# ALTE LEIPZIGER Haftpflichtversicherung für Vermögensschaden: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-berufshaftpflicht-alte-leipziger-avb-h501.php
- Rechtlicher Träger: Alte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-berufshaftpflicht-alte-leipziger-avb-h501.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschaden (AVB H 501)](https://www.vermittlerportal.de/-/media/druckstuecke/bedingungen/h/501/bedingungenavbh501pdf/bedingungen-avb-h501.pdf), Fassung AVB H 501.3, 03.2020

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme für Vermögensschäden je Versicherungsfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer abgesehen vom Kostenpunkt (s. Ziff. 5) in jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar | § 3 III 2, Seite 3 |
| Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden aus der Berufstätigkeit (kombinierte Berufshaftpflicht) | nein | Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden | § 1 I 2, Seite 2 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung der Versicherungssumme je Versicherungsjahr) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | § 3 III 3, Seite 3 |
| Versicherungsfall: Verstoßprinzip (Pflichtverletzung im Vertrag) oder Anspruchserhebungsprinzip (claims made) | ja | Versicherungsfall ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. | § 1 II, Seite 2 |
| Offene Tätigkeitsbeschreibung: versichert ist das gesamte Berufsbild, nicht nur eine abschließende Liste | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr- und Verfahrenskosten zusätzlich zur Versicherungssumme (nicht angerechnet) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer abgesehen vom Kostenpunkt (s. Ziff. 5) in jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar | § 3 III 2 und 5, Seite 3 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) | ja | Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. | § 3 III 1, Seite 3 |
| Räumlicher Geltungsbereich (Tätigkeit und Ansprüche weltweit oder nur Europa beziehungsweise Inland) | ja | aus Tätigkeiten in Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz | § 4 1 b, Seite 4 |
| Ansprüche aus USA und Kanada mitversichert | nein | welche vor Gerichten außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz geltend gemacht werden | § 4 1 c, Seite 4 |
| Serienschadenklausel (mehrere Verstöße gelten als ein Versicherungsfall) | ja | Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß | § 3 III 2 c, Seite 3 |
| Rückwärtsversicherung für Verstöße vor Vertragsbeginn | ja | Die Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz gegen in der Vergangenheit vorgekommene Verstöße, welche dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder mitversicherten Personen bis zum Abschluss der Rückwärtsversicherung nicht bekannt geworden sind. | § 2 II 1, Seite 2 |
| Rückwärtsversicherung zeitlich unbegrenzt (für unbekannte Verstöße) | nein | Bei Antragstellung ist die zu versichernde Zeit nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen. | § 2 II 1, Seite 2 |
| Nachmeldefrist nach Vertragsende (Ansprüche aus Verstößen während der Laufzeit) | ja | die dem Versicherer nicht später als 5 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden | § 2 I, Seite 2 |
| Nachhaftung bei Berufsaufgabe, Ruhestand oder Tod | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Tätigkeiten oder Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Anschlussdeckung bei Versichererwechsel (keine Lücke zwischen Vor- und Neuvertrag) | ja | Es besteht Rückwärtsversicherung gemäß Ziffer II.1 für Verstöße aus der Laufzeit des direkt vorangehenden Vertrages, die nach Ablauf dessen Meldefrist und während der Laufzeit dieses anschließenden Vertrages gemeldet werden | § 2 II 3, Seite 2 |
| Verlust, Veränderung oder Unbrauchbarkeit elektronischer Daten Dritter | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Vermögensschäden gelten auch Schäden aus dem Verlust, der Veränderung oder der Nichtverfügbarkeit von Daten Dritter. | § 1 I 2, Seite 2 |
| Ansprüche aus Verletzung des Datenschutzes (DSGVO, Persönlichkeitsrechte) | nicht geregelt |  |  |
| Verletzung von Geheimhaltungspflichten und vertraglichen Verschwiegenheitsabreden | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsstrafen (zum Beispiel wegen Verletzung von Geheimhaltungs- oder Datenschutzpflichten) | nein | die sich aus Vertragsstrafen, Bußen und Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. punitive oder exemplary damages) ergeben. | § 4 11, Seite 4 |
| Verletzung von Urheber-, Marken-, Namens- und Wettbewerbsrechten Dritter | nicht geregelt |  |  |
| Verletzung von Patent- und Gebrauchsmusterrechten | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche wegen Diskriminierung (in Deutschland AGG) gegenüber Bewerbern und Beschäftigten | nein | Nicht versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer in seiner Funktion als Arbeitgeber, Dienstherr, Auftraggeber von Werklohnverträgen | § 1 I 4, Seite 2 |
| Abhandenkommen oder Beschädigung von Unterlagen und Akten Dritter | ja, bis zur Versicherungssumme | Es sind im Übrigen in die Versicherung einbezogen Ansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Sachschäden a) an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken | § 1 I 3, Seite 2 |
| Überschreitung von Fristen und Terminen | nicht geregelt |  |  |
| Mietsachschäden an gemieteten Büro- und Praxisräumen | nicht geregelt |  |  |
| Persönliche Haftpflicht der angestellten Mitarbeiter mitversichert | ja | deckt die Versicherung im Rahmen des Versicherungsvertrages auch Haftpflichtansprüche, die unmittelbar gegen die Mitarbeiter erhoben werden | § 13 III, Seite 8 |
| Haftung für beauftragte Subunternehmer und freie Mitarbeiter | ja | von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat | § 1 I 1, Seite 2 |
| Rückforderung oder Minderung des Honorars als Schadenersatz mitversichert | nein | Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren | § 1 I 1, Seite 2 |
| Eigenschaden durch Untreue oder Betrug von Mitarbeitern (Vertrauensschaden) | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Krisenkommunikation oder Reputationsschutz nach einem Anspruch | nicht geregelt |  |  |
| Eigenschäden aus Cyberangriffen (Baustein oder eingeschlossen) | nicht geregelt |  |  |
| Kosten zur Abwendung oder Minderung eines drohenden Schadens (Rettungskosten, Schadenverhütung) | nicht geregelt |  |  |
| Architekten und Ingenieure: Planung, Bauüberwachung und Objektbetreuung versichert | nicht geregelt |  |  |
| Architekten und Ingenieure: Überschreitung von Bausummen und Kostenschätzungen | nein | aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten | § 4 3, Seite 4 |
| Gutachter- und Sachverständigentätigkeit mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| IT: Fehler in Software, Programmierung und Systemintegration | nicht geregelt |  |  |
| IT und Berater: vertraglich übernommene Haftung über das Gesetz hinaus (Projektverträge) | nein | soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen | § 4 2, Seite 4 |
| Berater: Empfehlungen zu Investitionen, Wirtschaftlichkeit oder Unternehmensentscheidungen | nein | aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften | § 4 3, Seite 4 |
| Heilberufe: Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler versichert | nicht geregelt |  |  |
| Heilberufe: Praxisvertretung, Notdienst und Erste Hilfe außerhalb der Praxis | nicht geregelt |  |  |
