# Janitos Heilwesen für Ärzte und Zahnärzte: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-berufshaftpflicht-janitos-heilwesen-aerzte.php
- Rechtlicher Träger: Janitos Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-berufshaftpflicht-janitos-heilwesen-aerzte.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Berufs-Haftpflichtversicherung für Ärzte, Zahnärzte und Ärzte in der Ausbildung (104223, FBHW 1000:02)](https://secure.janitos.de/media/downloads/bedingungen/104223.pdf), Fassung FBHW 1000:02 Juli 2023 (Bedingungsnummer 104223, Stand 01.07.2023)
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen zur Berufs-Haftpflichtversicherung für Ärzte, Zahnärzte und Ärzte in der Ausbildung (104205)](https://www.janitos.de/media/downloads/bedingungen/104205.pdf), Fassung FBHW 1000:01 Juni 2019 (Bedingungsnummer 104205, Stand 01.10.2023)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
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| Versicherungssumme für Vermögensschäden je Versicherungsfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | A1-5.1, Seite 16 |
| Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden aus der Berufstätigkeit (kombinierte Berufshaftpflicht) | ja, bis zur Versicherungssumme | das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden bzw. einen Vermögensschaden, der weder durch einen Personen- noch durch einen Sachschaden entstanden ist zur Folge hatte | A1-3.1, Seite 15 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung der Versicherungssumme je Versicherungsjahr) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegte Mehrfache | A1-5.2, Seite 16 |
| Versicherungsfall: Verstoßprinzip (Pflichtverletzung im Vertrag) oder Anspruchserhebungsprinzip (claims made) | nicht geregelt |  |  |
| Offene Tätigkeitsbeschreibung: versichert ist das gesamte Berufsbild, nicht nur eine abschließende Liste | ja | Versichert sind hierbei alle ärztlichen Tätigkeiten, wenn sie in der Heilkunde anerkannt sind. | A1-1, Seite 5 |
| Abwehr- und Verfahrenskosten zusätzlich zur Versicherungssumme (nicht angerechnet) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. | A1-5.4, Seite 16 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) | ja | die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche | A1-4.1, Seite 15 |
| Räumlicher Geltungsbereich (Tätigkeit und Ansprüche weltweit oder nur Europa beziehungsweise Inland) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus im Ausland vorkommender Schadenereignisse. | A1-6.3, Seite 17 |
| Ansprüche aus USA und Kanada mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Serienschadenklausel (mehrere Verstöße gelten als ein Versicherungsfall) | ja | Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden) | A1-5.3, Seite 16 |
| Rückwärtsversicherung für Verstöße vor Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Rückwärtsversicherung zeitlich unbegrenzt (für unbekannte Verstöße) | nicht geregelt |  |  |
| Nachmeldefrist nach Vertragsende (Ansprüche aus Verstößen während der Laufzeit) | nicht geregelt |  |  |
| Nachhaftung bei Berufsaufgabe, Ruhestand oder Tod | ja | besteht Versicherungsschutz auch für nach der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Versicherungsfälle. | B1-8.1, Seite 46 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Tätigkeiten oder Risiken | ja, bis zur Versicherungssumme | Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. | B1-7.1, Seite 45 |
| Anschlussdeckung bei Versichererwechsel (keine Lücke zwischen Vor- und Neuvertrag) | nicht geregelt |  |  |
| Verlust, Veränderung oder Unbrauchbarkeit elektronischer Daten Dritter | ja, bis zur Versicherungssumme | wegen Vermögensschäden aus der versehentlichen Löschung, Veränderung oder Blockierung von Daten. | A1-6.12, Seite 21 |
| Ansprüche aus Verletzung des Datenschutzes (DSGVO, Persönlichkeitsrechte) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten. | A1-6.11, Seite 21 |
| Verletzung von Geheimhaltungspflichten und vertraglichen Verschwiegenheitsabreden | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsstrafen (zum Beispiel wegen Verletzung von Geheimhaltungs- oder Datenschutzpflichten) | nicht geregelt |  |  |
| Verletzung von Urheber-, Marken-, Namens- und Wettbewerbsrechten Dritter | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten | A1-7.19, Seite 28 |
| Verletzung von Patent- und Gebrauchsmusterrechten | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten | A1-7.19, Seite 28 |
| Ansprüche wegen Diskriminierung (in Deutschland AGG) gegenüber Bewerbern und Beschäftigten | ja, bis zur Versicherungssumme | wegen einer Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligungen, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) | A1-6.16, Seite 23 |
| Abhandenkommen oder Beschädigung von Unterlagen und Akten Dritter | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers beim Abhandenkommen von Dokumenten Dritter | A1-6.13.3, Seite 21 |
| Überschreitung von Fristen und Terminen | nein | Ausgeschlossen sind zudem Ansprüche wegen Vermögensschäden aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Kostenvoranschlägen. | A1-7.18, Seite 27 |
| Mietsachschäden an gemieteten Büro- und Praxisräumen | ja, bis zur Versicherungssumme | an zu beruflichen Zwecken gemieteten Gebäuden und/oder Räumen | A1-6.8.1, Seite 19 |
| Persönliche Haftpflicht der angestellten Mitarbeiter mitversichert | ja | einschließlich der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht dieser Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. | A1-1.5.2, Seite 7 |
| Haftung für beauftragte Subunternehmer und freie Mitarbeiter | ja | sowie beim Einsatz eines Honorararztes. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des Honorararztes. | A1-1.5.1, Seite 7 |
| Rückforderung oder Minderung des Honorars als Schadenersatz mitversichert | nein | Ausgeschlossen sind auch Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass die vom Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen erbrachten Leistungen für die Erzielung des Heilerfolgs nicht notwendig oder unwirtschaftlich waren | A1-7.18, Seite 27 |
| Eigenschaden durch Untreue oder Betrug von Mitarbeitern (Vertrauensschaden) | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Krisenkommunikation oder Reputationsschutz nach einem Anspruch | nicht geregelt |  |  |
| Eigenschäden aus Cyberangriffen (Baustein oder eingeschlossen) | nicht geregelt |  |  |
| Kosten zur Abwendung oder Minderung eines drohenden Schadens (Rettungskosten, Schadenverhütung) | nicht geregelt |  |  |
| Architekten und Ingenieure: Planung, Bauüberwachung und Objektbetreuung versichert | nicht geregelt |  |  |
| Architekten und Ingenieure: Überschreitung von Bausummen und Kostenschätzungen | nicht geregelt |  |  |
| Gutachter- und Sachverständigentätigkeit mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | aus der Erstellung medizinischer Gutachten | A1-1.5.14, Seite 8 |
| IT: Fehler in Software, Programmierung und Systemintegration | nicht geregelt |  |  |
| IT und Berater: vertraglich übernommene Haftung über das Gesetz hinaus (Projektverträge) | nein | Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. | A1-3.3, Seite 15 |
| Berater: Empfehlungen zu Investitionen, Wirtschaftlichkeit oder Unternehmensentscheidungen | nicht geregelt |  |  |
| Heilberufe: Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler versichert | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind hierbei alle ärztlichen Tätigkeiten, wenn sie in der Heilkunde anerkannt sind. | A1-1, Seite 5 |
| Heilberufe: Praxisvertretung, Notdienst und Erste Hilfe außerhalb der Praxis | ja | aus kassen-/privatärztlichen Bereitschaftsdiensten, Not- und Sonntagsdiensten | A1-1.5.15, Seite 8 |
| Heilberufe: ästhetische Behandlungen ohne medizinische Indikation | ja, bis zur Versicherungssumme | besteht Versicherungsschutz unter der Voraussetzung, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung gewährleistet wird | A1-6.1.1, Seite 17 |
| Erfüllt eine gesetzliche oder berufsrechtliche Versicherungspflicht (Kammer, Berufsordnung) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung (nicht erst bei Vorsatz) | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten (Tun oder Unterlassen) verursacht worden sind. | A1-7.20, Seite 28 |
| Ausschluss von Garantie- und Erfüllungsansprüchen | ja | auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung | A1-3.2.1, Seite 15 |
| Ausschluss von Geldstrafen, Bußgeldern und Strafschadenersatz | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere Punitive oder Exemplary Damages. | A1-7.16, Seite 27 |
| Ausschluss von Anlage-, Kredit- und Finanzberatung | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus der Vermittlung von Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen Geschäften | A1-7.21, Seite 28 |
| Ausschluss von Schäden aus Cyberangriffen und IT-Ausfällen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Ansprüchen verbundener Unternehmen, Gesellschafter und Angehöriger | ja | von Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. | A1-7.4, Seite 24 |
| Ausschluss von Fehlbeträgen, Veruntreuung und Kassenführung | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus der Kassenführung sowie wegen Untreue und Unterschlagung. | A1-7.22, Seite 28 |
| Ausschluss von Umweltschäden | keine | Der Versicherungsschutz ist in Abschnitt A2-1 geregelt. | A1-7.15.1, Seite 27 |
| Ausschluss bei Tätigkeit als Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Anwendung von Recht der USA oder Kanadas | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Schadenmeldung (unverzüglich oder feste Frist) | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. | B1-11.2.2 a, Seite 47 |
| Meldung von Umständen, die einen Anspruch erwarten lassen, sichert die spätere Deckung | nicht geregelt |  |  |
| Anerkenntnis oder Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers schadet nicht von selbst | ja | binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. | A1-4.1, Seite 15 |
| Verzicht auf Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung | nein | Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. | B1-11.3.1, Seite 48 |
| Pflicht zur jährlichen Meldung von Umsatz oder Honorar (Beitragsregulierung) | nicht geregelt |  |  |
| Anzeigepflicht bei Änderung von Tätigkeit, Umsatz oder Mitarbeiterzahl | ja | Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. | B1-5.1, Seite 44 |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers | B1-9, Seite 46 |
| Selbstbeteiligung gilt auch für Abwehrkosten | keine | Der Versicherer bleibt auch bei Schäden, deren Höhe der Selbstbehalt nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. | B1-9, Seite 46 |
| Mindestvertragslaufzeit und Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. | B2-2.1.2, Seite 51 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Versicherungsfall | ja | Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn | B1-12.1, Seite 48 |
| Besserstellungs- oder Leistungsgarantie (Mindeststandard, zum Beispiel GDV-Musterbedingungen) | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Berufs-Haftpflichtversicherung für Ärzte, Zahnärzte und Ärzte in der Ausbildung (104223, FBHW 1000:02)

```text
[Seite 1]
Vers


       Janitos
       Berufshaftpflicht
       Jungmediziner
       Versicherungsbedingungen und Informationen
       Stand: 01.07.2023 | Bedingungsnummer: 104223
       Risikoträger und Hersteller: HDI Versicherung AG

[Seite 2]
Bedingungen und Risikobeschreibungen zur
Berufs-Haftpflichtversicherung für Ärzte, Zahnärzte und
Ärzte in der Ausbildung
FBHW 1000:02                                                                                      Juli 2023
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Hinweis zum Aufbau

Teil A          enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.

Abschnitt A1    gilt für die allgemeinen und besonderen betrieblichen und beruflichen Risiken (Betriebs- und
                Berufshaftpflichtrisiko).
Abschnitt A2    gilt für Schäden durch Umwelteinwirkungen und Schäden an der Umwelt (Umweltrisiko).

Teil B          enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Abschnitt B1    regelt gemeinsame Bestimmungen zur Berufs-Haftpflichtversicherung wie z. B. Abtretungsverbot
                und Beitragsregulierung.
Abschnitt B2    regelt Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung, Dauer und Ende des Vertrags,
                Anzeigepflichten und weitere Bestimmungen.

Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine
Nachträge.

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Teil A     Berufs-, Betriebs- und
           Umwelthaftpflichtrisiken                        A1-5        Begrenzung der Leistungen
                                                                       (Versicherungssumme, Jahreshöchst-
A1         Berufshaftpflichtrisiko                                     ersatzleistung, Serienschaden)
                                                           A1-6        Besondere Regelungen für einzelne
A1-1       Versicherte Eigenschaften,                                  betriebliche und berufliche Risiken
           Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, Betriebs-                  (Versicherungsschutz, Risiko-
           stätten (versichertes Risiko)                               begrenzungen und besondere
A1-1.1     Tätigkeiten im Rahmen des ärztlichen                        Ausschlüsse)
           Ausbildungsverhältnisses                        A1-6.1      Nicht medizinisch indizierte
           (Medizinstudium/Famulatur)                                  plastisch-ästhetische Behandlungen und
A1-1.2     Dienstliche und gelegentlich außerdienst-                   Eingriffe
           liche Tätigkeiten angestellter Ärzte und        A1-6.2      Teilberufsausübungsgemeinschaften
           Zahnärzte (auch Assistenzärzte/Assistenz-                   (TBAG)
           zahnärzte in Weiterbildung zum                  A1-6.3      Auslandsschäden
           Facharzt)                                       A1-6.4      Schlichtungsverfahren
A1-1.3     Gelegentliche außerdienstliche Tätig-           A1-6.5      Haus- und Grundbesitz
           keiten angestellter Ärzte und Zahnärzte/        A1-6.6      Bauherr


                                                                                                                     2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_0_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
           gelegentliche freiberufliche ambulante          A1-6.7      Kraftfahrzeuge,
           Tätigkeiten                                                 Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-1.4     Tätigkeiten, die im Rahmen des                  A1-6.8      Schäden an gemieteten Sachen
           „ärztlichen Restrisikos“ erbracht werden                    (Mietsachschäden)
A1-1.5     Freiberufliche ärztliche Tätigkeiten            A1-6.9      Schäden durch Bearbeitung fremder
A1-1.6     Medizinische Versorgungszentren (MVZ)/                      Sachen/Tätigkeitsschäden
           Berufsausübungsgemeinschaften                   A1-6.10     Schäden durch Strahlen
           (BAGen)                                         A1-6.11     Datenschutzverletzungen
A1-1.7     Mitversicherte Nebenrisiken                     A1-6.12     Datenverluste
A1-2       Weitere Regelungen zu mitversicherten           A1-6.13     Abhandenkommen von Sachen,
           Personen und zum Verhältnis zwischen                        Schlüsseln, Dokumenten Dritter
           den Versicherten (Versicherungsnehmer           A1-6.14     Schäden im Zusammenhang mit der
           und mitversicherte Personen)                                Übertragung elektronischer Daten
A1-3       Umfang des Versicherungsschutzes,               A1-6.15     Erneuerbare Energien
           Versicherungsfall                               A1-6.16     Ansprüche aus Anfeindung, Schikane,
A1-4       Leistungen der Versicherung und Voll-                       Belästigung und sonstiger
           macht des Versicherers                                      Diskriminierung
                                                           A1-6.17     Vertraglich übernommene Haftpflicht


                                                                                                                 1

[Seite 3]
A1-6.18   Sozial- und Sicherheitseinrichtungen        A1-7.38   Verwaltende/forschende Tätigkeit
A1-6.19   Sonstige Nebenrisiken                       A2        Umweltrisiken
A1-6.20   Auslösen von Fehlalarm
A1-7      Allgemeine Deckungseinschränkungen          A2-1      Umwelt-Haftpflichtversicherung
A1-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A1-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder          A2-1.1    Berufliches Risiko
          Schädlichkeit von Arbeiten und sonstigen    A2-1.2    Betriebsstättenrisiko
          Leistungen                                  A2-1.3    Versicherungsfall
A1-7.3    Ansprüche der Versicherten unter-           A2-1.4    Aufwendungen vor Eintritt des
          einander                                              Versicherungsfalls
A1-7.4    Schadenfälle von gesetzlichen Vertretern,   A2-1.5    Begrenzung der Leistungen
          Gesellschaftern und anderen Personen                  (Versicherungssumme, Serienschaden)
A1-7.5    Leasing, verbotene Eigenmacht,              A2-1.6    Versicherungsschutz für Schäden im
          besonderer Verwahrungsvertrag                         Ausland
A1-7.6    Schäden an hergestellten oder geliefer-     A2-1.7    Ausschlüsse für Schäden durch
          ten Sachen, Arbeiten und sonstigen                    Umwelteinwirkung
          Leistungen                                  A2-1.8    Neu hinzukommende Risiken
A1-7.7    Gentechnik                                            (Vorsorgeversicherung)
A1-7.8    Übertragung von Krankheiten
A1-7.9    Arbeitsunfälle/Dienstunfälle                A2-2      Umweltschadensversicherung
A1-7.10   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-7.11   Luft- und Raumfahrzeuge                     A2-2.1    Versichertes Risiko, Versicherungsschutz
A1-7.12   Wasserfahrzeuge                             A2-2.2    Regelungen zu mitversicherten Personen
A1-7.13   Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche                und zum Verhältnis zwischen den
          Verfügungen, höhere Gewalt                            Versicherten
A1-7.14   Brennbare und explosible Stoffe             A2-2.3    Betriebsstörung
A1-7.15   Umweltrisiko                                A2-2.4    Versicherungsfall
A1-7.16   Entschädigungen mit Strafcharakter          A2-2.5    Aufwendungen vor Eintritt des
          (Punitive Damages)                                    Versicherungsfalls
A1-7.17   Französische Garantie Décennale und         A2-2.6    Leistungen der Versicherung und
          gleichartige Bestimmungen                             Vollmacht des Versicherers
A1-7.18   Termine und Fristen/unwirtschaftliche       A2-2.7    Versicherte Kosten
          Verordnungen                                A2-2.8    Begrenzung der Leistungen
A1-7.19   Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte,                (Versicherungssumme, Jahreshöchst-
          Lizenzen                                              ersatzleistung, Serienschaden)
A1-7.20   Gesetz-, vorschrifts- oder sonstiges        A2-2.9    Schäden im Ausland
          pflichtwidriges Verhalten                   A2-2.10   Ausschlüsse für Umweltschäden
A1-7.21   Vermittlungstätigkeiten                     A2-2.11   Veränderungen des versicherten Risikos
A1-7.22   Zahlungsvorgänge, Kassenführung,                      (Erhöhungen und Erweiterungen)
          Untreue, Unterschlagung                     A2-2.12   Nachhaftung
A1-7.23   Hergestellte oder gelieferte Sachen         A2-2.13   Obliegenheiten des Versicherungs-
A1-7.24   Ständige Immissionen                                  nehmers bei unmittelbarer Gefahr eines
A1-7.25   Planende, bau- oder montageleitende,                  Umweltschadens und nach Eintritt eines
          prüfende Tätigkeit                                    solchen
A1-7.26   Datenverarbeitung, Rationalisierung und     A2-2.14   USV-Zusatzbaustein 1 (soweit vereinbart)
          Automatisierung, Auskunftserteilung,        A2-2.15   USV-Zusatzbaustein 2 (soweit vereinbart)


                                                                                                                2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_1_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
          Übersetzung, Reisevermittlung und
          -veranstaltung                              Teil B    Allgemeiner Teil
A1-7.27   Ratschläge, Empfehlungen oder
          Weisungen                                   B1        Allgemeine Bestimmungen zur
A1-7.28   Arzneimittel                                          Berufs-Haftpflichtversicherung
A1-7.29   Klinische Studien/klinische Prüfungen
A1-7.30   Pränataldiagnostische Auswertungen          B1-1      Abtretungsverbot
A1-7.31   Geburtshilfe                                B1-2      Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht
A1-7.32   Blutspendedienste, Blutbanken,                        für private Haftpflichtrisiken)
          Lagerung und Handel mit Blut- und           B1-3      Beitragsberechnung
          Blutpräparaten                              B1-4      Beitragsangleichung und Kündigungs-
A1-7.33   Studiensponsoring-Gesellschaften                      recht nach Beitragsangleichung
A1-7.34   Exklusive Betreuungsverhältnisse/Profi-     B1-5      Veränderungen des versicherten Risikos
          und Leistungssportler                                 und Auswirkung auf den Beitrag
A1-7.35   Parallelnarkosen                                      (Beitragsregulierung)
A1-7.36   Narkosen durch Zahnmediziner                B1-6      Veränderungen des versicherten Risikos
A1-7.37   Reproduktionsmedizin/                                 (Erhöhungen und Erweiterungen)
          Kryokonservierung


                                                                                                            2

[Seite 4]
B1-7       Neu hinzukommende Risiken                    B2-1.5      Lastschriftverfahren
           (Vorsorgeversicherung)                       B2-1.6      Beitrag bei vorzeitiger Vertrags-
B1-8       Nachhaftung                                              beendigung
B1-9       Selbstbehalt                                 B2-2        Dauer und Ende des Vertrags/
B1-10      Veräußerung und deren Rechtsfolgen                       Kündigung
B1-10.2    Kündigung                                    B2-2.1      Dauer und Ende des Vertrags
B1-10.3    Beitrag                                      B2-3        Anzeigepflichten
B1-10.4    Anzeigepflichten                             B2-3.1      Anzeigepflichten des Versicherungs-
B1-11      Obliegenheiten des Versicherungs-                        nehmers oder seines Vertreters bis zum
           nehmers                                                  Vertragsschluss
B1-11.1    Obliegenheiten vor Eintritt des              B2-4        Erklärungen und Anzeigen, Anschriften-
           Versicherungsfalls                                       änderung
B1-11.2    Obliegenheiten bei und nach Eintritt des     B2-4.1      Form, zuständige Stelle
           Versicherungsfalls                           B2-4.2      Nichtanzeige einer Anschriften- oder
B1-11.3    Leistungsfreiheit bei Obliegenheits-                     Namensänderung
           verletzung                                   B2-4.3      Nichtanzeige der Verlegung der
B1-12      Kündigung nach Versicherungsfall                         gewerblichen Niederlassung
B1-12.1    Kündigungsrecht                              B2-5        Vollmacht des Versicherungsvertreters
B1-12.2    Kündigung durch Versicherungsnehmer          B2-5.1      Erklärungen des Versicherungsnehmers
B1-12.3    Kündigung durch Versicherer                  B2-5.2      Erklärungen des Versicherers
B1-13      Mehrfachversicherung                         B2-5.3      Zahlungen an den Versicherungsvertreter
                                                        B2-6        Verjährung
B2         Beginn des Versicherungsschutzes,            B2-7        Örtlich zuständiges Gericht
           Beitragszahlung, Dauer und Ende des          B2-7.1      Klagen gegen den Versicherer oder
           Vertrags, Anzeigepflichten                               Versicherungsvermittler
                                                         B2-7.2     Klagen gegen den Versicherungsnehmer
B2-1       Beginn des Versicherungsschutzes,             B2-8       Anzuwendendes Recht
           Beitragszahlung                               B2-9       Sanktions-/Embargoklausel
B2-1.1     Beginn des Versicherungsschutzes
B2-1.2     Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B2-1.3     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbetrags,
           Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht-
           zahlung
B2-1.4     Folgebeitrag
___________________________________________________________________________________________________________


                                                                                                                  2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_2_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0


                                                                                                              3

[Seite 5]
Bedingungen und Risikobeschreibungen zur
Berufs-Haftpflichtversicherung für Ärzte, Zahnärzte und
Ärzte in der Ausbildung
FBHW 1000:02                                                                                      Juli 2023
___________________________________________________________________________________________________________


TeilA      Berufs-, Betriebs- und Umwelthaftpflichtrisiken

A1         Berufshaftpflichtrisiko

A1-1       Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, Betriebsstätten (versichertes Risiko)

           Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
           rungsnehmers aus dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften,
           Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten oder aus der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen
           Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeit. Versichert sind hierbei alle ärztlichen Tätigkeiten,
           wenn sie in der Heilkunde anerkannt sind. Soweit beantragt und im Versicherungsschein dokumen-
           tiert, besteht Versicherungsschutz für:

A1-1.1     Tätigkeiten im Rahmen des ärztlichen Ausbildungsverhältnisses (Medizinstudium/Famulatur)
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit im Rahmen des
           ärztlichen Ausbildungsverhältnisses (Medizinstudium/Zahnmedizinstudium/Famulatur/Praktisches
           Jahr), soweit hierfür weder eine anderweitige Deckung noch Freistellungspflicht besteht.
           Mitversichert gelten Regresshaftpflichtansprüche nach § 24 Soldatengesetz (Dienstrisiko). Ergänzend
           zu Ziff. A1-6.3.1 besteht Versicherungsschutz für dienstliche Tätigkeiten außerhalb Deutschlands für
           bis zu 50 Monate.

           Außerhalb des Ausbildungsverhältnisses gelten folgende Tätigkeiten mitversichert:

           - Nachtwachen/Sitzwachen ohne ärztliche Tätigkeiten;
           - OP-Assistenzen (Hakenhalter);
           - nebenberufliche und/oder ehrenamtliche Rettungsdienste/Rettungsfahrten (sofern die
             entsprechende Qualifikation vorliegt).

           Nicht versichert sind darüber hinausgehende Tätigkeiten außerhalb des Ausbildungsverhältnisses.

A1-1.2     Dienstliche und gelegentlich außerdienstliche Tätigkeiten angestellter Ärzte und Zahnärzte (auch
           Assistenzärzte/Assistenzzahnärzte in Weiterbildung zum Facharzt)

A1-1.2.1   Die Versicherung der dienstlichen Tätigkeit erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
           rungsnehmers aus ärztlicher Tätigkeit als angestellter oder beamteter Arzt in einer Krankenanstalt, im
           Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), bei einem Arzt in freier Praxis und bei Behörden. Nicht
           versichert ist eine verwaltende Tätigkeit im Rahmen des Dienstverhältnisses. Mitversichert gilt eine


                                                                                                                          2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_3_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
           Tätigkeit als Durchgangsarzt (D-Arzt). Ausschließlich für Assistenzärzte/Assistenzzahnärzte in der
           Weiterbildung zur ersten Facharztanerkennung besteht Versicherungsschutz bei Regresshaftpflicht-
           ansprüchen nach § 24 Soldatengesetz (Dienstrisiko) sowie (ergänzend zu Ziff. A1-6.3.1) für die
           dienstliche Tätigkeit außerhalb Deutschlands für 50 Monate.

A1-1.2.2   In Ergänzung zu Ziff. A1-4.1 umfasst die Leistungspflicht des Versicherers auch die Prüfung der Frage,
           ob zugunsten des Versicherungsnehmers ein arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch besteht und
           dessen Durchsetzung. Kein Versicherungsschutz besteht für Risiken, die in den Zuständigkeits- und
           Aufgabenbereich des Kommunalen Schadenausgleichs (KSA) oder anderer öffentlich-rechtlicher
           Träger fallen.
           Der Versicherer ist unwiderruflich ermächtigt, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen.
           Der Freistellungsanspruch geht auf den Versicherer über, sobald er sich in einen Zahlungsanspruch
           umgewandelt hat. § 86 VVG findet entsprechende Anwendung.

A1-1.2.3   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für

           - Erste-Hilfe-Leistungen in Unglücksfällen;

           - Behandlungen in Notfällen;


                                                                                                                      4

[Seite 6]
         - Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis;

         - Behandlungen von Geflüchteten, Asylsuchenden und Wohnungslosen;
         - gelegentliche Betreuung von Rehasportgruppen (bis zu 75 Dienste im Jahr);

         - gelegentliche Blutentnahmen (bis zu 75 Tage im Jahr);

         - gelegentliche Psychotherapien (bis zu 75 Tage im Jahr);
         - gelegentliche Impfungen inkl. medizinischer Reiseberatungen (bis zu 75 Tage im Jahr);

         - gelegentliche Behandlung mit Akupunktur oder traditioneller chinesischer Medizin (TCM) (bis zu
           75 Tage im Jahr);
         - gelegentliche medizinische Gutachtertätigkeit (bis zu 75 Gutachten pro Jahr);

         - gelegentliche Beratungen anderer Ärzte (bis zu 75 Beratungen);

         - gelegentliche Leichenschauen (bis zu 75 Tage im Jahr);
         - gelegentliche Hafttauglichkeitsuntersuchungen (bis zu 75 Tage im Jahr);

         - Weiterbildung für die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin;
         - kassen-/privatärztliche Bereitschaftsdienste, Not- und Sonntagsdienste;

         - gelegentliche Notarztdienste – keine Dienste in der Notfallambulanz in Krankenhäusern (bis zu 75
           Dienste im Jahr);
         - gelegentliche Einsätze bei Sport-, Musik- und Kulturveranstaltungen (bis zu 75 Einsätze im Jahr).
           Dies umfasst jedoch nicht die Betreuung von Profi- und Leistungssportlern sowie exklusive
           Betreuungsverhältnisse. Diese Tätigkeiten gelten nur mitversichert, wenn sie im Versicherungs-
           schein explizit dokumentiert wurden (siehe Ziff. A1-7.34);

         - eine gelegentliche konservative Schiffsarzttätigkeit sofern das Schiff unter der Flagge eines
           Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der Länder Norwegen, Liechtenstein, Island oder der
           Schweiz fährt. Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien
           und Kanada sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend
           gemacht werden (bis zu 75 Tage pro Jahr);

         - gelegentliche Rückholdienste/ärztliche Begleitung von (Intensiv)patienten (bei Flügen/
           Krankentransporten) – aus dem In- und Ausland. Der Start- und/oder Endpunkt der Begleitung
           muss in Deutschland liegen. Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA,
           US-Territorien und Kanada sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und
           Kanada geltend gemacht werden (bis zu 75 Begleitungen im Jahr);
         - gelegentliche ambulante Praxisvertretungen (bis zu max. 75 Werktage im Jahr).

A1-1.3   Gelegentliche außerdienstliche Tätigkeiten angestellter Ärzte und Zahnärzte/gelegentliche
         freiberufliche ambulante Tätigkeiten

         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für


                                                                                                                   2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_4_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
         - Erste-Hilfe-Leistungen in Unglücksfällen;

         - Behandlungen in Notfällen;

         - Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis;
         - Behandlungen von Geflüchteten, Asylsuchenden und Wohnungslosen;

         - gelegentliche Betreuung von Rehasportgruppen (bis zu 75 Dienste im Jahr);
         - gelegentliche Blutentnahmen (bis zu 75 Tage im Jahr);

         - gelegentliche Psychotherapien (bis zu 75 Tage im Jahr);
         - gelegentliche Impfungen inkl. medizinischer Reiseberatungen (bis zu 75 Tage im Jahr);

         - gelegentliche Behandlung mit Akupunktur oder traditioneller chinesischer Medizin (TCM) (bis zu 75
           Tage im Jahr);

         - gelegentliche medizinische Gutachtertätigkeit (bis zu 75 Gutachten pro Jahr);


                                                                                                               5

[Seite 7]
           - gelegentliche Beratungen anderer Ärzte (bis zu 75 Beratungen);

           - gelegentliche Leichenschauen (bis zu 75 Tage im Jahr);
           - gelegentliche Hafttauglichkeitsuntersuchungen (bis zu 75 Tage im Jahr);

           - Weiterbildung für die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin;

           - kassen-/privatärztliche Bereitschaftsdienste, Not- und Sonntagsdienste;
           - gelegentliche Notarztdienste – keine Dienste in der Notfallambulanz in Krankenhäusern (bis zu 75
             Dienste im Jahr);

           - gelegentliche Einsätze bei Sport-, Musik- und Kulturveranstaltungen (bis zu 75 Einsätze im Jahr).
             Dies umfasst jedoch nicht die Betreuung von Profi- und Leistungssportlern sowie exklusive
             Betreuungsverhältnisse. Diese Tätigkeiten gelten nur mitversichert, wenn sie im Versicherungs-
             schein explizit dokumentiert wurden (siehe Ziff. A1-7.34);
           - eine gelegentliche konservative Schiffsarzttätigkeit sofern das Schiff unter der Flagge eines
             Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der Länder Norwegen, Liechtenstein, Island oder der
             Schweiz fährt. Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien
             und Kanada sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend
             gemacht werden (bis zu 75 Tage pro Jahr);

           - gelegentliche Rückholdienste/ärztliche Begleitung von (Intensiv)patienten (bei Flügen/
             Krankentransporten) – aus dem In- und Ausland. Der Start- und/oder Endpunkt der Begleitung
             muss in Deutschland liegen. Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA,
             US-Territorien und Kanada sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und
             Kanada geltend gemacht werden (bis zu 75 Begleitungen im Jahr);

           - gelegentliche ambulante Praxisvertretungen (bis zu max. 75 Werktage im Jahr).


A1-1.4     Tätigkeiten, die im Rahmen des „ärztlichen Restrisikos“ erbracht werden

           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für
           - Erste-Hilfe-Leistungen in Unglücksfällen,

           - Behandlungen in Notfällen,
           - Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis,

           - Behandlungen von Geflüchteten, Asylsuchenden und Wohnungslosen, soweit diese unentgeltlich
             erbracht werden.


A1-1.5     Freiberufliche ärztliche Tätigkeiten
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit.
           Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht


                                                                                                                     2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_5_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
A1-1.5.1   aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters (z. B. bei Urlaub, Erkrankung,
           Wehrdienstübung) sowie beim Einsatz eines Honorararztes. Nicht versichert ist die persönliche
           Haftpflicht des Honorararztes. Die Mitversicherung der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht des
           Vertreters gilt subsidiär zu einer ggf. bestehenden eigenen Berufs-Haftpflichtversicherung.

A1-1.5.2   aus der Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten ohne Facharztanerkennung, medizinischen
           Fachangestellten, weisungsgebundenen Medizinstudenten, Physician Assistants und Praktikanten
           sowie sonstigem Hilfspersonal und ggf. Gesundheitsfachberufler einschließlich der persönlichen
           gesetzlichen Haftpflicht dieser Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen
           Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Gleiches gilt für Fachärzte, die im Rahmen
           eines Probearbeitens (bis maximal 4 Wochen) für eine geplante Anstellung bzw. Partnerschaft tätig
           sind.
           Falls besonders vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, gilt dies auch für weitere
           angestellte Fachärzte/angestellte Jobsharer. Bei Radiologen gilt ergänzend die Mitversicherung
           angestellter Physiker und/oder Medizinphysikexperten.
           Mitversichert gilt die Vornahme von Erste-Hilfe-Leistungen in Unglücksfällen, Behandlungen in
           Notfällen sowie Freundschaftsdiensten im Verwandten- und Bekanntenkreis außerhalb des Dienst-
           verhältnisses durch die angestellten Ärzte/angestellten Jobsharer (subsidiär zu einer ggf. eigenen


                                                                                                                 6

[Seite 8]
            bestehenden Berufs-Haftpflichtversicherung). Für sonstige Behandlungen (Praxisvertretungen,
            Notarzteinsätze etc.) außerhalb des Dienstverhältnisses besteht kein Versicherungsschutz.
            Die Regelungen der Ziff. A1-1.5.2 gelten nicht für Jobsharing-Partner;

A1-1.5.3    aus einer konsiliarärztlichen nur konservativen Tätigkeit. Diese konservative Tätigkeit kann sowohl bei
            niedergelassenen Ärzten als auch im Krankenhaus erbracht werden (dies gilt nicht für die komplette
            Übernahme einer Abteilung im Krankenhaus "Outsourcing" sowie für das Fachgebiet Kinder- und
            Jugendmedizin).
            Falls besonders vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, gilt auch eine konsiliarärztliche
            operative Leistung bei im Krankenhaus stationär aufgenommenen Patienten mitversichert;

A1-1.5.4    aus der Vertretung eines vorübergehend verhinderten Arztes (analog der Haupttätigkeit, ambulant
            oder ambulant und stationär);

A1-1.5.5    aus der Tätigkeit als Durchgangsarzt (D-Arzt);

A1-1.5.6    aus der Erbringung von vor- und nachstationären Leistungen gemäß § 115a Abs. 1 SGB V. Eine
            vertraglich übernommene Haftung bleibt ausgeschlossen;

A1-1.5.7    aus Behandlung in Notfällen und Erste-Hilfe-Leistung bei Unglücksfällen;

A1-1.5.8    aus ärztlichem Freundschaftsdienst im Verwandten- und Bekanntenkreis;

A.1-1.5.9   aus der Betreuung von Rehasportgruppen;

A1-1.5.10   aus der Vornahme von Blutentnahmen für die Polizei sowie Hafttauglichkeitsuntersuchungen und
            Leichenschauen;

A1-1.5.11   aus der Vornahme von Psychotherapien;

A1-1.5.12   aus der Vornahme von Impfungen inkl. medizinischer Reiseberatungen;

A1-1.5.13   aus Behandlungen mit Akupunktur oder traditioneller chinesischer Medizin (TCM);

A1-1.5.14   aus der Erstellung medizinischer Gutachten;

A1-1.5.15   aus kassen-/privatärztlichen Bereitschaftsdiensten, Not- und Sonntagsdiensten;

A1-1.5.16   aus notärztlicher Tätigkeit;

A1-1.5.17   aus der ärztlichen Betreuung von Sport-, Musik- und Kulturveranstaltungen. Dies umfasst jedoch nicht
            die Betreuung von Profi- und Leistungssportlern sowie exklusive Betreuungsverhältnisse. Diese Tätig-
            keiten gelten nur mitversichert, wenn sie im Versicherungsschein explizit dokumentiert sind (siehe
            Ziff. A1-7.34);

A1-1.5.18   aus einer konservativen Schiffarzttätigkeit bis zu 75 Tage pro Jahr, sofern das Schiff unter der Flagge


                                                                                                                            2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_6_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
            eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der Länder Norwegen, Liechtenstein, Island oder der
            Schweiz fährt. Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und
            Kanada sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemacht
            werden;

A1-1.5.19   aus Rückholdiensten/ärztlicher Begleitung von (Intensiv)patienten (bei Flügen/Krankentransporten)
            aus dem In- und Ausland. Der Start- und/oder Endpunkt der Begleitung muss in Deutschland liegen.
            Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada sowie
            Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden.

A1-1.5.20   Der Versicherungsumfang erstreckt sich

            a)     bei einer ambulanten konservativen Tätigkeit auch auf:
                 - das Abnehmen von Blut zu Untersuchungszwecken,

                 - das Setzen von Injektionen als Therapie [subkutan (s.c.), intrakutan (i.c.), intramuskulär (i.m.),
                   intravenös (i.v.), intraarteriell (i.a.)],


                                                                                                                        7

[Seite 9]
- die Vornahme von Faltenunterspritzungen (unter Beachtung der Einschränkungen unter
  Ziff. A1-6.1)

- Warzenentfernung,
- Entfernung von Fuß- und Fingernägeln,

- Wundversorgung,

- Abszessbehandlung,
- das Legen von Blasenkathetern über die Harnwege,

- das Legen von peripheren Venenkathetern und die Verabreichung von Infusionen,
- Abstriche (Entnahme von Untersuchungsmaterial von Haut- und Schleimhautoberflächen zur
  Diagnostik),

- das Entfernen von Muttermalen und oberflächlichen Geschwulsten und kleineren Tumoren
  direkt unter der Haut.


Zusätzlich gilt im Rahmen der ambulanten konservativen Tätigkeit mitversichert:

bei Chirurgen/Orthopäden und Unfallchirurgen:

- intraartikuläre Injektionen und Gelenkpunktionen,
- Spritzen von Nukliden bei der Radiosynoviorthese in Zusammenarbeit mit einem Radiologen/
  Nuklearmediziner,

- Facettenblockaden, Facetteninfiltrationen und Facettendenervierungen,
- paravertebrale Infiltrationen,

- periradikuläre Therapie (nur unter Zuhilfenahme von bildgebenden Verfahren).


bei Gynäkologen:
- Setzen und Entfernen von Spiralen,

- subkutane Einlagen und Entfernung von kontrazeptiven Mitteln (z. B. Implanon),

- medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche,
- Partnerbehandlungen (z. B. Pilzinfektionen, Geschlechtskrankheiten, parallele Behandlungen
  etc.),

- konservative Brustkrebsbehandlungen bei Männern,
- Impfungen von Männern,


                                                                                                   2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_7_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
- Beratungen nach dem Gendiagnostikgesetz (GenDG),

- die Unterhaltung eines zytologischen Labors (ohne Pränataldiagnostik), auch für fremde
  Zwecke. Die Ausschlussbestimmung der Ziff. A1-7.30.3 bleibt hiervon unberührt bestehen,
- intravaginale-Behandlung mit Vaginallaser;

- die Tätigkeit als programmverantwortliche Ärzte im Mammographie-Screening (falls im
  Versicherungsschein explizit aufgeführt).


bei Ärzten für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde:

- rein visuelle diagnostische Endoskopien in Nase, Ohren und/oder Rachen,

- Parazentesen mit anschließender Paukendrainage,
- Hyposensibilisierungen durch subkutane Injektionsbehandlung (SCIT);


                                                                                               8

[Seite 10]
     bei Internisten (ohne Schwerpunkt Nephrologie):

     - onkologische Behandlungen,
     - Funktion als Qualitätsbeauftragter Hämotherapie für die eigene Praxis (nicht für fremde
       Praxen/Kliniken);


     bei Internisten (mit Schwerpunkt Nephrologie):

     - Vornahme von Dialysen bei ambulanten Patienten;


     bei Ärzten für Kinder- und Jugendmedizin (Pädiatrie):

     - eine gelegentliche Behandlung von Erwachsenen (z. B. Impfungen);


     bei Ärzten für Psychiatrie und Psychotherapie/Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie/
     Psychosomatische Medizin/Psychotherapie/forensische Psychiatrie:

     - medikamentöse Behandlungen,
     - Supervisionen,

     - die Erstellung forensischer Gutachten bzw. eine Tätigkeit als Gerichtsgutachter,

     - Behandlungen unter Zuhilfenahme von Therapietieren;


b)     bei einer ambulanten operativen Tätigkeit zusätzlich auf:

     - diagnostische und/oder therapeutische Maßnahmen, die sowohl durch konventionelle
       schnittchirurgische Verfahren als auch mittels minimalinvasiver Techniken ausgeführt werden.
     Unter den Begriff ambulantes Operieren fallen operative Eingriffe, bei denen die Patienten
     sowohl die Nacht vor als auch die Nacht nach der Operation außerhalb des Krankenhauses,
     der Klinik oder der Praxis verbringen, in welcher der Eingriff vorgenommen wurde.


     Mitversichert gilt im Rahmen der ambulant operativen Tätigkeit auch:

     bei Allgemeinmedizinern und Internisten (ohne Schwerpunkt Nephrologie):

     - die Vornahme von endoskopischen Eingriffen,
     - Organ- und Gelenkpunktionen/Biopsien,

     - intraartikuläre Injektionen und Infiltrationen,


                                                                                                           2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_8_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
     - proktologische Eingriffe,

     - ambulante wirbelsäulennahe Injektionen und/oder Infiltrationen;


     bei Internisten (mit Schwerpunkt Nephrologie):

     - die Vornahme von Nierenbiopsien;


     bei Gynäkologen:
     - Abrasiones,

     - Inseminationen,
     - Stanzbiopsien,

     - Mammapunktionen,


                                                                                                       9

[Seite 11]
     - invasive Pränataldiagnostik – Amniozentesen, Chorionzotten- bzw. Plazentabiopsien,
       Nabelschnurpunktionen – (falls im Versicherungsschein die operative Tätigkeit inkl. invasiver
       Pränataldiagnostik explizit aufgeführt ist);


c)     bei einer ambulanten Tätigkeit auch auf:

     - die ambulant konservative und ambulant operative Tätigkeit (siehe Ziff. A1-1.5.20 a und b).

     Im Rahmen der ambulanten Tätigkeit gilt mitversichert:


     bei Anästhesisten:
     - intraartikuläre Injektionen und Infiltrationen,

     - wirbelsäulennahe Injektionen und/oder Infiltrationen;


     bei Augenärzten:

     - refraktive chirurgische Korrektur von Fehlsichtigkeit (Lasik, Lasek, PRK, Femto-Lasik etc.)
       unter der Voraussetzung, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung gewährleistet wird und die
       Dokumentierung mithilfe eines professionellen Aufklärungssystems (bspw. Thieme Compliance,
       Ikonion, Synmedico, Perimed, Fachgesellschaften etc.) erfolgt, bei dem die regelmäßige
       Aktualisierung der Aufklärungsinhalte (medizinisch und juristisch) gewährleistet wird.
       Aufklärungsmaterialien von Produktgebern (Medizingerätehersteller und/oder
       Pharmahersteller) genügen den vorgenannten Vorgaben nicht,
     - das Unterhalten einer Sehschule,

     - angestellte Orthoptisten/Orthoptiker;


     bei Dermatologen:
     - proktologische Eingriffe;


     bei Neurologen:

     - Lumbalpunktionen/Liquorpunktionen,

     - wirbelsäulennahe Injektionen und/oder Infiltrationen;


     bei Ärzten für physikalische und rehabilitative Medizin:

     - intraartikuläre Injektionen, Infiltrationen und Gelenkpunktionen,


                                                                                                            2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_9_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
     - wirbelsäulennahe Injektionen und/oder Infiltrationen;


     bei Radiologen:

     - die Tätigkeit als programmverantwortliche Ärzte im Mammographie-Screening (falls im
       Versicherungsschein explizit aufgeführt).


     bei Urologen:
     - proktologische Eingriffe,

     - die Vornahme von Vasektomien unter der Voraussetzung, dass eine ordnungsgemäße
       Aufklärung gewährleistet wird und die Dokumentierung mithilfe eines professionellen
       Aufklärungssystems (bspw. Thieme Compliance, Ikonion, Synmedico, Perimed, Fachgesellschaften
       etc.) erfolgt, bei dem die regelmäßige Aktualisierung der Aufklärungsinhalte (medizinisch und


                                                                                                       10

[Seite 12]
                   juristisch) gewährleistet wird. Aufklärungsmaterialien von Produktgebern (Medizingeräte-
                   hersteller und/oder Pharmahersteller) genügen den vorgenannten Vorgaben nicht;


                 bei Zahnärzten und Fachzahnärzten für Oralchirurgie:

                 - Setzen von dentalen Implantaten (sofern nicht explizit im Versicherungsschein
                   ausgeschlossen),
                 - Behandlung mit Laserstrahlen,

                 - zahnärztliche Behandlungen, die aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden (Kronen,
                   Veneering, Bleaching etc.),

                 - Hypnosebehandlung unter der Voraussetzung einer entsprechenden Weiterbildung,
                 - Unterhaltung eines zahntechnischen Labors, jedoch nicht für fremde Zwecke,

                 - Amalgamabscheider-Anlagenrisiko als Erweiterung zur Umwelt-Haftpflichtversicherung,

                 - Die Behandlung von Patienten in Senioren- und Pflegeheimen,

                 - Die Tätigkeit als Sportzahnarzt (DKSZM) in Deutschland;


                 bei Fachzahnärzten für Kieferorthopädie:
                 - Setzen von Minipins;


            d)     bei einer ambulanten und stationären Behandlung zusätzlich auf:

                 - die ambulant konservative und ambulant operative und ambulante Tätigkeit (siehe Ziff.
                   A1-1.5.20 a, b und c).

                 - operative Eingriffe und Behandlungen an stationär aufgenommenen Patienten als Honorar-
                   oder Belegarzt. Nicht versichert gilt jedoch eine Tätigkeit in eigener Klinik.


                 Zusätzlich gilt im Rahmen der ambulanten und stationären Tätigkeit mitversichert:

                 bei Chirurgen/Orthopäden und Unfallchirurgen:
                 - die Vornahme endoprothetischer Eingriffe (falls im Versicherungsschein explizit aufgeführt);


A1-1.5.21   Mitversichert gilt die Haftpflicht aus der Beschäftigung von Vertretungsärzten und medizinischem
            Hilfspersonal des Krankenhauses/des OP-Zentrums einschließlich der persönlichen gesetzlichen
            Haftpflicht dieser Personen für Schäden, die sie in Ausübung ihrer Verrichtungen für den


                                                                                                                          2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_10_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
            Versicherungsnehmer (als Erfüllungsgehilfe) im Rahmen der versicherten freiberuflichen Tätigkeit
            verursachen. Nicht mitversichert ist die Haftpflicht bei eigener Liquidation durch den vertretenden
            Arzt.

A1-1.5.22   Medizinische Laboratorien
            Versicherungsschutz besteht für die Begutachtung und Auswertung von Proben und Untersuchungs-
            material von Patienten, auch für fremde Zwecke (siehe jedoch Ziff. A1-7.32).

A1-1.6      Medizinische Versorgungszentren (MVZ)/Berufsausübungsgemeinschaften (BAGen)

A1-1.6.1    Versichert ist die Betriebshaftpflicht für das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ)/die
            Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) einschließlich der gesetzlichen Haftpflicht der Inhaber und
            angestellten Ärzte, der angestellten Ärzte in Ausbildung, weisungsgebundenen Medizinstudenten,
            Physician Assistants und Praktikanten, der medizinischen Fachangestellten sowie sonstigen
            Hilfspersonals und ggf. Gesundheitsfachberuflern für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen
            Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursachen einschließlich deren persönlicher gesetzlicher
            Haftpflicht. Gleiches gilt für Fachärzte, die im Rahmen eines Probearbeitens (bis maximal 4 Wochen)
            für eine geplante Anstellung bzw. Partnerschaft tätig sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf


                                                                                                                     11

[Seite 13]
           die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters (z. B. bei
           Urlaub, Erkrankung, Wehrdienstübungen) sowie beim Einsatz eines Honorararztes. Nicht versichert ist
           jedoch die persönliche Haftpflicht des Honorararztes. Die Mitversicherung der persönlichen
           gesetzlichen Haftpflicht des Vertreters gilt subsidiär zu einer ggf. bestehenden eigenen Berufs-
           Haftpflichtversicherung.
           Mitversichert gelten die Vornahme von Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen, Behandlungen von
           Notfällen sowie Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis außerhalb des MVZ/der
           BAG durch die Inhaber/angestellten Ärzte (subsidiär zu einer ggf. eigenen bestehenden Berufs-
           Haftpflichtversicherung der angestellten Ärzte). Für sonstige Behandlungen (Praxisvertretungen,
           Notarzteinsätze etc.) außerhalb des MVZ/der BAG besteht kein Versicherungsschutz. Für Tätigkeiten
           im Rahmen des MVZ/der BAG gelten die Regelungen gem. Ziff A1-1.5.3 - A1-1.5.22 entsprechend.

A1-1.6.2   Nicht mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von freiberuflich für das MVZ/die BAG tätigen
           Kooperationspartnern und Ärzten.

A1-1.6.3   Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein dokumentiert, gilt auch die freiberufliche
           (privatärztliche) Nebentätigkeit der Inhaber und/oder angestellten Ärzte mitversichert einschließlich
           deren persönlicher gesetzlicher Haftpflicht aus dieser Tätigkeit. Der Behandlungsvertrag wird hierbei
           nicht mit dem MVZ/der BAG, sondern mit den Ärzten persönlich geschlossen.

A1-1.7     Mitversicherte Nebenrisiken

           Im Rahmen der versicherten Tätigkeiten gemäß Ziff. A1-1 gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
           rungsnehmers aus folgenden Nebenrisiken mitversichert:

A1-1.7.1   aus Besitz und Verwendung von in der Heilkunde anerkannten Apparaten, soweit keine Deckungs-
           vorsorgepflicht für diese besteht;

A1-1.7.2   aus der Vornahme von Akupunkturbehandlungen, jedoch nicht zu Narkosezwecken;

A1-1.7.3   aus der Vornahme chiropraktischer Behandlungen;

A1-1.7.4   aus der Vornahme von Hypnosebehandlungen;

A1-1.7.5   aus der Anwendung von Behandlungstechniken und -formen der traditionellen chinesischen Medizin
           (TCM);

A1-1.7.6   aus der Anwendung von Naturheilverfahren, solange es sich um medizinisch anerkannte Heil-
           methoden handelt. Behandlungen mit Präparaten, die gesetzlich verboten und in Deutschland nicht
           zugelassen sind, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen;

A1-1.7.7   aus der Vornahme von Neuraltherapie (Einschränkung s. Ziff. A1-1.5.20);

A1-1.7.8   aus der Anwendung von Arzneimitteln oder Medizinprodukten im „Off-Label-Use“. Der
           Versicherungsschutz besteht unter der Voraussetzung, dass eine Aufklärung des Patienten/der Eltern
           auch bezüglich der abweichenden Zulassung und Indikation bzw. Zweckbestimmung sowie der ggf.


                                                                                                                         2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_11_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
           notwendigen Mehrkosten des Arzneimittels erfolgt.
           Off-Label-Use im Sinne dieses Vertrags ist die Anwendung von Arzneimitteln oder Medizinprodukten
           außerhalb des in der Zulassung von der zuständigen Behörde genehmigten Gebrauchs bzw. der vom
           Hersteller festgelegten Zweckbestimmung. Dies beinhaltet alle von der Zulassung abweichenden
           Anwendungen, insbesondere hinsichtlich Indikation, Dosierung, Dosierungsintervall und Applikation
           sowie Zweckbestimmung;

A1-1.7.9   aus der Anwendung von Arzneimitteln im „Compassionate Use“.
           Der Versicherungsschutz besteht unter der Voraussetzung, dass eine Aufklärung des Patienten/der
           Eltern bezüglich
           - der fehlenden arzneimittelrechtlichen Zulassung,

           - bestehender Risiken,

           - der Möglichkeit des Eintritts unbekannter Risiken,
           - der möglicherweise eingeschränkten Haftung des pharmazeutischen Unternehmers für
             Arzneimittelschäden und der entsprechenden Dokumentation bei Compassionate Use erfolgt.


                                                                                                                    12

[Seite 14]
            Compassionate Use ist im Sinne dieses Vertrags die Anwendung von nicht zugelassenen Arzneimitteln,
            die kostenlos für eine Anwendung bei Patienten zur Verfügung gestellt werden, die an einer zu einer
            schweren Behinderung führenden Erkrankung leiden oder deren Krankheit lebensbedrohend ist und
            die mit einem zugelassenen Arzneimittel nicht zufriedenstellend behandelt werden können. Nicht
            unter Compassionate Use fällt insbesondere die Durchführung von deckungsvorsorgepflichtigen
            klinischen Prüfungen;

A1-1.7.10 aus telemedizinischen Beratungen und konservativen Behandlungen, soweit sich Beratender, Behan-
          delnder und Patient in der Europäischen Union, Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz
          befinden und die Behandlung in der Europäischen Union, Norwegen, Liechtenstein, Island oder der
          Schweiz durchgeführt wird, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Versicherungsschutz besteht für eine
          beratende telemedizinische Tätigkeit im Zusammenhang mit der Indikationsstellung zur Durch-
          führung von operativen Eingriffen jedoch nur, wenn die eigene operative Tätigkeit versichert ist.
          Ziff. A1-6.3.1.3 gilt für telemedizinische Behandlungen und Beratungen außerhalb Deutschlands.
          Telemedizin ist dabei die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten mithilfe von Informations- und
          Kommunikationstechnologie für den Fall, dass der Patient und der Angehörige eines Gesundheits-
          berufs (bzw. mehrere Angehörige eines Gesundheitsberufs) nicht am selben Ort sind;

A1-1.7.11   aus konservativen Adipositasbehandlungen/-therapien;

A1-1.7.12   aus Dozenten-, Lehr- und Referententätigkeit:
            Bei Absicherung der freiberuflichen bzw. dienstlichen Tätigkeit von Ärzten gilt eine Dozenten-, Lehr-
            und Referententätigkeit (auch durch Videos/Social Media) mitversichert. Medizinische Behandlungen/
            Eingriffe zu Vorführungs- oder Schulungszwecken sind nur mitversichert, wenn diese im
            Versicherungsschein explizit aufgeführt wurden. Ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche, die auf der
            fehlerhaften und unverständlichen Übermittlung der Lehrinhalte basieren;

A1-1.7.13   bei Augenheilkundlern und Dermatologen aus dem Handel mit Präparaten und Hilfsmitteln bis zu
            einem Handelsumsatz von 50.000 Euro pro Jahr;

A1-1.7.14   aus der Unterhaltung eines Schlaflabors;

A1-1.7.15   aus Schäden an den beim Versicherungsnehmer unsachgemäß gelagerten Arzneimitteln (auch solche,
            die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen). Ausgeschlossen bleiben Schäden aus dem
            Verderb durch Ablauf des Haltbarkeitsdatums. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer
            einen Selbstbehalt zu tragen (Höhe siehe Police).

            Ziff. A1-7.5 findet keine Anwendung;

A1-1.7.16   aus Unterhaltsansprüchen gegen den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Arzt wegen
            ungewollter Schwangerschaft bzw. wegen unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch.

A1-2        Weitere Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
            (Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen)

A1-2.1      Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers


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            ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der übrigen
            Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.

A1-2.2      Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
            Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorge-
            versicherung (Ziff. B1-7), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.

A1-2.3      Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person
            des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungs-
            schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.

A1-2.4      Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die
            Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
            Personen verantwortlich.

A1-2.5      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit im Rahmen einer
            Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft/Partnerschaftsgesellschaft/MVZ. Dies gilt auch,
            wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft/
            Partnerschaftsgesellschaft oder das MVZ selbst richtet. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen


                                                                                                                    13

[Seite 15]
           bleiben Ansprüche der Partner der Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft/Partnerschafts-
           gesellschaft/MVZ untereinander sowie der Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft/
           Partnerschaftsgesellschaft/MVZ gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein
           Partner oder die Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft/Partnerschaftsgesellschaft/
           MVZ unmittelbar erlitten hat. Dieser Ausschluss gilt nicht für Personenschäden.

A1-3       Umfang des Versicherungsschutzes, Versicherungsfall

A1-3.1     Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der
           Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen
           Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden bzw. einen Vermögensschaden, der
           weder durch einen Personen- noch durch einen Sachschaden entstanden ist zur Folge hatte, aufgrund
           gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz
           in Anspruch genommen wird.
           Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden
           ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es
           nicht an.

A1-3.2     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
           handelt,

A1-3.2.1   auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
           Schadenersatz statt der Leistung;

A1-3.2.2   wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;

A1-3.2.3   wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der
           Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;

A1-3.2.4   auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;

A1-3.2.5   auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

A1-3.2.6   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

A1-3.3     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Verein-
           barung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           hinausgehen.

A1-4       Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers

A1-4.1     Der Versicherungsschutz umfasst
           - die Prüfung der Haftpflichtfrage,
           - die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und


                                                                                                                        2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_13_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
           - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.

           Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
           Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist
           und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungs-
           nehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den
           Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
           Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Ver-
           sicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
           Anspruch des Dritten freizustellen.

A1-4.2     Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schaden-
           ersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
           abzugeben.
           Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den
           Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt
           dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.


                                                                                                                   14

[Seite 16]
A1-4.3   In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden
         Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die
         nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anfallenden Kosten der Verteidigung bis zur sogenannten
         Mittelgebühr (erweiterter Strafrechtsschutz). In Ausnahmefällen werden auch die mit dem Versicherer
         zuvor besonders vereinbarten höheren Kosten der Verteidigung übernommen.

A1-4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
         Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht
         auszuüben.

A1-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden)

A1-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
         Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
         entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

A1-5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
         Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs-
         jahres auf das im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegte Mehrfache der verein-
         barten Versicherungssumme begrenzt.

A1-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
         Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten
         ist, wenn diese

         a)   auf derselben Ursache oder
         b)   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
              beruhen.

A1-5.4   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
         angerechnet.

A1-5.5   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungs-
         summe, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt-
         höhe dieser Ansprüche.

A1-5.6   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
         Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen
         aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu
         leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert
         der Rente vom Versicherer erstattet.
         Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
         Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum
         Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
         Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Renten-
         zahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach


                                                                                                                     2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_14_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
         Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
         Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

A1-5.7   Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
         Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für
         den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und
         Kosten nicht aufzukommen.

A1-6     Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und berufliche Risiken (Versicherungsschutz,
         Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
         Ziff. A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne betriebliche und berufliche Risiken, deren
         Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.

         Soweit Ziff. A1-6 keine abweichenden Regelungen für einzelne Risiken enthält, finden alle anderen
         Vertragsbestimmungen Anwendung.


                                                                                                                15

[Seite 17]
A1-6.1       Nicht medizinisch indizierte plastisch-ästhetische Behandlungen und Eingriffe

A1-6.1.1     Für plastisch-ästhetische Behandlungen und Eingriffe (ohne medizinische Indikation), die aus
             ästhetischen Gründen zur Beseitigung von Schönheitsfehlern vorgenommen werden und nicht der
             Verbesserung von körperlichen Funktionen dienen, besteht Versicherungsschutz unter der Voraus-
             setzung, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung gewährleistet wird und die Dokumentierung mithilfe
             eines professionellen Aufklärungssystems (bspw. Thieme Compliance, Ikonion, Synmedico, Perimed,
             Fachgesellschaften etc.) erfolgt, bei dem die regelmäßige Aktualisierung der Aufklärungsinhalte
             (medizinisch und juristisch) gewährleistet wird. Aufklärungsmaterialien von Produktgebern
             (Medizingerätehersteller und/oder Pharmahersteller) genügen den vorgenannten Vorgaben nicht.

A1-6.1.2     Folgende plastisch-ästhetische Operationen bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:

             - Brustkorrekturen,
             - Liposuktionsbehandlungen (Fettabsaugungen),

             - Bauchdeckenplastiken,

             - Gesäß- und Reithosenplastiken (auch mithilfe von Fillern),
             - Intim-Operationen,

             - bariatrische Eingriffe (nicht medizinisch indiziert),
             - permanent Filler (nicht resorbierbar).

A1-6.1.3     Injektionslipolysen gelten bei Ärzten auch unter der Voraussetzung einer Aufklärung mit dem Bogen
             des Netzwerks Lipolyse mitversichert.

A1-6.1.4     Mesotherapien gelten bei Ärzten auch unter der Voraussetzung einer Aufklärung mit den Bogen des
             Netzwerks ÄsthetikMeso mitversichert.

A1-6.1.5     Für Anästhesisten, die anästhesiologische Leistungen bei plastisch-ästhetischen Eingriffen erbringen,
             und Zahnmediziner, die zahnmedizinische Behandlungen (Implantate, Kronen etc.) aus ästhetischen
             Gründen vornehmen, besteht diesbezüglich uneingeschränkt Versicherungsschutz.
             Durchgeführt werden dürfen jedoch lediglich Behandlungen, die für den Arzt/Zahnmediziner gemäß
             den gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Zahnheilkundegesetz) zulässig sind. Nicht zulässige
             Behandlungen sind nicht vom Versicherungsschutz erfasst. Ggf. ist die Zulässigkeit vor Aufnahme der
             Tätigkeit mit der Bundesärztekammer/Bundeszahnärztekammer zu klären.

A1-6.1.6     Die nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen durchgeführte Zirkumzision (Beschneidung) aus
             religiösen Gründen gilt mitversichert unter der Voraussetzung, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung
             gewährleistet wird und die Dokumentation mithilfe eines professionellen Aufklärungssystems (bspw.
             Thieme Compliance, Ikonion, Perimed, Synmedico, Fachgesellschaften etc.) erfolgt, bei dem die
             regelmäßige Aktualisierung der Aufklärungsinhalte (medizinisch und juristisch) gewährleistet wird.
             Aufklärungsmaterialien von Produktgebern (Medizingerätehersteller und/oder Pharmahersteller)
             genügen den vorgenannten Vorgaben nicht.


                                                                                                                          2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_15_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
A1-6.2       Teilberufsausübungsgemeinschaften (TBAG)

             Die Tätigkeit des Versicherungsnehmers in einer Teilberufsausübungsgemeinschaft gilt nur
             mitversichert, sofern die gesamte Teilberufsausübungsgemeinschaft als solche bei HDI versichert ist.

A1-6.3       Auslandsschäden
             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus im Ausland vorkommender
             Schadenereignisse.

A1-6.3.1     Versichert sind Schäden, sofern diese auf

A1-6.3.1.1 die Ausübung der versicherten Tätigkeit im Inland, Geschäftsreisen oder die Teilnahme an
           Kongressen, Ausstellungen und Messen im Ausland zurückzuführen sind;

A1.6.3.1.2   Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im Ausland zurückzuführen sind.

A1-6.3.1.3 Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt in den
           Staaten der Europäischen Union oder den Ländern Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz


                                                                                                                     16

[Seite 18]
           aus Anlass der Berufsausübung oder zum Zwecke einer beruflichen Aus- und Weiterbildung für die
           Dauer von bis zu 100 Tagen pro Jahr. Die vorübergehende Tätigkeit im Ausland muss jedoch der
           versicherten Tätigkeit im Inland entsprechen. Für eine dauerhafte Tätigkeit und/oder für eine Zweit-
           praxis im Ausland besteht kein Versicherungsschutz. Die Mitversicherung beschränkt sich mit Aus-
           nahme der eigenen beruflichen Aus- und Weiterbildung auf ambulant konservative Tätigkeiten.
           Ambulant operative bzw. stationäre Tätigkeiten sind nur mitversichert, wenn diese im Versiche-
           rungsschein dokumentiert sind.

A1-6.3.1.4 Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt zu
           humanitären Einsätzen in Entwicklungshilfeländern/Katastrophengebieten aus Anlass der Berufs-
           ausübung für eine Dauer von bis zu 365 Tagen pro Jahr. Der Versicherungsschutz gilt subsidiär zu
           einer Deckung über die entsprechende Organisation.

A1-6.3.2   Deckungseinschränkungen bei Auslandsschäden
           Bei Schadenereignissen im Ausland sowie bei mitversicherten Ansprüchen, die im Ausland geltend
           gemacht werden, werden abweichend von Ziff. A1-5.4 die Aufwendungen des Versicherers für Kosten
           als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
           Kosten sind:
           Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
           Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungs-
           kosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die
           Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

A1-6.3.3   Währung, Zahlungsort
           Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die
           der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit
           dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
           gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

A1-6.4     Schlichtungsverfahren

           Versichert sind nach Absprache mit dem Versicherer die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor den
           Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern der Bundesrepublik
           Deutschland für Schadenersatzansprüche, die unter den Versicherungsschutz dieses Vertrags fallen.

A1-6.5     Haus- und Grundbesitz
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht

           (1)   des Versicherungsnehmers als Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
                 Nutznießer) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten einschließlich Garagen, auch
                 wenn diese Dritten überlassen werden, die ausschließlich für den versicherten Beruf oder für
                 Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden.
                 Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem
                 Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche
                 Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);

           (2)   des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),


                                                                                                                       2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_16_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
                 wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
           (3)   der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers aus der Wahrnehmung von dessen Pflichten
                 als Haus- und/oder Grundbesitzer;

           (4)   der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung
                 der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung
                 dieser Verrichtungen erhoben werden;
           (5)   der Insolvenz- und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;

           (6)   des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer.

A1-6.6     Bauherr

           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von
           Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten).
           Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht


                                                                                                                  17

[Seite 19]
           -     der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers aus der Wahrnehmung von dessen Pflichten
                 als Bauherr,

           -     der im Rahmen der Selbsthilfe unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit tätigen Personen bei der
                 Ausführung von Bauarbeiten in eigener Regie.
           Diese Mitversicherung gilt nur insoweit, als diese Personen für ihr Risiko nicht anderweitig Versiche-
           rungsschutz beanspruchen können.

A1-6.7     Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

           Versichert ist – abweichend von Ziff. A1-7.10 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Kraftfahrzeugen und Kraftfahr-
           zeug-Anhängern:
           (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf
                eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
           (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
           (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
           (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
                Höchstgeschwindigkeit;
           (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen
                Wegen und Plätzen verkehren.
           Die in Ziff. A1-6.7 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
           werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
           gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht
           von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.
           Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
           erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
           dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
           Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B1 Ziff. 11.3 der
           Allgemeinen Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegen-
           heiten).

A1-6.8     Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)

           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Mietsachschäden. Mietsachschäden sind Schäden an
           fremden, vom Versicherungsnehmer oder seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten,
           gepachteten, geleasten oder geliehenen Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden
           ausschließlich

A1-6.8.1   an zu beruflichen Zwecken gemieteten Gebäuden und/oder Räumen sowie den dazugehörigen
           Anlagen zur Raumbeheizung (nicht jedoch sonstige Gebäudebestandteile, insbesondere Einrich-
           tungen u. dgl.), die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind;

A1-6.8.2   an anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemieteten, gepachteten oder geliehenen Räumen in
           Gebäuden einschließlich deren Ausstattung.


                                                                                                                         2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_17_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
A1-6.8.3   an sonstigen (beweglichen) gemieteten, gepachteten, geleasten oder geliehenen Sachen (sonstige
           Mietsachschäden).

A1-6.8.4   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – in Ergänzung von Ziff. A1-7.4 – Ansprüche
           (1)   von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

           (2)   von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung
                 oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat und
                 deren Angehörigen gemäß Ziff. A1-7.4, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben;
           (3)   von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital
                 mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

           (4)   wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung;

           (5)   wegen Schäden am Erdreich;


                                                                                                                    18

[Seite 20]
            (6)   wegen Schäden, soweit sie durch eine sonstige Versicherung des Versicherungsnehmers oder eine
                  zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind oder im Rahmen eines vereinbarten
                  Selbstbehalts liegen;

            (7)   wegen Schäden, der durch diesen Versicherungsvertrag versicherten rechtlich selbstständigen
                  Unternehmen untereinander.

            Für sonstige Mietsachschäden gemäß Ziffer A1-6.8.3 ist die Versicherungssumme begrenzt (siehe
            Versicherungsschein). Der Versicherungsnehmer hat für jeden dieser Schäden eine Selbstbeteiligung
            zu tragen (siehe Versicherungsschein).

A1-6.9      Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen/Tätigkeitsschäden
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden. Tätigkeitsschäden sind Schäden an
            fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch eine berufliche Tätigkeit,
            die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder
            Beauftragter des Versicherungsnehmers

            (1)   an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung oder dgl.),

            (2)   diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug, Hilfsmittel,
                  Materialablagefläche oder dergleichen benutzt hat oder
            (3)   Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden
                  haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen
                  getroffen worden, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor.

            Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen oder
            Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen sind, unmittelbar benutzt worden
            sind oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben.


A1-6.10     Schäden durch Strahlen

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittel-
            barem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B.
            Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für

            (1)   den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen und Anlagen zur Erzeugung
                  ionisierender Strahlen,
            (2)   das Behandlungsrisiko (Schäden, die ein Patient aus der Untersuchung oder Behandlung erleidet)
                  mit deckungsvorsorgepflichtigen radioaktiven Stoffen und Anlagen zur Erzeugung ionisierender
                  Strahlen,

            (3)   den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern,
            (4)   den Umgang mit Laseranlagen und Laserstrahlen.

            Kein Versicherungsschutz besteht, wenn diese radioaktiven Stoffe und Anlagen zur Erzeugung
            ionisierender Strahlen oder die notwendigen Messgeräte nicht dem jeweiligen Stand von Wissen-


                                                                                                                         2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_18_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
            schaft und Technik entsprochen haben. Das Gleiche gilt, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist,
            dass die Stoffe, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder Messgeräte nicht oder nicht
            ausreichend gewartet worden sind.

A1-6.10.1   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
            - wegen Schäden bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Menschen
              im Rahmen der medizinischen Forschung, soweit eine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlen-
               schutzverordnung oder der Röntgenverordnung oder vergleichbarer ausländischer Bestimmungen
              besteht, oder

            - soweit zwar keine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlenschutzverordnung oder Röntgenver-
              ordnung oder vergleichbaren ausländischen Bestimmungen besteht, diese Anwendungen aber
