# Interlloyd BusinessSecure Premium: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-betriebshaftpflicht-interlloyd-business-secure-premium.php
- Rechtlicher Träger: Interlloyd Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-betriebshaftpflicht-interlloyd-business-secure-premium.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Business Secure Haftpflicht, Versicherungsbedingungen (AHB 2012 mit BBR je Branche)](https://www.interlloyd.de/medien/pdf/service/bedingungen/il040-business_secure_haftpflicht-avb-1.2020-13022020-k-ansicht.pdf), Fassung IL 040 01.2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Schadenereignis (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden) | laut Versicherungsschein | Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. | BBR A 10.1, Seite 338 |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung, z. B. zweifache Versicherungssumme je Versicherungsjahr) | ja | Die Versicherungssummen stehen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung. | BBR A 10.1, Seite 412 |
| Reine Vermögensschäden (Baustein in der Betriebshaftpflicht) | ja | Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden | BBR C 18.2.1, Seite 348 |
| Selbstbeteiligung Standard je Schadenereignis | ja | Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall | AHB Ziff. 6.4, Seite 324 |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit; Auslandsschäden aus Tätigkeiten und Lieferungen) | ja | Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland | BBR C 8.1, Seite 342 |
| Mitversicherte Personen (Inhaber, gesetzliche Vertreter, Betriebsangehörige, Leiharbeitnehmer, Praktikanten) | ja | fremder Unternehmen, Leiharbeiter, Praktikanten, | BBR A 3.1.2, Seite 336 |
| Versichertes Risiko nach Betriebsbeschreibung, mitversicherte Nebentätigkeiten und Nebenbetriebe | ja | Mitversichert sind gemäß § 5 der Handwerksordnung auch Tätigkeiten in anderen handwerklichen Bereichen, | BBR A 1.2, Seite 334 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken | ja | Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag | BBR C 20, Seite 349 |
| Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorvertrag, Innovationsklausel (Leistungsupdate) | ja | Werden die zu Grunde gelegten Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers | BBR E 5, Seite 359 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche, Kosten zusätzlich zur Versicherungssumme | ja | Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. | AHB Ziff. 6.5, Seite 324 |
| Mietsachschäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gebäuden und Räumen | ja, bis 3 Mio. € | Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 3.000.000 Euro, | BBR C 14.2.2, Seite 345 |
| Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Arbeitsgeräte, Maschinen) | ja, bis 50.000 €, Selbstbeteiligung 500 € | Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 50.000 Euro, | BBR C 14.5.5, Seite 346 |
| Verlust fremder Schlüssel und Codekarten (Kosten für Schlossaustausch und Schließanlage) | ja, Selbstbeteiligung 250 € | wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, Codekarten und Transpondern. | BBR C 3.1, Seite 341 |
| Tätigkeitsschäden (Bearbeitungsschäden) an fremden Sachen, an oder mit denen gearbeitet wird | ja, Selbstbeteiligung 250 € | Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die | BBR C 17.4.1, Seite 347 |
| Obhutsschäden an fremden Sachen in Verwahrung (z. B. Kundenfahrzeuge, Kommissionsware) | ja, bis 50.000 €, Selbstbeteiligung 250 € | Schäden an fremden Sachen, die sich aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages in Obhut des Versicherungsnehmers | BBR C 32.1, Seite 352 |
| Be- und Entladeschäden an Fahrzeugen und Containern | ja, Selbstbeteiligung 250 € | Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen | BBR C 17.1.1, Seite 347 |
| Allmählichkeitsschäden (Temperatur, Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit, Niederschläge) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Erd- und Freileitungen sowie unterirdischen Anlagen | ja, Selbstbeteiligung 250 € | an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder | BBR C 17.2.1, Seite 347 |
| Haftung aus der Beauftragung von Subunternehmern (Nachunternehmerrisiko) | ja | des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen im Interesse | BBR A 4.1, Seite 336 |
| Nicht zulassungspflichtige Arbeitsmaschinen und Stapler bis zur genannten Geschwindigkeit | ja | Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; | BBR C 11.1.3, Seite 344 |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Betriebsgrundstücke und teilweise Vermietung | ja, bis 100.000 € | Bruttojahresmietwert von 100.000 Euro; | BBR A 2.1, Seite 334 |
| Sachschäden an Eigentum der Betriebsangehörigen (Kleidung, Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände) | ja, bis 1 Mio. € | aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit Zubehör) | BBR C 2.1, Seite 340 |
| Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Betriebsveranstaltungen | ja | aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten | BBR A 2.7, Seite 335 |
| Haftung aus elektronischem Datenaustausch und Internetnutzung (Datenlöschung, Schadsoftware) | ja, bis 1 Mio. € | Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung | BBR C 10.2.1, Seite 343 |
| Vorübergehende Tätigkeiten und Montagen im Ausland, auch USA und Kanada | ja | Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland. | BBR C 8.2, Seite 370 |
| Produkthaftpflicht für Personen- und Sachschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse und erbrachte Arbeiten | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere | BBR D 1.1, Seite 354 |
| Erweiterte Produkthaftpflicht für Vermögensschäden (Baustein nach Produkthaftpflicht-Modell) | ja | Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden | BBR D 4.2, Seite 355 |
| Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden | ja | durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung | BBR D 4.2.1, Seite 355 |
| Aus- und Einbaukosten mangelhafter Erzeugnisse | ja | Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. | BBR D 4.4.1, Seite 356 |
| Schäden durch mangelhafte hergestellte, gelieferte oder gewartete Maschinen (Maschinenklausel) | ja | gelieferte, montierte oder gewartete Maschinen produziert, be- oder verarbeitet wurden. | BBR D 4.5.1, Seite 383 |
| Prüf- und Sortierkosten | ja | Prüf- und Sortierkosten – sofern besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt | BBR D 4.6, Seite 384 |
| Rückrufkosten für Erzeugnisse | nein | die im Zusammenhang mit einem Rückruf von | BBR D 6.2.8, Seite 357 |
| Nachbesserungsbegleitschäden bei Handwerksleistungen (Kosten, um an die mangelhafte Stelle zu gelangen) | ja, bis 100.000 €, Selbstbeteiligung 250 € | 31.4 Die Versicherungssumme beträgt 100.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden. | BBR C 31.4, Seite 380 |
| Erzeugnisse, die mit Wissen des Versicherungsnehmers in die USA oder nach Kanada gelangen | nein | eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht kein Versicherungsschutz. | BBR C 8.1, Seite 342 |
| Umwelthaftpflicht (Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, Anlagenrisiken) | ja | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Umwelteinwirkungen gemäß den Besondere Bedingungen | BBR C 23, Seite 349 |
| Umweltschadensversicherung nach Umweltschadensgesetz (Schäden an Boden, Gewässern, Arten) | ja | für die Umweltschadensversicherung nach Teil 1 (BBR Umweltschaden) | BBR C 23, Seite 349 |
| Gewässerschäden durch Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Kleingebinde, Heizöltank) | ja | oberirdischer Heizöltank (auch mehrere zusammenhängende Behälter) zur Raumbeheizung bis zu einer Gesamtlagermenge | BBR Umwelthaftpflicht-Basis Ziff. 3.1.1, Seite 624 |
| Sanierung eigener Grundstücke und Gewässer nach einem Umweltschaden | ja | sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert. | BBR Umweltschaden Ziff. 5.3, Seite 637 |
| Privathaftpflicht des Inhabers und seiner Familie mitversichert | ja | der unter Ziffer 1 genannte Personenkreis subsidiär in seiner Eigenschaft als Privatperson. | BBR C 22, Seite 349 |
| Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben bis zur genannten Bausumme | ja, bis 1 Mio. € | bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr; | BBR A 2.3.1, Seite 334 |
| Betrieb von Photovoltaikanlagen einschließlich Einspeisung ins Netz | ja | aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (= Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) | BBR A 2.17, Seite 335 |
| Betrieb von Drohnen und Flugmodellen für betriebliche Zwecke | nein | durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen | BBR B 2.2.1, Seite 340 |
| Ansprüche wegen Benachteiligung von Beschäftigten oder Bewerbern (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) | ja, bis 250.000 €, Selbstbeteiligung 250 € | Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr | BBR C 21.2, Seite 349 |
| Haftung für Datenschutzverletzungen und Cyber-Drittschäden | ja | aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten. | BBR C 18.1, Seite 348 |
| Kosten der Strafverteidigung (Straf-Rechtsschutz für Betriebsangehörige) | ja | übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch | BBR C 30.1, Seite 352 |
| Forderungsausfall (Schutz bei zahlungsunfähigem Schädiger) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung für überlassene Arbeitskräfte und Arbeiten auf fremden Betriebsgeländen | ja | aus der erlaubten gewerbsmäßigen Überlassung | BBR C 24.1, Seite 349 |
| Ausschluss von Erfüllungsansprüchen und Mängelbeseitigung am eigenen Werk | ja | (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung | AHB Ziff. 1.2, Seite 322 |
| Ausschluss bei bewusstem Abweichen von Gesetzen, Vorschriften oder Weisungen | ja | soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von | BBR C 10.5.3, Seite 344 |
| Ausschluss von Asbestschäden | ja | Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. | AHB Ziff. 7.11, Seite 326 |
| Ausschluss von Schäden durch Gebrauch zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Benzinklausel) | ja | durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen. | BBR B 2.1.1, Seite 340 |
| Ausschluss von Planungs-, Beratungs- und Gutachtertätigkeit (Berufshaftpflicht) | ja | aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeiten, | BBR B 1.15, Seite 339 |
| Ausschluss von Strafschadenersatz, Bußgeldern und Vertragsstrafen | ja | auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; | BBR B 1.7, Seite 338 |
| Erhöhte Selbstbeteiligung für einzelne Bausteine (Tätigkeits-, Mietsach-, Leitungsschäden) | 250 € | Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro. | BBR C 17.1.4, Seite 341 |
| Beitragsbemessung und Beitragsregulierung (Umsatz, Lohnsumme, Mitarbeiterzahl), Meldepflicht | ja | Sofern der Versicherungsbeitrag nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder nach der | BBR A 11, Seite 366 |
| Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung und Änderung der Betriebsart | ja | Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber | AHB Ziff. 13.1, Seite 327 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. | AHB Ziff. 25.1, Seite 331 |
| Nachhaftung nach Betriebsaufgabe oder Vertragsende (Schäden aus früheren Lieferungen und Arbeiten) | ja | oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jahren nach | BBR A 6, Seite 337 |
| Vertragsdauer und Kündigung (Laufzeit, Kündigung nach Schadenfall) | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, | AHB Ziff. 16.2, Seite 328 |
| RC de explotación (Haftung aus dem laufenden Betrieb im Sinn des spanischen Bedingungswerks) | nicht geregelt |  |  |
| RC patronal (Arbeitgeberhaftung gegenüber eigenen Beschäftigten bei Arbeitsunfällen) | nicht geregelt |  |  |
| Sublímite por víctima (Höchstbetrag je geschädigter Person) | nicht geregelt |  |  |
| RC locativa (Schäden am gemieteten Geschäftslokal) | nicht geregelt |  |  |
| RC de productos y post trabajos (Schäden nach Auslieferung oder Abschluss der Arbeiten) | nicht geregelt |  |  |
| Defensa jurídica y fianzas (Verteidigung und Kautionen im Zivil- und Strafverfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Delimitación temporal (Schadenereignis während der Laufzeit, Meldung bis wie lange nach Vertragsende) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Business Secure Haftpflicht, Versicherungsbedingungen (AHB 2012 mit BBR je Branche)

```text
[Seite 1]
Business Secure – Haftpflicht –
Versicherungsbedingungen


                        www.Interlloyd.de

[Seite 2]
Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der
Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und Sonderzeichen wie
das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme flüssiger vorlesen.


2

[Seite 3]
Inhaltsverzeichnis


Allgemeine Vertragsinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit
§ 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV).................................................. 5
Widerrufsbelehrung .....................................................................................................................................................................8
Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht .............. 10


Business Secure – Haftpflicht – Versicherungsbedingungen ....................................................................11
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) ........................................................ 12
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Betrieben des Baugewerbes
(BBR Baugewerbe) .................................................................................................................................................................... 23
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von produzierenden
Betrieben, Handel, Handwerk und Gewerbe (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) ........... 49
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Beförderungs- und
Transportbetrieben (BBR Beförderung und Transport) .........................................................................................................76
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Betrieben
in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Soziales (BBR Bildung, Gesundheit, Soziales) .............................................. 92
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Bürobetrieben und
freien Berufen (BBR Büro und freie Berufe) ............................................................................................................................ 113
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Freizeit-, Kultur- und
Sportbetrieben (BBR Freizeit, Kultur, Sport).......................................................................................................................... 130
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Gaststätten und
Beherbergungsbetrieben (BBR Gaststätten und Beherbergung) ....................................................................................... 148
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Bauherren-Haftpflichtversicherung
von gewerblichen Risiken (BBR Gewerbliche Bauherren) .................................................................................................... 169
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
von gewerblichen Risiken (BBR Gewerblicher Haus- und Grundbesitz) ........................................................................... 179
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Betrieben
der gewerblichen Tierhaltung, -zucht (BBR Gewerbliche Tierhaltung) ............................................................................. 190
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Handels- und/oder
Handwerksbetrieben (BBR Handel und Handwerk) ............................................................................................................ 206
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben (BBR Land- und Forstwirtschaft)..................................................................................... 235
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Vereinen (BBR Vereine) ....... 258
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung privater Haftpflichtrisiken
im Rahmen der Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung (BBR Privat) .................................................................... 275
Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen
(AVB Benachteiligungen) ....................................................................................................................................................... 282
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden
durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-Haftpflicht-Versicherung
(BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress) .................................................................................................................... 289
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch
Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs-Haftpflichtversicherung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(BBR Umwelthaftpflicht-Basis LuF) ....................................................................................................................................... 295
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Umweltschadensversicherung (BBR Umweltschaden) ...... 301
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Rückrufkosten-Haftpflichtversicherung für Hersteller-
und Handelsbetriebe.................................................................................................................................................................. 311
Versicherungsausweis zum ARAG Online-Forderungsmanagement................................................................................. 316
Versicherungsausweis zum ARAG JuraTel® – nur für IT-Dienstleister .............................................................................. 318


Inhaltsverzeichnis                                                                                                                                                                     3

[Seite 4]
Business Secure Premium – Haftpflicht – Versicherungsbedingungen ............................................... 321
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) ..................................................... 322
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Betrieben des Baugewerbes
(BBR Baugewerbe) .................................................................................................................................................................. 333
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von produzierenden
Betrieben, Handel, Handwerk und Gewerbe (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) .......... 361
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Beförderungs- und
Transportbetrieben (BBR Beförderung und Transport) ...................................................................................................... 390
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Betrieben
in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Soziales (BBR Bildung, Gesundheit, Soziales) ............................................ 408
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Bürobetrieben und
freien Berufen (BBR Büro und freie Berufe) .......................................................................................................................... 431
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Freizeit-, Kultur- und
Sportbetrieben (BBR Freizeit, Kultur, Sport)......................................................................................................................... 450
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Gaststätten und
Beherbergungsbetrieben (BBR Gaststätten und Beherbergung) ...................................................................................... 470
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Bauherren-Haftpflichtversicherung
von gewerblichen Risiken (BBR Gewerbliche Bauherren) .................................................................................................. 494
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
von gewerblichen Risiken (BBR Gewerblicher Haus- und Grundbesitz) .......................................................................... 504
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Betrieben
der gewerblichen Tierhaltung, -zucht (BBR Gewerbliche Tierhaltung) ............................................................................. 515
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Handels- und/oder
Handwerksbetrieben (BBR Handel und Handwerk) ............................................................................................................ 533
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben (BBR Land- und Forstwirtschaft)..................................................................................... 564
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Vereinen (BBR Vereine) ......... 589
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung privater Haftpflichtrisiken
im Rahmen der Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung (BBR Privat) .................................................................... 609
Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen
(AVB Benachteiligungen) ........................................................................................................................................................ 616
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch
Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-Haftpflicht-Versicherung
(BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress) .................................................................................................................... 623
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch
Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs-Haftpflichtversicherung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(BBR Umwelthaftpflicht-Basis LuF) ....................................................................................................................................... 629
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Umweltschadensversicherung (BBR Umweltschaden) ..... 635
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Rückrufkosten-Haftpflichtversicherung für Hersteller-
und Handelsbetriebe................................................................................................................................................................ 645
Versicherungsausweis zum ARAG Online-Forderungsmanagement, Forderungsmanagement Plus und JuraTel® ...... 650


4                                                                                                                                                               Inhaltsverzeichnis

[Seite 5]
Allgemeine Vertragsinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungs-
vertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)

1)    Identität des Versicherers
      Vertragspartner für Ihren Interlloyd Versicherungsschutz ist die
      Interlloyd Versicherungs-AG
      ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
      Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald,
      Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg
      Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 34575
      USt-ID-Nr.: DE 189 437 355


2) Inlandsvertreter bei ausländischen Versicherern
      Die Interlloyd Versicherungs-AG hat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland keine Vertreter.


3) Ladungsfähige Anschrift des Versicherers und vertretungsberechtigte Personen
      Die ladungsfähige Anschrift der Interlloyd sowie der diese vertretenden Personen folgt aus Ziffer 1).


4) Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und Aufsichtsbehörde
      Die Hauptgeschäftstätigkeit der Interlloyd Versicherungs-AG ist die Sach-, Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung.
      Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
      Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.


5) Garantiefonds und Einlagensicherungssysteme
      Solche Instrumente gelten nicht für die Sach- und Haftpflichtversicherung.


6) Vertragsbedingungen, anwendbares Recht, wesentliche Merkmale der
   Versicherungsleistung
      Dem Versicherungsverhältnis liegen die Business Secure Haftpflichtversicherungsbedingungen zu Grunde. Der Text der jeweils ver­
      einbarten Bedingungen ist beigefügt. Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden.

      Was ist versichert?
      Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und weiterer Beson­
      derer Bedingungen (BBR) die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers sowie der mitversicherten
      Personen aus dem angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten bzw. aus der Ausübung
      der beschriebenen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten. In diesem Zusammenhang regulieren wir nicht nur den Schaden, son­
      dern prüfen auch, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht, wehren unbegründete Schadensersatz­
      ansprüche ab und bieten damit auch Rechtsschutz bei unberechtigten Haftungsansprüchen.
      Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Produkten, Leistungsarten, Versicherungs­
      summen und Selbstbehalten.


7)    Gesamtpreis der Versicherung
      Der Gesamtpreis für den angebotenen Versicherungsschutz folgt aus dem Antrag. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Antragstellung
      gültige Versicherungssteuer von 19 %.


8) Zusätzliche Kosten
      Zusätzliche vertragliche Kosten fallen bei Vertragsschluss nicht an.


9) Beitragszahlung
      Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei späterer Zah­
      lung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung beruht nicht auf Ihrem
      Verschulden.


Allgemeine Vertragsinformationen / Stand 09.2021                                                                                       5

[Seite 6]
    Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
    Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat hat der Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene Konto zum
    Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.
    Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge für die Haftpflichtversicherung nach den Allgemeinen Bedingungen einer mög­
    lichen Anpassung.


10) Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen
    An konkrete Vorschläge zu Produkten der Interlloyd Versicherungs-AG, insbesondere hinsichtlich der genannten Beiträge sowie an
    die in diesem Zusammenhang erfolgten Informationen halten wir uns einen Monat gebunden.


11) Hinweis auf Kapitalanlage-Risiken
    Risiken dieser Art sind für die Haftpflichtversicherung nicht relevant.


12) Zustandekommen des Vertrages
    Der Vertrag kommt durch den Antrag seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrages durch den anderen Vertrags­
    partner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat gebunden.
    Eine Antragsannahme der Interlloyd Versicherungs-AG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder eine Annah­
    meerklärung.
    Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe Ziffer 9).


13) Widerrufsbelehrung
    Widerrufsrecht
    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax,
    E-Mail) widerrufen.
    Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
    – der Versicherungsschein,
    – die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese
      wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
    – die Widerrufsbelehrung,
    – das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
    – und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen
    jeweils in Textform zugegangen sind.
    Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
    Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG-Platz 1, 40472 Düsseldorf
    Telefax: +49 211 963-3033
    E-Mail: service@interlloyd.de

    Widerrufsfolgen
    Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Wi­
    derrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist
    beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei
    handelt es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 der von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden Prämie. Wir haben zurückzuzah­
    lende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
    Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene
    Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind.

    Besondere Hinweise
    Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt
    ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

    Widerrufsbelehrung
    Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen finden
    Sie unter der Überschrift Widerrufsbelehrung.


14) Laufzeit des Vertrages
    Die vereinbarte Laufzeit des Vertrages folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen.
    Das Vertragsverhältnis verlängert sich bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der Vertragszeit um
    ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor dem Ablauf der anderen Partei eine Kündigung
    zugegangen ist.


6                                                                                        Allgemeine Vertragsinformationen / Stand 09.2021

[Seite 7]
15) Kündigung/Beendigung des Vertrages
      Der Haftpflichtversicherungsvertrag kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, spätestens je­
      doch nach 3 Jahren gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr; er ist dann zum Ende
      des jeweiligen Versicherungsjahres kündbar. Kündigungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner drei Monate vor Ablauf der
      Versicherung vorliegen.
      Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann die Interlloyd Versicherungs-AG oder der Versicherungsnehmer den Vertrag kün­
      digen, es sei denn, die Höhe des Schadens liegt unterhalb eines vereinbarten Selbstbehaltes.
      Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung
      der Entschädigung zugegangen sein.


16) Mitgliedstaaten der EU, deren Recht der Aufnahme von Beziehungen zum
    Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde gelegt wird
      Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrages liegt das Recht der Bun­
      desrepublik Deutschland zugrunde.


17) Anwendbares Recht/zuständiges Gericht
      Das auf den Vertrag anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
      Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215 VVG.


18) Sprachen der Vertragsbedingungen und -information/Kommunikationssprache zum
    Versicherungsvertrag
      Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in deutscher
      Sprache verfasst. Die Interlloyd Versicherungs-AG wird die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages in deutscher Sprache
      führen.


19) Außergerichtliche Beschwerde, Versicherungsombudsmann
      Die Interlloyd Versicherungs-AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Sie können damit kostenlose, außergerichtli­
      che Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet:
      Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, Tel.0800 – 36 96 000, Fax 0800 – 36 99 000,
      E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de.
      Eine Entscheidung des Ombudsmanns, egal wie sie ausfällt, brauchen Sie nicht zu akzeptieren. Ihnen steht immer noch der Weg zu
      den Gerichten offen. Sofern der Ombudsmann die Beschwerde zu Ihren Gunsten entscheidet, müssen wir uns bis zu einem Betrag
      von 10.000 Euro daran halten.


20) Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
      Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Adresse siehe
      Ziffer 4) gerichtet werden.
      Weitere Informationen – insbesondere zum Versicherungsschutz – sind in den beiliegenden Unterlagen enthalten. Bei Rückfragen
      stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung
Ihre
Interlloyd Versicherungs-AG


Allgemeine Vertragsinformationen / Stand 09.2021                                                                                       7

[Seite 8]
Widerrufsbelehrung

Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail)
widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
– der Versicherungsschein,
– die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wie­
  derum einschließlich der Tarifbestimmungen,
– diese Belehrung,
– das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
– und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Telefax +49 211 963 3033
E-Mail service@interlloyd.de

Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs
entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den
Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen
Betrag, der sich wie folgt berechnet:
Anzahl der Tage, an denen                  1/360 des Jahresbeitrags bzw.
Versicherungsschutz bestanden hat          1/30 des Monatsbeitrags
Wir haben zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leis­
tungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind.

Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist,
bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.


Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen auf­
geführt:
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch
    das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer
    und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsbe­
    rechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedin­
    gungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Ver­
    sicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuwei­
    sen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis
    nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes
    sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen
    und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Infor­
    mationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
    der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer her­
    vorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
9. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
    b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;


8                                                                                                         Widerrufsbelehrung / Stand 09.2021

[Seite 9]
10. Angaben zur Beendigung des Vertrages; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der All­
    gemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des
    Versicherungsvertrags zugrunde legt;
12. das auf den Vertrag anwendbare Recht;
13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie
    die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Ver­
    trags zu führen;
14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Vo­
    raussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschrei­
    ten, hiervon unberührt bleibt;
15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.

– Ende der Widerrufsbelehrung –


Widerrufsbelehrung / Stand 09.2021                                                                                                    9

[Seite 10]
Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer
Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Antragsfragen wahrheitsgemäß und
vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere
Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.


Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform
gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform
nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Der Versicherungsmakler ist ausdrücklich be­
vollmächtigt, diese Fragen für uns auch in seinem Namen zu stellen. Die Antworten auf seine Fragen gelten als Beantwortung unserer
Fragen nach den gefahrerheblichen Umständen.


Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1.    Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
      Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass
      weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
      Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
      angezeigten Umstände, auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
      Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir
      dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
      – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
      – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
      ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
      Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen
      Vertragszeit entspricht.

2.    Kündigung
      Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos
      verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
      Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch
      zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

3.    Vertragsänderung
      Können wir weder zurücktreten noch kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn
      auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben
      Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeige­
      pflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
      Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht ange­
      zeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
      fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.

4.    Ausübung unserer Rechte
      Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend ma­
      chen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht
      begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stüt­
      zen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
      Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeig­
      ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
      Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren. Dies gilt nicht für Ver­
      sicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
      arglistig verletzt haben.

5.    Stellvertretung durch eine andere Person
      Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts,
      der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stell­
      vertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor­
      sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahr­
      lässigkeit zur Last fällt.
Ihre Interlloyd Versicherungs-AG

10                                                                                    Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG / Stand 01.2020

[Seite 11]
Business Secure – Haftpflicht –
Versicherungsbedingungen


                        www.Interlloyd.de

[Seite 12]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB 2012)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


Umfang des Versicherungsschutzes                                           17        Wegfall des versicherten Risikos
1         Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall                   18        Kündigung nach Beitragsangleichung
2         Vermögensschaden, Abhandenkommen von                             19        Kündigung nach Versicherungsfall
          Sachen                                                           20        Kündigung nach Veräußerung versicherter
3         Versichertes Risiko                                                        Unternehmen
4         Vorsorgeversicherung                                             21        Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung
5         Leistungen der Versicherung                                                oder Erlass von Rechtsvorschriften
6         Begrenzung der Leistungen                                        22        Mehrfachversicherung
7         Ausschlüsse
                                                                           Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung                           23       Vorvertragliche Anzeigepflichten des
8         Beginn des Versicherungsschutzes                                          Versicherungsnehmers
9         Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster                    24       Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
          oder einmaliger Beitrag                                          25       Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
10        Zahlung und Folgen verspäteter                                   26       Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
          Zahlung/Folgebeitrag
11        Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-                            Weitere Bestimmungen
          Lastschriftmandat                                                27        Mitversicherte Person
12        Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung                   28        Abtretungsverbot
13        Beitragsregulierung                                              29        Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
14        Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                       30        Verjährung
15        Beitragsangleichung                                              31        Zuständiges Gericht
                                                                           32        Anzuwendendes Recht
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung                                     33        Repräsentanten
16        Dauer und Ende des Vertrages                                     34        Vollmacht des Versicherungsmaklers


Umfang des Versicherungsschutzes
1           Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
1.1         Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines
            während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach-
            oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
            gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
            privatrechtlichen Inhalts
            von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
            Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt
            der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.

1.2         Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
            (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung
            (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können
            (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
                geschuldeten Erfolges
            (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung
            (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung
            (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

1.3         Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf
            die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen
            Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
            Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika
            in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.


12                                          Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) / Stand 01.2020

[Seite 13]
2           Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen
            Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrecht­
            lichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen

2.1         Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;

2.2         Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.


3           Versichertes Risiko
3.1         Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
            (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers,
            (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt
                nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
                für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
            (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung)
                und die in Ziffer 4 näher geregelt sind.

3.2         Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Er­
            lass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 21 kündigen.


4           Vorsorgeversicherung

4.1         Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort
            versichert.
            (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats
                 anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die
                 rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
                 Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen,
                 dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die An­
                 zeigefrist noch nicht verstrichen war.
            (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über
                 die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versi­
                 cherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

4.2         Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1 (2) auf den Betrag
            von 3.000.000 Euro pauschal für Personen- und Sachschäden und 50.000 Euro für Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht
            im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.

4.3         Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
            (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der
                 Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von
                 Bahnen, von Theatern, Kino- und Filmunternehmungen, Zirkussen und Tribünen
            (2) aus der Herstellung, Bearbeitung, Lagerung, Beförderung, Verwendung von und Handel mit explosiven Stoffen, soweit
                 hierzu eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist
            (3) aus dem Führen, Hüten oder Halten von Hunden, die nach den Verordnungen oder Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes,
                 in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer
                 Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist. Als solche gelten insbesondere: Tosa-Inu, Bullmastiff, Dogo Argentino,
                 Bordeauxdogge, Kangal, Kaukasischer Ovtscharka, Mioritic, Tornak, Mastiff, Mastin Español, Rhodesian Ridgeback, Fila
                 Brasileiro, Mastino Napoletano, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Rottweiler, Bullterrier, Bandog, Pit­
                 bull-Terrier und Kreuzungen mit diesen Hunden;
            (4) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen
            (5) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern
                 sind.


5           Leistungen der Versicherung
5.1         Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
            die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
            Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Ur­
            teils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Aner­
            kenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen
            worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
            Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der
            Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.


Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) / Stand 01.2020                                                13

[Seite 14]
5.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweck­
      mäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
      Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer,
      ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf
      seine Kosten.

5.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflicht­
      anspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer ge­
      wünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
      höheren Kosten des Verteidigers.

5.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente
      zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.


6     Begrenzung der Leistungen
6.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be­
      grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

6.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle
      eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.

6.3   Mehrere, während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende, Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im
      Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
      – auf derselben Ursache,
      – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
      – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.

6.4   Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungs­
      schein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der
      Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.

6.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.

6.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versiche­
      rer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

6.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
      Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden
      Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
      Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
      Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der
      Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
      Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss,
      wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversi­
      cherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

6.8   Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich
      am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrauf­
      wand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


7     Ausschlüsse
      Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versiche­
      rung ausgeschlossen:

7.1   Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.

7.2   Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangel­
      haftigkeit oder Schädlichkeit
      – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
      – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.

7.3   Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versiche­
      rungsnehmers hinausgehen.

7.4   Haftpflichtansprüche
      (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversicherten,
      (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,
      (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.


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[Seite 15]
7.5         Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
            (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungs­
                vertrag mitversicherten Personen gehören;
                als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Part­
                nerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder,
                Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein fami­
                lienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind);
            (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt
                geschäftsfähige oder betreute Person ist;
            (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen
                Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
            (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine offene Handelsge­
                sellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
            (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
            (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.

Zu Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5:
             Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der
             dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

7.6         Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der
            Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie
            Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

7.7         Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
            (1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung,
                Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit,
                als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
            (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerbli­
                chen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbewegli­
                chen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung
                betroffen waren;
            (3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese
                Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der
                Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt
                der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.

Zu Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7:
             Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten,
             Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und
             zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.

7.8         Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
            sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus erge­
            benden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder
            in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
            Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die
            Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstige Leistungen übernommen haben.

7.9         Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch (SGB) VII sind
            jedoch mitversichert.

7.10
            a)   Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf
                 der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies
                 gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat­
                 rechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
                 Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgeset­
                 zes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits
                 aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend ge­
                 macht werden könnten.
                 Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.
            b)   Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
                 Dieser Ausschluss gilt nicht
                 (1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder
                 (2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Ar­
                       beiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Pro­
                       dukthaftpflicht).


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[Seite 16]
           Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Liefe­
           rung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
           (1) Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu beför­
               dern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen),
           (2) Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen),
           (3) Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen,
           (4) Abwasseranlagen,
           oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.

7.11   Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.

7.12   Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ioni­
       sierenden Strahlen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

7.13   Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
       (1) gentechnische Arbeiten,
       (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
       (3) Erzeugnisse, die
           – Bestandteile aus GVO enthalten,
           – aus oder mithilfe von GVO hergestellt wurden.

7.14   Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
       (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,
       (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutsche,

7.15   Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, so­
       weit es sich um Schäden handelt aus
       (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
       (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
       (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
       (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.

7.16   Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

7.17   Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskrimi­
       nierungen.

7.18   Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultie­
       ren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen
       oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer be­
       weist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.


Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung
8      Beginn des Versicherungsschutzes
       Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer
       den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 9.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Ver­
       sicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.


9      Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
9.1    Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
       Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.

9.2    Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt,
       beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
       die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer
       nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder
       durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam ge­
       macht hat.

9.3    Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zu­
       rücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer
       nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.


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[Seite 17]
10          Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
10.1        Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
            Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt
            erfolgt.

10.2        Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er
            die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
            Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstanden Schadens zu verlangen.
            Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform
            eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die
            rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern
            10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.

10.3        Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt
            bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen
            wurde.

10.4        Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag
            ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3
            darauf hingewiesen hat.
            Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag,
            besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind,
            besteht jedoch kein Versicherungsschutz.


11          Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
            Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag
            eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
            Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die
            Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des
            Versicherers erfolgt.
            Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat,
            oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der
            Versicherer berechtigt, die Zahlung künftig außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur
            Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.


12          Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
            Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versiche­
            rungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
            Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.


13          Beitragsregulierung
13.1        Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber
            den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen.
            Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nach­
            zuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe
            in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
            dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.

13.2        Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeit­
            punkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des
            Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.
            Alle entsprechend Ziffer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindest­
            beitrags werden berücksichtigt.

13.3        Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben
            zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen.
            Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel ge­
            zahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des er­
            höhten Beitrages erfolgten.

13.4        Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.


Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) / Stand 01.2020                                            17

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14     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
       Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur An­
       spruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.


15     Beitragsangleichung
15.1   Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme
       berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitrags­
       berechnung der Beitragsangleichung.

15.2   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich
       im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversiche­
       rung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz
       rundet er auf die nächstniedrigere durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell
       durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
       Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen
       geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.

15.3   Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den
       sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem
       Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
       Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren
       Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt hat, so darf der Versi­
       cherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach
       seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die
       sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.

15.4   Liegt die Veränderung nach Ziffer 15.2 oder 15.3 unter 5 %, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in
       den folgenden Jahren zu berücksichtigen.


Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung
16     Dauer und Ende des Vertrages
16.1   Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

16.2   Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertrags­
       partner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.

16.3   Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe­
       nen Zeitpunkt.

16.4   Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf
       folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
       jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.


17     Wegfall des versicherten Risikos
       Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Ver­
       sicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt
       beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.


18     Kündigung nach Beitragsangleichung
       Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungs­
       schutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
       des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam
       werden sollte.
       Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss
       dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
       Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.


18                                     Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) / Stand 01.2020

[Seite 19]
19          Kündigung nach Versicherungsfall
19.1        Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
            – vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde oder
            – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich
              zugestellt wird.
            Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung oder der Zu­
            stellung der Klage zugegangen sein.

19.2        Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche­
            rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der
            laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
            Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.


20          Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
20.1        Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser anstelle des Versi­
            cherungsnehmers in die, während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden, Rechte und
            Pflichten ein.
            Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses
            von einem Dritten übernommen wird.

20.2        Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
            – durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
            – durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode
            in Textform gekündigt werden.

20.3        Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
            – der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten
              Kenntnis erlangt;
            – der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines
              Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.

20.4        Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis
            nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als
            Gesamtschuldner.

20.5        Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unver­
            züglich anzuzeigen.
            Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als
            einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den
            mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
            Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeit­
            punkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem
            Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
            Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem
            Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.


21          Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
            Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer
            berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht er­
            lischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhö­
            hung Kenntnis erlangt hat.


22          Mehrfachversicherung
22.1        Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.

22.2        Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Auf­
            hebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.

22.3        Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem
            er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung,
            mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.


Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) / Stand 01.2020                                           19

[Seite 20]
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
23     Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
23.1   Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
       Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände
       anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind,
       den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als
       nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
       Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag
       überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
       Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Um­
       stand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig
       verschwiegen.

23.2   Rücktritt
       (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versi­
           cherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil sich
           der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat.
       (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die un­
           richtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
           Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Ver­
           sicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn
           auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
       (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
           Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn
           der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
           Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht
           aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
           Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen
           Vertragszeit entspricht.

23.3   Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
       Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf
       grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform
       kündigen.
       Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch
       bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
       Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
       aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwir­
       kend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedin­
       gungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
       Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung
       für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
       Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen.
       Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend ma­
       chen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte
       Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich
       weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
       Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson­
       derte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
       Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
       Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

23.4   Anfechtung
       Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung
       steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Ver­
       tragszeit entspricht.


24     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
       Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener
       Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein
       Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend.


20                                     Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) / Stand 01.2020

[Seite 21]
25          Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
25.1        Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb
            einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.

25.2        Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des
            Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche
            und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle
            Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
            dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.

25.3        Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder ge­
            richtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls
            unverzüglich anzuzeigen.

25.4        Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer
            fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

25.5        Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens
            dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der
            Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
            Unterlagen zur Verfügung stellen.


26          Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
26.1        Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen
            hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen.
            Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung we­
            der auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

26.2        Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
            Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
            Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
            Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls
            bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer
            durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
            Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungs­
            schutz bestehen.
            Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegen­
            heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem
            Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig ver­
            letzt hat.
            Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein, ihm nach Ziffer 26.1 zustehendes, Kündi­
            gungsrecht ausübt.


Weitere Bestimmungen
27          Mitversicherte Person
27.1        Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst,
            sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die
            Vorsorgeversicherung (Ziffer 4) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.

27.2        Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den
            Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.


28          Abtretungsverbot
            Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch
            verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.


29          Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
29.1        Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden.

29.2        Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä­
            rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte


Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) / Stand 01.2020                                          21

[Seite 22]
       dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt
       entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.

29.3   Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge­
       werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entsprechende Anwendung.


30     Verjährung
30.1   Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen
       Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

30.2   Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung
       bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.


31     Zuständiges Gericht
31.1   Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz
       des Versicherers. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk
       der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnli­
       chen Aufenthalt hat.

31.2   Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht
       erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zu­
       ständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz
       oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge­
       sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.

31.3   Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche
       Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder
       seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.


32     Anzuwendendes Recht
       Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


33     Repräsentanten
       Sofern sich der Versicherungsnehmer das Verhalten von Repräsentanten zurechnen lassen muss, gelten als Repräsentanten
       des Versicherungsnehmers insbesondere:
       – die Mitglieder des Vorstands und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei Aktiengesellschaften),
       – die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
       – die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),
       – die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),
       – die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts),
       – die Inhaber (bei Einzelfirmen),
       – bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts,
         Kommunen), die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane,
       – der dementsprechende Personenkreis bei ausländischen Firmen.


34     Vollmacht des Versicherungsmaklers
34.1   Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsneh­
       mers entgegenzunehmen. Diese hat er unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.

34.2   Bei einer unverzüglichen Weiterleitung ist deren Zugang beim Makler rechtlich gleichbedeutend mit dem Zugang beim Versi­
       cherer.