| Heilberufe: ästhetische Behandlungen ohne medizinische Indikation | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt eine gesetzliche oder berufsrechtliche Versicherungspflicht (Kammer, Berufsordnung) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung (nicht erst bei Vorsatz) | ja | wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung | § 4 5, Seite 4 |
| Ausschluss von Garantie- und Erfüllungsansprüchen | ja | Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate | § 1 I 1, Seite 2 |
| Ausschluss von Geldstrafen, Bußgeldern und Strafschadenersatz | ja | die sich aus Vertragsstrafen, Bußen und Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. punitive oder exemplary damages) ergeben. | § 4 11, Seite 4 |
| Ausschluss von Anlage-, Kredit- und Finanzberatung | ja | aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften | § 4 3, Seite 4 |
| Ausschluss von Schäden aus Cyberangriffen und IT-Ausfällen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Ansprüchen verbundener Unternehmen, Gesellschafter und Angehöriger | ja | von Gesellschaftern/Mitinhabern, Sozien und Angehörigen des Versicherungsnehmers sowie von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben | § 4 6, Seite 4 |
| Ausschluss von Fehlbeträgen, Veruntreuung und Kassenführung | ja | wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Barzahlungsakt oder durch Veruntreuung des Personals des Versicherungsnehmers entstehen | § 4 4, Seite 4 |
| Ausschluss von Umweltschäden | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Tätigkeit als Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat | ja | aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen, Vereinen, Verbänden und als Syndikus | § 4 8, Seite 4 |
| Ausschluss bei Anwendung von Recht der USA oder Kanadas | ja | wegen Verletzung und Nichtbeachtung des Rechts der Staaten außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz. | § 4 1 d, Seite 4 |
| Frist für die Schadenmeldung (unverzüglich oder feste Frist) | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, anzuzeigen. | § 5 I 1, Seite 4 |
| Meldung von Umständen, die einen Anspruch erwarten lassen, sichert die spätere Deckung | nicht geregelt |  |  |
| Anerkenntnis oder Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers schadet nicht von selbst | ja | Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Haftpflichtanspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. | § 3 III 1, Seite 3 |
| Verzicht auf Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung | nein | Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. | § 6, Seite 5 |
| Pflicht zur jährlichen Meldung von Umsatz oder Honorar (Beitragsregulierung) | nicht geregelt |  |  |
| Anzeigepflicht bei Änderung von Tätigkeit, Umsatz oder Mitarbeiterzahl | ja | hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. | § 11 b II 1, Seite 7 |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall | 250 € | wird der Versicherungsnehmer mit einem festen Selbstbehalt von 250,00 EUR beteiligt. | § 3 III 4, Seite 3 |
| Selbstbeteiligung gilt auch für Abwehrkosten | keine | An der Summe, die vom Versicherungsnehmer aufgrund richterlichen Urteils oder eines vom Versicherer genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs zu bezahlen ist (Haftpflichtsumme) | § 3 III 4, Seite 3 |
| Mindestvertragslaufzeit und Verlängerung | ja | Beträgt diese mindestens ein Jahr, bewirkt die Unterlassung rechtswirksamer Kündigung eine Verlängerung des Vertrages jeweils um ein Jahr. | § 9 I 2, Seite 6 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Versicherungsfall | ja | Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. | § 9 II 2, Seite 6 |
| Besserstellungs- oder Leistungsgarantie (Mindeststandard, zum Beispiel GDV-Musterbedingungen) | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschaden (AVB H 501)

```text
[Seite 1]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft

Vertragsbestandteil H 501.3
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur
Haftpflichtversicherung für Vermögensschaden (AVB)

Inhaltsverzeichnis
A. Der Versicherungsschutz (§§ 1-4)                       IV. Verzug bei Abbuchung
                                                          V. Beitragsregulierung
§ 1 Gegenstand des Versicherungsschutzes, Vermö-          VI. Beitragrückerstattung
gensschaden, Versicherungsfall, Versicherungsneh-         1. Beendigung des Versicherungsverhältnisses
mer                                                       2. Geschäftsgebühr
I. Versicherungsschutz für berufliche Tätigkeit und
Vermögensschadenbegriff                                   § 9 Vertragsdauer, Kündigung, Erlöschen
1. Gegenstand des Versicherungsschutzes                   I. Vertragsdauer und ordentliche Kündigung
2. Definition Vermögensschaden                            1. Vorläufige Deckung
3. Ansprüche wegen Sachschäden                            2. Hauptvertrag
4. Ansprüche wegen Diskriminierung                        II. Kündigung im Schadenfall
II. Definition des Versicherungsfalles                    1. Kündigungsvoraussetzungen
III. Juristische Person als Versicherungsnehmer           2. Kündigungsfrist
                                                          3. Erlöschen des Kündigungsrechts
§ 2 Vorwärts- und Rückwärtsversicherung                   III. Rechtszeitigkeit der Kündigung
I. Vorwärtsversicherung                                   IV. Erlöschen des Versicherungsschutzes
II. Rückwärtsversicherung
1. Versicherungsumfang                                    § 10 Verjährung, Gerichtsstand, anwendbares Recht
2. Bekannter Verstoß                                      I. Verjährung
3. Versicherung nach Ablauf der Meldefrist des            II. Zuständiges Gericht
Vorversicherers                                           1. Klagen gegen den Versicherer
III. Verstoßzeitpunkt bei Unterlassung                    2. Klagen gegen den Versicherungsnehmer
                                                          3. Unbekannter Wohnsitz oder Aufenthalt des Versiche-
§ 3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes           rungsnehmers
I. Vorläufige Deckung                                     III. Anwendbares Recht
II. Hauptvertrag
III. Umfang des Versicherungsschutzes                     § 11 Anzeigen und Willenserklärungen
1. Abwehrschutz, Freistellung, Anerkenntnis und Ver-
                                                          § 11 a Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versiche-
gleich
                                                          rungsnehmers, Rechtsfolgen von Anzeigepflichtverlet-
2. Höchstbetrag der Versicherungsleistung
                                                          zungen
3. Jahreshöchstleistung
                                                          I. Vorvertragliche Anzeigepflichten
4. Selbstbehalt des Versicherungsnehmers
                                                          1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über ge-
5. Prozesskosten
                                                          fahrerhebliche Umstände
6. Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvoll-
                                                          2. Gefahrerhebliche Umstände
streckung
                                                          3. Zurechnung des Vertreterwissens
7. Leistungsbegrenzung bei gescheiterter Erledigung des
                                                          II. Rechtsfolgen von Anzeigepflichtverletzungen
Haftpflichtanspruches
                                                          1. Rechte des Versicherers
§ 4 Ausschlüsse                                           2. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Ver-
