# DONAU Betriebshaftpflicht (AHVB und EHVB): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-betriebshaftpflicht-donau-ahvb-ehvb.php
- Rechtlicher Träger: DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-betriebshaftpflicht-donau-ahvb-ehvb.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AHVB/EHVB, Bedingungsnummer 999](https://www.donauversicherung.at/fileadmin/03_service/rechtliches-compliance/klauseln-bedingungen/sach-unfall/999.pdf), Fassung 999, AHVB und EHVB 2004
- Original beim Versicherer (PDF): [AHVB/EHVB, Bedingungsnummer 11V](https://www.donauversicherung.at/fileadmin/03_service/rechtliches-compliance/klauseln-bedingungen/sach-unfall/11V.pdf), Fassung 11V, AHVB und EHVB 2017
- Original beim Versicherer (PDF): [AHVB/EHVB, Bedingungsnummer 899](https://www.donauversicherung.at/fileadmin/03_service/rechtliches-compliance/klauseln-bedingungen/sach-unfall/899.pdf), Fassung 899, AHVB und EHVB 1995 in der Fassung 2003

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Schadenereignis (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden) | laut Polizze | Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Artikels 1, Punkt 1 AHVB dar, | Art. 5 Pkt. 1 AHVB, Seite 3 |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung, z. B. zweifache Versicherungssumme je Versicherungsjahr) | ja | Der Versicherer leistet für die innerhalb einer Versicherungsperiode eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. | Art. 5 Pkt. 2 AHVB, Seite 3 |
| Reine Vermögensschäden (Baustein in der Betriebshaftpflicht) | ja | Falls in den nachstehenden Bestimmungen oder in einer Besonderen Bedingung die Deckung reiner Vermögensschäden vorgesehen ist, | Abschnitt B Z. 1 EHVB, Seite 13 |
| Selbstbeteiligung Standard je Schadenereignis | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit; Auslandsschäden aus Tätigkeiten und Lieferungen) | ja | Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich eingetretene Versicherungsfälle. | Art. 3 Pkt. 1 AHVB, Seite 2 |
| Mitversicherte Personen (Inhaber, gesetzliche Vertreter, Betriebsangehörige, Leiharbeitnehmer, Praktikanten) | ja | der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat; | Abschnitt A Z. 1 Pkt. 3 EHVB, Seite 10 |
| Versichertes Risiko nach Betriebsbeschreibung, mitversicherte Nebentätigkeiten und Nebenbetriebe | ja | Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag bezeichneten Risikos (Artikel 1 AHVB) nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus Innehabung und Verwendung der gesamten betrieblichen Einrichtung. | Abschnitt A Z. 1 Pkt. 1 EHVB, Seite 10 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken | ja | Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos. | Art. 2 Pkt. 1 AHVB, Seite 2 |
| Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorvertrag, Innovationsklausel (Leistungsupdate) | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche, Kosten zusätzlich zur Versicherungssumme | ja | Kosten gemäß Artikel 5, Punkt 5 AHVB sowie Zinsen werden auf die Versicherungssumme angerechnet. | Art. 5 Pkt. 6 AHVB, Seite 3 |
| Mietsachschäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gebäuden und Räumen | nein | Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, oder gepachtet haben; | Art. 7 Pkt. 10.1 AHVB, Seite 6 |
| Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Arbeitsgeräte, Maschinen) | nein | Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, oder gepachtet haben; | Art. 7 Pkt. 10.1 AHVB, Seite 6 |
| Verlust fremder Schlüssel und Codekarten (Kosten für Schlossaustausch und Schließanlage) | nein | Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert, wenn eine in den Ergänzenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) vorgesehene besondere Vereinbarung getroffen wurde. | Art. 1 Pkt. 2.2 AHVB, Seite 2 |
| Tätigkeitsschäden (Bearbeitungsschäden) an fremden Sachen, an oder mit denen gearbeitet wird | nein | beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; | Art. 7 Pkt. 10.4 AHVB, Seite 6 |
| Obhutsschäden an fremden Sachen in Verwahrung (z. B. Kundenfahrzeuge, Kommissionsware) | nein | Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in Verwahrung genommen haben, | Art. 7 Pkt. 10.2 AHVB, Seite 6 |
| Be- und Entladeschäden an Fahrzeugen und Containern | nein | beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; | Art. 7 Pkt. 10.4 AHVB, Seite 6 |
| Allmählichkeitsschäden (Temperatur, Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit, Niederschläge) | nein | Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen | Art. 7 Pkt. 11 AHVB, Seite 6 |
| Schäden an Erd- und Freileitungen sowie unterirdischen Anlagen | ja | Schäden an unterirdischen Anlagen (wie beispielsweise Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel und Kanälen), wobei Artikel 7, Punkte 10.4 und 10.5 AHVB keine Anwendung finden; | Abschnitt B Z. 3 Pkt. 2.2 EHVB, Seite 14 |
| Haftung aus der Beauftragung von Subunternehmern (Nachunternehmerrisiko) | nicht geregelt |  |  |
| Nicht zulassungspflichtige Arbeitsmaschinen und Stapler bis zur genannten Geschwindigkeit | ja | Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. | Art. 7 Pkt. 5.3 AHVB, Seite 5 |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Betriebsgrundstücke und teilweise Vermietung | ja | der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder Beruf und/oder ausschließlich für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers benützt werden | Abschnitt A Z. 1 Pkt. 2.3 EHVB, Seite 10 |
| Sachschäden an Eigentum der Betriebsangehörigen (Kleidung, Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände) | nicht geregelt |  |  |
| Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Betriebsveranstaltungen | ja | der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen; | Abschnitt A Z. 1 Pkt. 2.2 EHVB, Seite 10 |
| Haftung aus elektronischem Datenaustausch und Internetnutzung (Datenlöschung, Schadsoftware) | nein | Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschäden. | Art. 1 Pkt. 2.3 AHVB, Seite 2 |
| Vorübergehende Tätigkeiten und Montagen im Ausland, auch USA und Kanada | nein | Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich eingetretene Versicherungsfälle. | Art. 3 Pkt. 1 AHVB, Seite 2 |
| Produkthaftpflicht für Personen- und Sachschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse und erbrachte Arbeiten | ja | Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB sowie insbesondere der nachstehend angeführten Bedingungen wie folgt mitversichert: | Abschnitt A Z. 2 EHVB, Seite 10 |
| Erweiterte Produkthaftpflicht für Vermögensschäden (Baustein nach Produkthaftpflicht-Modell) | ja | Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und unabhängig davon, ob ein Sach- oder Vermögensschaden im Sinne dieser Bedingungen vorliegt, | Abschnitt A Z. 2 Pkt. 4.1 EHVB, Seite 11 |
| Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden | ja | Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaften durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten, | Abschnitt A Z. 2 Pkt. 4.1.1 EHVB, Seite 11 |
| Aus- und Einbaukosten mangelhafter Erzeugnisse | ja | ausschließlich durch Ausbau, Entfernen und Freilegen von durch den Versicherungsnehmer gelieferten mangelhaften Produkten und Einbau, Anbringen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. | Abschnitt A Z. 2 Pkt. 4.1.3 EHVB, Seite 12 |
| Schäden durch mangelhafte hergestellte, gelieferte oder gewartete Maschinen (Maschinenklausel) | ja | die daraus entstehen, dass mittels der vom Versicherungsnehmer mangelhaft gelieferten, gewarteten oder reparierten Produkten (insbesondere Maschinen) Sachen mangelhaft hergestellt oder verarbeitet werden, | Abschnitt A Z. 2 Pkt. 4.1.4 EHVB, Seite 12 |
| Prüf- und Sortierkosten | nicht geregelt |  |  |
| Rückrufkosten für Erzeugnisse | nein | Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Kosten eines freiwilligen oder angeordneten Rückrufs | Art. 7 Pkt. 18 AHVB, Seite 6 |
| Nachbesserungsbegleitschäden bei Handwerksleistungen (Kosten, um an die mangelhafte Stelle zu gelangen) | nicht geregelt |  |  |
| Erzeugnisse, die mit Wissen des Versicherungsnehmers in die USA oder nach Kanada gelangen | nein | auf in allen Staaten der Erde, ausgenommen USA, Kanada und Australien eingetretene Versicherungsfälle, | Abschnitt A Z. 2 Pkt. 3.1 EHVB, Seite 11 |
| Umwelthaftpflicht (Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, Anlagenrisiken) | ja | besteht Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen: | Art. 6 AHVB, Seite 4 |
| Umweltschadensversicherung nach Umweltschadensgesetz (Schäden an Boden, Gewässern, Arten) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschäden durch Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Kleingebinde, Heizöltank) | nicht geregelt |  |  |
| Sanierung eigener Grundstücke und Gewässer nach einem Umweltschaden | nicht geregelt |  |  |
| Privathaftpflicht des Inhabers und seiner Familie mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben bis zur genannten Bausumme | ja, bis 100.000 € | wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 100.000,- nicht überschreiten. | Abschnitt B Z. 11 Pkt. 1.2 EHVB, Seite 17 |
| Betrieb von Photovoltaikanlagen einschließlich Einspeisung ins Netz | nicht geregelt |  |  |
| Betrieb von Drohnen und Flugmodellen für betriebliche Zwecke | nein | Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von | Art. 7 Pkt. 5 AHVB, Seite 5 |
| Ansprüche wegen Benachteiligung von Beschäftigten oder Bewerbern (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) | nein | Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. | Art. 7 Pkt. 17 AHVB, Seite 6 |
| Haftung für Datenschutzverletzungen und Cyber-Drittschäden | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Strafverteidigung (Straf-Rechtsschutz für Betriebsangehörige) | ja | Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers (siehe Artikel 8, Punkt 1.5 AHVB) geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren. | Art. 5 Pkt. 5.3 AHVB, Seite 3 |
| Forderungsausfall (Schutz bei zahlungsunfähigem Schädiger) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung für überlassene Arbeitskräfte und Arbeiten auf fremden Betriebsgeländen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Erfüllungsansprüchen und Mängelbeseitigung am eigenen Werk | ja | die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung. | Art. 7 Pkt. 1.3 AHVB, Seite 5 |
| Ausschluss bei bewusstem Abweichen von Gesetzen, Vorschriften oder Weisungen | ja | den für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwidergehandelt wurde, | Abschnitt A Z. 3 EHVB, Seite 13 |
| Ausschluss von Asbestschäden | ja | Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind | Art. 7 Pkt. 14 AHVB, Seite 6 |
| Ausschluss von Schäden durch Gebrauch zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Benzinklausel) | ja | Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. | Art. 7 Pkt. 5.3 AHVB, Seite 5 |
| Ausschluss von Planungs-, Beratungs- und Gutachtertätigkeit (Berufshaftpflicht) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Strafschadenersatz, Bußgeldern und Vertragsstrafen | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhte Selbstbeteiligung für einzelne Bausteine (Tätigkeits-, Mietsach-, Leitungsschäden) | 500 € | Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens und der Kosten gemäß Artikel 5, Punkt 5 AHVB. | Abschnitt A Z. 2 Pkt. 4.2.5 EHVB, Seite 4 |
| Beitragsbemessung und Beitragsregulierung (Umsatz, Lohnsumme, Mitarbeiterzahl), Meldepflicht | ja | Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme, der Baukosten, des Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, | Art. 11 Pkt. 3.1 AHVB, Seite 8 |
| Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung und Änderung der Betriebsart | ja | ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos eingetreten sind; | Art. 11 Pkt. 3.1 AHVB, Seite 8 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, | Art. 8 Pkt. 1.4 AHVB, Seite 7 |
| Nachhaftung nach Betriebsaufgabe oder Vertragsende (Schäden aus früheren Lieferungen und Arbeiten) | ja | die Anzeige des Schadens beim Versicherer spätestens drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt. | Abschnitt A Z. 2 Pkt. 4.2.3 EHVB, Seite 12 |
| Vertragsdauer und Kündigung (Laufzeit, Kündigung nach Schadenfall) | ja | Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. | Art. 12 Pkt. 1.1 AHVB, Seite 8 |
| RC de explotación (Haftung aus dem laufenden Betrieb im Sinn des spanischen Bedingungswerks) | nicht geregelt |  |  |
| RC patronal (Arbeitgeberhaftung gegenüber eigenen Beschäftigten bei Arbeitsunfällen) | nicht geregelt |  |  |
| Sublímite por víctima (Höchstbetrag je geschädigter Person) | nicht geregelt |  |  |
| RC locativa (Schäden am gemieteten Geschäftslokal) | nicht geregelt |  |  |
| RC de productos y post trabajos (Schäden nach Auslieferung oder Abschluss der Arbeiten) | nicht geregelt |  |  |
| Defensa jurídica y fianzas (Verteidigung und Kautionen im Zivil- und Strafverfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Delimitación temporal (Schadenereignis während der Laufzeit, Meldung bis wie lange nach Vertragsende) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: AHVB/EHVB, Bedingungsnummer 999

```text
[Seite 1]
999 - ALLGEMEINE UND ERGÄNZENDE ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE
      HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (AHVB und EHVB 2004)
Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, als in den
Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen
werden.

                                               INHALTSVERZEICHNIS

                         Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)

Artikel 1    Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
Artikel 2    Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
Artikel 3    Wo gilt die Versicherung (Örtlicher Geltungsbereich)?
Artikel 4    Wann gilt die Versicherung (Zeitlicher Geltungsbereich)?
Artikel 5    Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?
Artikel 6    Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?
Artikel 7    Was ist nicht versichert (Risikoausschlüsse)?
Artikel 8    Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten (Obliegenheiten)?
Artikel 9    Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Artikel 10   Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem
             Versicherungsvertrag zu erfüllen (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen)?
Artikel 11   Was gilt als Versicherungsperiode; wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der
             Versicherungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
Artikel 12   Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen?
             Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
Artikel 13   Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden
             (Gerichtsstand und anzuwendendes Recht)?
Artikel 14   In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?

                   Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)

Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisken
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
2. Produktehaftpflichtrisiko
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
4. Betriebsübernahme

Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisken
1. Deckung reiner Vermögensschäden
2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe
5. Rauchfangkehrer
6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
7. Fremdenbeherbergung
8. Badeanstalten
9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime, Altersheime u. dgl.
11. Haus- und Grundbesitz
12. Tierhaltung
13. Wasserfahrzeuge
14. Vereine
15. Feuer- und Wasserwehren
16. Privathaftpflicht
17. Erweiterte Privathaftpflicht
18. Erziehungswesen
19. Spezialschulen
20. Speziallehrer
21. Politische Gemeinden
22. Kirchen, Kultusgemeinden


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                        Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)

                                                         Artikel 1
                                   Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?

1. Versicherungsfall

1.1      Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem
         Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2) erwachsen oder erwachsen könnten.

1.2      Serienschaden
         Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als
         ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden
         Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer
         Zusammenhang besteht.

2. Versicherungsschutz

2.1   Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens,
      eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden
      zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der
      Folge kurz „Schadenersatzverpflichtungen“ genannt);
2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im
      Rahmen des Art. 5, Pkt. 5.

2.2      Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert,
         wenn eine in den Ergänzenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)
         vorgesehene besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die Bestimmungen über
         Sachschäden Anwendung.

2.3      Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden
         sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen. Verlust, Veränderung oder
         Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschäden.

                                                        Artikel 2
                                   Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?

1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des
   versicherten Risikos.

2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen bewirkt, so
   kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen mittels eingeschriebenen Briefes

2.1      dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versicherungsvertrages anbieten oder

2.2      den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

      Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines Monates
      nach seinem Empfang schriftlich abgelehnt wird.

      Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsvertrag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall endet der
      Versicherungsvertrag einen Monat nach Empfang der Ablehnung.

      Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen.

      Für die Prämienberechnung sind Art. 12, Punkte 5 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

                                                         Artikel 3
                                   Wo gilt die Versicherung (Örtlicher Geltungsbereich)?

1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich eingetretene Versicherungsfälle. Nicht versichert sind
   Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach US-Amerikanischem, Kanadischem oder Australischem Recht –
   bei welchem Gerichtsstand auch immer – klagsweise geltend gemacht werden, soweit diese Einschränkung nach
   internationalen Übereinkommen zulässig ist.

2. Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtungen) gegenüber den österreichischen Sozialversicherungsträgern
   fallen jedoch auch dann unter Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Ausland eingetreten ist.


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                                                        Artikel 4
                                 Wann gilt die Versicherung (Zeitlicher Geltungsbereich)?

1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes
   (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38 ff. VersVG) eingetreten sind.

      Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache
      jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer
      oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der Ursache, die zu dem
      Versicherungsfall geführt hat, nichts bekannt war.

2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis der Serie eingetreten ist,
   wobei der zum Zeitpunkt des ersten Schadenereignisses vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes
   maßgebend ist. Wenn der Versicherer das Versicherungsverhältnis gemäß Art. 12 kündigt oder bei Risikowegfall
   (Art. 12, Pkt. 4), besteht nicht nur für die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes, sondern auch für die
   nach Beendigung des Vertrages eintretenden Schadenereignisse einer Serie Versicherungsschutz.

      Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten und war dem
      Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der
      Serienschaden mit dem ersten in die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallenden Schadenereignis als
      eingetreten, sofern hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.

      Ist das erste Schadenereignis einer Serie während einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes eingetreten und
      war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der
      Serienschaden mit dem ersten in den Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fallenden Schadenereignis als
      eingetreten.

3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der ersten nachprüfbaren Feststellung der
   Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten.

                                                        Artikel 5
                         Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?

1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Art. 1,
   Pkt. 1 dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen
   erstreckt.
   Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und
   Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen.

2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das
   Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.

3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher
   Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versicherer in
   demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.

4. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
   Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch
   verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
   Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird
   zu diesem Zweck aufgrund der österreichischen Sterbetafel und eines Zinsfußes von jährlich 3 Prozent ermittelt
   (siehe Rententafel).

5. Rettungskosten; Kosten

5.1      Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten.

5.2      Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen
         Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch
         dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.

5.3      Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers (siehe Art. 8, Pkt. 1.5) geführten
         Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.

      Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und Zinsen werden auf die Versicherungssumme angerechnet.

6. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer Schadenersatzverpflichtung durch Anerkenntnis, Befriedigung
   oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer mittels eingeschriebenen
   Briefes die Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des
   Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden
   Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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                                                         Artikel 6
                     Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?

Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung – einschließlich des Schadens an Erdreich
oder Gewässern – besteht Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung nach Maßgabe der nachstehend
angeführten Bedingungen:

1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Immissionen.

2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung – einschließlich des Schadens an Erdreich und
   Gewässern – besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen
   Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht.

      Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle
      (wie Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre,
      ausgelöst wird.

      Art. 7, Pkt. 11 findet keine Anwendung.

3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Pkt. 2

3.1   Versicherungsfall
3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1 die erste nachprüfbare Feststellung einer Umweltstörung, aus
      welcher dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.
3.1.2 Serienschaden
      Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 gilt die Feststellung mehrerer durch den selben Vorfall ausgelöster
      Umweltstörungen als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Feststellungen von
      Umweltstörungen, die durch gleichartige in zeitlichem Zusammenhang stehende Vorfälle ausgelöst werden, wenn
      zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.

         Art. 4, Pkt. 2 findet sinngemäß Anwendung.

3.2      Örtlicher Geltungsbereich
         Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. 3, wenn die schädigenden Folgen der Umweltstörung in
         Österreich eingetreten sind.

3.3      Zeitlicher Geltungsbereich
         Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der
         Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der
         Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen.

         Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf
         einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich
         dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem
         Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die
         Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

         Art. 4, Pkt. 2 findet sinngemäß Anwendung.

3.4   Obliegenheiten
      Der Versicherungsnehmer ist – bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG – verpflichtet,
3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen, die
      einschlägigen Ö-Normen und die Richtlinien des Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten;
3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten oder
      warten zu lassen. Notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen.
      Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist -
      müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft werden. Diese Frist beginnt ungeachtet des
      Beginnes des Versicherungsschutzes mit Inbetriebnahme der Anlage oder deren letzter Überprüfung.

3.5      Selbstbehalt
         Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens, mindestens
         EUR 360,- und höchstens EUR 36.000,-.

3.6      Ausschlüsse
         Kein Versicherungsschutz besteht für Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsanlagen;
         weiters für Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen sowie für die Endlagerung (Deponierung) von Abfällen
         jeder Art.


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                                                        Artikel 7
                                     Was ist nicht versichert (Risikoausschlüsse)?

1. Unter die Versicherung gemäß Art. 1 fallen insbesondere nicht

1.1   Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;

1.2   Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der
      gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen;

1.3   die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.

2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie
   von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz
   wird gleichgehalten

2.1   eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden
      musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z. B. im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden
      Arbeitsweise);

2.2   die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten
      Arbeiten.

3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs- (BGBl. Nr.
   20/1949) und des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl. Nr. 181/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung.

4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder
   mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen, insbesondere mit

4.1   Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe;

4.2   der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch Beschleunigung geladener
      Teilchen erzeugt werden;

4.3   der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.

5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer
   oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von

5.1   Luftfahrzeugen,

5.2   Luftfahrtgeräten,

5.3   Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des
      versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss
      bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle.
      Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBl. Nr. 253/1957), die
      Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliches Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBl Nr.
      267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen.

6. Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zugefügt werden

6.1   dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst;

6.2   Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader
      aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende
      Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt);

6.3   Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen (Pkt. 6.2);

6.4   Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen (Pkt. 6.2) beteilgt sind, und zwar im
      Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen (Pkt. 6.2) an diesen
      Gesellschaften; weiters Gesellschaften, die dem selben Konzern (im Sinne des § 15 AktG) wie der
      Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen (Pkt. 6.2) zugehören und zwar im Ausmaß der unmittelbaren
      und/oder mittelbaren prozentuellen Beteiligung des herrschenden Unternehmens an diesen Gesellschaften.

      Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen werden deren
      gesetzliche Vertreter und Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen gleichgehalten.

