# Oberösterreichische Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-berufshaftpflicht-oberoesterreichische-avbv.php
- Rechtlicher Träger: Oberösterreichische Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-berufshaftpflicht-oberoesterreichische-avbv.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVBV)](https://www.keinesorgen.at/fileadmin/import/pdf/avbv.pdf), Fassung AVBV, Fußzeile 26.03.2024

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme für Vermögensschäden je Versicherungsfall | ja, bis zur Versicherungssumme | in jedem einzelnen Schadenfalle obliegenden Leistung dar | Art. 3 (1), Seite 1 |
| Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden aus der Berufstätigkeit (kombinierte Berufshaftpflicht) | nein | Vermögensschäden im Sinne dieses Versicherungsvertrages sind solche Schäden, die weder Personenschäden | Art. 1 I (2), Seite 1 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung der Versicherungssumme je Versicherungsjahr) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsfall: Verstoßprinzip (Pflichtverletzung im Vertrag) oder Anspruchserhebungsprinzip (claims made) | ja | Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. | Art. 5 Ziff. 1, Seite 2 |
| Offene Tätigkeitsbeschreibung: versichert ist das gesamte Berufsbild, nicht nur eine abschließende Liste | nein | wegen eines bei der Ausübung der in der Polizze angegebenen beruflichen Tätigkeit | Art. 1 I (1), Seite 1 |
| Abwehr- und Verfahrenskosten zusätzlich zur Versicherungssumme (nicht angerechnet) | ja, bis zur Versicherungssumme | Über Weisung des Versicherers oder von ihm selbst aufgewendete Kosten werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet | Art. 3 (6) b, Seite 1 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) | ja | soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegründet erweist. | Art. 3 (6) a, Seite 1 |
| Räumlicher Geltungsbereich (Tätigkeit und Ansprüche weltweit oder nur Europa beziehungsweise Inland) | ja | wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit | Art. 4 I 1, Seite 1 |
| Ansprüche aus USA und Kanada mitversichert | nein | welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden | Art. 4 I 1, Seite 1 |
| Serienschadenklausel (mehrere Verstöße gelten als ein Versicherungsfall) | ja | Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß | Art. 3 (1) c, Seite 1 |
| Rückwärtsversicherung für Verstöße vor Vertragsbeginn | nein | Der Versicherer haftet nur dann, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes begangen wird. | Art. 2 (1), Seite 1 |
| Rückwärtsversicherung zeitlich unbegrenzt (für unbekannte Verstöße) | nein | Der Versicherer haftet nur dann, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes begangen wird. | Art. 2 (1), Seite 1 |
| Nachmeldefrist nach Vertragsende (Ansprüche aus Verstößen während der Laufzeit) | nicht geregelt |  |  |
| Nachhaftung bei Berufsaufgabe, Ruhestand oder Tod | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Tätigkeiten oder Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Anschlussdeckung bei Versichererwechsel (keine Lücke zwischen Vor- und Neuvertrag) | nicht geregelt |  |  |
| Verlust, Veränderung oder Unbrauchbarkeit elektronischer Daten Dritter | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche aus Verletzung des Datenschutzes (DSGVO, Persönlichkeitsrechte) | nicht geregelt |  |  |
| Verletzung von Geheimhaltungspflichten und vertraglichen Verschwiegenheitsabreden | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsstrafen (zum Beispiel wegen Verletzung von Geheimhaltungs- oder Datenschutzpflichten) | nicht geregelt |  |  |
| Verletzung von Urheber-, Marken-, Namens- und Wettbewerbsrechten Dritter | nicht geregelt |  |  |
| Verletzung von Patent- und Gebrauchsmusterrechten | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche wegen Diskriminierung (in Deutschland AGG) gegenüber Bewerbern und Beschäftigten | nicht geregelt |  |  |
| Abhandenkommen oder Beschädigung von Unterlagen und Akten Dritter | ja, bis zur Versicherungssumme | Die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an sonstigen Schriftstücken und für die Sachbearbeitung in Betracht kommenden Akten | Art. 1 I (3), Seite 1 |
| Überschreitung von Fristen und Terminen | nicht geregelt |  |  |
| Mietsachschäden an gemieteten Büro- und Praxisräumen | nicht geregelt |  |  |
| Persönliche Haftpflicht der angestellten Mitarbeiter mitversichert | ja | aus ihrer für den Versicherungsnehmer ausgeübten Berufstätigkeit persönlich obliegt | Art. 1 II, Seite 1 |
| Haftung für beauftragte Subunternehmer und freie Mitarbeiter | ja | selbst oder einer Person, für die er nach dem Gesetze einzutreten hat | Art. 1 I (1), Seite 1 |
| Rückforderung oder Minderung des Honorars als Schadenersatz mitversichert | nein | Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Entgelt für seine Tätigkeit | Art. 3 (4), Seite 1 |
| Eigenschaden durch Untreue oder Betrug von Mitarbeitern (Vertrauensschaden) | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Krisenkommunikation oder Reputationsschutz nach einem Anspruch | nicht geregelt |  |  |