                                                          tragsänderung
B Der Versicherungsfall (§§ 5 und 6)
                                                          § 11 b Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
§ 5 Obliegenheiten im Versicherungsfall, Zahlung des      während der Vertragslaufzeit
Versicherers                                              I. Vorläufige Deckung
I. Schadenanzeige                                         II. Gefahrerhöhung
II. Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Scha-     1. Selbstständige Anzeigepflicht des Versicherungsneh-
denabwehr                                                 mers
III. Zahlung des Versicherers                             2. Anzeigepflicht nach Aufforderung des Versicherers
                                                          3. Leistungsfreiheit infolge unrichtiger Angaben und arglis-
§ 6 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten        tigen Verschweigens
                                                          III. Änderung von Anschrift und Name
C. Das Versicherungsverhältnis (§§ 7-14)
                                                          § 12 Sozien
§ 7 Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung
des Versicherungsanspruches, Rückgriffsansprüche          § 13 Mitarbeiter
I. Versicherung für fremde Rechnung                       I. Mitarbeiter als Risikoerweiterung
II. Abtretung/ Verpfändung des Versicherungsanspruches    II. Folge der Nichtanzeige
III. Rückgriffsansprüche                                  III. Deckungsschutz für mitversicherte Personen

§ 8 Beitragszahlung, Beitragsregulierung, Beitrags-       § 14 Kumulsperre
rückerstattung
I. Vorläufige Deckung
II. Zahlung des Erstbeitrages des Hauptvertrages
III. Zahlung der Folgebeiträge des Hauptvertrages

AVB H 501.3-03.2020                                                                                                1

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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft

A. Der Versicherungsschutz (§§ 1-4)
§ 1 Gegenstand des Versicherungsschutzes, Vermögensscha-
den, Versicherungsfall, Versicherungsnehmer

I. Versicherungsschutz für berufliche Tätigkeit und Vermö-           III. Juristische Person als Versicherungsnehmer
gensschadenbegriff
                                                                     Falls eine juristische Person für sich selbst Versicherung nimmt,
1. Gegenstand des Versicherungsschutzes
                                                                     so besteht der Versicherungsschutz hinsichtlich der ihren Orga-
Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versiche-             nen und Angestellten zur Last fallenden Verstöße, soweit sie
rungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung       diese gesetzlich zu vertreten hat, und zwar mit der Maßgabe,
beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er   dass in der Person des Verstoßenden gegebene subjektive Um-
nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Ver-           stände, durch welche der Versicherungsschutz beeinflusst wird
stoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe-        (vgl. z.B. § 4 Nr. 5, 6), als bei der Versicherungsnehmerin selbst
stimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensscha-        vorliegend gelten.
den verantwortlich gemacht wird.
                                                                     § 2 Vorwärts- und Rückwärtsversicherung
Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebüh-
ren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungs-
surrogate wie § 281 i.V.m. § 280 BGB oder vergleichbare aus-         I. Vorwärtsversicherung
ländische Vorschriften.
                                                                     Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn
2. Definition Vermögensschaden                                       des Versicherungsschutzes an (§ 3) bis zum Ablauf des Vertra-
                                                                     ges vorkommenden Verstöße, die dem Versicherer nicht später
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personen-            als 5 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemel-
schäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der          det werden (gilt auch für II., soweit eine Rückwärtsdeckung
Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung,             vereinbart wurde).
Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen,
insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen.) sind, noch sich       II. Rückwärtsversicherung
aus solchen von dem Versicherungsnehmer oder einer Person,
für die er einzutreten hat, verursachten Schäden herleiten.          1. Versicherungsumfang

Als Vermögensschäden gelten auch Schäden aus dem Verlust,            Die Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz gegen in
der Veränderung oder der Nichtverfügbarkeit von Daten Dritter.       der Vergangenheit vorgekommene Verstöße, welche dem Versi-
                                                                     cherungsnehmer, Versicherten oder mitversicherten Personen
3. Ansprüche wegen Sachschäden                                       bis zum Abschluss der Rückwärtsversicherung nicht bekannt
                                                                     geworden sind. Bei Antragstellung ist die zu versichernde Zeit
Es sind im Übrigen in die Versicherung einbezogen Ansprüche          nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen.
wegen unmittelbarer oder mittelbarer Sachschäden
a) an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht           2. Bekannter Verstoß
kommenden Schriftstücken;
b) an sonstigen beweglichen Sachen, die das Objekt der versi-        Ein Verstoß gilt als bekannt, wenn ein Vorkommnis vom Versi-
cherten Betätigung des Versicherungsnehmers bilden.                  cherungsnehmer, Versicherten oder mitversicherten Personen,
                                                                     als - wenn auch nur möglicherweise - objektiv fehlsam erkannt
Ausgeschlossen von der Einbeziehung zu a) und b) sind Ansprü-        oder ihnen, wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet
che wegen Sachschäden, die entstehen durch Abhandenkommen            worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben
von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und        noch angedroht noch befürchtet worden sind.
in blanko indossierten Orderpapieren; das Abhandenkommen
von Wechseln fällt nicht unter diese Ausschlussbestimmung.           3. Versicherung nach Ablauf der Meldefrist des Vorversi-
                                                                     cherers
Ferner sind von der Einbeziehung zu b) ausgeschlossen Ansprü-
che wegen Sachschäden, die entstehen aus Anlass der Ausübung         Es besteht Rückwärtsversicherung gemäß Ziffer II.1 für Verstö-
technischer Berufstätigkeit oder der Verwaltung von Grundstü-        ße aus der Laufzeit des direkt vorangehenden Vertrages, die
cken oder der Führung wirtschaftlicher Betriebe.                     nach Ablauf dessen Meldefrist und während der Laufzeit dieses
                                                                     anschließenden Vertrages gemeldet werden, soweit der Vorver-
Der Versicherungsschutz wird subsidiär gewährt, d. h., soweit        sicherer den Versicherungsschutz allein wegen des Ablaufs der
kein anderweitiger Versicherungsschutz, z. B. über eine Bürobe-      Meldefrist versagen kann.
triebshaftpflicht, besteht.
