# Zurich Haftpflicht (Allgemeine Zurich Bedingungen AHVB 2014): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-betriebshaftpflicht-zurich-ahvb-2014.php
- Rechtlicher Träger: Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-betriebshaftpflicht-zurich-ahvb-2014.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Zurich Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2014)](https://www.zurich.at/-/media/project/zwp/austria/documents/privat/recht-und-haftpflicht/privathaftpflichtversicherung/die-aktuellen-bedingungen/haftpflicht-ahvb_2014.pdf), Fassung AHVB und EHVB 2014

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Schadenereignis (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden) | laut Polizze | Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall dar, | Art. 5 Pkt. 1 AHVB, Seite 3 |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung, z. B. zweifache Versicherungssumme je Versicherungsjahr) | ja | Der Versicherer leistet für die … das Dreifache der jeweils | Art. 5 Pkt. 2 AHVB, Seite 3 |
| Reine Vermögensschäden (Baustein in der Betriebshaftpflicht) | ja | Falls in den nachstehenden … oder in einer besonderen Bedingung die Deckung reiner Vermögensschäden vorgesehen ist, so gilt folgendes: | Abschnitt B Z. 1 EHVB, Seite 13 |
| Selbstbeteiligung Standard je Schadenereignis | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit; Auslandsschäden aus Tätigkeiten und Lieferungen) | ja | Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Europa eingetretene | Art. 3 Pkt. 1 AHVB, Seite 2 |
| Mitversicherte Personen (Inhaber, gesetzliche Vertreter, Betriebsangehörige, Leiharbeitnehmer, Praktikanten) | ja | der gesetzlichen Vertreter des … Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten | Abschnitt A Z. 1 Pkt. 3 EHVB, Seite 10 |
| Versichertes Risiko nach Betriebsbeschreibung, mitversicherte Nebentätigkeiten und Nebenbetriebe | ja | Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag bezeichneten Risikos (Art. 1 AHVB) nach Maßgabe | Abschnitt A Z. 1 Pkt. 1 EHVB, Seite 10 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken | ja | Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos. | Art. 2 Pkt. 1 AHVB, Seite 2 |
| Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorvertrag, Innovationsklausel (Leistungsupdate) | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche, Kosten zusätzlich zur Versicherungssumme | ja | Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und Zinsen werden auf die | Art. 5 Pkt. 5 AHVB, Seite 3 |
| Mietsachschäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gebäuden und Räumen | nein | Sachen, die der … oder die für ihn handelnden … entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder durch verbotene | Art. 7 Pkt. 10.1 AHVB, Seite 5 |
| Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Arbeitsgeräte, Maschinen) | nein | Sachen, die der … oder die für ihn handelnden … entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder durch verbotene | Art. 7 Pkt. 10.1 AHVB, Seite 5 |
| Verlust fremder Schlüssel und Codekarten (Kosten für Schlossaustausch und Schließanlage) | nein | Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen … Sachen sind nur dann … wenn eine in den Ergänzenden Allgemeinen … (EHVB) vorgesehene besondere Vereinbarung getroffen wurde. | Art. 1 Pkt. 2.2 AHVB, Seite 2 |
| Tätigkeitsschäden (Bearbeitungsschäden) an fremden Sachen, an oder mit denen gearbeitet wird | nein | beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, … Bearbeitung oder einer … Tätigkeit an oder mit ihnen | Art. 7 Pkt. 10.4 AHVB, Seite 6 |
| Obhutsschäden an fremden Sachen in Verwahrung (z. B. Kundenfahrzeuge, Kommissionsware) | nein | Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in Verwahrung genommen haben, | Art. 7 Pkt. 10.2 AHVB, Seite 5 |
| Be- und Entladeschäden an Fahrzeugen und Containern | nein | beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, … Bearbeitung oder einer … Tätigkeit an oder mit ihnen | Art. 7 Pkt. 10.4 AHVB, Seite 6 |
| Allmählichkeitsschäden (Temperatur, Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit, Niederschläge) | nein | Die Versicherung erstreckt sich nicht auf tatsächliche oder behauptete Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch … Emission oder allmähliche … von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen | Art. 7 Pkt. 11 AHVB, Seite 6 |
| Schäden an Erd- und Freileitungen sowie unterirdischen Anlagen | ja | Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, … Fernmeldekabel, Kanäle und dgl.), wobei Art. 7, Punkte 10.4 und 10.5 AHVB keine Anwendung | Abschnitt B Z. 3 Pkt. 2.2 EHVB, Seite 14 |
| Haftung aus der Beauftragung von Subunternehmern (Nachunternehmerrisiko) | nicht geregelt |  |  |
| Nicht zulassungspflichtige Arbeitsmaschinen und Stapler bis zur genannten Geschwindigkeit | ja | Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die … oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. | Art. 7 Pkt. 5.3 AHVB, Seite 5 |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Betriebsgrundstücke und teilweise Vermietung | ja | der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die | Abschnitt A Z. 1 Pkt. 2.3 EHVB, Seite 10 |
| Sachschäden an Eigentum der Betriebsangehörigen (Kleidung, Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände) | nicht geregelt |  |  |
| Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Betriebsveranstaltungen | ja | der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen; | Abschnitt A Z. 1 Pkt. 2.2 EHVB, Seite 10 |
| Haftung aus elektronischem Datenaustausch und Internetnutzung (Datenlöschung, Schadsoftware) | nein | Verlust, Veränderung oder … von Daten auf … Speichermedien gelten nicht als Sachschäden. | Art. 1 Pkt. 2.3 AHVB, Seite 2 |
| Vorübergehende Tätigkeiten und Montagen im Ausland, auch USA und Kanada | ja | aus Montage-, Wartungs- (auch Inspektion und Kundendienst), | Art. 3 Pkt. 1.4 AHVB, Seite 2 |
| Produkthaftpflicht für Personen- und Sachschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse und erbrachte Arbeiten | ja | Das Produkthaftpflichtrisiko ist nach … der AHVB und EHVB sowie … der nachstehend angeführten Bedingungen wie folgt mitversichert: | Abschnitt A Z. 2 EHVB, Seite 10 |
| Erweiterte Produkthaftpflicht für Vermögensschäden (Baustein nach Produkthaftpflicht-Modell) | ja | Nur aufgrund besonderer … und unabhängig davon, ob ein Sach- oder Vermögensschaden im Sinne dieser Bedingungen vorliegt, | Abschnitt A Z. 2 Pkt. 4.1 EHVB, Seite 4 |
| Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden | ja | Schäden Dritter infolge … von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen, | Abschnitt A Z. 2 Pkt. 4.1.1 EHVB, Seite 11 |
| Aus- und Einbaukosten mangelhafter Erzeugnisse | ja | Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen … Produkte und für Einbau, Anbringen oder Verlegen | Abschnitt A Z. 2 Pkt. 4.1.3 EHVB, Seite 11 |
| Schäden durch mangelhafte hergestellte, gelieferte oder gewartete Maschinen (Maschinenklausel) | ja | Schäden Dritter, die daraus … dass mittels der vom … gelieferten (auch gewarteten oder reparierten) … oder verarbeitet werden, | Abschnitt A Z. 2 Pkt. 4.1.4 EHVB, Seite 11 |
| Prüf- und Sortierkosten | nicht geregelt |  |  |
| Rückrufkosten für Erzeugnisse | nein | Die Versicherung erstreckt sich nicht auf … dem Rückruf von Produkten stehen. | Art. 7 Pkt. 20 AHVB, Seite 6 |
| Nachbesserungsbegleitschäden bei Handwerksleistungen (Kosten, um an die mangelhafte Stelle zu gelangen) | nicht geregelt |  |  |
| Erzeugnisse, die mit Wissen des Versicherungsnehmers in die USA oder nach Kanada gelangen | nein | auf Versicherungsfälle, die weltweit … USA, Kanada und Australien eingetreten sind, | Abschnitt A Z. 2 Pkt. 3.1 EHVB, Seite 16 |
| Umwelthaftpflicht (Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, Anlagenrisiken) | ja | nur aufgrund besonderer … nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen: | Art. 6 AHVB, Seite 4 |
| Umweltschadensversicherung nach Umweltschadensgesetz (Schäden an Boden, Gewässern, Arten) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschäden durch Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Kleingebinde, Heizöltank) | nicht geregelt |  |  |
| Sanierung eigener Grundstücke und Gewässer nach einem Umweltschaden | nicht geregelt |  |  |
| Privathaftpflicht des Inhabers und seiner Familie mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben bis zur genannten Bausumme | ja, bis 100.000 € | wenn die Gesamtkosten des … unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 100.000,- nicht überschreiten. | Abschnitt B Z. 11 Pkt. 1.2 EHVB, Seite 16 |
| Betrieb von Photovoltaikanlagen einschließlich Einspeisung ins Netz | nicht geregelt |  |  |
| Betrieb von Drohnen und Flugmodellen für betriebliche Zwecke | nein | durch Haltung oder Verwendung von … Luftfahrzeugen, 5.2 Luftfahrtgeräten, | Art. 7 Pkt. 5 AHVB, Seite 20 |
| Ansprüche wegen Benachteiligung von Beschäftigten oder Bewerbern (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) | nein | Die Versicherung erstreckt sich nicht auf tatsächliche oder behauptete Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen, | Art. 7 Pkt. 19 AHVB, Seite 6 |
| Haftung für Datenschutzverletzungen und Cyber-Drittschäden | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Strafverteidigung (Straf-Rechtsschutz für Betriebsangehörige) | ja | Die Versicherung umfasst weiter die Kosten der über Weisung des … (siehe Art. 8, Pkt.1.5) … Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren. | Art. 5 Pkt. 5.3 AHVB, Seite 3 |
| Forderungsausfall (Schutz bei zahlungsunfähigem Schädiger) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung für überlassene Arbeitskräfte und Arbeiten auf fremden Betriebsgeländen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Erfüllungsansprüchen und Mängelbeseitigung am eigenen Werk | ja | die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung. | Art. 7 Pkt. 1.3 AHVB, Seite 4 |
| Ausschluss bei bewusstem Abweichen von Gesetzen, Vorschriften oder Weisungen | ja | den für den … Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder | Abschnitt A Z. 3 EHVB, Seite 12 |
| Ausschluss von Asbestschäden | ja | Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit Auswirkungen von … Asbest oder asbesthaltigen | Art. 7 Pkt. 14 AHVB, Seite 5 |
| Ausschluss von Schäden durch Gebrauch zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Benzinklausel) | ja | Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die … oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. | Art. 7 Pkt. 5.3 AHVB, Seite 5 |
| Ausschluss von Planungs-, Beratungs- und Gutachtertätigkeit (Berufshaftpflicht) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Strafschadenersatz, Bußgeldern und Vertragsstrafen | ja | Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Ansprüche auf … mit Strafcharakter (wie z.B. punitive oder exemplary damages). | Art. 7 Pkt. 16 AHVB, Seite 6 |
| Erhöhte Selbstbeteiligung für einzelne Bausteine (Tätigkeits-, Mietsach-, Leitungsschäden) | 350 € | Der Selbstbehalt des … beträgt in jedem Versicherungsfall 10% des … und der Kosten gemäß Art.5, Pkt.5 AHVB, mindestens EUR 350,00. | Abschnitt A Z. 2 Pkt. 4.2.5 EHVB, Seite 4 |
| Beitragsbemessung und Beitragsregulierung (Umsatz, Lohnsumme, Mitarbeiterzahl), Meldepflicht | ja | Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und … des Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger Angaben zu | Art. 11 Pkt. 5.1 AHVB, Seite 7 |
| Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung und Änderung der Betriebsart | ja | ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen oder betriebs- … oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos | Art. 11 Pkt. 5.1 AHVB, Seite 8 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens … einer Woche ab Kenntnis, zu | Art. 8 Pkt. 1.4 AHVB, Seite 6 |
| Nachhaftung nach Betriebsaufgabe oder Vertragsende (Schäden aus früheren Lieferungen und Arbeiten) | ja | zwei Jahre nach Been- … digung des Versicherungsvertrages einlangt. | Abschnitt A Z. 2 Pkt. 4.2.3 EHVB, Seite 12 |
| Vertragsdauer und Kündigung (Laufzeit, Kündigung nach Schadenfall) | ja | ist der Vertrag spätestens drei … zu anderen Verträgen … spätestens ein Monat vor Ablauf zu kündigen. | Art. 12 Pkt. 1 AHVB, Seite 8 |
| RC de explotación (Haftung aus dem laufenden Betrieb im Sinn des spanischen Bedingungswerks) | nicht geregelt |  |  |
| RC patronal (Arbeitgeberhaftung gegenüber eigenen Beschäftigten bei Arbeitsunfällen) | nicht geregelt |  |  |
| Sublímite por víctima (Höchstbetrag je geschädigter Person) | nicht geregelt |  |  |
| RC locativa (Schäden am gemieteten Geschäftslokal) | nicht geregelt |  |  |
| RC de productos y post trabajos (Schäden nach Auslieferung oder Abschluss der Arbeiten) | nicht geregelt |  |  |
| Defensa jurídica y fianzas (Verteidigung und Kautionen im Zivil- und Strafverfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Delimitación temporal (Schadenereignis während der Laufzeit, Meldung bis wie lange nach Vertragsende) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Zurich Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2014)

```text
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Allgemeine Zurich Bedingungen für
die Haftpflichtversicherung
(AHVB und EHVB 2014*)
Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, als in den Ergänzenden Allgemei-
nen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen werden.
Soweit in diesen Allgemeinen Bedingungen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHVB/EHVB) Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) zitiert werden oder auf diese verwiesen wird, ist der Wort-
laut dieser Bestimmungen im Anhang angeführt.
Soweit in diesen Allgemeinen Bedingungen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHVB/EHVB) personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer
in gleicher Weise.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)
Artikel     1    Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
Artikel     2    Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
Artikel     3    Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel     4    Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
Artikel     5    Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?
Artikel     6    Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?
Artikel     7    Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Artikel     8    Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
                 (Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?
Artikel 9        Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Artikel 10       Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem Versicherungs-
                 vertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen)
Artikel 11       Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?
                 In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
Artikel 12       Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Weg-
                 fall des versicherten Risikos?
Artikel 13       Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand
                 und anzuwendendes Recht)
Artikel 14       In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?

Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)
Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken
1.               Erweiterung des Versicherungsschutzes
2.               Produkthaftpflichtrisiko
3.               Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
4.               Betriebsübernahme
Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken
1.             Deckung reiner Vermögensschäden
2.             Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
3.             Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
4.             Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe
5.             Rauchfangkehrer
6.             Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
7.             Fremdenbeherbergung
8.             Badeanstalten
9.             Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
10.            Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime, Altersheime u. dgl.
11.            Haus- und Grundbesitz
12.            Tierhaltung
13.            Wasserfahrzeuge
14.            Vereine
15.            Feuer- und Wasserwehren
16.            Privathaftpflicht
17.            Erweiterte Privathaftpflicht
18.            Erziehungswesen
19.            Spezialschulen
20.            Speziallehrer
21.            Politische Gemeinden
22.            Kirchen, Kultusgemeinden
*) Bei den im Bedingungstext vorhandenen Hinweisen auf B edingungsstellen heißt es                AHVB/EHVB 2014 - 1 -
     unter Weglassen der Jahreszahl einfach AHVB oder EHVB.

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Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHVB)


Artikel 1                                          schädigung von Menschen. Sach-                und Messen sowie aus der Vorfüh-
                                                   schäden sind die Beschädigung oder            rung von Produkten;
Was gilt als Versicherungsfall                     die Vernichtung von körperlichen Sa-
                                                                                            1.2 durch Produkte des Versicherungs-
                                                   chen.
und was ist versichert ?                                                                        nehmers, die dorthin gelangt sind,
                                                   Verlust, Veränderung oder Nichtver-          ohne dass der Versicherungsnehmer
1.   Versicherungsfall
                                                   fügbarkeit von Daten auf elektroni-          dorthin geliefert hat oder liefern hat
1.1 Versicherungsfall ist ein Schadener-           schen Speichermedien gelten nicht            lassen;
    eignis, das dem versicherten Risiko            als Sachschäden.
                                                                                            1.3 durch Produkte, die der Versiche-
    entspringt und aus welchem dem
                                                                                                rungsnehmer dorthin geliefert hat
    Versicherungsnehmer Schadener-            Artikel 2                                         oder liefern hat lassen;
    satzverpflichtungen (Pkt.2.) erwach-
    sen oder erwachsen könnten.
                                              Was gilt bei Vergrößerung des                 1.4 aus Montage-, Wartungs- (auch
                                              versicherten Risikos ?                            Inspektion und Kundendienst), Repa-
1.2 Serienschaden
                                                                                                ratur- und Bauarbeiten sowie der In-
                                              1.   Die Versicherung erstreckt sich auch
     Mehrere auf derselben Ursache                                                              nehabung und Verwendung der be-
                                                   auf Erhöhungen und betriebs- oder
     beruhende Schadenereignisse gelten                                                         weglichen, betrieblichen Einrichtung
                                                   berufsbedingte Erweiterungen des
     als ein Versicherungsfall. Ferner gel-                                                     zur Durchführung dieser Arbeiten;
                                                   versicherten Risikos.
     ten als ein Versicherungsfall Schade-
                                                                                            2.   Der Versicherungsschutz erstreckt
     nereignisse, die auf gleichartigen, in   2.   Wird eine Erhöhung des versicherten
                                                                                                 sich hinsichtlich nachfolgend ange-
     zeitlichem Zusammenhang stehen-               Risikos durch Änderung oder Neu-
                                                                                                 führter Gefahren des Abschnittes A
     den Ursachen beruhen, wenn zwi-               schaffung von Rechtsnormen be-
                                                                                                 Ziffer 1 EHVB ausschließlich auf in
     schen diesen Ursachen ein rechtli-            wirkt, so kann der Versicherer inner-
                                                                                                 Österreich eingetretene Versiche-
     cher, wirtschaftlicher oder techni-           halb eines Jahres ab Inkrafttreten der
                                                                                                 rungsfälle:
     scher Zusammenhang besteht.                   Rechtsnormen mittels eingeschriebe-
                                                   nen Briefes den Versicherungsvertrag          Pkt.1 (Betriebliche Einrichtung ...)
