# die Bayerische Heilnebenberufe: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-betriebshaftpflicht-die-bayerische-heilnebenberufe.php
- Rechtlicher Träger: BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-betriebshaftpflicht-die-bayerische-heilnebenberufe.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Betriebshaftpflicht für Heilnebenberufe](https://www.diebayerische.de/dam/jcr:cb83841b-0137-4a54-b70f-980d0e398cb6/220225_bes-bedingungen_bhv_heilnebenberufe.pdf), Fassung Besondere Bedingungen Heilnebenberufe, Stand 01/2023 (B 220225)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Schadenereignis (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden) | laut Versicherungsschein |  |  |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung, z. B. zweifache Versicherungssumme je Versicherungsjahr) | ja | Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | Ziff. 6.2, Seite 6 |
| Reine Vermögensschäden (Baustein in der Betriebshaftpflicht) | ja, bis 50.000 € | Die Höchstersatzleistung ist innerhalb der Versicherungssumme je Versicherungsfall auf 50.000 Euro begrenzt. | Klausel BBR-ZG 0001, Seite 1 |
| Selbstbeteiligung Standard je Schadenereignis | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit; Auslandsschäden aus Tätigkeiten und Lieferungen) | ja | wegen im Ausland (ausgenommen USA, US-Territorien und Kanada) vorkommender Versicherungsfälle | Klausel BBR-ZG 0059, Seite 3 |
| Mitversicherte Personen (Inhaber, gesetzliche Vertreter, Betriebsangehörige, Leiharbeitnehmer, Praktikanten) | nicht geregelt |  |  |
| Versichertes Risiko nach Betriebsbeschreibung, mitversicherte Nebentätigkeiten und Nebenbetriebe | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen Tätigkeiten und Behandlungen, die er aufgrund seiner Aus- und Fortbildung ausüben darf. | Klausel BBR-ZG 0055, Seite 2 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken | ja, bis 1 Mio. € | Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den Betrag von 1.000.000 EUR für Personenschäden und 500.000 EUR für Sachschäden | Ziff. 4.2, Seite 4 |
| Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorvertrag, Innovationsklausel (Leistungsupdate) | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche, Kosten zusätzlich zur Versicherungssumme | ja | Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. | Ziff. 6.5, Seite 6 |
| Mietsachschäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gebäuden und Räumen | nein | wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat | Ziff. 7.6, Seite 8 |
| Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Arbeitsgeräte, Maschinen) | nein | wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat | Ziff. 7.6, Seite 8 |
| Verlust fremder Schlüssel und Codekarten (Kosten für Schlossaustausch und Schließanlage) | nicht geregelt |  |  |
| Tätigkeitsschäden (Bearbeitungsschäden) an fremden Sachen, an oder mit denen gearbeitet wird | nein | die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind | Ziff. 7.7 (1), Seite 8 |
| Obhutsschäden an fremden Sachen in Verwahrung (z. B. Kundenfahrzeuge, Kommissionsware) | ja, bis 20.000 € | Ergänzend zu Teil B Ziffer 2 gilt der Einschluss auch für von Patienten, deren Begleitern und Besuchern eingebrachte Sachen, soweit diese ausdrücklich zur Verwahrung übergeben wurden. | Klausel BBR-ZG 0058, Seite 3 |
| Be- und Entladeschäden an Fahrzeugen und Containern | nicht geregelt |  |  |
| Allmählichkeitsschäden (Temperatur, Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit, Niederschläge) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Erd- und Freileitungen sowie unterirdischen Anlagen | nicht geregelt |  |  |
| Haftung aus der Beauftragung von Subunternehmern (Nachunternehmerrisiko) | nicht geregelt |  |  |
| Nicht zulassungspflichtige Arbeitsmaschinen und Stapler bis zur genannten Geschwindigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Betriebsgrundstücke und teilweise Vermietung | nicht geregelt |  |  |
| Sachschäden an Eigentum der Betriebsangehörigen (Kleidung, Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände) | nicht geregelt |  |  |
| Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Betriebsveranstaltungen | ja | aus der Teilnahme an Kongressen und Symposien | Klausel BBR-ZG 0054, Seite 2 |
| Haftung aus elektronischem Datenaustausch und Internetnutzung (Datenlöschung, Schadsoftware) | nein | Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten | Ziff. 7.15, Seite 10 |
| Vorübergehende Tätigkeiten und Montagen im Ausland, auch USA und Kanada | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz für berufliche Tätigkeiten im Ausland muss besonders vereinbart werden. | Klausel BBR-ZG 0059, Seite 3 |
| Produkthaftpflicht für Personen- und Sachschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse und erbrachte Arbeiten | nicht geregelt |  |  |
| Erweiterte Produkthaftpflicht für Vermögensschäden (Baustein nach Produkthaftpflicht-Modell) | nicht geregelt |  |  |
| Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden | nicht geregelt |  |  |
| Aus- und Einbaukosten mangelhafter Erzeugnisse | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch mangelhafte hergestellte, gelieferte oder gewartete Maschinen (Maschinenklausel) | nicht geregelt |  |  |
| Prüf- und Sortierkosten | nicht geregelt |  |  |
| Rückrufkosten für Erzeugnisse | nicht geregelt |  |  |
| Nachbesserungsbegleitschäden bei Handwerksleistungen (Kosten, um an die mangelhafte Stelle zu gelangen) | nein | wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können | Ziff. 1.2 (2), Seite 3 |
| Erzeugnisse, die mit Wissen des Versicherungsnehmers in die USA oder nach Kanada gelangen | nicht geregelt |  |  |
| Umwelthaftpflicht (Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, Anlagenrisiken) | nicht geregelt |  |  |
| Umweltschadensversicherung nach Umweltschadensgesetz (Schäden an Boden, Gewässern, Arten) | nein | Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. | Ziff. 7.10, Seite 9 |
| Gewässerschäden durch Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Kleingebinde, Heizöltank) | nicht geregelt |  |  |
| Sanierung eigener Grundstücke und Gewässer nach einem Umweltschaden | nicht geregelt |  |  |
| Privathaftpflicht des Inhabers und seiner Familie mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben bis zur genannten Bausumme | nicht geregelt |  |  |
| Betrieb von Photovoltaikanlagen einschließlich Einspeisung ins Netz | nicht geregelt |  |  |
| Betrieb von Drohnen und Flugmodellen für betriebliche Zwecke | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche wegen Benachteiligung von Beschäftigten oder Bewerbern (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) | nein | Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. | Ziff. 7.17, Seite 10 |
| Haftung für Datenschutzverletzungen und Cyber-Drittschäden | nein | Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. | Ziff. 7.16, Seite 10 |
| Kosten der Strafverteidigung (Straf-Rechtsschutz für Betriebsangehörige) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt | Ziff. 5.3, Seite 5 |
| Forderungsausfall (Schutz bei zahlungsunfähigem Schädiger) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung für überlassene Arbeitskräfte und Arbeiten auf fremden Betriebsgeländen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Erfüllungsansprüchen und Mängelbeseitigung am eigenen Werk | ja | auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung | Ziff. 1.2 (1), Seite 3 |
| Ausschluss bei bewusstem Abweichen von Gesetzen, Vorschriften oder Weisungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Asbestschäden | ja | Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. | Ziff. 7.11, Seite 9 |
| Ausschluss von Schäden durch Gebrauch zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Benzinklausel) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Planungs-, Beratungs- und Gutachtertätigkeit (Berufshaftpflicht) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Strafschadenersatz, Bußgeldern und Vertragsstrafen | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhte Selbstbeteiligung für einzelne Bausteine (Tätigkeits-, Mietsach-, Leitungsschäden) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbemessung und Beitragsregulierung (Umsatz, Lohnsumme, Mitarbeiterzahl), Meldepflicht | ja | Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung) | Ziff. 13.2, Seite 12 |
| Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung und Änderung der Betriebsart | ja | Eine Gefahrerhöhung nach Vertragsabschluss ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. | Klausel BBR-ZG 0003, Seite 1 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | Der Versicherer kann bei grob fahrlässigem Verstoß gegen die vertraglichen Obliegenheiten die Schadenersatzleistung um höchstens 20 % kürzen. | Klausel BBR-ZG 0002, Seite 1 |
| Nachhaftung nach Betriebsaufgabe oder Vertragsende (Schäden aus früheren Lieferungen und Arbeiten) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsdauer und Kündigung (Laufzeit, Kündigung nach Schadenfall) | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf | Ziff. 16.2, Seite 13 |
| RC de explotación (Haftung aus dem laufenden Betrieb im Sinn des spanischen Bedingungswerks) | nicht geregelt |  |  |
| RC patronal (Arbeitgeberhaftung gegenüber eigenen Beschäftigten bei Arbeitsunfällen) | nicht geregelt |  |  |
| Sublímite por víctima (Höchstbetrag je geschädigter Person) | nicht geregelt |  |  |
| RC locativa (Schäden am gemieteten Geschäftslokal) | nicht geregelt |  |  |
| RC de productos y post trabajos (Schäden nach Auslieferung oder Abschluss der Arbeiten) | nicht geregelt |  |  |
| Defensa jurídica y fianzas (Verteidigung und Kautionen im Zivil- und Strafverfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Delimitación temporal (Schadenereignis während der Laufzeit, Meldung bis wie lange nach Vertragsende) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Betriebshaftpflicht für Heilnebenberufe

```text
[Seite 1]
                     Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur
                     Betriebshaftpflichtversicherung (Stand 01/2023)

                      Zielgruppe Heilnebenberufe

                     Die folgenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen nehmen Bezug auf die AHB die
                     Bayerische2022 und BBR die Bayerische2022, Stand 06/2022.

                     Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist das Vorliegen der erforderlichen behördlichen
                     Berufserlaubnis, die am Tage des Schadenereignisses noch bestanden haben muss.
                     Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten, die
                     - ausschließlich von Ärzten ausgeführt werden dürfen.
                     - nicht aufgrund ausdrücklicher ärztlicher Anordnung erfolgen. Versicherungsschutz ist jedoch dann
                     gegeben, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Fehlen einer ärztlichen Anordnung ohne Einfluss auf
                     Eintritt und Höhe des Schadens war.
                     Bei ambulanten Pflegediensten gilt zusätzlich:
                     Der Versicherungsschutz umfasst
                     - Dienstleistungen der Grundpflege (d. h. Krankenbeobachtung, Körperpflege, Betten und
                     Lagern von Patienten, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Mobilisation, Verabreichen verordneter
                     Medikamente);
                     - Dienstleistungen der Behandlungspflege (d. h. Anlegen und Wechseln von Verbänden oder Kathedern,
                     Einlauf, physikalische Maßnahmen wie Einreiben und Inhalation, Dekubitusbehandlung, Injektionen,
                     Verabreichen ärztlicher Sondernahrung sowie ähnliche medizinische Maßnahmen);
                     - Physiotherapie (d. h. Massagen, Fangopackungen usw.).

                     Klausel BBR-ZG 0001 Vermögensschäden wegen Nebenberuflicher Sachverständigen- und
                     Gutachtertätigkeit
                     Mitversichert sind – abweichend von Teil B Ziffer 1.2 b) – Vermögensschäden aus einer gelegentlichen
                     Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Gutachter und Sachverständiger, sofern sich die Gutachter- oder
                     Sachverständigentätigkeit auf den Fachbereich bezieht, in dem der Versicherungsnehmer tätig ist.