22                                     Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) / Stand 01.2020

[Seite 23]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Haftpflichtversicherung von Betrieben des Baugewerbes
(BBR Baugewerbe)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A                                                                15.4        Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen
Allgemeine Bestimmungen                                                           oder -geräten
1         Versichertes Risiko                                         15.5        Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
2         Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken                  15.6        Für Ziffer 15.1 bis 15.5 gilt
3         Mitversicherte Personen                                     16          Senkungsschäden, Erdrutschungen
4         Subunternehmerbeauftragung                                  17          Strahlenschäden
5         Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften              18          Tätigkeitsschäden
          mit Insolvenzklausel                                        18.1        Be- und Entladeschäden
6         Nachhaftung                                                 18.2        Leitungsschäden
7         Schiedsgerichtsvereinbarungen                               18.3        Unterfangungen, Unterfahrungen
8         Versehensklausel                                            18.4        Sonstige Tätigkeitsschäden
9         Kumulklausel                                                19          Verkaufs- und Lieferbedingungen
10        – gestrichen –                                              20          Vermögensschäden
11        Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/             20.1        Vermögensschäden – Datenschutz
          Sublimits                                                   20.2        Sonstige Vermögensschäden
12        Prämienberechnungsgrundlagen                                21          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
                                                                      22          Vorsorgeversicherung
TEIL B                                                                23          Ansprüche aus Benachteiligungen
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen                              24          Private Risiken
                                                                      25          Umweltrisiko
1         Generelle Risikoausschlüsse                                 26          Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung
2         Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger,                      27          Ausstellen von Energieausweisen und
          Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge                                Energieberatung
2.1       Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge                       28          Vermögensschäden durch Arbeiten und Leistungen
2.2       Luft-/Raumfahrzeuge                                         29          Vermögensschäden aus nebenberuflichen Schieds-
3         Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland                          und Gerichtsgutachtertätigkeiten
          geltend gemacht werden                                      30          Auslösen von Fehlalarm
                                                                      31          Aktive Werklohnklage
TEIL C                                                                32          Kostenübernahme im Strafverfahren
Deckungserweiterungen                                                 33          Obhutsschäden aufgrund Verwahrungsvertrag
1         Abbruch- und Einreißarbeiten                                34          Nachbesserungsbegleitschäden
2         Abhandenkommen von Sachen der                               35          Schäden durch Asbest
          Betriebsangehörigen und Besucher                            36          Erweiterte Tätigkeitsschäden
3         Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
4         Abwässersachschäden                                         TEIL D
5         Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des                    Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken, die auch ohne
          Versicherungsnehmers                                        besondere Vereinbarung gelten
6         Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander             1           Gartengestaltungsbetriebe, Garten- und
7         Ansprüche mitversicherter Personen untereinander                        Landschaftsbaubetriebe, Landschaftsgärtnereien
8         Auslandsschäden
9         Datenlöschkosten                                            TEIL E
10        – gestrichen –                                              Besonders zu vereinbarende zusätzliche
11        Internetnutzung                                             Deckungserweiterungen
11.1      Versichertes Risiko
11.2      Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/                1           Winterdienst, Straßen- und Bürgersteigreinigung
          Anrechnung von Kosten
11.3      Auslandsschäden                                             TEIL F
11.4      Nicht versicherte Risiken                                   Produktrisiko
11.5      Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen                              1           Gegenstand der Versicherung
12        Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,               2           Versichertes Risiko
          Kraftfahrzeug-Anhänger                                      3           Mitversicherte Personen
13        Mängelbeseitigungsnebenkosten                               4           Abgrenzungen und Erweiterungen des
14        Medienverluste/Energiemehrkosten                                        Versicherungsschutzes
15        Mietsachschäden                                             4.1         Personen- oder Sachschäden aufgrund von
15.1      Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder                             Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
          Geschäftsreisen                                                         Eigenschaften
15.2      Mietsachschäden an Immobilien durch                         4.2         Verbindungs-, Vermischungs-,
          Leitungswasser oder Abwasser                                            Verarbeitungsschäden
15.3      Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige                4.3         Weiterver- oder -bearbeitungsschäden
          Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder                   4.4         Aus- und Einbaukosten
          Abwasser                                                    4.5         Sonstige Erweiterungen des Versicherungsschutzes


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Baugewerbe) / Stand 01.2026                                                     23

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5         Auslandsdeckung                                                 9         Versicherungssumme, Maximierung und
6         Risikoabgrenzungen                                                        Selbstbehalt
7         Zeitliche Begrenzung, Vorumsätze                                10        Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue
8         Versicherungsfall, Serienschaden                                          Risiken


TEIL A
Allgemeine Bestimmungen
1          Versichertes Risiko
1.1        Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und der nach­
           folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem im Versi­
           cherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten
           bzw. aus der Ausübung aller der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeiten.

1.2        Nicht versichert sind, unbeschadet Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung), weitere in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gül­
           tigen Gewerbeerlaubnis aufgeführten Tätigkeiten. Mitversichert sind gemäß § 5 der Handwerksordnung auch Tätigkeiten in
           anderen handwerklichen Bereichen, sofern diese Tätigkeiten mit der Ausführung des übernommenen Auftrags in einem fach­
           lichen oder technischen Zusammenhang stehen.

1.3        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht unselbstständiger Niederlassungen oder Betriebsstätten im Inland.

1.4        Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren
           Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn, ein­
           zelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.5        Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung einge­
           tretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die gegen den
           Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um ausgeübte Tätigkeiten, für die
           nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen werden kann.


2          Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
           Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
           nehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, und zwar:

2.1        als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer der Betriebsgebäude und -grundstücke (auch Garagen und
           Parkplätze) – nicht jedoch Luftlandeplätze –, sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von zum Be­
           triebsvermögen gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem
           Bruttojahresmietwert von 50.000 Euro;

2.2        als Weitervermieter von zu Betriebszwecken gemieteten bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlich­
           keiten (auch Garagen, Parkplätzen) an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 25.000 Euro;

Zu Ziffer 2.1 und 2.2:
              Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in
              den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräu­
              men auf Gehwegen).

2.3        Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

2.3.1      als Bauherr oder Unternehmer von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten)
           bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr;

2.3.2      als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

2.3.3      der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen
           für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden;

2.3.4      des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
           Werden die in Ziffer 2.1, 2.2 oder 2.3.1 genannten Beträge überschritten, gelten die Bestimmungen der Ziffern 3 und 13 AHB.

2.4        aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind, (z.B.
           Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten);

2.5        aus dem Vorhandensein und der Betätigung einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr sowie der Unterhaltung von Betriebssport­
           gemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist auch die persönliche ge­
           setzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen oder Unterlassungen
           rein privater Natur handelt und soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;


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2.6        als Tierhalter zu betrieblichen Zwecken unter Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft, so­
           fern er diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausführt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme
           als Halter von Hunden, die nach den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehal­
           ten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach­
           zuweisen ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls nicht auf die Inanspruchnahme aus dem Halten, Hüten und
           Verwenden von Pferden, Kleinpferden, Maultieren, Eseln, Ponys;

2.7        aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsmethoden so­
           wie der Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Produktmustern und der Bewirtung der Messegäste während
           dieser Veranstaltungen;

2.8        aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dgl.) auch außerhalb der Betriebsstätte(n)
           soweit zulässig oder erlaubt oder genehmigt;

2.9        aus betrieblichen Veranstaltungen (z.B. Betriebsfeiern und -ausflügen, „Tag der offenen Tür“ sowie aus der Durchführung von
           Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehung). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebs­
           angehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unter­
           lassungen handelt;

2.10       als Inhaber von Verkaufsstellen (auch Marktstand) oder eines Fachhandelsgeschäftes (auch Ausstellung) zum Zwecke des
           versicherten Betriebes;

2.11       aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten. Eingeschlossen ist das ge­
           legentliche Verleihen oder die sonstige Überlassung der oben genannten Arbeitsgeräte anlässlich Arbeiten auf der gemeinsa­
           men Baustelle, sofern sich diese Maschinen oder Geräte im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden. Nicht versichert
           ist die persönliche Haftpflicht der Personen, denen diese Sachen überlassen worden sind;

2.12       aus Montage-, Installations-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten auf fremden Grundstücken;

2.13       aus Schweiß-, Schneid- oder Brennarbeiten;

2.14       aus dem Besitz und der Verwendung von Gerüsten, Arbeits- und Hubbühnen, Kränen und Winden für Zwecke des versicherten
           Betriebes. Eingeschlossen ist das gelegentliche Verleihen oder die sonstige Überlassung der oben genannten Arbeitsgeräte
           anlässlich Arbeiten auf der gemeinsamen Baustelle, sofern sich diese Geräte im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden.
           Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der Personen, denen diese Sachen überlassen worden sind;

2.15       aus dem erlaubten Besitz und dem zulässigen Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der Besitz und
           Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Eine bereits bestehende Jagdhaftpflicht-Versicherung
           geht dieser Deckung vor;

2.16       aus dem Handel und dem Vertrieb von Produkten im Internet;

2.17       aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (=Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf dem Be­
           triebsgrundstück

2.17.1     wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
           betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.17.2     wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen. Nicht versichert
           sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden,
           die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen.

2.18       aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Betriebsgrundstück. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden
           aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt;

2.19       aus dem Betrieb einer Kleinwindkraftanlage (Anlage bis zu einer Gesamtleistung von 100 kW) auf dem Betriebsgrundstück

2.19.1     wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
           betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.19.2     wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen;
           Nicht versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
           sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

2.20       aus dem Betrieb einer Tankstelle und/oder einer Kfz-Pflegestation für eigene Zwecke,

2.21       aus der Planung von Anlagen, Anlageteilen und Bauleistungen, die ausschließlich vom Versicherungsnehmer selbst oder von
           ihm für die Ausführung dieser Bauleistung beauftragten Subunternehmer ausgeführt werden sowie der verantwortlichen Über­
           nahme der Bauleitung für die eigenen Bauausführungen gemäß gültiger Landesbauordnung.
           Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden oder Mängeln an diesen Anlagen, Anlageteilen und Bauleistungen sowie
           alle sich daraus ergebenden Folgeschäden.


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Zu Ziffer 2.1 bis 2.21 gilt:
              Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
              des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
              chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


3          Mitversicherte Personen
3.1        Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1.1      der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver­
           sicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;

3.1.2      sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Personen (Mitarbeiter
           fremder Unternehmen, Leiharbeiter, Praktikanten, angestellte Betriebsärzte (auch bei Nothilfe außerhalb der betrieblichen Tä­
           tigkeit), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (gemäß § 22 SGB VII), Be­
           auftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dgl.) sowie freie Mitar­
           beiter aus ihrer Betätigung für den Versicherungsnehmer für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung
           verursachen. Eine für freie Mitarbeiter bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Deckung vor.

3.2        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
           des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
           chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

3.3        Mitversichert ist ferner die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschie­
           denen – ehemaligen – gesetzlichen Vertreter und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Ver­
           sicherungsnehmer, soweit der Versicherungsfall während der Laufzeit des Vertrages eingetreten ist.


4          Subunternehmerbeauftragung
4.1        Im Rahmen des Vertrages und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist die gesetzliche Haftpflicht
           des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen im Interesse
           des versicherten Betriebes mitversichert.

4.2        Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.


5          Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich
           der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefer­
           gemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende
           Bestimmungen:

5.1        Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungs­
           nehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die Schaden ver­
           ursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Ist eine prozentuale Be­
           teiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.

5.2        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Ar­
           beitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden
           Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.

5.3        Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche
           der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.

5.4        Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 5.1 hinaus für
           den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt
           worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der
           dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für den Versicherungsnehmer nach dem Ausscheiden des Partners
           und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

5.5        Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 5.1 bis 5.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.


6          Nachhaftung
           Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Liefe­
           rungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie z.B. Änderung der Rechtsform, Kündigung durch einen Ver­
           tragspartner) beendet, besteht – mit Ausnahme der Umwelthaftpflicht-Versicherung – Versicherungsschutz im Rahmen der
           folgenden Vereinbarung:


26                                                   Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Baugewerbe) / Stand 01.2026

[Seite 27]
           Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrages hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten
           oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jahren nach
           Vertragsaufhebung geboten.
           Unter diesen Versicherungsschutz fallende Versicherungsfälle gelten als am letzten Tag der Versicherungsperiode eingetreten.
           Für den Nachhaftungszeitraum steht die Deckungssumme in Höhe des unverbrauchten Teiles der Deckungssumme des Ver­
           sicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, zur Verfügung.
           Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung infolge Insolvenz wird Versicherungsschutz nur den in
           Teil A Ziffer 3 – Mitversicherte Personen – genannten Personen gewährt.


7          Schiedsgerichtsvereinbarungen
7.1        Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz
           nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

7.1.1      Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum
           Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

7.1.2      Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle
           eines Vergleichs, sofern die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Ab­
           schluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

7.1.3      Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die, die Entscheidung tragenden,
           Rechtsnormen anzugeben.

7.2        Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzei­
           gen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers am Ver­
           fahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennen­
           den Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


8          Versehensklausel
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicherten Be­
           triebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausge­
           schlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüg­
           lich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.


9          Kumulklausel
           Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
           – auf derselben Ursache beruhen oder
           – auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammen­
             hang besteht,
           für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im
           Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages beim Versicherer, so ist die Ersatzleistung
           des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen Abschnit­
           ten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt ein­
           getreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


10         – gestrichen –


11         Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/ Sublimits
11.1       Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
           bilden jeweils die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssummen stehen für alle Versicherungsfälle ei­
           nes Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

11.2       Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/ oder Selbstbehalte
           und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile vereinbart.

11.3       Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom Betrag
           her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


12         Prämienberechnungsgrundlagen
           Sofern die Versicherungsprämie nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder nach der
           Anzahl der tätigen Personen berechnet wird, gelten folgende Regelungen.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Baugewerbe) / Stand 01.2026                                                     27

[Seite 28]
12.1   Die Jahreslohn- und -gehaltssumme berechnet sich nach der LGS aller im Betrieb tätigen Personen einschließlich Entgelte für
       Leiharbeitnehmer(innen), wobei für Geschäftsführers, Inhaber oder Teilhaber jeweils mindestens eine fiktive LGS von 25.000 Euro
       anzusetzen ist, sofern nicht ein höheres Entgelt vereinbart ist.

12.2   Der Jahresumsatz berechnet sich aus allen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen, Leistungen, Arbeiten, dem Verkauf von Waren
       oder anderen Geschäften – abzüglich Mehrwertsteuer.

12.3   Die Anzahl der Personen berechnet sich nach der Anzahl der durchschnittlich im Versicherungsjahr im Betrieb tätigen Personen
       einschließlich Inhaber und/oder Geschäftsführer, wobei
       – vier (4) geringfügig Beschäftigte (= Pauschalbesteuerte, 520 Euro Kräfte, Heimarbeiter)
       – zwei (2) Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende
       wie eine (1) Vollzeitkraft berechnet werden.


TEIL B
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1      Generelle Risikoausschlüsse
       Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
       gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbe­
       sondere Ansprüche

1.1    aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;

1.2    wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimit­
       tel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i.S. des AMG eine Deckungsvor­
       sorge zu treffen hat;

1.3    aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus
       Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4    aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nicht­
       selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5    wegen Bergschäden (i.S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestand­
       teilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und
       Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6    wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene­
       ralstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für
       Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7    auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8    nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des franzö­
       sischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9    aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10   wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11   aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
       Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
       ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
       hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.

1.12   gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts-
       oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;

1.13   wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den Betrieb
       von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14   wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeiten; sofern nicht an anderer
       Stelle dieses Vertrages eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde.

1.16   aus der Herstellung von Tabak, Tabakwaren, E-Zigaretten und allen sonstigen Produkten, die in Deutschland unter das Tabaker­
       zeugnisgesetz (TabakerzG) fallen. Gleiches gilt für Handelsketten, die Produkte, die unter das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
       fallen, unter eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller)


28                                               Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Baugewerbe) / Stand 01.2026

[Seite 29]
1.17       aus dem Anbau oder der Herstellung von Cannabisprodukten. Gleiches gilt für Handelsketten, die Cannabisprodukte unter
           eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller) sowie sons­
           tige Händler und Verwender von Cannabis-Produkten. Cannabis-Produkt im Sinne der Bedingungen bezeichnet alle Stoffe,
           Waren oder Produkte, die aus Tetrahydrocannabinol (THC) oder einem anderen Cannabinoid bestehen oder einen solchen
           Stoff enthalten und deren THC-Gehalt mehr als 0,2 % beträgt (z.B. CBD-Öle, Hanfsamen) oder die Verwendung als Rausch­
           mittel nicht ausgeschlossen werden kann. Dies schließt sämtliche Stoffe ein, die THC oder ein anderes Cannabinoid enthalten,
           unabhängig davon, ob das jeweilige THC oder Cannabinoid natürlich oder synthetisch ist;

1.18       aus dem gemeinschaftlichem Cannabisanbau und der Weitergabe von Cannabis an Mitglieder für deren Eigenkonsum (Can­
           nabis-Anbauvereine, Cannabis Social Clubs);

1.19       aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle dieses
           Vertrages eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.20       aus Sprengungen;

1.21       aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfällen
           und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle und/oder Reststoffe auf dem
           Betriebsgelände handelt;

1.22       wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen sind. PFAS
           sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran gebundenes
           Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.

1.23       aus Schäden durch
           – Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
           – IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
           – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege
           und alle damit verbundenen Beratungsleistungen

1.24       aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
           – die Zugangsvermittlung ins Internet (z.B. Access Providing)
           – das Bereithalten fremder Inhalte (z.B. Host Providing)
           – das Bereithalten eigener Inhalte (z.B. Content Providing)
           – das Zur-Verfügung-Stellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Application
             Service Providing)
           – den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken

1.25       aus Schäden durch
           – Hardware-Handel, -Modifizierung (Nachrüstung), -Installation, -Wartung, -Herstellung
           – Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik und alle damit verbundenen Beratungsleistungen.

1.26       aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbst fahrenden und nicht selbst fahrenden),
           Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur
           oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies gilt auch, wenn Kfz,
           Anhänger, Arbeitsmaschinen (selbst fahrende und nicht selbst fahrende), Arbeits- und Anbaugeräte oder damit fest verbun­
           dene Teile, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versi­
           cherungsnehmers befinden oder befunden haben, nur bedient werden.

1.27       im Zusammenhang mit der Planung, Erstellung (auch Bohrungen) oder dem Betrieb von Anlagen der Geothermie sowie Wind­
           kraft (on- und offshore).

1.28       Nicht versichert gilt die Vornahme von Geburtshilfe, d.h. die aktive Mitwirkung bei der Geburt, außer als Erste-Hilfe-Leistung.


2          Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1        Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge
2.1.1      Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
           stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2      Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
           stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Be­
           sitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.1.3      Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) kein Versiche­
           rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4      Eine Tätigkeit der in Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Ge­
           brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahr­
           zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Baugewerbe) / Stand 01.2026                                                         29

[Seite 30]
2.2     Luft-/Raumfahrzeuge
2.2.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
        oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
        schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.2.3   Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
        – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum­
          fahrzeugen soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr­
          zeugen bestimmt waren,
        – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
          deren Teilen,
        und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich
        daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


3       Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
        Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1     Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
        gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
        Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2     Bei Versicherungsfällen, die in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des Ver­
        sicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro.
        Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

3.3     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
        rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
        bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


TEIL C
Deckungserweiterungen
1       Abbruch- und Einreißarbeiten
        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten an
        Bauwerken oder Bäumen. Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt.


2       Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
2.1     Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des
        Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit Zubehör) der
        Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern das Abhandenkommen die
        ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbe­
        dingter Verbindung steht.

2.2     Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kost­
        barkeiten und andere Wertsachen.

2.3     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
        höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


3       Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
3.1     Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des
        Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln für Gebäude und Räume (auch Generalschlüssel
        bzw. Codekarten für eine Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben.
        Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Aus­
        wechslung von Schlössern und Schließanlagen (auch Neucodierung) sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Not­
        schloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels fest­
        gestellt wurde.


30                                                Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Baugewerbe) / Stand 01.2026

[Seite 31]
3.2         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs und/ oder Abhanden­
            kommen von Sachen in Räumen und Gebäuden) sowie Ansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie
            sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (z.B. Kfz.).

3.3         Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
            höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an
            jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


4           Abwässersachschäden
            Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sach­
            schäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auf­
            treten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Ausgeschlossen bleiben
            jedoch Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich da­
            raus ergebenden Vermögensschäden.


5           Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
5.1         Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.5 (3) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des
            Versicherungsnehmers und deren Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der gesetz­
            licher Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.

5.2         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be­
            trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten­
            rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


6           Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander
6.1         Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 (2) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer unter­
            einander wegen Personen- und/ oder Sachschäden.

6.2         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be­
            trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten­
            rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


7           Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
7.1         Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter na­
            türlicher Personen untereinander wegen

7.1.1       Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die Schaden verursachende
            Person beschäftigt ist;

7.1.2       Sachschäden, sofern diese mehr als 50 Euro je Versicherungsfall betragen;

7.1.3       Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Teil C dieses Vertrages, soweit es sich nicht
            um Ansprüche aus rein privaten Handlungen/Unterlassungen handelt.


8           Auslandsschäden
8.1         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
            vorkommender Versicherungsfälle

8.1.1       aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;

8.1.2       durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern
            lassen;

8.1.3       durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Schweiz geliefert hat,
            hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind;

Zu Ziffer 8.1.2 und 8.1.3:
              Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch
              den Versicherungsnehmer oder durch vom Versicherungsnehmer beauftragte Dritte (auch Export über Dritte) ersichtlich für
              eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht kein Versicherungsschutz.
              Ebenso nicht versichert ist die Inanspruchnahme für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsnie­
              derlassungen, Lager und dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb des
              EWR und der Schweiz.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Baugewerbe) / Stand 01.2026                                                         31

[Seite 32]
8.2        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im euro­
           päischen Ausland vorkommenden Versicherungsfällen aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion
           und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz.

8.3        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Aus­
           land eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch gesetzliche
           Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers oder gegen Per­
           sonen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder einen Teiles desselben
           angestellt hat, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB);

8.4        Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
           gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
           Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

8.5        Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten
           Ansprüchen gilt:
           Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens
           5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

8.6        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
           rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
           bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


9          Datenlöschkosten
9.1        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch versehentliche Datenlö­
           schung, Datenbeschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Daten, die durch
           mangelhaft ausgeführte Elektroinstallationen (nicht Wartung, Reparatur und Installation von Hard-/Software) entstanden sind
           und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt.

9.2        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Sach- und/ oder Vermögensschäden

9.2.1      an Kraft-, Luft-/ Raum-, Schienen- und Wasserfahrzeugen;

9.2.2      durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung und/oder Schulung;

9.2.3      durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, ergänzte und/oder modifizierte Hard- und Software sowie Softwarepflege;

9.2.4      durch fehlerhafte Datenerfassung, -bearbeitung und/ oder -verarbeitung;

9.2.5      durch Software u. dgl. die geeignet ist, die bestehende Datenordnung zu zerstören oder negativ zu beeinflussen (z.B. „Soft­
           ware-Viren“, „Trojanische Pferde“ etc.);

9.2.6      sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden wie Betriebsstillstand, Produktionsausfall etc.;

9.3        Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden 1.000.000 Euro je Versicherungsfall,
           höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zur. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich
           an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


10         – gestrichen –


11         Internetnutzung
11.1       Versichertes Risiko
           Versichert ist, – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           für Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder
           mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

11.1.1     der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
           Computerviren und/oder andere Schadprogramme;

11.1.2     der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und
           zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten
           zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/ korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

11.1.3     der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;

Für Ziffer 11.1.1 bis 11.1.3 gilt:
              Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass die auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicher­
              heitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem

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[Seite 33]
            Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer
            diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten);

11.1.4      der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch
            aus der Verletzung von Urheberrechten;

11.1.5      der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

Für Ziffer 11.1.4 und 11.1.5 gilt:
              In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass
              einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlas­
              sung oder Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versi­
              cherungsnehmer.
              Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätes­
              tens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf
              Ziffer 25.5 AHB wird hingewiesen.

11.2        Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/ Anrechnung von Kosten
11.2.1      Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung
            für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

11.2.2      Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung 100.000 Euro für Schäden im Sinne der Ziffer 11.1.5.

11.2.3      Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im
            Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            – auf derselben Ursache,
            – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitliche Zusammenhang oder
            – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB
              wird gestrichen.

11.2.4      Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

11.3        Auslandsschäden
            Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit
            die versicherten Haftpflichtansprüche – abweichend von Ziffer 8 Teil C – Auslandsschäden – in europäischen Staaten und nach
            dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

11.4        Nicht versicherte Risiken
            Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
            – Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
            – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
            – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
            – Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
            – Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
            – Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
            – Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S. des SigG/ SigV;
            – Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bestehen.

11.5        Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
            Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziffer 7 AHB Ansprüche

11.5.1      die im Zusammenhang stehen mit
            – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
            – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können;

11.5.2      wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder dessen Gesellschaftern durch Kapital mehr­
            heitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

11.5.3      gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von
            gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
            durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


12          Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
12.1        Versichert ist – abweichend von Ziffer 2 Teil B – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch
            ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:

12.1.1      nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge­
            schwindigkeit;

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[Seite 34]
12.1.2   Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

12.1.3   Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

12.1.4   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

12.1.5   Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

12.2     Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr­
         zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
         sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
         Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
         benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
         der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
         Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.


13       Mängelbeseitigungsnebenkosten
13.1     Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 1.2 AHB – die Kosten, die als Folge eines eingetretenen Sachschadens erforderlich
         sind, um die mangelhafte Werkleistung (Schadenursache) zum Zwecke der Mängelbeseitigung zugänglich zu machen und um
         den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Ersetzt werden ausschließlich diejenigen Kosten, die im unmittelbaren örtlichen
         Bereich der mangelhaften Werkleistung (Schadenursache) liegen.

13.2     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf den Ersatz von

13.2.1   Mängelbeseitigungsnebenkosten außerhalb des unmittelbaren örtlichen Bereiches der mangelhaften Werkleistung, insbeson­
         dere Such- und Freilegungskosten;

13.2.2   Kosten für die Beseitigung des Werkmangels an der Sache selbst;

13.2.3   Mängelbeseitigungsnebenkosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Sachschaden einge­
         treten ist.


14       Medienverluste/Energiemehrkosten
14.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 2.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen des Ver­
         lustes von Flüssigkeiten oder Gasen, soweit es sich um Verluste aus den vom Versicherungsnehmer erstellten, Instand gehal­
         tenen oder gewarteten Anlagen handelt, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Ersetzt wird ausschließlich der
         Wert der verloren gegangenen Gase oder Flüssigkeiten, nicht jedoch Folgeschäden.

14.2     Abweichend von Ziffer 2.1 AHB sind mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von
         Ziffer 20.2 Teil C dieses Vertrages wegen erhöhten Energieverbrauchs und erhöhter Energiekosten aufgrund der vom Versi­
         cherungsnehmer mangelhaft durchgeführten Installationen. Ausgenommen sind Ansprüche infolge der Unwirksamkeit von
         Energiesparmaßnahmen.

14.3     Die Höchstersatzleistung beträgt, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, innerhalb der Versiche­
         rungssumme für Sachschäden 1.000.000 Euro je Versicherungsfall, höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines
         Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


15       Mietsachschäden
15.1     Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des
         Versicherungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und
         an deren Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

15.2     Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser
15.2.1   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.14 (1) und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
         cherungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen
         (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Lei­
         tungswasser oder Abwasser.

15.2.2   Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
         begrenzt auf 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

15.3     Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder Abwasser
15.3.1   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB– die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
         rungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht


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           jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) durch sonstige Ursachen (nicht Leitungswasser oder Abwasser) und alle
           sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
           Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme je Versicherungsfall 100.000 Euro, begrenzt auf 200.000 Euro
           für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit
           250 Euro.

15.4       Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten
15.4.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
           an nicht zulassungspflichtigen und/ oder nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonsti­
           gen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die dem Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten im Rahmen
           des versicherten Risikos von auf der Baustelle tätigen Firmen sowie sonstigen Personen kurzfristig, maximal für die Dauer von 30
           Tagen vermietet, geliehen oder sonst wie überlassen wurden sowie aus sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

15.4.2     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen selbst
           fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die der Versi­
           cherungsnehmer von Vermietern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die
           Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

15.4.3     Im Rahmen der Versicherungssumme des Vertrages steht für Mietsachschäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht
           versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschi­
           nen und -geräten eine Versicherungssumme von 50.000 Euro je Versicherungsfall, begrenzt auf 100.000 Euro je Versiche­
           rungsjahr, zur Verfügung.
           Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 500 Euro.

15.5       Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
15.5.1     Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
           nehmers wegen Schäden ausschließlich an vom Versicherungsnehmer für einzelne Tätigkeiten geliehenen, gemieteten oder
           überlassenen sonstigen beweglichen Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht zur Be- oder Verarbeitung übernommen wor­
           den sind.

15.5.2     Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit dieses Risiko nicht im Rahmen anderer Versicherungen des Versicherungsneh­
           mers versichert ist.

15.5.3     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an sonstigen beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer von Vermie­
           tern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die Gegenstand eines besonderen
           Verwahrungsvertrages sind.

15.5.4     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegen­
           ständen, Kraftfahrzeugen, bargeldlosen Zahlungsmitteln, Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, Urkunden, Schmucksachen und
           sonstigen Wertsachen;

15.5.5     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 50.000 Euro, be­
           grenzt auf 100.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei je­
           dem Versicherungsfall mit 500 Euro.

15.6       Für Ziffer 15.1 bis 15.5 gilt
           Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

15.6.1     der in Ziffer 7.4 genannten Personen;

15.6.2     von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungsnehmers;

15.6.3     von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

15.6.4     von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
           versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;

15.6.5     von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital mehr­
           heitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

15.6.6     aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

15.6.7     wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

15.6.8     wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

15.6.9     wegen Schäden infolge Transportes;

15.6.10    aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Baugewerbe) / Stand 01.2026                                                         35

[Seite 36]
16         Senkungsschäden, Erdrutschungen
16.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14(2) und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh­
           mers wegen Sachschäden an einem Grundstück und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen, welche durch
           Senkungen von Grundstücken, Erdrutschungen oder Erschütterungen infolge Rammarbeiten entstehen, soweit es sich hierbei
           nicht um das Baugrundstück selbst handelt.

16.2       Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
           die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.


17         Strahlenschäden
17.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus

17.1.1     dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

17.1.2     Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
           Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
           die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.

17.2       Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energie­
           reichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versi­
           cherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

17.2.1     Dies gilt nicht für Schäden,

17.2.1.1   die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

17.2.1.2   die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerungen bedingt sind.

17.3       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

17.3.1     wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

17.3.2     wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissen­
           schaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisie­
           renden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

17.3.3     gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von, dem Strahlen­
           schutz dienenden, Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


18         Tätigkeitsschäden
18.1       Be- und Entladeschäden
18.1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der Be­
           schädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und alle sich
           daraus ergebenden Vermögensschäden.

18.1.2     Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben
           auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die
           Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

18.1.3     Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz, wenn

18.1.3.1   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

18.1.3.2   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
           gelieferte Sachen handelt und

18.1.3.3   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten über­
           nommen wird.

18.1.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

18.2       Leitungsschäden
18.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
           an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberlei­
           tungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


36                                                    Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Baugewerbe) / Stand 01.2026

[Seite 37]
18.2.2     Für gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art be­
           steht nur dann Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

18.2.2.1   Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen z.B. Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk, Tiefbauamt, Te­
           lekommunikationslinien-/ -anlageneigentümer eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo an der Arbeitsstelle
           Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermittlungen den zuständigen
           Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.

18.2.2.2   Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermittlungen
           zu 18.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbescheinigung
           auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die „Anweisung zum
           Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbeiten anderer (Kabelschutz­
           anweisung)“ – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt werden.

18.2.2.3   Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Sicherungs­
           maßnahmen treffen können.

18.2.2.4   Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

18.2.3     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
           Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

18.2.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

18.3       Unterfangungen, Unterfahrungen
18.3.1     Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 7.14 und von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
           cherungsnehmers wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenen Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteile
           und Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch
           Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.

18.3.2     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
           Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

18.3.3     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

18.4       Sonstige Tätigkeitsschäden
18.4.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die
           an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen
           entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

18.4.1.1   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

18.4.1.2   dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen
           Tätigkeit benutzt hat;

18.4.1.3   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmit­
           telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

18.4.2     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
           Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

18.4.3     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

18.4.3.1   Beschädigung von Sachen, die sich bei dem Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonsti­
           gen Zwecken auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden
           oderbefunden haben;

18.4.3.2   Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

18.4.3.3   Beschädigungen von Leitungen i.S. der Ziffer 18.2 Teil C;

18.4.3.4   Unterfangungen, Unterfahrungen i.S. der Ziffer 18.3 Teil C;

18.4.4     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
           begrenzt auf 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an
           jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Baugewerbe) / Stand 01.2026                                                       37

[Seite 38]
19          Verkaufs- und Lieferbedingungen
            Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des
            Versicherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf einen Haftungsausschluss für weiterge­
            hende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und er nach den gesetzlichen Best­
            immungen zur Haftung verpflichtet ist.


20          Vermögensschäden
20.1        Vermögensschäden – Datenschutz
            Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögens­
            schäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten
            sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

20.2        Sonstige Vermögensschäden
20.2.1      Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden
            im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.

20.2.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

20.2.2.1    durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
            Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

20.2.2.2    aus planender, beratender, bau- oder Montage leitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

20.2.2.3    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

20.2.2.4    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

20.2.2.5    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

20.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor­
            gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

20.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Über­
            mittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

20.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie
            des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

20.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

20.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
            Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

20.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf­
            traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

20.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

20.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Versiche­
            rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


21          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
21.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Lea­
            singnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Ver­
            mieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.

21.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen Haft­
            pflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


22          Vorsorgeversicherung
            Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag verein­
            barten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


38                                                   Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Baugewerbe) / Stand 01.2026

[Seite 39]
23         Ansprüche aus Benachteiligungen
23.1       Der Versicherungsschutz regelt sich ausschließlich nach den „Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von An­
           sprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)“, trägt dabei aber das Schicksal des Gesamtvertrages, insbeson­
           dere Beginn, Ablauf oder Kündigung des Vertrages.

23.2       Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr maximal
           100.000 Euro.

23.3       Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß Ziffer 4.6 AVB Benachteiligungen an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


24         Private Risiken
           Mitversichert ist – im Rahmen der AHB und der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung für die privaten Haftpflich­
           trisiken (BBR Privat) – der unter Ziffer 1 genannte Personenkreis subsidiär in seiner Eigenschaft als Privatperson.


25         Umweltrisiko
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Umwelteinwirkungen gemäß den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
           bungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-
           Haftpflicht-Versicherung (BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress) und den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
           bungen für die Umweltschadensversicherung nach Teil 1 (BBR Umweltschaden) und den darin genannten Risikobegrenzungen.
           Darüber hinausgehender Versicherungsschutz, z.B. für umweltgefährliche Anlagen, besteht nur nach besonderer schriftlicher
           Vereinbarung.


26         Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung
26.1       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der erlaubten gewerbsmäßigen Überlassung von kauf­
           männischen und gewerblichen Arbeitnehmern (Leiharbeitnehmer) an Dritte im Rahmen des Gesetzes zur Regelung der ge­
           werbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG). Der Versicherungsschutz erlischt unbe­
           schadet sonstiger Fristen in jedem Fall mit der Rücknahme oder dem Widerruf (§§ 4 und 5 AÜG) der Erlaubnis.

26.2       Der Versicherungsschutz umfasst auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für den Fall, dass er wegen
           Personen- oder Sachschäden Dritter aus Auswahlverschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

26.3       Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der überlassenen Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Ausübung ihrer
           dienstlichen Verrichtungen für den Entleiher verursachen. Soweit Versicherungsschutz aufgrund einer Betriebs-Haftpflichtver­
           sicherung des Entleihers für den verursachten Schaden besteht, geht dieser vor.

26.4       Ausgeschlossen sind Ansprüche
           (1) wegen Schäden, die an Sachen entstehen, die vom Entleiher hergestellt oder geliefert wurden einschließlich aller sich
               daraus ergebenden Vermögensschäden.
           (2) wegen Schäden, die von überlassenen Arbeitskräften an sonstigen Sachen verursacht werden, die im Eigentum oder Be­
               sitz des Entleihers stehen, es sei denn, es liegt ein Auswahlverschulden des Versicherungsnehmers vor.
           (3) wegen Schäden und Mängeln an Gebäuden, Maschinen oder Anlagen und deren Teilen infolge fehlerhafter Architekten-
               oder Ingenieurleistungen der überlassenen Arbeitskräfte.
           (4) aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Entleihers gemäß dem
               SGB VII handelt.


27         Ausstellen von Energieausweisen und Energieberatung
27.1       Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
           a) dem Ausstellen von Energieausweisen für Gebäude einschließlich der Abgabe von Empfehlungen für die Verbesserung
               der Energieeffizienz (Modernisierungsempfehlungen);
           b) Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Gebäuden;
           c) Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie Warm­
               wasserversorgung in bestehenden Gebäuden, die beheizt oder gekühlt werden;
           d) Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit energetischen Inspektionen von in Gebäuden eingebauten Klimaan­
               lagen.
           Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer gemäß der Verordnung über energiesparen­
           den Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) oder sonstigen
           landesrechtlichen Bestimmungen berechtigt bzw. (staatlich) anerkannt bzw. zertifiziert ist, diese Leistungen zu erbringen.

27.2       Mitversichert sind – abweichend Teil C Ziffer 20.2.2.1 sowie Teil C Ziffer 20.2.2.2 – Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1
           AHB aus der Durchführung von Energieberatungsleistungen gemäß der EnEV, sofern es sich hierbei um die unter Nr. 1 genann­
           ten Leistungen handelt. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Unwirksamkeit der Empfehlungen für die Verbesserung der
           Energieeffizienz (z.B. nicht erreichte Energieersparung/-reduzierung).


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Baugewerbe) / Stand 01.2026                                                       39

[Seite 40]
       Nicht versichert sind Ansprüche, wenn auf Basis eines sach- und fachgerecht ausgeführten Auftrages das Ergebnis der Arbeit
       nicht den Vorstellungen des Auftraggebers entspricht oder der mit der Arbeit verfolgte Zwecks infolge eines Ausführungsfeh­
       lers nicht oder nicht in vollem Umfang eintritt.
       Versichert bleiben jedoch Ansprüche wegen erhöhtem Energieverbrauch.
       Die Ersatzleistung beträgt höchstens 100.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versiche­
       rungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.

27.3   Der Versicherungsschutz umfasst – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – Ansprüche wegen Mängeln oder Schäden am Objekt/Ob­
       jektteil, für welches der Versicherungsnehmer die Leistungen gemäß Nr.1 erbringt oder diese Verpflichtungen übernommen
       hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Als Objekt im Sinne des vorgenannten Absatzes gelten Gebäude-,
       Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie Warmwasserversorgung in bestehenden Gebäuden, in Gebäuden
       eingebaute Klimaanlagen sowie Teile hierfür.
       Die Ausschlussbestimmung der Ziffer 7.8 AHB bleibt bestehen.
       Die Ersatzleistung beträgt höchstens 100.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versiche­
       rungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. Die Selbstbeteiligung des Ver­
       sicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 250 Euro.
       Ausgeschlossen sind Ansprüche
       a) aus Verpflichtungen und Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf, noch sonst dem versicherten Risiko
            zuzurechnen sind.
            Übt der Versicherungsnehmer nicht versicherte Tätigkeiten aus oder gehen die von ihm übernommenen Verpflichtungen über
            die sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Tätigkeiten hinaus, besteht – abweichend von Ziffer 4 AHB – kein Versi­
            cherungsschutz für Ansprüche wegen Mängeln oder Schäden am Objekt, für welches der Versicherungsnehmer diese Tätig­
            keiten erbringt oder diese Verpflichtungen übernommen hat, und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
            Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer
            – Objekte ganz oder teilweise erstellt oder erstellen lässt (z.B. als Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer) oder
            – selbst Bauleistungen erbringt oder erbringen lässt (z.B. als Generalunternehmer, Unternehmer) oder
            – Baustoffe liefert oder liefern lässt (z.B. als Hersteller, Händler).
            Ansprüche sind auch dann nicht versichert, wenn diese genannten Voraussetzungen gegeben sind
            – in der Person eines Angehörigen des Versicherungsnehmers oder
            – in der Person eines Geschäftsführers, Gesellschafters oder Partners i.S. des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
                (PartGG) des Versicherungsnehmers oder deren Angehörigen oder
            – bei Unternehmen, die vom Versicherungsnehmer oder den in den vorgenannten Punkten genannten Personen geleitet
                werden, die ihnen gehören oder an denen sie beteiligt sind, auch wenn die Beteiligung an diesen Unternehmen über
                Dritte besteht oder bestand (indirekte Beteiligung) oder
            – bei juristischen oder natürlichen Personen, die am Versicherungsnehmer beteiligt sind.
            Eine Beteiligung im Sinne der vorgenannten Punkte liegt insbesondere bei wirtschaftlicher, personeller, rechtlicher
            und/oder finanzieller Verflechtung vor;
       b) im Zusammenhang mit planenden, bau- und/oder montageleitenden Tätigkeiten/Verpflichtungen;
       c) aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Nicht-Gebäuden und mit Energieeinsätzen für Produktionsprozesse in Gebäuden.


28     Vermögensschäden durch Arbeiten und Leistungen
28.1   Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 20.2.2.1 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der in
       Ziffer 28.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB, die durch vom Versicherungsnehmer erbrachte Arbeiten oder
       Leistungen entstehen. Auf die sonstigen Ausschlussbestimmungen für Vermögensschäden gemäß Ziffer 20.2.2 wird hingewiesen.
       Die Regelungen zu Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos gemäß Ziffer 3.1 und Ziffer 3.2 AHB finden für
       diese Deckungserweiterung keine Anwendung.

28.2   Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche Dritter wegen Kosten für eine wirtschaftlich zumutbare Evakuierung
       oder Räumung von deren Gebäuden und/oder Räumlichkeiten als Folge von durch den Versicherungsnehmer mangelhaft er­
       brachte Installationsarbeiten bei der Ausübung von sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Tätigkeiten einschließlich
       der den Dritten in diesem Zusammenhang unmittelbar entstandenen Kosten einer Betriebsunterbrechung (z.B. Produktions­
       ausfall). Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch die Betriebsunterbrechung sind nicht versichert.
       Sofern es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, besteht hierfür insoweit abweichend von Ziffer 1 AHB –
       ebenfalls Versicherungsschutz.
       Mitversichert sind
       a) Kosten für die Objektbewachung der evakuierten bzw. geräumten Gebäude/Räumlichkeiten durch Einsatz von zusätzli­
           chem Wachpersonal.
           Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch:
           – Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten und Überstundenzuschläge für das eingesetzte Bewachungspersonal;
           – Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten, Geräten und dgl. für erforderliche Absperrungen;
       b) Kosten für die Zwischenlagerung von beweglichen Sachen, die sich in den evakuierten bzw. geräumten Gebäuden/Räumlich­
           keiten befunden haben einschließlich der Kosten für den direkten Transport vom Ort der Evakuierung bzw. Räumung zum Zwi­
           schenlager und zurück, für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Evakuierung bzw. Räumung.

