# Hiscox Shops: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-betriebshaftpflicht-hiscox-shops.php
- Rechtlicher Träger: Hiscox SA, Niederlassung für Deutschland
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-betriebshaftpflicht-hiscox-shops.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen Shops by Hiscox, Betriebshaftpflicht](https://brochureware.hiscox.de/sites/default/files/documents/bedingungen-shops-by-hiscox-betriebshaftpflicht-042020.pdf), Fassung Bedingungen 04/2020

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Schadenereignis (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden) | laut Versicherungsschein | Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze beschränkt. | VII. 7.1, Seite 15 |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung, z. B. zweifache Versicherungssumme je Versicherungsjahr) | ja | Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte Jahreshöchstleistung beschränkt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hierauf angerechnet. | VII. 7.2, Seite 15 |
| Reine Vermögensschäden (Baustein in der Betriebshaftpflicht) | ja | Der Versicherer gewährt auch Versicherungsschutz für Ansprüche auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen: Verschuldens bei Vertragsverhandlungen; | I. 2, Seite 3 |
| Selbstbeteiligung Standard je Schadenereignis | ja | Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch oder die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht den vereinbarten Selbstbehalt übersteigen. | VII. 1, Seite 14 |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit; Auslandsschäden aus Tätigkeiten und Lieferungen) | ja | Es besteht weltweiter Versicherungsschutz, mit der Ausnahme von Ansprüchen, die vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen. | VI. 1, Seite 13 |
| Mitversicherte Personen (Inhaber, gesetzliche Vertreter, Betriebsangehörige, Leiharbeitnehmer, Praktikanten) | ja | in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen, Praktikanten und Werksstudenten; | III. 1, Seite 11 |
| Versichertes Risiko nach Betriebsbeschreibung, mitversicherte Nebentätigkeiten und Nebenbetriebe | ja | Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein aufgeführte Betriebsart im Rahmen der folgenden Bedingungen: | I., Seite 3 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken | ja | Wird eine Gesellschaft durch Gründung oder Erwerb während der Vertragslaufzeit zu einer Tochtergesellschaft, besteht für Versicherungsfälle nach dem Zeitpunkt der Gründung oder des Erwerbs automatisch Versicherungsschutz. | III. 3, Seite 11 |
| Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorvertrag, Innovationsklausel (Leistungsupdate) | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche, Kosten zusätzlich zur Versicherungssumme | ja | Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze beschränkt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hierauf nicht angerechnet. | VII. 7.1, Seite 15 |
| Mietsachschäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gebäuden und Räumen | ja | Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Beschädigung gemieteter, gepachteter, geleaster Gebäude oder Räumlichkeiten und beweglichen Sachen | I. 2.13, Seite 4 |
| Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Arbeitsgeräte, Maschinen) | ja | Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Beschädigung gemieteter, gepachteter, geleaster Gebäude oder Räumlichkeiten und beweglichen Sachen (z.B. Arbeitsgeräte und Werkzeuge), soweit es sich nicht um ein Umweltrisiko handelt. | I. 2.13, Seite 4 |
| Verlust fremder Schlüssel und Codekarten (Kosten für Schlossaustausch und Schließanlage) | ja | Abhandenkommen oder Verlust fremder Schlüssel oder fremder Code-Karten von Türen oder Schließanlagen, wenn sich jene rechtmäßig im Besitz des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen befanden; | I. 2.12, Seite 4 |
| Tätigkeitsschäden (Bearbeitungsschäden) an fremden Sachen, an oder mit denen gearbeitet wird | ja | Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden aufgrund Tätigkeiten an (z. B. Bearbeitung, Reparatur oder Prüfung) und mit (z.B. als Werkzeug oder Hilfsmittel) fremden Sachen. | I. 2.14, Seite 5 |
| Obhutsschäden an fremden Sachen in Verwahrung (z. B. Kundenfahrzeuge, Kommissionsware) | ja | Für Lohnbearbeitungsschäden gilt die im Versicherungsschein benannte Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall und -jahr. | I. 2.14, Seite 5 |
| Be- und Entladeschäden an Fahrzeugen und Containern | ja | Versicherungsschutz besteht insoweit auch für Ansprüche wegen Schäden aufgrund Be- und Entladen von Transportmitteln und Containern (Be- und Entladeschäden), | I. 2.14, Seite 5 |
| Allmählichkeitsschäden (Temperatur, Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit, Niederschläge) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Erd- und Freileitungen sowie unterirdischen Anlagen | ja | wegen Schäden an Leitungen (Leitungsschäden) | I. 2.14, Seite 5 |
| Haftung aus der Beauftragung von Subunternehmern (Nachunternehmerrisiko) | ja | Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch einen vom Versicherungsnehmer beauftragten Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden. | III. 2, Seite 11 |
| Nicht zulassungspflichtige Arbeitsmaschinen und Stapler bis zur genannten Geschwindigkeit | ja | Gabelstapler, selbstfahrender Arbeitsmaschinen, Anhänger sowie Kraftfahrzeuge aller Art, jeweils mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h; | I. 2.6, Seite 4 |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Betriebsgrundstücke und teilweise Vermietung | ja | Vermietung, Verpachtung oder sonstige Überlassung von zum Betriebsvermögen des Versicherungsnehmers gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte. | I. 2.4, Seite 3 |
| Sachschäden an Eigentum der Betriebsangehörigen (Kleidung, Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände) | ja | Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen (nicht jedoch Geld, Wertpapiere, Urkunden, Schmuck oder Wertsachen) von Betriebsangehörigen und Besuchern; | I. 2.11, Seite 4 |
| Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Betriebsveranstaltungen | ja | Organisation und Ausführung von Betriebsveranstaltungen, Seminaren oder Schulungen und Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen; | I. 2.2, Seite 3 |
| Haftung aus elektronischem Datenaustausch und Internetnutzung (Datenlöschung, Schadsoftware) | nicht geregelt |  |  |
| Vorübergehende Tätigkeiten und Montagen im Ausland, auch USA und Kanada | ja | Es besteht weltweiter Versicherungsschutz, mit der Ausnahme von Ansprüchen, die vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen. | VI. 1, Seite 13 |
| Produkthaftpflicht für Personen- und Sachschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse und erbrachte Arbeiten | ja | Herstellung und Handel (Einkauf/Verkauf) von und mit Produkten der im Versicherungsschein angegebenen Produktarten sowie Dienstleistungen (z. B. Beratung und Wartung), die mit den Produkten in Zusammenhang stehen. | I. 1, Seite 3 |
| Erweiterte Produkthaftpflicht für Vermögensschäden (Baustein nach Produkthaftpflicht-Modell) | nicht geregelt |  |  |
| Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden | nicht geregelt |  |  |
| Aus- und Einbaukosten mangelhafter Erzeugnisse | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch mangelhafte hergestellte, gelieferte oder gewartete Maschinen (Maschinenklausel) | nicht geregelt |  |  |
| Prüf- und Sortierkosten | nicht geregelt |  |  |
| Rückrufkosten für Erzeugnisse | nein | Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung stehenden Kosten; | II. 1.12, Seite 8 |
| Nachbesserungsbegleitschäden bei Handwerksleistungen (Kosten, um an die mangelhafte Stelle zu gelangen) | nicht geregelt |  |  |
| Erzeugnisse, die mit Wissen des Versicherungsnehmers in die USA oder nach Kanada gelangen | ja | sofern der Jahresumsatz der direkten Exporte eine Höhe von € 25.000 nicht übertrifft. | VI. 2, Seite 13 |
