# VOLKSWOHL BUND Direktversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-bav-volkswohl-bund-direktversicherung.php
- Rechtlicher Träger: Volkswohl-Bund Lebensversicherung a.G.
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-bav-volkswohl-bund-direktversicherung.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen für die Direktversicherung (BED.DV.0625)](https://bav.volkswohl-bund.de/wp-content/uploads/2025/08/BED.DV_.0625.pdf), Fassung BED.DV.0625

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Durchführung als Direktversicherung (Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, Arbeitnehmer versicherte Person) | ja | Eine Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die vom Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) auf das Leben seines Arbeitnehmers (versicherte Person) aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wurde. | § 1 Abs. 1, Seite 1 |
| Durchführung über Pensionskasse, Pensionsfonds oder betriebliche Kollektivversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Rückdeckungsversicherung für eine Direktzusage (Pensionszusage) oder Unterstützungskasse | nicht geregelt |  |  |
| Finanzierung durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers möglich | nicht geregelt |  |  |
| Rein arbeitgeberfinanzierte Versorgung möglich | nicht geregelt |  |  |
| Beiträge steuerlich gefördert nach dem Recht des Markts (Deutschland Paragraf 3 Nr. 63 EStG, Österreich Paragraf 4 Abs. 4 Z 2 EStG, Spanien Reducción en la base imponible) | ja | die vereinbarten laufenden Beiträge bis zum geltenden steuerlich geförderten Höchstbetrag (§ 3 Nr. 63 EStG oder § 100 EStG) anzuheben. | § 9 Abs. 1, Seite 3 |
| Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung (Deutschland 15 Prozent nach Paragraf 1a Abs. 1a BetrAVG) im Werk geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Gruppen- oder Kollektivrahmenvertrag mit eigenen Konditionen (vereinfachte Annahme, Sonderkosten) | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Rechnungszins in der Ansparphase | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Anteil der eingezahlten Beiträge) | ja | so kann dieser nicht reduziert werden. | § 12, Seite 4 |
| Beitragszusage mit Mindestleistung oder beitragsorientierte Leistungszusage ausdrücklich abgebildet | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Rentenfaktor oder garantierte Mindestrente bei Rentenbeginn | ja | Der garantierte Rentenfaktor bleibt unberührt. | § 9 Abs. 3, Seite 2 |
| Lebenslange Rente als Regelleistung | nicht geregelt |  |  |
| Kapitalwahlrecht statt Rente (ganz) | ja | Der Antrag muss vor Beginn der Rentenzahlung, frühestens jedoch ein Jahr vor Ablauf der Direktversicherung, gestellt werden. | § 5 Abs. 1, Seite 1 |
| Teilkapitalauszahlung (Deutschland bis 30 Prozent) neben der Rente | ja | Teilauszahlung zum Altersrentenbeginn nur in Höhe von bis zu 30 Prozent der Kapitalabfindung möglich. | § 2 Abs. 3, Seite 1 |
| Flexibler Rentenbeginn (vorgezogen ab 62 oder aufgeschoben, Abrufphase) | nicht geregelt |  |  |
| Rentengarantiezeit oder Restkapitalrückgewähr im Rentenbezug | ja | Bei Einschluss einer Rentengarantiezeit wird die Leistung aus der verbleibenden Rentengarantiezeit nach dem Tod der versicherten Person nur an die Hinterbliebenen gemäß Absatz 2 erbracht. | § 4 Abs. 7, Seite 2 |
| Rentensteigerung im Rentenbezug (Überschussverwendung, Anpassung nach Paragraf 16 BetrAVG) | nicht geregelt |  |  |
| Fondsanlage mit Fondsauswahl in der Ansparphase | nicht geregelt |  |  |
| Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Todesfallleistung vor Rentenbeginn (Rückzahlung der Beiträge oder des Guthabens) | ja | Ein vorgesehenes Todesfallkapital wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik | § 4 Abs. 8, Seite 2 |
| Hinterbliebenenrente an Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner | ja | Der überlebende Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner. | § 4 Abs. 2, Seite 1 |
| Waisenrente an kindergeldberechtigte Kinder | ja | Die Kinder: Damit sind alle Kinder im Sinne des § 32 Abs. 3, 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) gemeint. | § 4 Abs. 2, Seite 1 |
| Kreis der Bezugsberechtigten auf steuerlich zulässige Hinterbliebene begrenzt | ja | Der Kreis der möglichen Empfangsberechtigten für die im Todesfall zugesagte Hinterbliebenenleistung ist durch die Anweisungen der Finanzverwaltung beschränkt. | § 4 Abs. 1, Seite 1 |