28.3   Die Ersatzleistung beträgt höchstens 100.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versiche­
       rungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.


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29         Vermögensschäden aus nebenberuflichen Schieds- und Gerichtsgutachtertätigkeiten
29.1       Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 20.2.2.2 – die gesetzliche Haftpflicht
           a) des Versicherungsnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
                des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat,
           b) der beim Versicherungsnehmer angestellten und verantwortlichen (Fach-) Bauleiter und Koordinatoren für Sicherheit und
                Gesundheitsschutz auf Baustellen,
           c) der beim Versicherungsnehmer angestellten und verantwortlichen Handwerksmeister
           für Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB aus der nebenberuflichen Tätigkeit als vereidigter und öffentlich bestellter
           Schieds- und/oder Gerichtsgutachter für die gutachterliche Beurteilung bestehender Verhältnisse im Zusammenhang mit der
           versicherten Betriebsart gemäß Betriebsbeschreibung.
           Zur gutachterlichen Beurteilung bestehender Verhältnisse gehören insbesondere Bewertungen, Beschaffenheits- und Eigen­
           schaftsuntersuchungen, Schadenermittlungen, gutachterliche Stellungnahmen zu behaupteten Mängeln und Fehlern sowie
           Beratungen, Vorschläge oder sonstige Folgerungen aus den erstatteten Gutachten seitens des Versicherungsnehmers oder
           der Personen, für die er einzutreten hat.
           Auf die sonstigen Ausschlussbestimmungen für Vermögensschäden gemäß Ziffer 20.2.2 wird hingewiesen.
           Die Regelungen zu Erhöhungen und Erweiterungen gemäß Ziffer 3.1 und 3.2 AHB finden insoweit keine Anwendung.

29.2       Die Ersatzleistung beträgt höchstens 100.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versiche­
           rungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.

29.3       Ausgeschlossen sind Ansprüche
           a) wegen Schäden und/oder Mängel an den begutachteten (Bau-)Objekten und deren Teilen sowie alle sich daraus erge­
               benden Vermögensschäden;
           b) wegen Vermögensschäden aus fehlerhaften Wertermittlungen wie z.B. Ermittlung des Wertes von Gebäuden oder Ge­
               bäudeteilen, von Grundstücken, von Rechten an Grundstücken sowie von Honoraren, es sei denn, es handelt sich um die
               Bewertung von Bauwerksschäden oder veranschlagten Bausummen,
           c) im Zusammenhang mit einer Pflichtversicherung, wenn für die Ausübung der gutachterlichen Tätigkeiten eine gesetzliche
               oder behördliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung besteht;
           d) wegen Vermögensschäden durch die fehlende oder fehlerhafte Beurteilung des Zustandes des Bodens, der Luft oder des
               Wassers (auch Grundwasser/Gewässer) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
           e) im Zusammenhang mit der Erstellung von Baugrundgutachten und Privatgutachten.

29.4       Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.


30         Auslösen von Fehlalarm
           Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 20.2.2.1 – Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm für die
           daraus entstehenden unmittelbaren Kosten (z.B. Einsatzkosten für Rettungs-/Wach- und sonstige Dienste). Sofern es sich
           hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, besteht hierfür – insoweit abweichend von Ziffer 1 AHB – ebenfalls Versi­
           cherungsschutz.
           Die Ersatzleistung beträgt höchstens 5.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungs­
           jahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.


31         Aktive Werklohnklage
31.1       Der Versicherer trägt – insoweit ergänzend zu Ziffer 5 AHB – die gebührenordnungsgemäßen Kosten für die gerichtliche Durch­
           setzung von Werklohnforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit
           a) der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versiche­
               rungsschutz dieses Vertrages fallen würde (deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzan­
               sprüchen erklärt hat und
           b) es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen öffentlichen Auftraggeber (z.B. Städte, Kommunen, Gemeinden, Staat) handelt
               und
           c) die Werklohnforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis, dass die Werklohnforderung unstrittig ist, hat der
               Versicherungsnehmer ein schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks einzureichen, für dessen Erbringung der Werklohn
               ganz oder anteilig einbehalten wurde.
           Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend macht.

31.2       Die anteilige Kostenübernahme entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die Werklohnforderung ganz
           oder teilweise aus anderen als unter Ziffer 1. a) genannten Gründen unbegründet ist.
           Hinsichtlich der Prozessführung gilt Ziffer 25 AHB entsprechend.

31.3       Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der ausgeurteilte Schadenersatzanspruch zur geltend gemachten
           Werklohnforderung steht.
           Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der
           Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.


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31.4     Anspruch auf anteilige Kostenerstattung besteht nur unter der Voraussetzung, dass die einbehaltene Werklohnforderung,
         100.000 Euro je Einzelwerk und 200.000 Euro für alle einbehaltenen Werklohnforderungen je Versicherungsjahr nicht übersteigen.
         Bei Überschreiten dieser Summen entfällt der Versicherungsschutz für die Kostenübernahme der Klage, die durch die Summe
         überschritten wird.
         Für Werklohnforderungen bis zu einem Betrag von 1.000 Euro besteht kein Versicherungsschutz.


32       Kostenübernahme im Strafverfahren
         Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:

32.1     In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
         Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch
         die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

32.2     Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 25.3 AHB.

32.3     Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsank­
         tionen und dgl.), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


33       Obhutsschäden aufgrund Verwahrungsvertrag
33.1     Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
         Schäden an fremden Sachen, die sich aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages in Obhut des Versicherungsnehmers
         befinden. Die Regelungen der Ziffern 1.2 und 7.8 AHB bleiben davon unberührt.

33.2     Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche

33.2.1   wegen Abnsutzung, Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung oder weil sich die fremde Sache zu Reparaturzwecken oder zur
         Lohnbearbeitung beim Versicherungsnehmer auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in
         seiner Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben;

33.2.2   von natürlichen oder juristischen Personen, die mit dem Versicherungsnehmer kapital- und/oder personalmäßig verbunden
         sind oder bei denen es sich um Angehörige gemäß Ziffer 7.5 (1) AHB handelt. Dies gilt auch bei Mitversicherung rechtlich
         selbständiger Unternehmen;

33.2.3   wegen Schäden an Arbeitsmaschinen/-geräten und Kraftfahrzeugen;

33.2.4   wegen Schäden an Wertsachen. Wertsachen sind: Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z.B. Chipkarte), Urkunden
         einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen,
         Sachen aus Gold, Silber oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins, Kunstgegenstände (z.B. Gemälde, Collagen,
         Zeichnungen, Graphiken und Plastiken), Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind).

33.3     Die maximale Ersatzleistung beträgt 50.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden.
         Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 100.000 Euro. Die Selbstbeteiligung des
         Versicherungsnehmers je Versicherungsfall beträgt 250 Euro.


34       Nachbesserungsbegleitschäden
34.1     Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 1.2 AHB – gesetzliche Aufwendungs- und Schadenersatzansprüche
         Dritter wegen Kosten, die als Folge von Schäden und Mängeln an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder
         für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen im Zusammenhang mit Nachbesserungs­
         arbeiten entstehen.

34.2     Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 34.1 umfasst ausschließlich den Ersatz folgender Kosten:
         – Aufsuchen und Freilegen von Schäden und Mängeln gemäß Ziffer 34.1 (z.B. Grabearbeiten, Abreißen von Tapeten, Aufschla­
           gen von Wänden, Fliesen, Böden).
         – Wiederherstellen des Zustandes der freigelegten Stellen, der bestehen würde, wenn die unter Ziffer 34.1 genannten Schäden
           und Mängel nicht aufgetreten wären (z.B. Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier- und Fliesenlege­
           arbeiten).
         Mitversichert sind Schäden durch Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall.

34.3     Kein Versicherungsschutz besteht,
         – wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprünglich vom Ver­
           sicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht worden sind,
         – wenn der Nachbesserungsanspruch seitens des Auftraggebers nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 634a BGB bzw. §
           13 Nummer 4 VOB/B geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn eine abweichende Verjährungsfrist mit dem Auftrag­
           geber vereinbart ist,
         – für sonstige Kosten, insbesondere für die Beseitigung unmittelbarer Schäden und Mängel an den hergestellten oder gelie­
           ferten Arbeiten oder Sachen,
         – für die Nachlieferung einschließlich Transportkosten.


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34.4       Die Versicherungssumme beträgt 50.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden. Für
           Schäden durch Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall ist die Höchstersatzleistung auf 25.000 Euro je Versicherungs­
           fall im Rahmen dieser Versicherungssumme begrenzt.
           Diese Versicherungssumme steht für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

34.5       Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schaden 1.000 Euro selbst zu tragen.


35         Schäden durch Asbest
35.1       Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.10 (b) und Ziffer 7.11 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen-,
           Sach- und Vermögensschäden im Zusammenhang mit Asbest, asbesthaltigen Substanzen oder Erzeugnissen durch vom Ver­
           sicherungsnehmer erbrachte, insbesondere gemäß Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS) bzw. Gefahrstoffverord­
           nung (GefStoffV) erlaubte Arbeiten oder Leistungen bei der Ausübung seiner sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden
           Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland – insoweit abweichend von Teil C Ziffer 8 – und alle sich daraus erge­
           benden Vermögensschäden.

35.2       Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 250.000 Euro und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungs­
           jahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Verfügung.
           Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
           gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
           Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

35.3       Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers in jedem Versicherungsfall beträgt 250 Euro.

35.4       Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind
           a) Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche­
               rungsnehmers, insbesondere im Sinne des SGB VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder handelt.
               Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des
               Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
           b) Regressansprüche der Sozialversicherungsträger insbesondere nach § 110 SGB VII oder gleichartiger Bestimmungen an­
               derer Länder gegen den Versicherungsnehmer bzw. gegen seine gesetzlichen Vertreter.
               Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Fachbauleiter und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheits­
               schutz auf Baustellen werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;
           c) Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr von Ansprüchen gemäß Absatz b).

35.5       Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
           die Umwelthaftpflichtversicherung.


36         Erweiterte Tätigkeitsschäden
36.1       Teilweise abweichend von Ziffer 18.4.3.1 Teil C besteht auch Versicherungsschutz für Schäden an solchen fremden Sachen,
           die sich beim Versicherungsnehmer zur Reparatur befinden, befunden haben oder übernommen wurden.

36.2       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

36.2.1     Schäden an Sachen, die sich zur Lohnbe- oder -verarbeitung oder aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages beim
           Versicherungsnehmer auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt
           befinden oder befunden haben;

36.2.2     Schäden an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeugen.

36.2.3     Schäden an Wertsachen. Wertsachen im Sinne dieser Bestimmung sind: Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken,
           Münzen, Medaillen, Sachen aus Gold, Silber oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins, Kunstgegenstände (z.B.
           Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken), Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind).

36.3       Die Versicherungssumme beträgt 10.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden. Die
           Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist begrenzt auf 20.000 Euro.
           Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers je Versicherungsfall beträgt 10 % der Entschädigungsleistung, mindestens
           250 Euro.


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TEIL D
Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken, die auch ohne besondere Vereinbarung gelten
1       Gartengestaltungsbetriebe, Garten- und Landschaftsbaubetriebe, Landschaftsgärtnereien
1.1     Nicht versichert sind bei der Anwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln Ansprüche

1.1.1   wegen Schäden am behandelten Gut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,

1.1.2   wegen Schäden durch bewusstes Abweichen von Gebrauchsanweisungen und behördlichen Vorschriften,

1.1.3   wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft.

1.2     Nicht versichert ist die Verwendung von fahrbaren Spritz- und Streugeräten insoweit auch abweichend von Ziffer 12 außerhalb
        der Betriebsgrundstücke.


TEIL E
Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen
        Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt, gelten folgende zusätzliche Deckungserweiterungen:


1       Winterdienst, Straßen- und Bürgersteigreinigung
1.1     Eingeschlossen ist die im Rahmen eines Werkvertrages (nicht Miet-, Leasing- oder Pachtvertrag) übernommene gesetzliche
        Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners aus winterlichen Räum- und Streupflichten sowie Straßen-
        und/oder Bürgersteigreinigungsarbeiten.

1.2     Ausgeschlossen sind sonstige Tätigkeitsschäden gemäß Ziffer 18.4 Teil C.


TEIL F
Produktrisiko
1       Gegenstand der Versicherung
1.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere
        Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer
        – hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
        – erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
        verursacht wurden.
        Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr ge­
        bracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.

1.2     Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden
        Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden
        sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern die Schäden nach
        Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind.
        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von
        – Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie deren Ladung;
        – Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden
           oder befunden haben.


2       Versichertes Risiko
        Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den in der Betriebsbeschreibung genannten Produktions- und Tätigkeitsumfang.
        Im Rahmen dieses Risikos sind mitversichert Ansprüche wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunter­
        nehmer). Nicht versichert bleibt die Haftpflicht der Subunternehmer selbst und deren Betriebsangehörige.


3       Mitversicherte Personen
        Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 3 Teil A.


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[Seite 45]
4          Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes
4.1        Personen- oder Sachschäden aufgrund von Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften
           Eingeschlossen sind – insoweit abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzan­
           sprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Ver­
           sicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Ar­
           beiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.2        Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden
4.2.1      Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.2.2 genannten Vermögensschäden im
           Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirt­
           schaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelie­
           ferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des
           Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der
           Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie
           Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
           Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende
           Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
           seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
           einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.2.2      Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.2.2.1    der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Ziffer 1 oder
           4.1 besteht;

4.2.2.2    anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften
           Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;

4.2.2.3    Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder für eine andere
           Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt
           für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Nachbearbeitung oder anderer
           Schadenbeseitigung) steht;

4.2.2.4    weiterer Vermögensnachteile (z.B. entgangenen Gewinnes), weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem Preisnachlass
           veräußert werden können (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht,
           in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung
           oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre;

4.2.2.5    der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den Produktionsausfall, der aus der
           Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Pro­
           duktionsausfall sind nicht versichert.

4.3        Weiterver- oder -bearbeitungsschäden
4.3.1      Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.3.2 genannten Vermögensschäden im
           Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse,
           ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser
           Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versiche­
           rungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten
           oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
           Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende
           Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
           seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
           einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.3.2      Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.3.2.1    Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgeltes für die mangel­
           haften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind;

4.3.2.2    Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten
           Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem
           Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten
           oder -bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;

4.3.2.3    weiterer Vermögensnachteile (z.B. entgangenen Gewinnes), weil die weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse nicht
           oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögens­
           nachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis
           steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung
           oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Baugewerbe) / Stand 01.2026                                                       45

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4.4       Aus- und Einbaukosten
4.4.1     Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.4.2 und 4.4.3 genannten Vermögens­
          schäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter die durch den Einbau, das Anbrin­
          gen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im
          Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
          Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer
          hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende
          Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
          seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
          einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.4.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.4.2.1   Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d.h. Kosten für das Ausbauen, Ab­
          nehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangel­
          freier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die
          Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.

4.4.2.2   Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfül­
          lungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versiche­
          rungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ur­
          sprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes
          versichert.

4.4.3     Ausschließlich für die in Ziffer 4.4.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziffer 4.4.1 – und insoweit abweichend von Ziffer
          1.1 und 1.2 AHB – Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Besei­
          tigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.

4.4.4     Kein Versicherungsschutz besteht, wenn:

4.4.4.1   der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine
          Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer be­
          weist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern ausschließlich aus der
          Herstellung oder Lieferung resultiert;

4.4.4.2   sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziffer 4.4.1 bis 4.4.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schie­
          nen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsneh­
          mer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen
          bestimmt waren;

4.4.4.3   Ziffer 6.2.8 eingreift.

4.5       Sonstige Erweiterungen des Versicherungsschutzes
          Nachfolgende Erweiterungen des Versicherungsschutzes gelten nur, sofern sie besonders beantragt werden und im Versiche­
          rungsschein genannt sind.

4.5.1     Abbedingung der kaufmännischen Prüf- und Rügepflichten
          Im Falle der rechtswirksamen Abbedingung des § 377 HGB oder entsprechender ausländischer oder internationaler Bestim­
          mungen besteht – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der
          Auslieferung der Produkte ISO-zertifiziert war bzw. ein anderes, den branchenüblichen Standards entsprechendes Qualitäts­
          management hatte.

4.5.2     Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist
          Hat der Versicherungsnehmer bei einer gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist vertraglich eine Verlängerung dieser Frist
          auf bis zu 3 Jahre ab Ablieferung bzw. Abnahme zugestanden, besteht – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Versicherungsschutz.


5         Auslandsdeckung
          Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 8 Teil C.


6         Risikoabgrenzungen
6.1       Nicht versichert sind

6.1.1     Ansprüche, soweit diese nicht in Ziffer 4 ausdrücklich mitversichert sind,
          – auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
          – wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
          – wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge­
            schuldeten Erfolges;


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           – auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
           – auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
           – wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
           Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;

6.1.2      im Rahmen der Versicherung gemäß Ziffer 4.2 ff. Ansprüche wegen Folgeschäden (z.B. Betriebsunterbrechung oder Produk­
           tionsausfall), soweit diese nicht in den Ziffern 4.2 ff. ausdrücklich mitversichert sind.

6.2        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:

6.2.1      Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen
           der Ziffer 4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrüber­
           gang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat;

6.2.2      Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z.B.
           Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen
           in Wettbewerb und Werbung);

6.2.3      Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziffer 7.8 AHB;

6.2.4      Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abwei­
           chen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag­
           gebers herbeigeführt haben;

6.2.5      Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den kon­
           kreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.
           Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszu­
           sammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;

6.2.6      Ansprüche aus:
           – Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder Raum­
             fahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte
             ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
           – Tätigkeiten, (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie
             Luft- oder Raumfahrzeugteilen

6.2.7      Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer
           oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Lei­
           tung stehen, geltend gemacht werden.

6.2.8      Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziffer 4.2.2.3, 4.3.2.2, 4.4 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten
           im Rahmen der Ziffern 4.2.2.4 und 4.3.2.3, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht wer­
           den. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein,
           die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung
           des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde
           Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen, die
           gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannten Maßnahmen durchführen zu lassen.

6.2.9      Ansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen
           sind. PFAS sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran
           gebundenes Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.


7          Zeitliche Begrenzung, Vorumsätze
7.1        Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 4.2 ff. umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als
           drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeoblie­
           genheiten.

7.2        Für Ansprüche nach Ziffer 4.2 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses
           Versicherungsvertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz, sofern dies besonders beantragt wird und im Ver­
           sicherungsschein genannt ist.


8          Versicherungsfall, Serienschaden
8.1        Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene Schadenereignis gemäß Ziffer 1.1 AHB. Bei Ziffer
           4.4.3 ist es für den Versicherungsfall – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – unerheblich, dass es sich nicht um Haftpflichtansprüche
           handelt.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Baugewerbe) / Stand 01.2026                                                         47

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8.2     Der Versicherungsfall tritt ein bei:

8.2.1   Ziffer 4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse;

8.2.2   Ziffer 4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse;

8.2.3   Ziffer 4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse;

8.2.4   – gestrichen –

8.2.5   – gestrichen –

8.2.6   – gestrichen –

8.3     Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Versicherungsfälle
        – aus der gleichen Ursache, z.B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht
           zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder
        – aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,
        gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle
        eingetreten ist.
        Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.


9       Versicherungssumme, Maximierung und Selbstbehalt
9.1     Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die
        Versicherungssumme für Schäden nach den Ziffern 4.2 bis 4.4 ist begrenzt auf 200.000 Euro je Versicherungsfall und bildet
        zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle einer Serie.

9.2     Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Maximierung) ist begrenzt auf das Doppelte
        der in Ziffer 9.1 bzw. der im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen.

9.3     Im Falle eines Serienschadens im Sinne von Ziffer 8.3 beträgt der Selbstbehalt für alle Versicherungsfälle für Sach- und Ver­
        mögensschäden dieser Serie 10 %, mindestens 250 Euro, maximal 2.500 Euro.


10      Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken
10.1    Der Versicherungsnehmer hat
        – wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsumfanges gemäß Ziffer 3.1 (2) AHB,
        – Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer 3.1 (3) und 4 AHB)
        zwecks Vereinbarung neuer Prämien und Überprüfung der Bedingungen – abweichend von Ziffer 13.1 und 4.1 AHB – unverzüg­
        lich anzuzeigen.

10.2    Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die in Ziffer 9.3 genannten Selbstbehalte
        in Schadenfällen, die mit solchen Erhöhungen oder Erweiterungen oder mit neu entstandenen Risiken in Zusammenhang ste­
        hen, auf das Doppelte.

10.3    Für die Vorsorgeversicherung nach Ziffer 3.1 (3) und 4 AHB gelten die Bestimmungen der Ziffer 22 Teil C.


48                                                Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Baugewerbe) / Stand 01.2026

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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflicht-
versicherung von produzierenden Betrieben, Handel, Handwerk und
Gewerbe (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A                                                                  14.4      Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen
Allgemeine Bestimmungen                                                           oder -geräten
1         Versichertes Risiko                                           14.5      Mietsachschäden an sonstigen beweglichen
2         Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken                              Sachen
3         Mitversicherte Personen                                       14.6      Für Ziffer 14.1 bis 14.5 gilt
4         Subunternehmerbeauftragung                                    15        Senkungsschäden, Erdrutschungen
5         Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften                16        Strahlenschäden
          mit Insolvenzklausel                                          17        Tätigkeitsschäden
6         Nachhaftung                                                   17.1      Be- und Entladeschäden
7         Schiedsgerichtsvereinbarungen                                 17.2      Leitungsschäden
8         Versehensklausel                                              17.3      Unterfangungen, Unterfahrungen
9         Kumulklausel                                                  17.4      Sonstige Tätigkeitsschäden
10        Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/               18        Vermögensschäden
          Sublimits                                                     18.1      Vermögensschäden-Datenschutz
11        Prämienberechnungsgrundlage                                   18.2      Sonstige Vermögensschäden
                                                                        19        Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
TEIL B                                                                  20        Vorsorgeversicherung
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen                                21        Ansprüche aus Benachteiligungen
                                                                        22        Private Risiken
1         Generelle Risikoausschlüsse                                   23        Umweltrisiko
2         Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger,                        24        Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung
          Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge                      25        Ausstellen von Energieausweisen und
2.1       Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge                                   Energieberatung
2.2       Luft-/Raumfahrzeuge                                           26        Vermögensschäden durch Arbeiten und Leistungen
3         Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland                27        Vermögensschäden aus nebenberuflichen Schieds-
          geltend gemacht werden                                                  und Gerichtsgutachtertätigkeiten
                                                                        28        Auslösen von Fehlalarm
TEIL C                                                                  29        Aktive Werklohnklage
Deckungserweiterungen                                                   30        Kostenübernahme im Strafverfahren
1         Abbruch- und Einreißarbeiten                                  31        Nachbesserungsbegleitschäden
2         Abhandenkommen von Sachen der                                 32        Obhutsschäden aufgrund Verwahrungsvertrag
          Betriebsangehörigen und Besucher                              33        Erweiterte Tätigkeitsschäden
3         Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
4         Abwässersachschäden                                           TEIL D
5         Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des                      Produktrisiko
          Versicherungsnehmers                                          1         Gegenstand der Versicherung
6         Ansprüche mitversicherter Unternehmen                         2         Versichertes Risiko
          untereinander                                                 3         Mitversicherte Personen
7         Ansprüche mitversicherter Personen untereinander              4         Abgrenzungen und Erweiterungen des
8         Auslandsschäden                                                         Versicherungsschutzes
9         Datenlöschkosten                                              4.1       Personen- oder Sachschäden aufgrund von
10        Internetnutzung                                                         Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
10.1      Versichertes Risiko                                                     Eigenschaften
10.2      Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/                  4.2       Verbindungs-, Vermischungs-,
          Anrechnung von Kosten                                                   Verarbeitungsschäden
10.3      Auslandsschäden                                               4.3       Weiterver- oder -bearbeitungsschäden
10.4      Nicht versicherte Risiken                                     4.4       Aus- und Einbaukosten
10.5      Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen                                4.5       Schäden durch mangelhafte Maschinen
11        Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,                 4.6       Prüf- und Sortierkosten – sofern besonders
          Kraftfahrzeug-Anhänger                                                  beantragt und im Versicherungsschein genannt
12        Mängelbeseitigungsnebenkosten                                 4.7       Sonstige Erweiterungen des Versicherungsschutzes
13        Medienverluste/Energiemehrkosten                              5         Auslandsdeckung
14        Mietsachschäden                                               6         Risikoabgrenzungen
14.1      Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder                   7         Zeitliche Begrenzung, Vorumsätze
          Geschäftsreisen                                               8         Versicherungsfall, Serienschaden
14.2      Mietsachschäden an Immobilien durch                           9         Versicherungssumme, Maximierung und
          Leitungswasser oder Abwasser                                            Selbstbehalt
14.3      Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige                  10        Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue
          Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder                               Risiken
          Abwasser


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026      49

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TEIL A
Allgemeine Bestimmungen
1          Versichertes Risiko
1.1        Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und der nach­
           folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem im Versi­
           cherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten
           bzw. aus der Ausübung aller der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeiten.

1.2        Nicht versichert sind, unbeschadet Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung), weitere in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gül­
           tigen Gewerbeerlaubnis aufgeführten Tätigkeiten. Mitversichert sind gemäß § 5 der Handwerksordnung auch Tätigkeiten in
           anderen handwerklichen Bereichen, sofern diese Tätigkeiten mit der Ausführung des übernommenen Auftrags in einem fach­
           lichen oder technischen Zusammenhang stehen.

1.3        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht unselbstständiger Niederlassungen oder Betriebsstätten im Inland.

1.4        Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren
           Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn, ein­
           zelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.5        Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung einge­
           tretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die gegen den
           Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um ausgeübte Tätigkeiten, für die
           nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen werden kann.


2          Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
           Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
           nehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, und zwar

2.1        als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer der Betriebsgebäude und -grundstücke (auch Garagen und
           Parkplätze) – nicht jedoch Luftlandeplätze –, sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von zum Be­
           triebsvermögen gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem
           Bruttojahresmietwert von 50.000 Euro;

2.2        als Weitervermieter von zu Betriebszwecken gemieteten bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlich­
           keiten (auch Garagen, Parkplätzen) an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 25.000 Euro;

Zu Ziffer 2.1. und 2.2:
              Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in
              den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräu­
              men auf Gehwegen).

2.3        Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

2.3.1      als Bauherr oder Unternehmer von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten)
           bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr;

2.3.2      als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

2.3.3      der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen
           für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden;

2.3.4      des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
           Werden die in Ziffer 2.1, 2.2 oder 2.3.1 genannten Beträge überschritten, gelten die Bestimmungen der Ziffer 3 und 13 AHB.

2.4        aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind, (z.B.
           Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten);

2.5        aus dem Vorhandensein und der Betätigung einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr sowie der Unterhaltung von Betriebssport­
           gemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist auch die persönliche ge­
           setzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen oder Unterlassungen
           rein privater Natur handelt und soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;

2.6        als Tierhalter zu betrieblichen Zwecken unter Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft, so­
           fern er diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausführt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme
           als Halter von Hunden, die nach den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehal­
           ten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach­
           zuweisen ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls nicht auf die Inanspruchnahme aus dem Halten, Hüten und
           Verwenden von Pferden, Kleinpferden, Maultieren, Eseln, Ponys;

50          Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026

[Seite 51]
2.7        aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsmethoden so­
           wie der Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Produktmustern und der Bewirtung der Messegäste während
           dieser Veranstaltungen;

2.8        aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dgl.) auch außerhalb der Betriebsstätte(n);
           soweit zulässig oder erlaubt oder genehmigt;

2.9        aus betrieblichen Veranstaltungen (z.B. Betriebsfeiern und -ausflügen, „Tag der offenen Tür“ sowie aus der Durchführung von
           Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehung). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebs­
           angehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unter­
           lassungen handelt;

2.10       als Inhaber von Verkaufsstellen (auch Marktstand) oder eines Fachhandelsgeschäftes (auch Ausstellung) zum Zwecke des
           versicherten Betriebes;

2.11       aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten. Eingeschlossen ist das ge­
           legentliche Verleihen oder die sonstige Überlassung der oben genannten Arbeitsgeräte anlässlich Arbeiten auf der gemeinsa­
           men Baustelle, sofern sich diese Maschinen oder Geräte im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden. Nicht versichert
           ist die persönliche Haftpflicht der Personen, denen diese Sachen überlassen worden sind;

2.12       aus Montage-, Installations-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten auf fremden Grundstücken;

2.13       aus Schweiß-, Schneid- oder Brennarbeiten;

2.14       aus dem Besitz und der Verwendung von Gerüsten, Arbeits- und Hubbühnen, Kränen und Winden für Zwecke des versicherten
           Betriebes. Eingeschlossen ist das gelegentliche Verleihen oder die sonstige Überlassung der oben genannten Arbeitsgeräte
           anlässlich Arbeiten auf der gemeinsamen Baustelle, sofern sich diese Geräte im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden.
           Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der Personen, denen diese Sachen überlassen worden sind;

2.15       aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von
           Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Eine bereits bestehende Jagdhaftpflicht-Versicherung geht dieser
           Deckung vor;

2.16       aus dem Handel und dem Vertrieb von Produkten im Internet;

2.17       aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (= Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf dem Be­
           triebsgrundstück

2.17.1     wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
           betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.17.2     wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen. Nicht versichert
           sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden,
           die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen.

2.18       aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Betriebsgrundstück. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden
           aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt;

2.19       aus dem Betrieb einer Kleinwindkraftanlage (Anlage bis zu einer Gesamtleistung von 100 kW) auf dem Betriebsgrundstück

2.19.1     wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
           betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.19.2     wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen;
           Nicht versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
           sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

2.20       aus dem Betrieb einer Tankstelle und/oder einer Kfz-Pflegestation für eigene Zwecke.

2.21       aus der Planung von Anlagen, Anlageteilen und Bauleistungen, die ausschließlich vom Versicherungsnehmer selbst oder von
           ihm für die Ausführung dieser Bauleistung beauftragten Subunternehmer ausgeführt werden sowie der verantwortlichen Über­
           nahme der Bauleitung gemäß gültiger Landesbauordnung.
           Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden oder Mängel an diesen Anlagen, Anlageteilen und Bauleistungen sowie
           alle sich daraus ergebenden Folgeschäden.

Zu Ziffer 2.1 bis 2.21 gilt:
              Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
              des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
              chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026             51

[Seite 52]
3       Mitversicherte Personen
3.1     Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1.1   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver­
        sicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;

3.1.2   sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Personen (Mitarbeiter
        fremder Unternehmen, Leiharbeiter, Praktikanten, angestellte Betriebsärzte (auch bei Nothilfe außerhalb der betrieblichen Tä­
        tigkeit), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (gemäß § 22 SGB VII), Be­
        auftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dgl.) sowie freie Mitar­
        beiter aus ihrer Betätigung für den Versicherungsnehmer für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung
        verursachen. Eine für freie Mitarbeiter bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Deckung vor.

3.2     Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
        des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
        chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

3.3     Mitversichert ist ferner die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschie­
        denen – ehemaligen – gesetzlichen Vertreter und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Ver­
        sicherungsnehmer, soweit der Versicherungsfall während der Laufzeit des Vertrages eingetreten ist.


4       Subunternehmerbeauftragung
4.1     Im Rahmen des Vertrages und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist die gesetzliche Haftpflicht
        des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen im Interesse
        des versicherten Betriebes mitversichert.

4.2     Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.


5       Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich
        der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefer­
        gemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende
        Bestimmungen:

5.1     Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungs­
        nehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die Schaden ver­
        ursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Ist eine prozentuale Be­
        teiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.

5.2     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Ar­
        beitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden
        Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.

5.3     Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche
        der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.

5.4     Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 5.1 hinaus für
        den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt
        worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der
        dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für den Versicherungsnehmer nach dem Ausscheiden des Partners
        und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

5.5     Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 5.1 bis 5.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.


6       Nachhaftung
        Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Liefe­
        rungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie z.B. Änderung der Rechtsform, Kündigung durch einen Ver­
        tragspartner) beendet, besteht – mit Ausnahme der Umwelthaftpflicht-Versicherung – Versicherungsschutz im Rahmen der
        folgenden Vereinbarung:
        Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrages hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten
        oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jahren nach
        Vertragsaufhebung geboten.
        Unter diesen Versicherungsschutz fallende Versicherungsfälle gelten als am letzten Tag der Versicherungsperiode eingetreten.
        Für den Nachhaftungszeitraum steht die Deckungssumme in Höhe des unverbrauchten Teiles der Deckungssumme des Ver­
        sicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, zur Verfügung.


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           Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung infolge Insolvenz wird Versicherungsschutz nur den in
           Teil A Ziffer 3 – Mitversicherte Personen – genannten Personen gewährt.


7          Schiedsgerichtsvereinbarungen
7.1        Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz
           nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

7.1.1      Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum
           Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

7.1.2      Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle
           eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht
           muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

7.1.3      Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden
           Rechtsnormen anzugeben.

7.2        Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzei­
           gen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Ver­
           fahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennen­
           den Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


8          Versehensklausel
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich – unbeschadet Ziffer 10 Teil D – auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im
           Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages
           von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses be­
           wusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom
           Gefahreneintritt an zu entrichten.


9          Kumulklausel
           Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
           – auf derselben Ursache beruhen oder
           – auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammen­
             hang besteht,
           für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im
           Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages bei dem Versicherer, so ist die Ersatzleis­
           tung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen Abschnit­
           ten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt ein­
           getreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


10         Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/ Sublimits
10.1       Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
           bilden jeweils die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssummen stehen für alle Versicherungsfälle ei­
           nes Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

10.2       Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/ oder Selbstbehalte
           und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile vereinbart.

10.3       Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom Betrag
           her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


11         Prämienberechnungsgrundlage
           Sofern der Versicherungsbeitrag nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder nach der
           Anzahl der tätigen Personen berechnet wird, gelten folgende Regelungen.

11.1       Die Jahreslohn- und -gehaltssumme berechnet sich nach der LGS aller im Betrieb tätigen Personen einschließlich Entgelte für
           Leiharbeitnehmer(innen), wobei für Geschäftsführer, Inhaber oder Teilhaber jeweils mindestens eine fiktive LGS von 25.000 Euro
           anzusetzen ist, sofern nicht ein höheres Entgelt vereinbart ist.

11.2       Der Jahresumsatz berechnet sich aus allen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen, Leistungen, Arbeiten, dem Verkauf von Waren
           oder anderen Geschäften – abzüglich Mehrwertsteuer.


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11.3   Die Anzahl der Personen berechnet sich nach der Anzahl der durchschnittlich im Versicherungsjahr im Betrieb tätigen Personen
       einschließlich Inhaber und/oder Geschäftsführer, wobei
       – vier (4) geringfügig Beschäftigte (= Pauschalbesteuerte, 520 Euro Kräfte, Heimarbeiter)
       – zwei (2) Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende
       wie eine (1) Vollzeitkraft berechnet werden.


TEIL B
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1      Generelle Risikoausschlüsse
       Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
       gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbe­
       sondere Ansprüche

1.1    aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;

1.2    wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimit­
       tel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i.S. des AMG eine Deckungsvor­
       sorge zu treffen hat;

1.3    aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus
       Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4    aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nicht­
       selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5    wegen Bergschäden (i.S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestand­
       teilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und
       Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6    wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene­
       ralstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für
       Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7    auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8    nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des franzö­
       sischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9    aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10   wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11   aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
       Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
       ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
       hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.

1.12   gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrift-
       oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;

1.13   wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den Betrieb
       von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14   wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeiten, es sei denn, dass Versi­
       cherungsschutz über Ziffer 2.20Teil A besteht;

1.16   aus der Herstellung von Tabak, Tabakwaren, E-Zigaretten und allen sonstigen Produkten, die in Deutschland unter das Tabaker­
       zeugnisgesetz (TabakerzG) fallen. Gleiches gilt für Handelsketten, die Produkte, die unter das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
       fallen, unter eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller);

1.17   aus dem Anbau oder der Herstellung von Cannabisprodukten. Gleiches gilt für Handelsketten, die Cannabisprodukte unter
       eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller) sowie sons­
       tige Händler und Verwender von Cannabis-Produkten. Cannabis-Produkt im Sinne der Bedingungen bezeichnet alle Stoffe,
       Waren oder Produkte, die aus Tetrahydrocannabinol (THC) oder einem anderen Cannabinoid bestehen oder einen solchen
       Stoff enthalten und deren THC-Gehalt mehr als 0,2 % beträgt (z.B. CBD-Öle, Hanfsamen) oder die Verwendung als


54      Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026

[Seite 55]
           Rauschmittel nicht ausgeschlossen werden kann. Dies schließt sämtliche Stoffe ein, die THC oder ein anderes Cannabinoid
           enthalten, unabhängig davon, ob das jeweilige THC oder Cannabinoid natürlich oder synthetisch ist

1.18       aus dem gemeinschaftlichem Cannabisanbau und der Weitergabe von Cannabis an Mitglieder für deren Eigenkonsum (Can­
           nabis-Anbauvereine, Cannabis Social Clubs);

1.19       aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle dieses
           Vertrages eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.20       aus Sprengungen;

1.21       aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfällen
           und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfällen und/oder Reststoffe auf
           dem Betriebsgelände handelt;

1.22       wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen sind. PFAS
           sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran gebundenes
           Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.

1.23       aus Schäden durch
           – Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
           – IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
           – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege
           und alle damit verbundenen Beratungsleistungen

1.24       aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
           – die Zugangsvermittlung ins Internet (z.B. Access Providing)
           – das Bereithalten fremder Inhalte (z.B. Host Providing)
           – das Bereithalten eigener Inhalte (z.B. Content Providing)
           – das Zur-Verfügung-Stellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Application
             Service Providing)
           – den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken

1.25       aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbst fahrenden und nicht selbst fahrenden),
           Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur
           oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies gilt auch, wenn Kfz,
           Anhänger, Arbeitsmaschinen (selbst fahrende und nicht selbst fahrende), Arbeits- und Anbaugeräte oder damit fest verbun­
           dene Teile, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versi­
           cherungsnehmers befinden oder befunden haben, nur bedient werden.

1.26       im Zusammenhang mit der Planung, Erstellung (auch Bohrungen) oder dem Betrieb von Anlagen der Geothermie sowie Wind­
           kraft (on- und offshore).

1.27       Nicht versichert gilt die Vornahme von Geburtshilfe, d.h. die aktive Mitwirkung bei der Geburt, außer als Erste-Hilfe-Leistung.


2          Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1        Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge
2.1.1      Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
           stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2      Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
           stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Be­
           sitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.1.3      Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) kein Versiche­
           rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4      Eine Tätigkeit der in Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Ge­
           brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahr­
           zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

2.2        Luft-/Raumfahrzeuge
2.2.1      Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
           stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
           oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2      Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
           schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026               55

[Seite 56]
2.2.3   Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
        – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum­
          fahrzeugen soweit die Teileersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr­
          zeugen bestimmt waren,
        – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
          deren Teilen,
        und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich
        daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


3       Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
        Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1     Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
        gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
        Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2     Bei Versicherungsfällen, die in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des Ver­
        sicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro.
        Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

3.3     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
        rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
        bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


TEIL C
Deckungserweiterungen
1       Abbruch- und Einreißarbeiten
        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten an
        Bauwerken oder Bäumen Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt.


2       Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
2.1     Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
        rungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit Zubehör) der Betriebs­
        angehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern das Abhandenkommen die ursächlich
        zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbin­
        dung steht.

2.2     Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kost­
        barkeiten und andere Wertsachen.

2.3     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme je Versicherungsfall 1.000.000 Euro, höchstens
        2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


3       Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
3.1     Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
        cherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln für Gebäude und Räume (auch Generalschlüssel bzw.
        Codekarten für eine Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben.
        Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Aus­
        wechslung von Schlössern und Schließanlagen (auch Neucodierung) sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Not­
        schloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels fest­
        gestellt wurde.

3.2     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs und/ oder Abhanden­
        kommen von Sachen in Räumen und Gebäuden) sowie Ansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie
        sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (z.B. Kfz.).

3.3     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme je Versicherungsfall 1.000.000 Euro, höchstens
        2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


56      Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026

[Seite 57]
4           Abwässersachschäden
            Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sach­
            schäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auf­
            treten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Ausgeschlossen bleiben
            jedoch Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich da­
            raus ergebenden Vermögensschäden.


5           Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
5.1         Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.5 (3) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des
            Versicherungsnehmers und deren Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der gesetz­
            licher Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.

5.2         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be­
            trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten­
            rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


6           Ansprüche mitversicherter Unternehmen untereinander
6.1         Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 (2) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter Unternehmen
            untereinander wegen Personen- und/oder Sachschäden.

6.2         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be­
            trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten­
            rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
            Ausgeschlossen bleiben ferner Ansprüche wegen Produktvermögensschäden gemäß Teil D Ziffer 4.2 ff.


7           Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
7.1         Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter na­
            türlicher Personen untereinander wegen

7.1.1       Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die Schaden verursachende
            Person beschäftigt ist;

7.1.2       Sachschäden;

7.1.3       Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Ziffer 20.1 Teil C dieses Vertrages, soweit
            es sich nicht um Ansprüche aus rein privaten Handlungen/Unterlassungen handelt.