                                                                     Der Versicherungsumfang des vorangehenden Vertrages zum
4. Ansprüche wegen Diskriminierung                                   Zeitpunkt des Verstoßes begrenzt den Versicherungsschutz
                                                                     dieses anschließenden Vertrages. Geht der Versicherungsschutz
Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen           des vorangehenden Vertrages über den Versicherungsschutz
Vermögensschäden, die aus Anlass der versicherten Tätigkeit          dieses anschließenden Vertrages bei Vertragsbeginn hinaus,
von Kunden (Auftraggebern, Mandanten oder Klienten) des              besteht Versicherungsschutz nur im Umfang dieses anschließen-
Versicherungsnehmers wegen einer Diskriminierung oder der            den Vertrages zu Vertragsbeginn.
Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung,
insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz             Entschädigungsleistungen werden auf die Jahreshöchstleistung
(AGG), geltend gemacht werden.                                       des ersten Versicherungsjahres angerechnet.
Nicht versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsneh-
mer in seiner Funktion als Arbeitgeber, Dienstherr, Auftraggeber     Es besteht keine Rückwärtsversicherung für Vorverträge auf
von Werklohnverträgen oder Unternehmer im Sinne der §§ 84 ff.        Basis von Claims-made.
Handelsgesetzbuch (HGB). Dies gilt auch dann, wenn es sich
um die Anbahnung eines solchen Vertrages handelt.                    III. Verstoßzeitpunkt bei Unterlassung

II. Definition des Versicherungsfalles                               Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt
                                                                     im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem
Versicherungsfall ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche          die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden
gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.                müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.


AVB H 501.3-03.2020                                                                                                                  2

[Seite 3]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft

§ 3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes                    4. Selbstbehalt des Versicherungsnehmers

                                                                   An der Summe, die vom Versicherungsnehmer aufgrund richter-
I. Vorläufige Deckung
                                                                   lichen Urteils oder eines vom Versicherer genehmigten Aner-
                                                                   kenntnisses oder Vergleichs zu bezahlen ist (Haftpflichtsumme)
Die vorläufige Deckung wird mit entsprechender Erklärung des
                                                                   wird der Versicherungsnehmer mit einem festen Selbstbehalt
Versicherers ab dem vereinbarten Zeitpunkt gültig.
                                                                   von 250,00 EUR beteiligt.
Die vorläufige Deckung richtet sich nach den Vertragsgrundla-
                                                                   Abweichend hiervon kann ein anderer Selbstbehalt vereinbart
gen, die dem endgültigen Versicherungsvertrag zugrunde liegen
                                                                   werden.
sollen. Der Versicherungsnehmer erhält die für die vorläufige
Deckung und den endgültigen Versicherungsvertrag geltenden
                                                                   Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des verein-
Versicherungsbedingungen und die Information für Versiche-
                                                                   barten Selbstbehaltes, treffen den Versicherer keine Kosten.
rungsnehmer zusammen mit dem Versicherungsschein, auf
Wusch auch zu einem früheren Zeitpunkt.
                                                                   5. Prozesskosten
II. Hauptvertrag                                                   5.1 Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig
                                                                   gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich einer anderen        Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs
Vereinbarung mit der Einlösung des Versicherungsscheins durch      mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer
rechtzeitige Zahlung des Beitrags gem. § 8 II Abs.1, der im        betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebeninterventi-
Antrag angegebenen Kosten und etwaiger öffentlicher Abgaben.       on gehen zu Lasten des Versicherers. Sofern nicht im Einzelfall
                                                                   mit dem Versicherer etwas anderes vereinbart ist, werden die
Wird der erste Beitrag erst nach dem als Beginn der Versiche-      Rechtsanwaltskosten entsprechend den Gebührensätzen des
rung festgesetzten Zeitpunkt eingefordert, dann aber ohne Ver-     RVG übernommen. Es gilt dabei aber folgendes:
zug bezahlt, beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbar-
ten Zeitpunkt.                                                     5.2 Übersteigt der geltend gemachte Haftpflichtanspruch die
                                                                   Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Gebühren und
III. Umfang des Versicherungsschutzes                              Pauschsätze nur nach der der Versicherungssumme entsprechen-
                                                                   den Wertklasse. Dies gilt sowohl bei der Abwehr unbegründeter
1. Abwehrschutz, Freistellung, Anerkenntnis und Vergleich          Haftpflichtansprüche als auch bei der Freistellung des Versiche-
                                                                   rungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unberechtigter          Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen tritt
Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versiche-          eine verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und Versiche-
rungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.        rungsnehmer ein.
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der        5.3 Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder
Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Ur-         durch einen Sozius, Mitinhaber, Gesellschafter oder Mitarbeiter
teils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung          vertreten lässt, werden die hierdurch anfallenden Gebühren nicht
verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.       erstattet.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer
ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen        5.4 Bei der Inanspruchnahme vor ausländischen Gerichten
worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Haftpflicht-   ersetzt der Versicherer begrenzt auf seine Leistungspflicht
anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden           Kosten höchstens nach der der Versicherungssumme entspre-
hätte.                                                             chenden Wertklasse nach den Maßgaben des Rechtsanwaltsver-
                                                                   gütungsgesetzes (RVG), sofern nicht im Einzelfall mit dem
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder        Versicherer etwas anderes vereinbart ist. Aufwendungen des
Abwehr des Haftpflichtanspruches ihm zweckmäßig erscheinen-        Versicherers für Kosten werden als Leistungen auf die Versiche-
den Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzuge-          rungssumme angerechnet. Kosten sind Anwalts-, Sachverständi-
ben.                                                               gen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Übersetzungskosten, Auf-
                                                                   wendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei
2. Höchstbetrag der Versicherungsleistung                          oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenregulie-
                                                                   rungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst
Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Ver-        entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung
sicherer - abgesehen vom Kostenpunkt (s. Ziff. 5) - in jedem       des Versicherers entstanden sind.
einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar, und zwar
mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versi-       6. Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvoll-
cherungssumme in Frage kommt:                                      streckung
a) gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf
welche sich der Versicherungsschutz erstreckt                      An der Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwen-
oder                                                               dung der zwangsweisen Beitreibung der Haftpflichtsumme zu
b) bezüglich eines aus mehreren Verstößen stammenden einheit-      leisten ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang
lichen Schadens                                                    wie an der Ersatzleistung, höchstens jedoch bis zur Höhe der
oder                                                               Versicherungssumme.
c) bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt
mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beru-     7. Leistungsbegrenzung bei gescheiterter Erledigung des
hendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die    Haftpflichtanspruches
betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.                              Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haft-
                                                                   pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Ver-
3. Jahreshöchstleistung                                            gleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert,
                                                                   oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi-        Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der
gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle       Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügung-
eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten       stellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen
Versicherungssumme begrenzt.                                       und Kosten nicht aufzukommen.


AVB H 501.3-03.2020                                                                                                              3

[Seite 4]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft

§ 4 Ausschlüsse                                                      stellt ist oder zu dem er im Verhältnis eines Vorstehers oder
                                                                     eines Mitgliedes eines Vorstands-, Verwaltungs- oder Aufsichts-
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtan-        kollegiums steht. Dies gilt nicht, soweit die Einbußen durch
sprüche:                                                             Verstöße bei der Rechtsverfolgung verursacht wurden;

1. mit Auslandsbezug                                                 11. die sich aus Vertragsstrafen, Bußen und Entschädigungen
a) aus Tätigkeiten, die über ausländische Tochtergesellschaften,     mit Strafcharakter (z.B. punitive oder exemplary damages)
ausländische Niederlassungen, ausländische Zweigstellen jegli-       ergeben.
cher Art oder über durch Kooperationsvereinbarungen verbun-
dene Unternehmen im Ausland ausgeübt werden,                         B. Der Versicherungsfall (§§ 5 und 6)
b) aus Tätigkeiten in Staaten außerhalb der Europäischen Union       § 5 Obliegenheiten im Versicherungsfall, Zahlung des Versi-
(EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der               cherers
Schweiz,
c) welche vor Gerichten außerhalb der EU, des EWR und der            I. Schadenanzeige
Schweiz geltend gemacht werden - dies gilt auch im Falle eines       1. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich,
inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO) -,                    spätestens innerhalb einer Woche, anzuzeigen.
d) wegen Verletzung und Nichtbeachtung des Rechts der Staaten
außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz.                           2. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein Strafbefehl
                                                                     oder ein Mahnbescheid erlassen, hat der Versicherungsnehmer
Abweichend hiervon können besondere Vereinbarungen getrof-           dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn
fen werden;                                                          er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Gegen
                                                                     Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden
2. soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusage über
                                                                     auf Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers
den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;
                                                                     abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben und die erfor-
3. aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus        derlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.
der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfeh-
lung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen            3. Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem
Geschäften;                                                          Versicherungsnehmer geltend, ist dieser zur Anzeige innerhalb
                                                                     einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet.
4. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh-
rung, durch Verstöße beim Barzahlungsakt oder durch Verun-           4. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gericht-
treuung des Personals des Versicherungsnehmers entstehen;            lich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird
                                                                     ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er außerdem unverzüg-
5. wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz,           lich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines Arres-
Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Be-            tes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungs-
rechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung; es   verfahrens.
besteht jedoch Abwehrschutz bei Vorwürfen wegen wissentli-
cher, aber strittiger Pflichtverletzung. Wird die wissentliche       5. Durch die Absendung der Anzeige werden die Fristen ge-
Pflichtverletzung rechtskräftig festgestellt, muss der Versiche-     wahrt. Für die Erben des Versicherungsnehmers tritt anstelle der
rungsnehmer dem Versicherer die vorgeleisteten Prozesskosten         Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat.
erstatten;
                                                                     II. Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Schaden-
6. von Gesellschaftern/Mitinhabern, Sozien und Angehörigen           abwehr
des Versicherungsnehmers sowie von Personen, welche mit ihm
in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn - was die Ansprü-      1. Der Versicherungsnehmer ist, soweit für ihn zumutbar,
che von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden          verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers,
betrifft -, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen            insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des Prozessbevoll-
seinen Vormund oder eines Betreuten gegen seinen Betreuer            mächtigten, für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
handelt.                                                             sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalles
                                                                     dient.
Als Angehörige gelten:
                                                                     2. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie
a) der Ehegatte des Versicherungsnehmers,                            bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm
b) Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes           ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,
oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer           alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben,
Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwie-       mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beur-
gereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und       teilung des Schadenfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden.
Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder.
                                                                     3. Den aus Anlass eines Schadenfalles erforderlichen Schrift-
7. von juristischen Personen, wenn die Majorität der Anteile, und    wechsel hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.
von sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil dem Versiche-          Sonstiger anfallender Aufwand sowie auch die Kosten eines vom
rungsnehmer, Versicherten, Sozius, Mitinhaber, Gesellschafter        Versicherungsnehmer außergerichtlich beauftragten Bevoll-
oder einem Angehörigen des Versicherungsnehmers oder Versi-          mächtigten werden nicht erstattet.
cherten gehört;
                                                                     4. Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an
8. aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter, Vor-       den Versicherer ist nicht erforderlich; die Kosten einer solchen
stands- oder Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen,          werden vom Versicherer nicht ersetzt.
Vereinen, Verbänden und als Syndikus;
                                                                     III. Zahlung des Versicherers
9. aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit
(Scheck-, Wechsel-, Giro-, Depositen-, Kontokorrent-, Devisen-       Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers
Verkehr, Akkreditiv-Geschäfte u.s.w.);                               mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt (§ 3 III),
                                                                     hat dieser den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
10. wegen Schäden, die in Einbußen bei Darlehen und Krediten         Anspruch des Dritten freizustellen.
bestehen, welche das Rechtssubjekt erleidet, bei dem der Versi-      Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Ver-
cherungsnehmer oder Versicherte als Beamter oder sonst ange-         pflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in

AVB H 501.3-03.2020                                                                                                                  4

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Versicherung Aktiengesellschaft

dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut ange-        erforderlich mitzuwirken. Die Folgen einer Verletzung dieser
wiesen ist.                                                          Obliegenheit ergeben sich aus § 86 Abs. 2 VVG.