| Eigenschäden aus Cyberangriffen (Baustein oder eingeschlossen) | nicht geregelt |  |  |
| Kosten zur Abwendung oder Minderung eines drohenden Schadens (Rettungskosten, Schadenverhütung) | nicht geregelt |  |  |
| Architekten und Ingenieure: Planung, Bauüberwachung und Objektbetreuung versichert | nicht geregelt |  |  |
| Architekten und Ingenieure: Überschreitung von Bausummen und Kostenschätzungen | nein | aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten | Art. 4 I 4, Seite 1 |
| Gutachter- und Sachverständigentätigkeit mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| IT: Fehler in Software, Programmierung und Systemintegration | nicht geregelt |  |  |
| IT und Berater: vertraglich übernommene Haftung über das Gesetz hinaus (Projektverträge) | nein | soweit sie auf Grund eines Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen | Art. 4 I 2, Seite 1 |
| Berater: Empfehlungen zu Investitionen, Wirtschaftlichkeit oder Unternehmensentscheidungen | nein | aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung, Empfehlung oder der kaufmännischen Durchführung von wirtschaftlichen Geschäften | Art. 4 I 4, Seite 1 |
| Heilberufe: Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler versichert | nicht geregelt |  |  |
| Heilberufe: Praxisvertretung, Notdienst und Erste Hilfe außerhalb der Praxis | nicht geregelt |  |  |
| Heilberufe: ästhetische Behandlungen ohne medizinische Indikation | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt eine gesetzliche oder berufsrechtliche Versicherungspflicht (Kammer, Berufsordnung) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung (nicht erst bei Vorsatz) | ja | wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung | Art. 4 I 3, Seite 1 |
| Ausschluss von Garantie- und Erfüllungsansprüchen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Geldstrafen, Bußgeldern und Strafschadenersatz | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Anlage-, Kredit- und Finanzberatung | ja | sowie aus Einbußen bei Krediten oder Kapitalsinvestitionen, aus der Anschaffung und Verwertung von Waren und Papieren | Art. 4 I 4, Seite 1 |
| Ausschluss von Schäden aus Cyberangriffen und IT-Ausfällen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Ansprüchen verbundener Unternehmen, Gesellschafter und Angehöriger | ja | von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, sowie von Angehörigen des Versicherungsnehmers | Art. 4 I 9 a, Seite 1 |
| Ausschluss von Fehlbeträgen, Veruntreuung und Kassenführung | ja | wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Personals | Art. 4 I 6, Seite 1 |
| Ausschluss von Umweltschäden | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Tätigkeit als Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat | ja | aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Mitglied eines Vorstands-, Verwaltungs- oder Aufsichtskollegiums | Art. 4 I 5, Seite 1 |
| Ausschluss bei Anwendung von Recht der USA oder Kanadas | ja | wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechtes | Art. 4 I 1, Seite 1 |
| Frist für die Schadenmeldung (unverzüglich oder feste Frist) | ja | wird genügt, wenn die Anzeige binnen acht Tagen nach dem Zeitpunkt abgesendet wird | Art. 5 Ziff. 2, Seite 2 |
| Meldung von Umständen, die einen Anspruch erwarten lassen, sichert die spätere Deckung | nicht geregelt |  |  |
| Anerkenntnis oder Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers schadet nicht von selbst | nein | Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen. | Art. 5 Ziff. 3 c, Seite 2 |
| Verzicht auf Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung | nein | ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz, noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. | Art. 6 (1), Seite 2 |
| Pflicht zur jährlichen Meldung von Umsatz oder Honorar (Beitragsregulierung) | ja | Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Ziffern anzugeben | Art. 8 III (2), Seite 3 |
| Anzeigepflicht bei Änderung von Tätigkeit, Umsatz oder Mitarbeiterzahl | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall | ja, bis zur Versicherungssumme | 10 %, mindestens EUR 7,27 selbst zu tragen. | Art. 3 (2), Seite 1 |
| Selbstbeteiligung gilt auch für Abwehrkosten | ja | Der Versicherungsnehmer hat von jeder Schadenersatzleistung und von jeder Kostenzahlung | Art. 3 (2), Seite 1 |
| Mindestvertragslaufzeit und Verlängerung | ja | Beträgt diese mindestens ein Jahr, so bewirkt die Unterlassung einer rechtswirksamen Kündigung eine Verlängerung des Vertrages jeweils um ein Jahr. | Art. 9 I, Seite 3 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Versicherungsfall | ja | Beide Teile verzichten jedoch auf die Kündigung im Schadensfall, sofern nicht mindestens drei Schäden innerhalb einer Periode | Art. 9 II (2), Seite 3 |
| Besserstellungs- oder Leistungsgarantie (Mindeststandard, zum Beispiel GDV-Musterbedingungen) | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVBV)

```text
[Seite 1]
                                                                                                    (6)
ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ZUR
                                                                                                    a) Die Versicherung umfaßt auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Abwehr des
HAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR VERMÖGENSSCHÄDEN                                                        von einem Dritten erhobenen Anspruches, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen
(AVBV).                                                                                             nach geboten ist, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegründet erweist.
                                                                                                    Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder durch einen Geschäftspartner oder
                                                                                                    Mitarbeiter vertreten läßt, werden ihnen nur die Barauslagen erstattet.
                                                                                                    Die Versicherung umfaßt ferner die Kosten der Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinar-
I. Der Versicherungsschutz (Art. 1 - 4).                                                            verfahren, das wegen eines Verstoßes eingleitet wurde, der einen Versicherungsanspruch
Art. 1 - Gegenstand der Versicherung                                                                begründen könnte, sofern diese Kosten auf Weisung des Versicherers aufgewendet wurden.

 I.                                                                                                 b) Über Weisung des Versicherers oder von ihm selbst aufgewendete Kosten werden nicht als
(1) Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, daß er        Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (vgl. aber lit. c).
wegen eines bei der Ausübung der in der Polizze angegebenen beruflichen Tätigkeit von ihm
selbst oder einer Person, für die er nach dem Gesetze einzutreten hat, begangenen Verstoßes von     c) Übersteigt der Anspruch des Dritten die Versicherungssumme, so trägt der Versicherer die
einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes             Kosten mit jenem Betrag, der bei einem Anspruch in der Höhe der Versicherungssumme
für einen Vermögensschaden (2) verantwortlich gemacht wird.                                         aufgelaufen wäre; dies gilt auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Schadenereignis
                                                                                                    entstehende Prozesse handelt.
(2) Vermögensschäden im Sinne dieses Versicherungsvertrages sind solche Schäden, die weder
Personenschäden (Tötung, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen) noch                   d) Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch
Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen körperlicher                  Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstande des Versicherungsnehmers
Sachen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als körperliche Sachen gelten                scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten
insbesondere auch Geld, geldwerte Zeichen (so z. B. Brief- und Stempelmarken), Inhaberpapiere       zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für ein von der
und in blanko indossierte Orderpapiere, sowie Wertsachen.                                           Weigerung bzw. der Verfügungsstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen
                                                                                                    und Kosten nicht aufzukommen.
(3) Die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an sonstigen Schriftstücken und für die
Sachbearbeitung in Betracht kommenden Akten sowie aus dem Abhandenkommen von Wechseln
ist in die Versicherung eingeschlossen.                                                             Art. 4. - Ausschlüsse

II.                                                                                                 I. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche:
Im Rahmen des versicherten Risikos erstreckt sich die Versicherung auch auf die gesetzliche
                                                                                                    1. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden - dies gilt auch im Falle einer
Haftpflicht, welche den Personen, für die der Versicherungsnehmer nach dem Gesetze einzutreten
                                                                                                    inländischen Exekutionsbewilligung - ; wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen
hat, aus ihrer für den Versicherungsnehmer ausgeübten Berufstätigkeit persönlich obliegt
                                                                                                    Rechtes; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit;
(Art. 7, Pkt. 1, 2).
