# VAV Betriebshaftpflicht (AHVB und EHVB 2017/1): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-betriebshaftpflicht-vav-ahvb-ehvb-2017.php
- Rechtlicher Träger: VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-betriebshaftpflicht-vav-ahvb-ehvb-2017.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 2017/1), Allg VtgG AH E IP 2025](https://vav.at/dam/jcr:56f176bb-29ac-4a5d-a68f-b0bc70b911e5/Allg_VtgG_AH_E_IP_2025.pdf), Fassung AHVB und EHVB 2017/1, Allg_VtgG_AH_E_IP_2025, 2025-01
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Vertragsgrundlagen Haftpflicht, Allg VtgG AH T IP 2025](https://vav.at/dam/jcr:5c8775db-519e-4c3f-ad30-0fa5297c6a51/Allg_VtgG_AH_T_IP_2025.pdf), Fassung AHVB und EHVB 2017/1, Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025, 2025-01

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Schadenereignis (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden) | laut Polizze | Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Art. 1, Pkt. 1. dar, | Art. 5 Pkt. 1 AHVB, Seite 4 |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung, z. B. zweifache Versicherungssumme je Versicherungsjahr) | ja | Der Versicherer leistet für die innerhalb eines … eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das 3-fache der jeweiligen | Art. 5 Pkt. 2 AHVB, Seite 4 |
| Reine Vermögensschäden (Baustein in der Betriebshaftpflicht) | ja | Falls in den nachstehenden Bestimmungen oder in einer … Bedingung die Deckung reiner Vermögensschäden … ist, so gilt Folgendes: | Abschnitt B Z. 1 EHVB, Seite 13 |
| Selbstbeteiligung Standard je Schadenereignis | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit; Auslandsschäden aus Tätigkeiten und Lieferungen) | ja | Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich eingetretene Versicherungsfälle. | Art. 3 Pkt. 1 AHVB, Seite 3 |
| Mitversicherte Personen (Inhaber, gesetzliche Vertreter, Betriebsangehörige, Leiharbeitnehmer, Praktikanten) | ja | der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder … des versicherten Betriebes oder eines … desselben angestellt hat; | Abschnitt A Z. 1 Pkt. 3 EHVB, Seite 10 |
| Versichertes Risiko nach Betriebsbeschreibung, mitversicherte Nebentätigkeiten und Nebenbetriebe | ja | Versichert sind im Rahmen des im … bezeichneten Risikos (Art. 1 AHVB) nach … des Deckungsumfanges der AHVB … des Versicherungsnehmers aus Innehabung und Verwendung der gesamten | Abschnitt A Z. 1 Pkt. 1 EHVB, Seite 10 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken | ja | Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen … betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos. | Art. 2 Pkt. 1 AHVB, Seite 3 |
| Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorvertrag, Innovationsklausel (Leistungsupdate) | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche, Kosten zusätzlich zur Versicherungssumme | ja | Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und Zinsen werden auf die Versicherungssumme angerechnet. | Art. 5 Pkt. 5 AHVB, Seite 4 |
| Mietsachschäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gebäuden und Räumen | nein | Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn … Personen entliehen, gemietet, geleast | Art. 7 Pkt. 10.1 AHVB, Seite 6 |
| Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Arbeitsgeräte, Maschinen) | nein | Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn … Personen entliehen, gemietet, geleast | Art. 7 Pkt. 10.1 AHVB, Seite 6 |
| Verlust fremder Schlüssel und Codekarten (Kosten für Schlossaustausch und Schließanlage) | nein | Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder … körperlicher Sachen sind nur dann versichert, | Art. 1 Pkt. 2.2 AHVB, Seite 3 |
| Tätigkeitsschäden (Bearbeitungsschäden) an fremden Sachen, an oder mit denen gearbeitet wird | nein | beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer … Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; | Art. 7 Pkt. 10.4 AHVB, Seite 6 |
| Obhutsschäden an fremden Sachen in Verwahrung (z. B. Kundenfahrzeuge, Kommissionsware) | nein | Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn … Personen in Verwahrung genommen | Art. 7 Pkt. 10.2 AHVB, Seite 6 |
| Be- und Entladeschäden an Fahrzeugen und Containern | nein | beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer … Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; | Art. 7 Pkt. 10.4 AHVB, Seite 6 |
| Allmählichkeitsschäden (Temperatur, Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit, Niederschläge) | nein | Die Versicherung erstreckt sich nicht auf … wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, … oder nichtatmosphärischen Niederschlägen | Art. 7 Pkt. 11 AHVB, Seite 5 |
| Schäden an Erd- und Freileitungen sowie unterirdischen Anlagen | ja | aus Schäden an unterirdischen Anlagen (wie … Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Kanäle und dgl.), wobei Art. 7, Punkte 10.4 und 10.5 AHVB keine Anwendung finden; | Abschnitt B Z. 3 Pkt. 2.2 EHVB, Seite 14 |
| Haftung aus der Beauftragung von Subunternehmern (Nachunternehmerrisiko) | nicht geregelt |  |  |
| Nicht zulassungspflichtige Arbeitsmaschinen und Stapler bis zur genannten Geschwindigkeit | ja | Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer … und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches … tragen müssen oder tatsächlich tragen. | Art. 7 Pkt. 5.3 AHVB, Seite 5 |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Betriebsgrundstücke und teilweise Vermietung | ja | der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder Beruf und/oder ausschließlich für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers benützt werden | Abschnitt A Z. 1 Pkt. 2.3 EHVB, Seite 10 |
| Sachschäden an Eigentum der Betriebsangehörigen (Kleidung, Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände) | nicht geregelt |  |  |
| Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Betriebsveranstaltungen | ja | der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen; | Abschnitt A Z. 1 Pkt. 2.2 EHVB, Seite 10 |
| Haftung aus elektronischem Datenaustausch und Internetnutzung (Datenlöschung, Schadsoftware) | nein | Die Versicherung erstreckt sich nicht auf … wegen Sach- und/oder … die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen von … Cyberrechtsverletzungen oder einer anderen | Art. 7 Pkt. 23 AHVB, Seite 5 |
| Vorübergehende Tätigkeiten und Montagen im Ausland, auch USA und Kanada | nein | Betriebsstätten, die im Ausland gelegen sind; | Art. 7 Pkt. 15.1 AHVB, Seite 6 |
| Produkthaftpflicht für Personen- und Sachschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse und erbrachte Arbeiten | ja | Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB sowie insbesondere der nachstehend angeführten … wie folgt mitversichert: | Abschnitt A Z. 2 EHVB, Seite 10 |
| Erweiterte Produkthaftpflicht für Vermögensschäden (Baustein nach Produkthaftpflicht-Modell) | ja | Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und unabhängig davon, ob ein Sach- oder Vermögenschaden im Sinne dieser Bedingungen vorliegt, | Abschnitt A Z. 2 Pkt. 4.1 EHVB, Seite 11 |
| Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden | ja | Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder … von durch den Versicherungsnehmer … Produkten mit anderen Produkten entstehen, | Abschnitt A Z. 2 Pkt. 4.1.1 EHVB, Seite 11 |
| Aus- und Einbaukosten mangelhafter Erzeugnisse | ja | Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und … mangelhafter Produkte und für Einbau, … oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. | Abschnitt A Z. 2 Pkt. 4.1.3 EHVB, Seite 11 |
| Schäden durch mangelhafte hergestellte, gelieferte oder gewartete Maschinen (Maschinenklausel) | ja | Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass mittels der vom Versicherungsnehmer gelieferten (auch … oder reparierten) Maschinen Sachen mangelhaft hergestellt oder verarbeitet werden, | Abschnitt A Z. 2 Pkt. 4.1.4 EHVB, Seite 11 |
| Prüf- und Sortierkosten | nicht geregelt |  |  |
| Rückrufkosten für Erzeugnisse | nicht geregelt |  |  |
| Nachbesserungsbegleitschäden bei Handwerksleistungen (Kosten, um an die mangelhafte Stelle zu gelangen) | nicht geregelt |  |  |
| Erzeugnisse, die mit Wissen des Versicherungsnehmers in die USA oder nach Kanada gelangen | nein | auf in allen Staaten der Erde, … USA, Kanada und Australien eingetretene Versicherungsfälle, | Abschnitt A Z. 2 Pkt. 3.1 EHVB, Seite 11 |
| Umwelthaftpflicht (Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, Anlagenrisiken) | ja | besteht Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen: | Art. 6 AHVB, Seite 4 |
| Umweltschadensversicherung nach Umweltschadensgesetz (Schäden an Boden, Gewässern, Arten) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschäden durch Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Kleingebinde, Heizöltank) | nicht geregelt |  |  |
| Sanierung eigener Grundstücke und Gewässer nach einem Umweltschaden | nicht geregelt |  |  |
| Privathaftpflicht des Inhabers und seiner Familie mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben bis zur genannten Bausumme | ja, bis 75.000 € | wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter … etwaiger Eigenleistungen EUR 75.000,00 | Abschnitt B Z. 11 Pkt. 1.2 EHVB, Seite 16 |
| Betrieb von Photovoltaikanlagen einschließlich Einspeisung ins Netz | nicht geregelt |  |  |
| Betrieb von Drohnen und Flugmodellen für betriebliche Zwecke | nein | Die Versicherung erstreckt sich nicht auf … aus Schäden, die der … oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von | Art. 7 Pkt. 5 AHVB, Seite 5 |
| Ansprüche wegen Benachteiligung von Beschäftigten oder Bewerbern (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) | nein | Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus … arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Diskriminierung oder | Art. 7 Pkt. 17 AHVB, Seite 6 |
| Haftung für Datenschutzverletzungen und Cyber-Drittschäden | nein | Die Versicherung erstreckt sich nicht auf … wegen Sach- und/oder … die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen von … Cyberrechtsverletzungen oder einer anderen | Art. 7 Pkt. 23 AHVB, Seite 5 |
| Kosten der Strafverteidigung (Straf-Rechtsschutz für Betriebsangehörige) | ja | Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers (siehe Art. 8, Pkt. 1.5) … Verteidigung in einem Straf- oder | Art. 5 Pkt. 5.3 AHVB, Seite 4 |
| Forderungsausfall (Schutz bei zahlungsunfähigem Schädiger) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung für überlassene Arbeitskräfte und Arbeiten auf fremden Betriebsgeländen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Erfüllungsansprüchen und Mängelbeseitigung am eigenen Werk | ja | die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung. | Art. 7 Pkt. 1.3 AHVB, Seite 5 |
| Ausschluss bei bewusstem Abweichen von Gesetzen, Vorschriften oder Weisungen | ja | den für den versicherten … oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder … Vorschriften zuwidergehandelt wurde, | Abschnitt A Z. 3 EHVB, Seite 12 |
| Ausschluss von Asbestschäden | ja | Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind | Art. 7 Pkt. 14 AHVB, Seite 6 |
| Ausschluss von Schäden durch Gebrauch zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Benzinklausel) | ja | Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer … und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches … tragen müssen oder tatsächlich tragen. | Art. 7 Pkt. 5.3 AHVB, Seite 5 |
| Ausschluss von Planungs-, Beratungs- und Gutachtertätigkeit (Berufshaftpflicht) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Strafschadenersatz, Bußgeldern und Vertragsstrafen | ja | Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. punitive oder exemplary damages); | Art. 7 Pkt. 15.3 AHVB, Seite 6 |
| Erhöhte Selbstbeteiligung für einzelne Bausteine (Tätigkeits-, Mietsach-, Leitungsschäden) | 500 € | Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt entgegen dem generellen Selbstbehalt in der Polizze 10 % des Schadens, mindestens EUR 500,00. | Abschnitt A Z. 2 Pkt. 4.2.5 EHVB, Seite 12 |
| Beitragsbemessung und Beitragsregulierung (Umsatz, Lohnsumme, Mitarbeiterzahl), Meldepflicht | ja | Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes oder … zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, | Art. 11 Pkt. 3.1 AHVB, Seite 7 |
| Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung und Änderung der Betriebsart | ja | ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen oder betriebs- oder … Erweiterungen des versicherten Risikos | Art. 11 Pkt. 3.1 AHVB, Seite 7 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, falls erforderlich auch fernmündlich zu informieren. | Art. 8 Pkt. 1.4 AHVB, Seite 7 |
| Nachhaftung nach Betriebsaufgabe oder Vertragsende (Schäden aus früheren Lieferungen und Arbeiten) | ja | die Anzeige des Schadens beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt. | Abschnitt A Z. 2 Pkt. 4.2.3 EHVB, Seite 12 |
| Vertragsdauer und Kündigung (Laufzeit, Kündigung nach Schadenfall) | ja | Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, verlängert sich der Versicherungsvertrag … um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. | Art. 12 Pkt. 1 AHVB, Seite 8 |
| RC de explotación (Haftung aus dem laufenden Betrieb im Sinn des spanischen Bedingungswerks) | nicht geregelt |  |  |
| RC patronal (Arbeitgeberhaftung gegenüber eigenen Beschäftigten bei Arbeitsunfällen) | nicht geregelt |  |  |
| Sublímite por víctima (Höchstbetrag je geschädigter Person) | nicht geregelt |  |  |
| RC locativa (Schäden am gemieteten Geschäftslokal) | nicht geregelt |  |  |
| RC de productos y post trabajos (Schäden nach Auslieferung oder Abschluss der Arbeiten) | nicht geregelt |  |  |
| Defensa jurídica y fianzas (Verteidigung und Kautionen im Zivil- und Strafverfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Delimitación temporal (Schadenereignis während der Laufzeit, Meldung bis wie lange nach Vertragsende) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 2017/1), Allg VtgG AH E IP 2025

```text
[Seite 1]
Allgemeine und Ergänzende Allgemeine
Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHVB und EHVB 2017/1*)


Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, als in den Ergänzenden Allgemeinen
Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen werden.


                                                     Inhaltsverzeichnis

                      Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)

                      Art. 1    Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
                      Art. 2    Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
                      Art. 3    Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
                      Art. 4    Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
                      Art. 5    Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?
                      Art. 6    Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?
                      Art. 7    Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
                      Art. 8    Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
                                Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?
                      Art. 9    Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
                      Art. 10   Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die
                                Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Per-
                                sonen)
                      Art. 11   Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versiche-
                                rungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
                      Art. 12   Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündi-
                                gen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
                      Art. 13   Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht wer-
                                den? (Gerichtsstand)
                      Art. 14   In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
                      Art. 15   Sanktionsklausel


*) Bei den im Bedingungstext vorhandenen Hinweisen auf Bedingungsstellen heißt es unter Weglassen der Jahreszahl einfach AHVB
oder EHVB.


                                                                                         Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 1 von 22

[Seite 2]
Allgemeine und Ergänzende Allgemeine
Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHVB und EHVB 2017/1*)

Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung


Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken

                          1.    Erweiterung des Versicherungsschutzes
                          2.    Produktehaftpflichtrisiko
                          3.    Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
                          4.    Betriebsübernahme


Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken

                          1.    Deckung reiner Vermögensschäden
                          2.    Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
                          3.    Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
                          4.    Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe
                          5.    Rauchfangkehrer
                          6.    Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
                          7.    Fremdenbeherbergung
                          8.    Badeanstalten
                          9.    Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
                          10.   Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime Altersheime u.
                                dgl.
                          11.   Haus- und Grundbesitz
                          12.   Tierhaltung
                          13.   Wasserfahrzeuge
                          14.   Vereine
                          15.   Feuer- und Wasserwehren
                          16.   Privathaftpflicht
                          17.   Erweiterte Privathaftpflicht
                          18.   Erziehungswesen
                          19.   Spezialschulen
                          20.   Speziallehrer
                          21    Politische Gemeinden
                          22.   Kirchen, Kultusgemeinden


                                                                              Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 1 von 22

[Seite 3]
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)

                            Artikel 1
     Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?                      Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages
                                                                                 gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines
1.         Versicherungsfall                                                     Monates nach seinem Empfang schriftlich abgelehnt
                                                                                 wird.
1.1        Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem
           versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem                    Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsver-
           Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen                      trag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall en-
           (Pkt. 2.) erwachsen oder erwachsen könnten.                           det der Versicherungsvertrag einen Monat nach Emp-
                                                                                 fang der Ablehnung.
1.2        Serienschaden
                                                                                 Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf
           Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schaden-                      diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen.
           ereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gel-
           ten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die                  Für die Prämienberechnung sind Art. 12, Punkte 5. bis
           auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang ste-                    7. sinngemäß anzuwenden.
           henden Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen Ur-
           sachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder techni-                                  Artikel 3
           scher Zusammenhang besteht.                                     Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
2.         Versicherungsschutz                                        1.         Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Öster-
                                                                                 reich eingetretene Versicherungsfälle. Nicht versichert
2.1        Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer                        sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach
2.1.1      die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die                   US-amerikanischem, kanadischem oder australi-
           dem Versicherungsnehmer wegen eines Personen-                         schem Recht – bei welchem Gerichtsstand auch im-
           schadens, eines Sachschadens oder eines Vermö-                        mer – klagsweise geltend gemacht werden, soweit
           gensschadens, der auf einen versicherten Personen-                    diese Einschränkung nach internationalen      Überein-
           oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund ge-                     kommen zulässig ist.
           setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen       2.         Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtun-
           Inhalts erwachsen *);                                                 gen) gegenüber den österreichischen Sozialversiche-
2.1.2      die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von                  rungsträgern fallen jedoch auch dann unter Versiche-
           einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflich-                     rungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Ausland
           tung im Rahmen des Art. 5, Pkt. 5.                                    eingetreten ist.

2.2        Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Ab-                                   Artikel 4
           handenkommen körperlicher Sachen sind nur dann              Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
           versichert, wenn eine in den Ergänzenden Allgemei-
           nen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtver-       1.         Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungs-
           sicherung (EHVB) vorgesehene besondere Vereinba-                      fälle, die während der Wirksamkeit des Versicherungs-
           rung getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die                 schutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter
           Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.                              Beachtung der §§ 38 ff. VersVG) eingetreten sind.

2.3        Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung                     Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit
           oder Gesundheitsschädigung von Menschen. Sach-                        des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren
           schäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung                    Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versiche-
           von körperlichen Sachen. Verlust, Veränderung oder                    rungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Ver-
           Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Spei-                 sicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Ab-
           chermedien gelten nicht als Sachschäden.                              schluss des Versicherungsvertrages von der Ursache,
                                                                                 die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts be-
                            Artikel 2                                            kannt war.
      Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?             2.         Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetre-
1.         Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen                   ten, in dem das erste Schadenereignis der Serie ein-
           und betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des                   getreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des ersten Scha-
           versicherten Risikos.                                                 denereignisses vereinbarte Umfang des Versiche-
                                                                                 rungsschutzes maßgebend ist. Wenn der Versicherer
2.         Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch                     das Versicherungsverhältnis gemäß Art. 12 kündigt o-
           Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen be-                       der bei Risikowegfall (Art. 12, Pkt. 4.), besteht nicht nur
           wirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres                 für die während der Wirksamkeit des Versicherungs-
           ab Inkrafttreten der Rechtsnormen mittels eingeschrie-                schutzes, sondern auch für die nach Beendigung des
           benen Briefes                                                         Vertrages eintretenden Schadenereignisse einer Serie
                                                                                 Versicherungsschutz.
2.1        dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versi-
           cherungsvertrages anbieten oder                                       Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Ab-
                                                                                 schluss des Versicherungsvertrages eingetreten und
2.2        den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist                 war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom
           von einem Monat kündigen.                                             Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt
                                                                                 der Serienschaden mit dem ersten in die Wirksamkeit


*) In der Folge kurz ”Schadenersatzverpflichtungen” genannt.


                                                                                    Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 3 von 22

[Seite 4]
            des Versicherungsschutzes fallenden Schadenereig-                    cherungsnehmers scheitert und der Versicherer mit-
            nis als eingetreten, sofern hiefür nicht anderweitig Ver-            tels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt,
            sicherungsschutz besteht.                                            seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und
                                                                                 Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfü-
            Ist das erste Schadenereignis einer Serie während ei-                gung zu halten, hat der Versicherer für den von der er-
            ner Unterbrechung des Versicherungsschutzes einge-                   wähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand an
            treten und war dem Versicherungsnehmer oder Versi-                   Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
            cherten vom Eintritt des Serienschadens nichts be-
            kannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in                                 Artikel 6
            den Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fallen-           Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch
            den Schadenereignis als eingetreten.                                         Umweltstörung geregelt?
3.          Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versi-        Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Um-
            cherungsfall mit der ersten nachprüfbaren Feststellung      weltstörung (auch aus dem Produktehaftpflichtrisiko gemäß Ab-
            der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als ein-         schnitt A, Ziffer 2 EHVB) – einschließlich des Schadens an Erd-
            getreten.                                                   reich oder Gewässern – besteht Versicherungsschutz nur auf-
                                                                        grund besonderer Vereinbarung laut Polizze nach Maßgabe der
                           Artikel 5                                    nachstehend angeführten Bedingungen:
     Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet
                       der Versicherer?                                 1.       Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaf-
                                                                                 fenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Im-
1.          Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des                 missionen.
            Versicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des
            Art. 1, Pkt. 1. dar, und zwar auch dann, wenn sich der      2.       Versicherungsschutz für Sachschäden durch Um-
            Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatz-                       weltstörung – einschließlich des Schadens an Erdreich
            pflichtige Personen erstreckt.                                       oder Gewässern – besteht, wenn die Umweltstörung
                                                                                 durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvor-
            Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so                   hergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom
            gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und                      ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgesche-
            Vermögensschäden, die auf einen versicherten Perso-                  hen abweicht.
            nen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusam-
            men.                                                                 Somit besteht insbesondere kein Versicherungs-
                                                                                 schutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleich-
2.          Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versi-               artige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) eine Um-
            cherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle                      weltstörung, die bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht
            höchstens das 3-fache der jeweiligen Versicherungs-                  eingetreten wäre, ausgelöst wird.
            summe.