2.   Versicherungsschutz                           unter Einhaltung einer Frist von ei-          ausgenommen gemäß Art.3, Pkt.1.4
2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der             nem Monat kündigen.                           AHVB;
    Versicherer                                    Ein darüber hinausgehendes Recht              Pkt.2.3 (Innehabung von Grundstü-
2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatz-             des Versicherers zur Kündigung des            cken, Gebäuden oder Räumlichkei-
      verpflichtungen, die dem Versiche-           Versicherungsvertrags nach §27,               ten ...);
      rungsnehmer wegen eines Perso-               Abs. 3 VersVG wegen einer Erhö-
                                                   hung der Gefahr durch andere all-             Pkt.2.4 (Innehabung von Dienst-
      nenschadens, eines Sachschadens
                                                   gemein bekannte Umstände als jene             wohnungen und Wohnhäusern ...);
      oder eines Vermögensschadens,
      der auf einen versicherten Perso-            der Änderung oder Neuschaffung                Pkt.2.5 (Reklameeinrichtungen);
      nen- oder Sachschaden zurückzu-              von Rechtsnormen, wenn diese Um-
                                                   stände nicht nur auf die Risiken be-          Pkt.2.6 (Werksfeuerwehren);
      führen ist, aufgrund gesetzlicher
      Haftpflichtbestimmungen privat-              stimmter Versicherungsnehmer ein-             Pkt.2.8 (medizinische Betreuung der
      rechtlichen Inhalts erwachsen ;
                                     *)            wirken, wird davon nicht berührt.             Arbeitnehmer ...);
2.1.2 die Kosten der Feststellung und                                                            Pkt.2.9 (Sozialeinrichtungen für
                                              Artikel 3                                          Arbeitnehmer ...);
      der Abwehr einer von einem Drit-
      ten behaupteten Schadenersatz-          Wo gilt die Versicherung ?
                                                                                            3.   Versicherungsschutz für außerhalb
      verpflichtung im Rahmen des Art.        (Örtlicher Geltungsbereich)                        Österreichs eingetretene Versiche-
      5, Pkt.5.                                                                                  rungsfälle gemäß Pkt.1 ist nicht ge-
                                              1.   Der Versicherungsschutz bezieht sich
2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus               auf in Europa eingetretene Versiche-          geben, wenn die Schadenfeststel-
    Verlust oder Abhandenkommen kör-               rungsfälle.                                   lung, -regulierung oder -abwicklung
    perlicher Sachen sind nur dann versi-                                                        durch Staatsgewalt oder (vom Versi-
    chert, wenn eine in den Ergänzenden            Der Begriff Europa ist geographisch           cherungsnehmer bzw. Versicherten
    Allgemeinen Versicherungsbedin-                zu verstehen. Mitversichert gelten            verschiedene) Dritte verhindert wird.
    gungen für die Haftpflichtversiche-            auch Grönland, die Kanarischen In-
                                                   seln, Madeira, die Azoren sowie die           Die Leistungspflicht des Versicherers
    rung (EHVB) vorgesehene besondere                                                            bleibt jedoch auch in einem solchen
                                                   asiatischen Gebiete der Türkei.
    Vereinbarung getroffen wurde. In                                                             Fall soweit bestehen, als diese Behin-
    derartigen Fällen finden die Bestim-           Für Betriebsrisiken im Sinne von              derungen (etwa aufgrund der vom
    mungen über Sachschäden Anwen-                 Abschnitt A EHVB bezieht sich der             Versicherungsnehmer beigebrachten
    dung.                                          Versicherungsschutz außerhalb Ös-             Unterlagen) weder auf die Feststel-
2.3 Personenschäden sind die Tötung,               terreichs ausschließlich auf Versiche-        lung des Versicherungsfalles noch
    Körperverletzung oder Gesundheits-             rungsfälle                                    auf die Feststellung oder den Um-
                                              1.1 aus Anlass von Geschäftsreisen oder            fang der dem Versicherer obliegen-
*) In der Folge kurz „Schadenersatz-              aus der Teilnahme an Ausstellungen             den Leistung Einfluss gehabt haben.
verpflichtungen“ genannt .

AHVB/EHVB 2014 - 2 -

[Seite 3]
4.   Schadenersatzverpflichtungen (Re-             samkeit des Versicherungsschutzes              nehmen hat, beteiligt sich der Versi-
     gressverpflichtungen) gegenüber den           fallenden Schadenereignis als einge-           cherer in demselben Umfang wie an
     österreichischen Sozialversicherungs-         treten, sofern hiefür nicht anderwei-          der Ersatzleistung.
     trägern fallen auch dann unter Versi-         tig Versicherungsschutz besteht. Der
                                                                                             4.   Hat der Versicherungsnehmer Ren-
     cherungsschutz, wenn der Versiche-            Kenntnis vom Eintritt des Serien-
                                                                                                  tenzahlungen zu leisten und über-
     rungsfall außerhalb Europas einge-            schadens steht das arglistige Sich
                                                                                                  steigt der Kapitalwert der Rente die
     treten ist. Pkt.2 und 3 sind auch auf         Entziehen von einer solchen Kenntnis
                                                                                                  Versicherungssumme oder den nach
     derartige Verpflichtungen anzuwen-            gleich.
                                                                                                  Abzug etwaiger sonstiger Leistungen
     den.
                                                   Ist das erste Schadenereignis einer            aus demselben Versicherungsfall
                                                   Serie während einer Unterbrechung              noch verbleibenden Restbetrag der
Artikel 4                                          des Versicherungsschutzes eingetre-            Versicherungssumme, so wird die zu
Wann gilt die Versicherung ?                       ten und war sowohl Versicherungs-              leistende Rente nur im Verhältnis der
(Zeitlicher Geltungsbereich)                       nehmer als auch dem Versicherten               Versicherungssumme bzw. ihres
                                                   vom Eintritt des Serienschadens                Restbetrages zum Kapitalwert der
1.   Die Versicherung erstreckt sich auf           nichts bekannt, dann gilt der Serien-          Rente erstattet. Der Kapitalwert der
     Versicherungsfälle, die während der           schaden mit dem ersten in den Wie-             Rente wird zu diesem Zweck auf-
     Wirksamkeit des Versicherungsschut-           derbeginn des Versicherungsschutzes            grund der allgemeinen Sterbetafel
     zes (Laufzeit des Versicherungsver-           fallenden Schadenereignis als einge-           für Österreich OEM 2000/02 und ei-
     trages unter Beachtung der §§ 38 ff.          treten. Der Kenntnis vom Eintritt des          nes Zinsfußes von jährlich 3 % ermit-
     VersVG im Anhang) eingetreten sind.           Serienschadens steht das arglistige            telt (siehe Rententafel).
                                                   Sich Entziehen von einer solchen
     Versicherungsfälle, die zwar während                                                    5.   Rettungskosten; Kosten
                                                   Kenntnis gleich.
     der Wirksamkeit des Versicherungs-
                                                                                             5.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz
     schutzes eingetreten sind, deren Ur-     3.   Bei einem Personenschaden gilt im
                                                                                                 von Rettungskosten nach Maßgabe
     sache jedoch in die Zeit vor Ab-              Zweifel der Versicherungsfall mit der
                                                                                                 der §§ 62 und 63 VersVG (siehe An-
     schluss des Versicherungsvertrages            ersten nachprüfbaren Feststellung
                                                                                                 hang).
     fällt, sind nur gedeckt, wenn dem             der Gesundheitsschädigung durch
     Versicherungsnehmer und dem Ver-              einen Arzt als eingetreten.               5.2 Die Versicherung umfasst ferner die
     sicherten bis zum Abschluss des Ver-                                                        den Umständen nach gebotenen ge-
     sicherungsvertrages von der Ursache,     Artikel 5                                          richtlichen und außergerichtlichen
     die zu dem Versicherungsfall geführt                                                        Kosten der Feststellung und Abwehr
     hat, nichts bekannt war und sich die-    Bis zu welcher Höhe und bis zu                     einer von einem Dritten behaupteten
     se einer solchen Kenntnis auch nicht     welchem Umfang leistet der                         Schadenersatzpflicht, und zwar auch
     arglistig entzogen haben.                Versicherer ?                                      dann, wenn sich der behauptete An-
                                                                                                 spruch als unberechtigt erweist.
2.   Ein Serienschaden gilt als in dem        1.   Die Versicherungssumme stellt die
     Zeitpunkt eingetreten, in dem das             Höchstleistung des Versicherers für       5.3 Die Versicherung umfasst weiter die
     erste Schadenereignis der Serie ein-          einen Versicherungsfall dar, und              Kosten der über Weisung des Versi-
     getreten ist, wobei der zum Zeit-             zwar auch dann, wenn sich der Ver-            cherers (siehe Art. 8, Pkt.1.5) geführ-
     punkt des ersten Schadenereignisses           sicherungsschutz auf mehrere scha-            ten Verteidigung in einem Straf- oder
     vereinbarte Umfang des Versiche-              denersatzpflichtige Personen er-              Disziplinarverfahren.
     rungsschutzes maßgebend ist. Wenn             streckt.
     der Versicherer das Versicherungs-                                                           Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis
     verhältnis gemäß Art. 12 kündigt              Ist eine Pauschalversicherungssumme            5.3 und Zinsen werden auf die Versi-
     oder bei Risikowegfall (Art. 12,              vereinbart, so gilt diese für Personen-        cherungssumme angerechnet.
     Pkt.4), besteht nicht nur für die wäh-        schäden, Sachschäden und Vermö-           6.   Falls die vom Versicherer verlangte
     rend der Wirksamkeit des Versiche-            gensschäden, die auf einen versicher-          Erledigung einer Schadenersatzver-
     rungsschutzes, sondern auch für die           ten Personen- oder Sachschaden zu-             pflichtung durch Anerkenntnis, Be-
     nach Beendigung des Vertrages ein-            rückzuführen sind, zusammen.                   friedigung oder Vergleich am Wider-
     tretenden Schadenereignisse einer        2.   Der Versicherer leistet für die inner-         stand des Versicherungsnehmers
     Serie Versicherungsschutz.                    halb eines Versicherungsjahres einge-          scheitert und der Versicherer mittels
     Ist das erste Schadenereignis einer           tretenen Versicherungsfälle höchs-             eingeschriebenen Briefes die Erklä-
     Serie vor Abschluss des Versiche-             tens das Dreifache der jeweils maß-            rung abgibt, seinen vertragsmäßigen
     rungsvertrages eingetreten und war            gebenden Versicherungssumme.                   Anteil an Entschädigung und Kosten
     sowohl dem Versicherungsnehmer                                                               zur Befriedigung des Geschädigten
                                              3.   An einer Sicherheitsleistung oder              zur Verfügung zu halten, hat der
     als auch dem Versicherten vom Ein-            Hinterlegung, die der Versicherungs-
     tritt des Serienschadens bis zum Ein-                                                        Versicherer für den von der erwähn-
                                                   nehmer kraft Gesetzes oder gerichtli-          ten Erklärung an entstehenden
     tritt des Versicherungsvertrages              cher Anordnung zur Deckung einer
     nichts bekannt, dann gilt der Serien-                                                        Mehraufwand an Hauptsache, Zin-
                                                   Schadenersatzverpflichtung vorzu-              sen und Kosten nicht aufzukommen.
     schaden mit dem ersten in die Wirk-

                                                                                                               AHVB/EHVB 2014 - 3 -

[Seite 4]
Artikel 6                                            von Umweltstörungen, die durch         3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und
                                                     gleichartige in zeitlichem Zusam-            sonstige umweltgefährdende Ein-
Wie ist der Versicherungs-                           menhang stehende Vorfälle ausge-             richtungen fachmännisch zu war-
schutz bei Sachschäden durch                         löst werden, wenn zwischen die-              ten bzw. zu reparieren oder war-
Umweltstörung geregelt ?                             sen Vorfällen ein rechtlicher, wirt-         ten bzw. reparieren zu lassen.
                                                     schaftlicher oder technischer Zu-            Notwendige Reparaturen und
Für Schadenersatzverpflichtungen aus                 sammenhang besteht.                          Wartungsarbeiten sind unverzüg-
Sachschäden durch Umweltstörung -                                                                 lich durchzuführen bzw. durchfüh-
einschließlich des Schadens an Erdreich              Art. 4, Pkt.2 findet sinngemäß
                                                                                                  ren zu lassen.
oder Gewässern - besteht Versicherungs-              Anwendung.
schutz nur aufgrund besonderer Vereinba-                                                           Mindestens alle fünf Jahre - sofern
                                              3.2 Örtlicher Geltungsbereich
rung nach Maßgabe der nachstehend                                                                  nicht gesetzlich oder behördlich
angeführten Bedingungen:                           Versicherungsschutz besteht für                 eine kürzere Frist vorgeschrieben
                                                   Versicherungsfälle (im Sinne des                ist - müssen diese Anlagen und
                                                   Pkt.3.1) im örtlichen Geltungsbereich           Einrichtungen durch Fachleute
1.   Umweltstörung ist die Beeinträchti-                                                           überprüft werden. Diese Frist be-
                                                   nach Maßgabe des Art.3 AHVB.
     gung der Beschaffenheit von Luft,                                                             ginnt ungeachtet des Beginnes des
     Erdreich oder Gewässern durch Im-        3.3 Zeitlicher Geltungsbereich                       Versicherungsschutzes mit Inbe-
     missionen.                                                                                    triebnahme der Anlage oder deren
                                                   Abweichend von Art. 4 erstreckt sich
2.   Versicherungsschutz für Sachschäden           der Versicherungsschutz auf Versi-              letzter Überprüfung.
     durch Umweltstörung - einschließlich          cherungsfälle (im Sinne des Pkt.3.1),    3.5 Selbstbehalt
     des Schadens an Erdreich oder Ge-             die während der Wirksamkeit des
     wässern - besteht, wenn die Um-               Versicherungsschutzes oder spätes-            Der Selbstbehalt des Versicherungs-
     weltstörung durch einen einzelnen,            tens zwei Jahre danach erstmals               nehmers beträgt in jedem Versiche-
     plötzlich eingetretenen, unvorherge-          nachprüfbar festgestellt werden; der          rungsfall 10% des Schadens und der
     sehenen Vorfall ausgelöst wird, wel-          die Umweltstörung auslösende Vor-             Kosten gemäß Art. 5, Pkt.5 AHVB,
     cher vom ordnungsgemäßen, stö-                fall muss sich während der Wirksam-           höchstens EUR 35.000,--.
     rungsfreien Betriebsgeschehen ab-             keit des Versicherungsschutzes er-
                                                                                            3.6 Ausschlüsse vom Versicherungs-
     weicht.                                       eignen.
                                                                                                schutz
     Somit besteht insbesondere kein               Eine Umweltstörung, die zwar wäh-
                                                                                                 Kein Versicherungsschutz besteht für
     Versicherungsschutz, wenn nur                 rend der Wirksamkeit des Versiche-
                                                                                                 Abwasserreinigungsanlagen, Kläran-
     durch mehrere in der Wirkung                  rungsschutzes erstmals nachprüfbar
                                                                                                 lagen und Abfallbehandlungsanla-
     gleichartige Vorfälle (wie Verkle-            festgestellt wird, die aber auf einen
                                                                                                 gen; weiter für Zwischenlagerung
     ckern, Verdunsten) eine Umweltstö-            Vorfall vor Abschluss des Versiche-
                                                                                                 von gefährlichen Abfällen sowie für
     rung, die bei einzelnen Vorfällen die-        rungsvertrages zurückzuführen ist, ist
                                                                                                 die Endlagerung (Deponierung) von
     ser Art nicht eingetreten wäre, aus-          nur dann versichert, wenn sich dieser
                                                                                                 Abfällen jeder Art.
     gelöst wird.                                  Vorfall frühestens zwei Jahre vor Ab-
                                                   schluss des Versicherungsvertrages
     Art. 7, Pkt.11 findet keine Anwen-                                                     Artikel 7
                                                   ereignet hat und dem Versiche-
     dung.
                                                   rungsnehmer sowie dem Versicher-         Was ist nicht versichert ? (Risi-
3.   Besondere Regelungen für den Versi-           ten bis zum Abschluss des Versiche-      koausschlüsse)
     cherungsschutz gemäß Pkt.2.                   rungsvertrages der Vorfall oder die
                                                   Umweltstörung nicht bekannt war          1.   Unter die Versicherung gemäß Art. 1
3.1 Versicherungsfall                              und auch nicht bekannt sein konnte.           fallen insbesondere nicht
3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend        3.4 Obliegenheiten                            1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für
      von Art. 1, Pkt.1 die erste nach-                                                         Mängel;
      prüfbare Feststellung einer Um-              Der Versicherungsnehmer ist - bei
      weltstörung, aus welcher dem Ver-            sonstiger Leistungsfreiheit des Versi-   1.2 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines
      sicherungsnehmer Schadenersatz-              cherers gemäß § 6 VersVG (siehe              Vertrages oder einer besonderen Zu-
      verpflichtungen erwachsen oder               Anhang) verpflichtet,                        sage über den Umfang der gesetzli-
      erwachsen könnten.                                                                        chen Schadenersatzpflicht hinausge-
                                              3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlä-
                                                                                                hen;
3.1.2 Serienschaden                                 gigen Gesetze, Verordnungen, be-
                                                    hördlichen Vorschriften und Aufla-      1.3 die Erfüllung von Verträgen und die
       Abweichend von Art. 1, Pkt.1.2               gen, die einschlägigen Ö-Normen             an die Stelle der Erfüllung tretende
       gilt die Feststellung mehrerer               und die Richtlinien des Österreichi-        Ersatzleistung.
       durch den selben Vorfall ausgelös-           schen Wasserwirtschafts-
       ter Umweltstörungen als ein Versi-                                                   2.   Die Versicherung erstreckt sich nicht
                                                    Verbandes einzuhalten;
       cherungsfall. Ferner gelten als ein                                                       auf tatsächliche oder behauptete
       Versicherungsfall Feststellungen                                                          Schadenersatzverpflichtungen der


AHVB/EHVB 2014 - 4 -

[Seite 5]
     Personen, die den Schaden, für den           nicht auf die Verwendung von Kraft-          Schadenersatzverpflichtungen aus
     sie von einem Dritten verantwortlich         fahrzeugen als ortsgebundene Kraft-          Schäden, die durch Veränderung des
     gemacht werden, rechtswidrig und             quelle.                                      Erbguts von menschlichen Keimzel-
     vorsätzlich herbeigeführt haben.                                                          len oder Embryonen entstehen,
                                                  Die Begriffe Luftfahrzeug und Luft-
     Dem Vorsatz wird gleichgehalten                                                           gleichgültig ob die Veränderung auf
                                                  fahrtgerät sind im Sinne des Luft-
                                                                                               die Übertragung oder indirekte Ein-
2.1 eine Handlung oder Unterlassung,              fahrtgesetzes (BGBI. Nr. 253/1957),
                                                                                               wirkung transgenen Erbguts oder auf
    bei welcher der Schadenseintritt mit          die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger
                                                                                               direkten gen- oder fortpflanzungs-
    Wahrscheinlichkeit erwartet werden            und behördliche Kennzeichen im
                                                                                               technischen Eingriff zurückzuführen
    musste, jedoch in Kauf genommen               Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI.
