# Gothaer GewerbeProtect: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-betriebshaftpflicht-gothaer-gewerbeprotect.php
- Rechtlicher Träger: Gothaer Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft, Gothaer Versicherungsbank VVaG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-betriebshaftpflicht-gothaer-gewerbeprotect.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [GewerbeProtect, Teil B Produktbezogene Bedingungen für die Haftpflichtversicherung betrieblicher und beruflicher Risiken](https://partner.gothaer.de/app/dvzui/ui-api/download/?artNr=216296), Fassung Teil B Stand 03/2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Schadenereignis (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden) | laut Versicherungsschein | Es gelten die im Versicherungsschein genannten Deckungssummen und Höchstersatzleistungen für alle Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode. | B II § 9, Seite 16 |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung, z. B. zweifache Versicherungssumme je Versicherungsjahr) | ja | für alle Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode auf das Einfache der vereinbarten Deckungssummen begrenzt. | B I § 6.2, Seite 7 |
| Reine Vermögensschäden (Baustein in der Betriebshaftpflicht) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung Standard je Schadenereignis | ja | Es gelten die im Versicherungsschein genannten generellen Selbstbeteiligungen bei Sach- und Vermögensschäden. | B II § 10, Seite 16 |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit; Auslandsschäden aus Tätigkeiten und Lieferungen) | ja | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers nach jeweils geltendem Recht wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle. | B II § 11.10, Seite 18 |
| Mitversicherte Personen (Inhaber, gesetzliche Vertreter, Betriebsangehörige, Leiharbeitnehmer, Praktikanten) | ja | aller sonstigen in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten und seinem Weisungsrecht unterliegenden Personen, sowie freie Mitarbeiter ohne eigenes Gewerbe. | B II § 2.4.4, Seite 14 |
| Versichertes Risiko nach Betriebsbeschreibung, mitversicherte Nebentätigkeiten und Nebenbetriebe | ja | Versichert sind alle Tätigkeiten der vereinbarten Betriebsbeschreibung, die der versicherte Personenkreis aufgrund Aus- und Fortbildung bzw. notwendiger Fachqualifikation vornehmen darf. | B II § 2.1, Seite 13 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken | ja | Der Versicherungsschutz für neue Risiken besteht von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1.2 im Rahmen der Deckungssummen, Sublimits und Selbstbeteiligungen des Vertrages. | B I § 4.2, Seite 6 |
| Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorvertrag, Innovationsklausel (Leistungsupdate) | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche, Kosten zusätzlich zur Versicherungssumme | ja | Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Deckungssummen angerechnet. | B I § 6.5, Seite 7 |
| Mietsachschäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gebäuden und Räumen | ja | an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, Gebäuden und / oder Räumen; | B II § 11.30.1.2, Seite 24 |
| Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Arbeitsgeräte, Maschinen) | ja | an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen beweglichen Sachen (jedoch nicht an Kfz). | B II § 11.30.1.3, Seite 24 |
| Verlust fremder Schlüssel und Codekarten (Kosten für Schlossaustausch und Schließanlage) | ja | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch Transponderschlüsseln ) und Codekarten, | B II § 11.1, Seite 16 |
| Tätigkeitsschäden (Bearbeitungsschäden) an fremden Sachen, an oder mit denen gearbeitet wird | ja | durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; | B II § 11.39.1, Seite 26 |
| Obhutsschäden an fremden Sachen in Verwahrung (z. B. Kundenfahrzeuge, Kommissionsware) | ja | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung, Vernichtung sowie Abhandenkommen von Sachen aus einem besonderen Verwahrungsvertrag | B II § 11.13, Seite 18 |
| Be- und Entladeschäden an Fahrzeugen und Containern | ja | Tätigkeitsschäden (Sonstige Tätigkeitsschäden inkl. Leitungsschäden und Be- / Entladeschäden) | B II § 11.39, Seite 26 |
| Allmählichkeitsschäden (Temperatur, Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit, Niederschläge) | ja | Versichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, | B II § 11.2.1, Seite 16 |
| Schäden an Erd- und Freileitungen sowie unterirdischen Anlagen | ja | Tätigkeitsschäden (Sonstige Tätigkeitsschäden inkl. Leitungsschäden und Be- / Entladeschäden) | B II § 11.39, Seite 26 |
| Haftung aus der Beauftragung von Subunternehmern (Nachunternehmerrisiko) | ja | Für Bautätigkeiten und -verrichtungen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beauftragung und Überwachung fremder Unternehmen / Subunternehmen versichert, auch wenn diese über das Tätigkeitsfeld des Versicherungsnehmers hinausgehen | B II § 3, Seite 15 |
| Nicht zulassungspflichtige Arbeitsmaschinen und Stapler bis zur genannten Geschwindigkeit | ja | Versichert sind - abweichend von Teil B Abschnitt II § 12 Ziffer 12.11 - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen aller Art | B II § 11.26.1, Seite 22 |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Betriebsgrundstücke und teilweise Vermietung | ja | aus Haus- und Grundbesitz inkl. Räum- und Streupflichten (Winterdienst); | B II § 2.2, Seite 13 |
| Sachschäden an Eigentum der Betriebsangehörigen (Kleidung, Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände) | ja | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Abhandenkommens von Sachen der Betriebsangehörigen, | B II § 11.12, Seite 18 |
| Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Betriebsveranstaltungen | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Veranstaltungen, Messen, Tagungen, Schulungen und dergleichen, | B II § 11.41.1, Seite 27 |
| Haftung aus elektronischem Datenaustausch und Internetnutzung (Datenlöschung, Schadsoftware) | ja | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten | B II § 11.24.1, Seite 21 |
| Vorübergehende Tätigkeiten und Montagen im Ausland, auch USA und Kanada | ja | Versicherungsfälle durch Montage-, Wartungs-, Inspektions-, Kundendienst- und Reparaturarbeiten in USA / Kanada, | B II § 11.10, Seite 18 |
| Produkthaftpflicht für Personen- und Sachschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse und erbrachte Arbeiten | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen- und Sachschäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, | B II § 2.5, Seite 14 |
| Erweiterte Produkthaftpflicht für Vermögensschäden (Baustein nach Produkthaftpflicht-Modell) | nicht geregelt |  |  |
| Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden | nicht geregelt |  |  |
| Aus- und Einbaukosten mangelhafter Erzeugnisse | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch mangelhafte hergestellte, gelieferte oder gewartete Maschinen (Maschinenklausel) | nicht geregelt |  |  |
| Prüf- und Sortierkosten | nicht geregelt |  |  |
| Rückrufkosten für Erzeugnisse | nicht geregelt |  |  |
| Nachbesserungsbegleitschäden bei Handwerksleistungen (Kosten, um an die mangelhafte Stelle zu gelangen) | ja | gesetzliche Ansprüche Dritter wegen Kosten, die darauf zurückzuführen sind, dass zur Durchführbarkeit von gesetzlich geschuldeten Nachbesserungsarbeiten die mangelhafte Werkleistung zugänglich gemacht | B II § 11.31, Seite 24 |
| Erzeugnisse, die mit Wissen des Versicherungsnehmers in die USA oder nach Kanada gelangen | nein | Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle durch Produkte, die der Versicherungsnehmer nach USA / Kanada geliefert hat bzw. hat liefern lassen, | B II § 11.10, Seite 18 |
| Umwelthaftpflicht (Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, Anlagenrisiken) | ja | die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung für die gemäß Teil B Abschnitt III § 2 Ziffer 2.4 versicherten Risiken. | B III § 2.1.1, Seite 33 |
| Umweltschadensversicherung nach Umweltschadensgesetz (Schäden an Boden, Gewässern, Arten) | ja | die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden | B III § 2.2.1, Seite 33 |
| Gewässerschäden durch Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Kleingebinde, Heizöltank) | ja | Heizöl / Diesel / Benzin-Tanks bis 30.000 Liter Gesamtmenge. | B III § 2.4.2, Seite 34 |
| Sanierung eigener Grundstücke und Gewässer nach einem Umweltschaden | ja, bis 1 Mio. € | geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen; | B III § 2.6.1, Seite 35 |
| Privathaftpflicht des Inhabers und seiner Familie mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben bis zur genannten Bausumme | ja | aus der Tätigkeit als Bauherr; | B II § 2.2, Seite 13 |
| Betrieb von Photovoltaikanlagen einschließlich Einspeisung ins Netz | ja | Betrieb von sonstigen Anlagen zur Erzeugung und Abgabe von Strom, Gas, Wärme und Wasser, die der Eigen- oder Fremdversorgung dienen | B II § 11.17.2, Seite 19 |
| Betrieb von Drohnen und Flugmodellen für betriebliche Zwecke | nein | Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen | B II § 12.12.1, Seite 30 |
| Ansprüche wegen Benachteiligung von Beschäftigten oder Bewerbern (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) | ja | soweit diese Ansprüche aus einer Verletzung von Vorschriften zum Schutz vor Benachteiligung resultieren, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) | B II § 11.4.1, Seite 17 |
| Haftung für Datenschutzverletzungen und Cyber-Drittschäden | ja | Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen | B II § 11.42.1, Seite 18 |
| Kosten der Strafverteidigung (Straf-Rechtsschutz für Betriebsangehörige) | ja | In einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Versicherungsfalles, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer | B II § 11.20, Seite 20 |
| Forderungsausfall (Schutz bei zahlungsunfähigem Schädiger) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung für überlassene Arbeitskräfte und Arbeiten auf fremden Betriebsgeländen | ja | Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der erlaubnisfreien Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte | B II § 11.18, Seite 20 |
| Ausschluss von Erfüllungsansprüchen und Mängelbeseitigung am eigenen Werk | ja | auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung. | B I § 1.2.1, Seite 5 |
| Ausschluss bei bewusstem Abweichen von Gesetzen, Vorschriften oder Weisungen | ja | aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung. | B I § 7.19.8, Seite 11 |
| Ausschluss von Asbestschäden | ja | Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. | B I § 7.11, Seite 9 |
| Ausschluss von Schäden durch Gebrauch zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Benzinklausel) | ja | Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie Wasserfahrzeugen (siehe jedoch Teil B Abschnitt II § 11 Ziffern 11.15, 11.25, 11.26, 11.30.1.4 und 11.47. | B II § 12.11.1, Seite 30 |
| Ausschluss von Planungs-, Beratungs- und Gutachtertätigkeit (Berufshaftpflicht) | ja | oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wegen Schäden an Sachen, die Gegenstand dieser Tätigkeit gewesen sind | B II § 12.16, Seite 32 |
| Ausschluss von Strafschadenersatz, Bußgeldern und Vertragsstrafen | ja | Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. | B II § 12.8, Seite 30 |
| Erhöhte Selbstbeteiligung für einzelne Bausteine (Tätigkeits-, Mietsach-, Leitungsschäden) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbemessung und Beitragsregulierung (Umsatz, Lohnsumme, Mitarbeiterzahl), Meldepflicht | ja | Erfolgt die Meldung der Änderungen zu den versicherten Risiken gemäß Teil A § 26 verspätet, falsch oder gar nicht, | B I § 8, Seite 11 |
| Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung und Änderung der Betriebsart | ja | Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. | B I § 4.1.1, Seite 6 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. | B I § 12.2.1, Seite 12 |
| Nachhaftung nach Betriebsaufgabe oder Vertragsende (Schäden aus früheren Lieferungen und Arbeiten) | ja | besteht Versicherungsschutz bis zu 30 Jahren nach Vertragsbeendigung im nachfolgend genannten Umfang. | B II § 11.32, Seite 25 |
| Vertragsdauer und Kündigung (Laufzeit, Kündigung nach Schadenfall) | ja | Abweichend von Teil A § 13 Ziffer 13.1 kann das Versicherungsverhältnis nur gekündigt werden, wenn | B I § 9, Seite 11 |
| RC de explotación (Haftung aus dem laufenden Betrieb im Sinn des spanischen Bedingungswerks) | nicht geregelt |  |  |
| RC patronal (Arbeitgeberhaftung gegenüber eigenen Beschäftigten bei Arbeitsunfällen) | nicht geregelt |  |  |
| Sublímite por víctima (Höchstbetrag je geschädigter Person) | nicht geregelt |  |  |
| RC locativa (Schäden am gemieteten Geschäftslokal) | nicht geregelt |  |  |
| RC de productos y post trabajos (Schäden nach Auslieferung oder Abschluss der Arbeiten) | nicht geregelt |  |  |
| Defensa jurídica y fianzas (Verteidigung und Kautionen im Zivil- und Strafverfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Delimitación temporal (Schadenereignis während der Laufzeit, Meldung bis wie lange nach Vertragsende) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: GewerbeProtect, Teil B Produktbezogene Bedingungen für die Haftpflichtversicherung betrieblicher und beruflicher Risiken

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                                                                    Diese Ausgabe erfolgt nur in Nicht-Prod-Umgebungen: workbench
                                                                    Version: Framework GTRM2503.0.7 Build Datum: 18.08.2025


                   .