                                                                                 Art. 7, Pkt. 11. findet keine Anwendung.
3.          An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der
            Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtli-          3.       Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz
            cher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzver-                   gemäß Pkt. 2.
            pflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versi-
            cherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleis-           3.1      Versicherungsfall
            tung.                                                       3.1.1    Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1. die
4.          Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu                       erste nachprüfbare Feststellung einer Umweltstörung,
            leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die                 aus welcher dem Versicherungsnehmer Schadener-
            Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger                      satzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könn-
            sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungs-                    ten.
            fall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungs-       3.1.2    Serienschaden
            summe, so wird die zu leistende Rente nur im Verhält-
            nis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages                   Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 gilt die Feststellung
            zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert                 mehrerer durch denselben Vorfall ausgelösten Um-
            der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der verein-                  weltstörungen als ein Versicherungsfall. Ferner gelten
            barten Rententafel OEM 80/82 und eines Zinsfußes                     als ein Versicherungsfall Feststellungen von Um-
            von jährlich 3 % ermittelt.                                          weltstörungen, die durch gleichartige in zeitlichem Zu-
                                                                                 sammenhang stehende Vorfälle ausgelöst werden,
5.          Rettungskosten; Kosten                                               wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirt-
5.1         Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungs-                    schaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
            kosten.                                                              Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
5.2         Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen           3.2      Örtlicher Geltungsbereich
            nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen
            Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem                   Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. 3,
            Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar                   wenn die schädigenden Folgen der Umweltstörung in
            auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt                   Österreich eingetreten sind.
            erweist.
                                                                        3.3      Zeitlicher Geltungsbereich
5.3         Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über
            Weisung des Versicherers (siehe Art. 8, Pkt. 1.5) ge-                Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versiche-
            führten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinar-               rungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der
            verfahren.                                                           Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätes-
                                                                                 tens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1).
                                                                                 Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des
            Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und Zinsen                      Versicherungsschutzes ereignen.
            werden auf die Versicherungssumme angerechnet.                       Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksam-
6.          Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer                 keit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die
            Schadenersatzverpflichtung durch Anerkenntnis, Be-                   aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versiche-
            friedigung oder Vergleich am Widerstand des Versi-                   rungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versi-
                                                                                 chert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre


                                                                                         Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 4 von 22

[Seite 5]
          vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet         2.1   eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der
          hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versi-                 Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet wer-
          cherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertra-              den musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z.B. im
          ges der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt            Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden
          war und auch nicht bekannt sein konnte und hierfür              Arbeitsweise);
          nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
                                                                    2.2   die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
          Art. 4, Pkt. 2. findet sinngemäß Anwendung.                     von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleis-
                                                                          teten Arbeiten.
3.4       Obliegenheiten
                                                                    3.    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
          Der Versicherungsnehmer ist – bei sonstiger Leis-               satzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs-
          tungsfreiheit des Versicherers gemäß den Vorausset-             (BGBl. Nr. 20/1949) und des Organhaftpflichtgesetzes
          zungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe An-               (BGBl. Nr. 181/1967), beide in der jeweils geltenden
          lage) – verpflichtet                                            Fassung.
3.4.1     die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Ver-      4.    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
          ordnungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen,              satzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelba-
          die einschlägigen Ö-Normen und die Richtlinien des              rem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkun-
          Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes einzu-              gen der Atomenergie stehen, insbesondere mit
          halten;
                                                                    4.1   Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kern-
3.4.2     umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltge-                brennstoffe;
          fährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten oder
          warten zu lassen. Notwendige Reparaturen und War-         4.2   der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung
          tungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen.                    von Strahlen, die durch Beschleunigung geladener
                                                                          Teilchen erzeugt werden;
          Mindestens alle fünf Jahre – sofern nicht gesetzlich o-
          der behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist –    4.3   der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.
          müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fach-
          leute überprüft werden. Diese Frist beginnt ungeachtet    5.    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
          des Beginnes des Versicherungsschutzes mit Inbe-                satzverpflichtungen aus Schäden, die der Versiche-
          triebnahme der Anlage oder deren letzter Überprü-               rungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen
          fung.                                                           verursachen durch Haltung oder Verwendung von

3.5       Selbstbehalt                                              5.1   Luftfahrzeugen,

          Entgegen dem generellen Selbstbehalt laut Polizze         5.2   Luftfahrtgeräten,
          beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers in      5.3   Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bau-
          jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens, mindes-              art und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen
          tens EUR 4.000,00 höchstens EUR 40.000,00.                      des versicherten Risikos ein behördliches Kennzei-
3.6       Ausschlüsse vom Versicherungsschutz                             chen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser
                                                                          Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwen-
          Kein Versicherungsschutz besteht für Abwasserreini-             dung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraft-
          gungsanlagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsan-              quelle.
          lagen; weiters für Zwischenlagerung von gefährlichen
          Abfällen sowie für die Endlagerung (Deponierung) von            Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im
          Abfällen jeder Art.                                             Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI. Nr. 253/1957), die
                                                                          Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche
                            Artikel 7                                     Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI.
        Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)                     Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung,
                                                                          auszulegen.
1.        Unter die Versicherung gemäß Art. 1 fallen insbeson-
          dere nicht                                                6.    Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden,
                                                                          die zugefügt werden
1.1       Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel (auch bei
          Anspruchserhebung aufgrund des Schadenersatz-             6.1   dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsneh-
          rechtes z.B. Mangelschaden);                                    mern) selbst;

1.2       Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder       6.2   Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehö-
          einer besonderen Zusage über den Umfang der ge-                 rige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufstei-
          setzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen;                    gender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv-
                                                                          und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende
1.3       die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der           Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer
          Erfüllung tretende Ersatzleistung.                              Auswirkung der ehelichen gleichgestellt);
                                                                    6.3   Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren
1.4       Ansprüche aus unvermeidbaren Schäden; das sind                  Angehörigen (Pkt. 6.2);
          solche Schäden, die technisch nicht vermeidbar sind       6.4   Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer
          oder technisch zwar vermeidbar wären, aber nicht mit            oder seine Angehörigen (Pkt. 6.2) beteiligt sind, und
          wirtschaftlich vertretbarem Aufwand.                            zwar im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des
1.5       Ansprüche aufgrund verursachungsunabhängiger o-                 Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen (Pkt.
          der verschuldensunabhängiger Aufteilung mehrerer                6.2) an diesen Gesellschaften; weiters
          möglicher Schädiger (z.B. Ö-Norm B2110).                        Gesellschaften, die demselben Konzern (im Sinne des
2.        Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-            § 15 AktG) wie der Versicherungsnehmer oder seine
          satzverpflichtungen der Personen, die den Schaden,              Angehörigen (Pkt. 6.2) zugehören, und zwar im Aus-
          für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht            maß der unmittelbaren und/oder mittelbaren prozentu-
          werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt ha-          ellen Beteiligung des herrschenden Unternehmens an
          ben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten                            diesen Gesellschaften.


                                                                                 Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 5 von 22

[Seite 6]
       Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder       13.     Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
       beschränkt geschäftsfähigen Personen werden deren                satzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelba-
       gesetzliche Vertreter und Angehörige dem Versiche-               rem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkun-
       rungsnehmer und seinen Angehörigen gleichgehalten.               gen elektromagnetischer Felder stehen.
7.     Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-     14.     Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen
       satzverpflichtungen aus Schäden, die durch Verände-              aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder
       rung des Erbguts von menschlichen Keimzellen oder                asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit
       Embryonen entstehen, gleichgültig ob die Verände-                diesen im Zusammenhang stehen.
       rung auf die Übertragung oder indirekte Einwirkung
       transgenen Erbguts oder auf direkten gen- oder fort-     15.     Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
       pflanzungstechnischen Eingriff zurückzuführen ist.               satzverpflichtungen aus

       Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit        15.1    Betriebsstätten, die im Ausland gelegen sind;
       gentechnisch veränderten Organismen.                     15.2    Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen,
8.     Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für           die nicht den österreichischen Sozialversicherungs-
       Schäden, die entstehen durch Gewalthandlungen von                gesetzen unterliegen;
       Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe, Gewalt-      15.3    Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. punitive oder
       handlungen von politischen und terroristischen Orga-             exemplary damages);
       nisationen, Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher
       Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen              15.4    Inanspruchnahme US-amerikanischen, kanadischen
       sowie Gewalthandlungen anlässlich von Streiks und                oder australischen Rechts – bei welchem Gerichts-
       Aussperrungen.                                                   stand auch immer.
9.     Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-     16.     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im Zu-
       satzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom                sammenhang mit der Verletzung von Persönlichkeits-
       Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für             rechten.
       seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelie-
       ferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Her-    17.     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus al-
       stellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen.             len arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere
                                                                        im Zusammenhang mit der Diskriminierung oder Be-
10.    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-             lästigung während der Aufnahme, des Bestehens oder
       satzverpflichtungen wegen Schäden an                             der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
10.1   Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn     18.     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im Zu-
       handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast o-              sammenhang mit Tabak- und Tabakprodukten.
       der gepachtet haben;
                                                                19.     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im Zu-
10.2   Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn             sammenhang mit HIV und dadurch verursachte Krank-
       handelnden Personen in Verwahrung genommen ha-                   heiten.
       ben, wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Ne-
       benverpflichtung gilt (z.B. Übergabe einer Sache zu      20.     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im Zu-
       Reparatur und/oder Servicearbeiten);                             sammenhang mit Schimmelpilzbefall.

10.3   Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder        21.     Kein Versicherungsschutz besteht für Rückgriffs- bzw.
       den für ihn handelnden Personen im Rahmen von blo-               Ausgleichsansprüche eines anderen Versicherers aus
       ßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde;                 dem Titel der Doppelversicherung.

10.4   beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benüt-    22.     Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn die
       zung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen              Schadenermittlung und/oder -regulierung oder die Er-
       Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;                           füllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch
                                                                        Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer
10.5   jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittel-             behindert wird. Die Leistungspflicht des Versicherers
       bar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder ei-               bleibt jedoch auch in einem solchen Fall bestehen,
       ner sonstigen Tätigkeit sind;                                    wenn die Schadenregulierung aufgrund der vom Ver-
                                                                        sicherungsnehmer beigebrachten Unterlagen dem
10.6   Sachen, welche durch Schlagen von Spundwänden (o-                Grunde und der Höhe nach möglich ist.
       der ähnlichen Bauhilfsstoffen) verursacht wurden.
                                                                23.     Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
11.    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-             satzverpflichtungen wegen Sach- und/oder Vermö-
       satzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch                genschäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
       allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von             Zusammenhang mit Auswirkungen von Cyber-Angrif-
       Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuch-                fen, Cyberrechtsverletzungen oder einer anderen Da-
       tigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen                 tenrechtsverletzung stehen.
       (wie Rauch, Russ, Staub usw.).
                                                                24.     Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
12.    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-             satzverpflichtungen wegen Sach- und/oder Vermö-
       satzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch                  gensschäden, die unter die Tatbestände des Abschnit-
       Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewäs-                tes A, Z. 2, Pkt. 4 EHVB (erweiterte Deckung der Pro-
       sern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen und Ein-               duktehaftpflicht) fallen.
       bringungen des Versicherungsnehmers verursacht
       werden, für die eine Bewilligung nach dem Wasser-                                 Artikel 8
       rechtsgesetz (BGBI. Nr. 215/1959), in der jeweils gel-    Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu
       tenden Fassung, erforderlich ist. Ebenso wenig er-        beachten? (Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer be-
       streckt sich die Versicherung auf derartige Schadener-                         vollmächtigt?
       satzverpflichtungen, die daraus entstehen, dass der
       Versicherungsnehmer an der Herstellung, Lieferung,       1.       Obliegenheiten
       Wartung oder Reparatur solcher Anlagen unmittelbar
       mitwirkt.                                                        Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungs-
                                                                        freiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen
                                                                        und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anlage) be-
                                                                        wirkt, werden bestimmt:


                                                                                Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 6 von 22

[Seite 7]
1.1      Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwi-        Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versiche-
         schen Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer       rungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem Versiche-
         verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Art.      rungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag
         11, Pkt. 3.1. auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen.                      beteiligten Personen)
1.2      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders      Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen
         gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der           des Versicherungsnehmers selbst auch Schadenersatzverpflich-
         Versicherer billigerweise verlangen konnte und ver-      tungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem Versiche-
         langt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu be-   rungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen
         seitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Scha-      Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwen-
         den geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahr-   den; sie sind neben dem Versicherungsnehmer im gleichen Um-
         drohend.                                                 fang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwort-
                                                                  lich. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag
1.3      Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu       steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
         tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versiche-
         rungsfalles aufzuklären und den entstandenen Scha-                               Artikel 11
         den gering zu halten.                                    Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu
1.4      Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich,       bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? In
         spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, falls        welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
         erforderlich auch fernmündlich zu informieren.           1.       Versicherungsperiode
         Insbesondere sind anzuzeigen:                                     Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versiche-
1.4.1    der Versicherungsfall;                                            rungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen
                                                                           ist, der Zeitraum eines Jahres.
1.4.2    die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
                                                                  2.       Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes
1.4.3    die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einlei-
         tung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinar-   2.1      Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Ge-
         verfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den                 bühren und Versicherungssteuer ist vom Versiche-
         Versicherten;                                                     rungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Ab-
                                                                           schluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Po-
1.4.4    alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchset-                lizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklä-
         zung von Schadenersatzforderungen.                                rung) und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung
                                                                           zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Der Versiche-
1.5      Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der               rungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, je-
         Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Scha-                 doch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die
         dens zu unterstützen.                                             erste oder die einmalige Prämie erst danach eingefor-
1.5.1    Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer                   dert, dann aber binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaf-
         bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu be-            ten weiteren Verzug gezahlt, ist der Versicherungs-
         vollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informatio-            schutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn ge-
         nen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlas-               geben.
         sen.                                                     2.2      Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versiche-
1.5.2    Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einho-               rungssteuer sind zu den vereinbarten Fälligkeitstermi-
         lung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so             nen zu entrichten.
         hat der Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb        2.3      Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gel-
         der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozess-                ten die §§ 38 ff. VersVG.
         handlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfü-
         gung) vorzunehmen.                                       3.       Prämienabrechnung:
1.5.3    Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne       3.1      Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der
         vorherige Zustimmung des Versicherers eine Scha-                  Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes oder ande-
         denersatzverpflichtung ganz oder zum Teil anzuerken-              rer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der
         nen – es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte                 Bemessung zunächst eine den zu erwartenden Ver-
         die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit ver-            hältnissen entsprechende Größe zugrunde gelegt.
         weigern – oder zu vergleichen.
                                                                           Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der
1.5.4    Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne                Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhält-
         vorherige Zustimmung des Versicherers sich an einem               nissen entsprechenden Größen anzugeben und auf
         Mediationsverfahren oder Schiedsgerichtsverfahren                 Verlangen nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und
         zu beteiligen oder sich einem Schiedsspruch zu unter-             welche Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbe-
         werfen.                                                           dingte Erweiterungen des versicherten Risikos einge-
                                                                           treten sind; dieser Verpflichtung hat der Versiche-
2.       Vollmacht des Versicherers                                        rungsnehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der
         Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner              Anfrage des Versicherers oder nach Fertigstellung des
         Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig er-                Jahresabschlusses nachzukommen.
         scheinenden Erklärungen im Namen des Versiche-                    Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des
         rungsnehmers abzugeben.                                           Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung
                                                                           vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie
                      Artikel 9                                            ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung fällig.
 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder
                verpfändet werden?                                3.2      Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht
                                                                           rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die Wahl,
Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststel-            auf Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Ver-
lung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder                  zugsprämie einzuheben. Diese Verzugsprämie be-
abgetreten noch verpfändet werden.                                         trägt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jah-
                                                                           resprämie oder die Prämie für eine Versicherungs-
                          Artikel 10                                       dauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie
                                                                           jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt


                                                                                   Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 7 von 22

[Seite 8]
            ist, andernfalls so viel wie die Prämie für jenes Versi-   3.        Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers
            cherungsjahr, das dem abzurechnenden Versiche-
            rungsjahr unmittelbar vorangeht. Werden die Angaben                  Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleich-
            nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach                 verfahrens über das Vermögen des Versicherungs-
            Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der Ver-                      nehmers kann der Versicherer den Vertrag mit einer
            zugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den etwa                  Frist von einem Monat kündigen.
            zu viel gezahlten Betrag rückzuerstatten.                  4.        Risikowegfall
            Für die Verzugsprämie findet Pkt. 2.3 Anwendung.                     Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd
3.3         Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger                  weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Ri-
            Angaben                                                              sikos.

            Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Ver-                  Die Einschränkung der behördlichen Zulassung be-
            sicherungsnehmers nachzuprüfen. Der Versiche-                        wirkt die Einschränkung des Versicherungsvertrages
            rungsnehmer hat zu diesem Zweck Einblick in sämtli-                  auf den verbleibenden Umfang.
            che maßgebenden Unterlagen zu gewähren.                    5.        Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis
            Hat der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben ge-                   zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit.
            macht, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar        6.        Eine Kündigung nach Pkt. 1., Pkt. 2. oder ein Risiko-
            (siehe Art. 8, Pkt. 1.1).                                            wegfall nach Pkt. 4. schließt die Anwendung der Best-
4.          Begriffsbestimmungen                                                 immungen des Art. 11, Pkt. 3. nicht aus.

4.1         Lohn- und Gehaltssumme; Aufwand für Leih-, Leasing-        7.        Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte
            und Fremdarbeitskräfte                                               Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so
                                                                                 kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages
            Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen,                  die Nachzahlung des Betrages fordern, um den die
            Aufwendungen für Leih-, Leasing- und Fremdarbeits-                   Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Ver-
            kräfte, Werkvertrags- und sonstige Entgelte – welche                 trag nur für den Zeitraum geschlossen worden wäre,
            Bezeichnung sie auch immer tragen (z.B. Gefahren-,                   während dessen er tatsächlich bestanden hat. Macht
            Montage-, Schmutzzulagen, Weggelder usw.) – sämt-                    der Versicherer vom Kündigungsrecht gemäß Pkt. 2
            licher im Betrieb beschäftigter Personen (auch Heim-                 Gebrauch oder wird der Versicherungsvertrag gemäß
            arbeiter, usw.); als anzurechnende Entgelte gelten                   Pkt. 3 gekündigt, so kann eine solche Nachzahlung
            auch die Vergütungen an freie Dienstnehmer und/oder                  nicht gefordert werden.
            Zahlungen auf Honorarbasis und an Leiharbeitsfirmen.
            Auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kommt                                   Artikel 13
            es nicht an.                                               Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungs-
                                                                        vertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichts-
            Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an                     stand und anzuwendendes Recht)
            den Sozialversicherungsbeiträgen; laufende Haus-
            halts- und Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei          Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden
            Heirat, Geburt eines Kindes, Krankheits-, Unglücks- o-     Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des inländi-
            der Todesfällen sowie Betriebsveranstaltungen, Be-         schen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers zustän-
            triebs- oder Dienstjubiläen; Abfertigungen; ferner         dig, soweit dies nach internationalen Übereinkommen zulässig
            staatliche Familien- und Wohnungsbeihilfen.                ist.
4.2         Umsatz                                                     Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
            Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe aller Entgelte                                Artikel 14
            für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen zu ver-             In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
            stehen, die ein Unternehmen in den Ländern, auf die
            sich der örtliche Geltungsbereich des Versicherungs-       Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, ist für
            schutzes erstreckt, ausführt, exklusive der Erlöse aus     sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsneh-
            Lizenzen, aus Veräußerungen eines Betriebes oder           mers an den Versicherer die geschriebene Form erforderlich, so-
            Teilbetriebes sowie aus der Veräußerung von Wirt-          fern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklä-
            schaftsgütern des Anlagevermögens (§ 4 UStG 1994);         rung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zu-
            Umsatz ohne Mehrwertsteuer.                                gang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die
                                                                       Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail).
                             Artikel 12                                Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Origi-
    Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach            nal der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden
     Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei           zugehen muss.
                 Wegfall des versicherten Risikos?
1.          Vertragsdauer
                                                                                                 Artikel 15
            Der Vertrag ist auf die in der Polizze festgesetzte Zeit                          Sanktionsklausel
            abgeschlossen.
                                                                       Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
            Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens        Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
            ein Jahr, verlängert sich der Versicherungsvertrag je-     Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- o-
            weils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf    der Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union
            gekündigt wird. Beträgt die Vertragslaufzeit weniger       oder der Republik Österreich entgegenstehen.
            als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung.
            Ebenso bedürfen Projektversicherungen keiner Kündi-        Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
            gung.                                                      bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika
                                                                       oder andere Länder erlassen werden, soweit dem nicht europäi-
2.          Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles            sche oder österreichische Rechtsvorschriften entgegensteht.
            Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfal-
            les gilt § 158 VersVG.
.


                                                                                         Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 8 von 22

[Seite 9]
Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 1 von 22

[Seite 10]
Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)


                      Abschnitt A:
       Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisken                2.11.    der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke (Ab-
                                                                             schnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung).
        1. Erweiterung des Versicherungsschutzes                    3.       Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1. und 2.
1.       Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsver-                  Schadenersatzverpflichtungen
         trag bezeichneten Risikos (Art. 1 AHVB) nach Maß-          3.1      der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
         gabe des Deckungsumfanges der AHVB Schadener-                       und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beauf-
         satzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus                    sichtigung des versicherten Betriebes oder eines Tei-
         Innehabung und Verwendung der gesamten betriebli-                   les desselben angestellt hat;
         chen Einrichtung.
                                                                    3.2      sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie
         Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadener-                    in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung verursa-
         satzverpflichtungen aus der nicht gewerbsmäßigen                    chen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden,
         Vermietung oder Verleihung von Arbeitsmaschinen                     soweit es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten)
         und Geräten. Nur bei besonderer Vereinbarung er-                    unter Arbeitnehmern des versicherten Betriebes im
         streckt sich der Versicherungsschutz auch auf die ge-               Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt.
         werbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten.