| Sterbegeld an sonstige Personen (Betrag, Deutschland üblich 8.000 Euro) | ja | kann eine Person, die nicht zu diesem Personenkreis gehört, maximal die zum Todesfallzeitpunkt üblichen Beerdigungskosten erhalten | § 4 Abs. 5, Seite 2 |
| Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsschutz als Zusatzversicherung im selben Vertrag | ja | Erhöhungen der laufenden Beiträge können grundsätzlich auch zur Erhöhung einer etwaig eingeschlossenen Zusatzversicherung verwendet werden. | § 9 Abs. 4, Seite 3 |
| Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers | nicht geregelt |  |  |
| Pflegeoption oder erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaft aus Entgeltumwandlung | nicht geregelt |  |  |
| Unverfallbarkeitsfrist für arbeitgeberfinanzierte Anteile (Deutschland drei Jahre, Österreich nach Betriebspensionsgesetz) | ja | vor Erfüllung der im BetrAVG genannten Unverfallbarkeitsfristen endet. | § 3 Abs. 2, Seite 1 |
| Unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers ab Beginn | ja | Die versicherte Person hat auf die Versicherungsleistungen für den Erlebens- und Todesfall ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht. | § 3 Abs. 1, Seite 1 |
| Versicherungsvertragliche Lösung beim Ausscheiden (Vertrag geht auf den Arbeitnehmer über) | ja | die versicherungsvertragliche Lösung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG angewendet. | § 6 Abs. 3, Seite 2 |
| Übertragung zum neuen Arbeitgeber oder Versorgungsträger (Übertragungsabkommen, Paragraf 4 BetrAVG) | ja | wenn das „Abkommen zur Übertragung zwischen den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds bei Arbeitgeberwechsel“ Anwendung findet | § 7 Abs. 2, Seite 2 |
| Private Fortführung mit eigenen Beiträgen nach dem Ausscheiden | ja | erhält das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen. | § 6 Abs. 3, Seite 2 |
| Beitragspause bei Elternzeit, Krankengeldbezug oder Kurzarbeit ohne Nachteile | ja | wegen Elternzeit (maximal drei Jahre je Kind) oder | § 8 Abs. 3, Seite 3 |
| Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung ohne erneute Gesundheitsprüfung | ja | Fristen auch dann auf eine Gesundheitsprüfung, wenn die Direktversicherung Leistungen im Todesfall | § 8 Abs. 4, Seite 3 |
| Insolvenzschutz der Anwartschaft (Sicherungsvermögen, Protektor, Pensions-Sicherungs-Verein, Verpfändung) | nicht geregelt |  |  |
| Gezillmerter Tarif (Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet) | nicht geregelt |  |  |
| Abschlusskosten über mindestens fünf Jahre oder die ganze Beitragszeit verteilt | nicht geregelt |  |  |
| Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung (Stornoabzug) | ja | werden wir auf den bei Kündigung fälligen Abzug und Selektionsabschlag verzichten | § 7 Abs. 2, Seite 2 |
| Abzug bei Übertragung zu einem anderen Versorgungsträger | keine | werden wir auf den bei Kündigung fälligen Abzug und Selektionsabschlag verzichten | § 7 Abs. 2, Seite 2 |
| Verfügungsbeschränkung: Abtretung, Beleihung und Rückkauf durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen | ja | Ansprüche aus der Direktversicherung können nicht verpfändet oder abgetreten werden. | § 2 Abs. 1, Seite 1 |
| Kostenfreier Fondswechsel oder Umschichtung | nicht geregelt |  |  |
| Vereinfachte Gesundheitsprüfung oder Dienstobliegenheitserklärung für Zusatzschutz im Kollektiv | nicht geregelt |  |  |
| Mindestzahl versicherter Arbeitnehmer im Kollektiv | nicht geregelt |  |  |
| Gesellschafter-Geschäftsführer oder mitarbeitende Familienangehörige versicherbar | ja | ist auch ein Dienstverhältnis von arbeitsrechtlich beherrschenden Organpersonen (z. B. Geschäftsführer) gemeint. | § 1 Abs. 1, Seite 1 |
| Mindestbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr) | nicht geregelt |  |  |
| Höchstbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr) | ja | den geltenden steuerlichen Höchstbetrag (§ 3 Nr. 63 EStG oder § 100 EStG) nicht überschreiten. | § 9 Abs. 2, Seite 3 |
| Mitteilungspflichten des Arbeitgebers (Ausscheiden, Gehaltsänderung, Elternzeit) | ja | Nimmt die versicherte Person die Tätigkeit beim Versicherungsnehmer wieder auf, ist uns dies unverzüglich mitzuteilen. | § 10 Abs. 3, Seite 3 |
| Folgen verspäteter Beitragszahlung (Mahnung, Frist, Information des Arbeitnehmers) | nicht geregelt |  |  |
| Jährliche Standmitteilung an den Arbeitnehmer | nicht geregelt |  |  |
| Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten vorgesehen | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: betriebliche Kollektivversicherung nach Paragraf 93 VAG 2016 und Betriebspensionsgesetz | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: Pensionskassenvertrag mit Veranlagungs- und Risikogemeinschaft | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: Mindestertragsgarantie der Pensionskasse oder garantierter Rechnungszins der BKV | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Plan de Previsión Social Empresarial (PPSE) nach Real Decreto 62/2018 und Artikel 51 LIRPF | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Plan de pensiones de empleo simplificado (PPES), auch für Selbstständige | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Seguro colectivo, das Compromisos por pensiones nach Real Decreto 1588/1999 ausdrücklich instrumentiert | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: abgedeckte Contingencias (jubilación, incapacidad, fallecimiento, dependencia) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Liquidez anticipada (Aportaciones mit zehn Jahren Alter, enfermedad grave, desempleo de larga duración) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Comisión de control oder Comisión de seguimiento mit Beteiligung der Arbeitnehmer | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Imputación fiscal der Arbeitgeberbeiträge an die Arbeitnehmer | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen für die Direktversicherung (BED.DV.0625)

```text
[Seite 1]
Besondere Bedingungen für die Direktversicherung

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,                                                    Beiträgen beruhen, die die versicherte Person als Versiche-
                                                                                             rungsnehmer gezahlt hat.
diese Versicherung ist als Direktversicherung im Sinne des
Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) abgeschlossen worden.                                       (3) Die §§ 6, 8 Abs. 2 bis 4, 9 und 10 gelten nur dann, wenn
Die Besonderen Bedingungen für die Direktversicherung                                        der Versicherungsnehmer der Arbeitgeber der versicherten
gelten für Sie als Versicherungsnehmer in Ergänzung bzw.                                     Person ist.
Abänderung zu den Allgemeinen Bedingungen. Im Übrigen
gelten die Vorschriften des BetrAVG.                                                         § 2 Welche Verfügungsbeschränkungen gibt es?
Die hier verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen
beziehen sich auf alle Geschlechteridentitäten.                                              (1) Ansprüche aus der Direktversicherung können nicht ver-
                                                                                             pfändet oder abgetreten werden. § 4 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 3
Inhaltsverzeichnis ....................................................... Seite             bleiben hiervon unberührt.
§ 1 Was ist eine Direktversicherung und wann gelten
      diese Bedingungen? ...................................................1                (2) Eine Beleihung in Form eines Policendarlehens ist aus-
§ 2 Welche Verfügungsbeschränkungen gibt es? .............1                                  geschlossen.
§ 3 Wie ist das Bezugsrecht geregelt? ..............................1
§ 4 Wer erhält die Versicherungsleistung im Todes-                                           (3) Abweichend von den Allgemeinen Bedingungen ist eine
      fall? .............................................................................1   Teilauszahlung zum Altersrentenbeginn nur in Höhe von bis
§ 5 Welche Einschränkungen gibt es bei Leistungen                                            zu 30 Prozent der Kapitalabfindung möglich. Dies ist nur
      aus der Überschussbeteiligung? .................................2                      möglich, sofern die Höhe der verbleibenden Monatsrente
§ 6 Was gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnis-                                           nicht unter 25 Euro fällt. Das Recht zur Kapitalabfindung in
      ses?.............................................................................2     voller Höhe bleibt davon unberührt.
