# Gothaer Handel: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-betriebshaftpflicht-gothaer-besondere-bedingungen-handel.php
- Rechtlicher Träger: Gothaer Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft, Gothaer Versicherungsbank VVaG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-betriebshaftpflicht-gothaer-besondere-bedingungen-handel.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung betrieblicher und beruflicher Risiken (57, Stand 04/22)](https://partner.gothaer.de/app/dvzui/ui-api/download?artNr=216587&versionsNr=19.01.2022), Fassung 57, Stand 04/22

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Schadenereignis (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden) | laut Versicherungsschein | Es gelten die im Versicherungsschein genannten Deckungssummen und Höchstersatzleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. | A 10, Seite 5 |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung, z. B. zweifache Versicherungssumme je Versicherungsjahr) | ja | Die Höchstersatzleistung der Sublimite gemäß Ziffern 10.1 bis 10.16 beträgt für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres das Dreifache. | A 10, Seite 5 |
| Reine Vermögensschäden (Baustein in der Betriebshaftpflicht) | ja, bis 300.000 € | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB. | B 42.3.1, Seite 12 |
| Selbstbeteiligung Standard je Schadenereignis | ja | Es gilt die im Versicherungsschein genannte generelle Selbstbeteiligung bei Sach- und Vermögensschäden. | A 11.1, Seite 5 |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit; Auslandsschäden aus Tätigkeiten und Lieferungen) | ja | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers nach jeweils geltendem Recht wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle. | B 10, Seite 6 |
| Mitversicherte Personen (Inhaber, gesetzliche Vertreter, Betriebsangehörige, Leiharbeitnehmer, Praktikanten) | ja | aller nicht beim Versicherungsnehmer im Angestelltenverhältnis stehender Mitarbeiter (freie Mitarbeiter). | A 1.4.1.4, Seite 3 |
| Versichertes Risiko nach Betriebsbeschreibung, mitversicherte Nebentätigkeiten und Nebenbetriebe | ja | Diese ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den Nachträgen. | A 1.1, Seite 3 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken | ja | abweichend von Ziffer 4.2 AHB – im Rahmen der Deckungssummen des Vertrages Versicherungsschutz. | B 45, Seite 14 |
| Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorvertrag, Innovationsklausel (Leistungsupdate) | ja | so gelten diese Verbesserungen ab ihrem Gültigkeitstag für neu eintretende Versicherungsfälle auch für diesen Vertrag. | A 8, Seite 4 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche, Kosten zusätzlich zur Versicherungssumme | ja | werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – die Aufwendungen der Gothaer für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. | A 7, Seite 4 |
| Mietsachschäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gebäuden und Räumen | ja | an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, Gebäuden und / oder Räumen; | B 30.1.2, Seite 10 |
| Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Arbeitsgeräte, Maschinen) | ja | an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen beweglichen Sachen (jedoch nicht an Kfz). | B 30.1.3, Seite 10 |
| Verlust fremder Schlüssel und Codekarten (Kosten für Schlossaustausch und Schließanlage) | ja | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln und Codekarten und alle sich daraus ergebenden Folgeschäden. | B 1, Seite 5 |
| Tätigkeitsschäden (Bearbeitungsschäden) an fremden Sachen, an oder mit denen gearbeitet wird | ja | durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; | B 38.1, Seite 11 |
| Obhutsschäden an fremden Sachen in Verwahrung (z. B. Kundenfahrzeuge, Kommissionsware) | ja | Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung, Vernichtung sowie Abhandenkommen von Sachen aus einem besonderen Verwahrungsvertrag | B 13, Seite 7 |
| Be- und Entladeschäden an Fahrzeugen und Containern | ja | Tätigkeitsschäden (auch Leitungsschäden und Be-/Entladeschäden) | B 38, Seite 11 |
| Allmählichkeitsschäden (Temperatur, Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit, Niederschläge) | ja | Die Ausschlüsse gemäß Ziffer 7.14 AHB gelten gestrichen. | B 2, Seite 5 |
| Schäden an Erd- und Freileitungen sowie unterirdischen Anlagen | ja | Tätigkeitsschäden (auch Leitungsschäden und Be-/Entladeschäden) | B 38, Seite 11 |
| Haftung aus der Beauftragung von Subunternehmern (Nachunternehmerrisiko) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung und Überwachung fremder Unternehmen / Subunternehmen. | A 2, Seite 4 |
| Nicht zulassungspflichtige Arbeitsmaschinen und Stapler bis zur genannten Geschwindigkeit | ja | durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen aller Art und Anhängern, die nach den Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) nicht der Versicherungspflicht unterliegen. | B 25.1, Seite 9 |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Betriebsgrundstücke und teilweise Vermietung | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus allen Nebenrisiken (z. B. aus Haus- und Grundbesitz, | A 1.2, Seite 3 |
| Sachschäden an Eigentum der Betriebsangehörigen (Kleidung, Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände) | ja | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Abhandenkommens von Sachen der Betriebsangehörigen und der Besucher / Gäste | B 12.1, Seite 6 |
| Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Betriebsveranstaltungen | ja | der Teilnahme an Veranstaltungen und Messen, Geschäftsreisen, der Durchführung von Betriebsveranstaltungen, Schulungen). | A 1.2, Seite 3 |
| Haftung aus elektronischem Datenaustausch und Internetnutzung (Datenlöschung, Schadsoftware) | ja | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten | B 23.1.1, Seite 8 |
| Vorübergehende Tätigkeiten und Montagen im Ausland, auch USA und Kanada | ja | Versicherungsfälle durch Montage-, Wartungs-, Inspektions-, Kundendienst- und Reparaturarbeiten in USA / Kanada, | B 10, Seite 6 |
| Produkthaftpflicht für Personen- und Sachschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse und erbrachte Arbeiten | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen- und Sachschäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen entstehen. | A 1.5, Seite 3 |
| Erweiterte Produkthaftpflicht für Vermögensschäden (Baustein nach Produkthaftpflicht-Modell) | ja, bis 1 Mio. € | Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung (Teil E Klausel 040: – sofern vereinbart) 1.000.000 EUR; | A 10.15, Seite 5 |
| Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden | ja, bis 1 Mio. € | Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. | Klausel 040 Ziff. 4.1.1, Seite 23 |
| Aus- und Einbaukosten mangelhafter Erzeugnisse | ja, bis 1 Mio. € | Aus- und Einbaukosten | Klausel 040 Ziff. 4.3, Seite 24 |
| Schäden durch mangelhafte hergestellte, gelieferte oder gewartete Maschinen (Maschinenklausel) | ja, bis 1 Mio. € | Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer mangelhaft hergestellte, gelieferte, montierte oder gewartete Maschinen produziert, be- oder verarbeitet wurden. | Klausel 040 Ziff. 4.4.1, Seite 25 |
| Prüf- und Sortierkosten | ja, bis 1 Mio. € | Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht. | Klausel 040 Ziff. 4.5.2, Seite 25 |
| Rückrufkosten für Erzeugnisse | nein | die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. | Klausel 040 Ziff. 6.2.8, Seite 19 |
| Nachbesserungsbegleitschäden bei Handwerksleistungen (Kosten, um an die mangelhafte Stelle zu gelangen) | ja, bis 300.000 € | Nachbesserungsbegleitschäden (Teil B Ziffer 31) 300.000 EUR; | A 10.8, Seite 5 |
| Erzeugnisse, die mit Wissen des Versicherungsnehmers in die USA oder nach Kanada gelangen | ja | wegen vorkommender Versicherungsfälle durch Produkte, die der Versicherungsnehmer nach USA / Kanada geliefert hat bzw. hat liefern lassen, | Klausel 430, Seite 29 |
| Umwelthaftpflicht (Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, Anlagenrisiken) | ja | Umweltrisikoversicherung (URV) | D, Seite 16 |
| Umweltschadensversicherung nach Umweltschadensgesetz (Schäden an Boden, Gewässern, Arten) | ja | die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden | D 2.2.1, Seite 16 |
| Gewässerschäden durch Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Kleingebinde, Heizöltank) | ja | Heizöl/Diesel/Benzin-Tanks für den Eigenbedarf bis 30.000 Liter Gesamtmenge. | D 2.4.2, Seite 17 |
| Sanierung eigener Grundstücke und Gewässer nach einem Umweltschaden | ja, bis 1 Mio. € | an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. | D 2.5.1, Seite 17 |
| Privathaftpflicht des Inhabers und seiner Familie mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben bis zur genannten Bausumme | ja | der Tätigkeit als Bauherr, | A 1.2, Seite 3 |
| Betrieb von Photovoltaikanlagen einschließlich Einspeisung ins Netz | ja | Besitz und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Abgabe von Strom, Gas, Wärme und Wasser, die der Eigen- oder Fremdversorgung dienen. | B 16, Seite 7 |
| Betrieb von Drohnen und Flugmodellen für betriebliche Zwecke | ja, bis 3 Mio. € | gewerblichen Gebrauch von unbemannten Fluggeräten (Drohnen / Kopter) | Klausel 183, Seite 28 |
| Ansprüche wegen Benachteiligung von Beschäftigten oder Bewerbern (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) | ja, bis 300.000 € | Ansprüche aus Benachteiligungen (Teil B Ziffer 4) 300.000 EUR; | A 10.3, Seite 5 |
| Haftung für Datenschutzverletzungen und Cyber-Drittschäden | ja | wegen Versicherungsfällen aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen, insbesondere DSGVO und BDSG. | B 42.1, Seite 12 |
| Kosten der Strafverteidigung (Straf-Rechtsschutz für Betriebsangehörige) | ja | In einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Versicherungsfalles, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, | B 18, Seite 7 |
| Forderungsausfall (Schutz bei zahlungsunfähigem Schädiger) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung für überlassene Arbeitskräfte und Arbeiten auf fremden Betriebsgeländen | ja | Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten gewerblichen Überlassen von Arbeitnehmern an Dritte | Klausel 460, Seite 29 |
| Ausschluss von Erfüllungsansprüchen und Mängelbeseitigung am eigenen Werk | ja | auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; | Klausel 040 Ziff. 6.1.1, Seite 26 |
| Ausschluss bei bewusstem Abweichen von Gesetzen, Vorschriften oder Weisungen | ja | aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung. | B 42.3.2 k), Seite 12 |
| Ausschluss von Asbestschäden | ja | Asbest (Teil E Klausel 420: – sofern vereinbart) 1.000.000 EUR. | A 10.18, Seite 5 |
| Ausschluss von Schäden durch Gebrauch zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Benzinklausel) | ja | Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie Wasserfahrzeugen | C 12.1, Seite 15 |
| Ausschluss von Planungs-, Beratungs- und Gutachtertätigkeit (Berufshaftpflicht) | ja | Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wegen Schäden an Sachen, die Gegenstand dieser Tätigkeit gewesen sind | C 15, Seite 15 |
| Ausschluss von Strafschadenersatz, Bußgeldern und Vertragsstrafen | ja | Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. | C 8, Seite 14 |
| Erhöhte Selbstbeteiligung für einzelne Bausteine (Tätigkeits-, Mietsach-, Leitungsschäden) | 10.000 € | Personenschäden, die vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten und / oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden, mit 10.000 EUR. | A 11.2, Seite 5 |
| Beitragsbemessung und Beitragsregulierung (Umsatz, Lohnsumme, Mitarbeiterzahl), Meldepflicht | nicht geregelt |  |  |
| Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung und Änderung der Betriebsart | ja | Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten | A 4, Seite 4 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | nicht geregelt |  |  |
| Nachhaftung nach Betriebsaufgabe oder Vertragsende (Schäden aus früheren Lieferungen und Arbeiten) | ja | beendet, besteht Versicherungsschutz bis zu 5 Jahren nach Vertragsbeendigung im nachfolgend genannten Umfang. | B 32, Seite 10 |
| Vertragsdauer und Kündigung (Laufzeit, Kündigung nach Schadenfall) | nicht geregelt |  |  |
| RC de explotación (Haftung aus dem laufenden Betrieb im Sinn des spanischen Bedingungswerks) | nicht geregelt |  |  |
| RC patronal (Arbeitgeberhaftung gegenüber eigenen Beschäftigten bei Arbeitsunfällen) | nicht geregelt |  |  |
| Sublímite por víctima (Höchstbetrag je geschädigter Person) | nicht geregelt |  |  |
| RC locativa (Schäden am gemieteten Geschäftslokal) | nicht geregelt |  |  |
| RC de productos y post trabajos (Schäden nach Auslieferung oder Abschluss der Arbeiten) | nicht geregelt |  |  |
| Defensa jurídica y fianzas (Verteidigung und Kautionen im Zivil- und Strafverfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Delimitación temporal (Schadenereignis während der Laufzeit, Meldung bis wie lange nach Vertragsende) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung betrieblicher und beruflicher Risiken (57, Stand 04/22)

```text
[Seite 1]
                   Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung
                   für betriebliche und berufliche Risiken für Handel,
                   Gewerbe, Handwerk – auch im Baugewerbe
                   (ohne Kfz-Handel und Kfz-Werkstätten)
                   (57 – Stand 04/22)

                      Inhaltsverzeichnis                                                       Seite

                   A Allgemeine Bestimmungen
                       1.   Versichertes Risiko                                                   3
                       2.   Subunternehmen                                                        4
                       3.   Arbeits- / Liefergemeinschaften (ARGE-Klausel)                        4
                       4.   Versehensklausel                                                      4
                       5.   Kumulklausel                                                          4
                       6.   Währungsklausel                                                       4
                       7.   Kostenklausel                                                         4
                       8.   Innovationsklausel (Update-Garantie)                                  4
                       9.   Rückwärtige Bedingungsdifferenzdeckung                                4
                      10.   Deckungssummen / Sublimite                                            5
                      11.   Selbstbeteiligungen                                                   5


                   B Erläuterungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes
                       1.   Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten                          5
                       2.   Abwässer, Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen                 5
                       3.   Allgemeine Geschäftsbedingungen                                       5
                       4.   Ansprüche aus Benachteiligungen                                       5
                       5.   Ansprüche aus §§ 906, 1004 BGB, 14 BImschG                            6
                       6.   Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers         6
                       7.   Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander                  6
                       8.   Ansprüche mitversicherter Personen untereinander                      6
                       9.   Aufrechnung von Forderungen                                           6
                      10.   Auslandsschäden                                                       6
                      11.   Auslösen von Fehlalarm                                                6
                      12.   Belegschafts- und Besucherhabe / Gästehabe                            6
                      13.   Besonderer Verwahrungsvertrag                                         7
                      14.   Bewachte Sachen                                                       7
                      15.   Energiemehrkosten                                                     7
                      16.   Energieversorgung                                                     7
                      17.   Erstellen von Energieausweisen / Energieberatung                      7
                      18.   Erweiterter Strafrechtsschutz                                         7
                      19.   Fehlen vereinbarter Eigenschaften                                     7
                      20.   Geothermie-Anlagen                                                    7
                      21.   Haftungsfreistellungen                                                8
                      22.   Home Office / Telearbeit                                              8
                      23.   Internet-Risiken                                                      8
                      24.   Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung / Subsidiärdeckung              9
                      25.   Kraftfahrzeuge und Anhänger                                           9
                      26.   Krisenberatung                                                        9
                      27.   Löschung und Abhandenkommen fremder Daten                             9
                      28.   Mangelbeseitigungsnebenkosten                                         9
                      29.   Medienverluste                                                       10
                      30.   Mietsachschäden                                                      10
                      31.   Nachbesserungsbegleitschäden                                         10
                      32.   Nachhaftung                                                          10
                      33.   Persönlichkeits- und Namensrechte                                    11
                      34.   Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen             11
                      35.   Regressverzicht                                                      11
                      36.   Schiedsgerichtsverfahren                                             11
                      37.   Strahlenschäden                                                      11
                      38.   Tätigkeitsschäden (auch Leitungsschäden und Be-/ Entladeschäden)     11
216587 – 01.2022


                      39.   Tiere                                                                12

[Seite 2]
    40.   Unterhaltsansprüche                                                                                                     12
    41.   Veranstaltungen                                                                                                         12
    42.   Vermögensschäden                                                                                                        12
    43.   Versagen von Gefahrenmeldesystemen (Alarmanlagen)                                                                       13
    44.   Vertraglich übernommene Haftpflicht                                                                                     13
    45.   Vorsorgeversicherung                                                                                                    14
    46.   Wasseranalyse                                                                                                           14
