# Hiscox Professions: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-berufshaftpflicht-hiscox-professions.php
- Rechtlicher Träger: Hiscox SA, Niederlassung für Deutschland
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-berufshaftpflicht-hiscox-professions.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen Professions by Hiscox, Versicherung für Dienstleister 01/2019](https://brochureware.hiscox.de/sites/default/files/documents/bedingungen-professions-by-hiscox-dienstleister-versicherung-012019.pdf), Fassung Bedingungen 01/2019
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen Professions by Hiscox, Versicherung für Dienstleister 02/2019](https://brochureware.hiscox.de/sites/default/files/documents/bedingungen-professions-by-hiscox-dienstleister-versicherung-022019-1.pdf), Fassung Bedingungen 02/2019

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme für Vermögensschäden je Versicherungsfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze beschränkt. | VII.8.1., Seite 10 |
| Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden aus der Berufstätigkeit (kombinierte Berufshaftpflicht) | nein | Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden | I.2.1.1., Seite 3 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung der Versicherungssumme je Versicherungsjahr) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte Jahreshöchstleistung beschränkt. | VII.8.2., Seite 10 |
| Versicherungsfall: Verstoßprinzip (Pflichtverletzung im Vertrag) oder Anspruchserhebungsprinzip (claims made) | ja | Als Versicherungsfall im Sinne der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gilt jedes Tun oder Unterlassen, das Haftpflichtansprüche gegen eine versicherte Person zur Folge haben könnte (Verstoß). | IV.1., Seite 7 |
| Offene Tätigkeitsbeschreibung: versichert ist das gesamte Berufsbild, nicht nur eine abschließende Liste | nein | Versicherungsschutz für Schäden wegen im Versicherungsschein genannter Tätigkeiten. | I.1., Seite 3 |
| Abwehr- und Verfahrenskosten zusätzlich zur Versicherungssumme (nicht angerechnet) | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hierauf nicht angerechnet. | VII.8.1., Seite 10 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) | ja | Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Freistellung von begründeten und die Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen | VII.1., Seite 8 |
| Räumlicher Geltungsbereich (Tätigkeit und Ansprüche weltweit oder nur Europa beziehungsweise Inland) | ja | Es besteht weltweiter Versicherungsschutz. | VI., Seite 8 |
| Ansprüche aus USA und Kanada mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | Soweit Ansprüche vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden, werden die dadurch entstehenden Kosten jedoch auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze angerechnet. | VII.8.1., Seite 10 |
| Serienschadenklausel (mehrere Verstöße gelten als ein Versicherungsfall) | ja | Mehrere im versicherten Zeitraum eintretende Versicherungsfälle, die auf derselben Ursache oder auf mehreren gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen | IV.3., Seite 7 |
| Rückwärtsversicherung für Verstöße vor Vertragsbeginn | ja | umfasst der Versicherungsschutz auch bis zu sechs Monate vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle | V.3., Seite 8 |
| Rückwärtsversicherung zeitlich unbegrenzt (für unbekannte Verstöße) | nein | bis zu sechs Monate vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle | V.3., Seite 8 |
| Nachmeldefrist nach Vertragsende (Ansprüche aus Verstößen während der Laufzeit) | ja | Es besteht bedingungsgemäßer Versicherungsschutz auch für nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemeldete Fälle. | V.2., Seite 8 |
| Nachhaftung bei Berufsaufgabe, Ruhestand oder Tod | ja | Es besteht bedingungsgemäßer Versicherungsschutz auch für nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemeldete Fälle. | V.2., Seite 8 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Tätigkeiten oder Risiken | ja, bis zur Versicherungssumme | besteht für Versicherungsfälle nach dem Zeitpunkt der Gründung oder des Erwerbs automatisch Versicherungsschutz. | III.3., Seite 6 |
| Anschlussdeckung bei Versichererwechsel (keine Lücke zwischen Vor- und Neuvertrag) | ja | Der Versicherungsschutz umfasst auch vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle, wenn der Vertrag unmittelbar an einen anderen Versicherungsvertrag gleicher Art anschließt | V.4., Seite 8 |
| Verlust, Veränderung oder Unbrauchbarkeit elektronischer Daten Dritter | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden infolge des Verlusts, der Veränderung oder der Blockade elektronischer Daten | I.2.1.1., Seite 3 |
| Ansprüche aus Verletzung des Datenschutzes (DSGVO, Persönlichkeitsrechte) | ja, bis zur Versicherungssumme | wenn die Inanspruchnahme wegen der Verletzung von Geheimhaltungs-, Vertraulichkeits- oder Datenschutzvereinbarungen | I.2.1.1., Seite 3 |
| Verletzung von Geheimhaltungspflichten und vertraglichen Verschwiegenheitsabreden | ja, bis zur Versicherungssumme | wenn die Inanspruchnahme wegen der Verletzung von Geheimhaltungs-, Vertraulichkeits- oder Datenschutzvereinbarungen | I.2.1.1., Seite 3 |
| Vertragsstrafen (zum Beispiel wegen Verletzung von Geheimhaltungs- oder Datenschutzpflichten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Entschädigungsgrenze besteht Versicherungsschutz wegen der vorgenannten Verletzungen auch für Vertragsstrafen. | I.2.1.1., Seite 4 |
| Verletzung von Urheber-, Marken-, Namens- und Wettbewerbsrechten Dritter | ja, bis zur Versicherungssumme | Ansprüche aus der Verletzung geistiger Eigentumsrechte (Schutz- und Urheberrechte wie z. B. Namensrechte, Markenrechte, Lizenzrechte) eines Dritten durch einen Versicherten | I.2.1.1., Seite 3 |
| Verletzung von Patent- und Gebrauchsmusterrechten | nein | eines Dritten durch einen Versicherten, mit Ausnahme von Patentrechtsverstößen. | I.2.1.1., Seite 3 |
| Ansprüche wegen Diskriminierung (in Deutschland AGG) gegenüber Bewerbern und Beschäftigten | nicht geregelt |  |  |
| Abhandenkommen oder Beschädigung von Unterlagen und Akten Dritter | ja, bis zur Versicherungssumme | auf Ersatz von Sachschäden an Akten, Schriftstücken und sonstigen beweglichen Sachen, die den Versicherten von dem Auftraggeber im Rahmen der Auftragserledigung zugänglich gemacht werden | I.2.1.2., Seite 4 |
| Überschreitung von Fristen und Terminen | ja, bis zur Versicherungssumme | Ansprüche auf Verzögerungsschäden. | I.2.1.1., Seite 3 |
| Mietsachschäden an gemieteten Büro- und Praxisräumen | nicht geregelt |  |  |
| Persönliche Haftpflicht der angestellten Mitarbeiter mitversichert | ja | angestellten Mitarbeiter der versicherten Gesellschaften | III.1., Seite 6 |
| Haftung für beauftragte Subunternehmer und freie Mitarbeiter | ja | Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch einen von einer versicherten Gesellschaft beauftragten Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden. | III.2., Seite 6 |
| Rückforderung oder Minderung des Honorars als Schadenersatz mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Eigenschaden durch Untreue oder Betrug von Mitarbeitern (Vertrauensschaden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht für Eigenschäden einer versicherten Gesellschaft, welche dieser infolge der vorsätzlichen Verwirklichung eines Vermögensdeliktes durch ihre Angestellten oder freien Mitarbeiter zugefügt werden. | I.2.2.3., Seite 4 |
| Kosten für Krisenkommunikation oder Reputationsschutz nach einem Anspruch | ja, bis zur Versicherungssumme | die notwendigen Kosten eines PR-Beraters zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung eines substanziellen Reputationsschadens | I.2.2.2., Seite 4 |
| Eigenschäden aus Cyberangriffen (Baustein oder eingeschlossen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht für die notwendigen Kosten der Wiederherstellung der eigenen Website einer versicherten Gesellschaft, wenn die Website durch Dritte beschädigt oder zerstört wurde. | I.2.2.4., Seite 4 |
| Kosten zur Abwendung oder Minderung eines drohenden Schadens (Rettungskosten, Schadenverhütung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Abwendung oder Minderung eines Versicherungsfalles, soweit der Versicherte sie den Umständen nach für geboten halten durfte. | VII.5., Seite 9 |
| Architekten und Ingenieure: Planung, Bauüberwachung und Objektbetreuung versichert | nein | Ansprüche wegen der Tätigkeit als Architekt oder Ingenieur, insbesondere wegen Planung, Konstruktion oder Berechnung | II.6., Seite 5 |
| Architekten und Ingenieure: Überschreitung von Bausummen und Kostenschätzungen | nicht geregelt |  |  |
| Gutachter- und Sachverständigentätigkeit mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| IT: Fehler in Software, Programmierung und Systemintegration | nicht geregelt |  |  |
| IT und Berater: vertraglich übernommene Haftung über das Gesetz hinaus (Projektverträge) | ja, bis zur Versicherungssumme | stellt der Versicherer den Versicherten auch von dem Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz frei | VII.2., Seite 9 |
| Berater: Empfehlungen zu Investitionen, Wirtschaftlichkeit oder Unternehmensentscheidungen | nicht geregelt |  |  |
| Heilberufe: Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler versichert | nicht geregelt |  |  |
| Heilberufe: Praxisvertretung, Notdienst und Erste Hilfe außerhalb der Praxis | nicht geregelt |  |  |
| Heilberufe: ästhetische Behandlungen ohne medizinische Indikation | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt eine gesetzliche oder berufsrechtliche Versicherungspflicht (Kammer, Berufsordnung) | nein | Ansprüche wegen Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht besteht. | II.5., Seite 5 |
| Ausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung (nicht erst bei Vorsatz) | ja | Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung oder wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers. | II.2., Seite 5 |
| Ausschluss von Garantie- und Erfüllungsansprüchen | ja | Ansprüche auf Vertragserfüllung sowie wegen Vertragsstrafen, Garantie- oder Erfolgszusagen. | II.1., Seite 5 |
| Ausschluss von Geldstrafen, Bußgeldern und Strafschadenersatz | ja | Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter | II.4., Seite 5 |
