# Dialog SBU-solution: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-berufsunfaehigkeit-dialog-sbu-solution.php
- Rechtlicher Träger: Dialog Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-berufsunfaehigkeit-dialog-sbu-solution.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung (ABsBu-D)](https://www.dialog-versicherung.de/resource/blob/5580/1e82cc9104f4fa5acddafc3902f3c0b7/Bedingungen%20Berufsunf%C3%A4higkeit%20.pdf), Fassung 10.2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherte monatliche Berufsunfähigkeitsrente | ja | Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente. Die Rente zahlen wir monatlich im Voraus. | § 6 Abs. 1 b, Seite 7 |
| Produktform: selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) oder Zusatzversicherung (BUZ) zu einer Lebens- oder Rentenversicherung | ja | Allgemeine Bedingungen für die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung (ABsBu-D) | Titel, Seite 2 |
| Begriff der Berufsunfähigkeit: zuletzt ausgeübter Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war | ja | ihren vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – auszuüben | § 5 Abs. 1, Seite 3 |
| Leistung ab einem Grad der Berufsunfähigkeit von 50 Prozent | ja | voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande ist | § 5 Abs. 1, Seite 3 |
| Prognosezeitraum: Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn sie voraussichtlich mindestens sechs Monate andauert | ja | voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande ist | § 5 Abs. 1, Seite 3 |
| Fiktion: sechs Monate ununterbrochen berufsunfähig gilt rückwirkend von Beginn an als Berufsunfähigkeit | ja | so gilt dieser Zustand bei Fortdauer von Anfang an als Berufsunfähigkeit. | § 5 Abs. 2, Seite 3 |
| Rückwirkende Leistung bei verspäteter Meldung (ohne zeitliche Begrenzung) | ja | Für die Anmeldung von Leistungsansprüchen ist keine Meldefrist vereinbart. | § 30, Seite 16 |
| Weltweiter Versicherungsschutz, auch bei dauerhaftem Wohnsitz im Ausland | ja | Der Versicherungsschutz gilt weltweit. | § 4, Seite 3 |
| Versicherungsdauer: Alter, bis zu dem eine eintretende Berufsunfähigkeit versichert ist | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsendalter: Alter, bis zu dem die Rente längstens gezahlt wird | nicht geregelt |  |  |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | nicht geregelt |  |  |
| Abstrakte Verweisung auf einen anderen Beruf, der nicht ausgeübt wird | keine | Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung, prüfen somit nicht, ob irgendeine andere Tätigkeit theoretisch ausgeübt werden könnte. | § 5 Abs. 1, Seite 3 |
| Konkrete Verweisung auf einen tatsächlich ausgeübten anderen Beruf | ja | auch keine andere vergleichbare, also ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit konkret ausübt (konkrete Verweisung) | § 5 Abs. 1, Seite 3 |
| Konkrete Verweisung: zumutbare Einkommensminderung als feste Grenze in Prozent | ja | Eine Einkommenseinbuße von mindestens 20 % ist unzumutbar. | § 5 Abs. 1, Seite 3 |
| Konkrete Verweisung: Wahrung der bisherigen Lebensstellung ausdrücklich geregelt | ja | in ihrer Vergütung und Wertschätzung der bisherigen Tätigkeit weitestgehend entspricht | § 5 Abs. 1, Seite 3 |
| Verzicht auf Umorganisation bei Selbstständigen | ja | Zusätzlich verzichten wir immer auf eine Prüfung der Umorganisation, wenn der Betrieb der versicherten Person weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt. | § 5 Abs. 10, Seite 4 |
| Umorganisationspflicht für Selbstständige: Voraussetzungen (Betriebsgröße, Kapitaleinsatz, Einkommensverlust) | ja | Eine Einkommenseinbuße von 20 % oder mehr bezogen auf das durchschnittliche jährliche Einkommen aus beruflicher Tätigkeit vor Abzug von Personensteuern der letzten drei Jahre gilt jedoch in jedem Fall als unzumutbar. | § 5 Abs. 10, Seite 4 |
| Ausscheiden aus dem Beruf: wie lange der zuletzt ausgeübte Beruf maßgeblich bleibt (Jahre) | ja | besteht während der restlichen Versicherungsdauer weiterhin Versicherungsschutz für die zum Zeitpunkt des Ausscheidens ausgeübte berufliche Tätigkeit | § 5 Abs. 8, Seite 3 |
| Elternzeit, Arbeitslosigkeit, Pflege von Angehörigen: welcher Beruf gilt in der Unterbrechung | ja | Scheidet die versicherte Person vor Eintritt der Berufsunfähigkeit vorübergehend oder endgültig aus ihrer Erwerbstätigkeit aus | § 5 Abs. 8, Seite 3 |
| Studenten: Definition der Berufsunfähigkeit (Studienfach, Studienfortschritt, angestrebtes Berufsbild) | ja | als Student ihr zuletzt betriebenes Studium (z.B. an einer Universität oder Fachhochschule) auszuüben | § 5 Abs. 3, Seite 3 |
| Schüler: Definition der Berufsunfähigkeit (Schulfähigkeit, Klassenstufe, Schulform) | ja | als Schüler am Unterricht an einer allgemeinen Schule in der Primarstufe, Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II ohne spezielle Förderung teilzunehmen | § 5 Abs. 3, Seite 3 |
| Auszubildende: Definition der Berufsunfähigkeit (Ausbildungsberuf, Abschluss der Ausbildung) | ja | den mit der Ausbildung angestrebten Beruf und die damit verbundene Lebensstellung. | § 5 Abs. 7, Seite 3 |
| Infektionsklausel für Heilberufe: behördliches Tätigkeitsverbot gilt als Berufsunfähigkeit | ja | wegen einer von ihr ausgehenden Infektionsgefahr für andere Personen fortzuführen (vollständiges Tätigkeitsverbot) | § 5 Abs. 9, Seite 4 |
| Beamtenklausel: Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gilt als Berufsunfähigkeit | ja | Die versicherte Person wird als Beamter/-in wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt | § 5 Abs. 28, Seite 6 |
| Dienstunfähigkeit auch für Beamte auf Probe und auf Widerruf (Entlassung statt Ruhestand) | ja | Die versicherte Person wird als Beamter/-in wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit entlassen, das Beamtenverhältnis wird also beendet. | § 5 Abs. 29, Seite 6 |
| Seedienstuntauglichkeit: Feststellung der Untauglichkeit für Seeleute und Nautiker gilt als Berufsunfähigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Arbeitsunfähigkeitsklausel: Rente bei längerer Krankschreibung, ohne Nachweis der Berufsunfähigkeit | ja | Option Arbeitsunfähigkeit (AU-Option) | § 8 Abs. 1, Seite 8 |
| Arbeitsunfähigkeitsklausel: erforderliche Dauer der Krankschreibung (Monate) | ja | eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bereits mindestens 4 Monate ununterbrochen bestanden hat | § 8 Abs. 1, Seite 8 |
| Arbeitsunfähigkeitsklausel: Höchstdauer der Leistung je Fall und insgesamt (Monate) | ja | Leistungen wegen Berufsunfähigkeit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit erbringen wir aus diesem Vertrag für maximal 24 Monate. | § 8 Abs. 1, Seite 8 |
| Arbeitsunfähigkeitsklausel: Höhe der Leistung (Anteil der BU-Rente oder Höchstbetrag je Monat) | ja | Zahlung einer Rente in Höhe der versicherten Berufsunfähigkeitsrente. | § 8 Abs. 1, Seite 8 |
| Leistung bei Pflegebedürftigkeit, auch ohne Berufsunfähigkeit | ja | erbringen wir die vereinbarten Leistungen unabhängig vom Grad der Berufsunfähigkeit. | § 5 Abs. 16, Seite 5 |
| Pflegeklausel: Maßstab (Pflegegrad oder Punkte für Verrichtungen des täglichen Lebens) und erforderliche Stufe | ja | wir leisten bei Vorliegen von mindestens einem Punkt | § 5 Abs. 12, Seite 4 |
| Leistung bei Demenz (mittelschwere Demenz, unabhängig vom Beruf) | nicht geregelt |  |  |
| Nachversicherungsgarantie: Erhöhung der Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung | ja | eine Erhöhung der vereinbarten Versicherungsleistung ohne erneute Risikoprüfung, ausgenommen finanzielle Angemessenheitsprüfung, zu verlangen (Nachversicherung). | § 11, Seite 10 |
| Nachversicherungsgarantie: Anlässe (Heirat, Geburt, Gehaltssprung, Immobilienkauf, Beginn der Selbstständigkeit, Studienabschluss) | ja | Kauf oder Baubeginn einer eigengenutzten Wohn- oder Gewerbeimmobilie | § 11, Seite 10 |
| Nachversicherungsgarantie: Höchstbetrag je Anlass und insgesamt | ja, bis 36.000 € | Die jährliche Berufsunfähigkeitsrente darf je Ereignis um 50 % der aktuellen versicherten Berufsunfähigkeitsrente, maximal 12.000 Euro angehoben werden. | § 11, Seite 10 |
| Nachversicherungsgarantie: Altersgrenze und Frist nach dem Ereignis (Monate) | ja | Die Erhöhung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt eines der genannten Ereignisse in Textform beantragt werden. | § 11, Seite 11 |
| Erhöhungsoption ohne Anlass (meist in den ersten Vertragsjahren) | ja | innerhalb der ersten 5 Jahre nach Vertragsbeginn, jedoch nicht in den ersten sechs Vertragsmonaten, zu beantragen | § 11, Seite 11 |
| Beitragsdynamik: jährliche Erhöhung von Beitrag und Rente ohne Gesundheitsprüfung | ja | Sollten Sie mehr als zweimal hintereinander von der Erhöhungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen, so endet die automatische Erhöhung ohne erneute Risikoprüfung. | Bu-Dynamik-D § 6 Abs. 3, Seite 26 |
| Leistungsdynamik: garantierte Steigerung der laufenden Rente im Leistungsfall | ja | Bei Einschluss dieser Option erhöht sich während der Dauer der Berufsunfähigkeit im Sinne des § 5 dieser Bedingungen die garantierte versicherte Berufsunfähigkeitsrente | § 8 Abs. 6, Seite 9 |
| Verlängerungsoption: Verlängerung der Versicherungsdauer ohne Gesundheitsprüfung bei Anhebung des Rentenalters | ja | können Sie mittels Erklärung in Textform eine Verlängerung der Versicherungsdauer des Vertrags ohne erneute Risikoprüfung verlangen. | § 14, Seite 12 |
| Stundung der Beiträge bei Zahlungsschwierigkeiten und während der Leistungsprüfung (Dauer, zinslos) | ja | Bei kurzfristigen Zahlungsschwierigkeiten können Sie zur nächsten Beitragsfälligkeit für maximal 24 Monate eine zinslose Stundung der Beiträge zu Ihrer Versicherung unter Aufrechterhaltung des vollen Versicherungsschutzes verlangen. | § 21 Abs. 2, Seite 14 |
| Wiederinkraftsetzung ohne Gesundheitsprüfung nach Beitragsfreistellung oder Unterbrechung | ja | Die beitragsfrei gestellte Versicherung können Sie ohne erneute Risikoprüfung wieder in Kraft setzen, wenn seit dem Zeitpunkt der Beitragsfreistellung noch keine zwölf Monate vergangen sind. | § 25, Seite 16 |
| Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit | ja | Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht. | § 6 Abs. 1 a, Seite 7 |
| Wiedereingliederungshilfe bei Ende der Leistung (Einmalzahlung, Anzahl Monatsrenten) | ja, bis 15.000 € | haben Sie Anspruch auf eine Wiedereingliederungshilfe in Höhe von 12 Monatsrenten, insgesamt höchstens jedoch 15.000 Euro | § 7 Abs. 1, Seite 7 |
| Umorganisationshilfe für Selbstständige (Zuschuss zum Umbau des Betriebs) | ja, bis 12.000 € | erbringen wir eine Einmalzahlung in Höhe von sechs Monatsrenten, maximal 12.000 Euro. | § 7 Abs. 5, Seite 7 |
| Überbrückungsleistung während der Leistungsprüfung | ja | gewähren wir auf Ihren entsprechenden Antrag in Textform als Überbrückungshilfe die versicherte Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsbefreiung | § 7 Abs. 3, Seite 7 |
| Einmalzahlung bei Eintritt der Berufsunfähigkeit (Startkapital) | ja | eine einmalige Zusatzzahlung in Höhe von 12 Monatsrenten erbracht. | § 8 Abs. 4, Seite 9 |
| Leistung bei schweren Krankheiten (Zusatzbaustein, Katalog der Krankheiten) | ja | Wir zahlen einmalig während der Dauer dieser Versicherung die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente für einen Zeitraum von maximal 15 Monaten | § 5 Abs. 17, Seite 5 |
| Unterstützung bei Rehabilitation und Wiedereinstieg (Reha-Management, Kostenübernahme) | ja, bis 6.000 € | Sie ist insgesamt begrenzt auf sechs Monatsrenten, maximal 6.000 Euro. | § 7 Abs. 7, Seite 8 |
| Frist für die Leistungsentscheidung des Versicherers nach Eingang der Unterlagen (Wochen) | ja | Wir verpflichten uns, Ihnen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der von Ihnen jeweils zur Prüfung vorgelegten Unterlagen | § 32, Seite 17 |
| Meldefrist bei Eintritt der Berufsunfähigkeit mit Rechtsfolgen bei Verspätung | keine | Für die Anmeldung von Leistungsansprüchen ist keine Meldefrist vereinbart. | § 30, Seite 16 |
| Mitwirkungspflicht: Untersuchung durch vom Versicherer beauftragte Ärzte (Kosten, Reisekosten, Auswahl) | ja | Wir können verlangen, dass die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. | § 30, Seite 17 |
| Pflicht zur Heilbehandlung (Operationen, Therapien) über einfache Maßnahmen hinaus | keine | Heilbehandlungen, die mit einem operativen Eingriff verbunden sind, sehen wir in diesem Zusammenhang als nicht zumutbar an. | § 30, Seite 17 |
| Nachprüfung: Umfang (nur Besserung der Gesundheit oder neue berufliche Tätigkeit) | ja | das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad oder die Pflegebedürftigkeit und das Fortleben der versicherten Person nachzuprüfen. | § 34, Seite 17 |
| Nachprüfung: Verweisung auf neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten | ja | wobei neuerworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. | § 34, Seite 17 |
| Nachprüfung: Häufigkeit (höchstens einmal jährlich) und Frist bis zur Einstellung der Leistung (Monate) | ja | einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. | § 34, Seite 17 |
| Befristetes Anerkenntnis der Leistungspflicht (zulässig, Dauer, nur einmalig) | keine | Wir sprechen somit keine zeitlich befristeten Anerkenntnisse aus | § 33, Seite 17 |
| Individuelle Vereinbarung im Leistungsfall (befristeter Vergleich statt Anerkenntnis) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss Krieg und kriegerische Ereignisse (passives Kriegsrisiko im Ausland, Auslandseinsätze) | ja | Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir nicht, wenn die Berufsunfähigkeit in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen | § 9 Abs. 1 a, Seite 9 |
| Ausschluss Kernenergie und ionisierende Strahlen (Ausnahme medizinische Behandlung) | ja | durch Strahlen infolge Kernenergie verursacht wurde, die das Leben oder die Gesundheit von mehr als 1.000 Menschen derart gefährden | § 9 Abs. 1 b, Seite 9 |
| Ausschluss Terror (nur bei Einsatz atomarer, biologischer oder chemischer Waffen) | keine | Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zu der Berufsunfähigkeit gekommen ist. | § 9, Seite 9 |
| Ausschluss Motorsport (Rennen, Trainingsfahrten mit Kraftfahrzeugen und Motorbooten) | keine | Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zu der Berufsunfähigkeit gekommen ist. | § 9, Seite 9 |
| Ausschluss gefährlicher Sportarten und Luftfahrt (Tauchen, Klettern, Hochseesegeln, Piloten) | keine | Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zu der Berufsunfähigkeit gekommen ist. | § 9, Seite 9 |
| Ausschluss Selbstverletzung und Suizidversuch (Wartefrist, Ausnahme krankhafte Störung) | ja | durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. | § 9 Abs. 2 b, Seite 9 |
| Ausschluss oder Wartezeit für psychische Erkrankungen | keine | Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zu der Berufsunfähigkeit gekommen ist. | § 9, Seite 9 |
| Vorvertragliche Anzeigepflicht: Zeitraum der Gesundheitsfragen (Jahre) | nicht geregelt |  |  |
| Rücktritt wegen Verletzung der Anzeigepflicht: Frist ab Vertragsschluss (fünf Jahre, bei Vorsatz oder Arglist zehn Jahre) | ja | Die genannten Rechte können wir nur innerhalb der ersten fünf Jahre nach Vertragsabschluss ausüben. | § 15 Abs. 2 k, Seite 13 |
| Verzicht auf Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung bei schuldloser oder leicht fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung | ja | verzichten wir zu Ihren Gunsten auf das uns gesetzlich zustehende Recht | § 15 Abs. 3, Seite 13 |
| Kündigungsverzicht des Versicherers (ordentliche Kündigung und Beitragserhöhung wegen Risikoänderung) | ja | Option Verzicht auf die Anwendung des § 163 VVG | § 8 Abs. 5, Seite 9 |
| Keine Anzeigepflicht bei Berufswechsel, neuen Hobbys oder Umzug ins Ausland | ja | Sie müssen uns nicht mitteilen, wenn sich bei der versicherten Person nach Antragstellung gefahrerhebliche Umstände | § 17, Seite 13 |
| BUZ: Fortbestand bei Beitragsfreistellung oder Kündigung der Hauptversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Incapacidad permanente total (dauernd unfähig für den gewöhnlichen Beruf) | nicht geregelt |  |  |
| Incapacidad permanente absoluta (dauernd unfähig für jede Erwerbstätigkeit) | nicht geregelt |  |  |
| Gran invalidez (Hilfe einer anderen Person für die Verrichtungen des täglichen Lebens) | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsform: Kapital (capital) oder Rente (renta) | nicht geregelt |  |  |
| Anerkennung durch die Seguridad Social (INSS) als Voraussetzung der Leistung | nicht geregelt |  |  |
| Incapacidad temporal (Tagegeld bei Krankschreibung, baja laboral) | nicht geregelt |  |  |
| Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Terror, Naturkatastrophen) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung (ABsBu-D)

```text
[Seite 1]
                            Versicherungsbedingungen


                            Als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Für unser Vertragsverhältnis gelten, je nach Tarif und eventuell eingeschlos-
                            sener Zusatzversicherung, die nachfolgenden Bedingungen:


                            Allgemeine Bedingungen für die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung (ABsBu-D)                    S. 2


                            Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz in der                                   S. 22
                            selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (ABvVssBu-D)


                            Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung mit planmäßiger Erhöhung                   S. 25
                            der Beiträge und Leistungen ohne erneute Risikoprüfung (Bu-Dynamik-D)


                            Allgemeine Bedingungen für die selbständige Erwerbsunfähigkeitsversicherung (ABsEu-D)                   S. 28


                            Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz in der                                   S. 45
                            selbständigen Erwerbsunfähigkeitsversicherung (ABvVssEu-D)


                            Besondere Bedingungen für die Erwerbsunfähigkeitsversicherung mit planmäßiger Erhöhung                  S. 48
                            der Beiträge und Leistungen ohne erneute Risikoprüfung (Eu-Dynamik-D)


                            Bedingungen für die Dread Disease Option (BDDo-D)                                                       S. 51


                            Bedingungen für die Pflegerentenoption (BPfo)                                                           S. 60


                            Hinweise zum Schutz Ihrer Daten                                                                         S. 65


                            Steuerregelungen für Lebensversicherungen nach deutschem Recht                                          S. 70
AVB (10.2025) – ABsBu-D


                          Dialog Lebensversicherungs-AG                                          Tel.: 0821-319-0
                          Stadtberger Straße 99, 86157 Augsburg                                  www.dialog-versicherung.de
                          Registergericht Amtsgericht Augsburg, HRB 6589, Sitz: Augsburg


                                                                                           -1-

[Seite 2]
                          Bitte beachten: Zum Verbleib beim Kunden


                          Allgemeine Bedingungen
                          für die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung (ABsBu-D)

                          Als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen.
                          Auf den folgenden Seiten finden Sie wichtige Informationen, die für Ihren Versicherungsvertrag von Bedeutung sind.
                          Dabei bilden die Versicherungsbedingungen die rechtliche Grundlage für unser gemeinsames Vertragsverhältnis. In ihnen werden u. a. die
                          Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt sowie die vertraglichen Leistungen beschrieben. Informationen zur steuerlichen Be-
                          handlung der Versicherung finden Sie in den separat vorliegenden Steuerinformationen.


                          Inhaltsverzeichnis

                          I. Versicherungsschutz und Leistungen ................................................................................................................................................. - 2 -
                          §1 Vorläufiger Versicherungsschutz .................................................................................................................................................... - 2 -
                          §2 Versicherungsbeginn ....................................................................................................................................................................... - 2 -
                          §3 Versicherungsende .......................................................................................................................................................................... - 2 -
                          §4 Geltungsbereich ............................................................................................................................................................................... - 2 -
                          §5 Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen ........................................................................................................................... - 2 -
                          §6 Versicherungsleistungen ................................................................................................................................................................. - 5 -
                          §7 Sonstige Leistungen ........................................................................................................................................................................ - 6 -
                          §8 Extra versicherbare Optionen .......................................................................................................................................................... - 7 -
                          §9 Leistungseinschränkungen und -ausschlüsse............................................................................................................................... - 8 -
                          II. Vertragsflexibilität ohne erneute Risikoprüfung ................................................................................................................................ - 9 -
                          §10 Wechselgarantie ............................................................................................................................................................................... - 9 -
                          §11 Nachversicherungsgarantie............................................................................................................................................................. - 9 -
                          §12 Wann reduziert sich der Beitrag bei einem Berufswechsel? ....................................................................................................... - 10 -
                          §13 Beitragsreduzierung durch Absenken der Berufsunfähigkeitsrente .......................................................................................... - 10 -
                          §14 Verlängerungsoption bei Erhöhung der Regelaltersgrenze ........................................................................................................ - 11 -
                          III. Vertragspflichten ............................................................................................................................................................................... - 11 -
                          §15 Vorvertragliche Anzeigepflicht ...................................................................................................................................................... - 11 -
                          §16 Gesundheitszustand, Rauchverhalten und Nikotinkonsum ........................................................................................................ - 12 -
                          §17 Mitteilungspflichten ........................................................................................................................................................................ - 12 -
                          IV. Beitragszahlung und Kosten ............................................................................................................................................................ - 12 -
                          §18 Beitragszahlung.............................................................................................................................................................................. - 12 -
                          §19 Nichtzahlung von Beiträgen .......................................................................................................................................................... - 13 -
                          §20 Beitragsstundung in der Leistungsprüfung.................................................................................................................................. - 13 -
                          §21 Beitragsstundung bei kurzfristigen Zahlungsschwierigkeiten .................................................................................................... - 13 -
                          §22 Abschluss- und Vertriebskosten ................................................................................................................................................... - 13 -
                          §23 Sonstige Kosten ............................................................................................................................................................................. - 14 -
                          V. Kündigung und Beitragsfreistellung................................................................................................................................................. - 14 -
                          §24 Kündigung ...................................................................................................................................................................................... - 14 -
                          §25 Beitragsfreistellung ........................................................................................................................................................................ - 14 -
                          §26 Beitragsrückzahlung ...................................................................................................................................................................... - 15 -
                          VI. Eintritt des Versicherungsfalls und Leistungsauszahlungen ........................................................................................................ - 15 -
                          §27 Bezugsberechtigter und Bezugsrecht der Versicherungsleistung ............................................................................................. - 15 -
                          §28 Leistungsauszahlung ..................................................................................................................................................................... - 15 -
                          §29 Bedeutung des Versicherungsscheins ......................................................................................................................................... - 15 -
                          §30 Mitwirkungspflichten ...................................................................................................................................................................... - 15 -
                          §31 Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ........................................................................................................................... - 16 -
                          §32 Erklärung über die Leistungspflicht .............................................................................................................................................. - 16 -
                          §33 Leistungsentscheidung ................................................................................................................................................................. - 16 -
                          §34 Nachprüfung der Berufsunfähigkeit .............................................................................................................................................. - 16 -
                          VII. Überschussbeteiligung.................................................................................................................................................................... - 17 -
                          §35 Bedeutung von Überschüssen ...................................................................................................................................................... - 17 -
                          §36 Beteiligung an Überschüssen........................................................................................................................................................ - 17 -
                          VIII. Sonstige Vertragsbestimmungen .................................................................................................................................................. - 18 -
                          §37 Rechtsanwendung.......................................................................................................................................................................... - 18 -
                          §38 Gerichtsstand ................................................................................................................................................................................. - 18 -
                          §39 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind? .................................................................... - 18 -
AVB (10.2025) – ABsBu-D


                          §40 Können die Bruttobeiträge angehoben werden? ......................................................................................................................... - 19 -
                          §41 Was gilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen? ............................................................................................................... - 19 -
                          IX. Begriffserklärungen .......................................................................................................................................................................... - 20 -


                          Stadtberger Straße 99                      Telefon +49 (0)821 319-0                          www.dialog-versicherung.de
                          86157 Augsburg                                                                               service-leben@dialog-versicherung.de

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                          I. Versicherungsschutz und Leistungen
                          §1 Vorläufiger Versicherungsschutz
                          Wir gewähren ab Antragseingang vorläufigen Versicherungsschutz, wenn die Voraussetzungen hierfür gemäß den Allgemeinen Bedingun-
                          gen für den vorläufigen Versicherungsschutz in der selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (ABvVssBu-D) vorliegen.

                          §2 Versicherungsbeginn
                          Ihr Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Zeitpunkt. Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht bei nicht
                          rechtzeitiger Beitragszahlung (vgl. § 18 und § 19 dieser Bedingungen).

                          §3 Versicherungsende
                          Der Versicherungsvertrag endet mit Tod der versicherten Person oder durch vorzeitige Kündigung (siehe § 15 Absatz 2 und § 24 dieser
                          Bedingungen) oder spätestens mit Ablauf der im Versicherungsschein genannten Versicherungsdauer.
                          §4 Geltungsbereich
                          Der Versicherungsschutz gilt weltweit.
                          §5 Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen
                          Definition der Berufsunfähigkeit
                          (1)   Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder (auch altersentsprechendem) Kräf-
                                teverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande
                                ist, ihren vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet
                                war – auszuüben und sie in dieser Zeit auch keine andere vergleichbare, also ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Le-
                                bensstellung entsprechende Tätigkeit konkret ausübt (konkrete Verweisung). Als eine in diesem Sinn vergleichbare Tätigkeit wird nur
                                eine solche Tätigkeit angesehen, die etwa gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung und Wertschät-
                                zung der bisherigen Tätigkeit weitestgehend entspricht. Bei der Zumutbarkeit der Einkommensreduzierung berücksichtigen wir die
                                höchstrichterliche Rechtsprechung. Wir nehmen dabei Bezug auf das jährliche Bruttoeinkommen zu gesunden Zeiten. Eine Einkom-
                                menseinbuße von mindestens 20 % ist unzumutbar. Sollte die herrschende Rechtsprechung einen niedrigeren Prozentsatz festlegen,
                                so ist dieser anzuwenden. In einem begründeten Einzelfall kann auch eine unter 20 % liegende Einkommensminderung unzumutbar
                                in diesem Sinne sein. Bei der Berechnung des jährlichen Bruttoeinkommens werden krankheitsbedingte Einkommensausfälle nicht
                                berücksichtigt.
                                Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung, prüfen somit nicht, ob irgendeine andere Tätigkeit theoretisch ausgeübt werden könnte.
                          (2)   Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder (auch altersentsprechendem)
                                Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, zu mindestens 50 % außerstande gewesen, ihren vor Eintritt des Versicherungsfalls zu-
                                letzt ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war – auszuüben und hat sie in dieser Zeit
                                auch keine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit ausgeübt, so gilt dieser
                                Zustand bei Fortdauer von Anfang an als Berufsunfähigkeit. Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung, prüfen somit nicht, ob ir-
                                gendeine andere Tätigkeit theoretisch ausgeübt werden könnte. Wir dürfen jedoch konkret verweisen gemäß Absatz 1.
                          Berufsunfähigkeit bei Schüler, Studenten, Auszubildenden, Hausfrauen / Hausmänner
                          (3)   Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder (auch altersentsprechendem) Kräf-
                                teverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande
                                ist,
                                −    als Schüler am Unterricht an einer allgemeinen Schule in der Primarstufe, Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II ohne spezielle
                                     Förderung teilzunehmen -
                                −    als Student ihr zuletzt betriebenes Studium (z.B. an einer Universität oder Fachhochschule) auszuüben -
                                −    als Auszubildender ihre zuletzt betriebene Ausbildung fortzusetzen -
                                −    als Hausfrau / Hausmann ihre im Haushalt konkret ausgeübten Aufgaben auszuüben -
                                so wie es ohne gesundheitliche Beeinträchtigung möglich war - und sie in dieser Zeit auch keine andere, ihrer Ausbildung und Erfah-
                                rung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit konkret ausübt. Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung, prüfen
                                somit nicht, ob irgendeine andere Tätigkeit theoretisch ausgeübt werden könnte. Wir dürfen jedoch konkret verweisen gemäß Absatz
                                1.
                          (4)   Eine spezielle Förderung bei Schülern ist anzunehmen, wenn der Besuch einer Förderschule/Sonderschule oder einer sonderpäda-
                                gogischen Maßnahme regelmäßig erforderlich ist.
                          (5)   Absatz 2 gilt sinngemäß auch für Schüler, Studenten, Auszubildende sowie Hausfrauen / Hausmänner.
                          (6)   Für Studenten in der zweiten Hälfte der gesetzlich oder gemäß Studienordnung vorgesehenen Studienzeit gilt, sofern diese nicht um
                                mehr als 5 Semester überschritten ist: Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit berücksichtigen wir zu Gunsten des Studenten die Le-
                                bensstellung, die normalerweise mit erfolgreichem Abschluss des Studiums erreicht wird.
                          (7)   Für Auszubildende in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf berücksichtigen wir bei Prüfung der Berufsunfähigkeit zu Guns-
                                ten des Auszubildenden den mit der Ausbildung angestrebten Beruf und die damit verbundene Lebensstellung.
                          Berufsunfähigkeit bei Ausscheiden aus dem Berufsleben oder einem Tätigkeitsverbot
                          (8)   Berufsunfähigkeit bei Ausscheiden aus Berufsleben
                                Scheidet die versicherte Person vor Eintritt der Berufsunfähigkeit vorübergehend oder endgültig aus ihrer Erwerbstätigkeit aus, be-
                                steht während der restlichen Versicherungsdauer weiterhin Versicherungsschutz für die zum Zeitpunkt des Ausscheidens ausgeübte
AVB (10.2025) – ABsBu-D


                                berufliche Tätigkeit gemäß Absatz 1 und Absatz 2 und die damit verbundene Lebensstellung. Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn
                                der Versicherte in zumutbarer Weise eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund der Ausbildung und Erfahrung ausgeübt wer-
                                den kann und seiner Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Er-
                                werbstätigkeit entspricht. Wir dürfen jedoch konkret verweisen gemäß Absatz 1.


                          Stadtberger Straße 99           Telefon +49 (0)821 319-0             www.dialog-versicherung.de
                          86157 Augsburg                                                       service-leben@dialog-versicherung.de


                                                                                         -2-

[Seite 4]
                          (9)   Berufsunfähigkeit bei Tätigkeitsverbot wegen einer Infektion
                                Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn eine gesetzliche Vorschrift oder eine behördliche Verfügung der versicherten Person ver-
                                bietet, ihre bisherige berufliche Tätigkeit wegen einer von ihr ausgehenden Infektionsgefahr für andere Personen fortzuführen (voll-
                                ständiges Tätigkeitsverbot) und sich dieses vollständige Tätigkeitsverbot auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstreckt.
                                Präventiv verhängte Tätigkeitsverbote, bei denen die versicherte Person nicht selbst infiziert ist, sind hiervon ausgenommen. Zum
                                Nachweis des Vorliegens eines vollständigen Tätigkeitsverbotes ist uns die Verfügung im Original oder amtlich beglaubigt vorzulegen.
                                Wir dürfen konkret verweisen gemäß Absatz 1.
                          Umorganisation bei Selbständigen
                          (10) Sofern bei selbständig Tätigen eine zumutbare Umorganisation des Betriebes möglich ist, liegt keine Berufsunfähigkeit vor. Eine
                               Umorganisation ist zumutbar, wenn sie sinnvoll ist, die Einkommensveränderungen nicht auf Dauer ins Gewicht fallen und die versi-
                               cherte Person Betriebsinhaber bleibt. Die im Einzelfall zumutbare Einkommenseinbuße bestimmt sich dabei grundsätzlich nach den
                               Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine Einkommenseinbuße von 20 % oder mehr bezogen auf das durchschnittli-
                               che jährliche Einkommen aus beruflicher Tätigkeit vor Abzug von Personensteuern der letzten drei Jahre gilt jedoch in jedem Fall als
                               unzumutbar. Sollte die herrschende Rechtsprechung einen niedrigeren Prozentsatz festlegen, so ist dieser anzuwenden. In einem
                               begründeten Einzelfall kann aber auch bereits heute eine unter 20 % liegende Einkommensminderung unzumutbar in diesem Sinne
                               sein.
                               Wir verzichten auf eine Prüfung der Umorganisation, wenn die versicherte Person
                                −   eine akademische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und
                                −   mindestens 90 Prozent der täglichen Arbeitszeit kaufmännische oder organisatorische Tätigkeiten ausübt.
                                Wir verzichten auch auf eine Prüfung der Umorganisation, wenn der zuletzt ausgeübte Beruf der versicherten Person vor Eintritt des
                                Versicherungsfalls Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer war.
                                Zusätzlich verzichten wir immer auf eine Prüfung der Umorganisation, wenn der Betrieb der versicherten Person weniger als zehn
                                Mitarbeiter beschäftigt.
                          Berufsunfähigkeit aufgrund Pflegebedürftigkeit
                          (11) Berufsunfähigkeit aufgrund Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder (auch
                               altersentsprechendem) Kräfteverfall sechs Monate ununterbrochen so hilflos war oder voraussichtlich mindestens sechs Monate un-
                               unterbrochen so hilflos sein wird, dass sie für mindestens eine der in Absatz 12 genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkeh-
                               renden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die Pfle-
                               gebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen.
                          (12) Bewertungsmaßstab für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit ist die Art und der Umfang der erforderlichen täglichen Hilfe durch eine
                               andere Person. Bei der Bewertung wird die nachstehende Punktetabelle zu Grunde gelegt; wir leisten bei Vorliegen von mindestens
                               einem Punkt:
                               Die versicherte Person benötigt Hilfe beim
                                Fortbewegen im Zimmer                                                             1 Punkt
                                Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls – die Unterstüt-
                                zung einer anderen Person benötigt, um sich an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort auf ebener Oberfläche von Zimmer zu Zimmer
                                fortzubewegen.
                                Aufstehen und Zubettgehen                                                           1 Punkt
                                Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen
                                kann.
                                An- und Auskleiden                                                                 1 Punkt
                                Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung – sich nicht ohne Hilfe einer ande-
                                ren Person an- oder auskleiden kann.
                                Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken                                             1 Punkt
                                Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße – nicht ohne
                                Hilfe einer anderen Person bereits vorbereitete essfertige Nahrung und Getränke aufnehmen kann.
                                Waschen, Kämmen oder Rasieren                                                     1 Punkt
                                Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie Wannengriff oder einem Wannenlift –
                                sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person so waschen kann, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt oder wenn
                                die versicherte Person von einer anderen Person gekämmt oder rasiert werden muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür er-
                                forderlichen Körperbewegungen auszuführen.
                                Verrichten der Notdurft                                                              1 Punkt
                                Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil
                                −    sie sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann,
                                −    sie ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder
                                −    der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann.
                               Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Hilfsmitteln wie Windeln oder speziellen
                               Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor, solange die versi-
                               cherte Person bei Verwendung dieser Hilfsmittel zur Verrichtung der Notdurft nicht auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist.
                          (13) Unabhängig von der Bewertung in Absatz 12 liegt Pflegebedürftigkeit vor, wenn die versicherte Person dauernd bettlägerig ist und
                               nicht ohne Hilfe einer anderen Person aufstehen kann oder wenn die versicherte Person der Bewahrung bedarf. Bewahrung liegt vor,
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                               wenn die versicherte Person wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich oder andere in hohem Maße ge-
                               fährdet und deshalb nicht ohne ständige Beaufsichtigung bei Tag und Nacht versorgt werden kann.
                          (14) Ist die versicherte Person während der Dauer dieser Versicherung sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung
                               oder (auch altersentsprechendem) Kräfteverfall so hilflos gewesen, dass sie für mindestens eine der in Absatz 12 genannten gewöhn-
                               lichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer
                               anderen Person bedarf, so gilt dieser Zustand bei Fortdauer von Anfang an als Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen.
                          (15) Vorübergehende akute Erkrankungen führen zu keiner höheren Einstufung. Vorübergehende Besserungen bleiben ebenfalls unbe-
                               rücksichtigt. Eine Erkrankung oder Besserung gilt dann nicht als vorübergehend, wenn sie nach drei Monaten noch anhält.

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[Seite 5]
                          (16) Wird die versicherte Person während der Dauer dieser Versicherung infolge Pflegebedürftigkeit (vgl. Absatz 11) berufsunfähig, erbrin-
                               gen wir die vereinbarten Leistungen unabhängig vom Grad der Berufsunfähigkeit.
                          Berufsunfähigkeit aufgrund von bestimmten Krankheiten
                          (17) Wir zahlen einmalig während der Dauer dieser Versicherung die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente für einen Zeitraum von maximal
                               15 Monaten, wenn die versicherte Person für voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen an einer der nachfolgend ge-
                               nannten Krankheiten leidet oder sie sechs Monate ununterbrochen daran litt. Die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente endet nur vor
                               Ablauf der 15 Monate, wenn die versicherte Person stirbt oder die vertragliche Leistungsdauer der Versicherung endet. Während die-
                               ser 15 Monate prüfen wir auf Ihren Antrag hin, ob Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen aus anderen als den in § 5 Absatz
                               17 genannten Gründen vorliegt. Wenn dies der Fall ist und alle Voraussetzungen für eine Leistung nach diesen Versicherungsbedin-
                               gungen erfüllt sind, zahlen wir die vereinbarte Rente weiter.
                               Folgende Krankheiten und gesundheitlichen Einschränkungen sind versichert:
                               a)   Schwerer Herzinfarkt
                                    Versichert ist, wenn bei der versicherten Person ein Herzinfarkt aufgetreten ist. Dabei stirbt ein Teil des Herzmuskels infolge un-
                                    zureichender Blutzufuhr zum Herzmuskel ab (Myokardinfarkt).
                                    Ein Facharzt für Kardiologie muss einen Myokardinfarkt nachweisen durch:
                                    –    Einen hierfür charakteristischen Anstieg herzspezifischer Enzyme (zum Beispiel Troponine),
                                    –    Feststellung neuer, charakteristischer Veränderungen im Elektrokardiogramm (EKG) oder durch andere, neue charakteristi-
                                         sche Befunde in der diagnostischen Bildgebung und
                                    –    eine, über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten anhaltende Schwäche der Herzleistung. Diese führt zu einer redu-
                                         zierten Auswurfleistung der linken Herzkammer von weniger als 35 % (EF < 35 %).
                                    Keine Auslöser für die Leistung sind
                                    –   andere akute Koronarsyndrome und
                                    –   Angina Pectoris.
                               b)   Schlaganfall mit neurologischen Einschränkungen
                                    Versichert ist, wenn ein Neurologe bei der versicherten Person einen Schlaganfall festgestellt hat.
                                    Durch den Schlaganfall muss eines der folgenden Symptome über mindestens sechs Monate ununterbrochen vorgelegen haben:
                                    –     Halbseitige Lähmungen (Hemiplegie/Hemiparese)
                                    –     Sprachverlust
                                    –     Einschränkung der alltäglichen Fähigkeiten auf unter 60 Punkte nach dem Barthel-Index (Index zur Bewertung von alltägli-
                                          chen Fähigkeiten).
                                    Außerdem gilt folgendes: Ein Arzt kann die Symptome der versicherten Person nach aktuellem medizinischem Wissensstand
                                    nicht beheben und die Symptome bleiben voraussichtlich auf Dauer.
                               c)   Eingeschränkte Lungenfunktion
                                    Ein Arzt für Lungenkrankheiten hat bei der versicherten Person eine schwere Lungenerkrankung festgestellt. Diese führt zu einer
                                    chronischen respiratorischen Insuffizienz. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
                                    –    Es ist eine ununterbrochene Sauerstoffversorgung wegen Hypoxie erforderlich,
                                    –    Das forcierte exspiratorische Volumen (FEV1) beträgt nach dem Tiffeneau-Test dauerhaft weniger als ein Liter,
                                    –    Es besteht Atemnot im Ruhezustand (Ruhedyspnoe) und
                                    –    Eine arterielle Blutgasanalyse hat einen partiellen Sauerstoffdruck von 55 mm Hg oder weniger ergeben (Pa02 ≤ 55 mm
                                         Hg).
                               d)   Eingeschränkte Leberfunktion
                                    Ein Internist hat bei der versicherten Person eine Lebererkrankung oder Leberzirrhose im Endstadium festgestellt.
                                    Es müssen dabei mindestens zwei der folgenden Krankheitsbilder vorliegen:
                                    –    Leber-Hirn-Störung (Hepatische Enzephalopathie),
                                    –    Ansammlung von Flüssigkeit in der Bauchhöhle (Aszites),
                                    –    Permanente Gelbsucht,
                                    –    Krampfadern (Varizen) in der Speiseröhre oder im Magen.
                               e)   Koma
                                    Die versicherte Person ist in ein voll ausgeprägtes Koma gefallen unter dauerndem Einsatz von lebenserhaltenen Systemen. Bei
                                    dieser quantitativen Bewusstseinsstörung kann die versicherte Person auch durch starke äußere Stimuli, wie wiederholte
                                    Schmerzreize, nicht geweckt werden. Die Diagnose wurde durch einen Arzt für Neurologie/ Psychiatrie gestellt. Ein ärztlich ver-
                                    ordnetes künstliches Koma ist ausgeschlossen.
                          Berufsunfähigkeit aufgrund einer Krebserkrankung
                          (18) Wir zahlen einmalig während der Dauer dieser Versicherung die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente für einen Zeitraum von maximal
                               12 Monaten, wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer, frühestens jedoch nach Ablauf von drei Monaten seit
                               Versicherungsbeginn, eine Krebserkrankung im Sinne des Absatz 19 erleidet. Die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente endet nur vor
                               Ablauf der 12 Monate, wenn die versicherte Person stirbt oder die vertragliche Leistungsdauer der Versicherung endet. Während die-
                               ser 12 Monate prüfen wir auf Ihren Antrag hin, ob Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen aus anderen als den in § 5 Absatz
                               18 genannten Gründen vorliegt. Wenn dies der Fall ist und alle Voraussetzungen für eine Leistung nach diesen Versicherungsbedin-
                               gungen erfüllt sind, zahlen wir die vereinbarte Rente weiter.
                          (19) Versicherungsschutz besteht, wenn ein bösartiger Tumor (Krebs), der durch unkontrolliertes Wachstum maligner Zellen, Eindringen in
                               umliegendes Gewebe sowie einer Tendenz zur Metastasierung gekennzeichnet ist, diagnostiziert wird. In die Deckung eingeschlos-
                               sen sind Leukämien, bösartige Tumore des Lymphsystems (maligne Lymphome) und das myelodysplastische Syndrom. Die Diagno-
                               se muss durch eine feingewebliche Untersuchung (Histologie) gesichert und von einem Facharzt für Onkologie bestätigt werden.
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                               Nicht versichert sind nachfolgende frühe Krebsstadien oder Krebsvorstufen:
                               a)   Jeder Tumor, der histologisch als prämaligne, nicht-invasiv oder als Carcinoma in Situ eingestuft wird (einschließlich des Dukta-
                                    len oder Lobulären Carcinoma in situ der Brust sowie der Zervixdysplasie CIN-1, CIN-2 oder CIN-3)
                               b)   Prostatakrebs, der histologisch nicht einen Gleason-Score über 6 oder nicht ein klinisches TNM-Stadium von mindestens
                                    T2N0M0 aufweist
                               c)   Basalzellkarzinom (Basaliom) und Plattenepithelkarzinom der Haut sowie das maligne Melanom Stadium IA (T1aN0M0)
                               d)   Schilddrüsenkrebs mit einer Tumorgröße von weniger als 1 cm Durchmesser und histologisch klassifiziert als T1N0M0


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[Seite 6]
                                e)   Papilläres Mikrokarzinom der Blase histologisch klassifiziert als Ta
                                f)   MALT-Lymphom des Magens bei ausschließlicher Behandlung mittels Helicobacter-Eradikation
                                g)   Gastrointestinaler Stromatumor (GIST) im Stadium 1 oder 2 nach der AJCC-Klassifikation
                                h)   Mikroinvasives Karzinom der Brust (histologisch klassifiziert als T1mic), außer bei Behandlung mittels Mastektomie, Chemothe-
                                     rapie oder Bestrahlung
                                i)   Mikroinvasives Karzinom der Zervix Uteri (histologisch klassifiziert als Stadium IA1), außer bei Behandlung mittels Hysterekto-
                                     mie, Chemotherapie oder Bestrahlung
                                j)   Alle bösartigen Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems, bei denen keine regelmäßige und
                                     dauerhafte Bluttransfusion, systemische Chemotherapie, zielgerichtete Krebstherapie, Knochenmarktransplantation, hämatopoe-
                                     tische Stammzellentransplantation oder eine vergleichbare interventionelle Therapie größeren Umfangs durchgeführt wird.
