# R+V Vermögensschaden-Haftpflicht (MultiLine, freie Berufe): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-berufshaftpflicht-ruv-vermoegensschaden-multiline.php
- Rechtlicher Träger: R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-berufshaftpflicht-ruv-vermoegensschaden-multiline.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen Vermögensschaden-Haftpflicht (Sammelwerk mit AVB VH, Eigenschaden und AVB-P für Pflichtversicherte)](https://www.ruv.de/dam/jcr:e5e2bf7d-d3a2-4d26-a973-5088e237dd54/versicherungsbedingungen-ruv-medizinerpolice-vermoegensschaden-haftpflicht.2026-06-29-13-14-26.pdf), Fassung AVB VH Stand 01.03.2021, AT Stand 01.07.2021 (Druckstück KFM0726)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme für Vermögensschäden je Versicherungsfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag, abgesehen von den Kosten des Rechtsschutzes nach 3.3, der dem Versicherer in jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar | AVB VH 3.2.1, Seite 32 |
| Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden aus der Berufstätigkeit (kombinierte Berufshaftpflicht) | nein | Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden | AVB VH 1.1.4, Seite 28 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung der Versicherungssumme je Versicherungsjahr) | ja, bis zur Versicherungssumme | Für Drittschäden (1.1.1) beträgt die Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme. | AVB VH 3.2.2, Seite 32 |
| Versicherungsfall: Verstoßprinzip (Pflichtverletzung im Vertrag) oder Anspruchserhebungsprinzip (claims made) | ja | Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche im Sinne von 1.1.1 bzw. Schäden im Sinne von 1.1.2 zur Folge haben könnte. | AVB VH 8.1, Seite 42 |
| Offene Tätigkeitsbeschreibung: versichert ist das gesamte Berufsbild, nicht nur eine abschließende Liste | ja | Den Bedingungen liegt zudem das Konzept der offenen Deckung zugrunde. Dieses trägt Änderungen des Berufsbildes automatisch mit. | AVB VH, Hinweise, Seite 28 |
| Abwehr- und Verfahrenskosten zusätzlich zur Versicherungssumme (nicht angerechnet) | ja, bis zur Versicherungssumme | Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen voll zulasten des Versicherers. | AVB VH 3.3.1, Seite 33 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) | ja | die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. | AVB VH 3.1.1, Seite 31 |
| Räumlicher Geltungsbereich (Tätigkeit und Ansprüche weltweit oder nur Europa beziehungsweise Inland) | ja | Die Versicherung gilt in der Europäischen Union (EU) und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). | AVB VH 1.3.1, Seite 30 |
| Ansprüche aus USA und Kanada mitversichert | nein | Dies bezieht sich sowohl auf Ansprüche, die vor einem Gericht eines dieser Länder geltend gemacht werden | AVB VH 1.3.1, Seite 30 |
| Serienschadenklausel (mehrere Verstöße gelten als ein Versicherungsfall) | ja | Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß | AVB VH 3.2.1, Seite 32 |
| Rückwärtsversicherung für Verstöße vor Vertragsbeginn | ja | Die Rückwärtsversicherung bietet, sofern vereinbart (siehe Versicherungsschein), Versicherungsschutz für Verstöße in der Vergangenheit | AVB VH 2.2, Seite 30 |
| Rückwärtsversicherung zeitlich unbegrenzt (für unbekannte Verstöße) | nein | Bei Antragstellung ist die zu versichernde Zeit nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen. | AVB VH 2.2, Seite 30 |
| Nachmeldefrist nach Vertragsende (Ansprüche aus Verstößen während der Laufzeit) | ja | die dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden. | AVB VH 2.4, Seite 30 |
| Nachhaftung bei Berufsaufgabe, Ruhestand oder Tod | ja | Fällt das versicherte Interesse vollständig und dauerhaft weg, zum Beispiel wegen Einstellung des Betriebs aus altersbedingten oder gesundheitlichen Gründen, so umfasst der Versicherungsschutz die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße. | AVB VH 2.4, Seite 30 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Tätigkeiten oder Risiken | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf berufliche Tätigkeiten, die der Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu aufnimmt | AVB VH 12, Seite 44 |
| Anschlussdeckung bei Versichererwechsel (keine Lücke zwischen Vor- und Neuvertrag) | ja | die erstmalig während der Laufzeit dieses Vertrags als Versicherungsfall geltend gemacht und vom Versicherungsnehmer unverzüglich angezeigt werden | AVB VH 2.5, Seite 30 |
| Verlust, Veränderung oder Unbrauchbarkeit elektronischer Daten Dritter | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche aus Verletzung des Datenschutzes (DSGVO, Persönlichkeitsrechte) | ja, bis zur Versicherungssumme | Von diesem Versicherungsschutz sind insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie gesetzliche Geheimhaltungspflichten erfasst. | AVB VH 1.1.6, Seite 29 |
| Verletzung von Geheimhaltungspflichten und vertraglichen Verschwiegenheitsabreden | ja, bis zur Versicherungssumme | sowie gesetzliche Geheimhaltungspflichten erfasst. | AVB VH 1.1.6, Seite 29 |
| Vertragsstrafen (zum Beispiel wegen Verletzung von Geheimhaltungs- oder Datenschutzpflichten) | nicht geregelt |  |  |
| Verletzung von Urheber-, Marken-, Namens- und Wettbewerbsrechten Dritter | nicht geregelt |  |  |
| Verletzung von Patent- und Gebrauchsmusterrechten | nein | auf Ansprüche im Zusammenhang mit Patentrechtsverletzungen | AVB VH 4.1.8, Seite 35 |
| Ansprüche wegen Diskriminierung (in Deutschland AGG) gegenüber Bewerbern und Beschäftigten | nein | Nicht versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer in seiner Funktion als Arbeitgeber | AVB VH 1.1.5, Seite 29 |
| Abhandenkommen oder Beschädigung von Unterlagen und Akten Dritter | ja, bis zur Versicherungssumme | an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken | AVB VH 1.2.1, Seite 29 |
| Überschreitung von Fristen und Terminen | nicht geregelt |  |  |
| Mietsachschäden an gemieteten Büro- und Praxisräumen | nicht geregelt |  |  |
| Persönliche Haftpflicht der angestellten Mitarbeiter mitversichert | ja | Unmittelbar gegen mitversicherte Personen (1.1.1) erhobene Haftpflichtansprüche Dritter sind im Rahmen des Vertrags mitversichert | AVB VH 10.1, Seite 43 |
| Haftung für beauftragte Subunternehmer und freie Mitarbeiter | ja | Dies gilt auch für Verstöße von Personen, für die er einzutreten hat. | AVB VH 1.1.1, Seite 28 |
| Rückforderung oder Minderung des Honorars als Schadenersatz mitversichert | nein | Ein Anspruch auf Rückforderung von Gebühren und Honoraren fällt nicht unter den Versicherungsschutz. | AVB VH 3.2.4, Seite 32 |
| Eigenschaden durch Untreue oder Betrug von Mitarbeitern (Vertrauensschaden) | nein | durch Veruntreuung des Personals des Versicherungsnehmers entstehen. | AVB VH 4.1.4, Seite 34 |
| Kosten für Krisenkommunikation oder Reputationsschutz nach einem Anspruch | ja, bis 25.000 € | Die Ersatzleistung ist begrenzt auf 1% der vereinbarten Versicherungssumme für Drittschäden; sie beträgt jedoch insgesamt höchstens 25.000 EUR je Versicherungsjahr. | AVB VH 3.4.2, Seite 34 |
| Eigenschäden aus Cyberangriffen (Baustein oder eingeschlossen) | nein | auf Schäden, die aus einer Informationssicherheitsverletzung resultieren. | AVB VH 4.1.10, Seite 35 |
| Kosten zur Abwendung oder Minderung eines drohenden Schadens (Rettungskosten, Schadenverhütung) | nicht geregelt |  |  |
| Architekten und Ingenieure: Planung, Bauüberwachung und Objektbetreuung versichert | nicht geregelt |  |  |
| Architekten und Ingenieure: Überschreitung von Bausummen und Kostenschätzungen | nein | auf Ansprüche aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten | AVB VH 4.1.3, Seite 34 |
| Gutachter- und Sachverständigentätigkeit mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| IT: Fehler in Software, Programmierung und Systemintegration | nicht geregelt |  |  |
| IT und Berater: vertraglich übernommene Haftung über das Gesetz hinaus (Projektverträge) | nein | auf Ansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen | AVB VH 4.1.2, Seite 34 |
| Berater: Empfehlungen zu Investitionen, Wirtschaftlichkeit oder Unternehmensentscheidungen | nicht geregelt |  |  |
| Heilberufe: Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler versichert | nicht geregelt |  |  |
| Heilberufe: Praxisvertretung, Notdienst und Erste Hilfe außerhalb der Praxis | nicht geregelt |  |  |
| Heilberufe: ästhetische Behandlungen ohne medizinische Indikation | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt eine gesetzliche oder berufsrechtliche Versicherungspflicht (Kammer, Berufsordnung) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung (nicht erst bei Vorsatz) | ja | durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. | AVB VH 4.1.5, Seite 34 |
| Ausschluss von Garantie- und Erfüllungsansprüchen | ja | auf die Erfüllung von Verträgen sowie auf die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretenden Erfüllungssurrogate. | AVB VH 4.1.1, Seite 34 |
| Ausschluss von Geldstrafen, Bußgeldern und Strafschadenersatz | ja | Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages. | AVB VH 1.3.3, Seite 30 |
| Ausschluss von Anlage-, Kredit- und Finanzberatung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden aus Cyberangriffen und IT-Ausfällen | ja | auf Schäden, die aus einer Informationssicherheitsverletzung resultieren. | AVB VH 4.1.10, Seite 35 |
| Ausschluss von Ansprüchen verbundener Unternehmen, Gesellschafter und Angehöriger | ja | Mitgesellschaftern des Versicherungsnehmers | AVB VH 4.1.6, Seite 34 |
| Ausschluss von Fehlbeträgen, Veruntreuung und Kassenführung | ja | auf Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Barzahlungsakt, durch Veruntreuung des Personals des Versicherungsnehmers entstehen. | AVB VH 4.1.4, Seite 34 |
| Ausschluss von Umweltschäden | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Tätigkeit als Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat | ja | auf Ansprüche wegen Schäden, die aus dem organschaftlichen Handeln des Versicherungsnehmers, beispielsweise als Leiter, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen | AVB VH 4.1.9, Seite 35 |
| Ausschluss bei Anwendung von Recht der USA oder Kanadas | ja | sowie auf Ansprüche infolge der Verletzung des Rechts eines dieser Länder | AVB VH 1.3.1, Seite 30 |
| Frist für die Schadenmeldung (unverzüglich oder feste Frist) | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich | AVB VH 8.2.1, Seite 42 |
| Meldung von Umständen, die einen Anspruch erwarten lassen, sichert die spätere Deckung | nicht geregelt |  |  |
| Anerkenntnis oder Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers schadet nicht von selbst | ja | binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. | AVB VH 3.1.2, Seite 31 |
| Verzicht auf Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung | nein | Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen | AVB VH 9.2, Seite 43 |
| Pflicht zur jährlichen Meldung von Umsatz oder Honorar (Beitragsregulierung) | ja | nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen sich in Bezug auf die zur Beitragsbemessung gemachten Angaben ergeben haben. | AT 4.1.1, Seite 5 |
| Anzeigepflicht bei Änderung von Tätigkeit, Umsatz oder Mitarbeiterzahl | ja | Erkennt der Versicherungsnehmer eine solche nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. | AVB VH 7.5.1, Seite 41 |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Sofern vereinbart, trägt der Versicherungsnehmer den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen oder den in besonderen Bedingungen vereinbarten Selbstbehalt. | AVB VH 3.2.3, Seite 32 |
| Selbstbeteiligung gilt auch für Abwehrkosten | ja | Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindestselbstbehalts, so treffen den Versicherer keine Kosten. | AVB VH 3.3.1, Seite 33 |
| Mindestvertragslaufzeit und Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr | AT 2.2, Seite 4 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Versicherungsfall | ja | Das Versicherungsverhältnis kann nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt werden | AVB VH 6.1.3, Seite 39 |
| Besserstellungs- oder Leistungsgarantie (Mindeststandard, zum Beispiel GDV-Musterbedingungen) | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch) | ja | so gelten die neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police versicherten Risiken bzw. Gefahren. | LeistungsUpdate-Garantie, Seite 25 |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen Vermögensschaden-Haftpflicht (Sammelwerk mit AVB VH, Eigenschaden und AVB-P für Pflichtversicherte)

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R+V-Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen (MultiLine)           R+V Allgemeine Versicherung AG
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           Versicherungsbedingungen zu R+V-Vermögensschaden-
                    Haftpflichtversicherungen (MultiLine)
                              Inhaltsverzeichnis
                                                                                                    Seite
Allgemeine Bestimmungen                                                                                3
Allgemeiner Teil zur Police (AT)                                                                       3
Bündelnachlassklausel                                                                                  9
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen
(VVG-InfoV)                                                                                            10
Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten                                    19
Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten                                        21
Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung                                                           22
Sanktionsklausel                                                                                      23
Im Ausland registrierte Fahrzeuge                                                                     24
LeistungsUpdate-Garantie                                                                              25
LeistungsPlus-Zertifikat                                                                              26
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung                                                              27
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (AVB VH)             27
Besondere Bedingungen zur Eigenschadendeckung (VH EIGEN)                                              46
Anlage zur Erweiterung der Eigenschadendeckung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VH-
EIG-ERW)                                                                                          48
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und
Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P)                                      49
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher
Versicherungspflicht (PFLICHT)                                                                        62
Besondere Vereinbarungen und Risikobeschreibung für berufliche Betreuer (Betreuer)                    63
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Notare einschließlich des Notarrisikos bei
Anwaltsnotaren (NOTAR)                                                                                65
Besondere Vereinbarungen für die Höherversicherung nach Stammversicherung und Kammervertrag
(NOTAR HÖHER)                                                                                         67
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Patentanwälte (PATANW)                               68
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Rechtsanwälte einschließlich des
Rechtsanwaltsbereiches bei Anwaltsnotaren (RECHTSANW)                                                 70
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer (RE-BEIST-V)
                                                                                                 72
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für registrierte Rechtsdienstleister (RE-BEIST-N)        74
Qualifikationsnachlass für Fachanwaltstitel (QUALIANWALT)                                             76
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Berufsausübungsgesellschaften (STEUERBER)                                                             77
Ist die vereinbarte Versicherungssumme höher als die gesetzlich vorgeschriebene
Mindestversicherungssumme, leisten wir höchstens mit der vereinbarten Versicherungssumme.             80
Qualifikationsnachlass für Fachberatertitel (QUALIBERATER)                                            81


KFM0726                                         Seite 1 von 136

[Seite 2]
R+V-Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen (MultiLine)          R+V Allgemeine Versicherung AG
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Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Lohnsteuerhilfevereine (LST HILFEV)                  82
Besondere Bedingungen zur Einzelfall-/Objektversicherung (OBJEKT)                                     83
Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen
oder behördlichen Bestellung (KAUF)                                                                84
Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder Gesellschafter einer Berufsträger- oder
Berufsausübungsgemeinschaft (EINZEL)                                                                  85
Besondere Vereinbarung zur Mitversicherung von wissentlichen Pflichtverletzungen (WISS)               86
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder nach
der Insolvenzordnung (INSOLVENZ)                                                                   87
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Zwangsverwalter (ZWANGSVERW)                         89
Vorläufiger Versicherungsschutz zum Nachweis des Bestehens einer Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung (VORLDECK)                                                                    90
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Versicherungsvermittler (VERSVERM)                   91
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Versicherungsberater (VERSBERAT)                     92
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Finanzanlagenvermittler oder Honorar-
Finanzanlagenberater (FINVERM)                                                                        93
Versicherungssummen- und Beitragsanpassungsklausel (VSU)                                              95
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für die Erbringung von weiteren Finanzdienstleistungen
(FINANZ)                                                                                            97
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Immobiliardarlehensvermittler und Honorar-
Immobiliardarlehensberater (KREDIT)                                                                   99
Versicherungssummen- und Beitragsanpassungsklausel (KREDIT-VSU)                                      101
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Wohnimmobilienverwalter (WOHN)                      103
Besondere Bedingungen für die Erbringung von Immobilien-Dienstleistungen (IMMO)                      105
D&O-Versicherungen                                                                                   108
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von
Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA)                                                108
Versicherungsbedingungen zur Versicherung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG)           120
Sondervereinbarung zur D&O-Versicherung - Beschränkung auf Drittansprüche (DUODRITT)                 129
Sondervereinbarung zur D&O-Versicherung - Start-up Unternehmen (DUOSTARTUP)                          130
Besondere Vereinbarung zur Selbstbeteiligung - zur D&O-Versicherung - (DUO-SB)                       131
Besondere Vereinbarung bei Personengesellschaften (DUOPERSGES)                                       133
Zusatzvereinbarung für Vereine/Verbände/Kammern/Stiftungen (VEREINEDUO)                              134
Besondere Vereinbarung zur Prospekthaftung (PROSP-HAFT)                                              135


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                                Allgemeine Bestimmungen

                            Allgemeiner Teil zur Police (AT)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                             Seite
1    Vertragsgrundlagen                                                                          4
2    Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer                                             4
3    Beitrag                                                                                     4
4    Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung                                                      5
5    Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                                              6
6    Mehrfachversicherung und Überversicherung                                                   6
7    Wegfall des versicherten Interesses                                                         6
8    Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen                                         7
9    Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand                                                       7
10   Verjährung                                                                                  7
11   Beitragsanpassung/Beitragsangleichung                                                       7
12   Außergerichtliche Beschwerdestelle                                                          7
13   Auslandssteuer                                                                              8


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                               Allgemeiner Teil zur Police (AT)

                                          1   Vertragsgrundlagen

          Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der
          Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts
          Abweichendes geregelt ist.

          Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des
          Versicherungsvertragsgesetzes.


                        2    Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer

2.1       Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in 3. zu dem im Versicherungsschein
          angegebenen Zeitpunkt.

2.2       Dauer und Ende des Vertrags
          Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

          Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
          wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
          Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den Versicherer muss
          in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.

          Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
          Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt.

          Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als                       drei   Jahren    nach
          Versicherungsvertragsgesetz § 11, Absatz 4 (VVG), gekündigt werden.


                                                 3   Beitrag

3.1       Beitrag und Versicherungsteuer
          Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in
          der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

3.2       Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags
          Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort
          nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein
          angegebenen Versicherungsbeginn.
          Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
          einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen.
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
          ersten Jahresbeitrags.

3.3       Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
          Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu
          einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der
          Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
          Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
          vertreten hat.

3.4       Fälligkeit des Folgebeitrags
          Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.


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3.5       Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags
          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
          Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
          Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
          bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
          Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
          besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der
          Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 3.5,
          Satz 2, darauf hingewiesen wurde.
          Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats
          den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem
          Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

3.6       Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
          fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der
          Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

3.7       Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
          Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
          der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
          berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
          Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
          eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
          in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
          Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der
          Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.


                             4   Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung

4.1       Beitragsregulierung

4.1.1     Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer
          nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen sich in Bezug auf die zur
          Beitragsbemessung gemachten Angaben ergeben haben.
          Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
          der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit angepasst.
          Wegen gesetzlicher – insbesondere steuerrechtlicher – Vorschriften können in einzelnen Verträgen
          abweichende Regelungen zum Zeitpunkt der Beitragsregulierung gelten.

4.1.2     Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
          Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
          bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
          findet eine Beitragsregulierung statt.

4.1.3     Die Angaben gem. 4.1.1 sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und
          auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.

4.2       Gefahrerhöhung

4.2.1     Begriff der Gefahrerhöhung
          Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
          Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
          Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die
          ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.

4.2.2     Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine
          Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der
          Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem
          Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.


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          Einzelvertragliche Regelungen zur Vorsorgeversicherung bleiben hiervon unberührt.

          Der Versicherer entscheidet aufgrund dieser Angaben, ob und ggf. zu welchen Konditionen der
          Vertrag fortgeführt werden kann.

          Mit der Aufforderung nach 4.1.1 kann die Aufforderung verbunden werden, dem Versicherer
          mitzuteilen, ob und welche Änderungen eingetreten sind.

4.2.3     Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung
          Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,
          eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.

          Wegen spezieller gesetzlicher Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende
          Regelungen zur Gefahrerhöhung gelten.


                          5       Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
          kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder
          Beitragserhöhung berechtigt sein.
          Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
          verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
          Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
          ursächlich ist.


                              6    Mehrfachversicherung und Überversicherung

6.1       Mehrfachversicherung
          Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
          (Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
          unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
          anzugeben.
          Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
          wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt
          hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der
          Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem
          Versicherer zugeht.
          Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28
          VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit
          Zugang wirksam.

6.2       Überversicherung
          Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
          sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die
          Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen.

          Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
          rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der
          Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
          Kenntnis erlangt.


                                    7   Wegfall des versicherten Interesses

          Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der
          Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der
          Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das
          Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend


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          aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der
          Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu.


                      8   Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen

          Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern
          nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
          oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
          Geschäftsstelle gerichtet werden.
          Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer
          nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.


                             9        Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

          Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der
          Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
          Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit
          gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas
          Abweichendes vereinbart ist.


                                              10     Verjährung

          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.

          Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
          Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
          erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

          Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
          der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten
          Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.


                            11        Beitragsanpassung/Beitragsangleichung

11.1      Beitragsanpassungen innerhalb des ersten Jahres nach Abschluss
          Soweit der Versicherer aufgrund einzelvertraglicher Regelungen berechtigt ist, infolge der Schaden-
          /Kostenentwicklung eine Beitragsanpassung/Beitragsangleichung vorzunehmen, unterbleibt diese
          bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.

11.2      Kündigung wegen Beitragsanpassung
          Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung/Beitragsangleichung, ohne dass sich der
          Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
          Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit
          sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in dem die Beitragserhöhung wirksam
          werden sollte, in Textform kündigen.

          Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden
          der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
          Kündigungsrecht.


                                 12     Außergerichtliche Beschwerdestelle

          Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
          selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir


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          sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
          Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

          Die Adresse lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
          E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

          Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
          von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter
          www.versicherungsombudsmann.de.

          Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
          weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.


                                           13    Auslandssteuer

          Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zur Anzeige verpflichtet, wenn der
          Schwerpunkt der gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, der Sitz der
          Gesellschaft, eine Niederlassung oder ein unselbständiger Betriebsteil aus Deutschland ins Ausland
          verlagert wird. Dies gilt auch, wenn die versicherte Sache für länger als drei Monate in eine außerhalb
          Deutschlands gelegene Betriebsstätte verlagert wird.

          Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der
          Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)),
          wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem
          Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem
          Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland. Vorstehender Absatz
          gilt nicht, wenn der Versicherer in dem jeweiligen Drittland Versicherungsschutz nicht gewähren darf
          oder nicht gewährt.

          Die sonstigen vertraglichen und rechtlichen Regelungen (insbesondere des Aufsichtsrechts) bleiben
          unberührt.


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Bündelnachlassklausel                                                 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2020                                                      Seite 9


                                     Bündelnachlassklausel
          In der Berechnung der Beiträge ist folgender Bündelnachlass je Vertrag berücksichtigt:

           Anzahl der Verträge:         1        2-3        4-5     6-7       8-9     ab 10
                                       0%       15 %       20 %    25 %      30 %     35 %

          Ändert sich die Gesamtzahl der rechtlich selbständigen Einzelverträge dieser Police, so erhöht sich
          der Bündelnachlass je Einzelvertrag ab Einschluss eines weiteren Einzelvertrags bzw. reduziert sich
          der Bündelnachlass ab Ausschluss eines Einzelvertrags.


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Gesetzliche Informationen                                         R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                  Seite 10


          Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
       Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)

                                        Inhaltsverzeichnis
                                                                                               Seite
Risikoträger                                                                                       11
Wesentliche Merkmale der Versicherung                                                              11
Beitrag, Beitragszahlung und Kosten                                                                11
Bevollmächtigung                                                                                   12
Zustandekommen des Vertrags                                                                        12
Beginn der Versicherung                                                                            12
Vorläufige Deckungszusage                                                                          12
Widerrufsbelehrung                                                                                 12
Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen                                                              15
Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat                     15
Laufzeit des Vertrags                                                                              15
Kündigungsrecht                                                                                    15
Anwendbares Recht, Sprache                                                                         16
Außergerichtliche Beschwerdestelle                                                                 16
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde                                                                16
Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung                                                     16
Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung                                    16
Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung                                                            17
Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung                                                    18


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Gesetzliche Informationen                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                      Seite 11


          Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
       Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)

                                               Risikoträger

          Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige,
          voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden
          Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein.

          R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
          Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
          Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer, Marc René
          Michallet, Dragica Mischler.
          Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden,
          Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334
          Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und
          Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art.

          KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg
          Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
          Reich, Vorsitzender; Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer, Sebastian Mederer.
          Sitz: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg, Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht
          Hamburg, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884
          Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die unter die Bezeichnungen
          "Schaden- und Unfallversicherung", "Rechtsschutz" sowie "Beistandsleistungen zugunsten von
          Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden" fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In- und
          Ausland.

          Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
          Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
          Reich, Vorsitzender; Jens Hasselbächer.
          Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2173, Amtsgericht Wiesbaden,
          USt-IdNr. DE 114106927
          Die Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. betreibt Tierversicherungen sowie die Verwaltung
          von Versorgungseinrichtungen und sonstige Geschäfte, die im engen wirtschaftlichen
          Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen.


                                Wesentliche Merkmale der Versicherung

          Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang
          und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw.
          Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen.

          Für das Versicherungsverhältnis gilt jeweils der Allgemeine Teil zur Police (AT) sowie die
          besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.


                                  Beitrag, Beitragszahlung und Kosten

          Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag
          bzw. Versicherungsschein.

          Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden
          Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen, insbesondere Punkt
          3 AT. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge.

          Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung.


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Gesetzliche Informationen                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                       Seite 12


                                             Bevollmächtigung

          Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG-
          LOGISTIC Versicherungs-AG im eigenen Namen geltend zu machen und die Beiträge einzuziehen.
          Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle rechtsverbindlichen Erklärungen wie z. B. die Befugnis
          zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr.


                                      Zustandekommen des Vertrags

          Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen,
          Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige
          vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten.

          Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer
          Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der
          Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.


                                         Beginn der Versicherung

          Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem
          Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von
          der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Punkt 3.3 AT).

          Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der Einzel-
          Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach
          Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen
          anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag
          fortgesetzt wird.

          Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür
          kein Versicherungsschutz.


                                        Vorläufige Deckungszusage

          Die Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins/Nachtrags, längstens bis 3
          Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der Versicherungsfall bereits
          eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein/Nachtrag genannte Erstbetrag nicht innerhalb von
          8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, hat der
          Versicherer Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil.

          Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben können einzelne Versicherungsverträge abweichende
          Regelungen enthalten (siehe z. B. "Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-
          Haftpflichtversicherung").


                                            Widerrufsbelehrung

                                                   Abschnitt 1
                             Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

                                               Widerrufsrecht
          Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von
          Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

          Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
          ‒ der Versicherungsschein,
          ‒ die Vertragsbestimmungen,
              einschließlich    der     für  das    Vertragsverhältnis            geltenden      Allgemeinen


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Gesetzliche Informationen                                          R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                   Seite 13


              Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
          ‒ diese Belehrung,
          ‒ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
          ‒ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
          jeweils in Textform zugegangen sind.

          Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der
          Widerruf ist zu richten an:

          R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.

          KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Postfach 103905, 20027 Hamburg oder an die
          Hausanschrift: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg. Bei einem Widerruf per Telefax richten
          Sie diesen bitte an die Telefaxnummer: 040 23606-4366. Einen Widerruf per E-Mail schicken
          Sie bitte an info@kravag.de.

          Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese
          Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch
          eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der
          Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit des Eingangs.

                                                 Widerrufsfolgen
          Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines
          wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die
          Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien
          zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der
          Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es
          sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag in Höhe von

          ‒   1/360 des jährlichen Beitrags,
          ‒   1/180 des halbjährlichen Beitrags,
          ‒   1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder
          ‒   1/30 des monatlichen Beitrags.

          Bei Zahlung eines Einmalbeitrages können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag einbehalten
          dürfen, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel errechnen:

          Einmalbeitrag Ihrer Versicherung
          Beantragte Versicherungsdauer in Tagen

          Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem Ihnen
          zur Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen.

          Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des
          Widerrufrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in
          Anspruch genommen haben, einbehalten.

          Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame
          Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.

          Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die
          Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der
          Abgabe der Widerrufserklärung.


                                              Besondere Hinweise


          Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.


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Gesetzliche Informationen                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                      Seite 14


          Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von
          Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
          haben.

          Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss.

                                                   Abschnitt 2
                    Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen

          Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
          Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:

                               Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
          Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1         die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen
          werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und
          die zugehörige Registernummer;

2         die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die
          Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen,
          Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
          Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
          gestalteten Form;

3         die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;

4         die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und
          Fälligkeit der Leistung des Versicherers;

5         den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
          wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere
          selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
          werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des
          Preises ermöglichen;

6

              gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden
              Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den
              Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;

              alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn
              solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;

7         Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der
          Prämien;

8         die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die
          Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;

9         Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung
          und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den
          Antrag gebunden sein soll;

10        das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
          Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu
          erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den
          Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
          der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,


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Gesetzliche Informationen                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                      Seite 15


          bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;

11

              Angaben zur Laufzeit des Vertrages;

              Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;

12        Angaben      zur    Beendigung      des    Vertrages,  insbesondere     zu    den    vertraglichen
          Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch
          Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;

13        die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von
          Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;

14        das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare
          Recht oder über das zuständige Gericht;

15        die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten
          Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
          verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu
          führen;

16        einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
          ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten,
          hiervon unberührt bleibt;

17        Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei
          dieser Aufsichtsbehörde.

          Ende der Widerrufsbelehrung


                                 Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen

          Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter.


          Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat

          Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem
          Monat.


                                          Laufzeit des Vertrags

          Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie
          den Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Punkt 2.2 AT).


                                             Kündigungsrecht

          Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen, (Punkt
          2.2 AT). Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen
          Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.


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Gesetzliche Informationen                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                     Seite 16


                                      Anwendbares Recht, Sprache

          Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
          Anwendung (Punkt 9 AT). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in
          deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache
          geführt.


                                  Außergerichtliche Beschwerdestelle

          Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
          selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
          sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
          Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

          Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
          E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

          Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
          von 10.000 EUR sind für uns bindend.
          Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.

          Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
          weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.


                                 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde

          Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
          wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.


                            Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung

          Sie können z. B. vor Ablauf bei einer Beitragsangleichung, bei einer Zahlung im Schadensfall oder
          bei Veräußerung des versicherten Unternehmens kündigen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie
          bitten den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (Punkte 10 bis 13 AHB).


                 Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

          Kündigungsrecht
          Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
          einzuhaltenden Fristen finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen unter
          Punkt 6, 7 und 9 sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).

          Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
          Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
          für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige
          Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe 5.2.2).

          Vorläufige Deckungszusage
          Dient die Bestätigung vorläufigen Versicherungsschutzes der Zulassung oder Bestellung eines
          Berufsträgers oder der Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft, wird die vorläufige
          Deckungszusage zu dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens aber mit Aushändigung der
          Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde oder der Eintragung in das
          Partnerschaftsregister wirksam.


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Gesetzliche Informationen                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                       Seite 17


          Nähere Informationen zum Ende des Versicherungsschutzes, speziellen Anzeigepflichten und dem
          Versicherungsbeitrag finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen sowie im
          Versicherungsvertragsgesetz (§§ 49 ff.).

          Einzelfall- oder Objektversicherung
          Gewährt der Versicherer für ein im Versicherungsschein und seinen Nachträgen konkret
          bezeichnetes Verfahren Versicherungsschutz, entspricht der erste Jahresbeitrag zugleich dem
          Betrag, welcher unabhängig von der Laufzeit des Vertrages mindestens zu entrichten ist. Bei einer
          mehrfachen Versicherung bildet die höchste Versicherungssumme zugleich den Betrag der
          insgesamt zu erbringenden Leistung (Kumulsperre). Einzelheiten entnehmen Sie bitte den
          vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen.


                               Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung

          Kündigungsrecht
          Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
          einzuhaltenden Fristen finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur D&O-Versicherung
          unter Punkt 3.3 ULLA sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).

          Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
          Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
          für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige
          Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe ULLA
          10).

          Auszug aus der Insolvenzordnung

          § 16 Eröffnungsgrund
          Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

          § 17 Zahlungsunfähigkeit

          1   Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

          2   Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten
              zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine
              Zahlungen eingestellt hat.

          § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit

          1   Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende
              Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

          2   Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein
              wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

          3   Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag
              nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern
              oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller
              zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.

          § 19 Überschuldung

          1   Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.

          2   Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden
              Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den
              Umständen      überwiegend      wahrscheinlich.      Forderungen     auf   Rückgewähr      von
              Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich
              entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im


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Gesetzliche Informationen                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                     Seite 18


              Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart
              worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.

          3   Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter
              eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu
              den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein
              persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.


                          Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung

          Bei einer Beitragsanpassung, einer Beitragserhöhung um mehr als 10 Prozent wegen einer
          Gefahrerhöhung oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes können Sie die
          Rechtsschutzversicherung vor Ablauf kündigen. Ferner können Sie oder wir den Vertrag auch
          vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von 12 Monaten für mindestens zwei Rechtsschutzfälle die
          Leistungspflicht bejaht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen zur
          Rechtsschutzversicherung (FRB).