| Ausschluss von Anlage-, Kredit- und Finanzberatung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden aus Cyberangriffen und IT-Ausfällen | keine | wie Schäden, die durch sich selbst reproduzierende schadhafte Codes (z. B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde) verursacht werden, werden als Vermögensschäden angesehen. | I.2.1.1., Seite 3 |
| Ausschluss von Ansprüchen verbundener Unternehmen, Gesellschafter und Angehöriger | ja | der Versicherten gegeneinander, unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter einer versicherten Gesellschaft | II.3., Seite 5 |
| Ausschluss von Fehlbeträgen, Veruntreuung und Kassenführung | ja | Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, geldwerten Zeichen oder Wertsachen. | II.7., Seite 6 |
| Ausschluss von Umweltschäden | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Tätigkeit als Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Anwendung von Recht der USA oder Kanadas | keine | Es besteht weltweiter Versicherungsschutz. | VI., Seite 8 |
| Frist für die Schadenmeldung (unverzüglich oder feste Frist) | ja | Der Versicherte hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen | IX.1., Seite 10 |
| Meldung von Umständen, die einen Anspruch erwarten lassen, sichert die spätere Deckung | nicht geregelt |  |  |
| Anerkenntnis oder Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers schadet nicht von selbst | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung | nein | Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen. | IX.6., Seite 11 |
| Pflicht zur jährlichen Meldung von Umsatz oder Honorar (Beitragsregulierung) | ja | ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers Änderungen des konsolidierten Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Textform anzuzeigen | VIII., Seite 10 |
| Anzeigepflicht bei Änderung von Tätigkeit, Umsatz oder Mitarbeiterzahl | ja | Bei einer Änderung des versicherten Risikos gelten die §§ 23 ff. VVG | X., Seite 11 |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt zu tragen. | VII.1., Seite 8 |
| Selbstbeteiligung gilt auch für Abwehrkosten | keine | Hinsichtlich der Abwehrkosten kommt jedoch kein Selbstbehalt zum Tragen. | VII.1., Seite 8 |
| Mindestvertragslaufzeit und Verlängerung | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Versicherungsfall | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Leistungsgarantie (Mindeststandard, zum Beispiel GDV-Musterbedingungen) | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen Professions by Hiscox, Versicherung für Dienstleister 01/2019

```text
[Seite 1]
Professions by Hiscox
Bedingungen 01/2019

[Seite 2]
        Professions by Hiscox
        Bedingungen 01/2019

               Entschädigungsgrenzen                                                4
Index
                Abschnitt A – Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung              5

               I.     Was ist versichert?                                           5

                      1.   Versicherte Tätigkeiten                                  5

                      2.   Werbung und Marketing für das eigene Unternehmen         5

                      3.   Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung                 5

                      4.   Was ist noch versichert?                                 5

               II.    Was ist nicht versichert?                                     7

               Abschnitt B – Allgemeine Regelungen                                  8

               I.     Wer ist versichert?                                           8

                      1.   Mitversicherte Personen                                  8

                      2.   Subunternehmer                                           8

                      3.   Neue Tochtergesellschaften                               8

                      4.   Repräsentantenklausel                                    8

               II.    Versicherungsfall                                             9

                      1.   Versicherungsfall in der Vermögensschaden-               9
                           Haftpflichtversicherung

                      2.   Versicherungsfall in der Eigenschadenversicherung        9

                      3.   Serienschaden                                            9

                      4.   Kumulklausel                                             9

               III.   Versicherter Zeitraum                                         9

                      1.   Vorwärtsversicherung                                     9

                      2.   Nachmeldefrist                                           9

                      3.   Subsidiäre Rückwärtsversicherung bei Bestehen eines      9
                           Vorvertrages

                      4.   Rückwärtsversicherung                                    9

               IV.    Räumlicher Geltungsbereich                                    10

               V.     Leistungen des Versicherers                                   10

                      1.   Versicherungsschutz                                      10

                      2.   Erfüllung eines Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag   10

                      3.   Abwehr eines Haftpflichtanspruchs                        10

                      4.   Einstweilige Verfügung, Unterlassung, Widerruf           10

                      5.   Kosten                                                   10

                      6.   Sonstiges                                                11

                      7.   Leistungsobergrenzen                                     11


                                                                                         2

[Seite 3]
Professions by Hiscox
Bedingungen 01/2019

        VI.    Prämienanpassung infolge Umsatzänderung                     11

        VII.   Obliegenheiten                                              11

               1.   Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles   11

               2.   Folgen der Obliegenheitsverletzung                     12

        VIII. Änderungen des versicherten Risikos                          12


                                                                                3

[Seite 4]
Professions by Hiscox
Bedingungen 01/2019


Entschädigungsgrenzen

In Ergänzung der im Versicherungsschein aufgeführten Entschädigungsgrenzen gelten
folgende weitere Entschädigungsgrenzen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung:

Entschädigungsgrenze für Vertragsstrafe wegen der Verletzung von          25.000 €
Geheimhaltungspflichten
Entschädigungsgrenze für Eigenschaden bei Verlust von Dokumenten         100.000 €

Entschädigungsgrenze für Kosten bei Reputationsschäden                   100.000 €
Entschädigungsgrenze für Vertrauensschäden                               100.000 €
Entschädigungsgrenze für Beschädigung oder Zerstörung der Website        100.000 €
Entschädigungsgrenze für Kosten strafrechtlicher Verteidigung            100.000 €


                                                                                           4

[Seite 5]
                   Abschnitt A – Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
                   Professions by Hiscox

I.   Was ist        1.   Versicherte Tätigkeiten
     versichert?         Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannten Tätigkeiten.

                    2.   Werbung und Marketing für das eigene Unternehmen
                         Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Veröffentlichungen im
                         Zusammenhang mit den Produkten oder Dienstleistungen des Versicherungsnehmers.

                    3.   Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
                         Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen
                         Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher
                         Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden (inklusive eines etwaigen
                         immateriellen Schadens) verantwortlich gemacht werden.
                         Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung
                         des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden
                         (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen,
                         insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) sind, noch sich aus solchen Schäden
                         herleiten. Als Vermögensschaden gilt auch der Verlust, die Veränderung oder Blockade
                         elektronischer Daten.
                         Der Versicherer gewährt auch Versicherungsschutz für Ansprüche auf Schadenersatz,
                         Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen:
                                −   Verschuldens bei Vertragsverhandlungen,
                                −   Nicht- oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht oder
                                −   Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht.
                         Versichert sind Verzögerungsschäden, soweit diese nicht auf einer vorsätzlich oder grob
                         fahrlässig fehlerhaften Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen,
                         finanziellen oder personellen Ressourcen beruhen.
                         Versicherungsschutz besteht bei der Verletzung von Geheimhaltungspflichten und der
                         Verletzung von Schutz- und Urheberrechten, wie z.B.:
                                −    Persönlichkeitsrechte,
                                −    Namensrechte,
                                −    Markenrechte,
                                −    Lizenzrechte.
                         Vertragsstrafen wegen der Verletzung von Geheimhaltungspflichten oder
                         Datenschutzvereinbarungen sind bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze vom
                         Versicherungsschutz umfasst.
                         Ebenfalls versichert sind Schäden, die durch sich selbst reproduzierende schadhafte
                         Codes (z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde) verursacht werden.

