# BGV Betriebs- und Firmen: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-betriebshaftpflicht-bgv-bhv-firmen.php
- Rechtlicher Träger: BGV-Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-betriebshaftpflicht-bgv-bhv-firmen.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Verbraucherinformation zu Ihrer Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung mit AVB BHV Firmen (F 10067)](https://media.bgv.de/cmsmedia/cmsmedia-www21/verbraucherinfos/privat/f10067-verbraucherinformation-firmen-haftpflicht.pdf), Fassung AVB BHV Firmen, Ausgabe Februar 2022 (F 10067)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Schadenereignis (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden) | laut Versicherungsschein |  |  |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung, z. B. zweifache Versicherungssumme je Versicherungsjahr) | ja | Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | A1-5, Seite 12 |
| Reine Vermögensschäden (Baustein in der Betriebshaftpflicht) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personennoch durch Sachschäden entstanden sind. | A1-6.22, Seite 17 |
| Selbstbeteiligung Standard je Schadenereignis | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit; Auslandsschäden aus Tätigkeiten und Lieferungen) | ja | aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten | A1-6.18, Seite 16 |
| Mitversicherte Personen (Inhaber, gesetzliche Vertreter, Betriebsangehörige, Leiharbeitnehmer, Praktikanten) | ja | Betriebsangehörige sind beispielsweise auch in den Betrieb eingegliederte Arbeitnehmer fremder Unternehmen, Praktikanten | A1-2.1, Seite 11 |
| Versichertes Risiko nach Betriebsbeschreibung, mitversicherte Nebentätigkeiten und Nebenbetriebe | ja | Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den Produktions- und Tätigkeitsumfang der Betriebsbeschreibung, die sich aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ergibt. | A3-1, Seite 36 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Umfang des bestehenden Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sofort | A1-10, Seite 26 |
| Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorvertrag, Innovationsklausel (Leistungsupdate) | ja | Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Umfang des Versicherungsschutzes bei dem unmittelbaren Vorversicherer weitergehender war als bei der BGV Versicherung AG | A1, Seite 26 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche, Kosten zusätzlich zur Versicherungssumme | ja | Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. | A1-5, Seite 12 |
| Mietsachschäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gebäuden und Räumen | ja, bis zur Versicherungssumme | zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten), gepachteten, geliehenen Gebäuden und/oder Räumen | A1-6.11.1 (2), Seite 14 |
| Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Arbeitsgeräte, Maschinen) | ja, bis zur Versicherungssumme | geliehenen, gemieteten oder überlassenen sonstigen beweglichen Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht zur Be- oder Verarbeitung übernommen worden sind | A1-6.11, Seite 14 |
| Verlust fremder Schlüssel und Codekarten (Kosten für Schlossaustausch und Schließanlage) | ja, bis zur Versicherungssumme | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen des Abhandenkommens fremder mechanischer oder elektronischer Schlüssel für Gebäude und Räume | A1-6.7, Seite 13 |
| Tätigkeitsschäden (Bearbeitungsschäden) an fremden Sachen, an oder mit denen gearbeitet wird | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen. | A1-6.14, Seite 15 |
| Obhutsschäden an fremden Sachen in Verwahrung (z. B. Kundenfahrzeuge, Kommissionsware) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an fremden Sachen, die sich aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages in Obhut des Versicherungsnehmers | A1-6.14, Seite 15 |
| Be- und Entladeschäden an Fahrzeugen und Containern | ja, bis zur Versicherungssumme | wegen Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen, Containern ausschließlich, falls jene durch oder beim Be- und Entladen | A1-6.14, Seite 15 |
| Allmählichkeitsschäden (Temperatur, Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit, Niederschläge) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Erd- und Freileitungen sowie unterirdischen Anlagen | ja, bis zur Versicherungssumme | wegen Tätigkeitsschäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) | A1-6.14, Seite 15 |
| Haftung aus der Beauftragung von Subunternehmern (Nachunternehmerrisiko) | ja | Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung von Subunternehmern. | A1-6.4, Seite 13 |
| Nicht zulassungspflichtige Arbeitsmaschinen und Stapler bis zur genannten Geschwindigkeit | ja | selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit | A1-6.10.1, Seite 14 |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Betriebsgrundstücke und teilweise Vermietung | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten. | A1-6.3, Seite 13 |
| Sachschäden an Eigentum der Betriebsangehörigen (Kleidung, Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist in Erweiterung zu A1-3.1 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung oder Vernichtung sowie Abhandenkommens von | A1-6.6, Seite 13 |
| Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Betriebsveranstaltungen | ja | aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten | A1-6.18, Seite 16 |
| Haftung aus elektronischem Datenaustausch und Internetnutzung (Datenlöschung, Schadsoftware) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch versehentliche Datenlöschung | A1-6.14, Seite 15 |
| Vorübergehende Tätigkeiten und Montagen im Ausland, auch USA und Kanada | ja, bis zur Versicherungssumme | Arbeiten oder Leistungen im Inland oder Ausland (nicht USA, US-Territorien oder Kanada) | A1-6.18, Seite 16 |
| Produkthaftpflicht für Personen- und Sachschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse und erbrachte Arbeiten | ja, bis zur Versicherungssumme | sind im Umfang des Versicherungsschutzes nach Abschnitt A3 (Produkthaftpflichtrisiko) versichert | A3-1, Seite 36 |
| Erweiterte Produkthaftpflicht für Vermögensschäden (Baustein nach Produkthaftpflicht-Modell) | ja, bis zur Versicherungssumme | Dieser Versicherungsschutz wird im Umfang der vorgenannten Ziff. A3-7.1 ff. gewährt. | A3-7, Seite 47 |
| Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden | nicht geregelt |  |  |
| Aus- und Einbaukosten mangelhafter Erzeugnisse | ja, bis zur Versicherungssumme | Aus- und Einbaukosten Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter | A3-7.3, Seite 46 |
| Schäden durch mangelhafte hergestellte, gelieferte oder gewartete Maschinen (Maschinenklausel) | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers hergestellten | A3-7.4, Seite 47 |
| Prüf- und Sortierkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Prüf- und Sortierkosten; Versicherungsschutz gemäß Ziff. A3-7.1 bis A3-7.4 für Produkte mit Mangelverdacht | A3-7.5, Seite 47 |
| Rückrufkosten für Erzeugnisse | ja, bis zur Versicherungssumme | Abschnitt A4 gilt für Risiken, die im Zusammenhang mit dem Rückruf von Produkten stehen (Produkt-Rückrufkosten). | A4, Seite 2 |
| Nachbesserungsbegleitschäden bei Handwerksleistungen (Kosten, um an die mangelhafte Stelle zu gelangen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind im Folgenden bestimmte Kosten, die nur zur gesetzlich geschuldeten Nachbesserung aufgewendet werden | A1-6.13, Seite 14 |
| Erzeugnisse, die mit Wissen des Versicherungsnehmers in die USA oder nach Kanada gelangen | nicht geregelt |  |  |
| Umwelthaftpflicht (Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, Anlagenrisiken) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen | A2-1, Seite 27 |
| Umweltschadensversicherung nach Umweltschadensgesetz (Schäden an Boden, Gewässern, Arten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz | A2, Seite 27 |
| Gewässerschäden durch Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Kleingebinde, Heizöltank) | ja, bis zur Versicherungssumme | Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden (Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen, etc.) mit einem Fassungsvermögen bis 250 Liter je Einzelgebinde und einer Gesamtlagermenge bis 5.000 Liter. | A2, Seite 28 |
| Sanierung eigener Grundstücke und Gewässer nach einem Umweltschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Umweltschäden auf eigenen Grundstücken und am Grundwasser | A2 Zusatzbaustein 1, Seite 35 |
| Privathaftpflicht des Inhabers und seiner Familie mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben bis zur genannten Bausumme | ja, bis zur Versicherungssumme | als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten). | A1-6.3, Seite 13 |
| Betrieb von Photovoltaikanlagen einschließlich Einspeisung ins Netz | ja | wegen Schäden, die in Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen und/oder Blockheizkraftwerken stehen. | A1-6.3, Seite 13 |
| Betrieb von Drohnen und Flugmodellen für betriebliche Zwecke | ja, bis zur Versicherungssumme | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich aus dem Gebrauch von Flug | A1-6, Seite 19 |
| Ansprüche wegen Benachteiligung von Beschäftigten oder Bewerbern (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) | ja, bis zur Versicherungssumme | Abschnitt A9 gilt für Risiken durch Ansprüche aus Benachteiligung. | A9, Seite 2 |
| Haftung für Datenschutzverletzungen und Cyber-Drittschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von A1-6.22.2. | A1-6.22.2, Seite 12 |
| Kosten der Strafverteidigung (Straf-Rechtsschutz für Betriebsangehörige) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind die Kosten eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers | A1-6, Seite 19 |
| Forderungsausfall (Schutz bei zahlungsunfähigem Schädiger) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung für überlassene Arbeitskräfte und Arbeiten auf fremden Betriebsgeländen | ja | Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der erlaubten gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung | A1-6, Seite 18 |
| Ausschluss von Erfüllungsansprüchen und Mängelbeseitigung am eigenen Werk | ja | zur Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst | A1-6.12, Seite 14 |
| Ausschluss bei bewusstem Abweichen von Gesetzen, Vorschriften oder Weisungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Asbestschäden | keine | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. | A1-6, Seite 18 |
| Ausschluss von Schäden durch Gebrauch zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Benzinklausel) | ja | durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen | A1-7, Seite 25 |
| Ausschluss von Planungs-, Beratungs- und Gutachtertätigkeit (Berufshaftpflicht) | ja | durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung und / oder Schulung | A1-6.14, Seite 15 |
| Ausschluss von Strafschadenersatz, Bußgeldern und Vertragsstrafen | ja | Versicherungsschutz besteht nicht für Ansprüche auf Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. | A1-6.18, Seite 16 |
| Erhöhte Selbstbeteiligung für einzelne Bausteine (Tätigkeits-, Mietsach-, Leitungsschäden) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbemessung und Beitragsregulierung (Umsatz, Lohnsumme, Mitarbeiterzahl), Meldepflicht | ja | Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung) | A(GB)-2, Seite 71 |
| Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung und Änderung der Betriebsart | ja | Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. | A1-9, Seite 26 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. | B3-2.2, Seite 75 |
| Nachhaftung nach Betriebsaufgabe oder Vertragsende (Schäden aus früheren Lieferungen und Arbeiten) | ja | gilt für die Dauer von 10 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses angerechnet | A1-11, Seite 26 |
| Vertragsdauer und Kündigung (Laufzeit, Kündigung nach Schadenfall) | ja | Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. | B2-1, Seite 73 |
| RC de explotación (Haftung aus dem laufenden Betrieb im Sinn des spanischen Bedingungswerks) | nicht geregelt |  |  |
| RC patronal (Arbeitgeberhaftung gegenüber eigenen Beschäftigten bei Arbeitsunfällen) | nicht geregelt |  |  |
| Sublímite por víctima (Höchstbetrag je geschädigter Person) | nicht geregelt |  |  |
| RC locativa (Schäden am gemieteten Geschäftslokal) | nicht geregelt |  |  |
| RC de productos y post trabajos (Schäden nach Auslieferung oder Abschluss der Arbeiten) | nicht geregelt |  |  |
| Defensa jurídica y fianzas (Verteidigung und Kautionen im Zivil- und Strafverfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Delimitación temporal (Schadenereignis während der Laufzeit, Meldung bis wie lange nach Vertragsende) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Verbraucherinformation zu Ihrer Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung mit AVB BHV Firmen (F 10067)

```text
[Seite 1]
Verbraucherinformation zu Ihrer


Betriebs- und Berufs-
Haftpflichtversicherung

Bereich: Bau, Betrieb, Gastronomie, Handwerk & Handel
(AVB BHV Firmen – Ausgabe Februar 2022)


                                                 Stand 02/2022

[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis                                                                                                                                                      Seite


Informationsblatt zu Versicherungsprodukten                                                                                                                             4-7
Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht                                                                         8
Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten
nach dem Versicherungsfall                                                                                                                                                   8
Informationen zu Ihrer Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung gemäß
§ 1 VVG-Informationspflichtenverordnung (inkl. Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen für den Verbraucher)                                                                 9 - 10
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Betriebshaftpflichtversicherung für Firmen und Gewerbe-
betriebe aus dem Bereich Bau, Betrieb, Gastronomie, Handwerk & Handel (AVB BHV Firmen)
– Ausgabe Februar 2022                                                                                                                                                11 - 76
Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen betrieblichen und beruflichen Risiken (Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko).
Abschnitt A2 gilt für Schäden durch Umwelteinwirkungen und Schäden an der Umwelt (Umweltrisiko).
Abschnitt A3 gilt für Risiken durch gelieferte Erzeugnisse, abgeschlossene Arbeiten oder sonstige ausgeführte Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko).
Abschnitt A4 gilt für Risiken, die im Zusammenhang mit dem Rückruf von Produkten stehen (Produkt-Rückrufkosten).
Abschnitt A5 gilt für Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind oder aus solchen entstehen (Vermögenschadenrisiko).
Abschnitt A6 gilt für die allgemeinen Risiken als Privatperson (Privathaftpflichtrisiko).
Abschnitt A7 gilt für das Private Hundehalter-Haftpflichtrisiko.
Abschnitt A8 gilt für das Geothermie-Risiko mittels Bohrung
Abschnitt A9 gilt für Risiken durch Ansprüche aus Benachteiligung.
Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung.
Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.


A1     Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko

A1-1    Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, Betriebsstät-           A1-6.30 Schäden durch Flugdrohnen (unbemannte Flugsysteme/Unmanned Aerial
        ten (versichertes Risiko)                                                                   Systems – UAS)
A1-2    Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den              A1-6.31 Straf-Rechtsschutz
        Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen)                      A1-6.32 Neuwertentschädigung
A1-3    Versicherungsschutz, Versicherungsfall                                              A1-6.33 Besondere Regelungen für Baugewerbe, Bauträger und Immobilienverwal-
A1-4    Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers                                  tung
A1-5    Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleis-              A1-6.34 Besondere Regelungen für Hotels und Gaststätten
        tung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)                                             A1-6.35 Besondere Regelungen für Unternehmen der Körper- und Gesundheitspfle-
A1-6    Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und berufliche Risiken (Ver-                 ge sowie für Heilnebenberufe (ohne Heilpraktiker)
        sicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)                     A1-6.36 Besondere Regelungen für Kindergärten und Schulen
A1-6.1 Ansprüche der Versicherten untereinander                                             A1-6.37 Besondere Regelungen für Sicherheitsdienstleister
A1-6.2 Sozialeinrichtungen, Betriebssicherheit, Veranstaltungen                             A1-6.38 Besondere Regelungen für Garagenbetriebe
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz                                                                A1-6.39 Besondere Regelungen für Gewerbliche Wasserfahrzeuge
A1-6.4 Subunternehmer                                                                       A1-6.40 Besondere Regelungen für Apotheken
A1-6.5 Vertraglich übernommene Haftpflicht                                                  A1-6.41 Geothermie
A1-6.6 Belegschafts- und Besucherhabe                                                       A1-7    Allgemeine Ausschlüsse
A1-6.7 Schlüssel- und Codekarten                                                            A1-8    Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A1-6.8 Verlust von Flüssigkeiten und Gasen (Medienverlust)                                  A1-9    Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-6.9 Bahnen, Gerüste, Maschinen                                                           A1-10 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung oder Berufsaufgabe (Nach-
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger                        haftung)
A1-6.11 Schäden an gemieteten gepachteten, geliehenen Sachen (Mietsachschäden)              A1-11   Besserstellungsklausel
A1-6.12 Mängelbeseitigungsnebenkosten
A1-6.13 Nachbesserungsbegleitschäden
                                                                                            A2      Umweltrisikoversicherung (URV)
A1-6.14 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
A1-6.15 Unterfangungen und Unterfahrungen                                                   A2-1    Versichertes Risiko, Versicherungsschutz
A1-6.16 Überschwemmungen                                                                    A2-2    Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
A1-6.17 Senkungen und Erdrutschungen                                                                Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
A1-6.18 Schäden im Ausland                                                                  A2-3    Versicherungsfall
A1-6.19 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden                            A2-4    Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-6.20 Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften                                      A2-5    Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleis-
A1-6.21 Schäden durch Strahlen                                                                      tung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A1-6.22 Vermögensschäden                                                                    A2-6    Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und berufliche Risiken (Ver-
A1-6.23 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch                                sicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
        Übertragung                                                                         A2-7    Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
A1-6.24 Asbestschäden                                                                       A2-8    Allgemeine Ausschlüsse
A1-6.25 Auslösen von Fehlalarm                                                              A2-9    Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A1-6.26 Abhandenkommen fremder Sachen aufgrund Störung / Ausfalls                           A2-10   Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
        von Gefahrenmeldesystemen (Alarmanlagen)                                            A2-11   Nachhaftung
A1-6.27 Arbeitnehmerüberlassung                                                             A2-12   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer Gefahr eines
A1-6.28 Abbruch- und Einreißarbeiten                                                                Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
A1-6.29 Aktive Werklohn- Kaufpreis- Mietzinsklage                                           A2-13   Zusatzbaustein 1 zum Umweltschadens-Risiko
                                                                                            A2-14   Zusatzbaustein 2 zum Umweltschadens-Risiko


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A3      Produkthaftpflichtrisiko                                                     Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A

A3-1    Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko                             B1     Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
A3-2    Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
        Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)              B1-1   Beginn des Versicherungsschutzes
A3-3    Versicherungsschutz, Versicherungsfall                                       B1-2   Beitragszahlung, Versicherungsperiode
A3-4    Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers                   B1-3   Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
A3-5    Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Maximierung, Serien-                 Nichtzahlung
        schaden, Selbstbeteiligung)                                                  B1-4   Folgebeitrag
A3-6    Versicherungsschutz für besondere Produkthaftpflichtrisiken, deren Risiko-   B1-5   Lastschriftverfahren
        begrenzungen und besondere Ausschlüsse
                                                                                     B1-6   Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
A3-7    Erweiterte Produkthaftpflichtbedingungen
A3-8    Allgemeine Ausschlüsse
                                                                                     B2     Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
A3-9    Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A3-10   Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)                             B2-1   Dauer und Ende des Vertrags
A3-11   Zeitliche Begrenzung                                                         B2-2   Kündigung nach Versicherungsfall
A3-12   Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung oder Berufsaufgabe (Nach-       B2-3   Veräußerung und deren Rechtsfolgen
        haftung)

                                                                                     B3     Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung,
A4      Rückrufkostenrisiko für Hersteller- und                                             andere Obliegenheiten
        Handelsbetriebe
                                                                                     B3-1   Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
                                                                                            Vertragsschluss
A5      Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden                                 B3-2   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers


A6      Privathaftpflichtrisiko                                                      B4     Weitere Regelungen

                                                                                     B4-1   Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
A7      Privates Hundehalter-Haftpflichtrisiko                                       B4-2   Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
                                                                                     B4-3   Vollmacht des Versicherungsvertreters
A8      Geothermie-Risiko mittels Bohrung                                            B4-4   Verjährung
                                                                                     B4-5   Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
                                                                                     B4-6   Anzuwendendes Recht
A9      Haftpflichtversicherung von Ansprüchen aus                                   B4-7   Embargobestimmung
        Benachteiligungen                                                            B4-8   Beitragsrückerstattung
                                                                                     B4-9   Besondere Bedingungen zur Ergänzungsdeckung (Umbrelladeckung)


Merkblatt zur Datenverarbeitung                                                                                                                              77 - 78


Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.


                                                                                                                                                                        3

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                                                   Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung
                                                   Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

                                                   Unternehmen:                                                                                   Produkt:
                                                   BGV-Versicherung AG                                                                            Betriebs- und Berufshaft-
                                                   Deutschland                                                                                    pflichtversicherung 2022

                                                   Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren
                                                   Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

                                                   Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
                                                   Es handelt sich um eine Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung. Sie schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus
                                                   Schäden stehen, die sich aus Ihrer betrieblichen Tätigkeit ergeben. Das gilt auch, wenn Mitarbeiter des Betriebs im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Dritten einen Schaden zufügen.


                                                              Was ist versichert?                                                                             ✗ Schäden, die andere Haftpflicht-Versicherungen decken,
                                                                                                                                                                z. B. Kfz-Haftpflicht
                                                              ✓ Gegenstand der Betriebs- und Berufshaftpflichtversiche­                                       ✗ Schäden durch Kriegsereignisse, Unruhen und höhere
                                                                rung ist es, gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtan­                                          Gewalt
                                                                sprüche zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu befriedigen
                                                                                                                                                              ✗ Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten
                                                                und unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
                                                                                                                                                                Versicherungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung
                                                              ✓ Die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung schützt vor
                                                                                                                                                                vereinbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu
                                                                den Ansprüchen Dritter bei
                                                                                                                                                                berücksichtigen.
                                                                - Personenschäden
                                                                - Sachschäden                                                                                 Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                                                                - Vermögensschäden, die sich aus einem Personen- oder                                         Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst
                                                                   Sachschaden ergeben                                                                        müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen.
                                                                die sich aus der betrieblichen Tätigkeit ergeben. Das gilt                                    Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz
                                                                auch, wenn Mitarbeiter des Betriebs im Rahmen ihrer                                           herausgenommen. In jedem Fall vom Versicherungsschutz
                                                                dienstlichen Tätigkeit Dritten einen Schaden zufügen.                                         ausgeschlossen sind zum Beispiel:
                                                              Wie hoch ist die Versicherungssumme?                                                            !    Schäden aus vorsätzlicher Handlung
                                                              ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können                                          !    Schäden aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb
                                                                  Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.                                                         oder Beruf zuzurechnen sind
                                                                                                                                                              !    Schäden durch den Gebrauch eines versicherungspflichtigen
                                                              Was ist nicht versichert?                                                                            Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs
                                                              ✗ Ansprüche, die auf Grund Vertrags oder Zusagen über die                                       Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen entfällt der
                                                                 gesetzliche Haftung hinausgehen                                                              Versicherungsschutz ganz oder teilweise.
                                                              ✗ Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
                                                                 Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
                                                              ✗ Schäden durch Gentechnik


                                                              Wo bin ich versichert?
                                                              ✓ Der Versicherungsschutz gilt für Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

                                                              Welche Verpflichtungen habe ich?
                                                              Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
                                                              –   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
                                                              –   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
                                                              –   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden sind.
                                                              –   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung
                                                                  und –regulierung zu unterstützen.
                                                              –   Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
                                                              Wann und wie zahle ich?
                                                              Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
F10068 10.21 PIB Betriebs- und Berufshaftpflicht


                                                              müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den
                                                              Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.

                                                              Wann beginnt und wann endet die Deckung?
                                                              Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
                                                              Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um
                                                              jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende
                                                              des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.

                                                              Wie kann ich den Vertrag kündigen?
                                                              Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch im
                                                              Versicherungsfall kündigen. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.


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[Seite 5]
                                            Umweltrisikoversicherung
                                            Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

                                            Unternehmen:                                                                                   Produkt:
                                            BGV-Versicherung AG                                                                            Umweltrisikoversicherung
                                            Deutschland

                                            Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren
                                            Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

                                            Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
                                            Es handelt sich um eine Umweltrisikoversicherung. Sie schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter zur Sanierung von Umwelt-
                                            schäden oder aus Schäden durch Umwelteinwirkung stehen, die sich aus dem beantragten Risiko ergeben.


                                                       Was ist versichert?                                                                             Was ist nicht versichert?
                                                       ✓ Gegenstand der Umweltrisikoversicherung ist es, gegen                                         ✗ Ansprüche, die auf Grund Vertrags oder Zusagen über die
                                                          Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche zu prüfen,                                            gesetzliche Haftung hinausgehen
                                                          berechtigte Ansprüche zu befriedigen und unberechtigte                                       ✗ Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
                                                          Ansprüche abzuwehren.                                                                           Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
                                                       ✓ Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-                                            ✗ Schäden durch Gentechnik
                                                         rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß                                            ✗ Schäden durch Kriegsereignisse, Unruhen und höhere
                                                         Umweltschadensgesetz (USchadG) zur Sanierung von                                                 Gewalt
                                                         Umweltschäden. Darin sind folgende Umweltschäden                                              ✗ Schäden, die andere Haftpflicht-Versicherungen decken,
                                                         versichert:                                                                                      z. B. Kfz-Haftpflicht
                                                                                                                                                       ✗ Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten
                                                            - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
                                                                                                                                                          Versicherungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung
                                                              Lebensräumen (biologische Vielfalt, Biodiversität)
                                                                                                                                                          vereinbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu
                                                            - Schädigung der Gewässer durch Kontamination von                                             berücksichtigen.
                                                              oberirdischen Gewässern, Küstengewässern oder des
                                                              Grundwassers                                                                             Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                                                                                                                                                       Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst
                                                            - Schädigung des Bodens durch Beeinträchtigung
                                                                                                                                                       müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen.
                                                              der Bodenfunktion gemäß § 2 Abs. 2
                                                                                                                                                       Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz
                                                              Bundesbodenschutzgesetz, die Gefahren für die
                                                                                                                                                       herausgenommen. In jedem Fall vom Versicherungsschutz
                                                              menschliche Gesundheit verursachen
                                                                                                                                                       ausgeschlossen sind zum Beispiel:
                                                       ✓ Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht                                               !   vorsätzlich herbeigeführte Schäden
                                                         privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen                                      !   Schäden, aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen
                                                         Schäden durch Umwelteinwirkung.                                                                   oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen
                                                                                                                                                       !   Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
                                                       Wie hoch ist die Versicherungssumme?                                                                Erzeugnisse zurückzuführen sind
                                                       ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können                                          Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen entfällt der
                                                           Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.                                                    Versicherungsschutz ganz oder teilweise.


                                                       Wo bin ich versichert?
                                                       ✓ Der Versicherungsschutz gilt für die im Versicherungsschein genannten Anlagen, auch für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf die im
                                                         Versicherungsschein gelegenen Anlagen zurückzuführen sind.

                                                       Welche Verpflichtungen habe ich?
                                                       Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
                                                       –   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
                                                       –   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
                                                       –   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden sind.
                                                       –   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung
                                                           und –regulierung zu unterstützen.
                                                       –   Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
                                                       Wann und wie zahle ich?
                                                       Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
                                                       müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den
F10069 10.21 PIB Umweltrisikoversicherung


                                                       Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.

                                                       Wann beginnt und wann endet die Deckung?
                                                       Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
                                                       Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um
                                                       jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende
                                                       des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.

                                                       Wie kann ich den Vertrag kündigen?
                                                       Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch im
                                                       Versicherungsfall kündigen. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.


                                                                                                                                                                                                                                5

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                                 Privathaftpflichtversicherung
                                 Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

                                 Unternehmen:                                                                                   Produkt:
                                 BGV-Versicherung AG                                                                            AVB PH 2016
                                 Deutschland

                                 Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren
                                 Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

                                 Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
                                 Es handelt sich um eine Privathaftpflichtversicherung. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen,
                                 für die Sie verantwortlich sind.


                                            Was ist versichert?                                                                             Was ist nicht versichert?
                                            Versicherte Sachen                                                                              ✗ Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert. Hierfür
                                            ✓ Die Privathaftpflichtversicherung versichert Sie gegen die                                      benötigen Sie eine separate Absicherung. Dazu gehören
                                              Schäden Dritter aus den Gefahren des täglichen Lebens, für                                      z. B.:
                                              die Sie verantwortlich sind und daher Ersatz leisten müssen.                                  ✗ berufliche und selbstständige Tätigkeit,
                                            ✓ Geltend gemachte Ansprüche werden geprüft, berechtigte                                        ✗ das Führen von Kraftfahrzeugen,
                                                Ansprüche reguliert und unberechtigte Ansprüche abgewehrt.
                                                                                                                                            ✗ das Halten von Hunden und Pferden.
                                            Versicherbare Gefahren
                                                                                                                                            ✗ Wir leisten für Schäden überdies bis zu den vereinbarten
                                            ✓ Versicherbare Gefahren sind alle Gefahren, die im täglichen                                     Versicherungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung
                                                Leben auftreten können.                                                                       vereinbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu
                                            Versicherte Schäden                                                                               berücksichtigen.
                                            ✓ Ihre Privathaftpflichtversicherung umfasst die wesentlichen
                                                Haftungsrisiken Ihres Privatlebens, beispielsweise Schäden,                                 Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                                                die Sie verursachen:
                                                                                                                                            !   Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der
                                            ✓ als Teilnehmer im Straßenverkehr als Fußgänger oder                                               Versicherungsschutz eingeschränkt sein kann. In jedem Fall
                                                Radfahrer,                                                                                      vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z. B.:
                                            ✓ bei der Ausübung von Sport,
                                                                                                                                            !   Schäden zwischen mitversicherten Personen,
                                            ✓ durch kleine, zahme Haustiere,
                                            ✓ als Bewohner einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses -                                     !   Schäden durch den Gebrauch eines versicherungspflichtigen
                                                egal, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind.                                                       Kraft- oder Luftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers,
                                            ✓ Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf weitere Personen                                   !   Schäden aus ungewöhnlicher und gefährlicher
                                                erstrecken, wie z. B. Ihre Ehe- oder Lebenspartner und Ihre                                     Beschäftigung,
                                                Kinder.
                                                                                                                                            !   Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben.
                                            Versicherte Kosten
                                            ✓ Grundsätzlich ersetzt die Haftpflichtversicherung bei einem
                                              Schaden immer nur den Zeitwert einer Sache.
                                            Versicherungssumme
                                            ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können
                                              Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein
                                              entnehmen.


                                            Wo bin ich versichert?
                                            ✓ Die Privathaftpflichtversicherung gilt weltweit vereinbart. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts (z. B. Urlaub, Schüleraustausch)
                                              einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt.

                                            Welche Verpflichtungen habe ich?
                                            Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
                                            –   Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
                                            –   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
                                            –   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
                                            –   Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
                                            –   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung
                                                und –regulierung zu unterstützen.
                                            –   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden sind.

                                            Wann und wie zahle ich?
                                            Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
                                            müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den
                                            Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.

                                            Wann beginnt und wann endet die Deckung?
                                            Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
F5 10.21 PIB Privathaftpflicht


                                            Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um
                                            jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende
                                            des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.

                                            Wie kann ich den Vertrag kündigen?
                                            Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z.
                                            B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der
                                            vereinbarten Dauer.

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Hundehalterhaftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Unternehmen:                                                                                    Produkt:
BGV-Versicherung AG                                                                             AVB Hund 2016
Deutschland


Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren
Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?

Es handelt sich um eine Hundehalterhaftpflichtversicherung. Diese schützt Sie gegen die finanziellen Risiken bei Schäden an Personen oder Sachen, die auf Ihren Hund zurückzuführen
sind und für die Sie als Halter oder von Ihnen bestimmte Hüter des Tieres einstehen müssen.


           Was ist versichert?                                                                             Was ist nicht versichert?
           Versicherte Sachen                                                                              ✗ Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert. Hierfür
           ✓ Gegenstand der Hundehalterhaftpflichtversicherung ist                                           benötigen Sie eine separate Absicherung. Dazu gehören z. B.:
             es, gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche                                           ✗ Gewerblich oder landwirtschaftlich gehaltene Tiere, die
             zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu regulieren und                                              über eine gesonderte gewerbliche Tierhalterhaftpflicht-
             unberechtigte Ansprüche abzuwehren.                                                             versicherung versichert werden.

           Versicherte Schäden                                                                             ✗ Wir leisten für Schäden überdies bis zu den vereinbarten
                                                                                                             Versicherungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung
           ✓ Versichert sind Schäden an Personen oder Sachen, die                                            vereinbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu
             auf Ihren Hund zurückzuführen sind und für die Sie                                              berücksichtigen.
             als Halter oder von Ihnen bestimmte Hüter des Tieres
             einstehen müssen.                                                                             Gibt es Deckungsbeschränkungen?
           ✓ Versichert sind auch Schäden, die bei vorübergehenden                                         !    Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versicherungs­
             Auslandsaufenthalten (z. B. Urlaub) entstehen.                                                     schutz eingeschränkt sein kann.
                                                                                                                In jedem Fall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
           Versicherte Kosten                                                                                   sind z. B.:
           ✓ Grundsätzlich ersetzt die Haftpflichtversicherung bei                                         !    Schäden zwischen mitversicherten Personen,
             einem Schaden immer nur den Zeitwert einer Sache.
                                                                                                           !    Schäden durch den Gebrauch eines versicherungspflichtigen
                                                                                                                Kraft- oder Luftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhänger,
           Versicherungssumme
           ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können                                          !    Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben.
             Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein
             entnehmen.


           Wo bin ich versichert?
           ✓ Die Hundehalterhaftpflichtversicherung gilt bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt innerhalb Europas oder bei einem vorübergehenden
             Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr außerhalb dieser Gebiete.


           Welche Verpflichtungen habe ich?
           Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
           –   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
           –   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
           –   Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
           –   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung
               und –regulierung zu unterstützen.
           –   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden sind.


           Wann und wie zahle ich?
           Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge
           zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie
           können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.


           Wann beginnt und wann endet die Deckung?
           Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
           Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um
           jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende
           des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.


           Wie kann ich den Vertrag kündigen?
           Sie oder wir können den Vertrag nach einem Schadenfall oder zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer kündigen. Eine Kündigung zum Ablauf muss uns spätestens 3
           Monate vorher zugegangen sein. Wenn Sie die Hundehaltung aufgegeben haben, beenden wir den Vertrag ab Kenntnisnahme.


                                                                                                                                                                                7

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Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG                                                           Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-
                                                                                          tragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrum-
über die Folgen einer Verletzung der                                                      stand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

                                                                                          Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung er-
vorvertraglichen Anzeigepflicht                                                           löschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für
                                                                                          Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist
                                                                                          beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
                                                                                          verletzt haben.
Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,
damit wir Ihren Versicherungsvertrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es not-         5. Stellvertretung durch eine andere Person
wendig, dass Sie die Ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig               Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person
beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe                vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts der Kündigung,
Bedeutung beimessen.                                                                      der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer
                                                                                          Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten,              Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die
sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der BGV-Versicherung AG, Durlacher            Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur
Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift 76116 Karlsruhe, schriftlich nachzuholen.        berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie un-            Fahrlässigkeit zur Last fällt.
richtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen
einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information
entnehmen.

Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?                                    Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten
gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahr-           über die Folgen bei Verletzungen
heitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung,
aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fra-            von Obliegenheiten nach dem
gen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
                                                                                      Versicherungsfall
Welche Folgen können eintreten, wenn eine
vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?                                         Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
1.   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
     Verletzten Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag        wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir Ihre Mithilfe.
     zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch
     grobe Fahrlässigkeit vorliegt.                                                   Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten, Vorlage von
     Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktritts-   Belegen
     recht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstän-      Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von
     de, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten.                         Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns wahrheitsge-
     Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den        mäß und fristgerecht jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versiche-
     Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leis-   rungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist, und uns die
     tung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig        sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie alles
     angegebene Umstand                                                               Ihnen zur Sachverhaltsaufklärung Zumutbare unternehmen. Wir können ebenfalls
                                                                                      verlangen, dass Sie uns fristgerecht Belege vorlegen, soweit es Ihnen zugemutet
     • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles           werden kann.
     • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
     ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeige-   Leistungsfreiheit
     pflicht arglistig verletzt haben.                                                Verstoßen Sie vorsätzlich gegen Ihre Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder
     Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum      Vorlage von Belegen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung.
     Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent-             Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen eine dieser Obliegenheiten, können wir unsere
     spricht.                                                                         Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens – ggf. bis zum vollständi-
                                                                                      gen Anspruchsverlust – kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen,
2. Kündigung                                                                          dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
     Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche
     Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben,       Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von
     können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat              Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen,
     kündigen.                                                                        dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die
                                                                                      Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
     Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei          unserer Leistungspflicht ursächlich war.
     Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingun-
     gen, geschlossen hätten.                                                         Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen
                                                                                      arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
3. Vertragsänderung
     Können wir nicht zurücktreten, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der
     nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
                                                                                      Hinweis:
     geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen           Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten
     Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden     zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, Aufklärung und Vorlage von Belegen ver-
     die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode               pflichtet.
     Vertragsbestandteil.
     Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder
     schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
     können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mittei-
     lung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden
     wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.

4. Ausübung unserer Rechte
     Wir können unsere Rechte zum Rücktritt zur Kündigung oder zur
     Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
     Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
     Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis
     erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände
     anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir
     nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1
     nicht verstrichen ist.


8

[Seite 9]
Informationen zu Ihrer Betriebs- und                                                      Den Jahresbeitrag können Sie Ihrem individuellen Angebot oder später Ihrer
                                                                                          Versicherungspolice entnehmen.
Berufshaftpflichtversicherung                                                             Der Mindestbeitrag je Vertrag beläuft sich auf 50 EUR zzgl. der gesetzlichen
                                                                                          Versicherungssteuer.
gemäß § 1 VVG-Informations-                                                               Zusätzliche Kosten, Abgaben und Gebühren werden nicht erhoben. Anrufe
                                                                                          können jedoch im Einzelfall kostenpflichtig sein. Die Höhe der Gebühren richtet
pflichtenverordnung                                                                       sich nach dem Vertrag mit Ihrem Telekommunikationsanbieter.
                                                                                     6. Die Regelungen zur Zahlung der Prämie entnehmen Sie bitte Allgemeinen
                                                                                          Versicherungsbedingungen für die Betriebshaftpflichtversicherung. Es besteht
                                                                                          die Möglichkeit gegen Zahlung eines Ratenzuschlages den Jahresbeitrag statt
                                                                                          jährlich, halb- oder vierteljährlich oder monatlich zu zahlen.
Der Versicherer stellt Ihnen folgende Informationen zur Verfügung:
                                                                                     7.   Bitte entnehmen Sie die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere
1.   BGV-Versicherung AG,                                                                 hinsichtlich des Preises, unseren Angeboten und Anträgen.
     Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe,
     Sitz: Karlsruhe,                                                                8. Der Vertrag kommt durch die Übersendung des Versicherungsscheins zustande.
     Amtsgericht Mannheim, HRB 707212,                                                    Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem
     Aufsichtsratsvorsitzender: Michael Kessler,                                          Versicherungsschein.
     Vorstand: Matthias Kreibich (Vors.), Jürgen Schmitz (stellv. Vors.),            9. Die Laufzeit des Vertrages entnehmen Sie bitte dem Antrag sowie dem Ver-
     Dr. Philipp Lechner                                                                  sicherungsschein.
2. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers:                                         10. Eine Kündigung/Aufhebung des Vertrages kann z. B. erfolgen durch:
     BGV-Versicherung AG
                                                                                         - Ordentliche Vertragskündigung zum Ablauf,
     Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe,
                                                                                         - Kündigung im Schadenfall,
3. Die BGV-Versicherung AG betreibt die Sparten Schaden- und Unfall-
                                                                                         - Kündigung bei Beitragsanpassung,
     versicherung.
     Aufsichtsbehörde für die oben genannte Gesellschaft:                                - Kündigung bei Gefahrerhöhung,
     Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),                            - Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Verträgen mit einer
     Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorferstr. 108, 53117 Bonn;                    Laufzeit von mehr als drei Jahren.
     E-Mail: poststelle@bafin.de; Tel.: 0228 4108-0; Fax 0228 4108-1550.                 Die Kündigungsbedingungen, einschließlich evtl. Vertragsstrafen entnehmen
4. Für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung gelten die Abschnitte             Sie bitte den Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Betriebshaftpflicht-
     A 1- A4 und Abschnitt B der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die            versicherung.
     Betriebshaftpflichtversicherung, sowie die weiteren Abschnitte in Buchstabe A   11. Auf diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
     oder weitere Klauseln, sofern diese auf Ihrem Versicherungsschein als verein-   12. Die Vertragsabwicklung erfolgt in deutscher Sprache.
     bart gelten.
                                                                                     13. Die BGV-Versicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V..
     Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers
     entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Be-             Damit ist für Sie als besonderer Service die Möglichkeit eröffnet, den unabhän-
     triebshaftpflichtversicherung. Die wesentlichen Merkmale der Versicherungs-          gigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit einer
     leistung können dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten auf den              Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollten. Das Verfahren ist für Sie
     vorherigen Seiten dieser Verbraucherinformationen entnommen werden.                  kostenfrei.

5. Die Jahresbeiträge in der Haftpflichtversicherung richten sich zunächst nach           Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin –
     dem zu versichernden Wagnis (bspw. Risiko, Personen, Lohn u. Gehaltssumme,           Tel.: 0800 3696000 – Fax 0800 3699000 –
     Umsatzsumme, etc.), nach der Höhe der gewünschten Versicherungssumme,                E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
     nach etwaig vorhandenen, unterschiedlichen Selbstbehalten oder zusätzlichen          Die Möglichkeit für Sie den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
     Leistungserweiterungen, nach der gewünschten Vertragslaufzeit sowie nach        14. Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, sich bei der unter Nummer 3 genannten
     etwaig vorhandenen Mindestbeiträgen in den Einzeltarifen.                            Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu beschweren.


                                                                                                                                                                         9

[Seite 10]
Widerrufsbelehrung                                                                          ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den
                                                                                            Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermitt-
Abschnitt 1: Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und                                            lung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungs-
besondere Hinweise                                                                          bedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und
                                                                                            deutlich gestalteten Form;
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe       3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
von Gründen in Textform (z.B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt,
                                                                                       4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben
nachdem Ihnen
                                                                                            über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
-    der Versicherungsschein
                                                                                       5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen
-    die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis gel-           Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Ver-
     tenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich             sicherungsverhältnis mehrere selbstständige Versicherungsverträge umfassen
     der Tarifbestimmungen,                                                                 soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu
-    diese Belehrung,                                                                       den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises
                                                                                            ermöglichen;
-    das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
-    und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform    6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah-
     zugegangen sind.                                                                       lungsweise der Prämien;
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.        7.   die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informatio-
Der Widerruf ist zu richten an: BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131              nen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere
Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe oder an den im Versicherungsschein ge-            hinsichtlich des Preises;
nannten Vermittler.                                                                    8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den
Bei einem Widerruf per E-Mail ist der Widerruf an folgende E-Mail-Adresse zu                Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der
richten: service@bgv.de.                                                                    Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
                                                                                       9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingun-
Widerrufsfolgen                                                                             gen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Ver-               Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des
sicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der         Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des
Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz               Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Über-
vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis          mittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versiche-
zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten;         rungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
dabei handelt es sich um 1/360 der Jahresprämie für jeden Tag des Versicherungs-            und deutlich gestalteten Form;
schutzes. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens
30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz       10. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge,              b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B.
                                                                                       11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen
Zinsen) herauszugeben sind.
                                                                                            Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die
                                                                                            Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der
Besondere Hinweise                                                                          Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch               einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
Widerrufsrecht ausgeübt haben.                                                         12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den
                                                                                            Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
                                                                                       13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt
Abschnitt 2: Auflistung der für den Fristbeginn                                             genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in
                                                                                            denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunika-
erforderlichen weiteren Informationen                                                       tion während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die     14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:                                 Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen                                        Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie,
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:                  den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
1.   die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der       15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit
     Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister,             einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
     bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die
     für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich


10

[Seite 11]
Allgemeine Versicherungs-
bedingungen für die Betriebshaft-
pflichtversicherung für Firmen und
Gewerbebetriebe aus dem Bereich
Bau, Betrieb, Gastronomie, Hand-
werk & Handel (AVB BHV Firmen)                                                                eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen
                                                                                              Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden

– Ausgabe Februar 2022                                                                        zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
                                                                                              privatrechtrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadens-
                                                                                              ersatz in Anspruch genommen wird.
                                                                                              Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung
Teil A                                                                                        des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der
                                                                                              Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat,
                                                                                              kommt es nicht an.
Abschnitt A1
                                                                                     A1-3.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich
Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko                                                         um gesetzliche Ansprüche handelt,
                                                                                              (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvor-
A1-1        Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse,                                        nahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der
            Tätigkeiten, Betriebsstätten (versichertes Risiko)                                    Leistung;
            Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die                       (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
            gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem im Ver-                      durchführen zu können;
            sicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit
            seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten oder aus                (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes
            der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen                         oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge-
            beschriebenen beruflichen Tätigkeit.                                                  schuldeten Erfolges;

            Der Versicherungsschutz besteht für alle Betriebsstätten (z. B.                   (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
            Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger) innerhalb der                      ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
            Bundesrepublik Deutschland.                                                       (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der
                                                                                                  Leistung;
A1-2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum                                    (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatz-
            Verhältnis zwischen den Versicherten (Versiche-                                       leistungen.
            rungsnehmer und mitversicherte Personen)                                 A1-3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf
A1-2.1      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                                        Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen
                                                                                              Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
A1-2.1.1    der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher
            Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten
            Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, für Schäden,       A1-4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
            die sie in Ausführung betrieblicher oder beruflicher Tätigkeiten für              Versicherers
            den Versicherungsnehmer verursachen.
A1-2.1.2    sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in           A1-4.1   Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage,
            Ausführung betrieblicher oder beruflicher Tätigkeiten für den Versi-              die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Frei-
            cherungsnehmer verursachen. Betriebsangehörige sind beispiels-                    stellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadens-
            weise auch in den Betrieb eingegliederte Arbeitnehmer fremder                     ersatzverpflichtungen.
            Unternehmen, Praktikanten, Volontäre und Hospitanten.                             Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der
            Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden und aller                       Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
            sich daraus ergebenden Vermögensschäden, bei denen es sich um                     Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet
            Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-                ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
            nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.                                   Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
                                                                                              Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den
            Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten-                      Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder
            rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes               Vergleich bestanden hätte.
            Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
                                                                                              Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers
A1-2.1.3    des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters für Schäden aus                      mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der
            der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen                     Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
            beschriebenen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit.                           Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-2.1.4    Versicherungsschutz für die in A1-2.1.1 bis A1-2.1.3 genannten Per-      A1-4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des
            sonen besteht auch, wenn sie aus ihrer früheren Tätigkeit für den                 Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig
            versicherten Betrieb in Anspruch genommen werden.                                 erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
A1-2.1.5    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch eines berufsfremden               abzugeben.
            Gesellschafters, soweit dieser für einen Versicherungsfall des in die-            Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über
            sem Vertrag versicherten berufsangehörigen Versicherungsnehmers                   Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der
            in Anspruch genommen wird.                                                        Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer
A1-2.1.6    der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen genannten mit-                   führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Ver-
            versicherten rechtlich selbständigen Unternehmen.                                 sicherungsnehmers.
A1-2.2      Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestim-               A1-4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses,
            mungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend                         das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan-
            anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vor-                    spruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für
            sorgeversicherung (Ziff. A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine                 den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder ge-
            mitversicherte Person gem. Ziff. A1-2.1.1 bis A1-2.1.3 entsteht.                  nehmigt, so trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung oder die
A1-2.3      Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen                   mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
            oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder             A1-4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person
            einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungs-               das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente
            schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitver-                zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevoll-
            sicherten Personen.                                                               mächtigt.
A1-2.4      Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Ver-             A1-4.5   Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur
            sicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten                    Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als
            sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten                  nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. Der
            Personen verantwortlich.                                                          Versicherer ersetzt auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch die
                                                                                              Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen,
A1-3        Versicherungsschutz, Versicherungsfall                                            sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden.
                                                                                              Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung
A1-3.1      Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungs-
                                                                                              nach B3-3.2.1 verpflichtet.
            nehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung


                                                                                                                                                                11

[Seite 12]
           Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Ver-                         Als Repräsentanten gelten
           sicherungssummen und beträgt 130 Prozent der berechtigten                          - die Mitglieder des Vorstandes und ihnen gleichgestellte General-
           Schadensersatzverpflichtungen, höchstens 3.000 EUR. Es erfolgt                       bevollmächtigte (bei Aktiengesellschaften),
           eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssumme je Ver-
           sicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.                           - die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haf-
                                                                                                tung),
A1-5       Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,                                     - die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),
           Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,                                         - die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),
           Selbstbeteiligung)                                                                 - die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts),
                                                                                              - die Inhaber (bei Einzelfirmen),
A1-5.1     Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Ver-
           sicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.                  - bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften,
           Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere                   Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts,
           entschädigungspflichtige Personen erstreckt.                                         Kommunen), die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen
A1-5.2     Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi-                     obersten Vertretungsorgane, sowie der dementsprechende Perso-
           gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines                   nenkreis bei ausländischen Firmen
           Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versiche-                   Als Angehörige gelten
           rungssummen begrenzt.                                                              - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts-
A1-5.3     Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende                         gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht
           Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt                anderer Staaten,
           des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese                   - Eltern und Kinder,
           - auf derselben Ursache,                                                           - Adoptiveltern und -kinder,
           - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und                   - Schwiegereltern und -kinder,
             zeitlichem, Zusammenhang oder
                                                                                              - Stiefeltern und -kinder,
           - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
                                                                                              - Großeltern und Enkel,
           beruhen.
                                                                                              - Geschwister sowie
A1-5.4     Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
                                                                                              - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn-
           Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers
                                                                                                liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und
           mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Die Selbst-
                                                                                                Kinder miteinander verbunden sind).
           beteiligung ist im Versicherungsschein genannt. Auch wenn die
           begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die        A1-6.1.2   Versichert sind Ansprüche wegen der von dem Versicherten
           Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom                     (1) seinem Ehegatten,
           Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. A1-
                                                                                              (2) seinen Kindern oder
           5.1 bleibt unberührt.
                                                                                              (3) einer in die Versicherung eingeschlossenen Person (A1-2.1.1 und
           Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Ver-
                                                                                                  A1-2.1.2)
           sicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht
           übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche                      sowie deren Eigentum zugefügten Schäden, soweit sich hieraus
           verpflichtet.                                                                      -    Ersatzansprüche eines Sozialversicherungsträgers oder
A1-5.5     Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die                  -    Ansprüche von Betriebsangehörigen aus Anlass eines Sach-
           Versicherungssummen angerechnet.                                                        schadenfalles ergeben.
A1-5.6     Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem              A1-6.1.3   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht mitversicherter Personen
           Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die                untereinander ausschließlich wegen
           Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt-                     (1) Personenschäden, die nicht Folge eines Arbeitsunfalls im ver-
           höhe dieser Ansprüche.                                                                 sicherten Unternehmen sind;
A1-5.7     Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzah-                         (2) Sachschäden;
           lungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
           Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger                          (3) Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgeset-
           Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbe-                        zen im Umfang von A1-6.22.2.
           trag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im      A1-6.1.4   Mitversichert sind gegenseitige Ansprüche der im Rahmen dieses
           Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum                      Versicherungsvertrages versicherten Unternehmen.
           Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.                                   Ausgenommen bleiben Ansprüche
           Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vor-                    (1) wegen Vermögensschäden;
           schrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraft-
           fahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung                   (2) der Partner von Arbeitsgemeinschaften untereinander sowie
           zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.                                                 Ansprüche der Arbeitsgemeinschaften gegenüber den Partnern
                                                                                                  und umgekehrt;
           Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs-
           nehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn                          (3) wegen Mietsachschäden an Räumen und Gebäuden gemäß
           der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach                         A1-6.11.1 (2);
           Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme                     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
           übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Be-        A1-6.2     Sozialeinrichtungen, Betriebssicherheit, Veranstaltungen
           trag von der Versicherungssumme abgesetzt.
                                                                                              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A1-5.8     Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft-
           pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich        A1-6.2.1   aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die
           am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Ver-                      überwiegend für den versicherten Betrieb bestimmt sind (z. B.
           sicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand                     Betriebssportgemeinschaften, Kantinen, Erholungseinrichtungen,
           an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.                    Kindertagesstätten) und seiner Werks- oder Betriebsfeuerwehr.
                                                                                              Versichert ist hierbei auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht
                                                                                              der Mitglieder der Betriebssportgemeinschaft aus der Betätigung in
A1-6       Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und                                 dieser, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unter-
           berufliche Risiken (Versicherungsschutz, Risikobe-                                 lassungen handelt
           grenzungen und besondere Ausschlüsse)                                   A1-6.2.2   aus Betriebsveranstaltungen aller Art, z. B. Betriebsfeiern, Be-
                                                                                              triebsausflügen, Schulungskursen sowie den Vorbereitungen hierzu
           Ziff. A1- 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne betriebliche
                                                                                              innerhalb und außerhalb der Betriebsräume.
           und berufliche Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese
           Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.                                          Mitversichert ist die persönlich gesetzliche Haftpflicht der Betriebs-
                                                                                              angehörigen aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen, sofern
           Soweit Ziff. A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden
                                                                                              es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen
           auch auf die in Ziff. A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertrags-
                                                                                              handelt.
           bestimmungen Anwendung (z. B. Ziff. A1-4 – Leistungen der Ver-
           sicherung oder Ziff. A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).                    A1-6.2.3   aus der Beschäftigung eigener und der Beauftragung selbstän-
                                                                                              diger Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure, sonstiger Fachkräfte
A1-6.1     Ansprüche der Versicherten untereinander
                                                                                              für Arbeitssicherheit, Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz,
A1-6.1.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aufgrund von Ansprüchen                 Gewässerschutzbeauftragter, Störfallbeauftragter, Gefahrgutbe-
           der Repräsentanten und gesetzlichen Vertreter des Versicherungs-                   auftragter und Betriebsbeauftragter für Abfall.
           nehmers und ihrer Angehörigen ausschließlich dann, wenn der
                                                                                              Die persönliche gesetzliche Haftpflicht eigener Betriebsärzte, Si-
           Schaden durch einen Umstand verursacht wird, der nicht im Zu-
                                                                                              cherheitsingenieure, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebs-
           ständigkeitsbereich des betreffenden gesetzlichen Vertreters oder
                                                                                              beauftragter ist nach Maßgabe der Ziff. A1-2. dieses Vertrages
           Repräsentanten liegt.
                                                                                              (Mitversicherte Personen) mitversichert.

12

[Seite 13]
           Die persönliche Haftpflicht selbständiger Betriebsärzte, Sicher-                  Schäden an Fahrzeugen sind ausschließlich versichert, wenn sie
           heitsingenieure, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsbeauf-                 nachweislich und ausschließlich durch Fehlfunktion / Mangelhaftig-
           tragter und deren Personal bleibt ausgeschlossen.                                 keit einer E-Ladestation verursacht wurden.
A1-6.2.4   aus der Teilnahme an Ausstellungen, Messen und Märkten sowie aus                  Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden an be-
           der Vorführung von betrieblichen Tätigkeiten und Produkten und aus                triebseigenen Fahrzeugen und deren Inhalt.
           der Teilnahme an Lehrveranstaltungen als Dozent für Dritte.            A1-6.4     Subunternehmer
A1-6.2.5   aus dem behördlich erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von                      Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
           Schusswaffen und Munition zum Schutz des Betriebes (Werk-                         rungsnehmers aus der Beauftragung von Subunternehmern. Dies
           schutz).                                                                          gilt auch für die Tätigkeit als Generalunternehmer.
           Nicht versichert ist der Besitz und Gebrauch zu anderen Zwecken, z.               Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf vom Subunterneh-
           B. zu Jagdzwecken.                                                                mer ausgeführte Bautätigkeiten und -verrichtungen, die über das
A1-6.2.6   als Halter von Hunden für den versicherten Betrieb, z. B. von Wach-               Tätigkeitsfeld des Versicherungsnehmers hinausgehen.
           hunden, soweit sie als solche behördlich anerkannt sind und nicht                 Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der Subunternehmer.
           einer Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen
           oder wenn dies im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen           A1-6.5     Vertraglich übernommene Haftpflicht
           besonders vereinbart ist.                                                         Versichert ist die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer aus-
           Als Halter von Reit- und Zugtieren für den versicherten Betrieb,                  schließlich als Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher über-
           wenn dies im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen beson-                    nommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners in
           ders vereinbart ist.                                                              dieser Eigenschaft.
           Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbs-     A1-6.6     Belegschafts- und Besucherhabe
           mäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft.                                   Der Versicherungsschutz für Schäden durch Abhandenkommen von
A1-6.2.7   aus der Errichtung, Unterhaltung, Sicherung und Beschilderung von                 zur Aufbewahrung übergebenen oder eingebrachten Sachen von
           Baustellen (Baustellenrisiko).                                                    Gästen in Hotels und Gaststätten richtet sich ausschließlich nach
                                                                                             A1-6.34.
A1-6.2.8   aus der Durchführung oder Veranstaltung von Betriebsbesichtigun-
           gen.                                                                              Versichert ist in Erweiterung zu A1-3.1 die gesetzliche Haftpflicht
                                                                                             des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung oder Vernichtung
A1-6.3     Haus- und Grundbesitz
                                                                                             sowie Abhandenkommens von Sachen (einschließlich Kraftfahr-
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers               zeugen und Fahrrädern mit Zubehör) der Betriebsangehörigen und
A1-6.3.1   als Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und                Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Auf
           Nießbraucher) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten.                     diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden An-
                                                                                             wendung.
           Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten,
           die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaf-                     Versichert sind – abweichend von Ziff. A1-7.3 – auch Ansprüche we-
           ten obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,              gen Schäden an fremden Sachen, die Gegenstand eines besonderen
           Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).                                           Verwahrungsvertrages sind.
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Ab-
           aus der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von                    handenkommen von
           Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten oder Teilen davon an Dritte.               - Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln,
A1-6.3.2   aus Besitz und Unterhaltung von Reklameeinrichtungen, z. B. Aus-                  - Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern),
           stellungsvitrinen, Transparente, Reklametafeln, Leuchtröhren, auch                - Scheckheften,
           auf fremden Grundstücken.
                                                                                             - Urkunden,
A1-6.3.3   aus Besitz und Unterhaltung von Garagen und Parkplätzen auf den
           versicherten Grundstücken, auch bei Benutzung durch Betriebs-                     - Schmuck und
           fremde.                                                                           - anderen Wertsachen.
A1-6.3.4   als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Um-           A1-6.7     Schlüssel und Codekarten
           bauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten).                                      Für Sicherheitsdienstleister gilt:
           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden                        Der Versicherungsschutz für das Abhandenkommen von bewachten
           infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder                     Sachen richtet sich ausschließlich nach Ziffer A1-6.37.
           seines Fließverhaltens.
                                                                                             Versichert ist - in Erweiterung zu A1-3.1 - die gesetzliche Haftpflicht
A1-6.3.5   als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versiche-                  des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen des Abhanden-
           rung bis zum Besitzwechsel bestand.                                               kommens fremder mechanischer oder elektronischer Schlüssel für
A1-6.3.6   durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung                   Gebäude und Räume, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Ver-
           und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen                     sicherungsnehmers befunden haben. Auf diese Schäden finden die
           für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Ver-                Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
           richtung erhoben werden.                                                          Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflicht-
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus                         ansprüche wegen der Kosten für das notwendige Auswechseln
           Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä-                    oder Programmieren von Schlössern und Schließanlagen sowie für
           den, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im                 vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Ob-
           Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch                       jektschutz bis zu 30 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem
           VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den                  der Verlust des Schlüssels oder der Codekarten festgestellt wurde.
           beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des                 Der Versicherungsschutz für Ansprüche aus Folgeschäden des Ab-
           Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.                      handenkommens richtet sich ausschließlich nach Ziffer A1-6.7.1.