    47.   Wasserfahrzeuge                                                                                                         14


C Risikobegrenzungen / Ausschlüsse
     1.   Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Ausland                                                                         14
     2.   Arzneimittel                                                                                                            14
     3.   Ausländische Betriebsstätten                                                                                            14
     4.   Bahnrisiken                                                                                                             14
     5.   Bergbau                                                                                                                 14
     6.   Brennbare oder explosible Stoffe                                                                                        14
     7.   Code Civil                                                                                                              14
     8.   Entschädigung mit Strafcharakter                                                                                        14
     9.   Geothermie                                                                                                              14
    10.   Kernenergieanlagen / Beförderung und Lagerung von Kernmaterialien                                                       15
    11.   Kommissionsware                                                                                                         15
    12.   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger/ Wasserfahrzeuge                                                                  15
    13.   Luft- und Raumfahrtrisiken                                                                                              15
    14.   Offshore-Anlagen                                                                                                        15
    15.   Planende, beratende oder gutachterliche Tätigkeit                                                                       15
    16.   Rohrleitungen                                                                                                           15
    17.   Unterirdischer Tunnelbau                                                                                                15

D Umweltrisikoversicherung (URV)
     1.   Begriffsbestimmungen                                                                                                    16
     2.   Versichertes Risiko, Versicherungsschutz                                                                                16
     3.   Versicherungsfall                                                                                                       18
     4.   Serienschaden                                                                                                           18
     5.   Versicherungsfälle im Ausland                                                                                           18
     6.   Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls                                                                        18
     7.   Ausschlüsse                                                                                                             19
     8.   Nachhaftung                                                                                                             21
     9.   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen   21


E Klauseln
    Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung (Klausel 040)
     1. Gegenstand des Versicherungsschutzes                                                                                      22
     2. Versichertes Risiko                                                                                                       22
     3. Versicherungsfall                                                                                                         22
     4. Versicherte Kosten                                                                                                        23
        4.1 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden                                                                     23
        4.2 Weiterverarbeitungs- / Weiterbearbeitungsschäden                                                                      23
        4.3 Aus- und Einbaukosten (inkl. Einzelteileaustausch, Reparatur im eingebauten Zustand)                                  24
        4.4 Schäden durch mangelhafte Maschinen                                                                                   25
        4.5 Prüf- und Sortierkosten                                                                                               25
     5. Erweiterungen des Versicherungsschutzes                                                                                   26
        5.1 Gewährleistungsverjährungsfristen                                                                                     26
        5.2 Lieferkette / Mehrstufiger Warenabsatz                                                                                26
        5.3 Prüf- und Rügepflicht                                                                                                 26
     6. Risikobegrenzungen/Ausschlüsse                                                                                            26
     7. Serienschäden                                                                                                             27
     8. Zeitliche Bestimmungen zum Versicherungsschutz                                                                            27

    Erweiterte Umweltrisikoversicherung (URV) für WHG-Anlagen inkl. Schäden an Böden – Ansprüche gemäß BBodSchG (Klausel 440)     27

    Erweiterte Umweltrisikoversicherung (URV) für WHG- und UmweltHG-Anlagen inkl. Schäden an Böden –
    Ansprüche gemäß BBodSchG (Klausel 450)                                                                                        28

    Drohnen und Kopter (Klausel 183)                                                                                              28

    Asbestschäden (Klausel 420)                                                                                                   29

    Direktexporte nach und Montagen in USA / Kanada (Klausel 430)                                                                 29

    Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung (Klausel 460)                                                                             29


2

[Seite 3]
A Allgemeine Bestimmungen

1.                          Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
Versichertes Risiko         (AHB) und der folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versiche-
                            rungsnehmers aus seinen sich aus der Unternehmens-/Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften,
                            Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten.
                            1.1     Unternehmens-/Betriebsbeschreibung
                                    Diese ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den Nachträgen.
                            1.2     Nebenrisiken
                                    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus allen Nebenrisiken (z. B. aus Haus- und Grundbesitz,
                                    der Tätigkeit als Bauherr, der Teilnahme an Veranstaltungen und Messen, Geschäftsreisen, der
                                    Durchführung von Betriebsveranstaltungen, Schulungen).
                            1.3     Betriebsstätten und Unternehmen
                                    Versichert sind, auch ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf, alle bei Vertragsschluss vor-
                                    handenen Unternehmen und/oder während der Vertragsdauer übernommenen oder neu gegründe-
                                    ten Unternehmen im Inland mit gleichem Betriebscharakter, an denen der Versicherungsnehmer /
                                    die versicherten Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als 50% der Stimmrechte beteiligt ist /
                                    sind oder die unternehmerische Führung ausübt / ausüben (Tochterunternehmen).
                                    Versichert sind alle Betriebsstätten (z. B. Filial-, Neben- und Hilfsbetriebe, Zweigniederlassungen,
                                    Lager, Verkaufsstätten, Montagestätten und dergleichen) im Inland.
                            1.4     Mitversicherte Personen und Repräsentanten
                            1.4.1   Mitversicherte Personen
                                    Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht für von ihnen im Zusammenhang mit ihrer
                                    beruflichen / dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursachte, im Rahmen und
                                    Umfang dieses Vertrages versicherte Schäden
                                    1.4.1.1 aller gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers sowie solcher Personen, die er zur
                                            Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben ange-
                                            stellt hat, in dieser Eigenschaft.
                                            Hierzu zählen auch solche Personen, denen Unternehmerpflichten im Sinne von § 15 SGB
                                            VII in Verbindung mit § 9 (2) OWiG übertragen wurden sowie Fachkräfte für Arbeitssicher-
                                            heit, Sicherheitsbeauftragte, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (Si-GeKo),
                                            Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung,
                                            Datenschutz und dergleichen.
                                    1.4.1.2 aller übrigen angestellten Betriebsangehörigen des Versicherungsnehmers, bei Betriebsärz-
                                            ten und Sanitätspersonal auch für Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen bei Notfällen
                                            außerhalb der betrieblichen Tätigkeit, sofern hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen
                                            einer anderweitigen Versicherung besteht.
                                    1.4.1.3 aller sonstigen in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten und seinem Wei-
                                            sungsrecht unterliegenden Personen.
                                    1.4.1.4 aller nicht beim Versicherungsnehmer im Angestelltenverhältnis stehender Mitarbeiter (freie
                                            Mitarbeiter).
                                    1.4.1.5 aller aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen vorgenannten Perso-
                                            nen.
                                    Zu vorgenannten Ziffern 1.4.1.2 – 1.4.1.5 gilt:
                                    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei
                                    denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
                                    gemäß dem SGB VII handelt. Hiervon unberührt bleiben Rechtsverteidigungskosten, die bei der
                                    Abwehr solcher Ansprüche entstehen.
                            1.4.2   Repräsentanten
                                    Sofern sich der Versicherungsnehmer das Verhalten eines Repräsentanten zurechnen lassen muss,
                                    gelten als Repräsentanten in diesem Sinne ausschließlich
                                    –   die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften);
                                    –   die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
                                    –   die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften);
                                    –   die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts);
                                    –   die Inhaber (bei Einzelfirmen);
                                    –   bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaf-
                                        ten des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen
                                        obersten Vertretungsorgane.
                                    Bei ausländischen Firmen gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend.
                            1.5     Produktrisiko
                                    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen- und Sachschäden,
                                    die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten
                                    oder sonstige Leistungen entstehen.


                                                                                                                                           3

[Seite 4]
                                1.6     Planungsrisiko
                                        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen- und Sachschäden
                                        aus Planungsleistungen für die von ihm zu erstellenden Bauvorhaben. Dies gilt auch, wenn die Bau-
                                        vorhaben nicht vom Versicherungsnehmer selbst erstellt wurden, der Versicherungsnehmer dies
                                        jedoch bei Auftragserteilung annehmen durfte.
                                        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden an Sachen die Gegenstand der Planung
                                        gewesen sind und alle sich daraus ergebende Vermögensschäden (siehe auch Teil C Ziffer 15).


2.                              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung und Überwachung
Subunternehmen                  fremder Unternehmen / Subunternehmen.
                                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der fremden Unterneh-
                                men / Subunternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.


3.                              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften, Konsor-
Arbeits-/Liefergemeinschaften   tien oder ähnlichen Zweckgemeinschaften. Dies gilt auch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die
(ARGE-Klausel)                  Arbeits- oder Liefergemeinschaften, Konsortien oder ähnlichen Zweckgemeinschaften selbst richtet.


4.                              Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf vor Vertragsschluss versehentlich nicht gemeldete Risiken,
Versehensklausel                die im Rahmen der versicherten Tätigkeiten liegen und nicht nach den Bedingungen des Vertrages von der
                                Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnis-
                                ses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu verein-
                                barenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.


5.                              Beruhen mehrere Versicherungsfälle
Kumulklausel                    –       auf derselben Ursache oder
                                –       auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
                                –       auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
                                und besteht Versicherungsschutz für diese Versicherungsfälle im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses
                                Vertrages oder sowohl im Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen Haftpflichtvertrages bei der
                                Gothaer (ausgenommen Exzedentenverträge), so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag
                                kumulativ aus den verschiedenen Deckungssummen, sondern bei gleichen Deckungssummen höchstens
                                eine Deckungssumme, ansonsten maximal die höhere Deckungssumme zur Verfügung.
                                Für die Feststellung der höchsten Deckungssumme ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der erste Versiche-
                                rungsfall eingetreten ist.
                                Sofern mehrere Selbstbeteiligungen zum Tragen kommen, gilt die höchste Selbstbeteiligung.


6.                              Die Leistungen der Gothaer erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäi-
Währungsklausel                 schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen der Gothaer mit dem Zeitpunkt als erfüllt,
                                in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
                                ist.


7.                              Bei Ansprüchen, die vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten und / oder nach US-amerikani-
Kostenklausel                   schem oder kanadischem Recht von einem Dritten geltend gemacht werden, werden – abweichend von Ziffer
                                6.5 AHB – die Aufwendungen der Gothaer für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr als
                                Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet.
                                Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten.


8.                              Werden die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht-
Innovationsklausel              versicherung (AHB) zugunsten des Versicherungsnehmers geändert, so gelten diese Verbesserungen ab
(Update-Garantie)               ihrem Gültigkeitstag für neu eintretende Versicherungsfälle auch für diesen Vertrag.


9.                              Als Deckungserweiterung besteht Versicherungsschutz für solche Versicherungsfälle, die während der Lauf-
Rückwärtige Bedingungs-         zeit des unmittelbar vorangehenden fremden Vorvertrages eingetreten sind. Dies gilt nur, wenn
differenzdeckung                –       der Vorversicherer ausschließlich wegen einer fehlenden Deckungserweiterung im unmittelbaren
                                        Vorvertrag, nicht aber aus sonstigen Gründen (z. B. Nichtzahlung des Versicherungsbeitrags, Risiko
                                        war nicht versichert) eine Entschädigungsleistung endgültig abgelehnt hat,
                                –       der vorliegende Versicherungsfall nach den diesem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedin-
                                        gungen dem Grunde und der Höhe nach gedeckt ist,
                                –       der zugrundeliegende Schaden dem Versicherungsnehmer bis zum Abschluss dieses Vertrages
                                        weder bekannt war noch bekannt sein musste, wobei die Gothaer bei Kenntnis des Versicherungs-
                                        nehmers von diesem Schaden bei Vertragsabschluss nicht zur Leistung verpflichtet ist, und
                                –       dieser Schaden nicht länger als zwei Jahre vor Beginn des jeweiligen Versicherungsvertrages einge-
                                        treten ist.
                                Maßgeblich für die Berechnung der Entschädigung ist dabei der jeweils vereinbarte Versicherungsumfang
                                der zugrundliegenden Versicherungsbedingungen der Gothaer Haftpflichtversicherung zum Zeitpunkt des
                                Vertragsschlusses.