                       Teil B
                       Produktbezogene Bedingungen für die GewerbeProtect

                       Haftpflichtversicherung für betriebliche oder berufliche Risiken
                       für Handel, Gewerbe, Handwerk - auch im Baugewerbe
                       (ohne Kfz-Handel und Kfz-Werkstätten)
                       (Stand 03/2026)
216296 - 03/2026

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Inhaltsverzeichnis

Informationsblatt zu Versicherungsprodukten............................................................................................................................................ 3

Produktbezogene Bedingungen Haftpflichtversicherung für betriebliche oder berufliche Risiken

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§1      Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall................................................................................................................................... 5
§2      Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen............................................................................................................................ 5
§3      Versichertes Risiko..................................................................................................................................................................................5
§4      Vorsorgeversicherung............................................................................................................................................................................. 6
§5      Leistungen der Versicherung...................................................................................................................................................................6
§6      Begrenzung der Leistungen.................................................................................................................................................................... 7
§7      Ausschlüsse............................................................................................................................................................................................ 7
§8      Meldeverfahren und Beitragsregulierung.............................................................................................................................................. 11
§9      Kündigung nach Versicherungsfall........................................................................................................................................................ 11
§ 10    Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften.................................................................. 11
§ 11    Mehrfachversicherung........................................................................................................................................................................... 11
§ 12    Obliegenheiten vor, bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles....................................................................................................... 11
§ 13    Mitversicherte Personen........................................................................................................................................................................12
§ 14    Abtretungsverbot................................................................................................................................................................................... 12

Abschnitt II Betriebliche/Berufliche Risiken

§1      Vertragsgrundlagen............................................................................................................................................................................... 13
§2      Versichertes Risiko................................................................................................................................................................................13
§3      Subunternehmen................................................................................................................................................................................... 14
§4      Arbeits-/Liefergemeinschaften (ARGE-Klausel).................................................................................................................................... 14
§5      Versehensklausel, Erweiterte Versehensklausel...................................................................................................................................15
§6      Kumulklausel......................................................................................................................................................................................... 15
§7      Währungsklausel................................................................................................................................................................................... 15
§8      Kostenklausel........................................................................................................................................................................................ 15
§9      Deckungssummen/Sublimits................................................................................................................................................................. 15
§ 10    Selbstbeteiligungen............................................................................................................................................................................... 16
§ 11    Erweiterung des Versicherungsschutzes.............................................................................................................................................. 16
§ 12    Risikobegrenzungen/Ausschlüsse.........................................................................................................................................................28

Abschnitt III Umweltrisikoversicherung (URV)

§1      Begriffsbestimmungen...........................................................................................................................................................................31
§2      Versichertes Risiko, Versicherungsschutz............................................................................................................................................ 31
§3      Versicherungsfall................................................................................................................................................................................... 34
§4      Serienschäden.......................................................................................................................................................................................34
§5      Versicherungsfälle im Ausland.............................................................................................................................................................. 34
§6      Geothermie............................................................................................................................................................................................35
§7      Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles.............................................................................................................................. 35
§8      Allgemeine Ausschlüsse........................................................................................................................................................................36
§9      Nachhaftung.......................................................................................................................................................................................... 38
§ 10    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen..........39


Versicherungsnummer                                  GewerbeProtect ???                                                                                                                        Seite 2 von 41
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    Haftpflichtversicherung für
    betriebliche/berufliche Risiken
.   Produktinformationsblatt Versicherung

    Unternehmen:                                                 Produkt: GewerbeProtect
    Gothaer Allgemeine Versicherung AG
    Registriert in der Bundesrepublik Deutschland

Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick über Ihren Versicherungsschutz. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständi­
gen Informationen und Ihren konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen:

•   Versicherungsantrag
•   Versicherungsschein
•   Allgemeine Versicherungsbedingungen für die GewerbeProtect
•   Produktbezogene Bedingungen zur Haftpflichtversicherung für betriebliche oder berufliche Risiken

Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Haftpflichtversicherung für betriebliche oder berufliche Risiken.


               Was ist versichert?                                                     Was ist nicht versichert?

                   Gegenstand der Haftpflichtversicherung ist es,                      Bestimmte Risiken sind nicht versichert, wie zum
                   gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtansprü­                       Beispiel
                   che zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu befrie­
                   digen und unberechtigte Ansprüche abzuweh­                               Betriebsstätten im Ausland
                   ren.                                                                     Private Haftpflichtrisiken
                   Die Haftpflichtversicherung für betriebliche/be­                         Schäden, die Sie selbst erleiden (Eigenschä­
                   rufliche Risiken umfasst die wesentlichen Haf­                           den)
                   tungsrisiken Ihrer versicherten Tätigkeit. Dazu                          Direktexporte nach und Montagen in USA/Ka­
                   gehören auch beispielsweise folgende Schä­                               nada
                   den, die Sie verursachen
                        an gemieteten Räumen und Gebäuden
                        an Sachen Dritter durch betriebliche Tätig­                    Gibt es Einschränkungen beim Versicherungs­
                        keiten an diesen                                               schutz?
                        durch mangelhaft hergestellte oder geliefer­
                        te Produkte
                                                                                       Einige Fälle sind aus dem Versicherungsschutz he­
                        durch Umweltschädigungen
                                                                                       rausgenommen, z. B. alle Schäden:
                   Ihr Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf
                   weitere Personen, wie z. B. Angestellte oder
                   freie Mitarbeiter.                                                       aus vorsätzlicher Handlung der versicherten
                                                                                            Personen
                                                                                            aus Mängeln an Sachen, die Sie selbst herge­
               Wie hoch ist die Deckungssumme?
                                                                                            stellt oder geliefert haben
                                                                                            durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige
                   Die Höhe der vereinbarten Deckungssummen                                 Beanspruchung an versicherten gemieteten Sa­
                   können Sie Ihren Vertragsunterlagen entneh­                              chen
                   men.


               Wo bin ich versichert?

                   Die Versicherung gilt weltweit. Versicherungsschutz besteht nach jeweils geltendem Recht.


Versicherungsnummer                  GewerbeProtect ???                                                                        Seite 3 von 41
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              Welche Pflichten habe ich?

              Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:

              •   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
.             •   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
              •   Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
              •   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche gel­
                  tend gemacht worden sind.
              •   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße
                  Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.


              Wann und wie muss ich bezahlen?

              Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen.

              Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Je nach Vereinbarung
              kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns er­
              mächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen (SEPA-Lastschriftmandat).


              Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?

              Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie
              den ersten Beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zah­
              lung.

              Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils ein Jahr. Aus­
              nahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.

              Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag zum Ende des dritten Jahres kün­
              digen.


              Wie kann ich den Vertrag beenden?

              Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlänge­
              rungsjahres kündigen. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer erfolgen.

              Außerdem können Sie oder wir den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig kündigen. Das ist z. B. nach ei­
              nem Schadenfall möglich. Weitere Kündigungsrechte können sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungs­
              risikos ergeben.


Versicherungsnummer                GewerbeProtect ???                                                                       Seite 4 von 41
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                      .MODEL type=NORMAL


Produktbezogene Bedingungen
Haftpflichtversicherung

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§1                                1.1      Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Ver­
Gegenstand der Versicherung,               sicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
Versicherungsfall                          Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus erge­
                                           benden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
                                           privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
                                           Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
                                           entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis ge­
                                           führt hat, kommt es nicht an.

                                  1.2      Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprü­
                                           che handelt,

                                  1.2.1    auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
                                           Schadensersatz statt der Leistung.

                                  1.2.2    wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können.

                                  1.2.3    wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
                                           des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges.

                                  1.2.4    auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfül­
                                           lung.

                                  1.2.5    auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung.

                                  1.2.6    wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

§2                                2.1      Vermögensschäden
Vermögensschaden,                          Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Ver­
Abhandenkommen von Sachen                  sicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
                                           Sachschäden entstanden sind. Immaterielle Schäden werden wie Vermögensschäden be­
                                           handelt.

                                  2.2      Abhandenkommen von Sachen
                                           Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Ver­
                                           sicherungsnehmers aus Abhandenkommen von Sachen inkl. Kosten für die Wiederbeschaf­
                                           fung von schriftlichen Dokumenten, die dem Versicherungsnehmer übergeben wurden. Es
                                           finden die Bestimmungen für Sachschäden Anwendung.

§3                                3.1      Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
Versichertes Risiko
                                  3.1.1    aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versiche­
                                           rungsnehmers,

                                  3.1.2    aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen an­
                                           gegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versiche­
                                           rungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Ver­
                                           sicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,

                                  3.1.3    aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entste­
                                           hen (Vorsorgeversicherung) und die in Teil B Abschnitt I § 4 näher geregelt sind.


Versicherungsnummer              GewerbeProtect ???                                                                         Seite 5 von 41
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                              3.2       Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
                                        Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Ver­
                                        trag jedoch unter den Voraussetzungen von Teil B Abschnitt I § 10 kündigen.

§4                            4.1       Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen
Vorsorgeversicherung                    des bestehenden Vertrages sofort versichert.

                              4.1.1     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Ri­
                                        siko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrech­
                                        nung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Ver­
                                        sicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versiche­
                                        rungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu
                                        beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeit­
                                        punkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

                              4.1.2     Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlan­
                                        gen. Kommt eine Einigung über die Höhe dieses Beitrages innerhalb eines Monats nach Ein­
                                        gang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rück­
                                        wirkend ab dessen Entstehung.

                              4.2       Der Versicherungsschutz für neue Risiken besteht von ihrer Entstehung bis zur Einigung im
                                        Sinne von Ziffer 4.1.2 im Rahmen der Deckungssummen, Sublimits und Selbstbeteiligungen
                                        des Vertrages.

                              4.3       Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken

                              4.3.1     aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, so­
                                        weit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen.

                              4.3.2     aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen.

                              4.3.3     die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.

                              4.3.4     die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versiche­
                                        rungsverträgen zu versichern sind.

                              4.3.5     Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt bei privaten Haftpflichtversicherungen außer­
                                        dem nicht für Risiken aus betrieblicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

§5                            5.1       Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtig­
Leistungen der Versicherung             ter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtig­
                                        ten Schadensersatzverpflichtungen.
                                        Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer auf­
                                        grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädi­
                                        gung verpflichtet und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Verglei­
                                        che, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder ge­
                                        schlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Aner­
                                        kenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
                                        Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für
                                        den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wo­
                                        chen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

                              5.2       Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
                                        Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versiche­
                                        rungsnehmers abzugeben.
                                        Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche
                                        gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er
                                        führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.

                              5.3       Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versi­
                                        cherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
                                        Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt,


Versicherungsnummer           GewerbeProtect ???                                                                       Seite 6 von 41
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                                      so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders verein­
                                      barten höheren Kosten des Verteidigers.

                            5.4       Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder
                                      Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses
                                      Rechts bevollmächtigt.

§6                          6.1       Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die verein­
Begrenzung der Leistungen             barten Deckungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
                                      auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

                            6.2       Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versi­
                                      cherers für alle Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode auf das Einfache der verein­
                                      barten Deckungssummen begrenzt.

                            6.3       Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten
                                      als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten
                                      ist, wenn diese

                                      •   auf derselben Ursache,
                                      •   auf gleichen Ursachen, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruk­
                                          tionsfehler, mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
                                      •   auf der Lieferung von Waren / Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,

                                      beruhen.

                                      Die zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes bezieht sich ausschließlich auf Versiche­
                                      rungsfälle solcher Serien, deren erster Versicherungsfall während der Wirksamkeit der Versi­
                                      cherung eingetreten ist, aber auch auf alle Versicherungsfälle dieser Serie.

                            6.4       Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem Versicherungsfall mit dem im Versiche­
                                      rungsschein festgelegten Betrag an der Entschädigungsleistung des Versicherers (Selbstbe­
                                      teiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
                                      Deckungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haft­
                                      pflichtansprüche abgezogen. Ziffer 6.1 bleibt unberührt. Der Versicherer ist auch bei Schä­
                                      den, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadens­
                                      ersatzansprüche verpflichtet.

                            6.5       Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Deckungssummen an­
                                      gerechnet.

                            6.6       Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die De­
                                      ckungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Deckungssumme
                                      zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

                            6.7       Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und über­
                                      steigt der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonsti­
                                      ger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Deckungs­
                                      summe, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Deckungssumme bzw. ihres
                                      Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von dem Versicherer erstattet.
                                      Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung
                                      über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gül­
                                      tigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
                                      Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
                                      Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme
                                      oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restdeckungssumme übersteigt,
                                      werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme abge­
                                      setzt.

                            6.8       Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Aner­
                                      kenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert,


Versicherungsnummer         GewerbeProtect ???                                                                         Seite 7 von 41
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                                hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädi­
                                gungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

§7                    Falls im Versicherungsschein, seinen Nachträgen oder Abschnitt II nicht ausdrücklich etwas anderes
Ausschlüsse           bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:

                      7.1       Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.

                      7.2       Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass
                                sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit

                                •   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
                                •   Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.

                      7.3       Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der ge­
                                setzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.

                      7.4       Haftpflichtansprüche

                      7.4.1     des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mit­
                                versicherten.

                      7.4.2     zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages.

                      7.4.3     zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

                      7.4.4     Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4.1, 7.4.2 und 7.4.3 erstrecken sich auch auf Haftpflichtan­
                                sprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein­
                                schaft leben.

                      7.5       Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer

                      7.5.1     aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder
                                die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
                                Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgeset­
                                zes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kin­
                                der, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großel­
                                tern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein famili­
                                enähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander ver­
                                bunden sind).

                      7.5.2     von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine ge­
                                schäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist.

                      7.5.3     von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person
                                des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist.

                      7.5.4     von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsneh­
                                mer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerli­
                                chen Rechts ist.

                      7.5.5     von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsge­
                                sellschaft ist.

                      7.5.6     von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.

                      7.5.7     Die Ausschlüsse unter den Ziffern 7.5.2 bis 7.5.6 erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprü­
                                che von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein­
                                schaft leben.

                      7.6       Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
                                Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, ge­


Versicherungsnummer   GewerbeProtect ???                                                                        Seite 8 von 41
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                                pachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines be­
                                sonderen Verwahrungsvertrages sind.

                                Sind die Voraussetzungen dieses Ausschlusses in der Person von Angestellten, Arbeitern,
                                Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so
                                entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer
                                als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.

                      7.7       Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
                                Vermögensschäden, wenn

                      7.7.1     die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an
                                diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind;
                                bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile
                                von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren.

                      7.7.2     die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur
                                Durchführung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel,
                                Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss
                                nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen
                                waren.

                      7.7.3     die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers ent­
                                standen sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt
                                - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Aus­
                                schluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätig­
                                keit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen
                                hatte.

                      7.7.4     Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in den Ziffern 7.7.1, 7.7.2 und 7.7.3 in der Per­
                                son von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Ver­
                                sicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar so­
                                wohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mit­
                                versicherten Personen.

                      7.8       Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelie­
                                ferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung
                                oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
                                Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache
                                oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der ge­
                                samten Sache oder Leistung führt.
                                Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung
                                des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten
                                oder sonstigen Leistungen übernommen haben.

                      7.9       Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; Ansprüche aus
                                § 110 SGB VII sind jedoch mitversichert.

                      7.10      Ansprüche oder Haftpflichtansprüche

                      7.10.1    die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensge­
                                setz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen
                                Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versiche­
                                rungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli­
                                chen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in An­
                                spruch genommen wird.
                                Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen
                                des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
                                (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haft­
                                pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend ge­


Versicherungsnummer   GewerbeProtect ???                                                                        Seite 9 von 41
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                                macht werden könnten.
                                Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.

                      7.10.2    wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
                                Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.

                      7.11      Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Er­
                                zeugnisse zurückzuführen sind.

