# die Bayerische Betriebshaftpflicht: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-betriebshaftpflicht-die-bayerische-betriebshaftpflicht.php
- Rechtlicher Träger: BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-betriebshaftpflicht-die-bayerische-betriebshaftpflicht.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)](https://www.diebayerische.de/dam/jcr:eea0fdf0-9c79-43b9-9b2d-84e6da533cfe/220220_avb_haftpflichtversicherung.pdf), Fassung AHB die Bayerische2022

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Schadenereignis (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden) | laut Versicherungsschein |  |  |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung, z. B. zweifache Versicherungssumme je Versicherungsjahr) | ja | Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | Ziff. 6.2, Seite 6 |
| Reine Vermögensschäden (Baustein in der Betriebshaftpflicht) | ja, bis zur Versicherungssumme | 2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personennoch durch Sachschäden entstanden sind | Ziff. 2.1, Seite 3 |
| Selbstbeteiligung Standard je Schadenereignis | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit; Auslandsschäden aus Tätigkeiten und Lieferungen) | ja | Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversichert. | Ziff. 7.9, Seite 9 |
| Mitversicherte Personen (Inhaber, gesetzliche Vertreter, Betriebsangehörige, Leiharbeitnehmer, Praktikanten) | nicht geregelt |  |  |
| Versichertes Risiko nach Betriebsbeschreibung, mitversicherte Nebentätigkeiten und Nebenbetriebe | ja | aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers | Ziff. 3.1, Seite 4 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken | ja, bis 1 Mio. € | Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den Betrag von 1.000.000 EUR für Personenschäden und 500.000 EUR für Sachschäden | Ziff. 4.2, Seite 4 |
| Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorvertrag, Innovationsklausel (Leistungsupdate) | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche, Kosten zusätzlich zur Versicherungssumme | ja | Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. | Ziff. 6.5, Seite 6 |
| Mietsachschäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gebäuden und Räumen | nein | wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat | Ziff. 7.6, Seite 8 |
| Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Arbeitsgeräte, Maschinen) | nein | wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat | Ziff. 7.6, Seite 8 |
| Verlust fremder Schlüssel und Codekarten (Kosten für Schlossaustausch und Schließanlage) | nicht geregelt |  |  |
| Tätigkeitsschäden (Bearbeitungsschäden) an fremden Sachen, an oder mit denen gearbeitet wird | nein | die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind | Ziff. 7.7 (1), Seite 8 |
| Obhutsschäden an fremden Sachen in Verwahrung (z. B. Kundenfahrzeuge, Kommissionsware) | nein | oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind | Ziff. 7.6, Seite 8 |
| Be- und Entladeschäden an Fahrzeugen und Containern | nicht geregelt |  |  |
| Allmählichkeitsschäden (Temperatur, Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit, Niederschläge) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Erd- und Freileitungen sowie unterirdischen Anlagen | nicht geregelt |  |  |
| Haftung aus der Beauftragung von Subunternehmern (Nachunternehmerrisiko) | nicht geregelt |  |  |
| Nicht zulassungspflichtige Arbeitsmaschinen und Stapler bis zur genannten Geschwindigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Betriebsgrundstücke und teilweise Vermietung | nicht geregelt |  |  |
| Sachschäden an Eigentum der Betriebsangehörigen (Kleidung, Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände) | nicht geregelt |  |  |
| Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Betriebsveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Haftung aus elektronischem Datenaustausch und Internetnutzung (Datenlöschung, Schadsoftware) | nein | Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten | Ziff. 7.15, Seite 10 |
| Vorübergehende Tätigkeiten und Montagen im Ausland, auch USA und Kanada | nein | Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen | Ziff. 7.9, Seite 9 |
| Produkthaftpflicht für Personen- und Sachschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse und erbrachte Arbeiten | nicht geregelt |  |  |
| Erweiterte Produkthaftpflicht für Vermögensschäden (Baustein nach Produkthaftpflicht-Modell) | nicht geregelt |  |  |
| Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden | nicht geregelt |  |  |
| Aus- und Einbaukosten mangelhafter Erzeugnisse | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch mangelhafte hergestellte, gelieferte oder gewartete Maschinen (Maschinenklausel) | nicht geregelt |  |  |
| Prüf- und Sortierkosten | nicht geregelt |  |  |
| Rückrufkosten für Erzeugnisse | nicht geregelt |  |  |
| Nachbesserungsbegleitschäden bei Handwerksleistungen (Kosten, um an die mangelhafte Stelle zu gelangen) | nein | wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können | Ziff. 1.2 (2), Seite 3 |
| Erzeugnisse, die mit Wissen des Versicherungsnehmers in die USA oder nach Kanada gelangen | nicht geregelt |  |  |
| Umwelthaftpflicht (Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, Anlagenrisiken) | nicht geregelt |  |  |
| Umweltschadensversicherung nach Umweltschadensgesetz (Schäden an Boden, Gewässern, Arten) | nein | Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. | Ziff. 7.10, Seite 9 |
| Gewässerschäden durch Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Kleingebinde, Heizöltank) | nicht geregelt |  |  |
| Sanierung eigener Grundstücke und Gewässer nach einem Umweltschaden | nicht geregelt |  |  |
| Privathaftpflicht des Inhabers und seiner Familie mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben bis zur genannten Bausumme | nicht geregelt |  |  |
| Betrieb von Photovoltaikanlagen einschließlich Einspeisung ins Netz | nicht geregelt |  |  |
| Betrieb von Drohnen und Flugmodellen für betriebliche Zwecke | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche wegen Benachteiligung von Beschäftigten oder Bewerbern (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) | nein | Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. | Ziff. 7.17, Seite 10 |
| Haftung für Datenschutzverletzungen und Cyber-Drittschäden | nein | Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. | Ziff. 7.16, Seite 10 |
| Kosten der Strafverteidigung (Straf-Rechtsschutz für Betriebsangehörige) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt | Ziff. 5.3, Seite 5 |
| Forderungsausfall (Schutz bei zahlungsunfähigem Schädiger) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung für überlassene Arbeitskräfte und Arbeiten auf fremden Betriebsgeländen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Erfüllungsansprüchen und Mängelbeseitigung am eigenen Werk | ja | auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung | Ziff. 1.2 (1), Seite 3 |
| Ausschluss bei bewusstem Abweichen von Gesetzen, Vorschriften oder Weisungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Asbestschäden | ja | Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. | Ziff. 7.11, Seite 9 |