A1-6.3.7   des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei             A1-6.7.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch                            wegen Schäden, die als Folge eines gemäß A1-6.7 versicherten Verlus-
           - Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals;                                    tes ausschließlich von Schlüsseln zu unbeweglichen Sachen eintreten.

           - häusliche Abwässer;                                                             Die Versicherungssumme für diese Schäden beträgt 250.000 EUR
                                                                                             je Versicherungsfall im Rahmen der Versicherungssumme für Sach-
           - Abwässer aus Fettabscheidern;                                                   schäden. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
           - Abwässer aus Benzin- und Ölabscheidern.                                         Versicherungsjahres beträgt 500.000 EUR.
A1-6.3.8   wegen Schäden, die in Zusammenhang mit dem Betrieb von                 A1-6.8     Verlust von Flüssigkeiten und Gasen (Medienverlust)
           Photovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen und/oder Blockheiz-                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           kraftwerken stehen. Die Anlagen müssen sich auf dem versicher-                    wegen Austretens oder Verlust von Flüssigkeit oder Gasen aus der
           ten Betriebsgrundstück befinden und der Eigenversorgung des                       Herstellung, Lieferung, Montage, Instandhaltung oder Wartung
           Versicherungsnehmers und/oder der Einspeisung in ein fremdes                      von Anlagen oder Behältern ausschließlich soweit es sich um den
           Versorgungsnetz dienen.                                                           Wiederbeschaffungswert dieser Flüssigkeiten oder Gase handelt.
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen                                            Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden
           (a) sind Regressansprüche des Netzbetreibers aufgrund seiner Haf-                 Anwendung.
               tung gegenüber Endverbrauchern wegen Versorgungsstörungen.         A1-6.9     Bahnen, Gerüste, Maschinen
           (b) ist die Versorgung von Endverbrauchern.                                       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A1-6.3.9   aus Besitz und Unterhaltung von bauartzugelassenen, durch              A1-6.9.1   aus Besitz und Betrieb von Seil-, Schwebe- und Feldbahnen, die
           Sachverständige abgenommene und regelmäßig gewartete                              ausschließlich der Beförderung von Sachen dienen.
           E-Ladestationen (Ladesäule / Wallbox) auf eigenen versicherten
                                                                                  A1-6.9.2   aus der Errichtung und dem Gebrauch von Gerüsten zur Durch-
           Betriebsgrundstücken mit Einschluss der Stromabgabe an Betriebs-
                                                                                             führung der versicherten Tätigkeiten sowie aus dem gelegentlichen
           angehörige und gelegentlich auch an betriebsfremde Personen.
                                                                                             Überlassen an Dritte auch nach Abschluss der eigenen Arbeiten;


                                                                                                                                                                 13

[Seite 14]
A1-6.9.3    wegen Schäden durch nicht selbstfahrende Arbeitsmaschinen,                            Die Versicherungssumme beträgt 500.000 EUR je Versicherungsfall
            Kräne und Winden                                                                      im Rahmen der Versicherungssumme für Sach- und Vermögens-
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                   schäden. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
            aus der Überlassung dieser Maschinen an betriebsfremde Personen.                      Versicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR.
            Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht derjenigen Perso-                   (4) Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
            nen, denen die Maschinen überlassen worden sind.                                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A1-6.10     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-An­                       wegen Schäden ausschließlich an vom Versicherungsnehmer für
            hänger, Dienstfahrräder                                                               einzelne Tätigkeiten geliehenen, gemieteten oder überlassenen
                                                                                                  sonstigen beweglichen Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht
A1-6.10.1   Versichert ist – abweichend von Ziff. A1-7.9 – die gesetzliche Haft-
                                                                                                  zur Be- oder Verarbeitung übernommen worden sind.
            pflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten, Besitz und Ge-
            brauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen                    Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit dieses Risiko nicht im
            Fahrzeugen:                                                                           Rahmen anderer Versicherungen des Versicherungsnehmers ver-
                                                                                                  sichert ist.
            (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende
                Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte                             Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
                Höchstgeschwindigkeit;                                                            - wegen Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegenständen,
            (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter                            bargeldlosen Zahlungsmitteln, Geld, Wertpapieren, Sparbüchern,
                Höchstgeschwindigkeit;                                                              Urkunden, Schmucksachen und sonstigen Wertsachen;
            (3) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr                        - wegen Schäden an zulassungspflichtigen Kraftfahrt-, Schienen-,
                als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;                                  Wasserfahrzeuge;
            (4) nicht zulassungspflichtige Kfz-Anhängern, soweit nicht                            - wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung;
                Versicherungsschutzüber eine Kfz-Versicherung des ziehenden
                Fahrzeugs besteht;                                                                - der in A1-2.1.1 genannten Personen;
            (5) nicht zulassungspflichtige Dienstfahrräder.                                       - der Angehörigen der in A1-2.1.1 genannten Personen, wenn sie mit
                                                                                                    diesen in häuslicher Gemeinschaft leben;
A1-6.10.2   Die in Ziff. A1-6.10.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem
            berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer                    - von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer, seinen
            das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten                           Gesellschaftern oder seinen gesetzlichen Vertretern durch
            gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür                        Kapital mehrheitlich verbunden und/oder unter einer einheitlichen
            zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten                             unternehmerischen Leitung stehen.
            Fahrer gebraucht wird.                                                                Die Versicherungssumme beträgt 500.000 EUR je Versicherungsfall
                                                                                                  im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden. Die Höchst-
            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We-
                                                                                                  ersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
            gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.
                                                                                                  beträgt 1.000.000 EUR.
            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
            das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die           A1-6.12     Mängelbeseitigungsnebenkosten
            erforderliche Fahrerlaubnis hat.                                                      Versichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die als
            Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt                      Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit
            Ziff. B3-2.3 (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung).                         auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleis-
                                                                                                  tung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich zu machen
A1-6.10.3   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                   und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.
            aus der Überlassung dieser Kraftfahrzeuge an betriebsfremde Per-
            sonen. Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht derjenigen                   Kein Versicherungsschutz besteht insofern für Kosten, die auf-
            Personen, denen die Kraftfahrzeuge überlassen worden sind.                            gewendet werden - ausschließlich zur Nachbesserung, ohne dass ein
                                                                                                  Folgeschaden eingetreten ist oder - zur Beseitigung des Mangels an
            Für Sicherheitsdienstleister gilt:                                                    der Werkleistung selbst.
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden an sowie              A1-6.13     Nachbesserungsbegleitschäden
            Schäden durch das Bewegen bewachter, fremder, nicht versiche-
                                                                                      A1-6.13.1   Versichert sind im Folgenden bestimmte Kosten, die nur zur gesetz-
            rungspflichtiger Fahrzeuge gemäß A1-6.10.1 einschließlich Zubehör
                                                                                                  lich geschuldeten Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass
            und Fahrzeuginhalt. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich –
                                                                                                  ein Sachschaden als Folge eines mangelhaften Werkes eingetreten
            soweit vereinbart – nach A1-6.37.2.
                                                                                                  ist. Versichert sind ausschließlich die Kosten, die erforderlich sind,
A1-6.11     Schäden an gemieteten gepachteten, geliehenen Sachen (Miet­                           um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Nachbesserung
            sachschäden)                                                                          zugänglich zu machen und um nach erfolgter Nachbesserung den
            Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungs-                           vorherigen Zustand wiederherzustellen. A1-3.2 (1) findet insoweit
            nehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten ge-                         keine Anwendung. Dies gilt auch für Schäden und Mängel an
            mieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen und alle sich daraus                     Leistungen des Versicherungsnehmers, die auf zugekaufte und ein-
            ergebenden Vermögensschäden.                                                          gebaute mangelhafte Erzeugnisse Dritter zurückzuführen sind.
A1-6.11.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                   Als Schadensereignis abweichend von A1-3.1 gilt der Zeitpunkt, in
            wegen Mietsachschäden ausschließlich an                                               dem die Arbeiten abgeschlossen sind, die später die Nachbesserung
            (1) anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemieteten Räumen                      erforderlich machen.
                in Gebäuden.                                                                      Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich den Ersatz folgen-
            (2) zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken gemieteten (nicht                       der Kosten:
                geleasten), gepachteten, geliehenen Gebäuden und/oder Räu-                        - Aufsuchen und Freilegen von Schäden und Mängeln gemäß A1-
                men (einschließlich mobiler und/oder für eine befristete Zeit                       6.13.1 (z. B. Grabearbeiten, Abreißen von Tapeten, Aufschlagen
                errichteter Räumlichkeiten, wie z.B. Container oder Zelte) und                      von Wänden, Fliesen, Böden).
                deren wesentlichen Bestandteilen und sichtbaren Heizkörpern
                sowie an wesentlichen Bestandteilen eines zu gewerblichen                         - Wiederherstellen des Zustandes der freigelegten Stellen, der
                Zwecken gemieteten/gepachteten Grundstücks.                                         bestehen würde, wenn die unter A1-6.13.1 genannten Schäden und
                                                                                                    Mängel nicht aufgetreten wären (z. B. Verfüllen, Vermauern, Ver-
            Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche:                                             putzen einschließlich Maler-, Tapezier- und Fliesenlegearbeiten).
            - am Grundstück selbst,                                                   A1-6.13.2   Mitversichert sind Schäden an Arbeiten/Sachen, die der Versiche-
            - wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasser-                     rungsnehmer ursprünglich hergestellt oder geliefert hat oder in
              bereitungsanlagen, Produktionsanlagen sowie an Elektro- und Gas-                    seinem Auftrag oder für seine Rechnung hat herstellen oder liefern
              geräten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der                       lassen und die zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten
              Ausschluss gilt nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion,                 beschädigt werden müssen, sofern es sich nicht um die nachzu-
              Leistungswasser oder Abwasser entstanden sind.                                      bessernden mangelhaften Sachen/Arbeiten selbst handelt. Der
            (3) Arbeitsmaschinen und sonstigen Arbeitsgeräten                                     Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten einer notwendigen
                                                                                                  Demontage von vom Versicherungsnehmer gelieferten Arbeiten/
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden ausschließlich               Sachen, ohne einen Sachsubstanzschaden.
            - an selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen                       Für Schäden gemäß A1-6.13.2 beträgt die Versicherungssumme je
              und Arbeitsgeräten sowie Stapler mit nicht mehr als 20 km/h                         Versicherungsfall 250.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle
              bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, die der Versicherungs-                       Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 500.000 EUR.
              nehmer gemietet, geliehen, gepachtet oder aufgrund eines beson-
              deren Verwahrungsvertrages in Besitz hat;                               A1-6.13.3   Mitversichert sind Schäden durch den Ausfall der Nutzung der von
                                                                                                  den Nachbesserungsarbeiten betroffenen Gebäuden/Räumen/
            - an Wasserfahrzeugen die der Versicherungsnehmer für betrieb-                        Grundstücken, wie z. B. Schäden durch Betriebsunterbrechung
              liche/berufliche Zwecke gemietet, geliehen, gepachtet oder auf-                     und Produktionsausfall oder durch die notwendige Räumung einer
              grund eines besonderen Verwahrungsvertrages in Besitz hat.                          Wohnung.
            Voraussetzung ist, dass für das Schadensereignis kein Versiche-                       Für Schäden gemäß A1-6.13.3 beträgt die Versicherungssumme je
            rungsschutz aus einer anderen Versicherung (z. B. Fahrzeug- oder                      Versicherungsfall 250.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle
            technische Versicherung) besteht.                                                     Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 500.000 EUR.

14

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            Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssumme                   Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie
            je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.                      Frei- oder Oberleitungen.
A1-6.13.4   Kein Versicherungsschutz besteht,                                       A1-6.14.4   Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial
            - wenn der Nachbesserungsanspruch seitens des Auftraggebers                         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
              nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 634a BGB bzw. § 13                       wegen Tätigkeitsschäden an ihm zur Verfügung gestelltem Fremd-
              Nummer 4 VOB/B geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann,                         material beim oder infolge des Ein-, Auf- oder Zusammenbaus in
              wenn eine abweichende Verjährungsfrist mit dem Auftraggeber                       oder mit anderen Sachen. Voraussetzung für den Versicherungs-
              vereinbart ist,                                                                   schutz ist, dass sowohl der Ein-, Auf- oder Zusammenbau, als
            - für sonstige Kosten, insbesondere für die Beseitigung unmittel-                   auch der Eintritt des Tätigkeitsschadens außerhalb des Betriebs-
              barer Schäden und Mängel an den hergestellten oder gelieferten                    grundstücks des Versicherungsnehmers erfolgen. Ziff. A1-3.2 findet
              Arbeiten oder Sachen,                                                             insoweit keine Anwendung.

            - für die Nachlieferung einschließlich Transportkosten.                             Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen

A1-6.14     Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)                        (1) der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsneh-
                                                                                                    mer zur Lohnbe- oder -verarbeitung/Lohnveredelung oder zur
            Für Hotels und Gaststätten gilt:                                                        Reparatur befinden oder befunden haben;
            Der Versicherungsschutz für Tätigkeitschäden an zur Aufbewah-                       (2) Vermögensschäden, die sich aus diesen Tätigkeitsschäden er-
            rung übergebenen oder eingebrachten Sachen von Gästen in Hotels
                                                                                                    geben – insoweit abweichend von Ziff.A1-6.14 Satz 1.
            und Gaststätten richtet sich ausschließlich nach A1-6.34.
                                                                                    A1-6.14.5   Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen
            Für Sicherheitsdienstleister gilt:
                                                                                                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            Der Versicherungsschutz für Tätigkeitsschäden aus der Durchfüh-
            rung von Bewachungsverträgen, die der Pflichtversicherung gemäß                     wegen Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen.
            Bewachungsverordnung unterliegen, richtet sich ausschließlich nach                  Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
            A1-6.37.1. Das gleich gilt, soweit vereinbart, für Tätigkeitsschäden                der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer
            aus der Bewachung von Landfahrzeugen gemäß A1-37.2.                                 zur Lohnbe- oder -verarbeitung/Lohnveredelung, Reparatur oder zu
            Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich                      sonstigen Zwecken
            daraus ergebenden Vermögensschäden durch eine betriebliche oder                     - auf seinem Betriebsgrundstück oder
            berufliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der Ver-
            sicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des                    - außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt
            Versicherungsnehmers                                                                befinden oder befunden haben.
            (1) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur,                    Die Ausschlussbestimmungen der A1-3.2 (Erfüllungsansprüche) und
                Beförderung, Prüfung oder dergleichen),                                         A1-7.4 (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder
            (2) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werk-                      Sachen) bleiben bestehen.
                zeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen            A1-6.14.6   Soweit nicht bereits nach den Bestimmungen zu den Tätigkeits-
                benutzt hat oder                                                                schäden Versicherungsschutz besteht, ist eingeschlossen, auch beim
            (3) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungs-                   unmittelbaren Bearbeitungsvorgang, die gesetzliche Haftpflicht
                bereich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt                        wegen Beschädigung oder Vernichtung von fremden Sachen, die sich
                der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen                      im Betrieb des Versicherungsnehmers zur Reparatur oder sonstigen
                getroffen worden, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein                     Zwecken (z. B. Verpackungs-, Kommissionierungsarbeiten, Foto-,
                Tätigkeitsschaden vor.                                                          Restaurationsarbeiten, Produktionsmittel) befunden haben.
            Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur                    Die Regelungen von A1-3.2 und A1-7.4 finden insoweit keine Anwen-
            dann vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von                    dung.
            der Tätigkeit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind                    Für Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung oder Vernichtung
            oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben.                       von fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer zur Reparatur
            Schiffe gelten als unbewegliche Sachen.                                             oder sonstigen Zwecken (z. B. Verpackungs-, Kommissionierungs-
A1-6.14.1   Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen, Containern                         arbeiten, Foto-, Restaurationsarbeiten, Produktionsmittel) über-
            beim Be- und Entladen                                                               nommen hat, beträgt die Versicherungssumme im Rahmen der
                                                                                                Versicherungssumme für Sachschäden 500.000 EUR. Dies stellt
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                                                zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
            wegen Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen, Con-
                                                                                                Versicherungsjahres dar.
            tainern ausschließlich, falls jene durch oder beim Be- und Entladen
            entstanden sind.                                                                    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
            Für Schäden am Ladegut besteht Versicherungsschutz, soweit                          der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer
                                                                                                zur Lohnbe- oder -verarbeitung/Lohnveredelung befinden oder be-
            - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer oder für Mitver-                     funden haben.
              sicherte bestimmt ist,
                                                                                                Kein Versicherungsschutz besteht für den bei Serien- oder
            - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von                    Massenverarbeitung ohnehin üblichen/oder verfahrensbedingt zu
              ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten ge-                    erwartenden Ausschussanteil sowie Entsorgung, Unschädlichma-
              lieferte Sachen handelt,                                                          chung oder sonstige Beseitigung (auch Abtransport) der fehlerhaft
            - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer oder                       bearbeiteten oder beschädigten Vorprodukte.
              Mitversicherten bzw. in deren Auftrag oder deren Rechnung von
                                                                                                Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ferner Ansprüche
              Dritten übernommen wurde.
                                                                                                wegen Schäden an verderblichen Waren, fehlender oder vermin-
A1-6.14.2   Datenlöschkosten                                                                    derter Haltbarkeit derselben, die bei oder infolge der Bearbeitung,
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                 Verarbeitung, Abfüllung, Verpackung usw. entstanden sind. Eine
            wegen Schäden Dritter durch versehentliche Datenlöschung, -be-                      Vereinbarung des Versicherungsnehmers mit seinem Abnehmer
            schädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger Nicht-                 über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit verderblicher Waren gilt
            verfügbarkeit von Daten, die durch mangelhaft ausgeführte Arbeiten                  zudem nicht als die Vereinbarung von Eigenschaften, sondern als
            (nicht Wartung, Reparatur und Installation von Hard- und / oder Soft-               nicht versicherte Garantiezusage.
            ware) entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
                                                                                                Ausgeschlossen sind Schäden an fremden Kraft-, Schienen- und
            schäden. Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt.
                                                                                                Wasserfahrzeugen, Luft- und Raumfahrzeugen.
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
            Sach- und / oder Vermögensschäden                                                   Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 500.000
                                                                                                EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Ver-
            - an Kraft-, Luft- / Raum-, Schienen- und Wasserfahrzeugen;                         sicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR.
            - durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung und                  Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungs-
              / oder Schulung;                                                                  summe je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleis-
            - durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, ergänzte und / oder                   tung.
              modifizierte Hard- und Software sowie Softwarepflege;
                                                                                    A1-6.14.7   Obhutsschäden
            - durch fehlerhafte Datenerfassung, -bearbeitung und / oder -ver-
                                                                                                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
              arbeitung;
                                                                                                wegen Schäden an fremden Sachen, die sich aufgrund eines beson-
            - durch Software u. dgl. die geeignet ist, die bestehende Datenord-                 deren Verwahrungsvertrages in Obhut des Versicherungsnehmers
              nung zu zerstören oder negativ zu beeinflussen (z. B. „Software-                  befinden.
              Viren“, „Trojanische Pferde“)
                                                                                                Die Regelungen gemäß A1-3.2 (Erfüllungsansprüche) und A1-7.4
            - sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden wie z.B.                       (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
              Betriebsstillstand, Produktionsausfall.                                           sonstigen Leistungen) bleiben davon unberührt.
A1-6.14.3   Tätigkeitsschäden an Leitungen                                                      Der Ausschluss nach A1-7.3 von Ansprüchen wegen Schäden, die
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                 Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind, findet
            wegen Tätigkeitsschäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische                       keine Anwendung.


                                                                                                                                                                  15

[Seite 16]
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprü-            A1-6.18.5   Bei Versicherungsfällen gemäß Ziffer A1-6.18.1 (2) und (4) in den
            che wegen                                                                             USA, in US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen, die dort
            - Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung;                              geltend gemacht werden, besteht Versicherungsschutz nur, sofern
                                                                                                  dies ausdrücklich im Versicherungsschein und seinen Nachträgen als
            - Schäden von natürlichen oder juristischen Personen, die mit dem                     vereinbart gilt.
              Versicherungsnehmer oder den in Ziffer A1-2.1.1 genannten Per-
              sonen kapital- und/oder personalmäßig verbunden sind oder bei                       Es gelten dann ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
              denen es sich um Angehörige (Definition siehe A1-2.1.2) handelt.                    1.   Die Versicherungssummen sowie der Selbstbehalt gelten
              Dies gilt auch bei Mitversicherung rechtlich selbständiger Unter-                        gemäß dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ver-
              nehmen;                                                                                  einbart.
            - Schäden an Arbeitsmaschinen/-geräten und sonstigen Kraftfahr-                       2.   Nicht versichert ist die Haftpflicht für in USA, US-Territorien
              zeugen – die Regelung gemäß A1-6.11.1 (3) bleibt davon unberührt.                        und Kanada gelegene Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder
            Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 500.000                                Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl., auch ohne eigene
            EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Ver-                       Rechtspersönlichkeit.
            sicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR.                                               3.   Versicherungsschutz besteht nicht für Ansprüche auf Ent-
            Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungs-                              schädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder
            summe je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleis-                           exemplary damages.
            tung.                                                                                 4.   Für die Ermittlung der Leistungen des Versicherers werden bei
A1-6.15     Unterfangungen und Unterfahrungen                                                          Schadenereignissen in den USA und in Kanada die Aufwen-
                                                                                                       dungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                                                       Versicherungssumme angerechnet.
            wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahren-
            den Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen.                                     Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge-
                                                                                                       richtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung
A1-6.16     Überschwemmungen
                                                                                                       des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls
A1-6.16.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                        sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem
            aus Schäden durch Überschwemmung oder Überflutung stehender                                Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn
            und fließender Gewässer auf Grund                                                          die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
            (1) der Verstopfung natürlicher und künstlicher Wasserläufe               A1-6.19     Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
                infolge von Baumaßnahmen auf in der Nähe befindlichen Bau-
                stellen;                                                                          Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland
                                                                                                  geltend gemacht werden, gelten die Ziff. A1-6.18.2 - Ziff. A1-6.18.4
            (2) von Rückstau bei Rohrleitungsanlagen infolge ungenügender
                Abflussmöglichkeit oder infolge nicht sachgemäß angelegter            A1-6.20     Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften
                Umleitungsgräben oder Rohrleitungen.                                              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A1-6.16.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                           aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Dies gilt
            Sachschäden aufgrund sonstiger Überschwemmungen oder Über-                            auch, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder
            flutungen stehender und fließender Gewässer, insbesondere, wenn                       Liefergemeinschaft selbst richtet.
            sie im Zusammenhang stehen mit dem Aufstau von Gewässern                  A1-6.20.1   Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bau-
            anlässlich der Errichtung von Staudämmen, Kraftwerken, Brücken                        abschnitten aufgeteilt, besteht ausschließlich Versicherungsschutz
            oder ähnlicher umfangreicher Bauwerke.                                                für Schäden, die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm
A1-6.17     Senkungen und Erdrutschungen                                                          übernommenen Aufgabe verursacht hat.
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers       A1-6.20.2   Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A1-6.20.1 aufgeteilt oder ist
            aus Schäden durch Senkungen eines Grundstücks und durch Erd-                          der schadenverursachende Partner nicht zu ermitteln, gilt
            rutschungen.                                                                          (1) Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote beschränkt,
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                               welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungs-
            Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden                              nehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.
            am Baugrundstück selbst und/oder den darauf befindlichen Ge-                              Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schaden-
            bäuden oder Anlagen.                                                                      verursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen,
A1-6.18     Schäden im Ausland                                                                        Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören.

            Für Sicherheitsdienstleister gilt:                                                    (2) Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der
                                                                                                      vereinbarten Versicherungssummen über Ziff. A1-6.20.2(1 )
            Der Versicherungsschutz für im Ausland eintretende Versicherungs-                         hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das
            fälle durch Sicherheitsdienstleistungen im Inland, die unter die                          Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse
            Pflichtversicherung gemäß Bewachungsverordnung fallen richtet                             abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung
            sich ausschließlich nach A1-6.37.                                                         seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird
A1-6.18.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                       der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit
            wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich                           für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch
            (1) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Aus-                         erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
                stellungen, Kongressen, Messen und Märkten;                           A1-6.20.3   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
            (2) Arbeiten oder Leistungen im Inland oder Ausland (nicht USA,                       (1) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die
                US-Territorien oder Kanada);                                                          Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeits-
            (3) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der                        gemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus erge-
                Versicherungsnehmer wissentlich dorthin geliefert hat oder                            benden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden
                hat liefern lassen (indirekter Export);                                               verursacht wurden.
            (4) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland                        (2) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft unterein-
                (nicht USA, US-Territorien oder Kanada) geliefert hat, hat                            ander sowie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die
                liefern lassen oder die dorthin gelangt sind.                                         Partner und umgekehrt.
            (5) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die           A1-6.20.4   Versicherungsschutz im Umfang der Ziff. A1-6.20.1 bis A1-6.20.3
                vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit                      besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.
                der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit             A1-6.21     Schäden durch Strahlen
                diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmun-
                                                                                      A1-6.21.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                gen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen. Dies gilt auch für
                                                                                                  wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusam-
                die gesetzliche Haftpflicht der unter Ziff. A1-2.1.1 genannten
                                                                                                  menhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. Strahlen
                Personen.
                                                                                                  von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) stehen, ausschließ-
A1-6.18.2   Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und                        lich für
            außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend ge-
                                                                                                  (1) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
            machten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-,
            Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von Ziff. A1-5.5.                     (2) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen,
            - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.                                  Störstrahlern, Lasern und elektronischen Messgeräten
A1-6.18.3   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah-         A1-6.21.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aller
            lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion                    Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst
            angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem                 von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, be-
            Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi-               hördlichen Verfügungen oder Anordnungen abweichen.
            schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.                            Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.
A1-6.18.4   Nicht versichert ist die Haftpflicht für im Ausland gelegene Be-          A1-6.22     Vermögensschäden
            triebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen,
                                                                                                  Der Versicherungsschutz für Vermögensschäden die aus der
            Läger und dgl., auch ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

16

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            Durchführung von Bewachungsverträgen entstehen und unter die           A1-6.22.4     Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten
            Pflichtversicherung gemäß Bewachungsverordnung fallen richtet          A1-6.22.4.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            sich ausschließlich nach A1-6.37.                                                    aus der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten.
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers    A1-6.22.4.2   In Erweiterung von A1-3.1 und in Abweichung von Ziffer A1-6.22.1 (8)
            wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch                         umfasst der Versicherungsschutz nach A1-6.22.4 auch
            Sachschäden entstanden sind.
                                                                                                 - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der
A1-6.22.1   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                            Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungs-
            Vermögensschäden                                                                       nehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unter-
            (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder                         lassung oder Widerruf handelt;
                für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte                     - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Wider-
                Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;                               rufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
            (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prü-                      Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherer vom Beginn eines
                fender oder gutachterlicher Tätigkeit;                                           Verfahrens, nach Zustellung der Klageschrift, Antragsschrift oder
            (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirt-                            des Gerichtsbeschlusses unverzüglich und vollständig unterrichtet
                schaftlich verbundene Unternehmen;                                               wird.
            (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;                              A1-6.22.4.3   Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau-
                                                                                                 schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens-
            (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstal-
                                                                                                 schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs-
                tung;
                                                                                                 fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
            (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing-                     Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR.
                oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor-
                                                                                   A1-6.22.5     Sachverständigentätigkeit
                gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
                Unterschlagung;                                                    A1-6.22.5.1   Versichert ist in teilweiser Abweichung von A1-6.22.1 die gesetzliche
                                                                                                 Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden
            (7) aus                                                                              aus der gelegentlichen Tätigkeit als Gutachter und Sachverständiger,
                - Rationalisierung und Automatisierung,                                          sofern diese Tätigkeit im eigenen Fachbereich ausgeübt wird.
                - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstel-                      Versichert sind die nachfolgend genannten Tätigkeiten:
                  lung,                                                                          - gutachterliche Beurteilung bestehender Verhältnisse als Privat-
                - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer                           gutachter (z. B. Bewertungen, Beschaffenheits- und Eigen-
                  Daten.                                                                           schaftsuntersuchungen, Schadenermittlungen, gutachterliche
                                                                                                   Stellungnahme zu behaupteten Mängeln und Fehlern),
            (8) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namens-
                rechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten                           - Tätigkeit als Gerichtsgutachter, Schiedsgutachter, Schiedsrichter
                sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;                                         oder Sachverständiger eines Schiedsgerichts,
            (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kos-                     - Erstellung von Sanierungs- und Projektierungsgutachten, sofern
                tenanschlägen;                                                                     sich diese auf Objekte beziehen, die vom Versicherungsnehmer
                                                                                                   selbst saniert oder ausgeführt werden. Nicht versichert bleiben
            (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige                      Ansprüche wegen Schäden und/oder Mängel an diesen Objekten
                 oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,                      und daraus resultierende Vermögensfolgeschaden wie entgange-
                 Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder                   ner Gewinn, Mietausfall, Betriebsunterbrechung, Unbenutzbar-
                 Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;                                   keit, Verdienstausfall usw.,
            (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen                      - Wertermittlungen.
                 Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag-
                 gebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;            A1-6.22.5.2   Für die Erstellung von Sanierungs- und Projektierungsgutachten
                                                                                                 für Objekte, die vom Versicherungsnehmer nicht selbst saniert oder
            (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld,                          ausgeführt werden, besteht kein Versicherungsschutz.
                 Wertpapieren und Wertsachen.
                                                                                   A1-6.22.5.3    Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau-
A1-6.22.2   Energiemehraufwand                                                                   schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens-
            Versichert ist – abweichend von A1-6.22.1 (1) – die gesetzliche                      schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs-
            Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden                          fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
            aus einem erhöhten Energie- oder Wasserverbrauch aufgrund vom                        Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR.
            Versicherungsnehmer mangelhaft erbrachter Installations-, Repara-      A1-6.22.6     Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
            tur- oder Wartungsarbeiten.
                                                                                                 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche infolge                        Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gemäß der Ver-
            Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.                                              ordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
            Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau-                          (BaustellV).
            schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens-                          Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau-
            schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs-                     schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens-
            fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines                     schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs-
            Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR.                                           fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
A1-6.22.3   Energieberater                                                                       Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR.
            Teilweise abweichend von A1-6.22.1 gilt:                               A1-6.23       Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                  Übertragung
            aus der Nebentätigkeit als                                             A1-6.23.1     Verletzung von Datenschutzgesetzen
            (1) berechtigter Energieberater und Aussteller von Energieausweisen                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                gem. EnEV,                                                                       wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Perso-
                                                                                                 nen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle
            (2) staatlich anerkannter bzw. zugelassener Energieberater oder
                                                                                                 Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch
            (3) zugelassener oder zertifizierter Aussteller von Energieausweisen                 Verarbeitung personenbezogener Daten.
                für Gebäude (inklusive Haustechnik).
                                                                                                 Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Ver-
            wegen Vermögensschäden, die aus der Durchführung von Energie-                        fahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im
            sparberatung resultieren.                                                            Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben,
            Nicht versichert sind Ansprüche wegen Vermögensschäden durch die                     das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die
            Tätigkeit als Energieberater oder Aussteller von Energieausweisen,                   Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die
                                                                                                 Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung
            - die sich auf Bauwerke beziehen, die im Eigentum des Versiche-                      oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Ver-
              rungsnehmers stehen oder standen;                                                  knüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
            - an denen der Versicherungsnehmer Umbauten, Sanierungen oder                        Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Ver-
              ähnliches vornimmt oder vorgenommen hat;                                           mögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-
            - die durch fehlerhafte Planung des Versicherungsnehmers entstanden                  schäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden von
              sind.                                                                              Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen)
                                                                                                 untereinander. Die Ausschlüsse in A1-6.22.1 findet insoweit keine
            Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pauschal-
                                                                                                 Anwendung.
            versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
            jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungsfall.           A1-6.23.2     Übertragung elektronischer Daten
            Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-   A1-6.23.2.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            rungsjahres beträgt 2.000.000 EUR.                                                   wegen Schäden – auch Tätigkeitsschäden und Vermögensschäden,


                                                                                                                                                                    17

[Seite 18]
              die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden             A1-6.24     Asbestschäden
              sind – aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung       A1-6.24.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-, Sach-
              elektronischer Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels                    und Vermögensschäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen
              Datenträger) ausschließlich aus                                                     oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
              (a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder                            Versichert sind ausschließlich die im Versicherungsschein und seinen
                   Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch                     Nachträgen genannten betrieblichen Risiken.
                   Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
                                                                                      A1-6.24.2   Als Versicherungsfall gilt abweichend von A1-3.1 die erstmalige
              (b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nicht-
                                                                                                  Geltendmachung eines gesetzlichen Haftpflichtanspruches privat-
                   erfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten
                                                                                                  rechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder eine ver-
                   und zwar wegen
                                                                                                  sicherte Person durch Dritte während der Dauer des Versicherungs-
                   - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht                      vertrages (claims made).
                      jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
                                                                                      A1-6.24.3   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
                   - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten
                      bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft                  - Ansprüche wegen Personenschäden infolge von Arbeitsunfällen
                      erfasster Daten;                                                              und Berufskrankheiten gemäß SGB VII oder gleichartigen Bestim-
              (c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Daten-                         mungen anderer Länder;
                   austausch.                                                                     - Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer, sofern die Schäden
              Für a) bis c) gilt:                                                                   durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, Verordnungen oder an
                                                                                                    den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
              Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
                                                                                                    oder Verfügungen herbeigeführt werden.
              seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten
              durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Viren-            A1-6.24.4   Die Versicherungssumme für Personen-, Sach- oder Vermögensschä-
              scanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind,                  den infolge von Asbest beträgt 1.000.000 EUR je Versicherungsfall
              die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können                       im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme. Die
              auch durch Dritte erfolgen.                                                         Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle in einem Versiche-
                                                                                                  rungsjahr beträgt ebenfalls 1.000.000 EUR.
              Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B3-2.3
              (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).                       A1-6.25     Auslösen von Fehlalarm
              (d) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten,                          Versichert sind – abweichend von A1-3.1 und A1-6.22.1 – auch
                   insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle                     öffentlich-rechtliche Ansprüche wegen Vermögensschäden durch
                   Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten.                   versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten für
                   Der Versicherer ersetzt auch                                                   Rettungs-/Wach- und sonstige Dienste).
                   - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem                        Die Versicherungssumme beträgt 300.000 EUR je Versicherungs-
                      der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Ver-                     fall im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für Personen-,
                      sicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um                         Sach- und Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung für alle
                      Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;                           Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 600.000 EUR.
                   - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder            A1-6.26     Abhandenkommen fremder Sachen aufgrund Störung / Ausfalls
                      Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.                               von Gefahrenmeldesystemen (Alarmanlagen)
              Für a) bis d) gilt:
                                                                                      A1-6.26.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
              Der Ausschluss in A1-6.22.1 (8) findet keine Anwendung.                             aus dem Abhandenkommen fremder Sachen, die durch vom Ver-
A1-6.23.2.2   Ausschlüsse                                                                         sicherungsnehmer projektierte, hergestellte, montierte, gewartete
                                                                                                  oder reparierte Gefahrmeldesysteme (Alarmanlagen) geschützt
              Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
                                                                                                  waren. Versicherungsschutz besteht nur, sofern das Abhanden-
              (a) Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit                                       kommen auf ein nicht ordnungsgemäßes Funktionieren der Anlage
                  - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten                              zurückzuführen ist. Die Bestimmungen über Sachschäden finden
                    elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),                     auch für Vermögensschäden entsprechende Anwendung.
                  - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte       A1-6.26.2   Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Ver-
                    Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden                           sicherungsnehmers oder des Geschädigten Dritten besteht, gehen
                    können;                                                                       diese Versicherungen vor. Mitversichert gelten Rückgriffsansprüche
              (b) Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem                       von sonstigen Sachversicherern gegen den Versicherungsnehmer.
                  Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapi-         A1-6.26.3   Die Versicherungssumme beträgt 300.000 EUR je Versicherungs-
                  tal mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen                  fall im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für Personen-,
                  Leitung stehen, geltend gemacht werden;                                         Sach- und Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung für alle
              (c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden                          Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 600.000 EUR.
                  durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behörd-             A1-6.27     Arbeitnehmerüberlassung
                  lichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder
                  Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste          A1-6.27.1   Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Ver-
                  Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.                                        sicherungsnehmers aus der erlaubten gewerblichen Arbeitnehmer-
                                                                                                  überlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG),
                  A1-2.3 findet keine Anwendung.
                                                                                                  soweit es sich um Haftpflichtansprüche Dritter wegen Personen-
              (d) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen                          und Sachschäden handelt, die gegen den Versicherungsnehmer
                  durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versiche-                       wegen eines etwaigen Auswahlverschuldens geltend gemacht
                  rungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.23.1.                                werden.
A1-6.23.2.3   Nicht versicherte Tätigkeiten und Leistungen                            A1-6.27.2   Mitversichert ist auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht
              Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder                      der vom Versicherungsnehmer überlassenen Arbeitnehmer für
              Leistungen:                                                                         Personen- und Sachschäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen
              (a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;                   Verrichtung für das Einsatzunternehmen bei Dritten verursachen.
              (b) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;                        Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn keine anderweitige
                                                                                                  Versicherung besteht, die für den Schaden einzutreten hat.
              (c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -war-
                  tung, -pflege;                                                      A1-6.27.3   Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die
                                                                                                  beim Einsatzunternehmen selbst entstehen sowie Personenschä-
              (d) Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-
                                                                                                  den als Folge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten im Betrieb
                  Providing;
                                                                                                  des Einsatzunternehmens gemäß Sozialgesetzbuch VII.
              (e) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
                                                                                      A1-6.27.4   Der Versicherungsschutz erlischt mit Rücknahme oder Widerruf der
              (f) Betrieb von Telekommunikationsnetzen.
                                                                                                  Erlaubnis nach AÜG.
A1-6.23.2.4   Serienschaden
              Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende            A1-6.28     Abbruch- und Einreißarbeiten
              Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden),    A1-6.28.1   Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Abbruch- und
              der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten                   Einreißarbeiten.
              ist, wenn diese
                                                                                                  Kein Versicherungsschutz besteht für Sprengungen.
              (a) auf derselben Ursache,
                                                                                      A1-6.28.2   Für Schäden aus Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis,
              (b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem                      dessen Radius der des einzureißenden Bauwerks entspricht, be-
                  und zeitlichem Zusammenhang oder                                                trägt die Versicherungssumme für Sachschäden 300.000 EUR je
              (c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung                          Versicherungsfall im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für
                  elektronischer Daten mit gleichen Mängeln                                       Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Höchstersatzleis-
              beruhen.                                                                            tung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt
                                                                                                  600.000 EUR.
              A1-5.3 findet keine Anwendung.


18

[Seite 19]
A1-6.29       Aktive Werklohn- Kaufpreis- Mietzinsklage                               A1-6.31.6     Dieser Versicherungsschutz gilt für Verfahren in Europa, auf den
A1-6.29.1     Versichert sind die gesetzlich vorgesehenen Prozesskosten für die ge-                 Kanarischen Inseln, den Azoren und auf Madeira.
              richtliche Durchsetzung von Werklohn-, Kaufpreis- oder Mietzinsfor-     A1-6.31.7     Nicht versichert sind die Kosten aus einem Straf- oder Ordnungs-
              derungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Vertragspartner,                       widrigkeitenverfahren, das einen unter den Versicherungsschutz der
              soweit                                                                                Privat-Haftpflichtversicherung fallenden Haftpflichtanspruch zur
              -   der Vertragspartner des Versicherungsnehmers aufgrund eines                       Folge haben kann, sowie die Kosten der Verteidigung wegen eines
                  behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versiche-                         Vorwurfs der Verletzung verkehrsrechtlicher Vorschriften.
                  rungsschutzes (A1 bis A3 ) fallen würde, der unter den Versi-       A1-6.32       Neuwertentschädigung
                  cherungsschutz dieses Vertrages fallen würde, die Aufrechnung       A1-6.32.1     In Abänderung von A1-1 leistet der Versicherer auf Wunsch des
                  eigener Schadensersatzansprüche gegen die Forderung erklärt                       Versicherungsnehmers für versicherte Sachschäden seines Auftrag-
                  hat und                                                                           gebers Schadenersatz zum Neuwert.
              -   die Forderung in voller Höhe berechtigt, d.h. unstreitig und        A1-6.32.2     Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall
                  fällig ist.                                                                       und Versicherungsjahr begrenzt.
              Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer.                           A1-6.32.3     Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der
A1-6.29.2     Nicht versichert sind die Prozesskosten, wenn der Vertragspart-                       Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum
              ner Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend                         sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungs-
              macht.                                                                                nehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht
                                                                                                    lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
A1-6.29.3     Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Schadensersatz-
              anspruchs zur geltend gemachten Forderung.                              A1-6.32.4     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden
              Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage entfällt rückwir-                    - von mitversicherten Personen und Gesellschaften untereinander;
              kend, wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Forderung                    - im Zusammenhang mit der Lohnbe- und -verarbeitung (A1-6.4.1.2)
              ganz oder teilweise aus anderen als den oben genannten Gründen                          und an fremden Sachen im Sinne von A1-6.13;
              unbegründet ist.
                                                                                                    - an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und -zubehör;
              Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer
                                                                                                    - an mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobile Tele-
              die Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der
                                                                                                      fone, Pager);
              Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.
                                                                                                    - an Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z. B.
              Wird ein Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen,
                                                                                                      Laptop, Tablet-PC);
              entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.
              Hinsichtlich der Prozessführung gilt Ziff. A1-4.2 entsprechend.                       - an Film- und Fotoapparaten;

A1-6.30       Schäden durch Flugdrohnen (unbemannte Flugsysteme/Unmanned                            - an tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z. B. MP3-
              Aerial Systems – UAS)                                                                   Player, CD-Wiedergabegeräte);
A1-6.30.1     Versichert ist – teilweise abweichend von A1-7.10 – die gesetzliche                   - an Brillen jeder Art.
              Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich aus dem             A1-6.33       Besondere Regelungen für Baugewerbe, Bauträger und Immobi­
              Gebrauch von Flugdrohnen (UAS) ohne Verbrennungsmotor mit                             lienverwaltung
              einem Gesamtgewicht von bis zu 5 kg im Rahmen der versicherten
                                                                                      A1-6.33.1     Bauhauptgewerbe, Baunebengewerbe
              gewerblichen Tätigkeit.
                                                                                      A1-6.33.1.1   Versichert ist die die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
A1-6.30.1.1   Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich, sofern die jeweils
                                                                                                    mers aus Planung, Beratung und Bauleitung für solche Bauvor-
              geltenden besonderen Anforderungen an den gewerblichen Ge-
                                                                                                    haben, die vom Versicherungsnehmer ganz oder teilweise selbst
              brauch, z. B. eine behördliche Erlaubnis, vom Versicherungsnehmer
                                                                                                    ausgeführt werden.
              erfüllt werden.
                                                                                                    Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der Übernahme
A1-6.30.1.2   Für den Gebrauch der Flugdrohnen im Ausland gelten darüber                            der verantwortlichen Bauleitung, Voraussetzung ist jedoch, dass der
              hinaus die nachfolgenden Regelungen:                                                  verantwortliche Bauleiter seine Tätigkeit im Sinne der in den einzel-
              - Der Versicherungsschutz besteht weltweit im Rahmen der Rege-                        nen Bundesländern geltenden Bauordnungen tatsächlich ausübt.
                lungen gemäß A1-6.18.                                                               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
              - Ausgeschlossen bleiben Ansprüche in USA, US-Territorien und                         Schäden an Bauobjekten, Anlagen und Anlageteilen, soweit es sich
                Kanada.                                                                             um den Auftragsgegenstand handelt.
A1-6.30.2     Im Inland besteht Versicherungsschutz auch, wenn der Versiche-          A1-6.33.1.2   Einsatz von fremden Autokränen – Einweisungstätigkeiten
              rungsnehmer oder eine mitversicherte Person als Halter nach §§ 33                     Beim Einsatz von Autokränen, die dem Versicherungsnehmer
              ff. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) belangt werden.                                       zusammen mit dem Bedienungspersonal überlassen werden gilt
A1-6.30.3     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                                           folgendes:
              (1) Vermögensschäden;                                                                 Versichert ist – soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz
              (2) abweichend von A1-6.22.4 Ansprüche aus der Verletzung von                         besteht – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für
                  Namens- oder Persönlichkeitsrechten.                                              durch diese Autokräne verursachte Schäden, die auf fehlerhafte
                                                                                                    Einweisung der Kranführer durch die Mitarbeiter des Versicherungs-
A1-6.31       Straf-Rechtsschutz                                                                    nehmers zurückzuführen sind.
A1-6.31.1     Mitversichert sind die Kosten eines Ordnungswidrigkeiten- oder          A1-6.33.2     Bauträger, Baubetreuer und Generalübernehmer
              Strafverfahrens im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit
              des Versicherungsnehmers, das einen unter den Versicherungs-                          (1) Versichert sind Haftpflichtansprüche aus
              schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben könnte, auch                          - dem Besitz von Bauvorratsland und Durchlaufeigentum;
              soweit es sich gegen eine mitversicherte Person richtet.                                   - Besitz und Unterhaltung von Straßen und Wegen bis zur
A1-6.31.2     Der Versicherer trägt die angemessenen Kosten für die Verteidigung                            Übernahme durch die öffentliche Hand oder durch private
              sowie die Gerichtskosten und ortsüblichen Kosten für notwendige                               Dritte;
              Sachverständigengutachten. Für die Prüfung der Angemessenheit                              - Werbeeinrichtungen und der Gestattung von Grundstücks-
              der zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherungsnehmer                                     und Baustellenbesichtigungen einschließlich der Vorführung
              vereinbarten Vergütung gilt die gesetzliche Regelung.                                         von Musterhäusern und Musterwohnungen;
              Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Strafen wie z.B.:                              - der Beschäftigung angestellter Architekten, Bauingenieure
              - Geldbußen,                                                                                  und Statiker ausschließlich zu Eigenleistungen innerhalb des
                                                                                                            Unternehmens (insbesondere Planung und verantwortliche
              - Geldstrafen,
                                                                                                            Bauleitung i. S. der Landesbauordnungen)
              - Strafvollstreckungskosten.
                                                                                                    (2) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Bau-
A1-6.31.3     Vorsatztaten sind, mit Ausnahme von Verbrechen, versichert. Bei                            herrn in dieser Eigenschaft bis zur Objektübergabe.
              Straftaten entfällt rückwirkend der Versicherungsschutz, wenn                         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
              der Versicherte rechtskräftig wegen Vorsatzes verurteilt wird. Der
              Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu er-                  - aus der eigenen Ausführung von Arbeiten, die dem Leistungsbild
              statten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines                       des Bauhaupt- und -nebengewerbes zuzurechnen sind;
              vorsätzlichen Verhaltens getragen hat.                                                - wegen Schäden an Bauobjekten, Anlagen und Anlageteilen,
A1-6.31.4     Als Versicherungsfall gilt – abweichend von A1-3.1 – die Einleitung                      soweit es sich um den Auftragsgegenstand handelt.
              eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder          A1-6.33.3     Wohnungseigentumsverwalter/ Immobilienverwalter
              eine mitversicherte Person im Zusammenhang mit der gewerbli-                          Versichert sind Haftpflichtansprüche aus der Durchführung von
              chen Tätigkeit des Versicherungsnehmers während der Wirksamkeit                       Veranstaltungen im Rahmen der Verwaltung einschließlich der mit
              des Versicherungsvertrages.                                                           den Veranstaltungen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden
A1-6.31.5     Die Versicherungssumme für den Straf-Rechtsschutz steht im Rah-                       Vor- und Nacharbeiten.
              men der Pauschalversicherungssumme für Personen-, Sach- und             A1-6.34       Besondere Regelungen für Hotels und Gaststätten
              Vermögensschäden zur Verfügung. Es gilt die vertraglich verein-                       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
              barte Versicherungssummenmaximierung.

                                                                                                                                                                       19

[Seite 20]
A1-6.34.1   als Hüter von zahmen Haustieren – nicht jedoch von Rindern und                       eingebrachten Sachen der Gäste auf 50.000 EUR je Gast und Tag,
            Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren von Tieren, die                wenn der Versicherungsnehmer gemäß § 701 in Verbindung mit § 702
            zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken und auch nicht                     Abs. 2 Ziffer 1 BGB ersatzpflichtig ist (Haftung bei Verschulden).
            von Hunden, die von mitversicherten Personen gehalten werden -.
                                                                                    A1-6.34.8    Wertsachen-Safes in Hotelzimmern
A1-6.34.2   aus dem Verleih von Sportgeräten (z.B. Fahrräder, Ruder- und
                                                                                                 Eingeschlossen ist – abweichend von A1-6.34.7 – die gesetzliche
            Paddelboote ohne Motor, Tretboote);
                                                                                                 Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Gästehabe, die in den
A1-6.34.3   aus dem Verkauf von Waren und eigenen Erzeugnissen;                                  Hotelzimmern in Wertsachen-Safes hinterlegt sind. Für den Inhalt
A1-6.34.4   aus der Durchführung von betriebs- und branchenüblichen Veran-                       dieser Safes übernimmt der Hotelier bei Beherbergungsgästen die
            staltungen ausschließlich                                                            Haftung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, die für die
                                                                                                 Aufbewahrung von Wertsachen gelten (701 ff. BGB).
            (1) auf dem Betriebsgrundstück;
            (2) außerhalb des Betriebsgrundstücks                                                Die vereinbarte Versicherungssumme je Safe für Abhandenkom-
                                                                                                 men, Beschädigung oder Zerstörung von Sachen, die der Beherber-
                 - in eigens für diese Veranstaltung gemieteten oder gepach-
                                                                                                 gungsgast in den Safe seines Zimmers eingebracht hat, beträgt je
                    teten Sälen,
                                                                                                 Safe 10.000 EUR.
                 - in Tanz- und Restaurationszelten, einschließlich deren Ver-
                    mietung                                                                      Soweit im Rahmen einer anderweitigen, für den Versicherungsneh-
                                                                                                 mer bestehenden, Versicherung Versicherungsschutz besteht, geht
                 - Partyservice und Catering                                                     dieser andere Versicherungsschutz vor.
                 - Kutsch- und Planwagenfahrten
                                                                                                 Der Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen:
A1-6.34.5   Einrichtungen für Gäste
                                                                                                 - der Safe muss fest installiert (d. h. fest mit Wand/Boden verbun-
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                                                   den) sein;
            aus Besitz und Betrieb von folgenden betriebseigenen Einrichtun-
            gen, die überwiegend für die Nutzung durch Gäste bestimmt sind:                      - ein Stahlgehäuse haben;
            (1) Bei Gaststätten:                                                                 - dem Stand der Technik entsprechen;
                 Kinderspielplätze und -räume, Minigolfplätze, Kegel- und                        - der für die Notöffnung erforderliche Schlüssel muss sicher ver-
                 Bowlingbahnen, Schießstände;                                                      schlossen aufbewahrt werden;
            (2) Bei Hotels:                                                                      - die Codenummer für die Notöffnung darf nur dem Hoteldirektor
                 Kinderspielplätze und -räume sowie die Betreuung der Kinder                       und einer Vertrauensperson bekannt sein.
                 von Gästen, Kegel- und Bowlingbahnen, Schießstände,                             Der Versicherungsschutz endet mit der Entnahme der deponierten
                 Schwimmbäder, Wellnesseinrichtungen, Fitnessräume und                           Gegenstände aus dem Wertsachen-Safe des Hotelzimmers, gleich-
                 sonstige Sportanlagen (z. B. Minigolfplätze, Tennisplätze),                     gültig, ob dies durch den Beherbergungsgast geschieht oder – bei
                 Betrieb einer eigenen Wäscherei und Büglerei bzw. Wäscheser-                    Notöffnung – durch Beauftragte des Hotels.
                 vice.
A1-6-34.6   Zur Aufbewahrung übergebene Sachen von nicht beherbergten               A1-6.34.9    Beschädigung und Abhandenkommen von Eigentum von Musikern
            Gästen                                                                               Mitversichert ist das gesetzliche Haftungsrisiko des Versicherungs-
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                  nehmers aus der Beschädigung und dem Abhandenkommen von
            aus Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkom-                        Eigentum von Musikern, die im Zusammenhang mit Veranstaltun-
            men von Sachen, die ihm von Gästen zur Aufbewahrung übergeben                        gen in das Hotel eingebracht werden. Der Versicherungsschutz
            worden sind. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über                          bezieht sich nicht auf Bargeld und Fahrzeuge.
            Sachschäden Anwendung.                                                               Die Versicherungssumme steht im Rahmen der Versicherungssum-
            Der Ausschluss nach A1-7.5 von Ansprüchen wegen Schäden, die                         me für Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung und beträgt
            Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind, findet                         15.000 EUR. Die Versicherungssumme für alle Versicherungsfälle
            keine Anwendung.                                                                     eines Jahres beträgt das doppelte der genannten Summe.
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen             A1-6.34.10   Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger der beherbergten
            Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen                          Gäste
            von                                                                                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            - Tieren,                                                                            aus Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkommen oder unbefug-
            - Kraftfahrzeugen aller Art, Kraftfahrzeug-Anhängern und dem                         tem Gebrauch ausschließlich von Kraftfahrzeugen und Kraftfahr-
              jeweiligen Zubehör und Inhalt,                                                     zeug-Anhängern der beherbergten Gäste, die

            - Geld sowie bargeldlose Zahlungsmittel, Wertpapiere (einschließ-                    (1) sich in verschließbaren Garagen, Hofräumen oder umfriedeten
              lich Sparbücher), Scheckhefte, Urkunden, Schmuck und andere                            Einstellplätzen befinden,
              Wertsachen.                                                                        (2) auf dem Betriebsgrundstück bewegt werden,
            Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus Beschä-                  (3) außerhalb des Betriebsgrundstücks zugebracht oder abgeholt
            digung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen der                                werden.
            Sachen von beherbergten Gästen richtet sich ausschließlich nach
            A1-6.34.7.                                                                           Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden
                                                                                                 Anwendung.
            Die Versicherungssumme für alle Schäden je Tag und Gast steht im
            Rahmen der Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschä-                           Zu (1) bis (3) gilt:
            den zur Verfügung und beträgt 10.000 EUR.                                            Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf das Zubehör
A1-6.34.7   Sachen von beherbergten Gästen außer Kraftfahrzeuge, deren Zu-                       dieser Fahrzeuge und das Reisegepäck, das sich in den Fahrzeugen
            behör und Inhalt                                                                     befindet und für den persönlichen Bedarf der beherbergten Gäste
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                  bestimmt ist.
            aus Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhanden-                           Der Ausschluss nach A1-7.3 findet keine Anwendung.
            kommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten oder zur
            Aufbewahrung übergebenen Sachen. Dazu gehören auch Sachen,                           Zu (2) und (3) gilt außerdem:
            deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde. Auf diese Schä-                       - Der Ausschluss nach A1-7.9 findet keine Anwendung.
            den finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
                                                                                                 - Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer ge-
            Der Ausschluss nach A1-7.3 von Ansprüchen wegen Schäden, die                           braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
            Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind, findet                           Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
            keine Anwendung.                                                                       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                            die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht
            Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen                            werden.
            von                                                                                  - Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen
            - Tieren                                                                               Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
                                                                                                   benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
            - Kraftfahrzeugen aller Art, Kraftfahrzeug-Anhängern und dem
                                                                                                   sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der
              jeweiligen Zubehör und Inhalt
                                                                                                   die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
            Die Versicherungssumme für Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung
            oder Abhandenkommen von Sachen der beherbergten Gäste, die je                        Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt,
            Zimmer/Appartement und je Tag entstehen, beträgt 10.000 EUR.                         gilt B3-2.1.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
            Innerhalb dieser Versicherungssumme steht für Geld, Wertpapiere                      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
            und Kostbarkeiten 800 EUR je Zimmer/Appartement und je Tag zur                       - Ansprüche wegen Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkommen
            Verfügung.                                                                             oder unbefugtem Gebrauch von sonstigem, im Fahrzeug befindli-
            Die Versicherungssumme erhöht sich bei Abhandenkommen von                              chen Inhalt und Ladung,


20

[Seite 21]
              - Versicherungsansprüche aller Personen, die das Fahrzeug, Zube-                      - Hautunterspritzungen zum Zwecke der Beseitigung von Haut-
                hör oder Reisegepäck entwendet oder unbefugt gebraucht haben.                         falten (Faltenunterspritzungen),
                A1-2.3 findet keine Anwendung.
                                                                                                    - Verabreichen von Spritzen und Injektionen sowie die Anwendung
              Die Versicherungssumme beträgt für Beschädigung, Vernichtung,                           von Akupunktur,
              Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch, die                                          - Fadenlifting,
              - Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger und Zubehör betreffen,                       - Platelet Rich Plasma Haarwurzelbehandlung,
                je Kraftfahrzeug und Tag 100.000 EUR
                                                                                                    - Piercing, Branding und Tätowierungen sowie deren Entfernung,
              - Reisegepäck betreffen, je Kraftfahrzeug und Tag 10.000 EUR
                                                                                                    - Zahnkosmetik,
              Die Höchstersatzleistung beträgt für alle Versicherungsfälle eines
              Versicherungsjahres, die                                                              - Behandlungen der Haut und darunter liegender Schichten mittels
                                                                                                      energiereicher Strahlung/Wellen (z. B. Laser- und Ultraschall-
              - Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger und Zubehör betreffen,                         behandlung, die nicht zur Haarentfernung dienen), insbesondere
                EUR 200.000 EUR                                                                       zum Zweck der Cellulitebehandlung, sowie Verfahren der ästheti-
              - Reisegepäck betreffen, 50.000 EUR                                                     schen Lasermedizin,

              Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Ver-                         - Behandlungen zum Entfernen oder Reduzieren von Fettgewebe
              sicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.                                (z. B. Kryolipolyse, Ultraschallverfahren/Kavitation),
                                                                                                    - Durchführung von Permanent-Make-Up und Behandlungen mit
A1-6.34.11    Vermögensschäden durch unterlassenes oder verspätetes Wecken
                                                                                                      Micro Needles,
              Mitversichert sind Vermögensschäden durch unterlassenes oder
                                                                                                    - durch oder aus Anlass einer Behandlung mittels wissenschaftlich
              verspätetes Wecken von Hotelgästen.
                                                                                                      nicht begründeter Verfahren der Hypnose.