          Die Schadenregulierung erfolgt durch unsere Tochtergesellschaft R+V Rechtsschutz-
          Schadenregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Diese ist bevollmächtigt, im
          Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und
          außergerichtlich zu vertreten.


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Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009                                                         Seite 19


   Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten

   1. Hinweis zu den Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen
                   Anzeigepflicht (§ 19 Absatz 5 VVG)

                          Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?

          Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen
          Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
          Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach
          gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.


      Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?

          Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
          Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies
          gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei
          grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den
          Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
          Bedingungen, geschlossen hätten.

          Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des
          Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der
          nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
          ‒ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
          ‒ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
          ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt
          haben.

          Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der
          Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

          Kündigung
          Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht einfach
          fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
          von einem Monat kündigen.

          Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
          angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

          Vertragsänderung
          Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
          angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hatten,
          werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die
          Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend
          Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen
          Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

          Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die
          Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
          Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses
          Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.

          Ausübung unserer Rechte
          Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb
          eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von
          der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet,


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Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009                                                        Seite 20


          Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf
          die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
          angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

          Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
          berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

          Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von
          fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
          eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
          verletzt haben.

          Stellvertretung durch eine andere Person
          Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind
          bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der
          Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters
          als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die
          Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
          weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


 2. Hinweis über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach
              dem Versicherungsfall (§ 28 Absatz 4 VVG)

                                Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten

          Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des
          Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des
          Versicherungsfalls     oder   des    Umfangs     unserer    Leistungspflicht erforderlich   ist
          (Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit
          ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind
          (Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung
          stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.


                                              Leistungsfreiheit

          Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben
          oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren
          Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten,
          verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis
          zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie
          die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.

          Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von
          Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die
          vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des
          Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich
          war.

          Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen
          arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.

          Hinweis:
          Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist
          auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet.


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Klausel Informationsverlagerung                                         R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2018                                                        Seite 21


          Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten
           Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie
           das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte
           Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.


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Datenschutzmerkblatt                                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                                                        Seite 22


                    Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung
                  R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden

Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V
Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist.

Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler
oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach
den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft.

Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das
Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken,
z. B.
    - Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen,
    - IT-Sicherheit und IT-Betrieb,
    - Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder
    - im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen.

Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit
können Sie z. B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend machen. Wenn wir Ihre
Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein
Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe
gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde.

Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.


Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung
finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.


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Sanktionsklausel                                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2021                                                    Seite 23


                                        Sanktionsklausel
          Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und
          solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
          Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
          entgegenstehen.

          Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
          Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
          Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


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Im Ausland registrierte Fahrzeuge                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2022                                                    Seite 24


                            Im Ausland registrierte Fahrzeuge
          Nicht versichert sind Fahrzeuge aller Art, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ein
          amtliches    oder     amtlich  anerkanntes      Register    einzutragen   oder   mit    einem
          Unterscheidungskennzeichen versehen eingetragen sind.

          Dies gilt nicht für Verträge der Rechtsschutz-Versicherung, der Transport-Versicherung oder den
          KRAVAG-Logistic-Vertrag (sofern versichert).


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LeistungsUpdate-Garantie                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2020                                                       Seite 25


                                   LeistungsUpdate-Garantie
          Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police
          abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden
          Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die
          neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police
          versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z. B.
          individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben.

          Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie
          gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer sich
          daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang
          der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die Kündigung
          durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer zumindest in Textform
          erfolgen.

          Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der
          LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt.


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LeistungsPlus-Zertifikat                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2026                                                       Seite 26


                                     LeistungsPlus-Zertifikat
          In Ergänzung der den Einzelverträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gelten die
          besserstellenden Vereinbarungen aus dem LeistungsPlus-Zertifikat. Die im LeistungsPlus-Zertifikat
          aufgeführten Leistungsbausteine sind nur für die Verträge gültig, die in dieser Police vereinbart
          wurden.


          Das aktuelle LeistungsPlus-Zertifikat finden Sie unter folgendem Link:

          http://buendelpolicen.ruv.de


          Alternativ scannen Sie den QR-Code:


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AVB VH                                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2021                                                     Seite 27


              Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
     Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
                   Haftpflichtversicherung (AVB VH)

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                                  Seite
1    Gegenstand der Versicherung                                                                      28
2    Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes                                                      30
3    Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes                                                      31
4    Ausschlüsse                                                                                      34
5    Beitragszahlung und Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragsregulierung                        38
6    Kündigung, Wegfall des versicherten Interesses                                                   39
7    Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten                                        40
8    Versicherungsfall, Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls                           42
9    Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                                                   43
10   Mitversicherte Personen                                                                          43
11   Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen                                                  43
12   Aufnahme einer komplett neuen Tätigkeit und damit verbundene Obliegenheiten                      44
13   Zuständiges Gericht, nationales Recht und Sprache                                                44


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Stand 01.03.2021                                                      Seite 28


        Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
                      Haftpflichtversicherung (AVB VH)
Hinweise

Diese Versicherung baut auf dem Allgemeinen Teil zur Police (AT) auf und basiert auf dem Verstoßprinzip.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz ist deshalb der Zeitpunkt einer tatsächlichen oder vermeintlichen
Pflichtverletzung.

Den Bedingungen liegt zudem das Konzept der offenen Deckung zugrunde. Dieses trägt Änderungen des
Berufsbildes automatisch mit. Bei der Aufnahme einer komplett neuen Tätigkeit hilft die integrierte
Vorsorgeversicherung.

Die in den Bedingungen enthaltenen Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens. Es gibt
entweder allgemeine oder spezielle Ausschlüsse. Ausschlüsse können zudem auch direkt bei den versicherten
Schäden aufgeführt sein. Dies dient der Verständlichkeit.

Es wird zwischen Drittschäden und Eigenschäden unterschieden. Die Schäden müssen durch Verstöße bei
der Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstehen.


                                   1   Gegenstand der Versicherung

1.1       Versicherte Vermögensschäden

1.1.1     Drittschäden
          Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer,
          nach Maßgabe des Punktes 10 auch seinen Organen, Arbeitnehmern nach § 5
          Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sowie freien Mitarbeitern (ausschließlich natürliche Personen),
          Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit
          begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für
          einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird (Drittschaden). Dies gilt auch für Verstöße
          von Personen, für die er einzutreten hat.

1.1.2     Eigenschäden
          Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer
          Versicherungsschutz für Vermögensschäden, die dieser infolge eines bei Ausübung der beruflichen
          Tätigkeit von seinen Organen, Arbeitnehmern nach § 5 BetrVG sowie freien Mitarbeitern
          (ausschließlich natürliche Personen) fahrlässig begangenen Verstoßes erlitten hat und soweit sich
          diese dadurch haftpflichtig gemacht haben (Eigenschaden).

          Schäden, die einem Dritten entstanden sind, fallen nicht unter die Eigenschadendeckung, auch
          wenn der Versicherungsnehmer hierfür z.B. dem Dritten Schadenersatz zu leisten hatte und somit
          sein eigenes Vermögen geschädigt wurde. Die Eigenschadendeckung stellt somit keine
          Haftpflichtversicherung für Haftpflichtgefahren gegenüber Dritten dar.

1.1.3     Berufliche Tätigkeit
          Versichert ist die rechtlich zulässige, im Versicherungsschein und seinen Nachträgen genannte,
          berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers (versicherte Tätigkeit). Hierzu gehört auch die
          Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen, soweit diese nach §§ 5, 7 oder 8
          Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässig sind und die dort genannten jeweiligen
          Voraussetzungen erfüllt sind.

1.1.4     Vermögensschadenbegriff
          Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des
          Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung,
          Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen von dem
          Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat, verursachten Schäden herleiten.
          Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen.


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Stand 01.03.2021                                                     Seite 29


1.1.5     Schäden durch Diskriminierung
          Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die aus
          Anlass der versicherten beruflichen Tätigkeit, von Kunden (Auftraggebern, Mandanten oder
          Klienten) des Versicherungsnehmers wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung
          einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen
          Gleichbehandlungsgesetz, geltend gemacht werden.

          Ausnahmen:
          Nicht versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer in seiner Funktion als Arbeitgeber,
          Dienstherr, Auftraggeber von Werklohnverträgen oder Unternehmer im Sinne von §§ 84 ff.
          Handelsgesetzbuch. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Anbahnung eines solchen Vertrags
          handelt.

1.1.6     Datenhaftpflicht
          Mitversichert sind von Kunden (Auftraggebern, Mandanten oder Klienten) des
          Versicherungsnehmers geltend gemachte unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen
          Vermögensschäden, die aus Verstößen des Versicherungsnehmers bei der Erhebung,
          Verarbeitung und Nutzung von Daten und Informationen im Rahmen der beruflichen
          Betätigung entstehen.

          Von diesem Versicherungsschutz sind insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
          sowie gesetzliche Geheimhaltungspflichten erfasst.

1.2       Versicherte Sachschäden

1.2.1     Sachschäden
          Im Rahmen der Drittschadendeckung gemäß 1.1.1 sind Haftpflichtansprüche wegen
          Sachschäden

          1   an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken und

          2   an sonstigen beweglichen Gegenständen, die das Objekt der versicherten Betätigung des
              Versicherungsnehmers bilden

          mitversichert.

          Ausnahmen:
          Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen

          1   durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und in
              Blanco indossierten Orderpapieren;

          2   aus Anlass der Ausübung technischer Berufstätigkeit, der Verwaltung von Grundstücken oder
              der Führung wirtschaftlicher Betriebe.

1.2.2     Schlüsselverlust
          Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), sind Ansprüche im Zusammenhang mit dem
          Abhandenkommen von Schlüsseln mitversichert (Schlüsselverlust). Der Versicherungsschutz
          umfasst die Kosten für

          1   den notwendigen Austausch von Schlössern und Schließvorrichtungen;

          2    vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) sowie

          3   den erforderlich gewordenen Objektschutz bis zu einer Dauer von 14 Tagen, gerechnet ab dem
              Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

          Diese versicherten Kosten werden als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet.

          Ausnahmen:
          Nicht versichert sind


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Stand 01.03.2021                                                      Seite 30


          1   Schäden aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
              beweglichen Sachen;

          2   Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs).

1.3       Geografischer Geltungsbereich

1.3.1     Geltungsbereich
          Die Versicherung gilt in der Europäischen Union (EU) und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
          Dies bezieht sich sowohl auf Ansprüche, die vor einem Gericht eines dieser Länder geltend gemacht
          werden, sowie auf Ansprüche infolge der Verletzung des Rechts eines dieser Länder sowie im
          Zusammenhang mit einer in einem dieser Länder vorgenommenen Tätigkeit.

1.3.2     Tochtergesellschaften, Niederlassungen, Zweigstellen jeder Art im Ausland
          Tätigkeiten, die über ausländische Tochtergesellschaften, ausländische Niederlassungen,
          ausländische    Zweigstellen    jeder   Art   (auch     Betriebsstätten)  oder über durch
          Kooperationsvereinbarungen verbundene Firmen im Ausland ausgeübt werden, sind nur durch
          besondere Vereinbarung mitversichert.

1.3.3     Haftpflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter
          Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere
          punitive und exemplary damages.


                          2    Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes

          Es wird unterschieden zwischen Vorwärts- und Rückwärtsversicherung. Die Vorwärtsversicherung
          ist automatisch mitversichert, die Rückwärtsversicherung ist optional auswählbar.

2.1       Vorwärtsversicherung
          Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes (Punkt
          2.1 des Allgemeinen Teils zur Police (AT)) bis zum Ablauf des Vertrags vorkommenden Verstöße.

2.2       Rückwärtsversicherung
          Die    Rückwärtsversicherung    bietet,   sofern   vereinbart   (siehe    Versicherungsschein),
          Versicherungsschutz für Verstöße in der Vergangenheit, welche dem Versicherungsnehmer bis zur
          Abgabe seiner Vertragserklärung nicht bekannt waren. Bei Antragstellung ist die zu versichernde
          Zeit nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen. Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn
          dieses vom Versicherungsnehmer als fehlerhaft erkannt oder ihm gegenüber als fehlerhaft
          bezeichnet worden ist.

2.3       Fahrlässige Unterlassung
          Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem
          Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden
          müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.

2.4       Fristen
          Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen
          Verstöße, die dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des
          Versicherungsvertrags gemeldet werden. Diese fünfjährige Befristung des Versicherungsschutzes
          gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm
          unverschuldet versäumt wurde.

          Fällt das versicherte Interesse vollständig und dauerhaft weg, zum Beispiel wegen Einstellung des
          Betriebs aus altersbedingten oder gesundheitlichen Gründen, so umfasst der Versicherungsschutz
          die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße.

2.5       Besonderheiten
          Verstöße vor Beginn des Versicherungsschutzes (Punkt 2.1 des Allgemeinen Teils zur Police (AT)),
          die erstmalig während der Laufzeit dieses Vertrags als Versicherungsfall geltend gemacht und vom
          Versicherungsnehmer unverzüglich angezeigt werden, gelten unabhängig von einer


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Stand 01.03.2021                                                      Seite 31


          Rückwärtsversicherung nach 2.2 als mitversichert, wenn

          1   dieser Vertrag unmittelbar im Anschluss an einen vorherigen Versicherungsvertrag der gleichen
              Art (Vorversicherung mit Definition des Versicherungsfalls entsprechend 8.1) begonnen hat,

          2   der zugrundeliegende Verstoß während der Laufzeit einer Vorversicherung erfolgt ist. Dies gilt
              auch für Verstöße, die während eines weiteren oder mehrerer Versicherungsverträge der
              gleichen Art unmittelbar in zeitlicher Abfolge bis zum Beginn der Vorversicherung bestanden
              haben,

          3   der jeweilige Vorversicherer allein wegen des Ablaufs der versicherungsvertraglichen
              Nachmeldefrist, keinen Versicherungsschutz mehr gewährt und

          4   der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass die Nachmeldefrist des jeweiligen
              Vorversicherers von ihm unverschuldet versäumt wurde.

2.5.1     Begrenzung der Ersatzleistung
          Die Ersatzleistung für diese Fälle ist auf die Höhe und den Umfang der zum Zeitpunkt des Verstoßes
          bestehenden Vorversicherung begrenzt, wobei ein über den Rahmen dieses Vertrags
          hinausgehender Versicherungsschutz, sowohl hinsichtlich der Höhe als auch des Umfangs,
          ausgeschlossen ist. 2.2 gilt entsprechend.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den jeweiligen Versicherungsvertrag der Vorversicherung
          im Schadensfall offen zu legen.

2.5.2     Versicherungssumme
          Versicherungsschutz für diese Fälle besteht in Höhe der vertraglich vereinbarten
          Versicherungssumme, maximal jedoch 1 Mio. EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr für
          Eigenschäden (1.1.2) bzw. 5 Mio. EUR für Drittschäden (1.1.1).

2.5.3     Abtretung
          Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, ist der Versicherungsnehmer
          verpflichtet, etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag an den Versicherer
          abzutreten.


                          3   Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes

3.1       Leistungen der Versicherung
          Die Leistungen sind für Dritt- und Eigenschäden unterschiedlich.

3.1.1     Leistungen bei Drittschäden
          Sofern Drittschäden versichert sind (1.1.1), umfasst der Versicherungsschutz die Prüfung der
          Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des
          Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.

3.1.2     Berechtigte Schadensersatzverpflichtungen
          Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
          Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
          und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
          Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
          sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
          bestanden hätte.

3.1.3     Leistungen bei Eigenschäden
          Sofern Eigenschäden versichert sind (1.1.2), umfasst der Versicherungsschutz die Ermittlung und
          Feststellung des Schadens. Auf so entstehende Schadenermittlungskosten – sofern mit dem
          Versicherer zuvor abgestimmt – ist 3.3 sinngemäß anzuwenden. Ebenfalls vom Versicherungsschutz
          umfasst ist die Entschädigung des festgestellten Schadens.


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Stand 01.03.2021                                                      Seite 32


3.1.4     Feststellung des Schadens
          Ermittelt und festgestellt ist ein Schaden dann, wenn der Grund und die Höhe des Schadens sowie
          der Schadenverursacher bewiesen sind. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
          Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
          sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
          bestanden hätte

3.1.5     Zeitpunkt der Auszahlung
          Ist bei Drittschäden die Schadenersatzverpflichtung bzw. bei Eigenschäden der Schaden des
          Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer
          den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen bzw. den
          Schaden zu begleichen.

3.1.6     Erfüllungszeitpunkt
          Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro (EUR). Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit
          dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.

3.1.7     Schiedsgerichtsverfahren und die damit verbundenen Obliegenheiten
          Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn
          und soweit die Verfahrensordnung des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer
          Paris oder der deutschen Zivilprozessordnung (§§ 1025 ff. ZPO) zugrunde gelegt ist. Des Weiteren
          müssen folgende Obliegenheiten erfüllt werden:

          Der    Versicherungsnehmer      ist   verpflichtet, dem    Versicherer    die  Einleitung von
          Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung hieran
          entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu
          ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden
          Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.

3.2       Versicherungssumme, Selbstbehalt

3.2.1     Versicherungssumme
          Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag, abgesehen von den Kosten des Rechtsschutzes
          nach 3.3, der dem Versicherer in jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar, und
          zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt,

          1   gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen           Personen,    auf   welche    sich   der
              Versicherungsschutz erstreckt,

          2   bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen Schadens,

          3   bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder
              gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die
              betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem
              Zusammenhang stehen.

3.2.2     Jahreshöchstersatzleistung bei Drittschäden und Eigenschäden
          Für Drittschäden (1.1.1) beträgt die Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle das
          Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme. Für Eigenschäden (1.1.2) beträgt die
          Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle die vereinbarte Versicherungssumme.

3.2.3     Selbstbehalt
          Sofern vereinbart, trägt der Versicherungsnehmer den im Versicherungsschein und seinen
          Nachträgen oder den in besonderen Bedingungen vereinbarten Selbstbehalt. Der Versicherer kann
          verlangen, dass der Versicherungsnehmer seinen Schadenanteil an eine vom Versicherer
          bestimmte Stelle abführt und die Quittung darüber dem Versicherer einsendet.

3.2.4     Gebühren und Honorare
          Vereinnahmte Gebühren oder Honorare werden nicht auf die Haftpflichtsumme angerechnet. Ein
          Anspruch auf Rückforderung von Gebühren und Honoraren fällt nicht unter den
          Versicherungsschutz.


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Stand 01.03.2021                                                      Seite 33


3.2.5     Anderweitige Versicherung
          Ergänzend zu Punkt 6 des Allgemeinen Teils der Police gilt folgendes: Soweit für das versicherte
          Risiko eine anderweitige Versicherung besteht, besteht kein Versicherungsschutz über hiesigen
          Versicherungsvertrag.       Die    Versicherungssumme      des   Vertrags    mit    der   höchsten
          Versicherungssumme, bei gleich hohen Versicherungssummen diese Versicherungssumme,
          begrenzt die dem Versicherer obliegende Leistung; eine Kumulierung der Versicherungssummen
          findet nicht statt. § 78 Absatz 2 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt entsprechend.

3.3       Kosten des Rechtsschutzes

3.3.1     Allgemeines
          Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewordenen, einen gedeckten
          Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs
          mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen
          Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen voll zulasten des Versicherers. Es gilt dabei aber
          folgendes:

          1   Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme, so trägt der Versicherer die
              Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungssumme entsprechenden
              Wertklasse. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen tritt eine
              verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und Versicherungsnehmer ein.

          2   Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindestselbstbehalts, so treffen den
              Versicherer keine Kosten.

          3   Bei erhöhtem Mindestselbstbehalt hat der Versicherungsnehmer vorweg die Kosten nach dem
              Streitwert des erhöhten Mindestselbstbehalts allein zu tragen, die Mehrkosten bezüglich des
              übersteigenden Betrags (bis zum Streitwert vom erhöhten Mindestselbstbehalt zuzüglich
              Versicherungssumme) trägt der Versicherer. Bezüglich der nicht durch Pauschsätze
              abzugeltenden Auslagen findet die Bestimmung zu 3.3.1 1. Satz 2 Anwendung.

          4   Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder durch einen Sozius oder Mitarbeiter
              vertreten lässt, werden ihnen eigene Gebühren nicht erstattet.

          5   Weiterhin ersetzt der Versicherer im Zusammenhang mit versicherten Tätigkeiten
              ‒ Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
                 Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird und zwar auch soweit es sich um
                 Ansprüche auf Unterlassung handelt. Voraussetzung für die Gewährung des
                 Versicherungsschutzes ist, dass der Versicherer von dem Beginn des Verfahrens
                 unverzüglich, spätestens vier Tage nach Zustellung der Antragsschrift oder eines
                 Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird;
              ‒ Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens mit dem eine Unterlassungsklage gegen den
                 Versicherungsnehmer geltend gemacht wird;
              ‒ außergerichtliche Anwaltskosten sowie Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit
                 dem der Versicherungsnehmer auf Widerruf in Anspruch genommen wird. Voraussetzung
                 für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist, dass ein schriftlich begründetes
                 Widerrufsverlangen vorliegt und dass der Versicherungsnehmer diesen Versicherungsfall,
                 spätestens eine Woche nach Eingang des Widerrufsverlangens schriftlich anzeigt.

3.3.2     Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
          An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung
          der Haftpflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der
          Ersatzleistung.

3.3.3     Widerstand des Versicherungsnehmers
          Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
          Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert, oder falls der
          Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt,
          so hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden
          Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


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3.3.4     Mitversicherte Auslandsrisiken
          Bei mitversicherten Auslandsrisiken gilt folgendes:

          Abweichend von 3.3.1 werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf
          die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und
          Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt
          des Versicherungsfalls sowie Schadenregulierungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer
          nicht selbst entstehen; dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers
          entstanden sind.

3.4       Reputationsschäden des Versicherungsnehmers

          Versichert sind auch die angemessenen Kosten, um einen Reputationsschaden                   des
          Versicherungsnehmers zu vermeiden, zu mindern oder zu beseitigen. Dabei gilt:

3.4.1     Umfasst sind Kosten einer Gegendarstellung oder eines PR-Beraters im Zusammenhang mit einem
          Versicherungsfall. Die Wahl des Mittels sowie die Auswahl des Beraters muss der
          Versicherungsnehmer mit der R+V abstimmen.

3.4.2     Die Ersatzleistung ist begrenzt auf 1% der vereinbarten Versicherungssumme für Drittschäden; sie
          beträgt jedoch insgesamt höchstens 25.000 EUR je Versicherungsjahr.

          An diesen Kosten beteiligt sich der Versicherungsnehmer zusätzlich mit dem für Drittschäden
          vereinbarten Selbstbehalt.


                                           4    Ausschlüsse

4.1       Allgemeine Ausschlüsse für Dritt- und Eigenschäden
          Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht

4.1.1     auf die Erfüllung von Verträgen sowie auf die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretenden
          Erfüllungssurrogate. Hierzu gehören insbesondere Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt,
          Minderung oder Schadenersatz statt der Leistung;

4.1.2     auf Ansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der
          gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;

4.1.3     auf Ansprüche aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten;

4.1.4     auf Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim
          Barzahlungsakt, durch Veruntreuung des Personals des Versicherungsnehmers entstehen.
          Letzteres gilt beim (vorläufigen) Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder nach
          Insolvenzordnung insoweit nicht, als dieser wegen Verletzung seiner Aufsichts- und
          Überwachungspflicht in Anspruch genommen wird;

4.1.5     auf Ansprüche wegen vorsätzlicher Schadensverursachung oder wegen Schäden durch
          wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers
          (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.

          Sofern die vorsätzliche Schadensverursachung oder wissentliche Pflichtverletzung streitig ist,
          besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass
          der Vorsatz oder die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige Entscheidung,
          Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der
          Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer ist dann verpflichtet, dem Versicherer
          die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten;

4.1.6     auf Haftpflichtansprüche von

          1   Mitgesellschaftern des Versicherungsnehmers,

          2   Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben;


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4.1.7     auf Schadenersatzansprüche von juristischen Personen, wenn die Majorität der Anteile und von
          sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil dem Versicherungsnehmer oder Angehörigen des
          Versicherungsnehmers oder Versicherten gehört;

4.1.8     auf Ansprüche im Zusammenhang mit Patentrechtsverletzungen oder im Zusammenhang mit
          Verletzungen von Schweigepflicht oder Geheimhaltungsvereinbarungen, insbesondere der
          unbefugten Weitergabe von Informationen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, es sei denn,
          dies ist ausdrücklich mitversichert;

4.1.9     auf Ansprüche wegen Schäden, die aus dem organschaftlichen Handeln des
          Versicherungsnehmers, beispielsweise als Leiter, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied privater
          Unternehmungen, von Vereinen, Verbänden oder als Syndikus, resultieren.


          Ausnahme:
          Dieser Ausschluss gilt nicht, sofern der Versicherungsnehmer ein ideeller Verein ist.

4.1.10    auf Schäden, die aus einer Informationssicherheitsverletzung resultieren.

          Eine Informationssicherheitsverletzung ist eine negative Beeinträchtigung der
          ‒ Verfügbarkeit,
          ‒ Integrität oder
          ‒ Vertraulichkeit

          von elektronischen Daten, die zur Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des
          Versicherungsnehmers genutzt werden. Der Begriff elektronische Daten umfasst auch Software,
          Programme und Betriebssysteme.
          1.1.6 (Datenhaftpflicht) bleibt hiervon unberührt.

4.2       Spezielle risikobezogene Ausschlüsse
          Die folgenden Ausschlüsse gelten nur punktuell für bestimmte Berufsgruppen und Tätigkeiten
          (Betriebsarten). Welche der folgenden Ausschlüsse gelten und für welche Berufsgruppen und
          Tätigkeiten, entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.

4.2.1     Beteiligungsausschluss
          Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche von Kunden, die mit
          dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung
          verbunden sind, nicht mitversichert;

4.2.2     Umweltausschluss
          Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Haftpflichtansprüche wegen
          Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Zustand des Bodens, der Luft oder des Wassers
          (auch Grundwasser/Gewässer) nicht oder fehlerhaft berücksichtigt worden ist, nicht mitversichert.

4.2.3     Ausschluss für Umweltschäden und Umwelteinwirkungen
          Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) gilt: Unabhängig vom entstandenen
          Schaden sind Ansprüche ausgeschlossen wegen
          ‒ Schäden durch Umwelteinwirkung, d.h. die Veränderung des Bodens, der Luft oder des Wassers
             (einschließlich Gewässer);
          ‒ Umweltschäden im Sinne von § 2 Umweltschadensgesetz, d. h. die Schädigung
              1. von Arten und natürlichen Lebensräumen nach dem Bundesnaturschutzgesetz;
              2. der Gewässer nach dem Wasserhaushaltsgesetz;
              3. des Bodens nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz.

4.2.4     Planungs- und Architektenausschluss
          Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche aus der Planung von
          Produktionsabläufen, der Berechnung von Bauzeiten und Lieferfristen sowie einer Tätigkeit als
          Architekt (auch Bauvorlageberechtigte), nicht mitversichert;

4.2.5     Bonitätsausschluss
          Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche aus der unterlassenen


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          Prüfung der Bonität oder Kreditwürdigkeit von Beteiligten oder der unterlassenen Weitergabe von
          Kenntnissen hierüber, nicht mitversichert;

4.2.6     Versicherungsausschluss
          Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche, die darauf beruhen,
          dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt
          werden, nicht mitversichert;

4.2.7     Anfechtungsausschluss
          Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche, die darauf beruhen,
          dass die vorgenommenen Rechtsgeschäfte einen Tatbestand geschaffen haben, der den
          Anfechtungsbestimmungen der Insolvenzordnung oder des Anfechtungsgesetzes unterliegt, nicht
          mitversichert;

4.2.8     Dienstverhältnisausschluss
          Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche von Unternehmen, mit
          denen der Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeit in einem Dienstverhältnis (als
          Angestellter oder freier Mitarbeiter) steht oder als Subunternehmer tätig wird, soweit es sich nicht
          um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt, nicht mitversichert.

4.2.9     EDV-Anlagenausschluss
          Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche aus dem technischen
          Versagen empfohlener oder eingesetzter EDV-Anlagen/Datenübertragungsnetze, z.B. durch
          fehlerhafte Software oder durch Programmmanipulation unbefugter Dritter, nicht mitversichert;

4.2.10    Vergebliche Aufwendungen- und Rückrufausschluss
          Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche wegen Aufwendungen
          in Erwartung ordnungsgemäßer Leistung (z. B. vergebliche Investitionen) durch den
          Versicherungsnehmer oder einen Dritten oder Rückruf von eigenen oder fremden Erzeugnissen nicht
          mitversichert;

4.2.11    Urheberrechtsausschluss
          Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche, die daraus hergeleitet
          werden, dass gelieferte Erzeugnisse (Produkte/Leistungen) oder Arbeiten gegen Urheberrecht
          verstoßen, nicht mitversichert;

4.2.12    Datenausschluss
          Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche aus dem technischen
          Versagen von Datenverarbeitungsanlagen sowie Vorrichtungen zur sicheren Aufbewahrung,
          Transport oder Vernichtung von Daten nicht mitversichert;

4.2.13    Aufbewahrungs- und Dokumentationsausschluss
          Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche aus der Verletzung von
          gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten nicht mitversichert;

4.2.14    Finanzanlagenausschluss
          Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche aus der Anlage von
          privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Absatz
          11 Kreditwesengesetz nicht mitversichert. Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options-
          und Genussscheine sowie Anteile an Investmentvermögen und Vermögensanlagen;

4.2.15    Ausschluss des kaufmännischen Ermessens
          Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche, die darauf beruhen,
          dass Fragen kaufmännischen Ermessens nicht oder fehlerhaft berücksichtigt oder entschieden
          werden, nicht mitversichert. Hierzu gehört insbesondere die Entscheidung über die Fortführung oder
          Kündigung von Versicherungsverträgen des Schuldners;

4.2.16    Zusicherungs- und Beteiligungsausschluss
          Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Schäden aus Zusicherungen oder
          Auskünften über Eigenschaften von Sachen oder Rechten, über Wertentwicklungen und Erträge
          sowie aus sonstiger fehlerhafter oder nicht erfolgter Beratung nicht mitversichert;


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Stand 01.03.2021                                                      Seite 37


4.2.17    Kreditausschluss Partner-Filialen
          Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche aus dem
          Kreditvermittlungsgeschäft sowie der Darlehensgewährung jeglicher Art nicht mitversichert;

4.2.18    Planungs- und Überwachungsausschluss
          Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche aus der Planung (wohl
          hingegen Layoutplanung), Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und
          Anlagekomponenten einschließlich der Bauüberwachung (Architekten- und Ingenieurrisiko) sowie
          der Berechnung von Bauzeiten und Lieferfristen nicht mitversichert;

4.2.19    Kreditausschluss Wohnungsunternehmen, Baubetreuung
          Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche, die darauf beruhen,
          dass ein Kredit oder Zwischenkredit nicht gewährt wird oder Kreditmittel nicht oder nur zu anderen
          Konditionen beschafft werden können, nicht mitversichert;

4.2.20    Zweckentfremdungsausschluss
          Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche, die darauf beruhen,
          dass zweckgebundene Gelder für zweckfremde Aufgaben oder Leistungen verwendet werden, nicht
          mitversichert;

4.2.21    Kostenvoranschlags-, Finanzierungsplan- und Fristenausschluss
          Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche, die darauf beruhen,
          dass Kostenvoranschläge, Finanzierungspläne, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Bauzeiten oder
          Lieferfristen nicht eingehalten oder falsch berechnet werden, nicht mitversichert;

4.2.22    Grundstücksverwertungsausschluss
          Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche, die darauf beruhen,
          dass Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Bauwerke, Baumaterial oder sonstige
          Wirtschaftsgüter nicht oder nur mit Verlust veräußert oder verwertet werden können, nicht
          mitversichert;

4.2.23    Reiseveranstalterausschluss
          Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche aus der Tätigkeit als
          Reiseveranstalter oder Reiseunternehmer nicht mitversichert;

4.2.24    Baugrund- und Altlastengutachtenausschluss
          Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche aus Begutachtungen in
          den Bereichen Altlasten, Baugrund, Bodensanierung und Umweltschäden nicht mitversichert.

4.2.25    EDV-Optionsausschluss
          Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche aus
          ‒ dem Entwerfen/Gestalten von Webseiten (Leistungsbaustein: Homepage-Service),
          ‒ der Programmierung von Software/Programmen, Softwareimplementierung oder vergleichbare
              Tätigkeiten (Leistungsbaustein: EDV-Dienstleistung) oder
          ‒ Access-/Content-/Host- u. Service-Providing (Leistungsbaustein: Internetproviding)
          nicht mitversichert.

          Das gilt nicht, soweit diese Tätigkeit(en) ausdrücklich im Versicherungsschein genannt wird
          (werden).

4.2.26    Kaufmannsausschluss
          Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) bezieht sich der Versicherungsschutz
          nicht auf kaufmännische Kalkulations-, Investitions- und Organisationstätigkeiten, wenn zum
          betreuenden Vermögen ein Gewerbebetrieb, eine Beteiligung an einem solchen oder
          Wertpapierbesitz im Nennwert von über 2.500 EUR gehört, es sei denn, dies ist ausdrücklich
          mitversichert;

4.2.27    Bauvorhabenausschluss
          Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) bezieht sich der Versicherungsschutz
          nicht auf die Bearbeitung von eigenen und fremden Bauvorhaben auf rechtlichem und finanziellem
          Gebiet, es sei denn, dies ist ausdrücklich mitversichert;


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4.2.28    Grundbesitzverwaltungsausschluss
          Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) bezieht sich der Versicherungsschutz
          nicht auf die Verwaltung von eigenem und fremdem Haus- und Grundbesitz, es sei denn, dies ist
          ausdrücklich mitversichert.