| Ausschluss von Schäden durch Gebrauch zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Benzinklausel) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Planungs-, Beratungs- und Gutachtertätigkeit (Berufshaftpflicht) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Strafschadenersatz, Bußgeldern und Vertragsstrafen | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhte Selbstbeteiligung für einzelne Bausteine (Tätigkeits-, Mietsach-, Leitungsschäden) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbemessung und Beitragsregulierung (Umsatz, Lohnsumme, Mitarbeiterzahl), Meldepflicht | ja | Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung) | Ziff. 13.2, Seite 12 |
| Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung und Änderung der Betriebsart | ja | ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind | Ziff. 13.1, Seite 12 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine … erhoben worden sind, dem Versicherer … einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. | Ziff. 25.1, Seite 18 |
| Nachhaftung nach Betriebsaufgabe oder Vertragsende (Schäden aus früheren Lieferungen und Arbeiten) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsdauer und Kündigung (Laufzeit, Kündigung nach Schadenfall) | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf | Ziff. 16.2, Seite 13 |
| RC de explotación (Haftung aus dem laufenden Betrieb im Sinn des spanischen Bedingungswerks) | nicht geregelt |  |  |
| RC patronal (Arbeitgeberhaftung gegenüber eigenen Beschäftigten bei Arbeitsunfällen) | nicht geregelt |  |  |
| Sublímite por víctima (Höchstbetrag je geschädigter Person) | nicht geregelt |  |  |
| RC locativa (Schäden am gemieteten Geschäftslokal) | nicht geregelt |  |  |
| RC de productos y post trabajos (Schäden nach Auslieferung oder Abschluss der Arbeiten) | nicht geregelt |  |  |
| Defensa jurídica y fianzas (Verteidigung und Kautionen im Zivil- und Strafverfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Delimitación temporal (Schadenereignis während der Laufzeit, Meldung bis wie lange nach Vertragsende) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)

```text
[Seite 1]
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB die Bayerische2022)


Umfang des Versicherungsschutzes

1    Gegenstand der Versicherung

2    Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen

3    Versichertes Risiko

4    Vorsorgeversicherung

5    Leistungen der Versicherung

6    Begrenzung der Leistung

7    Ausschlüsse

Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung

8    Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrag und Versicherungssteuer

9    Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag

10 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag

11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat

12 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung

13 Beitragsregulierung

14 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

15 Beitragsangleichung, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes

16 Dauer und Ende des Vertrages

17 Wegfall des versicherten Risikos

18 Kündigung nach Beitragsangleichung

19 Kündigung nach Versicherungsfall

20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen

21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften

22 Mehrfachversicherung

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles

25 Obliegenheiten noch Eintritt des Versicherungsfalles

26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten


 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                           1

[Seite 2]
                     Weitere Bestimmungen

                     27 Mitversicherte Person

                     28 Abtretungsverbot

                     29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung

                     30 Verjährung

                     31 Meinungsverschiedenheiten, zuständiges Gericht

                     32 Anzuwendendes Recht

                     33 Begriffsbestimmung
B 220220 (06.2022)


                     BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG           2

[Seite 3]
§ 1 Versicherte Gefahren
                                        1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Ri-
 1 Gegenstand der                       sikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines
 Versicherung                           während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Scha-
                                        denereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach-
                                        oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge
                                        hatte, aufgrund

                                         gesetzlicherHaftpflichtbestimmungen
                                         privatrechtlichen Inhalts

                                        von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen
                                        wird.

                                       Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung
                                       des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Scha-
                                       denverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es
                                       nicht an.

                                        1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn
                                        es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
                                        (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvor-
                                        nahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leis-
                                        tung;
                                        (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
                                        durchführen zu können;
                                        (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes
                                        oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge-
                                        schuldeten Erfolges;
                                        (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
                                        ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
                                        (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der
                                        Leistung;
                                        (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er-
                                        satzleistungen.

                                        1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen
                                        – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
                                        Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
                                        Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
                                        der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

                                        Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
                                        bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in