§ 7 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigung?..........2
§ 8 Welche Besonderheiten gelten bei Beitragsfrei-                                           (4) Eine flexible Auszahlung ist nur möglich, wenn arbeits-
      stellung und Wiederinkraftsetzung? ............................3                       rechtliche Bestimmungen (insbesondere § 3 BetrAVG) nicht
§ 9 Welche Besonderheiten gelten für Beitragserhö-                                           entgegenstehen.
      hungen und Zuzahlungen?..........................................3
§ 10 Wann entfällt die Verpflichtung zur Beitragszah-                                        § 3 Wie ist das Bezugsrecht geregelt?
      lung bei Wegfall der Entgeltfortzahlung? .....................3
§ 11 Welche Einschränkungen gelten für die Berufsun-                                         (1) Die versicherte Person hat auf die Versicherungsleistun-
      fähigkeits-/ Erwerbsunfähigkeits- und Grundfähig-                                      gen für den Erlebens- und Todesfall ein nicht übertragbares
      keitsversicherung? ......................................................3             und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht.
§ 12 Welche Einschränkungen gelten hinsichtlich einer
      vereinbarten Garantieleistung? ...................................4                    (2) Das Bezugsrecht im Erlebens- und im Todesfall kann mit
§ 13 Welche Einschränkungen gelten für den Fondsge-                                          einem Vorbehalt versehen sein. In diesem Fall haben Sie
      bundenen Rentenbezug? ............................................4                    das Recht, die entsprechenden Versicherungsleistungen für
§ 14 Was gilt, wenn arbeits- oder steuerrechtliche Be-                                       sich in Anspruch zu nehmen (Widerruf des Bezugsrechts),
      stimmungen entgegenstehen? ....................................4                       wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfal-
§ 15 Was gilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmun-                                         les und vor Erfüllung der im BetrAVG genannten Unverfall-
      gen? ............................................................................4     barkeitsfristen endet.
                                                                                             Der Widerruf ist ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder
§ 1 Was ist eine Direktversicherung und wann gelten                                          im Falle eines gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG gleichge-
diese Bedingungen?                                                                           stellten Sachverhalts ausgeschlossen.

(1) Eine Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die                                 § 4 Wer erhält die Versicherungsleistung im Todesfall?
vom Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) auf das Leben sei-
nes Arbeitnehmers (versicherte Person) aufgrund eines be-                                    Empfangsberechtigter
stehenden Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wurde.
Unter dem Begriff „Arbeitsverhältnis“ im Sinne des Betriebs-                                 (1) Für den Todesfall kann die versicherte Person eine Per-
rentengesetzes (BetrAVG) ist auch ein Dienstverhältnis von                                   son widerruflich benennen, welche die Todesfallleistungen
arbeitsrechtlich beherrschenden Organpersonen (z. B. Ge-                                     aus der Direktversicherung erhalten soll (Empfangsberech-
schäftsführer) gemeint.                                                                      tigter). Die Erklärung muss uns gegenüber in Textform ab-
Als Direktversicherung können Rentenversicherungen, Be-                                      gegeben werden.
rufsunfähigkeits-/Erwerbsunfähigkeits- und Grundfähigkeits-
versicherungen abgeschlossen werden.                                                         Der Kreis der möglichen Empfangsberechtigten für die im
                                                                                             Todesfall zugesagte Hinterbliebenenleistung ist durch die
(2) Die versicherte Person kann unter den Voraussetzungen                                    Anweisungen der Finanzverwaltung beschränkt.
des § 6 Abs. 1 die Versicherungsnehmereigenschaft über-
nehmen. Nach der privaten Übernahme gelten diese Bedin-                                      (2) Folgende Personen sind in der nachfolgenden Reihen-
gungen weiterhin. Die §§ 2, 3 und 4 gelten hingegen nicht,                                   folge als Empfangsberechtigte für die Hinterbliebenenleis-
soweit sie Leistungen und Rechte betreffen, die auf                                          tung anspruchsberechtigt:
                                                                                             a) Der überlebende Ehepartner bzw. eingetragene Lebens-
                                                                                                partner.