§ 6 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                   § 8 Beitragszahlung, Beitragsregulierung, Beitragsrücker-
                                                                     stattung
Wird eine Obliegenheit verletzt, die dem Versicherer gegenüber
zu erfüllen ist, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer         I. Vorläufige Deckung
gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat.       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, einen Beitrag für die
                                                                     vorläufige Deckung zu zahlen, sofern der Hauptvertrag mit dem
Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist
                                                                     Versicherer der vorläufigen Deckung nicht zustande kommt.
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
                                                                     Dieser entspricht der Laufzeit der vorläufigen Deckung in Höhe
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
                                                                     des Teils des Beitrags, der bei Zustandekommen des Hauptver-
Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass
                                                                     trages für diesen zu zahlen wäre.
er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
                                                                     Der Versicherungsschutz aus der vorläufigen Deckung entfällt
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der           rückwirkend, wenn der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag für
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Oblie-        den endgültigen Versicherungsvertrag nicht rechtzeitig gezahlt
genheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi-      hat.
cherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Dies gilt       Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach
nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig       Zugang der Deckungszusage und der Zahlungsaufforderung
verletzt hat.                                                        erfolgt.

                                                                     II. Zahlung des Erstbeitrages des Hauptvertrages
C. Das Versicherungsverhältnis (§§ 7-14)
                                                                     Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Ablauf
§ 7 Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des                  von zwei Wochen nach Abschluss des Versicherungsvertrages
Versicherungsanspruches, Rückgriffsansprüche                         zu zahlen, jedoch nicht vor dem vereinbarten Beginn der Versi-
                                                                     cherung. Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart,
I. Versicherung für fremde Rechnung
                                                                     gilt die erste Rate als Erstbeitrag.
Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche, die
gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst             Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig bezahlt,
gerichtet sind, erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag   ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum
bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen          Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der
auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Der Versiche-          Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht
rungsnehmer bleibt neben der mitversicherten Person für die          zu vertreten hat. Tritt der Versicherer wegen Zahlungsverzuges
Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.                         zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

Versicherte können ihre Versicherungsansprüche selbstständig         Ist der Beitrag zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles
geltend machen.                                                      noch nicht bezahlt, ist der Versicherer dem Versicherungsneh-
                                                                     mer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dies
Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst sowie seiner Ange-         gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
hörigen gegen den Versicherten sind, soweit nichts anderes           Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
vereinbart ist, von der Versicherung ausgeschlossen.
                                                                     III. Zahlung der Folgebeiträge des Hauptvertrages
II. Abtretung / Verpfändung des Versicherungsanspruches
                                                                     Die nach Beginn des Versicherungsschutzes (§ 3 II) zahlbaren
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststel-      regelmäßigen Folgebeiträge sind an den im Versicherungsschein
lung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch          festgesetzten Zahlungsterminen und sonstige Beiträge bei Be-
verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten        kanntgabe an den Versicherungsnehmer zuzüglich etwaiger
ist zulässig.                                                        öffentlicher Abgaben zu entrichten.

III. Rückgriffsansprüche                                             Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versi-
                                                                     cherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform
Rückgriffsansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte,
                                                                     eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen.
ebenso dessen Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe
                                                                     Dabei sind die rückständigen Beträge der Beiträge, Zinsen und
hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf
                                                                     Kosten im Einzelnen zu beziffern und die Rechtsfolgen anzuge-
Abtretung gemäß § 255 BGB gehen in Höhe der vom Versiche-
                                                                     ben, die mit dem Fristablauf verbunden sind.
rer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der
Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers
                                                                     Tritt der Verstoß nach Ablauf dieser Frist ein und ist der Versi-
geltend gemacht werden. Der Versicherer kann die Ausstellung
                                                                     cherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung des
einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlan-
                                                                     Beitrages oder der Kosten im Verzug, ist der Versicherer nicht
gen.
                                                                     zur Leistung verpflichtet.
Rückgriff gegen Angestellte des Versicherungsnehmers wird nur
genommen, wenn der Angestellte seine Pflichten vorsätzlich           Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhal-
oder wissentlich verletzt hat.                                       tung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit
                                                                     der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist.
Hat der Versicherungsnehmer auf einen Anspruch gemäß Abs. 1
oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, bleibt      IV. Verzug bei Abbuchung
der Versicherer nur insoweit verpflichtet, als der Versicherungs-
nehmer beweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos        Ist vereinbart, dass der Versicherer die jeweils fälligen Beiträge
geblieben wäre.                                                      von einem Konto einzieht und kann ein Beitrag aus Gründen, die
Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch gemäß Abs.1              der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht fristgerecht
oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter        eingezogen werden oder widerspricht der Versicherungsnehmer
Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren        einer berechtigten Einziehung von seinem Konto, gerät er in
und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit             Verzug und es können ihm auch die daraus entstehenden Kosten


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in Rechnung gestellt werden. Der Versicherer ist zu weiteren       II. Kündigung im Schadenfall
Abbuchungsversuchen berechtigt, aber nicht verpflichtet.
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Ist die Einziehung eines Beitrags aus Gründen, die der Versiche-
rungsnehmer nicht zu vertreten hat, nicht möglich, kommt er erst   Das Versicherungsverhältnis kann nach Eintritt eines Versiche-
in Verzug, wenn er nach Zahlungsaufforderung in Textform           rungsfalles gekündigt werden, wenn eine Zahlung aufgrund
nicht fristgerecht zahlt.                                          eines Versicherungsfalles geleistet wurde, der Haftpflichtan-
                                                                   spruch rechtshängig ist oder der Versicherungsnehmer mit einem
Kann aufgrund eines Widerspruchs oder aus anderen Gründen          von ihm geltend gemachten Versicherungsanspruch rechtskräftig
ein Beitrag nicht eingezogen werden, kann der Versicherer von      abgewiesen ist.
weiteren Einzugsversuchen absehen und den Versicherungs-
nehmer in Textform zur Zahlung durch Überweisung auffordern.       2. Kündigungsfrist

V. Beitragsregulierung                                             Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat
                                                                   einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann mit sofortiger
Aufgrund einer Änderungsanzeige oder sonstiger Feststellungen      Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode
gem. § 11 b II Ziff. 1 und 2 wird der Beitrag entsprechend dem     kündigen.