4.3       Spezielle Ausschlüsse bei Eigenschäden
          Sofern Eigenschäden versichert sind (siehe 1.1.2), bezieht sich der Versicherungsschutz nicht

4.3.1     auf Schäden, die sich aus getroffenen oder unterlassenen Entscheidungen in Fragen
          unternehmerischen Ermessens herleiten (unternehmerische oder strategische Fehlentscheidung)
          oder die sich aus einer fehlerhaften Einschätzung des Eintreffens zukünftiger Entwicklungen
          ergeben;

4.3.2     auf Schäden, die sich aus einem Organisations-, Überwachungs- oder Auswahlverschulden der
          Geschäftsleitung herleiten (z. B. fehlende Arbeitsanweisungen, Personalmangel);

4.3.3     auf Schäden, die aus einer Betriebsunterbrechung oder aus einem Produktrückruf resultieren;

4.3.4     auf Schäden aus Spekulationsgeschäften, soweit diese nicht innerhalb eines ordnungsgemäßen
          Geschäftsgangs erforderlich und üblich sind (z. B. Kurssicherungsgeschäfte). Ausgeschlossen sind
          hierbei insbesondere Investitionsentscheidungen, die auf Gewinnerzielung gerichtet und wegen der
          Unsicherheit künftiger wirtschaftlicher Entwicklungen (z. B. Überangebot oder Preisverfall, Änderung
          politischer Rahmenbedingungen, konjunkturelle Schwankungen) in besonderem Maße mit Risiken
          behaftet sind.


          5   Beitragszahlung und Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragsregulierung

5.1       Beitragszahlung
          In Ergänzung zu 3.5 Allgemeinen Teils der Police ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch
          den Vertrag entstandenen Schadens zu verlangen.

5.2       Beitragsregulierung

5.2.1     Unrichtige Angaben
          In Ergänzung zu 4. des Allgemeinen Teils der Police gilt folgendes: Bei unrichtigen Angaben zum
          Nachteil des Versicherers, kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher
          Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der
          Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.

5.2.2     Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers
          Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
          der Beitrag ab dem Beginn der laufenden Versicherungsperiode, in der die Mitteilung zu erfolgen
          hat, neu festgesetzt. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten
          werden.

5.2.3     Rechtzeitige Mitteilung
          Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
          Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
          bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
          findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird
          nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung über
          den erhöhten Beitrag erfolgen.

5.2.4     Beitragsvorauszahlungen für mehrere Jahre
          Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlungen für
          mehrere Jahre Anwendung.

5.3       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

5.3.1     Beitragshöhe


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          Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht
          dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem
          Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

5.3.2     Beendigung durch Rücktritt oder Anfechtung
          Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt, wegen Verletzung vorvertraglicher
          Anzeigepflichten oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet,
          steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder
          Anfechtungserklärung zu.

5.3.3     Nichtzahlung des Erst- bzw. Einmalbeitrags
          Tritt der Versicherer wegen Nichtzahlung des Erst- bzw. Einmalbeitrags zurück, kann er eine
          angemessene Geschäftsgebühr verlangen.


                          6   Kündigung, Wegfall des versicherten Interesses

6.1       Kündigung

6.1.1     Einseitige Kündigung
          Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung (Kündigung) nur zu dem vereinbarten Vertragsende
          aufgehoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrags gegenüber
          dem Vertragspartner abzugeben.

6.1.2     Kündigung bei längerer Laufzeit
          Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten
          oder jedes darauffolgenden Jahres vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.

6.1.3     Kündigung im Schadensfall

          1   Das Versicherungsverhältnis kann nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt werden,
              wenn eine Zahlung aufgrund eines Versicherungsfalls geleistet oder der Haftpflichtanspruch
              rechtshängig geworden ist oder der Versicherungsnehmer mit einem von ihm geltend
              gemachten Versicherungsanspruch rechtskräftig abgewiesen wurde.

          2   Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung
              geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt oder
              das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird.

          3   Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der
              laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem
              Monat wirksam.

6.1.4     Kündigung bei Wohnsitzwechsel ins Ausland
          Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ins Ausland, so ist der Versicherer berechtigt,
          den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

6.1.5     Form
          Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in
          Textform erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung bei dem Vertragspartner.

6.2       Wegfall des versicherten Interesses

6.2.1     Erlaubnisaufhebung
          In Ergänzung zu 7. des Allgemeinen Teils der Police gilt als Wegfall des versicherten Interesses
          auch, wenn eine zur Berufsausübung des Versicherungsnehmers erforderliche Erlaubnis
          aufgehoben wird.

6.2.2     Reduzierung des Umfangs der versicherten Tätigkeit
          Eine Reduzierung des Umfangs der versicherten Tätigkeit stellt keinen Wegfall des versicherten
          Interesses im Sinne dieser Vorschrift dar. In Abweichung von 5.3.1 steht dem Versicherer der Beitrag


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Stand 01.03.2021                                                      Seite 40


          bis zu dem Zeitpunkt seiner Kenntnis von den maßgeblichen Umständen zu.


                      7   Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten

7.1       Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände

7.1.1     Mitteilungspflicht des Versicherungsnehmers
          Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
          bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
          die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
          schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
          Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

7.1.2     Gefahrerheblich
          Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss
          auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.

7.1.3     Zurechnung
          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den
          gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er
          selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

7.2       Rücktritt

7.2.1     Unvollständige und unrichtige Angaben
          Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den
          Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.

7.2.2     Ausnahme
          Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder
          sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
          gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
          Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
          Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
          geschlossen hätte.

7.2.3     Folgen des Rücktritts
          Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des
          Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der
          Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder
          für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung
          ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der
          Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.

7.3       Beitragsänderung oder Kündigungsrecht

7.3.1     Kündigung bei ausgeschlossenem Rücktrittsrecht
          Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht
          weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag
          kündigen.

          Ausnahme:
          Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
          der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch
          zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.

7.3.2     Vertragsanpassung
          Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der
          nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen
          Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der


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          Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab
          der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

7.3.3     Kündigungsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers
          Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der
          Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der
          Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
          Versicherers fristlos in Textform kündigen.

7.4       Frist zur Geltendmachung
          Der Versicherer muss die ihm nach 7.2 und 7.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats
          schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.
          Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von
          ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt.

          Ausnahme:
          Der Versicherer kann sich auf die in 7.2 und 7.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht
          angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

7.5       Gefahrerhöhungen

7.5.1     Gefahrerhöhung des Versicherungsnehmers nach Abgabe seiner Vertragserklärung
          Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine
          Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der
          Versicherungsnehmer eine solche nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem Willen ein,
          hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 12 bleibt hiervon unberührt.

7.5.2     Handlungsmöglichkeiten des Versicherers
          Der Versicherer ist berechtigt nach seiner Wahl

          1   den Vertrag zu kündigen,

          2   ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen der höheren Gefahr entsprechenden Beitrag zu
              verlangen (7.3.3 gilt entsprechend) oder aber die Absicherung der höheren Gefahr
              auszuschließen oder

          3   die Leistung zu verweigern für den Fall, dass der Versicherungsfall nach der Gefahrerhöhung
              eintritt und der Versicherungsnehmer seine Pflicht nach 7.5.1, Satz 1, vorsätzlich verletzt hat
              bzw. seine Leistung im Falle grober Fahrlässigkeit entsprechend einem der Schwere des
              Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen (9.2).

7.5.3     Folgen einer verspäteten Anzeige
          Tritt in den Fällen des 7.5.1, Satz 2, der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
          ein, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, ist der Versicherer
          gleichfalls von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dem Versicherer die Gefahrerhöhung
          unbekannt geblieben ist. Für die Leistungspflicht des Versicherers gilt 7.5.2 Nr. 3. entsprechend.

7.5.4     Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
          Hat der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach 7.5.1, Satz 1, vorsätzlich oder grob
          fahrlässig verletzt, kann der Versicherer den Vertrag fristlos, in allen übrigen Fällen mit einer Frist
          von einem Monat kündigen.

          Abweichend von 7.5.3, Satz 1 und 7.5.4 bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die
          Gefahrerhöhung weder ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der
          Leistungspflicht war oder aber zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist zur Kündigung
          seitens des Versicherers abgelaufen und diese nicht erfolgt war.

7.5.5     Frist
          Der Versicherer kann die Rechte nach 7.5.2 nur binnen eines Monats nach erlangter Kenntnis
          ausüben.


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              8    Versicherungsfall, Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls

8.1       Versicherungsfall
          Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche im Sinne von
          1.1.1 bzw. Schäden im Sinne von 1.1.2 zur Folge haben könnte.

8.2       Anzeige des Versicherungsfalls

8.2.1     Form und Frist
          Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche,
          schriftlich (Punkt 8 des Allgemeinen Teils der Police) anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer
          hat dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine
          Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten. Macht der Dritte seinen
          Haftpflichtanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist der
          Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung
          verpflichtet. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend
          gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt, ihm gerichtlich der Streit verkündet oder ein
          Schiedsgerichtsverfahren angestrengt, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
          Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Haftpflichtanspruch
          begründeten Schadenereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

8.2.2     Fristwahrung
          Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Für die Erben des
          Versicherungsnehmers tritt an Stelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat.

8.2.3     Folgen bei Nichtbeachtung
          Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (9.2). Dies gilt
          nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt
          hat.

8.3       Weitere Behandlung des Versicherungsfalls

8.3.1     Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers
          (insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des gegebenenfalls zu beauftragenden Rechtsanwalts)
          nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was
          zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird.

          Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -
          regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,
          alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht
          des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden.
          Den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der
          Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.

8.3.2     Bevollmächtigung
          Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
          Schadenersatzansprüche      zweckmäßig      erscheinenden     Erklärungen  im     Namen      des
          Versicherungsnehmers abzugeben. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch
          gerichtlich geltend gemacht, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den
          Rechtsstreit im Namen der versicherten Person. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt
          Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur
          Verfügung stellen.

8.3.3     Streitverkündung
          Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist nicht erforderlich;
          die Kosten einer solchen werden vom Versicherer nicht ersetzt.


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Stand 01.03.2021                                                        Seite 43


                            9    Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

9.1       Kündigung
          Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des
          Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab
          Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer hat kein
          Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung
          weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

9.2       Regelung zur Leistungspflicht
          Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung
          verpflichtet. Der Versicherer bleibt indes zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
          nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf den Versicherungsfall oder dessen
          Feststellung Einfluss gehabt hat. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
          arglistig verletzt hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer
          berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
          entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
          Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig
          davon, ob der Versicherer ein ihm nach 9.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.

9.3       Anfechtung
          Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
          unberührt.


                                       10   Mitversicherte Personen

10.1      Unmittelbar gegen mitversicherte Personen (1.1.1) erhobene Haftpflichtansprüche Dritter sind im
          Rahmen des Vertrags mitversichert, soweit die in Anspruch genommene Person im Auftrag und im
          Namen des Versicherungsnehmers tätig geworden ist.

10.2      Soweit sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
          Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des
          Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße
          Anwendung. Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen besteht Versicherungsschutz mit der
          Maßgabe, dass ein amtlicher Vertreter bestellt ist und im Übrigen subjektive Umstände im Sinne von
          10.3 allen übrigen Mitgliedern zugerechnet werden.

          Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des
          Versicherungsvertrags. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht
          ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.

10.3      Nimmt eine juristische Person für sich selbst Versicherung, so besteht Versicherungsschutz mit der
          Maßgabe, dass in der Person des Verstoßenden gegebene subjektive Umstände, durch welche der
          Versicherungsschutz beeinflusst wird, als bei dem Versicherungsnehmer selbst vorliegend gelten.


                       11       Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen

11.1      Abtretungsverbot
          Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung
          des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
          Dritten ist zulässig, sofern nicht die Vertragsparteien durch Individualabrede etwas anderes
          vereinbart haben.

11.2      Ersatzanspruch
          Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
          auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt hat. Der Übergang kann nicht
          zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Der Versicherer kann die
          Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen.


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Stand 01.03.2021                                                       Seite 44


11.3      Verhaltenspflichten
          Der Versicherungsnehmer hat Ersatzansprüche nach 11.2 oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
          dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei
          deren Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.

11.4      Verletzung von Verhaltenspflichten
          Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit nach 11.3 vorsätzlich, ist der Versicherer zur
          Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten verlangen
          kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
          seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
          Verhältnisses zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
          Versicherungsnehmer.

11.5      Rückgriff
          Der Versicherer macht den nach 11.2 übergegangenen Ersatzanspruch (Rückgriff) des
          Versicherungsnehmers gegen dessen Mitarbeiter (mitversicherte Personen im Sinne von 10.) nur
          geltend, wenn dieser seine Pflichten wissentlich verletzt hat.


       12    Aufnahme einer komplett neuen Tätigkeit und damit verbundene Obliegenheiten

          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf berufliche Tätigkeiten, die der
          Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu aufnimmt, es sei denn, für diese
          Tätigkeit wird der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gesetzlich
          vorgeschrieben (Pflichtversicherung).

          Hierbei gilt folgendes:
          Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit der Aufnahme der neuen Tätigkeit, ohne dass es einer
          besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, spätestens 12 Monate
          nach Aufnahme der Tätigkeit oder auf Aufforderung des Versicherers, die auch durch einen auf der
          Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann (binnen eines Monats nach Empfang dieser
          Aufforderung), jede neu aufgenommene Tätigkeit anzuzeigen.

          Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist
          nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag für die neue
          Tätigkeit nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dieselbe rückwirkend vom
          Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige der neuen Tätigkeit
          erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass die neue Tätigkeit erst nach
          Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt aufgenommen worden ist, in dem die
          Anzeigefrist nicht verstrichen war.


                       13    Zuständiges Gericht, nationales Recht und Sprache

13.1      Gerichtliche Zuständigkeit
          Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die
          gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder, in teilweiser Abänderung zu
          Punkt 9. des Allgemeinen Teils der Police seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
          Niederlassung.

          Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen
          Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
          eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist
          dieses Gericht ausschließlich zuständig.

          Hat der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
          Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder ist dieser
          im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
          Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer nach
          dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.


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Stand 01.03.2021                                                      Seite 45


13.2      Nationales Recht und Vertragssprach
          Auf den Versicherungsvertrag findet        ausschließlich   deutsches   Recht   Anwendung.   Die
          Vertragssprache ist Deutsch.

13.3      Versicherungsvertragsgesetz
          Im Übrigen gilt das Versicherungsvertragsgesetz.


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Stand 01.07.2022                                                        Seite 46


        Besondere Bedingungen zur Eigenschadendeckung (VH EIGEN)

                                   1     Gegenstand der Versicherung

1.1       Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für Vermögensschäden,
          die dieser infolge eines bei Ausübung der versicherten Tätigkeit (1.1.2 AVB-P) von seinem Personal
          fahrlässig begangenen Verstoßes erlitten hat und wenn sich diese dadurch haftpflichtig gemacht
          haben (Eigenschaden).

          Schäden, die einem Dritten entstanden sind, fallen nicht unter die Eigenschadendeckung, auch wenn
          der Versicherungsnehmer hierfür z. B. dem Dritten Schadenersatz zu leisten hatte und somit sein
          eigenes Vermögen geschädigt wurde. Die Eigenschadendeckung stellt somit keine
          Haftpflichtversicherung für Haftpflichtgefahren gegenüber Dritten dar.

1.2       Schäden nach 1.2.2. bis 1.2.4 AVB-P sind nicht versichert.


                                     2    Leistungen der Versicherung

2.1       Der Versicherungsschutz umfasst die Ermittlung und Feststellung des Schadens. Auf so
          entstehende Schadenermittlungskosten - sofern mit dem Versicherer zuvor abgestimmt - ist 3.5
          AVB-P sinngemäß anzuwenden. Ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst ist die Entschädigung
          des festgestellten Schadens.

2.2       Ermittelt und festgestellt ist ein Schaden dann, wenn der Grund und die Höhe des Schadens sowie
          der Schadenverursacher bewiesen sind. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
          Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
          sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
          bestanden hätte.

2.3       Ist der Schaden des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt,
          hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen den Schaden zu begleichen.


                                             3      Ausschlüsse

          Zusätzlich zu 4. AVB-P sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Schäden

3.1       aus getroffenen oder unterlassenen Entscheidungen in Fragen unternehmerischen Ermessens
          (unternehmerische oder strategische Fehlentscheidung) oder die sich aus einer fehlerhaften
          Einschätzung des Eintreffens zukünftiger Entwicklungen ergeben;

3.2       aus einem Organisations-, Überwachungs- oder Auswahlverschulden der Geschäftsleitung (z. B.
          fehlende Arbeitsanweisungen, Personalmangel);

3.3       aus Spekulationsgeschäften, soweit diese nicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs
          erforderlich und üblich sind (z. B. Kurssicherungsgeschäfte). Ausgeschlossen sind hierbei
          insbesondere Investitionsentscheidungen, die auf Gewinnerzielung gerichtet und wegen der
          Unsicherheit künftiger wirtschaftlicher Entwicklungen (z. B. Überangebot/Preisverfall, Änderung
          politischer Rahmenbedingungen, konjunkturelle Schwankungen) in besonderem Maße mit Risiken
          behaftet sind.

3.3.1     aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten;

3.3.2     aus Fehlbeträgen bei der Kassenführung oder Verstößen beim Barzahlungsakt;

3.3.3     aus der unbefugten           Weitergabe    von     Informationen   über   eigene   Betriebs-   oder
          Geschäftsgeheimnisse;

3.3.4     wegen Diskriminierungen;


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VH EIGEN                                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022                                                        Seite 47


3.3.5     die aus einer Informationssicherheitsverletzung resultieren. Dabei gilt:

          Eine Informationssicherheitsverletzung ist eine negative Beeinträchtigung der Verfügbarkeit,
          Integrität oder Vertraulichkeit von elektronischen Daten oder von informationsverarbeitenden
          Systemen, die das Personal des Versicherungsnehmers zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit
          nutzt.

          Dabei ist es unerheblich, ob sich die elektronischen Daten oder die informationsverarbeitenden
          Systeme im unmittelbaren Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers oder des eingeschalteten
          Dritten befinden oder sich eines externen Dienstleisters bedienen.

          Der Begriff elektronische Daten umfasst auch Software, Programme und Betriebssysteme.


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VH-EIG-ERW                                                          R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.06.2025                                                    Seite 48


           Anlage zur Erweiterung der Eigenschadendeckung in der
          Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VH-EIG-ERW)

                                 1   Allgemeine Deckungserweiterung

          Abweichend von 1.1.2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
          Haftpflichtversicherung (AVB VH) gilt:

          Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer
          Versicherungsschutz für Vermögensschäden, die dieser infolge eines bei Ausübung der beruflichen
          Tätigkeit von seinen Organen, Arbeitnehmern sowie freien Mitarbeitern (ausschließlich natürliche
          Personen) fahrlässig begangenen Verstoßes erlitten hat (Eigenschaden).

          Schäden, die einem Dritten entstanden sind, fallen nicht unter die Eigenschadendeckung, auch
          wenn der Versicherungsnehmer hierfür z.B. dem Dritten Schadenersatz zu leisten hatte und somit
          sein eigenes Vermögen geschädigt wurde. Die Eigenschadendeckung stellt somit keine
          Haftpflichtversicherung für Haftpflichtgefahren gegenüber Dritten dar.


                      2   Besondere Deckungserweiterung für Werbeagenturen

          Für Werbeagenturen gilt im Rahmen der Eigenschadendeckung (1.1.2 AVB VH) folgende
          Deckungserweiterung:

          Mitversichert sind Vermögensschäden des Versicherungsnehmers                durch   fahrlässige
          Berufsversehen seiner Mitarbeiter aus den versicherten Tätigkeiten, wenn

          1. Streuungs- und Herstellungsaufträge für Werbemittel Dritter auftragsgemäß im eigenen Namen
             weitergegeben werden und der Versicherungsnehmer die an das Streuungsunternehmen (z. B.
             Zeitung, Zeitschrift, Film, Funk, Fernsehen, Anschlagstellen, Internet) oder den Hersteller
             verauslagten Kosten als Folge eines Fehlers seiner Mitarbeiter von seinem Auftraggeber nicht
             ersetzt verlangen kann;

          2. der Auftraggeber die Beseitigung von Mängeln eines fertig gestellten Erzeugnisses durch
             Nachbessern verlangt und dem Versicherungsnehmer hierdurch Kosten entstehen, die er nicht
             erstattet verlangen kann.

             Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Druckerzeugnis selbst hergestellt hat.

          Ziffer 4.1.1 der AVB VH wird durch die Deckungserweiterung für Werbeagenturen modifiziert.


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AVB-P                                                                 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022                                                      Seite 49


      Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
     Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit
                 gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P)

                                        Inhaltsverzeichnis
                                                                                                   Seite
1     Gegenstand der Versicherung                                                                      50
2     Zeitlicher Geltungsbereich                                                                       53
3     Leistungen des Versicherers                                                                      54
4     Ausschlüsse                                                                                      56
5     Vorsorge-Versicherung                                                                            57
6     Außerordentliche Kündigungsrechte                                                                57
7     Versicherungsfall, Anzeigepflicht und Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls        58
8     Mitversicherte Personen                                                                          59
9     Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen                                                  59
10    Gesellschafterklausel                                                                            60
11    Rechtsausübung, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Sprache                                     60


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Stand 01.07.2022                                                        Seite 50


       Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
      Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit
                  gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P)
Hinweise

Diese Versicherung baut auf den Allgemeinen Bestimmungen der Police, insbesondere dem Allgemeinen Teil
(AT), auf und basiert auf dem Verstoßprinzip. Maßgeblich für den Versicherungsschutz ist deshalb der
Zeitpunkt einer tatsächlichen oder vermeintlichen Pflichtverletzung.

Versicherungsschutz besteht für die rechtlich zulässige, im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
bezeichnete, berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Diese wird durch Risikobeschreibungen und
besondere Bedingungen abschließend beschrieben.

Für nach Vertragsschluss neu aufgenommene Tätigkeiten besteht Versicherungsschutz im Rahmen einer
Vorsorgeversicherung.


                                    1    Gegenstand der Versicherung

1.1       Versicherte Ansprüche

1.1.1     Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen
          eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit (1.1.2) von ihm selbst oder einer Person, für die er nach
          § 278 oder 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einzutreten hat, begangenen Verstoßes (8.1)
          von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden
          (1.2.1) verantwortlich gemacht wird.

          Ausgenommen bleiben Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie
          Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate nach § 281 in Verbindung mit § 280 BGB.

1.1.2     Versicherungsschutz besteht für die rechtlich zulässige, im Versicherungsschein und seinen
          Nachträgen bezeichnete, berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers (versichertes Risiko).
          Diese wird durch Risikobeschreibungen und besondere Bedingungen konkretisiert.

          Kommen nach Vertragsschluss neue berufliche Tätigkeiten hinzu, bestehen für diese
          Versicherungsschutz im Rahmen einer Vorsorge-Versicherung nach 5 AVB-P.

1.1.3     Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die persönliche gesetzliche Haftpflicht

          1   der zur Vertretung des Versicherungsnehmers befugten Personen;

          2   zugunsten eines berufsangehörigen Gesellschafters, soweit dieser für einen Versicherungsfall
              des Versicherungsnehmers in Anspruch genommen wird ohne selbst mit der Bearbeitung des
              Auftrags bzw. Geschäfts befasst gewesen zu sein;

          3   zugunsten eines berufsfremden Gesellschafters, soweit dieser für einen Versicherungsfall des
              in diesem Vertrag versicherten berufsangehörigen Versicherungsnehmers in Anspruch
              genommen wird;

          4   von Vertretern des Versicherungsnehmers aus der Vertretung, solange der
              Versicherungsnehmer an der Ausübung seines Berufs gehindert ist. Die Mitversicherung
              besteht nicht, soweit Versicherungsschutz über die eigene Berufshaftpflicht des Vertreters
              besteht;

              Beispiele: Allgemein bestellter Vertreter, Praxisabwickler oder Praxistreuhänder; Vertreter
              während der Dauer eines Berufsverbots.

          5   der Erben des Versicherungsnehmers aus Verstößen, die bis zur Bestellung eines
              Praxisabwicklers, Praxistreuhänders oder eines Stellvertreters nach § 46 Gewerbeordnung
              verursacht worden sind.


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1.1.4     Mitversichert sind auch Ansprüche

          1   die gegen die nicht versicherungspflichtige Berufsausübungsgesellschaft erhoben werden, in
              der der Versicherungsnehmer beruflich Tätigkeit ausübt (Inanspruchnahme der Gesellschaft);

          2   für   Verbindlichkeiten,     die   vor    Eintritt  des     Versicherungsnehmers in die
              Berufsausübungsgesellschaft von einem anderen Gesellschafter begründet wurden
              (gesellschaftsrechtliche Haftung aus Altverbindlichkeiten);

          3   für Verbindlichkeiten, die nach dem Ausscheiden des Versicherungsnehmers aus der
              Berufsausübungsgesellschaft verursacht worden sind, wenn der Zeitpunkt der Auftrags- bzw.
              Mandatserteilung während der Tätigkeit als Gesellschafter lag (gesellschaftsrechtliche Haftung
              als austretender Gesellschafter).

          In allen Fällen gilt:

          Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unberechtigter Ansprüche; die Freistellung von
          berechtigten Ansprüchen jedoch nur, wenn kein Versicherungsschutz über eine andere
          Berufshaftpflichtversicherung besteht (subsidiäre Deckung).

          Umstände, die in der Person eines Gesellschafters (1.3.1) vorliegen und den Versicherungsschutz
          beeinflussen, gehen zu Lasten aller Gesellschafter und der Gesellschaft (Zurechnung nach 1.3.2).

1.1.5     Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die aus Anlass der
          versicherten beruflichen Tätigkeit von Kunden des Versicherungsnehmers (z. B. Auftraggebern,
          Mandanten oder Klienten) wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum
          Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, geltend
          gemacht werden.

          Nicht versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer in seiner Funktion als Arbeitgeber,
          Dienstherr, Auftraggeber von Werklohnverträgen oder Unternehmer im Sinne von §§ 84ff.
          Handelsgesetzbuch. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Anbahnung eines solchen Vertrags
          handelt.

1.1.6     Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen Verletzung einer Geheimhaltungspflicht
          im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit.

          Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Verpflichtung aufgrund von gesetzlichen Vorschriften,
          insbesondere dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder Datenschutzgesetzen,
          berufsständischen Vorschriften oder aufgrund von haupt- oder nebenvertraglichen Abreden besteht.
          4.2 bleibt unberührt.

          Besteht in diesem Zusammenhang eine Schadenersatzpflicht               wegen    Verletzung   einer
          Auskunftspflicht, ist dies ebenfalls mitversichert.

1.1.7     Mitversichert sind unmittelbare     Haftpflichtansprüche   wegen   Verletzung    von   beruflichen
          Verhaltensvorschriften.

          Es macht dabei keinen Unterschied, ob diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Berufsordnung,
          Verhaltenskodex eines Verbandes oder aufgrund von haupt- oder nebenvertraglichen Abreden
          entstanden sind oder geltend gemacht werden. 4.2 bleibt unberührt.

1.1.8     Wird der Versicherungsschutz erweitert, bleibt der Umfang des gesetzlich vorgeschriebenen
          Versicherungsschutzes unberührt.

1.2       Versicherte Schäden

1.2.1     Versicherte Schäden sind Vermögensschäden. Keine Vermögensschäden sind

          1   die Tötung, die Verletzung des Körpers oder die Schädigung der Gesundheit von Menschen
              (Personenschaden);


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          2   die Beschädigung, das Verderben, die Vernichtung oder das Abhandenkommen von Sachen,
              Geld und geldwerten Zeichen sowie Inhaberpapieren und in Blanco indossierten Orderpapieren
              (Sachschaden).

1.2.2     Mitversichert sind auch Haftpflichtansprüche wegen immaterieller Schäden, insbesondere
          Schmerzensgeld, aufgrund einer

          1   Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, soweit das Rechtsgut Gegenstand
              des Auftrags- bzw. Mandatsverhältnis ist. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch
              Freiheitsentzug (Straf- oder Untersuchungshaft, Unterbringung) verursacht worden sind;

          2   Diskriminierung im Sinne von 1.1.5;

          3   Verletzung von Datenschutzbestimmungen im Sinne von 1.1.6.

1.2.3     Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sach- oder Vermögensschäden

          1   an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Unterlagen (z. B.
              Schriftstücke und elektronische Akten);

          2   aus der Nutzung des Internets, der elektronischen Informations- und Datenverarbeitung,
              insbesondere dem Austausch elektronischer Daten, im Zusammenhang mit der versicherten
              Tätigkeit, sofern Versicherungsschutz nicht über eine anderweitige Versicherung besteht
              (subsidiäre Deckung).

1.2.4     Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden an anderen als unter 1.2.3.1 genannten
          beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer zur Ausübung der versicherten Tätigkeit
          benötigt, sofern Versicherungsschutz nicht über eine anderweitige Versicherung besteht (subsidiäre
          Deckung).

          Ausgeschlossen bleiben Sachschäden aus einer technischen Berufstätigkeit, der Verwaltung von
          Grundstücken sowie der Führung wirtschaftlicher Betriebe.

1.3       Ausübung beruflicher Tätigkeit

1.3.1     Gemeinschaftliche Berufsausübung

          Üben berufsangehörige Personen ihren Beruf nach außen gemeinschaftlich aus, sind diese
          Gesellschafter ohne Rücksicht darauf, wie die vertraglichen Beziehungen im Innenverhältnis
          geregelt sind. Im Falle einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme wenden wir 10 an.

          Die vertraglichen Beziehungen des Innenverhältnisses können sein: Gesellschaftsverhältnis (auch
          Bürogemeinschaft,      Kooperation     oder Arbeitsgemeinschaft),   Geschäftsführungsauftrag,
          Anstellungsverhältnis oder freie Mitarbeit.

1.3.2     Zurechnung

          In der Person eines Organs, Geschäftsführers, Gesellschafters oder eines weiteren Repräsentanten
          gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz beeinflussen, gehen zu Lasten dieser Personen
          und der Gesellschaft (Zurechnung).

          Repräsentant ist, wer im Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines
          Vertretungsverhältnisses oder aufgrund besonderer Sachkunde an die Stelle des
          Versicherungsnehmers treten darf.

1.4       Geografischer Geltungsbereich

1.4.1     Mitversichert sind Haftpflichtansprüche mit Auslandsbezug soweit es sich handelt um

          1   die Geltendmachung von Ansprüchen vor europäischen und türkischen Gerichten. Dies gilt auch
              im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 Zivilprozessordnung);


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          2   die Beratung, Beschäftigung, Verletzung oder Nichtbeachtung europäischen Rechts
              einschließlich des Rechts der Türkei;

          3   eine im europäischen Ausland oder in der Türkei vorgenommenen Tätigkeit.

1.4.2     Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit der Beratung oder Beschäftigung, dem Verletzen oder
          Nichtbeachten außereuropäischen Rechts sind nur durch besondere Vereinbarung mitversichert.

          Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Anwendbarkeit eines außereuropäischen Rechts
          nicht erkannt wurde. Dies gilt auch für Amtspflichtverletzungen.

1.4.3     Für vor Versicherungsschutz umfasste Haftpflichtansprüche, für die der Versicherungsnehmer vor
          außereuropäischen Gerichten in Anspruch genommen wird, besteht Leistungspflicht nur in Höhe der
          gesetzlichen Mindestversicherungssumme.

1.4.4     Tätigkeiten, die über ausländische Betriebsstätten im Sinne der Abgabenordnung ausgeübt werden
          (zum Beispiel Tochtergesellschaften, ausländische Niederlassungen oder Zweigstellen), sind nur
          durch besondere Vereinbarung mitversichert.

1.4.5     Generell ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter,
          insbesondere punitive und exemplary damages.

1.4.6     Auch bei mitversicherten Auslandsrisiken leistet die R+V nach 3.1.4.


                                     2    Zeitlicher Geltungsbereich

2.1       Vorwärtsversicherung

          Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes (2.1 AT)
          bis zum Ablauf des Vertrags begangenen Verstöße (unbegrenzte Nachmeldefrist).

2.2       Rückwärtsversicherung (optional)

          Eine Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz für Verstöße in der Vergangenheit, die dem
          Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung nicht bekannt waren. Ein Verstoß ist
          bekannt, wenn dieser vom Versicherungsnehmer als fehlerhaft erkannt oder ihm gegenüber als
          fehlerhaft bezeichnet worden ist.

          Im Antrag muss der zu versichernde Anfangs- und Endpunkt genannt sein.

2.3       Vorversicherung

2.3.1     Bestand für den Versicherungsnehmer eine Vorversicherung und hat der Vorversicherer in rechtlich
          zulässiger Weise seine Nachhaftung im Verhältnis zu Dritten beschränkt, so übernimmt die R+V
          während der Laufzeit dieses Vertrags auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche und soweit
          erforderlich, die Freistellung von berechtigten Ansprüchen. Voraussetzung ist, dass es sich bei der
          Vorversicherung um eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung nach dem Verstoßprinzip (8.1)
          handelt.