                      7.12      Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen­
                                hang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stof­
                                fen oder Röntgenstrahlen).

                      7.13      Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf

                      7.13.1    gentechnische Arbeiten.

                      7.13.2    gentechnisch veränderte Organismen (GVO).

                      7.13.3    Erzeugnisse, die

                                •   Bestandteile aus GVO enthalten;
                                •   aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

                      7.14      Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich

                                •   auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Ge­
                                    neralstreik, illegalem Streik oder
                                •   unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen

                                beruhen.

                                Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte aus­
                                gewirkt haben.

                      7.15      Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereit­
                                stellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus

                      7.15.1    Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten.

                      7.15.2    Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten.

                      7.15.3    Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch.

                      7.15.4    Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.

                      7.16      Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

                      7.17      Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbe­
                                handlung oder sonstigen Diskriminierungen.

                      7.18      Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des
                                Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit
                                der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere ent­
                                standen sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsneh­
                                mer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

                      7.19      Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden

                      7.19.1    durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Drit­
                                ten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen.


Versicherungsnummer   GewerbeProtect ???                                                                       Seite 10 von 41
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                              7.19.2    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätig­
                                        keit.

                              7.19.3    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unterneh­
                                        men.

                              7.19.4    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
                                        Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und
                                        Unterschlagung.

                              7.19.5    aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
                                        oder Wettbewerbsrechts.

                              7.19.6    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen.

                              7.19.7    aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder
                                        von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs-
                                        oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen.

                              7.19.8    aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisun­
                                        gen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung.

§8                            Erfolgt die Meldung der Änderungen zu den versicherten Risiken gemäß Teil A § 26 verspätet, falsch
Meldeverfahren und            oder gar nicht, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine zu­
Beitragsregulierung           sätzliche Zahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlan­
                              gen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, wird der Beitrag mit diesen Angaben neu berechnet
                              und ist ab dem Datum der Meldung gültig. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag
                              wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Beitrags­
                              rechnung erfolgten.

§9                            Abweichend von Teil A § 13 Ziffer 13.1 kann das Versicherungsverhältnis nur gekündigt werden, wenn
Kündigung nach
Versicherungsfall             •   von dem Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde,
                              •   der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt
                                  hat oder
                              •   vom Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haft­
                                  pflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.

                              Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Schadenser­
                              satzzahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.

§ 10                          Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechts­
Kündigung nach                vorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
Risikoerhöhung aufgrund       von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
Änderung oder Erlass von      von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt
Rechtsvorschriften            hat.


§ 11                          11.1      Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen
Mehrfachversicherung                    versichert ist.

                              11.2      Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsneh­
                                        mer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.

                              11.3      Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines
                                        Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
                                        Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird,
                                        dem Versicherer zugeht.

§ 12                          12.1      Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Obliegenheiten vor, bei und             Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Ver­
nach Eintritt des                       sicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
Versicherungsfalles


Versicherungsnummer           GewerbeProtect ???                                                                       Seite 11 von 41
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                                    unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
                                    Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

                          12.2      Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles

                          12.2.1    Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wor­
                                    den sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn gegen
                                    den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
                                    Versehentlich verspätet gemeldete Versicherungsfälle beeinträchtigen nicht den Versiche­
                                    rungsschutz. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses
                                    bewusstgeworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten.

                          12.2.2    Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schaden­
                                    berichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Al­
                                    le Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig
                                    sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.

                          12.2.3    Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder ge­
                                    richtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit
                                    verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.

                          12.2.4    Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenser­
                                    satz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
                                    Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

                          12.2.5    Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht,
                                    hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauf­
                                    tragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer
                                    muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die ange­
                                    forderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

                          12.3      Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen vor, bei und nach Eintritt des Versiche­
                                    rungsfalles
                                    Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen wird auf Teil A § 16 verwiesen.
                                    Teilweise abweichend von Teil A § 16 Ziffer 16.3.1 wird der Versicherer im Falle einer grob
                                    fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit die Schadenersatzleistung um maximal 20% kür­
                                    zen.

§ 13                      13.1      Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als
Mitversicherte Personen             den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversi­
                                    cherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Teil
                                    B Abschnitt I § 4) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten
                                    entsteht.

                          13.2      Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versiche­
                                    rungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten ver­
                                    antwortlich.

§ 14                      Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versiche­
Abtretungsverbot          rers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zuläs­
                          sig.


Versicherungsnummer       GewerbeProtect ???                                                                        Seite 12 von 41
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Abschnitt II Betriebliche / Berufliche Risiken

§1                          Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sowie Inhalt und Umfang des Versiche­
Vertragsgrundlagen          rungsschutzes bestimmen sich:

                            •     für betriebliche / berufliche Risiken:
                                  nach Teil A, Teil B Abschnitt II in Verbindung mit Abschnitt I sowie – soweit vereinbart – Weitere
                                  Vertragsgrundlagen (Plusbaustein, Deckungserweiterungen, Klauseln);
                            •     für die Umweltrisikoversicherung (Umwelthaftpflichtrisiko und Umweltschadenrisiko):
                                  nach Teil A, Teil B Abschnitt III in Verbindung mit Abschnitten I und II sowie – soweit vereinbart –
                                  Weitere Vertragsgrundlagen (Plusbaustein, Deckungserweiterungen, Klauseln).

§2                          2.1        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
Versichertes Risiko                    aus seinen sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den Nachträgen ergeben­
                                       den Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen.

                                       Hierzu zählen auch Arbeiten in anderen Handwerken und Tätigkeitsbereichen, wenn sie mit
                                       dem Leistungsangebot des Handwerks bzw. der Tätigkeit technisch oder fachlich zusammen­
                                       hängen oder diese wirtschaftlich ergänzen (vgl. z. B. § 5 Handwerksordnung).

                                       Versichert sind alle Tätigkeiten der vereinbarten Betriebsbeschreibung, die der versicherte
                                       Personenkreis aufgrund Aus- und Fortbildung bzw. notwendiger Fachqualifikation vorneh­
                                       men darf. Der Versicherungsnehmer hat im Schadenfall auf Anforderung entsprechende
                                       Nachweise zu erbringen. Davon unberührt bleiben die Regelungen zu § 2 Ziffer 2.2 (Nebenri­
                                       siken), sowie Teil B, Abschnitt I, §§ 3 (Risikoerhöhungen/-erweiterungen) und 4 (Vorsorge­
                                       versicherung) und Teil B, Abschnitt II, § 5 (Versehensklausel).

                            2.2        Nebenrisiken
                                       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus allen Nebenrisiken, z. B.

                                       •   aus Haus- und Grundbesitz inkl. Räum- und Streupflichten (Winterdienst);
                                       •   aus der Tätigkeit als Bauherr;
                                       •   aus Geschäftsreisen;
                                       •   aus Werbe- und Reklameeinrichtungen;
                                       •   aus der betrieblichen oder beruflichen Nutzung, der Vermietung und dem Verleih von
                                           Fahrrädern inkl. Lastenfahrrädern (für E-Bikes siehe jedoch Teil B Abschnitt II § 11 Ziffer
                                           11.15.2);
                                       •   aus dem Besitz und dem Betrieb von Betriebstankstellen, KFZ-Pflegestationen und KFZ-
                                           Reparaturwerkstätten für den eigenen Fuhrpark;
                                       •   der Verwendung von Gerüsten inkl. der gelegentlichen Überlassung an Dritte;
                                       •   aus Schneid-, Schweiß- und Lötarbeiten.

                            2.3        Mitversicherte Betriebsstätten und Unternehmen

                            2.3.1      Betriebsstätten im Inland
                                       Versichert sind, auch ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf, alle bei Vertrags­
                                       schluss vorhandenen und / oder während der Vertragsdauer neu hinzu gekommenen Be­
                                       triebsstätten (z. B. Filial-, Neben- und Hilfsbetriebe, Zweigniederlassungen, Lager, Verkaufs­
                                       stätten, Montagestätten und dergleichen) im Inland.

                            2.3.2      Unternehmen mit gleichem Betriebscharakter im Inland
                                       Versichert sind, auch ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf, alle bei Vertrags­
                                       schluss vorhandenen Unternehmen und / oder während der Vertragsdauer übernommene
                                       oder neu gegründete Unternehmen im Inland mit gleichem Betriebscharakter, an denen der
                                       Versicherungsnehmer / versicherte Unternehmen direkt oder indirekt mit 50 % oder mehr be­
                                       teiligt ist / sind und / oder die unternehmerische Führung ausübt / ausüben.

                            2.4        Mitversicherte Personen
                                       Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht für von ihnen im Zusammenhang mit ih­


Versicherungsnummer        GewerbeProtect ???                                                                            Seite 13 von 41
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                                rer beruflichen / dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursachte, im Rah­
                                men und Umfang dieses Vertrages versicherte Schäden,

                      2.4.1     aller gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers (Repräsentanten) sowie solcher Per­
                                sonen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils
                                desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
                                Hierzu zählen auch solche Personen, denen Unternehmerpflichten im Sinne von § 15 SGB
                                VII in Verbindung mit § 9 (2) OWiG übertragen wurden sowie Fachkräfte für Arbeitssicher­
                                heit, Sicherheitsbeauftragte, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren (SiGeKo), Be­
                                auftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Daten­
                                schutz und dergleichen.

                      2.4.1.1   als Repräsentanten im Sinne von Ziffer 2.4.1 gelten ausschließlich

                                •   Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften),
                                •   Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
                                •   Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),
                                •   Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen
                                    Rechts),
                                •   Inhaber (bei Einzelfirmen),
                                •   bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Kör­
                                    perschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschrif­
                                    ten berufenen obersten Vertretungsorgane.

                      2.4.2     aller übrigen angestellten Betriebsangehörigen des Versicherungsnehmers.

                      2.4.3     aller Betriebsärzte und des Sanitätspersonals. Versichert sind auch Schäden im Rahmen
                                von Hilfeleistungen bei Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit, sofern hierfür kein
                                Versicherungsschutz im Rahmen einer anderweitigen Versicherung besteht.

                      2.4.4     aller sonstigen in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten und seinem Wei­
                                sungsrecht unterliegenden Personen, sowie freie Mitarbeiter ohne eigenes Gewerbe.

                      2.4.5     aller aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen vorgenannten Perso­
                                nen.

                      2.4.6     Zu vorgenannten Ziffern 2.4.2 – 2.4.5 gilt:
                                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden,
                                bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh­
                                mers gemäß dem SGB VII handelt. Hiervon unberührt bleiben Rechtsverteidigungskosten,
                                die bei der Abwehr solcher Ansprüche entstehen.

                      2.5       Produktrisiko
                                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen- und Sach­
                                schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, er­
                                brachte Arbeiten oder sonstige Leistungen entstehen.

                                Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 2.5 sind auch Erzeugnisse mit digitalen Elementen (z.B. em­
                                bedded Software). Kein Erzeugnis und kein Einzelteil eines Erzeugnisses im Sinne von Ziffer
                                2.5 ist die Software selbst.

                                Der Versicherungsschutz besteht auch bei Abwicklung über einen Internet-Auftritt, Online-
                                Plattformen, Soziale Netzwerke, eigenen oder fremden Lieferservice, Außer-Haus-Verkauf,
                                Automatenverkauf und dergleichen.

                      2.6       Planungsrisiko
                                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen- und Sach­
                                schäden aus Planungsleistungen für die von ihm zu erstellenden Bauvorhaben. Dies gilt


Versicherungsnummer   GewerbeProtect ???                                                                         Seite 14 von 41
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                                             auch, wenn die Bauvorhaben nicht vom Versicherungsnehmer selbst erstellt wurden, der Ver­
                                             sicherungsnehmer dies jedoch bei Auftragserteilung annehmen durfte.

                                             Ausgeschlossen bleiben Schäden an Sachen, die Gegenstand der Planung gewesen sind
                                             und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (s. auch Teil B Abschnitt II § 12 Ziffer
                                             12.16).

§3                                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung und Über­
Subunternehmen                    wachung fremder Unternehmen / Subunternehmen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die
                                  persönliche gesetzliche Haftpflicht der fremden Unternehmen / Subunternehmen und ihrer Betriebsan­
                                  gehörigen.

                                  Für Bautätigkeiten und -verrichtungen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beauftragung und Überwa­
                                  chung fremder Unternehmen / Subunternehmen versichert, auch wenn diese über das Tätigkeitsfeld
                                  des Versicherungsnehmers hinausgehen (erweitertes Subunternehmerrisiko).

§4                                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften,
Arbeits- / Liefergemeinschaften   Konsortien, Joint Ventures oder ähnlichen Zweckgemeinschaften.
(ARGE-Klausel)                    Dies gilt auch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaften,
                                  Konsortien oder ähnlichen Zweckgemeinschaften selbst richtet.

                                  Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Deckungssumme für den
                                  Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung man­
                                  gels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein
                                  Versicherungsschutz besteht.
                                  Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausschei­
                                  den des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

§5                                5.1        Versehensklausel
Versehensklausel, Erweiterte                 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf vor Vertragsschluss versehentlich nicht ge­
Versehensklausel                             meldete Risiken, die im Rahmen der versicherten Tätigkeit liegen und nicht nach den Bedin­
                                             gungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind.

                                  5.2        Erweiterte Versehensklausel
                                             Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn
                                             der Versicherung hinzugekommene Risiken, die nicht nach den Bedingungen des Vertrages
                                             von der Versicherung ausgeschlossen sind.

                                  5.3        Für 5.1 und 5.2 gilt:
                                             Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst gewor­
                                             den ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinba­
                                             renden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.

§6                                Beruhen mehrere Versicherungsfälle
Kumulklausel
                                  •     auf derselben Ursache oder
                                  •     auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
                                        oder
                                  •     auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln

                                  und besteht Versicherungsschutz für diese Versicherungsfälle im Rahmen verschiedener Abschnitte
                                  dieses Vertrages oder sowohl im Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen Haftpflichtvertra­
                                  ges bei der BarmeniaGothaer (ausgenommen Exzedentenverträge), so steht für diese Versicherungs­
                                  fälle nicht der Gesamtbetrag kumulativ aus den verschiedenen Deckungssummen, sondern bei glei­
                                  chen Deckungssummen höchstens eine Deckungssumme, ansonsten maximal die höhere Deckungs­
                                  summe zur Verfügung.
                                  Für die Feststellung der höchsten Deckungssumme ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der erste
                                  Versicherungsfall eingetreten ist.

