# Hiscox Smart Manufacturing: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-betriebshaftpflicht-hiscox-smart-manufacturing.php
- Rechtlicher Träger: Hiscox SA, Niederlassung für Österreich
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-betriebshaftpflicht-hiscox-smart-manufacturing.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen Smart Manufacturing by Hiscox, Betriebshaftpflicht Österreich](https://brochureware.hiscox.de/sites/default/files/documents/bedingungen-smart-manufacturing-by-hiscox-betriebshaftpflicht-oesterreich-072019.pdf), Fassung Bedingungen 07/2019 für Österreich

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Schadenereignis (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden) | laut Polizze | Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze beschränkt. | VIII. 9.1, Seite 18 |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung, z. B. zweifache Versicherungssumme je Versicherungsjahr) | ja | Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte Jahreshöchstleistung beschränkt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hierauf angerechnet. | VIII. 9.2, Seite 18 |
| Reine Vermögensschäden (Baustein in der Betriebshaftpflicht) | nein | im Rahmen der nachstehenden Bedingungen Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden | I., Seite 9 |
| Selbstbeteiligung Standard je Schadenereignis | ja | Der Versicherte hat bei jedem Versicherungsfall den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt zu tragen. | VIII. 1, Seite 17 |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit; Auslandsschäden aus Tätigkeiten und Lieferungen) | ja | Es besteht weltweiter Versicherungsschutz, mit der Ausnahme von Ansprüchen, die vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen. | VII. 1, Seite 16 |
| Mitversicherte Personen (Inhaber, gesetzliche Vertreter, Betriebsangehörige, Leiharbeitnehmer, Praktikanten) | ja | in den Betrieb der versicherten Gesellschaften eingegliederten Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen, Praktikanten und Werksstudenten, | IV. 1, Seite 13 |
| Versichertes Risiko nach Betriebsbeschreibung, mitversicherte Nebentätigkeiten und Nebenbetriebe | ja | aus dem im Versicherungsschein angegebenen Betrieb oder aus der Ausübung der im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit. | I., Seite 3 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken | ja | Wird eine Gesellschaft durch Gründung oder Erwerb während der Vertragslaufzeit zu einer Tochtergesellschaft, besteht für Versicherungsfälle nach dem Zeitpunkt der Gründung oder des Erwerbs automatisch Versicherungsschutz. | IV. 4, Seite 14 |
| Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorvertrag, Innovationsklausel (Leistungsupdate) | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche, Kosten zusätzlich zur Versicherungssumme | ja | Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hierauf nicht angerechnet. | VIII. 9.1, Seite 18 |
| Mietsachschäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gebäuden und Räumen | ja | Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Beschädigung gemieteter, gepachteter, geleaster Gebäude oder Räumlichkeiten und beweglichen Sachen | I. 1.15, Seite 4 |
| Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Arbeitsgeräte, Maschinen) | ja | Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Beschädigung gemieteter, gepachteter, geleaster Gebäude oder Räumlichkeiten und beweglichen Sachen (z.B. Arbeitsgeräte und Werkzeuge), soweit es sich nicht um ein Umweltrisiko handelt. | I. 1.15, Seite 4 |
| Verlust fremder Schlüssel und Codekarten (Kosten für Schlossaustausch und Schließanlage) | ja | Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Abhandenkommen oder Verlust fremder Schlüssel oder fremder Code-Karten von Türen oder Schließanlagen, | I. 1.14, Seite 4 |
| Tätigkeitsschäden (Bearbeitungsschäden) an fremden Sachen, an oder mit denen gearbeitet wird | ja | Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden aufgrund Tätigkeiten an (z. B. Bearbeitung, Reparatur oder Prüfung) und mit (z.B. als Werkzeug oder Hilfsmittelt) fremden Sachen. | I. 1.16, Seite 4 |
| Obhutsschäden an fremden Sachen in Verwahrung (z. B. Kundenfahrzeuge, Kommissionsware) | ja | Für Lohnbearbeitungsschäden gilt die im Versicherungsschein benannte Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall und -jahr. | I. 1.16, Seite 5 |
| Be- und Entladeschäden an Fahrzeugen und Containern | ja | Versicherungsschutz besteht insoweit auch für Ansprüche wegen Schäden aufgrund Be- und Entladen von Transportmitteln und Containern (Be- und Entladeschäden), | I. 1.16, Seite 4 |
| Allmählichkeitsschäden (Temperatur, Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit, Niederschläge) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Erd- und Freileitungen sowie unterirdischen Anlagen | ja | wegen Schäden an Leitungen (Leitungsschäden) | I. 1.16, Seite 4 |
| Haftung aus der Beauftragung von Subunternehmern (Nachunternehmerrisiko) | ja | Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch einen von einer versicherten Gesellschaft beauftragten Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden. | IV. 2, Seite 13 |
| Nicht zulassungspflichtige Arbeitsmaschinen und Stapler bis zur genannten Geschwindigkeit | ja | Halten und Gebrauch nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtiger Hub- und Gabelstapler, selbstfahrender Arbeitsmaschinen, Anhänger sowie Kraftfahrzeuge aller Art, jeweils mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h; | I. 1.6, Seite 3 |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Betriebsgrundstücke und teilweise Vermietung | ja | Vermietung, Verpachtung oder sonstige Überlassung von zum Betriebsvermögen des Versicherten gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von € 250.000. | I. 1.4, Seite 3 |
| Sachschäden an Eigentum der Betriebsangehörigen (Kleidung, Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände) | ja | Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen (nicht jedoch Geld, Wertpapiere, Urkunden, Schmuck oder Wertsachen) von Betriebsangehörigen und Besuchern. | I. 1.11, Seite 4 |
| Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Betriebsveranstaltungen | ja | Organisation und Ausführung von Betriebsveranstaltungen, Seminaren oder Schulungen und Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen. | I. 1.2, Seite 3 |
| Haftung aus elektronischem Datenaustausch und Internetnutzung (Datenlöschung, Schadsoftware) | nein | Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, | II. 2.2, Seite 8 |
| Vorübergehende Tätigkeiten und Montagen im Ausland, auch USA und Kanada | ja | Es besteht weltweiter Versicherungsschutz, mit der Ausnahme von Ansprüchen, die vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen. | VII. 1, Seite 16 |
| Produkthaftpflicht für Personen- und Sachschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse und erbrachte Arbeiten | ja | Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und daraus folgenden Vermögensschaden, soweit diese durch vom Versicherten hergestellte oder gelieferte Produkte, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden. | II., Seite 8 |
| Erweiterte Produkthaftpflicht für Vermögensschäden (Baustein nach Produkthaftpflicht-Modell) | nicht geregelt |  |  |
| Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden | nicht geregelt |  |  |
| Aus- und Einbaukosten mangelhafter Erzeugnisse | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch mangelhafte hergestellte, gelieferte oder gewartete Maschinen (Maschinenklausel) | nicht geregelt |  |  |
| Prüf- und Sortierkosten | nicht geregelt |  |  |
| Rückrufkosten für Erzeugnisse | nein | Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung stehenden Kosten. | II. 2.5, Seite 8 |
| Nachbesserungsbegleitschäden bei Handwerksleistungen (Kosten, um an die mangelhafte Stelle zu gelangen) | ja | Der Versicherungsschutz besteht auch für Kosten, die erforderlich sind, um eine mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den Zustand vor Mängelbeseitigung wieder herzustellen. | I. 1.13, Seite 4 |
| Erzeugnisse, die mit Wissen des Versicherungsnehmers in die USA oder nach Kanada gelangen | nein | Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US Territorien oder Kanada geltend gemacht werden, oder auf das Recht dieser Länder gestützt werden, soweit diese direkte Exporte eines Versicherten betreffen. | II. 2.4, Seite 8 |
| Umwelthaftpflicht (Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, Anlagenrisiken) | ja | Versicherungsschutz für Schäden durch Umwelteinwirkungen, soweit es sich hierbei um Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden handelt, | III. 1.1, Seite 9 |
| Umweltschadensversicherung nach Umweltschadensgesetz (Schäden an Boden, Gewässern, Arten) | ja | wenn diese wegen gesetzlicher Pflichten öffentlich-rechtlichen Inhalts auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes für die Sanierung von Umweltschäden verantwortlich gemacht werden. | III. 1.2.1, Seite 9 |
| Gewässerschäden durch Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Kleingebinde, Heizöltank) | ja | Lagerung, Beförderung, Leitung gewässerschädlicher und/oder gefährlicher Stoffe von mehr als 100.000 l/kg je Betriebsgrundstück. | III. 2.1.1, Seite 11 |
| Sanierung eigener Grundstücke und Gewässer nach einem Umweltschaden | ja | an Boden, der im Eigentum des Versicherten steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen, | III. 1.2.5, Seite 10 |
| Privathaftpflicht des Inhabers und seiner Familie mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben bis zur genannten Bausumme | ja | Tätigkeit des Versicherten als Bauherr sowie Besitzer eines Baugrundstücks, wenn Ansprüche wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten erhoben werden. | I. 1.5, Seite 3 |
| Betrieb von Photovoltaikanlagen einschließlich Einspeisung ins Netz | ja | Den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Energie auf dem eigenen Betriebsgelände, sofern es sich nicht um Biogasanlagen oder genehmigungspflichtige Anlagen handelt. | I. 1.12, Seite 4 |
| Betrieb von Drohnen und Flugmodellen für betriebliche Zwecke | nein | Ansprüche wegen des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Luft-, Raum-, Wasser- oder Kraftfahrzeugs, soweit dieses nicht ausdrücklich mitversichert ist. | I. 2.13, Seite 6 |
| Ansprüche wegen Benachteiligung von Beschäftigten oder Bewerbern (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) | nein | Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. | I. 2.9, Seite 6 |
| Haftung für Datenschutzverletzungen und Cyber-Drittschäden | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Strafverteidigung (Straf-Rechtsschutz für Betriebsangehörige) | ja | so ersetzt der Versicherer die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehrkosten, | VIII. 7, Seite 18 |
| Forderungsausfall (Schutz bei zahlungsunfähigem Schädiger) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung für überlassene Arbeitskräfte und Arbeiten auf fremden Betriebsgeländen | ja | in den Betrieb der versicherten Gesellschaften eingegliederten Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen, Praktikanten und Werksstudenten, | IV. 1, Seite 13 |
| Ausschluss von Erfüllungsansprüchen und Mängelbeseitigung am eigenen Werk | ja | auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; | I. 2.1, Seite 5 |
| Ausschluss bei bewusstem Abweichen von Gesetzen, Vorschriften oder Weisungen | ja | Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung oder wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers beruhen; | I. 2.3, Seite 5 |
| Ausschluss von Asbestschäden | ja | Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind. | I. 2.20, Seite 7 |
| Ausschluss von Schäden durch Gebrauch zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Benzinklausel) | ja | Ansprüche wegen des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Luft-, Raum-, Wasser- oder Kraftfahrzeugs, soweit dieses nicht ausdrücklich mitversichert ist. | I. 2.13, Seite 6 |
| Ausschluss von Planungs-, Beratungs- und Gutachtertätigkeit (Berufshaftpflicht) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Strafschadenersatz, Bußgeldern und Vertragsstrafen | ja | Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary damages). | I. 2.11, Seite 6 |
| Erhöhte Selbstbeteiligung für einzelne Bausteine (Tätigkeits-, Mietsach-, Leitungsschäden) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbemessung und Beitragsregulierung (Umsatz, Lohnsumme, Mitarbeiterzahl), Meldepflicht | ja | Soweit die Prämie in Abhängigkeit vom Umsatz des Versicherungsnehmers berechnet wird, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers Änderungen des konsolidierten Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Textform anzuzeigen (Änderungsanzeige). | IX., Seite 19 |
| Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung und Änderung der Betriebsart | ja | Bei einer Änderung des versicherten Risikos gelten die §§ 23 ff. VersVG, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. | XI., Seite 20 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | Der Versicherte hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen: | X. 1, Seite 19 |
| Nachhaftung nach Betriebsaufgabe oder Vertragsende (Schäden aus früheren Lieferungen und Arbeiten) | ja | besteht für die Dauer von fünf Jahren nach Vertragsende Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die nach der Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten. | VI. 2, Seite 16 |
| Vertragsdauer und Kündigung (Laufzeit, Kündigung nach Schadenfall) | nicht geregelt |  |  |
| RC de explotación (Haftung aus dem laufenden Betrieb im Sinn des spanischen Bedingungswerks) | nicht geregelt |  |  |
| RC patronal (Arbeitgeberhaftung gegenüber eigenen Beschäftigten bei Arbeitsunfällen) | nicht geregelt |  |  |
| Sublímite por víctima (Höchstbetrag je geschädigter Person) | nicht geregelt |  |  |
| RC locativa (Schäden am gemieteten Geschäftslokal) | nicht geregelt |  |  |
| RC de productos y post trabajos (Schäden nach Auslieferung oder Abschluss der Arbeiten) | nicht geregelt |  |  |
| Defensa jurídica y fianzas (Verteidigung und Kautionen im Zivil- und Strafverfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Delimitación temporal (Schadenereignis während der Laufzeit, Meldung bis wie lange nach Vertragsende) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen Smart Manufacturing by Hiscox, Betriebshaftpflicht Österreich