                                                                                               ist.
    wurde (z.B. im Hinblick auf die Wahl          Nr. 267/1967), beide in der jeweils
    einer kosten- oder zeitsparenden Ar-          geltenden Fassung, auszulegen.               Nicht versichert sind tatsächliche
    beitsweise);                                                                               oder behauptete Schadenersatzver-
                                             6.   Es besteht kein Versicherungsschutz
                                                                                               pflichtungen aus Schäden die in ur-
2.2 die Kenntnis der Mangelhaftigkeit             aus Schäden, die zugefügt werden
                                                                                               sächlichem Zusammenhang mit gen-
    oder Schädlichkeit von hergestellten
                                             6.1 dem Versicherungsnehmer (den                  technisch veränderten Organismen
    oder gelieferten Waren oder geleiste-
                                                 Versicherungsnehmern) selbst;                 stehen.
    ten Arbeiten.
                                             6.2 Angehörigen des Versicherungsneh-        8.   Die Versicherung erstreckt sich nicht
3.   Die Versicherung erstreckt sich nicht
                                                 mers (als Angehörige gelten der               auf tatsächliche oder behauptete
     auf tatsächliche oder behauptete
                                                 Ehegatte, Verwandte in gerader auf-           Schadenersatzverpflichtungen aus
     Schadenersatzverpflichtungen auf-
                                                 steigender und absteigender Linie,            Schäden, die in ursächlichem Zu-
     grund des Amtshaftungs- (BGBl. Nr.
                                                 Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern,         sammenhang mit Gewalthandlungen
     20/1949) und des Organhaftpflicht-
                                                 im gemeinsamen Haushalt lebende               von Staaten oder gegen Staaten und
     gesetzes (BGBl. Nr. 181/1967), beide
                                                 Geschwister; nicht-eheliche Lebens-           ihre Organe, mit Gewalthandlungen
     in der jeweils geltenden Fassung.
                                                 gemeinschaft (zwischen verschieden-           von politischen, ideologischen, religi-
4.   Die Versicherung erstreckt sich nicht       wie gleichgeschlechtlichen Partnern)          ösen oder terroristischen Organisati-
     auf tatsächliche oder behauptete            ist in ihrer Auswirkung der ehelichen         onen sowie entsprechend handeln-
     Schadenersatzverpflichtungen aus            gleichgestellt);                              den Einzelpersonen, Sabotageakten,
     Schäden, die in unmittelbarem oder                                                        Gewalthandlungen anlässlich öffent-
                                             6.3 Gesellschaftern des Versicherungs-            licher Versammlungen, Kundgebun-
     mittelbarem Zusammenhang mit
                                                 nehmers und deren Angehörigen                 gen und Aufmärschen sowie Ge-
     Auswirkungen der Atomenergie ste-
                                                 (Pkt.6.2);                                    walthandlungen anlässlich von
     hen, insbesondere mit
                                             6.4 Gesellschaften, an denen der Versi-           Streiks und Aussperrungen stehen.
4.1 Reaktionen spaltbarer oder ver-
                                                 cherungsnehmer oder seine Angehö-        9.   Die Versicherung erstreckt sich nicht
    schmelzbarer Kernbrennstoffe;
                                                 rigen (Pkt.6.2) beteiligt sind, und           auf tatsächliche oder behauptete
4.2 der Strahlung radioaktiver Stoffe            zwar im Ausmaß der prozentuellen              Schadenersatzverpflichtungen wegen
    sowie der Einwirkung von Strahlen,           Beteiligung des Versicherungsneh-             Schäden, die an den vom Versiche-
    die durch Beschleunigung geladener           mers und seiner Angehörigen                   rungsnehmer (oder in seinem Auf-
    Teilchen erzeugt werden;                     (Pkt.6.2) an diesen Gesellschaften;           trag oder für seine Rechnung von
                                                 weiter                                        Dritten) hergestellten oder geliefer-
4.3 der Verseuchung durch radioaktive
    Stoffe.                                       Gesellschaften, die demselben Kon-           ten Arbeiten oder Sachen infolge ei-
                                                  zern (im Sinne des § 15 AktG) wie            ner in der Herstellung oder Lieferung
5.   Die Versicherung erstreckt sich nicht                                                     liegenden Ursache entstehen.
                                                  der Versicherungsnehmer oder seine
     auf tatsächliche oder behauptete
                                                  Angehörigen (Pkt.6.2) zugehören         10. Die Versicherung erstreckt sich nicht
     Schadenersatzverpflichtungen aus
                                                  und zwar im Ausmaß der unmittel-            auf tatsächliche oder behauptete
     Schäden, die der Versicherungsneh-
                                                  baren und/oder mittelbaren prozen-          Schadenersatzverpflichtungen wegen
     mer oder die für ihn handelnden Per-
                                                  tuellen Beteiligung des herrschenden        Schäden an
     sonen verursachen durch Haltung
                                                  Unternehmens an diesen Gesell-
     oder Verwendung von                                                                  10.1 Sachen, die der Versicherungsneh-
                                                  schaften;
5.1 Luftfahrzeugen,                                                                            mer oder die für ihn handelnden Per-
                                                  Bei juristischen Personen, geschäfts-        sonen entliehen, gemietet, geleast,
5.2 Luftfahrtgeräten,                             unfähigen oder beschränkt ge-                gepachtet oder durch verbotene Ei-
                                                  schäftsfähigen Personen werden de-           genmacht erlangt haben;
5.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern,               ren gesetzliche Vertreter und Ange-
    die nach ihrer Bauart und Ausrüs-             hörige dem Versicherungsnehmer          10.2 Sachen, die der Versicherungsneh-
    tung oder ihrer Verwendung im                 und seinen Angehörigen gleichgehal-          mer oder die für ihn handelnden Per-
    Rahmen des versicherten Risikos ein           ten.                                         sonen in Verwahrung genommen
    behördliches Kennzeichen tragen                                                            haben, wobei dies auch im Zuge der
    müssen oder tatsächlich tragen. Die-     7.   Die Versicherung erstreckt sich nicht        Verwahrung als Nebenverpflichtung
    ser Ausschluss bezieht sich jedoch            auf tatsächliche oder behauptete

                                                                                                            AHVB/EHVB 2014 - 5 -

[Seite 6]
     gilt (z.B. Übergabe einer Sache zu          Asbest oder asbesthaltigen Materia-       Artikel 8
     Reparatur und/oder Servicearbeiten);        lien stehen.
                                                                                           Was ist vor bzw. nach Eintritt
10.3 Sachen, deren Innehabung oder          15. Die Versicherung erstreckt sich nicht      des Versicherungsfalles zu be-
     Besitz dem Versicherungsnehmer             auf Schadenersatzansprüche aus
     oder den für ihn handelnden Perso-         Schäden, die nach US-
                                                                                           achten ? (Obliegenheiten)
     nen im Rahmen von bloßen Gefällig-         Amerikanischem, Kanadischem oder           Wozu ist der Versicherer be-
     keitsverhältnissen überlassen wurde;       Australischem Recht – bei welchem          vollmächtigt ?
                                                Gerichtsstand auch immer – klags-
10.4 beweglichen Sachen, die bei oder                                                      1.   Obliegenheiten
                                                weise geltend gemacht werden.
     infolge ihrer Benützung, Beförde-
     rung, Bearbeitung oder einer sonsti-   16. Der Versicherungsschutz bezieht sich            Für den Fall, dass der Versicherungs-
     gen Tätigkeit an oder mit ihnen ent-       nicht auf Ansprüche auf Entschädi-              nehmer eine dieser Obliegenheiten
     stehen;                                    gung mit Strafcharakter (wie z.B.               verletzt, wird Leistungsfreiheit nach
                                                punitive oder exemplary damages).               Maßgabe des §6 VersVG (siehe An-
10.5 jenen Teilen von unbeweglichen                                                             hang) vereinbart:
     Sachen, die unmittelbar Gegenstand     17. Die Versicherung erstreckt sich nicht
     der Bearbeitung, Benützung oder ei-        auf tatsächliche oder behauptete           1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung
     ner sonstigen Tätigkeit sind.              Schadenersatzverpflichtungen auf-              der Äquivalenz zwischen Risiko und
                                                grund ausländischer arbeitsrechtli-            Prämie ist der Versicherungsnehmer
11. Die Versicherung erstreckt sich nicht                                                      verpflichtet, dem Versicherer die An-
                                                cher Bestimmungen und Einrichtun-
    auf tatsächliche oder behauptete                                                           gaben gemäß Art. 11, Pkt.5.1 und
                                                gen (wie z.B. employer`s liability,
    Schadenersatzverpflichtungen wegen                                                         5.2 auf Anfrage wahrheitsgemäß
                                                worker`s compensation).
    Schäden an Sachen durch allmähli-                                                          mitzuteilen.
    che Emission oder allmähliche Ein-      18. Die Versicherung erstreckt sich nicht
    wirkung von Temperatur, Gasen,              auf tatsächliche oder behauptete           1.2 Der Versicherungsnehmer ist ver-
    Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit        Schadenersatzverpflichtungen wegen             pflichtet, besonders gefahrdrohende
    oder nichtatmosphärischen Nieder-           Schäden aus Persönlichkeits- oder              Umstände, deren Beseitigung der
    schlägen (wie Rauch, Ruß, Staub             Namensrechtsverletzungen.                      Versicherer billigerweise verlangen
    usw.).                                                                                     konnte und verlangt hatte, innerhalb
                                            19. Die Versicherung erstreckt sich nicht          einer angemessenen Frist zu beseiti-
12. Die Versicherung erstreckt sich nicht       auf tatsächliche oder behauptete               gen. Ein Umstand, welcher schon zu
    auf Schadenersatzverpflichtungen            Schadenersatzverpflichtungen wegen             einem Schaden geführt hat, gilt im
    aus Schäden an Sachen durch Über-           Schäden aus Anfeindung, Schikane,              Zweifel als besonders gefahrdro-
    flutungen aus stehenden und flie-           Belästigung, Ungleichbehandlung                hend.
    ßenden Gewässern, die durch solche          oder sonstigen Diskriminierungen,
    Anlagen, Maßnahmen und Einbrin-             insbesondere auch aus Arbeits- und         1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles
    gungen des Versicherungsnehmers             Angestelltenverhältnissen (wie z.B.            ihm Zumutbare zu tun, um Ursa-
    verursacht werden, für die eine Be-         Employment Practices Liability).               chen, Hergang und Folgen des Versi-
    willigung nach dem Wasserrechtsge-                                                         cherungsfalles aufzuklären und den
                                            20. Die Versicherung erstreckt sich nicht          entstandenen Schaden gering zu hal-
    setz (BGBI. Nr. 215/1959), in der je-
                                                auf tatsächliche oder behauptete               ten.
    weils geltenden Fassung, erforderlich
                                                Schadenersatzverpflichtungen aus
    ist. Ebenso wenig erstreckt sich die                                                   1.4 Er hat den Versicherer umfassend
                                                Schäden, die im Zusammenhang mit
    Versicherung auf derartige Schaden-                                                        und unverzüglich, spätestens inner-
                                                dem Rückruf von Produkten stehen.
    ersatzverpflichtungen, die daraus                                                          halb einer Woche ab Kenntnis, zu in-
    entstehen, dass der Versicherungs-      21. Die Versicherung erstreckt sich nicht          formieren, und zwar in geschriebe-
    nehmer an der Herstellung, Liefe-           auf tatsächliche oder behauptete               ner Form falls erforderlich auch tele-
    rung, Wartung oder Reparatur sol-           Schadenersatzverpflichtungen wegen             fonisch oder elektronisch.
    cher Anlagen unmittelbar mitwirkt.          Sach- und/oder Vermögensschäden,
                                                die unter die Tatbestände des Ab-               Insbesondere sind anzuzeigen:
13. Die Versicherung erstreckt sich nicht
                                                schnittes A, Z. 2, Pkt.4 EHVB (erwei-      1.4.1 der Versicherungsfall;
    auf tatsächliche oder behauptete
                                                terte Deckung der Produkthaft-
    Schadenersatzverpflichtungen aus                                                       1.4.2 die Geltendmachung einer Scha-
                                                pflicht) fallen.
    Schäden, die in ursächlichem Zu-                                                             denersatzforderung;
    sammenhang mit Auswirkungen             Hinweis: Neben diesen allgemeinen
    elektromagnetischer Felder stehen.      Ausschlüssen sind in einzelnen Bestim-         1.4.3 die Zustellung einer Strafverfü-
                                            mungen der Allgemeinen und Ergänzen-                 gung, einer Streitverkündigung,
14. Die Versicherung erstreckt sich nicht
                                            den Allgemeinen Bedingungen für die                  einer Mitteilung gemäß §§ 90c
    auf tatsächliche oder behauptete
                                            Haftpflichtversicherung (sowie in allenfalls         Abs.4, 90d Abs.3 StPO (Diversi-
    Schadenersatzverpflichtungen aus                                                             onsangebot) sowie die Einleitung
                                            gesondert besonderen Vertragsbestim-
    Schäden, die in ursächlichem Zu-                                                             eines Straf-, Verwaltungsstraf-
                                            mungen) spezielle Ausschlussregelungen
    sammenhang mit Auswirkungen von                                                              oder Disziplinarverfahrens gegen
                                            enthalten.


AHVB/EHVB 2014 - 6 -

[Seite 7]
       den Versicherungsnehmer oder           Artikel 10                                       und
       den Versicherten;                                                                       - Aufforderung zur Prämienzah-
                                              Wem steht die Ausübung der
1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur ge-                                                             lung
                                              Rechte aus dem Versicherungs-
      richtlichen Durchsetzung von                                                             zu bezahlen (Einlösung der Polizze).
      Schadenersatzforderungen.
                                              vertrag zu, wer hat die Pflich-
                                              ten aus dem Versicherungsver-               2.2 Die Folgeprämien einschließlich
1.5 Der Versicherungsnehmer hat den                                                           Gebühren und Versicherungssteuer
    Versicherer bei der Feststellung und      trag zu erfüllen ? (Rechtsstel-
                                                                                              sind zum vereinbarten, in der Polizze
    Erledigung oder Abwehr des Scha-          lung der am Vertrag beteiligten                 angeführten Hauptfälligkeitstermin,
    dens zu unterstützen.                     Personen)                                       bei vereinbarter Teilzahlung zu den
1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den                                                         jeweils vereinbarten Fälligkeitstermi-
                                              Soweit die Versicherung neben Schaden-          nen zu entrichten.
      vom Versicherer bestellten Anwalt       ersatzverpflichtungen des Versicherungs-
      (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu        nehmers selbst auch Schadenersatzver-       2.3 Zahlungsverzug kann zur Leistungs-
      bevollmächtigen, ihm alle von ihm       pflichtungen anderer Personen umfasst,          freiheit des Versicherers führen. Die
      benötigten Informationen zu ge-         sind alle in dem Versicherungsvertrag           Voraussetzung und Begrenzung der
      ben und ihm die Prozessführung          bezüglich des Versicherungsnehmers              Leistungsfreiheit sind gesetzlich ge-
      zu überlassen.                          getroffenen Bestimmungen auch auf               regelt (siehe §§38,39 und 39a
1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die         diese Personen sinngemäß anzuwenden;            VersVG im Anhang).
      rechtzeitige Einholung der Wei-         sie sind neben dem Versicherungsnehmer
                                                                                          3.   Beginn des Versicherungsschutzes
      sungen des Versicherers nicht           im gleichen Umfang wie dieser für die
      möglich, so hat der Versicherungs-      Erfüllung der Obliegenheiten verantwort-         Der Versicherungsschutz tritt grund-
      nehmer aus eigenem innerhalb der        lich. Die Ausübung der Rechte aus dem            sätzlich mit der Einlösung der Polizze
      vorgeschriebenen Frist alle gebo-       Versicherungsvertrag steht ausschließlich        (Pkt.2.1) in Kraft, jedoch nicht vor
      tenen Prozesshandlungen (auch           dem Versicherungsnehmer zu.                      dem vereinbarten Versicherungsbe-
      Einspruch gegen eine Strafverfü-                                                         ginn. Wird die Polizze erst danach
      gung) vorzunehmen.                      Artikel 11                                       ausgehändigt, dann aber die Prämien
                                                                                               binnen 14 Tagen oder danach ohne
1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht       Was gilt als Versicherungsperi-                  schuldhaften Verzug gezahlt, ist der
      berechtigt, ohne vorherige Zu-          ode, wann ist die Prämie zu                      Versicherungsschutz ab dem verein-
      stimmung des Versicherers eine
      Schadenersatzverpflichtung ganz
                                              bezahlen und wann beginnt der                    barten Versicherungsbeginn gege-
                                                                                               ben.
      oder zum Teil anzuerkennen - es         Versicherungsschutz ?
      sei denn, der Versicherungsnehmer       Bestimmungen über die vorläu-               4.   Vorläufige Deckung:
      konnte die Anerkennung nicht oh-        fige Deckung.                                    Soll der Versicherungsschutz jeden-
      ne offenbare Unbilligkeit verwei-                                                        falls schon vor Einlösung der Polizze
      gern - oder zu vergleichen.             In welchen Fällen kommt es
                                                                                               beginnen (vorläufige Deckung), ist
                                              zur Prämienabrechnung ?                          die ausdrückliche Zusage der vorläu-
2.   Vollmacht des Versicherers
                                              1.   Versicherungsperiode                        figen Deckung durch den Versicherer
     Der Versicherer ist bevollmächtigt, im                                                    erforderlich. Die vorläufige Deckung
     Rahmen seiner Verpflichtung zur               Als Versicherungsperiode gilt, wenn         endet bei der Annahme des Antrages
     Leistung alle zweckmäßig erschei-             der Versicherungsvertrag nicht für          mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt
     nenden Erklärungen im Namen des               eine kürzere Zeit abgeschlossen ist,        außer Kraft, wenn der Antrag unver-
     Versicherungsnehmers abzugeben.               der Zeitraum eines Jahres; dies gilt        ändert angenommen wird und der
                                                   auch dann, wenn die Jahresprämie            Versicherungsnehmer mit der Zah-
Artikel 9                                          vertragsgemäß in Teilbeträgen zu            lung der ersten oder der einmaligen
                                                   entrichten ist.                             Prämie schuldhaft in Verzug gerät
Wann können Versicherungs-
                                              2.   Prämie und Zahlungsverzug                   (Pkt.2.3). Der Versicherer ist berech-
ansprüche abgetreten oder ver-                                                                 tigt, die vorläufige Deckung mit Frist
pfändet werden ?                              2.1 Die erste oder die einmalige Prämie,         von zwei Wochen zu kündigen. Dem
                                                  einschließlich Gebühren und Versi-           Versicherer gebührt in diesem Fall die
Der Versicherungsanspruch darf vor seiner         cherungssteuer, ist vom Versiche-            auf die Zeit des Versicherungsschut-
endgültigen Feststellung ohne ausdrückli-         rungsnehmer gegen Aushändigung               zes entfallende anteilige Prämie.
che Zustimmung des Versicherers weder             der Polizze innerhalb von 14 Tagen
abgetreten noch verpfändet werden. Dies           nach                                    5.   Prämienabrechnung:
gilt nicht für Geldforderungen zwischen
                                                  - Abschluss des Versicherungs-          5.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß
Unternehmern aus unternehmerischen
                                                    vertrages (Zugang der Polizze             aufgrund der Lohn- und Gehalts-
Geschäften (§1396a ABGB).