BED.DV.0625                                                                                                                                  Seite 1 von 4

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b) Die Kinder: Damit sind alle Kinder im Sinne des § 32         Leistungen aus der Überschussbeteiligung, die bei Ablauf
   Abs. 3, 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 Einkommensteu-       der Versicherungsdauer anfallen, nach den anerkannten Re-
   ergesetz (EStG) gemeint. Als Kinder gelten neben den ei-     geln der Versicherungsmathematik auf der Basis der dann
   genen Kindern auch dauerhaft im Haushalt der versicher-      für den Neuabschluss gültigen Rechnungsgrundlagen für
   ten Person lebende Kinder, die in einem Obhuts- und          Rentenversicherungen in eine Leibrente auf das Leben der
   Pflegeverhältnis zu ihr stehen und nicht die Vorausset-      versicherten Person umgerechnet. Die versicherte Person
   zungen des § 32 EStG zu ihr erfüllen (Pflegekind, Stief-     kann im Erlebensfall die vollständige Kapitalabfindung der
   kind, faktisches Stiefkind). Diese müssen namentlich be-     Leibrente verlangen. Der Antrag muss vor Beginn der
   nannt sein. Hinterbliebenenleistungen erfolgen nur so        Rentenzahlung, frühestens jedoch ein Jahr vor Ablauf der
   lange, wie die Voraussetzungen des § 32 Abs. 3, 4 Satz 1     Direktversicherung, gestellt werden. Eine Kapitalabfindung
   Nr. 1 bis 3 oder Abs. 5 EStG vorliegen.                      zu einem späteren Zeitpunkt ist ausgeschlossen.
c) Der frühere uns namentlich benannte Ehepartner bzw.
   eingetragene Lebenspartner.                                  (2) Die Barauszahlung von Überschüssen ist ausgeschlos-
d) Der Lebensgefährte: Hinterbliebenenleistungen werden         sen.
   an diesen erbracht, wenn uns die versicherte Person in
   einer Erklärung den Namen und das Geburtsdatum des           (3) Eine Verrechnung der fälligen Beiträge mit dem vorhan-
   Lebensgefährten mitteilt und versichert, dass eine ge-       denen Überschussguthaben (Beitragsurlaub) ist nicht mög-
   meinsame Haushaltsführung vorliegt.                          lich.

Leistungen an Empfangsberechtigte und Hinterbliebene            § 6 Was gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

(3) Falls der benannte Empfangsberechtigte nicht zu dem         (1) Die versicherte Person hat bei Beendigung des Arbeits-
Personenkreis gemäß Absatz 2 gehört, erhält dieser maxi-        verhältnisses und vor Eintritt des Versorgungsfalles das
mal die zum Todesfallzeitpunkt üblichen Beerdigungskos-         Recht die Direktversicherung weiterzuführen, sofern die im
ten. Werden mehrere Personen als Empfangsberechtigte            BetrAVG genannten Unverfallbarkeitsfristen erfüllt sind oder
benannt, werden die Beerdigungskosten zu gleichen Teilen        ein unwiderrufliches Bezugsrecht ohne Vorbehalt besteht.
zwischen diesen Personen aufgeteilt. Eine darüber hinaus-
gehende Todesfallleistung wird entsprechend an Hinterblie-      (2) Sofern die im BetrAVG genannten Unverfallbarkeitsfris-
bene in der Reihenfolge des Absatz 2 a) bis b) geleistet.       ten noch nicht erfüllt sind, ein unwiderrufliches Bezugsrecht
                                                                mit Vorbehalt besteht und das Arbeitsverhältnis vorzeitig be-
(4) Wurde kein Empfangsberechtigter benannt und liegt uns       endet wurde, haben Sie bezüglich der arbeitgeberfinanzier-
keine Vereinbarung nach Absatz 2 c) oder d) vor, wird die       ten Beitragsanteile folgende Rechte:
Todesfallleistung an die Hinterbliebenen in der Reihenfolge
des Absatz 2 a) bis b) geleistet.                               - Sie erhalten eine Zahlung in Höhe des gebildeten Kapitals
                                                                  in Bezug auf die arbeitgeberfinanzierten Beitragsanteile
(5) Wurde kein Empfangsberechtigter benannt und sind              oder
keine Hinterbliebenen nach Absatz 2 vorhanden, kann eine        - Sie geben die Direktversicherung vollständig zu Gunsten
Person, die nicht zu diesem Personenkreis gehört, maximal         der versicherten Person frei.
