# Generali Selbstständige: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-berufsunfaehigkeit-generali-sbu.php
- Rechtlicher Träger: Generali Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-berufsunfaehigkeit-generali-sbu.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Vertragsgrundlagen SBU](https://eu-assets.contentstack.com/v3/assets/bltcba55c71291ad2c3/bltc53141e42ad69be3/6a4b6dba82c58cc3ba7691ee/Vertragsgrundlagen_SBU.pdf), Fassung 06/2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherte monatliche Berufsunfähigkeitsrente | ja | Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitspension. | Artikel 13.1 a, Seite 8 |
| Produktform: selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) oder Zusatzversicherung (BUZ) zu einer Lebens- oder Rentenversicherung | ja | Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung | Titel, Seite 1 |
| Begriff der Berufsunfähigkeit: zuletzt ausgeübter Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war | ja | zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübten Beruf ... so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war | Artikel 14.1, Seite 9 |
| Leistung ab einem Grad der Berufsunfähigkeit von 50 Prozent | ja | für mindestens 6 Monate zu mindestens 50 % berufsunfähig gemäß Artikel 14.1 | Artikel 13.1, Seite 8 |
| Prognosezeitraum: Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn sie voraussichtlich mindestens sechs Monate andauert | ja | voraussichtlich mindestens 6 Monate ... zu mindestens 50 % außerstande ist | Artikel 14.1, Seite 9 |
| Fiktion: sechs Monate ununterbrochen berufsunfähig gilt rückwirkend von Beginn an als Berufsunfähigkeit | ja | Ist die versicherte Person 6 Monate ununterbrochen ... so wird dieser Zustand von Anfang an als Berufsunfähigkeit eingestuft. | Artikel 14.4, Seite 9 |
| Rückwirkende Leistung bei verspäteter Meldung (ohne zeitliche Begrenzung) | ja | Für die Anmeldung von Leistungsansprüchen ist keine Meldefrist vereinbart. | Artikel 13.3, Seite 8 |
| Weltweiter Versicherungsschutz, auch bei dauerhaftem Wohnsitz im Ausland | ja | Mit dieser Versicherung bietet der Versicherer ... Versicherungsschutz für den Fall der | Artikel 11.1, Seite 7 |
| Versicherungsdauer: Alter, bis zu dem eine eintretende Berufsunfähigkeit versichert ist | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsendalter: Alter, bis zu dem die Rente längstens gezahlt wird | ja | Der Leistungszeitraum kann auch über die Versicherungsdauer hinausgehen und endet spätestens mit dem vereinbarten Termin. | Begriffsbestimmungen, Leistungszeitraum, Seite 4 |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | nicht geregelt |  |  |
| Abstrakte Verweisung auf einen anderen Beruf, der nicht ausgeübt wird | keine | Der Versicherer verzichtet auf eine abstrakte ... Das heißt, er prüft nicht, ob irgendeine andere Tätigkeit theoretisch ausgeübt werden könnte. | Artikel 14.1, Seite 9 |
| Konkrete Verweisung auf einen tatsächlich ausgeübten anderen Beruf | ja | auszuüben und sie auch keine andere Tätigkeit konkret ausübt, die ihrer bisherigen ... entspricht (konkrete Verweisbarkeit). | Artikel 14.1, Seite 9 |
| Konkrete Verweisung: zumutbare Einkommensminderung als feste Grenze in Prozent | ja | Unzumutbar ist eine Einkommensminderung (Vergütung) von 20 % oder mehr gegenüber dem Bruttoeinkommen im zuletzt | Artikel 14.1, Seite 9 |
| Konkrete Verweisung: Wahrung der bisherigen Lebensstellung ausdrücklich geregelt | ja | Eine der bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit darf keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern und auch hinsichtlich Vergütung und Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinken. | Artikel 14.1, Seite 9 |
| Verzicht auf Umorganisation bei Selbstständigen | ja | Der Versicherer verzichtet ebenfalls ... eine Prüfung der Zumutbarkeit einer Umorganisation, wenn der Betrieb der versicherten Person weniger als 5 Mitarbeiter beschäftigt. | Artikel 14.2, Seite 9 |
| Umorganisationspflicht für Selbstständige: Voraussetzungen (Betriebsgröße, Kapitaleinsatz, Einkommensverlust) | ja | Bei Selbstständigen / Betriebsinhabern liegt keine Berufsunfähigkeit vor, wenn sie nach einer zumutbaren Umorganisation gleichwertige andere Tätigkeiten | Artikel 14.2, Seite 9 |
| Ausscheiden aus dem Beruf: wie lange der zuletzt ausgeübte Beruf maßgeblich bleibt (Jahre) | ja | Ist die versicherte Person aus dem Berufsleben ... oder endgültig ausgeschieden und werden ... beantragt, so gilt die vorher konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit und die damit verbundene | Artikel 14.6, Seite 9 |
| Elternzeit, Arbeitslosigkeit, Pflege von Angehörigen: welcher Beruf gilt in der Unterbrechung | ja | Ist die versicherte Person aus dem Berufsleben ... oder endgültig ausgeschieden und werden ... beantragt, so gilt die vorher konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit und die damit verbundene | Artikel 14.6, Seite 9 |
| Studenten: Definition der Berufsunfähigkeit (Studienfach, Studienfortschritt, angestrebtes Berufsbild) | ja | Bei Studenten liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person ... zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls betriebenes | Artikel 15.1, Seite 9 |
| Schüler: Definition der Berufsunfähigkeit (Schulfähigkeit, Klassenstufe, Schulform) | ja | Bei Schülern, ausgenommen Schüler mittlerer und höherer Schulen mit skisportlichem Schwerpunkt ... an einer allgemeinen öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten Privatschule ohne spezielle | Artikel 15.2, Seite 10 |
| Auszubildende: Definition der Berufsunfähigkeit (Ausbildungsberuf, Abschluss der Ausbildung) | ja | berücksichtigt der Versicherer bei Prüfung einer Berufsunfähigkeit (konkrete Verweisbarkeit) zu Gunsten des Auszubildenden den mit der Ausbildung angestrebten Beruf und die damit verbundene | Artikel 15.3, Seite 10 |
| Infektionsklausel für Heilberufe: behördliches Tätigkeitsverbot gilt als Berufsunfähigkeit | ja | Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn durch gesetzliche Vorschriften oder durch rechtskräftige behördliche Verfügung zur Verhinderung der ... und sich diese Untersagung auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstreckt. | Artikel 14.5, Seite 9 |
| Beamtenklausel: Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gilt als Berufsunfähigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Dienstunfähigkeit auch für Beamte auf Probe und auf Widerruf (Entlassung statt Ruhestand) | nicht geregelt |  |  |
| Seedienstuntauglichkeit: Feststellung der Untauglichkeit für Seeleute und Nautiker gilt als Berufsunfähigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Arbeitsunfähigkeitsklausel: Rente bei längerer Krankschreibung, ohne Nachweis der Berufsunfähigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Arbeitsunfähigkeitsklausel: erforderliche Dauer der Krankschreibung (Monate) | nicht geregelt |  |  |
| Arbeitsunfähigkeitsklausel: Höchstdauer der Leistung je Fall und insgesamt (Monate) | nicht geregelt |  |  |
| Arbeitsunfähigkeitsklausel: Höhe der Leistung (Anteil der BU-Rente oder Höchstbetrag je Monat) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei Pflegebedürftigkeit, auch ohne Berufsunfähigkeit | ja | Der Versicherer erbringt die unter Artikel 13.1 genannten Leistungen auch dann, wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer infolge ... (vgl. Artikel 16) für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten berufsunfähig wird | Artikel 13.2, Seite 8 |
| Pflegeklausel: Maßstab (Pflegegrad oder Punkte für Verrichtungen des täglichen Lebens) und erforderliche Stufe | ja | wird die nachstehende Punktetabelle zu Grunde gelegt; der Versicherer leistet bei Vorliegen von ... einem Punkt. | Artikel 16.3, Seite 10 |
| Leistung bei Demenz (mittelschwere Demenz, unabhängig vom Beruf) | ja | Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch bei zumindest mittelschwerer Demenz vor. | Artikel 16.5, Seite 11 |
| Nachversicherungsgarantie: Erhöhung der Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung | ja | Der Versicherungsnehmer hat nach den nachfolgenden Bestimmungen das Recht, die bei Vertragsabschluss vereinbarte Berufsunfähigkeitspension ereignisabhängig nach Eintritt eines der nachfolgend beschriebenen | Artikel 29.1, Seite 14 |
| Nachversicherungsgarantie: Anlässe (Heirat, Geburt, Gehaltssprung, Immobilienkauf, Beginn der Selbstständigkeit, Studienabschluss) | ja | Baubeginn oder Kauf einer Wohnimmobilie durch die versicherte Person oder ihren Ehepartner | Artikel 29.1, Seite 14 |
| Nachversicherungsgarantie: Höchstbetrag je Anlass und insgesamt | ja | Die maximale Erhöhung je Ereignis ist auf 50 % der ursprünglich versicherten Berufsunfähigkeitspension (ohne etwaige vereinbarte Erhöhungen) beschränkt. | Artikel 29.3, Seite 14 |
| Nachversicherungsgarantie: Altersgrenze und Frist nach dem Ereignis (Monate) | ja | Das Recht auf Erhöhung kann der Versicherungsnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt des Ereignisses ausüben. | Artikel 29.1, Seite 14 |
| Erhöhungsoption ohne Anlass (meist in den ersten Vertragsjahren) | ja | Bis 5 Jahre nach Versicherungsbeginn und bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres der versicherten Person ... der Versicherungsnehmer nach den nachfolgenden Bestimmungen einmalig das Recht | Artikel 29.2, Seite 14 |
| Beitragsdynamik: jährliche Erhöhung von Beitrag und Rente ohne Gesundheitsprüfung | ja | bewirkt, dass die Berufsunfähigkeitspension jährlich um den im Versicherungsvertrag vereinbarten Prozentsatz erhöht wird, solange Prämien bezahlt werden. | Artikel 38.1, Seite 16 |
| Leistungsdynamik: garantierte Steigerung der laufenden Rente im Leistungsfall | ja | bei Eintritt der Leistungspflicht (Berufsunfähigkeit) jährlich um den im Versicherungsvertrag vereinbarten Prozentsatz erhöht wird. | Artikel 38.2, Seite 17 |
| Verlängerungsoption: Verlängerung der Versicherungsdauer ohne Gesundheitsprüfung bei Anhebung des Rentenalters | ja | Wird für den Geburtsjahrgang, dem die versicherte Person angehört, die Regelaltersgrenze in der ... einmalig eine Verlängerung der ... des Vertrags ohne erneute | Artikel 30.1, Seite 15 |
| Stundung der Beiträge bei Zahlungsschwierigkeiten und während der Leistungsprüfung (Dauer, zinslos) | ja | die in diesem Zeitraum fälligen Prämien (zinslos) bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht, höchstens jedoch für einen | Artikel 13.6, Seite 8 |
| Wiederinkraftsetzung ohne Gesundheitsprüfung nach Beitragsfreistellung oder Unterbrechung | ja | Nach Ablauf der Vertragshilfe wird der Vertrag auf die Pensionshöhe vor der Vertragshilfe ohne neuerliche Gesundheits- und Berufsprüfung angehoben. | Artikel 31, Seite 15 |
| Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit | ja | volle Befreiung von der Prämienzahlung für die während der Berufsunfähigkeit fälligen Prämien. | Artikel 13.1 b, Seite 8 |
| Wiedereingliederungshilfe bei Ende der Leistung (Einmalzahlung, Anzahl Monatsrenten) | ja, bis 6.000 € | Der Versicherer bezahlt eine einmalige Wiedereingliederungshilfe in Höhe von 6 Monatspensionen, maximal jedoch 6.000 Euro | Artikel 13.8, Seite 8 |
| Umorganisationshilfe für Selbstständige (Zuschuss zum Umbau des Betriebs) | ja, bis 6.000 € | als Unterstützung der Umorganisation einen einmaligen Betrag in Höhe von 6 Monatspensionen, maximal 6.000 Euro | Artikel 14.3, Seite 9 |
| Überbrückungsleistung während der Leistungsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Einmalzahlung bei Eintritt der Berufsunfähigkeit (Startkapital) | ja | Diese Einmalzahlung beträgt das 6-fache der monatlichen Berufsunfähigkeitspension. | Artikel 13.9, Seite 8 |
| Leistung bei schweren Krankheiten (Zusatzbaustein, Katalog der Krankheiten) | nicht geregelt |  |  |
| Unterstützung bei Rehabilitation und Wiedereinstieg (Reha-Management, Kostenübernahme) | ja | Fit im Beruf Assistanceleistungen umfassen ... Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Falle einer drohenden bzw. aufrechten | Artikel 13.7, Seite 8 |
| Frist für die Leistungsentscheidung des Versicherers nach Eingang der Unterlagen (Wochen) | ja | Der Versicherer entscheidet nach Vorliegen aller für die Leistungsentscheidung erforderlichen Unterlagen ... so rasch wie möglich ... jedoch nach 4 Wochen, ob und für welchen | Artikel 22.1, Seite 12 |
| Meldefrist bei Eintritt der Berufsunfähigkeit mit Rechtsfolgen bei Verspätung | keine | Für die Anmeldung von Leistungsansprüchen ist keine Meldefrist vereinbart. | Artikel 13.3, Seite 8 |
| Mitwirkungspflicht: Untersuchung durch vom Versicherer beauftragte Ärzte (Kosten, Reisekosten, Auswahl) | ja | Der Versicherer kann außerdem weitere medizinische und berufskundliche Auskünfte, Aufklärungen, Vor-Ort-Prüfungen und zusätzliche | Artikel 19.2, Seite 11 |
| Pflicht zur Heilbehandlung (Operationen, Therapien) über einfache Maßnahmen hinaus | keine | Nicht unter die Schadenminderungspflicht fallen ... Behandlungen, spezielle Therapien wie Chemo- oder Strahlentherapie | Artikel 20.2, Seite 12 |
| Nachprüfung: Umfang (nur Besserung der Gesundheit oder neue berufliche Tätigkeit) | ja | ist der Versicherer berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit oder die Pflegebedürftigkeit der versicherten Person nachzuprüfen. | Artikel 24.1, Seite 12 |
| Nachprüfung: Verweisung auf neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten | ja | Dabei kann der Versicherer auch prüfen, ob die ... Person nach dem Eintritt ihrer Berufsunfähigkeit neue berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten (z. B. durch Umschulung) erworben hat. | Artikel 24.1, Seite 13 |
| Nachprüfung: Häufigkeit (höchstens einmal jährlich) und Frist bis zur Einstellung der Leistung (Monate) | ja | Zur Nachprüfung kann der Versicherer auf seine Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch vom Versicherer zu beauftragende Ärzte | Artikel 24.2, Seite 12 |
| Befristetes Anerkenntnis der Leistungspflicht (zulässig, Dauer, nur einmalig) | ja | In begründeten Einzelfällen kann der Versicherer einmalig ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis von bis zu 12 Monaten | Artikel 22.1, Seite 12 |
| Individuelle Vereinbarung im Leistungsfall (befristeter Vergleich statt Anerkenntnis) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss Krieg und kriegerische Ereignisse (passives Kriegsrisiko im Ausland, Auslandseinsätze) | ja | unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse oder durch innere Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen | Artikel 12.2 a, Seite 7 |