7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die durch Veränderung des
   Erbguts von menschlichen Keimzellen oder Embryonen entstehen, gleichgültig ob die Veränderung auf die

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      Übertragung oder indirekte Einwirkung transgenen Erbguts oder auf direkten gen- oder fortpflanzungstechnischen
      Eingriff zurückzuführen ist. Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten
      Organismen.

8. Die Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Schäden, die entstehen durch Gewalthandlungen von Staaten
   oder gegen Staaten und ihre Organe, Gewalthandlungen von politischen und terroristischen Organisationen,
   Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen sowie
   Gewalthandlungen anlässlich von Streiks und Aussperrungen.

9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom
   Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten
   Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen.

10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an

10.1     Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, oder
         gepachtet haben;

10.2     Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in Verwahrung genommen haben,
         wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung gilt (z.B. Übergabe einer Sache zu Reparatur
         und/oder Servicearbeiten);

10.3     Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen im Rahmen von bloßen
         Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde;

10.4     beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen
         Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;

10.5     jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer
         sonstigen Tätigkeit sind.

11. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch
    allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit
    oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).

12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch
    Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen und
    Einbringungen des Versicherungsnehmers verursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem
    Wasserrechtsgesetz (BGBl.Nr. 215/1959) in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist. Ebensowenig erstreckt
    sich die Versicherung auf derartige Schadenersatzverpflichtungen, die daraus entstehen, dass der
    Versicherungsnehmer an der Herstellung, Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher Anlagen unmittelbar mitwirkt.

13. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder
    mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen elektromagnetischer Felder stehen.

14. Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder
    asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang stehen.

15. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Sach- und/oder
    Vermögensschäden, die unter die Tatbestände des Abschnittes A, Z. 2, Pkt. 4 EHVB (erweiterte Deckung der
    Produktehaftpflicht) fallen.

                                                          Artikel 8
                   Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten (Obliegenheiten)?

1. Obliegenheiten
   Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden
   bestimmt:

1.1      Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer
         verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Art. 11, Pkt. 3.1 auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen.

1.2      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der
         Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
         Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend.

1.3      Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des
         Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.

1.4      Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu
         informieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich.

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      Insbesondere sind anzuzeigen:
1.4.1 der Versicherungsfall;
1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens
      gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.

1.5   Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens
      zu unterstützen.
1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu
      bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat
      der Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen
      (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine
      Schadenersatzverpflichtung ganz oder zum Teil anzuerkennen – es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte
      die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern – oder zu vergleichen.

2. Vollmacht des Versicherers
   Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden
   Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.

                                                    Artikel 9
                       Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?

Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers
weder abgetreten noch verpfändet werden.

                                                      Artikel 10
           Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem
                Versicherungsvertrag zu erfüllen (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen)?

Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers selbst auch
Schadenersatzverpflichtungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des
Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben
dem Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Die
Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.

                                                         Artikel 11
      Was gilt als Versicherungsperiode; wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?
                                  In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?

1. Versicherungsperiode
   Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der
   Zeitraum eines Jahres.

2. Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes

2.1      Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom
         Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der
         Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung zu
         bezahlen (Einlösung der Polizze). Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht
         vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die erste oder die einmalige Prämie erst danach eingefordert, dann aber
         binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaften weiteren Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem
         vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.

2.2      Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu
         entrichten.

2.3      Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff. VersVG.

3. Prämienabrechnung

3.1      Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes oder anderer
         zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine den zu erwartenden Verhältnissen
         entsprechende Größe zugrundegelegt.

         Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnissen
         entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche
         Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos eingetreten sind; dieser


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[Seite 8]
       Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der Anfrage des Versicherers
       nachzukommen.
       Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung
       vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung fällig.

3.2    Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die Wahl, auf
       Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Verzugsprämie einzuheben. Diese Verzugsprämie beträgt, wenn
       die ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Versicherungsdauer von weniger als
       einem Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie
       die Prämie für jenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht.
       Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur
       Bezahlung der Verzugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den etwa zuviel gezahlten Betrag rückzuerstatten.
       Für die Verzugsprämie findet Pkt. 2.3 Anwendung.

3.3    Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger Angaben
       Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Der
       Versicherungsnehmer hat zu diesem Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden Unterlagen zu gewähren.
       Hat der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben gemacht, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar (siehe
       Art. 8, Pkt. 1.1).

4. Begriffsbestimmungen

4.1    Lohn- und Gehaltssumme
       Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen, Werkvertrags- und sonstige Entgelte – welche Bezeichnung
       sie auch immer tragen (z. B. Gefahren-, Montage-, Schmutzzulagen, Weggelder usw.) – sämtlicher im Betrieb
       beschäftigter Personen (auch Heimarbeiter, Leiharbeiter, usw.); als anzurechnende Entgelte gelten auch die
       Vergütungen an freie Dienstnehmer und/oder Zahlungen auf Honorarbasis und an Leiharbeitsfirmen.
       Auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an.

       Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an den Sozialversicherungsbeiträgen; laufende Haushalts- und
       Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei Heirat, Geburt eines Kindes, Krankheits-, Unglücks- oder Todesfällen
       sowie Betriebsveranstaltungen, Betriebs- oder Dienstjubiläen; Abfertigungen; ferner staatliche Familien- und
       Wohnungsbeihilfen.

4.2    Umsatz
       Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe aller Entgelte für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen zu
       verstehen, die ein Unternehmen in den Ländern, auf die sich der örtliche Geltungsbereich des
       Versicherungsschutzes erstreckt, ausführt, exklusive Erlöse aus Lizenzen, aus Veräußerungen eines Betriebes
       oder Teilbetriebes sowie aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagenvermögens (§ 4 UStG 1994);
       Umsatz ohne Mehrwertsteuer.

                                                      Artikel 12
          Wie lang läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen?
                                     Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?

1. Vertragsdauer
   Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, verlängert sich der Versicherungsvertrag jeweils um ein
   Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Beträgt die Vertragslaufzeit weniger als ein Jahr, endet
   der Vertrag ohne Kündigung.

2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles

2.1    Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das
       Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall
       gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat.
       Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines
       begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn
       der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob
       fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für
       die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat.

2.2    Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht
       durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn
       - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,- übersteigt oder
       - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür
         insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.

2.3    Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
       Entschädigung zulässig, wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil
       jedoch erst später bekannt wurde, auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung. Der Versicherer hat


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[Seite 9]
       eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren
       Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

2.4    Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen
       Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab
       Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.

3. Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers
   Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers kann
   der Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.

4. Risikowegfall
   Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos.
   Die Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die Einschränkung des Versicherungsvertrages auf den
   verbleibenden Umfang.

5. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragaulösung verstrichene Vertragslaufzeit.

6. Eine Kündigung nach Pkt. 1., Pkt. 2 oder ein Risikowegfall nach Pkt. 4 schließt die Anwendung der Bestimmungen
   des Art. 11, Pkt. 3 nicht aus.

7. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so kann er
   bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betrages fordern, um den die Prämie höher
   bemessen worden wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraum geschlossen worden wäre, während dessen er
   tatsächlich bestanden hat. Macht der Versicherer vom Kündigungsrecht gemäß Pkt. 2 Gebrauch oder wird der
   Versicherungsvertrag gemäß Pkt. 3 gekündigt, so kann eine solche Nachzahlung nicht gefordert werden.

                                                   Artikel 13
           Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden
                                  (Gerichtsstand und anzuwendendes Recht)?

Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des
inländischen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers zuständig, soweit dies nach internationalen
Übereinkommen zulässig ist. Es ist österreichisches Recht anzuwenden.

                                                       Artikel 14
                                     In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?

Mitteilungen und Erklärungen des Versicherungsnehmers bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform.


                                                        Rententafel

aufgrund der österreichischen allgemeinen Sterbetafel ÖVM 80/82 und eines Zinsfußes von jährlich 3 % (Art. 5, Pkt. 4)
Jahresbeitrag der monatlich im voraus zahlbaren l e b e n s l ä n g l i c h e n *) Rente für den Kapitalwert der Rente
EUR 1.000,-

            Jahres-          Jahres-          Jahres-                      Jahres-          Jahres-          Jahres-
Alter +)    rente   Alter +) rente   Alter +) rente            Alter +)    rente   Alter +) rente   Alter +) rente
            EUR              EUR              EUR                          EUR               EUR              EUR

       0    34,95      1     34,60      2     34,74                 42     51,50    43      52,48     44     53,50
       3    34,90      4     35,07      5     35,26                 45     54,58    46      55,72     47     56,92
       6    35,45      7     35,65      8     35,86                 48     58,18    49      59,51     50     60,91
       9    36,09     10     36,32     11     36,56                 51     62,40    52      63,96     53     65,62
      12    36,81     13     37,08     14     37,35                 54     67,37    55      69,24     56     71,22
      15    37,63     16     37,92     17     38,20                 57     73,34    58      75,60     59     78,01
      18    38,48     19     38,76     20     39,06                 60     80,60    61      83,39     62     86,40
      21    39,37     22     39,70     23     40,04                 63     89,65    64      93,17     65     96,97
      24    40,40     25     40,78     26     41,18                 66    101,07    67     105,49     68    110,25
      27    41,60     28     42,04     29     42,50                 69    115,35    70     120,86     71    126,78
      30    42,99     31     43,51     32     44,06                 72    133,18    73     140,07     74    147,44
      33    44,64     34     45,26     35     45,91                 75    155,31    76     163,71     77    172,68
      36    46,59     37     47,31     38     48,06                 78    182,27    79     192,58     80    203,62
      39    48,86     40     49,69     41     50,57
                                                    --------------------
*) Bei zeitlich begrenzten Renten ist die Höhe der auf eine Versicherungssumme von EUR 1.000,- entfallenden
   Jahresrente aus denselben Rechnungsgrundlagen zu erstellen.
+) Für die Berechnung der Rente ist das Alter des Rentners an seinem dem Beginn des Rentenbezuges
   nächstgelegenen Geburtstag maßgebend.


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                     Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)

                                                    Abschnitt A:
                                     Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisken

                                       1. Erweiterung des Versicherungsschutzes

1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag bezeichneten Risikos (Art. 1 AHVB) nach Maßgabe des
   Deckungsumfanges der AHVB Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus Innehabung und
   Verwendung der gesamten betrieblichen Einrichtung.

      Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus der nicht gewerbsmäßigen Vermietung
      oder Verleihung von Arbeitsmaschinen und Geräten. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der
      Versicherungsschutz auch auf die gewerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten.

2. Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus

2.1      der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Betriebsgrundstücke und aus Führungen im versicherten
         Betrieb;

2.2      der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen;

2.3      der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten
         Betrieb oder Beruf und/oder ausschließlich für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers benützt werden
         (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung);

2.4      der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern samt Nebengebäuden für Leiter und Arbeitnehmer des
         versicherten Betriebes (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung);

2.5      Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außerhalb des Betriebsgrundstückes befinden;

2.6      einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch Hilfeleistungen für Dritte, Abschnitt B, Z.15 EHVB findet
         Anwendung);

2.7      dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stich- und Schusswaffen durch den Versicherungsnehmer
         oder von ihm beauftragte Personen, unter der Voraussetzung der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und
         behördlichen Vorschriften (ausgeschlossen bleibt der Waffengebrauch zu Jagdzwecken);

2.8      der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ärzte
         aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht;

2.9      Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z.B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheimen, Kindergärten
         und Betriebssportgemeinschaften, auch wenn diese Einrichtungen durch betriebsfremde Personen benützt
         werden (für die Badeanstalten findet Z. 8, für Erholungsheime Z. 7, für Betriebssportgemeinschaften Z. 14 des
         Abschnittes B, EHVB sinngemäß Anwendung);

2.10     Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist die persönliche Schadenersatzpflicht der Arbeitnehmer des
         versicherten Betriebes im Rahmen der Veranstaltung (Pkt.3 findet sinngemäß Anwendung);

2.11     der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung);

3. Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1 und 2 Schadenersatzverpflichtungen

3.1      der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder
         Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;

3.2      sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen,
         jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, soweit es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter
         Arbeitnehmern des versicherten Betriebes im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt.

         Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des Versicherungsnehmers sind gemäß Pkt. 3.1 oder Pkt. 3.2
         auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mitversichert.

                                               2. Produktehaftpflichtrisiko

Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB sowie insbesondere der nachstehend angeführten
Bedingungen wie folgt mitversichert:


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1. Begriffsbestimmungen
   Das P r o d u k t e h a f t p f l i c h t r i s i k o ist die Gesamtheit der gesetzlichen Haftungstatbestände für Schäden,
   die durch Mängel eines Produktes nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten Arbeit nach Übergabe
   verursacht werden.

      Der M a n g e l kann insbesondere auf Konzeption, Planung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lagerung,
      Lieferung (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder Beratung zurückzuführen sein.

      Als P r o d u k t e gelten alle körperlichen Sachen oder Teile von solchen, die als Handelsware in Betracht kommen,
      samt Zubehör und Verpackung.

      Die L i e f e r u n g ist die tatsächliche Übergabe des Produktes durch den Versicherten an einen Dritten, ohne
      Rücksicht auf den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt, wenn der Versicherte die tatsächliche Verfügungsgewalt verliert,
      das heißt die Möglichkeit, einen Einfluss auf das Produkt oder seine Verwendung auszuüben.

      Die Ü b e r g a b e e i n e r g e l e i s t e t e n A r b e i t ist deren Fertigstellung und tatsächliche Übernahme durch
      den Auftraggeber oder einen Berechtigten.

2. Versicherungsschutz für Produktions- und Tätigkeitsprogramme

2.1      Der Versicherungsnehmer hat über Aufforderung bei Vertragsabschluss dem Versicherer eine vollständige
         Information über die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Produktions- und Tätigkeitsprogramme zu geben. In diesem
         Rahmen besteht Versicherungsschutz.

2.2      Art. 2 AHVB ist daher mit der Einschränkung anzuwenden, dass sich der Versicherungsschutz nur auf
         quantitative Erweiterungen des versicherten Risikos (Betriebserweiterungen) erstreckt.

3. Versicherungsschutz für unbewusste Exporte

3.1      Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 3, Pkt. 1 AHVB auf in allen Staaten der Erde,
         ausgenommen USA, Kanada und Australien eingetretene Versicherungsfälle, sofern dem Versicherungsnehmer
         oder den für ihn handelnden Personen vom Export (auch nach Be- oder Verarbeitung) seiner Produkte bzw.
         Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe nichts bekannt war und auch nichts bekannt sein konnte.

3.2      Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3.1 ist nicht gegeben, wenn die Schadenermittlung und -regulierung oder
         die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer
         verhindert wird.

4. Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinbarung (Erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht)

4.1      Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und unabhängig davon, ob ein Sach- oder Vermögensschaden im Sinne
         dieser Bedingungen vorliegt, erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von Art. 1 und Art. 7, Pkt. 15
         AHVB auch auf das Produktehaftpflichtrisiko, soweit es sich handelt um

4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung
       von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen, und zwar
4.1.1.1 wegen des vergeblichen Einsatzes der anderen Produkte;
4.1.1.2 wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das
         mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;
4.1.1.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann
         das Endprodukt nur mit Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der
         Versicherungsleistung nach den Punkten 4.1.1.1 und 4.1.1.2 den entstehenden Mindererlös.
         Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des
         Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu
         erwarten gewesen wäre;
4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen
         Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Versicherer
         ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des
         Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des Endproduktes steht;
4.1.1.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und
         Zurüstung von Maschinen und Anlagen.

4.1.2 Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung mangelhafter durch den
       Versicherungsnehmer gelieferter Produkte entstehen, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder
       Verarbeitung mit anderen Produkten stattfand, und zwar
4.1.2.1 wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das
        mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;


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4.1.2.2 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann
        das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der
        Versicherungsleistung nach Pkt. 4.1.2.1 den entstehenden Mindererlös. Der Versicherer ersetzt den Schaden in
        dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis
        steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre;
4.1.2.3 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen
        Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Versicherer
        ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des
        Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des Endproduktes steht;
4.1.2.4 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und
        Zurüstung von Maschinen und Anlagen.

4.1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen mangelhafter Produkte und für Einbau, Anbringen
       oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. Ausgenommen hievon bleiben die Kosten für die Nachlieferung der
       Ersatzprodukte einschließlich Transportkosten.
       Kann der Mangel des Produktes durch verschiedene Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz
       nur in der Höhe der günstigsten versicherten Kosten.
4.1.3.1 Versicherungsschutz besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen die
        mangelhaften Produkte selbst angebracht, eingebaut oder verlegt haben oder in ihrem Auftrag oder für ihre
        Rechnung haben anbringen, einbauen oder verlegen lassen;

4.1.4 Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass mittels der vom Versicherungsnehmer gelieferten (auch gewarteten
       oder reparierten) Maschinen Sachen mangelhaft hergestellt oder verarbeitet werden, ohne dass ein Sachschaden
       gemäß Art. 1, Pkt. 2.3 AHVB vorliegt, und zwar
4.1.4.1 wegen vergeblichen Einsatzes der in die Maschine eingebrachten Produkte;
4.1.4.2 wegen der für die Herstellung oder Verarbeitung aufgewendeten Kosten;
4.1.4.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann
        das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden so ersetzt der Versicherer anstelle der
        Versicherungsleistungen nach den Punkten 4.1.4.1 und 4.1.4.2 den entstehenden Mindererlös;
4.1.4.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen
        Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstehen;
4.1.4.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und
        Zurüstung für die Maschinen und Anlagen.

4.2   Besondere Regelungen für Fälle des Pkt. 4.1

4.2.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1 AHVB die Lieferung eines mangelhaften Produktes bzw. die
      Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit (in der Folge kurz "Lieferung" genannt).

4.2.2 Örtlicher Geltungsbereich
      Abweichend von Art. 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Lieferungen, die in Österreich erfolgen,
      soferne sich die Tatbestände der Punkte 4.1.1 bis 4.1.4 in Österreich erfüllen. Pkt. 3 findet jedoch sinngemäß
      Anwendung.

4.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich
      Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn die Lieferung während der Wirksamkeit des
      Versicherungsschutzes erfolgt und die Anzeige des Schadens beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach
      Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt.

4.2.4 Serienschaden
      Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 AHVB gelten mehrere Lieferungen als ein Versicherungsfall, wenn sie aus
      derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt als ein Versicherungsfall, wenn mehrere Lieferungen aus
      gleichartigen in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen Schäden auslösen, soferne zwischen diesen
      Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.

      Art. 4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.

4.2.5 Selbstbehalt
      Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10% des Schadens, mindestens
      EUR 360,-.

5. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

5.1   Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind – auch im Fall einer besonderen Vereinbarung gemäß Pkt. 4.

5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es sich nicht um ausdrücklich gemäß Pkt. 4.1 mitversicherte
      Tatbestände handelt. Auf die Bestimmung des Art. 7, Punkte 1.1 und 1.3 sowie Pkt. 9 der AHVB wird besonders
      hingewiesen;

5.1.2 Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garantieverträgen und Verschleiß, der üblicherweise zu erwarten
      ist;

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5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten eingetreten sind, deren Verwendung oder Wirkung im
      Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck den jeweiligen Erkenntnissen der Technik und der Wissenschaft
      gemäß nicht ausreichend erprobt war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn für die
      Verwendung eines Produktes die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften notwendige Zulassung
      nicht vorliegt;

5.1.4 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten herbeigeführt wurden, deren Herstellung oder
      Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde;

5.1.5 Ansprüche aus
5.1.5.1 Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen oder
        Lieferung von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen;
5.1.5.2 Planung oder Herstellung von Teilen für Kraftfahrzeuge, sowie Planung, Herstellung oder Lieferung von Teilen
        für Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von
        oder den Einbau in Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen bestimmt waren;
5.1.5.3 Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen; und zwar sowohl
        wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der
        Insaßen, als auch wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.

5.2   Nur in den gemäß Pkt. 4 durch besondere Vereinbarung versicherbaren Tatbeständen besteht kein
      Versicherungsschutz für Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall.

                                3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften

Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt
wurde und bewusst – insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise – den für
den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften
zuwidergehandelt wurde, und zwar durch einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen
leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes (BGBl. 22/1974), in der jeweils geltenden Fassung,
bzw. über Veranlassung oder mit Einverständnis einer dieser Personen.

                                               4. Betriebsübernahme

Wird der Betrieb an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines Nießbrauches, eines Pachtvertrages oder eines
ähnlichen Rechtsverhältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt an Stelle des Versicherungsnehmers der Dritte in
die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Die Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 und der §§ 70, 71 VersVG gelten sinngemäß.

                                                Abschnitt B:
                     Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisken

                                      1. Deckung reiner Vermögensschäden

Falls in den nachstehenden Bestimmungen oder in einer besonderen Bedingung die Deckung reiner Vermögensschäden
vorgesehen ist, so gilt folgendes:

1. Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind (Art. 1, Pkt. 2
   AHVB) noch sich aus solchen Schäden herleiten.

2. Abweichend von Art. 1 AHVB ist Versicherungsfall ein Verstoß (Handlung oder Unterlassung), der den versicherten
   Tätigkeiten entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder
   erwachsen könnten.

2.1   Serienschaden: Als ein Versicherungsfall gelten auch alle Folgen

      1. eines Verstoßes
      2. mehrerer auf derselben Ursache beruhender Verstöße
      3. mehrerer im zeitlichen Zusammenhang stehender und auf gleichartigen Ursachen beruhender Verstöße,
         wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, technischer oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

      Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.

3. Abweichend von Art. 3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß in dem in der Polizze vereinbarten
   örtlichen Geltungsbereich begangen wurde, sich in diesem wirtschaftlich auswirkt und auch die Geltendmachung des
   Anspruches in diesem örtlichen Geltungsbereich erfolgt.

4. Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit des
   Versicherungsschutzes begangen wurde und die Anzeige des Versicherungsfalles beim Versicherer spätestens zwei
   Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt.


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      Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß mit dem Tag als begangen, an
      dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens
      abzuwenden.

5. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schäden durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße
   beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung seitens des Personals des Versicherungsnehmers oder anderer für ihn
   handelnder Personen, durch Verlust oder Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen sowie durch
   Überschreitung von Kostenvoranschlägen und Krediten.

                              2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze

1. Anschlussbahnen

1.1      Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2 und Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB auch auf die vertragliche
         Haftpflicht des Versicherungsnehmers aufgrund des Abschnittes "Haftung" der "Allgemeinen Bestimmungen der
         Anschlussbahnverträge" der ÖBB (BH 510 in der Fassung der Ausgabe 1979).

1.2      Die Versicherung erstreckt sich ferner abweichend von Art. 7, Punkte 10.1 bis 10.4 AHVB auch auf die
         gesetzliche u. vertragliche Haftpflicht (im Sinne von Pkt. 1.1) aus der Beschädigung von Fahrbetriebsmitteln, die
         sich auf dem Anschlussgleis befinden. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz
         auch auf die Beschädigung des zu be- oder entladenden Fahrbetriebsmittels beim Be- oder Entladen.

2. Gemietete bahneigene Lagerplätze
   Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2 und Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB auch auf die dem
   Versicherungsnehmer obliegenden vertragliche Haftung aufgrund der Punkte 13.1 bis 13.4 der "Allgemeinen
   Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge" der ÖBB (BH 512 in der Fassung der Ausgabe 1992).

3. Vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden
   Der Versicherungsschutz nach den Punkten 1 und 2 erstreckt sich auch auf die dem Versicherungsnehmer nach den
   dort angeführten Bedingungen obliegende vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden. Die
   Versicherungssumme hiefür beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 2,5 % davon.

4. Zu den Punkten 1 bis 3

4.1      Soweit bewiesen werden kann, dass das schädigende Ereignis ganz oder teilweise auf ein Verschulden der Bahn
         oder eines ihrer Organe zurückzuführen ist, tritt eine Aufhebung oder Minderung der Haftung des Versicherers
         nach Maßgabe des festgestellten Verschuldens ein.

4.2      Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vertragsstrafen jeglicher Art sowie auf die Verpflichtung des
         Versicherungsnehmers, der Bahn für solche Ausstattungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsarbeiten,
         Anschaffungen und ähnliches Ersatz zu leisten, die die Bahn übernommen hat, weil der Versicherungsnehmer
         seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

4.3      Haftungen, die über die obgenannten "Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge" und
         "Allgemeinen Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge" hinausgehen, fallen nur aufgrund besonderer
         Vereinbarung mit dem Versicherer unter Versicherungsschutz.

                                          3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe

1. Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen:
   Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahlbauunternehmen), Baumeister (Maurermeister), Zimmermeister,
   Brunnenmeister, Abdichter gegen Feuchtigkeit u. Druckwasser, Asphaltierer und Schwarzdecker, Dachdecker,
   Fliesenleger, Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstallateure, Elektroinstallateure (Elektriker), Heizungs- und
   Klimatechniker, Abbruchsunternehmer, Baggereien (Deichgräber), Sand- und Schottererzeuger,
   Sprengungsunternehmer und Sprengmeister, Steinbruchunternehmer und Tiefbohrunternehmer.

2. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB
   insbesondere auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus

2.1      Personen- und Sachschäden, die aus vom Versicherungsnehmer vorgenommenen Planungen entstehen;

2.2      Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Kanäle und dgl.),
         wobei Art. 7, Punkte 10.4 und 10.5 AHVB keine Anwendung finden;

2.3      Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bauwerken;

2.4      Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines
         solchen sowie durch Erdrutschungen;

2.5      Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen und
         Verspreizungen);

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[Seite 15]
2.6   Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der
      Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl. Nr. 77/1954) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden.
2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom
      Versicherungsschutz ausgeschlossen.
2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz für solche Sachschäden, mit denen bei
      Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden
      muss.

3. Der Selbstbehalt in jedem Versicherungsfall beträgt bei Sachschäden 20 % des Schadens, mindestens EUR 180,-
   und höchstens EUR 1.800,-.

4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beteiligung an
   Arbeitsgemeinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der Arbeitsgemeinschaft als Subunternehmer dieser
   Arbeitsgemeinschaft aufgrund eines schriftlichen Auftrages gilt nicht als Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft.

                           4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe

Abweichend von Art. 7, Pkt. 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen
aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) wegen Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit
Begutachtung nach § 57a Kraftfahrgesetz (BGBl. Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung.

                                                  5. Rauchfangkehrer

Abweichend von Art. 7, Pkt. 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen
aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl.Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.

                                      6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB
   auch auf Schadenersatzverpflichtungen

1.1    aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung).

       Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden
       an zum Belegen zugeführten Tieren und aus der Überlassung von Reittieren an betriebsfremde Personen sowie
       dem Fahren von Kutschen und Schlitten aller Art, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer
       Versicherung besteht.

       Durch Weidevieh oder Wild verursachte Schäden an Fluren oder Kulturen sind vom Versicherungsschutz
       ausgeschlossen;

1.2    aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden Wald, letzterenfalls jedoch nur für den eigenen Bedarf;

1.3    aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und Anwendung von Unkrautvertilgungsmitteln in der versicherten
       Land- und Forstwirtschaft, jedoch mit einem Selbstbehalt in jedem Versicherungsfall von 20 % des Schadens,
       mindestens EUR 72,-, höchstens EUR 1.440,-;

1.4    aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche, Düngemittel und Siloabwässer nach Maßgabe des Art. 6
       AHVB.
       Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.
       Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers in jedem
       Versicherungsfall EUR 360,-.

1.5    aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch nur unter der
       Bedingung, dass die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl.
       Nr. 77/1954) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. Sachschäden, die sich innerhalb eines
       Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der
       Versicherer haftet nicht für solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der
       vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss;

1.6    aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger
       Eigenleistungen EUR 15.000,- nicht überschreiten. Abschnitt B, Z. 3, Pkt.2 EHVB findet Anwendung. Für solche
       Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert;

1.7    aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 2 (iVm § 2 Abs. 4) der GewO (BGBl.Nr. 194/1994) in der jeweils
       geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter Naturalleistungen
       EUR 15.000,- nicht überschreitet (Pkt. 1.1, 2. Absatz findet jedoch Anwendung);


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[Seite 16]
1.8    aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 5 (iVm § 2 Abs. 9) der GewO (BGBl.Nr. 194/1994) in der
       jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter
       Naturalleistungen EUR 15.000,- nicht überschreitet;
1.9    aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von Abschnitt B, Z. 7 EHVB, wenn keine behördliche
       Gewerbeberechtigung erforderlich ist.

2. Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson nach Maßgabe von
   Abschnitt B, Z. 16 EHVB sowie die gleichartige Schadenersatzpflicht der in Abschnitt B, Z. 16, Punkte 3.1 und 3.2
   EHVB mitversicherten Personen.

                                              7. Fremdenbeherbergung

1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die Haftung des
   Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von eingebrachten Sachen der zur Beherbergung
   aufgenommenen Gäste. Als eingebracht gelten Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Leute
   übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht sind.

2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gleichartige Haftung des
   Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen der in Pkt. 1 bezeichneten Sachen.
   Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer – bei sonstiger Leistungsfreiheit des
   Versicherers gemäß § 6 VersVG – verpflichtet,

2.1    im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde
       Anzeige zu erstatten;

2.2    sofern der Betrieb einer behördlichen Gewerbeberechtigung bedarf, überdies durch augenfälligen Anschlag
       bekanntzugeben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei der
       hiefür bezeichneten Stelle des versicherten Betriebes zu hinterlegen sind.

3. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
   Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus
   Schäden

3.1    an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer über den Rahmen der Beförderung hinausgehenden
       Tätigkeit an oder mit ihnen durch den Versicherungsnehmer oder seine Leute;

3.2    an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und Bestandteilen und den
       auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit die Schadenersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder
       970a ABGB beruht.

4. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
   reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 7.500,-.

                                                   8. Badeanstalten

1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auf die Haftung des
   Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung der von den Badegästen eingebrachten Sachen.

2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf die gleichartige Haftung des
   Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen von Sachen, welche von Badegästen in den vom
   Bad zur Verfügung gestellten Kabinen und Kleiderkästen versperrt gehalten oder von der Badeanstalt in Verwahrung
   genommen werden.
   Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer – bei sonstiger Leistungsfreiheit des
   Versicherers gemäß § 6 VersVG – verpflichtet

2.1    im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigen
       Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten;

2.2    durch augenfälligen Anschlag bekanntzugeben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkeiten
       gegen Bestätigung bei der Kasse zu hinterlegen sind.

3. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus
   Schäden an den von den Badegästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und
   Bestandteilen und der auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit die Schadenersatzverpflichtung
   auf den §§ 970 oder 970a ABGB beruht.

4. Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung.

                                     9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)

1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.

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2. Die persönliche Schadenersatzpflicht des Vertreters bei Urlaub und Krankheit ist mitversichert, soweit nicht
   anderweitig Versicherungsschutz besteht.

3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
   reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 7.500,-.

4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die weltweit eintreten,
   sofern die schadenverursachende medizinische Behandlung in Österreich erfolgt ist; die Einschränkung nach Art. 3,
   Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
   Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste Hilfe Leistungen sind abweichend von Art. 3 AHVB weltweit
   mitversichert; die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet keine Anwendung.

5. Schadenersatzverpflichtungen von Tierärzten und Tierkliniken aus Schäden an den behandelten Tieren sind
   abweichend von Art. 7, Pkt. 10 AHVB mitversichert.

6. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
   Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
   aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl.Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.

                            10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien,
                                      Genesungsheime, Altersheime u. dgl.

1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.

2. Haftung für eingebrachte Sachen der Patienten und ihrer Begleitpersonen:
   Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet sinngemäß Anwendung.

3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
   reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 7.500,-.

4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle die weltweit eintreten,
   sofern die schadenverursachende medizinische Behandlung in Österreich erfolgt ist; die Einschränkung nach Art. 3,
   Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
   Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste Hilfe Leistungen sind abweichend von Art. 3 AHVB weltweit
   mitversichert, jedoch nur insoweit, als hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; die Einschränkung nach
   Art. 3, Pkt. 1, 2.Satz AHVB findet keine Anwendung.

5. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
   Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
   aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl.Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.

                                              11. Haus- und Grundbesitz

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen

1.1    aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der
       versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie z.B.
       Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen.
       Ein in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhandender
       Privatbadestrand ist mitversichert;

1.2    aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn
       die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 75.000,- nicht
       überschreiten. Abschnitt B, Z. 3, Pkt. 2 EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind
       Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert.

1.3    aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegenschaft nach Maßgabe von Abschnitt B, Z. 7 EHVB,
       wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist.

1.4    aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolumen
       von 100 Liter nach Maßgabe des Art. 6 AHVB.
       Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.
       Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers in jedem
       Versicherungsfall EUR 360,-.

2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1 sind Schadenersatzverpflichtungen

2.1    des Hauseigentümers und -besitzers;

2.2    des Hausverwalters und des Hausbesorgers;

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[Seite 18]
2.3      jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn handeln, sofern diese Tätigkeit nicht in
         Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt;

2.4      jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungsnehmers
         treten.

      Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der
      Sozialversicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauftragten Personen gemäß den Punkten 2.1 bis 2.4 handelt.

3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zimmermalereien, Zierstukkaturen, Wandverkleidungen,
   Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an sonstigem Zubehör des Hauses in vermieteten
   Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten – ausgenommen an Fenstern und Türen der Außenseite des Gebäudes – leistet
   der Versicherer abweichend von Art. 1 AHVB Ersatz, auch wenn eine Haftpflicht des Vermieters gegenüber dem
   Mieter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten, soweit es sich nicht um
   Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter gesetzlich zu tragen hat.
   Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmungen, Grundwasser oder im Zusammenhang mit
   Erdbeben, so leistet der Versicherer nur nach Maßgabe des Art. 1 AHVB.

4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtigten und deren
   Angehörigen (Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB) sind mitversichert, sofern diese Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht
   zufolge persönlicher Handlungen oder Unterlassung für den eingetretenen Schaden selbst verantwortlich sind.
   Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3 gilt sinngemäß auch für die von diesen Personen benützten Wohn- und
   Geschäftsräumlichkeiten.

                                                     12. Tierhaltung

1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder
   Verfügungsberechtigten.
   Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an
   zum Belegen zugeführten Tieren.

2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa oder
   einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind.

                                                  13. Wasserfahrzeuge

1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Eigentümers, des Halters und der
   Personen, die mit dem Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem
   Wasserfahrzeug befördert werden.

2. Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat (§ 6 VersVG), wird bestimmt,
   dass der Schiffsführer die zur Führung des versicherten Wasserfahrzeuges behördlich vorgeschriebene
   Berechtigung besitzt.

3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf Sachen, welche die
   beförderten Personen an sich tragen oder als Reisegepäck mit sich führen.

4. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus der Teilnahme an
   Motorbootrennen und den dazugehörigen Trainingsläufen .

                                                        14. Vereine

                   (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. I Nr. 66/2002 in der jeweils geltenden Fassung)

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
   aus der

1.1      Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und
         Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet sinngemäß
         Anwendung);

1.2      Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der
         Veranstaltung.

2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1 sind Schadenersatzverpflichtungen

2.1      der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
         Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;


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2.2   sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen
      Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, bei welchen es sich um
      Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Vereines im Sinne der
      Sozialversicherungsgesetze handelt;

2.3   sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei
      Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderweitig
      Versicherungsschutz besteht.

3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
   der

3.1   Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loipen;

3.2   Haltung oder Verwendung von
3.2.1 Tieren;
3.2.2 Wasserfahrzeugen;

3.3   Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben.

4. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet Anwendung.

                                          15. Feuer- und Wasserwehren

1. Abschnitt B, Z. 14, Punkte 1 und 2 EHVB finden sinngemäß Anwendung.

2. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
   Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
   aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.

3. Bei Einsätzen im Ausland sowie bei der Teilnahme an internationalen Wettbewerben erstreckt sich der
   Versicherungsschutz abweichend von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa eingetreten sind.

4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, zu deren
   Rettung oder Schutz die Wehr gerufen wurde.

5. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen
   Schäden an Sachen, die dem Versicherungsnehmer für Einsätze oder Übungen beigestellt werden.

6. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet für Berufs- und Werksfeuerwehren Anwendung.

                                                16. Privathaftpflicht

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
   des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer
   betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere

1.1   als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal
      einschließlich der Fremdenbeherbergung, soferne keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist
      (Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet Anwendung);

1.2   aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;

1.3   aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;

1.4   aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;

1.5   aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für
      Zwecke der Selbstverteidigung;

1.6   aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung);

1.7   aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13
      EHVB findet Anwendung);

1.8   aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von
      Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet Anwendung);


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[Seite 20]
1.9   abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen
      Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg und von motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem
      Fluggewicht von 3 kg.

2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1 Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB.
   Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.
   Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers in jedem
   Versicherungsfall EUR 360,-.

3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen

3.1   des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;

3.2   der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines
      mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25.
      Lebensjahres mitversichert, soferne und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes
      regelmäßiges Einkommen verfügen;

3.3   von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche
      Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um
      Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des
      Versicherungsnehmers handelt.

4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa oder
   einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind.

                                           17. Erweiterte Privathaftpflicht

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
   des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer
   betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere

1.1   als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal
      einschließlich der Fremdenbeherbergung, soferne keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist
      (Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet Anwendung);

1.2   aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;

1.3   aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;

1.4   aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;

1.5   aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für
      Zwecke der Selbstverteidigung;

1.6   aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung);

1.7   aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13
      EHVB findet Anwendung);

1.8   aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von
      Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet Anwendung);

1.9   abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von Flugmodellen bis zu einem
      Fluggewicht von 5 kg.

2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1 Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB.
   Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme .
   Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers in jedem
   Versicherungsfall EUR 360,-.

3. Art. 7, Pkt. 10 AHVB findet nur insoweit Anwendung, als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder den
   mitversicherten Personen entliehen, geleast, gemietet, gepachtet oder in Verwahrung genommen wurden oder einer
   Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unterzogen wurden.

4. Abweichend von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf
   Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen
   Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat.

5. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen


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[Seite 21]
5.1      des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;

5.2      der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines
         mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25.
         Lebensjahres mitversichert, soferne und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes
         regelmäßiges Einkommen verfügen;

5.3      von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche
         Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um
         Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des
         Versicherungsnehmers handelt.

6. Abweichend von Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB sind nur Schadenersatzansprüche der gemäß den Punkten 5.1 und 5.2
   versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

7. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf die ganze Erde. Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB
   findet keine Anwendung.

                                                  18. Erziehungswesen

1. Schulen und Erziehungsanstalten

1.1      Abschnitt A EHVB findet Anwendung.

1.2      Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die Haftung des
         Versicherungsnehmers aus der Beschädigung (nicht dem Verlust oder Abhandenkommen) von Sachen der
         Schüler oder Zöglinge.

2. Lehr- oder Aufsichtspersonen
   Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
   des Versicherten aus der Lehr- und Aufsichtstätigkeit.

3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Durchführung schulischer Veranstaltungen (auch Maturareise), und
   zwar auch außerhalb des Lehrplanes, jedoch mit Genehmigung der Schulleitung.
   Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle aus der Durchführung
   dieser Veranstaltungen in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat.

4. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
   Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
   aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung, wobei reine
   Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 7.500,- mitgedeckt sind.

                                                   19. Spezialschulen

Für Spezialschulen wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit- und
Schischulen gilt:

1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.

2. Abschnitt B, Z. 18 EHVB findet keine Anwendung.

3. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luftfahrzeugen und
   Luftfahrtgeräten sind gemäß Art. 7, Pkt. 5 AHVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

      Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird der Verwendung gleichgehalten.

      Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf die Lehr- und Aufsichtstätigkeit
      sowie den praktischen Unterricht unter Verwendung von Motorbooten, Segelbooten, Surfgeräten oder Reitpferden.

                                                    20. Speziallehrer

Für Speziallehrer wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit- und
Schilehrer gilt:

1. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet Anwendung.

2. Abschnitt B, Z. 18 EHVB findet keine Anwendung.

3. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsnehmer aufgrund der für
   seinen Beruf geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vorschriften berechtigt ist.


999 AHVB/EHVB                                            Seite 21                                     DVR:0016683

[Seite 22]
4. Die Qualifikation eines Alpinvereines wird einer behördlichen Qualifikation gleichgehalten.

5. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luftfahrzeugen und
   Luftfahrtgeräten sind gemäß Art. 7, Pkt. 5. AHVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

      Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird der Verwendung gleichgehalten.

      Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf die Lehr- und Aufsichtstätigkeit
      sowie den praktischen Unterricht unter Verwendung von Motorbooten, Segelbooten, Surfgeräten oder Reitpferden.

                                                21. Poltitische Gemeinden

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
   der Gemeinde

1.1      aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen
         Zwecken dient und nicht vermietet oder verpachtet ist sowie aus dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen und
         Krematorien (Abschnit B, Z. 11 EHVB findet Anwendung);

1.2      aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck des Baues oder der Erhaltung von Gemeindestraßen,
         -wegen, -plätzen und -brücken vorgenommen werden, soferne die Kosten für diese Arbeiten ausschließlich aus
         Gemeindemitteln bestritten werden (Abschnitt B, Z. 3 EHVB findet Anwendung);

1.3      aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen, Stein-, Schotter- und Sandbrüchen, jedoch nur unter der
         Voraussetzung, dass diese ausschließlich den unter den Punkten 1 und 2 versicherten Risken dienen (Abschnitt
         B, Z. 3 EHVB findet Anwendung);

1.4      aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr.
         Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
         Innehabung und dem Betrieb von gemeindeeigenen Mülldeponien und Müllbeseitigungsanlagen,
         Wasserversorgungs-, Kanal- und Kläranlagen.

2. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen der zu Robotleistungen herangezogenen
   Personen.

3. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Sachschäden durch Umweltstörung nach
   Maßgabe des Art. 6 AHVB.

4. Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung.

                                             22. Kirchen, Kultusgemeinden

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
   aus

1.1      der Wahrnehmung von Aufgaben einer Kirchen- bzw. Kultusgemeinde;

1.2      der Durchführung von Veranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der
         Veranstaltung;

1.3      der Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und
         Geräten, die nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen und nicht
         vermietet oder verpachtet sind sowie aus dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien (Abschnitt B,
         Z. 11 EHVB findet Anwendung).

2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1 sind Schadenersatzverpflichtungen der gesetzlichen Vertreter des
   Versicherungsnehmers und sämtlicher in seinem Auftrag für ihn handelnden Personen.


999 AHVB/EHVB                                             Seite 22                                    DVR:0016683
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## Volltext der Bedingungen: AHVB/EHVB, Bedingungsnummer 11V

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[Seite 1]
11V - ALLGEMEINE UND ERGÄNZENDE ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE
      HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (AHVB und EHVB 2017)
Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, als in den Ergänzenden
Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen werden.

                                               INHALTSVERZEICHNIS

                         Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)

Artikel 1    Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
Artikel 2    Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
Artikel 3    Wo gilt die Versicherung (Örtlicher Geltungsbereich)?
Artikel 4    Wann gilt die Versicherung (Zeitlicher Geltungsbereich)?
Artikel 5    Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?
Artikel 6    Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?
Artikel 7    Was ist nicht versichert (Risikoausschlüsse)?
Artikel 8    Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten (Obliegenheiten)?
Artikel 9    Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Artikel 10   Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem
             Versicherungsvertrag zu erfüllen (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen)?
Artikel 11   Was gilt als Versicherungsperiode; wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der
             Versicherungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
Artikel 12   Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen?
             Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
Artikel 13   Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden
             (Gerichtsstand und anzuwendendes Recht)?
Artikel 14   In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?

