# BarmeniaGothaer Barmenia Gewerbe-Haftpflichtversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-betriebshaftpflicht-barmenia-gewerbe-haftpflicht.php
- Rechtlicher Träger: Barmenia Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft (Barmenia Gothaer)
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-betriebshaftpflicht-barmenia-gewerbe-haftpflicht.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Ihre Barmenia-Bedingungen Gewerbe-Haftpflichtversicherung (A 3275-05)](https://media.barmenia.de/media/global_media/dokumente/dokumentencenter/ba/bedingungen/A3275.pdf), Fassung VGH Gewerbe-Haftpflicht, A 3275-05 11/2021

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Schadenereignis (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden) | laut Versicherungsschein |  |  |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung, z. B. zweifache Versicherungssumme je Versicherungsjahr) | ja | b) in allen anderen Fällen auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme. | A1-5.2, Seite 7 |
| Reine Vermögensschäden (Baustein in der Betriebshaftpflicht) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personennoch durch Sachschäden entstanden sind. | A1-6.11.1, Seite 11 |
| Selbstbeteiligung Standard je Schadenereignis | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit; Auslandsschäden aus Tätigkeiten und Lieferungen) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle | A1-6.22.1, Seite 14 |
| Mitversicherte Personen (Inhaber, gesetzliche Vertreter, Betriebsangehörige, Leiharbeitnehmer, Praktikanten) | ja | sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. | A1-2.1.2, Seite 7 |
| Versichertes Risiko nach Betriebsbeschreibung, mitversicherte Nebentätigkeiten und Nebenbetriebe | ja | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen | A1-1, Seite 7 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz für neue Risiken besteht von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 in Höhe der für den Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssummen. | A1-9.2, Seite 17 |
| Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorvertrag, Innovationsklausel (Leistungsupdate) | ja | garantiert, dass die Leistungen der dieser Versicherung zu Grunde liegenden | B-22, Seite 38 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche, Kosten zusätzlich zur Versicherungssumme | ja | Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. | A1-5.5, Seite 8 |
| Mietsachschäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gebäuden und Räumen | ja, bis 1 Mio. € | Die Versicherungssumme für Miet-/Pachtsachschäden beträgt je Versicherungsfall 1.000.000 EUR. | A1-6.6.1, Seite 9 |
| Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Arbeitsgeräte, Maschinen) | ja, bis 250.000 € | Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 250.000 EUR. | A1-6.6.3.4, Seite 9 |
| Verlust fremder Schlüssel und Codekarten (Kosten für Schlossaustausch und Schließanlage) | ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 100 € | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen des Abhandenkommens von berufsbezogenen Schlüsseln und Codekarten für Gebäude und Räume | A1-6.9.1, Seite 10 |
| Tätigkeitsschäden (Bearbeitungsschäden) an fremden Sachen, an oder mit denen gearbeitet wird | ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 250 € | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen. | A1-6.7.4.1, Seite 9 |
| Obhutsschäden an fremden Sachen in Verwahrung (z. B. Kundenfahrzeuge, Kommissionsware) | ja | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten oder zur Aufbewahrung übergebenen Sachen | A1-6.14.1.2, Seite 12 |
| Be- und Entladeschäden an Fahrzeugen und Containern | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch/ oder beim Be- und Entladen. | A1-6.7.1, Seite 9 |
| Allmählichkeitsschäden (Temperatur, Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit, Niederschläge) | ja, bis zur Versicherungssumme | allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) | A1-6.15, Seite 13 |
| Schäden an Erd- und Freileitungen sowie unterirdischen Anlagen | ja, bis zur Versicherungssumme | wegen Tätigkeitsschäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- oder Oberleitungen. | A1-6.7.2, Seite 9 |
| Haftung aus der Beauftragung von Subunternehmern (Nachunternehmerrisiko) | ja | Im Rahmen dieses Risikos sind mitversichert Ansprüche wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an | A3-1.3, Seite 26 |
| Nicht zulassungspflichtige Arbeitsmaschinen und Stapler bis zur genannten Geschwindigkeit | ja | selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit | A1-6.8.1.1 d), Seite 10 |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Betriebsgrundstücke und teilweise Vermietung | ja | des Versicherungsnehmers als Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher) von Grundstücken | A1-6.1.1, Seite 8 |
| Sachschäden an Eigentum der Betriebsangehörigen (Kleidung, Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör) der Betriebsangehörigen | A1-6.9.2, Seite 10 |
| Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Betriebsveranstaltungen | ja | aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten | A1-6.22.1 a), Seite 3 |
| Haftung aus elektronischem Datenaustausch und Internetnutzung (Datenlöschung, Schadsoftware) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden | A1-6.10.1, Seite 8 |
| Vorübergehende Tätigkeiten und Montagen im Ausland, auch USA und Kanada | ja, bis zur Versicherungssumme | Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada. | A1-6.22.1 b), Seite 14 |
| Produkthaftpflicht für Personen- und Sachschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse und erbrachte Arbeiten | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und sich daraus ergebende Vermögensschäden | A3-1.1, Seite 26 |
| Erweiterte Produkthaftpflicht für Vermögensschäden (Baustein nach Produkthaftpflicht-Modell) | ja, bis 250.000 € | Für diese mitversicherten Leistungen beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 250.000 EUR. | A3-7, Seite 28 |
| Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden | ja, bis 250.000 € | Für diese mitversicherten Leistungen beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 250.000 EUR. | A3-7.1, Seite 28 |
| Aus- und Einbaukosten mangelhafter Erzeugnisse | ja, bis 250.000 € | Für diese mitversicherten Leistungen beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 250.000 EUR. | A3-7.3, Seite 28 |
| Schäden durch mangelhafte hergestellte, gelieferte oder gewartete Maschinen (Maschinenklausel) | ja, bis zur Versicherungssumme | mitversichert werden sollen, muss dies besonders vereinbart werden | A3-7.4, Seite 29 |
| Prüf- und Sortierkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | mitversichert werden sollen, muss dies besonders vereinbart werden | A3-7.5, Seite 29 |
| Rückrufkosten für Erzeugnisse | nein | Rückrufkostenausschluss Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Kosten | A3-7.7.3, Seite 30 |
| Nachbesserungsbegleitschäden bei Handwerksleistungen (Kosten, um an die mangelhafte Stelle zu gelangen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer wegen Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. | A3-6.8, Seite 28 |
| Erzeugnisse, die mit Wissen des Versicherungsnehmers in die USA oder nach Kanada gelangen | nein | Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse | A1-6.22.1 c), Seite 14 |
| Umwelthaftpflicht (Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, Anlagenrisiken) | ja, bis 5 Mio. € | die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung | A2-1.1.1, Seite 18 |
| Umweltschadensversicherung nach Umweltschadensgesetz (Schäden an Boden, Gewässern, Arten) | ja, bis 5 Mio. € | Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß | A2-2.1.1, Seite 21 |
| Gewässerschäden durch Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Kleingebinde, Heizöltank) | ja, bis zur Versicherungssumme | Gebinde (Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen, etc.) mit einem Fassungsvermögen bis 500 Liter je Einzelgebinde und einer Gesamtlagermenge bis 3.000 Liter zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen. | A2-2.1.4, Seite 21 |
| Sanierung eigener Grundstücke und Gewässer nach einem Umweltschaden | nicht geregelt |  |  |
| Privathaftpflicht des Inhabers und seiner Familie mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben bis zur genannten Bausumme | ja, bis 2.500.000 € | des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 2.500.000 EUR je Bauvorhaben. | A1-6.1.2 a), Seite 8 |
| Betrieb von Photovoltaikanlagen einschließlich Einspeisung ins Netz | ja | besteht ausschließlich für Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung bis 25 kWp | A1-6.3, Seite 8 |
| Betrieb von Drohnen und Flugmodellen für betriebliche Zwecke | ja, bis zur Versicherungssumme | die rein elektrisch (ohne Verbrennungsmotor) angetrieben werden, mit einer Startmasse von nicht mehr als 5 kg | A1-6.24, Seite 15 |
| Ansprüche wegen Benachteiligung von Beschäftigten oder Bewerbern (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ansprüche aus Benachteiligungen | A1-6.21, Seite 3 |
| Haftung für Datenschutzverletzungen und Cyber-Drittschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten | A1-6.11.3.1, Seite 11 |
| Kosten der Strafverteidigung (Straf-Rechtsschutz für Betriebsangehörige) | ja, bis zur Versicherungssumme | die für die Verteidigung in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit | A1-6.17.1, Seite 13 |
| Forderungsausfall (Schutz bei zahlungsunfähigem Schädiger) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung für überlassene Arbeitskräfte und Arbeiten auf fremden Betriebsgeländen | ja | Versicherte Tätigkeiten, die auf fremden Grundstücken ausgeübt werden, sind ohne gesonderte | A1-1, Seite 7 |
| Ausschluss von Erfüllungsansprüchen und Mängelbeseitigung am eigenen Werk | ja | auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung | A3-6.1, Seite 26 |
| Ausschluss bei bewusstem Abweichen von Gesetzen, Vorschriften oder Weisungen | ja | aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung | A1-6.11.2 l), Seite 11 |
| Ausschluss von Asbestschäden | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. | A1-7.7, Seite 15 |
| Ausschluss von Schäden durch Gebrauch zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Benzinklausel) | ja | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und | A1-6.8.1.1, Seite 10 |
| Ausschluss von Planungs-, Beratungs- und Gutachtertätigkeit (Berufshaftpflicht) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Strafschadenersatz, Bußgeldern und Vertragsstrafen | ja | Bußgelder, Strafen sowie Kosten derartiger Verfahren | A1-6.11.3, Seite 11 |
| Erhöhte Selbstbeteiligung für einzelne Bausteine (Tätigkeits-, Mietsach-, Leitungsschäden) | 250 € | Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen je Versicherungsfall 250 EUR selbst zu tragen. | A1-6.6.1 a), Seite 9 |
| Beitragsbemessung und Beitragsregulierung (Umsatz, Lohnsumme, Mitarbeiterzahl), Meldepflicht | ja | Auf Grund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung) | B-13.2, Seite 37 |
| Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung und Änderung der Betriebsart | ja | Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben | B-13.1, Seite 36 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. | A1-4.1, Seite 7 |
| Nachhaftung nach Betriebsaufgabe oder Vertragsende (Schäden aus früheren Lieferungen und Arbeiten) | ja | gilt für die Dauer von fünf Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet | A1-10, Seite 17 |
| Vertragsdauer und Kündigung (Laufzeit, Kündigung nach Schadenfall) | ja | Der Vertrag verlängert sich mit dem Ablauf der Vertragslaufzeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht bis zum jeweiligen Ablauftermin der anderen Vertragspartei eine Kündigung zugegangen ist. | B-5.2, Seite 35 |
| RC de explotación (Haftung aus dem laufenden Betrieb im Sinn des spanischen Bedingungswerks) | nicht geregelt |  |  |
| RC patronal (Arbeitgeberhaftung gegenüber eigenen Beschäftigten bei Arbeitsunfällen) | nicht geregelt |  |  |
| Sublímite por víctima (Höchstbetrag je geschädigter Person) | nicht geregelt |  |  |
| RC locativa (Schäden am gemieteten Geschäftslokal) | nicht geregelt |  |  |
| RC de productos y post trabajos (Schäden nach Auslieferung oder Abschluss der Arbeiten) | nicht geregelt |  |  |
| Defensa jurídica y fianzas (Verteidigung und Kautionen im Zivil- und Strafverfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Delimitación temporal (Schadenereignis während der Laufzeit, Meldung bis wie lange nach Vertragsende) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Ihre Barmenia-Bedingungen Gewerbe-Haftpflichtversicherung (A 3275-05)

```text
[Seite 1]
 Ihre Barmenia-Bedingungen
 für die Gewerbe-Haftpflichtversicherung
 im Überblick…

                                                                                                  Barmenia
                                                                                                  Allgemeine Versicherungs-AG

                                                                                                  Barmenia-Allee 1
                                                                                                  42119 Wuppertal


Die Barmenia garantiert Ihnen, dass die Leistungen dieser Gewerbe-Haftpflichtversicherung in keinem Punkt schlechter sind als die vom
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Bedingungen (mit Stand August 2020).

Damit Sie sich in kurzer Zeit einen Überblick über die wesentlichen Inhalte der Barmenia-Gewerbe-Haftpflichtversicherung verschaffen können,
sind in der folgenden Übersicht nur die wichtigsten Leistungen aufgeführt. Die Darstellung ist somit nicht vollständig – die ausführlichen ver-
bindlichen Regelungen finden Sie in den „Barmenia-Versicherungsbedingungen für die Gewerbe-Haftpflichtversicherung (VGH)“
(siehe ab Seite 5).

Der Versicherungsschutz umfasst das
–     Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko (die allgemeinen und besonderen betrieblichen und beruflichen Risiken
                                            – siehe Teil A – Abschnitt A1 der Bedingungen ab Seite 7)
–     Umweltrisiko                          (Schäden durch Umwelteinwirkungen und Schäden an der Umwelt
                                            – siehe Teil A – Abschnitt A2 der Bedingungen ab Seite 18).
–     Produkthaftpflichtrisiko              (für Risiken durch gelieferte Erzeugnisse, abgeschlossene Arbeiten oder sonstige
                                            ausgeführte Leistungen – siehe Teil A – Abschnitt A3 der Bedingungen ab Seite 26).


In der folgenden Übersicht ist zu den einzelnen Punkten vermerkt, unter welcher Ziffer und auf welcher Seite der Versicherungsbedingungen Sie
die ausführlichen verbindlichen Regelungen finden können.

Diese Leistung…                                                                              …ist versichert         …finden Sie in den Versi-
                                                                                                                     cherungsbedingungen
                                                                                         (SB = Selbstbeteiligung)    auf Seite unter Ziffer

A. Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko (Teil A – Abschnitt A1 der Bedingungen)

■ Versicherungssumme:                                                                    die Versicherungssumme          _                      _
  Vereinbart ist eine pauschale Versicherungssumme für Personen-, Sach-                 ist im Versicherungsschein
  und Vermögensschäden.                                                                         dokumentiert
■ Vermögensschäden                                                                         bis zur Vers.-Summe           11             A1-6.11
     –   Vermögensschäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen durch                   bis zur Vers.-Summe           11           A1-6.11.3
         Verwendung personenbezogener Daten
         –   Immaterielle Schäden wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts                  100.000 EUR                11         A1-6.11.3.2
     –   Bei Heilberufen/Medizinalfachberufen sind Vermögensschäden durch                  bis zur Vers.-Summe           12           A1-6.11.4
         gutachterliche Tätigkeit eingeschlossen
■ Vorsorgeversicherung für während der Vertragslaufzeit neu entstehende Risiken            bis zur Vers.-Summe           16                A1-9
■ Nachhaftung nach vollständiger Betriebs-/Berufsaufgabe bis                                     5 Jahre                 17              A1-10
  Für Heilberufe und Medizinalfachberufe gilt eine Nachhaftung von                              10 Jahren                17              A1-10
■ Ohne zusätzlichen Beitrag besteht Versicherungsschutz für Tätigkeiten der                bis zur Vers.-Summe           7                 A1-1
  versicherten Personen, die auf fremden Grundstücken ausgeübt werden
■ Haftpflicht aus dem Besitz von Grundstücken, Gebäuden und Räumen,                        bis zur Vers.-Summe           8             A1-6.1.1
  die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des
  Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen genutzt werden
     –   Vermietung eines Betriebsgrundstücks                                              bis zur Vers.-Summe           8             A1-6.1.1
         oder Teilen davon an Betriebsfremde
     –   Bauherrenhaftpflicht bis zur veranschlagten Bausumme von                            2.500.000 EUR               8             A1-6.1.2
     –   Sachschäden durch Abwässer                                                        bis zur Vers.-Summe           8          A1-6.1.2 e)
         (aus Fettabscheidern, Benzin- und Ölabscheidern;
         aus dem Rückstau des Straßenkanals sowie häusliche Abwässer)

A 3275-05 11/2021                                                 Seite 1 von 38

[Seite 2]
Diese Leistung…                                                                           …ist versichert         …finden Sie in den Versi-
                                                                                                                  cherungsbedingungen
                                                                                       (SB = Selbstbeteiligung)   auf Seite unter Ziffer

■ Haftpflicht aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage mit einer                            50.000 EUR                8              A1-6.3
  Nennleistung bis 25 kWp (Kilowatt-Peak) einschließlich des Risikos durch
  die Einspeisung des elektrischen Stroms ins öffentliche Stromnetz
■ Haftpflicht aus der Unterhaltung von Sozial- und Sicherheitseinrichtungen             bis zur Vers.-Summe           8              A1-6.4
  für Betriebsangehörige (z. B. Betriebssportgemeinschaft, Kantine,
  Kinderbetreuung)
■ Vertraglich (als Mieter/Pächter) übernommene                                          bis zur Vers.-Summe           9              A1-6.5
  Verkehrssicherungspflichten/Winterdienstarbeiten
■ Schäden an gemieteten Sachen: Versichert sind Schäden an
    –   anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen angemieteten                         bis zur Vers.-Summe           9         A1-6.6.1 a)
        Gebäuden/Räumen einschließlich deren Einrichtung                                    SB: 250 EUR
    –   zu betrieblichen Zwecken gemieteten Gebäuden/Räumen                             bis zur Vers.-Summe           9         A1-6.6.1 b)
        durch Brand, Explosion, Leitungswasser und Abwässer
    –   zu betrieblichen Zwecken gemieteten Gebäuden/Räumen                              bis 1.000.000 EUR            9          A1-6.6.1 c)
        durch andere Ursachen als Brand, Explosion, Leitungswasser und Abwässer       SB: 10 %, mind. 100 EUR,
                                                                                           max. 1.000 EUR
    –   (nur für Betriebe des Baugewerbes)
        gemieteten Arbeitsmaschinen und Arbeitsgeräten und sonstigen
        nichtversicherungspflichtigen Kfz – für Schäden ab 1.000 EUR                        250.000 EUR               9            A1-6.6.3
        (nur für Betriebe des Baugewerbes)
■ Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
    –   Schäden an Land- und Wasserfahrzeugen beim/durch Be- und Entladen               bis zur Vers.-Summe           9            A1-6.7.1
    –   Schäden an Erdleitungen                                                         bis zur Vers.-Summe           9            A1-6.7.2
        (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre etc.)
    –   Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial                     bis zur Vers.-Summe           9            A1-6.7.3
        durch Montagearbeiten außerhalb des Betriebsgrundstücks                             SB: 250 EUR
    –   Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen                                           bis zur Vers.-Summe           9            A1-6.7.4
                                                                                            SB: 250 EUR
■ Nicht versicherungspflichtige Kfz und Kfz-Anhänger                                                                 10              A1-6.8
    –   nur auf nicht-öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kfz                    bis zur Vers.-Summe          10        A1-6.8.1.1 a)
        ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit
    –   Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit                             bis zur Vers.-Summe          10        A1-6.8.1.1 b)
    –   Hub- und Gabelstapler mit mehr als 6 km/h und                                   bis zur Vers.-Summe          10        A1-6.8.1.1 c)
        nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit
    –   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit                                             bis zur Vers.-Summe          10        A1-6.8.1.1 d)
        nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit
    –   Kfz-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder                           bis zur Vers.-Summe          10        A1-6.8.1.1 e)
        nur auf nicht-öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren
■ Zusatz-Haftpflichtversicherung für das Fahren fremder Kfz im europäischen             bis zur Vers.-Summe          10            A1-6.8.2
  Ausland (sog. "Non-Ownership-Deckung"
■ Abhandenkommen von fremden berufsbezogenen Schlüsseln/Codekarten                      bis zur Vers.-Summe          10            A1-6.9.1
                                                                                            SB: 100 EUR
■ Abhandenkommen von Sachen von Betriebsangehörigen, Besuchern,                         bis zur Vers.-Summe          10            A1-6.9.2
  Patienten/Klienten (ausgenommen Wertsachen wie Geld, Wertpapiere etc.)
■ Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung                                       bis zur Vers.-Summe          11             A1-6.10
■ Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an                                             bis zur Vers.-Summe          12             A1-6.12
  Arbeits- und Liefergemeinschaften
■ Schäden durch Strahlen (durch Röntgeneinrichtungen, Störstrahler und                  bis zur Vers.-Summe          12             A1-6.13
  deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen)
■ Für Betriebe des Hotel- und Gastgewerbes gilt:
    –   Beschädigung, Vernichtung Verwechslung oder Abhandenkommen von                  bis zur Vers.-Summe          12           A1-6.14.1
        Sachen der Gäste
    –   Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkommen oder unbefugter Gebrauch              bis zur Vers.-Summe          12       A1-6.14.1.2 b)
        von in Gastgaragen/-einstellplätzen abgestellten Kfz der beherbergten Gäste
    –   Versichert sind Nebeneinrichtungen des versicherten Betriebes wie z. B.         bis zur Vers.-Summe          12           A1-6.14.2
        Kegel-/Bowlingbahnen, Tanz- und Restaurationszelte, Sport-/Fitnesseinrich-
        tungen und –geräte, Tagungs-/Seminareinrichtungen inkl. Gerätschaften
    –   Versichert ist die Durchführung von betriebs- und                               bis zur Vers.-Summe          13           A1-6.14.3
        branchenüblichen Veranstaltungen
                                                                Seite 2 von 38

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                                                                                                                    cherungsbedingungen
                                                                                       (SB = Selbstbeteiligung)     auf Seite unter Ziffer

■ Sachschäden durch Abwässer                                                             bis zur Vers.-Summe           13            A1-6.15
■ Allmählichkeitsschäden – Sachschäden durch allmähliche Einwirkung der                  bis zur Vers.-Summe           13            A1-6.15
  Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und Niederschlägen
■ Sachschäden durch Schwammbildung                                                       bis zur Vers.-Summe           13            A1-6.15
■ Versichert sind Ansprüche mitversicherter Personen untereinander                       bis zur Vers.-Summe           13            A1-6.16
  sowie Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
■ Kosten der Verteidigung in einem Straf-/Ordnungswidrigkeitenverfahren, das             bis zur Vers.-Summe           13            A1-6.17
  einen unter den Vertrag fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben könnte
■ Unterhaltung von Reklameeinrichtungen / Werbeanlagen                                   bis zur Vers.-Summe           13            A1-6.18
  (Reklametafeln, Lichtreklame etc.)
■ Versichert ist der behördlich erlaubte Besitz und Gebrauch von                         bis zur Vers.-Summe           13            A1-6.19
  Schusswaffen, Munition und Bolzenschussgeräten zu betrieblichen Zwecken
■ Versichert sind öffentlich-rechtliche Ansprüche wegen versehentlich                    bis zur Vers.-Summe           13            A1-6.20
  ausgelösten Fehlalarms (z. B. Einsatzkosten für Rettungs- und Wachdienste)
■ Ansprüche aus Benachteiligungen                                                            100.000 EUR               13            A1-6.21
  – insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
■ Schäden im Ausland
    –   aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen,          bis zur Vers.-Summe           14        A1-6.22.1 a)
        Kongressen, Messen und Märkten
    –   aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten im Inland oder               bis zur Vers.-Summe           14        A1-6.22.1 b)
        Ausland (auch Inspektion und Kundendienst)
    –   durch indirekten Export                                                          bis zur Vers.-Summe           14        A1-6.22.1 c)
    –   durch direkten Export ins europäische Ausland                                    bis zur Vers.-Summe           14        A1-6.22.1 d)

B. Umweltrisiko (Teil A – Abschnitt A2 der Bedingungen)

Über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung sind privatrechtliche Haftpflichtan-           5.000.000 EUR              18                A2-1
sprüche aus Umwelteinwirkungen versichert, die durch Stoffe, Erschütterungen,               (= gemeinsame
Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen              Versicherungssumme
verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.             für die Umwelthaftpflicht-
                                                                                       und Umweltschadens-Ba-
                                                                                            sisversicherung)
Über die Umweltschadens-Basisversicherung ist die öffentlich-rechtliche                                                21                A2-2
Verpflichtung aus dem Umweltschadensgesetz zur Vermeidung und Sanierung
von erheblichen Umweltschäden oder zur Erstattung der hierfür anfallenden Kosten
versichert.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist eine
– Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
– Schädigung der Gewässer,
– Schädigung des Bodens.
Versichert sind die Kosten für die Vermeidung und Sanierung von Schäden an
geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern (einschl.
Grundwasser) und von Schädigungen des Bodens einschließlich notwendiger
Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und
Gerichtskosten.


In der Umwelthaftpflicht- und Umweltschadens-Basisversicherung
sind folgende Risiken mitversichert:
■ Gebinde (Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen etc.) mit einem Fassungsvermögen                                          18/        A2-1.1.4 c)/
  von 500 Liter je Einzelgebinde und einer Gesamtlagermenge                                                            21         A2-2.1.3 d)
  bis 3.000 Liter;
■ ein einzelner, auf dem Betriebsgrundstück fest installierter Heizöl-, Benzin- oder                                   18/        A2-1.1.4 d)/
  Gastank mit einem Fassungsvermögen bis 30.000 Liter;                                                                 21         A2-2.1.3 e)
■ Fettabscheider sowie Benzin- und Ölabscheider – einschließlich Abwässer aus                                          18/        A2-1.1.4 e)/
  diesen Anlagen.                                                                                                      21          A2-2.1.3 f)


                                                                  Seite 3 von 38

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                                                                                                                   cherungsbedingungen
                                                                                        (SB = Selbstbeteiligung)   auf Seite unter Ziffer

Versichert ist das Regressrisiko                                                                                      18/        A2-1.1.4 b)/
aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und                                       21         A2-2.1.3 c)
Wartung von umweltrelevanten Anlagen und von Teilen für solche Anlagen.

C. Produkthaftpflichtrisiko (Teil A – Abschnitt A3 der Bedingungen)

■ Haftpflichtansprüche aus Schäden, soweit diese durch                                   bis zur Vers.-Summe          26              A3-1.1
  vom Versicherungsnehmer
  –     hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
  –     erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
  verursacht wurden.
■ Versichert sind auch Ansprüche wegen Schäden aus der Vergabe von                       bis zur Vers.-Summe          26              A3-1.3
  Leistungen an Subunternehmer.
■ Vertragliche Haftung auf Grund Fehlens zugesicherter Eigenschaften                     bis zur Vers.-Summe          27              A3-6.2
■ Erweiterte Produkthaftpflicht-Leistungen:
  – Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden                                     250.000 EUR              28              A3-7.1
  – Weiterverarbeitungs- und Weiterbearbeitungsschäden                                 SB: 10 %, mind. 100 EUR,       29              A3-7.2
  – Aus- und Einbaukosten                                                                   max. 1.000 EUR            29              A3-7.3
■ Mängelbeseitigungsnebenkosten                                                          bis zur Vers.-Summe          28              A3-6.8
■ Nachbesserungsbegleitschäden                                                           bis zur Vers.-Summe          28              A3-6.9
■ Medienverluste                                                                         bis zur Vers.-Summe          28             A3-6.10
  (Haftpflicht wegen Austretens/Verlustes von Flüssigkeiten oder Gasen wegen mangel-
  haft hergestellter, gelieferter, montierter oder gewarteter Behälter, Rohre etc.)
■ Erhöhte Energie- und Wasserkosten                                                      bis zur Vers.-Summe          28             A3-6.11
  wegen mangelhaft durchgeführter Installations-, Reparatur- und/oder
  Wartungsarbeiten
■ Keine Wirkung von Haftungseinschränkungen                                              bis zur Vers.-Summe          28             A3-6.12
  in Verkaufs- und Lieferbedingungen
  Ist eine gesetzliche Haftung gegeben, wird sich die Barmenia auf Wunsch
  des Versicherungsnehmers nicht auf einen mit dem Anspruchsteller
  vereinbarten vertraglichen Haftungsausschluss berufen.
