# Die Haftpflichtkasse Baunebengewerbe mit Produkthaftpflicht: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-betriebshaftpflicht-haftpflichtkasse-bhv-baunebengewerbe.php
- Rechtlicher Träger: Die Haftpflichtkasse VVaG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-betriebshaftpflicht-haftpflichtkasse-bhv-baunebengewerbe.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) für das Baunebengewerbe mit Produkthaftpflicht](https://www.haftpflichtkasse.de/export/sites/default/.downloads/Verbraucherinformationen/BBR-fuer-das-Baunebengewerbe-mit-ProdH-Stand-01.10.2020.pdf), Fassung Stand 01/2024

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Schadenereignis (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden) | laut Versicherungsschein | Die Versicherungssumme je Versicherungsfall für nach den Vertragsteilen A., B. und C. versicherte Schäden (Betriebs- und Produkt-Haftpflichtrisiko) beträgt siehe Versicherungsschein | A 2.1.1, Seite 5 |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung, z. B. zweifache Versicherungssumme je Versicherungsjahr) | ja | Für die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme gilt eine 2-fache Jahresmaximierung. | A 2.5, Seite 5 |
| Reine Vermögensschäden (Baustein in der Betriebshaftpflicht) | ja | Vereinbarungsgemäß wird auch Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass der Versicherungsnehmer wegen eines in den versicherten Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten | A 7.11.1, Seite 13 |
| Selbstbeteiligung Standard je Schadenereignis | ja | Bis zur Höhe eines vereinbarten Selbstbehaltes beteiligt sich der Versicherungsnehmer an der Schadenersatzleistung. | A 3.1, Seite 6 |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit; Auslandsschäden aus Tätigkeiten und Lieferungen) | ja | Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse | A 7.1.1, Seite 8 |
| Mitversicherte Personen (Inhaber, gesetzliche Vertreter, Betriebsangehörige, Leiharbeitnehmer, Praktikanten) | ja | aller sonstigen in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten und seinem Weisungsrecht unterliegenden Personen. | A 6.1.3, Seite 8 |
| Versichertes Risiko nach Betriebsbeschreibung, mitversicherte Nebentätigkeiten und Nebenbetriebe | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen der Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein liegen | A 1.7, Seite 4 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken | ja | Die vereinbarten Versicherungssummen gelten auch für die Vorsorgeversicherung. | A 1.6, Seite 4 |
| Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorvertrag, Innovationsklausel (Leistungsupdate) | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche, Kosten zusätzlich zur Versicherungssumme | nicht geregelt |  |  |
| Mietsachschäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gebäuden und Räumen | ja, bis 3 Mio. € | Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden 3.000.000 EUR. | A 7.9.2, Seite 11 |
| Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Arbeitsgeräte, Maschinen) | ja, bis 50.000 €, Selbstbeteiligung 250 € | Die Versicherungssumme ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden begrenzt auf 50.000 EUR je Versicherungsfall, 2-fach jahresmaximiert. | B 1.7, Seite 21 |
| Verlust fremder Schlüssel und Codekarten (Kosten für Schlossaustausch und Schließanlage) | ja, bis 100.000 €, Selbstbeteiligung 250 € | Die Versicherungssumme für Schäden dieserart ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden begrenzt auf 100.000 EUR je Schadenereignis und steht je Versicherungsjahr zweimal zur Verfügung. | A 7.14, Seite 14 |
| Tätigkeitsschäden (Bearbeitungsschäden) an fremden Sachen, an oder mit denen gearbeitet wird | ja, Selbstbeteiligung 250 € | Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1 - 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, | B 1.9.1, Seite 21 |
| Obhutsschäden an fremden Sachen in Verwahrung (z. B. Kundenfahrzeuge, Kommissionsware) | nein | Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden an Sachen, die sich bei dem Versicherungsnehmer bzw. bei den Versicherungsnehmern zur Be- und / oder Verarbeitung (wie z. B. Reparatur, Wartung, Lohnveredelung) befinden. | B 1.9.1 (3), Seite 21 |
| Be- und Entladeschäden an Fahrzeugen und Containern | ja | die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und Containern beim oder durch Be- und Entladen. | B 1.10, Seite 22 |
| Allmählichkeitsschäden (Temperatur, Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit, Niederschläge) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Erd- und Freileitungen sowie unterirdischen Anlagen | ja | Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden an unter- und oberirdischen Leitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden. | B 1.11, Seite 22 |
| Haftung aus der Beauftragung von Subunternehmern (Nachunternehmerrisiko) | ja | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen / Subunternehmen, auch Kraftfuhrunternehmen. | A 7.2, Seite 10 |
| Nicht zulassungspflichtige Arbeitsmaschinen und Stapler bis zur genannten Geschwindigkeit | ja | selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt; | A 7.10.1, Seite 12 |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Betriebsgrundstücke und teilweise Vermietung | ja | mitversichert gilt hier die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutznießer von Grundstücken | A 5.3.1, Seite 6 |
| Sachschäden an Eigentum der Betriebsangehörigen (Kleidung, Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände) | ja, bis 30.000 € | Die Ersatzleistung je Schadenereignis wird im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 30.000 EUR begrenzt. | A 7.8, Seite 11 |
| Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Betriebsveranstaltungen | ja | aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen; | A 5.3.6, Seite 7 |
| Haftung aus elektronischem Datenaustausch und Internetnutzung (Datenlöschung, Schadsoftware) | ja, bis 1 Mio. € | Im Rahmen der Versicherungssumme für Personenschäden beträgt die Versicherungssumme für die Zusatzversicherung 1.000.000 EUR, | A 7.15.2, Seite 15 |
| Vorübergehende Tätigkeiten und Montagen im Ausland, auch USA und Kanada | ja | Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. | A 7.1.2, Seite 9 |
| Produkthaftpflicht für Personen- und Sachschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse und erbrachte Arbeiten | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich für Schäden gemäß Ziff. 4. dieses Vertragsteils C., soweit diese durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden. | C 1, Seite 24 |
| Erweiterte Produkthaftpflicht für Vermögensschäden (Baustein nach Produkthaftpflicht-Modell) | ja, bis 1 Mio. €, Selbstbeteiligung 2.500 € | beträgt im Rahmen der vereinbarten Sachversicherungssummen 1.000.000 EUR. Diese Versicherungssumme gilt 2-fach jahresmaximiert. | C 4.1, Seite 24 |
| Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden | ja, bis 1 Mio. €, Selbstbeteiligung 2.500 € | Eingeschlossen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in Ziff. 4.2.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, | C 4.2.1, Seite 24 |
| Aus- und Einbaukosten mangelhafter Erzeugnisse | ja, bis 1 Mio. €, Selbstbeteiligung 2.500 € | Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d. h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse | C 4.4.2.1, Seite 26 |
| Schäden durch mangelhafte hergestellte, gelieferte oder gewartete Maschinen (Maschinenklausel) | nicht geregelt |  |  |
| Prüf- und Sortierkosten | nicht geregelt |  |  |
| Rückrufkosten für Erzeugnisse | nein | Versicherungsschutz hierfür besteht ausschließlich im Rahmen und Umfang einer gesondert zu vereinbarenden Rückrufkostenversicherung. | C 6.2.8, Seite 28 |
| Nachbesserungsbegleitschäden bei Handwerksleistungen (Kosten, um an die mangelhafte Stelle zu gelangen) | ja, bis 100.000 €, Selbstbeteiligung 250 € | Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Deckungssumme für Sachschäden 100.000 Euro je Versicherungsfall, 1-fach jahresmaximiert. | B 1.13, Seite 23 |
| Erzeugnisse, die mit Wissen des Versicherungsnehmers in die USA oder nach Kanada gelangen | ja | durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export); | A 7.1.1 b), Seite 8 |
| Umwelthaftpflicht (Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, Anlagenrisiken) | ja | Das bedeutet, dass Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, im Rahmen und Umfang von Vertragsteil A. als mitversichert gelten. | D 1, Seite 30 |
| Umweltschadensversicherung nach Umweltschadensgesetz (Schäden an Boden, Gewässern, Arten) | ja, bis 3 Mio. € | Versichert ist – sofern im Versicherungsschein keine hiervon abweichenden, gesonderten Vereinbarungen dokumentiert sind – das Umweltschadens-Basisrisiko mit den Risikobausteinen 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 | E, Seite 31 |
| Gewässerschäden durch Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Kleingebinde, Heizöltank) | ja, bis 3 Mio. € | für Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern. | D 2.3, Seite 30 |
| Sanierung eigener Grundstücke und Gewässer nach einem Umweltschaden | nicht geregelt |  |  |
| Privathaftpflicht des Inhabers und seiner Familie mitversichert | ja | Für den Betreiber / Inhaber besteht während der Laufzeit der vorliegenden Haftpflichtversicherung, längstens jedoch bis zur Beendigung des jeweiligen Dienstverhältnisses, als rechtlich selbständige Verträge eine Familien-Privat-Haftpflichtversicherung sowie eine Hundehalter- Haftpflichtversicherung (für einen Hund). | F, Seite 32 |
| Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben bis zur genannten Bausumme | ja, bis 1 Mio. € | als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr | A 5.3.1.1, Seite 7 |
| Betrieb von Photovoltaikanlagen einschließlich Einspeisung ins Netz | ja | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und Betrieb von Anlagen der regenerativen Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung | A 7.16, Seite 16 |
| Betrieb von Drohnen und Flugmodellen für betriebliche Zwecke | nein | wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- und Raumfahrzeuges verursachen | A 8.2, Seite 17 |
| Ansprüche wegen Benachteiligung von Beschäftigten oder Bewerbern (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung für Datenschutzverletzungen und Cyber-Drittschäden | ja | Mitversichert ist im Rahmen der Versicherungssumme für allgemeine Vermögensschäden die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der Betriebsangehörigen einschließlich des etwa angestellten Datenschutzbeauftragten wegen Vermögensschäden | A 7.12, Seite 14 |
| Kosten der Strafverteidigung (Straf-Rechtsschutz für Betriebsangehörige) | ja, bis 100.000 € | Das Sublimit für diese Deckungserweiterung beträgt im Rahmen der Versicherungssummen gemäß Versicherungsschein 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres. | A 1.10, Seite 5 |
| Forderungsausfall (Schutz bei zahlungsunfähigem Schädiger) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung für überlassene Arbeitskräfte und Arbeiten auf fremden Betriebsgeländen | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich für Schäden, die infolge eines Verschuldens bei der Auswahl der Arbeitskräfte im Rahmen einer erlaubten Arbeitnehmerüberlassung an Dritte | B 1.2, Seite 19 |
| Ausschluss von Erfüllungsansprüchen und Mängelbeseitigung am eigenen Werk | ja | auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; | C 6.1.1, Seite 28 |
| Ausschluss bei bewusstem Abweichen von Gesetzen, Vorschriften oder Weisungen | ja | soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben; | C 6.2.4, Seite 28 |
| Ausschluss von Asbestschäden | keine | Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.11 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. | B 1.3.1, Seite 19 |
| Ausschluss von Schäden durch Gebrauch zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Benzinklausel) | ja | wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder Wasserfahrzeuges verursachen | A 8.1, Seite 16 |