                   Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)

Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisken
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
2. Produktehaftpflichtrisiko
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
4. Betriebsübernahme

Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisken
1. Deckung reiner Vermögensschäden
2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
3. Bau- und ähnliche Gewerbe (Bauhilfsgewerbe)
4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe
5. Rauchfangkehrer
6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
7. Fremdenbeherbergung
8. Badeanstalten
9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
10. Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungs- und Altersheime
11. Haus- und Grundbesitz
12. Tierhaltung
13. Wasserfahrzeuge
14. Vereine
15. Feuer- und Wasserwehren
16. Privathaftpflicht
17. Erweiterte Privathaftpflicht
18. Erziehungswesen
19. Spezialschulen
20. Speziallehrer
21. Politische Gemeinden
22. Kirchen, Kultusgemeinden


11V AHVB/EHVB                                           Seite 1

[Seite 2]
                       Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)

                                                         Artikel 1
                                   Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?

1. Versicherungsfall

1.1      Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem
         Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Punkt 2) erwachsen oder erwachsen könnten.

1.2      Serienschaden
         Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als
         ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen
         beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang
         besteht.

2. Versicherungsschutz

2.1   Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens,
      eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden
      zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der
      Folge kurz „Schadenersatzverpflichtungen“ genannt);
2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im
      Rahmen des Artikels 5, Punkt 5 AHVB.

2.2      Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert,
         wenn eine in den Ergänzenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)
         vorgesehene besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die Bestimmungen über
         Sachschäden Anwendung.

2.3      Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden
         sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen. Verlust, Veränderung oder
         Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschäden.

                                                        Artikel 2
                                   Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?

1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des
   versicherten Risikos.

2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen bewirkt, so kann
   der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen mittels eingeschriebenen Briefes den
   Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

                                                         Artikel 3
                                   Wo gilt die Versicherung (Örtlicher Geltungsbereich)?

1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich eingetretene Versicherungsfälle. Nicht versichert sind
   Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach US-Amerikanischem, Kanadischem oder Australischem Recht – bei
   welchem Gerichtsstand auch immer – klagsweise geltend gemacht werden.

2. Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtungen) gegenüber den österreichischen Sozialversicherungsträgern
   fallen jedoch auch dann unter Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Ausland eingetreten ist.

                                                        Artikel 4
                                 Wann gilt die Versicherung (Zeitlicher Geltungsbereich)?

1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes
   (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38 ff. VersVG) eingetreten sind.

      Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache
      jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer
      oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der Ursache, die zu dem Versicherungsfall
      geführt hat, nichts bekannt war.


11V AHVB/EHVB                                             Seite 2

[Seite 3]
2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis der Serie eingetreten ist,
   wobei der zum Zeitpunkt des ersten Schadenereignisses vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes maßgebend
   ist. Wenn der Versicherer das Versicherungsverhältnis gemäß Artikel 12 kündigt oder bei Risikowegfall (Artikel 12,
   Punkt 4 AHVB), besteht nicht nur für die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes, sondern auch für die
   nach Beendigung des Vertrages eintretenden Schadenereignisse einer Serie Versicherungsschutz.

      Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten und war dem
      Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden
      mit dem ersten in die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallenden Schadenereignis als eingetreten, sofern hiefür
      nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.

      Ist das erste Schadenereignis einer Serie während einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes eingetreten und
      war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der
      Serienschaden mit dem ersten in den Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fallenden Schadenereignis als
      eingetreten.

3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der ersten nachprüfbaren Feststellung der
   Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten.

                                                        Artikel 5
                         Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?

1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des
   Artikels 1, Punkt 1 AHVB dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
   schadenersatzpflichtige Personen erstreckt. Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für
   Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden
   zurückzufühen sind, zusammen.

2. Der Versicherer leistet für die innerhalb einer Versicherungsperiode eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das
   Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.

3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher
   Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versicherer in
   demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.

4. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
   Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch
   verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
   Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu
   diesem Zweck aufgrund der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles bestehenden Sterbetafel für Österreich der
   Bundesanstalt Statistik Austria und eines Zinsfußes von jährlich 3 % ermittelt.

5. Rettungskosten; Kosten

5.1      Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten.

5.2      Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
         der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn
         sich der Anspruch als unberechtigt erweist.

5.3      Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers (siehe Artikel 8, Punkt 1.5 AHVB)
         geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.

6. Kosten gemäß Artikel 5, Punkt 5 AHVB sowie Zinsen werden auf die Versicherungssumme angerechnet.

7. Sofern sich die von einem Dritten behauptete Schadenersatzpflicht als unberechtigt erweist, findet hinsichtlich der
   außergerichtlichen Kosten eines vom Versicherer beauftragten Sachverständigen ein in diesen Bedingungen (AHVB
   und EHVB) vorgesehener oder individuell vereinbarter Selbstbehalt (Grundselbstbehalt) keine Anwendung.

8. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer Schadenersatzverpflichtung durch Anerkenntnis, Befriedigung
   oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer mittels eingeschriebenen
   Briefes die Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des
   Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden
   Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


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                                                         Artikel 6
                     Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?

Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung – einschließlich des Schadens an Erdreich
oder Gewässern – besteht Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung nach Maßgabe der nachstehend
angeführten Bedingungen:

1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Immissionen.

2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung – einschließlich des Schadens an Erdreich und
   Gewässern – besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen
   Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht.

      Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle
      (wie Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre,
      ausgelöst wird.

      Artikel 7, Punkt 11 AHVB findet keine Anwendung.

3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Punkt 2

3.1   Versicherungsfall
3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend von Artikel 1, Punkt 1 AHVB die erste nachprüfbare Feststellung einer
      Umweltstörung, aus welcher dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder
      erwachsen könnten.
3.1.2 Serienschaden
      Abweichend von Artikel 1, Punkt 1.2 AHVB gilt die Feststellung mehrerer durch denselben Vorfall ausgelöster
      Umweltstörungen als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Feststellungen von
      Umweltstörungen, die durch gleichartige in zeitlichem Zusammenhang stehende Vorfälle ausgelöst werden, wenn
      zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.

         Artikel 4, Punkt 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.

3.2      Örtlicher Geltungsbereich
         Versicherungsschutz besteht abweichend von Artikel 3 AHVB, wenn die schädigenden Folgen der Umweltstörung
         in Österreich eingetreten sind, die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.

3.3      Zeitlicher Geltungsbereich
         Abweichend von Artikel 4 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der
         Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens drei Jahre danach festgestellt wird (siehe Artikel 6, Punkt
         3.1.1 AHVB). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen.

         Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf
         einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich
         dieser Vorfall frühestens drei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem
         Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die
         Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

         Artikel 4, Punkt 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.

3.4   Obliegenheiten
      Der Versicherungsnehmer ist – bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und
      Begrenzungen des § 6 VersVG – verpflichtet,
3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen, die
      einschlägigen Ö-Normen und die Richtlinien des Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten;
3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten oder warten
      zu lassen. Notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen.
      Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist - müssen
      diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft und diese Überprüfung schriftlich dokumentiert werden.
      Diese Frist beginnt ungeachtet des Beginnes des Versicherungsschutzes mit Inbetriebnahme der Anlage oder
      deren letzter Überprüfung.

3.5      Selbstbehalt
         Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens und der
         Kosten gemäß Artikel 5, Punkt 5 AHVB. Sofern durch individuelle Vereinbarung kein höherer Selbstbehalt
         (Grundselbstbehalt) vereinbart gilt, beträgt der vom Versicherungsnehmer mindestens zu tragende Selbstbehalt
         (Mindestbetrag) EUR 500,--, ansonsten gilt der Grundselbstbehalt als Mindestbetrag vereinbart. Der Selbstbehalt
         ist in jedem Fall mit höchstens EUR 25.000,-- begrenzt.


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3.6   Ausschlüsse
      Kein Versicherungsschutz besteht für Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsanlagen;
      weiters für Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen sowie für die Endlagerung (Deponierung) von Abfällen
      jeder Art.

                                                        Artikel 7
                                     Was ist nicht versichert (Risikoausschlüsse)?

1. Unter die Versicherung gemäß Artikel 1 AHVB fallen insbesondere nicht

1.1   Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;

1.2   Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen
      Schadenersatzpflicht hinausgehen;

1.3   die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.

2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie
   von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird
   gleichgehalten

2.1   eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste,
      jedoch in Kauf genommen wurde (z. B. im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise);

2.2   die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten
      Arbeiten.

3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs- (BGBl. Nr.
   20/1949) und des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl. Nr. 181/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung.

4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder
   mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen, insbesondere mit

4.1   Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe;

4.2   der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch Beschleunigung geladener Teilchen
      erzeugt werden;

4.3   der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.

5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer
   oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von

5.1   Luftfahrzeugen,

5.2   Luftfahrtgeräten,

5.3   Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des
      versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss
      bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle.
      Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBl. Nr. 253/1957), die Begriffe
      Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliches Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBl Nr. 267/1967),
      beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen.

6. Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zugefügt werden

6.1   dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst;

6.2   Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender
      und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister;
      außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt);

6.3   Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen gemäß Artikel 7, Punkt 6.2 AHVB;

6.4   Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen gemäß Artikel 7, Punkt 6.2 AHVB
      beteiligt sind, und zwar im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers und diese
      Angehörigen gemäß Artikel 7, Punkt 6.2 AHVB an diesen Gesellschaften; zudem Gesellschaften, die dem selben
      Konzern (gemäß § 15 AktG) wie der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen gemäß Artikel 7, Punkt 6.2
      AHVB zugehören und zwar im Ausmaß der unmittelbaren und/oder mittelbaren prozentuellen Beteiligung des
      herrschenden Unternehmens an diesen Gesellschaften.


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[Seite 6]
       Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen werden deren
       gesetzliche Vertreter und Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen gleichgehalten.

7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die durch Veränderung des
   Erbguts von menschlichen Keimzellen oder Embryonen entstehen, gleichgültig ob die Veränderung auf die
   Übertragung oder indirekte Einwirkung transgenen Erbguts oder auf direkten gen- oder fortpflanzungstechnischen
   Eingriff zurückzuführen ist. Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten
   Organismen.

8. Die Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Schäden, die entstehen durch Gewalthandlungen von Staaten
   oder gegen Staaten und ihre Organe, Gewalthandlungen von politischen und terroristischen Organisationen,
   Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen sowie
   Gewalthandlungen anlässlich von Streiks und Aussperrungen.

9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom
   Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten
   Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen.

10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an

10.1   Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, oder
       gepachtet haben;

10.2   Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in Verwahrung genommen haben,
       wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung gilt (z.B. Übergabe einer Sache zu Reparatur
       und/oder Servicearbeiten);

10.3   Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen im Rahmen von bloßen
       Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde;

10.4   beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit
       an oder mit ihnen entstehen;

10.5   jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer
       sonstigen Tätigkeit sind.

11. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch
    allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit
    oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).

12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch
    Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen und Einbringungen
    des Versicherungsnehmers verursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz (BGBl.Nr.
    215/1959) in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist. Ebensowenig erstreckt sich die Versicherung auf
    derartige Schadenersatzverpflichtungen, die daraus entstehen, dass der Versicherungsnehmer an der Herstellung,
    Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher Anlagen unmittelbar mitwirkt.

13. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder
    mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen elektromagnetischer Felder stehen.

14. Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder
    asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang stehen.

15. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Sach- und/oder Vermögensschäden,
    welche unter die Tatbestände des Abschnittes A Ziffer 2, Punkt 4 EHVB (erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht)
    fallen.

16. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder
    Namensrechtsverletzungen.

17. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,
    Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.

18. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Kosten eines freiwilligen oder
    angeordneten Rückrufs im Sinne des Produktsicherheitsgesetz (BGBl. I Nr. 16/2005) in der jeweils geltenden
    Fassung.

19. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit eine Leistungsverpflichtung den Versicherer in Konflikt mit Sanktionen,
    Verboten oder Restriktionen gemäß den Resolutionen der Vereinten Nationen oder gemäß Handels- und
    Wirtschaftssanktionen, Gesetzen oder Verordnungen einer auf den Versicherer anwendbaren Rechtsordnung bringt.


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                                                          Artikel 8
                   Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten (Obliegenheiten)?

1. Obliegenheiten
   Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und
   Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:

1.1      Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer
         verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Artikel 11, Punkt 3.1 AHVB auf Anfrage wahrheitsgemäß
         mitzuteilen.

1.2      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der
         Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
         Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend.

1.3      Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des
         Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.

1.4      Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu
         informieren, und zwar sind insbesondere anzuzeigen:
1.4.1    der Versicherungsfall;
1.4.2    die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.4.3    die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens
         gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
1.4.4    alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.

1.5   Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu
      unterstützen.
1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu
      bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der
      Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch
      Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine
      Schadenersatzverpflichtung ganz oder zum Teil anzuerkennen – es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte die
      Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern – oder zu vergleichen.

2. Vollmacht des Versicherers
   Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle zweckmäßig erscheinenden
   Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.

                                                     Artikel 9
                        Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?

Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers
weder abgetreten noch verpfändet werden.

                                                      Artikel 10
           Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem
                Versicherungsvertrag zu erfüllen (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen)?

Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers selbst auch
Schadenersatzverpflichtungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des
Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem
Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Die Ausübung
der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.

                                                         Artikel 11
      Was gilt als Versicherungsperiode; wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?
                                   In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?

1. Versicherungsperiode
   Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der
   Zeitraum eines Jahres. Bei Verträgen mit einer Einmalprämie gilt als Versicherungsperiode die gesamte Lauftzeit
   dieses Vertrages.

2. Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes

2.1      Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom
         Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der

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[Seite 8]
       Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung zu
       bezahlen (Einlösung der Polizze). Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht vor
       dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die erste oder die einmalige Prämie erst danach eingefordert, dann aber binnen
       14 Tagen oder ohne schuldhaften weiteren Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten
       Versicherungsbeginn gegeben.

2.2    Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu
       entrichten.

2.3    Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff. VersVG.

3. Prämienabrechnung

3.1    Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme, der Baukosten, des Umsatzes oder
       anderer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine den zu erwartenden
       Verhältnissen entsprechende Größe zugrundegelegt.

       Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnissen
       entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche
       Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos eingetreten sind; dieser
       Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der Anfrage des Versicherers
       nachzukommen.
       Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung
       vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung fällig.

3.2    Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die Wahl, auf
       Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Verzugsprämie einzuheben. Diese Verzugsprämie beträgt, wenn die
       ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Versicherungsdauer von weniger als einem
       Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die Prämie
       für jenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht. Werden die
       Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der
       Verzugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den etwa zuviel gezahlten Betrag rückzuerstatten.
       Für die Verzugsprämie findet Artikel 11, Punkt 2.3 AHVB Anwendung.

3.3    Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger Angaben
       Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Der Versicherungsnehmer
       hat zu diesem Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden Unterlagen zu gewähren.
       Hat der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben gemacht, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung gemäß Artikel
       8, Punkt 1.1 AHVB dar.

4. Begriffsbestimmungen

4.1    Lohn- und Gehaltssumme
       Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen, Werkvertrags- und sonstige Entgelte – welche Bezeichnung
       sie auch immer tragen (z. B. Gefahren-, Montage-, Schmutzzulagen, Weggelder usw.) – sämtlicher im Betrieb
       beschäftigter Personen (auch Heimarbeiter, Leiharbeiter, usw.). Insbesondere sind auch die Kosten für Leih-, Zeit
       oder Leasingpersonal sowie die Vergütungen an freie Dienstnehmer und/oder Zahlungen auf Honorarbasis für
       Arbeitskräfte anzugeben. Auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an.

       Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an den Sozialversicherungsbeiträgen; laufende Haushalts- und
       Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei Heirat, Geburt eines Kindes, Krankheits-, Unglücks- oder Todesfällen
       sowie Betriebsveranstaltungen, Betriebs- oder Dienstjubiläen; Abfertigungen; ferner staatliche Familien- und
       Wohnungsbeihilfen.

4.2    Umsatz
       Unter dem Begriff "Umsatz" im Sinne dieser Bedingungen ist die Summe aller Entgelte innerhalb der
       abzurechnenden Versicherungsperiode für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen (ohne Umsatzsteuer) zu
       verstehen, für welche der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz genießt. Davon ausgenommen bleiben
       Erlöse aus Lizenzen, aus Veräußerungen eines Betriebes oder Teilbetriebes, aus der Veräußerung von
       Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (§ 4 UStG 1994) sowie aus Teilnahmen an Arbeitsgemeinschaften aus
       der Bauwirtschaft (Abschnitt B, Ziffer 3, Punkt 4 EHVB).

                                                      Artikel 12
          Wie lang läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen?
                                     Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?

1. Automatische Vertragsverlängerung
1.1   Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze festgesetzte Dauer. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer
      mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt
      wird.


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       Für die Erklärung der Ablaufkündigung steht die gesamte Vertragslaufzeit, unter Beachtung der zuvor bestimmten
       Frist von 3 Monaten, zur Verfügung.
1.2    Für Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers
       gehört (Verbraucherverträge) ist vereinbart, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge
       der Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung frühestens sechs Monate, spätestens aber vier Monate vor
       Ablauf der vereinbarten Laufzeit besonders hinweisen wird.
1.3    Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung.

2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
2.1   Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das
      Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall
      gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat.
      Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten
      Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der
      Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob
      fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die
      Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat.

2.2    Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht
       durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Versicherungsfalles zu kündigen, wenn
       - die für diesen Versicherungsfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,-- bzw. EUR 500,-- bei
         Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder
       - in der jeweiligen Versicherungsperiode mindestens zwei Versicherungsfälle eingetreten sind und die dafür
         insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.
2.3    Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung
       zulässig, wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst
       später bekannt wurde, auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung. Der Versicherer hat eine
       Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt
       als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
2.4    Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen
       einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab
       Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.

3. Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers
   Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers kann
   der Versicherer oder der Insolvenzverwalter bis zur Aufhebung des Insolvenz- oder Konkursverfahrens den Vertrag mit
   einer Frist von einem Monat kündigen.

4. Risikowegfall
   Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos. Die
   Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die Einschränkung des Versicherungsvertrages auf den
   verbleibenden Umfang.

5. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit („pro rata
   temporis“). Dies gilt sinngemäß auch für eine allfällig vereinbarte Mindestprämie.

6. Eine Kündigung nach Artikel 12, Punkte 1 und 2 oder ein Risikowegfall nach Artikel 12, Punkt 4 schließt die Anwendung
   der Bestimmungen des Artikels 11, Punkt 3 AHVB nicht aus.

                                                  Artikel 13
         Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden
                                 (Gerichtsstand und anzuwendendes Recht)?

Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des
österreichischen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers zuständig. Es ist österreichisches Recht anzuwenden.

                                                      Artikel 14
                                    In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?

Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht
die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang
eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail).
Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des
Erklärenden zugehen muss.


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                Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)

                          Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisken

                                       1. Erweiterung des Versicherungsschutzes

1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag bezeichneten Risikos (Artikel 1 AHVB) nach Maßgabe des
   Deckungsumfanges der AHVB Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus Innehabung und
   Verwendung der gesamten betrieblichen Einrichtung.

      Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus der nicht gewerbsmäßigen Vermietung oder
      Verleihung von Arbeitsmaschinen und Geräten. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der
      Versicherungsschutz auch auf die gewerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten.

2. Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus

2.1      der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Betriebsgrundstücke und aus Führungen im versicherten
         Betrieb;

2.2      der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen;

2.3      der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb
         oder Beruf und/oder ausschließlich für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers benützt werden (Abschnitt B, Ziffer
         11 EHVB findet Anwendung);

2.4      der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern samt Nebengebäuden für Leiter und Arbeitnehmer des
         versicherten Betriebes (Abschnitt B, Ziffer 11 EHVB findet Anwendung);

2.5      Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außerhalb des Betriebsgrundstückes befinden;

2.6      einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch Hilfeleistungen für Dritte, Abschnitt B, Ziffer 15 EHVB findet
         Anwendung);

2.7      dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stich- und Schusswaffen durch den Versicherungsnehmer
         oder von ihm beauftragte Personen, unter der Voraussetzung der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und
         behördlichen Vorschriften (ausgeschlossen bleibt der Waffengebrauch zu Jagdzwecken);

2.8      der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ärzte
         aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht;

2.9      Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie beispielsweise Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheimen,
         Kindergärten und Betriebssportgemeinschaften, auch wenn diese Einrichtungen durch betriebsfremde Personen
         benützt werden (für die Badeanstalten findet Ziffer 8, für Erholungsheime Ziffer 7, für Betriebssportgemeinschaften
         Ziffer 14 des Abschnittes B EHVB sinngemäß Anwendung);

2.10     Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist die persönliche Schadenersatzpflicht der Arbeitnehmer des versicherten
         Betriebes im Rahmen der Veranstaltung (Abschnitt A, Ziffer 1, Punkt 3 EHVB findet sinngemäß Anwendung);

2.11     der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke (Abschnitt B, Ziffer 12 EHVB findet Anwendung).

3. Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1 und 2 Schadenersatzverpflichtungen

3.1      der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder
         Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;

3.2      sämtlicher übriger Arbeitnehmer oder diesen gleichgestellten Personen für Schäden, die sie in Ausübung ihrer
         dienstlichen Verrichtung verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, soweit es sich um
         Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Betriebes im Sinne der
         Sozialversicherungsgesetze handelt.

         Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des Versicherungsnehmers sind gemäß Abschnitt A, Ziffer 1, Punkte
         3.1 oder 3.2 EHVB auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mitversichert.

                                                2. Produktehaftpflichtrisiko

Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB sowie insbesondere der nachstehend angeführten
Bedingungen wie folgt mitversichert:

1. Begriffsbestimmungen


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      Das Produktehaftpflichtrisiko ist die Gesamtheit der gesetzlichen Haftungstatbestände für Schäden, die durch
      Mängel eines Produktes nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten Arbeit nach Übergabe verursacht werden.

      Der Mangel kann insbesondere auf Konzeption, Planung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lagerung, Lieferung
      (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder Beratung zurückzuführen sein.