                    4.   Was ist noch versichert?

                         4.1.       Drittschäden

                         4.1.1. Sachschaden-Haftpflichtversicherung
                                    Der Versicherer gewährt ferner Versicherungsschutz für Ansprüche wegen
                                    Sachschäden an Akten, Schriftstücken und sonstigen beweglichen Sachen, die
                                    von dem Auftraggeber im Rahmen der Auftragserledigung zugänglich gemacht
                                    werden.
                                    Das Abhandenkommen oder der Verlust fremder Schlüssel oder fremder Code-
                                    Karten von Türen oder Schließanlagen ist vom Versicherungsschutz umfasst,
                                    wenn sich jene rechtmäßig im Besitz des Versicherungsnehmers oder
                                    mitversicherter Personen befanden; der Versicherungsschutz umfasst die
                                    notwendigen Kosten für Änderungen oder Erneuerungen der Schlösser,
                                    Schließanlagen, Schlüssel oder Code-Karten sowie vorübergehende
                                    Objektsicherungsmaßnahmen.


                                                                                                                 5

[Seite 6]
Abschnitt A – Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Professions by Hiscox

     4.1.2. Pauschalierter Schadenersatz
            Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Versicherungsnehmer oder eine
            mitversicherte Person mit einem Auftraggeber für den Fall der Verursachung
            eines Schadens einen pauschalierten Schadenersatz vereinbart hat, sofern der
            Versicherer dieser Vereinbarung ausdrücklich zugestimmt hat und dieses in den
            Besonderen Vertragsvereinbarungen dokumentiert ist.

     4.2.   Eigenschäden
            Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten
            Personen gegen Abtretung der diesen zustehenden Haftpflichtansprüche
            außerdem im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen Versicherungsschutz
            für Schäden, die er selbst erleidet (Eigenschäden).

     4.2.1. Verlust von Dokumenten
            Versicherungsschutz besteht für notwendige Kosten für die Wiederbeschaffung
            eigener schriftlicher Dokumente, die der Versicherungsnehmer oder
            mitversicherte Tochtergesellschaften zur Auftragserledigung benötigen, soweit
            ein Dritter mit der Wiederbeschaffung beauftragt wurde.

     4.2.2. Reputationsschäden
            Der Versicherer ersetzt nach vorheriger Abstimmung die notwendigen Kosten
            eines PR-Beraters zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung eines
            substanziellen Reputationsschadens, wenn dem Versicherungsnehmer oder
            den mitversicherten Tochtergesellschaften aufgrund eines Versicherungsfalles
            ein Reputationsschaden droht oder bereits eingetreten ist.

     4.2.3. Vertrauensschäden
            Versicherungsschutz besteht für Eigenschäden des Versicherungsnehmers und
            der mitversicherten Tochtergesellschaften, welche diesen infolge der
            vorsätzlichen Verwirklichung eines Vermögensdelikts durch ihre Angestellten
            oder freien Mitarbeiter zugefügt werden.

     4.2.4. Beschädigung oder Zerstörung der Website
            Versicherungsschutz besteht für die notwendigen Kosten der Wiederherstellung
            der Website des Versicherungsnehmers und der mitversicherten
            Tochtergesellschaften, wenn diese durch Dritte, die nicht zu den mitversicherten
            Personen gehören, beschädigt oder zerstört wurde.

     4.2.5. Ansprüche auf Zahlung von Honorar- oder Werklohnforderungen
            Im Zusammenhang mit einem möglichen versicherten Haftpflichtschaden kann
            der Versicherer nach freiem Ermessen ausstehende Honorar- oder
            Werklohnforderungen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten
            Tochtergesellschaften erstatten, wenn der Vertragspartner schriftlich
            angekündigt hat, Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit demselben
            Vertragsverhältnis geltend zu machen, die über die Summe der ausstehenden
            Honorar- oder Werklohnforderungen hinausgehen.
            Dies gilt nur, soweit die Zahlung der ausstehenden Honorar- oder
            Werklohnforderungen durch den Versicherer mit hinreichender
            Wahrscheinlichkeit zu einer Vermeidung weitergehender rechtlicher
            Auseinandersetzungen führt. Soweit es trotz der Zahlung der ausstehenden
            Honorar- oder Werklohnforderungen zur Durchsetzung von
            Haftpflichtansprüchen kommt, besteht insoweit kein Anspruch auf deren
            Erfüllung.

     4.2.6. Kosten strafrechtlicher Verteidigung
            Bei der Verteidigung gegen einen strafrechtlichen Vorwurf, der einen unter den
            Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben könnte,
            ersetzt der Versicherer die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen
            Kosten eines Strafverteidigers, einschließlich der Kosten eines Verfahrens, mit
            dem gegen eine gerichtliche Vorladung des Versicherungsnehmers oder einer
            mitversicherten Person vorgegangen wird.


                                                                                               6

[Seite 7]
                    Abschnitt A – Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
                    Professions by Hiscox

II. Was ist nicht    Kein Versicherungsschutz wird gewährt für
    versichert?      1.   Ansprüche auf Vertragserfüllung sowie wegen Vertragsstrafen, Garantie- oder
                          Erfolgszusagen,

                     2.   Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung oder wissentlichen Abweichens von
                          Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers; der Versicherer übernimmt
                          jedoch die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur Feststellung der wissentlichen
                          Pflichtverletzung oder des wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder
                          Anweisung des Auftraggebers durch rechtskräftiges Urteil, Entscheidung eines
                          Mediators oder Anerkenntnis der versicherten Personen; in diesem Fall ist der
                          Versicherungsnehmer zur Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer auf diesen
                          Versicherungsfall erbrachten Leistungen verpflichtet,

                     3.   Ansprüche wegen der Tätigkeit als Architekt oder Ingenieur, insbesondere wegen
                          Planung, Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und
                          Anlagenkomponenten einschließlich der Bauüberwachung (Architekten- und
                          Ingenieurrisiko),

                     4.   Ansprüche, die sich aus Geldstrafen, Bußen oder Entschädigungen mit Strafcharakter
                          (z.B. punitive oder exemplary damages) ergeben,

                     5.   Ansprüche
                              −   des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen gegeneinander,

                              −   von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern des
                                  Versicherungsnehmers, wenn dieser eine offene Handelsgesellschaft,
                                  Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist,

                              −   von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
                                  Gesellschaftern durch Mehrheitsbeteiligung verbunden sind,

                     6.   Ansprüche wegen Tätigkeiten, durch die Boden, Wasser oder Luft verändert werden,

                     7.   Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, geldwerten Zeichen oder Wertsachen,

                     8.   Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
                          asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind,

                     9.   Ansprüche wegen Schäden, die durch Androhung oder Anwendung von Gewalt,
                          insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus, verursacht oder vergrößert werden.


                                                                                                               7

[Seite 8]
                   Abschnitt B – Allgemeine Regelungen
                   Professions by Hiscox

I.   Wer ist       1.   Mitversicherte Personen
     versichert?        Mitversicherte Personen sind die

                                  −   Mitglieder der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers,
                                  −   angestellten Mitarbeiter des Versicherungsnehmers,

                                  −   in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter von
                                      Zeitarbeitsunternehmen, Praktikanten und Werksstudenten,

                                  −   in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten freien Mitarbeiter
                                      (natürliche Personen), soweit diese im Namen und Auftrag des
                                      Versicherungsnehmers tätig werden,

                                  −   Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers im Inland sowie in den
                                      Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).
                        Ansprüche gegen Tochtergesellschaften, Niederlassungen oder Zweigstellen außerhalb
                        des EWR sind vom Versicherungsschutz umfasst, soweit diese im Versicherungsschein
                        ausdrücklich als mitversicherte Personen genannt sind.

                   2.   Subunternehmer
                        Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch einen vom
                        Versicherungsnehmer beauftragten Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen verursacht
                        werden. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht dieser Subunternehmer oder
                        Erfüllungsgehilfen, soweit diese keine mitversicherten Personen sind.

                   3.   Neue Tochtergesellschaften
                        Wird eine Gesellschaft durch Gründung oder Erwerb während der Vertragslaufzeit zu einer
                        Tochtergesellschaft, besteht für Versicherungsfälle nach dem Zeitpunkt der Gründung
                        oder des Erwerbs automatisch Versicherungsschutz. Beläuft sich der Umsatz der neu
                        gegründeten oder erworbenen Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des
                        Erwerbs auf mehr als 20 % der konsolidierten Umsatzsumme der Versicherungsnehmer,
                        so besteht Versicherungsschutz nur vorbehaltlich der Einigung über eine Bedingungs- und
                        Prämienanpassung.