                                                                                                    2. soweit sie auf Grund eines Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der
Art. 2. - Zeitliche Begrenzung der Haftung                                                          gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;

(1) Der Versicherer haftet nur dann, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit des                   3. wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder
Versicherungsschutzes begangen wird.                                                                Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung;

(2) Wird ein Schaden durch Unterlassung gestiftet, so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tage   4. aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten sowie aus Einbußen bei Krediten oder
begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen,             Kapitalsinvestitionen, aus der Anschaffung und Verwertung von Waren und Papieren; aus der
um den Eintritt des Schadens abzuwenden.                                                            entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung, Empfehlung oder der kaufmännischen
                                                                                                    Durchführung von wirtschaftlichen Geschäften, insbesondere von Geld-, Bank-, Lagerhaus- und
                                                                                                    Grundstückgeschäften;
Art. 3. - Sachliche Begrenzung der Haftung des Versicherers
                                                                                                    5. aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Mitglied eines Vorstands-, Verwaltungs- oder
(1) Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer - abgesehen vom              Aufsichtskollegiums, Leiter, Syndikus oder Angestellter privater Unternehmungen, Vereine oder
Kostenpunkte (s. Ziff. 6) - in jedem einzelnen Schadenfalle obliegenden Leistung dar, und zwar      Verbände;
mit der Maßgabe, daß nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt,
                                                                                                    6. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim
a) gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der                       Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Personals des Versicherten oder anderer Personen, deren er
   Versicherungsschutz erstreckt;                                                                   sich bedient, entstehen;

b) bezüglich eines aus mehreren Verstößen erfließenden einheitlichen Schadens, auch wenn diese      7. aus nicht rechtzeitigem Abschluß (Fortsetzung oder Erneuerung) und aus nicht ausreichendem
   Verstöße ganz oder teilweise durch Personen begangen wurden, für die der                         oder nicht vollkommenem Umfang sowie aus nicht rechtzeitiger Bezahlung der Prämien (Beiträge)
   Versicherungsnehmer nach dem Gesetze einzutreten hat;                                            von Versicherungsverträgen und aus der nicht ordnungsmäßigen Bedienung (einschließlich
                                                                                                    Zinsenzahlung) von Hypotheken;
c) bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder
   gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die   8. die aus der Tätigkeit von nicht in die Versicherung einbezogenen Geschäftsteilhabern des Versi
   betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem                    cherungsnehmers erhoben werden;
   Zusammenhang stehen.
                                                                                                    9.
(2) Der Versicherungsnehmer hat von jeder Schadenersatzleistung und von jeder Kostenzahlung         a) von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, sowie von
10 %, mindestens EUR 7,27 selbst zu tragen. Schäden bis zu EUR 7,27 fallen nicht                    Angehörigen des Versicherungsnehmers;
unter die Versicherung.                                                                             als Angehörige gelten:
                                                                                                    -der Ehegatte des Versicherungsnehmers;
(3) Ohne Zustimmung des Versicherers ist es nicht zulässig, daß der Versicherungsnehmer             -wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie
Abmachungen trifft oder Maßnahmen geschehen läßt, die darauf hinauslaufen, daß ihm seine             verwandt oder verschwägert ist.
Selbstbeteiligung erlassen, gekürzt oder ganz oder teilweise wieder zugeführt wird. Widrigenfalls   Ansprüche von Mündeln gegen den in dieser Eigenschaft versicherten gerichtlich bestellten
mindert sich die Haftpflichtsumme um den entsprechenden Betrag.                                     Vormund werden durch diese Ausschlüsse nicht betroffen;

(4) Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Entgelt für seine Tätigkeit, welcher der den             b) von Geschäftsteilhabern des Versicherungsnehmers;
Schadenersatzanspruch begründende Verstoß entsprungen ist (Art. I (1)), sind nicht Gegenstand
der Versicherung.                                                                                   c) von juristischen Personen, wenn die Majorität der Anteile, und von sonstigen Gesellschaften,
                                                                                                    wenn ein Anteil dem Versicherungsnehmer oder Versicherten oder einem Geschäftspartner oder
(5) An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen              Angehörigen des Versicherungsnehmers oder Versicherten gehört.