          Für diesen Fall gilt:

          1   Der Versicherungsschutz ist begrenzt auf die Höhe und den Umfang des zum Zeitpunkt des
              Verstoßes bestehenden Versicherungsschutzes, wobei ein über den Rahmen dieses Vertrags
              hinausgehender Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Die Ersatzleistung beträgt jedoch
              maximal 2.500.000 EUR je Versicherungsfall und 5.000.000 EUR für alle Versicherungsfälle
              eines Versicherungsjahres.

          2   Der Versicherungsnehmer muss den Umfang der Vorversicherung offenlegen. Kommt es zu
              einer Leistung aus diesem Vertrag, muss er auch etwaige Ansprüche gegenüber seinem
              Vorversicherer an die R+V abtreten.


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          3   Endet das Versicherungsverhältnis mit der R+V aufgrund einer vollständigen und dauerhaften
              Einstellung der beruflichen Tätigkeit (Risikofortfall), so besteht Versicherungsschutz auch für
              solche vorvertraglichen Fälle, die nach Beendigung des R+V-Vertrags erstmalig von einem
              Dritten geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn die berufliche Tätigkeit aus unehrenhaften
              Gründen beendet wurde.

2.3.2     Die Bestimmungen nach 2.3.1 werden auch auf weitere Vorversicherungen angewendet, sofern sie
          lückenlos bis zum Abschluss dieses Vertrags für den Versicherungsnehmer bestanden haben.

2.4       Wechsel des Versicherers

          Ist bei einem Wechsel des Versicherers zweifelhaft, wann der Verstoß durch Unterlassen (8.1)
          eingetreten ist und welcher Versicherer eintrittspflichtig ist, so umfasst der Versicherungsschutz
          während der Laufzeit dieses Vertrags auch die Abwehr dieser Haftpflichtansprüche und soweit
          erforderlich, die Freistellung von berechtigten Ansprüchen in entsprechender Anwendung von 2.3.1
          und 2.3.2 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Eintrittspflicht eines Versicherers.


                                    3   Leistungen des Versicherers

3.1       Leistung des Versicherers

3.1.1     Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter
          Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
          Schadenersatzverpflichtungen.

3.1.2     Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
          Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
          und der Versicherer hierdurch gebunden ist.

          Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
          abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
          ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.

3.1.3     Ist die Schadenersatzverpflichtung bzw. bei Eigenschäden der Schaden des Versicherungsnehmers
          mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
          Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen bzw. den
          Schaden zu begleichen.

3.1.4     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro (EUR). Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit
          dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.

3.2       Versicherungssumme

3.2.1     Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag, abgesehen von den Kosten des Rechtsschutzes
          nach 3.5, der dem Versicherer in jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar, und
          zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt,

          1   gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen           Personen,     auf   welche    sich   der
              Versicherungsschutz erstreckt oder

          2   bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen Schadens oder

          3   bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder
              gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die
              Angelegenheiten miteinander rechtlich oder wirtschaftlich zusammenhängen.

          Weitere Bestimmungen zum Höchstbetrag der Versicherungsleistung können in den besonderen
          Bedingungen geregelt werden.


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3.2.2     Die Leistungen des Versicherers innerhalb eines Versicherungsjahres ergeben sich aus dem
          Versicherungsschein und seinen Nachträgen und können im Rahmen der gesetzlichen
          Pflichtversicherungsbestimmungen begrenzt werden (Jahreshöchstleistung).

3.2.3     Besteht eine rechtsformbedingte Haftungsbeschränkung und entfällt diese nachträglich, so besteht
          Versicherungsschutz im Umfang der vereinbarten Versicherungssumme. Dies gilt auch, wenn die
          Haftungsbeschränkung von Anfang an insgesamt oder für einzelne Aufträge oder Mandate nicht
          bestanden hat.

3.3       Kumulsperre

          Ergänzend zu 6 AT gilt:

3.3.1     Kann der Versicherungsnehmer aufgrund unterschiedlicher Professionen (zum Beispiel Zulassung
          als Rechtsanwalt und Steuerberater) für einen Versicherungsfall eine Leistung aus mehreren
          Verträgen in Anspruch nehmen, so begrenzt die Versicherungssumme des Vertrags mit der
          höchsten Versicherungssumme die Leistung aller bezüglich dieses Falls eintrittspflichtigen
          Versicherer. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt; § 78 Absatz 2 Satz 1
          VVG gilt entsprechend.

3.3.2     Die vorstehende Regelung wenden wir auch bei der Bearbeitung eines gemeinschaftlichen Mandats
          bzw. Auftrags durch unterschiedliche Personen an.

3.4       Selbstbehalt

3.4.1     Sofern vereinbart, trägt der Versicherungsnehmer den im Versicherungsschein und seinen
          Nachträgen oder den in besonderen Bedingungen vereinbarten Selbstbehalt.

          Der Versicherer kann verlangen, dass der Versicherungsnehmer seinen Schadenanteil an eine vom
          Versicherer bestimmte Stelle abführt und die Quittung darüber dem Versicherer schickt.

3.4.2     Ein Selbstbehalt ist jedoch ausgeschlossen, wenn bei Geltendmachung des Schadens die
          Berufsausübungsgesellschaft oder der Verein nicht mehr besteht. Gleiches gilt, wenn
          Haftpflichtansprüche gegen Erben des Versicherungsnehmers erhoben werden.

3.4.3     Eingenommene Gebühren oder Honorare werden nicht auf die Haftpflichtsumme angerechnet. Ein
          Anspruch auf Rückforderung von Gebühren und Honoraren fällt nicht unter den
          Versicherungsschutz.

3.5       Kosten des Rechtsschutzes

3.5.1     Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewordenen, einen gedeckten
          Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs
          mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen
          Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen
          zu Lasten des Versicherers.

          Gedeckt in diesem Sinne sind auch die Kosten des Abwehrschutzes eines geltend gemachten
          Haftpflichtanspruches bei fehlender Passivlegitimation.

3.5.2     Der Versicherungsschutz umfasst auch die auf Weisung des Versicherers aufgewendeten Kosten
          der Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, für die der
          Versicherungsnehmer einem Dritten gegenüber verantwortlich sein könnte. Der Versicherer hat die
          Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

3.5.3     Übersteigt der geltend gemachte Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme, trägt der
          Versicherer die Gebühren und Pauschsätze nur nach der Wertklasse, die der Versicherungssumme
          entspricht. Nicht durch Pauschsätze abzugeltende Auslagen werden verhältnismäßig zwischen
          Versicherer und Versicherungsnehmer aufgeteilt.

3.5.4     Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder durch einen Mitgesellschafter oder
          Mitarbeiter vertreten lässt, werden eigene Gebühren nicht erstattet. Ist der Versicherungsnehmer als


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Stand 01.07.2022                                                      Seite 56


          Berufsträgergesellschaft anerkannt, werden keine Gebühren erstattet,                  sofern   der
          Versicherungsnehmer sich von für die Gesellschaft tätigen Personen vertreten lässt.

3.5.5     Bei der Inanspruchnahme vor ausländischen Gerichten ersetzt der Versicherer begrenzt auf seine
          Leistungspflicht Kosten höchstens nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse
          nach deutschem Kosten- und Gebührenrecht, sofern nicht im einzelnen Versicherungsfall mit dem
          Versicherer etwas Abweichendes vereinbart ist.

3.5.6     An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung
          der Haftpflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der
          Ersatzleistung.

3.5.7     Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
          Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert, oder falls der
          Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt,
          so hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden
          Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

3.6       Vorläufiger Abwehrschutz

3.6.1     Ist strittig, ob eine vorsätzliche Schadenverursachung oder wissentliche Pflichtverletzung im Sinne
          von 4.5 vorliegt, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der
          Bedingung, dass der Vorsatz oder die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige
          Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird.

3.6.2     Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der
          Versicherungsnehmer ist dann verpflichtet, die erbrachten Leistungen der R+V zurückzuerstatten.

3.7       Reputationsschäden des Versicherungsnehmers

          Versichert sind auch die angemessenen Kosten um einen Reputationsschaden                       des
          Versicherungsnehmers zu vermeiden, zu mindern oder zu beseitigen. Dabei gilt:

3.7.1     Umfasst sind Kosten einer Gegendarstellung oder eines PR-Beraters im Zusammenhang mit einem
          Versicherungsfall. Die Wahl des Mittels sowie die Auswahl des Beraters muss der
          Versicherungsnehmer mit der R+V abstimmen.

3.7.2     Die Ersatzleistung ist begrenzt auf 1% der vereinbarten Versicherungssumme für Drittschäden; sie
          beträgt jedoch insgesamt höchstens 25.000 EUR je Versicherungsjahr.

          An diesen Kosten beteiligt sich der Versicherungsnehmer zusätzlich mit dem für Drittschäden
          vereinbarten Selbstbehalt.


                                            4    Ausschlüsse

          Soweit in besonderen Bedingungen nicht ausdrücklich abweichend geregelt, bezieht sich der
          Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche

4.1       mit Auslandsbezug, die über den Umfang des geografischen Geltungsbereichs (1.4) hinausgehen;

4.2       soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht
          hinausgehen;

4.3       wegen Schäden durch Veruntreuung;

4.4       aus einer organschaftlichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder seines Personals;

4.5       wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder wegen Schäden durch wissentliches Abweichen
          von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige
          wissentliche Pflichtverletzung. Kosten des Abwehrschutzes sind im Umfang von 3.6 mitversichert;


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Stand 01.07.2022                                                        Seite 57


          Bei einer wissentlichen Pflichtverletzung behält der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf
          Versicherungsschutz, wenn diese nicht durch ihn und auch nicht in der Person eines Organs,
          Geschäftsführers, Gesellschafters oder Repräsentanten (1.3.2) begangen oder durch Unterlassung
          verursacht worden ist. Rückgriffsansprüche nach 11. bleiben unberührt.

4.6       wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations-, Spekulations- oder Organisationstätigkeit
          als gerichtlich oder behördlich bestellter Treuhänder, zum Beispiel in der Funktion als
          Insolvenzverwalter oder Betreuer.


                                        5   Vorsorge-Versicherung

          Versicherungsschutz besteht auch für berufliche Tätigkeiten, die der Versicherungsnehmer nach
          Vertragsschluss neu aufnimmt. Dabei gilt:

5.1       Anzeige-Obliegenheiten und Rechtsfolgen

5.1.1     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, diese Tätigkeiten spätestens innerhalb von 12 Monaten
          anzuzeigen. Fordert die R+V zur Anzeige auf, so muss der Versicherungsnehmer binnen eines
          Monats anzeigen. Der Versicherer kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung
          auffordern.

5.1.2     Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig, so entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.

          Dies ist auch dann der Fall, wenn innerhalb eines Monats nach Anzeige keine Einigung über die
          Konditionen (Versicherungssumme, Bedingungen, Selbstbehalt oder Beitrag) für die neue Tätigkeit
          zustande gekommen ist.

5.1.3     Tritt der Versicherungsfall vor Eintritt der Anzeige ein, muss der Versicherungsnehmer beweisen,
          dass die Tätigkeit erst nach Vertragsschluss aufgenommen wurde und die Anzeigefrist noch nicht
          verstrichen war.

5.2       Ersatzleistung

          Die Ersatzleistung für neu aufgenommene Tätigkeiten ist auf 250.000 EUR für Vermögensschäden
          für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt.

5.3       Nicht umfasste Tätigkeiten

          Kein Versicherungsschutz besteht im Rahmen dieser Vorsorge-Versicherung für Tätigkeiten

5.3.1     die einer eigenständigen Versicherungspflicht oder der Aufsicht der Bundesanstalt für
          Finanzdienstleistungen (BaFin) unterliegen;

5.3.2     die aufsichts- oder geschäftsführenden Charakter haben; hierzu zählt zum Beispiel auch die Tätigkeit
          als Mittelverwendungskontrolleur oder als Verwahrstelle nach dem Kapitalanlagegesetzbuch
          (KAGB);

5.3.3     die auf eine Anlageberatung, -vermittlung oder -verwaltung gerichtet sind; dabei kommt es nicht
          darauf an, ob die konkrete Dienstleistung bereits gesetzlich reguliert ist oder nicht.


                                6    Außerordentliche Kündigungsrechte

6.1.1     In Ergänzung zum Allgemeinen Teil der Police ist folgendes vereinbart:

6.2       Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls

6.2.1     Das Versicherungsverhältnis kann nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt werden, wenn
          eine Zahlung aufgrund eines Versicherungsfalls geleistet oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig
          geworden ist oder der Versicherungsnehmer mit einem von ihm geltend gemachten
          Versicherungsanspruch rechtskräftig abgewiesen wurde.


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Stand 01.07.2022                                                       Seite 58


6.2.2      Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung
           geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt oder das
           Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird.

6.2.3      Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der
           laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat
           wirksam.

6.3        Kündigung nach Sitzverlegung ins Ausland

6.3.1      Verlegt der Versicherungsnehmer seinen (Wohn-) Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland,
           so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu
           kündigen.

6.4        Wegfall des versicherten Interesses

6.4.1      Das versicherte Interesse fällt auch weg, wenn eine zur Berufsausübung des Versicherungsnehmers
           erforderliche Erlaubnis durch Rücknahme, Widerruf oder Entzug aufgehoben wird. Die R+V kann
           einen Nachweis verlangen.

6.4.2      Eine Reduzierung des Umfangs der versicherten Tätigkeit oder eine vorübergehende Nichtausübung
           stellt keinen Wegfall des versicherten Interesses dar. Gleiches gilt für persönliche Verträge eines
           Gesellschafters, wenn dieser aus der Gesellschaft ausscheidet.

6.4.3      Stirbt der Versicherungsnehmer und wird ein Praxisabwickler, Praxistreuhänder oder Stellvertreter
           nach § 46 Gewerbeordnung bestellt, so liegt bis zur Praxisveräußerung oder Praxisübernahme kein
           Wegfall des versicherten Interesses vor.


      7   Versicherungsfall, Anzeigepflicht und Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls

7.1        Versicherungsfall

           Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche eines Dritten
           gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.

           Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem
           Tag begangen, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen,
           um den Eintritt des Schadens abzuwenden.

7.2        Anzeige des Versicherungsfalls

7.2.1      Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche,
           anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen
           anzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten.

           Macht der Dritte seinen Haftpflichtanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist
           der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung
           verpflichtet.

7.2.2      Auch wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall bereits angezeigt hat, gilt:

           1   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht,
               Prozesskostenhilfe beantragt, ein Mahnbescheid erlassen, ihm gerichtlich der Streit verkündet
               oder ein Schiedsgerichtsverfahren angestrengt, muss er den Versicherer unverzüglich
               informieren. Das Gleiche gilt bei einem Arrest, einer einstweiligen Verfügung oder einem
               selbstständigen Beweisverfahren.

               Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Haftpflichtanspruch
               begründenden Schadenereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl
               erlassen wird.


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Stand 01.07.2022                                                          Seite 59


          2   Die gleiche Verpflichtung trifft den Versicherungsnehmer in außergerichtlichen
              Schlichtungsverfahren, in denen die Verfahrungsordnung dem Schlichter (Ombudsmann) das
              Recht zu einer verbindlichen Entscheidung einräumt.

7.2.3     Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Für die Erben des
          Versicherungsnehmers gilt an Stelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat.

7.2.4     Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (9.2). Dies gilt
          nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt
          hat.

7.3       Weitere Behandlung des Versicherungsfalls

7.3.1     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Weisungen des Versicherers (insbesondere auch
          hinsichtlich der Auswahl des gegebenenfalls zu beauftragenden Rechtsanwalts) zu beachten und
          möglichst für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zum
          Klären des Versicherungsfalls dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird.

          Er muss den Versicherer bei der Abwehr des Schadens, bei der Schadenermittlung und Regulierung
          unterstützen und ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte vorlegen. Alle Tatumstände,
          welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, muss er mitteilen und die nach Ansicht des
          Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke schicken. Den
          dazu erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.

7.3.2     Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
          Schadenersatzansprüche     zweckmäßig      erscheinenden   Erklärungen im   Namen    des
          Versicherungsnehmers abzugeben.

          Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, ist der
          Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen der versicherten
          Person. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen
          Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

7.3.3     Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist nicht erforderlich;
          die Kosten dafür ersetzt der Versicherer nicht.

7.4       Einlegung von Rechtsbehelfen

          Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der
          Versicherungsnehmer selbst und eigenverantwortlich Widerspruch erheben.


                                        8    Mitversicherte Personen

8.1       Soweit sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
          Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des
          Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß
          Anwendung.

8.2       Unmittelbar gegen Personal des Versicherungsnehmers erhobene Haftpflichtansprüche Dritter sind
          im Rahmen des Vertrags mitversichert, soweit die in Anspruch genommene Person im Namen des
          Versicherungsnehmers tätig geworden ist.

          Rückgriff wird nur genommen, wenn diese wissentlich von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder
          Bedingung des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers abgewichen haben.


                         9   Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen

9.1       Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung
          des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten


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          Dritten ist zulässig, sofern die Vertragsparteien durch Individualabrede nicht etwas anderes
          vereinbart haben.

9.2       Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
          auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt hat. Der Übergang kann nicht
          zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Der Versicherer kann die
          Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen.

9.3       Der Versicherungsnehmer hat Ersatzansprüche oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes
          Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei deren
          Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.

          Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung
          insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten verlangen kann. Im
          Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
          Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
          Verhältnisses zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
          Versicherungsnehmer.


                                       10    Gesellschafterklausel

10.1      Der Versicherungsfall auch nur eines Gesellschafters gilt als Versicherungsfall aller Gesellschafter.

          Als Gesellschafter gelten Personen, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne
          Rücksicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden sind
          oder nicht, vergleiche 1.3.1.

10.2      Der Versicherer tritt für alle Gesellschafter zusammen mit einer einheitlichen Durchschnittsleistung
          wie folgt ein:

          1   Die Leistung auf die Haftpflichtsumme wird in der Weise berechnet, dass zunächst bei jedem
              einzelnen Gesellschafter festgestellt wird, wie viel er vom Versicherer zu erhalten hätte, wenn
              er, ohne Gesellschafter zu sein, allein einzutreten hätte (fiktive Leistung), und sodann die
              Summe dieser fiktiven Leistung durch die Zahl aller, auch der Gesellschafter, die nicht
              Versicherungsnehmer sind, geteilt wird.

              Dieser Durchschnittsversicherungsschutz besteht daher auch                 zu   Gunsten    eines
              Gesellschafters, der nicht Versicherungsnehmer dieses Vertrags ist.

          2   Ein Ausschlussgrund, der in der Person eines Gesellschafters vorliegt, geht zu Lasten aller
              Gesellschafter.

10.3      Auch bei den Kosten des Rechtsschutzes (3.5.) wenden wir 10.2 an.


              11    Rechtsausübung, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Sprache

11.1      Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
          Versicherungsnehmer und den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen genannten
          versicherten Personen zu. Der Versicherungsnehmer bleibt neben den versicherten Personen für
          die Erfüllung der versicherungsvertraglichen Obliegenheiten verantwortlich.

11.2      Für Klagen aus dem Vertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
          nach dem Sitz des Versicherers oder, in teilweiser Abänderung zu 9. AT, seiner für den Vertrag
          zuständigen Niederlassung.

          Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen
          Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
          eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist
          dieses Gericht ausschließlich zuständig.


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          Hat der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
          Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder ist dieser
          im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
          Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer nach
          dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung.

11.3      Auf den Vertrag wird ausschließlich deutsches Recht angewendet. Die Vertragssprache ist deutsch.

11.4      Im Übrigen gilt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG).


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PFLICHT                                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022                                                      Seite 62


      Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und
      Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT)

                                    1     Gegenstand der Versicherung

          Der    Versicherer   gewährt    nach    Maßgabe    der  dem     Vertrag      zugrundeliegenden
          Versicherungsbedingungen und den Bestimmungen zur Versicherungspflicht nach dem
          Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die
          aufgrund von Berufsgesetzen erforderliche Vermögensschaden-Haftpflicht (Pflichtversicherung).


                                            2   Anzeigepflichten

2.1       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen im Umfang der beruflichen
          Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen, insbesondere den Eintritt in oder den Austritt aus einer
          Gesellschaft oder die Beteiligung als Komplementär an einer anderen Personenhandelsgesellschaft.

2.2       Änderungen im Umfang der beruflichen Tätigkeit stellen keinen Wegfall des versicherten Interesses
          dar, vergleiche 6.3.1 AVB -P.


                                3       Versicherung für fremde Rechnung

3.1       Besteht für Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft eine zusätzliche Versicherungspflicht,
          so kann Versicherungsschutz hierfür im Rahmen der Police beantragt werden.

3.2       Ist der Versicherungsnehmer selbst nicht Inhaber der beruflichen Erlaubnis, so kann
          Versicherungsschutz für die Tätigkeit der einzelnen Gesellschafter (im Versicherungsschein
          genannte Personen) im Rahmen der Police beantragt werden.

3.3       In den vorgenannten Fällen handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung nach
          § 43 VVG.


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Betreuer                                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2022                                                        Seite 63


      Besondere Vereinbarungen und Risikobeschreibung für berufliche
                           Betreuer (Betreuer)

                                         1    Risikobeschreibung

1.1       Versichert ist die Tätigkeit als beruflicher Betreuer, der selbständig oder als Mitarbeiter eines
          anerkannten Betreuungsvereins, rechtliche Betreuungen nach §§ 1814ff. Bürgerlichen Gesetzbuchs
          (BGB) durchführt. Dies gilt auch für Abwicklungstätigkeiten nach dem Tod der betreuten Person.

          Versicherungsschutz besteht        auch   als   Verhinderungsbetreuer,   Ergänzungsbetreuer    oder
          Abwesenheitspfleger.

1.2       Der Versicherungsschutz umfasst alle Tätigkeiten, die für die betreute Person erforderlich sind,
          insbesondere
          ‒ gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung,
          ‒ Unterstützung bei der Errichtung einer Patientenverfügung,
          ‒ Vermögensverwaltung nach § 1835ff. BGB,
          ‒ Abschluss, Erfüllung oder Beendigung von wirtschaftlichen Verträgen, insbesondere
              Versicherungsverträgen.


                                        2     Versicherungsumfang

2.1       Öffentlich-rechtliche Ansprüche

          Versichert sind auch öffentlich-rechtliche Ansprüche

2.1.1     auf Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistung der Sozialhilfe nach §§ 103, 104 SGB XII,

2.1.2     auf Erstattung von Geldleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 118 Absatz 4 SGB
          VI,

2.1.3     aus dem Steuerverhältnis einschließlich Säumniszuschlägen nach §§ 34, 69 Abgabenordnung.

2.2       Gesamtschuldnerische Inanspruchnahme

          Sind für den Betreuten mehrere Betreuer bestellt, so besteht Versicherungsschutz für den Fall einer
          gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme. Die R+V wendet Ziffer 10 AVB-P nicht an.

2.3       Anlagegeld, Anlagekonto

2.3.1     Versichert ist auch der Fall, dass der Betreuer wegen einer fahrlässigen Verfügung über Beträge,
          die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung auf ein Anlagekonto eingezahlt
          sind, von dem Berechtigten in Anspruch genommen wird.

2.3.2     Die Ersatzleistung ist begrenzt auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme einschließlich
          der Jahreshöchstersatzleistung. Sie beträgt höchstens 1.500.000 EUR je Versicherungsfall.
          Abweichende Vereinbarungen müssen ausdrücklich vereinbart werden.

2.4       Fortführung eines Betriebs

          Erstreckt sich die Betreuung auch auf die Fortführung eines Betriebs, sind Haftpflichtansprüche aus
          einer kaufmännischen Kalkulations-, Organisations- oder Investitionstätigkeit mitversichert. Dies
          weicht von 4.6 AVB-P ab.

          Nicht versichert bleiben Haftpflichtansprüche aus einer organschaftlichen Tätigkeit, vergleiche 4.4
          AVB-P.


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Betreuer                                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2022                                                      Seite 64


2.5       Immaterielle Schäden

          Mitversichert sind immaterielle Schaden, insbesondere Schmerzensgeld, bei einer nicht
          erforderlichen Unterbringung (§ 1831 BGB), nicht jedoch bei einer Körper- oder
          Gesundheitsverletzung. Dies weicht von 1.2.2.1 AVB-P ab.


               3    Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers

3.1       Der Versicherer ist verpflichtet, der für die Registrierung zuständigen Stammbehörde die Beendigung
          oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Vertrags, die den
          vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.

3.2       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,

3.2.1     bei Antragstellung seine Stammbehörde anzugeben,

3.2.2     über eine Änderung seiner Adresse und eine etwaige Änderung der Stammbehörde die R+V
          unverzüglich zu informieren.


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NOTAR                                                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022                                                           Seite 65


          Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Notare
          einschließlich des Notarrisikos bei Anwaltsnotaren (NOTAR)

                                              1    Risikobeschreibung

1.1       Notarielle Tätigkeiten

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Verletzung seiner
          Amtspflichten als Notar nach der Bundesnotarordnung (BNotO).

1.2       Weitere berufliche Tätigkeiten

          Mitversichert sind - vorbehaltlich Ziffer 1.3 - berufliche Tätigkeiten als

1.2.1     (vorläufiger) Insolvenz- oder Sonderinsolvenzverwalter, (vorläufiges) Gläubigerausschussmitglied,
          Sachwalter oder Treuhänder in Verfahren nach der Insolvenzordnung sowie als
          Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator nach dem Gesetz über den
          Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRuG);

1.2.2     gerichtlich (vorläufig) bestellter Liquidator oder Abwickler, Gesamtvollstreckungsverwalter,
          Vergleichsverwalter, Sequester;

1.2.3     Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter;

1.2.4     Vormund, Betreuer, Pfleger oder Beistand;

1.2.5     Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Schlichter, Mediator;

1.2.6     Tätigkeit in einer Berufskammer oder in berufsständischen Vereinen;

1.2.7     Autor, Dozent, Gutachter oder Referent auf rechtswissenschaftlichem Gebiet;

1.2.8     bevollmächtigter Vertreter bei der Übermittlung von Angaben zum Transparenzregister.

1.3       Nicht umfasste Risiken

1.3.1     Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für einzelne Tätigkeiten der Abschluss einer gesonderten
          Vermögensschaden-Haftpflicht     gesetzlich   vorgeschrieben     ist.  Dies    gilt  auch    für
          Pflichtversicherungen der Bundesländer.

1.3.2     Tätigkeiten, die über die Risikobeschreibung hinausgehen, sind nicht Gegenstand des Vertrags.
          Weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zweitberufs können nach Prüfung durch den Versicherer im
          Rahmen eines rechtlich selbständigen Vertrags versichert werden.


                                          2       Anderkonten-Deckung

2.1       Versicherungsschutz wird auch für den Fall geboten, dass der Versicherungsnehmer wegen einer
          fahrlässigen Verfügung über Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Notartätigkeit
          auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in Anspruch genommen wird.

2.2       Das Gleiche gilt für Inanspruchnahmen des Versicherungsnehmers aus fahrlässigen Verfügungen
          über fremde Gelder, die zur alsbaldigen Anlage auf ein Anderkonto in Verwahrung genommen und
          ordnungsgemäß verbucht sind.

2.3       In beiden Fällen ist die Ersatzleistung begrenzt auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme
          einschließlich der Jahreshöchstersatzleistung. Sie beträgt höchstens 2.500.000 EUR je
          Versicherungsfall. Abweichende Vereinbarungen müssen ausdrücklich vereinbart werden.


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NOTAR                                                                 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022                                                      Seite 66


                                       3       Versicherungssumme

          Sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Amtsgeschäfts gelten als ein
          Versicherungsfall. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung aus dem Verhalten des
          Notars oder einer Hilfsperson beruht. Dies weicht von 3.2.1.3. AVB-P ab.


                                               4    Veruntreuung

          Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal oder Angehörige des Notars sind
          mitversichert, wenn dem Notar fahrlässig eine Amtspflicht angelastet wird. Dies weicht von 4.1.3
          AVB-P ab.


                                   5   Wissentliche Pflichtverletzung

          Ist bei einer Amtspflichtverletzung nur streitig, ob ein Ausschlussgrund nach § 19a Absatz 1 Nr. 3
          BNotO vorliegt, leistest die R+V im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherungssumme vor.


                                           6       Anzeigepflichten

          Die R+V ist verpflichtet, der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer den Beginn und die
          Beendigung oder Kündigung des Vertrags sowie jede Änderung des Vertrags, die den
          vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.


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NOTAR HÖHER                                                           R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                      Seite 67


          Besondere Vereinbarungen für die Höherversicherung nach
          Stammversicherung und Kammervertrag (NOTAR HÖHER)

                                        1    Risikobeschreibung

          Im Rahmen der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen zur
          Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher
          Versicherungspflicht (AVB-P) ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          aus der Tätigkeit als Notar.


                                       2    Besondere Bedingung

2.1       Mitversichert sind im Rahmen des Vertrags Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung bei
          Notartätigkeit gemäß § 23 Bundesnotarordnung (BNotO). Versicherungsschutz besteht insoweit
          auch bei Ansprüchen wegen Fehlverfügungen.

2.2       Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
          einem vorsätzlichen Verstoß seines amtlich bestellten Vertreters, soweit nicht Versicherungsschutz
          über eine Vertrauensschaden-Versicherung besteht. Voraussetzung ist jedoch, dass dem
          Versicherungsnehmer selbst höchstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.

2.3       Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht von Notariatsangestellten,
          soweit sie in Sachen des Notariats als bevollmächtigte Vertreter der Beteiligten auftreten.

2.4       Werden Haftpflichtansprüche gegen Erben des Versicherungsnehmers erhoben, ersetzt der
          Versicherer die gesamte Haftpflichtsumme bis zur Versicherungssumme. Dasselbe gilt für
          Haftpflichtansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden, nachdem er
          die versicherte Tätigkeit alters- oder krankheitshalber oder aus anderen, nicht unehrenhaften
          Gründen beendet hat.


                                  3    Geografischer Geltungsbereich

          In Ergänzung zu 1.4.1.2. AVB-P besteht Versicherungsschutz aus der Nichtbeachtung
          außereuropäischen Rechts, soweit die Amtspflichtverletzung darin besteht, dass die Möglichkeit der
          Anwendbarkeit eines außereuropäischen Rechts nicht erkannt wurde.


                                       4    Versicherungssumme

4.1       3.2 der AVB-P erhält folgenden Wortlaut:
          Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer - abgesehen vom
          Kostenpunkte nach 3.5 AVB-P - in jedem einzelnen Schadensfalle obliegenden Leistung dar und
          zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt
          bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei der
          Erledigung eines einheitlichen Amtsgeschäfts, mögen diese auf dem Verhalten des Notars, seines
          amtlich bestellten Vertreters oder sonstiger Personen, für die er haftet, beruhen, als ein
          Versicherungsfall (einheitlicher Verstoß).

4.2       Die Ersatzleistung aus der Höherversicherung (siehe Versicherungsschein) kommt erst dann zum
          Tragen, wenn die vereinbarten Versicherungssummen aus der Stammversicherung und dem
          Kammervertrag oder die dort vorgesehene Jahreshöchstersatzleistung ausgeschöpft sind.


                                            5    Veruntreuung

          Abweichend von 4.2 AVB-P sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Veruntreuung durch
          Personal des Notars mitversichert, soweit dieser wegen fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflicht
          zur Überwachung des Personals in Anspruch genommen wird.


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PATANW                                                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022                                                            Seite 68


      Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Patentanwälte
                                (PATANW)

                                              1    Risikobeschreibung

1.1       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinen
          Auftraggebern freiberuflich ausgeübten unabhängigen Beratung und Vertretung als Patentanwalt.
          Hierzu gehört insbesondere die Beratung zu gewerblichen Schutzrechten und die Vertretung vor
          Gerichten.

1.2       Mitversichert ist auch die Vertretung vor                 europäischen   Ämtern   in   patentanwaltlichen
          Angelegenheiten. Dies erweitert 1.4.1 AVB-P.

1.3       Höchstpersönliche Mandate eines Patentanwalts sind über die Berufsausübungsgesellschaft
          mitversichert. Dabei gilt:
          Besteht für den Berufsträger sein Pflichtversicherungsvertrag nach § 45 PAO bei der R+V, verzichten
          wir auf die Anwendung der Regelung zur Mehrfachversicherung. Eine Kumulierung der
          Versicherungsleistung findet jedoch nicht statt.

1.4       Weitere berufliche Tätigkeiten

          Mitversichert sind - vorbehaltlich Ziffer 1.5 - berufliche Tätigkeiten als

1.4.1     Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Schlichter, Mediator;

1.4.2     Abwickler einer Praxis nach § 48 Patentanwaltsordnung (PAO);

1.4.3     Zustellungsbevollmächtigter nach § 28 PAO;

1.4.4     Mitglied eines Aufsichtsgremiums, insbesondere in einem Aufsichtsrat, Beirat oder Stiftungsrat, und
          zwar unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung auf einer anwaltlichen Berufsausübung oder einem
          organschaftlichen Handeln bzw. Unterlassen beruht;

1.4.5     Ausschuss-Mitglied in einer Berufskammer oder in berufsständischen Vereinen;

1.4.6     Autor, Dozent, Gutachter oder Referent auf dem Gebiet eines Patentanwalts;

1.4.7     bevollmächtigter Vertreter bei der Übermittlung von Angaben zum Transparenzregister.