| Umwelthaftpflicht (Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, Anlagenrisiken) | ja | Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese für Schäden durch Umwelteinwirkungen von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen verantwortlich gemacht werden. | I. 3, Seite 5 |
| Umweltschadensversicherung nach Umweltschadensgesetz (Schäden an Boden, Gewässern, Arten) | ja | wenn diese wegen gesetzlicher Pflichten öffentlich-rechtlichen Inhalts auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes für die Sanierung von Umweltschäden verantwortlich gemacht werden. | I. 4.1, Seite 4 |
| Gewässerschäden durch Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Kleingebinde, Heizöltank) | ja | Heizöltanks mit bis zu 15.000 l/kg sind jedoch unabhängig von einer etwaigen Deklarationspflicht versichert; | II. 2.4, Seite 9 |
| Sanierung eigener Grundstücke und Gewässer nach einem Umweltschaden | ja | an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen; | I. 4.4, Seite 6 |
| Privathaftpflicht des Inhabers und seiner Familie mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben bis zur genannten Bausumme | ja | Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Bauherr sowie Besitzer eines Baugrundstücks, wenn Ansprüche wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten erhoben werden; | I. 2.5, Seite 3 |
| Betrieb von Photovoltaikanlagen einschließlich Einspeisung ins Netz | nicht geregelt |  |  |
| Betrieb von Drohnen und Flugmodellen für betriebliche Zwecke | nein | Ansprüche wegen des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugs, soweit dieses nicht ausdrücklich mitversichert ist; | II. 1.14, Seite 7 |
| Ansprüche wegen Benachteiligung von Beschäftigten oder Bewerbern (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung für Datenschutzverletzungen und Cyber-Drittschäden | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Strafverteidigung (Straf-Rechtsschutz für Betriebsangehörige) | ja | so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm gesondert vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. | VII. 3, Seite 14 |
| Forderungsausfall (Schutz bei zahlungsunfähigem Schädiger) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung für überlassene Arbeitskräfte und Arbeiten auf fremden Betriebsgeländen | ja | in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen, Praktikanten und Werksstudenten; | III. 1, Seite 11 |
| Ausschluss von Erfüllungsansprüchen und Mängelbeseitigung am eigenen Werk | ja | auf Erbringung der geschuldeten Leistung; auf Nacherfüllung oder Nachbesserung; | II. 1.1, Seite 6 |
| Ausschluss bei bewusstem Abweichen von Gesetzen, Vorschriften oder Weisungen | ja | Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung oder wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers; | II. 1.9, Seite 7 |
| Ausschluss von Asbestschäden | ja | Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind; | II. 1.7, Seite 7 |
| Ausschluss von Schäden durch Gebrauch zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Benzinklausel) | ja | Ansprüche wegen des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugs, soweit dieses nicht ausdrücklich mitversichert ist; | II. 1.14, Seite 7 |
| Ausschluss von Planungs-, Beratungs- und Gutachtertätigkeit (Berufshaftpflicht) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Strafschadenersatz, Bußgeldern und Vertragsstrafen | ja | Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary damages); | II. 1.11, Seite 8 |
| Erhöhte Selbstbeteiligung für einzelne Bausteine (Tätigkeits-, Mietsach-, Leitungsschäden) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbemessung und Beitragsregulierung (Umsatz, Lohnsumme, Mitarbeiterzahl), Meldepflicht | ja | Soweit die Prämie in Abhängigkeit vom Umsatz des Versicherungsnehmers berechnet wird, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers Änderungen des konsolidierten Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Textform anzuzeigen (Änderungsanzeige). | VIII., Seite 15 |
| Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung und Änderung der Betriebsart | ja | Bei einer Änderung des versicherten Risikos gelten die §§ 23 ff. VVG, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. | X., Seite 16 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen: den Eintritt eines Versicherungsfalles; | IX. 1.1, Seite 15 |
| Nachhaftung nach Betriebsaufgabe oder Vertragsende (Schäden aus früheren Lieferungen und Arbeiten) | ja | Versicherungsschutz besteht nur für Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als 10 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. | V. 2, Seite 12 |
| Vertragsdauer und Kündigung (Laufzeit, Kündigung nach Schadenfall) | nicht geregelt |  |  |
| RC de explotación (Haftung aus dem laufenden Betrieb im Sinn des spanischen Bedingungswerks) | nicht geregelt |  |  |
| RC patronal (Arbeitgeberhaftung gegenüber eigenen Beschäftigten bei Arbeitsunfällen) | nicht geregelt |  |  |
| Sublímite por víctima (Höchstbetrag je geschädigter Person) | nicht geregelt |  |  |
| RC locativa (Schäden am gemieteten Geschäftslokal) | nicht geregelt |  |  |
| RC de productos y post trabajos (Schäden nach Auslieferung oder Abschluss der Arbeiten) | nicht geregelt |  |  |
| Defensa jurídica y fianzas (Verteidigung und Kautionen im Zivil- und Strafverfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Delimitación temporal (Schadenereignis während der Laufzeit, Meldung bis wie lange nach Vertragsende) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen Shops by Hiscox, Betriebshaftpflicht

```text
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Shops by Hiscox
Betriebshaftpflichtversicherung für den Online- und Einzelhandel
Bedingungen 04/2020

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                Shops by Hiscox
                Betriebshaftpflichtversicherung für den Online- und Einzelhandel
                Bedingungen 04/2020


Index
      I. Was ist versichert?                                              3

                II.    Was ist nicht versichert?                          6

                III.   Wer ist versichert?                               11

                IV.    Versicherungsfall                                 12

                V.     Versicherter Zeitraum                             12

                VI.    Räumlicher Geltungsbereich                        13

                VII.   Leistungen des Versicherers                       14

                VIII. Prämienanpassung infolge Umsatzänderung            15

                IX.    Obliegenheiten                                    15

                X.     Änderung des versicherten Risikos                 16


                                                                                   2

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                         Shops by Hiscox
                         Betriebshaftpflichtversicherung für den Online- und Einzelhandel
                         Bedingungen 04/2020


I. Was ist versichert?   Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein aufgeführte Betriebsart im Rah-
		                       men der folgenden Bedingungen:
                         1.   Produkthaftpflicht- und Dienstleistungsrisiko
                              Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen
                              im Rahmen der nachfolgenden Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz, wenn
                              diese wegen folgender Tätigkeiten von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-
                              bestimmungen für einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden
                              verantwortlich gemacht werden:
                              Herstellung und Handel (Einkauf/Verkauf) von und mit Produkten der im Versicherungs-
                              schein angegebenen Produktarten sowie Dienstleistungen (z. B. Beratung und Wartung),
                              die mit den Produkten in Zusammenhang stehen. Vom Versicherungsschutz ausge-
                              schlossen bleiben Produkte gemäß Ziffer II.1.2.