8           Auslandsschäden
8.1         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
            vorkommender Versicherungsfälle

8.1.1       aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;

8.1.2       durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern
            lassen;

8.1.3       durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Schweiz geliefert hat,
            hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind;

Zu Ziffer 8.1.2 und 8.1.3:
              Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch
              den Versicherungsnehmer oder durch vom Versicherungsnehmer beauftragte Dritte (auch Export über Dritte) ersichtlich für
              eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht kein Versicherungsschutz.
              Ebenso nicht versichert ist die Inanspruchnahme für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsnie­
              derlassungen, Lager und dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb des
              EWR und der Schweiz.

8.2         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Euro­
            päischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie der Schweiz vorkommenden Versicherungsfällen aus Bau-, Montage-, Reparatur- und
            Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland.

8.3         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Aus­
            land eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch gesetzliche
            Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers oder gegen


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026               57

[Seite 58]
           Personen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder einen Teiles desselben
           angestellt hat, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB);

8.4        Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
           gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
           Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

8.5        Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten
           Ansprüchen gilt:
           Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens
           5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

8.6        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
           rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
           bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


9          Datenlöschkosten
9.1        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch versehentliche Datenlö­
           schung, Datenbeschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Daten, die durch
           mangelhaft ausgeführte Elektroinstallationen (nicht Wartung, Reparatur und Installation von Hard-/Software) entstanden sind
           und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt.

9.2        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden

9.2.1      an Kraft-, Luft-/Raum-, Schienen- und Wasserfahrzeugen;

9.2.2      durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung und/oder Schulung;

9.2.3      durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, ergänzte und/oder modifizierte Hard- und Software sowie Softwarepflege;

9.2.4      durch fehlerhafte Datenerfassung, -bearbeitung und/ oder -verarbeitung;

9.2.5      durch Software u. dgl. die geeignet ist, die bestehende Datenordnung zu zerstören oder negativ zu beeinflussen (z.B. „Soft­
           ware-Viren“, „Trojanische Pferde“ etc.);

9.2.6      sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden wie Betriebsstillstand, Produktionsausfall etc.;

9.3        Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme 1.000.000 Euro je Versicherungsfall, höchstens
           2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zur.


10         Internetnutzung
10.1       Versichertes Risiko
           Versichert ist, – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           für Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder
           mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

10.1.1     der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
           Computerviren und/oder andere Schadprogramme;

10.1.2     der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und
           zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten
           zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/ korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

10.1.3     der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;

Für Ziffer 10.1.1 bis 10.1.3 gilt:
              Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass die auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicher­
              heitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem
              Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer
              diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten);

10.1.4     der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch
           aus der Verletzung von Urheberrechten;

10.1.5     der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

10.1.6     Für Ziffer 10.1.4 und 10.1.5 gilt:
           In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass
           einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf

58          Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026

[Seite 59]
           Unterlassung oder Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
           Versicherungsnehmer.
           Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätes­
           tens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf
           Ziffer 25.5 AHB wird hingewiesen.

10.2       Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/ Anrechnung von Kosten

10.2.1     Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung
           für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

10.2.2     Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung 100.000 Euro für Schäden im Sinne der Ziffer 10.1.5.

10.2.3     Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im
           Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
           – auf derselben Ursache,
           – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitliche Zusammenhang oder
           – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB
             wird gestrichen.

10.2.4     Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
           gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
           Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

10.3       Auslandsschäden
           Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit
           die versicherten Haftpflichtansprüche – abweichend von Ziffer 8 Teil C – Auslandsschäden – in europäischen Staaten und nach
           dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

10.4       Nicht versicherte Risiken
           Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
           – Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
           – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
           – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
           – Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
           – Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
           – Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
           – Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S. des SigG/ SigV;
           – Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bestehen.

10.5       Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
           Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziffer 7 AHB Ansprüche

10.5.1     die im Zusammenhang stehen mit
           – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
           – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können;

10.5.2     wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder dessen Gesellschaftern durch Kapital mehr­
           heitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

10.5.3     gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von
           gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
           durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


11         Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
11.1       Versichert ist – abweichend von Ziffer 2 Teil B – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch
           ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:

11.1.1     nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge­
           schwindigkeit;

11.1.2     Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

11.1.3     Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

11.1.4     selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

11.1.5     Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026            59

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11.2     Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr­
         zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
         sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
         Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
         benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
         der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
         Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.


12       Mängelbeseitigungsnebenkosten
12.1     Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 1.2. AHB – die Kosten, die als Folge eines eingetretenen Sachschadens erforder­
         lich sind, um die mangelhafte Werkleistung (Schadenursache) zum Zwecke der Mängelbeseitigung zugänglich zu machen und
         um den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Ersetzt werden ausschließlich diejenigen Kosten, die im unmittelbaren örtli­
         chen Bereich der mangelhaften Werkleistung (Schadenursache) liegen.

12.2     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf den Ersatz von

12.2.1   Mängelbeseitigungsnebenkosten außerhalb des unmittelbaren örtlichen Bereiches der mangelhaften Werkleistung, insbeson­
         dere Such- und Freilegungskosten;

12.2.2   Kosten für die Beseitigung des Werkmangels an der Sache selbst;

12.2.3   Mängelbeseitigungsnebenkosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Sachschaden einge­
         treten ist.


13       Medienverluste/Energiemehrkosten
13.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 2.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen des Ver­
         lustes von Flüssigkeiten oder Gasen, soweit es sich um Verluste aus den vom Versicherungsnehmer erstellten, Instand gehal­
         tenen oder gewarteten Anlagen handelt, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Ersetzt wird ausschließlich der
         Wert der verloren gegangenen Gase oder Flüssigkeiten, nicht jedoch Folgeschäden.

13.2     Abweichend von Ziffer 2.1 AHB sind mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von
         Ziffer 18.2 Teil C dieses Vertrages wegen erhöhten Energieverbrauchs und erhöhter Energiekosten aufgrund der vom Versi­
         cherungsnehmer mangelhaft durchgeführten Installationen. Ausgenommen sind Ansprüche infolge der Unwirksamkeit von
         Energiesparmaßnahmen.

13.3     Die Höchstersatzleistung beträgt, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, innerhalb der Versiche­
         rungssumme 1.000.000 Euro je Versicherungsfall, höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs­
         jahres.


14       Mietsachschäden
14.1     Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
         rungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und an deren
         Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

14.2     Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser
14.2.1   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.14 (1) und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
         cherungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen
         (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Lei­
         tungswasser oder Abwasser.

14.2.2   Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
         begrenzt auf 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

14.3     Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder Abwasser
14.3.1   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB– die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
         rungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht
         jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) durch sonstige Ursachen (nicht Leitungswasser oder Abwasser) und alle
         sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
         Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme je Versicherungsfall 100.000 Euro, begrenzt auf 200.000 Euro
         für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit
         250 Euro.


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[Seite 61]
14.4       Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten
14.4.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
           an nicht zulassungspflichtigen und/ oder nicht versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonsti­
           gen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die dem Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten im Rahmen
           des versicherten Risikos von auf der Baustelle tätigen Firmen sowie sonstigen Personen kurzfristig, maximal für die Dauer von 30
           Tagen vermietet, geliehen oder sonst wie überlassen wurden sowie aus sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

14.4.2     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen selbst
           fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die der Versi­
           cherungsnehmer von Vermietern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die
           Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

14.4.3     Im Rahmen der Versicherungssumme des Vertrages steht für Mietsachschäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht
           versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschi­
           nen und -geräten), eine Versicherungssumme von 50.000 Euro je Versicherungsfall, begrenzt auf 100.000 Euro je Versiche­
           rungsjahr, zur Verfügung.
           Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 500 Euro.

14.5       Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
14.5.1     Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
           nehmers wegen Schäden ausschließlich an vom Versicherungsnehmer für einzelne Tätigkeiten geliehenen, gemieteten oder
           überlassenen sonstigen beweglichen Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht zur Be- oder Verarbeitung übernommen wor­
           den sind.

14.5.2     Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit dieses Risiko nicht im Rahmen anderer Versicherungen des Versicherungsneh­
           mers versichert ist.

14.5.3     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an sonstigen beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer von Vermie­
           tern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die Gegenstand eines besonderen
           Verwahrungsvertrages sind.

14.5.4     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegen­
           ständen, Kraftfahrzeugen, bargeldlosen Zahlungsmitteln, Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, Urkunden, Schmucksachen und
           sonstigen Wertsachen;

14.5.5     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 50.000 Euro, be­
           grenzt auf 100.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei je­
           dem Versicherungsfall mit 500 Euro.

14.6       Für Ziffer 14.1 bis 14.5 gilt
           Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

14.6.1     der in Ziffer 7.4 genannten Personen;

14.6.2     von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungsnehmers;

14.6.3     von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

14.6.4     von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
           versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;

14.6.5     von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital mehr­
           heitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

14.6.6     aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

14.6.7     wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

14.6.8     wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

14.6.9     wegen Schäden infolge Transportes;

14.6.10    aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


15         Senkungsschäden, Erdrutschungen
15.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14(2) und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh­
           mers wegen Sachschäden an einem Grundstück und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen, welche durch
           Senkungen von Grundstücken, Erdrutschungen oder Erschütterungen infolge Rammarbeiten entstehen, soweit es sich hierbei
           nicht um das Baugrundstück selbst handelt.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026               61

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15.2       Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
           die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.


16         Strahlenschäden
16.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
           nehmers aus

16.1.1     dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

16.1.2     Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
           Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
           die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.

16.2       Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energie­
           reichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versi­
           cherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

16.2.1     Dies gilt nicht für Schäden,

16.2.1.1   die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

16.2.1.2   die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerungen bedingt sind.

16.3       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

16.3.1     wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

16.3.2     wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissen­
           schaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisie­
           renden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

16.3.3     gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen­
           schutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


17         Tätigkeitsschäden
17.1       Be- und Entladeschäden
17.1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7.AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der Be­
           schädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und alle sich
           daraus ergebenden Vermögensschäden.

17.1.2     Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben
           auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die
           Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

17.1.3     Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz, wenn

17.1.3.1   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

17.1.3.2   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
           gelieferte Sachen handelt und

17.1.3.3   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten über­
           nommen wird.

17.1.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

17.2       Leitungsschäden
17.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
           an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberlei­
           tungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

17.2.2     Für gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art be­
           steht nur dann Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

17.2.2.1   Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen z.B. Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk, Tiefbauamt, Te­
           lekommunikationslinien-/-anlageneigentümer eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo an der Arbeitsstelle
           Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermittlungen den zuständigen
           Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.


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17.2.2.2   Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermittlungen
           zu 17.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbescheinigung
           auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die „Anweisung zum
           Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbeiten anderer (Kabelschutz­
           anweisung)“ – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt werden.

17.2.2.3   Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Sicherungs­
           maßnahmen treffen können.

17.2.2.4   Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

17.2.3     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
           Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

17.2.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

17.3       Unterfangungen, Unterfahrungen
17.3.1     Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 7.14 und von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
           cherungsnehmers wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenen Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteile
           und Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch
           Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.

17.3.2     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
           Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

17.3.3     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

17.4       Sonstige Tätigkeitsschäden
17.4.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die
           an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen
           entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

17.4.1.1   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

17.4.1.2   dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen
           Tätigkeit benutzt hat;

17.4.1.3   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmit­
           telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

17.4.2     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
           Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

17.4.3     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

17.4.3.1   Beschädigung von Sachen, die sich bei dem Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonsti­
           gen auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden oder be­
           funden haben;

17.4.3.2   Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

17.4.3.3   Beschädigungen von Leitungen i.S. der Ziffer 17.2 Teil C;

17.4.3.4   Schäden durch Unterfangungen, Unterfahrungen i.S. der Ziffer 17.3 Teil C;

17.4.5     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme je Versicherungsfall 1.000.000 Euro, begrenzt auf
           2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versi­
           cherungsfall mit 250 Euro.


18         Vermögensschäden
18.1       Vermögensschäden-Datenschutz
           Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögens­
           schäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten
           sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

18.2       Sonstige Vermögensschäden
18.2.1     Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden
           im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.


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18.2.2      Sofern nicht an anderer Stelle dieses Vertrages eine anderslautende Vereinbarung mit dem Versicherer geschlossen wurde,
            sind ausgeschlossen Ansprüche wegen Schäden

18.2.2.1    durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
            Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

18.2.2.2    aus planender, beratender, bau- oder Montage leitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

18.2.2.3    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

18.2.2.4    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

18.2.2.5    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

18.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor­
            gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

18.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Über­
            mittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

18.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie
            des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

18.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

18.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
            Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

18.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf­
            traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

18.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

18.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Versiche­
            rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


19          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
19.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Lea­
            singnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Ver­
            mieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.

19.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen Haft­
            pflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


20          Vorsorgeversicherung
            Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag verein­
            barten Versicherungssummen.


21          Ansprüche aus Benachteiligungen
21.1        Der Versicherungsschutz regelt sich ausschließlich nach den „Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von An­
            sprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)“, trägt dabei aber das Schicksal des Gesamtvertrages, insbeson­
            dere Beginn, Ablauf oder Kündigung des Vertrages.

21.2        Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr maximal
            100.000 Euro.

21.3        Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß Ziffer 4.6 AVB Benachteiligungen an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


22          Private Risiken
            Mitversichert ist – im Rahmen der AHB und der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung für die privaten Haftpflich­
            trisiken (BBR Privat) – der unter Ziffer 1 genannte Personenkreis subsidiär in seiner Eigenschaft als Privatperson.


64          Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026

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23         Umweltrisiko
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Umwelteinwirkungen gemäß den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
           bungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-
           Haftpflicht-Versicherung (BBR Umwelthaftpflicht-Basis und-Regress) und den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
           bungen für die Umweltschadensversicherung nach Teil 1 (BBR Umweltschaden) und den darin genannten Risikobegrenzungen.
           Darüber hinausgehender Versicherungsschutz, z.B. für umweltgefährliche Anlagen, besteht nur nach besonderer schriftlicher
           Vereinbarung.


24         Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung
24.1       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der erlaubten gewerbsmäßigen Überlassung von kauf­
           männischen und gewerblichen Arbeitnehmern (Leiharbeitnehmer) an Dritte im Rahmen des Gesetzes zur Regelung der ge­
           werbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG). Der Versicherungsschutz erlischt unbe­
           schadet sonstiger Fristen in jedem Fall mit der Rücknahme oder dem Widerruf (§§ 4 und 5 AÜG) der Erlaubnis.

24.2       Der Versicherungsschutz umfasst auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für den Fall, dass er wegen
           Personen- oder Sachschäden Dritter aus Auswahlverschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

24.3       Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der überlassenen Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Ausübung ihrer
           dienstlichen Verrichtungen für den Entleiher verursachen.
           Soweit Versicherungsschutz aufgrund einer Betriebs-Haftpflichtversicherung des Entleihers für den verursachten Schaden
           besteht, geht dieser vor.

24.4       Ausgeschlossen sind Ansprüche
           (1) wegen Schäden, die an Sachen entstehen, die vom Entleiher hergestellt oder geliefert wurden einschließlich aller sich
               daraus ergebenden Vermögensschäden.
           (2) wegen Schäden, die von überlassenen Arbeitskräften an sonstigen Sachen verursacht werden, die im Eigentum oder Be­
               sitz des Entleihers stehen, es sei denn, es liegt ein Auswahlverschulden des Versicherungsnehmers vor.
           (3) wegen Schäden und Mängeln an Gebäuden, Maschinen oder Anlagen und deren Teilen infolge fehlerhafter Architekten-
               oder Ingenieurleistungen der überlassenen Arbeitskräfte.
           (4) aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Entleihers gemäß dem
               SGB VII handelt.


25         Ausstellen von Energieausweisen und Energieberatung
25.1       Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
           a) dem Ausstellen von Energieausweisen für Gebäude einschließlich der Abgabe von Empfehlungen für die Verbesserung
               der Energieeffizienz (Modernisierungsempfehlungen);
           b) Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Gebäuden;
           c) Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie Warm­
               wasserversorgung in bestehenden Gebäuden, die beheizt oder gekühlt werden;
           d) Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit energetischen Inspektionen von in Gebäuden eingebauten Klimaan­
               lagen.
           Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer gemäß der Verordnung über energiesparen­
           den Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) oder sonstigen
           landesrechtlichen Bestimmungen berechtigt bzw. (staatlich) anerkannt bzw. zertifiziert ist, diese Leistungen zu erbringen.

25.2       Mitversichert sind – abweichend Teil C Ziffer 18.2.2.1 sowie Teil C Ziffer 18.2.2.2 – Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1
           AHB aus der Durchführung von Energieberatungsleistungen gemäß der EnEV, sofern es sich hierbei um die unter Nr. 1 genann­
           ten Leistungen handelt. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Unwirksamkeit der Empfehlungen für die Verbesserung der
           Energieeffizienz (z.B. nicht erreichte Energieersparung/-reduzierung). Nicht versichert sind Ansprüche, wenn auf Basis eines
           sach- und fachgerecht ausgeführten Auftrages das Ergebnis der Arbeit nicht den Vorstellungen des Auftraggebers entspricht
           oder der mit der Arbeit verfolgte Zwecks infolge eines Ausführungsfehlers nicht oder nicht in vollem Umfang eintritt. Versichert
           bleiben jedoch Ansprüche wegen erhöhtem Energieverbrauch.
           Die Ersatzleistung beträgt höchstens 100.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versiche­
           rungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.

25.3       Der Versicherungsschutz umfasst – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – Ansprüche wegen Mängeln oder Schäden am Objekt/Ob­
           jektteil, für welches der Versicherungsnehmer die Leistungen gemäß Nr.1 erbringt oder diese Verpflichtungen übernommen
           hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Als Objekt im Sinne des vorgenannten Absatzes gelten Gebäude-,
           Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie Warmwasserversorgung in bestehenden Gebäuden, in Gebäuden
           eingebaute Klimaanlagen sowie Teile hierfür.
           Die Ausschlussbestimmung der Ziffer 7.8 AHB bleibt bestehen.
           Die Ersatzleistung beträgt höchstens 100.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versiche­
           rungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. Die Selbstbeteiligung des Ver­
           sicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 250 Euro.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026               65

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       Ausgeschlossen sind Ansprüche
       a) aus Verpflichtungen und Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf, noch sonst dem versicherten Risiko
           zuzurechnen sind.
           Übt der Versicherungsnehmer nicht versicherte Tätigkeiten aus oder gehen die von ihm übernommenen Verpflichtungen über
           die sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Tätigkeiten hinaus, besteht – abweichend von Ziffer 4 AHB – kein Versi­
           cherungsschutz für Ansprüche wegen Mängeln oder Schäden am Objekt, für welches der Versicherungsnehmer diese Tätig­
           keiten erbringt oder diese Verpflichtungen übernommen hat, und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
           Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer
           – Objekte ganz oder teilweise erstellt oder erstellen lässt (z.B. als Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer) oder
           – selbst Bauleistungen erbringt oder erbringen lässt (z.B. als Generalunternehmer, Unternehmer) oder
           – Baustoffe liefert oder liefern lässt (z.B. als Hersteller, Händler).
           Ansprüche sind auch dann nicht versichert, wenn diese genannten Voraussetzungen gegeben sind
           – in der Person eines Angehörigen des Versicherungsnehmers oder
           – in der Person eines Geschäftsführers, Gesellschafters oder Partners i.S. des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
             (PartGG) des Versicherungsnehmers oder deren Angehörigen oder
           – bei Unternehmen, die vom Versicherungsnehmer oder den in den vorgenannten Punkten genannten Personen geleitet
             werden, die ihnen gehören oder an denen sie beteiligt sind, auch wenn die Beteiligung an diesen Unternehmen über
             Dritte besteht oder bestand (indirekte Beteiligung) oder
           – bei juristischen oder natürlichen Personen, die am Versicherungsnehmer beteiligt sind.
             Eine Beteiligung im Sinne der vorgenannten Punkte liegt insbesondere bei wirtschaftlicher, personeller, rechtlicher
             und/oder finanzieller Verflechtung vor;
       b) im Zusammenhang mit planenden, bau- und/oder montageleitenden Tätigkeiten/Verpflichtungen;
       c) aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Nicht-Gebäuden und mit Energieeinsätzen für Produktionsprozesse in Gebäuden.


26     Vermögensschäden durch Arbeiten und Leistungen
26.1   Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 18.2.2.1 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
       der in Ziffer 26.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB, die durch vom Versicherungsnehmer erbrachte
       Arbeiten oder Leistungen entstehen.
       Auf die sonstigen Ausschlussbestimmungen für Vermögensschäden gemäß Ziffer 18.2.2 wird hingewiesen.
       Die Regelungen zu Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos gemäß Ziffer 3.1 und Ziffer 3.2 AHB finden für
       diese Deckungserweiterung keine Anwendung.

26.2   Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche Dritter wegen Kosten für eine wirtschaftlich zumutbare Evakuierung
       oder Räumung von deren Gebäuden und/oder Räumlichkeiten als Folge von durch den Versicherungsnehmer mangelhaft er­
       brachte Installationsarbeiten bei der Ausübung von sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Tätigkeiten einschließlich
       der den Dritten in diesem Zusammenhang unmittelbar entstandenen Kosten einer Betriebsunterbrechung (z.B. Produktions­
       ausfall). Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch die Betriebsunterbrechung sind nicht versichert.
       Sofern es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, besteht hierfür insoweit abweichend von Ziffer 1 AHB –
       ebenfalls Versicherungsschutz.
       Mitversichert sind
       a) Kosten für die Objektbewachung der evakuierten bzw. geräumten Gebäude/Räumlichkeiten durch Einsatz von zusätzli­
           chem Wachpersonal.
           Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch:
           – Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten und Überstundenzuschläge für das eingesetzte Bewachungspersonal;
           – Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten, Geräten und dgl. für erforderliche Absperrungen;
       b) Kosten für die Zwischenlagerung von beweglichen Sachen, die sich in den evakuierten bzw. geräumten Gebäuden/Räum­
           lichkeiten befunden haben einschließlich der Kosten für den direkten Transport vom Ort der Evakuierung bzw. Räumung
           zum Zwischenlager und zurück, für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Evakuierung
           bzw. Räumung.

26.3   Die Ersatzleistung beträgt höchstens 100.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versiche­
       rungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.


27     Vermögensschäden aus nebenberuflichen Schieds- und Gerichtsgutachtertätigkeiten
27.1   Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 18.2.2.2 – die gesetzliche Haftpflicht
       a) des Versicherungsnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
            des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat,
       b) der beim Versicherungsnehmer angestellten und verantwortlichen (Fach-) Bauleiter und Koordinatoren für Sicherheit und
            Gesundheitsschutz auf Baustellen,
       c) der beim Versicherungsnehmer angestellten und verantwortlichen Handwerksmeister
       für Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB aus der nebenberuflichen Tätigkeit als vereidigter und öffentlich bestellter
       Schieds- und/oder Gerichtsgutachter für die gutachterliche Beurteilung bestehender Verhältnisse im Zusammenhang mit der
       versicherten Betriebsart gemäß Betriebsbeschreibung.
       Zur gutachterlichen Beurteilung bestehender Verhältnisse gehören insbesondere Bewertungen, Beschaffenheits- und Eigen­
       schaftsuntersuchungen, Schadenermittlungen, gutachterliche Stellungnahmen zu behaupteten Mängeln und Fehlern sowie


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           Beratungen, Vorschläge oder sonstige Folgerungen aus den erstatteten Gutachten seitens des Versicherungsnehmers oder
           der Personen, für die er einzutreten hat.
           Auf die sonstigen Ausschlussbestimmungen für Vermögensschäden gemäß Ziffer 18.2.2 wird hingewiesen.
           Die Regelungen zu Erhöhungen und Erweiterungen gemäß Ziffer 3.1 und 3.2 AHB finden insoweit keine Anwendung.

27.2       Die Ersatzleistung beträgt höchstens 100.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versiche­
           rungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.

27.3       Ausgeschlossen sind Ansprüche
           a) wegen Schäden und/oder Mängel an den begutachteten (Bau-)Objekten und deren Teilen sowie alle sich daraus erge­
               benden Vermögensschäden;
           b) wegen Vermögensschäden aus fehlerhaften Wertermittlungen wie z.B. Ermittlung des Wertes von Gebäuden oder Ge­
               bäudeteilen, von Grundstücken, von Rechten an Grundstücken sowie von Honoraren, es sei denn, es handelt sich um die
               Bewertung von Bauwerksschäden oder veranschlagten Bausummen,
           c) im Zusammenhang mit einer Pflichtversicherung, wenn für die Ausübung der gutachterlichen Tätigkeiten eine gesetzliche
               oder behördliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung besteht;
           d) wegen Vermögensschäden durch die fehlende oder fehlerhafte Beurteilung des Zustandes des Bodens, der Luft oder des
               Wassers (auch Grundwasser/Gewässer) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
           e) im Zusammenhang mit der Erstellung von Baugrundgutachten und Privatgutachten.

27.4       Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.


28         Auslösen von Fehlalarm
           Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 18.2.2.1 – Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm für die
           daraus entstehenden unmittelbaren Kosten (z.B. Einsatzkosten für Rettungs-/Wach- und sonstige Dienste). Sofern es sich
           hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, besteht hierfür – insoweit abweichend von Ziffer 1 AHB – ebenfalls Versi­
           cherungsschutz.
           Die Ersatzleistung beträgt höchstens 5.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungs­
           jahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.


29         Aktive Werklohnklage
29.1       Der Versicherer trägt – insoweit ergänzend zu Ziffer 5 AHB – die gebührenordnungsgemäßen Kosten für die gerichtliche Durch­
           setzung von Werklohnforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit
           a) der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versiche­
               rungsschutz dieses Vertrages fallen würde (deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzan­
               sprüchen erklärt hat und
           b) es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen öffentlichen Auftraggeber (z.B. Städte, Kommunen, Gemeinden, Staat) han­
               delt und
           c) die Werklohnforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis, dass die Werklohnforderung unstrittig ist, hat der
               Versicherungsnehmer ein schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks einzureichen, für dessen Erbringung der Werklohn
               ganz oder anteilig einbehalten wurde. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder Gewähr­
               leistungsansprüche geltend macht.

29.2       Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die Werklohnforderung ganz oder
           teilweise aus anderen als unter Ziffer 1. a) genannten Gründen unbegründet ist.
           Hinsichtlich der Prozessführung gilt Ziffer 25 AHB entsprechend.

29.3       Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der ausgeurteilte Schadenersatzanspruch zur geltend gemachten
           Werklohnforderung steht.
           Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der
           Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.

29.4       Anspruch auf anteilige Kostenerstattung besteht nur unter der Voraussetzung, dass die einbehaltene Werklohnforderung
           100.000 Euro je Einzelwerk und 200.000 Euro für alle einbehaltenen Werklohnforderungen je Versicherungsjahr nicht übersteigen.
           Bei Überschreiten dieser Summen entfällt der Versicherungsschutz für die Kostenübernahme der Klage, die durch die Summe
           überschritten wird.
           Für Werklohnforderungen bis zu einem Betrag von 1.000 Euro besteht kein Versicherungsschutz.


30         Kostenübernahme im Strafverfahren
           Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:

30.1       In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
           Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch
           die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.


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30.2     Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 25.3 AHB.

30.3     Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsank­
         tionen und dgl.), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


31       Nachbesserungsbegleitschäden
31.1     Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 1.2 AHB – gesetzliche Aufwendungs- und Schadenersatzansprüche
         Dritter wegen Kosten, die als Folge von Schäden und Mängeln an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder
         für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen im Zusammenhang mit Nachbesserungs­
         arbeiten entstehen.

31.2     Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 31.1 umfasst ausschließlich den Ersatz folgender Kosten:
         – Aufsuchen und Freilegen von Schäden und Mängeln gemäß Ziffer 31.1 (z.B. Grabearbeiten, Abreißen von Tapeten, Aufschla­
           gen von Wänden, Fliesen, Böden).
         – Wiederherstellen des Zustandes der freigelegten Stellen, der bestehen würde, wenn die unter Ziffer 31.1. genannten Schäden
           und Mängel nicht aufgetreten wären (z.B. Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier- und Fliesenlege­
           arbeiten).
         Mitversichert sind Schäden durch Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall.

31.3     Kein Versicherungsschutz besteht,
         – wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprünglich vom Ver­
           sicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht worden sind,
         – wenn der Nachbesserungsanspruch seitens des Auftraggebers nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 634a BGB bzw.
           § 13 Nummer 4 VOB/B geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn eine abweichende Verjährungsfrist mit dem Auf­
           traggeber vereinbart ist,
         – für sonstige Kosten, insbesondere für die Beseitigung unmittelbarer Schäden und Mängel an den hergestellten oder gelie­
           ferten Arbeiten oder Sachen,
         – für die Nachlieferung einschließlich Transportkosten.

31.4     Die Versicherungssumme beträgt 50.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden. Für
         Schäden durch Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall ist die Höchstersatzleistung auf 25.000 Euro je Versicherungs­
         fall im Rahmen dieser Versicherungssumme begrenzt.
         Diese Versicherungssumme steht für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

31.5     Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schaden 1.000 Euro selbst zu tragen.


32       Obhutsschäden aufgrund Verwahrungsvertrag
32.1     Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
         Schäden an fremden Sachen, die sich aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages in Obhut des Versicherungsnehmers
         befinden. Die Regelungen der Ziffern 1.2 und 7.8 AHB bleiben davon unberührt.

32.2     Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche

32.2.1   wegen Abnutzung, Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung oder weil sich die fremde Sache zu Reparaturzwecken oder zur
         Lohnbearbeitung beim Versicherungsnehmer auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in
         seiner Verfügungsgewalt befindet oder befunden hat;

32.2.2   von natürlichen oder juristischen Personen, die mit dem Versicherungsnehmer kapital- und/oder personalmäßig verbunden
         sind oder bei denen es sich um Angehörige gemäß Ziffer 7.5 (1) AHB handelt. Dies gilt auch bei Mitversicherung rechtlich
         selbständiger Unternehmen;

32.2.3   wegen Schäden an Arbeitsmaschinen/-geräten und Kraftfahrzeugen;

32.2.4   wegen Schäden an Wertsachen. Wertsachen sind: Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z.B. Chipkarte), Urkunden
         einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen,
         Sachen aus Gold, Silber oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins, Kunstgegenstände (z.B. Gemälde, Collagen,
         Zeichnungen, Graphiken und Plastiken), Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind).

32.3     Die Versicherungssumme beträgt 50.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden. Die
         Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 100.000 Euro. Die Selbstbeteiligung des
         Versicherungsnehmers je Versicherungsfall beträgt 250 Euro.


33       Erweiterte Tätigkeitsschäden
33.1     Teilweise abweichend von Ziffer 17.4.3.1 Teil C besteht auch Versicherungsschutz für Schäden an solchen fremden Sachen,
         die sich beim Versicherungsnehmer zur Reparatur befinden, befunden haben oder übernommen wurden.


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33.2       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

33.2.1     Schäden an Sachen, die sich zur Lohnbe- oder -verarbeitung oder aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages beim
           Versicherungsnehmer auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt
           befinden oder befunden haben;

33.2.2     Schäden an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeugen.

33.2.3     Schäden an Wertsachen. Wertsachen im Sinne dieser Bestimmung sind: Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken,
           Münzen, Medaillen, Sachen aus Gold, Silber oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins, Kunstgegenstände (z.B.
           Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken), Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind).

33.3       Die Versicherungssumme beträgt 10.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden. Die
           Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist begrenzt auf 20.000 Euro.
           Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers je Versicherungsfall beträgt 10 % der Entschädigungsleistung, mindestens
           250 Euro.


TEIL D
Produktrisiko
1          Gegenstand der Versicherung
1.1        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere
           Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer
           – hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
           – erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
           verursacht wurden.
           Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr ge­
           bracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.

1.2        Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden
           Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden
           sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern die Schäden nach
           Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind.
           Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von
           – Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie deren Ladung;
           – Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden
              oder befunden haben.


2          Versichertes Risiko
           Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den in der Betriebsbeschreibung genannten Produktions- und Tätigkeitsumfang.
           Im Rahmen dieses Risikos sind mitversichert Ansprüche wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunter­
           nehmer). Nicht versichert bleibt die Haftpflicht der Subunternehmer selbst und deren Betriebsangehörige.


3          Mitversicherte Personen
           Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 3 Teil A.


4          Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes
4.1        Personen- oder Sachschäden aufgrund von Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften
           Eingeschlossen sind – insoweit abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzan­
           sprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Ver­
           sicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Ar­
           beiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.2        Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden
4.2.1      Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.2.2 genannten Vermögensschäden im
           Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirt­
           schaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelie­
           ferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des
           Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der
           Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie
           Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.


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          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende
          Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
          seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
          einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.2.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.2.2.1   der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Ziffer 1 oder
          4.1 besteht;

4.2.2.2   anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften
          Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;

4.2.2.3   Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder für eine andere
          Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt
          für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Nachbearbeitung oder anderer
          Schadenbeseitigung) steht;

4.2.2.4   weiterer Vermögensnachteile (z.B. entgangenen Gewinnes), weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem Preisnachlass
          veräußert werden können (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht,
          in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung
          oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre;

4.2.2.5   der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den Produktionsausfall, der aus der
          Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Pro­
          duktionsausfall sind nicht versichert.

4.3       Weiterver- oder -bearbeitungsschäden
4.3.1     Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.3.2 genannten Vermögensschäden im
          Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse,
          ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser
          Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versiche­
          rungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten
          oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende
          Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
          seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
          einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.3.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.3.2.1   Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgeltes für die mangel­
          haften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind;

4.3.2.2   Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten
          Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem
          Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten
          oder -bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;

4.3.2.3   weiterer Vermögensnachteile (z.B. entgangenen Gewinnes), weil die weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse nicht
          oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögens­
          nachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis
          steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung
          oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre.

4.4       Aus- und Einbaukosten
4.4.1     Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.4.2 und 4.4.3 genannten Vermögens­
          schäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbrin­
          gen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im
          Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
          Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer
          hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende
          Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
          seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
          einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.4.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.4.2.1   Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d.h. Kosten für das Ausbauen, Ab­
          nehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangel-


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           freier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die
           Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.

4.4.2.2    Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfül­
           lungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versiche­
           rungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ur­
           sprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes
           versichert.

4.4.3      Ausschließlich für die in Ziffer 4.4.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziffer 4.4.1 – und insoweit abweichend von
           Ziffer 1.1 und 1.2 AHB – Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder
           zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet
           werden.

4.4.4      Kein Versicherungsschutz besteht, wenn:

4.4.4.1    der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine
           Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer be­
           weist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern ausschließlich aus der
           Herstellung oder Lieferung resultiert;

4.4.4.2    sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziffer 4.4.1 bis 4.4.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schie­
           nen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsneh­
           mer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen
           bestimmt waren;

4.4.4.3    Ziffer 6.2.8 eingreift.
           Aus- und Einbaukosten beim Einzelteileaustausch und Reparaturkosten
           Sofern besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt, gilt:

4.4.5      In Erweiterung zu Ziffer 4.4.1– 4.4.3 besteht Versicherungsschutz auch für gesetzliche Ansprüche Dritter wegen:

4.4.5.1    Kosten für den Austausch mangelhafter Einzelteile von Erzeugnissen des Versicherungsnehmers, die in Gesamtprodukte Drit­
           ter eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen worden sind (mit Ausnahme der Kosten für die Nach- und Neulieferung
           mangelfreier Einzelteile);

4.4.5.2    Kosten der Reparatur mangelhafter Erzeugnisse des Versicherungsnehmers im eingebauten Zustand;

4.4.5.3    Kosten für andere Mangelbeseitigungsmaßnahmen an mangelhaften Erzeugnissen des Versicherungsnehmers, die in Gesamt­
           produkte Dritter eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen worden sind.
           Im Falle des Austausches mangelhafter Einzelteile im Sinne der Ziffer 4.4.5.1 besteht Versicherungsschutz auch für die Kosten
           des Transportes nach- oder neugelieferter Einzelteile mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung
           des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer zum Ort des Austausches
           geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort
           des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert.
           Die Ausschlüsse gemäß Ziffer 4.4.4 finden auch in Fällen der Ziffer 4.4.5 Anwendung.

4.4.6      Kann der Mangel des Gesamtproduktes durch verschiedene der in den Ziffer 4.4.2, 4.4.3 und 4.4.5 genannten Maßnahmen
           beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten Kosten. Im Falle einer Reparatur oder
           anderen Mangelbeseitigungsmaßnahmen im Sinne der Ziffer 4.4.5.2 und 4.4.5.3 ersetzt der Versicherer die daraus entstande­
           nen Kosten darüber hinaus in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum
           Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Reparatur oder anderer Mangelbeseitigungsmaßnahme) steht.

4.5        Schäden durch mangelhafte Maschinen
4.5.1      Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.5.2 genannten Vermögensschäden im
           Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer mangelhaft hergestellte,
           gelieferte, montierte oder gewartete Maschinen produziert, be- oder verarbeitet wurden. Mängel bei der Beratung über die An-
           oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten, gelieferten, montierten oder gewarteten Maschinen sowie
           Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
           Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende Scha­
           denersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem
           Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzu­
           stehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
           Sofern besonders beantragt gelten als Maschinen auch
           – Werkzeuge an Maschinen
           – Erzeugnisse der Steuer-, Mess- und Regeltechnik
           – Formen.


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[Seite 72]
4.5.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.5.2.1   der Beschädigung oder Vernichtung der mittels der Maschine hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte, soweit hierfür
          nicht bereits Versicherungsschutz nach Ziffer 1 oder 4.1 besteht;

4.5.2.2   anderer für die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der Produkte nutzlos aufgewendeter Kosten;

4.5.2.3   Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der mittels der Maschinen des Versiche­
          rungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte oder für eine andere Schadenbeseitigung;

4.5.2.4   weiterer Vermögensnachteile (z.B. entgangenen Gewinnes), weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers her­
          gestellten, be- oder verarbeiteten Produkte nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden konnten;

4.5.2.5   der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten infolge eines sich aus Mängeln der herge­
          stellten, be- oder verarbeitenden Produkte ergebenden Produktionsausfalles. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehen­
          den Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichert;

4.5.2.6   weiterer Vermögensnachteile, weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers mangelhaft hergestellten, be- oder
          verarbeiteten Produkte mit anderen Produkten verbunden, vermischt, verarbeitet (Ziffer 4.2) oder weiterverarbeitet oder -be­
          arbeitet (Ziffer 4.3), eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen (Ziffer 4.4) werden. Dieser Versicherungsschutz wird im
          Umfang der vorgenannten Ziffer 4.2 ff. gewährt.

4.6       Prüf- und Sortierkosten – sofern besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt
          Besteht Versicherungsschutz nach den vorangehenden Ziffer 4.2 ff., gilt:

4.6.1     Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.6.2 und 4.6.3 genannten Vermögens­
          schäden infolge der Überprüfung von Produkten der Dritten auf Mängel, wenn die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits
          festgestellt wurde und aufgrund ausreichenden Stichprobenbefundes oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Män­
          gel an gleichartigen Produkten zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen, welche der Produkte mit
          Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und bei welchen dieser Produkte die nach den Ziffer 4.2 ff. versicherten Maßnah­
          men zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im Sinne dieser Regelung sind solche, die aus oder mit Erzeugnissen
          des Versicherungsnehmers hergestellt, be- oder verarbeitet wurden.

4.6.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht. Zur
          Überprüfung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren zu überprüfender und Aussortieren von überprüften Produkten sowie
          das infolge der Überprüfung erforderliche Umpacken der betroffenen Produkte.

4.6.3     Ist jedoch zu erwarten,
          dass die Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht zzgl. der nach Ziffer 4.2 ff. gedeckten Kosten auf Basis der
          festgestellten oder nach objektiven Tatsachen anzunehmenden Fehlerquote höher sind, als die nach Ziffer 4.2 ff. gedeckten
          Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller Produkte mit Mangelverdacht, so beschränkt sich der Versicherungs­
          schutz auf die Versicherungsleistungen nach Ziffer 4.2 ff. In diesen Fällen oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit
          nur durch Zerstörung des Produktes möglich ist, bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsäch­
          lich Mängel aufweisen.
          Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre bei tatsächlicher Mangelhaf­
          tigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige Mangelbeseitigungsmaßnahme nach Ziffer 4.4, so beschränkt sich
          der Versicherungsschutz ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach Ziffer 4.4. Auch in diesen Fällen bedarf es keines
          Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.

4.6.4     Ausschließlich für die in Ziffer 4.6.2 und 4.6.3 genannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziffer 4.6.1 – und insoweit abwei­
          chend von Ziffer 1.1 und 1.2 AHB – Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neu­
          lieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer
          aufgewendet werden.

4.6.5     Auf Ziffer 6.2.8 wird hingewiesen.

4.7       Sonstige Erweiterungen des Versicherungsschutzes
          Nachfolgende Erweiterungen des Versicherungsschutzes gelten nur, sofern sie besonders beantragt werden und im Versiche­
          rungsschein genannt sind.