      Als Produkte gelten alle körperlichen Sachen oder Teile von solchen, die als Handelsware in Betracht kommen, samt
      Zubehör und Verpackung.

      Die Lieferung ist die tatsächliche Übergabe des Produktes durch den Versicherten an einen Dritten, ohne Rücksicht
      auf den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt, wenn der Versicherte die tatsächliche Verfügungsgewalt verliert, das heißt die
      Möglichkeit, einen Einfluss auf das Produkt oder seine Verwendung auszuüben.

      Die Übergabe einer geleisteten Arbeit ist deren Fertigstellung und tatsächliche Übernahme durch den Auftraggeber
      oder einen Berechtigten.

2. Versicherungsschutz für Produktions- und Tätigkeitsprogramme

2.1      Der Versicherungsnehmer hat über Aufforderung bei Vertragsabschluss dem Versicherer eine vollständige
         Information über die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Produktions- und Tätigkeitsprogramme zu geben. In diesem
         Rahmen besteht Versicherungsschutz.

2.2      Artikel 2 AHVB ist daher mit der Einschränkung anzuwenden, dass sich der Versicherungsschutz nur auf
         quantitative Erweiterungen des versicherten Risikos (Betriebserweiterungen) erstreckt.

3. Versicherungsschutz für unbewusste Exporte

3.1      Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Artikel 3, Punkt 1 AHVB auf in allen Staaten der Erde,
         ausgenommen USA, Kanada und Australien eingetretene Versicherungsfälle, sofern dem Versicherungsnehmer
         oder den für ihn handelnden Personen vom Export (auch nach Be- oder Verarbeitung) seiner Produkte bzw.
         Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe nichts bekannt war und auch nichts bekannt sein konnte; die
         Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.

3.2      Der Versicherungsschutz gemäß Abschnitt A, Ziffer 2, Punkt 3.1 EHVB ist nicht gegeben, wenn die
         Schadenermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt,
         Dritte oder den Versicherungsnehmer verhindert wird.

4. Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinbarung (Erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht)

4.1      Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und unabhängig davon, ob ein Sach- oder Vermögensschaden im Sinne
         dieser Bedingungen vorliegt, erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von Artikel 1, Punkt 2 und Artikel
         7, Punkt 15 AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden Dritter

4.1.1 infolge aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbarer Verbindung, Vermischung oder
       Verarbeitung von mangelhaften durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten,
       und zwar ausschließlich
4.1.1.1 wegen des vergeblichen Einsatzes der anderen Produkte;
4.1.1.2 wegen der für die die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des
        Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;
4.1.1.3 wegen eines Mindererlöses des verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Produktes. Der Versicherer ersetzt
        den Schaden in jenem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem
        Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung zu erwarten gewesen wäre;
4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen
        Nachbesserung des verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Produktes oder einer anderen
        Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis
        nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis steht;
4.1.1.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und
        Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
4.1.2 aus der Be- oder Verarbeitung mangelhafter durch den Versicherungsnehmer gelieferter Produkte, ohne dass eine
       Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfand, und zwar ausschließlich
4.1.2.1 wegen der für die Herstellung aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt
        des Versicherungsnehmers;
4.1.2.2 wegen eines Mindererlöses des be- oder verarbeiteten Produktes. Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem
        Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der
        bei mangelfreier Lieferung zu erwarten gewesen wäre;
4.1.2.3 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen
        Nachbesserung des be- oder verarbeiteten Produktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstanden sind.
        Der Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das
        Produkt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis steht;
4.1.2.4 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und
        Zurüstung von Maschinen und Anlagen.

11V AHVB/EHVB                                               Seite 11

[Seite 12]
4.1.3 ausschließlich durch Ausbau, Entfernen und Freilegen von durch den Versicherungsnehmer gelieferten
       mangelhaften Produkten und Einbau, Anbringen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. Ausgenommen
       bleiben die Kosten für die Nachlieferung der Ersatzprodukte einschließlich Transportkosten. Kann der Mangel des
       Produktes durch verschiedene Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in der Höhe der
       günstigsten versicherten Kosten.
4.1.3.1 Versicherungsschutz besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen die
         mangelhaften Produkte selbst angebracht, eingebaut oder verlegt haben oder in ihrem Auftrag oder für ihre
         Rechnung haben anbringen, einbauen oder verlegen lassen.
4.1.4 die daraus entstehen, dass mittels der vom Versicherungsnehmer mangelhaft gelieferten, gewarteten oder
       reparierten Produkten (insbesondere Maschinen) Sachen mangelhaft hergestellt oder verarbeitet werden, ohne
       dass ein Sachschaden gemäß Artikel 1, Punkt 2.3 AHVB vorliegt, und zwar ausschließlich
4.1.4.1 wegen vergeblichen Einsatzes eingebrachter Sachen;
4.1.4.2 wegen der für die Herstellung oder Verarbeitung aufgewendeten Kosten;
4.1.4.3 wegen eines Mindererlöses aus der Veräußerung der durch die Produkte (insbesondere Maschinen) hergestellten
         oder verarbeiteten Sachen;
4.1.4.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen
         Nachbesserung der hergestellten oder verarbeiteten Sache oder einer anderen Schadenbeseitigung entstehen;
4.1.4.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und
         Zurüstung für die Maschinen und Anlagen.

4.2   Besondere Regelungen für Fälle des Abschnitts A, Ziffer 2, Punkt 4.1
4.2.1 Versicherungsfall ist abweichend von Artikel 1, Punkt 1 AHVB die Lieferung eines mangelhaften Produktes bzw.
      die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit (in der Folge kurz "Lieferung" genannt).
4.2.2 Örtlicher Geltungsbereich:
      Abweichend von Artikel 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ausschließlich auf Lieferungen, die in
      Österreich erfolgen, sofern sich die Tatbestände der Punkte 4.1.1 bis 4.1.4 in Österreich erfüllen. Abschnitt A, Ziffer
      2, Punkt 3 EHVB findet jedoch sinngemäß Anwendung.
4.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich
      Abweichend von Artikel 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn die Lieferung während der Wirksamkeit des
      Versicherungsschutzes erfolgt und die Anzeige des Schadens beim Versicherer spätestens drei Jahre nach
      Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt.
4.2.4 Serienschaden
      Abweichend von Artikel 1, Punkt 1.2 AHVB gelten mehrere Lieferungen als ein Versicherungsfall, wenn sie aus
      derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt als ein Versicherungsfall, wenn mehrere Lieferungen aus
      gleichartigen in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen Schäden auslösen, soferne zwischen diesen
      Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
      Artikel 4, Punkt 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
4.2.5 Selbstbehalt
      Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens und der
      Kosten gemäß Artikel 5, Punkt 5 AHVB. Sofern durch individuelle Vereinbarung kein höherer Selbstbehalt
      (Grundselbstbehalt) vereinbart gilt, beträgt der vom Versicherungsnehmer mindestens zu tragende Selbstbehalt
      (Mindestbetrag) EUR 500,--, ansonsten gilt der Grundselbstbehalt als Mindestbetrag vereinbart. Der Selbstbehalt
      ist in jedem Fall mit höchstens EUR 25.000,-- begrenzt.

5. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

5.1    Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - auch im Fall einer besonderen Vereinbarung gemäß Abschnitt A,
       Ziffer 2, Punkt 4 EHVB
5.1.1. Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es sich nicht um ausdrücklich gemäß Abschnitt A, Ziffer 2, Punkt
       4.1 mitversicherte Tatbestände handelt. Auf die Bestimmung des Artikels 7, Punkte 1.1 und 1.3 sowie Punkt 9
       AHVB wird besonders hingewiesen;
5.1.2 Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garantieverträgen und Verschleiß, der üblicherweise zu erwarten ist;
5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten eingetreten sind, deren Verwendung oder Wirkung im
       Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck den jeweiligen Erkenntnissen der Technik und der Wissenschaft
       gemäß nicht ausreichend erprobt war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn für die
       Verwendung eines Produktes die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften notwendige Zulassung nicht
       vorliegt;
5.1.4 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten herbeigeführt wurden, deren Herstellung oder Leistung
       vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde;
5.1.5 Ansprüche aus
5.1.5.1 Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen oder
         Lieferung von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen;
5.1.5.2 Planung oder Herstellung von Teilen für Kraftfahrzeuge, sowie Planung, Herstellung oder Lieferung von Teilen
         für Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von oder
         den Einbau in Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen bestimmt waren;
5.1.5.3 Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen; und zwar sowohl wegen
         Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insaßen, als
         auch wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.

5.2    Nur in den gemäß Punkt 4 durch besondere Vereinbarung versicherbaren Tatbeständen besteht kein
       Versicherungsschutz für Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall.

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[Seite 13]
                                  3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften

Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt wurde
und bewusst – insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise – den für den
versicherten Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwidergehandelt
wurde, und zwar durch einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen leitenden
Angestellten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes (BGBl. 22/1974), in der jeweils geltenden Fassung, bzw. über
Veranlassung oder mit Einverständnis einer dieser Personen.

                                                 4. Betriebsübernahme

Wird der Betrieb an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines Nießbrauches, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen
Rechtsverhältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt an Stelle des Versicherungsnehmers der Dritte in die während
der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die
Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 und der §§ 70, 71 VersVG gelten sinngemäß.


         Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisken

                                        1. Deckung reiner Vermögensschäden

Falls in den nachstehenden Bestimmungen oder in einer Besonderen Bedingung die Deckung reiner Vermögensschäden
vorgesehen ist, so gilt – auch ohne gesonderte Vereinbarung – folgendes:

1. Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind (Artikel 1, Punkt
   2 AHVB) noch sich aus solchen Schäden herleiten.

2. Abweichend von Artikel 1 AHVB ist Versicherungsfall ein Verstoß (Handlung oder Unterlassung), der den versicherten
   Tätigkeiten entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder
   erwachsen könnten.

2.1   Serienschaden
      Als ein Versicherungsfall gelten auch alle Folgen
2.1.1 eines Verstoßes
2.1.2 mehrerer auf derselben Ursache beruhender Verstöße
2.1.3 mehrerer im zeitlichen Zusammenhang stehender und auf gleichartigen Ursachen beruhender Verstöße, wenn
      zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, technischer oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
      Artikel 4, Punkt 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.

3. Örtlicher Geltungsbereich
   Abweichend von Artikel 3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß in dem in der Polizze vereinbarten
   örtlichen Geltungsbereich begangen wurde, sich in diesem wirtschaftlich auswirkt und auch die Geltendmachung des
   Anspruches in diesem örtlichen Geltungsbereich erfolgt; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1, 2. Satz AHVB
   findet Anwendung.

4. Zeitlicher Geltungsbereich
   Abweichend von Artikel 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit des
   Versicherungsschutzes begangen wurde und die Anzeige des Versicherungsfalles beim Versicherer spätestens drei
   Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt.
   Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß mit dem Tag als begangen, an dem
   die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.

5. In Ergänzung zu Artikel 7 AHVB bleiben Schäden wegen Fehlbeträgen bei der Kassenführung, durch Verstöße beim
   Zahlungsakt, durch Veruntreuung seitens des Personals des Versicherungsnehmers oder anderer für ihn handelnder
   Personen, durch Verlust oder Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen, durch Überschreitung von
   Kostenvoranschlägen und Krediten sowie aus Einbußen bei Krediten oder Kapitalinvestitionen, aus der Anschaffung
   und Verwertung von Waren und Papieren, aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung, Empfehlung oder
   der kaufmännischen Durchführung von wirtschaftlichen Geschäften, insbesondere von Geld-, Bank-, Lagerhaus- und
   Grundstückgeschäften vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

                            2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze

1. Anschlussbahnen

1.1    Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1, Punkt 2 und Artikel 7, Punkt 1.2 AHVB auch auf die
       vertragliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aufgrund des Abschnittes "Haftung" der "Allgemeinen
       Bestimmungen der Anschlussbahnverträge" der ÖBB (BH 510 in der Fassung der Ausgabe 1979).


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[Seite 14]
1.2   Die Versicherung erstreckt sich ferner abweichend von Artikel 7, Punkte 10.1 bis 10.4 AHVB auch auf die
      gesetzliche und vertragliche Haftpflicht (im Sinne von Abschnitt B, Ziffer 2, Punkt 1.1 EHVB) aus der Beschädigung
      von Fahrbetriebsmitteln, die sich auf dem Anschlussgleis befinden. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich
      der Versicherungsschutz auch auf die Beschädigung des zu be- oder entladenden Fahrbetriebsmittels beim Be-
      oder Entladen.

2. Gemietete bahneigene Lagerplätze
   Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1, Punkt 2 und Artikel 7, Punkt 1.2 AHVB auch auf die dem
   Versicherungsnehmer obliegenden vertragliche Haftung aufgrund der Punkte 13.1 bis 13.4 der "Allgemeinen
   Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge" der ÖBB (BH 512 in der Fassung der Ausgabe 1992).

3. Vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden
   Der Versicherungsschutz nach den Punkten 1 und 2 des Abschnitts B, Ziffer 2 EHVB erstreckt sich auch auf die dem
   Versicherungsnehmer nach den dort angeführten Bedingungen obliegende vertragliche Haftung für reine
   Vermögensschäden. Die Versicherungssumme hiefür beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 2,5 %
   davon.

4. Zu den Punkten 1 bis 3

4.1   Soweit bewiesen werden kann, dass das schädigende Ereignis ganz oder teilweise auf ein Verschulden der Bahn
      oder eines ihrer Organe zurückzuführen ist, tritt eine Aufhebung oder Minderung der Haftung des Versicherers nach
      Maßgabe des festgestellten Verschuldens ein.

4.2   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vertragsstrafen jeglicher Art sowie auf die Verpflichtung des
      Versicherungsnehmers, der Bahn für solche Ausstattungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsarbeiten,
      Anschaffungen und Ähnliches Ersatz zu leisten, die die Bahn übernommen hat, weil der Versicherungsnehmer
      seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

4.3   Haftungen, die über die obgenannten "Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge" und "Allgemeinen
      Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge" hinausgehen, fallen nur aufgrund besonderer Vereinbarung
      mit dem Versicherer unter Versicherungsschutz.

                                 3. Bau- und ähnliche Gewerbe (Bauhilfsgewerbe)

1. Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen:
   Abbruchunternehmen; Asphaltierunternehmen; Baggerunternehmen; Bauunternehmen (Baumeister); Betonbohrer-
   und Schneiderunternehmen; Bodenverlegungsunternehmen (ausgenommen Platten- und Fliesenleger, Steinholz- und
   Terrazzoleger sowie Parkettleger und -schleifer); Brunnenbauunternehmen (Brunnenmeister); Dachdeckerei;
   Deichgräberei; Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungsunternehmen (mit Verkehrsflächenreinigung und
   Winterdienst); Elektroinstallateur (Elektrotechnikunternehmen); Gerüstbauunternehmen; Holzfäller mit Holzrücken und
   forstbetrieblicher Tätigkeit; Installateur (Gas- und Sanitärtechnik, Heizungs- und Lüftungstechnik sowie Kälte- und
   Klimatechnik); Isolierunternehmen (Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Bauwerksabdichter sowie
   Schwarzdecker); Kaminsanierungsunternehmen; Sprengungsunternehmen; Steinbruchbetrieb; Straßen- und
   Gehsteigreinigungsunternehmen           (Verkehrsflächenreinigung)    und   Winterdienst;    Verschrottungs-    und
   Abwrackungsunternehmen; Zimmerer und Holzbaumeister.

2. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB
   insbesondere auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus

2.1   Personen- und Sachschäden, die aus vom Versicherungsnehmer vorgenommenen Planungen entstehen;

2.2   Schäden an unterirdischen Anlagen (wie beispielsweise Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel und
      Kanälen), wobei Artikel 7, Punkte 10.4 und 10.5 AHVB keine Anwendung finden;

2.3   Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bauwerken;

2.4   Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines
      solchen sowie durch Erdrutschungen;

2.5   Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen und
      Verspreizungen);

2.6   Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der
      Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl. Nr. 77/1954) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden.
2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom
      Versicherungsschutz ausgeschlossen.
2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz für solche Sachschäden, mit denen bei
      Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden
      muss.


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3. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers (Grundselbstbehalt) beträgt in jedem Versicherungsfall bei Sachschäden
   und auf diese zurückzuführenden Vermögensschäden EUR 500,--, sofern nicht mittels besonderer Vereinbarung ein
   abweichender Grundselbstbehalt vereinbart ist.

4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften.
   Das Tätigwerden eines Partners der Arbeitsgemeinschaft als Subunternehmer dieser Arbeitsgemeinschaft aufgrund
   eines schriftlichen Auftrages gilt nicht als Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft.

                           4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe

Abweichend von Artikel 7, Punkt 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen
aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) wegen Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit
Begutachtung nach § 57a Kraftfahrgesetz (BGBl. Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung.

                                                 5. Rauchfangkehrer

1. Abweichend von Artikel 7, Punkt 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
   Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl.Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden
   Fassung.

2. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers (Grundselbstbehalt) beträgt in jedem Versicherungsfall für alle Sach- und
   auf diese zurückzuführenden Vermögensschäden EUR 500,--, sofern nicht mittels besonderer Vereinbarung ein
   abweichender Grundselbstbehalt vereinbart ist.

                                     6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnitts A der EHVB
   auch auf Schadenersatzverpflichtungen

1.1    aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck (Abschnitt B, Ziffer 12 EHVB findet Anwendung).

       Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an
       zum Belegen zugeführten Tieren und aus der Überlassung von Reittieren an betriebsfremde Personen.

       In Erweiterung zu Artikel 7 AHVB bleiben durch Weidevieh oder Wild verursachte Schäden an Fluren oder Kulturen
       vom Versicherungsschutz ausgeschlossen;

1.2    aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden Wald, letzterenfalls jedoch nur für den eigenen Bedarf;

1.3    aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und Anwendung von Unkrautvertilgungsmitteln in der versicherten
       Land- und Forstwirtschaft;

1.4    aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche, Düngemittel und Siloabwässer nach Maßgabe des
       Artikels 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 100.000,- im Rahmen der
       Pauschalversicherungssumme.

1.5    aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch nur unter der
       Bedingung, dass die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl.
       Nr. 77/1954) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius
       von 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Versicherer haftet
       nicht für solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen
       Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss;

1.6    aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger
       Eigenleistungen EUR 15.000,- nicht überschreiten. Abschnitt B, Ziffer 3, Punkt 2 EHVB findet Anwendung. Für
       solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert;

1.7    aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 2 (iVm § 2 Abs. 4) der GewO (BGBl.Nr. 194/1994) in der jeweils
       geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter Naturalleistungen EUR
       15.000,- nicht überschreitet (Punkt 1.1, 2. Absatz findet jedoch Anwendung);

1.8    aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 5 (iVm § 2 Abs. 9) der GewO (BGBl.Nr. 194/1994) in der
       jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter
       Naturalleistungen EUR 15.000,- nicht überschreitet;

1.9    aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von Abschnitt B, Ziffer 7 EHVB, wenn keine behördliche
       Gewerbeberechtigung erforderlich ist.


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2. Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson nach Maßgabe von
   Abschnitt B, Ziffer 16 EHVB sowie die gleichartige Schadenersatzpflicht der in Abschnitt B, Ziffer 16, Punkte 3.1 und
   3.2 EHVB mitversicherten Personen.

3. Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen

3.1    aus der Beförderung von Personen mit Kutschen und Schlitten aller Art;

3.2    aus der gewerblichen Beförderung von Personen mit Anhängern, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zum
       Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht.

                                              7. Fremdenbeherbergung

1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die gesetzliche Haftung
   des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von eingebrachten Sachen der zur Beherbergung
   aufgenommenen Gäste. Als eingebracht gelten Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Leute
   übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht sind.

2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gleichartige Haftung des
   Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen der in Abschnitt B, Ziffer 7, Punkt 1 EHVB
   bezeichneten Sachen.
   Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung wird als besondere Obliegenheit - deren Verletzung die Leistungsfreiheit
   des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt - bestimmt, dass der
   Versicherungsnehmer verpflichtet ist

2.1    im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde
       Anzeige zu erstatten;

2.2    sofern der Betrieb einer behördlichen Gewerbeberechtigung bedarf, überdies durch augenfälligen Anschlag
       bekanntzugeben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei der
       hiefür bezeichneten Stelle des versicherten Betriebes zu hinterlegen sind.

3. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
   Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1 und 2 des Abschnitts B, Ziffer 7 EHVB erstreckt
   sich nicht auf Ansprüche aus Schäden

3.1    an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer über den Rahmen der Beförderung hinausgehenden Tätigkeit
       an oder mit ihnen durch den Versicherungsnehmer oder seine Leute;

3.2    an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und Bestandteilen und den
       auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit die Schadenersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder
       970a ABGB beruht.

4. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1. Punkt 2 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
   reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 10.000,-.

                                                   8. Badeanstalten

1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auf die gesetzliche Haftung des
   Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung der von den Badegästen eingebrachten Sachen.

2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf die gleichartige Haftung des
   Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen von Sachen, welche von Badegästen in den vom Bad
   zur Verfügung gestellten Kabinen und Kleiderkästen versperrt gehalten oder von der Badeanstalt in Verwahrung
   genommen werden.
   Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung wird als besondere Obliegenheit - deren Verletzung die Leistungsfreiheit des
   Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt - bestimmt, dass der
   Versicherungsnehmer verpflichtet ist

2.1    im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde
       Anzeige zu erstatten;

2.2    durch augenfälligen Anschlag bekanntzugeben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkeiten
       gegen Bestätigung bei der Kasse zu hinterlegen sind.

3. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1 und 2 des Abschnitts B, Ziffer 8 erstreckt sich nicht
   auf Ansprüche aus Schäden an den von den Badegästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör
   und Bestandteilen und der auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit die Schadenersatzverpflichtung
   auf den §§ 970 oder 970a ABGB beruht.