■ Schäden im Ausland
    –   aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten im Inland oder               bis zur Vers.-Summe          27         A3-6.3.1 a)
        Ausland (auch Inspektion und Kundendienst)
    –   durch indirekten Export                                                          bis zur Vers.-Summe          27         A3-6.3.1 b)
    –   durch direkten Export ins europäische Ausland                                    bis zur Vers.-Summe          27          A3-6.3.1 c)

D. Weitere Besonderheiten

■ Innovationsklausel (künftige beitragsfreie Bedingungsverbesserungen                                                 38                B-21
  werden automatisch Vertragsbestandteil
■ Garantie über die Einhaltung der Leistungsstandards der vom                                                         38                B-22
  Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
  unverbindlich empfohlenen Musterversicherungsbedingungen


                                                                Seite 4 von 38

[Seite 5]
 Barmenia-Versicherungsbedingungen
 für die Gewerbe-Haftpflichtversicherung
 (VGH)

 Stand 01.11.2021                                                                                                           Barmenia
                                                                                                                            Allgemeine Versicherungs-AG

                                                                                                                            Barmenia-Allee 1
                                                                                                                            42119 Wuppertal


Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung der             Inhaltsübersicht                                            Seite     Inhaltsübersicht                                              Seite
Bedingungen

                                                      Teil A – Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung                            A1-6.17 Kosten einer vom Versiche-
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des                                                                                             rungsnehmer gewünschten
Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversiche-     Teil A – Abschnitt A1:                                                                Verteidigung in einem Straf-
rung für gewerbliche und berufliche Risiken.          Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko                                                 verfahren ...................................13
– Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und be-                                                                                   A1-6.18 Reklameeinrichtungen/
     sonderen betrieblichen und beruflichen Risiken   A1-1   Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhält-                                      Werbeanlagen ...........................13
     (Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko).                nisse, Tätigkeiten, Betriebsstätten                                  A1-6.19 Schusswaffen ............................13
– Abschnitt A2 gilt für Schäden durch Umwelt-                (versichertes Risiko) ...................................7           A1-6.20 Auslösen von Fehlalarm ...........13
     einwirkungen und Schäden an der Umwelt           A1-2   Regelungen zu mitversicherten Personen                               A1-6.21 Ansprüche aus
     (Umweltrisiko).                                         und zum Verhältnis zwischen den Versi-                                         Benachteiligungen.....................13
– Abschnitt A3 gilt für Risiken durch gelieferte             cherten (Versicherungsnehmer und mit-                                A1-6.22 Schäden im Ausland .................14
     Erzeugnisse, abgeschlossene Arbeiten oder               versicherten Personen)...............................7               A1-6.23 Schäden im Inland, die
     sonstige ausgeführte Leistungen                  A1-3   Versicherungsschutz, Versicherungsfall                                         im Ausland geltend
     (Produkthaftpflichtrisiko).                      A1-4   Leistungen der Versicherung und                                                gemacht werden .......................15
– Abschnitt A4 gilt für Risiken durch Geother-               Vollmacht des Versicherers .......................7                  A1-6.24 – sofern vereinbart –
     mie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet       A1-5   Begrenzung der Leistungen                                                      Gebrauch von Multicoptern
     werden oder wurden)                                     (Versicherungssumme, Jahreshöchst-                                             bis zu einer Startmasse von
                                                             ersatzleistung, Serienschaden,                                                 5 Kilogramm .............................15
                                                             Selbstbeteiligung) .......................................7    A1-7 Allgemeine Ausschlüsse ...........................15
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte      A1-6   Besondere Regelungen für einzelne                              A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos
und Pflichten der Vertragsparteien wie z. B.                 betriebliche und berufliche Risiken                                  (Erhöhungen und Erweiterungen) ............16
– zur Anzeigepflicht und zu den Obliegenheiten               (Versicherungsschutz, Risikobegren-                            A1-9 Neu hinzukommende Risiken
     des Versicherungsnehmers,                               zungen und besondere Ausschlüsse) ........8                          (Vorsorgeversicherung) ............................16
– zum Beginn des Versicherungsschutzes und                   A1-6.1 Haus- und Grundbesitz ...............8                  A1-10 Versicherungsschutz nach Betriebs-
     zur Beitragszahlung, zur Beitragsregulierung            A1-6.2 Geothermie..................................8                 einstellung oder Berufsaufgabe
     und Beitragsangleichung,                                A1-6.3 Photovoltaikrisiko ........................8                  (Nachhaftung) ...........................................17
– zur Dauer und zum Ende des Vertrages/                      A1-6.4 Sozial- und Sicherheits-
     Kündigung,                                                         einrichtungen ...............................8
– zu weiteren Bestimmungen.                                  A1-6.5 Vertraglich übernommene                                 Teil A – Abschnitt A2:
                                                                        Haftpflicht ....................................9   Umweltrisiko
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind                  A1-6.6 Schäden an gemieteten
der gesamte Bedingungstext, der Versicherungs-                          und gepachteten Sachen                              A2-1        Versicherung der Haftpflicht wegen
schein und seine Nachträge.                                             (Miet-/Pachtsachschäden) ..........9                            Schäden durch Umwelteinwirkung
                                                             A1-6.7 Schäden durch Bearbeitung                                           (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung)
                                                                        fremder Sachen (Tätigkeits-                         A2-1.1      Versichertes Risiko,
                                                                        schäden)......................................9                 Versicherungsschutz .............................18
                                                             A1-6.8 Kraftfahrzeug-Risiken .............. 10                 A2-1.2      Versicherungsfall ...................................18
                                                             A1-6.9 Abhandenkommen                                          A2-1.3      Aufwendungen vor Eintritt des
                                                                        von Sachen .............................. 10                    Versicherungsfalls .................................18
                                                             A1-6.10 Schäden im Zusammenhang                                A2-1.4      Begrenzung der Leistungen
                                                                        mit der Übertragung elektro-                                    (Versicherungssumme, Jahreshöchst-
                                                                        nischer Daten ........................... 11                    ersatzleistung, Serienschaden,
                                                             A1-6.11 Vermögensschäden ................. 11                              Selbstbeteiligung) ..................................19
                                                             A1-6.12 Teilnahme an Arbeits- und                              A2-1.5      Besondere Regelungen für einzelne
                                                                        Liefergemeinschaften ............... 12                         betriebliche und berufliche Risiken
                                                             A1-6.13 Schäden durch Strahlen........... 12                               (Versicherungsschutz, Risiko-
                                                             A1-6.14 Leistungserweiterungen für                                         begrenzungen und besondere
                                                                        Betriebe des Hotel- und                                         Ausschlüsse) .........................................19
                                                                        Gastgewerbes ......................... 12                       A2-1.5.1 Versicherungsschutz
                                                             A1-6.15 Abwasserschäden und                                                             für Schäden im Ausland .....19
                                                                        Allmählichkeitsschäden ............ 13                          A2-1.5.2 Schäden durch
                                                             A1-6.16 Ansprüche mitversicherter                                                       Abwässer ..........................19
                                                                        Personen untereinander und                                      A2-1.5.3 Geothermie ........................19
                                                                        Ansprüche der gesetzlichen                          A2-1.6      Ausschlüsse für Schäden durch
                                                                        Vertreter des Versicherungs-                                    Umwelteinwirkung..................................19
                                                                        nehmers ................................... 13

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A2-1.7      Veränderungen des versicherten                             A3-5     Begrenzung der Leistungen (Versiche-                             Teil B – Allgemeiner Teil
            Risikos (Erhöhungen und                                             rungssumme, Jahreshöchstersatz-
            Erweiterungen)...................................... 20             leistung, Serienschaden, Selbst-                                 Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten
A2-1.8      Versicherungsschutz nach Beendi-                                    beteiligung)............................................... 26
            gung des Versicherungsvertrages                            A3-6     Versicherungsschutz für besondere                                B-1    Anzeigepflichten des Versicherungs-
            (Nachhaftung) ....................................... 20            Produkthaftpflichtrisiken, deren Risiko-                                nehmers oder seines Vertreters bis
                                                                                begrenzungen und besondere                                              zum Vertragsschluss.................................34
A2-2    Versicherung für Umweltschäden                                          Ausschlüsse ............................................. 27     B-2    Obliegenheiten vor Eintritt des
        (Umweltschadens-Basisversicherung)                                      A3-6.1 Schäden durch Bearbeitung                                        Versicherungsfalls.....................................34
A2-2.1 Versichertes Risiko,                                                               fremder Sachen (Tätigkeits-                            B-3    Obliegenheiten bei und nach Eintritt des
        Versicherungsschutz ............................ 21                               schäden)................................... 27                Versicherungsfalls.....................................34
A2-2.2 Regelungen zu mitversicherten Perso-                                     A3-6.2 Vertraglich übernommene                                   B-4    Rechtsfolgen bei Verletzung von
        nen und zum Verhältnis zwischen den                                               Haftpflicht ................................ 27               Obliegenheiten ..........................................35
        Versicherten (Versicherungsnehmer                                       A3-6.3 Schäden im Ausland ................ 27
        und mitversicherten Personen)............. 21                           A3-6.4 Schäden im Inland, die im                                 Beginn des Versicherungsschutzes/
A2-2.3 Betriebsstörung ..................................... 21                           Ausland geltend gemacht                                Dauer und Ende des Vertrages/
A2-2.4 Versicherungsfall .................................. 21                            werden ...................................... 27       Beitragszahlung
A2-2.5 Aufwendungen vor Eintritt                                                A3-6.5 Schäden durch Strahlen........... 27
        des Versicherungsfalls.......................... 21                     A3-6.6 Nicht versicherungspflichtige                             B-5    Beginn des Versicherungsschutzes,
A2-2.6 Leistungen der Versicherung und                                                    Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-                                Dauer und Ende des Vertrages ................35
        Vollmacht des Versicherers .................. 22                                  Anhänger .................................. 28         B-6    Kündigung nach Versicherungsfall ..........35
A2-2.7 Versicherte Kosten................................ 22                    A3-6.7 Umwelthaftpflicht-                                        B-7    Veräußerung und deren Rechtsfolgen ....35
A2-2.8 Begrenzung der Leistungen                                                          Produktrisiko............................. 28          B-8    Beitragszahlung, Versicherungsperiode ..35
        (Versicherungssumme, Jahreshöchst-                                      A3-6.8 Mangelbeseitigungs-                                       B-9    Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages,
        ersatzleistung, Serienschaden,                                                    nebenkosten ............................ 28                   Folgen verspäteter Zahlung oder
        Selbstbeteiligung) ................................. 22                 A3-6.9 Nachbesserungs-                                                  Nichtzahlung .............................................35
A2-2.9 Besondere Regelungen für einzelne                                                  begleitschäden ......................... 28            B-10   Folgebeitrag ..............................................36
        betriebliche und berufliche Risiken                                     A3-6.10 Medienverluste ......................... 28              B-11   Beitragszahlung per SEPA-Lastschrift-
        (Versicherungsschutz, Risiko-                                           A3-6.11 Erhöhte Energie- und                                            mandat, PayPal oder mit Kreditkarte
        begrenzungen und besondere                                                        Wasserkosten........................... 28                    als Geschäftsgrundlage/
        Ausschlüsse) ........................................ 23                A3-6.12 Verkaufs- und Liefer-                                           Kündigungsrecht bei Widerruf ..................36
        A2-2.9.1 Nichtversicherungs-                                                      bedingungen............................. 28            B-12   Beitrag bei vorzeitiger Vertrags-
                     pflichtige Kraftahrzeuge,                                  A3-6.13 Geothermie............................... 28                    beendigung ...............................................36
                     Kraftfahrzeug-Anhänger.... 23                                                                                               B-13   Veränderungen des versicherten Risikos
        A2-2.9.2 Versicherungsschutz                                   A3-7 Erweiterte Produkthaftpflicht-                                              und Auswirkung auf den Beitrag
                     für Schäden im Ausland ... 23                          bedingungen ........................................... 28                  (Beitragsregulierung) ................................36
        A2-2.9.3 Geothermie........................ 23                      A3-7.1 Verbindungs-, Vermischungs-,                                  B-14   Beitragsangleichung und Kündigungs-
A2-2.10 Ausschlüsse für Umweltschäden.......... 23                                     Verarbeitungsschäden ............. 28                            recht nach Beitragsangleichung ...............37
A2-2.11 Veränderungen des versicherten                                      A3-7.2 Weiterverarbeitungs- und
        Risikos (Erhöhungen und                                                        Weiterbearbeitungsschäden .... 29                         Weitere Bestimmungen
        Erweiterungen)...................................... 24             A3-7.3 Aus- und Einbaukosten ............ 29
A2-2.12 Neu hinzukommende Risiken                                           A3-7.4 – sofern vereinbart –                                         B-15   Abtretungsverbot.......................................37
        (Vorsorgeversicherung) ........................ 24                             Schäden durch mangelhafte                                 B-16   Mehrfachversicherung ..............................37
A2-2.13 Versicherungsschutz nach Beendi-                                               Maschinen ............................... 29              B-17   Anzeigen, Willenserklärungen,
        gung des Versicherungsvertrags                                      A3-7.5 – sofern vereinbart –                                                Anschriftenänderung.................................37
        (Nachhaftung) ....................................... 25                       Prüf- und Sortierkosten;                                  B-18   Bedingungsänderung................................37
A2-2.14 Obliegenheiten des Versicherungsneh-                                           Versicherungsschutz gemäß                                 B-19   Verjährung.................................................38
        mers bei unmittelbarer Gefahr eines                                            A3-7.4 für Produkte mit                                   B-20   Sonderfälle der Schadenfeststellung
        Umweltschadens und nach Eintritt                                               Mangelverdacht........................ 30                        bei gedehnten Versicherungsfällen
        eines solchen ........................................ 25           A3-7.6 Versicherungsfall und                                                im Zusammenhang mit einem
                                                                                       Zeitpunkt seines Eintritts .......... 30                         Wechsel des Versicherers ........................38
A2-3        Leistungserweiterung zur                                        A3-7.7 Besondere Ausschlüsse                                         B-21   Künftige Bedingungsverbesserungen.......38
            Umweltschadens-Basis-                                                      für die erweiterten Produkt-                              B-22   Leistungsgarantie gegenüber
            versicherung (A2-2) ........................... 25                         haftpflichtbedingungen ............. 30                          GDV-Musterbedingungen .........................38
A2-3.1      Erweiterung des Versicherungsschutzes                      A3-8   Allgemeine Ausschlüsse ....................... 30                  B-23   Zuständiges Gericht..................................38
            um Pflichten oder Ansprüche wegen Schä-                    A3-9   Veränderungen des versicherten                                     B-24   Schiedsgerichtsvereinbarungen ...............38
            den, die auf Grundstücken                                         Risikos (Erhöhungen und                                            B-25   Anzuwendendes Recht .............................38
            (an Böden oder an Gewässern)                                      Erweiterungen)...................................... 32            B-26   Versicherungsjahr .....................................38
            des Versicherungsnehmers eintreten .. 25                   A3-10 Neu hinzukommende Risiken                                           B-27   Sanktions-/Embargoklausel ......................38
                                                                              (Vorsorgeversicherung) ........................ 32                 B-28   Wenn Sie mit uns einmal nicht
                                                                       A3-11 Zeitliche Begrenzung ........................... 32                        zufrieden sind............................................38
Teil A – Abschnitt A3:                                                 A3-12 Versicherungsschutz nach Betriebs-
Produkthaftpflichtrisiko                                                      einstellung oder Berufsaufgabe                                     .
                                                                              (Nachhaftung) ....................................... 32
A3-1     Gegenstand der Versicherung,
         versichertes Risiko ................................... 26
A3-2     Regelungen zu mitversicherten Perso-                          Teil A – Abschnitt A4:
         nen und zum Verhältnis zwischen den                           Geothermierisiko mittels Bohrung ................... 33
         Versicherten (Versicherungsnehmer                             Dieses Risiko ist nur versichert, soweit dies beson-
         und mitversicherten Personen) ................ 26             ders vereinbart und im Versicherungsschein oder in
A3-3     Versicherungsschutz, Versicherungsfall . 26                   seinen Nachträgen dokumentiert ist.
A3-4     Leistungen der Versicherung und
         Vollmacht des Versicherers ..................... 26


Inhaltsübersicht                                                                                Seite 6 von 38

[Seite 7]
Teil A – Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung          A1-3     Versicherungsschutz, Versicherungsfall          A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm
                                                                                                                   zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
Teil A – Abschnitt A1:                                    A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall,         Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinen-
Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko                     dass der Versicherungsnehmer wegen eines wäh-            den Erklärungen im Namen des Versicherungsneh-
                                                          rend der Wirksamkeit der Versicherung eingetrete-        mers abzugeben.
A1-1      Versicherte Eigenschaften, Rechtsver-           nen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das ei-      Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
          hältnisse, Tätigkeiten, Betriebsstätten         nen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden         Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen
          (versichertes Risiko)                           Vermögensschaden zur Folge hatte, auf Grund              den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer be-
                                                          gesetzlicher                                             vollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestim-        Haftpflichtbestimmungen                                  führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im
mungen der Teile A1 und B die gesetzliche Haft-           privatrechtlichen Inhalts                                Namen des Versicherungsnehmers.
pflicht des Versicherungsnehmers aus dem im Versi-        von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch
cherungsschein und seinen Nachträgen angegebe-            genommen wird.                                           A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines
nen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsver-                                                                   Schadenereignisses, das einen unter den Versiche-
hältnissen und Tätigkeiten oder aus der Ausübung          Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge       rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge
der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen          die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden        haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für
beschriebenen beruflichen Tätigkeit.                      ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die      den Versicherungsnehmer von dem Versicherer ge-
                                                          zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht          wünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer
Versicherte Tätigkeiten, die auf fremden Grundstü-        an.                                                      die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm be-
cken ausgeübt werden, sind ohne gesonderte Bei-                                                                    sonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidi-
tragserhebung versichert.                                 A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für An-          gers.
                                                          sprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprü-
Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für        che handelt,                                             A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder
Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebs-       a) auf die Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung,       eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhe-
niederlassungen, Läger) innerhalb der Bundesrepub-            aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf        bung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu
lik Deutschland.                                              Schadenersatz statt der Leistung;                    fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses
                                                          b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die          Recht auszuüben.
A1-2      Regelungen zu mitversicherten                       Nacherfüllung durchführen zu können;
          Personen und zum Verhältnis                     c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertrags-          A1-5      Begrenzung der Leistungen
          zwischen den Versicherten                           gegenstandes oder wegen des Ausbleibens des                    (Versicherungssumme, Jahreshöchst-
          (Versicherungsnehmer und                            mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;                ersatzleistung, Serienschaden, Selbst-
          mitversicherte Personen)                        d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Ver-                    beteiligung)
                                                              trauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht         e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Ver-            A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versiche-
A1-2.1.1 der gesetzlichen Vertreter des Versiche-             zögerung der Leistung;                               rers ist bei jedem Versicherungsfall auf die verein-
rungsnehmers und solcher Personen, die er zur Lei-        f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tre-        barten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt
tung oder Beaufsichtigung des versicherten Betrie-            tender Ersatzleistungen.                             auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
bes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in                                                                 mehrere entschädigungspflichtige Personen er-
dieser Eigenschaft;                                       A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für An-          streckt.
                                                          sprüche, soweit sie auf Grund einer vertraglichen
A1-2.1.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für       Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der ge-         A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart
Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen         setzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers          wurde, gilt:
Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verur-          hinausgehen.                                             Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind
sachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Perso-                                                                   für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjah-
nenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle           A1-4     Leistungen der Versicherung und                 res begrenzt
und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-                     Vollmacht des Versicherers                      a) auf das Dreifache der geltenden Mindestversi-
rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII                                                                              cherungssumme gemäß des § 95 e) Abs. 5
handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle ge-    A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst                         Satz 3 des Sozialgesetzbuches V (SGB V) in
mäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in           a) die Prüfung der Haftpflichtfrage,                           der jeweils geltenden Fassung, wenn für den
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen            b) die Abwehr unberechtigter Schadenersatzan-                  Versicherungsnehmer und/oder die versi-
derselben Dienststelle zugefügt werden.                         sprüche und                                              cherte(n) Person(en) eine entsprechende Versi-
                                                          c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von               cherungspflicht im Umfang des § 95 e) Abs. 5
A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer gelten-                 berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.               des SGB V gilt und die vereinbarte Versiche-
den Vertragsbestimmungen sind auf die mitversi-           Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann,             rungssumme nicht höher ist als 5.000.000 EUR,
cherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies            wenn der Versicherungsnehmer auf Grund Geset-            b) in allen anderen Fällen auf das Zweifache der
gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorge-        zes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder             vereinbarten Versicherungssumme.
versicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für         Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und
eine mitversicherte Person entsteht.                      der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkennt-       A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der
                                                          nisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer        Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten
A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzun-             ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder          als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im
gen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der        geschlossen worden sind, binden den Versicherer          Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle ein-
Person des Versicherungsnehmers oder einer mit-           nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis          getreten ist, wenn diese
versicherten Person vorliegen, entfällt der Versiche-     oder Vergleich bestanden hätte.                          a) auf derselben Ursache oder
rungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer            Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versiche-         b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbeson-
als auch für die mitversicherten Personen.                rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versi-             dere sachlichem und zeitlichem Zusammen-
                                                          cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versiche-        hang
A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsver-            rungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch              beruhen.
trag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für        des Dritten freizustellen.
die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der
Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
Personen verantwortlich.


Teil A – Abschnitt A1 – Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko                Seite 7 von 38

[Seite 8]
A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versiche-     sicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versi-        Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen
rungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der            cherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen          Nachträgen erweitert werden.
Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem         benutzt werden.
im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen                                                                     A1-6.2.2 Die folgenden Ausschlüsse finden keine
festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn        Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verlet-       Anwendung:
die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem            zung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer         a) A1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Über-
Versicherungsfall die Versicherungssumme überstei-        in den oben genannten Eigenschaften obliegen                schwemmungen),
gen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der be-        (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reini-     b) A1-7.13 (Bergschäden, Schäden beim Berg-
gründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1          gung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).               baubetrieb).
bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-   A1-6.3 Photovoltaikrisiko
der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die          cherungsnehmers aus der Vermietung eines Be-            Photovoltaikanlagen sind Anlagen zur Umwandlung
Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe-      triebsgrundstücks oder Teilen davon an Betriebs-        von Sonnenenergie in elektrischen Strom. Versiche-
rechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.           fremde, die keine Gäste sind. Bei Betrieben des         rungsschutz besteht ausschließlich für Photovoltaik-
                                                          Hotel- und Gastgewerbes richtet sich der Versiche-      anlagen mit einer Nennleistung bis 25 kWp (Kilowatt-
A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für              rungsschutz für Risiken aus der Vermietung an           Peak), die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen           Gäste zudem nach A1-1 und A1-6.14.                      Deutschland befinden. Die Regelungen von A1-6.22
angerechnet.                                                                                                      für Schäden im Ausland gelten nicht für das Photo-
                                                          A1-6.1.2 Versichert ist für die in A1-6.1.1 genannten   voltaikrisiko.
A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflicht-           Risiken auch die gesetzliche Haftpflicht
ansprüche aus einem Versicherungsfall die Versi-          a) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder            A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
cherungssumme, trägt der Versicherer die Prozess-              Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten,            privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
kosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur                Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbei-         wegen
Gesamthöhe dieser Ansprüche.                                   ten) bis zu einer veranschlagten Bausumme          a) Schäden, die im Zusammenhang stehen mit
                                                               von 2.500.000 EUR je Bauvorhaben. Übersteigt            dem Betrieb von Photovoltaikanlagen zur Ein-
A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Ge-                  der Voranschlag diese Summe, so ist für den             speisung von elektrischem Strom in das Netz
schädigten Rentenzahlungen zu leisten und über-                2.500.000 EUR übersteigenden Betrag noch ein            des örtlichen Netzbetreibers auf Gebäuden, Ge-
steigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungs-            Beitrag zu zahlen, der sich aus dem dann gülti-         bäudeteilen und Grundstücken im Sinne von
summe oder den nach Abzug etwaiger sonstiger                   gen Tarif für die selbstständige Bauherren-Haft-        A1-6.1.1.
Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verblei-             pflichtversicherung ergibt.                        b) Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden
benden Restbetrag der Versicherungssumme, so              b) des Versicherungsnehmers als früherer Besit-              Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstö-
wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der              zer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versi-             rungen gemäß § 6 der Verordnung über Allge-
Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum                 cherung bis zum Besitzwechsel bestand.                  meine Bedingungen für die Elektrizitätsversor-
Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.          c) der vom Versicherungsnehmer durch Arbeits-                gung von Tarifkunden (AvBEltV) vom 21. Juni
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die ent-              vertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch-         1979 oder § 18 Niederspannungsanschluss-
sprechende Vorschrift der Verordnung über den Ver-             tung und sonstigen Betreuung der Grundstücke            verordnung.
sicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung            beauftragten Personen für Ansprüche, die ge-       c) Schäden an fremden Gebäuden und/oder Räu-
in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des              gen sie aus Anlass der Ausführung dieser Ver-           men (nicht jedoch an Einrichtung, Produktions-
Versicherungsfalls.                                            richtung erhoben werden.                                anlagen und dgl.), an/auf denen die im Vertrag
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der              Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind             genannten Photovoltaikanlagen angebracht
Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlun-                 Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es             sind – auch falls diese vom Versicherungsneh-
gen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente            sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten            mer gemietet oder gepachtet (nicht geleast)
die Versicherungssumme oder die nach Abzug sons-               im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß               wurden und allen sich daraus ergebenden Ver-
tiger Leistungen verbleibende Restversicherungs-               dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche           mögensschäden. Nicht versichert sind Haft-
summe übersteigt, werden die sonstigen Leistungen              gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beam-           pflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß
mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs-                 tenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung            oder übermäßiger Beanspruchung.
summe abgesetzt.                                               oder infolge des Dienstes Angehörigen dersel-
                                                               ben Dienststelle zugefügt werden.                  A1-6.3.2        Nicht versichert ist die direkte Versor-
A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte            d) des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters         gung von Endverbrauchern mit elektrischem Strom;
Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Aner-              in dieser Eigenschaft.                             Endverbraucher sind Kunden, die Energie für den ei-
kenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten        e) des Versicherungsnehmers wegen Schäden               genen Verbrauch kaufen (§ 3 Nr. 25 Gesetz über die
des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versi-             durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies          Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)).
cherer für den von der Weigerung an entstehenden               ausschließlich für Schäden durch
Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen                  – Abwässer aus dem Rückstau des                    A1-6.3.3       Versicherungssumme
und Kosten nicht aufzukommen.                                         Straßenkanals,                              Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungs-
                                                               – häusliche Abwässer oder                          fall 50.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle
A1-6      Besondere Regelungen für einzelne                    – Abwässer aus Fettabscheidern, Benzin-            Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres be-
          betriebliche und berufliche Risiken                         und Ölabscheidern.                          trägt 100.000 EUR.
          (Versicherungsschutz, Risikobegren-                                                                     Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versi-
          zungen und besondere Ausschlüsse)               A1-6.2 Geothermie                                       cherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die
                                                          Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erd-     Jahreshöchstersatzleistung.
A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne          wärme dem Untergrund entnommen wird.
betriebliche und berufliche Risiken, deren Risikobe-      Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der    A1-6.4 Sozial- und Sicherheitseinrichtungen
grenzungen und die für diese Risiken geltenden be-        Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen.          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
sonderen Ausschlüsse.                                     Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächen-     cherungsnehmers aus seinen Sozialeinrichtungen
Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen ent-            geothermie und Geothermie mittels Bohrung.              für Betriebsangehörige, die überwiegend für den ver-
hält, finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken                                                              sicherten Betrieb bestimmt sind (z. B. Betriebssport-
alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung               A1-6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht     gemeinschaften, Werkskantinen, Badeanstalten, Er-
(z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung – oder          des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus-             holungsheime, Kindergärten) und aus Vorhanden-
A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).                           schließlich im Zusammenhang mit                         sein und Betätigung einer Werks- oder Betriebsfeu-
                                                          a) Flächengeothermie-Anlagen                            erwehr.
A1-6.1 Haus- und Grundbesitz                                    (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe),            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                b) Herstellung und Lieferung von Teilen für             persönliche Haftpflicht der Mitglieder der Betriebs-
A1-6.1.1 des Versicherungsnehmers als Besitzer                  Geothermie-Anlagen.                               sportgemeinschaft aus ihrer Betätigung in dieser.
(z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer         Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung er-
und Nießbraucher) von Grundstücken, Gebäuden              richtet werden oder wurden, versichert werden sol-
oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den ver-      len, kann der Versicherungsschutz durch besondere


Teil A – Abschnitt A1 – Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko                Seite 8 von 38

[Seite 9]
A1-6.5          Vertraglich übernommene                         oder Beaufsichtigung des versicherten Betrie-      Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätig-
                Haftpflicht                                     bes oder eines Teiles desselben angestellt hat     keitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen oder
A1-6.5.1        Übernommene Verkehrssicherungs-                 und deren Angehörigen gemäß A1-7.4 a) Ab-          Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betrof-
                pflichten                                       satz 2, wenn sie mit diesen in häuslicher Ge-      fen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind oder
Versichert ist die vom Versicherungsnehmer als Mie-             meinschaft leben;                                  sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden
ter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder durch         c)    Unternehmen, die mit dem Versicherungsneh-         haben.
Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privat-             mer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital
rechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners             mehrheitlich verbunden und unter einer einheit-    Versicherungsschutz besteht für
(Vermieter, Leasinggeber, Verpächter, Verleiher) in             lichen unternehmerischen Leitung stehen.           – Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen
dieser Eigenschaft.                                                                                                      (siehe A1-6.7.1);
                                                          A1-6.6.3 Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen,            – Tätigkeitsschäden an Leitungen
A1-6.5.2        Winterdienst                                        Arbeitsgeräten und sonstigen Kraftfahr-              (siehe A1-6.7.2);
Versichert ist – unter der Voraussetzung von                        zeugen                                         – Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem
A1-6.5.1 – die gesetzliche Haftpflicht aus der Über-      Für Betriebe des Baugewerbes gilt:                             Fremdmaterial durch Montagearbeiten
nahme von Winterdienstarbeiten (wie z. B. Schnee-                                                                        außerhalb des Betriebsgrundstücks
räumen oder Streuen) auf Grund eines Vertrages.           A1-6.6.3.1     Eingeschlossen ist die gesetzliche              (siehe A1-6.7.3);
                                                          Haftpflicht wegen Mietsachschäden ausschließlich an      – Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen
A1-6.5.3        Für Bahnhofsgaststätten und               – selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden Ar-                (siehe A1-6.7.4);
                Bahnhofshotels gilt:                           beitsmaschinen, Arbeitsgeräten sowie sonsti-        in folgendem Umfang:
Versichert ist die gegenüber der Deutschen                     gen nicht zulassungspflichtigen Kraftfahrzeu-
Bahn AG oder sonstigen Bahnbetrieben auf Grund                 gen, die der Versicherungsnehmer aus Anlass         A1-6.7.1 Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen
der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Neben-                 von Arbeiten auf der Baustelle von am Bau täti-     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
betriebe der Deutschen Bahn AG vertraglich über-               gen Unternehmen gemietet, geliehen, gepach-         cherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an
nommene Haftpflicht.                                           tet oder auf Grund eines besonderen Verwah-         Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch/
Gegenüber sonstigen Bahnbetrieben gilt die vertrag-            rungsvertrages in Besitz hat.                       oder beim Be- und Entladen.
lich übernommene Haftpflicht insoweit mitversichert,      – selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden Ar-          Für Schäden an Containern besteht auch dann Ver-
als sie den Haftungsvereinbarungen mit der Deut-               beitsmaschinen und Arbeitsgeräten, die der          sicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abhe-
schen Bahn AG entspricht.                                      Versicherungsnehmer von nicht am Bau tätigen        ben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahr-
Ausgeschlossen bleibt die Beschädigung von ge-                 Unternehmen kurzfristig, maximal bis zu vier        zeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des
pachteten Gegenständen, sofern nicht für bestimmte             Wochen, gemietet, geliehen, gepachtet oder auf      Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Contai-
Schäden gemäß A1-6.6 Versicherungsschutz be-                   Grund eines besonderen Verwahrungsvertra-           ner selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen
steht.                                                         ges in Besitz hat.                                  (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.
                                                                                                                   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
A1-6.6   Schäden an gemieteten                            A1-6.6.3.2   Ausgeschlossen vom                          Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von
         und gepachteten Sachen                           Versicherungsschutz bleiben                              Fahrzeugen und Containern.
         (Miet-/Pachtsachschäden)                         a) Schäden durch Brand und Explosion,
Miet-/Pachtsachschäden sind Schäden an fremden,           b) Vermögensfolgeschäden.                                A1-6.7.2        Tätigkeitsschäden an Leitungen
vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevoll-                                                                    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
mächtigten oder Beauftragten gemieteten oder ge-          A1-6.6.3.3     Versicherungsschutz besteht nur, so-      cherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an
pachteten Sachen und alle sich daraus ergebenden          weit dieses Risiko nicht im Rahmen anderer Versi-        Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasser-
Vermögensschäden.                                         cherungen des Versicherungsnehmers (z. B. Kasko-         leitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie
                                                          versicherung) versichert ist.                            Frei- oder Oberleitungen.
A1-6.6.1        Versichert ist die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen                A1-6.6.3.4       Die Versicherungssumme beträgt je       A1-6.7.3        Tätigkeitsschäden an zur Verfügung
Miet-/Pachtsachschäden ausschließlich an                  Versicherungsfall 250.000 EUR. Die Höchstersatz-                         gestelltem Fremdmaterial durch
a) anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen ge-         leistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-                     Montagearbeiten außerhalb des
     mieteten oder gepachteten Räumen in Gebäu-           rungsjahres beträgt 250.000 EUR.                                         Betriebsgrundstücks
     den und deren Einrichtungen. Der Versiche-           Haftpflichtansprüche unterhalb eines Betrages von        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
     rungsnehmer hat von den Aufwendungen je              1.000 EUR sind nicht versichert. Betragen die Auf-       cherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an ihm
     Versicherungsfall 250 EUR selbst zu tragen.          wendungen mindestens 1.000 EUR, wird die Ent-            zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial beim oder
b) zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken ge-          schädigung ohne Abzug von 1.000 EUR geleistet. Ist       infolge des Ein-, Auf- oder Zusammenbaus. Voraus-
     mieteten oder gepachteten Gebäuden und/oder          für den Vertrag eine Selbstbeteiligung vereinbart, so    setzung für den Versicherungsschutz ist, dass so-
     Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Pro-          wird der Entschädigungsbetrag um die vereinbarte         wohl der Ein-, Auf- oder Zusammenbau, als auch der
     duktionsanlagen und dergleichen) durch Brand,        Selbstbeteiligung gekürzt.                               Eintritt des Tätigkeitsschadens außerhalb des Be-
     Explosion, Leitungswasser und Abwässer.              Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versi-       triebsgrundstücks des Versicherungsnehmers erfol-
c) zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken ge-          cherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die         gen.
     mieteten oder gepachteten Gebäuden und/oder          Jahreshöchstersatzleistung.                              A1-3.2 und A1-7.6 Absatz 1 finden insoweit keine
     Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Pro-                                                                   Anwendung.
     duktionsanlagen und dergleichen) durch andere        A1-6.7     Schäden durch Bearbeitung fremder
     Ursachen als Brand, Explosion, Leitungswasser                   Sachen (Tätigkeitsschäden)                    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
     und Abwässer. Die Versicherungssumme für             Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen         Ansprüche wegen
     Miet-/Pachtsachschäden beträgt je Versiche-          und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä-           a) der Beschädigung von Sachen, die sich beim
     rungsfall 1.000.000 EUR. Die Höchstersatzleis-       den durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit,       Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder
     tung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-     die dadurch entstanden sind, dass der Versiche-              -verarbeitung oder zur Reparatur befinden oder
     rungsjahres beträgt 1.000.000 EUR. Der Versi-        rungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauf-            befunden haben;
     cherungsnehmer hat von den Aufwendungen je           tragter des Versicherungsnehmers                         b) Vermögensschäden, die sich aus diesen Tätig-
     Versicherungsfall 10 %, mindestens 100 EUR,          a) an diesen Sachen tätig geworden ist                       keitsschäden ergeben – insoweit abweichend
     höchstens 1.000 EUR selbst zu tragen.                     (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung           von A1-6.7 Satz 1.
     Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-              oder dergleichen),
     Versicherungssumme je Versicherungsfall so-          b) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätig-           Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendun-
     wie auf die Jahreshöchstersatzleistung.                   keiten als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialabla-     gen je Versicherungsfall 250 EUR selbst zu tragen.
                                                               gefläche oder dergleichen benutzt hat oder
A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen           c) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelba-        A1-6.7.4       Tätigkeitsschäden an
sind – in Ergänzung von A1-7.4, abweichend von                 ren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden                      sonstigen Sachen
A1-6.16 – Ansprüche von                                        haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätigkeit offen-      A1-6.7.4.1     Versichert ist die gesetzliche Haft-
a) Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;                   sichtlich notwendige Schutzvorkehrungen ge-         pflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeits-
b) gesetzlichen Vertretern des Versicherungsneh-               troffen worden, um diese Schäden zu vermei-         schäden an sonstigen Sachen.
     mers und solchen Personen, die er zur Leitung             den, liegt kein Tätigkeitsschaden vor.