              nicht in der Heilkunde anerkannt sind. Medizinische Forschung im Sinne dieser Bedingungen ist
              die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen, soweit sie der
              Fortentwicklung der Heilkunde oder der medizinischen Wissenschaft und nicht in erster Linie der
              Untersuchung oder Behandlung des Patienten dient;


                                                                                                                    19

[Seite 21]
            - wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus
              beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit
              ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehen-
              den Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

            - gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes
              Abweichen von den Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen
              Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.

A1-6.11     Datenschutzverletzungen
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwen-
            dung personenbezogener Daten.

A1-6.12     Datenverluste

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der
            versehentlichen Löschung, Veränderung oder Blockierung von Daten.
            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass eine Datensicherung erfolgt und
            angemessene Sicherheitstechnik vorhanden ist.
            Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziff. B1-11.3 der Allgemeinen
            Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

A1-6.13     Abhandenkommen von Sachen, Schlüsseln, Dokumenten Dritter

A1-6.13.1   Abhandenkommen von Sachen
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
            Sachen der Betriebsangehörigen, Patienten, deren Begleitern und Besucher.
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Abhandenkommen von

            - Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln,
            - Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern),

            - Scheckheften,
            - Urkunden,

            - Schmuck,

            - Prothesen und
            - anderen Wertsachen.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Abhandenkommen
            von Kraftfahrzeugen.

A1-6.13.2   Abhandenkommen von Schlüsseln
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
            Schlüsseln (auch Schlüsseln von Schließanlagen usw. und Code-Karten), die sich rechtmäßig im


                                                                                                                        2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_19_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
            Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz ist beschränkt auf gesetzliche
            Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und
            Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objekt-
            schutz bis zu 31 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festge-
            stellt wurde.
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
            - aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs),

            - aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen
              Sachen.

A1-6.13.3   Abhandenkommen von Dokumenten Dritter
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers beim Abhandenkommen von
            Dokumenten Dritter, die dem Versicherungsnehmer zur Ausübung seiner versicherten Tätigkeit
            überlassen wurden. Versichert sind in diesem Fall die Kosten der Wiederherstellung bzw. des Ersatzes
            der abhandengekommenen Unterlagen.


                                                                                                                   20

[Seite 22]
A1-6.14     Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Tätigkeits-
            schäden – aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z. B. im
            Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger) ausschließlich aus
            - der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenver-
              änderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadprogramme;

            - der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
              Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen

              l   sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenver-
                  änderungen sowie
              l   der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten
                  Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

            - der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
            Für Ziff. A1-6.14 gilt:
            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu über-
            mittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Viren-
            scanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
            entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
            Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziff. B1-11.3 der Allgemeinen
            Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

            - der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungs-
              schutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Der
              Versicherer ersetzt auch

              l   Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
                  Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche
                  auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
              l   Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
                  Versicherungsnehmer.

A1-6.14.1   Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder Leistungen:

            - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; Software-Erstellung, -Handel,
              -Implementierung, -Pflege;
            - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;

            - Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
            - Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;

            - Betrieb von Telekommunikationsnetzen;


                                                                                                                         2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_20_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
            - Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflicht-
              versicherung, z. B. nach SigG/SigV, De-Mail-G besteht.

A1-6.14.2   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
            Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            - auf derselben Ursache,

            - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
            - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
              Mängeln beruhen.

            Ziff. A1-5.3 findet keine Anwendung.

A1-6.14.3   Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch, soweit die Ansprüche
            in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.


                                                                                                                    21

[Seite 23]
A1-6.14.4   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind

            - Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit
              l   massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
                  Informationen (z. B. Spamming),

              l   Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-
                  nutzer gesammelt werden können;

            - Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
              Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung
              stehen, geltend gemacht werden;
            - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetz-
              lichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des
              Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.

            Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.

A1-6.15     Erneuerbare Energien
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und/oder der im Versicherungs-
            schein/Nachtrag genannten natürlichen Personen/Unternehmen aus dem Besitz/Eigentum selbst
            genutzter Photovoltaik- und Solaranlagen.
            Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf Anlagen im Inland.
            Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn Elektrizität in das öffentliche Netz der Energiever-
            sorgungsunternehmen eingespeist wird.
            Nicht versichert sind Regressansprüche des Netzbetreibers aufgrund seiner Haftung gegenüber
            Endverbrauchern wegen Versorgungsstörungen.
            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Installation der Photovoltaik-/Solaranlage durch einen
            qualifizierten Fachbetrieb sicherzustellen. Ebenfalls sind Wartungsarbeiten durch einen qualifizierten
            Fachbetrieb nachzuweisen.

A1-6.16     Ansprüche aus Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstiger Diskriminierung

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder
            seiner leitenden Angestellten – nicht jedoch der sonstigen mitversicherten Personen – wegen einer
            Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligungen, insbesondere aus dem Allgemeinen
            Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen eines Personen- oder Vermögensschadens oder eines
            sonstigen immateriellen Anspruchs.
            Eine Benachteiligung im Sinne dieser Regelung liegt nur dann vor, wenn der Grund in der Rasse, der
            ethnischen Herkunft, im Geschlecht, in der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, im Alter
            oder in der sexuellen Identität der benachteiligten Person zu sehen ist.
            Versicherungsschutz besteht ausschließlich dann, wenn die Benachteiligung während der Wirksamkeit
            der Versicherung erfolgt und die Erhebung des Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer oder die
            mitversicherten Personen in Textform spätestens innerhalb von 3 Jahren nach Ende der Wirksamkeit
            des Vertrags erhoben wird.
            Versichert sind nur Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem AGG. Soweit diese Ansprüche


                                                                                                                           2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_21_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
            gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen
            Gerichten geltend gemacht werden.

            Nicht versichert sind Ansprüche

A1-6.16.1   aus außerhalb Deutschlands gefällten Urteilen, auch wenn sie in Deutschland vollstreckt werden;

A1-6.16.2   jeglicher Art, die von Verbänden, Gewerkschaften, anderen Vereinigungen oder gemeinsam mit
            anderen kollektiv erhoben werden;

A1-6.16.3   wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Alters-
            versorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen
            und Sozialplänen.


                                                                                                                      22

[Seite 24]
A1-6.17   Vertraglich übernommene Haftpflicht

          Versichert ist die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder
          durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen
          Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.

A1-6.18   Sozial- und Sicherheitseinrichtungen

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus seinen Sozialeinrichtungen für
          Betriebsangehörige, die überwiegend für den versicherten Betrieb bestimmt sind (z. B. Betriebs-
          sportgemeinschaften, Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten) und aus
          Vorhandensein und Betätigung einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die persönliche Haftpflicht der Mitglieder der
          Betriebssportgemeinschaft aus ihrer Betätigung in dieser.

A1-6.19   Sonstige Nebenrisiken

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus

          -    der Durchführung oder Veranstaltung von Betriebsbesichtigungen.
          -    der Durchführung von Betriebsfesten und Ausflügen einschließlich der persönlichen
               gesetzlichen Haftpflicht der Betriebsangehörigen.
          -    der Unterhaltung von Reklameeinrichtungen innerhalb und außerhalb der
               Betriebsgrundstücke.
          -    aus der Verwendung von Fahrrädern, nicht zulassungspflichtigen E-Bikes oder E-Rollern durch
               Inhaber und Angestellte zu Betriebszwecken.

A1-6.20   Auslösen von Fehlalarm

          Versichert sind – abweichend von Ziff. A1-3 – auch öffentlich rechtliche Ansprüche wegen Kosten
          durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten für Rettungs-, Wach- und
          sonstige Dienste).

A1-7      Allgemeine Deckungseinschränkungen

          Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
          sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:

A1-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeige-
          führt haben.
          Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.

A1-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Arbeiten und sonstigen Leistungen


                                                                                                                        2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_22_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen,
          dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Arbeiten oder sonstige Leistungen
          erbringen oder erbracht haben.
          Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.

A1-7.3    Ansprüche der Versicherten untereinander

          Ausgeschlossen sind Ansprüche des Versicherungsnehmers sowie der mitversicherten rechtlich
          selbstständigen Unternehmen gegen die mitversicherten natürlichen Personen.

A1-7.4    Schadenfälle von gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen
          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer

          - von Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungs-
            vertrag mitversicherten Personen gehören. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aufgrund
            fehlerhafter ärztlicher Behandlung.


                                                                                                                   23

[Seite 25]
         Als Angehörige gelten

               l   Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare
                   Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
               l   Eltern und Kinder,

               l   Adoptiveltern und -kinder,

               l   Schwiegereltern und -kinder,
               l   Stiefeltern und -kinder,

               l   Großeltern und Enkel,
               l   Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf
                   längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).

         - von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern nicht rechtsfähiger Handelsgesellschaften,
            von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts;

         - von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.

A1-7.5   Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
         Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des
         Versicherungsnehmers diese Sachen geleast oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie
         Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.

A1-7.6   Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen

         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden an vom Versicherungsnehmer
         hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der
         Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
         Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil
         der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der
         Sache oder Leistung führt.
         Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
         Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
         Leistungen übernommen haben.

A1-7.7   Gentechnik
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
         (1)       gentechnische Arbeiten,
         (2)       gentechnisch veränderte Organismen (GVO),

         (3)       Erzeugnisse, die


                                                                                                                         2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_23_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
               l   Bestandteile aus GVO enthalten,
               l   aus GVO oder mithilfe von GVO hergestellt wurden.

A1-7.8   Übertragung von Krankheiten

         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
         (1)       Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer versicherten natürlichen Person
                   resultieren,

         (2)       Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
                   gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.

         In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass weder
         vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt wurde.


                                                                                                                    24

[Seite 26]
A1-7.9     Arbeitsunfälle/Dienstunfälle

           Ausgeschlossen sind Ansprüche

A1-7.9.1   aus Personenschäden im Inland, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
           des Versicherungsnehmers gemäß den § 8 und 9 Sozialgesetzbuch VII handelt. Dieser Ausschluss findet
           keine Anwendung auf Ansprüche, die gerichtet sind gegen den Versicherungsnehmer oder seine
           gesetzlichen Vertreter und solche Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder
           eines Betriebsteils angestellt hat – einschließlich der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeits-
           sicherheitsgesetz) und der Sicherheitsbeauftragten (vgl. § 22 Sozialgesetzbuch VII) – , in dieser Eigen-
           schaft (z. B. Regress der BG).
           Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
           Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

A1-7.9.2   aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten im Ausland von Betriebsangehörigen mitversicherter
           ausländischer Firmen sowie im Ausland beschäftigter Mitarbeiter deutscher Versicherungsnehmer
           wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, soweit sie im Rahmen einer
           Sozialversicherung oder einer sonstigen speziellen Versicherungsform für Arbeitsunfälle und Berufs-
           krankheiten versichert werden können.
           Versichert sind im Rahmen dieses Vertrags darüber hinausgehende Ansprüche aus Arbeitsunfällen
           sowie Regressansprüche der ausländischen Träger solcher Versicherungen aus Arbeitsunfällen.
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben in jedem Fall Ansprüche wegen Berufskrankheiten
           von Arbeitnehmern, die nicht den Bestimmungen des deutschen Sozialgesetzbuchs VII unterliegen.

A1-7.10    Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte
           Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahr-
           zeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.
           Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-
           Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
           Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

A1-7.11    Luft- und Raumfahrzeuge

           Ausgeschlossen sind Ansprüche

           (1)   wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
                 bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verur-
                 sachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch
                 genommen werden.
           (2)   wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, den mit diesen beförderten Sachen, den Insassen
                 und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch
                 Luft- oder Raumfahrzeuge;

           (3)   aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
                 oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-


                                                                                                                           2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_24_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
                 oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
           (4)   aus Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
                  Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;

           (5)   gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
                 Nutznießer von Luftlandeplätzen.

A1-7.12    Wasserfahrzeuge

           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte
           Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahr-
           zeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genom-
           men werden.
           Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im
           Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist
           und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.


                                                                                                                      25

[Seite 27]
A1-7.13     Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt

            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
            (1)   auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
                  Generalstreik, illegalem Streik oder

            (2)   unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.

            Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt
            haben.

A1-7.14     Brennbare und explosible Stoffe
            Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusst gesetz-,
            vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht
            haben.
            Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.

A1-7.15     Umweltrisiko

A1-7.15.1   Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung nach dem Umwelthaftungsgesetz
            Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen sind nicht Gegenstand des Abschnitts 1 dieser
            Bedingungen und insoweit ausgeschlossen. Der Versicherungsschutz ist in Abschnitt A2-1 geregelt.

A1-7.15.2   Ansprüche wegen Schäden nach dem Umweltschadensgesetz
            Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadens-
            gesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen
            Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden, sind nicht Gegenstand des Abschnitts A1 dieser
            Bedingungen und insoweit ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von
            einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstat-
            tung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
            Der Versicherungsschutz ist in Abschnitt A2-2 geregelt.
            Ansprüche, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelt-
            haftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund
            gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer
            geltend gemacht werden könnten, bleiben Bestandteil des in Abschnitt A1 geregelten Versicherungs-
            schutzes.

A1-7.16     Entschädigungen mit Strafcharakter (Punitive Damages)

            Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere Punitive oder
            Exemplary Damages.

A1-7.17     Französische Garantie Décennale und gleichartige Bestimmungen
            Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang
            stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code civil oder gleichartiger


                                                                                                                       2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_25_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
            Bestimmungen anderer Länder.

A1-7.18     Termine und Fristen/unwirtschaftliche Verordnungen

            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden die aus der Verordnung von
            Medikamenten und sonstigen Heil- und Hilfsmitteln hergeleitet werden.

            Darunter fallen auch Ansprüche (z. B. von Krankenkassen, kassenärztlichen/kassenzahnärztlichen
            Vereinigungen, Patienten etc.), die daraus hergeleitet werden, dass die verordneten Leistungen
            einschließlich der Verschreibung von Medikamenten für die Erzielung des Heilerfolgs nicht notwendig
            oder unwirtschaftlich waren oder aus sonstigen rechtlichen wie tatsächlichen Gründen nicht hätten
            verordnet werden dürfen.
            Ausgeschlossen sind auch Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass die vom Versicherungs-
            nehmer und den mitversicherten Personen erbrachten Leistungen für die Erzielung des Heilerfolgs
            nicht notwendig oder unwirtschaftlich waren oder aus sonstigen rechtlichen wie tatsächlichen
            Gründen nicht hätten erbracht werden dürfen.
            Ausgeschlossen sind zudem Ansprüche wegen Vermögensschäden aus der Nichteinhaltung von
            Fristen, Terminen, Kostenvoranschlägen.


                                                                                                                  26

[Seite 28]
A1-7.19   Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte, Lizenzen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von gewerblichen
          Schutzrechten und Urheberrechten, des Kartell- oder Wettbewerbsrechts sowie aus der Vergabe von
          Lizenzen.

A1-7.20   Gesetz-, vorschrifts- oder sonstiges pflichtwidriges Verhalten
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst
          pflichtwidriges Verhalten (Tun oder Unterlassen) verursacht worden sind.
          Dies gilt nicht

          - sofern der Betreffende die Pflichtwidrigkeit nicht zu vertreten hat,

          - soweit nach den Umständen des Einzelfalls Grund zur Annahme bestand, dass die Zuwider-
            handlung keine Nachteile für den Geschädigten zur Folge haben werde oder
          - soweit nach den Umständen des Einzelfalls Grund zur Annahme bestand, dass die Zuwider-
            handlung von dem Geschädigten oder dem sonst Berechtigten genehmigt wird.

          Pflichtwidriges Verhalten von Repräsentanten wird dem Versicherungsnehmer zugerechnet.
          Repräsentanten sind Inhaber, Teilhaber, Vorstände, Geschäftsführer und Projektleiter.

A1-7.21   Vermittlungstätigkeiten
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus der Vermittlung von Geld-, Kredit-,
          Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen Geschäften sowie aus der Vertretung bei
          solchen Geschäften.

A1-7.22   Zahlungsvorgänge, Kassenführung, Untreue, Unterschlagung

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus der
          Kassenführung sowie wegen Untreue und Unterschlagung.


A1-7.23   Hergestellte oder gelieferte Sachen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Vermögensschäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in
          seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder
          geleistete Arbeiten entstehen.

A1-7.24   Ständige Immissionen
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Schäden durch ständige Immissionen
          (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

A1-7.25   Planende, bau- oder montageleitende, prüfende Tätigkeit

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus planender, bau- oder


                                                                                                                     2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_26_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
          montageleitender oder prüfender Tätigkeit. Versichert sind dagegen Schäden aus gutachtlicher und
          beratender Tätigkeit im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit. Versichert sind ebenfalls
          Schäden aus prüfender, beratender und auswertender Tätigkeit durch medizinische Laboratorien im
          Auftrag von niedergelassenen Ärzten, Krankenhäusern und medizinischen Instituten.

A1-7.26   Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung,
          Reisevermittlung und -veranstaltung
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit
          Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung,
          Reisevermittlung und Reiseveranstaltung.

A1-7.27   Ratschläge, Empfehlungen oder Weisungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Ratschlägen, Empfehlungen oder
          Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen.


                                                                                                                27

[Seite 29]
A1-7.28   Arzneimittel

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittel-
          gesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der
          Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen
          hat.

A1-7.29   Klinische Studien/klinische Prüfungen
          Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden aus der Teilnahme an einer klinischen Studie/
          klinischen Prüfung, und zwar unabhängig davon, ob diese im In- oder Ausland einer Versicherungs-
          pflicht unterliegt oder nicht.
          Für im Rahmen einer klinischen Studie/klinischen Prüfung am Patienten/Probanden vorgenommene
          ärztliche Behandlungen (Behandlungsrisiko) besteht jedoch Versicherungsschutz. Versichert sind
          ausschließlich die Folgen von Behandlungsfehlern im Rahmen der Studie. Vom Versicherungsschutz
          ausgeschlossen sind solche Schäden, die Folge der Wirkung des ordnungsgemäß verabreichten Test-
          präparats/-Stoffs sind oder sich aus dem Medizinprodukt selbst ergeben.
          Versicherungsschutz besteht nur, wenn und soweit der Schaden nicht durch eine ggf. vorhandene
          Probandenversicherung gedeckt ist.
          Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche des Auftraggebers (Sponsors) gegen den Versiche-
          rungsnehmer.

A1-7.30   Pränataldiagnostische Auswertungen

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Fachärzte für Labormedizin, die pränataldiagnostische
          Auswertungen vornehmen, und medizinische und zytologische Laboratorien, die pränatal-
          diagnostische Auswertungen vornehmen.

A1-7.31   Geburtshilfe

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ärzte/Gesundheitsfachberufler, die aktive Geburtshilfe
          vornehmen.
          Geburtshilfe bedeutet die aktive Mitwirkung bei der Geburt sowie die Vornahme von Operationen im
          Zusammenhang mit einer Geburt, nicht die Schwangerenbetreuung.
          Die vorgeburtliche Betreuung während der Schwangerschaft gilt versichert. Ebenso gelten die durch
          Anästhesisten vorgenommenen anästhesiologischen Leistungen im Rahmen einer Geburt mitver-
          sichert.
          Für eine geburtshelfende Tätigkeit im Notfall oder im Rahmen einer Erste-Hilfe-Leistung besteht
          Versicherungsschutz.
          Für Assistenzärzte, die sich in der Ausbildung zum Facharzt befinden, besteht im Rahmen der Deckung
          der dienstlichen Tätigkeit auch Versicherungsschutz für eine geburtshelfende Tätigkeit.

A1-7.32   Blutspendedienste, Blutbanken, Lagerung und Handel mit Blut- und Blutpräparaten
          Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Schäden aus Herstellung, Lagerung und Handel mit Blut
          oder Blutpräparaten.
          Mitversichert ist jedoch die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
          Lagerung von Blut oder Blutpräparaten für die Behandlung eigener Patienten bzw. bei Laboren für


                                                                                                                     2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_27_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
          die Untersuchung von Blut oder Blutpräparaten von Patienten des Auftraggebers.

A1-7.33   Studiensponsoring-Gesellschaften

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Studiensponsoring-Gesellschaften.

A1-7.34   Exklusive Betreuungsverhältnisse/Profi- und Leistungssportler
          Für die Betreuung von Profi- und Leistungssportlern sowie für exklusive Betreuungsverhältnisse (wie
          z. B. Tourneebegleitungen, Film- und Fernsehproduktionen etc.) besteht kein Versicherungsschutz.
          Diese Tätigkeiten gelten nur mitversichert, wenn sie im Versicherungsschein explizit dokumentiert
          wurden. Profisportler sind Sportler, die ihren Lebensunterhalt überwiegend auf der Grundlage ihrer
          sportlichen Tätigkeit erwirtschaften. Leistungssportler sind Mitglieder von Nationalmannschaften
          und/oder Länderauswahlmannschaften.


                                                                                                                28

[Seite 30]
A1-7.35   Parallelnarkosen

          Kein Versicherungsschutz besteht für die gegen den Facharztstandard verstoßende geplante parallele
          Durchführung von Allgemeinanästhesien sowie tiefen Analgosedierungen bei mehr als einem
          Patienten.

A1-7.36   Narkosen durch Zahnmediziner
          Kein Versicherungsschutz besteht für die Vornahme von Allgemeinanästhesien (Vollnarkosen) durch
          Zahnmediziner. Für die Vornahme leichter Sedierungen besteht Versicherungsschutz.

A1-7.37   Reproduktionsmedizin/Kryokonservierung

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, soweit nicht im Versicherungsschein dokumentiert:

          - die Vornahme von Verfahren der assistierten Reproduktion mit Ausnahme der alleinigen
            Insemination (ohne hormonelle Stimulation) und der alleinigen hormonellen Stimulation (ohne
            Insemination);
          - die Kryokonservierung von Spermien, Eizellen und Embryonen.

A1-7.38   Verwaltende/forschende Tätigkeit

          Kein Versicherungsschutz besteht für rein verwaltende oder forschende Tätigkeiten.


                                                                                                                    2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_28_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0


                                                                                                               29

[Seite 31]
A2         Umweltrisiken

A2-1       Umwelt-Haftpflichtversicherung
           Der Versicherungsschutz umfasst Schäden durch Umwelteinwirkungen (Umwelt-Haftpflicht-
           versicherung).
           Ein Schaden im Sinne der Umwelt-Haftpflichtversicherung nach Ziff. A2-1 entsteht durch Umwelt-
           einwirkungen, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe,
           Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet
           haben.

A2-1.1     Berufliches Risiko

A2-1.1.1   Versichertes Risiko, Umfang des Versicherungsschutzes
           Versichert ist im Umfang von Abschnitt A1 – abweichend von Ziff. A1-7.15.1 – die gesetzliche Haft-
           pflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung
           durch vom Versicherungsnehmer erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen.

A2-1.2     Betriebsstättenrisiko

A2-1.2.1   Versichertes Risiko, Umfang des Versicherungsschutzes
           Versichert ist im Umfang von Abschnitt A1 – abweichend von Ziff. A1-7.15.1 und den nachfolgenden
           Bestimmungen – die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
           wegen Schäden durch Umwelteinwirkung, soweit die Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder
           Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziff. A2-1.2.3 fallen.
           Versicherungsschutz besteht ausschließlich für
           (1)   Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden,

           (2)   Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch Sachschäden entstanden sind, soweit es sich
                 handelt um Schäden aus der Verletzung

                 - von Aneignungsrechten,
                 - des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,

                 - von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen.
           Diese Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt.

A2-1.2.1.1 Versicherungsschutz besteht auch, wenn

           - gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit
             versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese
             eingebracht oder eingeleitet worden zu sein;

           - Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.

A2-1.2.2   Versichert sind folgende Risiken und Tätigkeiten:


                                                                                                                      2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_29_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
           (1)   Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie
                 nicht unter A2-1.2.3 fallen;

           (2)   die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Lagerung von gewässerschädlichen
                 Stoffen (WHG-Anlagen);
           (3)   Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder das Einbringen oder Einleiten von Stoffen in
                 ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
                 biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Abwasser- und Einwirkungsrisiko);
                 einschließlich Schäden durch Abwässer aus diesen Anlagen.

A2-1.2.3   Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Anlagen und Tätigkeiten:

           (1)   Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz
                 (UHG-Anlagen);
           (2)   Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
                 Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);


                                                                                                                 30

[Seite 32]
           (3)    Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen
                  / Pflichtversicherung).

A2-1.3     Versicherungsfall

           Versicherungsfall ist – abweichend von Ziff. A1-3.1 – die nachprüfbare erste Feststellung des Personen-
           schadens, Sachschadens oder eines gemäß Ziff. A2-1.2.1 (2) mitversicherten Vermögensschadens durch
           den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss
           während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu
           diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von
           Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

A2-1.4     Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

A2-1.4.1   Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
           - nach einer Störung des Betriebs

           oder

           - aufgrund behördlicher Anordnung
           Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines
           sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziff. A2-1.2.1 (2) mitversicherten
           Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung
           müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

A2-1.4.2   Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von Ziff. A2-1.4.1 werden unter den
           dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen
           durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt
           werden.

A2-1.4.3   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
           - dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
             Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf
             den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu ver-
              hindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß
             Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder

           - sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

A2-1.4.4   Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. A2-1.4.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
           werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziff. A2-1.4 vereinbarten Gesamtbetrags nur
           die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
           Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. A2-1.4.3 genannten Obliegenheiten grob fahr-
           lässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten
           Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche-
           rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer


                                                                                                                          2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_30_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
           groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
           Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
           und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
           Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

A2-1.4.5   Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
           ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme
           angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatz-
           leistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich
           gemindert hat.

A2-1.4.6   Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
           Sinne von Ziff. A2-1.4.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
           Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemieteten, gepachteten,
           geleasten u. dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz
           des Versicherungsnehmers standen.
           Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver-
           meidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziff. A2-1.2.1 (2) mitversicherten


                                                                                                                     31

[Seite 33]
           Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers,
           die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende
           Wertverbesserungen sind abzuziehen.

A2-1.5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Serienschaden)

A2-1.5.1   Versicherungssumme
           Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte
           Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
           entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

A2-1.5.2   Serienschaden
           Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch

           - dieselbe Umwelteinwirkung,
           - mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen oder

           - mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn
             zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang
             besteht,

           gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im
           Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
           Ziff. A1-5.3 findet keine Anwendung.

A2-1.6     Versicherungsschutz für Schäden im Ausland
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eingetretener
           Versicherungsfälle, die auf den Betrieb einer im Inland belegenen versicherten Anlage oder auf eine
           Tätigkeit im Inland zurückzuführen ist.

A2-1.7     Ausschlüsse für Schäden durch Umwelteinwirkung

           Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
           sind – zusätzlich zu Ziff. A1-7 – vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:

A2-1.7.1   Kleckerschäden
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass
           beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen,
           verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen.
           Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen.

A2-1.7.2   Normalbetrieb
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwen-
           dige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
           Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der
           Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des


                                                                                                                       2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_31_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
           Einzelfalls die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.

A2-1.7.3   Schäden vor Vertragsbeginn
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten
           sind.

A2-1.7.4   Frühere Versicherungsverträge
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungs-
           verträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.

A2-1.7.5   Erwerb belasteter Grundstücke
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungs-
           nehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu
           diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren.

A2-1.7.6   Abfalldeponien
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder
           Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.


                                                                                                                  32

[Seite 34]
A2-1.7.7    Produkthaftpflichtrisiko
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung, die durch vom Versiche-
            rungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach
            Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflichtrisiko).

A2-1.7.8    Abfall-Produkthaftpflichtrisiko
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder
            gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen.

A2-1.7.9    Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
            Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen,
            dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd-
            lichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
            Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.

A2-1.7.10   Bewusstes Nichtbefolgen technischer Regeln
            Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen,
            dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik
            einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen,
            Inspektionen oder Wartungen zu befolgen, oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.
            Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.

A2-1.7.11   Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grund-
            wassers oder seines Fließverhaltens.

A2-1.7.12   Halogenierte Kohlenwasserstoffe
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden im Zusammenhang mit Chlorkohlenwasserstoffen
            (CKW) und Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) sowie deren halogenierten Kohlenwasserstoffen.

A2-1.8      Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

            Ergänzend zu Abschnitt B1 Ziff. 7 besteht kein Versicherungsschutz für Risiken gemäß Ziff. A2-1.2.2
            (2) und (3), die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen. Der Versicherungsschutz für
            neue Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.

A2-2        Umweltschadensversicherung

A2-2.1      Versichertes Risiko, Versicherungsschutz

A2-2.1.1    Versichert ist – abweichend von Ziff. A1-7.15.2 – im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die
            gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadens-
            gesetz zur Sanierung von Umweltschäden.
            Ein Umweltschaden im Sinne dieses Bausteins ist eine
            - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,


                                                                                                                        2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_32_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
            - Schädigung der Gewässer,

            - Schädigung des Bodens.
            Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder
            einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben
            genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungs-
            nehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird.

            Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten
            Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-
            Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund
            gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer
            geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche besteht ausschließ-
            lich im Umfang des Abschnitts A1.
            Versichert sind folgende Risiken und Tätigkeiten:


                                                                                                                   33

[Seite 35]
A2-2.1.1.1 Planung, Objektüberwachung und Begutachtung für oder an Umwelt-Anlagen gemäß Ziff. A2-2.1.1.2
           oder Teilen, die ersichtlich für diese Umweltanlagen bestimmt sind, sofern der Versicherungsnehmer
           nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.

A2-2.1.1.2 Anlagen und Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern
           diese nicht unter Ziff. A2-2.1.1.2 (1)-(4) fallen.
           Hierzu zählen auch Umweltanlagerisiken, die im Abschnitt Umwelthaftpflicht A2-2.1 erfasst sind.
           Umweltanlagen sind:

           (1)   Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG),
           (2)   Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes (UHG) Anhang 1 + 2 zum UHG,

           (3)   sonstige deklarierungspflichtige Anlagen,

           (4)   Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko.

A2-2.1.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden, soweit diese
           Pflichten oder Ansprüche aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über die gesetz-
           liche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen.

A2-2.2     Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
           Es finden die Regelungen des Abschnitts A1-2 Anwendung.

A2-2.3     Betriebsstörung

A2-2.3.1   Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer
           plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen
           Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind
           (Betriebsstörung).

A2-2.3.2   Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht Versicherungsschutz im Rahmen von A2-2.1.1

           - für sonstige Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken;
           - für Planung, Überwachung und Begutachtung von Objekten und Objektteilen, die nicht von Ziff.
             A2-2.1.1.1 umfasst sind;

           - für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeug-
             nissen Dritter. Versicherungsschutz besteht ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf
             einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.
             Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der
             Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
             (Entwicklungsrisiko).
           Dies gilt nicht für Anlagen gemäß Ziff. A2-2.1.1.2.

A2-2.4     Versicherungsfall


                                                                                                                       2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_33_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
           Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versiche-
           rungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss
           während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu
           diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von
           Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

A2-2.5     Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

A2-2.5.1   Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,

           (1)   für die Versicherung nach Ziff. A2-2.1.1.2 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer
                 oder Dritten – in den Fällen von Ziff. A2-2.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne
                 Vorliegen einer Betriebsstörung;
           (2)   für die Versicherung nach Ziff. A2-2.1.1.1 nach einer Betriebsstörung bei Dritten

           Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß (1) und (2) – für
           Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umwelt-


                                                                                                                  34

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           schadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung muss in die Wirksam-
           keit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

A2-2.5.2   Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von Ziff.
           A2-2.5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache über-
           nommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme
           durch die Behörde ausgeführt werden.

A2-2.5.3   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,

           (1)   dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
                 Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
                 auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu
                 verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß
                 Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
           (2)   sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

A2-2.5.4   Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. A2-2.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
           werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziff. A2-2.5 vereinbarten Gesamtbetrags nur
           die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
           Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. A2-2.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahr-
           lässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten
           Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche-
           rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer
           groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
           Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
           und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
           Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
           Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
           ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme
           angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatz-
           leistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich
           gemindert hat.

A2-2.5.5   Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne
           von Ziff. A2-2.5.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von
           Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste u. dgl.) des
           Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers
           standen.
           Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar
           eintretenden versicherten Umweltschadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke
           oder Sachen des Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserun-
           gen sind abzuziehen.

A2-2.6     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers


                                                                                                                         2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_34_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
A2-2.6.1   Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberech-
           tigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs-
           und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten.
           Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungs-
           nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung
           und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder
           Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder
           geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis
           oder Vergleich bestanden hätte.
           Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender
           Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei
           Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

A2-2.6.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberech-
           tigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden
           Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
           Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über
           Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer


                                                                                                                    35

[Seite 37]
            bevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er führt das Verwaltungsverfahren oder
            den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.

A2-2.6.3    Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdelikts, der/das eine unter den
            Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die
            Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder
            genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
            vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

A2-2.7      Versicherte Kosten

            Versichert sind im Umfang von Ziff. A2-2.6.1 folgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-,
            Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten

A2.-2.7.1   für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern:
            (1)   die Kosten für die „primäre Sanierung“, das heißt für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädig-
                  ten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den
                  Ausgangszustand zurückversetzen;

            (2)   die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, das heißt für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf
                  die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden
                  soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten
                  natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;

            (3)   die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, das heißt für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischen-
                  zeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens
                  des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung voll-
                  ständig entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind,
                  dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben
                  oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maß-
                  nahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.

A2-2.7.2    für die Sanierung von Schädigungen des Bodens:
            die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden
            Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, sodass der geschädigte
            Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder
            zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen
            Gesundheit mehr darstellt.

A2-2.8      Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden)

A2-2.8.1    Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung
            Die Leistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme
            begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere sanierungs- oder
            kostentragungspflichtige Personen erstreckt. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gericht-
            lichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbe-
            sondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden als Leistungen auf die


                                                                                                                            2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_35_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
            Versicherungssumme angerechnet.

A2.-2.8.2   Serienschaden
            Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
            - dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,

            - mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
            - mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn
              zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammen-
              hang besteht oder

            - die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln

            gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im
            Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.


                                                                                                                       36

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A2-2.8.3    Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

            (1)     Versichert ist die gesetzliche Pflicht wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von
                    folgenden nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:
                  - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf
                    eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;

                  - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

                  - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
                  - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge-
                    schwindigkeit;

                  - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen
                    Wegen und Plätzen verkehren.
            (2)     Die unter (1) genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
                    werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
                    Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
                    sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.
                    Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
                    erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
                    sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche
                    Fahrerlaubnis hat.
                    Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. B1-11 (Rechtsfolge
                    bei Verletzung von Obliegenheiten).

A2-2.9      Schäden im Ausland

A2-2.9.1    Versichert sind Versicherungsfälle im Ausland ausschließlich dann, wenn sie im Geltungsbereich der
            EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten und

            (1)     auf den Betrieb einer im Inland belegenen versicherten Anlage oder eine Tätigkeit im Inland
                    zurückzuführen sind;

            (2)     auf die Planung und Objektüberwachung im Sinne von Ziff. A2-2.1.1.1 zurückzuführen sind;
            (3)     aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen
                    und Märkten.

            Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. A2-2.1 auch für Pflichten oder Ansprüche
            gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder
            Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
            Hinweis:
            Im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen,
            Läger) bedürfen einer besonderen Vereinbarung.


                                                                                                                           2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_36_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
A2-2.9.2    Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die
            der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit
            dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
            gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

A2-2.10     Ausschlüsse für Umweltschäden

            Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
            sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:

A2-2.10.1   Grundstücke des Versicherungsnehmers
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die auf Grundstücken (an Böden oder
            an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers
            stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene
            Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder
            natürliche Lebensräume handelt.

A2-2.10.2   Grundwasser (siehe aber Zusatzbaustein 1)
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden am Grundwasser.


                                                                                                                      37

[Seite 39]
A2-2.10.3   Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lager-
            stätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.

A2-2.10.4   Schäden vor Vertragsbeginn
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungs-
            vertrags eingetreten sind.

A2.-2.10.5 Erwerb belasteter Grundstücke
           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der
           Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz
           nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren.

A2-2.10.6   Kleckerschäden
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder ent-
            standen sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen,
            verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft
            gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.

A2-2.10.7   Normalbetrieb
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unver-
            meidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.

A2-2.10.8   Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch die Herstellung, Lieferung,
            Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-,
            Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln.
            Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe

            - durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt
              gelangen,
            - durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder

            - in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen.

A2-2.10.9   Asbest
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
            Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.

A2-2.10.10 Gentechnik
           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf

            (1)     gentechnische Arbeiten,
            (2)     gentechnisch veränderte Organismen (GVO),


                                                                                                                      2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_37_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
            (3)     Erzeugnisse, die
                  - Bestandteile aus GVO enthalten,

                  - aus GVO oder mithilfe von GVO hergestellt wurden.

A2-2.10.11 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen
           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge Zwischen-, Endablagerung oder
           anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung,
           unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen
           Umfang dafür behördlich genehmigt ist.

A2-2.10.12 Abfalldeponien
           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von
           Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.

A2-2.10.13 Luft- und Raumfahrzeuge
           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche


                                                                                                                 38

[Seite 40]
           (1)     wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
                   bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verur-
                   sachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch
                   genommen werden.

           (2)     wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
                 - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
                   oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
                   oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;

                 - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-
                   oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,

           und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
           Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- und Raumfahrzeuge.

A2-2.10.14 Wasserfahrzeuge
           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
           mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
           eines Wasserfahrzeugs verursacht oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in
           Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasser-
           fahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
           Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

A2-2.10.15 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
           Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen,
           dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd-
           lichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
           Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.

A2-2.10.16 Bewusstes Nichtbefolgen technischer Regeln
           Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen,
           dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik
           einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen,
           Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.
           Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.

A2-2.10.17 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
           - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
             Generalstreik, illegalem Streik oder
           - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
           Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt
           haben.


                                                                                                                        2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_38_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
A2-2.10.18 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
           Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbei-
           geführt haben.
           Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.

A2-2.10.19 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
           Leistungen
           Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht
           haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit

           - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder

           - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.

A2-2.10.20 Schäden durch Bergbaubetrieb
           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Bergbaubetriebe im Sinne des
           Bundesberggesetzes.
           Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.


                                                                                                                   39

[Seite 41]
A2-2.10.21 Übertragung von Krankheiten
           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch Krankheit der dem Versiche-
           rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht
           Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob
           fahrlässig gehandelt hat.

A2-2.10.22 Kernenergieanlagen
           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch den Betrieb von Kernenergie-
           anlagen.
           Zu Ziff. A2-2.10.1 bis A2-2.10.22:
           Die Ausschlüsse in Ziff. A2-2.10 gelten unabhängig davon, ob bereits erhebliche nachteilige
           Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässern
           eingetreten sind oder bereits eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht.

A2-2.11     Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)

            Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bestimmungen zur Haftpflicht-
            versicherung (Teil B) gilt:
            Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung
            bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der
            Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur
            Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.
            In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
            von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
            von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt
            hat.

A2-2.12     Nachhaftung

A2-2.12.1   Abweichend von Teil B1 Ziff. 8 der Allgemeinen Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung gilt:
            Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten
            Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver-
            sicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung
            eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht fest-
            gestellt waren, mit folgender Maßgabe:
            Der Versicherungsschutz
            - gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an
              gerechnet;

            - besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des Versicherungs-
              verhältnisses geltenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der
              Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, für
              den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Ver-
              sicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.


                                                                                                                             2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_39_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
A2-2.12.2   Ziff. A2-2.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnis-
            ses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls
            des versicherten Risikos abzustellen ist.

A2-2.13     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach
            Eintritt eines solchen

            Statt Ziff. B1-11.2 der Allgemeinen Bestimmungen Haftpflicht:

A2-2.13.1   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungs-
            nehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben
            wurden.

A2-2.13.2   Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu
            informieren über:
            (1)   seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde,


                                                                                                                        40

[Seite 42]
            (2)   behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegen-
                  über dem Versicherungsnehmer,

            (3)   die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur
                  Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
            (4)   den Erlass eines Mahnbescheids,

            (5)   eine gerichtliche Streitverkündung,

            (6)   die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.

A2-2.13.3   Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
            sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumut-
            bar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und
            ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des
            Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür ange-
            forderten Schriftstücke übersandt werden.

A2-2.13.4   Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem
            Versicherer abzustimmen.

A2-2.13.5   Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss
            der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe ein-
            legen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

A2-2.13.6   Im Widerspruchsverfahren oder in einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat
            der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des
            gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungs-
            nehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen
            Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

A2-2.13.7   Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. B1-11.3 der
            Allgemeinen Bestimmungen Haftpflicht (Rechtsfolge bei Verletzung von Obliegenheiten).

A2-2.14     USV-Zusatzbaustein 1 (soweit vereinbart)

A2-2.14.1   Gegenstand der Versicherung

A2-2.14.1.1 Mitversichert ist in Erweiterung der Umweltschadensversicherung (USV) im Rahmen und Umfang
            dieses Zusatzbausteins der Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umwelt-
            schäden gemäß Umweltschadensgesetz

A2-2.14.1.1.1     an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich
                  Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm
                  gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren;

A2-2.14.1.1.2     an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet,


                                                                                                                         2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_40_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
                  geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die
                  menschliche Gesundheit ausgehen;

A2-2.14.1.1.3     an Gewässern, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm
                  gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren.
                  Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein oder seinen
                  Nachträgen deklarierten Grundstücke.

A2-2.14.1.2 Abweichend von Ziff. A2-2.10.2 besteht im Rahmen und Umfang dieses Zusatzbausteins Versiche-
            rungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
            am Grundwasser.

A2-2.14.2   Nicht versicherte Tatbestände
            Ergänzend zu Ziff. A2-2.10 sind nicht versichert:

A2-2.14.2.1 Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des
            Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind
            oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlags, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines


                                                                                                                    41

[Seite 43]
            Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch
            von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder
            Vernichtung von Erdreich.

A2-2.14.2.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;

A2-2.14.2.3 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
            Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

A2-2.15     USV-Zusatzbaustein 2 (soweit vereinbart)

            In Erweiterung der Umweltschadensversicherung (USV) in Ziff. A2-2 sowie des Zusatzbausteins 1:

A2-2.15.1   Gegenstand der Versicherung
            Es besteht Versicherungsschutz auch für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des
            Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG),
            soweit der Versicherungsnehmer

A2-2.15.1.1 Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens und Verursacher des Schadens
            ist und

A2-2.15.1.2 diese Pflichten und Ansprüche über den Umfang des Umweltschadensgesetzes hinausgehen und

A2-2.15.1.3 eine Gefahr für die menschliche Gesundheit vom Boden nicht ausgeht.
            Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die
            unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungs-
            vertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers sind
            (Betriebsstörung). Ziff. A2-2.3.2 der Umweltschadensversicherung findet keine Anwendung.

A2-2.15.2   Versicherte Kosten
            In Ergänzung zu Ziff. 7.2 der Umweltschadensversicherung in Abschnitt A2-2 sind die dort genannten
            Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem
            Boden keine Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.
            Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebs-
            störung

A2-2.15.2.1 aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder

A2-2.15.2.2 diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.


TeilB       Allgemeiner Teil


B1          Allgemeine Bestimmungen zur Berufs-Haftpflichtversicherung


                                                                                                                          2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_41_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
B1-1        Abtretungsverbot
            Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers
            weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.

B1-2        Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)

            Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den
            Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

            - Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein
              und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in
              verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
            - Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen
              (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren
              ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichts-
              vereinbarung festgelegt sein.


                                                                                                                     42

[Seite 44]
         - Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
           Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.

         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren
         unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent-
         sprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtswegs zu ermög-
         lichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist
         dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.

B1-3     Beitragsberechnung
         Grundlage der Beitragsberechnung ist je nach Vereinbarung (siehe Antrag/Versicherungsschein/
         Nachtrag) die dort genannte Beitragsbemessungsgrundlage.

B1-4     Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung

B1-4.1   Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau-
         oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge
         unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.

B1-4.2   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge,
         um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen
         aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem
         vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die
         nächstniedrige, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
         Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten
         Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der
         Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schaden-
         zahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.

B1-4.3   Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den
         Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. B1-4.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsan-
         gleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten
         Beitragsrechnung bekannt gegeben.
         Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalender-
         jahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese
         Jahre nach Ziff. B1-4.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den
         Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unter-
         nehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht
         überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.

B1-4.4   Liegt die Veränderung nach Ziff. B1-4.2 oder B1-4.3 unter 5 %, entfällt eine Beitragsangleichung.
         Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

B1-4.5   Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. B1-4.3, ohne dass sich der
         Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
         innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung,


                                                                                                                       2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_42_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
         frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.

         Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzu-
         weisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksam-
         werden der Beitragserhöhung zugehen.
         Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.

B1-5     Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)

B1-5.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des
         versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann
         auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb von vier
         Monaten nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
         Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine
         Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,
         wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden
         trifft.


                                                                                                                  43

[Seite 45]
B1-5.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der
         Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicher-
         ter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertrag-
         lich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziff.