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4. Abschnitt A, Ziffer 1 und Ziffer 3 EHVB finden Anwendung.

                                      9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)

1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.

2. Die persönliche Schadenersatzpflicht des Vertreters bei Urlaub und Krankheit ist mitversichert, soweit nicht anderweitig
   Versicherungsschutz besteht.

3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1, Punkt 2 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
   reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 10.000,-.

4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die weltweit eintreten,
   sofern die schadenverursachende medizinische Behandlung in Österreich erfolgt ist; die Einschränkung nach Artikel
   3, Punkt 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung. Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste Hilfe Leistungen sind
   abweichend von Artikel 3 AHVB weltweit mitversichert; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1, 2. Satz AHVB findet
   keine Anwendung.

5. Schadenersatzverpflichtungen von Tierärzten und Tierkliniken aus Schäden an den behandelten Tieren sind
   abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB mitversichert.

6. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
   Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkt 3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
   aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl.Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.

                 10. Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungs- und Altersheime

1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.

2. Haftung für eingebrachte Sachen der Patienten und ihrer Begleitpersonen:
   Abschnitt B, Ziffer 7 EHVB findet sinngemäß Anwendung.

3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1, Punkt 2 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
   reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 10.000,-.

4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle die weltweit eintreten,
   sofern die schadenverursachende medizinische Behandlung in Österreich erfolgt ist; die Einschränkung nach Artikel
   3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
   Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste Hilfe Leistungen sind abweichend von Artikel 3 AHVB weltweit
   mitversichert, jedoch nur insoweit, als hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; die Einschränkung nach
   Artikel 3, Punkt 1, 2.Satz AHVB findet keine Anwendung.

5. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
   Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkt 3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
   aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl.Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.

                                              11. Haus- und Grundbesitz

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen

1.1    aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der
       versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie
       beispielsweise Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen.
       Ein in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhandender Privatbadestrand
       ist mitversichert;

1.2    aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn
       die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 100.000,- nicht
       überschreiten. Abschnitt B, Ziffer 3, Punkt 2 EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind
       Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert.

1.3    aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegenschaft nach Maßgabe von Abschnitt B, Ziffer 7 EHVB,
       wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist.

1.4    aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolumen von
       100 Liter nach Maßgabe des Artikels 6 AHVB.
       Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 100.000,- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.

2. Mitversichert nach Maßgabe des Abschnitts B, Ziffer 11, Punkt 1 EHVB sind Schadenersatzverpflichtungen


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2.1   des Hauseigentümers und -besitzers;

2.2   des Hausverwalters und des Hausbesorgers;

2.3   jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn handeln, sofern diese Tätigkeit nicht in
      Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt;

2.4   jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungsnehmers
      treten.
      Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der
      Sozialversicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauftragten Personen gemäß den Punkten 2.1 bis 2.4 des
      Abschnitts B, Ziffer 11 EHVB handelt.

3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zimmermalereien, Zierstukkaturen, Wandverkleidungen,
   Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an sonstigem Zubehör des Hauses in vermieteten Wohn-
   und Geschäftsräumlichkeiten – ausgenommen an Fenstern und Türen der Außenseite des Gebäudes – leistet der
   Versicherer abweichend von Artikel 1 AHVB Ersatz, auch wenn eine Haftpflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter
   nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten, soweit es sich nicht um
   Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter gesetzlich zu tragen hat.
   Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmungen, Grundwasser oder im Zusammenhang mit Erdbeben,
   so leistet der Versicherer nur nach Maßgabe des Artikels 1 AHVB.

4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtigten und deren Angehörigen
   (Artikel 7, Punkt 6.2 AHVB) sind mitversichert, sofern diese Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht zufolge
   persönlicher Handlungen oder Unterlassung für den eingetretenen Schaden selbst verantwortlich sind. Der
   Versicherungsschutz gemäß Abschnitt B, Ziffer 11, Punkt 3 EHVB gilt sinngemäß auch für die von diesen Personen
   benützten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten.

                                                   12. Tierhaltung

1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den
   Verwendungszweck. Diesbezüglich gelten auch Schadenersatzverpflichtungen des jeweiligen Verwahrers, Betreuers
   oder Verfügungsberechtigten mitversichert.

2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa oder
   einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1, 2.
   Satz AHVB findet Anwendung.

3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich bis zur Vollendung der 12. Lebenswoche auch auf das Tierhalterrisiko für alle
   während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes Neugeborene des Tieres, auf welches sich der
   Versicherungsschutz gemäß Punkt 1 bezieht.

                                                13. Wasserfahrzeuge

1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Eigentümers, des Halters und der
   Personen, die mit dem Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem
   Wasserfahrzeug befördert werden.

2. Als besondere Obliegenheit - deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen
   und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt - wird bestimmt, dass der Schiffsführer die zur Führung des versicherten
   Wasserfahrzeuges behördlich vorgeschriebene Berechtigung besitzt.

3. Versichert   sind  Sachschäden      aus    Umweltstörung    nach    Maßgabe     des    Artikels 6             AHVB.
   Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 100.000,-- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.

4. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf Sachen, welche die
   beförderten Personen an sich tragen oder als Reisegepäck mit sich führen.

5. In Erweiterung zu Artikel 7 AHVB bleiben Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus der Teilnahme an
   Motorbootrennen und den dazugehörigen Trainingsläufen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

                                                   14. Vereine
                 (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. I Nr. 66/2002 in der jeweils geltenden Fassung)

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
   aus der


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1.1   Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und
      Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Abschnitt B, Ziffer 11 EHVB findet
      sinngemäß Anwendung);

1.2   Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der
      Veranstaltung. Veranstaltungen mit Öffentlichkeitscharakter zählen jedenfalls nicht zu Vereinsveranstaltungen im
      Sinne dieser Bedingungen.

2. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1, Punkt 2 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
   reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 10.000,-.

3. Mitversichert nach Maßgabe des Abschnitt B, Ziffer 14 sind Schadenersatzverpflichtungen

3.1   der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
      Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;

3.2   sämtlicher übrigen Organwalter und unentgeltlich tätiger Rechnungsprüfer des Versicherungsnehmers für
      Schäden, die sie in Ausübung ihrer Verrichtungen für den Versicherungsnehmer;

3.3   sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen
      Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle
      (Berufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Vereines im Sinne der Sozialversicherungsgesetze
      handelt;

3.4   sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei
      Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderweitig
      Versicherungsschutz besteht.

4. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
   der

4.1   Innehabung oder Verwendung von
4.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
4.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loipen;

4.2   Haltung oder Verwendung von
4.2.1 Tieren;
4.2.2 Wasserfahrzeugen;

4.3   Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben.

5. Abschnitt A, Ziffer 3 EHVB findet Anwendung.

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1. Abschnitt B, Ziffer 14, Punkte 1 und 2 EHVB finden sinngemäß Anwendung.

2. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
   Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkt 3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
   aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.

3. Bei Einsätzen im Ausland sowie bei der Teilnahme an internationalen Wettbewerben erstreckt sich der
   Versicherungsschutz abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa eingetreten sind; die
   Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.

4. Die Versicherung erstreckt sich in Erweiterung zu Artikel 7 AHVB nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen
   Schäden an Sachen, zu deren Rettung oder Schutz die Wehr gerufen wurde.

5. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen
   Schäden an Sachen, die dem Versicherungsnehmer für Einsätze oder Übungen beigestellt werden.

6. Abschnitt A, Ziffer 3 EHVB findet für Berufs- und Werksfeuerwehren Anwendung.

                                                  16. Privathaftpflicht

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
   des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer
   betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere


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1.1    als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal
       einschließlich der Fremdenbeherbergung, soferne keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist
       (Abschnitt B, Ziffer 7 EHVB findet Anwendung);

1.2    aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;

1.3    aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern und sonstigen nicht motorisch angetriebenen Landfahrzeugen
       (Fortbewegungsmittel zu Lande);

1.4    aus der Haltung und Verwendung motorisch angetriebener Landfahrzeugen (Fortbewegungsmittel zu Lande) mit
       einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, sofern für diese Landfahrzeuge keine Zulassungspflicht
       besteht. Ausgenommen bleiben jedenfalls Kraftfahrzeuge gemäß Artikel 7, Punkt 5.3 AHVB;

1.5    aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;

1.6    aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für
       Zwecke der Selbstverteidigung;

1.7    aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B, Ziffer 12 EHVB findet Anwendung);

1.8    aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Ziffer 13
       EHVB findet Anwendung);

1.9    aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von
       Schiffsmodellen (Abschnitt B, Ziffer 13 EHVB findet Anwendung);

1.10   aus der Haltung und Verwendung von Flugobjekten, die nicht selbstständig im Fluge verwendet werden können
       (nicht motorisch angetrieben) sowie von unbemannten Geräten mit einer maximalen Bewegungsenergie unter oder
       gleich 79 Joule, die selbstständig im Fluge verwendet werden können und nicht höher als 30 Meter über Grund
       betrieben werden. Ausgenommen bleiben jedenfalls Luftfahrtgeräte und Luftfahrzeuge gemäß Artikel 7, Punkt 5.1
       und 5.2 AHVB.

2. Versichert sind für das Risiko gemäß Abschnitt B, Ziffer 16, Punkt 1 EHVB Sachschäden aus Umweltstörung nach
   Maßgabe des Artikels 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 100.000,- im Rahmen der
   Pauschalversicherungssumme.

3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige, Schadenersatzverpflichtungen

3.1    des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder
       Lebensgefährten;

3.2    der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines
       mitversicherten Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis
       zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein
       eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen. Ein Wohnsitz am Studienort gilt nicht als eigener Haushalt. Eine
       Lehrlingsentschädigung sowie die Entschädigung für Präsenz- oder Zivildienst gelten nicht als eigenes Einkommen.

3.3    von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche
       Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um
       Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des
       Versicherungsnehmers handelt.

4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa oder
   einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1, 2.
   Satz AHVB findet Anwendung.

                                              17. Erweiterte Privathaftpflicht

1. Abschnitt B, Ziffer 16 findet Anwendung.

2. In Erweiterung zu Abschnitt B, Ziffer 16 EHVB findet Artikel 7, Punkt 10 AHVB nur insoweit Anwendung, als die Sachen
   vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet
   beziehungsweise dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen im Rahmen von bloßen
   Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurden; weiters, als die Sachen in Verwahrung genommen oder einer
   Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unterzogen wurden.

3. Abweichend von Artikel 7, Punkt 10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf
   Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars.
   Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat.


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4. Abweichend von Artikel 7, Punkt 6.2 AHVB sind nur Schadenersatzansprüche der gemäß den Punkten Abschnitt B,
   Ziffer 16, Punkte 5.1 und 5.2 EHVB versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

5. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf die ganze Erde. Die Einschränkung nach
   Artikel 3, Punkt 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung, sofern der Versicherungsfall nicht in den USA, Kanada oder
   Australien eingetreten ist.

                                                 18. Erziehungswesen

1. Schulen und Erziehungsanstalten

1.1    Abschnitt A EHVB findet Anwendung.

1.2    Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die Haftung des
       Versicherungsnehmers aus der Beschädigung (nicht dem Verlust oder Abhandenkommen) von Sachen der Schüler
       oder Zöglinge.

2. Lehr- oder Aufsichtspersonen
   Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
   des Versicherten aus der Lehr- und Aufsichtstätigkeit.

3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Durchführung schulischer Veranstaltungen (auch Maturareise) auch
   außerhalb des Lehrplanes, sofern eine Genehmigung der Schulleitung vorliegt.
   Der Versicherungsschutz ertreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle aus der Durchführung
   dieser Veranstaltungen in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat; die Einschränkung nach
   Artikel 3, Punkt 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.

4. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
   Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkt 3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
   aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung, wobei reine
   Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 10.000,- mitgedeckt sind.

                                                  19. Spezialschulen

Für Spezialschulen wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit- und
Schischulen gilt:

1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.

2. Abschnitt B, Ziffer 18 EHVB findet keine Anwendung.

3. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luftfahrzeugen und
   Luftfahrtgeräten bleiben gemäß Artikel 7, Punkt 5 AHVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der praktische
   Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen werden der Verwendung gleichgehalten.

4. Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos teilweise abweichend von Artikel 7, Punkt
   5.2 AHVB auch auf Schadenersatzansprüche wegen Lehr- und Aufsichtstätigkeit sowie dem praktischen Unterricht
   unter Verwendung von Motorbooten, Segelbooten, Surfgeräten oder Reitpferden.

                                                    20. Speziallehrer

Für Speziallehrer wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit- und
Schilehrer gilt:

1. Abschnitt A, Ziffer 3 EHVB findet Anwendung.

2. Abschnitt B, Ziffer 18 EHVB findet keine Anwendung.

3. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsnehmer aufgrund der für seinen
   Beruf geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vorschriften berechtigt ist.

4. Die Qualifikation eines Alpinvereines wird einer behördlichen Qualifikation gleichgehalten.

5. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luftfahrzeugen und
   Luftfahrtgeräten sind gemäß Artikel 7, Punkt 5 AHVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
   Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird der Verwendung gleichgehalten.
   Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf die Lehr- und Aufsichtstätigkeit
   sowie den praktischen Unterricht unter Verwendung von Motorbooten, Segelbooten, Surfgeräten oder Reitpferden.


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                                            21. Poltitische Gemeinden

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
   der Gemeinde

1.1   aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen
      Zwecken dient und nicht vermietet oder verpachtet ist sowie aus dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen und
      Krematorien (Abschnit B, Ziffer 11 EHVB findet Anwendung);

1.2   aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck des Baues oder der Erhaltung von Gemeindestraßen,
      -wegen, -plätzen und -brücken vorgenommen werden, soferne die Kosten für diese Arbeiten ausschließlich aus
      Gemeindemitteln bestritten werden (Abschnitt B, Ziffer 3 EHVB findet Anwendung);

1.3   aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen, Stein-, Schotter- und Sandbrüchen, jedoch nur unter der
      Voraussetzung, dass diese ausschließlich den unter den Punkten 1 und 2 versicherten Risken dienen (Abschnitt
      B, Ziffer 3 EHVB findet Anwendung);

1.4   aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr.
      Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
      Innehabung und dem Betrieb von gemeindeeigenen Mülldeponien und Müllbeseitigungsanlagen,
      Wasserversorgungs-, Kanal- und Kläranlagen.

2. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen der zu Robotleistungen herangezogenen
   Personen.

3. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Sachschäden durch Umweltstörung nach
   Maßgabe des Artikels 6 AHVB.

4. Abschnitt A, Ziffer 1 und Ziffer 3 EHVB finden Anwendung.

                                          22. Kirchen, Kultusgemeinden

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
   aus

1.1   der Wahrnehmung von Aufgaben einer Kirchen- bzw. Kultusgemeinde;

1.2   der Durchführung von Veranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der
      Veranstaltung;

1.3   der Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und
      Geräten, die nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen und nicht
      vermietet oder verpachtet sind sowie aus dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien (Abschnitt B,
      Ziffer 11 EHVB findet Anwendung).

2. Mitversichert nach Maßgabe des Punktes 1 sind Schadenersatzverpflichtungen der gesetzlichen Vertreter des
   Versicherungsnehmers und sämtlicher in seinem Auftrag für ihn handelnden Personen.


HINWEIS

Die in den AHVB und EHVB erwähnten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 (VersVG) in der jeweils
geltenden Fassung stehen Ihnen in Form eines Auszuges auf unserer Homepage www.donauversicherung.at als
Download zur Verfügung.


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## Volltext der Bedingungen: AHVB/EHVB, Bedingungsnummer 899

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[Seite 1]
899 - ALLGEMEINE UND ERGÄNZENDE ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE
       HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (AHVB und EHVB 1995 in der Fassung 2003)
Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, als in den
Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen
werden.

INHALTSVERZEICHNIS DER AHVB UND EHVB

Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)
Artikel 1  Versicherungsfall und Versicherungsschutz
Artikel 2  Vergrößerung des versicherten Risikos
Artikel 3  Örtlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
Artikel 4  Zeitlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
Artikel 5  Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes
Artikel 6  Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung
Artikel 7  Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Artikel 8  Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers
Artikel 9  Abtretung des Versicherungsanspruches
Artikel 10 Versicherung für fremde Rechnung
Artikel 11 Versicherungsperiode; Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes;
           Prämienregulierung
Artikel 12 Vertragsdauer, Kündigung, Risikowegfall
Artikel 13 Gerichtsstand
Artikel 14 Schriftliche Form der Erklärungen des Versicherungsnehmers

Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)
Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisken
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
2. Produktehaftpflichtrisiko
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
4. Betriebsübernahme

Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisken
Vorbemerkung: Deckung reiner Vermögensschäden
1. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
2. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
3. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe
4. Rauchfangkehrer
5. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
6. Fremdenbeherbergung
7. Badeanstalten
8. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
9. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime, Altersheime u. dgl.
10. Haus- und Grundbesitz
11. Tierhaltung
12. Wasserfahrzeuge
13. Vereine
14. Feuer- und Wasserwehren
15. Privathaftpflicht
16. Erweiterte Privathaftpflicht
17. Erziehungswesen
18. Politische Gemeinden
19. Kirchen, Kultusgemeinden


                         Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)

                                                      Artikel 1
                                     Versicherungsfall und Versicherungsschutz

1. Versicherungsfall

1.1   Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem
      Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2.) erwachsen oder erwachsen könnten.


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[Seite 2]
1.2      Serienschaden
         Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als
         ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die auf gleichartigen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen
         Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.

2. Versicherungsschutz

2.1      Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer

2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines
      Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten
      Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
      privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der Folge kurz „Schadenersatzverpflichtungen“ genannt);

2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im
      Rahmen des Art. 5, Pkt. 5.

2.2      Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert,
         wenn eine in den Ergänzenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)
         vorgesehene besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die Bestimmungen über
         Sachschäden Anwendung.

2.3      Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden
         sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen.

                                                       Artikel 2
                                          Vergrößerung des versicherten Risikos

1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des
   versicherten Risikos.

2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen bewirkt, so
   kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen mittels eingeschriebenen Briefes

2.1      dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versicherungsvertrages anbieten oder

2.2      den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

      Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines Monates
      nach seinem Empfang schriftlich abgelehnt wird.

      Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsvertrag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall endet der
      Versicherungsvertrag einen Monat nach Empfang der Ablehnung.

      Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen.

      Für die Prämienberechnung sind Art. 12, Punkte 5. bis 7. sinngemäß anzuwenden.

                                                         Artikel 3
                                   Örtlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich eingetretene Schadenereignisse.

2. Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtungen) gegenüber den österreichischen Sozialversicherungsträgern
   fallen jedoch auch dann unter Versicherungsschutz, wenn das Schadenereignis im Ausland eingetreten ist.

                                                         Artikel 4
                                  Zeitlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignisse, die während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
   (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38, 39 und 39a VersVG) eingetreten sind.

      Schadenereignisse, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache
      jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer
      oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der Ursache, die zu dem
      Schadenereignis geführt hat, nichts bekannt war.

2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis der Serie eingetreten ist,
   wobei der zum Zeitpunkt des ersten Schadenereignisses vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes
   maßgebend ist. Wenn der Versicherer das Versicherungsverhältnis gemäß Art. 12 kündigt oder bei Risikowegfall


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[Seite 3]
      (Art. 12, Pkt. 4), besteht nicht nur für die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes, sondern auch für die
      nach Beendigung des Vertrages eintretenden Schadenereignisse einer Serie Versicherungsschutz.

      Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten und war dem
      Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der
      Serienschaden mit dem ersten in die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallenden Schadenereignis als
      eingetreten, sofern hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.

      Ist das erste Schadenereignis einer Serie während einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes eingetreten und
      war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der
      Serienschaden mit dem ersten in den Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fallenden Schadenereignis als
      eingetreten.

3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der ersten Feststellung der
   Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten.

                                                    Artikel 5
                                   Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes

1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Art. 1,
   Pkt. 1. dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen
   erstreckt.

      Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und
      Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzufühen sind, zusammen.

2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das
   Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.

3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher
   Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versicherer in
   demselben Umfang wie an einer Ersatzleistung.

4. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
   Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch
   verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
   Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird
   zu diesem Zweck aufgrund der österreichischen Sterbetafel und eines Zinsfußes von jährlich 3 Prozent ermittelt
   (siehe Rententafel).

5. Rettungskosten; Kosten

5.1      Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten.

5.2      Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen
         Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch
         dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.

5.3      Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers (siehe Art. 8, Pkt. 1.4) geführten
         Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.

      Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 werden auf die Versicherungssumme angerechnet.

6. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Schadenersatzanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung
   oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer mittels eingeschriebenen
   Briefes die Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des
   Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden
   Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

                                                         Artikel 6
                                Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung

Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich des Schadens an Erdreich
oder Gewässern - besteht Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung nach Maßgabe der nachstehend
angeführten Bedingungen:

1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Immissionen.

2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung – einschließlich des Schadens an Erdreich und
   Gewässern - besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen
   Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht.

899 AHVB/EHVB                                              Seite 3                                     DVR:0016683

[Seite 4]
      Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle
      (wie Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre,
      ausgelöst wird.

      Art. 7, Pkt. 11. findet keine Anwendung.

3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Pkt. 2.

3.1   Versicherungsfall
3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1. die erste nachprüfbare Feststellung einer Umweltstörung, aus
      welcher dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.

3.1.2 Serienschaden
      Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 gilt die Feststellung mehrerer durch den selben Vorfall ausgelöster
      Umweltstörungen als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Feststellungen von
      Umweltstörungen, die durch gleichartige Vorfälle ausgelöst werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein
      rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.

3.2      Örtlicher Geltungsbereich
         Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. 3, wenn die schädigenden Folgen der Umweltstörung in
         Österreich eingetreten sind.

3.3      Zeitlicher Geltungsbereich
         Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der
         Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der
         Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen.

         Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf
         einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich
         dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem
         Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die
         Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

         Art. 4, Pkt. 2. findet sinngemäß Anwendung.

3.4   Obliegenheiten
      Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 VersVG - verpflichtet,
3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen, die
      einschlägigen Ö-Normen und die Richtlinien des Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten;
3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten oder
      warten zu lassen. Notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen.
      Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist -
      müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft werden. Diese Frist beginnt ungeachtet des
      Beginnes des Versicherungsschutzes mit Inbetriebnahme der Anlage oder deren letzter Überprüfung.

3.5      Selbstbehalt
         Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens, mindestens
         EUR 360,-- und höchstens EUR 36.000,--.

3.6      Ausschlüsse
         Kein Versicherungsschutz besteht - soweit nichts anderes vereinbart ist - für Abwasserreinigungsanlagen,
         Kläranlagen und Abfallbehandlungsanlagen; weiters für Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen sowie für die
         Endlagerung (Deponierung) von Abfällen jeder Art.

                                                        Artikel 7
                                           Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die folgenden Bestimmungen:

1. Unter die Versicherung gemäß Art. 1 fallen insbesondere nicht
1.1   Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;
1.2   Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der
      gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen;
1.3   die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.

2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie
   von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz
   wird gleichgehalten


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2.1   eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden
      musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z. B. im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden
      Arbeitsweise);
2.2   die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten
      Arbeiten.

3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs- (BGBl. Nr.
   20/1949) und des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl. Nr. 181/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung.

4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder
    mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen, insbesondere mit
4.1     Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe;
4.2     der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch Beschleunigung geladener
        Teilchen erzeugt werden;
4.3     der Versuchung durch radioaktive Stoffe.

5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer
    oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von
5.1    Luftfahrzeugen,
5.2    Luftfahrtgeräten,
5.3    Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des
       versicherten Risikos eine behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss
       bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle.
       Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBl. Nr. 253/1957), die
       Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBl Nr.
       267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen.

6. Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zugefügt werden
6.1   dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst;
6.2   Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader
      aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende
      Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt);
6.3   Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen (Pkt. 6.2);
6.4   Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen (Pkt. 6.2) beteilgt sind, und zwar im
      Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen (Pkt. 6.2) an diesen
      Gesellschaften.
      Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen werden deren
      gesetzliche Vertreter und Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen gleichgehalten.

7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die durch gentechnische
   Veränderungen am Erbgut in der Keimbahn des Menschen entstehen.

8. Die Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Schäden, die entstehen durch Gewalthandlungen von Staaten
   oder gegen Staaten und ihre Organe, Gewalthandlungen von politischen und terroristischen Organisationen,
   Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen sowie
   Gewalthandlungen anlässlich von Streiks und Aussperrungen.

9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom
   Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten
   Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen.

10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
10.1 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast,
     gepachtet oder in Verwahrung genommen haben, es sei auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung;
10.2 bewegliche Sachen, bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an
     oder mit ihnen entstehen;
10.3 jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer
     sonstigen Tätigkeit sind.

11. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch
    allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit
    oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).

12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch
    Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen und
    Einbringungen des Versicherungsnehmers verursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem
    Wasserrechtsgesetz (BGBl.Nr. 215/1959) in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist. Ebensowenig erstreckt
    sich die Versicherung auf derartige Schadenersatzverpflichtungen, die daraus entstehen, dass der
    Versicherungsnehmer an der Herstellung, Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher Anlagen unmittelbar mitwirkt.


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                                                         Artikel 8
                                        Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers

1. Obliegenheiten
   Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 VersVG bewirkt,
   werden bestimmt:

1.1      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der
         Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
         Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend.

1.2      Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des
         Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.

1.3      Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu
         informieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich.
         Insbesondere sind anzuzeigen:
1.3.1    der Versicherungsfall;
1.3.2    die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.3.3    die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens
         gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
1.3.4    alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.

1.4   Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens
      zu unterstützen.
1.4.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu
      bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
1.4.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat
      der Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen
      (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
1.4.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen
      Schadenersatzanspruch anzuerkennen, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer nach den Umständen die
      Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte.

2. Vollmacht des Versicherers
   Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden
   Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.

                                                         Artikel 9
                                          Abtretung des Versicherungsanspruches

Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Ausdrückliche Zustimmung des Versicherers
weder abgetreten noch verpfändet werden.

                                                        Artikel 10
                                             Versicherung für fremde Rechnung

Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers selbst auch
Schadenersatzverpflichtungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des
Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben
dem Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Die
Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.

                                                      Artikel 11
                  Versicherungsperiode; Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes; Prämienregulierung

1. Versicherungsperiode

      Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der
      Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie vereinbarungsgemäß in Teilbeträgen zu
      entrichten ist.

2. Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes

2.1      Der Versicherungsnehmer hat die erste oder einmalige Prämie einschließlich Nebengebühren unverzüglich nach
         Aushändigung der Polizze zu bezahlen. Der Versicherungsschutz beginnt mit dieser Zahlung, jedoch nicht vor
         dem in der Polizze festgesetzten Zeitpunkt. Wird die Polizze nach diesem Zeitpunkt ausgehändigt, die Prämie
         sodann aber binnen 14 Tagen bezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn
         gegeben.

2.2      Folgeprämien einschließlich Nebengebühren sind zu den in der Polizze festgesetzten Zeitpunkten zu entrichten.

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2.3    Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38, 39 und 39a VersVG. Rückständige
       Folgeprämien dürfen nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der § 39 VersVG gesetzten Zahlungsfrist gerichtlich
       geltend gemacht werden.

3. Prämienregulierung

3.1    Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes oder anderer
       zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine den zu erwartenden Verhältnissen
       entsprechende Größe zugrundegelegt.

       Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnissen
       entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche
       Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos eingetreten sind; dieser
       Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der Anfrage des Versicherers
       nachzukommen.
       Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung
       vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung fällig.

3.2    Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die Wahl, auf
       Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Vertragsstrafe einzuheben. Diese Vertragsstrafe beträgt, wenn die
       ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Versicherungsdauer von weniger als
       einem Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie
       die Prämie für jenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht.
       Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur
       Bezahlung der Vertragsstrafe gemacht, so hat der Versicherer den etwa zuviel gezahlten Betrag rückzuerstatten.

       Die Vertragsstrafe gilt als Prämie; demnach findet Pkt. 2.3 Anwendung.

3.3    Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger Angaben

       Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Der
       Versicherungsnehmer hat zu diesem Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden Unterlagen zu gewähren.

       Hat der Versicherungsnehmer schuldhaft unrichtige Angaben gemacht, so ist der Versicherer ab jenem Zeitpunkt
       von der Verpflichtung zur Leistung frei, in welchem der Versicherungsnehmer diese Angaben spätestens zu
       machen gehabt hätte. Die Leistungsfreiheit endet mit Einlangen der richtigen Angaben beim Versicherer.

4. Begriffsbestimmungen

4.1    Lohn- und Gehaltssumme
       Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen und sonstige Entgelte - welche Bezeichnung sie auch immer
       tragen (z. B. Gefahren-, Montage-, Schmutzzulagen, Weggelder usw.) - sämtlicher im Betrieb beschäftigter
       Personen (auch Heimarbeiter usw.)

       Auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an.

       Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an den Sozialversicherungsbeiträgen; laufende Haushalts- und
       Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei Heirat, Geburt eines Kindes, Krankheits-, Unglücks- oder Todesfällen
       sowie Betriebsveranstaltungen, Betriebs- oder Dienstjubiläen; Abfertigungen; ferner staatliche Familien- und
       Wohnungsbeihilfen.

4.2    Umsatz
       Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe aller Entgelte für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen zu
       verstehen, die ein Unternehmen in den Ländern, auf die sich der örtliche Geltungsbereich des
       Versicherungsschutzes erstreckt, ausführt, exklusive Erlöse aus Lizenzen, aus Veräußerungen eines Betriebes
       oder Teilbetriebes sowie aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagenvermögens (§ 4 UStG 1972);
       Umsatz ohne Mehrwertsteuer.

                                                       Artikel 12
                                        Vertragsdauer, Kündigung, Risikowegfall

1. Vertragsdauer
   Der Vertrag ist auf die in der Polizze festgesetzte Zeit abgeschlossen. Beträgt diese mindestens ein Jahr, so gilt das
   Versicherungsverhältnis jedesmal um ein Jahr verlängert, wenn es nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der
   Vertragszeit von einem der Vertragsteile schriftlich gekündigt worden ist.

2. Kündigung im Versicherungsfall


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[Seite 8]
2.1    Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das
       Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall
       gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat.
       Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines
       begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn
       der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob
       fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für
       die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat.

2.2    Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht
       durch den anderen Teil das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn

       - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung 5 % der Versicherungssumme, mindestens aber einen
         Betrag von EUR 3.600,-- übersteigt oder
       - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür
         insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.

2.3    Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
       Entschädigung zulässig, wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil
       jedoch erst später bekannt wurde, auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung. Der Versicherer hat
       eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren
       Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

2.4    Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen
       Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab
       Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.

3. Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers
   Der Versicherer kann nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichverfahrens über das Vermögen des
   Versicherungsnehmers den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.

4. Risikowegfall
   Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos.
   Die Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die Einschränkung des Versicherungsvertrages auf den
   verbleibenden Umfang.

5. Wird der Versicherungsvertrag vorzeitig aufgelöst, so gebührt dem Versicherer die Prämie nur für die bis dahin
   verstrichene Vertragslaufzeit.

6. Eine Kündigung nach Pkt. 1., Pkt. 2. oder ein Risikowegfall nach Pkt. 4. schließt die Anwendung der Bestimmungen
   des Art. 11, Pkt. 3. nicht aus.

7. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so kann er
   bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betrages fordern, um den die Prämie höher
   bemessen worden wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraum geschlossen worden wäre, während dessen er
   tatsächlich bestanden hat. Wird der Versicherungsvertrag gemäß Pkt. 2 durch den Versicherer oder Pkt. 3 gekündigt,
   so kann eine solche Nachzahlung nicht gefordert werden.

                                                        Artikel 13
                             Fälligkeit der Leistung des Versicherers; Verjährung; Klagefrist

1. Der Versicherer hat die Entschädigung binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an zu leisten, in welchem der Dritte
   vom Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis
   oder Vergleich festgestellt worden ist. Soweit Kosten zu ersetzen sind, ist die Entschädigung binnen zwei Wochen
   von der Mitteilung der Berechnung an zu leisten.

2. Für die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag und die Geltendmachung von Ansprüchen auf
   Leistung gilt § 12 VersVG.

                                                      Artikel 14
                                                     Gerichtsstand

Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist neben den gesetzlich zuständigen
Gerichten das Gericht des inländischen Wohnsitzes des Versicherungsnehmers zuständig.

                                                       Artikel 15
                             Schriftliche Form der Erklärungen des Versicherungsnehmers

Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, bedürfen sämtliche Anzeigen und Erklärungen des
Versicherungsnehmers an den Versicherer der Schriftform. Die Versicherungsvermittler sind zu deren
Entgegegennahme berechtigt, sie sind jedoch nicht berechtigt, Erklärungen für den Versicherer abzugeben.

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[Seite 9]
Soweit die AHVB, EHVB oder allfällige besondere Vereinbarungen keine Sonderregelungen beinhalten, gelten die
gesetzlichen Vorschriften.


                                                       Rententafel

aufgrund der österreichischen allgemeinen Sterbetafel ÖVM 80/82 und eines Zinsfußes von jährlich 3 % (Art. 5, Pkt. 4)
Jahresbeitrag der monatlich im voraus zahlbaren l e b e n s l ä n g l i c h e n *) Rente für den Kapitalwert der Rente
EUR 1.000,--

           Jahres-          Jahres-          Jahres-
Alter +)   rente   Alter +) rente   Alter +) rente
           EUR              EUR              EUR

      0     34,95     1     34,60      2     34,74
      3     34,90     4     35,07      5     35,26
      6     35,45     7     35,65      8     35,86
      9     36,09    10     36,32     11     36,56
     12     36,81    13     37,08     14     37,35
     15     37,63    16     37,92     17     38,20
     18     38,48    19     38,76     20     39,06
     21     39,37    22     39,70     23     40,04
     24     40,40    25     40,78     26     41,18
     27     41,60    28     42,04     29     42,50
     30     42,99    31     43,51     32     44,06
     33     44,64    34     45,26     35     45,91
     36     46,59    37     47,31     38     48,06
     39     48,86    40     49,69     41     50,57
     42     51,50    43     52,48     44     53,50
     45     54,58    46     55,72     47     56,92
     48     58,18    49     59,51     50     60,91
     51     62,40    52     63,96     53     65,62
     54     67,37    55     69,24     56     71,22
     57     73,34    58     75,60     59     78,01
     60     80,60    61     83,39     62     86,40
     63     89,65    64     93,17     65     96,97
     66    101,07    67    105,49     68    110,25
     69    115,35    70    120,86     71    126,78
     72    133,18    73    140,07     74    147,44
     75    155,31    76    163,71     77    172,68
     78    182,27    79    192,58     80    203,62

                                                     -----------------
*) Bei zeitlich begrenzten Renten ist die Höhe der auf eine Versicherungssumme von EUR 1.000,-- entfallenden
   Jahresrente aus denselben Rechnungsgrundlagen zu erstellen.

+) Für die Berechnung der Rente ist das Alter des Rentners an seinem dem Beginn des Rentenbezuges
   nächstgelegenen Geburtstag maßgebend.


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                    Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)

                                                    Abschnitt A:
                                    Allgemeine Bedingungen für alle Betriebsrisken

                                       1. Erweiterung des Versicherungsschutzes

1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag bezeichneten Risikos (Art. 1 AHVB) nach Maßgabe des
   Deckungsumfanges der AHVB Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus Innehabung und
   Verwendung der gesamten betrieblichen Einrichtung.

   Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus der nicht gewerbsmäßigen Vermietung
   oder Verleihung von Arbeitsmaschinen und Geräten. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der
   Versicherungsschutz auch auf die gewerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten.

2. Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus
2.1   der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Betriebsgrundstücke und aus Führungen im versicherten
      Betrieb;
2.2   der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen;
2.3   der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten
      Betrieb oder Beruf und/oder ausschließlich für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers benützt werden
      (Abschnitt B, Z. 10 EHVB findet Anwendung);
2.4   der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern samt Nebengebäuden für Leiter und Arbeitnehmer des
      versicherten Betriebes (Abschnitt B, Z. 10 EHVB findet Anwendung);
2.5   Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außerhalb des Betriebsgrundstückes befinden;
2.6   einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch Hilfeleistungen für Dritte, Abschnitt B, Z.14 EHVB findet
      Anwendung);
2.7   dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stich- und Schusswaffen durch den Versicherungsnehmer
      oder von ihm beauftragte Personen, unter der Voraussetzung der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und
      behördlichen Vorschriften (ausgeschlossen bleibt der Waffengebrauch zu Jagdzwecken);
2.8   der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ärzte
      aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern hiefür nicht anderweitg Versicherungsschutz besteht;
2.9   Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z.B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheimen, Kindergärten
      und Betriebssportgemeinschaften, auch wenn diese Einrichtungen durch betriebsfremde Personen benützt
      werden (für die Badeanstalten findet Z. 7, für Erholungsheime Z. 6, für Betriebssportgemeinschaften Z. 13 des
      Abschnittes B, EHVB sinngemäß Anwendung);
2.10 Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist die persönliche Schadenersatzpflicht der Arbeitnehmer des
      versicherten Betriebes im Rahmen der Veranstaltung (Pkt.3. findet sinngemäß Anwendung);
2.11 der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung);

3. Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1. und 2. Schadenersatzverpflichtungen
3.1   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder
      Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;
3.2   sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen,
      jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, soweit es sich um Arbeitsunfälle unter Arbeitnehmern des
      versicherten Betriebes im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt.

       Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des Versicherungsnehmers sind gemäß Pkt. 3.1 oder Pkt. 3.2
       auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mitversichert.

                                                2. Produktehaftpflichtrisiko

Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB sowie insbesondere der nachstehend angeführten
Bedingungen wie folgt mitversichert:

1. Begriffsbestimmungen
   Das P r o d u k t e h a f t p f l i c h t r i s i k o ist die Gesamtheit der gesetzlichen Haftungstatbestände für Schäden,
   die durch Mängel eines Produktes nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten Arbeit nach Übergabe
   verursacht werden.

   Der M a n g e l kann insbesondere auf Konzeption, Planung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lagerung,
   Lieferung (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder Beratung zurückzuführen sein.

   Als P r o d u k t e gelten alle körperlichen Sachen oder Teile von solchen, die als Handelsware in Betracht kommen,
   samt Zubehör und Verpackung.

   Die L i e f e r u n g ist die tatsächliche Übergabe des Produktes durch den Versicherten an einen Dritten, ohne
   Rücksicht auf den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt, wenn der Versicherte die tatsächliche Verfügungsgewalt verliert,
   das heißt die Möglichkeit, einen Einfluss auf das Produkt oder seine Verwendung auszuüben.


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[Seite 11]
   Die Ü b e r g a b e e i n e r g e l e i s t e t e n A r b e i t ist deren Fertigstellung und tatsächliche Übernahme durch
   den Auftraggeber oder einen Berechtigten.

2. Versicherungsschutz für Produktions- und Tätigkeitsprogramme
2.1   Der Versicherungsnehmer hat über Aufforderung bei Vertragsabschluss dem Versicherer eine vollständige
      Information über die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Produktions- und Tätigkeitsprogramme zu geben. In diesem
      Rahmen besteht Versicherungsschutz.
2.2   Art. 2 AHVB ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass sich der Versicherungsschutz nur auf quantitative
      Erweiterungen des versicherten Risikos (Betriebserweiterungen) erstreckt.

3. Versicherungsschutz für unbewusste Exporte
3.1    Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 3, Pkt. 1. AHVB auf in Europa eingetretene
       Schadenereignisse, sofern dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen vom Export (auch
       nach Be- oder Verarbeitung) seiner Produkte bzw. Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe nichts
       bekannt war und auch nichts bekannt sein konnte.
3.2 Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3.1 ist nicht gegeben, wenn die Schadenermittlung und -regulierung oder die
       Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer
       verhindert wird.

4. Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinbarung
4.1    Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von Art. 1 AHVB auf
       gesetzliche Schadenersatzverpflichtungen, die aus Mängeln eines Produktes nach Lieferung oder aus Mängeln
       einer geleisteten Arbeit nach Übergabe resultieren, soweit es sich handelt um
4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung
       von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen, und zwar
4.1.1.1 wegen des vergeblichen Einsatzes der anderen Produkte;
4.1.1.2 wegen der für Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das
         mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;
4.1.1.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann
         das Endprodukt nur mit Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der
         Versicherungsleistung nach den Punkten 4.1.1.1 und 4.1.1.2 den entstehenden Mindererlös.
         Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des
         Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu
         erwarten gewesen wäre;
4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen
         Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Versicherer
         ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des
         Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des Endproduktes steht;
4.1.1.5 wegen der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung
         von Maschinen und Anlagen.
4.1.2 Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung mangelhafter durch den
       Versicherungsnehmer gelieferter Produkte entstehen, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder
       Verarbeitung mit anderen Produkten stattfand, und zwar
4.1.2.1 wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das
         mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;
4.1.2.2 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann
         das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der
         Versicherungsleistung nach Pkt. 4.1.2.1 den entstehenden Mindererlös. Der Versicherer ersetzt den Schaden in
         dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis
         steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre;
4.1.2.3 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen
         Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Versicherer
         ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des
         Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des Endproduktes steht;
4.1.2.4 wegen der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung
         von Maschinen und Anlagen.
4.1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen mangelhafter Produkte und für Einbau, Anbringen
       oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. Ausgenommen hievon bleiben die Kosten für die Nachlieferung der
       Ersatzprodukte einschließlich Transportkosten.
       Versicherungsschutz besteht nicht,
4.1.3.1 wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen die mangelhaften Produkte selbst
         angebracht, eingebaut oder verlegt haben oder in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung haben anbringen,
         einbauen oder verlegen lassen;
4.1.3.2 bei Teilen, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen:
4.1.4 Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass mittels der vom Versicherungsnehmer gelieferten (auch gewarteten
       oder reparierten) Maschinen Sachen mangelhaft hergestellt oder verarbeitet werden, ohne dass ein Sachschaden
       gemäß Art. 1, Pkt. 2.3 AHVB vorliegt, und zwar
4.1.4.1 wegen vergeblichen Einsatzes der in die Maschine eingebrachten Produkte;
4.1.4.2 wegen der für die Herstellung oder Verarbeitung aufgewendeten Kosten;


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[Seite 12]
4.1.4.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann
         das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden so ersetzt der Versicherer anstelle der
         Versicherungsleistungen nach den Punkten 4.1.4.1 und 4.1.4.2 den entstehenden Mindererlös;
4.1.4.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen
         Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstehen;
4.1.4.5 wegen der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung
         für die Maschinen und Anlagen.
4.2    Besondere Regelungen für Fälle des Pkt. 4.1
4.2.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1. AHVB die Lieferung eines mangelhaften Produktes bzw. die
       Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit (in der Folge kurz "Lieferung" genannt).
4.2.2 Örtlicher Geltungsbereich
       Abweichend von Art. 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Lieferungen, die in Österreich erfolgen,
       soferne sich die Tatbestände der Punkte 4.1.1 bis 4.1.4 in Österreich erfüllen. Pkt. 3. findet jedoch sinngemäß
       Anwendung.
4.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich
       Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn die Lieferung während der Wirksamkeit des
       Versicherungsschutzes erfolgt und die Anzeige des Schadens beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach
       Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt.
4.2.4 Serienschaden
       Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 AHVB gelten mehrere Lieferungen als ein Versicherungsfall, wenn sie aus
       derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt es als ein Versicherungsfall, wenn mehrere Lieferungen aus
       gleichartigen Ursachen Schäden auslösen, soferne zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher
       oder technischer Zusammenhang besteht.