4.7.1     Abbedingung der kaufmännischen Prüf- und Rügepflichten
          Im Falle der rechtswirksamen Abbedingung des § 377 HGB oder entsprechender ausländischer oder internationaler Bestim­
          mungen besteht – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der
          Auslieferung der Produkte ISO-zertifiziert war bzw. ein anderes, den branchenüblichen Standards entsprechendes Qualitäts­
          management hatte.

4.7.2     Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist
          Hat der Versicherungsnehmer bei einer gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist vertraglich eine Verlängerung dieser Frist
          auf bis zu 3 Jahre ab Ablieferung bzw. Abnahme zugestanden, besteht – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Versicherungsschutz.


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[Seite 73]
4.7.3      Verkaufs- und Lieferbedingungen
           Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des
           Versicherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – auf einen
           Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und
           er nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.

4.7.4      Haftungsfreistellungen
           Abweichend von Ziffer 7.3 AHB gelten im Rahmen und Umfang der Bedingungen dieses Vertrages gegen den Versicherungs­
           nehmer gerichtete gesetzliche und, sofern in diesem Vertrag vereinbart, vertragliche Schadenersatzansprüche mitversichert,
           die sich aus einer vom Versicherungsnehmer zugunsten seiner Abnehmer ausgesprochenen Freistellungserklärung ergeben.
           Voraussetzung ist, dass die Ansprüche aus der Herstellung und/oder Lieferung der Produkte des Versicherungsnehmers re­
           sultieren und auf einen Fehler zurückzuführen sind, der bereits zu dem Zeitpunkt vorhanden war, als das Produkt den Herr­
           schaftsbereich des Versicherungsnehmers verlassen hat.
           Liegt seitens des durch die Freistellungserklärung begünstigten Vertragspartners des Versicherungsnehmers ein Mitverschul­
           den/eine Mitverursachung vor, so besteht für die Freistellungserklärung nur in dem Umfang Versicherungsschutz, der dem
           Verschuldens-/ Verursachungsanteil des Versicherungsnehmers entspricht, auch wenn in der Vereinbarung etwas anderes
           bestimmt sein sollte.

4.7.5      Händlerkettenklausel
           Besteht zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer kein direktes Vertragsverhältnis, weil der Geschädigte
           die Produkte des Versicherungsnehmers über einen Händler bezogen hat und ist deshalb eine Haftung des Versicherungsneh­
           mers nicht gegeben, so wird sich der Versicherer – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – bei den gemäß Ziffern 4.2 ff versicherten
           Kosten dann nicht auf die sich hieraus ergebene fehlende Haftung des Versicherungsnehmers berufen, wenn
           – der Schaden nachweislich auf die fehlerhafte Leistung/ das fehlerhafte Produkt des Versicherungsnehmers zurückzuführen
             ist und
           – der Versicherungsnehmer dies im konkreten Schadenfall ausdrücklich wünscht.

4.7.6      Regressverzicht
           Verzichtet der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles auf Rückgriffsansprüche gegen Dritte (auch mitversi­
           cherte Unternehmen), so beeinträchtigt dies den Versicherungsschutz – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – nicht.


5          Auslandsdeckung
           Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 8 Teil C.


6          Risikoabgrenzungen
6.1        Nicht versichert sind

6.1.1      Ansprüche, soweit diese nicht in Ziffer 4 ausdrücklich mitversichert sind,
           – auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
           – wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
           – wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge­
             schuldeten Erfolges;
           – auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
           – auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
           – wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
           Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;

6.1.2      im Rahmen der Versicherung gemäß Ziffer 4.2 ff. Ansprüche wegen Folgeschäden (z.B. Betriebsunterbrechung oder Produk­
           tionsausfall), soweit diese nicht in den Ziffern 4.2 ff. ausdrücklich mitversichert sind.

6.2        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:

6.2.1      Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen
           der Ziffer 4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrüber­
           gang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat;

6.2.2      Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z.B.
           Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen
           in Wettbewerb und Werbung);

6.2.3      Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziffer 7.8 AHB;

6.2.4      Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abwei­
           chen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag­
           gebers herbeigeführt haben;

6.2.5      Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den kon­
           kreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026            73

[Seite 74]
        Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszu­
        sammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;

6.2.6   Ansprüche aus:
        – Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder
          Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauf­
          tragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt
          waren,
        – Tätigkeiten, (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie
          Luft- oder Raumfahrzeugteilen

6.2.7   Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer
        oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Lei­
        tung stehen, geltend gemacht werden.

6.2.8   Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziffer 4.2.2.3, 4.3.2.2, 4.4 und – soweit vereinbart – Ziffer 4.6 sowie Ansprüche wegen Be­
        seitigungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen der Ziffern 4.2.2.4 und 4.3.2.3, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von
        Erzeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsneh­
        mers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher
        Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endver­
        braucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle
        auf die angegebenen Mängel prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannten
        Maßnahmen durchführen zu lassen.

6.2.9   Ansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen
        sind. PFAS sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran
        gebundenes Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.


7       Zeitliche Begrenzung, Vorumsätze
7.1     Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 4.2 ff. umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als
        drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeoblie­
        genheiten.

7.2     Für Ansprüche nach Ziffer 4.2 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses
        Versicherungsvertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz, sofern dies besonders beantragt wird und im Ver­
        sicherungsschein genannt ist.


8       Versicherungsfall, Serienschaden
8.1     Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene Schadenereignis gemäß Ziffer 1.1 AHB. Bei Ziffer
        4.4.3 und 4.6.4 ist es für den Versicherungsfall – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – unerheblich, dass es sich nicht um Haft­
        pflichtansprüche handelt.

8.2     Der Versicherungsfall tritt ein bei:

8.2.1   Ziffer 4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse;

8.2.2   Ziffer 4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse;

8.2.3   Ziffer 4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse;

8.2.4   Ziffer 4.5.2.1 bis 4.5.2.5 im Zeitpunkt der Produktion, Be- oder Verarbeitung der in Ziffer 4.5 genannten Sachen;

8.2.5   Ziffer 4.5.2.6 in den für Ziffer 4.2 bis 4.4 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser Ziffern die Regelung gemäß
        Ziffer 4.5.2.6 in Zusammenhang steht;

8.2.6   Ziffer 4.6 in den für Ziffer 4.2 bis 4.5 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser Ziffern die in Ziffer 4.6 geregelte
        Überprüfung in Zusammenhang steht.

8.3     Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Versicherungsfälle
        – aus der gleichen Ursache, z.B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht
           zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder
        – aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,
        gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle
        eingetreten ist.
        Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.


74      Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026

[Seite 75]
9          Versicherungssumme, Maximierung und Selbstbehalt
9.1        Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

9.2        Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Maximierung) ist begrenzt auf das Doppelte
           der in Ziffer 9.1 (siehe Versicherungsschein) genannten Versicherungssummen.

9.3        Im Falle eines Serienschadens im Sinne von Ziffer 8.3 beträgt der Selbstbehalt für alle Versicherungsfälle für Sach- und Ver­
           mögensschäden dieser Serie 10 %, mindestens 250 Euro, maximal 2.500 Euro.


10         Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken
10.1       Der Versicherungsnehmer hat
           – wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsumfanges Ziffer 3.1 (2) AHB,
           – Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer 3.1 (3) und 4 AHB)
           zwecks Vereinbarung neuer Prämien und Überprüfung der Bedingungen – abweichend von Ziffer 13.1 und 4.1 AHB – unverzüg­
           lich anzuzeigen.

10.2       Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die in Ziffer 9.3 genannten Selbstbehalte
           in Schadenfällen, die mit solchen Erhöhungen oder Erweiterungen oder mit neu entstandenen Risiken in Zusammenhang ste­
           hen, auf das Doppelte.

10.3       Für die Vorsorgeversicherung nach Ziffer 3.1 (3) und 4 AHB gelten die Bestimmungen der Ziffer 20 Teil C.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026            75

[Seite 76]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Haftpflichtversicherung von Beförderungs- und Transportbetrieben
(BBR Beförderung und Transport)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A                                                                    9          Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,
Allgemeine Bestimmungen                                                              Kraftfahrzeug-Anhänger
1         Versichertes Risiko                                             10         Mietsachschäden
2         Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken                      10.1       Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder
3         Mitversicherte Personen                                                    Geschäftsreisen
4         Subunternehmerbeauftragung                                      10.2       Mietsachschäden an Immobilien durch
5         Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften                             Leitungswasser oder Abwasser
          mit Insolvenzklausel                                            10.3       Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige
6         Nachhaftung                                                                Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder
7         Schiedsgerichtsvereinbarungen                                              Abwasser
8         Versehensklausel                                                10.4       Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen
9         Kumulklausel                                                               oder -geräten
10        Konventionelles Produktrisiko                                   10.5       Mietsachschäden an sonstigen beweglichen
11        Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/                            Sachen
          Sublimits                                                       10.6       Für Ziffer 15.1 bis 15.5 gilt
12        Prämienberechnungsgrundlage                                     11         Strahlenschäden
                                                                          12         Tätigkeitsschäden
TEIL B                                                                    12.1       Be- und Entladeschäden
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen                                  12.2       Leitungsschäden
                                                                          12.3       Sonstige Tätigkeitsschäden
1         Generelle Risikoausschlüsse                                     13         Vermögensschäden
2         Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger,                          13.1       Vermögensschäden – Datenschutz
          Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge                        13.2       Sonstige Vermögensschäden
2.1       Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge                           14         Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
2.2       Luft-/Raumfahrzeuge                                             15         Vorsorgeversicherung
3         Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland                  16         Ansprüche aus Benachteiligungen
          geltend gemacht werden                                          17         Private Risiken
                                                                          18         Umweltrisiko
TEIL C                                                                    19         Kostenübernahme im Strafverfahren
Deckungserweiterungen
1         Abhandenkommen von Sachen der                                   Teil D
          Betriebsangehörigen und Besucher                                Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken, die auch ohne
2         Abhandenkommen von fremden Schlüsseln                           besondere Vereinbarung gelten
3         Abwässersachschäden                                             1          Ausschluss von Schäden an transportierten oder
4         Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des                                   eingelagerten Sachen
          Versicherungsnehmers                                            2          Ausschluss von Schäden durch Abfälle, Lagerung
5         Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander                            umweltgefährdender Stoffe, Containerdienst,
6         Ansprüche mitversicherter Personen untereinander                           Gefahrguttransporte
7         Auslandsschäden                                                 3          Busunternehmen
8         Internetnutzung


TEIL A
Allgemeine Bestimmungen
1           Versichertes Risiko
1.1         Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und der nach­
            folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem im Versi­
            cherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten
            bzw. aus der Ausübung aller der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeiten.

1.2         Nicht versichert sind, unbeschadet Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung), weitere in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gül­
            tigen Gewerbeerlaubnis aufgeführten Tätigkeiten. Mitversichert sind gemäß § 5 der Handwerksordnung auch Tätigkeiten in
            anderen handwerklichen Bereichen, sofern diese Tätigkeiten mit der Ausführung des übernommenen Auftrags in einem fach­
            lichen oder technischen Zusammenhang stehen.

1.3         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht unselbstständiger Niederlassungen und Betriebsstätten im Inland.


76                                       Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Beförderung und Transport) / Stand 01.2026

[Seite 77]
1.4        Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren
           Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn, ein­
           zelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.5        Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung einge­
           tretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die gegen den
           Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um ausgeübte Tätigkeiten, für die
           nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen werden kann.


2          Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
           Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
           nehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, und zwar

2.1        als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer der Betriebsgebäude und -grundstücke (auch Garagen und
           Parkplätze) – nicht jedoch Luftlandeplätze –, sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von zum Be­
           triebsvermögen gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem
           Bruttojahresmietwert von 50.000 Euro;

2.2        als Weitervermieter von zu Betriebszwecken gemieteten bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlich­
           keiten (auch Garagen, Parkplätzen) an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 25.000 Euro;

Zu Ziffer 2.1 und 2.2 gilt:
              Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in
              den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräu­
              men auf Gehwegen).

2.3        Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

2.3.1      als Bauherr oder Unternehmer von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten)
           bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr;

2.3.2      als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

2.3.3      der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen
           für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden;

2.3.4      des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
           Werden die in Ziffer 2.1, 2.2 oder 2.3.1 genannten Beträge überschritten, gelten die Bestimmungen der Ziffern 3 und 13 AHB.

2.4        aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind, (z.B.
           Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten);

2.5        aus dem Vorhandensein und der Betätigung einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr sowie der Unterhaltung von Betriebssport­
           gemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist auch die persönliche ge­
           setzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen oder Unterlassungen
           rein privater Natur handelt und soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;

2.6        als Tierhalter zu betrieblichen Zwecken unter Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft, so­
           fern er diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausführt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme
           als Halter von Hunden, die nach den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehal­
           ten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach­
           zuweisen ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls nicht auf die Inanspruchnahme aus dem Halten, Hüten und
           Verwenden von Pferden, Kleinpferden, Maultieren, Eseln, Ponys;

2.7        aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsmethoden so­
           wie der Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Produktmustern und der Bewirtung der Messegäste während
           dieser Veranstaltungen;

2.8        aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dgl.) auch außerhalb der Betriebsstätte(n),
           soweit zulässig oder erlaubt oder genehmigt;

2.9        aus betrieblichen Veranstaltungen (z.B. Betriebsfeiern und -ausflügen, „Tag der offenen Tür“ sowie aus der Durchführung von
           Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehungen). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Be­
           triebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder
           Unterlassungen handelt;

2.10       als Inhaber von Verkaufsstellen (auch Marktstand) oder eines Fachhandelsgeschäftes (auch Ausstellung) zum Zwecke des
           versicherten Betriebes;

2.11       aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Beförderung und Transport) / Stand 01.2026                                         77

[Seite 78]
2.12       aus der Auslieferung von Waren sowie sonstigen sich aus dem versicherten Risiko ergebenden Tätigkeiten auf fremden Grund­
           stücken;

2.13       aus dem erlaubten Besitz und dem zulässigen Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der Besitz und
           Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Eine bereits bestehende Jagdhaftpflicht-Versicherung
           geht dieser Deckung vor;

2.14       aus dem Handel und dem Vertrieb von Produkten im Internet;

2.15       aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (= Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf dem Be­
           triebsgrundstück

2.15.1     wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
           betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.15.2     wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen. Nicht versichert
           sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden,
           die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen.

2.16       aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Betriebsgrundstück. Mitversichert ist gesetzliche Haftpflicht für Schäden
           aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt;

2.17       aus dem Betrieb einer Kleinwindkraftanlage (Anlage bis zu einer Gesamtleistung von 100 kW) auf dem Betriebsgrundstück

2.17.1     wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
           betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.17.2     wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen;
           Nicht versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
           sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

2.18       aus dem Betrieb einer Tankstelle und/oder einer Kraftfahrzeug-Pflegestation oder Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstatt für eigene
           Zwecke. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen Reparatur fremder
           Fahrzeuge. Ausgeschlossen bleiben Schäden an diesen Fahrzeugen;

2.19       aus dem Besitz und der Verwendung von Gerüsten, Arbeits- und Hubbühnen, Kränen und Winden für Zwecke des versicherten
           Betriebes. Eingeschlossen ist das gelegentliche Verleihen oder die sonstige Überlassung der oben genannten Arbeitsgeräte
           anlässlich Arbeiten auf der gemeinsamen Baustelle, sofern sich diese Geräte im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden.
           Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der Personen, denen diese Sachen überlassen worden sind;

Zu Ziffer 2.1 bis 2.19 gilt:
              Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
              des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
              chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


3          Mitversicherte Personen
3.1        Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1.1      der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver­
           sicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;

3.1.2      sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Personen (Mitarbeiter
           fremder Unternehmen, Leiharbeiter, Praktikanten, angestellte Betriebsärzte (auch bei Nothilfe außerhalb der betrieblichen Tä­
           tigkeit), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (gemäß § 22 SGB VII), Be­
           auftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dgl.) sowie freie Mitar­
           beiter aus ihrer Betätigung für den Versicherungsnehmer für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung
           verursachen. Eine für freie Mitarbeiter bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Deckung vor.

3.2        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
           des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
           chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

3.3        Mitversichert ist ferner die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschie­
           denen – ehemaligen – gesetzlichen Vertreter und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Ver­
           sicherungsnehmer, soweit der Versicherungsfall während der Laufzeit des Vertrages eingetreten ist.


78                                     Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Beförderung und Transport) / Stand 01.2026

[Seite 79]
4          Subunternehmerbeauftragung
4.1        Im Rahmen des Vertrages und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist die gesetzliche Haftpflicht
           des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen im Interesse
           des versicherten Betriebes mitversichert.

4.2        Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.


5          Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich
           der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefer­
           gemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende
           Bestimmungen:

5.1        Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungs­
           nehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die Schaden ver­
           ursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Ist eine prozentuale Be­
           teiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.

5.2        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Ar­
           beitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden
           Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.

5.3        Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche
           der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.

5.4        Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 5.1 hinaus für
           den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt
           worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der
           dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für den Versicherungsnehmer nach dem Ausscheiden des Partners
           und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

5.5        Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 5.1 bis 5.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.


6          Nachhaftung
           Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Liefe­
           rungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie z.B. Änderung der Rechtsform, Kündigung durch einen Ver­
           tragspartner) beendet, besteht – mit Ausnahme der Umwelthaftpflicht-Versicherung – Versicherungsschutz im Rahmen der
           folgenden Vereinbarung:
           Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrages hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten
           oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jahren nach
           Vertragsaufhebung geboten.
           Unter diesen Versicherungsschutz fallende Versicherungsfälle gelten als am letzten Tag der Versicherungsperiode eingetreten.
           Für den Nachhaftungszeitraum steht die Deckungssumme in Höhe des unverbrauchten Teiles der Deckungssumme des Ver­
           sicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, zur Verfügung.
           Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung infolge Insolvenz wird Versicherungsschutz nur den in
           Teil A Ziffer 3 – Mitversicherte Personen – genannten Personen gewährt.


7          Schiedsgerichtsvereinbarungen
7.1        Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz
           nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

7.1.1      Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum
           Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

7.1.2      Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle
           eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht
           muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

7.1.3      Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die, die Entscheidung tragenden,
           Rechtsnormen anzugeben.

7.2        Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzei­
           gen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Ver­
           fahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennen­
           den Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Beförderung und Transport) / Stand 01.2026                                       79

[Seite 80]
8      Versehensklausel
       Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicherten Be­
       triebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausge­
       schlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüg­
       lich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.


9      Kumulklausel
       Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
       – auf derselben Ursache beruhen oder
       – auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammen­
         hang besteht,
       für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im
       Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages bei dem Versicherer, so ist die Ersatzleis­
       tung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen Abschnit­
       ten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt ein­
       getreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


10     Konventionelles Produktrisiko
       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und daraus
       entstandenen Vermögensschäden (nicht reine Vermögensschäden und auch nicht Schäden, die im Rahmen einer Erweiterten
       Produkthaftpflichtversicherung zu versichern sind), soweit diese Schäden durch vom Versicherungsnehmer
       – hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
       – erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
       verursacht wurden. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht wur­
       den, die Arbeiten abgeschlossen sind oder die Leistungen ausgeführt wurden.


11     Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/ Sublimits
11.1   Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
       bilden jeweils die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssummen stehen für alle Versicherungsfälle ei­
       nes Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

11.2   Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/ oder Selbstbehalte
       und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile vereinbart.

11.3   Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom Betrag
       her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


12     Prämienberechnungsgrundlage
       Sofern die Versicherungsprämie nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder nach der
       Anzahl der tätigen Personen berechnet wird, gelten folgende Regelungen.

12.1   Die Jahreslohn- und -gehaltssumme berechnet sich nach der LGS aller im Betrieb tätigen Personen einschließlich Entgelte für
       Leiharbeitnehmer(innen), wobei für Geschäftsführer, Inhaber oder Teilhaber jeweils mindestens eine fiktive LGS von 25.000 Euro
       anzusetzen ist, soweit nicht ein höheres Entgelt vereinbart ist.

12.2   Der Jahresumsatz berechnet sich aus allen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen, Leistungen, Arbeiten, dem Verkauf von Waren
       oder anderen Geschäften – abzüglich Mehrwertsteuer.

12.3   Die Anzahl der Personen berechnet sich nach der Anzahl der durchschnittlich im Versicherungsjahr im Betrieb tätigen Personen
       einschließlich Inhaber und/oder Geschäftsführer, wobei
       – vier (4) geringfügig Beschäftigte (= Pauschalbesteuerte, 520-Euro-Kräfte, Heimarbeiter)
       – zwei (2) Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende
       wie eine (1) Vollzeitkraft berechnet werden.


80                                 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Beförderung und Transport) / Stand 01.2026

[Seite 81]
TEIL B
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1          Generelle Risikoausschlüsse
           Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
           gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbe­
           sondere Ansprüche

1.1        aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;

1.2        wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimit­
           tel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i.S. des AMG eine Deckungsvor­
           sorge zu treffen hat;

1.3        aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus
           Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4        aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nicht­
           selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5        wegen Bergschäden (i.S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestand­
           teilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und
           Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6        wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene­
           ralstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für
           Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7        auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8        nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des franzö­
           sischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9        aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10       wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11       aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
           ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
           hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.

1.12       gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts-
           oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;

1.13       wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den Betrieb
           von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14       wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15       aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeiten;

1.16       aus der Herstellung von Tabak, Tabakwaren, E-Zigaretten und allen sonstigen Produkten, die in Deutschland unter das Tabaker­
           zeugnisgesetz (TabakerzG) fallen. Gleiches gilt für Handelsketten, die Produkte, die unter das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
           fallen, unter eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller);

1.17       aus dem Anbau oder der Herstellung von Cannabisprodukten. Gleiches gilt für Handelsketten, die Cannabisprodukte unter
           eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller) sowie sons­
           tige Händler und Verwender von Cannabis-Produkten. Cannabis-Produkt im Sinne der Bedingungen bezeichnet alle Stoffe,
           Waren oder Produkte, die aus Tetrahydrocannabinol (THC) oder einem anderen Cannabinoid bestehen oder einen solchen
           Stoff enthalten und deren THC-Gehalt mehr als 0,2 % beträgt (z.B. CBD-Öle, Hanfsamen) oder die Verwendung als Rausch­
           mittel nicht ausgeschlossen werden kann. Dies schließt sämtliche Stoffe ein, die THC oder ein anderes Cannabinoid enthalten,
           unabhängig davon, ob das jeweilige THC oder Cannabinoid natürlich oder synthetisch ist;

1.18       aus dem gemeinschaftlichem Cannabisanbau und der Weitergabe von Cannabis an Mitglieder für deren Eigenkonsum (Can­
           nabis-Anbauvereine, Cannabis Social Clubs);

1.19       aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle dieses
           Vertrages eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.20       aus Sprengungen;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Beförderung und Transport) / Stand 01.2026                                         81

[Seite 82]
1.21    aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfällen
        und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfällen und/oder Reststoffe auf
        dem Betriebsgelände handelt;

1.22    wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen sind. PFAS
        sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran gebundenes
        Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.

1.23    aus Schäden durch
        – Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
        – IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
        – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege und alle damit verbundenen Beratungsleistungen

1.24    aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
        – die Zugangsvermittlung ins Internet (z.B. Access Providing)
        – das Bereithalten fremder Inhalte (z.B. Host Providing)
        – das Bereithalten eigener Inhalte (z.B. Content Providing)
        – das Zur-Verfügung-Stellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Application
          Service Providing)
        – den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken

1.25    aus Schäden durch
        – Hardware-Handel, -Modifizierung (Nachrüstung), -Installation, -Wartung, -Herstellung
        – Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik
        und alle damit verbundenen Beratungsleistungen

1.26    aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbst fahrenden und nicht selbst fahrenden),
        Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur
        oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies gilt auch, wenn Kfz,
        Anhänger, Arbeitsmaschinen (selbst fahrende und nicht selbst fahrende), Arbeits- und Anbaugeräte oder damit fest verbun­
        dene Teile, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versi­
        cherungsnehmers befinden oder befunden haben, nur bedient werden.

1.27    Nicht versichert gilt die Vornahme von Geburtshilfe, d.h. die aktive Mitwirkung bei der Geburt, außer als Erste-Hilfe-Leistung.


2       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1     Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge
2.1.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Be­
        sitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.1.3   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) kein Versiche­
        rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4   Eine Tätigkeit der in Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Ge­
        brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahr­
        zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

2.2     Luft-/Raumfahrzeuge
2.2.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
        oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
        schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.2.3   Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
        – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum­
          fahrzeugen soweit die Teileersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr­
          zeugen bestimmt waren,
        – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
          deren Teilen,
        und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich
        daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


82                                   Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Beförderung und Transport) / Stand 01.2026

[Seite 83]
3          Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
           Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1        Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
           gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
           Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2        Bei Versicherungsfällen, die in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des Ver­
           sicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro.
           Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

3.3        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
           rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
           bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


TEIL C
Deckungserweiterungen
1          Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
1.1        Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
           rungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit Zubehör) der Betriebs­
           angehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern das Abhandenkommen die ursächlich
           zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbin­
           dung steht.

1.2        Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kost­
           barkeiten und andere Wertsachen.

1.3        Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
           höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


2          Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
2.1        Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
           cherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln für Gebäude und Räume (auch Generalschlüssel bzw.
           Codekarten für eine Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben.
           Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Aus­
           wechslung von Schlössern und Schließanlagen (auch Neucodierung) sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Not­
           schloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels fest­
           gestellt wurde.

2.2        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs und/ oder Abhanden­
           kommen von Sachen in Räumen und Gebäuden) sowie Ansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie
           sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (z.B. Kfz.).

2.3        Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
           höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an
           jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


3          Abwässersachschäden
           Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sach­
           schäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auf­
           treten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Ausgeschlossen bleiben
           Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich daraus er­
           gebenden Vermögensschäden.


4          Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
4.1        Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.5 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter
           des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der ge­
           setzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.

4.2        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be­
           trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten­
           rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Beförderung und Transport) / Stand 01.2026                                        83

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5           Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander
5.1         Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 (2) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer unter­
            einander wegen Personen- und/ oder Sachschäden.

5.2         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be­
            trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten­
            rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


6           Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
6.1         Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter
            natürlicher Personen untereinander wegen

6.1.1       Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die Schaden verursachende
            Person beschäftigt ist;

6.1.2       Sachschäden, sofern diese mehr als 50 Euro je Versicherungsfall betragen;

6.1.3       Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Ziffer 13.1 Teil C dieses Vertrages, soweit
            es sich nicht um Ansprüche aus rein privaten Handlungen/Unterlassungen handelt.


7           Auslandsschäden
7.1         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
            vorkommender Versicherungsfälle

7.1.1       aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;

7.1.2       durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern
            lassen;

7.1.3       durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Schweiz geliefert hat,
            hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind;

Zu Ziffer 7.1.2 und 7.1.3:
              Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch
              den Versicherungsnehmer oder durch vom Versicherungsnehmer beauftragte Dritte (auch Export über Dritte) ersichtlich für
              eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht kein Versicherungsschutz.
              Ebenso nicht versichert ist die Inanspruchnahme für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsnie­
              derlassungen, Lager und dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb des
              EWR und der Schweiz.

7.2         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im euro­
            päischen Ausland vorkommenden Versicherungsfällen aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion
            und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland.

7.3         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Aus­
            land eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch gesetzliche
            Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers oder gegen Per­
            sonen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder einen Teiles desselben
            angestellt hat, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB);

7.4         Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

7.5         Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten
            Ansprüchen gilt:
            Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens
            5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

7.6         Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
            rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
            bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


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8           Internetnutzung
8.1         Versichertes Risiko
            Versichert ist, – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail
            oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

8.1.1       der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
            Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

8.1.2       der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und
            zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten
            zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/ korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

8.1.3       der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;

Für Ziffer 8.1.1 bis 8.1.3 gilt:
              Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass die auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicher­
              heitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem
              Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer
              diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten);

8.1.4       der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch
            aus der Verletzung von Urheberrechten;

8.1.5       der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

Für Ziffer 8.1.4 und 8.1.5 gilt:
              In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass
              einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlas­
              sung oder Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versi­
              cherungsnehmer.
              Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätes­
              tens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf
              Ziffer 25.5 AHB wird hingewiesen.

8.2         Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/ Anrechnung von Kosten
8.2.1       Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung
            für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

8.2.2       Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung für Schäden im Sinne der Ziffer 8.1.5 100.000 Euro.

8.2.3       Mehrere, während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende, Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im
            Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            – auf derselben Ursache,
            – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
            – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB
              wird gestrichen.

8.2.4       Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

8.3         Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit
            die versicherten Haftpflichtansprüche – abweichend von Ziffer 7 Teil C – in europäischen Staaten und nach dem Recht euro­
            päischer Staaten geltend gemacht werden.

8.4         Nicht versicherte Risiken
            Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
            – Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
            – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
            – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
            – Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
            – Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
            – Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
            – Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S. des SigG/ SigV;
            – Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Beförderung und Transport) / Stand 01.2026                                          85

[Seite 86]
8.5      Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
         Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind – ergänzend zu Ziffer 7 AHB – Ansprüche

8.5.1    die im Zusammenhang stehen mit
         – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
         – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können

8.5.2    wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder dessen Gesellschaftern durch Kapital mehr­
         heitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

8.5.3    gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von
         gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
         durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


9        Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
9.1      Versichert ist – abweichend von Ziffer 2 Teil B – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch
         ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:

9.1.1    nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge­
         schwindigkeit;

9.1.2    Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

9.1.3    Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

9.1.4    selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

9.1.5    Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

9.2      Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr­
         zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
         sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
         Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
         benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
         der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
         Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.


10       Mietsachschäden
10.1     Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
         rungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und an deren
         Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

10.2     Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser
10.2.1   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.14 (1) und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
         cherungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen
         (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Lei­
         tungswasser oder Abwasser.

10.2.2   Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
         begrenzt auf 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

10.3     Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder Abwasser
10.3.1   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB– die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
         rungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht
         jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) durch sonstige Ursachen (nicht Leitungswasser oder Abwasser) und alle
         sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
         Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme je Versicherungsfall 100.000 Euro, begrenzt auf 200.000 Euro
         für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit
         250 Euro.

10.4     Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten
10.4.1   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
         an nicht zulassungspflichtigen und/ oder nicht versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonsti­
         gen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die dem Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten im Rahmen
         des versicherten Risikos von auf der Baustelle tätigen Firmen sowie sonstigen Personen kurzfristig, maximal für die Dauer von 30
         Tagen vermietet, geliehen oder sonst wie überlassen wurden sowie aus sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

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[Seite 87]
10.4.2     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen selbst
           fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die der Versi­
           cherungsnehmer von Vermietern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die
           Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

10.4.3     Im Rahmen der Versicherungssumme des Vertrages steht für Mietsachschäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht
           versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschi­
           nen und -geräten), eine Versicherungssumme von 50.000 Euro je Versicherungsfall, begrenzt auf 100.000 Euro je Versiche­
           rungsjahr, zur Verfügung.
           Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 500 Euro.

10.5       Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
10.5.1     Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
           nehmers wegen Schäden ausschließlich an vom Versicherungsnehmer für einzelne Tätigkeiten geliehenen, gemieteten oder
           überlassenen sonstigen beweglichen Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht zur Be- oder Verarbeitung übernommen wor­
           den sind.

10.5.2     Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit dieses Risiko nicht im Rahmen anderer Versicherungen des Versicherungsneh­
           mers versichert ist.

10.5.3     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an sonstigen beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer von Vermie­
           tern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die Gegenstand eines besonderen
           Verwahrungsvertrages sind.

10.5.4     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegen­
           ständen, Kraftfahrzeugen, bargeldlosen Zahlungsmitteln, Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, Urkunden, Schmucksachen und
           sonstigen Wertsachen.

10.5.5     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 50.000 Euro, be­
           grenzt auf 100.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei je­
           dem Versicherungsfall mit 500 Euro.

10.6       Für Ziffer 15.1 bis 15.5 gilt
           Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

10.6.1     der in Ziffer 7.4 genannten Personen;

10.6.2     von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungsnehmers;

10.6.3     von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

10.6.4     von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
           versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;

10.6.5     von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital mehr­
           heitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

10.6.6     aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

10.6.7     wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

10.6.8     wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

10.6.9     wegen Schäden infolge Transportes;

10.6.10    aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


11         Strahlenschäden
11.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus

11.1.1     dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

11.1.2     Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
           Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
           die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.

11.2       Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energie­
           reichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versi­
           cherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Beförderung und Transport) / Stand 01.2026                                            87

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11.2.1     Dies gilt nicht für Schäden,

11.2.1.1   die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

11.2.1.2   die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.

11.3       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

11.3.1     wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

11.3.2     wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissen­
           schaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisie­
           renden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

11.3.3     gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von, dem Strahlen­
           schutz dienenden, Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


12         Tätigkeitsschäden
12.1       Be- und Entladeschäden
12.1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der Be­
           schädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und alle sich
           daraus ergebenden Vermögensschäden.

12.1.2     Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben
           auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die
           Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

12.1.3     Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz, wenn

12.1.3.1   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

12.1.3.2   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
           gelieferte Sachen handelt und

12.1.3.3   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten über­
           nommen wird.

12.1.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

12.2       Leitungsschäden
12.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
           an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberlei­
           tungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

12.2.2     Für gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art be­
           steht nur dann Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

12.2.2.1   Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen z.B. Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk, Tiefbauamt, Te­
           lekommunikationslinien-/-anlageneigentümer eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo an der Arbeitsstelle
           Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermittlungen den zuständigen
           Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.

12.2.2.2   Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermittlungen
           zu 12.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbescheinigung
           auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die „Anweisung zum
           Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbeiten anderer (Kabelschutz­
           anweisung)“ – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt werden.

12.2.2.3   Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Sicherungs­
           maßnahmen treffen können.

12.2.2.4   Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

12.2.3     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
           Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

12.2.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


88                                        Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Beförderung und Transport) / Stand 01.2026

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12.3        Sonstige Tätigkeitsschäden
12.3.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die
            an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen
            entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

12.3.1.1    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

12.3.1.2    dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen
            Tätigkeit benutzt hat;

12.3.1.3    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmit­
            telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

12.3.2      Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
            Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

12.3.3      Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

12.3.3.1    Beschädigung von Sachen, die sich bei dem Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonsti­
            gen Zwecken auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden
            oder befunden haben;

12.3.3.2    Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

12.3.3.3    Beschädigungen von Leitungen i.S. der Ziffer 18.2 Teil C;

12.3.3.4    Unterfangungen, Unterfahrungen i.S. der Ziffer 18.3 Teil C;

12.4        Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
            begrenzt auf 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an
            jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


13          Vermögensschäden
13.1        Vermögensschäden – Datenschutz
            Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermö­
            gensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre­
            ten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

13.2        Sonstige Vermögensschäden
13.2.1      Eingeschlossen ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschä­
            den im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.

13.2.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

13.2.2.1    durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
            Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

13.2.2.2    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

13.2.2.3    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

13.2.2.4    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

13.2.2.5    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

13.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor­
            gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

13.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Über­
            mittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

13.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie
            des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

13.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

13.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
            Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Beförderung und Transport) / Stand 01.2026                                       89

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13.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf­
            traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

13.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

13.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Versiche­
            rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


14          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
14.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Lea­
            singnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Ver­
            mieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.

14.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen Haft­
            pflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


15          Vorsorgeversicherung
            Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag verein­
            barten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


16          Ansprüche aus Benachteiligungen
16.1        Der Versicherungsschutz regelt sich ausschließlich nach den „Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von An­
            sprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)“, trägt dabei aber das Schicksal des Gesamtvertrages, insbeson­
            dere Beginn, Ablauf oder Kündigung des Vertrages.

16.2        Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr maximal
            100.000 Euro.

16.3        Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß Ziffer 4.6 AVB Benachteiligungen an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


17          Private Risiken
            Mitversichert ist – im Rahmen der AHB und der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung für die privaten Haftpflich­
            trisiken (BBR Privat) – der unter Ziffer 1 genannte Personenkreis subsidiär in seiner Eigenschaft als Privatperson.


18          Umweltrisiko
            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Umwelteinwirkungen gemäß den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
            bungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-
            Haftpflicht-Versicherung (BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress) und den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
            bungen für die Umweltschadensversicherung nach Teil 1 (BBR Umweltschaden) und den darin genannten Risikobegrenzungen.
            Darüber hinausgehender Versicherungsschutz, z.B. für umweltgefährliche Anlagen, besteht nur nach besonderer schriftlicher
            Vereinbarung.


19          Kostenübernahme im Strafverfahren
            Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:

19.1        In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
            Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch
            die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

19.2        Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 25.3 AHB.

19.3        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsank­
            tionen und dgl.), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


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[Seite 91]
Teil D
Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken, die auch ohne besondere Vereinbarung gelten
1          Ausschluss von Schäden an transportierten oder eingelagerten Sachen
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an transportierten oder eingelagerten Sachen.


2          Ausschluss von Schäden durch Abfälle, Lagerung umweltgefährdender Stoffe, Containerdienst,
           Gefahrguttransporte
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

2.1        aus dem Einsammeln, Sortieren, Lagern, Zwischenlagern oder Ablegen von Abfällen;

2.2        aus der Lagerung feuergefährlicher, explosiver, giftiger oder sonstiger umweltgefährdender Stoffe;

2.3        aus dem Betrieb eines Containerdienstes;

2.4        aus der Durchführung von Gefahrguttransporten.


3          Busunternehmen
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Fahrten im Linien-, Berufs- und Schülerpendelver­
           kehr sowie aus der Veranstaltung und Durchführung von Ausflugs-, Tages-, Kaffee- und ähnlichen Fahrten ohne zusätzliche
           Leistungen und ohne Sorge für Unterkunft der Teilnehmer. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftpflicht der Reiseteilnehmer.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Beförderung und Transport) / Stand 01.2026                                      91

[Seite 92]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Haftpflichtversicherung von Betrieben in den Bereichen Bildung,
Gesundheit und Soziales (BBR Bildung, Gesundheit, Soziales)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A                                                                   10.2       Mietsachschäden an Immobilien durch
Allgemeine Bestimmungen                                                             Leitungswasser oder Abwasser
1         Versichertes Risiko                                            10.3       Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige
2         Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken                                Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder
3         Mitversicherte Personen                                                   Abwasser
4         Subunternehmerbeauftragung                                     10.4       Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen
5         Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften                            oder -geräten
          mit Insolvenzklausel                                           10.5       Mietsachschäden an sonstigen beweglichen
6         Nachhaftung                                                               Sachen
7         Schiedsgerichtsvereinbarungen                                  10.6       Für Ziffer 10.1 bis 10.5 gilt
8         Versehensklausel                                               11         Strahlenschäden
9         Kumulklausel                                                   12         Tätigkeitsschäden
10        Konventionelles Produktrisiko                                  12.1       Be- und Entladeschäden
11        Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/                12.2       Leitungsschäden
          Sublimits                                                      13         Vermögensschäden
12        Prämienberechnungsgrundlage                                    14         Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
                                                                         15         Vorsorgeversicherung
TEIL B                                                                   16         Ansprüche aus Benachteiligungen
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen                                 17         Private Risiken
                                                                         18         Umweltrisiko
1         Generelle Risikoausschlüsse                                    19         Kostenübernahme im Strafverfahren
2         Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger,
          Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge                       TEIL D
2.1       Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge                          Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
2.2       Luft-/Raumfahrzeuge
3         Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland                 1          Alten-, Pflegeheime und sonstige stationäre Pflege-
          geltend gemacht werden                                                    und Betreuungseinrichtungen
                                                                         2          Ambulante Krankenpflege und sonstige ambulante
TEIL C                                                                              Pflegedienstbetriebe
Deckungserweiterungen                                                    3          Psychologe, Psychologischer Therapeut,
                                                                                    Psychotherapeut
1         Abhandenkommen von Sachen der                                  4          Lehrer
          Betriebsangehörigen und Besucher                               5          Für die sonstigen Wellness, Heil- und
2         Abhandenkommen von fremden Schlüsseln                                     Coachingberufe wie z.B. Coach, Lebensberater,
3         Abwässersachschäden                                                       Yogalehrer, Reikimeister, Feng-Shuiberater gilt
4         Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des                                  folgendes vereinbart
          Versicherungsnehmers                                           6          Für Heilpraktiker gilt
5         Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander
6         Ansprüche mitversicherter Personen untereinander               TEIL E
7         Auslandsschäden                                                Besonders zu vereinbarende Deckungserweiterungen
8         Internetnutzung
8.1       Versichertes Risiko                                            1          Sonstige Tätigkeitsschäden
8.2       Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/                   2          Halten/Hüten/Verwendung von Pferden,
          Anrechnung von Kosten                                                     Kleinpferden, Ponys, Maultieren, Eseln
8.3       Auslandsschäden                                                3          Schäden an den zur Behandlung übernommenen
8.4       Nicht versicherte Risiken                                                 Tieren
8.5       Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen                                 4          Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
9         Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,                             zur Privathaftpflicht-Versicherung der
          Kraftfahrzeug-Anhänger                                                    Heimbewohner
10        Mietsachschäden
10.1      Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder
          Geschäftsreisen


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TEIL A
Allgemeine Bestimmungen
1           Versichertes Risiko
1.1         Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und der nach­
            folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem im Versi­
            cherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten
            bzw. aus der Ausübung aller der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeiten.