              Die Versicherungssumme steht im Rahmen der Versicherungssum-
                                                                                      A1-6.36       Besondere Regelungen für Kindergärten und Schulen
              me für Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung und beträgt
              50.000 EUR. Die Versicherungssumme ist gleichzeitig die Höchst-         A1-6.36.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
              ersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.                 mers aus dem Betrieb von öffentlichen oder privaten Schulen oder
                                                                                                    Kindergärten, insbesondere aus
A1-6.34.12    Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
              nehmers aus der gelegentlichen Vermittlung von Reisen und der                         (1) der Erteilung von Unterricht (auch Experimentalunterricht mit/
              gelegentlichen Durchführung von Reiseveranstaltungen.                                     ohne radioaktive Stoffe) sowie aus Erziehung und Aufsichts-
                                                                                                        führung;
              Nicht versichert sind Vermögensschäden, die nicht Folge eines
              Personen- oder Sachschadens sind.                                                     (2) Schulveranstaltungen, die nicht über den allgemein üblichen
A1-6.35       Besondere Regelungen für Unternehmen der Körper- und Gesund­                              Rahmen hinausgehen (z.B. Elternversammlungen, Schulfeste,
              heitspflege sowie für Heilnebenberufe (ohne Heilpraktiker)                                Schulfeiern);

A1-6.35.1     Allgemeine Bestimmungen                                                               (3) der Veranstaltung von Schüler- oder Klassenreisen, Zeltlagern
                                                                                                        sowie Schulausflügen und aus damit verbundenen Aufent-
A1-6.35.1.1   Versicherte Tätigkeit
                                                                                                        halten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem
              Versichert sind alle Tätigkeiten und Behandlungen, die der Ver-                           Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr.
              sicherungsnehmer aufgrund seiner Aus- und Fortbildung ausüben
              darf. Der Aus- und/oder Fortbildungsnachweis ist dem Versicherer        A1-6.36.2     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
              im Schadenfall vorzulegen.                                              A1-6.36.2.1   als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer
A1-6.35.1.2   Geräte und Apparate                                                                   von Grundstücken - nicht jedoch von Verkehrsübungsplätzen und
              Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-                   Luftlandeplätzen-, Gebäuden und Räumlichkeiten, soweit sie für
              mers aus dem Besitz und der Verwendung von zur Durchführung                           den Schulbetrieb oder als Dienstwohnung benutzt werden;
              von Behandlungen zugelassenen Geräten und Apparaten, soweit             A1-6.36.2.2   aus Besitz und Verwendung von Sport- und Übungsgeräten zu
              diese aufgrund der Aus- und Fortbildung des Versicherungsnehmers                      Unterrichtszwecken im eigenen Schulbetrieb;
              von ihm angewandt werden dürfen und soweit diese in der Heil-
              kunde anerkannt sind.                                                   A1-6.36.3     Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
A1-6.35.1.3   Dozententätigkeit, Durchführung von Schulungen                          A1-6-36.3.1   der Mitglieder des Schulvorstandes und des Kuratoriums in dieser
              Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-                   Eigenschaft;
              mers – als Dozent – aus der Durchführung von Schulungsveranstal-
                                                                                      A1-6.36.3.2   der Lehrer, Aufsichtspersonen und der sonstigen beschäftigten oder
              tungen in eigenen und fremden Räumlichkeiten.
                                                                                                    beauftragten Personen für Haftpflichtansprüche wegen Schäden,
A1-6.35.1.4   Arzneimittelgesetz (AMG)                                                              die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen.
              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden durch im
                                                                                                    Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Personenschä-
              Geltungsbereich des AMG an Verbraucher abgegebene Arzneimittel.
                                                                                                    den, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle und Berufs-
A1-6.35.1.5   Gemeinschaftspraxen                                                                   krankheiten im Betrieb der Schule oder der Dienststelle gemäß den
              Die Ersatzpflicht des Versicherten bleibt bei gesamtschuldnerischer                   beamtenrechtlichen Bestimmungen oder dem Sozialgesetzbuch VII
              Haftung des Versicherungsnehmers auf die Quote beschränkt,                            handelt; eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personen-
              welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an                       schäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und
              der Gemeinschaft entspricht. Ist eine prozentuale Beteiligung nicht                   Studierenden.
              vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der
                                                                                      A1-6.36.4     Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Forschungs- oder Gutachter-
              Anzahl der Partner der Gemeinschaft.
                                                                                                    tätigkeit, ungewöhnlicher oder besonders gefährlicher Betätigung
              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an den von den                            (z.B. Unternehmungen mit Renncharakter, Erzielung von Höchstge-
              einzelnen Partnern in die Gemeinschaft eingebrachten oder von                         schwindigkeiten, Unterwassersport, Unternehmungen mit erhöhter
              der Gemeinschaft beschafften Sachen, gleichgültig von wem die                         Verletzungsgefahr) und die persönliche Haftpflicht der Schüler.
              Schäden verursacht wurden.
                                                                                      A1-6.37       Besondere Regelungen für Sicherheitsdienstleister
              Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Gemein-
              schaft untereinander sowie Ansprüche der Gemeinschaft gegen die         A1-6.37.1     Betriebs-Haftpflichtversicherung für Sicherheitsdienstleister
              Partner und umgekehrt.
                                                                                      A1-6.37.1.1   Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprü-
A1-6.35.2     Nicht versicherte Tätigkeiten                                                         che wegen Schäden, die bei Durchführung eines Bewachungsvertra-
A1-6.35.2.1   Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus                          ges entstehen. Versicherungsschutz hierfür besteht ausschließlich
              Eingriffen, zu denen Behandler nach den gesetzlichen Bestimmun-                       im Rahmen einer Bewachungs-Haftpflichtversicherung (siehe Ziffer
              gen nicht befugt sind bzw. die Personen mit einer medizinischen                       A1-6.37.2 und Ziffer A1-37.3.).
              Ausbildung oder Heilpraktikern vorbehalten sind.                        A1-6.37.1.2   Die vorübergehende berufliche Tätigkeit im außereuropäischen
A1-6.35.2.2   Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche durch Eingriffe und                        Ausland bis zu einem Jahr gilt als Geschäftsreise im Sinne der Ziffer
              Tätigkeiten, die zur Ausübung der ärztlichen Heilkunde gehören.                       A1-6.18.1.
A1-6.35.2.3   Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus der Empfehlung zur       A1-6.37.2     Pflicht-Haftpflichtversicherung für Bewachungsunternehmen
              Einnahme oder zum Gebrauch von Präparaten und Medikamenten              A1-6.37.2.1   Versichertes Risiko
              jeder Art.
                                                                                                    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A1-6.35.2.4   Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche, die dadurch verursacht                    aus dem Betrieb eines Bewachungsunternehmens im Umfang
              werden oder mitverursacht werden, dass Patienten des Versiche-                        der für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Erlaubnis für
              rungsnehmers nicht oder nicht rechtzeitig an einen Arzt verwiesen                     Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung
              werden.                                                                               eines Bewachungsvertrages entstehen.
A1-6.35.2.5   Nicht versichert gelten Haftpflichtansprüche aus der Durchführung
                                                                                                    Nicht versichert sind Ansprüche aus Tätigkeiten, die über die Be-
              von folgenden Behandlungen:
                                                                                                    wachungstätigkeit hinaus erbracht werden.


                                                                                                                                                                        21

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A1-6.37.2.2     Versicherungssummen / Jahreshöchstersatzleistung                         A1-6.37.3.2.2   Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer A1-7.3 und in Ergänzung
                                                                                                         zu Ziffer A1-6.14 und in Ergänzung von Ziffer A1- 3.2 - die gesetz-
                Die vereinbarten Versicherungssummen stehen zusätzlich zu den
                                                                                                         liche Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung, Abhanden-
                zur Betriebs-Haftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungs-
                                                                                                         kommen oder unbefugten Gebrauch von bewachten fremden
                summen zur Verfügung. Die Versicherungssummen und die Jahres-
                                                                                                         Landfahrzeugen und deren Zubehör einschließlich zusätzlichen
                höchstersatzleistung ergeben sich aus dem Versicherungsschein
                                                                                                         Fahrzeuginhalt, ausgenommen Geld, Wertpapieren, Sparbüchern,
                und/oder seinen Nachträgen.
                                                                                                         bargeldlosen Zahlungsmitteln (z.B. Kredit-/ EC-Karten, Schecks),
A1-6.37.2.3     Mitversicherte Risiken                                                                   Urkunden, Schmuck und andere Wertsachen.
                Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                   Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer A1-3.2 und der Ziffer A1-7.4
                                                                                                         bleiben bestehen. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der
                - abweichend von Ziffer A1-6.22.1( 12) wegen Abhandenkommens
                                                                                                         Versicherungssumme für Sachschäden je Landfahrzeug und Fahr-
                  der bewachten Sachen und allen sich daraus ergebenden Ver-
                                                                                                         zeuginhalt 15 000 EUR.
                  mögensschäden.
                                                                                         A1-6.38         Besondere Regelungen für Garagenbetriebe
                - abweichend von Ziffer A1-7.3 und in Ergänzung zu Ziffer A1-6.14
                  wegen Beschädigung oder Vernichtung der bewachten Sachen               A1-6.38.1       Versichertes Risiko
                  und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.                                     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                     Der Versicherungsschutz umfasst auch die dem Versicherungs-                         aus Besitz und Vermietung von Garagen und Einstellplätzen für Kfz
                     nehmer oder seinen Betriebsangehörigen zur Durchführung der                         in Gebäuden und auf umfriedeten Grundstücken.
                     Bewachung überlassenen Schlüssel, sowie die Kosten für den                          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
                     erforderlich werdenden Austausch von Schlössern und Schließ-
                     anlagen.                                                                            - aus der Übernahme einer Fahrzeugbewachung im Sinne der Be-
                                                                                                           wachungsverordnung;
                - wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer A1-6.22.1 (12) aus
                  Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versiche-                         - aus Anlass von Reparaturen;
                  rung eingetreten sind.                                                                 - gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte),
                     Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen die Personen, die bewusst                         die das Fahrzeug entwendet oder unbefugt gebraucht haben.
                     von Gesetzen, Verordnungen oder anderen Rechtsvorschriften          A1-6-38.2       Beschädigungsrisiko auf dem Betriebsgrundstück
                     abweichen.
                                                                                         A1-6-38.2.1     Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer1-6.22.1(12) - die gesetz-
                - aus dem behördlich erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von
                                                                                                         liche Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkom-
                  Schusswaffen und Munition zu betrieblichen Zwecken.
                                                                                                         men oder unbefugtem Gebrauch von eingestellten fremden Kfz und
A1-6.37.2.4     Nicht versicherte Risiken                                                                deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) und aus dem
                                                                                                         Bewegen dieser Fahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück und allen
                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                                                                                                         sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
                a)     Schäden an sowie Schäden aus dem Abhandenkommen von
                       Landfahrzeugen einschließlich deren Zubehör und Fahrzeug-         A1-6.38.2.2     Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer A1-3.2 (Erfüllungsanspruch)
                       inhalt.                                                                           und der Ziffer A1-7.4 (Schäden an hergestellten oder gelieferten
                                                                                                         Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen) bleiben bestehen.
                b)     Schäden an sowie Schäden aus dem Abhandenkommen von
                       Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln, Wertpapieren (ein-       A1-6.38.3       Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssum-
                       schließlich Sparbüchern), Scheckheften, Urkunden, Schmuck                         me für Sachschäden je Versicherungsfall 12.500 EUR, begrenzt auf
                       und anderen Wertsachen, sofern diese Schäden aus der Durch-                       125.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
                       führung von Transporten und Geldbearbeitung entstehen.
                                                                                         A1-6.38.4       Beschädigungsrisiko beim Zubringen oder Abholen (falls besonders
                c)     Schäden aus der Tätigkeit als Personenschützer (Leibwächter,                      vereinbart)
                       Bodyguard).
                                                                                         A1-6.38.4.1     Eingeschlossen ist – in Ergänzung zu Ziffer A1-6.14 - die gesetzliche
                d)     Abhandenkommen, Verwechslung oder Beschädigung von                                Haftpflicht aus der Beschädigung und Vernichtung von fremden Kfz
                       Gegenständen, die in einer Garderobe in Verwahrung gegeben                        und deren Zubehör (ausgenommen Wageninhalt und Ladung) beim
                       werden.                                                                           Zubringen und Abholen dieser Kfz außerhalb des Betriebsgrund-
                e)     Bewachungstätigkeiten gemäß der Verordnung über die Zu-                           stücks und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
                       lassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen.
                                                                                         A1-6.38.4.2     Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer A1-3.2 (Erfüllungsanspruch)
                f)     Schäden aus Tätigkeiten, die der Verordnung über Bodenabfer-                      und der Ziffer A1-7.4 (Schäden an hergestellten oder gelieferten
                       tigungsdienste auf Flugplätzen unterliegen.                                       Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen) bleiben bestehen.
                g)     Schäden aus der Sicherung von Gleisen.                            A1-6.38.4.3     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssum-
                h)     Schäden aus IT-Sicherheitsdienstleistungen.                                       me für Sachschäden je Versicherungsfall 12.500 EUR, begrenzt auf
                                                                                                         125.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
A1-6.37.3       Bewachungsunternehmen für Landfahrzeuge
A1-6.37.3.1     Versichertes Risiko                                                      A1-6.38.5       Führerschein und unberechtigter Fahrer
A1-6.37.3.1.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                      Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
                aus dem Betrieb eines Landfahrzeug Bewachungsunternehmens für                            werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und
                Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung                         Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
                eines Bewachungsvertrages entstehen.                                                     rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug
                                                                                                         nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
A1-6.37.3.1.2   Nicht versichert sind Ansprüche aus Tätigkeiten, die über die Be-
                wachungstätigkeit hinaus erbracht werden.                                                Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen
A1-6-37.3.1.3   Die vorübergehende berufliche Tätigkeit im außereuropäischen                             Wegen und Plätzen nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaub-
                Ausland bis zu einem Jahr gilt als Geschäftsreise im Sinne der Ziffer                    nis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
                A1-6.18.1.                                                                               sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der
                                                                                                         nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Verletzt der Versiche-
A1-6.37.3.2     Mitversicherte Risiken                                                                   rungsnehmer diese Obliegenheit gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei
A1-6.37.3.2.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-                         Verletzung von Obliegenheiten).
                nehmers aus dem Bewegen fremder bewachter Landfahrzeuge auf
                dem Betriebsgrundstück.                                                  A1-6.39         Besondere Regelungen für Gewerbliche Wasserfahrzeuge

                Für Schäden, die entstanden sind beim Bewegen fremder Kfz auf            A1-6.39.1       Bootsvermietbetriebe
                dem Betriebsgrundstück, gilt:                                            A1-6.39.1.1     Versichertes Risiko
                Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht                            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und                         aus dem Betrieb einer Bootsvermietung sowie aus Halten, Besitz
                Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-                         und Gebrauch von Wassersport-Fahrzeugen, die ausschließlich zur
                rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug                         Vermietung - ohne Berufsbesatzung - verwendet werden, und deren
                nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer                         Standort im Inland ist.
                des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und
                Plätzen nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis benutzen.             A1-6.39.1.2     Mitversicherte Risiken
                Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass                          Mitversichert ist
                das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die
                erforderliche Fahrerlaubnis hat. Verletzt der Versicherungsnehmer                        - die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen
                diese Obliegenheit gilt Ziffer B3-2.1.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung                       Führers und der sonst zur Bedienung des Fahrzeugs berechtigten
                von Obliegenheiten).                                                                       Personen;
                Für diese Landfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 und                       - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern
                A1-9.4 a) und b).                                                                          und Schirmdrachenfliegern.


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A1-6.39.1.3     Nicht versicherte Risiken                                                               - aus ihrer Tätigkeit aufgrund eines Krankenhaus- bzw. Alten-/ Pfle-
                                                                                                          geheimversorgungsvertrags, insbesondere aus der Falschlieferung
                Nicht versichert
                                                                                                          von Arzneimitteln in das Krankenhaus bzw. das Alten-/Pflege-
                1. ist die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des                           heim, den Prüfungspflichten von Arzneimitteln auf ordnungs-
                   Schirmdrachenfliegers;                                                                 gemäße Verwaltung und einwandfreie Beschaffenheit in dem
                                                                                                          Krankenhaus bzw. Alten-/Pflegeheim und der Mitwirkung in der
                2. ist die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an
                                                                                                          Arzneimittelkommission.
                   Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang stehen-
                   den Übungsfahrten ereignen.                                          A1-6.40.6       Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versi­
                                                                                                        cherung der Produkt-Haftpflicht (Inland) pharmazeutischer Unter­
                3. sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsneh-
                                                                                                        nehmer (AMG-Pharma-ProdH) – sofern der Versicherungsschutz
                   mer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst
                                                                                                        ausdrücklich im Versicherungsschein vereinbart ist
                   gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit
                   brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen.                     A1-6.40.6.1     Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko
A1-6.39.1.4     Weitere Bestimmungen                                                    A1-6.40.6.1.1   Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer gewährt in
                                                                                                        dessen Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne
A1-6.39.1.4.1   Patent/Führerschein
                                                                                                        des § 4 Abs. 18 des Arzneimittelgesetzes (AMG) vom 24.8.1976 für
                Das Wasserfahrzeug darf nur von einem berechtigten Führer                               die Herstellung und/oder den Vertrieb von solchen Arzneimitteln,
                gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das Fahrzeug mit                         für deren Gefahren er nach § 94 AMG eine Deckungsvorsorge zu
                Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf und                        treffen hat.
                soweit erforderlich, die behördlich erforderliche Erlaubnis besitzt.
                                                                                        A1-6.40.6.1.2   Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die
                Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das                     gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Abgabe
                Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht wird.                          von Arzneimitteln an Verbraucher im Geltungsbereich des AMG
                Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit gilt Ziffer B3-                     ab 1.1.1978 bzw. ab 3.10.1990 bei der Abgabe an Verbraucher im in
                2.1.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).                                 Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets der früheren
                                                                                                        Deutschen Demokratischen Republik.
A1-6.40         Besondere Regelungen für Apotheken
                                                                                        A1-6.40.6.2     Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwi-
A1-6.40.1       Aut-Idem Deckung
                                                                                                        schen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten
                Eingeschlossen sind Rückforderungsansprüche bzw. Abrechnungs-                           Personen)
                kürzungen der Krankenkassen gemäß Arzneimittelausgaben Be-
                                                                                        A1-6.40.6.2.1   Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
                grenzungsgesetz (AABG).
                Die Versicherungssumme beträgt 15.000 EUR je Versicherungsfall          A1-6-40-6.2.1.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und sämt-
                im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für Personen-, Sach-                           licher übriger Betriebsangehöriger;
                und Vermögensschäden und ist gleichzeitig die Jahreshöchstersatz-       A1-6.40.6.2.1.2 des jeweiligen Zulassungsinhabers in seiner Eigenschaft als phar-
                leistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.                         mazeutischer Unternehmer, soweit der Vertrieb durch ein unter
A1-6.40.2       Schadenverhütungs- und Rückrufkosten                                                    diesem Vertrag versichertes Unternehmen erfolgt.

                Eingeschlossen sind Kosten (auch des Versicherungsnehmers), die         A1-6.40.6.2.2   Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen
                dadurch entstehen, dass falsche Arzneimittel abgegeben wurden                           sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden.
                oder anhand bestimmter Umstände davon auszugehen ist, dass              A1-6.40.6.2.3   Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen
                falsche Arzneimittel abgegeben wurden. Voraussetzung für den                            oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder
                Versicherungsschutz ist ein drohender Personenschaden.                                  einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungs-
                Versichert sind ausschließlich die Benachrichtigungskosten, die dem                     schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitver-
                Versicherungsnehmer selbst durch die Inanspruchnahme von Me-                            sicherten Personen.
                dien entstehen oder von Behörden oder vergleichbaren Institutionen      A1-6.40.6.2.4   Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Ver-
                für derartige Maßnahmen in Rechnung gestellt werden.                                    sicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten
                Ausgeschlossen bleiben Kosten / Aufwendungen, die im Betrieb des                        sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
                Versicherungsnehmers selbst anfallen.                                                   Personen verantwortlich.
                Die Ersatzleistung je Versicherungsfall für derartige Schäden be-       A1-6.40.6.3     Versicherungsschutz, Versicherungsfall
                trägt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für Personen-,           A1-6.40.6.3.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungs-
                Sach- und Vermögensschäden 10.000 EUR. Die Jahreshöchster-                              nehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung
                satzleistung beträgt das Doppelte der genannten Summe.                                  eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen
A1-6.40.3       Unterhaltsansprüche Dritter wegen ungewollter Schwangerschaft                           Personenschaden oder einen sich daraus ergebenden Vermögens-
                                                                                                        schaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichbestim­
                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                     mungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadens-
                aus Ansprüchen auf Unterhaltszahlung durch fehlerhafte Abgabe                           ersatz in Anspruch genommen wird.
                von hormonell wirksamen Präparaten zur postkoitalen Empfäng-
                nisverhütung (Pille danach). Mängel bei der Beratung über die An-                       Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung
                oder Verwendung stehen Mängeln bei fehlerhafter Abgabe gleich.                          des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der
                                                                                                        Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat,
                Die Ersatzleistung je Versicherungsfall für derartige Schäden be-                       kommt es nicht an.
                trägt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für Personen-,
                Sach- und Vermögensschäden 500.000 EUR. Die Jahreshöchster-                             Für den Fall, dass der Zeitpunkt des Eintrittes des Schadenereignis-
                satzleistung beträgt das Doppelte der genannten Summe.                                  ses nicht eindeutig feststellbar ist, gilt dieses als in dem Zeitpunkt
                                                                                                        eingetreten, in dem der Geschädigte erstmals einen Arzt wegen
A1-6.40.4       Heilkunde, Impfungen                                                                    Symptomen konsultiert hat, die sich bei diesem Anlass oder später
                Teilweise abweichend von A1 -7.25 gilt:                                                 als Symptome des betreffenden Personenschadens erweisen.

                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers     A1-6.40.6.3.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich
                aus der Durchführung von Schutzimpfungen gegen Grippe und                               um gesetzliche Ansprüche handelt,
                gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, zu denen der Versicherungs-                           a)   auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvor-
                nehmer gemäß § 20 c) IfSG berechtigt ist. Der Ausschluss von                                 nahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der
                Schäden aus dem Durchführen von Impfungen findet insoweit keine                              Leistung;
                Anwendung.
                                                                                                        b)   wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
                Der Ausschluss gemäß A1-7.16 bleibt unberührt. Vom Versicherungs-                            durchführen zu können;
                schutz ausgeschlossen bleiben Schäden aus der Durchführung von
                                                                                                        c)   wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes
                Impfungen im off-label-use.
                                                                                                             oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge-
A1-6.40.5       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-                          schuldeten Erfolges;
                mers aus folgenden Tätigkeiten, insbesondere
                                                                                                        d)   auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
                - Personenschäden, die dadurch entstehen, dass bei der vom Ver-                              ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
                  sicherungsnehmer durchgeführten Verblisterung von Medikamen-                          e)   auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der
                  ten in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in eigenen                            Leistung;
                  Apothekenräumen Medikamente verwechselt werden;
                                                                                                        f)   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatz-
                - aus der Vertretung eines vorübergehend verhinderten Apothekers,                            leistungen.
                  einschließlich der Übernahme von Vertretungen sowie aus der
                  Tätigkeit im Not- bzw. Sonntagsdienst;                                A1-6.40.6.3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf-
                                                                                                        grund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den
                - aus der Durchführung von gesundheitsbezogenen Seminaren,                              Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                  Schulungen und Kursen sowie gelegentlicher Dozententätigkeit;                         hinausgehen.


                                                                                                                                                                           23

[Seite 24]
A1-6.40.6.3.4   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Aufwen-                          Sinne dieses Vertrages liegt vor, wenn eine im Geltungsbereich des
                dungen, die damit in Zusammenhang stehen, dass Arzneimittel aus                       Arzneimittelgesetzes (AMG) gesetzlich zuständige Expertengruppe
                dem Verkehr gezogen, umgepackt, nachgebessert oder in sonstiger                       in ihrer Bewertung festgestellt hat, dass das Arzneimittel bei der
                Weise verändert werden. Dies gilt auch für Packungsbeilagen,                          betreffenden Off-Label Use-Anwendung schädliche Wirkungen
                Etiketten, Verpackungen o. ä.                                                         haben kann, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen
A1-6.40.6.4     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchster-                        Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.
                satzleistung, Serienschaden)                                                          Ein positives Votum unter Auflagen zu einer Anwendung im Off-La-
A1-6.40.6.4.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Ver-                        bel Use im Sinne dieses Vertrages liegt vor, wenn eine im Geltungs-
                sicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.                     bereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) gesetzlich zuständige
                Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere                    Expertengruppe Auflagen festlegt, die sicherstellen sollen, dass das
                entschädigungspflichtige Personen erstreckt.                                          Arzneimittel bei der betreffenden Off-Label Use-Anwendung keine
                                                                                                      schädlichen Wirkungen haben kann, die über ein nach den Erkennt-
                Die Versicherungssumme beträgt                                                        nissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausge-
                a)   im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen 600.000                       hen, und die Einhaltung dieser Auflagen für die weitere Anwendung
                     EUR Kapitalbetrag oder 36.000 EUR jährlicher Rentenbetrag,                       in diesem bestimmten Off-Label Use für notwendig erachtet wird.
                b)   im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch      A1-6.40.6.5.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer zu
                     das gleiche Arzneimittel 120 Mio. EUR Kapitalbetrag oder                         informieren, wenn er über die Einleitung eines Verfahrens vor einer
                     7,2 Mio. EUR jährlicher Rentenbetrag unbeschadet der in A1-                      im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) zuständigen
                     6.40.5.4.1 a) genannten Begrenzungen für den Einzelnen.                          Expertengruppe zur Bewertung des Off-Label Use eines von ihm in
A1-6.40.6.4.2   Mehrere Versicherungsfälle, die auf das gleiche Arzneimittel und                      den Verkehr gebrachten Arzneimittels Kenntnis erlangt.
                dieselbe Ursache zurückzuführen sind, gelten als ein Versicherungs-                   Die Mitteilung hat innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Ver-
                fall und unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem                       sicherungsnehmers von der Einleitung des Verfahrens zu erfolgen.
                Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle                     Kenntnis in diesem Sinne liegt vor, wenn die Expertengruppe den
                eingetreten ist.                                                                      Versicherungsnehmer über die beabsichtigte Feststellung schriftlich
                Teilweise abweichend von A1-6.40.5.3.1 bezieht sich die zeitliche                     informiert hat.
                Geltung des Versicherungsschutzes ausschließlich auf Versiche-                        Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer über den
                rungsfälle solcher Serien, deren erster Versicherungsfall während                     Ausgang des Verfahrens unverzüglich nach Bekanntmachung der
                der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten ist, aber auch auf                       abschließenden Bewertung der Expertengruppe zu informieren.
                alle Versicherungsfälle dieser Serie.
                                                                                      A1-6.40.6.5.1.2 Der Versicherungsnehmer ist nach Bekanntgabe eines negativen
A1-6.40.6.4.3   Unabhängig von der jeweiligen Ursache steht die Versicherungs-                        Votums verpflichtet, die angemessenen Maßnahmen (z. B. Informa-
                summe                                                                                 tion der Fachkreise) zu unternehmen, um einen bestimmungsgemä-
                - gem. A1-6.40.5.4.1 a) auch im Falle der mehrmaligen, voneinander                    ßen Gebrauch außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung zu
                  unabhängigen Verletzungen (auch mit Todesfolge) eines Men-                          unterbinden.
                  schen durch das gleiche Arzneimittel bzw.                           A1-6.40.6.5.1.3 Er ist nach Bekanntgabe eines positiven Votums unter Auflagen
                - gem. A1-6.40.5.4.1 b) für den Fall der Tötung oder Verletzung                       verpflichtet, die angemessenen Maßnahmen (z. B. Information
                  mehrerer Menschen durch das gleiche Arzneimittel selbst bei Vor-                    der Fachkreise) zu unternehmen, um einen bestimmungsgemäßen
                  liegen mehrerer Versicherungsfälle im Sinne von A1-6.40.5.4.2 nur                   Gebrauch außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung auf den
                  einmal zur Verfügung.                                                               von der Expertengruppe positiv bewerteten Umfang zu begrenzen.
                Schadenaufwendungen (Zahlungen, Reserven) aus anderen gleich-                         Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt,
                artigen Versicherungen (AMG-Pharma-ProdH) für das gleiche Arznei-                     gilt B3-2.1.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
                mittel werden ebenfalls auf die Versicherungssumme angerechnet.       A1-6.40.6.5.2   Schäden durch Strahlen
A1-6.40.6.4.4   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die                     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                Versicherungssummen angerechnet.                                                      wegen Personenschäden durch radioaktive oder mit ionisierenden
A1-6.40.6.4.5   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem                            Strahlen behandelte Arzneimittel, soweit für diese Arzneimittel
                Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die                   keine atomrechtliche Deckungsvorsorge besteht.
                Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt-
                                                                                      A1-6.40.6.6     Rückgriffsrechte
                höhe dieser Ansprüche.
                                                                                                      Dem Versicherer steht ein Rückgriffsrecht in voller Höhe gegen den
A1-6.40.6.4.6   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzah-
                                                                                                      Versicherungsnehmer und/oder gegen mitversicherte Unternehmen
                lungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
                                                                                                      in den nachfolgenden Fällen zu, soweit die genannten Vorausset-
                Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
                                                                                                      zungen durch das in Regress genommene Unternehmen oder seine
                Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbe-
                                                                                                      gesetzlichen Organe verwirklicht worden sind; im Übrigen findet
                trag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im
                                                                                                      A1-6.40.5.2.3 keine Anwendung.
                Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
                Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.                                      Ein solches Rückgriffsrecht besteht, wenn der Versicherer Haft-
                                                                                                      pflichtansprüche wegen Schäden
                Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vor-
                schrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraft-                     a)   durch solche Produkte befriedigt, deren Verkauf oder Abgabe
                fahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung                           durch eine rechtskräftige oder für sofort vollziehbar erklärte
                zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.                                                      Anordnung einer zuständigen Behörde im Geltungsbereich
                                                                                                           des AMG wegen Schädlichkeit einzustellen war, soweit solche
                Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs-                           Schäden auf Arzneimittel zurückzuführen sind, die nach der
                nehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn                                  Rechtskraft des Verbotes oder der Anordnung seiner sofortigen
                der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach                             Vollziehbarkeit in den Verkehr gebracht wurden;
                Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
                übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Be-                      b)   die durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, Verordnungen,
                trag von der Versicherungssumme abgesetzt.                                                 rechtskräftigen oder für sofort vollziehbar erklärten behörd-
                                                                                                           lichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt wurden;
A1-6.40.6.4.7   Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft-
                pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich                      c)   befriedigt, die dadurch verursacht wurden, dass in Kenntnis
                am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Ver-                              von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
                sicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand                             - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
                an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.                            - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht
A1-6.40.6.5     Besondere Regelungen für einzelne Risiken (Versicherungsschutz,                            wurden.
                Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
                                                                                      A1-6.40.6.7     Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung oder Berufsaufgabe
                A1-6.40.5.5 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken,                      (Nachhaftung)
                deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden be-
                sonderen Ausschlüsse.                                                                 Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des vollständigen
                                                                                                      und dauerhaften Wegfalls des versicherten Risikos im Sinne von
                Soweit A1-6.40.5.5 keine abweichenden Regelungen enthält, finden                      A1-6.40.5.1.1 wegen Berufsaufgabe, Betriebs-, Produktions- oder
                auch auf die in A1-6.40.5.5 geregelten Risiken alle anderen Ver-                      Liefereinstellung (nicht aus anderen Gründen, wie z. B. Änderung
                tragsbestimmungen Anwendung.                                                          der Rechtsform) beendet, gilt Folgendes:
A1-6.40.6.5.1   Meldeobliegenheit bei Off-Label Use                                                   Versicherungsschutz über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung
                Off-Label Use im Sinne dieses Vertrages ist die Anwendung von                         hinaus für nach der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Ver-
                Arzneimitteln außerhalb des in der Zulassung von der zuständigen                      sicherungsfälle ist mit dem Versicherer besonders zu vereinbaren
                Behörde genehmigten Gebrauchs. Dies beinhaltet alle von der                           (Nachhaftungsversicherung).
                Zulassung abweichenden Anwendungen, insbesondere hinsichtlich         A1-6.41         Geothermie
                Indikation, Dosierung, Dosierungsintervall und Applikation.                           Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem
                Ein negatives Votum zu einer Anwendung im Off-Label Use im                            Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehö-


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            ren nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen.                 (2) Schaden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG
            Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und                    durchschlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche
            Geothermie mittels Bohrung.                                                         sowie Kohlenstaubexplosionen.
A1-6.41.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers   A1-7.9    Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
            wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit
                                                                                            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versi-
            a) Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärme-
                                                                                            cherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
                  körbe),
                                                                                            bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraft-
            b) Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen.                 fahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.
            Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden
                                                                                            Zum Gebrauch gehört z.B. auch:
            oder wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungs-
            schutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder                 - Ein- und Aussteigen,
            in seinen Nachträgen erweitert werden.                                          - Be- und Entladen,
A1-6.41.2   Die Ausschlüsse                                                                 - Betanken und Aufladen,
            A1-7.8 Bergschaden, Schäden beim Bergbaubetrieb                                 - Reparatur, Wartung und Reinigung,
            A1-7.20 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
                                                                                            - Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsma-
            finden keine Anwendung.                                                           schine.
                                                                                            Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem
A1-7        Allgemeine Ausschlüsse                                                          Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im
            Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nicht aus-                   Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
            drücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten folgende Ausschlüsse               Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in
            vom Versicherungsschutz:                                                        Betrieb gesetzt wird.
A1-7.1      Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                                    A1-7.10   Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
            Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die                  Ausgeschlossen sind Ansprüche
            den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Ziff. A1-2.3 findet
                                                                                            (1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitver-
            keine Anwendung.
                                                                                                sicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
A1-7.2      Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnis­                     Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
            sen, Arbeiten und sonstigen Leistungen                                              verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-
            Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die                      oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
            den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von                  (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen
            deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Arbeiten oder sonstige                    beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus er-
            Leistungen erbracht haben. Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.                     gebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden
A1-7.3      Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag                        durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
                                                                                                - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen
                                                                                                   von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder
            und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der
                                                                                                   Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau
            Versicherungsnehmer diese Sachen geleast, durch verbotene
                                                                                                   von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbauin Luft-
            Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Ver-
                                                                                                   oder Raumfahrzeugen bestimmt waren,
            wahrungsvertrages sind.
                                                                                                - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überho-
A1-7.4      Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und
                                                                                                   lung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeu-
            sonstigen Leistungen
                                                                                                   gen oder deren Teilen.
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versiche-                    (3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Päch-
            rungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder                    ter, Leasingnehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen.
            sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung
            oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden       A1-7.11   Wasserfahrzeuge
            Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache                 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versi-
            in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangel-                cherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
            haften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der             bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Was-
            Sache oder Leistung führt.                                                      serfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer
            Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im                    eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
            Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Her-                     Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Was-
            stellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen             serfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
            Leistungen übernommen haben.                                                    keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist
                                                                                            und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
A1-7.5      Gentechnik
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen       A1-7.12   Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
            sind auf                                                                        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Besitz oder Be-
            (1) gentechnische Arbeiten,                                                     trieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie
                                                                                            aus der selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am
            (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
                                                                                            Eisenbahnbetrieb.
            (3) Erzeugnisse, die
                                                                                  A1-7.13   Kriegsereignisse, Unruhen, höhere Gewalt
                 - Bestandteile aus GVO enthalten,
                                                                                            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
                 - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
                                                                                            - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,
A1-7.6      Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen                  inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung,
                                                                                            - auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand
            Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Dis-
            kriminierungen.                                                                 beruhen.
A1-7.7      Übertragung von Krankheiten                                                     Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich
                                                                                            elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
            a)  Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö-            A1-7.14   Entschädigungen mit Strafcharakter
                gensschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer                  Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcha-
                natürlichen versicherten Person resultieren, es sei denn, diese             rakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
                Person beweist, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahr-
                                                                                  A1-7.15   Französische „Garantie Decennale“ und gleichartige Bestimmungen
                lässig gehandelt hat. A1- 2.3 findet keine Anwendung.
            b) Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-                       Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Art. 1792 ff. und 2270 und
                schäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer                    den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach
                gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere ent-                  Art. 1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestim-
                standen sind, es sei denn, der Versicherungsnehmer beweist,                 mungen anderer Länder.
                dass weder er noch eine mitversicherte Person vorsätzlich oder    A1-7.16   Arzneimittel
                grob fahrlässig gehandelt hat.
                                                                                            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle
A1-7.8      Bergschäden, Schäden beim Bergbaubetrieb                                        sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch im Geltungsbe-
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                                             reich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene
            (1) Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG, wenn hierdurch                       Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
                Grundstücke, deren Bestandteile und Zubehör beschädigt                      pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungs-
                werden;                                                                     vorsorge zu treffen hat.


                                                                                                                                                             25

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A1-7.17   Sprengstoffe, Feuerwerke                                                 A1-9     Neu hinzukommende Risiken
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung,                      (Vorsorgeversicherung)
          Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer
          Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder              A1-9.1   Im Umfang des bestehenden Vertrages ist die gesetzliche
          Abbrennen von Feuerwerken.                                                        Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach
                                                                                            Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sofort ver-
A1-7.18   Brennbare und explosible Stoffe                                                   sichert.
          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen,                        Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des
          die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst                    Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen.
          pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen                    Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
          verursacht haben.                                                                 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, ent-
          Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.                                              fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
A1-7.19   Sprengungen                                                                       dessen Entstehung.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und allen                         Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt
          sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen bei                        wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue
          Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von                   Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt
          weniger als 150 m.                                                                hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen
                                                                                            war.
A1-7.20   Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
                                                                                            Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemesse-
          Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
                                                                                            nen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des
          infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
                                                                                            Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der
          seines Fließverhaltens.
                                                                                            Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das
A1-7.21   Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahnbau                                           neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden durch Stollen-, Tunnel-        A1-9.2   Der Versicherungsschutz für neue Risiken steht von ihrer Entste-
          und Untergrundbau (auch bei offener Bauweise).                                    hung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. A1-9.1 Absatz 4 im Rahmen
                                                                                            der im Versicherungsschein genannten Pauschalversicherungssum-
A1-7.22   Kommissionsware
                                                                                            me für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Beschädigung oder Ver-
          nichtung von Kommissionsware und alle sich daraus ergebenden             A1-9.3   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
          Vermögensschäden.                                                                 (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines
                                                                                                Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge
A1-7.23   Umweltrisiko                                                                          der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht
          Ausgeschlossen sind                                                                   unterliegen;
          (1) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.                               (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von
          (2) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Um-                            Bahnen;
              weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf                       (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
              der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden                          unterliegen;
              nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden.
              Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem                   (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb
              Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen                             im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu ver-
              privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche                         sichern sind;
              Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen                        (5) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die
              wird.                                                                             mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
          Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten,
          die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer           A1-10    Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung oder
          auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender                     Berufsaufgabe (Nachhaftung)
          nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher
          Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Ver-                  Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des vollständigen und
          sicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.                                  dauerhaften Wegfalls des versicherten Risikos wegen Berufsauf-
                                                                                            gabe, Betriebs-, Produktions- oder Liefereinstellung (nicht aus
          Siehe hierzu Abschnitt A2 (Umweltrisiko).
                                                                                            anderen Gründen, wie z.B. Änderung der Rechtsform) beendet,
A1-7.24   Produkthaftpflichtrisiko                                                          besteht für nach der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene
                                                                                            Versicherungsfälle Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags,
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, soweit diese durch
                                                                                            wie folgt:
          vom Versicherungsnehmer
                                                                                            Der Versicherungsschutz
          - hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
          - erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen                                     - gilt für die Dauer von 10 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
                                                                                              des Versicherungsverhältnisses angerechnet;
          verursacht wurden und der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in
          den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistun-                - besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei
          gen ausgeführt hat.                                                                 Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versiche-
                                                                                              rungsvertrages, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der
          Siehe hierzu Abschnitt A3 (Produkthaftpflichtrisiko) sowie Ziff. A2.I-
                                                                                              Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das
          1.3.1 (Umweltrisiko).
                                                                                              Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungs-
A1-7.25   Heilkunde, Impfungen                                                                fall jedoch maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des
                                                                                              Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Ausübung
          der Heilkunde sowie auch aus dem Durchführen von Impfungen.                       Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle
                                                                                            werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbe-
                                                                                            endigung eingetreten.
A1-8      Veränderungen des versicherten Risikos
          (Erhöhungen und Erweiterungen)
                                                                                   A1-11    Besserstellungsklausel
          Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
          nehmers                                                                           Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Umfang
                                                                                            des Versicherungsschutzes bei dem unmittelbaren Vorversicherer
A1-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.                       weitergehender war als bei der BGV Versicherung AG, wird diese
          Dies gilt nicht                                                                   den Schaden auf schriftlich geäußerten Wunsch des Versicherungs-
          - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungs-                     nehmers nach den Versicherungsbedingungen des Vorvertrags
            pflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie                           regulieren, sofern
          - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor-               - die Haftpflichtversicherung bei der BGV Versicherung AG unmit-
            gepflicht unterliegen sowie                                                       telbar an den Vorvertrag anschließt,
          - für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die                         - der Versicherungsfall innerhalb von 3 Jahren nach Vertragsbeginn
            mittels Borhung errichtet werden oder wurden.                                     bei der BGV Versicherung AG eingetreten ist,
A1-8.2    aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung be-                        - bei der BGV Versicherung AG die gleichen betrieblichen/berufli-
          stehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen                    chen Tätigkeiten wie beim Vorversicherer eingedeckt worden sind,
          ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter                 - der Versicherungsnehmer die Bedingungen des unmittelbaren
          Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündi-                      Vorvertrages zur Verfügung stellt und
          gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem
                                                                                            - der Versicherungsnehmer die weitergehende Deckung im Vorver-
          Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der
                                                                                              trag schriftlich (Versicherungsschein) nachweist.
          Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

26

[Seite 27]
                Die Besserstellungsklausel gilt nicht, wenn der Umfang des Versi-        rechtliche Pflichten und Ansprüche nach dem USchadG.
                cherungsschutzes beim Vorversicherer nur deswegen weitergehen-           Ist im Folgenden von gesetzlichen Pflichten die Rede, beziehen sich diese sowohl auf
                der ist, weil der Versicherungsnehmer entsprechende Deckungen,           gesetzliche Schadensersatzverpflichtungen privatrechtlichen Inhalts als auch auf
                Versicherungssummen oder Höchstersatzleistungen bei der BGV              Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen nach dem USchadG.
                Versicherung AG nicht beantragt hat.
                Die Besserstellungsklausel gilt ferner nicht, wenn sich der Versiche-
                rungsschutz des Vorversicherers bezieht auf Ansprüche:
                - wegen Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden;                   A2-1            Versichertes Risiko, Versicherungsschutz
                - die über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;          A2-1.1          Umwelthaftpflicht-Risiko
                - auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive            A2-1.1.1        Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die
                  oder exemplary damages;                                                                gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungs-
                - nach den Art. 1972 ff und 2270 und den damit im Zusammenhang                           nehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung für die gemäß
                  stehenden Regressansprüchen nach Art. 1231-1 des französischen                         A2-1.4 versicherten Risiken.
                  Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderen Länder;                             Versicherungsschutz besteht ausschließlich für
                - aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;                                        a.   Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschä-
                - wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder                                den;
                  Erzeugnisse zurückzuführen sind;                                                       b.   Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
                - wegen Schäden durch elektromagnetische Felder (EMF);                                        Sachschäden entstanden sind, soweit es sich handelt um
                                                                                                              Schäden aus der Verletzung
                - wegen Schäden durch Schimmelpilzbefall sowie daraus entste-
                  hender Folgeschäden;                                                                        - von Aneignungsrechten,
                - wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf                                                  - des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe-
                                                                                                                trieb,
                  (1)    gentechnische Arbeiten,
                                                                                                              - von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnis-
                  (2)    gentechnisch veränderte Organismen (GVO),                                              sen.
                  (3)    Erzeugnisse, die                                                                     Diese Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt.
                         -   Bestandteile aus GVO enthalten;                             A2-1.1.2        Versichert sind auch Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
                         -   aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden;                              gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
                                                                                                         geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachver-
                         -   die im Zusammenhang mit Luftfahrtrisiken stehen;
                                                                                                         ständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten.
                         -   aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor-
                                                                                         A2-1.2          Umweltschadens-Risiko
                             sorgepflicht unterliegen.
                                                                                         A2-1.2.1        Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts
                Die Versicherungssumme je Versicherungsfall für Schäden, die unter
                                                                                                         des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur
                diese Deckungen fallen sowie die Höchstersatzleistung für alle
                                                                                                         Sanierung von Umweltschäden für die gemäß A2-1.4 versicherten
                Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Jahreshöchstersatz-
                                                                                                         Risiken.
                leistung) dieser Deckungen beträgt 1.000.000 Euro.
                                                                                         A2-1.2.2        Versichert sind im Umfang von A2-5.1 folgende Kosten einschließlich
                Es erfolgt eine Anrechnung je Versicherungsfall auf die Pauschalver-
                                                                                                         notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-,
                sicherungssumme des Vertrages sowie auf die Jahreshöchstersatz-
                                                                                                         Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten
                leistung.
                                                                                         A2-1.2.2.1      für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen
                Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Ver-
                                                                                                         Lebensräumen oder Gewässern:
                sicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der
                vereinbarten Versicherungssumme begrenzt                                                 a.   die Kosten für die „primäre Sanierung“, das heißt für
                                                                                                              Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen
                                                                                                              Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder
Abschnitt A2                                                                                                  annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;
                                                                                                         b.   die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, das heißt für Sa-
Umweltrisikoversicherung (URV)
                                                                                                              nierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen
                                                                                                              und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen
Der Versicherungsschutz umfasst Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaft­                                   werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer voll-
pflicht-Risiko) sowie Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (Umwelt­                                       ständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen
schadens-Risiko).                                                                                             Ressourcen und/oder Funktionen führt;
                                                                                                         c.   die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, das heißt für die
                                                                                                              Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natür-
Begriffsbestimmungen                                                                                          licher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des
Schaden durch Umwelteinwirkung                                                                                Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in
                                                                                                              dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet
Ein Schaden durch Umwelteinwirkung entsteht, wenn er durch Stoffe, Erschütte-                                 hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf
rungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei-                                zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen
nungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.                               Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben
                                                                                                              oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht er-
Umweltschaden                                                                                                 füllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der
Ein Umweltschaden ist eine                                                                                    ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,                                              Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der
- Schädigung der Gewässer,                                                                                    vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchster-
                                                                                                              satzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 2.000.000 EUR
- Schädigung des Bodens                                                                                       ersetzt.
gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG).                                                    A2-1.2.2.2      für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die
                                                                                                         erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die
Betriebsstörung                                                                                          betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder
Eine Betriebsstörung ist eine plötzliche und unfallartige, während der Wirksamkeit                       vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksich-
des Versicherungsvertrags eingetretene Störung des bestimmungsgemäßen Be-                                tigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwär-
triebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten.                                                       tigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko
                                                                                                         einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
Umwelt-Produktrisiko                                                                     A2-1.2.3        Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungs-
Das Umwelt-Produktrisiko umfasst Schäden durch Umwelteinwirkung sowie Um-                                nehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Er-
weltschäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer                                                  stattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben
- hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (Abfälle sind Erzeugnissen gleichgestellt),                   genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht
                                                                                                         darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher
- erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen                                                            oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird.
verursacht wurden und der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr
gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.                 A2-1.3          Zuweisung
                                                                                                         Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz sind im Umfang des
                                                                                                         Umwelthaftpflicht-Risikos versichert, soweit sie auch ohne das
Gesetzliche Ansprüche/Pflichten                                                                          Bestehen des Umweltschadensgesetzes aufgrund gesetzlicher
Ist im Folgenden von gesetzlichen Ansprüchen die Rede, beziehen sich diese sowohl                        Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Ver-
auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts als auch auf öffentlich-                       sicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.


                                                                                                                                                                             27

[Seite 28]
         Beruhen diese Ansprüche nicht auf einer Umwelteinwirkung, be-           A2-2.1.1   die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher
         steht Versicherungsschutz ausschließlich im Umfang von A1.                         Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten
         Dies gilt auch für Ansprüche nach anderen nationalen Umsetzungs-                   Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;
         gesetzen, die auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)         A2-2.1.2   sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in
         basieren.                                                                          Ausführung betrieblicher oder beruflicher Tätigkeiten für den Versi-
                                                                                            cherungsnehmer verursachen. Betriebsangehörige sind beispiels-
A2-1.4   Versicherte Risiken                                                                weise auch in den Betrieb eingegliederte Arbeitnehmer fremder
         Versichert sind die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen                  Unternehmen, Praktikanten, Volontäre und Hospitanten.
         aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht                  Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden und aller
         ausschließlich für folgende Risiken:                                               sich daraus ergebenden Vermögensschäden, bei denen es sich um
         a)   Kleingebinde                                                                  Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-
              Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden                     nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
              (Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen, etc.) mit einem Fassungs-                 Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten-
              vermögen bis 250 Liter je Einzelgebinde und einer Gesamtla-                   rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes
              germenge bis 5.000 Liter.                                                     Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
              Wird die Gesamtlagermenge der Kleingebinde von 5.000               A2-2.1.3   des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters für Schäden aus
              Litern überschritten, entfällt der Versicherungsschutz ab                     der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
              diesem Zeitpunkt insgesamt und es bedarf einer besonderen                     beschriebenen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit.
              Vereinbarung (siehe A2-1.4 j)                                      A2-2.1.4   Versicherungsschutz für die in A2-2.1.1 bis A2-2.1.3 genannten Per-
         b)   Mobile Kraftstofftanks auf Baustellen bis 1.000 Liter je Einzel-              sonen besteht auch, wenn sie aus ihrer früheren Tätigkeit für den
              tank, Gesamtlagermenge maximal 5.000 Liter                                    versicherten Betrieb in Anspruch genommen werden.
         c)   Stationäre Lageranlagen im Sinne des Wasserhaushalts-              A2-2.1.5   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch eines berufsfremden
              gesetzes (WHG) bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von                        Gesellschafters, soweit dieser für einen Versicherungsfall des in die-
              50.000 Liter die sich auf mitversicherten Grundstücken des                    sem Vertrag versicherten berufsangehörigen Versicherungsnehmers
              Versicherungsnehmer befinden.                                                 in Anspruch genommen wird.
              Nicht versichert sind solche WHG-Anlagen, die im Anhang 1          A2-2.1.6   der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen genannten mit-
              oder 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen) aufgeführt sind                        versicherten rechtlich selbstständigen Unternehmen.
              oder die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)           A2-2.2     Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmun-
              oder dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) genehmigungs-                      gen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzu-
              bzw. planfeststellungsbedürftig sind. Diese müssen gesondert                  wenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgever-
              vereinbart werden.                                                            sicherung (A2-10), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte
         d)   Flüssiggastank bis 3 Tonnen                                                   Person entsteht.
         e)   Silos auf Baustellen (Gips, Zement, Kalk, Mörtel, Beton) bis       A2-2.3     Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen
              maximal 50 to/m³                                                              oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder
                                                                                            einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungs-
         f)   Fett-, Benzin- und Ölabscheider                                               schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitver-
         g)   Umwelt-Produktrisiko                                                          sicherten Personen.
         h)   Probebetrieb                                                       A2-2.4     Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Ver-
              Probebetrieb oder Inbetriebnahme von im Auftrag Dritter zu                    sicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten
              errichtender Anlagen, deren vorübergehender Inhaber der Ver-                  sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
              sicherungsnehmer ist.                                                         Personen verantwortlich.

         i)   Allgemeines Umweltrisiko                                           A2-3       Versicherungsfall
              Sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen und Tätigkeiten des                   Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des
              Versicherungsnehmers mit Ausnahme von
                                                                                            - Personen-, Sach-, oder gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherten Vermö-
              - Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe                         gensschadens (Umwelthaftpflicht-Risiko),
                herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu be-
                fördern oder wegzuleiten,                                                   - Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko)

              - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestim-                        durch den Versicherungsnehmer, den Geschädigten, die zuständige
                mungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unter-                       Behörde oder einen sonstigen Dritten.
                liegen,                                                                     Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Ver-
              - dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer                   sicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu
                oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physi-                     diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder
                kalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des                     die Möglichkeit zur Erhebung von gesetzlichen Ansprüchen erkenn-
                Wassers verändert wird.                                                     bar war.

         Falls folgende zusätzliche Risiken versichert werden sollen, kann       A2-4       Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
         durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Ver­
                                                                                            Versicherers
         sicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert
         werden:                                                                 A2-4.1     Der Versicherungsschutz umfasst
         j)   Andere umweltrelevante Risiken                                                a)   die Prüfung der gesetzlichen Pflichten und Ansprüche,
         Andere im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen auf-                          b)   die Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche und
         geführte umweltrelevante Risiken, die nicht bereits nach a) bis f)                 c)   die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
         versichert sind.
                                                                                                 - Schadensersatzverpflichtungen (Umwelthaftpflicht-Risiko),
         k)   Geothermie-Anlagen gemäß Ziffer A2-6.17
                                                                                                 - Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen (Umwelt-
A2-1.5   Versicherungsschutz gemäß A2-1.4 besteht auch, wenn                                       schadens-Risiko).
         - gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegen-                   Berechtigt sind Verpflichtungen dann, wenn der Versicherungsneh-
           ständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden,                      mer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
           Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in                     oder Vergleichs zur Entschädigung, Sanierungs- und Kostentragung
           diese eingebracht oder eingeleitet zu sein;                                      verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. An-
         - Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.                          erkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne
                                                                                            Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
         Im Rahmen des versicherten Risikos sind mitversichert Ansprü-
                                                                                            sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne
         che wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte
                                                                                            Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
         (Subunternehmer). Nicht versichert sind gesetzliche Pflichten der
         Subunternehmer selbst und deren Betriebsangehörigen.                               Ist die Verpflichtung mit bindender Wirkung für den Versicherer
                                                                                            festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen
         Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten oder Ansprüche,
                                                                                            zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
         soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage
         über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers             A2-4.2     Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des
         hinausgehen.                                                                       Schadens oder der Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche
                                                                                            zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versiche-
A2-2     Regelungen zu mitversicherten Personen und zum                                     rungsnehmers abzugeben.
         Verhältnis zwischen den Versicherten (Versiche-                                    Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit oder
         rungsnehmer und mitversicherten Personen)                                          Verwaltungsverfahren gegen den Versicherungsnehmer über Scha-
                                                                                            densersatzansprüche, Sanierungs- oder Kostentragungsverpflich-
A2-2.1   Versichert sind gesetzliche Ansprüche gegen                                        tungen, ist der Versicherer bevollmächtigt, das Verfahren und den


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[Seite 29]
           Prozess zu führen. Er führt den Rechtsstreit oder das Verwaltungs-       A2-5.3     Selbstbeteiligung
           verfahren im Namen des Versicherungsnehmers.                                        Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
A2-4.3     Wird in einem Strafverfahren wegen                                                  Versicherungsfall
           a)   eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungs-                   - für das Umwelthaftpflicht-Risiko an der Entschädigungsleistung
                schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann                        des Versicherers
                (Umwelthaftpflicht-Risiko),                                                    - für das Umweltschadensrisiko an den gemäß A2-1.2.2 versicher-
           b)   eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter                          ten Kosten
                den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentra-                    mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen fest-
                gungsverpflichtung zur Folge haben kann (Umweltschadens-                       gelegten Betrag (Selbstbeteiligung).
                Risiko),
                                                                                               Auch wenn die begründeten Ansprüche aus einem Versicherungsfall
           die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer                       die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung
           von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Ver-                     vom Betrag der begründeten Ansprüche abgezogen. A2-5.1 bleibt
           sicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders                     unberührt.
           vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
                                                                                               Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer
A2-4.4     Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person                     auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht über-
           das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente                    steigt, zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
           zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht aus-
           zuüben.                                                                  A2-5.4     Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs
                                                                                               durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des
A2-4.5     Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur                                         Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von
           Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als                           der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungs-
           nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. Der                          leistung, Kosten gemäß A2-1.1.2 sowie A2-1.2.2 und Zinsen nicht
           Versicherer ersetzt auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch die                    aufzukommen.
           Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen,      A2-5.5     Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
           sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden.
                                                                                               Übersteigen die begründeten Ansprüche aus einem Versicherungs-
           Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung                     fall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskos-
           nach B3-3.2.1 verpflichtet.                                                         ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser
           Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Ver-                          Ansprüche.
           sicherungssummen und beträgt 130 Prozent der berechtigten                A2-5.6     Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzah-
           Schadensersatzverpflichtungen, höchstens 3.000 EUR. Es erfolgt                      lungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
           eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssumme je Ver-                      Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
           sicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.                            Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbe-
                                                                                               trag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im
A2-5       Begrenzung der Leistungen (Versicherungssum-                                        Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
           me, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,                                      Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
           Selbstbeteiligung)                                                                  Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vor-
                                                                                               schrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraft-
A2-5.1     Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung
                                                                                               fahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
A2-5.1.1   Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:                                              zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
           Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Ver-                      Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs-
           sicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.                     nehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn
           Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere                  der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach
           entschädigungspflichtige Personen erstreckt.                                        Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
           Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten gemäß A2-1.1.2                         übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Be-
           werden nicht auf die Versicherungssumme angerechnet.                                trag von der Versicherungssumme abgesetzt.
           Die Versicherungssumme für Personen-, Sach- sowie die gemäß
           A2-1.2 mitversicherten Vermögensschäden entspricht der im Ver-
                                                                                    A2-6       Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und
           sicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme zur Betriebs-/                     berufliche Risiken (Versicherungsschutz, Risikobe-
           Berufs-Haftpflichtversicherung.                                                     grenzungen und besondere Ausschlüsse)
           Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi-                    A2-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne betriebliche und
           gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines                  berufliche Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese
           Versicherungsjahres auf das einfache der vereinbarten Versiche-                     Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Versicherungsschutz für
           rungssumme begrenzt.                                                                diese Risiken besteht ausschließlich im Umfang der gemäß A2-1.4
                                                                                               versicherten Risiken.
A2-5.1.2   Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
                                                                                               Soweit A2-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch
           Die Leistung des Versicherers gemäß A2-1.2.2 ist bei jedem Ver-                     auf die in A2-6 geregelten Risiken alle anderen Bestimmungen von
           sicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.                     A2 Anwendung (z. B. A2-4 – Leistungen der Versicherung oder A2-8
           Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere                  – Allgemeine Ausschlüsse).
           sanierungs- oder kostentragungspflichtige Personen erstreckt.            A2-6.1     Haus- und Grundbesitz
           Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und           A2-6.1.1   Versichert sind gesetzliche Pflichten des Versicherungsnehmers
           außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemach-                     als Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
           ten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-                    Nießbraucher) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten.
           und Gerichtskosten, werden als Leistungen auf die Versicherungs-
           summe angerechnet.                                                                  Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten,
                                                                                               die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaf-
           Die Versicherungssumme entspricht der im Versicherungsschein                        ten obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
           vereinbarten Versicherungssumme zur Betriebs-/Berufs-Haft-                          Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
           pflichtversicherung.