                                                                             Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des
2.       Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen                   Versicherungsnehmers sind gemäß Pkt. 3.1 oder Pkt.
         des Versicherungsnehmers aus                                        3.2 auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses
2.1      der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Be-                 mitversichert.
         triebsgrundstücke und aus Führungen im versicherten
         Betrieb;
                                                                                    2. Produktehaftpflichtrisiko
2.2      der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen
         und Messen;                                                Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und
                                                                    EHVB sowie insbesondere der nachstehend angeführten Bedin-
2.3      der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder             gungen wie folgt mitversichert:
         Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicher-
         ten Betrieb oder Beruf und/oder ausschließlich für         1.       Begriffsbestimmungen
         Wohnzwecke des Versicherungsnehmers benützt wer-                    Das Produktehaftpflichtrisiko ist die Gesamtheit der
         den (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung);                     gesetzlichen Haftungstatbestände für Schäden, die
2.4      der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäu-                     durch Mängel eines Produktes nach Lieferung oder
         sern samt Nebengebäuden für Leiter und Arbeitneh-                   durch Mängel einer geleisteten Arbeit nach Übergabe
         mer des versicherten Betriebes (Abschnitt B, Z. 11                  verursacht werden.
         EHVB findet Anwendung);                                             Der Mangel kann insbesondere auf Konzeption, Pla-
2.5      Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außer-                   nung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lagerung,
         halb des Betriebsgrundstückes befinden;                             Lieferung (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung,
                                                                             Werbung oder Beratung zurückzuführen sein.
2.6      einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch
         Hilfeleistungen für Dritte, Abschnitt B, Z. 15 EHVB fin-            Als Produkte gelten alle körperlichen Sachen oder
         det Anwendung);                                                     Teile von solchen, die als Handelsware in Betracht
                                                                             kommen, samt Zubehör und Verpackung.
2.7      dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-
         , Stich- und Schusswaffen durch den Versicherungs-                  Die Lieferung ist die tatsächliche Übergabe des Pro-
         nehmer oder von ihm beauftragter Personen, unter der                duktes durch den Versicherten an einen Dritten, ohne
         Voraussetzung der Einhaltung der einschlägigen ge-                  Rücksicht auf den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt,
         setzlichen und behördlichen Vorschriften (ausge-                    wenn der Versicherte die tatsächliche Verfügungsge-
         schlossen bleibt der Waffengebrauch zu Jagdzwe-                     walt verliert, das heißt die Möglichkeit, einen Einfluss
         cken);                                                              auf das Produkt oder seine Verwendung auszuüben.

2.8      der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mit-                  Die Übergabe einer geleisteten Arbeit ist deren Fer-
         versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht              tigstellung und tatsächliche Übernahme durch den
         der Ärzte aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern hierfür            Auftraggeber oder einen Berechtigten.
         nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht;             2.       Versicherungsschutz für Produktions- und Tätigkeits-
2.9      Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z.B. Werks-               programme
         kantinen, Badeanstalten, Erholungsheimen, Kinder-          2.1      Der Versicherungsnehmer hat über Aufforderung bei
         gärten und Betriebssportgemeinschaften, auch wenn                   Vertragsabschluss dem Versicherer eine vollständige
         diese Einrichtungen durch betriebsfremde Personen                   Information über die zu diesem Zeitpunkt gegebenen
         benützt werden (für die Badeanstalten findet Z. 8, für              Produktions- und Tätigkeitsprogramme zu geben. In
         Erholungsheime Z. 7, für Betriebssportgemeinschaften                diesem Rahmen besteht Versicherungsschutz.
         Z. 14 des Abschnittes B, EHVB sinngemäß Anwen-
         dung);                                                     2.2      Art. 2 AHVB ist daher mit der Einschränkung anzuwen-
                                                                             den, dass sich der Versicherungsschutz nur auf quan-
2.10     Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist die persönli-            titative Erweiterungen des versicherten Risikos (Be-
         che Schadenersatzpflicht der Arbeitnehmer des versi-                triebserweiterungen) erstreckt.
         cherten Betriebes im Rahmen der Veranstaltung (Pkt.
         3. findet sinngemäß Anwendung);                            3.       Versicherungsschutz für unbewusste Exporte


                                                                                   Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 10 von 22

[Seite 11]
3.1       Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von                  der Versicherungsleistung nach Pkt. 4.1.2.1 den ent-
          Art. 3, Pkt. 1. AHVB auf in allen Staaten der Erde, aus-             stehenden Mindererlös. Der Versicherer ersetzt den
          genommen USA, Kanada und Australien, eingetretene                    Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt
          Versicherungsfälle, sofern dem Versicherungsnehmer                   für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem
          oder den für ihn handelnden Personen vom Export                      Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für
          (auch nach Be- oder Verarbeitung) seiner Produkte                    das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre;
          bzw. Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Über-
          gabe nichts bekannt war und auch nichts bekannt sein       4.1.2.3   wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer
          konnte.                                                              rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemesse-
                                                                               nen Nachbesserung des Endproduktes oder einer an-
3.2       Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3.1 ist nicht ge-                 deren Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Ver-
          geben,     wenn      die    Schadenermittlung       und              sicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in
          -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des              dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Pro-
          Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Ver-                dukt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis
          sicherungsnehmer verhindert wird.                                    des Endproduktes steht;
4.        Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinba-          4.1.2.4   wegen der dem direkten Abnehmer des Versiche-
          rung (Erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht)                    rungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung
                                                                               und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
4.1       Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und unabhän-
          gig davon, ob ein Sach- oder Vermögenschaden im            4.1.3     Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Frei-
          Sinne dieser Bedingungen vorliegt, erstreckt sich der                legen mangelhafter Produkte und für Einbau, Anbrin-
          Versicherungsschutz abweichend von Art. 1 und Art.                   gen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. Aus-
          7, Pkt. 24 AHVB auch auf das Produktehaftpflichtrisiko,              genommen hiervon bleiben die Kosten für die Nachlie-
          soweit es sich handelt um                                            ferung der Ersatzprodukte einschließlich Transport-
                                                                               kosten.
4.1.1     Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen,
          die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verar-                   Kann der Mangel des Produktes durch verschiedene
          beitung von durch den Versicherungsnehmer geliefer-                  Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungs-
          ten Produkten mit anderen Produkten entstehen, und                   schutz nur in der Höhe der günstigsten versicherten
          zwar                                                                 Kosten.
4.1.1.1   wegen des vergeblichen Einsatzes der anderen Pro-          Es besteht kein Versicherungsschutz,
          dukte;
                                                                     4.1.3.1   wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn han-
4.1.1.2   wegen der für die Herstellung des Endproduktes auf-                  delnden Personen die mangelhaften Produkte selbst
          gewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für                     angebracht, eingebaut oder verlegt haben oder in ih-
          das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;                    rem Auftrag oder für ihre Rechnung haben anbringen,
                                                                               einbauen oder verlegen lassen.
4.1.1.3   wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des
          Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles.             4.1.4     Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass mittels der
          Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass                      vom Versicherungsnehmer gelieferten (auch gewarte-
          veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle                ten oder reparierten) Maschinen Sachen mangelhaft
          der Versicherungsleistung nach den Punkten 4.1.1.1                   hergestellt oder verarbeitet werden, ohne dass ein
          und 4.1.1.2 den entstehenden Mindererlös.                            Sachschaden gemäß Art. 1, Pkt. 2.3 AHVB vorliegt,
                                                                               und zwar
          Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhält-
          nis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Ver-     4.1.4.1   wegen vergeblichen Einsatzes der in die Maschine ein-
          sicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der                    gebrachten Produkte;
          bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu er-
          warten gewesen wäre;                                       4.1.4.2   wegen der für die Herstellung oder Verarbeitung auf-
                                                                               gewendeten Kosten;
4.1.1.4   wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer
          rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemesse-        4.1.4.3   wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des
          nen Nachbesserung des Endproduktes oder einer an-                    Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles.
          deren Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Ver-                   Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass
          sicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in                    veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle
          dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Pro-                der Versicherungsleistungen nach den Punkten
          dukt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis                      4.1.4.1 und 4.1.4.2 den entstehenden Mindererlös;
          des Endproduktes steht;                                    4.1.4.4   wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer
4.1.1.5   wegen der dem direkten Abnehmer des Versiche-                        rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemesse-
          rungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung                   nen Nachbesserung des Endproduktes oder einer an-
          und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.                             deren Schadenbeseitigung entstehen;

4.1.2     Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung o-       4.1.4.5   wegen der dem direkten Abnehmer des Versiche-
          der Weiterverarbeitung mangelhafter durch den Versi-                 rungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung
          cherungsnehmer gelieferter Produkte entstehen, ohne                  und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
          dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbei-           4.2       Besondere Regelungen für Fälle des Pkt. 4.1
          tung mit anderen Produkten stattfand, und zwar
                                                                     4.2.1     Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1.
4.1.2.1   wegen der für die Herstellung des Endproduktes auf-                  AHVB die Lieferung eines mangelhaften Produktes
          gewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für                     bzw. die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit (in
          das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;                    der Folge kurz ”Lieferung" genannt).
4.1.2.2   wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des        4.2.2     Örtlicher Geltungsbereich
          Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles.
          Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass                      Abweichend von Art. 3 AHVB erstreckt sich der Versi-
          veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle                cherungsschutz auf Lieferungen, die in Österreich er-
                                                                               folgen, sofern sich die Tatbestände der Punkte 4.1.1


                                                                                     Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 11 von 22

[Seite 12]
          bis 4.1.4 in Österreich erfüllen. Pkt. 3. findet jedoch             Insassen, als auch wegen Schäden durch Luft- oder
          sinngemäß Anwendung.                                                Raumfahrzeuge.
4.2.3     Zeitlicher Geltungsbereich                                5.2       Nur in den gemäß Pkt. 4. durch besondere Vereinba-
                                                                              rung versicherbaren Tatbeständen besteht kein Versi-
          Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungs-                   cherungsschutz für Folgeschäden, wie z.B. Betriebs-
          schutz, wenn die Lieferung während der Wirksamkeit                  unterbrechung oder Produktionsausfall.
          des Versicherungsschutzes erfolgt und die Anzeige
          des Schadens beim Versicherer spätestens zwei
          Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages                3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
          einlangt.
                                                                    Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
4.2.4     Serienschaden                                             der Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt wurde und
          Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 AHVB gelten mehrere       bewusst -– insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten-
          Lieferungen als ein Versicherungsfall, wenn sie aus       oder zeitsparenden Arbeitsweise – den für den versicherten Be-
          derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt als       trieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder be-
          ein Versicherungsfall, wenn mehrere Lieferungen aus       hördlichen Vorschriften zuwidergehandelt wurde, und zwar durch
          gleichartigen in zeitlichem Zusammenhang stehenden        einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter
          Ursachen Schäden auslösen, sofern zwischen diesen         oder dessen leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsverfas-
          Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder techni-   sungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1974), in der jeweils geltenden
          scher Zusammenhang besteht.                               Fassung, bzw. über Veranlassung oder mit Einverständnis einer
                                                                    dieser Personen.
          Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
4.2.5     Selbstbehalt                                                                  4. Betriebsübernahme
          Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt         Wird der Betrieb an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines
          entgegen dem generellen Selbstbehalt in der Polizze       Nießbrauches, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen
          10 % des Schadens, mindestens EUR 500,00.                 Rechtsverhältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt an
5.        Ausschlüsse vom Versicherungsschutz                       Stelle des Versicherungsnehmers der Dritte in die während der
                                                                    Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhält-
5.1       Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind –             nis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die Vorschriften des §
          auch im Fall einer besonderen Vereinbarung gemäß          69 Abs. 2 und 3 und der §§ 70, 71 VersVG (siehe Anhang) gelten
          Pkt. 4. –                                                 sinngemäß.
5.1.1     Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es
          sich nicht um ausdrücklich gemäß Pkt. 4.1 mitversi-
          cherte Tatbestände handelt. Auf die Bestimmung des
          Art. 7, Punkte 1.1 und 1.3 sowie Pkt. 9. der AHVB wird
          besonders hingewiesen;
5.1.2     Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garan-
          tieverträgen und Verschleiß, der üblicherweise zu er-
          warten ist;
5.1.3     Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Ar-
          beiten eingetreten sind, deren Verwendung oder Wir-
          kung im Hinblick auf den konkreten Verwendungs-
          zweck den jeweiligen Erkenntnissen der Technik und
          der Wissenschaft gemäß nicht ausreichend erprobt
          war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gege-
          ben, wenn für die Verwendung eines Produktes die
          aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften
          notwendige Zulassung nicht vorliegt;
5.1.4     Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Ar-
          beiten herbeigeführt wurden, deren Herstellung oder
          Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz
          vergeben wurde;
5.1.5     Ansprüche aus
5.1.5.1   Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-, Wasser-,
          Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen oder
          Lieferung von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen so-
          wie Seilbahnen;
5.1.5.2   Planung, Herstellung oder Lieferung von Teilen für
          Kraftfahrzeuge, sowie Planung, Herstellung oder Lie-
          ferung von Teilen für Luft-, Wasser-, Schienen-, Raum-
          fahrzeuge sowie Seilbahnen, soweit die Teile ersicht-
          lich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Luft-,
          Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbah-
          nen bestimmt waren;
5.1.5.3   Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen
          von Luft- oder Raumfahrzeugen; und zwar sowohl we-
          gen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, ein-
          schließlich der mit diesen beförderten Sachen und der


                                                                                    Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 12 von 22

[Seite 13]
                     Abschnitt B:                                   1.2   Die Versicherung erstreckt sich ferner abweichend von
                                                                          Art. 7, Punkte 10.1 bis 10.4 AHVB auch auf die gesetz-
      Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs-                       liche und vertragliche Haftpflicht (im Sinne von Pkt.
                und Nichtbetriebsrisken                                   1.1) aus der Beschädigung von Fahrbetriebsmitteln,
                                                                          die sich auf dem Anschlussgleis befinden. Nur bei be-
             1. Deckung reiner Vermögensschäden
                                                                          sonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versiche-
Falls in den nachstehenden Bestimmungen oder in einer beson-              rungsschutz auch auf die Beschädigung des zu be- o-
deren Bedingung die Deckung reiner Vermögensschäden vorge-                der entladenden Fahrbetriebsmittels beim Be- oder
sehen ist, so gilt Folgendes:                                             Entladen.

1.       Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die            2.    Gemietete bahneigene Lagerplätze
         weder Personenschäden noch Sachschäden sind (Art.                Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1,
         1, Pkt. 2 AHVB), noch sich aus solchen Schäden her-              Pkt. 2. und Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB auch auf die dem Ver-
         leiten.
                                                                          sicherungsnehmer obliegende vertragliche Haftung
2.       Abweichend von Art. 1 AHVB ist Versicherungsfall ein             aufgrund der Punkte 13.1 bis 13.4 der ”Allgemeinen
         Verstoß (Handlung oder Unterlassung), der den versi-             Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge"
         cherten Tätigkeiten entspringt und aus welchem dem               der ÖBB (BH 512 in der Fassung der Ausgabe 1992).
         Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen           3.    Vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden
         erwachsen oder erwachsen könnten.
                                                                          Der Versicherungsschutz nach den Punkten 1. und 2.
2.1      Serienschaden: Als ein Versicherungsfall gelten auch
                                                                          erstreckt sich auch auf die dem Versicherungsnehmer
         alle Folgen                                                      nach den dort angeführten Bedingungen obliegende
         -     eines Verstoßes,                                           vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden. Die
                                                                          Versicherungssumme hiefür beträgt im Rahmen der
         -     mehrerer auf derselben Ursache beruhenden Ver-             Pauschalversicherungssumme, sofern in der Polizze
               stöße,                                                     nichts anderes vereinbart ist, 2,5 % davon.
         -     mehrerer im zeitlichen Zusammenhang stehenden        4.    Zu den Punkten 1. bis 3.
               und auf gleichartigen Ursachen beruhenden Ver-
               stöße, wenn zwischen diesen Ursachen ein recht-      4.1   Soweit bewiesen werden kann, dass das schädigende
               licher, technischer oder wirtschaftlicher Zusam-           Ereignis ganz oder teilweise auf ein Verschulden der
               menhang besteht.                                           Bahn oder eines ihrer Organe zurückzuführen ist, tritt
                                                                          eine Aufhebung oder Minderung der Haftung des Ver-
         Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.                  sicherers nach Maßgabe des festgestellten Verschul-
                                                                          dens ein.
3.       Abweichend von Art. 3 AHVB besteht Versicherungs-
         schutz, wenn der Verstoß in dem in der Polizze verein-     4.2   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vertragsstra-
         barten örtlichen Geltungsbereich begangen wurde,                 fen jeglicher Art sowie auf die Verpflichtung des Versi-
         sich in diesem wirtschaftlich auswirkt und auch die Gel-         cherungsnehmers, der Bahn für solche Ausstattungs-,
         tendmachung des Anspruches in diesem örtlichen Gel-              Herstellungs- und Instandhaltungsarbeiten, Anschaf-
         tungsbereich erfolgt.                                            fungen und Ähnliches Ersatz zu leisten, die die Bahn
                                                                          übernommen hat, weil der Versicherungsnehmer sei-
4.       Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungs-
                                                                          nen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachge-
         schutz, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit
                                                                          kommen ist.
         des Versicherungsschutzes begangen wurde und die
         Anzeige des Versicherungsfalles beim Versicherer           4.3   Haftungen, die über die obgenannten ”Allgemeinen
         spätestens 1 Jahr nach Beendigung des Versiche-                  Bestimmungen der Anschlussbahnverträge" und ”All-
         rungsvertrages einlangt.                                         gemeinen Bestimmungen der kommerziellen Bestand-
                                                                          verträge" hinausgehen, fallen nur aufgrund besonderer
4.1      Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, so
                                                                          Vereinbarung mit dem Versicherer unter Versiche-
         gilt im Zweifel der Verstoß mit dem Tag als begangen,
                                                                          rungsschutz.
         an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vor-
         genommen werden müssen, um den Eintritt des Scha-
         dens abzuwenden.
                                                                           3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
5.       Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schä-
                                                                    1.    Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen:
         den durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch
         Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung sei-               Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahl-
         tens des Personals des Versicherungsnehmers oder                 bauunternehmen), Baumeister (Maurermeister), Bau-
         anderer für ihn handelnder Personen, durch Verlust o-            gewerbetreibender, Zimmermeister, Brunnenmeister,
         der Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und                    Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, As-
         Wertsachen sowie durch Überschreitung von Kosten-                phaltierer und Schwarzdecker, Dachdecker, Fliesenle-
         voranschlägen und Krediten.                                      ger, Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstallateure,
                                                                          Elektroinstallateure (Elektriker), Heizungs- und Klima-
                                                                          techniker, Abbruchsunternehmer, Baggereien (Deich-
                                                                          gräber), Sand- und Schottererzeuger, Sprengungsun-
2.Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
                                                                          ternehmer und Sprengmeister, Steinbruchunterneh-
1.       Anschlussbahnen                                                  mer und Tiefbohrunternehmer.

1.1      Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1,     2.    Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des
         Pkt. 2. und Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB auch auf die vertrag-          Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A
         liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aufgrund              der EHVB insbesondere auch auf Schadenersatzver-
         des Abschnittes ”Haftung der ”Allgemeinen Bestim-                pflichtungen
         mungen der Anschlussbahnverträge" der ÖBB (BH
                                                                    2.1   aus Personen- und Sachschäden, die aus vom Versi-
         510 in der Fassung der Ausgabe 1979).
                                                                          cherungsnehmer vorgenommenen Planungen entste-
                                                                          hen;


                                                                                Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 13 von 22

[Seite 14]
2.2      aus Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizi-            Durch Weidevieh oder Wild verursachte Schäden an
         täts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Kanäle             Fluren oder Kulturen sind vom Versicherungsschutz
         und dgl.), wobei Art. 7, Punkte 10.4 und 10.5 AHVB               ausgeschlossen;
         keine Anwendung finden;
                                                                    1.2   aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden
2.3      aus Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens               Wald, letzteren falls jedoch nur für den eigenen Bedarf;
         von Bauwerken, nur bei gesonderter Vereinbarung in
         der Polizze;                                               1.3   aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und
                                                                          Anwendung von Unkrautvertilgungsmitteln in der ver-
2.4      aus Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch                 sicherten Land- und Forstwirtschaft;
         eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles
         eines solchen sowie durch Erdrutschungen;                  1.4   aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche,
                                                                          Düngemittel und Siloabwässer nach Maßgabe des Art.
2.5      aus Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Un-                6 AHVB.
         terlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifun-
         gen und Verspreizungen);                                         Die Versicherungssumme hierfür beträgt EUR
                                                                          75.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungs-
2.6      aus Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe fol-                  summe.
         gender Bestimmungen:
                                                                          Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt,
2.6.1    Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die                   sofern in der Polizze kein genereller Selbstbehalt ver-
         Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne                 einbart ist, in jedem Versicherungsfall EUR 400,00.
         der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBI. Nr. 77/1954),
         in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt wer-        1.5   aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der
         den.                                                             versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch nur un-
                                                                          ter der Bedingung, dass die Sprengarbeiten von einem
2.6.2    Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von                 Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verord-
         100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versi-             nung (BGBI. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden
         cherungsschutz ausgeschlossen.                                   Fassung, durchgeführt werden. Sachschäden, die sich
                                                                          innerhalb eines Radius von 100 m von der Spreng-
2.6.3    Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versi-             stelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausge-
         cherungsschutz für solche Sachschäden, mit denen                 schlossen. Der Versicherer haftet nicht für solche
         bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschrie-              Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz An-
         benen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerech-                 wendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnah-
         net werden muss.                                                 men üblicherweise gerechnet werden muss;
3.       Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-       1.6   aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkos-
         satzverpflichtungen aus der Beteiligung an Arbeitsge-            ten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Ei-
         meinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der Ar-             genleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreiten. Ab-
         beitsgemeinschaft als Subunternehmer dieser Arbeits-             schnitt B, Z. 3, Pkt. 2. EHVB findet Anwendung. Für
         gemeinschaft aufgrund eines schriftlichen Auftrages              solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtun-
         gilt nicht als Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft.           gen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversi-
                                                                          chert; Voraussetzung ist, dass die technische Planung,
                                                                          Baukoordination, Leitung und Ausführung der Arbeiten
         4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und                        einem hierzu behördlich berechtigten Ziviltechniker o-
                      ähnliche Betriebe                                   der Gewerbetreibenden übertragen werden;
Abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB erstreckt sich der Versiche-    1.7   aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 2 (iVm
rungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund                § 2 Abs 4) der GewO (BGBI. Nr. 194/1994) in der je-
des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) wegen Perso-                 weils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnauf-
nen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit Begutachtung                    wand unter Hinzurechnung etwa gewährter Natural-
nach § 57 a Kraftfahrgesetz (BGBI. Nr. 267/1967), beide in der            leistungen EUR 15.000,00 nicht überschreitet (Pkt.
jeweils geltenden Fassung.                                                1.1, 2. Absatz findet jedoch Anwendung);
                                                                    1.8   aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1, Z.