                                        Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäi-
                                        sche oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.


                                        Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung
 2 Vermögensschä-                       erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
 den, Abhandenkom-                      Inhalts des Versicherungsnehmers wegen:
 men von Sachen
                                        2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
                                        Sachschäden entstanden sind;

                                        2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden
                                        dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                             3

[Seite 4]
                                        3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
 3 Versichertes Risiko
                                        (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
                                        angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers,

                                        (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungs-
                                        schein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt
                                        nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versiche-
                                        rungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für
                                        sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor-
                                        gepflicht unterliegen,

                                        (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Ab-
                                        schluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversiche-
                                        rung) und die in Ziff. 4 näher geregelt sind.


                                        3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen
                                        des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Er-
                                        lass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag
                                        jedoch unter den Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen.


                                        4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungs-vertrages neu
 4 Vorsorgeversiche-                    entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort
 rung                                   versichert.

                                       (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung
                                        des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats an-
                                        zuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung
                                        erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
                                        Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
                                        rückwirkend ab dessen Entstehung.
                                         (2) Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko ange-
                                        zeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass
                                        das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu ei-
                                        nem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch
                                        nicht verstrichen war.
                                        (3) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen an-
                                        gemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die
                                        Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
                                        Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungs-
                                        schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

                                        4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Ent-
                                        stehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den Be-
                                        trag von 1.000.000 EUR für Personenschäden und 500.000
                                        EUR für Sachschäden und – soweit vereinbart – 50.000 EUR für
                                        Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungs-
                                        schein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.

                                        4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken


                                        (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-,
                                        Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulas-
                                        sungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                               4

[Seite 5]
                                        (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
                                        (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
                                        unterliegen;
                                        (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rah-
                                        men von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern
                                        sind.

                                        Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt bei privaten Haft-
                                        pflichtversicherungen außerdem nicht für Risiken aus betriebli-
                                        cher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.


                                        5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflicht-
 5 Leistungen der Ver-                  frage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
 sicherung                              die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
                                        Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatz-
                                        verpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
                                        Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Verglei-
                                        ches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hier-
                                        durch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Ver-
                                        sicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgege-
                                        ben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur,
                                        soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich be-
                                        standen hätte.