| Ausschluss Kernenergie und ionisierende Strahlen (Ausnahme medizinische Behandlung) | ja | durch nukleare, biologische, chemische oder durch Terrorismus ausgelöste Katastrophen. | Artikel 12.2 e, Seite 7 |
| Ausschluss Terror (nur bei Einsatz atomarer, biologischer oder chemischer Waffen) | ja | durch nukleare, biologische, chemische oder durch Terrorismus ausgelöste Katastrophen. | Artikel 12.2 e, Seite 7 |
| Ausschluss Motorsport (Rennen, Trainingsfahrten mit Kraftfahrzeugen und Motorbooten) | keine | Der Versicherungsschutz besteht unter den ... des Artikel 14 unabhängig davon, aus welchen Gründen es zu der Berufsunfähigkeit gekommen ist. | Artikel 12.1, Seite 7 |
| Ausschluss gefährlicher Sportarten und Luftfahrt (Tauchen, Klettern, Hochseesegeln, Piloten) | keine | Der Versicherungsschutz besteht unter den ... des Artikel 14 unabhängig davon, aus welchen Gründen es zu der Berufsunfähigkeit gekommen ist. | Artikel 12.1, Seite 7 |
| Ausschluss Selbstverletzung und Suizidversuch (Wartefrist, Ausnahme krankhafte Störung) | ja | durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder | Artikel 12.2 c, Seite 7 |
| Ausschluss oder Wartezeit für psychische Erkrankungen | keine | Der Versicherungsschutz besteht unter den ... des Artikel 14 unabhängig davon, aus welchen Gründen es zu der Berufsunfähigkeit gekommen ist. | Artikel 12.1, Seite 7 |
| Vorvertragliche Anzeigepflicht: Zeitraum der Gesundheitsfragen (Jahre) | nicht geregelt |  |  |
| Rücktritt wegen Verletzung der Anzeigepflicht: Frist ab Vertragsschluss (fünf Jahre, bei Vorsatz oder Arglist zehn Jahre) | ja | Person schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, kann der Versicherer innerhalb von 3 Jahren seit Abschluss vom Versicherungsvertrag | Artikel 6.2, Seite 5 |
| Verzicht auf Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung bei schuldloser oder leicht fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung | ja | Person schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, kann der Versicherer innerhalb von 3 Jahren seit Abschluss | Artikel 6.2, Seite 5 |
| Kündigungsverzicht des Versicherers (ordentliche Kündigung und Beitragserhöhung wegen Risikoänderung) | nicht geregelt |  |  |
| Keine Anzeigepflicht bei Berufswechsel, neuen Hobbys oder Umzug ins Ausland | nicht geregelt |  |  |
| BUZ: Fortbestand bei Beitragsfreistellung oder Kündigung der Hauptversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Incapacidad permanente total (dauernd unfähig für den gewöhnlichen Beruf) | nicht geregelt |  |  |
| Incapacidad permanente absoluta (dauernd unfähig für jede Erwerbstätigkeit) | nicht geregelt |  |  |
| Gran invalidez (Hilfe einer anderen Person für die Verrichtungen des täglichen Lebens) | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsform: Kapital (capital) oder Rente (renta) | nicht geregelt |  |  |
| Anerkennung durch die Seguridad Social (INSS) als Voraussetzung der Leistung | nicht geregelt |  |  |
| Incapacidad temporal (Tagegeld bei Krankschreibung, baja laboral) | nicht geregelt |  |  |
| Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Terror, Naturkatastrophen) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Vertragsgrundlagen SBU

```text
[Seite 1]
                   Vertragsgrundlagen zur
            Berufsunfähigkeitsversicherung


               Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die
                               Berufsunfähigkeitsversicherung
                                               Stand 06/2026
SAP 57425

[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis


        Begriffsbestimmungen ........................................................................................................................................ 4


        Die Bestimmungen im Detail ............................................................................................................................... 5
Allgemeines ................................................................................................................................................................. 5

Artikel 1 Welche Dokumente sind Vertragsgrundlagen? ................................................................................................ 5

Artikel 2 Welches Recht ist auf den Versicherungsvertrag anzuwenden? ...................................................................... 5

Artikel 3 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer und wo ist die Beschwerdestelle? .................................. 5

Artikel 4 Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen? .................................................................. 5

Artikel 5 Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung? ....................................................................... 5

       Pflichten (Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers .......................................................................................... 5

Artikel 6 Was muss der Versicherungsnehmer bei Antragstellung beachten? ................................................................ 5

Artikel 7 Was gilt für die Prämienzahlung? ................................................................................................................... 6

Artikel 8 Wann sind die Prämien zu bezahlen und was passiert, wenn sie nicht rechtzeitig bezahlt werden? ................. 6


        Versicherungsschutz ........................................................................................................................................... 6

Artikel 9 Wann beginnt der Versicherungsschutz? ........................................................................................................ 6

Artikel 10 Was bedeutet der vorläufige Sofortschutz? .................................................................................................. 7
Artikel 11 Welche Regelungen gelten bezüglich eines Auslandsaufenthaltes? ............................................................... 7
Artikel 12 Wann hat der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz und wann nicht? .................................................. 7


        Leistung ............................................................................................................................................................. 8
Artikel 13 Welche Leistungen werden im Versicherungsfall erbracht? ........................................................................... 8
Artikel 14 Unter welchen Voraussetzungen wird die Leistung aufgrund Berufsunfähigkeit erbracht?.............................. 9
Artikel 15 Wie wird Berufsunfähigkeit bei Studenten, Schülern, Lehrlingen, Hausfrauen und Hausmännern definiert? .... 9
Artikel 16 Unter welchen Voraussetzungen wird die Leistung aufgrund Pflegebedürftigkeit erbracht? .......................... 10
Artikel 17 Wer erhält die Versicherungsleistung? ......................................................................................................... 11
Artikel 18 Wo ist der Erfüllungsort der Versicherungsleistung? .................................................................................... 11


        Leistungsprüfung .............................................................................................................................................. 11
Artikel 19 Was ist zu beachten, wenn die Versicherungsleistung beantragt wird (Anzeigepflichten)? ............................ 11
Artikel 20 Welche Mitwirkungspflichten bestehen? ...................................................................................................... 12
Artikel 21 Welche Folgen hat die Verletzung einer Anzeige- oder Mitwirkungspflicht? .................................................. 12
Artikel 22 Wie erfolgt die Erklärung über die Leistungspflicht? ..................................................................................... 12
Artikel 23 Was gilt bei Meinungsverschiedenheiten? ................................................................................................... 12
Artikel 24 Was ist hinsichtlich einer Nachprüfung der Berufsunfähigkeit zu beachten? ................................................. 12


                                Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                                Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                                der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                                beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                                        Seite 2 von 17

[Seite 3]
       Prämien, Kosten und Gebühren .......................................................................................................................... 13
Artikel 25 Wie werden Kosten verrechnet? .................................................................................................................. 13
Artikel 26 Können die Prämien angehoben werden? .................................................................................................... 13
Artikel 27 Welche Leistungen sind gesondert zu bezahlen? ......................................................................................... 13


       Gewinnbeteiligung .............................................................................................................................................. 14
Artikel 28 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? ...................................................................................................... 14

      Änderungen während der Vertragslaufzeit ............................................................................................................ 14

Artikel 29 Wie können die Leistungen des Versicherungsvertrages erhöht werden (Aufstockungsoption)? .................... 14
Artikel 30 Wie kann der Versicherungsnehmer die Laufzeit des Versicherungsvertrags verlängern? .............................. 15
Artikel 31 Was ist die Vertragshilfe? ............................................................................................................................ 15


       Kündigung (Rückkauf) und Prämienfreistellung ................................................................................................... 15
Artikel 32 Wie sind die Kündigung (= Rückkauf) und die Prämienfreistellung geregelt? ................................................. 15


       Allgemeine Informationen ................................................................................................................................... 15
Artikel 33 Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wirken sich ausländische Vorschriften aus? ................................. 15
Artikel 34 Was bestimmt das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz? .................................................................... 16
Artikel 35 Was regelt die Zinszusatzrückstellung? ...................................................................................................... 16
Artikel 36 Wie funktioniert der Deckungsstock als Sicherungssystem? ....................................................................... 16
Artikel 37 Wo befindet sich der Solvenzbericht?......................................................................................................... 16


         Wertsteigerung (Leistungsdynamik) .................................................................................................................. 16
Artikel 38 Welche Arten der Wertsteigerung gibt es? ................................................................................................... 16
Artikel 39 Nach welchem Maßstab erfolgt die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistung? ................................. 17
Artikel 40 Zu welchem Zeitpunkt erhöhen sich Prämien und Versicherungsleistung?.................................................... 17
Artikel 41 Wonach errechnet sich die erhöhte Versicherungsprämie? .......................................................................... 17
Artikel 42 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die Erhöhung der Versicherungsleistung? ................................. 17
Artikel 43 Wann endet die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistung? .............................................................. 17


                              Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                              Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                              der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                              beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                                      Seite 3 von 17

[Seite 4]
     Begriffsbestimmungen

Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen wichtig.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

  Bezugsberechtigter                  ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist.
  (Begünstigter)
  geschriebene Form                   bedeutet, dass Erklärungen ohne Unterschrift gültig sind, wenn aus dem Text die Person
                                      des Erklärenden zweifelsfrei hervorgeht.

  Leistungszeitraum                   ist der Zeitraum, in dem aufgrund bestehender Berufsunfähigkeit Anspruch auf die versi-
                                      cherten Leistungen besteht, wenn die Berufsunfähigkeit während der Versicherungsdauer
                                      eingetreten ist. Der Leistungszeitraum kann auch über die Versicherungsdauer hinaus-
                                      gehen und endet spätestens mit dem vereinbarten Termin.

  Tarif/Geschäftsplan                 ist eine detaillierte Aufstellung jener, der Finanzmarktaufsicht vorgelegten, Bestimmungen
                                      und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des Versicherers
                                      und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Versicherungsprämie) zu berechnen
                                      sind.
  Versicherer                         ist die Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3.