                     5. Rauchfangkehrer                                   5 (iVm § 2 Abs 9) der GewO (BGBI. Nr. 194/1994) in
                                                                          der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche
Abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB erstreckt sich der Versiche-          Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter
rungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund                Naturalleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreitet;
des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der jeweils
geltenden Fassung.                                                  1.9   aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von
                                                                          Abschnitt B, Z. 7 EHVB, wenn keine behördliche Ge-
                                                                          werbeberechtigung erforderlich ist.
         6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
                                                                    2.    Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des Ver-
1.       Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des                 sicherungsnehmers als Privatperson nach Maßgabe
         Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A                  von Abschnitt B, Z. 16 EHVB sowie die gleichartige
         der EHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen                   Schadenersatzpflicht der in Abschnitt B, Z. 16, Punkte
                                                                          3.1 und 3.2 EHVB mitversicherten Personen.
1.1      aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwen-
         dungszweck (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwen-          3.    Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Äquivalenz
         dung);                                                           zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungsneh-
                                                                          mer verpflichtet, bei Änderungen der Hektar-Anzahl
         Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versiche-                (z.B.. infolge Zukauf) dem Versicherer innerhalb von 3
         rungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus                 Monaten nach der Veränderung schriftlich diesen Um-
         Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren und aus                stand anzuzeigen. Sollte der Versicherungsnehmer
         der Überlassung von Reittieren an betriebsfremde Per-            dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist ein allfälli-
         sonen sowie dem Fahren von Kutschen und Schlitten                ger Schadenersatzbetrag um den Anteil der Nichtmel-
         aller Art, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zum Ab-         dung zu kürzen.
         schluss einer Versicherung besteht.


                                                                                Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 14 von 22

[Seite 15]
              7. Fremdenbeherbergung                                   Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) – ver-
                                                                       pflichtet
1.    Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7,
      Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die Haftung des       2.1     im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens einer
      Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Be-                   Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheits-
      schädigung von eingebrachten Sachen der zur Beher-               behörde Anzeige zu erstatten;
      bergung aufgenommenen Gäste. Als eingebracht gel-
      ten Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder ei-         2.2     durch augenfälligen Anschlag bekannt zu geben, dass
      nem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen              Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbar-
      angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht                 keiten gegen Bestätigung bei der Kasse zu hinterlegen
      sind.                                                            sind.

2.    Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der       3.      Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß
      Versicherungsschutz auch auf die gleichartige Haftung            den Punkten 1. und 2. erstreckt sich nicht auf Ansprü-
      des Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Ab-                 che aus Schäden an den von den Badegästen einge-
      handenkommen der in Pkt. 1. bezeichneten Sachen.                 brachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zube-
                                                                       hör und Bestandteilen und der auf oder in diesen Fahr-
      Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Ver-            zeugen befindlichen Sachen, soweit die Schadener-
      sicherungsnehmer - bei sonstiger Leistungsfreiheit des           satzverpflichtung auf den §§ 970 oder 970a ABGB be-
      Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Be-                   ruht.
      grenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) – ver-
      pflichtet                                                4.      Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung.

2.1   im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens einer
      Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheits-              9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
      behörde Anzeige zu erstatten;
                                                               1.      Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
2.2   sofern der Betrieb einer behördlichen Gewerbeberech-
      tigung bedarf, überdies durch augenfälligen Anschlag     2.      Die persönliche Schadenersatzpflicht des Vertreters
      bekannt zu geben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezah-              bei Urlaub und Krankheit ist mitversichert, soweit nicht
      lungsmittel) und Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei             anderweitig Versicherungsschutz besteht.
      der hierfür bezeichneten Stelle des versicherten Be-     3.      Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1,
      triebes zu hinterlegen sind.                                     Pkt. 2. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
3.    Ausschlüsse vom Versicherungsschutz                              aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versiche-
                                                                       rungssumme von EUR 7.500,00.
      Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß
      den Punkten 1. und 2. erstreckt sich nicht auf Ansprü-   4.      Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend
      che aus Schäden                                                  von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die weltweit
                                                                       eintreten, sofern die schadenverursachende medizini-
3.1   an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer               sche Behandlung in Österreich erfolgt ist; die Ein-
      über den Rahmen der Beförderung hinausgehenden                   schränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet
      Tätigkeit an oder mit ihnen durch den Versicherungs-             Anwendung.
      nehmer oder seine Leute;
                                                                       Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste-
3.2   an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Was-              Hilfe-Leistungen sind abweichend von Art. 3 AHVB
      serfahrzeugen, deren Zubehör und Bestandteilen und               weltweit mitversichert; die Einschränkung nach Art. 3,
      den auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sa-               Pkt. 1, 2.Satz AHVB findet keine Anwendung.
      chen, soweit die Schadenersatzverpflichtung auf den
      §§ 970 oder 970a ABGB beruht;                            5.      Schadenersatzverpflichtungen von Tierärzten und
                                                                       Tierkliniken aus Schäden an den behandelten Tieren
3.3   aus dem Verlust oder Abhandenkommen von Sachen                   sind abweichend von Art. 7, Pkt. 10. AHVB mitversi-
      aus allgemein zugänglichen Räumen, in denen Spei-                chert.
      sen oder Getränke verabreicht werden.
                                                               6.      Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaf-
4.    Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1,           tungsgesetzes:
      Pkt. 2. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
      aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versiche-               Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7,
      rungssumme von EUR 7.500,00.                                     Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
                                                                       aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr.
                                                                       20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.
                   8. Badeanstalten
1.    Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7,    10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanato-
      Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auf die Haftung des Versi-              rien, Genesungsheime, Altersheime u. dgl.
      cherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädi-
      gung der von den Badegästen eingebrachten Sachen.        1.      Abschnitt A EHVB findet Anwendung.

2.    Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die       2.      Haftung für eingebrachte Sachen der Patienten und ih-
      Versicherung auch auf die gleichartige Haftung des               rer Begleitpersonen:
      Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhan-                  Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet sinngemäß Anwendung.
      denkommen von Sachen, welche von Badegästen in
      den vom Bad zur Verfügung gestellten Kabinen und         3.      Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1,
      Kleiderkästen versperrt gehalten oder von der Bade-              Pkt. 2. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
      anstalt in Verwahrung genommen werden.                           aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versiche-
                                                                       rungssumme von EUR 7.500,00.
      Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Ver-
      sicherungsnehmer – bei sonstiger Leistungsfreiheit       4.      Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend
      des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und                   von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die weltweit
                                                                       eintreten, sofern die schadenverursachende medizini-


                                                                             Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 15 von 22

[Seite 16]
      sche Behandlung in Österreich erfolgt ist; die Ein-         2.1   des Hauseigentümers und -besitzers;
      schränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet
      Anwendung.                                                  2.2   des Hausverwalters und des Hausbesorgers;

      Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste-          2.3   jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsneh-
      Hilfe-Leistungen sind abweichend von Art. 3 AHVB                  mers für ihn handeln, sofern diese Tätigkeit nicht in
      weltweit mitversichert, jedoch nur insoweit, als hiefür           Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt;
      nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; die          2.4   jener Personen, die infolge Fruchtniesung, Konkurs- o-
      Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2.Satz AHVB findet             der Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungs-
      keine Anwendung.                                                  nehmers treten.
5.    Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaf-                Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei wel-
      tungsgesetzes:                                                    chen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialver-
      Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7,            sicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauftrag-
      Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen                ten Personen gemäß den Punkten 2.1 bis 2.4 handelt.
      aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr.                3.    Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tape-
      20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.                        ten, Zimmermalereien, Zierstuckaturen, Wandverklei-
                                                                        dungen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder anderen
                                                                        Leitungen und an sonstigem Zubehör des Hauses in
              11. Haus- und Grundbesitz                                 vermieteten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten –
1.    Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des                  ausgenommen an Fenstern und Türen der Außenseite
      Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver-                   des Gebäudes – leistet der Versicherer abweichend
      pflichtungen                                                      von Art. 1 AHVB Ersatz, auch wenn eine Haftpflicht
                                                                        des Vermieters gegenüber dem Mieter nicht gegeben
1.1   aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung,                  ist. Der Ersatz umfasst die Kosten der Wiederherstel-
      Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der               lungsarbeiten, soweit es sich nicht um Erhaltungskos-
      versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder              ten handelt, die der Vermieter gesetzlich zu tragen hat.
      auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie
      z.B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimm-                Entstehen die genannten Schäden durch Über-
      becken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen.                      schwemmungen, Grundwasser oder im Zusammen-
                                                                        hang mit Erdbeben, so leistet der Versicherer nur nach
      Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit                  Maßgabe des Art. 1 AHVB.
      der versicherten Liegenschaft vorhandener Privatba-
      destrand ist mitversichert.                                 4.    Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Woh-
                                                                        nungseigentümern, Nutzungsberechtigten und deren
1.2   aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur-               Angehörigen (Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB) sind mitversichert,
      und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft,                sofern diese Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter
      wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Ein-                 nicht zufolge persönlicher Handlungen oder Unterlas-
      rechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 75.000,00                   sung für den eingetretenen Schaden selbst verant-
      nicht überschreiten. Abschnitt B, Z. 3, Pkt. 2. EHVB fin-         wortlich sind.
      det Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Scha-
      denersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers                 Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3. gilt sinnge-
      als Bauherr mitversichert; Voraussetzung ist, dass die            mäß auch für die von diesen Personen benützten
      technische Planung, Baukoordination, Leitung und                  Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten.
      Ausführung der Arbeiten einem hiezu behördlich be-
      rechtigten Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden
      übertragen werden.                                                              12. Tierhaltung

      Schäden an Bauwerken durch Hebungen, Senkungen              1.    Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schaden-
      oder Erschütterungen sind im Rahmen des Versiche-                 ersatzverpflichtung des jeweiligen Verwahrers, Betreu-
      rungsschutzes nur dann insoweit gedeckt, wenn durch               ers oder Verfügungsberechtigten.
      diese Ursachen das statische Gefüge des Bauwerkes                 Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versiche-
      so beeinträchtigt ist, dass die nach den geltenden Nor-           rungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus
      men vorgegebenen Sicherheiten unterschritten wer-                 Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren.
      den bzw. dass die Standsicherheit nicht mehr gewähr-
      leistet ist. Schäden durch Verstaubung sind vom Ver-
      sicherungsschutz ausgeschlossen.
                                                                  2.    Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend
1.3   aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten                  von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa
      Liegenschaft nach Maßgabe von Abschnitt B,Z. 7                    oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anlieger-
      EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung                  staat eingetreten sind.
      erforderlich ist;
1.4   aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lage-                            13. Wasserfahrzeuge
      rung von Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolu-
      men von 100 Liter nach Maßgabe des Art. 6 AHVB.             1.    Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadener-
                                                                        satzverpflichtungen des Eigentümers, des Halters und
      Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR                         der Personen, die mit dem Willen des Halters bei der
      75.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungs-                    Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem
      summe.                                                            Wasserfahrzeug befördert werden.
      Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt,          2.    Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit
      sofern in der Polizze nichts anderes vereinbart ist, in           des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und
      jedem Versicherungsfall EUR 400,00.                               Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) zur
2.    Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schaden-              Folge hat, wird bestimmt, dass der Schiffsführer die zur
      ersatzverpflichtungen                                             Führung des versicherten Wasserfahrzeuges behörd-
                                                                        lich vorgeschriebene Berechtigung besitzt.


                                                                              Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 16 von 22

[Seite 17]
3.       Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7,         Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7,
         Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf Sachen, welche              Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
         die beförderten Personen an sich tragen oder als Rei-          aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr.
         segepäck mit sich führen.                                      20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.
4.       Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Scha-     3.    Bei Einsätzen im Ausland sowie bei der Teilnahme an
         denersatzverpflichtungen wegen Schäden aus der                 internationalen Wettbewerben erstreckt sich der Versi-
         Teilnahme an Motorbootrennen und den dazugehöri-               cherungsschutz abweichend von Art. 3 auf Versiche-
         gen Trainingsläufen.                                           rungsfälle, die in Europa eingetreten sind.
                                                                  4.    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
                         14. Vereine                                    satzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, zu
                                                                        deren Rettung oder Schutz die Wehr gerufen wurde.
(Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. Nr. I, 66/2002 in der je-
weils geltenden Fassung)                                          5.    Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die
                                                                        Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen
1.       Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des               wegen Schäden an Sachen, die dem Versicherungs-
         Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver-                nehmer für Einsätze oder Übungen beigestellt werden.
         pflichtungen aus der
                                                                  6.    Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet für Berufs- und Werks-
1.1      Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Ge-               feuerwehren Anwendung.
         bäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und
         Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versi-
         cherungsnehmers (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet                           16. Privathaftpflicht
         sinngemäß Anwendung);
                                                                  1.    Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des
1.2      Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den              Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver-
         Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort               pflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatper-
         der Veranstaltung.                                             son aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Aus-
                                                                        nahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder
2.       Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schaden-           gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
         ersatzverpflichtungen
                                                                  1.1   als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder
2.1      der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des            Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal
         Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er              einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern
         zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines ange-            keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich
         stellt hat;                                                    ist (Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet Anwendung);
2.2      sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungs-       1.2   aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk-
         nehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienst-         und Fernsehempfangsanlage;
         lichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Aus-
         schluss von Personenschäden, bei welchen es sich         1.3   aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
         um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitneh-
         mern des versicherten Vereines im Sinne der Sozial-      1.4   aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausge-
         versicherungsgesetze handelt;                                  nommen die Jagd;

2.3      sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der        1.5   aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und
         statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei              Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sport-
         Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des                gerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
         Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderwei-   1.6   aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen
         tig Versicherungsschutz besteht.                               Hunde (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung);
3.       Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich      1.7   aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der
         die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtun-           Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z.
         gen aus der                                                    13 EHVB findet Anwendung);
3.1      Innehabung oder Verwendung von                           1.8   aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht
3.1.1    Zuschauertribünen und -anlagen;                                motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie
                                                                        von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet
3.1.2    Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten               Anwendung);
         und Loipen.
                                                                  1.9   abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung
3.2      Haltung oder Verwendung von                                    und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen
                                                                        Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
3.2.1    Tieren;
                                                                  2.    Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sachschä-
3.2.2    Wasserfahrzeugen.                                              den aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6
3.3      Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationa-           AHVB.
         len Wettbewerben.                                              Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR
4.       Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet Anwendung.                       75.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungs-
                                                                        summe.
               15. Feuer- und Wasserwehren                              Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt,
1.       Abschnitt B, Z. 14, Punkte 1. und 2. EHVB finden sinn-         sofern in der Polizze nichts anderes vereinbart ist, in
         gemäß Anwendung.                                               jedem Versicherungsfall EUR 400,00.

2.       Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaf-       3.    Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige
         tungsgesetzes:                                                 Schadenersatzverpflichtungen


                                                                              Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 17 von 22

[Seite 18]
3.1   des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge-        3.    Art. 7, Pkt. 10. AHVB findet nur insoweit Anwendung,
      meinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefähr-               als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder den
      ten;                                                           mitversicherten Personen entliehen, geleast, gemietet,
                                                                     gepachtet oder in Verwahrung genommen wurden o-
3.2   der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-,              der einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder
      Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers,             Wartung) unterzogen wurden.
      seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefähr-
      ten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Voll-   4.    Abweichend von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB erstreckt sich
      endung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern              der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatz-
      und solange sie über keinen eigenen Haushalt und               verpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten
      kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen;                  Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Die-
                                                                     ser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse
3.3   von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus              mit einer Höchstdauer von einem Monat.
      einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusli-
      che Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausge-   5.    Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige
      schlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich            Schadenersatzverpflichtungen
      um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der
      Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des       5.1   des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge-
      Versicherungsnehmers handelt.                                  meinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefähr-
                                                                     ten;
4.    Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend
      von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa    5.2   der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-,
      oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anlieger-              Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers,
      staat eingetreten sind.                                        seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefähr-
                                                                     ten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Voll-
                                                                     endung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern
           17. Erweiterte Privathaftpflicht                          und solange sie über keinen eigenen Haushalt und
                                                                     kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen;
1.    Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des
      Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver-          5.3   von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus
      pflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatper-           einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusli-
      son aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Aus-             che Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausge-
      nahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder         schlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich
      gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere                         um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der
                                                                     Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des
1.1   als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder             Versicherungsnehmers handelt.
      Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal
      einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern           6.    Abweichend von Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB sind nur Scha-
      keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich             denersatzansprüche der gemäß den Punkten 5.1 und
      ist (Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet Anwendung);                 5.2 versicherten Personen vom Versicherungsschutz
                                                                     ausgeschlossen.
1.2   aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk-
      und Fernsehempfangsanlage;                               7.    Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend
                                                                     von Art. 3 AHVB auf die ganze Erde. Art. 3, Pkt. 1, 2.
1.3   aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;                 Satz AHVB findet keine Anwendung.
1.4   aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausge-
      nommen die Jagd;                                                         18. Erziehungswesen
1.5   aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und           1.    Schulen und Erziehungsanstalten
      Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sport-
      gerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;             1.1   Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
1.6   aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen             1.2   Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7,
      Hunde (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung);              Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die Haftung des
                                                                     Versicherungsnehmers aus der Beschädigung (nicht
1.7   aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der            dem Verlust oder Abhandenkommen) von Sachen der
      Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z.          Schüler oder Zöglinge.
      13 EHVB findet Anwendung);
                                                               2.    Lehr- oder Aufsichtspersonen
1.8   aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht
      motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie                 Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des
      von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet            Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver-
      Anwendung);                                                    pflichtungen des Versicherten aus der Lehr- und Auf-
                                                                     sichtstätigkeit.
1.9   abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung
      und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen         3.    Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Durch-
      Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.                führung schulischer Veranstaltungen (auch Maturar-
                                                                     eise), und zwar auch außerhalb des Lehrplanes, je-
2.    Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sachschä-         doch mit Genehmigung der Schulleitung.
      den aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6
      AHVB.                                                          Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend
                                                                     von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle aus der Durch-
      Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR                      führung dieser Veranstaltungen in Europa oder einem
      75.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungs-                 außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat.
      summe.
                                                               4.    Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaf-
      Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt,             tungsgesetzes:
      sofern in der Polizze nichts anderes vereinbart wurde,
      in jedem Versicherungsfall EUR 400,00.                         Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7,
                                                                     Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen


                                                                           Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 18 von 22

[Seite 19]
          aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr.              1.1   aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land-
          20/1949) in der jeweils geltenden Fassung, wobei                und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriel-
          reine Vermögensschäden bis zu einer Versicherungs-              len Zwecken dient und nicht vermietet oder verpachtet
          summe von EUR 7.500,00 mitgedeckt sind.                         ist, sowie aus dem Bestand und Betrieb von Friedhö-
                                                                          fen und Krematorien (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet
                      19. Spezialschulen                                  Anwendung);
Für Spezialschulen, wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fall-               1.2   aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck
schirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit-             des Baues oder der Erhaltung von Gemeindestraßen,
und Schischulen gilt:                                                     -wegen, -plätzen und -brücken vorgenommen werden,
                                                                          sofern die Kosten für diese Arbeiten ausschließlich aus
1.        Abschnitt A EHVB findet Anwendung.                              Gemeindemitteln bestritten werden (Abschnitt B, Z. 3
2.        Abschnitt B, Z. 18 EHVB findet keine Anwendung.                 EHVB findet Anwendung);

3.        Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Ver-        1.3   aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen,
          wendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luftfahr-               Stein-, Schotter- und Sandbrüchen, jedoch nur unter
          zeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Art. 7, Pkt. 5.          der Voraussetzung, dass diese ausschließlich den un-
          AHVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.                    ter den Punkten 1. und 2. versicherten Risiken dienen
                                                                          (Abschnitt B, Z. 3 EHVB findet Anwendung);
          Der praktische Unterricht an sowie der Transport von
          diesen Sachen wird der Verwendung gleichgehalten.         1.4   aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr.

          Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des              Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die
          versicherten Risikos auch auf die Lehr- und Auf-                Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen
          sichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter          aus der Innehabung und dem Betrieb von gemeinde-
          Verwendung von Motorbooten, Segelbooten, Surfge-                eigenen Mülldeponien und Müllbeseitigungsanlagen,
          räten oder Reitpferden.                                         Wasserversorgungs-, Kanal- und Kläranlagen.
                                                                    2.    Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadener-
                       20. Speziallehrer                                  satzverpflichtungen der zu Robotleistungen herange-
Für Speziallehrer, wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-          zogenen Personen.
), Motorboot -, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit- und Schilehrer,   3.    Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die
sowie Bergführer gilt:                                                    Versicherung auch auf Sachschäden durch Um-
1.        Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet Anwendung.                        weltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB.