4

[Seite 5]
10.                               Es gelten die im Versicherungsschein genannten Deckungssummen und Höchstersatzleistungen für alle Ver-
Deckungssummen / Sublimite        sicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
                                  Innerhalb der vereinbarten Deckungssummen gelten nachstehende Sublimite:
                                  10.1    Rückwärtige Bedingungsdifferenzdeckung (Teil A Ziffer 9) 100.000 EUR;
                                  10.2    Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten, für Folgeschäden (Teil B Ziffer 1) 300.000 EUR;
                                  10.3    Ansprüche aus Benachteiligungen (Teil B Ziffer 4) 300.000 EUR;
                                  10.4    Bewachte Sachen (Teil B Ziffer 14) 300.000 EUR;
                                  10.5    Erstellen von Energieausweisen / Energieberatung (Teil B Ziffer 17) 300.000 EUR;
                                  10.6    Krisenberatung (Teil B Ziffer 26) 300.000 EUR
                                  10.7    Mietsachschäden an Staplern und Arbeitsmaschinen (Teil B Ziffer 30.1.4) 300.000 EUR;
                                  10.8    Nachbesserungsbegleitschäden (Teil B Ziffer 31) 300.000 EUR;
                                  10.9    Vermögensschäden (Teil B Ziffer 42.3) 300.000 EUR;
                                  10.10   Wasseranalyse (Teil B Ziffer 46) 300.000 EUR;
                                  10.11   Umweltrisikoversicherung: Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles (Teil D Ziffer 6)
                                          1.000.000 EUR;
                                  10.12   Umweltrisikoversicherung: Kosten für Ausgleichssanierung (Teil D Ziffer 2.2.2.1 c) 1.000.000 EUR
                                  10.13   Umweltrisikoversicherung: Sanierung von Umweltschäden (USV) auf eigenen Grundstücken und am
                                          Grundwasser (Teil D Ziffer 2.5) 1.000.000 EUR.
                                  10.14   Umweltrisikoversicherung: Versicherungsfälle gemäß Vertragsteil D Ziffer 7.4 Absatz 2 (Normal-
                                          betrieb) 5.000.000 EUR
                                  10.15   Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung (Teil E Klausel 040: – sofern vereinbart) 1.000.000 EUR;
                                  10.16   Drohnen / Kopter (Teil E Klausel 183: – sofern vereinbart) 3.000.000 EUR;
                                  Die Höchstersatzleistung der Sublimite gemäß Ziffern 10.1 bis 10.16 beträgt für alle Versicherungsfälle eines
                                  Versicherungsjahres das Dreifache.
                                  10.17   Schäden an Böden – Ansprüche gemäß BBodSchG (Teil E Klauseln 440/450: – sofern vereinbart –
                                          Ziffer 2.2) 1.000.000 EUR;
                                  10.18   Asbest (Teil E Klausel 420: – sofern vereinbart) 1.000.000 EUR.
                                  Die Höchstersatzleistung der Sublimite gemäß Ziffern 10.17 und 10.18 beträgt für alle Versicherungsfälle
                                  eines Versicherungsjahres das Einfache.


11.                               11.1    Es gilt die im Versicherungsschein genannte generelle Selbstbeteiligung bei Sach- und Vermögens-
Selbstbeteiligungen                       schäden.
                                  11.2    Darüber hinaus gilt nachstehend genannte Selbstbeteiligung:
                                          Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall durch Ansprüche wegen
                                          Personenschäden, die vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten und / oder nach
                                          US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden, mit 10.000 EUR.


B Erläuterungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes

1.                                Versichert ist — in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB — die gesetzli-
Abhandenkommen von                che Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüs-
Schlüsseln und Codekarten         seln und Codekarten und alle sich daraus ergebenden Folgeschäden.


2.                                Die Ausschlüsse gemäß Ziffer 7.14 AHB gelten gestrichen.
Abwässer, Senkungen,
Erdrutschungen,
Überschwemmungen

3.                                Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Geschäftsbedingun-
Allgemeine Geschäfts-             gen des Versicherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich die Gothaer nicht auf Haftungs-
bedingungen                       ausschlüsse für weitergehende Schäden berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich wünscht
                                  und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.


4.                                4.1     Versichert sind – abweichend von Ziffer 7.17 AHB sowie Teil B Ziffer 42.3.2 a) – Ansprüche wegen
Ansprüche aus Benachteiligungen           Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminie-
                                          rungen, soweit diese Ansprüche aus einer Verletzung von Vorschriften zum Schutz vor Benachteili-
                                          gung resultieren, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
                                          Immaterielle Schäden werden wie Vermögensschäden behandelt.
                                  4.2     Für Auslandsschäden gilt:
                                  4.2.1   Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
                                          mers und der mitversicherten Personen wegen in den Staaten der Europäischen Union und in der
                                          Schweiz vorkommender Versicherungsfälle.
                                  4.2.2   Ausgenommen bleiben Versicherungsfälle in Irland bzw. Versicherungsfälle, die nach irischem Recht
                                          geltend gemacht werden.

                                                                                                                                               5

[Seite 6]
                               4.3     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
                               4.3.1   durch vorsätzliche Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetzen, Vor-
                                       schriften, Beschlüssen, Vollmachten oder Weisungen oder durch sonstige wissentliche Pflichtverlet-
                                       zung;
                               4.3.2   jeglicher Art, die kollektiv erhoben werden wie z. B. im Zusammenhang mit Streitgenossenschaften,
                                       Verbandsklagen oder die z. B. von Gewerkschaften oder Betriebsräten erhoben werden;
                               4.3.3   im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus dem kollektiven Arbeits-
                                       und Dienstrecht sowie mit Arbeitskampfmaßnahmen (z. B. Aussperrung, Streik), soweit diese
                                       Ansprüche begründet sind.


5.                             Versichert sind nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche gemäß § 906 II 2 BGB analog sowie Beseitigungs-
Ansprüche aus §§ 906,          und Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 I 1 BGB und Ansprüche nach § 14 BImschG (privatrechtliche
1004 BGB, 14 BImschG           Abwehransprüche).


6.                             Versichert sind — abweichend von Ziffer 7.5 (3) AHB — Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versiche-
Ansprüche der gesetzlichen     rungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der
Vertreter des Versicherungs-   gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
nehmers


7.                             Versichert sind — abweichend von Ziffer 7.4 (2) AHB — gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten
Ansprüche der versicherten     Unternehmen untereinander wegen Personen- und Sachschäden.
Unternehmen untereinander      Nicht versichert sind Mietsachschäden gemäß Teil B Ziffer 30.


8.                             Versichert sind — in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB — Haftpflichtansprüche mitversicherter
Ansprüche mitversicherter      Personen untereinander wegen
Personen untereinander         8.1     Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten in dem
                                       Unternehmen handelt, in dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist;
                               8.2     Sachschäden;
                               8.3     Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang des Teils B Ziffer 42.1.


9.                             Die Gothaer trägt die Kosten für die gerichtliche Durchsetzung von Forderungen des Versicherungsnehmers
Aufrechnung von Forderungen    (z. B. Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltforderungen), soweit die Kosten in Zusammenhang damit ste-
                               hen, dass ein Schuldner (z. B. Käufer, Auftraggeber, Mieter) des Versicherungsnehmers aufgrund eines
                               behaupteten Schadensersatzanspruches, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen würde,
                               die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt. Die Gothaer trägt die vorgenannten Kosten nur im
                               Verhältnis des Schadensersatzanspruches zur geltend gemachten Forderung.


10.                            Versichert ist — abweichend von Ziffer 7.9 AHB — die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers nach
Auslandsschäden                jeweils geltendem Recht wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle.
                               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle durch Produkte, die der Versicherungs-
                               nehmer nach USA / Kanada geliefert hat bzw. hat liefern lassen, sowie Versicherungsfälle durch Montage-,
                               Wartungs-, Inspektions-, Kundendienst- und Reparaturarbeiten in USA / Kanada, soweit es sich um Schaden-
                               ersatzansprüche handelt, die vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten und / oder nach US-ameri-
                               kanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden.


11.                            Versichert sind – abweichend von Teil B Ziffer 42.3.2 a) – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermö-
Auslösen von Fehlalarm         gensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten. Mitversichert gelten – abweichend von Zif-
                               fer 1.1 AHB – insoweit auch öffentlich-rechtliche Ansprüche.


12.                            12.1    Versichert ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die
Belegschafts- und                      gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Abhandenkommens von Sachen der
Besucherhabe / Gästehabe               Betriebsangehörigen und der Besucher / Gäste sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschä-
                                       den.
                                       Versicherungsschutz besteht nur, sofern das Abhandenkommen die ursächlich zusammenhängende
                                       Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter
                                       Verbindung steht.
                               12.2    Für Beherbergungsbetriebe und Kfz-Dienstleistungsbetriebe gilt:
                                       Versichert ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB sowie abweichend von Ziffer 7.7 AHB und Teil C Zif-
                                       fer 12 – die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von
                                       fremden Kraftfahrzeugen und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) und alle sich dar-
                                       aus ergebenden Vermögensschäden beim Gebrauch dieser Kraftfahrzeuge. Nicht versichert sind
                                       jedoch Haftpflichtansprüche gemäß § 3 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Für diese Fahrzeuge gel-
                                       ten nicht die Ausschlüsse in Ziffern 3.1(2) und 4.3(1) AHB.


6

[Seite 7]
                                          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer
                                          das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
                                          rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten
                                          Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plät-
                                          zen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
                                          dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche
                                          Fahrerlaubnis hat.
                                          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversi-
                                          cherte), die das Fahrzeug entwendet oder unbefugt gebraucht haben.


13.                               Versichert ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzli-
Besonderer Verwahrungsvertrag     che Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung, Vernichtung sowie Abhandenkommen von
                                  Sachen aus einem besonderen Verwahrungsvertrag sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


14.                               Für Bewachungsunternehmen gilt:
Bewachte Sachen                   Versichert sind – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB – Ansprüche
                                  aus Abhandenkommen der bewachten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


15.                               Versichert ist – teilweise abweichend von Ziffern 1.1 und 7.7 AHB sowie Teil B Ziffer 42.3.2 a) – die gesetz-
Energiemehrkosten                 liche Haftpflicht wegen
                                  –       eines erhöhten Energie- und Wasserverbrauchs und erhöhter Energiekosten aufgrund vom Versiche-
                                          rungsnehmer mangelhaft durchgeführter Installations-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten
                                  –       und/oder falscher Wärmeberechnung auf Basis des Energieeinsparungsgesetzes.
                                  Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben darüber hinausgehende Ansprüche infolge vollständiger
                                  oder teilweiser Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.


16.                               Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden aus
Energieversorgung                 Besitz und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Abgabe von Strom, Gas, Wärme und Wasser, die der
                                  Eigen- oder Fremdversorgung dienen. Versichert sind – insoweit abweichend von Teil B Ziffer 42.3.2 a) – Ver-
                                  mögensschäden gemäß § 18 NAV, § 18 NDAV, § 6 AVBWasserV und § 6 AVBFernwV.


17.                               Versichert ist – teilweise abweichend von Teil B Ziffer 42.3.2 a) und b) – die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
Erstellen von Energieausweisen/   cherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der Erstellung von Energieausweisen und / oder der Durch-
Energieberatung                   führung von Gebäude-Energieberatungen, sofern der Versicherungsnehmer
                                  –       berechtigter Energieberater und Aussteller von Energieausweisen gemäß EnEV,
                                  –       staatlich anerkannter bzw. zugelassener Energieberater (z. B. HWK, IHK, BAFA) oder
                                  –       zugelassener oder zertifizierter Aussteller von Energieausweisen ist.
                                  Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Durchführung von Energiebera-
                                  tungen und/oder der Erstellung von Energieausweisen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages vorgenommen
                                  bzw. erstellt wurden.


18.                               In einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Versicherungsfalles, das einen unter den
Erweiterter Strafrechtsschutz     Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt die Gothaer – insoweit
                                  abweichend von Ziffer 5.3 AHB – in Abstimmung und unter Mitwirkung des Versicherungsnehmers die
                                  Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch die mit ihm besonders verein-
                                  barten und von der Gothaer genehmigten höheren – Kosten der Verteidigung einschließlich ortsüblicher
                                  Kosten für notwendige Sachverständigengutachten.


19.                               Versichert sind – insoweit abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – auf Sachmängeln beruhende
Fehlen vereinbarter               Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer
Eigenschaften                     Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Lei-
                                  stungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.


20.                               20.1    Versichert ist – abweichend von Teil C Ziffer 9 – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden im
Geothermie-Anlagen                        Zusammenhang mit
                                          –    Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe);
                                          –    Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen;
                                          –    Geothermie-Anlagen bis 400 Meter Bohrtiefe für die ausschließliche grundstücksbezogene
                                               Nutzung.
                                  20.2    Der Ausschluss in Teil D Ziffer 7.8.1 (Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers) findet inso-
                                          weit keine Anwendung.
                                  20.3    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden, die vom Versicherungsnehmer und /
                                          oder versicherten Unternehmen bei der eigenen Durchführung von Bohrungen verursacht werden.


                                                                                                                                                  7

[Seite 8]
21.                        Versichert sind – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – gegen den Versicherungsnehmer gerichtete gesetzliche
Haftungsfreistellungen     und – soweit in diesem Vertrag versichert – vertragliche Schadenersatzansprüche, die sich aus einer vom
                           Versicherungsnehmer zugunsten seiner Abnehmer ausgesprochenen Freistellungserklärung ergeben.
                           Voraussetzung ist, dass die Ansprüche aus der Herstellung und / oder Lieferung der Erzeugnisse oder aus
                           erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen des Versicherungsnehmers resultieren und auf einen Fehler
                           zurückzuführen sind, der bereits zu dem Zeitpunkt vorhanden war, als das Erzeugnis den Herrschaftsbereich
                           des Versicherungsnehmers verlassen hat oder als der Versicherungsnehmer seine Arbeiten und / oder seine
                           Leistungen abgeschlossen hat. Liegt seitens des durch die Freistellungserklärung begünstigten Vertragspart-
                           ners des Versicherungsnehmers ein Mitverschulden / eine Mitverursachung vor, so besteht für die Freistel-
                           lungserklärung nur in dem Umfang Versicherungsschutz, der dem Verschuldens- / Verursachungsanteil des
                           Versicherungsnehmers entspricht, auch wenn in der Vereinbarung etwas anderes bestimmt sein sollte.


22.                        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die Dritten oder Mitarbeitern des Versicherungs-
Home Office / Telearbeit   nehmers im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit im Haushalt des Mitarbeiters (Home Office / Telearbeit)
                           entstehen. Ist strittig, ob eine private oder berufliche Tätigkeit schadenursächlich ist, wird die Gothaer in
                           Vorleistung treten.