1.2         Nicht versichert sind, unbeschadet Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung), weitere in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gül­
            tigen Gewerbeerlaubnis aufgeführten Tätigkeiten. Mitversichert sind gemäß § 5 der Handwerksordnung auch Tätigkeiten in
            anderen handwerklichen Bereichen, sofern diese Tätigkeiten mit der Ausführung des übernommenen Auftrags in einem fach­
            lichen oder technischen Zusammenhang stehen.

1.3         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht unselbstständiger Niederlassungen und Betriebsstätten im Inland.

1.4         Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren
            Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn, ein­
            zelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.5         Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung einge­
            tretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die gegen den
            Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um Tätigkeiten des Versicherungs­
            nehmers, für die nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen werden können.


2           Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
            Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
            nehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, und zwar

2.1         als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer der Betriebsgebäude und -grundstücke (auch Garagen und
            Parkplätze) – nicht jedoch Luftlandeplätze –, sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von zum Be­
            triebsvermögen gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem
            Bruttojahresmietwert von 50.000 Euro;

2.2         als Weitervermieter von zu Betriebszwecken gemieteten bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlich­
            keiten (auch Garagen, Parkplätzen) an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 25.000 Euro;

Zu Ziffer 2.1 und 2.2 gilt:
              Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in
              den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräu­
              men auf Gehwegen).

2.3         Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

2.3.1       als Bauherr oder Unternehmer von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten)
            bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr;

2.3.2       als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

2.3.3       der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen
            für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden;

2.3.4       des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
            Werden die in Ziffer 2.1, 2.2 oder 2.3.1 genannten Beträge überschritten, gelten die Bestimmungen der Ziffern 3 und 13 AHB.

2.4         aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind, (z.B.
            Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten);

2.5         aus dem Vorhandensein und der Betätigung einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr sowie der Unterhaltung von Betriebssport­
            gemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist auch die persönliche ge­
            setzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen oder Unterlassungen
            rein privater Natur handelt und soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;

2.6         als Tierhalter zu betrieblichen Zwecken unter Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft, so­
            fern er diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausführt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme
            als Halter von Hunden, die nach den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehal­
            ten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach­
            zuweisen ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls nicht auf die Inanspruchnahme aus dem Halten, Hüten und
            Verwenden von Pferden, Kleinpferden, Maultieren, Eseln, Ponys;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Bildung, Gesundheit, Soziales) / Stand 01.2026                                      93

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2.7        aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsmethoden, der
           Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Produktmustern sowie der Bewirtung der Messegäste während dieser
           Veranstaltungen;

2.8        aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dgl.) auch außerhalb der Betriebsstätte(n),
           soweit zulässig oder erlaubt oder genehmigt;

2.9        aus betrieblichen Veranstaltungen (z.B. Betriebsfeiern und -ausflügen, „Tag der offenen Tür“ sowie aus der Durchführung von
           Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehungen). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Be­
           triebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder
           Unterlassungen handelt;

2.10       als Inhaber von Verkaufsstellen (auch Marktstand) oder eines Fachhandelsgeschäftes (auch Ausstellung) zum Zwecke des
           versicherten Betriebes;

2.11       aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten;

2.12       aus der Auslieferung von Waren (auch Speisen und Getränke) sowie sonstigen sich aus dem versicherten Risiko ergebenden
           Tätigkeiten auf fremden Grundstücken;

2.13       aus Aufsichtsführung, Betreuung, Erziehung, Unterrichtserteilung sowie Schulveranstaltungen, die nicht über den allgemein
           üblichen Rahmen hinausgehen;

2.14       aus dem erlaubten Besitz und dem zulässigen Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der Besitz und
           Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Eine bereits bestehende Jagdhaftpflicht-Versicherung
           geht dieser Deckung vor;

2.15       aus dem Handel und dem Vertrieb von Produkten im Internet;

2.16       aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (= Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf dem Be­
           triebsgrundstück

2.16.1     wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
           betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.16.2     wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen. Nicht versichert
           sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden,
           die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen.

2.17       aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Betriebsgrundstück. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden
           aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt.

2.18       aus dem Betrieb einer Kleinwindkraftanlage (Anlage bis zu einer Gesamtleistung von 100 kW) auf dem Betriebsgrundstück

2.18.1     wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
           betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.18.2     wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen;
           Nicht versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
           sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

Zu Ziffer 2.1 bis 2.18 gilt:
              Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
              des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
              chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


3          Mitversicherte Personen
3.1        Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1.1      der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver­
           sicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;

3.1.2      sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Personen (Mitarbeiter
           fremder Unternehmen, Leiharbeiter, Praktikanten, angestellte Betriebsärzte (auch bei Nothilfe außerhalb der betrieblichen Tä­
           tigkeit), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (gemäß § 22 SGB VII), Be­
           auftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dgl.) sowie freie Mitar­
           beiter aus ihrer Betätigung für den Versicherungsnehmer für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung
           verursachen. Eine für freie Mitarbeiter bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Deckung vor.

3.2        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Dienst-, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
           im Schulbetrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den


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            beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt wer­
            den. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern,
            Lernenden und Studierenden.

3.3         Mitversichert ist ferner die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschie­
            denen – ehemaligen – gesetzlichen Vertreter und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Ver­
            sicherungsnehmer, soweit der Versicherungsfall während der Laufzeit des Vertrages eingetreten ist.

3.4         Für Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen gilt:
            Eingeschlossen ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder des Schulvorstandes und des Kuratoriums in dieser
            Eigenschaft sowie der Lehrer, Aufsichtspersonen und der sonstigen beschäftigten oder beauftragten Personen für Haftpflicht­
            ansprüche wegen Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verpflichtung verursachen.
            Ausgeschlossen ist die persönliche Haftpflicht der Schüler.


4           Subunternehmerbeauftragung
4.1         Im Rahmen des Vertrages und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist die gesetzliche Haftpflicht
            des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen im Interesse
            des versicherten Betriebes mitversichert.

4.2         Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.


5           Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich
            der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefer­
            gemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende
            Bestimmungen:

5.1         Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungs­
            nehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die Schaden ver­
            ursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Ist eine prozentuale Be­
            teiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.

5.2         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Ar­
            beitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden
            Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.

5.3         Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche
            der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.

5.4         Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 5.1 hinaus für
            den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt
            worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der
            dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erfor­
            derlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

5.5         Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 5.1 bis 5.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.


6           Nachhaftung
            Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Liefe­
            rungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie z.B. Änderung der Rechtsform, Kündigung durch einen Ver­
            tragspartner) beendet, besteht – mit Ausnahme der Umwelthaftpflicht-Versicherung – Versicherungsschutz im Rahmen der
            folgenden Vereinbarung:
            Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrages hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten
            oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jahren nach
            Vertragsaufhebung geboten.
            Unter diesen Versicherungsschutz fallende Versicherungsfälle gelten als am letzten Tag der Versicherungsperiode eingetreten.
            Für den Nachhaftungszeitraum steht die Deckungssumme in Höhe des unverbrauchten Teiles der Deckungssumme des Ver­
            sicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, zur Verfügung.
            Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung infolge Insolvenz wird Versicherungsschutz nur den in
            Teil A Ziffer 3 – Mitversicherte Personen – genannten Personen gewährt.


7           Schiedsgerichtsvereinbarungen
7.1         Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz
            nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:


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7.1.1   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum
        Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

7.1.2   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle
        eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht
        muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

7.1.3   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die, die Entscheidung tragenden,
        Rechtsnormen anzugeben.

7.2     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzei­
        gen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Ver­
        fahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennen­
        den Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


8       Versehensklausel
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicherten Be­
        triebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausge­
        schlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüg­
        lich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.


9       Kumulklausel
        Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
        – auf derselben Ursache beruhen oder
        – auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammen­
          hang besteht,
        für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im
        Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages bei dem Versicherer, so ist die Ersatzleis­
        tung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen Abschnit­
        ten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt ein­
        getreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


10      Konventionelles Produktrisiko
        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und daraus
        entstandenen Vermögensschäden (nicht reine Vermögensschäden und auch nicht Schäden, die im Rahmen einer Erweiterten
        Produkthaftpflichtversicherung zu versichern sind), soweit diese Schäden durch vom Versicherungsnehmer
        – hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
        – erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
        verursacht wurden. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht wur­
        den, die Arbeiten abgeschlossen sind oder die Leistungen ausgeführt wurden.


11      Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/ Sublimits
11.1    Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für
        Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie bilden jeweils die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versiche­
        rungssummen stehen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

11.2    Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/ oder Selbstbehalte
        und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile vereinbart.

11.3    Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom Betrag
        her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


12      Prämienberechnungsgrundlage
        Sofern die Versicherungsprämie nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder nach der
        Anzahl der tätigen Personen berechnet wird, gelten folgende Regelungen.

12.1    Die Jahreslohn- und -gehaltssumme berechnet sich nach der LGS aller im Betrieb tätigen Personen einschließlich Entgelte für
        Leiharbeitnehmer(innen), wobei für Geschäftsführer, Inhaber oder Teilhaber jeweils mindestens eine fiktive LGS von 25.000 Euro
        anzusetzen ist, soweit nicht ein höheres Entgelt vereinbart ist.

12.2    Der Jahresumsatz berechnet sich aus allen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen, Leistungen, Arbeiten, dem Verkauf von Waren
        oder anderen Geschäften – abzüglich Mehrwertsteuer.


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12.3        Die Anzahl der Personen berechnet sich nach der Anzahl der durchschnittlich im Versicherungsjahr im Betrieb tätigen Personen
            einschließlich Inhaber und/oder Geschäftsführer, wobei
            – vier (4) geringfügig Beschäftigte (= Pauschalbesteuerte, 520-Euro-Kräfte, Heimarbeiter)
            – zwei (2) Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende
            wie eine (1) Vollzeitkraft berechnet werden.


TEIL B
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1           Generelle Risikoausschlüsse
            Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
            gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbe­
            sondere Ansprüche

1.1         aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;

1.2         wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimit­
            tel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i.S. des AMG eine Deckungsvor­
            sorge zu treffen hat;

1.3         aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus
            Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4         aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nicht­
            selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5         wegen Bergschäden (i.S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestand­
            teilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und
            Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6         wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene­
            ralstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für
            Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7         auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8         nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des franzö­
            sischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9         aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10        wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11        aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
            Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
            ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
            hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.

1.12        gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts-
            oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;

1.13        wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den Betrieb
            von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14        wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15        aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeiten;

1.16        aus der Herstellung von Tabak, Tabakwaren, E-Zigaretten und allen sonstigen Produkten, die in Deutschland unter das Tabaker­
            zeugnisgesetz (TabakerzG) fallen. Gleiches gilt für Handelsketten, die Produkte, die unter das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
            fallen, unter eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller);

1.17        aus dem Anbau oder der Herstellung von Cannabisprodukten. Gleiches gilt für Handelsketten, die Cannabisprodukte unter
            eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller) sowie sons­
            tige Händler und Verwender von Cannabis-Produkten. Cannabis-Produkt im Sinne der Bedingungen bezeichnet alle Stoffe,
            Waren oder Produkte, die aus Tetrahydrocannabinol (THC) oder einem anderen Cannabinoid bestehen oder einen solchen
            Stoff enthalten und deren THC-Gehalt mehr als 0,2 % beträgt (z.B. CBD-Öle, Hanfsamen) oder die Verwendung als Rausch­
            mittel nicht ausgeschlossen werden kann. Dies schließt sämtliche Stoffe ein, die THC oder ein anderes Cannabinoid enthalten,
            unabhängig davon, ob das jeweilige THC oder Cannabinoid natürlich oder synthetisch ist


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Bildung, Gesundheit, Soziales) / Stand 01.2026                                      97

[Seite 98]
1.18    aus dem gemeinschaftlichem Cannabisanbau und der Weitergabe von Cannabis an Mitglieder für deren Eigenkonsum (Can­
        nabis-Anbauvereine, Cannabis Social Clubs);

1.19    aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle dieses
        Vertrages eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.20    aus Sprengungen;

1.21    aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfällen
        und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfällen und/oder Reststoffe auf
        dem Betriebsgelände handelt;

1.22    wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen sind. PFAS
        sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran gebundenes
        Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.

1.23    aus Schäden durch
        – Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
        – IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
        – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege und alle damit verbundenen Beratungsleistungen

1.24    aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
        – die Zugangsvermittlung ins Internet (z.B. Access Providing)
        – das Bereithalten fremder Inhalte (z.B. Host Providing)
        – das Bereithalten eigener Inhalte (z.B. Content Providing)
        – das Zur-Verfügung-Stellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Application
          Service Providing)
        – den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken

1.25    aus Schäden durch
        – Hardware-Handel, -Modifizierung (Nachrüstung), -Installation, -Wartung, -Herstellung
        – Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik und alle damit verbundenen Beratungsleistungen.

1.26    aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit.

1.27    aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbst fahrenden und nicht selbst fahrenden),
        Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur
        oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies gilt auch, wenn Kfz,
        Anhänger, Arbeitsmaschinen (selbst fahrende und nicht selbst fahrende), Arbeits- und Anbaugeräte oder damit fest verbun­
        dene Teile, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versi­
        cherungsnehmers befinden oder befunden haben, nur bedient werden.

1.28    Nicht versichert gilt die Vornahme von Geburtshilfe, d.h. die aktive Mitwirkung bei der Geburt, außer als Erste-Hilfe-Leistung.


2       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1     Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge
2.1.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Be­
        sitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.1.3   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
        schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4   Eine Tätigkeit der in Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Ge­
        brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahr­
        zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

2.2     Luft-/Raumfahrzeuge
2.2.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
        oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
        schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.


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2.2.3       Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
            – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum­
              fahrzeugen soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr­
              zeugen bestimmt waren,
            – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
              deren Teilen,
            und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich
            daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


3           Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
            Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1         Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2         Bei Versicherungsfällen, die in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des Ver­
            sicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro.
            Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

3.3         Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
            rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
            bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


TEIL C
Deckungserweiterungen
1           Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
1.1         Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
            rungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit Zubehör) der Betriebs­
            angehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern das Abhandenkommen die ursächlich
            zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbin­
            dung steht.

1.2         Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kost­
            barkeiten und andere Wertsachen.

1.3         Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
            höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


2           Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
2.1         Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
            cherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln für Gebäude und Räume (auch Generalschlüssel bzw.
            Codekarten für eine Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben.
            Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Aus­
            wechslung von Schlössern und Schließanlagen (auch Neucodierung) sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Not­
            schloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels fest­
            gestellt wurde.

2.2         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs und/ oder Abhanden­
            kommen von Sachen in Räumen und Gebäuden) sowie Ansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie
            sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (z.B. Kfz.).

2.3         Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
            höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an
            jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


3           Abwässersachschäden
            Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sach­
            schäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auf­
            treten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Ausgeschlossen bleiben
            Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich daraus er­
            gebenden Vermögensschäden.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Bildung, Gesundheit, Soziales) / Stand 01.2026                                     99

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4           Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
4.1         Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.5 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter
            des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der ge­
            setzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.

4.2         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be­
            trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten­
            rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


5           Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander
5.1         Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 (2) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer unter­
            einander wegen Personen- und/ oder Sachschäden.

5.2         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be­
            trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten­
            rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


6           Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
6.1         Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter
            natürlicher Personen untereinander wegen

6.1.1       Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die Schaden verursachende
            Person beschäftigt ist;

6.1.2       Sachschäden, sofern diese mehr als 50 Euro je Versicherungsfall betragen;

6.1.3       Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Ziffer 13.1 Teil C dieses Vertrages, soweit
            es sich nicht um Ansprüche aus rein privaten Handlungen/Unterlassungen handelt.


7           Auslandsschäden
7.1         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
            vorkommender Versicherungsfälle

7.1.1       aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;

7.1.2       durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern
            lassen;

7.1.3       durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Schweiz geliefert hat,
            hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind;

Zu Ziffer 7.1.2 und 7.1.3:
              Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch
              den Versicherungsnehmer oder durch vom Versicherungsnehmer beauftragte Dritte (auch Export über Dritte) ersichtlich für
              eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht kein Versicherungsschutz.
              Ebenso nicht versichert ist die Inanspruchnahme für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsnie­
              derlassungen, Lager und dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb des
              EWR und der Schweiz.

7.2         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im euro­
            päischen Ausland vorkommenden Versicherungsfällen aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion
            und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland;

7.3         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Aus­
            land eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch gesetzliche
            Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers oder gegen Per­
            sonen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder einen Teiles desselben
            angestellt hat, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB);

7.4         Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

7.5         Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten
            Ansprüchen gilt:


100                                    Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Bildung, Gesundheit, Soziales) / Stand 01.2026

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            Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens
            5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

7.6         Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
            rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
            bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


8           Internetnutzung
8.1         Versichertes Risiko
            Versichert ist, – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail
            oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

8.1.1       der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
            Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

8.1.2       der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und
            zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten
            zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/ korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

8.1.3       der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;

Für Ziffer 8.1.1 bis 8.1.3 gilt:
              Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass die auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicher­
              heitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem
              Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer
              diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten);

8.1.4       der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch
            aus der Verletzung von Urheberrechten;

8.1.5       der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

Für Ziffer 8.1.4 und 8.1.5 gilt:
              In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass
              einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlas­
              sung oder Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versi­
              cherungsnehmer.
              Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätes­
              tens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf
              Ziffer 25.5 AHB wird hingewiesen.

8.2         Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/ Anrechnung von Kosten
8.2.1       Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung
            für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

8.2.2       Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung für Schäden im Sinne der Ziffer 8.1.5 100.000 Euro.

8.2.3       Mehrere, während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende, Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im
            Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            – auf derselben Ursache,
            – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
            – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB
              wird gestrichen.

8.2.4       Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

8.3         Auslandsschäden
            Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit
            die versicherten Haftpflichtansprüche – abweichend von Ziffer 7 Teil C – in europäischen Staaten und nach dem Recht euro­
            päischer Staaten geltend gemacht werden.

8.4         Nicht versicherte Risiken
            Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
            – Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
            – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
            – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Bildung, Gesundheit, Soziales) / Stand 01.2026                                       101

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         – Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
         – Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
         – Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
         – Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S. des SigG/ SigV;
         – Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht

8.5      Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
         Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziffer 7 AHB Ansprüche

8.5.1    die im Zusammenhang stehen mit
         – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
         – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können

8.5.2    wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehr­
         heitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

8.5.3    gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von
         gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
         durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


9        Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
9.1      Versichert ist – abweichend von Ziffer 2 Teil B – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch
         ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:

9.1.1    nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge­
         schwindigkeit;

9.1.2    Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

9.1.3    Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

9.1.4    selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

9.1.5    Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

9.2      Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr­
         zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
         sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
         Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
         benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
         der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
         Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.


10       Mietsachschäden
10.1     Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
         rungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und an deren
         Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

10.2     Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser
10.2.1   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.14 (1) und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
         cherungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen
         (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Lei­
         tungswasser oder Abwasser.

10.2.2   Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
         begrenzt auf 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

10.3     Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder Abwasser
10.3.1   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB– die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
         rungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht
         jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) durch sonstige Ursachen (nicht Leitungswasser oder Abwasser) und alle
         sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
         Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme je Versicherungsfall 100.000 Euro, begrenzt auf 200.000 Euro
         für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit
         250 Euro.


102                                 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Bildung, Gesundheit, Soziales) / Stand 01.2026

[Seite 103]
10.4        Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten
10.4.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
            an nicht zulassungspflichtigen und/ oder nicht versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonsti­
            gen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die dem Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten im Rahmen
            des versicherten Risikos von auf der Baustelle tätigen Firmen sowie sonstigen Personen kurzfristig, maximal für die Dauer von 30
            Tagen vermietet, geliehen oder sonst wie überlassen wurden sowie aus sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

10.4.2      Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen selbst
            fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die der Versi­
            cherungsnehmer von Vermietern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die
            Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

10.4.3      Im Rahmen der Versicherungssumme des Vertrages steht für Mietsachschäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht
            versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschi­
            nen und -geräten), eine Versicherungssumme von 50.000 Euro je Versicherungsfall, begrenzt auf 100.000 Euro je Versiche­
            rungsjahr, zur Verfügung.
            Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 500 Euro.

10.5        Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
10.5.1      Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
            nehmers wegen Schäden ausschließlich an vom Versicherungsnehmer für einzelne Tätigkeiten geliehenen, gemieteten oder
            überlassenen sonstigen beweglichen Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht zur Be- oder Verarbeitung übernommen wor­
            den sind.

10.5.2      Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit dieses Risiko nicht im Rahmen anderer Versicherungen des Versicherungsneh­
            mers versichert ist.

10.5.3      Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an sonstigen beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer von Vermie­
            tern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die Gegenstand eines besonderen
            Verwahrungsvertrages sind.

10.5.4      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegen­
            ständen, Kraftfahrzeugen, bargeldlosen Zahlungsmitteln, Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, Urkunden, Schmucksachen und
            sonstigen Wertsachen.

10.5.5      Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 50.000 Euro, be­
            grenzt auf 100.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei je­
            dem Versicherungsfall mit 500 Euro.

10.6        Für Ziffer 10.1 bis 10.5 gilt
            Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

10.6.1      der in Ziffer 7.4 genannten Personen;

10.6.2      von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungsnehmers;

10.6.3      von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

10.6.4      von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
            versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;

10.6.5      von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital mehr­
            heitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

10.6.6      aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

10.6.7      wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

10.6.8      wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

10.6.9      wegen Schäden infolge Transportes;

10.6.10     aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


11          Strahlenschäden
11.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus

11.1.1      dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

11.1.2      Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Bildung, Gesundheit, Soziales) / Stand 01.2026                                        103

[Seite 104]
           Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
           die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.

11.2       Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energie­
           reichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versi­
           cherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

11.2.1     Dies gilt nicht für Schäden,

11.2.1.1   die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

11.2.1.2   die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.

11.3       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

11.3.1     wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

11.3.2     wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissen­
           schaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisie­
           renden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

11.3.3     gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von, dem Strahlen­
           schutz dienenden, Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


12         Tätigkeitsschäden
12.1       Be- und Entladeschäden
12.1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7.AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der Be­
           schädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und alle sich
           daraus ergebenden Vermögensschäden.

12.1.2     Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben
           auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die
           Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

12.1.3     Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz, wenn

12.1.3.1   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

12.1.3.2   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
           gelieferte Sachen handelt und

12.1.3.3   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten über­
           nommen wird.

12.1.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

12.2       Leitungsschäden
12.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
           an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberlei­
           tungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

12.2.2     Für Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art besteht nur dann
           Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

12.2.2.1   Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen z.B. Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk, Tiefbauamt, Te­
           lekommunikationslinien-/-anlageneigentümer eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo an der Arbeitsstelle
           Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermittlungen den zuständigen
           Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.

12.2.2.2   Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermittlungen
           zu 12.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbescheinigung
           auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die „Anweisung zum
           Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbeiten anderer (Kabelschutz­
           anweisung)“ – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt werden.

12.2.2.3   Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Sicherungs­
           maßnahmen treffen können.

12.2.2.4   Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.


104                                   Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Bildung, Gesundheit, Soziales) / Stand 01.2026

[Seite 105]
12.2.3      Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
            Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

12.2.4      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


13          Vermögensschäden
13.1        Vermögensschäden – Datenschutz
            Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermö­
            gensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre­
            ten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

13.2        Sonstige Vermögensschäden
13.2.1      Eingeschlossen ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschä­
            den im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.

13.2.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

13.2.2.1    durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
            Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

13.2.2.2    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

13.2.2.3    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

13.2.2.4    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

13.2.2.5    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

13.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor­
            gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

13.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Über­
            mittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

13.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie
            des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

13.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

13.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
            Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

13.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf­
            traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

13.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

13.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Versiche­
            rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


14          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
14.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Lea­
            singnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Ver­
            mieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.

14.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen Haft­
            pflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


15          Vorsorgeversicherung
            Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag verein­
            barten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Bildung, Gesundheit, Soziales) / Stand 01.2026                                  105

[Seite 106]
16     Ansprüche aus Benachteiligungen
16.1   Der Versicherungsschutz regelt sich ausschließlich nach den „Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von An­
       sprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)“, trägt dabei aber das Schicksal des Gesamtvertrages, insbeson­
       dere Beginn, Ablauf oder Kündigung des Vertrages.

16.2   Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr maximal
       100.000 Euro.

16.3   Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß Ziffer 4.6 AVB Benachteiligungen an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


17     Private Risiken
       Mitversichert ist – im Rahmen der AHB und der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung für die privaten Haftpflich­
       trisiken (BBR Privat) – der unter Ziffer 1 genannte Personenkreis subsidiär in seiner Eigenschaft als Privatperson.


18     Umweltrisiko
       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Umwelteinwirkungen gemäß den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
       bungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-
       Haftpflicht-Versicherung (BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress) und den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
       bungen für die Umweltschadensversicherung nach Teil 1 (BBR Umweltschaden) und den darin genannten Risikobegrenzungen.
       Darüber hinausgehender Versicherungsschutz, z.B. für umweltgefährliche Anlagen, besteht nur nach besonderer schriftlicher
       Vereinbarung.


19     Kostenübernahme im Strafverfahren
       Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:

19.1   In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
       Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch
       die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

19.2   Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 25.3 AHB.

19.3   Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsank­
       tionen und dgl.), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


TEIL D
Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
       Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken, die auch ohne besondere Vereinbarung gelten:


1      Alten-, Pflegeheime und sonstige stationäre Pflege- und Betreuungseinrichtungen
       Im Rahmen der oben genannten Tätigkeitsbeschreibung und in Erweiterung von Ziffer 2 Teil A ist mitversichert die gesetzliche
       Haftpflicht des Versicherungsnehmers

1.1    aus Heilbehandlungen nach ärztlichen Verordnungen oder Anweisungen (auch Erste-Hilfe-Leistungen). Nicht versichert sind
       Ansprüche aus ärztlichen Leistungen sowie die persönliche Haftpflicht des ärztlichen Personals;

1.2    aus dem Besitz und dem Betrieb von betriebseigenen Sport- und Freizeiteinrichtungen wie z.B. Schwimmbädern, Schießstän­
       den (sofern nicht genehmigungspflichtig), Solarien, Saunen, Kinderspielplätzen und -beaufsichtigung, Minigolfplätzen, Kegel­
       bahnen, Sportanlagen (z.B. Tennisplätze, Fitnessräume, Squash- und Badmintonplätze);

1.3    aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, die von den Bewohnern (nicht Besucher, Gäste, Perso­
       nal) eingebracht worden sind. Ausgenommen hiervon sind Tiere, Kraftfahrzeuge aller Art mit Zubehör und Inhalt, Geld, Wert­
       papiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.
       Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 3.500 Euro.


2      Ambulante Krankenpflege und sonstige ambulante Pflegedienstbetriebe
       Im Rahmen der oben genannten Tätigkeitsbeschreibung und in Erweiterung von Ziffer 2 Teil A ist mitversichert die gesetzliche
       Haftpflicht des Versicherungsnehmers

2.1    aus Heilbehandlungen nach ärztlicher Verordnungen oder Anweisungen (auch Erste-Hilfe-Leistungen). Nicht versichert sind
       Ansprüche aus ärztlichen Leistungen sowie die persönliche Haftpflicht des ärztlichen Personals;

106                              Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Bildung, Gesundheit, Soziales) / Stand 01.2026

[Seite 107]
2.2         aus sonstigen Pflegeleistungen, wie z.B. Essen auf Rädern, Krankentransporte, Fahrdienste für Kranken- und Pflegebedürftige,
            Bereitstellen von Pflegehilfsmitteln;

2.3         aus der Unterhaltung von maximal 5 Betten zur vorübergehenden Kurzzeitpflege von bis zu 7 Tagen.


3           Psychologe, Psychologischer Therapeut, Psychotherapeut
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der freiberuflichen Tätigkeit als Psychologe (Diplom-,
            M.Sc., B.Sc.) psychologischer Psychotherapeut (ohne ärztliche Ausbildung) und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut
            (ohne ärztliche Ausbildung).
            Das Vorliegen einer behördlichen Berufserlaubnis, die am Tage des Schadenereignisses noch bestanden haben muss, ist Vo­
            raussetzung für den Versicherungsschutz.
            Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Tätigkeiten, die zur Ausübung der ärztlichen Heilkunde gehören, insbesondere aus der
            Verabreichung von Injektionen und Medikamenten oder der Empfehlung zur Einnahme und dem Gebrauch von Präparaten und
            Medikamenten.


4           Lehrer
4.1         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus

4.1.1       der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen);

4.1.2       Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und damit verbunden Aufenthalten
            in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr. Eingeschlossen ist somit – ab­
            weichend von Ziffer 7.9 AHB und Ziffer 7 Teil C – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfäl­
            len. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der EU-Staaten liegt, gelten die Ver­
            pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der EU gelegenen Geldinstitut
            angewiesen ist;

4.1.3       der Erteilung von Nachhilfestunden;

4.1.4       der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist;

4.2         Ausgeschlossen sind bei beamteten Lehrern und angestellten Lehrern im öffentlichen Dienst Haftpflichtansprüche wegen
            Schäden am Eigentum der Schule oder Dienststelle oder an von Dritten für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellten Sachen
            und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden;


5           Für die sonstigen Wellness, Heil- und Coachingberufe wie z.B. Coach, Lebensberater, Yogalehrer,
            Reikimeister, Feng-Shuiberater gilt folgendes vereinbart
5.1         Versichert ist die selbständige oder freiberufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers aus der im Versicherungsschein be­
            schriebenen Tätigkeit mit den damit verbundenen Eigenschaften und Rechtsverhältnissen unter der Voraussetzung, dass der
            Versicherungsnehmer diese Tätigkeiten und Behandlungen aufgrund seiner Aus- und/oder Fortbildung sowie auf Basis der
            gesetzlichen Bestimmungen vornehmen darf.

5.2         Ausgeschlossen sind Ansprüche

5.2.1       aus Tätigkeiten, die zur Ausübung der Heilkunde gehören. Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tä­
            tigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im
            Dienste von anderen ausgeübt wird;

5.2.2       aus Schäden, die dadurch verursacht werden oder mitverursacht werden, dass nicht rechtzeitig an einen Arzt verwiesen wurde.


6           Für Heilpraktiker gilt

6.1         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätig­
            keiten, die sich im Zusammenhang als behördlich zugelassener Heilpraktiker ergeben.

6.2         Rein kosmetische Behandlungen, die aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden (z. B. Faltenunterspritzung, Fruchtsäu­
            repeelings etc.) und nicht der Wiederherstellung von körperlichen Funktionen, der Heilung einer Krankheit oder der Schmerz­
            linderung dienen, gelten nicht versichert. Versicherungsschutz hierfür besteht nur auf besonderen Antrag und wenn sie im
            Versicherungsschein dokumentiert sind.
            Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Durchführung eines ausführlichen Aufklärungsgespräches mit dem Kunden,
            das mit Hilfe der zum Zeitpunkt der Aufklärung/Behandlung gültigen Aufklärungsbogen der Firmen „ProCompliance“ oder „Di­
            omed“ erfolgt und dokumentiert wird.

6.3         Für „Heilpraktiker für Psychotherapie“ gilt:
            Nicht versichert sind Tätigkeiten, die außerhalb der psychotherapeutischen Behandlung liegen. Ausgeschlossen sind insbe­
            sondere Schäden

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Bildung, Gesundheit, Soziales) / Stand 01.2026                                    107

[Seite 108]
6.3.1   durch Tätigkeiten, die zur Ausübung der ärztlichen Heilkunde gehören;

6.3.2   insbesondere aus der Verabreichung von Injektionen und Medikamenten oder der Empfehlung zur Einnahme und dem Ge­
        brauch von Präparaten und Medikamenten.


TEIL E
Besonders zu vereinbarende Deckungserweiterungen
        Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt, gelten folgende Deckungserweiterungen:


1       Sonstige Tätigkeitsschäden
1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die
        an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen
        entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

1.1.1   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

1.1.2   dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen
        Tätigkeit benutzt hat;

1.1.3   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmit­
        telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

1.2     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
        Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

1.3     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

1.3.1   Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen
        Zwecken auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden
        oder befunden haben; befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden;

1.3.2   Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

1.3.3   Beschädigungen von Leitungen i.S. der Ziffer 12.2 Teil C;

1.3.4   Schäden durch Unterfangungen oder Unterfahrungen;

1.4     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
        begrenzt auf 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an
        jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


2       Halten/Hüten/Verwendung von Pferden, Kleinpferden, Ponys, Maultieren, Eseln
        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten und Hüten von Pferden, Kleinpfer­
        den, Ponys, Maultieren, Eseln mit dem Verwendungszweck als

2.1     Reittier,
2.1.1   für eigene Zwecke ohne Verleih oder Vermietung,

2.1.2   für eigene Zwecke mit Verleih oder Vermietung an fremde Reittiernutzer,

2.1.3   für eigene Zwecke mit Verleih oder Vermietung an fremde Reittiernutzer und zur Nutzung im Reitunterricht, jedoch ohne das
        Reitlehrerrisiko.


3       Schäden an den zur Behandlung übernommenen Tieren
        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an den zur Behandlung übernom­
        menen Tieren. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall
        10.000 Euro, begrenzt auf 20.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer betei­
        ligt sich an jedem Versicherungsfall mit 10 % der Ersatzleistung, mindestens 50 Euro, höchstens 500 Euro.


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4           Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflicht-Versicherung der
            Heimbewohner
            Umfang der Versicherung

4.1         Versichert ist – sofern kein anderweitiger Privathaftpflicht-Versicherungsvertrag besteht – die gesetzliche Haftpflicht privat­
            rechtlichen Inhalts aller Heimbewohner in ihrer Eigenschaft als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens, und zwar

4.1.1       als Mieter der im Heim bewohnten Wohnung/des im Heim bewohnten Zimmers;

4.1.2       als Radfahrer;

4.1.3       aus der Ausübung von Sport, ausgenommen sind eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraft­
            fahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training);

4.1.4       aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem zulässigen Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und
            Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen;

4.1.5       als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden,
            sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehal­
            ten werden;
            – als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde
            – als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde
            – als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
            sofern dies gefälligkeitshalber und nur gelegentlich erfolgt und soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haft­
            pflichtversicherung besteht.
            Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkeigentümer, es sei denn, es handelt
            sich um Personenschäden

4.1.6       Nicht versichert sind Ansprüche aus
            – den Gefahren eines Betriebes oder Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Ver­
              einigungen aller Art
            – einer ungewöhnlichen oder gefährlichen Beschäftigung.

4.2         Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
4.2.1       Nicht versichert ist die Haftpflicht als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraft­
            fahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.

4.2.2       Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von

4.2.2.1     Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;

4.2.2.2     ferngelenkten Land- und Wassermodellfahrzeugen;

4.2.2.3     Wassersportfahrzeugen inkl. Windsurfbrettern, ausgenommen eigene oder fremde Segelboote und eigene oder fremde Was­
            sersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren – oder Treibsätzen.
4.2.3       Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
            Versichert ist – abweichend von Ziffer 2 Teil B – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch
            ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:

4.2.3.1     nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge­
            schwindigkeit;

4.2.3.2     Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

4.2.3.3     Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

4.2.3.4     selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

4.2.3.5     Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

4.2.3.6     Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr­
            zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
            sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
            benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
            der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
            Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Bildung, Gesundheit, Soziales) / Stand 01.2026                                        109

[Seite 110]
4.3         Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
4.3.1       Eingeschlossen ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.15 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Austausch,
            der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es
            sich handelt um
            (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
                 Computerviren und/oder andere Schadprogramme;
            (2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten,
                 und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen, sowie
                 der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft er­
                 fasster Daten;
            (3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

Für Ziff. 4.3.1 (1) bis 4.3.1 (3) gilt:
              Es obliegt dem Versicherten, dass die auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaß­
              nahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der
              Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
              Verletzt der Versicherte diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

4.3.2       Im Rahmen der ausgewiesenen Versicherungssumme gemäß Ziffer 13 beträgt die Versicherungssumme für diesen Versiche­
            rungsschutz 1.000.000 Euro. Abweichend von Ziffer 6.2 AHB stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versiche­
            rungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

4.3.3       Versicherungsschutz besteht – insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland.

4.3.4       Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
            (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
            (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
            (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
            (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
            (5) Betrieb von Datenbanken.

4.3.5       Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
            (1) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass bewusst
                – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/-Datennetze eingreifen (z.B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
                – Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z.B. Software-Viren, trojanische
                  Pferde);
            (2) die in engem Zusammenhang stehen mit
                – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
                – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internetnutzer gesammelt werden sollen;
            (3) gegen den Versicherten, soweit der Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschrif­
                ten (z.B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbei­
                geführt wurde.

4.4         Auslandsdeckung
4.4.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden bei vorübergehendem Auslands­
            aufenthalt in EU-Staaten, der Schweiz und Norwegen. Im übrigen Ausland besteht Versicherungsschutz nur bei einem Aus­
            landsaufenthalt bis zu einem Jahr.

4.4.2       Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
            rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag
            bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

4.5         Gewässerschäden – außer Anlagenrisiko
4.5.1       Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haft­
            pflicht für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaf­
            fenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von
            Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen oder aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe (Versicherungs­
            schutz hierfür wird ausschließlich durch gesonderten Vertrag gewährt).

4.5.2       Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherte im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für
            geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden von dem Versicherer insoweit über­
            nommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für
            Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Bedingungen für den Haftpflicht-Schutz (AHB).
            Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu erset­
            zen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Ver­
            sicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers/Versicherten oder Maßnahmen Dritter zur Abwendung oder Minderung
            des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.


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[Seite 111]
4.5.3       Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen die Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässer­
            schutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an diese gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt
            haben.

4.5.4       Der Ausschluss von Schäden durch Umwelteinwirkung gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB gilt gestrichen.

4.6         Schäden an gemieteten Räumen
4.6.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und
            sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden (nicht an Inventar und Mobiliar).

4.6.2       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
            (1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
            (2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und
                allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
            (3) Glasschäden, soweit sich Versicherungsnehmer/ Versicherter hiergegen besonders versichern kann;
            (4) Schäden infolge von Schimmelbildung.

4.6.3       Ausgeschlossen sind ferner die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden
            Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.

4.6.4       Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für
            alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres

4.7         Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepachteten beweglichen Sachen
4.7.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung und der Zerstörung
            von fremden beweglichen Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegen­
            stand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

4.7.2       Ausgeschlossen bleiben:
            (1) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Person dienen;
            (2) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßige Beanspruchung;
            (3) Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren;
            (4) Vermögensschäden;
            (5) Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen;
            (6) Verlust und Vernichtung von Sachen.

4.7.3       Die Selbstbeteiligung für Schäden an sonstigen geliehenen, gemieteten oder gepachteten Sachen gemäß Ziffer 5.7.1 beträgt
            je Versicherungsfall 500 Euro. Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall maximal 5.000 Euro.

4.7.4       Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der unter Ziffer 3.7.3 genannten
            Versicherungssumme.

4.8         Sachschäden durch häusliche Abwässer
            Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden durch häusliche
            Abwässer.

4.9         Einschluss von Allmählichkeitsschäden
            Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Tem­
            peratur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.).

4.10        Mitversicherung von Vermögensschäden
4.10.1      Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB
            wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.

4.10.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
            (1) durch vom Versicherungsnehmer/Versicherten (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte
                oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
            (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
            (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
            (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
            (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
            (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungs­
                vorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
            (7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
            (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
            (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;


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         (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemaliges oder gegenwärtiges Mitglied von Vorstand, Geschäftsführung,
              Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
         (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des
              Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
         (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
         (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

4.10.3   Es gelten die Versicherungssummen gemäß Ziffer 13.

4.11     Abhandenkommen von fremden privaten Schlüsseln
         Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2 und abweichend von Ziffer 7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhan­
         denkommen von fremden privaten Schlüsseln und Codekarten (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage),
         die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzli­
         che Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für
         vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt,
         an welchem der Verlust des Schlüssels oder der Codekarte festgestellt wurde.
         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Folgeschäden wegen eines Schlüssel- oder Codekartenverlustes (z.B. wegen Ein­
         bruchs und/oder Abhandenkommen von Sachen in Räumen und Gebäuden).
         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln, Codekar­
         ten zu beweglichen Sachen.
         Die Höchstersatzleistung ist auf 25.000 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.

4.12     Gegenseitige Ansprüche
4.12.1   Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche
         – der versicherten Heimbewohner untereinander
         – des Versicherungsnehmers gegen die versicherten Heimbewohner
         wegen Personenschäden und/oder Sachschäden, sofern der Anspruch einen Betrag von 50 Euro übersteigt.

4.12.2   Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden, für die der Ersatz über eine bestehende Sach- oder Kaskoversicherung
         erlangt werden kann.