                          (20) Der Anspruch auf Leistungen wegen Krebs entsteht mit Ablauf des Monats, in dem ein Facharzt für Onkologie die Diagnose gemäß
                               Absatz 19 gestellt hat. Sofern der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Krebserkrankung schon mehr als fünf Jahre bestanden hat,
                               reicht ein histologischer oder zytologischer Nachweis über das Vorliegen der Erkrankung. Bei Verträgen, die weniger als fünf Jahre
                               bestanden haben, können wir über einen solchen Nachweis hinaus zusätzliche Unterlagen anfordern. Auch für die Anerkennung un-
                               serer Leistungspflicht wegen einer Krebserkrankung behalten wir uns die Prüfung Ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß § 15
                               vor.
                          (21) Nach diesen Bedingungen besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung, wenn
                                a)   erstmalige Symptome innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn auftreten oder
                                b)   eine Diagnose von Krebs innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn erfolgt.
                                Bei Erhöhungen des Versicherungsschutzes gilt dieselbe Wartezeit für den zusätzlichen Versicherungsschutz erneut.
                          Berufsunfähigkeit aufgrund voller Erwerbsminderung
                          (22) Berufsunfähigkeit aufgrund voller Erwerbsminderung liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
                                a)   Die versicherte Person erhält eine unbefristete volle Rente von der Deutschen Rentenversicherung. Diese Rente erhält die versi-
                                     cherte Person wegen voller Erwerbsminderung ausschließlich aus medizinischen Gründen. Dabei legen wir den Begriff der vol-
                                     len Erwerbsminderung nach § 43 Absatz 2 SGB (Sozialgesetzbuch) VI in der Fassung vom 20.05.2020 zugrunde.
                                b)   Die versicherte Person hat das 50. Lebensjahr vollendet.
                          (23) Die versicherte Person muss uns auf Verlangen nachweisen, dass ausschließlich ein medizinischer Grund vorliegt.
                          (24) Wir dürfen konkret verweisen gemäß Absatz 1.
                          (25) Enthält Ihr Vertrag medizinische Ausschlüsse, leisten wir nicht bei Berufsunfähigkeit aufgrund voller Erwerbsminderung.
                          Teilzeitklausel
                          (26) Übt die versicherte Person zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls ihre berufliche Tätigkeit zeitlich eingeschränkt aus – Tätigkeit
                               in Teilzeit – erfolgt eine Günstigerprüfung wie folgt:
                                a)   Es wird zunächst geprüft, ob die versicherte Person im Sinne des Absatz 1 bezogen auf ihre Tätigkeit in Teilzeit berufsunfähig
                                     ist. Ist dies der Fall, erhält die versicherte Person die vereinbarten Leistungen aus diesem Vertrag.
                                b)   Andernfalls wird zugunsten der versicherten Person zusätzlich geprüft, ob sie diese Tätigkeit in Teilzeit noch 3 Stunden oder
                                     mehr pro Arbeitstag ausüben könnte. Ist dies nicht der Fall, so erhält die versicherte Person ebenso die vereinbarten Leistungen
                                     aus diesem Vertrag.
                          (27) Wir dürfen konkret verweisen gemäß Absatz 1.
                          Berufsunfähigkeit aufgrund Dienstunfähigkeit
                          (28) Berufsunfähigkeit aufgrund Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
                                a)   Die versicherte Person wird als Beamter/-in wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt und scheidet somit
                                     aus dem aktiven Beamtenverhältnis aus.
                                b)   Die versicherte Person erhält fortlaufend Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach dem Beamtenversorgungsgesetz.
                                     Dabei ist es unerheblich, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausübt.
                          (29) Berufsunfähigkeit aufgrund Dienstunfähigkeit liegt auch vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
                                a)   Die versicherte Person wird als Beamter/-in wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit entlassen, das Beamtenverhältnis wird also
                                     beendet.
                                b)   Die zur Entlassung wegen Dienstunfähigkeit führenden Erkrankungen der versicherten Person bestehen unverändert fort oder
                                     schreiten weiter fort.
                                c)   Die versicherte Person übt keine andere Tätigkeit aus, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Wir dürfen somit konkret
                                     verweisen gemäß Absatz 1
                          (30) Die Regelungen zur Berufsunfähigkeit wegen Dienstunfähigkeit gelten entsprechend für Richter und Kirchenbeamte.
                          (31) Liegt bei Beamten keine Berufsunfähigkeit aufgrund Dienstunfähigkeit vor, kann die versicherte Person Leistungen wegen Berufsun-
                               fähigkeit aus einem anderen Grund im Sinne dieser Bedingungen beantragen.
                          §6 Versicherungsleistungen
                          (1)   Leistung bei Berufsunfähigkeit
                                Die folgenden Leistungen erbringen wir, wenn die versicherte Person während der Dauer dieser Versicherung berufsunfähig im Sinne
                                von § 5 dieser Bedingungen wird:
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                                a)   Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht.
                                b)   Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente. Die Rente zahlen wir monatlich im Voraus.
                                Erfüllt die versicherte Person mehrere Gründe für Leistungen im Sinne des § 5 dieser Bedingungen gleichzeitig, bezahlen wir die ver-
                                einbarte Rente trotzdem nicht mehrfach.


                          Stadtberger Straße 99           Telefon +49 (0)821 319-0              www.dialog-versicherung.de
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                                                                                          -5-

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                          (2)   Leistungszeitpunkt
                                Der Anspruch auf Beitragsbefreiung, Rente und eventueller einmaliger Leistung aufgrund einer Berufsunfähigkeit im Sinne des § 5
                                dieser Bedingungen entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist.
                          (3)   Leistungszeitpunkt bei Vereinbarung einer Karenzzeit
                                a)   Bei Vereinbarung einer Karenzzeit entsteht der Anspruch auf Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente erst mit Ablauf
                                     der Karenzzeit, sofern die Berufsunfähigkeit im Sinne des § 5 dieser Bedingungen während der Karenzzeit ununterbrochen be-
                                     standen hat und bei deren Ablauf noch andauert. Die Bestimmungen gemäß § 34 dieser Bedingungen finden auch bis zum Ab-
                                     lauf der Karenzzeit sinngemäß Anwendung.
                                b)   Die Karenzzeit greift nicht, sofern es sich um eine Berufsunfähigkeit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 8 Absatz 1
                                     dieser Bedingungen handelt.
                                c)   Die Karenzzeit beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist.
                                d)   Tritt nach einer beendeten Berufsunfähigkeit erneut Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen ein, so werden bereits zu-
                                     rückgelegte Karenzzeiten berücksichtigt.
                          (4)   Leistung aus Überschüssen
                                Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten Leistungen erhalten Sie gegebenenfalls weitere Leistungen aus der
                                Überschussbeteiligung (siehe § 35 und § 36 dieser Bedingungen).
                          (5)   Leistungsende
                                Der Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erlischt, wenn die versicherte Person nicht mehr berufsunfähig
                                im Sinne des § 5 dieser Bedingungen ist, die versicherte Person stirbt oder die vertragliche Leistungsdauer endet.

                          §7 Sonstige Leistungen
                          Wir erbringen die folgenden sonstigen Leistungen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen:
                          (1)   Wiedereingliederungshilfe
                                Endet der Anspruch auf Rente, weil Berufsfähigkeit wieder gegeben ist, haben Sie Anspruch auf eine Wiedereingliederungshilfe in
                                Höhe von 12 Monatsrenten, insgesamt höchstens jedoch 15.000 Euro, sofern die Berufsunfähigkeit 3 Jahre ununterbrochen ange-
                                dauert hat und die restliche vertraglich vereinbarte Leistungsdauer noch mindestens 5 Jahre beträgt.
                                Tritt innerhalb eines Jahres nach einer beendeten Berufsunfähigkeit erneut Berufsunfähigkeit, gleich aus welcher Ursache ein, entfällt
                                der Anspruch auf Wiedereingliederungshilfe rückwirkend. Eine bereits gezahlte Wiedereingliederungshilfe wird mit den dann fälligen
                                Renten verrechnet. Die Wiedereingliederungshilfe kann während der Dauer der Berufsunfähigkeitsversicherung mehrfach in Anspruch
                                genommen werden.
                          (2)   Beitragsübernahme
                                Nach Ablauf der ersten fünf Jahre kann der Versicherungsnehmer einmalig mit einer Frist von einem Monat verlangen, ab der nächs-
                                ten Versicherungsperiode bei vollem Versicherungsschutz für sechs Monate von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden.
                                Nach Ablauf der sechs Monaten lebt die Beitragszahlungspflicht automatisch wieder auf.
                          (3)   Überbrückungshilfe bei einem Anspruch auf Zahlung von Krankengeld gegen einen gesetzlichen Krankenversicherer
                                Besitzt die versicherte Person einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld gegen einen gesetzlichen Krankenversicherer, gewähren
                                wir auf Ihren entsprechenden Antrag in Textform als Überbrückungshilfe die versicherte Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsbefrei-
                                ung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Krankengeldzahlungen des gesetzlichen Krankenversicherers entfallen, weil die versicherte Person
                                eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, bis zum auf den Abschluss unserer
                                Leistungsprüfung folgenden Monatsersten, längstens aber für die Dauer von sechs Monaten. Die Überbrückungshilfe kann während
                                der Versicherungsdauer nur einmal in Anspruch genommen werden und nur dann, wenn nicht bereits Berufsunfähigkeitsleistungen
                                gemäß § 6 Absatz 1 dieser Bedingungen oder Leistungen aus der Option Dread Disease erbracht werden. Zum Nachweis genügt die
                                Mitteilung des gesetzlichen Krankenversicherers über die Leistungseinstellung; geht uns diese Mitteilung erst zu einem nach der Leis-
                                tungseinstellung des gesetzlichen Krankenversicherers liegenden Zeitpunkt zu, wird die Überbrückungshilfe mit Beginn des Monats, in
                                dem uns die Mitteilung zuging, erbracht. Führt unsere Leistungsprüfung zu dem Ergebnis, dass keine Berufsunfähigkeit im Sinne die-
                                ser Bestimmungen vorliegt, verzichten wir auf eine Rückforderung der bereits erbrachten Überbrückungshilfe, wenn die versicherte
                                Person bis zum Abschluss unserer Leistungsprüfung nicht erneut Krankengeld von seinem gesetzlichen Krankenversicherer bezieht
                                oder noch beziehen wird. Die Zahlung einer Überbrückungshilfe hat keinen Einfluss auf unsere Rechte aufgrund einer Verletzung der
                                vorvertraglichen Anzeigepflicht.
                          (4)   Überbrückungshilfe bei einem Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld gegen einen privaten Krankenversicherer
                                Besitzt die versicherte Person einen Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld gegen einen privaten Krankenversicherer, gewähren
                                wir auf Ihren entsprechenden Antrag in Textform als Überbrückungshilfe die versicherte Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsbefrei-
                                ung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Krankentagegeldzahlungen des Krankenversicherers entfallen, weil aus medizinischen Gründen
                                eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung vorliegt, bis zum auf den Abschluss unserer Leistungsprüfung folgenden
                                Monatsersten, längstens aber für die Dauer von sechs Monaten. Die Überbrückungshilfe kann während der Versicherungsdauer nur
                                einmal in Anspruch genommen werden und nur dann, wenn nicht bereits Berufsunfähigkeitsleistungen gemäß § 6 Absatz 1 dieser
                                Bedingungen oder Leistungen aus der Option Dread Disease erbracht werden. Zum Nachweis genügt die Mitteilung des Krankenver-
                                sicherers über die Leistungseinstellung; geht uns diese Mitteilung erst zu einem nach der Leistungseinstellung des Krankenversiche-
                                rers liegenden Zeitpunkt zu, wird die Überbrückungshilfe mit Beginn des Monats, in dem uns die Mitteilung zuging, erbracht. Führt un-
                                sere Leistungsprüfung zu dem Ergebnis, dass keine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmungen vorliegt, verzichten wir auf eine
                                Rückforderung der bereits erbrachten Überbrückungshilfe, wenn die versicherte Person bis zum Abschluss unserer Leistungsprüfung
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                                nicht erneut Krankentagegeld von seinem Krankenversicherer bezieht oder noch beziehen wird. Die Zahlung einer Überbrückungshilfe
                                hat keinen Einfluss auf unsere Rechte aufgrund einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht.
                          (5)   Umorganisationshilfe
                                Kann eine Berufsunfähigkeit durch zumutbare Umorganisation abgewendet werden (vergleiche § 5 Absatz 10 dieser Bedingungen),
                                erbringen wir eine Einmalzahlung in Höhe von sechs Monatsrenten, maximal 12.000 Euro. Ein Anspruch besteht nur, sofern die Um-
                                organisationsmaßnahme auch tatsächlich durchgeführt wird. Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Gewährung unserer Umorgani-

                          Stadtberger Straße 99           Telefon +49 (0)821 319-0             www.dialog-versicherung.de
                          86157 Augsburg                                                       service-leben@dialog-versicherung.de


                                                                                         -6-

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                                sationshilfe Berufsunfähigkeit im Sinne § 5 dieser Bedingungen bei der versicherten Person ein, so wird die von uns geleistete Umor-
                                ganisationshilfe mit den dann fälligen Berufsunfähigkeitsleistungen verrechnet. Die Umorganisationshilfe können Sie mehrmals erhal-
                                ten, wenn die Voraussetzungen jeweils erneut erfüllt sind und Versicherungsschutz besteht. Beantragen Sie die Umorganisationshilfe
                                erneut, müssen mindestens sechs Monate seit der letzten Zahlung vergangen sein.
                          (6)   Unterstützung bei Fragen zum Vertrag
                                Während der gesamten Dauer Ihres Vertrags beraten und unterstützen wir Sie auf Wunsch gerne. Wir geben Auskünfte zu Ihrem Ver-
                                sicherungsschutz allgemein und wenn Sie Leistungen beanspruchen. Wir erläutern Ihnen zum Beispiel, welche Bedingungen Sie er-
                                füllen müssen, um Leistungen zu erhalten.
                                Außerdem unterstützen wir Sie, wenn Sie Fragen dazu haben:
                                −     wie und wann wir die Leistungen prüfen,
                                −     wie Sie die bisherige berufliche Tätigkeit beschreiben können,
                                −     welche Unterlagen Sie einreichen müssen, um die gesundheitliche Beeinträchtigung nachzuweisen,
                                −     welche Ansprechpartner geeignet sind, um Maßnahmen für die medizinische und berufliche Rehabilitation zu ergreifen,
                                −     welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um Leistungen zu erhalten,
                                −     welche Möglichkeiten grundsätzlich zur beruflichen Wiedereingliederung bestehen,
                                −     wie Selbständige ihren Betrieb grundsätzlich umorganisieren können.
                          (7)   Rehabilitationshilfe
                                Nimmt die versicherte Person auf eigenen Wunsch und eigene Kosten Rehabilitationsmaßnahmen (z.B. bei Erkrankungen des Bewe-
                                gungsapparates, bei psychischen Erkrankungen) in Anspruch, die geeignet sind zu einer Minderung oder einem Wegfall der Berufsun-
                                fähigkeit zu führen, so beteiligen wir uns an den entstandenen Kosten (Rehabilitationshilfe). Bei der Wahl des Dienstleisters unterlie-
                                gen Sie keinen Einschränkungen, sofern die Rehabilitationsmaßnahmen geeignet sind, zu einer Minderung oder dem Wegfall der Be-
                                rufsunfähigkeit beizutragen. Innerhalb von zwölf Monaten, nachdem Ihnen die Kosten entstanden sind, sind uns geeignete Nachweise
                                hierfür zusammen mit einem in Textform gestellten Antrag vorzulegen. Die Rehabilitationshilfe kann mehrfach in Anspruch genommen
                                werden. Sie ist insgesamt begrenzt auf sechs Monatsrenten, maximal 6.000 Euro.

                          §8 Extra versicherbare Optionen
                          (1)   Option Arbeitsunfähigkeit (AU-Option)
                                Bei Einschluss dieser Option erbringen wir die folgenden Leistungen, wenn die versicherte Person während der Dauer dieser Versi-
                                cherung berufsunfähig aufgrund von Arbeitsunfähigkeit wird:
                                −    Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht.
                                −    Zahlung einer Rente in Höhe der versicherten Berufsunfähigkeitsrente. Die Rente zahlen wir monatlich im Voraus für maximal 24
                                     Monate.
                                Berufsunfähigkeit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn eine ärztlich bescheinigte Arbeitsun-
                                fähigkeit bereits mindestens 4 Monate ununterbrochen bestanden hat und ein auf die zugrunde liegende Erkrankung spezialisierter
                                Facharzt bescheinigt, dass die versicherte Person voraussichtlich mindestens 2 weitere Monate ununterbrochen arbeitsunfähig sein
                                wird.
                                Sofern die Arbeitsunfähigkeit bereits mindestens sechs Monate ununterbrochen bestanden hat, genügt es, wenn eine der Krankmel-
                                dungen von einem auf die zugrunde liegende Erkrankung spezialisierten Facharzt ausgestellt oder bestätigt worden ist. Die ärztlichen
                                Bescheinigungen für die Arbeitsunfähigkeit müssen dabei der Formvorschrift des § 5 Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) genügen.
                                Für privat Krankenversicherte gelten entsprechend die Vorschriften für die Geltendmachung von Krankentagegeld bei der privaten
                                Krankenversicherung. Enthält der Vertrag einen Risikoausschluss, so gilt dieser auch für die AU-Option. Aus den Bescheinigungen
                                muss deswegen erkennbar sein, dass der Grund für die Arbeitsunfähigkeit nicht ausgeschlossen ist.
                                Arbeitsversuche im Rahmen einer stufenweise Wiedereingliederung gemäß § 74 SGB V stellen keine Unterbrechung der Arbeitsunfä-
                                higkeit dar.
                                Leistungen wegen Berufsunfähigkeit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit erbringen wir nicht mehr, wenn
                                −    die versicherte Person nicht mehr ununterbrochen berufsunfähig aufgrund Arbeitsunfähigkeit ist,
                                −    die vereinbarte Leistungsdauer abgelaufen ist,
                                −    wir Leistungen wegen Berufsunfähigkeit aus einem anderen Grund als Arbeitsunfähigkeit erbringen,
                                −    die versicherte Person gestorben ist.
                                Leistungen wegen Berufsunfähigkeit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit erbringen wir aus diesem Vertrag für maximal 24 Monate. Zeit-
                                räume, für die bereits solche Leistungen erbracht wurden, werden auf diesen maximalen 24-monatigen Leistungszeitraum angerech-
                                net.
                                Leistungen wegen Berufsunfähigkeit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit werden jeweils befristet für den Zeitraum erbracht, für den ärztli-
                                che Bescheinigungen wegen Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden. Dabei akzeptieren wir Bescheinigungen bis zu 2 Monaten in die
                                Zukunft.
                                Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente aufgrund von Arbeitsunfähigkeit entsteht mit Ablauf des Monats, in
                                dem die ununterbrochene Krankschreibung beginnt. Sie müssen uns unverzüglich informieren, wenn keine Arbeitsunfähigkeit mehr
                                vorliegt.
                                Wenn Sie Leistungen wegen Berufsunfähigkeit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit beantragen, müssen Sie nicht gleichzeitig Leistungen
                                wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 5 dieser Bedingungen beantragen. Auf Ihren Wunsch hin führen wir selbstverständlich auch eine
                                Prüfung wegen Berufsunfähigkeit nach § 5 dieser Bedingungen durch.
                                Wenn wir Leistungen wegen Berufsunfähigkeit aus einem anderen Grund als Arbeitsunfähigkeit erbringen, besteht kein Anspruch auf
                                Leistungen wegen Berufsunfähigkeit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit. Ein gleichzeitiger Bezug von Leistungen wegen Berufsunfähig-
                                keit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit gemäß § 5 dieser Bedingungen ist ausgeschlossen.
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                                Wenn Berufsunfähigkeit gemäß § 5 dieser Bedingungen vorliegt, werden die Leistungen wegen Berufsunfähigkeit mit den in diesem
                                Zeitraum bereits vorher erbrachten Leistungen wegen Berufsunfähigkeit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit verrechnet. Auf den maxima-
                                len 24-monatigen Leistungszeitraum wegen Berufsunfähigkeit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit werden dann diese Zeiträume, für die
                                ursprünglich Leistungen wegen Berufsunfähigkeit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit erbracht wurden, nicht angerechnet. Bei einer er-
                                neuten Berufsunfähigkeit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit können deshalb für diese Zeiträume erneut Leistungen wegen Berufsunfä-
                                higkeit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit in Anspruch genommen werden.


                          Stadtberger Straße 99           Telefon +49 (0)821 319-0              www.dialog-versicherung.de
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[Seite 9]
                                Ist die versicherte Person berufsunfähig aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, so richtet sich die Frage, ob die versicherte Person auch be-
                                rufsunfähig im Sinne von § 5 dieser Bedingungen ist, nach den dort genannten Voraussetzungen. Dies gilt auch dann, wenn die Be-
                                rufsunfähigkeit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit bereits länger als sechs Monate bestanden hat.
                          (2)   Option Dread Disease
                                Bei Einschluss dieser Option erbringen wir ohne weitere Prüfung einer Berufsunfähigkeit die vereinbarte einmalige Kapitalleistung,
                                wenn eine der in den Bedingungen für die Dread Disease beschriebenen Erkrankungen mit den jeweiligen Anspruchsvoraussetzun-
                                gen vorliegt. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Bedingungen für die Option Dread Disease (BDDo-D).
                          (3)   Pflegerentenoption
                                Bei Einschluss der Pflegerentenoption haben Sie zum Ablauf der Versicherungsdauer der Berufsunfähigkeitsversicherung das Recht,
                                bei der Dialog Lebensversicherungs-AG nach Maßgabe eines zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifs eine selbständige Pflegerenten-
                                versicherung gegen Einmalbeitrag ohne Risikoprüfung in der vereinbarten Höhe abzuschließen. Nähere Informationen entnehmen Sie
                                bitte den Bedingungen für die Pflegerentenoption (BPfo).
                          (4)   Option Zusatzzahlung
                                Bei Einschluss dieser Option wird bei einer erstmalig unbefristet anerkannten Berufsunfähigkeit im Sinne des § 5 dieser Bedingungen
                                eine einmalige Zusatzzahlung in Höhe von 12 Monatsrenten erbracht. In den letzten vier Jahren der Versicherungsdauer wird eine re-
                                duzierte Zusatzzahlung geleistet. Sie beträgt im viertletzten Jahr der Versicherungsdauer 80 %, im drittletzten Jahr 60 %, im vorletz-
                                ten Jahr 40 % und im letzten Jahr 20 % der vereinbarten Zusatzleistung.
                          (5)   Option Verzicht auf die Anwendung des § 163 VVG
                                Grundsätzlich können wir unsere Bruttobeiträge unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen (siehe § 40 dieser Bedingungen). Bei
                                Einschluss dieser Option verzichten wir auf unser nach § 163 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) unter bestimmten Voraus-
                                setzungen bestehendes Recht, bei einer Zunahme unseres Leistungsbedarfs gegenüber den zugrunde gelegten technischen Berech-
                                nungsgrundlagen die Beiträge auch für bestehende Versicherungen zu erhöhen.
                          (6)   Option Rentendynamik im Leistungsfall
                                Bei Einschluss dieser Option erhöht sich während der Dauer der Berufsunfähigkeit im Sinne des § 5 dieser Bedingungen die garan-
                                tierte versicherte Berufsunfähigkeitsrente (ohne Berücksichtigung der jeweils festgelegten Überschussanteilsätze) um den jeweils
                                vereinbarten Prozentsatz. Die Erhöhung erfolgt jährlich jeweils zum Beginn des neuen Versicherungsjahres. Bei Vereinbarung einer
                                Karenzzeit erfolgt die erste Erhöhung mit Ablauf der Karenzzeit zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres, sofern zu diesem Zeit-
                                punkt eine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 5 dieser Bedingungen gegeben ist. Die Dynamisierung der Berufsunfähigkeitsrente endet
                                mit Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer.
                                Ist Berufsfähigkeit wieder gegeben, wird die Berufsunfähigkeitsrente wieder auf die Höhe vor Leistungseintritt reduziert. Tritt nach ei-
                                ner beendeten Berufsunfähigkeit aufgrund derselben medizinischen Ursache erneut Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen
                                ein, so werden bereits erhaltene Leistungsdynamiken berücksichtigt.
                                Bei einer gegebenenfalls eingeschlossenen Dread Disease Option bzw. Pflegerentenoption wird im Berufsunfähigkeitsfall die Höhe
                                der Dread Disease Einmalleistung bzw. die Rentenhöhe der Pflegerentenoption nicht dynamisiert.
                          §9 Leistungseinschränkungen und -ausschlüsse
                          Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zu der Berufsunfähigkeit gekommen ist. Die Leistungseinschrän-
                          kungen und -ausschlüsse werden in diesem Paragrafen beschrieben.
                          (1)   Bei Unruhen, Krieg oder Strahlen
                                a)   Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir nicht, wenn die Berufsunfähigkeit in unmittelbarem oder mittelbarem Zu-
                                     sammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder inneren Unruhen verursacht ist, sofern die versicherte Person auf Seiten der
                                     Unruhestifter teilgenommen hat.
                                     Wir leisten jedoch, wenn die versicherte Person während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in un-
                                     mittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder Unruhen berufsunfähig wird, an denen sie
                                     nicht aktiv beteiligt war. Außerdem leisten wir, wenn die versicherte Person im Rahmen ihrer Tätigkeit für eine humanitäre Hilfs-
                                     organisation während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei einem der folgenden Einsätze der
                                     Bundeswehr berufsunfähig wird:
                                     −    humanitäre Hilfeleistung
                                     −    friedenserhaltende Maßnahme
                                     −    friedenskonsolidierende / friedenssichernde Maßnahme im Rahmen eines UN- oder NATO-Einsatzes außerhalb der Bun-
                                          desrepublik Deutschland
                                b)   Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir außerdem nicht, wenn die Berufsunfähigkeit durch Strahlen infolge Kern-
                                     energie verursacht wurde, die das Leben oder die Gesundheit von mehr als 1.000 Menschen derart gefährden, dass zur Abwehr
                                     der Gefährdung eine Katastrophenschutzbehörde oder vergleichbare Behörde tätig wurde.
                          (2)   Bei Straftat oder Absicht
                                Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir nicht, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist:
                                a)   durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person;
                                     Bei fahrlässigen und grob fahrlässigen Verstößen - auch im Straßenverkehr - leisten wir trotzdem; wir leisten auch bei Vergehen
                                     im Straßenverkehr, bei denen bei der versicherten Person eine Blutalkoholkonzentration von unter 1,1 Promille festgestellt wur-
                                     de.
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                                b)   durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung.
                                     Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand
                                     krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden wir leisten;
                                c)   durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versicherungsnehmer vorsätzlich die Berufsunfähigkeit der versicherten
                                     Person herbeigeführt haben.


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[Seite 10]
                          (3)   Bei Sanktionen und Embargos
                                Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver-
                                tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
                                Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
                                Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem
                                nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

                          II. Vertragsflexibilität ohne erneute Risikoprüfung
                          §10 Wechselgarantie
                          Ein Wechsel von der SBU-solution® in die SBU-professional ist während der Laufzeit des Vertrages jederzeit durch entsprechenden Antrag
                          in Textform zum nächsten Termin Ihrer Beitragszahlung möglich. Der Wechsel erfolgt ohne erneute Risikoprüfung, wenn die Versiche-
                          rungsdauer, die Leistungsdauer und die Berufsunfähigkeitsrente nicht erhöht werden, sowie keine zusätzlichen Optionen gewählt werden.
                          Der Wechsel erfolgt innerhalb der abgeschlossenen Tarifgeneration. Eine Überprüfung der versicherten Berufsgruppe wird nicht vorge-
                          nommen. Die Möglichkeit der Besserstufung gemäß § 12 dieser Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

                          §11 Nachversicherungsgarantie
                                Bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung haben Sie während der Versicherungsdauer verschiedene Möglichkeiten,
                                gegen entsprechende Beitragszahlung eine Erhöhung der vereinbarten Versicherungsleistung ohne erneute Risikoprüfung, ausge-
                                nommen finanzielle Angemessenheitsprüfung, zu verlangen (Nachversicherung). Die Erhöhung des Versicherungsschutzes wird mit
                                der ausstehenden Restversicherungsdauer der ursprünglichen Versicherung nach dem für Ihren Vertrag vereinbarten Tarif abge-
                                schlossen. Der Beitrag für den hinzukommenden Versicherungsschutz berechnet sich nach dem am Erhöhungstermin erreichten tat-
                                sächlichen Alter der versicherten Person, dem bei uns für die Beitragskalkulation hinterlegtem Beruf, der restlichen Beitragszahlungs-
                                dauer und einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag (Risikozuschlag). Bereits vor dem Änderungszeitpunkt individuell vereinbar-
                                te Leistungseinschränkungen gelten auch für die Nachversicherung.
                          Nachversicherungsgarantie bei erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit
                                Bei erstmaliger Aufnahme einer hauptberuflichen Tätigkeit der versicherten Person können Sie einmalig Ihre jährliche Berufsunfähig-
                                keitsrente auf bis zu 18.000 Euro erhöhen, wenn die versicherte Person jünger als 36 Jahre ist und bei Vertragsabschluss Schüler
                                oder Student war sowie die jährliche Berufsunfähigkeitsrente mindestens 6.000 Euro betrug. Für die Inanspruchnahme weiterer
                                Nachversicherungsgarantien gilt dann diese erhöhte Berufsunfähigkeitsrente als anfänglich versicherte Berufsunfähigkeitsrente im
                                Sinne dieser Bedingungen.
                          Nachversicherungsgarantie bei Erhöhung des Einkommens („Karrieregarantie“)
                                Erhöht sich Ihr Einkommen deutlich, können Sie Ihre jährliche Berufsunfähigkeitsrente im selben Verhältnis erhöhen. Eine deutliche
                                Einkommenserhöhung bedeutet, dass
                                a)   sich bei einer nichtselbständigen Tätigkeit das regelmäßige jährliche Bruttoeinkommen um mindestens 5 % erhöht (z.B. durch
                                     Gehaltserhöhung, Beförderung, Wechsel des Arbeitgebers, Ernennung zum Prokuristen) oder
                                b)   sich bei Selbständigen der Gewinn vor Steuern in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils um mindestens 5 % im
                                     Vergleich zum davorliegenden Kalenderjahr erhöht hat.
                                Die gesamte versicherte jährliche Berufsunfähigkeitsrente aller bei unserer Gesellschaft abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversi-
                                cherungen der versicherten Person darf bei der Karrieregarantie 90.000 Euro bei Kammerberufen und 72.000 Euro bei allen anderen
                                Berufen nicht überschreiten.
                          Nachversicherungsgarantie bei besonderen Ereignissen
                                Die Nachversicherung für die Berufsunfähigkeitsversicherung können Sie beantragen nach Eintritt der folgenden Ereignisse:
                                a)   Eheschließung,
                                b)   Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
                                c)   Geburt eines Kindes,
                                d)   Adoption eines Kindes,
                                e)   Tod des Lebenspartners,
                                f)   Erreichen der Volljährigkeit,
                                g)   Aufnahme eines Immobilienkredits,
                                h)   Kauf oder Baubeginn einer eigengenutzten Wohn- oder Gewerbeimmobilie,
                                i)   erfolgreichem Schulabschluss und Beginn einer Ausbildung oder Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit,
                                j)   erfolgreicher Beendigung eines Studiums an einer staatlich anerkannten Hoch-/Fachhochschule oder einer Berufsausbildung mit
                                     Lehrbrief und Aufnahme der entsprechenden beruflichen Tätigkeit,
                                k)   Gehaltssteigerung bei Nichtselbständigen, wenn aus nichtselbständiger Tätigkeit für mindestens sechs Monate eine Erhöhung
                                     des monatlichen Bruttogrundgehalts um mindestens 10 % gegenüber dem Durchschnittsbruttogrundgehalt der letzten 12 Monate
                                     erreicht wird,
                                l)   erstmalige Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (als Hauptberuf),
                                m)   Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung,
                                n)   Ablegen der Meisterprüfung,
                                o)   Ausscheiden als selbständiger Handwerker aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
                                p)   nachhaltige Steigerung des durchschnittlichen Gewinns vor Steuern der letzten drei Jahre vor Optionsausübung im Vergleich
                                     zum Gewinn bei Antragstellung um mindestens 30 % für selbständige Versicherte,
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                                q)   Ernennung zum Prokuristen.
                                Die jährliche Berufsunfähigkeitsrente darf je Ereignis um 50 % der aktuellen versicherten Berufsunfähigkeitsrente, maximal 12.000
                                Euro angehoben werden.


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[Seite 11]
                          Ereignisunabhängige Nachversicherungsgarantie
                              Unabhängig von einem der zuvor genannten Ereignisse haben Sie das Recht, eine Erhöhung der versicherten Berufsunfähigkeitsren-
                              te ohne erneute Risikoprüfung, ausgenommen finanzielle Angemessenheitsprüfung, innerhalb der ersten 5 Jahre nach Vertragsbe-
                              ginn, jedoch nicht in den ersten sechs Vertragsmonaten, zu beantragen (ereignisunabhängige Nachversicherungsgarantie).
                              Die ereignisunabhängige Nachversicherungsgarantie kann mehrmals in Anspruch genommen werden. Die jährliche Berufsunfähig-
                              keitsrente darf jeweils um 50 % der aktuellen versicherten Berufsunfähigkeitsrente, maximal um 12.000 Euro, erhöht werden. Bei
                              mehrmaliger Inanspruchnahme der ereignisunabhängigen Nachversicherungsgarantie darf die jährliche Berufsunfähigkeitsrente ins-
                              gesamt um maximal 12.000 Euro erhöht werden.
                          Weitere allgemeine Regelungen zur Nachversicherungsgarantie
                              Die Nachversicherungsgarantien sind jeweils an folgende Bedingungen gebunden:
                              a)   Die Erhöhung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt eines der genannten Ereignisse in Textform beantragt werden.
                                   Dabei müssen das Ereignis und dessen Datum genannt werden. Geeignete Unterlagen zum Nachweis fordern wir im Einzelfall
                                   an.
                              b)   Die jährliche Berufsunfähigkeitsrente aus Nachversicherungen darf höchstens 36.000 Euro betragen. Eine Ausnahme davon bil-
                                   det die Karrieregarantie (siehe Absatz 4).
                              c)   Beträgt die anfängliche versicherte Berufsunfähigkeitsrente maximal 36.000 Euro, darf die jährliche Berufsunfähigkeitsrente auf
                                   maximal 48.000 Euro jährliche Berufsunfähigkeitsrente aller bei unserer Gesellschaft abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversi-
                                   cherungen der versicherten Person, angehoben werden. Beträgt die anfängliche versicherte Berufsunfähigkeitsrente mehr als
                                   36.000 Euro, darf die jährliche Berufsunfähigkeitsrente höchstens auf 60.000 Euro jährliche Berufsunfähigkeitsrente aller bei un-
                                   serer Gesellschaft abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherungen der versicherten Person angehoben werden. Eine Aus-
                                   nahme davon bildet die Karrieregarantie (siehe Absatz 4). Für diese gilt die dort genannte maximale Berufsunfähigkeitsrente.
                              d)   Die gesamte versicherte Berufsunfähigkeitsrente einschließlich anderweitig bestehender privater, gesetzlicher und betrieblicher
                                   Anwartschaften beträgt dann nicht mehr als 60 % des letzten jährlichen Bruttoeinkommens der versicherten Person bzw. nicht
                                   mehr als 30 % der letzten jährlichen Bruttobezüge bei Beamten und Richtern. Dies ist in geeigneter Form nachzuweisen. Bei
                                   Einschluss einer Dynamik umfasst diese finanzielle Angemessenheitsprüfung auch eine Überprüfung der Höhe des vereinbarten
                                   Dynamiksatzes. Dies kann im Einzelfall zu einer Kürzung des Dynamiksatzes auf bis zu 3 % führen.
                              Das Recht auf Nachversicherung ohne erneute Risikoprüfung, ausgenommen finanzielle Angemessenheitsprüfung, besteht nicht oder
                              erlischt, wenn
                              a)   die versicherte Person älter als 50 Jahre ist oder
                              b)   die versicherte Person vor Ausübung des Nachversicherungsrechts bereits Leistungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträ-
                                   gen bei unserer Gesellschaft erhalten oder beantragt hat oder wenn eine Berufsunfähigkeit bereits eingetreten ist.
                          §12 Wann reduziert sich der Beitrag bei einem Berufswechsel?
                              Die Höhe des zu zahlenden Beitrags ist auch abhängig von dem bei Abschluss des Vertrags ausgeübten Beruf der versicherten
                              Person. Wenn die versicherte Person ihren Beruf wechselt und jünger als 51 Jahre ist, können Sie prüfen lassen, ob sich durch den
                              Berufswechsel für die verbleibende Versicherungsdauer der Beitrag reduziert. Dies gilt auch, wenn die versicherte Person Schüler
                              oder Student war und nun eine berufliche Tätigkeit aufnimmt.
                              Dazu müssen Sie uns den neuen Beruf der versicherten Person in Textform mitteilen. Zudem ist uns nachzuweisen, dass die versi-
                              cherte Person den neuen Beruf seit mindestens sechs Monaten ausübt. Dieser Nachweis entfällt, wenn die versicherte Person unmit-
                              telbar vor der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit Schüler oder Student war. Eine schlechtere Einstufung im Hinblick auf den Beruf
                              ist ausgeschlossen.
                              Wir können die Reduzierung des Beitrags von einer erneuten Risikoprüfung abhängig machen. In den ersten zehn Jahren seit Ver-
                              tragsbeginn führen wir keine Risikoprüfung durch, wenn die versicherte Person jünger als 36 Jahre ist. Außerdem verzichten wir auf
                              die Risikoprüfung, wenn die versicherte Person bei Vertragsabschluss Schüler oder Student war und erstmalig eine hauptberufliche
                              Tätigkeit aufnimmt.
                              Sofern unsere Risikoprüfung ergibt, dass der Berufswechsel bzw. bei Schülern oder Studenten die Aufnahme einer beruflichen Tätig-
                              keit nur zu einer Reduzierung des Beitrags führt, berechnen wir den für die verbleibende Versicherungsdauer geltenden Bruttobeitrag
                              nach den für Ihren Vertrag vereinbarten Rechnungsgrundlagen neu. Sofern unsere Risikoprüfung nicht zu einer Reduzierung des Bei-
                              trags führt, führen wir Ihre Versicherung mit unverändertem Beitrag weiter.
                              Über das Ergebnis unserer Prüfung werden wir Sie informieren. Bei einer Reduzierung des Beitrags bleiben ein eventuell vereinbarter
                              Beitragszuschlag (Risikozuschlag) und bereits vor dem Wechselzeitpunkt individuell vereinbarte Leistungseinschränkungen unverän-
                              dert bestehen. Sofern erst unsere aufgrund des angezeigten Berufswechsels bzw. der angezeigten Aufnahme einer Berufstätigkeit
                              durchgeführte Risikoprüfung einen Risikozuschlag und / oder Leistungseinschränkungen ergibt, können Sie entscheiden, ob Sie den
                              Vertrag wie bisher oder nach den Konditionen, die sich durch unsere Risikoprüfung ergeben haben, weiterführen möchten.

                          §13 Beitragsreduzierung durch Absenken der Berufsunfähigkeitsrente
                          Nach Ablauf der ersten zwölf Monate kann die versicherte Berufsunfähigkeitsrente während der Versicherungsdauer bis auf eine Min-
                          destrente von 600 Euro p.a. abgesenkt und ohne erneute Risikoprüfung in der ursprünglichen Höhe wiederhergestellt werden. Die Dauer
                          der Absenkung ist bei Antragstellung anzugeben und muss mindestens sechs Monate betragen. Zwischen dem Erhöhen auf die ursprüng-
                          liche Höhe und einem erneuten Absenken muss mindestens ein Jahr vergehen.
                          Die Anpassungsmöglichkeit besteht unter folgenden Voraussetzungen:
                          −   einmalig während der Versicherungsdauer ohne Angabe von Gründen für maximal 12 Monate;
                          −   mehrmals während der Versicherungsdauer bei Nachweis von Arbeitslosigkeit für jeweils maximal 24 Monate;
                          −   mehrmals während der Versicherungsdauer bei Nachweis der Pflege von nahen Angehörigen (dazu zählen: Ehepartner, Lebensge-
                              fährte, Eltern, Großeltern, eigene Kinder, Adoptivkinder) und gleichzeitigem Nachweis über die Anerkenntnis eines Pflegegrades für
                              den betreffenden Angehörigen. Die Absenkung wird während der Vertragslaufzeit für maximal 24 Monate gewährt;
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                          −   mehrmals während der Versicherungsdauer bei Nachweis von gesetzlicher Elternzeit für jeweils maximal 36 Monate.
                          Die Wiederherstellung der ursprünglichen Rente im Anschluss an eine Absenkung kann abhängig vom Stand des Deckungskapitals zu
                          einer Anpassung der Versicherungsprämie führen. Nach Ablauf der gewählten Dauer der Absenkung wird der Vertrag automatisch in der
                          ursprünglichen Rentenhöhe wiederhergestellt, sofern der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 3 Monaten widerspricht. Widerspricht
                          der Versicherungsnehmer der Wiederherstellung der ursprünglichen Höhe der Berufsunfähigkeitsrente, bleibt es bei der verringerten Be-
                          rufsunfähigkeitsrente.
                          Eine Wiederherstellung ist ausgeschlossen, wenn vorher ein Anspruch auf Leistungen aus diesem Vertrag entstanden ist.

                          Stadtberger Straße 99         Telefon +49 (0)821 319-0               www.dialog-versicherung.de
                          86157 Augsburg                                                       service-leben@dialog-versicherung.de


                                                                                      - 10 -

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                          §14 Verlängerungsoption bei Erhöhung der Regelaltersgrenze
                                Erhöht sich für die versicherte Person die Regelaltersgrenze in der Deutschen Rentenversicherung, in der beamtenrechtlichen Alters-
                                versorgung oder einem berufsständischen Versorgungswerk, können Sie mittels Erklärung in Textform eine Verlängerung der Versi-
                                cherungsdauer des Vertrags ohne erneute Risikoprüfung verlangen. Dabei wird die Versicherungsdauer um die gleiche Zeitspanne,
                                kaufmännisch gerundet auf volle Jahre, verlängert, wie die Regelaltersgrenze für das betroffene Geburtsjahr erhöht wurde.
                          Voraussetzungen
                                Folgende Voraussetzungen müssen für eine Anpassung Ihres Vertrags vorliegen:
                                −    Sie verlangen die Verlängerung der Versicherungsdauer Ihrer Versicherung innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der
                                     gesetzlichen Änderung zur Erhöhung der Regelaltersgrenze in der Deutschen Rentenversicherung, in der beamtenrechtlichen
                                     Altersversorgung oder einem berufsständischen Versorgungswerk.
                                −    Bei Ihrer Versicherung beträgt die Restversicherungsdauer vor Verlängerung mindestens fünf Jahre.
                                −    Ihre Versicherung ist nicht nach § 25 dieser Bedingungen beitragsfrei gestellt.
                                −    Zum Zeitpunkt der Beantragung darf nicht bereits eine Berufsunfähigkeit der versicherten Person eingetreten sein bzw. es dürfen
                                     während der Vertragslaufzeit keine Leistungen aus dem Vertrag bezogen worden sein.
                          Auswirkungen
                                Ab dem Zeitpunkt der Verlängerung legen wir den Beitrag bezogen auf die neue Versicherungsdauer nach versicherungsmathemati-
                                schen Grundsätzen neu fest. Dabei können wir auch andere als bei Vertragsabschluss verwendete Rechnungsgrundlagen zugrunde
                                legen.
                                Ihre Leistungen bei Berufsunfähigkeit bleiben jedoch unverändert bestehen.
                                Nähere Informationen können Sie dem entsprechenden Nachtrag zu Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

                          III. Vertragspflichten
                          §15 Vorvertragliche Anzeigepflicht
                          (1)   Bedeutung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
                                a)   Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle vor Vertragsabschluss in Textform gestellten Fra-
                                     gen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere für die Fragen
                                     nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden sowie dem Rauchverhalten
                                     und dem Nikotinkonsum der zu versichernden Person.
                                b)   Soll eine andere Person versichert werden, so ist auch diese – neben Ihnen – für die wahrheitsgemäße und vollständige Beant-
                                     wortung der Fragen verantwortlich.
                          (2)   Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
                                Rücktritt
                                a)   Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder der versicherten Person
                                     (vgl. Absatz 1b)) nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns
                                     nachgewiesen wird, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist. Bei grob
                                     fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir
                                     den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen (z.B. höherer Beitrag,
                                     Leistungsausschluss), geschlossen hätten.
                                b)   Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärt,
                                     bleibt unsere Leistungspflicht jedoch bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Um-
                                     stand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer
                                     Leistungspflicht ursächlich war. Haben Sie oder die versicherte Person die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leis-
                                     tung verpflichtet.
                                c)   Wenn die Versicherung durch Rücktritt aufgehoben wird, haben Sie keinen Anspruch auf einen Rückkaufswert. Die Rückzahlung
                                     der Beiträge bis zum Wirksamwerden des Rücktritts können Sie nicht verlangen.