| Ausschluss von Planungs-, Beratungs- und Gutachtertätigkeit (Berufshaftpflicht) | ja | aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wegen Schäden an Sachen, die Gegenstand dieser Tätigkeit gewesen sind | A 8.6, Seite 17 |
| Ausschluss von Strafschadenersatz, Bußgeldern und Vertragsstrafen | ja | Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. | A 7.1.3, Seite 9 |
| Erhöhte Selbstbeteiligung für einzelne Bausteine (Tätigkeits-, Mietsach-, Leitungsschäden) | 250 € | Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 250 EUR, max. 5.000 EUR. | B 1.9.1, Seite 21 |
| Beitragsbemessung und Beitragsregulierung (Umsatz, Lohnsumme, Mitarbeiterzahl), Meldepflicht | nicht geregelt |  |  |
| Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung und Änderung der Betriebsart | ja | binnen 3 Monate nach Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen. | A 1.6, Seite 4 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | nicht geregelt |  |  |
| Nachhaftung nach Betriebsaufgabe oder Vertragsende (Schäden aus früheren Lieferungen und Arbeiten) | ja | so besteht Versicherungsschutz im Umfange dieses Vertrages bis zu fünf Jahre nach Vertragsbeendigung. | A 1.8, Seite 4 |
| Vertragsdauer und Kündigung (Laufzeit, Kündigung nach Schadenfall) | ja | Der Vertrag verlängert sich von Jahr zu Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf gekündigt wird. | A 1.1, Seite 3 |
| RC de explotación (Haftung aus dem laufenden Betrieb im Sinn des spanischen Bedingungswerks) | nicht geregelt |  |  |
| RC patronal (Arbeitgeberhaftung gegenüber eigenen Beschäftigten bei Arbeitsunfällen) | nicht geregelt |  |  |
| Sublímite por víctima (Höchstbetrag je geschädigter Person) | nicht geregelt |  |  |
| RC locativa (Schäden am gemieteten Geschäftslokal) | nicht geregelt |  |  |
| RC de productos y post trabajos (Schäden nach Auslieferung oder Abschluss der Arbeiten) | nicht geregelt |  |  |
| Defensa jurídica y fianzas (Verteidigung und Kautionen im Zivil- und Strafverfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Delimitación temporal (Schadenereignis während der Laufzeit, Meldung bis wie lange nach Vertragsende) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) für das Baunebengewerbe mit Produkthaftpflicht

```text
[Seite 1]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
(BBR) zur Spezial-Haftpflichtversicherung für das
Baunebengewerbe


Die Haftpflichtkasse VVaG
Darmstädter Str. 103
64380 Roßdorf

Service-Center: 06154 / 601-1275

E-Mail: info@haftpflichtkasse.de
www.haftpflichtkasse.de


Stand 01/2024

[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis
A      Allgemeine Vertragsbestimmungen                                                                     3
1.     Vertragsgrundlagen                                                                                  3
1.1    Beginn und Dauer des Vertrages                                                                      3
1.2    Vertragsrelevante Bestimmungen                                                                      3
1.3    Anwendbares Recht für die Vertragsauslegung                                                         3
1.4    Salvatorische Klausel                                                                               3
1.5    Vertragsrelevante Willenserklärungen                                                                3
1.6    Vorsorgeversicherung                                                                                3
1.7    Versehensklausel                                                                                    4
1.8    Betriebseinstellung / Nachhaftung                                                                   4
1.9    Schiedsgerichtsverfahren                                                                            4
1.10   Erweiterter Strafrechtsschutz                                                                       4
1.11   Maklerklausel                                                                                       5
2.     Versicherungssummen / Sublimits                                                                     5
3.     Selbstbehalte                                                                                       6
4.     Beitrag                                                                                             6
5.     Versichertes Risiko                                                                                 6
5.1    Unternehmensbeschreibung                                                                            6
5.2    Allgemeines Betriebsrisiko                                                                          6
5.3    Nebenrisiken                                                                                        6
6.     Mitversicherte Personen und Repräsentanten                                                          8
7.     Erweiterungen des Versicherungsschutzes                                                             8
7.1    Auslandsschäden                                                                                     8
7.2    Beauftragung fremder Unternehmen / Subunternehmen                                                  10
7.3    Teilnahme an Arbeits- / Liefergemeinschaften / Konsortien                                          10
7.4    Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander                                                    10
7.5    Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers                                      10
7.6    Ansprüche mitversicherter Personen untereinander                                                   10
7.7    Abwasserschäden                                                                                    10
7.8    Belegschafts- und Besucherhabe                                                                     10
7.9    Mietsachschäden                                                                                    11
7.10   Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen                                                    12
7.11   Vermögensschäden                                                                                   13
7.12   Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen                                        14
7.13   Vertraglich übernommene Haftpflicht                                                                14
7.14   Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten                                                       14
7.15   Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung                                                    14
7.16   Anlagen der regenerativen Energieversorgung                                                        16
7.17   Auslösen von Fehlalarm                                                                             16
8.     Ausschlüsse                                                                                        16
B      Besondere Vertragsbestimmungen                                                                     19
1.1    Aktive Werklohnklage                                                                               19
1.2    Arbeitnehmerüberlassung                                                                            19
1.3    Asbestschäden                                                                                      19
1.4    Energieberatung                                                                                    20
1.5    Energiemehrkosten                                                                                  20
1.6    Medienverlust                                                                                      20
1.7    Mietsachschäden an auf Baustellen gemieteten Arbeitsmaschinen                                      20
1.8    Besitz und Verwendung, sowie der Verleih von Gerüsten                                              21
1.9    Tätigkeitsschäden / Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln                                      21
1.10   Be- und Entladeschäden                                                                             22
1.11   Leitungsschäden                                                                                    22
1.12   Mängelbeseitigungsnebenkosten                                                                      22
1.13   Nachbesserungsbegleitschäden                                                                       22
1.14   Unterfangungen / Unterfahrungen                                                                    23
1.15   Nebentätigkeiten i.S.v. § 5 Handwerksordnung (HwO)                                                 23
C.     Produkt-Haftpflichtrisiko                                                                          24
D.     Umwelt- und Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko (privatrechtliche Inanspruchnahme)                   30
E.     Umweltschadens-Risiko / Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme)         31
F.     Private Haftpflichtrisiken                                                                         32


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[Seite 3]
A       Allgemeine Vertragsbestimmungen
1.      Vertragsgrundlagen

1.1     Beginn und Dauer des Vertrages

        Beginn: siehe Angaben im Versicherungsschein;

        Der Vertrag verlängert sich von Jahr zu Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf
        gekündigt wird.

1.2     Vertragsrelevante Bestimmungen

        Die gegenseitigen Rechte und Pflichten              aus    diesem   Vertrag   sowie   Inhalt   und   Umfang     des
        Versicherungsschutzes bestimmen sich nach:

1.2.1   den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB);

1.2.2   diesem Vertragsteil A.;

1.2.3   dem Vertragsteil B.;

1.2.4   sofern vereinbart Vertragsteil C, Ziff. 4 in Verbindung mit Vertragsteil A. für das Haftungsrisiko wegen
        Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten
        oder sonstige Leistungen nach dem Zeitpunkt verursacht wurden, in dem der Versicherungsnehmer die
        Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat –
        Produkt-Haftpflichtrisiko;

1.2.5   Vertragsteil D. in Verbindung mit Vertragsteil A. für das Umwelt- und Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko
        (privatrechtliche Inanspruchnahme);

1.2.6   Vertragsteil E. für das Umweltschadens-Risiko (öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme);

1.2.7   Vertragsteil F. für die Privaten Haftpflichtrisiken.

1.3     Anwendbares Recht für die Vertragsauslegung

        Auf alle Rechtsstreitigkeiten, die Inhalt, Umfang oder Auslegung des vorliegenden Versicherungsvertrages
        sowie seine Rechtsgültigkeit insgesamt oder einzelner Bestimmungen betreffen, findet, auch soweit
        Versicherungsnehmer / mitversicherte Firmen im Ausland tangiert sind, ausschließlich deutsches Recht
        Anwendung und ist allein das Gericht des inländischen Sitzes des deutschen Versicherungsnehmers örtlich
        zuständig.

1.4     Salvatorische Klausel

        Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder von Teilen einzelner Vertragsbestimmungen berührt
        nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages bzw. der übrigen Vertragsbestimmungen.

1.5     Vertragsrelevante Willenserklärungen

        Die Abgabe von Willenserklärungen zu diesem Vertrag erfolgt, soweit sich aus einzelnen
        Vertragsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, ausschließlich zwischen dem im Deckblatt
        genannten Versicherungsnehmer und der Haftpflichtkasse.

1.6     Vorsorgeversicherung

        Abweichend von Ziff. 4.2 AHB gilt:

        Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im
        Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit ihrem Eintritt, ohne
        dass es einer besonderen Anzeige bedarf.