                                        Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers
                                        mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der
                                        Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
                                        Anspruch des Dritten freizustellen.

                                        5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung
                                        des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche
                                        zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versi-
                                        cherungsnehmers abzugeben.

                                        Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über
                                        Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist
                                        der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den
                                        Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine
                                        Kosten.

                                        5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignis-
                                        ses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haft-
                                        pflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Ver-
                                        teidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer ge-
                                        wünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebühren-
                                        ordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten hö-
                                        heren Kosten des Verteidigers.

                                        5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter
                                        das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden
                                        Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses
                                        Rechts bevollmächtigt.


                                        6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem
 6 Begrenzung der
                                        Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be-
 Leistungen                             grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                               5

[Seite 6]
                                        auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

                                        6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent-
                                        schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungs-
                                        fälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbar-
                                        ten Versicherungssummen begrenzt.

                                        6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre-
                                        tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im
                                        Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
                                        wenn diese

                                        – auf derselben Ursache,
                                        – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem
                                        und zeitlichem, Zusammenhang oder
                                        – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
                                        beruhen.

                                        6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs-
                                        nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versiche-
                                        rungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung
                                        (Selbstbehalt). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche
                                        aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme überstei-
                                        gen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haft-
                                        pflichtansprüche abgezogen. Ziff. 6.1 bleibt unberührt. Soweit
                                        nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch
                                        bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt,
                                        zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflich-
                                        tet.

                                        6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht
                                        auf die Versicherungssummen angerechnet.

                                        6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
                                        Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer
                                        die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur
                                        Gesamthöhe dieser Ansprüche.

                                        6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten-
                                        zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente
                                        die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonsti-
                                        ger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden
                                        Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende
                                        Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
                                        Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer er-
                                        stattet.

                                        Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende
                                        Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der
                                        Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen
                                        Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.

                                        Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versiche-
                                        rungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss,
                                        wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
                                        die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche-
                                        rungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ih-
                                        rem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                                6

[Seite 7]
                                        6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines
                                        Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Ver-
                                        gleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der
                                        Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehr-
                                        aufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht
                                        aufzukommen.


                                        Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht
 7 Ausschlüsse                          ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versi-
                                        cherung ausgeschlossen:

                                        7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
                                        vorsätzlich herbeigeführt haben.

                                        7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
                                        dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren
                                        Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit

                                        – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
                                        – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben

                                        7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder
                                        Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
                                        Versicherungsnehmers hinausgehen.

                                        7.4 Haftpflichtansprüche


                                        (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5
                                        benannten Personen gegen die Mitversicherten,
                                        (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben
                                        Versicherungsvertrages,
                                        (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben
                                        Versicherungsvertrages.

                                        7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer


                                        (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in
                                        häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versi-
                                        cherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
                                        Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des
                                        Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaf-
                                        ten nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adopti-
                                        veltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und
                                        -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern
                                        und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf län-
                                        gere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder mitei-
                                        nander verbunden sind).

                                        (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der
                                        Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt ge-
                                        schäftsfähige oder betreute Person ist;

                                        (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungs-
                                        nehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen
                                        Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                              7

[Seite 8]
                                        (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaf-
                                        tern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge-
                                        sellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerli-
                                        chen Rechts ist;

                                        (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine
                                        eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;

                                        (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;

                                        zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5:

                                        Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken
                                        sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort ge-
                                        nannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft le-
                                        ben.

                                        7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und
                                        allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Ver-
                                        sicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, ge-
                                        liehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegen-
                                        stand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

                                        7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und
                                        allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn

                                        (1) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit
                                        des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung,
                                        Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei
                                        unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als
                                        diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit
                                        betroffen waren;

                                        (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versiche-
                                        rungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner betriebli-
                                        chen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel,
                                        Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen
                                        Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen
                                        oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen
                                        waren;

                                        (3) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit
                                        des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sa-
                                        chen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt -
                                        deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit
                                        befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versi-
                                        cherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit
                                        offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung
                                        von Schäden getroffen hatte.

                                        zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7:
                                        Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff.