                                Kündigung
                                d)   Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf
                                     grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
                                e)   Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
                                     Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen (z.B. höherer Beitrag, Leistungsausschluss), geschlossen hätten.
                                f)   Kündigen wir die Versicherung, wandelt sie sich mit der Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung um (§ 25 dieser Bedingun-
                                     gen).
                                Vertragsanpassung
                                g)   Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu
                                     anderen Bedingungen (z.B. höherer Beitrag, Leistungsausschluss), geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf
                                     unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen
                                     Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
                                h)   Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir den Versicherungsschutz für den
                                     nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos kündi-
                                     gen. In der Mitteilung werden wir Sie auf das Kündigungsrecht hinweisen.
AVB (10.2025) – ABsBu-D


                                Ausübung unserer Rechte
                                i)   Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in
                                     Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündi-
                                     gung und zur Vertragsanpassung innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
                                     wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung
                                     unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir
                                     weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben.

                          Stadtberger Straße 99            Telefon +49 (0)821 319-0                 www.dialog-versicherung.de
                          86157 Augsburg                                                            service-leben@dialog-versicherung.de


                                                                                           - 11 -

[Seite 13]
                                j)   Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung sind ausgeschlossen, wenn wir den nicht angezeigten Umstand
                                     oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
                                k)   Die genannten Rechte können wir nur innerhalb der ersten fünf Jahre nach Vertragsabschluss ausüben. Ist der Versicherungsfall
                                     vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Haben Sie oder die versi-
                                     cherte Person die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre.
                                Anfechtung
                                l)   Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt
                                     auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommen worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, kön-
                                     nen wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine
                                     Kenntnis hatten. Der Absatz 2c) gilt entsprechend.
                                Leistungserweiterung / Wiederherstellung der Versicherung
                                m)   Die Absätze 1 und 2a) bis 2l) gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung
                                     der Versicherung entsprechend. Die Fristen nach Absatz 2k) beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versiche-
                                     rung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen.
                                Erklärungsempfänger
                                n)   Die Ausübung unserer Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertragsänderung sowie zur Anfechtung erfolgt durch eine
                                     schriftliche Erklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist.
                                o)   Auf den Rücktritt, die Kündigung, die Vertragsanpassung oder Anfechtung des Versicherungsvertrages können wir uns auch drit-
                                     ten Berechtigten gegenüber berufen.
                          (3)   Besonderheiten für eine nicht schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht
                                Falls bei Vertragsabschluss gefahrerhebliche Umstände weder vorsätzlich noch grob fahrlässig nicht angezeigt werden, so steht uns
                                nach § 19 Absatz 3 VVG ein Kündigungsrecht und nach § 19 Absatz 4 VVG ein Vertragsänderungsrecht zu. Haben Sie ohne Ver-
                                schulden oder in Unkenntnis die Anzeigepflicht verletzt, verzichten wir zu Ihren Gunsten auf das uns gesetzlich zustehende Recht
                                (vgl. § 19 Abs. 3 und 4 VVG), ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode den Vertrag anzupassen oder den Vertrag zu kündigen
                                (vgl. Absatz 2d) und Absatz 2g)).
                          §16 Gesundheitszustand, Rauchverhalten und Nikotinkonsum
                                Im Rahmen der Beitragseinstufung legen wir den Gesundheitszustand der versicherten Person zum Zeitpunkt der Antragstellung auf
                                Basis der Antragsfragen und ggf. weiterer medizinischer Informationen zugrunde. Dabei wird das gesundheitsbewusste Verhalten der
                                versicherten Person über das Rauchverhalten und den Nikotinkonsum mitberücksichtigt.
                                Raucher im Sinne dieser Bedingungen ist, wer in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung aktiv geraucht oder gedampft hat (niko-
                                tinhaltig oder nikotinfrei). Nikotinkonsument ist, wer in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung Nikotin in sonstiger Form konsumiert
                                hat.
                                Sie sind verpflichtet im Versicherungsantrag alle Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Soll die Berufsfähigkeit
                                einer anderen Person versichert werden, ist auch diese – neben Ihnen – für die wahrheitsgemäße Anzeige verantwortlich. Wegen den
                                Rechtsfolgen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht beachten Sie bitte die Regelung in § 15 dieser Bedingungen.
                                Das bei Antragstellung mitgeteilte Rauchverhalten und Nikotinkonsum der versicherten Person gilt grundsätzlich für die gesamte
                                Laufzeit des Vertrags. Ist die versicherte Person jedoch jünger als 36 Jahre und raucht und dampft (nikotinhaltig oder nikotinfrei) seit
                                mindestens 5 Jahren nicht mehr und konsumiert die versicherte Person seit mindestens 5 Jahren kein Nikotin in sonstiger Form mehr,
                                können Sie in Textform verlangen, dass Ihr beitragspflichtiger Vertrag zum nächsten Termin Ihrer Beitragszahlung umgestellt wird. Ab
                                diesem Zeitpunkt werden wir Ihrem Vertrag für die versicherte Person die Rechnungsgrundlagen zugrunde legen, die für eine Person,
                                die nicht raucht, nicht dampft (nikotinhaltig oder nikotinfrei) und kein Nikotin konsumiert, angewendet werden. Diese Umstellung erfolgt
                                ohne erneute Risikoprüfung. Der Beitrag verändert sich entsprechend.
                          §17 Mitteilungspflichten
                          Was müssen Sie uns mitteilen?
                                Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets in Textform erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden
                                wirksam, sobald sie uns zugegangen sind.
                                Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen, da wir eine
                                an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können. In diesem
                                Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie die Ver-
                                sicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben.
                                Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 2 entsprechend.
                          Was müssen Sie uns nicht mitteilen?
                                Sie müssen uns nicht mitteilen, wenn sich bei der versicherten Person nach Antragstellung gefahrerhebliche Umstände (z.B. durch die
                                Aufnahme des Rauchens oder des Nikotinkonsums oder einer neuen Freizeitaktivität) ändern.

                          IV. Beitragszahlung und Kosten
                          §18 Beitragszahlung
                                Die Beiträge zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge
                                (laufende Beiträge) entrichten. Die Versicherungsperiode umfasst bei Jahreszahlung ein Jahr, ansonsten entsprechend der Zah-
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                                lungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr. Ist die Versicherungsperiode kürzer als ein Jahr, erheben wir für zusätz-
                                liche Verwaltungsaufwendungen höhere Verwaltungskosten.
                                Der erste Beitrag (Einlösungsbeitrag) ist unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) nach Abschluss des Vertrages zu zahlen,
                                jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge
                                (Folgebeiträge) werden zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig.
                                Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist
                                die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem in Absatz 2 ange-
                                gebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Bei-

                          Stadtberger Straße 99           Telefon +49 (0)821 319-0                www.dialog-versicherung.de
                          86157 Augsburg                                                          service-leben@dialog-versicherung.de


                                                                                         - 12 -

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                                trag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich (d.h.
                                ohne schuldhaftes Zögern) nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wieder-
                                holt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
                                Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten.
                                Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich. Alle Rahmenbedingungen zur Stundung sind in
                                § 20 und § 21 dieser Bedingungen geregelt.
                                Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen.
                          §19 Nichtzahlung von Beiträgen
                          Einlösungsbeitrag
                                Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir – solange die Zahlung nicht bewirkt ist – vom Vertrag zurücktre-
                                ten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt
                                können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärztlichen Untersuchungen verlangen.
                                Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie
                                durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerk-
                                sam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nicht-Zahlung nicht zu ver-
                                treten haben.
                          Folgebeitrag
                                Wenn ein Folgebeitrag oder ein sonstiger Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig gezahlt worden
                                ist oder eingezogen werden konnte, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine Zah-
                                lungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert
                                sich Ihr Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen.

                          §20 Beitragsstundung in der Leistungsprüfung
                          Bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht müssen Sie die Beiträge in voller Höhe weiter entrichten; wir werden diese
                          jedoch bei Anerkennung der Leistungspflicht zurückzahlen. Auf Ihren entsprechenden Antrag in Textform stunden wir bis zur endgültigen
                          Entscheidung über die Leistungspflicht die Zahlung des laufenden Beitrags zinslos. Bei Ablehnung der Leistungspflicht können Sie nach
                          Vereinbarung innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten die gestundeten Beiträge in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen
                          Raten zinslos nachzahlen. Alternativ können Sie die versicherte Leistung herabsetzen oder Sie können die gestundeten Beiträge in einem
                          Betrag zurückzahlen. Sofern möglich, werden wir Ihnen auf Wunsch weitere Vorschläge machen, wie die Nachzahlung der gestundeten
                          Beiträge erleichtert werden kann. Bei Vereinbarung einer Karenzzeit werden die Beiträge für diesen Zeitraum weder gestundet noch zu-
                          rückgezahlt.

                          §21 Beitragsstundung bei kurzfristigen Zahlungsschwierigkeiten
                          (1)   Für Ihre Versicherung sind laufende Beiträge für jede Versicherungsperiode zu entrichten (vgl. § 18 dieser Bedingungen).
                          (2)   Bei kurzfristigen Zahlungsschwierigkeiten können Sie zur nächsten Beitragsfälligkeit für maximal 24 Monate eine zinslose Stundung
                                der Beiträge zu Ihrer Versicherung unter Aufrechterhaltung des vollen Versicherungsschutzes verlangen.
                          (3)   Eine Beitragsstundung kann mehrmals in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist jeweils, dass
                                −    die Beiträge für die ersten zwölf Monate vollständig gezahlt wurden,
                                −    die zu stundenden Beiträge sind höchstens so hoch wie das Deckungskapital zum Beginn des Stundungszeitraums, vermindert
                                     um den gleichen Abzug möglicher Stornoeinbehalte.
                                −    der Vertrag keinen Beitragsrückstand aufweist (z. B. auch bereits zuvor gestundete Beiträge vollständig zurückgezahlt worden
                                     sind),
                                −    der Vertrag nicht gekündigt wurde und
                                −    die verbleibende Vertragsdauer nach Ablauf der Stundung noch mindestens drei Jahre beträgt.
                          (4)   Nach Ablauf der Stundung sind die gestundeten Beiträge in bis zu 24 Monatsraten nachzuzahlen. Bei Zahlungsschwierigkeiten, die
                                über einen längeren Zeitraum als 24 Monate andauern, wird Ihr Vertrag zum Ablauftermin der Stundung unter Berücksichtigung der
                                bis zum Stundungsbeginn gezahlten Beiträge beitragsfrei (vgl. § 25 dieser Bedingungen) gestellt.
                          §22 Abschluss- und Vertriebskosten
                                Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese sind in Ihrem Beitrag einkalkuliert. Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskos-
                                ten sowie Verwaltungskosten. Daneben sind keine zusätzlichen übrigen Kosten einkalkuliert.
                                Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören unter anderem Provisionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die
                                Abschluss- und Vertriebskosten die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die
                                in Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen.
                                Zu den Verwaltungskosten gehören insbesondere die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags.
                                Die Höhe der Abschluss- und Vertriebskosten sowie der Verwaltungskosten können Sie Ihrem Produktinformationsblatt, das Sie zu-
                                sammen mit Ihren Antragsunterlagen erhalten haben, entnehmen.
                                Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) maßge-
                                bend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit die Bei-
                                träge nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und für die
                                Bildung der Deckungsrückstellung aufgrund von § 25 Absatz 2 RechVersV i.V.m. § 169 Absatz 3 VVG bestimmt sind. Der auf diese
                                Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages
                                zu zahlenden Beiträge beschränkt.
                                Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten, d.h. der Teil, der nicht nach Absatz 2 verrechnet wurde, werden während der vertrag-
                                lich vereinbarten Beitragszahlungsdauer aus den laufenden Beiträgen getilgt. Die Verwaltungskosten verteilen wir über die gesamte
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                                Vertragslaufzeit.
                                Die beschriebene Kostenverrechnung hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung nur geringe Beträge zur
                                Bildung einer beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente vorhanden sind (vgl. auch § 25 dieser Bedingungen). Nähere Informationen kön-
                                nen Sie Ihrem persönlichen Angebot entnehmen.


                          Stadtberger Straße 99            Telefon +49 (0)821 319-0                 www.dialog-versicherung.de
                          86157 Augsburg                                                            service-leben@dialog-versicherung.de


                                                                                           - 13 -

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                          §23 Sonstige Kosten
                              Alle das Versicherungsverhältnis unmittelbar betreffenden öffentlichen Abgaben stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung.
                              Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die in sol-
                              chen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung stellen. Sofern Sie uns
                              nachweisen, dass die dem pauschalen Abgeltungsbetrag zugrundeliegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach
                              nicht zutreffen oder der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfällt der Abgeltungsbetrag bzw. wird – im letzteren Fall –
                              entsprechend herabgesetzt.

                          V. Kündigung und Beitragsfreistellung
                          §24 Kündigung
                              Sie können Ihre Versicherung jederzeit mit Frist von einem Monat zum Schluss der Versicherungsperiode ganz oder teilweise in
                              Textform kündigen.
                              Wir prüfen dann zunächst, ob eine beitragsfreie Weiterführung Ihrer Versicherung möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die bei-
                              tragsfrei versicherte Jahresrente eine Mindestsumme in Höhe von 900 Euro erreicht. Wird die beitragsfrei versicherte Jahresrente in
                              Höhe von mindestens 900 Euro erreicht, stellen wir Ihren Vertrag beitragsfrei. Wird diese beitragsfrei versicherte Jahresrente nicht er-
                              reicht, zahlen wir den Rückkaufswert an Sie aus.
                              Kündigen Sie Ihre Versicherung nur teilweise, ist diese Kündigung unwirksam, wenn die verbleibende beitragspflichtig versicherte
                              Jahresrente unter einen Mindestbetrag von 900 Euro sinkt. Wenn Sie in diesem Fall Ihre Versicherung beenden wollen, müssen Sie
                              also ganz kündigen.
                              Entsprechend § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) werden wir – falls vorhanden – den Rückkaufswert erstatten. Der
                              Rückkaufswert ist die nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation
                              zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungsrückstellung der Versicherung. Mindestens verwenden wir je-
                              doch den Betrag der Deckungsrückstellung, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung des aufsichtsrechtlichen
                              Höchstzillmersatzes (§ 22 Absatz 2 dieser Bedingungen) angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjah-
                              re ergibt. Von dem so ermittelten Wert erfolgen ein Abzug evtl. noch ausstehender Forderungen (z.B. Beitragsrückstände) sowie ein
                              Stornoabzug. Der Stornoabzug beträgt max. 30 % der Deckungsrückstellung. Die genaue Höhe des Stornoabzugs können Sie Ihrem
                              persönlichen Angebot entnehmen. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir
                              halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgegli-
                              chen wird. Zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital sowie für in der bisherigen Vertragslaufzeit zu viel ge-
                              währte Überschüsse vorgenommen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihres Verlangens der Kündigung von uns vorge-
                              nommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug
                              überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.
                              Wir sind nach § 169 Absatz 6 VVG berechtigt, den nach Absatz 3 errechneten Betrag angemessen herabzusetzen, soweit dies erfor-
                              derlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüll-
                              barkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein
                              Jahr befristet.
                              Zusätzlich zahlen wir die Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteile aus, soweit sie nicht bereits in dem nach den Absätzen
                              3 und 4 berechneten Rückkaufswert enthalten sind oder als Sofortüberschuss die Beiträge reduziert haben.
                              In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Kosten, insbesondere der Abschluss- und Vertriebskosten (vgl.
                              § 22 dieser Bedingungen), kein oder nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Auch in den Folgejahren sind insbesondere wegen
                              der benötigten Risikobeiträge gemessen an den gezahlten Beiträgen nur geringe oder keine Rückkaufswerte vorhanden. Nähere In-
                              formationen zum Rückkaufswert, seiner Höhe und darüber, in welchem Ausmaß er garantiert ist, können Sie Ihrem persönlichen An-
                              gebot entnehmen.
                              Während des Leistungsbezugs ist ein Kündigungsrecht ausgeschlossen.
                              Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt der Kündigung berufsunfähig, bleiben Ansprüche aus der Versicherung auf Grund bereits vor
                              Kündigung eingetretener Berufsunfähigkeit unberührt.
                          §25 Beitragsfreistellung
                              Anstelle einer Kündigung nach § 24 dieser Bedingungen können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen durch
                              entsprechende Erklärung in Textform verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall
                              setzen wir die Berufsunfähigkeitsrente ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie versicherte Jahresrente herab, die nach anerkannten
                              Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode errechnet wird. Die aus Ihrer Versicherung
                              für die Bildung der beitragsfreien versicherten Jahresrente zur Verfügung stehende Deckungsrückstellung mindert sich um den Stor-
                              noabzug und evtl. ausstehende Forderungen (z. B. Beitragsrückstände). Der Stornoabzug beträgt max. 15 % der Deckungsrückstel-
                              lung. Die genaue Höhe des Stornoabzugs können Sie Ihrem persönlichen Angebot entnehmen. Der Abzug ist zulässig, wenn er an-
                              gemessen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Ri-
                              sikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risiko-
                              kapital sowie für in der bisherigen Vertragslaufzeit zu viel gewährte Überschüsse vorgenommen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der
                              aufgrund Ihres Verlangens der Kündigung von uns vorgenommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend
                              herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.
                              In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Kosten, insbesondere der Abschluss- und Vertriebskosten (vgl.
                              § 22 dieser Bedingungen) keine oder nur eine geringe beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente vorhanden. Auch in den Folgejahren ste-
                              hen insbesondere wegen der benötigten Risikobeiträge gemessen an den gezahlten Beiträgen keine oder nur geringe Mittel für die
                              Bildung einer beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente zur Verfügung. Mit der Beitragsfreistellung enden auch Ihre Ansprüche aus ggf.
                              eingeschlossenen Optionen (vgl. § 8 dieser Bedingungen). Nähere Informationen zur beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente und ihrer
                              Höhe können Sie Ihrem persönlichen Angebot entnehmen.
                              Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt und erreicht die nach Absatz 1 zu berechnende bei-
                              tragsfreie Berufsunfähigkeitsrente den Mindestbetrag von 900 Euro Jahresrente nicht, erhalten Sie – falls vorhanden – den Rück-
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                              kaufswert nach § 24 Absätze 3 bis 5 dieser Bedingungen und der Vertrag endet. Eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungs-
                              pflicht können Sie nur verlangen, wenn die verbleibende beitragspflichtige Berufsunfähigkeitsrente mindestens 900 Euro beträgt.
                              Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung berufsunfähig, bleiben Ansprüche auf Grund bereits vor Beitragsfrei-
                              stellung eingetretener Berufsunfähigkeit unberührt.
                              Wiederinkraftsetzung nach vorzeitiger Beitragsfreistellung
                              Nach der vorzeitigen Beitragsfreistellung können Sie innerhalb von drei Jahren die Wiederaufnahme der Beitragszahlung (Wiederin-
                              kraftsetzung) bis zur Höhe des ursprünglichen Versicherungsschutzes in Textform beantragen.


                          Stadtberger Straße 99          Telefon +49 (0)821 319-0                www.dialog-versicherung.de
                          86157 Augsburg                                                         service-leben@dialog-versicherung.de


                                                                                        - 14 -

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                              Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Wiederinkraftsetzung der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist und die verbleibende
                              Beitragszahlungsdauer noch mindestens ein Jahr beträgt.
                              Die beitragsfrei gestellte Versicherung können Sie ohne erneute Risikoprüfung wieder in Kraft setzen, wenn seit dem Zeitpunkt der
                              Beitragsfreistellung noch keine zwölf Monate vergangen sind. Nach Ablauf der zwölf Monate ist eine erneute Risikoprüfung erforder-
                              lich.
                              Die Wiederinkraftsetzung erfolgt mit den für Ihren Vertrag geltenden Rechnungsgrundlagen.
                              Der Versicherungsvertrag wird mit der Berufsunfähigkeitsrente, wie sie vor der Beitragsfreistellung vereinbart war, wieder in Kraft ge-
                              setzt. Die Beitragshöhe ist aufgrund der während der Beitragsfreistellung nicht gezahlten Beiträge höher.
                              Sie können den Versicherungsvertrag auch mit der Beitragshöhe, wie sie vor der Beitragsfreistellung bestanden hat, wieder in Kraft
                              setzen, wenn die Berufsunfähigkeitsrente ab der Wiederinkraftsetzung entsprechend gesenkt wird.
                              Die Wiederinkraftsetzung wird gebührenfrei durchgeführt.
                          §26 Beitragsrückzahlung
                          Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.

                          VI. Eintritt des Versicherungsfalls und Leistungsauszahlungen
                          §27 Bezugsberechtigter und Bezugsrecht der Versicherungsleistung
                              Falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Fälligkeit die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll
                              (Bezugsberechtigter), erbringen wir die Leistung aus dem Versicherungsvertrag an die versicherte Person. Bis zur jeweiligen Fälligkeit
                              können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Dieser Bezugsberechtigte muss die versicherte Person sein oder ein naher Ange-
                              höriger der versicherten Person im Sinne des § 7 des Pflegezeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder im Sinne des § 15 der
                              Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
                              Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsver-
                              trag erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Be-
                              nannten aufgehoben werden.
                              Ansprüche auf Rentenleistungen aus diesem Versicherungsvertrag können Sie nicht abtreten oder verpfänden. Soweit darüber hinaus
                              eine Abtretung oder Verpfändung rechtlich möglich ist, gelten die Ausführungen in Absatz 4.
                              Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (Absatz 2) sowie die Abtretung und die Verpfändung (Absatz 3) sind uns ge-
                              genüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform angezeigt worden sind. Der bisherige Be-
                              rechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungsnehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor
                              Verfügungen (z. B. unwiderrufliche Bezugsberechtigung, Abtretung, Verpfändung) getroffen haben.
                          §28 Leistungsauszahlung
                              Werden Leistungen aus dieser Versicherung verlangt, so sind uns unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) folgende Unterlagen
                              einzureichen:
                              a)   eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit,
                              b)   ausführliche Berichte der Ärzte oder anderer Heilbehandler, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt
                                   oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad der Be-
                                   rufsunfähigkeit oder über die Pflegebedürftigkeit,
                              c)   eine Aufstellung der Ärzte, Krankenhäuser, Krankenanstalten, Pflegeeinrichtungen oder Pflegepersonen, bei denen die versi-
                                   cherte Person in Behandlung war, ist oder - sofern bekannt - sein wird,
                              d)   eine Aufstellung der Versicherungsgesellschaften, Sozialversicherungsträger oder sonstiger Versorgungsträger, bei denen die
                                   versicherte Person ebenfalls Leistungen wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit geltend machen könnte,
                              e)   Unterlagen über den Beruf der versicherten Person, deren Stellung und Tätigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähig-
                                   keit sowie über die eingetretenen Veränderungen,
                              f)   bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pfle-
                                   ge betraut ist, über Art und Umfang der Pflege,
                              g)   bei Berufsunfähigkeit aufgrund von bestimmten Krankheiten nach § 5 Absatz 17 oder bei Berufsunfähigkeit aufgrund einer
                                   Krebserkrankung nach § 5 Absatz 18 dieser Bedingungen entsprechende Bescheinigungen von den dort jeweils genannten Ärz-
                                   ten,
                              h)   bei Berufsunfähigkeit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 8 Absatz 1 dieser Bedingungen für einen zusammenhän-
                                   genden Zeitraum von mindestens 4 Monaten sind - abweichend zu den Aufzählungen a bis e - ärztlich ausgestellte Bescheini-
                                   gungen, sowie eine Bescheinigung eines auf die zugrunde liegende Erkrankung spezialisierten Facharztes, dass die versicherte
                                   Person voraussichtlich mindestens zwei weitere Monate ununterbrochen arbeitsunfähig sein wird ausreichend;
                              Der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers oder eines privaten Krankenversicherers über eine dort anerkannte Berufsunfähigkeit
                              reicht als Nachweis einer Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen nicht aus.
                              Unsere Leistungen überweisen wir der empfangsberechtigten Person auf ihre Kosten. Bei Überweisungen außerhalb des europäi-
                              schen Wirtschaftsraumes trägt die empfangsberechtigte Person auch die damit verbundene Gefahr.

                          §29 Bedeutung des Versicherungsscheins
                              Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfü-
                              gen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins
                              seine Berechtigung nachweist.
                              In den Fällen des § 27 Absatz 2 dieser Bedingungen brauchen wir den Nachweis der Berechtigung nur dann anzuerkennen, wenn uns
                              die Anzeige des bisherigen Berechtigten in Textform vorliegt.
                          §30 Mitwirkungspflichten
AVB (10.2025) – ABsBu-D


                          Meldefrist
                              Für die Anmeldung von Leistungsansprüchen ist keine Meldefrist vereinbart. Werden jedoch Ansprüche so spät angemeldet, dass der
                              Eintritt der Berufsunfähigkeit gemäß § 5 dieser Bedingungen für die Vergangenheit nicht mehr nachweisbar ist, kann der Anspruch auf
                              Versicherungsleistungen bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen frühestens mit dem Monat entstehen, für den entspre-
                              chende Nachweise gemäß § 28 Absatz 1 dieser Bedingungen vorgelegt werden.


                          Stadtberger Straße 99         Telefon +49 (0)821 319-0                www.dialog-versicherung.de
                          86157 Augsburg                                                        service-leben@dialog-versicherung.de


                                                                                       - 15 -

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                          Weitere Untersuchungen und Kostenübernahme
                               Wir dürfen weitere ärztliche Untersuchungen und notwendige Nachweise, z.B. auch über wirtschaftliche Verhältnisse und deren Ver-
                               änderung, verlangen. Es geht hier vor allem um zusätzliche Informationen und Untersuchungen. Die versicherte Person muss Ärzte,
                               Krankenhäuser, sonstige Krankenanstalten und Pflegeheime, bei denen sie in Behandlung oder in Pflege war oder sein wird, erlau-
                               ben, dass sie uns die Informationen geben, die wir für die Leistungsprüfung brauchen. Das gilt auch für Pflegepersonen, andere Per-
                               sonenversicherer, Behörden, Krankenkassen und Sozialversicherungsträger. Die Kosten dafür zahlen wir.
                               Wir können verlangen, dass die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. In
                               diesem Fall übernehmen wir die angefallenen Reise- und Unterbringungskosten jedoch maximal:
                               −    Anreisekosten in Höhe der Kosten einer Bahnfahrt 2. Klasse und – falls erforderlich – die Flugkosten für die Economy-Class
                                    (oder eine vergleichbare Buchungsklasse) und
                               −    Unterbringungskosten bis zur Höhe für einen Aufenthalt in einem 4-Sterne-Hotel (oder einer vergleichbaren Hotelkategorie).
                               Auf Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland können wir verzichten, wenn diese vor Ort nach den von uns in der Bundes-
                               republik Deutschland angewendeten Grundsätzen/ Standards erfolgen.
                          Arztanordnungsklausel
                               Lässt die versicherte Person operative Behandlungsmaßnahmen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt anordnet, um die
                               Heilung zu fördern oder die Berufsunfähigkeit zu mindern, nicht durchführen, steht dies der Anerkennung der Leistungen aus der Be-
                               rufsunfähigkeitsversicherung nicht entgegen. Die versicherte Person ist allerdings verpflichtet, geeignete Hilfsmittel zu verwenden und
                               zumutbare Heilbehandlungen vorzunehmen, die eine wesentliche Besserung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung erwarten las-
                               sen. Dabei handelt es sich beispielsweise um das Tragen von Stützstrümpfen oder die Verwendung von Seh- und Hörhilfen. Zumut-
                               bar sind Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind. Heilbehandlungen, die mit einem
                               operativen Eingriff verbunden sind, sehen wir in diesem Zusammenhang als nicht zumutbar an. Die versicherte Person ist nicht ver-
                               pflichtet, Diäten einzuhalten oder einen Suchtentzug vorzunehmen, selbst wenn dies vom behandelnden Arzt angeordnet wurde und
                               medizinisch indiziert ist.
                          Verzicht auf Meldepflicht Gesundheit
                               Sie sind nicht verpflichtet, uns von sich aus eine Besserung Ihres Gesundheitszustands nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit, anzuzei-
                               gen. Wir prüfen jedoch regelmäßig Ihre Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit im Sinne nach § 5 dieser Bedingungen.
                          Meldepflicht Beruf
                               Erhalten Sie Leistungen aus dieser Berufsunfähigkeitsversicherung, müssen Sie uns die Aufnahme oder Änderung einer beruflichen
                               Tätigkeit der versicherten Person innerhalb von sechs Monaten schriftlich mitteilen.

                          §31 Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht
                          Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 30 oder § 34 dieser Bedingungen von Ihnen, der versicherten Person oder dem Anspruchserhe-
                          benden vorsätzlich nicht erfüllt wird, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungs-
                          pflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht,
                          wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben. Die Ansprüche aus der Versicherung blei-
                          ben jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Wenn
                          die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung ver-
                          pflichtet. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
                          Rechtsfolge hingewiesen haben.
                          §32 Erklärung über die Leistungspflicht
                               Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen erklären wir in Textform ob, in welchem Umfang
                               und von welchem Zeitpunkt an wir eine Leistungspflicht anerkennen.
                               Wir verpflichten uns, Ihnen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der von Ihnen jeweils zur Prüfung vorgelegten Unterlagen
                                −    unsere Entscheidung über die Leistungspflicht mitzuteilen oder
                                −    weitere Unterlagen für die Prüfung von Ihnen anzufordern oder
                                −    Ihnen mitzuteilen, dass wir weitere Schritte (z.B. neutrales Gutachten) einleiten werden.
                               Während der Leistungsprüfung informieren wir Sie in regelmäßigen Abständen, spätestens alle 4 Wochen, über den Bearbeitungs-
                               stand.
                               Einen durch Überschreitung der in Absatz 2 genannten Frist nachweislich entstandenen Schaden werden wir ersetzen.
                          §33 Leistungsentscheidung
                          Wenn wir Leistungen wegen Berufsunfähigkeit nach § 5 dieser Bedingungen zusagen, gilt dies jeweils zeitlich unbegrenzt. Wir sprechen
                          somit keine zeitlich befristeten Anerkenntnisse aus und leisten so lange die versicherte Person berufsunfähig nach § 5 dieser Bedingungen
                          ist, längstens jedoch bis zum Ende der Leistungsdauer. Ausgenommen sind die Berufsunfähigkeit aufgrund von bestimmten Krankheiten
                          nach § 5 Absatz 17 und die Berufsunfähigkeit aufgrund einer Krebserkrankung nach § 5 Absatz 18 dieser Bedingungen.

                          §34 Nachprüfung der Berufsunfähigkeit
                               Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir während der vereinbarten Leistungsdauer berechtigt, das
                               Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad oder die Pflegebedürftigkeit und das Fortleben der versicherten Person nachzu-
                               prüfen. Dabei sind Gesundheitsveränderungen ebenso zu berücksichtigen wie das konkrete Ausüben einer zumutbaren Tätigkeit im
                               Sinne von § 5 Absatz 1 dieser Bedingungen, wobei neuerworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind.
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                               Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen
                               der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. Die Bestimmungen nach § 30 Absätze 2 bis 7 dieser Be-
                               dingungen gelten entsprechend.
                               Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50 % vermindert, werden wir von der Leistung frei. In
                               diesem Fall legen wir Ihnen die Veränderung in Textform dar und teilen die Einstellung unserer Leistungen dem Anspruchsberechtig-
                               ten in Textform mit. Die Einstellung unserer Leistungen wird mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Erklärung bei
                               Ihnen wirksam. Zu diesem Zeitpunkt muss auch die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden.


                          Stadtberger Straße 99          Telefon +49 (0)821 319-0                www.dialog-versicherung.de
                          86157 Augsburg                                                         service-leben@dialog-versicherung.de


                                                                                        - 16 -

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                                Liegt Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit vor und ist die Pflegebedürftigkeit auf unter einen Pflegepunkt gesunken bzw. die
                                Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 5 Absatz 11 dieser Bedingungen entfallen, stellen wir unsere Leistungen ein. Absatz 3 Satz 2 bis 4
                                gelten entsprechend.
                                Liegt Berufsunfähigkeit infolge Dienstunfähigkeit vor und ist die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 5 Absätze 28 bis 31 dieser Bedin-
                                gungen entfallen, stellen wir unsere Leistungen ein. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

                          VII. Überschussbeteiligung
                          §35 Bedeutung von Überschüssen
                          Wir beteiligen Sie an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Dies regelt der §153 des Versiche-
                          rungsvertragsgesetzes (VVG). Die Leistung aus der Überschussbeteiligung kann auch Null Euro betragen. Bei unseren Berufsunfähig-
                          keitsversicherungen werden Sie vor allem in Form eines Sofortüberschusses beteiligt. Dadurch zahlen Sie nicht den Bruttobeitrag, sondern
                          den um den Sofortüberschuss reduzierten Nettobeitrag (Zahlbeitrag).
                          §36 Beteiligung an Überschüssen
                          In den nachfolgenden Absätzen erläutern wir Ihnen,
                          −     wie wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens ermitteln und wie wir diesen verwenden
                                (Absatz 1),
                          −     wie Ihr Vertrag an dem Überschuss beteiligt wird (Absatz 2),
                          −     wie Bewertungsreserven entstehen und wie wir diese Ihrem Vertrag zuordnen (Absatz 3),
                          −     warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung Ihres Vertrages nicht garantieren können (Absatz 4) und
                          −     wie wir Sie über die Überschussbeteiligung informieren (Absatz 5).
                          (1)   Wie ermitteln wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens und wie verwenden wir
                                diesen?
                                Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und auf-
                                sichtsrechtlichen Vorschriften. Mit der Feststellung des Jahresabschlusses legen wir fest, welcher Teil des Rohüberschusses für die
                                Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Verträge zur Verfügung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrechtlichen Vor-
                                gaben, derzeit insbesondere die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungs-
                                verordnung, MindZV). Es gibt drei verschiedene Quellen für den Rohüberschuss. Diese Quellen sind Kapitalerträge, das Risikoergeb-
                                nis und das übrige Ergebnis (einschließlich Kosten).
                                Kapitalerträge
                                Die Beiträge sind so berechnet, dass sie lediglich die Versicherungsleistungen decken. Daher entsteht kein oder nur ein sehr geringer
                                Kapitalertrag. An diesen Nettoerträgen werden Sie nach der MindZV zu derzeit mindestens 90 % beteiligt. Zuerst werden hieraus die
                                garantierten Versicherungsleistungen bezahlt. Der verbleibende Betrag wird für die Überschussbeteiligungen der Versicherungsneh-
                                mer verwendet.
                                Risikoergebnis
                                Wir setzen bei der Berechnung unserer Beiträge Annahmen zur Entwicklung von Versicherungsleistungen an. Sind diese niedriger als
                                angenommen, entstehen Überschüsse. Zuerst werden dazu die garantierten Versicherungsleistungen bezahlt. Bleibt dann noch et-
                                was übrig, bekommen Sie eine Überschussbeteiligung. Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Über-
                                schuss bei. Sie als Versicherungsnehmer beteiligen wir nach der MindZV angemessen an diesen Überschüssen. Nach derzeitiger
                                Rechtslage beteiligen wir Sie am Risikoergebnis zu mindestens 90 %.
                                Übriges Ergebnis
                                In ihren Beiträgen sind Kosten enthalten. Entstehen in einem Geschäftsjahr weniger Kosten als wir über alle Verträge einnehmen,
                                entstehen Überschüsse. Auch geben wir weitere Einnahmen, welche nicht direkt mit ihrem Versicherungsvertrag in Zusammenhang
                                stehen, an Sie weiter (z.B. Erträge aus Dienstleistungen, welche wir für andere Unternehmen erbringen). Sie als Versicherungsneh-
                                mer beteiligen wir nach der MindZV angemessen an diesen Überschüssen. Nach derzeitiger Rechtslage beteiligen wir Sie am übrigen
                                Ergebnis zu mindestens 50 %.

                                Von der so ermittelten Überschussbeteiligung werden zunächst die direkten Überschussbeteiligungen bezahlt (Direktgutschrift). Der
                                Rest der Überschussbeteiligung kommt in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung
                                gleicht Schwankungen über die Jahre aus. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dürfen wir grundsätzlich nur für die Über-
                                schussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zu-
                                stimmung der Aufsichtsbehörde abweichen.
                                Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrages am Überschuss ergeben sich aus der Zuführung zur Rückstel-
                                lung für Beitragsrückerstattung nicht.
                                Wir haben gleichartige Versicherungen (z. B. Risikolebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen) zu Bestandsgruppen
                                zusammengefasst. Bestandsgruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen.
                          (2)   Wie wird Ihr Vertrag an dem Überschuss beteiligt?
                                Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen
                                zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Diese bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko – in diesem Fall das Berufsunfä-
                                higkeitsrisiko – zu berücksichtigen. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Bestandsgruppen nach einem verursachungsori-
                                entierten Verfahren und zwar in dem Maß, wie die Bestandsgruppen zur Entstehung von Überschüssen beigetragen haben. Dies hat
                                zur Folge, dass einer Bestandsgruppe, die nicht zur Entstehung von Überschüssen beigetragen hat, auch keine Überschüsse zuge-
                                wiesen werden.
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                                Ihre Versicherung erhält Anteile an den Überschüssen der Bestandsgruppe 114. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der
                                Direktgutschrift zu Lasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
                                entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verant-
                                wortlichen Aktuars festgelegt.
                                Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung bekommen Sie jährlich zu Beginn des Versicherungsjahres Überschüsse. Diese
                                werden mit den Bruttobeiträgen verrechnet und reduzieren den Zahlbeitrag. Beitragsfrei gestellte oder durch Ablauf der Beitragszah-
                                lung beitragsfrei gewordene Versicherungen sind nicht überschussberechtigt.


                          Stadtberger Straße 99           Telefon +49 (0)821 319-0               www.dialog-versicherung.de
                          86157 Augsburg                                                         service-leben@dialog-versicherung.de


                                                                                        - 17 -

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                                Wir veröffentlichen die geltenden Überschussanteilsätze jährlich in unserem Geschäftsbericht, den Sie jederzeit bei uns anfordern
                                können.
                          (3)   Wie entstehen Bewertungsreserven und wie ordnen wir diese Ihrem Vertrag zu?
                                Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über ihrem jeweiligen handelsrechtlichen Buchwert liegt.
                                Da in der Berufsunfähigkeitsversicherung keine oder allenfalls geringfügige Beträge zur Verfügung stehen, um Kapital zu bilden, ent-
                                stehen auch keine oder nur geringfügige Bewertungsreserven. Dennoch entstehende Bewertungsreserven, die nach den maßgeben-
                                den rechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Verträgen anteilig rechnerisch
                                zu. Dabei wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an.
                                Versicherungen mit Ansammlungsguthaben erhalten ebenfalls eine Beteiligung an den Bewertungsreserven. Die Zuteilung vorhande-
                                ner Bewertungsreserven erfolgt verursachungsorientiert. Bei Versicherungen mit Ansammlungsguthaben werden die für den jeweili-
                                gen Vertrag angesammelten Ansammlungsguthaben ins Verhältnis zur Summe der Kapitalien aller berechtigten Verträge gesetzt.
                                Weitere Informationen zum Zuteilungsverfahren und zum Stichtag der Berechnung veröffentlichen wir jährlich in unserem Geschäfts-
                                bericht. Diesen finden Sie auf unserer Internetseite unter www.dialog-versicherung.de.
                                Die Höhe der Bewertungsreserven ermitteln wir jährlich neu sowie zusätzlich auch für den Zeitpunkt der Beendigung eines Vertrages.
                                Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt.
                          (4)   Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren?
                                Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar
                                sind. Einflussfaktoren sind insbesondere die Entwicklung des versicherten Risikos, des Kapitalmarkts und der Kosten.
                                Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Sie kann auch Null Euro betragen.
                          (5)   Wie informieren wir über die Überschussbeteiligung?
                                Die festgelegten Überschussanteilsätze veröffentlichen wir jährlich in unserem Geschäftsbericht. Diesen finden Sie auf unserer Inter-
                                netseite unter www.dialog-versicherung.de.

                          VIII. Sonstige Vertragsbestimmungen
                          §37 Rechtsanwendung
                          Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
                          §38 Gerichtsstand
                                Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder der für den
                                Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Sind Sie eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen
                                Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
                                Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für
                                Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Sind Sie eine juristische
                                Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung.
                                Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland, sind für Klagen aus dem Vertrag die Ge-
                                richte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. Dies gilt ebenso, wenn Sie eine juristische Person sind und Ihren Sitz
                                oder Ihre Niederlassung ins Ausland verlegen.
                          §39 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind?
                                Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind, stehen Ihnen derzeit insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten offen.
                                Unser Beschwerdemanagement
                                Für Kundenbeschwerden ist unsere Zentrale Beschwerdestelle gerne für Sie da. Sie erreichen diese derzeit wie folgt:
                                Dialog Lebensversicherungs-AG
                                Stadtberger Straße 99
                                86157 Augsburg
                                E-Mail: bittebesser-leben@dialog-versicherung.de
                                Versicherungsombudsmann e.V.
                                Sind Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden oder hat eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünsch-
                                ten Ergebnis geführt, können Sie sich als Verbraucher an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden. Diesen erreichen Sie derzeit
                                wie folgt:
                                Versicherungsombudsmann e.V.
                                Postfach 080632
                                10006 Berlin
                                Telefon: 0800 369 6000
                                Fax: 0800 369 9000
                                E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                                Internet: www.versicherungsombudsmann.de
                                Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Als Mitglied
                                im Versicherungsombudsmann e. V. haben wir uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
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                          Stadtberger Straße 99           Telefon +49 (0)821 319-0               www.dialog-versicherung.de
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                                Versicherungsaufsicht
                                Sie haben auch die Möglichkeit, sich an die für uns zuständige Aufsicht zu wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir
                                der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
                                Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
                                Sektor Versicherungsaufsicht
                                Graurheindorfer Straße 108
                                53117 Bonn
                                E-Mail: poststelle@bafin.de
                                Internet: www.bafin.de
                                Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
                                Rechtsweg
                                Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

                          §40 Können die Bruttobeiträge angehoben werden?
                          (1)   Wir sind nach § 163 VVG berechtigt bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden und nicht vorhersehbaren Veränderung des
                                Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen und dem daraus berechneten Bruttobeitrag, den Bruttobeitrag
                                entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen. Der neu festgesetzte Beitrag ist der Höhe nach auf jenes
                                Ausmaß beschränkt, das angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten.
                          (2)   Sie können verlangen, dass wir statt der Beitragserhöhung die Versicherungsleistung entsprechend herabsetzen. Sofern die Versiche-
                                rung beitragsfrei gestellt ist, sind wir berechtigt, die Versicherungsleistung entsprechend herabzusetzen. Die Neufestsetzung des Bei-
                                trags und die Herabsetzung der Versicherungsleistung werden zu Beginn des zweiten Monats, der auf die Mitteilung der Neufestset-
                                zung oder der Herabsetzung der Versicherungsleistung und der hierfür maßgeblichen Gründe an Sie folgt, wirksam.
                          (3)   Auf dieses Recht verzichten wir, wenn Sie die Option Verzicht auf Anwendung des § 163 VVG abgeschlossen haben (siehe § 8 Ab-
                                satz 5 dieser Bedingungen).
                          §41 Was gilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen?
                          Sollte eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräfti-
                          gen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt werden, können wir diese unwirksame Bestimmung unter den Voraussetzungen des § 164 VVG
                          durch eine neue Regelung ersetzen. Die Geltung der übrigen vertraglichen Bestimmungen wird davon nicht berührt.
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                          Stadtberger Straße 99           Telefon +49 (0)821 319-0                www.dialog-versicherung.de
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                                                                                         - 19 -

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                          IX. Begriffserklärungen
                          Um Ihnen das Lesen der Versicherungsbedingungen zu erleichtern, möchten wir Ihnen einige Begrifflichkeiten kurz erläutern:
                          •   Abstrakte Verweisung: Die versicherte Person kann auf einen anderen als ihren ausgeübten Beruf verwiesen werden.
                          •   Beitragszahlungsdauer: Die Beitragszahlungsdauer ist der Zeitraum, für den Beiträge zu zahlen sind.
                          •   Bezugsberechtigter: Der Bezugsberechtigte ist die von Ihnen als Versicherungsnehmer benannte Person, die die Leistung aus dem
                              Vertrag erhalten soll. Grundsätzlich kann jede beliebige Person benannt werden.
                          •   Deckungsrückstellung: Eine Deckungsrückstellung bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt die Versicherungsleistungen gewährleisten zu
                              können.
                          •   Einlösungsbeitrag: Der erste zu zahlende Beitrag nach Abschluss des Vertrages. Seine Zahlung ist eine Voraussetzung für den
                              Beginn des Versicherungsschutzes.
                          •   Finanzielle Angemessenheitsprüfung: Die Rentenhöhe darf nur einen bestimmten Anteil des Einkommens betragen. Das prüfen
                              wir bei der finanziellen Angemessenheitsprüfung. Ändert sich das Einkommen nach der finanziellen Angemessenheitsprüfung, hat
                              das keinen Einfluss auf die Rentenhöhe.
                          •   Folgebeitrag: Ein Folgebeitrag ist jeder Beitrag, der nach dem Einlösungsbeitrag fällig wird.
                          •   Jahresrente: Eine Jahresrente ist die beantragte Berufsunfähigkeitsrente, die in der Regel in monatlichen Raten im Falle einer Be-
                              rufsunfähigkeit ausbezahlt wird.
                          •   Kammerberuf: Zu den Kammerberufen gehören z.B. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, psychologische Psychotherapeuten, Steu-
                              erberater, Wirtschaftsprüfer, Notar, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Architekt.