                     Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Versicherungsfälle während der Wirksamkeit der
                     Versicherung eingetreten sind. Für weitergehende Gutachter- und Sachverständigentätigkeit besteht kein
                     Versicherungsschutz.
                     Die Höchstersatzleistung ist innerhalb der Versicherungssumme je Versicherungsfall auf 50.000 Euro
                     begrenzt.
                     Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres steht einmal zur Verfügung.

                     Klausel BBR-ZG 0002 Grobe Fahrlässigkeit
                     Der Versicherer kann bei grob fahrlässigem Verstoß gegen die vertraglichen Obliegenheiten die
                     Schadenersatzleistung um höchstens 20 % kürzen.

                     Klausel BBR-ZG 0003 Gefahrerhöhung
                     Eine Gefahrerhöhung nach Vertragsabschluss ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der
                     Versicherer wird bei grob fahrlässigem Verstoß gegen die Anzeigepflicht eine Versicherungsleistung um
                     höchstens 20 % kürzen.
B 220225 (01.2023)


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Klausel BBR-ZG 0004 Neuwertentschädigung
Der Versicherer leistet ergänzend zu Ziffer 1.1 AHB die Bayerische2022 (Gegenstand der Versicherung), für
versicherte Sachschäden, Schadenersatz zum Neuwert, soweit die beschädigte Sache nachweislich nicht
älter als 24 Monate (Kaufdatum) ist.
Die Versicherungssumme für derartige Schäden ist auf 25.000 EUR begrenzt und steht 1-fach je
Versicherungsjahr zur Verfügung.

Klausel BBR-ZG 0005 Anerkennung von der Höhe nach strittigen Schadenersatzansprüchen durch
den Versicherungsnehmer
Erkennt der Versicherungsnehmer, z.B. zur Erhaltung von Geschäftsbeziehungen,
Schadenersatzanforderungen an, die zwar dem Grunde nach unstrittig, der Höhe nach aber strittig sind,
beteiligt sich der Versicherer hieran bis zu dem Betrag von 500 EUR, wenn der Anspruchsteller die
Forderung plausibel darlegt und begründet.
Die Erstattung steht 2-fach je Versicherungsjahr zur Verfügung.

Klausel BBR-ZG 0006 Vertraglich übernommene Haftpflicht
Versichert ist – abweichend von AHB DIE BAYERISCHE2022 Ziffer 7.3 – die vom Versicherungsnehmer
1. durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter, soweit derartige Haftungsübernahmen in der
Branche des Versicherungsnehmers üblich sind,
2. als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen durch
Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners;
3. gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und
Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche
Haftpflicht;
4. gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verträge genormten Inhalts oder
sog. Gestattungs- und Einstellungsverträge übernommene gesetzliche Haftpflicht.

Klausel BBR-ZG 0054 Erweiterung des versicherten Risikos – Nebentätigkeiten
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erste-Hilfe-Leistungen in
Unglücksfällen, aus Behandlungen in Notfällen, aus Heilkundediensten im Freundschafts-/Bekanntenkreis,
aus Not- und Sonntagsdiensten, aus gelegentlicher Lehrtätigkeit / Dozententätigkeit, aus dem gelegentlichen
Halten von Vorträgen, aus der Teilnahme an Kongressen und Symposien, aus der Berufsausübung
anlässlich von Hausbesuchen, aus dem Laborbetrieb(Betrieb und Unterhaltung nur für den eigenen Bedarf).

Klausel BBR-ZG 0055 Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen Tätigkeiten und
Behandlungen, die er aufgrund seiner Aus- und Fortbildung ausüben darf. Voraussetzung für den
Versicherungsschutz ist die Berufserlaubnis bzw. Zulassung, die am Tage des Versicherungsfalles noch
bestanden haben muss.