23.                        23.1    Versichertes Risiko
Internet-Risiken           23.1.1 Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.15 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
                                  rungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektro-
                                  nischer Daten (z.B im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger).
                           23.2    Serienschaden
                                   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
                                   Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
                                   auf
                                   –    derselben Ursache,
                                   –    gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
                                   –    dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
                                   beruhen.
                                   Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.
                           23.3    Risikobegrenzungen / Ausschlüsse
                           23.3.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten
                                  und Leistungen:
                                   a) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege, sofern es sich hierbei um die Haupt-
                                      tätigkeit gemäß der versicherten Tätigkeit handelt;
                                   b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
                                   c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
                                   d) Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
                                   e) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
                                   f)   Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
                                   g) Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht-
                                      versicherung, z. B. nach SigG/SigV oder De-Mail-G, besteht.


                           23.3.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ferner Ansprüche
                                   a) die im Zusammenhang stehen mit
                                        –   massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informatio-
                                            nen (z. B. Spamming),
                                        –   Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-
                                            Nutzer
                                        gesammelt werden können;
                                   b) wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesell-
                                      schaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung ste-
                                      hen, geltend gemacht werden;
                                   c) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch
                                      bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen
                                      Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverlet-
                                      zungen herbeigeführt haben;
                                   d) die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer seine auszutauschenden, zu übermit-
                                      telnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -techniken
                                      (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat bzw. hat prüfen lassen, die dem Stand
                                      der Technik entsprechen.


8

[Seite 9]
24.                               Abweichend von Teil C Ziffer 12, sind versichert gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch den
Kraftfahrzeug-Haftpflicht-        Gebrauch von zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Anhängern, wenn die Ansprüche gegen den Versi-
versicherung / Subsidiärdeckung   cherungsnehmer oder mitversicherte Personen gerichtet sind.
                                  Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das Fahrzeug
                                  –       auf den Versicherungsnehmer / die in Anspruch genommene mitversicherte Person zugelassen ist
                                          oder
                                  –       im Eigentum des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Person steht oder
                                  –       von ihnen geleast wurde.
                                  Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
                                  –       die Deckungssumme der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung nicht ausreicht oder
                                  –       der Versicherungsnehmer / die mitversicherte Person durch eine bestehende Kraftfahrt-Haftpflicht-
                                          versicherung nicht geschützt werden oder
                                  –       der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz blei-
                                          ben jedoch Regressansprüche gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung
                                          – AKB) oder
                                  –       keine Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene Versiche-
                                          rungsnehmer oder die mitversicherte Person ohne Verschulden das Bestehen einer solchen anneh-
                                          men durfte oder
                                  –       der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den Versiche-
                                          rungsnehmer hat.
                                  Es gelten die Deckungssummen dieses Vertrages, mindestens jedoch die Mindestversicherungssummen des
                                  Pflichtversicherungsgesetzes.


25.                               25.1    Abweichend von Teil C Ziffer 12 sind versichert gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden
Kraftfahrzeuge und Anhänger               durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen aller Art und Anhängern, die nach den Bestimmungen des
                                          Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
                                  25.2    Auf eigenen und fremden Betriebsgrundstücken, auch soweit diese beschränkt-öffentliche Verkehrs-
                                          flächen darstellen, sind auf der Grundlage der AKB versicherungspflichtige, jedoch nicht zugelas-
                                          sene Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, die nicht in Verbindung mit einem versicherungspflichti-
                                          gen Zugfahrzeug gebraucht werden, mitversichert. Bei Vorliegen einer behördlichen Ausnahmege-
                                          nehmigung gilt dies auch bei Gebrauch auf öffentlichen Verkehrsflächen. Es gelten die Deckungs-
                                          summen dieses Vertrages, mindestens jedoch die Mindestversicherungssummen des Pflichtversi-
                                          cherungsgesetzes.
                                  25.3    Für versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge gilt:
                                          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf den in Ziffer 25.2 genannten Verkehrsflächen nur
                                          mit der erforderlichen Fahrerlaubnis gebrauchen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
                                          sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem berechtigten Fahrer benutzt wird, der auch die erforderli-
                                          che Fahrerlaubnis hat.
                                  25.4    Kein Versicherungsschutz besteht für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Betriebsgrundstücken im
                                          Ausland eingesetzt werden, auch dann nicht, wenn Unternehmen im Ausland mitversichert sind.
                                  25.5    Für diese Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffern 3.1 (2) und 4.3 (1) AHB.


26.                               Versichert sind in einem Versicherungsfall (auch soweit der Eintritt eines solchen droht) die notwendigen
Krisenberatung                    und angemessenen Aufwendungen und Kosten, die dem Versicherungsnehmer aus der Inanspruchnahme
                                  eines unabhängigen Krisenberaters entstehen, der ihn bei der Abwehr oder Bekämpfung der Folgen berät,
                                  begleitet und unterstützt.
                                  Voraussetzung ist jedoch die vorherige Zustimmung der Gothaer zur Auftragserteilung an einen bestimmten
                                  Krisenberater.


27.                               Versichert ist – abweichend von Ziffern 2.2 und 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch ver-
Löschung und Abhanden-            sehentliche Datenlöschung, Änderung der Datenstruktur und Abhandenkommen von Daten (z. B. Datenver-
kommen fremder Daten              luste durch vorzeitige Freigabe von Bändern, Fehlversand bei Datenträgertausch) einschließlich aller hieraus
                                  resultierenden unmittelbaren Folgeschäden.
                                  Die Ausschlussbestimmungen der Ziffern 1.2 und 7.8 AHB bleiben bestehen.


28.                               Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftre-
Mangelbeseitigungs-               ten und erfasst insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum
nebenkosten                       Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wieder herzustellen.
                                  Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Fol-
                                  geschaden eingetreten ist. Ferner sind in jedem Fall nicht gedeckt die Kosten des Versicherungsnehmers für
                                  die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.


                                                                                                                                               9

[Seite 10]
29.               Versichert ist – in Ergänzung von Ziffern 1 und 2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Austretens oder
Medienverluste    Verlustes von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund vom Versicherungsnehmer mangelhaft durchgeführter
                  Installations-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten von Anlagen, Anlagenteilen, Rohrleitungen und Behältern.
                  Diese Schäden gelten als Sachschäden.
                  Ersetzt wird ausschließlich der Wiederbeschaffungswert der abhanden gekommenen Flüssigkeiten oder
                  Gase.


30.               30.1    Versichert ist – teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
Mietsachschäden           rungsnehmers wegen Schäden – einschließlich aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden
                          – die entstehen
                  30.1.1 anlässlich von Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und / oder an deren Ausstattung.
                  30.1.2 an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, Gebäuden und / oder Räu-
                         men; Schiffe, Büro- und Wohncontainer werden Gebäuden / Räumen gleich gestellt.
                  30.1.3 an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen beweglichen Sachen (jedoch nicht an Kfz).
                         Kein Versicherungsschutz besteht, sofern der Versicherungsnehmer gegen diese Schäden anderwei-
                         tig versichert ist.
                  30.1.4 an nicht zulassungs- und/oder nicht versicherungspflichtigen
                          –   selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,
                          –   Staplern,
                          die der Versicherungsnehmer – von Vermietern, die dies nicht gewerbsmäßig betreiben – gemietet
                          oder geliehen hat (abweichend von Teil C Ziffer 12). Sofern Versicherungsschutz durch andere Versi-
                          cherungen besteht, geht dieser vor.
                          Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden (wie z. B. Nutzungsausfall, Abhan-
                          denkommen von Sachen).
                  30.2    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche von personal- und / oder kapitalmäßig
                          verbundenen Unternehmen sowie von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und / oder
                          deren Angehörigen.
                          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Ver-
                          schleiß sowie übermäßiger Beanspruchung.


31.               31.1    Versichert sind – ohne dass ein weitergehender Schaden eingetreten ist und insoweit teilweise
Nachbesserungs-           abweichend von Ziffer 1.2 AHB – gesetzliche Ansprüche Dritter wegen Kosten, die darauf zurückzu-
begleitschäden            führen sind, dass zur Durchführbarkeit von gesetzlich geschuldeten Nachbesserungsarbeiten die
                          mangelhafte Werkleistung zugänglich gemacht werden muss. Der Versicherungsschutz umfasst auch
                          die ggf. erforderlichen Suchkosten. Als Versicherungsfall im Sinne dieser Bestimmungen gilt der
                          Zeitpunkt, in dem die Werkleistung, die später zu den Nachbesserungsarbeiten führt, abgeschlos-
                          sen ist.
                  31.2    Versichert sind diese Kosten auch – abweichend von Ziffer 7.8 AHB –, wenn die Sachen, die zur
                          Durchführung der Nachbesserungsarbeiten beschädigt oder beseitigt werden müssen, ursprünglich
                          vom Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) ver-
                          legt oder angebracht worden sind.
                  31.3    Kein Versicherungsschutz besteht,
                          –   für die Kosten der Beseitigung des Mangels der Werkleistung selbst.
                          –   für die Kosten der Nach- und Neulieferung mangelfreier Produkte.


32.               Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produkti-
Nachhaftung       ons- und Lieferungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen wie z. B. Änderung der Rechts-
                  form, Kündigung durch einen der Vertragspartner) beendet, besteht Versicherungsschutz bis zu 5 Jahren
                  nach Vertragsbeendigung im nachfolgend genannten Umfang.
                  32.1    Abweichend von Ziffer 17 AHB besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrages für Versiche-
                          rungsfälle, die nach dem Zeitpunkt des Risikowegfalls eintreten, deren Ursachen aber vor diesem
                          Zeitpunkt gesetzt wurden.
                  32.2    Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung vorhandenen
                          versicherten Risiken.
                  32.3    Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Wegfall des
                          Risikos geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der
                          Deckungssumme des Versicherungsjahres, in dem das versicherte Risiko weggefallen ist.


10

[Seite 11]
33.                            33.1    Versichert sind – abweichend von Ziffern 7.15 und 7.16 AHB sowie Teil B Ziffer 42.3.2 a) –
Persönlichkeits- und                   Ansprüche aus der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Ver-
Namensrechte                           sicherungsschutz für immaterielle Schäden.
                               33.2    In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt die Gothaer auch
                                       –   Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung
                                           gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlas-
                                           sung oder Widerruf handelt;
                                       –   Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versiche-
                                           rungsnehmer.
                                       Voraussetzung für die Leistung der Gothaer ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich
                                       nach Zustellung der Klageschrift, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses vollständig unterrich-
                                       tet wird.
                                       Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesen.


34.                            Versichert ist - abweichend von Ziffer 42.3.2 (a) und (b) - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschä-
Rechtsdienstleistungen durch   den, die zurückzuführen sind auf die mangelhafte Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
nicht registrierte Personen    gem. §§ 5-8 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz). Kein Versicherungsschutz besteht für Personen im Sinne
                               von § 10 RDG, die eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 12 I Nr. 3 RDG benötigen.


35.                            Verzichten versicherte Unternehmen dieses Versicherungsvertrages vor Eintritt des Versicherungsfalles auf
Regressverzicht                Rückgriffansprüche untereinander oder gegen sonstige Dritte, so beeinträchtigt dies – insoweit abweichend
                               von Ziffer 7.3 AHB – nicht den Versicherungsanspruch.


36.                            Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz insoweit nicht, als
Schiedsgerichtsverfahren       der Versicherungsnehmer der Gothaer dessen Einleitung unverzüglich anzeigt und ihr die Mitwirkung an die-
                               sem Verfahren ermöglicht.


37.                            Versichert ist – abweichend von Ziffern 7.10 a), 7.10 b) und 7.12 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen
Strahlenschäden                Schäden ausschließlich
                               –       aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
                               –       aus Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern;
                               –       durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten oder
                                       sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen, ohne
                                       dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war.
                               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
                               dadurch verursachen, dass sie bewusst von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
                               behördlichen Verfügungen oder Anordnungen abweichen.


38.                            38.1    Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an frem-
Tätigkeitsschäden (auch                den Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden
Leitungsschäden und                    –   durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen
Be-/Entladeschäden)                        entstanden sind;
                                       –   dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer die Sachen zur Durchführung seiner
                                           betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten benutzt hat;
                                       –   durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
                                           und sich diese Sachen oder deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit
                                           befunden haben.
                               38.2    Dies gilt auch für die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Sachen, die dem Versicherungsneh-
                                       mer vom Auftraggeber zur Montage / zum Einbau zur Verfügung gestellt werden.
                                       Die Regelungen der Ziffern 1.2 und 7.8 AHB finden keine Anwendung. Vom Versicherungsschutz
                                       ausgeschlossen ist jedoch der Aufwand des Versicherungsnehmers für die Wiederholung der
                                       geschuldeten Leistung.
                               38.3    Ausschlüsse
                                       Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben
                               38.3.1 Ansprüche wegen Schäden an Sachen durch Lohnbe- oder -verarbeitung.
                               38.3.2 bei Be- und Entladeschäden Schäden am Ladegut,
                                       soweit
                                       –   die Ladung für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
                                       –   es sich um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für
                                           seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
                                       –   der Transport der Ladung vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rech-
                                           nung von Dritten übernommen wurde.


39.                            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Halten und Hüten von Tieren.
Tiere                          Eine bestehende Tierhalterhaftpflichtversicherung des Tierhalters geht diesem Versicherungsschutz vor.
                                                                                                                                           11

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40.                   Für Haftpflichtansprüche, bei denen es sich um Unterhaltsansprüche gegen den Versicherungsnehmer in sei-
Unterhaltsansprüche   ner Eigenschaft als Apotheker wegen ungewollter Schwangerschaft aus fehlerhafter Abgabe von Anti-Konzep-
                      tiva handelt, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrages und nach Maßgabe der vereinbarten
                      Deckungssumme für Personenschäden.
                      Diese Regelung gilt für mangelhafte Leistungen bei Laboratorien analog.


41.                   Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aktiv an der Veranstaltung teilnehmenden natürli-
Veranstaltungen       chen Personen (Künstler, Darsteller, Sportler, Aussteller etc.). Dieser Versicherungsschutz wird subsidiär
                      geboten, d. h. ein etwa aus anderen Versicherungen bestehender Versicherungsschutz geht vor.