                              Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen
                              besteht auch für Ansprüche aus der Tätigkeit als Quasihersteller und EU-Importeur.
                         2.   Betriebsstättenrisiko
                              Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen
                              Versicherungsschutz, wenn diese wegen betrieblicher Risiken (Betriebsstättenrisiko) von
                              einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Personen-, Sach-
                              oder daraus folgenden Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden.
                              Der Versicherer gewährt auch Versicherungsschutz für Ansprüche auf Schadenersatz,
                              Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen:
                              •     Verschuldens bei Vertragsverhandlungen;
                              •     Nicht- oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht; oder
                              •     Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht.
                              Versicherungsschutz besteht auch z. B. für folgende Risiken:
                              2.1. Teilnahme an oder Durchführung von Geschäftsreisen;
                              2.2. Organisation und Ausführung von Betriebsveranstaltungen, Seminaren oder Schu-
                                   lungen und Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen; aus-
                                   geschlossen bleiben Veranstaltungen jeder Art, die nicht für das eigene Unterneh-
                                   men durchgeführt werden;
                              2.3. Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten des Versicherungs-
                                   nehmers als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer aus-
                                   schließlich für den versicherten Betrieb, für Wohnzwecke des Versicherungsneh-
                                   mers oder seiner angestellten Mitarbeiter. Versichert sind hierbei Ansprüche aus
                                   der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die dem Versicherungsnehmer in
                                   den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Be-
                                   leuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);
                                    Nicht versichert sind Luftlandeplätze;
                              2.4. Vermietung, Verpachtung oder sonstige Überlassung von zum Betriebsvermögen
                                   des Versicherungsnehmers gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken,
                                   Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte. Versichert sind hierbei Ansprüche aus
                                    der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die dem Versicherungsnehmer
                                   in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Be-
                                   leuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);
                                    Nicht versichert sind Luftlandeplätze;
                              2.5. Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Bauherr sowie Besitzer eines Baugrund-
                                   stücks, wenn Ansprüche wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
                                   erhoben werden;


                                                                                                                        3

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Shops by Hiscox
Betriebshaftpflichtversicherung für den Online- und Einzelhandel
Bedingungen 04/2020


     2.6. Halten und Gebrauch nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtiger Hub-
          und Gabelstapler, selbstfahrender Arbeitsmaschinen, Anhänger sowie Kraftfahr-
          zeuge aller Art, jeweils mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h; inklusive der
          rechtlich zulässigen Nutzung auf beschränkt/faktisch öffentlichen Wegen und Plät-
          zen. Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Fahrzeug mit Wissen und Wollen
          des Versicherungsnehmers genutzt wird und der Fahrer die erforderliche Fahrer-
          laubnis besitzt (Ziffer II. 1.13. dieser Bedingungen findet insofern keine Anwen-
          dung);
     2.7. Abweichend von Ziffer II. 1.13. dieser Bedingungen gelten bei Geschäftsreisen,
          Dienstreisen und Dienstfahrten gesetzliche Haftpflichtansprüche aus dem Ge-
          brauch gemieteter oder geliehener zulassungspflichtiger Personen-Kraftfahrzeuge
          und Anhänger im In- und Ausland (Non-Ownership-Deckung) als mitversichert,
          wenn sie:
          •      gegen den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf
                 den Versicherungsnehmer zugelassen ist und auch nicht Eigentum des Ver-
                 sicherungsnehmers ist oder von ihm geleast wurde;
          •      gegen mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf
                 den Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person
                 zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder die-
                 ser mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wurde.
          Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als keine ausreichende Deckung der
          vorbezeichneten Ansprüche durch eine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht.
          Schäden an den Fahrzeugen, deren Gebrauch die vorerwähnten Haftpflichtan-
          sprüche ausgelöst hat, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Versi-
          cherungsschutz besteht nur, wenn das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des Ver-
          fügungsberechtigten genutzt wird und der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis
          besitzt.
          Der Versicherungsschutz ist auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen
          begrenzt.
          Diese werden auf die Jahreshöchstleistung gemäß Ziffer VIII.9.2. angerechnet.
     2.8. Einsatz von Sicherheitskräften, Datenschutzbeauftragten, Betriebsärzten, mit der
          Betreuung des Betriebsgrundstücks beauftragten Personen;
     2.9. Unterhaltung von Gesundheits- oder Sozialeinrichtungen und Betriebssportge-
          meinschaften, die für den versicherten Betrieb bestimmt sind;
     2.10. Tätigkeit einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr;
     2.11. Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen (nicht jedoch
           Geld, Wertpapiere, Urkunden, Schmuck oder Wertsachen) von Betriebsangehö-
           rigen und Besuchern;
     2.12. Abhandenkommen oder Verlust fremder Schlüssel oder fremder Code-Karten von
           Türen oder Schließanlagen, wenn sich jene rechtmäßig im Besitz des Versiche-
           rungsnehmers oder mitversicherter Personen befanden; der Versicherungsschutz
           umfasst die notwendigen Kosten für Änderungen oder Erneuerungen der Schlös-
           ser, Schließanlagen, Schlüssel oder Code-Karten sowie vorübergehende Objekt-
           sicherungsmaßnahmen;
     2.13. Mietsachschäden
          Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Beschädigung gemiete-
          ter, gepachteter, geleaster Gebäude oder Räumlichkeiten und beweglichen Sachen
          (z.B. Arbeitsgeräte und Werkzeuge), soweit es sich nicht um ein Umweltrisiko han-
          delt. Nicht mitversichert sind Schäden durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßige
          Beanspruchung, sowie Ansprüche wegen Schäden an versicherungspflichtigen
          Kraftfahrzeugen und aller daraus ergebenden Vermögensschäden.