                                                    oder einer gesonderten An-                summe, des Umsatzes oder anderer
                                                    tragsannahmeerklärung)                    zahlenmäßiger Angaben zu berech-
                                                                                              nen ist, wird der Bemessung zu-

                                                                                                            AHVB/EHVB 2014 - 7 -

[Seite 8]
     nächst eine den zu erwartenden                Hat der Versicherungsnehmer über         1.   Vertragsdauer
     Verhältnissen entsprechende Größe             die in den Pkt.5.1 angeführten Be-
                                                                                                 Beträgt die vereinbarte Vertragsdau-
     zugrunde gelegt.                              zugsgrößen und Risikoumstände un-
                                                                                                 er mindestens ein Jahr, verlängert
                                                   richtige Angaben gemacht, stellt dies
     Nach Ablauf einer jeden Versiche-                                                           sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
                                                   eine Obliegenheitsverletzung dar
     rungsperiode hat der Versicherungs-                                                         wenn er nicht rechtzeitig gekündigt
                                                   (siehe Art. 8, Pkt.1.1).
     nehmer die den tatsächlichen Ver-                                                           wird. Zu Versicherungsverträgen, de-
     hältnissen entsprechenden Größen         6.   Begriffsbestimmungen                          ren Abschluss zum Betrieb eines Un-
     anzugeben und auf Verlangen nach-                                                           ternehmens des Versicherungsneh-
                                              6.1 Lohn- und Gehaltssumme
     zuweisen, ferner mitzuteilen, ob und                                                        mers gehört (Unternehmerverträge),
     welche Erhöhungen oder betriebs-              Anzurechnen sind alle Löhne, Gehäl-           ist der Vertrag spätestens drei Mona-
     oder berufsbedingte Erweiterungen             ter, Provisionen, Werkvertrags- und           te, zu anderen Verträgen (Verbrau-
     des versicherten Risikos eingetreten          sonstige Entgelte - welche Bezeich-           cherverträge) spätestens ein Monat
     sind; dieser Verpflichtung hat der            nung sie auch immer tragen (z.B. Ge-          vor Ablauf zu kündigen. Für die Er-
     Versicherungsnehmer innerhalb eines           fahren-, Montage-, Schmutzzulagen,            klärung der Ablaufkündigung steht
     Monates nach Erhalt der Anfrage des           Weggelder usw.) - sämtlicher im Be-           die gesamte Vertragslaufzeit, unter
     Versicherers nachzukommen.                    trieb beschäftigter Personen (auch            Beachtung der zuvor bestimmte Frist
                                                   Heimarbeiter, Leiharbeiter usw.); als         von einem Monat bzw. von drei Mo-
     Der Versicherer hat nach Empfang
                                                   anzurechnende Entgelte gelten auch            naten, zur Verfügung. Zu Verbrau-
     der Angaben des Versicherungsneh-
                                                   die Vergütungen an freie Dienst-              cherverträgen ist vereinbart, dass der
     mers die endgültige Abrechnung
                                                   nehmer und/oder Zahlungen auf Ho-             Versicherer den Versicherungsneh-
     vorzunehmen; der Mehr- oder Min-
                                                   norarbasis und an Leiharbeitsfirmen.          mer auf die Rechtsfolge der Ver-
     derbetrag an Prämie ist einen Monat
                                                   Auf das Vorliegen eines Arbeitsver-           tragsverlängerung bei unterlassener
     nach Empfang der Abrechnung fäl-
                                                   hältnisses kommt es nicht an.                 Kündigung frühestens 4 Monate,
     lig.
                                                                                                 spätestens aber 3 Monate vor Ablauf
                                                   Nicht anzurechnen sind Anteile des            der vereinbarten Laufzeit besonders
5.2 Hat der Versicherungsnehmer die
                                                   Arbeitgebers an den Sozialversiche-           hinweisen wird.
    Angaben nicht rechtzeitig gemacht,
                                                   rungsbeiträgen; laufende Haushalts-
    so hat der Versicherer die Wahl, auf
                                                   und Kinderzulagen; einmalige Zah-             Beträgt die Vertragsdauer weniger
    Nachholung der Angaben zu klagen
                                                   lungen bei Heirat, Geburt eines Kin-          als ein Jahr, endet der Vertrag ohne
    oder eine Verzugsprämie einzuhe-
                                                   des, Krankheits-, Unglücks- oder To-          Kündigung.
    ben. Diese Verzugsprämie beträgt,
                                                   desfällen sowie Betriebsveranstaltun-
    wenn die ausständigen Angaben die                                                       2.   Kündigung nach Eintritt des Versi-
                                                   gen, Betriebs- oder Dienstjubiläen;
    erste Jahresprämie oder die Prämie                                                           cherungsfalles
                                                   Abfertigungen; ferner staatliche Fa-
    für eine Versicherungsdauer von we-
                                                   milien- und Wohnungsbeihilfen.                Für die Kündigung nach Eintritt des
    niger als einem Jahr betreffen, so viel
                                                                                                 Versicherungsfalles gilt § 158 VersVG
    wie jene Prämie, die erstmals zur         6.2 Umsatz
                                                                                                 (siehe Anhang).
    Vorschreibung gelangt ist, andern-
    falls so viel wie die Prämie für jenes         Unter dem Jahres-Umsatz ist die
                                                                                            3.   Konkurs, Ausgleich des Versiche-
    Versicherungsjahr, das dem abzu-               Summe aller Entgelte für alle Liefe-
                                                                                                 rungsnehmers
    rechnenden Versicherungsjahr un-               rungen und sonstigen Leistungen zu
    mittelbar vorangeht. Werden die                verstehen, die ein Unternehmen in             Nach Eröffnung des Konkurses oder
    Angaben nachträglich, aber noch in-            den Ländern, auf die sich der örtliche        des Ausgleichverfahrens über das
    nerhalb zweier Monate nach Emp-                Geltungsbereich des Versicherungs-            Vermögen des Versicherungsneh-
    fang der Aufforderung zur Bezah-               schutzes erstreckt, ausführt, exklusi-        mers kann der Versicherer den Ver-
    lung der Verzugsprämie gemacht, so             ve der Erlöse aus Lizenzen, aus Ver-          trag mit einer Frist von einem Monat
    hat der Versicherer den etwa zuviel            äußerungen eines Betriebes oder               kündigen.
    gezahlten Betrag rückzuerstatten.              Teilbetriebes sowie aus der Veräuße-
                                                                                            4.   Risikowegfall
                                                   rung von Wirtschaftsgütern des An-
     Für die Verzugsprämie findet Pkt.2.3          lagenvermögens (§ 4 UStG 1994) in             Fällt ein versichertes Risiko vollstän-
     Anwendung.                                    der jeweils geltenden Fassung; Um-            dig und dauernd weg, so erlischt die
                                                   satz ohne Mehrwertsteuer.                     Versicherung bezüglich dieses Risi-
5.3 Einblicksrecht des Versicherers; Fol-
    gen unrichtiger Angaben                                                                      kos.
                                              Artikel 12                                         Die Einschränkung der behördlichen
     Der Versicherer hat das Recht, die
     Angaben des Versicherungsnehmers         Wie lange läuft der Versiche-                      Zulassung bewirkt die Einschränkung
     nachzuprüfen. Der Versicherungs-         rungsvertrag ? Wer kann nach                       des Versicherungsvertrages auf den
     nehmer hat zu diesem Zweck Ein-                                                             verbleibenden Umfang.
                                              Eintritt des Versicherungsfalles
     blick in sämtliche maßgebenden Un-
     terlagen zu gewähren.
                                              kündigen ? Was gilt bei Weg-
                                              fall des versicherten Risikos ?

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5.     Dem Versicherer gebührt jeweils die         Artikel 13                                         1.     Für sämtliche sonstigen Anzeigen,
       Prämie für die bis zur Vertragsauflö-                                                                 Erklärungen und Informationen
       sung verstrichene Vertragslaufzeit.
                                                   Wo und wann können Ansprü-                                des Versicherungsnehmers an den
                                                   che aus dem Versicherungsver-                             Versicherer ist die geschriebene
6.     Eine Kündigung nach Pkt.1, Pkt.2
       oder ein Risikowegfall nach Pkt.4
                                                   trag gerichtlich geltend ge-                              Form erforderlich, sofern die
       schließt die Anwendung der Bestim-          macht werden ? (Gerichtsstand                             Schriftform nicht ausdrücklich und
                                                                                                             mit gesonderter Erklärung vereinbart
       mungen des Art. 11, Pkt.5 nicht aus.        und anzuwendendes Recht)                                  wurde.
7.     Wurde mit Rücksicht auf die verein-         Für die aus diesem Versicherungsverhält-
       barte mehrjährige Vertragsdauer ein                                                            2.     Der geschriebenen Form wird
                                                   nis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist                 durch Zugang eines Textes in Schrift-
       Dauerrabatt auf die Prämie gewährt,         das Gericht des Wohnsitzes (Sitzes) des
       so hat der Versicherer das Recht, die                                                                 zeichen entsprochen, aus dem die
                                                   Versicherungsnehmers zuständig, soweit                    Person des Erklärenden hervorgeht.
       Nachzahlung des Dauerrabattes für           nicht nach gesetzlichen Bestimmungen
       die gesamte tatsächliche Vertrags-                                                                    Eine eigenhändige Unterschrift des
                                                   ein anderer Gerichtsstand zwingend vor-                   Erklärenden ist in der geschriebenen
       dauer zu verlangen, wenn der Ver-           gesehen ist.
       trag durch den Versicherungsnehmer                                                                    Form nicht erforderlich. Anzeigen,
       (auch durch den Erwerber nach Ver-          Es ist österreichisches Recht anzuwenden.                 Erklärungen und Informationen in
       äußerung der versicherten Sache                                                                       geschriebener Form können z.B. per
                                                                                                             Telefax, E-Mail oder auf dem Post-
       gemäß § 70 VersVG) vorzeitig been-          Artikel 14                                                weg übermittelt werden.
       det wird, es sei denn, der Versicherer      In welcher Form sind Erklä-
       hat für eine vorzeitige Beendigung                                                             3.     Schriftform bedeutet, dass dem
       aus wichtigem Grund berechtigen-            rungen abzugeben ?                                        Erklärungsempfänger das Original
       den Anlass gegeben (etwa durch un-          Rücktrittserklärungen des Versicherungs-                  der Erklärung mit eigenhändiger Ori-
       gerechtfertigte Ablehnung oder              nehmers sind nicht an die Einhaltung                      ginalunterschrift des Erklärenden zu-
       schuldhafte Verzögerung der Leis-           einer bestimmten Form gebunden.                           gehen muss.
       tung);


                                                              Rententafel in EUR
              auf Grund der österreichischen Sterbetafel OEM 2000/02 und eines Zinsfußes von jährlich 3 % (Art. 5, Pkt.4).

Jahresbetrag der monatlich im voraus zahlbaren l e b e n s l ä n g l i c h e n 1) Rente für eine kapitalsmäßige Berechnungsgrundlage von EUR 100,00.
 Alter 2)   Jahresrente   Alter 2)   Jahresrente   Alter 2)    Jahresrente   Alter 2)   Jahresrente   Alter 2)   Jahresrente   Alter 2)   Jahresrente
 0          3,37          20         3,73          40          4,58          60         6,92          80         16,29         100        62,50
 1          3,36          21         3,76          41          4,64          61         7,13          81         17,30         101        66,41
 2          3,38          22         3,78          42          4,72          62         7,35          82         18,39         102        70,47
 3          3,39          23         3,81          43          4,79          63         7,59          83         19,56         103        74,67
 4          3,40          24         3,84          44          4,87          64         7,85          84         20,82         104        79,02
 5          3,42          25         3,87          45          4,95          65         8,12          85         22,18         105        83,53
 6          3,44          26         3,90          46          5,04          66         8,42          86         23,66         106        88,25
 7          3,45          27         3,94          47          5,13          67         8,73          87         25,29         107        93,27
 8          3,47          28         3,97          48          5,23          68         9,07          88         27,09         108        98,91
 9          3,49          29         4,01          49          5,33          69         9,44          89         29,07         109        106,36
 10         3,51          30         4,05          50          5,44          70         9,83          90         31,25         110        121,00
 11         3,53          31         4,09          51          5,55          71         10,26         91         33,64         111        184,62
 12         3,55          32         4,14          52          5,67          72         10,72         92         36,22
 13         3,57          33         4,18          53          5,80          73         11,23         93         38,98
 14         3,59          34         4,23          54          5,93          74         11,77         94         41,91
 15         3,61          35         4,28          55          6,07          75         12,37         95         44,98
 16         3,63          36         4,33          56          6,22          76         13,02         96         48,21
 17         3,66          37         4,39          57          6,38          77         13,73         97         51,57
 18         3,68          38         4,45          58          6,54          78         14,51         98         55,08
 19         3,71          39         4,51          59          6,73          79         15,36         99         58,72
1)    Bei zeitlich begrenzten Renten ist die Höhe der auf eine Versicherungssumme von EUR 100,00 entfallenden Jahresrente aus denselben Rech-
      nungsgrundlagen zu erstellen.
2)    Für die Berechnung der Rente ist das Alter des Rentners an seinem dem Beginne des Rentenbezuges nächstgelegenen Geburtstage maßgebend.

                                                                                                                          AHVB/EHVB 2014 - 9 -

[Seite 10]
Ergänzende Allgemeine Bedingungen
für die Haftpflichtversicherung
(EHVB)
Abschnitt A:                                    Dritte, Abschnitt B, Z. 15 EHVB findet        ten Betriebes im Sinne der Sozialver-
                                                Anwendung);                                   sicherungsgesetze handelt.
Allgemeine Regelungen für alle             2.7 dem Besitz und dem dienstlichen                Die im Betrieb mittätigen Familien-
Betriebsrisiken                                Gebrauch von Hieb-, Stich- und                 angehörigen des Versicherungsneh-
                                               Schusswaffen durch den Versiche-               mers sind gemäß Pkt.3.1 oder
                                               rungsnehmer oder von ihm beauf-                Pkt.3.2 auch ohne Vorliegen eines
1. Erweiterung des Versicherungs-              tragter Personen, unter der Voraus-            Arbeitsverhältnisses mitversichert.
schutzes                                       setzung der Einhaltung der einschlä-
                                               gigen gesetzlichen und behördlichen
1.   Versichert sind im Rahmen des im          Vorschriften (ausgeschlossen bleibt       2. Produkthaftpflichtrisiko
     Versicherungsvertrag bezeichneten         der Waffengebrauch zu Jagdzwe-
     Risikos (Art. 1 AHVB) nach Maßgabe        cken);                                    Das Produkthaftpflichtrisiko ist nach Maß-
     des Deckungsumfanges der AHVB                                                       gabe der AHVB und EHVB sowie insbe-
     Schadenersatzverpflichtungen des      2.8 der medizinischen Betreuung der
                                                                                         sondere der nachstehend angeführten
     Versicherungsnehmers aus Inneha-          Arbeitnehmer. Mitversichert ist die
                                                                                         Bedingungen wie folgt mitversichert:
     bung und Verwendung der gesam-            persönliche gesetzliche Haftpflicht
     ten betrieblichen Einrichtung.            der Ärzte aus ihrer Tätigkeit im Be-      1.   Begriffsbestimmungen
                                               trieb, sofern hiefür nicht anderweitig
     Im gleichen Rahmen mitversichert          Versicherungsschutz besteht;                   Das Produkthaftpflichtrisiko ist die
     sind Schadenersatzverpflichtungen                                                        Gesamtheit der gesetzlichen Haf-
     aus der nicht gewerbsmäßigen Ver-     2.9 Sozialeinrichtungen für Arbeitneh-             tungstatbestände für Schäden, die
     mietung oder Verleihung von Ar-           mer, wie z.B. Werkskantinen, Bade-             durch Mängel eines Produktes nach
     beitsmaschinen und Geräten. Nur bei       anstalten, Erholungsheimen, Kinder-            Lieferung oder durch Mängel einer
     besonderer Vereinbarung erstreckt         gärten und Betriebssportgemein-                geleisteten Arbeit nach Übergabe
     sich der Versicherungsschutz auch         schaften, auch wenn diese Einrich-             verursacht werden.
     auf die gewerbsmäßige Ausübung            tungen durch betriebsfremde Perso-
                                               nen benützt werden (für die Badean-            Der Mangel kann insbesondere auf
     dieser Tätigkeiten.