Teil A – Abschnitt A1 – Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko                 Seite 9 von 38

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A1-6.7.4.2    In die Obhut des Versicherungsneh-           zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beför-    A1-6.8.2.4   Nicht versichert sind Haftpflichtan-
              mers übergebene Sachen                       derung von Personen oder Gütern bestimmt und ge-         sprüche
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn sich           eignet sind. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müs-      a) des Eigentümers oder Halters des Fahrzeu-
diese Sachen zur Bearbeitung, Reparatur, Beförde-          sen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen           ges/Anhängers, es sei denn, es handelt sich um
rung, Prüfung oder dergleichen beim Versicherungs-         Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre               Personenschäden.
nehmer                                                     durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit         b) wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhan-
a) auf seinem Betriebsgrundstück oder                      20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich           denkommen des genutzten Fahrzeuges/Anhä-
b) außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner          nach dem Kfz-Tarif zu versichern.                            ngers oder der mit diesem Fahrzeug verbunde-
     Verfügungsgewalt                                                                                                   nen und beförderten Sachen.
befinden oder befunden haben.                              § 2 Ziffer 18 FZV:
                                                           Stapler sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für   A1-6.8.2.5     Das Fahrzeug darf nur von einem be-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind An-            das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren          rechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
sprüche wegen der Beschädigung von                         von Lasten bestimmt oder geeignet sind. Obwohl           Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen
a) allen sonstigen Sachen, die sich zur Lohnbe-            nicht zulassungspflichtig, müssen Stapler beim Ver-      des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
    oder -verarbeitung                                     kehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen       Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sor-
b) Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern,            führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte             gen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberech-
    Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen, die             Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese          tigten Fahrer gebraucht wird.
    sich zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur         sind dann ausschließlich nach dem Kfz-Tarif zu ver-
    oder zu sonstigen Zwecken                              sichern.                                                 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öf-
beim Versicherungsnehmer befinden oder befunden                                                                     fentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderli-
haben.                                                     A1-6.8.1.2      Die in A1-6.8.1.1 genannten Fahr-        chen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungs-
                                                           zeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer ge-       nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
Ausgeschlossen sind auch Tätigkeitsschäden an zur          braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das         Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der
Aufbewahrung übergebenen oder eingebrachten Sa-            Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsbe-         nicht die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt.
chen von Gästen. Der Versicherungsschutz hierfür           rechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsneh-
richtet sich nach A1-6.14.                                 mer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahr-    Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der
                                                           zeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer ge-          Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere be-
A1-6.7.4.3    Selbstbeteiligung                            braucht werden.                                          rauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahr-
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendun-             Der Fahrer des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf          zeug sicher zu führen.
gen je Versicherungsfall 250 EUR selbst zu tragen.         öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erfor-       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür
                                                           derlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche-          Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem
A1-6.8 Kraftfahrzeug-Risiken                               rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass      Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Ge-
A1-6.8.1          Nicht versicherungspflichtige Kraft-     das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,        tränke oder andere berauschende Mittel nicht in der
                  fahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger        der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.           Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
A1-6.8.1.1        Versichert ist – abweichend von          Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Oblie-
A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-        genheiten verletzt, gilt Teil B, B-4 (Rechtsfolgen bei   Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Oblie-
rungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch              Verletzung von Obliegenheiten).                          genheiten verletzt, gilt Teil B, B-4 (Rechtsfolgen bei
ausschließlich von folgenden nicht versicherungs-                                                                   Verletzung von Obliegenheiten).
pflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhä-        A1-6.8.2       Zusatz-Haftpflichtversicherung für
ngern:                                                                    im In- und europäischen Ausland           A1-6.9 Abhandenkommen von Sachen
a) nur auf nicht-öffentlichen Wegen und Plätzen                           geführte fremde Kraftfahrzeuge            A1-6.9.1 Abhandenkommen von berufsbezogenen
      verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf                       (sog. "Non-Ownership-Deckung")                      Schlüsseln und Codekarten
      eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;           A1-6.8.2.1     Versichert ist – abweichend von           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bau-           A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-      cherungsnehmers ausschließlich wegen des Abhan-
      artbedingter Höchstgeschwindigkeit;                  rungsnehmers als Führer eines fremden versiche-          denkommens von berufsbezogenen Schlüsseln und
c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbe-            rungspflichtigen Kraftfahrzeuges wegen Schäden,          Codekarten für Gebäude und Räume (auch General-
      dingter Höchstgeschwindigkeit;                       die auf einer Geschäftsreise, Dienstreise oder           /Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die
d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht               Dienstfahrt im europäischen Ausland, in den außer-       sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten
      mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge-           europäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres so-        befunden haben.
      schwindigkeit;                                       wie auf den Kanarischen Inseln, den Azoren oder          Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über
e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungs-           auf Madeira eintreten, soweit keine ausreichende         Sachschäden Anwendung.
      pflichtig sind oder nur auf nicht-öffentlichen We-   Deckung aus einer für das Fahrzeug abgeschlosse-         Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf ge-
      gen und Plätzen verkehren.                           nen Haftpflichtversicherung besteht.                     setzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für
                                                                                                                    die notwendige Auswechselung von Schlössern und
Hinweis zu A1-6.8.1.1 a):                                  A1-6.8.2.2      Als Kraftfahrzeuge gelten:               Schließanlagen sowie für vorübergehende Siche-
Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen,           – Personenkraftwagen,                                    rungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objekt-
die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich          – Krafträder/-roller, Quads, Trikes, Klein- und          schutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeit-
sind, handelt es sich um so genannte beschränkt öf-              Leichtkrafträder/-roller,                          punkt, an welchem der Verlust des Schlüssels oder
fentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr         – Campingkraftfahrzeuge bis 4 t zulässiges               der Codekarte festgestellt wurde.
als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit (Stapler und                    Gesamtgewicht,
selbstfahrende Arbeitsmaschinen jedoch erst mit            soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur         Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit), die aus-          Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (ein-          – allen sonstigen Folgeschäden eines Schlüssel-
schließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebs-        schließlich Führer) bestimmt sind.                            oder Codekartenverlustes (z. B. wegen Ein-
grundstücken oder Baustellen verkehren, sind versi-        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die           bruchs);
cherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kfz-Haft-      gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohn-      – dem Verlust von Schlüsseln und Codekarten
pflicht-Versicherung nach Maßgabe der                      wagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.                          für Tresore, Möbel und sonstige bewegliche
Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung           Als fremd im Sinne dieser Bedingungen gelten diese            Sachen.
(AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer            Fahrzeuge, wenn sie                                      Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendun-
behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulas-       – nicht auf den Versicherungsnehmer/die in An-           gen je Versicherungsfall 100 EUR selbst zu tragen.
sungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70                     spruch genommenen mitversicherten Personen
Abs. 1 Ziffer 2 StVZO – bleibt die Versicherungs-                zugelassen sind oder                               A1-6.9.2 Abhandenkommen von Sachen von
pflicht bestehen.                                          – nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers/                      Betriebsangehörigen, Besuchern und
                                                                 der mitversicherten Personen stehen oder                     Patienten/Klienten
Hinweis zu A1-6.8.1.1 c) und d):                           – nicht von ihnen geleast wurden.                        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
§ 2 Ziffer 17 Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV):                                                                  cherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Kraftfahr-            A1-6.8.2.3    Für diese Kfz gelten nicht die Aus-        Sachen (einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrä-
zeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen,         schlüsse in A1-8 (Erhöhungen und Erweiterungen)          dern mit Zubehör) der Betriebsangehörigen, Besu-
mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen            und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung).

Teil A – Abschnitt A1 – Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko                 Seite 10 von 38

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cher und Patienten/Klienten und alle sich daraus er-      A1-6.10.2       Kein Versicherungsschutz besteht für    c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisun-
gebenden Vermögensschäden. Auf diese Schäden              folgende Tätigkeiten oder Leistungen:                      gen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
finden die Bestimmungen über Sachschäden An-              a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation,                d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
wendung.                                                       -Einweisung, -Schulung;                            e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung;
                                                          b) Software-Erstellung, -Handel, -Implementie-          f) aus Reiseveranstaltungen;
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                    rung, -Pflege;                                     g) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grund-
Schäden durch Abhandenkommen von                          c) Netzwerkplanung, -installation, -integration,           stücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftli-
a) Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln,                    -betrieb, -wartung, -pflege;                          chen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller
b) Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern),             d) Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-,            Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
c) Scheckheften,                                               Host-, Full-Service-Providing;                        Unterschlagung;
d) Urkunden,                                              e) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;           h) aus
e) Schmuck und                                            f) Betrieb von Telekommunikationsnetzen;                   – Rationalisierung und Automatisierung,
f) anderen Wertsachen.                                    g) Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum       – Datenerfassung, -speicherung,
                                                               Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht-                -sicherung, -wiederherstellung,
Ausgeschlossen sind auch Schäden durch Abhan-                  versicherung, z. B. nach SigG/SigV, De-Mail-G,        – Austausch, Übermittlung, Bereitstellung
denkommen von zur Aufbewahrung übergebenen                     besteht.                                                    elektronischer Daten;
oder eingebrachten Sachen von Gästen. Der Versi-                                                                  i) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten
cherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.14.         A1-6.10.3       Mehrere während der Wirksamkeit            und Namensrechten, gewerblichen Schutzrech-
                                                          der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gel-       ten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder
A1-6.10 Schäden im Zusammenhang mit der                   ten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des        Wettbewerbsrechts;
           Übertragung elektronischer Daten               ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,       j) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen,
A1-6.10.1      Versichert ist die gesetzliche Haft-       wenn diese                                                 Vor- und Kostenanschlägen;
pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden            a) auf derselben Ursache,                               k) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als
– auch Tätigkeitsschäden – aus dem Austausch, der         b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbeson-            ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer             dere sachlichem und zeitlichem Zusammen-              Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Bei-
Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Da-          hang oder                                             rat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
tenträger) ausschließlich aus                             c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Be-             Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang
a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarma-                 reitstellung elektronischer Daten mit gleichen        stehen;
      chung oder Veränderung von Daten (Datenver-              Mängeln                                            l) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen
      änderung) bei Dritten durch Computer-Viren          beruhen.                                                   oder behördlichen Vorschriften, von Anweisun-
      und/oder andere Schadprogramme;                     A1-5.3 findet keine Anwendung.                             gen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen                                                                        aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
      sowie der Nichterfassung und fehlerhaften           A1-6.10.4      Versicherungsschutz besteht für Ver-     m) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch
      Speicherung von Daten bei Dritten und zwar          sicherungsfälle im Ausland. A1-6.22.1 und A1-6.22.4        z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
      wegen                                               finden hier keine Anwendung.
      – sich daraus ergebender Personen- und              Dies gilt jedoch nur, soweit die Ansprüche in europä-   A1-6.11.3       Vermögensschäden aus der Verlet-
           Sachschäden, nicht jedoch weiterer             ischen Staaten und nach dem Recht europäischer                          zung von Datenschutzgesetzen
           Datenveränderungen sowie                       Staaten geltend gemacht werden.                         A1-6.11.3.1 Grundsätzliche Regelung
      – der Kosten zur Wiederherstellung der ver-                                                                 Versichert ist – abweichend von A1-6.11.2 und
           änderten Daten bzw. Erfassung/korrekten        A1-6.10.5       Vom Versicherungsschutz ausge-          A1-7.9 – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
           Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster    schlossen sind                                          rungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der
           Daten;                                         a) Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit            Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwen-
c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektroni-              – massenhaft versandten, vom Empfänger             dung personenbezogener Daten.
      schen Datenaustausch;                                          ungewollten elektronisch übertragenen
                                                                     Informationen (z. B. Spamming),              Versichert sind – abweichend von A1-7.3 – gesetzli-
Für a) bis c) gilt:                                            – Dateien (z. B. Cookies), mit denen wider-        che Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu                   rechtlich bestimmte Informationen über In-   von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mit-
sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermit-                     ternet-Nutzer gesammelt werden können;       versicherte Personen) untereinander.
telnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheits-        b) Ansprüche wegen Schäden, die von Unterneh-
maßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscan-                men, die mit dem Versicherungsnehmer oder          A1-6.11.3.2    Einschluss von immateriellen
ner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw.              seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheit-                    Schäden wegen Persönlichkeits-
worden sind, die dem Stand der Technik entspre-                lich verbunden sind oder unter einer einheitli-                   rechtsverletzungen
chen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte                 chen Leitung stehen, geltend gemacht werden;       Mitversichert sind insoweit Haftpflichtansprüche auf
erfolgen.                                                 c) Versicherungsansprüche aller Personen, die           Ersatz eines immateriellen Schadens wegen Verlet-
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegen-               den Schaden durch bewusstes Abweichen von          zung eines Persönlichkeitsrechts.
heit, gilt Teil B, B-4 (Rechtsfolgen bei Verletzung von        gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften so-
Obliegenheiten).                                               wie von schriftlichen Anweisungen oder Bedin-      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben
                                                               gungen des Auftraggebers oder durch sonstige       bei Persönlichkeitsrechtverletzungen
d)   Versichert ist zudem die gesetzliche Haftpflicht          bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt ha-     – Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sper-
     des Versicherungsnehmers wegen der Verlet-                ben. A1-2.3 findet keine Anwendung.                     rung und Löschung sowie die hiermit zusam-
     zung von Persönlichkeits- und Namensrechten,                                                                      menhängenden Verfahrenskosten;
     insoweit besteht auch Versicherungsschutz für        A1-6.11        Vermögensschäden                         – Bußgelder, Strafen sowie Kosten derartiger
     immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Ver-      A1-6.11.1      Versichert ist die gesetzliche Haft-          Verfahren;
     letzung von Urheberrechten. Der Versicherer          pflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermö-           – die persönliche Haftpflicht selbstständiger Da-
     ersetzt auch                                         gensschäden, die weder durch Personen- noch                  tenschutzbeauftragter und derer Beschäftigten.
     – Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfah-          durch Sachschäden entstanden sind.
          rens, mit dem der Erlass einer einstweili-                                                              Die Versicherungssumme für immaterielle Schäden
          gen Verfügung gegen den Versicherungs-          A1-6.11.2       Vom Versicherungsschutz ausge-          wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen beträgt je
          nehmer begehrt wird, auch wenn es sich          schlossen sind Ansprüche wegen Vermögens-               Versicherungsfall 100.000 EUR. Die Höchstersatz-
          um Ansprüche auf Unterlassung oder              schäden                                                 leistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
          Widerruf handelt;                               a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in sei-          rungsjahres beträgt 200.000 EUR. Es erfolgt eine
     – Gerichts- und Anwaltskosten einer Unter-                nem Auftrag oder für seine Rechnung von Drit-      Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme
          lassungs- oder Widerrufsklage gegen den              ten) hergestellte oder gelieferte Sachen, er-      je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchster-
          Versicherungsnehmer.                                 brachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;         satzleistung.
                                                          b) aus planender, beratender, bau- oder montage-
Für a) bis d) gilt:                                            leitender, prüfender oder gutachterlicher Tätig-
Die Ausschlüsse gemäß A1-6.11.2 h), A1-6.11.2 i),              keit;
A1-7.9 und A1-7.26 finden keine Anwendung.

Teil A – Abschnitt A1 – Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko                Seite 11 von 38

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A1-6.11.4       In der Haftpflichtversicherung für Heil-   b)   den Besitz und die Verwendung von Röntgen-         b)   Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
berufe (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten)              einrichtungen und Störstrahlern.                        der beherbergten Gäste
und Medizinalfachberufe (z. B. Physio-, Ergothera-                                                                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
peuten, Hebammen, Masseure) gilt Folgendes:                Im Umfang von A1-6.13 besteht auch Versiche-                 Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Ver-
a) Abweichend von A1-6.11.2 b) ist die gesetzliche         rungsschutz für Schäden durch Umwelteinwirkung,              nichtung, Abhandenkommen oder unbefugtem
     Haftpflicht aus gutachterlicher Tätigkeit einge-      die durch Strahlen verursacht werden.                        Gebrauch ausschließlich von Kraftfahrzeugen
     schlossen.                                            A1-7.25 a) findet keine Anwendung.                           und Kraftfahrzeug-Anhängern der beherbergten
b) Abweichend von A1-6.11.2 b) ist für akademi-                                                                         Gäste, die
     sche Heilberufe die gesetzliche Haftpflicht aus       A1-6.13.2       Vom Versicherungsschutz ausge-               aa) sich in verschließbaren Garagen, Hofräu-
     beratender Tätigkeit eingeschlossen.                  schlossen sind                                                    men oder umfriedeten Einstellplätzen be-
c) In Ergänzung von A1-6.11.2 j) sind Ansprüche            a) Ansprüche wegen Personenschäden solcher                        finden,
     von Krankenkassen, kassenärztlichen bzw. kas-              Personen, die – gleichgültig für wen oder in            bb) auf dem Betriebsgrundstück bewegt
     senzahnärztlichen Vereinigungen, Sozialhilfe-              wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissen-                werden,
     trägern und dergleichen ausgeschlossen, die                schaftlichem Anlass im Betrieb des Versiche-            cc) außerhalb des Betriebsgrundstücks
     daraus hergeleitet werden, dass die erbrachten             rungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hier-                zugebracht oder abgeholt werden.
     oder verordneten Leistungen – einschließlich               bei die von energiereichen ionisierenden Strah-         Auf diese Schäden finden die Bestimmungen
     der Verschreibung von Medikamenten – für die               len ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen              über Sachschäden Anwendung.
     Erzielung des Heilerfolges nicht notwendig oder            haben;
     unwirtschaftlich waren oder aus sonstigen             b) Versicherungsansprüche aller Personen, die                Zu aa) bis cc) gilt:
     Gründen nicht hätten erbracht oder verordnet               den Schaden dadurch verursachen, dass sie               – Der Versicherungsschutz erstreckt sich
     werden dürfen.                                             bewusst von dem Strahlenschutz dienenden                     auch auf das Zubehör dieser Fahrzeuge
                                                                Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü-                  und das Reisegepäck, das sich in den
A1-6.12 Teilnahme an Arbeits- und                               gungen oder Anordnungen abweichen. A1-2.3                    Fahrzeugen befindet und für den persönli-
          Liefergemeinschaften                                  findet keine Anwendung.                                      chen Bedarf der Fahrzeuginsassen be-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-                                                                        stimmt ist.
cherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits-              A1-6.14         Leistungserweiterungen für                   – Der Ausschluss in A1-7.5 findet keine
oder Liefergemeinschaften. Dies gilt auch, wenn sich                       Betriebe des Hotel- und                           Anwendung.
der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Lie-                       Gastgewerbes                                 – Der Ausschluss in A1-7.14 findet keine An-
fergemeinschaft selbst richtet.                            A1-6.14.1       Zur Aufbewahrung übergebene und                   wendung.
                                                                           eingebrachte Sachen von Gästen               – Die Fahrzeuge dürfen nur von einem be-
A1-6.12.1       Die Ersatzpflicht des Versicherers ist     A1-6.14.1.1 Zur Aufbewahrung übergebene                           rechtigten Fahrer gebraucht werden. Be-
auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen                          Sachen von nicht beherbergten                     rechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Ar-                            Gästen                                            Wissen und Willen des Verfügungsberech-
beits- oder Liefergemeinschaft entspricht.                 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-             tigten gebrauchen darf. Der Versiche-
Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die         cherungsnehmers aus Beschädigung, Verwechslung                    rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sor-
schadenverursachenden Personen oder Sachen                 oder Abhandenkommen von Sachen, die von Gäs-                      gen, dass die Fahrzeuge nicht von einem
(Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.)         ten zur Aufbewahrung übergeben worden sind. Auf                   unberechtigten Fahrer gebraucht werden.
angehören.                                                 diese Schäden finden die Bestimmungen über Sach-             Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug
                                                           schäden Anwendung.                                           auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
A1-6.12.2       Die Ersatzpflicht des Versicherers er-     Der Ausschluss in A1-7.5 von Ansprüchen wegen                erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver-
weitert sich innerhalb der vereinbarten Versiche-          Schäden, die Gegenstand eines besonderen Ver-                sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sor-
rungssummen über A1-6.12.1 hinaus für den Fall,            wahrungsvertrags sind, findet keine Anwendung.               gen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer
dass über das Vermögen eines Partners das Insol-                                                                        benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis
venzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind An-              hat.
Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner          sprüche wegen Beschädigung, Vernichtung, Ver-                Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser
wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versiche-         wechslung oder Abhandenkommen von                            Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B, B-4 (Rechts-
rungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versiche-        – Tieren,                                                    folgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
rungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn            – Kraftfahrzeugen aller Art, Kraftfahrzeug-Anhän-
nach dem Ausscheiden des Partners und der                        gern und dem jeweiligen Zubehör und Inhalt,            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein              – Geld sowie bargeldlose Zahlungsmittel, Wertpa-             – Ansprüche wegen Beschädigung, Vernich-
Fehlbetrag verbleibt.                                            piere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte,           tung, Abhandenkommen oder unbefugtem
                                                                 Urkunden, Schmuck und andere Wertsachen.                  Gebrauch von sonstigem, im Fahrzeug be-
A1-6.12.3     Vom Versicherungsschutz                      Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Haft-               findlichen Inhalt und Ladung,
ausgeschlossen sind Ansprüche                              pflicht aus Beschädigung, Vernichtung, Verwechs-             – Versicherungsansprüche aller Personen,
a) wegen Schäden an den von den einzelnen                  lung oder Abhandenkommen der Sachen von beher-                  die das Fahrzeug, Zubehör oder Reisege-
    Partnern in die Arbeitsgemeinschaft einge-             bergten Gästen richtet sich ausschließlich nach                 päck entwendet oder unbefugt gebraucht
    brachten oder von der Arbeitsgemeinschaft be-          A1-6.14.1.2.                                                    haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.
    schafften Sachen und allen sich daraus erge-
    benden Vermögensschäden, gleichgültig, von             A1-6.14.1.2 Sachen von beherbergten Gästen              A1-6.14.2       Einrichtungen für Gäste
    wem die Schäden verursacht wurden.                     a) Sachen außer Kraftfahrzeuge, deren Zubehör           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
b) der Partner der Arbeits- oder Liefergemein-                 und Inhalt (vgl. zu diesen unter b))                cherungsnehmers aus Besitz und Betrieb aus-
    schaft untereinander sowie der Arbeits- oder               Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des      schließlich von betriebs- und branchenüblichen Ein-
    Liefergemeinschaft gegen die Partner und um-               Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Ver-         richtungen, die überwiegend für die Nutzung durch
    gekehrt. A1-6.16 gilt hierfür nicht.                       nichtung, Verwechslung oder Abhandenkom-            Gäste bestimmt sind:
                                                               men der von den beherbergten Gästen einge-          a) Bei Gaststätten z. B.:
A1-6.12.4     Versicherungsschutz im Umfang von                brachten oder zur Aufbewahrung übergebenen               Parkplätze, Kinderspielplätze und -räume,
A1-6.12.1 bis A1-6.12.3 besteht auch für die Arbeits-          Sachen Dazu gehören auch Sachen, deren Auf-              Tanz- und Restaurationszelte, Kegel- und Bow-
oder Liefergemeinschaft selbst.                                bewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde. Auf                lingbahnen, Schießstände. Tagungs- und/oder
                                                               diese Schäden finden die Bestimmungen über               Seminareinrichtungen inkl. Gerätschaften, so-
A1-6.13         Schäden durch Strahlen                         Sachschäden Anwendung.                                   fern diese in eigener Regie geführt werden;
A1-6.13.1       Versichert ist die gesetzliche Haft-           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind         b) Bei Beherbergungsbetrieben z. B.:
pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden,                Ansprüche wegen Beschädigung, Vernichtung,               Parkplätze, Kinderspielplätze und -räume sowie
die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen-                Verwechslung oder Abhandenkommen von                     die Betreuung der Kinder von Gästen, Tanz-
hang mit energiereichen ionisierenden Strahlen ste-            – Tieren,                                                und Restaurationszelte, Kegel- und Bowling-
hen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder              – Kraftfahrzeugen aller Art, Kraftfahrzeug-              bahnen, Schießstände, Schwimmbäder, Sola-
Röntgenstrahlen), ausschließlich für                                Anhängern und dem jeweiligen Zubehör                rien, Saunen, Fitnessräume und sonstige Sport-
a) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit                            und Inhalt.                                         anlagen (z. B. Minigolfplätze, Tennisplätze,
      radioaktiven Stoffen;                                                                                             Tagungs- und/oder Seminareinrichtungen inkl.

Teil A – Abschnitt A1 – Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko                Seite 12 von 38

[Seite 13]
     Gerätschaften, sofern diese in eigener Regie         Haftpflichtanspruch zur Folge haben könnte, die er-             gend genannten Gründen wegen eines Perso-
     geführt werden.                                      forderlichen Kosten für die Verteidigung sowie die              nen-, Sach- oder Vermögensschadens in An-
                                                          Gerichtskosten und ortsüblichen Kosten für notwen-              spruch genommen werden.
A1-6.14.3       Veranstaltungen                           dige Sachverständigengutachten übernommen.                 b)   Gründe für eine Benachteiligung sind
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-     Dabei werden Rechtsanwaltskosten nur insoweit ge-               – die Rasse,
cherungsnehmers aus der Durchführung von be-              tragen, als diese auf Basis der im Rechtsanwaltsver-            – die ethnische Herkunft,
triebs- und branchenüblichen Veranstaltungen aus-         gütungsgesetz festgelegten Gebührensätze berech-                – das Geschlecht,
schließlich                                               net sind.                                                       – die Religion,
a) auf dem Betriebsgrundstück;                                                                                            – die Weltanschauung,
b) außerhalb des Betriebsgrundstücks                      A1-6.17.3        Der vorgenannte Versicherungs-                 – eine Behinderung,
     – in eigens für diese Veranstaltung gemiete-         schutz umfasst auch die Kosten der Verteidigung ge-             – das Alter oder
          ten oder gepachteten Sälen,                     gen den Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Straf-             – die sexuelle Identität.
     – in Tanz- und Restaurationszelten.                  tat oder einer vorsätzlich begangenen Ordnungswid-         c)   Mitversicherte Personen sind ehemalige,
                                                          rigkeit. Dies gilt nicht, soweit es sich bei der vorge-         gegenwärtige und künftige
A1-6.15 Abwasserschäden und                               worfenen Straftat um ein Verbrechen im Sinne des                – gesetzliche Vertreter,
          Allmählichkeitsschäden                          Strafgesetzbuchs handelt und soweit gegen den                   – Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungs-
Versichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachscha-        Versicherten wegen einer Vorsatztat durch rechts-                     rats oder Beirats,
den, die entstehen durch                                  kräfiges Urteil, Strafbefehl, Beschluss oder Bußgeld-           – leitende Angestellte,
– Abwässer (mit Ausnahme von Gewässerschä-                bescheid eine Strafe oder ein Bußgeld verhängt                  – Arbeitnehmer/-innen sowie diesen gleich-
     den). Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden          wird. Der Versicherte ist in diesem Fall verpflichtet,                gestellte Personen (z. B. Leiharbeits- oder
     an Entwässerungsleitungen durch Verschmut-           dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser                   Zeitarbeitskräfte) des Versicherungsneh-
     zungen und Verstopfungen und alle sich daraus        für die Verteidigung gegen den Vorwurf der letztlich                  mers (siehe insoweit auch nachfolgend
     ergebenden Vermögensschäden;                         sanktionierten Vorsatztat getragen hat.                               unter e)).
– allmähliche Einwirkung der Temperatur, von                                                                         d)   Der Versicherungsschutz im Sinne von a)
     Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von             A1-6.17.4      Als Versicherungsfall gilt die Einlei-           erstreckt sich auch auf Tochtergesellschaften
     Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und der-           tung eines Ermittlungsverfahrens oder Bußgeldver-               des Versicherungsnehmers, soweit sie ihren
     gleichen);                                           fahrens gegen den Versicherungsnehmer oder eine                 Firmensitz in Deutschland haben.
– Schwammbildung.                                         mitversicherte Person im Zusammenhang mit der                   Tochtergesellschaften im Sinne dieses Vertra-
Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Umwelt-           gewerblichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers                 ges sind Unternehmen im Sinne von §§ 290
einwirkung und Umweltschäden gemäß Umwelt-                während der Wirksamkeit des Versicherungs-                      Abs. 1, Abs. 2, 271 Abs. 1 HGB, bei denen dem
schadensgesetz besteht im Umfang des Ab-                  vertrages.                                                      Versicherungsnehmer die Leitung oder Kon-
schnitts A2 dieser Bedingungen.                                                                                           trolle direkt oder indirekt zusteht, entweder
                                                          A1-6.17.5     Dieser Versicherungsschutz gilt für               durch
A1-6.16 Ansprüche mitversicherter Personen                Verfahren in Europa.                                            – die Mehrheit der Stimmrechte der Gesell-
        untereinander und Ansprüche der                                                                                         schafter oder
        gesetzlichen Vertreter des                        A1-6.17.6       Nicht versichert sind die Kosten aus            – das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des
        Versicherungsnehmers                              einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren,                      Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats oder ei-
                                                          das einen unter den Versicherungsschutz der Privat-                   nes sonstigen Leitungsorgans zu bestellen
A1-6.16.1       Versichert sind – teilweise abwei-        Haftpflichtversicherung fallenden Haftpflichtanspruch                 oder abzuberufen und er gleichzeitig Ge-
chend von A1-7.3 – Haftpflichtansprüche mitversi-         zur Folge haben kann, sowie die Kosten der Vertei-                    sellschafter ist oder
cherter natürlicher Personen untereinander wegen          digung wegen eines Vorwurfs der Verletzung ver-                 – das Recht, einen beherrschenden Einfluss
– Personenschäden, bei denen es sich nicht um             kehrsrechtlicher Vorschriften.                                        auf Grund eines mit diesem Unternehmen
     Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Sinne                                                                             geschlossenen Beherrschungsvertrages
     des Sozialgesetzbuches Teil VII handelt;             A1-6.18 Reklameeinrichtungen/Werbeanlagen                             oder auf Grund einer Satzungsbestimmung
– Sachschäden.                                            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-                 dieses Unternehmens auszuüben.
                                                          cherungsnehmers aus dem Besitz und der Unterhal-                Soweit sich der Versicherungsschutz auf neu
A1-6.16.2      Eingeschlossen sind – abweichend           tung von Reklameeinrichtungen (Transparenten,                   hinzukommende Tochtergesellschaften er-
von A1-7.4 – Ansprüche der gesetzlichen Vertreter         Reklametafeln, Leuchtröhrenanlagen usw.).                       streckt, umfasst dieser nur solche Benachteili-
des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen,                                                                           gungen, die nach dem Vollzug des Erwerbes
wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht           A1-6.19 Schusswaffen                                            begangen worden sind.
wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-   e)   Für den Versicherungsnehmer besteht Versi-
nicht persönlich verantwortlich ist.                      cherungsnehmers aus dem behördlich erlaubten Be-                cherungsschutz ausschließlich im Rahmen der
                                                          sitz und Gebrauch von Schusswaffen, Munition und                betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Für die
A1-6.16.3     Diese Erweiterung des Versiche-             Bolzenschussgeräten zu betrieblichen Zwecken.                   mitversicherten Personen besteht Versiche-
rungsschutzes gilt nicht im Rahmen von                    Nicht versichert bleibt jedoch das Führen und der               rungsschutz ausschließlich im Rahmen der
– A1-6.6.2 für Miet-/Pachtsachschäden,                    Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu straf-                betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungs-
– A1-6.12.3 für Arbeits- und Liefergemeinschaften         baren Handlungen.                                               nehmer.
    sowie
– A1-6.21 für Ansprüche wegen Verletzung einer            A1-6.20 Auslösen von Fehlalarm                             A1-6.21.2       Eintritt des Versicherungsfalls
    Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung.            Versichert sind – in Erweiterung von A1-3.1 –              Ergänzend zu A1-3.1 gilt als Eintritt des Versiche-
                                                          öffentlich-rechtliche Ansprüche wegen Vermögens-           rungsfalls die erstmalige Geltendmachung eines
A1-6.17 Kosten einer vom Versicherungsneh-                schäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei          Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsneh-
        mer gewünschten Verteidigung                      Dritten (z. B. Einsatzkosten für Rettungs-/Wach- und       mer oder eine mitversicherte Person während der
        in einem Strafverfahren                           sonstige Dienste).                                         Dauer des Versicherungsvertrages. Ein Haftpflicht-
                                                                                                                     anspruch gilt als geltend gemacht, wenn gegen den
A1-6.17.1     Mitversichert sind in dem nachfolgend       A1-6.21 Ansprüche aus Benachteiligungen                    Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Per-
unter A1-6.17.2 bis A1-6.17.6 bestimmtem Rahmen           A1-6.21.1     Gegenstand der Versicherung                  son ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein
und Umfang die für die Verteidigung in einem Ord-         a) Der Versicherer bietet dem Versicherungsneh-            Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer mitver-
nungswidrigkeiten- oder Strafverfahren im Zusam-              mer und den mitversicherten Personen Versi-            sicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch
menhang mit der gewerblichen Tätigkeit des Versi-             cherungsschutz für den Fall, dass der Versiche-        gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversi-
cherungsnehmers anfallenden Kosten, auch soweit               rungsnehmer oder mitversicherte Personen auf           cherte Person zu haben.
sich das vorgenannte Verfahren gegen eine mitversi-           Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
cherte Person richtet.                                        privatrechtlichen Inhalts wegen der Verletzung         A1-6.21.3      Zeitliche Abgrenzung des
                                                              einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteili-                          Versicherungsschutzes
A1-6.17.2     Abweichend von A1-4.3 werden in                 gung, insbesondere aus dem Allgemeinen                 a)   Erfasste Benachteiligungen und
einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren,              Gleichbehandlungsgesetz, aus den nachfol-                   Anspruchserhebung
das einen unter den Versicherungsschutz fallenden                                                                         Die Anspruchserhebung sowie das für die Be-
                                                                                                                          nachteiligung ursächliche Verhalten müssen

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     während der Wirksamkeit der Versicherung er-         b)    Der Versicherungsschutz erstreckt sich ferner       g)   wegen Verhaltensweisen, die zu einer Benach-
     folgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahr-          auf Verwaltungsverfahren vor der Antidiskrimi-           teiligung geführt haben und die nach dem Ab-
     lässige Unterlassung verursacht, gilt sie im               nierungsstelle des Bundes gemäß §§ 25 ff. All-           schluss des der Veräußerung zu Grunde liegen-
     Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem                gemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG);                  den Vertrages des Versicherungsnehmers
     die versäumte Handlung spätestens hätte vor-         c)    Abweichend von A1-5.5 werden Aufwendungen                und/oder einer seiner Tochtergesellschaften
     genommen werden müssen, um den Eintritt des                des Versicherers für Kosten auf die Versiche-            durch ein anderes Unternehmen begangen wor-
     Schadens abzuwenden.                                       rungssumme angerechnet;                                  den sind;
b)   Rückwärtsversicherung für vorvertragliche            d)    Unabhängig von den einzelnen Versicherungs-         h)   und Aufwendungen im Zusammenhang mit der
     Benachteiligungen                                          jahren gelten mehrere während der Wirksam-               Vornahme von Maßnahmen auf Grund gesetzli-
     Zusätzlich besteht Versicherungsschutz auch                keit des Versicherungsvertrages geltend ge-              cher Verpflichtungen, die Auswirkungen auf die
     für ein Verhalten, das innerhalb eines Zeitraums           machte Ansprüche eines oder mehrerer An-                 Betriebsstätte, wie z. B. baulichen Veränderun-
     von drei Jahren vor Vertragsbeginn begangen                spruchsteller                                            gen, den Arbeitsplatz und/oder den Arbeitspro-
     wurde und zu einer Benachteiligung führte.                 – auf Grund eines zu einer Benachteiligung               zess haben.