                                        7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Be-
                                        vollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers
                                        gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und
                                        zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch
                                        den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                                   8

[Seite 9]
                                        7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-
                                        nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
                                        sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung
                                        oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergeben-
                                        den Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schaden-
                                        ursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer
                                        mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Ver-
                                        nichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet
                                        auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rech-
                                        nung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung
                                        der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über-
                                        nommen haben.

                                        7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schade-
                                        nereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind je-
                                        doch mitversichert.

                                        Folgende Ausschlüsse Ziff. 7.10. bis Ziff. 7.14 (2) und Ziff. 7.15
                                        bis Ziff. 7.18 gelten nicht im Rahmen der Versicherung privater
                                        Haftpflichtrisiken. Der Ausschluss gem. Ziff. 7.14 (3) bleibt auch
                                        für private Haftpflichtrisiken bestehen.

                                        7.10 Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Um-
                                        weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der
                                        EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationa-
                                        len Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch
                                        dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund
                                        gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf
                                        Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kos-
                                        ten in Anspruch genommen wird.
                                        Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhal-
                                        ten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder
                                        anderer auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ba-
                                        sierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund ge-
                                        setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts ge-
                                        gen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
                                        Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater
                                        Haftpflichtrisiken.

                                        7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, as-
                                        besthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.

                                        7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem
                                        oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen io-
                                        nisierenden Strahlen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen
                                        oder Röntgenstrahlen).

                                        7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen
                                        sind auf:

                                        (1) gentechnische Arbeiten,
                                        (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
                                        (3) Erzeugnisse, die
                                        – Bestandteile aus GVO enthalten,
                                        – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                                 9

[Seite 10]
                                        7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen
                                        durch

                                        (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer
                                        handelt,
                                        (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
                                        (3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.


                                        7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch,
                                        der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten,
                                        soweit es sich handelt um Schäden aus

                                        (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder
                                        Veränderung von Daten,
                                        (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
                                        (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
                                        (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.


                                        7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits-
                                        oder Namensrechtsverletzungen.

                                        7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung,
                                        Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen
                                        Diskriminierungen.

                                        7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der
                                        Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultie-
                                        ren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der
                                        dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
                                        veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Ver-
                                        sicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass
                                        er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.


                                        Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
8 Beginn des Versi-                     angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ers-
cherungsschutzes                        ten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1
                                        zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versiche-
                                        rungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Ge-
                                        setz bestimmten Höhe zu entrichten hat.


                                        9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ab-
 9 Zahlung und                          lauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins
                                        fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt
 Folgen verspäteter                     als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
 Zahlung/erster oder
 einmaliger Beitrag                     9.1 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen
                                        Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt,
                                        beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das
                                        gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
                                        Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die
                                        bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur
                                        dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                               10

[Seite 11]
                                        Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform
                                        oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
                                        diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam
                                        gemacht hat.

                                        9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen
                                        Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zu-
                                        rücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer
                                        kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nach-
                                        weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.


                                        10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt
10 Zahlung und Fol-                     ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
gen verspäteter Zah-                    Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versiche-
                                        rungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeit-
lung/Folgebeitrag                       punkt erfolgt.

                                        10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der
                                        Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn,
                                        dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
                                        Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug
                                        entstandenen Schadens zu verlangen.

                                        Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versiche-
                                        rer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform
                                        eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen be-
                                        tragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rück-
                                        ständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen
                                        beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 10.3 und
                                        10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.

                                        10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs-
                                        frist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt
                                        bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zah-
                                        lungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen
                                        wurde.

                                        10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs-
                                        frist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den
                                        Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versi-
                                        cherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2
                                        Abs. 3 darauf hingewiesen hat.

                                        Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsneh-
                                        mer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag,
                                        besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen
                                        dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, be-
                                        steht jedoch kein Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des
                                        Versicherers nach Ziff. 10.3. bleibt unberührt.


                                        Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt
 11 Rechtzeitigkeit                     die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag
                                        eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
 der Zahlung bei                        berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
 SEPA-Lastschrift-
 mandat                                 Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche-
                                        rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                               11

[Seite 12]
                                        die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg-
                                        lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde-
                                        rung des Versicherers erfolgt.