                                               stalten findet Z. 8, für Erholungshei-         Konzeption, Planung, Herstellung,
2.   Versichert sind auch Schadenersatz-       me Z. 7, für Betriebssportgemein-              Bearbeitung, Reparatur, Lagerung,
     verpflichtungen des Versicherungs-        schaften Z. 14 des Abschnittes B,              Lieferung (auch Fehllieferung), Ge-
     nehmers aus                               EHVB sinngemäß Anwendung);                     brauchsanweisung, Werbung oder
                                                                                              Beratung zurückzuführen sein.
2.1 der Vorführung von Produkten auch      2.10 Betriebsveranstaltungen. Mitversi-
    außerhalb der Betriebsgrundstücke           chert ist die persönliche Schadener-          Als Produkte gelten alle körperli-
    und aus Führungen im versicherten           satzpflicht der Arbeitnehmer des ver-         chen Sachen oder Teile von solchen,
    Betrieb;                                    sicherten Betriebes im Rahmen der             die als Handelsware in Betracht
                                                Veranstaltung (Pkt.3 findet sinnge-           kommen, samt Zubehör und Verpa-
2.2 der Beschickung von und Teilnahme                                                         ckung.
    an Ausstellungen und Messen;                mäß Anwendung);
                                           2.11 der Haltung von Tieren für betriebli-         Die Lieferung ist die tatsächliche
2.3 der Innehabung von Grundstücken,
                                                che Zwecke (Abschnitt B, Z. 12 EHVB           Übergabe des Produktes durch den
    Gebäuden oder Räumlichkeiten, die
                                                findet Anwendung).                            Versicherten an einen Dritten, ohne
    ausschließlich für den versicherten
                                                                                              Rücksicht auf den Rechtsgrund. Sie
    Betrieb oder Beruf und/oder aus-       3.   Mitversichert sind im Rahmen der              gilt als erfolgt, wenn der Versicherte
    schließlich für Wohnzwecke des Ver-         Punkte 1 und 2 Schadenersatzver-              die tatsächliche Verfügungsgewalt
    sicherungsnehmers benützt werden            pflichtungen                                  verliert, das heißt die Möglichkeit,
    (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet An-
                                           3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versi-          einen Einfluss auf das Produkt oder
    wendung);
                                                                                              seine Verwendung auszuüben.
                                               cherungsnehmers und solcher Perso-
2.4 der Innehabung von Dienstwohnun-           nen, die er zur Leitung oder Beauf-            Die Übergabe einer geleisteten
    gen und Wohnhäusern samt Neben-            sichtigung des versicherten Betriebes          Arbeit ist deren Fertigstellung und
    gebäuden für Leiter und Arbeitneh-         oder eines Teiles desselben angestellt         tatsächliche Übernahme durch den
    mer des versicherten Betriebes (Ab-        hat;                                           Auftraggeber oder einen Berechtig-
    schnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwen-
                                           3.2 sämtlicher übriger Arbeitnehmer für            ten.
    dung);
                                               Schäden, die sie in Ausübung ihrer        2.   Versicherungsschutz für Produktions-
2.5 Reklameeinrichtungen, auch wenn            dienstlichen Verrichtung verursa-              und Tätigkeitsprogramme
    sich diese außerhalb des Betriebs-         chen, jedoch unter Ausschluss von
    grundstückes befinden;                     Personenschäden, soweit es sich um        2.1 Der Versicherungsnehmer hat über
                                               Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten)            Aufforderung bei Vertragsabschluss
2.6 einer Werksfeuerwehr (Einsatz und
                                               unter Arbeitnehmern des versicher-            dem Versicherer eine vollständige In-
    Übungen, auch Hilfeleistungen für
                                                                                             formation über die zu diesem Zeit-


AHVB/EHVB 2014 - 10

[Seite 11]
     punkt gegebenen Produktions- und              tes entstehenden Vermögensnach-              das Produkt des Versicherungs-
     Tätigkeitsprogramme zu geben. In              teiles. Kann das Endprodukt nur              nehmers zu dem Verkaufspreis
     diesem Rahmen besteht Versiche-               mit einem Preisnachlass veräußert            steht, der bei mangelfreier Liefe-
     rungsschutz.                                  werden, so ersetzt der Versicherer           rung für das Endprodukt zu erwar-
                                                   anstelle der Versicherungsleistung           ten gewesen wäre;
2.2 Art. 2 AHVB ist daher mit der Ein-
                                                   nach den Punkten 4.1.1.1 und
    schränkung anzuwenden, dass sich                                                     4.1.2.3 wegen Aufwendungen, die zusätz-
                                                   4.1.1.2 den entstehenden Minder-
    der Versicherungsschutz nur auf                                                              lich wegen einer rechtlich notwen-
                                                   erlös.
    quantitative Erweiterungen des versi-                                                        digen und wirtschaftlich angemes-
    cherten Risikos (Betriebserweiterun-           Der Versicherer ersetzt den Scha-             senen Nachbesserung des Endpro-
    gen) erstreckt.                                den in dem Verhältnis nicht, in               duktes oder einer anderen Scha-
                                                   dem das Entgelt für das Produkt               denbeseitigung entstanden sind.
3.   Versicherungsschutz für unbewusste
                                                   des Versicherungsnehmers zu dem               Der Versicherer ersetzt die ent-
     Exporte
                                                   Verkaufspreis steht, der bei man-             standenen Aufwendungen in dem
3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich           gelfreier Lieferung für das Endpro-           Verhältnis nicht, in dem das Ent-
    abweichend von Art. 3, Pkt.1 AHVB              dukt zu erwarten gewesen wäre;                gelt für das Produkt des Versiche-
    auf Versicherungsfälle, die weltweit                                                         rungsnehmers zum Verkaufspreis
                                            4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätz-
    ausgenommen USA, Kanada und                                                                  des Endproduktes steht;
                                                    lich wegen einer rechtlich notwen-
    Australien eingetreten sind, sofern
                                                    digen und wirtschaftlich angemes-    4.1.2.4 wegen der dem direkten Abneh-
    dem Versicherungsnehmer oder den
                                                    senen Nachbesserung des Endpro-              mer des Versicherungsnehmers
    für ihn handelnden Personen vom
                                                    duktes oder einer anderen Scha-              entstehenden Kosten für die Reini-
    Export (auch nach Be- oder Verarbei-
                                                    denbeseitigung entstanden sind.              gung und Zurüstung von Maschi-
    tung) seiner Produkte bzw. Arbeiten
                                                    Der Versicherer ersetzt die ent-             nen und Anlagen.
    im Zeitpunkt der Lieferung bzw.
                                                    standenen Aufwendungen in dem
    Übergabe nichts bekannt war und                                                      4.1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau,
                                                    Verhältnis nicht, in dem das Ent-
    auch nichts bekannt sein konnte.                                                           Entfernen und Freilegen mangel-
                                                    gelt für das Produkt des Versiche-
                                                                                               hafter Produkte und für Einbau,
3.2 Art.7, Pkt.15 und Art.3, Pkt.3 AHVB             rungsnehmers zum Verkaufspreis
                                                                                               Anbringen oder Verlegen mangel-
    finden Anwendung.                               des Endproduktes steht;
                                                                                               freier Ersatzprodukte. Ausgenom-
4.   Versicherungsschutz aufgrund be-       4.1.1.5 wegen der dem direkten Abneh-              men hievon bleiben die Kosten für
     sonderer Vereinbarung (Erweiterte              mer des Versicherungsnehmers               die Nachlieferung der Ersatzpro-
     Deckung der Produkthaftpflicht)                entstehenden Kosten für die Reini-         dukte einschließlich Transportkos-
                                                    gung und Zurüstung von Maschi-             ten.
4.1 Nur aufgrund besonderer Vereinba-               nen und Anlagen.
    rung und unabhängig davon, ob ein                                                    4.1.3.1 Kann der Mangel des Produktes
    Sach- oder Vermögensschaden im          4.1.2 Schäden, welche Dritten aus der                durch verschiedene Maßnahmen
    Sinne dieser Bedingungen vorliegt,            Weiterbearbeitung oder Weiter-                 beseitigt werden, besteht Versiche-
    erstreckt sich der Versicherungs-             verarbeitung mangelhafter durch                rungsschutz nur in der Höhe der
    schutz abweichend von Art. 1 und              den Versicherungsnehmer geliefer-              günstigsten versicherten Kosten.
    Art. 7, Pkt.21 AHVB auch auf das              ter Produkte entstehen, ohne dass
                                                                                         4.1.3.2 Kein Versicherungsschutz besteht,
    Produkthaftpflichtrisiko, soweit es           eine Verbindung, Vermischung
                                                                                                 wenn der Versicherungsnehmer
    sich handelt um                               oder Verarbeitung mit anderen
                                                                                                 oder die für ihn handelnden Per-
                                                  Produkten stattfand, und zwar
4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangel-                                                            sonen die mangelhaften Produkte
      haftigkeit von Sachen, die erst       4.1.2.1 wegen der für die Herstellung des            selbst angebracht, eingebaut oder
      durch Verbindung, Vermischung                 Endproduktes aufgewendeten                   verlegt haben oder in ihrem Auf-
      oder Verarbeitung von durch den               Kosten, mit Ausnahme des Ent-                trag oder für ihre Rechnung haben
      Versicherungsnehmer gelieferten               gelts für das mangelhafte Produkt            anbringen, einbauen oder verlegen
      Produkten mit anderen Produkten               des Versicherungsnehmers;                    lassen.
      entstehen, und zwar                   4.1.2.2 wegen eines weiteren aus der         4.1.4 Schäden Dritter, die daraus entste-
4.1.1.1 wegen des vergeblichen Einsatzes            Unveräußerlichkeit des Endproduk-          hen, dass mittels der vom Versi-
        der anderen Produkte;                       tes entstehenden Vermögensnach-            cherungsnehmer gelieferten (auch
                                                    teiles. Kann das Endprodukt nur            gewarteten oder reparierten) Ma-
4.1.1.2 wegen der für die Herstellung des           mit einem Preisnachlass veräußert          schinen Sachen mangelhaft herge-
        Endproduktes aufgewendeten                  werden, so ersetzt der Versicherer         stellt oder verarbeitet werden, oh-
        Kosten, mit Ausnahme des Ent-               anstelle der Versicherungsleistung         ne dass ein Sachschaden gemäß
        gelts für das mangelhafte Produkt           nach Pkt.4.1.2.1 den entstehenden          Art. 1, Pkt.2.3 AHVB vorliegt, und
        des Versicherungsnehmers;                   Mindererlös. Der Versicherer er-           zwar
4.1.1.3 wegen eines weiteren aus der                setzt den Schaden in dem Verhält-
        Unveräußerlichkeit des Endproduk-           nis nicht, in dem das Entgelt für


                                                                                                         AHVB/EHVB 2014 - 11 -

[Seite 12]
4.1.4.1 wegen vergeblichen Einsatzes der             digung des Versicherungsvertrages             cher Vorschriften notwendige Zu-
        in die Maschine eingebrachten                einlangt.                                     lassung nicht vorliegt;
        Produkte;
                                              4.2.4 Serienschaden                           5.1.4 Ansprüche aus Schäden, die durch
4.1.4.2 wegen der für die Herstellung oder                                                        Produkte oder Arbeiten herbeige-
                                                     Abweichend von Art. 1, Pkt.1.2
        Verarbeitung aufgewendeten Kos-                                                           führt wurden, deren Herstellung
                                                     AHVB gelten mehrere Lieferungen
        ten;                                                                                      oder Leistung vom Versicherungs-
                                                     als ein Versicherungsfall, wenn sie
                                                                                                  nehmer an Dritte in Lizenz verge-
4.1.4.3 wegen eines weiteren aus der                 aus derselben Ursache Schäden
                                                                                                  ben wurde;
        Unveräußerlichkeit des Endproduk-            auslösen. Ferner gilt als ein Versi-
        tes entstehenden Vermögensnach-              cherungsfall, wenn mehrere Liefe-      5.1.5 Ansprüche aus
        teiles. Kann das Endprodukt nur              rungen aus gleichartigen in zeitli-
                                                                                            5.1.5.1 Planung oder Herstellung von
        mit einem Preisnachlass veräußert            chem Zusammenhang stehenden
                                                                                                    Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-,
        werden, so ersetzt der Versicherer           Ursachen Schäden auslösen, sofern
                                                                                                    Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen
        anstelle der Versicherungsleistun-           zwischen diesen Ursachen ein
                                                                                                    oder Lieferung von Luft-, Schie-
        gen nach den Punkten 4.1.4.1 und             rechtlicher, wirtschaftlicher oder
                                                                                                    nen-, Raumfahrzeugen sowie Seil-
        4.1.4.2 den entstehenden Minder-             technischer Zusammenhang be-
                                                                                                    bahnen;
        erlös;                                       steht.
                                                                                            5.1.5.2 Planung oder Herstellung von
4.1.4.4 wegen Aufwendungen, die zusätz-              Art. 4, Pkt.2 AHVB findet sinnge-
                                                                                                    Teilen für Kraft- und Wasserfahr-
        lich wegen einer rechtlich notwen-           mäß Anwendung.
                                                                                                    zeuge, sowie Planung, Herstellung
        digen und wirtschaftlich angemes-
                                              4.2.5 Selbstbehalt                                    oder Lieferung von Teilen für Luft-,
        senen Nachbesserung des Endpro-
                                                                                                    Schienen-, Raumfahrzeuge sowie
        duktes oder einer anderen Scha-              Der Selbstbehalt des Versiche-
                                                                                                    Seilbahnen, soweit die Teile er-
        denbeseitigung entstehen;                    rungsnehmers beträgt in jedem
                                                                                                    sichtlich für den Bau von oder den
                                                     Versicherungsfall 10% des Scha-
4.1.4.5 wegen der dem direkten Abneh-                                                               Einbau in Kraft-, Luft-, Wasser-,
                                                     dens und der Kosten gemäß Art.5,
        mer des Versicherungsnehmers                                                                Schienen-, Raumfahrzeuge sowie
                                                     Pkt.5 AHVB, mindestens EUR
        entstehenden Kosten für die Reini-                                                          Seilbahnen bestimmt waren;
                                                     350,00.
        gung und Zurüstung von Maschi-
                                                                                            5.1.5.3 Tätigkeiten an Luft- oder Raum-
        nen und Anlagen.                      5.   Ausschlüsse vom Versicherungs-
                                                                                                    fahrzeugen oder Teilen von Luft-
                                                   schutz
4.2 Besondere Regelungen für Fälle des                                                              oder Raumfahrzeugen; und zwar
    Pkt.4.1                                   5.1 Ausgeschlossen vom Versicherungs-                 sowohl wegen Schäden an Luft-
                                                  schutz sind - auch im Fall einer be-              oder Raumfahrzeugen, einschließ-
4.2.1 Versicherungsfall ist abweichend
                                                  sonderen Vereinbarung gemäß Pkt.4                 lich der mit diesen beförderten Sa-
      von Art. 1, Pkt.1 AHVB die Liefe-
                                                                                                    chen und der Insassen, als auch
      rung eines mangelhaften Produk-         5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für                wegen Schäden durch Luft- oder
      tes bzw. die Übergabe mangelhaft              Mängel, soweit es sich nicht um                 Raumfahrzeuge.
      geleisteter Arbeit (in der Folge kurz         ausdrücklich gemäß Pkt.4.1 mit-
      "Lieferung" genannt).                         versicherte Tatbestände handelt.        5.2 Nur in den gemäß Pkt.4 durch be-
                                                    Auf die Bestimmung des Art. 7,              sondere Vereinbarung versicherbaren
4.2.2 Örtlicher Geltungsbereich
                                                    Punkte 1.1 und 1.3 sowie Pkt.9              Tatbeständen besteht kein Versiche-
       Abweichend von Art. 3 AHVB                   und Pkt.20 der AHVB wird beson-             rungsschutz für Folgeschäden, wie
       erstreckt sich der Versicherungs-            ders hingewiesen;                           z.B. Betriebsunterbrechung oder
       schutz auf Lieferungen, die im ört-                                                      Produktionsausfall.
                                              5.1.2 Ansprüche aus Garantiezusagen
       lichen Geltungsbereich gemäß
                                                    oder echten Garantieverträgen
       Art.3 AHVB erfolgen, sofern sich                                                     3. Bewusstes Zuwiderhandeln
                                                    und Verschleiß, der üblicherweise
       die Tatbestände der Punkte 4.1.1
       bis 4.1.4 in diesem Geltungsbe-
                                                    zu erwarten ist;                        gegen Vorschriften
       reich erfüllen. Pkt.3 findet jedoch    5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch        Der Versicherer ist von der Verpflichtung
       sinngemäß Anwendung.                         Produkte oder Arbeiten eingetre-        zur Leistung frei, wenn der Versicherungs-
                                                    ten sind, deren Verwendung oder         fall grobfahrlässig herbeigeführt wurde
4.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich
                                                    Wirkung im Hinblick auf den kon-        und bewusst - insbesondere im Hinblick
       Abweichend von Art. 4 AHVB                   kreten Verwendungszweck den             auf die Wahl einer kosten- oder zeitspa-
       besteht Versicherungsschutz,                 jeweiligen Erkenntnissen der Tech-      renden Arbeitsweise - den für den versi-
       wenn die Lieferung während der               nik und der Wissenschaft gemäß          cherten Betrieb oder Beruf geltenden
       Wirksamkeit des Versicherungs-               nicht ausreichend erprobt war. Ei-      Gesetzen, Verordnungen oder behördli-
       schutzes erfolgt und die Anzeige             ne solche Erprobung ist jedenfalls      chen Vorschriften zuwidergehandelt wur-
       des Schadens beim Versicherer                nicht gegeben, wenn für die Ver-        de, und zwar durch einen Versicherungs-
       spätestens zwei Jahre nach Been-             wendung eines Produktes die auf-        nehmer oder dessen gesetzlichen Vertre-
                                                    grund gesetzlicher oder behördli-       ter oder dessen leitenden Angestellten im


AHVB/EHVB 2014 - 12 -

[Seite 13]
Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes               gen Ursachen beruhender Verstöße,              cherungsnehmers, einer Konzernge-
(BGBl. Nr. 22/1974), in der jeweils gelten-        wenn zwischen diesen Ursachen ein              sellschaft, eines wirtschaftlich ver-
den Fassung, bzw. über Veranlassung                rechtlicher, technischer oder wirt-            bundenen Unternehmens oder einer
oder mit Einverständnis einer dieser Per-          schaftlicher Zusammenhang besteht.             sonstigen Drittgesellschaft verursacht
sonen.                                                                                            haben (sogenannte D & O-
                                                   Art. 4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß
                                                                                                  Ansprüche).