     Dies gilt jedoch nicht für solche benachteiligen-                führenden Verhaltens, welches durch den
     den Verhaltensweisen, die der Versicherungs-                     Versicherungsnehmer und/oder eine oder        A1-6.21.6      Versicherungssumme
     nehmer, eine mitversicherte Person oder eine                     mehrere mitversicherte Personen began-        Die Versicherungssumme für Ansprüche wegen
     Tochtergesellschaft bei Abschluss dieses Versi-                  gen wurde,                                    einer Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Be-
     cherungsvertrages kannte oder hätte kennen                 – auf Grund mehrerer zu einer Benachteili-          nachteiligung beträgt je Versicherungsfall
     müssen. Als bekannt gilt eine Verhaltensweise,                   gung führenden Verhaltensweisen, welche       100.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle
     wenn sie von dem Versicherungsnehmer, einer                      durch den Versicherungsnehmer und/oder        Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres be-
     mitversicherten Person oder Tochtergesell-                       eine oder mehrere mitversicherte Perso-       trägt 100.000 EUR.
     schaft als – wenn auch nur möglicherweise –                      nen begangen wurden, sofern diese             Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versi-
     objektiv fehlsam erkannt oder ihnen, wenn auch                   Pflichtverletzung demselben Sachverhalt       cherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die
     nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist,                  zuzuordnen sind und miteinander in rechtli-   Jahreshöchstersatzleistung.
     auch wenn Schadenersatzansprüche weder er-                       chem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zu-
     hoben noch angedroht noch befürchtet worden                      sammenhang stehen,                            A1-6.22          Schäden im Ausland
     sind.                                                      als ein Versicherungsfall.                          A1-6.22.1        Versichert ist die gesetzliche Haft-
c)   Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach                Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen        pflicht des Versicherungsnehmers wegen im Aus-
     Vertragsbeendigung                                         Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen          land eintretender Versicherungsfälle ausschließlich
     Der Versicherungsschutz umfasst auch Ansprü-               Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt ein-      a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der
     che wegen eines zu einer Benachteiligung füh-              getreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch            Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Mes-
     renden Verhaltens, die innerhalb von drei Jah-             geltend gemacht wurde. Liegt die erste Benach-            sen und Märkten;
     ren nach Ablauf des Versicherungsvertrages                 teiligung zeitlich vor Beginn des Versicherungs-    b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungs-
     geltend gemacht werden (Nachmeldefrist),                   vertrages, so gelten alle Benachteiligungen die-          arbeiten (auch Inspektion und Kundendienst)
     sofern                                                     ser Serie als nicht versichert.                           oder sonstigen Leistungen im Inland oder Aus-
     – sich das die Benachteiligung verursa-                                                                              land;
           chende Verhalten innerhalb der Laufzeit        A1-6.21.5       Ausschlüsse                                     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
           des Versicherungsvertrages ereignete und       Nicht versichert sind Ansprüche                                 Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien
     – keine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens          a) – welche vor Gerichten außerhalb Deutsch-                    oder Kanada.
           über das Vermögen des Versicherungs-                      lands geltend gemacht werden – dies gilt       c) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt
           nehmers beantragt wurde bzw. der Versi-                   auch im Falle der Vollstreckung von Urtei-           sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dort-
           cherungsvertrag nicht wegen Zahlungs-                     len, die außerhalb Deutschlands gefällt              hin geliefert hat oder hat liefern lassen;
           verzugs beendet wurde.                                    wurden –;                                            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
     Versicherungsschutz besteht für die gesamte               – wegen Verletzung oder Nichtbeachtung                     Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien
     Nachmeldefrist im Rahmen und nach Maßgabe                       des Rechts ausländischer Staaten;                    oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeit-
     der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres            Die Regelungen für Auslandsschäden gemäß                   punkt ihrer Auslieferung durch den Versiche-
     geltenden Vertragsbestimmungen und zwar in                A1-6.22 gelten insoweit nicht.                             rungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte
     Höhe des unverbrauchten Teils der Versiche-          b) jeglicher Art, die kollektiv erhoben werden, wie             ersichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt
     rungssumme des letzten Versicherungsjahres.               z. B. im Zusammenhang mit Streitgenossen-                  waren.
     Der Versicherungsschutz im Rahmen der Nach-               schaften, Verbandsklagen oder die z. B. von          d) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsneh-
     meldefrist endet jedoch spätestens zu dem Zeit-           Gewerkschaften oder Betriebsräten erhoben                  mer in europäische Staaten geliefert hat, hat lie-
     punkt, ab dem für den Versicherungsnehmer                 werden;                                                    fern lassen oder die dorthin gelangt sind;
     oder eine vom Versicherungsschutz umfasste           c) im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von                e) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von
     Tochtergesellschaft anderweitiger Versiche-               rechtlichen Interessen aus dem kollektiven Ar-             Personen, die vom Versicherungsnehmer im
     rungsschutz besteht.                                      beits- oder Dienstrecht; ausgeschlossen sind               Ausland eingestellt oder dort mit der Durchfüh-
d)   Insolvenz                                                 auch Ansprüche im Zusammenhang mit Ar-                     rung von Arbeiten betraut worden sind, soweit
     Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfah-              beitskampfmaßnahmen (z. B. Aussperrung,                    diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den
     rens des Versicherungsnehmers oder einer                  Streik);                                                   Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII un-
     vom Versicherungsschutz umfassten Tochter-           d) soweit sie auf Grund Vertrages oder besonde-                 terliegen. Dies gilt ausschließlich für den Versi-
     gesellschaft erstreckt sich die Deckung für das           rer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen               cherungsnehmer und für die in A1-2.1.1 ge-
     betroffene Unternehmen und die mitversicher-              Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinaus-               nannten Personen.
     ten Personen des betroffenen Unternehmens                 gehen;
     nur auf Haftpflichtansprüche infolge von Be-         e) wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen,             A1-6.22.2     Aufwendungen des Versicherers für
     nachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der             Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher        Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Ab-
     Beantragung des Insolvenzverfahrens began-                Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zu-         wehr der von einem Dritten geltend gemachten An-
     gen worden sind.                                          sammenhang mit der Beendigung von Arbeits-           sprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-,
                                                               verhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprü-         Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend
A1-6.21.4      Versicherungsumfang                             che aus Personenschäden, bei denen es sich           von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungs-
Ergänzend zu A1-4.1 gelten die nachfolgenden                   um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be-       summe angerechnet.
Regelungen:                                                    trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem
a) Wird gegen den Versicherungsnehmer oder                     Sozialgesetzbuch VII handelt;                        A1-6.22.3      Die Leistungen des Versicherers er-
    eine mitversicherte Person ein Widerrufsverlan-       f) wegen Verhaltensweisen, die zu einer Benach-           folgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb
    gen oder ein Anspruch auf Unterlassung schrift-            teiligung geführt haben und vor dem Vollzug          der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
    lich geltend gemacht, besteht auch hierfür Ver-            des Erwerbs/der Übernahme eines anderen Un-          angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Ver-
    sicherungsschutz;                                          ternehmens durch den Versicherungsnehmer             sicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
                                                               und/oder eine seiner Tochtergesellschaften be-       Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh-
                                                               gangen worden sind;                                  rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


Teil A – Abschnitt A1 – Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko                 Seite 14 von 38

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A1-6.22.4      Bei Versicherungsfällen in den             Schädlichkeit Arbeiten oder sonstige Leistungen er-   A1-7.6 Schäden an hergestellten oder
USA/US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen,            bringen. A1-2.3 findet keine Anwendung.               gelieferten Sachen, Arbeiten
die dort geltend gemacht werden, gilt:                                                                          und sonstigen Leistungen
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendun-            A1-7.3   Ansprüche der Versicherten                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
gen je Versicherungsfall 10 %, mindestens                          untereinander                                vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelie-
500 EUR, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen.            Ausgeschlossen sind Ansprüche                         ferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen
Bei der Selbstbeteiligung werden auch die Kosten          a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in        infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leis-
gemäß A1-6.22.2 berücksichtigt.                               A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversi-     tung liegenden Ursache und alle sich daraus erge-
                                                              cherten Personen;                                 benden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann,
A1-6.23        Schäden im Inland, die im Ausland          b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern             wenn die Schadenursache in einem mangelhaften
               geltend gemacht werden                         desselben Versicherungsvertrages;                 Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teil-
Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfäl-          c) zwischen mehreren mitversicherten Personen         leistung liegt und zur Beschädigung oder Vernich-
len, die im Ausland geltend gemacht werden, gelten            desselben Versicherungsvertrages.                 tung der Sache oder Leistung führt.
die vorstehenden Regelungen in A1-6.22.2 bis                                                                    Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung,
A1-6.22.4.                                                Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von       wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versi-
                                                          Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit        cherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der
                                                          diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.              Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen
Falls die folgende Leistung unter A1 6.24                                                                       übernommen haben.
– "Gebrauch von Multicoptern bis zu einer                 A1-7.4   Schadensfälle von Angehörigen des
     Startmasse von 5 Kilogramm"                                   Versicherungsnehmers, gesetzlichen           A1-7.7 Asbest
mitversichert werden soll, muss dies besonders                     Vertretern, Gesellschaftern und              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
vereinbart werden und im Versicherungsschein                       anderen Personen                             die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
ausdrücklich dokumentiert sein:                           Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den               Erzeugnisse zurückzuführen sind.
                                                          Versicherungsnehmer
A1 6.24         Gebrauch von Multicoptern bis zu          a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit     A1-7.8 Gentechnik
                einer Startmasse von 5 Kilogramm              ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
                (sofern vereinbart)                           zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten    die zurückzuführen sind auf
Versichert ist – abweichend von A1-7.15 – die                 Personen gehören;                                 a) gentechnische Arbeiten,
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers              Als Angehörige gelten                             b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
wegen Schäden, die durch den erlaubten Gebrauch               – Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des           c) Erzeugnisse, die
ausschließlich von folgenden Luftfahrzeugen verur-                 Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver-            – Bestandteile aus GVO enthalten,
sacht werden:                                                      gleichbare Partnerschaften nach dem               – aus GVO oder mit Hilfe von GVO
a) Luftfahrzeuge, die nicht der Versicherungs-                     Recht anderer Staaten,                                 hergestellt wurden.
    pflicht unterliegen;                                      – Eltern und Kinder,
b) ferngelenkte Multicopter, die rein elektrisch              – Adoptiveltern und -kinder,                      A1-7.9   Persönlichkeits- und
    (ohne Verbrennungsmotor) angetrieben wer-                 – Schwiegereltern und -kinder,                             Namensrechtsverletzungen
    den, mit einer Startmasse von nicht mehr als              – Stiefeltern und -kinder,                        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
    5 kg;                                                     – Großeltern und Enkel,                           aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzun-
    Nicht versichert ist der Gebrauch von Multicop-           – Geschwister sowie                               gen.
    tern mit einer Startmasse über 5 kg.                      – Pflegeeltern und -kinder (Personen, die
                                                                   durch ein familienähnliches, auf längere     A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung
     Ein Multicopter ist ein Luftfahrzeug, das Auftrieb            Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern                 und sonstige Diskriminierung
     mit zwei oder mehr nach oben gerichteten Pro-                 und Kinder miteinander verbunden sind).      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
     pellern erzeugt.                                     b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Be-        aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbe-
                                                              treuern, wenn der Versicherungsnehmer eine        handlung oder sonstigen Diskriminierungen.
     Der Versicherungsschutz ist begrenzt auf maxi-           geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige     Versichert sind jedoch Ansprüche wegen einer Ver-
     mal drei im Besitz des Versicherungsnehmers              oder betreute Person ist;                         letzung einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteili-
     befindliche derartige Multicopter, die erlaubter-    c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der       gung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbe-
     weise zu gewerblichen/beruflichen Zwecken ge-            Versicherungsnehmer eine juristische Person       handlungsgesetz im Umfang von A1- 6.20.
     braucht werden.                                          des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein
                                                              nicht rechtsfähiger Verein ist;                   A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
     Versicherungsschutz für Schäden aus dem Be-          d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
     sitz/Gebrauch von versicherungspflichtigen               Gesellschaftern, wenn der Versicherungsneh-       a) Personenschäden, die aus der Übertragung ei-
     Multicoptern besteht im Rahmen der gesetzli-             mer eine Offene Handelsgesellschaft, Kom-              ner Krankheit des Versicherungsnehmers resul-
     chen Mindestversicherungssummen (gemäß                   manditgesellschaft oder Gesellschaft                   tieren;
     § 37 Abs. 1 a) LuftVG), mindestens jedoch bis            bürgerlichen Rechts ist;                          b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem
     1.000.000 EUR je Versicherungsfall. Es erfolgt       e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungs-            Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm ge-
     eine Anrechnung auf die Pauschal-Versiche-               nehmer eine eingetragene Partnerschaftsge-             haltenen oder veräußerten Tiere entstanden
     rungssumme je Versicherungsfall sowie auf die            sellschaft ist;                                        sind.
     Jahreshöchstersatzleistung.                          f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und               In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn
                                                              Insolvenzverwaltern.                              der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder
A1-7      Allgemeine Ausschlüsse                                                                                vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträ-         Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für
gen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,        Ansprüche von Angehörigen der dort genannten          A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen,
sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:              Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft            Überschwemmungen
                                                          leben.                                                Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschä-
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                                                                       den und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller          A1-7.5    Leasing, Leihe, verbotene                   schäden, welche entstehen durch
Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeige-                     Eigenmacht, besonderer                      a) Senkungen von Grundstücken oder
führt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.                         Verwahrungsvertrag                              Erdrutschungen,
                                                          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an        b) Überschwemmungen stehender oder
A1-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder              fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden           fließender Gewässer.
          Schädlichkeit von Arbeiten und                  Vermögensschäden, wenn der Versicherungsneh-
          sonstigen Leistungen                            mer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller          Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gelie-
Personen, die den Schaden dadurch verursachen,            hen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder
dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder      sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsver-
                                                          trages sind.

Teil A – Abschnitt A1 – Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko               Seite 15 von 38

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A1-7.13 Bergschäden, Schäden beim                         A1-7.17 Bahnen, Teilnahme am                            b)   Ansprüche, die gegen den Versicherungsneh-
          Bergbaubetrieb                                           Eisenbahnbetrieb                                    mer wegen Umweltschäden gemäß Umwelt-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden                  schadensgesetz oder anderen auf der EU-Um-
a) Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG,                 aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung           welthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren-
    wenn hierdurch Grundstücke, deren Bestand-            von Personen oder Sachen sowie aus der selbst-               den nationalen Umsetzungsgesetzen geltend
    teile und Zubehör beschädigt werden;                  ständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am              gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der
b) Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des               Eisenbahnbetrieb.                                            Versicherungsnehmer von einem Dritten auf
    § 114 BBergG durch schlagende Wetter,                                                                              Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
    Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie                A1-7.18 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche               privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der
    Kohlenstaubexplosionen.                                         Verfügungen, höhere Gewalt                         durch solche Umweltschäden entstandenen
                                                          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,                 Kosten in Anspruch genommen wird.
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger            die nachweislich                                             Siehe hierzu Abschnitt A2 unter A2-2
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,              – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen                (Umweltschadens-Basisversicherung).
die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte               Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,                   Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche
Person oder eine von ihnen bestellte oder beauf-               Generalstreik, illegalem Streik oder                    Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen
tragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahr-         – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder              des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf
zeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.               Maßnahmen                                               der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
Zum Gebrauch gehört z. B. auch:                           beruhen.                                                     basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen
– Ein- und Aussteigen,                                    Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,            bereits auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbe-
– Be- und Entladen,                                       soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt                stimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den
– Betanken und Aufladen,                                  haben.                                                       Versicherungsnehmer geltend gemacht werden
– Reparatur, Wartung und Reinigung,                                                                                    könnten.
– Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtun-           A1-7.19 Entschädigungen mit Strafcharakter
     gen als Arbeitsmaschine.                                       ("punitive damages")                          A1-7.26 Produkthaftpflichtrisiko
                                                          Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen          mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder          soweit diese durch vom Versicherungsnehmer
an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhä-           exemplary damages.                                      – hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
nger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,                                                                – erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer           A1-7.20 Französische "Garantie Décennale"               verursacht wurden und der Versicherungsnehmer
des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei                    und gleichartige Bestimmungen                 die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbei-
nicht in Betrieb gesetzt wird.                            Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln         ten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt
                                                          1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehen-          hat. Siehe hierzu Abschnitt A3 (Produkthaftpflicht-
A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge,                          den Regressansprüchen nach Artikel 1231-1 des           risiko) sowie Abschnitt A2 unter A2-1.1.4 b)
         Luftlandeplätze                                  französischen Code Civil oder gleichartiger Bestim-     (Umwelt-Regressrisiko).
Ausgeschlossen sind Ansprüche                             mungen anderer Länder.
a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,                                                                    A1-8      Veränderungen des versicherten Risi-
    eine mitversicherte Person oder eine von ihnen        A1-7.21 Arzneimittel                                              kos (Erhöhungen und Erweiterungen)
    bestellte oder beauftragte Person durch den           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personen-
    Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges              schäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittel-      Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des
    verursachen oder für die sie als Halter oder Be-      gesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arz-           Versicherungsnehmers
    sitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in An-         neimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Ei-
    spruch genommen werden.                               genschaft als pharmazeutischer Unternehmer im           A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des
b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeu-               Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen          versicherten Risikos. Dies gilt nicht
    gen, der mit diesen beförderten Sachen, der In-       hat.                                                    a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von
    sassen und allen sich daraus ergebenden Ver-                                                                       versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
    mögensschäden sowie wegen sonstiger Schä-             A1-7.22 Sprengstoffe, Feuerwerke                             Wasserfahrzeugen,
    den durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus                Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden             b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs-
    – der Planung oder Konstruktion, Herstellung          aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von           oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen und
         oder Lieferung von Luft- oder Raumfahr-          Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandels-       c) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-
         zeugen oder Teilen von Luft- oder Raum-          zwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen               Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden
         fahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für     von Feuerwerken.                                             oder wurden.
         den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen
         oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr-          A1-7.23 Brennbare und explosible Stoffe                 A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos
         zeugen bestimmt waren;                           Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller        durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
    – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, In-            Personen, die den Schaden durch bewusst gesetz-,        Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versiche-
         spektion, Überholung, Reparatur, Beförde-        vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit      rer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter
         rung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder          brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht ha-      Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
         deren Teilen.                                    ben. A1-2.3 findet keine Anwendung.                     Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-
c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentü-                                                                     halb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt
    mer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nieß-         A1-7.24 Abbruch- und Einreißarbeiten,                   wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
    braucher von Luftlandeplätzen.                                  Sprengungen                                   Kenntnis erlangt hat.
                                                          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschä-
A1-7.16 Wasserfahrzeuge                                   den und allen sich daraus ergebenden Vermögens-         A1-9      Neu hinzukommende Risiken
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,              schäden, die entstehen bei                                        (Vorsorgeversicherung)
die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte          a) Abbruch- und Einreißarbeiten:
Person oder eine von ihnen bestellte oder beauf-              in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des        A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrages ist
tragte Person durch den Gebrauch eines Wasser-                einzureißenden Bauwerks entspricht;                 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
fahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter        b) Sprengungen:                                         mers aus Risiken, die nach Abschluss des Versiche-
oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch              an Immobilien in einem Umkreis mit einem            rungsvertrages neu entstehen, sofort versichert.
genommen werden.                                              Radius von weniger als 150 m.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen                                                                  Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Auf-
an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im              A1-7.25 Umweltrisiko                                    forderung des Versicherers jedes neue Risiko inner-
Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Perso-         Ausgeschlossen sind                                     halb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung
nen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeuges ist         a) Ansprüche wegen Schäden durch Umweltein-             kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter-
und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Be-              wirkung. Siehe hierzu Abschnitt A2 unter A2-1       lässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige An-
trieb gesetzt wird.                                           (Umwelthaftpflicht-Risiko).                         zeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue
                                                                                                                  Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.


Teil A – Abschnitt A1 – Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko               Seite 16 von 38

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Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko    A1-9.5 Versehensklausel
angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer           Ein rückwirkender Wegfall des Versicherungsschut-
zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Ab-           zes gemäß A1-9.1 bei unterlassener Anzeige eines
schluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt           neuen Risikos findet nicht statt, wenn die Anzeige ei-
hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch           nes neuen Risikos versehentlich unterblieben ist.
nicht verstrichen war.                                    Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er
                                                          sich des Versäumnisses bewusst wird, unverzüglich
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko ei-   die entsprechende Anzeige zu erstatten und den da-
nen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt              nach zu vereinbarenden Beitrag von Gefahreneintritt
eine Einigung über die Höhe des Beitrages innerhalb       an zu entrichten.
einer Frist von einem Monat nach Eingang der An-          Diese Deckungserweiterung gilt nicht für die Umwelt-
zeige nicht zu Stande, entfällt der Versicherungs-        haftpflicht-Basisversicherung (siehe Abschnitt A2 un-
schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen          ter A2-1) und die Umweltschadens-Basisversiche-
Entstehung.                                               rung (siehe Abschnitt A2 unter A2-2).

A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken           A1-10    Versicherungsschutz nach
besteht von ihrer Entstehung bis zur Einigung im                   Betriebseinstellung oder
Sinne von A1-9.1 Absatz 4 in Höhe der für den Ver-                 Berufsaufgabe (Nachhaftung)
sicherungsvertrag vereinbarten Versicherungs-
summen.                                                   Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des voll-
                                                          ständigen und dauerhaften Wegfalls des versicher-
A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung              ten Risikos wegen Berufsaufgabe, Betriebs-, Pro-
gilt nicht für                                            duktions- oder Liefereinstellung (nicht aus anderen
a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder          Gründen, wie z. B. Änderung der Rechtsform) been-
      Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeu-      det, besteht für nach der Wirksamkeit der Versiche-
      ges, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-,        rung eingetretene Versicherungsfälle Versicherungs-
      Führerschein- oder Versicherungspflicht unter-      schutz im Umfang des Vertrages, wie folgt:
      liegen;                                             Der Versicherungsschutz
b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder         a) gilt für die Dauer von fünf Jahren vom Zeitpunkt
      Führen von Bahnen;                                       der Beendigung des Versicherungsverhältnis-
c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungs-              ses an gerechnet;
      vorsorgepflicht unterliegen; für Hunde, die einer        Für Heilberufe (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Psycho-
      Versicherungspflicht unterliegen, gilt die Aus-          therapeuten) und Medizinalfachberufe
      nahmeregelung gemäß A1-9.4.                              (z. B. Physio-, Ergotherapeuten, Hebammen,
d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen wer-              Masseure) gilt der Versicherungsschutz für
      den und deshalb im Rahmen von kurzfristigen              die Dauer von 10 Jahren vom Zeitpunkt der
      Versicherungsverträgen zu versichern sind;               Beendigung des Versicherungsverhältnisses an
e) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-An-                  gerechnet.
      lagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder    b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im
      wurden.                                                  Umfang des bei Beendigung des Versiche-
                                                               rungsverhältnisses geltenden Versicherungs-
A1-9.4   Vorsorgeversicherung für Hunde, für die               vertrages, und zwar in Höhe des unverbrauch-
         eine Versicherungspflicht gilt                        ten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des
A1-9.4.1      Abweichend von A1-9.3 c) gilt die                Versicherungsjahres, in dem das Versiche-
Vorsorgeversicherung für die Hundehaltung, wenn                rungsverhältnis endet, für den einzelnen Versi-
eine Versicherungspflicht für den/die neu hinzu kom-           cherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der
menden Hund/e besteht.                                         Versicherungssumme des Versicherungsjahres,
                                                               in dem das Versicherungsverhältnis endet.
A1-9.4.2       Handelt es sich bei dem Hund um            Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versi-
eine Rasse, die der Versicherer nicht versichert          cherungsfälle werden so behandelt, als wären sie
(siehe Liste gemäß A1-9.4.3), so endet der Versi-         am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten.
cherungsschutz abweichend von A1-9.1 Absatz 4
zwei Monate nach der Meldung gemäß A1-9.1 Ab-
satz 2 über die Neuanschaffung des Hundes/der
Hunde.

A1-9.4.3       Nicht versicherbare Hunderassen:
– American Pittbull-Terrier,
– American Staffordshire-Terrier,
– Bullmastiff,
– Bullterrier (alle Arten, z. B. Miniatur-
    Bullterrier, etc.),
– Dogo Argentino,
– Dogue de Bordeaux,
– Fila Brasileiro,
– Mastiff,
– Mastin Espanol,
– Mastino Napoletano,
– Pitbull-Terrier,
– Rottweiler,
– Staffordshire-Bullterrier,
– Tosa Inu.


Teil A – Abschnitt A1 – Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko                Seite 17 von 38

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Teil A – Abschnitt A2                                  A2-1.1.4         Versichert sind folgende Risiken und        Versicherungsschutz besteht jedoch für Fett-,
                                                       Tätigkeiten:                                                 Benzin- und Ölabscheider im Umfang von
Umweltrisiko                                           a) Allgemeines Umweltrisiko                                  A2-1.1.4 e).
                                                            Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf    e)   UHG-Anlagen / Pflichtversicherung
Der Versicherungsschutz umfasst Schäden durch               eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie           Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß
Umwelteinwirkungen (Umwelthaftpflicht-Risiko,               nicht unter die A2-1.1.5 fallen;                        Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz.
A2-1) sowie Umweltschäden gemäß Umweltscha-            b) Umwelt-Regressrisiko
densgesetz (Umweltschadens-Risiko, A2-2).                   Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, De-      A2-1.2 Versicherungsfall
                                                            montage, Instandhaltung und Wartung von An-        Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1 – die
Ein Schaden im Sinne der Versicherung nach A2-1             lagen gemäß A2-1.1.5 oder Teilen, die ersicht-     nachprüfbare erste Feststellung des Personenscha-
entsteht durch Umwelteinwirkungen, wenn er durch            lich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn     dens, Sachschadens oder eines gemäß A2-1.1.1 b)
Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strah-           der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber       mitversicherten Vermögensschadens durch den Ge-
len, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei-             der Anlagen ist.                                   schädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versi-
nungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder   c) Gebinde                                              cherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss wäh-
Wasser ausgebreitet haben.                                  Versichert ist – abweichend von A2-1.1.5 a)        rend der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten
                                                            (WHG-Anlagen) – die gesetzliche Haftpflicht        sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu die-
Ein Umweltschaden im Sinne der Versicherung                 des Versicherungsnehmers aus der Lagerung          sem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des
nach A2-2 ist eine                                          von gewässerschädlichen Stoffen in Gebinden        Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von
– Schädigung von geschützten Arten und                      (Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen etc.) mit ei-   Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
     natürlichen Lebensräumen,                              nem Fassungsvermögen bis 500 Liter je Einzel-
– Schädigung der Gewässer,                                  gebinde und einer Gesamtlagermenge bis             A2-1.3    Aufwendungen vor Eintritt des
– Schädigung des Bodens                                     3.000 Liter.                                                 Versicherungsfalls
gemäß Umweltschadensgesetz.                            d) Heizöl-, Benzin- oder Gastank                        A2-1.3.1       Der Versicherer ersetzt, auch ohne
                                                            Versichert ist – abweichend von A2-1.1.5 a)        dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
                                                            (WHG-Anlagen) – die gesetzliche Haftpflicht        a) nach einer Störung des Betriebes
A2-1     Umwelthaftpflicht-Basisversicherung                des Versicherungsnehmers als Inhaber eines              oder
                                                            einzelnen, auf seinem Betriebsgrundstück fest      b) auf Grund behördlicher Anordnung
A2-1.1     Versichertes Risiko,                             installierten Heizöl-, Benzin- oder Gastanks mit   Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maß-
           Versicherungsschutz                              einem Fassungsvermögen bis 30.000 Liter.           nahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
A2-1.1.1        Versichert ist im Umfang von Ab-       e) Abscheider                                           unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder
schnitt A1 – abweichend von A1-7.25 a) – und den            Versichert ist – abweichend von A2-1.1.5 d)        gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherten Vermögensscha-
nachfolgenden Bestimmungen (A2-1) die gesetzliche           (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko) –         dens. Die Feststellung der Störung des Betriebes
Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versiche-         die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-     oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirk-
rungsnehmers wegen Schäden durch Umweltein-                 nehmers aus dem Betrieb von                        samkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich
wirkung, soweit die Umwelteinwirkung nicht von An-          – Fettabscheidern,                                 der frühere Zeitpunkt ist.
lagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen             – Benzin- und Ölabscheidern
ist, die unter A2-1.1.5 fallen.                             einschließlich Schäden durch Abwässer aus          A2-1.3.2       Aufwendungen auf Grund behördli-
                                                            diesen Anlagen.                                    cher Anordnungen im Sinne der A2-1.3.1 werden
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für                                                                 unter den dort genannten Voraussetzungen unbe-
a) Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende         Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Ab-       schadet der Tatsache übernommen, dass die Maß-
    Vermögensschäden,                                  wässer auch dann, wenn es sich nicht um häusliche       nahmen durch den Versicherungsnehmer oder im
b) Vermögensschäden, die weder durch Perso-            Abwässer handelt.                                       Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde aus-
    nen- noch Sachschäden entstanden sind,                                                                     geführt werden.
    soweit es sich um Schäden handelt aus der          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
    Verletzung                                         werden unter den in A2-1.3 genannten Vorausset-         A2-1.3.3         Der Versicherungsnehmer ist
    – von Aneignungsrechten,                           zungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Re-        verpflichtet,
    – des Rechts am eingerichteten und ausge-          gressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den        a) dem Versicherer die Feststellung einer derarti-
         übten Gewerbebetrieb,                         Versicherungsnehmer bestehen können. A1-7.26 fin-            gen Störung des Betriebes oder eine behördli-
    – von wasserrechtlichen Benutzungsrechten          det insoweit keine Anwendung.                                che Anordnung unverzüglich anzuzeigen
         oder -befugnissen.                                                                                         und
    Diese Vermögensschäden werden wie Sach-            A2-1.1.5        Kein Versicherungsschutz besteht für         alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwen-
    schäden behandelt. Die Regelung zu Vermö-          folgende Anlagen und Tätigkeiten:                            dungen auf den Umfang zu begrenzen, der not-
    gensschäden in A1-6.11 findet keine Anwen-         a) Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgeset-                wendig und objektiv geeignet ist, den Schaden-
    dung.                                                   zes (WHG)                                               eintritt zu verhindern oder den Schadenumfang
                                                            Anlagen des Versicherungsnehmers, die be-               zu mindern
A2-1.1.2        Abweichend von A1-7.25 b) sind An-          stimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzu-           und
sprüche nach dem Umweltschadensgesetz versi-                stellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern,         auf Verlangen des Versicherers fristgemäß
chert, soweit sie auch auf Grund gesetzlicher Haft-         zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);            Widerspruch gegen behördliche Anordnungen
pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen         Versicherungsschutz besteht jedoch für die un-          einzulegen
den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden              ter A2-1.1.4 c) und d) genannten Anlagen.               oder
könnten.                                               b) Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes          b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen
Dies gilt auch für Ansprüche nach anderen nationa-          (UHG)                                                   abzustimmen.
len Umsetzungsgesetzen, die auf der EU-Umwelt-              Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß
haftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren.                   Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz                  A2-1.3.4       Verletzt der Versicherungsnehmer
                                                            (UHG-Anlagen);                                     eine der in A2-1.3.3 genannten Obliegenheiten vor-
A2-1.1.3      Versicherungsschutz besteht auch,        c) Sonstige deklarierungspflichtige Anlagen             sätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwen-
wenn                                                        Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach         dungen gemäß A2-1.3 vereinbarten Gesamtbetrages
a) gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räum-           dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen            nur die notwendigen und objektiv geeigneten Auf-
    lichen und gegenständlichen Zusammenhang                einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht            wendungen ersetzt.
    mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder            unterliegen;
    Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen,         d) Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko               Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in
    ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu           Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers           A2-1.3.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig,
    sein;                                                   oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen     so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die
b) Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer            in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewäs-      notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
    gelangen.                                               ser derart, dass die physikalische, chemische      hinausgehende Aufwendungen in einem der
                                                            oder biologische Beschaffenheit des Wassers        Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
                                                            verändert wird, durch den Versicherungsneh-
                                                            mer;

Teil A – Abschnitt A2 – Umwelthaftpflicht-Basisversicherung              Seite 18 von 38

[Seite 19]
mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be-       A2-1.4.2        Serienschaden                           A2-1.5.3       Geothermie
weislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrläs-   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung        Ergänzend zu A1-6.2.2 werden folgende Aus-
sigkeit trägt der Versicherungsnehmer.                  eintretende Versicherungsfälle durch                    schlüsse abbedungen:
                                                        a) dieselbe Umwelteinwirkung,                           a) A2-1.1.5 (nicht versicherte Anlagen und
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versiche-      b) mehrere unmittelbar auf derselben Ursache be-             Tätigkeiten),
rer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und             ruhende Umwelteinwirkungen oder                    b) A2-1.6.11 (Lagerstätte und Fließverhalten
objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender         c) mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen             des Grundwassers).
Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung             beruhende Umwelteinwirkungen, wenn zwi-
der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leis-              schen gleichen Ursachen ein innerer, insbeson-     A2-1.6    Ausschlüsse für Schäden
tungspflicht des Versicherers ursächlich ist.                dere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang                  durch Umwelteinwirkung
                                                             besteht                                            Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträ-
A2-1.3.5       Aufwendungen werden im Rahmen            gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt      gen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
der vereinbarten Versicherungssumme und der Jah-        als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im       sind – zusätzlich zu A1-7 – vom Versicherungs-
reshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag       Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als      schutz ausgeschlossen:
von 100.000 EUR je Störung des Betriebes oder be-       eingetreten gilt. A1-5.3 findet keine Anwendung.
hördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch                                                              A2-1.6.1        Kleckerschäden
nur bis 100.000 EUR, ersetzt.                           A2-1.4.3      Selbstbeteiligung                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendun-          Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendun-          die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass
gen je Versicherungsfall 10 %, mindestens               gen je Versicherungsfall 10 %, mindestens               beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
250 EUR, höchstens 2.500 EUR, selbst zu tragen.         250 EUR, höchstens 2.500 EUR, selbst zu tragen.         diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen,
                                                                                                                verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor-
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu ei-        A2-1.5     Besondere Regelungen für einzelne            gänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen.
nem Schaden, so werden die vom Versicherer er-                     betriebliche und berufliche Risiken          Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Stö-
setzten Aufwendungen auf die für den Versiche-                     (Versicherungsschutz, Risikobegren-          rung des Betriebes beruhen.
rungsfall maßgebende Versicherungssumme ange-                      zungen und besondere Ausschlüsse).
rechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwen-    A2-1.5 regelt den Versicherungsschutz für einzelne      A2-1.6.2        Normalbetrieb
dungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung         betriebliche und berufliche Risiken, deren Risikobe-    Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleis-      grenzungen und die für diese Risiken geltenden be-      die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwen-
tung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert       sonderen Ausschlüsse. Versicherungsschutz für           dige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen
hat.                                                    diese Risiken besteht ausschließlich im Umfang der      entstehen.
                                                        gemäß A2-1.1.4 versicherten Risiken.                    Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den
A2-1.3.6        Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall    Soweit A2-1.5 keine abweichenden Regelungen ent-        Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der
Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwen-         hält, finden auch auf die in A2-1.5 geregelten          Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen
dungen im Sinne von A2-1.3.1 decken – zur Erhal-        Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwen-        Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des
tung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Siche-        dung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung,         Einzelfalls die Möglichkeiten derartiger Schäden
rung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen,          A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse oder A2-1.6 – Aus-        nicht erkennen musste.
Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge-           schlüsse für Schäden durch Umwelteinwirkung).
pachtete, geleaste und dergleichen) des Versiche-                                                               A2-1.6.3      Schäden vor Vertragsbeginn
rungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigen-     A2-1.5.1        Schäden im Ausland                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
tum oder Besitz des Versicherungsnehmers stan-          Versichert ist – ergänzend zu A1-6.22 – die gesetzli-   die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetre-
den.                                                    che Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im       ten sind.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur           Ausland eintretender Versicherungsfälle,
Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeid-         a) die auf den Betrieb einer im Inland belegenen        A2-1.6.4      Frühere Versicherungsverträge
bar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder         Anlage oder eine Tätigkeit im Inland zurückzu-      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherten Vermögensscha-            führen sind;                                        für die nach Maßgabe früherer Versicherungsver-
dens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder     b) die auf Tätigkeiten im Sinne des Umwelt-Re-          träge Versicherungsschutz besteht oder hätte bean-
Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer              gressrisikos gemäß A2-1.1.4 b) zurückzuführen       tragt werden können.
Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt       sind, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersicht-
werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen               lich für das Ausland bestimmt waren;                A2-1.6.5       Erwerb belasteter Grundstücke
sind abzuziehen.                                        c) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
                                                            von Anlagen oder Teilen im Sinne von                die sich daraus ergeben, dass der Versicherungs-
A2-1.4   Begrenzung der Leistungen                          A2-1.1.4 b) zurückzuführen sind, wenn die An-       nehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnis-
         (Versicherungssumme, Jahreshöchst-                 lagen oder Teile ersichtlich für das Ausland be-    ses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu
         ersatzleistung, Serienschaden, Selbst-             stimmt waren;                                       diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwir-
         beteiligung)                                   d) die auf die Montage, Demontage, Instandhal-          kung betroffen waren.
A2-1.4.1 Versicherungssumme und Maximierung                 tung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei         Sinne von A2-1.1.4 b) zurückzuführen sind,          A2-1.6.6      Abfalldeponien
jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versi-          wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
cherungssumme begrenzt. Dies gilt auch dann,            e) die auf die sonstige Montage, Demontage, In-         aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder
wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent-          standhaltung, Wartung oder sonstigen Tätigkei-      Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
schädigungspflichtige Personen erstreckt.                   ten zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkei-
                                                            ten im Ausland erfolgen.                            A2-1.6.7       Produkthaftpflichtrisiko
Die Versicherungssumme beträgt 5.000.000 EUR.                                                                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
Sie gilt gemeinsam sowohl für                           Für c) bis e) gilt:                                     durch Umwelteinwirkung, die durch vom Versiche-
– Personen-, Sach- sowie die gemäß A2-1.1.1 b)          Der Versicherungsschutz nach c) bis e) besteht nur      rungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeug-
     mitversicherten Vermögensschäden dieser Um-        für solche Personen- und Sachschäden, die Folgen        nisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach
     welthaftpflicht-Basisversicherung (A2-1)           einer plötzlichen und unfallartigen Störung des be-     Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der
     als auch                                           stimmungsgemäßen Betriebes sind.                        Arbeiten entstehen (Produkthaftpflichtrisiko).
– für die Umweltschadens-Basisversicherung                                                                      Dieser Ausschluss gilt nicht für das Umwelt-
     gemäß A2-2.                                        A2-1.5.2        Schäden durch Abwässer                  Regressrisiko gemäß A2-1.1.4 b).
                                                        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
Diese Versicherungssumme bildet auch die                cherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer.           A2-1.6.8       Abfall-Produkthaftpflichtrisiko
Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versi-   Für Sachschäden gilt das nur, soweit es sich um         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
cherungsfälle, die innerhalb eines Versicherungsjah-    häusliche Abwässer handelt.                             die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder
res in der Umwelthaftpflicht- und Umweltschadens-       Für Schäden an gemieteten oder gepachteten              gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen.
Basisversicherung eintreten.                            Sachen siehe A1-6.6.1 b).
                                                        Darüber hinausgehender Versicherungsschutz be-
                                                        steht nach A2-1.1.4 b) und A2-1.1.4 e).

Teil A – Abschnitt A2 – Umwelthaftpflicht-Basisversicherung               Seite 19 von 38

[Seite 20]
A2-1.6.9       Bewusstes Abweichen von                  A2-1.8.2        A2-1.8.1 gilt für den Fall entspre-
               rechtlichen Vorschriften                 chend, dass während der Laufzeit des Versiche-
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller        rungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise
Personen, die den Schaden dadurch verursachen,          wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt
dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder        des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen
an den Versicherungsnehmer gerichteten behördli-        ist.
chen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um-
weltschutz dienen, abweichen.                           A2-1.8.3      A1-10 findet keine Anwendung.
A1-2.3 findet keine Anwendung.

A2-1.6.10      Bewusstes Nichtbefolgen
               technischer Regeln
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Personen, die den Schaden dadurch verursachen,
dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller
gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzu-
haltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen
für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektio-
nen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
Reparaturen bewusst nicht ausführen.
A1-2.3 findet keine Anwendung.

A2-1.6.11     Lagerstätte und Fließverhalten
              des Grundwassers
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden in-
folge der Veränderung der Lagerstätte des Grund-
wassers oder seines Fließverhaltens.

A2-1.6.12       Schäden durch Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen-
hang mit energiereichen ionisierenden Strahlen ste-
hen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
Röntgenstrahlen). Siehe hierzu A1-6.13 (Schäden
durch Strahlen) und Abschnitt A3 (Produkthaftpflicht-
risiko).

A2-1.7    Veränderungen des versicherten Risi-
          kos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Abweichend von A1-8 besteht kein Versicherungs-
schutz für die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
rungsnehmers aus Erhöhungen und Erweiterungen
der in A2-1.1.4 c) bis e) genannten Risiken.
Der Versicherungsschutz für erhöhte oder erweiterte
Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsver-
tragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben unbe-
rührt.

A2-1.8    Versicherungsschutz nach Beendigung
          des Versicherungsvertrages
          (Nachhaftung)
A2-1.8.1       Endet das Versicherungsverhältnis
wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls
des versicherten Risikos oder durch Kündigung des
Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
besteht der Versicherungsschutz für solche Perso-
nen-, Sach- oder gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherte
Vermögensschäden weiter, die während der Wirk-
samkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum
Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhält-
nisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender
Maßgabe:
Der Versicherungsschutz
a) gilt für die Dauer von fünf Jahren vom Zeitpunkt
     der Beendigung des Versicherungsverhältnis-
     ses an gerechnet;
b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im
     Umfang des bei Beendigung des Versiche-
     rungsverhältnisses geltenden Versicherungs-
     vertrages, und zwar in Höhe des unverbrauch-
     ten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des
     Versicherungsjahres, in dem das Versiche-
     rungsverhältnis endet, für den einzelnen Versi-
     cherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der
     Versicherungssumme des Versicherungsjahres,
     in dem das Versicherungsverhältnis endet.


Teil A – Abschnitt A2 – Umwelthaftpflicht-Basisversicherung               Seite 20 von 38

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A2-2      Umweltschadens-Basisversicherung                    Versicherungsschutz besteht jedoch für die un-       A2-2.3.2        Auch ohne Vorliegen einer Betriebs-
                                                              ter A2-2.1.3 d) und e) genannten Anlagen.            störung besteht im Rahmen von A2-2.1.3 b) Versi-
A2-2.1    Versichertes Risiko,                           b)   Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes          cherungsschutz für Umweltschäden durch herge-
          Versicherungsschutz                                 (UHG)                                                stellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt
                                                              Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß               im Rahmen von A2-2.1.3 a) für Umweltschäden
A2-2.1.1        Versichert ist die gesetzliche Pflicht        Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen).                      durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang
öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsneh-     c)   Sonstige deklarierungspflichtige Anlagen             von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von
mers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung                 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach           A2-2.1.3 b). Versicherungsschutz besteht in den Fäl-
von Umweltschäden.                                            dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen              len der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der
                                                              einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unter-       Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produkti-
A2-2.1.2       Versicherungsschutz besteht auch               liegen, soweit es sich nicht um WHG- oder            ons- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zu-
dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Be-              UHG-Anlagen handelt.                                 rückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versiche-
hörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung        d)   Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko               rungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des In-
der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der              Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers             verkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand
oben genannten Art in Anspruch genommen wird.                 oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in        von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versiche-              ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer         werden können (Entwicklungsrisiko).
rungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privat-           derart, dass die physikalische, chemische oder
rechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird.              biologische Beschaffenheit des Wassers verän-        A2-2.4 Versicherungsfall
                                                              dert wird, durch den Versicherungsnehmer.            Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststel-
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für solche            Versicherungsschutz besteht jedoch für die un-       lung des Umweltschadens durch den Versicherungs-
gegen den Versicherungsnehmer gerichteten An-                 ter A2-2.1.3 f) genannten Anlagen.                   nehmer, die zuständige Behörde oder einen sonsti-
sprüche, die auch ohne das Bestehen des Umwelt-          e)   UHG-Anlagen/Pflichtversicherung                      gen Dritten. Der Versicherungsfall muss während
schadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelt-              Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß               der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein.
haftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationa-          Anhang 2 zum UHG (UHG-Anlagen).                      Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeit-
ler Umsetzungsgesetze bereits auf Grund gesetzli-                                                                  punkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens
cher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen In-       A2-2.1.5       Kein Versicherungsschutz besteht für       oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungs-
halts gegen den Versicherungsnehmer geltend ge-          Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden,             maßnahmen erkennbar war.
macht werden könnten. Versicherungsschutz für der-       soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund ei-
artige Ansprüche besteht ausschließlich im Umfang        ner vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über           A2-2.5    Aufwendungen vor Eintritt
von Abschnitt A1 und A2-1.                               die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsneh-                 des Versicherungsfalls
                                                         mers hinausgehen.                                         A2-2.5.1       Der Versicherer ersetzt, auch ohne
A2-2.1.3       Versichert sind folgende Risiken                                                                    dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
und Tätigkeiten:                                         A2-2.2     Regelungen zu mitversicherten                  a) für die Versicherung nach A2-2.1.3 a) nach ei-
a) Allgemeines Umweltrisiko                                         Personen und zum Verhältnis                         ner Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer
    Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf                 zwischen den Versicherten                           oder Dritten – in den Fällen von A2-2.3.2 auch
    eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie                   (Versicherungsnehmer und                            nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen
    nicht unter A2-2.1.4 a) bis A2-2.1.4 e) fallen,                 mitversicherten Personen)                           einer Betriebsstörung;
b) Umwelt-Produktrisiko                                  A2-2.2.1         Versichert ist die gesetzliche Pflicht   b) für die Versicherung nach A2-2.1.3 b) nach ei-
    Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen,         im Sinne von A2-2.1.1                                          ner Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen
    die nicht von A2-2.1.3 c) umfasst sind, nach         a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungs-               von A2-2.3.2 auch nach behördlicher Anord-
    Inverkehrbringen,                                         nehmers und solcher Personen, die er zur                  nung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
c) Umwelt-Regressrisiko                                       Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten        c) für die Versicherung nach A2-2.1.3 c) nach ei-
    Planung, Herstellung, Lieferung, Montage,                 Betriebes oder eines Teiles desselben ange-               ner Betriebsstörung bei Dritten;
    Demontage, Instandhaltung und Wartung von                 stellt hat, in dieser Eigenschaft;                   d) für die Versicherung nach A2-2.1.3 d) bis f)
    Anlagen gemäß A2-2.1.4 a) bis A2-2.1.4 e)            b) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für                  nach einer Betriebsstörung beim Versiche-
    oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen        Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstli-            rungsnehmer;
    bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer               chen Verrichtungen für den Versicherungsneh-         Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder
    nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.                     mer verursachen.                                     soweit versichert des Dritten gemäß a) bis c) – für
d) Gebinde                                                                                                         Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines
    – abweichend von A2-2.1.4 a) (WHG-Anla-              A2-2.2.2         Alle für den Versicherungsnehmer         sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens.
    gen) – Gebinde (Fässer, Kanister, Dosen, Fla-        geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mit-          Die Feststellung der Betriebsstörung oder die be-
    schen, etc.) mit einem Fassungsvermögen bis          versicherten Personen entsprechend anzuwenden.            hördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der
    500 Liter je Einzelgebinde und einer Gesamtla-       Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsor-     Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere
    germenge bis 3.000 Liter zur Lagerung von ge-        geversicherung (A2-2.12), wenn das neue Risiko nur        Zeitpunkt ist.
    wässerschädlichen Stoffen.                           für eine mitversicherte Person entsteht.
e) Heizöl, Benzin- oder Gastank                                                                                    A2-2.5.2      Aufwendungen auf Grund von Be-
    – abweichend von A2-2.1.4 a) (WHG-Anla-              A2-2.2.3      Unabhängig davon, ob die Vorausset-         triebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im
    gen) – ein einzelner auf dem Betriebsgrund-          zungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in         Sinne von A2-2.5.1 werden unter den dort genann-
    stück des Versicherungsnehmers fest installier-      der Person des Versicherungsnehmers oder einer            ten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache
    ter Heizöl, Benzin- oder Gastanks mit einem          mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versi-     übernommen, dass die Maßnahmen durch den Ver-
    Fassungsvermögen bis 30.000 Liter.                   cherungsschutz sowohl für den Versicherungsneh-           sicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvor-
f) Abscheider                                            mer als auch für die mitversicherten Personen.            nahme durch die Behörde ausgeführt werden.
    – abweichend von A2-2.1.4 d) (Abwasseranla-
    gen- und Einwirkungsrisiko):                         A2-2.2.4      Die Rechte aus diesem Versiche-             A2-2.5.3          Der Versicherungsnehmer
    – Fettabscheider,                                    rungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer aus-        ist verpflichtet,
    – Benzin- und Ölabscheider                           üben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind so-       a) dem Versicherer die Feststellung einer derarti-
    einschließlich Schäden durch Abwässer aus            wohl der Versicherungsnehmer als auch die mitver-               gen Störung des Betriebes oder eine behördli-
    diesen Anlagen.                                      sicherten Personen verantwortlich.                              che Anordnung unverzüglich anzuzeigen und
                                                                                                                         alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwen-
A2-2.1.4        Kein Versicherungsschutz besteht für     A2-2.3 Betriebsstörung                                          dungen auf den Umfang zu begrenzen, der not-
Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden             A2-2.3.1        Versicherungsschutz besteht aus-                wendig und objektiv geeignet ist, den Schaden-
aus                                                      schließlich für Umweltschäden, die unmittelbare                 eintritt zu verhindern oder den Schadenumfang
a) Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgeset-            Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während              zu mindern und auf Verlangen des Versicherers
     zes (WHG)                                           der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags einge-                fristgemäß Widerspruch gegen behördliche An-
     Anlagen des Versicherungsnehmers, die be-           tretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betrie-                 ordnungen einzulegen oder
     stimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzu-       bes des Versicherungsnehmers oder des Dritten             b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen
     stellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern,     sind (Betriebsstörung).                                         abzustimmen.
     zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).

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A2-2.5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der      Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsver-          können, solange die Maßnahmen der primären
in A2-2.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so    pflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer             bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung
werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen ge-           auf Grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner-          nicht entfaltet haben.
mäß A2-2.5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die          kenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung und Kos-          Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen        tentragung verpflichtet ist und der Versicherer hier-       im Rahmen der vereinbarten Versicherungs-
ersetzt.                                                durch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Verglei-            summe und der Jahreshöchstersatzleistung bis
                                                        che, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustim-               zu einem Gesamtbetrag von 20 % der verein-
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in            mung des Versicherers abgegeben oder geschlos-              barten Versicherungssumme ersetzt.
A2-2.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig,      sen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit
so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die     der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Ver-           A2-2.7.2       für die Sanierung von Schädigungen
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen        gleich bestanden hätte.                                 des Bodens:
hinausgehende Aufwendungen in einem der                                                                         die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die
Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-          Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung     zumindest sicherstellen, dass die betreffenden
mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be-       des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung          Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder
weislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrläs-   für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer   vermindert werden, so dass der geschädigte Boden
sigkeit trägt der Versicherungsnehmer.                  den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom          unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der
                                                        Anspruch des Dritten freizustellen.                     Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zuge-
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versiche-                                                              lassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Ri-
rer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und        A2-2.6.2       Der Versicherer ist bevollmächtigt,      siko einer Beeinträchtigung der menschlichen Ge-
objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender         alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Ab-       sundheit mehr darstellt.
Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung        wehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Be-
der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leis-         hörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig er-       A2-2.7.3        Die unter A2-2.7.1 und A2-2.7.2 ge-
tungspflicht des Versicherers ursächlich ist.           scheinenden Erklärungen im Namen des Versiche-          nannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grund-
                                                        rungsnehmers abzugeben.                                 stücken des Versicherungsnehmers gemäß
A2-2.5.5       Aufwendungen werden im Rahmen                                                                    A2-2.10.1 oder am Grundwasser gemäß A2-2.10.2
der vereinbarten Versicherungssumme und der             Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Ver-       eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung
Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbe-       waltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanie-         versichert.
trag von 200.000 EUR je Störung des Betriebes oder      rungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen
behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr je-       den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer be-        A2-2.8    Begrenzung der Leistungen
doch nur bis 200.000 EUR ersetzt.                       vollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu füh-               (Versicherungssumme, Jahreshöchst-
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendun-          ren. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den                   ersatzleistung, Serienschaden,
gen 10 %, mindestens 250 EUR, höchstens                 Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.                   Selbstbeteiligung)
2.500 EUR selbst zu tragen.                                                                                     A2-2.8.1 Versicherungssumme und
                                                        A2-2.6.3      Wird in einem Strafverfahren wegen                  Jahreshöchstersatzleistung
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu ei-         eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine       Die Leistung des Versicherers ist bei jedem Versi-
nem Schaden, so werden die vom Versicherer er-          unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs-      cherungsfall auf die vereinbarte Versicherungs-
setzten Aufwendungen auf die für den Versiche-          und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben         summe begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der
rungsfall maßgebende Versicherungssumme ange-           kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Ver-    Versicherungsschutz auf mehrere sanierungs- oder
rechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwen-    sicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht          kostentragungspflichtige Personen erstreckt. Auf-
dungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung         oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebüh-     wendungen des Versicherers für Kosten der gericht-
eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleis-      renordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders           lichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem
tung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert       vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.           Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere
hat.                                                                                                            Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichts-
                                                        A2-2.7 Versicherte Kosten                               kosten, werden als Leistungen auf die Versiche-
A2-2.5.6        Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall    Versichert sind im Umfang von A2-2.6.1 folgende         rungssumme angerechnet.
Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwen-         Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sach-
dungen im Sinne von A2-2.5.1 decken – zur Erhal-        verständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsver-       Die Versicherungssumme beträgt 5.000.000 EUR.
tung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sa-        fahrens- und Gerichtskosten                             Sie gilt gemeinsam sowohl für
nierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken                                                                 – diese Umweltschadens-Basisversicherung
oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste       A2-2.7.1       für die Sanierung von Schäden an ge-          (A2-2) als auch
und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch         schützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder          – für Personen-, Sach- sowie die gemäß
für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des      Gewässern:                                                   A2-1.1.1 b) mitversicherten Vermögensschäden
Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die      a) die Kosten für die „primäre Sanierung“, das               der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung gemäß
der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert          heißt für Sanierungsmaßnahmen, die die ge-               A2-1.
hat.                                                        schädigten natürlichen Ressourcen und/oder          Diese Versicherungssumme bildet auch die
                                                            beeinträchtigten Funktionen ganz oder annä-         Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versi-
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur               hernd in den Ausgangszustand zurückverset-          cherungsfälle, die innerhalb eines Versicherungsjah-
Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar              zen;                                                res in der Umweltschadens- und Umwelthaftpflicht-
eintretenden versicherten Umweltschadens, falls         b) die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, das       Basisversicherung eintreten.
nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke         heißt für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf
oder Sachen des Versicherungsnehmers beeinträch-            die natürlichen Ressourcen und/oder Funktio-        A2-2.8.2 Serienschaden
tigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserun-            nen, mit denen der Umstand ausgeglichen wer-        Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
gen sind abzuziehen.                                        den soll, dass die primäre Sanierung nicht zu       eintretende Versicherungsfälle durch
                                                            einer vollständigen Wiederherstellung der ge-       a) dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
A2-2.6   Leistungen der Versicherung und                    schädigten natürlichen Ressourcen und/oder          b) mehrere unmittelbar auf derselben Ursache be-
         Vollmacht des Versicherers                         Funktionen führt;                                        ruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
A2-2.6.1       Der Versicherungsschutz umfasst          c) die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, das        c) mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen
– die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung,               heißt für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwi-             beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn
– die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme                 schenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen          zwischen den gleichen Ursachen ein innerer,
    und                                                     und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des               insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusam-
– die Freistellung des Versicherungsnehmers von             Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt             menhang besteht oder
    berechtigten Sanierungs- und Kostentragungs-            entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre        d) die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen
    verpflichtungen gegenüber der Behörde oder ei-          Wirkung vollständig entfaltet hat. „Zwischenzeit-        Mängeln
    nem sonstigen Dritten.                                  liche Verluste“ sind Verluste, die darauf zurück-   gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt
                                                            zuführen sind, dass die geschädigten natürli-       als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im
                                                            chen Ressourcen und/oder Funktionen ihre            Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als
                                                            ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für      eingetreten gilt.
                                                            andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen

Teil A – Abschnitt A2 – Umweltschadens-Basisversicherung                  Seite 22 von 38

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A2-2.8.3 Selbstbeteiligung                                A2-2.9.2        Versicherungsschutz für Schäden         A2-2.10 Ausschlüsse für Umweltschäden
Falls vereinbart, hat der Versicherungsnehmer bei                         im Ausland                              Alle Ausschlüsse in A2-2.10 gelten unabhängig da-
jedem Versicherungsfall von den gemäß A2-2.7.1            A2-2.9.2.1      Versichert sind Versicherungsfälle im   von, ob bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen
bis A2-2.7.3 versicherten Kosten 10 %, mindestens         Ausland ausschließlich dann, wenn sie im Geltungs-      auf den Erhaltungszustand von Arten und natürli-
250 EUR, höchstens 2.500 EUR selbst zu tragen.            bereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie                 chen Lebensräumen oder Gewässer eingetreten
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der      (2004/35/EG) eintreten und                              sind oder bereits eine Gefahr für die menschliche
Versicherer auch innerhalb der Selbstbeteiligung zur      a) auf den Betrieb einer im Inland belegenen An-        Gesundheit besteht.
Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Ab-             lage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne von
wehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.              A2-2.1.3 a) bis A2-2.1.3 f) zurückzuführen sind.   Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträ-
                                                               Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von             gen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
A2-2.8.4 Falls die von dem Versicherer verlangte               A2-2.1.3 b) und A2-2.1.3 c) nur, wenn die          sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Be-             Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht er-
friedigung oder Vergleich am Verhalten des Versi-              sichtlich für das Ausland bestimmt waren;          A2-2.10.1      Grundstücke des
cherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für        b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der                         Versicherungsnehmers
den von der Weigerung an entstehenden Mehrauf-                 Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Mes-       Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
wand an Kosten gemäß A2-2.7 und Zinsen nicht auf-              sen und Märkten gemäß A2-2.1.3 a) entstehen.       gen Schäden, die auf Grundstücken (an Böden oder
zukommen.                                                      Versicherungsschutz besteht insoweit abwei-        an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintre-
                                                               chend von A2-2.1.1 auch für Pflichten              ten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers
A2-2.9     Besondere Regelungen für einzelne                   oder Ansprüche gemäß nationalen Umset-             stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, ge-
           betriebliche und berufliche Risiken                 zungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, so-      pachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigen-
           (Versicherungsschutz, Risikobegren-                 fern diese Pflichten oder Ansprüche den Um-        macht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich
           zungen und besondere Ausschlüsse)                   fang der oben genannten EU-Richtlinie nicht        um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche
                                                               überschreiten;                                     Lebensräume handelt.
A2-2.9 regelt den Versicherungsschutz für einzelne        c) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung
betriebliche und berufliche Risiken, deren Risikobe-           von Anlagen oder Teilen im Sinne von               A2-2.10.2    Grundwasser
grenzungen und die für diese Risiken geltenden be-             A2-2.1.3 c) oder Erzeugnisse im Sinne von          Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
sonderen Ausschlüsse. Versicherungsschutz für                  A2-2.1.3 b) zurückzuführen sind, wenn die An-      gen Schäden am Grundwasser.
diese Risiken besteht ausschließlich im Umfang der             lagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich
gemäß A2-2.1.3 versicherten Risiken.                           für das Ausland bestimmt waren;                    A2-2.10.3     Lagerstätte und Fließverhalten
Soweit A2-2.9 keine abweichenden Regelungen ent-          d) die auf die Montage, Demontage, Instandhal-                        des Grundwassers
hält, finden auch auf die in A2-2.9 geregelten                 tung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im       Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
Risiken alle anderen Bestimmungen von A2-2 An-                 Sinne von A2-2.1.3 c) zurückzuführen sind,         gen Schäden infolge der Veränderung der Lager-
wendung (z. B. A2-2.6 – Leistungen der Versiche-               wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;        stätte des Grundwassers oder seines Fließverhal-
rung, A2-2.7 – versicherte Kosten oder A2-2.10 –          e) die auf die sonstige Montage, Demontage, In-         tens.
Ausschlüsse für Umweltschäden).                                standhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkei-
                                                               ten gemäß A2-2.1.3 a) zurückzuführen sind,         A2-2.10.4      Schäden vor Vertragsbeginn
A2-2.9.1        Nicht versicherungspflichtige                  wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.        Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
                Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-                                                                    gen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsver-
                Anhänger                                  Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend         trags eingetreten sind.
a)   Versichert ist die gesetzliche Pflicht wegen         von A2-2.1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche
     Schäden durch den Gebrauch ausschließlich            gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer             A2-2.10.5      Erwerb belasteter Grundstücke
     von folgenden nicht versicherungspflichtigen         EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder An-     Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
     Fahrzeugen:                                          sprüche den Umfang der oben genannten EU-Richt-         gen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der
     – nur auf nicht-öffentlichen Wegen und               linie nicht überschreiten.                              Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche-
          Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne                                                                 rungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Be-
          Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchst-       A2-2.9.2.2     Die Leistungen des Versicherers er-      sitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontami-
          geschwindigkeit;                                folgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb        niert waren.
     – Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h           der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
          bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;          angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Ver-   A2-2.10.6      Kleckerschäden
     – Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauart-         sicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der     Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
          bedingter Höchstgeschwindigkeit;                Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh-          gen Schäden, die dadurch entstehen oder entstan-
     – selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht         rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.       den sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese
          mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchst-                                                                Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, ver-
          geschwindigkeit;                                A2-2.9.3 Geothermie                                     dampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge
     – Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulas-           Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erd-     in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft ge-
          sungspflichtig sind oder nur auf nicht-öf-      wärme dem Untergrund entnommen wird.                    langen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf
          fentlichen Wegen und Plätzen verkehren.         Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der    einer Betriebsstörung beruhen.
b)   Die unter a) genannten Fahrzeuge dürfen nur          Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen.
     von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer-         Satz 1 und Satz 2 gelten gilt gleichermaßen für Flä-    A2-2.10.7     Normalbetrieb
     den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug       chengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.          Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
     mit Wissen und Willen des Verfügungsberech-                                                                  gen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeid-
     tigten gebrauchen darf. Der Versicherungsneh-        A2-2.9.3.1    Versichert sind Pflichten oder Ansprü-    bare, notwendige oder in Kauf genommene Einwir-
     mer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die      che gemäß A2-2.1.1 wegen Schäden ausschließlich         kungen auf die Umwelt entstehen.
     Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fah-        im Zusammenhang mit
     rer gebraucht werden.                                a) Flächengeothermie-Anlagen                            A2-2.10.8        Pflanzenschutz-, Dünge- und
                                                              (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe),                               Schädlingsbekämpfungsmittel
     Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug           b) Herstellung und Lieferung von Teilen für             Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
     auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der          Geothermie-Anlagen.                                 gen Schäden durch die Herstellung, Lieferung, Ver-
     erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver-                                                              wendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jau-
     sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sor-     A2-2.9.3.2     Die folgenden Ausschlüsse finden         che, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-,
     gen, dass das Fahrzeug nur von einem                 keine Anwendung:                                        Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln.
     Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahr-     a) A2-2.1.4 (nicht versicherte Anlagen und              Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe
     erlaubnis hat.                                            Tätigkeiten),                                      a) durch plötzliche und unfallartige Ereignisse be-
     Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser             b) A2-2.10.2 (Grundwasser),                                  stimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Um-
     Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B, B-4 (Rechts-   c) A2-2.10.3 (Lagerstätte und Fließverhalten                 welt gelangen,
     folgen bei Verletzung von Obliegenheiten).                des Grundwassers),                                 b) durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt
                                                          d) A2-2.10.18 (Schäden durch Bergbaubetrieb).                werden oder


Teil A – Abschnitt A2 – Umweltschadens-Basisversicherung                    Seite 23 von 38

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c)   in andere Grundstücke abdriften, die nicht im         –    Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, In-      A2-2.2.3 findet keine Anwendung.
     Besitz des Versicherungsnehmers stehen.                    spektion, Überholung, Reparatur, Beförde-
                                                                rung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder       A2-2.10.22 Übertragung von Krankheiten
A2-2.10.9     Asbest                                            deren Teilen.                                 Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-                                                              gen Schäden, die durch Krankheit der dem Versi-
gen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Sub-        A2-2.10.15 Wasserfahrzeuge                             cherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen
stanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.          Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-       oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht
                                                       gen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine         Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsneh-
A2-2.10.10 Gentechnik                                  mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte    mer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche           oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines       fahrlässig gehandelt hat.
wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf             Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als
a) gentechnische Arbeiten,                             Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in An-     A2-2.10.23 Kernenergieanlagen
b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),           spruch genommen werden.                                Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
c) Erzeugnisse, die                                                                                           gen Schäden durch den Betrieb von Kernenergiean-
    – Bestandteile aus GVO enthalten                   Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen       lagen.
    – aus GVO oder mit Hilfe von GVO                   an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im
         hergestellt wurden.                           Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Perso-      A2-2.11 Veränderungen des versicherten Risi-
                                                       nen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeuges ist                kos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A2-2.10.11     Fehlerhafte Deklaration                 und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Be-       A2-2.11.1      Für Risiken gemäß A2-2.1.3 d) und e)
               von Abfällen                            trieb gesetzt wird.                                    besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche                                                                  und Erweiterungen. Der Versicherungsschutz um-
wegen Schäden infolge Zwischen-, Endablagerung         A2-2.10.16    Bewusstes Abweichen von                  fasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stof-
oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne                      rechtlichen Vorschriften                 fen innerhalb der gemäß A2-2.1.3 d) versicherten Ri-
die dafür erforderliche behördliche Genehmigung,       Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller       siken.
unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration     Personen, die den Schaden dadurch verursachen,         Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungs-
oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Um-     dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder       vertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben unbe-
fang dafür behördlich genehmigt ist.                   an den Versicherungsnehmer gerichteten behördli-       rührt.
                                                       chen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um-
A2-2.10.12 Abfalldeponien                              weltschutz dienen, abweichen. A2-2.2.3 findet keine    A2-2.11.2      Für Risiken gemäß A2-2.1.3 a) bis
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-       Anwendung.                                             A2-2.1.3 c) umfasst der Versicherungsschutz
gen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von                                                             Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versiche-
Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von       A2-2.10.17    Bewusstes Nichtbefolgen                  rungsschein und seinen Nachträgen angegebenen
Abfällen.                                                            technischer Regeln                       Risiken. Dies gilt nicht
                                                       Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller       a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von
A2-2.10.13     Kraftfahrzeuge,                         Personen, die den Schaden dadurch verursachen,              versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
               Kraftfahrzeug-Anhänger                  dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller         Wasserfahrzeugen sowie
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-       gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzu-       b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs-
gen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine         haltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen             oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte    für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektio-
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines       nen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige         A2-2.11.3      Der Versicherungsschutz erstreckt
Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verur-     Reparaturen bewusst nicht ausführen. A2-2.2.3 fin-     sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos
sachen.                                                det keine Anwendung.                                   durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Zum Gebrauch gehört z. B. auch:                                                                               Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um
– Ein- und Aussteigen,                                 A2-2.10.18 Schäden durch Bergbaubetrieb                Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Um-
– Be- und Entladen,                                    Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-       welthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und
– Betanken und Aufladen,                               gen Schäden durch Bergbaubetrieb im Sinne des          diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder
– Reparatur, Wartung und Reinigung,                    Bundesberggesetzes.                                    Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.
– Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtun-                                                               In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das
     gen als Arbeitsmaschine.                          A2-2.10.19     Kriegsereignisse, Unruhen, hoheit-      Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
                                                                      liche Verfügungen, höhere Gewalt        von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen       Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-       erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von
an einem Kraftfahrzeug, oder Kraftfahrzeuganhänger     gen Schäden, die nachweislich                          dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der
ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,          – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen          Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer            Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei           Generalstreik, illegalem Streik oder               A2-2.12 Neu hinzukommende Risiken
nicht in Betrieb gesetzt wird.                         – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder                 (Vorsorgeversicherung)
Dieser Ausschluss gilt nicht im Umfang von                 Maßnahmen                                          A2-2.12.1      Für Risiken gemäß A2-2.1.3 a) bis
A2-2.9.1.                                              beruhen.                                               A2-2.1.3 c), die nach Abschluss des Vertrages neu
                                                       Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,      entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen
A2-2.10.14 Luft- und Raumfahrzeuge                     soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt          des Vertrags sofort bis zur Höhe gemäß A2-2.12.4.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche           haben.
a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,                                                                A2-2.12.2       Der Versicherungsnehmer ist ver-
    eine mitversicherte Person oder eine von ihnen     A2-2.10.20    Vorsätzlich herbeigeführte               pflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes
    bestellte oder beauftragte Person durch den                      Schäden                                  neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die
    Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges           Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller       Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung
    verursachen oder für die sie als Halter oder       Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeige-        erfolgen.
    Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in        führt haben. A2-2.2.3 findet keine Anwendung.          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko
    Anspruch genommen werden.                                                                                 angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer
b) wegen Schäden durch Luft- oder                      A2-2.10.21     Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder      zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Ab-
    Raumfahrzeuge aus                                                 Schädlichkeit von Erzeugnissen,         schluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt
    – der Planung oder Konstruktion, Herstellung                      Arbeiten und sonstigen Leistungen       hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch
         oder Lieferung von Luft- oder Raumfahr-       Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller       nicht verstrichen war.
         zeugen oder Teilen für Luft- oder Raum-       Personen, die den Schaden dadurch verursacht ha-
         fahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für   ben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit   A2-2.12.3      Der Versicherer ist berechtigt, für das
         den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen         oder Schädlichkeit                                     neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlan-
         oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr-       – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder             gen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Bei-
         zeuge bestimmt waren;                         – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht           trags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
                                                            haben.                                            Eingang der Anzeige nicht zu Stande, entfällt der

Teil A – Abschnitt A2 – Umweltschadens-Basisversicherung                 Seite 24 von 38

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Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwir-       b)   behördliches Tätigwerden wegen der Vermei-         Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder
kend ab dessen Entstehung.                                  dung oder Sanierung eines Umweltschadens           Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer
                                                            gegenüber dem Versicherungsnehmer,                 gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder
A2-2.12.4      Der Versicherungsschutz für neue        c)   die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der         waren, findet A2-2.1.2 Absatz 2 dann keine Anwen-
Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung           einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur        dung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Be-
im Sinne von A2-2.12.3 auf den Betrag von                   Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines        hörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt,
1.000.000 EUR begrenzt, sofern nicht im Versiche-           Umweltschadens,                                    wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung
rungsschein oder seinen Nachträgen geringere Ver-      d)   den Erlass eines Mahnbescheids,                    der diesem auf der Grundlage des Umweltschadens-
sicherungssummen festgesetzt sind.                     e)   eine gerichtliche Streitverkündung,                gesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzli-
                                                       f)   die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behörd-   cher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen In-
A2-2.12.5       Die Regelung der Versicherung neuer         lichen oder gerichtlichen Verfahrens.              halts in Anspruch genommen wird.
Risiken gemäß A2-2.12.1 gilt nicht für Risiken
a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen        A2-2.14.3      Der Versicherungsnehmer muss nach        Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich
     eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, so-     Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des         auf die im Versicherungsschein deklarierten Grund-
     weit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer-     Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind        stücke.
     schein- oder Versicherungspflicht unterliegen;    zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer
b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen       zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche       Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer
     von Bahnen;                                       und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten        nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt
c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorge-       und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung      oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von
     pflicht unterliegen;                              zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht        A2-2.11 und A2-2.12 kein Versicherungsschutz.
d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und         des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens
     deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versiche-     wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür an-    Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungs-
     rungsverträgen zu versichern sind.                geforderten Schriftstücke übersandt werden.             vertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben unbe-
                                                                                                               rührt.
A2-2.13 Versicherungsschutz nach Beendigung            A2-2.14.4    Maßnahmen und Pflichten im Zusam-
        des Versicherungsvertrags                      menhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit         A2-3.2 Schäden an Grundwasser
        (Nachhaftung)                                  dem Versicherer abzustimmen.                            Versicherungsschutz besteht – abweichend von
                                                                                                               A2-2.10.2 – Versicherungsschutz auch für Pflichten
A2-2.13.1       Endet das Versicherungsverhältnis      A2-2.14.5      Gegen einen Mahnbescheid oder ei-        oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Um-
wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls        nen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umwelt-          weltschadensgesetz am Grundwasser.
des versicherten Risikos oder durch Kündigung des      schäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß
Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so         Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbe-     A2-3.3 Nicht versicherte Tatbestände
besteht der Versicherungsschutz für solche Umwelt-     helfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers be-      Die in A2-2 genannten Ausschlüsse gelten auch für
schäden weiter, die während der Wirksamkeit der        darf es nicht.                                          diese Leistungserweiterung (A2-3). Falls im Versi-
Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt                                                              cherungsschein oder seinen Nachträgen nicht aus-
der Beendigung des Versicherungsverhältnisses          A2-2.14.6      Im Widerspruchsverfahren oder ei-        drücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt:
noch nicht festgestellt waren, mit folgender           nem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umwelt-
Maßgabe:                                               schadens hat der Versicherungsnehmer dem Versi-         Nicht versichert sind:
Der Versicherungsschutz                                cherer die Führung des Verfahrens zu überlassen.
a) gilt für die Dauer von fünf Jahren vom Zeitpunkt    Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der    A2-3.3.1 Kosten aus der Dekontamination von Erd-
     der Beendigung des Versicherungsverhältnis-       Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Ver-        reich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigen-
     ses an gerechnet.                                 sicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer              tum des Versicherungsnehmers stehen, standen
b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im         muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erfor-       oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder ge-
     Umfang des bei Beendigung des Versiche-           derlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten      liehen sind oder waren, eingetretenen Brandes,
     rungsverhältnisses geltenden Versicherungs-       Unterlagen zur Verfügung stellen.                       Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder
     vertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten                                                             Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder sei-
     Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versi-   A2-2.14.7     Wenn der Versicherungsnehmer eine         ner Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung
     cherungsjahres, in dem das Versicherungsver-      dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B, B-4        oder den Austausch von Erdreich, ebenso den
     hältnis endet, für den einzelnen Versicherungs-   (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).       Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ab-
     fall jedoch maximal bis zur Höhe der Versiche-                                                            lagerung oder Vernichtung von Erdreich.
     rungssumme des Versicherungsjahres, in dem                                                                Versicherungsschutz für derartige Kosten kann aus-
     das Versicherungsverhältnis endet.                A2-3     Leistungserweiterung zur Umweltscha-           schließlich über eine entsprechende Sach-/Feuer-
                                                                dens-Basisversicherung (A2-2)                  versicherung vereinbart werden.
A2-2.13.2       A2-2.13.1 gilt für den Fall entspre-
chend, dass während der Laufzeit des Versiche-         A2-3.1     Erweiterung des Versicherungsschut-          A2-3.3.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
rungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise              zes um Pflichten oder Ansprüche we-          die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen.
wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt                 gen Schäden, die auf Grundstücken
des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen                 (an Böden oder an Gewässern) des             A2-3.3.3 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
ist.                                                              Versicherungsnehmers eintreten.              für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
                                                       Abweichend von A2-2.10.1 besteht im Rahmen und          Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
A2-2.14 Obliegenheiten des Versicherungsneh-           Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch
          mers bei unmittelbarer Gefahr                für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden        A2-3.4    Versicherungssumme und
          eines Umweltschadens und nach                gemäß Umweltschadensgesetz                                       Jahreshöchstersatzleistung
          Eintritt eines solchen                       – an geschützten Arten oder natürlichen Lebens-         Versicherungsschutz besteht im Rahmen der für die
An Stelle von Teil B, B-2 und B-3 gilt:                     räumen, die sich auf Grundstücken einschließ-      Umweltschadens-Basisversicherung vereinbarten
                                                            lich Gewässern befinden, die im Eigentum des       Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleis-
A2-2.14.1     Jeder Versicherungsfall ist dem               Versicherungsnehmers stehen, standen oder          tung gemäß A2-2.8.1.
Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den            von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder ge-
Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch              liehen sind oder waren.
keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche         – an Boden, der im Eigentum des Versicherungs-
erhoben wurden.                                             nehmers steht, stand oder von ihm gemietet,
                                                            geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war,
A2-2.14.2      Dem Versicherungsnehmer obliegt es           soweit von diesem Boden Gefahren für die
ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und um-        menschliche Gesundheit ausgehen.
fassend zu informieren über:                           – an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser),
a) seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz                 die im Eigentum des Versicherungsnehmers
     obliegende Information an die zuständige               stehen, standen oder von ihm gemietet, ge-
     Behörde,                                               least, gepachtet oder geliehen sind oder waren.

Teil A – Abschnitt A2 – Umweltschadens-Basisversicherung                 Seite 25 von 38

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Teil A – Abschnitt A3                                    A3-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsver-           Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinen-
                                                         trag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für       den Erklärungen im Namen des Versicherungsneh-
Produkthaftpflichtrisiko                                 die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der         mers abzugeben. Kommt es in einem Versiche-
                                                         Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten         rungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatz-
Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeit-         Personen verantwortlich.                                 ansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der
punkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeug-                                                                 Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen.
nisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abge-        A3-3     Versicherungsschutz, Versicherungsfall          Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf
schlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.                                                                     seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
                                                         A3-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall,
A3-1      Gegenstand der Versicherung,                   dass der Versicherungsnehmer wegen eines wäh-            A3-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines
          versichertes Risiko                            rend der Wirksamkeit der Versicherung eingetrete-        Schadenereignisses, das einen unter den Versiche-
                                                         nen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das ei-      rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge
A3-1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgen-          nen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden         haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für
den Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des         Vermögensschaden zur Folge hatte, auf Grund              den Versicherungsnehmer von dem Versicherer ge-
Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und            gesetzlicher                                             wünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer
sich daraus ergebende Vermögensschäden                   Haftpflichtbestimmungen                                  die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm be-
– nicht jedoch für in A3-7.4 und A3-7.5 benannte         privatrechtlichen Inhalts                                sonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidi-
Schäden –, soweit diese durch vom Versicherungs-         von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch          gers.
nehmer                                                   genommen wird.
– hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,              Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge       A3-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder
– erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen            die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden        eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhe-
verursacht wurden.                                       ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die      bung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu
                                                         zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht          fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses
Schäden nach A3-7.4 und A3-7.5 können im Umfang          an.                                                      Rechts bevollmächtigt.
des Versicherungsschutzes nach Abschnitt A3 (Pro-
dukthaftpflichtrisiko) gesondert versichert werden.      A3-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für An-          A3-5     Begrenzung der Leistungen
                                                         sprüche, soweit diese nicht in A3-6.2 oder A3-7 aus-              (Versicherungssumme, Jahreshöchst-
A3-1.2 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf          drücklich mitversichert sind, auch wenn es sich um                ersatzleistung, Serienschaden,
den Produktions- und Tätigkeitsumfang der Betriebs-      gesetzliche Ansprüche handelt,                                    Selbstbeteiligung)
beschreibung, die sich aus dem Versicherungs-            a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus
schein und seinen Nachträgen ergibt.                         Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf            A3-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versiche-
                                                             Schadenersatz statt der Leistung;                    rers ist bei jedem Versicherungsfall auf die verein-
A3-1.3 Im Rahmen dieses Risikos sind mitversi-           b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die          barten Versicherungssummen begrenzt.
chert Ansprüche wegen Schäden aus der Vergabe                Nacherfüllung durchführen zu können;                 Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungs-
von Leistungen an Dritte (Subunternehmer). Nicht         c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertrags-          schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Perso-
versichert ist die Haftpflicht der Subunternehmer            gegenstandes oder wegen des Ausbleibens des          nen erstreckt.
selbst und deren Betriebsangehörige.                         mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;      Versicherungsschutz besteht im Umfang der im Ver-
                                                         d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Ver-          sicherungsschein für die Betriebs-/Berufshaftpflicht-
A3-2      Regelungen zu mitversicherten                      trauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;         versicherung vereinbarten Versicherungssumme.
          Personen und zum Verhältnis                    e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Ver-
          zwischen den Versicherten                          zögerung der Leistung;                               A3-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart
          (Versicherungsnehmer und                       f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tre-        wurde, gilt:
          mitversicherte Personen)                           tender Ersatzleistungen.                             Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind
                                                                                                                  für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjah-
A3-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht        A3-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für An-          res begrenzt
A3-2.1.1       der gesetzlichen Vertreter des Versi-     sprüche, soweit sie auf Grund einer vertraglichen        a) auf das Dreifache der geltenden Mindestversi-
cherungsnehmers und solcher Personen, die er zur         Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der ge-               cherungssumme gemäß des § 95 e) Abs. 5
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Be-        setzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers                Satz 3 des Sozialgesetzbuches V (SGB V) in
triebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in   hinausgehen.                                                   der jeweils geltenden Fassung, wenn für den
dieser Eigenschaft;                                                                                                     Versicherungsnehmer und/oder die versi-
                                                         A3-4     Leistungen der Versicherung und                       cherte(n) Person(en) eine entsprechende Versi-
A3-2.1.2       sämtlicher übrigen Betriebsangehöri-               Vollmacht des Versicherers                            cherungspflicht im Umfang des § 95 e) Abs. 5
gen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstli-                                                                  des SGB V gilt und die vereinbarte Versiche-
chen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer           A3-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst                         rungssumme nicht höher ist als 5.000.000 EUR,
verursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus           a) die Prüfung der Haftpflichtfrage,                     b) in allen anderen Fällen auf das Zweifache der
Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsun-         b) die Abwehr unberechtigter Schadenersatzan-                  vereinbarten Versicherungssumme.
fälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-           sprüche und
rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII              c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von         A3-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit des
handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle ge-         berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.         Vertrages eintretende Versicherungsfälle
mäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in          Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann,       a) aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem glei-
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen           wenn der Versicherungsnehmer auf Grund Geset-                  chen Konstruktions-, Produktions- oder Instruk-
derselben Dienststelle zugefügt werden.                  zes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder             tionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen
                                                         Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und             den mehreren gleichen Ursachen kein innerer
A3-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer gelten-          der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkennt-             Zusammenhang,
den Vertragsbestimmungen sind auf die mitversi-          nisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer              oder
cherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies           ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder          b) aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit
gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorge-       geschlossen worden sind, binden den Versicherer                den gleichen Mängeln behaftet sind,
versicherung (A3-10), wenn das neue Risiko nur für       nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis          gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt
eine mitversicherte Person entsteht.                     oder Vergleich bestanden hätte.                          als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste
                                                         Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versiche-         dieser Versicherungsfälle eingetreten ist.
A3-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzun-            rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versi-
gen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der       cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versiche-   A3-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versiche-
Person des Versicherungsnehmers oder einer mit-          rungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch              rungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der
versicherten Person vorliegen, entfällt der Versiche-    des Dritten freizustellen.                               Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem
rungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer                                                                    im Versicherungsschein und seinen Nachträgen fest-
als auch für die mitversicherten Personen.               A3-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm      gelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die
                                                         zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der              begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versi-
                                                                                                                  cherungsfall die Versicherungssumme übersteigen,

Teil A – Abschnitt A3 – Produkthaftpflichtrisiko                            Seite 26 von 38

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wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründe-    Zu A3-6 und (soweit vereinbart) A3-7 gilt:              A3-6.3 Schäden im Ausland
ten Haftpflichtansprüche abgezogen. A3-5.1 bleibt                                                              A3-6.3.1         Versichert ist die gesetzliche Haft-
unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart       A3-6 und A3-7 regeln den Versicherungsschutz für        pflicht des Versicherungsnehmers wegen im Aus-
wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, de-    besondere Produkthaftpflichtrisiken und die erweiter-   land eintretender Versicherungsfälle ausschließlich
ren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur   ten Produkthaftpflichtbedingungen, deren Risikobe-      a) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungs-
Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche           grenzungen und die für diese Risiken geltenden be-            arbeiten (auch Inspektion und Kundendienst)
verpflichtet.                                          sonderen Ausschlüsse.                                         oder sonstigen Leistungen im Inland oder
Im Falle eines Serienschadens im Sinne von A3-5.3                                                                    Ausland;
hat der Versicherungsnehmer bei jedem Versiche-        Soweit A3-6 und A3-7 keine abweichenden Regelun-              Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
rungsfall 10 %, mindestens 250 EUR, höchstens          gen enthalten, finden auch auf die in A3-6 und A3-7           Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien
2.500 EUR selbst zu tragen.                            geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmun-            oder Kanada.
                                                       gen Anwendung (z. B. A3-4 – Leistung der Versiche-      b) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt
A3-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für           rung und A3-8 – Allgemeine Ausschlüsse).                      sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dort-
Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen                                                                      hin geliefert hat oder hat liefern lassen;
angerechnet.                                           A3-6     Versicherungsschutz für besondere              c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsneh-
                                                                Produkthaftpflichtrisiken, deren                     mer in europäische Staaten geliefert hat, hat lie-
A3-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflicht-                 Risikobegrenzungen und                               fern lassen oder die dorthin gelangt sind.
ansprüche aus einem Versicherungsfall die Versi-                besondere Ausschlüsse
cherungssumme, trägt der Versicherer die Prozess-                                                              Zu b) und c):
kosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur        A3-6.1      Schäden durch Bearbeitung fremder           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ver-
Gesamthöhe dieser Ansprüche.                                       Sachen (Tätigkeitsschäden)                  sicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Ka-
                                                       A3-6.1.1         Tätigkeitsschäden sind Schäden an      nada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Aus-
A3-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Ge-          fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden          lieferung durch den Versicherungsnehmer oder von
schädigten Rentenzahlungen zu leisten und über-        Vermögensschäden durch eine betriebliche oder be-       ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung
steigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungs-    rufliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass   dorthin bestimmt waren.
summe oder den nach Abzug etwaiger sonstiger           der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter
Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verblei-     oder Beauftragter des Versicherungsnehmers              d)   aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von
benden Restbetrag der Versicherungssumme, so           a) an diesen Sachen tätig geworden ist                       Personen, die vom Versicherungsnehmer im
wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der            (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung          Ausland eingestellt oder dort mit der Durchfüh-
Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum               oder dergleichen),                                     rung von Arbeiten betraut worden sind, inso-
Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.       b) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkei-            weit, als diese Arbeitsunfälle und Berufskrank-
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die ent-            ten als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablage-         heiten den Bestimmungen des Sozialgesetzbu-
sprechende Vorschrift der Verordnung über den Ver-           fläche oder dergleichen benutzt hat oder               ches VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für
sicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung    c) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelba-            den Versicherungsnehmer und für die in
in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des            ren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden          A3-2.1.1 genannten Personen.
Versicherungsfalls.                                          haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätigkeit offen-
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der            sichtlich notwendige Schutzvorkehrungen ge-       A3-6.3.2      Aufwendungen des Versicherers für
Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlun-               troffen worden, um diese Schäden zu vermei-       Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Ab-
gen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente          den, liegt kein Tätigkeitsschaden vor.            wehr der von einem Dritten geltend gemachten An-
die Versicherungssumme oder die nach Abzug sons-       Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätig-       sprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-,
tiger Leistungen verbleibende Restversicherungs-       keitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen oder       Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend
summe übersteigt, werden die sonstigen Leistungen      Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betrof-   von A3-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungs-
mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs-         fen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind oder       summe angerechnet.
summe abgesetzt.                                       sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden
                                                       haben.                                                  A3-6.3.3       Die Leistungen des Versicherers er-
A3-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte                                                                 folgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb
Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Aner-      A3-6.1.2        Versichert ist die gesetzliche Haft-    der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
kenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten     pflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeits-      angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Ver-
des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versi-     schäden, die nach Abschluss der Arbeiten oder Aus-      sicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
cherer für den von der Weigerung an entstehenden       führung der sonstigen Leistungen eingetreten sind.      Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh-
Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen          Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschä-          rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
und Kosten nicht aufzukommen.                          digung von
                                                       a) Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen,              A3-6.3.4       Bei Versicherungsfällen in den
                                                             Containern sowie deren Ladung;                    USA/US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen,
                                                       b) Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer            die dort geltend gemacht werden, gilt:
                                                             zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder    Bei der Selbstbeteiligung werden auch die Kosten
                                                             sonstigen Zwecken befinden oder befunden ha-      gemäß A3-6.3.2 berücksichtigt.
                                                             ben.
                                                       Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden be-        A3-6.4     Schäden im Inland, die im Ausland
                                                       trägt je Versicherungsfall 100.000 EUR. Die                        geltend gemacht werden
                                                       Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle ei-    Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfäl-
                                                       nes Versicherungsjahres beträgt 100.000 EUR.            len, die im Ausland geltend gemacht werden, gelten
                                                       Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versi-      die Regelungen gemäß A3-6.3.2 und A3-6.3.4.
                                                       cherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die
                                                       Jahreshöchstersatzleistung.                             A3-6.5 Schäden durch Strahlen
                                                       Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendun-          A3-6.5.1        Versichert ist die gesetzliche Haft-
                                                       gen je Versicherungsfall 250 EUR selbst zu tragen.      pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden,
                                                                                                               die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen-
                                                       A3-6.2 Vertraglich übernommene Haftpflicht              hang mit energiereichen ionisierenden Strahlen ste-
                                                       Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung    hen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
                                                       ausschließlich insoweit, als der Versicherungsneh-      Röntgenstrahlen), ausschließlich für
                                                       mer für auf Sachmängeln beruhende Schadener-            – vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeug-
                                                       satzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang auf              nisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen, die im
                                                       Grund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer                  Zusammenhang mit energiereichen ionisieren-
                                                       über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse,              den Strahlen verwendet werden, ohne dass
                                                       Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunab-               dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich
                                                       hängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrüber-            war.
                                                       gang vorhanden sind.

Teil A – Abschnitt A3 – Produkthaftpflichtrisiko                         Seite 27 von 38

[Seite 28]
A3-6.5.2      Dies gilt nicht für Schäden,                Kein Versicherungsschutz besteht für diese Kosten,      A3-7     Erweiterte Produkthaftpflicht-
a) die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt         sofern                                                           bedingungen
    sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;          – die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nach-
b) die durch die Beförderung von Kernmaterialien               besserungsarbeiten beschädigt oder beseitigt       Generell im Versicherungsschutz enthalten sind die
    einschließlich der damit zusammenhängenden                 werden müssen, ursprünglich vom Versiche-          Leistungen
    Lagerung bedingt sind.                                     rungsnehmer selbst oder in seinem Auftrag          – "Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungs-
                                                               oder für seine Rechnung von Dritten verlegt             schäden" (siehe A3-7.1),
A3-6.6     Nicht versicherungspflichtige                       oder angebracht worden sind,                       – "Weiterverarbeitungs- und Weiterbearbeitungs-
           Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger         – sie sich auf sonstige Leistungen beziehen, die             schäden" (siehe A3-7.2) und
Soweit Versicherungsschutz für nicht versicherungs-            ursprünglich vom Versicherungsnehmer ge-           – "Aus- und Einbaukosten" (siehe A3-7.3).
pflichtige Kraftfahrzeuge/Kraftfahrzeug-Anhänger               schuldet waren, oder                               Für diese mitversicherten Leistungen beträgt die
nach A1-6.8.1 besteht, sind diese Risiken – insoweit      – sie zur Beseitigung des Mangels an der                Versicherungssumme je Versicherungsfall
abweichend von A3-8.13 – auch nach Abschnitt A3                Werkleistung selbst aufgewendet werden.            250.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Ver-
versichert.                                                                                                       sicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt
                                                          A3-6.10         Medienverluste                          250.000 EUR.
A3-6.7 Umwelthaftpflicht-Produktrisiko                    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Aus-   Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendun-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-     tretens bzw. Verlustes von Flüssigkeiten oder Gasen     gen je Versicherungsfall 10 %, mindestens
cherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelt-               auf Grund mangelhaft hergestellter, gelieferter, mon-   100 EUR, höchstens 1.000 EUR selbst zu tragen.
einwirkung, die durch vom Versicherungsnehmer             tierter oder gewarteter Behälter, Tanks, Rohrleitun-    Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versi-
hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Ab-        gen und dergleichen, soweit es sich nicht um Schä-      cherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die
fälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach      den gemäß A1-7.25 a) handelt. Diese Schäden wer-        Jahreshöchstersatzleistung.
Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der           den wie Sachschäden behandelt. Ersetzt wird aus-
Arbeiten entstehen.                                       schließlich der Wiederbeschaffungswert der abhand-      Für A3-7 gilt:
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schä-         engekommenen Flüssigkeiten oder Gase                    Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können so-
den durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung,          (Medienverluste) am Tag des Schadens.                   wohl solche des Versicherungsnehmers als auch
Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage,                                                                       Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versiche-
Instandhaltung oder Wartung von                           A3-6.11 Erhöhte Energie- und Wasserkosten               rungsnehmers enthalten.
a) Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädli-           Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche     Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwen-
      che Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu         wegen erhöhten Energie- und Wasserverbrauchs auf        dung der vom Versicherungsnehmer hergestellten
      lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzu-        Grund vom Versicherungsnehmer mangelhaft durch-         oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferun-
      leiten (WHG-Anlagen);                               geführter Installations-, Reparatur- und/oder War-      gen stehen Mängeln in der Herstellung oder Liefe-
b) Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelt-              tungsarbeiten.                                          rung gleich.
      haftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);                  Ausgeschlossen bleiben Ansprüche infolge vollstän-      Mangelhaftigkeit im Sinne dieser Regelung ist die
c) Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienen-             diger oder teilweiser Unwirksamkeit von Energie-        tatsächliche Mangelhaftigkeit, nicht der Mangelver-
      den Bestimmungen einer Genehmigungs- oder           sparmaßnahmen.                                          dacht.
      Anzeigepflicht unterliegen;                                                                                 Es gelten die Regelungen A3-6.2 (vertraglich über-
d) Abwasseranlagen                                        A3-6.12 Verkaufs- und Lieferbedingungen                 nommene Haftpflicht) und A3-6.3 (Schäden im
oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche An-   Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und ei-         Ausland).
lagen bestimmt sind.                                      nem Anspruchsteller die Allgemeinen Verkaufs-
                                                          und/oder Lieferbedingungen des Versicherungsneh-        A3-7.1   Verbindungs-, Vermischungs-,
A3-6.8 Mängelbeseitigungsnebenkosten                      mers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der                Verarbeitungsschäden
Versichert sind Ansprüche gegen den Versiche-             Versicherer auf darin enthaltene Haftungsaus-           A3-7.1.1      Versichert sind gesetzliche Schadens-
rungsnehmer wegen Sachschäden, die als Folge ei-          schlüsse nicht berufen, wenn und soweit der Versi-      ersatzansprüche Dritter wegen der in A3-7.1.2 ge-
nes mangelhaften Werkes auftreten. Versichert sind        cherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und er          nannten Schäden infolge Mangelhaftigkeit von Ge-
insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um       nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung          samtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächli-
die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der               verpflichtet ist.                                       chen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare
Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um                                                                    Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von
nach erfolgter Nachbesserung den vorherigen Zu-           A3-6.13 Geothermie                                      mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnis-
stand wiederherzustellen.                                 Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erd-     sen mit anderen Produkten entstanden sind.