                                        Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versi-
                                        cherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat,
                                        oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu ver-
                                        treten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der
                                        Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Last-
                                        schriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur
                                        Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versi-
                                        cherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.


                                        Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die
 12 Teilzahlung und                     noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungs-
 Folgen bei verspäte-                   nehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann
 ter Zahlung                            der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlan-
                                        gen.


                                        13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzutei-
 13 Beitragsregulie-                    len, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos
                                        gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Auffor-
 rung                                   derung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung
                                        erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang
                                        der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers
                                        nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versi-
                                        cherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertrags-
                                        strafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes
                                        verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer be-
                                        weist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschul-
                                        den trifft.

                                        13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsneh-
                                        mers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem
                                        Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim
                                        Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des
                                        Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich verein-
                                        barte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.
                                        Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungsabschluss
                                        eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbei-
                                        trags werden berücksichtigt.

                                        13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mittei-
                                        lung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben
                                        zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeit-
                                        raum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Wer-
                                        den die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregu-
                                        lierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Bei-
                                        trag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von
                                        zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages
                                        erfolgten.

                                        13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung
                                        auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                               12

[Seite 13]
                                        Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, so-
14 Beitrag bei vorzei-                  weit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur An-
tiger Vertragsbeendi-                   spruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht,
gung                                    in dem Versicherungsschutz bestanden hat.


                                        14.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsanglei-
 15 Beitragsanglei-                     chung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatz-
 chung                                  summe berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung
                                        statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der
                                        Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
                                        14.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung
                                        für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz
                                        sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Scha-
                                        denzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversi-
                                        cherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergan-
                                        genen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozent-
                                        satz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze
                                        Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell
                                        durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die
                                        Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.

                                        Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die
                                        Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt
                                        durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten
                                        Schadenfälle.

                                        14.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im
                                        Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um
                                        den sich aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern
                                        (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird
                                        dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung
                                        bekannt gegeben.

                                        Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versiche-
                                        rers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren
                                        Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils
                                        für diese Jahre nach Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versiche-
                                        rer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um
                                        den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen
                                        unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat;
                                        diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach
                                        dem vorstehenden Absatz ergeben würde.

                                        15.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 Pro-
                                        zent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist je-
                                        doch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
                                        Alternative für die echte unterjährige Beitragszahlung


                                        16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene
16 Dauer und Ende                       Zeit abgeschlossen.
des Vertrages
                                        16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän-
                                        gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Ver-
                                        tragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                                13

[Seite 14]
                                        jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist.

                                        16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet
                                        der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorge-
                                        sehenen Zeitpunkt.

                                       Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versi-
                                       cherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder
                                       jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem
                                       Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
                                       Jahres zugegangen sein


                                        Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so
17 Wegfall des versi-                   erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versi-
cherten Risikos                         cherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn
                                        die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt bean-
                                        tragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.


                                        Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß
18 Kündigung nach                       Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschut-
                                        zes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungs-
Beitragsangleichung
                                        vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
                                        Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem
                                        Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wer-
                                        den sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der
                                        Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung
                                        muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor
                                        dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhö-
                                        hung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.


                                        19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
19 Kündigung nach                       – vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde
Versicherungsfall                       – der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf
                                        Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat
                                        oder
                                        – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den
                                        Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich
                                        zugestellt wird.

                                        Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens
                                        einen Monat nach der Schadensersatzzahlung oder der Zustel-
                                        lung der Klage zugegangen sein.

                                        19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung
                                        sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versi-
                                        cherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
                                        zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der
                                        laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.


                                       Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung be-
20 Kündigung nach                      steht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versi-
Veräußerung versi-                     cherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums
                                       sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und
cherter Unternehmen                    Pflichten ein.

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                                  14

[Seite 15]
                                        Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines
                                        Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen
                                        Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

                                        20.1 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle:


                                        – durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist
                                        von einem Monat,
                                        – durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger
                                        Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungs-
                                        periode

                                        in Textform gekündigt werden.

                                       20.2 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn:


                                        – der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeit-
                                        punkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten
                                        Kenntnis erlangt;
                                        – der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang
                                        ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats
                                        von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der
                                        Versicherung Kenntnis erlangt.