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Smart Manufacturing by Hiscox
Betriebshaftpflichtversicherung für das produzierende Gewerbe
Bedingungen 07/2019 für Österreich

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          Smart Manufacturing by Hiscox
          Betriebshaftpflichtversicherung für das produzierende Gewerbe
          Bedingungen 07/2019 für Österreich


Index		   I.     Betriebshaftpflicht- und Betriebsstättenrisiko    3

          II.    Produkthaftpflichtrisiko                          8

          III.   Umweltrisiken                                     9

          IV.    Versicherte                                      13

          V.     Versicherungsfall                                15

          VI.    Versicherter Zeitraum                            16

          VII.   Räumlicher Geltungsbereich                       16

          VIII. Leistungen des Versicherers                       17

          IX.    Prämienanpassung infolge Umsatzänderung          19

          X.     Obliegenheiten                                   19

          XI.    Änderung des versicherten Risikos                20


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                          Smart Manufacturing by Hiscox
                          Betriebshaftpflichtversicherung für das produzierende Gewerbe
                          Bedingungen 07/2019 für Österreich


I. Betriebshaftpflicht-   Der Versicherer gewährt den Versicherten (Ziffer IV.1.) im Rahmen der nachstehenden Bedin-
		 und Betriebsstätten-   gungen Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden
		 risiko                 aus dem im Versicherungsschein angegebenen Betrieb oder aus der Ausübung der im Ver-
		                        sicherungsschein beschriebenen Tätigkeit.
                          1.   Was ist versichert?
                               Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese wegen
                               eines während der Wirksamkeit der Versicherung eintretenden Schadenereignisses (Ver-
                               sicherungsfall) von einem Dritten (d.h. nicht Versicherten) aufgrund gesetzlicher Haftpfli-
                               chtansprüche privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen werden.
                               Versicherungsschutz besteht insbesondere für folgende Risiken:
                               1.1. Teilnahme an oder Durchführung von Geschäftsreisen.
                               1.2. Organisation und Ausführung von Betriebsveranstaltungen, Seminaren oder Schu-
                                    lungen und Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen. Aus-
                                    geschlossen bleiben Veranstaltungen jeder Art, die nicht für das eigene Unter-
                                    nehmen durchgeführt werden.
                               1.3. Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten des Versicherten als
                                    Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer ausschließlich für
                                    den versicherten Betrieb, für Wohnzwecke des Versicherten oder seiner ange-
                                    stellten Mitarbeiter. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von
                                    Verkehrssicherungspflichten, die dem Versicherten in den oben genannten Eigen-
                                    schaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen
                                    und Schneeräumen auf Gehwegen).
                                    Nicht versichert sind Luftlandeplätze.
                               1.4. Vermietung, Verpachtung oder sonstige Überlassung von zum Betriebsvermögen
                                    des Versicherten gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden
                                    oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von € 250.000.
                                    Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungs-
                                    pflichten, die dem Versicherten in den oben genannten Eigenschaften obliegen
                                    (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräu-
                                    men auf Gehwegen).
                                    Nicht versichert sind Luftlandeplätze.
                               1.5. Tätigkeit des Versicherten als Bauherr sowie Besitzer eines Baugrundstücks, wenn
                                    Ansprüche wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten erhoben wer-
                                    den.
                               1.6. Halten und Gebrauch nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtiger Hub- und
                                    Gabelstapler, selbstfahrender Arbeitsmaschinen, Anhänger sowie Kraftfahrzeuge
                                    aller Art, jeweils mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h;
                                    inklusive der rechtlich zulässigen Nutzung auf beschränkt/faktisch öffentlichen We-
                                    gen und Plätzen. Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Fahrzeug mit Wissen
                                    und Wollen des Versicherten genutzt wird und der Fahrer die erforderliche Fahrer-
                                    laubnis besitzt. Ziffer I.2.15. kommt insoweit nicht zur Anwendung.
                               1.7. Abweichend von Ziffer I.2.15. gelten bei Geschäftsreisen, Dienstreisen und Dienst-
                                    fahrten gesetzliche Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch gemieteter oder gelie-
                                    hener zulassungspflichtiger Personen-Kraftfahrzeuge und Anhänger im In- und
                                    Ausland (Non-Ownership-Deckung) als mitversichert, wenn sie:
                                    •     gegen den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf
                                          den Versicherungsnehmer zugelassen ist und auch nicht Eigentum des Ver-
                                          sicherungsnehmers ist oder von ihm geleast wurde,
                                    •     gegen mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf
                                          den Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person
                                          zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser
                                          mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wurde.


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Smart Manufacturing by Hiscox
Betriebshaftpflichtversicherung für das produzierende Gewerbe
Bedingungen 07/2019 für Österreich


          Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als keine ausreichende Deckung der
          vorbezeichneten Ansprüche durch eine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht.
          Schäden an den Fahrzeugen, deren Gebrauch die vorerwähnten Haftpfli-
          chtansprüche ausgelöst hat, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
          Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des
          Verfügungsberechtigten genutzt wird und der Fahrer die erforderliche Fahrerlaub-
          nis besitzt.
          Die Versicherungsleistung ist auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen
          begrenzt.
          Diese werden auf die Jahreshöchstleistung gemäß Ziffer VIII.9.2. angerechnet.
     1.8. Einsatz von Sicherheitskräften, Datenschutzbeauftragten, Betriebsärzten, mit der
          Betreuung des Betriebsgrundstücks beauftragten Personen.
     1.9. Unterhaltung von Gesundheits- oder Sozialeinrichtungen und Betriebssportgemein-
          schaften, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind.
     1.10. Tätigkeit einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr.
     1.11. Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen (nicht jedoch
           Geld, Wertpapiere, Urkunden, Schmuck oder Wertsachen) von Betriebsange-
           hörigen und Besuchern.
     1.12. Den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Energie auf dem eigenen
           Betriebsgelände, sofern es sich nicht um Biogasanlagen oder genehmigungs-
           pflichtige Anlagen handelt.
     1.13. Mängelbeseitigungsnebenkosten / Kosten der Nachbesserung
          Der Versicherungsschutz besteht auch für Kosten, die erforderlich sind, um eine
          mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu
          machen und um den Zustand vor Mängelbeseitigung wieder herzustellen. Dies gilt
          auch, wenn die mangelhafte Werkleistung noch keine Folgeschäden verursacht
          hat. Nicht versichert sind die Kosten des Versicherten für die Beseitigung des Man-
          gels an der Werkleistung selbst.
     1.14. Schlüsselverlust
          Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Abhandenkommen oder
          Verlust fremder Schlüssel oder fremder Code-Karten von Türen oder Schließan-
          lagen, wenn sich jene rechtmäßig im Besitz des Versicherten befanden; der
          Versicherungsschutz umfasst die notwendigen Kosten für Änderungen oder Er-
          neuerungen der Schlösser, Schließanlagen, Schlüssel oder Code-Karten sowie
          vorübergehende Objektsicherungsmaßnahmen.
     1.15. Mietsachschäden
          Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Beschädigung gemietet-
          er, gepachteter, geleaster Gebäude oder Räumlichkeiten und beweglichen Sachen
          (z.B. Arbeitsgeräte und Werkzeuge), soweit es sich nicht um ein Umweltrisiko han-
          delt. Nicht mitversichert sind Schäden durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßige
          Beanspruchung, sowie Ansprüche wegen Schäden an versicherungspflichtigen
          Kraftfahrzeugen und aller daraus ergebenden Vermögensschäden.
     1.16. Tätigkeitsschäden
          Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden aufgrund Tätig-
          keiten an (z. B. Bearbeitung, Reparatur oder Prüfung) und mit (z.B. als Werkzeug
          oder Hilfsmittelt) fremden Sachen.
          Versicherungsschutz besteht insoweit auch für Ansprüche wegen Schäden aufgrund
          Be- und Entladen von Transportmitteln und Containern (Be- und Entladeschäden),
          wegen Schäden an Leitungen (Leitungsschäden) sowie wegen Schäden an zur
          Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken übernommenen
          Sachen (Lohnbearbeitungsschäden).

                                                                                                4

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           Für Lohnbearbeitungsschäden gilt die im Versicherungsschein benannte Entschä-
           digungsgrenze je Versicherungsfall und -jahr.
      1.17. Erdrutsch, Erdsenkung und Überschwemmung
           Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden aufgrund
           Senkung eines Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder
           Erdrutsche sowie Überschwemmungen von Gewässern.
           Bei Bauarbeiten gilt dieser Versicherungsschutz nicht für das Baugrundstück selbst.
      1.18. Medienverluste
           Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen erhöhtem Energie- oder
           Wasserverbrauch aufgrund mangelhaft durchgeführter Installationen bzw. Schäden
           durch den Verlust von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund mangelhafter Rohrleitun-
           gen oder Behältnisse.
      1.19. Strahlenschäden
           Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden im Zusammen-
           hang mit energiereichen ionisierenden Strahlen in folgendem Umfang:
           •     Aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen.
           •     Aus Besitz oder Verwendung von Röntgengeräten, Störstrahlern, Laser-
                 geräten oder Masergeräten.
 2.   Was ist nicht versichert
      Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
      2.1. Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
           •     auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt,
                 Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
           •     wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen
                 zu können;
           •     wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen
                 des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
           •     auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
                 Vertragserfüllung;
           •     auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
           •     wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen,
           •     wegen Vertragsstrafen,
           •     wegen Garantiezusagen.
      2.2. Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage
           über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherten hinausgehen.
      2.3. Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung oder wissentlichen
           Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers beruhen;
           der Versicherer übernimmt jedoch die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur
           Feststellung der wissentlichen Pflichtverletzung durch rechtskräftiges Urteil, Ent-
           scheidung eines Mediators oder Anerkenntnis der versicherten Personen; in
           diesem Fall ist der Versicherte zur Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer auf
           diesen Versicherungsfall erbrachten Leistungen verpflichtet.
      2.4. Ansprüche von Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
      2.5. Ansprüche von Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie in
           Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Arbeiten oder sonstige Leistun-
           gen erbringen.