                          •   Konkrete Verweisung: Wir prüfen stets, ob die versicherte Person eine andere vergleichbare Tätigkeit ausübt. Ob eine Tätigkeit
                              vergleichbar ist, richtet sich nach der Ausbildung, der Erfahrung und der bisherigen Lebensstellung. Wenn die versicherte Person eine
                              solche Tätigkeit ausübt, ist sie nicht berufsunfähig nach der Definition in § 5 dieser Bedingungen.
                          •   Leistungsdauer: Die Leistungsdauer ist der Zeitraum, bis zu dessen Ablauf eine während der Versicherungsdauer anerkannte Leis-
                              tung längstens erbracht wird.
                          •   Rechnungsgrundlagen: Die Rechnungsgrundlagen sind die Grundlagen für die Kalkulation Ihres Vertrages. Diese sind in der Regel
                              die Annahmen zur Entwicklung der versicherten Risiken, der Zinsen und der Kosten.
                          •   Risikoprüfung: Risikoprüfung ist die individuelle Einschätzung für Angaben zur Gesundheit, zum Beruf, zu Hobbies, zu Reisen und
                              zur finanziellen Angemessenheit.
                          •   Textform: Ist für eine Erklärung die Textform vorgesehen, muss diese Erklärung zum Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail abgegeben
                              werden.
                          •   Versicherte Person: Die versicherte Person ist die Person, auf deren Leben die Versicherung genommen wird. Dies müssen nicht
                              notwendigerweise Sie als Versicherungsnehmer sein.
                          •   Versicherungsdauer: Die Versicherungsdauer ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Versicherungsfall eintreten muss, damit ein
                              Anspruch auf Leistungen entstehen kann.
                          •   Versicherungsfall: Ein Versicherungsfall ist das Ereignis, das die Leistungspflicht des Versicherers entstehen lässt, wenn es wäh-
                              rend der Versicherungsdauer eintritt. Dies ist z.B. die Berufsunfähigkeit der versicherten Person.
                          •   Versicherungsjahr: Wir teilen die Versicherungsdauer eines Vertrags in Versicherungsjahre ein, unabhängig von Kalenderjahren.
                              Wenn die Versicherungsdauer volle Jahre beträgt, dann hat jedes Versicherungsjahr 12 Monate. Es beginnt am ersten Tag des Mo-
                              nats, in dem der Vertrag beginnt. Es endet am letzten Tag des Monats, in dem der Vertrag endet. Beispiel für ein Versicherungsjahr:
                              01.10. eines Jahres bis 30.09. des darauffolgenden Jahres. Wenn die Versicherungsdauer volle Jahre und einige Monate beträgt,
                              dann richten sich die Versicherungsjahre nach dem Vertragsende. Das erste Versicherungsjahr hat deshalb immer weniger als 12
                              Monate. Es beginnt am ersten Tag des Monats, in dem der Vertrag beginnt. Es endet am letzten Tag des Monats, in dem der Vertrag
                              endet. Alle darauffolgenden Versicherungsjahre haben 12 Monate. Sie enden am letzten Tag des Monats, in dem der Vertrag endet.
                              Sie beginnen mit dem ersten Tag des folgenden Monats. Beispiel für Versicherungsjahre mit dem Vertragsbeginn 01.04. und dem
                              Vertragsende 30.09.: erstes Versicherungsjahr: 01.04. bis 30.09., alle darauffolgende Versicherungsjahre: 01.10. bis 30.09.
                          •   Versicherungsnehmer: Der Versicherungsnehmer ist unser Vertragspartner. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag betreffen
                              vorrangig den Versicherungsnehmer.
                          •   Versicherungsperiode: Die Versicherungsperiode ist der Zeitabschnitt, für den die Zahlung des Beitrags vereinbart ist. Die Versiche-
                              rungsperiode umfasst bei jährlicher Beitragszahlung ein Versicherungsjahr, bei unterjährlicher Beitragszahlung entsprechend der ver-
                              einbarten Zahlungsweise ein halbes Jahr, ein Vierteljahr oder einen Monat. Die erste Versicherungsperiode kann kürzer ausfallen,
                              wenn die Versicherungsdauer nicht aus ganzen Jahren besteht.
                          •   Versicherungsschein (Police): Der Versicherungsschein dokumentiert den zustande gekommenen Versicherungsvertrag und die zu
                              Vertragsbeginn vereinbarten Versicherungsleistungen.
                          •   Vorläufiger Versicherungsschutz: Ein vorläufiger Versicherungsschutz bedeutet, dass dem Versicherungsnehmer ab dem Zeit-
                              punkt, zu dem Ihr Antrag bei uns eingeht, Versicherungsschutz gewährt wird.
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                          Stadtberger Straße 99         Telefon +49 (0)821 319-0                www.dialog-versicherung.de
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                             Bitte beachten: Zum Verbleib beim Kunden


                             Allgemeine Bedingungen
                             für den vorläufigen Versicherungsschutz
                             in der selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (ABvVssBu-D)


                             Mit den nachfolgenden Bedingungen wenden wir uns an Sie als Antragsteller und künftigen Versicherungsnehmer und gewähren Ihnen
                             aufgrund des gestellten Antrags und den nachfolgenden Bedingungen vorläufigen Versicherungsschutz.
                             Auf den folgenden Seiten finden Sie wichtige Informationen, die für Ihren Versicherungsvertrag von Bedeutung sind.
                             Dabei bilden die Versicherungsbedingungen die rechtliche Grundlage für unser gemeinsames Vertragsverhältnis. In ihnen werden u. a. die
                             Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt sowie die vertraglichen Leistungen beschrieben. Informationen zur steuerlichen Be-
                             handlung der Versicherung finden Sie in den separat vorliegenden Steuerinformationen.


                             Inhaltsverzeichnis

                             I. Versicherungsschutz und Leistungen ................................................................................................................................................. - 2 -
                             §1 Versicherungsbeginn ....................................................................................................................................................................... - 2 -
                             §2 Versicherungsende .......................................................................................................................................................................... - 2 -
                             §3 Geltungsbereich ............................................................................................................................................................................... - 2 -
                             §4 Versicherungsleistungen ................................................................................................................................................................. - 2 -
                             §5 Leistungsvoraussetzungen ............................................................................................................................................................. - 2 -
                             §6 Leistungsausschlüsse ..................................................................................................................................................................... - 2 -
                             II. Beitragszahlung und Kosten ............................................................................................................................................................... - 3 -
                             §7 Kosten ............................................................................................................................................................................................... - 3 -
                             III. Sonstige Vertragsbestimmungen ....................................................................................................................................................... - 3 -
                             §8 Weitere Bestimmungen .................................................................................................................................................................... - 3 -
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                             I. Versicherungsschutz und Leistungen
                             §1 Versicherungsbeginn
                             Der vorläufige Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem Ihr Antrag bei uns eingeht.
                             §2 Versicherungsende
                             (1)   Der vorläufige Versicherungsschutz endet, wenn
                                   -    der Versicherungsschutz aus der beantragten Versicherung begonnen hat;
                                   -    Sie Ihren Antrag angefochten oder bereits vor oder gleichzeitig mit dem Eingang bei uns zurückgenommen haben;
                                   -    Sie von Ihrem Widerrufsrecht nach § 8 VVG zur beantragten Versicherung Gebrauch gemacht haben;
                                   -    Sie einer Ihnen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 VVG mitgeteilten Abweichung des Versicherungsscheines von Ihrem Antrag widerspro-
                                        chen haben;
                                   -    der Einzug des ersten Beitrags aus von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht möglich war oder dem Einzug widersprochen wor-
                                        den ist, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
                                        diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben;
                                   -    Sie den Hauptvertrag oder den weiteren Vertrag über den vorläufigen Versicherungsschutz mit einem anderen Versicherer
                                        schließen. Über den Vertragsschluss mit einem anderen Versicherer haben Sie uns unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zö-
                                        gern) zu informieren.
                             (2)   Sowohl Sie als auch wir können den Vertrag über den vorläufigen Versicherungsschutz ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Unsere
                                   Kündigungserklärung wird jedoch erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang bei Ihnen wirksam.
                             (3)   Ist der vorläufige Versicherungsschutz wegen eines unter Absatz 1 oder 2 genannten Grundes beendet worden, so bedarf es zur
                                   Wiederherstellung unserer ausdrücklichen Bestätigung.

                             §3 Geltungsbereich
                             Der Versicherungsschutz gilt weltweit.
                             §4 Versicherungsleistungen
                             (1)   Tritt während der Dauer des vorläufigen Versicherungsschutzes Berufsunfähigkeit ein, so gilt:
                                   -    Eine Berufsunfähigkeitsrente und eine Beitragsbefreiung zahlen wir nur, wenn die Berufsunfähigkeit innerhalb von drei Monaten
                                        seit ihrem Eintritt angezeigt worden ist.
                                   -    Aus den ggf. beantragten bzw. vorgesehenen Optionen gemäß § 8 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung
                                        entsteht während der Dauer des vorläufigen Versicherungsschutzes kein Anspruch.
                             (2)   In jedem Falle enden die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung spätestens mit dem Ablauf der für die Berufsunfähig-
                                   keitsversicherung beantragten Versicherungsdauer oder wenn die Berufsfähigkeit wieder gegeben ist.
                             (3)   Auf Grund des vorläufigen Versicherungsschutzes bei Berufsunfähigkeit beträgt die Höchstrente 18.000,00 Euro jährlich. Die Bei-
                                   tragsbefreiung wird ebenfalls höchstens für eine Jahresrente in Höhe von 18.000,00 Euro übernommen.
                             (4)   Diese Begrenzungen gelten auch dann, wenn höhere Leistungen beantragt oder mehrere Anträge derselben zu versichernden Person
                                   bei uns gestellt worden sind.
                             §5 Leistungsvoraussetzungen
                             Voraussetzung für den vorläufigen Versicherungsschutz ist, dass
                             -     der beantragte Versicherungsbeginn nicht später als zwei Monate nach der Unterzeichnung des Antrags liegt;
                             -     der erste Beitrag für die beantragte Versicherung gezahlt oder uns eine Ermächtigung zum Beitragseinzug mittels eines SEPA-
                                   Lastschriftmandats erteilt worden ist, wobei auf dem angegebenen Konto ausreichende Deckung vorhanden sein muss;
                             -     Sie das Zustandekommen der beantragten Versicherung nicht von einer besonderen Bedingung abhängig gemacht haben und die
                                   Risiko- und Gesundheitserklärung der zu versichernden Person im Antragsformular vollständig ausgefüllt ist;
                             -     Ihr Antrag sich im Rahmen der von uns gebotenen Tarife und Bedingungen bewegt;
                             -     die versicherte Person bei Unterzeichnung des Antrags das 15. Lebensjahr schon und das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
                             -     frühere Anträge der versicherten Person von uns nicht abgelehnt, nicht zurückgestellt wurden oder nicht zu erschwerten Bedingungen
                                   (Mehrbeitrag oder Klausel) zu Stande gekommen wären;
                             -     frühere Verträge durch uns nicht wegen Nichtzahlung oder Zahlungsrückständen gemäß §§ 37, 38 VVG gekündigt wurden;
                             -     wir bei früheren Verträgen keinen Rücktritt bzw. keine Anfechtung erklärt haben.
                             §6 Leistungsausschlüsse
                             (1)   Der vorläufige Versicherungsschutz ist – soweit nicht etwas anderes vereinbart ist – ausgeschlossen für Versicherungsfälle, zu deren
                                   Eintritt gefahrerhebliche Erkrankungen, Beschwerden oder Gesundheitsstörungen ursächlich beigetragen haben, die Ihnen bzw. der
                                   zu versichernden Person bei Antragstellung bekannt waren, auch wenn diese im Antrag angegeben wurden. Gefahrerheblich sind
                                   solche Erkrankungen, Beschwerden oder Gesundheitsstörungen, die geeignet sind, auf unseren Entschluss, den Vertrag überhaupt
                                   oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Erkrankungen, Beschwerden oder Gesundheitsstörungen,
                                   nach denen wir bei Antragstellung ausdrücklich und in Textform gefragt haben, gelten im Zweifel als erheblich.
                             (2)   Sanktionen und Embargos
                                   Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver-
                                   tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
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                                   Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
                                   Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem
                                   nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


                             Stadtberger Straße 99           Telefon +49 (0)821 319-0             www.dialog-versicherung.de
                             86157 Augsburg                                                       service-leben@dialog-versicherung.de


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                             II. Beitragszahlung und Kosten
                             §7 Kosten
                             Für den vorläufigen Versicherungsschutz erheben wir zwar keinen besonderen Beitrag. Erbringen wir aber Leistungen auf Grund des
                             vorläufigen Versicherungsschutzes, so behalten wir ein Entgelt ein. Das Entgelt entspricht dem Beitrag für eine Versicherungsperiode. Wir
                             berechnen Ihnen jedoch nicht mehr als den Tarifbeitrag für die Höchstsumme und -rente gemäß § 4 Absatz 3 dieser Bedingungen. Bereits
                             gezahlte Beträge rechnen wir an.

                             III. Sonstige Vertragsbestimmungen
                             §8   Weitere Bestimmungen
                                  Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen für die beantragte
                                  Versicherung Anwendung. Dies gilt insbesondere für die dort enthaltenen Einschränkungen und Ausschlüsse. Eine Überschussbetei-
                                  ligung erfolgt jedoch nicht.
                                  Ein im Antrag festgelegtes Bezugsrecht gilt auch für die Leistungen aus dem vorläufigen Versicherungsschutz.
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                                                                                          -3-

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                               Bitte beachten: Zum Verbleib beim Kunden


                               Besondere Bedingungen
                               für die Berufsunfähigkeitsversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge
                               und Leistungen ohne erneute Risikoprüfung (Bu-Dynamik-D)


                               Als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen.
                               Auf den folgenden Seiten finden Sie wichtige Informationen, die für Ihren Versicherungsvertrag von Bedeutung sind.
                               Dabei bilden die Versicherungsbedingungen die rechtliche Grundlage für unser gemeinsames Vertragsverhältnis. In ihnen werden u. a. die
                               Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt sowie die vertraglichen Leistungen beschrieben. Informationen zur steuerlichen Be-
                               handlung der Versicherung finden Sie in den separat vorliegenden Steuerinformationen.


                               Inhaltsverzeichnis

                               I. Versicherungsschutz und Leistungen ................................................................................................................................................. - 2 -
                               §1     Zeitpunkt der erhöhten Beiträge und Versicherungsleistungen.................................................................................................. - 2 -
                               §2     Ende der planmäßigen Erhöhungen .............................................................................................................................................. - 2 -
                               §3     Geltungsbereich ............................................................................................................................................................................. - 2 -
                               §4     Planmäßige Erhöhung im Sinne dieser Bedingungen.................................................................................................................. - 2 -
                               §5     Errechnung der erhöhten Versicherungsleistungen .................................................................................................................... - 2 -
                               II. Sonstige Vertragsbestimmungen ........................................................................................................................................................ - 2 -
                               §6     Aussetzen von Erhöhungen........................................................................................................................................................... - 2 -
                               §7     Sonstige Bestimmungen für die Erhöhung der Beiträge ............................................................................................................. - 2 -
                               III. Begriffserklärungen ............................................................................................................................................................................ - 3 -
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                               Stadtberger Straße 99                     Telefon +49 (0)821 319-0                          www.dialog-versicherung.de
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                               I. Versicherungsschutz und Leistungen
                               §1 Zeitpunkt der erhöhten Beiträge und Versicherungsleistungen
                               (1)   Die Erhöhungen des Beitrags und der Versicherungsleistungen erfolgen zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres. Erstmals erhö-
                                     hen sich die Beiträge zu Beginn des Versicherungsjahres, zu dem der Vertrag mindestens zwölf Monate besteht.
                               (2)   Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine Mitteilung über die Erhöhung. Der Versicherungsschutz aus der jeweiligen
                                     Erhöhung beginnt am Erhöhungstermin.
                               §2 Ende der planmäßigen Erhöhungen
                               (1)   Die Erhöhungen erfolgen bis 5 Jahre vor Ablauf der Beitragszahlungsdauer, maximal jedoch bis eine Jahresrente von 90.000 Euro
                                     überschritten würde.
                               (2)   Wir führen eine finanzielle Angemessenheitsprüfung der Dynamikhöhe durch, wenn eine Jahresrente von 60.000 Euro überschritten
                                     würde. Dies kann dazu führen, dass wir die Höhe des vereinbarten Dynamiksatzes senken. Im Einzelfall können wir die Dynamik für
                                     die Zukunft auch ausschließen.
                               (3)   Bei Einschluss der Dread Disease Option erfolgen die Erhöhungen außerdem maximal bis eine Dread Disease Einmalleistung von
                                     150.000 Euro überschritten würde.
                               §3 Geltungsbereich
                               Der Versicherungsschutz gilt weltweit.
                               §4 Planmäßige Erhöhung im Sinne dieser Bedingungen
                               (1)   Für die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung mit konstanter Beitragskalkulation (SBU-professional) erhöht sich der Beitrag um
                                     den mit Ihnen fest vereinbarten, ganzzahligen Prozentsatz (mindestens 2 % bis maximal 5 %) des Vorjahresbeitrags.
                               (2)   Für die selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung mit technisch einjähriger Beitragskalkulation (SBU-solution®) erhöht sich die
                                     versicherte Berufsunfähigkeitsrente um den mit Ihnen fest vereinbarten, ganzzahligen Prozentsatz (mindestens 2 % bis maximal 5 %).
                               (3)   Für die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung mit konstanten Beiträgen in den ersten fünf Versicherungsjahren und einer
                                     Beitragssteigerung zu Beginn des sechsten Versicherungsjahres (SBU-go-professional) erhöht sich der Beitrag um den mit Ihnen fest
                                     vereinbarten, ganzzahligen Prozentsatz (mindestens 2 % bis maximal 5 %) des Vorjahresbeitrags. Die Beitragssteigerung zu Beginn
                                     des sechsten Versicherungsjahres erfolgt unabhängig von den vereinbarten Dynamikerhöhungen. Bei einer Dynamikerhöhung im
                                     sechsten Versicherungsjahr wird die Beitragssteigerung zu Beginn des sechsten Versicherungsjahres nicht berücksichtigt.
                               (4)   Die vereinbarte Dynamik bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Risikoprüfung.
                               §5 Errechnung der erhöhten Versicherungsleistungen
                               (1)   Die Erhöhung der Versicherungsleistungen errechnet sich nach dem am Erhöhungstermin erreichten rechnungsmäßigen Alter der
                                     versicherten Person, der restlichen Beitragszahlungsdauer und einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag. Die Versicherungs-
                                     leistungen erhöhen sich nicht im gleichen Verhältnis wie die Beiträge.
                               (2)   Sind Optionen eingeschlossen, so werden ihre Versicherungsleistungen im Rahmen der planmäßigen Erhöhungen im selben Verhält-
                                     nis wie die der Hauptversicherung erhöht. Dies gilt nicht für eine eingeschlossene Pflegerentenoption.

                               II. Sonstige Vertragsbestimmungen
                               §6 Aussetzen von Erhöhungen
                               (1)   Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin widersprechen oder
                                     den ersten erhöhten Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Erhöhungstermin zahlen.
                               (2)   Unterbliebene Erhöhungen können Sie mit unserer Zustimmung nachholen.
                               (3)   Sollten Sie mehr als zweimal hintereinander von der Erhöhungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen, so endet die automatische
                                     Erhöhung ohne erneute Risikoprüfung. Wollen Sie die Erhöhungen wiedereinschließen, müssen Sie das schriftlich beantragen. Sie
                                     können die Höhe des Dynamiksatzes bis zur ursprünglichen Höhe wiedereinschließen. Bei einem vereinbarten Dynamiksatz über 3 %
                                     führen wir eine finanzielle Angemessenheitsprüfung durch. Beträgt der vereinbarte Dynamiksatz 2 % oder 3%, ist keine finanzielle
                                     Angemessenheitsprüfung notwendig.
                               (4)   Es erfolgen keine Erhöhungen, solange wegen Berufsunfähigkeit ihre Beitragszahlungspflicht ganz oder teilweise entfällt.

                               §7 Sonstige Bestimmungen für die Erhöhung der Beiträge
                               (1)   Alle im Rahmen des Versicherungsvertrages getroffenen Vereinbarungen, insbesondere die Allgemeinen Bedingungen sowie die
                                     Bezugsrechtsverfügung, erstrecken sich auch auf die Erhöhung der Versicherungsleistungen.
                               (2)   Die Erhöhungen der Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag beeinflussen die Fristen in den Paragrafen der Bedin-
                                     gungen der Hauptversicherung zur Verletzung der Anzeigepflicht nicht.
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                               III. Begriffserklärungen
                               Um Ihnen das Lesen der Versicherungsbedingungen zu erleichtern, möchten wir Ihnen einige Begrifflichkeiten kurz erläutern:
                               •   Beitragszahlungsdauer: Die Beitragszahlungsdauer ist der Zeitraum, für den Beiträge zu zahlen sind.
                               •   Finanzielle Angemessenheitsprüfung: Die Rentenhöhe darf nur einen bestimmten Anteil des Einkommens betragen. Das prüfen
                                   wir bei der finanziellen Angemessenheitsprüfung. Ändert sich das Einkommen nach der finanziellen Angemessenheitsprüfung, hat
                                   das keinen Einfluss auf die Rentenhöhe.
                               •   Jahresrente: Eine Jahresrente ist die beantragte Berufsunfähigkeitsrente, die in der Regel in monatlichen Raten im Falle einer Be-
                                   rufsunfähigkeit ausbezahlt wird.
                               •   Risikoprüfung: Risikoprüfung ist die individuelle Einschätzung für Angaben zur Gesundheit, zum Beruf, zu Hobbies, zu Reisen und
                                   zur finanziellen Angemessenheit.
                               •   Versicherungsdauer: Die Versicherungsdauer ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Versicherungsfall eintreten muss, damit ein
                                   Anspruch auf Leistungen entstehen kann.
                               •   Versicherungsfall: Ein Versicherungsfall ist das Ereignis, das die Leistungspflicht des Versicherers entstehen lässt, wenn es wäh-
                                   rend der Versicherungsdauer eintritt. Dies ist z.B. die Berufsunfähigkeit der versicherten Person.
                               •   Versicherungsjahr: Wir teilen die Versicherungsdauer eines Vertrags in Versicherungsjahre ein, unabhängig von Kalenderjahren.
                                   Wenn die Versicherungsdauer volle Jahre beträgt, dann hat jedes Versicherungsjahr 12 Monate. Es beginnt am ersten Tag des Mo-
                                   nats, in dem der Vertrag beginnt. Es endet am letzten Tag des Monats, in dem der Vertrag endet. Beispiel für ein Versicherungsjahr:
                                   01.10. eines Jahres bis 30.09. des darauffolgenden Jahres. Wenn die Versicherungsdauer volle Jahre und einige Monate beträgt,
                                   dann richten sich die Versicherungsjahre nach dem Vertragsende. Das erste Versicherungsjahr hat deshalb immer weniger als 12
                                   Monate. Es beginnt am ersten Tag des Monats, in dem der Vertrag beginnt. Es endet am letzten Tag des Monats, in dem der Vertrag
                                   endet. Alle darauffolgenden Versicherungsjahre haben 12 Monate. Sie enden am letzten Tag des Monats, in dem der Vertrag endet.
                                   Sie beginnen mit dem ersten Tag des folgenden Monats. Beispiel für Versicherungsjahre mit dem Vertragsbeginn 01.04. und dem
                                   Vertragsende 30.09.: erstes Versicherungsjahr: 01.04. bis 30.09., alle darauffolgende Versicherungsjahre: 01.10. bis 30.09.
                               •   Versicherungsnehmer: Der Versicherungsnehmer ist unser Vertragspartner. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag betreffen
                                   vorrangig den Versicherungsnehmer.
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                          Bitte beachten: Zum Verbleib beim Kunden


                          Allgemeine Bedingungen
                          für die selbständige Erwerbsunfähigkeitsversicherung (ABsEu-D)


                          Als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen.
                          Auf den folgenden Seiten finden Sie wichtige Informationen, die für Ihren Versicherungsvertrag von Bedeutung sind.
                          Dabei bilden die Versicherungsbedingungen die rechtliche Grundlage für unser gemeinsames Vertragsverhältnis. In ihnen werden u. a. die
                          Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt sowie die vertraglichen Leistungen beschrieben. Informationen zur steuerlichen Be-
                          handlung der Versicherung finden Sie in den separat vorliegenden Steuerinformationen.


                          Inhaltsverzeichnis


                          I. Versicherungsschutz und Leistungen ................................................................................................................................................. - 2 -
                          §1 Vorläufiger Versicherungsschutz .................................................................................................................................................... - 2 -
                          §2 Versicherungsbeginn ....................................................................................................................................................................... - 2 -
                          §3 Versicherungsende .......................................................................................................................................................................... - 2 -
                          §4 Geltungsbereich ............................................................................................................................................................................... - 2 -
                          §5 Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen ........................................................................................................................ - 2 -
                          §6 Versicherungsleistungen ................................................................................................................................................................. - 4 -
                          §7 Sonstige Leistungen ........................................................................................................................................................................ - 4 -
                          §8 Extra versicherbare Optionen .......................................................................................................................................................... - 5 -
                          §9 Leistungseinschränkungen und -ausschlüsse............................................................................................................................... - 5 -
                          II. Vertragsflexibilität ohne erneute Risikoprüfung ................................................................................................................................ - 6 -
                          §10 Nachversicherungsgarantie............................................................................................................................................................. - 6 -
                          §11 Wann reduziert sich der Beitrag bei einem Berufswechsel? ......................................................................................................... - 7 -
                          §12 Beitragsreduzierung durch Absenken der Erwerbsunfähigkeitsrente .......................................................................................... - 8 -
                          §13 Verlängerungsoption bei Erhöhung der Regelaltersgrenze .......................................................................................................... - 8 -
                          III. Vertragspflichten ................................................................................................................................................................................. - 8 -
                          §14 Vorvertragliche Anzeigepflicht ........................................................................................................................................................ - 8 -
                          §15 Gesundheitszustand ........................................................................................................................................................................ - 9 -
                          §16 Mitteilungspflichten .......................................................................................................................................................................... - 9 -
                          IV. Beitragszahlung und Kosten ............................................................................................................................................................ - 10 -
                          §17 Beitragszahlung.............................................................................................................................................................................. - 10 -
                          §18 Nichtzahlung von Beiträgen .......................................................................................................................................................... - 10 -
                          §19 Beitragsstundung in der Leistungsprüfung.................................................................................................................................. - 10 -
                          §20 Beitragsstundung bei kurzfristigen Zahlungsschwierigkeiten .................................................................................................... - 10 -
                          §21 Abschluss- und Vertriebskosten ................................................................................................................................................... - 10 -
                          §22 Sonstige Kosten ............................................................................................................................................................................. - 11 -
                          V. Kündigung und Beitragsfreistellung................................................................................................................................................. - 11 -
                          §23 Kündigung ...................................................................................................................................................................................... - 11 -
                          §24 Beitragsfreistellung ........................................................................................................................................................................ - 11 -
                          §25 Beitragsrückzahlung ...................................................................................................................................................................... - 12 -
                          VI. Eintritt des Versicherungsfalls und Leistungsauszahlungen ........................................................................................................ - 12 -
                          §26 Bezugsberechtigter und Bezugsrecht der Versicherungsleistung ............................................................................................. - 12 -
                          §27 Leistungsauszahlung ..................................................................................................................................................................... - 12 -
                          §28 Bedeutung des Versicherungsscheins ......................................................................................................................................... - 12 -
                          §29 Mitwirkungspflichten ...................................................................................................................................................................... - 12 -
                          §30 Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ........................................................................................................................... - 13 -
                          §31 Erklärung über die Leistungspflicht .............................................................................................................................................. - 13 -
                          §32 Leistungsentscheidung ................................................................................................................................................................. - 13 -
                          §33 Nachprüfung der Erwerbsunfähigkeit ........................................................................................................................................... - 13 -
                          VII. Überschussbeteiligung.................................................................................................................................................................... - 14 -
                          §34 Bedeutung von Überschüssen ...................................................................................................................................................... - 14 -
                          §35 Beteiligung an Überschüssen........................................................................................................................................................ - 14 -
                          VIII. Sonstige Vertragsbestimmungen .................................................................................................................................................. - 15 -
                          §36 Rechtsanwendung.......................................................................................................................................................................... - 15 -
                          §37 Gerichtsstand ................................................................................................................................................................................. - 15 -
                          §38 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind? .................................................................... - 15 -
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                          §39 Können die Bruttobeiträge angehoben werden? ......................................................................................................................... - 16 -
                          §40 Was gilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen? ............................................................................................................... - 16 -
                          IX. Begriffserklärungen .......................................................................................................................................................................... - 17 -


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                          I. Versicherungsschutz und Leistungen
                          §1 Vorläufiger Versicherungsschutz
                          Wir gewähren ab Antragseingang vorläufigen Versicherungsschutz, wenn die Voraussetzungen hierfür gemäß den Allgemeinen Bedingun-
                          gen für den vorläufigen Versicherungsschutz in der selbständigen Erwerbsunfähigkeitsversicherung (ABvVssEu-D) vorliegen.

                          §2 Versicherungsbeginn
                          Ihr Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Zeitpunkt. Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht bei nicht
                          rechtzeitiger Beitragszahlung (vgl. § 17 und § 18 dieser Bedingungen).

                          §3 Versicherungsende
                          Der Versicherungsvertrag endet mit Tod der versicherten Person oder durch vorzeitige Kündigung (siehe § 14 Absatz 2 und § 23 dieser
                          Bedingungen) oder spätestens mit Ablauf der im Versicherungsschein genannten Versicherungsdauer.
                          §4 Geltungsbereich
                          Der Versicherungsschutz gilt weltweit.
                          §5 Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen
                          Definition der Erwerbsunfähigkeit
                          (1)   Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder (auch altersentsprechendem)
                                Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate außerstande sein wird, einer Erwerbstätigkeit von
                                mehr als 3 Stunden täglich nachzugehen.
                          (2)   Ist die versicherte Person 6 Monate ununterbrochen erwerbsunfähig nach Absatz 1 gewesen, so gilt dieser Zustand bei Fortdauer von
                                Anfang an als Erwerbsunfähigkeit.
                          (3)   Als Erwerbstätigkeit gilt jede selbständige und angestellte Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich ist. Unberücksichtigt
                                bleiben Tätigkeiten, die von Behinderten nur in eigens dafür eingerichteten Werkstätten oder Heimen ausgeführt werden können.
                                Bei der Entscheidung über das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit kommt es ausschließlich auf die gesundheitlichen Verhältnisse der
                                versicherten Person an; keine Rolle spielen
                                −    die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen,
                                −    der zuletzt ausgeübte Beruf und
                                −    die bisherigen Lebens- und Einkommensverhältnisse der versicherten Person,
                                −    der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers.
                          Erwerbsunfähigkeit aufgrund Pflegebedürftigkeit
                          (4)   Erwerbsunfähigkeit aufgrund Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder (auch
                                altersentsprechendem) Kräfteverfall sechs Monate ununterbrochen so hilflos war oder voraussichtlich mindestens sechs Monate un-
                                unterbrochen so hilflos sein wird, dass sie für mindestens eine der in Absatz 5 genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkeh-
                                renden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die Pfle-
                                gebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen.
                          (5)   Bewertungsmaßstab für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit ist die Art und der Umfang der erforderlichen täglichen Hilfe durch eine
                                andere Person. Bei der Bewertung wird die nachstehende Punktetabelle zu Grunde gelegt; wir leisten bei Vorliegen von mindestens
                                einem Punkt:
                                Die versicherte Person benötigt Hilfe beim
                                Fortbewegen im Zimmer                                                             1 Punkt
                                Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls – die Unterstüt-
                                zung einer anderen Person benötigt, um sich an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort auf ebener Oberfläche von Zimmer zu Zimmer
                                fortzubewegen.
                                Aufstehen und Zubettgehen                                                           1 Punkt
                                Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen
                                kann.
                                An- und Auskleiden                                                                 1 Punkt
                                Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung – sich nicht ohne Hilfe einer ande-
                                ren Person an- oder auskleiden kann.
                                Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken                                             1 Punkt
                                Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße – nicht ohne
                                Hilfe einer anderen Person bereits vorbereitete essfertige Nahrung und Getränke aufnehmen kann.
                                Waschen, Kämmen oder Rasieren                                                     1 Punkt
                                Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie Wannengriff oder einem Wannenlift –
                                sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person so waschen kann, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt oder wenn
                                die versicherte Person von einer anderen Person gekämmt oder rasiert werden muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür er-
                                forderlichen Körperbewegungen auszuführen.
                                Verrichten der Notdurft                                                              1 Punkt
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                                Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil
                                −    sie sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann,
                                −    sie ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder
                                −    der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann.
                                Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Hilfsmitteln wie Windeln oder speziellen
                                Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor, solange die versi-
                                cherte Person bei Verwendung dieser Hilfsmittel zur Verrichtung der Notdurft nicht auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist.

                          Stadtberger Straße 99           Telefon +49 (0)821 319-0              www.dialog-versicherung.de
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[Seite 30]
                          (6)   Unabhängig von der Bewertung in Absatz 5 liegt Pflegebedürftigkeit vor, wenn die versicherte Person dauernd bettlägerig ist und nicht
                                ohne Hilfe einer anderen Person aufstehen kann oder wenn die versicherte Person der Bewahrung bedarf. Bewahrung liegt vor, wenn
                                die versicherte Person wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich oder andere in hohem Maße gefährdet
                                und deshalb nicht ohne ständige Beaufsichtigung bei Tag und Nacht versorgt werden kann.
                          (7)   Ist die versicherte Person während der Dauer dieser Versicherung sechs Monate ununterbrochen pflegebedürftig gewesen und des-
                                wegen täglich gepflegt worden, so gilt dieser Zustand bei Fortdauer von Anfang an als Erwerbsunfähigkeit.
                          (8)   Vorübergehende akute Erkrankungen führen zu keiner höheren Einstufung. Vorübergehende Besserungen bleiben ebenfalls unbe-
                                rücksichtigt. Eine Erkrankung oder Besserung gilt dann nicht als vorübergehend, wenn sie nach drei Monaten noch anhält.
                          Erwerbsunfähigkeit aufgrund von bestimmten Krankheiten
                          (9)   Wir zahlen einmalig während der Dauer dieser Versicherung die vereinbarte Erwerbsunfähigkeitsrente für einen Zeitraum von maxi-
                                mal 15 Monaten, wenn die versicherte Person für voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen an einer der nachfolgend
                                genannten Krankheiten leidet oder sie sechs Monate ununterbrochen daran litt. Die vereinbarte Erwerbsunfähigkeitsrente endet nur
                                vor Ablauf der 15 Monate, wenn die versicherte Person stirbt oder die vertragliche Leistungsdauer der Versicherung endet. Während
                                dieser 15 Monate prüfen wir auf Ihren Antrag hin, ob Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen aus anderen als den in § 5 Ab-
                                satz 9 genannten Gründen vorliegt. Wenn dies der Fall ist und alle Voraussetzungen für eine Leistung nach diesen Versicherungsbe-
                                dingungen erfüllt sind, zahlen wir die vereinbarte Rente weiter.
                                Folgende Krankheiten und gesundheitlichen Einschränkungen sind versichert:
                                a)   Schwerer Herzinfarkt
                                     Versichert ist, wenn bei der versicherten Person ein Herzinfarkt aufgetreten ist. Dabei stirbt ein Teil des Herzmuskels infolge un-
                                     zureichender Blutzufuhr zum Herzmuskel ab (Myokardinfarkt).
                                     Ein Facharzt für Kardiologie muss einen Myokardinfarkt nachweisen durch:
                                     −    Einen hierfür charakteristischen Anstieg herzspezifischer Enzyme (zum Beispiel Troponine),
                                     −    Feststellung neuer, charakteristischer Veränderungen im Elektrokardiogramm (EKG) oder durch andere, neue charakteristi-
                                          sche Befunde in der diagnostischen Bildgebung und
                                     −    eine, über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten anhaltende Schwäche der Herzleistung. Diese führt zu einer redu-
                                          zierten Auswurfleistung der linken Herzkammer von weniger als 35 % (EF < 35 %).
                                     Keine Auslöser für die Leistung sind
                                     −   andere akute Koronarsyndrome und
                                     −   Angina Pectoris.
                                b)   Schlaganfall mit neurologischen Einschränkungen
                                     Versichert ist, wenn ein Neurologe bei der versicherten Person einen Schlaganfall festgestellt hat.
                                     Durch den Schlaganfall muss eines der folgenden Symptome über mindestens sechs Monate ununterbrochen vorgelegen haben:
                                     −     Halbseitige Lähmungen (Hemiplegie/Hemiparese)
                                     −     Sprachverlust
                                     −     Einschränkung der alltäglichen Fähigkeiten auf unter 60 Punkte nach dem Barthel-Index (Index zur Bewertung von alltägli-
                                           chen Fähigkeiten).
                                     Außerdem gilt folgendes: Ein Arzt kann die Symptome der versicherten Person nach aktuellem medizinischem Wissensstand
                                     nicht beheben und die Symptome bleiben voraussichtlich auf Dauer.
                                c)   Eingeschränkte Lungenfunktion
                                     Ein Arzt für Lungenkrankheiten hat bei der versicherten Person eine schwere Lungenerkrankung festgestellt. Diese führt zu einer
                                     chronischen respiratorischen Insuffizienz. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
                                     −    Es ist eine ununterbrochene Sauerstoffversorgung wegen Hypoxie erforderlich,
                                     −    Das forcierte exspiratorische Volumen (FEV1) beträgt nach dem Tiffeneau-Test dauerhaft weniger als ein Liter,
                                     −    Es besteht Atemnot im Ruhezustand (Ruhedyspnoe) und
                                     −    Eine arterielle Blutgasanalyse hat einen partiellen Sauerstoffdruck von 55 mm Hg oder weniger ergeben (Pa02 ≤ 55 mm
                                          Hg).
                                d)   Eingeschränkte Leberfunktion
                                     Ein Internist hat bei der versicherten Person eine Lebererkrankung oder Leberzirrhose im Endstadium festgestellt.
                                     Es müssen dabei mindestens zwei der folgenden Krankheitsbilder vorliegen:
                                     −    Leber-Hirn-Störung (Hepatische Enzephalopathie),
                                     −    Ansammlung von Flüssigkeit in der Bauchhöhle (Aszites),
                                     −    Permanente Gelbsucht,
                                     −    Krampfadern (Varizen) in der Speiseröhre oder im Magen.
                                e)   Koma
                                     Die versicherte Person ist in ein voll ausgeprägtes Koma gefallen unter dauerndem Einsatz von lebenserhaltenen Systemen. Bei
                                     dieser quantitativen Bewusstseinsstörung kann die versicherte Person auch durch starke äußere Stimuli, wie wiederholte
                                     Schmerzreize, nicht geweckt werden. Die Diagnose wurde durch einen Arzt für Neurologie/ Psychiatrie gestellt. Ein ärztlich ver-
                                     ordnetes künstliches Koma ist ausgeschlossen.
                          Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer Krebserkrankung
                          (10) Wir zahlen einmalig während der Dauer dieser Versicherung die vereinbarte Erwerbsunfähigkeitsrente für einen Zeitraum von maxi-
                               mal 12 Monaten, wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer, frühestens jedoch nach Ablauf von drei Monaten seit
                               Versicherungsbeginn, eine Krebserkrankung im Sinne des Absatz 11 erleidet. Die vereinbarte Erwerbsunfähigkeitsrente endet nur vor
                               Ablauf der 12 Monate, wenn die versicherte Person stirbt oder die vertragliche Leistungsdauer der Versicherung endet. Während die-
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                               ser 12 Monate prüfen wir auf Ihren Antrag hin, ob Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen aus anderen als den in § 5 Absatz
                               10 genannten Gründen vorliegt. Wenn dies der Fall ist und alle Voraussetzungen für eine Leistung nach diesen Versicherungsbedin-
                               gungen erfüllt sind, zahlen wir die vereinbarte Rente weiter.
                          (11) Versicherungsschutz besteht, wenn ein bösartiger Tumor (Krebs), der durch unkontrolliertes Wachstum maligner Zellen, Eindringen in
                               umliegendes Gewebe sowie einer Tendenz zur Metastasierung gekennzeichnet ist, diagnostiziert wird. In die Deckung eingeschlos-
                               sen sind Leukämien, bösartige Tumore des Lymphsystems (maligne Lymphome) und das myelodysplastische Syndrom. Die Diagno-
                               se muss durch eine feingewebliche Untersuchung (Histologie) gesichert und von einem Facharzt für Onkologie bestätigt werden.
                               Nicht versichert sind nachfolgende frühe Krebsstadien oder Krebsvorstufen:

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[Seite 31]
                                a)   Jeder Tumor, der histologisch als prämaligne, nicht-invasiv oder als Carcinoma in Situ eingestuft wird (einschließlich des Dukta-
                                     len oder Lobulären Carcinoma in situ der Brust sowie der Zervixdysplasie CIN-1, CIN-2 oder CIN-3)
                                b)   Prostatakrebs, der histologisch nicht einen Gleason-Score über 6 oder nicht ein klinisches TNM-Stadium von mindestens
                                     T2N0M0 aufweist.
                                c)   Basalzellkarzinom (Basaliom) und Plattenepithelkarzinom der Haut sowie das maligne Melanom Stadium IA (T1aN0M0)
                                d)   Schilddrüsenkrebs mit einer Tumorgröße von weniger als 1 cm Durchmesser und histologisch klassifiziert als T1N0M0
                                e)   Papilläres Mikrokarzinom der Blase histologisch klassifiziert als Ta
                                f)   MALT-Lymphom des Magens bei ausschließlicher Behandlung mittels Helicobacter-Eradikation
                                g)   Gastrointestinaler Stromatumor (GIST) im Stadium 1 oder 2 nach der AJCC-Klassifikation
                                h)   Mikroinvasives Karzinom der Brust (histologisch klassifiziert als T1mic), außer bei Behandlung mittels Mastektomie, Chemothe-
                                     rapie oder Bestrahlung
                                i)   Mikroinvasives Karzinom der Zervix Uteri (histologisch klassifiziert als Stadium IA1), außer bei Behandlung mittels Hysterekto-
                                     mie, Chemotherapie oder Bestrahlung
                                j)   Alle bösartigen Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems, bei denen keine regelmäßige und
                                     dauerhafte Bluttransfusion, systemische Chemotherapie, zielgerichtete Krebstherapie, Knochenmarktransplantation, hämatopoe-
                                     tische Stammzellentransplantation oder eine vergleichbare interventionelle Therapie größeren Umfangs durchgeführt wird.
                          (12) Der Anspruch auf Leistungen wegen Krebs entsteht mit Ablauf des Monats, in dem ein Facharzt für Onkologie die Diagnose gemäß
                               Absatz 11 gestellt hat. Sofern der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Krebserkrankung schon mehr als fünf Jahre bestanden hat,
                               reicht ein histologischer oder zytologischer Nachweis über das Vorliegen der Erkrankung. Bei Verträgen, die weniger als fünf Jahre
                               bestanden haben, können wir über einen solchen Nachweis hinaus zusätzliche Unterlagen anfordern. Auch für die Anerkennung un-
                               serer Leistungspflicht wegen einer Krebserkrankung behalten wir uns die Prüfung Ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß § 14
                               vor.
                          (13) Nach diesen Bedingungen besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung, wenn
                                a)   erstmalige Symptome innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn auftreten oder
                                b)   eine Diagnose von Krebs innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn erfolgt.
                                Bei Erhöhungen des Versicherungsschutzes gilt dieselbe Wartezeit für den zusätzlichen Versicherungsschutz erneut.

                          §6 Versicherungsleistungen
                          (1)   Leistung bei Erwerbsunfähigkeit
                                Die folgenden Leistungen erbringen wir, wenn die versicherte Person während der Dauer dieser Versicherung erwerbsunfähig im Sin-
                                ne von § 5 dieser Bedingungen wird:
                                a)   Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht.
                                b)   Zahlung der versicherten Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Rente zahlen wir monatlich im Voraus.
                                Erfüllt die versicherte Person mehrere Gründe für Leistungen im Sinne des § 5 dieser Bedingungen gleichzeitig, bezahlen wir die ver-
                                einbarte Rente trotzdem nicht mehrfach.
                          (2)   Leistungszeitpunkt
                                Der Anspruch auf Beitragsbefreiung, Rente und eventueller einmaliger Leistung aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 5
                                dieser Bedingungen entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist.
                          (3)   Leistungszeitpunkt bei Vereinbarung einer Karenzzeit
                                a)   Bei Vereinbarung einer Karenzzeit entsteht der Anspruch auf Zahlung der versicherten Erwerbsunfähigkeitsrente erst mit Ablauf
                                     der Karenzzeit, sofern die Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 5 dieser Bedingungen während der Karenzzeit ununterbrochen be-
                                     standen hat und bei deren Ablauf noch andauert. Die Bestimmungen gemäß § 33 dieser Bedingungen finden auch bis zum Ab-
                                     lauf der Karenzzeit sinngemäß Anwendung.
                                b)   Die Karenzzeit beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist.
                                c)   Tritt nach einer beendeten Erwerbsunfähigkeit erneut Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen ein, so werden bereits
                                     zurückgelegte Karenzzeiten berücksichtigt.
                          (4)   Leistung aus Überschüssen
                                Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten Leistungen erhalten Sie gegebenenfalls weitere Leistungen aus der
                                Überschussbeteiligung (siehe § 34 und § 35 dieser Bedingungen).