                                                                                               Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Leistungen des                aus der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von
           Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf              Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten oder Teilen davon an Dritte.
           das einfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
                                                                                    A2-6.1.2   Versichert sind für die in A2-6.1.1 genannten Risiken auch gesetzliche
A2-5.2     Serienschaden                                                                       Pflichten
           Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende                        a)   des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von
           Versicherungsfälle durch                                                                 Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-,
           - dieselbe Umwelteinwirkung,                                                             Erdarbeiten).
           - mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Umwelt-                       b)   des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836
             einwirkungen,                                                                          Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel
                                                                                                    bestand.
           - mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende
             Umwelteinwirkungen, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein                       c)   der vom Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der
             innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang                           Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung
             besteht, oder                                                                          der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die
                                                                                                    gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung er-
           - die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln,
                                                                                                    hoben werden.
           gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Ver-                     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus
           sicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser                  Personenschäden sowie alle sich daraus ergebenden Vermögens-
           Versicherungsfälle als eingetreten gilt.                                            schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten


                                                                                                                                                                 29

[Seite 30]
           im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetz-                        (4) Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
           buch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge                  wegen Schäden ausschließlich an vom Versicherungsnehmer für
           des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.                   einzelne Tätigkeiten geliehenen, gemieteten oder überlassenen
A2-6.2     Vertraglich übernommene Haftpflicht                                                sonstigen beweglichen Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht
           Versichert ist die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Leasingneh-                 zur Be- oder Verarbeitung übernommen worden sind.
           mer, Pächter oder Entleiher durch Vertrag übernommene gesetz-                      Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit dieses Risiko nicht im
           liche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertrags-               Rahmen anderer Versicherungen des Versicherungsnehmers ver-
           partners (Vermieter, Leasinggeber, Verpächter, Verleiher) in dieser                sichert ist.
           Eigenschaft.                                                                       Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
A2-6.3     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-An­                    -    wegen Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegenständen,
           hänger, Dienstfahrrädern                                                                bargeldlosen Zahlungsmitteln, Geld, Wertpapieren, Sparbü-
A2-6.3.1   Versichert ist – abweichend von A2-8.11 – die gesetzliche Pflicht des                   chern, Urkunden, Schmucksachen und sonstigen Wertsachen;
           Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Halten, Besitz und
                                                                                              -    wegen Schäden an zulassungspflichtigen Kraftfahrt-, Schienen-,
           Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichti-
                                                                                                   Wasserfahrzeuge;
           gen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
                                                                                              -    wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung;
           (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende
               Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte                          -    der in A2-2.1.1 genannten Personen;
               Höchstgeschwindigkeit;                                                         -    der Angehörigen der in A2-2.1.1 genannten Personen, wenn sie
           (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter                            mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben;
               Höchstgeschwindigkeit;
                                                                                              -    von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer, seinen Ge-
           (3) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr                          sellschaftern oder seinen gesetzlichen Vertretern durch Kapital
               als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;                                  mehrheitlich verbunden und/oder unter einer einheitlichen unter-
           (4) nicht zulassungspflichtige Kfz-Anhängern, soweit nicht Ver-                         nehmerischen Leitung stehen.
               sicherungsschutz über eine Kfz-Versicherung des ziehenden                      Die Versicherungssumme beträgt 500.000 EUR je Versicherungsfall
               Fahrzeugs besteht.                                                             im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden. Die Höchst-
           (5) nicht zulassungspflichtige Dienstfahrräder.                                    ersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
                                                                                              beträgt 1.000.000 EUR.
A2-6.3.2   Die in A2-6.3.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berech-
           tigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das        A2-6.5     Schäden im Ausland
           Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten ge-           A2-6.5.1   Versichert sind gesetzliche Pflichten oder Ansprüche wegen im Aus-
           brauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu                  land eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
           sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer
                                                                                              a)   auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine
           gebraucht werden.
                                                                                                   Tätigkeit im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Arbeiten
           Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We-                         und Leistungen im Sinne von A2-1.4 g) nur, wenn die Anlagen
           gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.                     oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland
           Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das                     bestimmt waren;
           Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche
                                                                                              b)   aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an
           Fahrerlaubnis hat.
                                                                                                   Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten gemäß A2-1.4
           Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt,                       i) entstehen;
           gilt B3-2.1.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
                                                                                              c)   durch Erzeugnisse entstehen, die ins Ausland gelangt sind,
A2-6.4     Schäden an gemieteten gepachteten, geliehenen Sachen                                    ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder
           (Mietsachschäden)                                                                       hat liefern lassen (indirekter Export);
           Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungs-                        d)   durch Erzeugnisse entstehen, die der Versicherungsnehmer ins
           nehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten ge-                           Ausland geliefert hat oder hat liefern lassen (direkter Export).
           mieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen und alle sich daraus
                                                                                              e)   auf sonstige Tätigkeiten gemäß A2-1.4 i) zurückzuführen sind,
           ergebenden Vermögensschäden.
                                                                                                   wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen,
A2-6.4.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           wegen Mietsachschäden ausschließlich an                                            Zu c), d) und e):

           (1) anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemieteten Räu-                     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle
               men in Gebäuden.                                                               in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im
                                                                                              Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder
           (2) zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken gemieteten (nicht                    von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin be-
               geleasten), gepachteten, geliehenen Gebäuden und/oder Räu-                     stimmt waren, sowie durch Tätigkeiten des Versicherungsnehmers
               men (einschließlich mobiler und/oder für eine befristete Zeit                  in diesen Ländern.
               errichteter Räumlichkeiten, wie z.B. Container oder Zelte) und
               deren wesentlichen Bestandteilen und sichtbaren Heizkörpern                    f)   aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die
               sowie an wesentlichen Bestandteilen eines zu gewerblichen                           vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit
               Zwecken gemieteten/gepachteten Grundstücks.                                         der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit
                                                                                                   diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen
           Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche:
                                                                                                   des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich
                - am Grundstück selbst                                                             für den Versicherungsnehmer und für die in A2-2.1.1 genannten
                - wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und                              Personen.
                  Warmwasserbereitungsanlagen, Produktionsanlagen sowie            A2-6.5.2   Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
                  an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenden
                  Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese                   a)   Aufwendungen des Versicherers für Kosten nach A2-1.1.2 wer-
                  Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser                     den – abweichend von A2-5.1.1 Absatz 2 – als Leistungen auf
                  entstanden sind.                                                                 die Versicherungssumme angerechnet.
           (3) Arbeitsmaschinen und sonstigen Arbeitsgeräten                                  b)   Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada
                                                                                                   oder Ansprüchen, die dort geltend gemacht werden, gilt:
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus-
           schließlich                                                                             Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers: 10.000 EUR
           -   an selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschi-                    Bei der Selbstbeteiligung werden auch die Kosten nach A2-1.1.2 be-
               nen und Arbeitsgeräten sowie Stapler mit nicht mehr als 20                     rücksichtigt.
               km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, die der Versi-          A2-6.5.3   Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
               cherungsnehmer gemietet, geliehen, gepachtet oder aufgrund
               eines besonderen Verwahrungsvertrages in Besitz hat;                           Versicherungsschutz besteht ausschließlich im Geltungsbereich der
                                                                                              EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG).
           -   an Wasserfahrzeugen die der Versicherungsnehmer für be-
               triebliche/berufliche Zwecke gemietet, geliehen, gepachtet                     Versichert sind jedoch, insoweit abweichend von A2-1.2.1 auch
               oder aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages in                         Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen
               Besitz hat.                                                                    anderer EU- Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche
                                                                                              den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
           Voraussetzung ist, dass für das Schadensereignis kein Versiche-
           rungsschutz aus einer anderen Versicherung (z. B. Fahrzeug- oder        A2-6.5.4   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah-
           technische Versicherung) besteht.                                                  lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
                                                                                              union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
           Die Versicherungssumme beträgt 500.000 EUR je Versicherungsfall
                                                                                              mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in
           im Rahmen der Versicherungssumme für Sach- und Vermögens-
                                                                                              der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewie-
           schäden. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
                                                                                              sen ist.
           Versicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR.

30

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A2-6.6      Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden              A2-6.10.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
            Für gesetzliche Pflichten und Ansprüche aus inländischen Ver-                     Sachschäden aufgrund sonstiger Überschwemmungen oder Über-
            sicherungsfällen, die im Ausland geltend gemacht werden, gelten                   flutungen stehender und fließender Gewässer, insbesondere, wenn
            A2-6.5.2 bis A2-6.5.4.                                                            sie im Zusammenhang stehen mit dem Aufstau von Gewässern
                                                                                              anlässlich der Errichtung von Staudämmen, Kraftwerken, Brücken
A2-6.7      Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften                                    oder ähnlicher umfangreicher Bauwerke.
            Versichert sind gesetzliche Ansprüche gegen den Versicherungs-        A2-6.11     Senkungen und Erdrutschungen
            nehmer aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften.
            Dies gilt auch, wenn sich diese Ansprüche gegen die Arbeits- oder                 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            Liefergemeinschaft selbst richten.                                                aus Schäden durch Senkungen eines Grundstücks und durch Erd-
                                                                                              rutschungen.
A2-6.7.1    Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote beschränkt,
            welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers                      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
            an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es                  Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden
            unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Per-                  am Baugrundstück selbst und/oder den darauf befindlichen Ge-
            sonen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien                    bäuden oder Anlagen.
            usw.) angehören.                                                      A2-6.12     Asbestschäden
A2-6.7.2    Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der
                                                                                              Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
            vereinbarten Versicherungssummen über A2-6.7.1 hinaus für den
            Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren    A2-6.12.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-, Sach-
            eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist                    und Vermögensschäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen
            und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrags kein                    oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
            Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungs-                  Versichert sind ausschließlich die im Versicherungsschein und seinen
            nehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden                   Nachträgen genannten betrieblichen Risiken.
            des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung        A2-6.12.2   Als Versicherungsfall gilt abweichend von A2-3.1 die erstmalige
            ein Fehlbetrag verbleibt.                                                         Geltendmachung eines gesetzlichen Haftpflichtanspruches privat-
A2-6.7.3    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche                             rechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder eine ver-
            a)   wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die                       sicherte Person durch Dritte während der Dauer des Versicherungs-
                 Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeits-                      vertrages (claims made).
                 gemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus erge-      A2-6.12.3   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
                 benden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden                   -    Ansprüche wegen Personenschäden infolge von Arbeitsunfällen
                 verursacht wurden.                                                                und Berufskrankheiten gemäß SGB VII oder gleichartigen Be-
            b)   der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft unterein-                        stimmungen anderer Länder:
                 ander sowie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die                   -    Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer, sofern die Schä-
                 Partner und umgekehrt.                                                            den durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, Verordnungen
A2-6.7.4    Versicherungsschutz im Umfang von A2-6.7.1 bis A2-6.7.3 besteht                        oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
            auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.                                  Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt werden.
                                                                                  A2-6.12.4   Die Versicherungssumme für Personen-, Sach- oder Vermögens-
A2-6.8      Schäden durch Strahlen
                                                                                              schäden infolge von Asbest beträgt 1.000.000 EUR je Versiche-
A2-6.8.1    Versichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers                   rungsfall im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungs-
            wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusam-                       summe. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle in
            menhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B.                   einem Versicherungsjahr beträgt ebenfalls 1.000.000 EUR.
            Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).              A2-6.13     Auslösen von Fehlalarm
            Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies ausschließlich für                     Versichert sind – gemäß Ziff. A2-1.3 – auch öffentlich-rechtliche An-
            a)   den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;                  sprüche wegen Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten
            b)   den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und                   Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten für Rettungs-/Wach- und
                 Störstrahlern.                                                               sonstige Dienste).
            c)   vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten                     Die Versicherungssumme beträgt 300.000 EUR je Versicherungsfall
                 oder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit energie-                   im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für Personen-, Sach-
                 reichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass                   und Vermögensschäden. Diese Versicherungssumme stellt auch die
                 dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war.                            Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
            Dies gilt nicht für Schäden,                                                      rungsjahres dar.
            -    die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von     A2-6.14     Abhandenkommen fremder Sachen aufgrund Störung / Ausfalls
                 einer solchen Anlage ausgehen;                                               von Gefahrenmeldesystemen (Alarmanlagen)
            -    die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich     A2-6.14.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                 der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.                           aus dem Abhandenkommen fremder Sachen, die durch vom Ver-
                                                                                              sicherungsnehmer projektierte, hergestellte, montierte, gewartete
A2-6.8.2    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsan-
                                                                                              oder reparierte Gefahrmeldesysteme (Alarmanlagen) geschützt
            sprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass
                                                                                              waren. Versicherungsschutz besteht nur, sofern das Abhanden-
            sie bewusst von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verord-
                                                                                              kommen auf ein nicht ordnungsgemäßes Funktionieren der Anlage
            nungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen abweichen.
                                                                                              zurückzuführen ist. Die Bestimmungen über Sachschäden finden
            A2-2.3 findet keine Anwendung.                                                    auch für Vermögensschäden entsprechende Anwendung.
A2-6.9      Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht                                   A2-6.14.2   Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Ver-
                                                                                              sicherungsnehmers oder des Geschädigten Dritten besteht, gehen
            Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung ausschließlich
                                                                                              diese Versicherungen vor. Mitversichert gelten Rückgriffsansprüche
            insoweit, als der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abneh-
                                                                                              von sonstigen Sachversicherern gegen den Versicherungsnehmer.
            mern vertraglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §
            377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer anwendba-       A2-6.14.3   Die Versicherungssumme beträgt 300.000 EUR je Versicherungs-
            rer Bestimmungen verzichtet.                                                      fall im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für Personen-,
                                                                                              Sach- und Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung für alle
            Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                                              Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 600.000 EUR.
            mit seinen Abnehmern vereinbart, dass eine Eingangskontrolle in
            Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transport-        A2-6.15     Arbeitnehmerüberlassung
            schäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt             A2-6.15.1   Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Ver-
            wird und erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer                    sicherungsnehmers aus der erlaubten gewerblichen Arbeitnehmer-
            gerügt werden müssen sowie unter der Voraussetzung, dass ein                      überlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG),
            Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem Standard                       soweit es sich um Haftpflichtansprüche Dritter wegen Personen-
            (z. B. ISO 9000 ff.) beim Versicherungsnehmer eingeführt und eine                 und Sachschäden handelt, die gegen den Versicherungsnehmer
            Ausgangskontrolle geregelt ist.                                                   wegen eines etwaigen Auswahlverschuldens geltend gemacht
A2-6.10     Überschwemmungen                                                                  werden.
A2-6.10.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers   A2-6.15.2   Mitversichert ist auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht
            aus Schäden durch Überschwemmung oder Überflutung stehender                       der vom Versicherungsnehmer überlassenen Arbeitnehmer für
            und fließender Gewässer auf Grund                                                 Personen- und Sachschäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen
                                                                                              Verrichtung für das Einsatzunternehmen bei Dritten verursachen.
            (1) der Verstopfung natürlicher und künstlicher Wasserläufe                       Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn keine anderweitige
                infolge von Baumaßnahmen auf in der Nähe befindlichen Bau-                    Versicherung besteht, die für den Schaden einzutreten hat.
                stellen;
                                                                                  A2-6.15.3   Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die
            (2) von Rückstau bei Rohrleitungsanlagen infolge ungenügender                     beim Einsatzunternehmen selbst entstehen sowie Personenschä-
                Abflussmöglichkeit oder infolge nicht sachgemäß angelegter                    den als Folge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten im Betrieb
                Umleitungsgräben oder Rohrleitungen.                                          des Einsatzunternehmens gemäß Sozialgesetzbuch VII.


                                                                                                                                                                31

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A2-6.15.4   Der Versicherungsschutz erlischt mit Rücknahme oder Widerruf der               Es erfolgt eine Anrechnung auf die in A2-5.1 vereinbarte Pauschal-
            Erlaubnis nach AÜG.                                                            Versicherungssumme und auf die Jahreshöchstersatzleistung.
A2-6.16     Abbruch- und Einreißarbeiten                                                   Der Versicherungsnehmer hat die im Versicherungsschein genannte
A2-6.16.1   Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Abbruch- und                Selbstbeteiligung selbst zu tragen.
            Einreißarbeiten.                                                      A2-7.7   Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit
            Kein Versicherungsschutz besteht für Sprengungen.                              sie sich mit Aufwendungen im Sinne von A2-7.1 decken – zur Er-
                                                                                           haltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
A2-6.16.2   Für Schäden aus Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis,
                                                                                           Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen
            dessen Radius der des einzureißenden Bauwerks entspricht, be-
                                                                                           (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Ver-
            trägt die Versicherungssumme für Sachschäden 300.000 EUR je
                                                                                           sicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
            Versicherungsfall im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für
                                                                                           Besitz des Versicherungsnehmers standen; auch für solche, die der
            Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Höchstersatzleis-
                                                                                           Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat.
            tung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt
            600.000 EUR.                                                                   Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder
                                                                                           Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten
A2-6.17     Geothermie
                                                                                           Schadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstü-
            Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem                    cke oder Sachen des Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden
            Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehö-               müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
            ren nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen.
                                                                                  A2-7.8   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Aufwendungen– auch
            Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und
                                                                                           soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von A2-7.1 decken –, die
            Geothermie mittels Bohrung.
                                                                                           im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend
A2-6.17.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers            gemacht werden.
            wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit
                                                                                           Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung
            a)   Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärme-
                                                                                           -    des Versicherungsnehmers,
                 körbe),
                                                                                           -    zuständiger Behörden oder
            b)   Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen.
                                                                                           -    sonstiger Dritter
            Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden
            oder wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungs-                 an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags-
            schutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder                oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter
            in seinen Nachträgen erweitert werden.                                         Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen und die gegebenenfalls
                                                                                           festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannte
A2-6.17.2   Die Ausschlüsse                                                                Maßnahmen durchführen zu lassen.
            A2-8.10 Bergschaden, Schäden beim Bergbaubetrieb
            A2-8.25 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers               A2-8     Allgemeine Ausschlüsse
            finden keine Anwendung.                                                        Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht aus-
                                                                                           drücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungs-
A2-7        Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls                               schutz ausgeschlossen:
A2-7.1      Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls sind Aufwendun-      A2-8.1   Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schä-
            gen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder                  den
            Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten                   Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die
            -    Personen-, Sach-, oder gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherten Ver-             den Schaden
                 mögensschadens (Umwelthaftpflicht-Risiko),                                a)   vorsätzlich oder
            -    Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko).                                   b)   durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, Verordnungen oder
A2-7.2      Der Versicherer ersetzt Aufwendungen nach A2-7.1                                    an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anord-
                                                                                                nungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, oder
            a)   nach einer Betriebsstörung;
                                                                                           c)   durch bewusstes
            b)   auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung aufgrund behörd-
                 licher Anordnung.                                                              - Nichtbefolgen der vom Hersteller gegebenen oder nach
                                                                                                  dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder
            Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche An-
                                                                                                  Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kont-
            ordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei
                                                                                                  rollen, Inspektionen oder Wartungen oder
            maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
                                                                                                - Unterlassen notwendiger Reparaturen
A2-7.3      Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Aufwendungen gemäß
            A2-7.1 und A2-7.2 von einem Dritten oder von einer Behörde im Wege             herbeigeführt haben.
            der Ersatzvornahme geleistet werden.                                           A2-2.3 findet keine Anwendung.
A2-7.4      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,                             A2-8.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
                                                                                           Arbeiten und sonstigen Leistungen
            a)   dem Versicherer die Feststellung einer Betriebsstörung oder
                 eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles              Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die
                 zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um-                den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von
                 fang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist,               deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
                 den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang                  -    Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
                 zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Wi-
                 derspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe gegen               -    Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
                 behördliche Anordnungen einzulegen oder                                   A2-2.3 findet keine Anwendung.
            b)   sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.         A2-8.3   Ansprüche der Versicherten untereinander
A2-7.5      Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-7.4 genannten                  Ausgeschlossen sind Ansprüche
            Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für                    a)   des Versicherungsnehmers selbst oder der in A2-8.4 benannten
            Aufwendungen gemäß A2-7 vereinbarten Gesamtbetrages nur die                         Personen gegen die mitversicherten Personen,
            notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
                                                                                           b)   zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
            Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-7.4 genannten                       rungsvertrags,
            Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt,
            etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwen-                   c)   zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Ver-
            dungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des                          sicherungsvertrags.
            Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis                Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der
            zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr-            vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
            lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.                                      leben.
            Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz       A2-8.4   Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetz-
            etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwen-                  lichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen
            dungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Ver-               Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
            letzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht
                                                                                           a)   aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häus-
            des Versicherers ursächlich ist.
                                                                                                licher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsver-
A2-7.6      Versicherungssummen, Selbstbeteiligung                                              trag mitversicherten Personen gehören;
            Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden bis                         Als Angehörige gelten
            2.000.000 EUR je Betriebsstörung oder behördlicher Anordnung                        - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner-
            ersetzt. Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsjahr                        schaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach
            2.000.000 EUR.                                                                        dem Recht anderer Staaten,


32

[Seite 33]
                - Eltern und Kinder,                                                        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                - Adoptiveltern und -kinder,                                                a)   Bergschäden im Sinne des § 114 des Bundesberggesetzes
                - Schwiegereltern und -kinder,                                                   (BBergG), wenn hierdurch Grundstücke, deren Bestandteile
                                                                                                 und Zubehör beschädigt werden;
                - Stiefeltern und -kinder,
                                                                                            b)   Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG
                - Großeltern und Enkel,
                                                                                                 durchschlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche
                - Geschwister sowie                                                              sowie Kohlenstaubexplosionen.
                - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familien-               Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
                  ähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie
                  Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).                            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
                                                                                            durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.
           b)   von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der
                Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt ge-        A2-8.11   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
                schäftsfähige oder betreute Person ist;                                     Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die
           c)   von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungs-                 der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von
                nehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen               ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
                Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;                             Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.
           d)   von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,               Zum Gebrauch gehört z.B. auch:
                wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesell-                     -    Ein- und Aussteigen,
                schaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen
                Rechts ist;                                                                 -    Be- und Entladen,

           e)   von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine ein-                 -    Betanken und Aufladen,
                getragene Partnerschaftsgesellschaft ist;                                   -    Reparatur, Wartung und Reinigung,
           f)   von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.                   -    Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeits-
           Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von An-                     maschine.
           gehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher              Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem
           Gemeinschaft leben.                                                              Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im
A2-8.5     Leasing, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag              Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
                                                                                            Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen
                                                                                            Betrieb gesetzt wird.
           und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der
           Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter        A2-8.12   Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
           des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, geliehen, durch                   Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche
           verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines be-
           sonderen Verwahrungsvertrags sind.                                               a)   wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitver-
                                                                                                 sicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
A2-8.6     Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und                        Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges
           sonstigen Leistungen                                                                  verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versiche-                          oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
           rungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder                 b)   wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen
           sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung                      beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus er-
           oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden                       gebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden
           Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache                       durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
           in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangel-
           haften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der                   - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung
           Sache oder Leistung führt.                                                              von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder
                                                                                                   Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von
           Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im                            Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
           Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Her-                             Raumfahrzeuge bestimmt waren;
           stellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
           Leistungen übernommen haben.                                                          - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überho-
                                                                                                   lung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeu-
A2-8.7     Asbest                                                                                  gen oder deren Teilen.
           Für das Umweltschadens-Risiko gilt:                                              c)   gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Päch-
           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die                       ter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
           auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu-        A2-8.13   Wasserfahrzeuge
           führen sind.
                                                                                            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die
A2-8.8     Genrisiken
                                                                                            der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von
A2-8.8.1   Gentechnik                                                                       ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die                  Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Be-
           zurückzuführen sind auf                                                          sitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
           a)   gentechnische Arbeiten,                                                     Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Was-
                                                                                            serfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
           b)   gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
                                                                                            keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeuges
           c)   Erzeugnisse, die                                                            ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt
                - Bestandteile aus GVO enthalten                                            wird.
                - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.              A2-8.14   Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
A2-8.8.2   Genetische Schäden                                                               Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus
           Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:                                           Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder
                                                                                            Sachen sowie aus der selbstständigen und nicht selbstständigen
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen genetischer Schäden.                         Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.
A2-8.9     Übertragung von Krankheiten                                            A2-8.15   Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                                              Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die
           a)   Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö-                      nachweislich
                gensschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer
                                                                                            -    auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Auf-
                natürlichen versicherten Person resultieren, es sei denn, diese
                                                                                                 ruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
                Person beweist, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahr-
                lässig gehandelt hat.                                                       -    unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
           A1- 2.3 findet keine Anwendung.                                                  beruhen.
           b)   Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-                      Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich
                schäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer                    elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
                gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere ent-        A2-8.16   Entschädigungen mit Strafcharakter
                standen sind, es sei denn, der Versicherungsnehmer beweist,
                                                                                            Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcha-
                dass weder er noch eine mitversicherte Person vorsätzlich oder
                                                                                            rakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
                grob fahrlässig gehandelt hat.
                                                                                  A2-8.17   Französische „Garantie Décennale“ und gleichartige Bestimmungen
A2-8.10    Bergschäden, Bergbaubetrieb
                                                                                            Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den
           Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:


                                                                                                                                                              33

[Seite 34]
            damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach                             Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe
            Artikel 1231.1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Be-                 -    durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswid-
            stimmungen anderer Länder.                                                              rig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen,
A2-8.18     Sprengstoffe, Feuerwerke                                                           -    durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder
            Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:                                             -    in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver-
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung,                            sicherungsnehmers stehen.
            Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lage-         A2-8.27   Entwicklungsrisiko
            rung zu Großhandelszwecken.
                                                                                               Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
A2-8.19     Sprengungen
                                                                                               Ausgeschlossen sind Umweltschäden durch hergestellte oder ge-
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und allen                          lieferte fehlerhafte Erzeugnisse, wenn der Fehler im Zeitpunkt des
            sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen bei                         Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissen-
            Sprengungen: an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius                       schaft und Technik nicht hätte erkannt werden können.
            von weniger als 150 m.
                                                                                               Zu A2-8:
A2-8.20     Kleckerschäden
                                                                                               Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die
            dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit                       Die Ausschlüsse in A2-8 gelten unabhängig davon, ob bereits er-
            Stoffen, diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, ver-                hebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von
            dampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in                  Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer eingetreten
            ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche             sind oder bereits eine Gefahr für die menschliche Gesundheit be-
            Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.                                        steht.
            Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies nur für wassergefährden-
                                                                                     A2-9      Veränderungen des versicherten Risikos
            de Stoffe, die in den Boden oder ein Gewässer gelangen.
                                                                                               (Erhöhungen und Erweiterungen)
A2-8.21     Normalbetrieb
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die          A2-9.1    Versichert sind Pflichten und Ansprüche aus Erhöhungen und Er-
            durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf                       weiterungen des versicherten Risikos. Für Risiken gemäß A2-1.4 a)
            genommene Umwelteinwirkungen entstehen.                                            bis f) gilt dies ausschließlich für mengenmäßige Veränderungen von
                                                                                               Stoffen innerhalb der versicherten Risiken.
            Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis
                                                                                     A2-9.2    Kein Versicherungsschutz besteht
            erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der
            schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegeben-                          a)   für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungs-
            heiten des Einzelfalls die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht                       pflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
            erkennen musste.                                                                   b)   für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor-
A2-8.22     Schäden vor Vertragsbeginn                                                              sorgepflicht unterliegen.
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die                    c)   für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die
            vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind.                                  mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
A2-8.23     Grundstücke des Versicherungsnehmers                                     A2-9.3    Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des
                                                                                               versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
            Grundstücke des Versicherungsnehmers sind solche, die                              Rechtsvorschriften, soweit diese nicht Vorschriften zur Versiche-
            -   in seinem Eigentum stehen oder standen,                                        rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.
            -   von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder                   Für das Umweltschadens-Risiko gilt dies nur, soweit es sich hierbei
                                                                                               um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU - Umwelthaf-
            -   durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden.
                                                                                               tungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt. In diesen Fällen ist der Ver-
A2-8.23.1   Erwerb belasteter Grundstücke                                                      sicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die                    einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
            sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn                      erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt
            des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz                  an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
            nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren.                         Kenntnis erlangt hat.
A2-8.23.2   Schäden an Böden oder Gewässern                                          A2-9.4    Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes
                                                                                               zur Gefahrerhöhung bleiben unberührt.
            Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden an            A2-10     Neu hinzukommende Risiken (Vorsorge-
            Böden oder an Gewässern, die auf Grundstücken des Versiche-                        versicherung)
            rungsnehmers eintreten.
                                                                                     A2.10.1   Im Umfang des bestehenden Vertrags sind Pflichten und Ansprüche
            Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten                aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu ent-
            oder natürliche Lebensräume handelt.                                               stehen, sofort versichert.
A2-8.24     Abfälle
                                                                                               Dies gilt nicht für Risiken gemäß A2-1.4 a) bis f).
A2-8.24.1   Fehlerhafte Deklaration von Abfällen
                                                                                               Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden                         Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen.
            infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung                     Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
            von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung,                 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, ent-
            unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem                   fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
            Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich geneh-                    dessen Entstehung.
            migt ist.
                                                                                               Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde,
A2-8.24.2   Abfalldeponien                                                                     so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus                     erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzu-
            Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur                   gekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
            Endablagerung von Abfällen.                                                        Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemesse-
A2-8.25     Grundwasser                                                                        nen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des
                                                                                               Beitrags inner-halb einer Frist von einem Monat nach Eingang der
A2-8.25.1   Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
                                                                                               Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden                         neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
            infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
                                                                                     A2-10.2   Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung
            seines Fließverhaltens.
                                                                                               bis zur Einigung im Sinne von A2-10.3
A2-8.25.2   Schäden am Grundwasser
                                                                                               a)   für das Umwelthaftpflicht-Risiko auf den Betrag von
            Für das Umweltschadens-Risiko gilt:                                                     2.000.000 EUR für Personen-, Sach- und gemäß A2-1.1.1 b)
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden am                           mitversicherte Vermögensschäden,
            Grundwasser.                                                                       b)   für das Umweltschadens-Risiko auf den Betrag von 2.000.000
A2-8.26     Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klär-                          EUR
            schlamm                                                                            begrenzt.
            Für das Umweltschadens-Risiko gilt:                                      A2-10.3   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden                         a)   Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines
            durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von                       Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge
            Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-,                          der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht
            Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln.                                               unterliegen;


34

[Seite 35]
          b)   Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von         A2-12.7   Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt,
               Bahnen;                                                                     gilt B3-2.1.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
          c)   Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
               unterliegen;
                                                                                 A2-13     Zusatzbaustein 1 zum Umweltschadens-Risiko
          d)   Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb                (Obligatorisch mitversichert)
               im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu ver-
               sichern sind.                                                     A2-13.1   Umweltschäden auf eigenen Grundstücken und am Grundwasser
          e)   für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die                     Abweichend von A2-8.23.2 und A2-8.25.2 besteht im Rahmen und
               mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.                               Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten
                                                                                           oder Ansprüche wegen Umweltschäden
A2-11     Nachhaftung                                                                      -    an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die
                                                                                                sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die
A2-11.1   Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder                        im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder
          dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung                      von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder
          des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der                        waren.
          Versicherungsschutz für solche Schäden weiter, die während der
                                                                                           -    an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht,
          Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt
                                                                                                stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder ge-
          der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht fest-
                                                                                                liehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die
          gestellt waren, mit folgender Maßgabe:
                                                                                                menschliche Gesundheit ausgehen.
          Der Versicherungsschutz
                                                                                           Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden
          -    gilt für die Dauer von 10 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung               an diesen Böden kann Versicherungsschutz nach A2-14 (Zusatzbau-
               des Versicherungsverhältnisses angerechnet.                                 stein 2) vereinbart werden.
          -    besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei                  -    An Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum
               Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Ver-                         des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge-
               sicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils                    mietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren.
               der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in
                                                                                           -    Am Grundwasser
               dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Ver-
               sicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versicherungs-               Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer han-
               summe des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsver-                 delt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet
               hältnis endet.                                                              oder geliehen sind oder waren, findet A2-1.3 dann keine Anwendung,
                                                                                           wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch
          Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle
                                                                                           genommen wird. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen
          werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbe-
                                                                                           Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umwelt-
          endigung eingetreten.
                                                                                           schadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher
A2-11.2   A2-11.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit                Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch
          des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise                 genommen wird.
          wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls
                                                                                           Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Ver-
          des versicherten Risikos abzustellen ist.
                                                                                           sicherungsschein deklarierten Grundstücke.

A2-12     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei                                      Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des
                                                                                           Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht
          unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und
                                                                                           abweichend von A2-9 kein Versicherungsschutz.
          nach Eintritt eines solchen
                                                                                           Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes
          Für das Umweltschadens-Risiko gilt statt B3-2:                                   zur Gefahrerhöhung bleiben unberührt.
A2-12.1   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach          A2-13.2   Betriebsstörungserfordernis
          Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn                     Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die
          noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben                      unmittelbare Folge einer Betriebsstörung sind.
          wurden.
                                                                                           A2-7.2 b) (Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne
A2-12.2   Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils               Vorliegen einer Betriebsstörung) und A2-8.22 Abs. 2 (Normalbe-
          unverzüglich und umfassend zu informieren über:                                  trieb) finden keine Anwendung.
          a)   seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende               A2-13.3   Ausschlüsse
               Information an die zuständige Behörde,
                                                                                           Die in A2-1 bis A2-12 enthaltenen Ausschlüsse gelten auch für diesen
          b)   behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanie-                   Zusatzbaustein. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträ-
               rung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungs-                      gen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt zusätzlich:
               nehmer,
                                                                                           a)   Dekontaminationskosten
          c)   die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten
                                                                                                Ausgeschlossen sind Kosten aus der Dekontamination von
               entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung
                                                                                                Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des
               oder Sanierung eines Umweltschadens,
                                                                                                Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet,
          d)   den Erlass eines Mahnbescheids,                                                  geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetrete-
          e)   eine gerichtliche Streitverkündung,                                              nen Brandes, Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder
                                                                                                Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung.
          f)   die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge-                   Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch von
               richtlichen Verfahrens.                                                          Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie
A2-12.3   Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwen-                          und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich.
          dung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Ver-                            Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich
          sicherers sind zu befolgen, so-weit es für den Versicherungsnehmer                    über eine entsprechende Sach-/ Feuerversicherung vereinbart
          zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheits-                      werden.
          gemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadener-
                                                                                           b)   Unterirdische Abwasseranlagen
          mittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach
          Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig                     Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
          sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke                  die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen.
          übersandt werden.
                                                                                                Dies gilt nicht für versicherte Abscheider.
A2-12.4   Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden
          sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen.                               c)   Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen
A2-12.5   Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zu-                             Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
          sammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer                             für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche-
          fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehel-                     rungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
          fe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.           A2-13.4   Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbeteiligung
A2-12.6   Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren                      Die Versicherungssumme entspricht der im Versicherungsschein
          wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem
                                                                                           vereinbarten Versicherungssumme zur Betriebs-/Berufs-Haft-
          Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des
          gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsan-
                                                                                           pflichtversicherung, maximal jedoch 10 Mio. EUR.
          walt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsneh-                    Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Leistungen
          mer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen                    des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs-
          Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung                jahres auf das einfache der vereinbarten Versicherungssumme
          stellen.                                                                         begrenzt.

                                                                                                                                                            35

[Seite 36]
               Es gilt die im Versicherungsschein vereinbarte generelle Selbstbetei-   A3-1.1     Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die
               ligung.                                                                            gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-,
                                                                                                  Sach- oder und sich daraus ergebende Vermögensschäden - nicht
                                                                                                  jedoch für in Ziff. A3-7 benannte Schäden - soweit diese durch vom
A2-14          Zusatzbaustein 2 zum Umweltschadens-Risiko                                         Versicherungsnehmer
               Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann                    -    hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
               durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Ver­                       -    erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
               sicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert                     verursacht wurden.
               werden:
                                                                                                  Schäden nach Ziff. A3-7 sind im Umfang des Versicherungsschutzes
A2-14.1        Schädliche Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz                        nach Abschnitt A3 (Produkthaftpflichtrisiko) versichert.
               Abweichend von A2-8.23.2 und über den Umfang von A2-13 (Zu-             A3-1.2     Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den Produktions- und
               satzbaustein 1) hinaus besteht im Rahmen und Umfang dieses                         Tätigkeitsumfang der Betriebsbeschreibung, die sich aus dem Ver-
               Vertrages Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder                     sicherungsschein und seinen Nachträgen ergibt.
               Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Boden-
               veränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der                   A3-2       Regelungen zu mitversicherten Personen und zum
               Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter                     Verhältnis zwischen den Versicherten (Versiche-
               oder Entleiher des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder                    rungsnehmer und mitversicherten Personen)
               war.                                                                    A3-2.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
               Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder      A3-2.1.1   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher
               Entleiher des Bodens ist oder war, findet A2-1.3 keine Anwendung.                  Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten
               Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Ver-                Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, für Schäden,
                                                                                                  die sie in Ausführung betrieblicher oder beruflicher Tätigkeiten für
               sicherungsschein deklarierten Grundstücke.
                                                                                                  den Versicherungsnehmer verursachen.
               Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des            A3-2.1.2   sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in
               Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht                   Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungs-
               abweichend von A2-9 kein Versicherungsschutz.                                      nehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personen-
               Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes                      schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
               zur Gefahrerhöhung bleiben unberührt.                                              im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetz-
                                                                                                  buch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß
A2-14.2        Betriebsstörungserfordernis                                                        den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge
               Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die Sanierung des                   des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
               Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen, die unmittelbare           A3-2.1.3   des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters für Schäden aus
               Folge einer Betriebsstörung sind.                                                  der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
                                                                                                  beschriebenen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit.
               A2-7.2 b) (Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne
               Vorliegen einer Betriebsstörung) und A2-8.21 Abs. 2 (Normalbe-          A3-2.1.4   der vorgenannten Personen im gleichen Umfange auch nach ihrem
                                                                                                  Ausscheiden aus den Diensten des Versicherungsnehmers aus ihrer
               trieb) finden keine Anwendung.
                                                                                                  früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
A2-14.3        Versicherte Kosten                                                      A3-2.1.5   der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen genannten mit-
               In Ergänzung zu A2-1.2.2.2 sind die dort genannten Kosten für die                  versicherten rechtlich selbständigen Unternehmen.
               Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert,          A3-2.2     Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestim-
               soweit von diesem Boden keine Gefahren für die menschliche                         mungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend
               Gesundheit ausgehen.                                                               anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vor-
                                                                                                  sorgeversicherung (Ziff. A3-10), wenn das neue Risiko nur für eine
               Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versiche-
                                                                                                  mitversicherte Person gem. Ziff. A3-.2.1.1 bis A3-2.1.3 entsteht.
               rungsnehmer nach einer Betriebsstörung
                                                                                       A3-2.3     Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen
               -    aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder                         oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder
               -    diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufge-                       einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungs-
                    wendet wurden.                                                                schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitver-
                                                                                                  sicherten Personen.
A2-14.4        Ausschlüsse
                                                                                       A3-2.4     Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht
               Ausgeschlossen sind Kosten im Sinne von A2-14.3, soweit die                        ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Für die Erfüllung der
               Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Be-                     Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die
               triebsstörung beim Dritten ist.                                                    mitversicherten Personen verantwortlich.
               Die in A2-1 bis A2-13 enthaltenen Ausschlüsse gelten auch für diesen
               Zusatzbaustein.                                                         A3-3       Versicherungsschutz, Versicherungsfall
                                                                                       A3-3.1     Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungs-
A2-14.5        Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbeteiligung
                                                                                                  nehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung
               Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung                          eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen
               betragen im Rahmen der gemäß A2-5 vereinbarten Versicherungs-                      Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden
               summe 500.000 EUR.                                                                 zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtversicherungen
                                                                                                  privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in
               Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Leistungen
                                                                                                  Anspruch genommen wird.
               des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs-
               jahres auf das einfache der vereinbarten Versicherungssumme                        Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung
               begrenzt.                                                                          des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der
                                                                                                  Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat,
               Es gilt die im Versicherungsschein vereinbarte generelle Selbst-
                                                                                                  kommt es nicht an.
               beteiligung.
                                                                                       A3-3.2     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit diese nicht
                                                                                                  in Ziff. A3-6 oder A3-7 ausdrücklich mitversichert sind, auch wenn es
                                                                                                  sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
                                                                                                  (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvor-
                                                                                                      nahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der
                                                                                                      Leistung;
                                                                                                  (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
                                                                                                      durchführen zu können;
Abschnitt A3                                                                                      (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes
Produkthaftpflichtrisiko                                                                              oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge-
                                                                                                      schuldeten Erfolges;
Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungs­                   (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
nehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder                       ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
die Leistungen ausgeführt hat.                                                                    (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der
                                                                                                      Leistung;
                                                                                                  (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatz-
A3-1           Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko                                       leistungen.


36

[Seite 37]
A3-3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf            A3-5.5     Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
         Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen                         Versicherungssummen angerechnet.
         Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.                         A3-5.6     Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
                                                                                              Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die
A3-4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des                                        Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt-
         Versicherers                                                                         höhe dieser Ansprüche.
A3-4.1   Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage,         A3-5.7     Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzah-
         die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Frei-                      lungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
         stellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadens-                         Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
         ersatzverpflichtungen.                                                               Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbe-
                                                                                              trag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im
         Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der
                                                                                              Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
         Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
                                                                                              Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
         Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet
         ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und                   Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vor-
         Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des                          schrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraft-
         Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den                      fahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
         Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder                     zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
         Vergleich bestanden hätte.                                                           Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs-
         Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers                         nehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn
         mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der                      der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach
         Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom                           Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
         Anspruch des Dritten freizustellen.                                                  übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Be-
A3-4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des                      trag von der Versicherungssumme abgesetzt.
         Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig                A3-5.8     Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft-
         erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers                          pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich
         abzugeben.                                                                           am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Ver-
         Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über                       sicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand
         Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der                       an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
         Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer
         führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Ver-                       Zu Ziff. A3-6 und Ziff. A3-7 gilt:
         sicherungsnehmers.                                                                   Abschnitt A3-6 und A3-7 regeln den Versicherungsschutz für be-
A3-4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses,                        sondere Produkthaftpflichtrisiken und die erweiterten Produkthaft-
         das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan-                     pflichtbedingungen, deren Risikobegrenzungen und die für diese
         spruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für                   Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
         den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder ge-                       Soweit Ziff. A3-6 und A3-7 keine abweichenden Regelungen ent-
         nehmigt, so trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung oder die                 halten, finden auch auf die in Ziff. A3-6 und A3-7 geregelten Risiken
         mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.                      alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. Ziff. A3-4 –
A3-4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das                  Leistung der Versicherung und Ziff. A3-8 - Allgemeine Ausschlüsse).
         Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for-
         dern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.   A3-6       Versicherungsschutz für besondere Produkthaft-
A3-4.5   Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur                                          pflichtrisiken, deren Risikobegrenzungen und be-
         Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als                            sondere Ausschlüsse
         nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. Der
         Versicherer ersetzt auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch die          A3-6.1     Subunternehmer
         Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen,                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
         sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden.                                  aus der Beauftragung von Subunternehmern. Dies gilt auch für die
         Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung                      Tätigkeit als Generalunternehmer.
         nach B3-3.2.1 verpflichtet.                                                          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf vom Subunterneh-
         Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Ver-                           mer ausgeführte Bautätigkeiten und -verrichtungen, die über das
         sicherungssummen und beträgt 130 Prozent der berechtigten                            Tätigkeitsfeld des Versicherungsnehmers hinausgehen.
         Schadensersatzverpflichtungen, höchstens 3.000 EUR. Es erfolgt                       Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Sub-
         eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssumme je Ver-                       unternehmer.
         sicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
                                                                                   A3-6.2     Vertraglich übernommene Haftpflicht
                                                                                   A3-6.2.1   Vereinbarte Eigenschaften
A3-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
         Maximierung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)                                       Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung insoweit, als
                                                                                              der Versicherungsnehmer für auf Sachmängeln beruhende Scha-
A3-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Ver-                       denersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang aufgrund einer
         sicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.                    Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften
         Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere                   seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldens-
         entschädigungspflichtige Personen erstreckt.                                         unabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vor-
A3-5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi-                     handen sind.
         gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines        A3-6.2.2   Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
         Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versiche-
                                                                                              Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung, wenn der
         rungssummen begrenzt.
                                                                                              Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern auf die Unter-
A3-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Ver-                       suchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kauf-
         sicherungsfälle                                                                      recht oder vergleichbarer anwendbarer Bestimmungen verzichtet.
         -    aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruk-                      Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer
              tions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es                   mit seinen Abnehmern vereinbart, dass eine Eingangskontrolle in
              besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer                    Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschä-
              Zusammenhang, oder                                                              den und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und
         -    aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen                       erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt
              Mängeln behaftet sind,                                                          werden müssen.
         gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem             A3-6.2.3   Lieferkettenklausel bei Verbrauchsgüterkauf
         Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle                    Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung, wenn der
         eingetreten ist.                                                                     Versicherungsnehmer, dessen Erzeugnisse Teil eines Verbrauchs-
A3-5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem                   gutes und letzteres wiederum Gegenstand eines Verbrauchsgüter-
         Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers                     kaufes i.S.v. § 474 BGB wurde, vor Eintritt des Versicherungsfalles
         mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die                     mit seinem unmittelbaren Abnehmer Rückgriffsansprüche analog §
         begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die                     478, 479 BGB vereinbart.
         Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom            A3-6.2.4   Verlängerung der Verjährungsfrist bei Gewährleistungsansprüchen
         Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. A3-
         5.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde,                   Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung, wenn der Ver-
         bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbst-                      sicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der
         beteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadens-                    gesetzlichen Verjährungsfrist bis auf höchstens 5 Jahre vereinbart.
         ersatzansprüche verpflichtet.                                             A3-6.2.5   Ziff. A3-3.3 findet keine Anwendung


                                                                                                                                                                37

[Seite 38]
A3-6.3     Verlust von Flüssigkeiten und Gasen (Medienverluste)                                Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten einer notwendigen
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                 Demontage von vom Versicherungsnehmer gelieferten Arbeiten/
           wegen Austretens oder Verlust von Flüssigkeit oder Gasen aus der                    Sachen, ohne einen Sachsubstanzschaden.
           Herstellung, Lieferung, Montage, Instandhaltung oder Wartung             A3-6.6.2   Mitversichert sind Schäden durch den Ausfall der Nutzung der von
           von Anlagen oder Behältern ausschließlich soweit es sich um den                     den Nachbesserungsarbeiten betroffenen Gebäuden/Räumen/
           Wiederbeschaffungswert dieser Flüssigkeiten oder Gase handelt.                      Grundstücken, wie z. B. Schäden durch Betriebsunterbrechung
           Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden                          und Produktionsausfall oder durch die notwendige Räumung einer
           Anwendung.                                                                          Wohnung.

A3-6.4     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-An­                     Für Schäden an eigenen Leistungen im Sinne A3-6.6.1 sowie für
           hänger, Dienstfahrräder                                                             Schäden gemäß A3-6.6.2 beträgt die Versicherungssumme je
                                                                                               Versicherungsfall 250.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle
A3-6.4.1   Versichert ist – abweichend von Ziff. A3-8.11 – die gesetzliche Haft-               Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 500.000 EUR.
           pflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten, Besitz und Ge-
           brauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen                  Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssum-
           Fahrzeugen:                                                                         me je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.

           (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende             A3-6.6.3   Kein Versicherungsschutz besteht,
               Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte                           -   wenn der Nachbesserungsanspruch seitens des Auftraggebers
               Höchstgeschwindigkeit;                                                              nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 634a BGB bzw. § 13
           (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter                            Nummer 4 VOB/B geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann,
               Höchstgeschwindigkeit;                                                              wenn eine abweichende Verjährungsfrist mit dem Auftraggeber
                                                                                                   vereinbart ist,
           (3) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr
               als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;                              -   für sonstige Kosten, insbesondere für die Beseitigung un-
                                                                                                   mittelbarer Schäden und Mängel an den hergestellten oder
           (4) nicht zulassungspflichtige Kfz-Anhängern, soweit nicht Ver-                         gelieferten Arbeiten oder Sachen,
               sicherungsschutz über eine Kfz-Versicherung des ziehenden
               Fahrzeugs besteht.                                                              -   für die Nachlieferung einschließlich Transportkosten.

           (5) nicht zulassungspflichtige Dienstfahrräder.                          A3-6.7     Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)

A3-6.4.2   Die in Ziff. A3-6.4.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem                      Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich
           berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer                  daraus ergebenden Vermögensschäden durch eine betriebliche oder
           das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten                       berufliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der Ver-
           gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür                    sicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des
           zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten                         Versicherungsnehmers
           Fahrer gebraucht wird.                                                              (1) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur,
                                                                                                   Beförderung, Prüfung oder dergleichen),
           Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We-
           gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.                 (2) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werk-
           Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass                         zeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen
           das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die                         benutzt hat oder
           erforderliche Fahrerlaubnis hat.                                                    (3) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungs-
           Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt                        bereich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt
           B3-2.3 (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung).                                 der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen
                                                                                                   getroffen worden, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein
A3-6.4.3   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                     Tätigkeitsschaden vor.
           aus der Überlassung dieser Kraftfahrzeuge an betriebsfremde Per-
                                                                                               Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur
           sonen. Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht derjenigen
                                                                                               dann vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von
           Personen, denen die Kraftfahrzeuge überlassen worden sind.
                                                                                               der Tätigkeit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind
A3-6.5     Mängelbeseitigungsnebenkosten                                                       oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben.
           Versichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die als                       Schiffe gelten als unbewegliche Sachen.
           Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit         A3-6.7.1   Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen, Containern
           auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleis-                beim Be- und Entladen
           tung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich zu machen                        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.                                   wegen Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen, Con-
           Kein Versicherungsschutz besteht insofern für Kosten, die aufge-                    tainern ausschließlich, falls jene durch oder beim Be- und Entladen
           wendet werden                                                                       entstanden sind.
           -   ausschließlich zur Nachbesserung, ohne dass ein Folgeschaden                    Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungs-
               eingetreten ist oder                                                            schutz, wenn diese beim Abheben von oder Heben auf Land- oder
                                                                                               Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be-
           -   zur Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.                         und Entladens entstanden sind. Dies gilt nicht, wenn die Container
A3-6.6     Nachbesserungsbegleitschäden                                                        selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions-
                                                                                               oder Lagerverträgen) sind.
A3-6.6.1   Versichert sind im Folgenden bestimmte Kosten, die nur zur gesetz-
           lich geschuldeten Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass                       Für Schäden am Ladegut besteht Versicherungsschutz, soweit
           ein Sachschaden als Folge eines mangelhaften Werkes eingetreten                     -   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer oder für Mitver-
           ist. Versichert sind ausschließlich die Kosten, die erforderlich sind,                  sicherte bestimmt ist,
           um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Nachbesserung                        -   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw.
           zugänglich zu machen und um nach erfolgter Nachbesserung den                            von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
           vorherigen Zustand wieder-herzustellen. A3-3.2 (1) findet inso-                         gelieferte Sachen handelt,
           weit keine Anwendung. Dies gilt auch für Schäden und Mängel an
           Leistungen des Versicherungsnehmers, die auf zugekaufte und                         -   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer oder
           eingebaute mangelhafte Erzeugnisse Dritter zurückzuführen sind.                         Mitversicherten bzw. in deren Auftrag oder deren Rechnung
                                                                                                   von Dritten übernommen wurde.
           Als Schadensereignis gem. A3-3.1 gilt der Zeitpunkt, in dem die
           Arbeiten abgeschlossen sind, die später die Nachbesserung erfor-         A3-6.7.2   Datenlöschkosten
           derlich machen.                                                                     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                                               wegen Schäden Dritter durch versehentliche Datenlöschung, -be-
           Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich den Ersatz folgen-
                                                                                               schädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger
           der Kosten:
                                                                                               Nichtverfügbarkeit von Daten, die durch mangelhaft ausgeführte
           -   Aufsuchen und Freilegen von Schäden und Mängeln gemäß A3-                       Arbeiten (nicht Wartung, Reparatur und Installation von Hard- und
               6.6 (z. B. Grabearbeiten, Abreißen von Tapeten, Aufschlagen                     / oder Software) entstanden sind und alle sich daraus ergebenden
               von Wänden, Fliesen, Böden).                                                    Vermögensschäden. Derartige Schäden werden wie Sachschäden
           -   Wiederherstellen des Zustandes der freigelegten Stellen, der                    behandelt.
               bestehen würde, wenn die unter A3-6.6 genannten Schäden                         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
               und Mängel nicht aufgetreten wären (z. B. Verfüllen, Vermau-                    Sach- und / oder Vermögensschäden
               ern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier- und Fliesenlege-                -   an Kraft-, Luft- / Raum-, Schienen- und Wasserfahrzeugen;
               arbeiten).
                                                                                               -   durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung
           Mitversichert sind Schäden an Arbeiten/Sachen, die der Versiche-                        und / oder Schulung;
           rungsnehmer ursprünglich hergestellt oder geliefert hat oder in
           seinem Auftrag oder für seine Rechnung hat herstellen oder liefern                  -   durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, ergänzte und /
           lassen und die zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten                              oder modifizierte Hard- und Software sowie Softwarepflege;
           beschädigt werden müssen, sofern es sich nicht um die nachzu-                       -   durch fehlerhafte Datenerfassung, -bearbeitung und / oder
           bessernden mangelhaften Sachen/Arbeiten selbst handelt. Der                             -verarbeitung;


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           -   durch Software u. dgl. die geeignet ist, die bestehende Daten-                 deren Verwahrungsvertrages in Obhut des Versicherungsnehmers
               ordnung zu zerstören oder negativ zu beeinflussen (z. B. „Soft-                befinden.
               ware-Viren“, „Trojanische Pferde“):                                            Die Regelungen gemäß A3-3.2 (Erfüllungsansprüche) und A3-8.5
           -   sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden wie z.B.                    (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
               Betriebsstillstand, Produktionsausfall.                                        sonstigen Leistungen) bleiben davon unberührt.
A3-6.7.3   Tätigkeitsschäden an Leitungen                                                     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprü-
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                che wegen
           wegen Tätigkeitsschäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische                      -   Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung;
           Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie                      -   Schäden von natürlichen oder juristischen Personen, die mit
           Frei- oder Oberleitungen.                                                              dem Versicherungsnehmer oder den in Ziffer A3-2.1.1 ge-
A3-6.7.4   Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial                            nannten Personen kapital- und/oder personalmäßig verbunden
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                    sind oder bei denen es sich um Angehörige (Definition siehe
           wegen Tätigkeitsschäden an ihm zur Verfügung gestelltem Fremd-                         A3-2.1.2) handelt. Dies gilt auch bei Mitversicherung rechtlich
           material beim oder infolge des Ein-, Auf- oder Zusammenbaus in                         selbständiger Unternehmen;
           oder mit anderen Sachen. Voraussetzung für den Versicherungs-                      -   Schäden an Arbeitsmaschinen/-geräten und sonstigen Kraft-
           schutz ist, dass sowohl der Ein-, Auf- oder Zusammenbau, als auch                      fahrzeugen.
           der Eintritt des Tätigkeitsschadens außerhalb des Betriebsgrund-                   Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 500.000
           stücks des Versicherungsnehmers erfolgen. Ziff. A3-3.2 findet                      EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Ver-
           insoweit keine Anwendung.                                                          sicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR.
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                        Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssum-
           (1) der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsneh-                   me je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
               mer zur Lohnbe- oder -verarbeitung/Lohnveredelung oder zur         A3-6.8      Unterfangungen und Unterfahrungen
               Reparatur befinden oder befunden haben;
                                                                                              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           (2) Vermögensschäden, die sich aus diesen Tätigkeitsschäden er-                    wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahren-
               geben – insoweit abweichend von Ziff.A1-6.7 Satz 1.                            den Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen.
A3-6.7.5   Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen
                                                                                  A3-6.9      Überschwemmungen
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                                  A3-6.9.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           wegen Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen.
                                                                                              aus Schäden durch Überschwemmung oder Überflutung stehender
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                        und fließender Gewässer auf Grund
           der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer
                                                                                              (1) der Verstopfung natürlicher und künstlicher Wasserläufe
           zur Lohnbe- oder -verarbeitung/Lohnveredelung, Reparatur oder zu
                                                                                                  infolge von Baumaßnahmen auf in der Nähe befindlichen Bau-
           sonstigen Zwecken
                                                                                                  stellen;
           -   auf seinem Betriebsgrundstück oder
                                                                                              (2) von Rückstau bei Rohrleitungsanlagen infolge ungenügender
           -   außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsge-                       Abflussmöglichkeit oder infolge nicht sachgemäß angelegter
               walt                                                                               Umleitungsgräben oder Rohrleitungen.
           befinden oder befunden haben.                                          A3-6.9.2    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
           Die Ausschlussbestimmungen der A3-3.2 (Erfüllungsansprüche) und                    Sachschäden aufgrund sonstiger Überschwemmungen oder Über-
           A3-8.5 (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder                    flutungen stehender und fließender Gewässer, insbesondere, wenn
           Sachen) bleiben bestehen.                                                          sie im Zusammenhang stehen mit dem Aufstau von Gewässern
                                                                                              anlässlich der Errichtung von Staudämmen, Kraftwerken, Brücken
A3-6.7.6   Soweit nicht bereits nach den Bestimmungen zu den Tätigkeits-
                                                                                              oder ähnlicher umfangreicher Bauwerke.
           schäden Versicherungsschutz besteht, ist eingeschlossen, auch beim
           unmittelbaren Bearbeitungsvorgang, die gesetzliche Haftpflicht         A3-6.10     Senkungen und Erdrutschungen
           wegen Beschädigung oder Vernichtung von fremden Sachen, die sich                   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           im Betrieb des Versicherungsnehmers zur Reparatur oder sonstigen                   aus Schäden durch Senkungen eines Grundstücks und durch Erd-
           Zwecken (z. B. Verpackungs-, Kommissionierungsarbeiten, Foto-,                     rutschungen.
           Restaurationsarbeiten, Produktionsmittel) befunden haben.