4.2.5 Selbstbehalt
       Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10% des Schadens, mindestens
       EUR 360,--.

5. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
5.1    Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - auch im Fall einer besonderen Vereinbarung gemäß Pkt. 4. -
5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es sich nicht um ausdrücklich gemäß Pkt. 4.1 mitversicherte
       Tatbestände handelt. Auf die Bestimmung des Art. 7, Punkte 1.1 und 1.3 sowie Pkt. 9. der AHVB wird besonders
       hingewiesen;
5.1.2 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten eingetreten sind, deren Verwendung oder Wirkung im
       Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck den jeweiligen Erkenntnissen der Technik und der Wissenschaft
       gemäß nicht ausreichend erprobt war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn für die
       Verwendung eines Produktes die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften notwendige Zulassung
       nicht vorliegt;
5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten herbeigeführt wurden, deren Herstellung oder
       Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde;
5.1.4 Ansprüche aus
5.1.4.1 Planung, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Teile
         ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren;
5.1.4.2 Tätigkeiten an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen;
         und zwar sowohl wegen Schäden an Luftfahrzeugen, einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der
         Insassen, als auch wegen Schäden durch Luftfahrzeuge.
5.2    Nur in den gemäß Pkt. 4. durch besondere Vereinbarung versicherbaren Tatbeständen besteht kein
       Versicherungsschutz für Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall.

                                3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften

Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt
wurde und bewusst – insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise - den für den
versicherten Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwidergehandelt
wurde, und zwar durch einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen leitenden
Angestellten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes oder mit Einverständnis einer dieser Personen.

                                               4. Betriebsübernahme

Wird der Betrieb an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines Nießbrauches, eines Pachtvertrages oder eines
ähnlichen Rechtsverhältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt an Stelle des Versicherungsnehmers der Dritte in
die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Die Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 und der §§ 70, 71 VersVG gelten sinngemäß.

                                                Abschnitt B:
                     Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisken

Vorbemerkung: Deckung reiner Vermögensschäden

Falls in den nachstehenden Bestimmungen die Deckung reiner Vermögensschäden vorgesehen ist, so gilt folgendes:

Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf einen Personen- noch Sachschaden zurückzuführen sind.

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[Seite 13]
Abweichend von Art. 1 AHVB ist Versicherungsfall der Verstoß (Handlung oder Unterlassung), aus welchem dem
Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.

Abweichend von Art. 3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß in Österreich begangen wurde und sich in
Österreich wirtschaftlich auswirkt.

Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit des
Versicherungsschutzes begangen wurde und die Anzeige des Versicherungsfalles beim Versicherer spätestens zwei
Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt.

Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an dem die
versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schäden durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße
beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung seitens des Personals des Versicherungsnehmers oder anderer für ihn
handelnder Personen, durch Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen sowie durch Überschreitung
von Kostenvoranschlägen.

                            1. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze

1. Anschlussbahnen
1.1   Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2. und Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB auch auf die vertragliche
      Haftpflicht des Versicherungsnehmers aufgrund des Abschnittes "Haftung" der "Allgemeinen Bestimmungen der
      Anschlussbahnverträge" der ÖBB (BH 510 in der Fassung der Ausgabe 1979).
1.2   Die Versicherung erstreckt sich ferner abweichend von Art. 7, Punkte 10.1 und 10.2 AHVB auch auf die
      gesetzliche u. vertragliche Haftpflicht (im Sinne von Pkt. 1.1) aus der Beschädigung von Fahrbetriebsmitteln, die
      sich auf dem Anschlussgleis befinden. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz
      auch auf die Beschädigung des zu be- oder entladenden Fahrbetriebsmittels beim Be- oder Entladen.

2. Gemietete bahneigene Lagerplätze
   Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2. und Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB auch auf die dem
   Versicherungsnehmer obliegenden vertragliche Haftung aufgrund der Punkte 13.1 bis 13.4 der "Allgemeinen
   Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge" der ÖBB (BH 512 in der Fassung der Ausgabe 1992).

3. Vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden
   Der Versicherungsschutz nach den Punkten 1. und 2. erstreckt sich auch auf die dem Versicherungsnehmer nach
   den dort angeführten Bedingungen obliegende vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden. Die
   Versicherungssumme hiefür beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 2,5 % davon.

4. Zu den Punkten 1. bis 3.
4.1   Soweit bewiesen werden kann, dass das schädigende Ereignis ganz oder teilweise auf ein Verschulden der Bahn
      oder eines ihrer Organe zurückzuführen ist, tritt eine Aufhebung oder Minderung der Haftung des Versicherers
      nach Maßgabe des festgestellten Verschuldens ein.
4.2   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vertragsstrafen jeglicher Art sowie auf die Verpflichtung des
      Versicherungsnehmers, der Bahn für solche Ausstattungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsarbeiten,
      Anschaffungen und ähnliches Ersatz zu leisten, die die Bahn übernommen hat, weil der Versicherungsnehmer
      seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

4.3    Haftungen, die über die obgenannten "Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge" und
       "Allgemeinen Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge" hinausgehen, fallen nur aufgrund besonderer
       Vereinbarung mit dem Versicherer unter Versicherungsschutz.

                                       2. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe

1. Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen:
   Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahlbauunternehmen), Baumeister (Maurermeister), Zimmermeister,
   Brunnenmeister, Abdichter gegen Feuchtigkeit u. Druckwasser, Asphaltierer und Schwarzdecker, Dachdecker,
   Fliesenleger, Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstallateure, Elektroinstallateure (Elektriker), Heizungs- und
   Klimatechniker, Abbruchsunternehmer, Baggereien (Deichgräber), Sand- und Schottererzeuger,
   Sprengungsunternehmer und Sprengmeister, Steinbruchunternehmer und Tiefbohrunternehmer.

2. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB
    insbesondere auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
2.1    Personen- und Sachschäden, die aus vom Versicherungsnehmer vorgenommenen Planungen entstehen;
2.2    Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Kanäle und dgl.),
       wobei Art. 7, Punkte 10.2 und 10.3 keine Anwendung finden;
2.3    Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bauwerken;
2.4    Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines
       solchen sowie durch Erdrutschungen;


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[Seite 14]
2.5   Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen und
      Verspreizungen);
2.6   Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der
      Sprengarbeiten-Verordnung BGBl. Nr. 77/1954) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden.
2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom
      Versicherungsschutz ausgeschlossen.
2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz für Sicherheitsmaßnahmen, mit denen
      üblicherweise gerechnet werden muss.

3. Der Selbstbehalt in jedem Versicherungsfall beträgt bei Sachschäden 20 % des Schadens, mindestens EUR 180,--
   und höchstens EUR 1.800,--.

4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beteiligung an
   Arbeitsgemeinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der Arbeitsgemeinschaft als Subunternehmer dieser
   Arbeitsgemeinschaft aufgrund eines schriftlichen Auftrages gilt nicht als Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft.

                           3. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe

Abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen
aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) wegen Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit
Begutachtung nach § 57a Kraftfahrgesetz (BGBl. Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung.

                                                  4. Rauchfangkehrer

Abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen
aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl.Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.


                                      5. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB
    auch auf Schadenersatzverpflichtungen
1.1    aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck (Z. 11 EHVB findet Anwendung).
       Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden
       an zum Belegen zugeführten Tieren und aus der Überlassung von Reittieren an betriebsfremde Personen.
       Durch Weidevieh oder Wild verursachte Schäden an Fluren oder Kulturen sind vom Versicherungsschutz
       ausgeschlossen;
1.2    aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden Wald, letzterenfalls jedoch nur für den eigenen Bedarf;
1.3    aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und Anwendung von Unkrautvertilgungsmitteln in der versicherten
       Land- und Forstwirtschaft, jedoch mit einem Selbstbehalt in jedem Versicherungsfall von 20 % des Schadens,
       mindestens EUR 72,--, höchstens EUR 1.440,--;
1.4    aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche, Düngemittel und Siloabwässer nach Maßgabe des Art. 6
       AHVB.
       Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,-- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.
       Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers in jedem
       Versicherungsfall EUR 360,--.
1.5    aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch nur unter der
       Bedingung, dass die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl.
       Nr. 77/1954) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. Der Versicherer haftet nicht für solche
       Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen
       üblicherweise gerechnet werden muss;
1.6    aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger
       Eigenleistungen EUR 15.000,-- nicht überschreiten. Abschnitt B, Z. 2, Pkt.2. EHVB findet Anwendung. Für solche
       Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert;
1.7    aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs. 4 der GewO (BGBl.Nr. 50/1974) in der jeweils geltenden Fassung,
       wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter Naturalleistungen EUR 15.000,-- nicht
       überschreitet;
1.8    aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 7 der GewO (BGBl.Nr. 50/1974) in der jeweils geltenden
       Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter Naturalleistungen EUR 15.000,--
       nicht überschreitet;
1.9    aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von Abschnitt B, Z. 6 EHVB, wenn keine behördliche
       Gewerbeberechtigung erforderlich ist.

2. Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson nach Maßgabe von
   Abschnitt B, Z. 15 EHVB sowie die gleichartige Schadenersatzpflicht der in Abschnitt B, Z. 15, Punkte 3.1 und 3.2
   EHVB mitversicherten Personen.

                                               6. Fremdenbeherbergung


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1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.1 und 10.2 AHVB auch auf die Haftung des
   Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von eingebrachten Sachen der zur Beherbergung
   aufgenommenen Gäste. Als eingebracht gelten Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Leute
   übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht sind.

2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Abhandenkommen der in Pkt. 1.
    bezeichneten Sachen.
    Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer - bei sonstiger Leistungsfreiheit des
    Versicherers gemäß § 6 VersVG - verpflichtet,
2.1    im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde
       Anzeige zu erstatten;
2.2    sofern der Betrieb einer behördlichen Gewerbeberechtigung bedarf, überdies durch augenfälligen Anschlag
       bekanntzugeben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei der
       hiefür bezeichneten Stelle des versicherten Betriebes zu hinterlegen sind.

3. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
    Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1. und 2. erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus
    Schäden
3.1    an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer über den Rahmen der Beförderung hinausgehenden
       Tätigkeit an oder mit ihnen durch den Versicherungsnehmer oder seine Leute;
3.2    an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und Bestandteilen und den
       auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit der Schadenersatzanspruch auf den §§ 970 oder
       970a ABGB beruht.
3.3    aus dem Verlust oder Abhandenkommen von Sachen aus allgemein zugänglichen Räumen, in denen Speisen
       oder Getränke verabreicht werden.

4. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2 AHVB auch auf Schadenersatz-verpflichtungen aus
   reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 7.500,--.

                                                   7. Badeanstalten

1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.1 und 10.2 AHVB auf die Haftung des
   Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung der von den Badegästen eingebrachten Sachen.

2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf die gleichartige Haftung des
    Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen von Sachen, welche von Badegästen in den vom
    Bad zur Verfügung gestellten Kabinen und Kleiderkästen versperrt gehalten oder von der Badeanstalt in Verwahrung
    genommen werden.
    Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer - bei sonstiger Leistungsfreiheit des
    Versicherers nach Maßgabe des § 6 VersVG - verpflichtet
2.1    im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigen
       Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten;
2.2    durch augenfälligen Anschlag bekanntzugeben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkeiten
       gegen Bestätigung bei der Kasse zu hinterlegen sind.

3. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1. und 2. erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus
   Schäden an den von den Badegästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und
   Bestandteilen und der auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit der Schadenersatzanspruch auf
   den §§ 970 oder 970a ABGB beruht.

                                     8. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)

1. Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung.

2. Die persönliche Schadenersatzpflicht des Urlaubsvertreters ist mitversichert.

3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
   reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 7.500,--.

4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf vor österreichischen Gerichten wegen
   einer in Österreich ausgeübten ärztlichen Tätigkeit geltend gemachte Schadenersatzverpflichtungen, auch wenn das
   zugrunde liegende Schadenereignis im Ausland eingetreten ist.
   Überdies sind Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste-Hilfe-Leistungen in Europa oder einem
   außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaat mitversichert.

5. Schadenersatzverpflichtungen von Tierärzten und Tierkliniken aus Schäden an den behandelten Tieren sind
    abweichend von Art. 7, Pkt. 10. AHVB mitversichert.

6. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
    Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
    aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl.Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.

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                             9. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien
                                       Genesungsheime, Altersheime u. dgl.

1. Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung.

2. Haftung für eingebrachte Sachen der Patienten und ihrer Begleitpersonen:
   Abschnitt B, Z. 6 EHVB findet sinngemäß Anwendung.

3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
   reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 7.500,--.

4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf vor österreichischen Gerichten wegen einer
   in Österreich ausgeübten ärztlichen Tätigkeit geltend gemachte Schadenersatzverpflichtungen, auch wenn das
   zugrunde liegende Schadenereignis im Ausland eingetreten ist.

5. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
   Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
   aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl.Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.

6. Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste-Hilfe-Leistungen in Europa oder einem außereuropäischen
   Mittelmeeranrainerstaat sind mitversichert, jedoch nur insoweit, als hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz
   besteht.

                                              10. Haus- und Grundbesitz

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
1.1   aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der
      versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie z.B.
      Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen.
      Ein in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhandender
      Privatbadestrand ist mitversichert;
1.2   aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn
      die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 75.000,-- nicht
      überschreiten. Abschnitt B, Z. 2, Pkt. 2 EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind
      Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert.
1.3   aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegenschaft nach Maßgabe von Abschnitt B, Z. 6 EHVB,
      wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist.
1.4   aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolumen
      von 100 Liter nach Maßgabe des Art. 6 AHVB.
      Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,-- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.
      Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers in jedem
      Versicherungsfall EUR 360,--.

2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schadenersatzverpflichtungen
2.1   des Hauseigentümers und -besitzers;
2.2   des Hausverwalters und des Hausbesorgers;
2.3   jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn handeln, sofern diese Tätigkeit nicht in
      Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt;
2.4   jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungsnehmers
      treten.
      Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der
      Sozialversicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauftragten Personen gemäß den Punkten 2.1 bis 2.4
      handelt.

3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zimmermalereien, Zierstukkaturen, Wandverkleidungen,
   Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an sonstigem Zubehör des Hauses in vermieteten
   Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten - ausgenommen an Fenstern und Türen der Außenseite des Gebäudes - leistet
   der Versicherer abweichend von Art. 1 AHVB Ersatz, auch wenn eine Haftpflicht des Vermieters gegenüber dem
   Mieter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten, soweit es sich nicht um
   Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter gesetzlich zu tragen hat.
   Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmungen, Grundwasser oder im Zusammenhang mit
   Erdbeben, so leistet der Versicherer nur nach Maßgabe des Art. 1 AHVB.

4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtigten und deren
   Angehörigen (Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB) sind mitversichert, sofern diese Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht
   zufolge persönlicher Handlungen oder Unterlassung für den eingetretenen Schaden selbst verantwortlich sind.
   Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3. gilt sinngemäß auch für die von diesen Personen benützten Wohn- und
   Geschäftsräumlichkeiten.


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                                                  11. Tierhaltung

1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder
   Verfügungsberechtigten.
   Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an
   zum Belegen zugeführten Tieren.

2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf Schadenereignisse, die in Europa oder
   einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind.

                                               12. Wasserfahrzeuge

1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Eigentümers, des Halters und der
   Personen, die mit dem Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem
   Wasserfahrzeug befördert werden.

2. Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 VersVG zur Folge hat,
   wird bestimmt, dass der Schiffsführer die zur Führung des versicherten Wasserfahrzeuges behördlich
   vorgeschriebene Berechtigung besitzt.

3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.1 und 10.2 AHVB auch auf Sachen, welche die
   beförderten Personen an sich tragen oder als Reisegepäck mit sich führen.

4. Für Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus der Teilnahme an Motorbootrennen und den dazugehörigen
   Trainingsläufen besteht Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung.

                                                    13. Vereine

(Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. Nr. 233/1951 in der jeweils geltenden Fassung)

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
    aus der
1.1    Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und
       Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Abschnitt B, Z. 10 EHVB findet sinngemäß
       Anwendung);
1.2    Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der
       Veranstaltung.

2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schadenersatzverpflichtungen
2.1   der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
      Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;
2.2   sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen
      Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, bei welchen es sich um
      Arbeitsunfälle unter Arbeitnehmern des versicherten Vereines im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt;
2.3   sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei
      Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins.

3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
    der
3.1     Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loipen;
3.2     Haltung oder Verwendung von
3.2.1 Tieren;
3.2.2 Wasserfahrzeugen;
3.3     Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben.

                                           14. Feuer- und Wasserwehren

1. Abschnitt B, Z. 13, Punkte 1. und 2. EHVB finden sinngemäß Anwendung.

2. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
   Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
   aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.

3. Bei Einsätzen im Ausland sowie bei der Teilnahme an internationalen Wettbewerben erstreckt sich der
   Versicherungsschutz abweichend von Art. 3 AHVB auf Schadenereignisse, die in Europa eingetreten sind.

4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, zu deren
   Rettung oder Schutz die Wehr gerufen wurde.


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5. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen
   Schäden an Sachen, die dem Versicherungsnehmer für Einsätze oder Übungen beigestellt werden.

                                               15. Privathaftpflicht

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
    des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer
    betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
1.1     als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal
        einschließlich der Fremdenbeherbergung, soferne keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist
        (Abschnitt B, Z. 6 EHVB findet Anwendung);
1.2     aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;
1.3     aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
1.4     aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
1.5     aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für
        Zwecke der Selbstverteidigung;
1.6     aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung);
1.7     aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 12
        EHVB findet Anwendung);
1.8     aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von
        Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung);
1.9     abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen
        Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.

2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB.
   Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,-- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.
   Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers in jedem
   Versicherungsfall EUR 360,--.

3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
3.1   des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
3.2   der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines
      mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25.
      Lebensjahres mitversichert, soferne und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes
      regelmäßiges Einkommen verfügen;
3.3   von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche
      Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um
      Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt.

4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf Schadenereignisse, die in Europa oder
   einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind.

                                          16. Erweiterte Privathaftpflicht

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
    des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer
    betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
1.1     als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal
        einschließlich der Fremdenbeherbergung, soferne keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist
        (Abschnitt B, Z. 6 EHVB findet Anwendung);
1.2     aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;
1.3     aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
1.4     aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
1.5     aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für
        Zwecke der Selbstverteidigung;
1.6     aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung);
1.7     aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 12
        EHVB findet Anwendung);
1.8     aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von
        Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung);
1.9     abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen
        Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.

2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB.
   Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,-- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme .
   Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers in jedem
   Versicherungsfall EUR 360,--.

3. Art. 7, Pkt. 10. AHVB findet nur insoweit Anwendung, als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder den
   mitversicherten Personen entliehen, geleast, gemietet, gepachtet oder in Verwahrung genommen wurden oder einer
   Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unterzogen wurden.

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4. Abweichend von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf
   Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen
   Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat.

5. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
5.1   des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
5.2   der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines
      mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25.
      Lebensjahres mitversichert, soferne und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes
      regelmäßiges Einkommen verfügen;
5.3   von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche
      Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um
      Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt.

6. Abweichend von Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB sind nur Schadenersatzansprüche der gemäß den Punkten 5.1 und 5.2
   versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

7. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf die ganze Erde.

                                                17. Erziehungswesen

1. Schulen, Erziehungsanstalten und dergleichen.
1.1   Abschnitt A, Z. 1 EHVB findet Anwendung,
1.2   Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.1 und 10.2 AHVB auch auf die Haftung des
      Versicherungsnehmers aus der Beschädigung (nicht dem Verlust oder Abhandenkommen) von Sachen der
      Schüler oder Zöglinge.

2. Lehr- oder Aufsichtspersonen
   Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
   des Versicherten aus der Lehr- und Aufsichtstätigkeit.

3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Durchführung schulischer Veranstaltungen (auch Maturareise), und
   zwar auch außerhalb des Lehrplanes, jedoch mit Genehmigung der Schulleitung.
   Der Versicherungsschutz ertreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf Schadenereignisse aus der Durchführung
   dieser Veranstaltungen in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat.

4. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
   Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
   aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung, wobei reine
   Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 7.500,-- mitgedeckt sind.

                                             18. Poltitische Gemeinden

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
    Schadenersatzverpflichtungen der Gemeinde
1.1    aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen
       Zwecken dient und nicht vermietet oder verpachtet ist sowie aus dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen und
       Krematorien;
1.2    aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck des Baues oder der Erhaltung von Gemeindestraßen, -
       wegen, -plätzen und -brücken vorgenommen werden, soferne die Kosten für diese Arbeiten ausschließlich aus
       Gemeindemitteln bestritten werden (Abschnitt B, Z. 2 EHVB findet Anwendung);
1.3    aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen, Stein-, Schotter- und Sandbrüchen, jedoch nur unter der
       Voraussetzung, dass diese ausschließlich den unter den Punkten 1. und 2. versicherten Risken dienen (Abschnitt
       B, Z. 2 EHVB findet Anwendung);
1.4    aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr, aus der gemeindeeigenen Mülldeponie und Müllbeseitigungsanlage.
       Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
       Innehabung und dem Betrieb von gemeindeeigenen Wasserversorgungs-, Kanal- und Kläranlagen.

2. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen der zu Robotleistungen herangezogner
   Personen

3. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Sachschäden durch Umweltstörung nach
   Maßgabe des Art. 6 AHVB.

4. Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung.

                                           19. Kirchen, Kultusgemeinden

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
   aus

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1.1   der Wahrnehmung von Aufgaben einer Kirchen- bzw. Kultusgemeinde;
1.2   der Durchführung von Veranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der
      Veranstaltung;
1.3   der Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und
      Geräten, die nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen und nicht
      vermietet oder verpachtet sind sowie aus dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen (Abschnitt B, Z. 10 EHVB
      findet Anwendung).

2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schadenersatzverpflichtungen der gesetzlichen Vertreter des
   Versicherungsnehmers und sämtlicher in seinem Auftrag für ihn handelnden Personen.


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