                        Beide Absätze beziehen sich nicht auf Gesellschaften außerhalb des EWR sowie auf
                        Versicherungsfälle,

                                  −   die auf Pflichtverletzungen beruhen, für die aus einem anderen
                                      Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht, oder

                                  −   die auf Pflichtverletzungen beruhen, welche dem Versicherungsnehmer
                                      oder mitversicherten Personen zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der
                                      Gründung bekannt waren.

                   4.   Repräsentantenklausel
                        Repräsentanten im Sinne des Vertrages sind
                                  −   die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften),
                                  −   die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
                                  −   die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),
                                  −   die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),
                                  −   die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts),
                                  −   die Inhaber (bei Einzelfirmen),
                                  − bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden,
                                    Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach
                                    den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane,
                                  −   der Leiter der Rechtsabteilung sowie angestellte Risk-Manager,
                                  −   bei ausländischen Firmen der dem Vorstehenden entsprechende
                                      Personenkreis.


                                                                                                                8

[Seite 9]
                      Abschnitt B – Allgemeine Regelungen
                      Professions by Hiscox

II. Versicherungsfall 1.   Versicherungsfall in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
                           Als Versicherungsfall im Sinne der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gilt jedes
                           Tun oder Unterlassen, das Haftpflichtansprüche gegen eine versicherte Person zur Folge
                           haben könnte (Verstoß). Wird ein Schaden durch Unterlassen verursacht, gilt der
                           Versicherungsfall im Zweifel als an dem Tag eingetreten, an dem spätestens hätte
                           gehandelt werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.

                      2.   Versicherungsfall in der Eigenschadenversicherung
                           Der Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das die Schädigung des Dritten oder des
                           Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt. Auf den Zeitpunkt der
                           Schadenverursachung kommt es nicht an.

                      3.   Serienschaden
                           Mehrere im versicherten Zeitraum eintretende Versicherungsfälle, die auf derselben
                           Ursache oder auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
                           zeitlichem Zusammenhang beruhen, gelten als ein einziger Versicherungsfall, der im
                           Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.

                      4.   Kumulklausel
                           Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten
                           Versicherungssummen begrenzt, wenn für ein und denselben Verstoß oder für ein und
                           dasselbe Schadenereignis Versicherungsschutz über mehrere Versicherungsverträge der
                           Hiscox Gruppe oder mehrere Module dieses Versicherungsvertrages besteht. Eine
                           Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt.

III. Versicherter     1.   Vorwärtsversicherung
     Zeitraum              Der Versicherungsschutz umfasst alle während der Dauer des Versicherungsvertrages
                           eintretenden Versicherungsfälle.
                           Dies gilt nicht für Versicherungsfälle,

                                      −   für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz
                                          besteht oder

                                      −   deren Entstehung der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
                                          Person bei Abgabe der Vertragserklärung vorhergesehen hat.

                      2.   Nachmeldefrist
                           Versicherungsschutz besteht nur für Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später
                           als 10 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.

                      3.   Subsidiäre Rückwärtsversicherung bei Bestehen eines Vorvertrages
                           Der Versicherungsschutz umfasst auch vor Abschluss des Versicherungsvertrages
                           eingetretene Versicherungsfälle, wenn der Vertrag unmittelbar an einen anderen
                           Versicherungsvertrag gleicher Art anschließt und der Versicherungsfall dort wegen Ablaufs
                           einer Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist nicht mehr gedeckt ist. Kein rückwirkender
                           Versicherungsschutz besteht, wenn der Vorvertrag eine Nachhaftungs- oder
                           Nachmeldefrist von weniger als 2 Jahren vorsieht, der Versicherungsfall dem
                           Vorversicherer vor Ablauf der Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist hätte gemeldet werden
                           können oder der Versicherungsfall dem Versicherungsnehmer oder der in Anspruch
                           genommenen mitversicherten Person vor Abgabe der Vertragserklärung bekannt war. Der
                           Versicherungsschutz beschränkt sich auf den Umfang des Vorvertrages, wenn jener
                           geringer ist. Soweit rückwirkender Versicherungsschutz besteht, gelten die zu Beginn des
                           ersten Versicherungsjahres vereinbarten Versicherungsbedingungen.

                      4.   Rückwärtsversicherung
                           Rückwirkender Versicherungsschutz für vor Abschluss des Versicherungsvertrages
                           eingetretene Versicherungsfälle besteht darüber hinaus nur bei ausdrücklicher
                           Vereinbarung.
                           Bei der Vereinbarung rückwirkenden Versicherungsschutzes besteht kein
                           Versicherungsschutz für Versicherungsfälle,


                                                                                                                      9

[Seite 10]
                      Abschnitt B – Allgemeine Regelungen
                      Professions by Hiscox

                                     −   für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz
                                         besteht oder

                                     − welche dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person vor
                                       Abgabe der Vertragserklärung bekannt waren. Soweit rückwirkender
                                       Versicherungsschutz besteht, gelten die zu Beginn des ersten
                                       Versicherungsjahres vereinbarten Versicherungsbedingungen.

IV. Räumlicher             Es besteht weltweiter Versicherungsschutz, mit der Ausnahme von Ansprüchen, die vor
                           Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des
    Geltungsbereich        Rechts dieser Staaten beruhen.
                           Für Ansprüche, die vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden oder
                           auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen, besteht jedoch
                           Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche wegen

                                     −   der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen,
                                     −   der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen,

                                     −   indirekter Exporte von Produkten oder Dienstleistungen in die USA oder
                                         nach Kanada; ein indirekter Export liegt dann vor, wenn Produkte oder
                                         Dienstleistungen in die USA oder nach Kanada gelangt sind, ohne dass der
                                         Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen dies veranlasst haben.

V. Leistungen des     1.   Versicherungsschutz
   Versicherers            Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter
                           und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche in Verfahren sowohl gerichtlicher als
                           auch außergerichtlicher sowie schiedsgerichtlicher Art durch den Versicherer. Im Rahmen
                           eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung,
                           insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung,
                           überlassen wird.
                           Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der
                           Eigenschäden.
                           Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und
                           Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigen.
                           Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der
                           Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen.

                      2.   Erfüllung eines Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag
                           Der Versicherer weist den zu zahlenden Betrag spätestens innerhalb einer Woche nach
                           Fälligkeit, etwaige Renten an den Fälligkeitsterminen zur Auszahlung an.

                      3.   Abwehr eines Haftpflichtanspruchs
                           Der Versicherer übernimmt die Abwehr des Anspruchs und trägt die notwendigen
                           außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten. Davon umfasst sind auch die Kosten einer
                           mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten
                           Person betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention.

                      4.   Einstweilige Verfügung, Unterlassung, Widerruf
                           Der Versicherer übernimmt ferner notwendige außergerichtliche und gerichtliche Kosten
                           der Abwehr eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen
                           den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person begehrt wird. Dies gilt auch für
                           Verfügungen oder Klagen, die einen Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf zum
                           Gegenstand haben und im Zusammenhang mit einem möglichen Versicherungsfall
                           stehen.

                      5.   Kosten
                           Als Kosten gelten Anwalts-, Gutachter-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reise-
                           und Schadenregulierungskosten.
                           Kosten, die nicht auf Weisung oder Veranlassung des Versicherers entstehen,
                           insbesondere Kosten eines ohne Zustimmung des Versicherers beauftragten
                           Rechtsanwalts, werden nicht erstattet. Ebenfalls nicht erstattet werden Kosten einer


                                                                                                                   10

[Seite 11]
                       Abschnitt B – Allgemeine Regelungen
                       Professions by Hiscox

                            Streitverkündung gegen den Versicherer und Kosten, die dem Versicherungsnehmer oder
                            einer mitversicherten Person für den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforderlichen
                            Schriftwechsel entstehen.

                       6.   Sonstiges
                            Darüber hinaus ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten eines Verfahrens, mit dem
                            gegen eine gerichtliche Vorladung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
                            Person vorgegangen wird, soweit die Vorladung im Zusammenhang mit einem
                            versicherten Haftpflichtanspruch steht.

                       7.   Leistungsobergrenzen

                            7.1. Je Versicherungsfall
                                   Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte
                                   Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze beschränkt. Kosten oder
                                   anderweitige Aufwendungen werden hierauf nicht angerechnet. Soweit Ansprüche
                                   vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden, werden die dadurch
                                   entstehenden Kosten jedoch auf die vereinbarte Versicherungssumme oder
                                   Entschädigungsgrenze angerechnet.

                            7.2. Je Versicherungsjahr/Jahreshöchstleistung
                                   Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte
                                   Jahreshöchstleistung beschränkt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden
                                   hierauf angerechnet.