§7                                Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die
Währungsklausel                   der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit
                                  dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gele­


Versicherungsnummer               GewerbeProtect ???                                                                       Seite 15 von 41
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                             genen Geldinstitut angewiesen ist.

§8                           Bei Ansprüchen, die vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten und / oder nach US-amerika­
Kostenklausel                nischem oder kanadischem Recht von einem Dritten geltend gemacht werden, werden – abweichend
                             von Teil B Abschnitt I § 6 Ziffer 6.5 – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen
                             und außergerichtlichen Abwehr als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet.

                             Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten.

§9                           Es gelten die im Versicherungsschein genannten Deckungssummen und Höchstersatzleistungen für
Deckungssummen / Sublimits   alle Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode.
                             Innerhalb der vereinbarten Deckungssummen gelten nachstehende Sublimits:

                             •   Erstellen von Energieausweisen / Energieberatung (Teil B Abschnitt II § 11 Ziffer 11.19) 500.000
                                 Euro;
                             •   Mietsachschäden an Staplern und Arbeitsmaschinen (Teil B Abschnitt II § 11 Ziffer 11.30.1.4)
                                 500.000 Euro;
                             •   Tätigkeitsschäden: Lohnbe- oder -verarbeitung (Teil B Abschnitt II § 11 Ziffer 11.39.1 zweiter Ab­
                                 satz) 500.000 Euro;
                             •   Vermögensschäden Planungsleistungen für Dritte (Teil B Abschnitt II § 11 Ziffer 11.42.3) 500.000
                                 Euro;
                             •   Vermögensschäden für nebenberufliche Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit (Teil B Ab­
                                 schnitt II § 11 Ziffer 11.42.4) 500.000 Euro;
                             •   Umweltrisikoversicherung: Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles (Teil B Abschnitt III
                                 § 7) 1.000.000 Euro;
                             •   Umweltrisikoversicherung: Sanierung von Umweltschäden (USV) auf eigenen Grundstücken, in ei­
                                 genen Gewässern und am Grundwasser (Teil B Abschnitt III § 2 Ziffer 2.6) 1.000.000 Euro.

                             Die Höchstersatzleistung der vorgenannten Sublimits für alle Versicherungsfälle einer Versicherungs­
                             periode beträgt das Dreifache.

§ 10                         Es gelten die im Versicherungsschein genannten generellen Selbstbeteiligungen bei Sach- und Vermö­
Selbstbeteiligungen          gensschäden.

§ 11                         11.1      Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten
Erweiterung des                        Versichert ist – in Ergänzung zu Teil B Abschnitt I § 2 Ziffer 2.2 und teilweise abweichend
Versicherungsschutzes                  von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffern 7.6 und 7.19 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
                                       nehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch Trans­
                                       ponderschlüsseln ) und Codekarten, z. B. Kosten für die Neubeschaffung der Schlüssel
                                       (auch Transponderschlüssel ) oder Codekarten, für die notwendige Auswechselung von
                                       Schlössern und Schließanlagen sowie einen Objektschutz bis zu einem Monat ab Feststel­
                                       lung des Verlusts.

                                       Mitversichert ist das Abhandenkommen, die Beschädigung oder die Zerstörung von Sachen
                                       Dritter, die auf das Abhandenkommen der Schlüssel (auch Transponderschlüssel) oder
                                       Codekarten zurückzuführen sind (Folgeschäden).

                                       Fremden Schlüsseln (auch Transponderschlüsseln) und Codekarten gleich gestellt sind
                                       Schlüssel (auch Transponderschlüssel) oder Codekarten
                                       • für gemietete Gebäude und / oder Räume
                                       • von Dritten genutzter Räumlichkeiten in ganz oder teilweise eigenen oder eigengenutz­
                                          ten Gebäuden und / oder Räumen. Versicherungsschutz besteht bei Austausch von mit
                                          Generalschlüsseln zu öffnender Schlösser der fremdgenutzten Räumlichkeiten für die ge­
                                          setzliche Haftpflicht des Drittschadenanteils.

                             11.2      Abwässer, Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen und dergleichen

                             11.2.1    Versichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden, welche entstehen durch allmähliche Ein­
                                       wirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen
                                       (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.), ferner durch Abwässer, durch Schwammbildung, durch Senkun­
                                       gen von Grundstücken, durch Erdrutschungen, durch Erschütterungen infolge Rammarbei­


Versicherungsnummer          GewerbeProtect ???                                                                         Seite 16 von 41
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                                ten, durch Unterfangungen und Unterfahrungen sowie durch Überschwemmungen stehen­
                                der oder fließender Gewässer.

                      11.2.2    Versichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden durch Abbruch- und Einreißarbeiten inkl.
                                Sprengungen ohne Abstandseinschränkungen durch eine Radiusklausel.

                      11.3      Allgemeine Geschäftsbedingungen
                                Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Ge­
                                schäftsbedingungen (z.B. Verkaufs- und Lieferbedingungen) des Versicherungsnehmers
                                rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer nicht auf Haftungsausschlüsse für
                                weitergehende Schäden berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich wünscht
                                und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.

                      11.4      Ansprüche aus Benachteiligungen

                      11.4.1    Versichert sind - abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffern 7.17 und 7.19 – gesetzliche
                                Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Be­
                                lästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen, soweit diese Ansprüche
                                aus einer Verletzung von Vorschriften zum Schutz vor Benachteiligung resultieren, insbeson­
                                dere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder aus dem Hinweisgeber­
                                schutzgesetz (HinSchG). Immaterielle Schäden werden wie Vermögensschäden behandelt.

                      11.4.2    Für Auslandsschäden gilt:

                      11.4.2.1 Versichert ist – abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.9 – die gesetzliche Haftpflicht
                               des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen wegen in den Staaten der Eu­
                               ropäischen Union und in der Schweiz vorkommender Versicherungsfälle.

                      11.4.2.2 Ausgenommen bleiben Versicherungsfälle in Irland bzw. Versicherungsfälle, die nach iri­
                               schem Recht geltend gemacht werden.

                      11.4.3    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche

                      11.4.3.1 durch vorsätzliche Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Geset­
                               zen, Vorschriften, Beschlüssen, Vollmachten oder Weisungen oder durch sonstige wissentli­
                               che Pflichtverletzung.

                      11.4.3.2 jeglicher Art, die kollektiv erhoben werden wie z. B. im Zusammenhang mit Streitgenossen­
                               schaften, Verbandsklagen oder die z. B. von Gewerkschaften oder Betriebsräten erhoben
                               werden.

                      11.4.3.3 im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus dem kollektiven Ar­
                               beits- und Dienstrecht sowie mit Arbeitskampfmaßnahmen (z. B. Aussperrung, Streik), so­
                               weit diese Ansprüche begründet sind.

                      11.5      Ansprüche aus §§ 906, 1004 BGB, 14 BImschG
                                Versichert sind nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche gemäß § 906 II 2 BGB analog sowie
                                Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 I 1 BGB und Ansprüche nach
                                § 14 BImschG (privatrechtliche Abwehransprüche).

                      11.6      Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
                                Versichert sind - abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.5.3 - auch Haftpflichtansprü­
                                che der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der
                                Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der gesetzliche Vertreter nicht per­
                                sönlich verantwortlich ist.

                      11.7      Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander
                                Versichert sind - abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.4.2 - Haftpflichtansprüche der
                                versicherten Unternehmen wegen Personen- und Sachschäden.
                                Nicht versichert sind Mietsachschäden gemäß Teil B Abschnitt II § 11 Ziffer 11.30.


Versicherungsnummer   GewerbeProtect ???                                                                         Seite 17 von 41
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                      11.8      Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
                                Versichert sind - in teilweiser Abänderung von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.4.3 - Haftpflicht­
                                ansprüche mitversicherter Personen untereinander wegen

                      11.8.1    Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten in
                                dem Unternehmen handelt, in dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist.

                      11.8.2    Sachschäden.

                      11.8.3    Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang des Teil B Ab­
                                schnitt II § 11 Ziffer 11.42.1.

                      11.9      Aufrechnung mit Forderungen (auch aktive Werklohnklage)
                                Der Versicherer trägt die Kosten für die gerichtliche Durchsetzung von Forderungen des Ver­
                                sicherungsnehmers (z. B. Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltforderungen), soweit die
                                Kosten in Zusammenhang damit stehen, dass ein Schuldner (z. B. Käufer, Auftraggeber, Mie­
                                ter) des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Schadensersatzanspruches,
                                der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen würde, die Aufrechnung mit Scha­
                                densersatzansprüchen erklärt.
                                Der Versicherer trägt die vorgenannten Kosten nur im Verhältnis des Schadensersatzanspru­
                                ches zur geltend gemachten Forderung.

                      11.10     Auslandsschäden
                                Versichert ist - abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.9 - die gesetzliche Haftpflicht
                                des Versicherungsnehmers nach jeweils geltendem Recht wegen im Ausland vorkommen­
                                der Versicherungsfälle.

                                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle durch Produkte, die der
                                Versicherungsnehmer nach USA / Kanada geliefert hat bzw. hat liefern lassen, sowie Versi­
                                cherungsfälle durch Montage-, Wartungs-, Inspektions-, Kundendienst- und Reparaturarbei­
                                ten in USA / Kanada, soweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt, die vor US-ame­
                                rikanischen oder kanadischen Gerichten und / oder nach US-amerikanischem oder kanadi­
                                schem Recht geltend gemacht werden.

                      11.11     Auslösen von Fehlalarm
                                Versichert sind – abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.19.1 – Haftpflichtansprüche
                                wegen Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm. Mitversichert gelten – ab­
                                weichend von Teil B Abschnitt I § 1 Ziffer 1.1 – insoweit auch öffentlich-rechtliche Ansprü­
                                che.

                      11.12     Belegschafts- und Besucherhabe
                                Versichert ist - in Ergänzung zu Teil B Abschnitt I § 2 Ziffer 2.2 - die gesetzliche Haftpflicht
                                des Versicherungsnehmers wegen Abhandenkommens von Sachen der Betriebsangehöri­
                                gen, der Vereinsmitglieder und aller Gäste, Patienten, Kunden und sonstiger Besucher so­
                                wie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

                                Versicherungsschutz besteht nur, sofern das Abhandenkommen die ursächlich zusammen­
                                hängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder
                                tätigkeitsbedingter Verbindung steht.

                      11.13     Besonderer Verwahrungsvertrag (Obhutsschäden)
                                Versichert ist – teilweise abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.6 – die gesetzliche
                                Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung, Vernichtung sowie Abhanden­
                                kommen von Sachen aus einem besonderen Verwahrungsvertrag sowie alle sich daraus er­
                                gebenden Vermögensschäden.

                      11.14     Einweisen von fremden Fahrzeugkränen, Autokränen und Betonpumpen
                                Beim Einsatz von Fahrzeugkränen, Autokränen und Betonpumpen, die dem Versicherungs­
                                nehmer zusammen mit dem Bedienungspersonal überlassen werden, gilt folgendes:
                                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für durch diese Autokräne verursachte Schäden, die


Versicherungsnummer   GewerbeProtect ???                                                                            Seite 18 von 41
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                                auf fehlerhafte Einweisung der Kranführer durch den Versicherungsnehmer oder mitversi­
                                cherte Personen zurückzuführen sind.

                                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der
                                fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.

                                Sofern Versicherungsschutz durch andere Versicherungen besteht, geht dieser vor.

                      11.15     Elektromobilität

                      11.15.1 Ladestationen
                              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betrieb von Ladestationen für
                              Elektro-Fahrzeuge einschließlich der Nutzung durch Dritte. Die Begriffe Ladesäule, Lade­
                              punkt, Wallbox, Stromtankstelle und Solartankstelle werden einer Ladestation gleichgesetzt.

                                Versichert sind Schäden, die von den Ladestationen selbst ausgehen sowie solche, die beim
                                Beladungsvorgang entstehen.
                                Versicherungsschutz besteht für Ladestationen, die von einem Fachbetrieb nach den aner­
                                kannten Regeln der Technik installiert und in Betrieb genommen wurden.

                                Der Beladungsvorgang von Fahrzeugen an den Ladestationen stellt keinen Gebrauch nach
                                Teil B Abschnitt II § 12 Ziffer 12.11 dar.

                      11.15.2 Elektrofahrzeuge
                              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den Gebrauch von nicht versi­
                              cherungspflichtigen Elektrofahrzeugen (insbesondere E-Bikes / Elektrofahrräder) inklusive
                              der Nutzung fremder Ladestationen.

                      11.16     Energiemehrkosten
                                Versichert ist – teilweise abweichend von Teil B Abschnitt I § 1 Ziffer 1.1 und § 7 Ziffern 7.7
                                und 7.19.1 – die gesetzliche Haftpflicht wegen eines erhöhten Energie- und Wasserver­
                                brauchs und erhöhter Energiekosten aufgrund mangelhafter Installation, Reparatur, Wartung
                                oder sonstiger Arbeiten und / oder falscher Wärmeberechnung auf Basis des Energieeinspa­
                                rungsgesetzes.

                                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben darüber hinausgehende Ansprüche infol­
                                ge vollständiger oder teilweiser Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.

                      11.17     Energieversorgung / Geothermie

                      11.17.1 Geothermie
                              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang
                              mit

                                •   Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe);
                                •   Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermieanlagen.

                                Als Geothermie-Anlage gilt eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird.
                                Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Be­
                                dingungen. Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.

                                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Geothermie­
                                anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. Der Versicherungsschutz bleibt
                                bestehen für den Besitz und Betrieb von selbstgenutzten Geothermieanlagen, sofern alle Er­
                                richtungsarbeiten abgeschlossen sind.

                                Der Ausschluss gemäß Teil B Abschnitt II § 12 Ziffer 12.5 (Bergbau) gilt gestrichen.

                      11.17.2 Sonstige Energieversorgung
                              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen- und Sachschäden aus Besitz und
                              Betrieb von sonstigen Anlagen zur Erzeugung und Abgabe von Strom, Gas, Wärme und


Versicherungsnummer   GewerbeProtect ???                                                                         Seite 19 von 41
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                                Wasser, die der Eigen- oder Fremdversorgung dienen auf eigenen und fremden Grundstü­
                                cken.

                                Versichert sind – insoweit abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.19.1 – Vermögens­
                                schäden gemäß § 18 NAV, § 18 NDAV, § 6 AVBWasserV und § 6 AVBFernwV.