                                                                                              Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
           Die Regelungen von A3-3.2 und A3-8.5 finden insoweit keine An-                     Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden
           wendung.                                                                           am Baugrundstück selbst und/oder den darauf befindlichen Ge-
           Für Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung oder Vernichtung                       bäuden oder Anlagen.
           von fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer zur Reparatur          A3-6.11     Schäden im Ausland
           oder sonstigen Zwecken (z. B. Verpackungs-, Kommissionierungs-         A3-6.11.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           arbeiten, Foto-, Restaurationsarbeiten, Produktionsmittel) über-                   wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich
           nommen hat, beträgt die Versicherungssumme im Rahmen der
           Versicherungssumme für Sachschäden 500.000 EUR. Dies stellt                        (1) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Aus-
           zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines                    stellungen, Kongressen, Messen und Märkten;
           Versicherungsjahres dar.                                                           (2) aus Arbeiten und Leistungen im Inland oder Ausland (nicht
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                            USA, US-Territorien oder Kanada);
           der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer                     (3) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der
           zur Lohnbe- oder -verarbeitung/Lohnveredelung befinden oder be-                        Versicherungsnehmer wissentlich dorthin geliefert hat oder
           funden haben.                                                                          hat liefern lassen (indirekter Export);
           Kein Versicherungsschutz besteht für den bei Serien- oder                          (4) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland
           Massenverarbeitung ohnehin üblichen/oder verfahrensbedingt zu                          (nicht USA, US-Territorien oder Kanada) geliefert hat, hat
           erwartenden Ausschussanteil sowie Entsorgung, Unschädlichma-                           liefern lassen oder die dorthin gelangt sind.
           chung oder sonstige Beseitigung (auch Abtransport) der fehlerhaft                  (5) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die
           bearbeiteten oder beschädigten Vorprodukte.                                            vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit
           Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ferner Ansprüche                           der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit
           wegen Schäden an verderblichen Waren, fehlender oder vermin-                           diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmun-
           derter Haltbarkeit derselben, die bei oder infolge der Bearbeitung,                    gen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen. Dies gilt auch für
           Verarbeitung, Abfüllung, Verpackung usw. entstanden sind. Eine                         die gesetzliche Haftpflicht der unter Ziff. A3-2.1.1 genannten
           Vereinbarung des Versicherungsnehmers mit seinem Abnehmer                              Personen.
           über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit verderblicher Waren gilt      A3-6.11.2   Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und
           zudem nicht als die Vereinbarung von Eigenschaften, sondern als                    außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemach-
           nicht versicherte Garantiezusage.                                                  ten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-
           Ausgeschlossen sind Schäden an fremden Kraft-, Schienen- und                       und Gerichtskosten, werden - abweichend von Ziff. A3-5.5. - als
           Wasserfahrzeugen, Luft- und Raumfahrzeugen.                                        Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
           Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 500.000            A3-6.11.3   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah-
           EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Ver-               lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
           sicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR.                                            union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
                                                                                              mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in
           Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssum-                   der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewie-
           me je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.                  sen ist.
A3-6.7.7   Obhutsschäden                                                          A3-6.11.4   Nicht versichert ist die Haftpflicht für im Ausland gelegene Be-
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                triebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen,
           wegen Schäden an fremden Sachen, die sich aufgrund eines beson-                    Läger und dgl., auch ohne eigene Rechtspersönlichkeit.


                                                                                                                                                                 39

[Seite 40]
A3-6.11.5   Bei Versicherungsfällen gemäß Ziffer A3-6.11.1 (2) und (4) in den       A3-6.15     Vermögensschäden
            USA, in US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen, die dort                         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            geltend gemacht werden, besteht Versicherungsschutz nur, sofern                     wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
            dies ausdrücklich im Versicherungsschein und seinen Nachträgen als                  Sachschäden entstanden sind.
            vereinbart gilt.
            Es gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:                     A3-6.15.1   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                                                                                                Vermögensschäden
            (1) Die Versicherungssummen sowie der Selbstbehalt gelten
                gemäß dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ver-                        (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder
                einbart.                                                                            für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
                                                                                                    Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
            (2) Nicht versichert ist die Haftpflicht für in USA, US-Territorien
                und Kanada gelegene Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder                    (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prü-
                Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl., auch ohne eigene                          fender oder gutachterlicher Tätigkeit;
                Rechtspersönlichkeit.                                                           (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirt-
            (3) Versicherungsschutz besteht nicht für Ansprüche auf Ent-                            schaftlich verbundene Unternehmen;
                schädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder                     (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
                exemplary damages.
                                                                                                (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstal-
            (4) Für die Ermittlung der Leistungen des Versicherers werden bei                       tung;
                Schadenereignissen in den USA und in Kanada die Aufwen-
                                                                                                (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing-
                dungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die
                                                                                                    oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor-
                Versicherungssumme angerechnet.
                                                                                                    gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
            Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichts-                         Unterschlagung;
            kosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Scha-
                                                                                                (7) aus
            dens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadener-
            mittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst                     - Rationalisierung und Automatisierung,
            entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des                          - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstel-
            Versicherers entstanden sind.                                                             lung,
A3-6.12     Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden                                - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer
            Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland                        Daten.
            geltend gemacht werden, gelten die Ziff. A3-6.11.2 – Ziff. A3-6.11.4.               (8) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namens-
                                                                                                    rechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
A3-6.13     Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften                                          sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                 (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kos-
            aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Dies gilt                      tenanschlägen;
            auch, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder
            Liefergemeinschaft selbst richtet.                                                  (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige
                                                                                                     oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
A3-6.13.1   Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bau-                            Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
            abschnitten aufgeteilt, besteht ausschließlich Versicherungsschutz                       Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
            für Schäden, die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm
            übernommenen Aufgabe verursacht hat.                                                (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
                                                                                                     Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag-
A3-6.13.2   Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A3-6.13.1 aufgeteilt oder ist
                                                                                                     gebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
            der schadenverursachende Partner nicht zu ermitteln, gilt
                                                                                                (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld,
            (1) Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote beschränkt,
                                                                                                     Wertpapieren und Wertsachen.
                welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungs-
                nehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.         A3-6.15.2   Verletzung von Datenschutzgesetzen
                Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schaden-
                verursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen,                          Versichert ist – abweichend von den Ziff. A3-6.15.1 – die gesetzliche
                Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören.                                      Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden
                                                                                                aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung
            (2) Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der                 personenbezogener Daten.
                vereinbarten Versicherungssummen über Ziff. A3-6.13.1 hinaus
                für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das In-                     Versichert sind – abweichend von Ziff. A3-8.3 – gesetzliche Haft-
                solvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse                      pflichtansprüche wegen Vermögensschäden von Versicherten (Ver-
                abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nicht-                        sicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander.
                zahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht.                      Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau-
                Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene                           schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens-
                Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und                    schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs-
                der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag                    fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
                verbleibt.                                                                      Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR.
A3-6.13.3   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
                                                                                    A3-6.15.3   Vermögensschäden durch Energiemehraufwand
            (1) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die
                Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeits-                         Versichert ist - abweichend von A3-1.1 -die gesetzliche Haftpflicht
                gemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus erge-                     des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder
                benden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden                      durch Personen- noch Vermögensschäden entstanden sind, aus
                verursacht wurden.                                                              einem erhöhten Energie- oder Wasserverbrauch aufgrund vom
                                                                                                Versicherungsnehmer mangelhaft erbrachten Installationen, Repa-
            (2) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft unterein-                      raturen, Wartungsarbeiten.
                ander sowie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die
                Partner und umgekehrt.                                                          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche infolge
                                                                                                Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.
A3-6.13.4   Versicherungsschutz im Umfang der Ziff. A3-6.13.1 bis A3-6.13.3 be-
            steht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.                         Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau-
                                                                                                schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens-
A3-6.14     Schäden durch Strahlen                                                              schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs-
A3-6.14.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                 fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
            wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen-                      Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR.
            hang mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. Strahlen von       A3-6.15.4   Energieberater
            radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) stehen, ausschließlich für
                                                                                                Teilweise abweichend von A3-6.15.1 gilt:
            -   vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten                        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                oder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit energie-                      aus der Nebentätigkeit als
                reichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass
                dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war.                               (1) berechtigter Energieberater und Aussteller von Energieausweisen
                                                                                                    gem. EnEV,
A3-6.14.2   Dies gilt nicht für Schäden,
                                                                                                (2) staatlich anerkannter bzw. zugelassener Energieberater oder
            -   die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von
                                                                                                (3) zugelassener oder zertifizierter Aussteller von Energieausweisen
                einer solchen Anlage ausgehen;
                                                                                                    für Gebäude (inklusive Haustechnik).
            -   die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich                    wegen Vermögensschäden, die aus der Durchführung von Energie-
                der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.                              sparberatung resultieren.


40

[Seite 41]
              Nicht versichert sind Ansprüche wegen Vermögensschäden durch die                      Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die
              Tätigkeit als Energieberater oder Aussteller von Energieausweisen,                    Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung
              -   die sich auf Bauwerke beziehen, die im Eigentum des Versiche-                     oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Ver-
                  rungsnehmers stehen oder standen;                                                 knüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
                                                                                                    Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Ver-
              -   an denen der Versicherungsnehmer Umbauten, Sanierungen
                                                                                                    mögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-
                  oder ähnliches vornimmt oder vorgenommen hat;
                                                                                                    schäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden von
              -   die durch fehlerhafte Planung des Versicherungsnehmers ent-                       Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen)
                  standen sind.                                                                     untereinander. Die Ausschlüsse in A3-6.15.1 findet insoweit keine
              Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau-                           Anwendung.
              schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens-             A3-6.16.2     Übertragung elektronischer Daten
              schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs-        A3-6.16.2.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
              fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines                      wegen Schäden – auch Tätigkeitsschäden und Vermögensschäden,
              Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR.                                            die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden
A3-6.15.5     Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten                                     sind – aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
                                                                                                    elektronischer Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels
A3-6.15.5.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                                                    Datenträger) ausschließlich aus
              aus der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten.
                                                                                                    (a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder
A3-6.15.5.2   In Erweiterung von A3-3.1 und in Abweichung von A3-6.15.1 (8) um-
                                                                                                        Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
              fasst der Versicherungsschutz nach A3-6.15.5 auch
                                                                                                        Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
              -   Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der                         (b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nicht-
                  Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungs-                         erfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten
                  nehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf                               und zwar wegen
                  Unterlassung oder Widerruf handelt;
                                                                                                         - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht
              -   Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Wider-                             jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
                  rufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
                                                                                                         - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten
              Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherer vom Beginn eines                             bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft
              Verfahrens, nach Zustellung der Klageschrift, Antragsschrift oder des                        erfasster Daten;
              Gerichtsbeschlusses unverzüglich und vollständig unterrichtet wird.
                                                                                                    (c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Daten-
A3-6.15.5.3   Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau-                               austausch.
              schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens-                           Für a) bis c) gilt:
              schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs-
              fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines                      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
              Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR.                                            seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten
                                                                                                    durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Viren-
A3-6.15.6     Sachverständigentätigkeit                                                             scanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind,
A3-6.15.6.1   Versichert ist in teilweiser Abweichung von A3-6.15.1 die gesetzliche                 die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können
              Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden                           auch durch Dritte erfolgen.
              aus der gelegentlichen Tätigkeit als Gutachter und Sachverständi-                     Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B3-2.3
              ger, sofern diese Tätigkeit im eigenen Fachbereich ausgeübt wird.                     (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
              Versichert sind die nachfolgend genannten Tätigkeiten:                                (d) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten,
              -   gutachterliche Beurteilung bestehender Verhältnisse als Pri-                          insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle
                  vatgutachter (z. B. Bewertungen, Beschaffenheits- und Eigen-                          Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten.
                  schaftsuntersuchungen, Schadenermittlungen, gutachterliche                            Der Versicherer ersetzt auch
                  Stellungnahme zu behaupteten Mängeln und Fehlern),                                     - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem
                                                                                                           der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Ver-
              -   Tätigkeit als Gerichtsgutachter, Schiedsgutachter, Schiedsrich-
                                                                                                           sicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um
                  ter oder Sachverständiger eines Schiedsgerichts,
                                                                                                           Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
              -   Erstellung von Sanierungs- und Projektierungsgutachten,
                                                                                                         - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder
                  sofern sich diese auf Objekte beziehen, die vom Versiche-
                                                                                                           Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
                  rungsnehmer selbst saniert oder ausgeführt werden. Nicht
                  versichert bleiben Ansprüche wegen Schäden und/oder Mängel                        Für a) bis d) gilt:
                  an diesen Objekten und daraus resultierende Vermögensfolge-                       Der Ausschluss in A3-6.15.1 (8) findet keine Anwendung.
                  schaden wie entgangener Gewinn, Mietausfall, Betriebsunter-         A3-6.16.2.2   Ausschlüsse
                  brechung, Unbenutzbarkeit, Verdienstausfall usw.,
                                                                                                    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
              -   Wertermittlungen.
                                                                                                    (a) Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit
A3-6.15.6.2   Für die Erstellung von Sanierungs- und Projektierungsgutachten                             - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten
              für Objekte, die vom Versicherungsnehmer nicht selbst saniert oder                           elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
              ausgeführt werden, besteht kein Versicherungsschutz.
                                                                                                         - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte
A3-6.15.6.3   Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau-                                  Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden
              schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens-                                  können;
              schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs-
                                                                                                    (b) Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem
              fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
                                                                                                        Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapi-
              Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR.
                                                                                                        tal mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
A3-6.15.7     Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator                                             Leitung stehen, geltend gemacht werden;
              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als                      (c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
              Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gemäß der Ver-                              durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behörd-
              ordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen                              lichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder
              (BaustellV).                                                                              Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste
              Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau-                               Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
              schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens-                                A1-2.3 findet keine Anwendung.
              schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs-                      (d) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen
              fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines                          durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versiche-
              Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR.                                                rungsschutz hierfür richtet sich nach A3-6.16.1.
A3-6.16       Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch            A3-6.16.3     Nicht versicherte Tätigkeiten und Leistungen
              Übertragung                                                                           Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder
A3-6.16.1     Verletzung von Datenschutzgesetzen                                                    Leistungen:
              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                   (a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
              wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Perso-                         (b) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
              nen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle
                                                                                                    (c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung,
              Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch
                                                                                                         -pflege;
              Verarbeitung personenbezogener Daten.
                                                                                                    (d) Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-
              Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Ver-                            Providing;
              fahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im
              Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben,                             (e) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
              das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die                      (f) Betrieb von Telekommunikationsnetzen.


                                                                                                                                                                       41

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A3-6.16.4   Serienschaden                                                          A3-6.21     Abbruch- und Einreißarbeiten
            Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende           A3-6.21.1   Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Abbruch- und Ein-
            Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden),               reißarbeiten. Kein Versicherungsschutz besteht für Sprengungen.
            der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten
                                                                                   A3-6.21.2   Für Schäden aus Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis,
            ist, wenn diese
                                                                                               dessen Radius der des einzureißenden Bauwerks entspricht, be-
            (a) auf derselben Ursache,                                                         trägt die Versicherungssumme für Sachschäden 300.000 EUR je
            (b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem                     Versicherungsfall im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für
                und zeitlichem Zusammenhang oder                                               Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Höchstersatzleis-
                                                                                               tung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt
            (d) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung
                                                                                               600.000 EUR.
                elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
            beruhen.                                                               A3-6.22     Aktive Werklohn- Kaufpreis- Mietzinsklage
            A3-5.3 findet keine Anwendung.                                         A3-6.22.1   Versichert sind die gesetzlich vorgesehenen Prozesskosten für die ge-
                                                                                               richtliche Durchsetzung von Werklohn-, Kaufpreis- oder Mietzinsfor-
A3-6.17     Asbestschäden                                                                      derungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Vertragspartner,
A3-6.17.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-, Sach-                  soweit
            und Vermögensschäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen                     - der Vertragspartner des Versicherungsnehmers aufgrund eines
            oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. Versichert sind ausschließlich                 behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungs-
            die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen genannten be-                       schutzes (A1 bis A3 ) fallen würde, der unter den Versicherungs-
            trieblichen Risiken.                                                                 schutz dieses Vertrages fallen würde, die Aufrechnung eigener
A3-6.17.2   Als Versicherungsfall gilt abweichend von A3-3.1 die erstmalige                      Schadensersatzansprüche gegen die Forderung erklärt hat
            Geltendmachung eines gesetzlichen Haftpflichtanspruches privat-                      und
            rechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder eine ver-
                                                                                               - die Forderung in voller Höhe berechtigt, d.h. unstreitig und fällig
            sicherte Person durch Dritte während der Dauer des Versicherungs-
                                                                                                 ist.
            vertrages (claims made).
                                                                                               Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer.
A3-6.17.3   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
                                                                                   A3-6.22.2   Nicht versichert sind die Prozesskosten, wenn der Vertragspart-
            - Ansprüche wegen Personenschäden infolge von Arbeitsunfällen                      ner Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend
              und Berufskrankheiten gemäß SGB VII oder gleichartigen Bestim-                   macht.
              mungen anderer Länder;
                                                                                   A3-6.22.3   Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Schadensersatz-
            - Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer, sofern die Schäden
                                                                                               anspruchs zur geltend gemachten Forderung.
              durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, Verordnungen oder an
              den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen                     Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage entfällt rückwir-
              oder Verfügungen herbeigeführt werden.                                           kend, wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Forderung
                                                                                               ganz oder teilweise aus anderen als den oben genannten Gründen
A3-6.17.4   Die Versicherungssumme für Personen-, Sach- oder Vermögens-
                                                                                               unbegründet ist.
            schäden infolge von Asbest beträgt 1.000.000 EUR je Versiche-
            rungsfall im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungs-                    Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer
            summe. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle in                     die Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der
            einem Versicherungsjahr beträgt ebenfalls 1.000.000 EUR.                           Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.
                                                                                               Wird ein Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen,
A3-6.18     Auslösen von Fehlalarm
                                                                                               entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.
            Versichert sind – abweichend von A3-3.1 und A3-6.15.1 – auch
                                                                                               Hinsichtlich der Prozessführung gilt Ziff. A3-4.2 entsprechend.
            öffentlich-rechtliche Ansprüche wegen Vermögensschäden durch
            versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten für   A3-6.23     Straf-Rechtsschutz
            Rettungs-/Wach- und sonstige Dienste).                                 A3-6.23.1   Mitversichert sind die Kosten eines Ordnungswidrigkeiten- oder
            Die Versicherungssumme beträgt 300.000 EUR je Versicherungs-                       Strafverfahrens im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit
            fall im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für Personen-,                       des Versicherungsnehmers, das einen unter den Versicherungs-
            Sach- und Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung für alle                      schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben könnte, auch
            Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 600.000 EUR.                  soweit es sich gegen eine mitversicherte Person richtet.
                                                                                   A3-6.23.2   Der Versicherer trägt die angemessenen Kosten für die Verteidigung
A3-6.19     Abhandenkommen fremder Sachen aufgrund Störung / Ausfalls
                                                                                               sowie die Gerichtskosten und ortsüblichen Kosten für notwendige
            von Gefahrenmeldesystemen (Alarmanlagen)
                                                                                               Sachverständigengutachten. Für die Prüfung der Angemessenheit
A3-6.19.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                der zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherungsnehmer
            aus dem Abhandenkommen fremder Sachen, die durch vom Ver-                          vereinbarten Vergütung gilt die gesetzliche Regelung.
            sicherungsnehmer projektierte, hergestellte, montierte, gewartete                  Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Strafen wie z.B.:
            oder reparierte Gefahrmeldesysteme (Alarmanlagen) geschützt
                                                                                               - Geldbußen,
            waren. Versicherungsschutz besteht nur, sofern das Abhanden-
            kommen auf ein nicht ordnungsgemäßes Funktionieren der Anlage                      - Geldstrafen,
            zurückzuführen ist. Die Bestimmungen über Sachschäden finden                       - Strafvollstreckungskosten.
            auch für Vermögensschäden entsprechende Anwendung.                     A3-6.23.3   Vorsatztaten sind, mit Ausnahme von Verbrechen, versichert. Bei
A3-6.19.2   Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Ver-                    Straftaten entfällt rückwirkend der Versicherungsschutz, wenn
            sicherungsnehmers oder des Geschädigten Dritten besteht, gehen                     der Versicherte rechtskräftig wegen Vorsatzes verurteilt wird. Der
            diese Versicherungen vor. Mitversichert gelten Rückgriffsansprüche                 Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu er-
            von sonstigen Sachversicherern gegen den Versicherungsnehmer.                      statten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines
A3-6.19.3   Die Versicherungssumme beträgt 300.000 EUR je Versicherungs-                       vorsätzlichen Verhaltens getragen hat.
            fall im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für Personen-,           A3-6.23.4   Als Versicherungsfall gilt – abweichend von A3-3.1 – die Einleitung
            Sach- und Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung für alle                      eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder
            Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 600.000 EUR.                  eine mitversicherte Person im Zusammenhang mit der gewerbli-
                                                                                               chen Tätigkeit des Versicherungsnehmers während der Wirksamkeit
A3-6.20     Arbeitnehmerüberlassung                                                            des Versicherungsvertrages.
A3-6.20.1   Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Ver-     A3-6.23.5   Die Versicherungssumme für den Straf-Rechtsschutz steht im Rah-
            sicherungsnehmers aus der erlaubten gewerblichen Arbeitnehmer-                     men der Pauschalversicherungssumme für Personen-, Sach- und
            überlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG),                       Vermögensschäden zur Verfügung. Es gilt die vertraglich verein-
            soweit es sich um Haftpflichtansprüche Dritter wegen Personen-                     barte Versicherungssummenmaximierung.
            und Sachschäden handelt, die gegen den Versicherungsnehmer
                                                                                   A3-6.23.6   Dieser Versicherungsschutz gilt für Verfahren in Europa, auf den
            wegen eines etwaigen Auswahlverschuldens geltend gemacht
                                                                                               Kanarischen Inseln, den Azoren und auf Madeira.
            werden.
                                                                                   A3-6.23.7   Nicht versichert sind die Kosten aus einem Straf- oder Ordnungs-
A3-6.20.2   Mitversichert ist auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht                     widrigkeitenverfahren, das einen unter den Versicherungsschutz
            der vom Versicherungsnehmer überlassenen Arbeitnehmer für                          der Privat-Haftpflichtversicherung fallenden Haftpflichtanspruch
            Personen- und Sachschäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen                zur Folge haben kann, sowie die Kosten der Verteidigung wegen
            Verrichtung für das Einsatzunternehmen bei Dritten verursachen.                    eines Vorwurfs der Verletzung verkehrsrechtlicher Vorschriften.
            Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn keine anderweitige
            Versicherung besteht, die für den Schaden einzutreten hat.             A3-6.24     Neuwertentschädigung
                                                                                   A3-6.24.1   In Abänderung von A3-1 leistet der Versicherer auf Wunsch des
A3-6.20.3   Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die beim
                                                                                               Versicherungsnehmers für versicherte Sachschäden seines Auftrag-
            Einsatzunternehmen selbst entstehen sowie Personenschäden als
                                                                                               gebers Schadenersatz zum Neuwert.
            Folge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten im Betrieb des Ein-
            satzunternehmens gemäß Sozialgesetzbuch VII.                           A3-6.24.2   Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall
                                                                                               und Versicherungsjahr begrenzt.
A3-6.20.4   Der Versicherungsschutz erlischt mit Rücknahme oder Widerruf der
            Erlaubnis nach AÜG.                                                    A3-6.24.3   Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der


42

[Seite 43]
              Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum                          - in Tanz- und Restaurationszelten, einschließlich deren Ver-
              sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungs-                              mietung
              nehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht                           - Partyservice und Catering
              lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
                                                                                                      - Kutsch- und Planwagenfahrten
A3-6.24.4     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden
                                                                                      A3-6.26.5   Einrichtungen für Gäste
              -     von mitversicherten Personen und Gesellschaften untereinan-
                    der;                                                                          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                                                  aus Besitz und Betrieb von folgenden betriebseigenen Einrichtun-
              -     im Zusammenhang mit der Lohnbe- und -verarbeitung (A3-                        gen, die überwiegend für die Nutzung durch Gäste bestimmt sind:
                    6.7.6) und an fremden Sachen im Sinne von A3-6.6;
                                                                                                  (1) Bei Gaststätten:
              -     an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und -zubehör;
                                                                                                      Kinderspielplätze und -räume, Minigolfplätze, Kegel- und
              -     an mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobile Tele-
                                                                                                      Bowlingbahnen, Schießstände;
                    fone, Pager);
                                                                                                  (2) Bei Hotels:
              -     an Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z.
                    B. Laptop, Tablet-PC);                                                            Kinderspielplätze und -räume sowie die Betreuung der Kinder
                                                                                                      von Gästen, Kegel- und Bowlingbahnen, Schießstände,
              -     an Film- und Fotoapparaten;
                                                                                                      Schwimmbäder, Wellnesseinrichtungen, Fitnessräume und
              -     an tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z. B. MP3-                       sonstige Sportanlagen (z. B. Minigolfplätze, Tennisplätze),
                    Player, CD-Wiedergabegeräte);                                                     Betrieb einer eigenen Wäscherei und Büglerei bzw. Wäscheser-
              -     an Brillen jeder Art.                                                             vice.
A3-6.25       Besondere Regelungen für Baugewerbe, Bauträger und Immobi­              A3-6-26.6   Zur Aufbewahrung übergebene Sachen von nicht beherbergten
              lienverwaltung                                                                      Gästen
A3-6.25.1     Bauhauptgewerbe, Baunebengewerbe                                                    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A3-6.25.1.1   Versichert ist die die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-                aus Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkom-
              mers aus Planung, Beratung und Bauleitung für solche Bauvor-                        men von Sachen, die ihm von Gästen zur Aufbewahrung übergeben
              haben, die vom Versicherungsnehmer ganz oder teilweise selbst                       worden sind. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über
              ausgeführt werden.                                                                  Sachschäden Anwendung.
              Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der Übernahme                   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
              der verantwortlichen Bauleitung, Voraussetzung ist jedoch, dass der                 Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen
              verantwortliche Bauleiter seine Tätigkeit im Sinne der in den einzel-               von
              nen Bundesländern geltenden Bauordnungen tatsächlich ausübt.                        -   Tieren,
              Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                         -   Kraftfahrzeugen aller Art, Kraftfahrzeug-Anhängern und dem
              Schäden an Bauobjekten, Anlagen und Anlageteilen, soweit es sich                        jeweiligen Zubehör und Inhalt,
              um den Auftragsgegenstand handelt.
                                                                                                  -   Geld sowie bargeldlose Zahlungsmittel, Wertpapiere (ein-
A3-6.25.1.2   Einsatz von fremden Autokränen – Einweisungstätigkeiten                                 schließlich Sparbücher), Scheckhefte, Urkunden, Schmuck und
              Beim Einsatz von Autokränen, die dem Versicherungsnehmer                                andere Wertsachen.
              zusammen mit dem Bedienungspersonal überlassen werden, gilt                         Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus Be-
              folgendes:                                                                          schädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen der
              Versichert ist – soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz                       Sachen von beherbergten Gästen richtet sich ausschließlich nach
              besteht – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für                  A3-6.26.7.
              durch diese Autokräne verursachte Schäden, die auf fehlerhafte                      Die Versicherungssumme für alle Schäden je Tag und Gast steht im
              Einweisung der Kranführer durch die Mitarbeiter des Versicherungs-                  Rahmen der Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschä-
              nehmers zurückzuführen sind.                                                        den zur Verfügung und beträgt 10.000 EUR.
A3-6.25.2     Bauträger, Baubetreuer und Generalübernehmer                            A3-6.26.7   Sachen von beherbergten Gästen außer Kraftfahrzeuge, deren Zu-
              (1) Versichert sind Haftpflichtansprüche aus                                        behör und Inhalt
                  - dem Besitz von Bauvorratsland und Durchlaufeigentum;                          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                  - Besitz und Unterhaltung von Straßen und Wegen bis zur                         aus Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhanden-
                    Übernahme durch die öffentliche Hand oder durch private                       kommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten oder zur
                    Dritte;                                                                       Aufbewahrung übergebenen Sachen. Dazu gehören auch Sachen,
                                                                                                  deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde. Auf diese Schä-
                  - Werbeeinrichtungen und der Gestattung von Grundstücks-
                                                                                                  den finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
                    und Baustellenbesichtigungen einschließlich der Vorführung
                    von Musterhäusern und Musterwohnungen;                                        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                                                                                                  Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen
                  - der Beschäftigung angestellter Architekten, Bauingenieure
                                                                                                  von
                    und Statiker ausschließlich zu Eigenleistungen innerhalb des
                    Unternehmens (insbesondere Planung und verantwortliche                        -   Tieren
                    Bauleitung i. S. der Landesbauordnungen)                                      -   Kraftfahrzeugen aller Art, Kraftfahrzeug-Anhängern und dem
              (2) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Bau-                      jeweiligen Zubehör und Inhalt
                  herrn in dieser Eigenschaft bis zur Objektübergabe.                             Die Versicherungssumme für Beschädigung, Vernichtung, Verwechs-
              Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche                               lung oder Abhandenkommen von Sachen der beherbergten Gäste,
              -   aus der eigenen Ausführung von Arbeiten, die dem Leistungs-                     die je Zimmer/Appartement und je Tag entstehen, beträgt 10.000
                  bild des Bauhaupt- und -nebengewerbes zuzurechnen sind;                         EUR.
              -   wegen Schäden an Bauobjekten, Anlagen und Anlageteilen,                         Innerhalb dieser Versicherungssumme steht für Geld, Wertpapiere
                  soweit es sich um den Auftragsgegenstand handelt.                               und Kostbarkeiten 800 EUR je Zimmer/Appartement und je Tag zur
                                                                                                  Verfügung.
A3-6.25.3     Wohnungseigentumsverwalter/ Immobilienverwalter
                                                                                                  Die Versicherungssumme erhöht sich bei Abhandenkommen von
              Versichert sind Haftpflichtansprüche aus der Durchführung von
                                                                                                  eingebrachten Sachen der Gäste auf 50.000 EUR je Gast und Tag,
              Veranstaltungen im Rahmen der Verwaltung einschließlich der mit
                                                                                                  wenn der Versicherungsnehmer gemäß § 701 in Verbindung mit § 702
              den Veranstaltungen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden
                                                                                                  Abs. 2 Ziffer 1 BGB ersatzpflichtig ist (Haftung bei Verschulden).
              Vor- und Nacharbeiten.
                                                                                      A3-6.26.8   Wertsachen-Safes in Hotelzimmern
A3-6.26       Besondere Regelungen für Hotels und Gaststätten
                                                                                                  Eingeschlossen ist – abweichend von A3-6.26.7 – die gesetzliche
              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                 Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Gästehabe, die in den
A3-6.26.1     als Hüter von zahmen Haustieren – nicht jedoch von Rindern und                      Hotelzimmern in Wertsachen-Safes hinterlegt sind. Für den Inhalt
              Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren von Tieren, die               dieser Safes übernimmt der Hotelier bei Beherbergungsgästen die
              zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken und auch nicht                    Haftung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, die für die
              von Hunden, die von mitversicherten Personen gehalten werden - ;                    Aufbewahrung von Wertsachen gelten (701 ff. BGB).
A3-6.26.2     aus dem Verleih von Sportgeräten (z.B. Fahrräder, Ruder- und                        Die vereinbarte Versicherungssumme je Safe für Abhandenkom-
              Paddelboote ohne Motor, Tretboote);                                                 men, Beschädigung oder Zerstörung von Sachen, die der Beherber-
A3-6.26.3     aus dem Verkauf von Waren und eigenen Erzeugnissen;                                 gungsgast in den Safe seines Zimmers eingebracht hat, beträgt je
                                                                                                  Safe 10.000 EUR.
A3-6.26.4     aus der Durchführung von betriebs- und branchenüblichen Veran-
              staltungen ausschließlich                                                           Soweit im Rahmen einer anderweitigen, für den Versicherungsneh-
                                                                                                  mer bestehenden, Versicherung Versicherungsschutz besteht, geht
              (1) auf dem Betriebsgrundstück;
                                                                                                  dieser andere Versicherungsschutz vor.
              (2) außerhalb des Betriebsgrundstücks
                                                                                                  Der Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen:
                  - in eigens für diese Veranstaltung gemieteten oder gepach-
                                                                                                  -   der Safe muss fest installiert (d. h. fest mit Wand/Boden ver-
                    teten Sälen,
                                                                                                      bunden) sein;


                                                                                                                                                                  43

[Seite 44]
             -    ein Stahlgehäuse haben; - dem Stand der Technik entsprechen;      A3-6.27       Besondere Regelungen für Unternehmen der Körper- und Gesund­
             -    der für die Notöffnung erforderliche Schlüssel muss sicher ver-                 heitspflege sowie für Heilnebenberufe (ohne Heilpraktiker)
                  schlossen aufbewahrt werden;                                      A3-6.27.1     Allgemeine Bestimmungen
             -    die Codenummer für die Notöffnung darf nur dem Hoteldirek-        A3-6.27.1.1   Versicherte Tätigkeit
                  tor und einer Vertrauensperson bekannt sein.                                    Versichert sind alle Tätigkeiten und Behandlungen, die der Ver-
             Der Versicherungsschutz endet mit der Entnahme der deponierten                       sicherungsnehmer aufgrund seiner Aus- und Fortbildung ausüben
             Gegenstände aus dem Wertsachen-Safe des Hotelzimmers, gleich-                        darf. Der Aus- und/oder Fortbildungsnachweis ist dem Versicherer
             gültig, ob dies durch den Beherbergungsgast geschieht oder – bei                     im Schadenfall vorzulegen.
             Notöffnung – durch Beauftragte des Hotels.                             A3-6.27.1.2   Geräte und Apparate
A3-6.26.9    Beschädigung und Abhandenkommen von Eigentum von Musikern                            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
             Mitversichert ist das gesetzliche Haftungsrisiko des Versicherungs-                  mers aus dem Besitz und der Verwendung von zur Durchführung
             nehmers aus der Beschädigung und dem Abhandenkommen von                              von Behandlungen zugelassenen Geräten und Apparaten, soweit
             Eigentum von Musikern, die im Zusammenhang mit Veranstaltun-                         diese aufgrund der Aus- und Fortbildung des Versicherungsnehmers
             gen in das Hotel eingebracht werden. Der Versicherungsschutz                         von ihm angewandt werden dürfen und soweit diese in der Heil-
             bezieht sich nicht auf Bargeld und Fahrzeuge.                                        kunde anerkannt sind.
             Die Versicherungssumme steht im Rahmen der Versicherungssum-           A3-6.27.1.4   Dozententätigkeit, Durchführung von Schulungen
             me für Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung und beträgt                          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
             15.000 EUR. Die Versicherungssumme für alle Versicherungsfälle                       mers – als Dozent – aus der Durchführung von Schulungsveranstal-
             eines Jahres beträgt das doppelte der genannten Summe.                               tungen in eigenen und fremden Räumlichkeiten.
A3-6.26.10   Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger der beherbergten Gäste       A3-6.27.1.5   Arzneimittelgesetz (AMG)
             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                  Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden durch im
             aus Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkommen oder unbefug-                          Geltungsbereich des AMG an Verbraucher abgegebene Arzneimittel.
             tem Gebrauch ausschließlich von Kraftfahrzeugen und Kraftfahr-         A3-6.27.1.6   Gemeinschaftspraxen
             zeug-Anhängern der beherbergten Gäste, die
                                                                                                  Die Ersatzpflicht des Versicherten bleibt bei gesamtschuldnerischer
             (1) sich in verschließbaren Garagen, Hofräumen oder umfriedeten                      Haftung des Versicherungsnehmers auf die Quote beschränkt,
                 Einstellplätzen befinden,                                                        welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an
             (2) auf dem Betriebsgrundstück bewegt werden,                                        der Gemeinschaft entspricht. Ist eine prozentuale Beteiligung nicht
             (3) außerhalb des Betriebsgrundstücks zugebracht oder abgeholt                       vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der
                 werden.                                                                          Anzahl der Partner der Gemeinschaft.
             Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden                           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an den von den
             Anwendung.                                                                           einzelnen Partnern in die Gemeinschaft eingebrachten oder von
                                                                                                  der Gemeinschaft beschafften Sachen, gleichgültig von wem die
             Zu (1) bis (3) gilt:
                                                                                                  Schäden verursacht wurden.
             Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf das Zubehör
                                                                                                  Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Gemein-
             dieser Fahrzeuge und das Reisegepäck, das sich in den Fahrzeugen
                                                                                                  schaft untereinander sowie Ansprüche der Gemeinschaft gegen die
             befindet und für den persönlichen Bedarf der beherbergten Gäste
                                                                                                  Partner und umgekehrt.
             bestimmt ist.
                                                                                    A3-6.27.2     Nicht versicherte Tätigkeiten
             Zu (2) und (3) gilt:
                                                                                    A3-6.27.2.1   Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus
             -    Der Ausschluss nach A3-8.11 findet keine Anwendung.
                                                                                                  Eingriffen, zu denen Behandler nach den gesetzlichen Bestimmun-
             -    Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer ge-                      gen nicht befugt sind bzw. die Personen mit einer medizinischen
                  braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit                   Ausbildung oder Heilpraktikern vorbehalten sind.
                  Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen
                                                                                    A3-6.27.2.2   Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche durch Eingriffe und
                  darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
                                                                                                  Tätigkeiten, die zur Ausübung der ärztlichen Heilkunde gehören.
                  sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten
                  Fahrer gebraucht werden.                                          A3-6.27.2.3   Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus der Empfehlung zur
                                                                                                  Einnahme oder zum Gebrauch von Präparaten und Medikamenten
             -    Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen                     jeder Art.
                  Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
                  benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu      A3-6.27.2.4   Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche, die dadurch verursacht
                  sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird,                    werden oder mitverursacht werden, dass Patienten des Versiche-
                  der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.                                        rungsnehmers nicht oder nicht rechtzeitig an einen Arzt verwiesen
                                                                                                  werden.
             Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt,
             gilt B3-2.1.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).        A3-6.27.2.5   Nicht versichert gelten Haftpflichtansprüche aus der Durchführung
                                                                                                  von folgenden Behandlungen:
             Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
                                                                                                  -    Hautunterspritzungen zum Zwecke der Beseitigung von Haut-
             -    Ansprüche wegen Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkom-
                                                                                                       falten (Faltenunterspritzungen),
                  men oder unbefugtem Gebrauch von sonstigem, im Fahrzeug
                  befindlichen Inhalt und Ladung,                                                 -    Verabreichen von Spritzen und Injektionen sowie die Anwen-
                                                                                                       dung von Akupunktur,
             -    Versicherungsansprüche aller Personen, die das Fahrzeug, Zu-
                  behör oder Reisegepäck entwendet oder unbefugt gebraucht                        -    Fadenlifting,
                  haben. A3-2.3 findet keine Anwendung.                                           -    Platelet Rich Plasma Haarwurzelbehandlung,
             Die Versicherungssumme beträgt für Beschädigung, Vernichtung,                        -    Piercing, Branding und Tätowierungen sowie deren Entfernung,
             Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch, die                                         -    Zahnkosmetik,
             -    Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger und Zubehör betref-                      -    Behandlungen der Haut und darunter liegender Schichten
                  fen, je Kraftfahrzeug und Tag 100.000 EUR                                            mittels energiereicher Strahlung/Wellen (z. B. Laser- und
             -    Reisegepäck betreffen, je Kraftfahrzeug und Tag 10.000 EUR                           Ultraschallbehandlung, die nicht zur Haarentfernung dienen),
                                                                                                       insbesondere zum Zweck der Cellulitebehandlung, sowie Ver-
             Die Höchstersatzleistung beträgt für alle Versicherungsfälle eines
                                                                                                       fahren der ästhetischen Lasermedizin,
             Versicherungsjahres, die
                                                                                                  -    Behandlungen zum Entfernen oder Reduzieren von Fettgewe-
             -    Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger und Zubehör betreffen,
                                                                                                       be (z. B. Kryolipolyse, Ultraschallverfahren/Kavitation),
                  200.000 EUR
                                                                                                  -    Durchführung von Permanent-Make-Up und Behandlungen mit
             -    Reisegepäck betreffen, 50.000 EUR                                                    Micro Needles,
             Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Ver-                        -    durch oder aus Anlass einer Behandlung mittels wissenschaft-
             sicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.                                  lich nicht begründeter Verfahren der Hypnose.
A3-6.26.11   Vermögensschäden durch unterlassenes oder verspätetes Wecken           A3-6.28       Besondere Regelungen für Kindergärten und Schulen
             Mitversichert sind Vermögensschäden durch unterlassenes oder           A3-6.28.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
             verspätetes Wecken von Hotelgästen.                                                  mers aus dem Betrieb von öffentlichen oder privaten Schulen oder
             Die Versicherungssumme steht im Rahmen der Versicherungssum-                         Kindergärten, insbesondere aus
             me für Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung und beträgt                          (1) der Erteilung von Unterricht (auch Experimentalunterricht mit/
             50.000 EUR. Die Versicherungssumme ist gleichzeitig die Höchster-                        ohne radioaktive Stoffe) sowie aus Erziehung und Aufsichts-
             satzleistung für alles Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.                     führung;
A3-6.26.12   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
                                                                                                  (2) Schulveranstaltungen, die nicht über den allgemein üblichen
             nehmers aus der gelegentlichen Vermittlung von Reisen und der
                                                                                                      Rahmen hinausgehen (z.B. Elternversammlungen, Schulfeste,
             gelegentlichen Durchführung von Reiseveranstaltungen.
                                                                                                      Schulfeiern);
             Nicht versichert sind Vermögensschäden, die nicht Folge eines
                                                                                                  (3) der Veranstaltung von Schüler- oder Klassenreisen, Zeltlagern
             Personen- oder Sachschadens sind.


44

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                  sowie Schulausflügen und aus damit verbundenen Aufent-               A3-6.29.3.1     Versichertes Risiko
                  halten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem             A3-6.29.3.1.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                  Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr.                                                aus dem Betrieb eines Landfahrzeug-Bewachungsunternehmens
A3-6.28.2     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht                                            für Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durch-
A3-6.28.2.1   als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer                           führung eines Bewachungsvertrages entstehen.
              von Grundstücken - nicht jedoch von Verkehrsübungsplätzen und            A3-6.29.3.1.2   Nicht versichert sind Ansprüche aus Tätigkeiten, die über die Be-
              Luftlandeplätzen-, Gebäuden und Räumlichkeiten, soweit sie für                           wachungstätigkeit hinaus erbracht werden.
              den Schulbetrieb oder als Dienstwohnung benutzt werden;                  A3-6-29.3.1.3   Die vorübergehende berufliche Tätigkeit im außereuropäischen
A3-6.28.2.2   aus Besitz und Verwendung von Sport- und Übungsgeräten zu                                Ausland bis zu einem Jahr gilt als Geschäftsreise im Sinne der Ziffer
              Unterrichtszwecken im eigenen Schulbetrieb;                                              A3-6.11.1.
A3-6.28.3     die persönliche gesetzliche Haftpflicht                                  A3-6.29.3.2     Mitversicherte Risiken
A3-6-28.3.1   der Mitglieder des Schulvorstandes und des Kuratoriums in dieser         A3-6.29.3.2.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
              Eigenschaft;                                                                             nehmers aus dem Bewegen fremder bewachter Landfahrzeuge auf
                                                                                                       dem Betriebsgrundstück.
A3-6.28.3.2   der Lehrer, Aufsichtspersonen und der sonstigen beschäftigten oder
              beauftragten Personen für Haftpflichtansprüche wegen Schäden,                            Für Schäden, die entstanden sind beim Bewegen fremder Kfz auf
              die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen.                      dem Betriebsgrundstück, gilt:
              Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Personenschä-                             Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
              den, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle und Berufs-                        werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und
              krankheiten im Betrieb der Schule oder der Dienststelle gemäß den                        Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
              beamtenrechtlichen Bestimmungen oder dem Sozialgesetzbuch VII                            rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug
              handelt; eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personen-                       nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer
              schäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und                         des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und
              Studierenden.                                                                            Plätzen nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis benutzen.
                                                                                                       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
A3-6.28.4     Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Forschungs- oder Gutachter-                     das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die
              tätigkeit, ungewöhnlicher oder besonders gefährlicher Betätigung                         erforderliche Fahrerlaubnis hat. Verletzt der Versicherungsnehmer
              (z.B. Unternehmungen mit Renncharakter, Erzielung von Höchstge-                          diese Obliegenheit gilt Ziffer B3-2.1.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung
              schwindigkeiten, Unterwassersport, Unternehmungen mit erhöhter                           von Obliegenheiten).
              Verletzungsgefahr) und die persönliche Haftpflicht der Schüler.
                                                                                       A3-6.29.3.2.2   Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer A3-8.3 und in Ergänzung
A3-6.29       Besondere Regelungen für Bewachungsunternehmen                                           zu Ziffer A3-6.7 und in Ergänzung von Ziffer A3-3.2 - die gesetzliche
A3-6.69.1     Betriebs-Haftpflichtversicherung für Bewachungsunternehmen und                           Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkommen
              Detektive                                                                                oder unbefugten Gebrauch von bewachten fremden Landfahrzeu-
                                                                                                       gen und deren Zubehör einschließlich zusätzlichen Fahrzeuginhalt,
A3-6.29.1.1   Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprü-                        ausgenommen Geld, Wert-papieren, Sparbüchern, bargeldlosen
              che wegen Schäden, die bei Durchführung eines Bewachungsvertra-                          Zahlungsmitteln (z.B. Kredit-/ EC-Karten, Schecks), Urkunden,
              ges entstehen. Versicherungsschutz hierfür besteht ausschließlich                        Schmuck und andere Wertsachen.
              im Rahmen einer Bewachungs-Haftpflichtversicherung (siehe Ziffer
              A3-6.29.2 und Ziffer A3-6.29.3.).                                                        Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer A3-3.2 und der Ziffer A3-
                                                                                                       8.54 bleiben bestehen. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb
A3-6.29.1.2   Die vorübergehende berufliche Tätigkeit im außereuropäischen
                                                                                                       der Versicherungssumme für Sachschäden je Landfahrzeug und
              Ausland bis zu einem Jahr gilt als Geschäftsreise im Sinne der Ziffer
                                                                                                       Fahrzeuginhalt 15 000 EUR.
              A3-6.11.1.
                                                                                       A3-6.30         Besondere Regelungen für Garagenbetriebe
A3-6.29.2     Pflicht-Haftpflichtversicherung für Bewachungsunternehmen
                                                                                       A3-6.30.1       Versichertes Risiko
A3-6.29.2.1   Versichertes Risiko
              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
              aus dem Betrieb eines Bewachungsunternehmens im Umfang der                               aus Besitz und Vermietung von Garagen und Einstellplätzen für Kfz
              für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Erlaubnis für Schä-                         in Gebäuden und auf umfriedeten Grundstücken.
              den, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung eines                       Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
              Bewachungsvertrages entstehen.                                                           -   aus der Übernahme einer Fahrzeugbewachung im Sinne der
              Nicht versichert sind Ansprüche aus Tätigkeiten, die über die Be-                            Bewachungsverordnung;
              wachungstätigkeit hinaus erbracht werden.                                                -   aus Anlass von Reparaturen;
A3-6.29.2.2   Versicherungssummen / Jahreshöchstersatzleistung
                                                                                                       -   gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicher-
              Die vereinbarten Versicherungssummen stehen zusätzlich zu den                                te), die das Fahrzeug entwendet oder unbefugt gebraucht
              zur Betriebs-Haftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungs-                             haben.
              summen zur Verfügung. Die Versicherungssummen und die Jahres-
                                                                                       A3-6-30.2       Beschädigungsrisiko auf dem Betriebsgrundstück
              höchstersatzleistung ergeben sich aus dem Versicherungsschein
              und/oder seinen Nachträgen.                                              A3-6-30.2.1     Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer A3-6.15.1(12) - die ge-
                                                                                                       setzliche Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung, Abhanden-
A3-6.29.2.3   Mitversicherte Risiken
                                                                                                       kommen oder unbefugtem Gebrauch von eingestellten fremden Kfz
              Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                   und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) und aus dem
              -   abweichend von Ziffer A3-6.15.1(12) wegen Abhandenkommens                            Bewegen dieser Fahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück und allen
                  der bewachten Sachen und allen sich daraus ergebenden Ver-                           sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
                  mögensschäden,                                                       A3-6.30.2.2     Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer A3-3.2 (Erfüllungs-
              -   abweichend von Ziffer A3-8.3 und in Ergänzung zu Ziffer                              anspruch) und der Ziffer A3-8.5 (Schäden an hergestellten oder
                  A3-6.7 wegen Beschädigung oder Vernichtung der bewachten                             gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen) bleiben
                  Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.                            bestehen.
                  Der Versicherungsschutz umfasst auch die dem Versicherungs-          A3-6.30.3       Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssum-
                  nehmer oder seinen Betriebsangehörigen zur Durchführung der                          me für Sachschäden je Versicherungsfall 12 500 EUR, begrenzt auf
                  Bewachung überlassenen Schlüssel, sowie die Kosten für den                           125 000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
                  erforderlich werdenden Austausch von Schlössern und Schließ-
                                                                                       A3-6.30.4       Beschädigungsrisiko beim Zubringen oder Abholen (falls besonders
                  anlagen;
                                                                                                       vereinbart)
              -   wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer A3-6.15.1 (12)
                                                                                       A3-6.30.4.1     Eingeschlossen ist – in Ergänzung zu Ziffer A3-6.7 – die gesetzliche
                  aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Ver-
                                                                                                       Haftpflicht aus der Beschädigung und Vernichtung von fremden Kfz
                  sicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche
                                                                                                       und deren Zubehör (ausgenommen Wageninhalt und Ladung) beim
                  gegen die Personen, die bewusst von Gesetzen, Verordnungen
                                                                                                       Zubringen und Abholen dieser Kfz außerhalb des Betriebsgrund-
                  oder anderen Rechtsvorschriften abweichen;
                                                                                                       stücks und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
              -   aus dem behördlich erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch
                                                                                       A3-6.30.4.2     Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer A3-3.2 (Erfüllungsanspruch)
                  von Schusswaffen und Munition zu betrieblichen Zwecken.
                                                                                                       und der Ziffer A3-8.5 (Schäden an hergestellten oder gelieferten
A3-6.29.2.4   Nicht versicherte Risiken                                                                Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen) bleiben bestehen.
              Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche                               A3-6.30.4.3     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssum-
              -   aus der Bewachung von Landfahrzeugen einschließlich mit-                             me für Sachschäden je Versicherungsfall 12 500 EUR, begrenzt auf
                  geführter Gegenstände;                                                               125 000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
              -   wegen Verlust, Verwechslung oder Beschädigung von Gegen-             A3-6.30.5       Führerschein und unberechtigter Fahrer
                  ständen, die in einer Garderobe in Verwahrung gegeben                                Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
                  werden.                                                                              werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und
A3-6.29.3     Bewachungsunternehmen für Landfahrzeuge                                                  Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-


                                                                                                                                                                           45

[Seite 46]
                rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug        A3-7.1.2   Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
                nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.                              (1) der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte;
                Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen                        (2) anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewende-
                Wegen und Plätzen nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaub-                             ter Kosten mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften
                nis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu                       Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;
                sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der
                                                                                                   (3) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutba-
                nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Verletzt der Versiche-
                                                                                                       re Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder für eine andere
                rungsnehmer diese Obliegenheit gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei
                                                                                                       Schadensbeseitigung. Der Versicherer ersetzt diese Kosten in
                Verletzung von Obliegenheiten).
                                                                                                       dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse
A3-6.31         Besondere Regelungen für Gewerbliche Wasserfahrzeuge                                   des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtpro-
A3-6.31.1       Bootsvermietbetriebe                                                                   dukte (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadensbeseiti-
A3-6.31.1.1     Versichertes Risiko                                                                    gung) steht;
                                                                                                   (4) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnes),
                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                                                       weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem Preis-
                aus dem Betrieb einer Bootsvermietung sowie aus Halten, Besitz
                                                                                                       nachlass veräußert werden können. Der Versicherer ersetzt
                und Gebrauch von Wassersport-Fahrzeugen, die ausschließlich zur
                                                                                                       diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das
                Vermietung - ohne Berufsbesatzung - verwendet werden, und deren
                                                                                                       Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem
                Standort im Inland ist.
                                                                                                       Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder
A3-6.31.1.2     Mitversicherte Risiken                                                                 Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die
                Mitversichert ist                                                                      Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre;
                1.   die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen                  (5) der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar
                     Führers und der sonst zur Bedienung des Fahrzeugs berechtig-                      entstandenen Kosten durch den Produktionsausfall, der aus
                     ten Personen;                                                                     der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche
                                                                                                       wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den
                2.   die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläu-                      Produktionsausfall sind nicht versichert.
                     fern und Schirmdrachenfliegern.
                                                                                        A3-7.2     Weiterver- oder -bearbeitungsschäden
A3-6.31.1.3     Nicht versicherte Risiken
                                                                                        A3-7.2.1   Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen
                Nicht versichert                                                                   der in Ziff. A3-7.2.2 genannten Schäden infolge Weiterverarbeitung
                1.   ist die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des                  oder -bearbeitung durch Dritte mangelhaft hergestellter oder vom
                     Schirmdrachenfliegers;                                                        Versicherungsnehmer gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Ver-
                2.   ist die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung               bindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten
                     an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang                         stattfindet.
                     stehenden Übungsfahrten ereignen.                                  A3-7.2.2   Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
                3.   sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungs-                  (1) Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der
                     nehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch                          mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgeltes für die
                     bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Um-                       mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die
                     gang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen.                          verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind;
A3-6.31.1.4     Weitere Bestimmungen                                                               (2) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutba-
                                                                                                        re Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder bearbeiteten
A3-6.31.1.4.1   Patent/Führerschein                                                                     Erzeugnisse oder für eine andere Schadensbeseitigung. Der
                Das Wasserfahrzeug darf nur von einem berechtigten Führer                               Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in
                gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das Fahrzeug mit                         dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers
                Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf und                        zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder bearbeiteten
                soweit erforderlich, die behördlich erforderliche Erlaubnis besitzt.                    Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadens-
                                                                                                        beseitigung) steht;
                Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
                Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht wird.                     (3) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnes),
                Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit gilt Ziffer B3-                     weil die weiterverarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse
                2.1.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).                                 nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden
                                                                                                        können. Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in
A3-6.32         Geothermie                                                                              dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse
                Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem                             des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei
                Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehö-                        mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des
                ren nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen.                         Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbei-
                Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und                        tung zu erwarten gewesen wäre.
                Geothermie mittels Bohrung.
                                                                                        A3-7.3     Aus- und Einbaukosten
A3-6.32.1       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                                        A3-7.3.1   Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen
                wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit
                                                                                                   der in Ziff. A3-7.3.2 und A3-7.3.3 genannten Schäden infolge Mangel-
                a)   Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe),              haftigkeit von Gesamtprodukten Dritter die durch den Einbau, das
                b)   Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen.                  Anbringen, Verlegen oder Auftragen von durch Dritte mangelhaft
                                                                                                   hergestellten oder durch vom Versicherungsnehmer gelieferten
                Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden                     Erzeugnissen entstanden sind.
                oder wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungs-
                schutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder         A3-7.3.2   Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
                in seinen Nachträgen erweitert werden.                                             (1) Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht
                                                                                                        jedoch von deren Einzelteilen), d.h. Kosten für das Ausbauen,
A3-6.32.2       Der Ausschluss A3-8.10 (Bergschaden, Schäden beim Bergbaube-
                                                                                                        Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeug-
                trieb) findet keine Anwendung.
                                                                                                        nisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen
                                                                                                        mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.
A3-7            Erweiterte Produkthaftpflicht                                                           Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten
                                                                                                        für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder
                Ziffer A3-7 gilt ausschließlich für den Handel mit fremd hergestell-                    mangelfreier Produkte Dritter.
                ten Produkten sowie für den Einbau von mangelhaft zugekauftem
                                                                                                   (2) Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder
                Baumaterial.
                                                                                                        mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den
                Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung sind ausschließlich Produkte,                      Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungs-
                die von Dritten hergestellt wurden.                                                     nehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Ver-
                Mangelhaftigkeit im Sinne dieser Regelung ist die tatsächliche                          sicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches
                Mangelhaftigkeit, nicht der Mangelverdacht.                                             geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der
                                                                                                        ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort
                Ziff. A3-6.2 (vertraglich übernommene Haftpflicht) und Ziff. A3-6.11
                                                                                                        des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes
                (Schäden im Ausland) finden Anwendung.
                                                                                                        versichert.
A3-7.1          Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden                       A3-7.3.3   Ausschließlich für die in Ziff. A3-7.3.2 genannten Kosten besteht in
A3-7.1.1        Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen                   Erweiterung der Ziff. A3-7.3.1 Versicherungsschutz auch dann, wenn
                der in Ziff. A3-7.1.2 genannten Schäden infolge Mangelhaftigkeit von               sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur
                Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder                     Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsneh-
                wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung                   mers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.
                oder Verarbeitung von durch Dritte mangelhaft hergestellten oder        A3-7.3.4   Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
                durch vom Versicherungsnehmer gelieferten Erzeugnissen mit
                                                                                                   (1) der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst
                anderen Produkten entstanden sind.
                                                                                                        eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine

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[Seite 47]
               Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder mon-                A3-7.5.4   Ausschließlich für die in Ziff. A3-7.5.2 und A3-7.5.3 genannten Kosten
               tieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer                        besteht in Erweiterung der Ziff. A3-7.5.1 Versicherungsschutz
               beweist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der                        auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur
               Montage oder Montageleitung, sondern ausschließlich aus der                         Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses
               Herstellung oder Lieferung resultiert. Die Beweislast hierfür                       des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer auf-
               trägt der Versicherungsnehmer.                                                      gewendet werden.
           (2) sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziff. A3-7.3.1                           Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 500.000
               bis A3-7.3.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-,                      EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Ver-
               Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese                             sicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR.
               Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Ver-                            Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssum-
               sicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich                        me je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
               für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen-, oder
                                                                                        A3-7.6     Schäden durch mangelhafte Codierungen
               Wasserfahrzeugen bestimmt waren.
                                                                                        A3-7.6.1   Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen
A3-7.4     Schäden durch mangelhafte Maschinen                                                     der in Ziff. A3-7.6.2 genannten Vermögensschäden infolge Mangel-
A3-7.4.1   Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen                        haftigkeit von Codierungen (z. B. EAN-Codierungen), mit der die
           der in Ziff. A3-7.4.2 genannten Schäden infolge Mangelhaftigkeit                        Erzeugnisse des Versicherungsnehmers oder die Verpackungen der
           von Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer mangelhaft                             Erzeugnisse versehen sind.
           hergestellte, gelieferte, montierte oder gewartete Maschinen                 A3-7.6.2   Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:
           produziert, be- oder verarbeitet wurden.
                                                                                                   (1) Kosten für die Benachrichtigung über die Mangelhaftigkeit der
           Als Maschinen gelten auch Werkzeuge an Maschinen und Erzeug-                                Codierung;
           nisse der Steuer-, Mess- und Regeltechnik sowie Formen.