                                        20.3 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden
                                        Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht
                                        gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der
                                        Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamt-
                                        schuldner.

                                        20.4 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer
                                        durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten un-
                                        verzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der
                                        Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Ver-
                                        sicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt,
                                        in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und
                                        der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag
                                        mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungs-
                                        schutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die
                                        frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der
                                        Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur,
                                        wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungs-
                                        recht keinen Gebrauch gemacht hat.
                                        Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht
                                        nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeit-
                                        punkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müs-
                                        sen.


                                        Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung beste-
 21 Kündigung nach                      hender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer
 Risikoerhöhung auf-                    berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer
 grund Änderung                         Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht er-
                                        lischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt
 oder Erlass von                        an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
 Rechtsvorschriften                     Kenntnis erlangt hat.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                             15

[Seite 16]
                                        22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in
22 Mehrfachversiche-                    mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
rung
                                        22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist,
                                        ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die
                                        Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.

                                        22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versiche-
                                        rungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht,
                                        nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt
                                        hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die
                                        Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.


                                        23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über

23 Vorvertragliche                      gefahrerhebliche Umstände
Anzeigepflichten des
                                        Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragser-
Versicherungsneh-
                                        klärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände an-
mers                                    zuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
                                        die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Ver-
                                        trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungs-
                                        nehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
                                        Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in
                                        Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich
                                        sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des
                                        Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit
                                        dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von ei-
                                        nem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt
                                        dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versiche-
                                        rungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon
                                        Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

                                        23.2 Rücktritt


                                        (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerhebli-
                                        chen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versiche-
                                        rungsvertrag zurückzutreten.

                                        (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche-
                                        rungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrich-
                                        tigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob
                                        fahrlässig gemacht hat.
                                        Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Ver-
                                        letzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungs-
                                        nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
                                        Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
                                        Bedingungen, geschlossen hätte.

                                        (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.

                                        Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück,
                                        darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versi-
                                        cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig
                                        angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
                                        noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                               16

[Seite 17]
                                        war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,
                                        wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig ver-
                                        letzt hat.

                                        Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum
                                        Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertrags-
                                        zeit entspricht.

                                        23.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht


                                        Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die
                                        Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf gro-
                                        ber Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag un-
                                        ter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündi-
                                        gen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versi-
                                        cherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
                                        auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
                                        anderen Bedingungen, geschlossen hätte.

                                        Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er
                                        den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
                                        aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die
                                        anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwir-
                                        kend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die
                                        Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedin-
                                        gungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbe-
                                        standteil.

                                        Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr
                                        als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für
                                        den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsneh-
                                        mer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei-
                                        lung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die
                                        ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines
                                        Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeit-
                                        punkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das
                                        von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er
                                        hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er
                                        darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklä-
                                        rung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
                                        Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3
                                        nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
                                        Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverlet-
                                        zung hingewiesen hat.

                                        Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 ge-
                                        nannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
                                        Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

                                        23.4 Anfechtung


                                        Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täu-
                                        schung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung
                                        steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum
                                        Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Ver-
                                        tragszeit entspricht.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                               17

[Seite 18]
                                        Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsneh-
24 Obliegenheiten vor                   mer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener
Eintritt des Versicher-                 Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter
ungsfalles                              Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Um-
                                        stand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als
                                        besonders gefahrdrohend.


                                        25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Scha-
25 Obliegenheiten                       densersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer in-
nach Eintritt des Ver-                  nerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen
sicherungsfalles                        den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend ge-
                                        macht werden.

                                        25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Ab-
                                        wendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des
                                        Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versiche-
                                        rungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche
                                        und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei
                                        der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle
                                        Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung
                                        des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür an-
                                        geforderten Schriftstücke übersandt werden.

                                        25.2 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwalt-
                                        schaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren ein-
                                        geleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der
                                        Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.

                                        25.3 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Ver-
                                        waltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versiche-
                                        rungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderli-
                                        chen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versiche-
                                        rers bedarf es nicht.

                                        25.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtan-
                                        spruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Ver-
                                        fahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauf-
                                        tragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt.
                                        Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht
                                        sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforder-
                                        ten Unterlagen zur Verfügung stellen.