                      11.18     Erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung
                                Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der er­
                                laubnisfreien Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte gemäß § 1 Abs. 3 oder § 1a Arbeit­
                                nehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
                                Versichert sind Ansprüche Dritter wegen Personen- und / oder Sachschäden, die gegen den
                                Versicherungsnehmer oder sein Stammpersonal wegen eines etwaigen Auswahlverschul­
                                dens geltend gemacht werden.

                                Versichert ist auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer
                                überlassenen Arbeitskräfte für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung
                                für das Einsatzunternehmen bei Dritten verursachen. Soweit Versicherungsschutz aufgrund
                                einer Betriebshaftpflichtversicherung des Einsatzunternehmers für den verursachten Scha­
                                den besteht, geht dieser vor.

                                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprüche aus

                                •      Schäden, die bei dem Einsatzunternehmen selbst entstehen,
                                •      Schäden an Sachen, die von dem überlassenen Arbeitnehmer hergestellt oder geliefert
                                       werden einschließlich aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie
                                •      Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten im
                                       Betrieb des Einsatzunternehmens gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

                      11.19     Erstellen von Energieausweisen / Energieberatung
                                Versichert ist — teilweise abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.19.1, 7.19.2 und
                                7.19.6 (beschränkt auf die Nichteinhaltung von Fristen und Terminen. Ansprüche aus Feh­
                                lern bei Vor- und Kostenanschlägen bleiben ausgeschlossen) — die gesetzliche Haftpflicht
                                des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der Erstellung von Energieaus­
                                weisen und / oder der Durchführung von Energieberatungen, sofern der Versicherungsneh­
                                mer

                                •      berechtigter Energieberater und Aussteller von Energieausweisen gemäß EnEV,
                                •      staatlich anerkannter bzw. zugelassener Energieberater (z. B. HWK, IHK, BAFA),
                                •      Berater nach § 71, Abs. 11 Gebäudeenergiegesetz (GEG ) oder
                                •      zugelassener oder zertifizierter Aussteller von Energieausweisen

                                ist.

                                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Durchführung von Ener­
                                gieberatungen und / oder der Erstellung von Energieausweisen, die vor Inkrafttreten dieses
                                Vertrages vorgenommen bzw. erstellt wurden.

                      11.20     Erweiterter Strafrechtsschutz
                                In einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Versicherungsfalles, das
                                einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann,
                                übernimmt der Versicherer – insoweit abweichend von Teil B Abschnitt I § 5 Ziffer 5.3 – in
                                Abstimmung und unter Mitwirkung des Versicherungsnehmers die Gerichtskosten sowie die
                                gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten und
                                von dem Versicherer genehmigten höheren – Kosten der Verteidigung einschließlich ortsübli­
                                cher Kosten für notwendige Sachverständigengutachten.

                      11.21     Fehlen vereinbarter Eigenschaften
                                Versichert sind - insoweit abweichend von Teil B Abschnitt I § 1 Ziffern 1.1, 1.2 und § 7 Ziffer
                                7.3 - auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang,
                                wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über be­


Versicherungsnummer   GewerbeProtect ???                                                                         Seite 20 von 41
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                                stimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensun­
                                abhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

                      11.22     Haftungsfreistellungen
                                Versichert sind - abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.3 - im Rahmen und Umfang
                                dieses Vertrages gegen den Versicherungsnehmer gerichtete gesetzliche und vertragliche
                                Schadenersatzansprüche, die sich aus einer vom Versicherungsnehmer zugunsten seiner
                                Abnehmer ausgesprochenen Freistellungserklärung ergeben.

                                Voraussetzung ist, dass die Ansprüche aus der Herstellung und / oder Lieferung der Erzeug­
                                nisse oder aus erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen des Versicherungsnehmers
                                resultieren und auf einen Fehler zurückzuführen sind, der bereits zu dem Zeitpunkt vorhan­
                                den war, als das Erzeugnis den Herrschaftsbereich des Versicherungsnehmers verlassen
                                oder als der Versicherungsnehmer seine Arbeiten und / oder seine Leistungen abgeschlos­
                                sen hat.

                                Liegt seitens des durch die Freistellungserklärung begünstigten Vertragspartners des Versi­
                                cherungsnehmers ein Mitverschulden / eine Mitverursachung vor, so besteht für die Freistel­
                                lungserklärung nur in dem Umfang Versicherungsschutz, der dem Verschuldens- / Verursa­
                                chungsanteil des Versicherungsnehmers entspricht, auch wenn in der Vereinbarung etwas
                                anderes bestimmt sein sollte.

                      11.23     Home Office / Telearbeit
                                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die Dritten oder Mitarbeitern des
                                Versicherungsnehmers im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit im Haushalt des Mitarbeiters
                                (Home Office / Telearbeit) entstehen.

                                Ist strittig, ob eine private oder berufliche Tätigkeit schadenursächlich ist, wird der Versiche­
                                rer in Vorleistung treten.

                      11.24     Internet-Risiken

                      11.24.1 Versichertes Risiko
                              Versichert ist – insoweit abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.15 – die gesetzliche
                              Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermitt­
                              lung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Da­
                              tenträger).

                      11.24.2 Serienschaden
                              Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten
                              als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten
                              ist, wenn diese auf

                                •   derselben Ursache,
                                •   gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammen­
                                    hang oder
                                •   dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
                                    Mängeln

                                beruhen.

                                Teil B Abschnitt I § 6 Ziffer 6.3 wird gestrichen.

                      11.24.3 Risikobegrenzungen / Ausschlüsse

                      11.24.3.1Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tä­
                               tigkeiten und Leistungen:

                                •   Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege, sofern es sich hierbei um die
                                    Haupttätigkeit gemäß der versicherten Tätigkeit handelt;
                                •   IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
                                •   Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;


Versicherungsnummer   GewerbeProtect ???                                                                           Seite 21 von 41
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                                •   Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
                                •   Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
                                •   Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
                                •   Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaft­
                                    pflichtversicherung, z. B. nach SigG / SigV oder De-Mail-G, besteht.

                      11.24.3.2Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ferner Ansprüche

                                a. die im Zusammenhang stehen mit
                                   - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen In­
                                        formationen (z. B. Spamming);
                                   - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Inter­
                                        net-Nutzer gesammelt werden können;
                                b. wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
                                   Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
                                   Leitung stehen, geltend gemacht werden;
                                c. gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden
                                   durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von
                                   schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige be­
                                   wusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;
                                d. die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer seine auszutauschenden, zu
                                   übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder
                                   -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat bzw. hat prüfen las­
                                   sen, die dem Stand der Technik entsprechen.

                      11.25     Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung / Non-Ownership-Deckung
                                Versichert sind - abweichend von Teil B Abschnitt II § 12 Ziffer 12.11 - gesetzliche Haftpflicht­
                                ansprüche wegen Schäden durch den Gebrauch von zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen
                                und Anhängern, wenn die Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte
                                Personen gerichtet sind.

                                Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das Fahrzeug

                                •   auf den Versicherungsnehmer / die in Anspruch genommene mitversicherte Person zu­
                                    gelassen ist oder
                                •   im Eigentum des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Person steht oder
                                •   von ihnen geleast wurde.

                                Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als

                                •   die Deckungssumme der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung nicht ausreicht oder
                                •   der Versicherungsnehmer / die mitversicherte Person durch eine bestehende Kraftfahrt-
                                    Haftpflichtversicherung nicht geschützt werden oder
                                •   der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungs­
                                    schutz bleiben jedoch Regressansprüche gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die
                                    Kraftfahrt-Versicherung – AKB) oder
                                •   keine Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene
                                    Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person ohne Verschulden das Bestehen­
                                    de einer solchen annehmen durfte oder
                                •   der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen
                                    den Versicherungsnehmer hat.

                                Es gelten die Deckungssummen dieses Vertrages, mindestens jedoch die Mindestversiche­
                                rungssummen des Pflichtversicherungsgesetzes.

                      11.26     Kraftfahrzeuge und Anhänger

                      11.26.1 Versichert sind - abweichend von Teil B Abschnitt II § 12 Ziffer 12.11 - gesetzliche Haftpflicht­
                              ansprüche wegen Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen aller Art (gelenkt oder
                              auch autonom fahrend) und Anhängern, die nach den Bestimmungen des Pflichtversiche­
                              rungsgesetzes (PflVG) nicht der Versicherungspflicht unterliegen.


Versicherungsnummer   GewerbeProtect ???                                                                          Seite 22 von 41
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                                Auf eigenen und fremden Betriebsgrundstücken, auch soweit diese beschränkt-öffentliche
                                Verkehrsflächen darstellen, sind auf der Grundlage der AKB versicherungspflichtige, jedoch
                                nicht zugelassene Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, die nicht in Verbindung mit einem
                                versicherungspflichtigen Zugfahrzeug gebraucht werden, mitversichert. Bei Vorliegen einer
                                behördlichen Ausnahmegenehmigung gilt dies auch bei Gebrauch auf öffentlichen Verkehrs­
                                flächen. Es gelten die Deckungssummen dieses Vertrages, mindestens jedoch die Mindest­
                                versicherungssummen des Pflichtversicherungsgesetzes.

                                Für versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge gilt:
                                Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf den oben genannten Verkehrsflächen nur
                                mit der erforderlichen Fahrerlaubnis gebrauchen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
                                dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem berechtigten Fahrer benutzt wird, der
                                auch die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

                      11.26.2 Versichert sind - abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.19.1 - gesetzliche Haftpflicht­
                              ansprüche wegen Vermögensschäden durch das bestimmungswidrige Auslaufen oder Aus­
                              treten von Betriebsstoffen aus den in Teil B Abschnitt II § 11 Ziffer 11.26.1 genannten Kraft­
                              fahrzeugen.

                                Versichert sind hierbei ausschließlich Ansprüche auf Ersatz der gebührenordnungsgemä­
                                ßen, unmittelbaren Aufwendungen für den Feuerwehreinsatz wegen der Beseitigung (nicht
                                aber Fachreinigung) der Betriebsstoffe. Ersetzt werden hierbei auch Aufwendungen der Feu­
                                erwehr für Sicherungs- oder Absperrmaßnahmen, sofern diese zur Beseitigung der Betriebs­
                                stoffe notwendig waren.

                                Mitversichert gelten - abweichend von Teil B Abschnitt I § 1 Ziffer 1.1 - insoweit auch öffent­
                                lich-rechtliche Ansprüche.

                      11.26.3 Versichert ist - abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.7 und Teil B Abschnitt II § 12
                              Ziffer 12.11 - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch fremder, versicherungspflichtiger
                              Kraftfahrzeuge auf Kurzstrecken bis maximal 10 km, z. B. Valet-Parken / Park-Service, Ran­
                              gieren auf Baustellen sowie eigenen und fremden Betriebsgrundstücken, Hol- und Bringser­
                              vice.

                                Versichert ist ausschließlich die Beschädigung, die Vernichtung und das Abhandenkommen
                                dieser Kraftfahrzeuge und deren Zubehör, Inhalt und Ladung und alle sich daraus ergeben­
                                den Vermögensschäden.

                                Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Der Fahrer des
                                Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen
                                Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
                                das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
                                hat.

                                Sofern der berechtigte Fahrer beim Gebrauch eines fremden Kraftfahrzeugs einen Schaden
                                verursacht, der zu einer Rückstufung / Höherstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der Kraft­
                                fahrzeug-Haftpflichtversicherung dieses Fahrzeugs führt, erstattet der Versicherer diesen
                                Vermögenschaden.

                      11.26.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Betriebsgrund­
                              stücken im Ausland eingesetzt werden, auch dann nicht, wenn Unternehmen im Ausland mit­
                              versichert sind.

                      11.26.5 Für diese Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Teil B Abschnitt I § 3 Ziffer 3.1.2 und
                              § 4 Ziffer 4.3.1.

                      11.27     Löschung und Abhandenkommen fremder Daten
                                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch versehentliche Datenlöschung,
                                Änderung der Datenstruktur und Abhandenkommen von Daten (z. B. Datenverluste durch
                                vorzeitige Freigabe von Bändern, Fehlversand bei Datenträgertausch) einschließlich aller hie­
                                raus resultierenden unmittelbaren Folgeschäden.


Versicherungsnummer   GewerbeProtect ???                                                                          Seite 23 von 41
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                                Schäden durch Löschung und Abhandenkommen von Daten gelten als Sachschäden.

                                Die Ausschlussbestimmungen des Teils B Abschnitt I § 1 Ziffer 1.2 und § 7 Ziffer 7.8 bleiben
                                bestehen.

                      11.28     Mangelbeseitigungsnebenkosten
                                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften
                                Werkes auftreten und erfasst insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangel­
                                hafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den
                                vorherigen Zustand wieder herzustellen.

                                Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, oh­
                                ne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ferner sind in jedem Fall nicht gedeckt die Kosten
                                des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.

                                Die Ausschlussbestimmungen des Teils B Abschnitt I § 1 Ziffer 1.2 und § 7 Ziffer 7.8 bleiben
                                bestehen.

                      11.29     Medienverluste
                                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Austretens oder Verlustes von Flüssigkeiten
                                oder Gasen infolge einer mangelhaften Herstellung, Lieferung, Installation, Reparatur, War­
                                tung oder sonstiger Arbeiten. Diese Schäden gelten als Sachschäden.

                                Ersetzt wird ausschließlich der Wiederbeschaffungswert der abhanden gekommenen Flüssig­
                                keiten oder Gase.

                      11.30     Mietsachschäden

                      11.30.1 Versichert ist – teilweise abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.6 – die gesetzliche
                              Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – einschließlich aller sich daraus er­
                              gebenden Vermögensschäden – die entstehen

                      11.30.1.1anlässlich von Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten, Gebäuden und Grundstü­
                               cken sowie deren Ausstattung.

                      11.30.1.2an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, Gebäuden und /
                               oder Räumen; Schiffe, Büro- und Wohncontainer werden Gebäuden / Räumen gleich ge­
                               stellt.

                                Eine gemeinschaftliche Nutzung (Coworking-Spaces) oder kurzzeitige bzw. provisorische
                                Nutzung (Pop-up-Store) beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht.

                      11.30.1.3an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen beweglichen Sachen (jedoch nicht
                               an Kfz). Kein Versicherungsschutz besteht, sofern der Versicherungsnehmer gegen diese
                               Schäden anderweitig versichert ist.