                                                                                                 5

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     2.6. Ansprüche
          •     des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen gegenein-
                ander,
          •     unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter des Versicherungs-
                nehmers, wenn dieser eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesell-
                schaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, und
          •     von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesell-
                schaftern durch Mehrheitsbeteiligung verbunden sind.
     2.7. Ansprüche wegen Schäden an fremden beweglichen Sachen und aller sich da-
          raus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese
          Sachen länger als 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch
          verbotene Eigenmacht erlangt hat oder diese Sachen Gegenstand eines beson-
          deren Verwahrungsvertrages sind.
     2.8. Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzun-
          gen.
     2.9. Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbe-
          handlung oder sonstigen Diskriminierungen.
     2.10. Ansprüche wegen
          •     Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit eines Versi-
                cherten entstehen,
          •     Sachschäden, die durch Krankheit der einem Versicherten gehörenden, von
                ihm gehaltenen oder veräußerten Tieren entstanden sind.
          In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherte beweist,
          dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
     2.11. Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit
           Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary damages).
     2.12. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der
           Planung, Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeu-
           gen einschließlich der Steuerung und Überwachung des Luft- oder Raumverkehrs.
     2.13. Ansprüche wegen des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Luft-, Raum-,
           Wasser- oder Kraftfahrzeugs, soweit dieses nicht ausdrücklich mitversichert ist.
     2.14. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Pla-
           nung, Konstruktion, Herstellung, Überwachung, Steuerung oder Lieferung kern-
           technischer oder atomarer Anlagen.
     2.15. Ansprüche wegen Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder Deck-
           ungsvorsorgepflicht besteht.
     2.16. Ansprüche wegen Personenschäden aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufs-
           krankheiten im Sinne des Sozialgesetzbuchs VII oder aufgrund von Dienstun-
           fällen im Sinne beamtenrechtlicher Vorschriften, die Angehörigen derselben
           Dienststelle zugefügt werden, sowie Ansprüche wegen Arbeitsunfällen, Berufs-
           krankheiten oder Dienstunfällen nach Vorschriften ausländischer Rechtsordnun-
           gen; abweichend hiervon besteht Versicherungsschutz bei Ansprüchen gegen
           Versicherte, die auf dem Regresswege geltend gemacht werden.
     2.17. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen für Waffensysteme.
     2.18. Ansprüche wegen Schäden aufgrund energiereicher ionisierender Strahlen (z. B. Stra-
           hlen radioaktiver Stoffe) sowie elektromagnetischer Felder.
     2.19. Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf:
          •     gentechnische Arbeiten,
          •     gentechnisch veränderte Organismen (GVO),


                                                                                                 6

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          •     Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder unter Verwendung
                von GVO hergestellt werden.
     2.20. Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder as-
           besthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind.
     2.21. Ansprüche wegen
          •     Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG, wenn hierdurch Grundstücke, deren
                Bestandteile und Zubehör beschädigt werden;
          •     Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch schlagende
                Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
     2.22. Ansprüche wegen Schäden aufgrund von Krieg, Invasion, Bürgerkrieg, Aufstand,
           Revolution, Aufruhr sowie militärischer oder anderer Formen der gewaltsamen
           Auseinandersetzung (insbesondere Cyber-Krieg/Terrorismus).
     2.23. Ansprüche wegen Schäden aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung
           von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nichtselbststän-
           digen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.
     2.24. Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittel-
           gesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Ver-
           sicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im
           Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.
     2.25. Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von
           Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstal-
           tung oder Abbrennen von Feuerwerken.
     2.26. Ansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts-
           oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verur-
           sacht haben.
     2.27. Ansprüche wegen Sachschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögens-
           schäden, die entstehen bei
          •     Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe
                des einzureißenden Bauwerks entspricht,
          •     Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von we-
                niger als 150 m.
     2.28. Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
     2.29. Ansprüche, die gegen einen Versicherten wegen Umweltschäden gemäß Um-
           weltschadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/
           EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies
           gilt auch dann, wenn der Versicherte von einem Dritten aufgrund gesetzlicher
           Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche
           Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
          Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch
          ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelt-
          haftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen be-
          reits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts ge-
          gen den Versicherten geltend gemacht werden könnten.
     2.30. Ansprüche wegen Schäden, soweit diese durch von einem Versicherten
          •     hergestellte oder gelieferte Produkte,
          •     erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
          verursacht wurden und der Versicherte die Produkte in den Verkehr gebracht, die
          Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.


                                                                                               7

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II. Produkthaftpflicht-   Der Versicherer gewährt den Versicherten (Ziffer IV.1.) abweichend von Ziffer I.2.30. im Rah
    risiko		              men der nachstehenden Bedingungen Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und daraus
		                        folgenden Vermögensschaden, soweit diese durch vom Versicherten hergestellte oder gelie-
		                        ferte Produkte, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden.
                          1.    Was ist versichert?
                                Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese wegen
                                eines während der Wirksamkeit der Versicherung eintretenden Schadenereignisses
                                (Versicherungsfall) von einem Dritten (d.h. nicht Versicherten) aufgrund gesetzlicher
                                Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen werden. Der Ver-
                                sicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte die Produkte in den
                                Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.
                                Über die gesetzliche Haftpflicht hinaus besteht Versicherungsschutz für Ansprüche
                                auf Schadenersatz, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von
                                Sachen, Lieferungen oder Leistungen verschuldensunabhängig gehaftet werden muss.
                           2.   Was ist nicht versichert?
                           Kein Versicherungsschutz unter dem Produkthaftpflichtrisiko wird gewährt für Ansprüche
                           und Schäden, die von den allgemeinen Ausschlusstatbeständen gemäß Ziffer I.2. erfasst
                           werden. Ziffer I.2.30. kommt insoweit nicht zur Anwendung.
                           Darüber hinaus wird kein Versicherungsschutz gewährt für
                                2.1. Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten
                                     mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von
                                     Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten,
                                     Namensrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung).
                                2.2. Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereit-
                                     stellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
                                •    Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
                                •    Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
                                •    Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
                                •    Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
                                2.3. Ansprüche aus Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
                                     schäden durch Produkte, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den
                                     konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonsti-
                                     ger Weise ausreichend erprobt waren.
                                     Ein Produkt ist ausreichend erprobt, wenn es vor Inverkehrbringen gemäß beste-
                                     hender gesetzlicher Vorschriften oder branchenüblicher Anforderungen (z.B. DIN
                                     auf nationaler Ebene und ISO auf internationaler Ebene) erprobt wurde.
                                     Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten
                                     Produkten weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestim-
                                     mungsgemäßer Einwirkung unterliegen.
                                2.4. USA- oder Kanada-Ansprüche
                                     Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US Territorien oder Kanada geltend
                                     gemacht werden, oder auf das Recht dieser Länder gestützt werden, soweit diese
                                     direkte Exporte eines Versicherten betreffen.
                                     Ein direkter Export liegt vor, wenn der Versicherte Produkte, selbst in diese Länder
                                     geliefert hat oder liefern hat lassen. Dies gilt auch für Montage-, Wartungs- und
                                     Reparaturarbeiten, die der Versicherte dort ausgeführt hat oder ausführen hat las-
                                     sen.
                                2.5. Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung
                                     stehenden Kosten.


                                                                                                                            8

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                            2.6. Ansprüche wegen Produktfehlern, die ausschließlich im Verantwortungsbereich
                                 eines Dritten (z. B. Hersteller oder Lieferant) liegen, soweit der Versicherungs-
                                 nehmer aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf seinen Regressanspruch ge-
                                 gen diesen Dritten verzichtet hat.
                            2.7. Ansprüche wegen Schäden an von einem Versicherten hergestellten oder gelie-
                                 ferten Produkten, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Her-
                                 stellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus erge-
                                 benden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in
                                 einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung
                                 liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
                            Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rech-
                            nung des Versicherten die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten
                            oder sonstigen Leistungen übernommen haben.