Zeitpunkt der Veränderung richtig gestellt.
                                                                   3. Erlöschen des Kündigungsrechts
VI. Beitragsrückerstattung
                                                                   Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn es nicht spätestens
1. Beendigung des Versicherungsverhältnisses                       einen Monat nachdem die Zahlung geleistet, der Rechtsstreit
                                                                   durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt
Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragszeit,     oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird.
wird es nach Beginn der Versicherung rückwirkend aufgehoben
oder ist es von Anfang an nichtig, steht dem Versicherer für       III. Rechtzeitigkeit der Kündigung
diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrages zu,
der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz be-        Die Kündigung ist nur dann rechtzeitig erklärt, wenn sie dem
standen hat. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Beitrag    Vertragspartner innerhalb der jeweils vorgeschriebenen Frist
auf mehrere Jahre vorausbezahlt war oder das Versicherungs-        zugegangen ist.
verhältnis infolge Kündigung im Schadenfall (§ 9 II) endet.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt oder durch        IV. Erlöschen des Versicherungsschutzes
Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung (§ 11
a II) beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirk-     Bei Wegfall des versicherten Interesses erlischt der Versiche-
samwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu.            rungsschutz. Kommt der Hauptberuf in Wegfall, gilt für die
                                                                   Beitragsbemessung von dem Zeitpunkt des Wegfalls an ein
2. Geschäftsgebühr                                                 bisheriger Nebenberuf als Hauptberuf.
Tritt der Versicherer wegen Zahlungsverzuges des Erstbeitrages
                                                                   § 10 Verjährung, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(§ 8 II) zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr
verlangen.
                                                                   I. Verjährung
§ 9 Vertragsdauer, Kündigung, Erlöschen                            Die Verjährung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
                                                                   richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbu-
I. Vertragsdauer und ordentliche Kündigung                         ches.
1. Vorläufige Deckung                                              II. Zuständiges Gericht

1.1 Die vorläufige Deckung endet spätestens zu dem Zeitpunkt,      1. Klagen gegen den Versicherer
zu dem nach einem vom Versicherungsnehmer geschlossenen
Hauptvertrag oder einem weiteren Vertrag über vorläufige           1.1 Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können gegen den
Deckung ein gleichartiger Versicherungsschutz beginnt.             Versicherer bei dem für seinen Geschäftssitz oder für den Ge-
                                                                   schäftssitz seiner vertragsführenden Niederlassung örtlich zu-
1.2 Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande,      ständigen Gericht geltend gemacht werden.
weil der Versicherungsnehmer seinen Antrag nach § 8 des
Versicherungsvertragsgesetzes widerruft oder einen Wider-          1.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist für
spruch nach § 5 Abs.1 u. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes       Klagen des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsver-
erklärt, endet die vorläufige Deckung mit dem Zugang des           trag oder aus der Versicherungsvermittlung auch das Gericht
Widerrufs oder des Widerspruchs beim Versicherer.                  örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur
                                                                   Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines
1.3 Ist die vorläufige Deckung ausnahmsweise befristet, endet      solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
sie automatisch mit Fristablauf. Ziff. 1.1 bleibt unberührt.
                                                                   2. Klagen gegen den Versicherungsnehmer
1.4 Ist die vorläufige Deckung unbefristet, kann jede Vertrags-
partei ohne Einhaltung einer Frist in Textform kündigen. Die       2.1. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, kann
Kündigung des Versicherers wird erst nach Ablauf von zwei          der Versicherer Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an
Wochen wirksam. Ziff. 1.1 bleibt unberührt.                        dem für den Sitz oder die Niederlassung des Versicherungsneh-
                                                                   mers örtlich zuständigen Gericht geltend machen.
2. Hauptvertrag
                                                                   2.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist das
Der Vertrag ist zunächst für die in dem Versicherungsschein        Gericht nach Ziff. 1.2 ausschließlich zuständig.
festgesetzte Zeit abgeschlossen. Beträgt diese mindestens ein      3. Unbekannter Wohnsitz oder Aufenthalt des Versiche-
Jahr, bewirkt die Unterlassung rechtswirksamer Kündigung eine      rungsnehmers
Verlängerung des Vertrages jeweils um ein Jahr. Die Kündigung
ist rechtswirksam, wenn sie spätestens drei Monate vor dem         Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versiche-
jeweiligen Ablauf des Vertrages in Textform erklärt wird.          rungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt


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Versicherung Aktiengesellschaft

oder befindet sich dieser außerhalb der EU, des EWR oder der        § 11 b Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers während
Schweiz, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Kla-      der Vertragslaufzeit
gen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder
den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder         I. Vorläufige Deckung
seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, gilt dies      Schließt der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag oder den
entsprechend, wenn sein Geschäftssitz unbekannt ist oder sich       weiteren Vertrag über vorläufige Deckung mit einem anderen
außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz befindet.                Versicherer ab, hat er dem bisherigen Versicherer den Vertrags-
                                                                    schluss unverzüglich mitzuteilen.
III. Anwendbares Recht
                                                                    II. Gefahrerhöhung
Die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag be-
stimmen sich ausschließlich nach deutschem Recht.                   1. Selbstständige Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers

§ 11 Anzeigen und Willenserklärungen                                Treten nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungs-
                                                                    nehmers Umstände ein, die für die Übernahme des Versiche-
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen        rungsschutzes Bedeutung haben (§ 11 a I Ziff. 2), hat er die
sind in Textform abzugeben und sollen an die Hauptverwaltung        Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem
des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in         Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet
werden.                                                             2. Anzeigepflicht nach Aufforderung des Versicherers

§ 11 a Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungs-          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer
nehmers, Rechtsfolgen von Anzeigepflichtverletzungen                Aufforderung des Versicherers, welche auch durch einen der
                                                                    Beitragsrechnung beigefügten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung
I. Vorvertragliche Anzeigepflichten                                 darüber zu machen, ob und welche Änderungen in dem versi-
                                                                    cherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemes-
1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahr-         sung gemachten Angaben eingetreten sind, zum Beispiel zu-
erhebliche Umstände                                                 schlagspflichtige Personen, der bei einem anderen Versicherer
                                                                    bestehende Versicherungsschutz für eine höhere Versicherungs-
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragser-       summe oder der erstmalige Abschluss eines solchen Versiche-
klärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände           rungsvertrages, Änderungen einer Nebentätigkeit. Diese Anzeige
anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat      ist innerhalb eines Monates nach Erhalt der Aufforderung zu
und die für die Entscheidung des Versicherers erheblich sind,       machen. Auf Verlangen des Versicherers sind die Angaben
den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen (z.B. § 11     durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen.
b II Ziff. 2). Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur
Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor   3. Leistungsfreiheit infolge unrichtiger Angaben und arglis-
Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1        tigen Verschweigens
stellt.