                      11.30.1.4an nicht zulassungs- und / oder nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsma­
                               schinen sowie Staplern, die der Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder ge­
                               liehen hat (abweichend von Teil B Abschnitt II § 12 Ziffer 12.11).
                               Sofern Versicherungsschutz durch andere Versicherungen besteht, geht dieser vor.

                      11.30.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen

                                •   sind Ansprüche von personal- und / oder kapitalmäßig verbundenen Unternehmen sowie
                                    von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und / oder deren Angehörigen;
                                •   bleiben Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Bean­
                                    spruchung.

                      11.31     Nachbesserungsbegleitschäden
                                Versichert sind - ohne dass ein weitergehender Schaden eingetreten ist und insoweit teilwei­
                                se abweichend von Teil B Abschnitt I § 1 Ziffer 1.2 - gesetzliche Ansprüche Dritter wegen
                                Kosten, die darauf zurückzuführen sind, dass zur Durchführbarkeit von gesetzlich geschulde­


Versicherungsnummer   GewerbeProtect ???                                                                       Seite 24 von 41
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                                ten Nachbesserungsarbeiten die mangelhafte Werkleistung zugänglich gemacht und der vor­
                                herige Zustand wieder hergestellt werden muss. Der Versicherungsschutz umfasst auch die
                                ggf. erforderlichen Suchkosten.

                                Als Versicherungsfall im Sinne dieser Bestimmungen gilt der Zeitpunkt, in dem die Werkleis­
                                tung, die später zu den Nachbesserungsarbeiten führt, abgeschlossen ist.

                                Kein Versicherungsschutz besteht,

                                •   wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt
                                    oder beseitigt werden müssen, ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst (oder in
                                    seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht worden
                                    sind;
                                •   für die Kosten der Beseitigung des Mangels der Werkleistung selbst;
                                •   für die Kosten der Nach- und Neulieferung mangelfreier Produkte;
                                •   für Folgeschäden wie z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, Mietausfall.

                      11.32     Nachhaftung
                                Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs-
                                und / oder Produktions- und Lieferungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Grün­
                                den wie z. B. Änderung der Rechtsform, Kündigung durch einen der Vertragspartner) been­
                                det, besteht Versicherungsschutz bis zu 30 Jahren nach Vertragsbeendigung im nachfol­
                                gend genannten Umfang.

                      11.32.1 Abweichend von Teil A § 11 besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrages für Ver­
                              sicherungsfälle, die nach dem Zeitpunkt des Risikowegfalls eintreten, deren Ursachen aber
                              vor diesem Zeitpunkt gesetzt wurden.

                      11.32.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung vor­
                              handenen versicherten Risiken.

                      11.32.3 Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
                              Wegfall des Risikos geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauch­
                              ten Teils der Deckungssumme der Versicherungsperiode, in der das versicherte Risiko weg­
                              gefallen ist.

                      11.33     Persönlichkeits- und Namensrechte

                      11.33.1 Versichert sind – abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffern 7.15, 7.16 und 7.19.1 - An­
                              sprüche aus der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch
                              Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

                      11.33.2 In Erweiterung von Teil B Abschnitt I § 1 Ziffer 1.1 ersetzt der Versicherer auch

                                •   Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
                                    Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um An­
                                    sprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
                                •   Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versi­
                                    cherungsnehmer.

                                Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass er vom Beginn eines Verfahrens
                                unverzüglich nach Zustellung der Klageschrift, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses
                                vollständig unterrichtet wird.

                                Auf Teil A § 16 wird hingewiesen.

                      11.34     Postagenturen / Paketshops
                                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Betrieb einer Postagentur / eines
                                Paketshops.
                                Mitversichert sind - abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.19.1 – Regressansprüche
                                von Post- und Paketdiensten.


Versicherungsnummer   GewerbeProtect ???                                                                          Seite 25 von 41
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                      11.35     Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
                                Versichert ist – abweichend von Teil B Abschnitt I, § 7 Ziffern 7.19.1 und 7.19.2 – die gesetz­
                                liche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die zurückzuführen sind auf die mangelhafte Er­
                                bringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen gem. §§ 5-8 RDG (Rechtsdienstleis­
                                tungsgesetz). Kein Versicherungsschutz besteht für Personen im Sinne von § 10 RDG, die
                                eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 12 I Nr. 3 RDG benötigen.

                      11.36     Regressverzicht
                                Verzichten versicherte Unternehmen dieses Versicherungsvertrages vor Eintritt des Versiche­
                                rungsfalles auf Rückgriffansprüche untereinander oder gegen sonstige Dritte, so beeinträch­
                                tigt dies – insoweit abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.3 – nicht den Versiche­
                                rungsanspruch.

                      11.37     Schiedsgerichtsverfahren
                                Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz in­
                                soweit nicht, als der Versicherungsnehmer dem Versicherer dessen Einleitung unverzüglich
                                anzeigt und ihm die Mitwirkung an diesem Verfahren ermöglicht.

                      11.38     Strahlenschäden
                                Versichert ist – abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffern 7.10.1, 7.10.2 und 7.12 – die ge­
                                setzliche Haftpflicht wegen Schäden ausschließlich

                                •   aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
                                •   aus Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern;
                                •   durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Ar­
                                    beiten oder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit energiereichen ionisieren­
                                    den Strahlen stehen, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war.

                                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche

                                •   wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen
                                    Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungs­
                                    nehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah­
                                    len ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;
                                •   gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch be­
                                    wusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, be­
                                    hördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.

                      11.39     Tätigkeitsschäden (Sonstige Tätigkeitsschäden inkl. Leitungsschäden und Be- / Entla­
                                deschäden)

                      11.39.1 Versichert ist - abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.7 - die gesetzliche Haftpflicht
                              wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
                              wenn diese Schäden

                                •   durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
                                    Sachen entstanden sind;
                                •   dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer die Sachen zur Durchführung
                                    seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten benutzt hat;
                                •   durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden
                                    sind und sich diese Sachen oder deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der
                                    Tätigkeit befunden haben.

                                Der Versicherungsschutz für Tätigkeitsschäden besteht unabhängig davon, ob die Tätigkei­
                                ten auf eigenen oder fremden Grundstücken durchgeführt werden.

                                Dies gilt auch für die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Sachen, die dem Versiche­
                                rungsnehmer vom Auftraggeber zur Montage / zum Ein-, Auf- oder Zusammenbau zur Verfü­
                                gung gestellt werden (bauseits gestelltes Fremdmaterial),
                                sowie
                                wegen Schäden an Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbei­
                                tung befinden oder befunden haben.


Versicherungsnummer   GewerbeProtect ???                                                                         Seite 26 von 41
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                                Die Regelungen des Teils B Abschnitt I § 1 Ziffer 1.2 und § 7 Ziffer 7.8 finden keine Anwen­
                                dung. Nicht versichert ist jedoch der Aufwand des Versicherungsnehmers für die Wiederho­
                                lung der geschuldeten Leistung.

                      11.39.2 Ausschlüsse
                              Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben bei Be- und Entladeschäden Schäden
                              am Ladegut, soweit

                                •   die Ladung für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
                                •   es sich um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag
                                    oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
                                •   der Transport der Ladung vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für sei­
                                    ne Rechnung von Dritten übernommen wurde.

                      11.40     Tierhalter und Tierhüter
                                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Tierhalter und Tierhüter für betriebliche oder be­
                                rufliche Zwecke, insbesondere von Hof- und Wachhunden.

                      11.41     Veranstaltungsrisiken

                      11.41.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Veranstaltungen, Messen, Ta­
                              gungen, Schulungen und dergleichen,

                      11.41.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Durchführung von Präsenz- und Online-Ver­
                              anstaltungen (z. B. Tage der offenen Tür, Betriebsfeste und -ausflüge), -Tagungen, -Schulun­
                              gen, Betriebs- und Baustellenbesichtigungen, Ausstellungen (auch Dauerausstellungen wie
                              z. B. Musterhäuser) und dergleichen.

                      11.41.3 Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aktiv an einer Veranstaltung teilneh­
                              menden natürlichen Personen (Künstler, Darsteller, Sportler, Aussteller etc.).
                              Sofern Versicherungsschutz durch andere Versicherungen besteht, geht dieser vor.

                      11.42     Vermögensschäden

                      11.42.1 Datenschutz
                              Versichert ist – teilweise abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.19 - die gesetzliche
                              Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen, insbe­
                              sondere DS-GVO und BDSG. Immaterielle Schäden werden wie Vermögensschäden behan­
                              delt.

                      11.42.2 Geschäftsgeheimnisse
                              Versichert ist - teilweise abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.19 - die gesetzliche
                              Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtun­
                              gen im Zusammenhang mit betrieblichen Tätigkeiten. Unerheblich ist, ob die Geheimhal­
                              tungsverpflichtungen auf Grund von gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Datenschutzge­
                              setzen, oder aufgrund von haupt- oder nebenvertraglichen Vereinbarungen besteht.
                              Immaterielle Schäden werden wie Vermögensschäden behandelt.

                      11.42.3 Planungsleistung für Dritte
                              Für den Fall, dass ein Auftraggeber eine Bauausführung nicht an den Versicherungsnehmer
                              vergibt, aber eine ursprünglich dafür / für diesen Zweck erstellte Planungsleistung / -unterla­
                              ge weiter verwendet, besteht - abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.19.2 - Versiche­
                              rungsschutz für Vermögensschäden.

                      11.42.4 Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit
                              Der Ausschluss Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.19.2 gilt nicht für nebenberufliche Tätigkeiten
                              als öffentlich bestellter Sachverständiger / Gutachter.

                      11.42.5 Tätigkeit als Dozent / Mediator / Autor
                              Der Ausschluss Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.19 gilt nicht für nebenberufliche Tätigkeiten als
                              Preisrichter, Lehrbeauftragter, Dozent, Mediator oder Autor / Blogger.


Versicherungsnummer   GewerbeProtect ???                                                                           Seite 27 von 41
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                      11.42.6 Mehrkosten Altölentsorgung
                              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Mehrkosten bei der Altölentsorgung. Versi­
                              chert sind ausschließlich Kosten für die Analyse, für den Transport zur Sonderentsorgungs­
                              stelle sowie für die Sonderentsorgung von Altöl, wenn eine Ladung des Entsorgungs- / Sam­
                              melfahrzeugs durch vom Versicherungsnehmer geliefertes Altöl so kontaminiert wurde, dass
                              die Wiederaufbereitung gemäß Altölverordnung oder vergleichbarer Bestimmungen im Aus­
                              land unzulässig wird.

                                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche

                                •   gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden
                                    durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder
                                    durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;
                                •   Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall.

                      11.42.7 Verifizierung von Seecontainern
                              Versichert ist – teilweise abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.19 - die gesetzliche
                              Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der Verletzung der
                              rechtlichen Verpflichtung zur Verifizierung der Brutto-Masse von Seecontainern (VGM) im
                              Rahmen des „Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf
                              See (SOLAS)“.

                                Unter den Versicherungsschutz fallen ausschließlich Ansprüche wegen folgender Kosten
                                und Aufwendungen Dritter:

                                •   Liegekosten, Standkosten, Kosten durch Wartezeit,
                                •   Umleitungskosten, Umstau- oder Umladekosten,
                                •   Kosten durch behördliche Maßnahmen und Auflagen (nicht jedoch Bußgelder oder sons­
                                    tige Abgaben mit Strafcharakter).

                                Die Ausschlussbestimmungen von Teil B Abschnitt I Ziffer 1.2 bleiben unberührt.
                                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben weiterhin sämtliche Ansprüche, die ge­
                                gen den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Auftragnehmer eines Verkehrsver­
                                trages geltend gemacht werden (z. B. Kosten durch Überschreiten von Lieferfristen).

                      11.43     Versagen von Gefahrenmeldesystemen (Alarmanlagen)
                                Mitversichert ist - in Ergänzung zu Teil B Abschnitt I § 2 Ziffer 2.2 - die gesetzliche Haftpflicht
                                des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen, die durch Gefahren­
                                meldeanlagen gesichert waren. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer das Ver­
                                sagen des Gefahrenmeldesystems durch einen Fehler bei der Beratung, Projektierung, Her­
                                stellung, Montage, Bedienung, Wartung oder Reparatur zu vertreten hat.

                      11.44     Vertraglich übernommene Haftpflicht
                                Versichert ist – abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.3 – die vom Versicherungsneh­
                                mer

                      11.44.1 als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden durch
                              Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners.

                      11.44.2 gegenüber der Deutschen Bahn AG, einer ihrer Konzerngesellschaften oder anderen Bahn­
                              betrieben gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingun­
                              gen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene Haftpflicht.

                      11.44.3 durch Vertrag übernommene Haftpflicht aus genormten Verträgen über die Benutzung von
                              Hafenanlagen.

                      11.44.4 gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verträge genorm­
                              ten Inhalts oder sog. Gestattungs- und Einstellungsverträge übernommene Haftpflicht.

                      11.44.5 durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter, soweit sie der eigenen persönli­
                              chen gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers nach Inhalt und Höhe entspricht,


Versicherungsnummer   GewerbeProtect ???                                                                            Seite 28 von 41
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                                 sie auf einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers beruht und es sich nicht um die Frei­
                                 stellung von Händlern handelt.

                       11.44.6 durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht aus Verkehrssicherungspflichten für Bau­
                               grundstücke, die der Versicherungsnehmer als bauausführendes Unternehmen vom Bau­
                               herrn übernommen hat.

                       11.45     Waffen
                                 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem behördlich erlaubten Besitz und Gebrauch
                                 von Waffen – auch Schusswaffen und Munition - zu betrieblichen Zwecken, jedoch nicht zu
                                 Jagdzwecken.

                       11.46     Wasseranalyse

                       11.46.1 Versichert ist – teilweise abweichend von Teil B Abschnitt II § 12 Ziffer 12.16 – die gesetzli­
                               che Haftpflicht wegen Schäden an Sachen, die durch eine Gefährdungsanalyse gemäß der
                               Trinkwasserverordnung entstanden sind.

                       11.46.2 Versichert sind – abweichend von Teil B Abschnitt I Ziffern 7.19.1 und 7.19.2.– Vermögens­
                               schäden aus der Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung.