  Versicherte Person                  ist die Person, auf die sich der Versicherungsschutz bezieht.


  Versicherungsdauer                  ist der Zeitraum, in dem die Berufsunfähigkeit eintreten muss, um einen Leistungs-
                                      anspruch zu begründen.
  Versicherungsnehmer                 ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem
                                      Versicherungsvertrag.
  Versicherungsprämie                 ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt.


                        Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                        Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                        der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                        beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                                Seite 4 von 17

[Seite 5]
      Die Bestimmungen im Detail

Allgemeines                                                                   4.1 Erklärungen und Informationen des Versicherungs-
                                                                                  nehmers, der versicherten Person und sonstiger Dritter,
                                                                                  die den Versicherungsvertrag betreffen, bedürfen zu
Artikel 1                                                                         ihrer Gültigkeit der geschriebenen Form. Die Erklärungen
Welche Dokumente sind Vertragsgrundlagen?                                         und Informationen müssen dem Versicherer so zugehen,
                                                                                  dass sie von ihm dauerhaft aufbewahrt werden können
Vertragsgrundlagen sind der Antrag, die Versicherungs-                            (ausdrucken oder abspeichern, wie etwa bei E-Mail,
polizze, der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende                           aber nicht SMS-Nachrichten) und aus dem Text muss
Tarif und die vorliegenden Versicherungsbedingungen.                              die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgehen.

Artikel 2                                                                     4.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Ver-
Welches Recht ist auf den Versicherungsvertrag                                    sicherer eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine An-
                                                                                  fechtung nicht nur dem Versicherungsnehmer, sondern
anzuwenden?                                                                       auch einem berechtigten Dritten (beispielsweise Bezugs-
                                                                                  berechtiger) gegenüber erklären.
Dieser Versicherungsvertrag unterliegt ausschließlich österrei-
chischem Recht ohne die Verweisungsnormen des öster-                          4.3 Änderungen der Postanschrift des Versicherungs-
reichischen internationalen Privatrechts, auch wenn der Ver-                      nehmers sind dem Versicherer unverzüglich bekannt zu
sicherungsnehmer nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz                           geben.
ins Ausland verlegt. Steuerliche Bestimmungen des Staates
der persönlichen Steuerpflicht des Versicherungsnehmers
oder Leistungsberechtigten bleiben davon unberührt (siehe
                                                                              Artikel 5
Artikel 33).                                                                  Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung
                                                                              oder Abtretung?
Artikel 3
Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der                                       5.1 Eine Verpfändung oder Abtretung ist dem Versicherer
                                                                                  gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie dem
Versicherer und wo ist die Beschwerdestelle?                                      Versicherer in geschriebener Form angezeigt wird.

3.1 Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag                       5.2 Eine Vinkulierung bedarf neben der Anzeige in geschrie-
    zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und                         bener Form zu ihrer Wirksamkeit auch der Zustimmung
    Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090                            des Versicherers.
    Wien, Otto-Wagner-Platz-5.

3.2   Beschwerdestellen:
      - Versicherer: online-Formular unter generali.at/service/                   Pflichten (Obliegenheiten) des
        lob-und-beschwerde oder per Post an Generali Versi-                   Versicherungsnehmers
        cherung AG, Beschwerdemanager, 1010 Wien, Lands-
        krongasse 1-3.
      - Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs,                     Artikel 6
        Informations- und Beschwerdestelle, Schwarzenberg-                    Was muss der Versicherungsnehmer bei Antrag-
        platz 7, 1030 Wien, online-Formular unter                             stellung beachten?
        https://www.vvo.at.
      - Beschwerdestelle über Versicherungsunternehmen im                     6.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Antrag und
        Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit,                       die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und voll-
        Pflege und Konsumentenschutz, Abteilung III/3                             ständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Wenn eine an-
        Stubenring 1, 1010 Wien, +43/1/71100/862516 oder                          dere Person versichert werden soll, ist auch diese für die
        862501                                                                    wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung aller
        (versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at).                           Fragen verantwortlich.

3.3 Im Falle von Streitigkeiten hat der Konsument zusätzlich                  6.2 Werden Fragen vom Versicherungsnehmer oder der ver-
    die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle für Ver-                      sicherten Person schuldhaft unrichtig oder unvollständig
    brauchergeschäfte (www.verbraucherschlichtung.at) zu                          beantwortet, kann der Versicherer innerhalb von 3
    wenden. Die Teilnahme des Versicherers am Schlich-                            Jahren seit Abschluss vom Versicherungsvertrag zurück-
    tungsverfahren ist nicht verpflichtend.                                       treten. Im Falle einer risikoerhöhenden Änderung des
                                                                                  Versicherungsvertrages kann der Versicherer innerhalb
3.4 Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Rechts-                            von 3 Jahren nur von dieser Änderung zurücktreten.
    weg zu beschreiten.
                                                                                     Tritt der Versicherungsfall innerhalb dieser 3 Jahre ein,
Artikel 4                                                                            kann der Versicherer auch noch nach Ablauf dieser Frist
Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungs-                                     zurücktreten. Der Versicherer kann den Rücktritt nur in-
                                                                                     nerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder
vertrag betreffen?                                                                   Unvollständigkeit der Angaben erklären. Die Erklärung
                                                                                     muss dem Versicherungsnehmer innerhalb dieser Frist
                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                       der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                       beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                               Seite 5 von 17

[Seite 6]
      zugegangen sein. Der Versicherer kann vom Versiche-                            - Folgeprämien sind mit dem in der Polizze
      rungsvertrag jedoch nicht zurücktreten, wenn er von der                          angegebenen Tag fällig.
      Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben bzw.
      vom Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis hatte oder                8.2 Wenn der Versicherungsnehmer die erste Prämie nicht
      der verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf den                           rechtzeitig bezahlt, kann der Versicherer vom Versiche-
      Eintritt des Versicherungsfalles hatte.                                     rungsvertrag zurücktreten. Es gilt als Rücktritt des Versi-
                                                                                  cherers, wenn der Versicherer die erste Prämie nicht in-
6.3 Bei arglistiger Täuschung durch den Versiche-rungs-                           nerhalb von 3 Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich
    nehmer oder die versicherte Person kann der Versiche-                         geltend macht.
    rer den Versicherungsvertrag jederzeit anfechten. Wenn                        Bei einem Rücktritt sind die Kosten der ärztlichen Unter-
    der Versicherer den Versicherungsvertrag anficht oder                         suchung vom Versicherungsnehmer zu bezahlen.
    vom Versicherungsvertrag zurücktritt, ist er zu keiner
    Leistung verpflichtet.                                                    8.3 Ist die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls
                                                                                  und nach Ablauf der in Artikel 8.1. genannten Frist noch
6.4 An den Antrag ist der Antragsteller 6 Wochen lang                             nicht bezahlt, ist der Versicherer leistungsfrei. Das gilt
    gebunden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Antrag-                           nicht, wenn der Versicherungsnehmer an der rechtzeiti-
    stellung.                                                                     gen Zahlung der Prämie ohne Verschulden verhindert
                                                                                  war.
Artikel 7
                                                                                     Ist der Versicherungsnehmer mit nicht mehr als 10 Pro-
Was gilt für die Prämienzahlung?                                                     zent der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro in
                                                                                     Verzug, so ist der Versicherer nicht leistungsfrei.
7.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die vereinbar-
    ten Versicherungsprämien (einmalige oder laufende Prä-                    8.4 Wenn der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie nicht
    mien) an den Versicherer kostenfrei und rechtzeitig zu                        rechtzeitig bezahlt, erhält er eine Mahnung mit dem Hin-
    bezahlen.                                                                     weis, dass er diese innerhalb der nächsten 2 Wochen
                                                                                  nachzahlen muss.
7.2   Die Prämien können im Einzugsermächtigungsverfahren
      oder per Zahlungsanweisung bezahlt werden.                              8.5 Bezahlt der Versicherungsnehmer den Rückstand nicht
                                                                                  innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist, kann
      Bei Zahlung mit Einzugsermächtigungsverfahren zieht                         der Versicherer den Versicherungsvertrag zum Ablauf
      der Versicherer die Prämien jeweils bei Fälligkeit von                      der Frist kündigen.
      dem angegebenen Konto ein. Ist dies nicht möglich,
      wird der Versicherungsnehmer davon verständigt und                      8.6 Bezahlt der Versicherungsnehmer den Rückstand nicht
      ein neuerlicher Einziehungsversuch durchgeführt. Die                        innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist und tritt
      dafür entstehenden Kosten gemäß Artikel 27.2. sind                          nach Ablauf der Frist der Versicherungsfall ein, ist der
      vom Versicherungsnehmer zu bezahlen.                                        Versicherer leistungsfrei.
                                                                                  Der Versicherer zahlt jedoch, wenn der Versicherungs-
7.3   Laufende Prämien sind Jahresprämien, die zu Beginn                          nehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden
      des jeweiligen Versicherungsjahres fällig werden. Die                       verhindert war.
      Prämien können nach Vereinbarung auch in halbjähr-
      lichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten bezahlt                       Ist der Versicherungsnehmer mit nicht mehr als 10 Pro-
      werden, dann jedoch mit Zuschlägen, die im Antrag                              zent der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro in
      gesondert vereinbart werden.                                                   Verzug, so ist der Versicherer nicht leistungsfrei.

Artikel 8
Wann sind die Prämien zu bezahlen und was
passiert, wenn sie nicht rechtzeitig bezahlt                                          Versicherungsschutz
werden?
                                                                              Artikel 9
8.1 Die Versicherungsprämien sind innerhalb von 2 Wochen                      Wann beginnt der Versicherungsschutz?
    ab Fälligkeit zu bezahlen:
    - Die erste Prämie wird mit Zustellung der Polizze, nicht                 Der Versicherungsschutz beginnt, sobald der Versicherer den
      aber vor Versicherungsbeginn fällig und ist dann inner-                 Antrag schriftlich durch Zustellung der Polizze angenommen
      halb von 2 Wochen zu bezahlen.                                          hat und der Versicherungsnehmer die erste Prämie rechtzeitig
                                                                              (Artikel 8) bezahlt. Vor dem in der Polizze angegebenen Versi-
                                                                              cherungsbeginn besteht kein Versicherungsschutz.


                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                       der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                       beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                               Seite 6 von 17

[Seite 7]
                                                                              12.2 Der Versicherer leistet jedoch nicht, wenn die Berufs-
Artikel 10                                                                         unfähigkeit verursacht ist:
Was bedeutet der vorläufige Sofortschutz?                                          a) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse
                                                                                      oder durch innere Unruhen, sofern die versicherte
                                                                                      Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen
10.1 Der Versicherungsvertrag ist mit einem vorläufigen
                                                                                      hat.
     Sofortschutz bei Berufsunfähigkeit aufgrund eines
     Unfalles ausgestattet.
                                                                                         Für Angehörige des österreichischen Bundesheeres
                                                                                         oder anderer staatlich organisierter Kriseneinsatz-
10.2 Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für den
                                                                                         kräfte wie z. B. der Polizei ist die unmittelbar oder
     Fall der Berufsunfähigkeit versicherte Pensionszahlung,
                                                                                         mittelbar durch die Teilnahme an mandatierten Mis-
     höchstens auf monatlich 1.000 Euro, auch wenn eine
                                                                                         sionen der Vereinten Nationen, Einsätzen im Rahmen
     insgesamt höhere Pensionszahlung für dieselbe ver-
                                                                                         von Bündnisverpflichtungen Österreichs oder Einsät-
     sicherte Person beantragt sind.
                                                                                         zen unter Führung überstaatlicher Institutionen und
                                                                                         Einrichtungen sowie Auslandseinsätzen unter natio-
10.3 Der vorläufige Sofortschutz gilt für den Fall, dass die
                                                                                         naler Verantwortung mit vergleichbarem Gefähr-
     Berufsunfähigkeit gemäß dieser Bedingungen aufgrund
                                                                                         dungspotenzial verursachte Berufsunfähigkeit, vor-
     der Folgen eines Unfalles entsteht und
                                                                                         behaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Ver-
     − wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt der                                     einbarung in geschriebener Form, nicht mitversi-
       Antragstellung voll arbeitsfähig ist,                                             chert. Die Verwendung für humanitäre Hilfsdienste
     − nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht und                           und Hilfeleistungen im Ausland ist in der Leistungs-
     − soweit diese Versicherungsbedingungen keine                                       pflicht enthalten, sofern die versicherte Person dabei
       Einschränkungen oder Ausschlüsse vorsehen.                                        nicht an bewaffneten Unternehmungen beteiligt war.