         B1-5.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindest-
         beitrags werden berücksichtigt.

B1-5.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeit-
         raum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
         bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet
         eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur
         zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des
         erhöhten Beitrags erfolgten.

B1-5.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus-
         zahlung für mehrere Jahre.

B1-6     Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)

         Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

B1-6.1   aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos inkl. der mengenmäßigen Verände-
         rungen von Stoffen innerhalb der im Rahmen der Umwelthaftpflicht versicherten Risiken.
         Ziff. B1-6.1 gilt nicht für
         (1)   Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasser-
               fahrzeugen sowie

         (2)   Risiken, die der Versicherungs-, Genehmigungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

         (3)   neu hinzukommende rechtlich selbstständige Unternehmen sowie rechtlich unselbstständige
               Niederlassungen, Betriebsstätten, Läger und dgl. in den USA, in USA-Territorien und Kanada.

B1-6.2   aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvor-
         schriften.
         In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
         von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
         von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt
         hat.

B1-7     Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

B1-7.1   Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
         Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
         innerhalb von vier Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung
         erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungs-
         schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.


                                                                                                                          2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_43_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
         Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungs-
         nehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeit-
         punkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
         Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt
         eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der
         Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
         Entstehung.

B1-7.2   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für

         (1)   Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs,
               soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
         (2)   Risiken, die der Versicherungs-, Genehmigungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

         (3)   Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
               Versicherungsverträgen zu versichern sind;


                                                                                                                     44

[Seite 46]
          (4)   neu hinzukommende rechtlich selbstständige Unternehmen sowie rechtlich unselbstständige
                Niederlassungen, Betriebsstätten, Läger und dgl. in den USA, in USA-Territorien und Kanada.

B1-8      Nachhaftung

B1-8.1    Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des vollständigen und dauerhaften Wegfalls des ver-
          sicherten Risikos wegen Berufsaufgabe, Betriebs-, Produktions- oder Liefereinstellung (nicht aus
          anderen Gründen, wie z. B. Änderung der Rechtsform) beendet, besteht Versicherungsschutz auch für
          nach der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Versicherungsfälle.
          Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Liefereinstellung infolge Insolvenz wird Versiche-
          rungsschutz nur den im Rahmen des Vertrags mitversicherten Personen gewährt.

B1-8.2    Bei Umweltschäden gilt abweichend von Ziff. B1-8.1:
          Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten
          Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver-
          sicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung
          eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht
          festgestellt waren.

B1-8.3    Es besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags mit folgender Maßgabe:
          Der Versicherungsschutz

          (1)   gilt für eine unbegrenzte Dauer vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
                an gerechnet.
          (2)   besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des Versicherungs-
                verhältnisses geltenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der
                Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet,
                für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des
                Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.

          Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so behandelt, als wären sie
          am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten.

B1-9      Selbstbehalt

          Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschä-
          digungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen fest-
          gelegten Betrag (Selbstbehalt). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-
          rungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird der Selbstbehalt vom Betrag der begründeten
          Haftpflichtansprüche abgezogen. Die Begrenzung durch die Versicherungssumme bleibt unberührt.
          Der Versicherer bleibt auch bei Schäden, deren Höhe der Selbstbehalt nicht übersteigt, zur Abwehr
          unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.

B1-10     Veräußerung und deren Rechtsfolgen

B1-10.1   Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber anstelle des Versicherungsnehmers in die
          während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und


                                                                                                                       2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_44_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
          Pflichten ein.
          Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines
          ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

B1-10.2   Kündigung
          Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung
          einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündi-
          gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der
          Veräußerung ausgeübt wird.
          Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der
          laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kün-
          digungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis
          des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis,
          ausgeübt wird.


                                                                                                                  45

[Seite 47]
B1-10.3     Beitrag

            Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang
            auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
            Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des
            Beitrags.

B1-10.4     Anzeigepflichten
            Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B.
            E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
            Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
            Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
            Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
            Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

B1-10.5     Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt be-
            kannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur
            Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung
            abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.

B1-11       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

B1-11.1.1   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

            Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers
            innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung
            der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt
            ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend.

B1-11.1.2   Rechtsfolgen
            Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor
            Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer
            innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
            kündigen.
            Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
            Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

B1-11.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls

            Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu
            erfüllen:
B1-11.2.1   Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat
            der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen
            sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies
            gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche
            Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.


                                                                                                                           2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_45_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
B1-11.2.2   Zusätzlich zu B1-11.2.1 gilt:
            a)   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch
                 keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versiche-
                 rungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.

            b)   Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn
                 bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht
                 des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
                 dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.

            c)   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder
                 gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit
                 verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den
                 Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein
                 Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.


                                                                                                                      46

[Seite 48]
            d)   Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz
                 muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbe-
                 helfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

            e)   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat
                 er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im
                 Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem
                 Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
                 Unterlagen zur Verfügung stellen.

B1-11.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B1-11.3.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziff. B1-11.1 oder B1-11.2 vorsätzlich, so ist
            der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen-
            heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
            Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

B1-11.3.2   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts-
            oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei,
            wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
            oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

B1-11.3.3   Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
            Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nach-
            weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
            rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
            ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

B1-12       Kündigung nach Versicherungsfall

B1-12.1     Kündigungsrecht
            Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn

            - vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von
              Umweltschäden geleistet wurde oder
            - der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat
             oder

            - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
            Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens
            einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.

B1-12.2     Kündigung durch Versicherungsnehmer

            Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
            wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren


                                                                                                                           2023818144421 KIB HUS E8072 1 V0__PG47_-1_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_47_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
            Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

B1-12.3     Kündigung durch Versicherer

            Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
            wirksam.

B1-13       Mehrfachversicherung

B1-13.1     Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert
            ist.

B1-13.2     Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
            wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.

B1-13.3     Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats
            geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird
            zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.


                                                                                                                      47

[Seite 49]
Allgemeiner spartenübergreifender Teil
Freie Berufe
FBAT 1000:02                                                                                      Juli 2023
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B2         Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung, Dauer und Ende des Vertrags, Anzeigepflichten

B2-1       Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

B2-1.1     Beginn des Versicherungsschutzes

           Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt
           vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
           Einmalbeitrags.

B2-1.2     Beitragszahlung, Versicherungsperiode

B2-1.2.1   Beitragszahlung
           Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen
           monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.

B2-1.2.2   Versicherungsperiode

           Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger
           als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungs-
           periode der Vertragsdauer.

B2-1.3     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung

B2-1.3.1   Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
           Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Ver-
           sicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Be-
           stehen eines Widerrufsrechts.
           Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder ein-
           malige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
           Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Abs. 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt,
           beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
           Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Verein-
           barungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versiche-
           rungsscheins zu zahlen.

B2-1.3.2   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
           Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. B2-1.3.1 gezahlt, so kann der Ver-
           sicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
                                                                                                                           20237682457 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_0_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
           Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten
           hat.

B2-1.3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers

           Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff.
           B2-1.3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungs-
           fall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch geson-
           derte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im
           Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
           Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.


                                                                                                                       1

[Seite 50]
B2-1.4     Folgebeitrag

B2-1.4.1   Fälligkeit
           Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Viertel-
           jahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
           Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

B2-1.4.2   Verzug und Schadenersatz
           Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
           Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
           Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berech-
           tigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

B2-1.4.3   Mahnung

           Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
           dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs-
           frist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs-
           aufforderung betragen.
           Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags
           sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und
           Kündigungsrecht) hinweist.

B2-1.4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung

           Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
           Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen
           oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

B2-1.4.5   Kündigung nach Mahnung
           Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versiche-
           rer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kün-
           digungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
           Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird
           die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Ver-
           zug ist.
           Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

B2-1.4.6   Zahlung des Beitrags nach Kündigung

           Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung ver-
           anlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam,
           wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
           Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. B2-1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.

B2-1.5     Lastschriftverfahren


                                                                                                                        20237682457 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_1_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
B2-1.5.1   Pflichten des Versicherungsnehmers
           Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungs-
           nehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu
           sorgen.
           Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht einge-
           zogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Text-
           form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.

B2-1.5.2   Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug

           Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz wiederholtem
           Einziehungsversuch nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Last-
           schriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
           Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet
           ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten


                                                                                                                    2

[Seite 51]
             erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungs-
             nehmer in Rechnung gestellt werden.

B2-1.6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

B2-1.6.1     Allgemeiner Grundsatz

             Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der
             dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.

B2-1.6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten
             Interesse

B2-1.6.2.1   Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Ver-
             sicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil des Beitrags zu
             erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht,
             die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Beitrag hingewiesen und der Versicherungs-
             nehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
             Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste
             Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versiche-
             rungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

B2-1.6.2.2   Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungs-
             vertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.

             Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der
             erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Ge-
             schäftsgebühr zu.

B2-1.6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung been-
             det, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.

B2-1.6.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht
             dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu
             dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis
             erlangt hat.

B2-1.6.2.5   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interes-
             se bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für
             ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht.
             Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
             Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch
             einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht
             in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
             Umständen Kenntnis erlangt.

B2-2         Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung

B2-2.1       Dauer und Ende des Vertrags                                                                                  20237682457 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_2_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0


B2-2.1.1     Vertragsdauer

             Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

B2-2.1.2     Stillschweigende Verlängerung

             Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er
             verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der
             jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

B2-2.1.3     Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
             Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt,
             ohne dass es einer Kündigung bedarf.


                                                                                                                      3

[Seite 52]
B2-2.1.4     Kündigung bei mehrjährigen Verträgen

             Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum
             Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem
             Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.

B2-2.1.5     Wegfall des versicherten Interesses
             Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
             endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall
             des Interesses Kenntnis erlangt.

B2-3         Anzeigepflichten

B2-3.1       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

B2-3.1.1     Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände

             Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm be-
             kannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
             oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit
             dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem
             Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn
             von Satz 1 in Textform stellt.
             Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen-
             dung von Abs. 1 und Ziff. B2-3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die
             Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
             Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahr-
             lässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer
             Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

B2-3.1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

B2-3.1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes

             Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. B2-3.1.1 Abs. 1, kann der Versicherer
             vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versiche-
             rungsschutz.
             Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
             unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
             Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht
             nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis
             der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
             Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht
             versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeig-
             te Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls oder die Feststellung oder den Umfang
             der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn
             der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.


                                                                                                                            20237682457 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_3_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
B2-3.1.2.2   Kündigung
             Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. B2-3.1.1 Abs. 1 einfach fahrlässig
             oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
             kündigen.
             Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versiche-
             rer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedin-
             gungen geschlossen hätte.

B2-3.1.2.3   Vertragsänderung

             Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. B2-3.1.1 Abs. 1 nicht vorsätzlich ver-
             letzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch
             zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Ver-
             sicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
             Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags-
             bestandteil.


                                                                                                                        4

[Seite 53]
           Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer
           die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den
           Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer
           Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündi-
           gungsrecht hinzuweisen.

B2-3.1.3   Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers

           Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
           eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
           Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
           nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
           Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von
           ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

B2-3.1.4   Hinweispflicht des Versicherers
           Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu,
           wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
           oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

B2-3.1.5   Ausschluss von Rechten des Versicherers

           Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
           nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
           kannte.

B2-3.1.6   Anfechtung

           Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.

B2-3.1.7   Erlöschen der Rechte des Versicherers
           Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
           Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die
           vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer
           oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.

B2-4       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung

B2-4.1     Form, zuständige Stelle
           Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betref-
           fen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
           oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas
           anderes bestimmt ist.
           Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versiche-
           rungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetz-
           lichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.


                                                                                                                       20237682457 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_4_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
B2-4.2     Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
           Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
           genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Ab-
           sendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Er-
           klärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den
           Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

B2-4.3     Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung

           Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abge-
           schlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Ziff. B2-4.2 entsprechend
           Anwendung.


                                                                                                                   5

[Seite 54]
B2-5     Vollmacht des Versicherungsvertreters

B2-5.1   Erklärungen des Versicherungsnehmers
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärun-
         gen entgegenzunehmen betreffend
         a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;

         b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;

         c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungs-
            verhältnisses.

B2-5.2   Erklärungen des Versicherers
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungs-
         scheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

B2-5.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter

         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungs-
         nehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an
         ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten
         lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober Fahr-
         lässigkeit nicht kannte.

B2-6     Verjährung
         Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
         dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchbe-
         gründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Un-
         kenntnis steht der Kenntnis gleich.
         Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
         Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
         oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
         Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
         buchs.

B2-7     Örtlich zuständiges Gericht

B2-7.1   Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler

         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler
         bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Ver-
         sicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
         Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klage-
         erhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
         solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
         Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlas-

                                                                                                                    20237682457 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_5_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
         sung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins
         Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.

B2-7.2   Klagen gegen den Versicherungsnehmer

         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gericht-
         liche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungs-
         nehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
         Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
         bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
         Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
         zuständigen Niederlassung.

B2-8     Anzuwendendes Recht
         Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


                                                                                                                6

[Seite 55]
B2-9   Sanktions-/Embargoklausel

       Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
       solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
       Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
       entgegenstehen.

       Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
       Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
       Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


                                                                                                             20237682457 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_-1_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0


                                                                                                         7

[Seite 56]
Privat-Haftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Unternehmen: HDI Versicherung AG, Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die
vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbe-
dingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Privathaftpflichtversicherung. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Scha-
denersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen, für die Sie verantwortlich sind.

        Was ist versichert?                                                      Was ist nicht versichert?
            Gegenstand der Privat-Haftpflichtversicherung ist es,                x     Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versi-
            gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche zu                         chert. Hierfür benötigen Sie eine separate
            prüfen, berechtigte Ansprüche zu befriedigen und                           Absicherung. Dazu gehören z.B.:
            unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
            Die Privathaftpflichtversicherung umfasst die we-
                                                                                      x      berufliche Tätigkeit,
            sentlichen Haftungsrisiken Ihres Privatlebens, dazu                       x      das Führen von Kraftfahrzeugen oder
            gehören auch beispielsweise:                                              x      das Halten von Hunden und Pferden.
                   Von Ihnen verursachte Schäden als Teilneh-
                   mer im Straßenverkehr als Fußgänger oder                      x     Wir leisten für Schäden überdies nur bis zur
                   Radfahrer                                                           vereinbarten Deckungssumme.
                   Von Ihnen verursachte Schäden bei der Aus-
                   übung von Sport                                               Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                   Für Schäden durch Ihre kleinen, zahmen Hau-                  Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten
                   stiere                                                       versichern. Sonst müssten wir einen erheblich
                   Von Ihnen verursachte Schäden als Bewohner                   höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir
                   einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses                   einige Fälle aus dem Versicherungsschutz heraus-
                   – egal, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind.                  genommen, z.B. alle Schäden:
                   Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf                    !     aus vorsätzlicher Handlung
                   weitere Personen erstrecken, wie z.B. Ihre                    !     zwischen Mitversicherten
                   Ehe- oder Lebenspartner und Ihre Kinder.
                                                                                 !     durch den Gebrauch eines versicherungs-
        Wie hoch ist die Deckungssumme?                                                pflichtigen Kraft- oder Luftfahrzeugs
            Die Höhe der vereinbarten Deckungssumme können                       !     aus ungewöhnlicher und gefährlicher Be-
            Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungs-                            schäftigung.
            schein entnehmen.

        Wo bin ich versichert?
            Die Privat-Haftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts
            (z.B. Urlaub, Schüleraustausch) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt.

        Welche Verpflichtungen habe ich?
        Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
        -     Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
        -     Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form
              sich das versicherte Risiko verändert hat.
        -     Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
        -     Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend
              gemacht worden sind.
        -     Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße
              Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.

        Wann und wie zahle ich?
        Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren
        Beiträge zahlen müssen, teilen wir Ihnen mit. Sie können die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, sie von Ihrem
        Konto einzuziehen.
                                                                                                                                             7002011301


                                                                                                                             Seite 1 von 2

[Seite 57]
Wann beginnt und endet die Deckung?
Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versiche-
rungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Die Versicherung gilt für die zunächst vereinbarte Dauer. Wenn nicht
anders vereinbart, verlängert sie sich danach automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir sie nicht kündi-
gen.

Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher
geschehen). Sie oder wir können auch kündigen, z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres
Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.


                                                                                                                    Seite 2 von 2

[Seite 58]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-
Haftpflichtversicherung (AVB PHV 2018)
inklusive Vereinbarungen „Privat-Haftpflicht Premium“
FBPH 1000:02                                                                                      Juli 2023
___________________________________________________________________________________________________________

Umfang des Versicherungsschutzes
1  Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten                   Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
   (versichertes Risiko)                                    16 Beginn des Versicherungsschutzes
2  Regelungen zu mitversicherten Personen und               17 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
   zum Verhältnis zwischen den Versicherten                 18 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
   (Versicherungsnehmer und mitversicherten                     verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
   Personen)                                                19 Folgebeitrag
3  Versicherungsschutz, Versicherungsfall                   20 Lastschriftverfahren
4  Leistungen der Versicherung und Vollmacht des            21 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
   Versicherers
5  Begrenzung der Leistungen (Versicherungs-                Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
   summe, Jahreshöchstersatzleistung, Serien-               22 Dauer und Ende des Vertrags
   schaden, Selbstbeteiligung)                              23 Kündigung nach Versicherungsfall
6  Besondere Regelungen für einzelne private
   Risiken (Versicherungsschutz, Risikobe-                  Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere
   grenzungen und besondere Ausschlüsse)                    Obliegenheiten
7  Allgemeine Ausschlüsse                                   24 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
8  Veränderungen des versicherten Risikos                       oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
   (Erhöhungen und Erweiterungen)                           25 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
9  Neu hinzukommende Risiken
   (Vorsorgeversicherung)                                   Weitere Regelungen
10 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung           26 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
   nach dem Tod des Versicherungsnehmers                    27 Erklärungen und Anzeigen, Anschriften-
11 Gewässerschäden                                              änderung
12 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt-                28 Vollmacht des Versicherungsvertreters
   schadensgesetz (USchadG)                                 29 Verjährung
13 Abtretungsverbot                                         30 Örtlich zuständiges Gericht
14 Veränderungen des versicherten Risikos und               31 Anzuwendendes Recht
   Auswirkung auf den Beitrag                               32 Sanktionen
   (Beitragsregulierung)
15 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach
   Beitragsangleichung

___________________________________________________________________________________________________________


Umfang des Versicherungsschutzes

1        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)


                                                                                                                      2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_0_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
         Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
         rungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines
         Betriebs, Berufs, Dienstes oder Amtes.


2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
         (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
2.1      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht

2.1.1    des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
         vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten des Versicherungsnehmers. Entfällt die
         Mitversicherung der genannten Person, weil die Ehe rechtskräftig geschieden, eine eingetragene
         Lebenspartnerschaft oder vergleichbare Partnerschaft rechtskräftig aufgehoben wurde, besteht der
         Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate. Der
         Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen
         zugunsten der mitversicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann
         (Subsidiarität);


                                                                                                                  1

[Seite 59]
2.1.2   des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nicht ehelichen
        Lebensgemeinschaft, sofern der Partner unter der gemeinsamen Adresse gemeldet ist;

2.1.3   der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartner-
        schaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten lebenden Kinder
        (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in
        einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung
        – Lehre und/oder Studium –, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang, nicht
        Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen u. dgl.).
        Mitversichert sind Kinder auch, wenn sie im Rahmen der Schulausbildung an Betriebspraktika
        teilnehmen oder Ferienjobs ausüben. Zeiträume bzw. Wartezeiten von bis zu einem Jahr nach
        Beendigung der Schulausbildung gelten hierbei als „unmittelbar anschließend“. Der
        Versicherungsschutz besteht auch dann weiter, wenn während dieses Zeitraums eine Aushilfstätigkeit
        (z. B. auch sog. Work & Travel) ausgeübt wird. Bei vorliegender Arbeitslosigkeit im direkten Anschluss
        an die Schul-/Berufs- ausbildung besteht weiterhin Versicherungsschutz bis zu längstens einem Jahr. Bei
        Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen sozialen bzw. ökologischen
        Jahres oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) vor, während oder im Anschluss an die
        Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
        Entfällt die Mitversicherung der vorgenannten mitversicherten Kinder, weil sie nach der Ausbildung
        berufstätig werden, geheiratet haben oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne
        des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten
        befinden, besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit, mindestens
        aber für 6 Monate;

2.1.4   der in häuslicher Gemeinschaft des Versicherungsnehmers lebenden Angehörigen bis 3. Grades, sofern
        die Angehörigen unter der gemeinsamen Adresse gemeldet sind. Als mitversicherte Angehörige gelten

        –      Eltern und Kinder,
        –      Adoptiveltern und -kinder,

        –      Schwiegereltern und -kinder,

        –      Stiefeltern und -kinder,
        –      (Ur-)Großeltern und (Ur-)Enkel,

        –      Geschwister,
        –      Tante und Onkel sowie

        –      Nichten und Neffen 1. Grades.

        Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen
        zugunsten der mitversicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann
        (Subsidiarität);

2.1.5   der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätig-
        keit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und


                                                                                                                       2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_1_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
        Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr bei
        einem anderen Versicherer besteht, haftet dieser im Rahmen seines Vertrags allein. Ausgeschlossen sind
        Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
        im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt;

2.1.6   der Personen, die sich vorübergehend – maximal bis zu einem Jahr – in häuslicher Gemeinschaft des
        Versicherungsnehmers aufhalten (z. B. Au-pair, Austauschschüler). Der Versicherer leistet keine Ent-
        schädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der mitversicherten
        Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität).

2.1.7   Die Mitversicherung für den Partner gemäß Ziff. 2.1.2 und der weiteren Angehörigen gemäß Ziff. 2.1.4
        und deren Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet im Übrigen mit der
        Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner bzw. der
        Angehörigen. Der Versicherungsschutz besteht weiter bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit, min-
        destens aber für 6 Monate. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine
        Leistung aus einer anderen zugunsten der mitversicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung
        beansprucht werden kann (Subsidiarität).


                                                                                                                   2

[Seite 60]
2.1.8   Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Eltern des Versicherungsnehmers oder seines
        Ehe- oder Lebenspartners, die in einer Alten- oder Pflegeeinrichtung leben. Ebenso sind mitversicherte
        Kinder mit geistiger oder körperlicher Behinderung ohne Altersbegrenzung mitversichert, sofern sie im
        Haushalt des Versicherungsnehmers oder in einer Einrichtung leben. Der Versicherer leistet keine
        Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der mitversicherten
        Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität).

2.1.9   Für mitversicherte Personen gemäß den Ziff. 2.1.1-2.1.4 gelten etwaige übergangsfähige Regress-
        ansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern,
        öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden mitversichert.

2.2     Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
        Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversiche-
        rung (Ziff. 9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.

2.3     Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des
        Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz
        sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.

2.4     Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die
        Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
        Personen verantwortlich.


3       Versicherungsschutz, Versicherungsfall

3.1     Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der
        Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen
        Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
                                                gesetzlicher
                                    Haftpflichtbestimmungen
                                     privatrechtlichen Inhalts
        von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
        Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist.
        Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.

3.2     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,

        (1)    auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
               Schadenersatz statt der Leistung;
        (2)    wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
        (3)    wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit
               der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;

        (4)    auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;


                                                                                                                         2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_2_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
        (5)    auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

        (6)    wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

3.3     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung
        oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.


4       Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers

4.1     Der Versicherungsschutz umfasst
        -      die Prüfung der Haftpflichtfrage,

        -      die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und

        -      die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.


                                                                                                                     3

[Seite 61]
      Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes,
      rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der
      Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer
      ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer
      nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
      Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versiche-
      rer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des
      Dritten freizustellen.

4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schaden-
      ersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzu-
      geben.
      Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den
      Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt
      dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.

4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
      fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche-
      rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebühren-
      ordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
      Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht
      auszuüben.


5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
      Selbstbeteiligung)

5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
      Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
      entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
      Die Versicherungssumme je Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden sowie für Mietsachschäden
      (Ziff. 6.7) und Vermögensschäden (Ziff. 6.17) ergibt sich aus dem Versicherungsschein.

5.2   Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
      auf das 3-Fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
      Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
      wenn diese

      -      auf derselben Ursache,
      -      auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang

             oder


                                                                                                                      2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_3_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
      -      auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln

      beruhen.

5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädi-
      gungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten
      Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungs-
      fall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten
      Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. 5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
      Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die
      Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.

5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
      angerechnet.

5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungs-
      summe, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe
      dieser Ansprüche.


                                                                                                                  4

[Seite 62]
5.7     Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
        Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus
        dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende
        Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente
        vom Versicherer erstattet.
        Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
        Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum
        Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
        Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen
        beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug
        sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
        Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

5.8     Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
        Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für
        den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten
        nicht aufzukommen.


6       Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
        besondere Ausschlüsse)

        Ziff. 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die
        für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
        Soweit 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Ziff. 6 geregelten Risiken
        alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. Ziff. 4 – Leistungen der Versicherung oder Ziff.
        7 – Allgemeine Ausschlüsse).

6.1     Familie und Haushalt
        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

        (1)    als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige),

        (2)    als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.

6.2     Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit

6.2.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einer nicht hoheitlichen
        ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
        Hierunter fällt insbesondere die Mitarbeit
        -      in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
        -      in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
        -      bei der Freizeitgestaltung, in Sportvereinigungen, Musikgruppen,


                                                                                                                    2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_4_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
        -      bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen,

        -      als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund – mit Ausnahme des beruflichen
               Betreuers gemäß § 1897 (6) BGB. Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist im
               Umfang dieses Vertrages auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person(-en)
               versichert.


6.2.2   Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen
        Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers beansprucht werden kann (z. B. Vereins- oder Betriebs-
        Haftpflichtversicherung) oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist.

6.2.3   Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von

        -      öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied,
               Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr,


                                                                                                                5

[Seite 63]
        -      wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern, wie z. B. als Vorstand, und Ehrenämtern mit beruflichem
               Charakter, wie z. B. Betriebs- oder Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40
               Sozialgesetzbuch IV (SGB), beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

6.3     Haus- und Grundbesitz

6.3.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

        (1)    einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen sowie im In- oder Ausland gelegener
               Ferienwohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer).
               Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungs-
               eigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich
               jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum;

        (2)    eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses;

        (3)    eines im Inland gelegenen Zweifamilienhauses. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haft-
               pflicht aus der Vermietung einer Wohneinheit zu privaten Zwecken. Voraussetzung ist, dass
               mindestens eine Wohneinheit durch den Versicherungsnehmer selbst genutzt wird;
        (4)    eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses;

        (5)    eines im Ausland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses;
        (6)    eines im In- oder Ausland auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens,

        sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich
        der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens.

6.3.2   Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in den Ziff. 6.3.1 genannten Risiken auch auf die
        gesetzliche Haftpflicht

        (1)    aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigen-
               schaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schnee-
               räumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer aus-
               schließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrs-
               sicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
        (2)    aus der Vermietung von einzelnen Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu
               gewerblichen Zwecken und Garagen. Dabei ist die Bewirtung von Ferien-/Messegästen mitver-
               sichert. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung und
               Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen;

        (3)    aus der Vermietung von einer zum Einfamilienhaus gehörenden Einliegerwohnung;
        (4)    als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-,
               Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 20.000 Euro je Bauvorhaben. Wenn der Betrag über-
               schritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die
               Vorsorgeversicherung (Ziff. 9).


                                                                                                                        2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_5_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
               Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der im Rahmen der Selbsthilfe unent-
               geltlich oder auf Gegenseitigkeit tätigen Personen bei der Ausführung von Bauarbeiten in
               eigener Regie. Diese Mitversicherung gilt nur insoweit, als diese Personen für ihr Risiko nicht
               anderweitig Versicherungsschutz beanspruchen können;
        (5)    als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

        (6)    der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;

        (7)    als Betreiber von Fotovoltaik- und Solaranlagen. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die
               Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von Elektrizität in das Netz eines Stromver-
               sorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
               Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Installation der Anlage durch einen qualifizierten
               Fachbetrieb sicherzustellen. Ebenfalls ist nachzuweisen, dass eventuelle Reparaturarbeiten durch
               einen qualifizierten Fachbetrieb durchgeführt worden sind. Verletzt der Versicherungsnehmer
               diese Obliegenheiten, so gilt Ziff. 25.3;

        (8)    aus der Lagerung von Flüssiggas.


                                                                                                                    6

[Seite 64]
6.3.3   Bei versicherten Immobilien im Ausland gelten folgende Regelungen:
        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der
        Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
        Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Union gelegenen Geld-
        institut angewiesen ist.

6.4     Allgemeines Umweltrisiko

        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
        Schäden durch Umwelteinwirkung.
        Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche,
        Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in
        Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.
        Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Ziff. 11 und 12.

6.5     Abwässer
        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei
        Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem
        Rückstau des Straßenkanals.

6.6     Sachschäden durch allmähliche Einwirkung

        Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die entstanden sind durch allmähliche
        Einwirkung von Temperaturen, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch,
        Ruß, Staub u. dgl.).

6.7     Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)

6.7.1   Mietsachschäden sind Schäden an fremden vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtig-
        ten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

6.7.2   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden aus-
        schließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.

6.7.3   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen

        –      Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
        –      Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro-
               und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
        –      Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
        –      Schäden infolge von Schimmelbildung.

6.8     Sportausübung


                                                                                                                      2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_6_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
6.8.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport. Mit-
        versichert ist die Verwendung von Kitesportgeräten (Kiteboards, -buggys und -skiern) mit einer Leinen-
        länge von bis zu 30 Metern.

6.8.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus

        (1)    einer jagdlichen Betätigung,

        (2)    der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens
               von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von
               Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.
        Mitversichert ist jedoch die Teilnahme an Radrennen. Dies gilt nicht, sofern durch solche Radrennen,
        durch deren Vorbereitung und das Training Einkommen erzielt wird oder aufgrund von Verträgen Geld
        oder Sachleistungen vereinnahmt werden.


                                                                                                                  7

[Seite 65]
6.9      Waffen und Munition

         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz
         und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.
         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren
         Handlungen.

6.10     Tiere

6.10.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen
         Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.
         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
         –       Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,

         –       wilden Tieren sowie

         –       Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.

6.10.2   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
         –       als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,

         –       als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
         –       als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,

         soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht.

         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer
         sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.

6.11     Nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge und Anhänger

6.11.1   Versichert ist – abweichend von Ziff. 7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
         wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Fahrzeugen:
         (1)     nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen ohne Rücksicht auf
                 eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;

         (2)     Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
         (3)     Staplern mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

         (4)     selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge-
                 schwindigkeit;
         (5)     nicht selbstfahrenden Kleingeräten (z. B. Rasenmähern, Schneekehrmaschinen);

         (6)     Kraftfahrzeug-Anhängern, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen
                 Wegen und Plätzen verkehren;


                                                                                                                     2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_7_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
         (7)     Krankenfahrstühlen bzw. Elektrorollstühlen, Golfwagen/-caddies;
         (8)     Fahrrädern und Elektrofahrrädern mit nicht mehr als 25 km/h bauartbedingter Höchstge-
                 schwindigkeit.

         Voraussetzung ist, dass diese nicht zulassungs- und versicherungspflichtig sind.

6.11.2   Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
         Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
         wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
         rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern
         gebraucht werden.
         Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforder-
         lichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
         Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
         Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. 25.3 (Rechtsfolgen bei
         Verletzung von Obliegenheiten).


                                                                                                                 8

[Seite 66]
6.12     Gebrauch von Luftfahrzeugen

6.12.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den
         Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungs-
         pflicht unterliegen.

6.12.2   Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die
         durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versiche-
         rungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.

6.13     Gebrauch von Wasserfahrzeugen

6.13.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
         werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:

         (1)   eigenen und fremden Wasserfahrzeugen ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außen-
               bordmotoren) oder Treibsätze;
         (2)   fremden Segelbooten ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;

         (3)   eigenen und fremden Windsurfbrettern;

         (4)   fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren (z. B. Jet-Ski, Segelboote mit Hilfsmotoren), soweit
               –        diese nur gelegentlich gebraucht werden und

               –        für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.

6.13.2   Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die
         durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht
         als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.

6.14     Gebrauch von Modellfahrzeugen (Land und Wasser)
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
         werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.

6.15     Gebrauch von Flugmodellen ohne Motor

         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
         werden durch den Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen mit einem
         Fluggewicht unter 5 kg, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden.

6.16     Schäden im Ausland

6.16.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender
         Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese

         –     auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko
               zurückzuführen sind oder


                                                                                                                       2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_8_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
         –     bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt in Europa ohne zeitliche Begrenzung und in
               allen weiteren Ländern bis zu 5 Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche
               gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht
               aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland
               gelegenen Wohnungen und Häusern.
               Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüglich der
               außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, der Kanarischen Inseln, der Azoren und
               Madeira.

6.16.2   Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anord-
         nung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinter-
         legen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von
         50.000 Euro zur Verfügung.
         Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist
         die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den
         Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die


                                                                                                                   9

[Seite 67]
         Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen
         ist.

6.16.3   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der
         Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
         Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen
         Geldinstitut angewiesen ist.

6.16.4   Bei in den USA, USA-Territorien im geografischen Sinn (Gebiete, die der US-amerikanischen Jurisdiktion
         unterliegen, z. B. Puerto Rico, Guam und die Jungferninseln/Virgin Islands) und Kanada eintretenden
         Versicherungsfällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden – abweichend von Ziff. 5.5 – die
         Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
         Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung
         oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungs-
         kosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die
         Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

6.17     Vermögensschäden

6.17.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die
         weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.

6.17.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden

         (1)    durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten)
                hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
         (2)    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätig-
                keit;

         (3)    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

         (4)    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
         (5)    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

         (6)    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
                Geschäften;
         (7)    aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

         (8)    aus Rationalisierung und Automatisierung;

         (9)    aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder
                Wettbewerbsrechts;
         (10)   aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

         (11)   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
                Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder


                                                                                                                         2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_9_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
                Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
         (12)   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
                oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

         (13)   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
         (14)   aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

6.18     Übertragung elektronischer Daten

6.18.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch,
         der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels
         Datenträger.
         Dies gilt ausschließlich für Schäden aus

         (1)    der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenver-
                änderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadprogramme;


                                                                                                                    10

[Seite 68]
         (2)    der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
                Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen

                –       sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenver-
                        änderungen sowie
                –       der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter
                        Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

         (3)    der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

         Für (1) bis (3) gilt:
         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu über-
         mittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Viren-
         scanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik ent-
         sprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
         Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziff. 25.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung
         von Obliegenheiten).

6.18.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und
         Leistungen:
         (1)    Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;

         (2)    IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
         (3)    Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;

         (4)    Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;

         (5)    Betrieb von Datenbanken.

6.18.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
         Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
         –      auf derselben Ursache,

         –      auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
                oder
         –      auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
                Mängeln

         beruhen.
         Ziff. 5.3 findet insoweit keine Anwendung.

6.18.4   Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von Ziff. 6.16 – Versicherungsschutz
         ausschließlich, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem
         Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

6.18.5   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind


                                                                                                                     2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_10_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
         (1)    Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst

                –       unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-
                        Attacken, Denial of Service Attacks),

                –       Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern
                        (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
         (2)    Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit

                –       massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
                        Informationen (z. B. Spamming),
                –       Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über
                        Internetnutzer gesammelt werden sollen;

         (3)    Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von
                gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-
                Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


                                                                                                                11

[Seite 69]
         Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.

6.19     Ansprüche aus Benachteiligungen

6.19.1   Versichert ist – insoweit abweichend von Ziff. 7.10 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
         nehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftig-
         ten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden)
         aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind

         –      die Rasse,
         –      die ethnische Herkunft,

         –      das Geschlecht,

         –      die Religion,
         –      die Weltanschauung,

         –      eine Behinderung,
         –      das Alter oder

         –      die sexuelle Identität.

         Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleich-
         behandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungs-
         schutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
         Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis
         sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

6.19.2   Versicherungsfall
         Versicherungsfall ist – abweichend von Ziff. 3.1 – die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflicht-
         anspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne
         dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer
         ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt,
         einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.

6.19.3   Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes

         (1)    Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
                Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der
                Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unter-
                lassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte

                Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzu-
                wenden.
         (2)    Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen


                                                                                                                      2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_11_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
                Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeit-
                raums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche
                Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags

                kannte.
         (3)    Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung

                Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen
                beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeit-
                raums von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer
                gemeldet worden sind.
         (4)    Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen

                Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Ver-
                trags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich
                erscheinen lassen.


                                                                                                                 12

[Seite 70]
                Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstands
                spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu
                dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.

6.19.4   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind

         (1)    Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen
                von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche
                Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
                Ziff. 2.3 findet keine Anwendung;

         (2)    Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch
                Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die
                mitversicherten Personen verhängt worden sind;

         (3)    Ansprüche
                –        wegen Gehalt,

                –        wegen rückwirkender Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher
                         Altersversorgung,
                –        wegen Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeits-
                         verhältnissen und Sozialplänen sowie

                –        aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
                         Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

6.20     Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen für Dritte (Gefälligkeitshandlungen)

         Mitversichert sind im Umfang des Vertrags Schäden, für die eine versicherte Person im Rahmen einer
         privaten, unentgeltlichen Hilfeleistung für Dritte in Anspruch genommen wird (z. B. bei Umzügen).

6.21     Freiwillige Hilfeleistung bei Notfällen
         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die dem Versicherungsnehmer und den
         mitversicherten Personen bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten im Rahmen dieser Hilfeleistungen. Ersetzt
         werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten
         Personen entstanden sind.


7        Allgemeine Ausschlüsse

         Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind
         vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:

7.1      Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt


                                                                                                                           2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_12_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
         haben.
         Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.

7.2      Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen

         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
         dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
         –      Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder

         –      Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.

         Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.

7.3      Ansprüche der Versicherten untereinander
         Ausgeschlossen sind Ansprüche

         (1)    des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.4 benannten Personen gegen die mitver-