2.        Abschnitt B, Z. 18 EHVB findet keine Anwendung.           4.    Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung.

3.        Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkei-               22. Kirchen, Kultusgemeinden
          ten, zu denen der Versicherungsnehmer aufgrund der
          für seinen Beruf geltenden Gesetze, Verordnungen          1.    Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des
          und behördlichen Vorschriften berechtigt ist.                   Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver-
                                                                          pflichtungen aus
4.        Die Qualifikation eines Alpinvereines wird einer be-
          hördlichen Qualifikation gleichgehalten.                  1.1   der Wahrnehmung von Aufgaben einer Kirchen- bzw.
                                                                          Kultusgemeinde;
5.        Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Ver-
          wendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luftfahr-         1.2   der Durchführung von Veranstaltungen durch den Ver-
          zeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Art. 7, Pkt. 5.          sicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der
          AHVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.                    Veranstaltung;

          Der praktische Unterricht an sowie der Transport von      1.3   der Innehabung oder Verwendung von Grundstücken,
          diesen Sachen wird der Verwendung gleichgehalten.               Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen
                                                                          und Geräten, die nicht land- und forstwirtschaftlichen,
          Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des              gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen und
          versicherten Risikos auch auf die Lehr- und Auf-                nicht vermietet oder verpachtet sind, sowie aus dem
          sichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter          Bestand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien
          Verwendung von Motorbooten, Segelbooten, Surfge-                (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung).
          räten oder Reitpferden.
                                                                    2.    Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schaden-
                  21. Politische Gemeinden                                ersatzverpflichtungen der gesetzlichen Vertreter des
                                                                          Versicherungsnehmers und sämtlicher in seinem Auf-
1.        Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des                trag für ihn handelnden Personen.
          Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver-
          pflichtungen der Gemeinde


                                                                                Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 19 von 22

[Seite 20]
Anhang

Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz

(Wiedergabe der in den AHVB und EHVB erwähnten Bestimmungen des Gesetzes.)


                             § 6.                                     (1)      Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14
                                                                               Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsver-
(1)     Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Ob-                 trags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung
        liegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles               nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zah-
        dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versi-                  lung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurück-
        cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll,              zutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf
        so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die               die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fällig-
        Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der                  keitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
        Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Mona-
        tes, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt           (2)      Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Ein-
        hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,                   tritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist
        es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschul-                  des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer
        dete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb                  von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,
        eines Monates nicht, so kann er sich auf die verein-                   dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen
        barte Leistungsfreiheit nicht berufen.                                 Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert
                                                                               war.
(1a)    Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem
        Versicherungsvertrag zugrunde liegende Äquivalenz             (3)      Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs.
        zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt                1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der
        die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem                  Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese
        Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das              hingewiesen hat.
        höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zu-
        rückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu          (4)      Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
        sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die kei-                      Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
        nen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den                                     § 39.
        Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn
        die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.             (1)      Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so
                                                                               kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
(2)     Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungs-                 dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von min-
        nehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder                      destens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung
        der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versi-                     genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unter-
        cherer gegenüber – unabhängig von der Anwendbar-                       schrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die
        keit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann sich der Ver-              nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden
        sicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht be-               sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser
        rufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den                     Vorschriften, ist unwirksam.
        Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen
        Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer oblie-            (2)      Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist
        genden Leistung gehabt hat.                                            ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Ein-
                                                                               trittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so
(3)     Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass                ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
        eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt                 frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an
        des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber                      der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden ver-
        zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht            hindert war.
        ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf
        grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit           (3)      Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das
        nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des               Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündi-
        Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung sol-                gungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer
        cher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für                    mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann be-
        die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind,                  reits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbun-
        so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, so-               den werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird,
        weit die Verletzung weder auf die Feststellung des Ver-                wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt
        sicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Um-                 mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versiche-
        fang der dem Versicherer obliegenden Leistung Ein-                     rungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich auf-
        fluss gehabt hat.                                                      merksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung
                                                                               fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb
(4)     Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei                    eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kün-
        Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt                 digung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist,
        sein soll, ist unwirksam.                                              innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zah-
(5)     Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verlet-                    lungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versi-
        zung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ab-                    cherungsfall bereits eingetreten ist.
        leiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die               (4)      Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
        Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind o-                     Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
        der ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in
        der die Obliegenheit mitgeteilt wird.                                                     § 39a.
                             § 38.                                    Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der
                                                                      Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt
                                                                      eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versi-
                                                                      cherers nicht ein.


                                                                                      Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 20 von 22

[Seite 21]
                          § 69.                                  (3)       Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser
                                                                           Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem
(1)   Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer                   Versicherer die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet
      veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwer-             in diesen Fällen für die Prämie nicht.
      ber in die während der Dauer seines Eigentums aus
      dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte                                      § 71.
      und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
                                                                 (1)   Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzu-
(2)   Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes           zeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch vom
      laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der               Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer
      Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.                von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versiche-
                                                                       rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein-
(3)   Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der              tritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zuge-
      durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begrün-              hen müssen.
      deten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu las-
      sen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften    (2)   Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt be-
      der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen Bürgerlichen                stehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt be-
      Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.                       kannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen
                                                                       müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlas-
                          § 70.                                        sen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf
(1)   Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Ver-            den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen
      sicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von            Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden
      einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht er-                 Leistung gehabt hat. Das Gleiche gilt, wenn zur Zeit des
      lischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines            Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündi-
      Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er               gung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung
      von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.                        nicht erfolgt ist.

(2)   Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhält-
      nis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger
      Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versiche-
      rungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt,
      wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Er-
      werb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versi-
      cherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungs-
      recht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt
      an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versi-
      cherung Kenntnis erlangt hat.


                                                                                 Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 21 von 22

[Seite 22]
Ergänzende Bedingungen für die Haus- und
Grundbesitzhaftpflichtversicherung
Variante Exklusiv (EBHP IP E 2025)


                                                      Allgemeiner Teil
Auf diese Ergänzenden Bedingungen finden die Bestimmungen der Allgemeinen und Ergänzenden Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 2017/1) Anwendung.

                                                      Besonderer Teil
In Ergänzung der EHVB 2017/1 Punkt 11 gelten folgende Schadenersatzverpflichtungen mitversichert
•    die Veranstalterhaftpflicht für Mieter- oder Eigentümerversammlungen (gilt nicht für Betriebsobjekte).
In Erweiterung der EHVB 2017/1 Punkt 11, 1.2 gilt mitversichert, sofern der Bauproduktionswert 10% der Pauschalversicherungs-
summe nicht überschreitet:
•    Bauherrnhaftpflicht für Zu- und Umbauten.
In Ergänzung der EHVB 2017/1 Punkt 11 lit. 3 gelten mitversichert:
•    Schäden durch Niederschlags- oder Schmelzwasser in vermieteten und im Eigentum des Versicherungsnehmers be-
     findlichen Räumlichkeiten bis 100% der Pauschalversicherungssumme.


                                                                                     Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 22 von 22
```

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Vertragsgrundlagen Haftpflicht, Allg VtgG AH T IP 2025

```text
[Seite 1]
Allgemeine und Ergänzende Allgemeine
Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHVB und EHVB 2017/1*)


Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, als in den Ergänzenden Allgemeinen
Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen werden.


                                                     Inhaltsverzeichnis

                      Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)

                      Art. 1    Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
                      Art. 2    Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
                      Art. 3    Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
                      Art. 4    Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
                      Art. 5    Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?
                      Art. 6    Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?
                      Art. 7    Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
                      Art. 8    Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
                                Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?
                      Art. 9    Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
                      Art. 10   Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die
                                Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Per-
                                sonen)
                      Art. 11   Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versiche-
                                rungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
                      Art. 12   Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündi-
                                gen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
                      Art. 13   Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht wer-
                                den? (Gerichtsstand)
                      Art. 14   In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
                      Art. 15   Sanktionsklausel


*) Bei den im Bedingungstext vorhandenen Hinweisen auf Bedingungsstellen heißt es unter Weglassen der Jahreszahl einfach AHVB
oder EHVB.


                                                                                      Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 1 von 22

[Seite 2]
Allgemeine und Ergänzende Allgemeine
Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHVB und EHVB 2017/1*)

Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung


Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken

                          1.    Erweiterung des Versicherungsschutzes
                          2.    Produktehaftpflichtrisiko
                          3.    Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
                          4.    Betriebsübernahme


Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken

                          1.    Deckung reiner Vermögensschäden
                          2.    Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
                          3.    Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
                          4.    Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe
                          5.    Rauchfangkehrer
                          6.    Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
                          7.    Fremdenbeherbergung
                          8.    Badeanstalten
                          9.    Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
                          10.   Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime Altersheime u.
                                dgl.
                          11.   Haus- und Grundbesitz
                          12.   Tierhaltung
                          13.   Wasserfahrzeuge
                          14.   Vereine
                          15.   Feuer- und Wasserwehren
                          16.   Privathaftpflicht
                          17.   Erweiterte Privathaftpflicht
                          18.   Erziehungswesen
                          19.   Spezialschulen
                          20.   Speziallehrer
                          21    Politische Gemeinden
                          22.   Kirchen, Kultusgemeinden


                                                                             Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 1 von 22

[Seite 3]
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)

                            Artikel 1
     Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?                      Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages
                                                                                 gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines
1.         Versicherungsfall                                                     Monates nach seinem Empfang schriftlich abgelehnt
                                                                                 wird.
1.1        Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem
           versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem                    Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsver-
           Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen                      trag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall en-
           (Pkt. 2.) erwachsen oder erwachsen könnten.                           det der Versicherungsvertrag einen Monat nach Emp-
                                                                                 fang der Ablehnung.
1.2        Serienschaden
                                                                                 Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf
           Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schaden-                      diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen.
           ereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gel-
           ten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die                  Für die Prämienberechnung sind Art. 12, Punkte 5. bis
           auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang ste-                    7. sinngemäß anzuwenden.
           henden Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen Ur-
           sachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder techni-                                  Artikel 3
           scher Zusammenhang besteht.                                     Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
2.         Versicherungsschutz                                        1.         Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Öster-
                                                                                 reich eingetretene Versicherungsfälle. Nicht versichert
2.1        Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer                        sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach
2.1.1      die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die                   US-amerikanischem, kanadischem oder australi-
           dem Versicherungsnehmer wegen eines Personen-                         schem Recht – bei welchem Gerichtsstand auch im-
           schadens, eines Sachschadens oder eines Vermö-                        mer – klagsweise geltend gemacht werden, soweit
           gensschadens, der auf einen versicherten Personen-                    diese Einschränkung nach internationalen      Überein-
           oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund ge-                     kommen zulässig ist.
           setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen       2.         Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtun-
           Inhalts erwachsen *);                                                 gen) gegenüber den österreichischen Sozialversiche-
2.1.2      die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von                  rungsträgern fallen jedoch auch dann unter Versiche-
           einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflich-                     rungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Ausland
           tung im Rahmen des Art. 5, Pkt. 5.                                    eingetreten ist.

2.2        Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Ab-                                   Artikel 4
           handenkommen körperlicher Sachen sind nur dann              Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
           versichert, wenn eine in den Ergänzenden Allgemei-
           nen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtver-       1.         Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungs-
           sicherung (EHVB) vorgesehene besondere Vereinba-                      fälle, die während der Wirksamkeit des Versicherungs-
           rung getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die                 schutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter
           Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.                              Beachtung der §§ 38 ff. VersVG) eingetreten sind.

2.3        Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung                     Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit
           oder Gesundheitsschädigung von Menschen. Sach-                        des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren
           schäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung                    Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versiche-
           von körperlichen Sachen. Verlust, Veränderung oder                    rungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Ver-
           Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Spei-                 sicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Ab-
           chermedien gelten nicht als Sachschäden.                              schluss des Versicherungsvertrages von der Ursache,
                                                                                 die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts be-
                            Artikel 2                                            kannt war.
      Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?             2.         Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetre-
1.         Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen                   ten, in dem das erste Schadenereignis der Serie ein-
           und betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des                   getreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des ersten Scha-
           versicherten Risikos.                                                 denereignisses vereinbarte Umfang des Versiche-
                                                                                 rungsschutzes maßgebend ist. Wenn der Versicherer
2.         Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch                     das Versicherungsverhältnis gemäß Art. 12 kündigt o-
           Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen be-                       der bei Risikowegfall (Art. 12, Pkt. 4.), besteht nicht nur
           wirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres                 für die während der Wirksamkeit des Versicherungs-
           ab Inkrafttreten der Rechtsnormen mittels eingeschrie-                schutzes, sondern auch für die nach Beendigung des
           benen Briefes                                                         Vertrages eintretenden Schadenereignisse einer Serie
                                                                                 Versicherungsschutz.
2.1        dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versi-
           cherungsvertrages anbieten oder                                       Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Ab-
                                                                                 schluss des Versicherungsvertrages eingetreten und
2.2        den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist                 war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom
           von einem Monat kündigen.                                             Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt
                                                                                 der Serienschaden mit dem ersten in die Wirksamkeit


*) In der Folge kurz ”Schadenersatzverpflichtungen” genannt.


                                                                                   Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 3 von 21

[Seite 4]
            des Versicherungsschutzes fallenden Schadenereig-                    cherungsnehmers scheitert und der Versicherer mit-
            nis als eingetreten, sofern hiefür nicht anderweitig Ver-            tels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt,
            sicherungsschutz besteht.                                            seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und
                                                                                 Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfü-
            Ist das erste Schadenereignis einer Serie während ei-                gung zu halten, hat der Versicherer für den von der er-
            ner Unterbrechung des Versicherungsschutzes einge-                   wähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand an
            treten und war dem Versicherungsnehmer oder Versi-                   Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
            cherten vom Eintritt des Serienschadens nichts be-
            kannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in                                 Artikel 6
            den Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fallen-           Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch
            den Schadenereignis als eingetreten.                                         Umweltstörung geregelt?
3.          Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versi-        Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Um-
            cherungsfall mit der ersten nachprüfbaren Feststellung      weltstörung (auch aus dem Produktehaftpflichtrisiko gemäß Ab-
            der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als ein-         schnitt A, Ziffer 2 EHVB) – einschließlich des Schadens an Erd-
            getreten.                                                   reich oder Gewässern – besteht Versicherungsschutz nur auf-
                                                                        grund besonderer Vereinbarung laut Polizze nach Maßgabe der
                           Artikel 5                                    nachstehend angeführten Bedingungen:
     Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet
                       der Versicherer?                                 1.       Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaf-
                                                                                 fenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Im-
1.          Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des                 missionen.
            Versicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des
            Art. 1, Pkt. 1. dar, und zwar auch dann, wenn sich der      2.       Versicherungsschutz für Sachschäden durch Um-
            Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatz-                       weltstörung – einschließlich des Schadens an Erdreich
            pflichtige Personen erstreckt.                                       oder Gewässern – besteht, wenn die Umweltstörung
                                                                                 durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvor-
            Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so                   hergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom
            gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und                      ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgesche-
            Vermögensschäden, die auf einen versicherten Perso-                  hen abweicht.
            nen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusam-
            men.                                                                 Somit besteht insbesondere kein Versicherungs-
                                                                                 schutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleich-
2.          Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versi-               artige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) eine Um-
            cherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle                      weltstörung, die bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht
            höchstens das 3-fache der jeweiligen Versicherungs-                  eingetreten wäre, ausgelöst wird.
            summe.
                                                                                 Art. 7, Pkt. 11. findet keine Anwendung.
3.          An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der
            Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtli-          3.       Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz
            cher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzver-                   gemäß Pkt. 2.
            pflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versi-
            cherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleis-           3.1      Versicherungsfall
            tung.                                                       3.1.1    Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1. die
4.          Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu                       erste nachprüfbare Feststellung einer Umweltstörung,
            leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die                 aus welcher dem Versicherungsnehmer Schadener-
            Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger                      satzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könn-
            sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungs-                    ten.
            fall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungs-       3.1.2    Serienschaden
            summe, so wird die zu leistende Rente nur im Verhält-
            nis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages                   Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 gilt die Feststellung
            zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert                 mehrerer durch denselben Vorfall ausgelösten Um-
            der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der verein-                  weltstörungen als ein Versicherungsfall. Ferner gelten
            barten Rententafel OEM 80/82 und eines Zinsfußes                     als ein Versicherungsfall Feststellungen von Um-
            von jährlich 3 % ermittelt.                                          weltstörungen, die durch gleichartige in zeitlichem Zu-
                                                                                 sammenhang stehende Vorfälle ausgelöst werden,
5.          Rettungskosten; Kosten                                               wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirt-
5.1         Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungs-                    schaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
            kosten.                                                              Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
5.2         Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen           3.2      Örtlicher Geltungsbereich
            nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen
            Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem                   Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. 3,
            Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar                   wenn die schädigenden Folgen der Umweltstörung in
            auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt                   Österreich eingetreten sind.
            erweist.
                                                                        3.3      Zeitlicher Geltungsbereich
5.3         Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über
            Weisung des Versicherers (siehe Art. 8, Pkt. 1.5) ge-                Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versiche-
            führten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinar-               rungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der
            verfahren.                                                           Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätes-
                                                                                 tens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1).
                                                                                 Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des
            Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und Zinsen                      Versicherungsschutzes ereignen.
            werden auf die Versicherungssumme angerechnet.                       Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksam-
6.          Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer                 keit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die
            Schadenersatzverpflichtung durch Anerkenntnis, Be-                   aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versiche-
            friedigung oder Vergleich am Widerstand des Versi-                   rungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versi-
                                                                                 chert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre


                                                                                       Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 4 von 21

[Seite 5]
          vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet         2.1   eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der
          hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versi-                 Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet wer-
          cherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertra-              den musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z.B. im
          ges der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt            Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden
          war und auch nicht bekannt sein konnte und hierfür              Arbeitsweise);
          nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
                                                                    2.2   die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
          Art. 4, Pkt. 2. findet sinngemäß Anwendung.                     von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleis-
                                                                          teten Arbeiten.
3.4       Obliegenheiten
                                                                    3.    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
          Der Versicherungsnehmer ist – bei sonstiger Leis-               satzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs-
          tungsfreiheit des Versicherers gemäß den Vorausset-             (BGBl. Nr. 20/1949) und des Organhaftpflichtgesetzes
          zungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe An-               (BGBl. Nr. 181/1967), beide in der jeweils geltenden
          lage) – verpflichtet                                            Fassung.
3.4.1     die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Ver-      4.    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
          ordnungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen,              satzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelba-
          die einschlägigen Ö-Normen und die Richtlinien des              rem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkun-
          Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes einzu-              gen der Atomenergie stehen, insbesondere mit
          halten;
                                                                    4.1   Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kern-
3.4.2     umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltge-                brennstoffe;
          fährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten oder
          warten zu lassen. Notwendige Reparaturen und War-         4.2   der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung
          tungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen.                    von Strahlen, die durch Beschleunigung geladener
                                                                          Teilchen erzeugt werden;
          Mindestens alle fünf Jahre – sofern nicht gesetzlich o-
          der behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist –    4.3   der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.
          müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fach-
          leute überprüft werden. Diese Frist beginnt ungeachtet    5.    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
          des Beginnes des Versicherungsschutzes mit Inbe-                satzverpflichtungen aus Schäden, die der Versiche-
          triebnahme der Anlage oder deren letzter Überprü-               rungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen
          fung.                                                           verursachen durch Haltung oder Verwendung von

3.5       Selbstbehalt                                              5.1   Luftfahrzeugen,

          Entgegen dem generellen Selbstbehalt laut Polizze         5.2   Luftfahrtgeräten,
          beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers in      5.3   Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bau-
          jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens, mindes-              art und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen
          tens EUR 4.000,00 höchstens EUR 40.000,00.                      des versicherten Risikos ein behördliches Kennzei-
3.6       Ausschlüsse vom Versicherungsschutz                             chen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser
                                                                          Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwen-
          Kein Versicherungsschutz besteht für Abwasserreini-             dung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraft-
          gungsanlagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsan-              quelle.
          lagen; weiters für Zwischenlagerung von gefährlichen
          Abfällen sowie für die Endlagerung (Deponierung) von            Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im
          Abfällen jeder Art.                                             Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI. Nr. 253/1957), die
                                                                          Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche
                            Artikel 7                                     Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI.
        Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)                     Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung,
                                                                          auszulegen.
1.        Unter die Versicherung gemäß Art. 1 fallen insbeson-
          dere nicht                                                6.    Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden,
                                                                          die zugefügt werden
1.1       Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel (auch bei
          Anspruchserhebung aufgrund des Schadenersatz-             6.1   dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsneh-
          rechtes z.B. Mangelschaden);                                    mern) selbst;

1.2       Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder       6.2   Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehö-
          einer besonderen Zusage über den Umfang der ge-                 rige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufstei-
          setzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen;                    gender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv-
                                                                          und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende
1.3       die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der           Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer
          Erfüllung tretende Ersatzleistung.                              Auswirkung der ehelichen gleichgestellt);
                                                                    6.3   Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren
1.4       Ansprüche aus unvermeidbaren Schäden; das sind                  Angehörigen (Pkt. 6.2);
          solche Schäden, die technisch nicht vermeidbar sind       6.4   Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer
          oder technisch zwar vermeidbar wären, aber nicht mit            oder seine Angehörigen (Pkt. 6.2) beteiligt sind, und
          wirtschaftlich vertretbarem Aufwand.                            zwar im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des
1.5       Ansprüche aufgrund verursachungsunabhängiger o-                 Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen (Pkt.
          der verschuldensunabhängiger Aufteilung mehrerer                6.2) an diesen Gesellschaften; weiters
          möglicher Schädiger (z.B. Ö-Norm B2110).                        Gesellschaften, die demselben Konzern (im Sinne des
2.        Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-            § 15 AktG) wie der Versicherungsnehmer oder seine
          satzverpflichtungen der Personen, die den Schaden,              Angehörigen (Pkt. 6.2) zugehören, und zwar im Aus-
          für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht            maß der unmittelbaren und/oder mittelbaren prozentu-
          werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt ha-          ellen Beteiligung des herrschenden Unternehmens an
          ben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten                            diesen Gesellschaften.