                                                                    Unrichtige Angaben zu den Gefahrumständen gem. Ziff. 1. und
2. Gefahrerhebliche Umstände                                        2. oder das arglistige Verschweigen sonstiger Gefahrumstände
                                                                    können den Versicherer unter den Voraussetzungen des § 26
Gefahrerheblich sind Umstände, die geeignet sind, auf den           VVG berechtigen, den Versicherungsschutz zu versagen.
Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag
überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.           III. Änderung von Anschrift und Name

3. Zurechnung des Vertreterwissens                                  Zur Vermeidung von Nachteilen ist der Versicherungsnehmer
                                                                    verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift unverzüglich mitzutei-
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsneh-          len. Ansonsten gelten an die letzte, dem Versicherer bekannte
mers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Um-         Anschrift gesandte Mitteilungen als rechtsverbindlich. Entspre-
stand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen,       chendes gilt für eine Namensänderung.
als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig
verschwiegen.                                                       § 12 Sozien

II. Rechtsfolgen von Anzeigepflichtverletzungen                     1. Als Sozien, Mitinhaber, Gesellschafter gelten Personen, die
                                                                    ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne
1. Rechte des Versicherers                                          Rücksicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen
                                                                    anderen Vertrag verbunden sind.
Die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben sich aus
den §§ 19-22 VVG. Unter den dort genannten Voraussetzungen          2. Der Versicherungsfall (§ 1 II) auch nur eines Sozius, Mitinha-
kann der Versicherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten,         bers oder Gesellschafters gilt als Versicherungsfall aller Sozien,
leistungsfrei sein, den Vertrag kündigen, wegen arglistiger         Mitinhaber und Gesellschafter. Der Versicherer tritt für diese
Täuschung anfechten oder auch berechtigt sein, den Vertrag zu       zusammen mit einer einheitlichen Durchschnittsleistung ein.
ändern.                                                             Dieser Durchschnittsversicherungsschutz besteht (nach Maßgabe
                                                                    des § 7 I) auch zugunsten eines Sozius, Mitinhabers und Gesell-
2. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Ver-                schafters, der Nichtversicherungsnehmer ist. Ein Ausschluss-
tragsänderung                                                       grund nach § 4 oder ein Rechtsverlust nach § 3 III. Ziff. 7 sowie
                                                                    nach § 6, der in der Person eines Sozius, Mitinhabers und Ge-
Erhöht sich durch die Vertragsänderung gem. Ziff. 1 der Beitrag     sellschafters vorliegt, geht zu Lasten aller Sozien, Mitinhaber
um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsi-      und Gesellschafter. Soweit sich der Rechtsverlust nach § 6 an
cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versi-      eine Unterlassung knüpft, wirkt das Tun eines Sozius, Mitinha-
cherungsnehmer den Vertrag nach Maßgabe von § 19 VI VVG             bers und Gesellschafters zugunsten aller Sozien, Mitinhaber und
kündigen.                                                           Gesellschafter.


AVB H 501.3-03.2020                                                                                                                 7

[Seite 8]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft

3. Für die zu 2 erwähnte Durchschnittsleistung gilt folgendes:
a) Die Leistung auf die Haftpflichtsumme ist in der Weise zu
berechnen, dass zunächst bei jedem einzelnen Sozius, Mitinha-
ber und Gesellschafter festgestellt wird, wie viel er vom Versi-
cherer zu erhalten hätte, wenn er, ohne Sozius, Mitinhaber und
Gesellschafter zu sein, allein einzutreten hätte (fiktive Leistung).
Sodann wird die Summe dieser fiktiven Leistung durch die Zahl
aller, auch der Nichtversicherungsnehmer, geteilt.
b) Bezüglich der Kosten sind die Bestimmungen in § 3 II 6 in
sinngemäßer Verbindung mit den vorstehenden Bestimmungen
anzuwenden.

§ 13 Mitarbeiter
I. Mitarbeiter als Risikoerweiterung
Die Beschäftigung eines zuschlagspflichtigen Mitarbeiters, der
nicht Sozius, Mitinhaber, Gesellschafter im Sinne des § 12 Ziff.1
ist, gilt als Erweiterung des versicherten Risikos nach § 11 b II
Ziff.2.

II. Folge der Nichtanzeige

Wird trotz Aufforderung die Beschäftigung eines Mitarbeiters
nicht angezeigt, so verringert sich dem Versicherungsnehmer
gegenüber die Leistung (§ 12) des Versicherers, wie wenn der
Mitarbeiter Sozius, Mitinhaber, Gesellschafter im Sinne des § 12
Ziff. 1 wäre.

III. Deckungsschutz für mitversicherte Personen

In Ansehung solcher Verstöße, die vor Ablauf der Frist des § 11
b II Ziff. 2 oder nach Bezahlung des Mitarbeiterzuschlags erfolgt
sind, deckt die Versicherung im Rahmen des Versicherungsver-
trages auch Haftpflichtansprüche, die unmittelbar gegen die
Mitarbeiter erhoben werden (§ 7 I).

§ 14 Kumulsperre

Unterhält der Versicherungsnehmer auf Grund zusätzlicher
Qualifikationen weitere Versicherungsverträge und kann er für
einen und denselben Verstoß Versicherungsschutz auch aus
einem weiteren Versicherungsvertrag in Anspruch nehmen,
begrenzt die Versicherungssumme des Vertrages mit der höchs-
ten Versicherungssumme, bei gleich hohen Versicherungssum-
men diese Versicherungssumme die obliegende Leistung bezüg-
lich dieses Verstoßes; eine Kumulierung der Versicherungs-
summen findet also nicht statt. § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG gilt
entsprechend.


AVB H 501.3-03.2020                                                    8
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