4.13     Versicherungssummen
4.13.1   Der Versicherer leistet im Versicherungsfall Entschädigung bis zu einer Versicherungssumme von 5.000.000 Euro pauschal für
         Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

4.13.2   Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt jeweils das Doppelte der vereinbarten Versi­
         cherungssumme.

4.14     Vertragsdauer, Erlöschen des Versicherungsschutzes
         Der Versicherungsschutz gilt während der Vertragslaufzeit nur für die Dauer der Zugehörigkeit als Heimbewohner.

4.15     Selbstbeteiligung im Versicherungsfall
         Der entschädigungspflichtige Betrag wird je Versicherungsfall um 100 Euro gekürzt.


112                                Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Bildung, Gesundheit, Soziales) / Stand 01.2026

[Seite 113]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Haftpflichtversicherung von Bürobetrieben und freien Berufen
(BBR Büro und freie Berufe)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A                                                                   9           Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,
Allgemeine Bestimmungen                                                              Kraftfahrzeug-Anhänger
1         Versichertes Risiko                                            10          Mietsachschäden
2         Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken                     10.1        Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder
3         Mitversicherte Personen                                                    Geschäftsreisen
4         Subunternehmerbeauftragung                                     10.2        Mietsachschäden an Immobilien durch
5         Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften                             Leitungswasser oder Abwasser
          mit Insolvenzklausel                                           10.3        Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige
6         Nachhaftung                                                                Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder
7         Schiedsgerichtsvereinbarungen                                              Abwasser
8         Versehensklausel                                               10.4        Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen
9         Kumulklausel                                                               oder -geräten
10        Konventionelles Produktrisiko                                  10.5        Mietsachschäden an sonstigen beweglichen
11        Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/                            Sachen
          Sublimits                                                      10.6        Für Ziffer 15.1 bis 15.5 gilt
12        Prämienberechnungsgrundlage                                    11          Strahlenschäden
                                                                         12          Tätigkeitsschäden
TEIL B                                                                   12.1        Be- und Entladeschäden
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen                                 12.2        Leitungsschäden
                                                                         12.3        Sonstige Tätigkeitsschäden
1         Generelle Risikoausschlüsse                                    13          Vermögensschäden
2         Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger,                         13.1        Vermögensschäden – Datenschutz
          Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge                       13.2        Sonstige Vermögensschäden
2.1       Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge                          14          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
2.2       Luft-/Raumfahrzeuge                                            15          Vorsorgeversicherung
3         Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland                 16          Ansprüche aus Benachteiligungen
          geltend gemacht werden                                         17          Private Risiken
                                                                         18          Umweltrisiko
TEIL C                                                                   19          Kostenübernahme im Strafverfahren
Deckungserweiterungen
1         Abhandenkommen von Sachen der                                  TEIL D
          Betriebsangehörigen und Besucher                               Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
2         Abhandenkommen von fremden Schlüsseln                          1           IT-Dienstleister
3         Abwässersachschäden                                            1.1         Versichertes Risiko
4         Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des                       1.2         Auslandsschäden
          Versicherungsnehmers                                           1.3         Versicherungssumme/ Selbstbehalt/ Serienschaden/
5         Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander                            Anrechnung von Kosten
6         Ansprüche mitversicherter Personen untereinander               1.4         Nicht versicherte Risiken
7         Auslandsschäden
8         Internetnutzung                                                TEIL E
8.1       Versichertes Risiko                                            Besonders zu vereinbarende zusätzliche
8.2       Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/                   Deckungserweiterungen
          Anrechnung von Kosten
8.3       Auslandsschäden                                                Entfällt.
8.4       Nicht versicherte Risiken
8.5       Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen


TEIL A
Allgemeine Bestimmungen
1           Versichertes Risiko
1.1         Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und der nach­
            folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem im Versi­
            cherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten
            bzw. aus der Ausübung aller der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeiten.

1.2         Nicht versichert sind, unbeschadet Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung), weitere in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gül­
            tigen Gewerbeerlaubnis aufgeführten Tätigkeiten. Mitversichert sind gemäß § 5 der Handwerksordnung auch Tätigkeiten in


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Büro und freie Berufe) / Stand 01.2026                                             113

[Seite 114]
           anderen handwerklichen Bereichen, sofern diese Tätigkeiten mit der Ausführung des übernommenen Auftrags in einem fach­
           lichen oder technischen Zusammenhang stehen.

1.3        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht unselbstständiger Niederlassungen und Betriebsstätten im Inland.

1.4        Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren
           Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn, ein­
           zelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.5        Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung einge­
           tretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die gegen den
           Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um Tätigkeiten des Versicherungs­
           nehmers, für die nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen werden können.


2          Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
           Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
           nehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, und zwar

2.1        als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer der Betriebsgebäude und -grundstücke (auch Garagen und
           Parkplätze) – nicht jedoch Luftlandeplätze –, sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von zum Be­
           triebsvermögen gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem
           Bruttojahresmietwert von 50.000 Euro;

2.2        als Weitervermieter von zu Betriebszwecken gemieteten bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlich­
           keiten (auch Garagen, Parkplätzen) an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 25.000 Euro;

Zu Ziffer 2.1 und 2.2 gilt:
              Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in
              den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräu­
              men auf Gehwegen).

2.3        Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

2.3.1      als Bauherr oder Unternehmer von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten)
           bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr;

2.3.2      als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

2.3.3      der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen
           für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden;

2.3.4      des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
           Werden die in Ziffer 2.1, 2.2 oder 2.3.1 genannten Beträge überschritten, gelten die Bestimmungen der Ziffern 3 und 13 AHB.

2.4        aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind, (z.B.
           Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten);

2.5        aus dem Vorhandensein und der Betätigung einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr sowie der Unterhaltung von Betriebssport­
           gemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist auch die persönliche ge­
           setzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen oder Unterlassungen
           rein privater Natur handelt und soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;

2.6        als Tierhalter zu betrieblichen Zwecken unter Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft, so­
           fern er diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausführt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme
           als Halter von Hunden, die nach den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehal­
           ten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach­
           zuweisen ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls nicht auf die Inanspruchnahme aus dem Halten, Hüten und
           Verwenden von Pferden, Kleinpferden, Maultieren, Eseln, Ponys;

2.7        aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsmethoden, der
           Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Produktmustern sowie der Bewirtung der Messegäste während dieser
           Veranstaltungen;

2.8        aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dgl.) auch außerhalb der Betriebsstätte(n),
           soweit zulässig oder erlaubt oder genehmigt;

2.9        aus betrieblichen Veranstaltungen (z.B. Betriebsfeiern und -ausflügen, „Tag der offenen Tür“ sowie aus der Durchführung von
           Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehungen). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Be­
           triebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder
           Unterlassungen handelt;


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[Seite 115]
2.10        als Inhaber von Verkaufsstellen (auch Marktstand) oder eines Fachhandelsgeschäftes (auch Ausstellung) zum Zwecke des
            versicherten Betriebes;

2.11        aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten;

2.12        aus der Auslieferung von Waren (auch Speisen und Getränke) sowie sonstigen sich aus dem versicherten Risiko ergebenden
            Tätigkeiten auf fremden Grundstücken;

2.13        aus dem erlaubten Besitz und dem zulässigen Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der Besitz und
            Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Eine bereits bestehende Jagdhaftpflicht-Versicherung
            geht dieser Deckung vor;

2.14        aus dem Handel und dem Vertrieb von Produkten im Internet;

2.15        aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (= Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf dem Be­
            triebsgrundstück

2.15.1      wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
            betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.15.2      wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen. Nicht versichert
            sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden,
            die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen.

2.16        aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Betriebsgrundstück. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden
            aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt.

2.17        aus dem Betrieb einer Kleinwindkraftanlage (Anlage bis zu einer Gesamtleistung von 100 kW) auf dem Betriebsgrundstück

2.17.1      wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
            betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.17.2      wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen;
            Nicht versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
            sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

Zu Ziffer 2.1 bis 2.17 gilt:
              Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
              des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
              chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


3           Mitversicherte Personen
3.1         Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1.1       der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver­
            sicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;

3.1.2       sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Personen (Mitarbeiter
            fremder Unternehmen, Leiharbeiter, Praktikanten, angestellte Betriebsärzte (auch bei Nothilfe außerhalb der betrieblichen Tä­
            tigkeit), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (gemäß § 22 SGB VII), Be­
            auftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dgl.) sowie freie Mitar­
            beiter aus ihrer Betätigung für den Versicherungsnehmer für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung
            verursachen. Eine für freie Mitarbeiter bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Deckung vor.

3.2         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
            des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
            chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

3.3         Mitversichert ist ferner die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen
            – ehemaligen – gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tä­
            tigkeit für den Versicherungsnehmer, soweit der Versicherungsfall während der Laufzeit des Vertrages eingetreten ist.


4           Subunternehmerbeauftragung
4.1         Im Rahmen des Vertrages und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist die gesetzliche Haftpflicht
            des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen im Interesse
            des versicherten Betriebes mitversichert.

4.2         Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Büro und freie Berufe) / Stand 01.2026                                             115

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5       Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich
        der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefer­
        gemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende
        Bestimmungen:

5.1     Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungs­
        nehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die Schaden ver­
        ursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Ist eine prozentuale Be­
        teiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.

5.2     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Ar­
        beitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden
        Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.

5.3     Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche
        der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.

5.4     Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 5.1 hinaus für
        den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt
        worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der
        dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erfor­
        derlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

5.5     Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 5.1 bis 5.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.


6       Nachhaftung
        Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Liefe­
        rungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie z.B. Änderung der Rechtsform, Kündigung durch einen Ver­
        tragspartner) beendet, besteht – mit Ausnahme der Umwelthaftpflicht-Versicherung – Versicherungsschutz im Rahmen der
        folgenden Vereinbarung:
        Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrages hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten
        oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jahren nach
        Vertragsaufhebung geboten.
        Unter diesen Versicherungsschutz fallende Versicherungsfälle gelten als am letzten Tag der Versicherungsperiode eingetreten.
        Für den Nachhaftungszeitraum steht die Deckungssumme in Höhe des unverbrauchten Teiles der Deckungssumme des Ver­
        sicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, zur Verfügung.
        Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung infolge Insolvenz wird Versicherungsschutz nur den in
        Teil A Ziffer 3 – Mitversicherte Personen – genannten Personen gewährt.


7       Schiedsgerichtsvereinbarungen
7.1     Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz
        nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

7.1.1   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum
        Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

7.1.2   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle
        eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht
        muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

7.1.3   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die, die Entscheidung tragenden,
        Rechtsnormen anzugeben.

7.2     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzei­
        gen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Ver­
        fahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des von dem Versicherer zu benennenden
        Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


8       Versehensklausel
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicherten Be­
        triebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausge­
        schlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüg­
        lich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.


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[Seite 117]
9           Kumulklausel
            Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
            – auf derselben Ursache beruhen oder
            – auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer,
            insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht,
            für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im
            Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages bei dem Versicherer, so ist die Ersatzleis­
            tung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen Abschnit­
            ten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt ein­
            getreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


10          Konventionelles Produktrisiko
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers für Personen, Sach- und daraus
            entstandenen Vermögensschäden (nicht reine Vermögensschäden und auch nicht Schäden, die im Rahmen einer Erweiterten
            Produkthaftpflichtversicherung zu versichern sind), soweit diese Schäden durch vom Versicherungsnehmer
            – hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
            – erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
            verursacht wurden. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in
            den Verkehr gebracht hat, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt wurden.


11          Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/ Sublimits
11.1        Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
            bilden jeweils die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssummen stehen für alle Versicherungsfälle ei­
            nes Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

11.2        Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/ oder Selbstbehalte
            und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile vereinbart.

11.3        Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom Betrag
            her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


12          Prämienberechnungsgrundlage
            Sofern die Versicherungsprämie nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder nach der
            Anzahl der tätigen Personen berechnet wird, gelten folgende Regelungen.

12.1        Die Jahreslohn- und -gehaltssumme berechnet sich nach der LGS aller im Betrieb tätigen Personen einschließlich Entgelte für
            Leiharbeitnehmer(innen), wobei für Geschäftsführer, Inhaber oder Teilhaber jeweils mindestens eine fiktive LGS von 25.000 Euro
            anzusetzen ist, soweit nicht ein höheres Entgelt vereinbart ist.

12.2        Der Jahresumsatz berechnet sich aus allen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen, Leistungen, Arbeiten, dem Verkauf von Waren
            oder anderen Geschäften – abzüglich Mehrwertsteuer.

12.3        Die Anzahl der Personen berechnet sich nach der Anzahl der durchschnittlich im Versicherungsjahr im Betrieb tätigen Personen
            einschließlich Inhaber und/oder Geschäftsführer, wobei
            – vier (4) geringfügig Beschäftigte (= Pauschalbesteuerte, 520-Euro-Kräfte, Heimarbeiter)
            – zwei (2) Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende
            wie eine (1) Vollzeitkraft berechnet werden.


TEIL B
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1           Generelle Risikoausschlüsse
            Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
            gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbe­
            sondere Ansprüche

1.1         aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;

1.2         wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimit­
            tel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i.S. des AMG eine Deckungsvor­
            sorge zu treffen hat;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Büro und freie Berufe) / Stand 01.2026                                             117

[Seite 118]
1.3    aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus
       Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4    aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nicht­
       selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5    wegen Bergschäden (i.S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestand­
       teilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und
       Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6    wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene­
       ralstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für
       Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7    auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8    nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des franzö­
       sischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9    aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10   wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11   aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
       Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
       ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
       hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.

1.12   gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts-
       oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;

1.13   wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den Betrieb
       von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14   wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeiten

1.16   aus der Herstellung von Tabak, Tabakwaren, E-Zigaretten und allen sonstigen Produkten, die in Deutschland unter das Tabaker­
       zeugnisgesetz (TabakerzG) fallen. Gleiches gilt für Handelsketten, die Produkte, die unter das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
       fallen, unter eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller);

1.17   aus dem Anbau oder der Herstellung von Cannabisprodukten. Gleiches gilt für Handelsketten, die Cannabisprodukte unter
       eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller) sowie sons­
       tige Händler und Verwender von Cannabis-Produkten. Cannabis-Produkt im Sinne der Bedingungen bezeichnet alle Stoffe,
       Waren oder Produkte, die aus Tetrahydrocannabinol (THC) oder einem anderen Cannabinoid bestehen oder einen solchen
       Stoff enthalten und deren THC-Gehalt mehr als 0,2 % beträgt (z.B. CBD-Öle, Hanfsamen) oder die Verwendung als Rausch­
       mittel nicht ausgeschlossen werden kann. Dies schließt sämtliche Stoffe ein, die THC oder ein anderes Cannabinoid enthalten,
       unabhängig davon, ob das jeweilige THC oder Cannabinoid natürlich oder synthetisch ist;

1.18   aus dem gemeinschaftlichem Cannabisanbau und der Weitergabe von Cannabis an Mitglieder für deren Eigenkonsum (Can­
       nabis-Anbauvereine, Cannabis Social Clubs);

1.19   aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle dieses
       Vertrages eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.20   aus Sprengungen;

1.21   aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfällen
       und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfällen und/oder Reststoffe auf
       dem Betriebsgelände handelt;

1.22   wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen sind. PFAS
       sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran gebundenes
       Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.

1.23   aus Schäden durch
       – Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
       – IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
       – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege und alle damit verbundenen Beratungsleistungen
       Sofern IT-Dienstleistungen gemäß Teil D der Bedingungen mitversichert gelten, sind die dort versicherten Tätigkeiten und
       Leistungen bedingungsgemäß versicherte Tätigkeiten und Leistungen, für die der Ausschluss nicht gilt.


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[Seite 119]
            Kein Versicherungsschutz besteht für IT-Dienstleistungen (und/oder Hard/Software) für oder im Zusammenhang mit
            – Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen;
            – Maschinen-, Anlagen oder Sicherheitssteuerungen (z.B. Steuer-, Mess- und Regeltechnik);
            – Logistik (z.B. Lagerverwaltung, Gepäckbeförderungssysteme an Flughäfen);
            – Medizinprodukte/Notfallsysteme, Medizin- und Labortechnik;
            – Abrechnungs- und Zahlungssysteme sowie Geld- und Wertpapiertransfer;
            – Anlagen, die unter das Haftpflichtgesetz fallen (z.B. Bahnbetriebe, Anlagen mit denen Elektrizität transportiert wird, etc.);
            – Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht besteht.

1.24        aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
            – die Zugangsvermittlung ins Internet (z.B. Access Providing)
            – das Bereithalten fremder Inhalte (z.B. Host Providing)
            – das Bereithalten eigener Inhalte (z.B. Content Providing)
            – das Zur-Verfügung-Stellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Application
              Service Providing)
            – den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken

1.25        aus Schäden durch
            – Hardware-Handel, -Modifizierung (Nachrüstung), -Installation, -Wartung, - Herstellung
            – Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik
            und alle damit verbundenen Beratungsleistungen
            Sofern IT-Dienstleistungen gemäß Teil D der Bedingungen mitversichert gelten, sind die dort versicherten Tätigkeiten und
            Leistungen bedingungsgemäß versicherte Tätigkeiten und Leistungen, für die der Ausschluss nicht gilt.
            Kein Versicherungsschutz besteht für IT-Dienstleistungen (und/oder Hard/Software) für oder im Zusammenhang mit
            – Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen;
            – Maschinen-, Anlagen oder Sicherheitssteuerungen (z.B. Steuer-, Mess- und Regeltechnik);
            – Logistik (z.B. Lagerverwaltung, Gepäckbeförderungssysteme an Flughäfen);
            – Medizinprodukte/Notfallsysteme, Medizin- und Labortechnik;
            – Abrechnungs- und Zahlungssysteme sowie Geld- und Wertpapiertransfer;
            – Anlagen, die unter das Haftpflichtgesetz fallen (z.B. Bahnbetriebe, Anlagen mit denen Elektrizität transportiert wird, etc.);
            – Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht besteht.

1.26        aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbst fahrenden und nicht selbst fahrenden),
            Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur
            oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies gilt auch, wenn Kfz,
            Anhänger, Arbeitsmaschinen (selbst fahrende und nicht selbst fahrende), Arbeits- und Anbaugeräte oder damit fest verbun­
            dene Teile, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versi­
            cherungsnehmers befinden oder befunden haben, nur bedient werden.

1.27        Nicht versichert gilt die Vornahme von Geburtshilfe, d.h. die aktive Mitwirkung bei der Geburt, außer als Erste-Hilfe-Leistung.


2           Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1         Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge
2.1.1       Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
            stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2       Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
            stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Be­
            sitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.1.3       Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
            schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4       Eine Tätigkeit der in Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Ge­
            brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahr­
            zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

2.2         Luft-/Raumfahrzeuge
2.2.1       Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
            stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
            oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2       Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
            schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.2.3       Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
            – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum­
              fahrzeugen soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr­
              zeugen bestimmt waren,


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[Seite 120]
       – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
         deren Teilen,
       und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich
       daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


3      Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
       Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1    Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
       gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
       Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2    Bei Versicherungsfällen, die in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des Ver­
       sicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro.
       Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

3.3    Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
       rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
       bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


TEIL C
Deckungserweiterungen
1      Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
1.1    Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
       rungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit Zubehör) der Betriebs­
       angehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern das Abhandenkommen die ursächlich
       zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbin­
       dung steht.

1.2    Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kost­
       barkeiten und andere Wertsachen.

1.3    Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
       höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


2      Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
2.1    Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
       cherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln für Gebäude und Räume (auch Generalschlüssel bzw.
       Codekarten für eine Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben.
       Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Aus­
       wechslung von Schlössern und Schließanlagen (auch Neucodierung) sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Not­
       schloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels fest­
       gestellt wurde.

2.2    Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs und/ oder Abhanden­
       kommen von Sachen in Räumen und Gebäuden) sowie Ansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie
       sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (z.B. Kfz.).

2.3    Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
       höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an
       jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


3      Abwässersachschäden
       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers
       wegen Sachschäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Stra­
       ßenkanals auftreten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Ausge­
       schlossen bleiben jedoch Ansprüche aus Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen
       und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


120                                      Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Büro und freie Berufe) / Stand 01.2026

[Seite 121]
4           Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
4.1         Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.5 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter
            des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der ge­
            setzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.

4.2         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be­
            trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten­
            rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


5           Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander
5.1         Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 (2) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer unter­
            einander wegen Personen- und/ oder Sachschäden.

5.2         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be­
            trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten­
            rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


6           Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
6.1         Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter
            natürlicher Personen untereinander wegen

6.1.1       Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die Schaden verursachende
            Person beschäftigt ist;

6.1.2       Sachschäden, sofern diese mehr als 50 Euro je Versicherungsfall betragen;

6.1.3       Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Ziffer 13.1 Teil C dieses Vertrages, soweit
            es sich nicht um Ansprüche aus rein privaten Handlungen/Unterlassungen handelt.


7           Auslandsschäden
7.1         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
            vorkommender Versicherungsfälle

7.1.1       aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;

7.1.2       durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern
            lassen;

7.1.3       durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Schweiz geliefert hat,
            hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind;

Zu Ziffer 7.1.2 und 7.1.3:
              Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch
              den Versicherungsnehmer oder durch von Versicherungsnehmer beauftragte Dritte (auch Export über Dritte) ersichtlich für
              eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht kein Versicherungsschutz.
              Ebenso nicht versichert ist die Inanspruchnahme für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsnie­
              derlassungen, Läger u. dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb des EWR
              und der Schweiz.

7.2         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im euro­
            päischen Ausland vorkommenden Versicherungsfälle aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion
            und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland.

7.3         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Aus­
            land eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch gesetzliche
            Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers oder gegen Per­
            sonen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder einen Teiles desselben
            angestellt haben, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB);

7.4         Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

7.5         Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten
            Ansprüchen gilt: Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung,
            mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Büro und freie Berufe) / Stand 01.2026                                                121

[Seite 122]
7.6         Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
            rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
            bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


8           Internetnutzung
8.1         Versichertes Risiko
            Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail
            oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

8.1.1       der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
            Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

8.1.2       der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und
            zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten
            zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/ korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

8.1.3       der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;

Für Ziffer 8.1.1 bis 8.1.3 gilt:
              Es obliegt dem Versicherungsnehmer, dass die auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicher­
              heitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem
              Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer
              diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

8.1.4       der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch
            aus der Verletzung von Urheberrechten;

8.1.5       der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

Für Ziffer 8.1.4 und 8.1.5 gilt:
              In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass
              einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlas­
              sung oder Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versi­
              cherungsnehmer.
              Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätes­
              tens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf
              Ziffer 25.5 AHB wird hingewiesen.

8.2         Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/ Anrechnung von Kosten
8.2.1       Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung
            für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

8.2.2       Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung für Schäden im Sinne der Ziffer 8.1.5 100.000 Euro.

8.2.3       Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im
            Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            – auf derselben Ursache,
            – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
            – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB
              wird gestrichen.

8.2.4       Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

8.3         Auslandsschäden
            Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit
            die versicherten Haftpflichtansprüche – abweichend von Ziffer 7 Teil C – in europäischen Staaten und nach dem Recht euro­
            päischer Staaten geltend gemacht werden.

8.4         Nicht versicherte Risiken
            Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
            – Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;
            – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;
            – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;
            – Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
            – Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
            – Betrieb von Telekommunikationsnetzen;


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            – Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S. des SigG/ SigV;
            – Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht
            Für IT-Dienstleister richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach Teil D der Bedingungen.

8.5         Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
            Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziffer 7 AHB Ansprüche

8.5.1       die im Zusammenhang stehen mit
            – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
            – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können

8.5.2       wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers
            durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

8.5.3       gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von
            gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
            durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


9           Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
9.1         Versichert ist – abweichend von Ziffer 2 Teil B – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch
            ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:

9.1.1       nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge­
            schwindigkeit;

9.1.2       Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

9.1.3       Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

9.1.4       selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

9.1.5       Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

9.2         Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr­
            zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
            sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
            benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
            der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
            Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.


10          Mietsachschäden
10.1        Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
            Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
            rungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und an deren
            Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

10.2        Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser
10.2.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.14 (1) und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
            cherungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen
            (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Lei­
            tungswasser oder Abwasser.

10.2.2      Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
            begrenzt auf 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

10.3        Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder Abwasser
10.3.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB– die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
            rungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht
            jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) durch sonstige Ursachen (nicht Leitungswasser oder Abwasser) und alle
            sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
            Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme je Versicherungsfall 100.000 Euro, begrenzt auf 200.000 Euro
            für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit
            250 Euro.


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10.4      Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten
10.4.1    Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
          an nicht zulassungspflichtigen und/ oder nicht versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonsti­
          gen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die dem Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten im Rahmen
          des versicherten Risikos von auf der Baustelle tätigen Firmen sowie sonstigen Personen kurzfristig, maximal für die Dauer von 30
          Tagen vermietet, geliehen oder sonst wie überlassen wurden sowie aus sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

10.4.2    Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen selbst
          fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die der Versi­
          cherungsnehmer von Vermietern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die
          Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

10.4.3    Im Rahmen der Versicherungssumme des Vertrages steht für Mietsachschäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht
          versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschi­
          nen und -geräten), eine Versicherungssumme von 50.000 Euro je Versicherungsfall, begrenzt auf 100.000 Euro je Versiche­
          rungsjahr, zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 500 Euro.

10.5      Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
10.5.1    Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          wegen Schäden ausschließlich an vom Versicherungsnehmer für einzelne Tätigkeiten geliehenen, gemieteten oder überlassenen
          sonstigen beweglichen Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht zur Be- oder Verarbeitung übernommen worden sind.

10.5.2    Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit dieses Risiko nicht im Rahmen anderer Versicherungen des Versicherungsneh­
          mers versichert ist.

10.5.3    Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an sonstigen beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer von Vermie­
          tern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die Gegenstand eines besonderen
          Verwahrungsvertrages sind.

10.5.4    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegen­
          ständen, Kraftfahrzeugen, bargeldlosen Zahlungsmitteln, Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, Urkunden, Schmucksachen und
          sonstigen Wertsachen;

10.5.5    Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 50.000 Euro, be­
          grenzt auf 100.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei je­
          dem Versicherungsfall mit 500 Euro.

10.6      Für Ziffer 15.1 bis 15.5 gilt
          Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

10.6.1    der in Ziffer 7.4 genannten Personen;

10.6.2    von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungsnehmers;

10.6.3    von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

10.6.4    von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
          versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;

10.6.5    von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital mehr­
          heitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

10.6.6    aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

10.6.7    wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

10.6.8    wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

10.6.9    wegen Schäden infolge Transportes;

10.6.10   aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


11        Strahlenschäden
11.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus

11.1.1    dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

11.1.2    Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
          die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.

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[Seite 125]
11.2        Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energie­
            reichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versi­
            cherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

11.2.1      Dies gilt nicht für Schäden,

11.2.1.1    die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

11.2.1.2    die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.

11.3        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

11.3.1      wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

11.3.2      wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissen­
            schaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisie­
            renden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

11.3.3      jedem Versicherungsnehmer oder jedem Versicherten gegenüber, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem
            Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


12          Tätigkeitsschäden
12.1        Be- und Entladeschäden
12.1.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7.AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der Be­
            schädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und alle sich
            daraus ergebenden Vermögensschäden.

12.1.2      Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben
            auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die
            Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

12.1.3      Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz, wenn

12.1.3.1    die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

12.1.3.2    es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
            gelieferte Sachen handelt und

12.1.3.3    der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten über­
            nommen wird.

12.1.4      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

12.2        Leitungsschäden
12.2.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
            an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberlei­
            tungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

12.2.2      Für Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art besteht nur dann
            Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

12.2.2.1    Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen z.B. Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk, Tiefbauamt, Te­
            lekommunikationslinien-/-anlageneigentümer eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo an der Arbeitsstelle
            Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermittlungen den zuständigen
            Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.

12.2.2.2    Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermittlungen
            zu 18.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbescheinigung
            auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die „Anweisung zum
            Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbeiten anderer (Kabelschutz­
            anweisung)” – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt werden.

12.2.2.3    Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Sicherungs­
            maßnahmen treffen können.

12.2.2.4    Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

12.2.3      Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
            Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Büro und freie Berufe) / Stand 01.2026                                            125

[Seite 126]
12.2.4      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

12.3        Sonstige Tätigkeitsschäden
12.3.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die
            an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen
            entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

12.3.1.1    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

12.3.1.2    dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen
            Tätigkeit benutzt hat;

12.3.1.3    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmit­
            telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

12.3.2      Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
            Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

12.3.3      Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

12.3.3.1    Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen
            Zwecken auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden
            oder befunden haben;

12.3.3.2    Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

12.3.3.3    Beschädigungen von Leitungen i.S. der Ziffer 12.2 Teil C;

12.3.3.4    Schäden durch Unterfangungen oder Unterfahrungen;

12.3.4      Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
            begrenzt auf 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an
            jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


13          Vermögensschäden
13.1        Vermögensschäden – Datenschutz
            Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermö­
            gensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre­
            ten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

13.2        Sonstige Vermögensschäden
13.2.1      Eingeschlossen ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschä­
            den im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.

13.2.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

13.2.2.1    durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
            Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

13.2.2.2    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

13.2.2.3    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

13.2.2.4    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

13.2.2.5    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

13.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor­
            gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

13.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Über­
            mittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

13.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie
            des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

13.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

13.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
            Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;


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[Seite 127]
13.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf­
            traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

13.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

13.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Versiche­
            rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


14          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
14.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Lea­
            singnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Ver­
            mieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.

14.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen Haft­
            pflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


15          Vorsorgeversicherung
            Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag verein­
            barten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


16          Ansprüche aus Benachteiligungen
16.1        Der Versicherungsschutz regelt sich ausschließlich nach den „Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von An­
            sprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)“, trägt dabei aber das Schicksal des Gesamtvertrages, insbeson­
            dere Beginn, Ablauf oder Kündigung des Vertrages.

16.2        Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr maximal
            100.000 Euro.

16.3        Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß Ziffer 4.6 AVB Benachteiligungen an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


17          Private Risiken
            Mitversichert ist – im Rahmen der AHB und der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung für die privaten Haftpflich­
            trisiken (BBR Privat) – der unter Ziffer 1 genannte Personenkreis subsidiär in seiner Eigenschaft als Privatperson.


18          Umweltrisiko
            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Umwelteinwirkungen gemäß den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
            bungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-
            Haftpflicht-Versicherung (BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress) und den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
            bungen für die Umweltschadensversicherung nach Teil 1 (BBR Umweltschaden) und den darin genannten Risikobegrenzungen.
            Darüber hinausgehender Versicherungsschutz, z.B. für umweltgefährliche Anlagen, besteht nur nach besonderer schriftlicher
            Vereinbarung.


19          Kostenübernahme im Strafverfahren
            Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:
19.1        In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
            Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch
            die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

19.2        Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 25.3 AHB.

19.3        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsank­
            tionen und dgl.), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Büro und freie Berufe) / Stand 01.2026                                           127

[Seite 128]
TEIL D
Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
1       IT-Dienstleister
        Für IT-Dienstleister besteht nachfolgender Versicherungsschutz. Für andere Betriebe, die (z.B. im Nebenbetrieb) IT-Dienstleis­
        tungen durchführen, besteht Versicherungsschutz nur nach besonderer Vereinbarung.

1.1     Versichertes Risiko
1.1.1   Eingeschlossen ist im Rahmen des Vertrages insbesondere auch der Ausschlüsse nach Ziffer 7 AHB sowie der Risikoaus­
        schlüsse und Risikobegrenzungen nach Teil B der BBR die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für nachstehend
        versicherte Tätigkeiten wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der
        Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, soweit diese nicht an anderer Stelle des Vertrages besonders geregelt sind.

1.1.2   Versichert ist – teilweise abweichend von 7.15 AHB sowie von 13.2.2.1 und 13.2.2.7 Teil C der BBR – die gesetzliche Haftpflicht
        des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, soweit diese aus IT-Dienstleistungen resultieren.

1.1.3   Versicherungsschutz besteht insoweit für
        – IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
        – Software-Installation, -Implementierung, -Pflege, - Erstellung, -Handel;
        – Netzwerkpflege, -installation, -integration, -planung sowie Handel mit Hardware;
        – Herstellung, Entwicklung, Gestaltung, Umsetzung und Pflege von Webseiten
        und alle damit verbundenen Beratungsleistungen.

1.1.4   Als Vermögensschäden gelten auch Schäden aus dem Verlust, der Veränderung oder der Blockade elektronischer Daten.

1.1.5   Abweichend von Ziffer 7.16 AHB und teilweise abweichend von Ziffer 13.2.2.8 Teil C der BBR ist die Verletzung von Persönlich­
        keits- und Namensrechten mitversichert. Insoweit besteht Versicherungsschutz auch für immaterielle Schäden. Ausgeschlos­
        sen bleiben Ansprüche aus der Verletzung von Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten sowie des Kartell- und Wettbe­
        werbsrecht.

1.1.6   In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass
        einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlas­
        sung oder Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versi­
        cherungsnehmer.
        Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätes­
        tens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf
        Ziffer 25.5 AHB wird hingewiesen.

1.2     Auslandsschäden
1.2.1   Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit
        die versicherten Haftpflichtansprüche – abweichend von Ziffer 7 Teil C der BBR– in europäischen Staaten und nach dem Recht
        europäischer Staaten geltend gemacht werden.

1.3     Versicherungssumme/ Selbstbehalt/ Serienschaden/ Anrechnung von Kosten
1.3.1   Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 100.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung
        für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

1.3.2   Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

1.3.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im
        Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
        – auf derselben Ursache,
        – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
        – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB
          wird gestrichen.

1.3.4   Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
        gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
        Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

1.4     Nicht versicherte Risiken
1.4.1   In Ergänzung zu Ziffer 7 AHB und Ziffer 13 Teil C der BBR besteht kein Versicherungsschutz wegen Schäden
        (1) durch Hard-/Software und/oder IT-Dienstleistungen für oder im Zusammenhang mit
             – Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen
             – Maschinen-, Anlagen oder Sicherheitssteuerungen (z.B. Steuer-, Mess- und Regeltechnik)
             – Logistik (z.B. Lagerverwaltung, Gepäckbeförderungssysteme an Flughäfen)
             – Medizinprodukte/Notfallsysteme, Medizin- und Labortechnik
             – Abrechnungs- und Zahlungssysteme sowie Geld- und Wertpapiertransfer;


128                                       Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Büro und freie Berufe) / Stand 01.2026

[Seite 129]
                  – Anlagen, die unter das Haftpflichtgesetz fallen (z.B. Bahnbetriebe, Anlagen mit denen Elektrizität transportiert wird, etc.);
                  – Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht besteht.
            (2)   durch Hard-/Software (auch ergänzte oder veränderte), deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den angegebe­
                  nen bzw. beabsichtigen Verwendungszweck nicht durch den Regeln der Technik entsprechende Tests, die vom Versi­
                  cherungsnehmer nachzuweisen sind, ausreichend erprobt war. Hierzu zählt auch die Überprüfung auf Viren und dgl.;
            (3)   die darauf zurückzuführen sind, dass die ausgeführte Arbeit den Vorstellungen des Auftraggebers nicht entspricht
                  und/oder wenn der mit der Veröffentlichung der Web-Seiten im Internet verfolgte Zweck nicht eintritt;
            (4)   die darauf zurückzuführen sind, dass Web-Seiten oder sonstige zur Veröffentlichung bestimmte Inhalte nicht vom Auf­
                  traggeber zur Veröffentlichung im Internet freigegeben wurden;
            (5)   durch das bewusst pflichtwidrige Unterlassen der Sicherung von Daten des Auftraggebers oder wegen Schäden, die da­
                  raus resultieren, dass geschuldete Hardware/Softwarewartung- und pflege vollständig unterlassen wurde;
            (6)   die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbun­
                  den sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;
            (7)   im Zusammenhang mit Rückrufen.


TEIL E
Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen
            Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt, gelten folgende Deckungserweiterungen:

            Entfällt.


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[Seite 130]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Haftpflichtversicherung von Freizeit-, Kultur- und Sportbetrieben
(BBR Freizeit, Kultur, Sport)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A                                                                     9.2        Mietsachschäden an Immobilien durch
Allgemeine Bestimmungen                                                               Leitungswasser oder Abwasser
1         Versichertes Risiko                                              9.3        Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige
2         Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken                                  Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder
3         Mitversicherte Personen                                                     Abwasser
4         Subunternehmerbeauftragung                                       9.4        Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen
5         Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften                              oder -geräten
          mit Insolvenzklausel                                             9.5        Mietsachschäden an sonstigen beweglichen
6         Nachhaftung                                                                 Sachen
7         Schiedsgerichtsvereinbarungen                                    9.6        Für Ziffer 8.1 bis 8.5 gilt
8         Versehensklausel                                                 10         Strahlenschäden
9         Kumulklausel                                                     11         Tätigkeitsschäden
10        Konventionelles Produktrisiko                                    11.1       Be- und Entladeschäden
11        Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/                  11.2       Leitungsschäden
          Sublimits                                                        12         Vermögensschäden
12        Prämienberechnungsgrundlage                                      12.1       Vermögensschäden – Datenschutz
                                                                           12.2       Sonstige Vermögensschäden
TEIL B                                                                     13         Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen                                   14         Verwahrungsrisiken bei Restaurationsgästen
                                                                           15         Verwahrungsrisiken bei Beherbergungsgästen
1         Generelle Risikoausschlüsse                                      16         Vorsorgeversicherung
2         Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger,                           17         Ansprüche aus Benachteiligungen
          Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge                         18         Private Risiken
2.1       Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge                            19         Umweltrisiko
2.2       Luft-/Raumfahrzeuge                                              20         Kostenübernahme im Strafverfahren
3         Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland
          geltend gemacht werden                                           TEIL D
                                                                           Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
TEIL C
Deckungserweiterungen                                                      1          Wohnwagenpark, Campingplätze, Zeltplätze
                                                                           2          Solarium/Sonnenstudio
1         Abhandenkommen von Sachen der
          Betriebsangehörigen und Besucher                                 TEIL E
2         Abhandenkommen von fremden Schlüsseln                            Besonders zu vereinbarende Deckungserweiterungen
3         Abwässersachschäden
4         Ansprüche mitversicherter Personen untereinander                 1          Sonstige Tätigkeitsschäden
5         Auslandsschäden                                                  2          – gestrichen –
6         Beherbergungsrisiko                                              3          Halten/Hüten von Hunden
7         Internetnutzung                                                  4          Halten/Hüten/Verwendung von Pferden,
7.1       Versichertes Risiko                                                         Kleinpferden, Ponys, Maultieren, Eseln
7.2       Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/                     5          Schäden an Pensionstieren
          Anrechnung von Kosten                                            6          Reitlehrerrisiko
7.3       Auslandsschäden                                                  7          Verwendung von Kutschen und Planwagen
7.4       Nicht versicherte Risiken                                        8          Motorboote und -jachten (auch mit Hilfs- oder
7.5       Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen                                              Außenbordmotor), Segelboote und -jachten (mit
8         Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,                               und ohne Hilfsmotor), Windsurfbretter, Ruderboote,
          Kraftfahrzeug-Anhänger                                                      Paddelboote, Kanus, Schlauchboote
9         Mietsachschäden                                                  9          Höhere Ersatzleistung für Verwahrungsrisiken bei
9.1       Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder                                 Beherbergungsgästen
          Geschäftsreisen


TEIL A
Allgemeine Bestimmungen
1           Versichertes Risiko
1.1         Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und der nach­
            folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem im Versi­
            cherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten
            bzw. aus der Ausübung aller der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeiten.


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[Seite 131]
1.2         Nicht versichert sind, unbeschadet Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung), weitere in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gül­
            tigen Gewerbeerlaubnis aufgeführten und beschriebenen Tätigkeiten. Mitversichert sind gemäß § 5 der Handwerksordnung
            auch Tätigkeiten in anderen handwerklichen Bereichen, sofern diese Tätigkeiten mit der Ausführung des übernommenen Auf­
            trags in einem fachlichen oder technischen Zusammenhang stehen.

1.3         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht unselbstständiger Niederlassungen und Betriebsstätten im Inland.

1.4         Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren
            Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn, ein­
            zelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.5         Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung einge­
            tretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die gegen den
            Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um Erzeugnisse des Versicherungs­
            nehmers, für die nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen werden kann.


2           Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
            Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
            nehmers aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, und zwar

2.1         als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer der Betriebsgebäude und -grundstücke (auch Garagen und
            Parkplätze) – nicht jedoch Luftlandeplätze –, sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von zum Be­
            triebsvermögen gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem
            Bruttojahresmietwert von 50.000 Euro

2.2         als Weitervermieter von zu Betriebszwecken gemieteten bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlich­
            keiten (auch Garagen, Parkplätzen) an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 25.000 Euro;

Zu Ziffer 2.1 und 2.2 gilt:
              Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in
              den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräu­
              men auf Gehwegen).

2.3         Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

2.3.1       als Bauherr oder Unternehmer von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten)
            bis zu einer Bausumme von 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr

2.3.2       als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

2.3.3       der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstückebeauftragten Personen
            für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden

2.3.4       des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
            Werden die in Ziffer 2.1, 2.2 oder 2.3.1 genannten Beträge überschritten, gelten die Bestimmungen der Ziffern 3 und 13 AHB.