1.5       Nicht umfasste Risiken

1.5.1     Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für einzelne Tätigkeiten der Abschluss einer gesonderten
          Vermögensschaden-Haftpflicht     gesetzlich   vorgeschrieben     ist.  Dies    gilt  auch    für
          Pflichtversicherungen der Bundesländer.

1.5.2     Tätigkeiten, die über die Risikobeschreibung hinausgehen, sind nicht Gegenstand des Vertrags.
          Weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zweitberufs können nach Prüfung durch den Versicherer im
          Rahmen eines rechtlich selbständigen Vertrags versichert werden.


                                          2       Anderkonten-Deckung

2.1       Versicherungsschutz wird auch für den Fall geboten, dass der Versicherungsnehmer wegen einer
          fahrlässigen Verfügung über Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer
          Patentanwaltstätigkeit auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in Anspruch
          genommen wird.

          Das Gleiche gilt für Inanspruchnahmen des Versicherungsnehmers aus fahrlässigen Verfügungen
          über fremde Gelder, die zur alsbaldigen Anlage auf ein Anderkonto in Verwahrung genommen und
          ordnungsgemäß verbucht sind.


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PATANW                                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022                                                      Seite 69


2.2       In beiden Fällen ist die Ersatzleistung begrenzt auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme
          einschließlich der Jahreshöchstersatzleistung. Sie beträgt höchstens 2.500.000 EUR je
          Versicherungsfall. Abweichende Vereinbarungen müssen ausdrücklich vereinbart werden.


                                       3    Versicherungssumme

          Sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags gelten als ein
          Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten
          Verstoßes. Dies weicht von 3.2.1.3. AVB-P ab.


               4    Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers

          Für Berufsträger und zugelassene Berufsausübungsgesellschaften gilt:

4.1       Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung oder
          Kündigung des Vertrags sowie jede Änderung des Vertrags, die den vorgeschriebenen
          Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.

4.2       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer über eine Änderung seiner Adresse
          unverzüglich zu informieren.


                                       5    Versicherungsbeitrag

          Bestimmt sich der Beitrag zu dieser Versicherung nach Honorareinnahmen gilt:
          Beitragsbemessungsgrundlage ist die erzielte Jahreshonorareinnahme aus der versicherten
          Tätigkeit. Hierzu gehören insbesondere vereinnahmte Gebühren sowie Einnahmen aus
          Honorarvereinbarungen.

          Dies gilt auch, soweit keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde und sich die Gebühr nach den
          Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt.


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Stand 01.07.2022                                                           Seite 70


  Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Rechtsanwälte
     einschließlich des Rechtsanwaltsbereiches bei Anwaltsnotaren
                            (RECHTSANW)

                                           1    Risikobeschreibung

1.1       Anwaltliche Tätigkeiten

1.1.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinen
          Auftraggebern freiberuflich ausgeübten unabhängigen Beratung und Vertretung in
          Rechtsangelegenheiten als Rechtsanwalt.

1.1.2     Höchstpersönliche Mandate eines anwaltlichen Berufsträgers, zum Beispiel als Strafverteidiger, sind
          über die Berufsausübungsgesellschaft mitversichert. Dabei gilt:
          Besteht für den Berufsträger sein Pflichtversicherungsvertrag nach § 51 BRAO bei der R+V,
          verzichten wir auf die Anwendung der Regelung zur Mehrfachversicherung. Eine Kumulierung der
          Versicherungsleistungen findet jedoch nicht statt.

1.1.3     Versicherungsschutz besteht auch für die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach dem
          Steuerberatungsgesetz (StBerG) im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse. Die Bestellung
          oder Anerkennung nach dem StBerG bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

1.2       Weitere berufliche Tätigkeiten

          Mitversichert sind - vorbehaltlich Ziffer 1.3 - berufliche Tätigkeiten als

1.2.1     (vorläufiger) Insolvenz- oder Sonderinsolvenzverwalter, (vorläufiges) Gläubigerausschussmitglied,
          Sachwalter oder Treuhänder in Verfahren nach der Insolvenzordnung sowie als
          Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator nach dem Gesetz über den
          Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRuG);

1.2.2     gerichtlich (vorläufig) bestellter Liquidator oder Abwickler, Gesamtvollstreckungsverwalter,
          Vergleichsverwalter, Sequester;

1.2.3     Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter;

1.2.4     Vormund, Betreuer, Pfleger oder Beistand;

1.2.5     Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Schlichter, Mediator;

1.2.6     Abwickler einer Praxis nach § 55 BRAO

1.2.7     Abwickler eines registrierten Rentenberaters nach § 14a Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG);

1.2.8     Zustellungsbevollmächtigter nach § 30 BRAO;

1.2.9     Notarvertreter;

1.2.10    Mitglied eines Aufsichtsgremiums, insbesondere in einem Aufsichtsrat, Beirat oder Stiftungsrat, und
          zwar unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung auf einer anwaltlichen Berufsausübung oder einem
          organschaftlichen Handeln bzw. Unterlassen beruht;

1.2.11    Ausschuss-Mitglied in einer Berufskammer oder in berufsständischen Vereinen;

1.2.12    Autor, Dozent, Gutachter oder Referent auf rechtswissenschaftlichem Gebiet;

1.2.13    bevollmächtigter Vertreter bei der Übermittlung von Angaben zum Transparenzregister.


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Stand 01.07.2022                                                      Seite 71


1.3       Nicht umfasste Risiken

1.3.1     Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für einzelne Tätigkeiten der Abschluss einer gesonderten
          Vermögensschaden-Haftpflicht     gesetzlich   vorgeschrieben     ist.  Dies    gilt  auch    für
          Pflichtversicherungen der Bundesländer.

1.3.2     Tätigkeiten, die über die Risikobeschreibung hinausgehen, sind nicht Gegenstand des Vertrags.
          Weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zweitberufs können nach Prüfung durch den Versicherer im
          Rahmen eines rechtlich selbständigen Vertrags versichert werden.


                                       2    Anderkonten-Deckung

2.1       Versicherungsschutz wird auch für den Fall geboten, dass der Versicherungsnehmer wegen einer
          fahrlässigen Verfügung über Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer
          Rechtsanwaltstätigkeit auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in Anspruch
          genommen wird.

          Das Gleiche gilt für Inanspruchnahmen des Versicherungsnehmers aus fahrlässigen Verfügungen
          über fremde Gelder, die zur alsbaldigen Anlage auf ein Anderkonto in Verwahrung genommen und
          ordnungsgemäß verbucht sind.

2.2       In beiden Fällen ist die Ersatzleistung begrenzt auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme
          einschließlich der Jahreshöchstersatzleistung. Sie beträgt höchstens 2.500.000 EUR je
          Versicherungsfall. Abweichende Vereinbarungen müssen ausdrücklich vereinbart werden.


                                       3    Versicherungssumme

          Sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags gelten als ein
          Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten
          Verstoßes.


               4    Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers

          Für Berufsträger und zugelassene Berufsausübungsgesellschaften gilt:

4.1       Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung oder
          Kündigung des Vertrags sowie jede Änderung des Vertrags, die den vorgeschriebenen
          Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.

4.2       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer über eine Änderung seiner Adresse und
          eine etwaige Änderung der Berufskammer unverzüglich zu informieren.


                                       5    Versicherungsbeitrag

          Bestimmt sich der Beitrag zu dieser Versicherung nach Honorareinnahmen gilt:
          Beitragsbemessungsgrundlage ist die erzielte Jahreshonorareinnahme aus der versicherten
          Tätigkeit.  Hierzu   gehören    insbesondere     vereinnahmte   Gebühren     nach  dem
          Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sowie Einnahmen aus Honorarvereinbarungen.

          Dies gilt auch, soweit keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde und sich die Gebühr nach den
          Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt.


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Stand 01.07.2022                                                      Seite 72


  Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Mitglieder einer
                 Rechtsanwaltskammer (RE-BEIST-V)

                                         1   Risikobeschreibung

          Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichnete
          Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Umfang der nachstehenden Risikobeschreibung.

1.1       Erlaubnisinhaber nach § 209 BRAO

          Versicherungsschutz besteht für die freiberuflich ausgeübte uneingeschränkte oder unter Ausnahme
          lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen
          Rechtsbesorgung.

1.2       Ausländische Anwälte (§ 206 BRAO, § 157 PAO)

1.2.1     Versicherungsschutz besteht für die rechtlich zulässige Erbringung von Rechtsdienstleistungen in
          der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats und des
          Völkerrechts. 1.4.3. AVB-P bleibt unberührt.

1.2.2     Gehört der Herkunftsstaat nicht zur Welthandelsorganisation und ist die Gegenseitigkeit zwischen
          Deutschland und diesem nicht verbürgt, beschränkt sich der Versicherungsschutz auf das Recht des
          Herkunftsstaats.

1.3       Ausländische Berufsausübungsgesellschaften (§ 207a BRAO, § 159 PAO)

1.3.1     Versicherungsschutz besteht für die rechtlich zulässige Erbringung von Rechtsdienstleistungen einer
          ausländischen Berufsausübungsgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des
          Rechts des Herkunftsstaats und des Völkerrechts. 1.4.3. AVB-P bleibt unberührt.

1.3.2     Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Hauptsitz nicht in einem Mitgliedsstaat der
          Welthandelsorganisation haben und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist, beschränkt sich der
          Versicherungsschutz auf Rechtsdienstleistungen auf dem Rechtsgebiet des Herkunftsstaats.


                                        2    Versicherungssumme

          Sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags gelten als ein
          Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten
          Verstoßes. Dies ändert 3.2.1.3. AVB-P ab.


               3    Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers

3.1       Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung oder
          Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den
          vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.

3.2       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer über eine Änderung seiner Adresse und
          eine etwaige Änderung der Berufskammer unverzüglich zu informieren.


                                               4    Beitrag

          Bestimmt sich der Beitrag zu dieser Versicherung nach Honorareinnahmen, gilt:
          Beitragsbemessungsgrundlage ist die erzielte Jahreshonorareinnahme aus der versicherten
          Tätigkeit.  Hierzu   gehören    insbesondere    vereinnahmte    Gebühren    nach   dem
          Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie Einnahmen aus Honorarvereinbarungen.


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Stand 01.07.2022                                                   Seite 73


          Dies gilt auch, soweit keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde und sich die Gebühr nach den
          Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt.


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Stand 01.01.2025                                                      Seite 74


        Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für registrierte
                       Rechtsdienstleister (RE-BEIST-N)

                                        1    Risikobeschreibung

          Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichnete
          Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Umfang der nachstehenden Risikobeschreibung.

1.1       Inkassodienstleister

          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach § 10 Absatz 1 Nr. 1 RDG erteilte Erlaubnis zur
          Erbringung von Inkassodienstleistungen.

          Inkassodienstleistung ist die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde
          Rechnung abgetretene Forderung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft
          betrieben wird.

1.2       Rentenberater

          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach § 10 Absatz 1 Nr. 2 RDG erteilte Erlaubnis zur
          Beratung auf dem Gebiet

          1   der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung,

          2   des sozialen Entschädigungsrechts,

          3   des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer
              gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung.

1.2.1     Mitversichert ist die rechtlich zulässige gerichtliche Vertretung in Verfahren nach dem
          Sozialgerichtsgesetz.

1.2.2     Versicherungsschutz besteht auch als Abwickler eines anderen registrierten Rentenberaters nach §
          14a Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

1.3       Berater im ausländischen Recht

1.3.1     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach § 10 Absatz 1 Nr. 3 RDG erteilte Erlaubnis zur
          Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet eines ausländischen Rechts
          einschließlich des Rechts des gewerblichen Rechtsschutzes und des Steuerrechts. Ist die Befugnis
          beschränkt, z. B. auf den gewerblichen Rechtsschutz, so beschränkt sich der Versicherungsschutz
          auf diesen Teilbereich, vergleiche § 10 Absatz 2 RDG.

1.3.2     In teilweiser Erweiterung von 1.4.2. AVB-P ist mitversichert die Beratung, die Beschäftigung, die
          Verletzung oder Nichtbeachtung eines außereuropäischen Rechts, wenn sich die erteilte
          Rechtsdienstleistungsbefugnis auf dieses Recht erstreckt.

1.3.3     Besteht die Befugnis zu mehreren ausländischen Rechtsgebieten, gelten die vorstehenden
          Bestimmungen entsprechend.

1.4       Rechtsdienstleister aufgrund besonderer Sachkunde

1.4.1     Für Alterlaubnisinhaber erstreckt sich der Versicherungsschutz auf den Umfang der nach dem
          Rechtsberatungsgesetz erteilten Erlaubnis.

1.4.2     Ist der Erlaubnisumfang durch einen ergänzenden Sachkundenachweis nach § 4 Absatz 1 Satz 3
          Rechtsdienstleistungsverordnung    (RDV)    erweitert  worden,     so   erstreckt sich der
          Versicherungsumfang auch auf diese erweiterte Rechtdienstleistungsbefugnis.


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Stand 01.01.2025                                                      Seite 75


                                       2    Versicherungssumme

          Sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags gelten als ein
          Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten
          Verstoßes. Dies ändert 3.2.1.3. AVB-P ab.


               3    Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers

3.1       Der Versicherer ist nach § 5 Absatz 6 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) verpflichtet, dem
          Bundesamt für Justiz, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede
          Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz
          beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.

3.2       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer über eine Änderung seiner Adresse
          unverzüglich zu informieren.


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QUALIANWALT                                                           R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                      Seite 76


          Qualifikationsnachlass für Fachanwaltstitel (QUALIANWALT)
          Der Versicherungsbeitrag für die rechtsanwaltliche Tätigkeit enthält einen Nachlass von 15 Prozent
          für die Erlaubnis zur Führung eines oder mehrerer Fachanwaltsbezeichnungen im Sinne der
          Fachanwaltsordnung der Bundesrechtsanwaltskammer.

          Wird die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen, entfällt der Nachlass mit Wirkung der
          Rücknahme bzw. des Widerrufs der Fachanwaltsbezeichnung.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen, wenn kein
          Fachanwaltstitel mehr geführt wird und den Zeitpunkt der Rücknahme bzw. Widerrufs auf Verlangen
          des Versicherers nachzuweisen.


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STEUERBER                                                                 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                                                          Seite 77


   Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Steuerberater,
       Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
                            (STEUERBER)

                                           1   Risikobeschreibung

1.1       Hilfeleistung in Steuersachen

1.1.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinen
          Auftraggebern freiberuflich ausgeübten Beratung, Vertretung und Hilfeleistung in Steuersachen,
          sobald diese eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

          Hierzu gehört auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer
          Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die
          aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren
          steuerrechtliche Beurteilung. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber hierzu nicht schon aufgrund
          steuerrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.

          Die Verletzung oder Nichtbeachtung außereuropäischen Abgabenrechts ist versichert, wenn dem
          Auftragsverhältnis nur deutsches Recht zu Grunde liegt. Eine Inanspruchnahme des
          Versicherungsnehmers vor außereuropäischen Gerichten ist nicht versichert. Dies weicht von 1.4.3
          AVB-P ab.

1.1.2     Höchstpersönliche Mandate eines steuerberatenden Berufsträgers, zum Beispiel als Strafverteidiger
          nach § 392 Abgabenordnung, sind über die Berufsausübungsgesellschaft mitversichert. Dabei gilt:

          Besteht für den Berufsträger sein Pflichtversicherungsvertrag nach § 67 StBerG bei der R+V,
          verzichten wir auf die Anwendung der Regelung zur Mehrfachversicherung. Eine Kumulierung der
          Versicherungsleistungen findet jedoch nicht statt.

1.2       Vereinbare Tätigkeiten

          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Tätigkeiten, die nach § 57 Absatz 3 Nr. 2 bis 6
          StBerG mit dem Beruf vereinbar sind, soweit es sich handelt um die

1.2.1     Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen sowie die Erteilung von Vermerken und
          Bescheinigungen. Hierunter fallen auch

          1   Unterschlagungs-, Kassen- und Kontenprüfungen;

          2   Prüfungen von Gewerbetreibenden, wie zum Beispiel nach
              - der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV),
              - § 24 der Verordnung über Finanzanlagenvermittlung (FinVermV),
              - § 34d der Gewerbeordnung (GewO);

          3   Prüfungen von Vollständigkeitserklärungen             als    registrierte   Person   nach   dem
              Verpackungsgesetz;

1.2.2     Erstattung von berufsüblichen Gutachten;

1.2.3     Erstellung von Bilanzanalysen;

1.2.4     Fertigung oder Prüfung der Lohnabrechnung, Erteilung von Verdienstbescheinigungen;

1.2.5     An- und Abmeldung bei Sozialversicherungsträgern und sonstigen gesetzlichen Einrichtungen (z. B.
          Agentur für Arbeit, Zusatzversorgungskassen, Pensionssicherungsvereine) sowie die dabei
          vorzunehmende Prüfung der Beitragspflicht und die Berechnung der abzuführenden Beträge;

1.2.6     Erteilung von Haushalts- und Lebensbescheinigungen;


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Stand 01.07.2025                                                       Seite 78


1.2.7     Bearbeitung von sonstigen öffentlichen Abgaben oder Zuwendungen, auch wenn diese nicht der
          Verwaltung der Finanzbehörden unterliegen;

1.2.8     Tätigkeit als nicht geschäftsführender Treuhänder;

1.2.9     Beratung und Wahrnehmung sonstiger fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten,
          soweit diese berufsüblich sind, insbesondere die
          1 Beratung einschließlich betriebswirtschaftlicher Analysen und Hilfestellungen bei der Gründung,
              Umwandlung, Sanierung, Auflösung, dem Verkauf von Unternehmen sowie bei Abschluss von
              Verträgen.
              Hierzu gehört auch die Unterstützung bei der Vorbereitung, Beantragung und Abwicklung
              (insbesondere Rückmeldeverfahren) von Fördermitteln, Kurzarbeitergeld oder staatlichen
              Entschädigungen einschließlich dem Ausstellen von Bescheinigungen und Übermittlung des
              Antrags unabhängig auf welchem Weg.
          2 wirtschaftliche     Beratung      bei  der     Gründung    und     Unterhaltung     betrieblicher
              Versorgungseinrichtungen.
          3 wirtschaftliche Beratung bei Finanzierung von Projekten.
          4 wirtschaftliche Beratung bei Aufstellung von Budgets und Wirtschaftlichkeitsberechnungen.

1.2.10    Unternehmensberatung, wie zum Beispiel
          - Management-Beratung in Fragen zur Strategieentwicklung,
          - Change-Management und Unternehmensnachfolge,
          - Compliance-Beratung,
          - strategische Beratung zu Themen wie Digitalisierung, Cyber-Security und Cloud-Lösungen;

1.2.11    Organisationsberatung, wie zum Beispiel
          - Analyse von Strukturen und Abläufen,
          - Beratung zur Geschäftsprozessoptimierung,
          - Beratung im Bereich des Personalmanagements;

1.2.12    IT-Beratung im Zusammenhang mit versicherten Tätigkeiten, wenn es sich um Softwarelösungen im
          kaufmännischen Bereich handelt, wie zum Beispiel Software
          - zur Aufstellung von Handelsbilanzen,
          - zur Erfüllung steuerlicher Pflichten,
          - in der Lohn- und Gehaltsabrechnung,
          - im Rechnungswesen,
          - zu Warenwirtschaftssystemen, wie zum Beispiel Einkauf, Lagerhaltung, Produktion und Vertrieb.

          Mitversichert ist die Unterstützung bei der Einrichtung der kaufmännischen Software.

          Nicht versichert ist

          1. die Empfehlung einer bestimmten Datenverarbeitungsanlage,
          2. die Erstellung oder Implementierung eigener Programme,
          3. der Betrieb eines Rechenzentrums oder einer Cloud,
          4. der Handel mit eigener oder fremder Hard- oder Software.

1.2.13    die Erstellung privater Finanzpläne, die eine persönliche Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine
          Vermögensbilanz aufweisen (Financial Planning).

          Nicht versichert ist die Empfehlung wirtschaftlicher Geschäfte, insbesondere die Anlageberatung,
          Anlage- oder Abschlussvermittlung von bestimmten Geld-, Kapital- oder Vermögensanlagen;

1.2.14    Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung
          sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder
          der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter;

1.2.15    Mitglied eines Aufsichtsgremiums, insbesondere in einem Aufsichtsrat, Beirat oder Stiftungsrat, und
          zwar unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung auf einer steuerberatenden Berufsausübung oder
          einem organschaftlichen Handeln bzw. Unterlassen beruht;


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STEUERBER                                                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                                                           Seite 79


1.2.16    Tätigkeit als Ausschuss-Mitglied in einer Berufskammer oder in berufsständischen Vereinen;

1.2.17    Autor, Referent oder Dozent auf dem Gebiet des Steuerrechts.

1.3       Weitere versicherte Tätigkeiten

          Mitversichert sind - vorbehaltlich Ziffer 1.4 - berufliche Tätigkeiten als

1.3.1     vorläufiger Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter, Sachwalter, gerichtlich bestellter Liquidator,
          Gläubigerausschussmitglied oder Treuhänder nach der Insolvenzordnung (InsO) sowie als
          Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator nach dem Gesetz über den
          Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG);

1.3.2     gerichtlich (vorläufig) bestellter Liquidator oder Abwickler, Gesamtvollstreckungsverwalter,
          Vergleichsverwalter, Sequester;

1.3.3     Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter;

1.3.4     Vormund, Betreuer, Pfleger oder Beistand;

1.3.5     Schiedsrichter oder Schiedsgutachter, Mediator;

1.3.6     Praxisabwickler im Sinne von § 70 StBerG;

1.3.7     bevollmächtigter Vertreter bei der Übermittlung von Angaben zum Transparenzregister. Setzt die
          Ermittlung des wirtschaftlichen Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) eine
          rechtliche Prüfung voraus, so ist im Zweifel ein Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

1.4       Nicht versicherte Tätigkeiten

1.4.1     Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für einzelne Tätigkeiten der Abschluss einer gesonderten
          Vermögensschaden-Haftpflicht     gesetzlich   vorgeschrieben     ist.  Dies    gilt  auch    für
          Pflichtversicherungen der Bundesländer.

1.4.2     Eine über diese Risikobeschreibung hinausgehende gewerbliche oder unternehmerische Tätigkeit,
          die über die steuerliche oder wirtschaftliche Beratung hinausgeht, ist nicht vom Versicherungsschutz
          umfasst. Hierzu zählt insbesondere die entgeltliche oder unentgeltliche Empfehlung oder Vermittlung
          von Geld-, Grundstücks- oder anderen wirtschaftlichen Geschäften, insbesondere Kapital-
          /Vermögenanlagen oder Kreditgewährungen.


                                         2   Mitversicherte Personen

2.1       Für den Versicherungsnehmer als freie Mitarbeiter tätige selbständige Steuerberater und
          Steuerbevollmächtigte sind gegen die aus der freien Mitarbeit sowie aus § 63 StBerG sich
          ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mitversichert. Dies gilt nicht, wenn neben
          der freien Mitarbeit eigene Mandate betreut werden.

2.2       Für den Versicherungsnehmer als Angestellte (§ 58 StBerG) tätige Steuerberater und
          Steuerbevollmächtigte gilt 2.1 sinngemäß.


                              3    Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

          Versicherungsschutz besteht auch für weitere außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, soweit
          diese als Nebendienstleistung zum versicherten Berufs- und Tätigkeitsbild gehören, vgl. § 5
          Rechtsdienstleistungsgesetz. Mitversichert ist die versehentliche, nicht bewusste, Überschreitung
          der Rechtsdienstleistungsbefugnis.


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STEUERBER                                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                                                      Seite 80


                                       4   Anderkonten-Deckung

4.1       Versicherungsschutz wird auch für den Fall geboten, dass der Versicherungsnehmer wegen einer
          fahrlässigen Verfügung über Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer versicherten
          Tätigkeit auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in Anspruch genommen wird.

4.2       Das Gleiche gilt für Inanspruchnahmen des Versicherungsnehmers aus fahrlässigen Verfügungen
          über fremde Gelder, die zur alsbaldigen Anlage auf ein Anderkonto in Verwahrung genommen und
          ordnungsgemäß verbucht sind.

4.3       In beiden Fällen ist die Ersatzleistung begrenzt auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme
          einschließlich der Jahreshöchstersatzleistung. Sie beträgt höchstens 2.500.000 EUR je
          Versicherungsfall. Eine abweichende Regelung muss ausdrücklich vereinbart werden.


                                       5    Versicherungssumme

          Abweichend von 3.2.1 3 AVB-P gilt:

          Die Versicherungssumme steht nur einmal zur Verfügung bezüglich sämtlicher Folgen eines
          Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder
          Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in
          rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Serienschaden).

          In diesem Fall leistet R+V höchstens mit dem fünffachen Betrag der Mindestversicherungssumme.
          Ist die vereinbarte Versicherungssumme höher als die gesetzlich vorgeschriebene
          Mindestversicherungssumme, leisten wir höchstens mit der vereinbarten Versicherungssumme.


               6    Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers

          Für Berufsträger und anerkannte Berufsausübungsgesellschaften gilt:

6.1       Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung oder
          Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den
          vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.

6.2       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer über eine Änderung seiner Adresse und
          eine etwaige Änderung der Berufskammer unverzüglich zu informieren.


                                       7    Versicherungsbeitrag

          Bestimmt sich der Beitrag zu dieser Versicherung nach Honorareinnahmen, gilt:
          Beitragsbemessungsgrundlage ist die erzielte Jahreshonorareinnahme aus der versicherten
          Tätigkeit. Hierzu gehören insbesondere eingenommene Gebühren nach der Vergütungsverordnung
          für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (StBVV) sowie
          Einnahmen aus Honorarvereinbarungen.

          Dies gilt auch so weit keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde und sich die Gebühr nach den
          Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt.


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Stand 01.07.2014                                                    Seite 81


          Qualifikationsnachlass für Fachberatertitel (QUALIBERATER)
          Der Versicherungsbeitrag für die steuerberatende Tätigkeit enthält einen Nachlass von 15 Prozent
          für die Verleihung eines oder mehrerer Fachberaterbezeichnungen im Sinne von § 86 Absatz 4 Nr.
          11 Steuerberatungsgesetz bzw. Fachberatertitel des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. Wird
          die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen, entfällt der Nachlass mit Wirkung der Rücknahme
          bzw. des Widerrufs der Fachberaterbezeichnung.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen, wenn kein
          Fachberatertitel mehr geführt wird und den Zeitpunkt der Rücknahme bzw. Widerrufs auf Verlangen
          des Versicherers nachzuweisen.


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LST_HILFEV                                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                        Seite 82


              Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
                     Lohnsteuerhilfevereine (LST HILFEV)

                                          1   Risikobeschreibung

1.1       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Lohnsteuerhilfevereins aus der zulässigen Hilfeleistung
          in Steuersachen nach dem Steuerberatungsgesetz.

1.2       Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung
          außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten
          Berufs- und Tätigkeitsbild gehört.


                                        2     Versicherungssumme

          Im Falle eines einheitlichen Verstoßes im Sinne von 3.2.1 3. AVB-P ist die Leistung des Versicherers
          auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt. Ist die vereinbarte
          Versicherungssumme         höher   als   das    Fünffache     der   gesetzlich     vorgeschriebenen
          Mindestversicherungssumme, tritt der Versicherer mit der vereinbarten Versicherungssumme ein.


                3   Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers

3.1       Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der zuständigen Erlaubnisbehörde den Beginn und die
          Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des
          Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich
          mitzuteilen.

3.2       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
          der zuständigen Aufsichtsbehörde dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.


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OBJEKT                                                                 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                       Seite 83


 Besondere Bedingungen zur Einzelfall-/Objektversicherung (OBJEKT)
                                          1. Risikobeschreibung

Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für das im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichnete Verfahren.

Die Gesellschafterklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P)
findet keine Anwendung.

                                         2. Versicherungsumfang

Im Rahmen der versicherten Tätigkeit sind abweichend von 4.6 AVB-P - auch bei Fortführung eines Betriebes
- Haftpflichtansprüche aus einer Kalkulations-, Organisations- oder Investitionstätigkeit mitversichert.

Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in
Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere Aktien,
Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an Investmentvermögen und Vermögensanlagen.

                                              3. Kumulsperre

Besteht für ein und denselben Verstoß auch über einen anderen Vertrag Versicherungsschutz, so begrenzt
die Versicherungssumme des Vertrages mit der höchsten Ersatzleistung - bei gleich hohen
Versicherungssummen diese Versicherungssumme - die Leistung aller bezüglich dieses Verstoßes
eintrittspflichtigen Versicherer. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet also nicht statt. § 78 Absatz
2 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt entsprechend.

                                         4. Versicherungsbeitrag

Der erste Jahresbeitrag ist zugleich der Mindestbeitrag. Sobald die Beendigung des Verfahrens nach Ablauf
des ersten Versicherungsjahres angezeigt worden ist, hebt der Versicherer den Vertrag auf und erstattet den
unverbrauchten Beitrag.


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KAUF                                                                 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022                                                     Seite 84


      Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer
      Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen
                          Bestellung (KAUF)

                                    1       Kaufmännische Tätigkeiten

1.1       Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder
          Organisationstätigkeit sind mitversichert, wenn der Versicherungsnehmer tätig wird als
          ‒ (vorläufiger) Insolvenzverwalter, Sonderinsolvenzverwalter, Restrukturierungsbeauftragter,
              Gläubigerausschussmitglied, Sachwalter oder Treuhänder nach der Insolvenzordnung oder
              Gesamtvollstreckungsverwalter,
          ‒ gerichtlich bestellter Liquidator oder Abwickler oder
          ‒ gerichtlich bestellter oder behördlich eingesetzter Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger,
              Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand.

1.2       Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in
          Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes. Hierzu gehören insbesondere Aktien,
          Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an Investmentvermögen und
          Vermögensanlagen.


                                        2     Versicherungsumfang

          Mitversichert sind auch Haftpflichtansprüche
          ‒ wegen Schäden, die aus der Fortführung eines Betriebs entstehen,
          ‒ aus §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) und vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung
              öffentlicher Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz abgewichen wurde,
          ‒ die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß
              abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden, es sei denn, dies wurde bewusst unterlassen,
          ‒ wegen Fehl- und Doppelüberweisungen,
          ‒ wegen Fehlern bei der Auszahlung der Insolvenzquote und der Abrechnung des
              Insolvenzgeldes,
          ‒ wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das verwaltete Vermögen durch Personal
              des Versicherungsnehmers wie auch des Masse- oder Insolvenzschuldners, soweit der
              Versicherungsnehmer        wegen     fahrlässiger    Verletzung     seiner  Aufsichts-    und
              Überwachungspflicht in Anspruch genommen wird,
          ‒ gegen den Versicherungsnehmer wegen Pflichtverletzungen von Angestellten des Masse- oder
              Insolvenzschuldners


                                        3     Versicherungssumme

          Die Ersatzleistung ist begrenzt auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme einschließlich
          der Jahreshöchstersatzleistung. Sie beträgt höchstens 2.500.000 EUR je Versicherungsjahr.
          Abweichende Vereinbarungen müssen ausdrücklich vereinbart werden.


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EINZEL                                                                 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022                                                       Seite 85


      Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder Gesellschafter
       einer Berufsträger- oder Berufsausübungsgemeinschaft (EINZEL)

                                     1   Besondere Vereinbarungen

1.1       Versicherungsschutz besteht für die im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausgeübte
          freiberufliche Tätigkeit im Umfang des im Versicherungsschein bezeichneten versicherten Risikos.

1.2       Eine Reduzierung des Umfangs der beruflichen Tätigkeit stellt keinen Wegfall des versicherten
          Interesses dar, vgl. 6.3.2 AVB-P.


                                           2   Anzeigepflichten

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner beruflichen Tätigkeit
          unverzüglich anzuzeigen, insbesondere

2.1       die Aufnahme, Änderung oder Beendigung einer gemeinschaftlichen Berufsausübung; dies gilt auch
          für die berufliche Zusammenarbeit mit anderen Berufen nach § 1 Absatz 2
          Partnerschaftsgesellschaftsgesetz,

2.2       den Eintritt in oder den Austritt aus einer Berufsausübungsgesellschaft oder

2.3       die Beteiligung als Komplementär an einer anderen Gesellschaft oder einem Konzern.


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WISS                                                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022                                                      Seite 86


      Besondere Vereinbarung zur Mitversicherung von wissentlichen
                       Pflichtverletzungen (WISS)

          1   Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen bei wissentlicher Pflichtverletzung

          Abweichend von 4.5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
          Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
          (AVB-P) gilt:

1.1       Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
          Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche
          Pflichtverletzung.

1.2       Die Ersatzleistung ist begrenzt auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme einschließlich
          der Jahreshöchstersatzleistung. Sie beträgt höchstens 2.500.000 EUR je Versicherungsfall.
          Abweichende Vereinbarungen müssen ausdrücklich vereinbart werden.


                                        2   Regressvereinbarung

          Sofern vereinbart, nimmt der Versicherer bei Freistellung von einer berechtigten
          Schadenersatzverpflichtung (3.1.2 AVB-P) im Fall einer wissentlichen Pflichtverletzung Rückgriff
          gegenüber dem Versicherungsnehmer.