                          (5)   Leistungsende
                                Der Anspruch auf Leistungen aus der Erwerbsunfähigkeitsversicherung erlischt, wenn die versicherte Person nicht mehr erwerbsun-
                                fähig im Sinne des § 5 dieser Bedingungen ist, die versicherte Person stirbt oder die vertragliche Leistungsdauer endet.
                          §7 Sonstige Leistungen
                          Wir erbringen die folgenden sonstigen Leistungen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen:
                          (1)   Wiedereingliederungshilfe
                                Endet der Anspruch auf Rente, weil Erwerbsfähigkeit wieder gegeben ist, haben Sie Anspruch auf eine Wiedereingliederungshilfe in
                                Höhe von 12 Monatsrenten, insgesamt höchstens jedoch 15.000 Euro, sofern die Erwerbsunfähigkeit 3 Jahre ununterbrochen ange-
                                dauert hat und die restliche vertraglich vereinbarte Leistungsdauer noch mindestens 5 Jahre beträgt.
                                Tritt innerhalb eines Jahres nach einer beendeten Erwerbsunfähigkeit erneut Erwerbsunfähigkeit, gleich aus welcher Ursache ein, ent-
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                                fällt der Anspruch auf Wiedereingliederungshilfe rückwirkend. Eine bereits gezahlte Wiedereingliederungshilfe wird mit den dann fälli-
                                gen Renten verrechnet. Die Wiedereingliederungshilfe kann während der Dauer der Erwerbsunfähigkeitsversicherung mehrfach in
                                Anspruch genommen werden.


                          Stadtberger Straße 99           Telefon +49 (0)821 319-0             www.dialog-versicherung.de
                          86157 Augsburg                                                       service-leben@dialog-versicherung.de


                                                                                         -4-

[Seite 32]
                          (2)   Beitragsübernahme
                                Nach Ablauf der ersten fünf Jahre kann der Versicherungsnehmer einmalig mit einer Frist von einem Monat verlangen, ab der nächs-
                                ten Versicherungsperiode bei vollem Versicherungsschutz für sechs Monate von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden.
                                Nach Ablauf der sechs Monaten lebt die Beitragszahlungspflicht automatisch wieder auf.
                          (3)   Unterstützung bei Fragen zum Vertrag
                                Während der gesamten Dauer Ihres Vertrags beraten und unterstützen wir Sie auf Wunsch gerne. Wir geben Auskünfte zu Ihrem Ver-
                                sicherungsschutz allgemein und wenn Sie Leistungen beanspruchen. Wir erläutern Ihnen zum Beispiel, welche Bedingungen Sie er-
                                füllen müssen, um Leistungen zu erhalten.
                                Außerdem unterstützen wir Sie, wenn Sie Fragen dazu haben:
                                −     wie und wann wir die Leistungen prüfen,
                                −     wie Sie die bisherige berufliche Tätigkeit beschreiben können,
                                −     welche Unterlagen Sie einreichen müssen, um die gesundheitliche Beeinträchtigung nachzuweisen,
                                −     welche Ansprechpartner geeignet sind, um Maßnahmen für die medizinische und berufliche Rehabilitation zu ergreifen,
                                −     welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um Leistungen zu erhalten,
                                −     welche Möglichkeiten grundsätzlich zur beruflichen Wiedereingliederung bestehen,
                                −     wie Selbständige ihren Betrieb grundsätzlich umorganisieren können.
                          (4)   Rehabilitationshilfe
                                Nimmt die versicherte Person auf eigenen Wunsch und eigene Kosten Rehabilitationsmaßnahmen (z.B. bei Erkrankungen des Bewe-
                                gungsapparates, bei psychischen Erkrankungen) in Anspruch, die geeignet sind zu einer Minderung oder einem Wegfall der Erwerbs-
                                unfähigkeit zu führen, so beteiligen wir uns an den entstandenen Kosten (Rehabilitationshilfe). Bei der Wahl des Dienstleisters unter-
                                liegen Sie keinen Einschränkungen, sofern die Rehabilitationsmaßnahmen geeignet sind, zu einer Minderung oder dem Wegfall der
                                Erwerbsunfähigkeit beizutragen. Innerhalb von zwölf Monaten, nachdem Ihnen die Kosten entstanden sind, sind uns geeignete
                                Nachweise hierfür zusammen mit einem in Textform gestellten Antrag vorzulegen. Die Rehabilitationshilfe kann mehrfach in Anspruch
                                genommen werden. Sie ist insgesamt begrenzt auf sechs Monatsrenten, maximal 6.000 Euro.

                          §8 Extra versicherbare Optionen
                          (1)   Option Dread Disease
                                Bei Einschluss dieser Option erbringen wir ohne weitere Prüfung einer Erwerbsunfähigkeit die vereinbarte einmalige Kapitalleistung,
                                wenn eine der in den Bedingungen für die Dread Disease beschriebenen Erkrankungen mit den jeweiligen Anspruchsvoraussetzun-
                                gen vorliegt. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Bedingungen für die Option Dread Disease (BDDo-D).
                          (2)   Pflegerentenoption
                                Bei Einschluss der Pflegerentenoption haben Sie zum Ablauf der Versicherungsdauer der Erwerbsunfähigkeitsversicherung das
                                Recht, bei der Dialog Lebensversicherungs-AG nach Maßgabe eines zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifs eine selbständige Pfle-
                                gerentenversicherung gegen Einmalbeitrag ohne Risikoprüfung in der vereinbarten Höhe abzuschließen. Nähere Informationen ent-
                                nehmen Sie bitte den Bedingungen für die Pflegerentenoption (BPfo).
                          (3)   Option Zusatzzahlung
                                Bei Einschluss dieser Option wird bei einer erstmalig unbefristet anerkannten Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 5 dieser Bedingun-
                                gen eine einmalige Zusatzzahlung in Höhe von 12 Monatsrenten erbracht. In den letzten vier Jahren der Versicherungsdauer wird ei-
                                ne reduzierte Zusatzzahlung geleistet. Sie beträgt im viertletzten Jahr der Versicherungsdauer 80 %, im drittletzten Jahr 60 %, im vor-
                                letzten Jahr 40 % und im letzten Jahr 20 % der vereinbarten Zusatzleistung.
                          (4)   Option Verzicht auf die Anwendung des § 163 VVG
                                Grundsätzlich können wir unsere Bruttobeiträge unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen (siehe § 39 dieser Bedingungen). Bei
                                Einschluss dieser Option verzichten wir auf unser nach § 163 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) unter bestimmten Voraus-
                                setzungen bestehendes Recht, bei einer Zunahme unseres Leistungsbedarfs gegenüber den zugrunde gelegten technischen Berech-
                                nungsgrundlagen die Beiträge auch für bestehende Versicherungen zu erhöhen.
                          (5)   Option Rentendynamik im Leistungsfall
                                Bei Einschluss dieser Option erhöht sich während der Dauer der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 5 dieser Bedingungen die garan-
                                tierte versicherte Erwerbsunfähigkeitsrente (ohne Berücksichtigung der jeweils festgelegten Überschussanteilsätze) um den jeweils
                                vereinbarten Prozentsatz. Die Erhöhung erfolgt jährlich jeweils zum Beginn des neuen Versicherungsjahres. Bei Vereinbarung einer
                                Karenzzeit erfolgt die erste Erhöhung mit Ablauf der Karenzzeit zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres, sofern zu diesem Zeit-
                                punkt eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 5 dieser Bedingungen gegeben ist. Die Dynamisierung der Erwerbsunfähigkeitsrente
                                endet mit Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer.
                                Ist Erwerbsfähigkeit wieder gegeben, wird die Erwerbsunfähigkeitsrente wieder auf die Höhe vor Leistungseintritt reduziert. Tritt nach
                                einer beendeten Erwerbsunfähigkeit aufgrund derselben medizinischen Ursache erneut Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedin-
                                gungen ein, so werden bereits erhaltene Leistungsdynamiken berücksichtigt.
                                Bei einer gegebenenfalls eingeschlossenen Dread Disease Option bzw. Pflegerentenoption wird im Erwerbsunfähigkeitsfall die Höhe
                                der Dread Disease Einmalleistung bzw. die Rentenhöhe der Pflegerentenoption nicht dynamisiert.

                          §9 Leistungseinschränkungen und -ausschlüsse
                          Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zu der Erwerbsunfähigkeit gekommen ist. Die Leistungsein-
                          schränkungen und –ausschlüsse werden in diesem Paragrafen beschrieben.
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                          (1)   Bei Unruhen, Krieg oder Strahlen
                                a)   Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir nicht, wenn die Erwerbsunfähigkeit in unmittelbarem oder mittelbarem Zu-
                                     sammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder inneren Unruhen verursacht ist, sofern die versicherte Person auf Seiten der
                                     Unruhestifter teilgenommen hat.
                                     Wir leisten jedoch, wenn die versicherte Person während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in un-
                                     mittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder Unruhen erwerbsunfähig wird, an denen sie

                          Stadtberger Straße 99           Telefon +49 (0)821 319-0              www.dialog-versicherung.de
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                                                                                          -5-

[Seite 33]
                                     nicht aktiv beteiligt war. Außerdem leisten wir, wenn die versicherte Person im Rahmen ihrer Tätigkeit für eine humanitäre Hilfs-
                                     organisation während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei einem der folgenden Einsätze der
                                     Bundeswehr erwerbsunfähig wird:
                                     −    humanitäre Hilfeleistung
                                     −    friedenserhaltende Maßnahme
                                     −    friedenskonsolidierende / friedenssichernde Maßnahme im Rahmen eines UN- oder NATO-Einsatzes außerhalb der Bun-
                                          desrepublik Deutschland
                                b)   Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir außerdem nicht, wenn die Erwerbsunfähigkeit durch Strahlen infolge Kern-
                                     energie verursacht wurde, die das Leben oder die Gesundheit von mehr als 1.000 Menschen derart gefährden, dass zur Abwehr
                                     der Gefährdung eine Katastrophenschutzbehörde oder vergleichbare Behörde tätig wurde.
                          (2)   Bei Straftat oder Absicht
                                Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir nicht, wenn die Erwerbsunfähigkeit verursacht ist:
                                a)   durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person;
                                     Bei fahrlässigen und grob fahrlässigen Verstößen - auch im Straßenverkehr - leisten wir trotzdem; wir leisten auch bei Vergehen
                                     im Straßenverkehr, bei denen bei der versicherten Person eine Blutalkoholkonzentration von unter 1,1 Promille festgestellt wur-
                                     de.
                                b)   durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung.
                                     Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand
                                     krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden wir leisten;
                                c)   durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versicherungsnehmer vorsätzlich die Erwerbsunfähigkeit der versicherten
                                     Person herbeigeführt haben.
                          (3)   Bei Sanktionen und Embargos
                                Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver-
                                tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
                                Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
                                Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem
                                nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

                          II. Vertragsflexibilität ohne erneute Risikoprüfung
                          §10 Nachversicherungsgarantie
                                Bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung haben Sie während der Versicherungsdauer verschiedene Möglichkeiten,
                                gegen entsprechende Beitragszahlung eine Erhöhung der vereinbarten Versicherungsleistung ohne erneute Risikoprüfung, ausge-
                                nommen finanzielle Angemessenheitsprüfung, zu verlangen (Nachversicherung). Die Erhöhung des Versicherungsschutzes wird mit
                                der ausstehenden Restversicherungsdauer der ursprünglichen Versicherung nach dem für Ihren Vertrag vereinbarten Tarif abge-
                                schlossen. Der Beitrag für den hinzukommenden Versicherungsschutz berechnet sich nach dem am Erhöhungstermin erreichten tat-
                                sächlichen Alter der versicherten Person, dem bei uns für die Beitragskalkulation hinterlegtem Beruf, der restlichen Beitragszahlungs-
                                dauer und einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag (Risikozuschlag). Bereits vor dem Änderungszeitpunkt individuell vereinbar-
                                te Leistungseinschränkungen gelten auch für die Nachversicherung.
                          Nachversicherungsgarantie bei erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit
                                Bei erstmaliger Aufnahme einer hauptberuflichen Tätigkeit der versicherten Person können Sie einmalig Ihre jährliche Erwerbsunfä-
                                higkeitsrente auf bis zu 18.000 Euro erhöhen, wenn die versicherte Person jünger als 36 Jahre ist und bei Vertragsabschluss Schüler
                                oder Student war sowie die jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente mindestens 6.000 Euro betrug. Für die Inanspruchnahme weiterer
                                Nachversicherungsgarantien gilt dann diese erhöhte Erwerbsunfähigkeitsrente als anfänglich versicherte Erwerbsunfähigkeitsrente im
                                Sinne dieser Bedingungen.
                          Nachversicherungsgarantie bei Erhöhung des Einkommens („Karrieregarantie“)
                                Erhöht sich Ihr Einkommen deutlich, können Sie Ihre jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente im selben Verhältnis erhöhen. Eine deutliche
                                Einkommenserhöhung bedeutet, dass
                                −    sich bei einer nichtselbständigen Tätigkeit das regelmäßige jährliche Bruttoeinkommen um mindestens 5 % erhöht (z.B. durch
                                     Gehaltserhöhung, Beförderung, Wechsel des Arbeitgebers, Ernennung zum Prokuristen) oder
                                −    sich bei Selbständigen der Gewinn vor Steuern in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils um mindestens 5 % im
                                     Vergleich zum davorliegenden Kalenderjahr erhöht hat.
                                Die gesamte versicherte jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente aller bei unserer Gesellschaft abgeschlossenen Erwerbsunfähigkeitsver-
                                sicherungen der versicherten Person darf bei der Karrieregarantie 90.000 Euro bei Kammerberufen und 72.000 Euro bei allen ande-
                                ren Berufen nicht überschreiten.
                          Nachversicherungsgarantie bei besonderen Ereignissen
                                Die Nachversicherung für die Erwerbsunfähigkeitsversicherung können Sie beantragen nach Eintritt der folgenden Ereignisse:
                                a)   Eheschließung,
                                b)   Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
                                c)   Geburt eines Kindes,
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                                d)   Adoption eines Kindes,
                                e)   Tod des Lebenspartners,
                                f)   Erreichen der Volljährigkeit,
                                g)   Aufnahme eines Immobilienkredits,
                                h)   Kauf oder Baubeginn einer eigengenutzten Wohn- oder Gewerbeimmobilie,
                                i)   erfolgreichem Schulabschluss und Beginn einer Ausbildung oder Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit,
                                j)   erfolgreicher Beendigung eines Studiums an einer staatlich anerkannten Hoch-/Fachhochschule oder einer Berufsausbildung mit
                                     Lehrbrief und Aufnahme der entsprechenden beruflichen Tätigkeit,

                          Stadtberger Straße 99            Telefon +49 (0)821 319-0              www.dialog-versicherung.de
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                              k)   Gehaltssteigerung bei Nichtselbständigen, wenn aus nichtselbständiger Tätigkeit für mindestens sechs Monate eine Erhöhung
                                   des monatlichen Bruttogrundgehalts um mindestens 10 % gegenüber dem Durchschnittsbruttogrundgehalt der letzten 12 Monate
                                   erreicht wird,
                              l)   erstmalige Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (als Hauptberuf),
                              m)   Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung,
                              n)   Ablegen der Meisterprüfung,
                              o)   Ausscheiden als selbständiger Handwerker aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
                              p)   nachhaltige Steigerung des durchschnittlichen Gewinns vor Steuern der letzten drei Jahre vor Optionsausübung im Vergleich
                                   zum Gewinn bei Antragstellung um mindestens 30 % für selbständige Versicherte,
                              q)   Ernennung zum Prokuristen.
                              Die jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente darf je Ereignis um 50 % der aktuellen versicherten Erwerbsunfähigkeitsrente, maximal 12.000
                              Euro angehoben werden.
                          Ereignisunabhängige Nachversicherungsgarantie
                              Unabhängig von einem der zuvor genannten Ereignisse haben Sie das Recht, eine Erhöhung der versicherten Erwerbsunfähigkeits-
                              rente ohne erneute Risikoprüfung, ausgenommen finanzielle Angemessenheitsprüfung, innerhalb der ersten 5 Jahre nach Vertrags-
                              beginn, jedoch nicht in den ersten sechs Vertragsmonaten, zu beantragen (ereignisunabhängige Nachversicherungsgarantie).
                              Die ereignisunabhängige Nachversicherungsgarantie kann mehrmals in Anspruch genommen werden. Die jährliche Erwerbsunfähig-
                              keitsrente darf jeweils um 50 % der aktuellen versicherten Erwerbsunfähigkeitsrente, maximal um 12.000 Euro, erhöht werden. Bei
                              mehrmaliger Inanspruchnahme der ereignisunabhängigen Nachversicherungsgarantie darf die jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente
                              insgesamt um maximal 12.000 Euro erhöht werden.
                          Weitere allgemeine Regelungen zur Nachversicherungsgarantie
                              Die Nachversicherungsgarantien sind jeweils an folgende Bedingungen gebunden:
                              −    Die Erhöhung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt eines der genannten Ereignisse in Textform beantragt werden.
                                   Dabei müssen das Ereignis und dessen Datum genannt werden. Geeignete Unterlagen zum Nachweis fordern wir im Einzelfall
                                   an.
                              −    Die jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente aus Nachversicherungen darf höchstens 36.000 Euro betragen. Eine Ausnahme davon
                                   bildet die Karrieregarantie (siehe Absatz 4).
                              −    Beträgt die anfängliche versicherte Erwerbsunfähigkeitsrente maximal 36.000 Euro, darf die jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente
                                   auf maximal 48.000 Euro jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente aller bei unserer Gesellschaft abgeschlossenen Erwerbsunfähig-
                                   keitsversicherungen der versicherten Person, angehoben werden. Beträgt die anfängliche versicherte Erwerbsunfähigkeitsrente
                                   mehr als 36.000 Euro, darf die jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente höchstens auf 60.000 Euro jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente
                                   aller bei unserer Gesellschaft abgeschlossenen Erwerbsunfähigkeitsversicherungen der versicherten Person angehoben werden.
                                   Eine Ausnahme davon bildet die Karrieregarantie (siehe Absatz 4). Für diese gilt die dort genannte maximale Erwerbsunfähig-
                                   keitsrente.
                              −    Die gesamte versicherte Erwerbsunfähigkeitsrente einschließlich anderweitig bestehender privater, gesetzlicher und betrieblicher
                                   Anwartschaften beträgt dann nicht mehr als 60 % des letzten jährlichen Bruttoeinkommens der versicherten Person bzw. nicht
                                   mehr als 30 % der letzten jährlichen Bruttobezüge bei Beamten und Richtern. Dies ist in geeigneter Form nachzuweisen. Bei
                                   Einschluss einer Dynamik umfasst diese finanzielle Angemessenheitsprüfung auch eine Überprüfung der Höhe des vereinbarten
                                   Dynamiksatzes. Dies kann im Einzelfall zu einer Kürzung des Dynamiksatzes auf bis zu 3 % führen.
                              Das Recht auf Nachversicherung ohne erneute Risikoprüfung, ausgenommen finanzielle Angemessenheitsprüfung, besteht nicht oder
                              erlischt, wenn
                              −    die versicherte Person älter als 50 Jahre ist oder
                              −    die versicherte Person vor Ausübung des Nachversicherungsrechts bereits Leistungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträ-
                                   gen bei unserer Gesellschaft erhalten oder beantragt hat oder wenn eine Erwerbsunfähigkeit bereits eingetreten ist.
                          §11 Wann reduziert sich der Beitrag bei einem Berufswechsel?
                              Die Höhe des zu zahlenden Beitrags ist auch abhängig von dem bei Abschluss des Vertrags ausgeübten Beruf der versicherten
                              Person. Wenn die versicherte Person ihren Beruf wechselt und jünger als 51 Jahre ist, können Sie prüfen lassen, ob sich durch den
                              Berufswechsel für die verbleibende Versicherungsdauer der Beitrag reduziert. Dies gilt auch, wenn die versicherte Person Schüler
                              oder Student war und nun eine berufliche Tätigkeit aufnimmt.
                              Dazu müssen Sie uns den neuen Beruf der versicherten Person in Textform mitteilen. Zudem ist uns nachzuweisen, dass die versi-
                              cherte Person den neuen Beruf seit mindestens sechs Monaten ausübt. Dieser Nachweis entfällt, wenn die versicherte Person unmit-
                              telbar vor der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit Schüler oder Student war. Eine schlechtere Einstufung im Hinblick auf den Beruf
                              ist ausgeschlossen.
                              Wir können die Reduzierung des Beitrags von einer erneuten Risikoprüfung abhängig machen. In den ersten zehn Jahren seit Ver-
                              tragsbeginn führen wir keine Risikoprüfung durch, wenn die versicherte Person jünger als 36 Jahre ist. Außerdem verzichten wir auf
                              die Risikoprüfung, wenn die versicherte Person bei Vertragsabschluss Schüler oder Student war und erstmalig eine hauptberufliche
                              Tätigkeit aufnimmt.
                              Sofern unsere Risikoprüfung ergibt, dass der Berufswechsel bzw. bei Schülern oder Studenten die Aufnahme einer beruflichen Tätig-
                              keit nur zu einer Reduzierung des Beitrags führt, berechnen wir den für die verbleibende Versicherungsdauer geltenden Bruttobeitrag
                              nach den für Ihren Vertrag vereinbarten Rechnungsgrundlagen neu. Sofern unsere Risikoprüfung nicht zu einer Reduzierung des Bei-
                              trags führt, führen wir Ihre Versicherung mit unverändertem Beitrag weiter.
                              Über das Ergebnis unserer Prüfung werden wir Sie informieren. Bei einer Reduzierung des Beitrags bleiben ein eventuell vereinbarter
                              Beitragszuschlag (Risikozuschlag) und bereits vor dem Wechselzeitpunkt individuell vereinbarte Leistungseinschränkungen unverän-
                              dert bestehen. Sofern erst unsere aufgrund des angezeigten Berufswechsels bzw. der angezeigten Aufnahme einer Berufstätigkeit
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                              durchgeführte Risikoprüfung einen Risikozuschlag und / oder Leistungseinschränkungen ergibt, können Sie entscheiden, ob Sie den
                              Vertrag wie bisher oder nach den Konditionen, die sich durch unsere Risikoprüfung ergeben haben, weiterführen möchten.


                          Stadtberger Straße 99         Telefon +49 (0)821 319-0             www.dialog-versicherung.de
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                                                                                       -7-

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                          §12 Beitragsreduzierung durch Absenken der Erwerbsunfähigkeitsrente
                          Nach Ablauf der ersten zwölf Monate kann die versicherte Erwerbsunfähigkeitsrente während der Versicherungsdauer bis auf eine Min-
                          destrente von 600 Euro p.a. abgesenkt und ohne erneute Risikoprüfung in der ursprünglichen Höhe wiederhergestellt werden. Die Dauer
                          der Absenkung ist bei Antragstellung anzugeben und muss mindestens sechs Monate betragen. Zwischen dem Erhöhen auf die ursprüng-
                          liche Höhe und einem erneuten Absenken muss mindestens ein Jahr vergehen.
                          Die Anpassungsmöglichkeit besteht unter folgenden Voraussetzungen:
                          −     einmalig während der Versicherungsdauer ohne Angabe von Gründen für maximal 12 Monate;
                          −     mehrmals während der Versicherungsdauer bei Nachweis von Arbeitslosigkeit für jeweils maximal 24 Monate;
                          −     mehrmals während der Versicherungsdauer bei Nachweis der Pflege von nahen Angehörigen (dazu zählen: Ehepartner, Lebensge-
                                fährte, Eltern, Großeltern, eigene Kinder, Adoptivkinder) und gleichzeitigem Nachweis über die Anerkenntnis eines Pflegegrades für
                                den betreffenden Angehörigen. Die Absenkung wird während der Vertragslaufzeit für maximal 24 Monate gewährt;
                          −     mehrmals während der Versicherungsdauer bei Nachweis von gesetzlicher Elternzeit für jeweils maximal 36 Monate.
                          Die Wiederherstellung der ursprünglichen Rente im Anschluss an eine Absenkung kann abhängig vom Stand des Deckungskapitals zu
                          einer Anpassung der Versicherungsprämie führen. Nach Ablauf der gewählten Dauer der Absenkung wird der Vertrag automatisch in der
                          ursprünglichen Rentenhöhe wiederhergestellt, sofern der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 3 Monaten widerspricht. Widerspricht
                          der Versicherungsnehmer der Wiederherstellung der ursprünglichen Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente, bleibt es bei der verringerten
                          Erwerbsunfähigkeitsrente.
                          Eine Wiederherstellung ist ausgeschlossen, wenn vorher ein Anspruch auf Leistungen aus diesem Vertrag entstanden ist.

                          §13 Verlängerungsoption bei Erhöhung der Regelaltersgrenze
                                Erhöht sich für die versicherte Person die Regelaltersgrenze in der Deutschen Rentenversicherung, in der beamtenrechtlichen Alters-
                                versorgung oder einem berufsständischen Versorgungswerk, können Sie mittels Erklärung in Textform eine Verlängerung der Versi-
                                cherungsdauer des Vertrags ohne erneute Risikoprüfung verlangen. Dabei wird die Versicherungsdauer um die gleiche Zeitspanne,
                                kaufmännisch gerundet auf volle Jahre, verlängert, wie die Regelaltersgrenze für das betroffene Geburtsjahr erhöht wurde.
                          Voraussetzungen
                                Folgende Voraussetzungen müssen für eine Anpassung Ihres Vertrags vorliegen:
                                −    Sie verlangen die Verlängerung der Versicherungsdauer Ihrer Versicherung innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der
                                     gesetzlichen Änderung zur Erhöhung der Regelaltersgrenze in der Deutschen Rentenversicherung, in der beamtenrechtlichen
                                     Altersversorgung oder einem berufsständischen Versorgungswerk.
                                −    Bei Ihrer Versicherung beträgt die Restversicherungsdauer vor Verlängerung mindestens fünf Jahre.
                                −    Ihre Versicherung ist nicht nach § 24 dieser Bedingungen beitragsfrei gestellt.
                                −    Zum Zeitpunkt der Beantragung darf nicht bereits eine Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person eingetreten sein bzw. es dür-
                                     fen während der Vertragslaufzeit keine Leistungen aus dem Vertrag bezogen worden sein.
                          Auswirkungen
                                Ab dem Zeitpunkt der Verlängerung legen wir den Beitrag bezogen auf die neue Versicherungsdauer nach versicherungsmathemati-
                                schen Grundsätzen neu fest. Dabei können wir auch andere als bei Vertragsabschluss verwendete Rechnungsgrundlagen zugrunde
                                legen.
                                Ihre Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit bleiben jedoch unverändert bestehen.
                                Nähere Informationen können Sie dem entsprechenden Nachtrag zu Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

                          III. Vertragspflichten
                          §14 Vorvertragliche Anzeigepflicht
                          (1)   Bedeutung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
                                a)   Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle vor Vertragsabschluss in Textform gestellten Fra-
                                     gen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere für die Fragen
                                     nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden.
                                b)   Soll eine andere Person versichert werden, so ist auch diese – neben Ihnen – für die wahrheitsgemäße und vollständige Beant-
                                     wortung der Fragen verantwortlich.
                          (2)   Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
                                Rücktritt
                                a)   Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder der versicherten Person
                                     (vgl. Absatz 1b)) nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns
                                     nachgewiesen wird, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist. Bei grob
                                     fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir
                                     den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen (z.B. höherer Beitrag,
                                     Leistungsausschluss), geschlossen hätten.
                                b)   Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärt,
                                     bleibt unsere Leistungspflicht jedoch bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Um-
                                     stand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer
                                     Leistungspflicht ursächlich war. Haben Sie oder die versicherte Person die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leis-
                                     tung verpflichtet.
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                                c)   Wenn die Versicherung durch Rücktritt aufgehoben wird, haben Sie keinen Anspruch auf einen Rückkaufswert. Die Rückzahlung
                                     der Beiträge bis zum Wirksamwerden des Rücktritts können Sie nicht verlangen.
                                Kündigung
                                d)   Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf
                                     grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.


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                                e)   Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
                                     Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen (z.B. höherer Beitrag, Leistungsausschluss), geschlossen hätten.
                                f)   Kündigen wir die Versicherung, wandelt sie sich mit der Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung um (§ 24 dieser Bedingun-
                                     gen).
                                Vertragsanpassung
                                g)   Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu
                                     anderen Bedingungen (z.B. höherer Beitrag, Leistungsausschluss), geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf
                                     unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen
                                     Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
                                h)   Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir den Versicherungsschutz für den
                                     nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos kündi-
                                     gen. In der Mitteilung werden wir Sie auf das Kündigungsrecht hinweisen.
                                Ausübung unserer Rechte
                                i)   Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in
                                     Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündi-
                                     gung und zur Vertragsanpassung innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
                                     wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung
                                     unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir
                                     weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben.
                                j)   Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung sind ausgeschlossen, wenn wir den nicht angezeigten Umstand
                                     oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
                                k)   Die genannten Rechte können wir nur innerhalb der ersten fünf Jahre nach Vertragsabschluss ausüben. Ist der Versicherungsfall
                                     vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Haben Sie oder die versi-
                                     cherte Person die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre.
                                Anfechtung
                                l)   Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt
                                     auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommen worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, kön-
                                     nen wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine
                                     Kenntnis hatten. Der Absatz 2c) gilt entsprechend.
                                Leistungserweiterung / Wiederherstellung der Versicherung
                                m)   Die Absätze 1 und 2a) bis 2l) gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung
                                     der Versicherung entsprechend. Die Fristen nach Absatz 2k) beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versiche-
                                     rung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen.
                                Erklärungsempfänger
                                n)   Die Ausübung unserer Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertragsänderung sowie zur Anfechtung erfolgt durch eine
                                     schriftliche Erklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist.
                                o)   Auf den Rücktritt, die Kündigung, die Vertragsanpassung oder Anfechtung des Versicherungsvertrages können wir uns auch drit-
                                     ten Berechtigten gegenüber berufen.
                          (3)   Besonderheiten für eine nicht schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht
                                Falls bei Vertragsabschluss gefahrerhebliche Umstände weder vorsätzlich noch grob fahrlässig nicht angezeigt werden, so steht uns
                                nach § 19 Absatz 3 VVG ein Kündigungsrecht und nach § 19 Absatz 4 VVG ein Vertragsänderungsrecht zu. Haben Sie ohne Ver-
                                schulden oder in Unkenntnis die Anzeigepflicht verletzt, verzichten wir zu Ihren Gunsten auf das uns gesetzlich zustehende Recht
                                (vgl. § 19 Abs. 3 und 4 VVG), ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode den Vertrag anzupassen oder den Vertrag zu kündigen
                                (vgl. Absatz 2d) und Absatz 2g)).
                          §15 Gesundheitszustand
                                Im Rahmen der Beitragseinstufung legen wir den Gesundheitszustand der versicherten Person zum Zeitpunkt der Antragstellung auf
                                Basis der Antragsfragen und ggf. weiterer medizinischer Informationen zugrunde.
                                Sie sind verpflichtet im Versicherungsantrag alle Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Soll die Erwerbsfähigkeit
                                einer anderen Person versichert werden, ist auch diese – neben Ihnen – für die wahrheitsgemäße Anzeige verantwortlich. Wegen den
                                Rechtsfolgen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht beachten Sie bitte die Regelung in § 14 dieser Bedingungen.
                          §16 Mitteilungspflichten
                          Was müssen Sie uns mitteilen?
                                Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets in Textform erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden
                                wirksam, sobald sie uns zugegangen sind.
                                Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen, da wir eine
                                an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können. In diesem
                                Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie die Ver-
                                sicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben.
                                Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 2 entsprechend.
AVB (10.2025) – ABsEu-D


                          Was müssen Sie uns nicht mitteilen?
                                Sie müssen uns nicht mitteilen, wenn sich bei der versicherten Person nach Antragstellung gefahrerhebliche Umstände (z.B. durch die
                                Aufnahme einer neuen Freizeitaktivität) ändern.


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[Seite 37]
                          IV. Beitragszahlung und Kosten
                          §17 Beitragszahlung
                                Die Beiträge zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge
                                (laufende Beiträge) entrichten. Die Versicherungsperiode umfasst bei Jahreszahlung ein Jahr, ansonsten entsprechend der Zah-
                                lungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr. Ist die Versicherungsperiode kürzer als ein Jahr, erheben wir für zusätz-
                                liche Verwaltungsaufwendungen höhere Verwaltungskosten.
                                Der erste Beitrag (Einlösungsbeitrag) ist unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) nach Abschluss des Vertrages zu zahlen,
                                jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge
                                (Folgebeiträge) werden zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig.
                                Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist
                                die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem in Absatz 2 ange-
                                gebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Bei-
                                trag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich (d.h.
                                ohne schuldhaftes Zögern) nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wieder-
                                holt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
                                Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten.
                                Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich. Alle Rahmenbedingungen zur Stundung sind in
                                § 19 und § 20 dieser Bedingungen geregelt.
                                Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen.

                          §18 Nichtzahlung von Beiträgen
                          Einlösungsbeitrag
                                Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir – solange die Zahlung nicht bewirkt ist – vom Vertrag zurücktre-
                                ten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt
                                können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärztlichen Untersuchungen verlangen.
                                Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie
                                durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerk-
                                sam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nicht-Zahlung nicht zu ver-
                                treten haben.
                          Folgebeitrag
                                Wenn ein Folgebeitrag oder ein sonstiger Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig gezahlt worden
                                ist oder eingezogen werden konnte, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine Zah-
                                lungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert
                                sich Ihr Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen.

                          §19 Beitragsstundung in der Leistungsprüfung
                          Bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht müssen Sie die Beiträge in voller Höhe weiter entrichten; wir werden diese
                          jedoch bei Anerkennung der Leistungspflicht zurückzahlen. Auf Ihren entsprechenden Antrag in Textform stunden wir bis zur endgültigen
                          Entscheidung über die Leistungspflicht die Zahlung des laufenden Beitrags zinslos. Bei Ablehnung der Leistungspflicht können Sie nach
                          Vereinbarung innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten die gestundeten Beiträge in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen
                          Raten zinslos nachzahlen. Alternativ können Sie die versicherte Leistung herabsetzen oder Sie können die gestundeten Beiträge in einem
                          Betrag zurückzahlen. Sofern möglich, werden wir Ihnen auf Wunsch weitere Vorschläge machen, wie die Nachzahlung der gestundeten
                          Beiträge erleichtert werden kann. Bei Vereinbarung einer Karenzzeit werden die Beiträge für diesen Zeitraum weder gestundet noch zu-
                          rückgezahlt.
                          §20 Beitragsstundung bei kurzfristigen Zahlungsschwierigkeiten
                          (1)   Für Ihre Versicherung sind laufende Beiträge für jede Versicherungsperiode zu entrichten (vgl. § 17 dieser Bedingungen).
                          (2)   Bei kurzfristigen Zahlungsschwierigkeiten können Sie zur nächsten Beitragsfälligkeit für maximal 24 Monate eine zinslose Stundung
                                der Beiträge zu Ihrer Versicherung unter Aufrechterhaltung des vollen Versicherungsschutzes verlangen.
                          (3)   Eine Beitragsstundung kann mehrmals in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist jeweils, dass
                                −    die Beiträge für die ersten zwölf Monate vollständig gezahlt wurden,
                                −    die zu stundenden Beiträge sind höchstens so hoch wie das Deckungskapital zum Beginn des Stundungszeitraums, vermindert
                                     um den gleichen Abzug möglicher Stornoeinbehalte.
                                −    der Vertrag keinen Beitragsrückstand aufweist (z. B. auch bereits zuvor gestundete Beiträge vollständig zurückgezahlt worden
                                     sind),
                                −    der Vertrag nicht gekündigt wurde und
                                −    die verbleibende Vertragsdauer nach Ablauf der Stundung noch mindestens drei Jahre beträgt.
                          (4)   Nach Ablauf der Stundung sind die gestundeten Beiträge in bis zu 24 Monatsraten nachzuzahlen. Bei Zahlungsschwierigkeiten, die
                                über einen längeren Zeitraum als 24 Monate andauern, wird Ihr Vertrag zum Ablauftermin der Stundung unter Berücksichtigung der
                                bis zum Stundungsbeginn gezahlten Beiträge beitragsfrei (vgl. § 24 dieser Bedingungen) gestellt.
                          §21 Abschluss- und Vertriebskosten
                                Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese sind in Ihrem Beitrag einkalkuliert. Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskos-
                                ten sowie Verwaltungskosten. Daneben sind keine zusätzlichen übrigen Kosten einkalkuliert.
                                Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören unter anderem Provisionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die
AVB (10.2025) – ABsEu-D


                                Abschluss- und Vertriebskosten die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die
                                in Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen.
                                Zu den Verwaltungskosten gehören insbesondere die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags.
                                Die Höhe der Abschluss- und Vertriebskosten sowie der Verwaltungskosten können Sie Ihrem Produktinformationsblatt, das Sie zu-
                                sammen mit Ihren Antragsunterlagen erhalten haben, entnehmen.
                                Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) maßge-
                                bend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit die Bei-
                                träge nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und für die

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                              Bildung der Deckungsrückstellung aufgrund von § 25 Absatz 2 RechVersV i.V.m. § 169 Absatz 3 VVG bestimmt sind. Der auf diese
                              Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages
                              zu zahlenden Beiträge beschränkt.
                              Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten, d.h. der Teil, der nicht nach Absatz 2 verrechnet wurde, werden während der vertrag-
                              lich vereinbarten Beitragszahlungsdauer aus den laufenden Beiträgen getilgt. Die Verwaltungskosten verteilen wir über die gesamte
                              Vertragslaufzeit.
                              Die beschriebene Kostenverrechnung hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung nur geringe Beträge zur
                              Bildung einer beitragsfreien Erwerbsunfähigkeitsrente vorhanden sind (vgl. auch § 24 dieser Bedingungen). Nähere Informationen
                              können Sie Ihrem persönlichen Angebot entnehmen.

                          §22 Sonstige Kosten
                              Alle das Versicherungsverhältnis unmittelbar betreffenden öffentlichen Abgaben stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung.
                              Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die in sol-
                              chen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung stellen. Sofern Sie uns
                              nachweisen, dass die dem pauschalen Abgeltungsbetrag zugrundeliegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach
                              nicht zutreffen oder der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfällt der Abgeltungsbetrag bzw. wird – im letzteren Fall –
                              entsprechend herabgesetzt.

                          V. Kündigung und Beitragsfreistellung
                          §23 Kündigung
                              Sie können Ihre Versicherung jederzeit mit Frist von einem Monat zum Schluss der Versicherungsperiode ganz oder teilweise in
                              Textform kündigen.
                              Wir prüfen dann zunächst, ob eine beitragsfreie Weiterführung Ihrer Versicherung möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die bei-
                              tragsfrei versicherte Jahresrente eine Mindestsumme in Höhe von 900 Euro erreicht. Wird die beitragsfrei versicherte Jahresrente in
                              Höhe von mindestens 900 Euro erreicht, stellen wir Ihren Vertrag beitragsfrei. Wird diese beitragsfrei versicherte Jahresrente nicht er-
                              reicht, zahlen wir den Rückkaufswert an Sie aus.
                              Kündigen Sie Ihre Versicherung nur teilweise, ist diese Kündigung unwirksam, wenn die verbleibende beitragspflichtig versicherte
                              Jahresrente unter einen Mindestbetrag von 900 Euro sinkt. Wenn Sie in diesem Fall Ihre Versicherung beenden wollen, müssen Sie
                              also ganz kündigen.
                              Entsprechend § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) werden wir – falls vorhanden – den Rückkaufswert erstatten. Der
                              Rückkaufswert ist die nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation
                              zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungsrückstellung der Versicherung. Mindestens verwenden wir je-
                              doch den Betrag der Deckungsrückstellung, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung des aufsichtsrechtlichen
                              Höchstzillmersatzes (§ 21 Absatz 2 dieser Bedingungen) angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjah-
                              re ergibt. Von dem so ermittelten Wert erfolgen ein Abzug evtl. noch ausstehender Forderungen (z.B. Beitragsrückstände) sowie ein
                              Stornoabzug. Der Stornoabzug beträgt max. 30 % der Deckungsrückstellung. Die genaue Höhe des Stornoabzugs können Sie Ihrem
                              persönlichen Angebot entnehmen. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir
                              halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgegli-
                              chen wird. Zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital sowie für in der bisherigen Vertragslaufzeit zu viel ge-
                              währte Überschüsse vorgenommen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihres Verlangens der Kündigung von uns vorge-
                              nommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug
                              überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.
                              Wir sind nach § 169 Absatz 6 VVG berechtigt, den nach Absatz 3 errechneten Betrag angemessen herabzusetzen, soweit dies erfor-
                              derlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüll-
                              barkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein
                              Jahr befristet.
                              Zusätzlich zahlen wir die Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteile aus, soweit sie nicht bereits in dem nach den Absätzen
                              3 und 4 berechneten Rückkaufswert enthalten sind oder als Sofortüberschuss die Beiträge reduziert haben.
                              In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Kosten, insbesondere der Abschluss- und Vertriebskosten (vgl.
                              § 21 dieser Bedingungen), kein oder nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Auch in den Folgejahren sind insbesondere wegen
                              der benötigten Risikobeiträge gemessen an den gezahlten Beiträgen nur geringe oder keine Rückkaufswerte vorhanden. Nähere In-
                              formationen zum Rückkaufswert, seiner Höhe und darüber, in welchem Ausmaß er garantiert ist, können Sie Ihrem persönlichen An-
                              gebot entnehmen.
                              Während des Leistungsbezugs ist ein Kündigungsrecht ausgeschlossen.
                              Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt der Kündigung erwerbsunfähig, bleiben Ansprüche aus der Versicherung auf Grund bereits
                              vor Kündigung eingetretener Erwerbsunfähigkeit unberührt.

                          §24 Beitragsfreistellung
                              Anstelle einer Kündigung nach § 23 dieser Bedingungen können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen durch
                              entsprechende Erklärung in Textform verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall
                              setzen wir die Erwerbsunfähigkeitsrente ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie versicherte Jahresrente herab, die nach anerkann-
                              ten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode errechnet wird. Die aus Ihrer Versiche-
                              rung für die Bildung der beitragsfreien versicherten Jahresrente zur Verfügung stehende Deckungsrückstellung mindert sich um den
                              Stornoabzug und evtl. ausstehende Forderungen (z. B. Beitragsrückstände). Der Stornoabzug beträgt max. 15 % der Deckungsrück-
                              stellung. Die genaue Höhe des Stornoabzugs können Sie Ihrem persönlichen Angebot entnehmen. Der Abzug ist zulässig, wenn er
                              angemessen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der
                              Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risi-
                              kokapital sowie für in der bisherigen Vertragslaufzeit zu viel gewährte Überschüsse vorgenommen. Wenn Sie uns nachweisen, dass
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                              der aufgrund Ihres Verlangens der Kündigung von uns vorgenommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend
                              herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.
                              In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Kosten, insbesondere der Abschluss- und Vertriebskosten (vgl.
                              § 21 dieser Bedingungen), keine oder nur eine geringe beitragsfreie Erwerbsunfähigkeitsrente vorhanden. Auch in den Folgejahren
                              stehen insbesondere wegen der benötigten Risikobeiträge gemessen an den gezahlten Beiträgen keine oder nur geringe Mittel für die
                              Bildung einer beitragsfreien Erwerbsunfähigkeitsrente zur Verfügung. Mit der Beitragsfreistellung enden auch Ihre Ansprüche aus ggf.
                              eingeschlossenen Optionen (vgl. § 8 dieser Bedingungen). Nähere Informationen zur beitragsfreien Erwerbsunfähigkeitsrente und ih-
                              rer Höhe können Sie Ihrem persönlichen Angebot entnehmen.

                          Stadtberger Straße 99          Telefon +49 (0)821 319-0                www.dialog-versicherung.de
                          86157 Augsburg                                                         service-leben@dialog-versicherung.de


                                                                                        - 11 -

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                              Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt und erreicht die nach Absatz 1 zu berechnende bei-
                              tragsfreie Erwerbsunfähigkeitsrente den Mindestbetrag von 900 Euro Jahresrente nicht, erhalten Sie – falls vorhanden – den Rück-
                              kaufswert nach § 23 Absätze 3 bis 5 dieser Bedingungen und der Vertrag endet. Eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungs-
                              pflicht können Sie nur verlangen, wenn die verbleibende beitragspflichtige Erwerbsunfähigkeitsrente mindestens 900 Euro beträgt.
                              Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung erwerbsunfähig, bleiben Ansprüche auf Grund bereits vor Beitrags-
                              freistellung eingetretener Erwerbsunfähigkeit unberührt.
                              Wiederinkraftsetzung nach vorzeitiger Beitragsfreistellung
                              Nach der vorzeitigen Beitragsfreistellung können Sie innerhalb von drei Jahren die Wiederaufnahme der Beitragszahlung (Wiederin-
                              kraftsetzung) bis zur Höhe des ursprünglichen Versicherungsschutzes in Textform beantragen.
                              Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Wiederinkraftsetzung der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist und die verbleibende
                              Beitragszahlungsdauer noch mindestens ein Jahr beträgt.
                              Die beitragsfrei gestellte Versicherung können Sie ohne erneute Risikoprüfung wieder in Kraft setzen, wenn seit dem Zeitpunkt der
                              Beitragsfreistellung noch keine zwölf Monate vergangen sind. Nach Ablauf der zwölf Monate ist eine erneute Risikoprüfung erforder-
                              lich.