Klausel BBR-ZG 0056 Praxisgemeinschaften/Gemeinschaftspraxen/Partnerschaften
Die Ersatzpflicht des Versicherten bleibt bei gesamtschuldnerischer Haftung des Versicherungsnehmers auf
die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Gemeinschaft
entspricht.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den von den
einzelnen Partnern in die Gemeinschaft eingebrachten oder von der Gemeinschaft beschafften Sachen,
gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Gemeinschaft untereinander sowie Ansprüche
der Gemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.

Klausel BBR-ZG 0057 Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschäftigung eines
vorübergehend bestellten Vertreters (z.B. wegen Urlaub, Erkrankung, Wehrdienstübung, Geschäftsreisen,
Teilnahme an Messen und Kongressen). Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des Vertreters.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                       2

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Klausel BBR-ZG 0058 Abhandenkommen von Sachen –
Patientenhabe
Ergänzend zu Teil B Ziffer 2 gilt der Einschluss auch für von Patienten, deren Begleitern und Besuchern
eingebrachte Sachen, soweit diese ausdrücklich zur Verwahrung übergeben wurden.
Entgegen zu Teil B Ziffer 2.2 gelten Wertsachen von Patienten bis 2.000 EUR mitversichert und sind
zehnfach maximiert, d.h. es stehen maximal 2.000 EUR je Patient, jedoch max. 20.000 EUR je Schadensfall
zur Verfügung.

Klausel BBR-ZG 0059 Auslandsschäden – Patienten
Ergänzend zu Teil B Ziffer 9 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
(ausgenommen USA, US-Territorien und Kanada) vorkommender Versicherungsfälle
- aus Anlass der Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland soweit sich der Patient im Zeitpunkt der
ärztlichen Konsultation im Inland aufgehalten hat,
- aus Anlass von Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im Ausland
mitversichert.
Versicherungsschutz für berufliche Tätigkeiten im Ausland muss besonders vereinbart werden.

Klausel BBR-ZG 0060 Vertretung eines vorübergehend verhinderten Berufskollegen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vertretung eines
vorübergehend verhinderten Berufskollegen (z.B. wegen Urlaub, Erkrankung, Wehrdienstübung,
Geschäftsreisen, Teilnahme an Messen und Kongressen), soweit die Vertretung nicht über die gemäß
Versicherungsschein versicherte Tätigkeit hinausgeht.

Klausel BBR-ZG 0061 Therapiehunde
In Erweiterung zu Teil A Ziffer 3.14 gelten Kleintiere (auch Hunde) für den therapeutischen Einsatz
einschließlich Tierhüterrisiko als mitversichert.

Klausel BBR-ZG 0062 Tierhüter fremder Tiere
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhüter fremder Tiere während
deren Aufenthalt beim Versicherungsnehmer für Therapien oder zur Behandlung. Eine bestehende
Tierhalterhaftpflichtversicherung des Tierhalters geht diesem Versicherungsschutz vor.

Klausel BBR-ZG 0063 Sonnenbänke, Kneippstände, Tauch-, Bewegungs- und Schwimmbecken sowie
Saunabäder
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und Verwendung von
Einrichtungen wie Sonnenbänke, Kneippständen, Tauch-, Bewegungs- und Schwimmbecken sowie
Saunabädern.

Klausel BBR-ZG 0064 Apparate
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und Verwendung von
Apparaten,
- soweit diese aufgrund der Aus- und Fortbildung des Versicherungsnehmers von ihm angewandt werden
dürfen,
- sie in der Heilkunde anerkannt sind und
- nicht gesondert Versicherungsschutz hierfür beantragt werden muss.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Geräte nicht
ausreichend gewartet wurden.

Klausel BBR-ZG 0065 Abscheideanlagen und Einleitung von Sanitärabwasser in das öffentliche
Abwassernetz
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14 AHB die Bayerische2022 – Haftpflichtansprüche wegen
Sachschäden durch Abwässer aus der Praxis (Sanitätsabwässer).


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                          3
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