42.                   42.1        Datenschutz
Vermögensschäden                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB
                                  wegen Versicherungsfällen aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen, insbesondere DSGVO
                                  und BDSG.
                                  Immaterielle Schäden werden wie Vermögensschäden behandelt.
                                  Kein Versicherungsschutz besteht für Geldstrafen oder Bußgelder.
                      42.2        Geschäftsgeheimnisse
                                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB
                                  wegen Versicherungsfällen aus der Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen im Zusam-
                                  menhang mit betrieblichen Tätigkeiten. Unerheblich ist, ob die Geheimhaltungsverpflichtungen
                                  auf Grund von gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Datenschutzgesetzen, oder aufgrund von
                                  haupt- oder nebenvertraglichen Vereinbarungen besteht.
                                  Immaterielle Schäden werden wie Vermögensschäden behandelt.
                                  Kein Versicherungsschutz besteht für Geldstrafen oder Bußgelder.
                      42.3        Sonstige Vermögensschäden
                      42.3.1      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB.
                      42.3.2      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
                                  a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Drit-
                                     ten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
                                  b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
                                     Tätigkeit;
                                  c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unterneh-
                                     men;
                                  d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
                                  e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
                                  f)   aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
                                       Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und
                                       Unterschlagung;
                                  g) aus Rationalisierung und Automatisierung;
                                  h) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
                                     oder Wettbewerbsrechts;
                                  i)   aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
                                  j)   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder
                                       von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs-
                                       oder Aufsichtsgremien/ Organe im Zusammenhang stehen;
                                  k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisun-
                                     gen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung.
                      42.3.3      Besondere Regelungen für
                      42.3.3.1    Apotheken:
                                  a) Der Ausschluss Teil B Ziffer 42.3.2 a) hat keine Gültigkeit.
                                  b) Versichert sind – abweichend von 42.3.2 k) – Ansprüche aus der gemäß Apotheken-
                                     Betriebsordnung verlangten Abzeichnungspflicht für die Abgabe oder die Beaufsichtigung
                                     der Abgabe von Arzneimitteln durch einen Apotheker.
                                  c) Versichert sind – abweichend von Ziffer 11 AHB sowie 42.3.2 a) und i) – Rückforderungsan-
                                     sprüche bzw. Abrechnungskürzungen von einem Träger der gesetzlichen Krankenversiche-
                                     rung wegen unwirtschaftlicher Abgabe von Arzneimitteln (Aut-Idem).
                                  Kein Versicherungsschutz besteht für entgangenen Gewinn, Vertragsstrafen oder Ordnungs-
                                  strafen.


12

[Seite 13]
                              42.3.3.2    Beherbergungsbetriebe:
                                          Versichert sind – abweichend von 42.3.2 a) und i)
                                          a) Schäden durch verspätetes oder unterlassenes Wecken von Beherbergungsgästen;
                                          b) Schäden durch verspätete oder unterlassene Weitergabe von Telegrammen, Faxen o. ä. an
                                             Beherbergungsgäste;
                                          c) Schäden durch Falschbuchungen von Flugtickets, Bahnfahrkarten o.ä. für Beherbergungs-
                                             gäste.
                              42.3.3.3    Bewachungsunternehmen:
                                          Der Ausschluss 42.3.2 a) hat keine Gültigkeit.
                              42.3.3.4    Optiker:
                                          Versichert sind – abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – Ansprüche durch fehlerhafte
                                          Refraktionsbestimmung.
                              42.3.3.5    Postagenturen:
                                          Versichert sind – abweichend von Ziffern 2 und 7.6 AHB – Regressansprüche von Post- und
                                          Paketdiensten.
                              42.3.3.6    Schornsteinfeger:
                                          Der Ausschluss 42.3.2 a) hat keine Gültigkeit.
                              42.3.3.7    Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit:
                                          Der Ausschluss 42.3.2 b) gilt nicht für nebenberufliche Tätigkeit als öffentlich bestellter Sach-
                                          verständiger/Gutachter.
                              42.3.3.8    Web-Designer und EDV-Dienstleister:
                                          Versichert ist – abweichend von 42.3.2 a) – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
                                          mers wegen Vermögensschäden, soweit diese resultieren aus der nicht sach- und fachgerechten
                                          Herstellung, Entwicklung, Gestaltung, Umsetzung und Pflege von Web-Seiten in Bild, Schrift und
                                          Ton, aus EDV-Dienstleistungen.
                                          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die Haftpflicht
                                          –   wenn die ausgeführte Arbeit den Vorstellungen des Auftraggebers nicht entspricht;
                                          –   wenn der mit der Veröffentlichung der Web-Seiten im Internet verfolgte Zweck nicht eintritt;
                                          –   wenn die Web-Seiten vom Auftraggeber nicht zur Veröffentlichung im Internet freigegeben
                                              wurden;
                                          –   der Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
                                              bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftli-
                                              chen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben;
                                          –   wegen Sach- und Vermögensschäden durch Hard-/Software (auch ergänzte oder verän-
                                              derte), deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den angegebenen bzw. beabsichti-
                                              gen Verwendungszweck nicht durch den Regeln der Technik entsprechende Tests, die vom
                                              Versicherungsnehmer nachzuweisen sind, ausreichend erprobt war. Hierzu zählt auch die
                                              Überprüfung auf Viren und dergleichen.


43.                           Versichert ist – in Ergänzung zu Ziffer 2.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
Versagen von Gefahrenmelde-   dem Abhandenkommen von Sachen, die durch Gefahrenmeldeanlagen gesichert waren. Voraussetzung ist,
systemen (Alarmanlagen)       dass der Versicherungsnehmer das Versagen des Gefahrenmeldesystems durch einen Fehler bei der Bera-
                              tung, Projektierung, Herstellung, Montage, Bedienung, Wartung oder Reparatur zu vertreten hat.


44.                           Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer
Vertraglich übernommene       44.1    als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden durch Vertrag
Haftpflicht                           übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners;
                              44.2    gegenüber der Deutschen Bahn AG, einer ihrer Konzerngesellschaften oder anderen Bahnbetrieben
                                      gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingungen für Privatglei-
                                      sanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene Haftpflicht;
                              44.3    durch Vertrag übernommene Haftpflicht aus genormten Verträgen über die Benutzung von Hafenan-
                                      lagen;
                              44.4    gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verträge genormten Inhalts
                                      oder sog. Gestattungs- und Einstellungsverträge übernommene Haftpflicht.
                              44.5    durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter, soweit sie der eigenen persönlichen
                                      gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers nach Inhalt und Höhe entspricht, sie auf einem
                                      Fehlverhalten des Versicherungsnehmers beruht und es sich nicht um die Freistellung von Händlern
                                      handelt;
                              44.6    durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht aus Verkehrssicherungspflichten für Baugrund-
                                      stücke, die der Versicherungsnehmer als bauausführendes Unternehmen vom Bauherrn übernom-
                                      men hat.


                                                                                                                                              13

[Seite 14]
45.                                Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht –
Vorsorgeversicherung               abweichend von Ziffer 4.2 AHB – im Rahmen der Deckungssummen des Vertrages Versicherungsschutz.


46.                                46.1    Versichert ist – teilweise abweichend von Teil C Ziffer 15 – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schä-
Wasseranalyse                              den an Sachen, die durch eine Gefährdungsanalyse gemäß der Trinkwasserverordnung entstanden
                                           sind.
                                   46.2    Versichert sind – abweichend von 42.3.2 a) und b) – Vermögensschäden aus der Durchführung
                                           einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung.


47.                                Versichert ist – abweichend von Teil C Ziffer 12 – die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz, Halten und Gebrauch
Wasserfahrzeuge                    von Wasserfahrzeugen.
                                   Für führerscheinpflichtige Wasserfahrzeuge gilt:
                                   Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis gebrauchen. Der Versi-
                                   cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem berechtigten Fahrer
                                   benutzt wird, der auch die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
                                   Sofern Versicherungsschutz durch andere Versicherungen besteht, geht dieser vor.


C Risikobegrenzungen / Ausschlüsse

1.                                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – insoweit abweichend von Teil B Ziffer 10 – Haftpflichtan-
Arbeitsunfälle und Berufs-         sprüche wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen und / oder Berufskrankheiten von im Ausland
krankheiten im Ausland             beschäftigten oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betrauten Personen, wenn und soweit diese
                                   Schäden im Rahmen einer Sozialversicherung oder einer sonstigen speziellen Versicherungsform versichert
                                   werden können oder versichert werden müssen.
                                   Versichert bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und / oder Berufskrankheiten, die den
                                   Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB) und / oder vergleichbare
                                   Regressansprüche ähnlicher ausländischer Versicherungsträger gegenüber dem Versicherungsnehmer
                                   und/oder seinen Repräsentanten.


2.                                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche gemäß § 84 Arzneimittelgesetz (AMG) wegen Per-
Arzneimittel                       sonenschäden, für die der Versicherungsnehmer nach § 94 AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.


3.                                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden durch im Ausland gele-
Ausländische Betriebsstätten       gene Betriebsstätten und Betriebsstandorte.


4.                                 4.1     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von
Bahnrisiken                                Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der nicht selbständigen und selbst-
                                           ändigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb, soweit eine Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
                                           besteht.
                                   4.2     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Bewachungsverträgen zur Gestellung
                                           von Sicherungsposten und Durchführung von Sicherungen für Eisenbahnunternehmen.


5.                                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
Bergbau                            –       im Zusammenhang mit Bergwerken unter Tage;
                                   –       aus Bergschäden im Sinne des § 114 Bundesberggesetz (BBergG), soweit es sich um die Beschädi-
                                           gung von Grundstücken, deren Bestandteilen oder Zubehör handelt.


6.                                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsneh-
Brennbare oder explosible Stoffe   mer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwi-
                                   drigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen.


7.                                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche nach den Artikeln 1792 ff. des franzö-
Code Civil                         sischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.


8.                                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter,
Entschädigung mit Strafcharakter   insbesondere punitive oder exemplary damages.


9.                                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden im Zusammenhang mit Geother-
Geothermie                         mie-Anlagen (siehe jedoch Teil B Ziffer 20).
                                   Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdi-
                                   schen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen.


14

[Seite 15]
10.                              Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
Kernenergieanlagen /             –       die durch den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung, zur Bearbeitung oder zur Spaltung von Kernbrenn-
Beförderung und Lagerung                 stoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ausgehen;
von Kernmaterialien
                                 –       die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lage-
                                         rungen bedingt sind.


11.                              Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Kommissionsware.
Kommissionsware


12.                              12.1    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch den Gebrauch von
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-           Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie Wasserfahrzeugen (siehe jedoch Teil B Ziffern 12.2, 24, 25,
anhänger / Wasserfahrzeuge               30.1.4 und 47).
                                 12.2    Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicher-
                                         ten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
                                 12.3    Eine Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug, Anhänger oder Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i.S. dieses
                                         Ausschlusses, wenn weder der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
                                         bestellte oder beauftragte Person Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
                                         hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.


13.                              13.1    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs-
Luft- und Raumfahrtrisiken               nehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
                                         Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer
                                         eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
                                 13.2    Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicher-
                                         ten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
                                 13.3    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die Haftpflicht aus:
                                         a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
                                            Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch
                                            den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder
                                            Raumfahrzeugen oder für den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
                                         b) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-
                                            oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
                                         und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
                                         Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden
                                         durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
                                 13.4    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von
                                         Flug- und Luftlandeplätzen.


14.                              Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden durch
Offshore-Anlagen                 14.1    Besitz und Betrieb von Offshore-Anlagen;
                                 14.2    Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung, Instandhaltung
                                         und sonstigen Leistungen, die an / für solche Anlagen erfolgen oder
                                 14.3    aus Erzeugnissen, die für den Einsatz in / auf Offshore-Anlagen bestimmt sind.
                                 Dieser Ausschluss gilt nur, sofern die Erzeugnisse / Leistungen im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Ver-
                                 sicherungsnehmer für diesen ersichtlich für den Einsatz in / auf Offshore-Anlagen bestimmt sind.
                                 Offshore-Anlagen sind im Meer / vor der Küste gelegene Risiken (z. B. Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines,
                                 Windenergieanlagen).


15.                              Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus planender, beratender, bau- oder
Planende, beratende oder         montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wegen Schäden an Sachen, die Gegenstand die-
gutachterliche Tätigkeit         ser Tätigkeit gewesen sind (z. B. aufgrund der Planung hergestellt wurden).


16.                              Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Eigentum, Besitz und Betrieb von
Rohrleitungen                    Rohrleitungen für Gas, Benzin, Öl, Ölprodukte oder sonstige gefährliche Produkte (ausgenommen Fern-
                                 wärme), soweit die Leitungen außerhalb des versicherten Betriebes mehr als 5 km lang sind.


17.                              Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch unterirdischen Tunnelbau
Unterirdischer Tunnelbau         (z. B. U-Bahnbau, Straßentunnelbau). Unter diesen Ausschluss fallen nur die eigentlichen Kernarbeiten an
                                 der Tunnelröhre, nicht aber Nebentätigkeiten wie Verlegung von Elektrokabeln, Fliesen, Belüftungsrohren
                                 usw.


                                                                                                                                           15

[Seite 16]
D Umweltrisikoversicherung (URV)

1.                         1.1     Schaden durch Umwelteinwirkung
Begriffsbestimmungen               Ein Schaden durch Umwelteinwirkung entsteht, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche,
                                   Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in
                                   Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
                           1.2     Umweltschaden
                                   Ein Umweltschaden ist eine
                                   –   Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
                                   –   Schädigung der Gewässer,
                                   –   Schädigung des Bodens
                                   gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG).
                           1.3     Betriebsstörung
                                   Eine Betriebsstörung ist eine plötzliche und unfallartige, während der Wirksamkeit des Versiche-
                                   rungsvertrags eingetretene Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers
                                   oder des Dritten.
                           1.4     Umwelt-Produktrisiko
                                   Das Umwelt-Produktrisiko umfasst Schäden durch Umwelteinwirkung sowie Umweltschäden, soweit
                                   diese durch vom Versicherungsnehmer
                                   –   hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (Abfälle sind Erzeugnissen gleichgestellt),
                                   –   erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
                                   verursacht wurden und der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die
                                   Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.