                              Die Wiederinkraftsetzung erfolgt mit den für Ihren Vertrag geltenden Rechnungsgrundlagen.
                              Der Versicherungsvertrag wird mit der Erwerbsunfähigkeitsrente, wie sie vor der Beitragsfreistellung vereinbart war, wieder in Kraft
                              gesetzt. Die Beitragshöhe ist aufgrund der während der Beitragsfreistellung nicht gezahlten Beiträge höher.
                              Sie können den Versicherungsvertrag auch mit der Beitragshöhe, wie sie vor der Beitragsfreistellung bestanden hat, wieder in Kraft
                              setzen, wenn die Erwerbsunfähigkeitsrente ab der Wiederinkraftsetzung entsprechend gesenkt wird.
                              Die Wiederinkraftsetzung wird gebührenfrei durchgeführt.

                          §25 Beitragsrückzahlung
                          Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.

                          VI. Eintritt des Versicherungsfalls und Leistungsauszahlungen
                          §26 Bezugsberechtigter und Bezugsrecht der Versicherungsleistung
                              Falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Fälligkeit die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll
                              (Bezugsberechtigter), erbringen wir die Leistung aus dem Versicherungsvertrag an die versicherte Person. Bis zur jeweiligen Fälligkeit
                              können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Dieser Bezugsberechtigte muss die versicherte Person sein oder ein naher Ange-
                              höriger der versicherten Person im Sinne des § 7 des Pflegezeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder im Sinne des § 15 der
                              Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
                              Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsver-
                              trag erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Be-
                              nannten aufgehoben werden.
                              Ansprüche auf Rentenleistungen aus diesem Versicherungsvertrag können Sie nicht abtreten oder verpfänden. Soweit darüber hinaus
                              eine Abtretung oder Verpfändung rechtlich möglich ist, gelten die Ausführungen in Absatz 4.
                              Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (Absatz 2) sowie die Abtretung und die Verpfändung (Absatz 3) sind uns ge-
                              genüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform angezeigt worden sind. Der bisherige Be-
                              rechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungsnehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor
                              Verfügungen (z. B. unwiderrufliche Bezugsberechtigung, Abtretung, Verpfändung) getroffen haben.
                          §27 Leistungsauszahlung
                              Werden Leistungen aus dieser Versicherung verlangt, so sind uns unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) folgende Unterlagen
                              einzureichen:
                              a)   eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit,
                              b)   ausführliche Berichte der Ärzte oder anderer Heilbehandler, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt
                                   oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad der Er-
                                   werbsunfähigkeit oder über die Pflegebedürftigkeit,
                              c)   eine Aufstellung der Ärzte, Krankenhäuser, Krankenanstalten, Pflegeeinrichtungen oder Pflegepersonen, bei denen die versi-
                                   cherte Person in Behandlung war, ist oder - sofern bekannt - sein wird,
                              d)   eine Aufstellung der Versicherungsgesellschaften, Sozialversicherungsträger oder sonstiger Versorgungsträger, bei denen die
                                   versicherte Person ebenfalls Leistungen wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit geltend machen könnte,
                              e)   bei Erwerbsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der
                                   Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege,
                              f)   bei Erwerbsunfähigkeit aufgrund von bestimmten Krankheiten nach § 5 Absatz 9 oder bei Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer
                                   Krebserkrankung nach § 5 Absatz 10 dieser Bedingungen entsprechende Bescheinigungen von den dort jeweils genannten Ärz-
                                   ten.
                              Unsere Leistungen überweisen wir der empfangsberechtigten Person auf ihre Kosten. Bei Überweisungen außerhalb des europäi-
                              schen Wirtschaftsraumes trägt die empfangsberechtigte Person auch die damit verbundene Gefahr.

                          §28 Bedeutung des Versicherungsscheins
                              Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfü-
                              gen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins
                              seine Berechtigung nachweist.
                              In den Fällen des § 26 Absatz 2 dieser Bedingungen brauchen wir den Nachweis der Berechtigung nur dann anzuerkennen, wenn uns
                              die Anzeige des bisherigen Berechtigten in Textform vorliegt.
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                          §29 Mitwirkungspflichten
                          Meldefrist
                              Für die Anmeldung von Leistungsansprüchen ist keine Meldefrist vereinbart. Werden jedoch Ansprüche so spät angemeldet, dass der
                              Eintritt der Erwerbsunfähigkeit gemäß § 5 dieser Bedingungen für die Vergangenheit nicht mehr nachweisbar ist, kann der Anspruch
                              auf Versicherungsleistungen bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen frühestens mit dem Monat entstehen, für den ent-
                              sprechende Nachweise gemäß § 27 Absatz 1 dieser Bedingungen vorgelegt werden.


                          Stadtberger Straße 99         Telefon +49 (0)821 319-0                www.dialog-versicherung.de
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                                                                                       - 12 -

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                          Weitere Untersuchungen und Kostenübernahme
                               Wir dürfen weitere ärztliche Untersuchungen und notwendige Nachweise, z.B. auch über wirtschaftliche Verhältnisse und deren Ver-
                               änderung, verlangen. Es geht hier vor allem um zusätzliche Informationen und Untersuchungen. Die versicherte Person muss Ärzte,
                               Krankenhäuser, sonstige Krankenanstalten und Pflegeheime, bei denen sie in Behandlung oder in Pflege war oder sein wird, erlau-
                               ben, dass sie uns die Informationen geben, die wir für die Leistungsprüfung brauchen. Das gilt auch für Pflegepersonen, andere Per-
                               sonenversicherer, Behörden, Krankenkassen und Sozialversicherungsträger. Die Kosten dafür zahlen wir.
                               Wir können verlangen, dass die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. In
                               diesem Fall übernehmen wir die angefallenen Reise- und Unterbringungskosten jedoch maximal:
                               −    Anreisekosten in Höhe der Kosten einer Bahnfahrt 2. Klasse und – falls erforderlich – die Flugkosten für die Economy-Class
                                    (oder eine vergleichbare Buchungsklasse) und
                               −    Unterbringungskosten bis zur Höhe für einen Aufenthalt in einem 4-Sterne-Hotel (oder einer vergleichbaren Hotelkategorie).
                               Auf Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland können wir verzichten, wenn diese vor Ort nach den von uns in der Bundes-
                               republik Deutschland angewendeten Grundsätzen/ Standards erfolgen.
                          Arztanordnungsklausel
                               Lässt die versicherte Person operative Behandlungsmaßnahmen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt anordnet, um die
                               Heilung zu fördern oder die Erwerbsunfähigkeit zu mindern, nicht durchführen, steht dies der Anerkennung der Leistungen aus der
                               Erwerbsunfähigkeitsversicherung nicht entgegen. Die versicherte Person ist allerdings verpflichtet, geeignete Hilfsmittel zu verwenden
                               und zumutbare Heilbehandlungen vorzunehmen, die eine wesentliche Besserung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung erwarten
                               lassen. Dabei handelt es sich beispielsweise um das Tragen von Stützstrümpfen oder die Verwendung von Seh- und Hörhilfen. Zu-
                               mutbar sind Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind. Heilbehandlungen, die mit einem
                               operativen Eingriff verbunden sind, sehen wir in diesem Zusammenhang als nicht zumutbar an. Die versicherte Person ist nicht ver-
                               pflichtet, Diäten einzuhalten oder einen Suchtentzug vorzunehmen, selbst wenn dies vom behandelnden Arzt angeordnet wurde und
                               medizinisch indiziert ist.
                          Verzicht auf Meldepflicht Gesundheit
                               Sie sind nicht verpflichtet, uns von sich aus eine Besserung Ihres Gesundheitszustands nach Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit, anzu-
                               zeigen. Wir prüfen jedoch regelmäßig Ihre Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit im Sinne nach § 5 dieser Bedingungen.
                          Meldepflicht Beruf
                               Erhalten Sie Leistungen aus dieser Erwerbsunfähigkeitsversicherung, müssen Sie uns die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit der
                               versicherten Person innerhalb von sechs Monaten schriftlich mitteilen.

                          §30 Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht
                          Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 29 oder § 33 dieser Bedingungen von Ihnen, der versicherten Person oder dem Anspruchserhe-
                          benden vorsätzlich nicht erfüllt wird, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungs-
                          pflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht,
                          wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben. Die Ansprüche aus der Versicherung blei-
                          ben jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Wenn
                          die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung ver-
                          pflichtet. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
                          Rechtsfolge hingewiesen haben.
                          §31 Erklärung über die Leistungspflicht
                               Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen erklären wir in Textform ob, in welchem Umfang
                               und von welchem Zeitpunkt an wir eine Leistungspflicht anerkennen.
                               Wir verpflichten uns, Ihnen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der von Ihnen jeweils zur Prüfung vorgelegten Unterlagen
                                −    unsere Entscheidung über die Leistungspflicht mitzuteilen oder
                                −    weitere Unterlagen für die Prüfung von Ihnen anzufordern oder
                                −    Ihnen mitzuteilen, dass wir weitere Schritte (z.B. neutrales Gutachten) einleiten werden.
                               Während der Leistungsprüfung informieren wir Sie in regelmäßigen Abständen, spätestens alle 4 Wochen, über den Bearbeitungs-
                               stand.
                               Einen durch Überschreitung der in Absatz 2 genannten Frist nachweislich entstandenen Schaden werden wir ersetzen.
                          §32 Leistungsentscheidung
                          Wenn wir Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 5 dieser Bedingungen zusagen, gilt dies jeweils zeitlich unbegrenzt. Wir sprechen
                          somit keine zeitlich befristeten Anerkenntnisse aus und leisten so lange die versicherte Person erwerbsunfähig nach § 5 dieser Bedingun-
                          gen ist, längstens jedoch bis zum Ende der Leistungsdauer. Ausgenommen sind die Erwerbsunfähigkeit aufgrund von bestimmten Krank-
                          heiten nach § 5 Absatz 9 und die Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer Krebserkrankung nach § 5 Absatz 10 dieser Bedingungen.

                          §33 Nachprüfung der Erwerbsunfähigkeit
                               Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir während der vereinbarten Leistungsdauer berechtigt, das
                               Fortbestehen der Erwerbsunfähigkeit und ihren Grad oder die Pflegebedürftigkeit und das Fortleben der versicherten Person nachzu-
                               prüfen.
                               Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen
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                               der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. Die Bestimmungen nach § 29 Absätze 2 bis 7 dieser Be-
                               dingungen gelten entsprechend.
                               Ist die Erwerbsunfähigkeit weggefallen, werden wir von der Leistung frei. In diesem Fall legen wir Ihnen die Veränderung in Textform
                               dar und teilen die Einstellung unserer Leistungen dem Anspruchsberechtigten in Textform mit. Die Einstellung unserer Leistungen
                               wird mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Erklärung bei Ihnen wirksam. Zu diesem Zeitpunkt muss auch die Bei-
                               tragszahlung wieder aufgenommen werden.


                          Stadtberger Straße 99          Telefon +49 (0)821 319-0                www.dialog-versicherung.de
                          86157 Augsburg                                                         service-leben@dialog-versicherung.de


                                                                                        - 13 -

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                                Liegt Erwerbsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit vor und ist die Pflegebedürftigkeit auf unter einen Pflegepunkt gesunken bzw. die
                                Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 5 Absatz 6 dieser Bedingungen entfallen, stellen wir unsere Leistungen ein. Absatz 3 Satz 2 bis 4
                                gelten entsprechend.

                          VII. Überschussbeteiligung
                          §34 Bedeutung von Überschüssen
                          Wir beteiligen Sie an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Dies regelt der §153 des Versiche-
                          rungsvertragsgesetzes (VVG). Die Leistung aus der Überschussbeteiligung kann auch Null Euro betragen. Bei unseren Erwerbsunfähig-
                          keitsversicherungen werden Sie vor allem in Form eines Sofortüberschusses beteiligt. Dadurch zahlen Sie nicht den Bruttobeitrag, sondern
                          den um den Sofortüberschuss reduzierten Nettobeitrag (Zahlbeitrag).
                          §35 Beteiligung an Überschüssen
                          In den nachfolgenden Absätzen erläutern wir Ihnen,
                          −     wie wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens ermitteln und wie wir diesen verwenden
                                (Absatz 1),
                          −     wie Ihr Vertrag an dem Überschuss beteiligt wird (Absatz 2),
                          −     wie Bewertungsreserven entstehen und wie wir diese Ihrem Vertrag zuordnen (Absatz 3),
                          −     warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung Ihres Vertrages nicht garantieren können (Absatz 4) und
                          −     wie wir Sie über die Überschussbeteiligung informieren (Absatz 5).
                          (1)   Wie ermitteln wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens und wie verwenden wir
                                diesen?
                                Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und auf-
                                sichtsrechtlichen Vorschriften. Mit der Feststellung des Jahresabschlusses legen wir fest, welcher Teil des Rohüberschusses für die
                                Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Verträge zur Verfügung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrechtlichen Vor-
                                gaben, derzeit insbesondere die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungs-
                                verordnung, MindZV). Es gibt drei verschiedene Quellen für den Rohüberschuss. Diese Quellen sind Kapitalerträge, das Risikoergeb-
                                nis und das übrige Ergebnis (einschließlich Kosten).
                                Kapitalerträge
                                Die Beiträge sind so berechnet, dass sie lediglich die Versicherungsleistungen decken. Daher entsteht kein oder nur ein sehr geringer
                                Kapitalertrag. An diesen Nettoerträgen werden Sie nach der MindZV zu derzeit mindestens 90 % beteiligt. Zuerst werden hieraus die
                                garantierten Versicherungsleistungen bezahlt. Der verbleibende Betrag wird für die Überschussbeteiligungen der Versicherungsneh-
                                mer verwendet.
                                Risikoergebnis
                                Wir setzen bei der Berechnung unserer Beiträge Annahmen zur Entwicklung von Versicherungsleistungen an. Sind diese niedriger als
                                angenommen, entstehen Überschüsse. Zuerst werden dazu die garantierten Versicherungsleistungen bezahlt. Bleibt dann noch et-
                                was übrig, bekommen Sie eine Überschussbeteiligung. Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Über-
                                schuss bei. Sie als Versicherungsnehmer beteiligen wir nach der MindZV angemessen an diesen Überschüssen. Nach derzeitiger
                                Rechtslage beteiligen wir Sie am Risikoergebnis zu mindestens 90 %.
                                Übriges Ergebnis
                                In ihren Beiträgen sind Kosten enthalten. Entstehen in einem Geschäftsjahr weniger Kosten als wir über alle Verträge einnehmen,
                                entstehen Überschüsse. Auch geben wir weitere Einnahmen, welche nicht direkt mit ihrem Versicherungsvertrag in Zusammenhang
                                stehen, an Sie weiter (z.B. Erträge aus Dienstleistungen, welche wir für andere Unternehmen erbringen). Sie als Versicherungsneh-
                                mer beteiligen wir nach der MindZV angemessen an diesen Überschüssen. Nach derzeitiger Rechtslage beteiligen wir Sie am übrigen
                                Ergebnis zu mindestens 50 %.

                                Von der so ermittelten Überschussbeteiligung werden zunächst die direkten Überschussbeteiligungen bezahlt (Direktgutschrift). Der
                                Rest der Überschussbeteiligung kommt in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung
                                gleicht Schwankungen über die Jahre aus. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dürfen wir grundsätzlich nur für die Über-
                                schussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zu-
                                stimmung der Aufsichtsbehörde abweichen.
                                Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrages am Überschuss ergeben sich aus der Zuführung zur Rückstel-
                                lung für Beitragsrückerstattung nicht.
                                Wir haben gleichartige Versicherungen (z. B. Risikolebensversicherungen, Erwerbsunfähigkeitsversicherungen) zu Bestandsgruppen
                                zusammengefasst. Bestandsgruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen.
                          (2)   Wie wird Ihr Vertrag an dem Überschuss beteiligt?
                                Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen
                                zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Diese bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko – in diesem Fall das Erwerbsun-
                                fähigkeitsrisiko – zu berücksichtigen. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Bestandsgruppen nach einem verursachungs-
                                orientierten Verfahren und zwar in dem Maß, wie die Bestandsgruppen zur Entstehung von Überschüssen beigetragen haben. Dies
                                hat zur Folge, dass einer Bestandsgruppe, die nicht zur Entstehung von Überschüssen beigetragen hat, auch keine Überschüsse zu-
                                gewiesen werden.
                                Ihre Versicherung erhält Anteile an den Überschüssen der Bestandsgruppe 114. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der
                                Direktgutschrift zu Lasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
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                                entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verant-
                                wortlichen Aktuars festgelegt.
                                Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung bekommen Sie jährlich zu Beginn des Versicherungsjahres Überschüsse. Diese
                                werden mit den Bruttobeiträgen verrechnet und reduzieren den Zahlbeitrag. Beitragsfrei gestellte oder durch Ablauf der Beitragszah-
                                lung beitragsfrei gewordene Versicherungen sind nicht überschussberechtigt.
                                Wir veröffentlichen die geltenden Überschussanteilsätze jährlich in unserem Geschäftsbericht, den Sie jederzeit bei uns anfordern
                                können.


                          Stadtberger Straße 99           Telefon +49 (0)821 319-0                www.dialog-versicherung.de
                          86157 Augsburg                                                          service-leben@dialog-versicherung.de


                                                                                         - 14 -

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                          (3)   Wie entstehen Bewertungsreserven und wie ordnen wir diese Ihrem Vertrag zu?
                                Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über ihrem jeweiligen handelsrechtlichen Buchwert liegt.
                                Da in der Erwerbsunfähigkeitsversicherung keine oder allenfalls geringfügige Beträge zur Verfügung stehen, um Kapital zu bilden,
                                entstehen auch keine oder nur geringfügige Bewertungsreserven. Dennoch entstehende Bewertungsreserven, die nach den maßge-
                                benden rechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Verträgen anteilig rechne-
                                risch zu. Dabei wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an.
                                Versicherungen mit Ansammlungsguthaben erhalten ebenfalls eine Beteiligung an den Bewertungsreserven. Die Zuteilung vorhande-
                                ner Bewertungsreserven erfolgt verursachungsorientiert. Bei Versicherungen mit Ansammlungsguthaben werden die für den jeweili-
                                gen Vertrag angesammelten Ansammlungsguthaben ins Verhältnis zur Summe der Kapitalien aller berechtigten Verträge gesetzt.
                                Weitere Informationen zum Zuteilungsverfahren und zum Stichtag der Berechnung veröffentlichen wir jährlich in unserem Geschäfts-
                                bericht. Diesen finden Sie auf unserer Internetseite unter www.dialog-versicherung.de.
                                Die Höhe der Bewertungsreserven ermitteln wir jährlich neu sowie zusätzlich auch für den Zeitpunkt der Beendigung eines Vertrages.
                                Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt.
                          (4)   Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren?
                                Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar
                                sind. Einflussfaktoren sind insbesondere die Entwicklung des versicherten Risikos, des Kapitalmarkts und der Kosten.
                                Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Sie kann auch Null Euro betragen.
                          (5)   Wie informieren wir über die Überschussbeteiligung?
                                Die festgelegten Überschussanteilsätze veröffentlichen wir jährlich in unserem Geschäftsbericht. Diesen finden Sie auf unserer Inter-
                                netseite unter www.dialog-versicherung.de.

                          VIII. Sonstige Vertragsbestimmungen
                          §36 Rechtsanwendung
                          Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

                          §37 Gerichtsstand
                                Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder der für den
                                Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Sind Sie eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen
                                Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
                                Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für
                                Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Sind Sie eine juristische
                                Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung.
                                Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland, sind für Klagen aus dem Vertrag die Ge-
                                richte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. Dies gilt ebenso, wenn Sie eine juristische Person sind und Ihren Sitz
                                oder Ihre Niederlassung ins Ausland verlegen.

                          §38 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind?
                                Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind, stehen Ihnen derzeit insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten offen.
                                Unser Beschwerdemanagement
                                Für Kundenbeschwerden ist unsere Zentrale Beschwerdestelle gerne für Sie da. Sie erreichen diese derzeit wie folgt:
                                Dialog Lebensversicherungs-AG
                                Stadtberger Straße 99
                                86157 Augsburg
                                E-Mail: bittebesser-leben@dialog-versicherung.de
                                Versicherungsombudsmann e.V.
                                Sind Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden oder hat eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünsch-
                                ten Ergebnis geführt, können Sie sich als Verbraucher an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden. Diesen erreichen Sie derzeit
                                wie folgt:
                                Versicherungsombudsmann e.V.
                                Postfach 080632
                                10006 Berlin
                                Telefon: 0800 369 6000
                                Fax: 0800 369 9000
                                E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                                Internet: www.versicherungsombudsmann.de
                                Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Als Mitglied
                                im Versicherungsombudsmann e. V. haben wir uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
                                Versicherungsaufsicht
                                Sie haben auch die Möglichkeit, sich an die für uns zuständige Aufsicht zu wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir
                                der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
                                Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
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                                Sektor Versicherungsaufsicht
                                Graurheindorfer Straße 108
                                53117 Bonn
                                E-Mail: poststelle@bafin.de
                                Internet: www.bafin.de
                                Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.


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                                Rechtsweg
                                Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

                          §39 Können die Bruttobeiträge angehoben werden?
                          (1)   Wir sind nach § 163 VVG berechtigt bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden und nicht vorhersehbaren Veränderung des
                                Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen und dem daraus berechneten Bruttobeitrag, den Bruttobeitrag
                                entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen. Der neu festgesetzte Beitrag ist der Höhe nach auf jenes
                                Ausmaß beschränkt, das angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten.
                          (2)   Sie können verlangen, dass wir statt der Beitragserhöhung die Versicherungsleistung entsprechend herabsetzen. Sofern die Versiche-
                                rung beitragsfrei gestellt ist, sind wir berechtigt, die Versicherungsleistung entsprechend herabzusetzen. Die Neufestsetzung des Bei-
                                trags und die Herabsetzung der Versicherungsleistung werden zu Beginn des zweiten Monats, der auf die Mitteilung der Neufestset-
                                zung oder der Herabsetzung der Versicherungsleistung und der hierfür maßgeblichen Gründe an Sie folgt, wirksam.
                          (3)   Auf dieses Recht verzichten wir, wenn Sie die Option Verzicht auf Anwendung des § 163 VVG abgeschlossen haben (siehe § 8 Ab-
                                satz 4 dieser Bedingungen).
                          §40 Was gilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen?
                          Sollte eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräfti-
                          gen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt werden, können wir diese unwirksame Bestimmung unter den Voraussetzungen des § 164 VVG
                          durch eine neue Regelung ersetzen. Die Geltung der übrigen vertraglichen Bestimmungen wird davon nicht berührt.
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                          IX. Begriffserklärungen
                          Um Ihnen das Lesen der Versicherungsbedingungen zu erleichtern, möchten wir Ihnen einige Begrifflichkeiten kurz erläutern:
                          •   Beitragszahlungsdauer: Die Beitragszahlungsdauer ist der Zeitraum, für den Beiträge zu zahlen sind.
                          •   Bezugsberechtigter: Der Bezugsberechtigte ist die von Ihnen als Versicherungsnehmer benannte Person, die die Leistung aus dem
                              Vertrag erhalten soll. Grundsätzlich kann jede beliebige Person benannt werden.
                          •   Deckungsrückstellung: Eine Deckungsrückstellung bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt die Versicherungsleistungen gewährleisten zu
                              können.
                          •   Einlösungsbeitrag: Der erste zu zahlende Beitrag nach Abschluss des Vertrages. Seine Zahlung ist eine Voraussetzung für den
                              Beginn des Versicherungsschutzes.
                          •   Finanzielle Angemessenheitsprüfung: Die Rentenhöhe darf nur einen bestimmten Anteil des Einkommens betragen. Das prüfen
                              wir bei der finanziellen Angemessenheitsprüfung. Ändert sich das Einkommen nach der finanziellen Angemessenheitsprüfung, hat
                              das keinen Einfluss auf die Rentenhöhe.
                          •   Folgebeitrag: Ein Folgebeitrag ist jeder Beitrag, der nach dem Einlösungsbeitrag fällig wird.
                          •   Jahresrente: Eine Jahresrente ist die beantragte Erwerbsunfähigkeitsrente, die in der Regel in monatlichen Raten im Falle einer
                              Erwerbsunfähigkeit ausbezahlt wird.
                          •   Kammerberuf: Zu den Kammerberufen gehören z.B. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, psychologische Psychotherapeuten, Steu-
                              erberater, Wirtschaftsprüfer, Notar, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Architekt.
                          •   Leistungsdauer: Die Leistungsdauer ist der Zeitraum, bis zu dessen Ablauf eine während der Versicherungsdauer anerkannte Leis-
                              tung längstens erbracht wird.
                          •   Rechnungsgrundlagen: Die Rechnungsgrundlagen sind die Grundlagen für die Kalkulation Ihres Vertrages. Diese sind in der Regel
                              die Annahmen zur Entwicklung der versicherten Risiken, der Zinsen und der Kosten.
                          •   Risikoprüfung: Risikoprüfung ist die individuelle Einschätzung für Angaben zur Gesundheit, zum Beruf, zu Hobbies, zu Reisen und
                              zur finanziellen Angemessenheit.
                          •   Textform: Ist für eine Erklärung die Textform vorgesehen, muss diese Erklärung zum Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail abgegeben
                              werden.
                          •   Versicherte Person: Die versicherte Person ist die Person, auf deren Leben die Versicherung genommen wird. Dies müssen nicht
                              notwendigerweise Sie als Versicherungsnehmer sein.
                          •   Versicherungsdauer: Die Versicherungsdauer ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Versicherungsfall eintreten muss, damit ein
                              Anspruch auf Leistungen entstehen kann.
                          •   Versicherungsfall: Ein Versicherungsfall ist das Ereignis, das die Leistungspflicht des Versicherers entstehen lässt, wenn es wäh-
                              rend der Versicherungsdauer eintritt. Dies ist z.B. die Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person.
                          •   Versicherungsjahr: Wir teilen die Versicherungsdauer eines Vertrags in Versicherungsjahre ein, unabhängig von Kalenderjahren.
                              Wenn die Versicherungsdauer volle Jahre beträgt, dann hat jedes Versicherungsjahr 12 Monate. Es beginnt am ersten Tag des Mo-
                              nats, in dem der Vertrag beginnt. Es endet am letzten Tag des Monats, in dem der Vertrag endet. Beispiel für ein Versicherungsjahr:
                              01.10. eines Jahres bis 30.09. des darauffolgenden Jahres. Wenn die Versicherungsdauer volle Jahre und einige Monate beträgt,
                              dann richten sich die Versicherungsjahre nach dem Vertragsende. Das erste Versicherungsjahr hat deshalb immer weniger als 12
                              Monate. Es beginnt am ersten Tag des Monats, in dem der Vertrag beginnt. Es endet am letzten Tag des Monats, in dem der Vertrag
                              endet. Alle darauffolgenden Versicherungsjahre haben 12 Monate. Sie enden am letzten Tag des Monats, in dem der Vertrag endet.
                              Sie beginnen mit dem ersten Tag des folgenden Monats. Beispiel für Versicherungsjahre mit dem Vertragsbeginn 01.04. und dem
                              Vertragsende 30.09.: erstes Versicherungsjahr: 01.04. bis 30.09., alle darauffolgende Versicherungsjahre: 01.10. bis 30.09.
                          •   Versicherungsnehmer: Der Versicherungsnehmer ist unser Vertragspartner. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag betreffen
                              vorrangig den Versicherungsnehmer.
                          •   Versicherungsperiode: Die Versicherungsperiode ist der Zeitabschnitt, für den die Zahlung des Beitrags vereinbart ist. Die Versiche-
                              rungsperiode umfasst bei jährlicher Beitragszahlung ein Versicherungsjahr, bei unterjährlicher Beitragszahlung entsprechend der ver-
                              einbarten Zahlungsweise ein halbes Jahr, ein Vierteljahr oder einen Monat. Die erste Versicherungsperiode kann kürzer ausfallen,
                              wenn die Versicherungsdauer nicht aus ganzen Jahren besteht.
                          •   Versicherungsschein (Police): Der Versicherungsschein dokumentiert den zustande gekommenen Versicherungsvertrag und die zu
                              Vertragsbeginn vereinbarten Versicherungsleistungen.
                          •   Vorläufiger Versicherungsschutz: Ein vorläufiger Versicherungsschutz bedeutet, dass dem Versicherungsnehmer ab dem Zeit-
                              punkt, zu dem Ihr Antrag bei uns eingeht, Versicherungsschutz gewährt wird.
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[Seite 45]
                             Bitte beachten: Zum Verbleib beim Kunden


                             Allgemeine Bedingungen
                             für den vorläufigen Versicherungsschutz
                             in der selbständigen Erwerbsunfähigkeitsversicherung (ABvVssEu-D)


                             Mit den nachfolgenden Bedingungen wenden wir uns an Sie als Antragsteller und künftigen Versicherungsnehmer und gewähren Ihnen
                             aufgrund des gestellten Antrags und den nachfolgenden Bedingungen vorläufigen Versicherungsschutz.
                             Auf den folgenden Seiten finden Sie wichtige Informationen, die für Ihren Versicherungsvertrag von Bedeutung sind.
                             Dabei bilden die Versicherungsbedingungen die rechtliche Grundlage für unser gemeinsames Vertragsverhältnis. In ihnen werden u. a. die
                             Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt sowie die vertraglichen Leistungen beschrieben. Informationen zur steuerlichen Be-
                             handlung der Versicherung finden Sie in den separat vorliegenden Steuerinformationen.


                             Inhaltsverzeichnis

                             I. Versicherungsschutz und Leistungen ............................................................................................................................................... - 2 -
                             §1 Versicherungsbeginn ..................................................................................................................................................................... - 2 -
                             §2 Versicherungsende ........................................................................................................................................................................ - 2 -
                             §3 Geltungsbereich ............................................................................................................................................................................. - 2 -
                             §4 Versicherungsleistungen ............................................................................................................................................................... - 2 -
                             §5 Leistungsvoraussetzungen ........................................................................................................................................................... - 2 -
                             §6 Leistungsausschlüsse ................................................................................................................................................................... - 2 -
                             II. Beitragszahlung und Kosten ............................................................................................................................................................. - 3 -
                             §7 Kosten ............................................................................................................................................................................................. - 3 -
                             III. Sonstige Vertragsbestimmungen ..................................................................................................................................................... - 3 -
                             §8 Weitere Bestimmungen .................................................................................................................................................................. - 3 -
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                             I. Versicherungsschutz und Leistungen
                             §1 Versicherungsbeginn
                             Der vorläufige Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem Ihr Antrag bei uns eingeht.
                             §2 Versicherungsende
                             (1)    Der vorläufige Versicherungsschutz endet, wenn
                                     -   der Versicherungsschutz aus der beantragten Versicherung begonnen hat;
                                     -   Sie Ihren Antrag angefochten oder bereits vor oder gleichzeitig mit dem Eingang bei uns zurückgenommen haben;
                                     -   Sie von Ihrem Widerrufsrecht nach § 8 VVG zur beantragten Versicherung Gebrauch gemacht haben;
                                     -   Sie einer Ihnen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 VVG mitgeteilten Abweichung des Versicherungsscheines von Ihrem Antrag widerspro-
                                         chen haben;
                                     -   der Einzug des ersten Beitrags aus von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht möglich war oder dem Einzug widersprochen worden
                                         ist, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
                                         Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben;
                                     -   Sie den Hauptvertrag oder den weiteren Vertrag über den vorläufigen Versicherungsschutz mit einem anderen Versicherer schlie-
                                         ßen. Über den Vertragsschluss mit einem anderen Versicherer haben Sie uns unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) zu
                                         informieren.
                             (2)    Sowohl Sie als auch wir können den Vertrag über den vorläufigen Versicherungsschutz ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Unsere
                                    Kündigungserklärung wird jedoch erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang bei Ihnen wirksam.
                             (3)    Ist der vorläufige Versicherungsschutz wegen eines unter Absatz 1 oder 2 genannten Grundes beendet worden, so bedarf es zur
                                    Wiederherstellung unserer ausdrücklichen Bestätigung.

                             §3 Geltungsbereich
                             Der Versicherungsschutz gilt weltweit.
                             §4 Versicherungsleistungen
                             (1)    Tritt während der Dauer des vorläufigen Versicherungsschutzes Erwerbsunfähigkeit ein, so gilt:
                                     -   Eine Erwerbsunfähigkeitsrente und eine Beitragsbefreiung zahlen wir nur, wenn die Erwerbsunfähigkeit innerhalb von drei Mona-
                                         ten seit ihrem Eintritt angezeigt worden ist.
                                     -   Aus den ggf. beantragten bzw. vorgesehenen Optionen gemäß § 8 der Bedingungen für die Erwerbsunfähigkeitsversicherung
                                         entsteht während der Dauer des vorläufigen Versicherungsschutzes kein Anspruch.
                             (2)    In jedem Falle enden die Leistungen aus der Erwerbsunfähigkeitsversicherung spätestens mit dem Ablauf der für die Erwerbsunfähig-
                                    keitsversicherung beantragten Versicherungsdauer oder wenn die Erwerbsfähigkeit wieder gegeben ist.
                             (3)    Auf Grund des vorläufigen Versicherungsschutzes bei Erwerbsunfähigkeit beträgt die Höchstrente 18.000,00 Euro jährlich. Die Bei-
                                    tragsbefreiung wird ebenfalls höchstens für eine Jahresrente in Höhe von 18.000,00 Euro übernommen.
                             (4)    Diese Begrenzungen gelten auch dann, wenn höhere Leistungen beantragt oder mehrere Anträge derselben zu versichernden Person
                                    bei uns gestellt worden sind.
                             §5 Leistungsvoraussetzungen
                             Voraussetzung für den vorläufigen Versicherungsschutz ist, dass
                             -      der beantragte Versicherungsbeginn nicht später als zwei Monate nach der Unterzeichnung des Antrags liegt;
                             -      der erste Beitrag für die beantragte Versicherung gezahlt oder uns eine Ermächtigung zum Beitragseinzug mittels eines SEPA-Last-
                                    schriftmandats erteilt worden ist, wobei auf dem angegebenen Konto ausreichende Deckung vorhanden sein muss;
                             -      Sie das Zustandekommen der beantragten Versicherung nicht von einer besonderen Bedingung abhängig gemacht haben und die
                                    Risiko- und Gesundheitserklärung der zu versichernden Person im Antragsformular vollständig ausgefüllt ist;
                             -      Ihr Antrag sich im Rahmen der von uns gebotenen Tarife und Bedingungen bewegt;
                             -      die versicherte Person bei Unterzeichnung des Antrags das 15. Lebensjahr schon und das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
                             -      frühere Anträge der versicherten Person von uns nicht abgelehnt, nicht zurückgestellt wurden oder nicht zu erschwerten Bedingungen
                                    (Mehrbeitrag oder Klausel) zu Stande gekommen wären;
                             -      frühere Verträge durch uns nicht wegen Nichtzahlung oder Zahlungsrückständen gemäß §§ 37, 38 VVG gekündigt wurden;
                             -      wir bei früheren Verträgen keinen Rücktritt bzw. keine Anfechtung erklärt haben.
                             §6 Leistungsausschlüsse
                             (1)    Der vorläufige Versicherungsschutz ist – soweit nicht etwas anderes vereinbart ist – ausgeschlossen für Versicherungsfälle, zu deren
                                    Eintritt gefahrerhebliche Erkrankungen, Beschwerden oder Gesundheitsstörungen ursächlich beigetragen haben, die Ihnen bzw. der zu
                                    versichernden Person bei Antragstellung bekannt waren, auch wenn diese im Antrag angegeben wurden. Gefahrerheblich sind solche
                                    Erkrankungen, Beschwerden oder Gesundheitsstörungen, die geeignet sind, auf unseren Entschluss, den Vertrag überhaupt oder zu
                                    dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Erkrankungen, Beschwerden oder Gesundheitsstörungen, nach
                                    denen wir bei Antragstellung ausdrücklich und in Textform gefragt haben, gelten im Zweifel als erheblich.
                             (2)    Sanktionen und Embargos
                                    Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver-
                                    tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bun-
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                                    desrepublik Deutschland entgegenstehen.
                                    Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
                                    Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


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                             II. Beitragszahlung und Kosten
                             §7 Kosten
                             Für den vorläufigen Versicherungsschutz erheben wir zwar keinen besonderen Beitrag. Erbringen wir aber Leistungen auf Grund des vor-
                             läufigen Versicherungsschutzes, so behalten wir ein Entgelt ein. Das Entgelt entspricht dem Beitrag für eine Versicherungsperiode. Wir
                             berechnen Ihnen jedoch nicht mehr als den Tarifbeitrag für die Höchstsumme und -rente gemäß § 4 Absatz 3 dieser Bedingungen. Bereits
                             gezahlte Beträge rechnen wir an.

                             III. Sonstige Vertragsbestimmungen
                             §8   Weitere Bestimmungen
                                  Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen für die beantragte
                                  Versicherung Anwendung. Dies gilt insbesondere für die dort enthaltenen Einschränkungen und Ausschlüsse. Eine Überschussbeteili-
                                  gung erfolgt jedoch nicht.
                                  Ein im Antrag festgelegtes Bezugsrecht gilt auch für die Leistungen aus dem vorläufigen Versicherungsschutz.
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                               Bitte beachten: Zum Verbleib beim Kunden


                               Besondere Bedingungen
                               für die Erwerbsunfähigkeitsversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge
                               und Leistungen ohne erneute Risikoprüfung (Eu-Dynamik-D)


                               Als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen.
                               Auf den folgenden Seiten finden Sie wichtige Informationen, die für Ihren Versicherungsvertrag von Bedeutung sind.
                               Dabei bilden die Versicherungsbedingungen die rechtliche Grundlage für unser gemeinsames Vertragsverhältnis. In ihnen werden u. a. die
                               Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt sowie die vertraglichen Leistungen beschrieben. Informationen zur steuerlichen Be-
                               handlung der Versicherung finden Sie in den separat vorliegenden Steuerinformationen.


                               Inhaltsverzeichnis

                               I. Versicherungsschutz und Leistungen ................................................................................................................................................. - 2 -
                               §1     Zeitpunkt der erhöhten Beiträge und Versicherungsleistungen.................................................................................................. - 2 -
                               §2     Ende der planmäßigen Erhöhungen .............................................................................................................................................. - 2 -
                               §3     Geltungsbereich ............................................................................................................................................................................. - 2 -
                               §4     Planmäßige Erhöhung im Sinne dieser Bedingungen.................................................................................................................. - 2 -
                               §5     Errechnung der erhöhten Versicherungsleistungen .................................................................................................................... - 2 -
                               II. Sonstige Vertragsbestimmungen ........................................................................................................................................................ - 2 -
                               §6     Aussetzen von Erhöhungen........................................................................................................................................................... - 2 -
                               §7     Sonstige Bestimmungen für die Erhöhung der Beiträge ............................................................................................................. - 2 -
                               III. Begriffserklärungen ............................................................................................................................................................................ - 3 -
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                               Stadtberger Straße 99                     Telefon +49 (0)821 319-0                          www.dialog-versicherung.de
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                               I. Versicherungsschutz und Leistungen
                               §1 Zeitpunkt der erhöhten Beiträge und Versicherungsleistungen
                               (1)   Die Erhöhungen des Beitrags und der Versicherungsleistungen erfolgen zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres. Erstmals erhö-
                                     hen sich die Beiträge zu Beginn des Versicherungsjahres, zu dem der Vertrag mindestens zwölf Monate besteht.
                               (2)   Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine Mitteilung über die Erhöhung. Der Versicherungsschutz aus der jeweiligen
                                     Erhöhung beginnt am Erhöhungstermin.
                               §2 Ende der planmäßigen Erhöhungen
                               (1)   Die Erhöhungen erfolgen bis 5 Jahre vor Ablauf der Beitragszahlungsdauer, maximal jedoch bis eine Jahresrente von 90.000 Euro
                                     überschritten würde.
                               (2)   Wir führen eine finanzielle Angemessenheitsprüfung der Dynamikhöhe durch, wenn eine Jahresrente von 60.000 Euro überschritten
                                     würde. Dies kann dazu führen, dass wir die Höhe des vereinbarten Dynamiksatzes senken. Im Einzelfall können wir die Dynamik für
                                     die Zukunft auch ausschließen.
                               (3)   Bei Einschluss der Dread Disease Option erfolgen die Erhöhungen außerdem maximal bis eine Dread Disease Einmalleistung von
                                     150.000 Euro überschritten würde.
                               §3 Geltungsbereich
                               Der Versicherungsschutz gilt weltweit.
                               §4 Planmäßige Erhöhung im Sinne dieser Bedingungen
                               (1)   Der Beitrag erhöht sich um den mit Ihnen fest vereinbarten, ganzzahligen Prozentsatz (mindestens 2 % bis maximal 5 %) des Vorjah-
                                     resbeitrags.
                               (2)   Die vereinbarte Dynamik bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Risikoprüfung.
                               §5 Errechnung der erhöhten Versicherungsleistungen
                               (1)   Die Erhöhung der Versicherungsleistungen errechnet sich nach dem am Erhöhungstermin erreichten rechnungsmäßigen Alter der
                                     versicherten Person, der restlichen Beitragszahlungsdauer und einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag. Die Versicherungs-
                                     leistungen erhöhen sich nicht im gleichen Verhältnis wie die Beiträge.
                               (2)   Sind Optionen eingeschlossen, so werden ihre Versicherungsleistungen im Rahmen der planmäßigen Erhöhungen im selben Verhält-
                                     nis wie die der Hauptversicherung erhöht. Dies gilt nicht für eine eingeschlossene Pflegerentenoption.

                               II. Sonstige Vertragsbestimmungen
                               §6 Aussetzen von Erhöhungen
                               (1)   Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin widersprechen oder
                                     den ersten erhöhten Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Erhöhungstermin zahlen.
                               (2)   Unterbliebene Erhöhungen können Sie mit unserer Zustimmung nachholen.
                               (3)   Sollten Sie mehr als zweimal hintereinander von der Erhöhungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen, so endet die automatische
                                     Erhöhung ohne erneute Risikoprüfung. Wollen Sie die Erhöhungen wiedereinschließen, müssen Sie das schriftlich beantragen. Sie
                                     können die Höhe des Dynamiksatzes bis zur ursprünglichen Höhe wiedereinschließen. Bei einem vereinbarten Dynamiksatz über 3 %
                                     führen wir eine finanzielle Angemessenheitsprüfung durch. Beträgt der vereinbarte Dynamiksatz 2 % oder 3%, ist keine finanzielle
                                     Angemessenheitsprüfung notwendig.
                               (4)   Es erfolgen keine Erhöhungen, solange wegen Erwerbsunfähigkeit ihre Beitragszahlungspflicht ganz oder teilweise entfällt.
                               §7 Sonstige Bestimmungen für die Erhöhung der Beiträge
                               (1)   Alle im Rahmen des Versicherungsvertrages getroffenen Vereinbarungen, insbesondere die Allgemeinen Bedingungen sowie die
                                     Bezugsrechtsverfügung, erstrecken sich auch auf die Erhöhung der Versicherungsleistungen.
                               (2)   Die Erhöhungen der Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag beeinflussen die Fristen in den Paragraphen der Bedin-
                                     gungen der Hauptversicherung zur Verletzung der Anzeigepflicht nicht.
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                               III. Begriffserklärungen
                               Um Ihnen das Lesen der Versicherungsbedingungen zu erleichtern, möchten wir Ihnen einige Begrifflichkeiten kurz erläutern:
                               •   Beitragszahlungsdauer: Die Beitragszahlungsdauer ist der Zeitraum, für den Beiträge zu zahlen sind.
                               •   Jahresrente: Eine Jahresrente ist die beantragte Erwerbsunfähigkeitsrente, die in der Regel in monatlichen Raten im Falle einer
                                   Erwerbsunfähigkeit ausbezahlt wird.
                               •   Finanzielle Angemessenheitsprüfung: Die Rentenhöhe darf nur einen bestimmten Anteil des Einkommens betragen. Das prüfen
                                   wir bei der finanziellen Angemessenheitsprüfung. Ändert sich das Einkommen nach der finanziellen Angemessenheitsprüfung, hat
                                   das keinen Einfluss auf die Rentenhöhe.
                               •   Risikoprüfung: Risikoprüfung ist die individuelle Einschätzung für Angaben zur Gesundheit, zum Beruf, zu Hobbies, zu Reisen und
                                   zur finanziellen Angemessenheit.
                               •   Versicherungsdauer: Die Versicherungsdauer ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Versicherungsfall eintreten muss, damit ein
                                   Anspruch auf Leistungen entstehen kann.
                               •   Versicherungsfall: Ein Versicherungsfall ist das Ereignis, das die Leistungspflicht des Versicherers entstehen lässt, wenn es wäh-
                                   rend der Versicherungsdauer eintritt. Dies ist z.B. die Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person.
                               •   Versicherungsjahr: Wir teilen die Versicherungsdauer eines Vertrags in Versicherungsjahre ein, unabhängig von Kalenderjahren.
                                   Wenn die Versicherungsdauer volle Jahre beträgt, dann hat jedes Versicherungsjahr 12 Monate. Es beginnt am ersten Tag des Mo-
                                   nats, in dem der Vertrag beginnt. Es endet am letzten Tag des Monats, in dem der Vertrag endet. Beispiel für ein Versicherungsjahr:
                                   01.10. eines Jahres bis 30.09. des darauffolgenden Jahres. Wenn die Versicherungsdauer volle Jahre und einige Monate beträgt,
                                   dann richten sich die Versicherungsjahre nach dem Vertragsende. Das erste Versicherungsjahr hat deshalb immer weniger als 12
                                   Monate. Es beginnt am ersten Tag des Monats, in dem der Vertrag beginnt. Es endet am letzten Tag des Monats, in dem der Vertrag
                                   endet. Alle darauffolgenden Versicherungsjahre haben 12 Monate. Sie enden am letzten Tag des Monats, in dem der Vertrag endet.