III. Umweltrisiken		   1.   Was ist versichert?
                            1.1. Umwelthaftpflichtrisiko
                                 Der Versicherer gewährt den Versicherten (Ziffer IV.1.) abweichend von Ziffer I.2.28.
                                 im Rahmen der nachstehenden Bedingungen Versicherungsschutz für Schäden
                                 durch Umwelteinwirkungen, soweit es sich hierbei um Personen-, Sach- und daraus
                                 folgende Vermögensschäden handelt, und soweit es sich nicht um Umweltschäden
                                 handelt, die von Ziffer III.1.2.2. bis III.1.2.5. erfasst werden.
                                 Schäden durch Umwelteinwirkungen sind Schäden, bei denen sich Stoffe, Erschüt-
                                 terungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe oder Wärme in Boden, Luft
                                 oder Wasser mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auch allmählich, ausbreiten.
                                 Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese wegen
                                 Umwelteinwirkungen von einem Dritten (d.h. nicht Versicherten) aufgrund gesetzli-
                                 cher Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen werden.
                                 Ansprüche nach dem Umweltschadengesetz, oder anderer auf der EU-Umwel-
                                 trichtlinie (2004/35/EG) basierenden europäischen Gesetzen, sind versichert, so-
                                 weit diese auch aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
                                 Inhalts gegen Versicherte geltend gemacht werden könnten.
                                 Versicherungsschutz besteht für folgende Risiken und Tätigkeiten:
                                 •     Anlagen, Betriebseinrichtung, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grund-
                                       stücken (allgemeines Umweltrisiko)
                                 •     Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und
                                       Wartung von Anlagen, wenn die Versicherten nicht selbst Inhaber der Anlage
                                       sind (Umwelt-Regressrisiko).
                            1.2. Umweltschadenrisiko
                                 1.2.1. Der Versicherer gewährt den Versicherten (Ziffer IV.1.) abweichend von
                                        Ziffer I.2.29. im Rahmen der nachstehenden Bedingungen Versicherungs-
                                        schutz, wenn diese wegen gesetzlicher Pflichten öffentlich-rechtlichen In-
                                        halts auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes für die Sanierung von
                                        Umweltschäden verantwortlich gemacht werden.
                                        Ein Umweltschaden ist eine
                                        •    Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
                                        •    Schädigung der Gewässer,
                                        •    Schädigung des Bodens
                                        gemäß Umweltschadengesetz.

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          1.2.2. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn ein Versicherter von einer
                 Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sa-
                 nierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genom-
                 men wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer
                  auf öffentlich- rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch
                 genommen wird.
                Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Ansprüche, die
                auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf
                der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Um-
                setzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
                privatrechtlichen Inhalts gegen einen Versicherten geltend gemacht werden
                könnten.
          1.2.3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätig-
                 keiten:
                •    Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden
                     Grundstücken.
                •    Herstellung oder Lieferung von Produkten, nach Inverkehrbringen.
                •    Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung
                     und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer III.2.1.1. oder Teilen, die er-
                     sichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungs-
                     nehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
          1.2.4. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmit-
                 telbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit
                 des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestim-
                 mungsgemäßen Betriebes des Versicherten oder des Dritten sind (Betriebs-
                 störung).
                Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von Ziffer
                III.1.2.3. Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder
                gelieferte Produkte. Das Gleiche gilt für Umweltschäden durch Lagerung,
                Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Produkten Dritter. Ver-
                sicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich
                dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
                Instruktionsfehler dieser Produkte zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
                Versicherungsschutz, wenn der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbrin-
                gens der Produkte nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht
                hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
          1.2.5. Umweltschadenversicherung – Zusatzbaustein 1
                Versicherungsschutz besteht auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Um-
                weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz:
                •    an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf
                     Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des
                     Versicherten stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet
                     oder geliehen sind oder waren,
                •    an Boden, der im Eigentum des Versicherten steht, stand oder von ihm
                     gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von
                     diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen,
                •    an Gewässern, die im Eigentum des Versicherten stehen, standen oder
                     von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren.
                Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt,
                die vom Versicherten gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder
                waren, findet Ziffer III.1.2.2. Absatz 2 dieser Bedingungen dann keine An-
                wendung, wenn der Versicherte von einer Behörde in Anspruch genommen
                wird.


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                   Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der
                   diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen
                   Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen In-
                   halts in Anspruch genommen wird.
                   Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Ver-
                   sicherungsschein deklarierten Betriebsstätten des Versicherten. Für Be-
                   triebsstätten, die ein Versicherter nach Beginn des Versicherungsverhält-
                   nisses erwirbt oder in Besitz nimmt, wird kein Versicherungsschutz gewährt.
                   Für die Deckung nach der vorliegenden Ziffer gilt die im Versicherungs-
                   schein benannte Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall und -jahr.
 2.   Was ist nicht versichert?
      Kein Versicherungsschutz unter Ziffer III. (Umweltrisiken) wird gewährt für Ansprüche
      und Schäden, die von den allgemeinen Ausschlusstatbeständen gemäß Ziffer I.2. er-
      fasst werden. Ziffer I.2.28 und Ziffer I.2.29. kommen insoweit nicht zur Anwendung.
      2.1. Allgemeine Ausschlüsse bezüglich Umweltrisiken
           Darüber hinaus wird kein Versicherungsschutz gewährt für
           2.1.1. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von folgenden Anlagen
                  oder Tätigkeiten ausgehen oder ausgegangen sind:
                   •   Lagerung, Beförderung, Leitung gewässerschädlicher und/oder
                       gefährlicher Stoffe von mehr als 100.000 l/kg je Betriebsgrundstück.
                       Als gefährlich gelten Stoffe und Zubereitungen im Sinne des § 3a
                       Chemikaliengesetzes;
                   •   Anlagen eines Versicherten gemäß Anhang 1 oder Anhang 2 zum
                       Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen);
                   •   förmlich genehmigungspflichtigen Anlagen eines Versicherten gemäß
                       § 4 Abs. 1 i.V. mit §10 Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BImSchG)
                       oder Anlagen, die einer Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
                   •   Abwasseranlagen eines Versicherten – ausgenommen häusliche Ab-
                       wasseranlagen und Fett-, sowie Öl-/Benzinabscheider – oder Einbrin-
                       gen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf
                       ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biolo-
                       gische Beschaffenheit des Wassers verändert wird.
           2.1.2. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder
                  entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
                  diese verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten
                  oder in ähnlicher Weise in den Boden oder ein Gewässer gelangen; dies
                  gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen.
           2.1.3. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingte
                  unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkun-
                  gen entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherte den Nachweis erbringt,
                  dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursäch-
                  lichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die
                  Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste.
           2.1.4. Pflichten oder Ansprüche wegen:
                   •   bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden,
                   •   Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Ver-
                       sicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können,
                   •   Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherte nach Beginn
                       des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz
                       nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung
                       betroffen waren.


                                                                                                11

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          2.1.5. Pflichten und Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Be-
                 trieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
          2.1.6. Ansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass
                 sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungs-
                 nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die
                 dem Umweltschutz dienen, abweichen.
          2.1.7. Ansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass
                 sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem
                 Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisun-
                 gen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartun-
                 gen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.
     2.2. Besondere Ausschlüsse in Bezug auf das Umwelthaftpflichtrisiko
          Darüber hinaus wird in Bezug auf das Umwelthaftpflichtrisiko kein Versicherungs-
          schutz gewährt für
          2.2.1. Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Planung, Herstellung, Lie-
                 ferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen
                 gemäß Ziffer III. 2.1.1., die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind
                 (Umwelt-Regress-Risiko), soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert
                 sind.
          2.2.2. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer herge-
                 stellte oder gelieferte Abfälle nach der Auslieferung entstehen.
          2.2.3. Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes
                 (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten.
          2.2.4. Ansprüche im Zusammenhang mit Umweltschäden in den USA oder
                 Kanada.
     2.3. Besondere Risikoausschlüsse in Bezug auf das Umweltschadenrisiko
          Darüber hinaus wird – unabhängig davon, ob bereits erhebliche nachteilige Aus-
          wirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen
          oder Gewässern oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht – in
          Bezug auf das Umweltschadenrisiko kein Versicherungsschutz gewährt für:
          2.3.1. Pflichten oder Ansprüche aufgrund der Herstellung, Lieferung, Ver-
                 wendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall-
                 dung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es
                 sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse
                 bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, durch
                 Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grund-
                 stücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers oder mit-
                 versicherter Personen stehen.
          2.3.2. Pflichten oder Ansprüche, die durch Krankheit der dem Versicherten ge-
                 hörenden, von ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
                 Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherte beweist, dass sie
                 weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
          2.3.3. Pflichten oder Ansprüche, die auf Grundstücken (an Böden oder an
                 Gewässern) eines Versicherten eintreten, die durch verbotene Eigenmacht
                 erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschütz-
                 te Arten oder natürliche Lebensräume handelt.
          2.3.4. die außerhalb des Geltungsbereichs der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
                 (2004/35/EG) eintreten.
          2.3.5. soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinba-
                 rung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherten hin-
                 ausgehen.