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     2.14. Tätigkeitsschäden
          Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden aufgrund Tätig-
          keiten an (z. B. Bearbeitung, Reparatur oder Prüfung) und mit (z.B. als Werkzeug
          oder Hilfsmittel) fremden Sachen. Versicherungsschutz besteht insoweit auch für
          Ansprüche wegen Schäden aufgrund Be- und Entladen von Transportmitteln und
          Containern (Be- und Entladeschäden), wegen Schäden an Leitungen (Leitungs-
          schäden) sowie wegen Schäden an zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur
          oder sonstigen Zwecken übernommenen Sachen (Lohnbearbeitungsschäden).
          Für Lohnbearbeitungsschäden gilt die im Versicherungsschein benannte Entschä-
          digungsgrenze je Versicherungsfall und -jahr.
3.   Umwelthaftpflichtversicherung
     Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen
     Versicherungsschutz, wenn diese für Schäden durch Umwelteinwirkungen von einem
     Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen verantwortlich gemacht werden.
     Schäden durch Umwelteinwirkungen sind Schäden, bei denen sich Stoffe, Erschütte-
     rungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe oder Wärme in Boden, Luft oder
     Wasser mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auch allmählich, ausbreiten.
4.   Umweltschadenversicherung
     4.1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Per-
          sonen Versicherungsschutz, wenn diese wegen gesetzlicher Pflichten öffentlich-
          rechtlichen Inhalts auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes für die Sanie-
          rung von Umweltschäden verantwortlich gemacht werden.
          Ein Umweltschaden ist eine:
          •      Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume;
          •      Schädigung der Gewässer;
          •      Schädigung des Bodens.
     4.2. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer
          Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungs-
          maßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei
          kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher
          oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird.
          Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Ansprüche, die auch
          ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Um-
          welthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze
          bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
          gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
     4.3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
          4.3.1. Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden
                 Grundstücken, sofern sie nicht unter Ziffer II. 2.2. bis II. 2.5. dieser Bedin-
                 gungen fallen;
          4.3.2. Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer I. 4.3.3.
                 dieser Bedingungen umfasst sind, nach Inverkehrbringen;
          4.3.3. Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und
                 Wartung von Anlagen gemäß Ziffer II. 2.2. bis 2.5. dieser Bedingungen oder
                 Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Ver-
                 sicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
          Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare
          Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versiche-
          rungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des
          Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung).


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                                 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von Ziffer I. 4.3.2.
                                 dieser Bedingungen Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte
                                 oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen von Ziffer I. 4.3.1. dieser
                                 Bedingungen für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Um-
                                 gang von oder mit Erzeugnissen Dritter i. S. v. Ziffer I. 4.3.2. dieser Bedingungen.
                                 Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann,
                                 wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktions-
                                 fehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungs-
                                 schutz, wenn der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse
                                 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
                                 (Entwicklungsrisiko).
                            4.4. Umweltschadenversicherung – Zusatzbaustein 1
                                 Es besteht auch Versicherungsschutz für Pflichten oder Ansprüche wegen Umwelt-
                                 schäden gemäß Umweltschadensgesetz:
                                 •      an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grund-
                                        stücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versiche-
                                        rungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet
                                        oder geliehen sind oder waren;
                                 •      an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder
                                        von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von
                                        diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen;
                                 •      an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versiche-
                                        rungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet
                                        oder geliehen sind oder waren.
                                 Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom
                                 Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren,
                                 findet Ziffer I. 4.2. Absatz 2 dieser Bedingungen dann keine Anwendung, wenn der
                                 Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird.
                                 Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem
                                 auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund
                                 gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genom-
                                 men wird.
                                 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die Betriebsstätten des
                                 Versicherungsnehmers sowie der mitversicherten Tochtergesellschaften.
                                 Für Betriebsstätten, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungs-
                                 verhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, wird kein Versicherungsschutz gewährt.


II. Was ist nicht		    Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
    versichert?        1.   Allgemeine Risikoausschlüsse
                            1.1. Ansprüche
                                 •      auf Erbringung der geschuldeten Leistung;
                                 •      auf Nacherfüllung oder Nachbesserung;
                                 •      wegen Vertragsstrafen;
                                 •      wegen Garantiezusagen;
                              •         wegen Selbstvornahme durch den Anspruchsteller oder sonstige Dritte im
                            		          Rahmen der Gewährleistung;
                                 •      aus Rücktritt oder Rückabwicklung vom Vertrag;


                                                                                                                        6

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     1.2. Ansprüche wegen Herstellung von und Handel sowie Dienstleistungen im Zusam-
          menhang mit folgenden Produkten:
          •      gebrauchten Elektronikartikeln, gebrauchter Hard- oder Software;
          •      Leiterplatten (CPUs), Motherboards;
          •      Baby-, Kinder-Spielzeug und -Equipment inklusive Kinderwagen;
          •      Schutzbekleidung sowie Schutzbrillen und -handschuhen;
       •         Sportequipment und (Sport-)Spezialbekleidung z. B. für Motorradfahren,
     		          Wingsuit Flying;
          •      Motor-, Schienen-, Wasser-, Luftfahrzeugen sowie deren Bestandteilen;
          •      Brand-, Einbruchmeldeanlagen;
          •      Sex-, pornografischen Artikeln;
          •      Kinder- und Babynahrung, Nahrungsergänzungsmitteln;
          •      Arzneimitteln, pharmazeutischen Produkten;
          •      Tieren und nicht für Haustiere bestimmten Futtermitteln;
          •      landwirtschaftlichen Pflanzen, Samen, Düngemitteln;
          •      Tabakwaren, Legal Highs und Zubehör; insbesondere E-Zigaretten;
          •      Chemikalien, Gasen und unter Druck stehenden Behältnissen;
          •      Feuerwerksartikeln, Feuerzeugen und Zündhölzern;
          •      Waffen, Waffensystemen, Zubehör und Munition;
          •      Kontaktlinsen.