die zum Todesfallzeitpunkt üblichen Beerdigungskosten er-
halten, wenn die Person nachweislich die Kosten für die Be-     (3) Die versicherte Person wird zum Zeitpunkt des Ausschei-
stattung getragen hat.                                          dens, spätestens zum 1. des Folgemonats, Versicherungs-
                                                                nehmer und erhält das Recht zur Fortsetzung der Versiche-
(6) Soweit eine Todesfallleistung nicht bzw. nicht mehr an      rung mit eigenen Beiträgen. Dabei wird - bei Vorliegen der
Empfangsberechtigte oder an Hinterbliebene gemäß Ab-            Voraussetzungen- die versicherungsvertragliche Lösung
satz 2 a) bis b) geleistet werden kann, verfällt die Leistung   nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG angewendet.
zu Gunsten der Versichertengemeinschaft.
                                                                Die versicherte Person kann die Direktversicherung auch ab
(7) Bei Einschluss einer Rentengarantiezeit wird die Leis-      dem Zeitpunkt des Ausscheidens bei einem neuen Arbeitge-
tung aus der verbleibenden Rentengarantiezeit nach dem          ber als solche weiterführen.
Tod der versicherten Person nur an die Hinterbliebenen ge-
mäß Absatz 2 erbracht.                                          (4) Ihr Abfindungsrecht gemäß § 3 BetrAVG geht auf uns
                                                                über.
(8) Leistungen - mit Ausnahme von Absatz 3 Sätze 1 und 2
- werden an den Empfangsberechtigten in Form einer Leib-        § 7 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigung?
rente ausgezahlt. Ein vorgesehenes Todesfallkapital wird
nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathema-           (1) Eine Auszahlung von Leistungen bei Kündigung erfolgt
tik auf Basis der dann für den Neuabschluss gültigen Rech-      nur, wenn arbeitsrechtliche Bestimmungen (insbesondere
nungsgrundlagen für Rentenversicherungen in eine Leib-          § 3 BetrAVG) nicht entgegenstehen. Ansonsten wird die Di-
rente umgerechnet.                                              rektversicherung bei Kündigung beitragsfrei gestellt.

(9) Der Empfangsberechtigte kann die Kapitalabfindung der       (2) Abweichend von den Allgemeinen Bedingungen werden
Leibrente verlangen. Der Antrag auf Kapitalabfindung muss       wir auf den bei Kündigung fälligen Abzug und Selektionsab-
vor Beginn der Rentenzahlung gestellt werden. Eine Kapital-     schlag verzichten,
abfindung zu einem späteren Zeitpunkt ist ausgeschlossen.
                                                                - wenn das „Abkommen zur Übertragung zwischen den
§ 5 Welche Einschränkungen gibt es bei Leistungen aus             Durchführungswegen Direktversicherung, Pensions-
der Überschussbeteiligung?                                        kasse oder Pensionsfonds bei Arbeitgeberwechsel“ An-
                                                                  wendung findet oder
(1) Bei selbstständigen Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfä-
higkeits- und Grundfähigkeitsversicherungen werden


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- wenn zur Erfüllung der Ansprüche gemäß § 4 Abs. 3 Be-
  trAVG der Übertragungswert auf einen neuen Versor-             - Der garantierte Rentenfaktor bleibt unberührt.
  gungsträger übertragen wird.                                   - Todesfallleistungen vor Rentenbeginn und Ablaufgaran-
                                                                   tien erhöhen sich durch Beitragserhöhungen, Zuzahlun-
§ 8 Welche Besonderheiten gelten bei Beitragsfreistel-             gen und die planmäßigen Erhöhungen je nach Tarif und
lung und Wiederinkraftsetzung?                                     gewählter garantierter Versicherungsleistung unter-
                                                                   schiedlich. Die neuen Werte nennen wir Ihnen dann im
(1) Die Direktversicherung mit garantierter Altersrente kann       Versicherungsschein.
jederzeit zum Schluss der jeweiligen Versicherungsperiode        - Die garantierte Rente erhöht sich im gleichen Verhältnis,
beitragsfrei gestellt werden.                                      wie sich die Ablaufgarantie erhöht.