Eintreibung der Haftpflichtsumme erforderlich ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben
Umfange wie an der Ersatzleistung.                                                                  II. Ein Ausschließungsgrund (Abs. I) wirkt gegen sämtliche Personen, auf welche sich der Versiche
                                                                                                    rungsschutz dieses Vertrages erstreckt, auch wenn er bei einem Ersatzanspruch nur hinsichtlich

                                                         Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 3

[Seite 2]
einer oder eines Teiles dieser Personen gegeben ist.                                                Versicherungsnehmer zu vergüten.


II. Der Versicherungsfall (Art. 5 und 6).                                                           Art. 6. - Rechtsverlust
Art. 5.                                                                                             (1) Wird eine Obliegenheit verletzt, die nach Art. 5 dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so
                                                                                                    ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder
1. Versicherungsfall                                                                                auf Vorsatz, noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der
                                                                                                    Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluß weder auf die
Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den
                                                                                                    Feststellung des Versicherungsfalles, noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem
Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
                                                                                                    Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Handelt es sich hierbei um die Verletzung von
2. Schadensanzeige.                                                                                 Obliegenheiten zwecks Abwendung oder Minderung des Schadens, so bleibt der Versicherer bei
                                                                                                    grobfahrlässiger Verletzung zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens
Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt eines Versicherungsfalles, nachdem er von ihm              auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre.
Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles
wird genügt, wenn die Anzeige binnen acht Tagen nach dem Zeitpunkt abgesendet wird, in dem          (2) Hat der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten nach Art. 5, Ziff. 3 dadurch verletzt, daß er
der Dritte seinen Anspruch dem Versicherungsnehmer gegenüber außergerichtlich geltend               den Versicherer über erhebliche Umstände wesentlich täuschte oder zu täuschen versuchte, so
gemacht hat oder das Strafverfahren oder Disziplinarverfahren wegen des den Anspruch                verliert er alle Ansprüche aus dem betreffenden Versicherungsfall. Weitergehende gesetzliche
begründenden Verstoßes eingeleitet worden ist.                                                      Rechtsfolgen solcher Täuschungen bleiben bestehen.
Macht der Dritte seinen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend, ergeht          Wenn der Versicherungsnehmer seine Selbstbeteiligung (Art. 3, 2) ohne Zustimmung des
gegen den Versicherungsnehmer eine Strafverfügung, eine Streitverkündung, eine einstweilige         Versicherers anderweitig versichert, so hat er wegen der von da an vorkommenden Verstöße
Verfügung oder wird gegen ihn ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet, so ist der                 keinen Versicherungsanspruch.
Versicherungsnehmer außerdem verpflichtet, dem Versicherer hievon unverzüglich Anzeige zu
erstatten. Gegen Zahlungsbefehle hat der Versicherungsnehmer überdies in offener Frist die
gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel (Widerspruch) zu ergreifen und vom Geschehenen den             III. Das Versicherungsverhältnis (Art. 7 - 11).
Versicherer in Kenntnis zu setzen.
                                                                                                    Art. 7. - Versicherung für fremde Rechnung. Abtretung des Versicherungsanspruches.
3. Weitere Behandlung des Versicherungsfalles (Schadenfalles).                                                Rückgriffsansprüche

a) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers         (1) Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun,           Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des
was zur Klarstellung des Schadenfalles dient, sofern ihm dabei nicht Unbilliges zugemutet wird.     Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße
Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -            Anwendung. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu                Versicherungsnehmer zu; dieser bleibt neben dem Versicherten für die Erfüllung der
erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach      Obliegenheiten verantwortlich.
Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadenfalles erheblichen Schriftstücke
einzusenden.                                                                                        (2) Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst sowie seiner Angehörigen gegen den Versicherten
                                                                                                    sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, von der Versicherung ausgeschlossen.
b) Kommt es zum Prozeß über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die
Prozeßführung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten oder bezeichneten       (3) Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen zu      Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden.
geben.