                            7.3. Kostenerstattung bei Überschreitung einer Leistungsobergrenze
                                   Übersteigt der geltend gemachte Anspruch eine der Leistungsobergrenzen, trägt der
                                   Versicherer Kosten nur in dem Umfang, in welchem diese bei einem Anspruch in
                                   Höhe der Leistungsobergrenze entstanden wären.

VI.   Prämien-              Ergänzend zu Ziffer II. Allgemeine Regelungen, Bedingungen 01/2019 („Anpassung des
                            Prämiensatzes“) gilt nachstehende Regelung zur Prämienanpassung:
      anpassung
      infolge               Soweit die Prämie in Abhängigkeit vom Umsatz des Versicherungsnehmers berechnet
                            wird, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers
      Umsatzänderung        Änderungen des konsolidierten Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Textform
                            anzuzeigen (Änderungsanzeige). Hierzu übersendet der Versicherer dem
                            Versicherungsnehmer einen Fragebogen, der innerhalb von drei Monaten zu beantworten
                            ist. Auf Verlangen des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder
                            sonstige Belege nachzuweisen.
                            Bei einer Änderung des Jahresumsatzes erfolgt eine Prämienanpassung für die gesamte
                            laufende Versicherungsperiode. Für frühere Versicherungsperioden wird keine
                            Prämienanpassung vorgenommen.
                            Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Änderungsanzeige, kann der
                            Versicherer anstelle der Prämienanpassung die für die gesamte laufende
                            Versicherungsperiode vereinbarte Prämie noch einmal verlangen. Wird die
                            Änderungsanzeige innerhalb eines Monats nach Empfang der Nachzahlungsaufforderung
                            des Versicherers nachgeholt, erlischt die Pflicht des Versicherungsnehmers zur
                            nochmaligen Zahlung der Prämie und der Versicherer nimmt die Prämienanpassung vor.

VII. Obliegenheiten    1.   Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles

                            1.1.      Anzeige bestimmter Umstände
                                      Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich nach
                                      Kenntniserlangung anzuzeigen:

                            1.1.1.    den Eintritt eines Versicherungsfalles,

                            1.1.2.    die Erhebung eines gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichteten
                                      Anspruchs,


                                                                                                                  11

[Seite 12]
                       Abschnitt B – Allgemeine Regelungen
                       Professions by Hiscox

                            1.1.3.   gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichtete Gerichts- oder
                                     Ermittlungsverfahren, Mahnbescheide, Arreste, Strafbefehle, Streitverkündungen,
                                     einstweilige Verfügungen, selbstständige Beweisverfahren und Anträge auf
                                     Prozesskostenhilfe durch den Anspruchsteller.

                            1.2.     Einlegung bestimmter Rechtsbehelfe
                                     Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf
                                     Schadenersatz hat der Versicherungsnehmer, ohne die Weisung des
                                     Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die sonst
                                     erforderlichen Rechtsbehelfe einzulegen.

                            1.3.     Befolgung der Weisungen des Versicherers
                                     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Befolgung der Weisungen des
                                     Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
                                     zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient,
                                     sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der
                                     Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
                                     unterstützen, ausführlich und wahrheitsgemäß Bericht zu erstatten, alle
                                     Tatsachen, die den Versicherungsfall und die Schadenfolgen betreffen,
                                     mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des
                                     Versicherungsfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden.

                            1.4.     Überlassung der Verfahrensführung an den Versicherer
                                     Kommt es zu einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsstreit bzw.
                                     Schiedsverfahren über einen Haftpflichtanspruch, hat der Versicherungsnehmer
                                     die Verfahrensführung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer
                                     bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen und jede mögliche
                                     Auskunft zu geben.

                            1.5.     Beachtung der Regulierungsvollmacht des Versicherers
                                     Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr eines
                                     Haftpflichtanspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden außergerichtlichen und
                                     gerichtlichen Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.

                       2.   Folgen einer Obliegenheitsverletzung
                            Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der
                            Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die
                            Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der
                            Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
                            Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die
                            Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
                            Versicherungsnehmer.
                            In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der
                            Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für
                            die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
                            Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
                            Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers
                            wird der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der vollständigen oder
                            teilweisen Leistungsfreiheit durch gesonderte Mitteilung in Textform hinweisen.

VIII. Änderungen des        Bei einer Änderung des versicherten Risikos gelten die §§ 23 ff. VVG, soweit in diesem
                            Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
      versicherten
      Risikos


                                                                                                                     12
```

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen Professions by Hiscox, Versicherung für Dienstleister 02/2019

```text
[Seite 1]
Professions by Hiscox
Berufs-/Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Dienstleistungsbranche
Bedingungen 02/2019

[Seite 2]
          Professions by Hiscox
          Berufs-/Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Dienstleistungsbranche
          Bedingungen 02/2019


Index		   I.     Was ist versichert?                                     3

          II.    Was ist nicht versichert?                               5

          III.   Wer ist versichert?                                     6

          IV.    Versicherungsfall                                       7

          V.     Versicherter Zeitraum                                   8

          VI.    Räumlicher Geltungsbereich und Non-Admitted Länder      8

          VII.   Was leistet der Versicherer?                            8

          VIII. Prämienanpassung infolge Umsatzänderung                 10

          IX.    Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles   10

          X.     Änderungen des versicherten Risikos                    11


                                                                                           2

[Seite 3]
                         Professions by Hiscox
                         Berufs-/Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Dienstleistungsbranche
                         Bedingungen 02/2019


I. Was ist versichert?   1.   Versicherte Tätigkeiten
                              Der Versicherer gewährt den Versicherten (Ziffer III.1.) im Rahmen der nachstehen-
                              den Bedingungen Versicherungsschutz für Schäden wegen im Versicherungsschein
                              genannter Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht für die Versicherten auch wenn
                              sie infolge von Werbung und Marketing für das eigene Unternehmen wegen Veröffent-
                              lichungen im Zusammenhang mit den Produkten oder Dienstleistungen des Ver-
                              sicherungsnehmers in Anspruch genommen werden.
                         2.   Gegenstand der Versicherung
                              Der Versicherer gewährt den Versicherten im Rahmen der vorgenannten Tätigkeiten
                              Versicherungsschutz für die in Ziffer I.2.1. aufgeführten Haftpflichtschäden sowie für
                              die in Ziffer I.2.2. genannten Eigenschäden. Des Weiteren gewährt der Versicherer
                              den Versicherten die im Versicherungsschein näher beschriebenen Assistance- und
                              Präventionsleistungen.
                              2.1. Haftpflichtversicherung
                                   Im Rahmen der Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz, wenn ein
                                   Versicherter von einem Dritten (d. h. nicht Versicherten) auf Ersatz eines Ver-
                                   mögensschadens (Ziffer I. 2.1.1.) oder eines nachstehend benannten Sach-
                                   schadens (Ziffer I. 2.1.2.) in Anspruch genommen wird.
                                   2.1.1. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
                                           Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung,
                                           Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen)
                                           noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhan-
                                           denkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen)
                                           sind noch sich aus solchen Schäden herleiten. Schäden infolge des Ver-
                                           lusts, der Veränderung oder der Blockade elektronischer Daten, ebenso
                                           wie Schäden, die durch sich selbst reproduzierende schadhafte Codes (z.
                                           B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde) verursacht werden, werden als Ver-
                                           mögensschäden angesehen.
                                           Der Versicherungsschutz der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
                                           umfasst insbesondere auch
                                           •   Ansprüche wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen.
                                           •   Schadenersatz wegen der Nicht- oder Schlechterfüllung der vertrag-
                                               lichen Leistungspflicht.
                                           •   Ansprüche auf Schadenersatz wegen der Verletzung vertraglicher
                                               Nebenpflichten.
                                           •   Ansprüche auf Verzögerungsschäden.
                                           •   Ansprüche aus der Verletzung geistiger Eigentumsrechte (Schutz- und
                                               Urheberrechte wie z. B. Namensrechte, Markenrechte, Lizenzrechte)
                                               eines Dritten durch einen Versicherten, mit Ausnahme von Patent-
                                               rechtsverstößen.
                                           •   die Haftung aus Kartell- und Wettbewerbsrechtsverstößen.
                                           •   immaterielle Schäden, die sich aus versicherten Vermögensschäden
                                               herleiten. Hierzu zählen auch Schmerzensgeldansprüche aufgrund
                                               einer Persönlichkeitsrechtsverletzung.
                                           Der Versicherer gewährt den Versicherten im Rahmen der vorliegenden
                                           Bedingungen Versicherungsschutz nicht nur, wenn die Versicherten von
                                           einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen auf Ersatz
                                           eines Vermögensschadens in Anspruch genommen werden, sondern
                                           auch, wenn die Inanspruchnahme wegen der Verletzung von Geheim-
                                           haltungs-, Vertraulichkeits- oder Datenschutzvereinbarungen bzw. -er-
                                           klärungen erfolgt. Im Rahmen der im Versicherungsschein benannten


                                                                                                                       3

[Seite 4]
Professions by Hiscox
Berufs-/Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Dienstleistungsbranche
Bedingungen 02/2019


                 Entschädigungsgrenze besteht Versicherungsschutz wegen der vor-
                 genannten Verletzungen auch für Vertragsstrafen. Der Risikoausschluss
                 gemäß Ziffer II.1. findet insoweit keine Anwendung.