Wir sind berechtigt, zu Rentenbeginn anstelle der Rente die
Kapitalabfindung auszuzahlen, sofern die monatliche Rente        (4) Erhöhungen der laufenden Beiträge können grundsätz-
inklusive der bis dahin zugeteilten Überschüsse 1 % der mo-      lich auch zur Erhöhung einer etwaig eingeschlossenen Zu-
natlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch          satzversicherung verwendet werden. Die Erhöhung der Zu-
IV (SGB IV) nicht übersteigt.                                    satzversicherung ist jedoch ausgeschlossen, wenn zum Er-
                                                                 höhungszeitpunkt ein Versicherungsfall im Rahmen einer
Wiederinkraftsetzung                                             Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- oder Grundfähig-
                                                                 keitsversicherung eingetreten ist oder Leistungen aus einer
(2) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für selbstständige Be-      solchen Versicherung beantragt wurden. Die Erhöhung der
rufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Grundfähig-          Zusatzversicherung können wir außerdem von einer Ge-
keitsversicherungen.                                             sundheitsprüfung abhängig machen.

(3) Abweichend von den Allgemeinen Bedingungen werden            (5) Durch Zuzahlungen werden etwaig eingeschlossene Zu-
wir bei Wiederinkraftsetzung einer beitragsfrei gestellten Di-   satzversicherungen nicht erhöht.
rektversicherung auch dann die für diese Direktversicherung
gültigen Rechnungsgrundlagen verwenden, sofern die Bei-          (6) Durch Beitragserhöhungen und Zuzahlungen wie auch
tragsfreistellung erfolgte                                       durch ggf. vereinbarte planmäßige Erhöhungen erhöhen
                                                                 sich die mit der Direktversicherung verbundenen Kosten ge-
- wegen Elternzeit (maximal drei Jahre je Kind) oder             mäß den in den Allgemeinen Bedingungen beschriebenen
- wegen einer lang andauernden Krankheit; hierbei darf die       Kostenvereinbarungen.
  Beitragsfreistellung höchstens zwei Jahre zurückliegen
  und nicht auf einem erfolglos verlaufenden Mahn- und           § 10 Wann entfällt die Verpflichtung zur Beitragszahlung
  Kündigungsverfahren beruhen.                                   bei Wegfall der Entgeltfortzahlung?

Die Wiederinkraftsetzung ist innerhalb von 3 Monaten nach        (1) Handelt es sich bei der Direktversicherung um eine
Beendigung der Elternzeit oder der lang andauernden              selbstständige Berufsunfähigkeits- oder Grundfähigkeitsver-
Krankheit zu beantragen.                                         sicherung und wird die versicherte Person arbeitsunfähig,
                                                                 entfällt nach Wegfall der Entgeltfortzahlung die Verpflichtung
(4) Abweichend von den Allgemeinen Bedingungen verzich-          zur Beitragszahlung für bis zu sechs Monate. Ein entspre-
ten wir bei Elternzeit innerhalb der in Absatz 3 genannten       chender Nachweis über den Wegfall der Entgeltfortzahlung
Fristen auch dann auf eine Gesundheitsprüfung, wenn die          ist uns einzureichen.
Direktversicherung Leistungen im Todesfall oder aus Berufs-      Der Versicherungsschutz bleibt in dieser Zeit in vollem Um-
unfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits- Zusatzversicherun-       fang bestehen.
gen vorsieht.