                                                                                                    (4) Rückgriffsansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte, ebenso seine Ansprüche auf
c) Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers         Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge gehen in Höhe
einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen.      der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Versicherungsnehmer
Bei Zuwiderhandlung ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei, es sei denn, daß der         hat die vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel dem Versicherer auszuliefern. Der
Versicherungsnehmer nach den Umständen die Befriedigung oder Anerkennung nicht ohne                 Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
offenbare Unbilligkeit verweigern konnte. Durch irrtümliche Annahme des Vorliegens einer            Hat der Versicherungsnehmer auf einen gemäß vorstehendem Absatz zustehenden Anspruch oder
gesetzlichen Haftpflicht oder der Richtigkeit der erhobenen Ansprüche oder der behaupteten          auf ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, so bleibt der Versicherer nur insoweit
Tatsachen wird der Versicherungsnehmer nicht entschuldigt.                                          verpflichtet, als die Verfolgung des Anspruches ergebnislos geblieben wäre.

d) Wenn der Versicherungsnehmer infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die
Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist er verpflichtet, dieses        Art. 8. - Versicherungsperiode. Fälligkeit der Prämie. Beginn des Versicherungs-
Recht auf seinen Namen vom Versicherer ausüben zu lassen. Die Bestimmungen unter Pkte. a - c                  schutzes. Prämienzahlung. Öffentliche Gebühren und Abgaben.
finden entsprechende Anwendung.                                                                               Periodische Prämienregulierung

e) Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruches ihm       I.
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.                   (1) Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit ab-
                                                                                                    geschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres.
4. Zahlung der Entschädigung.
                                                                                                    (2) Der Versicherungsnehmer hat die erste oder einmalige Prämie sofort nach Abschluß des
a) Der Versicherer hat die Entschädigung binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an zu leisten, in
                                                                                                    Vertrages zu bezahlen. Er ist zur Zahlung nur gegen Aushändigung der Polizze verpflichtet.
welchem der Geschädigte von dem Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des
                                                                                                    Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze durch Zahlung der Prämie, der im
Geschädigten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden
                                                                                                    Antrag angegebenen Kosten und etwaiger öffentlicher Abgaben, jedoch nicht vor dem in der
ist. Soweit gemäß Art. 3 Kosten zu ersetzen sind, ist die Entschädigung binnen zwei Wochen von
                                                                                                    Polizze angegebenen Zeitpunkte des Beginnes der Versicherung.
der Mitteilung der Berechnung zu leisten.
                                                                                                    Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die
Renten hat der Versicherer jeweils am Fälligkeitstage zu zahlen.
                                                                                                    Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der
                                                                                                    Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich
b) Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der
                                                                                                    geltend gemacht wird.
Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus
                                                                                                    Ist die Prämie zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, so ist der Versi-
demselben Schadenfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu
                                                                                                    cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Wird jedoch die erste Prämie erst nach dem als Be-
leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
                                                                                                    ginn der Versicherung festgesetzten Zeitpunkt eingefordert, alsdann aber ohne Verzug bezahlt, so
Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck auf Grund der
                                                                                                    beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkte.
österreichischen Sterbetafel MÖ 1930/33 und eines Zinsfußes von jährlich 3 % ermittelt.
                                                                                                    (3) Folgeprämien sind an den in der Polizze festgesetzten Zahlungsterminen zuzüglich etwaiger öf
c) Der Versicherer ist berechtigt, nach vorheriger Benachrichtigung des Versicherungsnehmers die
                                                                                                    fentlicher Abgaben zu entrichten. Unterbleibt die Zahlung, so ist der Versicherungsnehmer auf
diesem gebührende Entschädigung, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten zur
                                                                                                    seine Kosten unter Hinweis auf die Folgen fortdauernden Verzuges durch einen an seine
Leistung verpflichtet ist, unmittelbar an diesen zu zahlen. Auf Verlangen ist der Versicherer
                                                                                                    letztbekannte Adresse gerichteten Brief zur Zahlung innerhalb einer Frist von zwei Wochen
verpflichtet, die Zahlung an den Geschädigten zu bewirken.