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INSOLVENZ                                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                      Seite 87


             Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
           Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder nach der
                       Insolvenzordnung (INSOLVENZ)

                                         1   Risikobeschreibung

          Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für das im
          Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichnete Verfahren.

          Die Gesellschafterklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
          Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
          (AVB-P) findet keine Anwendung.


                                       2     Versicherungsumfang

2.1       Der Versicherungsschutz umfasst insbesondere Haftpflichtansprüche

2.1.1     wegen Schäden, die aus der Fortführung eines Betriebs entstehen;

2.1.2     aus §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) und vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher
          Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz abgewichen wurde;

2.1.3     die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen,
          erfüllt oder fortgeführt werden, es sei denn, dies wurde bewusst unterlassen;

2.1.4     wegen Fehl- und Doppelüberweisungen;

2.1.5     wegen Fehlern bei der Auszahlung der Insolvenzquote und der Abrechnung des Insolvenzgeldes;

2.1.6     wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das verwaltete Vermögen durch Personal des
          Versicherungsnehmers wie auch des Masse- oder Insolvenzschuldners, soweit der
          Versicherungsnehmer wegen fahrlässiger Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht in
          Anspruch genommen wird.

2.1.7     gegen den Versicherungsnehmer wegen Pflichtverletzungen von Angestellten des Masse- oder
          Insolvenzschuldners; von Angestellten und Gesellschaftern (auch Sozien oder Partner) des
          Versicherungsnehmers sowie dessen freien Mitarbeitern, derer er sich zur Mitwirkung bei der
          Ausübung seiner Tätigkeit bedient.

2.2       Im Rahmen der versicherten Tätigkeit sind abweichend von 4.6 AVB-P - auch bei Fortführung eines
          Betriebs - Haftpflichtansprüche aus einer Kalkulations-, Organisations- oder Investitionstätigkeit
          mitversichert.
          Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in
          Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz (KWG). Hierzu gehören
          insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an Investmentvermögen
          und Vermögensanlagen.


                                             3    Kumulsperre

          Besteht für ein und denselben Verstoß auch über einen anderen Vertrag Versicherungsschutz, so
          begrenzt die Versicherungssumme des Vertrags mit der höchsten Ersatzleistung - bei gleich hohen
          Versicherungssummen diese Versicherungssumme - die Leistung aller bezüglich dieses Verstoßes
          eintrittspflichtigen Versicherer. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet also nicht statt.
          § 78 Absatz 2 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt entsprechend.


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INSOLVENZ                                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                      Seite 88


                                       4    Versicherungsbeitrag

          Der erste Jahresbeitrag ist zugleich der Mindestbeitrag. Sobald die Beendigung des Verfahrens nach
          Ablauf des ersten Versicherungsjahres angezeigt worden ist, hebt der Versicherer den Vertrag auf
          und erstattet den unverbrauchten Beitrag.


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ZWANGSVERW                                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                      Seite 89


 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Zwangsverwalter
                         (ZWANGSVERW)

                                         1   Risikobeschreibung

1.1       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als gerichtlich bestellter
          Zwangsverwalter.

1.2       Mitversichert ist die nach § 8 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung
          außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese im Rahmen des versicherten Aufgaben- und
          Zuständigkeitsbereichs erbracht werden.


                                       2     Versicherungsumfang

2.1       Abweichend       von     4.6      der    Versicherungsbedingungen     zur     Vermögensschaden-
          Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
          (AVB-P) sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder
          Organisationstätigkeit mitversichert.
          Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in
          Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere
          Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an Investmentvermögen und
          Vermögensanlagen.

2.2       Mitversichert sind auch Haftpflichtansprüche

2.2.1     aus §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) und vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher
          Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz abgewichen wurde;

2.2.2     die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen,
          erfüllt oder fortgeführt werden;

2.2.3     wegen Fehl- und Doppelüberweisungen;

2.2.4     wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das verwaltete Vermögen durch Personal des
          Versicherungsnehmers wie auch des Schuldners, soweit der Versicherungsnehmer wegen
          fahrlässiger Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht in Anspruch genommen wird;

2.2.5     gegen den Versicherungsnehmer wegen Pflichtverletzungen von Angestellten des Schuldners,
          Angestellten und freien Mitarbeitern des Versicherungsnehmers sowie Gesellschaftern, derer er sich
          zur Mitwirkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit bedient.


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VORLDECK                                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                      Seite 90


  Vorläufiger Versicherungsschutz zum Nachweis des Bestehens einer
       Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VORLDECK)

                                   1     Beginn des Versicherungsschutzes

          Erfolgt eine Zulassung, Bestellung oder Anerkennung eines Berufsträgers bzw. einer
          Berufsausübungsgesellschaft mit Nachweis einer vorläufigen Deckungszusage im Sinne von
          §§ 49 ff. Versicherungsvertragsgesetz (VVG), gilt:

          Der Versicherungsschutz wird mit entsprechender Erklärung der R+V ab dem vereinbarten Zeitpunkt
          wirksam, frühestens jedoch mit Aushändigung der Berufs-Urkunde.


                               2       Beendigung des Versicherungsschutzes

2.1       Der Vertrag über diesen vorläufigen Versicherungsnachweis endet mit dem Beginn des
          Hauptvertrags.

2.2       Kommt der Hauptvertrag nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung
          nach § 8 VVG wirksam widerrufen hat oder nach § 5 Absatz 1 und 2 VVG einen Widerspruch erklärt,
          endet der Vertrag nach Zugang des Widerrufs bzw. des Widerspruchs beim Versicherer.


                           3       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

3.1       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die R+V unverzüglich zu informieren, wann die Zulassung,
          Bestellung bzw. Anerkennung erfolgt ist.

3.2       Er ist auch verpflichtet, die R+V über eine etwaige Änderung der örtlich zuständigen
          Zulassungsbehörde zwischen Antragstellung und Zustandekommen des Hauptvertrags zu
          informieren.


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VERSVERM                                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                      Seite 91


              Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
                     Versicherungsvermittler (VERSVERM)

                                         1   Risikobeschreibung

1.1       Versichert ist die Vermittlung von Versicherungsverträgen einschließlich der rechtlich zulässigen
          Honorarberatung. Nicht versichert ist die Tätigkeit als Assekuradeur.

1.2       Mitversichert ist die Vermittlung von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge soweit es sich um
          Modelle der Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds (einschließlich der Vermittlung von
          Rückdeckungsversicherungen für die Pensionszusage oder Unterstützungskasse) handelt.
          Vom Versicherungsschutz nicht umfasst ist das Erstellen von versicherungsmathematischen
          Gutachten.

1.3       Mitversichert ist die Vermittlung von Produkten zur Anlage und Absicherung von
          Wertguthabenvereinbarungen im Sinne von §§ 7b ff. SGB IV (Lebensarbeitszeitkonten), soweit es
          sich um Produkte eines Versicherungsunternehmens handelt.

1.4       Die Beratung gegen Honorar ist versichert, sofern diese nach § 34d Absatz 1 Satz 4 der
          Gewerbeordnung zulässig ist.

1.5       Die Beratung gegenüber den Beschäftigten von Unternehmen ist in den Fällen mitversichert, in
          denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät (z. B. Beratung des Beschäftigten im
          Zusammenhang mit der Vermittlung von Gruppen-Versicherungsverträgen oder Produkten der
          betrieblichen Altersvorsorge sowie Lebensarbeitszeitkonten).


                                        2    Versicherungssumme

          In Abänderung von 3.2.1 3. der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
          Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
          (AVB-P) gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäfts als ein
          Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten
          Verstoßes.


                                             3    Ausschlüsse

          Ausgeschlossen sind in Ergänzung zu 4. AVB-P Haftpflichtansprüche

3.1       wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch
          Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind;

3.2       von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeit in
          agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen
          Schädigungen Dritter handelt;

3.3       von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.


               4    Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers

4.1       Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 117 Absatz 2
          VVG die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des
          Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten
          beeinträchtigen kann, unverzüglich mitzuteilen.

4.2       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
          der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.


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VERSBERAT                                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                      Seite 92


              Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
                      Versicherungsberater (VERSBERAT)

                                         1   Risikobeschreibung

1.1       Versichert ist die mit behördlicher Erlaubnis unabhängig               ausgeübte    Tätigkeit   als
          Versicherungsberater. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die

1.2       Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen;

1.3       Beratung bei der Wahrnehmung       von       Ansprüchen    aus      Versicherungsverträgen      im
          Versicherungsfall;

1.4       außergerichtliche Vertretung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer.

1.5       Mitversichert ist die Beratung zu Produkten der betrieblichen Altersvorsorge soweit es sich um
          Modelle der Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds (einschließlich der Beratung zu
          Rückdeckungsversicherungen für die Pensionszusage oder Unterstützungskasse) handelt.
          Vom Versicherungsschutz nicht umfasst ist das Erstellen von versicherungsmathematischen
          Gutachten.

1.6       Mitversichert ist die Beratung zur Anlage und Absicherung von Wertguthabenvereinbarungen im
          Sinne von §§ 7b ff. SGB IV (Lebensarbeitszeitkonten), soweit es sich um Produkte eines
          Versicherungsunternehmens handelt.


                                        2    Versicherungssumme

          In Abänderung von 3.2.1.3. der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
          Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
          (AVB-P) gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäfts als ein
          Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten
          Verstoßes.


                                             3     Ausschlüsse

          Ausgeschlossen sind in Ergänzung zu 4. AVB-P Haftpflichtansprüche

3.1       wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch
          Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind;

3.2       von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.


               4    Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers

4.1       Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 117 Absatz 2
          VVG die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des
          Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten
          beeinträchtigen kann, unverzüglich mitzuteilen.

4.2       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
          der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.


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FINVERM                                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2015                                                       Seite 93


        Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater (FINVERM)

                                         1   Risikobeschreibung

1.1       Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), auf die
          rechtlich zulässige Anlageberatung oder die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von

1.2       Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen                       EU-
          Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach                     dem
          Kapitalanlagengesetz vertrieben werden dürfen,

1.3       Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-
          Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem
          Kapitalanlagengesetz vertrieben werden dürfen,

1.4       Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, sofern die
          Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1, Satz 2, Nummer 1 des
          Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist.

1.5       Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung
          außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten
          Berufs- und Tätigkeitsbild gehört.


                                        2    Versicherungssumme

2.1       Die vereinbarte Versicherungssumme (einschließlich der Jahreshöchstersatzleistung) steht für alle
          versicherten Tätigkeiten insgesamt zur Verfügung.

2.2       In Abänderung von 3.2.1.3. der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
          Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
          (AVB-P) gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäfts als ein
          Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten
          Verstoßes.


                                             3    Ausschlüsse

          In Ergänzung zu 4. AVB-P sind Haftpflichtansprüche ausgeschlossen,

3.1       die dadurch entstanden sind, dass in Aussicht gestellte Renditen, Gewinnerwartungen,
          Verzinsungen, steuerliche Vorteile oder sonstige Entwicklungen nicht eingetroffen sind (Rendite- und
          Performancerisiko) oder diesbezüglich unrichtige Angaben gemacht wurden

3.2       wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch
          Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind,

3.3       von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeiten in
          agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen
          Schädigungen Dritter handelt,

3.4       von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben,

3.5       die darauf beruhen, dass der Versicherungsnehmer wegen unrichtigen Prospektinhalts oder
          unrichtigem     Produktinformationsblatt   unter   dem      Gesichtspunkt  einer   abgeleiteten
          Initiatoreneigenschaft (Prospekthaftung im engeren Sinn) in Anspruch genommen wird.
          Mitversichert bleibt die Verletzung eigener Pflichten des Versicherungsnehmers in seiner
          Eigenschaft als Finanzanlagenvermittler bzw. Honorar-Finanzanlagenberater.


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FINVERM                                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2015                                                     Seite 94


                      4    Dokumentationspflichten des Versicherungsnehmers

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, im Rahmen eines Beratungsprotokolls die Erfüllung
          nachstehender gesetzlicher Pflichten zu dokumentieren und das Protokoll im Versicherungsfall dem
          Versicherer vorzulegen:

4.1       Informationen des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten sowie Interessenkonflikte nach
          § 13 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV),

4.2       Einholung von Informationen über den Anleger und die Empfehlung einer geeigneten Finanzanlage
          (§ 16 FinVermV) sowie

4.3       Übergabe des gesetzlichen Verkaufsprospekts oder die Bereitstellung eines Informationsblatts im
          Sinne von § 15 FinVermV.


               5    Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers

5.1       Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 117 Absatz 2
          VVG, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des
          Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten
          beeinträchtigen kann, unverzüglich mitzuteilen.

5.2       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
          der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.


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Stand 01.07.2014                                                        Seite 95


      Versicherungssummen- und Beitragsanpassungsklausel (VSU)

                                  1    Anpassung der Versicherungssumme

1.1           Ist aufgrund einer gesetzlichen Anpassung der Mindestversicherungssumme die vertraglich
              vereinbarte Versicherungssumme niedriger als die Gesetzliche, so gewährt der Versicherer mit
              Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung Versicherungsschutz in Höhe der gesetzlichen
              Mindestversicherungssumme.

1.2           Im Falle einer notwendigen Anpassung gilt die angepasste Versicherungssumme mit Inkrafttreten
              der gesetzlichen Änderung als vertraglich vereinbarte Versicherungssumme.

1.3           Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Jahreshöchstleistung des Versicherers findet,
              unbeschadet der Bestimmungen unter 4. dieser Vereinbarungen, nicht statt.


          2     Anpassung des Beitrags an die höhere gesetzliche Mindestversicherungssumme

              Im Falle einer notwendigen Anpassung der Versicherungssumme erhöht sich der
              Versicherungsbeitrag und zwar um den vereinbarten Erhöhungssatz. Dieser beträgt die Hälfte des
              prozentualen    Veränderungswertes    zwischen     der   bisher    vertraglich   vereinbarten
              Versicherungssumme       und    der    durch     den    Gesetzgeber       neu     bestimmten
              Mindestversicherungssumme.


                      3   Verminderung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme

3.1           Hat der Versicherungsnehmer nur in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme
              einschließlich etwaiger Anpassungen Versicherungsschutz vereinbart und verringert sich diese, so
              bleibt die bisherige Mindestversicherungssumme als neue vertragliche Versicherungssumme
              bestehen.
              Der Versicherungsnehmer kann jedoch auf ausdrücklichen Wunsch verlangen, dass die
              Versicherungssumme auf die neue gesetzliche Mindestversicherungssumme für die Zukunft
              reduziert wird.

3.2           Übt der Versicherungsnehmer dieses Wahlrecht aus, reduziert sich die Versicherungssumme auf
              die neue gesetzliche Mindestversicherungssumme. Die vereinbarte Jahreshöchstersatzleistung
              bleibt hiervon ausgenommen.

3.3           Im Falle der Verminderung der Versicherungssumme gilt Folgendes: Der Versicherungsbeitrag
              reduziert sich um den hälftigen prozentualen Veränderungssatz von der bisherigen
              Versicherungssumme      und    der    durch   den      Gesetzgeber    neu     bestimmten
              Mindestversicherungssumme.

3.4           Unberührt von diesen Bestimmungen bleibt die Möglichkeit des Versicherungsnehmers die
              Versicherungssumme im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen für die Zukunft zu verändern.
              Eine Reduzierung unterhalb der gesetzlichen Mindestversicherungssumme ist indes
              ausgeschlossen.


                           4   Sonstige Anpassungen an gesetzliche Erfordernisse

              Werden Inhalt und Umfang der Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich oder
              aufgrund einer gesetzlich erlassenen Verordnung oder Verwaltungsanweisung der
              Erlaubnisbehörde geändert, so bestimmen sich die Änderungen in diesem Vertrag nach § 313
              Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).


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Stand 01.07.2014                                                      Seite 96


                                            5   Erläuterungen

5.1       Anpassung der Versicherungssumme

5.1.1     Die Mindestversicherungssumme einschließlich der Jahreshöchstleistung             unterliegt   einer
          automatischen gesetzlichen Überprüfung und Anpassung.

5.1.2     Ist im Versicherungsvertrag die gesetzliche Versicherungssumme vereinbart, so wird diese bei einer
          gesetzlichen Erhöhung der Mindestversicherungssumme automatisch zur neuen vertraglichen
          Versicherungssumme.        Gleiches      gilt   für    eine   Erhöhung       der     gesetzlichen
          Mindestjahreshöchstleistung, wenn diese die vereinbarte Jahreshöchstleistung übersteigt.

5.1.3     Ist eine höhere Versicherungssumme als die gesetzliche Mindestversicherungssumme vereinbart,
          so erfolgt eine Anpassung der Versicherungssumme erst mit dem Zeitpunkt, zu dem die vertraglich
          vereinbarte Versicherungssumme die gesetzliche Mindestversicherungssumme unterschreitet.

5.2       Anpassung des Versicherungsbeitrags an eine Erhöhung des Versicherungsschutzes
          Aufgrund der Erhöhung der Versicherungssumme wird auch der Versicherungsbeitrag angepasst.
          Dieser erhöht sich um die Hälfte des Unterschiedes zwischen der bisherigen vertraglich vereinbarten
          Versicherungssumme und der neuen durch Gesetz bestimmten Mindestversicherungssumme.

          Beispiel bei bislang vereinbarter gesetzlicher Versicherungssumme:
          Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent
          Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent
          Beitragserhöhung um 6,5 Prozent

          Beispiel bei bislang vereinbarter höherer Versicherungssumme:
          Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent
          Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um 7 Prozent
          Beitragserhöhung um 3,5 Prozent

5.3       Verfahren bei Verringerung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme
          Sofern der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzlichen
          Mindestversicherungssumme vereinbart hat, hat der Versicherungsnehmer bei Verringerung der
          gesetzlichen Versicherungssumme ein Wahlrecht, ob der Versicherungsvertrag entsprechend der
          Verringerung der gesetzlichen Versicherungssummen angepasst wird oder ob die bisherige
          gesetzliche Mindestversicherungssumme als neue vertraglich vereinbarte Versicherungssumme
          bestehen bleibt.

          Bei Verringerung der vertraglichen Versicherungssumme verringert sich der Beitrag entsprechend
          dem bei einer Erhöhung geltenden Verhältnis.

          Beispiel:
          Gesetzliche Verringerung der Versicherungssumme um 5 Prozent
          Vertragliche Verringerung der Versicherungssumme um 5 Prozent
          Beitragsänderung um 2,5 Prozent


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FINANZ                                                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2016                                                        Seite 97


  Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für die Erbringung
            von weiteren Finanzdienstleistungen (FINANZ)

                                        1    Risikobeschreibung

1.1       Versicherungsschutz besteht für die nachstehende rechtlich zulässige Vermittlung von oder den
          Nachweis über

1.1.1     Verträgen über Grundstücke, grundstückgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume;

1.1.2     Darlehensverträgen; nicht versichert ist die Vermittlung von Darlehensverträgen im Sinne des
          Vermögensanlagegesetzes.

1.1.3     Bausparverträgen;

1.1.4     Leasingverträgen;

1.1.5     Spareinlagen und Kontenverträgen, sofern die Einlage durch eine Entschädigungsrichtung nach
          dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) oder einer nach § 12 EAEG
          institutseigenen Einrichtung gesichert ist;

1.1.6     Mitgliedschaften einer gesetzlichen Krankenversicherung.

1.2       Versicherungsschutz    besteht    auch     für   Verwaltung    von   Haus-,   Grundstücks-     und
          Wohnungseigentum.

1.3       Vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind Tätigkeiten, die unter das Kreditwesengesetz fallen
          oder einer Pflichtversicherung im Sinne von §§ 113 VVG unterliegen.


                                       2    Versicherungsumfang

2.1       Mitversichert ist im vertragsgemäßen Umfang die rechtlich zulässige              Beratung,   auch
          Honorarberatung, im Zusammenhang mit der unter 1 beschriebenen Tätigkeit.

2.2       Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung
          außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten
          Berufs- und Tätigkeitsbild gehört.


                                            3      Ausschlüsse

          In Ergänzung zu 4 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
          für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) sind
          Haftpflichtansprüche ausgeschlossen,

3.1       die daraus hergeleitet werden, dass

3.1.1     die    vorgenommenen      Rechtsgeschäfte    gegen     die    guten   Sitten     verstoßen,
          Steuerhinterziehungszwecken dienen oder einen Tatbestand geschaffen haben, der den
          Anfechtungsbestimmungen der Insolvenzordnung oder des Anfechtungsgesetzes unterliegt;

3.1.2     Kenntnisse über die mangelnde Bonität eines Interessenten nicht an den Auftraggeber weitergeleitet
          werden oder Verpflichtungen zur Nachforschung über die Kreditwürdigkeit eines Interessenten nicht
          erfüllt worden sind oder

3.1.3     Kenntnisse über die mangelnde Kreditwürdigkeit eines Darlehensnehmers nicht an dem
          Darlehensgeber weitergeleitet oder Verpflichtungen zur Nachforschung über die Kreditwürdigkeit
          nicht erfüllt worden sind.


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3.2       die dadurch entstanden sind, dass bei der Verwaltung von Haus- und Grundbesitz
          Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt
          werden;

3.3       von Darlehensgebern sowie von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der
          versicherten Tätigkeiten in agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um
          Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt;

3.4       wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch
          Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind.


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KREDIT                                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2016                                                      Seite 99


        Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Immobiliardarlehensvermittler und Honorar-Immobiliardarlehensberater
                              (KREDIT)

                                         1   Risikobeschreibung

          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die rechtliche zulässige Beratung, Vermittlung, den
          Nachweis oder eine anderweitige Hilfestellung beim Abschluss von Immobiliar-
          Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von § 491 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder
          entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne von § 506 BGB.


                                       2     Versicherungsumfang

          Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung
          außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten
          Berufs- und Tätigkeitsbild gehört.


                                        3    Versicherungssumme

          In Abänderung von 3.2.1.3 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
          Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
          (AVB-P) gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäftes als ein
          Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten
          Verstoßes.


                                             4    Ausschlüsse

          In Ergänzung zu 4 AVB-P sind Haftpflichtansprüche ausgeschlossen

4.1       die daraus hergeleitet werden, dass Kenntnisse über die mangelnde Kreditwürdigkeit eines
          Darlehensnehmers nicht an den Darlehensgeber weitergeleitet oder Verpflichtungen zur
          Nachforschung über die Kreditwürdigkeit nicht erfüllt worden sind;

4.2       von Darlehensgebern sowie von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der
          versicherten Tätigkeit in agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um
          Regressansprüche wegen Schädigungen des Darlehensnehmers handelt;

4.3       wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch
          Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind.


               5    Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer unverzüglich folgende Umstände
          anzuzeigen:

5.1       Änderung seiner Anschrift oder der zuständigen Erlaubnisbehörde,

5.2       Änderung der Berufsausübung im Hinblick auf die Registrierung als Vermittler oder Honorarberater
          im Sinne von § 6 Absatz 1 Ziffer 3 oder 4 der Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung
          (ImmVermV).


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KREDIT                                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2016                                                    Seite 100


                                6   Anzeigepflichten des Versicherers

          Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung nach § 34i Absatz 1
          Gewerbeordnung (GewO) zuständigen Behörde unverzüglich Mittteilung zu machen über

6.1       die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags, ggf. erst nach Ablauf der Frist nach §
          38 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG);

6.2       das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person aus einem
          Gruppenversicherungsvertrag sowie

6.3       jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im
          Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann.


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Stand 01.03.2016                                                        Seite 101


Versicherungssummen- und Beitragsanpassungsklausel (KREDIT-VSU)

                                  1    Anpassung der Versicherungssumme

1.1           Ist aufgrund einer gesetzlichen Anpassung der Mindestversicherungssumme die vertraglich
              vereinbarte Versicherungssumme niedriger als die gesetzliche, so gewährt der Versicherer mit
              Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung Versicherungsschutz in Höhe der gesetzlichen
              Mindestversicherungssumme.

              Maßgeblich sind die Beträge, die aufgrund der Richtlinie 2014/17/EU von der Europäischen
              Kommission durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1125/2014 bestimmt worden sind, vgl. auch
              § 10 Absatz 2 der Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV).

1.2           Im Falle einer notwendigen Anpassung gilt die angepasste Versicherungssumme mit Inkrafttreten
              der gesetzlichen Änderung als vertraglich vereinbarte Versicherungssumme.

1.3           Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Jahreshöchstleistung des Versicherers findet,
              unbeschadet der Bestimmungen unter 4 dieser Vereinbarungen, nicht statt.


          2     Anpassung des Beitrags an die höhere gesetzliche Mindestversicherungssumme

              Im Falle einer notwendigen Anpassung der Versicherungssumme erhöht sich der
              Versicherungsbeitrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung durch die Delegierte
              Verordnung der Europäischen Kommission und zwar um den vereinbarten Erhöhungssatz. Dieser
              beträgt die Hälfte des prozentualen Veränderungswertes zwischen der bisher vertraglich
              vereinbarten Versicherungssumme und der durch die Europäische Kommission neu bestimmten
              Mindestversicherungssumme.


                      3   Verminderung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme

3.1           Hat der Versicherungsnehmer nur in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme
              einschließlich etwaiger Anpassungen Versicherungsschutz vereinbart und verringert sich diese, so
              bleibt die bisherige Mindestversicherungssumme als neue vertragliche Versicherungssumme
              bestehen.

3.2           Der Versicherungsnehmer kann jedoch auf ausdrücklichen Wunsch verlangen, dass die
              Versicherungssumme auf die neue gesetzliche Mindestversicherungssumme für die Zukunft
              reduziert wird.

3.3           Übt der Versicherungsnehmer dieses Wahlrecht aus, reduziert sich die Versicherungssumme
              frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung der Europäischen Kommission auf die
              neue gesetzliche Mindestversicherungssumme. Die vereinbarte Jahreshöchstersatzleistung bleibt
              hiervon ausgenommen.

3.4           Im Falle der Verminderung der Versicherungssumme gilt Folgendes: Der Versicherungsbeitrag
              reduziert sich um den hälftigen prozentualen Veränderungssatz von der bisherigen
              Versicherungssumme und der durch die Europäische Kommission neu bestimmten
              Mindestversicherungssumme.

3.5           Unberührt von diesen Bestimmungen bleibt die Möglichkeit des Versicherungsnehmers die
              Versicherungssumme im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen für die Zukunft zu verändern.
              Eine Reduzierung unterhalb der gesetzlichen Mindestversicherungssumme ist indes
              ausgeschlossen.


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KREDIT-VSU                                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2016                                                      Seite 102


                       4    Sonstige Anpassungen an gesetzliche Erfordernisse

          Werden Inhalt und Umfang der Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich oder
          aufgrund einer gesetzlich erlassenen Verordnung oder Verwaltungsanweisung der
          Erlaubnisbehörde geändert, so bestimmen sich die Änderungen in diesem Vertrag nach § 313
          Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).


                                            5    Erläuterungen

5.1       Anpassung der Versicherungssumme

5.1.1     Ist im Versicherungsvertrag die gesetzliche Versicherungssumme vereinbart, so wird diese bei einer
          gesetzlichen Erhöhung der Mindestversicherungssumme automatisch zur neuen vertraglichen
          Versicherungssumme.        Gleiches      gilt   für    eine   Erhöhung       der     gesetzlichen
          Mindestjahreshöchstleistung, wenn diese die vereinbarte Jahreshöchstleistung übersteigt.

5.1.2     Ist eine höhere Versicherungssumme als die gesetzliche Mindestversicherungssumme vereinbart,
          so erfolgt eine Anpassung der Versicherungssumme erst mit dem Zeitpunkt, zu dem die vertraglich
          vereinbarte Versicherungssumme die gesetzliche Mindestversicherungssumme unterschreitet.

5.2       Anpassung des Versicherungsbeitrags an eine Erhöhung des Versicherungsschutzes

          Aufgrund der Erhöhung der Versicherungssumme wird auch der Versicherungsbeitrag angepasst.
          Dieser erhöht sich um die Hälfte des Unterschiedes zwischen der bisherigen vertraglich vereinbarten
          Versicherungssumme und der neuen durch Gesetz bestimmten Mindestversicherungssumme.

          Beispiel bei bislang vereinbarter gesetzlicher Versicherungssumme:
          Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent
          Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent
          Beitragserhöhung um 6,5 Prozent

          Beispiel bei bislang vereinbarter höherer Versicherungssumme:
          Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent
          Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um 7 Prozent
          Beitragserhöhung um 3,5 Prozent

5.3       Verfahren bei Verringerung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme

          Sofern der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzlichen
          Mindestversicherungssumme vereinbart hat, hat der Versicherungsnehmer bei Verringerung der
          gesetzlichen Versicherungssumme ein Wahlrecht, ob der Versicherungsvertrag entsprechend der
          Verringerung der gesetzlichen Versicherungssummen angepasst wird oder ob die bisherige
          gesetzliche Mindestversicherungssumme als neue vertraglich vereinbarte Versicherungssumme
          bestehen bleibt.

          Bei Verringerung der vertraglichen Versicherungssumme verringert sich der Beitrag entsprechend
          dem bei einer Erhöhung geltenden Verhältnis.

          Beispiel:
          Gesetzliche Verringerung der Versicherungssumme um 5 Prozent
          Vertragliche Verringerung der Versicherungssumme um 5 Prozent
          Beitragsänderung um 2,5 Prozent


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Stand 01.07.2018                                                      Seite 103


              Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
                      Wohnimmobilienverwalter (WOHN)

                           1.   Risikobeschreibung und Versicherungsumfang


1.1       Versichert ist die Verwaltung des gemeinschaftlichen Wohnungseigentums (auch Sonder- und
          Teileigentum) nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) und die Verwaltung von
          Mietverhältnissen für Dritte über Wohnräume nach § 549 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

1.2       Versicherungsschutz besteht insbesondere gegen Haftpflichtansprüche wegen Fehlern

1.2.1     beim Erstellen von Hausgeld- oder Betriebskostenabrechnungen;              mitversichert   ist   der
          Abrechnungsservice für Heiz- und Wasserkosten;

1.2.2     beim Betreuen von Modernisierungs- und Instandsetzungsvorhaben auf rechtlichem oder
          finanziellen Gebiet;

1.2.3     beim Durchführen des bargeldlosen Mietinkassos;

1.2.4     beim Entgegennehmen der Mietkaution bzw. Bürgschaftserklärung; mitversichert ist die Tätigkeit als
          Tippgeber für Mietkautionen bzw. Bürgschaftserklärungen in Form eines Spar- oder
          Versicherungsvertrags;

1.2.5     beim Erstellen von Bescheinigungen über Betriebskosten für haushaltsnahe Dienst- und
          Handwerksleistungen nach § 35 a Einkommenssteuergesetz.

1.2.6     als Ersatzzustellungsvertreter oder als dessen Vertreter;

1.2.7     beim Abschluss, der Erfüllung oder Fortführung von Versicherungsverträgen, sofern der
          Versicherungsnehmer nicht als Versicherungsvermittler bzw. -berater nach § 34 d der
          Gewerbeordnung (GewO) tätig wird;

1.2.8     beim Durchführen des Zins- oder Tilgungsdienstes für nachstellige Grundpfandrechte.

1.3       Mitversichert ist auch die

1.3.1     Auferlegung von Prozesskosten und zwar selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht Partei
          des Rechtsstreits ist, dieser jedoch von ihm grob fahrlässig verursacht wurde. Dies ergänzt 1.1.1
          AVB-P.

1.3.2     Inanspruchnahme als verfassungsmäßig berufener Vertreter einer WEG nach § 9b
          Wohnungseigentumsgesetz oder Mieteinnahme-Gemeinschaft (Mietpool). Mitversichert ist die
          Inanspruchnahme nach § 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dies weicht von 4.4 AVB-P ab.

1.3.3     gesamtschuldnerische Inanspruchnahme mit anderen, insbesondere mit dem Verwaltungsbeirat
          nach § 29 WEG.

1.3.4     Inanspruchnahme      von     Unternehmen,      die   mit   dem     Versicherungsnehmer        durch
          Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind.

1.3.5     rechtlich zulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nach dem
          Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), insbesondere zu Fragen des Miet- und Eigentumsrechts und
          zu Fördergeldern. Eine versehentlich unerlaubt erbrachte Rechtsdienstleistung beeinträchtigt den
          Versicherungsschutz nicht.

1.3.6     rechtlich zulässige Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Die
          Mitversicherung besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer unbeschränkt zur Hilfeleistung in
          Steuersachen befugt ist.


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Stand 01.07.2018                                                     Seite 104


1.3.7     Sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung einer einheitlichen Verwaltung gelten als ein
          Versicherungsfall, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder
          wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dies weicht von 3.2.1 3. AVB-P ab.


                            2   Versicherte und nicht versicherte Schäden

2.1       Versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden (1.2.1 AVB-P), immaterielle
          Schäden nach 1.2.2 AVB-P sowie Sach- oder Vermögenschäden an Akten und bei Nutzung des
          Internets, vergleiche 1.2.3 AVB-P.

2.2       Mitversichert sind Vermögensschäden, die der Versicherungsnehmer selbst erleidet, weil er
          Miteigentümer einer WEG oder bei einer Mieteinnahmengemeinschaft Eigentümer einer oder
          mehrerer Wohneinheiten ist. Eine Kürzung der Versicherungsleistung findet nicht statt;
          Versicherschutz besteht daher auch für den anteiligen Eigenschaden.