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[Seite 4]
       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers – die auch durch einen der
       Beitragsrechnung beigedruckten Hinweis erfolgen kann – binnen 3 Monate nach Empfang dieser
       Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
       Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung
       über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe
       rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos
       erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der
       Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war.
       Die vereinbarten Versicherungssummen gelten auch für die Vorsorgeversicherung.

       Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nicht auf die Gefahren, die mit dem Eigentum, Besitz oder
       Betrieb von Bahnen, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten), mit der
       Herstellung von Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Teilen für Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge, mit
       Tätigkeiten (z. B. Wartung, Reparatur, Beförderung) an Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Luft-,
       Raum- und Wasserfahrzeugteilen sowie mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen verbunden sind.

1.7    Versehensklausel

       Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen der
       Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein liegen und die nach den Bestimmungen dieses
       Vertrages nicht von der Versicherung ausgeschlossen sind.

1.8    Betriebseinstellung / Nachhaftung

       Endet der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder
       Produktions- und Lieferungseinstellung, so besteht Versicherungsschutz im Umfange dieses Vertrages bis zu
       fünf Jahre nach Vertragsbeendigung.

1.9    Schiedsgerichtsverfahren

       Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz insoweit nicht, als
       der Versicherungsnehmer der Haftpflichtkasse dessen Einleitung unverzüglich anzeigt und ihr die Mitwirkung
       an diesem Verfahren ermöglicht.

1.10   Erweiterter Strafrechtsschutz

       Abweichend von Ziffer 5.3 AHB übernimmt die Haftpflichtkasse in einem Straf- oder
       Ordnungswidrigkeitenverfahren, das im Zusammenhang mit einem unter den Versicherungsschutz fallenden
       geltend gemachten Haftpflichtanspruch steht, die Kosten der Verteidigung entsprechend den geltenden
       Gebührenordnungen – ggf. auch die mit dem Versicherer besonders vereinbarten höheren Kosten – sowie die
       Gerichtskosten und ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten.

       Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in Vertragsteil A Ziff. 6 genannten Personen,
       soweit diese zum Zeitpunkt der Einleitung des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens noch in den
       Diensten des Versicherungsnehmers standen.

       Der Versicherungsschutz bezieht sich auf während der Vertragsdauer einschließlich Nachhaftungszeit in
       Europa eingeleitete Verfahren.

       Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer sich mit der Haftpflichtkasse
       über das einzuschlagende Vorgehen im Voraus abstimmt und über das Verfahren informiert.

       Nicht versichert sind:

       -   die einem Versicherten auferlegten Bußen, Strafen und andere Leistungen, denen materieller
           Strafcharakter zukommt (z. B. Geldbußen, Geldstrafen etc.);
       -   Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, die in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit
           stehen;
       -   Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlichen
           Bestimmungen (z. B. Steuer-, Zoll-, Devisen- oder Außenhandelsvorschriften, kartell-, wettbewerbs- oder
           patentrechtlichen Vorschriften etc.)


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[Seite 5]
        Das Sublimit für diese Deckungserweiterung beträgt im Rahmen der Versicherungssummen gemäß
        Versicherungsschein 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres.

        Es gilt ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren vereinbart.

1.11    Maklerklausel

        Die im Deckblatt genannte Maklerfirma ist – insoweit abweichend von Vertragsteil A, Ziff. 1.5 dieser BBR –
        bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.

        Sie ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer bzw. die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.

2.      Versicherungssummen / Sublimits

2.1     Versicherungssummen / Sublimits für das Betriebs- und Produkt-Haftpflichtrisiko

2.1.1   Versicherungssummen

        Die Versicherungssumme je Versicherungsfall für nach den Vertragsteilen A., B. und C. versicherte Schäden
        (Betriebs- und Produkt-Haftpflichtrisiko) beträgt

        siehe Versicherungsschein

2.1.2   Sublimits

        Die vorgenannten Versicherungssummen gelten grundsätzlich als vereinbart, sofern und soweit in den
        Bestimmungen im Vertragsteil A., Ziff. 7 und Vertragsteil B. dieser BBR (Erweiterungen des
        Versicherungsschutzes) keine hiervon abweichenden, besonderen Versicherungssummen (Sublimits)
        genannt sind.

2.2     Versicherungssumme für das Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko (privatrechtliche Inanspruchnahme)

        Die Versicherungssumme je Versicherungsfall               für   nach   Vertragsteil   D.   versicherte   Schäden
        (Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko) beträgt

           3.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (Abweichungen: siehe
           Versicherungsschein)

        Die Versicherungssumme gilt 2-fach jahresmaximiert.

2.3     Versicherungssumme für das Umweltschadens-Risiko (öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme)

        Die Versicherungssumme je Versicherungsfall               für   nach   Vertragsteil   E.   versicherte   Schäden
        (Umweltschadens-Risiko) beträgt

           3.000.000 EUR pauschal für versicherte Kosten (Abweichungen: siehe Versicherungsschein).

        Die Versicherungssumme gilt 1-fach jahresmaximiert.

2.4     Versicherungssumme für Private Haftpflichtrisiken

        Die Versicherungssumme je Versicherungsfall für nach Vertragsteil F. versicherte Schäden (Private
        Haftpflichtrisiken) beträgt zur Haftpflichtversicherung für Privatpersonen:

        siehe Versicherungsschein

        zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung:
        in Höhe der Versicherungssumme des Betriebs-Haftpflichtrisikos, maximal 15.000.000 EUR pauschal

2.5     Jahresmaximierung für das Betriebs-Haftpflichtrisiko

        Für die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme gilt eine 2-fache Jahresmaximierung.


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[Seite 6]
3.      Selbstbehalte

3.1     Bis zur Höhe eines vereinbarten Selbstbehaltes beteiligt sich der Versicherungsnehmer an der
        Schadenersatzleistung. Für die Abwehr unberechtigter Ansprüche wird Versicherungsschutz gewährt.

3.2     Sind unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so gilt der höchste Selbstbehalt.

3.3     Auf die besonderen Selbstbehalte in den Bestimmungen im Vertragsteil A., Ziff. 7 und Vertragsteil B. dieser
        BBR (Erweiterungen des Versicherungsschutzes) wird besonders hingewiesen.

4.      Beitrag

        Der Versicherungsnehmer ist der Haftpflichtkasse gegenüber alleiniger Beitragsschuldner.

4.1     Beitragsberechnung

        Beitrag:

        Siehe Beitragsberechnung im Versicherungsschein

4.2     Ratenzuschlag

        Bei halbjährlicher Zahlweise beträgt der Zuschlag 3 %, bei vierteljährlicher Zahlweise 5 %.

5.      Versichertes Risiko

5.1     Unternehmensbeschreibung

        siehe Versicherungsschein

        Mitversichert sind Arbeiten auf fremden Grundstücken, sofern sie im Zusammenhang mit dem versicherten
        Betrieb stehen.

5.2     Allgemeines Betriebsrisiko

        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts

        des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein
        ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, soweit es sich handelt um

        -   Personen- und Sachschäden einschließlich deren Folgeschäden

        -   Vermögensschäden nach Maßgabe des Vertragsteils A., Ziff. 7.14.

5.3     Nebenrisiken

        Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus
        allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken,

        unter anderem aus

5.3.1   Haus- und Grundbesitz: mitversichert gilt hier die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Mieter, Pächter oder
        Nutznießer von Grundstücken (ausgenommen Luftlandeplätze), Gebäuden oder Räumlichkeiten, die
        ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner
        Betriebsangehörigen benutzt werden.

        Versichert sind hierbei Schäden infolge eines Verstoßes gegen die dem Versicherungsnehmer in den
        obengenannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
        Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm); dies gilt auch,
        wenn die Pflichten vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommen sind.

        Werden Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten oder Garagen auf dem Betriebsgrundstück – auch Teile
        davon / Garagen – mit einem Bruttojahresmietwert über 30.000 EUR an Betriebsfremde / Dritte vermietet,


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[Seite 7]
          verpachtet oder sonst überlassen, ist die gesetzliche Haftpflicht hieraus nur mitversichert, wenn der Beitrag
          nach dem Brutto-Jahresmiet- bzw. -pachtwert dieser Teile berechnet ist.

          Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 - 3 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden
          durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen
          Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des
          Straßenkanals auftreten.

          Mitversichert ist hinsichtlich der in Ziff. 5.3.1 dieser Bedingungen aufgeführten Grundstücke, Gebäude und
          Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers:

5.3.1.1   als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 EUR je
          Versicherungsjahr einschließlich der persönlichen Haftung angestellter Betriebsarchitekten und deren
          Hilfspersonal. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die
          Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4. AHB);

5.3.1.2   als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

5.3.1.3   der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der
          Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser
          Verrichtungen erhoben werden.

          Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten im
          Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt;

5.3.1.4   der Zwangs- und Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;

5.3.2     aus der Ausrichtung von Veranstaltungen und Tagungen sowie Kurzveranstaltungen und Festveranstaltungen
          – auch außerhalb des Betriebsgeländes – sofern und soweit diese Veranstaltungen im Zusammenhang mit
          dem versicherten Risiko gemäß Versicherungsschein stehen;

5.3.3     aus Besitz und Unterhaltung von Zapfstellen und Tankanlagen mit Einschluss der Treibstoffabgabe an
          Betriebsangehörige und gelegentlich auch Betriebsfremde;

5.3.4     aus Besitz und Halten von Hunden zur Bewachung der versicherten Betriebsstätte unter Einschluss der
          gesetzlichen Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft;

5.3.5     aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen und der gelegentlichen Abgabe elektrischer Energie;

5.3.6     aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen;

5.3.7     aus Reklameeinrichtungen (z. B. Transparente, Reklametafeln, Leuchtröhren und dergl.);

5.3.8     aus der Veranstaltung von Betriebsfeiern und -ausflügen.

          Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Betätigung im
          Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt;

5.3.9     aus Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige (z. B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime,
          Kindergärten und dergl.), auch wenn sie gelegentlich durch Betriebsfremde in Anspruch genommen werden
          sowie aus der Unterhaltung von Betriebssportgemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und
          Geräten an diese.

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie die persönliche gesetzliche
          Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser;

5.3.10    aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Waffen, Munition und Geschossen (nicht jedoch bei Führen oder
          Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen) sowie deren Überlassung an Betriebsangehörige.

          Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger aus dem Gebrauch der Waffen in
          Ausführung dienstlicher Verrichtungen;


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[Seite 8]
5.3.11   – abweichend von Ziff. 7.12 AHB – aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit energiereichen
         ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen genetischer Schäden.

         Wird ein Schaden vom Versicherungsnehmer oder Versicherten durch vorsätzliches Abweichen von dem
         Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen
         herbeigeführt, ist die Haftpflichtkasse von der Verpflichtung zur Leistung frei.

6.       Mitversicherte Personen und Repräsentanten

6.1      Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht,

6.1.1    aller gesetzlichen Vertreter sowie solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten
         Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.

         Hierzu zählen auch solche Personen, denen Unternehmerpflichten im Sinne von § 15 SGB VII in Verbindung
         mit § 9 (2) OWiG übertragen wurden sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte,
         Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und
         dergleichen.

6.1.2    aller übrigen angestellten Betriebsangehörigen, bei Betriebsärzten und Sanitätspersonal auch für Schäden im
         Rahmen von Hilfeleistungen bei Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit, sofern hierfür kein
         Versicherungsschutz im Rahmen einer anderweitigen Versicherung besteht.

6.1.3    aller sonstigen in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten und seinem Weisungsrecht
         unterliegenden Personen.

6.1.4    aller aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen vorgenannten Personen für von ihnen
         im Zusammenhang mit ihrer beruflichen / dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursachte, im
         Rahmen und Umfang dieses Vertrages versicherte Schäden.

         Zu Ziffern 6.1.1 – 6.1.4

         Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und /
         oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

6.2      Repräsentanten

         Sofern sich der Versicherungsnehmer das Verhalten eines Repräsentanten zurechnen lassen muss, gelten
         als Repräsentanten in diesem Sinne ausschließlich

         -   die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften);
         -   die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
         -   die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften);
         -   die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts);
         -   die Inhaber (bei Einzelfirmen);
         -   bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des
             öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten
             Vertretungsorgane. Bei ausländischen Firmen gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend.

7.       Erweiterungen des Versicherungsschutzes

7.1      Auslandsschäden

7.1.1    Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
         wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse

         a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und
            Märkten;

         b) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der
            Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);


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          c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat oder hat liefern
             lassen (direkter Export);

7.1.2     Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom
          Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden
          sind.

          Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Ziff. 6.1
          dieser BBR genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des
          Sozialgesetzbuchs VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB).

7.1.3     Bei Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada und bei Versicherungsfällen, die vor US-
          amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend
          gemacht werden, werden – abweichend von Ziff. 6.4 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten

          der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche,
          insbesondere

          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten - als Leistungen auf die Versicherungssumme
          angerechnet.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter,
          insbesondere punitive oder exemplary damages.

7.1.4     Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder in den USA, US-Territorien und Kanada
          geltend gemachten Ansprüchen gilt:
          Der Versicherungsnehmer hat sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens
          10.000 EUR selbst zu beteiligen. Dieser Selbstbehalt gilt auch für die vorgenannten Kosten.

7.1.5     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt
          als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.

7.1.6     Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen
          feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
          Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
          soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

7.1.7     Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden

          Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

7.1.7.1   Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 AHB – als Leistungen auf die
          Versicherungssumme angerechnet.

          Kosten sind:

          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung
          des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch
          Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung
          des Versicherers entstanden sind;

7.1.7.2   Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt:
          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens
          10.000 EUR. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben
          Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.

7.1.7.3   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt
          als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.


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7.2   Beauftragung fremder Unternehmen / Subunternehmen

      Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder
      Unternehmen / Subunternehmen, auch Kraftfuhrunternehmen.

      Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der fremden Unternehmen / Subunternehmen /
      Kraftfuhrunternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.

7.3   Teilnahme an Arbeits- / Liefergemeinschaften / Konsortien

      Bei der Teilnahme an Arbeits- / Liefergemeinschaften und Konsortien sind, unbeschadet der sonstigen
      Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen), Ansprüche der Partner der Arbeits- /
      Liefergemeinschaft / des Konsortiums untereinander sowie Ansprüche gegen die Partner und umgekehrt
      wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits- / Liefergemeinschaft / das Konsortium unmittelbar
      erlitten haben, ausgeschlossen.

7.4   Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander

      Mitversichert sind abweichend von Ziff. 7.4 Abs. 2 AHB gesetzliche                   Haftpflichtansprüche    der
      Versicherungsnehmer untereinander wegen Personen- und Sachschäden.

      Nicht versichert sind Mietsachschäden gemäß Vertragsteil A, Ziff. 7.12 dieser BBR.

7.5   Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers

      Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.5 Abs. 3 AHB - auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des
      Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für
      den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.

7.6   Ansprüche mitversicherter Personen untereinander

      Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziff. 7.4 Abs. 3 AHB in Verbindung                        mit
      Ziff. 7.4 Abs. 1 AHB – auch Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander wegen

      1. Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten in dem Betrieb
         handelt, in dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist;

      2. Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR betragen.

      3. Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Vertragsteil A, Ziff. 7.15
         dieser BBR.

7.7   Abwasserschäden

      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden,
      die entstanden sind durch Abwässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen
      durch Verschmutzungen und Verstopfungen.

      Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 250 EUR, maximal 5.000 EUR.

7.8   Belegschafts- und Besucherhabe

      Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 2 AHB und Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des
      Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen
      der Betriebsangehörigen und Besucher, sofern das Abhandenkommen die ursächlich zusammenhängende
      Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter
      Verbindung steht.

      Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus
      Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen von Betriebsangehörigen und Besuchern, sofern diese Fahrzeuge auf
      dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden. Liegen
      die Abstellplätze außerhalb des Betriebsgrundstücks, so besteht Versicherungsschutz, wenn die Abstellplätze


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        entweder ständig bewacht oder durch ausreichende Sicherung gegen Zutritt und Benutzung betriebsfremder
        Personen geschützt sind.

        Ersetzt wird der Schaden bis zur Höhe des Zeitwertes, den die abhanden gekommenen Sachen am Tage des
        Schadens hatten.

        Die Ersatzleistung je Schadenereignis wird im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf
        30.000 EUR begrenzt.

        Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des
        Geschädigten besteht, z. B. Feuer-, Einbruch-Diebstahl-, Kaskoversicherung etc., gehen diese
        Versicherungen vor.

7.9     Mietsachschäden

7.9.1   Mietsachschäden anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen

        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die
        anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumen in Gebäuden und / oder an deren
        Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

        Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden
        3.000.000 EUR.

        Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 250 EUR, maximal 1.500 EUR.

7.9.2   Mietsachschäden an Gebäuden und Räumen durch Brand, Explosion sowie durch Leitungswasser
        und Abwässer

        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zu
        betrieblichen Zwecken gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an
        deren Ausstattung, Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden
        Vermögensschäden durch Brand, Explosion sowie durch Leitungswasser und Abwässer.

        Ausgeschlossen sind

        Haftpflichtansprüche wegen

           a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
           b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro-
              und Gasgeräten;
           c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;

        Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden
        3.000.000 EUR.

7.9.3   Mietsachschäden an Gebäuden und Räumen durch sonstige Ursachen

        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zu
        betrieblichen Zwecken gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an
        deren Ausstattung, Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden
        Vermögensschäden durch sonstige Ursachen.

        Ausgeschlossen sind

        Haftpflichtansprüche wegen

           a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
           b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro-
              und Gasgeräten;
           c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;


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         Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden
         150.000 EUR.

         Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mind. 250 EUR, max. 1.500 EUR.

7.10     Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen

7.10.1   Nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge

         Mitversichert sind – abweichend von Ziff. 8.1 dieser BBR – gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz,
         Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art, die nach den Bestimmungen der
         Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) nicht der Zulassungs-
         und Versicherungspflicht unterliegen, soweit es sich handelt um:

         -   selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) der
             Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt;

         -   sonstige Kraftfahrzeuge aller Art, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht
             übersteigt,

         -   sonstige Kraftfahrzeuge aller Art über 6 km/h, Hub- und Gabelstapler über 20 km/h, selbstfahrende
             Arbeitsmaschinen über 20 km/h und Anhänger, die nur innerhalb solcher Betriebsgrundstücke verkehren,
             die weder öffentliche Verkehrsflächen, noch beschränkt öffentliche Verkehrsflächen darstellen.

             Das Befahren öffentlicher Verkehrsflächen und beschränkt öffentlicher Verkehrsflächen ist nur
             mitversichert, wenn dieses behördlich erlaubt oder genehmigt wird und dadurch gleichzeitig die
             Zulassungs- und Versicherungspflicht entfällt.

         Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers bestehen, gehen
         diese Versicherungen vor.

7.10.2   Zulassungs- und versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge

         Sofern vereinbart sind – abweichend von Ziff. 8.1 dieser BBR – mitversichert gesetzliche
         Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art,
         die     nach     den     Bestimmungen       der    Fahrzeugzulassungsverordnung     (FZV)      und     des
         Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) zwar der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen, tatsächlich
         aber nicht zugelassen sind oder auch vom förmlichen Zulassungsverfahren gem. FZV befreit sind
         (selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h), soweit sie
         auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des Betriebsgrundstücks oder mit einer behördlichen
         Ausnahmegenehmigung auf öffentlichen Wegen und Plätzen eingesetzt werden.

         Versicherungsschutz besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages und nach Maßgabe des
         Pflichtversicherungsgesetzes und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsordnung, soweit diese speziellere
         oder abweichende Regelungen enthalten.