10.4 Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang des                             b) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren
     Antrages beim Versicherer, frühestens aber mit dem                                 Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch
     beantragten Versicherungsbeginn.                                                   die versicherte Person. Bei fahrlässigen oder grob
                                                                                        fahrlässigen Verstößen wird der Versicherer leisten.
10.5 Der vorläufige Sofortschutz endet mit Zustellung der
                                                                                     c) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder
     Polizze, der Ablehnung des Antrages oder mit der Er-
                                                                                        Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder ver-
     klärung des Versicherers, dass der vorläufige Sofort-
                                                                                        suchte Selbsttötung sowie missbräuchlichem Dro-
     schutz beendet ist. Sollte der Versicherungsnehmer von
                                                                                        genkonsum. Wenn dem Versicherer jedoch nach-
     seinem Antrag vor Zustellung der Polizze zurücktreten,
                                                                                        gewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die
     so erlischt der vorläufige Sofortschutz ebenfalls. Der
                                                                                        freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand
     vorläufige Sofortschutz endet jedoch in jedem Fall
                                                                                        krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen
     6 Wochen nach Antragstellung.
                                                                                        worden sind, wird der Versicherer leisten.
10.6 Wenn der Versicherer aufgrund des vorläufigen Sofort-                           d) durch eine Handlung, mit der der Versicherungs-
     schutzes leistet, verrechnet der Versicherer die auf diese                         nehmer oder der Begünstigte vorsätzlich die Berufs-
     Leistungen entfallende erste Jahresprämie.                                         unfähigkeit der versicherten Person herbeigeführt
                                                                                        haben bzw. hat.
Artikel 11
Welche Regelungen gelten bezüglich eines                                             e) durch nukleare, biologische, chemische oder durch
                                                                                        Terrorismus ausgelöste Katastrophen.
Auslandsaufenthaltes?
                                                                              12.3 Entsteht Berufsunfähigkeit aufgrund eines der in Artikel
11.1 Mit dieser Versicherung bietet der Versicherer welt-                          12.2 genannten Fälle, erlischt der Vertrag und es wird,
     weiten Versicherungsschutz für den Fall der Berufs-                           sofern vorhanden, der tarifliche Rückkaufswert zur Aus-
     unfähigkeit.                                                                  zahlung gebracht.
11.2 Die ärztlichen Nachweise gemäß Artikel 19 und Artikel                    12.4 Sanktionsklausel:
     24 zum Eintritt oder zum Fortbestehen der Berufsunfä-                         Ist der Versicherungsnehmer, die versicherte Person
     higkeit müssen von einem innerhalb der Europäischen                           oder der Leistungsempfänger persönlich sanktioniert, so
     Union zugelassenen Arzt erstellt werden, sofern der Ver-                      besteht in diesem Zeitraum kein Versicherungsschutz
     sicherer nicht anlässlich einer Leistungsprüfung oder der                     aus diesem Vertrag. Während der aufrechten Sanktionen
     weiteren Nachprüfung im Einzelfall abweichende Verein-                        erbringt der Versicherer keine Leistungen aus diesem
     barungen mit dem Versicherungsnehmer trifft.                                  Vertrag. Der Versicherer ist in diesem Fall nicht
                                                                                   berechtigt, Prämien für diesen Vertrag zu verrechnen.
Artikel 12                                                                         Sanktioniert bedeutet, dass der Versicherungsnehmer,
Wann hat der Versicherungsnehmer                                                   die versicherte Person oder der Leistungsempfänger
Versicherungsschutz und wann nicht?                                                internationalen Handels-, Finanz- oder
                                                                                   Wirtschaftssanktionen aufgrund folgender Regelungen
12.1 Der Versicherungsschutz besteht unter den Vorausset-                          unterliegt:
     zungen des Artikel 14 unabhängig davon, aus welchen                                -    Resolutionen der Vereinten Nationen und/oder
     Gründen es zu der Berufsunfähigkeit gekommen ist.                                  -    Verordnungen und/oder Beschlüssen der
                                                                                             Europäischen Union und/oder

                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                       der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                       beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                               Seite 7 von 17

[Seite 8]
          -   Gesetzen, Verordnungen oder Bescheiden von                             nehmers hin bereit, die in diesem Zeitraum fälligen
              Organen der Republik Österreich und/oder                               Prämien (zinslos) bis zur endgültigen Entscheidung über
          -   rechtlichen Vorgaben der Vereinigten Staaten                           die Leistungspflicht, höchstens jedoch für einen Zeit-
              von Amerika und des Vereinigten Königreiches.                          raum von einem Jahr, zu stunden.

     Solche internationalen Sanktionen sind insbesondere                             Wird eine Leistungspflicht nicht anerkannt, sind die
     Embargos, das heißt das Verbot der Ein- oder Ausfuhr                            gestundeten Prämien als Einmalzahlung zu tilgen. Sollte
     von Waren oder der Erbringung von                                               eine Einmalzahlung nicht möglich sein, kann der Versi-
     (Finanz-)Dienstleistungen.                                                      cherungsnehmer die gestundeten Prämien zinslos in
                                                                                     einem Zeitraum von bis zu 12 Monaten in Raten zusam-
                                                                                     men mit den laufenden Prämien nachzahlen.

      Leistung                                                                13.7 Fit im Beruf Assistanceleistungen
                                                                                   Fit im Beruf Assistanceleistungen umfassen Informa-
Artikel 13                                                                         tions-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen im
                                                                                   Falle einer drohenden bzw. aufrechten Berufsunfähig-
Welche Leistungen werden im Versicherungsfall                                      keit. Die versicherte Person kann diese Leistungen in
erbracht?                                                                          Anspruch nehmen, solange die Berufsunfähigkeits-
                                                                                   versicherung mit Berufsunfähigkeitspension vertraglich
13.1 Wird die versicherte Person während der Versicherungs-                        aufrecht ist und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
     dauer für mindestens 6 Monate zu mindestens 50 %                              sind. Die Details und die Anspruchsvoraussetzungen zu
     berufsunfähig gemäß Artikel 14.1, erbringt der Versiche-                      den Fit im Beruf Assistanceleistungen sind in den Ver-
     rer folgende Versicherungsleistungen:                                         tragsgrundlagen zu Fit im Beruf Assistanceleistungen
    a) Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitspension.                         (Besondere Bedingungen für Fit im Beruf Assistance-
    b) volle Befreiung von der Prämienzahlung für die                              leistungen) geregelt.
         während der Berufsunfähigkeit fälligen Prämien.
     Bei einem geringeren Grad der Berufsunfähigkeit                          13.8 Wiedereingliederungshilfe
     besteht kein Anspruch auf eine Versicherungsleistung.                         Der Versicherer bezahlt eine einmalige Wiedereingliede-
                                                                                   rungshilfe in Höhe von 6 Monatspensionen, maximal
13.2 Der Versicherer erbringt die unter Artikel 13.1 genannten                     jedoch 6.000 Euro, wenn
     Leistungen auch dann, wenn die versicherte Person                             − die Berufsunfähigkeit endet, weil die versicherte
     während der Versicherungsdauer infolge Pflegebedürf-                            Person aufgrund neu erworbener beruflicher Fähig-
     tigkeit (vgl. Artikel 16) für einen Zeitraum von mindestens                     keiten eine andere als die bisherige Tätigkeit ausübt,
     6 Monaten berufsunfähig wird und der Grad der Berufs-                         − die Berufsunfähigkeit mindestens 3 Jahre ununter-
     unfähigkeit unter 50 % liegt.                                                   brochen angedauert hat und
                                                                                   − die restliche vertraglich vereinbarte Leistungsdauer
13.3 Für die Anmeldung von Leistungsansprüchen ist keine                             noch mindestens 5 Jahre beträgt.
     Meldefrist vereinbart. Der Anspruch auf die Versiche-                        Tritt innerhalb eines Jahres nach einer beendeten Berufs-
     rungsleistungen entsteht mit Ablauf des Monats, in dem                       unfähigkeit, gleich aus welcher Ursache, erneut Berufs-
     die Berufsunfähigkeit oder die Pflegebedürftigkeit einge-                    unfähigkeit ein, entfällt der Anspruch auf Wiedereinglie-
     treten ist. Die Versicherungsleistung wird mit Beginn des                    derungshilfe rückwirkend. Eine bereits gezahlte Wieder-
     Folgemonats fällig.                                                          eingliederungshilfe wird mit den dann fälligen Berufsunfä-
                                                                                  higkeitspensionen verrechnet.
13.4 Der Versicherer zahlt die Berufsunfähigkeitspension ent-                     Die Wiedereingliederungshilfe kann während der Dauer
     sprechend der vereinbarten Zahlungsweise im Voraus,                          der Berufsunfähigkeitsversicherung mehrfach in
     jeweils am Ersten eines jeden Monats, erstmals am                            Anspruch genommen werden.
     Ersten des dem Eintritt des Versicherungsfalles folgen-
     den Monats.                                                              13.9 Anfangshilfe
                                                                                   Ist die Anfangshilfe vereinbart und die
13.5 Der Anspruch auf die Versicherungsleistungen erlischt                         Berufsunfähigkeitsleistung für mindestens 12 Monate
     - mit dem Ablauf des Monats, in dem der Grad der                              durchgehend auf einmal anerkannt worden, leistet der
        Berufsunfähigkeit unter 50 % sinkt;                                        Versicherer eine Einmalzahlung. Die Anfangshilfe kann
     - bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit,                          während der Dauer der Berufsunfähigkeitsversicherung
        wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des Artikel 16                           nur einmalig in Anspruch genommen werden.
        nicht mehr besteht,
     - wenn die versicherte Person stirbt oder                                       Diese Einmalzahlung beträgt das 6-fache der
     - bei Ablauf des in der Versicherungspolizze vereinbar-                         monatlichen Berufsunfähigkeitspension.
        ten vertraglichen Leistungszeitraums.
                                                                                     Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit in den letzten 5 Jahren
13.6 Wird die Berufsunfähigkeit angezeigt, muss der Versi-                           vor Versicherungsablauf beträgt die Einmalzahlung das
     cherungsnehmer bis zur Entscheidung über die Leis-                              3-fache der monatlichen Berufsunfähigkeitspension.
     tungspflicht die Prämien vorerst in voller Höhe weiter
     entrichten. Der Versicherer wird diese jedoch bei An-
     erkennung der Leistungspflicht zurückzahlen.

     Der Versicherer ist auf Wunsch des Versicherungs-

                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                       der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                       beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                               Seite 8 von 17

[Seite 9]
Artikel 14                                                                           Weitere Leistungen aus diesem Versicherungsfall wer-
Unter welchen Voraussetzungen wird die                                               den in diesem Fall nicht erbracht, die Verpflichtung zur
                                                                                     Bezahlung weiterer Versicherungsprämien bleibt unver-
Leistung aufgrund Berufsunfähigkeit erbracht?                                        ändert aufrecht. Hat der Versicherer eine Umorganisa-
                                                                                     tionshilfe bezahlt und es besteht innerhalb von 12 Mona-
14.1 Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person                        ten trotzdem Berufsunfähigkeit, so beginnt die Leistung
     infolge Krankheit, Körperverletzung oder eines (auch                            der Berufsunfähigkeitspension erst 6 Monate nach dem
     altersentsprechenden) Kräfteverfalls, die ärztlich nachzu-                      Auszahlungszeitpunkt der Umgestaltungskosten.
     weisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate unun-
     terbrochen zu mindestens 50 % außerstande ist, ihren                      14.4 Ist die versicherte Person 6 Monate ununterbrochen in-
     zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübten                         folge Krankheit, Körperverletzung oder eines (auch
     Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung                        altersentsprechenden) Kräfteverfalls, die ärztlich nachzu-
     ausgestaltet war – auszuüben und sie auch keine andere                         weisen sind, vollständig oder teilweise außerstande ge-
     Tätigkeit konkret ausübt, die ihrer bisherigen Lebens-                         wesen, ihren zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls
     stellung entspricht (konkrete Verweisbarkeit).                                 ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Be-
     Eine der bisherigen Lebensstellung entsprechende                               einträchtigung ausgestaltet war – auszuüben und hat sie
     Tätigkeit darf keine deutlich geringeren Kenntnisse und                        auch keine andere Tätigkeit ausgeübt, die ihrer bisheri-
     Fähigkeiten erfordern und auch hinsichtlich Vergütung                          gen Lebensstellung entspricht, so wird dieser Zustand
     und Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des                           von Anfang an als Berufsunfähigkeit eingestuft.
     bislang ausgeübten Berufs absinken. Unzumutbar ist
     eine Einkommensminderung (Vergütung) von 20 % oder                       14.5 Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn durch
     mehr gegenüber dem Bruttoeinkommen im zuletzt aus-                            gesetzliche Vorschriften oder durch rechtskräftige
     geübten Beruf.                                                                behördliche Verfügung zur Verhinderung der Weiter-
                                                                                   verbreitung einer Infektion die Ausübung der beruflichen
     Der Versicherer verzichtet auf eine abstrakte Verweis-                        Tätigkeit der versicherten Person wegen Krankheit,
     barkeit. Das heißt, er prüft nicht, ob irgendeine andere                      Krankheitsverdachts, Ansteckungsverdachts oder Aus-
     Tätigkeit theoretisch ausgeübt werden könnte.                                 scheidens vollständig untersagt wird (vollständiges
                                                                                   Tätigkeitsverbot) und sich diese Untersagung auf einen
14.2 Bei Selbstständigen / Betriebsinhabern liegt keine                            Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstreckt.