                                                                                Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 5 von 21

[Seite 6]
       Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder       13.     Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
       beschränkt geschäftsfähigen Personen werden deren                satzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelba-
       gesetzliche Vertreter und Angehörige dem Versiche-               rem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkun-
       rungsnehmer und seinen Angehörigen gleichgehalten.               gen elektromagnetischer Felder stehen.
7.     Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-     14.     Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen
       satzverpflichtungen aus Schäden, die durch Verände-              aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder
       rung des Erbguts von menschlichen Keimzellen oder                asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit
       Embryonen entstehen, gleichgültig ob die Verände-                diesen im Zusammenhang stehen.
       rung auf die Übertragung oder indirekte Einwirkung
       transgenen Erbguts oder auf direkten gen- oder fort-     15.     Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
       pflanzungstechnischen Eingriff zurückzuführen ist.               satzverpflichtungen aus

       Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit        15.1    Betriebsstätten, die im Ausland gelegen sind;
       gentechnisch veränderten Organismen.                     15.2    Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen,
8.     Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für           die nicht den österreichischen Sozialversicherungs-
       Schäden, die entstehen durch Gewalthandlungen von                gesetzen unterliegen;
       Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe, Gewalt-      15.3    Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. punitive oder
       handlungen von politischen und terroristischen Orga-             exemplary damages);
       nisationen, Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher
       Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen              15.4    Inanspruchnahme US-amerikanischen, kanadischen
       sowie Gewalthandlungen anlässlich von Streiks und                oder australischen Rechts – bei welchem Gerichts-
       Aussperrungen.                                                   stand auch immer.
9.     Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-     16.     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im Zu-
       satzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom                sammenhang mit der Verletzung von Persönlichkeits-
       Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für             rechten.
       seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelie-
       ferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Her-    17.     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus al-
       stellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen.             len arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere
                                                                        im Zusammenhang mit der Diskriminierung oder Be-
10.    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-             lästigung während der Aufnahme, des Bestehens oder
       satzverpflichtungen wegen Schäden an                             der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
10.1   Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn     18.     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im Zu-
       handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast o-              sammenhang mit Tabak- und Tabakprodukten.
       der gepachtet haben;
                                                                19.     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im Zu-
10.2   Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn             sammenhang mit HIV und dadurch verursachte Krank-
       handelnden Personen in Verwahrung genommen ha-                   heiten.
       ben, wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Ne-
       benverpflichtung gilt (z.B. Übergabe einer Sache zu      20.     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im Zu-
       Reparatur und/oder Servicearbeiten);                             sammenhang mit Schimmelpilzbefall.

10.3   Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder        21.     Kein Versicherungsschutz besteht für Rückgriffs- bzw.
       den für ihn handelnden Personen im Rahmen von blo-               Ausgleichsansprüche eines anderen Versicherers aus
       ßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde;                 dem Titel der Doppelversicherung.

10.4   beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benüt-    22.     Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn die
       zung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen              Schadenermittlung und/oder -regulierung oder die Er-
       Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;                           füllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch
                                                                        Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer
10.5   jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittel-             behindert wird. Die Leistungspflicht des Versicherers
       bar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder ei-               bleibt jedoch auch in einem solchen Fall bestehen,
       ner sonstigen Tätigkeit sind;                                    wenn die Schadenregulierung aufgrund der vom Ver-
                                                                        sicherungsnehmer beigebrachten Unterlagen dem
10.6   Sachen, welche durch Schlagen von Spundwänden (o-                Grunde und der Höhe nach möglich ist.
       der ähnlichen Bauhilfsstoffen) verursacht wurden.
                                                                23.     Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
11.    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-             satzverpflichtungen wegen Sach- und/oder Vermö-
       satzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch                genschäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
       allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von             Zusammenhang mit Auswirkungen von Cyber-Angrif-
       Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuch-                fen, Cyberrechtsverletzungen oder einer anderen Da-
       tigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen                 tenrechtsverletzung stehen.
       (wie Rauch, Russ, Staub usw.).
                                                                24.     Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
12.    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-             satzverpflichtungen wegen Sach- und/oder Vermö-
       satzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch                  gensschäden, die unter die Tatbestände des Abschnit-
       Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewäs-                tes A, Z. 2, Pkt. 4 EHVB (erweiterte Deckung der Pro-
       sern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen und Ein-               duktehaftpflicht) fallen.
       bringungen des Versicherungsnehmers verursacht
       werden, für die eine Bewilligung nach dem Wasser-                                 Artikel 8
       rechtsgesetz (BGBI. Nr. 215/1959), in der jeweils gel-    Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu
       tenden Fassung, erforderlich ist. Ebenso wenig er-        beachten? (Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer be-
       streckt sich die Versicherung auf derartige Schadener-                         vollmächtigt?
       satzverpflichtungen, die daraus entstehen, dass der
       Versicherungsnehmer an der Herstellung, Lieferung,       1.       Obliegenheiten
       Wartung oder Reparatur solcher Anlagen unmittelbar
       mitwirkt.                                                        Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungs-
                                                                        freiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen
                                                                        und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anlage) be-
                                                                        wirkt, werden bestimmt:


                                                                              Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 6 von 21

[Seite 7]
1.1      Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwi-        Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versiche-
         schen Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer       rungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem Versiche-
         verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Art.      rungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag
         11, Pkt. 3.1. auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen.                      beteiligten Personen)
1.2      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders      Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen
         gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der           des Versicherungsnehmers selbst auch Schadenersatzverpflich-
         Versicherer billigerweise verlangen konnte und ver-      tungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem Versiche-
         langt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu be-   rungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen
         seitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Scha-      Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwen-
         den geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahr-   den; sie sind neben dem Versicherungsnehmer im gleichen Um-
         drohend.                                                 fang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwort-
                                                                  lich. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag
1.3      Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu       steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
         tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versiche-
         rungsfalles aufzuklären und den entstandenen Scha-                               Artikel 11
         den gering zu halten.                                    Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu
1.4      Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich,       bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? In
         spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, falls        welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
         erforderlich auch fernmündlich zu informieren.           1.       Versicherungsperiode
         Insbesondere sind anzuzeigen:                                     Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versiche-
1.4.1    der Versicherungsfall;                                            rungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen
                                                                           ist, der Zeitraum eines Jahres.
1.4.2    die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
                                                                  2.       Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes
1.4.3    die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einlei-
         tung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinar-   2.1      Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Ge-
         verfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den                 bühren und Versicherungssteuer ist vom Versiche-
         Versicherten;                                                     rungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Ab-
                                                                           schluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Po-
1.4.4    alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchset-                lizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklä-
         zung von Schadenersatzforderungen.                                rung) und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung
                                                                           zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Der Versiche-
1.5      Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der               rungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, je-
         Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Scha-                 doch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die
         dens zu unterstützen.                                             erste oder die einmalige Prämie erst danach eingefor-
1.5.1    Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer                   dert, dann aber binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaf-
         bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu be-            ten weiteren Verzug gezahlt, ist der Versicherungs-
         vollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informatio-            schutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn ge-
         nen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlas-               geben.
         sen.                                                     2.2      Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versiche-
1.5.2    Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einho-               rungssteuer sind zu den vereinbarten Fälligkeitstermi-
         lung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so             nen zu entrichten.
         hat der Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb        2.3      Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gel-
         der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozess-                ten die §§ 38 ff. VersVG.
         handlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfü-
         gung) vorzunehmen.                                       3.       Prämienabrechnung:
1.5.3    Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne       3.1      Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der
         vorherige Zustimmung des Versicherers eine Scha-                  Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes oder ande-
         denersatzverpflichtung ganz oder zum Teil anzuerken-              rer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der
         nen – es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte                 Bemessung zunächst eine den zu erwartenden Ver-
         die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit ver-            hältnissen entsprechende Größe zugrunde gelegt.
         weigern – oder zu vergleichen.
                                                                           Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der
1.5.4    Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne                Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhält-
         vorherige Zustimmung des Versicherers sich an einem               nissen entsprechenden Größen anzugeben und auf
         Mediationsverfahren oder Schiedsgerichtsverfahren                 Verlangen nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und
         zu beteiligen oder sich einem Schiedsspruch zu unter-             welche Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbe-
         werfen.                                                           dingte Erweiterungen des versicherten Risikos einge-
                                                                           treten sind; dieser Verpflichtung hat der Versiche-
2.       Vollmacht des Versicherers                                        rungsnehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der
         Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner              Anfrage des Versicherers oder nach Fertigstellung des
         Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig er-                Jahresabschlusses nachzukommen.
         scheinenden Erklärungen im Namen des Versiche-                    Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des
         rungsnehmers abzugeben.                                           Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung
                                                                           vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie
                      Artikel 9                                            ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung fällig.
 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder
                verpfändet werden?                                3.2      Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht
                                                                           rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die Wahl,
Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststel-            auf Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Ver-
lung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder                  zugsprämie einzuheben. Diese Verzugsprämie be-
abgetreten noch verpfändet werden.                                         trägt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jah-
                                                                           resprämie oder die Prämie für eine Versicherungs-
                          Artikel 10                                       dauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie
                                                                           jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt


                                                                                  Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 7 von 21

[Seite 8]
            ist, andernfalls so viel wie die Prämie für jenes Versi-   3.        Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers
            cherungsjahr, das dem abzurechnenden Versiche-
            rungsjahr unmittelbar vorangeht. Werden die Angaben                  Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleich-
            nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach                 verfahrens über das Vermögen des Versicherungs-
            Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der Ver-                      nehmers kann der Versicherer den Vertrag mit einer
            zugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den etwa                  Frist von einem Monat kündigen.
            zu viel gezahlten Betrag rückzuerstatten.                  4.        Risikowegfall
            Für die Verzugsprämie findet Pkt. 2.3 Anwendung.                     Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd
3.3         Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger                  weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Ri-
            Angaben                                                              sikos.

            Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Ver-                  Die Einschränkung der behördlichen Zulassung be-
            sicherungsnehmers nachzuprüfen. Der Versiche-                        wirkt die Einschränkung des Versicherungsvertrages
            rungsnehmer hat zu diesem Zweck Einblick in sämtli-                  auf den verbleibenden Umfang.
            che maßgebenden Unterlagen zu gewähren.                    5.        Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis
            Hat der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben ge-                   zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit.
            macht, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar        6.        Eine Kündigung nach Pkt. 1., Pkt. 2. oder ein Risiko-
            (siehe Art. 8, Pkt. 1.1).                                            wegfall nach Pkt. 4. schließt die Anwendung der Best-
4.          Begriffsbestimmungen                                                 immungen des Art. 11, Pkt. 3. nicht aus.

4.1         Lohn- und Gehaltssumme; Aufwand für Leih-, Leasing-        7.        Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte
            und Fremdarbeitskräfte                                               Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so
                                                                                 kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages
            Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen,                  die Nachzahlung des Betrages fordern, um den die
            Aufwendungen für Leih-, Leasing- und Fremdarbeits-                   Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Ver-
            kräfte, Werkvertrags- und sonstige Entgelte – welche                 trag nur für den Zeitraum geschlossen worden wäre,
            Bezeichnung sie auch immer tragen (z.B. Gefahren-,                   während dessen er tatsächlich bestanden hat. Macht
            Montage-, Schmutzzulagen, Weggelder usw.) – sämt-                    der Versicherer vom Kündigungsrecht gemäß Pkt. 2
            licher im Betrieb beschäftigter Personen (auch Heim-                 Gebrauch oder wird der Versicherungsvertrag gemäß
            arbeiter, usw.); als anzurechnende Entgelte gelten                   Pkt. 3 gekündigt, so kann eine solche Nachzahlung
            auch die Vergütungen an freie Dienstnehmer und/oder                  nicht gefordert werden.
            Zahlungen auf Honorarbasis und an Leiharbeitsfirmen.
            Auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kommt                                   Artikel 13
            es nicht an.                                               Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungs-
                                                                        vertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichts-
            Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an                     stand und anzuwendendes Recht)
            den Sozialversicherungsbeiträgen; laufende Haus-
            halts- und Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei          Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden
            Heirat, Geburt eines Kindes, Krankheits-, Unglücks- o-     Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des inländi-
            der Todesfällen sowie Betriebsveranstaltungen, Be-         schen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers zustän-
            triebs- oder Dienstjubiläen; Abfertigungen; ferner         dig, soweit dies nach internationalen Übereinkommen zulässig
            staatliche Familien- und Wohnungsbeihilfen.                ist.
4.2         Umsatz                                                     Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
            Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe aller Entgelte                                Artikel 14
            für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen zu ver-             In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
            stehen, die ein Unternehmen in den Ländern, auf die
            sich der örtliche Geltungsbereich des Versicherungs-       Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, ist für
            schutzes erstreckt, ausführt, exklusive der Erlöse aus     sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsneh-
            Lizenzen, aus Veräußerungen eines Betriebes oder           mers an den Versicherer die geschriebene Form erforderlich, so-
            Teilbetriebes sowie aus der Veräußerung von Wirt-          fern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklä-
            schaftsgütern des Anlagevermögens (§ 4 UStG 1994);         rung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zu-
            Umsatz ohne Mehrwertsteuer.                                gang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die
                                                                       Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail).
                             Artikel 12                                Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Origi-
    Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach            nal der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden
     Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei           zugehen muss.
                 Wegfall des versicherten Risikos?
1.          Vertragsdauer
                                                                                                 Artikel 15
            Der Vertrag ist auf die in der Polizze festgesetzte Zeit                          Sanktionsklausel
            abgeschlossen.
                                                                       Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
            Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens        Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
            ein Jahr, verlängert sich der Versicherungsvertrag je-     Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- o-
            weils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf    der Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union
            gekündigt wird. Beträgt die Vertragslaufzeit weniger       oder der Republik Österreich entgegenstehen.
            als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung.
            Ebenso bedürfen Projektversicherungen keiner Kündi-        Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
            gung.                                                      bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika
                                                                       oder andere Länder erlassen werden, soweit dem nicht europäi-
2.          Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles            sche oder österreichische Rechtsvorschriften entgegensteht.
            Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfal-
            les gilt § 158 VersVG.
.


                                                                                       Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 8 von 21

[Seite 9]
Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)


                      Abschnitt A:
       Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisken                2.11.    der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke (Ab-
                                                                             schnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung).
        1. Erweiterung des Versicherungsschutzes                    3.       Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1. und 2.
1.       Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsver-                  Schadenersatzverpflichtungen
         trag bezeichneten Risikos (Art. 1 AHVB) nach Maß-          3.1      der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
         gabe des Deckungsumfanges der AHVB Schadener-                       und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beauf-
         satzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus                    sichtigung des versicherten Betriebes oder eines Tei-
         Innehabung und Verwendung der gesamten betriebli-                   les desselben angestellt hat;
         chen Einrichtung.
                                                                    3.2      sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie
         Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadener-                    in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung verursa-
         satzverpflichtungen aus der nicht gewerbsmäßigen                    chen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden,
         Vermietung oder Verleihung von Arbeitsmaschinen                     soweit es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten)
         und Geräten. Nur bei besonderer Vereinbarung er-                    unter Arbeitnehmern des versicherten Betriebes im
         streckt sich der Versicherungsschutz auch auf die ge-               Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt.
         werbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten.
                                                                             Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des
2.       Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen                   Versicherungsnehmers sind gemäß Pkt. 3.1 oder Pkt.
         des Versicherungsnehmers aus                                        3.2 auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses
2.1      der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Be-                 mitversichert.
         triebsgrundstücke und aus Führungen im versicherten
         Betrieb;
                                                                                    2. Produktehaftpflichtrisiko
2.2      der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen
         und Messen;                                                Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und
                                                                    EHVB sowie insbesondere der nachstehend angeführten Bedin-
2.3      der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder             gungen wie folgt mitversichert:
         Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicher-
         ten Betrieb oder Beruf und/oder ausschließlich für         1.       Begriffsbestimmungen
         Wohnzwecke des Versicherungsnehmers benützt wer-                    Das Produktehaftpflichtrisiko ist die Gesamtheit der
         den (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung);                     gesetzlichen Haftungstatbestände für Schäden, die
2.4      der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäu-                     durch Mängel eines Produktes nach Lieferung oder
         sern samt Nebengebäuden für Leiter und Arbeitneh-                   durch Mängel einer geleisteten Arbeit nach Übergabe
         mer des versicherten Betriebes (Abschnitt B, Z. 11                  verursacht werden.
         EHVB findet Anwendung);                                             Der Mangel kann insbesondere auf Konzeption, Pla-
2.5      Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außer-                   nung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lagerung,
         halb des Betriebsgrundstückes befinden;                             Lieferung (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung,
                                                                             Werbung oder Beratung zurückzuführen sein.
2.6      einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch
         Hilfeleistungen für Dritte, Abschnitt B, Z. 15 EHVB fin-            Als Produkte gelten alle körperlichen Sachen oder
         det Anwendung);                                                     Teile von solchen, die als Handelsware in Betracht
                                                                             kommen, samt Zubehör und Verpackung.
2.7      dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-
         , Stich- und Schusswaffen durch den Versicherungs-                  Die Lieferung ist die tatsächliche Übergabe des Pro-
         nehmer oder von ihm beauftragter Personen, unter der                duktes durch den Versicherten an einen Dritten, ohne
         Voraussetzung der Einhaltung der einschlägigen ge-                  Rücksicht auf den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt,
         setzlichen und behördlichen Vorschriften (ausge-                    wenn der Versicherte die tatsächliche Verfügungsge-
         schlossen bleibt der Waffengebrauch zu Jagdzwe-                     walt verliert, das heißt die Möglichkeit, einen Einfluss
         cken);                                                              auf das Produkt oder seine Verwendung auszuüben.

2.8      der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mit-                  Die Übergabe einer geleisteten Arbeit ist deren Fer-
         versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht              tigstellung und tatsächliche Übernahme durch den
         der Ärzte aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern hierfür            Auftraggeber oder einen Berechtigten.
         nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht;             2.       Versicherungsschutz für Produktions- und Tätigkeits-
2.9      Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z.B. Werks-               programme
         kantinen, Badeanstalten, Erholungsheimen, Kinder-          2.1      Der Versicherungsnehmer hat über Aufforderung bei
         gärten und Betriebssportgemeinschaften, auch wenn                   Vertragsabschluss dem Versicherer eine vollständige
         diese Einrichtungen durch betriebsfremde Personen                   Information über die zu diesem Zeitpunkt gegebenen
         benützt werden (für die Badeanstalten findet Z. 8, für              Produktions- und Tätigkeitsprogramme zu geben. In
         Erholungsheime Z. 7, für Betriebssportgemeinschaften                diesem Rahmen besteht Versicherungsschutz.
         Z. 14 des Abschnittes B, EHVB sinngemäß Anwen-
         dung);                                                     2.2      Art. 2 AHVB ist daher mit der Einschränkung anzuwen-
                                                                             den, dass sich der Versicherungsschutz nur auf quan-
2.10     Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist die persönli-            titative Erweiterungen des versicherten Risikos (Be-
         che Schadenersatzpflicht der Arbeitnehmer des versi-                triebserweiterungen) erstreckt.
         cherten Betriebes im Rahmen der Veranstaltung (Pkt.
         3. findet sinngemäß Anwendung);                            3.       Versicherungsschutz für unbewusste Exporte


                                                                                   Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 9 von 21

[Seite 10]
3.1       Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von                  der Versicherungsleistung nach Pkt. 4.1.2.1 den ent-
          Art. 3, Pkt. 1. AHVB auf in allen Staaten der Erde, aus-             stehenden Mindererlös. Der Versicherer ersetzt den
          genommen USA, Kanada und Australien, eingetretene                    Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt
          Versicherungsfälle, sofern dem Versicherungsnehmer                   für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem
          oder den für ihn handelnden Personen vom Export                      Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für
          (auch nach Be- oder Verarbeitung) seiner Produkte                    das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre;
          bzw. Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Über-
          gabe nichts bekannt war und auch nichts bekannt sein       4.1.2.3   wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer
          konnte.                                                              rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemesse-
                                                                               nen Nachbesserung des Endproduktes oder einer an-
3.2       Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3.1 ist nicht ge-                 deren Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Ver-
          geben,     wenn      die    Schadenermittlung       und              sicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in
          -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des              dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Pro-
          Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Ver-                dukt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis
          sicherungsnehmer verhindert wird.                                    des Endproduktes steht;
4.        Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinba-          4.1.2.4   wegen der dem direkten Abnehmer des Versiche-
          rung (Erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht)                    rungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung
                                                                               und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
4.1       Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und unabhän-
          gig davon, ob ein Sach- oder Vermögenschaden im            4.1.3     Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Frei-
          Sinne dieser Bedingungen vorliegt, erstreckt sich der                legen mangelhafter Produkte und für Einbau, Anbrin-
          Versicherungsschutz abweichend von Art. 1 und Art.                   gen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. Aus-
          7, Pkt. 24 AHVB auch auf das Produktehaftpflichtrisiko,              genommen hiervon bleiben die Kosten für die Nachlie-
          soweit es sich handelt um                                            ferung der Ersatzprodukte einschließlich Transport-
                                                                               kosten.
4.1.1     Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen,
          die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verar-                   Kann der Mangel des Produktes durch verschiedene
          beitung von durch den Versicherungsnehmer geliefer-                  Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungs-
          ten Produkten mit anderen Produkten entstehen, und                   schutz nur in der Höhe der günstigsten versicherten
          zwar                                                                 Kosten.
4.1.1.1   wegen des vergeblichen Einsatzes der anderen Pro-          Es besteht kein Versicherungsschutz,
          dukte;
                                                                     4.1.3.1   wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn han-
4.1.1.2   wegen der für die Herstellung des Endproduktes auf-                  delnden Personen die mangelhaften Produkte selbst
          gewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für                     angebracht, eingebaut oder verlegt haben oder in ih-
          das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;                    rem Auftrag oder für ihre Rechnung haben anbringen,
                                                                               einbauen oder verlegen lassen.