                                                          wärme dem Untergrund entnommen wird.
Kein Versicherungsschutz besteht insofern für             Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der    A3-7.1.2       Gedeckt sind ausschließlich
Kosten, die aufgewendet werden                            Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen.          Schadensersatzansprüche wegen
– ausschließlich zur Nachbesserung, ohne dass             Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächen-     a) der Beschädigung oder Vernichtung der ande-
     ein Folgeschaden eingetreten ist oder                geothermie und Geothermie mittels Bohrung.                  ren Produkte;
– zur Beseitigung des Mangels an der Werkleis-                                                                    b) anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte
     tung selbst.                                         A3-6.13.1       Versichert ist die gesetzliche Haft-        aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des Ent-
                                                          pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden              gelts für die mangelhaften Erzeugnisse des
A3-6.9 Nachbesserungsbegleitschäden                       ausschließlich im Zusammenhang mit                          Versicherungsnehmers;
Versichert sind im Folgenden bestimmte Kosten, die        a) Flächengeothermie-Anlagen                            c) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirt-
nur zur gesetzlich geschuldeten Nachbesserung auf-              (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe),                schaftlich zumutbare Nachbearbeitung der Ge-
gewendet werden, ohne dass ein Sachschaden als            b) Herstellung und Lieferung von Teilen für                 samtprodukte oder für eine andere Schadens-
Folge eines mangelhaften Werkes eingetreten ist.                Geothermie-Anlagen.                                   beseitigung. Der Versicherer ersetzt diese Kos-
Versichert sind ausschließlich die Kosten, die erfor-                                                                 ten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt
derlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum         A3-6.13.2    Die folgenden Ausschlüsse finden               für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers
Zwecke der Nachbesserung zugänglich zu machen             keine Anwendung:                                            zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte
und um nach erfolgter Nachbesserung den vorheri-          a) A3-8.10 (Senkungen, Erdrutschungen,                      (nach Nachbearbeitung oder anderer Scha-
gen Zustand wiederherzustellen. A1-3.2 a) findet in-           Überschwemmungen),                                     densbeseitigung) steht;
soweit keine Anwendung.                                   b) A3-8.11 (Bergschaden, Schäden beim                   d) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgange-
                                                               Bergbaubetrieb).                                       nen Gewinns), weil die Gesamtprodukte nicht
Als Schadenereignis gemäß A1-3.1 gilt der                                                                             oder nur mit einem Preisnachlass veräußert
Zeitpunkt, in dem die Arbeiten abgeschlossen                                                                          werden können. Der Versicherer ersetzt diese
sind, die später die Nachbesserung erforderlich                                                                       Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in
machen.                                                                                                               dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versi-
                                                                                                                      cherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht,
                                                                                                                      der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung
                                                                                                                      der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für
                                                                                                                      die Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre;


Teil A – Abschnitt A3 – Produkthaftpflichtrisiko                             Seite 28 von 38

[Seite 29]
e)   der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers              ursprünglichen Lieferung des Versicherungs-          das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungs-
     unmittelbar entstandenen Kosten durch den              nehmers zum Ort des Austauschs, sind nur die         nehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte
     Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftig-          Kosten des Direkttransports versichert.              (nach Reparatur oder anderer Mangelbeseitigungs-
     keit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche                                                                 maßnahme) steht.
     wegen eines darüber hinausgehenden Scha-           A3-7.3.3      Ausschließlich für die in A3-7.3.2 ge-
     dens durch den Produktionsausfall sind nicht       nannten Kosten besteht in Erweiterung zu A3-7.3.1
     versichert.                                        Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfül-       Falls die folgenden Leistungen für die erweiterte
                                                        lung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder    Produkthaftpflichtversicherung
A3-7.2     Weiterverarbeitungs- und                     zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses           – "Schäden durch mangelhafte Maschinen"
           Weiterbearbeitungsschäden                    des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem               (siehe A3-7.4) und
A3-7.2.1         Versichert sind gesetzliche            Abnehmer aufgewendet werden.                             – Prüf- und Sortierkosten – Versicherungs-
Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in                                                                          schutz gemäß A3-7.4 für Produkte mit Man-
A3-7.2.2 genannten Schäden infolge Weiterverarbei-      A3-7.3.4       Kein Versicherungsschutz besteht,              gelverdacht" (siehe A3-7.5)
tung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder    wenn                                                     mitversichert werden sollen, muss dies beson-
gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung,     a) der Versicherungsnehmer die mangelhaften              ders vereinbart werden und im Versicherungs-
Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produk-           Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat       schein ausdrücklich dokumentiert sein.
ten stattfindet.                                            oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung
                                                            oder unter seiner Leitung hat einbauen oder          A3-7.4    Schäden durch mangelhafte Maschinen
A3-7.2.2       Gedeckt sind ausschließlich                  montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Ver-               (sofern vereinbart)
Schadensersatzansprüche wegen                               sicherungsnehmer beweist, dass die Mangel-           Falls folgendes zusätzliches Risiko gemäß
a) Kosten für die Weiterverarbeitung oder –bear-            haftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage         A3-7.4 versichert werden soll, kann durch beson-
    beitung der mangelhaften Erzeugnisse mit Aus-           oder Montageleitung, sondern ausschließlich          dere Vereinbarung der Versicherungsschutz im
    nahme des Entgelts für die mangelhaften Er-             aus der Herstellung oder Lieferung resultiert;       Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen
    zeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern          b) sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen ge-              wie folgt erweitert werden:
    die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeug-             mäß A3-7.3.1 bis A3-7.3.3 auf Teile, Zubehör
    nisse unveräußerlich sind;                              oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen-, oder       A3-7.4.1 Versichert sind gesetzliche Schadenser-
b) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirt-             Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Er-          satzansprüche Dritter wegen der in A3-7.4.2 ge-
    schaftlich zumutbare Nachbearbeitung der wei-           zeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch        nannten Schäden infolge Mangelhaftigkeit von
    terverarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse          den Versicherungsnehmer oder von ihm beauf-          Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer
    oder für eine andere Schadensbeseitigung. Der           tragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder       mangelhaft hergestellte, gelieferte, montierte oder
    Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Ver-            den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasser-         gewartete Maschinen produziert, be- oder verarbei-
    hältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeug-       fahrzeugen bestimmt waren.                           tet wurden.
    nisse des Versicherungsnehmers zum Ver-
    kaufspreis der weiterverarbeiteten oder bearbei-    A3-7.3.5 Aus- und Einbaukosten beim Einzel-              Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert
    teten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder                    teileaustausch und Reparaturkosten           werden soll, kann durch besondere Vereinba-
    anderer Schadensbeseitigung) steht;                 In Erweiterung zu A3-7.3.1 bis A3-7.3.3 besteht Ver-     rung der Versicherungsschutz im Versicherungs-
c) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgange-         sicherungsschutz auch für gesetzliche Ansprüche          schein oder in seinen Nachträgen wie folgt er-
    nen Gewinns), weil die weiterverarbeiteten oder     Dritter wegen                                            weitert werden:
    bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit ei-     a) Kosten für den Austausch mangelhafter Einzel-         Als Maschinen gelten auch Werkzeuge an Maschi-
    nem Preisnachlass veräußert werden können.                teile von Erzeugnissen des Versicherungsneh-       nen und Erzeugnisse der Steuer-, Mess- und Regel-
    Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnach-              mers, die in Gesamtprodukte Dritter eingebaut,     technik sowie Formen.
    teile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt         angebracht, verlegt oder aufgetragen worden
    für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers              sind (mit Ausnahme der Kosten für die Nach-        A3-7.4.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenser-
    zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangel-               und Neulieferung mangelfreier Einzelteile);        satzansprüche wegen
    freier Herstellung oder Lieferung der Erzeug-       b) Kosten der Reparatur mangelhafter Erzeug-             a) der Beschädigung oder Vernichtung der mittels
    nisse des Versicherungsnehmers nach Weiter-               nisse des Versicherungsnehmers im eingebau-             der Maschine hergestellten, be- oder verarbei-
    verarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten ge-            ten Zustand;                                            teten Produkte;
    wesen wäre.                                         c) Kosten für andere Mangelbeseitigungsmaß-              b) anderer für die Herstellung, Be- oder Verarbei-
                                                              nahmen an mangelhaften Erzeugnissen des                 tung der Produkte nutzlos aufgewendeter Kos-
A3-7.3 Aus- und Einbaukosten                                  Versicherungsnehmers, die in Gesamtprodukte             ten;
A3-7.3.1      Versichert sind gesetzliche                     Dritter eingebaut, angebracht, verlegt oder auf-   c) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirt-
Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in                  getragen worden sind.                                   schaftlich zumutbare Nachbearbeitung der mit-
A3-7.3.2 und A3-7.3.3 genannten Schäden infolge         d) Im Falle des Austauschs mangelhafter Einzel-               tels der Maschinen des Versicherungsnehmers
Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die             teile im Sinne von A3-7.3.5 a) besteht Versiche-        hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte
durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder                rungsschutz auch für die Kosten des Transports          oder für eine andere Schadensbeseitigung;
Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelie-            nach- oder neugelieferter Einzelteile mit Aus-     d) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgange-
ferten Erzeugnissen entstanden sind.                          nahme solcher an den Erfüllungsort der ur-              nen Gewinns), weil die mittels der Maschinen
                                                              sprünglichen Lieferung des Versicherungsneh-            des Versicherungsnehmers hergestellten, be-
A3-7.3.2      Gedeckt sind ausschließlich                     mers. Sind die Kosten für den direkten Trans-           oder verarbeiteten Produkte nicht oder nur mit
Schadensersatzansprüche wegen                                 port vom Versicherungsnehmer zum Ort des                einem Preisnachlass veräußert werden konn-
a) Kosten für den Austausch mangelhafter Er-                  Austauschs geringer als die Kosten des Trans-           ten;
    zeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen),          ports vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lie-    e) der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers
    d. h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen,                  ferung des Versicherungsnehmers zum Ort des             unmittelbar entstandenen Kosten infolge eines
    Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeug-             Austauschs, sind nur die Kosten des Direkt-             sich aus Mängeln der hergestellten, be- oder
    nisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen               transports versichert.                                  verarbeitenden Produkte ergebenden Produkti-
    oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder        e) Die Ausschlüsse gemäß A3-7.3.4 finden auch                 onsausfalls. Ansprüche wegen eines darüber
    mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versiche-              in Fällen gemäß A3-7.3.5 Anwendung.                     hinausgehenden Schadens durch den Produkti-
    rungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten                                                                        onsausfall sind nicht versichert;
    für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Er-     A3-7.3.6       Kann der Mangel des Gesamtpro-            f) weiterer Vermögensnachteile, weil die mittels
    zeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.       dukts durch verschiedene der in A3-7.3.2, A3-7.3.3            der Maschinen des Versicherungsnehmers
b) Kosten für den Transport mangelfreier Erzeug-        und A3-7.3.5 genannten Maßnahmen beseitigt wer-               mangelhaft hergestellten, be- oder verarbeite-
    nisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit        den, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der              ten Produkte mit anderen Produkten verbun-
    Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der           günstigsten versicherten Kosten. Im Falle einer Re-           den, vermischt, verarbeitet (A3-7.1) oder weiter-
    ursprünglichen Lieferung des Versicherungs-         paratur oder anderen Mangelbeseitigungsmaßnah-                verarbeitet oder -bearbeitet (A3-7.2), eingebaut,
    nehmers. Sind die Kosten für den direkten           men im Sinne von A3-7.3.5 b) und A3-7.3.5 c) er-              angebracht, verlegt oder aufgetragen (A3-7.3)
    Transport vom Versicherungsnehmer bzw. vom          setzt der Versicherer die daraus entstandenen Kos-            werden. Dieser Versicherungsschutz wird im
    Dritten zum Ort des Austauschs geringer als die     ten darüber hinaus in dem Verhältnis nicht, in dem            Umfang der vorgenannten A3-7.1 ff. gewährt.
    Kosten des Transports vom Erfüllungsort der

Teil A – Abschnitt A3 – Produkthaftpflichtrisiko                           Seite 29 von 38

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A3-7.5    Prüf- und Sortierkosten; Versicherungs-        Bei A3-7.3.3 und A3-7.5.4 ist es für den Versiche-      A3-8.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
          schutz gemäß A3-7.4 für Produkte mit           rungsfall – abweichend von A3-3.1 – unerheblich,                  Schädlichkeit von Erzeugnissen,
          Mangelverdacht (sofern vereinbart)             dass es sich nicht um Haftpflichtansprüche handelt.               Arbeiten und sonstigen Leistungen
Falls folgendes zusätzliche Risiko A3-7.5 versi-                                                                 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
chert werden soll, kann durch besondere Verein-          Der Versicherungsfall tritt ein bei:                    Personen, die den Schaden dadurch verursacht ha-
barung der Versicherungsschutz im Versiche-              a) A3-7.1 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermi-           ben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit
rungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt              schung oder Verarbeitung der Erzeugnisse;           oder Schädlichkeit
erweitert werden:                                        b) A3-7.2 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder       a) Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
Besteht Versicherungsschutz für die vorangehenden            -verarbeitung der Erzeugnisse;                      b) Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht
Leistungen gemäß bis A3-7.4 ff., gilt:                   c) A3-7.3 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens,              haben.
                                                             Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse;          A3-2.3 findet keine Anwendung.
A3-7.5.1       Versichert sind gesetzliche Schadens-     d) A3-7.4.2 a) bis A3-7.4.2 e) im Zeitpunkt der
ersatzansprüche Dritter wegen der inA3-7.5.2 und             Produktion, Be- oder Verarbeitung der in A3-7.4     A3-8.3    Ansprüche der Versicherten
A3-7.5.3 genannten Schäden infolge der Überprü-              genannten Sachen;                                             untereinander
fung von Produkten der Dritten auf Mängel, wenn die      e) A3-7.4.2 f) in den für A3-7.1 bis A3-7.3 vorge-      Ausgeschlossen sind Ansprüche
Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festge-          nannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher        a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in
stellt wurde und aufgrund ausreichenden Stichpro-            dieser Ziffern die Regelung gemäß A3-7.4.2 f)            A3-8.4 benannten Personen gegen die mitver-
benbefundes oder sonstiger nachweisbarer Tatsa-              in Zusammenhang steht;                                   sicherten Personen,
chen gleiche Mängel an gleichartigen Produkten zu        f) A3-7.5 in den für A3-7.1 bis A3-7.4 vorgenann-       b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern
befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststel-          ten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser          desselben Versicherungsvertrages,
lung dienen, welche der Produkte mit Mangelver-              Ziffern die in A3-7.5 geregelte Überprüfung in      c) zwischen mehreren mitversicherten Personen
dacht tatsächlich mangelhaft sind und bei welchen            Zusammenhang steht.                                      desselben Versicherungsvertrages.
dieser Produkte die nach A3-7.1 ff. versicherten                                                                 Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von
Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich             A3-7.7     Besondere Ausschlüsse                        Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit
sind. Produkte im Sinne dieser Regelung sind sol-                   für die erweiterten Produkt-                 diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
che, die aus oder mit Erzeugnissen des Versiche-                    haftpflichtbedingungen
rungsnehmers hergestellt, be- oder verarbeitet           A3-7.7.1        Folgeschäden                            A3-8.4    Schadensfälle von Angehörigen
wurden.                                                  Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Folgeschä-                    des Versicherungsnehmers, gesetzli-
                                                         den (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktions-                chen Vertretern, Gesellschaftern und
A3-7.5.2      Gedeckt sind ausschließlich                ausfall), soweit diese nicht in den A3-7.1 ff. aus-               anderen Personen
Schadensersatzansprüche wegen Kosten der Über-           drücklich mitversichert sind.                           Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den
prüfung der Produkte mit Mangelverdacht. Zur Über-                                                               Versicherungsnehmer
prüfung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren         A3-7.7.2       Verbundene Unternehmen                   a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit
zu überprüfender und Aussortieren von überprüften        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,                 ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die
Produkten sowie das infolge der Überprüfung erfor-       die von Unternehmen, die mit dem Versicherungs-              zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten
derliche Umpacken der betroffenen Produkte.              nehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital             Personen gehören;
                                                         mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheit-        Als Angehörige gelten
A3-7.5.3        Ist jedoch zu erwarten, dass die         lichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend             – Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des
Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangel-          gemacht werden.                                                   Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver-
verdacht zzgl. der nach A3-7.1 ff. gedeckten Kosten                                                                        gleichbare Partnerschaften nach dem
auf Basis der festgestellten oder nach objektiven        A3-7.7.3        Rückrufkostenausschluss                           Recht anderer Staaten,
Tatsachen anzunehmenden Fehlerquote höher sind,          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Kosten ge-               – Eltern und Kinder,
als die nach A3-7 ff. gedeckten Kosten im Falle der      mäß A3-7.1.2 c), A3-7.2.2 b), A3-7.3 und – soweit            – Adoptiveltern und -kinder,
tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller Produkte mit        vereinbart – A3-7.5 sowie Ansprüche wegen Beseiti-           – Schwiegereltern und -kinder,
Mangelverdacht, so beschränkt sich der Versiche-         gungs- bzw. Vernichtungskosten gemäß A3-7.1.2 d)             – Stiefeltern und -kinder,
rungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach         und A3-7.2.2 c), die im Zusammenhang mit einem               – Großeltern und Enkel,
A3-7.1 ff. In diesen Fällen oder wenn eine Feststel-     Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden.             – Geschwister sowie
lung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des       Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beru-         – Pflegeeltern und -kinder (Personen, die
Produkts möglich ist, bedarf es keines Nachweises,       hende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zu-                  durch ein familienähnliches, auf längere
dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich         ständiger Behörden oder sonstiger Dritter an End-                 Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern
Mängel aufweisen.                                        verbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler,                  und Kinder miteinander verbunden sind).
Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach      Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeug-        b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreu-
Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre bei tat-         nisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen           ern, wenn der Versicherungsnehmer eine ge-
sächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Er-     Mängel prüfen, die gegebenenfalls festgestellten             schäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige
zeugnisse die notwendige Mangelbeseitigungsmaß-          Mängel beheben oder andere namentlich benannten              oder betreute Person ist;
nahme nach A3-7.3, so beschränkt sich der Versi-         Maßnahmen durchführen zu lassen.                        c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der
cherungsschutz ebenfalls auf die Versicherungsleis-                                                                   Versicherungsnehmer eine juristische Person
tungen nach A3-7.3. Auch in diesen Fällen bedarf es      A3-8     Allgemeine Ausschlüsse                              des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein
keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangel-                                                                      nicht rechtsfähiger Verein ist;
verdacht tatsächlich Mängel aufweisen.                   Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträ-        d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden
                                                         gen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,           Gesellschaftern, wenn der Versicherungsneh-
A3-7.5.4        Ausschließlich für die in A3-7.5.2 und   sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:                 mer eine Offene Handelsgesellschaft, Komman-
A3-7.5.3 genannten Kosten besteht in Erweiterung                                                                      ditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen
von A3-7.5.1 Versicherungsschutz auch dann, wenn         A3-8.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                    Rechts ist;
sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neu-    Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller        e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungs-
lieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des         Personen, die den Schaden                                    nehmer eine eingetragene Partnerschaftsge-
Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von die-           a) vorsätzlich oder                                          sellschaft ist;
sem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.             b) durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen           f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insol-
                                                             oder behördlichen Vorschriften sowie von                 venzverwaltern.
A3-7.6   Versicherungsfall und Zeitpunkt                     schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen          Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für
         seines Eintritts                                    des Auftraggebers                                   Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit        herbeigeführt haben.                                    Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
des Vertrags eingetretene Schadensereignis gemäß         A3-2.3 findet keine Anwendung.                          leben.
A3-3.1.                                                  A3-8.1 b) findet nur dann Anwendung, wenn Versi-
                                                         cherungsschutz nach A3-7 vereinbart ist.


Teil A – Abschnitt A3 – Produkthaftpflichtrisiko                           Seite 30 von 38

[Seite 31]
A3-8.5     Schäden an hergestellten oder                 b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem           A3-8.17 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche
           gelieferten Sachen, Arbeiten                  Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehalte-                Verfügungen, höhere Gewalt
           und sonstigen Leistungen                      nen oder veräußerten Tiere entstanden sind.           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an           In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn    die nachweislich
vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelie-        der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder        – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
ferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen        vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.            Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leis-                                                              Generalstreik, illegalem Streik oder
tung liegenden Ursache und alle sich daraus erge-        A3-8.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger        – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder
benden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann,            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,               Maßnahmen
wenn die Schadenursache in einem mangelhaften            die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte      beruhen.
Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teil-    Person oder eine von ihnen bestellte oder beauf-      Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
leistung liegt und zur Beschädigung oder Vernich-        tragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahr-     soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt
tung der Sache oder Leistung führt.                      zeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.      haben.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung,            Zum Gebrauch gehört z. B. auch:
wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versi-      – Ein- und Aussteigen,                                A3-8.18 Entschädigungen mit Strafcharakter
cherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der       – Be- und Entladen,                                             ("punitive damages")
Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen       – Betanken und Aufladen,                              Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung
übernommen haben.                                        – Reparatur, Wartung und Reinigung,                   mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder
                                                         – Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtun-       exemplary damages.
A3-8.6 Asbest                                                 gen als Arbeitsmaschine.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,                                                                   A3-8.19 Französische "Garantie Décennale"
die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder            Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen                und gleichartige Bestimmungen
Erzeugnisse zurückzuführen sind.                         an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhä-       Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den
                                                         nger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,    Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang
A3-8.7 Gentechnik                                        wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer       stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1231-1
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,             des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei      des französischen Code Civil oder gleichartiger
die zurückzuführen sind auf                              nicht in Betrieb gesetzt wird.                        Bestimmungen anderer Länder.
a) gentechnische Arbeiten,
b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),             A3-8.14 Luft- und Raumfahrzeuge                       A3-8.20 Arzneimittel
c) Erzeugnisse, die                                      Ausgeschlossen sind Ansprüche                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personen-
     – Bestandteile aus GVO enthalten,                   a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,        schäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittel-
     – aus GVO oder mit Hilfe von GVO                        eine mitversicherte Person oder eine von ihnen    gesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arz-
          hergestellt wurden.                                bestellte oder beauftragte Person durch den       neimittel, für die der Versicherungsnehmer in der
                                                             Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges          Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im
A3-8.8 Rechtsmängel                                          verursachen oder für die sie als Halter oder      Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen
Ausgeschlossen sind Ansprüche, die daraus herge-             Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in       hat.
leitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten          Anspruch genommen werden;
mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schä-        b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeu-           A3-8.21 Sprengstoffe, Feuerwerke
den aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen            gen, der mit diesen beförderten Sachen, der In-   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrech-          sassen und allen sich daraus ergebenden Ver-      aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von
ten, Namensrechten, Verstößen in Wettbewerb und              mögensschäden                                     Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandels-
Werbung).                                                c) wegen Schäden aus                                  zwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen
                                                             – der Planung oder Konstruktion, Herstellung      von Feuerwerken.
A3-8.9   Anfeindung, Schikane, Belästigung                        oder Lieferung von Luft- oder Raumfahr-
         und sonstige Diskriminierung                             zeugen oder Teilen von Luft- oder Raum-      A3-8.22 Brennbare und explosible Stoffe
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden                       fahrzeugen, soweit die Teile im Zeitpunkt    Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleich-                  der Auslieferung ersichtlich für den Bau     Personen, die den Schaden durch bewusst gesetz-,
behandlung oder sonstigen Diskriminierungen.                      von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den       vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit
                                                                  Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen be-      brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht ha-
A3-8.10 Abwässer, Senkungen, Erdrutschun-                         stimmt waren,                                ben. A3-2.3 findet keine Anwendung.
         gen, Überschwemmungen                               – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, In-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschä-                     spektion, Überholung, Reparatur, Beförde-    A3-8.23 Abbruch- und Einreißarbeiten,
den und alle sich daraus ergebenden Vermögens-                    rung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder                Sprengungen
schäden, welche entstehen durch                                   deren Teilen.                                Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschä-
a) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche                                                                 den und allen sich daraus ergebenden Vermögens-
    Abwässer handelt,                                    A3-8.15 Wasserfahrzeuge                               schäden, die entstehen bei
b) Senkungen von Grundstücken oder                       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,          a) Abbruch- und Einreißarbeiten:
    Erdrutschungen,                                      die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte          in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
c) Überschwemmungen stehender oder fließender            Person oder eine von ihnen bestellte oder beauf-          einzureißenden Bauwerks entspricht;
    Gewässer.                                            tragte Person durch den Gebrauch eines Wasser-        b) Sprengungen:
                                                         fahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter        an Immobilien in einem Umkreis mit einem
A3-8.11 Bergschäden, Schäden beim                        oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch          Radius von weniger als 150 m.
          Bergbaubetrieb                                 genommen werden.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                      Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen      A3-8.24 Ansprüche nach
a) Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG,                an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im                    Umweltschadensgesetz
    wenn hierdurch Grundstücke, deren Bestand-           Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Perso-     Ausgeschlossen sind Ansprüche, die gegen den
    teile und Zubehör beschädigt werden,                 nen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeuges ist     Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden ge-
b) Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des              und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Be-      mäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der
    § 114 BBergG durch schlagende Wetter,                trieb gesetzt wird.                                   EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren-
    Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie                                                                     den nationalen Umsetzungsgesetzen geltend ge-
    Kohlenstaubexplosionen.                              A3-8.16 Bahnen, Teilnahme am                          macht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versi-
                                                                  Eisenbahnbetrieb                             cherungsnehmer von einem Dritten auf Grund ge-
A3-8.12 Übertragung von Krankheiten                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden           setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                      aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung    Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschä-
a) Personenschäden, die aus der Übertragung              von Personen oder Sachen sowie aus der selbst-        den entstandenen Kosten in Anspruch genommen
einer Krankheit des Versicherungsnehmers                 ständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am       wird.
resultieren.                                             Eisenbahnbetrieb.


Teil A – Abschnitt A3 – Produkthaftpflichtrisiko                          Seite 31 von 38

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Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche An-       A3-10     Neu hinzukommende Risiken                       A3-12    Versicherungsschutz nach
sprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Um-                   (Vorsorgeversicherung)                                   Betriebseinstellung oder
weltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Um-                                                                            Berufsaufgabe (Nachhaftung)
welthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nati-    A3-10.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist
onaler Umsetzungsgesetze bereits auf Grund ge-           die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-         Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des voll-
setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen     mers aus Risiken, die nach Abschluss des Versiche-        ständigen und dauerhaften Wegfalls des versicher-
Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend ge-        rungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.           ten Risikos wegen Berufsaufgabe, Betriebs-, Pro-
macht werden könnten.                                                                                              duktions- oder Liefereinstellung (nicht aus anderen
                                                         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jedes           Gründen, wie z. B. Änderung der Rechtsform) been-
A3-8.25 Schäden im Zusammenhang mit dem                  neue Risiko unverzüglich anzuzeigen. Kommt der            det, besteht für nach der Wirksamkeit der Versiche-
           Austausch, der Übermittlung und der           Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht           rung eingetretene Versicherungsfälle Versicherungs-
           Bereitstellung elektronischer Daten           nach, so erhöhen sich die in A3-5.4 genannten             schutz im Umfang des Vertrags, wie folgt:
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden              Selbstbehalte in Schadensfällen, die mit neu ent-
aus dem Austausch, der Übermittlung und der Be-          standenen Risiken in Zusammenhang stehen, auf             Der Versicherungsschutz
reitstellung elektronischer Daten, soweit es sich han-   20 %, mindestens 500 EUR, höchstens 5.000 EUR.            a) gilt für die Dauer von fünf Jahren vom Zeitpunkt
delt um Schäden aus                                      Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko         der Beendigung des Versicherungsverhältnis-
a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarma-               angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer                ses an gerechnet;
      chung oder Veränderung von Daten,                  zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Ab-           b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im
b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von         schluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt                Umfang des bei Beendigung des Versiche-
      Daten,                                             hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch                rungsverhältnisses geltenden Versicherungs-
c) Störung des Zugangs zum elektronischen                nicht verstrichen war.                                         vertrages und zwar in Höhe des unverbrauch-
      Datenaustausch,                                                                                                   ten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des
d) Übermittlung vertraulicher Daten oder                 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko ei-        Versicherungsjahres, in dem das Versiche-
      Informationen.                                     nen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt                   rungsverhältnis endet, für den einzelnen Versi-
                                                         eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb             cherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der
A3-8.26 Erprobungsklausel                                einer Frist von einem Monat nach Eingang der An-               Versicherungssumme des Versicherungsjahres,
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Sachschäden            zeige nicht zustande, entfällt der Versicherungs-              in dem das Versicherungsverhältnis endet.
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä-           schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen          Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versi-
den sowie Ansprüche aus Schäden gemäß A3-7               Entstehung.                                               cherungsfälle werden so behandelt, als wären sie
durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wir-                                                                      am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten.
kung im Hinblick auf den konkreten Verwendungs-          A3-10.2 Der Versicherungsschutz für neue
zweck nicht nach dem Stand der Technik oder in           Risiken besteht für Personenschäden, für Sach-
sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.               schäden und – soweit vereinbart - für Schäden
Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den       gemäß Ziffer A3-7 in Höhe der für den Versi-
hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in     cherungsvertrag vereinbarten Versicherungs-
einem Funktionszusammenhang stehen noch deren            summen.
bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen.
A3-8.26 findet nur dann Anwendung, wenn Versiche-        A3-10.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung
rungsschutz nach A3-7 vereinbart ist.                    gilt nicht für
                                                         a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder
A3-9     Veränderungen des versicherten Risi-                  Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahr-
         kos (Erhöhungen und Erweiterungen)                    zeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulas-
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des            sungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht
Versicherungsnehmers                                           unterliegen;
                                                         b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder
A3-9.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des                   Führen von Bahnen;
versicherten Risikos. Dies gilt nicht                    c) Risiken, die der Versicherungs- oder
a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von                Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
     versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder         d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen wer-
     Wasserfahrzeugen sowie                                    den und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs-                Versicherungsverträgen zu versichern sind.
     oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
                                                         A3-11 Zeitliche Begrenzung
A3-9.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos           A3-11.1 Der Versicherungsschutz gemäß A3-7.1 ff.
durch Änderung bestehender oder Erlass neuer             umfasst die Folgen aller während der Wirksamkeit
Rechtsvorschriften;                                      der Versicherung eingetretenen Versicherungsfälle,
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das     die dem Versicherer nicht später als drei Jahre nach
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist     Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet
von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht         werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzei-
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von       geobliegenheiten. Diese dreijährige Befristung des
dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der           Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn der Versiche-
Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.       rungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese
                                                         Frist von ihm unverschuldet versäumt wurde.
A3-9.3 Der Versicherungsnehmer hat wesentliche
Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions-           A3-11.2 Für Ansprüche nach A3-7.1 ff. wegen
oder Tätigkeitsumfangs zwecks Vereinbarung neuer         Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsneh-
Beiträge und Überprüfung der Bedingungen – abwei-        mers, die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsver-
chend von Teil B, B-13.1 (Beitragsregulierung) – un-     trags ausgeliefert wurden, besteht Versicherungs-
verzüglich anzuzeigen. Kommt der Versicherungs-          schutz nur bei besonderer Vereinbarung.
nehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen
sich die in A3-5.4 genannten Selbstbeteiligungen in
Schadensfällen, die mit solchen Erhöhungen oder
Erweiterungen in Zusammenhang stehen, auf 20 %,
mindestens 500 EUR, höchstens 5.000 EUR.


Teil A – Abschnitt A3 – Produkthaftpflichtrisiko                            Seite 32 von 38

[Seite 33]
Teil A – Abschnitt A4                                    A4-4       Begrenzung der Leistungen
                                                                    (Versicherungssummen, Jahres-
Geothermierisiko mittels Bohrung                                    höchstersatzleistung, Serienschaden,
                                                                    Selbstbeteiligung)
Falls das folgende "Geothermierisiko mittels
Bohrung" mitversichert werden soll, muss dies            Für Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung
besonders vereinbart werden und im Versiche-             errichtet werden oder wurden, sind die Leistun-
rungsschein oder in seinen Nachträgen aus-               gen des Versicherers begrenzt – hierfür gelten
drücklich dokumentiert sein.                             die folgenden Regelungen:

Soweit Abschnitt A4 keine abweichenden Rege-             A4-4.1    Für das Betriebs- und Berufs-
lungen enthält, finden auch auf die in Abschnitt                   haftpflichtrisiko (Abschnitt A1)
A4 geregelten Risiken alle anderen Vertrags-             Versicherungsschutz besteht im Rahmen der
bestimmungen der Abschnitte A1 bis A3 Anwen-             vereinbarten, im Versicherungsschein dokumen-
dung.                                                    tierten Versicherungssumme.