     Berufsunfähigkeit vor, wenn sie nach einer zumutbaren                         Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte
     Umorganisation gleichwertige andere Tätigkeiten aus-                          Person in diesem Zeitraum eine andere berufliche Tätig-
     üben könnten. Eine Umorganisation ist dann zumutbar,                          keit konkret ausgeübt hat oder ausübt, die hinsichtlich
     wenn die Ausübung dieser Tätigkeiten der bisherigen                           ihrer Ausbildung und Erfahrung und des Einkommens
     Stellung der versicherten Person noch angemessen ist,                         mit der Lebensstellung vergleichbar ist, die durch die
     sie ihre Lebensstellung vor Eintritt der gesundheitlichen                     berufliche Tätigkeit geprägt war, deren Ausübung der
     Leistungsbeeinträchtigung wahren kann und kein erheb-                         versicherten Person behördlich untersagt wird. Zum
     licher Kapitaleinsatz erforderlich ist. Eine Umorganisa-                      Nachweis des Vorliegens eines vollständigen Tätigkeits-
     tion ist nicht zumutbar, wenn sich dadurch das Jahres-                        verbotes ist dem Versicherer die Verfügung im Original
     bruttoeinkommen aus beruflicher Tätigkeit um mehr als                         oder amtlich beglaubigt vorzulegen.
     20 % gegenüber dem vor Eintritt der Berufsunfähigkeit
     erzielten durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen der                          Werden Leistungen aufgrund des vollständigen Tätig-
     letzten 3 Jahre vermindert.                                                     keitsverbotes erbracht, endet die Leistungsverpflichtung
                                                                                     mit der Aufhebung des vollständigen Tätigkeitsverbots.
     Der Versicherer verzichtet darauf, die Zumutbarkeit einer                       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Aufhebung
     Umorganisation zu prüfen, wenn die versicherte Person                           des vollständigen Tätigkeitsverbotes dem Versicherer
     eine akademische Ausbildung erfolgreich abgeschlos-                             sofort anzuzeigen.
     sen und zuletzt in ihrer täglichen Arbeitszeit mindestens
     zu 90 % kaufmännische oder organisatorische Tätig-                        14.6 Ist die versicherte Person aus dem Berufsleben vorüber-
     keiten ausgeübt hat. Der Versicherer verzichtet ebenfalls                      gehend oder endgültig ausgeschieden und werden Leis-
     auf eine Prüfung der Zumutbarkeit einer                                        tungen beantragt, so gilt die vorher konkret ausgeübte
     Umorganisation, wenn der Betrieb der versicherten                              berufliche Tätigkeit und die damit verbundene Lebens-
     Person weniger als 5 Mitarbeiter beschäftigt.                                  stellung als ausgeübter Beruf. Berufsunfähigkeit liegt
                                                                                    nicht vor, wenn die versicherte Person in zumutbarer
14.3 Umorganisationshilfe bei Selbständigen/ Betriebs-                              Weise eine andere Tätigkeit ausübt, die aufgrund der
     inhabern:                                                                      Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und
     Der Versicherer zahlt auf Wunsch des Versicherungs-                            ihrer Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer
     nehmers als Unterstützung der Umorganisation einen                             Wertschätzung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus
     einmaligen Betrag in Höhe von 6 Monatspensionen,                               der Erwerbstätigkeit entspricht.
     maximal 6.000 Euro, wenn:
     - die konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung der                      Artikel 15
        versicherten Person (Selbständiger oder Betriebs-                     Wie wird Berufsunfähigkeit bei Studenten,
        inhaber) eine Weiterführung des Betriebs bzw. der                     Schülern, Lehrlingen, Hausfrauen und
        Praxis nicht mehr wie bisher ermöglicht und
     - die Umorganisation die Weiterführung des Betriebs                      Hausmännern definiert?
        bzw. der Praxis unterstützt.
                                                                              15.1 Bei Studenten liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die ver-
                                                                                   sicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder
                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                       der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                       beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                               Seite 9 von 17

[Seite 10]
     (auch altersentsprechendem) Kräfteverfalls, die ärztlich                       auszuüben.
     nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Mo-
     nate ununterbrochen zu mind. 50 % außerstande ist, ihr                   Artikel 16
     zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls betriebenes
     Studium – so wie es ohne gesundheitliche Beeinträchti-                   Unter welchen Voraussetzungen wird die
     gung ausgestaltet war – fortzusetzen.                                    Leistung aufgrund Pflegebedürftigkeit erbracht?

     Studium ist die Ausbildung an einer Hochschule (Univer-                  16.1 Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit liegt vor,
     sität) oder Fachhochschule (FH). Dazu gehört auch ein                         wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körper-
     Studium an einer ausländischen Universität, wenn der                          verletzung oder (auch altersentsprechenden) Kräfte-
     angestrebte Abschluss in Österreich als akademischer                          verfalls so hilflos ist, dass sie für die in Artikel 16.3
     Abschluss anerkannt wird.                                                     genannten gewöhnlichen und regelmäßig wieder-
                                                                                   kehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, auch
15.2 Bei Schülern, ausgenommen Schüler mittlerer und                               bei Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel, in
     höherer Schulen mit skisportlichem Schwerpunkt und                            erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen
     Schulen für Leistungssportler, liegt Berufsunfähigkeit                        Person bedarf.
     vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit,
     Körperverletzung oder (auch altersentsprechendem)                        16.2 Ist die versicherte Person mindestens 6 Monate ununter-
     Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, voraus-                        brochen pflegebedürftig im Sinne dieser Bedingungen
     sichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen zu                               gewesen und deswegen täglich gepflegt worden, so
     mindestens 50 % außerstande ist, als Schüler am Unter-                        wird dieser Zustand von Anfang an als Berufsunfähigkeit
     richt an einer allgemeinen öffentlichen Schule oder                           im Sinne dieser Bedingungen eingestuft.
     staatlich anerkannten Privatschule ohne spezielle Förde-
     rung teilzunehmen, so wie es ohne gesundheitliche Be-                    16.3 Bewertungsmaßstab für die Einstufung der Pflegebe-
     einträchtigung möglich war und keinen Beruf ausübt.                           dürftigkeit ist die Art und der Umfang der erforderlichen
     Eine spezielle Förderung ist anzunehmen, wenn sonder-                         täglichen Hilfe durch eine andere Person. Bei der Be-
     pädagogische Maßnahmen regelmäßig erforderlich sind.                          wertung wird die nachstehende Punktetabelle zu Grunde
                                                                                   gelegt; der Versicherer leistet bei Vorliegen von mindes-
     Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte                       tens einem Punkt.
     Person in diesem Zeitraum eine andere ihrer Ausbildung
     und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entspre-                         Die versicherte Person benötigt Hilfe beim
     chende Tätigkeit konkret ausübt. Eine Person, die eine                         • Fortbewegen im Zimmer                         1 Punkt
     Schule berufsbegleitend oder im Rahmen der Berufs-                                Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person –
     ausbildung (Berufsschule) besucht, wird nicht als Schü-                           auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines
     ler im Sinne dieser Regelung gewertet. Das Wiederholen                            Rollstuhls – die Unterstützung einer anderen Person
     eines Schuljahres gilt ebenfalls nicht als Berufsunfähig-                         benötigt, um sich an ihrem gewöhnlichen Aufent-
     keit.                                                                             haltsort auf ebener Oberfläche von Zimmer zu
                                                                                       Zimmer fortzubewegen.
15.3 Bei Lehrlingen liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die ver-                      • Aufstehen und Zubettgehen                     1 Punkt
     sicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder                          Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur
     (auch altersentsprechendem) Kräfteverfall, die ärztlich                           mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen
     nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Mo-                               oder in das Bett gelangen kann.
     nate ununterbrochen zu mind. 50 % außerstande ist,                             • An- und Auskleiden                            1 Punkt
     ihre zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls betriebene                       Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person –
     Berufsausbildung – so wie sie ohne gesundheitliche Be-                            auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung –
     einträchtigung ausgestaltet war – fortzusetzen.                                   sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder
     Berufsausbildung ist ein berufliches Ausbildungsverhält-                          auskleiden kann.
     nis im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes.                                    • Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken1 Punkt
                                                                                       Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person –
     Für Lehrlinge in einem staatlich anerkannten Ausbil-                              auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke
     dungsberuf berücksichtigt der Versicherer bei Prüfung                             und Trinkgefäße – nicht ohne Hilfe einer anderen
     einer Berufsunfähigkeit (konkrete Verweisbarkeit) zu                              Person bereits vorbereitete essfertige Nahrung und
     Gunsten des Auszubildenden den mit der Ausbildung                                 Getränke aufnehmen kann.
     angestrebten Beruf und die damit verbundene Lebens-                            • Waschen, Kämmen oder Rasieren                 1 Punkt
     stellung.                                                                         Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person –
                                                                                       auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie Wannengriff
15.4 Bei Hausfrauen und Hausmännern liegt Berufsunfähig-                               oder einem Wannenlift – sich nicht ohne Hilfe einer
     keit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit,                          anderen Person so waschen kann, dass ein akzep-
     Körperverletzung oder (auch altersentsprechenden)                                 tables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt oder
     Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraus-                           wenn die versicherte Person von einer anderen Per-
     sichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen zu mind.                             son gekämmt oder rasiert werden muss, da sie
     50% außerstande ist, ihre im heimischen Haushalt konk-                            selbst nicht mehr fähig ist, die dafür erforderlichen
     ret wahrgenommenen Aufgaben und ausgeübten Tätig-                                 Körperbewegungen auszuführen.
     keiten – so wie sie ohne gesundheitliche Beeinträchti-                         • Verrichten der Notdurft                       1 Punkt
     gung ausgestaltet waren – weiterhin wahrzunehmen und                              Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die
                                                                                       Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil

                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                       der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                       beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                             Seite 10 von 17

[Seite 11]
        − sie sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern                   Artikel 17
           kann,                                                             Wer erhält die Versicherungsleistung?
        − sie ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer
           Bettschüssel verrichten kann oder
                                                                             17.1 Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer bezugsberech-
        − der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe
                                                                                  tigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die
           entleert werden kann.
                                                                                  Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin
        Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der
                                                                                  kann der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung
        Blase, die durch die Verwendung von Hilfsmitteln wie
                                                                                  jederzeit ändern. Änderung und Widerruf der Bezugs-
        Windeln oder speziellen Einlagen ausgeglichen wer-
                                                                                  berechtigung müssen dem Versicherer durch Erklärung
        den kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Not-
                                                                                  in geschriebener Form angezeigt werden.
        durft keine Pflegebedürftigkeit vor, solange die versi-
        cherte Person bei Verwendung dieser Hilfsmittel zur
                                                                             17.2 Der Versicherungsnehmer kann auch bestimmen, dass
        Verrichtung der Notdurft nicht auf die Hilfe einer an-
                                                                                  der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leis-
        deren Person angewiesen ist.
                                                                                  tung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll.
                                                                                  Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit dessen Zu-
16.4 Unabhängig von der Bewertung nach Artikel 16.3 liegt
                                                                                  stimmung geändert werden.
     die Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit vor,
     wenn die versicherte Person wegen einer seelischen
     Erkrankung oder geistigen Behinderung der Aufsicht und                  Artikel 18
     damit ständigen Bereitschaft von Pflegepersonal bedarf.                 Wo ist der Erfüllungsort der
     Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit liegt un-                 Versicherungsleistung?
     abhängig von der Bewertung nach Artikel 16.3 auch vor,
     wenn die versicherte Person dauernd bettlägerig ist und                 Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist der Sitz des
     nicht ohne Hilfe einer anderen Person aufstehen kann.                   Versicherers.

16.5 Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit im Sinne
     dieser Bedingungen liegt auch bei zumindest mittel-
     schwerer Demenz vor. Mittelschwere Demenz ist ge-
     geben, wenn die versicherte Person voraussichtlich                              Leistungsprüfung
     mindestens sechs Monate ununterbrochen nicht mehr
     ohne fremde Hilfe zurechtkommt. Dies setzt den Verlust                  Artikel 19
     geistiger Fähigkeiten voraus, der sich auf das Denk-,
                                                                             Was ist zu beachten, wenn die Versicherungs-
     Erkennungs-, Erinnerungs- und Orientierungsvermögen
     auswirkt.                                                               leistung beantragt wird (Anzeigepflichten)?