                                   Sie beginnen mit dem ersten Tag des folgenden Monats. Beispiel für Versicherungsjahre mit dem Vertragsbeginn 01.04. und dem
                                   Vertragsende 30.09.: erstes Versicherungsjahr: 01.04. bis 30.09., alle darauffolgende Versicherungsjahre: 01.10. bis 30.09.
                               •   Versicherungsnehmer: Der Versicherungsnehmer ist unser Vertragspartner. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag betreffen
                                   vorrangig den Versicherungsnehmer.
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                         Bitte beachten: Zum Verbleib beim Kunden


                         Allgemeine Bedingungen
                         für die Dread Disease Option (BDDo-D)


                         Als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen.
                         Auf den folgenden Seiten finden Sie wichtige Informationen, die für Ihren Versicherungsvertrag von Bedeutung sind.
                         Dabei bilden die Versicherungsbedingungen die rechtliche Grundlage für unser gemeinsames Vertragsverhältnis. In ihnen werden u. a. die
                         Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt sowie die vertraglichen Leistungen beschrieben. Informationen zur steuerlichen Be-
                         handlung der Versicherung finden Sie in den separat vorliegenden Steuerinformationen.


                         Inhaltsverzeichnis

                         I. Versicherungsschutz und Leistungen ............................................................................................................................................... - 2 -
                         §1 Vorläufiger Versicherungsschutz .................................................................................................................................................. - 2 -
                         §2 Versicherungsbeginn ..................................................................................................................................................................... - 2 -
                         §3 Versicherungsende ........................................................................................................................................................................ - 2 -
                         §4 Geltungsbereich ............................................................................................................................................................................. - 2 -
                         §5 Dread Disease (schwere Krankheit) im Sinne dieser Bedingungen ............................................................................................ - 2 -
                         §6 Versicherungsleistungen ............................................................................................................................................................... - 3 -
                         §7 Leistungseinschränkungen und -ausschlüsse............................................................................................................................. - 3 -
                         II. Vertragsflexibilität ohne erneute Risikoprüfung .............................................................................................................................. - 4 -
                         §8 Nachversicherungsgarantie........................................................................................................................................................... - 4 -
                         §9 Beitragsreduzierung durch Absenken der einmaligen Kapitalleistung ...................................................................................... - 4 -
                         III. Vertragspflichten ............................................................................................................................................................................... - 5 -
                         §10 Vorvertragliche Anzeigepflicht ...................................................................................................................................................... - 5 -
                         §11 Gesundheitszustand, Rauchverhalten und Nikotinkonsum ........................................................................................................ - 5 -
                         IV. Beitragszahlung und Kosten ............................................................................................................................................................ - 5 -
                         §12 Beitragsstundung in der Leistungsprüfung.................................................................................................................................. - 5 -
                         §13 Beitragsstundung bei kurzfristigen Zahlungsschwierigkeiten .................................................................................................... - 5 -
                         V. Eintritt des Versicherungsfalls und Leistungsauszahlungen ......................................................................................................... - 5 -
                         §14 Leistungsauszahlung ..................................................................................................................................................................... - 5 -
                         §15 Mitwirkungspflichten ...................................................................................................................................................................... - 5 -
                         §16 Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ........................................................................................................................... - 6 -
                         §17 Erklärung über die Leistungspflicht .............................................................................................................................................. - 6 -
                         VI. Überschussbeteiligung..................................................................................................................................................................... - 6 -
                         §18 Bedeutung von Überschüssen ...................................................................................................................................................... - 6 -
                         §19 Beteiligung an Überschüssen........................................................................................................................................................ - 6 -
                         VII. Sonstige Vertragsbestimmungen ................................................................................................................................................... - 7 -
                         §20 Verhältnis zur Hauptversicherung ................................................................................................................................................. - 7 -
                         VIII. Begriffserklärungen ........................................................................................................................................................................ - 9 -
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                         I. Versicherungsschutz und Leistungen
                         §1 Vorläufiger Versicherungsschutz
                         Die Dread Disease Option hat eine Wartezeit von 3 Monaten ab Versicherungsbeginn. Deswegen gibt es hier keinen vorläufigen Versiche-
                         rungsschutz.

                         §2 Versicherungsbeginn
                         Ihr Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Zeitpunkt. Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht bei nicht
                         rechtzeitiger Beitragszahlung (vgl. § 18 und § 19 der ABsBu oder § 17 und § 18 der ABsEu).

                         §3 Versicherungsende
                         Der Versicherungsschutz endet mit Tod der versicherten Person, durch Auszahlung der Einmalleistung, durch vorzeitige Kündigung (siehe
                         § 20 dieser Bedingungen) oder spätestens mit Ablauf der im Versicherungsschein genannten Versicherungsdauer.
                         §4 Geltungsbereich
                         Der Versicherungsschutz gilt weltweit.
                         §5 Dread Disease (schwere Krankheit) im Sinne dieser Bedingungen
                         Eine schwere Krankheit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn eine der nachfolgend genannten Erkrankungen mit den jeweiligen
                         Anspruchsvoraussetzungen vorliegt. Der Anspruch auf Leistungen aus einer der schweren Krankheiten entsteht frühestens nach einer War-
                         tezeit von 3 Monaten ab Beginn des Versicherungsvertrages. Er erlischt, wenn die versicherte Person innerhalb von 30 Tagen nach erstma-
                         liger Feststellung der Erkrankung durch einen Facharzt stirbt. Der Anspruch aus der Dread Disease Option kann während der Vertragslaufzeit
                         nur einmal in Anspruch genommen werden. Danach erlischt die Option und der für diese Option anteilig gezahlte Beitrag ist nicht mehr zu
                         entrichten.
                         (1)   Krebs (mit Ausnahme von Frühstadien)
                               Versicherungsschutz besteht, wenn ein bösartiger Tumor (Krebs), der durch unkontrolliertes Wachstum maligner Zellen, Eindringen in
                               umliegendes Gewebe sowie einer Tendenz zur Metastasierung gekennzeichnet ist, diagnostiziert wird. In die Deckung eingeschlossen
                               sind Leukämien, bösartige Tumore des Lymphsystems (maligne Lymphome) und das myelodysplastische Syndrom. Die Diagnose muss
                               durch eine feingewebliche Untersuchung (Histologie) gesichert und von einem Facharzt für Onkologie bestätigt werden.
                               Nicht versichert sind nachfolgende frühe Krebsstadien oder Krebsvorstufen:
                                   a)   Jeder Tumor, der histologisch als prämaligne, nicht-invasiv oder als Carcinoma in Situ eingestuft wird (einschließlich des
                                        Duktalen oder Lobulären Carcinoma in situ der Brust sowie der Zervixdysplasie CIN-1, CIN-2 oder CIN-3)
                                   b)   Prostatakrebs, der histologisch nicht einen Gleason-Score über 6 oder nicht ein klinisches TNM-Stadium von mindestens
                                        T2N0M0 aufweist.
                                   c)   Basalzellkarzinom (Basaliom) und Plattenepithelkarzinom der Haut sowie das maligne Melanom Stadium IA (T1aN0M0)
                                   d)   Schilddrüsenkrebs mit einer Tumorgröße von weniger als 1 cm Durchmesser und histologisch klassifiziert als T1N0M0
                                   e)   Papilläres Mikrokarzinom der Blase histologisch klassifiziert als Ta
                                   f)   MALT-Lymphom des Magens bei ausschließlicher Behandlung mittels Helicobacter-Eradikation
                                   g)   Gastrointestinaler Stromatumor (GIST) im Stadium 1 oder 2 nach der AJCC-Klassifikation
                                   h)   Mikroinvasives Karzinom der Brust (histologisch klassifiziert als T1mic), außer bei Behandlung mittels Mastektomie, Chemo-
                                        therapie oder Bestrahlung
                                   i)   Mikroinvasives Karzinom der Zervix Uteri (histologisch klassifiziert als Stadium IA1), außer bei Behandlung mittels Hysterek-
                                        tomie, Chemotherapie oder Bestrahlung
                                   j)   Alle bösartigen Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems, bei denen keine regelmäßige
                                        und dauerhafte Bluttransfusion, systemische Chemotherapie, zielgerichtete Krebstherapie, Knochenmarktransplantation, hä-
                                        matopoetische Stammzellentransplantation oder eine vergleichbare interventionelle Therapie größeren Umfangs durchge-
                                        führt wird.
                         (2)   Bypass-Operation der Herzkranzgefäße (zur Behandlung einer koronaren Mehrgefäßerkrankung)
                               Versichert ist die Durchführung einer Herzoperation zur Behandlung einer Verengung oder eines Verschlusses von mindestens zwei
                               oder mehr Herzkranzgefäßen (Koronararterien) mittels Anlage von Bypassgefäßen. Es sind sowohl chirurgische Eingriffe mittels voll-
                               ständiger Durchtrennung des Brustbeins (Sternotomie) als auch mittels minimal-invasiver Operationsmethoden (zum Beispiel partielle
                               Sternotomie, laterale Thorakotomie) gedeckt. Die Durchführung und Notwendigkeit der Operation muss durch einen Facharzt für Kar-
                               diologie oder Herzchirurgie bestätigt und durch entsprechende Befunde in der Koronarangiografie begründet werden.
                               Nicht versichert sind:
                                   a)   Bypass-Operationen zur Behandlung einer koronaren Eingefäßerkrankung
                                   b)   Angioplastie oder Stentimplantation der Herzkranzgefäße
                         (3)   Myokardinfarkt (Herzinfarkt)
                               Herzinfarkt im Sinne dieser Bedingungen ist ein akutes Ereignis, das innerhalb eines umschriebenen Herzmuskelbereichs zu einem
                               Untergang von Herzmuskelzellen infolge eines Verschlusses eines oder mehrerer Herzkranzgefäße geführt hat.
                               Voraussetzung für unsere Leistungspflicht bei Vorliegen eines Herzinfarktes ist, dass
                                   a)   für einen Herzinfarkt typische klinische Symptome vorliegen und
                                   b)   neu aufgetretene EKG (Elektrokardiographie)-Veränderungen, die mit einem akuten Herzinfarkt vereinbar sind, nachgewie-
                                        sen werden und
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                                   c)   ein vorübergehender Anstieg von herzspezifischem Troponin über den vom bestimmenden Labor zu Grunde gelegten Refe-
                                        renzwert für Herzinfarkte vorliegt und
                                   d)   ein durch den Herzinfarkt verursachter Funktionsverlust des Herzens durch eine verminderte Auswurfleistung (Ejektionsfrak-
                                        tion) der linken Herzkammer unter 55% oder durch regionale Wandbewegungsstörungen frühestens ein Monat nach dem
                                        akuten Ereignis nachweisbar ist.


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[Seite 53]
                               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
                                    −    alle Ereignisse, die nicht von einem Kardiologen oder Internisten als Herzinfarkt bestätigt wurden,
                                    −    Herzinfarkte unbestimmten Alters,
                                    −    Anstiege von herzspezifischem Troponin, die direkt durch einen Eingriff am Herzen verursacht wurden, z.B. durch eine koro-
                                         nare Angiographie oder eine koronare Angioplastie.
                         (4)   Chronisches Nierenversagen beider Nieren (mit regelmäßiger Blutwäsche oder Nierentransplantation)
                               Chronisches und irreversibles Versagen beider Nieren, aufgrund dessen eine regelmäßige Blutwäsche (Hämodialyse oder Peritoneal-
                               dialyse) oder eine Nierentransplantation durchgeführt werden muss.
                               Die Notwendigkeit der Dialysebehandlung muss durch einen Facharzt für Nephrologie bestätigt werden.
                               Das versicherte Ereignis tritt mit Beginn der Dialysebehandlung oder erfolgter Nierentransplantation ein.
                               Nicht versichert ist akutes, reversibles Nierenversagen mit vorübergehender Dialysepflicht.
                         (5)   Schlaganfall (mit bleibenden neurologischen Ausfallerscheinungen)
                               Als neurologische Ausfallerscheinungen gelten Hör-, Seh-, Sprech-, oder Schluckstörungen, Lähmungen, Geh-, oder Koordinationsstö-
                               rungen, Sensibilitätsstörungen, Tremor, Bewusstseinsstörungen und Krampfanfälle. Auch gravierende Beeinträchtigungen der intellek-
                               tuellen Fähigkeiten (z. B. Merkfähigkeits-, Konzentrationsstörungen, Persönlichkeits-veränderungen) fallen unter diesen Begriff. Die
                               Beeinträchtigungen und ihr Ausmaß müssen durch einen Facharzt für Neurologie oder Psychiatrie bestätigt werden.
                               Nicht unter den Begriff „neurologische Ausfallerscheinungen“ fallen:
                                    a)   Auffälligkeiten in der bildgebenden Diagnostik (z.B. Computertomographie des Gehirns), die keine eindeutige Verbindung zu
                                         einer klinischen Symptomatik aufweisen.
                                    b)   Symptome, die auf psychische/psychiatrische Ursachen oder auf eine nicht im Rahmen der Versicherung gedeckte Erkran-
                                         kung zurückzuführen sind.
                                    c)   Versichert ist ein Schlaganfall, bei dem es zum Absterben von Hirngewebe durch eine intrakranielle Thrombose oder Blutung
                                         (einschließlich Subarachnoidalblutung) oder durch eine Embolie extrakraniellen Ursprungs kommt.
                                    d)   Weiterhin muss der Schlaganfall gekennzeichnet sein durch:
                                    e)   eine akut beginnende neurologische Symptomatik mit
                                    f)   objektiv bestimmbare, nicht vorbestehende neurologische Ausfallerscheinungen bei der klinischen Untersuchung die über
                                         einen Zeitraum von 3 Monaten ununterbrochen andauern
                                    g)   Die Diagnose sowie die anhaltenden neurologischen Ausfallerscheinungen müssen durch einen Facharzt für Neurologie be-
                                         stätigt und durch entsprechende bildgebende und klinische Befunde begründet werden.
                                    h)   Nicht versichert sind:
                                    i)   Transitorische Ischämische Attacken (TIA) und Prolongierte Reversible Ischämische Neurologische Defizite (PRIND);
                                    j)   Unfallbedingte Verletzungen des Gewebes oder der Blutgefäße im Gehirn
                                    k)   Neurologische Defizite aufgrund von Hypoxie, Infektionen, Entzündungen, Migräne oder medizinischen Eingriffen
                                    l)   Zufallsbefunde in der Bildgebung (z.B. CT oder MRT) ohne eindeutig damit in Zusammenhang stehende klinische Symptome
                                         (stummer Hirninfarkt)
                                    m)   Gefäßerkrankungen mit Beeinträchtigung von Auge, Sehnerv oder Gleichgewichtsorgan
                         (6)   Multiple Sklerose
                               Multiple Sklerose im Sinne dieser Bedingungen ist eine entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems mit Entmarkungsherd
                               im Gehirn oder Rückenmark.
                               Voraussetzung für unsere Leistungspflicht bei Vorliegen von Multipler Sklerose ist, dass
                                    a)   mindestens ein typischer Entmarkungsherd im Gehirn oder Rückenmark mittels CT (Computertomographie), MRT (Magnetre-
                                         sonanztomographie) oder anderer entsprechender bildgebender Verfahren nachgewiesen wird und
                                    b)   eine durch diese Entmarkungsherde erklärbare neurologische Einschränkung besteht, die einem Wert von mindestens 4,5 in
                                         der EDSS (Expanded Disability Status Scale, Stand 2016) entspricht, und
                                    c)   das Vorliegen von a) und b) durch einen Neurologen bestätigt wird.

                         §6 Versicherungsleistungen
                         Wir bezahlen die vereinbarte einmalige Kapitalleistung, wenn die versicherte Person während der Dauer dieser Versicherung eine der in § 5
                         dieser Bedingungen genannten Erkrankungen mit den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen hat.
                         §7 Leistungseinschränkungen und -ausschlüsse
                         Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zu der schweren Krankheit (Dread Disease) gekommen ist. Die
                         Leistungseinschränkungen und -ausschlüsse werden in diesem Paragrafen beschrieben.
                         (1)   Bei Unruhen, Krieg oder Strahlen
                               a)   Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir nicht, wenn die schwere Krankheit (Dread Disease) in unmittelbarem oder
                                    mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder inneren Unruhen verursacht ist, sofern die versicherte Person auf
                                    Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.
                                    Wir leisten jedoch, wenn die versicherte Person während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in unmit-
                                    telbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder Unruhen schwer krank wird, an denen sie nicht
                                    aktiv beteiligt war. Außerdem leisten wir, wenn die versicherte Person im Rahmen ihrer Tätigkeit für eine humanitäre Hilfsorgani-
                                    sation während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei einem der folgenden Einsätze der Bun-
                                    deswehr schwer krank wird:
                                    −    humanitäre Hilfeleistung
AVB (10.2025) – BDDo-D


                                    −    friedenserhaltende Maßnahme
                                    −    friedenskonsolidierende / friedenssichernde Maßnahme im Rahmen eines UN- oder NATO-Einsatzes außerhalb der Bundes-
                                         republik Deutschland
                               b)   Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir außerdem nicht, wenn die schwere Krankheit (Dread Disease) durch Strahlen
                                    infolge Kernenergie verursacht wurde, die das Leben oder die Gesundheit von mehr als 1.000 Menschen derart gefährden, dass
                                    zur Abwehr der Gefährdung eine Katastrophenschutzbehörde oder vergleichbare Behörde tätig wurde.


                          Stadtberger Straße 99            Telefon +49 (0)821 319-0           www.dialog-versicherung.de
                          86157 Augsburg                                                      service-leben@dialog-versicherung.de


                                                                                        -3-

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                         (2)    Bei Straftat oder Absicht
                                Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir nicht, wenn die schwere Krankheit (Dread Disease) verursacht ist:
                                a)   durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person;
                                     Bei fahrlässigen und grob fahrlässigen Verstößen - auch im Straßenverkehr - leisten wir trotzdem; wir leisten auch bei Vergehen
                                     im Straßenverkehr, bei denen bei der versicherten Person eine Blutalkoholkonzentration von unter 1,1 Promille festgestellt wurde.
                                b)   durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung.
                                     Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand
                                     krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden wir leisten;
                                c)   durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versicherungsnehmer vorsätzlich die schwere Krankheit (Dread Disease) der
                                     versicherten Person herbeigeführt haben.
                         (3)    Bei Sanktionen und Embargos
                                Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver-
                                tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bun-
                                desrepublik Deutschland entgegenstehen.
                                Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
                                Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

                         II. Vertragsflexibilität ohne erneute Risikoprüfung
                         §8 Nachversicherungsgarantie
                                Bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung haben Sie bei Eintritt der nachfolgend genannten Ereignisse betreffend die
                                versicherte Person während der Versicherungsdauer das Recht, gegen entsprechende Beitragszahlung eine Erhöhung der vereinbarten
                                Versicherungsleistung ohne erneute Risikoprüfung zu verlangen (Nachversicherung). Die Erhöhung des Versicherungsschutzes wird
                                mit der ausstehenden Restversicherungsdauer der ursprünglichen Versicherung nach dem für Ihren Vertrag vereinbarten Tarif abge-
                                schlossen. Der Beitrag für den hinzukommenden Versicherungsschutz berechnet sich nach dem am Erhöhungstermin erreichten tat-
                                sächlichen Alter der versicherten Person, der restlichen Beitragszahlungsdauer und einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag
                                (Risikozuschlag). Bereits vor dem Änderungszeitpunkt individuell vereinbarte Leistungseinschränkungen gelten auch für die Nachver-
                                sicherung. Die Nachversicherung für die Dread Disease Option können Sie beantragen nach
                                a)   Eheschließung,
                                b)   Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
                                c)   Geburt eines Kindes,
                                d)   Adoption eines Kindes,
                                e)   Tod des Lebenspartners,
                                f)   Erreichen der Volljährigkeit,
                                g)   Aufnahme eines Immobilienkredits,
                                h)   Kauf oder Baubeginn einer eigengenutzten Wohn- oder Gewerbeimmobilie,
                                i)   erfolgreichem Schulabschluss und Beginn einer Ausbildung oder Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit,
                                j)   erfolgreicher Beendigung eines Studiums an einer staatlich anerkannten Hoch-/Fachhochschule oder einer Berufsausbildung mit
                                     Lehrbrief und Aufnahme der entsprechenden beruflichen Tätigkeit,
                                k)   Gehaltssteigerung bei Nichtselbständigen, wenn aus nichtselbständiger Tätigkeit für mindestens sechs Monate eine Erhöhung des
                                     monatlichen Bruttogrundgehaltes um mindestens 10 % gegenüber dem Durchschnittsbruttogrundgehalt der letzten 12 Monate
                                     erreicht wird,
                                l)   erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (als Hauptberuf),
                                m)   Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung,
                                n)   Ablegen der Meisterprüfung,
                                o)   Ausscheiden als selbständiger Handwerker aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
                                p)   nachhaltige Steigerung des durchschnittlichen Gewinns vor Steuern der letzten drei Jahre vor Optionsausübung im Vergleich zum
                                     Gewinn bei Antragstellung um mindestens 30 % für selbständige Versicherte,
                                q)   Ernennung zum Prokuristen.
                                Die Nachversicherungsgarantien sind jeweils an folgende Bedingungen gebunden:
                                −    Die Erhöhung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt eines der genannten Ereignisse in Textform beantragt werden.
                                     Dabei müssen das Ereignis und dessen Datum genannt werden. Geeignete Unterlagen zum Nachweis fordern wir im Einzelfall an.
                                −    Je Ereignis ist die Erhöhung der vereinbarten einmaligen Kapitalleistung auf maximal 25.000 Euro beschränkt.
                                −    Insgesamt darf die vereinbarte einmalige Kapitalleistung aus Nachversicherungen maximal 50.000 Euro und höchstens 100 % der
                                     ursprünglich vereinbarten einmaligen Kapitalleistung der Option vor den Erhöhungen aufgrund von Nachversicherungen betragen.
                                Das Recht auf Nachversicherung ohne erneute Risikoprüfung gemäß Absatz 1 und Absatz 2 besteht nicht oder erlischt, wenn
                                −    die versicherte Person älter als 50 Jahre ist oder
                                −    die versicherte Person vor Ausübung des Nachversicherungsrechts bereits Leistungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträ-
                                     gen bei unserer Gesellschaft erhalten oder beantragt hat oder wenn eine schwere Krankheit nach diesen Bedingungen bereits
                                     eingetreten ist.
                         §9 Beitragsreduzierung durch Absenken der einmaligen Kapitalleistung
                         Die versicherte einmalige Kapitalleistung kann während der Versicherungsdauer bis auf eine Mindesteinmalleistung von 5.000 Euro p.a.
                         abgesenkt und ohne erneute Risikoprüfung in der ursprünglichen Höhe wiederhergestellt werden. Die Dauer der Absenkung ist bei Antrag-
                         stellung anzugeben und muss mindestens sechs Monate betragen.
AVB (10.2025) – BDDo-D


                         Die Anpassungsmöglichkeit besteht unter folgenden Voraussetzungen:
                         −      einmalig während der Versicherungsdauer ohne Angabe von Gründen für maximal 12 Monate;
                         −      mehrmals während der Versicherungsdauer bei Nachweis von Arbeitslosigkeit für jeweils maximal 24 Monate;
                         −      mehrmals während der Versicherungsdauer bei Nachweis der Pflege von nahen Angehörigen (dazu zählen: Ehepartner, Lebensge-
                                fährte, Eltern, Großeltern, eigene Kinder, Adoptivkinder) und gleichzeitigem Nachweis über die Anerkenntnis eines Pflegegrades für
                                den betreffenden Angehörigen. Die Absenkung wird während der Vertragslaufzeit für maximal 24 Monate gewährt;
                         −      mehrmals während der Versicherungsdauer bei Nachweis von gesetzlicher Elternzeit für jeweils maximal 36 Monate.

                             Stadtberger Straße 99          Telefon +49 (0)821 319-0            www.dialog-versicherung.de
                             86157 Augsburg                                                     service-leben@dialog-versicherung.de


                                                                                          -4-

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                         Die Wiederherstellung der ursprünglichen einmaligen Kapitalleistung im Anschluss an eine Absenkung kann abhängig vom Stand des De-
                         ckungskapitals zu einer Anpassung der Versicherungsprämie führen. Nach Ablauf der gewählten Dauer der Absenkung wird der Vertrag
                         automatisch in der ursprünglichen Einmalleistungshöhe wiederhergestellt, sofern der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 3 Monaten
                         widerspricht. Widerspricht der Versicherungsnehmer der Wiederherstellung der ursprünglichen Höhe der einmaligen Kapitalleistung, bleibt
                         es bei der verringerten einmaligen Kapitalleistung.
                         Eine Wiederherstellung ist ausgeschlossen, wenn vorher ein Anspruch auf Leistungen aus diesem Vertrag entstanden ist.

                         III. Vertragspflichten
                         §10 Vorvertragliche Anzeigepflicht
                         Besonderheiten für eine nicht schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht
                         Falls bei Vertragsabschluss gefahrerhebliche Umstände weder vorsätzlich noch grob fahrlässig nicht angezeigt werden, so steht uns nach
                         § 19 Absatz 3 VVG ein Kündigungsrecht und nach § 19 Absatz 4 VVG ein Vertragsänderungsrecht zu. Haben Sie oder die versicherte Person
                         ohne Verschulden oder in Unkenntnis die Anzeigepflicht verletzt, verzichten wir zu Ihren Gunsten auf das uns gesetzlich zustehende Recht
                         (vgl. § 19 Abs. 3 und 4 VVG), ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode den Vertrag anzupassen oder den Vertrag zu kündigen.

                         §11 Gesundheitszustand, Rauchverhalten und Nikotinkonsum
                               Im Rahmen der Beitragseinstufung legen wir den Gesundheitszustand der versicherten Person zum Zeitpunkt der Antragstellung auf
                               Basis der Antragsfragen und ggf. weiterer medizinischer Informationen zugrunde. Dabei wird das gesundheitsbewusste Verhalten der
                               versicherten Person über das Rauchverhalten und den Nikotinkonsum mit berücksichtigt.
                               Raucher im Sinne dieser Bedingungen ist, wer in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung aktiv geraucht oder gedampft hat (nikotin-
                               haltig oder nikotinfrei). Nikotinkonsument ist, wer in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung Nikotin in sonstiger Form konsumiert hat.
                               Sie sind verpflichtet im Versicherungsantrag alle Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Soll eine andere Person
                               versichert werden, ist auch diese – neben Ihnen – für die wahrheitsgemäße Anzeige verantwortlich. Wegen den Rechtsfolgen der
                               Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht beachten Sie bitte die Regelung der Hauptversicherung (vgl. § 15 der ABsBu oder
                               § 14 der ABsEu).
                               Das bei Antragstellung mitgeteilte Rauchverhalten und Nikotinkonsum der versicherten Person gilt grundsätzlich für die gesamte Lauf-
                               zeit des Vertrags. Ist die versicherte Person jedoch jünger als 36 Jahre und raucht und dampft (nikotinhaltig oder nikotinfrei) seit min-
                               destens 5 Jahren nicht mehr und konsumiert die versicherte Person seit mindestens 5 Jahren kein Nikotin in sonstiger Form mehr,
                               können Sie in Textform verlangen, dass Ihr beitragspflichtiger Vertrag zum nächsten Termin Ihrer Beitragszahlung umgestellt wird. Ab
                               diesem Zeitpunkt werden wir Ihrem Vertrag für die versicherte Person die Rechnungsgrundlagen zugrunde legen, die für eine Person,
                               die nicht raucht, nicht dampft (nikotinhaltig oder nikotinfrei) und kein Nikotin konsumiert, angewendet werden. Diese Umstellung erfolgt
                               ohne erneute Risikoprüfung. Der Beitrag verändert sich entsprechend.

                         IV. Beitragszahlung und Kosten
                         §12 Beitragsstundung in der Leistungsprüfung
                         Bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht müssen Sie die Beiträge in voller Höhe weiter entrichten; wir werden diese jedoch
                         bei Anerkennung der Leistungspflicht zurückzahlen. Auf Ihren entsprechenden Antrag in Textform stunden wir bis zur endgültigen Entschei-
                         dung über die Leistungspflicht die Zahlung des laufenden Beitrags zinslos. Bei Ablehnung der Leistungspflicht können Sie nach Vereinbarung
                         innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten die gestundeten Beiträge in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zinslos
                         nachzahlen. Alternativ können Sie die versicherte Leistung herabsetzen oder Sie können die gestundeten Beiträge in einem Betrag zurück-
                         zahlen. Sofern möglich, werden wir Ihnen auf Wunsch weitere Vorschläge machen, wie die Nachzahlung der gestundeten Beiträge erleichtert
                         werden kann.

                         §13 Beitragsstundung bei kurzfristigen Zahlungsschwierigkeiten
                         (1)   Für Ihre Versicherung sind laufende Beiträge für jede Versicherungsperiode zu entrichten (vgl. § 18 der ABsBu oder § 17 der ABsEu).
                         (2)   Bei kurzfristigen Zahlungsschwierigkeiten können Sie zur nächsten Beitragsfälligkeit für maximal 24 Monate eine zinslose Stundung der
                               Beiträge zu Ihrer Versicherung unter Aufrechterhaltung des vollen Versicherungsschutzes verlangen.
                         (3)   Eine Beitragsstundung kann mehrmals in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist jeweils, dass
                               −    die Beiträge für die ersten zwölf Monate vollständig gezahlt wurden,
                               −    die zu stundenden Beiträge sind höchstens so hoch wie das Deckungskapital zum Beginn des Stundungszeitraums, vermindert
                                    um den gleichen Abzug möglicher Stornoeinbehalte.
                               −    der Vertrag keinen Beitragsrückstand aufweist (z. B. auch bereits zuvor gestundete Beiträge vollständig zurückgezahlt worden
                                    sind),
                               −    der Vertrag nicht gekündigt wurde und
                               −    die verbleibende Vertragsdauer nach Ablauf der Stundung noch mindestens drei Jahre beträgt.
                         (4)   Nach Ablauf der Stundung sind die gestundeten Beiträge in bis zu 24 Monatsraten nachzuzahlen. Bei Zahlungsschwierigkeiten, die
                               über einen längeren Zeitraum als 24 Monate andauern, wird Ihr Vertrag zum Ablauftermin der Stundung unter Berücksichtigung der bis
                               zum Stundungsbeginn gezahlten Beiträge beitragsfrei (vgl. § 20 dieser Bedingungen) gestellt.

                         V. Eintritt des Versicherungsfalls und Leistungsauszahlungen
                         §14 Leistungsauszahlung
                               Werden Leistungen aus dieser Option verlangt, so ist uns unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) ein ausführlicher Bericht der
                               behandelnden Fachärzte über Ursache, Beginn, Art und Verlauf der Erkrankung einzureichen.
                               Unsere Leistungen überweisen wir der empfangsberechtigten Person auf ihre Kosten. Bei Überweisungen außerhalb des europäischen
                               Wirtschaftsraumes trägt die empfangsberechtigte Person auch die damit verbundene Gefahr.
AVB (10.2025) – BDDo-D


                         §15 Mitwirkungspflichten
                         Weitere Untersuchungen und Kostenübernahme
                               Wir dürfen weitere ärztliche Untersuchungen und notwendige Nachweise, z.B. auch über wirtschaftliche Verhältnisse und deren Verän-
                               derung, verlangen. Es geht hier vor allem um zusätzliche Informationen und Untersuchungen. Die versicherte Person muss Ärzte,
                               Krankenhäuser, sonstige Krankenanstalten und Pflegeheime, bei denen sie in Behandlung oder in Pflege war oder sein wird, erlauben,

                          Stadtberger Straße 99            Telefon +49 (0)821 319-0             www.dialog-versicherung.de
                          86157 Augsburg                                                        service-leben@dialog-versicherung.de


                                                                                          -5-

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                                dass sie uns die Informationen geben, die wir für die Leistungsprüfung brauchen. Das gilt auch für Pflegepersonen, andere Personen-
                                versicherer, Behörden, Krankenkassen und Sozialversicherungsträger. Die Kosten dafür zahlen wir.
                                Wir können verlangen, dass die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. In
                                diesem Fall übernehmen wir die angefallenen Reise- und Unterbringungskosten jedoch maximal:
                                −    Anreisekosten in Höhe der Kosten einer Bahnfahrt 2. Klasse und – falls erforderlich – die Flugkosten für die Economy-Class (oder
                                     eine vergleichbare Buchungsklasse) und
                                −    Unterbringungskosten bis zur Höhe für einen Aufenthalt in einem 4-Sterne-Hotel (oder einer vergleichbaren Hotelkategorie).
                                Auf Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland können wir verzichten, wenn diese vor Ort nach den von uns in der Bundesre-
                                publik Deutschland angewendeten Grundsätzen/ Standards erfolgen.

                         §16 Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht
                         Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 15 dieser Bedingungen von Ihnen, der versicherten Person oder dem Anspruchserhebenden vor-
                         sätzlich nicht erfüllt wird, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir
                         berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn Sie uns
                         nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben. Die Ansprüche aus der Option bleiben jedoch insoweit
                         bestehen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht
                         später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. Die vollständige
                         oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
                         §17 Erklärung über die Leistungspflicht
                                Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen erklären wir in Textform ob, in welchem Umfang und
                                von welchem Zeitpunkt an wir eine Leistungspflicht anerkennen.
                                Wir verpflichten uns, Ihnen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der von Ihnen jeweils zur Prüfung vorgelegten Unterlagen
                                −    unsere Entscheidung über die Leistungspflicht mitzuteilen oder
                                −    weitere Unterlagen für die Prüfung von Ihnen anzufordern oder
                                −    Ihnen mitzuteilen, dass wir weitere Schritte (z.B. neutrales Gutachten) einleiten werden.
                                Während der Leistungsprüfung informieren wir Sie in regelmäßigen Abständen, spätestens alle 4 Wochen, über den Bearbeitungsstand.
                                Einen durch Überschreitung der in Absatz 2 genannten Frist nachweislich entstandenen Schaden werden wir ersetzen.

                         VI. Überschussbeteiligung
                         §18 Bedeutung von Überschüssen
                         Wir beteiligen Sie an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Dies regelt der §153 des Versicherungs-
                         vertragsgesetzes (VVG). Die Leistung aus der Überschussbeteiligung kann auch Null Euro betragen. Bei unseren Dread Disease Optionen
                         werden Sie vor allem in Form eines Sofortüberschusses beteiligt. Dadurch zahlen Sie nicht den Bruttobeitrag, sondern den um den Sofort-
                         überschuss reduzierten Nettobeitrag (Zahlbeitrag).
                         §19 Beteiligung an Überschüssen
                         In den nachfolgenden Absätzen erläutern wir Ihnen,
                         −      wie wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens ermitteln und wie wir diesen verwenden (Absatz
                                1),
                         −      wie Ihr Vertrag an dem Überschuss beteiligt wird (Absatz 2),
                         −      wie Bewertungsreserven entstehen und wie wir diese Ihrem Vertrag zuordnen (Absatz 3),
                         −      warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung Ihres Vertrages nicht garantieren können (Absatz 4) und
                         −      wie wir Sie über die Überschussbeteiligung informieren (Absatz 5).
                         (1)    Wie ermitteln wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens und wie verwenden wir die-
                                sen?
                                Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und auf-
                                sichtsrechtlichen Vorschriften. Mit der Feststellung des Jahresabschlusses legen wir fest, welcher Teil des Rohüberschusses für die
                                Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Verträge zur Verfügung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrechtlichen Vorga-
                                ben, derzeit insbesondere die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsver-
                                ordnung, MindZV). Es gibt drei verschiedene Quellen für den Rohüberschuss. Diese Quellen sind Kapitalerträge, das Risikoergebnis
                                und das übrige Ergebnis (einschließlich Kosten).
                                Kapitalerträge
                                Die Beiträge sind so berechnet, dass sie lediglich die Versicherungsleistungen decken. Daher entsteht kein oder nur ein sehr geringer
                                Kapitalertrag. An diesen Nettoerträgen werden Sie nach der MindZV zu derzeit mindestens 90 % beteiligt. Zuerst werden hieraus die
                                garantierten Versicherungsleistungen bezahlt. Der verbleibende Betrag wird für die Überschussbeteiligungen der Versicherungsnehmer
                                verwendet.
                                Risikoergebnis
                                Wir setzen bei der Berechnung unserer Beiträge Annahmen zur Entwicklung von Versicherungsleistungen an. Sind diese niedriger als
                                angenommen, entstehen Überschüsse. Zuerst werden dazu die garantierten Versicherungsleistungen bezahlt. Bleibt dann noch etwas
                                übrig, bekommen Sie eine Überschussbeteiligung. Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei.
                                Sie als Versicherungsnehmer beteiligen wir nach der MindZV angemessen an diesen Überschüssen. Nach derzeitiger Rechtslage be-
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                                teiligen wir Sie am Risikoergebnis zu mindestens 90 %.
                                Übriges Ergebnis
                                In ihren Beiträgen sind Kosten enthalten. Entstehen in einem Geschäftsjahr weniger Kosten als wir über alle Verträge einnehmen,
                                entstehen Überschüsse. Auch geben wir weitere Einnahmen, welche nicht direkt mit ihrem Versicherungsvertrag in Zusammenhang
                                stehen, an Sie weiter (z.B. Erträge aus Dienstleistungen, welche wir für andere Unternehmen erbringen). Sie als Versicherungsnehmer
                                beteiligen wir nach der MindZV angemessen an diesen Überschüssen. Nach derzeitiger Rechtslage beteiligen wir Sie am übrigen
                                Ergebnis zu mindestens 50 %.

                             Stadtberger Straße 99          Telefon +49 (0)821 319-0            www.dialog-versicherung.de
                             86157 Augsburg                                                     service-leben@dialog-versicherung.de


                                                                                          -6-

[Seite 57]
                               Von der so ermittelten Überschussbeteiligung werden zunächst die direkten Überschussbeteiligungen bezahlt (Direktgutschrift). Der
                               Rest der Überschussbeteiligung kommt in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung
                               gleicht Schwankungen über die Jahre aus. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschuss-
                               beteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung
                               der Aufsichtsbehörde abweichen.
                               Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrages am Überschuss ergeben sich aus der Zuführung zur Rückstellung
                               für Beitragsrückerstattung nicht.
                               Wir haben gleichartige Versicherungen (z. B. Berufsunfähigkeitsversicherungen, Dread Disease Optionen) zu Bestandsgruppen zusam-
                               mengefasst. Bestandsgruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen.
                         (2)   Wie wird Ihr Vertrag an dem Überschuss beteiligt?
                               Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu
                               Bestandsgruppen zusammengefasst. Diese bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko – in diesem Fall das Dread Disease
                               Risiko – zu berücksichtigen. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Bestandsgruppen nach einem verursachungsorientierten
                               Verfahren und zwar in dem Maß, wie die Bestandsgruppen zur Entstehung von Überschüssen beigetragen haben. Dies hat zur Folge,
                               dass einer Bestandsgruppe, die nicht zur Entstehung von Überschüssen beigetragen hat, auch keine Überschüsse zugewiesen werden.
                               Ihre Versicherung erhält Anteile an den Überschüssen der Bestandsgruppe 114. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der
                               Direktgut-schrift zu Lasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ent-
                               nommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortli-
                               chen Aktuars festgelegt.
                               Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung bekommen Sie jährlich zu Beginn des Versicherungsjahres Überschüsse. Diese
                               werden mit den Bruttobeiträgen verrechnet und reduzieren den Zahlbeitrag. Beitragsfrei gestellte oder durch Ablauf der Beitragszahlung
                               beitragsfrei gewordene Versicherungen sind nicht überschussberechtigt.
                               Wir veröffentlichen die geltenden Überschussanteilsätze jährlich in unserem Geschäftsbericht, den Sie jederzeit bei uns anfordern kön-
                               nen.
                         (3)   Wie entstehen Bewertungsreserven und wie ordnen wir diese Ihrem Vertrag zu?
                               Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über ihrem jeweiligen handelsrechtlichen Buchwert liegt.
                               Da in der Dread Disease Option keine oder allenfalls geringfügige Beträge zur Verfügung stehen, um Kapital zu bilden, entstehen auch
                               keine oder nur geringfügige Bewertungsreserven. Dennoch entstehende Bewertungsreserven, die nach den maßgebenden rechtlichen
                               Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Verträgen anteilig rechnerisch zu. Dabei wenden
                               wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an.
                               Versicherungen mit Ansammlungsguthaben erhalten ebenfalls eine Beteiligung an den Bewertungsreserven. Die Zuteilung vorhandener
                               Bewertungsreserven erfolgt verursachungsorientiert. Bei Versicherungen mit Ansammlungsguthaben werden die für den jeweiligen
                               Vertrag angesammelten Ansammlungsguthaben ins Verhältnis zur Summe der Kapitalien aller berechtigten Verträge gesetzt.
                               Weitere Informationen zum Zuteilungsverfahren und zum Stichtag der Berechnung veröffentlichen wir jährlich in unserem Geschäftsbe-
                               richt. Diesen finden Sie auf unserer Internetseite unter www.dialog-versicherung.de.
                               Die Höhe der Bewertungsreserven ermitteln wir jährlich neu sowie zusätzlich auch für den Zeitpunkt der Beendigung eines Vertrages.
                               Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt.
                         (4)   Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren?
                               Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar
                               sind. Einflussfaktoren sind insbesondere die Entwicklung des versicherten Risikos, des Kapitalmarkts und der Kosten.
                               Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Sie kann auch Null Euro betragen.
                         (5)   Wie informieren wir über die Überschussbeteiligung?
                               Die festgelegten Überschussanteilsätze veröffentlichen wir jährlich in unserem Geschäftsbericht. Diesen finden Sie auf unserer Inter-
                               netseite unter www.dialog-versicherung.de.

                         VII. Sonstige Vertragsbestimmungen
                         §20 Verhältnis zur Hauptversicherung
                               Die Option bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung), eine Einheit. Sie kann ohne die
                               Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Spätestens wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, erlischt auch
                               die Option.
                               Eine Option, für die laufende Beiträge zu zahlen sind, können Sie für sich allein mit der Kündigungsfrist der Hauptversicherung kündigen.
                               In den letzten fünf Versicherungsjahren vor Ablauf der Hauptversicherung kann die Option jedoch nur zusammen mit der Hauptversi-
                               cherung gekündigt werden. Entsprechend § 169 VVG werden wir – falls vorhanden – diesen Teil des Rückkaufswertes erstatten. Der
                               Rückkaufswert ist die nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation
                               zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungsrückstellung der Versicherung. Mindestens verwenden wir je-
                               doch den Betrag der Deckungsrückstellung, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchst-
                               zillmersätze (vgl. § 22 Absatz 2 der ABsBu oder § 21 Absatz 2 der ABsEu) angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten
                               fünf Vertragsjahre ergibt. Von dem so ermittelten Wert erfolgen ein Stornoabzug sowie ein Abzug evtl. vorhandener Beitragsrückstände.
                               Der Stornoabzug beträgt max. 30 % der Deckungsrückstellung. Die genaue Höhe des Stornoabzugs können Sie Ihrem persönlichen
                               Angebot entnehmen. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug
                               für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen wird. Zudem
                               wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital sowie für in der bisherigen Vertragslaufzeit zu viel gewährte Überschüsse
                               vorgenommen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihres Verlangens der Kündigung von uns vorgenommene Abzug wesent-
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                               lich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt
                               ist, entfällt er.
                               Die Option können Sie nur zusammen mit der Hauptversicherung in eine beitragsfreie Versicherung umwandeln. In diesem Fall setzen
                               wir die Versicherungssumme ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Summe herab, die nach anerkannten Regeln der Versicherungs-
                               mathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode errechnet wird. Die aus Ihrer Versicherung für die Bildung der bei-
                               tragsfreien Summe zur Verfügung stehende Deckungsrückstellung mindert sich um den Stornoabzug und evtl. ausstehende Forderun-
                               gen (z. B. Beitragsrückstände). Der Stornoabzug beträgt max. 15 % der Deckungsrückstellung. Die genaue Höhe des Stornoabzugs
                               können Sie Ihrem persönlichen Angebot entnehmen. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von uns

                          Stadtberger Straße 99            Telefon +49 (0)821 319-0             www.dialog-versicherung.de
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                            nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbe-
                            standes ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital sowie für in der bisherigen Vertrags-
                            laufzeit zu viel gewährte Überschüsse vorgenommen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihres Verlangens der Kündigung
                            von uns vorgenommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass
                            der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.
                            Das Verhältnis der Versicherungssumme der Hauptversicherung zur Option wird im Fall der Beitragsfreistellung beibehalten. Dabei
                            muss eine beitragsfreie Einmalleistung von 1.000 Euro erreicht werden. Wird diese beitragsfrei gestellte Einmalleistung nicht erreicht,
                            zahlen wir den Rückkaufswert an Sie aus.
                            Bei Herabsetzung der versicherten Leistung aus der Hauptversicherung gelten die Absätze 2 bis 3 entsprechend.
                            Ansprüche aus der Option, die auf bereits vor Kündigung oder Beitragsfreistellung der Hauptversicherung eingetretener schwerer Krank-
                            heit beruhen, werden durch Kündigung oder Beitragsfreistellung der Hauptversicherung nicht berührt.
                            Ansprüche aus der Dread Disease Option können Sie nicht abtreten oder verpfänden.
                            Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Bedingungen für die Hauptversicherung sinngemäß
                            Anwendung.