                sicherten Personen,


                                                                                                                      13

[Seite 71]
      (2)   zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,

      (3)   zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
      Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die
      mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

7.4   Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen

      Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer

      (1)   aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu
            den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
            Als Angehörige gelten

            –        Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare
                     Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
            –        Eltern und Kinder,

            –        Adoptiveltern und -kinder,

            –        Schwiegereltern und -kinder,
            –        Stiefeltern und -kinder,

            –        Großeltern und Enkel,
            –        Geschwister sowie

            –        Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
                     angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind);
      (2)   von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
            geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;

      (3)   von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des
            privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;

      (4)   von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer
            eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts
            ist;
      (5)   von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschafts-
            gesellschaft ist;

      (6)   von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
      Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
      Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

7.5   Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag


                                                                                                                     2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_13_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
      Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des
      Versicherungsnehmers oder eine mitversicherte Person diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch
      verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.

7.6   Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen

      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder
      gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder
      Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann,
      wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teil-
      leistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
      Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Ver-
      sicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
      Leistungen übernommen haben.


                                                                                                                14

[Seite 72]
7.7    Asbest

       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
       Erzeugnisse zurückzuführen sind.

7.8    Gentechnik
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf

       (1)      gentechnische Arbeiten,

       (2)      gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
       (3)      Erzeugnisse, die

                –       Bestandteile aus GVO enthalten,
                –       aus GVO oder mithilfe von GVO hergestellt wurden.

7.9    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen

       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung

       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleich-
       behandlung oder sonstigen Diskriminierungen.

7.11   Übertragung von Krankheiten
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen

       (1)      Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
                resultieren,
       (2)      Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
                gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.

       In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder
       vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

7.12   Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
       schäden, welche entstehen durch

       (1)      Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,

       (2)      Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.

7.13   Strahlen


                                                                                                                  2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_14_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen-
       hang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
       Röntgenstrahlen).

7.14   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

       Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahr-
       zeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht
       werden.
       Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.

7.15   Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
       Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche
       und gefährliche Beschäftigung.
       Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.


                                                                                                             15

[Seite 73]
8     Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)

      Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

8.1   aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
      Dies gilt nicht
      –      für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
             Wasserfahrzeugen sowie

      –      für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.

8.2   aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechts-
      vorschriften.
      In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
      von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von
      dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.


9     Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

9.1   Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
      Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
      innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
      Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das
      neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

      Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer
      zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzu-
      gekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
      Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt
      eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der
      Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
      Entstehung.
      Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung auf den Betrag der
      Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden des bestehenden Vertrags begrenzt.

9.2   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
      (1)    Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs,
             soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;

      (2)    Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
      (3)    Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Für das Risiko des
             Hundehalters gelten die Regelungen der Vorsorgeversicherung jedoch, auch wenn eine Versiche-
             rungspflicht besteht;


                                                                                                                       2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_15_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
      (4)    Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
             Versicherungsverträgen zu versichern sind;

      (5)    Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.


10    Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
      Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum
      nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt

      –      für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers
             und/oder
      –      unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des
             Versicherungsnehmers.


                                                                                                                  16

[Seite 74]
11     Gewässerschäden

11.1   Umfang des Versicherungsschutzes

       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare
       Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des
       Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
       Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren
       Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für
       Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen
       Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
       Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungs-
       schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 9).

11.2   Rettungskosten
       Der Versicherer übernimmt

       –     Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
             Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie

       –     außergerichtliche Gutachterkosten.
       Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungs-
       leistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
       Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden
       auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme
       für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungs-
       nehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des
       Versicherers.

11.3   Ausschlüsse

       (1)   Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches
             Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungs-
             nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
             Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.

       (2)   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich

             –          auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
                        Generalstreik, illegalem Streik oder
             –          unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.

       (3)   Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
             ausgewirkt haben.


                                                                                                                   2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_16_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
12     Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
       Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine

       (1)   Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
       (2)   Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,

       (3)   Schädigung des Bodens.

12.1   Versichert sind – abweichend von Ziff. 3.1 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-
       rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit
       während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags

       –     die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
             Umwelt gelangt sind oder
       –     die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.


                                                                                                              17

[Seite 75]
       Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umwelt-
       schäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter
       ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
       Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn
       der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und
       Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
       Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen
       Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit
       diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.

12.2   Ausland

       Versichert sind im Umfang von Ziff. 6.16 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
       (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
       Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprüche
       gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
       Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.

12.3   Ausschlüsse
       (1)   Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht
             haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer
             gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
             abweichen.
             Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.

       (2)   Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden

             (a)      die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
                      Umwelt entstehen.
             (b)      für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
                      Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
                      können.


13     Abtretungsverbot

       Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers
       weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.


14     Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)

14.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des ver-
       sicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch
       durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach
       Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen


                                                                                                                      2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_17_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
       Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in
       dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versiche-
       rungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.

14.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der
       Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter
       Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer.

14.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum,
       für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in
       Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine
       Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurück-
       erstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten
       Beitrags erfolgten.

14.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus-
       zahlung für mehrere Jahre.


                                                                                                                 18

[Seite 76]
15       Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung

15.1     Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen und eine sach-
         gemäße Tarifierung sicherzustellen, wird der Versicherer in der Haftpflichtversicherung jährlich den
         Beitrag für bestehende Verträge überprüfen und ggf. der Schaden- und Kostenentwicklung anpassen,
         soweit sich ein Änderungsbedarf von mindestens 3 Prozent des Vertragsbeitrags ergibt.

15.2     Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach Ziff. 15.1 berücksichtigt die Schaden- und Kosten-
         entwicklung in der Vergangenheit und die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung
         sowie die Grundsätze der Versicherungsmathematik und -technik. Der Versicherer wird Versicherungs-
         verträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf
         erwarten lassen, bei der Überprüfung zusammenfassen. Der Versicherer wird seine statistischen
         Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
         sowie hilfsweise Ermittlungen eines unabhängigen Treuhänders berücksichtigen. Ergeben sich aus der
         Prüfung niedrigere Beiträge, ist der Versicherer verpflichtet, die betroffenen Beiträge entsprechend zu
         senken. Ergeben sich höhere Beiträge, so ist der Versicherer berechtigt, die betroffenen Beiträge
         entsprechend anzuheben.

15.3     Sind die nach Ziff. 15.1 insgesamt ermittelten Beiträge für die bestehenden Verträge höher als die
         Beiträge für neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarifstruktur und dem gleichen
         Deckungsumfang und gleichen Versicherungsbedingungen, so wird der Versicherer auch für die
         bestehenden Verträge nur die Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen.

15.4     Die Anpassung wird der Versicherer mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vor-
         nehmen. Im ersten Versicherungsjahr nach dem im Versicherungsschein/Versicherungsnachtrag
         bezeichneten Vertragsbeginn erfolgt keine Anpassung.

15.5     Die Erhöhung des bisherigen Beitrags wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer mindestens einen
         Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres mitteilen. Diese Mitteilung enthält die Belehrung
         über das Kündigungsrecht gemäß Ziff. 15.6.

15.6     Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der
         Mitteilung des Versicherers kündigen, wenn eine Änderung der Tarife zu einer Beitragserhöhung führt.
         Der Vertrag endet dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde.


Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

16       Beginn des Versicherungsschutzes
         Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt
         vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
         Einmalbeitrags.


                                                                                                                            2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_18_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
17       Beitragszahlung, Versicherungsperiode

17.1     Beitragszahlung

         Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen
         monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich.

17.2     Versicherungsperiode
         Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als
         ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode
         der Vertragsdauer.


18       Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung

18.1     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags


                                                                                                                       19

[Seite 77]
       Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche-
       rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen
       eines Widerrufsrechts.
       Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
       einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
       Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Abs. 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt,
       beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
       Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Verein-
       barungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versiche-
       rungsscheins zu zahlen.

18.2   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug

       Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. 18.1 gezahlt, so kann der Versicherer
       vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
       Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten
       hat.

18.3   Leistungsfreiheit des Versicherers
       Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. 18.1
       zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur
       Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
       in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs-
       schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
       Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.


19     Folgebeitrag

19.1   Fälligkeit

       Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-,
       Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
       Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

19.2   Verzug und Schadenersatz

       Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
       Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
       Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer
       berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

19.3   Mahnung
       Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
       dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs-
       frist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs-


                                                                                                                         2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_19_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
       aufforderung betragen.
       Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags
       sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und
       Kündigungsrecht) hinweist.

19.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung

       Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
       Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen
       oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

19.5   Kündigung nach Mahnung
       Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer
       nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer
       Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
       Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die
       Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist.
       Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.


                                                                                                                    20

[Seite 78]
19.6     Zahlung des Beitrags nach Kündigung

         Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veran-
         lasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn
         die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
         Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 19.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.


20       Lastschriftverfahren

20.1     Pflichten des Versicherungsnehmers
         Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungs-
         nehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
         Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht einge-
         zogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Text-
         form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.

20.2     Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug

         Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz wiederholten Ein-
         ziehungsversuchs nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschrift-
         mandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
         Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet
         ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
         Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können
         dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.


21       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

21.1     Allgemeiner Grundsatz

         Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der
         dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.

21.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse

21.2.1   Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versiche-
         rer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstat-
         ten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die
         Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer
         zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
         Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste
         Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
         Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.


                                                                                                                         2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_20_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
21.2.2   Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag
         zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
         Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der
         erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäfts-
         gebühr zu.

21.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung
         beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.

21.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht
         dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu
         dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis
         erlangt hat.

21.2.5   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse
         bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein
         künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der
         Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.


                                                                                                                    21

[Seite 79]
         Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch
         einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in
         diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
         Umständen Kenntnis erlangt.


Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung

22       Dauer und Ende des Vertrags

22.1     Vertragsdauer

         Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

22.2     Stillschweigende Verlängerung
         Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er
         verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der
         jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

22.3     Vertragsdauer von weniger als einem Jahr

         Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt,
         ohne dass es einer Kündigung bedarf.

22.4     Kündigung bei mehrjährigen Verträgen

         Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum
         Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem
         Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.

22.5     Wegfall des versicherten Interesses

         Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet
         der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des
         Interesses Kenntnis erlangt.


23       Kündigung nach Versicherungsfall

23.1     Kündigungsrecht
         Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn

         –      vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von
                Umweltschäden geleistet wurde,
         –      der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt
                hat oder


                                                                                                                        2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_21_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
         –      dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt
                wird.

         Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen
         Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.


23.2     Kündigung durch Versicherungsnehmer

         Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam.
         Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt,
         spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode wirksam wird.

23.3     Kündigung durch Versicherer
         Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
         wirksam.


                                                                                                                   22

[Seite 80]
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

24       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

24.1     Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände

         Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
         bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
         oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
         vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem
         Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von
         Satz 1 in Textform stellt.
         Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen-
         dung von Abs. 1 und Ziff. 24.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis
         und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
         Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahr-
         lässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer
         Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

24.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

24.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
         Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 24.1 Abs. 1, kann der Versicherer
         vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungs-
         schutz.
         Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
         unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
         Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht
         nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis
         der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
         Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht
         versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte
         Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
         Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versiche-
         rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.

24.2.2   Kündigung

         Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 24.1 Abs. 1 leicht fahrlässig oder
         schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
         Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer
         den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
         geschlossen hätte.

24.2.3   Vertragsänderung


                                                                                                                         2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_22_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
         Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 24.1 Abs. 1 nicht vorsätzlich verletzt und
         hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen
         Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
         rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverlet-
         zung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
         Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versiche-
         rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer
         den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer
         Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
         Kündigungsrecht hinzuweisen.

24.3     Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
         Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
         eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
         Erklärung stützt.
         Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntnis-
         erlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der


                                                                                                                    23

[Seite 81]
         Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend
         gemachte Recht begründen.

24.4     Hinweispflicht des Versicherers

         Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu,
         wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
         Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

24.5     Ausschluss von Rechten des Versicherers
         Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
         nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
         kannte.

24.6     Anfechtung

         Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.

24.7     Erlöschen der Rechte des Versicherers

         Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
         Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor
         Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder
         sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.


25       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

25.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

25.1.1   Besonders gefahrdrohende Umstände
         Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers
         innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der
         beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne
         Weiteres als besonders gefahrdrohend.

25.1.2   Rechtsfolgen

         Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt
         des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb
         eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
         Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
         Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

25.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
         Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu


                                                                                                                          2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_23_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
         erfüllen:

25.2.1   Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der
         Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie
         Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
         Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat
         der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

25.2.2   Für den Versicherungsnehmer gilt zusätzlich:

         (1)    Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch
                keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versiche-
                rungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.

         (2)    Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn
                bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht
                des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
                dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.


                                                                                                                     24

[Seite 82]
         (3)    Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gericht-
                liches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit ver-
                kündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.

         (4)    Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz
                muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechts-
                behelfe einlegen.
                Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

         (5)    Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat
                er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im
                Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem
                Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
                Unterlagen zur Verfügung stellen.

25.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

25.3.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziff. 25.1 oder Ziff. 25.2 vorsätzlich, so ist
         der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen-
         heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
         Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

25.3.2   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder
         Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er
         den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf
         diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

25.3.3   Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
         Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nach-
         weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
         rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch-
         lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.


Weitere Regelungen

26       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung

26.1     Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.

26.2     Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
         wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.

26.3     Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats
         geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu
         dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.


                                                                                                                        2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_24_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
27       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung

27.1     Form, zuständige Stelle

         Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen
         und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
         Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes
         bestimmt ist.
         Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versiche-
         rungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetz-
         lichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.

27.2     Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
         Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt
         für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung
         eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei


                                                                                                                   25

[Seite 83]
       Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem
       Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.


28     Vollmacht des Versicherungsvertreters

28.1   Erklärungen des Versicherungsnehmers

       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen
       entgegenzunehmen betreffend
       (1)   den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;

       (2)   ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;

       (3)   Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungs-
             verhältnisses.

28.2   Erklärungen des Versicherers
       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine
       oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

28.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter

       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungs-
       nehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn
       leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen,
       wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit
       nicht kannte.


29     Verjährung
       Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem
       Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründen-
       den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht
       der Kenntnis gleich.
       Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
       Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
       oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
       Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
       buchs.


30     Örtlich zuständiges Gericht

30.1   Klagen gegen den Versicherer


                                                                                                                      2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_25_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
       Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
       Niederlassung.
       Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klage-
       erhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
       solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
       Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung,
       seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind
       die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.

30.2   Klagen gegen Versicherungsnehmer

       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gericht-
       liche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungs-
       nehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
       Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
       bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den


                                                                                                                 26

[Seite 84]
     Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
     zuständigen Niederlassung.

31   Anzuwendendes Recht

     Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


32   Sanktionen
     Der Versicherer ist nicht verpflichtet, Versicherungsschutz, Zahlungen oder sonstige Vorteile aus dem
     Versicherungsvertrag zu gewähren, soweit die Erbringung solcher Leistungen anwendbare Sanktionen,
     Sanktionsverbote oder Sanktionsbeschränkungen verletzen bzw. dem Versicherer Sanktionsmaßnahmen
     nach solchen Bestimmungen aussetzen würde.


                                                                                                                  2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_26_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0


                                                                                                             27

[Seite 85]
Privat-Haftpflicht Premium                                                                        Juli 2023
___________________________________________________________________________________________________________


In Erweiterung der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV
2018)“ gelten folgende Vereinbarungen:


1        Versicherungssumme

         Die Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden sowie Mietsachschäden und Vermögens-
         schäden ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
         Die weiteren Regelungen (insbesondere zur Anrechnung und Jahreshöchstersatzleistung) gelten
         unverändert fort.


2        Leistungsgarantien gegenüber den Musterbedingungen des Gesamtverbands der
         Versicherungswirtschaft (GDV)
         HDI garantiert, dass die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden Leistungen mindestens dem
         Versicherungsumfang der zu diesem Zeitpunkt vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV)
         unverbindlich bekannt gegebenen Musterbedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung entsprechen.


3        Innovationsgarantie

         Ändert HDI die diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des
         Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag, so gelten die Inhalte der neuen Bedingungen mit
         sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.


4        Blinden-, Assistenz- oder Behindertenbegleithund

         In Erweiterung von Ziff. 6.10 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
         nehmers als Halter oder Hüter von einem Blinden-, Assistenz- oder Behindertenbegleithund mitver-
         sichert.


5        Unbebaute Grundstücke
         In Erweiterung von Ziff. 6.3 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
         als Inhaber eines oder mehrerer im In- und Ausland gelegenen unbebauten Grundstücke bis zu einer
         Gesamtfläche von 10.000 qm versichert, auch wenn diese verpachtet werden.


6        Geothermieanlagen


                                                                                                                       2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_27_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
6.1      Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Besitz/Eigentum von
         Geothermieanlagen zu versicherten Immobilien gemäß Ziff. 6.3 der AVB PHV 2018.

6.2      Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr 1.000.000 Euro.

6.3      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Installation der Geothermieanlage durch einen qualifi-
         zierten Fachbetrieb auf dem Dach oder an der Fassade des Gebäudes sicherzustellen. Ebenfalls ist
         nachzuweisen, dass eventuelle Reparaturarbeiten durch einen qualifizierten Fachbetrieb durchgeführt
         worden sind. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so gilt Ziff. 25.1.2 der AVB PHV
         2018.


7        Tätigkeit als Tagesmutter/-vater (unentgeltlich)

7.1      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der unentgeltlichen oder im Rahmen der gesetzlichen
         Regelungen über geringfügige Beschäftigung ausgeübten Tätigkeit als Tagesmutter/-vater. Versichert
         ist dabei insbesondere die Tätigkeit aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen


                                                                                                                  28

[Seite 86]
       Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des Haushalts der zu betreuenden Kinder, auch
       außerhalb der Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen.

7.2    Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen (z. B. Kinder-
       gärten, Kinderhorten, Kindertagesstätten).

7.3    Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für
       Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden.

7.4    Nicht versichert sind die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen
       Abhandenkommens von Sachen und der Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.


8      Tätigkeit als Tagesmutter/-vater gegen Entgelt

8.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der entgeltlichen Tätigkeit als Tagesmutter/-vater,
       insbesondere aus der Beaufsichtigung von tagsüber zur Betreuung übernommenen minderjährigen
       Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des Haushalts der zu betreuenden Kinder, auch
       außerhalb der Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen.

8.2    Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und
       Institutionen (z. B. Kindergärten, Kinderhorten, Kindertagesstätten).

8.3    Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für
       Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden.

8.4    Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen
       Abhandenkommens von Sachen und der Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.


9      Be- und Entladen von Kfz und Kfz-Anhängern

9.1    In Abweichung von Ziff. 7.14 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer,
       Besitzer, Halter, Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die Dritten
       beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers zugefügt werden, mitver-
       sichert.

9.2    Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger bleiben ausgeschlossen.

9.3    Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen Schaden von der zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherung
       regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.

9.4    Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr 10.000 Euro. Der
       Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 Euro selbst zu tragen.


                                                                                                                      2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_28_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
10     Flugmodelle mit Motor

10.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter und Nutzer aus der
       erlaubten Verwendung von eigenen Flugmodellen mit Motor (Modellflugzeuge, Hubschrauber,
       Drohnen u. Ä.) und einem Abfluggewicht unter 5 kg zu Freizeit- und Hobbyzwecken.

10.2   Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse innerhalb Deutschlands.

10.3   Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere für Schadenereignisse aus

       –      der Verwendung im Rahmen von jagdlichen Tätigkeiten,
       –      der Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Urheberrechten sowie von gewerblichen
              Schutz- und Urheberrechten (z. B. aufgrund von Foto- oder Filmaufnahmen),

       –      der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Wettbewerben,

       –      aktiven First-Person-View-Flügen (FPV-Flügen) z. B. mit Videobrille,
       –      der Verwendung von Eigenbauten,


                                                                                                                 29

[Seite 87]
       –      der beruflichen oder gewerblichen Nutzung,

       –      bewusstem Abweichen von Gesetzen und Verordnungen.

10.4   Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr für Personen- oder
       Sachschäden 5.000.000 Euro und für Vermögensschäden, die keine Folge von Personen- oder Sach-
       schäden sind, 100.000 Euro.


11     Mietsachschäden an mobilen Gegenständen in Hotels, Ferienwohnungen/-häusern sowie
       Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen
       Für Sachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen/Inventar in Hotels, gemieteten Ferien-
       wohnungen/-häusern, möblierten Zimmern sowie in Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen besteht
       Versicherungsschutz.


12     Verlust von fremden privaten und ehrenamtlichen Schlüsseln

12.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
       fremden privaten und ehrenamtlichen Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüsseln für eine zentrale
       Schließanlage). Codekarten/Fernbedienungen/Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt.

12.2   Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die
       notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungs-
       maßnahmen (Notschloss) und für den Objektschutz des Gebäudes bis zur Auswechselung der Schlösser
       bzw. Schließanlagen.

12.3   Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen
       Einbruchs oder Vandalismus) und die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie
       sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. Weiterhin nicht ersetzt werden bei Wohnungseigentümern
       die Kosten für das Auswechseln der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließ-
       anlagen (Eigenschaden).


13     Verlust von fremden beruflichen oder dienstlichen Schlüsseln

13.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
       Türschlüsseln, die der Versicherte im Rahmen seiner beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit vom Arbeit-
       geber oder Dienstherrn überlassen bekommen hat, sofern der Schlüssel nicht während der Ausübung
       des Berufs oder Dienstes verloren wurde. Codekarten/Fernbedienungen/Transponder werden
       Schlüsseln gleichgesetzt.

13.2   Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die
       notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungs-
       maßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an
       welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.


                                                                                                                         2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_29_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
13.3   Kein Versicherungsschutz besteht für das Abhandenkommen von Türschlüsseln, die dem Arbeitgeber
       des Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden. Weiterhin ausge-
       schlossen sind Schlüssel, die unmittelbar dazu dienen, die berufliche Tätigkeit auszuüben (z. B. Post- und
       Zustelldienst, Wach- und Schließdienst, Hausmeister).

13.4   Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen
       Einbruchs oder Vandalismus) und die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie
       sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen.


14     Verlust von Schlüsseln zu fremden Fahrzeugen

14.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
       Schlüsseln zu

       (1)    privat gemieteten fremden Fahrzeugen,

       (2)    vom Arbeitgeber oder Dienstherrn überlassenen Dienstwagen,


                                                                                                                    30

[Seite 88]
       (3)    Fahrzeugen aus vom Arbeitgeber angebotenen Leasing- oder Mietmodellen.

14.2   Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die
       notwendige Auswechselung von Schlössern sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen.

14.3   Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen
       Diebstahls oder Vandalismus).

14.4   Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst.


15     Fachpraktischer Unterricht

       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Sachschäden an Lehrgeräten
       (inkl. Obhutsschäden) bei der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht, wie z. B. Laborarbeiten, an
       einer Fach-, Gesamt-, Hochschule oder Universität.


16     Nebenberufliche Tätigkeiten

16.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus selbstständigen neben-
       beruflichen Tätigkeiten bis zu einem Jahresgesamtumsatz von maximal 12.000 Euro, sofern hierfür kein
       Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht.

16.2   Bei dieser selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit muss es sich handeln um
       –      Flohmarkt- und Basarverkauf,

       –      die Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie Fitnesskursen,

       –      den Vertrieb von Kosmetika, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck, Spielsachen, Kunsthand-
              werk,
       –      die Betätigung als Alleinunterhalter,

       –      Gästeführungen,
       –      Änderungsschneiderei, Handarbeiten,

       –      Annahme von Sammelbestellungen,

       –      Markt- und Meinungsforschung,
       –      Daten- und Texterfassung, Übersetzungen,

       –      Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung und Botendienste,
       –      Friseur, Fotograf, Gärtner.


16.3   Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden. Sofern der Jahresgesamtumsatz den oben


                                                                                                                       2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_30_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
       genannten Betrag übersteigt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.


17     Versehentliche Obliegenheitsverletzung
       Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige
       unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend
       zu Ziff. 25 der AVB PHV 2018 weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis
       nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.


18     Ansprüche der Versicherten untereinander

       Abweichend von Ziff. 7.3 und 7.4 AVB PHV 2018 sind Haftpflichtansprüche der versicherten Personen
       untereinander wegen Personenschäden versichert. Dies beinhaltet auch übergangsfähige Regressan-
       sprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern,
       sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.


                                                                                                                  31

[Seite 89]
19     Schäden durch nicht deliktsfähige Personen

       Für Schäden durch versicherte Personen wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktunfähigkeit
       berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozial-
       versicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche
       wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie
       nicht Versicherte dieses Vertrags sind, vor.


20     Schäden durch nicht deliktsfähige Kinder, für die vorübergehend die Aufsichtspflicht übernommen
       wurde
       Für Schäden durch Kinder, für die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person vorüber-
       gehend die Aufsichtspflicht übernommen hat, wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktunfähigkeit
       berufen, soweit der Versicherungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozial-
       versicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen
       seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht
       Versicherte dieses Vertrags sind, vor.


21     Vermietung von Immobilien
       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Vermieter

       –      von Ferienwohnungen sowie eines Ferienhauses im In- oder Ausland.

              Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass diese/dieses ausschließlich zu privaten
              Wohnzwecken vermietet wird;
       –      eines im In- oder Ausland auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens.
              Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass dieser ausschließlich zu privaten Wohn-
              zwecken vermietet wird;

       –      von Eigentumswohnungen im In- oder Ausland. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist,
              dass diese ausschließlich zu privaten Wohnzwecken vermietet werden;
       –      von bis zu neun Räumen im Inland, die zu gewerblichen Zwecken genutzt werden;

       –      von Einzel-/Doppelgaragen sowie von Stellplätzen.


22     Selbst genutzte Gewerberäume in versicherten Immobilien

22.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Verkehrssicherungspflichten
       von bis zu neun beruflich/gewerblich genutzten Räumen in versicherten Immobilien.

22.2   Kein Versicherungsschutz besteht unverändert für eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in diesen
       Räumen.


                                                                                                                       2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_31_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
23     Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen

23.1   Abweichend von Ziff. 7.5 der AVB PHV 2018 gelten Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen
       mitversichert.

23.2   Ausgeschlossen bleiben Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen jeglicher Art.

23.3   Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und
       Versicherungsjahr 50.000 Euro.

23.4   Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst.

23.5   Die Ausschlüsse für Mietsachschäden gemäß Ziff. 6.7.3 der AVB PHV 2018 gelten unverändert fort.
       Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind somit Haftpflichtansprüche wegen

       –      Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,


                                                                                                                  32

[Seite 90]
       –      Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro-
              und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,

       –      Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
       –      Schäden infolge von Schimmelbildung.


24     Schadenersatz zum Neuwert

24.1   Auf Wunsch des Versicherungsnehmers erfolgt der Schadenersatz bis zum Neuwert.

24.2   Die Höchstentschädigung des Versicherers für derartige Ersatzleistungen ist auf 5.000 Euro je
       Versicherungsfall und je Versicherungsjahr begrenzt.

24.3   Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als
       zwölf Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer.
       Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertent-
       schädigung.

24.4   Ausgeschlossen bleiben Schäden an

       (a)    mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. mobile Telefone, Pager),

       (b)    Computern jeder Art, auch tragbaren Computersystemen (z. B. Laptop, Tablet-PC),
       (c)    Film- und Fotoapparaten,

       (d)    tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z. B. MP3-Playern, CD-Wiedergabegeräten),
       (e)    Brillen jeder Art.


25     Erhöhung Kaution im europäischen Ausland

       In Erweiterung von Ziff. 6.16.2 der AVB PHV 2018 stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den
       erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 250.000 Euro zur Verfügung.


26     Schadenersatzansprüche von Arbeitskollegen im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit

       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Sachschäden aufgrund
       betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeiten gegenüber Arbeitskollegen, soweit nicht
       anderweitig Versicherungsschutz besteht.


27     Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers im Rahmen einer beruflicher Tätigkeit

27.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Sachschäden aufgrund


                                                                                                                  2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_32_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
       betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeiten gegenüber dem Arbeitgeber, soweit nicht
       anderweitig Versicherungsschutz besteht.

27.2   Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und
       Versicherungsjahr 10.000 Euro.

27.3   Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst.


28     Erhöhung der Bausumme bei Baumaßnahmen

28.1   In Erweiterung von Ziff. 6.3.2 der AVB PHV 2018 ist der Versicherungsnehmer als Bauherr oder Unter-
       nehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer
       Bausumme von 500.000 Euro je Bauvorhaben versichert.

28.2   Voraussetzung ist, dass die Bauplanung, die Bauleitung und die generelle Bauausführung an Dritte
       vergeben sind. Eigene Bauausführungen (Selbsthilfe am Bau) bis 20.000 Euro sind versichert.


                                                                                                             33

[Seite 91]
28.3   Wird die Bausumme gemäß Ziff. 28.1 überschritten oder ist die Voraussetzung gemäß Ziff. 28.2 nicht
       erfüllt, entfällt der Versicherungsschutz über die Privat-Haftpflicht. Es gelten dann die Bestimmungen
       über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 9 der AVB PHV 2018).


29     Heizöltank zu versicherten Immobilien

29.1   In Erweiterung von Ziff. 11 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
       als Inhaber von ober- oder unterirdisch gelagerten Heizöltanks zur Versorgung einer mitversicherten
       Immobilie im Inland versichert.

29.2   Eingeschlossen sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweg-
       lichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen
       Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß Ziff. 30.1 ausgetreten sind.
       Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendun-
       gen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wert-
       verbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß Ziff. 34.1
       selbst.


30     Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im europäischen Ausland
       („Mallorca-Deckung“)

30.1   Versichert ist – abweichend von den Ziff. 6.11 und 7.14 der AVB PHV 2018 – die gesetzliche Haft-
       pflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs
       wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit nicht oder nicht
       ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
       Der Geltungsbereich europäisches Ausland umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüg-
       lich der außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, der Kanarischen Inseln, der Azoren und
       Madeira. Kein Versicherungsschutz besteht für Reisen innerhalb Deutschlands und außerhalb Europas.

30.2   Als Kraftfahrzeuge gelten:

       –      Personenkraftwagen,
       –      Krafträder,

       –      Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht,

       soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen
       (einschließlich Führer) bestimmt sind.
       Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von
       Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.

30.3   Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 8 der AVB PHV 2018 (Erhöhungen und Erweiterungen)
       und Ziff. 9 der AVB PHV 2018 (Vorsorgeversicherung).

30.4   Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer


                                                                                                                      2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_33_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
       das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs-
       nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer
       gebraucht wird.

30.5   Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforder-
       lichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
       Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
       Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere
       berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist
       verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch
       alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu
       führen.

30.6   Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen
       zugunsten der versicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann
       (Subsidiarität).


                                                                                                                 34

[Seite 92]
31      Eigene Motor- und Segelboote

        In Erweiterung von Ziff. 6.12 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
        nehmers wegen Schäden, die verursacht werden aus dem Gebrauch von eigenen Wassersportfahr-
        zeugen mit Motoren bis 11,03 kW/15 PS sowie von eigenen Segelbooten bis 25 qm Segelfläche,
        auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor bis 15 PS/11,03 kW, versichert. Voraussetzung ist, dass hierfür
        kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis
        erforderlich ist.


32      Ausfallschutz

32.1    Gegenstand des Ausfallschutzes
        Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den gemäß den Ziff. 2.1.1–2.1.4 und Ziff. 2.17
        der AVB PHV 2018 in der Privat-Haftpflichtversicherung mitversicherten Personen Versicherungsschutz
        für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten
        geschädigt wird und die daraus entstandene Schadenersatzforderung gegen den Dritten nicht durch-
        gesetzt werden kann. Mitversichert sind die gesetzlichen Ansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft
        des Schädigers als privater Halter von Hunden oder Pferden. Darüber hinaus besteht Versicherungs-
        schutz für Schadenersatzansprüche, denen abweichend von Ziff. 7.1 der AVB PHV 2018 ein vorsätzliches
        Handeln des Dritten zugrunde liegt.
        Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftig
        vollstreckbaren Titels vom Versicherungsnehmer bzw. den versicherten Personen wegen eines Haft-
        pflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde.

32. 2   Umfang der Leistung und örtliche Geltung

        Hat der Versicherungsnehmer oder eine der mitversicherten Personen berechtigte Schadenersatz-
        ansprüche, so stellt ihn der Versicherer so, als hätte der Dritte als Versicherter Versicherungsschutz im
        Rahmen und Umfang der HDI Privat-Haftpflichtversicherung 2018 in der Produktlinie Basis und in der
        Eigenschaft des Dritten als nicht gewerbsmäßiger Hunde- oder Pferdehalter bzw. nicht gewerbsmäßiger
        Hunde- oder Pferdehüter im Rahmen der HDI Tierhalter-Haftpflichtversicherung Basis.
        Es finden im Rahmen des Forderungsausfallschutzes für die Person des Schädigers auch die Risiko-
        beschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht
        insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen
        oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
        Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse, die in Europa eintreten. Der Geltungsbereich Europa
        umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen Anliegerstaaten
        des Mittelmeers, der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira.

32.3    Versicherte und nicht versicherte Schäden
        Versichert sind Personenschäden (Tötung oder Gesundheitsbeeinträchtigung von Menschen) oder Sach-
        schäden (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) der versicherten Person, für die der Dritte auf-
        grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet
        ist.
        Nicht versichert sind Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit radioaktiver Strahlung und


                                                                                                                         2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_34_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
        genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind, dem
        Halten oder Führen von Kraftfahrzeugen, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder
        Erdbeben stehen.
        Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
        (1)    Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;

        (2)    Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
        (3)    Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete
               Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden.

32.4    Erfolglose Vollstreckung

        Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreck-
        baren Titel gegen den Dritten im streitigen Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaates der EU,
        Norwegens, Liechtensteins, Islands, Großbritanniens oder der Schweiz oder ein notarielles Schuld-
        anerkenntnis des Dritten vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt hat und jeder Vollstreckungs-
        versuch aus diesem Titel gegen den Dritten erfolglos geblieben ist.


                                                                                                                    35

[Seite 93]
       Titel im Sinne dieser Bedingungen sind vollstreckbare Urteile und Vollstreckungsbescheide und
       gerichtlich vollstreckbare Vergleiche. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte
       Person nachweist, dass

       (1)    entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder
              nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder
       (2)    eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Dritte in den letzten drei
              aufeinanderfolgenden Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, oder

       (3)    der Dritte in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt wird.

       Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung haben der Versicherungsnehmer oder die versicherten
       Personen das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosig-
       keit der Zwangsvollstreckung ergibt.

32.5   Entschädigungen
       Der Versicherer leistet – vorbehaltlich des Vorliegens der Voraussetzungen – Entschädigung in Höhe des
       titulierten Schadenersatzbetrags im Rahmen der in der Privat-Haftpflichtversicherung vereinbarten
       Versicherungssumme.
       Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Originaltitels, der Original-Voll-
       streckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im
       Sinne dieser Bedingungen vorliegt.
       Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Dritten in Höhe der Entschä-
       digungsleistung an den Versicherer abzutreten.

32.6   Subsidiarität

       Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für die
       versicherten Personen bestehenden Schadenversicherung beansprucht werden kann oder soweit für den
       Schaden ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist.

32.7   Ausschlussfrist
       Alle Ansprüche aus diesem Ausfallschutz verfallen, wenn sie nicht binnen zwei Jahren ab dem erfolg-
       losen Vollstreckungsversuch beim Versicherer schriftlich angemeldet worden sind.


33     Verbesserter Ausfallschutz (Opferschutz)

33.1   Ergänzend zu Ziff. 32.3 besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Schadenersatzanspruch des
       Versicherungsnehmers aufgrund eines Personenschadens nicht durchgesetzt werden kann, weil der
       Schädiger nicht bekannt ist.

33.2   Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß den Ziff. 2.1.1–2.1.4 und
       Ziff. 2.17 der AVB PHV 2018 versicherten Person nur dann leistungspflichtig, wenn

       (a)    der Schädiger eine vorsätzliche Straftat begangen hat,


                                                                                                                          2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_35_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
       (b)    aufgrund dessen eine Strafanzeige vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person
              gestellt wurde,
       (c)    das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid
              vorliegt,

       (d)    der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten hat,
       (e)    der Schädiger unbekannt bleibt.

33.3   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 50.000 Euro je Versicherungsfall und -jahr begrenzt.
       Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
       erstreckt.

33.4   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für psychische Folgeschäden.


                                                                                                                     36

[Seite 94]
34     Kostenübernahme Rechtsschutz im Rahmen des Ausfallschutzes

34.1   Ergänzend zu Ziff. 33 werden die Kosten für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen-
       über Dritten zur Erreichung eines rechtskräftigen vollstreckbaren Titels gemäß Ziff. 32.4 übernommen.

34.2   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 50.000 Euro je Versicherungsfall und -jahr begrenzt.
       Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
       erstreckt.


35     Wilde Kleintiere

35.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten und nicht
       genehmigungspflichtigen Halten und Hüten von im Haushalt des Versicherungsnehmers befindlichen
       wilden Kleintieren (z. B. Schlangen, Spinnen, Skorpione) zu privaten Zwecken.

35.2   Soweit es sich um den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der
       Tiere handelt, wird die Versicherungsleistung auf 10.000 Euro je Versicherungsfall beschränkt.


36     Erweiterte Mietsachschäden

       In Erweiterung von Ziff. 6.7.3 der AVB PHV 2018 findet der Ausschluss für Haftpflichtansprüche infolge
       von Schimmelbildung keine Anwendung.


37     Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten
       In Erweiterung von Ziff. 7.9 der AVB PHV 2018 findet der Ausschluss von Ansprüchen wegen Schäden
       aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen keine Anwendung. Ausgeschlossen bleiben
       Ansprüche im Zusammenhang mit Ziff. 10 dieser Bedingung „Privat-Haftpflicht Premium“.


38     Betankungsschäden an geliehenen Kraftfahrzeugen

38.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die an fremden
       geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch versehentliche
       Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen.

38.2   Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer
       mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.

38.3   Die Höchstleistung ist auf 3.000 Euro je Schadenfall und Versicherungsjahr begrenzt.

38.4   Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 Euro selbst zu tragen.


                                                                                                                       2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_36_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
39     Ausgleich einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt (SFR) und des Vollkasko-Selbstbehalts bei
       Schäden an bzw. durch geliehene Kraftfahrzeuge

39.1   Verursacht der Versicherungsnehmer beim erlaubten Gebrauch eines

       (a)    Personenkraftwagens,

       (b)    Kraftrads,
       (c)    Wohnmobils bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht,

       das ihm von einem Dritten unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassen wurde, einen Kfz-Haft-
       pflicht- und/oder Vollkaskoschaden, besteht abweichend von Ziff. 7.14 der AVB PHV Versicherungs-
       schutz gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.

39.2   Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Haftpflicht- und
       -Vollkaskoversicherung entstehende Vermögensschaden.


                                                                                                                  37

[Seite 95]
       Die Entschädigung ist auf den Mehrbeitrag der ersten fünf auf den Schadenfall folgenden Jahre
       begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende Kfz-Haftpflicht- und -Vollkaskoversicherung gültigen
       Tarifbestimmungen ergibt. Der Nachweis über den Mehrbeitrag obliegt dem Versicherungsnehmer.
       Mehr als die vom Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird
       jedoch nicht ersetzt.

39.3   Erstattet wird die Selbstbeteiligung der Kfz-Vollkaskoversicherung bis maximal 2.000 Euro je Versiche-
       rungsfall.
       Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst zu tragen.

39.4   Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Versicherers, welchem die
       Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Versicherung sowie die in Abzug gebrachte Selbst-
       beteiligung entnommen werden kann.

39.5   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahrzeugen

       (a)    die dem Versicherten zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch überlassen wurden,
       (b)    die vom Versicherten zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.


40     Regulierung auf Basis der Vorversicherung (Besitzstandsgarantie)

40.1   Auf Wunsch des Versicherungsnehmers reguliert der Versicherer auf Basis der Versicherungs-
       bedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags, sofern der Versicherungsnehmer in
       Bezug auf den Versicherungsumfang (Deckung von Haftpflichtansprüchen) bessergestellt gewesen
       wäre.

40.2   Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Versicherungsbedingungen des Vorversicherers zur
       Verfügung zu stellen.

40.3   Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass

       (a)    der Vertrag bei HDI direkt im Anschluss an den Vorvertrag begann (keine Unterbrechung im
              Versicherungsschutz);

       (b)    der Vorvertrag bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen bestand;
       (c)    die Vorversicherung bei Antragstellung angegeben wurde;

       (d)    die bei HDI versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt;
       (e)    beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben.

40.4   Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit

       (a)    im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;

       (b)    der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus;


                                                                                                                      2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_37_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
       (c)    beruflichen und gewerblichen Risiken;

       (d)    Vorsatz;
       (e)    vertraglicher Haftung;

       (f)    Eigenschäden;
       (g)    Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unter-
              liegen;

       (h)    Assistance-Dienstleistungen;

       (i)    auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführende Schadenereignisse.


                                                                                                                 38

[Seite 96]
41     Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstiger Diskriminierung

       Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.10 AVB PHV 2018 – die gesetzlichen Haftpflichtansprüche
       wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstiger
       Diskriminierung.


42     Schäden beim Öffnen von Kfz-Türen durch Mitfahrer

42.1   In Erweiterung von Ziff. 7.14 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftflicht des Versicherungsnehmers
       wegen Schäden, die ein Kfz-Mitfahrer des Versicherungsnehmers, der nicht mitversicherte Person des
       Vertrages ist, gegenüber Dritten durch das Öffnen einer Kfz-Tür verursacht versichert, soweit Ver-
       sicherungsschutz nicht über eine andere Privathaftpflicht-Versicherung des Kfz-Mitfahrers besteht.

42.2   Die Höchstersatzleistung ist auf 5.000 Euro je Schadenfall und Versicherungsjahr begrenzt.

42.3   Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 Euro selbst zu tragen.


43     Haltung von Nutztieren zu eigenwirtschaftlichen Zwecken

43.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von folgenden
       Nutztieren, die privat zu eigenwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden:

       –      bis zu 5 Schafe/Ziegen

       –      bis zu 5 (Mini-)Schweine
       –      bis zu 10 Geflügel (z. B. Hühner, Gänse)


43.2   Übersteigt die Anzahl der gehaltenen Tiere die oben genannte mitversicherte Anzahl, entfällt die
       Mitversicherung der Tiergruppe komplett.

43.3   Kein Versicherungsschutz besteht für

       –      die gewerbliche Nutzung/Verkauf der Tiere;

       –      die gesetzliche Haftpflicht für den Verkauf oder kostenlose Überlassung von tierischen
              Produkten (Produkthaftung).


44     Verlust fremder privater Schlüssel zu Tresoren und Wertschutzschränken

       In Erweiterung von Ziff. 12.3 der Klausel „Privat-Haftpflicht Premium“ ist die gesetzliche Haftpflicht des
       Versicherungsnehmers wegen Abhandenkommens von fremden privaten Schlüsseln zu Tresoren und
       Wertschutzschränken versichert. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines


                                                                                                                         2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_38_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
       Schlüsselverlustes (z. B. wegen Diebstahl von Inhalten).


45     Gemietete separate Garagen und Stellplätze

       In Erweiterung von Ziff. 6.3.1 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
       nehmers als Mieter von privat selbstgenutzten Garagen und Stellplätzen versichert, auch wenn diese
       nicht zum Wohngebäude bzw. einer Wohnanlage gehören.


46     Eigene Motorboote bis 14,91 kW/20 PS

       In Erweiterung von Ziff. 31 der Klausel „Privat-Haftpflicht Premium“ ist die gesetzliche Haftpflicht des
       Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden aus dem Besitz und Gebrauch von
       eigenen Wassersportfahrzeugen mit Motoren bis 14,91 kW/20 PS versichert. Voraussetzung ist
       weiterhin, dass hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine
       behördliche Erlaubnis erforderlich ist.


                                                                                                                    39

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47     Ladestationen/Wallboxen in privat genutzten Objekten

       In Ergänzung von Ziff. 6.3 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
       aus dem erlaubten Besitz/Eigentum von Ladestationen/Wallboxen in privat genutzten Objekten
       versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet – sofern gesetzlich vorgeschrieben – die Installation
       der Anlage sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten durch einen qualifizierten Fachbetrieb sicher-
       zustellen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so gilt Ziff. 25.3 der AVB PHV 2018.


48     Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien

48.1   In Ergänzung von Ziff. 6.3.2 (7) der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht des
       Versicherungsnehmers aus dem Besitz/Eigentum von

       –      Kleinwindanlagen,

       –      Mini-Blockheizkraftwerken, Stecker-Solaranlagen, Balkonkraftwerken,
       –      Luft- und Wasserwärmeanlagen

       zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien zu versicherten Immobilien gemäß
       Ziff. 6.3 der AVB PHV 2018, sowie zu gemieteten Wohnungen des Versicherungsnehmers, versichert.

48.2   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet – sofern gesetzlich vorgeschrieben – die Installation der Anlage
       sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten durch einen qualifizierten Fachbetrieb sicherzustellen. Verletzt
       der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so gilt Ziff. 25.3 der AVB PHV 2018.


49     Erlaubtes privates Abbrennen von Feuerwerken

       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten
       Abbrennen von Feuerwerken der Klassen 1 und 2. Kein Versicherungsschutz besteht für eine
       gewerbliche Tätigkeit sowie für das Abbrennen von Feuerwerken der Klassen 3 und 4.


50     Ansprüche des Halters beim Reiten fremder Pferde/Hüten fremder Hunde

50.1   Versichert ist in Erweiterung von Ziff. 6.10.2 der AVB PHV 2018 die gesetzliche Haftpflicht des
       Versicherungsnehmers beim gelegentlichen Hüten fremder Hunde oder Pferde und als Reiter bei der
       Benutzung fremder Pferde für Ansprüche des Halters bei Verletzung oder Tod des Tieres.

50.2   Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr 50.000 Euro.

50.3   Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst.


                                                                                                                         2023714144117 KIB HUS E8072 1 V0__PG40_-1_CPY1 / 0_0_62359_1c0001e6_40_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0


                                                                                                                    40
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## Volltext der Bedingungen: Bedingungen zur Berufs-Haftpflichtversicherung für Ärzte, Zahnärzte und Ärzte in der Ausbildung (104205)