16.6 Mittelschwere Demenz ist gegeben, wenn folgende                         19.1 Zum Nachweis des Versicherungsfalls sind dem Versi-
     Kriterien zutreffen:                                                         cherer bei Beantragung von Leistungen unverzüglich
     - Kognitive Beeinträchtigungen: Einfache Tätigkeiten                         folgende Unterlagen zu übermitteln:
         können selbstständig ausgeführt werden, komplexe                          a) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der
         Tätigkeiten werden nicht mehr vollständig oder an-                           Berufsunfähigkeit;
         gemessen ausgeführt.
     - Lebensführung: Ein unabhängiges Leben ist nicht                             b) ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte
         mehr möglich. Die versicherte Person ist auf fremde                          Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder
         Hilfe angewiesen, eine selbstständige Lebensführung                          untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf
         ist noch teilweise möglich.                                                  und voraussichtliche Dauer des Leidens und über
     - Benötigte Hilfe: ist notwendig, jedoch keine ununter-                          den Umfang der Auswirkungen auf die Berufsfähig-
         brochene Betreuung oder Beaufsichtigung.                                     keit bzw. die Pflegebedürftigkeit;
                                                                                   c) Unterlagen über den Beruf der versicherten Person,
     Der Nachweis der mittelschweren Demenz hat nach                                  deren Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts
     dem Mini-Mental-Status-Test nach Folstein zu erfolgen.                           der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen
     Bei einer Punktzahl von weniger als 18 Punkten liegt                             Veränderungen, darüber hinaus Informationen über
     eine mittelschwere Demenz vor. Bei einem geringeren                              die Ausbildung, Erfahrung und erworbenen beruf-
     Grad der Demenz besteht kein Anspruch auf die Versi-                             lichen Fähigkeiten und Kenntnisse;
     cherungsleistung. Vergleichbare, medizinisch aner-
     kannte Tests (z. B. DemTect) können ebenfalls berück-                         d) bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zu-
     sichtigt werden. Die Kosten für den Test trägt der Ver-                          sätzlich eine Bescheinigung der Person oder der Ein-
     sicherungsnehmer.                                                                richtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art, Um-
                                                                                      fang und voraussichtliche Dauer der Pflege.
16.7 Vorübergehende Erkrankungen führen zu keiner höheren
     Einstufung. Vorübergehende Besserungen bleiben                          19.2 Die Kosten für die vorzulegenden Unterlagen sind vom
     ebenfalls unberücksichtigt. Eine Erkrankung oder                             Antragsteller zu tragen. Der Versicherer kann außerdem
     Besserung gilt dann nicht als vorübergehend, wenn sie                        weitere medizinische und berufskundliche Auskünfte,
     nach drei Monaten noch anhält.                                               Aufklärungen, Vor-Ort-Prüfungen und zusätzliche Unter-
                                                                                  suchungen sowie weitere notwendige Nachweise – auch
                                                                                  über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Verände-
                                                                                  rungen – verlangen, wobei der Versicherer dazu entspre-

                      Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                      Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                      der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                      beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                            Seite 11 von 17

[Seite 12]
     chende Gutachter, Ärzte und sachverständige Dienst-                      Artikel 22
     leister einsetzen kann. Die Kosten werden vom Versi-                     Wie erfolgt die Erklärung über die Leistungs-
     cherer getragen.
                                                                              pflicht?
Artikel 20                                                                    22.1 Der Versicherer entscheidet nach Vorliegen aller für die
Welche Mitwirkungspflichten bestehen?                                              Leistungsentscheidung erforderlichen Unterlagen (inklu-
                                                                                   sive allfälliger Gutachten) so rasch wie möglich, spätes-
20.1 Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser und                           tens jedoch nach 4 Wochen, ob und für welchen Zeit-
     sonstige Krankenanstalten sowie Pflegeheime, bei                              raum er eine Leistungspflicht anerkennt.
     denen sie in Behandlung oder Pflege war oder sein wird,
     sowie Pflegepersonen, andere Personenversicherer,                              Grundsätzlich erfolgt die Entscheidung über die Leis-
     Sozialversicherungsträger und Behörden zu ermächti-                            tungspflicht ohne zeitliche Befristung. In begründeten
     gen, dem Versicherer auf Verlangen Auskunft zu erteilen.                       Einzelfällen kann der Versicherer einmalig ein zeitlich be-
                                                                                    grenztes Anerkenntnis von bis zu 12 Monaten ausspre-
20.2 Die versicherte Person ist verpflichtet, zur Schadenmin-                       chen. Im Interesse des Versicherungsnehmers sind auch
     derung beizutragen und hat sich damit allen zumutbaren                         darüberhinausgehende Dauern möglich. Nach Ablauf
     ärztlichen und medizinischen Maßnahmen zur Besse-                              der Befristung prüft der Versicherer das Vorliegen bedin-
     rung oder Wiederherstellung der Gesundheit und damit                           gungsgemäßer Berufsunfähigkeit nach den Grundsätzen
     zur Minderung der Berufsunfähigkeit zu unterziehen,                            der Erstprüfung, sofern der Versicherungsnehmer eine
     sowie zumutbaren ärztlichen Anweisungen zur Besse-                             erneute Prüfung beantragt. Die erforderlichen Unter-
     rung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse Folge zu                              lagen wird der Versicherer dann vom Versicherungs-
     leisten.                                                                       nehmer anfordern.

     Zumutbar sind allerdings nur Untersuchungen und Be-                            Während der Prüfung des Anspruchs auf Leistung aus
     handlungen, bei denen ein Schaden für Leben oder Ge-                           der Berufsunfähigkeitsversicherung wird der Versicherer
     sundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen                           den Versicherungsnehmer jeweils innerhalb einer Frist
     werden kann, mit denen keine erheblichen Schmerzen                             von 4 Wochen nach Eingang von Unterlagen über er-
     verbunden sind und die keinen erheblichen Eingriff in die                      forderliche weitere Prüfungsschritte bzw. fehlende
     körperliche Unversehrtheit bedeuten. Immer zumutbar                            Unterlagen informieren.
     sind damit Maßnahmen im Rahmen der medizinischen
     Grundversorgung (z. B. Blutkontrollen, das Einhalten von                 22.2 Die Prüfung, ob die versicherte Person eine andere
     Diäten, Physiotherapie, Logopädie, Allergiebehandlung)                        Tätigkeit im Sinne des Artikels 14 ausübt, kann der Ver-
     und die Verwendung allgemein gebräuchlicher medizi-                           sicherer bei zeitlich befristeten Leistungsanerkenntnis-
     nisch-technischer Hilfsmittel (wie z. B. Prothesen, Seh-                      sen zurückstellen und zu einem späteren Zeitpunkt
     oder Hörhilfen oder Stützstrümpfe).                                           nachholen.
     Nicht unter die Schadenminderungspflicht fallen opera-
     tive Behandlungen, spezielle Therapien wie Chemo-                        Artikel 23
     oder Strahlentherapie oder medikamentöse Behandlun-                      Was gilt bei Meinungsverschiedenheiten?
     gen, mit denen regelmäßig unangemessen hohe Neben-
     wirkungen einhergehen. Eine Ablehnung derartiger Maß-                    23.1 Wenn derjenige, der den Anspruch auf die Versiche-
     nahmen hat keinen Einfluss auf die Leistungspflicht.                          rungsleistung geltend macht, mit der Leistungsentschei-
                                                                                   dung (Artikel 22) nicht einverstanden ist, kann er ihn
Artikel 21                                                                         innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Entschei-
Welche Folgen hat die Verletzung einer Anzeige-                                    dung gerichtlich geltend machen.
oder Mitwirkungspflicht?
                                                                              23.2 Lässt der Antragsteller die Zwölfmonatsfrist verstrei-
21.1 Solange eine Anzeige- oder Mitwirkungspflicht vom Ver-                        chen, ohne dass er den Anspruch gerichtlich geltend
     sicherungsnehmer, der versicherten Person oder dem                            macht, so sind weitergehende Ansprüche, als der Versi-
     Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt                  cherer sie anerkannt hat, ausgeschlossen. Auf diese
     wird, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis-                     Rechtsfolge wird der Versicherer in der Erklärung nach
     tung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwir-                     Artikel 22 besonders hinweisen.
     kungspflicht bleiben die Ansprüche aus der Versiche-
     rung jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne                   Artikel 24
     Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leis-                  Was ist hinsichtlich einer Nachprüfung der
     tungspflicht ist.                                                        Berufsunfähigkeit zu beachten?
21.2 Wird eine Anzeige- oder Mitwirkungspflicht verspätet er-                 24.1 Nach Anerkennung oder Feststellung der Leistungs-
     füllt, ist der Versicherer ab Beginn des laufenden Monats                     pflicht ist der Versicherer berechtigt, das Fortbestehen
     nach Erfüllung nach Maßgabe dieser Bedingungen zur                            der Berufsunfähigkeit oder die Pflegebedürftigkeit der
     Leistung verpflichtet.                                                        versicherten Person nachzuprüfen.
                                                                                   Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt
                                                                                   nicht mehr vor, wenn die versicherte Person einen
                                                                                   anderen Beruf konkret ausübt, der hinsichtlich
                                                                                   - Ausbildung und Erfahrung, sowie

                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                       der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                       beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                             Seite 12 von 17

[Seite 13]
     - der sozialen Wertschätzung und                                               sprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen
     - des Einkommens                                                               neu festzusetzen. Die Prämienerhöhung ist auf jenes
     mit der durch den vor Eintritt der Berufsunfähigkeit aus-                      Ausmaß beschränkt, das zur künftigen Befriedigung des
     geübten Beruf geprägten Lebensstellung vergleichbar                            Leistungsbedarfs erforderlich ist.
     ist. Dabei kann der Versicherer auch prüfen, ob die ver-
     sicherte Person nach dem Eintritt ihrer Berufsunfähigkeit                26.2 Maßgebende Umstände für die Änderung der Prämie
     neue berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten (z. B. durch                       (siehe Artikel 26.1) sind:
     Umschulung) erworben hat.                                                      - Änderungen der durchschnittlichen Lebenserwartung
                                                                                    - Änderungen der Inanspruchnahme von vertraglich
     Hierbei berücksichtigt der Versicherer die Umstände des                           vorgesehenen Leistungen (z. B. Häufigkeit, Höhe),
     Einzelfalls. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist es                           bezogen auf die zu diesem Tarif Versicherten
     unerheblich, ob die Berufsunfähigkeit in dem früheren
     Beruf andauert.                                                          26.3 Die Erklärung der Änderung der Prämie gemäß Artikel
                                                                                   26.2 wirkt erst ab dem der Absendung an den
24.2 Zur Nachprüfung kann der Versicherer auf seine Kosten                         Versicherungsnehmer folgenden Monatsersten.
     jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich
     umfassende Untersuchungen der versicherten Person                        26.4 Erhöht der Versicherer die Prämie, so wird er dem
     durch vom Versicherer zu beauftragende Ärzte verlan-                          Versicherungsnehmer auf Wunsch die Fortsetzung des
     gen. Artikel 19.2 gilt entsprechend.                                          Vertrages mit höchstens gleichbleibender Prämie und
                                                                                   angemessen geänderten Leistungen anbieten. Auf
24.3 Nach Anerkennung oder Feststellung der Leistungs-                             dieses Recht wird der Versicherer den
     pflicht ist die versicherte Person verpflichtet, dem Ver-                     Versicherungsnehmer in seiner Benachrichtigung der
     sicherer die Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruf-                          erhöhten Prämien ausdrücklich hinweisen.
     lichen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen. Erfolgt diese
     Mitteilung verspätet, sind die zu Unrecht erbrachten                     Artikel 27
     Leistungen zurückzuzahlen.                                               Welche Leistungen sind gesondert zu
     Wenn sich der Gesundheitszustand nach Eintritt einer
     Berufsunfähigkeit bessert, muss die versicherte Person                   bezahlen?
     das dem Versicherer nicht mitteilen. Der Versicherer
     kann jedoch regelmäßig prüfen, ob die Voraussetzungen                    27.1 Bestimmte Leistungen sind in der Prämie nicht ent-
     für die Leistungen noch vorliegen (siehe 24.1 und 24.2).                      halten. Für diese durch den Versicherungsnehmer ver-
                                                                                   anlassten Mehraufwendungen (siehe 27.2 und 27.3)
24.4 Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr                       verrechnet der Versicherer Gebühren.