4.1.1.3   wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des
          Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles.             4.1.4     Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass mittels der
          Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass                      vom Versicherungsnehmer gelieferten (auch gewarte-
          veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle                ten oder reparierten) Maschinen Sachen mangelhaft
          der Versicherungsleistung nach den Punkten 4.1.1.1                   hergestellt oder verarbeitet werden, ohne dass ein
          und 4.1.1.2 den entstehenden Mindererlös.                            Sachschaden gemäß Art. 1, Pkt. 2.3 AHVB vorliegt,
                                                                               und zwar
          Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhält-
          nis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Ver-     4.1.4.1   wegen vergeblichen Einsatzes der in die Maschine ein-
          sicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der                    gebrachten Produkte;
          bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu er-
          warten gewesen wäre;                                       4.1.4.2   wegen der für die Herstellung oder Verarbeitung auf-
                                                                               gewendeten Kosten;
4.1.1.4   wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer
          rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemesse-        4.1.4.3   wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des
          nen Nachbesserung des Endproduktes oder einer an-                    Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles.
          deren Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Ver-                   Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass
          sicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in                    veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle
          dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Pro-                der Versicherungsleistungen nach den Punkten
          dukt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis                      4.1.4.1 und 4.1.4.2 den entstehenden Mindererlös;
          des Endproduktes steht;                                    4.1.4.4   wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer
4.1.1.5   wegen der dem direkten Abnehmer des Versiche-                        rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemesse-
          rungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung                   nen Nachbesserung des Endproduktes oder einer an-
          und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.                             deren Schadenbeseitigung entstehen;

4.1.2     Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung o-       4.1.4.5   wegen der dem direkten Abnehmer des Versiche-
          der Weiterverarbeitung mangelhafter durch den Versi-                 rungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung
          cherungsnehmer gelieferter Produkte entstehen, ohne                  und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
          dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbei-           4.2       Besondere Regelungen für Fälle des Pkt. 4.1
          tung mit anderen Produkten stattfand, und zwar
                                                                     4.2.1     Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1.
4.1.2.1   wegen der für die Herstellung des Endproduktes auf-                  AHVB die Lieferung eines mangelhaften Produktes
          gewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für                     bzw. die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit (in
          das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;                    der Folge kurz ”Lieferung" genannt).
4.1.2.2   wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des        4.2.2     Örtlicher Geltungsbereich
          Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles.
          Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass                      Abweichend von Art. 3 AHVB erstreckt sich der Versi-
          veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle                cherungsschutz auf Lieferungen, die in Österreich er-
                                                                               folgen, sofern sich die Tatbestände der Punkte 4.1.1


                                                                                    Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 10 von 21

[Seite 11]
          bis 4.1.4 in Österreich erfüllen. Pkt. 3. findet jedoch             Insassen, als auch wegen Schäden durch Luft- oder
          sinngemäß Anwendung.                                                Raumfahrzeuge.
4.2.3     Zeitlicher Geltungsbereich                                5.2       Nur in den gemäß Pkt. 4. durch besondere Vereinba-
                                                                              rung versicherbaren Tatbeständen besteht kein Versi-
          Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungs-                   cherungsschutz für Folgeschäden, wie z.B. Betriebs-
          schutz, wenn die Lieferung während der Wirksamkeit                  unterbrechung oder Produktionsausfall.
          des Versicherungsschutzes erfolgt und die Anzeige
          des Schadens beim Versicherer spätestens zwei
          Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages                3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
          einlangt.
                                                                    Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
4.2.4     Serienschaden                                             der Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt wurde und
          Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 AHVB gelten mehrere       bewusst -– insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten-
          Lieferungen als ein Versicherungsfall, wenn sie aus       oder zeitsparenden Arbeitsweise – den für den versicherten Be-
          derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt als       trieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder be-
          ein Versicherungsfall, wenn mehrere Lieferungen aus       hördlichen Vorschriften zuwidergehandelt wurde, und zwar durch
          gleichartigen in zeitlichem Zusammenhang stehenden        einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter
          Ursachen Schäden auslösen, sofern zwischen diesen         oder dessen leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsverfas-
          Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder techni-   sungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1974), in der jeweils geltenden
          scher Zusammenhang besteht.                               Fassung, bzw. über Veranlassung oder mit Einverständnis einer
                                                                    dieser Personen.
          Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
4.2.5     Selbstbehalt                                                                  4. Betriebsübernahme
          Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt         Wird der Betrieb an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines
          entgegen dem generellen Selbstbehalt in der Polizze       Nießbrauches, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen
          10 % des Schadens, mindestens EUR 500,00.                 Rechtsverhältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt an
5.        Ausschlüsse vom Versicherungsschutz                       Stelle des Versicherungsnehmers der Dritte in die während der
                                                                    Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhält-
5.1       Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind –             nis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die Vorschriften des §
          auch im Fall einer besonderen Vereinbarung gemäß          69 Abs. 2 und 3 und der §§ 70, 71 VersVG (siehe Anhang) gelten
          Pkt. 4. –                                                 sinngemäß.
5.1.1     Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es
          sich nicht um ausdrücklich gemäß Pkt. 4.1 mitversi-
          cherte Tatbestände handelt. Auf die Bestimmung des
          Art. 7, Punkte 1.1 und 1.3 sowie Pkt. 9. der AHVB wird
          besonders hingewiesen;
5.1.2     Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garan-
          tieverträgen und Verschleiß, der üblicherweise zu er-
          warten ist;
5.1.3     Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Ar-
          beiten eingetreten sind, deren Verwendung oder Wir-
          kung im Hinblick auf den konkreten Verwendungs-
          zweck den jeweiligen Erkenntnissen der Technik und
          der Wissenschaft gemäß nicht ausreichend erprobt
          war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gege-
          ben, wenn für die Verwendung eines Produktes die
          aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften
          notwendige Zulassung nicht vorliegt;
5.1.4     Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Ar-
          beiten herbeigeführt wurden, deren Herstellung oder
          Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz
          vergeben wurde;
5.1.5     Ansprüche aus
5.1.5.1   Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-, Wasser-,
          Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen oder
          Lieferung von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen so-
          wie Seilbahnen;
5.1.5.2   Planung, Herstellung oder Lieferung von Teilen für
          Kraftfahrzeuge, sowie Planung, Herstellung oder Lie-
          ferung von Teilen für Luft-, Wasser-, Schienen-, Raum-
          fahrzeuge sowie Seilbahnen, soweit die Teile ersicht-
          lich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Luft-,
          Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbah-
          nen bestimmt waren;
5.1.5.3   Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen
          von Luft- oder Raumfahrzeugen; und zwar sowohl we-
          gen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, ein-
          schließlich der mit diesen beförderten Sachen und der


                                                                                   Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 11 von 21

[Seite 12]
                     Abschnitt B:                                         1.1) aus der Beschädigung von Fahrbetriebsmitteln,
                                                                          die sich auf dem Anschlussgleis befinden. Nur bei be-
      Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs-                       sonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versiche-
                und Nichtbetriebsrisken                                   rungsschutz auch auf die Beschädigung des zu be- o-
                                                                          der entladenden Fahrbetriebsmittels beim Be- oder
             1. Deckung reiner Vermögensschäden
                                                                          Entladen.
Falls in den nachstehenden Bestimmungen oder in einer beson-
                                                                    2.    Gemietete bahneigene Lagerplätze
deren Bedingung die Deckung reiner Vermögensschäden vorge-
sehen ist, so gilt Folgendes:                                             Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1,
                                                                          Pkt. 2. und Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB auch auf die dem Ver-
1.       Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die
                                                                          sicherungsnehmer obliegende vertragliche Haftung
         weder Personenschäden noch Sachschäden sind (Art.                aufgrund der Punkte 13.1 bis 13.4 der ”Allgemeinen
         1, Pkt. 2 AHVB), noch sich aus solchen Schäden her-              Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge"
         leiten.
                                                                          der ÖBB (BH 512 in der Fassung der Ausgabe 1992).
2.       Abweichend von Art. 1 AHVB ist Versicherungsfall ein       3.    Vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden
         Verstoß (Handlung oder Unterlassung), der den versi-
         cherten Tätigkeiten entspringt und aus welchem dem               Der Versicherungsschutz nach den Punkten 1. und 2.
         Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen                 erstreckt sich auch auf die dem Versicherungsnehmer
         erwachsen oder erwachsen könnten.                                nach den dort angeführten Bedingungen obliegende
                                                                          vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden. Die
2.1      Serienschaden: Als ein Versicherungsfall gelten auch
                                                                          Versicherungssumme hiefür beträgt im Rahmen der
         alle Folgen                                                      Pauschalversicherungssumme, sofern in der Polizze
         -     eines Verstoßes,                                           nichts anderes vereinbart ist, 2,5 % davon.

         -     mehrerer auf derselben Ursache beruhenden Ver-       4.    Zu den Punkten 1. bis 3.
               stöße,                                               4.1   Soweit bewiesen werden kann, dass das schädigende
         -     mehrerer im zeitlichen Zusammenhang stehenden              Ereignis ganz oder teilweise auf ein Verschulden der
               und auf gleichartigen Ursachen beruhenden Ver-             Bahn oder eines ihrer Organe zurückzuführen ist, tritt
               stöße, wenn zwischen diesen Ursachen ein recht-            eine Aufhebung oder Minderung der Haftung des Ver-
               licher, technischer oder wirtschaftlicher Zusam-           sicherers nach Maßgabe des festgestellten Verschul-
               menhang besteht.                                           dens ein.

         Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.            4.2   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vertragsstra-
                                                                          fen jeglicher Art sowie auf die Verpflichtung des Versi-
3.       Abweichend von Art. 3 AHVB besteht Versicherungs-                cherungsnehmers, der Bahn für solche Ausstattungs-,
         schutz, wenn der Verstoß in dem in der Polizze verein-           Herstellungs- und Instandhaltungsarbeiten, Anschaf-
         barten örtlichen Geltungsbereich begangen wurde,                 fungen und Ähnliches Ersatz zu leisten, die die Bahn
         sich in diesem wirtschaftlich auswirkt und auch die Gel-         übernommen hat, weil der Versicherungsnehmer sei-
         tendmachung des Anspruches in diesem örtlichen Gel-              nen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachge-
         tungsbereich erfolgt.                                            kommen ist.
4.       Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungs-          4.3   Haftungen, die über die obgenannten ”Allgemeinen
         schutz, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit                 Bestimmungen der Anschlussbahnverträge" und ”All-
         des Versicherungsschutzes begangen wurde und die                 gemeinen Bestimmungen der kommerziellen Bestand-
         Anzeige des Versicherungsfalles beim Versicherer                 verträge" hinausgehen, fallen nur aufgrund besonderer
         spätestens 1 Jahr nach Beendigung des Versiche-                  Vereinbarung mit dem Versicherer unter Versiche-
         rungsvertrages einlangt.                                         rungsschutz.
4.1      Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, so
                                                                           3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
         gilt im Zweifel der Verstoß mit dem Tag als begangen,
         an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vor-        1.    Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen:
         genommen werden müssen, um den Eintritt des Scha-
         dens abzuwenden.                                                 Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahl-
                                                                          bauunternehmen), Baumeister (Maurermeister), Bau-
5.       Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schä-                gewerbetreibender, Zimmermeister, Brunnenmeister,
         den durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch               Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, As-
         Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung sei-               phaltierer und Schwarzdecker, Dachdecker, Fliesenle-
         tens des Personals des Versicherungsnehmers oder                 ger, Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstallateure,
         anderer für ihn handelnder Personen, durch Verlust o-            Elektroinstallateure (Elektriker), Heizungs- und Klima-
         der Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und                    techniker, Abbruchsunternehmer, Baggereien (Deich-
         Wertsachen sowie durch Überschreitung von Kosten-                gräber), Sand- und Schottererzeuger, Sprengungsun-
         voranschlägen und Krediten.                                      ternehmer und Sprengmeister, Steinbruchunterneh-
                                                                          mer und Tiefbohrunternehmer.
2.Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
                                                                    2.    Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des
1.       Anschlussbahnen                                                  Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A
                                                                          der EHVB insbesondere auch auf Schadenersatzver-
1.1      Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1,
                                                                          pflichtungen
         Pkt. 2. und Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB auch auf die vertrag-
         liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aufgrund        2.1   aus Personen- und Sachschäden, die aus vom Versi-
         des Abschnittes ”Haftung der ”Allgemeinen Bestim-                cherungsnehmer vorgenommenen Planungen entste-
         mungen der Anschlussbahnverträge" der ÖBB (BH                    hen;
         510 in der Fassung der Ausgabe 1979).
                                                                    2.2   aus Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizi-
1.2      Die Versicherung erstreckt sich ferner abweichend von            täts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Kanäle
         Art. 7, Punkte 10.1 bis 10.4 AHVB auch auf die gesetz-           und dgl.), wobei Art. 7, Punkte 10.4 und 10.5 AHVB
         liche und vertragliche Haftpflicht (im Sinne von Pkt.            keine Anwendung finden;


                                                                               Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 12 von 21

[Seite 13]
2.3      aus Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens         1.2   aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden
         von Bauwerken, nur bei gesonderter Vereinbarung in               Wald, letzteren falls jedoch nur für den eigenen Bedarf;
         der Polizze;
                                                                    1.3   aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und
2.4      aus Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch                 Anwendung von Unkrautvertilgungsmitteln in der ver-
         eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles             sicherten Land- und Forstwirtschaft;
         eines solchen sowie durch Erdrutschungen;
                                                                    1.4   aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche,
2.5      aus Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Un-                Düngemittel und Siloabwässer nach Maßgabe des Art.
         terlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifun-               6 AHVB.
         gen und Verspreizungen);
                                                                          Die Versicherungssumme hierfür beträgt EUR
2.6      aus Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe fol-                  75.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungs-
         gender Bestimmungen:                                             summe.
2.6.1    Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die                   Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt,
         Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne                 sofern in der Polizze kein genereller Selbstbehalt ver-
         der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBI. Nr. 77/1954),               einbart ist, in jedem Versicherungsfall EUR 400,00.
         in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt wer-
         den.                                                       1.5   aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der
                                                                          versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch nur un-
2.6.2    Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von                 ter der Bedingung, dass die Sprengarbeiten von einem
         100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versi-             Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verord-
         cherungsschutz ausgeschlossen.                                   nung (BGBI. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden
                                                                          Fassung, durchgeführt werden. Sachschäden, die sich
2.6.3    Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versi-             innerhalb eines Radius von 100 m von der Spreng-
         cherungsschutz für solche Sachschäden, mit denen                 stelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausge-
         bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschrie-              schlossen. Der Versicherer haftet nicht für solche
         benen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerech-                 Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz An-
         net werden muss.                                                 wendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnah-
3.       Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-             men üblicherweise gerechnet werden muss;
         satzverpflichtungen aus der Beteiligung an Arbeitsge-      1.6   aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkos-
         meinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der Ar-             ten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Ei-
         beitsgemeinschaft als Subunternehmer dieser Arbeits-             genleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreiten. Ab-
         gemeinschaft aufgrund eines schriftlichen Auftrages              schnitt B, Z. 3, Pkt. 2. EHVB findet Anwendung. Für
         gilt nicht als Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft.           solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtun-
                                                                          gen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversi-
         4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und                        chert; Voraussetzung ist, dass die technische Planung,
                      ähnliche Betriebe                                   Baukoordination, Leitung und Ausführung der Arbeiten
Abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB erstreckt sich der Versiche-          einem hierzu behördlich berechtigten Ziviltechniker o-
rungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund                der Gewerbetreibenden übertragen werden;
des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) wegen Perso-           1.7   aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 2 (iVm
nen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit Begutachtung                    § 2 Abs 4) der GewO (BGBI. Nr. 194/1994) in der je-
nach § 57 a Kraftfahrgesetz (BGBI. Nr. 267/1967), beide in der            weils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnauf-
jeweils geltenden Fassung.                                                wand unter Hinzurechnung etwa gewährter Natural-
                                                                          leistungen EUR 15.000,00 nicht überschreitet (Pkt.
                                                                          1.1, 2. Absatz findet jedoch Anwendung);
                     5. Rauchfangkehrer
                                                                    1.8   aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1, Z.
Abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB erstreckt sich der Versiche-          5 (iVm § 2 Abs 9) der GewO (BGBI. Nr. 194/1994) in
rungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund                der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche
des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der jeweils               Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter
geltenden Fassung.                                                        Naturalleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreitet;
                                                                    1.9   aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von
         6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe                       Abschnitt B, Z. 7 EHVB, wenn keine behördliche Ge-
                                                                          werbeberechtigung erforderlich ist.
1.       Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des
         Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A            2.    Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des Ver-
         der EHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen                   sicherungsnehmers als Privatperson nach Maßgabe
                                                                          von Abschnitt B, Z. 16 EHVB sowie die gleichartige
1.1      aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwen-               Schadenersatzpflicht der in Abschnitt B, Z. 16, Punkte
         dungszweck (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwen-                3.1 und 3.2 EHVB mitversicherten Personen.
         dung);
                                                                    3.    Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Äquivalenz
         Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versiche-                zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungsneh-
         rungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus                 mer verpflichtet, bei Änderungen der Hektar-Anzahl
         Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren und aus                (z.B.. infolge Zukauf) dem Versicherer innerhalb von 3
         der Überlassung von Reittieren an betriebsfremde Per-            Monaten nach der Veränderung schriftlich diesen Um-
         sonen sowie dem Fahren von Kutschen und Schlitten                stand anzuzeigen. Sollte der Versicherungsnehmer
         aller Art, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zum Ab-         dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist ein allfälli-
         schluss einer Versicherung besteht.                              ger Schadenersatzbetrag um den Anteil der Nichtmel-
         Durch Weidevieh oder Wild verursachte Schäden an                 dung zu kürzen.
         Fluren oder Kulturen sind vom Versicherungsschutz
         ausgeschlossen;                                                          7. Fremdenbeherbergung
                                                                    1.    Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7,
                                                                          Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die Haftung des


                                                                               Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 13 von 21

[Seite 14]
      Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Be-           2.2     durch augenfälligen Anschlag bekannt zu geben, dass
      schädigung von eingebrachten Sachen der zur Beher-               Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbar-
      bergung aufgenommenen Gäste. Als eingebracht gel-                keiten gegen Bestätigung bei der Kasse zu hinterlegen
      ten Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder ei-                 sind.
      nem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen
      angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht         3.      Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß
      sind.                                                            den Punkten 1. und 2. erstreckt sich nicht auf Ansprü-
                                                                       che aus Schäden an den von den Badegästen einge-
2.    Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der               brachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zube-
      Versicherungsschutz auch auf die gleichartige Haftung            hör und Bestandteilen und der auf oder in diesen Fahr-
      des Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Ab-                 zeugen befindlichen Sachen, soweit die Schadener-
      handenkommen der in Pkt. 1. bezeichneten Sachen.                 satzverpflichtung auf den §§ 970 oder 970a ABGB be-
                                                                       ruht.
      Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Ver-
      sicherungsnehmer - bei sonstiger Leistungsfreiheit des   4.      Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung.
      Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Be-
      grenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) – ver-                  9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
      pflichtet
                                                               1.      Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
2.1   im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens einer
      Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheits-      2.      Die persönliche Schadenersatzpflicht des Vertreters
      behörde Anzeige zu erstatten;                                    bei Urlaub und Krankheit ist mitversichert, soweit nicht
                                                                       anderweitig Versicherungsschutz besteht.
2.2   sofern der Betrieb einer behördlichen Gewerbeberech-
      tigung bedarf, überdies durch augenfälligen Anschlag     3.      Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1,
      bekannt zu geben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezah-              Pkt. 2. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
      lungsmittel) und Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei             aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versiche-
      der hierfür bezeichneten Stelle des versicherten Be-             rungssumme von EUR 7.500,00.
      triebes zu hinterlegen sind.                             4.      Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend
3.    Ausschlüsse vom Versicherungsschutz                              von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die weltweit
                                                                       eintreten, sofern die schadenverursachende medizini-
      Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß                   sche Behandlung in Österreich erfolgt ist; die Ein-
      den Punkten 1. und 2. erstreckt sich nicht auf Ansprü-           schränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet
      che aus Schäden                                                  Anwendung.
3.1   an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer               Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste-
      über den Rahmen der Beförderung hinausgehenden                   Hilfe-Leistungen sind abweichend von Art. 3 AHVB
      Tätigkeit an oder mit ihnen durch den Versicherungs-             weltweit mitversichert; die Einschränkung nach Art. 3,
      nehmer oder seine Leute;                                         Pkt. 1, 2.Satz AHVB findet keine Anwendung.
3.2   an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Was-      5.      Schadenersatzverpflichtungen von Tierärzten und
      serfahrzeugen, deren Zubehör und Bestandteilen und               Tierkliniken aus Schäden an den behandelten Tieren
      den auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sa-               sind abweichend von Art. 7, Pkt. 10. AHVB mitversi-
      chen, soweit die Schadenersatzverpflichtung auf den              chert.
      §§ 970 oder 970a ABGB beruht;
                                                               6.      Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaf-
3.3   aus dem Verlust oder Abhandenkommen von Sachen                   tungsgesetzes:
      aus allgemein zugänglichen Räumen, in denen Spei-
      sen oder Getränke verabreicht werden.                            Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7,
                                                                       Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
4.    Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1,           aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr.
      Pkt. 2. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen               20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.
      aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versiche-
      rungssumme von EUR 7.500,00.                              10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanato-
                                                                        rien, Genesungsheime, Altersheime u. dgl.
                   8. Badeanstalten
                                                               1.      Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
1.    Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7,
      Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auf die Haftung des Versi-     2.      Haftung für eingebrachte Sachen der Patienten und ih-
      cherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädi-                  rer Begleitpersonen:
      gung der von den Badegästen eingebrachten Sachen.                Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet sinngemäß Anwendung.