                       11.47     Wasserfahrzeuge
                                 Versichert ist – abweichend von Teil B Abschnitt II § 12 Ziffer 12.11 – die gesetzliche Haft­
                                 pflicht aus Besitz, Halten und Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen

                                 •   Wasserfahrzeugen ohne Motor und schwimmenden Geräten ohne Motoren, wie z. B.
                                     Schuten, Pontons, Saugbagger, Schlauch-, Paddel- und Ruderboote, Flöße (auch selbst
                                     gebaute), Kajaks, Kanus, Kanadier, Surfbretter, Windsurfbretter, Wakeboards;
                                 •   Segelbooten mit einer Segelfläche bis 15 qm, auch mit Hilfs- oder Außenbordmotoren
                                     bis 15 PS / 11,03 kW;
                                 •   Motorbooten und sonstigen Wasserfahrzeugen mit Motor mit einer Motorstärke bis 15
                                     PS / 11,03 kW.

                                 Für führerscheinpflichtige Wasserfahrzeuge gilt:
                                 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis ge­
                                 brauchen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur
                                 von einem berechtigten Fahrer benutzt wird, der auch die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

§ 12                   12.1      Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Ausland
Risikobegrenzungen /             Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – insoweit abweichend von Teil B Abschnitt
Ausschlüsse                      II § 11 Ziffer 11.10 – Ansprüche wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen und / oder Be­
                                 rufskrankheiten von im Ausland beschäftigten oder dort mit der Durchführung von Arbeiten
                                 betrauten Personen, wenn und soweit diese Schäden im Rahmen einer Sozialversicherung
                                 oder einer sonstigen speziellen Versicherungsform versichert werden können oder versichert
                                 werden müssen.

                                 Versichert bleiben jedoch Ansprüche aus Arbeitsunfällen und / oder Berufskrankheiten, die
                                 den Bestimmungen des SGB VII unterliegen (siehe Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.9) und /
                                 oder vergleichbare Regressansprüche ähnlicher ausländischer Versicherungsträger gegen­
                                 über dem Versicherungsnehmer und / oder seinen Repräsentanten.

                       12.2      Arzneimittel
                                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche gemäß § 84 Arzneimittelgesetz
                                 (AMG) wegen Personenschäden, für die der Versicherungsnehmer nach § 94 AMG eine De­
                                 ckungsvorsorge zu treffen hat.

                       12.3      Ausländische Betriebsstätten
                                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden durch im Ausland
                                 gelegene Betriebsstätten und Betriebsstandorte.

                       12.4      Bahnrisiken
                                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Eigentum, Besitz oder Be­


Versicherungsnummer    GewerbeProtect ???                                                                         Seite 29 von 41
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                                trieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der nicht selbststän­
                                digen und selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb, soweit eine Versicherungs-
                                oder Deckungsvorsorgepflicht besteht.

                      12.5      Bergbau
                                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche

                                •   im Zusammenhang mit Bergwerken unter Tage;
                                •   aus Bergschäden im Sinne des § 114 Bundesberggesetz (BBergG), soweit es sich um
                                    die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen oder Zubehör handelt.

                      12.6      Brennbare oder explosible Stoffe
                                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden, die durch bewusst
                                gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stof­
                                fen verursacht wurden.

                      12.7      Code Civil (Garantie Décennale)
                                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. des
                                französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.

                      12.8      Entschädigung mit Strafcharakter
                                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcha­
                                rakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.

                      12.9      Kernenergieanlagen / Beförderung und Lagerung von Kernmaterialien
                                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,

                                •   die durch den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung, zur Bearbeitung oder zur Spaltung
                                    von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ausgehen;
                                •   die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhän­
                                    genden Lagerungen bedingt sind.

                      12.10     Kommissionsware
                                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden an Kommissions­
                                ware und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

                      12.11     Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger / Wasserfahrzeuge

                      12.11.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch den Ge­
                              brauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie Wasserfahrzeugen (siehe jedoch Teil B
                              Abschnitt II § 11 Ziffern 11.15, 11.25, 11.26, 11.30.1.4 und 11.47.

                                Zum Gebrauch gehört z. B. auch
                                • Ein- und Aussteigen,
                                • Be- und Entladen,
                                • Betanken und Aufladen,
                                • Reparatur, Wartung und Reinigung,
                                • Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.

                      12.11.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mit­
                              versicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

                      12.11.3 Eine Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug, Anhänger oder Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im
                              Sinne dieses Ausschlusses, wenn weder der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder
                              eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist
                              und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

                      12.12     Luft- und Raumfahrtrisiken

                      12.12.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versi­
                              cherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person


Versicherungsnummer   GewerbeProtect ???                                                                      Seite 30 von 41
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                                durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Hal­
                                ter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.

                      12.12.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mit­
                              versicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

                      12.12.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die Haftpflicht aus

                      12.12.3.1der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
                               oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Ausliefe­
                               rung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau
                               von Luft- oder Raumfahrzeugen oder für den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt
                               waren, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten
                               Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen
                               sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.

                      12.12.3.2Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
                               Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder
                               Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus er­
                               gebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahr­
                               zeuge.

                      12.12.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Eigentum, Besitz oder Be­
                              trieb von Flug- und Luftlandeplätzen.

                      12.13     Offshore-Anlagen
                                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden durch

                      12.13.1 Besitz und Betrieb von Offshore-Anlagen.

                      12.13.2 Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung, Instand­
                              haltung von Offshore-Anlagen, sowie Wartungs-, Installations- oder sonstige Servicearbeiten
                              im Zusammenhang mit Offshore-Anlagen.

                      12.13.3 Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für Offshore-
                              Anlagen bestimmt waren.

                                Offshore-Anlagen sind im Meer / vor der Küste gelegene Risiken (z. B. Ölplattformen, Bohrin­
                                seln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Offshore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei mitt­
                                lerem Hochwasser.

                      12.14     Pandemien oder Epidemien
                                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die aus der
                                Übertragung einer pandemischen oder epidemischen Krankheit resultieren.

                                Pandemische Krankheiten im Sinne dieses Ausschlusses sind solche, die durch die Weltge­
                                sundheitsorganisation (WHO) oder durch eine vergleichbare Organisation für das Staatsge­
                                biet der Bundesrepublik Deutschland ausgerufen sind.

                                Epidemische Krankheiten im Sinne dieses Ausschlusses sind solche, für die der Deutsche
                                Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 IfSG (Infektions­
                                schutzgesetz) feststellt hat.

                      12.15     PFAS (USA)
                                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in Zusam­
                                men-hang mit PFAS (alle Perfluoralkyl-, per- oder polyfluorierten Stoffe) oder HFPO-DA (He­
                                xafluor-propylenoxiddimersäure) und seine Salze und Derivate (GenX-Chemikalien) oder Do­
                                deco-Fluoro-3H-4,8-Dioxanonanoat (ADONA) in den USA stehen und/oder vor US-amerikani­
                                schen Gerichten und/oder nach US-amerikanischem Recht von einem Dritten geltend ge­
                                macht werden.


Versicherungsnummer   GewerbeProtect ???                                                                      Seite 31 von 41
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                      12.16     Planende, beratende oder gutachterliche Tätigkeit
                                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus planender, beratender, bau-
                                oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wegen Schäden an Sachen,
                                die Gegenstand dieser Tätigkeit gewesen sind (z. B. aufgrund der Planung hergestellt wur­
                                den) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

                      12.17     Rohrleitungen / Pipelines
                                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Eigentum, Besitz und Be­
                                trieb von Rohrleitungen für Gas, Benzin, Öl, Ölprodukte oder sonstige gefährliche Produkte
                                (ausgenommen Fernwärme), soweit die Leitungen außerhalb des versicherten Betriebes
                                mehr als 5 km lang sind.

                      12.18     Terrorakte
                                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch Ter­
                                rorakte verursacht wurden.
                                Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
                                politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst
                                oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch
                                auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.

                      12.19     Unterirdischer Tunnelbau
                                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch unterirdi­
                                schen Tunnelbau. Unter diesen Ausschluss fallen nur die eigentlichen Kernarbeiten an der
                                Tunnelröhre, nicht aber Nebentätigkeiten wie Verlegung von Elektrokabeln, Fliesen, Belüf­
                                tungsrohren usw..


Versicherungsnummer   GewerbeProtect ???                                                                          Seite 32 von 41
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Abschnitt III Umweltrisikoversicherung (URV)

§1                        1.1       Schaden durch Umwelteinwirkung
Begriffsbestimmungen                Ein Schaden durch Umwelteinwirkung entsteht, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Ge­
                                    räusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht
                                    wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.

                          1.2       Umweltschaden
                                    Ein Umweltschaden ist eine

                                    •   Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
                                    •   Schädigung der Gewässer,
                                    •   Schädigung des Bodens

                                    gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG).

                          1.3       Betriebsstörung
                                    Eine Betriebsstörung ist eine plötzliche und unfallartige, während der Wirksamkeit des Versi­
                                    cherungsvertrags eingetretene Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versiche­
                                    rungsnehmers oder des Dritten.

                          1.4       Umwelt-Produktrisiko
                                    Das Umwelt-Produktrisiko umfasst Schäden durch Umwelteinwirkung sowie Umweltschä­
                                    den, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer

                                    •   hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (Abfälle sind Erzeugnissen gleichgestellt),
                                    •   erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen

                                    verursacht wurden und der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht,
                                    die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.

                          1.5       Gesetzliche Ansprüche / Pflichten
                                    Ist in Teil A, Teil B Abschnitt I und den nachfolgenden Bestimmungen von gesetzlichen
                                    (Schadensersatz- / Haftpflicht-) Ansprüchen die Rede, beziehen sich diese sowohl auf die ge­
                                    setzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts als auch auf öffentlich-rechtliche Pflichten und
                                    Ansprüche nach dem USchadG.

                                    Ist in Teil A, Teil B Abschnitt I und den nachfolgenden Bestimmungen von gesetzlichen
                                    Pflichten die Rede, beziehen sich diese sowohl auf gesetzliche Schadensersatzverpflichtun­
                                    gen privatrechtlichen Inhalts als auch auf Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen
                                    nach dem USchadG.

§2                        2.1       Umwelthaftpflicht-Risiko
Versichertes Risiko,
Versicherungsschutz       2.1.1     Versichert ist - abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.10.2 - die gesetzliche Haft­
                                    pflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umweltein­
                                    wirkung für die gemäß Teil B Abschnitt III § 2 Ziffer 2.4 versicherten Risiken.
                                    Versicherungsschutz besteht ausschließlich für

                                    a. Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden;
                                    b. Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden
                                       sind, soweit es sich handelt um Schäden aus der Verletzung
                                       - von Aneignungsrechten;
                                       - des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb;
                                       - von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder –befugnissen.

                          2.1.2     Versichert sind auch Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außer­
                                    gerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere An­
                                    walts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten.

                          2.2       Umweltschadens-Risiko


Versicherungsnummer       GewerbeProtect ???                                                                         Seite 33 von 41
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                      2.2.1     Versichert ist - abweichend von Teil B Abschnitt I § 1 Ziffer 1.1 und § 7 Ziffer 7.10.1 - die ge­
                                setzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umwelt­
                                schadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden für die gemäß Teil B Abschnitt III § 2 Zif­
                                fer 2.4 versicherten Risiken.

                      2.2.2     Versichert sind folgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-,
                                Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten

                      2.2.2.1   für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Ge­
                                wässern:

                                a. die Kosten für die „primäre Sanierung“, das heißt für Sanierungsmaßnahmen, die die ge­
                                   schädigten natürlichen Ressourcen und / oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder an­
                                   nähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;
                                b. die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, das heißt für Sanierungsmaßnahmen in Be­
                                   zug auf die natürlichen Ressourcen und / oder Funktionen, mit denen der Umstand aus­
                                   geglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wieder­
                                   herstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und / oder Funktionen führt;
                                c. die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, das heißt für die Tätigkeiten zum Ausgleich
                                   zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und / oder Funktionen, die vom Zeit­
                                   punkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre
                                   Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verlus­
                                   te, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und /
                                   oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche
                                   Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergän­
                                   zenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.

                      2.2.2.2   für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnah­
                                men, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert,
                                eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichti­
                                gung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen
                                zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Ge­
                                sundheit mehr darstellt.

                      2.2.3     Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde
                                oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen / Pflich­
                                ten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an,
                                ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in An­
                                spruch genommen wird.

                      2.3       Zuweisung
                                Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz sind im Umfang des Umwelthaftpflicht-Risikos
                                versichert, soweit sie auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes aufgrund ge­
                                setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsneh­
                                mer geltend gemacht werden könnten.

                                Beruhen diese Ansprüche nicht auf einer Umwelteinwirkung, besteht Versicherungsschutz
                                ausschließlich im Umfang von Teil B Abschnitt II.
                                Dies gilt auch für Ansprüche nach anderen nationalen Umsetzungsgesetzen, die auf der EU-
                                Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren.

                      2.4       Versicherte Risiken
                                Versicherungsschutz besteht ausschließlich für folgende Risiken:

                      2.4.1     Kleingebinde
                                Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden (Fässer, Kanister, Dosen, Fla­
                                schen, etc.) mit einem Fassungsvermögen bis 500 Liter / Kilogramm je Einzelgebinde und ei­
                                ner Gesamtlagermenge bis 5.000 Liter / Kilogramm je Betriebsstätte.

                      2.4.2     Tankanlagen
                                Heizöl / Diesel / Benzin-Tanks bis 30.000 Liter Gesamtmenge.


Versicherungsnummer   GewerbeProtect ???                                                                          Seite 34 von 41
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                                Wird jedoch diese Mengenschwelle überschritten, entfällt der Versicherungsschutz ab die­
                                sem Zeitpunkt und es bedarf einer besonderen Vereinbarung.

                      2.4.3     Abwasseranlagen oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwir­
                                ken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaf­
                                fenheit des Wassers verändert wird (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).

                      2.4.4     Umwelt-Produktrisiko.

                      2.4.5     Probebetrieb oder Inbetriebnahme von im Auftrag Dritter zu errichtender Anlagen, deren vo­
                                rübergehender Inhaber der Versicherungsnehmer ist.

                      2.4.6     Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder
                                Anzeigepflicht unterliegen.

                      2.4.7     Allgemeines Umweltrisiko
                                Sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen und Tätigkeiten des Versicherungsnehmers.