          2.1.2. Sachschaden-Haftpflichtversicherung
                 Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn
                 diese von Dritten auf Ersatz von Sachschäden an Akten, Schriftstücken
                 und sonstigen beweglichen Sachen, die den Versicherten von dem Auftrag-
                 geber im Rahmen der Auftragserledigung zugänglich gemacht werden, in
                 Anspruch genommen werden.
     2.2. Eigenschadenversicherung
          Der Versicherer gewährt den Versicherten gegen Abtretung der diesen zustehen-
          den Haftpflichtansprüche außerdem im Rahmen der nachstehenden Bestimmun-
          gen Versicherungsschutz für nachfolgend aufgeführte Schaden- und Kosten-
          positionen, die sie selbst erleiden (Eigenschäden).
          2.2.1. Verlust von Dokumenten zur Auftragserledigung
                 Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die Wiederbeschaffung
                 oder -herstellung eigener (auch elektronischer) Dokumente, die eine ver-
                 sicherte Gesellschaft zur Auftragserledigung benötigt.
                 Für die Deckung nach der vorliegenden Ziffer gilt die im Versicherungs-
                 schein benannte Entschädigungsgrenze.
          2.2.2. Reputationsschäden
                 Der Versicherer ersetzt nach vorheriger Abstimmung die notwendigen
                 Kosten eines PR-Beraters zur Verhinderung, Beseitigung oder Ver-
                 ringerung eines substanziellen Reputationsschadens, wenn einer ver-
                 sicherten Gesellschaft aufgrund eines Versicherungsfalles ein solcher droht
                 oder bereits eingetreten ist.
                 Für die Deckung nach der vorliegenden Ziffer gilt die im Versicherungs-
                 schein benannte Entschädigungsgrenze.
          2.2.3. Vertrauensschäden
                 Versicherungsschutz besteht für Eigenschäden einer versicherten Gesell-
                 schaft, welche dieser infolge der vorsätzlichen Verwirklichung eines Ver-
                 mögensdeliktes durch ihre Angestellten oder freien Mitarbeiter zugefügt
                 werden.
                 Der Ausschluss gemäß Ziffer II.7. findet insoweit keine Anwendung.
                 Für die Deckung nach der vorliegenden Ziffer gilt die im Versicherungs-
                 schein benannte Entschädigungsgrenze.
          2.2.4. Beschädigung oder Zerstörung der eigenen Website
                 Versicherungsschutz besteht für die notwendigen Kosten der Wiederher-
                 stellung der eigenen Website einer versicherten Gesellschaft, wenn die
                 Website durch Dritte beschädigt oder zerstört wurde.
                 Für die Deckung nach der vorliegenden Ziffer gilt die im Versicherungs-
                 schein benannte Entschädigungsgrenze.
          2.2.5. Kosten strafrechtlicher Verteidigung
                 Bei der Verteidigung gegen ein Straf- oder Ordnungswidrigkeits- oder
                 sonstiges behördliches Verfahren, das einen unter den Versicherungs-
                 schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben könnte, ersetzt der
                 Versicherer die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehr-
                 kosten eines Strafverteidigers, einschließlich der Kosten eines Verfahrens,
                 mit dem gegen eine gerichtliche Vorladung eines Versicherten vorgegan-
                 gen wird.


                                                                                           4

[Seite 5]
                       Professions by Hiscox
                       Berufs-/Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Dienstleistungsbranche
                       Bedingungen 02/2019


                                          Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Versicherter vorsätzlich eine Straftat
                                          oder eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, ist er verpflichtet, dem Ver-
                                          sicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung gegen den
                                          Vorwurf getragen hat.
                                          Für die Deckung nach der vorliegenden Ziffer gilt die im Versicherungs-
                                          schein benannte Entschädigungsgrenze.


II. Was ist nicht 		    Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
    versichert?         1.   Vertragserfüllung / Vertragsstrafen
                             Ansprüche auf Vertragserfüllung sowie wegen Vertragsstrafen, Garantie- oder Erfolgs-
                             zusagen.
                        2.   Wissentliche Pflichtverletzung
                             Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung oder wissentlichen Abweichens von
                             Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers. Der Versicherungsnehmer
                             behält, wenn dieser Ausschlussgrund nicht in seiner Person und auch nicht in der
                             Person eines Repräsentanten gemäß Ziffer III.4. vorliegt, den Anspruch auf Ver-
                             sicherungsschutz.
                             Der Versicherer übernimmt die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur Feststellung
                             der wissentlichen Pflichtverletzung oder des wissentlichen Abweichens von Gesetz,
                             Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers durch rechtskräftiges Urteil, Entschei-
                             dung eines Mediators oder Anerkenntnis der Versicherten. In diesem Fall ist der Ver-
                             sicherungsnehmer zur Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer auf diesen Versiche-
                             rungsfall erbrachten Leistungen verpflichtet.
                        3.   Ansprüche der Versicherten untereinander
                             Ansprüche
                             •    der Versicherten gegeneinander,
                             •    unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter einer versicherten Gesellschaft,
                                  wenn diese eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
                                  Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist,
                             •    von Unternehmen, die mit einer versicherten Gesellschaft durch Mehrheitsbe-
                                  teiligung verbunden sind oder die von einer Person repräsentiert werden, die
                                  zugleich Repräsentant einer versicherten Gesellschaft ist.
                        4.   Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter
                             Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit
                             Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary damages), soweit diese nicht ausdrücklich
                             mitversichert sind. Von diesem Ausschluss nicht umfasst sind jedoch gegenüber den
                             Versicherten geltend gemachte Regressansprüche, die auf einem Dritten auferlegten
                             Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B.
                             punitive oder exemplary damages) beruhen.
                        5.   Pflichtversicherungen
                             Ansprüche wegen Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder Deckungs-
                             vorsorgepflicht besteht.
                        6.   Architekten- und Ingenieursrisiko
                             Ansprüche wegen der Tätigkeit als Architekt oder Ingenieur, insbesondere wegen
                             Planung, Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und An-
                             lagenkomponenten einschließlich der Bauüberwachung (Architekten- und Ingenieurs-
                             risiko).


                                                                                                                         5

[Seite 6]
                           Professions by Hiscox
                           Berufs-/Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Dienstleistungsbranche
                           Bedingungen 02/2019


                            7.   Geld, geldwerte Zeichen oder Wertsachen
                                 Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, geldwerten Zeichen oder Wertsachen.
                            8.   Gewaltsame Auseinandersetzung
                                 Ansprüche wegen Schäden aufgrund von Krieg, Invasion, Bürgerkrieg, Aufstand,
                                 Revolution, Aufruhr sowie militärischer oder anderer Formen der gewaltsamen Aus-
                                 einandersetzung.


III. Wer ist versichert?   1.    Versicherte
                                 Versicherte im Sinne dieses Versicherungsvertrages sind versicherte Gesellschaften und
                                 mitversicherte Personen bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit.
                                 Versicherte Gesellschaften sind
                                      •        der Versicherungsnehmer,
                                      •        dessen Tochtergesellschaften im Inland und in den Ländern des Europäi-
                                               schen Wirtschaftsraums (EWR) oder des Vereinigten Königreichs Groß-
                                               britannien und Nordirland (UK) und
                                      •        Tochtergesellschaften, Niederlassungen und Zweigstellen des Versiche-
                                               rungsnehmers außerhalb des EWR / UK, soweit diese im Versicherungs-
                                               schein ausdrücklich benannt sind.
                                 Mitversicherte Personen sind die
                                      •        Mitglieder der Geschäftsführung der versicherten Gesellschaften,
                                      •        angestellten Mitarbeiter der versicherten Gesellschaften,
                                      •        in den Betrieb der versicherten Gesellschaften eingegliederten Mitarbeiter
                                               von Zeitarbeitsunternehmen, Praktikanten und Werksstudenten,
                                      •        in den Betrieb der versicherten Gesellschaften eingegliederten freien Mit-
                                               arbeiter (natürliche Personen), soweit diese im Namen und Auftrag der ver-
                                               sicherten Gesellschaften tätig werden.
                           2.    Subunternehmer
                                 Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch einen von einer ver-
                                 sicherten Gesellschaft beauftragten Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen verursacht
                                 werden. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht dieser Subunternehmer oder Er-
                                 füllungsgehilfen, soweit diese keine mitversicherten Personen sind.