         Für Ansprüche, die nach Maßgabe des Pflichtversicherungsgesetzes geltend gemacht werden, werden die
         Mindestversicherungssummen des Pflichtversicherungsgesetzes zur Verfügung gestellt.

         Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das
         Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
         verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

         Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen
         Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht
         von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

         Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung
         von Obliegenheiten).

         Kein Versicherungsschutz besteht für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Betriebsgrundstücken im
         Ausland eingesetzt werden, auch dann nicht, wenn Unternehmen im Ausland mitversichert sind.


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         Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers bestehen, gehen
         diese Versicherungen vor.

7.11     Vermögensschäden

7.11.1   Vereinbarungsgemäß wird auch Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass der Versicherungsnehmer
         wegen eines in den versicherten Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten – von ihm selbst oder
         einer anderen Person, für die er einzutreten hat – begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund
         gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich
         gemacht wird (vgl. Ziff. 2. ff. AHB).

7.11.2   Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder
         Beschädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung)
         sind, noch sich aus solchen – von dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat,
         verursachten – Schäden herleiten.

7.11.3   Die Vermögensschadenversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes an bis
         zum Ablauf des Versicherungsvertrages vorkommenden Verstöße.

7.11.4   Bei Vermögensschäden gilt als Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalles der Augenblick, in dem der
         Verstoß begangen wurde. Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der
         Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen
         werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.

7.11.5   Ausgeschlossen von der Vermögensschadenversicherung sind Haftpflichtansprüche

         a) Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
            Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen;

         b) Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);

         c) planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

         d) der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten;

         e) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen
            wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und
            Unterschlagung;

         f) aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten, aus Kauf- und Lieferungsverträgen –
            insbesondere wegen Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen – sowie aus Garantiezusagen; aus der
            entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen
            wirtschaftlichen Geschäften;

         g) aus Taxationen (wegen unrichtiger Taxen usw.);

         h) aus Schäden, welche darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherungsnehmer oder seine Angestellten
            Fehler übersehen, die in Rechnungen, Aufstellungen, Kostenanschlägen oder Maßen in Zeichnungen
            enthalten sind, deren Prüfung dem Versicherungsnehmer übertragen war;

         i)   Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen, entsprechende
              Unterlassungen sowie fehlerhafte oder unterlassene Kontrolltätigkeit;

         j)   Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung             und    Automatisierung,
              Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung;

         k) wegen Schäden, die durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschriften, Anweisung oder Bedingung
            des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung verursacht worden
            sind;

         l)   wegen Abhandenkommen von Sachen, also auch wegen Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und
              Wertsachen (bei Haftung gemäß § 701 ff. BGB bei Hotel- und Gaststättenbetrieben siehe Vertragsteil B.);


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7.12     Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen

         Mitversichert ist im Rahmen der Versicherungssumme für allgemeine Vermögensschäden die gesetzliche
         Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der Betriebsangehörigen einschließlich des etwa angestellten
         Datenschutzbeauftragten wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2 AHB aus Schadenereignissen durch

         die Verletzung personenbezogener Bestimmungen in Datenschutzgesetzen, die während der Wirksamkeit
         der Versicherung eingetreten sind.

         Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und
         Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten. Ferner sind nicht versichert
         Bußen, Strafen sowie Kosten derartiger Verfahren.

7.13     Vertraglich übernommene Haftpflicht

         Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer

7.13.1   durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter, soweit derartige Haftungsübernahmen in der
         Branche üblich sind;

7.13.2   als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen durch Vertrag
         übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners;

7.13.3   gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen
         Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht;

7.13.4   gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verträge genormten Inhalts oder
         sog. Gestattungs- und Einstellungsverträge übernommene gesetzliche Haftpflicht.

7.14     Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten

         Eingeschlossen ist gemäß Ziff. 2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht des
         Versicherungsnehmers wegen Abhandenkommens von fremden Schlüsseln und Codekarten, soweit diese
         Schlüsselfunktion haben.

         Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die notwendigen Kosten für die Erneuerung der Schlüssel, Code-
         Karten und Schließanlagen.

         Die Versicherungssumme für Schäden dieserart ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden
         begrenzt auf 100.000 EUR je Schadenereignis und steht je Versicherungsjahr zweimal zur Verfügung.

         Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 250 EUR, maximal 500 EUR.

7.15     Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung

7.15.1   Versichertes Risiko

         Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffern 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des
         Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
         elektronischer Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um
         Schäden aus

         a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung)
            bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadenprogramme;

         b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung
            von Daten bei Dritten und zwar wegen

            -   sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen
                sowie
            -   der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht
                oder fehlerhaft erfasster Daten;


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         c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;

         Für Ziffer a) bis c) gilt:

         Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer seine auszutauschenden, zu
         übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -techniken (z. B.
         Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat bzw. hat prüfen lassen, die dem Stand der Technik
         entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.

         d) der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle
            Ansprüche, nicht jedoch von Urheberrechten;

         e) der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle
            Ansprüche.

         Für Ziffer d) und e) gilt:

         In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt die Haftpflichtkasse

             -   Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung
                 gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung
                 oder Widerruf handelt;
             -   Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
                 Versicherungsnehmer.

         Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich,
         spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses,
         vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesen.

7.15.2   Im Rahmen der Versicherungssumme für Personenschäden beträgt die Versicherungssumme für die
         Zusatzversicherung 1.000.000 EUR, max. jedoch 100.000 EUR für Schäden aus der Verletzung von
         Namensrechten gem. obiger Ziff. 7.18.1, 1e). Diese Versicherungssumme stellt zugleich die
         Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

7.15.3   Serienschaden und Anrechnung von Kosten

         1. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
            Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese

             -   auf derselben Ursache,
             -   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
             -   auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
                 beruhen.

         Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.

         2. Aufwendungen der Haftpflichtkasse für Kosten werden - abweichend von Ziffer 6.5 AHB - als Leistung auf
            die Versicherungssumme angerechnet.

             Kosten sind:

             Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
             Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten,
             auch Reisekosten, die der Haftpflichtkasse nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten
             auf Weisung der Haftpflichtkasse entstanden sind.

7.15.4   Nicht versicherte Risiken

         Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:

             -   Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
             -   IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
             -   Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb -wartung, -pflege;


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            -   Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
            -   Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
            -   Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
            -   Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S.d. SigG/SigV;
            -   Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht-
                versicherung besteht.

7.15.5   Ausschlüsse

         Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche

         1. die im Zusammenhang stehen mit

            -   massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B.
                Spamming),
            -   Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer
                gesammelt werden können

         2. wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern
            durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht
            werden;

         3. gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes
            Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder
            Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.

7.16     Anlagen der regenerativen Energieversorgung

         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und Betrieb von Anlagen
         der regenerativen Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung die sich an bzw. auf dem versicherten Gebäude und
         Grundstück befinden zur Erzeugung und Abgabe von Strom, Gas, Wärme und Wasser und der Eigen- oder
         Fremdversorgung dienen, z.B. Photovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Kleinwindanlagen
         und Mini-Blockheizkraftwerke.

         Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Letztverbrauchern mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
         sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (§3 Nr. 25 Gesetz über die Elektrizitäts- und
         Gasversorgung (EnWG)).

         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden
         Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung
         (NAV) Tarifkunden vom 08. November 2006.

         Die Versicherungssumme für Vermögensschäden beträgt im Rahmen der Sachschadenversicherungssumme
         500.000 EUR und das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

         Versichert sind auch Anlagen die in Eigenmontage (auch Teilmontage) montiert werden.

7.17     Auslösen von Fehlalarm

         Eingeschlossen sind – abweichend von 7.14.5 – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden
         durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten. Mitversichert gelten – abweichend von Ziffer 1.1 AHB –
         insoweit auch öffentlich-rechtliche Ansprüche.

8.       Ausschlüsse

         Nicht versichert sind Ansprüche:

8.1      wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder
         beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder Wasserfahrzeuges
         verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder
         Wasserfahrzeuges (siehe jedoch Ziff. 7.13 dieser BBR) in Anspruch genommen werden.


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       Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein
       Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

       Eine Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug, Anhänger oder Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i.S. dieses
       Ausschlusses, wenn weder der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder
       beauftragte Person Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb
       gesetzt wird.

8.2    wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder
       beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- und Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als
       Halter oder Besitzer eines Luft- und Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.

       Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein
       Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

8.3    wegen Schäden, die resultieren aus:

       (1) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Teilen
           für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den
           Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder
           Raumfahrzeugen oder zum Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
       (2) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder
           Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen,

       und zwar sowohl wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen einschließlich der mit diesen beförderten
       Sachen und der Insassen, als auch wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;

8.4    wegen Schäden an Kommissionsware;

8.5    wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken,
       deren Bestandteilen und Zubehör handelt sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114
       BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche, sowie Kohlenstaubexplosionen;

8.6    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wegen
       Schäden an Sachen, die Gegenstand dieser Tätigkeit gewesen sind (z. B. aufgrund der Planung hergestellt
       wurden);

8.7    aus Schäden durch außergewöhnliche Risiken, die nicht im Versicherungsschein beschriebenen
       Betriebscharakter entsprechen (für solche Risiken siehe Vorsorgeversicherung gemäß Ziff. 4 AHB in
       Verbindung mit Ziff. 1.8 dieser BBR);

8.8    aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu
       Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

8.9    aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen
       sowie Abwässeranlagen und das Einwirkungsrisiko (siehe jedoch Vertragsteil D.);

8.10   wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen,
       soweit der Versicherungsnehmer als Betreiber einer gentechnischen Anlage im Sinne des
       Gentechnikgesetzes (GenTG) oder aus der Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne
       des Gentechnikgesetzes (GenTG) in Anspruch genommen wird;

8.11   aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen, sowie aus der nicht
       selbständigen und selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.