                                        26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus
                                        diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu
 26 Rechtsfolgen bei                    erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines
 Verletzung von Ob-                     Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos
 liegenheiten                           kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
                                        Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverlet-
                                        zung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

                                        26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich ver-
                                        letzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungs-
                                        schutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der
                                        Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
                                        Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                              18

[Seite 19]
                                        Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des
                                        Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des
                                        Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsob-
                                        liegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versiche-
                                        rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
                                        Rechtsfolge hingewiesen hat.

                                        Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit
                                        nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz
                                        bestehen.

                                        Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versi-
                                        cherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit
                                        weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
                                        noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
                                        obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Ver-
                                        sicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

                                        Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob
                                        der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungs-
                                        recht ausübt.


                                        27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflicht-
27 Mitversicherte Per-                  ansprüche gegen andere Personen als den Versiche-
                                        rungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestim-
sonen
                                        mungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwen-
                                        den.

                                        Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten
                                        nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicher-
                                        ten entsteht.

                                        27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag
                                        steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben
                                        den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verant-
                                        wortlich.


                                        Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest-
                                        stellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetre-
28 Abtretungsverbot                     ten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschä-
                                        digten Dritten ist zulässig.


                                        29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärun-
 29 Anzeigen, Willens-                  gen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die
 erklärungen, An-                       im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
                                        bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
 schriftenänderung
                                        29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift
                                        dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä-
                                        rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist,
                                        die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem
                                        Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach
                                        der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entspre-
                                        chend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungs-
                                        nehmers.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                               19

[Seite 20]
                                        29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen
                                        Betrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der betriebli-
                                        chen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entspre-
                                        chende Anwendung.


                                        30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
                                        drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemei-
30 Verjährung                           nen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

                                        30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem
                                        Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der An-
                                        meldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entschei-
                                        dung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.


                                       Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungs-
31 Meinungsver-                        nehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungs-
                                       nehmer jederzeit an die Beschwerdestelle des Versicherers wen-
schiedenheiten, zu-
                                       den:
ständiges Gericht
                                        BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG, Thomas-Dehler-
                                        Str. 25 81737 München.
                                        Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere fol-
                                        gende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:


                                       31.1 Versicherungsombudsmann

                                       Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher
                                       oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher
                                       Lage befindet, gilt:
                                       Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der
                                       Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Versicherungen
                                       wenden.
                                        Versicherungsombudsmann e.V.
                                        Postfach 080632
                                        10006 Berlin
                                        Telefon: 0800 3696000
                                        E-Mail:
                                        beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                                        Internet: www.versicherungsombudsmann.de
                                        Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und
                                        kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich
                                        verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Versi-
                                        cherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Web-
                                        seite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ih-
                                        rer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.eu-
                                        ropa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann
                                        über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weiter-
                                        geleitet.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                               20

[Seite 21]
                                       31.2 Versicherungsaufsicht

                                        Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versiche-
                                        rers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der
                                        Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundes-
                                        anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer
                                        unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
                                        tungsaufsicht.
                                        Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
                                        Sektor Versicherungsaufsicht
                                        Graurheindorfer Straße 108
                                        53117 Bonn
                                        Telefon: 0800 2 100 500
                                        E-Mail: poststelle@bafin.de
                                        Internet: https://www.bafin.de
                                        Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne
                                        Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.


                                        31.3 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi-
                                        cherer oder den Versicherungsvermittler bestimmt sich die ge-
                                        richtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder sei-
                                        ner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
                                        Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ver-
                                        sicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den
                                        Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Erman-
                                        gelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ver-
                                        legt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss sei-
                                        nen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in
                                        Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins
                                        Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der
                                        Versicherer seinen Sitz hat.
                                        31.4 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müs-
                                        sen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem
                                        Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Er-
                                        mangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Auf-
                                        enthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristi-
                                        sche Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach
                                        dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.
                                        Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Han-
                                        delsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerli-
                                        chen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft
                                        ist.
                                        31.5 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt
                                        der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche
                                        Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen
                                        den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder
                                        seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.


32 Anzuwendendes                        Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Recht


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                           21

[Seite 22]
                                        Versicherungsjahr:
32 Begriffsbestim-                      Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von
mung                                    zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch
                                        nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr ent-
                                        sprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum
                                        vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                             22
```