2.    Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die       3.      Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1,
      Versicherung auch auf die gleichartige Haftung des               Pkt. 2. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
      Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhan-                  aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versiche-
      denkommen von Sachen, welche von Badegästen in                   rungssumme von EUR 7.500,00.
      den vom Bad zur Verfügung gestellten Kabinen und
      Kleiderkästen versperrt gehalten oder von der Bade-      4.      Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend
      anstalt in Verwahrung genommen werden.                           von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die weltweit
                                                                       eintreten, sofern die schadenverursachende medizini-
      Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Ver-            sche Behandlung in Österreich erfolgt ist; die Ein-
      sicherungsnehmer – bei sonstiger Leistungsfreiheit               schränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet
      des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und                   Anwendung.
      Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) – ver-
      pflichtet                                                        Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste-
                                                                       Hilfe-Leistungen sind abweichend von Art. 3 AHVB
2.1   im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens einer                weltweit mitversichert, jedoch nur insoweit, als hiefür
      Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheits-              nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; die
      behörde Anzeige zu erstatten;


                                                                            Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 14 von 21

[Seite 15]
      Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2.Satz AHVB findet       2.4   jener Personen, die infolge Fruchtniesung, Konkurs- o-
      keine Anwendung.                                                  der Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungs-
                                                                        nehmers treten.
5.    Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaf-
      tungsgesetzes:                                                    Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei wel-
                                                                        chen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialver-
      Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7,            sicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauftrag-
      Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen                ten Personen gemäß den Punkten 2.1 bis 2.4 handelt.
      aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr.
      20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.                  3.    Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tape-
                                                                        ten, Zimmermalereien, Zierstuckaturen, Wandverklei-
              11. Haus- und Grundbesitz                                 dungen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder anderen
                                                                        Leitungen und an sonstigem Zubehör des Hauses in
1.    Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des                  vermieteten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten –
      Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver-                   ausgenommen an Fenstern und Türen der Außenseite
      pflichtungen                                                      des Gebäudes – leistet der Versicherer abweichend
1.1   aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung,                  von Art. 1 AHVB Ersatz, auch wenn eine Haftpflicht
      Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der               des Vermieters gegenüber dem Mieter nicht gegeben
      versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder              ist. Der Ersatz umfasst die Kosten der Wiederherstel-
      auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie               lungsarbeiten, soweit es sich nicht um Erhaltungskos-
      z.B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimm-                ten handelt, die der Vermieter gesetzlich zu tragen hat.
      becken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen.                      Entstehen die genannten Schäden durch Über-
      Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit                  schwemmungen, Grundwasser oder im Zusammen-
      der versicherten Liegenschaft vorhandener Privatba-               hang mit Erdbeben, so leistet der Versicherer nur nach
      destrand ist mitversichert.                                       Maßgabe des Art. 1 AHVB.

1.2   aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur-         4.    Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Woh-
      und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft,                nungseigentümern, Nutzungsberechtigten und deren
      wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Ein-                 Angehörigen (Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB) sind mitversichert,
      rechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 75.000,00                   sofern diese Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter
      nicht überschreiten. Abschnitt B, Z. 3, Pkt. 2. EHVB fin-         nicht zufolge persönlicher Handlungen oder Unterlas-
      det Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Scha-                  sung für den eingetretenen Schaden selbst verant-
      denersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers                 wortlich sind.
      als Bauherr mitversichert; Voraussetzung ist, dass die            Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3. gilt sinnge-
      technische Planung, Baukoordination, Leitung und                  mäß auch für die von diesen Personen benützten
      Ausführung der Arbeiten einem hiezu behördlich be-                Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten.
      rechtigten Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden
      übertragen werden.                                                              12. Tierhaltung
      Schäden an Bauwerken durch Hebungen, Senkungen              1.    Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schaden-
      oder Erschütterungen sind im Rahmen des Versiche-                 ersatzverpflichtung des jeweiligen Verwahrers, Betreu-
      rungsschutzes nur dann insoweit gedeckt, wenn durch               ers oder Verfügungsberechtigten.
      diese Ursachen das statische Gefüge des Bauwerkes
      so beeinträchtigt ist, dass die nach den geltenden Nor-           Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versiche-
      men vorgegebenen Sicherheiten unterschritten wer-                 rungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus
      den bzw. dass die Standsicherheit nicht mehr gewähr-              Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren.
      leistet ist. Schäden durch Verstaubung sind vom Ver-
      sicherungsschutz ausgeschlossen.                            2.    Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend
                                                                        von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa
1.3   aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten                  oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anlieger-
      Liegenschaft nach Maßgabe von Abschnitt B,Z. 7                    staat eingetreten sind.
      EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung
      erforderlich ist;
                                                                                   13. Wasserfahrzeuge
1.4   aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lage-
      rung von Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolu-         1.    Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadener-
      men von 100 Liter nach Maßgabe des Art. 6 AHVB.                   satzverpflichtungen des Eigentümers, des Halters und
                                                                        der Personen, die mit dem Willen des Halters bei der
      Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR                         Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem
      75.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungs-                    Wasserfahrzeug befördert werden.
      summe.
                                                                  2.    Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit
      Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt,                des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und
      sofern in der Polizze nichts anderes vereinbart ist, in           Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) zur
      jedem Versicherungsfall EUR 400,00.                               Folge hat, wird bestimmt, dass der Schiffsführer die zur
2.    Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schaden-              Führung des versicherten Wasserfahrzeuges behörd-
      ersatzverpflichtungen                                             lich vorgeschriebene Berechtigung besitzt.

2.1   des Hauseigentümers und -besitzers;                         3.    Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7,
                                                                        Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf Sachen, welche
2.2   des Hausverwalters und des Hausbesorgers;                         die beförderten Personen an sich tragen oder als Rei-
                                                                        segepäck mit sich führen.
2.3   jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsneh-
      mers für ihn handeln, sofern diese Tätigkeit nicht in       4.    Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Scha-
      Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt;                     denersatzverpflichtungen wegen Schäden aus der
                                                                        Teilnahme an Motorbootrennen und den dazugehöri-
                                                                        gen Trainingsläufen.


                                                                             Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 15 von 21

[Seite 16]
                         14. Vereine                              4.    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
                                                                        satzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, zu
(Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. Nr. I, 66/2002 in der je-           deren Rettung oder Schutz die Wehr gerufen wurde.
weils geltenden Fassung)
                                                                  5.    Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die
1.       Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des               Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen
         Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver-                wegen Schäden an Sachen, die dem Versicherungs-
         pflichtungen aus der                                           nehmer für Einsätze oder Übungen beigestellt werden.
1.1      Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Ge-         6.    Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet für Berufs- und Werks-
         bäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und             feuerwehren Anwendung.
         Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versi-
         cherungsnehmers (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet                           16. Privathaftpflicht
         sinngemäß Anwendung);
                                                                  1.    Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des
1.2      Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den              Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver-
         Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort               pflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatper-
         der Veranstaltung.                                             son aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Aus-
2.       Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schaden-           nahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder
         ersatzverpflichtungen                                          gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere

2.1      der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des      1.1   als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder
         Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er              Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal
         zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines ange-            einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern
         stellt hat;                                                    keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich
                                                                        ist (Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet Anwendung);
2.2      sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungs-
         nehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienst-   1.2   aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk-
         lichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Aus-            und Fernsehempfangsanlage;
         schluss von Personenschäden, bei welchen es sich         1.3   aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
         um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitneh-
         mern des versicherten Vereines im Sinne der Sozial-      1.4   aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausge-
         versicherungsgesetze handelt;                                  nommen die Jagd;
2.3      sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der        1.5   aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und
         statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei              Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sport-
         Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des                gerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
         Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderwei-
         tig Versicherungsschutz besteht.                         1.6   aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen
                                                                        Hunde (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung);
3.       Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich
         die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtun-     1.7   aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der
         gen aus der                                                    Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z.
                                                                        13 EHVB findet Anwendung);
3.1      Innehabung oder Verwendung von
                                                                  1.8   aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht
3.1.1    Zuschauertribünen und -anlagen;                                motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie
                                                                        von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet
3.1.2    Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten               Anwendung);
         und Loipen.
                                                                  1.9   abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung
3.2      Haltung oder Verwendung von                                    und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen
3.2.1    Tieren;                                                        Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.

3.2.2    Wasserfahrzeugen.                                        2.    Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sachschä-
                                                                        den aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6
3.3      Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationa-           AHVB.
         len Wettbewerben.
                                                                        Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR
4.       Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet Anwendung.                       75.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungs-
                                                                        summe.
               15. Feuer- und Wasserwehren
                                                                        Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt,
1.       Abschnitt B, Z. 14, Punkte 1. und 2. EHVB finden sinn-         sofern in der Polizze nichts anderes vereinbart ist, in
         gemäß Anwendung.                                               jedem Versicherungsfall EUR 400,00.
2.       Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaf-       3.    Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige
         tungsgesetzes:                                                 Schadenersatzverpflichtungen
         Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7,   3.1   des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge-
         Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen             meinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefähr-
         aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr.                   ten;
         20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.
                                                                  3.2   der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-,
3.       Bei Einsätzen im Ausland sowie bei der Teilnahme an            Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers,
         internationalen Wettbewerben erstreckt sich der Versi-         seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefähr-
         cherungsschutz abweichend von Art. 3 auf Versiche-             ten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Voll-
         rungsfälle, die in Europa eingetreten sind.                    endung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern
                                                                        und solange sie über keinen eigenen Haushalt und
                                                                        kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen;


                                                                             Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 16 von 21

[Seite 17]
3.3   von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus        5.       Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige
      einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusli-             Schadenersatzverpflichtungen
      che Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausge-
      schlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich      5.1      des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge-
      um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der                meinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefähr-
      Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des                ten;
      Versicherungsnehmers handelt.                            5.2      der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-,
4.    Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend                 Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers,
      von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa             seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefähr-
      oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anlieger-                 ten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Voll-
      staat eingetreten sind.                                           endung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern
                                                                        und solange sie über keinen eigenen Haushalt und
           17. Erweiterte Privathaftpflicht                             kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen;

1.    Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des         5.3      von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus
      Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver-                   einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusli-
      pflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatper-              che Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausge-
      son aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Aus-                schlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich
      nahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder            um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der
      gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere                            Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des
                                                                        Versicherungsnehmers handelt.
1.1   als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder
      Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal      6.       Abweichend von Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB sind nur Scha-
      einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern                    denersatzansprüche der gemäß den Punkten 5.1 und
      keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich                5.2 versicherten Personen vom Versicherungsschutz
      ist (Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet Anwendung);                    ausgeschlossen.

1.2   aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk-       7.       Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend
      und Fernsehempfangsanlage;                                        von Art. 3 AHVB auf die ganze Erde. Art. 3, Pkt. 1, 2.
                                                                        Satz AHVB findet keine Anwendung.
1.3   aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
                                                                                  18. Erziehungswesen
1.4   aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausge-
      nommen die Jagd;                                         1.       Schulen und Erziehungsanstalten
1.5   aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und           1.1      Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
      Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sport-
      gerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;             1.2      Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7,
                                                                        Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die Haftung des
1.6   aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen                      Versicherungsnehmers aus der Beschädigung (nicht
      Hunde (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung);                 dem Verlust oder Abhandenkommen) von Sachen der
                                                                        Schüler oder Zöglinge.
1.7   aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der
      Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z.    2.       Lehr- oder Aufsichtspersonen
      13 EHVB findet Anwendung);
                                                                        Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des
1.8   aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht                Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver-
      motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie                    pflichtungen des Versicherten aus der Lehr- und Auf-
      von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet               sichtstätigkeit.
      Anwendung);
                                                               3.       Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Durch-
1.9   abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung              führung schulischer Veranstaltungen (auch Maturar-
      und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen                  eise), und zwar auch außerhalb des Lehrplanes, je-
      Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.                   doch mit Genehmigung der Schulleitung.
2.    Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sachschä-            Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend
      den aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6                     von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle aus der Durch-
      AHVB.                                                             führung dieser Veranstaltungen in Europa oder einem
                                                                        außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat.
      Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR
      75.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungs-           4.       Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaf-
      summe.                                                            tungsgesetzes:
      Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt,                Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7,
      sofern in der Polizze nichts anderes vereinbart wurde,            Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
      in jedem Versicherungsfall EUR 400,00.                            aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr.
                                                                        20/1949) in der jeweils geltenden Fassung, wobei
3.    Art. 7, Pkt. 10. AHVB findet nur insoweit Anwendung,              reine Vermögensschäden bis zu einer Versicherungs-
      als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder den                   summe von EUR 7.500,00 mitgedeckt sind.
      mitversicherten Personen entliehen, geleast, gemietet,
      gepachtet oder in Verwahrung genommen wurden o-                              19. Spezialschulen
      der einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder
      Wartung) unterzogen wurden.                              Für Spezialschulen, wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fall-
                                                               schirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit-
4.    Abweichend von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB erstreckt sich     und Schischulen gilt:
      der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatz-
      verpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten      1.       Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
      Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Die-
      ser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse    2.       Abschnitt B, Z. 18 EHVB findet keine Anwendung.
      mit einer Höchstdauer von einem Monat.


                                                                             Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 17 von 21

[Seite 18]
3.        Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Ver-         1.2   aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck
          wendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luftfahr-                des Baues oder der Erhaltung von Gemeindestraßen,
          zeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Art. 7, Pkt. 5.           -wegen, -plätzen und -brücken vorgenommen werden,
          AHVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.                     sofern die Kosten für diese Arbeiten ausschließlich aus
                                                                           Gemeindemitteln bestritten werden (Abschnitt B, Z. 3
          Der praktische Unterricht an sowie der Transport von             EHVB findet Anwendung);
          diesen Sachen wird der Verwendung gleichgehalten.
                                                                     1.3   aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen,
          Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des               Stein-, Schotter- und Sandbrüchen, jedoch nur unter
          versicherten Risikos auch auf die Lehr- und Auf-                 der Voraussetzung, dass diese ausschließlich den un-
          sichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter           ter den Punkten 1. und 2. versicherten Risiken dienen
          Verwendung von Motorbooten, Segelbooten, Surfge-                 (Abschnitt B, Z. 3 EHVB findet Anwendung);
          räten oder Reitpferden.
                                                                     1.4   aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr.
                       20. Speziallehrer
                                                                           Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die
Für Speziallehrer, wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-           Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen
), Motorboot -, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit- und Schilehrer,          aus der Innehabung und dem Betrieb von gemeinde-
sowie Bergführer gilt:                                                     eigenen Mülldeponien und Müllbeseitigungsanlagen,
                                                                           Wasserversorgungs-, Kanal- und Kläranlagen.
1.        Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet Anwendung.
                                                                     2.    Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadener-
2.        Abschnitt B, Z. 18 EHVB findet keine Anwendung.                  satzverpflichtungen der zu Robotleistungen herange-
3.        Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkei-          zogenen Personen.
          ten, zu denen der Versicherungsnehmer aufgrund der         3.    Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die
          für seinen Beruf geltenden Gesetze, Verordnungen                 Versicherung auch auf Sachschäden durch Um-
          und behördlichen Vorschriften berechtigt ist.                    weltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB.
4.        Die Qualifikation eines Alpinvereines wird einer be-       4.    Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung.
          hördlichen Qualifikation gleichgehalten.
5.        Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Ver-                    22. Kirchen, Kultusgemeinden
          wendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luftfahr-          1.    Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des
          zeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Art. 7, Pkt. 5.           Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver-
          AHVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.                     pflichtungen aus
          Der praktische Unterricht an sowie der Transport von       1.1   der Wahrnehmung von Aufgaben einer Kirchen- bzw.
          diesen Sachen wird der Verwendung gleichgehalten.                Kultusgemeinde;
          Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des         1.2   der Durchführung von Veranstaltungen durch den Ver-
          versicherten Risikos auch auf die Lehr- und Auf-                 sicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der
          sichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter           Veranstaltung;
          Verwendung von Motorbooten, Segelbooten, Surfge-
          räten oder Reitpferden.                                    1.3   der Innehabung oder Verwendung von Grundstücken,
                                                                           Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen
                  21. Politische Gemeinden                                 und Geräten, die nicht land- und forstwirtschaftlichen,
1.        Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des                 gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen und
          Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver-                  nicht vermietet oder verpachtet sind, sowie aus dem
          pflichtungen der Gemeinde                                        Bestand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien
                                                                           (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung).
1.1       aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land-
          und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriel-   2.    Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schaden-
          len Zwecken dient und nicht vermietet oder verpachtet            ersatzverpflichtungen der gesetzlichen Vertreter des
          ist, sowie aus dem Bestand und Betrieb von Friedhö-              Versicherungsnehmers und sämtlicher in seinem Auf-
          fen und Krematorien (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet              trag für ihn handelnden Personen.
          Anwendung);


                                                                                Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 18 von 21

[Seite 19]
Anhang

Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz

(Wiedergabe der in den AHVB und EHVB erwähnten Bestimmungen des Gesetzes.)


                             § 6.                                     (1)      Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14
                                                                               Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsver-
(1)     Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Ob-                 trags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung
        liegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles               nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zah-
        dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versi-                  lung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurück-
        cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll,              zutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf
        so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die               die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fällig-
        Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der                  keitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
        Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Mona-
        tes, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt           (2)      Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Ein-
        hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,                   tritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist
        es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschul-                  des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer
        dete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb                  von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,
        eines Monates nicht, so kann er sich auf die verein-                   dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen
        barte Leistungsfreiheit nicht berufen.                                 Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert
                                                                               war.
(1a)    Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem
        Versicherungsvertrag zugrunde liegende Äquivalenz             (3)      Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs.
        zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt                1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der
        die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem                  Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese
        Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das              hingewiesen hat.
        höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zu-
        rückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu          (4)      Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
        sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die kei-                      Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
        nen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den                                     § 39.
        Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn
        die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.             (1)      Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so
                                                                               kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
(2)     Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungs-                 dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von min-
        nehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder                      destens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung
        der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versi-                     genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unter-
        cherer gegenüber – unabhängig von der Anwendbar-                       schrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die
        keit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann sich der Ver-              nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden
        sicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht be-               sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser
        rufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den                     Vorschriften, ist unwirksam.
        Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen
        Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer oblie-            (2)      Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist
        genden Leistung gehabt hat.                                            ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Ein-
                                                                               trittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so
(3)     Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass                ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
        eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt                 frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an
        des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber                      der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden ver-
        zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht            hindert war.
        ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf
        grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit           (3)      Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das
        nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des               Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündi-
        Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung sol-                gungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer
        cher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für                    mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann be-
        die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind,                  reits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbun-
        so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, so-               den werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird,
        weit die Verletzung weder auf die Feststellung des Ver-                wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt
        sicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Um-                 mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versiche-
        fang der dem Versicherer obliegenden Leistung Ein-                     rungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich auf-
        fluss gehabt hat.                                                      merksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung
                                                                               fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb
(4)     Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei                    eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kün-
        Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt                 digung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist,
        sein soll, ist unwirksam.                                              innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zah-
(5)     Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verlet-                    lungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versi-
        zung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ab-                    cherungsfall bereits eingetreten ist.
        leiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die               (4)      Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
        Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind o-                     Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
        der ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in
        der die Obliegenheit mitgeteilt wird.                                                     § 39a.
                             § 38.                                    Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der
                                                                      Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt
                                                                      eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versi-
                                                                      cherers nicht ein.


                                                                                    Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 19 von 21

[Seite 20]
                          § 69.                                  (3)       Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser
                                                                           Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem
(1)   Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer                   Versicherer die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet
      veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwer-             in diesen Fällen für die Prämie nicht.
      ber in die während der Dauer seines Eigentums aus
      dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte                                      § 71.
      und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
                                                                 (1)   Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzu-
(2)   Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes           zeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch vom
      laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der               Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer
      Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.                von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versiche-
                                                                       rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein-
(3)   Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der              tritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zuge-
      durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begrün-              hen müssen.
      deten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu las-
      sen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften    (2)   Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt be-
      der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen Bürgerlichen                stehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt be-
      Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.                       kannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen
                                                                       müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlas-
                          § 70.                                        sen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf
(1)   Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Ver-            den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen
      sicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von            Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden
      einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht er-                 Leistung gehabt hat. Das Gleiche gilt, wenn zur Zeit des
      lischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines            Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündi-
      Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er               gung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung
      von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.                        nicht erfolgt ist.

(2)   Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhält-
      nis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger
      Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versiche-
      rungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt,
      wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Er-
      werb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versi-
      cherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungs-
      recht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt
      an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versi-
      cherung Kenntnis erlangt hat.


                                                                                Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 20 von 21

[Seite 21]
Ergänzende Bedingungen für die Haus- und Grundbesitzhaftpflichtver-
sicherung
Variante Top Exklusiv (EBHP IP T 2025)


                                                      Allgemeiner Teil
Auf diese Ergänzenden Bedingungen finden die Bestimmungen der Allgemeinen und Ergänzenden Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 2017/1) Anwendung.

                                                      Besonderer Teil
In Ergänzung der EHVB 2017/1 Punkt 11 gelten folgende Schadenersatzverpflichtungen mitversichert
•   die Veranstalterhaftpflicht für Mieter- oder Eigentümerversammlungen (gilt nicht für Betriebsobjekte).
In Erweiterung der EHVB 2017/1 Punkt 11, 1.2 gilt mitversichert, sofern der Bauproduktionswert 20% der Pauschalversicherungs-
summe nicht überschreitet:
•   Bauherrnhaftpflicht für Zu- und Umbauten.
In Ergänzung der EHVB 2017/1 Punkt 11 lit. 3 gelten mitversichert:
•   Schäden durch Niederschlags- oder Schmelzwasser in vermieteten und im Eigentum des Versicherungsnehmers be-
    findlichen Räumlichkeiten bis 100% der Pauschalversicherungssumme.


                                                                                    Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 21 von 21
```