     1.3. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Pla-
          nung, Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
          einschließlich der Steuerung und Überwachung des Luft- oder Raumverkehrs;
     1.4. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Pla-
          nung, Konstruktion, Herstellung, Überwachung, Steuerung oder Lieferung kern-
          technischer oder atomarer Anlagen;
     1.5. Ansprüche wegen Schäden aufgrund energiereicher ionisierender Strahlen (z.B.
          Strahlen radioaktiver Stoffe) sowie elektromagnetischer Felder;
     1.6. Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
          •      gentechnische Arbeiten;
          •      gentechnisch veränderte Organismen (GVO);
       •         Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder unter Verwendung
     		          von GVO hergestellt werden.
     1.7. Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder as-
          besthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind;
     1.8. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung, soweit jene auf
          einer vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhaften Einschätzung der vorhandenen
          technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen beruht;
     1.9. Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung oder wissentlichen Abweichens
          von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers; der Versicherer über-
          nimmt jedoch die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur Feststellung der
          wissentlichen Pflichtverletzung durch rechtskräftiges Urteil, Entscheidung eines
          Mediators oder Anerkenntnis der versicherten Personen; in diesem Fall ist der Ver-
          sicherungsnehmer zur Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer auf diesen Ver-
          sicherungsfall erbrachten Leistungen verpflichtet;


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      1.10. Ansprüche wegen Produktfehlern (z. B. Hardware, Software), die ausschließlich
            im Verantwortungsbereich eines Dritten (z. B. Hersteller oder Lieferant) liegen,
            soweit der Versicherungsnehmer aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf sei-
            nen Regressanspruch gegen diesen Dritten verzichtet hat;
      1.11. Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit
            Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary damages);
      1.12. Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung ste-
            henden Kosten;
      1.13. Ansprüche wegen Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder
            Deckungsvorsorgepflicht besteht;
      1.14. Ansprüche wegen des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Luft-, Wasser-
            oder Kraftfahrzeugs, soweit dieses nicht ausdrücklich mitversichert ist;
      1.15. Ansprüche wegen Personenschäden aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufs-
            krankheiten im Sinne des Sozialgesetzbuchs VII oder aufgrund von Dienst-
            unfällen im Sinne beamtenrechtlicher Vorschriften, die Angehörigen derselben
            Dienststelle zugefügt werden, sowie Ansprüche wegen Arbeitsunfällen, Berufs-
            krankheiten oder Dienstunfällen nach Vorschriften ausländischer Rechtsordnun-
            gen; abweichend hiervon besteht Versicherungsschutz bei Ansprüchen gegen
            den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen, die auf dem Regress-
            wege geltend gemacht werden;
      1.16. Ansprüche
       • des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen gegenein-
      		 ander;
        •         unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter des Versicherungs-
      		          nehmers, wenn dieser eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesell-
      		          schaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
        •         von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesell-
      		          schaftern durch Mehrheitsbeteiligung verbunden sind.
           dies gilt nicht für Personen- oder Sachschäden im Rahmen des Betriebsstätten-
           risikos, soweit es sich nicht um Mietsachschäden handelt.
      1.17. Ansprüche wegen Schäden an fremden beweglichen Sachen und aller sich daraus
            ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen
            länger als 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbote-
            ne Eigenmacht erlangt hat oder diese Sachen Gegenstand eines besonderen Ver-
            wahrungsvertrages sind, soweit es sich nicht um Sachfolgeschäden im Zusam-
            menhang mit Verfügbarkeiten von Rechenzentrumsdienstleistungen handelt;
      1.18. Ansprüche wegen Schäden, die durch Androhung oder Anwendung von Gewalt,
            insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus, verursacht oder vergrößert wer-
            den.
 2.   Zusätzliche Risikoausschlüsse für Schäden aus Umwelteinwirkungen
      Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
      2.1. Schäden durch Umwelteinwirkungen durch Anlagenrisiken aus der Lagerung ge-
           wässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden (z. B. Fässer, Kanister, Dosen, Fla-
           schen) mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1.000 l/kg und einem
           Einzelfassungsvermögen von mehr als 100 l/kg je Behälter sowie Heizöltanks von
           mehr als 15.000 l/kg;
      2.2. Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen des Versicherungsnehmers,
           die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu
           lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen), soweit das
           Anlagenrisiko nicht ausdrücklich mitversichert ist;
      2.3. Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen im Sinne des Umwelt-
           haftungsgesetzes (Anlagen nach Anhang 1 und Anhang 2 des UHG);

                                                                                               8

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      2.4. Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen des Versicherungsnehmers,
           die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs-
           oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarationspflichtige Anlagen); Heizöl-
           tanks mit bis zu 15.000 l/kg sind jedoch unabhängig von einer etwaigen Deklara-
           tionspflicht versichert;
      2.5. Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Abwasseranlagen – ausgenommen
           häusliche Abwasseranlagen und Fettabscheider – des Versicherungsnehmers
           oder des Einbringens oder des Einleitens von Stoffen in ein Gewässer oder der
           Einwirkung auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder bio-
           logische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Abwasseranlagen- und Ein-
           wirkungsrisiko);
      2.6. Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Planung, Herstellung, Lieferung,
           Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer II.
           2.1. bis 2.4. dieser Bedingungen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt
           sind (Umwelt-Regress-Risiko), soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert sind;
      2.7. Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass
           beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese verschüttet werden, abtrop-
           fen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder in ähnlicher Weise in den Boden oder
           ein Gewässer gelangen; dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung
           des Betriebes beruhen;
      2.8. Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingte unvermeidbare, notwen-
           dige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nicht,
           wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand
           der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter
           den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeit derartiger Schäden nicht er-
           kennen musste;
      2.9. Ansprüche wegen:
           •      bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden;
        •         Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versiche-
      		          rungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;
        •         Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach
      		          Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz
      		          nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung be-
      		          troffen waren.