                           1.5     Gesetzliche Ansprüche / Pflichten
                                   Ist in den AHB und den nachfolgenden Bestimmungen von gesetzlichen (Schadensersatz-/Haft-
                                   pflicht-) Ansprüchen die Rede, beziehen sich diese sowohl auf die gesetzliche Haftpflicht pri-
                                   vatrechtlichen Inhalts als auch auf öffentlich-rechtliche Pflichten und Ansprüche nach dem
                                   USchadG.
                                   Ist in den AHB und den nachfolgenden Bestimmungen von gesetzlichen Pflichten die Rede, bezie-
                                   hen sich diese sowohl auf gesetzliche Schadensersatzverpflichtungen privatrechtlichen Inhalts als
                                   auch auf Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen nach dem USchadG.


2.                         2.1     Umwelthaftpflichtrisiko
Versichertes Risiko,       2.1.1   Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.10 b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
Versicherungsschutz                Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung für die gemäß 2.4 versi-
                                   cherten Risiken.
                                   Versicherungsschutz besteht ausschließlich für
                                   a) Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden;
                                   b) Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind,
                                      soweit es sich handelt um Schäden aus der Verletzung
                                       – von Aneignungsrechten,
                                       – des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
                                       – von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen.
                           2.1.2   Versichert sind auch Aufwendungen der Gothaer für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen
                                   Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverstän-
                                   digen-, Zeugen- und Gerichtskosten.
                           2.2     Umweltschadenrisiko
                           2.2.1   Versichert ist – abweichend von Ziffer 1.1 und 7.10 a) AHB – die gesetzliche Pflicht öffentlich-recht-
                                   lichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umwelt-
                                   schäden für die gemäß Ziffer 2.4 versicherten Risiken.
                           2.2.2   Versichert sind innerhalb der Deckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden fol-
                                   gende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwal-
                                   tungsverfahrens- und Gerichtskosten
                           2.2.2.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern:
                                   a) die Kosten für die „primäre Sanierung“, das heißt für Sanierungsmaßnahmen, die die geschä-
                                      digten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in
                                      den Ausgangszustand zurückversetzen;
                                   b) die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, das heißt für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf
                                      die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden
                                      soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädig-
                                      ten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;


16

[Seite 17]
        c) die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, das heißt für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwi-
           schenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des
           Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre
           Wirkung vollständig entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf zurück-
           zuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökolo-
           gischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können,
           solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht ent-
           faltet haben.
2.2.2.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die
        zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder
        vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt
        der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches
        Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
2.2.3   Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder
        einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben
        genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungs-
        nehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird.
2.3     Zuweisung
        Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz sind im Umfang des Umwelthaftpflichtrisikos versi-
        chert, soweit sie auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes aufgrund gesetzlicher Haft-
        pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht
        werden könnten. Beruhen diese Ansprüche nicht auf einer Umwelteinwirkung, besteht Versiche-
        rungsschutz im Umfang der Teile A, B und C. Dies gilt auch für Ansprüche nach anderen nationalen
        Umsetzungsgesetzen, die auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren.
2.4     Versicherte Risiken
        Versicherungsschutz besteht ausschließlich für folgende Risiken:
2.4.1   Kleingebinde
        Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden (Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen,
        etc.) mit einem Fassungsvermögen bis 500 Liter/Kilogramm je Einzelgebinde und einer Gesamt-
        lagermenge bis 5.000 Liter/Kilogramm je Betriebsstätte.
2.4.2   Tankanlagen für Eigenbedarf Heizöl/Diesel/Benzin-Tanks für den Eigenbedarf bis 30.000 Liter
        Gesamtmenge.
        Wird jedoch diese Mengenschwelle überschritten, entfällt der Versicherungsschutz ab diesem Zeit-
        punkt und es bedarf einer besonderen Vereinbarung.
2.4.3   Abwasseranlagen oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein
        Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers
        verändert wird (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko),
2.4.4   Umwelt-Produktrisiko,
2.4.5   Probebetrieb oder Inbetriebnahme von im Auftrag Dritter zu errichtender Anlagen, deren vorüberge-
        hender Inhaber der Versicherungsnehmer ist,
2.4.6   Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzei-
        gepflicht unterliegen,
2.4.7   Allgemeines Umweltrisiko
        Sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen und Tätigkeiten des Versicherungsnehmers.
Zu vorgenannten Ziffern 2.4.1 – 2.4.7 gilt:
Versicherungsschutz besteht auch, wenn
–       gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit ver-
        sicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese
        eingebracht oder eingeleitet zu sein;
–       Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
2.4.8   Nicht versicherte Risiken
        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben
        –   Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern,
            abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, soweit diese Anlagen nicht bereits gemäß Ziffer
            2.4.1 – 2.4.7 versichert sind,
        –   Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG.
2.5     Umweltschäden auf eigenen Grundstücken und am Grundwasser
2.5.1   Abweichend von Ziffer 7.6.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen
        Umweltschäden
        –   an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich
            Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm
            gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren.
        –   an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet,
            geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die
            menschliche Gesundheit ausgehen.


                                                                                                          17

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                                          –   an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen,
                                              standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren.
                                          –   am Grundwasser.
                                          Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die von dem Versicherungs-
                                          nehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Ziffer 2.3 dann keine
                                          Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das
                                          Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des
                                          Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen pri-
                                          vatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird.
                                2.5.2     Betriebsstörungserfordernis
                                          Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer
                                          Betriebsstörung sind.
                                          Ziffer 6.2 (Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne Vorliegen einer Betriebsstörung)
                                          und Ziffer 7.4 Absatz 2 (Normalbetrieb) finden keine Anwendung.


3.                              Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste Feststellung des
Versicherungsfall               –     Personen-, Sach- oder Vermögensschadens (Umwelthaftpflichtrisiko),
                                –     Umweltschadens (Umweltschadensrisiko)
                                durch den Versicherungsnehmer, den Geschädigten, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten.
                                Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es
                                nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur
                                Erhebung von gesetzlichen Ansprüchen erkennbar war.


4.                              Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
Serienschaden                   –     dieselbe Umwelteinwirkung,
                                –     mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Umwelteinwirkungen,
                                –     mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Umwelteinwirkungen, wenn zwischen den
                                      gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht oder
                                –     die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
                                gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeit-
                                punkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
                                Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.


5.                              5.1       Versichert sind – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – gesetzliche Pflichten oder Ansprüche wegen im
Versicherungsfälle im Ausland             Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
                                5.1.1     auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland;
                                5.1.2     aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und
                                          Märkten entstehen;
                                5.1.3     durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers entstehen, die ins Ausland gelangt oder geliefert
                                          wurden;
                                5.1.4     auf Tätigkeiten zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
                                Zu vorgenannten Ziffern 5.1.3 und 5.1.4 gilt:
                                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle durch Produkte, die der Versicherungs-
                                nehmer nach USA / Kanada geliefert hat bzw. hat liefern lassen, sowie Versicherungsfälle durch Montage-,
                                Wartungs-, Inspektions-, Kundendienst- und Reparaturarbeiten in USA / Kanada, soweit es sich um Schaden-
                                ersatzansprüche handelt, die vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten und / oder nach US-ameri-
                                kanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden.
                                5.2       Für das Umweltschadensrisiko gilt:
                                          Versicherungsschutz besteht ausschließlich im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
                                          (2004/35/EG).
                                          Versichert sind jedoch, insoweit abweichend von 2.3 auch Pflichten oder Ansprüche gemäß nationa-
                                          len Umsetzungsgesetzen anderer EU- Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den
                                          Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.


6.                              6.1       Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls sind Aufwendungen des Versicherungsnehmers für
Aufwendungen vor Eintritt                 Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten
des Versicherungsfalls                    –   Personen-, Sach-, oder Vermögensschadens (Umwelthaftpflichtrisiko),
                                          –   Umweltschadens (Umweltschadensrisiko).
                                6.2       Die Gothaer ersetzt Aufwendungen nach Ziffer 6.1
                                          a) nach einer Betriebsstörung;
                                          b) auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung aufgrund behördlicher Anordnung.
                                          Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit
                                          der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.


18

[Seite 19]
              6.3    Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Aufwendungen nach Ziffern 6.1 und 6.2 von einem
                     Dritten oder von einer Behörde im Wege der Ersatzvornahme geleistet werden.
              6.4    Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
                     a) der Gothaer die Feststellung einer Betriebsstörung oder eine behördliche Anordnung unverzüg-
                        lich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu
                        begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den
                        Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen der Gothaer fristgemäß Widerspruch oder die
                        sonst erforderlichen Rechtsbehelfe gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
                     b) sich mit der Gothaer über die Maßnahmen abzustimmen.
              6.5    Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden
                     ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen-
                     digen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
                     Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.4 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist
                     die Gothaer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin-
                     ausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-
                     sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
                     trägt der Versicherungsnehmer.
                     Abweichend von Absätzen 1 und 2 bleibt die Gothaer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
                     und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Ver-
                     letzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht der Gothaer ursächlich ist.
              6.6    Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
                     Sinne von 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanie-
                     rung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste
                     und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz
                     des Versicherungsnehmers standen; auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder
                     geliefert hat.
                     Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar
                     eintretenden versicherten Schadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder
                     Sachen des Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen
                     sind abzuziehen.
              6.7    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Aufwendungen – auch soweit sie
                     sich mit Aufwendungen im Sinne von 6.1 decken –, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von
                     Erzeugnissen geltend gemacht werden.
                     Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung
                     –   des Versicherungsnehmers,
                     –   zuständiger Behörden oder
                     –   sonstiger Dritter
                     an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die
                     Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen und die gegebenenfalls
                     festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannte Maßnahmen durchführen zu
                     lassen.


7.            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, neben den in Teil C genannten Ausschlüssen:
Ausschlüsse   7.1    Durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schäden
                     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
                     Schaden
                     a) durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer
                        gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, oder
                     b) durch bewusstes
                         –   Nichtbefolgen der vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhalten-
                             den Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen,
                             Inspektionen oder Wartungen oder
                         –   Unterlassen notwendiger Reparaturen
                     herbeigeführt haben.
              7.2    Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
                     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden die nach-
                     weislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene-
                     ralstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf hoheitliche Verfügungen oder Maßnahmen beruhen;
                     das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt
                     haben.
              7.3    Kleckerschäden
                     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die
                     dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen, diese Stoffe verschüttet
                     werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden,
                     in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebs-
                     störung beruhen.


                                                                                                                        19

[Seite 20]
             Für das Umwelthaftpflichtrisiko gilt dies nur für wassergefährdende Stoffe, die in den Boden oder
             ein Gewässer gelangen.
     7.4     Normalbetrieb
             Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch
             betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entste-
             hen.
             Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der
             Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des
             Einzelfalles die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
     7.5     Schäden vor Vertragsbeginn
             Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die vor
             Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind.
             Dieser Ausschluss gilt nicht, sofern der unmittelbare Vorversicherer des Umweltrisikos ausschließ-
             lich wegen Ablaufs der Nachhaftungsdauer analog Ziffer 8. keine Deckung zu gewähren hat. Nach-
             weispflichtig hierfür ist der Versicherungsnehmer. Der Umfang der Deckung bestimmt sich nach der
             Deckung des Vorversicherers, maximal begrenzt jedoch auf den Umfang der vorliegenden Deckung.
             Alle Versicherungsfälle werden ausschließlich dem ersten Versicherungsjahr des vorliegenden Ver-
             trages zugeordnet.
     7.6     Grundstücke des Versicherungsnehmers
             Grundstücke des Versicherungsnehmers sind solche, die
             –   in seinem Eigentum stehen oder standen,
             –   von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder
             –   durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden.
     7.6.1   Erwerb belasteter Grundstücke
             Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich
             daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grund-
             stücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren.
     7.6.2   Schäden an Böden oder Gewässern
             Für das Umweltschadensrisiko gilt:
             Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden an Böden
             oder an Gewässern, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers eintreten.
             Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume
             handelt (siehe jedoch Ziffer 2.5).
     7.7     Abfälle
     7.7.1   Fehlerhafte Deklaration von Abfällen
             Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge
             Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche
             behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort,
             der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
     7.7.2   Abfalldeponien
             Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus Eigen-
             tum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
     7.8     Grundwasser
     7.8.1   Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
             Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge der
             Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
     7.8.2   Schäden am Grundwasser
             Für das Umweltschadensrisiko gilt:
             Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden am Grund-
             wasser (siehe jedoch Ziffer 2.5).
     7.9     Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klärschlamm
             Für das Umweltschadensrisiko gilt:
             Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch die
             Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall-
             dung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln.
             Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe
             –   durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die
                 Umwelt gelangen,
             –   durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder
             –   in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen.


20

[Seite 21]
                                  7.10    Entwicklungsrisiko
                                          Für das Umweltschadensrisiko gilt:
                                          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte
                                          fehlerhafte Erzeugnisse, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
                                          dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können.
                                  7.11    Dekontaminationskosten
                                          Für Schäden nach Ziffer 2.5 gilt:
                                          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Kosten aus der Dekontamination von Erdreich
                                          infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder
                                          von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitz-
                                          schlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner
                                          Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Trans-
                                          port von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich.
                                  7.12    Unterirdische Abwasseranlagen
                                          Für Schäden nach Ziffer 2.5 gilt:
                                          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von
                                          unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen.
                                          Dies gilt nicht für versicherte Abscheider.
                                  7.13    Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen
                                          Für Schäden nach Ziffer 2.5 gilt:
                                          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die
                                          der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
                                  Zu vorgenannten Ziffern 7.1 – 7.12 gilt für das Umweltschadensrisiko:
                                  Die Ausschlüsse in Ziffer 7 gelten unabhängig davon, ob bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf
                                  den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer eingetreten sind oder
                                  bereits eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht.


8.                                8.1     Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicher-
Nachhaftung                               ten Risikos oder durch Kündigung der Gothaer oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver-
                                          sicherungsschutz für solche Schäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung einge-
                                          treten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festge-
                                          stellt waren, mit folgender Maßgabe:
                                          Der Versicherungsschutz
                                          –    gilt für die Dauer von 5 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an
                                               gerechnet;
                                          –    besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des Versicherungsver-
                                               hältnisses geltenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jah-
                                               reshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, für
                                               den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Ver-
                                               sicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
                                          Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so behandelt, als wären sie
                                          am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten.