                                                                                                   (2) Mehrkosten, die entstehen, um Angaben über Preise oder An-
A3-7.4.2   Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen                                    gaben zum Zweck der Lagerhaltung manuell zu verarbeiten;
           (1) der Beschädigung oder Vernichtung der mittels der Maschine                          (3) Kosten für den Rücktransport der mit mangelhaften Codierun-
               hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte;                                         gen versehenen Erzeugnisse des Versicherungsnehmers sowie
           (2) anderer für die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der Produk-                          Kosten für den Transport der mangelfreien Nachlieferungen,
               te nutzlos aufgewendeter Kosten;                                                        sofern der ursprüngliche Transport der Erzeugnisse nicht zu
           (3) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutba-                          den Vertragspflichten des Versicherungsnehmers gehörte;
               re Nachbearbeitung der mittels der Maschinen des Versiche-                          (4) Mehrkosten wegen Fehldispositionen in der Lagerhaltung.
               rungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte
                                                                                        A3-7.6.3   Versichert sind die in Ziff. A3-7.6.2 (1), (2) und (4) genannten Kosten
               oder für eine andere Schadensbeseitigung;
                                                                                                   auch dann, wenn sie aufgrund gesetzlicher Vertragspflichten des
           (4) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnes),                           Versicherungsnehmers von seinem Abnehmer gegen ihn geltend
               weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers her-                        gemacht werden.
               gestellten, be- oder verarbeiteten Produkte nicht oder nur mit
                                                                                        A3-7.6.4   Eine Vereinbarung des Versicherungsnehmers mit seinem Abnehmer
               einem Preisnachlass veräußert werden konnten;
                                                                                                   über die maschinelle Lesbarkeit von Codierungen gilt nicht als Ver-
           (5) der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittel-                                 einbarung von Eigenschaften im Sinne von Ziff. A3-6.4.1 sondern als
               bar entstandenen Kosten infolge eines sich aus Mängeln der                          nicht versicherte vertragliche Haftungserweiterung.
               hergestellten, be- oder verarbeitenden Produkte ergebenden
               Produktionsausfalles. Ansprüche wegen eines darüber hinaus-              A3-7.6.5   Versichert sind Kosten der Überprüfung von Erzeugnissen des
               gehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht                           Versicherungsnehmers auf Mangelhaftigkeit der Codierung, wenn
               versichert;                                                                         die Mangelhaftigkeit bei einzelnen Erzeugnissen bereits festgestellt
                                                                                                   wurde und aufgrund ausreichenden Stichprobenbefundes oder
           (6) weiterer Vermögensnachteile, weil die mittels der Maschinen                         sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Mängel an gleicharti-
               des Versicherungsnehmers mangelhaft hergestellten, be- oder                         gen Erzeugnissen zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der
               verarbeiteten Produkte mit anderen Produkten verbunden,                             Feststellung dienen, welche der Erzeugnisse mit Mangelverdacht
               vermischt, verarbeitet (Ziff. A3-7.1) oder weiterverarbeitet oder                   tatsächlich eine mangelhafte Codierung haben.
               -bearbeitet (Ziff. A3-7.2), eingebaut, angebracht, verlegt oder
               aufgetragen (Ziff. A3-7.3) werden. Dieser Versicherungsschutz                       (1) Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
               wird im Umfang der vorgenannten Ziff. A3-7.1 ff. gewährt.                               Kosten der Überprüfung der Erzeugnisse mit Mangelverdacht.
                                                                                                       Zur Überprüfung gehören auch ein notwendiges Vorsortieren
A3-7.5     Prüf- und Sortierkosten; Versicherungsschutz gemäß Ziff. A3-7.1                             zu überprüfender und Aussortieren von überprüften Erzeugnis-
           bis A3-7.4 für Produkte mit Mangelverdacht                                                  sen sowie das infolge der Überprüfung erforderliche Umpacken
           Besteht Versicherungsschutz nach der vorangehenden Ziff. A3-7.1 ff., gilt:                  der betroffenen Erzeugnisse.
A3-7.5.1   Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen                        (2) Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der
           der in Ziff. A3-7.5.2 und A3-7.5.3 genannten Schäden infolge der                            Erzeugnisse mit Mangelverdacht höher sind, als die nach
           Überprüfung von Produkten der Dritten auf Mängel, wenn die                                  Ziff. A3-7.6.2 versicherten Kosten im Falle der tatsächlichen
           Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und                          Mangelhaftigkeit der Codierungen an allen Erzeugnissen mit
           aufgrund ausreichenden Stichprobenbefundes oder sonstiger nach-                             Mangelverdacht, so beschränkt sich der Versicherungsschutz
           weisbarer Tatsachen gleiche Mängel an gleichartigen Produkten                               auf diese Kosten. In diesem Fall bedarf es keines Nachweises,
           zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen,                           dass die Erzeugnisse mit Mangelverdacht tatsächlich mangel-
           welche der Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft                               hafte Codierungen aufweisen.
           sind und bei welchen dieser Produkte die nach den Ziff.A3-7.1 ff.
                                                                                                   Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 500.000
           versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind.
                                                                                                   EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Ver-
           Produkte im Sinne dieser Regelung sind solche, die aus oder mit
                                                                                                   sicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR.
           Erzeugnissen des Versicherungsnehmers hergestellt, be- oder ver-
           arbeitet wurden.                                                                        Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssum-
                                                                                                   me je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
A3-7.5.2   Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten
           der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht. Zur Überprü-                A3-7.7     Versicherungsfall und Zeitpunkt seines Eintritts
           fung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren zu überprüfender                          Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages
           und Aussortieren von überprüften Produkten sowie das infolge der                        eingetretene Schadensereignis gemäß Ziff. A3-3.1.
           Überprüfung erforderliche Umpacken der betroffenen Produkte.
                                                                                                   Bei Ziff. A3-7.3.3 ist es für den Versicherungsfall - abweichend von
A3-7.5.3   Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der Pro-
                                                                                                   Ziff. A3-3.1 - unerheblich, dass es sich nicht um Haftpflichtansprüche
           dukte mit Mangelverdacht zzgl. der nach Ziff. A3-7.1 ff. gedeckten
                                                                                                   handelt.
           Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven Tatsachen
           anzunehmenden Fehlerquote höher sind, als die nach Ziff. A3-7. ff.                      Der Versicherungsfall tritt ein bei:
           gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller                      (1) Ziff. A3-7.1 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder
           Produkte mit Mangelverdacht, so beschränkt sich der Versiche-                               Verarbeitung der Erzeugnisse.
           rungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach Ziff. A3-7.1 ff. In
           diesen Fällen oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur                      (2) Ziff. A3-7.2 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbei-
           durch Zerstörung des Produktes möglich ist, bedarf es keines Nach-                          tung der Erzeugnisse.
           weises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel                         (3) Ziff. A3-7.3 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens
           aufweisen.                                                                                  oder Auftragens der Erzeugnisse.
           Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der               A3-7.8     Besondere Ausschlüsse für die erweiterten
           Erzeugnisse möglich und wäre bei tatsächlicher Mangelhaftig-                            Produkthaftpflichtbedingungen
           keit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige Mangel-
           beseitigungsmaßnahme nach Ziff. A3-7.3, so beschränkt sich der               A3-7.8.1   Folgeschäden
           Versicherungsschutz ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Be-
           Ziff. A3-7.3. Auch in diesen Fällen bedarf es keines Nachweises, dass                   triebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht in
           die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.                           den Ziff. A3-7.1 ff. ausdrücklich mitversichert sind.


                                                                                                                                                                       47

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A3-7.8.2   Verbundene Unternehmen                                                          (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungs-
                                                                                               nehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die von Unterneh-
                                                                                               Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
           men, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern
           durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheit-             (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,
           lichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden.                    wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesell-
                                                                                               schaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen
A3-7.8.3   Rückrufkostenausschluss                                                             Rechts ist;
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziff. A3-7.1.2.                (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine ein-
           (3), A3-7.2.2. (2), A3-7.3 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw.                 getragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
           Vernichtungskosten gemäß Ziff. A3-7.1.2. (4) und A3-7.2.2. (3), die
                                                                                           (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;
           im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend
           gemacht werden.                                                                 Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) erstrecken sich auch auf Ansprüche
                                                                                           von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in
           Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des                   häuslicher Gemeinschaft leben.
           Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeug-
           nisse des Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf         A3-8.5    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und
           gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versiche-                 sonstigen Leistungen
           rungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an                    Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versiche-
           Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags-                   rungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
           oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter                    sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung
           Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen, die gegebenenfalls                    oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
           festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannten                  Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache
           Maßnahmen durchführen zu lassen.                                                in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangel-
                                                                                           haften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der
A3-8       Allgemeine Ausschlüsse                                                          Sache oder Leistung führt.
           Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nicht aus-                   Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im
           drücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten folgende Ausschlüsse               Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Her-
           vom Versicherungsschutz:                                                        stellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
A3-8.1     Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte                       Leistungen übernommen haben.
           Schäden                                                               A3-8.6    Gentechnik
           Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die                  Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen
           den Schaden                                                                     sind auf
           (1) vorsätzlich oder
                                                                                           (1) gentechnische Arbeiten,
           (2) durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behörd-
                                                                                           (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
               lichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder
               Bedingungen des Auftraggebers                                               (3) Erzeugnisse, die
           herbeigeführt haben.                                                                 - Bestandteile aus GVO enthalten,
           Ziff. A3-2.3 findet keine Anwendung.                                                 - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
           Ziff. A3-8.1 (2) findet nur dann Anwendung, wenn Versicherungs-       A3-8.7    Rechtsmängel
           schutz nach Ziff. A3-7 vereinbart ist.
                                                                                           Ausgeschlossen sind Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass
A3-8.2     Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnis­                 gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet
           sen, Arbeiten und sonstigen Leistungen                                          sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen
           Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die                  Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Namens-
           den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von                  rechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung);
           deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
                                                                                 A3-8.8    Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen
           -   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
                                                                                           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung,
           -   Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.                           Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Dis-
           Ziff. A3-2.3 findet keine Anwendung.                                            kriminierungen.
A3-8.3     Ansprüche der Versicherten untereinander                              A3-8.9    Übertragung von Krankheiten
           Ausgeschlossen sind Ansprüche                                                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
           (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. A3-8.4 be-                a)   Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö-
               nannten Personen gegen die mitversicherten Personen,                             gensschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer
           (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-                       natürlichen versicherten Person resultieren, es sei denn, diese
               rungsvertrages,                                                                  Person beweist, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahr-
                                                                                                lässig gehandelt hat.
           (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Ver-
               sicherungsvertrages, wenn es sich nicht um Haftpflichtansprü-                    A3-2.3 findet keine Anwendung.
               che wegen Personen- und Sachschäden Betriebsangehöriger
                                                                                           b)   Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
               im Sinne von Ziff. A3-2.1.2 untereinander handelt.
                                                                                                schäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer
           Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von An-                         gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere ent-
           gehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher                    standen sind, es sei denn, der Versicherungsnehmer beweist,
           Gemeinschaft leben.                                                                  dass weder er noch eine mitversicherte Person vorsätzlich oder
           A3-8.3 findet zwischen mehreren mitversicherten rechtlich                            grob fahrlässig gehandelt hat.
           selbständigen Unternehmen (Ziff. A3-2.1.4) untereinander nur An-      A3-8.10   Bergschäden, Schäden beim Bergbaubetrieb
           wendung bei Vermögensschäden aus der erweiterten Produkthaft-
           pflichtversicherung (Ziff. A3-7)                                                Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
A3-8.4     Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers,                         (1) Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG, wenn hierdurch
           gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen                       Grundstücke, deren Bestandteile und Zubehör beschädigt
           Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer                         werden,

           (1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häus-                 (2) Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG
               licher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsver-                  durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche
               trag mitversicherten Personen gehören;                                          sowie Kohlenstaubexplosionen.
               Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des       A3-8.11   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
               Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner-
                                                                                           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versi-
               schaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder,
                                                                                           cherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
               Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stief-
                                                                                           bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraft-
               eltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie
                                                                                           fahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.
               Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn-
               liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und              Zum Gebrauch gehört z.B. auch:
               Kinder miteinander verbunden sind).
                                                                                           -    Ein- und Aussteigen,
           (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der
               Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt ge-                  -    Be- und Entladen,
               schäftsfähige oder betreute Person ist;                                     -    Betanken und Aufladen,


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          -   Reparatur, Wartung und Reinigung,                                   A3-8.21   Sprengungen
          -   Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeits-                  Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und allen
              maschine.                                                                     sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen bei
          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem                         Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von
          Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im                    weniger als 150 m.
          Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder         A3-8.22   Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
          Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in
          Betrieb gesetzt wird.                                                             Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
                                                                                            infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
A3-8.12   Luft- und Raumfahrzeuge                                                           seines Fließverhaltens.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche                                           A3-8.23   Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahnbau
          (1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitver-                      Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden durch Stollen-, Tunnel-
              sicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte                und Untergrundbau (auch bei offener Bauweise).
              Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
              verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-   A3-8.24   Umweltrisiko
              oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
                                                                                            Ausgeschlossen sind
          (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen
                                                                                            (1) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
              beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus er-
              gebenden Vermögensschäden                                                     (2) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umwelt-
          (3) wegen Schäden aus                                                                 schäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der
                                                                                                EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden natio-
              - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung                       nalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt
                von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder                        auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten
                Raumfahrzeugen, soweit die Teile im Zeitpunkt der Ausliefe-                     aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht-
                rung ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen                      lichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden
                oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt                           entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
                waren,
                                                                                            Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten,
              - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überho-                    die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer
                lung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeu-                    auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender
                gen oder deren Teilen.                                                      nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher
A3-8.13   Wasserfahrzeuge                                                                   Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Ver-
                                                                                            sicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versi-
          cherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen                    Siehe hierzu Abschnitt A2 (Umweltrisiko).
          bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Was-
          serfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer      A3-8.25   Erprobungsklausel
          eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.                                Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Sachschäden und alle sich
          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Was-                    daraus ergebenden Vermögensschäden sowie Ansprüche aus Schä-
          serfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn                    den gemäß Ziff. A3-7 durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder
          keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist                Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht
          und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.                nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend
                                                                                            erprobt waren.
A3-8.14   Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
                                                                                            Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Besitz oder Be-                   oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammen-
          trieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie                   hang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unter-
          aus der selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am                     liegen;
          Eisenbahnbetrieb.
                                                                                            Ziff. A3-8.25 findet nur dann Anwendung, wenn Versicherungs-
A3-8.15   Kriegsereignisse, Unruhen, höhere Gewalt                                          schutz nach Ziff. A3-7 vereinbart ist.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich           A3-8.26   Heilkunde, Impfungen
          -   auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen,                       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Ausübung
              Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder                der Heilkunde sowie auch aus dem Durchführen von Impfungen.
              unmittelbar
                                                                                  A3-8.27   Kommissionsware
          -   auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand
                                                                                            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kommissions-
          beruhen.
                                                                                            ware und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
          Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich
          elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.                                A3-9      Veränderungen des versicherten Risikos
A3-8.16   Entschädigungen mit Strafcharakter                                                (Erhöhungen und Erweiterungen)
          Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcha-                     Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
          rakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.                             nehmers
A3-8.17   Französische „Garantie Decennale“ und gleichartige Bestimmungen         A3-9.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Art. 1792 ff. und den damit
                                                                                            Dies gilt nicht für Risiken
          im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1231-1
          des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer              a)   aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen
          Länder.                                                                                Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
A3-8.18   Arzneimittel                                                                      b)   für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor-
                                                                                                 sorgepflicht unterliegen,
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle
          sich darauf ergebenden Vermögensschäden durch im Geltungsbe-                      c)   für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die
          reich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene                         mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
          Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
          pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungs-            A3-9.2    aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehen-
          vorsorge zu treffen hat.                                                          der oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.

A3-8.19   Sprengstoffe, Feuerwerke                                                          In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsver-
                                                                                            hältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung,                      Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
          Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lage-                  von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer
          rung zu Großhandelszwecken.                                                       von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
A3-8.20   Brennbare und explosible Stoffe
                                                                                  A3-9.3    Wenn Versicherungsschutz nach A3-7 vereinbart ist, hat der Versi-
          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen,                        cherungsnehmer wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des
          die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst                    Produktions- oder Tätigkeitsumfanges zwecks Vereinbarung neuer
          pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen                    Prämien und Überprüfung der Bedingungen – abweichend von Ziff.
          verursacht haben.                                                                 A(GB)-2.1 der Gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A (Beitragsregu-
                                                                                            lierung) – unverzüglich anzuzeigen.
          Ziff. A3-2.3 findet keine Anwendung.


                                                                                                                                                              49

[Seite 50]
A3-10     Neu hinzukommende Risiken                                                          -    besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des
          (Vorsorgeversicherung)                                                                  bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden
                                                                                                  Versicherungsvertrages, und zwar in Höhe des unverbrauchten
A3-10.1   Im Umfang des bestehenden Vertrages ist die gesetzliche                                 Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres,
          Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach                              in dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen
          Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sofort ver-                         Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versiche-
          sichert.                                                                                rungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versiche-
                                                                                                  rungsverhältnis endet.
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des
          Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen.                  Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle
          Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.                      werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbe-
          Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, ent-                  endigung eingetreten.
          fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
          dessen Entstehung.
          Wenn Versicherungsschutz nach A3-7 vereinbart ist, ist der Ver-
          sicherungsnehmer auch ohne Aufforderung des Versicherers ver-
          pflichtet, jedes neue Risiko unverzüglich anzuzeigen.
          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt
          wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue
          Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt     Abschnitt A4
          hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen
          war.                                                                   Rückrufkostenrisiko für Hersteller- und Handelsbetriebe
          Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemesse-
                                                                                 A4-1        Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko
          nen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des
          Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der        A4-1.1      Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die
          Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das                   gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Vermögens-
          neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.                                      schäden, die dadurch entstehen, dass
          Für die Vorsorgeversicherung beträgt die Versicherungssumme                        -    aufgrund behördlicher Anordnung
          je Versicherungsfall 5.000.000 EUR pauschal für Personen- und                      zur Vermeidung von Personenschäden ein Rückruf im Sinne von
          Sachschäden und – soweit vereinbart – Schäden gemäß Ziff.                          A4-3.1 durchgeführt wurde und der Versicherungsnehmer hierfür in
          A3-7 und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres                     Anspruch genommen wird.
          10.000.000 EUR.                                                                    Vermögensschäden sind Schäden, die weder durch Personen- noch
A3-10.2   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für                               durch Sachschäden entstanden sind.
                                                                                 A4-1.2      Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in der
          (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines
                                                                                             Risikobeschreibung gemäß Versicherungsschein und seinen Nach-
              Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge
                                                                                             trägen aufgeführten, vom Versicherungsnehmer hergestellten,
              der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht
                                                                                             gelieferten oder vertriebenen Erzeugnisse. Hiervon ausgenommen
              unterliegen;
                                                                                             bleiben Kraft-, Luft- und Raumfahrzeuge sowie ersichtlich für
          (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von                      Kraft-, Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmte Teile, Zubehör und
              Bahnen;                                                                        Einrichtungen.
          (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht       A4-1.3      Erzeugnisse im Sinne dieser Bedingungen können sowohl vom
              unterliegen;                                                                   Versicherungsnehmer hergestellte, gelieferte oder vertriebene
                                                                                             Erzeugnisse als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Ver-
          (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb                   sicherungsnehmers enthalten.
              im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu ver-
                                                                                 A4-1.4      Der Versicherungsnehmer hat auch dann Versicherungsschutz,
              sichern sind.
                                                                                             wenn er zur Erfüllung seiner gesetzlichen Rückrufverpflichtung
          (5) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die                        unter vorgenannten Voraussetzungen selbst einen Rückruf im Sinne
              mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.                                  von A4-3.1 durchführt und ihm hierdurch ein Vermögensschaden
                                                                                             entsteht.
A3-11     Zeitliche Begrenzung                                                   A4-1.5      Im Rahmen dieses Risikos sind mitversichert Ansprüche wegen
                                                                                             Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunterneh-
A3-11.1   Der Versicherungsschutz gemäß Ziff. A3-7.1 ff. umfasst die Folgen                  mer). Nicht versichert ist die Haftpflicht der Subunternehmer selbst
          aller während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen                       und deren Betriebsangehörige.
          Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als drei Jahre
          nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.            A4-2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum
          Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. Diese                   Verhältnis zwischen den Versicherten (Versiche-
          dreijährige Befristung des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn
          der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist
                                                                                             rungsnehmer und mitversicherten Personen)
          von ihm unverschuldet versäumt wurde.                                  A4-2.1      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
A3-11.2   Für Ansprüche nach Ziff. A3-7.1 ff. wegen Schäden durch Erzeugnis-     A4-2.1.1    der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher
          se des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Versiche-                Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Be-
          rungsvertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz                    triebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
          nur, wenn
                                                                                 A4-2.1.2    sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in
          -   der Versicherungsfall nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages                  Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungs-
              eingetreten ist und                                                            nehmer verursachen.
          -   dem Versicherungsnehmer bis zum Inkrafttreten dieses Vertra-       A4-2.2      Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen
              ges eine zum Schaden führende mögliche Ursache (z. B. vom                      sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden.
              Versicherungsnehmer mangelhaft hergestellte Erzeugnisse)           A4-2.3      Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen
              noch nicht bekannt war.                                                        oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder
          -   Als bekannt gilt eine Ursache dann, wenn ein Vorkommnis vom                    einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungs-
              Versicherungsnehmer als objektiv fehlerhaft erkannt worden                     schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitver-
              ist oder hätte erkannt werden können.                                          sicherten Personen.
                                                                                 A4-2.4      Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Ver-
A3-12     Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung oder                                  sicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten
                                                                                             sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
          Berufsaufgabe (Nachhaftung)
                                                                                             Personen verantwortlich.
          Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des vollständigen und
          dauerhaften Wegfalls des versicherten Risikos wegen Berufsaufgabe,     A4-3        Versicherungsschutz, Versicherungsfall
          Betriebs-, Produktions- oder Liefereinstellung (nicht aus anderen
          Gründen, wie z.B. Änderung der Rechtsform) beendet, besteht für        A4-3.1      Versicherungsfall ist der während der Wirksamkeit der Versicherung
          nach der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Versicherungs-                  erfolgte Rückruf.
          fälle Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags, wie folgt:                       Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforde-
          Der Versicherungsschutz                                                            rung
          -   gilt für die Dauer von 10 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung                  -    des Versicherungsnehmers,
              des Versicherungsverhältnisses an gerechnet;                                   -    zuständiger Behörden


50

[Seite 51]
           an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags-                   mangelhafter Einzelteile und das Einbauen, Anbringen, Verlegen
           oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter                       oder Auftragen mangelfreier Einzelteile. Vom Versicherungsschutz
           Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen und die gegebenenfalls                    ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- oder Neulieferung
           festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannte                      mangelfreier Einzelteile.
           Maßnahmen durchführen zu lassen.                                                   Für die Kosten des Austauschs mangelhafter Einzelteile besteht
           Als Rückruf gilt auch die Warnung vor nicht sicheren Erzeugnissen,                 jedoch nur dann Versicherungsschutz, soweit sich die Gefahr nicht
           soweit auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zur Vermeidung von                   durch die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder
           Personen- oder Sachschäden eine Warnung ausreichend ist.                           mangelfreier Produkte Dritter kostengünstiger beseitigen lässt;
A4-3.2     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit diese nicht     A4-3.4.8    die Reparatur mangelhafter Erzeugnisse sowie Ersatz- bzw. Nach-
           in A4-3.4 ausdrücklich mitversichert sind, auch wenn es sich um                    rüstmaßnahmen, jedoch nur soweit sich die Gefahr nicht durch die
           gesetzliche Ansprüche handelt,                                                     Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier
           a)   auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvor-                    Produkte Dritter kostengünstiger beseitigen lässt;
                nahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der         A4-3.4.9    den Transport nach- oder neugelieferter mangelfreier Erzeug-
                Leistung;                                                                     nisse im Sinne von A4-3.4.6 oder einzelner Ersatzteile im Sinne von
           b)   wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung                    A4-3.4.7 oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher
                durchführen zu können;                                                        Kosten für den Transport an den Erfüllungsort der ursprünglichen
                                                                                              Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direk-
           c)   wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes                       ten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. Dritten zum Ort der
                oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge-                   Gefahrenabwehr geringer als die Kosten des Transportes vom Er-
                schuldeten Erfolges;                                                          füllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers
           d)   auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf                         zum Ort der Gefahrenabwehr, sind nur die Kosten des Direkttrans-
                ordnungsgemäße Vertragserfüllung;                                             ports versichert;
           e)   auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der             A4-3.4.10   die Beseitigung bzw. Vernichtung der Erzeugnisse, soweit die Ge-
                Leistung;                                                                     fahr nicht auf andere Weise zu beseitigen ist;
           f)   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatz-       A4-3.4.11   die Ablauf- und Erfolgskontrolle.
                leistungen.
A4-3.3     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf-        A4-4        Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
           grund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den                        Versicherers
           Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           hinausgehen.                                                           A4-4.1      Der Versicherungsschutz umfasst im Falle eines Rückrufs gemäß
                                                                                              A4-1.1
A4-3.4     Umfang des Versicherungsschutzes
                                                                                              a)   die Prüfung der Haftpflichtfrage,
           Versichert sind ausschließlich die Kosten für die nachfolgend auf-
                                                                                              b)   die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
           geführten Gefahrabwendungsmaßnahmen, soweit sie im Rahmen
           eines Rückrufs notwendig sind. Kann die Gefahr durch verschiedene                  c)   die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
           vom Versicherungsschutz umfasste Gefahrabwendungsmaßnah-                                Schadensersatzverpflichtungen.
           men beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der                  Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der
           günstigsten versicherten Gesamtkosten.                                             Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
           Vom Versicherungsschutz umfasst sind die Kosten für                                Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
                                                                                              ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
A4-3.4.1   die Benachrichtigung der Endverbraucher, Endverbraucher be-                        Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
           liefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, wozu auch                  Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den
           die Kosten für Aufrufe über die Medien gehören;                                    Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder
A4-3.4.2   das Vorsortieren der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse;                          Vergleich bestanden hätte.
A4-3.4.3   den Transport der Erzeugnisse zum Versicherungsnehmer oder zu                      Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers
           autorisierten Stellen;                                                             mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der
                                                                                              Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
A4-3.4.4   die Überprüfung der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse, wobei
                                                                                              Anspruch des Dritten freizustellen.
           die Überprüfung der Feststellung dienen muss, welche der Erzeug-
           nisse mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft und bei welchen        A4-4.2      Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des
           dieser Erzeugnisse die gemäß A4-3.4.5 bis A4-3.4.10 versicherten                   Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig
           Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Zur Über-                  erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
           prüfung gehören auch ein notwendiges Vorsortieren, Aussortieren                    abzugeben.
           und Umpacken der Erzeugnisse.                                                      Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über
           Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der                        Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der
           vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse zzgl. der nach A4-3.4.5 bis                    Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer
           A4-3.4.10 gedeckten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach                  führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Ver-
           objektiven Tatsachen anzunehmende Fehlerquote höher sind als die                   sicherungsnehmers.
           nach A4-3.4.5 bis A4-3.4.10 gedeckten Kosten im Falle der tatsäch-     A4-4.3      Wird in einem Strafverfahren wegen eines Versicherungsfalls, der
           lichen Mangelhaftigkeit aller vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse,                 einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch
           so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Versicherungs-                  zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Ver-
           leistungen nach A4-3.4.5 bis A4-3.4.10. In diesen Fällen oder wenn                 sicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt,
           eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des                    so trägt der Versicherer die gebührenordungsmäßigen oder die mit
           Produktes möglich ist, bedarf es keines Nachweises, dass die Pro-                  ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
           dukte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.
                                                                                  A4-4.4      Der Versicherungsschutz umfasst im Falle eines Rückrufs gemäß
           Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Er-                 A4-1.4 die beim Versicherungsnehmer angefallenen Kosten gemäß
           zeugnisse möglich und wäre bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der                  A4-3.4.
           Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige Gefahrabwendungs-
           maßnahme nach A4-3.4.6, so beschränkt sich der Versicherungs-          A4-5        Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
           schutz ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach A4-3.4.5 bis                 Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbst-
           A4-3.4.10. Auch in diesen Fällen bedarf es keines Nachweises, dass
                                                                                              beteiligung)
           die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.
           Entsprechendes gilt für den Fall, dass eine Feststellung der Mangel-   A4-5.1      Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche-
           haftigkeit nur nach Ausbau von Einzelteilen der Erzeugnisse möglich                rungsfall auf 50.000 EUR begrenzt.
           ist und bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser
                                                                                  A4-5.2      Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
           Einzelteile die notwendige Gefahrabwendungsmaßnahme nach
           A4-3.4.7 wäre.                                                                     Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Ver-
                                                                                              sicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das einfache der
A4-3.4.5   eine ggf. erforderliche Zwischenlagerung der vom Rückruf betroffe-
                                                                                              vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
           nen Erzeugnisse während eines Zeitraums von bis zu 12 Monaten;
                                                                                  A4-5.3      Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrags eintretende Ver-
A4-3.4.6   den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren
                                                                                              sicherungsfälle
           Einzelteilen), d.h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen
           oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, An-                      a)   aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruk-
           bringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse. Vom                          tions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es
           Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die                              besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer
           Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier                      Zusammenhang, oder
           Produkte Dritter;                                                                  b)   aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen
A4-3.4.7   den Austausch mangelhafter Einzelteile von Erzeugnissen, d.h.                           Mängeln behaftet sind,
           Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen                        gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem


                                                                                                                                                                 51

[Seite 52]
         Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle                  Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die
         eingetreten ist.                                                                   den Schaden
A4-5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem                 a)   vorsätzlich oder
         Versicherungsfall an den versicherten Kosten mit einem im Ver-                     b)   durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behörd-
         sicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag                              lichen Vorschriften, Anordnungen oder Warnungen sowie von
         (Selbstbeteiligung).                                                                    schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftragge-
         Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem                                bers herbeigeführt haben.
         Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
                                                                                            A4-2.3 findet keine Anwendung.
         Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtan-
         sprüche abgezogen. Gleiches gilt für vom Versicherungsnehmer im          A4-9.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
         Rahmen eines Eigenrückrufes gemäß A4-1.4 aufgewendete Kosten                       Arbeiten und sonstigen Leistungen
         nach A4-3.4.                                                                       Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die
         A4-5.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart                     den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von
         wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die                     deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
         Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter                      a)   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
         Schadensersatzansprüche verpflichtet.
                                                                                            b)   Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
A4-5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
         Versicherungssummen angerechnet.                                                   A4-2.3 findet keine Anwendung.
A4-5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem               A4-9.3    Ansprüche der Versicherten untereinander
         Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die                Ausgeschlossen sind Ansprüche
         Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt-                     a)   des Versicherungsnehmers selbst oder der in A4-8.4 benannten
         höhe dieser Ansprüche.                                                                  Personen gegen die mitversicherten Personen,
A4-5.7   Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft-
                                                                                            b)   zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
         pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich
                                                                                                 rungsvertrags,
         am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Ver-
         sicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand                     c)   zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Ver-
         an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.                         sicherungsvertrags.
                                                                                  A4-9.4    Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetz-
A4-6     Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht                                                lichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen
         Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung ausschließlich                Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
         insoweit, als der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abneh-                      a)   von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungs-
         mern vertraglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §                         nehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen
         377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer anwendba-                         Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
         rer Bestimmungen verzichtet.
                                                                                            b)   von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,
         Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer                           wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesell-
         mit seinen Abnehmern vereinbart, dass eine Eingangskontrolle in                         schaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen
         Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transport-                          Rechts ist;
         schäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt
                                                                                            c)   von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine ein-
         wird und erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer
                                                                                                 getragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
         gerügt werden müssen sowie unter der Voraussetzung, dass ein
         Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem Standard                        d)   von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
         (z. B. ISO 9000 ff.) beim Versicherungsnehmer eingeführt und eine                  Die Ausschlüsse unter a) bis d) gelten auch für Ansprüche von An-
         Ausgangskontrolle geregelt ist.                                                    gehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher
                                                                                            Gemeinschaft leben.
A4-7     Schäden im Ausland
                                                                                  A4-9.5    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und
A4-7.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                sonstigen Leistungen
         wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle                                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versiche-
         -    durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland                    rungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
              geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen,                                sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung
         -    oder wegen Erzeugnissen des Versicherungsnehmers, die ins                     oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
              Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer sie                   Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache
              dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen.                                in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangel-
                                                                                            haften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der
         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle                     Sache oder Leistung führt.
         in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im
         Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder                    Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im
         von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin                  Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Her-
         bestimmt waren.                                                                    stellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
                                                                                            Leistungen übernommen haben.
A4-7.2   Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und
         außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend ge-              A4-9.6    Asbest
         machten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-,                       Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen, die auf Asbest,
         Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A4-5.5 – als                   asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
         Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.                       A4-9.7    Gentechnik
A4-7.3   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah-                  Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen, die zurückzuführen
         lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-                     sind auf
         union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
         mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der             a)   gentechnische Arbeiten,
         Europäischen Währungsuni-on gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.                 b)   gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
A4-7.4   Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder                  c)   Erzeugnisse, die
         Ansprüchen, die dort geltend gemacht werden, gilt:                                      - Bestandteile aus GVO enthalten,
         Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers: 10.000 EUR                                  - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
         Bei der Selbstbeteiligung werden auch die Kosten gemäß A4-7.2            A4-9.8    Rechtsmängel
         berücksichtigt.
                                                                                            Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen, die daraus her-
                                                                                            geleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem
A4-8     Schäden im Inland, die im Ausland geltend ge-
                                                                                            Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von
         macht werden                                                                       Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persön-
         Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland                 lichkeitsrechten, Namensrechten, Verstößen in Wettbewerb und
         geltend gemacht werden, gelten A4-7.2 bis A4-7.4.                                  Werbung).
                                                                                  A4-9.9    Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen
A4-9     Allgemeine Ausschlüsse                                                             Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung,
                                                                                            Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Dis-
         Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nicht aus-
                                                                                            kriminierungen.
         drücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungs-
         schutz ausgeschlossen:                                                   A4-9.10   Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
A4-9.1   Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schäden                  Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich


52

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          -    auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Auf-                        anderen Gründen, wie z.B. Änderung der Rechtsform) beendet,
               ruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder                         besteht für nach der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene
          -    unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen                             Versicherungsfälle Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags,
               beruhen.                                                                            wie folgt:

          Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich                            Der Versicherungsschutz
          elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.                                                 -    gilt für die Dauer von 10 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
A4-9.11   Entschädigungen mit Strafcharakter („punitive damages“)                                       des Versicherungsverhältnisses angerechnet;
                                                                                                   -    besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des
          Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcha-
                                                                                                        bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden
          rakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
                                                                                                        Versicherungsvertrages, und zwar in Höhe des unverbrauchten
A4-9.12   Schäden im Zusammenhang mit dem Austausch, der Übermittlung                                   Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres,
          und der Bereitstellung elektronischer Daten                                                   in dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Aus-                                      Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versiche-
          tausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer                                rungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versiche-
          Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus                                                  rungsverhältnis endet.
          a)   Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Ver-                               Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle
               änderung von Daten,                                                                 werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbe-
                                                                                                   endigung eingetreten.
          b)   Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
          c)   Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
          d)   Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
A4-9.13   Erprobungsklausel
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Kosten durch Erzeugnisse,
          deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Ver-
          wendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger
          Weise ausreichend erprobt war.
                                                                                   Abschnitt A5
A4-9.14   Noch nicht ausgelieferte Erzeugnisse
                                                                                   Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Kosten durch Erzeugnisse,
          die zum Zeitpunkt des Rückrufes noch nicht an den Endverbraucher
          oder Endverbraucher beliefernde Händler ausgeliefert bzw. abgege-
          ben worden waren.
                                                                                   Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere
A4-9.15   Mut- bzw. böswillige Manipulationen                                      Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen
          Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen infolge behaupteter,         Nachträgen wie folgt erweitert werden:
          angedrohter oder tatsächlicher mut- bzw. böswilliger Manipulation
          von Erzeugnissen.                                                        A5-1            Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall,
                                                                                                   Soziusse, mitversicherte Personen
A4-9.16   Vertragliche Haftungserweiterungen
          Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sons-          A5-1.1          Gegenstand der Versicherung
          tiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um       A5-1.1.1        Versicherungsschutz besteht im Rahmen der versicherten beruf-
          die in A4-6 vereinbarten Haftungserweiterungen handelt.                                  lichen oder betrieblichen Tätigkeit für den Fall, dass der Ver-
A4-9.17   Energiereiche ionisierende Strahlen                                                      sicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der
                                                                                                   Versicherung von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278
          Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen, die in unmittelba-
                                                                                                   oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes (Versiche-
          rem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen
                                                                                                   rungsfall), der einen Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
          ionisierenden Strahlen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
                                                                                                   gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von
          Röntgenstrahlen).
                                                                                                   einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
                                                                                                   Versichert sind ausschließlich Vermögensschäden.
A4-10     Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhun-
                                                                                                   Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschä-
          gen und Erweiterungen)                                                                   den (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesund-
          Versicherungsschutz besteht auch                                                         heit von Menschen), noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben,
                                                                                                   Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich
A4-10.1   für Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.                              aus solchen – von dem Versicherungsnehmer oder einer Person,
          Dies gilt nicht für Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor-                    für die er einzutreten hat, verursachten – Schäden herleiten. Als
          sorgepflicht unterliegen.                                                                Sachen gelten auch Geld und geldwerte Zeichen.
A4-10.2   für Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehen-                         Verstoß ist das Verhalten (Tun oder Unterlassen), das Haftpflicht-
          der oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.                                                ansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
          In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsver-                   Wird ein Vermögensschaden durch Unterlassen verursacht, gilt im
          hältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.                        Zweifel der Verstoß als in dem Zeitpunkt begangen, in welchem
          Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats                       die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden
          von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer                           müssen, um den Eintritt des Vermögensschadens abzuwenden.
          von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.                                   A5-1.1.2        Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche auf
A4-10.3   Der Versicherungsnehmer hat wesentliche Erhöhungen oder
                                                                                                   (1) Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleis-
          Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsumfangs zwecks
                                                                                                       tung tretenden Erfüllungsurrogate. Hierzu gehören insbeson-
          Vereinbarung neuer Prämien und Überprüfung der Bedingungen
                                                                                                       dere Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder
          – abweichend von A(GB)-2.1 (Beitragsregulierung) – unverzüglich
                                                                                                       Schadenersatz statt der Leistung;
          anzuzeigen. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht
          nicht nach, so verdoppeln sich die in A4-5.4 genannten Selbstbehal-                      (2) Rückforderung von Gebühren oder Honoraren des Versiche-
          te in Schadensfällen, die mit solchen Erhöhungen oder Erweiterun-                            rungsnehmers.
          gen in Zusammenhang stehen.                                              A5-1.1.3        Nimmt eine juristische Person oder eine Personengesellschaft für
                                                                                                   sich selbst Versicherung, besteht Versicherungsschutz für die ihren
A4-11     Zeitliche Begrenzung                                                                     Organen, Geschäftsführern, Gesellschaftern von Personengesell-
                                                                                                   schaften, Partnern und Angestellten oder sonstigen Personen,
A4-11.1   Der Versicherungsschutz umfasst diejenigen während der Wirksam-                          deren sie sich zur Erfüllung ihrer versicherten Tätigkeit bedient, zur
          keit der Versicherung eintretenden Versicherungsfälle, die innerhalb                     Last fallenden Verstöße.
          eines Zeitraums von 5 Jahren nach der Auslieferung des Erzeugnis-
                                                                                                   In der Person des Verstoßenden gegebene Umstände, die den Ver-
          ses durch den Versicherungsnehmer eintreten.
                                                                                                   sicherungsschutz beeinflussen, werden dem Versicherungsnehmer
A4-11.2   Für Ansprüche wegen Kosten durch Erzeugnisse, die vor In-Kraft-                          zugerechnet; das gilt nicht, wenn Angestellte (nicht Organe, Ge-
          Treten dieses Vertrages ausgeliefert wurden, besteht Versiche-                           schäftsführer, Gesellschafter von Personengesellschaften, Partner)
          rungsschutz nur bei besonderer Vereinbarung.                                             des Versicherungsnehmers oder sonstige Personen, deren er sich zur
                                                                                                   Erfüllung seiner versicherten Tätigkeit bedient, in Erfüllung dieser
A4-12     Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung oder                                        Tätigkeit von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des
          Berufsaufgabe (Nachhaftung)                                                              Auftraggebers wissentlich abgewichen sind oder sonst ihre Pflich-
                                                                                                   ten wissentlich verletzt haben.
          Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des vollständigen und
                                                                                                   Rückgriff gegen Angestellte des Versicherungsnehmers wird nur
          dauerhaften Wegfalls des versicherten Risikos wegen Berufsauf-
                                                                                                   genommen, wenn der Angestellte seine Dienstpflichten vorsätzlich
          gabe, Betriebs-, Produktions- oder Liefereinstellung (nicht aus
                                                                                                   verletzt hat.


                                                                                                                                                                      53

[Seite 54]
A5-1.2     Soziusse, Scheinsoziusse                                                           Dies gilt unabhängig davon, ob diese Verstöße auf dem Verschulden
A5-1.2.1   Als Soziusse gelten Personen, die ihre Berufe nach außen hin ge-                   des Versicherungsnehmers oder einer von ihm herangezogenen
           meinschaftlich ausüben, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Gesell-                Hilfsperson beruhen oder gleiche Verstöße in einem inneren, ins-
           schaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden sind.                          besondere sachlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen oder zeitlichen
                                                                                              Zusammenhang stehen.
           Wer als Mitglied einer Sozietät außerhalb der Sozietät tätig wird,
           gilt insoweit nicht als Sozius.                                         A5-5.4     Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer
                                                                                              bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein
A5-1.2.2   Der Versicherungsfall auch nur eines Sozius gilt als Versicherungs-                festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt).
           fall aller Soziusse. Der Versicherer tritt für diese zusammen mit                  Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer
           einer einheitlichen Durchschnittsleistung ein. Dieser Durchschnitts-               auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzan-
           versicherungsschutz besteht (nach Maßgabe der Ziff. A5-1.3.1 auch                  sprüche verpflichtet.
           zugunsten eines Sozius, der Nichtversicherungsnehmer ist.
                                                                                   A5-5.5     Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
A5-1.2.3   Ein Ausschlussgrund im Sinne von Ziff. A5-6 oder ein Rechtsver-                    Versicherungssumme angerechnet.
           lust im Sinne von Ziff.A-5.7 sowie Ziff B3-2.1.3, der in der Person
                                                                                   A5-5.6     Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
           eines Sozius vorliegt, geht zu Lasten aller Soziusse. Soweit sich
                                                                                              Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die
           ein Rechtsverlust im Sinne von Ziff. B3-2.1.3 an eine Unterlassung
                                                                                              Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt-
           knüpft, wirkt das Tun eines Sozius zugunsten aller Soziusse.
                                                                                              höhe dieser Ansprüche.
A5-1.3     Mitversicherte Personen                                                 A5-5.7     Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft-
A5-1.3.1   Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche                      pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich
           gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind                     am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Ver-
           alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entspre-                  sicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand
           chend anzuwenden.                                                                  an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
A5-1.3.2   Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht              A5-5.8     Für die Durchschnittsleistung gemäß Ziff. A5-1.2.2 gilt folgendes:
           ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Ver-        A5-5.8.1   Die Leistung auf die Haftpflichtsumme ist in der Weise zu be-
           sicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.                     rechnen, dass zunächst bei jedem einzelnen Sozius festgestellt wird,
                                                                                              wie viel er vom Versicherer zu erhalten hätte, wenn er, ohne Sozius
A5-2       Sachschäden                                                                        zu sein, allein einzutreten hätte (fiktive Leistung), und sodann die
                                                                                              Summe dieser fiktiven Leistung durch die Zahl aller, auch der Nicht-
           Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung
                                                                                              versicherungsnehmer, geteilt wird;
           auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versi-
           cherungsnehmers wegen Sachschäden an Akten, anderen Schrift-            A5-5.8.2   bezüglich der Kosten sind die Bestimmungen in Ziff. A5-5.5 in
           stücken und sonstigen beweglichen Sachen erweitert werden.                         sinngemäßer Verbindung mit den vorstehenden Bestimmungen
                                                                                              anzuwenden.
A5-3       Zeitlicher Geltungsbereich
           Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Ver-
                                                                                   A5-6       Ausschlüsse
           sicherungsdauer begangenen Verstöße, die dem Versicherer nicht                     Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht aus-
           später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages                   drücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung
           gemeldet werden.                                                                   ausgeschlossen, Haftpflichtansprüche
                                                                                   A5-6.1     (1) wegen vorsätzlicher Schadenverursachung
A5-4       Leistungen der Versicherung
                                                                                              oder
A5-4.1     Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage,                  (2) wegen wissentlichen Abweichens von Gesetzen, Vorschriften,
           die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Frei-                        Beschlüssen, Vollmachten, Weisungen oder sonstiger wissent-
           stellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadens-                           licher Pflichtverletzungen;
           ersatzverpflichtungen.                                                  A5-6.2     soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der
           Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der                       gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;
           Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,         A5-6.3     (a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. A5-6.4 be-
           Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet                        nannten Personen gegen die Mitversicherten,
           ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
                                                                                              (b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
           Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
                                                                                                  rungsvertrages,
           Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den
           Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder                   (c) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungver-
           Vergleich bestanden hätte.                                                             trages.
                                                                                   A5-6.4     gegen den Versicherungsnehmer aus Schadenfällen
           Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers
           mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der                    (1) von Soziussen und seiner Angehörigen, die mit ihm in häus-
           Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom                             licher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsver-
           Anspruch des Dritten freizustellen.                                                    trag mitversicherten Personen gehören;
A5-4.2     Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des                           Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des
           Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig                               Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner-
           erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers                               schaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder,
           abzugeben.                                                                                Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stief-
                                                                                                     eltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie
           Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über                            Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn-
           Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist                                liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und
           der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den                           Kinder miteinander verbunden sind).
           Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
                                                                                              (2) von einer juristischen Person, wenn der Versicherungsnehmer,
           An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung                      ein Versicherter oder ein Angehöriger des Versicherungsnehmers
           der zwangsweisen Beitreibung der Haftpflichtsumme zu leisten                           oder Versicherten die Majorität der Anteile der juristischen
           ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der                     Person besitzt oder von einer sonstigen Gesellschaften, wenn
           Ersatzleistung.                                                                        der Versicherungsnehmer, ein Versicherter, ein Sozius oder
                                                                                                  ein Angehöriger des Versicherungsnehmers oder Versicherten
                                                                                                  persönlich haftender Gesellschafter dieser Gesellschaft ist;
A5-5       Begrenzung der Leistung
                                                                                              (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungs-
A5-5.1     Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Ver-                         nehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen
           sicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.                        Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
           Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere                 (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,
           entschädigungspflichtige Personen erstreckt.                                           wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesell-
A5-5.2     Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi-                       schaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen
           gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines                     Rechts ist;
           Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versiche-                   (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine ein-
           rungssumme begrenzt.                                                                   getragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
A5-5.3     Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende                       (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;
           Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
                                                                                              Zu Ziff.A5-6.3 und Ziff. A5-6.4
           des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
                                                                                              Die Ausschlüsse unter Ziff. A5-6.3 und Ziff. A5-6.4 (2) bis (6) er-
           - mehrere Verstöße zu einem einheitlichen Schaden führen oder
                                                                                              strecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der
           - mehrere Verstöße bei der Erledigung eines einheitlichen Auftrages                dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
             begangen werden.                                                                 leben.


54

[Seite 55]
A5-6.5     (a) die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies                  häuslicher Gemeinschaft leben mitversichert, sofern der Versicherungs-
               gilt auch im Fall eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722              nehmer mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt ist.
               ZPO);
                                                                                   A5-7.2     Für Grafiker gilt:
           (b) wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts;
                                                                                   A5-7.2.1   Versichert ist die Tätigkeit als Grafiker/Designer, insbesondere
           (c) wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit.
                                                                                              -    Entwicklungs- und Entwurfsarbeiten einschließlich der Rein-
           Diese Ausschlüsse gelten nicht für die Staaten der europäischen                         zeichnungen;
           Union sowie Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz.
                                                                                              -    Beratung auf den Gebieten Grafik und Design;
           Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, gilt:
                                                                                              -    Überwachung von Druckaufträgen im Namen des Auftraggebers.
           -   die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Ver-
                                                                                              Eine Tätigkeit als Werbeagentur ist nicht Gegenstand des Versiche-
               pflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt,
                                                                                              rungsvertrages.
               in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut
               angewiesen ist;                                                     A5-7.2.2   Ergänzend zu Teil A5-2 sind mitversichert Ansprüche wegen Sach-
           -   Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen                     schäden
               und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend                    -    an Akten und anderen für die Sachbearbeitung in Betracht
               gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverstän-                            kommenden Schriftstücken;
               digen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden abweichend von
                                                                                              -    an sonstigen beweglichen Sachen, die das Objekt der ver-
               Ziff. A5-5.5 als Leistungen auf die Versicherung angerechnet;
                                                                                                   sicherten Betätigung des Versicherungsnehmers bilden, sofern
           -   der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche                          es sich nicht um Sachschäden aus Anlass der Ausübung tech-
               aus Tätigkeiten, die über ausländische Tochtergesellschaften,                       nischer Berufstätigkeit oder der Verwaltung von Grundstücken
               ausländische Niederlassungen, ausländische Zweigstellen jeder                       handelt.
               Art oder über durch Kooperationsvereinbarungen verbundene
               Firmen im Ausland ausgeübt werden;                                             Das gilt nicht für Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen
                                                                                              durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsa-
           -   vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben weiterhin                       chen, Inhaberpapieren und in blanko indossierten Orderpapieren.
               Ansprüche auf Entschädigungen mit Strafcharakter, insbeson-
               dere punitive und exemplary damages, Vertragsstrafen und                       Das Abhandenkommen von Wechseln sowie von zu Protest gegan-
               Bußen sowie Ansprüche, die sich aus Vertragsstrafen, Bußen                     genen Schecks fällt nicht unter diese Bestimmung.
               oder Entschädigungen mit Strafcharakter ergeben.                    A5-7.2.3   Ergänzend zu Teil A5-6 sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
                                                                                              sen Ansprüche
           -   Bei der Inanspruchnahme vor ausländischen Gerichten ersetzt
               der Versicherer begrenzt auf seine Leistungspflicht Kosten                     -    auf Kostenersatz, wenn vor der Herstellung dem Auftraggeber
               höchstens nach der der Versicherungssumme entsprechenden                            der endgültige Entwurf nicht zur Prüfung vorgelegen hat;
               Wertklasse nach deutschem Kosten- und Gebührenrecht.                           -    wegen Schäden aus einer Tätigkeit für Auftraggeber, die mit
A5-6.6     aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der                          dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschafts-
           entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung                          verhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind.
           von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften;
                                                                                   A5-7.3     Für Werbeagenturen gilt:
A5-6.7     wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung,
                                                                                   A5-7.3.1   Versichert ist die Tätigkeit der Werbeagentur in den Bereichen Wer-
           durch Verstöße beim Barzahlungsakt, durch Veruntreuung des
                                                                                              bung, Verkaufsförderung, Marketing, Public Relations, Multimedia
           Personals des Versicherten entstehen;
                                                                                              sowie Telekommunikation, Onlinedienste und Internet.
A5-6.8     aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder seines Personals                   Diese umfasst insbesondere:
           als Leiter, Geschäftsführer Vorstands- oder Aufsichtsrats- oder
           Beiratsmitglied privater Unternehmungen, Vereine, Verbände, Stif-                  -    Analyse, Beratung, Organisation, Konzeption, Planung, Strategie;
           tungen oder Körperschaften öffentlichen Rechts und als Syndikus;                   -    Realisierung, Entwurf, Gestaltung, Design, Produktion;
A5-6.9     aus § 69 Abgabenordnung;                                                           -    Umsetzung, Digitalisierung, Schaltung und Verbreitung von
A5-6.10    aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit (Scheck-,                             Inhalten;
           Wechsel-, Giro-, Depositen-, Kontokorrent-, Devisen-Verkehr, Akkre-                -    Implementierung, Wartung, Pflege, Änderung und Anpassung;
           ditiv-Geschäfte usw.).                                                             -    Planung und Durchführung von Aktionen und Veranstaltungen;
                                                                                              -    Domainservice, Entwurf und Design;
A5-7       Besondere Regelungen für bestimmte
           Berufsgruppen                                                                      -    Erstellen, Pflege und Vorhalten von Datenbanken.
                                                                                   A5-7.3.2   Mitversichert sind Vermögensschäden des Versicherungsnehmers
           In Ergänzung zu den vorgenannten Bestimmungen in Teil A5 gelten                    durch fahrlässige Berufsversehen aus den genannten Tätigkeiten,
           nachfolgende Besondere Regelungen für die jeweilige versicherte                    wenn
           Betriebsart als vereinbart:
                                                                                              -    Streuungs- und Herstellungsaufträge für Dritte auftragsgemäß
A5-7.1     Für Berufsbetreuer gilt:                                                                im eigenen Namen weitergegeben werden und der Versiche-
           Versichert ist die vom Familiengericht bestellte Betreuung von                          rungsnehmer die an das Streuungsunternehmen (z.B. Zeitung,
           Personen.                                                                               Zeitschrift, Film, Funk, Fernsehen, Anschlagstellen, Internet)
                                                                                                   oder den Hersteller verauslagten Kosten als Folge eines Fehlers
A5-7.1.1   Abweichend von Teil A5-3 umfasst der Versicherungsschutz die Fol-                       von seinem Auftraggeber nicht ersetzt verlangen kann;
           gen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße.
                                                                                              -    der Auftraggeber die Beseitigung von Mängeln eines fertig
A5-7.1.2   Ergänzend zu Teil A5-2 sind mitversichert Ansprüche wegen Sach-                         gestellten Erzeugnisses durch Nachbessern verlangt und dem
           schäden                                                                                 Versicherungsnehmer hierdurch Kosten entstehen, die er nicht
           -   an Akten und anderen für die Sachbearbeitung in Betracht                            erstattet verlangen kann. Das gilt nicht, wenn der Versiche-
               kommenden Schriftstücken;                                                           rungsnehmer das Erzeugnis selbst hergestellt hat.
           -   an sonstigen beweglichen Sachen, die das Objekt der ver-            A5-7.3.3   Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden,
               sicherten Betätigung des Versicherungsnehmers bilden, sofern                   die unmittelbar Folge der Verletzung von Vorschriften der Daten-
               es sich nicht um Sachschäden aus Anlass der Ausübung tech-                     schutzgesetze sind.
               nischer Berufstätigkeit oder der Verwaltung von Grundstücken        A5-7.3.4   Mitversichert sind Haftpflichtansprüche auf Ersatz eines immate-
               handelt.                                                                       riellen Schadens wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
           Das gilt nicht für Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen           A5-7.3.5   Das versehentliche Löschen oder Blockieren und Verändern von Daten
           durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsa-                         und Systemdateien Dritter durch Programmfehler, Fehlbedienung
           chen, Inhaberpapieren und in blanko indossierten Orderpapieren.                    oder durch fehlerhafte Anleitung durch den Versicherungsnehmer
           Das Abhandenkommen von Wechseln sowie von zu Protest gegan-                        wird als Vermögensschaden behandelt und ist mitversichert.
           genen Schecks fällt nicht unter diese Bestimmung.                       A5-7.3.6   Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch
A5-7.1.3   Ergänzend zu Teil A5-6 sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos-                   Computerviren, sonstige Sabotageprogramme sowie durch den
           sen Haftpflichtansprüche wegen                                                     unbefugten Zugriff Dritter auf Daten bei der Internetbenutzung (z.
                                                                                              B. Informationspiraterie) verursacht oder mit verursacht werden.
           -   Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations-, Spekulati-
                                                                                              Voraussetzung für den Versicherungsschutzes ist jedoch, dass der
               ons- oder Organisationstätigkeit,
                                                                                              Versicherungsnehmer
           -   Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Versicherungsver-
                                                                                              -    nachweist, dass er Arbeitsrichtlinien erlassen hat, wonach
               träge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt
                                                                                                   weitergegebene Software sowie sein System standardmäßig
               oder fortgeführt werden.
                                                                                                   nach dem Stand der Technik auf Viren und ähnliche Sabotage-
           Für ehrenamtliche Betreuer gilt zusätzlich:                                             programme hin zu überprüfen sind;
           Abweichend von Teil A5-6.4 (1) sind Haftpflichtansprüche von An-                   -    für das Hosting eine Firewall nach dem Stand der Technik
           gehörigen des Versicherungsnehmers sowie von Personen, die mit in                       unterhält.


                                                                                                                                                                 55

[Seite 56]
A5-7.3.7.    In Erweiterung von Teil A5-5.6 ersetzt der Versicherer im Zusam-                        -    an Akten und anderen für die Sachbearbeitung in Betracht
             menhang mit versicherten Tätigkeiten für Dritte                                              kommenden Schriftstücken;
             -    Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der                          -    an sonstigen beweglichen Sachen, die das Objekt der ver-
                  Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungs-                           sicherten Betätigung des Versicherungsnehmers bilden, sofern
                  nehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf                                 es sich nicht um Sachschäden aus Anlass der Ausübung tech-
                  Unterlassung handelt. Voraussetzung für die Gewährung des                               nischer Berufstätigkeit oder der Verwaltung von Grundstücken
                  Versicherungsschutzes ist es, dass der Versicherer von dem                              handelt.
                  Beginn des Verfahrensunverzüglich, spätestens 4 Tage nach                          Das gilt nicht für Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen
                  Zustellung der Antragsschrift oder eines Gerichtsbeschlusses,                      durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsa-
                  vollständig unterrichtet wird;                                                     chen, Inhaberpapieren und in blanko indossierten Orderpapieren.
             -    Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem eine                         Das Abhandenkommen von Wechseln sowie von zu Protest gegan-
                  Unterlassungsklage gegen den Versicherungsnehmer geltend                           genen Schecks fällt nicht unter diese Bestimmungen.
                  gemacht wird;
             -    außergerichtliche Anwaltskosten sowie Gerichts- und Anwalts-
                  kosten eines Verfahrens, mit dem der Versicherungsnehmer
                  auf Widerruf in Anspruch genommen wird.
             Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist
             es, dass ein schriftlich begründetes Widerrufsverlangen vorliegt und
             dass der Versicherungsnehmer diesen Versicherungsfall unverzüg-
             lich, spätestens eine Woche nach Eingang des Widerrufsverlangens,
                                                                                     Abschnitt A6
             schriftlich anzeigt, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Haft-      Privat-Haftpflichtrisiko
             pflichtanspruchs gemäß Teil A5-5.6 der Streitwert tritt.
A5-7.3.8     Ergänzend Teil A5-2 sind mitversichert Ansprüche wegen Sachschäden      Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere
             -    an Akten und anderen für die Sachbearbeitung in Betracht           Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen
                  kommenden Schriftstücken;                                          Nachträgen wie folgt erweitert werden:
             -    an sonstigen beweglichen Sachen, die das Objekt der ver-
                  sicherten Betätigung des Versicherungsnehmers bilden, sofern       A6-1            Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten
                  es sich nicht um Sachschäden aus Anlass der Ausübung tech-                         (versichertes Risiko)
                  nischer Berufstätigkeit oder der Verwaltung von Grundstücken
                                                                                                     Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die ge-
                  handelt.