                           3.    Neue Tochtergesellschaften
                                 Wird eine Gesellschaft durch Gründung oder Erwerb während der Vertragslaufzeit zu
                                 einer Tochtergesellschaft, besteht für Versicherungsfälle nach dem Zeitpunkt der Grün-
                                 dung oder des Erwerbs automatisch Versicherungsschutz.
                                 Beläuft sich der Umsatz der neu gegründeten oder erworbenen Tochtergesellschaft zum
                                 Zeitpunkt der Wirksamkeit des Erwerbs auf mehr als 40 % der konsolidierten Umsatz-
                                 summe des Versicherungsnehmers, so besteht Versicherungsschutz nur vorbehaltlich
                                 der Einigung über eine Bedingungs- und Prämienanpassung.
                                 Beide Absätze beziehen sich nicht auf Gesellschaften außerhalb des EWR / UK sowie
                                 auf Versicherungsfälle,
                                      •        die auf Pflichtverletzungen beruhen, für die aus einem anderen Versiche-
                                               rungsvertrag Versicherungsschutz besteht, oder
                                      •        die auf Pflichtverletzungen beruhen, welche einem Versicherten zum Zeit-
                                               punkt des Erwerbs oder der Gründung bekannt waren.


                                                                                                                          6

[Seite 7]
                        Professions by Hiscox
                        Berufs-/Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Dienstleistungsbranche
                        Bedingungen 02/2019


                        4.   Repräsentantenklausel
                             Repräsentanten im Sinne des Vertrages sind
                                  •     die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften),
                                  •     die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
                                  •     die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),
                                  •     die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),
                                  •     die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts),
                                  •     die Inhaber (bei Einzelfirmen),
                                  •     bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden,
                                        Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach
                                        den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane,
                                  •     bei ausländischen Unternehmen der dem Vorstehenden entsprechende
                                        Personenkreis.
                             Soweit es auf das Verhalten, das Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder fahr-
                             lässig fehlende Kenntnis der versicherten Gesellschaften ankommt, ist nur das Verhalten,
                             das Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder fahrlässig fehlende Kenntnis der
                             Repräsentanten entscheidend.


IV. Versicherungsfall   1.   Versicherungsfall in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
                             Als Versicherungsfall im Sinne der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gilt jedes
                             Tun oder Unterlassen, das Haftpflichtansprüche gegen eine versicherte Person zur Folge
                             haben könnte (Verstoß). Wird ein Schaden durch Unterlassen verursacht, gilt der Ver-
                             sicherungsfall im Zweifel als an dem Tag eingetreten, an dem spätestens hätte gehandelt
                             werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
                        2.   Versicherungsfall in der Eigenschadenversicherung
                             Der Versicherungsfall im Sinne dieser Eigenschadendeckung ist das Schadenereignis,
                             das die Schädigung des Dritten oder des Versicherungsnehmers unmittelbar herbei-
                             führt.
                        3.   Serienschaden
                             Mehrere im versicherten Zeitraum eintretende Versicherungsfälle, die auf derselben
                             Ursache oder auf mehreren gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem
                             und zeitlichem Zusammenhang beruhen, gelten – auch wenn sie in unterschiedlichen
                             Versicherungsperioden oder in der Nachmeldefrist eintreten – als ein einziger Ver-
                             sicherungsfall, der zum Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem der erste der zusammen-
                             gefassten Versicherungsfälle eingetreten ist.
                        4.   Kumulklausel
                             Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Versicherungs-
                             summen begrenzt, wenn für einen Versicherungsfall oder Schaden über mehrere
                             Versicherungsverträge derselben Versicherungsart (Vermögensschadenhaftpflicht-,
                             Betriebshaftpflicht, D&O-, Cyber- oder Sachversicherung bzw. entsprechende Hiscox
                             Versicherungsprodukte im Ausland) der Hiscox-Gruppe (insbesondere der Risikoträger
                             Hiscox SA, Hiscox Insurance Company Ltd., Lloyds Syndicate 33 und 3624) Versiche-
                             rungsschutz besteht (Kumulfall).
                             Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt.
                             Sind für den Versicherungsfall oder Schaden in den betroffenen Versicherungsverträgen
                             unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so kommt in einem Kumulfall nur der niedri-
                             gere der vereinbarten Selbstbehalte zur Anwendung.

                                                                                                                         7

[Seite 8]
                         Professions by Hiscox
                         Berufs-/Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Dienstleistungsbranche
                         Bedingungen 02/2019


V. Versicherter		        1.   Vorwärtsversicherung
   Zeitraum                   Der Versicherungsschutz umfasst alle während der Dauer des Versicherungsvertrages
                              eintretenden Versicherungsfälle.
                         2.   Unbegrenzte Nachmeldefrist
                              Es besteht bedingungsgemäßer Versicherungsschutz auch für nach Beendigung des
                              Versicherungsverhältnisses gemeldete Fälle.
                         3.   Rückwärtsversicherung ohne Bestehen eines Vorvertrages
                              Wenn kein Vorversicherungsvertrag bestand, umfasst der Versicherungsschutz auch
                              bis zu sechs Monate vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Ver-
                              sicherungsfälle, falls für diese grundsätzlich Versicherungsschutz bestehen würde. Dies
                              gilt nicht, wenn die Schadenereignisse oder Verstöße einem Versicherten vor Abgabe
                              der Vertragserklärung zu diesem Vertrag und vor Umstellung auf diese Versicherungs-
                              bedingungen bekannt waren. Es gelten die zu Beginn des ersten Versicherungsjahres
                              vereinbarten Versicherungsbedingungen.
                         4.   Subsidiäre Rückwärtsversicherung bei Bestehen eines Vorvertrages
                              Der Versicherungsschutz umfasst auch vor Abschluss des Versicherungsvertrages
                              eingetretene Versicherungsfälle, wenn der Vertrag unmittelbar an einen anderen Ver-
                              sicherungsvertrag gleicher Art anschließt und der Versicherungsfall dort wegen Ablaufs
                              einer Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist nicht mehr gedeckt ist. Kein rückwirkender
                              Versicherungsschutz besteht, wenn der Vorvertrag eine Nachhaftungs- oder Nach-
                              meldefrist von weniger als zwei Jahren vorsieht, der Versicherungsfall dem Vorversicher-
                              er vor Ablauf der Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist hätte gemeldet werden können oder
                              der Versicherungsfall dem Versicherungsnehmer oder der in Anspruch genommenen
                              mitversicherten Person vor Abgabe der Vertragserklärung bekannt war. Soweit rück-
                              wirkender Versicherungsschutz besteht, gelten die zu Beginn des ersten Versicherungs-
                              jahres vereinbarten Versicherungsbedingungen.


VI. Räumlicher		         Es besteht weltweiter Versicherungsschutz.
    Geltungsbereich      Soweit es dem Versicherer aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, vertraglich geschul-
    und Non-Admitted     dete Leistungen im Ausland zu erbringen (insbesondere bei sog. Non-Admitted Ländern), sind
    Länder               diese Leistungen am Sitz des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherungsnehmer
                         zu erbringen. Einen Anspruch auf Erbringung von Leistungen hat in diesem Fall nur der Ver-
                         sicherungsnehmer selbst.


VII. Was leistet der		   1.   Umfang des Versicherungsschutzes
     Versicherer?             Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Freistellung von be-
                              gründeten und die Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen in Verfahren so-
                              wohl gerichtlicher als auch außergerichtlicher sowie schiedsgerichtlicher Art durch den
                              Versicherer. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Ver-
                              sicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die
                              Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird.
                              Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der
                              Eigenschäden.
                              Versicherungsschutz besteht jedoch nur, soweit die gegenüber dem Versicherer geltend
                              gemachten Haftpflichtansprüche oder Eigenschäden den im Versicherungsschein ver-
                              einbarten Selbstbehalt übersteigen. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versiche-
                              rungsfall den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt zu tragen. Hinsichtlich
                              der Abwehrkosten kommt jedoch kein Selbstbehalt zum Tragen.

                                                                                                                         8

[Seite 9]
Professions by Hiscox
Berufs-/Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Dienstleistungsbranche
Bedingungen 02/2019


2.   Freistellung von Haftpflichtansprüchen und pauschalierter Schadenersatz
     Ist die Begründetheit des Haftpflichtanspruchs mit bindender Wirkung für den Versicherer
     festgestellt, so stellt der Versicherer den Versicherten von den dem Grunde und der Höhe
     nach festgestellten Schadenersatzansprüchen frei und weist den zu zahlenden Betrag
     spätestens innerhalb einer Woche nach Fälligkeit zur Auszahlung an.