     Grad auf weniger als 50 % vermindert, stellt der Versi-
     cherer die Leistungen ein. Die Einstellung teilt der Ver-                      Die aktuell gültigen Gebühren für diese Mehraufwendun-
     sicherer dem Versicherungsnehmer unter Hinweis auf                             gen werden auf der Website www.generali.at veröffent-
     seine Rechte aus Artikel 23 mit.                                               licht oder auf Wunsch zugeschickt.

24.5 Liegt Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit vor                  27.2 Mit dem Prämieninkasso verbundene Mehraufwendun-
     und hat sich der Umfang des Pflegefalls insoweit ge-                          gen sind beispielsweise:
     ändert, dass die Voraussetzungen des Artikels 16.4 bzw.                       - Mahnung,
     16.6 nicht mehr gegeben sind, endet die Leistungs-                            - Verständigung des Sicherstellungsgläubigers von der
     pflicht.                                                                        Mahnung,
                                                                                   - Rückläufer im Einzugsermächtigungsverfahren.
                                                                              27.3 Durch den Versicherungsnehmer veranlasste Mehr-
                                                                                   aufwendungen im Rahmen der Vertragsführung sind
     Prämien, Kosten und Gebühren                                                  beispielsweise:
                                                                                   - Ausstellen einer Duplikatspolizze,
                                                                                   - Abschriften der Versicherungsurkunde,
Artikel 25                                                                         - Änderung der Zahlungsweise,
Wie werden Kosten verrechnet?                                                      - Bearbeitung einer Sicherstellung (Vinkulierung,
                                                                                     Abtretung oder Verpfändung),
Die Prämie beinhaltet die Versicherungssteuer entsprechend                         - umfangreiche Vertragsbeauskunftungen.
der gesetzlichen Bestimmungen sowie Abschlusskosten, Ver-
waltungskosten sowie die Risikoprämie zur Deckung des Be-                     27.4 Der Versicherer ist berechtigt, geringere als die festge-
rufsunfähigkeitsrisikos. Die Kostenbestandteile berücksichtigt                     legten Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch das
der Versicherer bereits bei der Kalkulation der Prämien.                           Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die vollen
                                                                                   Gebühren zu verlangen.
Artikel 26
Können die Prämien angehoben werden?
26.1 Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden
     und nicht vorhersehbaren Veränderung des
     Leistungsbedarfs gegenüber den technischen
     Berechnungsgrundlagen und der daraus berechneten
     Prämie ist der Versicherer berechtigt, die Prämie ent-

                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                       der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                       beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                             Seite 13 von 17

[Seite 14]
                                                                                   -   Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in einem an-
     Gewinnbeteiligung                                                                 erkannten Ausbildungsberuf oder einem Beruf, der
                                                                                       eine Mitgliedschaft in einer Körperschaft öffentlichen
Artikel 28                                                                             Rechts erfordert und daraus das hauptsächliche
                                                                                       Erwerbseinkommen erzielt wird.
Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?                                            Das Recht auf Erhöhung kann der Versicherungsnehmer
                                                                                   innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt des Ereignisses
28.1 Während der Prämienzahlung sind Berufsunfähigkeits-
                                                                                   ausüben. Der Eintritt des Ereignisses ist innerhalb dieses
     versicherungen gewinnbeteiligt. Der Gewinnbeteiligung
                                                                                   Zeitraumes nachzuweisen. Der Versicherer schickt dem
     für die Berufsunfähigkeitsversicherung, die sich aus dem
                                                                                   Versicherungsnehmer aufgrund des Nachweises einen
     Risiko- und Kostenverlauf ergibt, wird jährlich in Form
                                                                                   Vorschlag mit den für die Erhöhung gültigen Konditio-
     einer Bonusgutschrift auf die Bruttoprämie Rechnung
                                                                                   nen.
     getragen. Die Bonusgutschrift gilt für das jeweils lau-
     fende Versicherungsjahr und ist für künftige Jahre nicht
                                                                             29.2 Aufstockung ohne Anlass
     garantiert.
                                                                                  Bis 5 Jahre nach Versicherungsbeginn und bis zur Voll-
                                                                                  endung des 37. Lebensjahres der versicherten Person
28.2 Während der Berufsunfähigkeit werden fällige Berufs-
                                                                                  hat der Versicherungsnehmer nach den nachfolgenden
     unfähigkeitspensionen im Gewinnverband C erfasst.
                                                                                  Bestimmungen einmalig das Recht, die bei Vertrags-
     Wird eine Berufsunfähigkeitspension gezahlt, werden
                                                                                  abschluss vereinbarte Berufsunfähigkeitspension ohne
     jährliche Gewinnanteile aus Überverzinsung jeweils zu
                                                                                  Anlass und ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhö-
     Beginn eines Versicherungsjahres zugeteilt, erstmals,
                                                                                  hen. Der Versicherer schickt dem Versicherungsnehmer
     nachdem die Berufsunfähigkeitspension für ein volles
                                                                                  in diesem Fall einen Vorschlag mit den für die Erhöhung
     Versicherungsjahr geleistet wurde. Die Zuteilung erfolgt
                                                                                  gültigen Konditionen.
     im Verhältnis zu der am Ende des jeweils abgelaufenen
                                                                                  Beruht der Vertrag auf einem Vorvertrag, wird die fünf-
     Versicherungsjahres vorhandenen Deckungsrückstellung
                                                                                  jährige Frist ab dem Versicherungsbeginn des ursprüng-
     der gesamten Berufsunfähigkeitspension. Aus den Zu-
                                                                                  lichen Vertrages berechnet.
     teilungen werden jeweils sofort beginnende zusätzliche
     Berufsunfähigkeitspensionen gebildet.
                                                                             29.3 Mögliches Ausmaß der Erhöhung im Rahmen der
                                                                                  Aufstockungsoption:
                                                                                  - Erhöhungen aus der Aufstockungsoption aufgrund
                                                                                    eines Ereignisses können maximal 3 Mal in Anspruch
    Änderungen während der Vertragslaufzeit                                         genommen werden.
                                                                                  − Erhöhungen aus der Aufstockungsoption ohne einen
                                                                                    Anlass kann einmalig in Anspruch genommen werden.
Artikel 29                                                                        - Die jeweilige Erhöhung der Berufsunfähigkeitspension
Wie können die Leistungen des Versicherungs-                                        muss mindestens 50 Euro monatlich betragen.
vertrages erhöht werden (Aufstockungsoption)?                                     - Die maximale Erhöhung je Ereignis ist auf 50 % der ur-
                                                                                    sprünglich versicherten Berufsunfähigkeitspension
29.1 Aufstockung aufgrund eines Ereignisses                                         (ohne etwaige vereinbarte Erhöhungen) beschränkt.
     Der Versicherungsnehmer hat nach den nachfolgenden                           - Die Erhöhungen aller Aufstockungen dürfen insgesamt
     Bestimmungen das Recht, die bei Vertragsabschluss                              100 % der ursprünglich versicherten Berufsunfähig-
     vereinbarte Berufsunfähigkeitspension ereignisabhängig                         keitspension nicht überschreiten.
     nach Eintritt eines der nachfolgend beschriebenen Er-
     eignisse der versicherten Person, ohne erneute Gesund-                  29.4 Ausschluss der Aufstockung:
     heitsprüfung zu erhöhen:                                                     Das Recht auf Aufstockung ohne erneute Gesundheits-
     - Heirat oder Eingehen einer eingetragenen Partner-                          prüfung kann nicht ausgeübt werden, wenn
         schaft                                                                  - die ursprüngliche Berufsunfähigkeitsversicherung nicht
     - Scheidung bzw. Aufhebung einer eingetragenen                                 zu normalen Bedingungen angenommen wurde (z. B.
         Partnerschaft                                                              mit Prämienzuschlag, Leistungseinschränkung o. ä.),
     - Tod des Ehepartners/eingetragenen Partners                                - bei Aufstockung aufgrund eines Ereignisses die versi-
     - Geburt oder Adoption eines Kindes                                            cherte Person das 50. Lebensjahr vollendet hat,
     - Baubeginn oder Kauf einer Wohnimmobilie durch die                         - bei Aufstockung ohne Anlass die versicherte Person
         versicherte Person oder ihren Ehepartner bzw. ein-                         das 37. Lebensjahr vollendet hat,
         getragenen Partner                                                      - die verbleibende Versicherungsdauer der Berufs-
     - Erreichen eines Hochschul- oder Fachhochschulab-                             unfähigkeitsversicherung weniger als 5 Jahre beträgt,
         schlusses                                                               - bereits Berufsunfähigkeit eingetreten ist oder Leistun-
     - Erfolgreiche Beendigung einer Berufsausbildung                               gen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung bean-
         durch eine Lehrabschluss- oder Meisterprüfung                              tragt wurden,
     - Erhöhung des Jahresbruttoeinkommens aus nicht-                            - die jährliche Berufsunfähigkeitspension aus allen beim
         selbständiger Tätigkeit von mindestens 20 % (dauer-                        Versicherer bestehenden Verträgen mehr als 24.000
         haft und exklusiv variabler Gehaltsbestandteile)                           Euro beträgt oder
         gegenüber dem Vorjahr                                                   - zum Zeitpunkt der möglichen Aufstockung eine Ver-
     - Erhöhung des Einkommens der versicherten Person,                             tragshilfe gemäß Artikel 31 in Anspruch genommen
         die erstmalig zum Überschreiten der Höchstbemes-                           wird.
         sungsgrundlage der gesetzlichen Pensionsversiche-
         rung führt,
                      Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                      Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                      der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                      beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                            Seite 14 von 17

[Seite 15]
29.5 Die Höhe der gesamten Berufsunfähigkeitspension                          Artikel 31
     (inklusive jener von anderen Versicherungsunternehmen)                   Was ist die Vertragshilfe?
     darf nach der Aufstockung maximal 60 % des
     vorjährigen Bruttoeinkommens der versicherten Person
                                                                              Der Versicherungsnehmer kann nach Ablauf des ersten Versi-
     betragen. Der Versicherer kann Unterlagen für die
                                                                              cherungsjahres die Reduktion der Berufsunfähigkeitspension
     Prüfung der Voraussetzungen verlangen.
                                                                              auf die jeweils gültige Mindesthöhe beantragen. Während der
                                                                              Vertragslaufzeit kann die Vertragshilfe für höchstens 24 Mo-
29.6 Die zusätzliche Prämie für die Erhöhung der Berufs-
                                                                              nate in Anspruch genommen werden.
     unfähigkeitspension errechnet sich nach dem zum
     Erhöhungstermin erreichten rechnungsmäßigen Alter der
                                                                              Dabei wird für die Dauer der Vertragshilfe die Prämienzahlung
     versicherten Person und der restlichen Prämienzah-
                                                                              auf die geminderte Pensionshöhe reduziert.
     lungsdauer.
                                                                              Nach Ablauf der Vertragshilfe wird der Vertrag auf die Pen-
                                                                              sionshöhe vor der Vertragshilfe ohne neuerliche Gesundheits-
29.7 Die Erhöhung des Versicherungsschutzes wird mit der                      und Berufsprüfung angehoben. Die Prämie wird unter Berück-
     nächsten Prämienzahlung nach Antragstellung in ge-                       sichtigung der reduzierten Prämienleistung während der Ver-
     schriebener Form, bei der Aufstockung aufgrund eines                     tragshilfe auf Basis der dem Vertrag zugrunde liegenden Tarif-
     Ereignisses erst nach Vorliegen der entsprechenden                       und Vertragsgrundlagen neu berechnet und entsprechend
     Nachweise vorgenommen.                                                   erhöht.

Artikel 30                                                                    Die Vertragshilfe kann der Versicherungsnehmer mit einer
Wie kann der Versicherungsnehmer die Laufzeit                                 Frist von 2 Wochen zum nächsten Monatsersten in geschrie-
des Versicherungsvertrags verlängern?                                         bener Form beantragen.

30.1 Wird für den Geburtsjahrgang, dem die versicherte
                                                                                    Kündigung (Rückkauf) und
     Person angehört, die Regelaltersgrenze in der Öster-
     reichischen Pensionsversicherung erhöht, kann der Ver-                         Prämienfreistellung
     sicherungsnehmer einmalig eine Verlängerung der Versi-
     cherungsdauer des Vertrags ohne erneute Gesundheits-                     Artikel 32
     prüfung verlangen. Dabei wird die Versicherungsdauer                     Wie sind die Kündigung (= Rückkauf) und die
     um die gleiche Zeitspanne, kaufmännisch gerundet auf                     Prämienfreistellung geregelt?
     volle Jahre verlängert, wie die Regelaltersgrenze für das
     betroffene Geburtsjahr erhöht wurde, maximal jedoch                      32.1 Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsver-
     bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres der versicher-                        trag durch Erklärung in geschriebener Form kündigen
     ten Person.                                                                   oder prämienfrei stellen:
                                                                                   - jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden
30.2 Voraussetzungen                                                                 Versicherungsjahres,
     Der Versicherungsnehmer kann die Verlängerung unter                           - innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger
     folgenden Voraussetzungen beantragen:                                           Frist mit Wirkung zum Monatsende,
     − Der Versicherungsnehmer verlangt die Verlängerung                           - frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten
         der Versicherungsdauer innerhalb von 12 Monaten                             Versicherungsjahres.
         nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung zur
         Erhöhung der Regelaltersgrenze in der                                32.2 Im Falle der Kündigung erlischt der Versicherungsschutz
         Österreichischen Pensionsversicherung.                                    mit Ende der Kündigungsfrist. Sofern ein Rückkaufswert
     − Die versicherte Person darf bei der Verlängerung der                        vorhanden ist, wird dieser ausbezahlt.