                                  8.2     Absatz 8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses
                                          ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des
                                          versicherten Risikos abzustellen ist.


9. Obliegenheiten des Versiche-   Für das Umweltschadensrisiko gilt – abweichend von Ziffer 25 AHB:
rungsnehmers bei unmittelbarer    9.1     Jeder Versicherungsfall ist der Gothaer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer
Gefahr eines Umweltschadens               anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
und nach Eintritt eines solchen
                                  9.2     Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, die Gothaer jeweils unverzüglich und umfassend zu
                                          informieren über:
                                          a) seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige
                                             Behörde;
                                          b) behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens
                                             gegenüber dem Versicherungsnehmer;
                                          c) die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur
                                             Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens;
                                          d) den Erlass eines Mahnbescheids;
                                          e) eine gerichtliche Streitverkündung;
                                          f)   die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.


                                                                                                                                            21

[Seite 22]
                                    9.3      Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
                                             sorgen. Weisungen der Gothaer sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar
                                             ist. Er hat der Gothaer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und die
                                             Gothaer bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach
                                             Ansicht der Gothaer für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
                                             dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
                                    9.4      Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit der
                                             Gothaer abzustimmen.
                                    9.5      Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden
                                             muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe
                                             einlegen. Einer Weisung der Gothaer bedarf es nicht.
                                    9.6      Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der
                                             Versicherungsnehmer der Gothaer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtli-
                                             chen Verfahrens beauftragt die Gothaer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers.
                                             Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte
                                             erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
                                    9.7      Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolge
                                             bei Verletzung von Obliegenheiten).


E Klauseln

Die jeweiligen Klauseln gelten nur, wenn sie vereinbart und im Versicherungsschein genannt sind.


Klausel 040

Sofern vereinbart und im Versicherungsschein genannt, besteht Versicherungsschutz für die Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung für
Handel, Gewerbe, Handwerk (Klausel 040)

1.                                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die in Ziffer 4 genannten Kosten,
Gegenstand des                      soweit diese durch vom Versicherungsnehmer
Versicherungsschutzes               –        hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse
                                    –        erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
                                    verursacht wurden.
                                    Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in
                                    den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.


2.                                  Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Produktions-
Versichertes Risiko                 und Tätigkeitsumfang.
                                    Für Betriebe des Baugewerbes (Bauhauptgewerbe, Bauhandwerk) gilt:
                                    Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Schäden aus dem Handel mit fremden Erzeugnissen.
                                    Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Versicherungsnehmer im Rahmen eines Werkvertrages zur
                                    Erfüllung seiner werkvertraglichen Verpflichtungen fremde Erzeugnisse geliefert hat.


3.                                  Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene Schadenereignis gemäß Ziffer
Versicherungsfall                   1.1 AHB. Bei Ziffern 4.3.3 und 4.5.4 ist es für den Versicherungsfall – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – uner-
                                    heblich, dass es sich nicht um Haftpflichtansprüche handelt.
                                    Der Versicherungsfall tritt ein bei:
                                    –        Ziffer 4.1 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse;
                                    –        Ziffer 4.2 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung der Erzeugnisse;
                                    –        Ziffer 4.3 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse;
                                    –        Ziffern 4.4.2.1 bis 4.4.2.5 im Zeitpunkt der Produktion, Be- oder Verarbeitung der in Ziffer 4.4
                                             genannten Sachen;
                                    –        Ziffer 4.4.2.6 in den für Ziffern 4.1 bis 4.3 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher die-
                                             ser Ziffern die Regelung gemäß Ziffer 4.4.2.6 in Zusammenhang steht;
                                    –        Ziffer 4.5 in den für Ziffern 4.1 – 4.4 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser Zif-
                                             fern die in Ziffer 4.5 geregelte Überprüfung in Zusammenhang steht.


22

[Seite 23]
4.                   4.1     Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden
Versicherte Kosten   4.1.1   Eingeschlossen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.1.2 genann-
                             ten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten
                             Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung,
                             Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit
                             anderen Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche
                             des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsneh-
                             mers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsneh-
                             mer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Her-
                             stellung oder Lieferung gleich.
                             Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf
                             Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versi-
                             cherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften
                             seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass
                             diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
                     4.1.2   Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
                             4.1.2.1 der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versi-
                                     cherungsschutz nach Ziffer 1 und Teil B Ziffer 19 besteht;
                             4.1.2.2 anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des
                                     Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;
                             4.1.2.3 Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
                                     Gesamtprodukte oder für eine andere Schadenbeseitigung. Die Gothaer ersetzt diese
                                     Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungs-
                                     nehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Nachbearbeitung oder anderer
                                     Schadenbeseitigung) steht;
                             4.1.2.4 weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangener Gewinn), weil die Gesamtprodukte nicht
                                     oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziffer 6.2.8). Die
                                     Gothaer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für
                                     die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangel-
                                     freier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die Gesamt-
                                     produkte zu erzielen gewesen wäre;
                             4.1.2.5 der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den
                                     Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche
                                     wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht
                                     versichert.
                     4.2     Weiterverarbeitungs- / Weiterbearbeitungsschäden
                     4.2.1   Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.2.2 genann-
                             ten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Weiterverarbeitung oder –bearbeitung
                             mangelhaft hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung
                             oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können
                             sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versi-
                             cherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versi-
                             cherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Män-
                             geln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
                             Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf
                             Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versi-
                             cherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften
                             seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass
                             diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
                     4.2.2   Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
                             4.2.2.1 Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit Aus-
                                     nahme des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern
                                     die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind;
                             4.2.2.2 Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der wei-
                                     terverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung.
                                     Die Gothaer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeug-
                                     nisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder -bearbei-
                                     teten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;
                             4.2.2.3 weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangener Gewinn), weil die weiterverarbeiteten oder
                                     –bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden kön-
                                     nen (siehe aber Ziffer 6.2.8). Die Gothaer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhält-
                                     nis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Ver-
                                     kaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versi-
                                     cherungsnehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre.


                                                                                                                                 23

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     4.3     Aus- und Einbaukosten
     4.3.1   Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffern 4.3.2 und
             4.3.3 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von
             Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von man-
             gelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser
             Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die
             Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Ver-
             wendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlie-
             ferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
             Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf
             Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versi-
             cherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften
             seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass
             diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
     4.3.2   Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:
             4.3.2.1 Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen),
                     d.h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeug-
                     nisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder
                     mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten
                     für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter;
             4.3.2.2 Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit
                     Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsneh-
                     mers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. vom Drit-
                     ten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der
                     ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die
                     Kosten des Direkttransportes versichert.
     4.3.3   Ausschließlich für die in Ziffer 4.3.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziffer 4.3.1 – und
             insoweit abweichend von Ziffern 1.1 und 1.2 AHB – Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur
             Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeug-
             nisses des Versicherungsnehmers von diesem (im Rahmen eines Selbstaustausches) oder einem
             Dritten aufgewendet werden.
     4.3.4   Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
             4.3.4.1 der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat
                     oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder
                     montieren lassen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Mangel-
                     haftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageanleitung, sondern ausschließ-
                     lich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert;
             4.3.4.2 sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziffern 4.3.1 bis 4.3.3 auf Teile, Zubehör
                     oder Einrichtungen von Kraftfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt
                     der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersicht-
                     lich für den Bau von oder den Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmt waren;
             4.3.4.3 Ziffer 6.2.8 eingreift.
     4.3.5   Einzelteileaustausch, Reparatur im eingebauten Zustand, andere Mängelbeseitigungsmaßnahmen
             In Erweiterung zu Ziffern 4.3.1 bis 4.3.3 besteht Versicherungsschutz auch für gesetzliche Schaden-
             ersatzansprüche Dritter wegen
             4.3.5.1 Kosten für den Austausch mangelhafter Einzelteile von Erzeugnissen des Versicherungsneh-
                     mers, die in Gesamtprodukte eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen worden sind
                     (mit Ausnahme der Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Einzelteile),
             4.3.5.2 Kosten der Reparatur mangelhafter Erzeugnisse des Versicherungsnehmers im eingebauten
                     Zustand,
             4.3.5.3 Kosten für andere Mängelbeseitigungsmaßnahmen an mangelhaften Erzeugnissen des Ver-
                     sicherungsnehmers, die in Gesamtprodukte eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetra-
                     gen worden sind.
             Zu vorgenannten Ziffern 4.3.5.1 bis 4.3.5.3 gilt:
             Im Falle des Austausches mangelhafter Einzelteile im Sinne der Ziffer 4.3.5.1 besteht Versicherungs-
             schutz auch für die Kosten des Transportes nach- oder neugelieferter Einzelteile mit Ausnahme sol-
             cher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten
             für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer zum Ort des Austausches geringer als die
             Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers
             zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert.
             Die Ausschlüsse gemäß Ziffer 4.3.4 finden auch in Fällen der Ziffer 4.3.5 Anwendung.
     4.3.6   Kann der Mangel des Gesamtproduktes durch verschiedene der in Ziffern 4.3.2, 4.3.3 und 4.3.5
             genannten Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten
             versicherten Kosten. Im Falle einer Reparatur oder anderen Mangelbeseitigungsmaßnahme im Sinne
             der Ziffern 4.3.5.2 und 4.3.5.3 ersetzt die Gothaer die daraus entstandenen Kosten darüber hinaus
             in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Ver-
             kaufspreis der Gesamtprodukte (nach Reparatur oder anderer Mangelbeseitigungsmaßnahme)
             steht.


24

[Seite 25]
4.4     Schäden durch mangelhafte Maschinen
4.4.1   Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.4.2 genann-
        ten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Produkten, die
        durch vom Versicherungsnehmer mangelhaft hergestellte, gelieferte, montierte oder gewartete
        Maschinen produziert, be- oder verarbeitet wurden. Mängel bei der Beratung über die An- oder Ver-
        wendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten, gelieferten, montierten oder gewarteten
        Maschinen sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
        Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf
        Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versi-
        cherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften
        seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass
        diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
        Als Maschinen gelten auch Maschinenteile, Werkzeuge an Maschinen und Erzeugnisse der Steuer-,
        Mess- und Regeltechnik sowie Formen.
4.4.2   Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
        4.4.2.1 der Beschädigung oder Vernichtung der mittels der Maschinen hergestellten, be- oder verar-
                beiteten Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Ziffer 1 oder Teil B
                Ziffer 19 besteht;
        4.4.2.2 anderer für die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der Produkte nutzlos aufgewendeter
                Kosten;
        4.4.2.3 Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der mit-
                tels der Maschinen des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Pro-
                dukte oder für eine andere Schadenbeseitigung;
        4.4.2.4 weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangener Gewinn), weil die mittels der Maschinen
                des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte nicht oder nur mit
                einem Preisnachlass veräußert werden konnten;
        4.4.2.5 der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten infolge
                eines sich aus Mängeln der hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte ergebenden Pro-
                duktionsausfalles. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch Pro-
                duktionsausfall sind nicht versichert;
        4.4.2.6 weiterer Vermögensnachteile, weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers
                mangelhaft hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte mit anderen Produkten verbun-
                den, vermischt, verarbeitet (Ziffer 4.1) oder weiterverarbeitet oder -bearbeitet (Ziffer 4.2),
                eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen (Ziffer 4.3) werden. Dieser Versicherungs-
                schutz wird im Umfang der vorgenannten Ziffern 4.1 ff gewährt.
4.5     Prüf- und Sortierkosten
4.5.1   Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffern 4.5.2 und
        4.5.3 genannten Vermögensschäden infolge der Überprüfung von Produkten der Dritten auf Mängel,
        wenn die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und aufgrund ausreichen-
        den Stichprobenbefundes oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Mängel an gleichartigen
        Produkten zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen, welche der Produkte
        mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und bei welchen dieser Produkte die nach den Zif-
        fern 4.1 ff. versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im Sinne
        dieser Regelung sind solche, die aus oder mit Erzeugnissen des Versicherungsnehmers hergestellt,
        be- oder verarbeitet wurden.
4.5.2   Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten der Überprüfung der Produkte
        mit Mangelverdacht. Zur Überprüfung gehören auch ein notwendiges Vorsortieren zu überprüfender
        und Aussortieren von überprüften Produkten sowie das infolge der Überprüfung erforderliche
        Umpacken der betroffenen Produkte.
4.5.3   Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht zzgl. der
        nach Ziffern 4.1 ff. gedeckten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven Tatsachen
        anzunehmenden Fehlerquote höher sind, als die nach Ziffern 4.1 ff. gedeckten Kosten im Falle der
        tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller Produkte mit Mangelverdacht, so beschränkt sich der Versiche-
        rungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach Ziffern 4.1 ff. ln diesen Fällen oder wenn eine
        Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des Produktes möglich ist, bedarf es keines
        Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.
        Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre bei
        tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige Mangelbeseiti-
        gungsmaßnahme nach Ziffer 4.3, so beschränkt sich der Versicherungsschutz ebenfalls auf die Ver-
        sicherungsleistungen nach Ziffer 4.3. Auch in diesen Fällen bedarf es keines Nachweises, dass die
        Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.
        Entsprechendes gilt für den Fall, dass eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau von
        Einzelteilen der Erzeugnisse möglich ist und bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser
        Einzelteile die notwendige Mangelbeseitigungsmaßnahme nach Ziffer 4.3.5 wäre.
4.5.4   Ausschließlich für die in Ziffern 4.5.2 und 4.5.3 genannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziffer
        4.5.1 und insoweit abweichend von Ziffern 1.1 und 1.2 AHB Versicherungsschutz auch dann, wenn
        sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des
        Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder einem Dritten aufgewendet werden.
4.5.5   Auf Ziffer 6.2.8 wird hingewiesen.


                                                                                                             25

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5.                      5.1     Gewährleistungsverjährungsfristen
Erweiterungen des               Hat der Versicherungsnehmer bei einer gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist vertraglich
Versicherungsschutzes           eine Verlängerung dieser Frist bis zu sechs Jahren ab Ablieferung bzw. Abnahme zugestanden,
                                besteht, insoweit abweichend von Ziffer 7.3 AHB hierfür Versicherungsschutz.