                                                                                                    aufzufordern. Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf dieser Frist ein und ist der
                                                                                                    Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Prämie oder der Kosten im
d) Von Zahlungen des Versicherers zu entrichtende öffentliche Gebühren und Abgaben sind vom
                                                                                                    Verzuge, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Nach dem Ablauf der Frist
                                                        Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 2 / 3

[Seite 3]
ist der Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Prämie noch im Verzuge        Im Falle einer Kündigung nach Punkt I - III wie auch im Falle des Punktes IV finden die Bestim-
ist, berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.          mungen des Art. 8, Pkt. III entsprechende Anwendung.
Kündigt der Versicherer nicht, so ist er für die gerichtliche Geltendmachung der rückständigen
Prämie nebst Kosten an eine Ausschlußfrist von einem Jahre seit Ablauf der zweiwöchigen Frist       VI.
gebunden.                                                                                           Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämie
                                                                                                    gewährt, so kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betrages
II.                                                                                                 fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraum
Die aus dem Versicherungsvertrage erfließenden öffentlichen Gebühren und Abgaben sind vom           geschlossen worden wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat. Wird der
Versicherungsnehmer zu vergüten.                                                                    Versicherungsvertrag gemäß Absatz II gekündigt, so kann eine solche Nachzahlung nicht
                                                                                                    gefordert werden.
III.
(1) Insoweit die Prämie vertragsmäßig auf Grund ziffernmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird
der Bemessung zunächst eine vorläufig angenommene Ziffer zugrundegelegt.                            Art. 10. - Klagefrist, Gerichtsstand

(2) Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines        (1) Hat der Versicherer den Versicherungsschutz abgelehnt, so ist der bestrittene
Monates nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers die den tatsächlichen Verhältnissen        Versicherungsanspruch bei Vermeidung des Verlustes durch Erhebung der Klage binnen einer
entsprechenden Ziffern anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen. Innerhalb eines Monates            Frist von sechs Monaten geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der
nach Empfang dieser Angaben hat der Versicherer dem Versicherungnehmer durch endgültige             Anspruchsberechtigte durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der
Bemessung der Prämie, unter Berücksichtigung einer etwaigen tarifmäßigen oder vereinbarten          Fristversäumnis davon in Kenntnis gesetzt worden ist, inwieweit sein Anspruch auf
Mindestprämie, für die abgelaufene Versicherungsperiode Abrechnung zu erteilen; der Mehr- oder      Versicherungsschutz bestritten wird.
Minderbetrag ist einen Monat nach der Abrechnung fällig.
                                                                                                    (2) Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist neben den
(3) Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer       gesetzlich zuständigen Gerichten das Gericht des inländischen Wohnsitzes des
die Wahl, auf Zahlung einer Vertragsstrafe im Betrage einer Jahresprämie oder auf Nachholung        Versicherungsnehmers zuständig.
der Angaben zu klagen.

                                                                                                    Art. 11. - Schriftliche Form der Erklärungen des Versicherungsnehmers
Art. 9. - Vertragsdauer. Kündigung
                                                                                                    Sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers müssen schriftlich an die
I.                                                                                                  Direktion des Versicherers erfolgen. Die Agenten sind zu deren Entgegennahme nicht berechtigt.
Der Vertrag ist zunächst für die in der Polizze festgesetzte Zeit abgeschlossen. Beträgt diese
mindestens ein Jahr, so bewirkt die Unterlassung einer rechtswirksamen Kündigung eine
Verlängerung des Vertrages jeweils um ein Jahr. Die Kündigung ist rechtswirksam, wenn sie           Rententafel
spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf des Vertrages durch eingeschriebenen Brief
erfolgt.                                                                                            auf Grund der österreichischen Sterbetafel MÖ 1930/33 und eines Zinsfußes von jährlich 3%
                                                                                                    (§ 3 Abs. 3 AKHB 1988)
II.