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                         Stadtberger Straße 99          Telefon +49 (0)821 319-0            www.dialog-versicherung.de
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                                                                                      -8-

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                         VIII. Begriffserklärungen
                         Um Ihnen das Lesen der Versicherungsbedingungen zu erleichtern, möchten wir Ihnen einige Begrifflichkeiten kurz erläutern:
                         •      Deckungsrückstellung: Eine Deckungsrückstellung bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt die Versicherungsleistungen gewährleisten zu
                                können.
                         •      Rechnungsgrundlagen: Die Rechnungsgrundlagen sind die Grundlagen für die Kalkulation Ihres Vertrages. Diese sind in der Regel
                                die Annahmen zur Entwicklung der versicherten Risiken, der Zinsen und der Kosten.
                         •      Risikoprüfung: Risikoprüfung ist die individuelle Einschätzung für Angaben zur Gesundheit, zum Beruf, zu Hobbies, zu Reisen und zur
                                finanziellen Angemessenheit.
                         •      Textform: Ist für eine Erklärung die Textform vorgesehen, muss diese Erklärung zum Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail abgegeben
                                werden.
                         •      Versicherte Person: Die versicherte Person ist die Person, auf deren Leben die Versicherung genommen wird. Dies müssen nicht
                                notwendigerweise Sie als Versicherungsnehmer sein.
                         •      Versicherungsdauer: Die Versicherungsdauer ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Versicherungsfall eintreten muss, damit ein An-
                                spruch auf Leistungen entstehen kann.
                         •      Versicherungsfall: Ein Versicherungsfall ist das Ereignis, das die Leistungspflicht des Versicherers entstehen lässt, wenn es während
                                der Versicherungsdauer eintritt. Dies ist z.B. eine schwere Krankheit der versicherten Person.
                         •      Versicherungsjahr: Wir teilen die Versicherungsdauer eines Vertrags in Versicherungsjahre ein, unabhängig von Kalenderjahren.
                                Wenn die Versicherungsdauer volle Jahre beträgt, dann hat jedes Versicherungsjahr 12 Monate. Es beginnt am ersten Tag des Monats,
                                in dem der Vertrag beginnt. Es endet am letzten Tag des Monats, in dem der Vertrag endet. Beispiel für ein Versicherungsjahr: 01.10.
                                eines Jahres bis 30.09. des darauffolgenden Jahres. Wenn die Versicherungsdauer volle Jahre und einige Monate beträgt, dann richten
                                sich die Versicherungsjahre nach dem Vertragsende. Das erste Versicherungsjahr hat deshalb immer weniger als 12 Monate. Es beginnt
                                am ersten Tag des Monats, in dem der Vertrag beginnt. Es endet am letzten Tag des Monats, in dem der Vertrag endet. Alle darauffol-
                                genden Versicherungsjahre haben 12 Monate. Sie enden am letzten Tag des Monats, in dem der Vertrag endet. Sie beginnen mit dem
                                ersten Tag des folgenden Monats. Beispiel für Versicherungsjahre mit dem Vertragsbeginn 01.04. und dem Vertragsende 30.09.: erstes
                                Versicherungsjahr: 01.04. bis 30.09., alle darauffolgende Versicherungsjahre: 01.10. bis 30.09.
                         •      Versicherungsnehmer: Der Versicherungsnehmer ist unser Vertragspartner. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag betreffen
                                vorrangig den Versicherungsnehmer.
                         •      Versicherungsperiode: Die Versicherungsperiode ist der Zeitabschnitt, für den die Zahlung des Beitrags vereinbart ist. Die Versiche-
                                rungsperiode umfasst bei jährlicher Beitragszahlung ein Versicherungsjahr, bei unterjährlicher Beitragszahlung entsprechend der ver-
                                einbarten Zahlungsweise ein halbes Jahr, ein Vierteljahr oder einen Monat. Die erste Versicherungsperiode kann kürzer ausfallen, wenn
                                die Versicherungsdauer nicht aus ganzen Jahren besteht.
                         •      Versicherungsschein (Police): Der Versicherungsschein dokumentiert den zustande gekommenen Versicherungsvertrag und die zu
                                Vertragsbeginn vereinbarten Versicherungsleistungen.
                         •      Vorläufiger Versicherungsschutz: Ein vorläufiger Versicherungsschutz bedeutet, dass dem Versicherungsnehmer ab dem Zeitpunkt,
                                zu dem Ihr Antrag bei uns eingeht, Versicherungsschutz gewährt wird.
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                             Stadtberger Straße 99         Telefon +49 (0)821 319-0            www.dialog-versicherung.de
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                                                                                         -9-

[Seite 60]
                       Bitte beachten: Zum Verbleib beim Kunden


                       Allgemeine Bedingungen
                       für die Pflegerentenoption (BPfo)


                       Als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen.
                       Auf den folgenden Seiten finden Sie wichtige Informationen, die für Ihren Versicherungsvertrag von Bedeutung sind.
                       Dabei bilden die Versicherungsbedingungen die rechtliche Grundlage für unser gemeinsames Vertragsverhältnis. In ihnen werden u. a. die
                       Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt sowie die vertraglichen Leistungen beschrieben. Informationen zur steuerlichen Be-
                       handlung der Versicherung finden Sie in den separat vorliegenden Steuerinformationen.


                       Inhaltsverzeichnis

                       I. Versicherungsschutz und Leistungen ............................................................................................................................................... - 2 -
                       §1 Versicherungsbeginn ..................................................................................................................................................................... - 2 -
                       §2 Versicherungsende ........................................................................................................................................................................ - 2 -
                       §3 Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen ....................................................................................................................... - 2 -
                       §4 Versicherungsleistungen ............................................................................................................................................................... - 3 -
                       II. Vertragsflexibilität ohne erneute Risikoprüfung .............................................................................................................................. - 3 -
                       §5 Nachversicherungsgarantie........................................................................................................................................................... - 3 -
                       III. Überschussbeteiligung ..................................................................................................................................................................... - 3 -
                       §6 Beteiligung an Überschüssen........................................................................................................................................................ - 3 -
                       IV. Sonstige Vertragsbestimmungen .................................................................................................................................................... - 4 -
                       §7 Erhöhungen der Hauptversicherung aufgrund Dynamik oder Nachversicherungsgarantie ..................................................... - 4 -
                       §8 Verhältnis zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung .................................................................................................. - 4 -
                       V. Begriffserklärungen ........................................................................................................................................................................... - 5 -
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                         Stadtberger Straße 99                     Telefon + 49(0) 821 / 319-0                      www.dialog-versicherung.de
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[Seite 61]
                       I. Versicherungsschutz und Leistungen
                       §1 Versicherungsbeginn
                       Sie können diese Option frühestens 6 Monate vor dem Ablauf der Versicherungsdauer der zugehörigen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits-
                       versicherung ausüben. Die Ausübung muss in Textform erfolgen.
                       Wenn Sie die Option ausüben, beginnt der künftig von Ihnen abschließbare Versicherungsschutz aus der Pflegerentenversicherung an dem
                       Tag nach Ablauf der Versicherungsdauer der zugehörigen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung.
                       §2 Versicherungsende
                       Der Versicherungsvertrag endet mit Tod der versicherten Person oder durch vorzeitige Kündigung (siehe § 24 bzw. § 25 der ABsBu oder
                       § 23 bzw. § 24 der ABsEu) oder spätestens mit Ablauf der im Versicherungsschein genannten Versicherungsdauer. Sie können die Option
                       also spätestens zum Ende der im Versicherungsschein der zugehörigen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung genannten Versiche-
                       rungsdauer ausüben.
                       §3 Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen
                           Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor,
                           a)   wenn die versicherte Person voraussichtlich mindestens sechs Monate pflegebedürftig im Sinne der Absätze 2 bis 9 ist oder
                           b)   wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall voraussichtlich mindestens sechs Monate un-
                                unterbrochen so hilflos ist, dass sie für mindestens drei der in Absatz 11 genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehren-
                                den Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auch bei Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel in erheblichem Um-
                                fang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf oder
                           c)   im Falle von Demenz im Sinne des Absatzes 14.
                           Für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit und die Einteilung der Pflegestufen sind allein die in diesen Bedingungen enthaltenen Defi-
                           nitionen maßgeblich.
                           Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnli-
                           chen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs
                           Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Krankheiten oder Behinderungen im vorgenannten Sinne sind:
                           a)   Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
                           b)   Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
                           c)   Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neu-
                                rosen oder geistige Behinderungen.
                           Die Hilfe im Sinne des vorangehenden Absatzes besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der
                           Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme
                           dieser Verrichtungen.
                           Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 3 sind:
                           a)   im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenent-
                                leerung,
                           b)   im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
                           c)   im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen
                                oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
                           d)   im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen
                                der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
                           Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe I liegt vor, wenn die pflegebedürftige versicherte Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder
                           der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedarf und
                           zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehö-
                           riger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirt-
                           schaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die
                           Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen,
                           Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe II liegt vor, wenn die versicherte Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität
                           mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der haus-
                           wirtschaftlichen Versorgung benötigt. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete
                           Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im
                           Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen,
                           Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe III liegt vor, wenn die versicherte Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität
                           täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Ver-
                           sorgung benötigt. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für
                           die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt
                           mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.
                           Bei der Feststellung des Zeitaufwandes ist ein Zeitaufwand für erforderliche verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaß-
                           nahmen zu berücksichtigen. Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungs-
                           pflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf untrennbarer Bestandteil einer Verrichtung nach Absatz 5 ist oder mit einer
                           solchen Verrichtung notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.
                           Sofern wir Änderungen der §§ 14 und 15 SGB XI bei einem zukünftigen Pflegerententarif übernehmen, haben Sie bei Ausübung der
                           Option die Möglichkeit, für die neu abzuschließende Pflegerentenversicherung ohne erneute Risikoprüfung einen von uns angebotenen
                           Tarif zu wählen, der die neue Gesetzeslage berücksichtigt.
                           Bewertungsmaßstab für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit im Sinne des Absatzes 1 (b) ist die Art und der Umfang der erforderlichen
                           täglichen Hilfe durch eine andere Person. Bei der Bewertung wird die nachstehende Punktetabelle zu Grunde gelegt.
AVB (10.2025) – BPfo


                           Die versicherte Person benötigt Hilfe beim
                           Fortbewegen im Zimmer                                                               1 Punkt
                           Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls – die Unterstützung
                           einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt.
                           Aufstehen und Zubettgehen                                                              1 Punkt
                           Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann.

                        Stadtberger Straße 99          Telefon + 49(0) 821 / 319-0         www.dialog-versicherung.de
                        86157 Augsburg                                                     service-leben@dialog-versicherung.de


                                                                                     -2-

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                            An- und Auskleiden                                                                  1 Punkt
                            Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung – sich nicht ohne Hilfe einer anderen
                            Person an- oder auskleiden kann.
                            Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken                                             1 Punkt
                            Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße – nicht ohne
                            Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann.
                            Waschen, Kämmen oder Rasieren                                                       1 Punkt
                            Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von einer anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, da sie
                            selbst nicht mehr fähig ist, die dafür erforderlichen Körperbewegungen auszuführen.
                            Verrichten der Notdurft                                                              1 Punkt
                            Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil
                            -    sie sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann,
                            -    sie ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder
                            -    der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann.
                            Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Windeln oder speziellen Einlagen ausgegli-
                            chen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor.
                            Die Pflegestufen werden wie folgt nach der Anzahl der Punkte gemäß Absatz 11 eingestuft:
                            -    Pflegestufe I bei 3 Punkten
                            -    Pflegestufe II bei 4 oder 5 Punkten
                            -    Pflegestufe III bei 6 Punkten
                            Pflegestufe II liegt auch vor, wenn die versicherte Person eine schwere kognitive Beeinträchtigung aufweist, die bereits zwölf Monate
                            ununterbrochen bestand oder voraussichtlich zwölf Monate ununterbrochen bestehen wird. Gedeckt sind mittelschwere oder schwere
                            Hirnleistungsstörungen, die durch Unfall oder Erkrankung entstanden sind und als deren Folge die versicherte Person Beaufsichtigung
                            oder Anleitung bei der Verrichtung der so genannten Aktivitäten des täglichen Lebens oder dauernde Beaufsichtigung bedarf, weil sie
                            sich oder andere sonst erheblich gefährden würde.
                            Eine mittelschwere oder schwere Demenz ist charakterisiert durch einen Verlust geistiger Fähigkeiten, die sich auf das Denk-, Erken-
                            nungs-, oder Orientierungsvermögen auswirken.
                            Die Diagnose einer mittelschweren oder schweren Demenz ist durch einen Facharzt für Neurologie auf der Basis zeitgemäßer Diagno-
                            severfahren und unter Verwendung standardisierter Tests zu bestätigen. Es muss mindestens ein Schweregrad 5 „Mittelschwere kog-
                            nitive Leistungseinbußen“, ermittelt über die Global Deterioration Scale (GDS 5) nach Reisberg oder ein entsprechender Schweregrad
                            einer alternativen, anerkannten Demenzbeurteilungsskala vorliegen.
                            Vorübergehende akute Erkrankungen führen zu keiner höheren Einstufung. Vorübergehende Besserungen bleiben ebenfalls unberück-
                            sichtigt. Eine Erkrankung oder Besserung gilt dann nicht als vorübergehend, wenn sie nach drei Monaten noch anhält.
                            Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit wird in den Bedingungen der aufgrund dieser Option einschließbaren Pflegerente festgelegt.

                       §4 Versicherungsleistungen
                            Bei Einschluss der Pflegerentenoption haben Sie zum Ablauf der Versicherungsdauer der zugehörigen Berufs- oder Erwerbsunfähig-
                            keitsversicherung das Recht, für die versicherte Person gegen Zahlung eines Einmalbeitrages eine zu diesem Zeitpunkt beginnende
                            Pflegerentenversicherung bis zur im Versicherungsschein festgelegten Höhe ohne Risikoprüfung abzuschließen. Maßgeblich ist unser
                            dann für die Pflegerentenoption gültiger Pflegetarif. Diese Option selbst bietet keinen Versicherungsschutz bei Pflegebedürftigkeit.
                            Üben Sie die Option aus und wird die versicherte Person während der Dauer der dann abgeschlossenen Pflegerentenversicherung
                            mindestens pflegebedürftig nach Pflegestufe I im Sinne von § 3 dieser Bedingungen, so erbringen wir folgende Versicherungsleistungen:
                            Zahlung der vereinbarten Pflegerente
                            -    in Höhe von 100 % bei Pflegestufe III
                            -    in Höhe von 75 % bei Pflegestufe II
                            -    in Höhe von 50 % bei Pflegestufe I

                       II. Vertragsflexibilität ohne erneute Risikoprüfung
                       §5 Nachversicherungsgarantie
                            Die aufgrund dieser Option einschließbare Pflegerente kann während der Beitragszahlungsdauer der zugehörigen Berufs- oder Er-
                            werbsunfähigkeitsversicherung alle fünf Jahre zum Beginn des Versicherungsjahres ohne erneute Risikoprüfung um 10 % der im Erhö-
                            hungszeitpunkt aktuellen jährlichen Pflegerente erhöht werden (Nachversicherungsgarantie). Insgesamt darf die vorgesehene jährliche
                            Pflegerente auf maximal 42.000 Euro Jahresrente angehoben werden.
                            Die Erhöhung muss innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des jeweiligen Versicherungsjahres beantragt werden.
                            Das Recht auf Nachversicherung ist ausgeschlossen, wenn vor Ausübung des Nachversicherungsrechts eine Berufs- oder Erwerbsun-
                            fähigkeit der versicherten Person eingetreten ist und diese fortdauert oder ein Anspruch auf Leistungen aus der Option Dread Disease
                            besteht, sofern diese im Rahmen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung mitversichert ist.
                            Das Recht auf Nachversicherung erlischt fünf Jahre vor Ablauf der Versicherungsdauer der zugehörigen Berufs- oder Erwerbsunfähig-
                            keitsversicherung.

                       III. Überschussbeteiligung
                       §6 Beteiligung an Überschüssen
                       Die Pflegerentenoption ist nicht überschussberechtigt.
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                        Stadtberger Straße 99           Telefon + 49(0) 821 / 319-0         www.dialog-versicherung.de
                        86157 Augsburg                                                      service-leben@dialog-versicherung.de


                                                                                      -3-

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                       IV. Sonstige Vertragsbestimmungen
                       §7 Erhöhungen der Hauptversicherung aufgrund Dynamik oder Nachversicherungsgarantie
                       Erhöhungen der Leistungen aus der zugehörigen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung aufgrund einer Beitrags- oder Summendy-
                       namik oder einer Nachversicherungsgarantie führen nicht zu einer Erhöhung der aufgrund dieser Option einschließbaren Pflegerente.

                       §8 Verhältnis zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung
                           Die Option bildet mit der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist, eine Einheit. Sie kann
                           ohne die jeweilige Versicherung nicht fortgesetzt werden. Spätestens mit Ende der Versicherungsdauer der Berufs- oder Erwerbsunfä-
                           higkeitsversicherung erlischt auch die Option.
                           Sie können diese Option für sich allein mit der Kündigungsfrist der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung kündigen. Ein Rück-
                           kaufswert wird bei Kündigung der Option nicht fällig.
                           Bei einem Teilrückkauf oder teilweiser Beitragsfreistellung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung vermindert sich die Höhe
                           dieser Option im gleichen Verhältnis wie die Leistung aus der jeweiligen Versicherung. Bei vollständiger Beitragsfreistellung erlischt
                           diese Option jedoch vollständig. Ein Rückkaufswert wird bei Erlöschen der Option nicht fällig.
                           Wenn die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung für den Versicherungsfall eine Befreiung von der Pflicht zur Beitragszahlung
                           vorsieht, so müssen Sie auch für diese Option keine Beiträge zahlen, solange die Beitragsbefreiung der Berufs- oder Erwerbsunfähig-
                           keitsversicherung andauert.
                           Bei Herabsetzung der versicherten Leistung aus der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung gilt Absatz 3 entsprechend.
                           Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Bedingungen für die Berufs- oder Erwerbsunfähig-
                           keitsversicherung sinngemäß Anwendung.
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                        Stadtberger Straße 99         Telefon + 49(0) 821 / 319-0         www.dialog-versicherung.de
                        86157 Augsburg                                                    service-leben@dialog-versicherung.de


                                                                                    -4-

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                       V. Begriffserklärungen
                       Um Ihnen das Lesen der Versicherungsbedingungen zu erleichtern, möchten wir Ihnen einige Begrifflichkeiten kurz erläutern:
                       •      Abstrakte Verweisung: Die versicherte Person kann auf einen anderen als ihren ausgeübten Beruf verwiesen werden.
                       •      Beitragszahlungsdauer: Die Beitragszahlungsdauer ist der Zeitraum, für den Beiträge zu zahlen sind.
                       •      Deckungsrückstellung: Eine Deckungsrückstellung bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt die Versicherungsleistungen gewährleisten zu
                              können.
                       •      Jahresrente: Eine Jahresrente ist die beantragte Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente, die in der Regel in monatlichen Raten im Falle
                              einer Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ausbezahlt wird.
                       •      Konkrete Verweisung: Wir prüfen stets, ob die versicherte Person eine andere vergleichbare Tätigkeit ausübt. Ob eine Tätigkeit ver-
                              gleichbar ist, richtet sich nach der Ausbildung, der Erfahrung und der bisherigen Lebensstellung. Wenn die versicherte Person eine
                              solche Tätigkeit ausübt, ist sie nicht berufsunfähig nach der Definition in § 5 dieser Bedingungen.
                       •      Leistungsdauer: Die Leistungsdauer ist der Zeitraum, bis zu dessen Ablauf eine während der Versicherungsdauer anerkannte Leistung
                              längstens erbracht wird.
                       •      Rechnungsgrundlagen: Die Rechnungsgrundlagen sind die Grundlagen für die Kalkulation Ihres Vertrages. Diese sind in der Regel
                              die Annahmen zur Entwicklung der versicherten Risiken, der Zinsen und der Kosten.
                       •      Textform: Ist für eine Erklärung die Textform vorgesehen, muss diese Erklärung zum Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail abgegeben
                              werden.
                       •      Versicherte Person: Die versicherte Person ist die Person, auf deren Leben die Versicherung genommen wird. Dies müssen nicht
                              notwendigerweise Sie als Versicherungsnehmer sein.
                       •      Versicherungsdauer: Die Versicherungsdauer ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Versicherungsfall eintreten muss, damit ein An-
                              spruch auf Leistungen entstehen kann.
                       •      Versicherungsfall: Ein Versicherungsfall ist das Ereignis, das die Leistungspflicht des Versicherers entstehen lässt, wenn es während
                              der Versicherungsdauer eintritt. Dies ist z.B. die Berufsunfähigkeit der versicherten Person.
                       •      Versicherungsjahr: Wir teilen die Versicherungsdauer eines Vertrags in Versicherungsjahre ein, unabhängig von Kalenderjahren.
                              Wenn die Versicherungsdauer volle Jahre beträgt, dann hat jedes Versicherungsjahr 12 Monate. Es beginnt am ersten Tag des Monats,
                              in dem der Vertrag beginnt. Es endet am letzten Tag des Monats, in dem der Vertrag endet. Beispiel für ein Versicherungsjahr: 01.10.
                              eines Jahres bis 30.09. des darauffolgenden Jahres. Wenn die Versicherungsdauer volle Jahre und einige Monate beträgt, dann richten
                              sich die Versicherungsjahre nach dem Vertragsende. Das erste Versicherungsjahr hat deshalb immer weniger als 12 Monate. Es beginnt
                              am ersten Tag des Monats, in dem der Vertrag beginnt. Es endet am letzten Tag des Monats, in dem der Vertrag endet. Alle darauffol-
                              genden Versicherungsjahre haben 12 Monate. Sie enden am letzten Tag des Monats, in dem der Vertrag endet. Sie beginnen mit dem
                              ersten Tag des folgenden Monats. Beispiel für Versicherungsjahre mit dem Vertragsbeginn 01.04. und dem Vertragsende 30.09.: erstes
                              Versicherungsjahr: 01.04. bis 30.09., alle darauffolgende Versicherungsjahre: 01.10. bis 30.09.
                       •      Versicherungsnehmer: Der Versicherungsnehmer ist unser Vertragspartner. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag betreffen
                              vorrangig den Versicherungsnehmer.
                       •      Versicherungsperiode: Die Versicherungsperiode ist der Zeitabschnitt, für den die Zahlung des Beitrags vereinbart ist. Die Versiche-
                              rungsperiode umfasst bei jährlicher Beitragszahlung ein Versicherungsjahr, bei unterjährlicher Beitragszahlung entsprechend der ver-
                              einbarten Zahlungsweise ein halbes Jahr, ein Vierteljahr oder einen Monat. Die erste Versicherungsperiode kann kürzer ausfallen, wenn
                              die Versicherungsdauer nicht aus ganzen Jahren besteht.
                       •      Versicherungsschein (Police): Der Versicherungsschein dokumentiert den zustande gekommenen Versicherungsvertrag und die zu
                              Vertragsbeginn vereinbarten Versicherungsleistungen.
                       •      Vorläufiger Versicherungsschutz: Ein vorläufiger Versicherungsschutz bedeutet, dass dem Versicherungsnehmer ab dem Zeitpunkt,
                              zu dem Ihr Antrag bei uns eingeht, Versicherungsschutz gewährt wird.
AVB (10.2025) – BPfo


                           Stadtberger Straße 99         Telefon + 49(0) 821 / 319-0         www.dialog-versicherung.de
                           86157 Augsburg                                                    service-leben@dialog-versicherung.de


                                                                                       -5-

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    Hinweise zum Schutz Ihrer Daten
    (Stand: 08.01.2026)


    Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Dialog Lebensversicherungs-AG
    und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.
    Bitte geben Sie die Informationen auch den aktuellen und künftigen vertretungsberechtigten Personen und wirtschaftlich Berechtigten sowie
    etwaigen mitversicherten Personen und sonstigen Beteiligten weiter.

    Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
    Dialog Lebensversicherungs-AG
    Stadtberger Str. 99
    D - 86157 Augsburg
    Telefon: +49 (0)821 319-0
    E-Mail-Adresse: service-leben@dialog-versicherung.de und info@dialog-leben.at

    Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der o.g. Adresse mit dem Zusatz Datenschutzbeauftragter oder per E-Mail
    unter: konzerndatenschutz.de@generali.com und Datenschutzbeauftragter@dialog-leben.at

    Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
    Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des
    Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des deutschen Versicherungsvertragsgesetzes
    (VVG), sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. (Für Kunden mit Wohnsitz in Österreich gilt das österreichische
    Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) und das österreichische Datenschutzgesetz (DSG).) Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen
    auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ (Code of Conduct
    Datenschutz) verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft ergänzen. Diese können Sie im Internet unter
    www.dialog-versicherung.de und www.dialog-leben.at abrufen.
    Fordern Sie Informationen z. B. zu unserem Unternehmen oder zu Produkten oder Leistungen unseres Unternehmens an, benötigen wir die
    von Ihnen hierbei gemachten Angaben für die Bearbeitung Ihres Anliegens.
    Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages
    und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur
    Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Leistungsfall benötigen wir etwa, um
    prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Leistungsanspruch ist.

    Die Bearbeitung Ihres Anliegens bzw. der Abschluss und die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne die Verarbeitung
    Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.

    Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die
    Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichts- und geldwäscherechtlicher Vorgaben. Die Daten nutzen wir weiterhin für eine
    Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung und -ergänzung durch Ihren
    Vermittler, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen.
    Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1b) DSGVO.
    Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines
    Lebensversicherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2.a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir
    Statistiken mit diesen Datenkategorien, geschieht dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. (Für Kunden mit
    Wohnsitz in Österreich gilt Art. 9 Abs. 2j) DSGVO i. V. m. § 7 DSG). Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Dies gilt
    auch für den Widerruf von Einwilligungserklärungen, die gegebenenfalls vor der Geltung der DSGVO, also vor dem 25.05.2018, uns
    gegenüber erteilt worden sind. Der Widerruf hat keine Rückwirkung. Er berührt nicht die Rechtswirksamkeit der bis zum Eingang des
    Widerrufs auf der Grundlage der vormaligen Einwilligung erfolgten Datenverarbeitung.

    Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1f) DSGVO). Dies kann
    insbesondere erforderlich sein:
          -   zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, einschließlich des Trainings und der Weiterentwicklung technischer
              Systeme,
          -   zur Optimierung unserer internen Abläufe,
          -   zur Anonymisierung von Daten, z. B., um daraus Statistiken zu erstellen,
          -   zur passgenauen Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der Generali-
              Gruppe und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen,
          -   zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf
              Versicherungsmissbrauch hindeuten können.
    Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichts- und
    geldwäscherechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als
    Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1c) DSGVO.


MB Hinweise zum Schutz Ihrer Daten (01.2026)                       1 von 5

[Seite 66]
    Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
    Rückversicherer:
    Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein,
    Ihre Vertrags- und ggf. Leistungsdaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den
    Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner besonderen
    Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten
    an den Rückversicherer nur soweit dies für die Erfüllung unseres Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung
    unserer berechtigten Interessen erforderlichen Umfang. Nähere Informationen können Sie von unserem Rückversicherer erhalten: Generali
    Deutschland AG, Adenauerring 7, D - 81737 München

    Vermittler:
    Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und
    zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten an die
    Sie betreuenden Vermittler, soweit der Vermittler diese Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und
    Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.

    Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
    Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Gruppe
    verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen unserer
    Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags-
    und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Gruppe
    verarbeitet werden. Soweit wir auf Basis der Würdigung der Umstände annehmen dürfen, dass Sie Post, E-Mails oder Zahlungen nicht an
    das für Ihr Anliegen zuständige Konzernunternehmen adressiert haben, bemühen wir uns, in bestimmten Fällen fehladressierte Post- und E-
    Maileingänge sowie Zahlungen innerhalb des Konzerns an das zuständige Unternehmen weiterzuleiten.
    Zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (z. B. aus dem Geldwäschegesetz oder Handelsrecht) oder auf Basis berechtigter Interessen
    können wir auch Daten an die Generali Deutschland AG als Obergesellschaft der deutschen Unternehmensgruppe, an die Assicurazioni
    Generali S.p.A. als Konzernmutter der internationalen Generali-Gruppe, sowie an andere Gesellschaften der deutschen oder internationalen
    Generali-Gruppe übertragen.

    In unserer Dienstleisterliste bei den Vertragsbedingungen und Kundeninformationen, die wir Ihnen vor Antragstellung in Textform mitgeteilt
    haben, sowie in der jeweils aktuellen Version im Internet unter www.dialog-versicherung.de und www.dialog-leben.at finden Sie die
    Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen.

    Externe Dienstleister:
    Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister. Eine Auflistung der von uns
    eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie der
    Übersicht in den Vertragsbedingungen und Kundeninformationen, die Sie vor Antragstellung erhalten haben, sowie der jeweils aktuellen
    Version auf unseren Internetseiten www.dialog-versicherung.de und www.dialog-leben.at entnehmen.

    Soweit mehrere Unternehmen Ihre personenbezogenen Daten in gemeinsamer Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO) verarbeiten, haben sich
    die jeweiligen Unternehmen untereinander vertraglich dazu verpflichtet, ihre datenschutzrechtlichen Pflichten (einschließlich
    Informationspflichten und Betroffenenrechte) in der Regel in eigener Verantwortung zu erfüllen.

    Weitere Empfänger:
    Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung
    gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).

    Dauer der Datenspeicherung
    Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es
    vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht
    werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten,
    soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem
    Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre.

    Betroffenenrechte
    Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie eine
    Berichtigung verlangen, wenn wir unrichtige Daten zu Ihrer Person gespeichert haben. Ebenso haben Sie das Recht, unter Berücksichtigung
    der Zwecke der Verarbeitung die Vervollständigung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn wir unvollständige Daten
    gespeichert haben. Zudem können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein
    Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem
    strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.

    Widerspruchsrecht
      Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung mit Wirkung für die Zukunft
      widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
      Einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung können sie jederzeit ohne Angabe von
      Gründen mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.
      Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und ist an den oben genannten Verantwortlichen für die Datenverarbeitung zu richten.


MB Hinweise zum Schutz Ihrer Daten (01.2026)                       2 von 5

[Seite 67]
    Beschwerderecht
    Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine
    Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns sowie für unsere Kunden mit Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
    zuständige Aufsichtsbehörde ist:

    Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA)
    Postfach 1349
    D - 91504 Ansbach

    Dies ist gleichzeitig die federführende Aufsichtsbehörde bei grenzüberschreitenden Verarbeitungen von Daten der Kunden, deren Wohnsitz
    sich in Österreich befindet.

    Bonitätsauskünfte
    Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei
          -    CRIF GmbH, Rothschildplatz 3/Top 3.06.B, A - 1020 Wien
          -    Infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, D - 76532 Baden-Baden
          -    KSV1870 Information GmbH, Wagenseilgasse 7, A - 1120 Wien
          -    Schufa Holding AG, Kormoranweg 5, D - 65201 Wiesbaden
    Informationen zur Beurteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab.

    Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
    Um Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang
    ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.

    Datenübermittlung in ein Drittland
    Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die
    Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere
    angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln)
    vorhanden sind. Detaillierte Informationen dazu können Sie unter den oben genannten Kontakt-informationen anfordern.

    Änderung der Datenschutzhinweise
    Wir behalten uns vor, diese Datenschutzbestimmungen zu ändern. Eine aktuelle Version finden Sie jederzeit auf unseren Websites unter
    www.dialog-versicherung.de/datenschutz und www.dialog-leben.at.

    Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der
    gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.


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[Seite 68]
    Übersicht der Dienstleister der Dialog Lebensversicherungs-AG
    gemäß Artikel 21 und 22 der Verhaltensregeln zum Umgang mit personenbezogenen Daten

    Die Liste der Dienstleister gibt Ihnen einen Einblick, mit welchen Dienstleistern wir zusammenarbeiten. Ihre personenbezogenen Daten
    werden selbstverständlich nur im Einzelfall und bei Bedarf unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen an einzelne Dienstleister
    übermittelt.

    Dienstleister, die nur einmalig für uns tätig werden oder bei denen die Datenverarbeitung nicht Hauptgegenstand des Vertrages ist, werden
    in Kategorien genannt. Dienstleister, die für uns im Einzelfall Ihre Gesundheitsdaten und weitere gesetzlich geschützte Daten verarbeiten,
    sind in einer separaten Übersicht benannt.

    Dienstleister, die im Wege der Auftragsverarbeitung für uns tätig sind:

      Dienstleister                                                      Gegenstand / Zweck der Beauftragung
      Generali Deutschland AG                                            Erbringung von Leistungen u.a.
                                                                              -     Erbringung von IT- und Telekommunikations-
                                                                                    Leistungen u.a. Bereitstellung von Hard- und
                                                                                    Software
                                                                              -     Informationssicherheit
                                                                              -     Unterstützung Vertrags- und Leistungsbearbeitung
                                                                              -     Vertriebsunterstützung
                                                                              -     Produktentwicklung
      Generali Operations Service Platform                               Erbringung von IT- und Telekommunikations-Leistungen u.a.
      S.r.l.                                                                  -     Bereitstellung von Hard- und Software
      Zweigniederlassung Deutschland                                          -     Betrieb- eines Rechenzentrums
                                                                              -     Netzwerk Betrieb
                                                                              -     Telekommunikation
      Generali Deutschland Services GmbH                                      -     Abwicklung Zahlungsverkehr
                                                                              -     Druck, Versand und Logistik einschließlich
                                                                                    Scannen der Eingangspost
                                                                              -     Schriftverkehr mit Kunden und Vertriebspartnern
      GDV Dienstleistungs-GmbH                                                -     Datentransfer mit Vermittlern und Dienstleistern
                                                                                    zur Erfüllung gesetzlicher Meldefristen
                                                                              -     Unterstützende Tätigkeit im Rahmen des
                                                                                    Unfallmeldedienstes
      Easy Login GmbH (Privatkundengeschäft)                             Authentifizierungsverfahren und elektronischer
                                                                         Datenaustausch mit Vertriebspartner
      Elektronische Unterschriftenanbieter                               Erbringung von Dienstleistungen zur elektronischen
                                                                         Unterschrift
      Vertriebs- und Vertriebsverwaltungsplattformen                     Datenverwaltung und Datenaustausch mit Vertriebspartnern
      (z.B. Soft Project GmbH (Privatkundengeschäft, nordRente           und Firmenkunden
      WPZ GmbH (Firmenkundengeschäft))
      Adressermittler                                                    Berichtigung Adressbestände
      Akten- und Datenvernichter                                         Entsorgung von Akten und Datenträgern
      IT-Berater                                                         IT-Dienstleistungen
      IT- und Telekommunikationsunternehmen                              IT- und Telekommunikations-Leistungen, Beratung,
                                                                         (elektronische) Identifikationsverfahren
      Letter-Shops, Post- und Paketdienste, Druckereien                  Serienbrief-Erstellung, Druck und Versand
      Marketingdienstleister, insbes. Medallia Inc.                      Kundenzufriedenheitsbefragungen, Markt- und
      (Privatkundengeschäft)                                             Meinungsforschung, Marketingaktivitäten
      Übersetzer                                                         Übersetzungen

    Dienstleister, die ohne Auftragsverarbeitung für uns tätig sind:

      Dienstleister                                                      Gegenstand/Zweck der Beauftragung
      Generali Deutschland AG                                            Erbringung von Leistungen u.a.
                                                                              -     Konzernrevision
                                                                              -     Recht
                                                                              -     Datenschutzbeauftragter
                                                                              -     Geldwäschebeauftragter
                                                                              -     Compliance
                                                                              -     Kundenmanagement und -marketing
                                                                              -     Controlling
                                                                              -     Rechnungswesen
      Servicedienstleister                                               Unterstützung bei Dienstleistungen im Bereich
                                                                              -     Aufnahme von Gesundheitsdaten zur
                                                                                    Risikobeurteilung
                                                                              -     Leistungsprüfung Invalidität
      Ärzte, Psychologen, Psychiater, Rückversicherer und                     -     (Sachverständigen-)Gutachten bei Antragsstellung
      allgemeine Gutachter / Sachverständige / Berufskundler                        und im Leistungsfall
                                                                              -     medizinische Untersuchungen
                                                                              -     berufskundliche Stellungnahmen/Gutachten
      Detekteien                                                         Anlassbezogene Betrugsbekämpfung in begründeten
                                                                         Einzelfällen
      Inkasso-Unternehmen                                                Forderungseinzug
      Rechtsanwälte                                                      anwaltliche Leistungen
      Reha-Dienste, Dienstleister für Hilfs- und Pflegeleistungen,       Assistance-Leistungen
      Krankenhäuser, Mobilitätsdienstleister
      Wirtschaftsprüfer                                                  Buchprüfung


MB Hinweise zum Schutz Ihrer Daten (01.2026)                           4 von 5

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      Europ Assistance Service GmbH                                Vermittlung von Dienstleistungen in Zusammenhang mit
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      Generali Health Solutions GmbH                               Durchführung von Gesundheitsprogrammen und deren
                                                                   Evaluation
      Wirtschaftsauskunfteien                                      Einholung von Auskünften bei Antragsstellung und bei der
                                                                   Leistungsbearbeitung

    Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an die in der Liste genannten Dienstleister unterbleibt, sofern Sie dieser widersprechen
    und eine Prüfung ergibt, dass Ihr schutzwürdiges Interesse das Interesse des übermittelnden Unternehmens überwiegt.

    Gemeinsame Verarbeitung von Daten innerhalb der Unternehmensgruppe

    Konzerngesellschaften, die in gemeinsamen Datenbanken Ihre Stammdaten (z. B. Name und Anschrift) verarbeiten und die gemeinsame
    Datenverarbeitungsverfahren nutzen (Art. 9 der Verhaltensregeln zum Umgang mit personenbezogenen Daten):
    – Generali Deutschland Pensionsfonds AG
    – Generali Deutschland Services GmbH
    – Generali Deutschland SicherungsManagement GmbH
    – Generali Deutschland Versorgungskasse e.V.
    – Generali Pensions- und SicherungsManagement GmbH
    – Generali Treuhand e. V.
    – Generali Sicherungstreuhand GmbH


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Bitte beachten: Zum Verbleib beim Kunden


Steuerregelungen für Lebensversicherungen nach deutschem Recht
Stand 08.2025


1. Einkommensteuer
1.1 Private Lebensversicherung
1.1.1 Risikolebensversicherungen
Risikolebensversicherungen sind steuerlich begünstigt.
Die Beiträge zu Risikolebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen, können grundsätzlich bei der Veranlagung
zur Einkommensteuer im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 4 EStG) als Sonderausgaben abgezogen wer-
den. Versicherungsleistungen in Gestalt einer Kapitalzahlung sind für den Empfänger einkommensteuerfrei.
1.1.2 Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen
Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen sind steuerlich begünstigt.
Die Beiträge können bei der Veranlagung zur Einkommensteuer im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 4
EStG) grundsätzlich als Sonderausgaben abgezogen werden. Eine Beitragsbefreiung ist nicht steuerbar. Renten aus Berufs- und Erwerbs-
unfähigkeitsversicherungen sind als zeitlich begrenzte Leibrenten mit dem Ertragsanteil gemäß § 55 EStDV zu versteuern. Einmalige Kapi-
talzahlungen sind einkommensteuerfrei.
1.1.3 Pflegeversicherungen
Pflegeversicherungen sind steuerlich begünstigt.
Die Beiträge zu Pflegeversicherungen können grundsätzlich bei der Veranlagung zur Einkommensteuer im Rahmen der Höchstbeträge für
Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 4 EStG) als Sonderausgaben abgezogen werden. Leistungen aus einer Pflegeversicherung sind grund-
sätzlich gemäß § 3 Nr. 1a EStG einkommensteuerfrei.
1.1.4 Kapitalversicherungen
Beiträge zu Kapital-Lebensversicherungen können gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht als
Sonderausgaben abgezogen werden. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und den auf sie entrichteten Beiträgen
unterliegt gemäß
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrages zu 100 v. H. der Einkommensteuer. Er unterliegt gemäß
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nur zur Hälfte der Einkommensteuer, wenn
                  • die Versicherungsleistung nach Ablauf des 62. Lebensjahres
                  • und nach Ablauf von 12 Jahren erfolgt.
Vom Ertrag (voller Unterschiedsbetrag) wird bei Auszahlung Kapitalertragsteuer (25 %) zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % der Kapitaler-
tragsteuer) und ggfs. Kirchensteuer einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt.

Liegt der Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen unter dem pauschalen Einkommensteuersatz von 25 %, so kann er dies im Rahmen
der Einkommensteuerveranlagung geltend machen und den Ertrag mit dem geringeren persönlichen Steuersatz versteuern. Auch in den
Fällen, in denen nur der hälftige Unterschiedsbetrag der Einkommensteuer unterliegt, kann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
eine Korrektur der Besteuerung und damit eine Steuererstattung erwirkt werden.

Wir sind gesetzlich verpflichtet, Ihr Kirchensteuermerkmal vor Auszahlung von Kapitalleistungen beim Bundeszentralamt für Steuern abzu-
fragen. Wenn Sie hiernach kirchensteuerpflichtig sind, führen wir die auf den Ertrag der Kapitalzahlung entfallende Kirchensteuer im Rahmen
des Steuerabzugs direkt an das Finanzamt ab. Der Sonderausgabenabzug der Kirchensteuer wird in diesen Fällen durch entsprechende
Herabsetzung des Kapitalertragsteuersatzes automatisch berücksichtigt. Sofern Sie kirchensteuerpflichtig sind, wir Ihr Kirchensteuermerkmal
aber nicht abfragen können, weil Sie der Übermittlung Ihres Kirchensteuermerkmals beim Bundeszentralamt für Steuern widersprochen
haben, kann die Kirchensteuer nicht von uns an das Finanzamt abgeführt werden. In diesem Fall sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung
verpflichtet, so dass das Finanzamt die Kirchensteuer im Veranlagungsverfahren festsetzen kann.
1.1.5 Zusatzversicherungen / Dread Disease-Absicherung
Beiträge, die auf Zusatzversicherungen zu Risikolebensversicherungen sowie Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen entfallen,
können grundsätzlich bei gesondertem Beitragsausweis im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 4 EStG) als
Sonderausgaben abgezogen werden. Renten aus Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen sind als zeitlich be-
grenzte Leibrenten mit dem Ertragsanteil aus § 55 EStDV zu versteuern. Einmalige Kapitalzahlungen aus den genannten Zusatzversiche-
rungen sowie aus einer Dread Disease-Absicherung sind einkommensteuerfrei.

1.2 Betrieblich veranlasste Lebensversicherungen (ohne Direktversicherungen)
Beiträge zu betrieblich veranlassten Risikoversicherungen und Kapitalversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall (z.B. Rückdeckungs-
versicherungen zu Pensionszusagen, Keyman-Versicherungen u.a.) sind als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig. Wird der Gewinn
durch Einnahmen/Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt, können die Beiträge zu Kapitalversicherungen auf den Todes- und


 MB Steuer D (08.2025)
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Erlebensfall erst ab dem Zeitpunkt als Betriebsausgaben abgesetzt werden, ab dem die Versicherungsleistung vereinnahmt wird oder fest-
steht, dass eine Leistung aus der Versicherung nicht fällig wird. Dagegen sind Beiträge für Risikoversicherungen und Beiträge für Zusatzver-
sicherungen sofort abziehbar. Die Ansprüche auf Leistungen aus Lebensversicherungen, die zu einem Betriebsvermögen gehören, sind bei
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich grundsätzlich mit dem Rückkaufswert der Versicherung (§ 169 VVG) zu aktivieren. Bei
der Gewinnermittlung durch Einnahmen-/Überschussrechnung entfällt eine Aktivierung der Versicherungsansprüche. Fällige Leistungen aus
Risikoversicherungen und Kapitalversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall oder Zusatzversicherungen sind als Betriebseinnahmen
zu erfassen. Im Gegenzug ist der Aktivwert für die Versicherungsansprüche aufzulösen oder gegebenenfalls zu vermindern.
2. Erbschaftsteuer
Ansprüche und Leistungen aus Lebensversicherungen unterliegen der Erbschaftsteuer, wenn sie aufgrund einer Schenkung des Versiche-
rungsnehmers oder bei dessen Tod (z.B. auf Grund eines Bezugsrechts oder als Teil des Nachlasses) erworben werden und die Leistungen
gewisse Freibeträge überschreiten. Erhält der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung, so ist sie nicht erbschaftsteuerpflichtig.
3. Versicherungssteuer
Das Versicherungsentgelt für eine Versicherung, die Leistungen im Fall des Todes vorsieht, ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchstabe a des
Versicherungssteuergesetzes in Deutschland von der Besteuerung ausgenommen.

Das Versicherungsentgelt für eine Versicherung, die Leistungen im Fall der Krankheit, der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorsieht, ist
gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchstabe b des Versicherungssteuergesetzes in Deutschland von der Besteuerung ausgenommen. Voraus-
setzung ist, dass die Versicherungsleistung der Versorgung der Risikoperson oder der Versorgung von deren nahen Angehörigen im Sinne
des § 7 des Pflegezeitgesetzes oder von deren Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung dient.
4. Sonstige Hinweise
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser allgemeinen Angaben über die Steuerregelungen können wir keine Gewähr übernehmen. Sie
ersetzen nicht die im Einzelfall erforderliche steuerliche Beratung. Die Angaben beruhen auf den nach derzeitigem Stand (August 2025)
geltenden Rechtsvorschriften; künftige Änderungen sind möglich.


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