                                                                                                     setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren
             Das gilt nicht für Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen                           des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren
             durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsa-                              eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.
             chen, Inhaberpapieren und in blanko indossierten Orderpapieren.
             Das Abhandenkommen von Wechseln sowie von zu Protest gegan-             A6-2            Regelungen zu mitversicherten Personen und zum
             genen Schecks fällt nicht unter diese Bestimmung.
                                                                                                     Verhältnis zwischen den Versicherten (Versiche-
A5-7.3.9     Ergänzend zu Teil A5-6 sind ausgeschlossen Ansprüche                                    rungsnehmer und mitversicherten Personen)
             -    wegen Schäden durch Verletzung von gewerblichen Schutz-
                  und Urheberrechten bei der Weitergabe von Software (Be-            A6-2.1          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                  triebssysteme und Anwendungsprogramme);                            A6-2.1.1        des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners des Ver-
             -    die darauf beruhen, dass eingesetzte EDV-Anlagen oder                              sicherungsnehmers,
                  Datenübertragungsnetze des Versicherungsnehmers ausfallen          A6-2.1.2        des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer
                  oder blockiert sind (z.B. wegen Überlastung).                                      lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und
             Versichert sind jedoch Folgen fehlerhaften Operatings;                                  dessen Kinder:

             -    aus Erfolgs- und Garantiezusagen;                                                  -    Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner
                                                                                                          müssen unverheiratet sein.
             -    aus dem Bereich Datenschutz (Ziff. 3) auf Auskunft, Berich-
                  tigung, Sperrung und Löschung und die hiermit zusammen-                            -    Der mitversicherte Partner muss unter der Anschrift des Ver-
                  hängenden Verfahrenskosten, Bußen, Strafen sowie Kosten                                 sicherungsnehmers amtlich gemeldet sein.
                  derartiger Verfahren;                                                              -    Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen
             -    vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche Drit-                             den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
                  ter, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion,                          -    Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die
                  Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden                               nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet
                  sind.                                                                                   mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem
A5-7.3.10.   Ein Rückgriff gegen freie Mitarbeiter wird, wie bei Angestellten, nur                        Versicherungsnehmer und dem Partner.
             bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung genommen (Teil A5 1.1.3).                     -    Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den über-
A5-7.4       Für Gutachter gilt:                                                                          lebenden Partner und dessen Kinder A6-10 sinngemäß.
A5-7.4.1     Versichert ist die freiberufliche gutachtliche Beurteilung be-                          -    Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist auch der in einer
             stehender Verhältnisse einschließlich der Tätigkeit als Gerichts- und                        Pflegeeinrichtung lebende Lebenspartner mitversichert.
             Schiedsgutachter für die im Versicherungsschein angegebenen             A6-2.1.3        ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspart-
             Fachrichtungen.                                                                         nerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und
             Zur gutachtlichen Beurteilung bestehender Verhältnisse gehören                          Mündel), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch
             z. B. Bewertungen, Beschaffenheits- und Eigenschaftsuntersu-                            in einer Schul- oder sich innerhalb von 12 Monaten anschließenden
             chungen, Schadenermittlungen, gutachtliche Stellungnahmen zu                            Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/
             behaupteten Mängeln und Fehlern.                                                        oder Studium –, auch Bachelor und innerhalb von 12 Monaten an-
                                                                                                     geschlossener Master, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnah-
             Falls besonders vereinbart, gilt:
                                                                                                     men und dgl.). Eine innerhalb von 12 Monaten anschließende zweite
             Mitversichert sind Beratungen, Vorschläge oder sonstige Forderun-                       Ausbildung (Lehre oder Studium) ist ebenfalls mitversichert.
             gen aus den erstatteten Gutachten.
                                                                                                     Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdiens-
A5-7.4.2     Ergänzend zu Teil A5-2 sind mitversichert Ansprüche wegen Sach-                         tes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen
             schäden an Akten und anderen für die Sachbearbeitung in Betracht                        oder ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die
             kommenden Schriftstücken.                                                               Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen,
             Das gilt nicht für Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen           A6-2.1.4        der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht
             durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsa-                              in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch
             chen, Inhaberpapieren und in blanko indossierten Orderpapieren.                         Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), die eine geistige, körperliche oder
             Das Abhandenkommen von Wechseln sowie von zu Protest gegan-                             seelische Behinderung aufweisen.
             genen Schecks fällt nicht unter diese Bestimmung.
                                                                                                     Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv besteht dieser Ver-
A5-7.4.3     Ergänzend zu Teil A5-6 sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos-                        sicherungsschutz auch wenn keine häusliche Gemeinschaft mit dem
             sen Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die dadurch entstanden                          Versicherungsnehmer besteht und die unverheirateten Kinder des
             sind, dass der Zustand des Bodens, der Luft oder des Wassers                            Versicherungsnehmers und des versicherten Ehe- oder Lebens-
             (auch Grundwasser/Gewässer) nicht oder fehlerhaft berücksichtigt                        partners in einer Pflegeeinrichtung (z. B. Pflegeheim, betreutes
             worden sind.                                                                            Wohnen) leben.
A5-7.5       Für Dolmetscher gilt:                                                   A6-2.1.5        der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen
A5-7.5.1     Versichert ist die Tätigkeit als Dolmetscher und Übersetzer.                            gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Perso-
A5-7.5.2     Ergänzend zu Teil A5-2 sind mitversichert Ansprüche wegen Sach-                         nen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus
             schäden                                                                                 und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.


56

[Seite 57]
A6-2.1.6    des Versicherungsnehmers und der versicherten Personen aus                      (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
            gesetzlichen Regressansprüchen von Sozialversicherungsträgern,                      ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
            Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern und Arbeitgebern               (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der
            wegen Personenschäden.                                                              Leistung;
            Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden,                              (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatz-
            -     bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im                  leistungen.
                  Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetz-         A6-3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf-
                  buch VII handelt.                                                         grund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den
            -     gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Abs. 1a SGB VII                   Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                  (Regress der Sozialversicherungsträger bei Schwarzarbeit).                hinausgehen.
A6-2.1.7    eines Elternteils des Versicherungsnehmers oder seines mitversi-
            cherten Partners, sofern diese Person alleinstehend ist und ständig
            im Haushalt des Versicherungsnehmers lebt.                             A6-4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
                                                                                            Versicherers
A6-2.1.8    Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist auch die Privathaft-
            pflicht von vorübergehend in die Familie eingegliederten unverheira-   A6-4.1   Der Versicherungsschutz umfasst
            teten Personen mitversichert (z. B. Au-pair, Austauschschüler).
                                                                                            -    die Prüfung der Haftpflichtfrage,
A6-2.1.9    Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist auch die gesetzliche
                                                                                            -    die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
            Haftpflicht des Ersthelfers versichert, der dem Versicherungs-
            nehmer oder einer mitversicherten Person bei einem Unfall oder                  -    die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
            medizinischen Notfall Hilfe leistet.                                                 Schadenersatzverpflichtungen.
            Mitversichert sind auch Aufwendungen, die dem Ersthelfer durch                  Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Ver-
            die Hilfeleistung entstanden sind.                                              sicherungsnehmer aufgrund eines Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
            Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es                 Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet
            sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Ver-                ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
            sicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.                       Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
                                                                                            Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den
            Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen                   Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder
            Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz               Vergleich bestanden hätte.
            aus diesem Vertrag.
                                                                                            Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers
A6-2.1.10   Hat der Versicherungsnehmer das 58. Lebensjahr erreicht und die                 mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der
            Produktlinie Exklusiv gewählt (VITALplus), ist auch die Privathaft-             Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
            pflicht einer im Haushalt des Versicherungsnehmers wohnenden                    Anspruch des Dritten freizustellen.
            Pflegekraft versichert.
                                                                                   A6-4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des
A6-2.1.11   Hat der Versicherungsnehmer das 58. Lebensjahr erreicht und die
                                                                                            Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig
            Produktlinie Exklusiv gewählt (VITALplus), ist auch die Privathaft-
                                                                                            erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
            pflicht von im Pflegeheim lebenden Verwandten des Versicherungs-
                                                                                            abzugeben.
            nehmers bis zum 2. Grad (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder
            und Geschwister) versichert, sofern kein anderweitiger Versiche-                Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über
            rungsschutz für diese besteht. Die Versicherungssumme beträgt je                Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der
            Versicherungsfall 10.000 EUR.                                                   Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer
A6-2.2      Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmun-                   führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Ver-
            gen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwen-                 sicherungsnehmers.
            den. Dies gilt auch für die Bestimmungen über die Vorsorgeversi-       A6-4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das
            cherung (A6-9), wenn das neue Risiko für eine mitversicherte Person             einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch
            gemäß A6-2.1.1 bis A6-2.1.4 entsteht.                                           zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Ver-
A6-2.3      Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen                 sicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt,
            oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder                    so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit
            einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungs-             ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
            schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitver-     A6-4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das
            sicherten Personen.                                                             Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu
A6-2.4      Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der Versiche-                  fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
            rungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind
            sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten            A6-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssum-
            Personen verantwortlich.                                                        me, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
A6-2.5      Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv: Entfallen die Vorausset-            Selbstbeteiligung)
            zungen für die Mitversicherung der in den Ziffern A6-2 genannten
            Personen, weil z.B. die Ehe rechtskräftig geschieden wurde oder Kin-   A6-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Ver-
            der geheiratet haben oder nach der Ausbildung berufstätig werden,               sicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
            so besteht weiterhin Versicherungsschutz für ein Jahr (Nachver-                 Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
            sicherung). Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei der               entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
            BGV-Versicherung AG beantragt, so entfällt die Nachversicherung        A6-5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
            rückwirkend.                                                                    Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Ver-
                                                                                            sicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das zweifache der
                                                                                            vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
A6-3        Versicherungsschutz, Versicherungsfall
                                                                                   A6-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
A6-3.1      Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungs-               Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden-
            nehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung                     klausel), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
            eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen                 eingetreten ist, wenn diese
            Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden
                                                                                            -    auf derselben Ursache,
            zur Folge hatte, aufgrund gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
            privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in                -    auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem
            Anspruch genommen wird.                                                              und zeitlichem, Zusammenhang oder
            Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung               -    auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
            des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der                   beruhen.
            Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat,
                                                                                   A6-5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
            kommt es nicht an.
                                                                                            Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers
A6-3.2      Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich               mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die
            um gesetzliche Ansprüche handelt,                                               begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
            (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvor-                  Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom
                nahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der                    Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
                Leistung;                                                                   A6-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes verein-
            (2)   wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung                bart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe
                  durchführen zu können.                                                    die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter
                                                                                            Schadenersatzansprüche verpflichtet.
            (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes
                oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge-        A6-5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
                schuldeten Erfolges;                                                        Versicherungssummen angerechnet.


                                                                                                                                                                57

[Seite 58]
A6-5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem                          -     öffentlich/hoheitliche Tätigkeiten bei Ehrenämtern, wie z.
         Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die                       B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe oder
         Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt-                            Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr (bei nicht hoheitlicher
         höhe dieser Ansprüche.                                                                    Tätigkeit besteht Versicherungsschutz):
A6-5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzah-                          -     die Gefahren aus der Ausübung von wirtschaftlichen/sozialen
         lungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die                            Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, wie z. B. als Betriebs-
         Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger                                 rat oder Versichertenältester.
         Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbe-          A6-6.3     Haus- und Grundbesitz
         trag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im
         Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum            A6-6.3.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
         Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.                                    als Inhaber
         Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vor-                     (1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Woh-
         schrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraft-                       nungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich einer
         fahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung                        Ferienwohnung
         zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.                                                    Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Ge-
         Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs-                          meinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung
         nehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn                                 des Gemeinschaftseigentums versichert. Die Leistungspflicht
         der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach                            erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem
         Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme                            gemeinschaftlichen Eigentum.
         übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Be-                    (2)   eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses,
         trag von der Versicherungssumme abgesetzt.
                                                                                             (3) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses,
A6-5.8   Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft-
                                                                                                   sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohn-
         pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich
                                                                                                   zwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen
         am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Ver-
                                                                                                   Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines
         sicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand
                                                                                                   Schrebergartens.
         an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
                                                                                             (4) Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt zusätzlich:
A6-6     Besondere Regelungen für einzelne private Risiken                                         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
         (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und be-                                          mers als Inhaber eines Zweifamilienhauses, sofern eine der beiden
         sondere Ausschlüsse)                                                                      Wohnungen vom Versicherungsnehmer selbst genutzt wird.
                                                                                             (5) Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Exklusiv gilt
         A6-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken,
                                                                                                 zusätzlich:
         deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden be-
         sonderen Ausschlüsse.                                                                     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von un-
                                                                                                   bebauten Grundstücke, Gärten, Obstwiesen und Waldgrund-
         Soweit A6-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch
                                                                                                   stücken soweit diese ausschließlich für private Zwecke des
         auf die in A6-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmun-
                                                                                                   Versicherungsnehmers genutzt werden.
         gen Anwendung (z.B. A6-4 - Leistungen der Versicherung oder A6-7
         - Allgemeine Ausschlüsse).                                                                Nicht versichert sind hierbei Grundstücke, die ganz oder teil-
                                                                                                   weise für gewerbliche oder berufliche Zwecke genutzt oder
A6-6.1   Familie und Haushalt
                                                                                                   Dritten zur Nutzung überlassen werden sowie Grundstücke, für
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                       die eine Bebauung möglich wäre (Bauplätze).
         (1) als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichts-                   Hat der Versicherungsnehmer das 58. Lebensjahr erreicht und die
             pflicht über Minderjährige);                                                    Produktlinie Exklusiv gewählt, so gilt zusätzlich folgende Leistungs-
         (2) als Arbeitgeber der in seinem Haushalt tätigen Personen;                        erweiterung (VITALplus):
         (3) aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen                          Stirbt der Versicherungsnehmer oder zieht er in ein Alten- oder
             minderjährigen Kindern im eigenen Haushalt oder im Haushalt                     Pflegeheim, so besteht bis zur Dauer von 2 Jahren der Versiche-
             der betreuten Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z. B. beim                    rungsschutz für die in Ziffer A1-6.3.1 (1) bis (5) genannten und zuvor
             Spielen, Ausflügen usw.                                                         selbst genutzten Objekte fort.
         Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der zu betreu-                  Zu A6-6.3.1 (2) und (3) gilt:
         enden Kinder.                                                                       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum
         Nicht versichert sind die persönliche gesetzliche Haftpflicht der                   an zu einem Einfamilienhaus sowie zu Wochenend-/ Ferienhäusern
         Kinder sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen                       gehörenden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen
         der betreuten Kinder.                                                               Straße, Zuwege zu einem gemeinschaftlichen Wäschetrockenplatz,
A6-6.2   Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit, Tätigkeit als Tages­                dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze
         mutter oder Betreuer                                                                für Müllgefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an
                                                                                             der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des
         (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-                   Versicherungsnehmers.
             nehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen
             Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen           A6-6.3.2   Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A6-6.3.1 genannten
             Engagements.                                                                    Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
         (2) Versichert ist die Tätigkeit als Tagespflegeperson (Tagesmut-                   (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungs-
             ter) aus der Betreuung von bis zu drei fremden Kindern gegen                        nehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B.
             Entgelt.                                                                            bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und
                                                                                                 das Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch
         (3) Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Tätigkeit                        Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter,
             als Tagesmutter versichert, auch wenn mehr als drei fremde                          Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht
             Kinder betreut werden.                                                              für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Ver-
         (4) Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Exklusiv gilt –                      mieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
             abweichend von A1-7.15 – zusätzlich:
                                                                                             (2) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/oder von
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus ehrenamtlicher Tätig-                    Räumen innerhalb der selbstbewohnten Wohnung bzw. des
         keit oder als vormundschaftlich bestellter Betreuer auch bei einer                      selbstbewohnten Einfamilienhauses mit dazugehörigen Gara-
         verantwortlichen Betätigung.                                                            gen, Carports und Kfz-Stellplätzen.
         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                    Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens-
         -   als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht beruflicher                           schäden im Sinne von A6-6.15 wegen Versicherungsfällen, die
             Betreuer/Vormund für die zu betreuende Person.                                        während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind,
                                                                                                   aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss-
         -   aus ehrenamtlicher Tätigkeit oder unentgeltlicher Freiwilligen-
                                                                                                   brauch personenbezogener Daten.
             arbeit aufgrund eines sozialen Engagements, sofern nicht
             Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung                    (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten,
             (z. B. Vereins- oder Betriebshaftpflicht) besteht.                                  Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) auf ver-
                                                                                                 sicherten Grundstücken und an versicherten Objekten.
         Versichert ist insbesondere die Mitarbeit
                                                                                                   Dieser Versicherungsschutz gilt
         -   in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen- und
             Jugendarbeit;                                                                         - bei der Produktlinie Basis bis zu einer Bausumme von
                                                                                                     50.000 EUR je Bauvorhaben
         -   in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden;
         -   bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgrup-                          - bei der Produktlinie Klassik bis zu einer Bausumme von
             pen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen.                            100.000 EUR je Bauvorhaben

         Nicht versichert sind                                                                     - bei der Produktlinie Exklusiv ohne Bausummenbegrenzung.


58

[Seite 59]
                 Nicht versichert sind Geothermie-Bohrungen.                          A6-6.6.1   Sachschäden an Immobilien
                 Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Ver-                        (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
                 sicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die                          mers wegen Mietsachschäden an Wohnräumen und sonstigen
                 Vorsorgeversicherung (A6-9).                                                        zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden sowie
                                                                                                     dazugehörige Terrassen und Balkone.
                 Auf einen Ausschluss von Schäden durch Erdsenkungen und
                 Erdrutsch verzichtet der Versicherer.                                               Bei der Produktlinie Exklusiv gilt zusätzlich die gesetzliche Haft-
                                                                                                     pflicht aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemie-
           (4) als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Abs. 2 BGB                          teten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken,
               (Haftung des Grundstücksbesitzers), wenn die Versicherung bis                         Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden
               zum Besitzwechsel bestand.                                                            und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
           (5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.                 (2) Die Versicherungssumme für Mietsachschäden an Räumen
           (6) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-                      beträgt bei der Produktlinie Basis 1 Mio. EUR je Versicherungs-
               mers als Inhaber und Betreiber von ausschließlich folgenden                           fall. Diese stellt gleichzeitig Höchstersatzleistung für alle
               Anlagen für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien,                           Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
               die sich auf de unter A6-6.3 versicherten Grundstücken be-                            Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschalversicherungssumme
               finden.                                                                               je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
                 - Photovoltaikanlagen                                                               Bei den Produktlinien Klassik und Exklusiv besteht Versiche-
                                                                                                     rungsschutz ohne Begrenzung (bis zur vertraglich vereinbarten
                 - Solaranlagen
                                                                                                     Versicherungssumme).
                 - Wärmepumpenanlagen (Luft-Luft, Luft-Wasser)                                   (3) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtan-
                 - Geothermieanlagen zur ausschließlichen Eigennutzung der                           sprüche wegen
                   Erdwärme                                                                          - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
                 - Windkraftanlagen                                                                  - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwas-
                 - Blockheizkraftwerke in den Kellern von Wohnhäusern                                  serbereitungsanlagen sowie an Elektro- und
                 - Wasserkraftanlagen                                                                    Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögens-
                                                                                                        schäden,
                 Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines
                 Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte                            - Glasschäden (z. B. auch Plexiglas und Cerankochfelder),
                 Versorgung von Endverbrauchern.                                                       soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders
                                                                                                       versichern kann und
                 Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versi-
                                                                                                     - Schäden infolge von Schimmelbildung soweit es sich nicht
                 cherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen noch
                                                                                                       um die Abwehr von unberechtigten Forderungen handelt.
                 weitere Personen an der Anlage beteiligt sind.
                                                                                      A6-6.6.2   Sachschäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen der Reise-
A6-6.3.3   Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik gilt:                                       unterkunft (eines Heims)
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus                                        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt:
           (1) der Vermietung von im Inland gelegenen Garagen;                                   (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
           (2) der gelegentlichen Vermietung von im Inland gelegenen Fe-                             mers wegen Mietsachschäden an beweglichen Einrichtungs-
               rien-/Wochenendhäusern oder Ferien-/Wochenendwohnungen                                gegenständen der vorübergehend gemieteten Reiseunterkunft.
               mit dazugehörigen Garagen, Kfz-Stellplätzen und Carports;                         (2) Hat der Versicherungsnehmer das 58. Lebensjahr erreicht und
           (3) der Vermietung von im Inland gelegenen Eigentumswohnungen                             die Produktlinie Exklusiv gewählt, so gilt zusätzlich folgende
               mit dazugehörigen Garagen, Kfz-Stellplätzen und Carports.                             Leistungserweiterung (VITALplus):
A6-6.3.4   Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt:                                          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
                                                                                                     mers wegen Mietsachschäden an beweglichen Einrichtungsge-
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber bzw. Vermieter                     genständen eines Alten-, Pflege- oder sonstigen Wohnheimes.
           aus
                                                                                                 (3) Die Versicherungssumme für Mietsachschäden an beweg-
           (1) der Vermietung von in Europa (inkl. den außereuropäischen                             lichen Einrichtungsgegenständen beträgt je Versicherungsfall
               Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union                              1.000.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versiche-
               gehören) gelegenen Garagen;                                                           rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR.
           (2) der Vermietung von in Europa (inkl. den außereuropäischen                             Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungs-
               Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union                              summe je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatz-
               gehören) gelegenen Ferien-/Wochenendhäusern oder Ferien-/                             leistung.
               Wochenendwohnungen mit dazugehörigen Garagen, Kfz-Stell-                          (4) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtan-
               plätzen und Carports, sofern das vermietete Objekt nicht zu                           sprüche wegen
               gewerblichen Zwecken genutzt wird;
                                                                                                     - Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung sowie
           (3) der Vermietung von in Europa (inkl. den außereuropäischen
                                                                                                     - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwas-
               Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union
                                                                                                        serbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten
               gehören) gelegenen Eigentumswohnungen mit dazugehörigen
                                                                                                        und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
               Garagen, Kfz-Stellplätzen und Carports.
                                                                                      A6-6.6.3   Sachschäden an beweglichen Sachen
           (4)    einem oder mehreren auf Dauer und ohne Unterbrechung fest
                 installierten Wohnwagen in Europa (inkl. den außereuropäi-                      Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt:
                 schen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen                        (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
                 Union gehören).                                                                     nehmers wegen dem Verlust von oder Schäden an beweglichen
A6-6.4     Allgemeines Umweltrisiko                                                                  Sachen, die der Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken ge-
                                                                                                     mietet, geleast, gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstand
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des                  eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
           Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
                                                                                                 (2) Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 50.000
           Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe,                         EUR.
           Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe,
           Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in                          Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungs-
           Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.                                               summe je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatz-
                                                                                                     leistung.
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Ge-
                                                                                                 (3) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
           wässerschäden.
                                                                                                     - Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Be-
           Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensge-
                                                                                                       anspruchung,
           setz siehe Abschnitt 2 (Besondere Umweltrisiken).
                                                                                                     - Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von
A6-6.5     Abwässer
                                                                                                       Geld, Urkunden und Wertpapieren,
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies aus-                              - Schäden an Tieren,
           schließlich für Schäden durch                                                             - Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie An-
           -     Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder                                      hängern

           -     häusliche Abwässer.                                                                    Versichert sind jedoch Schäden an solchen Fahrzeugen, für
                                                                                                        deren Gebrauch nach den A6-6.10 bis A6-6.13 Versicherungs-
A6-6.6     Miete, Leihe, Pacht, Leasing, besonderer Verwahrungsvertrag                                  schutz besteht,
           Versichert sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen aus-                            - Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsneh-
           schließlich in nachfolgend beschriebenem Umfang:                                            mers dienen.


                                                                                                                                                                    59

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A6-6.7      Freizeit, Sport, Praktikum und fachpraktischer Unterricht                           Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We-
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                 gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.
            aus der Ausübung von Sport.                                                         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
                                                                                                Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche
            Ausgenommen ist
                                                                                                Fahrerlaubnis hat.
            -   eine jagdliche Betätigung,
                                                                                                Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt,
            -   die Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen                        gilt B3-2.1.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
                sowie
            -   ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter orga-       A6-6.11     Gebrauch von Luftfahrzeugen
                nisiertes oder vorgeschriebenes Training bei dem die Erzielung      A6-6.11.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem
                von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.                                         Besitz und Gebrauch von Flugmodellen, Ballonen, und Drachen
            Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv und bis zur Höhe von                     sofern diese
            100.000 EUR ist zusätzlich die gesetzliche Haftpflicht aus der Teil-                -    unbemannt sind,
            nahme an einem Betriebspraktikum, Ferienjob (auch sogenanntes
                                                                                                -    das Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt
            Work&Travel) oder am fachpraktischen Unterricht auf dem Gelände
            einer Schule, einer Universität, einer Fach- oder Berufsakademie                    -    und bei Vereinbarung der Produktlinie Basis oder Klassik weder
            im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes mitversichert. Dabei                              durch Motoren noch Treibsätze angetrieben werden.
            eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an                     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Himmelslaternen
            Lehrgeräten (auch Maschinen) in der Schule, der Universität, der                    (ballonartige Flugkörper, die mit einer offenen Feuerquelle versorgt
            Berufs- oder Fachakademie.                                                          werden).
A6-6.8      Waffen und Munition
                                                                                                Die Versicherungssumme für Vermögensschäden ist je Versiche-
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                 rungsfall und Versicherungsjahr auf 1 Mio. EUR begrenzt.
            aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von
                                                                                                Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen
            Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.
                                                                                                fremden Haftpflicht-Versicherungsvertrag, so entfällt insoweit der
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu
                                                                                                Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungs-
            Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.
                                                                                                nehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag
A6-6.9      Tiere                                                                               an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Verein-
A6-6.9.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                 barung.
            als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, Kleintieren und            A6-6.11.2   Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
            Bienen.                                                                             sicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ver-
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haft-                    sicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der
            pflicht als Halter oder Hüter von                                                   Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter
                                                                                                oder Führer in Anspruch genommen wird.
            -   Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
            -   wilden Tieren sowie von                                             A6-6.12     Gebrauch von Wasserfahrzeugen
            -   Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken       A6-6.12.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                gehalten werden.                                                                wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch aus-
                                                                                                schließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
A6-6.9.2    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                                                (1) Eigene und fremde Wassersportfahrzeuge ohne Segel,
            -   als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
                                                                                                    Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder
            -   als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,                                        Treibsätze;
            -   als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten                      (2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außen-
                Zwecken, soweit nicht Versicherungsschutz über eine Haft-                           bordmotoren) oder Treibsätzen;
                pflichtversicherung des Tierhalters besteht.
                                                                                                (3) eigene und fremde Windsurfbretter, Surfbretter, Strandsegler
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprü-                          und Kitesportgeräte;
            che der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer
                                                                                                (4) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit
            wegen Sach- und Vermögensschäden.
                                                                                                     - diese nur gelegentlich gebraucht werden und
A6-6.9.3    Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt:
                                                                                                     - für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
            (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
                mers als Halter oder Hüter eines Blindenhundes                                  (5) Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv besteht auch
                                                                                                    Versicherungsschutz für eigene und für den gelegentlichen
            (2) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
                                                                                                    Gebrauch fremder
                mers aus der erlaubten privaten Haltung oder dem Hüten von
                wilden Tieren (z. B. Schlangen, Reptilien) in seinem Haushalt,                       - Segelboote bis zu einer Segelfläche von max. 25 m2
                sofern hierfür kein Haltungsverbot besteht.                                          - Motorboote mit einer Motorleistung von max. 25 kW.
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Tiere, die in aus-          A6-6.12.2   Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
            gewachsenem Zustand Menschen durch Körperkraft, Gifte oder                          sicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von
            Verhalten erheblich verletzen können (z. B. Raubtiere, Gift- und                    Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungs-
            Würgeschlangen) sowie Schadenersatzansprüche im Zusammen-                           nehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in
            hang mit dem Wiedereinfangen der Tiere.                                             Anspruch genommen wird.
A6-6.10     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-An­
            hänger, Fahrräder mit Anfahrhilfe/ Tretunterstützung                    A6-6.13     Gebrauch von Modellfahrzeugen

A6-6.10.1   Versichert ist – abweichend von A6-7.13 – die gesetzliche Haftpflicht               Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden                       wegen Schäden, die durch den Gebrauch von ferngelenkten Land-
            durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versiche-                     und Wasser-Modellfahrzeugen verursacht werden.
            rungspflichtigen Fahrzeugen:
                                                                                    A6-6.14     Schäden im Ausland
            (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende
                                                                                    A6-6.14.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte
                                                                                                wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich,
                Höchstgeschwindigkeit;
                                                                                                wenn diese
            (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter
                Höchstgeschwindigkeit;                                                          (1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland
                                                                                                    bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder
            (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchst-
                geschwindigkeit;                                                                (2) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt innerhalb
                                                                                                    Europas eingetreten sind (oder in den außereuropäischen
            (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h
                                                                                                    Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union
                bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
                                                                                                    gehören) oder
            (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind
                oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;                    (3) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb
                                                                                                    dieser Gebiete eingetreten sind, sofern dieser
            (6) Fahrräder mit elektrischer Anfahrhilfe bis 6 km/h und/oder
                Tretunterstützung bis max. 25 km/h.                                                  bei der Produktlinie Basis maximal ein Jahr oder
A6-6.10.2   Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:                                                     bei der Produktlinie Klassik maximal drei Jahre beträgt.
            Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer ge-                             Bei der Produktlinie Exklusiv besteht Versicherungsschutz ohne
            braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit                            zeitliche Begrenzung.
            Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
                                                                                                Für A6-6.14.1 (2) und (3) gilt:
            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die
            Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.                        Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungs-


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            nehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht                 (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Daten-
            aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem                               austausch.
            Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß
                                                                                                  Für A6-6.16.1 (1) bis (3) gilt:
            A6-6.3.1 (1) bis (3).
                                                                                                  Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
            Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungs-
                                                                                                  seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten
            ort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
                                                                                                  durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder –techniken (z. B. Viren-
            angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
                                                                                                  scanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind,
            Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi-
                                                                                                  die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können
            schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
                                                                                                  auch durch Dritte erfolgen.
A6-6.14.2   Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung
                                                                                                  Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-
            eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner
                                                                                                  2.1.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
            gesetzlichen Haftpflicht – mit Ausnahme von Verkehrsdelikten – zu
            hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den           A6-6.16.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend
            erforderlichen Betrag                                                                 genannten Tätigkeiten und Leistungen:
            -    bei Produktlinie Basis bis zur Höhe von 25.000 EUR,                              (1) Software-Erstellung, - Handel, - Implementierung, -Pflege;
            -    bei Produktlinie Klassik bis zur Höhe von 50.000 EUR,                            (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
            -    bei Produktlinie Exklusiv bis zur Höhe von 150.000 EUR                           (3)    Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -war-
            zur Verfügung.                                                                              tung, -pflege;
            Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende                         (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Ser-
            Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der                           vice- Providing;
            zu leistende Schadenersatz ist der Versicherungsnehmer verpflich-                     (5) Betrieb von Datenbanken.
            tet, den Differenzbetrag zurück zu zahlen. Das gleiche gilt, wenn
            die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht          A6-6.16.3   Ergänzend zu A6-5.3 (Serienschadenklausel) gilt:
            versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die                       Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
            Kaution verfallen ist.                                                                Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
                                                                                                  des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf
A6-6.15     Vermögensschäden                                                                      dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer
A6-6.15.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                   Daten mit gleichen Mängeln beruhen.
            wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch              A6-6.16.4   Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend
            Sachschäden entstanden sind.                                                          von A6-6.14 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die ver-
A6-6.15.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                           sicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach
            Vermögensschäden                                                                      dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
            (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder            A6-6.16.5   Versicherungssummen
                für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte                      Die Versicherungssumme für Schäden im Zusammenhang mit der
                Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;                              Übertragung elektronischer Daten beträgt je Versicherungsfall und
            (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prü-                       Versicherungsjahr
                fender oder gutachterlicher Tätigkeit;                                            bei der Produktlinie Basis 500.000 EUR,
            (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirt-                             bei der Produktlinie Klassik 1 Mio. EUR.
                schaftlich verbundene Unternehmen;                                                Bei der Produktlinie Exklusiv besteht Versicherungsschutz ohne Be-
            (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;                                             grenzung (bis zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme).
            (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstal-                         Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme
                tung;                                                                             je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.

            (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing-          A6-6.16.6   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
                oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor-                      (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der
                gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder                            Versicherungsnehmer bewusst
                Unterschlagung;                                                                         - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Daten-
            (7) aus Rationalisierung und Automatisierung;                                                 netze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service
                                                                                                          Attacks);
            (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Ur-
                heberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;                                 - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zer-
                                                                                                          stören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische
            (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kos-                              Pferde);
                tenanschlägen;
                                                                                                  (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
            (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige
                                                                                                        - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten
                 oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
                                                                                                          elektronisch übertragenen Informationen (z. B.
                 Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leistungs-
                 oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;                                      Spamming);
            (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen                             - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte
                 Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag-                              Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden
                 gebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;                                   sollen;
            (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld,                          (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
                 Wertpapieren und Wertsachen;                                                         bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
                                                                                                      Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tausch-
            (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Ge-                          börsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen
                 rüche, Erschütterungen).                                                             herbeigeführt haben. A6-2.3 findet keine Anwendung.
A6-6.16     Übertragung elektronischer Daten                                          A6-6.17     Ansprüche aus Benachteiligungen
A6-6.16.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                   Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Exklusiv gilt:
            wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
                                                                                      A6-6.17.1   Versichert ist – insoweit abweichend von A6-7.10 – die gesetzliche
            Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail
                                                                                                  Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Arbeitgeber der in seinem
            oder mittels Datenträger.
                                                                                                  Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäf-
            Dies gilt ausschließlich für Schäden aus                                              tigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden
            (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder                              (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen.
                Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch                        Gründe für eine Benachteiligung sind
                Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;                                    -     die Rasse,
            (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nicht-                       -     die ethnischer Herkunft,
                erfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten                      -     das Geschlecht,
                und zwar wegen
                                                                                                  -     die Religion,
                 - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht
                                                                                                  -     die Weltanschauung,
                   jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
                                                                                                  -     eine Behinderung,
                 - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten
                   bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft                     -     das Alter
                   erfasster Daten;                                                               -     oder die sexuelle Identität.


                                                                                                                                                                       61

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            Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbe-        A6-6.19.5   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
            sondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz AGG). Soweit                           (1) alle weiteren sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
            diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungs-
            schutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend                        (2) Ansprüche aus dem Verlust von Kraftfahrzeugschlüsseln.
            gemacht werden.                                                            A6-6.20     Gefälligkeitshandlungen
            Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber                         Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Exklusiv gilt:
            für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Be-
            schäftigungsverhältnis beendet ist.                                                    (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
                                                                                                       mers wegen Schäden, die im Rahmen eines Gefälligkeitsver-
A6-6.17.2   Versicherungssummen                                                                        hältnisses (private unentgeltliche Hilfeleistung für Dritte, z.B.
            Die Versicherungssumme für Schäden aus Benachteiligung beträgt                             Umzugshilfe) verursacht werden.
            je Versicherungsfall und Versicherungsjahr 100.000 EUR.                                (2) Zusätzlich gilt:
            Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme                             Der Versicherer wird sich bei Personen- oder Sachschäden aus
            je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.                             dem Gefälligkeitsverhältnis nicht auf mögliche Haftungsein-
                                                                                                       wendungen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer
A6-6.18     Schadenersatzansprüche gegen deliktunfähige Personen
                                                                                                       wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungs-
            (1) Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Exklusiv gilt für                       träger) nicht leistungspflichtig ist.
                Schäden durch mitversicherte Kinder zusätzlich:
                                                                                                   Die Versicherungssumme für Schäden aus Gefälligkeitshandlungen
                 Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit                        beträgt je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines
                 von mitversicherten Kindern berufen, soweit dies der Ver-                         Versicherungsjahres bei der Produktlinie Klassik 5.000 EUR.
                 sicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z.
                                                                                                   Bei der Produktlinie Exklusiv besteht Versicherungsschutz ohne Be-
                 B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der
                                                                                                   grenzung (bis zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme).
                 Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen
                 seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte                          Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme
                 (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte des Ver-                je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
                 trages sind, vor.
                                                                                       A6-6.21     Forderungsausfallrisiko
            (2) Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt für Schäden
                                                                                                   Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Exklusiv gilt:
                durch vorübergehend zur Aufsicht übernommene Kinder zu-
                sätzlich:                                                              A6-6.21.1   Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
                 Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von                    (1) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versiche-
                 vorübergehend zur Aufsicht übernommenen Kindern berufen,                              rungsnehmer oder eine gemäß A6-2 mitversicherte Person
                 soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer                           während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten
                 Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungs-                        geschädigt wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses
                 pflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche                        Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner
                 (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatz-                             Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nach-
                 pflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht                       kommen kann. Dies setzt voraus, dass die Zahlungs- oder
                 Versicherte des Vertrages sind, vor.                                                  Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten
                                                                                                       festgestellt und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn
            (3) Hat der Versicherungsnehmer die Produktlinie Exklusiv ge-
                                                                                                       gescheitert ist.
                wählt, so gilt zusätzlich folgende Leistungserweiterung:
                                                                                                       Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-,
                 Der Versicherer wird sich nicht auf einen Ausschluss oder die
                                                                                                       Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge
                 Minderung der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers
                                                                                                       hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-
                 berufen, soweit er dies wünscht und kein anderer Versicherer
                                                                                                       bestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz
                 (z. B. Sozialversicherungsträger) leistungspflichtig ist. Der
                                                                                                       verpflichtet ist (schädigender Dritter).
                 Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen
                 seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte                          (2) Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem
                 (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte des Ver-                    der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im
                 trages sind, vor.                                                                     Rahmen und Umfang einer Privathaftpflichtversicherung des
                                                                                                       Deckungskonzeptes Basis hätte. Daher finden im Rahmen der
            (4) Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schä-
                                                                                                       Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch
                den beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr
                                                                                                       die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für
                 - bei der Produktlinie Klassik 5.000 EUR,                                             den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere
                 - bei der Produktlinie Exklusiv 100.000 EUR für Sach- und                             kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden
                   Vermögensschäden, für Personenschäden besteht Ver-                                  im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
                   sicherungsschutz ohne Begrenzung (bis zur vertraglich                               verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall
                   vereinbarten Versicherungssumme).                                                   vorsätzlich herbeigeführt hat.
                                                                                                       Mitversichert sind – abweichend von A-6.9 –gesetzliche
A6-6.19     Schlüsselverlust
                                                                                                       Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des
            Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Exklusiv gilt zusätzlich:                   Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes.
A6-6.19.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                        Der Versicherungsumfang richtet sich nach einer beim BGV
            wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüs-                                   bestehenden Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Deckungs-
            seln (auch General-/ Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage                        konzeptes Klassik.
            sowie elektronische Zugangsberechtigungskarten), die sich recht-                       (3) Hat der Versicherungsnehmer das 58. Lebensjahr erreicht und
            mäßig im Besitz des Versicherten befunden haben. Abweichend von                            die Produktlinie Exklusiv gewählt, so gilt zusätzlich folgende
            A6-1 gilt dieser Versicherungsschutz auch bei für Schlüssel, die dem                       Leistungserweiterung (VITALplus):
            Versicherungsnehmer im Rahmen einer nichtselbständigen beruf-                              Versicherungsschutz besteht auch für den Fall, dass der Ver-
            lichen oder in diesem Vertrag mitversicherten weiteren Tätigkeit                           sicherungsnehmer während der Wirksamkeit der Versicherung
            überlassen wurden.                                                                         von seinem ehrenamtlichen Betreuer geschädigt wird und
A6-6.19.2   Versichert sind bei Sondereigentümern darüber hinaus auch Haft-                            dieser seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise
            pflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die                              nicht nachkommen kann.
            wegen des Verlustes von Schlüsseln der im Gemeinschaftseigentum                            Es gelten die Leistungsvoraussetzungen und weiteren Regelun-
            stehenden Schlösser bzw. Schließanlagen gegen den Versicherten                             gen von A6-6.21.2 bis A6-6.21.5.
            erhoben werden. In diesen Fällen erstreckt sich die Ersatzpflicht
            nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers bzw.                             Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung
            Mitversicherten am Gemeinschaftseigentum.                                                  betragen für Schäden durch einen ehrenamtlichen Betreuer im
                                                                                                       Rahmen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
A6-6.19.3   Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haft-                              vereinbarten Versicherungssumme 100.000 EUR.
            pflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechs-
                                                                                       A6-6.21.2   Leistungsvoraussetzungen
            lung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende
            Sicherheitsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu                        Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer
            14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des                       gemäß A6-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
            Schlüssels festgestellt wurde.                                                         (1) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen
A6-6.19.4   Die Versicherungssumme je Versicherungsfallbeträgt                                         vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in
                                                                                                       einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz,
            -    bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik 25.000 EUR.                                 Norwegen, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist.
            -    bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv 50.000 EUR.                                Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche
            Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-                       sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den
            rungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.                                Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser
                                                                                                       Titel bestanden hätte;
            Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme
            je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.                         (2) der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist.


62

[Seite 63]
                  Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit-    A6-7.4    Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von
                  versicherte Person nachweist, dass                                          wirtschaftlich verbundenen Personen
                  - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung ge-                Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
                    führt hat,                                                                (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häus-
                  - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der                       licher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsver-
                    schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die                 trag mitversicherten Personen gehören;
                    eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhält-                     Als Angehörige gelten
                    nisse abgegeben hat oder
                                                                                              -   Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts-
                  - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durch-                         gesetze oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht
                    geführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung                    anderer Staaten,
                    geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse
                    abgelehnt wurde,                                                          -   Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und deren
                                                                                                  Eltern und Kinder,
            und
                                                                                                  - Eltern und Kinder,
            (3) an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatz-
                pflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abge-                       - Adoptiveltern und -kinder,
                treten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils                     - Schwiegereltern und -kinder,
                oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer
                hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzu-                     - Stiefeltern und -kinder,
                wirken.                                                                           - Großeltern und Enkel,
A6-6.21.3   Umfang der Forderungsausfalldeckung                                                   - Geschwister sowie
            (1) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten                          - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familien-
                Forderung.                                                                          ähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie
            (2) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem                           Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
                Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen
                Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.                         (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der
                Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf                        Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt ge-
                mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.                              schäftsfähige oder betreute Person ist;

            (3) Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik gilt:                               (3) von seinen Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
                  Für Schäden bis zur Höhe von 2.500 EUR besteht kein Ver-          A6-7.5    Verbotene Eigenmacht
                  sicherungsschutz.
                                                                                              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen
                  Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt:                            und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der
                  Für Schäden bis zur Höhe von 500 EUR besteht kein Versiche-                 Versicherungsnehmer diese Sachen durch verotene Eigenmacht
                  rungsschutz.                                                                erlangt hat.
            (4) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus        A6-7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und
                diesem Vertrag zu.                                                            sonstigen Leistungen
A6-6.21.4   Räumlicher Geltungsbereich
                                                                                              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versiche-
            Versicherungsschutz besteht – abweichend von A6-6.14 – für Scha-                  rungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
            denereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union,                sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder
            der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein eintreten.                       Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Ver-
A6-6.21.5   Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko                             mögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in
            Der Versicherer leistet keine Entschädigung für                                   einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder einer mangelhaften
                                                                                              Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache
            (1) sämtliche Prozess- und Anwaltskosten einschließlich der
                                                                                              oder Leistung führt.
                 Kosten der Zwangsvollstreckung, die dem Versicherungsneh-
                 mer bei der gerichtlichen Verfolgung seines Schadenersatzan-                 Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im
                 spruchs entstanden sind.                                                     Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Her-
            (2) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz                                        stellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
                                                                                              Leistungen übernommen haben.
                 - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B.
                    der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder          A6-7.7    Asbest
                 - ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger                   Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Basis sind Ansprüche
                    Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich                   wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
                    um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von                   Erzeugnisse zurückzuführen sind ausgeschlossen.
                    Dritten handelt.
                                                                                              Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind Ansprüche bis zu
                                                                                              1.000.000 EUR wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
A6-7        Allgemeine Ausschlüsse
                                                                                              Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind mitversichert.
            Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht aus-                    Schäden die einen Betrag von 1.000.000 EUR übersteigen sind vom
            drücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungs-                     Versicherungsschutz ausgeschlossen.
            schutz ausgeschlossen:                                                  A6-7.8    Gentechnik
A6-7.1      Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
                                                                                              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen
            Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die                    sind auf
            den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
                                                                                              (1) gentechnische Arbeiten,
            A6-2.3 findet keine Anwendung.
                                                                                              (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
A6-7.2      Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
            Arbeiten und sonstigen Leistungen                                                 (3) Erzeugnisse, die
            Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die                        - Bestandteile aus GVO erhalten,
            den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von                        - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
            deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
                                                                                    A6-7.9    Persönlichkeits- und Namenrechtsverletzungen
            -     Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
            -     Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.                           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlich-
                                                                                              keits- und Namenrechtsverletzungen.
            A6-2.3 findet keine Anwendung.
                                                                                    A6-7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
A6-7.3      Ansprüche der Versicherten untereinander
                                                                                              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung,
            Ausgeschlossen sind Ansprüche
                                                                                              Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Dis-
            (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A6-7.4 benannten                  kriminierungen.
                Personen gegen die mitversicherten Personen,
                                                                                    A6-7.11   Übertragung von Krankheiten
            (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
                rungsvertrages,                                                               Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
            (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Ver-                     (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des
                sicherungsvertrages.                                                              Versicherungsnehmers resultieren,
            Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von An-                      (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsneh-
            gehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher                     mer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere
            Gemeinschaft leben.                                                                   entstanden sind.


                                                                                                                                                               63

[Seite 64]
          In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versiche-          A6-10   Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach
          rungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahr-                    dem Tod des Versicherungsnehmers
          lässig gehandelt hat.
                                                                                            Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungs-
A6-7.12   Strahlen
                                                                                            gemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfällig-
          Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Basis sind An-                     keitstermin fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den in
          sprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem                      A6-2.1.1 und A6-2.1.2 genannten Partner beglichen, so wird dieser
          Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen                     Versicherungsnehmer.
          (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) aus-
          geschlossen.                                                              A6-11   Führen fremder Fahrzeuge im Ausland (Mallorca-
A6-7.13   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger                                            Deckung)
                                                                                            Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt zusätzlich:
          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer,
          Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhän-                 Bei einer Reise im europäischen Ausland (sowie den außereuropäi-
          gers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder                     schen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union
          Anhängers verursacht werden.                                                      gehören) sind auch Schäden aus der Benutzung eines gemieteten,
                                                                                            versicherungspflichtigen Pkw, Kraftrades oder Campingfahrzeuges
          A6-2.3 findet keine Anwendung.
                                                                                            versichert, die Sie oder eine mitversicherte Person verursachen.
A6-7.14   Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
                                                                                            Kein Versicherungsschutz besteht, soweit für das Fahrzeug bereits
          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die                    Deckung aus einer anderen Haftpflichtversicherung besteht.
          den Schaden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäfti-                   Versicherungsschutz besteht in der Haftpflichtversicherung für die
          gung herbeigeführt haben.                                                         Dauer von höchstens einem Monat ab dem Zeitpunkt der Anmie-
          A6-2.3 findet keine Anwendung.                                                    tung des Fahrzeuges.
A6-7.15   Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art                             Hat der Versicherungsnehmer das 58. Lebensjahr erreicht und die
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verant-                     Produktlinie Exklusiv gewählt, so gilt zusätzlich folgende Leistungs-
          wortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.                                 erweiterung (VITALplus):
          Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Exklusiv sind Aus-                 Hat der Versicherungsnehmer für das gemietete Fahrzeug eine Kas-
          nahmen hiervon in A6-6.2 (4) beschrieben.                                         koversicherung abgeschlossen und erfolgte aus dieser eine Leistung,
                                                                                            so ist ein dort vereinbarter Selbstbehalt bis zu maximal 1.000 EUR
A6-8      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen                                mitversichert.
          und Erweiterungen)
          Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-        A6-12   Leistungserweiterungen BGVSorglosPlus
          nehmers
                                                                                            (1) Neuwertentschädigung
A6-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
                                                                                                   Sofern Sie es wünschen, leisten wir für Sachschäden
          Dies gilt nicht                                                                          Schadenersatz zum Neuwert. Folgende Voraussetzungen
          -    für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungs-                         müssen hierzu vorliegen:
               pflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie                            - der Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/
          -    für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor-                     Zerstörung nicht älter als 24 Monate - sofern es sich um ein
               sorgepflicht unterliegen.                                                          elektrisches oder elektronisches Gerät handelt, nicht älter
A6-8.2    aus Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung bestehender                        als 12 Monate - sein,
          oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Ver-                   - das Kaufdatum muss nachgewiesen werden können.
          sicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
                                                                                                Die Höchstentschädigung ist auf 2.500 EUR je Versicherungs-
          einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
                                                                                                fall und Versicherungsjahr begrenzt.
          erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt
          an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung                     (2) Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern, Dienstherren oder
          Kenntnis erlangt hat.                                                                 Arbeitskollegen
                                                                                                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
A6-9      Neu hinzukommende Risiken                                                             nehmers aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes
          (Vorsorgeversicherung)                                                                oder Amtes wegen eines dem Arbeitgeber oder Arbeitskollegen
                                                                                                zugefügten Sachschadens. Die Höchstersatzleistung ist auf
A6-9.1    Für Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu                        500 EUR je Schadenereignis begrenzt.
          entstehen, ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          im Umfang des bestehenden Vertrages sofort versichert.                                Ausgeschlossen bleiben Schäden an Kraft-, Luft- und Wasser-
                                                                                                fahrzeugen.
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des
          Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen.                 (3) Schlüsselverlust
          Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
                                                                                                Die Versicherungssumme in Ziffer A6-6.19 für das Abhanden-
          Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, ent-
                                                                                                kommen von fremden Schlüsseln wird auf 100.000 EUR
          fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
                                                                                                erhöht. Zusätzlich gelten die Kosten für Folgeschäden durch
          dessen Entstehung.
                                                                                                die Entwendung, Beschädigung oder Vernichtung von Sachen
          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde,               infolge des Schlüsselverlusts, in Höhe der hier zuvor genannten
          so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko                      Versicherungssumme, als mitversichert.
          erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzu-
          gekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.                 (4) Betankungsschäden an gemieteten oder geliehenen Kraftfahr-
                                                                                                zeugen
          Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemesse-
          nen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des                       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die
          Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der                       an fremden geliehenen oder gemieteten Kraftfahrzeugen
          Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das                      durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht
          neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.                                         geeigneten Kraftstoffen entstehen.
A6-9.2    Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung                     Die Versicherungssumme für Betankungsschäden beträgt je
          bis zur Einigung im Sinne von A6-9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 10                   Versicherungsfall 10.000 EUR.
          Mio. EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.
A6-9.3    Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für                                  Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrzeuge, die dem
                                                                                                Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum
          (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines                        dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
                Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge
                der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht                    (5) Be- und Entladeschäden
                unterliegen;                                                                    Sofern Sie bei der privaten Nutzung eines Kfz oder Anhängers
          (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von                         einem Dritten beim Be- oder Entladen einen Schaden zufügen
                Bahnen;                                                                         und diesen Schaden nicht über die eigentlich zuständige Kfz-
          (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht                      Haftpflichtversicherung regulieren lassen möchten, besteht
                unterliegen;                                                                    Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrages.
          (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb                      Schäden durch Öffnen einer Kfz-Tür
                im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs-verträgen zu ver-
                sichern sind;                                                                   Versichert ist - abweichend von A6-7.13 - die gesetzliche Haft-
                                                                                                pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die ein
          (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher
                                                                                                Kraftfahrzeug-Mitfahrer des Versicherungsnehmers gegenüber
                Tätigkeit.
                                                                                                Dritten durch das Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht,


64

[Seite 65]
            sofern Sie den Schaden nicht über die eigentlich zuständige                  (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden
            Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren lassen möchten.                       Bedingungen.
            Schäden durch Reinigungs- und Pflegearbeiten an fremden Kfz                  Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Ver-
                                                                                         sicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen
            Versichert ist - abweichend von A6-7.13 - die gesetzliche
                                                                                         (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A6-6.4.
            Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
            Reinigungs- und Pflegearbeiten an fremden Kraftfahrzeugen        A6-14.1     Gewässerschäden
            und Kraftfahrzeug-Anhängern.
                                                                             A6-14.1.1   Umfang des Versicherungsschutzes
            Die Versicherungssumme für Be- und Entladeschäden,
                                                                                         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            Schäden durch öffnen einer KFZ-Tür sowie Schäden durch
                                                                                         für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Ver-
            Reinigungs- und Pflegearbeiten an fremden Kfz beträgt je Ver-
                                                                                         änderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich
            sicherungsfall insgesamt maximal 10.000 EUR.
                                                                                         des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermö-
            SFR-Rückstufung für fremde KFZ                                               gensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässer-
                                                                                         schäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus
            Versichert ist - abweichend von A6-7.13 - die gesetzliche
                                                                                         Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren,
            Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an
                                                                                         besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 80 l/
            fremden, nicht zum dauerhaften oder regelmäßigen privaten
                                                                                         kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der
            Gebrauch überlassenen Fahrzeugen bei Vermögensschäden
                                                                                         vorhandenen Behälter 800 l/kg nicht übersteigt.
            durch Rabattrückstufungen, wenn der Dritte keinen Rabatt-
            schutz (SFR-Retter o.ä.) in seinem Vertrag vereinbart hat. Wir               Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind auch oberirdische
            erstatten je Versicherungsfall pauschal einen Wert von 500                   und unterirdische Anlagen zur Lagerung von Heizöl (Heizöltanks)
            EUR, höchstens jedoch die erbrachte Entschädigungsleistung                   sowie Flüssiggas (Flüssiggastank) mitversichert, sofern diese aus-
            der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- bzw. Kraftfahrzeug-Vollkasko-                 schließlich zur Versorgung von nach A6-6.3 mitversicherten Häusern
            versicherung.                                                                oder Wohnungen dienen.
        (6) Wiedereinschluss von Kindern in Ausbildung                                   Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten
                                                                                         werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die
            In Abänderung von Ziffer A6-2.1.3 besteht für Kinder auch bei                Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A6-9).
            einer innerhalb von 48 Monaten anschließenden (weiteren)
            Ausbildung (Lehre oder Studium) Versicherungsschutz.                         Versichert sind -auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder ein-
                                                                                         tritt- Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers,
        (7) Nebenberufliche Tätigkeiten                                                  die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer der nach-               bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind (Eigenschäden).
            folgend aufgeführten selbständigen nebenberuflichen Tätig-                   Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung
            keiten:                                                                      des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintre-
            - Flohmarkt- und Basarverkauf,                                               tende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Für Eigenschäden gilt
                                                                                         eine Selbstbeteiligung von 250 EUR als vereinbart. Ausgeschlossen
            - Änderungsschneiderei,                                                      bleiben Schäden an der Anlage selbst.
            - Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung,              A6-14.1.2   Rettungskosten
            - Markt- und Meinungsforschung, Daten- und Texterfassung,                    Der Versicherer übernimmt
            - die Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie                     -   Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer
              Fitnesskursen.                                                                 im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des
            Voraussetzung für diesen Versicherungsschutz:                                    Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
                                                                                         -   außergerichtliche Gutachterkosten.
            - ein Jahresumsatz von maximal 10.000 EUR,
                                                                                         Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zu-
            - die Tätigkeit wird ausschließlich vom Versicherungsnehmer
                                                                                         sammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme
              oder einer mitversicherten Person ausgeführt (es werden
                                                                                         für Sachschäden nicht übersteigen.
              keine Angestellten beschäftigt),
                                                                                         Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und
            - es besteht keine Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung für
                                                                                         außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von
              die Tätigkeit.
                                                                                         ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden                       Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung
            Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,                    des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder
            wenn                                                                         Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
                                                                                         Weisung des Versicherers.
            - die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätig-
              keit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbei-       A6-14.1.3   Ausschlüsse
              tung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden
                                                                                         (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen,
              sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur
                                                                                             die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem
              insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar
                                                                                             Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den
              von der Tätigkeit betroffen waren;
                                                                                             Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
            - die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Ver-                             oder Verfügungen herbeigeführt haben.
              sicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner
                                                                                         A6-2.3 findet keine Anwendung.
              gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug,
              Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei               (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nach-
              unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit,                      weislich
              als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der
                                                                                             - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen,
              Benutzung betroffen waren.
                                                                                               Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik
        (8) Schadenersatzrechtsschutz                                                          oder
            Besteht für die zwangsweise Durchsetzung des titulierten                         - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
            Schadenersatzanspruchs im Rahmen der Forderungsausfall-                            beruhen.
            deckung nach Abschnitt A6-6.21 kein Versicherungsschutz über
                                                                                         Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich
            eine bestehende Rechtsschutzversicherung, übernehmen wir
                                                                                         elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
            im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme die Kosten,
            die bei der Vollstreckung des titulierten Schadenersatzan-       A6-14.2     Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
            spruchs anfallen.                                                            (USchadG)
                                                                                         Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes
A6-13   Innovationsgarantie                                                              (USchadG) ist eine
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt: Werden die dieser               (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebens-
        Privat-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Bedingungen                        räumen,
        ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne
                                                                                         (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
        Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofor-
        tiger Wirkung auch für diesen Vertrag.                                           (3) Schädigung des Bodens.
                                                                             A6-14.2.1   Versichert sind – abweichend von A6-3.1 – den Versicherungsnehmer
A6-14   Besondere Umweltrisiken
                                                                                         betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
        Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend                         Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während
        von A6-6.4 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz                       der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags


                                                                                                                                                           65

[Seite 66]
                -   die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig                 wenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgever-
                    und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder                       sicherung (A7-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte
                                                                                                Person entsteht.
                -   die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und
                    bestimmungswidrig erfolgt ist.                                     A7-2.3   Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen
                                                                                                oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder
                Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht                   einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungs-
                Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Ver-                      schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitver-
                wendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter                   sicherten Personen.
                ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Kons-
                                                                                       A7-2.4   Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Ver-
                truktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse
                                                                                                sicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten
                zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn
                                                                                                sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
                der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse
                                                                                                Personen verantwortlich.
                nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt
                werden können (Entwicklungsrisiko).
                                                                                       A7-3     Versicherungsschutz, Versicherungsfall
                Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betref-
                fende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen,         A7-3.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungs-
                gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken,                nehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung
                soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertra-                 eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen
                ges erfasst sind.                                                               Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden
                                                                                                zur Folge hatte, aufgrund gesetzlichen Haftpflichtversicherungen
A6-14.2.2       Ausland                                                                         privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in
                Versichert sind im Umfang von A6-6.14 die im Geltungsbereich der                Anspruch genommen wird.
                EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versiche-                 Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung
                rungsfälle.                                                                     des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der
                Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer be-                   Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat,
                treffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungs-                 kommt es nicht an.
                gesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder       A7-3.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich
                Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.               um gesetzliche Ansprüche handelt,
A6-14.2.3       Ausschlüsse                                                                     (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvor-
                                                                                                    nahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der
                (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen,                      Leistung;
                    die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst
                    von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer                  (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
                    gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die                      durchführen zu können;
                    dem Umweltschutz dienen, abweichen.                                         (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes
                                                                                                    oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge-
                    A1-2.3 findet keine Anwendung.
                                                                                                    schuldeten Erfolges;
                (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden                  (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
                    a. die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genom-                      ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
                       mene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.                              (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der
                    b. für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Ver-                       Leistung;
                       sicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtver-                  (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatz-
                       sicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen                       leistungen.
                       können.                                                         A7-3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf-
A6-14.2.4       Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be-                   grund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den
                trägt 100.000 EUR.                                                              Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                                                hinausgehen.

                                                                                       A7-4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
                                                                                                Versicherers
                                                                                       A7-4.1   Der Versicherungsschutz umfasst
                                                                                                -   die Prüfung der Haftpflichtfrage,
Abschnitt A7                                                                                    -   die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
Privates Hundehalter-Haftpflichtrisiko                                                          -   die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
                                                                                                    Schadensersatzverpflichtungen.
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere                 Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der
Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen                      Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
Nachträgen wie folgt erweitert werden:                                                          Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet
                                                                                                ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
A7-1            Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten                                          Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
                (versichertes Risiko)                                                           Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den
                                                                                                Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder
A7-1.1          Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die                     Vergleich bestanden hätte.
                gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Hun-
                                                                                                Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers
                dehalter. Versichert sind auch Haftpflichtansprüche wegen Schäden
                                                                                                mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der
                beim Führen von Hunden ohne Leine oder Maulkorb.
                                                                                                Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
A7-1.2          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-             Anspruch des Dritten freizustellen.
                mers als privater Halter von Hundewelpen
                                                                                       A7-4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des
                bei der Produktlinie Klassik bis zu einem Alter von 3 Monaten,                  Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig
                bei der Produktlinie Exklusiv bis zu einem Alter von 12 Monaten.                erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
                                                                                                abzugeben.
A7-1.3           Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
                nehmers als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungs-                  Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über
                schutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht.                          Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist
                                                                                                der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den
A7-1.4          Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt zusätzlich:
                                                                                                Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
                Mitversichert sind Schäden durch ungewollte Deckakte.
                                                                                       A7-4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das
                                                                                                einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch
A7-2            Regelungen zu mitversicherten Personen und zum                                  zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Ver-
                Verhältnis zwischen den Versicherten (Versiche-                                 sicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt,
                rungsnehmer und mitversicherten Personen)                                       so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit
                                                                                                ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A7-2.1          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig
                tätigen Hundehüters in dieser Eigenschaft.                             A7-4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person
                                                                                                das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente
A7-2.2          Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmun-                   zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevoll-
                gen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzu-                    mächtigt.


66

[Seite 67]
A7-5       Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,                                        zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden sowie
           Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbst-                                    dazugehörige Terrassen und Balkone.
           beteiligung)                                                                      (2) Die Versicherungssumme für Mietsachschäden an Räumen
                                                                                                 beträgt je Versicherungsfall 300.000 EUR. Die Höchstersatz-
A7-5.1     Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Ver-                        leistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
           sicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.                     beträgt 600.000 EUR.
           Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
           entschädigungspflichtige Personen erstreckt.                           		             Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssum-
                                                                                                 me je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchst-ersatzleis-
A7-5.2     Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi-                      tung.
           gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
           Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versiche-                  (3) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtan-
           rungssummen begrenzt.                                                                 sprüche wegen

A7-5.3     Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende                          - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
           Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden-                   - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwas-
           klausel), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle                         serbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und
           eingetreten ist, wenn diese                                                             allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
           -   auf derselben Ursache,                                                            - Glasschäden (z. B. auch Plexiglas und Cerankochfelder),
           -   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem                          soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders
               und zeitlichem, Zusammenhang oder                                                   versichern kann,

           -   auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln                                  - Schäden infolge von Schimmelbildung soweit es sich nicht
                                                                                                   um die Abwehr von unberechtigten Forderungen handelt.
           beruhen.
                                                                                  A7-6.2.2   Sachschäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen der Reise-
A7-5.4     Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem                unterkunft
           Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers
           mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die                  Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt:
           begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die                  (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
           Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom                        mers wegen Mietsachschäden an beweglichen Einrichtungs-
           Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.                                gegenständen der vorübergehend gemieteten Reiseunterkunft.
           A7-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes verein-                (2) Die Versicherungssumme für Mietsachschäden an beweg-
           bart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe                       lichen Einrichtungsgegenständen beträgt je Versicherungsfall
           die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter                     100.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungs-
           Schadensersatzansprüche verpflichtet.                                                 fälle eines Versicherungsjahres beträgt 100.000 EUR.
A7-5.5     Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die                      Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungs-
           Versicherungssummen angerechnet.                                                       summe je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatz-
A7-5.6     Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem                             leistung.
           Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die               (3) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtan-
           Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt-                        sprüche wegen
           höhe dieser Ansprüche.                                                                 - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung
A7-5.7     Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzah-                               sowie
           lungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die                         - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwas-
           Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger                                serbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten
           Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbe-                          und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
           trag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im
           Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum          A7-6.3     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeug-Anhänger
           Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.                                  Versichert ist – abweichend von A7-7.10 – die gesetzliche Haftpflicht
           Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vor-                   des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden
           schrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraft-                 durch den Gebrauch von zum Transport von Hunden bestimmten
           fahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung                  Kraftfahrzeug-Anhängern, die nicht versicherungs- und zulassungs-
           zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.                                             pflichtig sind.

           Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungs-        A7-6.4     Schäden im Ausland
           nehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn                         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach                    wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich,
           Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme                    wenn diese
           übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Be-
                                                                                             -    bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt innerhalb
           trag von der Versicherungssumme abgesetzt.
                                                                                                  Europas eingetreten sind (oder in den außereuropäischen
A7-5.8     Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft-                         Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union
           pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich                       gehören) oder
           am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Ver-
           sicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand                    -    bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem
           an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.                        Jahr außerhalb dieser Gebiete eingetreten sind.
                                                                                             Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungs-
A7-6       Besondere Regelungen für einzelne Risiken des pri-                                nehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
           vaten Hundehalters (Versicherungsschutz, Risiko-                                  Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungs-
           begrenzungen und besondere Ausschlüsse)                                           ort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
                                                                                             angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
           A7-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren
                                                                                             Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi-
           Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen
                                                                                             schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
           Ausschlüsse.
           Soweit A7-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch         A7-6.5     Vermögensschäden
           auf die in A7-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmun-     A7-6.5.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           gen Anwendung (z.B. A7-4 – Leistungen der Versicherung oder A7-7                  wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
           – Allgemeine Ausschlüsse).                                                        Sachschäden entstanden sind.
A7-6.1     Allgemeines Umweltrisiko                                               A7-6.5.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts              Vermögensschäden
           des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwir-
                                                                                             (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder
           kung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch
                                                                                                 für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
           Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämp-
                                                                                                 Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
           fe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich
           in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben.                    (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prü-
           Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A7-                          fender oder gutachterlicher Tätigkeit;
           10 (besonderes Umweltrisiko).
                                                                                             (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirt-
A7-6.2     Mietsachschäden                                                                       schaftlich verbundene Unternehmen;
           Versichert sind Ansprüche wegen Schäden an fremden gemieteten                     (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
           Sachen ausschließlich in nachfolgend beschriebenem Umfang:
                                                                                             (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstal-
A7-6.2.1   (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
                                                                                                 tung;
               mers wegen Mietsachschäden an Wohnräumen und sonstigen


                                                                                                                                                                 67

[Seite 68]
         (6)   aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing-     A7-7.6    Gentechnik
               oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor-
                                                                                          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen
               gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
                                                                                          sind auf
               Unterschlagung;
                                                                                          (1) gentechnische Arbeiten,
         (7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
                                                                                          (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
         (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Ur-
             heberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;                      (3) Erzeugnisse, die
         (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kos-                     - Bestandteile aus GVO erhalten,
             tenanschlägen;
                                                                                              - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
         (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige
                                                                                A7-7.7    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
              oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
              Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder             Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlich-
              Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;                             keits- oder Namensrechtsverletzungen.
         (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen        A7-7.8    Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
              Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag-                 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung,
              gebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;                      Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Dis-
         (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld,                     kriminierungen.
              Wertpapieren und Wertsachen;                                      A7-7.9    Übertragung von Krankheiten
         (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Ge-                 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden, die durch
              rüche, Erschütterungen).                                                    Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm ge-
                                                                                          haltenen oder veräußerten Hunde entstanden sind.
                                                                                          Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer be-
A7-7     Allgemeine Ausschlüsse
                                                                                          weist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
         Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht aus-         A7-7.10   Kraft-, Luft-, und Wasserfahrzeuge
         drücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungs-
         schutz ausgeschlossen:                                                           Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer,
                                                                                          Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhän-
A7-7.1   Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                                               gers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder
         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die                   Anhängers verursacht werden.
         den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.                                     A1-2.3 findet keine Anwendung.
         A7-2.3 findet keine Anwendung.                                         A7-8      Veränderungen des versicherten Risikos
A7-7.2   Ansprüche der Versicherten untereinander                                         (Erhöhungen und Erweiterungen)
         Ausgeschlossen sind Ansprüche                                                    Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
         (1)   des Versicherungsnehmers selbst oder der in A7-7.3 benannten               nehmers
               Personen gegen die mitversicherten Personen,
                                                                                A7-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
         (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
                                                                                          Dies gilt nicht für Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor-
             rungsvertrages,
                                                                                          sorgepflicht unterliegen.
         (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Ver-
                                                                                A7-8.2    aus Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung bestehender
             sicherungsvertrages.
                                                                                          oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Ver-
         Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von An-                     sicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
         gehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher                einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
         Gemeinschaft leben.                                                              erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt
A7-7.3   Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von                    an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
         wirtschaftlich verbundenen Personen                                              Kenntnis erlangt hat.

         Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer            A7-9      Neu hinzukommende Risiken
         (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häus-                   (Vorsorgeversicherung)
             licher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsver-
             trag mitversicherten Personen gehören;                             A7-9.1    Für Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu
                                                                                          entstehen, ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
               Als Angehörige gelten
                                                                                          im Umfang des bestehenden Vertrages sofort versichert.
               - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner-
                 schaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach                 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des
                 dem Recht anderer Staaten,                                               Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen.
                                                                                          Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
               - Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und                     Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, ent-
                 deren Eltern und Kinder,                                                 fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
               - Eltern und Kinder,                                                       dessen Entstehung.
               - Adoptiveltern und -kinder,                                               Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt
               - Schwiegereltern und -kinder,                                             wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue
                                                                                          Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt
               - Stiefeltern und -kinder,                                                 hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen
               - Großeltern und Enkel,                                                    war.
               - Geschwister sowie                                                        Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemesse-
                                                                                          nen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des
               - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familien-
                                                                                          Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der
                 ähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie
                                                                                          Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das
                 Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
                                                                                          neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
         (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der
             Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt ge-         A7-9.2    Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung
             schäftsfähige oder betreute Person ist;                                      bis zur Einigung im Sinne von A7-9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 3
                                                                                          Mio. EUR für Personen- und Sachschäden und 100.000 EUR Ver-
         (3) von seinen Zwangs- und Insolvenzverwaltern.                                  mögensschäden begrenzt.
A7-7.4   Leihe, Pacht, Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwah-        A7-9.3    Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
         rungsvertrag
                                                                                          (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen
                                                                                              Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge
         und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der
                                                                                              der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht
         Versicherungsnehmer diese Sachen geliehen, gepachtet, geleast,
                                                                                              unterliegen;
         durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines
         besonderen Verwahrungsvertrages sind.                                            (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von
A7-7.5   Asbest                                                                               Bahnen;

         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest,                     (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
         asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.                       unterliegen;


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[Seite 69]
             (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb         Soweit Abschnitt A8 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in
                 im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu ver-           Abschnitt A8 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen der Abschnitte
                 sichern sind;                                                        A1 bis A3 Anwendung.
             (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher
                 Tätigkeit.                                                           A8-1           In Erweiterung zu A1-6.41, A2-1.4 und A3-6.17 gilt:
                                                                                                     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
                                                                                                     mers als Betreiber von Geothermie-Anlagen wegen Schäden im
A7-10        Besonderes Umweltrisiko                                                                 Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung
                                                                                                     errichtet werden oder wurden. Dies gilt entsprechend für Pflichten
             Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadens-
                                                                                                     und Ansprüche gemäß USchadG.
             gesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A7 und den
             folgenden Bedingungen.
                                                                                      A8-2           Die folgenden Ausschlüsse finden keine
             Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Ver-                         Anwendung:
             sicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen
             (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A7-6.1.                                                Veränderung der Lagerstätten und des Fließverhaltens der des
                                                                                                     Grundwassers
             Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes                                   A1-6.3.4, A1- 7.20, A2-8.25.1, A3-8.22
             (USchadG) ist eine                                                                      Bergschäden, Schäden durch Bergbaubetrieb
             (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebens-                            A1-7.8, A2-8.10, A3-8.10
                 räumen,                                                                             nicht versicherte Anlagen und Tätigkeiten
                                                                                                     A2-1.4
             (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
             (3) Schädigung des Bodens.                                               A8-3           Für Bauherren besteht Versicherungsschutz nur,
                                                                                                     wenn Planung und Errichtung Geothermie-Anlage
A7-10.1      Umfang des Versicherungsschutzes
                                                                                                     an Dritte vergeben sind.
             Versichert sind – abweichend von A7-3.1 - den Versicherungsnehmer
             betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
             Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während
                                                                                      A8-4           Versicherungssummen
             der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags                                A8-4.1         Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko (Abschnitt A1)
             -   die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig                         Die Versicherungssumme für Sachschäden durch Geothermie-An-
                 und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder                               lagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, beträgt je
                                                                                                     Versicherungsfall 3.000.000 EUR.
             -   die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und
                 bestimmungswidrig erfolgt ist.                                                      Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
                                                                                                     rungsjahres beträgt 6.000.000 EUR.
             Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht
             Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Ver-                              Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme
             wendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter                           je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
             ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Kons-              A8-4.2         Umweltrisiko (Abschnitt A2)
             truktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse      A8-4.2.1       Umwelthaftpflicht-Basisversicherung
             zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn
             der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse                           Die Versicherungssumme für Sachschäden und für die gemäß A2-1.2
             nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt                         mitversicherten Vermögensschäden durch Geothermie-Anlagen,
             werden können (Entwicklungsrisiko).                                                     die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, beträgt je Ver-
                                                                                                     sicherungsfall 3.000.000 EUR.
A7-10.2      Ausland
                                                                                                     Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
             Versichert sind im Umfang von A7-6.4 die im Geltungsbereich der                         rungsjahres beträgt 3.000.000 EUR.
             EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versiche-                         Es erfolgt eine Anrechnung auf die in A2-5.1.1 vereinbarte Pauschal-
             rungsfälle.                                                                             Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöch-
             Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer be-                           stersatzleistung.
             treffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungs-          A8-4.2.2       Umweltschadens-Basisversicherung
             gesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
             Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.                       Die Versicherungssumme für Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
                                                                                                     im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen beträgt je Versicherungs-
A7-10.3      Ausschlüsse                                                                             fall 3.000.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungs-
A7-10.3.1    Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die                          fälle eines Versicherungsjahres beträgt 3.000.000 EUR.
             den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von                              Es erfolgt eine Anrechnung auf die in A2-5.1.2 vereinbarte Versiche-
             Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer ge-                              rungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatz-
             richteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem                            leistung.
             Umweltschutz dienen, abweichen.
                                                                                      A8-4.3         Produkthaftpflichtrisiko (Abschnitt A3)
             A7-2.3 findet keine Anwendung.
                                                                                                     Die Versicherungssumme für Sachschäden durch Geothermie-An-
A7-10.3.2    Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden                              lagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, beträgt je
                                                                                                     Versicherungsfall 3.000.000 EUR.
             (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genomme-
                 ne Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.                                           Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
                                                                                                     rungsjahres beträgt 3.000.000 EUR.
             (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche-                         Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme
                 rungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung)                         je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
                 Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.

A7-10.4      Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be-
             trägt 100.000 EUR.


                                                                                      Abschnitt A9
                                                                                      Abschnitt A9 – Haftpflichtversicherung von Ansprüchen aus
                                                                                      Benachteiligungen
Abschnitt A8
Geothermie-Risiko mittels Bohrung                                                     Dieser Abschnitt des Versicherungsvertrags ist eine auf dem Anspruchserhebungs­
                                                                                      prinzip (Claims-made-Prinzip) basierende Versicherung, das heißt der Versiche­
                                                                                      rungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen
Versicherungsschutz nach Abschnitt A8 besteht für Betreiber von Geo-                  den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer des
thermie-Anlagen obligatorisch ohne besondere Vereinbarung im Ver-                     Versicherungsvertrages oder einer sich ggf. hieran anschließenden Nachmeldefrist.
sicherungsschein.
Versicherungsschutz für Errichter, Bauunternehmen und Planer der-                     Kosten (siehe A9-5.1) werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
artiger Anlagen kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungs-
schutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt                     A9-1           Versichertes Risiko, Versicherungsschutz,
erweitert werden:                                                                                    Benachteiligungsgründe

                                                                                                                                                                      69

[Seite 70]
A9-1.1     Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mit-               A9-3.2.2   Rückwärtsdeckung für vorvertragliche Benachteiligungen
           versicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass der                     Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen,
           Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen aufgrund                            die innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren vor Vertragsbeginn be-
           gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts                       gangen wurden.
           wegen einer Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Benach-
           teiligung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungs-                       Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versiche-
           gesetz (AGG), aus den in A9-1.1 Abs. 2 genannten Gründen für einen                   rungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages kannte.
           Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in Anspruch genommen                          Als bekannt gilt eine Benachteiligung, wenn sie von dem Versiche-
           werden. Vom Versicherungsschutz ebenfalls umfasst sind Ansprü-                       rungsnehmer als – wenn auch nur möglicherweise – objektiv fehlsam
           che auf Ersatz immaterieller Schäden wie z.B. aus § 15 Abs. 2 S.1                    erkannt oder ihm gegenüber, wenn auch nur bedingt, als fehlsam
           und § 21 Abs. 2 S. 3 AGG.                                                            bezeichnet worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder
                                                                                                erhoben noch angedroht noch befürchtet worden sind.
           Gründe für eine Benachteiligung sind insbesondere, soweit sie
           gesetzlich geregelt sind,                                                 A9-3.2.3   Anspruchserhebungen nach Vertragsende (Nachmeldefrist)
                                                                                                Der Versicherungsschutz umfasst - unbeschadet der Regelung gem.
           -    die Rasse
                                                                                                A-3 Abs. 3 - auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachtei-
           -    die ethnische Herkunft                                                          ligungen beruhen, die bis zum Ende des Versicherungsvertrages
                                                                                                begangen und innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nach Ende
           -    das Geschlecht
                                                                                                des Versicherungsvertrages erhoben und dem Versicherer gemeldet
           -    die Religion                                                                    worden sind.
           -    die Weltanschauung                                                              Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer das Recht, gegen
                                                                                                Zahlung eines zusätzlichen Beitrages einer weiteren Nachmeldefrist
           -    eine Behinderung                                                                von 3 Jahren zu verlangen. Das Recht des Versicherungsnehmers,
           -    das Alter                                                                       die Vereinbarung dieser weiteren Nachmeldefrist zu verlangen, er-
                                                                                                lischt, wenn die Nachmeldefrist nicht innerhalb eines Monats nach
           -    die sexuelle Identität.                                                         Ablauf des Versicherungsvertrages in Textform beim Versicherer be-
           Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz aus-                         antragt wird oder wenn die Zahlung des zusätzlichen Beitrages für
           schließlich im Rahmen der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit.                   die Nachmeldefrist nicht unverzüglich geleistet wird. Maßgeblicher
           Für die mitversicherten Personen besteht Versicherungsschutz                         Zeitpunkt der Beantragung ist der Zugang beim Versicherer.
           ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Ver-                    Das Recht zum Erwerb einer weiteren Nachmeldefrist gilt im Falle
           sicherungsnehmer.                                                                    der Vertragsbeendigung nicht nach einem Antrag auf Eröffnung des
           Der Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und                      Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers.
           seine Betriebsstätten ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland.              In den Fällen, in denen der Versicherungsvertrag wegen Zahlungs-
A9-1.2     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche auf Erfüllung von                     verzug beendet worden ist, gilt weder die automatische Nachmel-
           Verträgen sowie wegen anderer an die Stelle der Erfüllung treten-                    defrist noch das Recht zum Erwerb einer weiteren Nachmeldefrist.
           der Ersatzleistungen.                                                                Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im
A9-1.3     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf-                      Rahmen und nach Maßgabe der bei Ablauf des letzten Versiche-
           grund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den                          rungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen, und zwar in Höhe
           Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers                         des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des letzten
           hinausgehen.                                                                         Versicherungsjahres.
                                                                                     A9-3.2.4   Meldung von Umständen (Notice of Circumstance)
A9-2       Regelungen zu mitversicherten Personen                                               Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer
                                                                                                während der Laufzeit des Vertrages konkrete Umstände in Text-
A9-2.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                                                                                                form zu melden, die eine Inanspruchnahme des Versicherungsneh-
A9-2.1.1   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher                      mers hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
           Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten
                                                                                                Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, kann zudem
           Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, für Schäden,
                                                                                                eine Meldung solcher Umstände innerhalb einer Frist von 30 Tagen
           die sie in Ausführung betrieblicher oder beruflicher Tätigkeiten für
                                                                                                nach Ende des Vertrages erfolgen. Die Meldung von Umständen
           den Versicherungsnehmer verursachen.
                                                                                                innerhalb dieser Frist von 30 Tagen nach Ende des Vertrages ist
A9-2.1.2   sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in                       jedoch nicht möglich, wenn der Versicherungsvertrag aufgrund
           Ausführung betrieblicher oder beruflicher Tätigkeiten für den Versi-                 Zahlungsverzugs beendet worden ist.
           cherungsnehmer verursachen. Betriebsangehörige sind beispiels-
                                                                                                Im Fall einer tatsächlichen späteren Inanspruchnahme, die aufgrund
           weise auch in den Betrieb eingegliederte Arbeitnehmer fremder
                                                                                                eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von
           Unternehmen, Praktikanten, Volontäre und Hospitanten.
                                                                                                3 Jahren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeit-
A9-2.1.3   des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters für Schäden aus                         punkt der Meldung der Umstände erfolgt.
           der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
                                                                                                Maßgeblicher Zeitpunkt für die Meldung ist der Zugang beim Versicherer.
           beschriebenen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit.
                                                                                     A9-3.2.5   Insolvenz
A9-2.1.4   Versicherungsschutz für die in A9-2.1.1 bis A9-2.1.3 genannten Per-
           sonen besteht auch, wenn sie aus ihrer früheren Tätigkeit für den                    Im Fall der Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen des
           versicherten Betrieb in Anspruch genommen werden.                                    Versicherungsnehmers erstreckt sich der Versicherungsschutz für
                                                                                                das betroffene Unternehmen nur auf Haftpflichtansprüche infolge
A9-2.2     Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen
                                                                                                von Benachteiligungen, die bis zum Zeitpunkt der Insolvenzantrags-
           sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anwendbar.
                                                                                                tellung begangen worden sind.
           Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Ver-
           sicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten
           sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten          A9-4       Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
           Personen verantwortlich.                                                             Versicherers
                                                                                     A9-4.1     Leistungen der Versicherung
A9-3       Versicherungsfall
                                                                                                Der Versicherungsschutz umfasst
A9-3.1     Claims-made-Prinzip
                                                                                                (a) die Prüfung der Haftpflichtfrage,
           Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haft-
           pflichtanspruchs gegen den Ver-sicherungsnehmer während der                          (b) die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
           Dauer des Versicherungsvertrages oder einer sich ggf. hieran                         (c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
           anschließenden Nachmeldefrist. Im Sinne dieses Vertrages ist ein                         Schadenersatzverpflichtungen.
           Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versiche-
           rungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter                   Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der
           dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen                   Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
           den Versicherungsnehmer zu haben.                                                    Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet
                                                                                                ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
A9-3.2     Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes                                          Vergleiche, die von dem Versicherungsnehmer ohne Zustimmung
A9-3.2.1   Benachteiligungen und Anspruchserhebung während der Vertragsdauer                    des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden
           Versicherungsschutz besteht für alle während der Vertragsdauer                       den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis
           eintretenden Versicherungsfälle wegen Benachteiligungen, die wäh-                    oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung
           rend der Dauer des Versicherungsvertrages begangen wurden. Wird                      des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Ver-
           eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt                 sicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
           sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte                     binnen zwei Wochen vom Anspruch freizustellen.
           Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den               A9-4.2     Vollmacht des Versicherers
           Eintritt des Schadens abzuwenden.                                                    Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des


70

[Seite 71]
           Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig                           Ausgeschlossen sind Ansprüche der Angehörigen des Versicherungs-
           erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers                          nehmers gegen mitversicherte Personen.
           abzugeben.                                                                           Als Angehörige gelten
           Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über
                                                                                                    - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner-
           Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist
                                                                                                      schaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach
           der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den
                                                                                                      dem Recht anderer Staaten,
           Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.
A9-4.5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchst-                             - Eltern und Kinder,
           ersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)                                        - Adoptiveltern und -kinder,
A9-4.5.1   Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung                                           - Schwiegereltern und -kinder,
           Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die vereinbarte
                                                                                                    - Stiefeltern und -kinder,
           Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall
           und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Dies gilt                     - Großeltern und Enkel,
           auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent-
                                                                                                    - Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die
           schädigungspflichtige Personen erstreckt.
                                                                                                      durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Ver-
           Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und                             hältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
           außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend ge-
                                                                                    A9-7.4      Geltendmachung von Ansprüchen im Ausland oder nach ausländi-
           machten Ansprüche (insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-,
                                                                                                schem Recht
           Zeugen- und Gerichtskosten) werden auf die Versicherungssumme
           angerechnet.                                                                         Ausgeschlossen sind Ansprüche
A9-4.5.2   Serienschaden                                                                        -   welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend ge-
           Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere                          macht werden – dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von
           während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend ge-                           Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden –;
           machte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller                                 -   wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländi-
           (a) aufgrund einer Benachteiligung, welche durch den Versiche-                           scher Staaten.
               rungsnehmer, die mitversicherten Unternehmen (Töchter) und/          A9-7.5      Kollektivklage, Prozessstandschaft
               oder eine oder mehrere mitversicherte Personen begangen                          Ausgeschlossen sind Ansprüche, die im Wege einer Verbandsklage
               wurde oder                                                                       (z.B. Musterfeststellungsklage), einer Streitgenossenschaft oder die
           (b) aufgrund mehrerer Benachteiligungen, welche durch den Ver-                       von Gewerkschaften oder Betriebsräten geltend gemacht werden.
               sicherungsnehmer, die mitversicherten Unternehmen und/oder
                                                                                    A9-7.6      Kollektives Arbeits- oder Dienstrecht
               eine oder mehrere mitversicherte Personen begangen wurden,
               sofern diese Benachteiligungen demselben Sachverhalt zuzu-                       Ausgeschlossen sind Ansprüche im Zusammenhang mit
               ordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem                     -   der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus dem kollektiven
               oder zeitlichem Zusammenhang stehen,                                                 Arbeits- oder Dienstrecht sowie
           als ein Versicherungsfall.                                                           -   Arbeitskampfmaßnahmen (z. B. Aussperrung, Streik).
           Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Gel-          A9-7.7      Entschädigungen mit Strafcharakter
           tendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeit-
           punkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend                      Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter,
           gemacht wurde. Liegt die erste Benachteiligung zeitlich vor Beginn                   insbesondere punitive oder exemplary damages.
           des Versicherungsvertrages, so gelten alle Benachteiligungen dieser      A9-7.8      Ansprüche auf Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis
           Serie als nicht versichert.                                                          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Gehalt, rückwirkenden Lohn-
A9-5.3     Selbstbeteiligung                                                                    zahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversor-
           Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem                   gung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung
           Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers                     von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Perso-
           sowie den Abwehrkosten i.S.v. A9-5.3 mit einem im Versicherungs-                     nenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, bei
           schein oder seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteili-                    denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
           gung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem                      Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das
           Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die                       Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen
           Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche                    Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen
           abgezogen.                                                                           derselben Dienststelle zugefügt werden.
           A9-5.3 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart           A9-7.9      Aufwandsentschädigungen für bauliche und andere Maßnahmen
           wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die                       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Aufwendungen im Zusam-
           Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter                        menhang mit der Vornahme von Maßnahmen aufgrund gesetzlicher
           Schadensersatzansprüche verpflichtet.                                                Verpflichtungen, die Auswirkungen auf die Betriebsstätte, wie z. B.
                                                                                                baulichen Veränderungen, den Arbeitsplatz und/oder den Arbeits-
A9-6       Anerkenntnis, Befriedigung, Vergleich                                                prozess haben.
           Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
           spruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Ver-
           halten des Versicherungsnehmers scheitert oder falls der Versicherer
                                                                                    Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
           seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten
           zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für den von der Weigerung   A(GB)-1     Abtretungsverbot
           bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an                         Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung
           Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.                                     ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch ver-
                                                                                                pfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist
A9-7       Ausschlüsse                                                                          zulässig.
           Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht aus-
           drücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungs-            A(GB)-2     Veränderungen des versicherten Risikos und Aus-
           schutz ausgeschlossen:                                                               wirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
A9-7.1     Vorsätzlich herbeigeführte Schäden, wissentliche Pflichtverletzung
                                                                                    A(GB)-2.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob
           Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die                       und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den
           den Schaden vorsätzlich oder durch wissentliches Abweichen von                       früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch
           Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch                     durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die An-
           sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Dem                     gaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung
           Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen                            zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei
           werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die                     unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser
           ohne ihr Wissen begangen worden sind.                                                vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe
A9-7.2     Ansprüche des Versicherungsnehmers und der mitversicherten                           des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,
           Personen                                                                             wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtig-
                                                                                                keit der Angaben kein Verschulden trifft.
           Ausgeschlossen sind
                                                                                    A(GB)-2.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder
           (a) Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst gegen die mitver-
                                                                                                sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Ver-
               sicherten Personen;
                                                                                                änderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter
           (b)   Ansprüche, die von den mitversicherten Personen gemäß A9-                      Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung
                 2.1 geltend gemacht werden.                                                    beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf
A9-7.3     Ansprüche von Angehörigen des Versicherungsnehmers                                   dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1


                                                                                                                                                                   71

[Seite 72]
            nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und                         des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist
            Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.                              dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
A(GB)-2.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung,                      Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit gilt Ziff. B3-
            kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu                        2.3 (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung).
            machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
            bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die           A(GB)-5     Leistungs-Update-Garantie für künftige Leistungs-
            Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung                        verbesserungen
            statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird
            nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten         A(GB)-5.1   Werden der Betriebs-Haftpflichtversicherung zukünftig Versiche-
            nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.                          rungsbedingungen zugrunde gelegt, die ausschließlich zum Vorteil
A(GB)-2.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Ver-                         des Versicherungsnehmers von den hier vereinbarten Bedingungen
            sicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.                             abweichen, so werden die verbesserten Deckungsinhalte mit Ein-
                                                                                                 führung neuer Betriebs-Haftpflichtbedingungen auch für diesen
                                                                                                 Vertrag sofort wirksam. Als Deckungsinhalte gelten alle Regelungen
A(GB)-3     Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach                                         in den Bedingungen, die den Umfang des Versicherungsschutzes
            Beitragsangleichung                                                                  und dessen Einschränkungen definieren. Sofern die zukünftigen
                                                                                                 Versicherungsbedingungen nicht ausschließlich Änderungen zum
A(GB)-3.1   Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. So-                   Vorteil des Versicherungsnehmers beinhalten, können diese insge-
            weit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet                        samt im gegenseitigen Einvernehmen dem Versicherungsverhältnis
            werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge                      zu Grunde gelegt werden.
            unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
            Beitragsangleichung.                                                     A(GB)-5.2   Voraussetzung für die Geltung der verbesserten Deckungsinhalte
                                                                                                 ist, dass diese ohne gesonderten Mehrbeitrag bei künftigen Ver-
A(GB)-3.2   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die                   sicherungsverträgen der gleichen Betriebs-Haftpflichtversicherung
            ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im                     mitversichert sind.
            vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenszahlungen
            aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zu-
            gelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht
            oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die
            nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
            Als Schadenszahlungen gelten dabei auch die speziell durch den
            einzelnen Schadensfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung
            von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.                          Abschnitt B1
            Durchschnitt der Schadenszahlungen eines Kalenderjahres ist die Sum-     Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
            me der in diesem Jahr geleisteten Schadenszahlungen geteilt durch die
            Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle.
                                                                                     B1-1        Beginn des Versicherungsschutzes
A(GB)-3.3   Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer
            Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus                    Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
            A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsanglei-                       angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über
            chung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungs-                    die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
            nehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.                            Einmalbeitrags.
            Hat sich der Durchschnitt der Schadenszahlungen des Versiche-
            rers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren         B1-2        Beitragszahlung, Versicherungsperiode
            Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für        B1-2.1      Beitragszahlung
            diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer
            den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den                        Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt,
            sich der Durchschnitt seiner Schadenszahlungen nach seinen unter-                    entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halb-
            nehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese                      jährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
            Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem           B1-2.2      Versicherungsperiode
            vorstehenden Absatz ergeben würde.
                                                                                                 Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die
A(GB)-3.4   Liegt die Veränderung nach Ziff. A(GB)-3.2 oder Ziff. A(GB)-3.3                      vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte
            unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Verände-                   Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungs-
            rung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.                          periode der Vertragsdauer.
A(GB)-3.5   Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß           B1-2.3      Versicherungsjahr
            Ziff. A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschut-
            zes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag                    Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte
            innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers                   Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versiche-
            mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündi-                    rungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre
            gen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.                              bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
            Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf
            das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versi-          B1-3        Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
            cherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden                          verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
            der Beitragserhöhung zugehen.                                            B1-3.1      Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
            Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungs-
            recht.                                                                               Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeit-
                                                                                                 punkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
                                                                                                 Versicherungsbeginn zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
A(GB)-4     Schiedsgerichtsverfahren
                                                                                                 Bestehen eines Widerrufrechts.
A(GB)-4.1   Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt des Ver-                  Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Ver-
            sicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn                   tragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach
            das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:                        Vertragsschluss zu zahlen.
            -   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern.
                                                                                                 Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in
                Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum
                                                                                                 Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs-
                Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in ver-
                                                                                                 schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
                schiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
            -   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und                        Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungs-
                nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle                     nehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder
                eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am                       einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Ver-
                Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle                         sicherungsscheins zu zahlen.
                Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung             B1-3.2      Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
                festgelegt sein.
                                                                                                 Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1
            -   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet.
                                                                                                 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange
                In seiner Begründung ist die Entscheidung tragenden Rechts-
                                                                                                 der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
                normen anzugeben.
A(GB)-4.2   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die                        Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
            Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen                      die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
            und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren           B1-3.3      Leistungsfreiheit des Versicherers
            entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
            ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl                    Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Bei-


72

[Seite 73]
         trag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für         B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
         einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall
         nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den              B1-6.1     Allgemeiner Grundsatz
         Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.
                                                                                                 Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur
         B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis
                                                                                                 derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem
         im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des
                                                                                                 der Versicherungsschutz bestanden hat.
         Beitrags aufmerksam gemacht hat.
                                                                                      B1-6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung
         Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                                                 und fehlendem versicherten Interesse
         die Nichtzahlung zu vertreten hat.
                                                                                      B1-6.2.1   Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung inner-
B1-4     Folgebeitrag                                                                            halb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach
                                                                                                 Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu
B1-4.1   Fälligkeit
                                                                                                 erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufs-
         Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungswei-                        belehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs
         se jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn                    und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungs-
         oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.                                    nehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende
         Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.              der Widerrufsfrist beginnt.

B1-4.2   Verzug und Schadensersatz                                                               Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der
                                                                                                 Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungs-
         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche-                    schutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der
         rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die                          Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in
         verspätete Zahlung zu vertreten hat.                                                    Anspruch genommen hat.
         Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags
                                                                                      B1-6.2.2   Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen
         in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den
                                                                                                 Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der
         Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
                                                                                                 Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
B1-4.3   Mahnung
                                                                                                 Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers
         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer                   beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig
         den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-                         gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene
         Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs-                     Geschäftsgebühr zu.
         frist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens
                                                                                      B1-6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers
         zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
                                                                                                 wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der
         Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die                        Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
         rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im
                                                                                      B1-6.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung
         Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und
                                                                                                 vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag
         Kündigungsrecht) hinweist.
                                                                                                 zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur
B1-4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung                                                          bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versiche-
         Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein                        rer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
         Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt           B1-6.2.5   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags ver-
         des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen                     pflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versiche-
         oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung                     rung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung,
         zur Leistung frei.                                                                      die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges
B1-4.5   Kündigung nach Mahnung                                                                  Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann
                                                                                                 jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
         Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten
         Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mah-                     Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der
         nung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer                          Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens-
         Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.                                        vorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht
         Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist ver-                            in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
         bunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn                         den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
         der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in
         Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
         ausdrücklich hinzuweisen.
B1-4.6   Zahlung des Beitrags nach Kündigung
         Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines
         Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung
         mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam,              Abschnitt B2
         wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf ver-
         anlasst wird.
                                                                                      Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
         Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur            B2-1       Dauer und Ende des Vertrags
         Zahlung bestehen.
                                                                                      B2-1.1     Vertragsdauer
B1-5     Lastschriftverfahren                                                                    Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeit-
                                                                                                 raum abgeschlossen.
B1-5.1   Pflichten des Versicherungsnehmers                                           B2-1.2     Stillschweigende Verlängerung
         Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart                     Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich
         worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit                        der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer
         des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.                        der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der
         Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungs-                          jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
         nehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung             B2-1.3     Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
         auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in
         Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungs-                       Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der
         aufforderung des Versicherers erfolgt.                                                  Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung
                                                                                                 bedarf.
B1-5.2   Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
                                                                                      B2-1.4     Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
         Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder
         mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht                          Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Ver-
         eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SE-                       sicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder
         PA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)                     jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem
         zu kündigen.                                                                            Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
                                                                                                 Jahres zugegangen sein.
         Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der
         Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag               B2-1.5     Wegfall des versicherten Interesses
         und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.                                          Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung
         Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge-                          vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses
         schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in                          Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall
         Rechnung gestellt werden.                                                               des Interesses Kenntnis erlangt.


                                                                                                                                                                   73

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B2-2       Kündigung nach Versicherungsfall                                        B3-1.1     Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche
                                                                                              Umstände
B2-2.1     Kündigungsrecht
                                                                                              Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertrags-
           Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn                               erklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände
           -   vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine                           anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail,
               Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet                       Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Ver-
               wurde,                                                                         sicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
                                                                                              schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer
           -   der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf                      dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor
               Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder                                     der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
           -   dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten                     Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-
               Anspruch gerichtlich zugestellt wird.                                          schlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl
           Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail,                  die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und
           Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der                   die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
           Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.                           Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht
B2-2.2     Kündigung durch Versicherungsnehmer                                                nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur be-
                                                                                              rufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer
           Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem                    Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
           Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann
           jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeit-            B3-1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
           punkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungs-          B3-1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
           periode, wirksam wird.
                                                                                              Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1
B2-2.3     Kündigung durch Versicherer                                                        Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des
           Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zu-                    Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
           gang beim Versicherungsnehmer wirksam.                                             Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche-
                                                                                              rungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständi-
B2-3       Veräußerung und deren Rechtsfolgen                                                 gen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
                                                                                              Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger
B2-3.1     Übergang der Versicherung                                                          Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versiche-
           Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des                   rungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
           Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums                     Kenntnis, der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
           sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflich-                    Bedingungen geschlossen hätte.
           ten ein.                                                                           Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück,
                                                                                              darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Ver-
           Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs,
                                                                                              sicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig
           eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem
                                                                                              angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung
           Dritten übernommen wird.
                                                                                              des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
B2-3.2     Kündigung                                                                          der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht
                                                                                              aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die
           Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Ver-
                                                                                              Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
           sicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
           in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses      B3-1.2.2   Kündigung
           Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab                  Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1
           der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.                   Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den
           Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit soforti-                 Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
           ger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungspe-                    Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-
           riode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn                  nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
           es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender                     Kenntnis, der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
           Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb                     Bedingungen geschlossen hätte.
           eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.                  B3-1.2.3   Vertragsänderung
B2-3.3     Beitrag                                                                            Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1
           Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als                         Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei
           Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während                        Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch
           einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.                                      zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Be-
                                                                                              dingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertrags-
           Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer                bestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
           allein für die Zahlung des Beitrags.                                               Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufen-
B2-3.4     Anzeigepflichten                                                                   den Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
                                                                                              Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
           Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber
                                                                                              zehn Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung
           unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzei-
                                                                                              für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungs-
           gen.
                                                                                              nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
           Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht                       Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In
           kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als                    dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
           einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem                    dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
           Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu           B3-1.3     Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
           nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag
           mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.                                          Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände-
                                                                                              rung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend
           Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Ver-                machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
           äußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige                      Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere
           hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung                Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung
           verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die              angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
           Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt                    Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um-
           hat.                                                                               stände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte
                                                                                              Recht begründen.
                                                                                   B3-1.4     Hinweispflicht des Versicherers
                                                                                              Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände-
                                                                                              rung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungs-
                                                                                              nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail,
                                                                                              Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
                                                                                              hingewiesen hat.
Abschnitt B3
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten                              B3-1.5     Ausschluss von Rechten des Versicherers
                                                                                              Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kün-
B3-1       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder                                     digung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht
           seines Vertreters bis zum Vertragsschluss                                          angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
                                                                                              kannte.


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B3-1.6     Anfechtung                                                               B3-2.3.3   Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Ver-
                                                                                               sicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob
           Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täu-
                                                                                               fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungs-
           schung anzufechten, bleibt bestehen.
                                                                                               nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für
B3-1.7     Erlöschen der Rechte des Versicherers                                               den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
                                                                                               die Feststellung oder den Umfang, der dem Versicherer obliegenden
           Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und
                                                                                               Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh-
           zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
                                                                                               mer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
           Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungs-
           fälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
           zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die
           Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.

B3-2       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B3-2.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls                       Abschnitt B4
           Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsneh-              Weitere Regelungen
           mer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist
           zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwä-       B4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
           gung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand,
           der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders       B4-1.1     Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren
           gefahrdrohend.                                                                      Versicherungsverträgen versichert ist.
B3-2.1.3   Rechtsfolgen                                                             B4-1.2     Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass
                                                                                               der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des
           Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig                   später geschlossenen Vertrags verlangen.
           eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegen-
                                                                                    B4-1.3     Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer
           über dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer inner-
                                                                                               es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der
           halb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt
                                                                                               Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu
           hat, den Vertrag fristlos kündigen.
                                                                                               dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt
           Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungs-                   wird, dem Versicherer zugeht.
           nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch
           grob fahrlässig verletzt hat.                                            B4-2       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B3-2.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls              B4-2.1     Form, zuständige Stelle
           Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versiche-                     Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die
           rungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:                                     den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber
                                                                                               dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
B3-2.2.1   Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des                         Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder
           Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen                     in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
           des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Wei-                   Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des
           sungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die                 Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
           Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungs-                     Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
           vertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der                  Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und
           Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.                        Anzeigen bleiben bestehen.
B3-2.2.3   Zusätzlich zu B3-2.2.1 gilt:                                             B4-2.2     Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
           a)   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Wo-                Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
                che anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprü-                     Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung,
                che erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den                      die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
                Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht                       Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Ver-
                werden.                                                                        sicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
                                                                                               Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für
           b)   Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
                                                                                               den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung
                Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadensermitt-
                                                                                               des Versicherungsnehmers.
                lung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach
                Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens           B4-2.3     Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
                wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten                 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift
                Schriftstücke übersandt werden.                                                seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung
                                                                                               der gewerblichen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
           c)   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich
                geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm
                gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer       B4-3       Vollmacht des Versicherungsvertreters
                unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den             B4-3.1     Erklärungen des Versicherungsnehmers
                Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden
                Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.                 Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver-
                                                                                               sicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen
           d)   Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal-                       betreffend
                tungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungs-
                                                                                               (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
                nehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
                Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf                  (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen
                es nicht.                                                                          Beendigung;
                                                                                               (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags
           e)   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch
                                                                                                   und während des Versicherungsverhältnisses.
                gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens
                dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt           B4-3.2     Erklärungen des Versicherers
                im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt.                          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer
                Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht                        ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem
                sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angefor-                  Versicherungsnehmer zu übermitteln.
                derten Unterlagen zur Verfügung stellen.                            B4-3.3     Zahlungen an den Versicherungsvertreter
B3-2.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung                                       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen
B3-2.3.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.2                      anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang
           oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung               mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsver-
           zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit                trags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der
           ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu                 Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die
           kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-                      Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge
           mers entspricht.                                                                    grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
B3-2.3.2   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versiche-
           rungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit,           B4-4       Verjährung
           ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei,              Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
           wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in                      Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
           Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge                   der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem Anspruch
           hingewiesen hat.                                                                    begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis


                                                                                                                                                                 75

[Seite 76]
           erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.    B4-5.3.2   Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungsnehmer
           Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer                 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche-
           angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum                     rungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
           zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail,                      dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des
           Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim               Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen
           Anspruchsteller nicht mit.                                                        Aufenthalt.
           Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vor-                  Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der
           schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.                                           Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zu-
                                                                                             ständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
B4-5       Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände                                      Versicherungs-nehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner
                                                                                             für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
           Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungs-           B4-6       Anzuwendendes Recht
           nehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungsnehmer
           jederzeit an die Beschwerdestelle des Versicherers wenden:                        Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

           BGV Badische Versicherungen
           76116 Karlsruhe
                                                                                  B4-7       Embargobestimmung
           E-Mail-Adresse: beschwerde@bgv.de                                                 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
           Tel.: 0721 660-0                                                                  Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
           Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende                     Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
           weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:                                               Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
B4-5.1     Versicherungsombudsmann                                                           Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
           Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher                        Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
           oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage                bzw. Embargos, der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem
           befindet, gilt:                                                                   nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundes-
                                                                                             republik Deutschland entgegenstehen.
           Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der
           Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Versicherungen
           wenden.                                                                B4-8       Beitragsrückerstattung
           Versicherungsombudsmann e.V.
                                                                                             Der Versicherungsvertrag unterfällt nicht dem Anwendungsbereich
           Postfach 080632
                                                                                             der Beitragsrückerstattung, die die BGV-Versicherung AG in einzel-
           10006 Berlin
                                                                                             nen Versicherungszweigen gewähren kann (§ 17 der Gesellschafts-
           Telefon: 0800 3696000
                                                                                             satzung). Ein Anspruch auf satzungsgemäße Beitragsrückerstat-
           E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                                                                                             tung ist ausgeschlossen.
           Internet: www.versicherungsombudsmann.de
           Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und
           kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich     B4-9       Besondere Bedingungen zur Ergänzungsdeckung
           verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.                          (Umbrelladeckung)
           Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B. über eine                   Bei Vereinbarung des Deckungsumfanges „Ergänzungsdeckung“
           Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit                    gelten zusätzlich nachfolgende Bedingungen:
           ihrer Beschwerde auch online an die Plattform https://ec.europa.
           eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese         B4-9.1     Versicherungsschutz über diesen Vertrag besteht nur, sofern über
           Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.                          einen anderen, vor diesem abgeschlossenen Vertrag kein Versiche-
                                                                                             rungsschutz besteht, weil dort Leistungen ausgeschlossen sind,
B4-5.2     Versicherungsaufsicht                                                             Höchstversicherungssummen überschritten werden oder Selbst-
           Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers                   beteiligungen bestehen. Die Leistungen dieses Vertrages bestehen
           nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags-              in diesen Fällen darin, den über den Leistungsumfang der anderen
           abwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für                  Versicherung hinausgehenden Teil insoweit abzudecken, als dieser
           Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der              im Umfang des bei uns abgeschlossenen Vertrages versichert gilt.
           Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.          B4-9.2.1   Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den anderen Vertrag
           Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)                           zum nächstmöglichen Vertragsablauf fristgerecht zu kündigen.
           Sektor Versicherungsaufsicht
                                                                                  B4-9.2.2   Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich,
           Graurheindorfer Straße 108
           53117 Bonn                                                                        -   einen Schadenfall zuerst der anderen Versicherung zur Regulie-
           Telefon: 0800 2 100 500                                                               rung zu melden;
           E-Mail: poststelle@bafin.de
                                                                                             -   nach deren Abschluss der Schadensbearbeitung unverzüglich
           Internet: https://www.bafin.de
                                                                                                 den Schadensfall dem BGV zu melden, sofern er eine Regulie-
           Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streit-                  rung aus diesem Vertrag wünscht.
           fälle nicht verbindlich entscheiden.
                                                                                             Hierbei sind folgende Unterlagen vorzulegen:
B4-5.3     Rechtsweg
                                                                                             -   der gesamte vorliegende Schriftverkehr mit der anderen Ver-
           Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
                                                                                                 sicherung;
B4-5.3.1   Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
                                                                                             -   auf Anforderung weitere Vertragsunterlagen (Versicherungs-
           Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer                         schein und Versicherungsbedingungen).
           bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des
                                                                                  B4-9.3     Für den Zeitraum, für den die andere Versicherung besteht, wird
           Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
                                                                                             dem Versicherungsnehmer ein Beitragsnachlass eingeräumt. Dieser
           Niederlassung.
                                                                                             fällt weg, sobald die andere Versicherung beendet ist. Der Wegfall
           Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ver-                  dieses Beitragsnachlasses begründet kein Kündigungsrecht wegen
           sicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz                 Beitragserhöhung. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich,
           seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung                    den vorzeitigen Wegfall der anderen Versicherung (z. B. wegen
           eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.                                Kündigung nach Beitragserhöhung oder Schadenfall) dem BGV
                                                                                             unverzüglich mitzuteilen. Bei einem vorzeitigen Wegfall entfällt der
           Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss
                                                                                             Beitragsnachlass ab Beendigung der anderen Versicherung.
           seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder,
           in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins
           Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Ver-
           sicherer seinen Sitz hat.


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                                               Merkblatt zur Datenverarbeitung
                                               Stand: 15.05.2018


                                               Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbe-          Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
                                               zogenen Daten durch die Gesellschaften der Unternehmensgruppe BGV I Badische
                                                                                                                                         Rückversicherer:
                                               Versicherungen.
                                                                                                                                         Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen
                                               Des Weiteren informieren wir Sie über die Ihnen nach dem aktuellen Datenschutzrecht       (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertragsdaten und ggf. Scha-
                                               zustehenden Rechte.                                                                       dendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser ein zu versicherndes
                                                                                                                                         Risiko oder einen Versicherungsfall selbst einschätzen kann. Darüber hinaus ist es
                                               Verantwortlicher für die Datenverarbeitung                                                möglich, dass der Rückversicherer unsere Gesellschaften aufgrund seiner besonderen
                                               BGV I Badische Versicherungen                                                             Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Ver-
                                               Durlacher Allee 56                                                                        fahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur,
                                               76131 Karlsruhe                                                                           soweit dies für die Erfüllung des Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist, bzw.
                                                                                                                                         in dem Umfang, wie es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist.
                                               Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
                                                                                                                                         Vermittler:
                                               Datenschutzbeauftragter
                                               BGV I Badische Versicherungen                                                             Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut wer-
                                               Durlacher Allee 56                                                                        den, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung der durch ihn
                                               76131 Karlsruhe                                                                           vermittelten Verträge benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten.
                                               E-Mail-Adresse: datenschutzbeauftragter@bgv.de                                            Auch übermitteln unsere Gesellschaften diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler,
                                                                                                                                         soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs-
                                                                                                                                         und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
                                               Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
                                                                                                                                         Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
                                               Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Daten-                Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe übernehmen zentral bestimmte
                                               schutzgrundverordnung (EU-DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der               Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Unternehmensgruppe verbundenen Gesell-
                                               datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes            schaften. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren
                                               (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.                                          Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe besteht, können Ihre Daten z. B. zur
                                               Darüber hinaus haben sich die Gesellschaften der Unternehmensgruppe                       zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice,
                                               BGV / Badische Versicherungen freiwillig zur Einhaltung der “Verhaltensregeln für den     zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen
                                               Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“            Postbearbeitung zentral durch eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe verarbeitet
                                               verpflichtet. Ab dem 25.05.2018 verlieren diese Regeln in der bisherigen Form ihre        werden.
                                               Gültigkeit. Sie werden zurzeit überarbeitet. Sobald die Genehmigung dieser Regeln         Externe Dienstleister:
                                               durch die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde vorliegt, ist deren Einhaltung für
                                                                                                                                         Zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten haben wir zum Teil ex-
                                               unsere Gesellschaften verbindlich.
                                                                                                                                         terne Dienstleister vertraglich verpflichtet.
                                               Bei einem Antrag auf Versicherungsschutz benötigen wir die von Ihnen dazu gemachten       Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen
                                               Angaben für den Abschluss des beantragten Versicherungsvertrages und zur Einschät-        nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils
                                               zung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt mit Ihnen und uns der beantragte         aktuellen Version unserer Internetseite unter www.bgv.de/datenschutz entnehmen
                                               Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des           oder beim Verantwortlichen für die Datenverarbeitung anfordern.
                                               Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policierung oder Rechnungsstellung.
                                                                                                                                         Weitere Empfänger:
                                               In einem Schadenfall benötigen wir Angaben zum Schaden, um prüfen zu können, ob
                                                                                                                                         Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger
                                               ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.
                                                                                                                                         übermitteln, wie z. B. an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten
                                               Der Abschluss bzw. die Durchführung eines Versicherungsvertrages sowie die Be­            (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).
                                               arbeitung von Schäden sind ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
                                               nicht möglich!                                                                            Dauer der Datenspeicherung
                                               Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von              Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke
                                               versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur     nicht mehr erforderlich sind.
                                               Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben.                                                  Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für einen Zeitraum aufbe-
                                                                                                                                         wahrt werden, innerhalb dessen Ansprüche gegen unsere Gesellschaften geltend ge-
                                               Die Daten aller mit uns bestehenden Verträge nutzen wir für eine Bewertung der
                                                                                                                                         macht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren).
                                               gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrags-
                                               anpassung, Vertragsergänzung oder für eine umfassende Auskunftserteilung.                 Außerdem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich
                                                                                                                                         verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben
                                               Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertrag-          sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem
                                               liche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 lit. b) EU-DSGVO.                    Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen bis zu zehn Jahren.
                                               Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z.B. Ihre Gesundheits-
                                               daten bei Abschluss eines Lebensversicherungs- oder Krankenversicherungsvertrages)        Betroffenenrechte
                                               erforderlich sind, holen wir vor einer Verarbeitung dazu Ihre Einwilligung nach Artikel   Sie können unter der oben genannten Adresse des Verantwortlichen Auskunft über
                                               9 Absatz 2 lit. a) in Verbindung mit Artikel 7 EU-DSGVO ein.                              die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus haben Sie unter
                                               Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von      bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten.
                                               Artikel 9 Absatz 2 lit. j) EU-DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG.                          Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie
                                                                                                                                         ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten in
                                               Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu
                                                                                                                                         einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
                                               wahren (Artikel 6 Absatz 1 lit. f) EU-DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein:
                                               - zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,                               Widerspruchsrecht
                                               - zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte            Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken
VU.F37 04.21 Merkblatt zur Datenverarbeitung


                                                 der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen sowie für Markt- und               der Direktwerbung zu widersprechen.
                                                 Meinungsumfragen der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen,                  Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser
                                               - zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Daten-          Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe er­
                                                 analysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten         geben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
                                                 können.
                                                                                                                                         Beschwerderecht
                                               Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzli-       Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Daten-
                                               cher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrecht-    schutzbeauftragten oder an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden.
                                               licher Aufbewahrungspflichten oder um unsere Beratungspflichten erfüllen zu können.       Zuständig ist die Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem der Ver-
                                               Rechtsgrundlage für die Verarbeitung in diesem Fall sind die jeweiligen gesetzlichen      antwortliche für die Datenverarbeitung seinen Sitz hat.
                                               Regelungen in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 lit. c) EU-DSGVO.
                                                                                                                                         Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS)
                                               Für den Fall, dass wir beabsichtigen, Ihre personenbezogenen Daten für einen oben
                                               nicht genannten Zweck zu verarbeiten, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen           Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der
                                               Bestimmungen zuvor darüber informieren.                                                   informa HIS GmbH, Kreuzberger Ring 68, 65205 Wiesbaden zur Unterstützung der


                                                                                                                                                                                                                              77

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Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei Leistungsprüfungen        Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information gem.
sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch be-          Artikel 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“), auf das Sie
stimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich.                                 über unsere Homepage unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen oder direkt bei der
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information über              infoscore Consumers Data GmbH anfordern können.
den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und
14 EU-DSGVO“, auf das Sie über unserer Homepage unter www.bgv.de/datenschutz               Datenübermittlung in ein Drittland
zugreifen oder direkt bei er informa HIS GmbH anfordern können.
                                                                                           Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen
Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer                                              Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Dritt-
Um Ihre Angaben bei Abschluss eines Versicherungsvertrages (z.B. Angaben zu einem          land durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde
Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. um Ihre Angaben bei        oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unternehmens-
Eintritt eines Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann       interne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind.
im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit
                                                                                           Automatisierte Einzelfallentscheidungen
dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer (Vorversicherer) erfolgen.
                                                                                           Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, die von Ihnen bei Antragstellung abgefragt werden,
Bonitätsprüfung                                                                            entscheiden wir teilweise vollautomatisiert über das Zustandekommen eines Vertrages
Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zwecke der            und über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie.
Bonitätsprüfung und um Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf        Aufgrund Ihrer Angaben zu einem Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespeicher-
Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten           ten Daten sowie ggf. von Dritten dazu erhaltenen Informationen entscheiden wir voll-
zu erhalten, an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden.         automatisiert über unsere Leistungspflicht. Die vollautomatisierten Entscheidungen
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 lit. b) und Artikel 6 Ab-   beruhen auf von unseren Gesellschaften vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung
satz 1 lit. f) der EU-DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen          der Informationen.
dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unserer           Werden Anträge auf Abschluss eines Vertrages oder gemeldete Schäden durch eine
Gesellschaften oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte      automatisierte Einzelfallentscheidung abgelehnt, werden diese Ablehnungen vor
und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten         einer endgültigen Mitteilung an Antragsteller von einem Mitarbeiter des zuständigen
erfordern, überwiegen.                                                                     Fachbereichs manuell überprüft.


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                  F10067 01.25 Versicherungsbedingungen zur Firmen Haftpflichtversicherung


                www.bgv.de
                Telefon: 0721 660-0
                BGV Badische Versicherungen


Stand 02/2022
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