```text
[Seite 1]
Vers


       Janitos
       Berufshaftpflicht
       Jungmediziner
       Versicherungsbedingungen und Informationen
       Stand: 01.10.2023 | Bedingungsnummer: 104205
       Risikoträger und Hersteller: HDI Versicherung AG

[Seite 2]
Bedingungen und Risikobeschreibungen zur
Berufs-Haftpflichtversicherung für Ärzte, Zahnärzte und
Ärzte in der Ausbildung
FBHW 1000:01                                                                                     Juni 2019
___________________________________________________________________________________________________________


Hinweis zum Aufbau

Teil A          enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.

Abschnitt A1    gilt für die allgemeinen und besonderen betrieblichen und beruflichen Risiken (Betriebs- und
                Berufshaftpflichtrisiko).
Abschnitt A2    gilt für Schäden durch Umwelteinwirkungen und Schäden an der Umwelt (Umweltrisiko).

Teil B          enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Abschnitt B1    regelt gemeinsame Bestimmungen zur Berufs-Haftpflichtversicherung wie z. B. Abtretungsverbot
                und Beitragsregulierung.
Abschnitt B2    regelt Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung, Dauer und Ende des Vertrags,
                Anzeigepflichten und weitere Bestimmungen.

Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine
Nachträge.

___________________________________________________________________________________________________________


Teil A     Berufs-, Betriebs- und                          A1-6        Besondere Regelungen für einzelne
           Umwelthaftpflichtrisiken                                    betriebliche und berufliche Risiken
                                                                       (Versicherungsschutz, Risiko-
A1         Berufshaftpflichtrisiko                                     begrenzungen und besondere
                                                                       Ausschlüsse)
A1-1       Versicherte Eigenschaften,                      A1-6.1      Nicht medizinisch indizierte kosmetische
           Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, Betriebs-                  Behandlungen und Eingriffe
           stätten (versichertes Risiko)                   A1-6.2      Teilberufsausübungsgemeinschaften
A1-1.1     Tätigkeiten im Rahmen des ärztlichen                        (TBAG)
           Ausbildungsverhältnisses                        A1-6.3      Auslandsschäden
A1-1.2     Dienstliche und gelegentlich außerdienst-       A1-6.4      Schlichtungsverfahren
           liche Tätigkeiten angestellter Ärzte und        A1-6.5      Haus- und Grundbesitz
           Zahnärzte                                       A1-6.6      Bauherr
A1-1.3     Gelegentliche außerdienstliche Tätig-           A1-6.7      Kraftfahrzeuge,
           keiten angestellter Ärzte und Zahnärzte/                    Kraftfahrzeug-Anhänger
           gelegentliche freiberufliche ambulante          A1-6.8      Schäden an gemieteten Sachen
           Tätigkeiten                                                 (Mietsachschäden)
A1-1.4     Tätigkeiten, die im Rahmen des                  A1-6.9      Schäden durch Bearbeitung fremder


                                                                                                                      2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_0_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
           „ärztlichen Restrisikos“ erbracht werden                    Sachen/Tätigkeitsschäden
A1-1.5     Freiberufliche ärztliche Tätigkeiten            A1-6.10     Schäden durch Strahlen
A1-1.6     Medizinische Versorgungszentren (MVZ)           A1-6.11     Datenschutzverletzungen
A1-1.7     Mitversicherte Nebenrisiken                     A1-6.12     Datenverluste
A1-2       Weitere Regelungen zu mitversicherten           A1-6.13     Abhandenkommen von Sachen,
           Personen und zum Verhältnis zwischen                        Schlüsseln, Dokumenten Dritter
           den Versicherten (Versicherungsnehmer           A1-6.14     Schäden im Zusammenhang mit der
           und mitversicherte Personen)                                Übertragung elektronischer Daten
A1-3       Umfang des Versicherungsschutzes,               A1-6.15     Erneuerbare Energien
           Versicherungsfall                               A1-6.16     Ansprüche aus Anfeindung, Schikane,
A1-4       Leistungen der Versicherung und Voll-                       Belästigung und sonstiger
           macht des Versicherers                                      Diskriminierung
A1-5       Begrenzung der Leistungen                       A1-7        Allgemeine Deckungseinschränkungen
           (Versicherungssumme, Jahreshöchst-              A1-7.1      Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
           ersatzleistung, Serienschaden)


                                                                                                                  1

[Seite 3]
A1-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder          A2        Umweltrisiken
          Schädlichkeit von Arbeiten und sonstigen
          Leistungen                                  A2-1      Umwelt-Haftpflichtversicherung
A1-7.3    Ansprüche der Versicherten unter-
          einander                                    A2-1.1    Berufliches Risiko
A1-7.4    Schadenfälle von gesetzlichen Vertretern,   A2-1.2    Betriebsstättenrisiko
          Gesellschaftern und anderen Personen        A2-1.3    Versicherungsfall
A1-7.5    Leasing, verbotene Eigenmacht,              A2-1.4    Aufwendungen vor Eintritt des
          besonderer Verwahrungsvertrag                         Versicherungsfalls
A1-7.6    Schäden an hergestellten oder geliefer-     A2-1.5    Begrenzung der Leistungen
          ten Sachen, Arbeiten und sonstigen                    (Versicherungssumme, Serienschaden)
          Leistungen                                  A2-1.6    Versicherungsschutz für Schäden im
A1-7.7    Gentechnik                                            Ausland
A1-7.8    Übertragung von Krankheiten                 A2-1.7    Ausschlüsse für Schäden durch
A1-7.9    Arbeitsunfälle/Dienstunfälle                          Umwelteinwirkung
A1-7.10   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger      A2-1.8    Neu hinzukommende Risiken
A1-7.11   Luft- und Raumfahrzeuge                               (Vorsorgeversicherung)
A1-7.12   Wasserfahrzeuge
A1-7.13   Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche      A2-2      Umweltschadensversicherung
          Verfügungen, höhere Gewalt
A1-7.14   Brennbare und explosible Stoffe             A2-2.1    Versichertes Risiko, Versicherungsschutz
A1-7.15   Umweltrisiko                                A2-2.2    Regelungen zu mitversicherten Personen
A1-7.16   Entschädigungen mit Strafcharakter                    und zum Verhältnis zwischen den
          (Punitive Damages)                                    Versicherten
A1-7.17   Französische Garantie Décennale und         A2-2.3    Betriebsstörung
          gleichartige Bestimmungen                   A2-2.4    Versicherungsfall
A1-7.18   Termine und Fristen/unwirtschaftliche       A2-2.5    Aufwendungen vor Eintritt des
          Verordnungen                                          Versicherungsfalls
A1-7.19   Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte,      A2-2.6    Leistungen der Versicherung und
          Lizenzen                                              Vollmacht des Versicherers
A1-7.20   Gesetz-, vorschrifts- oder sonstiges        A2-2.7    Versicherte Kosten
          pflichtwidriges Verhalten                   A2-2.8    Begrenzung der Leistungen
A1-7.21   Vermittlungstätigkeiten                               (Versicherungssumme, Jahreshöchst-
A1-7.22   Zahlungsvorgänge, Kassenführung,                      ersatzleistung, Serienschaden)
          Untreue, Unterschlagung                     A2-2.9    Schäden im Ausland
A1-7.23   Hergestellte oder gelieferte Sachen         A2-2.10   Ausschlüsse für Umweltschäden
A1-7.24   Ständige Immissionen                        A2-2.11   Veränderungen des versicherten Risikos
A1-7.25   Planende, bau- oder montageleitende,                  (Erhöhungen und Erweiterungen)
          prüfende Tätigkeit                          A2-2.12   Nachhaftung
A1-7.26   Datenverarbeitung, Rationalisierung und     A2-2.13   Obliegenheiten des Versicherungs-
          Automatisierung, Auskunftserteilung,                  nehmers bei unmittelbarer Gefahr eines
          Übersetzung, Reisevermittlung und                     Umweltschadens und nach Eintritt eines
          -veranstaltung                                        solchen
A1-7.27   Ratschläge, Empfehlungen oder               A2-2.14   USV-Zusatzbaustein 1 (soweit vereinbart)
          Weisungen                                   A2-2.15   USV-Zusatzbaustein 2 (soweit vereinbart)
A1-7.28   Arzneimittel


                                                                                                                2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_1_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
A1-7.29   Klinische Studien/klinische Prüfungen       Teil B    Allgemeiner Teil
A1-7.30   Fachgebiete/Zusatzbezeichnungen
A1-7.31   Geburtshilfe                                B1        Allgemeine Bestimmungen zur
A1-7.32   Blutspendedienste, Blutbanken,                        Berufs-Haftpflichtversicherung
          Lagerung und Handel mit Blut- und
          Blutpräparaten                              B1-1      Abtretungsverbot
A1-7.33   Studiensponsoring Gesellschaften/           B1-2      Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht
          Prüfarztzentren                                       für private Haftpflichtrisiken)
A1-7.34   Exklusive Betreuungsverhältnisse/Profi-     B1-3      Beitragsberechnung
          und Leistungssportler                       B1-4      Beitragsangleichung und Kündigungs-
A1-7.35   Parallelnarkosen                                      recht nach Beitragsangleichung
A1-7.36   Narkosen durch Zahnmediziner                B1-5      Veränderungen des versicherten Risikos
A1-7.37   Reproduktionsmedizin/                                 und Auswirkung auf den Beitrag
          Kryokonservierung                                     (Beitragsregulierung)
A1-7.38   Verwaltende/forschende Tätigkeit


                                                                                                            2

[Seite 4]
B1-6       Veränderungen des versicherten Risikos       B2-1.4      Folgebeitrag
           (Erhöhungen und Erweiterungen)               B2-1.5      Lastschriftverfahren
B1-7       Neu hinzukommende Risiken                    B2-1.6      Beitrag bei vorzeitiger Vertrags-
           (Vorsorgeversicherung)                                   beendigung
B1-8       Nachhaftung                                  B2-2        Dauer und Ende des Vertrags/
B1-9       Selbstbehalt                                             Kündigung
B1-10      Veräußerung und deren Rechtsfolgen           B2-2.1      Dauer und Ende des Vertrags
B1-10.2    Kündigung                                    B2-3        Anzeigepflichten
B1-10.3    Beitrag                                      B2-3.1      Anzeigepflichten des Versicherungs-
B1-10.4    Anzeigepflichten                                         nehmers oder seines Vertreters bis zum
B1-11      Obliegenheiten des Versicherungs-                        Vertragsschluss
           nehmers                                      B2-4        Erklärungen und Anzeigen, Anschriften-
B1-11.1    Obliegenheiten vor Eintritt des                          änderung
           Versicherungsfalls                           B2-4.1      Form, zuständige Stelle
B1-11.2    Obliegenheiten bei und nach Eintritt des     B2-4.2      Nichtanzeige einer Anschriften- oder
           Versicherungsfalls                                       Namensänderung
B1-11.3    Leistungsfreiheit bei Obliegenheits-         B2-4.3      Nichtanzeige der Verlegung der
           verletzung                                               gewerblichen Niederlassung
B1-12      Kündigung nach Versicherungsfall             B2-5        Vollmacht des Versicherungsvertreters
B1-12.1    Kündigungsrecht                              B2-5.1      Erklärungen des Versicherungsnehmers
B1-12.2    Kündigung durch Versicherungsnehmer          B2-5.2      Erklärungen des Versicherers
B1-12.3    Kündigung durch Versicherer                  B2-5.3      Zahlungen an den Versicherungsvertreter
B1-13      Mehrfachversicherung                         B2-6        Verjährung
                                                        B2-7        Örtlich zuständiges Gericht
B2         Beginn des Versicherungsschutzes,            B2-7.1      Klagen gegen den Versicherer oder
           Beitragszahlung, Dauer und Ende des                      Versicherungsvermittler
           Vertrags, Anzeigepflichten                   B2-7.2      Klagen gegen den Versicherungsnehmer
                                                        B2-8        Anzuwendendes Recht
B2-1       Beginn des Versicherungsschutzes,            B2-9        Sanktions-/Embargoklausel
           Beitragszahlung
B2-1.1     Beginn des Versicherungsschutzes
B2-1.2     Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B2-1.3     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbetrags,
           Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht-
           zahlung
___________________________________________________________________________________________________________


                                                                                                                  2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_2_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0


                                                                                                              3

[Seite 5]
Bedingungen und Risikobeschreibungen zur
Berufs-Haftpflichtversicherung für Ärzte, Zahnärzte und
Ärzte in der Ausbildung
FBHW 1000:01                                                                                     Juni 2019
___________________________________________________________________________________________________________


TeilA      Berufs-, Betriebs- und Umwelthaftpflichtrisiken

A1         Berufshaftpflichtrisiko

A1-1       Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, Betriebsstätten (versichertes Risiko)

           Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
           rungsnehmers aus dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften,
           Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten oder aus der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen
           Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeit. Versichert sind hierbei alle ärztlichen Tätigkeiten,
           wenn sie in der Heilkunde anerkannt sind. Soweit beantragt und im Versicherungsschein dokumen-
           tiert, besteht Versicherungsschutz für:

A1-1.1     Tätigkeiten im Rahmen des ärztlichen Ausbildungsverhältnisses
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit im Rahmen des
           ärztlichen Ausbildungsverhältnisses, soweit hierfür weder eine anderweitige Deckung noch Freistel-
           lungspflicht besteht.
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Privatperson im Rahmen der Besonderen Bedingungen
           und Risikobeschreibungen (BBR) für die Privat-Haftpflichtversicherung, soweit hierfür keine ander-
           weitige Deckung besteht.
           Nicht versichert ist die ärztliche Tätigkeit außerhalb des Ausbildungsverhältnisses.

A1-1.2     Dienstliche und gelegentlich außerdienstliche Tätigkeiten angestellter Ärzte und Zahnärzte

A1-1.2.1   Die Versicherung der dienstlichen Tätigkeit erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
           rungsnehmers aus ärztlicher Tätigkeit als angestellter oder beamteter Arzt in einer Krankenanstalt, im
           Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), bei einem Arzt in freier Praxis und bei Behörden. Nicht
           versichert ist eine verwaltende Tätigkeit im Rahmen des Dienstverhältnisses. Mitversichert gilt eine
           Tätigkeit als Durchgangsarzt (D-Arzt) oder Heilbehandlungsarzt (H-Arzt).

A1-1.2.2   In Ergänzung zu Ziff. A1-4.1 umfasst die Leistungspflicht des Versicherers auch die Prüfung der Frage,
           ob zugunsten des Versicherungsnehmers ein arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch besteht und
           dessen Durchsetzung. Kein Versicherungsschutz besteht für Risiken, die in den Zuständigkeits- und
           Aufgabenbereich des Kommunalen Schadenausgleichs (KSA) oder anderer öffentlich-rechtlicher
           Träger fallen.
           Der Versicherer ist unwiderruflich ermächtigt, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen.
           Der Freistellungsanspruch geht auf den Versicherer über, sobald er sich in einen Zahlungsanspruch


                                                                                                                          2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_3_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
           umgewandelt hat. § 86 VVG findet entsprechende Anwendung.

A1-1.2.3   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für

           - Erste-Hilfe-Leistungen in Unglücksfällen;

           - Behandlungen in Notfällen;
           - Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis;

           - gelegentliche Betreuung von Koronarsportgruppen (bis zu 50 Dienste im Jahr);
           - gelegentliche Blutentnahmen (bis zu 50 Tage im Jahr);

           - gelegentliche Psychotherapien (bis zu 50 Tage im Jahr);

           - gelegentliche Impfungen inkl. medizinischer Reiseberatungen (bis zu 50 Tage im Jahr);
           - gelegentliche Behandlung mit Akupunktur oder traditioneller chinesischer Medizin (TCM) (bis zu 50
             Tage im Jahr);


                                                                                                                      4

[Seite 6]
         - gelegentliche medizinische Gutachtertätigkeit (bis zu 50 Gutachten pro Jahr);

         - gelegentliche kassenärztliche Bereitschaftsdienste, Not- und Sonntagsdienste (bis zu 50 Dienste im
           Jahr);
         - gelegentliche Notarztdienste – keine Dienste in der Notfallambulanz in Krankenhäusern (bis zu 50
           Dienste im Jahr);

         - gelegentliche Begleitung von Intensivpatienten innerhalb Deutschlands (bis zu 50 Begleitungen im
           Jahr);

         - gelegentliche Einsätze bei Sport-, Musik- und Kulturveranstaltungen (bis zu 50 Einsätze im Jahr).
           Dies umfasst jedoch nicht die Betreuung von Profi- und Leistungssportlern sowie exklusive
           Betreuungsverhältnisse. Diese Tätigkeiten gelten nur mitversichert, wenn sie im Versicherungs-
           schein explizit dokumentiert wurden (siehe Ziff. A1-7.34);
         - eine gelegentliche konservative Schiffsarzttätigkeit sofern das Schiff unter der Flagge eines
           Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der Länder Norwegen, Liechtenstein, Island oder der
           Schweiz fährt. Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien
           und Kanada sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend
           gemacht werden (bis zu 50 Tage pro Jahr);

         - gelegentliche Rückholdienste – ärztliche Begleitung (bei Flügen/Krankentransporten) – aus dem In-
           und Ausland. Der Start- und/oder Endpunkt der Begleitung muss in Deutschland liegen.
           Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada
           sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemacht
           werden (bis zu 50 Begleitungen im Jahr);
         - gelegentliche ambulante Praxisvertretungen (bis zu max. 50 Tage im Jahr).

A1-1.3   Gelegentliche außerdienstliche Tätigkeiten angestellter Ärzte und Zahnärzte/gelegentliche
         freiberufliche ambulante Tätigkeiten

         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für

         - Erste-Hilfe-Leistungen in Unglücksfällen;
         - Behandlungen in Notfällen;

         - Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis;
         - gelegentliche Betreuung von Koronarsportgruppen (bis zu 50 Dienste im Jahr);

         - gelegentliche Blutentnahmen (bis zu 50 Tage im Jahr);
         - gelegentliche Psychotherapien (bis zu 50 Tage im Jahr);

         - gelegentliche Impfungen inkl. medizinischer Reiseberatungen (bis zu 50 Tage im Jahr);

         - gelegentliche Behandlung mit Akupunktur oder traditioneller chinesischer Medizin (TCM) (bis zu 50
           Tage im Jahr);


                                                                                                                    2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_4_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
         - gelegentliche medizinische Gutachtertätigkeit (bis zu 50 Gutachten pro Jahr);

         - gelegentliche kassenärztliche Bereitschaftsdienste, Not- und Sonntagsdienste (bis zu 50 Dienste im
           Jahr);
         - gelegentliche Notarztdienste – keine Dienste in der Notfallambulanz in Krankenhäusern (bis zu 50
           Dienste im Jahr);

         - gelegentliche Begleitung von Intensivpatienten innerhalb Deutschlands (bis zu 50 Begleitungen im
           Jahr);

         - gelegentliche Einsätze bei Sport-, Musik- und Kulturveranstaltungen (bis zu 50 Einsätze im Jahr).
           Dies umfasst jedoch nicht die Betreuung von Profi- und Leistungssportlern sowie exklusive
           Betreuungsverhältnisse. Diese Tätigkeiten gelten nur mitversichert, wenn sie im Versicherungs-
           schein explizit dokumentiert wurden (siehe Ziff. A1-7.34);
         - eine gelegentliche konservative Schiffsarzttätigkeit sofern das Schiff unter der Flagge eines
           Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der Länder Norwegen, Liechtenstein, Island oder der
           Schweiz fährt. Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien


                                                                                                                5

[Seite 7]
              und Kanada sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend
              gemacht werden (bis zu 50 Tage pro Jahr);

            - gelegentliche Rückholdienste – ärztliche Begleitung (bei Flügen/Krankentransporten) – aus dem In-
              und Ausland. Der Start- und/oder Endpunkt der Begleitung muss in Deutschland liegen.
              Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada
              sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemacht
              werden (bis zu 50 Begleitungen im Jahr).


A1-1.4      Tätigkeiten, die im Rahmen des „ärztlichen Restrisikos“ erbracht werden

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für

            - Erste-Hilfe-Leistungen in Unglücksfällen,
            - Behandlungen in Notfällen,

            - Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis.


A1-1.5      Freiberufliche ärztliche Tätigkeiten

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit.
            Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht

A1-1.5.1    aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters (z. B. bei Urlaub, Erkrankung,
            Wehrdienstübung) sowie beim Einsatz eines Honorararztes. Nicht versichert ist die persönliche
            Haftpflicht des Vertreters und des Honorararztes;

A1-1.5.2    aus der Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten ohne Facharztanerkennung, medizinischen
            Fachangestellten, weisungsgebundenen Medizinstudenten und Praktikanten sowie sonstigem Hilfs-
            personal und ggf. Gesundheitsfachberufler einschließlich der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht
            dieser Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
            Versicherungsnehmer verursachen. Gleiches gilt für Fachärzte, die im Rahmen eines Probearbeitens
            (bis maximal 4 Wochen) für eine geplante Anstellung bzw. Partnerschaft tätig sind.
            Falls besonders vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, gilt dies auch für weitere
            angestellte Fachärzte/angestellte Jobsharer. Bei Radiologen gilt ergänzend die Mitversicherung
            angestellter Physiker und/oder Physical Assistants.
            Mitversichert gilt die Vornahme von Erste-Hilfe-Leistungen in Unglücksfällen, Behandlungen in
            Notfällen sowie Freundschaftsdiensten im Verwandten- und Bekanntenkreis außerhalb des Dienst-
            verhältnisses durch die angestellten Ärzte/angestellten Jobsharer (subsidiär zu einer ggf. eigenen
            bestehenden Berufs-Haftpflichtversicherung). Für sonstige Behandlungen (Praxisvertretungen,
            Notarzteinsätze etc.) außerhalb des Dienstverhältnisses besteht kein Versicherungsschutz.
            Die Regelungen der Ziff. A1-1.5.2 gelten nicht für Jobsharing-Partner;

A1-1.5.3    aus einer konsiliarärztlichen nur konservativen Tätigkeit. Diese konservative Tätigkeit kann sowohl bei
            niedergelassenen Ärzten als auch im Krankenhaus erbracht werden. Falls besonders vereinbart und im
            Versicherungsschein dokumentiert, gilt auch eine konsiliarärztliche operative Leistung bei im


                                                                                                                          2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_5_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
            Krankenhaus stationär aufgenommenen Patienten mitversichert;

A1-1.5.4    aus der Vertretung eines vorübergehend verhinderten Arztes (analog der Haupttätigkeit, ambulant
            oder ambulant und stationär);

A1-1.5.5    aus der Tätigkeit als Durchgangsarzt (D-Arzt), Heilbehandlungsarzt (H-Arzt);

A1-1.5.6    aus der Erbringung von vor- und nachstationären Leistungen gemäß § 115a Abs. 1 SGB V. Eine
            vertraglich übernommene Haftung bleibt ausgeschlossen;

A1-1.5.7    aus Behandlung in Notfällen und Erste-Hilfe-Leistung bei Unglücksfällen;

A1-1.5.8    aus ärztlichem Freundschaftsdienst im Verwandten- und Bekanntenkreis;

A.1-1.5.9   aus der Betreuung von Koronarsportgruppen;

A1-1.5.10   aus der Vornahme von Blutentnahmen für die Polizei;


                                                                                                                      6

[Seite 8]
A1-1.5.11   aus der Vornahme von Psychotherapien;

A1-1.5.12   aus der Vornahme von Impfungen inkl. medizinischer Reiseberatungen;

A1-1.5.13   aus Behandlungen mit Akupunktur oder traditioneller chinesischer Medizin (TCM);

A1-1.5.14   aus der Erstellung medizinischer Gutachten;

A1-1.5.15   aus kassenärztlichen Bereitschaftsdiensten, Not- und Sonntagsdiensten;

A1-1.5.16   aus notärztlicher Tätigkeit sowie der Begleitung von Intensivpatienten innerhalb Deutschlands;

A1-1.5.17   aus der ärztlichen Betreuung von Sport-, Musik- und Kulturveranstaltungen. Dies umfasst jedoch nicht
            die Betreuung von Profi- und Leistungssportlern sowie exklusive Betreuungsverhältnisse. Diese Tätig-
            keiten gelten nur mitversichert, wenn sie im Versicherungsschein explizit dokumentiert sind (siehe
            Ziff. A1-7.34);

A1-1.5.18   aus einer konservativen Schiffarzttätigkeit bis zu 50 Tage pro Jahr, sofern das Schiff unter der Flagge
            eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der Länder Norwegen, Liechtenstein, Island oder der
            Schweiz fährt. Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und
            Kanada sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemacht
            werden;

A1-1.5.19   aus ärztlicher Begleitung (bei Flügen/Krankentransporten) Rückholdienste aus dem In- und Ausland.
            Der Start- und/oder Endpunkt der Begleitung muss in Deutschland liegen.
            Ausgenommen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada sowie
            Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden.

A1-1.5.20   Der Versicherungsumfang erstreckt sich

            a)     bei einer ambulanten konservativen Tätigkeit auch auf:
                 - das Abnehmen von Blut zu Untersuchungszwecken,

                 - das Setzen von Injektionen als Therapie [subkutan (s.c.), intrakutan (i.c.), intramuskulär (i.m.),
                   intravenös (i.v.), intraarteriell (i.a.)],

                 - Warzenentfernung,
                 - Entfernung von Fuß- und Fingernägeln,

                 - Wundversorgung,
                 - Abszessbehandlung,

                 - das Legen von Blasenkathetern über die Harnwege,

                 - das Legen von peripheren Venenkathetern und die Verabreichung von Infusionen,
                 - Abstriche (Entnahme von Untersuchungsmaterial von Haut- und Schleimhautoberflächen zur


                                                                                                                            2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_6_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
                   Diagnostik),

                 - das Entfernen von Muttermalen und oberflächlichen Geschwulsten und kleineren Tumoren
                   direkt unter der Haut.


                 Zusätzlich gilt im Rahmen der ambulanten konservativen Tätigkeit mitversichert:

                 bei Chirurgen/Orthopäden und Unfallchirurgen:
                 - intraartikuläre Injektionen und Gelenkpunktionen,

                 - Spritzen von Nukliden bei der Radiosynoviorthese in Zusammenarbeit mit einem Radiologen/
                   Nuklearmediziner,
                 - Facettenblockaden, Facetteninfiltrationen und Facettendenervierungen,

                 - paravertebrale Infiltrationen,

                 - periradikuläre Therapie (nur unter Zuhilfenahme von bildgebenden Verfahren).


                                                                                                                        7

[Seite 9]
Für diese Tätigkeiten besteht im Rahmen der konservativen Tätigkeit Versicherungsschutz unter
der Voraussetzung, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung gewährleistet wird und die
Dokumentierung mithilfe der Aufklärungssysteme der Firmen „proCompliance“ oder „Diomed“
erfolgt.


bei Gynäkologen:

- Setzen und Entfernen von Spiralen,
- subkutane Einlagen und Entfernung von kontrazeptiven Mitteln (z. B. Implanon),

- medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche,

- Partnerbehandlungen (z. B. Pilzinfektionen, Geschlechtskrankheiten, parallele Behandlungen
  etc.),
- konservative Brustkrebsbehandlungen bei Männern,

- Impfungen von Männern,
- Beratungen nach dem Gendiagnostikgesetz (GenDG),

- die Unterhaltung eines zytologischen Labors (ohne Pränataldiagnostik), auch für fremde
  Zwecke (falls besonders vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert). Die
  Ausschlussbestimmung der Ziff. A1-7.30.3 bleibt hiervon unberührt bestehen,

- intravaginale-Behandlung mit Vaginallaser;


bei Ärzten für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde:

- rein visuelle diagnostische Endoskopien in Nase, Ohren und/oder Rachen,
- Parazentesen mit anschließender Paukendrainage,

- Hyposensibilisierungen durch subkutane Injektionsbehandlung (SCIT);


bei Internisten (ohne Schwerpunkt Nephrologie):
- onkologische Behandlungen,

- Funktion als Qualitätsbeauftragter Hämotherapie für die eigene Praxis (nicht für fremde
  Praxen/Kliniken);


bei Internisten (mit Schwerpunkt Nephrologie):
- Vornahme von Dialysen bei ambulanten Patienten;


                                                                                                     2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_7_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
bei Ärzten für Kinder- und Jugendmedizin (Pädiatrie):

- eine gelegentliche Behandlung von Erwachsenen (z. B. Impfungen),

- die Vornahme von U1- und U2-Untersuchungen im Krankenhaus. Der Versicherungsschutz
  besteht ohne die Vornahme von Operationen;


bei Ärzten für physikalische und rehabilitative Medizin (falls im Versicherungsschein explizit
aufgeführt):
- intraartikuläre Injektionen, Infiltrationen und Gelenkpunktionen,

- wirbelsäulennahe Injektionen und/oder Infiltrationen;


                                                                                                 8

[Seite 10]
     bei Ärzten für Psychiatrie und Psychotherapie/Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie/
     Psychosomatische Medizin/Psychotherapie/forensische Psychiatrie:

     - medikamentöse Behandlungen,
     - Supervisionen,

     - die Erstellung forensischer Gutachten bzw. eine Tätigkeit als Gerichtsgutachter;


b)     bei einer ambulanten operativen Tätigkeit zusätzlich auf:

     - diagnostische und/oder therapeutische Maßnahmen, die sowohl durch konventionelle
       schnittchirurgische Verfahren als auch mittels minimalinvasiver Techniken ausgeführt werden.
     - Unter den Begriff ambulantes Operieren fallen operative Eingriffe, bei denen die Patienten
       sowohl die Nacht vor als auch die Nacht nach der Operation außerhalb des Krankenhauses,
       der Klinik oder der Praxis verbringen, in welcher der Eingriff vorgenommen wurde.


     Mitversichert gilt im Rahmen der ambulant operativen Tätigkeit auch:

     bei Allgemeinmedizinern und praktischen Ärzten und Internisten (ohne Schwerpunkt
     Nephrologie):

     - die Vornahme von endoskopischen Eingriffen,
     - Organ- und Gelenkpunktionen/Biopsien,

     - intraartikuläre Injektionen und Infiltrationen,

     - proktologische Eingriffe,
     - ambulante wirbelsäulennahe Injektionen und/oder Infiltrationen (falls im Versicherungs-
       schein explizit aufgeführt);


     bei Internisten (mit Schwerpunkt Nephrologie):

     - die Vornahme von Nierenbiopsien;


     bei Neurochirurgen:
     - wirbelsäulennahe Injektionen, Lumbalpunktionen etc.;


     bei Gynäkologen:

     - Abrasiones,


                                                                                                           2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_8_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
     - Inseminationen,

     - Stanzbiopsien,

     - Mammapunktionen,
     - invasive Pränataldiagnostik – Amniozentesen, Chorionzotten- bzw. Plazentabiopsien,
       Nabelschnurpunktionen – (falls im Versicherungsschein die operative Tätigkeit inkl. invasiver
       Pränataldiagnostik explizit aufgeführt ist);


c)     bei einer ambulanten Tätigkeit auch auf:

     - die ambulant konservative und ambulant operative Tätigkeit (siehe Ziff. A1-1.5.20 a und b).

     Im Rahmen der ambulanten Tätigkeit gilt mitversichert:


                                                                                                       9

[Seite 11]
     bei Anästhesisten:

     - intraartikuläre Injektionen und Infiltrationen,
     - wirbelsäulennahe Injektionen und/oder Infiltrationen;


     bei Augenärzten:

     - refraktive chirurgische Korrektur von Fehlsichtigkeit (Lasik, Lasek, PRK, Femto-Lasik etc.)
       unter der Voraussetzung, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung gewährleistet wird und die
       Dokumentierung mithilfe der Aufklärungssysteme der Firmen „proCompliance“ oder
       „Diomed“ erfolgt;

     - das Unterhalten einer Sehschule;
     - angestellte Orthoptisten/Orthoptiker (falls besonders vereinbart und im Versicherungsschein
       dokumentiert);


     bei Dermatologen:

     - proktologische Eingriffe;


     bei Neurologen:
     - Lumbalpunktionen/Liquorpunktionen,

     - wirbelsäulennahe Injektionen und/oder Infiltrationen (falls im Versicherungsschein explizit
       aufgeführt);


     bei Urologen:

     - proktologische Eingriffe,
     - die Vornahme von Vasektomien unter der Voraussetzung, dass eine ordnungsgemäße
       Aufklärung gewährleistet wird und die Dokumentierung mithilfe der Aufklärungssysteme der
       Firmen „proCompliance“ oder „Diomed“ erfolgt;


     bei Zahnärzten und Fachzahnärzten für Oralchirurgie:

     - Setzen von dentalen Implantaten (sofern nicht explizit im Versicherungsschein
       ausgeschlossen),
     - Behandlung mit Laserstrahlen,

     - zahnärztliche Behandlungen, die aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden (Kronen,
       Veneering, Bleaching etc.),


                                                                                                          2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_9_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
     - Hypnosebehandlung unter der Voraussetzung einer entsprechenden Weiterbildung,

     - Unterhaltung eines zahntechnischen Labors, jedoch nicht für fremde Zwecke,

     - Amalgamabscheider-Anlagenrisiko als Erweiterung zur Umwelt-Haftpflichtversicherung;


     bei Fachzahnärzten für Kieferorthopädie:
     - Setzen von Minipins;


d)     bei einer ambulanten und stationären Behandlung zusätzlich auf:

     - die ambulant konservative und ambulant operative und ambulante Tätigkeit (siehe Ziff.
       A1-1.5.20 a, b und c).
     - operative Eingriffe und Behandlungen an stationär aufgenommenen Patienten als Honorar-
       oder Belegarzt. Nicht versichert gilt jedoch eine Tätigkeit in eigener Klinik.


                                                                                                     10

[Seite 12]
              Zusätzlich gilt im Rahmen der ambulanten und stationären Tätigkeit mitversichert:

              bei Chirurgen/Orthopäden und Unfallchirurgen:

              - die Vornahme endoprothetischer Eingriffe (falls im Versicherungsschein explizit aufgeführt);


A1-1.5.21   Mitversichert gilt die Haftpflicht aus der Beschäftigung von Vertretungsärzten und medizinischem
            Hilfspersonal des Krankenhauses einschließlich der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht dieser
            Personen für Schäden, die sie in Ausübung ihrer Verrichtungen für den Versicherungsnehmer (als
            Erfüllungsgehilfe) im Rahmen der versicherten freiberuflichen Tätigkeit verursachen. Nicht mit-
            versichert ist die Haftpflicht bei eigener Liquidation durch den vertretenden Arzt.

A1-1.5.22   Medizinische Laboratorien
            Versicherungsschutz besteht für die Begutachtung und Auswertung von Proben und Untersuchungs-
            material von Patienten, auch für fremde Zwecke (siehe jedoch Ziff. A1-7.30.3).