     Hat der Versicherte mit einem Auftraggeber für den Fall der Verursachung eines Scha-
     dens, für den grundsätzlich nach den vorliegenden Bedingungen Versicherungsschutz
     bestehen würde, einen pauschalierten Schadenersatz vereinbart, stellt der Versicherer
     den Versicherten auch von dem Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz frei, wenn
     die Begründetheit des Anspruchs dem Grunde nach mit bindender Wirkung für den Ver-
     sicherer festgestellt wurde. Ein pauschalierter Schadenersatz liegt vor, wenn zwischen
     einer versicherten Gesellschaft und dem Auftraggeber statt eines konkret zu berechnen-
     den Schadens ein Pauschalbetrag vereinbart wird, der auf einer ernsthaften Schätzung
     des typischerweise zu erwartenden Schadens beruht, und somit die Pauschalierung
     lediglich der Beweiserleichterung dient und keine Straffunktion hat.
3.   Abwehr von Haftpflichtansprüchen und Unterlassung / Widerruf
     Der Versicherer übernimmt die Abwehr des Anspruchs und trägt die notwendigen außer-
     gerichtlichen und gerichtlichen Kosten. Davon umfasst sind auch die Kosten einer mit
     Zustimmung des Versicherers von einem Versicherten betriebenen negativen Fest-
     stellungsklage oder Nebenintervention.
     Wird ein Versicherter aufgrund eines versicherten Verstoßes auf Unterlassung oder
     Widerruf in Anspruch genommen, so besteht auch insoweit Versicherungsschutz in Form
     der Abwehrdeckung.
4.   Kosten
     Als Kosten gelten Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reisekosten, Auf-
     wendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des
     Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten.
     Kosten, die nicht auf Weisung oder Veranlassung des Versicherers entstehen, ins-
     besondere Kosten eines ohne Zustimmung des Versicherers beauftragten Rechts-
     anwalts, werden nicht erstattet. Ebenfalls nicht erstattet werden Kosten einer Streit-
     verkündung gegen den Versicherer und Kosten, die dem Versicherungsnehmer oder
     einer mitversicherten Person für den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforder-
     lichen Schriftwechsel entstehen.
5.   Schadenminderungskosten
     Der Versicherer ersetzt die Kosten eines Versicherten für die – auch erfolglose –
     Abwendung oder Minderung eines Versicherungsfalles, soweit der Versicherte sie den
     Umständen nach für geboten halten durfte.
6.   Honorar- und Werklohnforderungen
     Wird ein Versicherter von einem Auftraggeber auf Ersatz eines versicherten Schadens
     in Anspruch genommen oder hat ein Auftraggeber eine solche Inanspruchnahme an-
     gekündigt, kann der Versicherer zur Vermeidung einer rechtlichen Auseinander-
     setzung bezüglich des Bestehens einer versicherten Haftpflichtforderung offene Hono-
     rar- und Werklohnforderungen einer versicherten Gesellschaft gegen einen Auftrag-
     geber erfüllen, wenn die möglichen Schadenersatzansprüche die Summe der ausstehen-
     den Honorar- oder Werklohnforderungen übersteigen. Zahlungen des Versicherers
     an die versicherte Gesellschaft werden, für den Fall, dass der Dritte wider Erwarten
     doch Haftpflichtansprüche geltend macht, auf die Leistung des Versicherers ange-
     rechnet.
7.   Assistance- und Präventionsleistungen gemäß Versicherungsschein
     Die Leistungen des Versicherers umfassen des Weiteren die im Versicherungsschein
     näher beschriebenen Assistance- und Präventionsleistungen.


                                                                                                9

[Seite 10]
                            Professions by Hiscox
                            Berufs-/Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Dienstleistungsbranche
                            Bedingungen 02/2019


                            8.   Leistungsobergrenzen
                                 8.1. Je Versicherungsfall
                                       Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte Ver-
                                       sicherungssumme oder Entschädigungsgrenze beschränkt. Kosten oder ander-
                                       weitige Aufwendungen werden hierauf nicht angerechnet. Soweit Ansprüche vor
                                       Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden, werden die dadurch
                                       entstehenden Kosten jedoch auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Ent-
                                       schädigungsgrenze angerechnet.
                                 8.2. Je Versicherungsjahr / Jahreshöchstleistung
                                       Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte Jahres-
                                       höchstleistung beschränkt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden
                                       hierauf angerechnet.
                                 8.3. Kostenerstattung bei Überschreitung einer Leistungsobergrenze
                                       Übersteigt der geltend gemachte Anspruch eine der Leistungsobergrenzen, trägt
                                       der Versicherer Kosten nur in dem Umfang, in welchem diese bei einem Anspruch
                                       in Höhe der Leistungsobergrenze entstanden wären.


VIII. Prämien-		     Ergänzend zu Ziffer II. Allgemeine Regelungen, Bedingungen 01/2019 („Anpassung des
		    anpassung      Prämiensatzes“) gilt nachstehende Regelung zur Prämienanpassung:
      infolge Umsatz
                     Soweit die Prämie in Abhängigkeit vom Umsatz des Versicherungsnehmers berechnet wird,
      -änderung      ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers Änderungen
                            des konsolidierten Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Textform anzuzeigen (Än-
                            derungsanzeige). Hierzu übersendet der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen Frage-
                            bogen, der innerhalb von drei Monaten zu beantworten ist. Auf Verlangen des Versicherers sind
                            die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen.
                            Bei einer Änderung des Jahresumsatzes erfolgt eine Prämienanpassung für die gesamte
                            laufende Versicherungsperiode. Für frühere Versicherungsperioden wird keine Prämien-
                            anpassung vorgenommen.
                            Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Änderungsanzeige, kann der Versicherer
                            anstelle der Prämienanpassung die für die gesamte laufende Versicherungsperiode verein-
                            barte Prämie noch einmal verlangen. Wird die Änderungsanzeige innerhalb eines Monats nach
                            Empfang der Nachzahlungsaufforderung des Versicherers nachgeholt, erlischt die Pflicht des
                            Versicherungsnehmers zur nochmaligen Zahlung der Prämie und der Versicherer nimmt die
                            Prämienanpassung vor.


IX. Obliegenheiten		 1. Anzeige bestimmter Umstände
    nach Eintritt des   Der Versicherte hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen:
    Versicherungs-
    falles            		     •     den Eintritt eines Versicherungsfalles,
                            		         •     die Erhebung eines gegen ihn gerichteten Anspruchs,
                            		 • gegen ihn gerichtete Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, Mahnbescheide,
                            			  Arreste, Strafbefehle, Streitverkündungen, einstweilige Verfügungen, selbst-
                            			  ständige Beweisverfahren und Anträge auf Prozesskostenhilfe durch den
                            			Anspruchsteller.
                            2.   Einlegung bestimmter Rechtsbehelfe
                                 Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz
                                 hat der Versicherte, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Wider-
                                 spruch zu erheben oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einzulegen.
                                                                                                                            10

[Seite 11]
                      Professions by Hiscox
                      Berufs-/Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Dienstleistungsbranche
                      Bedingungen 02/2019


                      3.   Befolgung der Weisungen des Versicherers
                           Der Versicherte ist verpflichtet, unter Befolgung der Weisungen des Versicherers nach
                           Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu
                           tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihm dabei nichts Unbilli-
                           ges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der
                           Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ausführlich und wahrheitsgemäß
                           Bericht zu erstatten, alle Tatsachen, die den Versicherungsfall und die Schadenfolgen
                           betreffen, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Ver-
                           sicherungsfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden.
                      4.   Überlassung der Verfahrensführung an den Versicherer
                           Kommt es zu einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsstreit bzw. Schiedsver-
                           fahren über einen Haftpflichtanspruch, hat der Versicherte die Verfahrensführung dem
                           Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt
                           Vollmacht zu erteilen und jede mögliche Auskunft zu geben.
                      5.   Beachtung der Regulierungsvollmacht des Versicherers
                           Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr eines Haftpflicht-
                           anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden außergerichtlichen und gerichtlichen
                           Erklärungen im Namen des Versicherten abzugeben.
                      6.   Folgen einer Obliegenheitsverletzung
                           Verletzt ein Versicherter eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von
                           der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherte die Obliegenheit vorsätzlich ver-
                           letzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
                           berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten ent-
                           sprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
                           Fahrlässigkeit trägt der Versicherte.
                           In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der
                           Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für
                           die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
                           Dies gilt nicht, wenn der Versicherte die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
                           Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherten wird
                           der Versicherer den Versicherten auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen
                           Leistungsfreiheit durch gesonderte Mitteilung in Textform hinweisen.


X. Änderungen des		   Bei einer Änderung des versicherten Risikos gelten die §§ 23 ff. VVG, soweit in diesem Ver-
   versicherten       trag nichts Abweichendes vereinbart ist.
   Risikos


                                                                                                                         11
```