                                                         Es gelten die Regelungen unter A1-5.
A4-1     In Erweiterung zu A1-6.2, A2-2.9.3
         und A3-6.13 gilt:                               A4-4.2   Für das Umwelthaftpflichtrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-               (Abschnitt A2-1)
sicherungsnehmers wegen Schäden im Zusam-                Versicherungsschutz besteht im Rahmen der
menhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels              Versicherungssumme von 5.000.000 EUR, die
Bohrung errichtet werden oder wurden. Dies gilt          gemeinsam für das Umwelthaftpflicht- und das
entsprechend für Pflichten und Ansprüche ge-             Umweltschadensrisiko (A2-2) gilt.
mäß USchadG.                                             Es gelten die Regelungen unter (A2-1.4).

A4-2      Die folgenden Ausschlüsse finden               A4-4.3   Für das Umweltschadensrisiko
          keine Anwendung:                                        (Abschnitt A2-2)
a)   A1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen und              Versicherungsschutz besteht im Rahmen der
     Überschwemmungen),                                  Versicherungssumme von 5.000.000 EUR, die
b)   A1-7.13 (Bergschaden, Schäden beim                  gemeinsam für das Umweltschadens- und das
     Bergbaubetrieb),                                    Umwelthaftpflichtrisiko (A2-1) gilt.
c)   A2-1.1.5 (nicht versicherte Anlagen und             Es gelten die Regelungen unter (A2-2.8).
     Tätigkeiten),
d)   A2-1.6.11 (Lagerstätte und Fließverhalten           A4-4.4    Für das Produkthaftpflichtrisiko
     des Grundwassers),                                            (Abschnitt A3)
e)   A2-2.1.4 (nicht versicherte Anlagen und             Versicherungsschutz besteht im Rahmen der
     Tätigkeiten),                                       vereinbarten, im Versicherungsschein dokumen-
f)   A2-2.10.2 (Grundwasser),                            tierten Versicherungssumme. Es gelten die Re-
g)   A2-2.10.3 (Lagerstätte und Fließverhalten           gelungen unter A3-5.
     des Grundwassers),
h)   A2-2.10.18 (Schäden durch Bergbau-
     betrieb),
i)   A3-8.10 (Senkungen, Erdrutschungen,
     Überschwemmungen)
j)   A3-8.11 (Bergschäden, Schäden beim
     Bergbaubetrieb).

A4-3      Für Bauherren besteht Versicherungs-
          schutz nur, wenn Planung und Errich-
          tung der Geothermie-Anlage an Dritte
          vergeben sind.


Teil A – Abschnitt A4 – Zusatzrisiko "Geothermie-Anlagen mittels Bohrung"   Seite 33 von 38

[Seite 34]
Teil B – Allgemeiner Teil                                 Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versiche-         beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Um-
                                                          rer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange-         stand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne
Regelungen über allgemeine Rechte und                     zeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedin-          weiteres als besonders gefahrdrohend.
Pflichten der Vertragsparteien.                           gungen geschlossen hätte.
                                                                                                                    B-3      Obliegenheiten bei und nach Eintritt
                                                          B-1.2.3 Vertragsänderung                                           des Versicherungsfalls
Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten                     Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
                                                          nach B-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und        Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt
B-1       Anzeigepflicht des Versicherungsneh-            hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht ange-        des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu
          mers oder seines Vertreters                     zeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu ande-          erfüllen:
          bis zum Vertragsschluss                         ren Bedingungen geschlossen, so werden die ande-
                                                          ren Bedingungen auf Verlangen des Versicherers            B-3.1      Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung
B-1.1        Vollständigkeit und Richtigkeit von Anga-    rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Ver-       und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat
             ben über gefahrerhebliche Umstände           sicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung        der Versicherungsnehmer Weisungen des Versiche-
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner         werden die anderen Bedingungen ab der laufenden           rers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie
Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekann-        Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.                 Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch –
ten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der                                                                       einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder       Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag       Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag be-
Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des         um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versiche-        teiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat
Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem          rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten       der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er-
vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeige-          Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer              messen zu handeln.
pflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem          den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklä-            der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung ei-       B-3.2     Jeder Versicherungsfall ist dem Versiche-
rung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im              ner Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versi-   rer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn
Sinn von Satz 1 in Textform stellt.                       cherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündi-          noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wor-
                                                          gungsrecht hinzuweisen.                                   den sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versi-
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche-                                                                  cherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend ge-
rungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen-          B-1.3     Frist und Form für die Ausübung                 macht werden.
dung von Absatz 1 und B-1.2 sowohl die Kenntnis                     der Rechte des Versicherers
und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis      Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur          B-3.3     Der Versicherungsnehmer hat dem Versi-
und die Arglist des Versicherungsnehmers zu be-           Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb           cherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schaden-
rücksichtigen.                                            eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat        berichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermitt-
                                                          er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklä-        lung und -regulierung zu unterstützen. Alle Um-
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass            rung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich          stände, die nach Ansicht des Versicherers für die
die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrläs-   weitere Umstände innerhalb eines Monats nach de-          Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mit-
sig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem      ren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist be-        geteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke
Vertreter noch dem Versicherungsnehmer                    ginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von       übersandt werden.
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.         der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände
                                                          Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend ge-     B-3.4      Wird gegen den Versicherungsnehmer ein
B-1.2      Rechtsfolgen der Verletzung der                machte Recht begründen.                                   Haftungsanspruch gerichtlich geltend gemacht, zur
           Anzeigepflicht                                                                                           Geltendmachung eines solchen Anspruchs Prozess-
B-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des                         B-1.4      Hinweispflicht des Versicherers                kostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der
           Versicherungsschutzes                          Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur          Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unver-
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-           Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu,           züglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den
pflicht nach B-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer         wenn er den Versicherungsnehmer durch geson-              Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch be-
vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts be-      derte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax       gründenden Schadensereignisses ein Ermittlungs-
steht auch für die Vergangenheit kein Versiche-           oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzei-      verfahren eingeleitet wird.
rungsschutz.                                              gepflicht hingewiesen hat.
                                                                                                                    B-3.5      Gegen einen Mahnbescheid oder eine
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht,          B-1.5      Ausschluss von Rechten des Versicherers        Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schaden-
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er           Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum            ersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß
die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder        Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung        Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbe-
vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.             nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Ge-          helfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers be-
                                                          fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige            darf es nicht.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob           kannte.
fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht                                                                  B-3.6      Wird gegen den Versicherungsnehmer ein
nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,            B-1.6      Anfechtung                                     Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat
dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis        Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen             er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu
der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder           arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.       überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen
anderen Bedingungen geschlossen hätte.                                                                              des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt.
                                                          B-1.7     Erlöschen der Rechte                            Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungs-              des Versicherers                                Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte ertei-
falls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht       Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kün-       len und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
versagen, wenn der Versicherungsnehmer nach-              digung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ab-         stellen.
weist, dass der unvollständig oder unrichtig ange-        lauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese
zeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Fest-      Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die        B-3.7      Wird ein Schiedsgerichtsverfahren ge-
stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel-    vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist be-   mäß B-24 eingeleitet, ist der Versicherungsnehmer
lung oder den Umfang der Leistungspflicht ursäch-         trägt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer            verpflichtet, dies dem Versicherer unverzüglich an-
lich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Ver-      oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich        zuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
sicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer            oder arglistig verletzt hat.                              Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwir-
die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.                                                                          kung des Versicherers an Verfahren des ordentli-
                                                          B-2       Obliegenheiten vor Eintritt des                 chen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der
B-1.2.2 Kündigung                                                   Versicherungsfalls                              Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benen-
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-                                                                     nenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine
pflicht nach B-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder       Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versi-          entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter         cherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers in-
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.          nerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der          nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der

Teil B – Allgemeiner Teil                                                    Seite 34 von 38

[Seite 35]
B-4       Rechtsfolgen bei Verletzung von                 Mit Beginn des ersten Verlängerungsjahres kann der       Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsver-
          Obliegenheiten                                  Versicherungsnehmer den Vertrag täglich in Text-         trag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der
                                                          form kündigen. Der Vertrag endet in diesem Fall mit      laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kün-
B-4.1      Kündigungsrecht bei                            Ablauf des Tages, an dem die Kündigung dem Versi-        digen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
           Obliegenheitsverletzung                        cherer zugegangen ist. Der Versicherungsnehmer           innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei feh-
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder         kann den Vertrag auch zu einem späteren, in der Zu-      lender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der
grob fahrlässig eine Obliegenheit aus diesem Ver-         kunft liegenden Zeitpunkt kündigen.                      Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung
trag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegen-   Der Versicherer kann den Vertrag unter Einhaltung        der Kenntnis, ausgeübt wird.
über dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der         einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Ablauf-
Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von        termin in Textform kündigen.                             B-7.3     Beitrag
der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag          Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr       Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Bei-
fristlos kündigen.                                        endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung          trag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der        bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.                      den Erwerber während einer laufenden Versiche-
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Oblie-                                                                  rungsperiode erfolgt.
genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-       B-5.3     Wegfall des versicherten Risikos
letzt hat.                                                Wenn ein versichertes Risiko vollständig und dauer-      Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haf-
                                                          haft wegfällt, so erlischt die Versicherung bezüglich    tet der Veräußerer allein für die Zahlung des Bei-
B-4.2      Leistungsfreiheit bei                          dieses Risikos, ohne dass dazu eine Kündigung des        trags.
           Obliegenheitsverletzung                        Versicherers erforderlich ist, zu dem Zeitpunkt, zu
B-4.2.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine             dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kennt-       B-7.4     Anzeigepflichten
Obliegenheit nach B-2 oder B-3 vorsätzlich, so ist        nis erlangt. Dem Versicherer steht der Beitrag zu,       Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräuße-
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung        den er hätte erheben können, wenn die Versiche-          rer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B.
frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen-      rung dieses Risikos nur bis zu dem Zeitpunkt             E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in    beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall
dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver-        Kenntnis erlangt.                                        Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht
schuldens des Versicherungsnehmers entspricht.                                                                     besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versi-
                                                          B-6       Kündigung nach Versicherungsfall               cherungsfall später als einen Monat nach dem Zeit-
B-4.2.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine                                                                      punkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer
nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus-      B-6.1      Kündigungsrecht                               hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu
kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versi-      Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden,          nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer beste-
cherer nur dann vollständig oder teilweise leistungs-     wenn                                                     henden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen
frei, wenn er den Versicherungsnehmer durch ge-           – vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung             hätte.
sonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax         oder eine Zahlung von Sanierungskosten von
oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.             Umweltschäden geleistet wurde,                      Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn
                                                          – der Versicherer den Anspruch des Versiche-             ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war,
B-4.2.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung ver-               rungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht ab-        zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der
pflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,             gelehnt hat, oder                                   Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet,
dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig ver-       – dem Versicherungsnehmer eine Klage über                wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles
letzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsneh-          einen versicherten Anspruch gerichtlich zuge-       die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er
mer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit            stellt wird.                                        nicht gekündigt hat.
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver-     Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Text-
sicherungsfalls noch für die Feststellung                 form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens ei-   B-8       Beitragszahlung, Versicherungsperiode
oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden           nen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder
Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der         der Zustellung der Klage zugegangen sein.                B-8.1    Beitragszahlung
Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig ver-                                                                Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im
letzt hat.                                                B-6.2     Kündigung durch Versicherungsnehmer            Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen
                                                          Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündi-       monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder
B-4.2.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten              gung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam.          als Einmalbeitrag.
unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach         Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen,
B-4.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.                 dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt,          B-8.2      Versicherungsperiode
                                                          spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versi-          Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt
                                                          cherungsperiode, wirksam wird.                           auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als
Beginn des Versicherungsschutzes/                                                                                  ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer
Dauer und Ende des Vertrages/                             B-6.3    Kündigung durch Versicherer                     als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode
Beitragszahlung                                           Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat         der Vertragsdauer.
                                                          nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
B-5       Beginn des Versicherungsschutzes,               wirksam.                                                 B-9       Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitra-
          Dauer und Ende des Vertrages                                                                                       ges, Folgen verspäteter Zahlung oder
                                                          B-7       Veräußerung und deren Rechtsfolgen                       Nichtzahlung
B-5.1    Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der         B-7.1      Übergang der Versicherung                     B-9.1     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages
Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung            Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber       Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich
oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrages zu       an Stelle des Versicherungsnehmers in die während        nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versi-
dem im Versicherungsschein angegebenen Zeit-              der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versiche-        cherungsscheins zu zahlen.
punkt.                                                    rungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
                                                          Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen auf Grund           Ist ein anderer, späterer Zeitpunkt vereinbart und im
B-5.2     Dauer und Ende des Vertrages                    eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines       Versicherungsschein angegeben und obige Frist von
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein an-        ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernom-       14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins ab-
gegebenen Zeitraum abgeschlossen.                         men wird.                                                gelaufen, so ist der Beitrag unverzüglich zum verein-
Der Vertrag verlängert sich mit dem Ablauf der Ver-                                                                barten Zeitpunkt zu zahlen.
tragslaufzeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr     B-7.2      Kündigung
stillschweigend, wenn nicht bis zum jeweiligen Ab-        Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegen-      Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich
lauftermin der anderen Vertragspartei eine Kündi-         über den Versicherungsvertrag unter Einhaltung ei-       nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt,
gung zugegangen ist.                                      ner Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail,     beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die
Während der ursprünglich vereinbarten Vertragslauf-       Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungs-      Zahlung veranlasst ist. Das gilt nicht, wenn der Ver-
zeit kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum         recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats     sicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzah-
Ablauf in Textform kündigen, ohne dass eine Frist         ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräuße-        lung nicht zu vertreten hat.
einzuhalten ist.                                          rung ausgeübt wird.

Teil B – Allgemeiner Teil                                                    Seite 35 von 38

[Seite 36]
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des             Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah-          der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche-
Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinba-           lungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die   rungsschutz bestanden hat.
rungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frü-      Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer
hestens einen Monat nach Zugang des Versiche-             zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist.      B-12.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei
rungsscheins zu zahlen.                                   Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündi-                 Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
                                                          gung ausdrücklich hinzuweisen.                                     fehlendem versicherten Interesse
B-9.2     Rücktrittsrecht des Versicherers                                                                        B-12.2.1        Widerruft der Versicherungsnehmer
          bei Zahlungsverzug                              B-10.6 Zahlung des Beitrages nach Kündigung             seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzei-     Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung          der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang
tig nach B-9.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom       innerhalb eines Monats nach der Kündigung veran-        der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Bei-
Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungs-          lasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist    träge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Ver-
nehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.                  verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die      sicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Wider-
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-      Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf         rufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den
rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.      veranlasst wird.                                        zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versiche-
                                                                                                                  rungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versiche-
B-9.3      Leistungsfreiheit des Versicherers             Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B-10.4      rungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder              bleibt bis zur Zahlung bestehen.
einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B-9.1 zahlt,                                                            Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben,
so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Bei-     B-11     Beitragszahlung per SEPA-Lastschrift-          hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Ver-
trags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leis-              mandat, PayPal oder mit Kreditkarte            sicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten.
tung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den                  als Geschäftsgrundlage/                        Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leis-
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in                 Kündigungsrecht bei Widerruf                   tungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder                                                                  genommen hat.
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs-         Den Versicherungsvertrag mit dem Versicherungs-
schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des         nehmer kann der Versicherer nur abschließen und         B-12.2.2      Tritt der Versicherer wegen Verlet-
Beitrags aufmerksam gemacht hat.                          weiterführen, wenn er vom Versicherungsnehmer           zung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Ver-
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versiche-   oder von einer anderen Person durch ein SEPA-           sicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag
rungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.            Lastschriftmandat, durch Überlassung von Kreditkar-     bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
                                                          tendaten oder durch Anweisungen an den Zahlungs-
B-10      Folgebeitrag                                    dienst PayPal ermächtigt bzw. in die Lage versetzt      Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des
                                                          wird, den jeweils fälligen Beitrag von dessen bzw.      Versicherers beendet, weil der einmalige oder der
B-10.1 Fälligkeit                                         deren Konto einzuziehen.                                erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten                                                               steht dem Versicherer eine angemessene Ge-
Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-,         B-11.1      Pflichten des Versicherungsnehmers          schäftsgebühr zu.
Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem ande-         a) Für einen erfolgreichen Beitragseinzug muss
ren vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als       der Versicherungsnehmer sicherstellen, dass         B-12.2.3      Wird der Versicherungsvertrag durch
rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.         das Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Bei-     Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täu-
                                                              trags eine ausreichende Deckung aufweist.           schung beendet, so steht dem Versicherer der Bei-
B-10.2 Verzug und Schadenersatz                           b) Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden          trag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät        des Versicherungsnehmers vom Versicherer
der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug.               nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch       B-12.2.4       Fällt das versicherte Interesse nach
Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu ver-         dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich        dem Beginn der Versicherung vollständig und dauer-
treten hat.                                                   nach seiner in Textform abgegebenen Zah-            haft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den
                                                              lungsaufforderung erfolgt.                          er hätte beanspruchen können, wenn die Versiche-
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines         c) Kündigungsrecht bei Widerruf des SEPA-Last-          rung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden
Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berech-          schriftmandates bzw. der Ermächtigung zum           wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Inte-
tigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen            Beitragseinzug                                      resses Kenntnis erlangt hat.
Schadens zu verlangen.                                        Wird das SEPA-Lastschriftmandat oder die an-
                                                              derweitige Ermächtigung zum Beitragseinzug          B-12.2.5        Der Versicherungsnehmer ist nicht
B-10.3 Mahnung                                                widerrufen, so kann der Versicherer den Ver-        zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das ver-
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann         trag zum Ende des laufenden Versicherungs-          sicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht
der Versicherer den Versicherungsnehmer auf des-              monats außerordentlich kündigen.                    besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versiche-
sen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder                                                                rung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein
Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist      B-11.2       Änderung des Zahlungsweges                 anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht
bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss min-          Kann der fällige Beitrag mangels Kontodeckung           entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine ange-
destens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsauf-            nicht abgebucht werden oder wird eine Lastschrift       messene Geschäftsgebühr verlangen.
forderung betragen.                                       von dem/der Kontoinhaber/in bzw. deren Bankinstitut
                                                          trotz korrekter Abbuchung zurückgegeben, ist der        Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer         Versicherer hinsichtlich der offenen und zukünftig      Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch ei-
je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags         fällig werdenden Beiträge berechtigt, vom Versiche-     nen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert        rungsnehmer die Beitragszahlung auf einem ande-         fen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in
und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kün-      ren als dem ursprünglich vereinbarten Zahlungsweg       diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
digungsrecht) hinweist.                                   zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Be-       dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-
                                                          gleichung der rückständigen sowie zukünftig fällig      ständen Kenntnis erlangt.
B-10.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung                     werdenden Beiträge auf einem alternativen Zah-
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah-       lungsweg erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer     B-13      Veränderungen des versicherten
lungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versi-   hierzu in Textform aufgefordert wurde. Durch die                  Risikos und Auswirkung auf den
cherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles       Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge-                  Beitrag (Beitragsregulierung)
mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder         schlagenen Lastschrifteinzug kann der Versicherer
Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Ver-     dem Versicherungsnehmer in Rechnung stellen.            B-13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Auffor-
pflichtung zur Leistung frei.                                                                                     derung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des
                                                          B-12     Beitrag bei vorzeitiger                        versicherten Risikos gegenüber den früheren Anga-
B-10.5 Kündigung nach Mahnung                                      Vertragsbeendigung                             ben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der                                                                   durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfol-
geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versiche-        B-12.1 Allgemeiner Grundsatz                            gen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach
rer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah-         Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht       Zugang der Aufforderung zu machen und auf
lungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi-       dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrages zu,    Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
gungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.

Teil B – Allgemeiner Teil                                                   Seite 36 von 38

[Seite 37]
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versiche-      höhen, um den sich der Durchschnitt seiner Scha-       B-17.2    Nichtanzeige einer Anschriften- bzw.
rers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine           denzahlungen nach seinen unternehmenseigenen                     Namensänderung
Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten    Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Er-   Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,       höhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich    Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn          nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.            eine Willenserklärung, die dem Versicherungsneh-
an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden                                                              mer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
trifft.                                                 B-14.4 Liegt die Veränderung nach B-14.2 oder          eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versi-
                                                        B-14.3 unter fünf Prozent, entfällt eine Beitragsan-   cherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei
B-13.2 Auf Grund der Änderungsmitteilung des            gleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den fol-    Tage nach der Absendung des Briefes als zugegan-
Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellun-        genden Jahren zu berücksichtigen.                      gen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem
gen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Verände-                                                             Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des
rung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall     B-14.5 Erhöht sich der Beitrag auf Grund der Bei-      Versicherungsnehmers.
versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt       tragsangleichung gemäß B-14.3, ohne dass sich der
des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der       Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann          B-17.3    Nichtanzeige der Verlegung der
vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch     der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag                 gewerblichen Niederlassung
nicht unterschritten werden. Alle entsprechend          innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung      Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung
B-14.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetre-        des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens    unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abge-
tenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindest-          jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Bei-      schlossen, finden bei einer Verlegung der gewerbli-
beitrages werden berücksichtigt.                        tragserhöhung wirksam werden sollte.                   chen Niederlassung die Bestimmungen nach B-17.2
                                                        Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der     entsprechend Anwendung.
B-13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die           Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die
rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den   Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätes-        B-18     Bedingungsänderung
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren,          tens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Bei-
eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum        tragserhöhung zugehen.                                 Der Versicherer ist berechtigt, einzelne Regelungen
bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen.     Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet         dieser Versicherungsbedingungen mit Wirkung für
Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet         kein Kündigungsrecht.                                  bestehende Verträge zu ändern, zu ergänzen oder
eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versiche-                                                              zu ersetzen (Anpassung), wenn die Voraussetzun-
rungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zu-                                                             gen nach B-18.1 bis B-18.3 erfüllt sind:
rückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei      Weitere Bestimmungen
Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten                                                                B-18.1 Unwirksamkeit einzelner Regelungen
Beitrages erfolgten.                                    B-15     Abtretungsverbot                              Die Regelung in diesen Versicherungsbedingungen
                                                                                                               ist unwirksam geworden durch folgende Ereignisse:
B-13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden             Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgülti-    – ein Gesetz, auf dem die Bestimmungen des
auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitrags-         gen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers            Versicherungsvertrages beruhen, ändert sich
vorauszahlung für mehrere Jahre.                        weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Ab-            oder
                                                        tretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.      – es ergeht höchstrichterliche Rechtsprechung,
B-14     Beitragsangleichung und Kündigungs-                                                                         die den Versicherungsvertrag unmittelbar be-
         recht nach Beitragsangleichung                 B-16     Mehrfachversicherung                                trifft oder
                                                                                                               – es ergeht eine konkrete, individuelle, den Versi-
B-14.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der        B-16.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn             cherer bindende Weisung der Bundesanstalt für
Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach           das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen ver-           Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Kartell-
Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden,          sichert ist.                                                 behörden im Wege eines bestandskräftigen
findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbei-                                                                  Verwaltungsakts.
träge unterliegen unabhängig von der Art der            B-16.2 Wenn die Mehrfachversicherung zu                Das gilt auch, wenn eine im Wesentlichen inhalts-
Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.             Stande gekommen ist, ohne dass der Versiche-           gleiche Regelung in den Versicherungsbedingungen
                                                        rungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung         eines anderen Versicherers durch eines der genann-
B-14.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt            des später geschlossenen Vertrages verlangen.          ten Ereignisse unwirksam geworden ist.
jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen
Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergange-      B-16.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn          B-18.2     Störung des Gleichgewichts zwischen
nen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzah-       der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines                  Leistung und Gegenleistung
lungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflicht-   Monats geltend macht, nachdem er von der Mehr-         Durch die Unwirksamkeit ist eine Vertragslücke ent-
versicherung zugelassenen Versicherer gegenüber         fachversicherung Kenntnis erlangt hat.                 standen, die das bei Vertragsschluss vorhandene
dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert          Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu        Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung
hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die      dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem      in nicht unbedeutendem Maße stört und es besteht
nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.   Versicherer zugeht.                                    keine konkrete gesetzliche Regelung zum Füllen der
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die spezi-                                                              Lücke.
ell durch den einzelnen Schadensfall veranlassten       B-17     Anzeigen, Willenserklärungen,
Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe                   Anschriftenänderungen                         B-18.3 Keine Schlechterstellung
der Versicherungsleistungen.                                                                                   Die angepassten Regelungen dürfen den Versiche-
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalender-       B-17.1 Form, zuständige Stelle                         rungsnehmer als einzelne Bedingungen oder im Zu-
jahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten     Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und     sammenwirken mit anderen Bedingungen des Ver-
Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im        Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen       trages nicht schlechter stellen als die bei Vertrags-
gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle.       und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer er-      schluss vorhandenen Regelungen.
                                                        folgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
B-14.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer      Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich   B-18.4 Durchführung der Anpassung
berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet,   Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes       Die nach B-18.1 bis B-18.3 zulässigen Änderungen
die Folgebeiträge um den sich aus B-14.2 ergeben-       bestimmt ist.                                          werden dem Versicherungsnehmer in Textform be-
den Prozentsatz zu verändern (Beitragsanglei-                                                                  kannt gegeben und erläutert. Sie finden Anwendung,
chung). Der veränderte Folgebeitrag wird dem Versi-     Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptver-       wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die
cherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekannt         waltung des Versicherers oder an die im Versiche-      Änderung sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des
gegeben.                                                rungsschein oder in dessen Nachträgen als zustän-      Wirksamwerdens mitteilt und ihn in Textform auf sein
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen          dig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetz-   Kündigungsrecht nach B-18.5 hinweist.
des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalender-    lichen Regelungen über den Zugang von Erklärun-
jahre um einen geringeren Prozentsatz als denjeni-      gen und Anzeigen bleiben bestehen.                     B-18.5 Kündigung
gen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese                                                               Macht der Versicherer von seinem Recht zur Bedin-
Jahre nach B-14.2 ermittelt hat, so darf der Versi-                                                            gungsanpassung Gebrauch, kann der Versiche-
cherer die Folgebeiträge nur um den Prozentsatz er-                                                            rungsnehmer den Vertrag innerhalb von sechs Wo-
                                                                                                               chen nach Zugang der Mitteilung des Versicherers

Teil B – Allgemeiner Teil                                                 Seite 37 von 38

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kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Ver-        Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person,     B-27     Sanktions-/Embargoklausel
sicherer wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt        ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Be-
des Wirksamwerdens der Bedingungsanpassung.              zirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageer-      Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe-
                                                         hebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines       stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
B-19     Verjährung                                      solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.            solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt
                                                                                                                 anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-          B-23.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürli-        sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union
jähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit        che Person, müssen Klagen aus dem Versiche-             oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste-
dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent-         rungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben          hen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder
standen ist und der Gläubiger von den Anspruch be-       werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermange-       Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
gründenden Umständen und der Person des Schuld-          lung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen         Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor-
ners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkennt-     Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsneh-    schriften der Europäischen Union oder der Bundes-
nis steht der Kenntnis gleich.                           mer eine juristische Person, bestimmt sich das zu-      republik Deutschland entgegenstehen.
                                                         ständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Nie-
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei        derlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche        B-28     Wenn Sie mit uns einmal nicht
dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der         gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene                   zufrieden sind
Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung          Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Ge-
und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax        sellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetra-      B-28.1 Versicherungsombudsmann
oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versiche-      gene Partnerschaftsgesellschaft ist.                    Wenn der Versicherungsnehmer als Verbraucher mit
rers beim Anspruchsteller nicht mit.                                                                             der Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden
                                                         B-23.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Auf-          ist oder eine Verhandlung mit dem Versicherer ein-
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den all-     enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be-        mal nicht zu dem vom Versicherungsnehmer ge-
gemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-           kannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit     wünschten Ergebnis geführt hat, kann sich der Versi-
buchs.                                                   für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den       cherungsnehmer an den Ombudsmann für Versiche-
                                                         Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versiche-         rungen wenden.
B-20     Sonderfälle der Schadenfeststellung             rers oder seiner für den Versicherungsvertrag zu-       Versicherungsombudsmann e. V.
         bei gedehnten Versicherungsfällen               ständigen Niederlassung.                                Postfach 08 06 32
         im Zusammenhang mit einem Wechsel                                                                       10006 Berlin
         des Versicherers                                B-24     Schiedsgerichtsvereinbarungen                  E-Mail:
                                                                                                                 beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Tritt nach einem unmittelbaren1 Wechsel der Haft-        Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor       Internet: www.versicherungsombudsmann.de
pflichtversicherung zur Barmenia Allgemeine Versi-       Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den    Tel.:      0800 3696000
cherungs-AG (Nachversicherer) ein Schaden ein, für       Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht      Fax:       0800 3699000
den der Versicherungsnehmer den genauen Ein-             folgenden Mindestanforderungen entspricht:              (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).
trittszeitpunkt auch durch ein Gutachten nicht be-       – Das Schiedsgericht besteht aus mindestens
stimmen kann, so ist die Barmenia Allgemeine Versi-           drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss         Für Anrufe aus dem Ausland gelten die folgenden
cherungs-AG als Nachversicherer ab dem vereinbar-             Jurist sein und soll die Befähigung zum Richter-   gebührenpflichtigen Rufnummern:
ten Versicherungsbeginn im Umfang des bei ihr be-             amt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz     Tel.:    +49 30 20605899
stehenden Vertrages für die Entschädigungsleistung            in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land      Fax:     +49 30 20605898.
eintrittspflichtig.                                           der Parteien angehören.
Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeit-         – Das Schiedsgericht entscheidet nach materiel-         Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab-
punkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist        lem Recht und nicht lediglich nach billigem Er-    hängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Ver-            messen (ausgenommen im Falle eines Ver-            Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich ver-
tragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.                      gleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung     pflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzuneh-
                                                              am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwen-       men.
B-21     Künftige Bedingungsverbesserungen                    dende materielle Recht muss bei Abschluss der
                                                              Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.       Verbraucher, die diesen Vertrag online (z. B. über
Ändert die Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG          – Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt       eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen ha-
im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versiche-            und begründet. In seiner Begründung sind die       ben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online
rungsverträge die "Barmenia-Versicherungsbedin-               die Entscheidung tragenden Rechtsnormen an-        an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/
gungen für die Gewerbe-Haftpflichtversicherung                zugeben.                                           wenden. Eine solche Beschwerde wird dann über
(VGH)" ausschließlich zu Gunsten der Versiche-           Bei Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens ist      diese Plattform an den Versicherungsombudsmann
rungsnehmer, ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag be-       der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Obliegen-     weitergeleitet.
rechnet wird, so gelten diese neuen Bedingungen ab       heiten gemäß B-3.7 zu erfüllen.
ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag für alle                                                            B-28.2 Versicherungsaufsicht
ab diesem Zeitpunkt neu eintretenden Leistungsfälle.     B-25     Anzuwendendes Recht                            Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung
                                                                                                                 durch den Versicherer nicht zufrieden oder treten
B-22     Leistungsgarantie gegenüber                     Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.                Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwick-
         GDV-Musterbedingungen                                                                                   lung auf, kann er sich auch an die für den Versiche-
                                                         B-26     Versicherungsjahr                              rer zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungs-
Der Versicherer, die Barmenia Allgemeine Versiche-                                                               unternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht
rungs-AG, garantiert, dass die Leistungen der dieser     Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate.              der
Versicherung zu Grunde liegenden "Barmenia-Versi-        Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver-      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
cherungsbedingungen für die Gewerbe-Haftpflicht-         sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe-       (BaFin)
versicherung (VGH)" in keinem Punkt schlechter           nen Zeitpunkt.                                          Sektor Versicherungsaufsicht
sind als die vom Gesamtverband der Deutschen                                                                     Graurheindorfer Str. 108
Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen          Ausnahme:                                               53117 Bonn
Bedingungen (Stand August 2020).                         Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus gan-    E-Mail: poststelle@bafin.de
                                                         zen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr ent-       Tel.:     0228 4108-0
B-23     Zuständiges Gericht                             sprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungs-        Fax:      0228 4108-1550.
                                                         jahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind je-      Bitte beachten: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und
B-23.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag           weils ganze Jahre.                                      kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entschei-
gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche                                                             den.
Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder            Beispiel:
seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen              Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be-          B-28.3 Rechtsweg
Niederlassung.                                               trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate,         Außerdem hat der Versicherungsnehmer die Mög-
                                                             das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.           lichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

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1   Versicherungsschutz wird ohne zeitliche
    Unterbrechung durch den vorliegenden
    Vertrag fortgesetzt.

Teil B – Allgemeiner Teil                                                  Seite 38 von 38
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