                        5.2     Lieferkette / Mehrstufiger Warenabsatz
                                Besteht zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer kein direktes Vertragsverhält-
                                nis, weil der Geschädigte das fehlerhafte Erzeugnis des Versicherungsnehmers über Dritte bezogen
                                hat und ist deshalb eine Haftung des Versicherungsnehmers nicht gegeben, so wird sich die Gothaer
                                – insoweit abweichend von Ziffer 7.3 AHB – bei den gemäß Ziffern 4.1 ff. versicherten Kosten dann
                                nicht auf die sich hieraus ergebende fehlende Haftung des Versicherungsnehmers berufen, wenn
                                der Schaden nachweislich auf das fehlerhafte Erzeugnis des Versicherungsnehmers zurückzuführen
                                ist und der Versicherungsnehmer dies im konkreten Schadenfall ausdrücklich wünscht.
                                Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch
                                Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten.
                        5.3     Prüf- und Rügepflicht
                                Im Falle der rechtswirksamen Abbedingung des § 377 HGB oder entsprechender ausländischer oder
                                internationaler Bestimmungen besteht, insoweit abweichend von Ziffer 7.3 AHB Versicherungs-
                                schutz.


6.                      6.1     Nicht versichert sind, neben den bereits in Teil C genannten Ausschlüssen:
Risikobegrenzungen/     6.1.1   Ansprüche, soweit diese nicht in Ziffer 4 ausdrücklich mitversichert sind,
Ausschlüsse
                                –   auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Scha-
                                    denersatz statt der Leistung;
                                –   wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
                                –   wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit
                                    der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
                                –   auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
                                –   auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
                                –   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
                                Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
                        6.1.2   im Rahmen der Versicherung gemäß Ziffer 4 Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbre-
                                chung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht in Ziffer 4 ausdrücklich mitversichert sind;
                        6.2     Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind
                        6.2.1   Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es
                                sich nicht um im Rahmen der Ziffer 4 und Teil B Ziffer 19 versicherte Vereinbarungen bestimmter
                                Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der
                                Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat;
                        6.2.2   Ansprüche die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechts-
                                mangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten,
                                Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung) (siehe jedoch Teil
                                B Ziffer 30);
                        6.2.3   Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziffer 7.8 AHB;
                        6.2.4   Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden
                                durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftli-
                                chen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben;
                        6.2.5   Ansprüche aus Schäden gemäß Ziffer 4 durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hin-
                                blick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger
                                Weise ausreichend erprobt waren; Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten
                                oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestim-
                                mungsgemäßer Einwirkung unterliegen;
                        6.2.6   Ansprüche im Zusammenhang mit Luft- und Raumfahrt (gemäß Teil C Ziffer 12);
                        6.2.7   Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB, die von Unternehmen, die mit
                                dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind
                                oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden;
                        6.2.8   Soweit für den Versicherungsnehmer eine gesonderte Rückrufkostenversicherung besteht, gilt Fol-
                                gendes:
                                Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziffern 4.3 und 4.5 sowie Ansprüche wegen
                                Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen der Ziffern 4.1.2.4 und 4.2.2.3, die im Zusam-
                                menhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne die-
                                ser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die
                                Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung
                                beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an
                                Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, zur Ver-
                                meidung von Personen- oder Sachschäden die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angege-
                                benen Mängel zu prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere nament-
                                lich benannte Maßnahmen durchführen zu lassen.


26

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7.                                  Mehrere Versicherungsfälle
Serienschäden                       –       aus der gleichen Ursache, z. B. dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler,
                                            es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang,
                                            oder
                                    –       aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind (Serie),
                                    gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall und in dem Zeitpunkt eingetre-
                                    ten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist.
                                    Teilweise abweichend von Ziffer 1.1 AHB bezieht sich die zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes aus-
                                    schließlich auf Versicherungsfälle solcher Serien, deren erster Versicherungsfall während der Wirksamkeit
                                    der Versicherung eingetreten ist, aber auch auf alle Versicherungsfälle dieser Serie.
                                    Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.


8.                                  8.1     Zeitliche Begrenzung
Zeitliche Bestimmungen zum                  Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Wirksamkeit der Versicherung einge-
Versicherungsschutz                         tretenen Versicherungsfälle, die der Gothaer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versi-
                                            cherungsvertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigenobliegenheiten.
                                            Diese fünfjährige Befristung des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
                                            den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm unverschuldet versäumt wurde.
                                    8.2     Schäden vor Vertragsbeginn
                                            Versicherungsschutz besteht auch – teilweise abweichend von Ziffer 1.1 AHB – für solche Schäden,
                                            die während der Wirksamkeit eines Vorvertrages eingetreten sind, wenn diese Schäden dem Versi-
                                            cherungsnehmer bis zum Abschluss des vorliegenden Vertrages weder bekannt waren noch bekannt
                                            sein mussten und für diese Schäden ausschließlich wegen einer zeitlichen Begrenzung im Vorver-
                                            trag, nicht aber aus sonstigen Gründen, kein Versicherungsschutz mehr beim Vorversicherer
                                            besteht.
                                            Der Umfang der Deckung bestimmt sich nach der Deckung des Vorversicherers, maximal begrenzt
                                            jedoch auf den Umfang der vorliegenden Deckung. Alle Versicherungsfälle werden ausschließlich
                                            dem ersten Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrages zugeordnet.


Klausel 440
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein genannt, besteht erweiterter Versicherungsschutz für die Umweltrisikoversicherung (URV) für
WHG-Anlagen inkl. Schäden an Böden – Ansprüche gemäß BBodSchG (Klausel 440)

1.                                  Ergänzend zu Teil D und dort abweichend von Ziffern 2.4.1 und 2.4.2 besteht Versicherungsschutz für Anla-
WHG-Anlagen                         gen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten,
                                    zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).
                                    Kein Versicherungsschutz besteht für WHG-Anlagen sowie jegliche andere Anlagen des Versicherungsneh-
                                    mers, die in den Anhängen 1 oder 2 zum UmweltHG (Umwelt-Haftpflichtgesetz-Anlagen) aufgeführt sind.


2.                                  2.1     Versichertes Risiko
Schäden an Böden –                          Abweichend von Teil D Ziffer 7.6.2 und über den Umfang von Teil D Ziffer 2.5 hinaus besteht im Rah-
Ansprüche gemäß BBodSchG                    men und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche
                                            zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzge-
                                            setz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des
                                            Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.
                                            Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist oder
                                            war, findet Teil D Ziffer 2.3 keine Anwendung.
                                    2.2     Betriebsstörungserfordernis.
                                            Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die Sanierung des Bodens wegen schädlicher
                                            Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer Betriebsstörung sind.
                                            Teil D Ziffern 6.2 (Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne Vorliegen einer Betriebs-
                                            störung) und 7.4 Absatz 2 (Normalbetrieb) finden keine Anwendung.
                                    2.3     Versicherte Kosten
                                            In Ergänzung zu Teil D Ziffer 2.2.2.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädi-
                                            gungen des Bodens auch dann versichert, soweit von diesem Boden keine Gefahren für die mensch-
                                            liche Gesundheit ausgehen. Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungs-
                                            nehmer nach einer Betriebsstörung
                                            –   aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
                                            –   diese Kosten nach Abstimmung mit der Gothaer aufgewendet wurden.
                                    2.4     Ausschlüsse
                                            Zusätzlich zu den in Teilen C und D genannten Risikobegrenzungen / Ausschlüssen und nicht versi-
                                            cherten Tatbeständen, gilt:
                                            Ausgeschlossen sind Kosten im Sinne von obiger Ziffer 2.3, soweit die Schädigung des Bodens des
                                            Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.


                                                                                                                                                  27

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Klausel 450
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein genannt, besteht erweiterter Versicherungsschutz für die Umweltrisikoversicherung (URV) für
WHG- und UmweltHG-Anlagen inkl. Schäden an Böden – Ansprüche gemäß BBodSchG (Klausel 450)

1.                                  Ergänzend zu Teil D und dort abweichend von Ziffern 2.4.1 und 2.4.2 besteht Versicherungsschutz für Anla-
WHG- und UmweltHG-Anlagen           gen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten,
                                    zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).
                                    Versicherungsschutz besteht auch für WHG-Anlagen sowie jegliche andere Anlagen des Versicherungsneh-
                                    mers, die in den Anhängen 1 oder 2 zum UmweltHG (Umwelt-Haftpflichtgesetz-Anlagen) aufgeführt sind.


2.                                  2.1     Versichertes Risiko
Schäden an Böden –                          Abweichend von Teil D Ziffer 7.6.2 und über den Umfang von Teil D Ziffer 2.5 hinaus besteht im Rah-
Ansprüche gemäß BBodSchG                    men und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche
                                            zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzge-
                                            setz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des
                                            Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.
                                            Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist oder
                                            war, findet Teil D Ziffer 2.3 keine Anwendung.
                                    2.2     Betriebsstörungserfordernis
                                            Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die Sanierung des Bodens wegen schädlicher
                                            Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer Betriebsstörung sind.
                                            Teil D Ziffern 6.2 (Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne Vorliegen einer Betriebs-
                                            störung) und 8.4 Absatz 2 (Normalbetrieb) finden keine Anwendung.
                                    2.3     Versicherte Kosten
                                            In Ergänzung zu Teil D Ziffer 2.2.2.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädi-
                                            gungen des Bodens auch dann versichert, soweit von diesem Boden keine Gefahren für die mensch-
                                            liche Gesundheit ausgehen. Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungs-
                                            nehmer nach einer Betriebsstörung
                                            –   aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
                                            –   diese Kosten nach Abstimmung mit der Gothaer aufgewendet wurden.
                                    2.4     Ausschlüsse
                                            Zusätzlich zu den in Teilen C und D genannten Risikobegrenzungen / Ausschlüssen und nicht versi-
                                            cherten Tatbeständen, gilt:
                                            Ausgeschlossen sind Kosten im Sinne von obiger Ziffer 2.3, soweit die Schädigung des Bodens des
                                            Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.


Klausel 183
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein genannt, besteht Versicherungsschutz für Drohnen und Kopter (Klausel 183)

1.                                  Versichert sind – teilweise abweichend von Teil C Ziffer 13.1 – Ansprüche wegen Personen- und Sachschä-
Gegenstand des Versicherungs-       den, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte Person durch den
schutzes                            gewerblichen Gebrauch von unbemannten Fluggeräten (Drohnen / Kopter) im Sinne von § 1, letzter Absatz,
                                    Satz 2 Luftverkehrsgesetz verursachen.


2.                                  Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche unbemannte Fluggeräte, deren für den Abflug zuge-
Versichertes Risiko                 lassenes Höchstgewicht 25 kg nicht übersteigt.


3.                                  Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mit-
Risikobegrenzung / Ausschluss       versicherten, wenn diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von luftfahrtrechtlichen Bestimmungen
                                    oder Auflagen herbeigeführt haben.


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Klausel 420
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein genannt, besteht Versicherungsschutz für Asbestschäden (Klausel 420)

1.                                 Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffern 7.10.2 und 7.11 AHB – für Schäden, die auf Asbest,
Versichertes Risiko                asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.


2.                                 2.1     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Ausschlüsse                        2.1.1   Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs-
                                           krankheiten gemäß dem SGB VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder handelt;
                                   2.1.2   Haftpflichtansprüche die dadurch verursacht werden, dass bewusst von Gesetzen, Verordnungen
                                           oder an den Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen abgewi-
                                           chen wurde;
                                   2.2     Aufwendungen der Gothaer für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von
                                           einem Dritten geltend gemachten Ansprüche werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistun-
                                           gen auf die Deckungssumme angerechnet.
                                           Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten.


Klausel 430
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein genannt, besteht Versicherungsschutz für Direktexporte nach und Montagen in USA / Kanada
(Klausel 430)

                                   Versichert ist — abweichend von Ziffer 7.9 AHB und in Ergänzung von Teil B Ziffer 10. Absatz 2 — die gesetz-
                                   liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers nach jeweils geltendem Recht wegen vorkommender Versiche-
                                   rungsfälle durch Produkte, die der Versicherungsnehmer nach USA / Kanada geliefert hat bzw. hat liefern
                                   lassen, sowie Versicherungsfälle durch Montage-, Wartungs-, Inspektions-, Kundendienst- und Reparatur-
                                   arbeiten in USA / Kanada, auch für Schadenersatzansprüche, die vor US-amerikanischen oder kanadischen
                                   Gerichten und/oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden.


Klausel 460
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein genannt, besteht Versicherungsschutz für Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung (Klausel 460)

1.                                 1.1     Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten
Versichertes Risiko                        gewerblichen Überlassen von Arbeitnehmern an Dritte zur Arbeitsleistung (§§ 1 und 2 AÜG). Wird
                                           die Erlaubnis zurückgenommen (§ 4 AÜG) oder widerrufen (§ 5 AÜG), erlischt der Versicherungs-
                                           schutz automatisch zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Rücknahme bzw. des Widerrufes.
                                   1.2     Versichert sind Ansprüche Dritter wegen Personen- und / oder Sachschäden, die gegen den Versi-
                                           cherungsnehmer oder sein Stammpersonal wegen eines etwaigen Auswahlverschuldens geltend
                                           gemacht werden.
                                   1.3     Versichert ist auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer überlasse-
                                           nen Arbeitskräfte für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung für das Ein-
                                           satzunternehmen bei Dritten verursachen. Soweit Versicherungsschutz aufgrund einer Betriebshaft-
                                           pflichtversicherung des Einsatzunternehmers für den verursachten Schaden besteht, geht dieser vor.
2.                                 2.1     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprüche aus
Risikobegrenzung /                         –   Schäden, die bei dem Einsatzunternehmen selbst entstehen,
Ausschlüsse
                                           –   Schäden an Sachen, die von dem überlassenen Arbeitnehmer hergestellt oder geliefert werden
                                               einschließlich aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie
                                           –   Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten im Betrieb
                                               des Einsatzunternehmens gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
                                   2.2     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche durch Schäden aus der Überlassung von
                                           Arbeitnehmern an Dritte in den Einsatzbereichen
                                           –   IT-Dienste (z. B. Programmierer, Administrator, Netzverwalter)
                                           –   leitende / aufsichtsführende Dienste (z. B. Polier, Ingenieur)
                                           –   planende, prüfende Dienste (z. B. Sachverständige, Architekten)
                                           –   medizinische Dienste (z. B. Krankenschwestern, Ärzte)
                                           –   Führen von Schienenfahrzeugen


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