                                                   Anwendung.
4. Betriebsübernahme
                                              3.   Abweichend von Art. 3 AHVB be-            2. Anschlussbahnen und gemiete-
Wird der Betrieb an einen Dritten veräu-           steht Versicherungsschutz, wenn der
ßert oder aufgrund eines Nießbrauches,             Verstoß in dem in der Polizze verein-
                                                                                             te bahneigene Lagerplätze
eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen          barten örtlichen Geltungsbereich be-      1.   Anschlussbahnen
Rechtsverhältnisses von einem Dritten              gangen wurde, sich in diesem wirt-
übernommen, so tritt an Stelle des Versi-          schaftlich auswirkt und auch die Gel-     1.1 Die Versicherung erstreckt sich ab-
cherungsnehmers der Dritte in die wäh-             tendmachung des Anspruches in die-            weichend von Art. 1, Pkt.2 und Art.
rend der Dauer seiner Berechtigung sich            sem örtlichen Geltungsbereich er-             7, Pkt.1.2 AHVB auch auf die ver-
aus dem Versicherungsverhältnis erge-              folgt.                                        tragliche Haftpflicht des Versiche-
benden Rechte und Pflichten ein. Die                                                             rungsnehmers aufgrund des Ab-
Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 und             Art. 7, Pkt.15 AHVB findet keine              schnittes "Haftung" der "Allgemei-
der §§ 70, 71 VersVG (siehe Anhang)                Anwendung, sofern der Versiche-               nen Bestimmungen der Anschluss-
gelten sinngemäß.                                  rungsfall in USA, Kanada oder Aust-           bahnverträge" der ÖBB (BH 510 in
                                                   ralien eingetreten ist und der örtliche       der Fassung der Ausgabe 1979).
                                                   Geltungsbereich gemäß Polizze diese
                                                                                             1.2 Die Versicherung erstreckt sich ferner
Abschnitt B:                                       Länder umfasst.
                                                                                                 abweichend von Art. 7, Punkte 10.2
                                              4.   Abweichend von Art. 4 AHVB be-                und 10.4 AHVB auch auf die gesetz-
Ergänzende Regelungen für                          steht Versicherungsschutz, wenn der           liche und vertragliche Haftpflicht (im
spezielle Betriebs- und Nicht-                     Verstoß während der Wirksamkeit               Sinne von Pkt.1.1) aus der Beschädi-
betriebsrisiken                                    des Versicherungsschutzes begangen            gung von Fahrbetriebsmitteln, die
                                                   wurde und die Anzeige des Versiche-           sich auf dem Anschlussgleis befin-
                                                   rungsfalles beim Versicherer spätes-          den. Nur bei besonderer Vereinba-
1. Deckung reiner Vermögens-                       tens zwei Jahre nach Beendigung des           rung erstreckt sich der Versiche-
                                                   Versicherungsvertrages einlangt.              rungsschutz auch auf die Beschädi-
schäden                                                                                          gung des zu be- oder entladenden
                                                   Wurde ein Schaden durch Unterlas-
Falls in den nachstehenden Bestimmun-              sung verursacht, so gilt im Zweifel           Fahrbetriebsmittels beim Be- oder
gen oder in einer besonderen Bedingung             der Verstoß mit dem Tag als began-            Entladen.
die Deckung reiner Vermögensschäden                gen, an dem die versäumte Hand-           2.   Gemietete bahneigene Lagerplätze
vorgesehen ist, so gilt folgendes:                 lung spätestens hätte vorgenommen
                                                   werden müssen, um den Eintritt des             Die Versicherung erstreckt sich ab-
1.   Reine Vermögensschäden sind solche
                                                   Schadens abzuwenden.                           weichend von Art. 1, Pkt.2 und Art.
     Schäden, die weder Personenschä-
                                                                                                  7, Pkt.1.2 AHVB auch auf die dem
     den noch Sachschäden sind (Art. 1,       5.   Ausgeschlossen vom Versicherungs-              Versicherungsnehmer obliegende
     Pkt.2 AHVB), noch sich aus solchen            schutz sind Schäden durch Fehlbe-              vertragliche Haftung aufgrund der
     Schäden herleiten.                            träge bei der Kassenführung, durch             Punkte 13.1 bis 13.4 der "Allgemei-
2.   Abweichend von Art. 1 AHVB ist                Verstöße beim Zahlungsakt, durch               nen Bestimmungen der kommerziel-
     Versicherungsfall ein Verstoß (Hand-          Veruntreuung seitens des Personals             len Bestandverträge" der ÖBB (BH
     lung oder Unterlassung), der den              des Versicherungsnehmers oder an-              512 in der Fassung der Ausgabe
     versicherten Tätigkeiten entspringt           derer für ihn handelnder Personen,             1992).
     und aus welchem dem Versiche-                 durch Verlust oder Abhandenkom-
                                                   men von Geld, Wertpapieren und            3.   Vertragliche Haftung für reine Ver-
     rungsnehmer Schadenersatzver-
                                                   Wertsachen sowie durch Überschrei-             mögensschäden
     pflichtungen erwachsen oder er-
     wachsen könnten.                              tung von Kostenvoranschlägen und               Der Versicherungsschutz nach den
                                                   Krediten.                                      Punkten 1 und 2 erstreckt sich auch
2.1 Serienschaden: Als ein Versiche-
                                              6.   Die Versicherung erstreckt sich nicht          auf die dem Versicherungsnehmer
    rungsfall gelten auch alle Folgen
                                                   auf Schadenersatzverpflichtungen               nach den dort angeführten Bedin-
2.1.1eines Verstoßes                               wegen Schäden aus Pflichtverletzun-            gungen obliegende vertragliche Haf-
                                                   gen in Ausübung geschäftlicher Ver-            tung für reine Vermögensschäden.
2.1.2mehrerer auf derselben Ursache                                                               Die Versicherungssumme hiefür be-
     beruhender Verstöße                           richtungen die Organe oder in
                                                   gleichgestellter Funktion (Aufsichts-          trägt im Rahmen der Pauschalversi-
2.1.3mehrerer im zeitlichen Zusammen-              rat, Beirat, Vorstand, Geschäftsfüh-           cherungssumme 2,5 % davon.
     hang stehender und auf gleicharti-            rung, Verwaltungsrat etc.) des Versi-     4.   Zu den Punkten 1 bis 3

                                                                                                             AHVB/EHVB 2014 - 13 -

[Seite 14]
4.1 Soweit bewiesen werden kann, dass          2.2 Schäden an unterirdischen Anlagen             meinschaften. Das Tätigwerden eines
    das schädigende Ereignis ganz oder             (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserlei-         Partners der Arbeitsgemeinschaft als
    teilweise auf ein Verschulden der              tungen, Fernmeldekabel, Kanäle und            Subunternehmer dieser Arbeitsge-
    Bahn oder eines ihrer Organe zu-               dgl.), wobei Art. 7, Punkte 10.4 und          meinschaft aufgrund eines schriftli-
    rückzuführen ist, tritt eine Aufhe-            10.5 AHVB keine Anwendung fin-                chen Auftrages gilt nicht als Beteili-
    bung oder Minderung der Haftung                den;                                          gung an der Arbeitsgemeinschaft.
    des Versicherers nach Maßgabe des
                                               2.3 Schäden infolge Unterfahrens oder
    festgestellten Verschuldens ein.                                                        4. Kraftfahrzeug-
                                                   Unterfangens von Bauwerken;
4.2 Die Versicherung erstreckt sich nicht
                                               2.4 Schäden durch Senkung von Grund-
                                                                                            Reparaturwerkstätten und ähnli-
    auf Vertragsstrafen jeglicher Art so-                                                   che Betriebe
                                                   stücken, auch eines darauf errichte-
    wie auf die Verpflichtung des Versi-
                                                   ten Bauwerkes oder eines Teiles ei-
    cherungsnehmers, der Bahn für sol-                                                      Abweichend von Art. 7, Pkt.3 AHVB er-
                                                   nes solchen sowie durch Erdrut-
    che Ausstattungs-, Herstellungs- und                                                    streckt sich der Versicherungsschutz auch
                                                   schungen;
    Instandhaltungsarbeiten, Anschaf-                                                       auf Schadenersatzverpflichtungen auf-
    fungen und ähnliches Ersatz zu leis-       2.5 Schäden an benachbarten Bauwer-          grund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI.
    ten, welche die Bahn übernommen                ken infolge Unterlassung sachgemä-       Nr. 20/1949) wegen Personen- oder Sach-
    hat, weil der Versicherungsnehmer              ßer Pölzungen (auch Versteifungen        schäden im Zusammenhang mit Begut-
    seinen diesbezüglichen Verpflichtun-           und Verspreizungen);                     achtung nach § 57 a Kraftfahrgesetz
    gen nicht nachgekommen ist.                                                             (BGBI. Nr. 267/1967), beide in der jeweils
                                               2.6 Schäden durch Sprengungen nach           geltenden Fassung.
4.3 Haftungen, die über die obgenann-              Maßgabe folgender Bestimmungen:
    ten "Allgemeinen Bestimmungen der
    Anschlussbahnverträge" und "All-           2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur        5. Rauchfangkehrer
    gemeinen Bestimmungen der kom-                   dann, wenn die Sprengarbeiten
                                                     von einem Sprengbefugten im            Abweichend von Art. 7, Pkt.3 AHVB er-
    merziellen Bestandverträge" hinaus-                                                     streckt sich der Versicherungsschutz auch
    gehen, fallen nur aufgrund besonde-              Sinne der Sprengarbeiten-
                                                     Verordnung (BGBI. Nr.                  auf Schadenersatzverpflichtungen auf-
    rer Vereinbarung mit dem Versiche-                                                      grund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI.
    rer unter Versicherungsschutz.                   II/358/2004), in der jeweils gelten-
                                                     den Fassung, durchgeführt wer-         Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden
                                                     den.                                   Fassung.
3. Baugewerbe und ähnliche Ge-
werbe                                          2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb
                                                     eines Radius von 100 Meter von
                                                                                            6. Land- und forstwirtschaftliche
1.   Darunter fallen im Sinne dieser Be-             der Sprengstelle ereignen, sind        Betriebe
     dingungen:                                      vom Versicherungsschutz ausge-         1.   Die Versicherung erstreckt sich nach
                                                     schlossen.                                  Maßgabe des Deckungsumfanges
     Hoch- und Tiefbauunternehmen
     (einschließlich Stahlbauunterneh-         2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versi-           der AHVB und des Abschnittes A der
     men), Baumeister (Maurermeister),               cherer keinen Versicherungsschutz           EHVB auch auf Schadenersatzver-
     Zimmermeister, Brunnenmeister, Ab-              für solche Sachschäden, mit denen           pflichtungen
     dichter gegen Feuchtigkeit und                  bei Sprengarbeiten trotz Anwen-        1.1 aus der Tierhaltung ohne Rücksicht
     Druckwasser, Asphaltierer und                   dung der vorgeschriebenen Si-              auf den Verwendungszweck (Ab-
     Schwarzdecker, Dachdecker, Fliesen-             cherheitsmaßnahmen üblicher-               schnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwen-
     leger, Spengler, Gas- und Wasserlei-            weise gerechnet werden muss.
                                                                                                dung).
     tungsinstallateure, Elektroinstallateu-
                                               3.   Der Selbstbehalt des Versicherungs-
     re (Elektriker), Heizungs- und Klima-                                                       Nur bei besonderer Vereinbarung
                                                    nehmers beträgt in jedem Versiche-           besteht Versicherungsschutz für
     techniker, Abbruchsunternehmer,
                                                    rungsfall bei                                Schadenersatzverpflichtungen aus
     Baggereien (Deichgräber), Sand- und
     Schottererzeuger, Sprengungsunter-        3.1 Schäden an unterirdischen Anlagen:            Schäden an zum Belegen zugeführ-
     nehmer und Sprengmeister, Stein-              20% des Schadens und der Kosten               ten Tieren und aus der Überlassung
     bruchunternehmer und Tiefbohrun-              gemäß Art.5, Pkt.5 AHVB, mindes-              von Reittieren an betriebsfremde Per-
     ternehmer.                                    tens EUR 200,--, höchstens                    sonen.
                                                   EUR 2.000,--.                                 Durch Weidevieh oder Wild verur-
2.   Die Versicherung erstreckt sich nach
     Maßgabe des Deckungsumfanges              3.2 sonstigen Sachschäden: 10 % des               sachte Schäden an Fluren oder Kultu-
     der AHVB und des Abschnittes A der            Schadens und der Kosten gemäß                 ren sind vom Versicherungsschutz
     EHVB insbesondere auch auf Scha-              Art.5, Pkt.5 AHVB, mindestens                 ausgeschlossen;
     denersatzverpflichtungen aus                  EUR 200,--, höchstens EUR 2.000,--.      1.2 aus der Holzschlägerung im eigenen
2.1 Personen- und Sachschäden, die aus         4.   Die Versicherung erstreckt sich nicht       und im fremden Wald, letzterenfalls
    vom Versicherungsnehmer vorge-                  auf Schadenersatzverpflichtungen            jedoch nur für den eigenen Bedarf;
    nommenen Planungen entstehen;                   aus der Beteiligung an Arbeitsge-

AHVB/EHVB 2014 - 14 -

[Seite 15]
1.3 aus der Bekämpfung von Pflanzen-             schreitet (siehe jedoch Pkt.1.1, 2.          Versicherers gemäß § 6 VersVG (sie-
    schädlingen und Anwendung von                Absatz);                                     he Anhang) - verpflichtet,
    Unkrautvertilgungsmitteln in der ver-
                                            1.8 aus dem Buschenschank im Sinne           2.1 im Fall des Verlustes oder Abhan-
    sicherten Land- und Forstwirtschaft,
                                                des § 2 Abs. 1, Z. 5(iVm § 2 Abs. 9)         denkommens einer Sache unverzüg-
    jedoch mit einem Selbstbehalt in je-
                                                der GewO (BGBI. Nr.194/1994) in              lich bei der zuständigen Sicherheits-
    dem Versicherungsfall von 10 % des
                                                der jeweils geltenden Fassung, wenn          behörde Anzeige zu erstatten;
    Schadens und der Kosten gemäß
                                                der jährliche Lohnaufwand unter
    Art. 5, Pkt.5 AHVB, mindestens                                                       2.2 sofern der Betrieb einer behördlichen
                                                Hinzurechnung etwa gewährter Na-
    EUR 150,--, höchstens EUR 1.500,--.                                                      Gewerbeberechtigung bedarf, über-
                                                turalleistungen EUR 20.000,-- nicht
                                                                                             dies durch augenfälligen Anschlag
1.4 aus Sachschäden durch Umweltstö-            überschreitet;
                                                                                             bekannt zu geben, dass Geld, Wert-
    rung durch Jauche, Düngemittel und
                                            1.9 aus der Fremdenbeherbergung nach             papiere (Reisezahlungsmittel) und
    Siloabwässer nach Maßgabe des Art.
                                                Maßgabe von Abschnitt B, Z. 7                Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei
    6 AHVB;
                                                EHVB, wenn keine behördliche Ge-             der hiefür bezeichneten Stelle des
     Die Versicherungssumme hiefür              werbeberechtigung erforderlich ist.          versicherten Betriebes zu hinterlegen
     beträgt EUR 100.000,-- im Rahmen                                                        sind.
                                            2.   Versichert ist ferner die Schadener-
     der Pauschalversicherungssumme.
                                                 satzpflicht des Versicherungsnehmers    3.   Ausschlüsse vom Versicherungs-
     Der Selbstbehalt des Versicherungs-         als Privatperson nach Maßgabe von            schutz
     nehmers beträgt in jedem Versiche-          Abschnitt B, Z. 16 EHVB sowie die
                                                                                              Die Ausdehnung des Versicherungs-
     rungsfall 10 % des Schadens und der         gleichartige Schadenersatzpflicht der
                                                                                              schutzes gemäß den Punkten 1 und
     Kosten gemäß Art. 5, Pkt.5 AHVB,            in Abschnitt B, Z. 16, Punkte 3.1 und
                                                                                              2 erstreckt sich nicht auf Ansprüche
     mindestens EUR 150,--, höchstens            3.2 EHVB mitversicherten Personen.
                                                                                              aus Schäden
     EUR 1.500,--.