      2.10. Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder
            Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen;
      2.11. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte
            oder gelieferte Abfälle nach der Auslieferung entstehen;
      2.12. Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die
            ab der zweiten Generation eintreten;
      2.13. Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grund-
            wassers oder seines Fließverhaltens;
      2.14. Ansprüche im Zusammenhang mit Umweltschäden in den USA oder Kanada.
 3.   Zusätzliche Risikoausschlüsse in der Umweltschadenversicherung (für Ziffer I. 4. dieser
      Bedingungen)
      Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden – unabhängig davon,
      ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von
      Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässern haben oder eine Gefahr für die
      menschliche Gesundheit darstellen:
      3.1. am Grundwasser;
      3.2. durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm,
           Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbe-

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Betriebshaftpflichtversicherung für den Online- und Einzelhandel
Bedingungen 04/2020


          kämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige
          Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, durch
          Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke ab-
          driften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Perso-
          nen stehen;
     3.3. die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Perso-
          nen gehörenden, von ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
          Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer oder die mit-
          versicherten Personen beweisen, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
          gehandelt haben;
     3.4. die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers
          oder mitversicherter Personen eintreten, die vom Versicherungsnehmer oder von
          mitversicherten Personen durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt
          auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebens-
          räume handelt;
     3.5. die außerhalb des Geltungsbereichs der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/
          EG) eintreten;
     3.6. soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder
          Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers oder mit-
          versicherter Personen hinausgehen;
     3.7. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den
          Schaden dadurch verursachten, dass sie bewusst von an den Versicherungsneh-
          mer oder mitversicherte Personen gerichteten behördlichen Anordnungen oder
          Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abwichen;
     3.8. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den
          Schaden dadurch verursachten, dass sie es bewusst unterließen, die vom Her-
          steller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien
          oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektio-
          nen oder Wartungen zu befolgen, oder notwendige Reparaturen bewusst nicht
          ausführten;
     3.9. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den
          Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftig-
          keit oder Schädlichkeit:
          •      Erzeugnisse in den Verkehr gebracht; oder
          •      Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
     3.10. infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen
           ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder
           unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Um-
           fang dafür behördlich genehmigt ist;
     3.11. durch Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grund-
           stücken, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von
           ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen
           Brandes, Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines
           Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Untersu-
           chung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in
           eine Deponie und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich;
          Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über eine entspre-
          chende Sach-/Feuerversicherung vereinbart werden.
     3.12. die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;
     3.13. für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz
           beanspruchen kann.


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                           Bedingungen 04/2020


III. Wer ist versichert? 		1.   Mitversicherte Personen
                                Mitversicherte Personen sind die
                                •    Mitglieder der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers;
                                •    angestellten Mitarbeiter des Versicherungsnehmers;
                                •    in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter von Zeit-
                                     arbeitsunternehmen, Praktikanten und Werksstudenten;
                                •    in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten freien Mitarbeiter (na-
                                     türliche Personen), soweit diese im Namen und Auftrag des Versicherungsneh-
                                     mers tätig werden;
                                •    Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers im Inland sowie in den Län-
                                     dern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).
                                Ansprüche gegen Tochtergesellschaften außerhalb des EWR sind vom Versicherungs-
                                schutz umfasst, soweit diese im Versicherungsschein ausdrücklich als mitversicherte
                                Personen genannt sind.
                           2.   Subunternehmer
                                Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch einen vom Versi-
                                cherungsnehmer beauftragten Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen verursacht
                                werden. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht dieser Subunternehmer oder Er-
                                füllungsgehilfen, soweit diese keine mitversicherten Personen sind.
                           3.   Neue Tochtergesellschaften
                                Wird eine Gesellschaft durch Gründung oder Erwerb während der Vertragslaufzeit zu
                                einer Tochtergesellschaft, besteht für Versicherungsfälle nach dem Zeitpunkt der Grün-
                                dung oder des Erwerbs automatisch Versicherungsschutz. Beläuft sich der Umsatz der
                                neu gegründeten oder erworbenen Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt der Wirksamkeit
                                des Erwerbs auf mehr als 20 % der konsolidierten Umsatzsumme der Versicherungs-
                                nehmer, so besteht Versicherungsschutz nur vorbehaltlich der Einigung über eine Be-
                                dingungs- und Prämienanpassung.
                                Beide Absätze beziehen sich nicht auf Gesellschaften außerhalb des EWR sowie auf
                                Versicherungsfälle,
                                •    die auf Pflichtverletzungen beruhen, für die aus einem anderen Versicherungsver-
                                     trag Versicherungsschutz besteht; oder
                                •    die auf Pflichtverletzungen beruhen, welche dem Versicherungsnehmer oder mit-
                                     versicherten Personen zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Gründung bekannt
                                     waren.
                           4.   Repräsentantenklausel
                                Repräsentanten im Sinne des Vertrages sind
                                •    die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften);
                                •    die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
                                •    die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften);
                                •    die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften);
                                •    die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts);
                                •    die Inhaber (bei Einzelfirmen);
                                •    bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden, Verei-
                                     nen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetz-
                                     lichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane;
                                •    der Leiter der Rechtsabteilung sowie angestellte Risk-Manager;
                                •    bei ausländischen Firmen der dem Vorstehenden entsprechende Personenkreis.

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IV. Versicherungsfall		1.   Versicherungsfall in der Betriebshaftpflichtversicherung
                            Der Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das die Schädigung des Dritten oder des
                            Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursa-
                            chung kommt es nicht an.
                       2.   Versicherungsfall in der Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversicherung
                            Versicherungsfall ist die nachprüfbar erste Feststellung eines Schadens durch den Ge-
                            schädigten, die zuständige Behörde, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungs-
                            nehmer. Es kommt nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits die Ursache oder
                            der Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Ansprüchen oder die
                            Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
                            Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, nach einer
                            Störung des Betriebes oder aufgrund behördlicher Anordnung, Aufwendungen des Ver-
                            sicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver-
                            meidbar eintretenden Schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die
                            behördliche Anordnung müssen in den Zeitraum der Vorwärtsversicherung fallen.
                       3.   Serienschaden
                            Mehrere im versicherten Zeitraum eintretende Versicherungsfälle, die auf derselben Ur-
                            sache oder auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
                            Zusammenhang beruhen, gelten als ein einziger Versicherungsfall, der zum Zeitpunkt
                            des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
                       4.   Kumulklausel
                            Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Versiche-
                            rungssummen begrenzt, wenn für einen Versicherungsfall oder Schaden über mehre-
                            re Versicherungsverträge derselben Versicherungsart (Vermögensschadenhaftpflicht-,
                            Betriebshaftpflicht, D&O-, Cyber- oder Sachversicherung bzw. entsprechende Hiscox
                            Versicherungsprodukte im Ausland) der Hiscox-Gruppe (insbesondere der Risikoträger
                            Hiscox SA, Hiscox Insurance Company Ltd., Lloyds Syndicate 33 und 3624) Versiche-
                            rungsschutz besteht (Kumulfall).
                            Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt.
                            Sind für den Versicherungsfall oder Schaden in den betroffenen Versicherungsverträgen
                            unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so kommt in einem Kumulfall nur der niedrige-
                            re der vereinbarten Selbstbehalte zur Anwendung.


V. Versicherter        1.   Vorwärtsversicherung
   Zeitraum                 Der Versicherungsschutz umfasst alle während der Dauer des Versicherungsvertrages
                            eintretenden Versicherungsfälle.