                                                                                                 12

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                              2.3.6. Pflichten oder Ansprüche, soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche ge-
                                     gen Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass
                                     sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Produkte in
                                     den Verkehr gebracht, oder Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht
                                     haben.
                              2.3.7. Pflichten oder Ansprüche, infolge Zwischen-, Endablagerung oder ander-
                                     weitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche
                                     Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an
                                     einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt
                                     ist.
                              2.3.8. Pflichten, Ansprüche oder Kosten aus der Dekontamination von Erd-
                                     reich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versicherten
                                     stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen
                                     sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlages, einer Explosion,
                                     eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner
                                     Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch von
                                     Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ab-
                                     lagerung oder Vernichtung von Erdreich.
                                      Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über eine
                                      entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart werden.
                              2.3.9. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unterirdischen Ab-
                                     wasseranlagen ausgehen.
                              2.3.10. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch den Betrieb von Kern-
                                      energieanlagen.


IV. Versicherte		   1.   Wer ist versichert?
                         Versicherte im Sinne dieses Versicherungsvertrages sind versicherte Gesellschaften und
                         mitversicherte Personen bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit.
                         Versicherte Gesellschaften sind
                         •    der Versicherungsnehmer,
                         •    dessen Tochtergesellschaften im Inland und in den Ländern des Europäischen
                              Wirtschaftsraums (EWR) und
                         •    Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers außerhalb des EWR, soweit
                              diese im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind.
                         Mitversicherte Personen sind die
                         •    Mitglieder der Geschäftsführung der versicherten Gesellschaften,
                         •    angestellten Mitarbeiter der versicherten Gesellschaften in Ausübung ihrer beruf-
                              lichen Dienste,
                         •    in den Betrieb der versicherten Gesellschaften eingegliederten Mitarbeiter von
                              Zeitarbeitsunternehmen, Praktikanten und Werksstudenten, soweit sie in Ausübung
                              ihrer beruflichen Dienste für eine versicherte Gesellschaft handeln,
                         •    in den Betrieb der versicherten Gesellschaften eingegliederten freien Mitarbeiter
                              (natürliche Personen), soweit diese in Ausübung ihrer beruflichen Dienste für eine
                              versicherte Gesellschaft tätig werden,
                    2.   Subunternehmer
                         Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch einen von einer ver-
                         sicherten Gesellschaft beauftragten Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen verursacht
                         werden. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht dieser Subunternehmer oder Er-
                         füllungsgehilfen, soweit diese keine mitversicherten Personen sind.
                                                                                                                   13

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3.   Arbeits- und Liefergemeinschaften
     Versicherungsschutz besteht auch für die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an
     Arbeits-oder Liefergemeinschaften (ARGE), wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die
     ARGE selbst richtet. Für die Teilnahme an einer ARGE gelten unbeschadet der sonstigen
     Vertragsbedingungen folgende Bestimmungen:
     •     Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten auf-
     geteilt und lässt sich ermitteln, dass der Versicherte der schadenverursachende ARGE-
     Partner war, besteht Versicherungsschutz für Schäden, die der Versicherte verursacht
     hat, bis zu den vereinbarten Deckungssummen.
     •     Sind die Aufgaben im Sinne des vorstehenden Absatzes dieser Klausel nicht auf-
     geteilt oder ist der schadenverursachende ARGE-Partner nicht zu ermitteln, bleibt die
     Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteili-
     gung des Versicherten an der ARGE entspricht.
     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den
     von den einzelnen ARGE-Partnern in die ARGE eingebrachten oder von der ARGE be-
     schafften Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig,
     von wem die Schäden verursacht wurden.
     Ebenso ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der ARGE untereinander sowie
     Ansprüche der ARGE gegen die ARGE-Partner und umgekehrt.
     Die Ersatzpflicht des Versicherers besteht auch für den Fall, dass über das Vermögen
     eines ARGE-Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse
     abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein
     Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherten zugewachsene Anteil,
     soweit für ihn nach dem Ausscheiden des ARGE-Partners und der dadurch erforderlichen
     Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
4.   Neue Tochtergesellschaften
     Wird eine Gesellschaft durch Gründung oder Erwerb während der Vertragslaufzeit zu
     einer Tochtergesellschaft, besteht für Versicherungsfälle nach dem Zeitpunkt der Grün-
     dung oder des Erwerbs automatisch Versicherungsschutz.
     Beläuft sich der Umsatz der neu gegründeten oder erworbenen Tochtergesellschaft
     zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Erwerbs auf mehr als 40 % der konsolidierten Um-
     satzsumme des Versicherungsnehmers oder unterscheidet sich das Tätigkeitsfeld der
     Tochtergesellschaft von der in Ziffer I versicherten Tätigkeiten, so besteht Versicherungs-
     schutz nur vorbehaltlich der Einigung über eine Bedingungs- und Prämienanpassung.
     Beide Absätze beziehen sich nicht auf Gesellschaften außerhalb des EWR sowie auf
     Versicherungsfälle,
     •    die auf Pflichtverletzungen beruhen, für die aus einem anderen Versicherungsver-
          trag Versicherungsschutz besteht, oder
     •    die auf Pflichtverletzungen beruhen, welche einem Versicherten zum Zeitpunkt des
          Erwerbs oder der Gründung bekannt waren.
5.   Repräsentantenklausel
     Repräsentanten im Sinne des Vertrages sind
     •    die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften),
     •    die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
     •    die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),
     •    die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),
     •    die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts),
     •    die Inhaber (bei Einzelfirmen),


                                                                                                   14

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                            •    bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Ver-
                                 einen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetz-
                                 lichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane,
                            •    die Leiter der Rechtsabteilung, der IT-Abteilung sowie des Risiko-Managements,
                            •    bei ausländischen Unternehmen der dem Vorstehenden entsprechende Personen-
                                 kreis.
                            Soweit es auf das Verhalten, das Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder fahr-
                            lässig fehlende Kenntnis der versicherten Gesellschaften ankommt, ist nur das Verhalten,
                            das Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder fahrlässig fehlende Kenntnis der
                            Repräsentanten entscheidend.


V. Versicherungsfall   1.   Versicherungsfall in der Betriebs- und der Produkthaftpflichtversicherung
                            Der Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das die Schädigung des Dritten oder
                            des Versicherten unmittelbar herbeiführt. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung
                            kommt es nicht an.
                       2.   Versicherungsfall in der Umwelt-Haftpflicht- und Umweltschadenversicherung
                            Versicherungsfall ist die nachprüfbar erste Feststellung eines Schadens durch den Ge-
                            schädigten, die zuständige Behörde, einen sonstigen Dritten oder den Versicherten. Es
                            kommt nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits die Ursache oder der Umfang des
                            Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Ansprüchen oder die Pflicht zur Vor-
                            nahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
                            Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, nach einer
                            Störung des Betriebes oder aufgrund behördlicher Anordnung, Aufwendungen des Ver-
                            sicherten für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar
                            eintretenden Schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche
                            Anordnung müssen in den Zeitraum der Vorwärtsversicherung fallen.
                       3.   Serienschaden
                            Mehrere im versicherten Zeitraum eintretende Versicherungsfälle, die auf derselben Ur-
                            sache oder auf mehreren gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
                            zeitlichem Zusammenhang beruhen, gelten – auch wenn sie in unterschiedlichen Ver-
                            sicherungsperioden oder in der Nachmeldefrist eintreten – als ein einziger Versicherungs-
                            fall, der zum Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem der erste der zusammengefassten Ver-
                            sicherungsfälle eingetreten ist.
                       4.   Kumulklausel
                            Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Ver-
                            sicherungssummen begrenzt, wenn für einen Versicherungsfall oder Schaden über
                            mehrere Versicherungsverträge derselben Versicherungsart (Vermögensschadenhaft-
                            pflicht-, Betriebshaftpflicht, D&O-, Cyber- oder Sachversicherung bzw. entsprechende
                            Hiscox Versicherungsprodukte im Ausland) der Hiscox-Gruppe (insbesondere der
                            Risikoträger Hiscox SA, Hiscox Insurance Company Ltd., Lloyds Syndicate 33 und 3624)
                            Versicherungsschutz besteht (Kumulfall).
                            Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt.
                            Sind für den Versicherungsfall oder Schaden in den betroffenen Versicherungsverträ-
                            gen unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so kommt in einem Kumulfall nur der nie-
                            drigere der vereinbarten Selbstbehalte zur Anwendung.