8.12   aus Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher
       abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer
       Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.

8.13   aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf dienen noch sonst dem versicherten Risiko
       zuzurechnen sind.


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[Seite 18]
8.14   nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
       Länder.

8.15   aus Besitz oder Betrieb von Luftlandeplätzen.


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B       Besondere Vertragsbestimmungen
1.      Spezielle Deckungsinhalte

        Für das Baunebengewerbe gilt:

1.1     Aktive Werklohnklage

1.1.1   Mitversichert sind – ergänzend zu Ziffer 5 AHB – die gesetzlich vorgesehenen Prozesskosten für die
        gerichtliche Durchsetzung von Werklohnforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber,
        soweit

        (1) er Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter
            den     Versicherungsschutz   dieses  Vertrages   fallen    würde,  die     Aufrechnung    eigener
            Schadensersatzansprüche gegen die Werklohnforderung erklärt hat und

        (2) die Werklohnforderung in voller Höhe berechtigt, d. h. unstreitig und fällig ist. Der Nachweis obliegt dem
            Versicherungsnehmer.

        Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder Mängelansprüche geltend macht.

1.1.2   Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Schadenersatzanspruchs zur geltend gemachten
        Werklohnforderung.

1.1.3   Der Versicherungsschutz für die Kosten der Werklohnklage entfällt rückwirkend, wenn rechtsverbindlich
        festgestellt wird, dass die Werklohnforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter Ziffer 1.1.1 genannten
        Gründen unbegründet ist.

1.1.4   Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Prozesskosten anteilig in Höhe der
        Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.

1.1.5   Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt Ziffer 5.2 AHB entsprechend.

1.2     Arbeitnehmerüberlassung

        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich für Schäden, die infolge
        eines Verschuldens bei der Auswahl der Arbeitskräfte im Rahmen einer erlaubten Arbeitnehmerüberlassung
        an Dritte gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) entstehen.
        Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der überlassenen Arbeitskräfte für Schäden, die sie bei
        der Ausführung ihrer dienstlichen Verpflichtung für den Entleiher Dritten – nicht jedoch dem Entleiher selbst –
        zufügen.
        Erlangt die überlassene Arbeitskraft Versicherungsschutz aus der Betriebs-Haftpflichtversicherung des
        Entleihers, so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
        Nicht versichert sind Personenschäden als Folge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten im Betrieb des
        Entleihers gemäß Sozialgesetzbuch VII sowie Haftpflichtansprüche des Entleihers gegen die überlassenen
        Arbeitskräfte.
        Der Versicherungsschutz erlischt – unbeschadet sonstiger Fristen – mit der Rücknahme oder dem Widerruf
        der Erlaubnis (§§ 4 und 5 AÜG).

1.3     Asbestschäden

1.3.1   Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.11 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-, Sach- und
        Vermögensschäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.

1.3.2   Als Versicherungsfall gilt – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die erstmalige Geltendmachung eines
        gesetzlichen Haftpflichtanspruches privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder eine
        mitversicherte Person durch Dritte während der Dauer des Versicherungsvertrages.
        Ein Haftpflichtanspruch ist geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
        Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt,
        einen Anspruch gegen diese zu haben.


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1.3.3   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden infolge von
        Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäß SGB VII oder gleichartigen Bestimmungen anderer Länder.

1.3.4   Die Versicherungssumme für Schäden im Sinne von Ziffer 1.3.1 dieser BBR ist im Rahmen der
        Versicherungssumme begrenzt auf 1.000.000 EUR je Versicherungsfall, 1-fach jahresmaximiert

1.4     Energieberatung

        Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Teil A Ziffer 7.11.5. a) und c) – die gesetzliche Haftpflicht des
        Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der Erstellung von Energieausweisen und / oder der
        Durchführung von Gebäude-Energieberatungen, sofern der Versicherungsnehmer – berechtigter
        Energieberater und Aussteller von Energieausweisen gemäß EnEV – staatlich anerkannter bzw. zugelassener
        Energieberater (z. B. HWK, IHK, BAFA) oder – zugelassener oder zertifizierter Aussteller von
        Energieausweisen ist.
        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Durchführung von
        Energieberatungen und/oder der Erstellung von Energieausweisen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages
        vorgenommen bzw. erstellt wurden.

        Die Versicherungssumme für Schäden dieserart ist im Rahmen der Versicherungssumme begrenzt auf
        300.000 € je Versicherungsfall, 2-fach jahresmaximiert.

1.5     Energiemehrkosten

        Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffern 1.1 und 7.7 AHB sowie Teil A, Ziffer 7.11.5 a) – die
        gesetzliche Haftpflicht wegen eines erhöhten Energie- und Wasserverbrauchs und erhöhter Energiekosten
        aufgrund vom Versicherungsnehmer mangelhaft durchgeführter Installations-, Reparatur- oder
        Wartungsarbeiten. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche infolge vollständiger oder teilweiser Unwirksamkeit von
        Energiesparmaßnahmen.

1.6     Medienverlust

        Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffern 1 und 2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Austretens
        oder Verlustes von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund vom Versicherungsnehmer mangelhaft durchgeführter
        Installations-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten von Anlagen, Anlagenteilen, Rohrleitungen und Behältern.
        Diese Schäden gelten als Sachschäden.
        Ersetzt wird ausschließlich der Wiederbeschaffungswert der abhanden gekommenen Flüssigkeiten oder
        Gase.

1.7     Mietsachschäden an auf Baustellen gemieteten Arbeitsmaschinen

        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen
        Mietsachschäden

        -   an selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sowie sonstigen nicht
            zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen, die der Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten auf der
            Baustelle von am Bau tätigen Unternehmen gemietet, geliehen, gepachtet oder aufgrund eines
            besonderen Verwahrungsvertrages in Besitz hat.

        -   an selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Arbeitsgeräten sowie sonstigen nicht
            zulassungspflichtigen ,Kraftfahrzeugen, die der Versicherungsnehmer von nicht am Bau tätigen
            Unternehmen kurzfristig, maximal bis zu drei Monate gemietet, geliehen, gepachtet oder aufgrund eines
            besonderen Verwahrungsvertrages in Besitz hat.

        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz:

        -   Schäden infolge Transports
        -   Schäden durch Brand und Explosion
        -   Abnutzung und Verschleiß
        -   Vermögensfolgeschäden

        Die Entschädigung beschränkt sich, bei einem Einsatz in einer Arbeitsgemeinschaft, auf die anteilige Quote
        des Versicherungsnehmers innerhalb der Arbeitsgemeinschaft.


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[Seite 21]
        Die Versicherungssumme ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden begrenzt auf
        50.000 EUR je Versicherungsfall, 2-fach jahresmaximiert.

        Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 250 EUR, max. 500 EUR

        Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen             des    Versicherungsnehmers     oder    des
        Geschädigten besteht, gehen diese Versicherungen vor.

1.8     Besitz und Verwendung, sowie der Verleih von Gerüsten

        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Vermieten oder Verleihen von
        Gerüsten.

1.9     Tätigkeitsschäden / Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln

1.9.1   Tätigkeitsschäden

        Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1 - 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an
        fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit
        diesen Sachen entstanden sind, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden.

        Die Ausschlussbestimmungen der Ziff. 7.6 und 7.8 AHB sowie die gemeinsamen Ausschlussbestimmungen
        zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 AHB bleiben bestehen.

        Ausgeschlossen bleiben

        (1) Be- und Entladeschäden einschließlich Ladung (siehe jedoch Vertragsteil B, Ziff. 1.11 dieser BBR)
        (2) Leitungsschäden (siehe jedoch Vertragsteil B, Ziff. 1.12 dieser BBR)
        (3) Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden an Sachen, die sich bei dem Versicherungsnehmer bzw.
            bei den Versicherungsnehmern zur Be- und / oder Verarbeitung (wie z. B. Reparatur, Wartung,
            Lohnveredelung) befinden.

        Dieser Ausschluss gilt jedoch nur für solche Schäden, die bei dem unmittelbaren Bearbeitungsvorgang
        entstanden sind. Zum unmittelbaren Bearbeitungsvorgang zählen nicht z. B. vor- oder nachgelagerte
        Verpackungstätigkeiten, Transporttätigkeiten oder Lagerung der Sachen.

        Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden steht im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden
        zur Verfügung. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall ist 2-fach jahresmaximiert.

        Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 250 EUR, max. 5.000 EUR.

1.9.2   Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln

        Eingeschlossen ist – abweichend von den Ziff. 7.6 und 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
        an fremden Arbeitsgeräten, -vorlagen, Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmitteln (sofern diese nicht länger als
        vier Wochen überlassen wurden), die für die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit überlassen worden sind
        und wegen aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

        Dies gilt nicht für Schäden an

        -   versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen;
        -   überlassenen Sachen, die Gegenstand einer vertraglich geschuldeten Prüfung, Reparatur, Be- oder
            Verarbeitung oder sonstigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit an diesen Sachen waren (z. B.
            Lohnbe- oder verarbeitung),

        und für alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

        Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder
        gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

        -   wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;


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       -   von den Gesellschaftern oder deren Angehörigen;
       -   von den gesetzlichen Vertretern oder solchen Personen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des
           versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt sind oder deren Angehörigen;
       -   von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder den Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich
           verbunden sind oder unter einheitlicher unternehmerischer Leitung stehen.

       Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln steht im Rahmen der
       Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall ist 2-
       fach jahresmaximiert.

       Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 250 EUR, maximal 5.000 EUR.

1.10   Be- und Entladeschäden

       Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1-3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
       von Transportmitteln jeder Art und Containern beim oder durch Be- und Entladen.

       Das diesem Zweck dienende Bewegen der vorgenannten Transportmittel und Container wird dem Be- und
       Entladen gleichgestellt. Vertragsteil A, Ziff. 8.1 dieser BBR bleibt unberührt.

       Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von den
       Fahrzeugen/Transportmitteln oder Heben auf die Fahrzeuge entstehen.