                                            3.   Nur bei besonderer Vereinbarung
                                                                                         3.1 an den eingebrachten Sachen bei
1.5 aus der Vornahme von Sprengungen             besteht Versicherungsschutz für
                                                                                             oder infolge einer über den Rahmen
    für Zwecke der versicherten Land-            Schadenersatzverpflichtungen
                                                                                             der Beförderung hinausgehenden Tä-
    und Forstwirtschaft, jedoch nur unter
                                            3.1 aus der Beförderung von Personen             tigkeit an oder mit ihnen durch den
    der Bedingung, dass die Sprengarbei-
                                                mit Kutschen und Schlitten aller Art;        Versicherungsnehmer oder seine
    ten von einem Sprengbefugten im
                                                                                             Leute;
    Sinne der Sprengarbeiten-               3.2 aus der gewerblichen Beförderung
    Verordnung (BGBI. Nr. II/358/2004),         von Personen mit Anhängern, soweit       3.2 an den von den Gästen eingebrach-
    in der jeweils geltenden Fassung,           eine gesetzliche Verpflichtung zum           ten Kraft- und Wasserfahrzeugen,
    durchgeführt werden. Sachschäden,           Abschluss einer Haftpflichtversiche-         deren Zubehör und Bestandteilen
    die sich innerhalb eines Radius von         rung besteht.                                und den auf oder in diesen Fahrzeu-
    100 Meter von der Sprengstelle er-                                                       gen befindlichen Sachen, soweit die
    eignen, sind vom Versicherungs-         7. Fremdenbeherbergung                           Schadenersatzverpflichtung auf den
    schutz ausgeschlossen. Der Versiche-                                                     §§ 970 oder 970a ABGB beruht;
    rer haftet nicht für solche Sachschä-   1.   Die Versicherung erstreckt sich ab-
    den, mit denen bei Sprengarbeiten            weichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis    4.   Die Versicherung erstreckt sich ab-
    trotz Anwendung der vorgeschriebe-           10.4 AHVB auch auf die Haftung des           weichend von Art. 1, Pkt.2 AHVB
    nen Sicherheitsmaßnahmen übli-               Versicherungsnehmers als Verwahrer           auch auf Schadenersatzverpflichtun-
    cherweise gerechnet werden muss;             aus der Beschädigung von einge-              gen aus reinen Vermögensschäden
                                                 brachten Sachen der zur Beherber-            bis zu einer Versicherungssumme
1.6 aus dem Bau von Güterwegen, wenn                                                          von EUR 10.000,--.
                                                 gung aufgenommenen Gäste. Als
    die Gesamtkosten des Bauvorhabens
                                                 eingebracht gelten Sachen, die dem
    unter Einrechnung etwaiger Eigen-                                                    8. Badeanstalten
                                                 Versicherungsnehmer oder einem
    leistungen EUR 20.000,-- nicht über-
                                                 seiner Leute übergeben oder an ei-
    schreiten. Abschnitt B, Z. 3, Pkt.2                                                  1.   Die Versicherung erstreckt sich ab-
                                                 nen von diesen angewiesenen oder
    EHVB findet Anwendung. Für solche                                                         weichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis
                                                 hiezu bestimmten Ort gebracht sind.
    Bauvorhaben sind Schadenersatzver-                                                        10.4 AHVB auf die Haftung des Ver-
    pflichtungen des Versicherungsneh-      2.   Nur bei besonderer Vereinbarung              sicherungsnehmers als Verwahrer
    mers als Bauherr mitversichert;              erstreckt sich der Versicherungs-            aus der Beschädigung der von den
                                                 schutz auch auf die gleichartige Haf-        Badegästen eingebrachten Sachen.
1.7 aus Nebengewerben im Sinne des §
                                                 tung des Versicherungsnehmers aus
    2 Abs. 1, Z. 2 (iVm § 2 Abs. 4) der                                                  2.   Nur bei besonderer Vereinbarung
                                                 dem Verlust und Abhandenkommen
    GewO (BGBI. Nr. 194/1994) in der                                                          erstreckt sich die Versicherung auch
                                                 der in Pkt.1 bezeichneten Sachen.
    jeweils geltenden Fassung, wenn der                                                       auf die gleichartige Haftung des Ver-
    jährliche Lohnaufwand unter Hinzu-           Bei Vorliegen einer solchen Vereinba-        sicherungsnehmers aus dem Verlust
    rechnung etwa gewährter Natural-             rung ist der Versicherungsnehmer -           und Abhandenkommen von Sachen,
    leistungen EUR 20.000,-- nicht über-         bei sonstiger Leistungsfreiheit des          welche von Badegästen in den vom


                                                                                                         AHVB/EHVB 2014 - 15 -

[Seite 16]
     Bad zur Verfügung gestellten Kabi-             kung nach Art. 7, Pkt.15 AHVB fin-            Versicherungsschutz besteht; die Ein-
     nen und Kleiderkästen versperrt ge-            det Anwendung.                                schränkung nach Art. 7, Pkt.15
     halten oder von der Badeanstalt in                                                           AHVB findet keine Anwendung, so-
                                                    Schadenersatzverpflichtungen von
     Verwahrung genommen werden.                                                                  fern der Versicherungsfall in USA,
                                                    Ärzten aus Erste Hilfe Leistungen
                                                                                                  Kanada oder Australien eingetreten
     Bei Vorliegen einer solchen Vereinba-          sind abweichend von Art. 3 AHVB
                                                                                                  ist.
     rung ist der Versicherungsnehmer -             weltweit mitversichert; die Ein-
     bei sonstiger Leistungsfreiheit des            schränkung nach Art. 7, Pkt.15           5.   Schadenersatzverpflichtungen auf-
     Versicherers gemäß § 6 VersVG (sie-            AHVB findet keine Anwendung, so-              grund des Amtshaftungsgesetzes:
     he Anhang) - verpflichtet                      fern der Versicherungsfall in USA,
                                                                                                  Die Versicherung erstreckt sich ab-
                                                    Kanada oder Australien eingetreten
2.1 im Falle des Verlustes oder Abhan-                                                            weichend von Art. 7, Pkt.3 AHVB
                                                    ist.
    denkommens einer Sache unverzüg-                                                              auch auf Schadenersatzverpflichtun-
    lich bei der zuständigen Sicherheits-      5.   Schadenersatzverpflichtungen von              gen aufgrund des Amtshaftungsge-
    behörde Anzeige zu erstatten;                   Tierärzten und Tierkliniken aus Schä-         setzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der je-
                                                    den an den behandelten Tieren sind            weils geltenden Fassung.
2.2 durch augenfälligen Anschlag be-
                                                    abweichend von Art. 7, Pkt.10 AHVB
    kannt zu geben, dass Geld, Wertpa-
                                                    mitversichert.                           11. Haus- und Grundbesitz
    piere (Reisezahlungsmittel) und
    Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei        6.   Schadenersatzverpflichtungen auf-        1.   Die Versicherung erstreckt sich nach
    der Kasse zu hinterlegen sind.                  grund des Amtshaftungsgesetzes:               Maßgabe des Deckungsumfanges
3.   Die Ausdehnung des Versicherungs-              Die Versicherung erstreckt sich ab-           der AHVB auf Schadenersatzver-
     schutzes gemäß den Punkten 1 und               weichend von Art. 7, Pkt.3 AHVB               pflichtungen
     2 erstreckt sich nicht auf Ansprüche           auch auf Schadenersatzverpflichtun-      1.1 aus der Innehabung, Verwaltung,
     aus Schäden an den von den Bade-               gen aufgrund des Amtshaftungsge-             Beaufsichtigung, Versorgung, Rein-
     gästen eingebrachten Kraft- und                setzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der je-        haltung, Beleuchtung und Pflege der
     Wasserfahrzeugen, deren Zubehör                weils geltenden Fassung.                     versicherten Liegenschaft einschließ-
     und Bestandteilen und der auf oder                                                          lich der in oder auf ihr befindlichen
     in diesen Fahrzeugen befindlichen         10. Krankenanstalten, Heil- und                   Bauwerke und Einrichtungen wie z.B.
     Sachen, soweit die Schadenersatz-                                                           Aufzüge, Heizungs- und Klimaanla-
     verpflichtung auf den §§ 970 oder         Pflegeanstalten, Sanatorien, Ge-
                                                                                                 gen, Schwimmbecken, Kinderspiel-
     970a ABGB beruht.                         nesungsheime, Altersheime u. dgl.                 plätze und Gartenanlagen.
4.   Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB           1.   Abschnitt A, EHVB findet Anwen-               Ein im unmittelbaren räumlichen
     finden Anwendung.                              dung.                                         Zusammenhang mit der versicherten
                                               2.   Haftung für eingebrachte Sachen der           Liegenschaft vorhandener Privatba-
9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte                      Patienten und ihrer Begleitpersonen:          destrand ist mitversichert;
(Tierkliniken)                                      Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet sinn-      1.2 aus der Durchführung von Abbruch-,
1.   Abschnitt A, EHVB findet Anwen-                gemäß Anwendung.                             Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten
     dung.                                                                                       an der versicherten Liegenschaft,
                                               3.   Die Versicherung erstreckt sich ab-          wenn die Gesamtkosten des Bauvor-
2.   Die persönliche Schadenersatzpflicht           weichend von Art. 1, Pkt.2 AHVB              habens unter Einrechnung etwaiger
     des Vertreters bei Urlaub und Krank-           auch auf Schadenersatzverpflichtun-          Eigenleistungen EUR 100.000,-- nicht
     heit ist mitversichert soweit nicht an-        gen aus reinen Vermögensschäden              überschreiten. Abschnitt B, Z. 3,
     derweitig Versicherungsschutz be-              bis zu einer Versicherungssumme              Pkt.2 EHVB findet Anwendung. Für
     steht.                                         von EUR 10.000,--.                           solche Bauvorhaben sind Schadener-
3.   Die Versicherung erstreckt sich ab-       4.   Der Versicherungsschutz erstreckt            satzverpflichtungen des Versiche-
     weichend von Art. 1, Pkt.2 AHVB                sich abweichend von Art. 3 AHVB              rungsnehmers als Bauherr mitversi-
     auch auf Schadenersatzverpflichtun-            auf Versicherungsfälle die weltweit          chert.
     gen aus reinen Vermögensschäden                eintreten, sofern die schadenverursa-    1.3 aus der Fremdenbeherbergung auf
     bis zu einer Versicherungssumme                chende medizinische Behandlung in            der versicherten Liegenschaft nach
     von EUR 10.000,--.                             Österreich erfolgt ist; die Einschrän-       Maßgabe von Abschnitt B, Z. 7
                                                    kung nach Art. 7, Pkt.15 AHVB fin-           EHVB, wenn keine behördliche Ge-
4.   Der Versicherungsschutz erstreckt              det Anwendung.
     sich abweichend von Art. 3 AHVB                                                             werbeberechtigung erforderlich ist;
     auf Versicherungsfälle, die weltweit           Schadenersatzverpflichtungen von         1.4 aus Sachschäden durch Umweltstö-
     eintreten, sofern die schadenverursa-          Ärzten aus Erste Hilfe Leistungen            rung aus der Lagerung von Mineral-
     chende medizinische Behandlung in              sind abweichend von Art. 3 AHVB              ölprodukten bis zu einem Lagervo-
     Österreich erfolgt ist; die Einschrän-         weltweit mitversichert, jedoch nur in-       lumen von 100 Liter nach Maßgabe
                                                    soweit, als hiefür nicht anderweitig         des Art. 6 AHVB.

AHVB/EHVB 2014 - 16 -

[Seite 17]
     Die Versicherungssumme hiefür                Angehörigen (Art. 7, Pkt.6.2 AHVB)            10.4 AHVB auch auf Sachen, welche
     beträgt EUR 100.000,-- im Rahmen             sind mitversichert, sofern diese Per-         die beförderten Personen an sich
     der Pauschalversicherungssumme.              sonen oder ihre gesetzlichen Vertre-          tragen oder als Reisegepäck mit sich
                                                  ter nicht zufolge persönlicher Hand-          führen.
     Der Selbstbehalt des Versicherungs-
                                                  lungen oder Unterlassung für den
     nehmers beträgt in jedem Versiche-                                                    4.   Der Versicherungsschutz bezieht sich
                                                  eingetretenen Schaden selbst ver-
     rungsfall EUR 350,--.                                                                      nicht auf Schadenersatzverpflichtun-
                                                  antwortlich sind.
                                                                                                gen wegen Schäden aus der Teil-
2.   Mitversichert nach Maßgabe des
                                                  Der Versicherungsschutz gemäß                 nahme an Motorbootrennen und
     Pkt.1 sind Schadenersatzverpflich-
                                                  Pkt.3 gilt sinngemäß auch für die von         den dazugehörigen Trainingsläufen.
     tungen
                                                  diesen Personen benützten Wohn-
2.1 des Hauseigentümers und -besitzers;           und Geschäftsräumlichkeiten.             14. Vereine
2.2 des Hausverwalters und des Hausbe-       5.   Nur auf Grund einer besonderen           (Im Sinne des Vereinsgesetzes
    sorgers;                                      Vereinbarung erstreckt sich der Ver-     BGBl I, Nr. 66/2002 in der
                                                  sicherungsschutz auf außerhalb Ös-
2.3 jener Personen, die im Auftrag des            terreichs gelegene Liegenschaften        jeweils geltenden Fassung)
    Versicherungsnehmers für ihn han-             und Bauwerke nach Maßgabe von
    deln, sofern diese Tätigkeit nicht in                                                  1.   Die Versicherung erstreckt sich nach
                                                  Pkt.1.                                        Maßgabe des Deckungsumfanges
    Ausübung ihres Berufes oder Ge-
    werbes erfolgt;                               Art.3 AHVB gilt insofern als abgeän-          der AHVB auf Schadenersatzver-
                                                  dert.                                         pflichtungen aus der
2.4 jener Personen, die infolge Frucht-
    nießung, Konkurs- oder Zwangsver-                                                      1.1 Innehabung oder Verwendung von
    waltung anstelle des Versicherungs-      12. Tierhaltung                                   Grundstücken, Gebäuden, Räumlich-
    nehmers treten.                                                                            keiten, Anlagen, Einrichtungen und
                                             1.   Die Versicherung erstreckt sich auch         Geräten für die statutengemäßen
     Ausgeschlossen bleiben Personen-             auf die Schadenersatzverpflichtung           Zwecke des Versicherungsnehmers
     schäden, bei welchen es sich um Ar-          des jeweiligen Verwahrers, Betreuers         (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet sinn-
     beitsunfälle (Berufskrankheiten) im          oder Verfügungsberechtigten.                 gemäß Anwendung);
     Sinne der Sozialversicherungsgesetze         Nur bei besonderer Vereinbarung
     unter gleichgestellten, beauftragten                                                  1.2 Durchführung von Vereinsveranstal-
                                                  besteht Versicherungsschutz für              tungen durch den Versicherungs-
     Personen gemäß den Punkten 2.1 bis           Schadenersatzverpflichtungen aus
     2.4 handelt.                                                                              nehmer, und zwar unabhängig vom
                                                  Schäden an zum Belegen zugeführ-             Ort der Veranstaltung.
3.   Bei Schäden durch Witterungsnieder-          ten Tieren.
     schläge an Tapeten, Zimmermalerei-                                                    2.   Mitversichert nach Maßgabe des
                                             2.   Der Versicherungsschutz erstreckt             Pkt.1 sind Schadenersatzverpflich-
     en, Zierstukkaturen, Wandverklei-            sich abweichend von Art. 3 AHVB
     dungen, Fußböden, Strom-, Fern-                                                            tungen
                                                  auf Versicherungsfälle, die in Europa
     sprech- oder anderen Leitungen und           oder einem außereuropäischen Mit-        2.1 der gesetzlichen und bevollmächtig-
     an sonstigem Zubehör des Hauses in           telmeer-Anliegerstaat eingetreten            ten Vertreter des Versicherungsneh-
     vermieteten Wohn- und Geschäfts-             sind.                                        mers und solcher Personen, die er
     räumlichkeiten – ausgenommen an                                                           zur Leitung oder Beaufsichtigung des
     Fenstern und Türen der Außenseite                                                         Vereines angestellt hat;
     des Gebäudes - leistet der Versiche-    13. Wasserfahrzeuge
     rer abweichend von Art. 1 AHVB Er-                                                    2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des
                                             1.   Die Versicherung erstreckt sich auch
     satz, auch wenn eine Haftpflicht des                                                      Versicherungsnehmers für Schäden,
                                                  auf Schadenersatzverpflichtungen
     Vermieters gegenüber dem Mieter                                                           die sie in Ausübung ihrer dienstlichen
                                                  des Eigentümers, des Halters und der
     nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst                                                     Verrichtungen verursachen, jedoch
                                                  Personen, die mit dem Willen des
     die Kosten der Wiederherstellungs-                                                        unter Ausschluss von Personenschä-
                                                  Halters bei der Verwendung tätig
     arbeiten, soweit es sich nicht um Er-                                                     den, bei welchen es sich um Arbeits-
                                                  sind oder mit seinem Willen mit dem
     haltungskosten handelt, die der                                                           unfälle (Berufskrankheiten) unter Ar-
                                                  Wasserfahrzeug befördert werden.
     Vermieter gesetzlich zu tragen hat.                                                       beitnehmern des versicherten Verei-
                                             2.   Als Obliegenheit, deren Verletzung           nes im Sinne der Sozialversiche-
     Entstehen die genannten Schäden              Leistungsfreiheit des Versicherers zur       rungsgesetze handelt;
     durch Überschwemmungen, Grund-               Folge hat (§ 6 VersVG im Anhang),
     wasser oder im Zusammenhang mit                                                       2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der
                                                  wird bestimmt, dass der Schiffsführer
     Erdbeben, so leistet der Versicherer                                                      Ausübung der statutengemäßen
                                                  die zur Führung des versicherten
     nur nach Maßgabe des Art. 1 AHVB.                                                         Vereinstätigkeiten im Verein, bei
                                                  Wasserfahrzeuges behördlich vorge-
                                                                                               Veranstaltungen des Vereins sowie
4.   Schadenersatzansprüche von Mitei-            schriebene Berechtigung besitzt.
                                                                                               außerhalb des Vereins im Auftrag
     gentümern, Wohnungseigentümern,         3.   Die Versicherung erstreckt sich ab-          des Vereins, soweit nicht anderweitig
     Nutzungsberechtigten und deren               weichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis         Versicherungsschutz besteht.