                                                                                                                        15

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VI. Versicherter    1.   Vorwärtsversicherung
    Zeitraum             Der Versicherungsschutz umfasst alle während der Dauer des Versicherungsvertrages
                         eintretenden Versicherungsfälle.
                         Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, für die aus einem anderen Versicherungsvertrag
                         Versicherungsschutz besteht oder deren Entstehung die Versicherten bei Abgabe der
                         Vertragserklärung vorhergesehen haben.
                    2.   Nachhaftungszeit bei Geschäftsaufgabe
                         Endet das Versicherungsverhältnis wegen der dauerhaften Aufgabe der versicherten
                         Tätigkeiten des Versicherungsnehmers, besteht für die Dauer von fünf Jahren nach Ver-
                         tragsende Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die nach der Beendigung
                         des Versicherungsvertrages eintreten.
                         Der Versicherungsschutz während der Nachhaftungszeit besteht im Rahmen des bei
                         Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und
                         zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjah-
                         res, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
                    3.   Nachmeldefrist
                         Versicherungsschutz besteht nur für Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später
                         als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.
                    4.   Subsidiäre Rückwärtsversicherung bei Bestehen eines Vorvertrages
                         Der Versicherungsschutz umfasst auch vor Abschluss des Versicherungsvertrages
                         eingetretene Versicherungsfälle, wenn der Vertrag unmittelbar an einen anderen Ver-
                         sicherungsvertrag gleicher Art anschließt und der Versicherungsfall dort wegen Ablaufs
                         einer Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist nicht mehr gedeckt ist. Kein rückwirkender Ver-
                         sicherungsschutz besteht, wenn der Vorvertrag eine Nachhaftungs- oder Nachmelde-
                         frist von weniger als fünf Jahren vorsieht, der Versicherungsfall dem Vorversicherer vor
                         Ablauf der Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist hätte gemeldet werden können oder der
                         Versicherungsfall dem Versicherungsnehmer oder der in Anspruch genommenen mitver-
                         sicherten Person vor Abgabe der Vertragserklärung bekannt war. Soweit rückwirkender
                         Versicherungsschutz besteht, gelten die zu Beginn des ersten Versicherungsjahres ver-
                         einbarten Versicherungsbedingungen.


VII. Räumlicher 		 1.    Umfang des Versicherungsschutzes
     Geltungsbereich     Es besteht weltweiter Versicherungsschutz, mit der Ausnahme von Ansprüchen, die vor
     und Non-Admitted-   Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des
     Countries           Rechts dieser Staaten beruhen.
                         Für Ansprüche, die vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden oder
                         auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen, besteht jedoch Versicherungs-
                         schutz für Haftpflichtansprüche wegen
                         •    der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen,
                         •    der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen,
                         •    indirekter Exporte von Produkten oder Dienstleistungen in die USA oder nach
                              Kanada; ein indirekter Export liegt dann vor, wenn Produkte oder Dienstleistungen
                              in die USA oder nach Kanada gelangt sind, ohne dass der Versicherte hiervon
                              wusste oder dies veranlasst hat.
                         Soweit es dem Versicherer aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, vertraglich ge-
                         schuldete Leistungen im Ausland zu erbringen, sind diese Leistungen am Sitz des Ver-
                         sicherungsnehmers gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erbringen. Einen Anspruch
                         auf Erbringung von Leistungen hat in diesem Fall nur der Versicherungsnehmer selbst.


                                                                                                                  16

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VIII. Was leistet der		   1.   Umfang des Versicherungsschutzes
      Versicherer?
                               Der Versicherungsschutz der Betriebs-, der Produkt- und der Umwelthaftpflichtver-
                               sicherung umfasst die Freistellung von begründeten und die Abwehr von unbegründe-
                               ten Haftpflichtansprüchen in Verfahren sowohl gerichtlicher als auch außergerichtlicher
                               sowie schiedsgerichtlicher Art durch den Versicherer. Im Rahmen eines Schiedsverfah-
                               rens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die
                               Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird.
                               Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetz-
                               licher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistel-
                               lung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer
                               Behörde oder einem sonstigen Dritten.
                               Versicherungsschutz besteht jedoch nur, soweit die gegenüber dem Versicherer geltend
                               gemachten Haftpflichtansprüche oder Schäden den im Versicherungsschein vereinbar-
                               ten Selbstbehalt übersteigen. Der Versicherte hat bei jedem Versicherungsfall den im
                               Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt zu tragen. Hinsichtlich der Abwehrkosten
                               kommt jedoch kein Selbstbehalt zum Tragen.
                          2.   Freistellung von Haftpflichtansprüchen
                               Ist die Begründetheit des Haftpflichtanspruchs mit bindender Wirkung für den Versicherer
                               festgestellt, so stellt der Versicherer den Versicherten von den dem Grunde und der Höhe
                               nach festgestellten Schadenersatzansprüchen frei und weist den zu zahlenden Betrag
                               spätestens innerhalb einer Woche nach Fälligkeit zur Auszahlung an.
                               Soweit der Versicherer der konkreten Vereinbarung eines pauschalierten Schadener-
                               satzes vorab ausdrücklich zugestimmt hat, stellt der Versicherer den Versicherten auch
                               von diesem Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz frei, wenn insoweit nach den
                               vorliegenden Bedingungen grundsätzlich Versicherungsschutz bestehen würde, und
                               wenn die Begründetheit des Anspruchs dem Grunde nach mit bindender Wirkung für den
                               Versicherer festgestellt wurde.
                          3.   Abwehr von Haftpflichtansprüchen und Unterlassung / Widerruf
                               Der Versicherer übernimmt die Abwehr des Anspruchs und trägt die notwendigen außer-
                               gerichtlichen und gerichtlichen Kosten. Davon umfasst sind auch die Kosten einer mit
                               Zustimmung des Versicherers von einem Versicherten betriebenen negativen Feststel-
                               lungsklage oder Nebenintervention.
                               Wird ein Versicherter nicht nur auf Ersatz eines Schadens, sondern auch auf Unterlas-
                               sung oder Widerruf in Anspruch genommen, so besteht auch insoweit Versicherungs-
                               schutz in Form der Abwehrkostendeckung.
                               Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens oder Umweltdeliktes, der/
                               das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverp-
                               flichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherten
                               von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die notwendi-
                               gen Kosten des Verteidigers nach vorheriger Absprache.
                          4.   Einstweilige Verfügung, Unterlassung, Widerruf
                               Der Versicherer übernimmt ferner notwendige außergerichtliche und gerichtliche Kosten
                               der Abwehr eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen
                               einen Versicherten begehrt wird. Dies gilt auch für Verfügungen oder Klagen, die einen
                               Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf zum Gegenstand haben und im Zusammen-
                               hang mit einem möglichen Versicherungsfall stehen.
                          5.   Kosten
                               Als Kosten gelten Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reisekosten,
                               Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des
                               Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten.
                               Als Kosten im Rahmen der Umweltschadenversicherung gelten darüber hinaus Verwal-
                               tungsverfahrens- sowie Sanierungskosten. Sanierungskosten sind Kosten für die primäre
                               Sanierung, die ergänzende Sanierung und Ausgleichssanierung. Für die Sanierung von
                                                                                                                          17

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Betriebshaftpflichtversicherung für das produzierende Gewerbe
Bedingungen 07/2019 für Österreich