A1-1.6      Medizinische Versorgungszentren (MVZ)

A1-1.6.1    Versichert ist die Betriebshaftpflicht für das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) einschließlich
            der gesetzlichen Haftpflicht der Inhaber und angestellten Ärzte, der angestellten Ärzte in Ausbildung,
            weisungsgebundenen Medizinstudenten und Praktikanten, der medizinischen Fachangestellten sowie
            sonstigen Hilfspersonals und ggf. Gesundheitsfachberufler für Schäden, die sie in Ausübung ihrer
            dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursachen einschließlich deren persönlicher
            gesetzlicher Haftpflicht. Gleiches gilt für Fachärzte, die im Rahmen eines Probearbeitens (bis maximal
            4 Wochen) für eine geplante Anstellung bzw. Partnerschaft tätig sind. Der Versicherungsschutz
            erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten
            Vertreters (z. B. bei Urlaub, Erkrankung, Wehrdienstübungen) sowie beim Einsatz eines Honorar-
            arztes. Nicht versichert ist jedoch die persönliche Haftpflicht des Vertreters oder Honorararztes.
            Mitversichert gelten die Vornahme von Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen, Behandlungen von
            Notfällen sowie Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis außerhalb des MVZ durch
            die Inhaber/angestellten Ärzte (subsidiär zu einer ggf. eigenen bestehenden Berufs-Haftpflicht-
            versicherung der angestellten Ärzte). Für sonstige Behandlungen (Praxisvertretungen, Notarzteinsätze
            etc.) außerhalb des MVZ besteht kein Versicherungsschutz. Für Tätigkeiten im Rahmen des MVZ
            gelten die Regelungen gem. Ziff A1-1.5.3 - A1-1.5.22 entsprechend.

A1-1.6.2    Nicht mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von freiberuflich für das MVZ tätigen Kooperations-
            partnern und Ärzten.

A1-1.6.3    Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein dokumentiert, gilt auch die freiberufliche
            (privatärztliche) Nebentätigkeit der Inhaber und/oder angestellten Ärzte mitversichert einschließlich
            deren persönlicher gesetzlicher Haftpflicht aus dieser Tätigkeit. Der Behandlungsvertrag wird hierbei
            nicht mit dem MVZ, sondern mit den Ärzten persönlich geschlossen.


                                                                                                                           2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_10_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
A1-1.7      Mitversicherte Nebenrisiken

            Im Rahmen der versicherten Tätigkeiten gemäß Ziff. A1-1 gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
            rungsnehmers aus folgenden Nebenrisiken mitversichert:

A1-1.7.1    aus Besitz und Verwendung von in der Heilkunde anerkannten Apparaten, soweit keine Deckungs-
            vorsorgepflicht für diese besteht;

A1-1.7.2    aus der Vornahme von Akupunkturbehandlungen, jedoch nicht zu Narkosezwecken;

A1-1.7.3    aus der Vornahme chiropraktischer Behandlungen;

A1-1.7.4    aus der Vornahme von Hypnosebehandlungen;

A1-1.7.5    aus der Anwendung von Behandlungstechniken und -formen der traditionellen chinesischen Medizin
            (TCM);


                                                                                                                      11

[Seite 13]
A1-1.7.6    aus der Anwendung von Naturheilverfahren ,solange es sich um medizinisch anerkannte Heil-
            methoden handelt. Behandlungen mit Präparaten, die gesetzlich verboten und in Deutschland nicht
            zugelassen sind, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen;

A1-1.7.7    aus der Vornahme von Neuraltherapie (Einschränkung s. Ziff. A1-1.5.20);

A1-1.7.8    aus der Anwendung von Arzneimitteln im „Off-Label-Use“. Der Versicherungsschutz besteht unter der
            Voraussetzung, dass eine Aufklärung des Patienten/der Eltern auch bezüglich der abweichenden
            Zulassung und Indikation sowie der ggf. notwendigen Mehrkosten des Arzneimittels erfolgt.
            Off-Label-Use im Sinne dieses Vertrags ist die Anwendung von Arzneimitteln außerhalb des in der
            Zulassung von der zuständigen Behörde genehmigten Gebrauchs. Dies beinhaltet alle von der
            Zulassung abweichenden Anwendungen, insbesondere hinsichtlich Indikation, Dosierung, Dosierungs-
            intervall und Applikation;

A1-1.7.9    aus der Anwendung von Arzneimitteln im „Compassionate Use“.
            Der Versicherungsschutz besteht unter der Voraussetzung, dass eine Aufklärung des Patienten/der
            Eltern bezüglich

            - der fehlenden arzneimittelrechtlichen Zulassung,
            - bestehender Risiken,

            - der Möglichkeit des Eintritts unbekannter Risiken,

            - der möglicherweise eingeschränkten Haftung des pharmazeutischen Unternehmers für
              Arzneimittelschäden und der entsprechenden Dokumentation bei Compassionate Use erfolgt.
            Compassionate Use ist im Sinne dieses Vertrags die Anwendung von nicht zugelassenen Arzneimitteln,
            die kostenlos für eine Anwendung bei Patienten zur Verfügung gestellt werden, die an einer zu einer
            schweren Behinderung führenden Erkrankung leiden oder deren Krankheit lebensbedrohend ist und
            die mit einem zugelassenen Arzneimittel nicht zufriedenstellend behandelt werden können. Nicht
            unter Compassionate Use fällt insbesondere die Durchführung von deckungsvorsorgepflichtigen
            klinischen Prüfungen;


A1-1.7.10   aus telemedizinischen Beratungen und konservativen Behandlungen, soweit sich Beratender, Behan-
            delnder und Patient in Deutschland befinden und die Behandlung in Deutschland durchgeführt
            wird. Versicherungsschutz besteht für eine beratende telemedizinische Tätigkeit im Zusammenhang
            mit der Indikationsstellung zur Durchführung von operativen Eingriffen jedoch nur, wenn die eigene
            operative Tätigkeit versichert ist. Ziff. A1-6.3.1.3 gilt nicht für telemedizinische Behandlungen und
            Beratungen. Telemedizin ist dabei die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten mithilfe von
            Informations- und Kommunikationstechnologie für den Fall, dass der Patient und der Angehörige
            eines Gesundheitsberufs (bzw. mehrere Angehörige eines Gesundheitsberufs) nicht am selben Ort
            sind;

A1-1.7.11   aus konservativen Adipositasbehandlungen/-therapien;

A1-1.7.12   aus Dozenten-, Lehr- und Referententätigkeit:


                                                                                                                         2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_11_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
            Bei Absicherung der freiberuflichen bzw. dienstlichen Tätigkeit von Ärzten gilt eine Dozenten-, Lehr-
            und Referententätigkeit mitversichert. Medizinische Behandlungen/Eingriffe zu Vorführungs- oder
            Schulungszwecken sind nur mitversichert, wenn diese im Versicherungsschein explizit aufgeführt
            wurden. Ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche, die auf der fehlerhaften Übermittlung der Lehr-
            inhalte basieren;

A1-1.7.13   bei Augenheilkundlern und Dermatologen aus dem Handel mit Präparaten und Hilfsmitteln bis zu
            einem Handelsumsatz von 10.000 Euro pro Jahr;

A1-1.7.14   aus der Vornahme von Bioresonanztherapie;

A1-1.7.15   aus Schäden an den beim Versicherungsnehmer unsachgemäß gelagerten Arzneimitteln (auch solche,
            die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen). Ausgeschlossen bleiben Schäden aus dem
            Verderb durch Ablauf des Haltbarkeitsdatums. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer
            einen Selbstbehalt zu tragen (Höhe siehe Police).

            Ziff. A1-7.5 findet keine Anwendung;


                                                                                                                    12

[Seite 14]
A1-1.7.16   aus Unterhaltsansprüchen gegen den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Arzt wegen
            ungewollter Schwangerschaft bzw. wegen unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch.

A1-2        Weitere Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
            (Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen)

A1-2.1      Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers
            ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der übrigen
            Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.

A1-2.2      Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
            Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorge-
            versicherung (Ziff. B1-7), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.

A1-2.3      Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person
            des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungs-
            schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.

A1-2.4      Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die
            Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
            Personen verantwortlich.

A1-2.5      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit im Rahmen einer
            Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft/Partnerschaftsgesellschaft. Dies gilt auch, wenn
            sich der Haftpflichtanspruch gegen die Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft/Partner-
            schaftsgesellschaft oder das MVZ selbst richtet. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben
            Ansprüche der Partner der Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft/Partnerschafts-
            gesellschaft/MVZ untereinander sowie der Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft/
            Partnerschaftsgesellschaft/MVZ gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein
            Partner oder die Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft/Partnerschaftsgesellschaft/
            MVZ unmittelbar erlitten hat. Dieser Ausschluss gilt nicht für Personenschäden.

A1-3        Umfang des Versicherungsschutzes, Versicherungsfall

A1-3.1      Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der
            Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen
            Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden bzw. einen Vermögensschaden, der
            weder durch einen Personen- noch durch einen Sachschaden entstanden ist zur Folge hatte, aufgrund
            gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz
            in Anspruch genommen wird.
            Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden
            ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es
            nicht an.

A1-3.2      Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
            handelt,


                                                                                                                         2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_12_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
A1-3.2.1    auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
            Schadenersatz statt der Leistung;

A1-3.2.2    wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;

A1-3.2.3    wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der
            Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;

A1-3.2.4    auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;

A1-3.2.5    auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

A1-3.2.6    wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

A1-3.3      Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Verein-
            barung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            hinausgehen.


                                                                                                                    13

[Seite 15]
A1-4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers

A1-4.1   Der Versicherungsschutz umfasst

         - die Prüfung der Haftpflichtfrage,
         - die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und

         - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.

         Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
         Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist
         und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungs-
         nehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den
         Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
         Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Ver-
         sicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
         Anspruch des Dritten freizustellen.

A1-4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schaden-
         ersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
         abzugeben.
         Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den
         Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt
         dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.

A1-4.3   In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden
         Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die
         nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anfallenden Kosten der Verteidigung bis zur sogenannten
         Mittelgebühr. In Ausnahmefällen werden auch die mit dem Versicherer zuvor besonders vereinbarten
         höheren Kosten der Verteidigung übernommen.

A1-4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
         Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht
         auszuüben.

A1-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden)

A1-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
         Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
         entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

A1-5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
         Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs-
         jahres auf das im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegte Mehrfache der verein-
         barten Versicherungssumme begrenzt.


                                                                                                                      2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_13_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
A1-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
         Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten
         ist, wenn diese
         a)   auf derselben Ursache oder

         b)   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
              beruhen.

A1-5.4   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
         angerechnet.

A1-5.5   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungs-
         summe, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt-
         höhe dieser Ansprüche.

A1-5.6   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
         Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen


                                                                                                                 14

[Seite 16]
           aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu
           leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert
           der Rente vom Versicherer erstattet.
           Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
           Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum
           Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
           Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Renten-
           zahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach
           Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
           Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

A1-5.7     Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
           Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für
           den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und
           Kosten nicht aufzukommen.

A1-6       Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und berufliche Risiken (Versicherungsschutz,
           Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
           Ziff. A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne betriebliche und berufliche Risiken, deren
           Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.

           Soweit Ziff. A1-6 keine abweichenden Regelungen für einzelne Risiken enthält, finden alle anderen
           Vertragsbestimmungen Anwendung.

A1-6.1     Nicht medizinisch indizierte kosmetische Behandlungen und Eingriffe

A1-6.1.1   Für kosmetisch indizierte Behandlungen und Eingriffe (ohne medizinische Indikation), die aus
           ästhetischen Gründen zur Beseitigung von Schönheitsfehlern vorgenommen werden und nicht der
           Verbesserung von körperlichen Funktionen dienen, besteht Versicherungsschutz unter der Voraus-
           setzung, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung gewährleistet wird und die Dokumentierung mithilfe
           der Aufklärungssysteme der Firmen „proCompliance“ oder „Diomed“ erfolgt.

A1-6.1.2   Folgende kosmetische Operationen bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
           - Brustkorrekturen,

           - Liposuktionsbehandlungen (Fettabsaugungen),

           - Bauchdeckenplastiken,
           - Gesäß- und Reithosenplastiken,

           - operative Komplett-Face-Liftings,
           - Intim-Operationen,

           - bariatrische Eingriffe (nicht medizinisch indiziert).

A1-6.1.3   Injektionslipolysen gelten bei Ärzten auch unter der Voraussetzung einer Aufklärung mit dem Bogen


                                                                                                                       2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_14_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
           des Netzwerks Lipolyse mitversichert.

A1-6.1.4   Mesotherapien gelten bei Ärzten auch unter der Voraussetzung einer Aufklärung mit den Bogen des
           Netzwerks ÄsthetikMeso mitversichert.

A1-6.1.5   Für Anästhesisten, die anästhesiologische Leistungen bei kosmetischen Eingriffen erbringen, und
           Zahnmediziner, die zahnmedizinische Behandlungen (Implantate, Kronen etc.) aus ästhetischen
           Gründen vornehmen, besteht diesbezüglich uneingeschränkt Versicherungsschutz.
           Durchgeführt werden dürfen jedoch lediglich Behandlungen, die für den Arzt/Zahnmediziner gemäß
           den gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Zahnheilkundegesetz) zulässig sind. Nicht zulässige
           Behandlungen sind nicht vom Versicherungsschutz erfasst. Ggf. ist die Zulässigkeit vor Aufnahme der
           Tätigkeit mit der Bundesärztekammer/Bundeszahnärztekammer zu klären.

A1-6.1.6   Die nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen durchgeführte Zirkumzision (Beschneidung) aus
           religiösen Gründen gilt mitversichert unter der Voraussetzung, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung
           gewährleistet wird und die Dokumentation mithilfe der Aufklärungssysteme der Firmen
           „proCompliance“ oder „Diomed“ erfolgt.


                                                                                                                  15

[Seite 17]
A1-6.2       Teilberufsausübungsgemeinschaften (TBAG)

             Die Tätigkeit des Versicherungsnehmers in einer Teilberufsausübungsgemeinschaft gilt nur
             mitversichert, sofern die gesamte Teilberufsausübungsgemeinschaft bei HDI versichert ist.

A1-6.3       Auslandsschäden
             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus im Ausland vorkommender
             Schadenereignisse.

A1-6.3.1     Versichert sind Schäden, sofern diese auf

A1-6.3.1.1 die Ausübung der versicherten Tätigkeit im Inland, Geschäftsreisen oder die Teilnahme an
           Kongressen, Ausstellungen und Messen im Ausland zurückzuführen sind;

A1.6.3.1.2   Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im Ausland zurückzuführen sind.

A1-6.3.1.3 Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt in den
           Staaten der Europäischen Union oder den Ländern Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz
           aus Anlass der Berufsausübung oder zum Zwecke einer beruflichen Aus- und Weiterbildung für die
           Dauer von bis zu 100 Tagen pro Jahr. Die vorübergehende Tätigkeit im Ausland muss jedoch der
           versicherten Tätigkeit im Inland entsprechen. Für eine dauerhafte Tätigkeit und/oder für eine Zweit-
           praxis im Ausland besteht kein Versicherungsschutz. Die Mitversicherung beschränkt sich mit Aus-
           nahme der eigenen beruflichen Aus- und Weiterbildung auf ambulant konservative Tätigkeiten.
           Ambulant operative bzw. stationäre Tätigkeiten sind nur mitversichert, wenn diese im Versiche-
           rungsschein dokumentiert sind.

A1-6.3.1.4 Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt zu
           humanitären Einsätzen in Entwicklungshilfeländern/Katastrophengebieten aus Anlass der Berufs-
           ausübung für eine Dauer von bis zu 365 Tagen pro Jahr. Der Versicherungsschutz gilt subsidiär zu
           einer Deckung über die entsprechende Organisation.

A1-6.3.2     Deckungseinschränkungen bei Auslandsschäden
             Bei Schadenereignissen im Ausland sowie bei mitversicherten Ansprüchen, die im Ausland geltend
             gemacht werden, werden abweichend von Ziff. A1-5.4 die Aufwendungen des Versicherers für Kosten
             als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
             Kosten sind:
             Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
             Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungs-
             kosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die
             Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

A1-6.3.3     Währung, Zahlungsort
             Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die
             der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit
             dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
             gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


                                                                                                                        2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_15_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
A1-6.4       Schlichtungsverfahren

             Versichert sind nach Absprache mit dem Versicherer die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor den
             Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern der Bundesrepublik
             Deutschland für Schadenersatzansprüche, die unter den Versicherungsschutz dieses Vertrags fallen.

A1-6.5       Haus- und Grundbesitz

             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
             (1)   des Versicherungsnehmers als Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
                   Nutznießer) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten einschließlich Garagen, auch
                   wenn diese Dritten überlassen werden, die ausschließlich für den versicherten Beruf oder für
                   Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden.
                   Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem
                   Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche
                   Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);


                                                                                                                   16

[Seite 18]
         (2)   des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
               wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

         (3)   der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers aus der Wahrnehmung von dessen Pflichten
               als Haus- und/oder Grundbesitzer;
         (4)   der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung
               der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung
               dieser Verrichtungen erhoben werden;

         (5)   der Insolvenz- und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;

         (6)   des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer.

A1-6.6   Bauherr
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von
         Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten).
         Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht

         - der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers aus der Wahrnehmung von dessen Pflichten als
          Bauherr,
         - der im Rahmen der Selbsthilfe unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit tätigen Personen bei der
          Ausführung von Bauarbeiten in eigener Regie.

         Diese Mitversicherung gilt nur insoweit, als diese Personen für ihr Risiko nicht anderweitig Versiche-
         rungsschutz beanspruchen können.

A1-6.7   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
         Versichert ist – abweichend von Ziff. A1-7.10 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
         wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Kraftfahrzeugen und Kraftfahr-
         zeug-Anhängern:

         (1)   nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf
               eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
         (2)   Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

         (3)   Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
         (4)   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
               Höchstgeschwindigkeit;

         (5)   Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen
               Wegen und Plätzen verkehren.

         Die in Ziff. A1-6.7 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
         werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
         gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht
         von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.


                                                                                                                       2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_16_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
         Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
         erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
         dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
         Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B1 Ziff. 11.3 der
         Allgemeinen Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegen-
         heiten).

A1-6.8   Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)

         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Mietsachschäden. Mietsachschäden sind Schäden an
         fremden, vom Versicherungsnehmer oder seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten,
         gepachteten oder geliehenen Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden
         ausschließlich


                                                                                                                  17

[Seite 19]
A1-6.8.1   an zu beruflichen Zwecken gemieteten Gebäuden und/oder Räumen sowie den dazugehörigen
           Anlagen zur Raumbeheizung (nicht jedoch sonstige Gebäudebestandteile, insbesondere Einrich-
           tungen u. dgl.), die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind;

A1-6.8.2   an anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemieteten, gepachteten oder geliehenen Räumen in
           Gebäuden einschließlich deren Ausstattung.

A1-6.8.3   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – in Ergänzung von Ziff. A1-7.4 – Ansprüche

           (1)   von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;
           (2)   von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung
                 oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat und
                 deren Angehörigen gemäß Ziff. A1-7.4, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben;

           (3)   von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital
                 mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

           (4)   wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung;
           (5)   wegen Schäden am Erdreich;

           (6)   wegen Schäden, soweit sie durch eine sonstige Versicherung des Versicherungsnehmers oder eine
                 zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind oder im Rahmen eines vereinbarten
                 Selbstbehalts liegen;
           (7)   wegen Schäden, der durch diesen Versicherungsvertrag versicherten rechtlich selbstständigen
                 Unternehmen untereinander.

A1-6.9     Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen/Tätigkeitsschäden

           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden. Tätigkeitsschäden sind Schäden an
           fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch eine berufliche Tätigkeit,
           die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder
           Beauftragter des Versicherungsnehmers

           (1)   an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung oder dgl.),
           (2)   diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug, Hilfsmittel,
                 Materialablagefläche oder dergleichen benutzt hat oder

           (3)   Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden
                 haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen
                 getroffen worden, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor.
           Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen oder
           Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen sind, unmittelbar benutzt worden
           sind oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben.


A1-6.10    Schäden durch Strahlen


                                                                                                                        2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_17_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittel-
           barem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B.
           Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für

           (1)   den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen und Anlagen zur Erzeugung
                 ionisierender Strahlen,

           (2)   das Behandlungsrisiko (Schäden, die ein Patient aus der Untersuchung oder Behandlung erleidet)
                 mit deckungsvorsorgepflichtigen radioaktiven Stoffen und Anlagen zur Erzeugung ionisierender
                 Strahlen,
           (3)   den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern,

           (4)   den Umgang mit Laseranlagen und Laserstrahlen.
           Kein Versicherungsschutz besteht, wenn diese radioaktiven Stoffe und Anlagen zur Erzeugung
           ionisierender Strahlen oder die notwendigen Messgeräte nicht dem jeweiligen Stand von Wissen-
           schaft und Technik entsprochen haben. Das Gleiche gilt, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist,


                                                                                                                   18

[Seite 20]
            dass die Stoffe, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder Messgeräte nicht oder nicht
            ausreichend gewartet worden sind.

A1-6.10.1   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche

            - wegen Schäden bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Menschen
              im Rahmen der medizinischen Forschung, soweit eine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlen-
               schutzverordnung oder der Röntgenverordnung oder vergleichbarer ausländischer Bestimmungen
              besteht, oder
            - soweit zwar keine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlenschutzverordnung oder Röntgenver-
              ordnung oder vergleichbaren ausländischen Bestimmungen besteht, diese Anwendungen aber
              nicht in der Heilkunde anerkannt sind. Medizinische Forschung im Sinne dieser Bedingungen ist
              die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen, soweit sie der
              Fortentwicklung der Heilkunde oder der medizinischen Wissenschaft und nicht in erster Linie der
              Untersuchung oder Behandlung des Patienten dient;

            - wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus
              beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit
              ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehen-
              den Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

            - gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes
              Abweichen von den Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen
              Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.

A1-6.11     Datenschutzverletzungen
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwen-
            dung personenbezogener Daten.

A1-6.12     Datenverluste

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der
            versehentlichen Löschung, Veränderung oder Blockierung von Daten.
            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass eine Datensicherung erfolgt und
            angemessene Sicherheitstechnik vorhanden ist.
            Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziff. B1-11.3 der Allgemeinen
            Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

A1-6.13     Abhandenkommen von Sachen, Schlüsseln, Dokumenten Dritter

A1-6.13.1   Abhandenkommen von Sachen
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
            Sachen der Betriebsangehörigen, Patienten, deren Begleitern und Besucher.
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Abhandenkommen von
            - Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln,


                                                                                                                       2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_18_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
            - Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern),

            - Scheckheften,
            - Urkunden,

            - Schmuck,
            - Prothesen und

            - anderen Wertsachen.
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Abhandenkommen
            von Kraftfahrzeugen.

A1-6.13.2   Abhandenkommen von Schlüsseln
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
            Schlüsseln (auch Schlüsseln von Schließanlagen usw. und Code-Karten), die sich rechtmäßig im
            Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz ist beschränkt auf gesetzliche
            Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und


                                                                                                                  19

[Seite 21]
            Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objekt-
            schutz bis zu 31 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festge-
            stellt wurde.
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche

            - aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs),
            - aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen
              Sachen.

A1-6.13.3   Abhandenkommen von Dokumenten Dritter
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers beim Abhandenkommen von
            Dokumenten Dritter, die dem Versicherungsnehmer zur Ausübung seiner versicherten Tätigkeit
            überlassen wurden. Versichert sind in diesem Fall die Kosten der Wiederherstellung bzw. des Ersatzes
            der abhandengekommenen Unterlagen.

A1-6.14     Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Tätigkeits-
            schäden – aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z. B. im
            Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger) ausschließlich aus

            - der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenver-
              änderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadprogramme;
            - der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
              Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen

                 sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenver-
                  änderungen sowie
                 der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten
                  Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

            - der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

            Für Ziff. A1-6.14 gilt:
            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu über-
            mittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Viren-
            scanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
            entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
            Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziff. B1-11.3 der Allgemeinen
            Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
            - der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungs-
              schutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Der
              Versicherer ersetzt auch
                 Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
                  Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche


                                                                                                                        2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_19_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
                  auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
                 Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
                  Versicherungsnehmer.

A1-6.14.1   Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder Leistungen:

            - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; Software-Erstellung, -Handel,
              -Implementierung, -Pflege;
            - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;

            - Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;

            - Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
            - Betrieb von Telekommunikationsnetzen;

            - Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflicht-
              versicherung, z. B. nach SigG/SigV, De-Mail-G besteht.


                                                                                                                   20

[Seite 22]
A1-6.14.2   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
            Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese

            - auf derselben Ursache,
            - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder

            - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
              Mängeln beruhen.

            Ziff. A1-5.3 findet keine Anwendung.

A1-6.14.3   Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch, soweit die Ansprüche
            in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

A1-6.14.4   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
            - Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit

                 massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
                  Informationen (z. B. Spamming),
                 Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-
                  nutzer gesammelt werden können;

            - Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
              Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung
              stehen, geltend gemacht werden;

            - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetz-
              lichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des
              Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
            Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.

A1-6.15     Erneuerbare Energien

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und/oder der im Versicherungs-
            schein/Nachtrag genannten natürlichen Personen/Unternehmen aus dem Besitz/Eigentum selbst
            genutzter Photovoltaik- und Solaranlagen.
            Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf Anlagen im Inland.
            Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn Elektrizität in das öffentliche Netz der Energiever-
            sorgungsunternehmen eingespeist wird.
            Nicht versichert sind Regressansprüche des Netzbetreibers aufgrund seiner Haftung gegenüber
            Endverbrauchern wegen Versorgungsstörungen.
            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Installation der Photovoltaik-/Solaranlage durch einen
            qualifizierten Fachbetrieb sicherzustellen. Ebenfalls sind Wartungsarbeiten durch einen qualifizierten
            Fachbetrieb nachzuweisen.


                                                                                                                           2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_20_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
A1-6.16     Ansprüche aus Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstiger Diskriminierung
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder
            seiner leitenden Angestellten – nicht jedoch der sonstigen mitversicherten Personen – wegen einer
            Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligungen, insbesondere aus dem Allgemeinen
            Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen eines Personen- oder Vermögensschadens oder eines
            sonstigen immateriellen Anspruchs.
            Eine Benachteiligung im Sinne dieser Regelung liegt nur dann vor, wenn der Grund in der Rasse, der
            ethnischen Herkunft, im Geschlecht, in der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, im Alter
            oder in der sexuellen Identität der benachteiligten Person zu sehen ist.
            Versicherungsschutz besteht ausschließlich dann, wenn die Benachteiligung während der Wirksamkeit
            der Versicherung erfolgt und die Erhebung des Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer oder die
            mitversicherten Personen in Textform spätestens innerhalb von 3 Jahren nach Ende der Wirksamkeit
            des Vertrags erhoben wird.
            Versichert sind nur Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem AGG. Soweit diese Ansprüche
            gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen
            Gerichten geltend gemacht werden.


                                                                                                                      21

[Seite 23]
            Nicht versichert sind Ansprüche

A1-6.16.1   aus außerhalb Deutschlands gefällten Urteilen, auch wenn sie in Deutschland vollstreckt werden;

A1-6.16.2   jeglicher Art, die von Verbänden, Gewerkschaften, anderen Vereinigungen oder gemeinsam mit
            anderen kollektiv erhoben werden;

A1-6.16.3   wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Alters-
            versorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen
            und Sozialplänen.

A1-7        Allgemeine Deckungseinschränkungen

            Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
            sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:

A1-7.1      Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
            Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeige-
            führt haben.
            Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.

A1-7.2      Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Arbeiten und sonstigen Leistungen

            Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen,
            dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Arbeiten oder sonstige Leistungen
            erbringen oder erbracht haben.
            Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.

A1-7.3      Ansprüche der Versicherten untereinander

            Ausgeschlossen sind Ansprüche des Versicherungsnehmers sowie der mitversicherten rechtlich
            selbstständigen Unternehmen gegen die mitversicherten natürlichen Personen.

A1-7.4      Schadenfälle von gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen
            Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer

            - von Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungs-
              vertrag mitversicherten Personen gehören. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aufgrund
              fehlerhafter ärztlicher Behandlung.
            Als Angehörige gelten

                 Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare
                  Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,

                 Eltern und Kinder,


                                                                                                                        2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_21_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
                 Adoptiveltern und -kinder,

                 Schwiegereltern und -kinder,
                 Stiefeltern und -kinder,

                 Großeltern und Enkel,
                 Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf
                  längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).

            - von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern nicht rechtsfähiger Handelsgesellschaften,
               von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts;

            - von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.


A1-7.5      Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
            Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des


                                                                                                                   22

[Seite 24]
           Versicherungsnehmers diese Sachen geleast oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie
           Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.

A1-7.6     Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen

           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden an vom Versicherungsnehmer
           hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der
           Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
           Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil
           der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der
           Sache oder Leistung führt.
           Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
           Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
           Leistungen übernommen haben.

A1-7.7     Gentechnik
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf

           (1)       gentechnische Arbeiten,

           (2)       gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
           (3)       Erzeugnisse, die

                    Bestandteile aus GVO enthalten,
                    aus GVO oder mithilfe von GVO hergestellt wurden.

A1-7.8     Übertragung von Krankheiten

           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen

           (1)       Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer versicherten natürlichen Person
                     resultieren,
           (2)       Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
                     gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.

           In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass weder
           vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt wurde.

A1-7.9     Arbeitsunfälle/Dienstunfälle
           Ausgeschlossen sind Ansprüche

A1-7.9.1   aus Personenschäden im Inland, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
           des Versicherungsnehmers gemäß den § 8 und 9 Sozialgesetzbuch VII handelt. Dieser Ausschluss findet
           keine Anwendung auf Ansprüche, die gerichtet sind gegen den Versicherungsnehmer oder seine
           gesetzlichen Vertreter und solche Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder


                                                                                                                           2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_22_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
           eines Betriebsteils angestellt hat – einschließlich der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeits-
           sicherheitsgesetz) und der Sicherheitsbeauftragten (vgl. § 22 Sozialgesetzbuch VII) – , in dieser Eigen-
           schaft.
           Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
           Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

A1-7.9.2   aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten im Ausland von Betriebsangehörigen mitversicherter
           ausländischer Firmen sowie im Ausland beschäftigter Mitarbeiter deutscher Versicherungsnehmer
           wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, soweit sie im Rahmen einer
           Sozialversicherung oder einer sonstigen speziellen Versicherungsform für Arbeitsunfälle und Berufs-
           krankheiten versichert werden können.
           Versichert sind im Rahmen dieses Vertrags darüber hinausgehende Ansprüche aus Arbeitsunfällen
           sowie Regressansprüche der ausländischen Träger solcher Versicherungen aus Arbeitsunfällen.
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben in jedem Fall Ansprüche wegen Berufskrankheiten
           von Arbeitnehmern, die nicht den Bestimmungen des deutschen Sozialgesetzbuchs VII unterliegen.


                                                                                                                      23

[Seite 25]
A1-7.10     Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte
            Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahr-
            zeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.
            Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-
            Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
            Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

A1-7.11     Luft- und Raumfahrzeuge
            Ausgeschlossen sind Ansprüche

            (1)   wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
                  bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verur-
                  sachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch
                  genommen werden.

            (2)   wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, den mit diesen beförderten Sachen, den Insassen
                  und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch
                  Luft- oder Raumfahrzeuge;
            (3)   aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
                  oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
                  oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;

            (4)   aus Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
                   Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;
            (5)   gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
                  Nutznießer von Luftlandeplätzen.

A1-7.12     Wasserfahrzeuge

            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte
            Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahr-
            zeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genom-
            men werden.
            Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im
            Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist
            und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

A1-7.13     Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt

            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
            (1)   auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
                  Generalstreik, illegalem Streik oder

            (2)   unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.


                                                                                                                        2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_23_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
            Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt
            haben.

A1-7.14     Brennbare und explosible Stoffe

            Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusst gesetz-,
            vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht
            haben.
            Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.

A1-7.15     Umweltrisiko

A1-7.15.1   Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung nach dem Umwelthaftungsgesetz
            Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen sind nicht Gegenstand des Abschnitts 1 dieser
            Bedingungen und insoweit ausgeschlossen. Der Versicherungsschutz ist in Abschnitt A2-1 geregelt.

A1-7.15.2   Ansprüche wegen Schäden nach dem Umweltschadensgesetz


                                                                                                                   24

[Seite 26]
          Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadens-
          gesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen
          Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden, sind nicht Gegenstand des Abschnitts A1 dieser
          Bedingungen und insoweit ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von
          einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstat-
          tung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
          Der Versicherungsschutz ist in Abschnitt A2-2 geregelt.
          Ansprüche, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelt-
          haftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund
          gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer
          geltend gemacht werden könnten, bleiben Bestandteil des in Abschnitt A1 geregelten Versicherungs-
          schutzes.

A1-7.16   Entschädigungen mit Strafcharakter (Punitive Damages)

          Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere Punitive oder
          Exemplary Damages.

A1-7.17   Französische Garantie Décennale und gleichartige Bestimmungen
          Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang
          stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code civil oder gleichartiger
          Bestimmungen anderer Länder.

A1-7.18   Termine und Fristen/unwirtschaftliche Verordnungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus der Nichteinhaltung von Fristen,
          Terminen, Vor-und Kostenanschlägen sowie Ansprüchen von Krankenkassen, kassenärztlichen bzw.
          kassenzahn- ärztlichen Vereinigungen, Patienten u. dgl., die daraus hergeleitet werden, dass die
          erbrachten oder verordneten Leistungen einschließlich der Verschreibung von Medikamenten für die
          Erzielung des Heilerfolgs nicht notwendig oder unwirtschaftlich waren oder aus sonstigen Gründen
          nicht hätten erbracht oder verordnet werden dürfen.

A1-7.19   Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte, Lizenzen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von gewerblichen
          Schutzrechten und Urheberrechten, des Kartell- oder Wettbewerbsrechts sowie aus der Vergabe von
          Lizenzen.

A1-7.20   Gesetz-, vorschrifts- oder sonstiges pflichtwidriges Verhalten
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst
          pflichtwidriges Verhalten (Tun oder Unterlassen) verursacht worden sind.
          Dies gilt nicht

          - sofern der Betreffende die Pflichtwidrigkeit nicht zu vertreten hat,
          - soweit nach den Umständen des Einzelfalls Grund zur Annahme bestand, dass die Zuwider-


                                                                                                                     2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_24_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
            handlung keine Nachteile für den Geschädigten zur Folge haben werde oder

          - soweit nach den Umständen des Einzelfalls Grund zur Annahme bestand, dass die Zuwider-
            handlung von dem Geschädigten oder dem sonst Berechtigten genehmigt wird.

          Pflichtwidriges Verhalten von Repräsentanten wird dem Versicherungsnehmer zugerechnet.
          Repräsentanten sind Inhaber, Teilhaber, Vorstände, Geschäftsführer und Projektleiter.

A1-7.21   Vermittlungstätigkeiten
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus der Vermittlung von Geld-, Kredit-,
          Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen Geschäften sowie aus der Vertretung bei
          solchen Geschäften.

A1-7.22   Zahlungsvorgänge, Kassenführung, Untreue, Unterschlagung

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus der
          Kassenführung sowie wegen Untreue und Unterschlagung.


                                                                                                                25

[Seite 27]
A1-7.23     Hergestellte oder gelieferte Sachen

            Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Vermögensschäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in
            seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder
            geleistete Arbeiten entstehen.

A1-7.24     Ständige Immissionen
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Schäden durch ständige Immissionen
            (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

A1-7.25     Planende, bau- oder montageleitende, prüfende Tätigkeit

            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus planender, bau- oder
            montageleitender oder prüfender Tätigkeit. Versichert sind dagegen Schäden aus gutachtlicher und
            beratender Tätigkeit im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit. Versichert sind ebenfalls
            Schäden aus prüfender, beratender und auswertender Tätigkeit durch medizinische Laboratorien im
            Auftrag von niedergelassenen Ärzten, Krankenhäusern und medizinischen Instituten.

A1-7.26     Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung,
            Reisevermittlung und -veranstaltung

            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit
            Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung,
            Reisevermittlung und Reiseveranstaltung.

A1-7.27     Ratschläge, Empfehlungen oder Weisungen
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Ratschlägen, Empfehlungen oder
            Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen.

A1-7.28     Arzneimittel

            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittel-
            gesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der
            Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen
            hat.

A1-7.29     Klinische Studien/klinische Prüfungen
            Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden aus der Teilnahme an einer klinischen Studie/
            klinischen Prüfung, und zwar unabhängig davon, ob diese im In- oder Ausland einer Versicherungs-
            pflicht unterliegt oder nicht.
            Für im Rahmen einer klinischen Studie/klinischen Prüfung am Patienten/Probanden vorgenommene
            ärztliche Behandlungen (Behandlungsrisiko) besteht jedoch Versicherungsschutz. Versichert sind
            ausschließlich die Folgen von Behandlungsfehlern im Rahmen der Studie. Vom Versicherungsschutz
            ausgeschlossen sind solche Schäden, die Folge der Wirkung des ordnungsgemäß verabreichten Test-
            präparats/-Stoffs sind oder sich aus dem Medizinprodukt selbst ergeben.


                                                                                                                    2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_25_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
            Versicherungsschutz besteht nur, wenn und soweit der Schaden nicht durch eine ggf. vorhandene
            Probandenversicherung gedeckt ist.
            Kein Versicherungsschutz besteht für reine Prüfarztzentren sowie für im Ausland durchgeführte
            Studien. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche des Auftraggebers (Sponsors) gegen den Versiche-
            rungsnehmer.

A1-7.30     Fachgebiete/Zusatzbezeichnungen

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind die Fachgebiete/Zusatzbezeichnungen:

A1-7.30.1   Plastische und Ästhetische Chirurgie (reine Schönheitschirurgie), Hygiene- und Umweltmedizin,
            Anatomie, Pharmakologie, Medizinische Informatik, öffentliches Gesundheitswesen, Rechtsmedizin,
            Humangenetik sowie medizinische Genetik;

A1-7.30.2   Fachärzte für Biochemie sowie Fachärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
            soweit nicht in einem bei HDI versicherten medizinischen Laboratorium beschäftigt;

A1-7.30.3   Fachärzte für Labormedizin und medizinische und zytologische Laboratorien, die pränataldiagnos-
            tische Auswertungen vornehmen;


                                                                                                               26

[Seite 28]
A1-7.30.4   programmverantwortliche Ärzte im Mammographie-Screening.

A1-7.31     Geburtshilfe

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ärzte/Gesundheitsfachberufler, die aktive Geburtshilfe
            vornehmen.
            Geburtshilfe bedeutet die aktive Mitwirkung bei der Geburt sowie die Vornahme von Operationen im
            Zusammenhang mit einer Geburt, nicht die Schwangerenbetreuung.
            Die vorgeburtliche Betreuung während der Schwangerschaft gilt versichert. Ebenso gelten die durch
            Anästhesisten vorgenommenen anästhesiologischen Leistungen im Rahmen einer Geburt mitver-
            sichert.
            Für eine geburtshelfende Tätigkeit im Notfall oder im Rahmen einer Erste-Hilfe-Leistung besteht
            Versicherungsschutz.
            Für Assistenzärzte, die sich in der Ausbildung zum Facharzt befinden, besteht im Rahmen der Deckung
            der dienstlichen Tätigkeit auch Versicherungsschutz für eine geburtshelfende Tätigkeit.

A1-7.32     Blutspendedienste, Blutbanken, Lagerung und Handel mit Blut- und Blutpräparaten
            Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Schäden aus Herstellung, Lagerung und Handel mit Blut
            oder Blutpräparaten.
            Mitversichert ist jedoch die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
            Lagerung von Blut oder Blutpräparaten für die Behandlung eigener Patienten.

A1-7.33     Studiensponsoring-Gesellschaften/Prüfarztzentren

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Studiensponsoring-Gesellschaften und reine Prüfarzt-
            zentren.

A1-7.34     Exklusive Betreuungsverhältnisse/Profi- und Leistungssportler

            Für die Betreuung von Profi- und Leistungssportlern sowie für exklusive Betreuungsverhältnisse (wie
            z. B. Tourneebegleitungen, Film- und Fernsehproduktionen etc.) besteht kein Versicherungsschutz.
            Diese Tätigkeiten gelten nur mitversichert, wenn sie im Versicherungsschein explizit dokumentiert
            wurden. Profisportler sind Sportler, die ihren Lebensunterhalt überwiegend auf der Grundlage ihrer
            sportlichen Tätigkeit erwirtschaften. Leistungssportler sind Mitglieder von Nationalmannschaften
            und/oder Länderauswahlmannschaften.

A1-7.35     Parallelnarkosen
            Kein Versicherungsschutz besteht für die gegen den Facharztstandard verstoßende geplante parallele
            Durchführung von Allgemeinanästhesien sowie tiefen Analgosedierungen bei mehr als einem
            Patienten.

A1-7.36     Narkosen durch Zahnmediziner

            Kein Versicherungsschutz besteht für die Vornahme von Allgemeinanästhesien (Vollnarkosen) durch
            Zahnmediziner. Für die Vornahme leichter Sedierungen besteht Versicherungsschutz.


                                                                                                                       2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_26_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
A1-7.37     Reproduktionsmedizin/Kryokonservierung
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, soweit nicht im Versicherungsschein dokumentiert:

            - die Vornahme von Verfahren der assistierten Reproduktion mit Ausnahme der alleinigen
               Insemination (ohne hormonelle Stimulation) und der alleinigen hormonellen Stimulation (ohne
              Insemination);

            - die Kryokonservierung von Spermien, Eizellen und Embryonen.

A1-7.38     Verwaltende/forschende Tätigkeit
            Kein Versicherungsschutz besteht für rein verwaltende oder forschende Tätigkeiten.


                                                                                                                  27

[Seite 29]
A2         Umweltrisiken

A2-1       Umwelt-Haftpflichtversicherung
           Der Versicherungsschutz umfasst Schäden durch Umwelteinwirkungen (Umwelt-Haftpflicht-
           versicherung).
           Ein Schaden im Sinne der Umwelt-Haftpflichtversicherung nach Ziff. A2-1 entsteht durch Umwelt-
           einwirkungen, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe,
           Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet
           haben.

A2-1.1     Berufliches Risiko

A2-1.1.1   Versichertes Risiko, Umfang des Versicherungsschutzes
           Versichert ist im Umfang von Abschnitt A1 – abweichend von Ziff. A1-7.15.1 – die gesetzliche Haft-
           pflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung
           durch vom Versicherungsnehmer erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen.

A2-1.2     Betriebsstättenrisiko

A2-1.2.1   Versichertes Risiko, Umfang des Versicherungsschutzes
           Versichert ist im Umfang von Abschnitt A1 – abweichend von Ziff. A1-7.15.1 und den nachfolgenden
           Bestimmungen – die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
           wegen Schäden durch Umwelteinwirkung, soweit die Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder
           Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziff. A2-1.2.3 fallen.
           Versicherungsschutz besteht ausschließlich für
           (1)   Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden,

           (2)   Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch Sachschäden entstanden sind, soweit es sich
                 handelt um Schäden aus der Verletzung

                 - von Aneignungsrechten,
                 - des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,

                 - von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen.
           Diese Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt.

A2-1.2.1.1 Versicherungsschutz besteht auch, wenn

           - gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit
             versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese
             eingebracht oder eingeleitet worden zu sein;

           - Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.

A2-1.2.2   Versichert sind folgende Risiken und Tätigkeiten:


                                                                                                                      2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_27_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
           (1)   Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie
                 nicht unter A2-1.2.3 fallen;

           (2)   die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Lagerung von gewässerschädlichen
                 Stoffen (WHG-Anlagen);
           (3)   Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder das Einbringen oder Einleiten von Stoffen in
                 ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
                 biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Abwasser- und Einwirkungsrisiko);
                 einschließlich Schäden durch Abwässer aus diesen Anlagen.

A2-1.2.3   Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Anlagen und Tätigkeiten:

           (1)   Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz
                 (UHG-Anlagen);
           (2)   Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
                 Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);


                                                                                                                 28

[Seite 30]
           (3)    Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen
                  / Pflichtversicherung).

A2-1.3     Versicherungsfall

           Versicherungsfall ist – abweichend von Ziff. A1-3.1 – die nachprüfbare erste Feststellung des Personen-
           schadens, Sachschadens oder eines gemäß Ziff. A2-1.2.1 (2) mitversicherten Vermögensschadens durch
           den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss
           während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu
           diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von
           Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

A2-1.4     Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

A2-1.4.1   Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
           - nach einer Störung des Betriebs

           oder

           - aufgrund behördlicher Anordnung
           Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines
           sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziff. A2-1.2.1 (2) mitversicherten
           Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung
           müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

A2-1.4.2   Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von Ziff. A2-1.4.1 werden unter den
           dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen
           durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt
           werden.

A2-1.4.3   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
           - dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
             Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf
             den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu ver-
              hindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß
             Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder

           - sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

A2-1.4.4   Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. A2-1.4.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
           werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziff. A2-1.4 vereinbarten Gesamtbetrags nur
           die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
           Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. A2-1.4.3 genannten Obliegenheiten grob fahr-
           lässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten
           Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche-
           rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer


                                                                                                                          2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_28_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
           groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
           Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
           und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
           Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

A2-1.4.5   Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
           ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme
           angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatz-
           leistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich
           gemindert hat.

A2-1.4.6   Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
           Sinne von Ziff. A2-1.4.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
           Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemieteten, gepachteten,
           geleasten u. dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz
           des Versicherungsnehmers standen.
           Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver-
           meidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziff. A2-1.2.1 (2) mitversicherten


                                                                                                                     29

[Seite 31]
           Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers,
           die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende
           Wertverbesserungen sind abzuziehen.

A2-1.5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Serienschaden)

A2-1.5.1   Versicherungssumme
           Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte
           Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
           entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

A2-1.5.2   Serienschaden
           Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch

           - dieselbe Umwelteinwirkung,
           - mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen oder

           - mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn
             zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang
             besteht,

           gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im
           Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
           Ziff. A1-5.3 findet keine Anwendung.

A2-1.6     Versicherungsschutz für Schäden im Ausland
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eingetretener
           Versicherungsfälle, die auf den Betrieb einer im Inland belegenen versicherten Anlage oder auf eine
           Tätigkeit im Inland zurückzuführen ist.

A2-1.7     Ausschlüsse für Schäden durch Umwelteinwirkung

           Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
           sind – zusätzlich zu Ziff. A1-7 – vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:

A2-1.7.1   Kleckerschäden
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass
           beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen,
           verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen.
           Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen.

A2-1.7.2   Normalbetrieb
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwen-
           dige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
           Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der
           Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des


                                                                                                                       2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_29_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
           Einzelfalls die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.

A2-1.7.3   Schäden vor Vertragsbeginn
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten
           sind.

A2-1.7.4   Frühere Versicherungsverträge
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungs-
           verträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.

A2-1.7.5   Erwerb belasteter Grundstücke
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungs-
           nehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu
           diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren.

A2-1.7.6   Abfalldeponien
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder
           Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.


                                                                                                                  30

[Seite 32]
A2-1.7.7    Produkthaftpflichtrisiko
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung, die durch vom Versiche-
            rungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach
            Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflichtrisiko).

A2-1.7.8    Abfall-Produkthaftpflichtrisiko
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder
            gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen.