                                                                                                           AHVB/EHVB 2014 - 17 -

[Seite 18]
3.   Nur aufgrund besonderer Vereinba-            chen, beruflichen oder gewerbsmä-      3.1 des mit dem Versicherungsnehmer in
     rung erstreckt sich die Versicherung         ßigen Tätigkeit, insbesondere              häuslicher Gemeinschaft lebenden
     auch auf Schadenersatzverpflichtun-                                                     Ehegatten oder Lebensgefährten;
                                             1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als
     gen aus der
                                                 Haus- und/oder Grundbesitzer) und       3.2 der minderjährigen Kinder (auch
3.1 Innehabung oder Verwendung von               als Arbeitgeber von Hauspersonal            Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stief-
                                                 einschließlich der Fremdenbeherber-         kinder) des Versicherungsnehmers,
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
                                                 gung, sofern keine behördliche Ge-          seines mitversicherten Ehegatten
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprung-              werbeberechtigung erforderlich ist          oder Lebensgefährten; diese
      schanzen, Schipisten und Loipen.           (Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet An-          Kinder bleiben darüber hinaus bis zur
                                                 wendung);                                   Vollendung des 25. Lebensjahres
3.2 Haltung oder Verwendung von                                                              mitversichert, sofern und solange sie
                                             1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb
3.2.1 Tieren;                                                                                über keinen eigenen Haushalt und
                                                 einer Rundfunk- und Fernsehemp-
                                                                                             kein eigenes regelmäßiges Einkom-
3.2.2 Wasserfahrzeugen.                          fangsanlage;
                                                                                             men verfügen;
3.3 Durchführung von Landes-, Bundes-        1.3 aus der Haltung und Verwendung
                                                                                         3.3 von Personen, die für den Versiche-
    oder internationalen Wettbewerben.           von Fahrrädern;
                                                                                             rungsnehmer aus einem Arbeitsver-
4.   Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet An-       1.4 aus der nicht berufsmäßigen                 trag oder gefälligkeitshalber häusli-
     wendung.                                    Sportausübung, ausgenommen die              che Arbeiten verrichten, in dieser Ei-
                                                 Jagd;                                       genschaft. Ausgeschlossen sind Per-
                                                                                             sonenschäden, bei welchen es sich
15. Feuer- und Wasserwehren                  1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-,         um Arbeitsunfälle (Berufskrankhei-
                                                 Stich- und Schusswaffen und aus de-         ten) im Sinne der Sozialversiche-
1.   Abschnitt B, Z. 14, Punkte 1 und
                                                 ren Verwendung als Sportgerät und           rungsgesetze unter Arbeitnehmern
     2.EHVB finden sinngemäß Anwen-
                                                 für Zwecke der Selbstverteidigung;          des Versicherungsnehmers handelt.
     dung.
                                             1.6 aus der Haltung von Kleintieren,        4.   Der Versicherungsschutz erstreckt
2.   Schadenersatzverpflichtungen auf-
                                                 ausgenommen Hunde (Abschnitt B,              sich abweichend von Art. 3 AHVB
     grund des Amtshaftungsgesetzes:
                                                 Z. 12 EHVB findet Anwendung);                auf Versicherungsfälle, die in Europa
     Die Versicherung erstreckt sich ab-                                                      oder einem außereuropäischen Mit-
                                             1.7 aus der gelegentlichen Verwendung,
     weichend von Art. 7, Pkt.3 AHVB                                                          telmeer-Anliegerstaat eingetreten
                                                 nicht jedoch der Haltung von Elektro-
     auch auf Schadenersatzverpflichtun-                                                      sind.
                                                 und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13
     gen aufgrund des Amtshaftungsge-
                                                 EHVB findet Anwendung);                      Art.7, Pkt.15 findet Anwendung.
     setzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der je-
     weils geltenden Fassung.                1.8 aus der Haltung und Verwendung
3.   Die Versicherung erstreckt sich nicht
                                                 von sonstigen nicht motorisch ange-     17. Erweiterte Privathaftpflicht
                                                 triebenen Wasserfahrzeugen sowie
     auf Schadenersatzverpflichtungen                                                    1.   Die Versicherung erstreckt sich nach
                                                 von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z.
     wegen Schäden an Sachen, zu deren                                                        Maßgabe des Deckungsumfanges
                                                 13 EHVB findet Anwendung);
     Rettung oder Schutz die Wehr geru-                                                       der AHVB auf Schadenersatzver-
     fen wurde.                              1.9 abweichend von Art. 7, Pkt.5.2               pflichtungen des Versicherungsneh-
                                                 AHVB aus der Haltung und Verwen-             mers als Privatperson aus den Gefah-
4.   Nur bei besonderer Vereinbarung
                                                 dung von nicht motorisch angetrie-           ren des täglichen Lebens mit Aus-
     erstreckt sich die Versicherung auch
                                                 benen Flugmodellen bis zu einem              nahme der Gefahr einer betriebli-
     auf Schadenersatzverpflichtungen
                                                 Fluggewicht von 5 kg.                        chen, beruflichen oder gewerbsmä-
     wegen Schäden an Sachen, die dem
     Versicherungsnehmer für Einsätze        2.   Versichert sind für das Risiko gemäß        ßigen Tätigkeit, insbesondere
     oder Übungen beigestellt werden.             Pkt.1 Sachschäden aus Umweltstö-       1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als
                                                  rung nach Maßgabe des Art. 6               Haus- und/oder Grundbesitzer) und
5.   Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet für
                                                  AHVB.                                      als Arbeitgeber von Hauspersonal
     Berufs- und Werksfeuerwehren An-
     wendung.                                     Die Versicherungssumme hiefür              einschließlich der Fremdenbeherber-
                                                  beträgt EUR 100.000,-- im Rahmen           gung, sofern keine behördliche Ge-
                                                  der Pauschalversicherungssumme.            werbeberechtigung erforderlich ist
16. Privathaftpflicht                                                                        (Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet An-
1.   Die Versicherung erstreckt sich nach         Der Selbstbehalt des Versicherungs-        wendung);
     Maßgabe des Deckungsumfanges                 nehmers beträgt in jedem Versiche-
                                                  rungsfall EUR 350,--.                  1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb
     der AHVB auf Schadenersatzver-                                                          einer Rundfunk- und Fernsehemp-
     pflichtungen des Versicherungsneh-      3.   Die Versicherung erstreckt sich auch       fangsanlage;
     mers als Privatperson aus den Gefah-         auf gleichartige Schadenersatzver-
     ren des täglichen Lebens mit Aus-            pflichtungen                           1.3 aus der Haltung und Verwendung
     nahme der Gefahr einer betriebli-                                                       von Fahrrädern;

AHVB/EHVB 2014 - 18 -

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1.4 aus der nicht berufsmäßigen                   für Mietverhältnisse mit einer          3.   Lehr- oder Aufsichtspersonen
    Sportausübung, ausgenommen die                Höchstdauer von einem Monat.
                                                                                               Die Versicherung erstreckt sich nach
    Jagd;
                                             5.   Die Versicherung erstreckt sich auch         Maßgabe des Deckungsumfanges
1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-,           auf gleichartige Schadenersatzver-           der AHVB auf Schadenersatzver-
    Stich- und Schusswaffen und aus de-           pflichtungen                                 pflichtungen des Versicherten aus
    ren Verwendung als Sportgerät und                                                          der Lehr- und Aufsichtstätigkeit.
                                             5.1 des mit dem Versicherungsnehmer in
    für Zwecke der Selbstverteidigung;
                                                 häuslicher Gemeinschaft lebenden         4.   Der Versicherungsschutz erstreckt
1.6 aus der Haltung von Kleintieren,             Ehegatten oder Lebensgefährten;               sich auf die Durchführung schuli-
    ausgenommen Hunde (Abschnitt B,                                                            scher Veranstaltungen (auch Matu-
                                             5.2 der minderjährigen Kinder (auch
    Z. 12 EHVB findet Anwendung);                                                              rareise), und zwar auch außerhalb
                                                 Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stief-
                                                                                               des Lehrplanes, jedoch mit Geneh-
1.7 aus der gelegentlichen Verwendung,           kinder) des Versicherungsnehmers,
                                                                                               migung der Schulleitung.
    nicht jedoch der Haltung von Elektro-        seines mitversicherten Ehegatten
    und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13          oder Lebensgefährten; diese Kinder            Der Versicherungsschutz erstreckt
    EHVB findet Anwendung);                      bleiben darüber hinaus bis zur Voll-          sich abweichend von Art. 3 AHVB
                                                 endung des 25. Lebensjahres mitver-           auf Versicherungsfälle aus der
1.8 aus der Haltung und Verwendung
                                                 sichert, sofern und solange sie über          Durchführung dieser Veranstaltun-
    von sonstigen nicht motorisch ange-
                                                 keinen eigenen Haushalt und kein              gen in Europa oder einem außereu-
    triebenen Wasserfahrzeugen sowie
                                                 eigenes regelmäßiges Einkommen                ropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat.
    von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z.
                                                 verfügen;
    13 EHVB findet Anwendung);                                                            5.   Schadenersatzverpflichtungen auf-
                                             5.3 von Personen, die für den Versiche-           grund des Amtshaftungsgesetzes:
1.9 abweichend von Art. 7, Pkt.5.2
                                                 rungsnehmer aus einem Arbeitsver-
    AHVB aus der Haltung und Verwen-                                                           Die Versicherung erstreckt sich ab-
                                                 trag oder gefälligkeitshalber häusli-
    dung von nicht motorisch angetrie-                                                         weichend von Art. 7, Pkt.3 AHVB
                                                 che Arbeiten verrichten, in dieser Ei-
    benen Flugmodellen bis zu einem                                                            auch auf Schadenersatzverpflichtun-
                                                 genschaft. Ausgeschlossen sind Per-
    Fluggewicht von 5 kg.                                                                      gen aufgrund des Amtshaftungsge-
                                                 sonenschäden, bei welchen es sich
                                                                                               setzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der je-
2.   Versichert sind für das Risiko gemäß        um Arbeitsunfälle (Berufskrankhei-
                                                                                               weils geltenden Fassung, wobei reine
     Pkt.1 Sachschäden aus Umweltstö-            ten) im Sinne der Sozialversiche-
                                                                                               Vermögensschäden bis zu einer Ver-
     rung nach Maßgabe des Art. 6                rungsgesetze unter Arbeitnehmern
                                                                                               sicherungssumme von EUR 10.000,--
     AHVB.                                       des Versicherungsnehmers handelt.
                                                                                               mitgedeckt sind.
     Die Versicherungssumme hiefür           6.   Abweichend von Art. 7, Pkt.6.2
     beträgt EUR 100.000,-- im Rahmen             AHVB sind nur Schadenersatzansprü-      19. Spezialschulen
     der Pauschalversicherungssumme.              che der gemäß den Punkten 5.1 und
                                                  5.2 versicherten Personen vom Versi-    gilt für Spezialschulen wie z.B.
     Der Selbstbehalt des Versicherungs-          cherungsschutz ausgeschlossen.          Fahr-, Flug- (auch Fall-
     nehmers beträgt in jedem Versiche-
     rungsfall EUR 350,--.                   7.   Der Versicherungsschutz erstreckt       schirmsprung-), Motorboot-,
                                                  sich abweichend von Art. 3 AHVB         Wasserschi-, Segel-, Surf-,
3.   Art. 7, Pkt.10 AHVB findet nur inso-         auf die ganze Erde.
     weit Anwendung, als die Sachen                                                       Reit- und Schischulen:
                                                  Art. 7, Pkt.15 AHVB findet keine
     vom Versicherungsnehmer oder den             Anwendung, sofern der Versiche-         1.   Abschnitt A, EHVB findet Anwen-
     mitversicherten Personen entliehen,          rungsfall in USA, Kanada oder Aust-          dung.
     gemietet, geleast, gepachtet bzw.            ralien eingetreten ist.
     dem Versicherungsnehmer oder den                                                     2.   Abschnitt B, Z. 18 EHVB findet keine
     mitversicherten Personen im Rahmen                                                        Anwendung.
     von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen   18. Erziehungswesen
                                                                                          3.   Schadenersatzverpflichtungen aus
     überlassen wurden; weiter, als die      gilt für Schulen und Erzie-                       Haltung oder Verwendung von Kraft-
     Sachen in Verwahrung genommen           hungsanstalten                                    fahrzeugen, Anhängern, Luftfahr-
     oder einer Bearbeitung (insbesondere                                                      zeugen und Luftfahrtgeräten sind
     Reparatur oder Wartung) unterzogen      1.   Abschnitt A, EHVB findet Anwen-
                                                                                               gemäß Art. 7, Pkt.5. AHVB vom Ver-
     wurden.                                      dung.
                                                                                               sicherungsschutz ausgeschlossen.
4.   Abweichend von Art. 7, Pkt.10.1         2.   Die Versicherung erstreckt sich ab-
                                                                                               Der praktische Unterricht an sowie
     AHVB erstreckt sich der Versiche-            weichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis
                                                                                               der Transport von diesen Sachen
     rungsschutz ferner auf Schadener-            10.4 AHVB auch auf die Haftung des
                                                                                               wird der Verwendung gleichgehal-
     satzverpflichtungen aus der Beschä-          Versicherungsnehmers aus der Be-
                                                                                               ten.
     digung von gemieteten Räumen so-             schädigung (nicht dem Verlust oder
     wie des darin befindlichen Inventars.        Abhandenkommen) von Sachen der               Der Versicherungsschutz bezieht sich
     Dieser Versicherungsschutz gilt nur          Schüler oder Zöglinge.                       im Rahmen des versicherten Risikos


                                                                                                          AHVB/EHVB 2014 - 19 -

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     auch auf die Lehr- und Aufsichtstä-          booten, Segelbooten, Surfgeräten       2.   Die Versicherung erstreckt sich auch
     tigkeit sowie den praktischen Unter-         oder Reitpferden.                           auf Schadenersatzverpflichtungen
     richt unter Verwendung von Motor-                                                        der zu Robotleistungen herangezo-
     booten, Segelbooten, Surfgeräten        21. Politische Gemeinden                         genen Personen.
     oder Reitpferden.
                                             1.   Die Versicherung erstreckt sich nach   3.   Nur bei besonderer Vereinbarung
                                                  Maßgabe des Deckungsumfanges                erstreckt sich die Versicherung auch
20. Speziallehrer                                                                             auf Sachschäden durch Umweltstö-
                                                  der AHVB auf Schadenersatzver-
gilt für Speziallehrer wie z.B.                   pflichtungen der Gemeinde                   rung nach Maßgabe des Art. 6
Fahr-, Flug- (auch Fall-                                                                      AHVB.
                                             1.1 aus ihrem Gebäude- und Grundbe-
schirmsprung-), Motorboot-,                      sitz, der nicht land- und forstwirt-    4.   Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB
Wasserschi-, Segel-, Surf-,                      schaftlichen, gewerblichen oder in-          finden Anwendung.
Reit- und Schilehrer, sowie                      dustriellen Zwecken dient und nicht
                                                 vermietet oder verpachtet ist sowie     22. Kirchen, Kultusgemeinden
Bergführer:                                      aus dem Bestand und Betrieb von
                                                                                         1.   Die Versicherung erstreckt sich nach
1.   Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet An-           Friedhöfen und Krematorien (Ab-
                                                                                              Maßgabe des Deckungsumfanges
     wendung.                                    schnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwen-
                                                                                              der AHVB auf Schadenersatzver-
                                                 dung).
2.   Abschnitt B, Z. 18 EHVB findet keine                                                     pflichtungen aus
     Anwendung.                              1.2 aus solchen Arbeiten, die ausschließ-
                                                                                         1.1 der Wahrnehmung von Aufgaben
                                                 lich zum Zweck des Baues oder der
3.   Der Versicherungsschutz bezieht sich                                                    einer Kirchen- bzw. Kultusgemeinde;
                                                 Erhaltung von Gemeindestraßen, -
     auf alle Tätigkeiten, zu denen der          wegen, -plätzen und -brücken vor-       1.2 der Durchführung von Veranstaltun-
     Versicherungsnehmer aufgrund der            genommen werden, sofern die Kos-            gen durch den Versicherungsneh-
     für seinen Beruf geltenden Gesetze,         ten für diese Arbeiten ausschließlich       mer, und zwar unabhängig vom Ort
     Verordnungen und behördlichen               aus Gemeindemitteln bestritten wer-         der Veranstaltung;
     Vorschriften berechtigt ist.                den (Abschnitt B, Z. 3 EHVB findet
                                                 Anwendung);                             1.3 der Innehabung oder Verwendung
4.   Die Qualifikation eines Alpinvereines                                                   von Grundstücken, Gebäuden,
     wird einer behördlichen Qualifikation   1.3 aus der Innehabung und dem Betrieb          Räumlichkeiten, Anlagen, Einrich-
     gleichgehalten.                             von Bauhöfen, Stein-, Schotter- und         tungen und Geräten, die nicht land-
5.   Schadenersatzverpflichtungen aus            Sandbrüchen, jedoch nur unter der           und forstwirtschaftlichen, gewerbli-
     Haltung oder Verwendung von Kraft-          Voraussetzung, dass diese aus-              chen oder industriellen Zwecken die-
     fahrzeugen, Anhängern, Luftfahr-            schließlich den unter den Punkten 1         nen und nicht vermietet oder ver-
     zeugen und Luftfahrtgeräten sind            und 2 versicherten Risken dienen            pachtet sind sowie aus dem Bestand
     gemäß Art. 7, Pkt.5 AHVB vom Ver-           (Abschnitt B, Z. 3 EHVB findet An-          und Betrieb von Friedhöfen und
     sicherungsschutz ausgeschlossen.            wendung);                                   Krematorien (Abschnitt B, Z. 11
                                                                                             EHVB findet Anwendung).
     Der praktische Unterricht an sowie      1.4 aus der gemeindeeigenen Müllab-
     der Transport von diesen Sachen             fuhr.                                   2.   Mitversichert nach Maßgabe des
     wird der Verwendung gleichgehal-                                                         Pkt.1 sind Schadenersatzverpflich-
                                                  Nur bei besonderer Vereinbarung
     ten.                                                                                     tungen der gesetzlichen Vertreter
                                                  erstreckt sich die Versicherung auch
                                                                                              des Versicherungsnehmers und sämt-
     Der Versicherungsschutz bezieht sich         auf Schadenersatzverpflichtungen
                                                                                              licher in seinem Auftrag für ihn han-
     im Rahmen des versicherten Risikos           aus der Innehabung und dem Betrieb
                                                                                              delnden Personen.
     auch auf die Lehr- und Aufsichtstä-          von gemeindeeigenen Mülldeponien
     tigkeit sowie den praktischen Unter-         und Müllbeseitigungsanlagen, Was-
     richt unter Verwendung von Motor-            serversorgungs-, Kanal- und Kläran-
                                                  lagen.


AHVB/EHVB 2014 - 20 -
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