       Für Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen besteht insoweit Versicherungsschutz als

       (1) die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
       (2) es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, es sich nicht um vom Versicherungsnehmer be-
           und/oder verarbeitete Sachen bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
           gelieferte Sachen handelt oder
       (3) der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine
           Rechnung von Dritten übernommen wurde.

1.11   Leitungsschäden

       Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden an unter- und oberirdischen Leitungen
       einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden.

       Abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1 – 3 AHB ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an
       solchen Leitungen eingeschlossen.

1.12   Mängelbeseitigungsnebenkosten

       Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes
       auftreten und erfasst insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum
       Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wieder herzustellen.
       Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein
       Folgeschaden eingetreten ist. Ferner sind in jedem Fall nicht gedeckt die Kosten des Versicherungsnehmers
       für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.

1.13   Nachbesserungsbegleitschäden

       Eingeschlossen sind - ohne dass ein weitergehender Schaden eingetreten ist und insoweit teilweise
       abweichend von Ziffer 1.2 AHB - gesetzliche Ansprüche Dritter wegen Schäden, die darauf zurückzuführen
       sind, dass zur Durchführbarkeit von gesetzlich geschuldeten Nachbesserungsarbeiten Sachen des
       Auftraggebers beschädigt werden müssen (z. B. Abreißen von Tapeten, Aufschlagen von Wänden, Fliesen,
       Böden). Der Versicherungsschutz umfasst auch die ggf. erforderlichen Suchkosten.

       Als Versicherungsfall im Sinne dieser Bestimmungen gilt der Zeitpunkt, in dem die Werkleistung, die später zu
       den Nachbesserungsarbeiten führt, abgeschlossen ist.

       Kein Versicherungsschutz besteht,


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       -   wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen,
           ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
           Dritten) verlegt oder angebracht worden sind;
       -   wenn der Nachbesserungsanspruch seitens des Auftraggebers nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß
           § 634 a BGB bzw. VOB, Teil B § 13 Nummer 4 geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn eine
           abweichende Verjährungsfrist mit dem Auftraggeber vereinbart ist;
       -   für die Kosten der Beseitigung des Mangels der Werkleistung selbst;
       -   für die Kosten der Nach- und Neulieferung mangelfreier Produkte;
       -   für     Folgeschäden       wie    z. B.    Betriebsunterbrechung,   Produktionsausfall, Mietausfall,
           Nachbesserungsbegleitschäden.

       Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Deckungssumme für Sachschäden 100.000 Euro je
       Versicherungsfall, 1-fach jahresmaximiert.

       Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 250 EUR, maximal 1.000 EUR.

       Soweit zur Versicherung besonders beantragt und im Versicherungsschein entsprechend deklariert, beträgt
       die Höchstersatzleistung innerhalb der Deckungssumme für Sachschäden 300.000 Euro je Versicherungsfall,
       1-fach jahresmaximiert.

1.14   Unterfangungen / Unterfahrungen

       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschädigungen fremden
       Eigentums

       -   infolge Unterfangens oder Unterfahrens von Gebäuden;
       -   durch allmähliche Senkungen von Grundstücken (Gebäuden, Anlagen) oder Erdrutsch.

1.15   Nebentätigkeiten i.S.v. § 5 Handwerksordnung (HwO)

       Mitversichert gelten Montage-, Installation- und sonstige Tätigkeiten auf fremden Grundstücken sowie
       auftragsbezogene Nebentätigkeiten i.S.v. § 5 HwO


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C.        Produkt-Haftpflichtrisiko
1.        Gegenstand des Versicherungsschutzes / Allgemeines Produkt-Haftpflichtrisiko

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich für Schäden gemäß
          Ziff. 4. dieses Vertragsteils C., soweit diese durch vom Versicherungsnehmer

          -   hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,

          -   erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen

          verursacht wurden.

          Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in
          den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.

2.        Versichertes Risiko

          Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den sich aus der                  Unternehmensbeschreibung           im
          Versicherungsschein ergebenden Produktions- und Tätigkeitsumfang.

3.        Versicherungsfall

          Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Schadenereignis gemäß
          Ziff. 1.1 AHB.

4.        Umfang des Versicherungsschutzes

          Versichert sind - insoweit abweichend von Ziff. 1.1, Ziff. 7.3 und Ziff. 1.2 AHB – auf Sachmängeln beruhende
          gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung
          mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür
          verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. Mängel bei der
          Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten
          Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich,

                 soweit es sich handelt um Personen- und Sachschäden

          und die daraus entstandenen weiteren Schäden.

Sofern vereinbart, gelten die Leistungserweiterungen (gem. Vertragsteil C. Ziff. 4 – 9) mitversichert.

4.        Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes

4.1       Versicherungsfall

          Der Versicherungsfall tritt ein bei:

          -   Ziff. 4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse;
          -   Ziff. 4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung der Erzeugnisse;
          -   Ziff. 4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse;

          Der Versicherungssumme für versicherte Produktvermögensschäden gemäß Vertragsteil C, Ziff. 4.2 bis 4.4,
          beträgt   im   Rahmen     der    vereinbarten   Sachversicherungssummen 1.000.000     EUR.       Diese
          Versicherungssumme gilt 2-fach jahresmaximiert.

          Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Produktvermögensschaden gemäß Vertragsteil C, Ziff. 4.2
          bis 4.4, mit 2.500 EUR selbst.

4.2       Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden

4.2.1     Eingeschlossen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in Ziff. 4.2.2 genannten
          Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die


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          durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder
          Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden
          sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch
          Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über
          die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie
          Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.

          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziff. 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf
          Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
          Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften
          seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei
          Gefahrübergang vorhanden sind.

4.2.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen

4.2.2.1   der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz
          nach Ziff. 1 oder 4.1 besteht;

4.2.2.2   anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des Entgeltes für die
          mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;

4.2.2.3   Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder
          für eine andere Schadenbeseitigung. Die Haftpflichtkasse ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem
          das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach
          Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;

4.2.2.4   weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangener Gewinn), weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem
          Preisnachlass veräußert werden können. Die Haftpflichtkasse ersetzt diese Vermögensnachteile in dem
          Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis
          steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die
          Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre;

4.2.2.5   der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den
          Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche wegen eines
          darüber hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichert.

4.3       Weiterverarbeitungs- / Weiterbearbeitungsschäden

4.3.1     Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziff. 4.3.2 genannten
          Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2.1 AHB infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft
          hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit
          anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des
          Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten.
          Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder
          gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.

          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziff. 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf
          Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
          Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften
          seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei
          Gefahrübergang vorhanden sind.

4.3.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen

4.3.2.1   Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des
          Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder
          bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind;

4.3.2.2   Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten
          oder -bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung. Die Haftpflichtkasse ersetzt diese
          Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum
          Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer
          Schadenbeseitigung) steht;


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4.3.2.3   weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangener Gewinn), weil die weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten
          Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können. Die Haftpflichtkasse ersetzt
          diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des
          Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der
          Erzeugnisse des Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen
          wäre.

4.4       Aus- und Einbaukosten

4.4.1     Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziff. 4.4.2 und 4.4.3
          genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten
          Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder
          gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des
          Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten.
          Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder
          gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.

          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziff. 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf
          Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
          Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften
          seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei
          Gefahrübergang vorhanden sind.

4.4.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.4.2.1   Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d. h. Kosten für
          das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen,
          Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom
          Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier
          Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.

4.4.2.2   Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher
          an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den
          direkten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die
          Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort
          des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert.

4.4.3     Ausschließlich für die in Ziff. 4.4.2 genannten Kosten gilt:

4.4.3.1   In Erweiterung der Ziff. 4.4.1 – und insoweit abweichend von Ziff. 1.1 und 1.2 AHB – besteht
          Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur
          Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder einem Dritten
          aufgewendet werden.

4.4.3.2   Selbst Austausch

          Nimmt der Versicherungsnehmer aus Gründen der Schadenminderung den Austausch selbst vor, besteht für
          die vorgenannten Kosten Versicherungsschutz soweit der Selbstaustausch im Vergleich zu den dafür
          anfallenden Kosten Dritter eine wirtschaftlich kostengünstigere Maßnahme darstellt.

4.4.4     Kein Versicherungsschutz besteht, wenn

4.4.4.1   der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem
          Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen. Dies gilt nicht,
          wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder
          Montageanleitung, sondern ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert.

4.4.4.2   sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziff. 4.4.1 bis 4.4.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen
          von Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der
          Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder
          den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge bestimmt waren.


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4.4.5   Ersatzmaßnahme

        Die Haftpflichtkasse ersetzt auch Aufwendungen aus Ersatzmaßnahmen, deren Kosten die erforderlichen
        Aufwendungen für den ersparten Austausch nicht überschreiten.
        Eine Ersatzmaßnahme liegt vor, wenn ein Austausch mangelhafter Erzeugnisse nach Ziff. 4.4 nicht stattfindet,
        obwohl er zur Mangelbeseitigung erforderlich wäre und statt dessen an der Sache, die durch den Einbau des
        mangelhaften Erzeugnisses entstanden ist, eine geeignete andere, die möglichen Auswirkungen des Mangels
        verhindernde Maßnahme getroffen wurde.

        Die Aufwendungen für die Ersatzmaßnahmen werden in dem Verhältnis nicht ersetzt, in dem das Entgelt für
        das gelieferte Erzeugnis und die sich darauf beziehenden Transportkosten zu den Kosten stehen, die im Falle
        des Austauschs insgesamt entstanden wären.

        Kann der Mangel des gelieferten Erzeugnisses im eingebauten Zustand beseitigt werden und ist deshalb ein
        haftungsrechtlich geschuldeter Austausch im Sinne der Ziff. 4.4 nicht erforderlich, dann sind die der
        Mangelbeseitigung dienenden Maßnahmen keine Ersatzmaßnahmen, sondern Nachbearbeitungsmaßnahmen
        und somit nicht versichert (siehe auch Ziff. 6.1.1).