2.3       Unabhängig vom entstandenen Schaden sind Ansprüche ausgeschlossen wegen

2.3.1     Schäden durch Umwelteinwirkung, d.h. die Veränderung des Bodens, der Luft oder des Wassers
          (einschließlich Gewässer);

2.3.2     Umweltschäden im Sinne von § 2 Umweltschadensgesetz, d. h. die Schädigung

          1   von Arten und natürlichen Lebensräumen nach dem Bundesnaturschutzgesetz;

          2   der Gewässer nach dem Wasserhaushaltsgesetz;

          3   des Bodens nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz.


                                          3   Anzeigepflichten

3.1       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, R+V die Änderung seiner Anschrift oder die Änderung der
          für ihn zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 GewO unverzüglich
          anzuzeigen.

3.2       R+V ist gesetzlich verpflichtet, der Erlaubnisbehörde folgende Umstände anzuzeigen:

3.3       Die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbesondere infolge einer wirksamen Kündigung;

3.4       das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person aus einem
          Gruppenversicherungsvertrag und

3.5       jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im
          Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann.


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Stand 01.07.2018                                                          Seite 105


          Besondere Bedingungen für die Erbringung von Immobilien-
                         Dienstleistungen (IMMO)

                       1    Immobilienvermittlung (§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GewO)

1.1       Versicherungsschutz besteht für die Vermittlung oder den Nachweis von Verträgen über
          Grundstücke (Verkauf, Belastung, Vermietung oder Verpachtung), grundstücksgleiche Rechte,
          Wohn- und Geschäftsräumen sowie Garagen und Stellplätzen.

1.2       Mitversichert sind die in diesem Zusammenhang stehenden Grundbuchgeschäfte sowie die
          Ablieferung der erzielten Gegenwerte. Versicherungsschutz besteht auch als bevollmächtigter
          Vertreter bei der Vornahme dieser Rechtsgeschäfte.


                                         2   Immobilienbewertung

          Versicherungsschutz besteht als Sachverständiger auf dem Gebiet der Immobilien- und
          Grundstücksbewertung für Verkehrs-, Beleihungs- und Mietwertgutachten einschließlich der
          Begutachtung von unbebauten Grundstücken.


                   3       Finanzierungsvermittlung (§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GewO)

3.1       Versichert ist die Vermittlung oder der Nachweis von Darlehensverträgen, wenn es sich nicht um
          Verbraucher-Immobiliardarlehen oder Vermögensanlagen handelt.

3.2       Mitversichert ist die Vermittlung oder die Tippweitergabe von

3.2.1     Restschuldversicherungen. Die Mitversicherung besteht nicht, sofern der Versicherungsnehmer zum
          Abschluss einer Berufshaftpflicht nach § 34d GewO verpflichtet ist.

3.2.2     Bausparverträgen.

3.3       Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche von Darlehensgebern sowie von Unternehmen, die mit
          dem Versicherungsnehmer in handelsvertraglicher Beziehung stehen, soweit es sich nicht um
          Regressansprüche wegen Schädigungen des Darlehensnehmers handelt. Dies ergänzt 4 AVB-P.


                                  4   Verwaltung von Gewerbe-Immobilien

4.1       Versichert ist die Verwaltung von gewerblich oder geschäftlich genutzten Immobilien.

4.2       Die Erbringung von weiteren Dienstleistungen auf dem Gebiet der Immobilienverwaltung (Facility-
          Management) einschließlich der Betreuung von Bauvorhaben auf rechtlichem oder finanziellem
          Gebiet ist mitversichert. Hierzu gehört insbesondere die Analyse, Optimierung und Steuerung der
          Wirtschaftlichkeit einer Immobilie.

4.3       Nicht versichert ist die Ausführung von Bau- oder Instandsetzungsmaßnahmen, der Erbringung
          von Architekten- oder Ingenieurleistungen, insbesondere die Bauleitung bzw. -überwachung
          einschließlich der Projektsteuerung. Dies ergänzt 4 AVB-P.

4.4       Sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung einer einheitlichen Verwaltung gelten als ein
          Versicherungsfall, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder
          wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dies weicht von 3.2.1 3. AVB-P ab.

4.5       Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche, die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht
          oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden. Dies ergänzt 4 AVB-P.


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Stand 01.07.2018                                                       Seite 106


                                  5   Energieberatung, Energiepass-Aussteller

5.1       Versichert ist die Energiespar-Beratung bezogen auf Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller
          Sanierungsfahrplan) sowie mittelständischer Unternehmen gemäß den Richtlinien des
          Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung der Energieberatung für
          Wohngebäude bzw. Förderung der Energieberatung im Mittelstand.

5.2       Mitversichert ist die

5.2.1     Erstellung von Energie-Ausweisen bzw. -Pässen;

5.2.2     Vermittlung von Energielieferverträgen gegenüber Haushaltskunden einschließlich der Erstellung
          von Tarif- bzw. Preisvergleichen.

5.3       Nicht versichert ist die Tätigkeit im Bereich des Energiespar-Contracting.


                           6      Vermittlung von Dienstleistungen und Verträgen

6.1       Versicherungsschutz besteht für die Vermittlung oder die Tippweitergabe von

6.1.1     Telefon- und Mobilfunkverträgen einschließlich der Erstellung von Tarif- bzw. und Preisvergleichen;

6.1.2     Unternehmen und Betrieben, die haushaltsnahe Dienstleistungen, ambulante Pflegedienste sowie
          Handwerksleistungen erbringen.

6.1.3     Pachtverträgen über Flächen an Gebäuden zur Installation von Anlagen zur Stromerzeugung.

6.2       Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer
          hinsichtlich der versicherten Tätigkeit in handelsvertraglicher Beziehungen stehen, soweit es sich
          nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt.


                                           7   Versicherungsumfang

7.1       Bei der Erbringung von Immobiliendienstleistungen besteht Versicherungsschutz auch für die

7.1.1     Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,

7.1.2     Tätigkeit als Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichter,

7.1.3     Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht
          durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,

7.1.4     an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in
          den Medien.

7.2       7.2 Mitversichert ist die rechtlich zulässige

7.2.1     Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
          (RDG). Eine versehentlich unerlaubt erbrachte Rechtsdienstleistung beeinträchtigt den
          Versicherungsschutz nicht.

7.2.2     Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Die Mitversicherung
          besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer unbeschränkt zur Hilfeleistung in Steuersachen
          befugt ist.

7.3       Mitversichert sind Gerichts- und Anwaltskosten

7.3.1     einer Unterlassungsklage gegen den Versicherungsnehmer;


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Stand 01.07.2018                                                  Seite 107


7.3.2     eines Verfahrens auf einstweilige Verfügung gegen den Versicherungsnehmer, auch wenn es sich
          um einen Anspruch auf Unterlassung handelt.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, R+V über den Verfahrensbeginn vollständig und
          unverzüglich zu berichten, spätestens 4 Tage nach Zustellung der Antragsschrift bzw. des
          Gerichtsbeschlusses.


                            8   Versicherte und nicht versicherte Schäden

8.1       Versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden (1.2.1 AVB-P), immaterielle
          Schäden nach 1.2.2 AVB-P sowie Sach- oder Vermögenschäden an Akten und bei Nutzung des
          Internets, vergleiche 1.2.3 AVB-P.

8.2       Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Abhandenkommen fremder
          Schlüssel und Codekarten, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers
          befunden haben. Dies weicht von 1.2.4 AVB.P ab.

8.2.1     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Kosten

          1   für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen. Hierzu zählt auch die
              Anbringung eines Notschlosses;

          2   für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen eines Objektschutzes bis zu 14 Tagen, gerechnet
              ab dem Zeitpunkt, an dem der Verlust festgestellt wurde.

8.2.2     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Folgeschäden eines Schlüssel- oder
          Codekartenverlusts, insbesondere Diebstahl und Sachbeschädigung.

8.3       Unabhängig vom entstandenen Schaden sind Ansprüche ausgeschlossen wegen

8.3.1     Schäden durch Umwelteinwirkung, d.h. die Veränderung des Bodens, der Luft oder des Wassers
          (einschließlich Gewässer);

8.3.2     Umweltschäden im Sinne von § 2 Umweltschadensgesetz, d. h. die Schädigung

          1   von Arten und natürlichen Lebensräumen nach dem Bundesnaturschutzgesetz;

          2   der Gewässer nach dem Wasserhaushaltsgesetz;

          3   des Bodens nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz.


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AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA                                 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2021                                                     Seite 108


                          D&O-Versicherungen
     Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
     Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden
                           Angestellten (ULLA)

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                                  Seite
1    Gegenstand der Versicherung                                                                      109
2    Versicherungsfall                                                                                111
3    Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes                                                      111
4    Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes                                                      112
5    Örtlicher Geltungsbereich                                                                        114
6    Ausschlüsse                                                                                      114
7    Anderweitige Versicherungen, Mehrfachversicherung                                                114
8    Haftungsfreistellung                                                                             115
9    Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruchs                           115
10   Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen, Vertragsfortführung                                   116
11   Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten                                        116
12   Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten nach Eintritt des
     Versicherungsfalls                                                                               116
13   Abwehr und Kostenschutz                                                                          118
14   Freistellung von Schadenersatzleistungen                                                         119


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      Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
      Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden
                            Angestellten (ULLA)

Hinweis
Diese Versicherung basiert auf dem Anspruchserhebungsprinzip (claims made). Maßgeblich für den
Versicherungsschutz ist deshalb nicht der Zeitpunkt einer tatsächlichen oder vermeintlichen Pflichtverletzung,
sondern der Zeitpunkt der erstmaligen schriftlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einer
versicherten Person oder versicherten Unternehmen, bzw., im Fall der vorsorglichen Gewährung von
Abwehrkostenschutz, das Eintreten von Umständen, die eine Inanspruchnahme wahrscheinlich erscheinen
lassen, während der Vertragslaufzeit oder einer sich daran anschließenden Nachmeldefrist.

Der Versicherungsanspruch steht grundsätzlich den versicherten Personen zu, sofern nicht diese
Versicherungsbedingungen oder Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes etwas anderes zulassen
oder vorsehen.

Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Sofern
in den nachfolgenden Versicherungsbedingungen und den diese ergänzenden Zusatzvereinbarungen oder
abweichenden individualvertraglichen Vereinbarungen nicht abweichend geregelt, steht für vertragliche
Leistungen die Versicherungssumme in voller Höhe zur Verfügung.

Beschränkungen       oder   Genehmigungsvorbehalte,   die   der    Versicherer   in   Ansehung    der
Versicherungsnehmerin, mitversicherter Unternehmen oder mitversicherter Personen oder Risiken
(Rechtsform, Börsennotierung, Branche, Auslandsbezug etc.) in dem Antrag, in Unterlagen zur
Antragsaufnahme (Fragebogen) oder in elektronischen Medien zur Aufnahme des Antrags gemacht hat, sind
als die versicherte Gefahr gegebenenfalls erhöhende Umstände im Sinne der §§ 23 ff. VVG auch während
der Vertragslaufzeit unverzüglich anzuzeigen.


                                   1    Gegenstand der Versicherung

1.1       Versicherte Tätigkeit
          Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen
          einer in ihrer Eigenschaft nach 1.2 bei der Versicherungsnehmerin, einem Tochterunternehmen oder
          einem auf Antrag mitversicherten Unternehmen (z. B. Schwestergesellschaften, Joint-Ventures)
          begangenen Pflichtverletzung, auch im Rahmen der Gründungsphase, aufgrund gesetzlicher
          Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem
          Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
          Der Versicherungsnehmerin sind insoweit Tochterunternehmen und auf Antrag mitversicherte
          Unternehmen gleichgestellt.

          Als Schadenersatzansprüche im Sinne der Versicherungsbedingungen gelten auch:
          ‒ Ansprüche nach §§ 34, 69 AO sowie
          ‒ Ansprüche nach § 15 n InsO oder § 188 Abs. 2 Nr. 3 VAG
          sowie vergleichbare Ansprüche einer ausländischen Rechtsordnung.

1.2       Versicherte Personen
          Versicherte Personen sind sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder
          der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane
          (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) unter Einschluss von Liquidatoren und Abwicklern für
          deren Tätigkeit außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Operative Tätigkeiten stehen strategischen
          Entscheidungen gleich.

          Versichert sind auch Generalbevollmächtigte, Prokuristen und leitende Angestellte sowie Angestellte
          und Mitarbeiter, die als benannte Compliance-Beauftragte bzw. besondere, vom Gesetzgeber oder
          durch Industriestandards vorgesehene Beauftragte zur Sicherstellung der Compliance, z. B. als
          Gleichstellungs-, Arbeitsschutz-, Sicherheits-, Datenschutz- oder Geldwäschebeauftragte tätig
          werden.


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          Werden Ehegatten oder Erben oder gesetzliche Vertreter versicherter Personen für deren
          Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
          diese Schadenersatzansprüche.

          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ansprüche gegen versicherte Personen oder
          gegenwärtige, ehemalige oder zukünftige Arbeitnehmer der Versicherungsnehmerin oder eines
          mitversicherten Unternehmens im Rahmen der Ausübung von Mandaten, die diese im Auftrag oder
          im Interesse der Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten Unternehmens in
          Aufsichtsgremien von externen Unternehmen, sowie in Leitungs- und Aufsichtsgremien von
          Verbänden oder gemeinnützigen Organisationen wahrnehmen (Fremdmandate).
          Für die Leistungen des Versicherers (4.1) im Rahmen von Fremdmandaten bei Non-Profit-
          Unternehmen steht die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme (siehe Versicherungsschein) in
          voller Höhe zur Verfügung, sofern die Versicherungsnehmerin dies nicht abweichend beantragt hat.
          Sofern besonders vereinbart, sind auch Mandate in Leitungsgremien von Profit-Unternehmen bis zu
          der hierfür vereinbarten Versicherungssumme (Sublimit oder Zusatzlimit) versichert (siehe
          Versicherungsschein).

          Im Übrigen bleibt Ziffer 4.4 unberührt.

1.3       Versicherte Schäden

1.3.1     Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des
          Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung,
          Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind noch sich aus solchen Schäden
          herleiten.

1.3.2     Versichert sind auch Schäden, die aus
          ‒ einem Personen- oder Sachschaden folgen, die Pflichtverletzung der versicherten Personen
              jedoch nicht für diesen Personen- oder Sachschaden, sondern ausschließlich für den damit im
              Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war;
          ‒ Personen- und Sachschäden Dritter folgen, es sich jedoch nicht um deren Ersatz, sondern um
              den der Versicherungsnehmerin oder einem Tochterunternehmen bzw. mitversichertem
              Unternehmen daraus entstehenden eigenen Schaden handelt.

1.3.3     Regressansprüche versicherter Gesellschaften gegen versicherte Personen wegen erlittener oder
          gegen sie verhängter zivil- oder öffentlich-rechtlicher Strafen, Bußen oder sonstiger Pönalen, sind
          vom Versicherungsschutz umfasst, soweit dies rechtlich zulässig ist.
          Für Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. „punitive“ oder „exemplary damages“) sowie
          Anstellungsschadenersatzansprüche (Employment Practices Liability-Ansprüche) besteht
          Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung (s. Versicherungsschein).

1.4       Mitversicherung von Tochterunternehmen
          Tochterunternehmen sind Unternehmen, auf die die Versicherungsnehmerin - mittelbar oder
          unmittelbar - einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, weil
          ‒ ihr die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht oder
          ‒ das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden
              Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig
              Gesellschafterin ist oder
          ‒ die Leitung und mehr als den fünften Teil des Nennkapitals oder
          ‒ das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik aufgrund eines mit diesem Unternehmen
              geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses
              Unternehmens zu bestimmen oder
          ‒ sie bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen dieses Unternehmens
              trägt, das ihr zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels dient
              (Zweckgesellschaft).

          Unternehmen, zu denen ein Tochterunternehmen in einem der vorstehend beschriebenen
          Verhältnisse steht, gelten ebenfalls als mitversichert (Enkelunternehmen).


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                                          2   Versicherungsfall

          Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen eine
          versicherte Person.

          Unbeschadet Teil 13.2.1 (Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls) ist ein Haftpflichtanspruch im
          Sinne dieses Vertrags geltend gemacht, wenn gegen eine versicherte Person ein Anspruch
          schriftlich erhoben wird oder ein Dritter der Versicherungsnehmerin, einem mitversicherten
          (Tochter-)Unternehmen oder der versicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen eine
          versicherte Person zu haben.


                           3   Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes

3.1       Anspruchserhebung (claims made)
          Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrags eingetretene
          Versicherungsfälle.

          Unbeschadet Absatz 3 gilt dies insbesondere auch im Hinblick auf solche Versicherungsfälle, deren
          zugrundeliegende Pflichtverletzung ursprünglich unter der Geltung eines zeitlich früher
          geschlossenen Versicherungsvertrags gleicher Art versichert war (Vorvertrag), deren Regulierung
          der Vorversicherer aber wegen des Ablaufs der dort geltenden Nachmeldefrist abgelehnt hat.

          Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den versicherten
          Personen bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren, es sei
          denn, die Vertragsparteien haben mit Rücksicht auf zeitlich frühere Versicherungen ein
          Kontinuitätsdatum vereinbart (siehe Versicherungsschein).

          Für neu hinzukommende Unternehmen besteht Versicherungsschutz für solche Pflichtverletzungen,
          die bis zu 12 Monate vor dem Zeitpunkt des Erwerbs durch die Versicherungsnehmerin begangen
          worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbs ist die Wirksamkeit gegenüber Dritten.
          Aufgrund besonderer Vereinbarung kann gegen einen einmaligen Zuschlag des im Jahr des Erwerbs
          zu zahlenden Versicherungsbeitrags der Zeitraum ausgedehnt werden (siehe Versicherungsschein).
          Voraussetzung ist, dass die Versicherungsnehmerin, das übernommene Unternehmen oder die in
          Anspruch genommene versicherte Person im Zeitpunkt des Erwerbs von der Pflichtverletzung keine
          Kenntnis hatte.

3.2       Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung
          Hinsichtlich    der    Erhebung   von    Schadenersatzansprüchen       nach     Beendigung     des
          Versicherungsvertrags gelten keine zeitlichen Beschränkungen. Soweit keine anderweitige
          Vereinbarung getroffen wird, besteht demnach für vor Vertragsende begangene Pflichtverletzungen
          Versicherungsschutz unabhängig davon, wann der daraus resultierende Schadenersatzanspruch
          erhoben wird (unbegrenzte Nachmeldefrist).
          Dies gilt auch im Falle eines Wechsels des Versicherers (Unverfallbarkeit der Nachmeldefrist).
          Die Verpflichtung, Inanspruchnahmen unverzüglich anzuzeigen, bleibt hiervon unberührt.

          Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldeperiode im Rahmen der bei Ablauf des
          letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten
          Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres. Kein Versicherungsschutz über
          diese Deckungserweiterung besteht für den Fall, dass der Versicherungsvertrag wegen Nicht- oder
          verspäteter Zahlung des Versicherungsbeitrags geendet hat (AT 3.3 und 3.5).

          Für mitversicherte Unternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in
          welchem die Voraussetzungen unter 1.4 nicht mehr vorliegen oder ein auf Antrag mitversichertes
          Unternehmen aus dem Vertrag ausscheidet.
          Für ausgeschiedene versicherte Personen tritt an die Stelle des Vertragsendes der Zeitpunkt ihres
          Ausscheidens aus dem Unternehmen.

          Unabhängig vom Verbrauch der Versicherungssumme im Rahmen der Nachmeldeperiode, steht für
          jede - allein altersbedingt, aus gesundheitlichen Gründen oder regulär - ausgeschiedene versicherte
          Person für Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis einmalig mindestens eine


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          Versicherungssumme von 20 Prozent des im Jahr des Ausscheidens der versicherten Person
          unverbrauchten Teils der Versicherungssumme, jedenfalls aber ein Betrag von 250.000 EUR zur
          Verfügung (retirement cover).
          Sofern nicht abweichend vereinbart (siehe Versicherungsschein), ist die Ersatzleistung für diese
          Deckungserweiterung für alle ausgeschiedenen versicherten Personen insgesamt beschränkt auf
          die höchste der während der Vertragslaufzeit vereinbarten Versicherungssummen.

3.3       Vertragsaufhebung, Kündigung

3.3.1     Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung (Kündigung) zu dem vereinbarten Vertragsende
          aufgehoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrags gegenüber
          dem Vertragspartner abzugeben.

3.3.2     Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten
          oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden.

3.3.3     Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalls (siehe 12.) gekündigt
          werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung der fälligen Entschädigung
          zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist.

          Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat,
          nachdem die Zahlung geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder
          Vergleich beigelegt oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird.

          Die Versicherungsnehmerin kann bestimmen, ob sie mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der
          laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat
          wirksam.

3.3.4     Im Falle der Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin
          oder eines mitversicherten (Tochter-)Unternehmens besteht der Vertrag fort. Eine Kündigung seitens
          des Versicherers erfolgt nicht. Dies gilt entsprechend, wenn die Versicherungsnehmerin selbst
          freiwillig liquidiert, fusioniert oder neu beherrscht werden wird. Entsteht hierdurch eine neue
          juristische Person, wird der Versicherer den Vertrag unter der neuen juristischen Person fortführen.

3.3.5     Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in
          Textform erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung bei dem Vertragspartner.

3.3.6     Der Versicherer verzichtet im Leistungsfall auf sein Kündigungsrecht.


                          4    Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes

4.1       Leistungen des Versicherers
          Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage
          ‒ die Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr                       unbegründeter
              Schadenersatzansprüche (siehe 13.) und
          ‒ die Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen (siehe 14).

          Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn die versicherte Person aufgrund
          Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
          ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
          Hierbei gilt folgendes:
          Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung neben nicht über diesen Vertrag versicherten
          Personen übernimmt der Versicherer die umfassende Freistellung der versicherten Person.
          Ansprüche der versicherten Person in diesem Zusammenhang, insbesondere Ausgleichsansprüche
          gem. § 426 BGB, gehen automatisch auf den Versicherer über. Der Versicherer behält sich vor,
          diese Ansprüche durchzusetzen.

          Anerkenntnisse und Vergleiche, die von versicherten Personen ohne Zustimmung des Versicherers
          abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
          ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.


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          Ist die Schadenersatzverpflichtung der versicherten Person mit bindender Wirkung für den
          Versicherer festgestellt, hat der Versicherer die versicherte Person binnen zwei Wochen von dem
          Schadenersatzanspruch freizustellen.

4.2       Serienschäden
          Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des
          Versicherungsvertrags geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller
          ‒ aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch eine oder mehrere versicherte Personen
              begangen wurde,
          ‒ aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch eine oder mehrere versicherte Personen
              begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind
              und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen,
          als ein Versicherungsfall.

          Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen
          Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend
          gemacht wurde.

4.3       Selbstbeteiligung
          Unbeschadet zwingender gesetzlicher Regelungen oder einer, in Ansehung kodifizierter Grundsätze
          zu guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung, mit der Versicherungsnehmerin
          individual-vertraglich getroffenen Vereinbarung (z. B. im Anstellungsvertrag), haben die versicherten
          Personen, im Fall von 8. die Versicherungsnehmerin, in einem Versicherungsfall keinen Selbstbehalt
          zu tragen.

          Auch wenn ein Selbstbehalt zu tragen ist, erfolgt keine Anrechnung auf die Kosten im
          Zusammenhang mit der Abwehr unbegründeter Ansprüche (4.1).

4.4       Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung
          Für den Umfang der Leistungen des Versicherers unter 4.1 ist die im Versicherungsschein jeweils
          angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle
          während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen.

          Sofern besonders vereinbart, steht für die unter Ziffer 4.1 genannte Freistellung von
          Schadenersatzverpflichtungen die aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen
          ersichtliche Versicherungssumme für die Aufsichtsorgane gesondert zur Verfügung.

          Sofern die über den gegenständlichen Vertrag sowie gegebenenfalls anderweit bestehende
          Versicherungsverträge bei demselben Versicherer, für die Freistellung von berechtigten
          Schadenersatzverpflichtungen vereinbarte Versicherungssumme einer Versicherungsperiode
          aufgrund Zahlung oder Reservierung vollständig oder teilweise ausgeschöpft ist, hat die
          Versicherungsnehmerin das Recht, innerhalb von drei Monaten, beginnend mit der Anweisung der
          Zahlung oder der Reservierung durch den Versicherer, diese Versicherungssumme einmalig gegen
          einen Beitragszuschlag von 150 % des letzten Jahresbeitrags, bei teilweiser Ausschöpfung anteilig,
          wieder vollständig auffüllen zu lassen. Eine Rückerstattung des Beitrags findet, auch anteilig, nicht
          statt.
          Der wiederaufgefüllte Betrag der Versicherungssumme steht ausschließlich den versicherten
          Personen und für den Fall zur Verfügung, dass eine Freistellung durch die Versicherungsnehmerin
          (siehe 8.) unzulässig ist.
          Der wiederaufgefüllte Betrag der Versicherungssumme steht hingegen nicht zur Verfügung für
          Haftpflichtansprüche, deren Versicherungsfall oder Versicherungsfallmeldung selbst die
          Wiederauffüllung veranlasst hatte oder die mit diesem Haftpflichtanspruch einen Serienschaden
          (siehe 4.2) bilden, sowie für Haftpflichtansprüche, die auf zum Zeitpunkt der Wiederauffüllung bereits
          bekannten Pflichtverletzungen beruhen. Die Wiederauffüllung führt in keinem Fall zu einer Erhöhung
          der Ersatzleistung je Versicherungsfall (siehe Absatz 1).
          Eine Wiederauffüllung der Versicherungssumme ist nicht möglich nach Beantragung des
          Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten
          Unternehmens, bei Vereinbarung einer den Faktor 1 übersteigenden Jahreshöchstersatzleitung,
          sowie im Rahmen der vorläufigen Deckung.
          Die Wiederauffüllung ist innerhalb einer Versicherungsperiode nur einmal möglich. Für die


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          Nachmeldeperiode (siehe 3.2, Absatz 1) gilt dies sinngemäß.

4.5       Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken
          Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.

          Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit dem
          Zeitpunkt erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.

          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
          Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


                                      5    Örtlicher Geltungsbereich

          Die Versicherung gilt - soweit rechtlich zulässig – weltweit.
          Soweit dem Versicherer aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben (Versicherungsaufsichtsrecht,
          Sanktionen etc.) der Versicherungsbetrieb oder die Gewährung von Versicherungsleistungen aus
          diesem Vertrag in einzelnen Ländern untersagt ist, wird der Versicherer im Rahmen eines
          Internationalen Versicherungsprogramms (IVP), soweit möglich, lokale Deckungen in dem jeweiligen
          Land platzieren.


                                             6     Ausschlüsse

          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher
          Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss,
          Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch eine versicherte
          Person.

          Wird der Schaden durch eine direkt vorsätzliche Pflichtverletzung gegen auf Unternehmensebene
          gesetztem Recht (Satzung, Gesellschaftsvertrag, Compliance-Richtlinie, Handlungsanweisung/-
          empfehlung, etc.) verursacht, so besteht Versicherungsschutz unter der Voraussetzung, dass die
          versicherte Person bei objektiver Würdigung aller Umstände, insbesondere auf der Grundlage
          angemessener Information und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, im Zeitpunkt ihrer
          Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohl der Versicherungsnehmerin oder eines
          mitversicherten (Tochter-) Unternehmens zu handeln.

          Den versicherten Personen werden Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, welche
          von anderen versicherten Personen begangen wurden.

          Sofern die vorsätzliche Schadenverursachung oder wissentliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht
          Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der
          Vorsatz oder die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich
          oder Anerkenntnis festgestellt wird.
          Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Die versicherten
          Personen sind dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.


                       7    Anderweitige Versicherungen, Mehrfachversicherung

          Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem
          anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz, so sind Versicherungsnehmerin und
          versicherte Personen verpflichtet, den Schaden zunächst unter dem anderweitigen
          Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem
          Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer - außer in Fällen der eigenen
          Zahlungsunfähigkeit - nicht leistet.

          Versicherungsschutz besteht in diesem Fall in Ergänzung zu der Leistung des anderen Versicherers,
          im Rahmen und im Umfang des gegenständlichen Versicherungsvertrags, soweit der
          Versicherungsschutz unter diesem Vertrag weiter ist als unter dem anderen einschlägigen


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          Versicherungsvertrag     (Konditionendifferenzdeckung/DIC)    oder    der     anderweitige
          Versicherungsschutz durch Zahlung verbraucht ist (Summenausschöpfungsdeckung/DIL).

          Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des
          anderweitigen Versicherungsvertrags seine Leistungspflicht gegenüber der Versicherungsnehmerin
          oder einer versicherten Person bestreitet, so sind diese verpflichtet, diese Versicherungsverträge
          offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung
          des Versicherers durchzusetzen oder an ihn abzutreten.

          Sofern die Versicherungsnehmerin, ein mitversichertes Unternehmen oder eine versicherte Person
          das durch diesen Versicherungsvertrag versicherte Risiko auch anderweitig versichert
          (Doppelversicherung, Anschlussversicherung), ist dies dem Versicherer unter Angabe des
          Versicherers und der Versicherungssumme unverzüglich anzuzeigen, unabhängig davon, ob der
          Versicherungsschutz bei dem Versicherer des gegenständlichen Vertrags oder bei einem anderen
          Versicherer besteht.

          Enthält ein anderweitig bestehender Vertrag hiermit vergleichbare Regelungen, so geht der
          Versicherungsvertrag vor, der mit dem geltend gemachten Schaden im engeren sachlichen
          Zusammenhang steht. Ein engerer sachlicher Zusammenhang besteht etwa zu dem Vertrag, der für
          das versicherte Risiko eine speziellere Deckung, insbesondere, aber nicht ausschließlich, eine
          Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung      für     Vorsorgeunternehmen       (PTL),      für
          Wertpapieremissionen (POSI bzw. IPO), für Unternehmenskäufe (W&I), für Cyber-Risiken, für
          Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (EPLI) oder eine Vertrauensschadenversicherung bietet.

          AT 6 bleibt im Übrigen unberührt.


                                          8    Haftungsfreistellung

          Gibt die Versicherungsnehmerin oder ein mitversichertes Unternehmen gegenüber versicherten
          Personen eine Erklärung des Inhalts ab, diese von Ansprüchen Dritter frei zu stellen oder auf eigene
          Schadenersatzansprüche zu verzichten (siehe 1.1), erteilt sie bezüglich des Versicherungsfalls
          diesen Entlastung oder schließt mit ihnen insoweit einen Vergleich, so ist dies von der
          Versicherungsnehmerin dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.


          9    Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruchs

9.1       Anspruchsberechtigte
          Anspruch auf Versicherungsschutz können - ausgenommen 14.2 – grundsätzlich nur die
          versicherten Personen geltend machen.
          Die Anzeigepflichten und Obliegenheiten der Versicherungsnehmerin gelten sinngemäß für
          mitversicherte Unternehmen und die versicherten Personen.

9.2       Übertragung der Versicherungsansprüche
          Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
          Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden.

          Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig.

9.3       Rückgriffsansprüche
          Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf
          Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß § 255
          BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über.
          Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde
          verlangen.

9.4       Verzichtswirkung
          Hat eine versicherte Person auf einen Anspruch gemäß 9.3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes
          Recht verzichtet, bleibt der Versicherer dieser gegenüber nur insoweit verpflichtet, als die versicherte
          Person nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre.


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              10    Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen, Vertragsfortführung

          Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers, welche
          mit den zum Zwecke der Beitragsbemessung (siehe AT 4.) benötigten Angaben verbunden werden
          kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderungen in dem versicherten Risiko
          eingetreten sind (Vertragsfortführung).

          Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf
          Wunsch des Versicherers nachzuweisen.

          Aufgrund der Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag entsprechend dem
          Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung).

          Unterlässt die Versicherungsnehmerin die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
          Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
          bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
          findet eine Beitragsregulierung statt. Ein von der Versicherungsnehmerin zu viel gezahlter Beitrag
          wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung
          des erhöhten Beitrags erfolgten.

          Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlungen für
          mehrere Jahre Anwendung. Beim Fortfall eines Risikos (siehe Versicherungsschein) wird der
          etwaige Minderbeitrag vom Eingang der Anzeige ab berechnet. Kein Risikofortfall in diesem Sinne
          ist das Ausscheiden von versicherten Personen oder Unternehmen.


                   11   Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten

          In Erweiterung des Versicherungsschutzes und insoweit abweichend von AT 5 und den Regelungen
          des Versicherungsvertragsgesetzes (§§ 19 bis 23 VVG), gilt folgendes:

11.1      Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
          Wird der Vertrag von einem Vertreter der Versicherungsnehmerin geschlossen und kennt dieser den
          gefahrerheblichen Umstand, muss sich die Versicherungsnehmerin so behandeln lassen, als habe
          sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. Unabhängig davon besteht
          Versicherungsschutz für die versicherten Personen, die diese Kenntnis nicht hatten.

11.2      Kenntnis, Verhalten und Verschulden versicherter Personen
          Die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden einer versicherten Person wird einer anderen
          versicherten Person nicht zugerechnet.

          Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den
          Versicherer nicht zur Kündigung, Rücktritt und Anfechtung des Vertrags. Kein Versicherungsschutz
          besteht für diejenigen versicherten Personen, die die unvollständigen oder unrichtigen Angaben
          gemacht haben bzw. davon Kenntnis hatten.