A2-1.7.9    Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
            Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen,
            dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd-
            lichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
            Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.

A2-1.7.10   Bewusstes Nichtbefolgen technischer Regeln
            Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen,
            dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik
            einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen,
            Inspektionen oder Wartungen zu befolgen, oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.
            Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.

A2-1.7.11   Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grund-
            wassers oder seines Fließverhaltens.

A2-1.7.12   Halogenierte Kohlenwasserstoffe
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden im Zusammenhang mit Chlorkohlenwasserstoffen
            (CKW) und Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) sowie deren halogenierten Kohlenwasserstoffen.

A2-1.8      Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

            Ergänzend zu Abschnitt B1 Ziff. 7 besteht kein Versicherungsschutz für Risiken gemäß Ziff. A2-1.2.2
            (2) und (3), die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen. Der Versicherungsschutz für
            neue Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.

A2-2        Umweltschadensversicherung

A2-2.1      Versichertes Risiko, Versicherungsschutz

A2-2.1.1    Versichert ist – abweichend von Ziff. A1-7.15.2 – im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die
            gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadens-
            gesetz zur Sanierung von Umweltschäden.
            Ein Umweltschaden im Sinne dieses Bausteins ist eine
            - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,


                                                                                                                        2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_30_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
            - Schädigung der Gewässer,

            - Schädigung des Bodens.
            Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder
            einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben
            genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungs-
            nehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird.

            Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten
            Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-
            Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund
            gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer
            geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche besteht ausschließ-
            lich im Umfang des Abschnitts A1.
            Versichert sind folgende Risiken und Tätigkeiten:


                                                                                                                   31

[Seite 33]
A2-2.1.1.1 Planung, Objektüberwachung und Begutachtung für oder an Umwelt-Anlagen gemäß Ziff. A2-2.1.1.2
           oder Teilen, die ersichtlich für diese Umweltanlagen bestimmt sind, sofern der Versicherungsnehmer
           nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.

A2-2.1.1.2 Anlagen und Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern
           diese nicht unter Ziff. A2-2.1.1.2 (1)-(4) fallen.
           Hierzu zählen auch Umweltanlagerisiken, die im Abschnitt Umwelthaftpflicht A2-2.1 erfasst sind.
           Umweltanlagen sind:

           (1)   Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG),
           (2)   Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes (UHG) Anhang 1 + 2 zum UHG,

           (3)   sonstige deklarierungspflichtige Anlagen,

           (4)   Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko.

A2-2.1.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden, soweit diese
           Pflichten oder Ansprüche aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über die gesetz-
           liche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen.

A2-2.2     Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
           Es finden die Regelungen des Abschnitts A1-2 Anwendung.

A2-2.3     Betriebsstörung

A2-2.3.1   Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer
           plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen
           Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind
           (Betriebsstörung).

A2-2.3.2   Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht Versicherungsschutz im Rahmen von A2-2.1.1

           - für sonstige Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken;
           - für Planung, Überwachung und Begutachtung von Objekten und Objektteilen, die nicht von Ziff.
             A2-2.1.1.1 umfasst sind;

           - für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeug-
             nissen Dritter. Versicherungsschutz besteht ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf
             einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.
             Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der
             Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
             (Entwicklungsrisiko).
           Dies gilt nicht für Anlagen gemäß Ziff. A2-2.1.1.2.

A2-2.4     Versicherungsfall


                                                                                                                       2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_31_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
           Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versiche-
           rungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss
           während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu
           diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von
           Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

A2-2.5     Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

A2-2.5.1   Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,

           (1)   für die Versicherung nach Ziff. A2-2.1.1.2 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer
                 oder Dritten – in den Fällen von Ziff. A2-2.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne
                 Vorliegen einer Betriebsstörung;
           (2)   für die Versicherung nach Ziff. A2-2.1.1.1 nach einer Betriebsstörung bei Dritten

           Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß (1) und (2) – für
           Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umwelt-


                                                                                                                  32

[Seite 34]
           schadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung muss in die Wirksam-
           keit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

A2-2.5.2   Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von Ziff.
           A2-2.5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache über-
           nommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme
           durch die Behörde ausgeführt werden.

A2-2.5.3   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,

           (1)   dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
                 Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
                 auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu
                 verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß
                 Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
           (2)   sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

A2-2.5.4   Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. A2-2.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
           werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziff. A2-2.5 vereinbarten Gesamtbetrags nur
           die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
           Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. A2-2.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahr-
           lässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten
           Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche-
           rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer
           groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
           Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
           und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
           Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
           Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
           ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme
           angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatz-
           leistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich
           gemindert hat.

A2-2.5.5   Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne
           von Ziff. A2-2.5.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von
           Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste u. dgl.) des
           Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers
           standen.
           Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar
           eintretenden versicherten Umweltschadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke
           oder Sachen des Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserun-
           gen sind abzuziehen.

A2-2.6     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers


                                                                                                                         2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_32_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
A2-2.6.1   Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberech-
           tigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs-
           und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten.
           Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungs-
           nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung
           und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder
           Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder
           geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis
           oder Vergleich bestanden hätte.
           Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender
           Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei
           Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

A2-2.6.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberech-
           tigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden
           Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
           Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über
           Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer


                                                                                                                    33

[Seite 35]
            bevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er führt das Verwaltungsverfahren oder
            den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.

A2-2.6.3    Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdelikts, der/das eine unter den
            Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die
            Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder
            genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
            vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

A2-2.7      Versicherte Kosten

            Versichert sind im Umfang von Ziff. A2-2.6.1 folgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-,
            Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten

A2.-2.7.1   für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern:
            (1)   die Kosten für die „primäre Sanierung“, das heißt für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädig-
                  ten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den
                  Ausgangszustand zurückversetzen;

            (2)   die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, das heißt für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf
                  die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden
                  soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten
                  natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;

            (3)   die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, das heißt für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischen-
                  zeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens
                  des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung voll-
                  ständig entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind,
                  dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben
                  oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maß-
                  nahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.

A2-2.7.2    für die Sanierung von Schädigungen des Bodens:
            die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden
            Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, sodass der geschädigte
            Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder
            zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen
            Gesundheit mehr darstellt.

A2-2.8      Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden)

A2-2.8.1    Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung
            Die Leistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme
            begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere sanierungs- oder
            kostentragungspflichtige Personen erstreckt. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gericht-
            lichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbe-


                                                                                                                            2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_33_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
            sondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden als Leistungen auf die
            Versicherungssumme angerechnet.

A2.-2.8.2   Serienschaden
            Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
            - dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,

            - mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
            - mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn
              zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammen-
              hang besteht oder

            - die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln

            gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im
            Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.

A2-2.8.3    Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger


                                                                                                                       34

[Seite 36]
            (1)     Versichert ist die gesetzliche Pflicht wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von
                    folgenden nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:

                  - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf
                    eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
                  - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

                  - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

                  - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge-
                    schwindigkeit;
                  - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen
                    Wegen und Plätzen verkehren.

            (2)     Die unter (1) genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
                    werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
                    Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
                    sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.
                    Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
                    erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
                    sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche
                    Fahrerlaubnis hat.
                    Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. B1-11 (Rechtsfolge
                    bei Verletzung von Obliegenheiten).

A2-2.9      Schäden im Ausland

A2-2.9.1    Versichert sind Versicherungsfälle im Ausland ausschließlich dann, wenn sie im Geltungsbereich der
            EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten und
            (1)     auf den Betrieb einer im Inland belegenen versicherten Anlage oder eine Tätigkeit im Inland
                    zurückzuführen sind;

            (2)     auf die Planung und Objektüberwachung im Sinne von Ziff. A2-2.1.1.1 zurückzuführen sind;

            (3)     aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen
                    und Märkten.
            Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. A2-2.1 auch für Pflichten oder Ansprüche
            gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder
            Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.

            Hinweis:
            Im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen,
            Läger) bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

A2-2.9.2    Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die
            der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit


                                                                                                                           2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_34_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
            dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
            gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

A2-2.10     Ausschlüsse für Umweltschäden
            Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
            sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:

A2-2.10.1   Grundstücke des Versicherungsnehmers
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die auf Grundstücken (an Böden oder
            an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers
            stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene
            Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder
            natürliche Lebensräume handelt.

A2-2.10.2   Grundwasser (siehe aber Zusatzbaustein 1)
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden am Grundwasser.


                                                                                                                      35

[Seite 37]
A2-2.10.3   Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lager-
            stätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.

A2-2.10.4   Schäden vor Vertragsbeginn
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungs-
            vertrags eingetreten sind.

A2.-2.10.5 Erwerb belasteter Grundstücke
           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der
           Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz
           nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren.

A2-2.10.6   Kleckerschäden
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder ent-
            standen sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen,
            verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft
            gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.

A2-2.10.7   Normalbetrieb
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unver-
            meidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.

A2-2.10.8   Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch die Herstellung, Lieferung,
            Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-,
            Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln.
            Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe

            - durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt
              gelangen,
            - durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder

            - in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen.

A2-2.10.9   Asbest
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
            Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.

A2-2.10.10 Gentechnik
           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf

            (1)     gentechnische Arbeiten,
            (2)     gentechnisch veränderte Organismen (GVO),

            (3)     Erzeugnisse, die


                                                                                                                      2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_35_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
                  - Bestandteile aus GVO enthalten,

                  - aus GVO oder mithilfe von GVO hergestellt wurden.

A2-2.10.11 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen
           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge Zwischen-, Endablagerung oder
           anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung,
           unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen
           Umfang dafür behördlich genehmigt ist.

A2-2.10.12 Abfalldeponien
           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von
           Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.

A2-2.10.13 Luft- und Raumfahrzeuge
           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche


                                                                                                                 36

[Seite 38]
           (1)     wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
                   bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verur-
                   sachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch
                   genommen werden.

           (2)     wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
                 - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
                   oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
                   oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;

                 - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-
                   oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,

           und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
           Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- und Raumfahrzeuge.

A2-2.10.14 Wasserfahrzeuge
           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
           mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
           eines Wasserfahrzeugs verursacht oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in
           Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasser-
           fahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
           Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

A2-2.10.15 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
           Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen,
           dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd-
           lichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
           Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.

A2-2.10.16 Bewusstes Nichtbefolgen technischer Regeln
           Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen,
           dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik
           einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen,
           Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.
           Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.

A2-2.10.17 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
           - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
             Generalstreik, illegalem Streik oder
           - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
           Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt
           haben.


                                                                                                                        2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_36_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
A2-2.10.18 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
           Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbei-
           geführt haben.
           Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.

A2-2.10.19 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
           Leistungen
           Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht
           haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit

           - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder

           - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.

A2-2.10.20 Schäden durch Bergbaubetrieb
           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Bergbaubetriebe im Sinne des
           Bundesberggesetzes.
           Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.


                                                                                                                   37

[Seite 39]
A2-2.10.21 Übertragung von Krankheiten
           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch Krankheit der dem Versiche-
           rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht
           Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob
           fahrlässig gehandelt hat.

A2-2.10.22 Kernenergieanlagen
           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch den Betrieb von Kernenergie-
           anlagen.
           Zu Ziff. A2-2.10.1 bis A2-2.10.22:
           Die Ausschlüsse in Ziff. A2-2.10 gelten unabhängig davon, ob bereits erhebliche nachteilige
           Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässern
           eingetreten sind oder bereits eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht.

A2-2.11     Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)

            Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bestimmungen zur Haftpflicht-
            versicherung (Teil B) gilt:
            Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung
            bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der
            Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur
            Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.
            In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
            von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
            von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt
            hat.

A2-2.12     Nachhaftung

A2-2.12.1   Abweichend von Teil B1 Ziff. 8 der Allgemeinen Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung gilt:
            Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten
            Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver-
            sicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung
            eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht fest-
            gestellt waren, mit folgender Maßgabe:
            Der Versicherungsschutz
            - gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an
              gerechnet;

            - besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des Versicherungs-
              verhältnisses geltenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der
              Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, für
              den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Ver-
              sicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.


                                                                                                                             2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_37_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
A2-2.12.2   Ziff. A2-2.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnis-
            ses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls
            des versicherten Risikos abzustellen ist.

A2-2.13     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach
            Eintritt eines solchen

            Statt Ziff. B1-11.2 der Allgemeinen Bestimmungen Haftpflicht:

A2-2.13.1   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungs-
            nehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben
            wurden.

A2-2.13.2   Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu
            informieren über:
            (1)   seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde,


                                                                                                                        38

[Seite 40]
            (2)   behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegen-
                  über dem Versicherungsnehmer,

            (3)   die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur
                  Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
            (4)   den Erlass eines Mahnbescheids,

            (5)   eine gerichtliche Streitverkündung,

            (6)   die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.

A2-2.13.3   Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
            sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumut-
            bar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und
            ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des
            Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür ange-
            forderten Schriftstücke übersandt werden.

A2-2.13.4   Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem
            Versicherer abzustimmen.

A2-2.13.5   Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss
            der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe ein-
            legen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

A2-2.13.6   Im Widerspruchsverfahren oder in einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat
            der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des
            gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungs-
            nehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen
            Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

A2-2.13.7   Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. B1-11.3 der
            Allgemeinen Bestimmungen Haftpflicht (Rechtsfolge bei Verletzung von Obliegenheiten).

A2-2.14     USV-Zusatzbaustein 1 (soweit vereinbart)

A2-2.14.1   Gegenstand der Versicherung

A2-2.14.1.1 Mitversichert ist in Erweiterung der Umweltschadensversicherung (USV) im Rahmen und Umfang
            dieses Zusatzbausteins der Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umwelt-
            schäden gemäß Umweltschadensgesetz

A2-2.14.1.1.1     an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich
                  Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm
                  gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren;


                                                                                                                         2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_38_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
A2-2.14.1.1.2     an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet,
                  geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die
                  menschliche Gesundheit ausgehen;

A2-2.14.1.1.3     an Gewässern, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm
                  gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren.
                  Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein oder seinen
                  Nachträgen deklarierten Grundstücke.

A2-2.14.1.2 Abweichend von Ziff. A2-2.10.2 besteht im Rahmen und Umfang dieses Zusatzbausteins Versiche-
            rungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
            am Grundwasser.

A2-2.14.2   Nicht versicherte Tatbestände
            Ergänzend zu Ziff. A2-2.10 sind nicht versichert:

A2-2.14.2.1 Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des
            Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind
            oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlags, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines


                                                                                                                    39

[Seite 41]
            Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch
            von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder
            Vernichtung von Erdreich.

A2-2.14.2.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;

A2-2.14.2.3 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
            Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

A2-2.15     USV-Zusatzbaustein 2 (soweit vereinbart)

            In Erweiterung der Umweltschadensversicherung (USV) in Ziff. A2-2 sowie des Zusatzbausteins 1:

A2-2.15.1   Gegenstand der Versicherung
            Es besteht Versicherungsschutz auch für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des
            Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG),
            soweit der Versicherungsnehmer

A2-2.15.1.1 Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens und Verursacher des Schadens
            ist und

A2-2.15.1.2 diese Pflichten und Ansprüche über den Umfang des Umweltschadensgesetzes hinausgehen und

A2-2.15.1.3 eine Gefahr für die menschliche Gesundheit vom Boden nicht ausgeht.
            Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die
            unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungs-
            vertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers sind
            (Betriebsstörung). Ziff. A2-2.3.2 der Umweltschadensversicherung findet keine Anwendung.

A2-2.15.2   Versicherte Kosten
            In Ergänzung zu Ziff. 7.2 der Umweltschadensversicherung in Abschnitt A2-2 sind die dort genannten
            Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem
            Boden keine Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.
            Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebs-
            störung

A2-2.15.2.1 aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder

A2-2.15.2.2 diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.


TeilB       Allgemeiner Teil


B1          Allgemeine Bestimmungen zur Berufs-Haftpflichtversicherung


                                                                                                                          2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_39_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
B1-1        Abtretungsverbot
            Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers
            weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.

B1-2        Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)

            Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den
            Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

            - Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein
              und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in
              verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
            - Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen
              (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren
              ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichts-
              vereinbarung festgelegt sein.


                                                                                                                     40

[Seite 42]
         - Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
           Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.

         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren
         unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent-
         sprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtswegs zu ermög-
         lichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist
         dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.

B1-3     Beitragsberechnung
         Grundlage der Beitragsberechnung ist je nach Vereinbarung (siehe Antrag/Versicherungsschein/
         Nachtrag) die dort genannte Beitragsbemessungsgrundlage.

B1-4     Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung

B1-4.1   Die Versicherungsprämien unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau-
         oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge
         unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.

B1-4.2   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge,
         um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen
         aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem
         vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die
         nächstniedrige, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
         Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten
         Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der
         Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schaden-
         zahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.

B1-4.3   Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den
         Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. B1-4.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsan-
         gleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten
         Beitragsrechnung bekannt gegeben.
         Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalender-
         jahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese
         Jahre nach Ziff. B1-4.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den
         Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unter-
         nehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht
         überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.

B1-4.4   Liegt die Veränderung nach Ziff. B1-4.2 oder B1-4.3 unter 5 %, entfällt eine Beitragsangleichung.
         Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

B1-4.5   Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. B1-4.3, ohne dass sich der
         Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
         innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung,


                                                                                                                       2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_40_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
         frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.

         Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzu-
         weisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksam-
         werden der Beitragserhöhung zugehen.
         Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.

B1-5     Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)

B1-5.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des
         versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann
         auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb von vier
         Monaten nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
         Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine
         Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,
         wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden
         trifft.


                                                                                                                  41

[Seite 43]
B1-5.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der
         Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicher-
         ter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertrag-
         lich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziff.
         B1-5.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindest-
         beitrags werden berücksichtigt.

B1-5.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeit-
         raum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
         bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet
         eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur
         zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des
         erhöhten Beitrags erfolgten.

B1-5.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus-
         zahlung für mehrere Jahre.

B1-6     Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)

         Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

B1-6.1   aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos inkl. der mengenmäßigen Verände-
         rungen von Stoffen innerhalb der im Rahmen der Umwelthaftpflicht versicherten Risiken.
         Ziff. B1-6.1 gilt nicht für
         (1)   Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasser-
               fahrzeugen sowie

         (2)   Risiken, die der Versicherungs-, Genehmigungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

         (3)   neu hinzukommende rechtlich selbstständige Unternehmen sowie rechtlich unselbstständige
               Niederlassungen, Betriebsstätten, Läger und dgl. in den USA, in USA-Territorien und Kanada.

B1-6.2   aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvor-
         schriften.
         In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
         von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
         von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt
         hat.

B1-7     Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

B1-7.1   Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
         Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
         innerhalb von vier Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung
         erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungs-


                                                                                                                          2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_41_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
         schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
         Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungs-
         nehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeit-
         punkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
         Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt
         eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der
         Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
         Entstehung.

B1-7.2   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für

         (1)   Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs,
               soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
         (2)   Risiken, die der Versicherungs-, Genehmigungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

         (3)   Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
               Versicherungsverträgen zu versichern sind;


                                                                                                                     42

[Seite 44]
          (4)   neu hinzukommende rechtlich selbstständige Unternehmen sowie rechtlich unselbstständige
                Niederlassungen, Betriebsstätten, Läger und dgl. in den USA, in USA-Territorien und Kanada.

B1-8      Nachhaftung

B1-8.1    Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des vollständigen und dauerhaften Wegfalls des ver-
          sicherten Risikos wegen Berufsaufgabe, Betriebs-, Produktions- oder Liefereinstellung (nicht aus
          anderen Gründen, wie z. B. Änderung der Rechtsform) beendet, besteht Versicherungsschutz auch für
          nach der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Versicherungsfälle.
          Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Liefereinstellung infolge Insolvenz wird Versiche-
          rungsschutz nur den im Rahmen des Vertrags mitversicherten Personen gewährt.

B1-8.2    Bei Umweltschäden gilt abweichend von Ziff. B1-8.1:
          Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten
          Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver-
          sicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung
          eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht
          festgestellt waren.

B1-8.3    Es besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags mit folgender Maßgabe:
          Der Versicherungsschutz

          (1)   gilt für eine unbegrenzte Dauer vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
                an gerechnet.
          (2)   besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des Versicherungs-
                verhältnisses geltenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der
                Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet,
                für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des
                Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.

          Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so behandelt, als wären sie
          am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten.

B1-9      Selbstbehalt

          Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschä-
          digungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen fest-
          gelegten Betrag (Selbstbehalt). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-
          rungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird der Selbstbehalt vom Betrag der begründeten
          Haftpflichtansprüche abgezogen. Die Begrenzung durch die Versicherungssumme bleibt unberührt.
          Der Versicherer bleibt auch bei Schäden, deren Höhe der Selbstbehalt nicht übersteigt, zur Abwehr
          unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.

B1-10     Veräußerung und deren Rechtsfolgen

B1-10.1   Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber anstelle des Versicherungsnehmers in die


                                                                                                                       2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_42_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
          während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und
          Pflichten ein.
          Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines
          ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

B1-10.2   Kündigung
          Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung
          einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündi-
          gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der
          Veräußerung ausgeübt wird.
          Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der
          laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kün-
          digungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis
          des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis,
          ausgeübt wird.


                                                                                                                  43

[Seite 45]
B1-10.3     Beitrag

            Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang
            auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
            Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des
            Beitrags.

B1-10.4     Anzeigepflichten
            Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B.
            E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
            Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
            Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
            Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
            Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

B1-10.5     Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt be-
            kannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur
            Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung
            abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.

B1-11       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

B1-11.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

            Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers
            innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung
            der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt
            ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend.

B1-11.1.1   Rechtsfolgen
            Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor
            Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer
            innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
            kündigen.
            Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
            Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

B1-11.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls

            Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu
            erfüllen:
            (1)   Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat
                  der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen
                  sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies
                  gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche
                  Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.


                                                                                                                           2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_43_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
            (2)   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch
                  keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versiche-
                  rungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
            (3)   Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn
                  bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht
                  des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
                  dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.

            (4)   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder
                  gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit
                  verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.

            (5)   Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz
                  muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbe-
                  helfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
            (6)   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat
                  er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im


                                                                                                                      44

[Seite 46]
                 Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem
                 Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
                 Unterlagen zur Verfügung stellen.

B1-11.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

B1-11.3.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziff. B1-11.1 oder B1-11.2 vorsätzlich, so ist
            der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen-
            heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
            Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

B1-11.3.2   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts-
            oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei,
            wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
            oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

B1-11.3.3   Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
            Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nach-
            weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
            rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
            ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

B1-12       Kündigung nach Versicherungsfall

B1-12.1     Kündigungsrecht
            Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn

            - vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von
              Umweltschäden geleistet wurde oder

            - der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat
             oder
            - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.

            Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens
            einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.

B1-12.2     Kündigung durch Versicherungsnehmer
            Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
            wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
            Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

B1-12.3     Kündigung durch Versicherer

            Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
            wirksam.


                                                                                                                           2019724102715 KIB HUS E8072 1 V0__PG45_-1_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_45_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
B1-13       Mehrfachversicherung

B1-13.1     Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert
            ist.

B1-13.2     Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
            wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.

B1-13.3     Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats
            geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird
            zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.


                                                                                                                      45

[Seite 47]
Allgemeiner spartenübergreifender Teil
Freie Berufe
FBAT 1000:01                                                                                     Juni 2019
___________________________________________________________________________________________________________


B2         Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung, Dauer und Ende des Vertrags, Anzeigepflichten

B2-1       Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

B2-1.1     Beginn des Versicherungsschutzes

           Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt
           vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
           Einmalbeitrags.

B2-1.2     Beitragszahlung, Versicherungsperiode

B2-1.2.1   Beitragszahlung
           Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen
           monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.

B2-1.2.2   Versicherungsperiode

           Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger
           als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungs-
           periode der Vertragsdauer.

B2-1.3     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung

B2-1.3.1   Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
           Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Ver-
           sicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Be-
           stehen eines Widerrufsrechts.
           Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder ein-
           malige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
           Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Abs. 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt,
           beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
           Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Verein-
           barungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versiche-
           rungsscheins zu zahlen.

B2-1.3.2   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
           Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. B2-1.3.1 gezahlt, so kann der Ver-


                                                                                                                           2019628123552 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_0_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
           sicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
           Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten
           hat.

B2-1.3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers

           Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff.
           B2-1.3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungs-
           fall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch geson-
           derte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im
           Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
           Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.


                                                                                                                       1

[Seite 48]
B2-1.4     Folgebeitrag

B2-1.4.1   Fälligkeit
           Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Viertel-
           jahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
           Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

B2-1.4.2   Verzug und Schadenersatz
           Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
           Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
           Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berech-
           tigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

B2-1.4.3   Mahnung

           Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
           dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs-
           frist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs-
           aufforderung betragen.
           Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags
           sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und
           Kündigungsrecht) hinweist.

B2-1.4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung

           Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
           Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen
           oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

B2-1.4.5   Kündigung nach Mahnung
           Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versiche-
           rer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kün-
           digungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
           Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird
           die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Ver-
           zug ist.
           Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

B2-1.4.6   Zahlung des Beitrags nach Kündigung

           Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung ver-
           anlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam,
           wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
           Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. B2-1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.

B2-1.5     Lastschriftverfahren


                                                                                                                        2019628123552 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_1_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
B2-1.5.1   Pflichten des Versicherungsnehmers
           Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungs-
           nehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu
           sorgen.
           Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht einge-
           zogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Text-
           form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.

B2-1.5.2   Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug

           Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz wiederholtem
           Einziehungsversuch nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Last-
           schriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
           Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet
           ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten


                                                                                                                    2

[Seite 49]
             erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungs-
             nehmer in Rechnung gestellt werden.

B2-1.6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

B2-1.6.1     Allgemeiner Grundsatz

             Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der
             dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.

B2-1.6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten
             Interesse

B2-1.6.2.1   Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Ver-
             sicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil des Beitrags zu
             erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht,
             die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Beitrag hingewiesen und der Versicherungs-
             nehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
             Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste
             Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leis-
             tungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

B2-1.6.2.2   Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungs-
             vertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.

             Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der
             erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Ge-
             schäftsgebühr zu.

B2-1.6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung been-
             det, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.

B2-1.6.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht
             dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu
             dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis
             erlangt hat.

B2-1.6.2.5   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interes-
             se bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für
             ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht.
             Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
             Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch
             einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht
             in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
             Umständen Kenntnis erlangt.

B2-2         Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung

B2-2.1       Dauer und Ende des Vertrags                                                                                  2019628123552 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_2_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0


B2-2.1.1     Vertragsdauer

             Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

B2-2.1.2     Stillschweigende Verlängerung

             Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er
             verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der
             jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

B2-2.1.3     Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
             Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt,
             ohne dass es einer Kündigung bedarf.


                                                                                                                      3

[Seite 50]
B2-2.1.4     Kündigung bei mehrjährigen Verträgen

             Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum
             Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem
             Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.

B2-2.1.5     Wegfall des versicherten Interesses
             Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
             endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall
             des Interesses Kenntnis erlangt.

B2-3         Anzeigepflichten

B2-3.1       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

B2-3.1.1     Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände

             Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm be-
             kannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
             oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit
             dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem
             Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn
             von Satz 1 in Textform stellt.
             Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen-
             dung von Abs. 1 und Ziff. B2-3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die
             Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
             Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahr-
             lässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer
             Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

B2-3.1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

B2-3.1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes

             Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. B2-3.1.1 Abs. 1, kann der Versicherer
             vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versiche-
             rungsschutz.
             Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
             unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
             Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht
             nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis
             der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
             Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht
             versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeig-
             te Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
             der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der
             Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.


                                                                                                                            2019628123552 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_3_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
B2-3.1.2.2   Kündigung
             Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. B2-3.1.1 Abs. 1 leicht fahrlässig
             oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
             Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versiche-
             rer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedin-
             gungen geschlossen hätte.

B2-3.1.2.3   Vertragsänderung

             Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. B2-3.1.1 Abs. 1 nicht vorsätzlich ver-
             letzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch
             zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Ver-
             sicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
             Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags-
             bestandteil.


                                                                                                                        4

[Seite 51]
           Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer
           die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den
           Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer
           Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündi-
           gungsrecht hinzuweisen.

B2-3.1.3   Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers

           Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
           eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
           Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
           nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
           Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von
           ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

B2-3.1.4   Hinweispflicht des Versicherers
           Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu,
           wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
           oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

B2-3.1.5   Ausschluss von Rechten des Versicherers

           Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
           nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
           kannte.

B2-3.1.6   Anfechtung

           Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.

B2-3.1.7   Erlöschen der Rechte des Versicherers
           Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
           Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die
           vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer
           oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.

B2-4       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung

B2-4.1     Form, zuständige Stelle
           Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betref-
           fen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
           oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas
           anderes bestimmt ist.
           Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versiche-
           rungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetz-
           lichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.


                                                                                                                       2019628123552 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_4_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
B2-4.2     Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
           Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
           genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Ab-
           sendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Er-
           klärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den
           Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

B2-4.3     Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung

           Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abge-
           schlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Ziff. B2-4.2 entsprechend
           Anwendung.


                                                                                                                   5

[Seite 52]
B2-5     Vollmacht des Versicherungsvertreters

B2-5.1   Erklärungen des Versicherungsnehmers
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärun-
         gen entgegenzunehmen betreffend
         a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;

         b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;

         c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungs-
            verhältnisses.

B2-5.2   Erklärungen des Versicherers
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungs-
         scheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

B2-5.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter

         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungs-
         nehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an
         ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten
         lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober Fahr-
         lässigkeit nicht kannte.

B2-6     Verjährung
         Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
         dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchbe-
         gründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Un-
         kenntnis steht der Kenntnis gleich.
         Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
         Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
         oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
         Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
         buchs.

B2-7     Örtlich zuständiges Gericht

B2-7.1   Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler

         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler
         bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Ver-
         sicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
         Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klage-
         erhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
         solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
         Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlas-

                                                                                                                    2019628123552 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_5_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
         sung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins
         Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.

B2-7.2   Klagen gegen den Versicherungsnehmer

         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gericht-
         liche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungs-
         nehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
         Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
         bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
         Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
         zuständigen Niederlassung.

B2-8     Anzuwendendes Recht
         Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


                                                                                                                6

[Seite 53]
B2-9   Sanktions-/Embargoklausel

       Der (Rück-)Versicherer ist nicht verpflichtet, Versicherungsschutz, Zahlungen oder sonstige Vorteile
       aus dem Versicherungsvertrag zu gewähren, soweit die Erbringung solcher Leistungen des (Rück-)
       Versicherers anwendbare Sanktionen, Sanktionsverbote oder Sanktionsbeschränkungen verletzen
       bzw. den (Rück-)Versicherer Sanktionsmaßnahmen nach solchen Bestimmungen aussetzen würde.


                                                                                                                  2019628123552 KIB HUS E8072 1 V0__PG7_-1_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_7_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0


                                                                                                              7

[Seite 54]
Privat-Haftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Unternehmen: HDI Versicherung AG, Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die
vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbe-
dingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Privathaftpflichtversicherung. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Scha-
denersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen, für die Sie verantwortlich sind.

        Was ist versichert?                                                      Was ist nicht versichert?
            Gegenstand der Privat-Haftpflichtversicherung ist es,                x     Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versi-
            gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche zu                         chert. Hierfür benötigen Sie eine separate
            prüfen, berechtigte Ansprüche zu befriedigen und                           Absicherung. Dazu gehören z.B.:
            unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
            Die Privathaftpflichtversicherung umfasst die we-
                                                                                      x      berufliche Tätigkeit,
            sentlichen Haftungsrisiken Ihres Privatlebens, dazu                       x      das Führen von Kraftfahrzeugen oder
            gehören auch beispielsweise:                                              x      das Halten von Hunden und Pferden.
                   Von Ihnen verursachte Schäden als Teilneh-
                   mer im Straßenverkehr als Fußgänger oder                      x     Wir leisten für Schäden überdies nur bis zur
                   Radfahrer                                                           vereinbarten Deckungssumme.
                   Von Ihnen verursachte Schäden bei der Aus-
                   übung von Sport                                               Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                   Für Schäden durch Ihre kleinen, zahmen Hau-                  Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten
                   stiere                                                       versichern. Sonst müssten wir einen erheblich
                   Von Ihnen verursachte Schäden als Bewohner                   höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir
                   einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses                   einige Fälle aus dem Versicherungsschutz heraus-
                   – egal, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind.                  genommen, z.B. alle Schäden:
                   Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf                    !     aus vorsätzlicher Handlung
                   weitere Personen erstrecken, wie z.B. Ihre                    !     zwischen Mitversicherten
                   Ehe- oder Lebenspartner und Ihre Kinder.
                                                                                 !     durch den Gebrauch eines versicherungs-
        Wie hoch ist die Deckungssumme?                                                pflichtigen Kraft- oder Luftfahrzeugs
            Die Höhe der vereinbarten Deckungssumme können                       !     aus ungewöhnlicher und gefährlicher Be-
            Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungs-                            schäftigung.
            schein entnehmen.

        Wo bin ich versichert?
            Die Privat-Haftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts
            (z.B. Urlaub, Schüleraustausch) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt.

        Welche Verpflichtungen habe ich?
        Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
        -     Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
        -     Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form
              sich das versicherte Risiko verändert hat.
        -     Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
        -     Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend
              gemacht worden sind.
        -     Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße
              Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.

        Wann und wie zahle ich?
        Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren
        Beiträge zahlen müssen, teilen wir Ihnen mit. Sie können die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, sie von Ihrem
        Konto einzuziehen.
                                                                                                                                             7002011301


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[Seite 55]
Wann beginnt und endet die Deckung?
Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versiche-
rungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Die Versicherung gilt für die zunächst vereinbarte Dauer. Wenn nicht
anders vereinbart, verlängert sie sich danach automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir sie nicht kündi-
gen.

Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher
geschehen). Sie oder wir können auch kündigen, z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres
Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.


                                                                                                                    Seite 2 von 2

[Seite 56]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-
Haftpflichtversicherung (AVB PHV 2018)
inklusive Vereinbarungen „Privat-Haftpflicht Premium"
FBPH 1000:01                                                                                     Juni 2019
___________________________________________________________________________________________________________


Umfang des Versicherungsschutzes                         Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
1   Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten               16 Beginn des Versicherungsschutzes
    (versichertes Risiko)                                17 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
2   Regelungen zu mitversicherten Personen und           18 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
    zum Verhältnis zwischen den Versicherten                 verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
    (Versicherungsnehmer und mitversicherten             19 Folgebeitrag
    Personen)                                            20 Lastschriftverfahren
3   Versicherungsschutz, Versicherungsfall               21 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
4   Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
    Versicherers                                         Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
5   Begrenzung der Leistungen (Versicherungs-            22 Dauer und Ende des Vertrags
    summe, Jahreshöchstersatzleistung, Serien-           23 Kündigung nach Versicherungsfall
    schaden, Selbstbeteiligung)
6   Besondere Regelungen für einzelne private            Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere
    Risiken (Versicherungsschutz, Risikobe-              Obliegenheiten
    grenzungen und besondere Ausschlüsse)                24 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
7   Allgemeine Ausschlüsse                                   oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
8   Veränderungen des versicherten Risikos               25 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
    (Erhöhungen und Erweiterungen)
9   Neu hinzukommende Risiken                            Weitere Regelungen
    (Vorsorgeversicherung)                               26 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
10 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung        27 Erklärungen und Anzeigen, Anschriften-
    nach dem Tod des Versicherungsnehmers                    änderung
11 Gewässerschäden                                       28 Vollmacht des Versicherungsvertreters
12 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt-             29 Verjährung
    schadensgesetz (USchadG)                             30 Örtlich zuständiges Gericht
13 Abtretungsverbot                                      31 Anzuwendendes Recht
14 Veränderungen des versicherten Risikos und            32 Sanktionen
    Auswirkung auf den Beitrag
    (Beitragsregulierung)
15 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach
    Beitragsangleichung
___________________________________________________________________________________________________________


Umfang des Versicherungsschutzes

1        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)


                                                                                                                    2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_0_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
         Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
         rungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines
         Betriebs, Berufs, Dienstes oder Amtes.


2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
         (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
2.1      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht

2.1.1    des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
         vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten des Versicherungsnehmers oder

2.1.2    des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nicht ehelichen
         Lebensgemeinschaft, sofern der Partner unter der gemeinsamen Adresse gemeldet ist;

2.1.3    der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartner-
         schaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten lebenden Kinder


                                                                                                                1

[Seite 57]
        (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in
        einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung
        – Lehre und/oder Studium –, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang, nicht
        Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen u. dgl.).
        Mitversichert sind Kinder auch, wenn sie im Rahmen der Schulausbildung an Betriebspraktika teil-
        nehmen. Zeiträume bzw. Wartezeiten von bis zu einem Jahr nach Beendigung der Schulausbildung
        gelten hierbei als „unmittelbar anschließend“. Der Versicherungsschutz besteht auch dann weiter, wenn
        während dieses Zeitraums eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. Bei vorliegender Arbeitslosigkeit im
        direkten Anschluss an die Schul-/Berufsausbildung besteht weiterhin Versicherungsschutz bis zu
        längstens einem Jahr. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen
        sozialen bzw. ökologischen Jahres oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) vor, während oder
        im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
        Entfällt die Mitversicherung der vorgenannten mitversicherten Kinder, weil sie nach der Ausbildung
        berufstätig werden, geheiratet haben oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne
        des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten
        befinden, besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit, mindestens
        aber für 6 Monate;

2.1.4   der in häuslicher Gemeinschaft des Versicherungsnehmers lebenden Angehörigen bis 3. Grades, sofern
        die Angehörigen unter der gemeinsamen Adresse gemeldet sind. Als mitversicherte Angehörige gelten

        –      Eltern und Kinder,
        –      Adoptiveltern und -kinder,

        –      Schwiegereltern und -kinder,

        –      Stiefeltern und -kinder,
        –      (Ur-)Großeltern und (Ur-)Enkel,

        –      Geschwister,
        –      Tante und Onkel sowie

        –      Nichten und Neffen 1. Grades.

        Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen
        zugunsten der mitversicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann
        (Subsidiarität);

2.1.5   der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätig-
        keit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und
        Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr bei
        einem anderen Versicherer besteht, haftet dieser im Rahmen seines Vertrags allein. Ausgeschlossen sind
        Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
        im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt;

2.1.6   der Personen, die sich vorübergehend – maximal bis zu einem Jahr – in häuslicher Gemeinschaft des


                                                                                                                         2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_1_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
        Versicherungsnehmers aufhalten (z. B. Au-pair, Austauschschüler). Der Versicherer leistet keine Ent-
        schädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der mitversicherten
        Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität).

2.1.7   Die Mitversicherung für den Partner gemäß Ziff. 2.1.2 und der weiteren Angehörigen gemäß Ziff. 2.1.4
        und deren Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet im Übrigen mit der
        Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner bzw. der
        Angehörigen.

2.1.8   Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Eltern des Versicherungsnehmers oder seines
        Ehe- oder Lebenspartners, die in einer Alten- oder Pflegeeinrichtung leben. Der Versicherer leistet keine
        Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der mitversicherten
        Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität).

2.1.9   Für mitversicherte Personen gemäß den Ziff. 2.1.1-2.1.4 gelten etwaige übergangsfähige Regress-
        ansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern,
        öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden mitversichert.


                                                                                                                     2

[Seite 58]
2.2   Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
      Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversiche-
      rung (Ziff. 9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.

2.3   Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des
      Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz
      sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.

2.4   Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die
      Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
      Personen verantwortlich.


3     Versicherungsschutz, Versicherungsfall

3.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der
      Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen
      Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
                                              gesetzlicher
                                  Haftpflichtbestimmungen
                                   privatrechtlichen Inhalts
      von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
      Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist.
      Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.

3.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,

      (1)    auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
             Schadenersatz statt der Leistung;
      (2)    wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;

      (3)    wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit
             der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;

      (4)    auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
      (5)    auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

      (6)    wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung
      oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.


4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers

4.1   Der Versicherungsschutz umfasst


                                                                                                                      2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_2_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
      -      die Prüfung der Haftpflichtfrage,

      -      die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und

      -      die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
      Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes,
      rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der
      Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer
      ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer
      nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
      Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versiche-
      rer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des
      Dritten freizustellen.

4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schaden-
      ersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzu-
      geben.


                                                                                                                  3

[Seite 59]
      Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den
      Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt
      dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.

4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
      fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche-
      rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebühren-
      ordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
      Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht
      auszuüben.


5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
      Selbstbeteiligung)

5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
      Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
      entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
      Die Versicherungssumme je Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden sowie für Mietsachschäden
      (Ziff. 6.7) und Vermögensschäden (Ziff. 6.17) ergibt sich aus dem Versicherungsschein.

5.2   Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
      auf das 3-Fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
      Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
      wenn diese

      -      auf derselben Ursache,
      -      auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang

             oder

      -      auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.

5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädi-
      gungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten
      Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungs-
      fall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten
      Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. 5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
      Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die
      Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.

5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
      angerechnet.


                                                                                                                      2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_3_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungs-
      summe, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe
      dieser Ansprüche.

5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
      Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus
      dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende
      Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente
      vom Versicherer erstattet.
      Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
      Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum
      Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
      Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen
      beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug
      sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
      Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.


                                                                                                                  4

[Seite 60]
5.8     Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
        Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für
        den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten
        nicht aufzukommen.


6       Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
        besondere Ausschlüsse)

        Ziff. 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die
        für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
        Soweit 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Ziff. 6 geregelten Risiken
        alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. Ziff. 4 – Leistungen der Versicherung oder Ziff.
        7 – Allgemeine Ausschlüsse).

6.1     Familie und Haushalt
        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

        (1)    als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige),

        (2)    als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.

6.2     Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit

6.2.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einer nicht hoheitlichen
        ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
        Hierunter fällt insbesondere die Mitarbeit
        -      in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,

        -      in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
        -      bei der Freizeitgestaltung, in Sportvereinigungen, Musikgruppen,

        -      bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen.

6.2.2   Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen
        Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers beansprucht werden kann (z. B. Vereins- oder Betriebs-
        Haftpflichtversicherung) oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist.

6.2.3   Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von

        -      öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied,
               Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr,
        -      wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern, wie z. B. als Vorstand, und Ehrenämtern mit beruflichem
               Charakter, wie z. B. Betriebs- oder Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40
               Sozialgesetzbuch IV (SGB), beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).


                                                                                                                       2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_4_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
6.3     Haus- und Grundbesitz

6.3.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

        (1)    einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen sowie im In- oder Ausland gelegener
               Ferienwohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer).
               Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungs-
               eigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich
               jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum;

        (2)    eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses;
        (3)    eines im Inland gelegenen Zweifamilienhauses. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haft-
               pflicht aus der Vermietung einer Wohneinheit zu privaten Zwecken. Voraussetzung ist, dass
               mindestens eine Wohneinheit durch den Versicherungsnehmer selbst genutzt wird;

        (4)    eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses;

        (5)    eines im Ausland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses;


                                                                                                                   5

[Seite 61]
        (6)    eines im In- oder Ausland auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens,

        sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich
        der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens.

6.3.2   Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in den Ziff. 6.3.1 genannten Risiken auch auf die
        gesetzliche Haftpflicht
        (1)    aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigen-
               schaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schnee-
               räumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer aus-
               schließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrs-
               sicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;

        (2)    aus der Vermietung von einzelnen Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu
               gewerblichen Zwecken und Garagen. Dabei ist die Bewirtung von Ferien-/Messegästen mitver-
               sichert. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung und
               Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen;

        (3)    aus der Vermietung von einer zum Einfamilienhaus gehörenden Einliegerwohnung;
        (4)    als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-,
               Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 20.000 Euro je Bauvorhaben. Wenn der Betrag über-
               schritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die
               Vorsorgeversicherung (Ziff. 9).

               Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der im Rahmen der Selbsthilfe unent-
               geltlich oder auf Gegenseitigkeit tätigen Personen bei der Ausführung von Bauarbeiten in
               eigener Regie. Diese Mitversicherung gilt nur insoweit, als diese Personen für ihr Risiko nicht
               anderweitig Versicherungsschutz beanspruchen können;
        (5)    als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

        (6)    der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;

        (7)    als Betreiber von Fotovoltaik- und Solaranlagen. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die
               Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von Elektrizität in das Netz eines Stromver-
               sorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
               Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Installation der Anlage durch einen qualifizierten
               Fachbetrieb sicherzustellen. Ebenfalls ist nachzuweisen, dass eventuelle Reparaturarbeiten durch
               einen qualifizierten Fachbetrieb durchgeführt worden sind. Verletzt der Versicherungsnehmer
               diese Obliegenheiten, so gilt Ziff. 25.3;

        (8)    aus der Lagerung von Flüssiggas.

6.3.3   Bei versicherten Immobilien im Ausland gelten folgende Regelungen:
        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der
        Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
        Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Union gelegenen Geld-


                                                                                                                        2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_5_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
        institut angewiesen ist.

6.4     Allgemeines Umweltrisiko
        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
        Schäden durch Umwelteinwirkung.
        Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche,
        Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in
        Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.
        Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Ziff. 11 und 12.

6.5     Abwässer

        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei
        Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.


                                                                                                                    6

[Seite 62]
6.6      Sachschäden durch allmähliche Einwirkung

         Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die entstanden sind durch allmähliche
         Einwirkung von Temperaturen, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch,
         Ruß, Staub u. dgl.).

6.7      Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)

6.7.1    Mietsachschäden sind Schäden an fremden vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtig-
         ten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

6.7.2    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden aus-
         schließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.

6.7.3    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
         –       Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,

         –       Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro-
                 und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,

         –       Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
         –       Schäden infolge von Schimmelbildung.

6.8      Sportausübung

6.8.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport. Mit-
         versichert ist die Verwendung von Kitesportgeräten (Kiteboards, -buggys und -skiern) mit einer Leinen-
         länge von bis zu 30 Metern.

6.8.2    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus

         (1)     einer jagdlichen Betätigung,
         (2)     der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens
                 von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von
                 Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.

         Mitversichert ist jedoch die Teilnahme an Radrennen. Dies gilt nicht, sofern durch solche Radrennen,
         durch deren Vorbereitung und das Training Einkommen erzielt wird oder aufgrund von Verträgen Geld
         oder Sachleistungen vereinnahmt werden.

6.9      Waffen und Munition

         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz
         und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.
         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren
         Handlungen.


                                                                                                                      2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_6_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
6.10     Tiere

6.10.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen
         Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.
         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
         –       Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,

         –       wilden Tieren sowie
         –       Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.

6.10.2   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

         –       als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
         –       als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,

         –       als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,


                                                                                                                  7

[Seite 63]
         soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht.

         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer
         sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.

6.11     Nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge und Anhänger

6.11.1   Versichert ist – abweichend von Ziff. 7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
         wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Fahrzeugen:
         (1)    nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen ohne Rücksicht auf
                eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;

         (2)    Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

         (3)    Staplern mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
         (4)    selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge-
                schwindigkeit;

         (5)    nicht selbstfahrenden Kleingeräten (z. B. Rasenmähern, Schneekehrmaschinen);
         (6)    Kraftfahrzeug-Anhängern, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen
                Wegen und Plätzen verkehren;

         (7)    Krankenfahrstühlen bzw. Elektrorollstühlen, Golfwagen/-caddies;

         (8)    Fahrrädern und Elektrofahrrädern mit nicht mehr als 25 km/h bauartbedingter Höchstge-
                schwindigkeit.
         Voraussetzung ist, dass diese nicht zulassungs- und versicherungspflichtig sind.