5.      Zusätzliche Erweiterungen des Versicherungsschutzes

5.1     Tätigkeitsschäden nach Abschluss von Tätigkeiten

        Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.7 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die
        an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit
        diesen Sachen entstanden sind, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dieser
        Versicherungsschutz gilt nur für die nach Vertragsteil A Ziff. 7.7 versicherten Tätigkeitsschäden, sofern diese
        Schäden nach Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind.

        Dies gilt unabhängig davon, ob ein derartiger Schaden durch einen Fehler bei der Tätigkeit oder durch einen
        Mangel des gelieferten Erzeugnisses entstanden ist.

        Es gilt die für diesen Vertragsteil B vereinbarte Versicherungssumme.

        Ausgeschlossen sind

        Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur
        Lohnbearbeitung oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder
        die von ihm übernommen wurden.

5.2     Abbedingung der kaufmännischen Prüf- und Rügepflicht

        Im Falle der rechtswirksamen Abbedingung des § 377 HGB oder entsprechender ausländischer oder
        internationaler Bestimmungen besteht, insoweit abweichend von Ziff. 7.3 AHB Versicherungsschutz, wenn der
        Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Auslieferung der Produkte ISO-zertifiziert war bzw. ein anderes, den
        branchenüblichen Standards entsprechendes Qualitätssicherungsmanagement hatte.

5.3     Verlängerung gesetzlicher Gewährleistungsverjährungsfristen

        Hat der Versicherungsnehmer bei einer gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist vertraglich eine
        Verlängerung dieser Frist bis zu drei Jahren ab Ablieferung bzw. Abnahme zugestanden, besteht, insoweit
        abweichend von Ziff. 7.3 AHB hierfür Versicherungsschutz.

5.4     Verkaufs- und Lieferbedingungen

        Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Verkaufs- und
        Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich die Haftpflichtkasse,
        insoweit abweichend von Ziff. 7.3 AHB nicht auf den Haftungsausschluss für weitergehende Schäden berufen,
        wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur
        Haftung verpflichtet ist.


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6.      Risikoabgrenzungen

6.1     Nicht versichert sind, neben den bereits in Vertragsteil A Ziff. 8 genannten Ausschlüssen:

6.1.1   Ansprüche, soweit diese nicht in Vertragsteil C Ziff. 4 ausdrücklich mitversichert sind,

        -   auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz
            statt der Leistung;
        -   wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
        -   wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der
            Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
        -   auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
        -   auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
        -   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

        Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.

6.1.2   im Rahmen der Versicherung gemäß Ziff. 4.2 ff Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung
        oder Produktionsausfall), soweit diese nicht in den Ziff. 4.2 ff ausdrücklich mitversichert sind;

6.2     Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind

6.2.1   Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht
        um im Rahmen der Ziff. 4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten
        und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im
        gesetzlichen Umfang einzustehen hat;

6.2.2   Ansprüche die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel
        behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten,
        Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung);

6.2.3   Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziff. 7.8 AHB;

6.2.4   Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch
        bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen
        oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben;

6.2.5   Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im
        Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise
        ausreichend erprobt waren;

        Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem
        Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;

6.2.6   Ansprüche im Zusammenhang mit Luft- und Raumfahrt (siehe Vertragsteil A Ziff. 8.2);

6.2.7   Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2.1 AHB die von Unternehmen, die mit dem
        Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer
        einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

6.2.8   Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziff. 4.2.2.3, 4.3.2.2, 4.4 und – soweit vereinbart – Ziff. 4.6 sowie Ansprüche
        wegen Beseitigungs- und bzw. Vernichtungskosten im Rahmen der Ziff. 4.2.2.4 und 4.3.2.3, die im
        Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser
        Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse
        des Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung
        des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher
        beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die
        angegebenen Mängel zu prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich
        benannte Maßnahmen durchführen zu lassen. Versicherungsschutz hierfür besteht ausschließlich im Rahmen
        und Umfang einer gesondert zu vereinbarenden Rückrufkostenversicherung.


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7.    Serienschäden

      Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren
      eintretende Versicherungsfälle

      (1) aus der gleichen Ursache, z. B. dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei
          denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder

      (2) aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,

      gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser
      Versicherungsfälle während der Wirksamkeit des Vertrages eingetreten ist.

      Für die Höhe der Entschädigung sind die zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Versicherungssummen,
      Jahreshöchstersatzleistungen und Selbstbeteiligungen maßgeblich.

      Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.

      In Erweiterung von Ziff. 1.1 AHB besteht auch Versicherungsschutz für Einzelschadenereignisse, die nach
      Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und zu einem Serienschaden gehören, der als während der
      Vertragsdauer eingetreten gilt, wenn der Vertrag durch Kündigung des Versicherers beendet wird und kein
      anderweitiger Versicherungsschutz besteht.

8.    Zeitliche Bestimmungen zum Versicherungsschutz

      Der Versicherungsschutz gemäß Ziff. 4.2 ff umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die der
      Haftpflichtkasse nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.
      Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigenobliegenheiten.

9.    Vorumsätze

      Soweit in gegebenenfalls vereinbarten "Ergänzenden Vertragsbestimmungen zu Vertragsteil B" nicht
      ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, gilt folgendes:

9.1   Für während der Wirksamkeit dieses Vertrages eintretende Schadenereignisse, gemäß Ziff. 4.1 durch
      Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert wurden, besteht
      Versicherungsschutz.

9.2   Für während der Wirksamkeit dieses Vertrages eintretende Schadenereignisse gemäß Ziff. 4.2 ff durch
      Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die bis zu 2 Jahre vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert
      wurden, besteht Versicherungsschutz.

9.3   Ausgeschlossen bleiben jedoch, insoweit auch abweichend von Ziff. 1.1 AHB, Ansprüche wegen Personen- /
      Sachschäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages
      ausgeliefert wurden, soweit diese Ansprüche vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten und / oder
      nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden.

10.   Umwelt-Produkt-Risiko (Haftung nach dem Umweltschadensgesetz)

      Soweit aus der Herstellung / Lieferung von Erzeugnissen oder der Erbringung von Arbeiten oder sonstigen
      Leistungen Kosten für Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz geltend gemacht werden, besteht
      hierfür Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des Vertragsteils D.


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D.     Umwelt- und Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko
       (privatrechtliche Inanspruchnahme)

1.     Klarstellende Bestimmung

       Gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) der
       Haftpflichtkasse sind Schäden durch Umwelteinwirkungen im Rahmen und Umfang der Betriebs-
       Haftpflichtversicherung mitversichert, da der Ausschluss gemäß Ziff. 7.10 b) der Muster-AHB des
       Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) bzw. gemäß § 4 I 8 AHB in älteren
       AHB-Fassungen in den AHB der Haftpflichtkasse nicht enthalten ist. Das bedeutet, dass Schäden durch
       Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, im Rahmen und
       Umfang von Vertragsteil A. als mitversichert gelten.
       Dies gilt jedoch nicht für das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko (vgl. hierzu
       jedoch Ziff. 2 des Vertragsteils D.).

       Hiervon unberührt bleiben die Ausschlussbestimmungen gemäß Ziff. 7.10 (bzw. § 4 I 8 AHB der älteren
       Fassungen) der AHB der Haftpflichtkasse (Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
       (USchadG) oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen
       Umsetzungsgesetzen) bestehen.
       Hierfür kann separater Versicherungsschutz in Form einer Umweltschadensversicherung zur Verfügung
       gestellt werden.

2.     Für das Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers gelten folgende Bestimmungen:

2.1.   WHG-Restrisiko

       Mitversichert ist das Gewässerschaden-Risiko im Rahmen und Umfang des beigefügten Druckstückes
       (sogenanntes Restrisiko außer Anlagen- sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko).

2.2    Kleingebinde

       Kleingebinde mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg gelten nicht als Anlagen.

2.3    WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko

       Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden gemäß den "Zusatzbedingungen zur Betriebs-
       Haftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko sowie
       Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko –" für Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung
       gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern.


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E.   Umweltschadens-Risiko / Umweltschadensversicherung
     (öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme)

     Für das Umweltschadens-Risiko des Versicherungsnehmers gelten folgende Bestimmungen:

     Für diesen Vertragsteil E. gelten die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
     (AHB) als nicht vereinbart. Diesem Vertragsteil liegen ausschließlich die Allgemeinen und Besonderen
     Bedingungen für die Umweltschadensversicherung (AVB-USV) in deren jeweils aktuellen Fassung zugrunde.

     Versichert ist – sofern im Versicherungsschein keine hiervon abweichenden, gesonderten Vereinbarungen
     dokumentiert sind – das Umweltschadens-Basisrisiko mit den Risikobausteinen 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 gemäß
     den AVB-USV der Haftpflichtkasse. Gemäß Baustein 2.9 der AVB-USV sind Öl-/Fettabscheider und
     Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000
     Litern pauschal mitversichert.


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F.   Private Haftpflichtrisiken

     Für den Betreiber / Inhaber besteht während der Laufzeit der vorliegenden Haftpflichtversicherung,
     längstens jedoch bis zur Beendigung des jeweiligen Dienstverhältnisses, als rechtlich selbständige Verträge
     eine Familien-Privat-Haftpflichtversicherung sowie eine Hundehalter- Haftpflichtversicherung (für einen Hund).

     Sollte anderweitig ein gleichartiger Vertrag bestehen geht dieser andere Vertrag vor.

     Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein sowie aus

         -    Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Privatpersonen –
              innerhalb der jeweils gültigen Verbraucherinformationen;

         -    Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung –
              innerhalb der jeweils gültigen Verbraucherinformationen;

     Bei diesen Versicherungen handelt es sich um rechtlich selbständige Verträge. Sie erlöschen mit dem
     Ausscheiden des Versicherten aus den Diensten des Versicherungsnehmers, spätestens mit dem Erlöschen
     der Betriebs-Haftpflichtversicherung.


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