         12   Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten nach Eintritt des
                                          Versicherungsfalls

12.1      Versicherungsfall
          Versicherungsfall im Sinne dieses Abschnitts ist neben der Geltendmachung                      von
          Haftpflichtansprüchen (siehe 2) der Eintritt von Umständen gemäß 13.2.1.

12.2      Anzeige des Versicherungsfalls

12.2.1    Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
          Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder
          ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand
          hat oder zur Folge haben könnte, so hat die Versicherungsnehmerin oder die versicherte Person


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          dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits
          angezeigt wurde.

          Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe
          beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich
          anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen
          Mahnbescheid muss die versicherte Person fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer
          Weisung des Versicherers bedarf.

12.2.2    Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

12.2.3    Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (siehe 13.).

          Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis
          erlangt hat.

12.3      Weitere Behandlung des Versicherungsfalls

12.3.1    Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, wenn
          ‒ die versicherte Person dies verlangt;
          ‒ die versicherte Person keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige
              Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint.

12.3.2    Wenn die versicherte Person den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom
          Versicherer im Namen der versicherten Person beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist
          der Versicherer nicht verantwortlich.

12.3.3    Macht die versicherte Person den Versicherungsanspruch geltend, hat sie den Versicherer
          vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten
          sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

12.3.4    Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden
          Versicherungsschutzes. Ergreift die versicherte Person Maßnahmen zur Wahrnehmung ihrer
          rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat
          und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei
          einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.

12.3.5    Die Versicherungsnehmerin und die versicherten Personen sind verpflichtet, unter Beachtung der
          Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu
          sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihnen dabei nichts
          Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der
          Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen,
          ‒ ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,
          ‒ alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und
          ‒ alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen
              Schriftstücke einzusenden.

12.3.6    Den aus Anlass eines Versicherungsfalls                    erforderlichen   Schriftwechsel    hat    der
          Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.

12.3.7    Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen
          hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche
          notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen
          Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten bereits erstattete
          Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.

12.4      Erledigung des Versicherungsfalls
          Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
          Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand der Versicherungsnehmerin oder einer versicherten
          Person scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des
          Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der


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          Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht
          aufzukommen.


                                    13   Abwehr und Kostenschutz

          Aufwendungen für Kosten, auch soweit sie nicht unmittelbare Kosten der Anspruchsabwehr sind,
          übernimmt der Versicherer bis zur vollen Höhe der Versicherungssumme für Kosten (siehe 4.1 und
          4.4), sofern in diesen Versicherungsbedingungen, den diese ergänzenden Zusatzvereinbarungen
          oder aufgrund besonderer Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
          Im Zusammenhang mit einem unter den Versicherungsschutz fallenden Ereignis (siehe 2. und
          13.2.1) sind dieses insbesondere, aber nicht abschließend:
          ‒ Verweigerung der Entlastung
          ‒ Erteilung einer Abmahnung
          ‒ Fristlose Kündigung oder vorzeitige Abberufung eines Organs
          ‒ Kürzung oder Zurückbehaltung von Vergütungsleistungen von Organen
          ‒ Beschluss des Aufsichtsorgans, wonach ein haftungsrelevantes Verhalten vorliegt
          ‒ negative Feststellungsklage, gerichtet auf Nichtbestehen von Schadenersatz- oder
              Herausgabeansprüchen
          ‒ Gerichtlicher Antrag zur Bestellung eines satzungsmäßigen Vertreters
          ‒ Ankündigung oder Androhung eines auf die organschaftliche Tätigkeit bezogenen
              Schadenersatzanspruchs
          ‒ Staatsanwaltliche oder ordnungsbehördliche Ermittlungen
          ‒ Aufsichtsrechtliche Sonderuntersuchungen
          ‒ Interne Untersuchungen (Vorbereitung und Teilnahme an einer Anhörung, Abfassung von
              Stellungnahmen)
          ‒ Forensische Dienstleistungen
          ‒ Quasi negatorische Ansprüche (Widerruf, Unterlassung, Gegendarstellung)
          ‒ Dienst- oder anstellungsvertragliche Ansprüche (Gehalt, Pension, Abfindung)

13.1      Verfahrensführung, Anwaltswahl
          Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der
          rechtlichen Interessen der versicherten Person und trägt die der versicherten Person hierbei
          entstehenden Kosten. Dies gilt auch insoweit, als die Höhe der, auch im Wege der Widerklage,
          geltend gemachten Ansprüche (Streitwert) die Versicherungssumme übersteigt.

          Die Anwaltswahl steht den versicherten Personen zu.

13.2      Kosten
          Der Versicherer übernimmt die gebührenordnungsmäßigen Kosten und - nach Abstimmung -
          darüber hinausgehende Kosten im Rahmen von Honorarvereinbarungen.

          Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen für
          forensische Dienstleister und zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt
          des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer
          nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers
          entstanden sind.

          Der Versicherer trägt Reisekosten der versicherten Person für Reisen an den Ort des zuständigen
          ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen der versicherten Person vorgeschrieben oder zur
          Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für
          Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.

13.2.1    Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls
          In Erweiterung zu 2. haben die versicherten Personen das Recht, einen Rechtsanwalt,
          Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Sachverständigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu
          beauftragen, sofern eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist.

          Abweichend von 13.1 gilt diese Regelung nur, soweit der Versicherer der Beauftragung nicht
          widersprochen hat. Dem Versicherer ist die beabsichtigte Beauftragung unverzüglich und schriftlich
          mitzuteilen.


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13.2.2    Kosten bei Reputationsschäden und Persönlichkeitsrechtsverletzungen
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die erforderlichen Kosten zur Wahrung der
          Reputation und von Persönlichkeitsrechten versicherter Personen im Zusammenhang mit einem
          unter den Versicherungsschutz fallenden Ereignis gemäß 2. und 13.2.1.

          Diese Kosten sind Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer
          einstweiligen Verfügung begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung handelt.
          Soweit ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassen geltend gemacht wird, ersetzt der
          Versicherer auch außergerichtliche Anwaltskosten, die der versicherten Person entstehen.


                           14    Freistellung von Schadenersatzleistungen

14.1      Versicherungsumfang
          Der Versicherer übernimmt die Schadenersatzleistungen, zu denen die versicherte Person in
          Zusammenhang mit versicherten Tätigkeiten aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
          Anerkenntnisses oder Vergleiches verpflichtet und soweit der Versicherer hierdurch gebunden ist.

14.2      Übergang bei Haftungsfreistellung
          Im Falle einer Haftungsfreistellung (siehe 8.) geht der Anspruch gegen den Versicherer auf
          Freistellung von Schadenersatzansprüchen in dem Umfang auf die Versicherungsnehmerin über, in
          welchem diese oder ein mitversichertes Unternehmen ihre Verpflichtung gegenüber der versicherten
          Person erfüllt hat.


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Stand 01.07.2009                                         Seite 120


    Versicherungsbedingungen zur Versicherung von Ersatzansprüchen
                     wegen Diskriminierung (AGG)

                                 Inhaltsverzeichnis
                                                                                      Seite

1     Allgemeine Bestimmungen                                                             121
2     Abwehr- und Kostenschutz                                                            127


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  Versicherungsbedingungen zur Versicherung von Ersatzansprüchen
                   wegen Diskriminierung (AGG)

                                    1   Allgemeine Bestimmungen

          Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) richtet
          sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil zur Police (AT) und der folgenden Bestimmungen.
          Auf 1.7 wird besonders hingewiesen.

1.1       Gegenstand der Versicherung

1.1.1     Versicherte Tätigkeit
          Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass Versicherte gemäß 1.1.2 aufgrund
          gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer Diskriminierung oder
          wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem
          Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in
          Anspruch genommen werden.

          Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf den Fall, dass gegen die Versicherten ein
          Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird im Rahmen von 2.

          Mitversichert   sind    Regressansprüche       der    Sozialversicherungsträger      gegen  den
          Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte
          werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt.

1.1.2     Versicherte
          Versicherungsschutz besteht für

              den      Versicherungsnehmer/die          Versicherungsnehmerin      (nachfolgend       "der
              Versicherungsnehmer");

              Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers. Den Tochterunternehmen gleichgestellt sind
              auf besonderen Antrag in den Vertrag einbezogene selbstständige Unternehmen.

              Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder
              Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch
              ‒ die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
              ‒ das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen
                 Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder
              ‒ die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder
              ‒ das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen
                 geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses
                 Unternehmens auszuüben;

              sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden
              Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat,
              Verwaltungsrat, etc.) des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-
              )Unternehmen;

              sämtliche   ehemaligen,   gegenwärtigen      (auch    zukünftigen)   Arbeitnehmer       des
              Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-)Unternehmen sowie

              die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B.
              Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte).

          Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen oder
          beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß 1.1.2 c. – e. Versicherten besteht Versicherungsschutz
          ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die
          Unternehmen gemäß 1.1.2 b).


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          Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der 1.1.2 c. – e. für deren
          Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
          diese Schadenersatzansprüche.

1.2       Versicherungsfall
          Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines unter 1.1.1 genannten Anspruchs gegen
          einen Versicherten.

          Im Sinne dieses Vertrags ist ein Anspruch geltend gemacht, wenn gegen einen Versicherten ein
          Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter einem Versicherten schriftlich mitteilt, einen
          Anspruch gegen einen Versicherten zu haben.

          Der schriftlichen Anspruchserhebung steht die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen
          Verfahrens gleich.

1.3       Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes

1.3.1     Anspruchserhebung (claims made)
          Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrags eingetretene
          Versicherungsfälle.

          Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den Versicherten
          bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren.

          Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche
          Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbs durch den Versicherungsnehmer
          begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbs ist die Wirksamkeit gegenüber Dritten.

          Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom
          Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene
          Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Ansprüche
          infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens
          begangen worden sind.

1.3.2     Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung
          Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Ansprüche versichert, die nicht später
          als drei Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber angezeigt
          werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden.

          Für Tochterunternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die
          Voraussetzungen der 1.1.2 b) nicht mehr vorliegen.

          Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des letzten
          Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der
          Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres.

          Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrags der
          vorliegenden Art für die Versicherten.

1.3.3     Vertragsaufhebung/Kündigung

              Kündigung nach Versicherungsfall
              Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalls gemäß 1.2
              gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung der fälligen
              Entschädigung zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden
              ist.

              Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat,
              nachdem die Zahlung geleistet oder die Rechtshängigkeit des Anspruchs eingetreten oder die
              Leistungsverweigerung des Versicherers dem Versicherungsnehmer zugegangen ist, ausgeübt
              wird.


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              Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der
              laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem
              Monat wirksam.

              Im Falle freiwilliger Liquidation, einer Fusion oder Neubeherrschung erlischt der
              Versicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen
              Beherrschungsverhältnisses automatisch.

1.4       Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes

1.4.1     Leistungen des Versicherers
          Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage
          ‒ die Kosten gemäß 2. für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter
              Ansprüche und
          ‒ die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.

          Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß §
          218 in Verbindung mit § 280 BGB.

          Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn ein Versicherter aufgrund Gesetzes,
          rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der
          Versicherer hierdurch gebunden ist.

          Anerkenntnis und Vergleiche, die von Versicherten ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben
          oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne
          Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.

          Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherten mit bindender Wirkung für den Versicherer
          festgestellt, hat der Versicherer den Versicherten binnen zwei Wochen von dem
          Schadenersatzanspruch freizustellen.

1.4.2     Serienschäden
          Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des
          Versicherungsvertrags geltend gemachten Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller
          ‒ aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen
              wurde,
          ‒ aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen
              wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und
              miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen,
          als ein Versicherungsfall.

          Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen
          Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend
          gemacht wurde.

1.4.3     Selbstbeteiligung
          Selbstbeteiligung siehe Vereinbarungen/Hinweise zur Position.
          Eine Anrechnung auf die Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr unbegründeter Ansprüche
          gemäß 1.4.1 erfolgt nicht.

1.4.4     Versicherungssumme/Jahreshöchstersatzleistung
          Versicherungssumme siehe Position.
          Die Kosten gemäß 2. sind darin inbegriffen.

1.4.5     Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken
          Die Leistungen des Versicherten erfolgen in Euro.
          Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit dem
          Zeitpunkt erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
          Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


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1.5       Örtlicher Geltungsbereich
          Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen,

          1   die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt;

          2   infolge der Verletzung des Rechts eines Landes, in welchem Common Law gilt;

          3   in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit.

          Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend die Vereinigten Staaten
          von Amerika, Kanada sowie Australien, Großbritannien, Hongkong, Indien, Irland, Israel, Jamaika,
          Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika.

1.6       Ausschlüsse
          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche

              wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
              Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche
              Pflichtverletzung gegen den Handelnden selbst.

              Sofern die vorsätzliche Handlung oder Unterlassung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für
              die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch
              gerichtliche oder behördliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird.

              Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz für den Handelnden selbst
              rückwirkend. Der Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen
              zurückzuerstatten.

              im Zusammenhang mit der Verletzung oder Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechts,
              namentlich   des     Betriebsverfassungsgesetzes  oder   vergleichbarer ausländischer
              Rechtsvorschriften sowie im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen. Unberührt bleiben
              Ansprüche nach § 17, Absatz 2, AGG.

              die auf Erfüllung/Zahlung von Vertragsstrafen, Bußen oder Geldstrafen, Steuern oder sonstigen
              öffentlichen Abgaben sowie Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary
              damages) gerichtet sind.

              aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
              des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII handelt. 1.1.1 bleibt
              unberührt.

              Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
              Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 2.4
              bleibt unberührt.

1.7       Anderweitige Versicherungen
          Besteht für einen der unter 1.1.1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich
          früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag bei dem Versicherer oder seinen
          Konzerngesellschaften Versicherungsschutz, so sind nach dem übereinstimmenden Willen der
          Vertragsparteien für die Eintrittspflicht des Versicherers ausschließlich die Regelungen und der
          Umfang dieses Vertrags maßgeblich.

          Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem
          anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die
          Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweitigen
          Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem
          Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer
          Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen
          Versicherungsvertrags seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten bestreitet, so ist dieser
          verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem


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          anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn
          abzutreten.

1.8       Zurechnung
          Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem
          anderen Versicherten nicht zugerechnet.
          Ist Versicherter eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr - in
          Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das Verhalten
          oder das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Vorstands,
          Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitglieds oder Leiters der Personal- oder Rechtsabteilung (oder des
          entsprechenden ausländischen Organs/Funktionsträgers) zugerechnet.

1.9       Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruchs

1.9.1     Anspruchsberechtigte
          Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den
          mitversicherten Tochterunternehmen und den unter 1.1.2 c. - bei besonderer Vereinbarung auch den
          unter 1.1.2 d. und e. - genannten Personen zu.
          Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
          Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
          entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung
          und zur Kündigung des Versicherungsvertrags.

1.9.2     Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen
          Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
          Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden.
          Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig. Der
          Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers
          weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.

1.9.3     Rückgriffsansprüche
          Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf
          Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß § 255
          BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über.
          Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde
          verlangen.

1.9.4     Verzichtswirkung
          Hat ein Versicherter auf einen Anspruch gemäß 1.9.3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes
          Recht verzichtet, bleibt der Versicherer diesem gegenüber nur insoweit verpflichtet, als der
          Versicherte nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre.

1.9.5     Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage/Beitragsregulierung
          Gemäß 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten
          Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.
          Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine
          Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht,
          wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein
          Verschulden trifft.
          Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
          der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall
          versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer.
          Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
          Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
          bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
          findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer Zuviel gezahlter Beitrag wird
          nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des
          erhöhten Beitrags erfolgten.
          Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
          Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.


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          Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von Versicherten.

1.10      Verhalten im Versicherungsfall und sonstige Obliegenheiten

1.10.1    Anzeige des Versicherungsfalls

              Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich (8 AT) anzuzeigen. Wird ein
              Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht ein
              Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat
              oder zur Folge haben könnte, so hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person dem
              Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits
              angezeigt wurde.
              Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
              Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies
              ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrests oder einer
              einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person fristgemäß
              Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.

              Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

              Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt
              nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis
              erlangt hat.

1.10.2    Weitere Behandlung des Versicherungsfalls

              Der Versicherer gilt, auch außergerichtlich, als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr
              des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der Versicherten
              abzugeben.
              Er wird jedoch kein Anerkenntnis abgeben und keinem Vergleich zustimmen, wenn und insoweit
              die Versicherungssumme zur Befriedigung nicht ausreicht.

              Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht in Abstimmung mit dem Versicherer bereits selbst
              beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherten beauftragt, wenn dem
              Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. Für die
              Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich.

              Macht der Versicherte den Versicherungsanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig
              und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie
              Beweismaterial anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

              Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden
              Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner
              rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt
              hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die
              er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.

              Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach
              Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was
              zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihnen dabei nicht Unbilliges zugemutet
              wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung
              und -regulierung zu unterstützen,
              ‒ ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,
              ‒ alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und
              ‒ alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen
                  Schriftstücke einzusenden.

              Den aus Anlass eines Versicherungsfalls               erforderlichen    Schriftwechsel    hat   der
              Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.


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Stand 01.07.2009                                                      Seite 127


              Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer
              getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der
              Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und
              bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten
              bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.

1.10.3    Erledigung des Versicherungsfalls
          Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
          Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert oder falls der Versicherer
          seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der
          Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden
          Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


                                     2   Abwehr- und Kostenschutz

2.1       Versicherungsumfang
          Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der
          rechtlichen Interessen der Versicherten und trägt die dem Versicherten hierbei entstehenden Kosten.

2.1.1     Kosten
          Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur
          Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt
          auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

2.1.2     Strafrechtsschutz
          Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die einen
          unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung
          eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so
          trägt der Versicherer die Kosten gemäß Gebührenordnung, gegebenenfalls die mit ihm besonders
          vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

2.2       Leistungsumfang

2.2.1     Kostenregelung
          Der Versicherer trägt in dem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren die dem Versicherten
          auferlegten Kosten des Verfahrens sowie die ihm auferlegten Kosten der Gegenseite.

2.2.2     Rechtsanwaltskosten des Versicherten

              außergerichtlich
              Der Versicherer trägt im außergerichtlichen Verfahren die Kosten eines von dem Versicherten
              beauftragten und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt des
              Versicherten bestimmt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller
              Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit
              der anwaltlichen Tätigkeit, sowohl die Anzahl der Stunden als auch die Höhe des
              Stundensatzes. Rechtsanwaltskosten, die nach Prüfung der vorstehend genannten Kriterien
              unangemessen sind, trägt der Versicherer nicht. Reicht nach Auffassung des Rechtsanwalts im
              konkreten Einzelfall der im Versicherungsvertrag vereinbarte Stundenhöchstsatz nicht aus, kann
              der Versicherer, sofern er die Auffassung teilt, Anwaltskosten nach einem höheren Stundensatz
              erstatten.
              Der Versicherer trägt ferner gesetzliche Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts zum
              Versicherten oder an den Sitz der Gegenseite.

              gerichtlich
              Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines von dem
              Versicherten beauftragten Rechtsanwalts, der die Prozessvertretung des Versicherten vor dem
              zuständigen Gericht übernehmen kann. Soweit es im Ausland keine gesetzliche Vergütung gibt,
              weil der Rechtsanwalt nicht nach einer mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
              vergleichbaren Gebührenordnung abrechnen kann, trägt der Versicherer die Vergütung bis zu


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Stand 01.07.2009                                                    Seite 128


              dem Betrag, der nach dem RVG zu übernehmen wäre, wenn das Gerichtsverfahren in
              Deutschland durchgeführt würde.

2.2.3     Reisekosten der versicherten Person im Ausland
          Der Versicherer trägt die Reisekosten der Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen
          ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherten vorgeschrieben oder zur
          Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für
          Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.

2.3       Zeitpunkt der Kostenübernahme
          Der Versicherer hat die Kosten nach 2.2 zu übernehmen, sobald der Versicherte nachweist, dass er
          zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.

2.4       Ausschlüsse
          In Ergänzung zu 1.6 trägt der Versicherer nicht die Kosten,
          ‒ die aufgrund einer einverständlichen Erledigung (z. B. Vergleich) entstanden sind, soweit sie
              nicht dem Verhältnis des von dem Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten
              Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich
              vorgeschrieben ist;
          ‒ die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
              Vollstreckungstitel entstehen;
          ‒ aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des
              Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
          ‒ einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitritts oder einer Streitverkündung des
              Versicherten, es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme schriftlich bereit
              erklärt hat.


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DUODRITT                                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009                                                      Seite 129


     Sondervereinbarung zur D&O-Versicherung - Beschränkung auf
                     Drittansprüche (DUODRITT)
          Aufgrund besonderer Vereinbarung zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherer
          besteht - insofern abweichend von 1.1 ULLA - Versicherungsschutz ausschließlich für den Fall, dass
          versicherte Personen von Dritten, nicht aber von der Versicherungsnehmerin oder mitversicherten
          (Tochter-)Unternehmen, auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.


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DUOSTARTUP                                                          R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009                                                    Seite 130


   Sondervereinbarung zur D&O-Versicherung - Start-up Unternehmen
                           (DUOSTARTUP)
          Der Versicherungsnehmerin und den versicherten Personen ist bekannt, dass dem
          Versicherungsvertrag Sonderkonditionen zugrunde liegen. Sie bestätigen, vor Abgabe ihrer
          Vertragserklärung auf die nachfolgenden Regelungen ausdrücklich hingewiesen worden zu sein:

          1   Abweichend von dem Tarif/Antrag gewährt der Versicherer Versicherungsschutz auch, sofern
              die Geschäftstätigkeit die dort vorgesehene Mindestdauer von 36 Monaten unterschreitet.
              Hierauf bezogene, anderslautende Regelungen in dem Versicherungsschein und seinen
              Anlagen haben insoweit keine Geltung.

          2   Für den maßgeblichen Zeitraum der Unterschreitung der Mindestdauer ist eine Erhöhung der
              bei Abschluss des Vertrags in dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen
              ausgewiesenen Versicherungssumme nicht möglich.

          3   Tritt der für die Gewährung obiger Sonderkonditionen maßgebliche Umstand nicht ein oder
              entfällt dieser während des vorgenannten Zeitraumes, so ist der Versicherer berechtigt, den
              Vertrag nach seiner Wahl vorzeitig aufzuheben oder nur zu anderen Konditionen fortzuführen.

          Dem Antrag stehen sonstige, auf den Abschluss oder die Fortführung des Versicherungsvertrags
          gerichtete Unterlagen (z. B. Fragebögen) gleich.

          Vorstehende Regelungen gelten auch dann, wenn sich der Versicherer zur Aufnahme des Antrags
          elektronischer Medien bedient.


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DUO-SB                                                                 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.10.2010                                                       Seite 131


Besondere Vereinbarung zur Selbstbeteiligung - zur D&O-Versicherung
                            - (DUO-SB)

                 1       Selbstbehalt aufgrund gesetzlicher Vorgaben und Empfehlungen

          Abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieses D&O-Vertrags haben die in
          Anspruch genommenen versicherten Personen den gesetzlich vorgeschriebenen oder einen in
          Ansehung einer gesetzlichen Regelung mit der Versicherungsnehmerin individual-vertraglich (z. B.
          im Anstellungsvertrag) vereinbarten höheren Selbstbehalt (SB) zu tragen, auch wenn ein solcher im
          Versicherungsschein nicht ausdrücklich ausgewiesen ist.
          Die gesetzliche oder vertragliche Regelung ist insoweit Bestandteil des Versicherungsvertrags.

          Soweit die Versicherungsnehmerin Festlegungen und Empfehlungen eines Kodex zu guter und
          verantwortungsvoller Unternehmensführung folgt, stehen diese einer gesetzlichen Regelung gleich.


                                      2   Offenlegung der Vergütung

          Steht fest, dass der Versicherer Ersatz zu leisten hat, sind die Versicherungsnehmerin und die
          versicherten Personen verpflichtet, dem Versicherer auf Befragen Auskunft über die Höhe des
          Selbstbehalts und, sofern erforderlich, die seiner Berechnung zugrundeliegende Bezugsgröße zu
          geben.


                              3   Anzeigepflicht während der Vertragslaufzeit

          Ist ein Selbstbehalt gesetzlich nicht vorgeschrieben oder wird die gesetzliche Regelung bei einzelnen
          versicherten Personen erst später wirksam, ist der Versicherer über den Abschluss einer solchen
          Vereinbarung oder das Wirksamwerden der gesetzlichen Regelung unverzüglich zu unterrichten.


                     4    Umfang der Leistungsverpflichtung/Vorleistung und Regress

          Die Versicherungsleistung der R+V erfolgt stets in ungekürzter Höhe, also ohne SB-Abzug. Der
          Leistungsinhalt und -umfang ist dabei von folgenden Faktoren abhängig:

              Die Schadenersatzleistung der R+V erfolgt in ungekürzter Höhe, sofern der von den
              versicherten Personen zu ersetzende Schaden unter Berücksichtigung des Selbstbehalts
              gemäß Ziffer 1 die Versicherungssumme übersteigt oder jedenfalls nicht unterschreitet.

              In diesen Fällen geht der jeweilige Selbstbehalt in voller Höhe zu Lasten der versicherten
              Person, so dass der Pflicht zur SB-Tragung umfassend Rechnung getragen wird.

              Ist der zu ersetzende Schaden unter Berücksichtigung des Selbstbehalts gemäß Ziffer 1
              niedriger als die Versicherungssumme, so erfolgt die Schadenersatzleistung der R+V ebenfalls
              in ungekürzter Höhe.

              Hinsichtlich des Selbstbehalts erbringt der Versicherer seine Leistung aber als Vorleistung, und
              zwar,

              aa. sofern der Selbstbehalt über einen weiteren Vertrag (SB-Vertrag) bei der R+V versichert ist,
                  Zug um Zug gegen Übertragung der den Selbstbehalt betreffenden Ansprüche des
                  Geschädigten und, je nach Ausgestaltung des SB-Versicherungsvertrags,
                  ‒ unter Anrechnung auf die D&O-Versicherungssumme, sofern der SB-Vertrag keine
                     eigene Versicherungssumme ausweist, bzw.
                  ‒ unter Gutschrift der aus dem SB-Vertrag erbrachten Leistung auf die
                     Versicherungssumme des D&O-Vertrags, sofern der SB-Vertrag eine eigene
                     Versicherungssumme ausweist.


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DUO-SB                                                         R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.10.2010                                               Seite 132


            bb. sofern der Selbstbehalt über einen weiteren Vertrag (SB-Vertrag) bei einer anderen
                Versicherungsgesellschaft als R+V versichert ist, Zug um Zug gegen Übertragung der
                Versicherungsansprüche. Soweit R+V hieraus Ersatz erlangen konnte, wird dieser der
                Versicherungssumme des D&O-Vertrags wieder gutgeschrieben.

            cc. sofern der Selbstbehalt nicht versichert ist, Zug um Zug gegen Übertragung der den
                Selbstbehalt betreffenden Ansprüche des Geschädigten. Der im Wege des Regresses
                erlangte Betrag wird der Versicherungssumme des D&O-Vertrags wieder gutgeschrieben.


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DUOPERSGES                                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                       Seite 133


 Besondere Vereinbarung bei Personengesellschaften (DUOPERSGES)
          Bei der (Mit-)Versicherung von Personen(handels-)gesellschaften ist "versicherte Tätigkeit" (ULLA
          1.1) diejenige Tätigkeit, die die versicherte Person (ULLA 1.2) im Rahmen der ihr durch Gesetz,
          Gesellschaftsvertrag oder durch besondere Beauftragung oder ein Dienstverhältnis obliegenden
          Geschäftsführungs- und/oder Vertretungsbefugnis oder Aufsichtspflicht (Beirat, Aufsichts-,
          Verwaltungsrat, Gesellschafterausschluss) im Interesse der Versicherungsnehmerin oder deren
          Gesellschafter wahrnimmt.

          Insofern gelten für die Bestimmung des Versicherungsschutzes neben den Vorschriften des Aktien-
          und GmbH-Gesetzes insbesondere diejenige des Handelsgesetzbuches und des Bürgerlichen
          Gesetzbuches.

          Nicht unter den Versicherungsschutz fallen demnach Ansprüche aufgrund von
          Kapitalerhaltungspflichten oder die sich allein aus der Eigenschaft als Gesellschafter ergeben (z. B.
          Haftung für Verbindlichkeiten aus dem laufenden Geschäftsbetrieb).

          Nicht versichert sind deshalb Ansprüche aufgrund von oder im Zusammenhang mit einem
          Fehlverhalten bei professionellen Dienstleistungen durch die Versicherten.

          Hierbei sind professionelle Dienstleistungen sämtliche Dienstleistungen, die von Versicherten für
          eine Gebühr, Honorar, Provision, Vergütung oder andere Gegenleistung für ihre Kunden bzw. in
          deren Namen aufgrund einer Vereinbarung zwischen Versicherten und den Kunden erbracht werden
          bzw. erbracht werden sollen. Versichert bleiben hingegen solche Aktivitäten, die allein mit dem
          Management (das Organisieren, Leiten, Anweisen, Kontrollieren und Überwachen von Mitarbeitern,
          die professionelle Dienstleistungen für die versicherten Unternehmen erbringen durch die
          Versicherten) der versicherten Unternehmen im Zusammenhang stehen.

          Im Rahmen der Übernahme von "Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls" (ULLA 13.2.1) besteht
          insbesondere auch Versicherungsschutz in Fällen der Einschränkung oder Entziehung der
          Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis sowie behaupteter Verstöße gegen (der versicherten
          Person durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag auferlegte) Treuepflichten.

          Soweit die Versicherungsbedingungen eine automatische Mitversicherung von Tochterunternehmen
          (ULLA 1.4) vorsehen, werden diese abweichend hiervon nur auf besonderen Antrag in den
          Versicherungsschutz einbezogen (siehe Versicherungsschein).


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Zusatzvereinbarung VEREINEDUO                                         R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                      Seite 134


      Zusatzvereinbarung für Vereine/Verbände/Kammern/Stiftungen
                             (VEREINEDUO)
          1   Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist (siehe Versicherungsschein), ist unter einer "bei der
              Versicherungsnehmerin begangenen Pflichtverletzung" (ULLA 1.1) nur eine solche zu
              verstehen, die Folge einer Tätigkeit war, welche nach der Satzung des Versicherungsnehmers
              den versicherten Personen zur ausschließlichen Wahrnehmung zugewiesen ist.

          2   Unbeschadet der Regelung im Übrigen, sind "Versicherte Personen" (ULLA 1.2) sämtliche
              gegenwärtigen oder ehemaligen Mitglieder des Vorstands/Präsidiums und des Kuratoriums, der
              Geschäftsführung und des Beirats sowie die besonderen Vertreter nach § 30 BGB.

          3   Soweit   die Versicherungsbedingungen       eine   automatische Mitversicherung von
              Tochterunternehmen (ULLA 1.4) vorsehen, werden diese abweichend hiervon nur auf
              besonderen Antrag in den Versicherungsschutz einbezogen (siehe Versicherungsschein).

          4   Im Rahmen der Übernahme von "Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls" (ULLA 13.2.1)
              haben die versicherten Personen das Recht, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer
              Interessen zu beauftragen, sofern dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten
              Unternehmen/Untergliederungen erstmals während der Dauer des Versicherungsvertrags
              schriftlich mitgeteilt wird, dass eine der nachfolgenden Maßnahmen beabsichtigt oder
              durchgeführt wird:
              ‒ vollständige oder teilweise Aberkennung der Gemeinnützigkeit (§§ 51 ff., 63 AO);
              ‒ Entzug oder Widerruf der stiftungsrechtlichen Genehmigung;
              ‒ zwangsweise Aufhebung der Organisation, sofern Grund nicht die Insolvenz oder eine
                  Zweckänderung ist.

          Besteht zugunsten des Versicherungsnehmers neben der gegenständlichen D&O-Versicherung
          nicht auch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, so übernimmt der Versicherer im
          Umfang dieser Deckungserweiterung, und insoweit abweichend von ULLA 9.1, auch diejenigen
          Kosten, die dem Versicherungsnehmer selbst entstehen - auch, soweit es sich um andere
          Aufwendungen als die Kosten eines Rechtsanwalts handelt (ULLA 13.2). Für diesen
          Organisationsrechtsschutz ist die Versicherungsleistung, je Verfahren und für alle Verfahren eines
          Versicherungsjahres insgesamt im Rahmen der für die Abwehrkosten zur Verfügung stehenden
          Versicherungssumme, begrenzt auf 20 Prozent der Versicherungssumme, maximal aber
          100.000 EUR.


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Vereinbarung PROSP-HAFT                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                   Seite 135


          Besondere Vereinbarung zur Prospekthaftung (PROSP-HAFT)
          In Ergänzung von 6. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-
          Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) sind
          Haftpflichtansprüche vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die dadurch entstanden sind, dass
          der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Prospekte erstellt und/oder überarbeitet
          und/oder weitergeleitet oder in Umlauf gebracht hat und deshalb unter dem Gesichtspunkt einer
          abgeleiteten Initiatoreneigenschaft (insbesondere Prospekthaftung, Garantenstellung oder
          vergleichbarerer Garantieansprüche etc.) in Anspruch genommen wird.

          Der vorstehende Versicherungsausschluss gilt nicht im Rahmen eines Sublimits in Höhe von
          50 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme, maximal jedoch in Höhe von 1.000.000 EUR.


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