(1) Hat nach Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer die Verpflichtung zur Leistung      Jahresbetrag der monatlich im voraus zahlbaren l e b e n s l a n g e n *) Rente für einen Kapitals-
der Entschädigung anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung zu Unrecht                 betrag von 1.000,--
verweigert, so ist jede Vertragspartei berechtigt, nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen den Versicherungsvertrag zu kündigen.                                                  Alter**)   Jahresrente Alter**) Jahresrente Alter**) Jahresrente Alter**) Jahresrente
                                                                                                       0       41,78        10       38,55       20      41,97        30      46,67
(2) Beide Teile verzichten jedoch auf die Kündigung im Schadensfall, sofern nicht mindestens drei      1       37,37        11       38,83       21      42,35        31      47,28
Schäden innerhalb einer Periode bzw. vier Schäden innerhalb der letzten zwei aufeinander               2       37,15        12       39,14       22      42,74        32      47,92
folgenden Perioden zu einer tatsächlichen Entschädigungsleistung geführt haben, die insgesamt          3       37,19        13       39,47       23      43,14        33      48,59
die Jahresprämie des betroffenen Versicherungsvertrages (Versicherungssparte) überstiegen              4       37,31        14       39,82       24      43,57        34      49,29
haben.                                                                                                 5       37,46        15       40,17       25      44,02        35      50,03
                                                                                                       6       37,64        16       40,53       26      44,49        36      50,80
(3) Die Kündigung kann                                                                                 7       37,83        17       40,89       27      45,--        37      51,61
- durch beide Vertragsparteien, binnen 14 Tagen nach Anerkennung oder Auszahlung der                   8       38,04        18       41,24       28      45,53        38      52,47
  Entschädigungsleistung                                                                               9       38,28        19       41,60       29      46,08        39      53,37
- durch den Versicherungsnehmer auch binnen 14 Tagen nach ungerechtfertigter Ablehnung der
  Versicherungsleistung; im Falle eines Rechtsstreites vor Gericht auch innerhalb eines Monats      Alter**)   Jahresrente Alter**) Jahresrente Alter**) Jahresrente Alter**) Jahresrente
  nach Rechtskraft des Urteils                                                                       40        54,33        50      67,30        60       90,62       70      137,17
entweder unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist oder auf den Schluß der                 41        55,33        51      69,05        61       93,92       71      144,15
laufenden Versicherungsperiode erfolgen.                                                             42        56,39        52      70,89        62       97,45       72      151,70
                                                                                                     43        57,51        53      72,84        63      101,21       73      159,82
(4) Die Einschränkung des Abs. 2 gilt nicht im Falle des vollendeten oder auch bloß versuchten       44        58,69        54      74,92        64      105,25       74      168,58
Versicherungsmißbrauchs, weiters wenn der Versicherungsnehmer arglistig einen unbegründeten          45        59,93        55      77,12        65      109,59       75      177,94
Anspruch erhoben hat oder sich bei Ermittlung des Schadens oder der Entschädigung einer              46        61,24        56      79,47        66      114,26       76      188,01
arglistigen Täuschung schuldig macht.                                                                47        62,63        57      81,99        67      119,30       77      198,85
In diesen Fällen kann der Versicherer den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer                 48        64,10        58      84,67        68      124,78       78      210,48
Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.                                                     49        65,66        59      87,54        69      130,72       79      223,06
                                                                                                                                                                      80      236,57
III.
Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ins Ausland, so ist der Versicherer berechtigt,     *) Bei zeitlich begrenzten Renten ist die Höhe der auf einen Kapitalsbetrag von 1.000,--
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Recht erlischt, wenn         entfallenden Jahresrente aus denselben Rechnungsgrundlagen zu erstellen.
es nicht innerhalb eines Monates, nachdem der Versicherer von der Wohnsitzverlegung Kenntnis
erhalten hat, ausgeübt wird. Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so          **) Für die Berechnung der Rente ist das Alter des Rentners an seinem dem Beginne des
gebührt ihm derjenige Teil der Prämie, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.           Rentenbezuges nächstgelegenen Geburtstag maßgebend.

IV.
Wenn ein versichertes Risiko vollständig und dauernd in Wegfall kommt, so erlischt die Versiche-
rung bezüglich dieses Risikos. Dem Versicherer gebührt in diesem Falle die Prämie, die er hätte
erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in
welchem der Versicherer von dem Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. Als Wegfall des
versicherten Risikos gilt auch der Wegfall oder die Einschränkung der behördlichen Zulassung zur
Ausübung der versicherten Tätigkeit.

V.
                                                          Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 3 / 3
```