                                                                 (2) Die Verpflichtung zur Beitragszahlung endet ab der
§ 9 Welche Besonderheiten gelten für Beitragserhöhun-            nächsten Beitragsfälligkeit, die auf den Wegfall der Entgelt-
gen und Zuzahlungen?                                             fortzahlung folgt. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung en-
                                                                 det nur, wenn bis zum Wegfall der Entgeltfortzahlung keine
(1) Sie haben während der gesamten Beitragszahlungs-             Beitragsrückstände bestehen.
dauer jederzeit das Recht, die vereinbarten laufenden Bei-
träge bis zum geltenden steuerlich geförderten Höchstbetrag      (3) Nach Ablauf der beitragsfreien Zeit oder bei Wegfall der
(§ 3 Nr. 63 EStG oder § 100 EStG) anzuheben.                     Arbeitsunfähigkeit ist die Beitragszahlung ab der nächsten
                                                                 Beitragsfälligkeit wieder aufzunehmen.
(2) Sie haben außerdem vor Beginn der Rentenzahlung das          Nimmt die versicherte Person die Tätigkeit beim Versiche-
Recht, zusätzlich zu den vereinbarten laufenden Beiträgen        rungsnehmer wieder auf, ist uns dies unverzüglich mitzutei-
einmal pro Kalenderjahr Zuzahlungen zu leisten. Die Zuzah-       len.
lungen dürfen dabei zusammen mit den im selben Kalender-
jahr geleisteten laufenden Beiträgen den geltenden steuerli-     (4) Werden uns Arbeitsunfähigkeiten gemeldet, die zum
chen Höchstbetrag (§ 3 Nr. 63 EStG oder § 100 EStG) nicht        temporären Entfall der Beitragszahlungspflicht führen, so gilt
überschreiten.                                                   Folgendes:
                                                                 Abweichend von den Allgemeinen Bedingungen können Sie
Berechnung der Versicherungsleistungen                           von einer vorgesehenen Nachversicherungsgarantie nur mit
                                                                 erneuter Gesundheitsprüfung Gebrauch machen.
(3) Bei Beitragserhöhungen und Zuzahlungen gemäß der
Absätze 1 und 2 und bei ggf. vereinbarten planmäßigen Er-        § 11 Welche Einschränkungen gelten für die Berufsun-
höhungen (gemäß den „Besonderen Bedingungen für die              fähigkeits-/ Erwerbsunfähigkeits- und Grundfähigkeits-
Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge         versicherung?
und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung“) ermit-
teln wir die neuen garantierten Versicherungsleistungen wie      (1) Folgende Leistungen können abweichend von den Allge-
folgt:                                                           meinen Bedingungen nicht beansprucht werden:


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                                                             § 13 Welche Einschränkungen gelten für den Fondsge-
- Arbeitsunfähigkeitsleistungen (§ 10 bleibt hiervon unbe-   bundenen Rentenbezug?
  rührt),
- Sonderleistungen (z. B. Wiedereingliederungshilfe, Um-     Ist in den Allgemeinen Bedingungen ein Fondsgebundener
  organisationshilfe, Rehabilitationshilfe),                 Rentenbezug vorgesehen, so kann diese Rentenbezugs-
- Einmalleistungen,                                          form nur in Ausnahmefällen (z. B. im Tarif FR bei einer Ver-
- Sofortleistungen.                                          sorgung von Organpersonen, die nicht in den Anwendungs-
                                                             bereich des BetrAVG fallen) und nur mit unserer Zustim-
(2) Die Regelungen in den Allgemeinen Bedingungen zur        mung vereinbart werden.
Fortführung der Zusatzversicherung als selbstständige Ver-
sicherung finden keine Anwendung.                            § 14 Was gilt, wenn arbeits- oder steuerrechtliche Be-
                                                             stimmungen entgegenstehen?
§ 12 Welche Einschränkungen gelten hinsichtlich einer
vereinbarten Garantieleistung?                               Die einzelnen Regelungen der Direktversicherung sind nur
                                                             wirksam, soweit arbeits- und steuerrechtliche Bestimmun-
Ist in den Allgemeinen Bedingungen eine Garantieleistung     gen dem nicht entgegenstehen.
vereinbart und besteht die Möglichkeit, den vereinbarten
Prozentsatz der Garantieleistung während der Aufschubzeit    § 15 Was gilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmun-
neu festzulegen, so kann dieser nicht reduziert werden.      gen?

                                                             Sollten einzelne Bestimmungen dieser Besonderen Bedin-
                                                             gungen für die Direktversicherung- gleich aus welchem
                                                             Grund - unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirk-
                                                             samkeit des Vertrags im Übrigen nicht.


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