                            Dies gilt nicht für Versicherungsfälle:
                            •     für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht; oder
                            •     deren Entstehung der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person
                                  bei Abgabe der Vertragserklärung vorhergesehen hat.
                       2.   Nachmeldefrist
                            Versicherungsschutz besteht nur für Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später
                            als 10 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.
                       3.   Subsidiäre Rückwärtsversicherung bei Bestehen eines Vorvertrages
                            Der Versicherungsschutz umfasst auch vor Abschluss des Versicherungsvertrages ein-
                            getretene Versicherungsfälle, wenn der Vertrag unmittelbar an einen anderen Versiche-
                            rungsvertrag gleicher Art anschließt und der Versicherungsfall dort wegen Ablaufs einer
                            Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist nicht mehr gedeckt ist. Kein rückwirkender Versiche-
                                                                                                                     12

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                        Bedingungen 04/2020


                             rungsschutz besteht, wenn der Vorvertrag eine Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist von
                             weniger als 2 Jahren vorsieht, der Versicherungsfall dem Vorversicherer vor Ablauf der
                             Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist hätte gemeldet werden können oder der Versiche-
                             rungsfall dem Versicherungsnehmer oder der in Anspruch genommenen mitversicherten
                             Person vor Abgabe der Vertragserklärung bekannt war. Der Versicherungsschutz be-
                             schränkt sich auf den Umfang des Vorvertrages, wenn jener geringer ist. Soweit rück-
                             wirkender Versicherungsschutz besteht, gelten die zu Beginn des ersten Versicherungs-
                             jahres vereinbarten Versicherungsbedingungen.
                        4.   Rückwärtsversicherung
                             Rückwirkender Versicherungsschutz für vor Abschluss des Versicherungsvertrages ein-
                             getretene Versicherungsfälle besteht darüber hinaus nur bei ausdrücklicher Vereinba-
                             rung.
                             Bei der Vereinbarung rückwirkenden Versicherungsschutzes besteht kein Versicherungs-
                             schutz für Versicherungsfälle:
                             •    für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht oder
                             •    welche dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person vor Abgabe
                                  der Vertragserklärung bekannt waren. Soweit rückwirkender Versicherungsschutz
                                  besteht, gelten die zu Beginn des ersten Versicherungsjahres vereinbarten Ver-
                                  sicherungsbedingungen.


VI. Räumlicher 		       1.   Weltweiter Versicherungsschutz exkl. USA und Kanada
    Geltungsbereich          Es besteht weltweiter Versicherungsschutz, mit der Ausnahme von Ansprüchen, die vor
    und Non-Admitted-        Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des
    Countries                Rechts dieser Staaten beruhen.
                             Für Ansprüche, die vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden oder
                             auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen, besteht jedoch Versicherungs-
                             schutz für Haftpflichtansprüche wegen
                             •    der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen;
                             •    der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen;
                             •    indirekter Exporte von Produkten oder Dienstleistungen in die USA oder nach
                                  Kanada; ein indirekter Export liegt dann vor, wenn Produkte oder Dienstleistungen
                                  in die USA oder nach Kanada gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer
                                  oder mitversicherte Personen dies veranlasst haben.
                             Soweit es dem Versicherer aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, vertraglich ge-
                             schuldete Leistungen im Ausland zu erbringen (insbesondere bei sog. Non-Admitted
                             Ländern), sind diese Leistungen am Sitz des Versicherungsnehmers gegenüber dem
                             Versicherungsnehmer zu erbringen. Einen Anspruch auf Erbringung von Leistungen hat
                             in diesem Fall nur der Versicherungsnehmer selbst.
                        2.   Erstmaliger direkter Export in die USA und/oder nach Kanada
                             Wird unterjährig erstmalig Ware in die USA oder nach Kanada exportiert besteht Ver-
                             sicherungsschutz auch für Ansprüche, die vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend
                             gemacht werden oder auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen, sofern
                             der Jahresumsatz der direkten Exporte eine Höhe von € 25.000 nicht übertrifft. Der Ver-
                             sicherungsnehmer hat diesen Umsatz dem Versicherer spätestens bis vier Wochen nach
                             Hauptfälligkeit zu benennen, anderweitig entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.


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VII. Leistungen des		   1.   Versicherungsschutz
     Versicherers            Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter
                             und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche in Verfahren sowohl gerichtlicher als
                             auch außergerichtlicher sowie schiedsgerichtlicher Art durch den Versicherer. Im Rah-
                             men eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrens-
                             führung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensord-
                             nung, überlassen wird.
                             Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung ge-
                             setzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Frei-
                             stellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber
                             einer Behörde oder einem sonstigen Dritten.
                             Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch oder die Kosten der Sanierungs- und Kos-
                             tentragungspflicht den vereinbarten Selbstbehalt übersteigen. Ist dies der Fall, wird der
                             Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme oder den Kosten der Sanierungs- und Kosten-
                             tragungspflicht abgezogen.
                        2.   Erfüllung eines Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag
                             Der Versicherer weist den zu zahlenden Betrag spätestens innerhalb einer Woche nach
                             Fälligkeit, etwaige Renten an den Fälligkeitsterminen zur Auszahlung an.
                        3.   Abwehr eines Haftpflichtanspruchs
                             Der Versicherer übernimmt die Abwehr des Anspruchs und trägt die notwendigen außer-
                             gerichtlichen und gerichtlichen Kosten. Davon umfasst sind auch die Kosten einer mit
                             Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten
                             Person betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention.
                             Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens oder Umweltdeliktes, der/
                             das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsver-
                             pflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche-
                             rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer
                             die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm gesondert vereinbarten höheren Kosten
                             des Verteidigers.
                        4.   Einstweilige Verfügung, Unterlassung, Widerruf
                             Der Versicherer übernimmt ferner notwendige außergerichtliche und gerichtliche Kosten
                             der Abwehr eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen
                             den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person begehrt wird. Dies gilt auch
                             für Verfügungen oder Klagen, die einen Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf zum
                             Gegenstand haben und im Zusammenhang mit einem möglichen Versicherungsfall ste-
                             hen.
                        5.   Kosten
                             Als Kosten gelten Anwalts-, Gutachter-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reise-
                             und Schadenregulierungskosten.
                             Als Kosten im Rahmen der Umweltschadenversicherung gelten darüber hinaus Verwal-
                             tungsverfahrens sowie Sanierungskosten.