     Schädigungen des Bodens ersetzt der Versicherer die Kosten für die erforderlichen
     Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt,
     kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter
     Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder
     zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der
     menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
     Kosten, die nicht auf Weisung oder Veranlassung des Versicherers entstehen, insbe-
     sondere Kosten eines ohne Zustimmung des Versicherers beauftragten Rechtsanwalts,
     werden nicht erstattet. Ebenfalls nicht erstattet werden Kosten einer Streitverkündung
     gegen den Versicherer und Kosten, die einem Versicherten für den aus Anlass eines
     Versicherungsfalles erforderlichen Schriftwechsel entstehen.
6.   Schadenminderungskosten
     Der Versicherer ersetzt die Kosten eines Versicherten zur – auch erfolglosen – Abwend-
     ung oder Minderung eines Versicherungsfalles, soweit der Versicherte sie den Um-
     ständen nach für geboten halten durfte.
7.   Abwehrkosten in Bezug auf behördliche Verfahren
     Wird gegen einen Versicherten im Zusammenhang mit einer gemäß Ziffer I. versicherten
     Tätigkeit ein Straf-, Ordnungswidrigkeits- oder ein sonstiges behördliches Verfahren
     eingeleitet, so ersetzt der Versicherer die notwendigen außergerichtlichen und gericht-
     lichen Abwehrkosten, einschließlich der Kosten eines Verfahrens, mit dem gegen eine
     gerichtliche Vorladung vorgegangen wird.
     Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Versicherter vorsätzlich eine Straftat oder eine
     Ordnungswidrigkeit begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu er-
     statten, die dieser für die Verteidigung gegen den Vorwurf getragen hat.
8.   Honorar- und Werklohnforderungen
     Wird ein Versicherter von einem Auftraggeber auf Ersatz eines versicherten Schadens
     in Anspruch genommen oder hat ein Auftraggeber eine solche Inanspruchnahme an-
     gekündigt, kann der Versicherer zur Vermeidung einer rechtlichen Auseinandersetzung
     bezüglich des Bestehens einer versicherten Haftpflichtforderung offene Honorar- und
     Werklohnforderungen einer versicherten Gesellschaft gegen einen Auftraggeber er-
     füllen, wenn die möglichen Schadenersatzansprüche die Summe der ausstehenden
     Honorar- oder Werklohnforderungen übersteigen. Zahlungen des Versicherers an die
     versicherte Gesellschaft werden, für den Fall, dass der Dritte wider Erwarten doch Haft-
     pflichtansprüche geltend macht, auf die Leistung des Versicherers angerechnet.
9.   Leistungsobergrenzen
     9.1. Je Versicherungsfall
          Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte Ver-
          sicherungssumme oder Entschädigungsgrenze beschränkt. Kosten oder ander-
          weitige Aufwendungen werden hierauf nicht angerechnet. Soweit Ansprüche vor
          Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden, werden die dadurch
          entstehenden Kosten jedoch auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Ent-
          schädigungsgrenze angerechnet.
     9.2. Je Versicherungsjahr / Jahreshöchstleistung
          Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte Jahres-
          höchstleistung beschränkt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hier-
          auf angerechnet.
     9.3. Kostenerstattung bei Überschreitung einer Leistungsobergrenze
          Übersteigt der geltend gemachte Anspruch eine der Leistungsobergrenzen, trägt
          der Versicherer Kosten nur in dem Umfang, in welchem diese bei einem Anspruch
          in Höhe der Leistungsobergrenze entstanden wären.


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IX. Prämienanpassung Ergänzend zu Ziffer II. Allgemeine Regelungen, Bedingungen 01/2019 („Anpassung des
		  anpassung infolge Prämiensatzes“) gilt nachstehende Regelung zur Prämienanpassung:
    Umsatzänderung    Soweit die Prämie in Abhängigkeit vom Umsatz des Versicherungsnehmers berechnet wird, ist
                             der Versicherungsnehmer verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers Änderungen des
                             konsolidierten Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Textform anzuzeigen (Änderungs-
                             anzeige).
                             Hierzu übersendet der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen Fragebogen, der inner-
                             halb von drei Monaten zu beantworten ist. Auf Verlangen des Versicherers sind die Angaben
                             durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen.
                             Bei einer Änderung des Jahresumsatzes erfolgt eine Prämienanpassung für die gesamte
                             laufende Versicherungsperiode. Für frühere Versicherungsperioden wird keine Prämienan-
                             passung vorgenommen.
                             Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Änderungsanzeige, kann der Versicherer
                             anstelle der Prämienanpassung die für die gesamte laufende Versicherungsperiode verein-
                             barte Prämie noch einmal verlangen. Wird die Änderungsanzeige innerhalb eines Monats nach
                             Empfang der Nachzahlungsaufforderung des Versicherers nachgeholt, erlischt die Pflicht des
                             Versicherungsnehmers zur nochmaligen Zahlung der Prämie und der Versicherer nimmt die
                             Prämienanpassung vor.


X. Obliegenheiten      1.         Anzeige bestimmter Umstände
   nach Eintritt des              Der Versicherte hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen:
   Versicherungsfalles
                                  •     den Eintritt eines Versicherungsfalles,
                                  •     die Erhebung eines gegen ihn gerichteten Anspruchs,
                                  •     gegen ihn gerichtete Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, Mahnbescheide, Arreste,
                                        Strafbefehle, Streitverkündungen, einstweilige Verfügungen, selbstständige Be-
                                        weisverfahren und Anträge auf Prozesskostenhilfe durch den Anspruchsteller.
                                  •     im Rahmen der Umwelt-Haftpflicht- oder Umweltschadenversicherung eine Störung
                                        des Betriebes, eine behördliche Anordnung oder behördliches Tätigwerden ihm ge-
                                        genüber sowie ihm obliegende Informationspflichten gegenüber zuständigen Be-
                                        hörden.
                             2.   Einlegung bestimmter Rechtsbehelfe
                                  Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz
                                  hat der Versicherte, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Wider-
                                  spruch zu erheben oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einzulegen.
                             3.   Befolgung der Weisungen des Versicherers
                                  Der Versicherte ist verpflichtet, unter Befolgung der Weisungen des Versicherers nach
                                  Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun,
                                  was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges
                                  zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der
                                  Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ausführlich und wahrheitsgemäß
                                  Bericht zu erstatten, alle Tatsachen, die den Versicherungsfall und die Schadenfolgen
                                  betreffen, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Ver-
                                  sicherungsfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden.
                             4.   Überlassung der Verfahrensführung an den Versicherer
                                  Kommt es zu einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsstreit bzw. Schiedsver-
                                  fahren über einen Haftpflichtanspruch, hat der Versicherte die Verfahrensführung dem
                                  Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt
                                  Vollmacht zu erteilen und jede mögliche Auskunft zu geben.


                                                                                                                            19

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                              5.    Beachtung der Regulierungsvollmacht des Versicherers
                                    Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr eines Haft-
                                    pflichtanspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden außergerichtlichen und gerichtlichen
                                    Erklärungen im Namen des Versicherten abzugeben.
                              6.    Folgen einer Obliegenheitsverletzung
                                    Wenn der Versicherte eine der vorstehenden Obliegenheiten verletzt, die er nach Eintritt
                                    des eingetretenen oder vermuteten Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu
                                    erfüllen hat, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,
                                    dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob
                                    fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit
                                    verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflicht-
                                    ungen nicht geringer gewesen wäre.
                                    Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versiche-
                                    rers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die
                                    erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Ver-
                                    sicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
                                    eingetretenen oder vermuteten Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den
                                    Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
                                    Aus der fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit durch den Versicherten, die er nach
                                    Eintritt des eingetretenen oder vermuteten Versicherungsfalles gegenüber dem Ver-
                                    sicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer Rechte nur ableiten, wenn dem Ver-
                                    sicherten vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen
                                    sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.


XI. Änderungen des       Bei einer Änderung des versicherten Risikos gelten die §§ 23 ff. VersVG, soweit in diesem
    versicherten Risikos Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.


                                                                                                                             20
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