                      2.4.8     Zu vorgenannten Ziffern 2.4.1 – 2.4.7 gilt:
                                Versicherungsschutz besteht auch, wenn

                                •   gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammen­
                                    hang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) ge­
                                    langen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein;
                                •   Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.

                      2.5       Nicht versicherte Risiken
                                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben

                                •   Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu
                                    lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, soweit diese Anlagen nicht bereits
                                    gemäß Teil B Abschnitt III § 2 Ziffer 2.4 versichert sind;
                                •   Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG.

                      2.6       Umweltschäden auf eigenen Grundstücken und am Grundwasser

                      2.6.1     Abweichend von Teil B Abschnitt III § 8 Ziffer 8.6.2 besteht Versicherungsschutz auch für
                                Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden

                                •   an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken ein­
                                    schließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen,
                                    standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren;
                                •   an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemie­
                                    tet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren
                                    für die menschliche Gesundheit ausgehen;
                                •   an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers
                                    stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder wa­
                                    ren;
                                •   am Grundwasser.

                                Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die von dem Versi­
                                cherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Teil B
                                Abschnitt III § 2 Ziffer 2.3 dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer
                                Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten
                                auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen
                                Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch
                                genommen wird.

                      2.6.2     Betriebsstörungserfordernis
                                Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge ei­
                                ner Betriebsstörung sind.
                                Teil B Abschnitt III § 7 Ziffer 7.2 (Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne Vor­


Versicherungsnummer   GewerbeProtect ???                                                                         Seite 35 von 41
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                                           liegen einer Betriebsstörung) und Teil B Abschnitt III § 8 Ziffer 8.4 Abs. 2 (Normalbetrieb) fin­
                                           den keine Anwendung.

§3                              Versicherungsfall ist - abweichend von Teil B Abschnitt I § 1 Ziffer 1.1 - die nachprüfbare erste Fest­
Versicherungsfall               stellung des

                                •     Personen-, Sach- oder Vermögensschadens (Umwelthaftpflicht-Risiko),
                                •     Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko)

                                durch den Versicherungsnehmer, den Geschädigten, die zuständige Behörde oder einen sonstigen
                                Dritten.

                                Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei
                                kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder
                                die Möglichkeit zur Erhebung von gesetzlichen Ansprüchen erkennbar war.

§4                              Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
Serienschaden
                                •     dieselbe Umwelteinwirkung,
                                •     mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Umwelteinwirkungen,
                                •     mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Umwelteinwirkung, wenn zwischen
                                      den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang be­
                                      steht oder
                                •     die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln

                                gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im
                                Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
                                Teil B Abschnitt I § 6 Ziffer 6.3 wird gestrichen.

§5                              5.1        Versichert sind - abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.9 - gesetzliche Pflichten oder
Versicherungsfälle im Ausland              Ansprüche wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese

                                5.1.1      auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland zurückzufüh­
                                           ren sind. Dies gilt für Arbeiten und Leistungen im Sinne von Teil B Abschnitt III § 2 Ziffer
                                           2.4.4 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland be­
                                           stimmt waren.

                                5.1.2      aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
                                           Messen und Märkten entstehen.

                                5.1.3      durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers entstehen, die ins Ausland gelangt oder gelie­
                                           fert wurden.

                                5.1.4      auf sonstige Tätigkeiten gemäß Teil B Abschnitt III § 2 Ziffer 2.4.7 zurückzuführen sind,
                                           wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.

                                5.1.5      Zu vorgenannten Ziffern 5.1.3 und 5.1.4 gilt:
                                           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle durch Produkte, die der
                                           Versicherungsnehmer nach USA / Kanada geliefert hat bzw. hat liefern lassen, sowie Versi­
                                           cherungsfälle durch Montage-, Wartungs-, Inspektions-, Kundendienst- und Reparaturarbei­
                                           ten in USA / Kanada, soweit es sich um Schadenersatzansprüche handelt, die vor US-ameri­
                                           kanischen oder kanadischen Gerichten und / oder nach US-amerikanischem oder kanadi­
                                           schem Recht geltend gemacht werden.

                                5.2        Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
                                           Versicherungsschutz besteht ausschließlich im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsricht­
                                           linie (2004/35/EG).
                                           Versichert sind jedoch, insoweit abweichend von Teil B Abschnitt III § 2 Ziffer 2.2.1 auch
                                           Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU- Mitgliedstaa­
                                           ten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie
                                           nicht überschreiten.


Versicherungsnummer             GewerbeProtect ???                                                                           Seite 36 von 41
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§6                              Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle
Geothermie                      oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen.
                                Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.

                                6.1       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus­
                                          schließlich im Zusammenhang mit

                                          a. Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe);
                                          b. Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermieanlagen.

                                          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Geothermie­
                                          anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden.

                                6.2       Die Ausschlüsse Teil B Abschnitt II § 12 Ziffer 12.4 (Bergbau) und Teil B Abschnitt III § 8 Zif­
                                          fer 8.8 (Grundwasser) finden keine Anwendung.

§7                              7.1       Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls sind Aufwendungen des Versicherungsneh­
Aufwendungen vor Eintritt des             mers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintreten­
Versicherungsfalls                        den versicherten

                                          •   Personen-, Sach-, oder Vermögensschadens (Umwelthaftpflicht-Risiko);
                                          •   Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko).

                                7.2       Der Versicherer ersetzt Aufwendungen nach Teil B Abschnitt III § 7 Ziffer 7.1

                                          a. nach einer Betriebsstörung;
                                          b. auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung aufgrund behördlicher Anordnung.

                                          Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirk­
                                          samkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

                                7.3       Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Aufwendungen nach Teil B Abschnitt III § 7 Zif­
                                          fern 7.1 und 7.2 von einem Dritten oder von einer Behörde im Wege der Ersatzvornahme ge­
                                          leistet werden.

                                7.4       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,

                                          a. dem Versicherer die Feststellung einer Betriebsstörung oder eine behördliche Anord­
                                             nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
                                             auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadenein­
                                             tritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versiche­
                                             rers fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe gegen behördli­
                                             che Anordnungen einzulegen oder
                                          b. sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

                                7.5       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil B Abschnitt III § 7 Ziffer 7.4 genannten Ob­
                                          liegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Teil B Ab­
                                          schnitt III § 7 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Auf­
                                          wendungen ersetzt.

                                          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil B Abschnitt III § 7 Ziffer 7.4 genannten Ob­
                                          liegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen
                                          und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwe­
                                          re des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
                                          Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsneh­
                                          mer.

                                          Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwen­
                                          digen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet,
                                          soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versi­
                                          cherers ursächlich ist.


Versicherungsnummer             GewerbeProtect ???                                                                          Seite 37 von 41
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                         7.6       Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen
                                   im Sinne von Teil B Abschnitt III § 7 Ziffer 7.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneue­
                                   rung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken
                                   oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsneh­
                                   mers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers stan­
                                   den; auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat.
                                   Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unver­
                                   meidbar eintretenden versicherten Schadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen,
                                   Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintre­
                                   tende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

                         7.7       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Aufwendungen– auch soweit sie sich mit Aufwen­
                                   dungen im Sinne von Teil B Abschnitt III § 7 Ziffer 7.1 decken –, die im Zusammenhang mit
                                   einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden.
                                   Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung

                                   •   des Versicherungsnehmers,
                                   •   zuständiger Behörden oder
                                   •   sonstiger Dritter

                                   an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstät­
                                   ten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen und die ge­
                                   gebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannte Maßnahmen
                                   durchführen zu lassen.

§8                       Zusätzlich zu den bereits in Teil A und Teil B Abschnitte I und II genannten Risikobegrenzungen / Aus­
Allgemeine Ausschlüsse   schlüssen und nicht versicherten Tatbeständen, gilt:

                         8.1       Durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schäden
                                   Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden

                                   a. durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungs­
                                      nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt­
                                      schutz dienen, oder
                                   b. durch bewusstes
                                      - Nichtbefolgen der vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik ein­
                                          zuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige
                                          Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen oder
                                      - Unterlassen notwendiger Reparaturen

                                   herbeigeführt haben.

                         8.2       Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
                                   Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden die nachweislich auf Kriegs­
                                   ereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, ille­
                                   galem Streik oder unmittelbar auf hoheitliche Verfügungen oder Maßnahmen beruhen
                                    das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte aus­
                                   gewirkt haben.

                         8.3       Kleckerschäden
                                   Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder
                                   entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen, diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen,
                                   ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Ge­
                                   wässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebs­
                                   störung beruhen.

                                   Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies nur für wassergefährdende Stoffe, die in den Bo­
                                   den oder ein Gewässer gelangen.


Versicherungsnummer      GewerbeProtect ???                                                                       Seite 38 von 41
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                      8.4       Normalbetrieb
                                Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt
                                unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen.

                                Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem
                                Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den
                                Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen muss­
                                te.

                      8.5       Schäden vor Vertragsbeginn
                                Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versi­
                                cherungsvertrags eingetreten sind.

                                Dieser Ausschluss gilt nicht, sofern der unmittelbare Vorversicherer des Umweltrisikos aus­
                                schließlich wegen Ablaufs der Nachhaftungsdauer analog Teil B Abschnitt III § 9. keine De­
                                ckung zu gewähren hat. Nachweispflichtig hierfür ist der Versicherungsnehmer.

                                Der Umfang der Deckung bestimmt sich nach der Deckung des Vorversicherers, maximal be­
                                grenzt jedoch auf den Umfang der vorliegenden Deckung. Alle Versicherungsfälle werden
                                ausschließlich dem ersten Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrages zugeordnet.

                      8.6       Grundstücke des Versicherungsnehmers
                                Grundstücke des Versicherungsnehmers sind solche, die

                                •   in seinem Eigentum stehen oder standen,
                                •   von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder
                                •   durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden.

                      8.6.1     Erwerb belasteter Grundstücke
                                Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben,
                                dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke
                                erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren.

                      8.6.2     Schäden an Böden oder Gewässern
                                Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
                                Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden an Böden oder an Gewäs­
                                sern, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers eintreten.
                                Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebens­
                                räume handelt (siehe jedoch Teil B Abschnitt III § 2 Ziffer 2.6).

                      8.7       Abfälle

                      8.7.1     Fehlerhafte Deklaration von Abfällen
                                Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge Zwischen-, Endabla­
                                gerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche
                                Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der
                                nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.

                      8.7.2     Abfalldeponien
                                Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder
                                Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.

                      8.8       Grundwasser

                      8.8.1     Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
                                Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der
                                Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.

                      8.8.2     Schäden am Grundwasser
                                Für das Umweltschadens-Risiko gilt:


Versicherungsnummer   GewerbeProtect ???                                                                       Seite 39 von 41
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                                Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden am Grundwasser. (siehe je­
                                doch Teil B Abschnitt III § 2 Ziffer 2.6).

                      8.9       Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klärschlamm
                                Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
                                Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch die Herstellung, Liefe­
                                rung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung,
                                Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln.

                                Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe

                                •   durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die
                                    Umwelt gelangen,
                                •   durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder
                                •   in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen.

                      8.10      Entwicklungsrisiko
                                Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
                                Ausgeschlossen sind Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte fehlerhafte Erzeug­
                                nisse, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand
                                von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können.

                      8.11      Dekontaminationskosten
                                Für Schäden nach Teil B Abschnitt III § 2 Ziffer 2.6 gilt:
                                Ausgeschlossen sind Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grund­
                                stücken, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemie­
                                tet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlages,
                                einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner
                                Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den
                                Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich.

                      8.12      Unterirdische Abwasseranlagen
                                Für Schäden nach Teil B Abschnitt III § 2 Ziffer 2.6 gilt:
                                Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unterirdischen Ab­
                                wasseranlagen ausgehen.
                                Dies gilt nicht für versicherte Abscheider.

                      8.13      Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen
                                Für Schäden nach Teil B Abschnitt III § 2 Ziffer 2.6 gilt:
                                Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungs­
                                nehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

                      8.14      Zu den Ausschlüssen gemäß Teil B Abschnitt III § 8 Ziffern 8.1 bis 8.12:
                                Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
                                Die Ausschlüsse in Teil B Abschnitt III § 8 gelten unabhängig davon, ob bereits erhebliche
                                nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräu­
                                men oder Gewässer eingetreten sind oder bereits eine Gefahr für die menschliche Gesund­
                                heit besteht.

§9                    9.1       Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
Nachhaftung                     versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsneh­
                                mers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Schäden weiter, die während der Wirk­
                                samkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versi­
                                cherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:

                                Der Versicherungsschutz

                                •   gilt für die Dauer von 5 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhält­
                                    nisses an gerechnet;
                                •   besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des Versiche­
                                    rungsverhältnisses geltenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unver­
                                    brauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das


Versicherungsnummer   GewerbeProtect ???                                                                      Seite 40 von 41
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                                           Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis
                                           zur Höhe der Deckungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsver­
                                           hältnis endet.

                                       Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so behandelt, als wä­
                                       ren sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten.

                             9.2       Teil B Abschnitt III § 9 Ziffer 9.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit
                                       des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe,
                                       dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.

§ 10                         Für das Umweltschadens-Risiko gilt - abweichend von Teil B Abschnitt I § 12 Ziffer 12.2:
Obliegenheiten des
Versicherungsnehmers bei     10.1      Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versiche­
unmittelbarer Gefahr eines             rungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprü­
Umweltschadens und nach                che erhoben wurden.
Eintritt eines solchen
                             10.2      Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und um­
                                       fassend zu informieren über:

                                       a. seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige
                                          Behörde;
                                       b. behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltscha­
                                          dens gegenüber dem Versicherungsnehmer;
                                       c. die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendun­
                                          gen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens;
                                       d. den Erlass eines Mahnbescheids;
                                       e. eine gerichtliche Streitverkündung;
                                       f. die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.

                             10.3      Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
                                       Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versiche­
                                       rungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha­
                                       denberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstüt­
                                       zen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens
                                       wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt wer­
                                       den.

                             10.4      Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit
                                       dem Versicherer abzustimmen.

                             10.5      Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschä­
                                       den muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
                                       Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

                             10.6      Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltscha­
                                       dens hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlas­
                                       sen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im
                                       Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Voll­
                                       macht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Ver­
                                       fügung stellen.

                             10.7      Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B Abschnitt I §
                                       12 Ziffer 12.3 (Rechtsfolge bei Verletzung von Obliegenheiten).


Versicherungsnummer          GewerbeProtect ???                                                                         Seite 41 von 41
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