         Versicherungsdauer höchstens 50 Jahre alt sein.
     − Bei der Versicherung ist die Versicherungsdauer min-                   32.3 Im Falle einer Prämienfreistellung erhält der Versiche-
         destens bis zum Endalter von 63 Jahren vereinbart.                        rungsnehmer eine neue Polizze mit der angepassten
     − Die Prämienzahlung ist während der vereinbarten                             Versicherungsleistung, sofern ein prämienfreier Wert
         Prämienzahlungsdauer aufrecht.                                            vorhanden ist. Die daraus resultierende Jahrespension
                                                                                   bei Berufsunfähigkeit darf 180 Euro nicht unterschreiten,
     Der Versicherungsnehmer kann die Verlängerung nicht                           andernfalls wird der Vertrag rückgekauft und der Rück-
     in Anspruch nehmen,                                                           kaufswert (siehe 32.2) ausbezahlt.
     − während der Laufzeit einer Vertragshilfe (siehe Artikel
         31)
     − Zum Zeitpunkt der Beantragung darf nicht bereits
         eine Berufsunfähigkeit der versicherten Person ein-
                                                                                      Allgemeine Informationen
         getreten sein bzw. es dürfen während der Vertrags-
         laufzeit keine Leistungen aus dem Vertrag bezogen
         worden sein.                                                         Artikel 33
                                                                              Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wirken
30.3 Der Versicherer schickt dem Versicherungsnehmer auf                      sich ausländische Vorschriften aus?
     dessen Wunsch einen Vorschlag mit den für die Verlän-
     gerung gültigen Konditionen.                                             33.1 Sämtliche Berechnungen und Darstellungen in den
                                                                                   Unterlagen für den Versicherungsvertrag beruhen auf
                                                                                   der Steuergesetzgebung, Rechtsprechung und Verwal-

                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                       der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                       beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                             Seite 15 von 17

[Seite 16]
     tungspraxis der Steuerbehörden zum Zeitpunkt des Ver-                    unternehmen-Höchstzinssatzverordnung (VUHZV) festgeleg-
     tragsabschlusses; eine künftige Änderung dieser steuer-                  ten Berechnungsmethode ermittelt.
     lichen Rahmenbedingungen kann eine Verminderung der                      Zur Sicherstellung und Durchführung einer ausreichenden
     Versicherungsleistung oder eine andere Besteuerung                       Dotierung der Zinszusatzrückstellung kann gemäß § 4 Abs 3
     des Versicherungsvertrages zur Folge haben.                              Z 3 Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung
                                                                              (LVGBV), bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die
     Versicherungsleistungen in Rentenform sind bei Zufluss                   Mindestgewinnbeteiligung ein begrenzter Betrag in Abzug ge-
     der Renten unter bestimmten Voraussetzungen einkom-                      bracht werden, wodurch eine Minderung Ihrer Gewinnbeteili-
     menssteuerpflichtig. Die jeweilige abgabenrechtliche Be-                 gung möglich ist.
     handlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des                    Im Falle einer Reduktion des Rückstellungserfordernisses
     Kunden ab und kann künftigen Änderungen unterworfen                      kann es zu einer zumindest teilweisen Auflösung der Zins-
     sein. Für weitergehende Informationen wenden Sie sich                    zusatzrückstellung kommen, die gemäß § 4 Abs 2 Lebens-
     bitte an Ihren Steuerberater.                                            versicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV) in
                                                                              Form der Gewinnbeteiligung den Versicherungsnehmern zu
33.2 Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern                   Gute kommt.
     durch den Versicherer besteht, ist der Versicherer be-
     rechtigt, den entsprechenden Teil der Versicherungsleis-                 Artikel 36
     tung bis zum Wegfall der Gefahr einzubehalten oder an                    Wie funktioniert der Deckungsstock als
     die jeweils zuständigen in- oder ausländischen Steuer-
     behörden abzuführen.                                                     Sicherungssystem?
                                                                              Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den
                                                                              Versicherungsverträgen zu gewährleisten, hat der Versicherer
33.3 Der Versicherer ist nicht verpflichtet, Kosten des                       für die Deckung dieser Verpflichtungen ein eigenes Sonder-
     Leistungsempfängers, die zur Erlangung einer allfälligen                 vermögen (Deckungsstock) getrennt vom übrigen Vermögen
     Rückerstattung der abgeführten Beträge von Steuer-                       zu bilden. Die Veranlagung dieses Sondervermögens ent-
     behörden anfallen, zu ersetzen.                                          spricht den Vorgaben der Kapitalanlage- Verordnung. Über
                                                                              das Sondervermögen wacht ein unabhängiger, von der
Artikel 34                                                                    Finanzmarktaufsicht bestellter Treuhänder.
Was bestimmt das
                                                                              Die Führung des Deckungsstocks als Sondervermögen ist ein
Bundesbehindertengleichstellungsgesetz?                                       Sicherungssystem: Eine Exekution auf Werte des Deckungs-
                                                                              stocks darf nur zugunsten einer Versicherungsforderung
34.1 Der Antragsteller bzw. der Versicherungsnehmer kann                      (direktes Klagerecht aufgrund eines Versicherungsvertrages)
     die Bekanntgabe der Gründe für eine risikobedingte Ab-                   geführt werden. Im Falle des Konkurses des Versicherers bil-
     lehnung oder Vereinbarung eines Prämienzuschlags,                        det der Deckungsstock eine Sondermasse, aus der primär
     eines Risikoausschlusses, einer Verminderung der Leis-                   sämtliche Forderungen aus Versicherungsleistungen befrie-
     tung oder einer Wartefrist verlangen, sofern er einen                    digt werden.
     Nachweis für das Vorliegen einer Behinderung bei der zu
     versichernden Person erbringt (z. B. durch einen gülti-
     gen Behindertenpass des Bundessozialamts oder einen
                                                                              Artikel 37
     gültigen Einstellungsschein gemäß Behinderteneinstel-                    Wo befindet sich der Solvenzbericht?
     lungsgesetz).
                                                                              Der Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241
34.2 Ist der Antragsteller bzw. der Versicherungsnehmer mit                   Versicherungsaufsichtsgesetz ist ab der erstmaligen Veröf-
     der zu versichernden Person nicht ident, muss diese der                  fentlichung 2017 auf unserer Website unter
     Übermittlung ihrer personenbezogenen Gesundheits-                        https://www.generali.at/ueber-uns/unternehmen/generali-in-
     daten zustimmen.                                                         zahlen/ abrufbar.

Artikel 35
Was regelt die Zinszusatzrückstellung?
                                                                                       Wertsteigerung (Leistungsdynamik)
Angesichts bestehender Zinsverpflichtungen können Lebens-
versicherer gemäß § 3 Versicherungsunternehmen-Höchst-
                                                                              Nachstehende Leistungsbeschreibungen gelten nur dann,
zinssatzverordnung (VU-HZV), BGBl II Nr. 299/2015 dazu ver-
                                                                              wenn in der Polizze eine der in Artikel 38 beschriebenen
pflichtet sein, Rückstellungen für Verträge mit Garantien zu
                                                                              Leistungsdynamiken eingeschlossen ist.
bilden, um deren jederzeitige Erfüllbarkeit sicherzustellen. Bei
dieser Zinszusatzrückstellung handelt es sich um eine
Pauschalrückstellung, die in der Bilanz für das jeweils                       Artikel 38
laufende Geschäftsjahr als Deckungsrückstellung ausgewie-                     Welche Arten der Wertsteigerung gibt es?
sen und nicht dem Deckungskapital der einzelnen Versiche-
rungsverträge zugerechnet wird.
Die Höhe der Rückstellung hängt grundsätzlich von der Zins-                   38.1 Leistungsdynamik während der Prämienzahlungsdauer
entwicklung auf den Kapitalmärkten sowie den Garantie-                             Die Leistungsdynamik während der Prämienzahlungs-
zinsen ab und wird entsprechend der in der Versicherungs-                          dauer bewirkt, dass die Berufsunfähigkeitspension jähr-
                                                                                   lich um den im Versicherungsvertrag vereinbarten Pro-
                                                                                   zentsatz erhöht wird, solange Prämien bezahlt werden.
                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                       der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                       beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                             Seite 16 von 17

[Seite 17]
     Daraus ergibt sich eine entsprechende Erhöhung der                       rungsbedingungen über Rückkauf, prämienfreie Versicherung
     Prämien und eine Erhöhung der vereinbarten Berufs-                       und Gewinnbeteiligung gelten auch für die durch die Wert-
     unfähigkeitspension.                                                     steigerungsklausel Leistungsdynamik erhöhten Versiche-
                                                                              rungsleistungen.
     Es erfolgt keine Erhöhung der Berufsunfähigkeitspension
     in Zeiträumen, in denen eine Leistung aus dem Vertrag                    Artikel 43
     bezogen wird.                                                            Wann endet die planmäßige Erhöhung der
38.2 Leistungsdynamik während einer Berufsunfähigkeit                         Versicherungsleistung?
     Die Leistungsdynamik während der Dauer einer Berufs-
     unfähigkeit bewirkt, dass die Berufsunfähigkeitspension                  43.1 Befristung: Die letzte Erhöhung erfolgt spätestens ein
     bei Eintritt der Leistungspflicht (Berufsunfähigkeit) jähr-                   Jahr vor Ablauf der Prämienzahlungsdauer.
     lich um den im Versicherungsvertrag vereinbarten Pro-
     zentsatz erhöht wird. Jede Leistungspflicht aufgrund                     43.2 Kündigung: Die Leistungsdynamik kann durch den Ver-
     Berufsunfähigkeit startet mit der vertraglich vereinbarten                    sicherungsnehmer jederzeit durch Erklärung in geschrie-
     Berufsunfähigkeitspension.                                                    bener Form gekündigt werden. Sie erlischt ferner, wenn
                                                                                   der Versicherungsvertrag ganz gekündigt bzw. die Prä-
38.3 Leistungsdynamik während Prämienzahlungsdauer und                             mienzahlung durch den Versicherungsnehmer eingestellt
     während Berufsunfähigkeit                                                     und der Vertrag in einen prämienfreien umgewandelt
     Diese Leistungsdynamik bewirkt, dass die Berufsunfä-                          wird.
     higkeitspension sowohl während der Prämienzahlungs-
     dauer als auch während Berufsunfähigkeit jährlich um
     den im Versicherungsvertrag vereinbarten Prozentsatz
     erhöht wird.
     Daraus ergibt sich eine entsprechende Erhöhung der
     Prämien und eine Erhöhung der vereinbarten Berufs-
     unfähigkeitspension.

Artikel 39
Nach welchem Maßstab erfolgt die planmäßige
Erhöhung der Versicherungsleistung?
Die Berufsunfähigkeitspension erhöht sich um den im Ver-
sicherungsvertrag vereinbarten Prozentsatz ohne erneute
Gesundheitsprüfung.

Artikel 40
Zu welchem Zeitpunkt erhöhen sich Prämien
und Versicherungsleistung?
Die Erhöhungen der Prämien und/oder der Versicherungs-
leistungen erfolgen jeweils zum Jahrestag des Versicherungs-
beginnes. Der Versicherungsschutz aus der jeweiligen Erhö-
hung beginnt am Erhöhungstermin.

Artikel 41
Wonach errechnet sich die erhöhte
Versicherungsprämie?

Die Versicherungsprämie wird nach Maßgabe des abge-
schlossenen Tarifes und des Alters der versicherten Person
zum Zeitpunkt der Erhöhung und der Versicherungsdauer
vom Erhöhungszeitpunkt bis zum Vertragsablauf berechnet.
Das bedeutet, dass durch das erhöhte Eintrittsalter und die
kürzere Restlaufzeit die Prämie in einem anderen Verhältnis
als die Versicherungsleistung angehoben wird.

Artikel 42
Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die
Erhöhung der Versicherungsleistung?

Alle im Rahmen des Versicherungsvertrages getroffenen Ver-
einbarungen, insbesondere die Bestimmungen der Versiche-

                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                       der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                       beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                             Seite 17 von 17
```