                             Sanierungskosten sind Kosten für die primäre Sanierung, die ergänzende Sanierung und
                             Ausgleichssanierung. Für die Sanierung von Schädigungen des Bodens ersetzt der Ver-
                             sicherer die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass
                             die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden,
                             so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schä-
                             digung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erheb-
                             liches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
                             Kosten, die nicht auf Weisung oder Veranlassung des Versicherers entstehen, insbeson-
                             dere Kosten eines ohne Zustimmung des Versicherers beauftragten Rechtsanwalts, wer-
                             den nicht erstattet. Ebenfalls nicht erstattet werden Kosten einer Streitverkündung gegen
                             den Versicherer und Kosten, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten
                             Person für den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforderlichen Schriftwechsel ent-
                             stehen.
                                                                                                                         14

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                        6.   Sonstiges
                             Darüber hinaus ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten eines Verfahrens, mit
                             dem gegen eine gerichtliche Vorladung des Versicherungsnehmers oder einer mitver-
                             sicherten Person vorgegangen wird, soweit die Vorladung im Zusammenhang mit einem
                             versicherten Haftpflichtanspruch steht.
                        7.   Leistungsobergrenzen
                             7.1. Je Versicherungsfall
                                   Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte Versiche-
                                   rungssumme oder Entschädigungsgrenze beschränkt. Kosten oder anderweitige
                                   Aufwendungen werden hierauf nicht angerechnet. Soweit Ansprüche vor Gerichten
                                   der USA oder Kanadas geltend gemacht werden, werden die dadurch entstehen-
                                   den Kosten jedoch auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Entschädigungs-
                                   grenze angerechnet.
                             7.2. Je Versicherungsjahr / Jahreshöchstleistung
                                   Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte Jahres-
                                   höchstleistung beschränkt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hier-
                                   auf angerechnet.
                             7.3. Kostenerstattung bei Überschreitung einer Leistungsobergrenze
                                   Übersteigt der geltend gemachte Anspruch eine der Leistungsobergrenzen, trägt
                                   der Versicherer Kosten nur in dem Umfang, in welchem diese bei einem Anspruch
                                   in Höhe der Leistungsobergrenze entstanden wären.


VIII. Prämien-          Ergänzend zu Ziffer II. Allgemeine Regelungen, Bedingungen 01/2019 („Anpassung des
		    anpassung         Prämiensatzes“) gilt nachstehende Regelung zur Prämienanpassung:
      infolge Umsatz-
                        Soweit die Prämie in Abhängigkeit vom Umsatz des Versicherungsnehmers berechnet wird, ist
      änderung
                        der Versicherungsnehmer verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers Änderungen des
                        konsolidierten Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Textform anzuzeigen (Änderungs-
                        anzeige). Hierzu übersendet der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen Fragebogen,
                        der innerhalb von drei Monaten zu beantworten ist. Auf Verlangen des Versicherers sind die
                        Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen.
                        Bei einer Änderung des Jahresumsatzes erfolgt eine Prämienanpassung für die gesamte lau-
                        fende Versicherungsperiode. Für frühere Versicherungsperioden wird keine Prämienanpas-
                        sung vorgenommen.
                        Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Änderungsanzeige, kann der Versicherer
                        anstelle der Prämienanpassung die für die gesamte laufende Versicherungsperiode verein-
                        barte Prämie noch einmal verlangen. Wird die Änderungsanzeige innerhalb eines Monats nach
                        Empfang der Nachzahlungsaufforderung des Versicherers nachgeholt, erlischt die Pflicht des
                        Versicherungsnehmers zur nochmaligen Zahlung der Prämie und der Versicherer nimmt die
                        Prämienanpassung vor.


IX. Obliegenheiten      1.   Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
                             1.1. Anzeige bestimmter Umstände
                                   Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlan-
                                   gung anzuzeigen:
                                   1.1.1. den Eintritt eines Versicherungsfalles;
                                   1.1.2. die Erhebung eines gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichteten
                                          Anspruchs;
                                                                                                                      15

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                                       1.1.3. gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichtete Gerichts- oder Ermitt-
                                              lungsverfahren, Mahnbescheide, Arreste, Strafbefehle, Streitverkündungen,
                                              einstweilige Verfügungen, selbstständige Beweisverfahren und Anträge auf
                                              Prozesskostenhilfe durch den Anspruchsteller; sowie
                                       1.1.4. im Rahmen der Umwelthaftpflicht- oder Umweltschadenversicherung eine
                                              Störung des Betriebes, eine behördliche Anordnung oder behördliches Tä-
                                              tigwerden ihm gegenüber sowie ihm obliegende Informationspflichten ge-
                                              gen- über zuständigen Behörden.
                                  1.2. Einlegung bestimmter Rechtsbehelfe
                                       Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schaden-
                                       ersatz hat der Versicherungsnehmer, ohne die Weisung des Versicherers abzu-
                                       warten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die sonst erforderlichen Rechts-
                                       behelfe einzulegen.
                                  1.3. Befolgung der Weisungen des Versicherers
                                       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Befolgung der Weisungen des Ver-
                                       sicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
                                       sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern
                                       ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr
                                       des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen,
                                       ausführlich und wahrheitsgemäß Bericht zu erstatten, alle Tatsachen, die den Ver-
                                       sicherungsfall und die Schadenfolgen betreffen, mitzuteilen und alle nach Ansicht
                                       des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalles erheblichen Schrift-
                                       stücke einzusenden.
                                  1.4. Überlassung der Verfahrensführung an den Versicherer
                                       Kommt es zu einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsstreit bzw.
                                       Schiedsverfahren über einen Haftpflichtanspruch, hat der Versicherungsnehmer
                                       die Verfahrensführung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer be-
                                       stellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen und jede mögliche Auskunft
                                       zu geben.
                                  1.5. Beachtung der Regulierungsvollmacht des Versicherers
                                       Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr eines Haft-
                                       pflichtanspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden außergerichtlichen und gericht-
                                       lichen Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
                             2.   Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles
                                  Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versi-
                                  cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie-
                                  genheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen-
                                  heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
                                  des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das
                                  Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
                                  In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der
                                  Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch
                                  für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
                                  ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
                                  Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsneh-
                                  mers wird der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der vollständi-
                                  gen oder teilweisen Leistungsfreiheit durch gesonderte Mitteilung in Textform hinweisen.


X. Änderungen des 		 Bei einer Änderung des versicherten Risikos gelten die §§ 23 ff. VVG, soweit in diesem Ver-
   versicherten Risikos trag nichts Abweichendes vereinbart ist.
                                                                                                                            16
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