6.11.2   Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
         Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
         wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
         rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern
         gebraucht werden.
         Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforder-
         lichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
         Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
         Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. 25.3 (Rechtsfolgen bei
         Verletzung von Obliegenheiten).

6.12     Gebrauch von Luftfahrzeugen

6.12.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den
         Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungs-
         pflicht unterliegen.

6.12.2   Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die


                                                                                                                     2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_7_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
         durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versiche-
         rungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.

6.13     Gebrauch von Wasserfahrzeugen

6.13.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
         werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:

         (1)    eigenen und fremden Wasserfahrzeugen ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außen-
                bordmotoren) oder Treibsätze;
         (2)    fremden Segelbooten ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;

         (3)    eigenen und fremden Windsurfbrettern;
         (4)    fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit

                –       diese nur gelegentlich gebraucht werden und

                –       für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.


                                                                                                                 8

[Seite 64]
6.13.2   Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die
         durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht
         als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.

6.14     Gebrauch von Modellfahrzeugen (Land und Wasser)

         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
         werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.

6.15     Gebrauch von Flugmodellen ohne Motor
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
         werden durch den Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen mit einem
         Fluggewicht unter 5 kg, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden.

6.16     Schäden im Ausland

6.16.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender
         Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese

         –     auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko
               zurückzuführen sind oder

         –     bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt in Europa ohne zeitliche Begrenzung und in
               allen weiteren Ländern bis zu 5 Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche
               gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht
               aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland
               gelegenen Wohnungen und Häusern.
               Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüglich der
               außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, der Kanarischen Inseln, der Azoren und
               Madeira.

6.16.2   Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anord-
         nung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinter-
         legen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von
         50.000 Euro zur Verfügung.
         Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist
         die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den
         Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die
         Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen
         ist.

6.16.3   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der
         Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
         Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen
         Geldinstitut angewiesen ist.


                                                                                                                       2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_8_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
6.16.4   Bei in den USA, USA-Territorien im geografischen Sinn (Gebiete, die der US-amerikanischen Jurisdiktion
         unterliegen, z. B. Puerto Rico, Guam und die Jungferninseln/Virgin Islands) und Kanada eintretenden
         Versicherungsfällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden – abweichend von Ziff. 5.5 – die
         Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
         Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung
         oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungs-
         kosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die
         Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

6.17     Vermögensschäden

6.17.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die
         weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.

6.17.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
         (1)   durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten)
               hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;


                                                                                                                   9

[Seite 65]
         (2)    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätig-
                keit;

         (3)    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
         (4)    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

         (5)    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

         (6)    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
                Geschäften;
         (7)    aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

         (8)    aus Rationalisierung und Automatisierung;
         (9)    aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder
                Wettbewerbsrechts;

         (10)   aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

         (11)   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
                Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
                Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
         (12)   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
                oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

         (13)   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
         (14)   aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

6.18     Übertragung elektronischer Daten

6.18.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch,
         der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels
         Datenträger.
         Dies gilt ausschließlich für Schäden aus

         (1)    der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenver-
                änderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadprogramme;
         (2)    der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
                Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen

                –       sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenver-
                        änderungen sowie

                –       der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter
                        Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
         (3)    der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.


                                                                                                                         2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_9_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
         Für (1) bis (3) gilt:
         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu über-
         mittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Viren-
         scanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik ent-
         sprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
         Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziff. 25.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung
         von Obliegenheiten).

6.18.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und
         Leistungen:
         (1)    Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;

         (2)    IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;

         (3)    Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
         (4)    Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;


                                                                                                                    10

[Seite 66]
         (5)    Betrieb von Datenbanken.

6.18.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
         Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese

         –      auf derselben Ursache,
         –      auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
                oder

         –      auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
                Mängeln

         beruhen.
         Ziff. 5.3 findet insoweit keine Anwendung.

6.18.4   Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von Ziff. 6.16 – Versicherungsschutz
         ausschließlich, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem
         Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

6.18.5   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
         (1)    Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst

                –        unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-
                         Attacken, Denial of Service Attacks),
                –        Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern
                         (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);

         (2)    Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit

                –        massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
                         Informationen (z. B. Spamming),
                –        Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über
                         Internetnutzer gesammelt werden sollen;

         (3)    Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von
                gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-
                Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
         Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.

6.19     Ansprüche aus Benachteiligungen

6.19.1   Versichert ist – insoweit abweichend von Ziff. 7.10 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
         nehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftig-
         ten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden)
         aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind


                                                                                                                      2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_10_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
         –      die Rasse,
         –      die ethnische Herkunft,

         –      das Geschlecht,

         –      die Religion,
         –      die Weltanschauung,

         –      eine Behinderung,
         –      das Alter oder

         –      die sexuelle Identität.

         Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleich-
         behandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungs-
         schutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
         Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis
         sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.


                                                                                                                 11

[Seite 67]
6.19.2   Versicherungsfall

         Versicherungsfall ist – abweichend von Ziff. 3.1 – die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflicht-
         anspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne
         dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer
         ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt,
         einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.

6.19.3   Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
         (1)    Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung

                Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der
                Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unter-
                lassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte

                Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzu-
                wenden.
         (2)    Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen

                Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeit-
                raums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche
                Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags
                kannte.

         (3)    Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung

                Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen
                beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeit-
                raums von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer
                gemeldet worden sind.
         (4)    Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
                Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Ver-
                trags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich
                erscheinen lassen.
                Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstands
                spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu
                dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.

6.19.4   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
         (1)    Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen
                von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche
                Pflichtverletzung herbeigeführt haben.

                Ziff. 2.3 findet keine Anwendung;


                                                                                                                      2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_11_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
         (2)    Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch
                Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die
                mitversicherten Personen verhängt worden sind;

         (3)    Ansprüche
                –         wegen Gehalt,

                –         wegen rückwirkender Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher
                          Altersversorgung,

                –         wegen Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeits-
                          verhältnissen und Sozialplänen sowie
                –         aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
                          Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.


                                                                                                                 12

[Seite 68]
6.20   Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen für Dritte (Gefälligkeitshandlungen)

       Mitversichert sind im Umfang des Vertrags Schäden, für die eine versicherte Person im Rahmen einer
       privaten, unentgeltlichen Hilfeleistung für Dritte in Anspruch genommen wird (z. B. bei Umzügen).

6.21   Freiwillige Hilfeleistung bei Notfällen
       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die dem Versicherungsnehmer und den
       mitversicherten Personen bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten im Rahmen dieser Hilfeleistungen.


7      Allgemeine Ausschlüsse

       Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind
       vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:

7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden

       Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
       haben.
       Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.

7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
       Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
       dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit

       –      Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
       –      Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.

       Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.

7.3    Ansprüche der Versicherten untereinander

       Ausgeschlossen sind Ansprüche
       (1)    des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.4 benannten Personen gegen die mitver-
              sicherten Personen,

       (2)    zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
       (3)    zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.

       Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die
       mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

7.4    Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
       Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer


                                                                                                                      2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_12_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
       (1)    aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu
              den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.

              Als Angehörige gelten
              –        Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare
                       Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,

              –        Eltern und Kinder,
              –        Adoptiveltern und -kinder,

              –        Schwiegereltern und -kinder,

              –        Stiefeltern und -kinder,
              –        Großeltern und Enkel,

              –        Geschwister sowie
              –        Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
                       angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind);


                                                                                                                 13

[Seite 69]
       (2)      von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
                geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;

       (3)      von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des
                privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
       (4)      von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer
                eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts
                ist;

       (5)      von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschafts-
                gesellschaft ist;

       (6)      von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
       Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
       Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

7.5    Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag

       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
       Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des
       Versicherungsnehmers oder eine mitversicherte Person diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch
       verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.

7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder
       gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder
       Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann,
       wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teil-
       leistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
       Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Ver-
       sicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
       Leistungen übernommen haben.

7.7    Asbest

       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
       Erzeugnisse zurückzuführen sind.

7.8    Gentechnik

       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
       (1)      gentechnische Arbeiten,

       (2)      gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
       (3)      Erzeugnisse, die


                                                                                                                      2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_13_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
                –       Bestandteile aus GVO enthalten,
                –       aus GVO oder mithilfe von GVO hergestellt wurden.

7.9    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen

       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung

       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleich-
       behandlung oder sonstigen Diskriminierungen.

7.11   Übertragung von Krankheiten
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen

       (1)      Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
                resultieren,


                                                                                                                 14

[Seite 70]
       (2)    Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
              gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.

       In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder
       vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

7.12   Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
       schäden, welche entstehen durch

       (1)    Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,

       (2)    Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.

7.13   Strahlen
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen-
       hang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
       Röntgenstrahlen).

7.14   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

       Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahr-
       zeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht
       werden.
       Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.

7.15   Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
       Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche
       und gefährliche Beschäftigung.
       Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.


8      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)

       Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
       Dies gilt nicht

       –      für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
              Wasserfahrzeugen sowie
       –      für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.

8.2    aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechts-
       vorschriften.


                                                                                                                        2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_14_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
       In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
       von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von
       dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.


9      Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

9.1    Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
       Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
       innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
       Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das
       neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

       Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer
       zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzu-
       gekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
       Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt
       eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der


                                                                                                                   15

[Seite 71]
       Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
       Entstehung.
       Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung auf den Betrag der
       Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden des bestehenden Vertrags begrenzt.

9.2    Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für

       (1)   Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs,
             soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
       (2)   Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;

       (3)   Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Für das Risiko des
             Hundehalters gelten die Regelungen der Vorsorgeversicherung jedoch, auch wenn eine Versiche-
             rungspflicht besteht;

       (4)   Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
             Versicherungsverträgen zu versichern sind;
       (5)   Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.


10     Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers

       Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum
       nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt
       –     für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers
             und/oder

       –     unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des
             Versicherungsnehmers.


11     Gewässerschäden

11.1   Umfang des Versicherungsschutzes

       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare
       Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des
       Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
       Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren
       Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für
       Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen
       Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
       Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungs-
       schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 9).

11.2   Rettungskosten


                                                                                                                    2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_15_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
       Der Versicherer übernimmt

       –     Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
             Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
       –     außergerichtliche Gutachterkosten.

       Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungs-
       leistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
       Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden
       auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme
       für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungs-
       nehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des
       Versicherers.


                                                                                                               16

[Seite 72]
11.3   Ausschlüsse

       (1)   Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches
             Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungs-
             nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
             Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.

       (2)   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich

             –        auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
                      Generalstreik, illegalem Streik oder
             –        unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.

       (3)   Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
             ausgewirkt haben.


12     Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
       Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine

       (1)   Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,

       (2)   Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
       (3)   Schädigung des Bodens.

12.1   Versichert sind – abweichend von Ziff. 3.1 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-
       rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit
       während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags

       –     die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
             Umwelt gelangt sind oder
       –     die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.

       Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umwelt-
       schäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter
       ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
       Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn
       der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und
       Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
       Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen
       Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit
       diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.

12.2   Ausland
       Versichert sind im Umfang von Ziff. 6.16 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie


                                                                                                                      2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_16_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
       (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
       Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprüche
       gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
       Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.

12.3   Ausschlüsse

       (1)   Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht
             haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer
             gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
             abweichen.
             Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.

       (2)   Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
             (a)      die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
                      Umwelt entstehen.


                                                                                                                 17

[Seite 73]
              (b)     für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
                      Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
                      können.


13     Abtretungsverbot

       Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers
       weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.


14     Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)

14.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des ver-
       sicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch
       durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach
       Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen
       Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in
       dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versiche-
       rungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.

14.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der
       Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter
       Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer.

14.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum,
       für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in
       Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine
       Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurück-
       erstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten
       Beitrags erfolgten.

14.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus-
       zahlung für mehrere Jahre.


15     Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung

15.1   Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen und eine sach-
       gemäße Tarifierung sicherzustellen, wird der Versicherer in der Haftpflichtversicherung jährlich den
       Beitrag für bestehende Verträge überprüfen und ggf. der Schaden- und Kostenentwicklung anpassen,
       soweit sich ein Änderungsbedarf von mindestens 3 Prozent des Vertragsbeitrags ergibt.

15.2   Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach Ziff. 15.1 berücksichtigt die Schaden- und Kosten-
       entwicklung in der Vergangenheit und die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung
       sowie die Grundsätze der Versicherungsmathematik und -technik. Der Versicherer wird Versicherungs-


                                                                                                                      2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_17_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
       verträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf
       erwarten lassen, bei der Überprüfung zusammenfassen. Der Versicherer wird seine statistischen
       Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
       sowie hilfsweise Ermittlungen eines unabhängigen Treuhänders berücksichtigen. Ergeben sich aus der
       Prüfung niedrigere Beiträge, ist der Versicherer verpflichtet, die betroffenen Beiträge entsprechend zu
       senken. Ergeben sich höhere Beiträge, so ist der Versicherer berechtigt, die betroffenen Beiträge
       entsprechend anzuheben.

15.3   Sind die nach Ziff. 15.1 insgesamt ermittelten Beiträge für die bestehenden Verträge höher als die
       Beiträge für neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarifstruktur und dem gleichen
       Deckungsumfang und gleichen Versicherungsbedingungen, so wird der Versicherer auch für die
       bestehenden Verträge nur die Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen.

15.4   Die Anpassung wird der Versicherer mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vor-
       nehmen. Im ersten Versicherungsjahr nach dem im Versicherungsschein/Versicherungsnachtrag
       bezeichneten Vertragsbeginn erfolgt keine Anpassung.


                                                                                                                 18

[Seite 74]
15.5     Die Erhöhung des bisherigen Beitrags wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer mindestens einen
         Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres mitteilen. Diese Mitteilung enthält die Belehrung
         über das Kündigungsrecht gemäß Ziff. 15.6.

15.6     Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der
         Mitteilung des Versicherers kündigen, wenn eine Änderung der Tarife zu einer Beitragserhöhung führt.
         Der Vertrag endet dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde.


Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

16       Beginn des Versicherungsschutzes

         Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt
         vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
         Einmalbeitrags.


17       Beitragszahlung, Versicherungsperiode

17.1     Beitragszahlung

         Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen
         monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich.

17.2     Versicherungsperiode
         Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als
         ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode
         der Vertragsdauer.


18       Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung

18.1     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags

         Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche-
         rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen
         eines Widerrufsrechts.
         Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
         einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
         Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Abs. 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt,
         beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
         Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Verein-
         barungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versiche-
         rungsscheins zu zahlen.


                                                                                                                            2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_18_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
18.2     Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
         Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. 18.1 gezahlt, so kann der Versicherer
         vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
         Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten
         hat.

18.3     Leistungsfreiheit des Versicherers

         Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. 18.1
         zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur
         Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
         in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs-
         schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
         Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.


                                                                                                                       19

[Seite 75]
19     Folgebeitrag

19.1   Fälligkeit

       Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-,
       Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
       Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

19.2   Verzug und Schadenersatz
       Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
       Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
       Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer
       berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

19.3   Mahnung

       Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
       dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs-
       frist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs-
       aufforderung betragen.
       Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags
       sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und
       Kündigungsrecht) hinweist.

19.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung

       Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
       Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen
       oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

19.5   Kündigung nach Mahnung
       Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer
       nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer
       Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
       Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die
       Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist.
       Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

19.6   Zahlung des Beitrags nach Kündigung

       Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veran-
       lasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn
       die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
       Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 19.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.


                                                                                                                     2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_19_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
20     Lastschriftverfahren

20.1   Pflichten des Versicherungsnehmers
       Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungs-
       nehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
       Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht einge-
       zogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Text-
       form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.

20.2   Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug

       Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz wiederholten Ein-
       ziehungsversuchs nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschrift-
       mandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
       Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet
       ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
       Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können
       dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.


                                                                                                                20

[Seite 76]
21       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

21.1     Allgemeiner Grundsatz

         Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der
         dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.

21.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse

21.2.1   Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versiche-
         rer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstat-
         ten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die
         Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer
         zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
         Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste
         Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
         Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

21.2.2   Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag
         zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
         Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der
         erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäfts-
         gebühr zu.

21.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung
         beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.

21.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht
         dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu
         dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis
         erlangt hat.

21.2.5   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse
         bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein
         künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der
         Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
         Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch
         einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in
         diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
         Umständen Kenntnis erlangt.


Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung

22       Dauer und Ende des Vertrags


                                                                                                                         2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_20_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
22.1     Vertragsdauer
         Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

22.2     Stillschweigende Verlängerung

         Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er
         verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der
         jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

22.3     Vertragsdauer von weniger als einem Jahr

         Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt,
         ohne dass es einer Kündigung bedarf.


                                                                                                                    21

[Seite 77]
22.4     Kündigung bei mehrjährigen Verträgen

         Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum
         Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem
         Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.

22.5     Wegfall des versicherten Interesses
         Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet
         der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des
         Interesses Kenntnis erlangt.


23       Kündigung nach Versicherungsfall

23.1     Kündigungsrecht

         Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn

         –      vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von
                Umweltschäden geleistet wurde,
         –      der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt
                hat oder

         –      dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt
                wird.
         Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen
         Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.


23.2     Kündigung durch Versicherungsnehmer

         Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam.
         Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt,
         spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode wirksam wird.

23.3     Kündigung durch Versicherer
         Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
         wirksam.


Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

24       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

24.1     Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände


                                                                                                                        2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_21_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
         Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
         bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
         oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
         vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem
         Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von
         Satz 1 in Textform stellt.
         Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen-
         dung von Abs. 1 und Ziff. 24.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis
         und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
         Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahr-
         lässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer
         Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


                                                                                                                   22

[Seite 78]
24.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

24.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes

         Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 24.1 Abs. 1, kann der Versicherer
         vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungs-
         schutz.
         Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
         unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
         Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht
         nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis
         der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
         Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht
         versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte
         Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
         Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versiche-
         rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.

24.2.2   Kündigung
         Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 24.1 Abs. 1 leicht fahrlässig oder
         schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
         Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer
         den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
         geschlossen hätte.

24.2.3   Vertragsänderung

         Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 24.1 Abs. 1 nicht vorsätzlich verletzt und
         hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen
         Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
         rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverlet-
         zung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
         Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versiche-
         rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer
         den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer
         Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
         Kündigungsrecht hinzuweisen.

24.3     Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers

         Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
         eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
         Erklärung stützt.
         Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntnis-
         erlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der
         Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend


                                                                                                                         2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_22_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
         gemachte Recht begründen.

24.4     Hinweispflicht des Versicherers
         Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu,
         wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
         Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

24.5     Ausschluss von Rechten des Versicherers

         Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
         nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
         kannte.

24.6     Anfechtung
         Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.


                                                                                                                    23

[Seite 79]
24.7     Erlöschen der Rechte des Versicherers

         Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
         Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor
         Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder
         sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.


25       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

25.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

25.1.1   Besonders gefahrdrohende Umstände
         Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers
         innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der
         beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne
         Weiteres als besonders gefahrdrohend.

25.1.2   Rechtsfolgen

         Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt
         des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb
         eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
         Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
         Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

25.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls

         Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu
         erfüllen:

25.2.1   Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der
         Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie
         Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
         Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat
         der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

25.2.2   Für den Versicherungsnehmer gilt zusätzlich:
         (1)    Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch
                keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versiche-
                rungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
         (2)    Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn
                bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht
                des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
                dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.


                                                                                                                          2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_23_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
         (3)    Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gericht-
                liches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit ver-
                kündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.

         (4)    Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz
                muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechts-
                behelfe einlegen.

                Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
         (5)    Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat
                er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im
                Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem
                Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
                Unterlagen zur Verfügung stellen.


                                                                                                                     24

[Seite 80]
25.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

25.3.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziff. 25.1 oder Ziff. 25.2 vorsätzlich, so ist
         der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen-
         heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
         Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

25.3.2   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder
         Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er
         den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf
         diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

25.3.3   Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
         Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nach-
         weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
         rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch-
         lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.


Weitere Regelungen

26       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung

26.1     Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.

26.2     Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
         wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.

26.3     Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats
         geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu
         dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.


27       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung

27.1     Form, zuständige Stelle

         Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen
         und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
         Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes
         bestimmt ist.
         Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versiche-
         rungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetz-
         lichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.

27.2     Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung


                                                                                                                        2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_24_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
         Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt
         für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung
         eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei
         Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem
         Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.


28       Vollmacht des Versicherungsvertreters

28.1     Erklärungen des Versicherungsnehmers

         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen
         entgegenzunehmen betreffend

         (1)    den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
         (2)    ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;


                                                                                                                   25

[Seite 81]
       (3)    Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungs-
              verhältnisses.

28.2   Erklärungen des Versicherers

       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine
       oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

28.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter
       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungs-
       nehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn
       leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen,
       wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit
       nicht kannte.


29     Verjährung

       Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem
       Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründen-
       den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht
       der Kenntnis gleich.
       Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
       Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
       oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
       Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
       buchs.


30     Örtlich zuständiges Gericht

30.1   Klagen gegen den Versicherer

       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
       Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
       Niederlassung.
       Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klage-
       erhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
       solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
       Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung,
       seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind
       die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.

30.2   Klagen gegen Versicherungsnehmer
       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gericht-
       liche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungs-


                                                                                                                      2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_25_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
       nehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
       Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
       bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
       Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
       zuständigen Niederlassung.


31     Anzuwendendes Recht

       Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


32     Sanktionen
       Der Versicherer ist nicht verpflichtet, Versicherungsschutz, Zahlungen oder sonstige Vorteile aus dem
       Versicherungsvertrag zu gewähren, soweit die Erbringung solcher Leistungen anwendbare Sanktionen,
       Sanktionsverbote oder Sanktionsbeschränkungen verletzen bzw. dem Versicherer Sanktionsmaßnahmen
       nach solchen Bestimmungen aussetzen würde.


                                                                                                                 26

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Privat-Haftpflicht Premium                                                                       Juni 2019
___________________________________________________________________________________________________________


In Erweiterung der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV
2018)“ gelten folgende Vereinbarungen:


1        Versicherungssumme

         Die Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden sowie Mietsachschäden und Vermögens-
         schäden ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
         Die weiteren Regelungen (insbesondere zur Anrechnung und Jahreshöchstersatzleistung) gelten
         unverändert fort.


2        Leistungsgarantien gegenüber den Musterbedingungen des Gesamtverbands der
         Versicherungswirtschaft (GDV)
         HDI garantiert, dass die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden Leistungen mindestens dem
         Versicherungsumfang der zu diesem Zeitpunkt vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV)
         unverbindlich bekannt gegebenen Musterbedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung entsprechen.


3        Innovationsgarantie

         Ändert HDI die diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des
         Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag, so gelten die Inhalte der neuen Bedingungen mit
         sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.


4        Blinden-, Assistenz- oder Behindertenbegleithund

         In Erweiterung von Ziff. 6.10 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
         nehmers als Halter oder Hüter von einem Blinden-, Assistenz- oder Behindertenbegleithund mitver-
         sichert.


5        Unbebaute Grundstücke
         In Erweiterung von Ziff. 6.3 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
         als Inhaber eines oder mehrerer im In- und Ausland gelegenen unbebauten Grundstücke bis zu einer
         Gesamtfläche von 10.000 qm versichert, auch wenn diese verpachtet werden.


6        Geothermieanlagen


                                                                                                                       2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_26_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
6.1      Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Besitz/Eigentum von
         Geothermieanlagen zu versicherten Immobilien gemäß Ziff. 6.3 der AVB PHV 2018.

6.2      Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr 1.000.000 Euro.

6.3      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Installation der Geothermieanlage durch einen qualifi-
         zierten Fachbetrieb auf dem Dach oder an der Fassade des Gebäudes sicherzustellen. Ebenfalls ist
         nachzuweisen, dass eventuelle Reparaturarbeiten durch einen qualifizierten Fachbetrieb durchgeführt
         worden sind. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so gilt Ziff. 25.1.2 der AVB PHV
         2018.


7        Tätigkeit als Tagesmutter/-vater (unentgeltlich)

7.1      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der unentgeltlichen oder im Rahmen der gesetzlichen
         Regelungen über geringfügige Beschäftigung ausgeübten Tätigkeit als Tagesmutter/-vater. Versichert
         ist dabei insbesondere die Tätigkeit aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen


                                                                                                                  27

[Seite 83]
       Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des Haushalts der zu betreuenden Kinder, auch
       außerhalb der Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen.

7.2    Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen (z. B. Kinder-
       gärten, Kinderhorten, Kindertagesstätten).

7.3    Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für
       Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden.

7.4    Nicht versichert sind die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen
       Abhandenkommens von Sachen und der Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.


8      Tätigkeit als Tagesmutter/-vater gegen Entgelt

8.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der entgeltlichen Tätigkeit als Tagesmutter/-vater,
       insbesondere aus der Beaufsichtigung von tagsüber zur Betreuung übernommenen minderjährigen
       Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des Haushalts der zu betreuenden Kinder, auch
       außerhalb der Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen.

8.2    Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und
       Institutionen (z. B. Kindergärten, Kinderhorten, Kindertagesstätten).

8.3    Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für
       Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden.

8.4    Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen
       Abhandenkommens von Sachen und der Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.


9      Be- und Entladen von Kfz und Kfz-Anhängern

9.1    In Abweichung von Ziff. 7.14 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer,
       Besitzer, Halter, Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die Dritten
       beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers zugefügt werden, mitver-
       sichert.

9.2    Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger bleiben ausgeschlossen.

9.3    Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen Schaden von der zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherung
       regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.

9.4    Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr 10.000 Euro. Der
       Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 Euro selbst zu tragen.


                                                                                                                      2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_27_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
10     Flugmodelle mit Motor

10.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter und Nutzer aus der
       erlaubten Verwendung von eigenen Flugmodellen mit Motor (Modellflugzeuge, Hubschrauber,
       Drohnen u. Ä.) und einem Abfluggewicht unter 5 kg zu Freizeit- und Hobbyzwecken.

10.2   Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse innerhalb Deutschlands.

10.3   Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere für Schadenereignisse aus

       –      der Verwendung im Rahmen von jagdlichen Tätigkeiten,
       –      der Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Urheberrechten sowie von gewerblichen
              Schutz- und Urheberrechten (z. B. aufgrund von Foto- oder Filmaufnahmen),

       –      der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Wettbewerben,

       –      aktiven First-Person-View-Flügen (FPV-Flügen) z. B. mit Videobrille,
       –      der Verwendung von Eigenbauten,


                                                                                                                 28

[Seite 84]
       –      der beruflichen oder gewerblichen Nutzung,

       –      bewusstem Abweichen von Gesetzen und Verordnungen.

10.4   Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr für Personen- oder
       Sachschäden 5.000.000 Euro und für Vermögensschäden, die keine Folge von Personen- oder Sach-
       schäden sind, 100.000 Euro.


11     Mietsachschäden an mobilen Gegenständen in Hotels, Ferienwohnungen/-häusern sowie
       Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen
       Für Sachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen/Inventar in Hotels, gemieteten Ferien-
       wohnungen/-häusern, möblierten Zimmern sowie in Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen besteht
       Versicherungsschutz.


12     Verlust von fremden privaten und ehrenamtlichen Schlüsseln

12.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
       fremden privaten und ehrenamtlichen Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüsseln für eine zentrale
       Schließanlage). Codekarten/Fernbedienungen/Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt.

12.2   Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die
       notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungs-
       maßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an
       welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

12.3   Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen
       Einbruchs oder Vandalismus) und die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie
       sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. Weiterhin nicht ersetzt werden bei Wohnungseigentümern
       die Kosten für das Auswechseln der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließ-
       anlagen (Eigenschaden).


13     Verlust von fremden beruflichen oder dienstlichen Schlüsseln

13.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
       Türschlüsseln, die der Versicherte im Rahmen seiner beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit vom Arbeit-
       geber oder Dienstherrn überlassen bekommen hat, sofern der Schlüssel nicht während der Ausübung
       des Berufs oder Dienstes verloren wurde. Codekarten/Fernbedienungen/Transponder werden
       Schlüsseln gleichgesetzt.

13.2   Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die
       notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungs-
       maßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an
       welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.


                                                                                                                         2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_28_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
13.3   Kein Versicherungsschutz besteht für das Abhandenkommen von Türschlüsseln, die dem Arbeitgeber
       des Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden. Weiterhin ausge-
       schlossen sind Schlüssel, die unmittelbar dazu dienen, die berufliche Tätigkeit auszuüben (z. B. Post- und
       Zustelldienst, Wach- und Schließdienst, Hausmeister).

13.4   Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen
       Einbruchs oder Vandalismus) und die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie
       sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen.


14     Verlust von Schlüsseln zu fremden Fahrzeugen

14.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
       Schlüsseln zu

       (1)    privat gemieteten fremden Fahrzeugen,

       (2)    vom Arbeitgeber oder Dienstherrn überlassenen Dienstwagen,


                                                                                                                    29

[Seite 85]
       (3)    Fahrzeugen aus vom Arbeitgeber angebotenen Leasing- oder Mietmodellen.

14.2   Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die
       notwendige Auswechselung von Schlössern sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen.

14.3   Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen
       Diebstahls oder Vandalismus).

14.4   Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst.


15     Fachpraktischer Unterricht

       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Sachschäden an Lehrgeräten
       (inkl. Obhutsschäden) bei der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht, wie z. B. Laborarbeiten, an
       einer Fach-, Gesamt-, Hochschule oder Universität.


16     Nebenberufliche Tätigkeiten

16.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus selbstständigen neben-
       beruflichen Tätigkeiten bis zu einem Jahresgesamtumsatz von maximal 12.000 Euro, sofern hierfür kein
       Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht.

16.2   Bei dieser selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit muss es sich handeln um
       –      Flohmarkt- und Basarverkauf,

       –      die Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie Fitnesskursen,

       –      den Vertrieb von Kosmetika, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck, Spielsachen, Kunsthand-
              werk,
       –      die Betätigung als Alleinunterhalter,

       –      Gästeführungen.

16.3   Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden. Sofern der Jahresgesamtumsatz den oben
       genannten Betrag übersteigt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.


17     Versehentliche Obliegenheitsverletzung
       Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige
       unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend
       zu Ziff. 25 der AVB PHV 2018 weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis
       nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.


                                                                                                                       2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_29_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
18     Ansprüche der Versicherten untereinander

       Abweichend von Ziff. 7.3 und 7.4 AVB PHV 2018 sind Haftpflichtansprüche der versicherten Personen
       untereinander wegen Personenschäden versichert. Dies beinhaltet auch übergangsfähige Regressan-
       sprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern,
       sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.


19     Schäden durch nicht deliktsfähige Personen

       Für Schäden durch versicherte Personen wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktunfähigkeit
       berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozial-
       versicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche
       wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie
       nicht Versicherte dieses Vertrags sind, vor.


                                                                                                                  30

[Seite 86]
20     Schäden durch nicht deliktsfähige Kinder, für die vorübergehend die Aufsichtspflicht übernommen
       wurde

       Für Schäden durch Kinder, für die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person vorüber-
       gehend die Aufsichtspflicht übernommen hat, wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktunfähigkeit
       berufen, soweit der Versicherungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozial-
       versicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen
       seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht
       Versicherte dieses Vertrags sind, vor.


21     Vermietung von Immobilien
       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Vermieter
       –      einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses im In- oder Ausland.

              Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass diese/dieses ausschließlich zu privaten
              Wohnzwecken vermietet wird;

       –      eines im In- oder Ausland auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens.
              Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass dieser ausschließlich zu privaten Wohn-
              zwecken vermietet wird;
       –      von Eigentumswohnungen im In- oder Ausland. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist,
              dass diese ausschließlich zu privaten Wohnzwecken vermietet werden;

       –      von bis zu neun Räumen im Inland, die zu gewerblichen Zwecken genutzt werden;
       –      von Einzel-/Doppelgaragen sowie von Stellplätzen.


22     Selbst genutzte Gewerberäume in versicherten Immobilien

22.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Verkehrssicherungspflichten
       von bis zu neun beruflich/gewerblich genutzten Räumen in versicherten Immobilien.

22.2   Kein Versicherungsschutz besteht unverändert für eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in diesen
       Räumen.


23     Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen

23.1   Abweichend von Ziff. 7.5 der AVB PHV 2018 gelten Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen
       mitversichert.

23.2   Ausgeschlossen bleiben Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen jeglicher Art.

23.3   Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und


                                                                                                                       2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_30_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
       Versicherungsjahr 50.000 Euro.

23.4   Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst.

23.5   Die Ausschlüsse für Mietsachschäden gemäß Ziff. 6.7.3 der AVB PHV 2018 gelten unverändert fort.
       Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind somit Haftpflichtansprüche wegen

       –      Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,

       –      Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro-
              und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
       –      Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,

       –      Schäden infolge von Schimmelbildung.


24     Schadenersatz zum Neuwert

24.1   Auf Wunsch des Versicherungsnehmers erfolgt der Schadenersatz bis zum Neuwert.


                                                                                                                  31

[Seite 87]
24.2   Die Höchstentschädigung des Versicherers für derartige Ersatzleistungen ist auf 5.000 Euro je
       Versicherungsfall und je Versicherungsjahr begrenzt.

24.3   Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als
       zwölf Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer.
       Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertent-
       schädigung.

24.4   Ausgeschlossen bleiben Schäden an

       (a)    mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. mobile Telefone, Pager),
       (b)    Computern jeder Art, auch tragbaren Computersystemen (z. B. Laptop, Tablet-PC),

       (c)    Film- und Fotoapparaten,

       (d)    tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z. B. MP3-Playern, CD-Wiedergabegeräten),
       (e)    Brillen jeder Art.


25     Erhöhung Kaution im europäischen Ausland

       In Erweiterung von Ziff. 6.16.2 der AVB PHV 2018 stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den
       erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 250.000 Euro zur Verfügung.


26     Schadenersatzansprüche von Arbeitskollegen im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit
       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Sachschäden aufgrund
       betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeiten gegenüber Arbeitskollegen, soweit nicht
       anderweitig Versicherungsschutz besteht.


27     Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers im Rahmen einer beruflicher Tätigkeit

27.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Sachschäden aufgrund
       betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeiten gegenüber dem Arbeitgeber, soweit nicht
       anderweitig Versicherungsschutz besteht.

27.2   Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und
       Versicherungsjahr 10.000 Euro.

27.3   Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst.


28     Erhöhung der Bausumme bei Baumaßnahmen


                                                                                                                     2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_31_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
28.1   In Erweiterung von Ziff. 6.3.2 der AVB PHV 2018 ist der Versicherungsnehmer als Bauherr oder Unter-
       nehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer
       Bausumme von 500.000 Euro je Bauvorhaben versichert.

28.2   Voraussetzung ist, dass die Bauplanung, die Bauleitung und die generelle Bauausführung an Dritte
       vergeben sind. Eigene Bauausführungen (Selbsthilfe am Bau) bis 20.000 Euro sind versichert.

28.3   Wird die Bausumme gemäß Ziff. 28.1 überschritten oder ist die Voraussetzung gemäß Ziff. 28.2 nicht
       erfüllt, entfällt der Versicherungsschutz über die Privat-Haftpflicht. Es gelten dann die Bestimmungen
       über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 9 der AVB PHV 2018).


29     Heizöltank zu versicherten Immobilien

29.1   In Erweiterung von Ziff. 11 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
       als Inhaber von ober- oder unterirdisch gelagerten Heizöltanks zur Versorgung einer mitversicherten
       Immobilie im Inland versichert.


                                                                                                                32

[Seite 88]
29.2   Eingeschlossen sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweg-
       lichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen
       Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß Ziff. 30.1 ausgetreten sind.
       Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendun-
       gen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wert-
       verbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß Ziff. 34.1
       selbst.


30     Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im europäischen Ausland
       („Mallorca-Deckung“)

30.1   Versichert ist – abweichend von den Ziff. 6.11 und 7.14 der AVB PHV 2018 – die gesetzliche Haft-
       pflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs
       wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit nicht oder nicht
       ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
       Der Geltungsbereich europäisches Ausland umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüg-
       lich der außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, der Kanarischen Inseln, der Azoren und
       Madeira. Kein Versicherungsschutz besteht für Reisen innerhalb Deutschlands und außerhalb Europas.

30.2   Als Kraftfahrzeuge gelten:

       –     Personenkraftwagen,
       –     Krafträder,

       –     Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht,

       soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen
       (einschließlich Führer) bestimmt sind.
       Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von
       Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.

30.3   Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 8 der AVB PHV 2018 (Erhöhungen und Erweiterungen)
       und Ziff. 9 der AVB PHV 2018 (Vorsorgeversicherung).

30.4   Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer
       das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs-
       nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer
       gebraucht wird.

30.5   Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforder-
       lichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
       Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
       Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere
       berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist
       verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch


                                                                                                                      2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_32_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
       alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu
       führen.

30.6   Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen
       zugunsten der versicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann
       (Subsidiarität).


31     Eigene Motor- und Segelboote
       In Erweiterung von Ziff. 6.12 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
       nehmers wegen Schäden, die verursacht werden aus dem Gebrauch von eigenen Wassersportfahr-
       zeugen mit Motoren bis 11,1 kW/15 PS sowie von eigenen Segelbooten bis 25 qm Segelfläche,
       versichert.


                                                                                                                 33

[Seite 89]
32      Ausfallschutz

32.1    Gegenstand des Ausfallschutzes

        Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den gemäß den Ziff. 2.1.1–2.1.4 und Ziff. 2.17
        der AVB PHV 2018 in der Privat-Haftpflichtversicherung mitversicherten Personen Versicherungsschutz
        für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten
        geschädigt wird und die daraus entstandene Schadenersatzforderung gegen den Dritten nicht durch-
        gesetzt werden kann. Mitversichert sind die gesetzlichen Ansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft
        des Schädigers als privater Halter von Hunden oder Pferden. Darüber hinaus besteht Versicherungs-
        schutz für Schadenersatzansprüche, denen abweichend von Ziff. 7.1 der AVB PHV 2018 ein vorsätzliches
        Handeln des Dritten zugrunde liegt.
        Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftig
        vollstreckbaren Titels vom Versicherungsnehmer bzw. den versicherten Personen wegen eines Haft-
        pflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde.

32. 2   Umfang der Leistung und örtliche Geltung
        Hat der Versicherungsnehmer oder eine der mitversicherten Personen berechtigte Schadenersatz-
        ansprüche, so stellt ihn der Versicherer so, als hätte der Dritte als Versicherter Versicherungsschutz im
        Rahmen und Umfang der HDI Privat-Haftpflichtversicherung 2018 in der Produktlinie Basis und in der
        Eigenschaft des Dritten als nicht gewerbsmäßiger Hunde- oder Pferdehalter bzw. nicht gewerbsmäßiger
        Hunde- oder Pferdehüter im Rahmen der HDI Tierhalter-Haftpflichtversicherung Basis.
        Es finden im Rahmen des Forderungsausfallschutzes für die Person des Schädigers auch die Risiko-
        beschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht
        insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen
        oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
        Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse, die in Europa eintreten. Der Geltungsbereich Europa
        umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen Anliegerstaaten
        des Mittelmeers, der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira.

32.3    Versicherte und nicht versicherte Schäden

        Versichert sind Personenschäden (Tötung oder Gesundheitsbeeinträchtigung von Menschen) oder Sach-
        schäden (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) der versicherten Person, für die der Dritte auf-
        grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet
        ist.
        Nicht versichert sind Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit radioaktiver Strahlung und
        genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind, dem
        Halten oder Führen von Kraftfahrzeugen, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder
        Erdbeben stehen.
        Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

        (1)    Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
        (2)    Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;

        (3)    Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete


                                                                                                                           2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_33_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
               Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden.

32.4    Erfolglose Vollstreckung
        Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreck-
        baren Titel gegen den Dritten im streitigen Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaates der EU,
        Norwegens, Liechtensteins oder der Schweiz oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Dritten vor
        einem Notar eines dieser Staaten erwirkt hat und jeder Vollstreckungsversuch aus diesem Titel gegen
        den Dritten erfolglos geblieben ist.
        Titel im Sinne dieser Bedingungen sind vollstreckbare Urteile und Vollstreckungsbescheide. Voll-
        streckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person nachweist, dass

        (1)    entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder
               nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder

        (2)    eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Dritte in den letzten drei
               aufeinanderfolgenden Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, oder
        (3)    der Dritte in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt wird.


                                                                                                                      34

[Seite 90]
       Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung haben der Versicherungsnehmer oder die versicherten
       Personen das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosig-
       keit der Zwangsvollstreckung ergibt.

32.5   Entschädigungen

       Der Versicherer leistet – vorbehaltlich des Vorliegens der Voraussetzungen – Entschädigung in Höhe des
       titulierten Schadenersatzbetrags im Rahmen der in der Privat-Haftpflichtversicherung vereinbarten
       Versicherungssumme.
       Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Originaltitels, der Original-Voll-
       streckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im
       Sinne dieser Bedingungen vorliegt.
       Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Dritten in Höhe der Entschä-
       digungsleistung an den Versicherer abzutreten.

32.6   Subsidiarität
       Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für die
       versicherten Personen bestehenden Schadenversicherung beansprucht werden kann oder soweit für den
       Schaden ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist.

32.7   Ausschlussfrist

       Alle Ansprüche aus diesem Ausfallschutz verfallen, wenn sie nicht binnen zwei Jahren ab dem erfolg-
       losen Vollstreckungsversuch beim Versicherer schriftlich angemeldet worden sind.


33     Verbesserter Ausfallschutz (Opferschutz)

33.1   Ergänzend zu Ziff. 32.3 besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Schadenersatzanspruch des
       Versicherungsnehmers aufgrund eines Personenschadens nicht durchgesetzt werden kann, weil der
       Schädiger nicht bekannt ist.

33.2   Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß den Ziff. 2.1.1–2.1.4 und
       Ziff. 2.17 der AVB PHV 2018 versicherten Person nur dann leistungspflichtig, wenn

       (a)    der Schädiger eine vorsätzliche Straftat begangen hat,
       (b)    aufgrund dessen eine Strafanzeige vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person
              gestellt wurde,

       (c)    das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid
              vorliegt,
       (d)    der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten hat,

       (e)    der Schädiger unbekannt bleibt.

33.3   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 50.000 Euro je Versicherungsfall und -jahr begrenzt.


                                                                                                                       2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_34_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
       Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
       erstreckt.

33.4   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für psychische Folgeschäden.


34     Kostenübernahme Rechtsschutz im Rahmen des Ausfallschutzes

34.1   Ergänzend zu Ziff. 33 werden die Kosten für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen-
       über Dritten zur Erreichung eines rechtskräftigen vollstreckbaren Titels gemäß Ziff. 32.4 übernommen.

34.2   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 50.000 Euro je Versicherungsfall und -jahr begrenzt.
       Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
       erstreckt.


                                                                                                                  35

[Seite 91]
35     Wilde Kleintiere

35.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten und nicht
       genehmigungspflichtigen Halten und Hüten von im Haushalt des Versicherungsnehmers befindlichen
       wilden Kleintieren (z. B. Schlangen, Spinnen, Skorpione) zu privaten Zwecken.

35.2   Soweit es sich um den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der
       Tiere handelt, wird die Versicherungsleistung auf 10.000 Euro je Versicherungsfall beschränkt.


36     Erweiterte Mietsachschäden

       In Erweiterung von Ziff. 6.7.3 der AVB PHV 2018 findet der Ausschluss für Haftpflichtansprüche infolge
       von Schimmelbildung keine Anwendung.


37     Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten
       In Erweiterung von Ziff. 7.9 der AVB PHV 2018 findet der Ausschluss von Ansprüchen wegen Schäden
       aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen keine Anwendung. Ausgeschlossen bleiben
       Ansprüche im Zusammenhang mit Ziff. 10 dieser Bedingung „Privat-Haftpflicht Premium“.


38     Betankungsschäden an geliehenen Kraftfahrzeugen

38.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die an fremden
       geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch versehentliche
       Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen.

38.2   Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer
       mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.

38.3   Die Höchstleistung ist auf 3.000 Euro je Schadenfall und Versicherungsjahr begrenzt.

38.4   Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 Euro selbst zu tragen.


39     Ausgleich einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt (SFR) und des Vollkasko-Selbstbehalts bei
       Schäden an bzw. durch geliehene Kraftfahrzeuge

39.1   Verursacht der Versicherungsnehmer beim erlaubten Gebrauch eines

       (a)    Personenkraftwagens,
       (b)    Kraftrads,
       (c)    Wohnmobils bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht,


                                                                                                                      2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_35_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
       das ihm von einem Dritten unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassen wurde, einen Kfz-Haft-
       pflicht- und/oder Vollkaskoschaden, besteht abweichend von Ziff. 7.14 der AVB PHV Versicherungs-
       schutz gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.

39.2   Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Haftpflicht- und
       -Vollkaskoversicherung entstehende Vermögensschaden.
       Die Entschädigung ist auf den Mehrbeitrag der ersten fünf auf den Schadenfall folgenden Jahre
       begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende Kfz-Haftpflicht- und -Vollkaskoversicherung gültigen
       Tarifbestimmungen ergibt. Der Nachweis über den Mehrbeitrag obliegt dem Versicherungsnehmer.
       Mehr als die vom Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird
       jedoch nicht ersetzt.

39.3   Erstattet wird die Selbstbeteiligung der Kfz-Vollkaskoversicherung bis maximal 2.000 Euro je Versiche-
       rungsfall.
       Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst zu tragen.


                                                                                                                 36

[Seite 92]
39.4   Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Versicherers, welchem die
       Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Versicherung sowie die in Abzug gebrachte Selbst-
       beteiligung entnommen werden kann.

39.5   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahrzeugen

       (a)    die dem Versicherten zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch überlassen wurden,
       (b)    die vom Versicherten zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.


40     Regulierung auf Basis der Vorversicherung (Besitzstandsgarantie)

40.1   Auf Wunsch des Versicherungsnehmers reguliert der Versicherer auf Basis der Versicherungs-
       bedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags, sofern der Versicherungsnehmer in
       Bezug auf den Versicherungsumfang (Deckung von Haftpflichtansprüchen) bessergestellt gewesen
       wäre.

40.2   Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Versicherungsbedingungen des Vorversicherers zur
       Verfügung zu stellen.

40.3   Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass

       (a)    der Vertrag bei HDI direkt im Anschluss an den Vorvertrag begann (keine Unterbrechung im
              Versicherungsschutz);

       (b)    der Vorvertrag bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen bestand;
       (c)    die Vorversicherung bei Antragstellung angegeben wurde;

       (d)    die bei HDI versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt;
       (e)    beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben.

40.4   Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit

       (a)    im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;

       (b)    der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus;
       (c)    beruflichen und gewerblichen Risiken;

       (d)    Vorsatz;
       (e)    vertraglicher Haftung;

       (f)    Eigenschäden;
       (g)    Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unter-
              liegen;


                                                                                                                   2019628131429 KIB HUS E8072 1 V0__PG37_-1_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_37_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0
       (h)    Assistance-Dienstleistungen;

       (i)    auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführende Schadenereignisse.


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