2.4         aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind, (z.B.
            Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten);

2.5         aus dem Vorhandensein und Betätigung einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr sowie der Unterhaltung von Betriebssportge­
            meinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist auch die persönliche gesetz­
            liche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen oder Unterlassungen rein
            privater Natur handelt;

2.6         als Tierhalter zu betrieblichen Zwecken unter Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft, so­
            fern er diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausführt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme
            als Halter von Hunden, die nach den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehal­
            ten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach­
            zuweisen ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls nicht auf die Inanspruchnahme aus dem Halten, Hüten und
            Verwenden von Pferden, Kleinpferden, Maultieren, Eseln, Ponys;

2.7         aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsmethoden, der
            Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Produktmustern sowie der Bewirtung der Messegäste während dieser
            Veranstaltungen;

2.8         aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dgl.) auch außerhalb der Betriebsstätte(n),
            soweit zulässig oder erlaubt oder genehmigt;

2.9         aus betrieblichen Veranstaltungen (z.B. Betriebsfeiern und -ausflügen, „Tag der offenen Tür“ sowie aus der Durchführung von
            Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehungen). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Freizeit, Kultur, Sport) / Stand 01.2026                                            131

[Seite 132]
           Betriebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder
           Unterlassungen handelt;

2.10       als Inhaber von Verkaufsstellen (auch Marktstand) oder eines Fachhandelsbetriebes (auch Ausstellung) zum Zwecke des ver­
           sicherten Betriebes. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht Betriebsfremder (auch Subunternehmer) aus einem selbst­
           ständigen Nebenbetrieb für den Versicherungsnehmer.

2.11       aus Restauration (Abgabe von Speisen und Getränke) in eigener Regie;

2.12       aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten;

2.13       aus dem Besitz und dem Betrieb von eigenen Sport- und Freizeiteinrichtungen wie z.B. Schwimmbädern, Solarien, Saunen,
           Kinderspielplätzen und -beaufsichtigung, Tennisplätzen, Fitnessräumen, Squash- und Badmintonplätzen, Sport- und Übungs­
           geräten;

2.14       aus der Verabreichung von leichten Wellnessanwendungen (z.B. Massagen, Maniküre, Pediküre. kosmetischen Behandlungen,
           Ernährungsberatung, Yoga, Entspannung) durch den Versicherungsnehmer. Nicht versichert sind plastischästhetisch oder la­
           serästhetische Behandlungen sowie Permanent Makeup-, Tätowier-, Enttätowier- oder Piercingarbeiten;

2.15       aus dem Verleih von Sportgeräten;

2.16       aus dem Betrieb von Sälen, Tanz- und Restaurationszelten für Veranstaltungen auf dem Betriebsgrundstück;

2.17       aus dem erlaubten Besitz und dem zulässigen Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der Besitz und
           Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen;

2.18       aus dem Handel und dem Vertrieb von Produkten im Internet;

2.19       aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (= Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf dem Be­
           triebsgrundstück

2.19.1     wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
           betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.19.2     wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen. Nicht versichert
           sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden,
           die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

2.20       aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Betriebsgrundstück. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden
           aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt;

2.21       aus dem Betrieb einer Kleinwindkraftanlage (Anlage bis zu einer Gesamtleistung von 100 kW) auf dem Betriebsgrundstück

2.21.1     wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
           betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.21.2     wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen;
           Nicht versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
           sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

2.22       aus Schäden durch gewollten und ungewollten Deckakt.

Zu Ziffer 2.1 bis 2.22 gilt:
              Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
              des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
              chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


3          Mitversicherte Personen
3.1        Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1.1      der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver­
           sicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;

3.1.2      sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Personen (Mitarbeiter
           fremder Unternehmen, Leiharbeiter, Praktikanten, angestellte Betriebsärzte (auch bei Nothilfe außerhalb der betrieblichen Tä­
           tigkeit), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (gemäß § 22 SGB VII), Be­
           auftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dgl.) sowie freie Mitar­
           beiter aus ihrer Betätigung für den Versicherungsnehmer für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung
           verursachen. Eine für freie Mitarbeiter bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Deckung vor.


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[Seite 133]
3.2         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
            des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
            chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

3.3         Mitversichert ist ferner die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschie­
            denen – ehemaligen – gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer
            früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.


4           Subunternehmerbeauftragung
4.1         Im Rahmen des Vertrages und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist mitversichert die gesetzliche
            Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen im
            Interesse des versicherten Betriebes.

4.2         Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.


5           Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich
            der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefer­
            gemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende
            Bestimmungen:

5.1         Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungs­
            nehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die Schaden ver­
            ursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören.

5.2         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Ar­
            beitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden
            Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.

5.3         Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche
            der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.

5.4         Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 5.1 hinaus für
            den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt
            worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der
            dem VN zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinan­
            dersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

5.5         Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 5.1 bis 5.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.


6           Nachhaftung
            Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Liefe­
            rungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie z.B. Änderung der Rechtsform, Kündigung durch einen Ver­
            tragspartner) beendet, besteht – mit Ausnahme der Umwelthaftpflicht-Versicherung – Versicherungsschutz im Rahmen der
            folgenden Vereinbarung:
            Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrages hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten
            oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jahren nach
            Vertragsaufhebung geboten.
            Unter diesen Versicherungsschutz fallende Versicherungsfälle gelten als am letzten Tag der Versicherungsperiode eingetreten.
            Für den Nachhaftungszeitraum steht die Deckungssumme in Höhe des unverbrauchten Teiles der Deckungssumme des Ver­
            sicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, zur Verfügung.
            Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung infolge Insolvenz wird Versicherungsschutz nur den in
            Teil A Ziffer 3 – Mitversicherte Personen – genannten Personen gewährt.


7           Schiedsgerichtsvereinbarungen
7.1         Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz
            nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

7.1.1       Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum
            Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

7.1.2       Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle
            eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht
            muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Freizeit, Kultur, Sport) / Stand 01.2026                                         133

[Seite 134]
7.1.3   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die, die Entscheidung tragenden,
        Rechtsnormen anzugeben.

7.2     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzei­
        gen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Ver­
        fahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennen­
        den Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


8       Versehensklausel
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicherten Be­
        triebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausge­
        schlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüg­
        lich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.


9       Kumulklausel
        Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
        – auf derselben Ursache beruhen oder
        – auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammen­
          hang besteht,
        für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im
        Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages bei dem Versicherer, so ist die Ersatzleis­
        tung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen Abschnit­
        ten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt ein­
        getreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


10      Konventionelles Produktrisiko
        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers für Personen, Sach- und daraus
        entstandenen Vermögensschäden (nicht reine Vermögensschäden und auch nicht Schäden, die im Rahmen einer Erweiterten
        Produkthaftpflichtversicherung zu versichern sind), soweit diese Schäden durch vom Versicherungsnehmer
        – hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
        – erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
        verursacht wurden. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in
        den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.


11      Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/ Sublimits
11.1    Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
        bilden jeweils die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssummen stehen für alle Versicherungsfälle ei­
        nes Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

11.2    Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/ oder Selbstbehalte
        und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile vereinbart.

11.3    Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom Betrag
        her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


12      Prämienberechnungsgrundlage
        Sofern die Versicherungsprämie nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder nach der
        Anzahl der tätigen Personen berechnet wird, gelten folgende Regelungen.

12.1    Die Jahreslohn- und -gehaltssumme berechnet sich nach der LGS aller im Betrieb tätigen Personen einschließlich Entgelte für Leih­
        arbeitnehmer(innen), wobei für Geschäftsführer, Inhaber oder Teilhaber jeweils eine fiktive LGS von 25.000 Euro anzusetzen ist.

12.2    Der Jahresumsatz berechnet sich aus allen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen, Leistungen, Arbeiten, dem Verkauf von Waren
        oder anderen Geschäften – abzüglich Mehrwertsteuer.

12.3    Die Anzahl der Personen berechnet sich nach der Anzahl der durchschnittlich im Versicherungsjahr im Betrieb tätigen Person
        einschließlich Inhaber und/oder Geschäftsführer, wobei
        – vier (4) geringfügig Beschäftigte (= Pauschalbesteuerte, 520-Euro-Kräfte, Heimarbeiter)
        – zwei (2) Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende
        wie eine (1) Vollzeitkraft berechnet werden.


134                                        Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Freizeit, Kultur, Sport) / Stand 01.2026

[Seite 135]
TEIL B
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1           Generelle Risikoausschlüsse
            Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
            gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbe­
            sondere Ansprüche

1.1         aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;

1.2         wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimit­
            tel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i.S. des AMG eine Deckungsvor­
            sorge zu treffen hat;

1.3         aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus
            Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4         aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nicht­
            selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5         wegen Bergschäden (i.S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestand­
            teilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und
            Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6         wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene­
            ralstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für
            Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7         auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8         nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des franzö­
            sischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9         aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10        wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11        aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
            Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
            ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
            hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.

1.12        gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts-
            oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;

1.13        wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den Betrieb
            von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14        wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15        aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeiten;

1.16        aus der Herstellung von Tabak, Tabakwaren, E-Zigaretten und allen sonstigen Produkten, die in Deutschland unter das Tabaker­
            zeugnisgesetz (TabakerzG) fallen. Gleiches gilt für Handelsketten, die Produkte, die unter das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
            fallen, unter eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller);

1.17        aus dem Anbau oder der Herstellung von Cannabisprodukten. Gleiches gilt für Handelsketten, die Cannabisprodukte unter
            eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller) sowie sons­
            tige Händler und Verwender von Cannabis-Produkten. Cannabis-Produkt im Sinne der Bedingungen bezeichnet alle Stoffe,
            Waren oder Produkte, die aus Tetrahydrocannabinol (THC) oder einem anderen Cannabinoid bestehen oder einen solchen
            Stoff enthalten und deren THC-Gehalt mehr als 0,2 % beträgt (z.B. CBD-Öle, Hanfsamen) oder die Verwendung als Rausch­
            mittel nicht ausgeschlossen werden kann. Dies schließt sämtliche Stoffe ein, die THC oder ein anderes Cannabinoid enthalten,
            unabhängig davon, ob das jeweilige THC oder Cannabinoid natürlich oder synthetisch ist;

1.18        aus dem gemeinschaftlichem Cannabisanbau und der Weitergabe von Cannabis an Mitglieder für deren Eigenkonsum (Can­
            nabis-Anbauvereine, Cannabis Social Clubs);

1.19        aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle dieses
            Vertrages eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.20        aus Sprengungen;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Freizeit, Kultur, Sport) / Stand 01.2026                                           135

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1.21   aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfällen
       und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfällen und/oder Reststoffe auf
       dem Betriebsgelände handelt;

1.22   wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen sind. PFAS
       sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran gebundenes
       Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.

1.23   aus Schäden durch
       – Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
       – IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
       – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege
       und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;

1.24   aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
       – die Zugangsvermittlung ins Internet (z.B. Access Providing)
       – das Bereithalten fremder Inhalte (z.B. Host Providing)
       – das Bereithalten eigener Inhalte (z.B. Content Providing)
       – das Zur-Verfügung-Stellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Application
         Service Providing)
       – den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;

1.25   aus Schäden durch
       – Hardware-Handel, -Modifizierung (Nachrüstung), -Installation, -Wartung, - Herstellung
       – Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;

1.26   aus Veranstaltungen, die über den Rahmen des branchen- oder betriebsüblichen hinausgehen;

1.27   an Teilnehmer, Besucher, Zuschauer, Schüler

1.28   aus dem Halten, Hüten und der Verwendung von Tieren, ausgenommen derer nach Teil A Ziffer 2.6;

1.29   aus Tribünenbau;

1.30   aus dem Abbrennen von Feuerwerken aller Art sowie Großkaliber- und Böllerschießen;

1.31   aus der Unterhaltung von Eis- und Rodelbahnen;

1.32   aus der Veranstaltung von Skikursen, Skiausflügen, Skiführungstouren sowie von Ski-Abfahrt-, -Tor- oder -Sprungläufen;

1.33   aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln;

1.34   aus dem Besitz und Betrieb von Kränen und Winden;

1.35   aus dem Besitz und Betrieb von Bergverkehrseinrichtungen;

1.36   aus dem Besitz und Betrieb von Halfpipes, Hüpfburgen, Kletterwänden, Kinderspielgeräten oder sonstigen Freizeitgeräten,
       sofern die genannten Geräte im Rahmen eines Schaustellergewerbes betrieben werden;

1.37   aus dem Besitz und der Verwendung von Kutschen oder Planwagen;

1.38   aus dem Besitz und der Verwendung von Festzelten;

1.39   aus dem Besitz und Betrieb von Minigolf-Anlagen;

1.40   aus dem Besitz und Betrieb von Kegel- und Bowlingbahnen;

1.41   aus dem Besitz und der Verwendung von Wasserfahrzeugen;

1.42   aus dem Abbrennen von Feuern (z.B. Osterfeuer, Maifeuer, Sonnenwendfeuer) sowie der Maibaum- oder Weihnachtsbaumer­
       richtung;

1.43   aus dem Reitlehrerrisiko (auch Ansprüche an den angestellten Reitlehrer);

1.44   Bemerkung zu Ziffer 1.23 bis 1.40
       Der jeweilige Risikoausschluss gilt nicht, sofern im Einzelfall, insbesondere bei der Antragstellung, eine gesonderte Vereinba­
       rung mit dem Versicherer getroffen wird.

1.45   aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbst fahrenden und nicht selbst fahrenden),
       Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur
       oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies gilt auch, wenn Kfz,
       Anhänger, Arbeitsmaschinen (selbst fahrende und nicht selbst fahrende), Arbeits- und Anbaugeräte oder damit fest


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[Seite 137]
            verbundene Teile, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des
            Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben, nur bedient werden.

1.46        Nicht versichert gilt die Vornahme von Geburtshilfe, d.h. die aktive Mitwirkung bei der Geburt, außer als Erste-Hilfe-Leistung.


2           Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1         Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge

2.1.1       Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
            stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2       Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
            stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Be­
            sitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.1.3       Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
            schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4       Eine Tätigkeit der in Ziffer 1.1 und 1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch
            im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
            hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

2.2         Luft-/Raumfahrzeuge

2.2.1       Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
            stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
            oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2       Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
            schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.2.3       Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
            – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum­
              fahrzeugen soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr­
              zeugen bestimmt waren,
            – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
              deren Teilen,
            und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich
            daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


3           Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
            Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1         Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2         Bei Versicherungsfällen, die in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des Ver­
            sicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro höchstens 50.000 Euro.
            Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

3.3         Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
            rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
            bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


TEIL C
Deckungserweiterungen
1           Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
1.1         Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
            cherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit Zubehör) der Be­
            triebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

1.2         Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kost­
            barkeiten und andere Wertsachen.


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[Seite 138]
1.3         Beherbergungsgäste gelten nicht als Besucher im Sinne dieser Bestimmung.

1.4         Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
            höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


2           Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
2.1         Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
            cherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln für Gebäude und Räume (auch Generalschlüssel bzw.
            Codekarten für eine Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben.
            Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Aus­
            wechslung von Schlössern und Schließanlagen (auch Neucodierung) sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Not­
            schloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels fest­
            gestellt wurde.

2.2         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs und/ oder Abhanden­
            kommen von Sachen in Räumen und Gebäuden) sowie Ansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie
            sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (z.B. Kfz.).

2.3         Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
            höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an
            jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


3           Abwässersachschäden
            Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sach­
            schäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auf­
            treten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Ausgeschlossen bleiben
            jedoch Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich da­
            raus ergebenden Vermögensschäden.


4           Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
4.1         Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter
            natürlicher Personen untereinander wegen

4.1.1       Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die Schaden verursachende
            Person beschäftigt ist;

4.1.2       Sachschäden, sofern diese mehr als 50 Euro je Versicherungsfall betragen;

4.1.3       Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Ziffer 11.1 Teil C dieses Vertrages, soweit es
            sich nicht um Ansprüche aus rein privaten Handlungen/Unterlassungen handelt.


5           Auslandsschäden
5.1         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
            vorkommender Versicherungsfälle

5.1.1       aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;

5.1.2       durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern
            lassen;

5.1.3       durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Schweiz geliefert hat,
            hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind;

Zu Ziffer 5.1.2 und 5.1.3:
              Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch
              den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte (auch Export über Dritte) ersichtlich für eine Lieferung in die USA,
              US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht kein Versicherungsschutz.
              Ebenso nicht versichert ist die Inanspruchnahme für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsnie­
              derlassungen, Läger u. dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb des EWR
              und der Schweiz.

5.2         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im euro­
            päischen Ausland vorkommender Versicherungsfälle aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion
            und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland.


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5.3         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Aus­
            land eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch gesetzliche
            Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers oder gegen Per­
            sonen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder einen Teiles desselben
            angestellt hat, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB);

5.4         Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

5.5         Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten
            Ansprüchen gilt: Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung,
            mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

5.6         Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
            rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
            bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


6           Beherbergungsrisiko
6.1         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vermietung von Zimmern/ Apartments/Wohnun­
            gen an Beherbergungsgäste.

6.2         Die in Teil A Ziffer 2.1 und 2.2 genannten Beträge gelten nicht für diese Deckungserweiterung.


7           Internetnutzung
7.1         Versichertes Risiko
            Versichert ist, – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail
            oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

7.1.1       der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
            Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

7.1.2       der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und
            zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten
            zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/ korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

7.1.3       der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;

Für Ziffer 7.1.1 bis 7.1.3 gilt:
              Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicher­
              heitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem
              Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer
              diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

7.1.4       der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch
            aus der Verletzung von Urheberrechten;

7.1.5       der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

Für Ziffer 7.1.4 und 7.1.5 gilt:
              In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass
              einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlas­
              sung oder Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versi­
              cherungsnehmer.

7.2         Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/ Anrechnung von Kosten
7.2.1       Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung
            für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

7.2.2       Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung für Schäden im Sinne der Ziffer 6.1.5 100.000 Euro.

7.2.3       Mehrere, während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende, Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im
            Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            – auf derselben Ursache,
            – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
            – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB
              wird gestrichen.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Freizeit, Kultur, Sport) / Stand 01.2026                                           139

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7.2.4   Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
        gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
        Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

7.3     Auslandsschäden
        Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit
        die versicherten Haftpflichtansprüche – abweichend von Ziffer 4 Teil C – in europäischen Staaten und nach dem Recht euro­
        päischer Staaten geltend gemacht werden.

7.4     Nicht versicherte Risiken
        Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
        – Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
        – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
        – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
        – Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
        – Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
        – Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
        – Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S.d. SigG/SigV;
        – Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht

7.5     Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziffer 7 AHB Ansprüche

7.5.1   die im Zusammenhang stehen mit
        – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
        – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können

7.5.2   wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehr­
        heitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

7.5.3   gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von
        gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
        durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


8       Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
8.1     Versichert ist – abweichend von Ziffer 2 Teil B – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch
        ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:

8.1.1   nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge­
        schwindigkeit;

8.1.2   Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

8.1.3   Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

8.1.4   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

8.1.5   Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

8.2     Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr­
        zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
        sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
        Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
        benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
        der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
        Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.


9       Mietsachschäden
9.1     Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
        rungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und an deren
        Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

9.2     Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser
9.2.1   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.14 (1) und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
        cherungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen
        (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Lei­
        tungswasser oder Abwasser.

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9.2.2       Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
            begrenzt auf 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

9.3         Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder Abwasser
9.3.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB– die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
            rungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht
            jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) durch sonstige Ursachen (nicht Leitungswasser oder Abwasser) und alle
            sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
            Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme je Versicherungsfall 100.000 Euro, begrenzt auf 200.000 Euro
            für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit
            250 Euro.

9.4         Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten
9.4.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
            an nicht zulassungspflichtigen und/ oder nicht versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonsti­
            gen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die dem Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten im Rahmen
            des versicherten Risikos von auf der Baustelle tätigen Firmen sowie sonstigen Personen kurzfristig, maximal für die Dauer von 30
            Tagen vermietet, geliehen oder sonst wie überlassen wurden sowie aus sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

9.4.2       Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen selbst
            fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die der Versi­
            cherungsnehmer von Vermietern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die
            Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

9.4.3       Im Rahmen der Versicherungssumme des Vertrages steht für Mietsachschäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht
            versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschi­
            nen und -geräten), eine Versicherungssumme von 50.000 Euro je Versicherungsfall, begrenzt auf 100.000 Euro je Versiche­
            rungsjahr, zur Verfügung.
            Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 500 Euro.

9.5         Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
9.5.1       Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            wegen Schäden ausschließlich an vom Versicherungsnehmer für einzelne Tätigkeiten geliehenen, gemieteten oder überlassenen
            sonstigen beweglichen Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht zur Be- oder Verarbeitung übernommen worden sind.

9.5.2       Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit dieses Risiko nicht im Rahmen anderer Versicherungen des Versicherungsneh­
            mers versichert ist.

9.5.3       Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an sonstigen beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer von Vermie­
            tern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die Gegenstand eines besonderen
            Verwahrungsvertrages sind.

9.5.4       Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegen­
            ständen, Kraftfahrzeugen, bargeldlosen Zahlungsmitteln, Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, Urkunden, Schmucksachen und
            sonstigen Wertsachen;

9.5.5       Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 50.000 Euro, be­
            grenzt auf 100.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei je­
            dem Versicherungsfall mit 500 Euro.

9.6         Für Ziffer 8.1 bis 8.5 gilt
            Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

9.6.1       der in Ziffer 7.4 genannten Personen;

9.6.2       von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungsnehmers;

9.6.3       von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

9.6.4       von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
            versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;

9.6.5       von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital mehr­
            heitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

9.6.6       aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

9.6.7       wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

9.6.8       wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;


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[Seite 142]
9.6.9      wegen Schäden infolge Transportes;

9.6.10     aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


10         Strahlenschäden
10.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus

10.1.1     dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

10.1.2     Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
           Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
           die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.

10.2       Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energie­
           reichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versi­
           cherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

10.2.1     Dies gilt nicht für Schäden,

10.2.1.1   die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

10.2.1.2   die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.

10.3       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

10.3.1     wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

10.3.2     wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissen­
           schaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energieeichen ionisie­
           renden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

10.3.3     gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen­
           schutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


11         Tätigkeitsschäden
11.1       Be- und Entladeschäden
11.1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der Be­
           schädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich
           daraus ergebenden Vermögensschäden.

11.1.2     Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben
           auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die
           Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

11.1.3     Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz, wenn

11.1.3.1   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

11.1.3.2   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
           gelieferte Sachen handelt und

11.1.3.3   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten über­
           nommen wird.

11.1.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

11.2       Leitungsschäden
11.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
           an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberlei­
           tungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

11.2.2     Für Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art besteht nur dann
           Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

11.2.2.1   Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen z.B. Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk, Tiefbauamt, Te­
           lekommunikationslinien-/-anlageneigentümer eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo an der Arbeitsstelle
           Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermittlungen den zuständigen
           Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.


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[Seite 143]
11.2.2.2    Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermittlungen
            zu 11.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbescheinigung
            auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die „Anweisung zum
            Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbeiten anderer (Kabelschutz­
            anweisung)” – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt werden.

11.2.2.3    Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Sicherungs­
            maßnahmen treffen können.

11.2.2.4    Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

11.2.3      Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
            Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

11.2.4      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 500 Euro.


12          Vermögensschäden
12.1        Vermögensschäden – Datenschutz
            Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögens­
            schäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten
            sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

12.2        Sonstige Vermögensschäden
12.2.1      Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden
            im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.

12.2.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

12.2.2.1    durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
            Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

12.2.2.2    aus planender, beratender, bau- oder Montage leitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

12.2.2.3    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

12.2.2.4    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

12.2.2.5    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

12.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor­
            gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

12.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Über­
            mittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

12.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie
            des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

12.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

12.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
            Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

12.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf­
            traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

22.2.12     aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

12.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Versiche­
            rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


13          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
13.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Lea­
            singnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Ver­
            mieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.

13.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen Haft­
            pflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


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[Seite 144]
14     Verwahrungsrisiken bei Restaurationsgästen
14.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen
       von Sachen, die der Versicherungsnehmer von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übernommen hat.

14.2   Ausgenommen hiervon sind Tiere, Kraftfahrzeuge aller Art mit Zubehör und Inhalt, Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher),
       Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.

14.3   Diese Versicherungssumme beträgt 10.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle dar,
       die je Tag und Gast eintreten.

14.4   Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Fünffache der vereinbarten Versiche­
       rungssumme.


15     Verwahrungsrisiken bei Beherbergungsgästen
15.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen
       der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen (ausgenommen Tiere, Kfz aller Art mit Zubehör und Inhalt). Zu den
       eingebrachten Sachen gehören auch aufbewahrte Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde.

15.2   Im Versicherungsfall beträgt die Versicherungssumme je Gast das 100-fache des Beherbergungspreises je Tag und ist je Gast
       auf 3.500 Euro begrenzt.

15.3   Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt maximal 100.000 Euro.


16     Vorsorgeversicherung
       Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag verein­
       barten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


17     Ansprüche aus Benachteiligungen
17.1   Der Versicherungsschutz regelt sich ausschließlich nach den „Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von An­
       sprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)“, trägt dabei aber das Schicksal des Gesamtvertrages, insbeson­
       dere Beginn, Ablauf oder Kündigung des Vertrages.

17.2   Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr maximal
       100.000 Euro.

17.3   Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß Ziffer 4.6 AVB Benachteiligungen an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


18     Private Risiken
       Mitversichert ist – im Rahmen der AHB und der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung für die privaten Haftpflich­
       trisiken (BBR Privat) – der unter Ziffer 1 genannte Personenkreis subsidiär in seiner Eigenschaft als Privatperson.


19     Umweltrisiko
       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Umwelteinwirkungen gemäß den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
       bungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-
       Haftpflicht-Versicherung (BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress) und den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
       bungen für die Umweltschadensversicherung nach Teil 1 (BBR Umweltschaden) und den darin genannten Risikobegrenzungen.
       Darüber hinausgehender Versicherungsschutz, z.B. für umweltgefährliche Anlagen, besteht nur nach besonderer schriftlicher
       Vereinbarung.


20     Kostenübernahme im Strafverfahren
       Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:

20.1   In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
       Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch
       die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

20.2   Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 25.3 AHB.

20.3   Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsank­
       tionen und dgl.), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


144                                        Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Freizeit, Kultur, Sport) / Stand 01.2026

[Seite 145]
TEIL D
Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
            Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken, die auch ohne besondere Vereinbarung gelten:


1           Wohnwagenpark, Campingplätze, Zeltplätze
            Die in Teil A Ziffer 2.1 und 2.2 genannten Beträge gelten gestrichen. Auf die in Teil B, insbesondere Ziffer 1.23 bis 1.40, aufge­
            führten Risikoausschlüsse wird besonders hingewiesen.


2           Solarium/Sonnenstudio
            Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Herstellung chemischer, pharmazeutischer oder kosmetischer Produkte.


TEIL E
Besonders zu vereinbarende Deckungserweiterungen
            Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt, gelten folgende Deckungserweiterungen:


1           Sonstige Tätigkeitsschäden
1.1         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die
            an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an oder mit diesen Sachen entstanden sind und alle sich
            daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

1.1.1       durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer an diesen Sachen entstanden sind;

1.1.2       dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen
            Tätigkeit benutzt hat;

1.1.3       durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmit­
            telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

1.2         Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
            Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

1.3         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

1.3.1       Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen
            Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden; auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb
            seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben;

1.3.2       Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

1.3.3       Beschädigungen von Leitungen i.S. der Ziffer 10.2 Teil C;

1.3.4       Schäden durch Unterfangungen oder Unterfahrungen;

1.4         Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
            begrenzt auf 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an
            jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


2           – gestrichen –


3           Halten/Hüten von Hunden
3.1         Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten oder Hüten von Hunden, ausgenom­
            men Kampfhunde oder gefährliche Hunde. Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflicht-Versi­
            cherung besteht, sind nicht mitversichert und nicht mitzuzählen.

3.2         Hinweis zu Kampfhunden/gefährlichen Hunden:
            Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
            ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
            hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Freizeit, Kultur, Sport) / Stand 01.2026                                              145

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4       Halten/Hüten/Verwendung von Pferden, Kleinpferden, Ponys, Maultieren, Eseln
        Versichert ist ausschließlich die im Versicherungsschein bezeichnete Position unter Angabe der jeweiligen Anzahl aller Tiere.
        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten/Hüten von Pferden, Kleinpferden,
        Ponys, Maultieren, Eseln mit dem Verwendungszweck als
4.1     Reittier,
4.1.1   für eigene Zwecke ohne Verleih oder Vermietung,

4.1.2   für eigene Zwecke mit Verleih oder Vermietung an fremde Reittiernutzer,

4.1.3   für eigene Zwecke mit Verleih oder Vermietung an fremde Reittiernutzer und zur Nutzung im Reitunterricht, jedoch ohne das
        Reitlehrerrisiko,

4.2     Zuchttier – ohne Verleih oder Vermietung und ohne das Reitrisiko durch Betriebsfremde, und zwar als
4.2.1   Zucht-/Deckhengst,

4.2.2   Zuchtstute,

4.2.3   Aufzuchtspferd im 2. und 3. Lebensjahr,

4.2.4   Fohlen im 1. Lebensjahr (neugeborene Fohlen sind ab der Geburt bis zur nächsten Hauptfälligkeit prämienfrei mitversichert),

4.3     Zugtier (auch Holzrückpferde, Fahrpferde) – ohne Reitrisiko,
4.3.1   für eigene Zwecke ohne Verleih oder Vermietung,

4.3.2   für eigene Zwecke mit Verleih oder Vermietung,

4.4     Pensionstier – ohne Verleih oder Vermietung durch den Versicherungsnehmer,
4.4.1   ohne Reitrisiko durch den Versicherungsnehmer (nicht Betriebsfremde),

4.4.2   mit Reitrisiko durch den Versicherungsnehmer (nicht Betriebsfremde),

4.5     Gnadenbrottier ohne Verleih oder Vermietung und ohne Reitrisiko durch Betriebsfremde.
        Versichert ist ausschließlich die im Versicherungsschein bezeichnete Position unter Angabe der jeweiligen Anzahl aller Tiere.
        Nicht versichert sind Ansprüche aus dem Halten, Hüten und der Verwendung von Voltigier- und/oder Therapiepferde.

4.6     Nicht versichert sind Ansprüche aus dem Halten, Hüten und der Verwendung von Voltigier- und/oder Therapiepferden


5       Schäden an Pensionstieren
5.1     Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an Pensionstieren anlässlich Unter­
        stellung, Fütterung, Pflege, Weidegang der Tiere, nicht jedoch Schäden an den Tieren anlässlich des Reitens sowie Schäden
        an Zaum- und Sattelzeug und sonstigem Zubehör.

5.2     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 10.000 Euro,
        höchstens 20.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem
        Versicherungsfall mit 10 % der Ersatzleistung, mindestens 250 Euro.


6       Reitlehrerrisiko
6.1     Eingeschlossen ist das Reitlehrerrisiko des Versicherungsnehmers und/oder des angestellten Reitlehrers, jedoch nur, sofern
        die Person über eine gültige Lizenz verfügt. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des haupt-/freiberuflichen Reitlehrers
        sowie des Reittherapeuten, Voltigierlehrers, Fahrlehrers und Bereiters.

6.2     Mitversichert ist
6.2.1   die Erteilung von Reitunterricht in Theorie und Praxis,

6.2.2   die Aufsichtsführung über Reitschüler,

6.2.3   die Leitung und/oder Beaufsichtigung von Ausritten im Rahmen des Reitunterrichtes,

6.2.4   die Leitung und/oder Beaufsichtigung von Reitprüfungen.

6.3     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
6.3.1   an die Reitschüler, Prüflinge und sonstige Teilnehmer,


146                                         Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Freizeit, Kultur, Sport) / Stand 01.2026

[Seite 147]
6.3.2       aus Schäden an den berittenen oder den im Reitunterricht eingesetzten Pferden sowie Zaum- und Sattelzeug,

6.3.3       aus Arbeitsunfällen.


7           Verwendung von Kutschen und Planwagen
7.1         Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Veranstaltung und Durchführung von Kut­
            schen- und Planwagenfahrten in eigener Regie.

7.2         Mitversichert ist, sofern vereinbart, auch der Verleih oder die Vermietung von Kutschen und Planwagen. Ausgeschlossen bleibt
            die persönliche Haftpflicht des Entleihers oder Mieters.


8           Motorboote und -jachten (auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor), Segelboote und -jachten (mit und ohne
            Hilfsmotor), Windsurfbretter, Ruderboote, Paddelboote, Kanus, Schlauchboote
8.1         Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 2.1 Teil B dieses Vertrages – auf Basis der nachfolgenden Bestimmungen die
            gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten, Besitz und Gebrauch von Wassersport-Fahrzeugen, die
            – im Rahmen eines Schulbetriebes und/oder
            – zur Vermietung i.S. eines gewerblichen Bootsverleihs – ohne Berufsbesatzung – verwendet werden und deren Standort im
              Inland ist.

8.2         Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
            – des verantwortlichen Führers
            – der sonst zur Bedienung des Fahrzeugs berechtigten Person;
            Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
            des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
            chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

8.3         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern.

8.4         Nicht versichert ist
            – die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirmdrachenfliegers;
            – die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang
              stehenden Übungsfahrten ereignen.
            Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
            Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen
            verursachen.

8.5         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
            vorkommender Versicherungsfälle.
            Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersport-Fahrzeugs in einem ausländischen Hafen ist die etwa erforderliche
            Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers.

8.6         Das Wassersportfahrzeug darf nur von einem berechtigten Führer gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das Was­
            sersportfahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflich­
            tet, dafür zu sorgen, dass das Wassersportfahrzeug nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht wird. Der Führer des
            Wassersportfahrzeugs darf das Wassersportfahrzeug nur mit der erforderlichen behördlichen Erlaubnis benutzen. Der Versi­
            cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wassersportfahrzeug nicht von einem Führer benutzt wird, der
            nicht die erforderliche behördliche Erlaubnis hat.


9           Höhere Ersatzleistung für Verwahrungsrisiken bei Beherbergungsgästen
            Abweichend von Teil C Ziffer 14.2 gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Freizeit, Kultur, Sport) / Stand 01.2026                                           147

[Seite 148]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Haftpflichtversicherung von Gaststätten und Beherbergungsbetrieben
(BBR Gaststätten und Beherbergung)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A                                                                 11.5       Mietsachschäden an sonstigen beweglichen
Allgemeine Bestimmungen                                                           Sachen
1         Versichertes Risiko                                          11.6       Für Ziffer 11.1 bis 11.5 gilt
2         Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken                   12         Strahlenschäden
3         Mitversicherte Personen                                      13         Tätigkeitsschäden
4         Subunternehmerbeauftragung                                   13.1       Be- und Entladeschäden
5         Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften               13.2       Leitungsschäden
          mit Insolvenzklausel                                         13.3       Sonstige Tätigkeitsschäden
6         Nachhaftung                                                  14         Vermögensschäden
7         Schiedsgerichtsvereinbarungen                                14.1       Vermögensschäden – Datenschutz
8         Versehensklausel                                             14.2       Sonstige Vermögensschäden
9         Kumulklausel                                                 15         Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
10        – gestrichen –                                               16         Verwahrungsrisiken bei Restaurationsbetrieben
11        Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/              17         Verwahrungsrisiken bei Beherbergungsbetrieben
          Sublimits                                                    18         Vorsorgeversicherung
12        Prämienberechnungsgrundlage                                  19         Ansprüche aus Benachteiligungen
                                                                       20         Private Risiken
TEIL B                                                                 21         Umweltrisiko
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen                               22         Schäden an eingestellten Kraftfahrzeugen der
                                                                                  Beherbergungsgäste
1         Generelle Risikoausschlüsse                                  23         Schäden beim Bewegen von Kraftfahrzeugen der
2         Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger,                                  Beherbergungsgäste
          Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge                     24         Kostenübernahme im Strafverfahren
2.1       Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge
2.2       Luft-/Raumfahrzeuge                                          TEIL D
3         Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland               Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
          geltend gemacht werden
                                                                       1          Bahnhofsgaststätten und Bahnhofshotels
TEIL C
Deckungserweiterungen                                                  TEIL E
                                                                       Besonders zu vereinbarende zusätzliche
1         Abhandenkommen von Sachen der                                Deckungserweiterungen
          Betriebsangehörigen und Besucher
2         Abhandenkommen von fremden Schlüsseln                        1          Höhere Ersatzleistung für Verwahrungsrisiken bei
3         Abwässersachschäden                                                     Beherbergungsbetrieben
4         Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des                     2          Garderobenversicherung
          Versicherungsnehmers
5         Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander              TEIL F
6         Ansprüche mitversicherter Personen untereinander             Produktrisiko
7         Auslandsschäden                                              1          Gegenstand der Versicherung
8         – gestrichen –                                               2          Versichertes Risiko
9         Internetnutzung                                              3          Mitversicherte Personen
9.1       Versichertes Risiko                                          4          Abgrenzungen und Erweiterungen des
9.2       Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/                            Versicherungsschutzes
          Anrechnung von Kosten                                        4.1        Personen- oder Sachschäden aufgrund von
9.3       Auslandsschäden                                                         Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
9.4       Nicht versicherte Risiken                                               Eigenschaften
9.5       Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen                               4.2        Verbindungs-, Vermischungs-,
10        Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,                           Verarbeitungsschäden
          Kraftfahrzeug-Anhänger                                       4.3        Weiterver- oder -bearbeitungsschäden
11        Mietsachschäden                                              4.4        Aus- und Einbaukosten
11.1      Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder                  4.5        Sonstige Erweiterungen des Versicherungsschutzes
          Geschäftsreisen                                              5          Auslandsdeckung
11.2      Mietsachschäden an Immobilien durch                          6          Risikoabgrenzungen
          Leitungswasser oder Abwasser                                 7          Zeitliche Begrenzung, Vorumsätze
11.3      Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige                 8          Versicherungsfall, Serienschaden
          Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder                    9          Versicherungssumme, Maximierung und
          Abwasser                                                                Selbstbehalt
11.4      Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen                          10         Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue
          oder -geräten                                                           Risiken


148                                 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gaststätten und Beherbergung) / Stand 01.2026

[Seite 149]
TEIL A
Allgemeine Bestimmungen
1          Versichertes Risiko
1.1        Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und der nach­
           folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem im Versi­
           cherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten
           bzw. aus der Ausübung aller der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeiten.

1.2        Nicht versichert sind, unbeschadet Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung), weitere in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gül­
           tigen Gewerbeerlaubnis aufgeführten Tätigkeiten. Mitversichert sind gemäß § 5 der Handwerksordnung auch Tätigkeiten in
           anderen handwerklichen Bereichen, sofern diese Tätigkeiten mit der Ausführung des übernommenen Auftrags in einem fach­
           lichen oder technischen Zusammenhang stehen.

1.3        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht unselbstständiger Niederlassungen und Betriebsstätten im Inland.

1.4        Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren
           Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn, ein­
           zelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.5        Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung einge­
           tretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die gegen den
           Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um Tätigkeiten des Versicherungs­
           nehmers, für die nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen werden kann.


2          Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
           Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
           nehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, und zwar

2.1        als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer der Betriebsgebäude und -grundstücke (auch Garagen und
           Parkplätze) – nicht jedoch Luftlandeplätze –, sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von zum Be­
           triebsvermögen gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem
           Bruttojahresmietwert von 50.000 Euro;

2.2        als Weitervermieter von zu Betriebszwecken gemieteten bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlich­
           keiten (auch Garagen, Parkplätzen) an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 25.000 Euro;

Zu Ziffer 2.1 und 2.2 gilt:
              Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in
              den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräu­
              men auf Gehwegen).

2.3        Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

2.3.1      als Bauherr oder Unternehmer von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten)
           bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr;

2.3.2      als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

2.3.3      der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen
           für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden;

2.3.4      des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
           Werden die in Ziffer 2.1, 2.2 oder 2.3.1 genannten Beträge überschritten, gelten die Bestimmungen der Ziffer 3 und 13 AHB;

2.4        aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind, (z.B.
           Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten);

2.5        aus dem Vorhandensein und der Betätigung einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr sowie der Unterhaltung von Betriebssport­
           gemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist auch die persönliche ge­
           setzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen oder Unterlassungen
           rein privater Natur handelt und soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;

2.6        als Tierhalter zu betrieblichen Zwecken unter Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft, so­
           fern er diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausführt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme
           als Halter von Hunden, die nach den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehal­
           ten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach­
           zuweisen ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls nicht auf die Inanspruchnahme aus dem Halten, Hüten und
           Verwenden von Pferden, Kleinpferden, Maultieren, Eseln, Ponys;

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gaststätten und Beherbergung) / Stand 01.2026                                     149

[Seite 150]
2.7      aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsmethoden, der
         Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Produktmustern sowie der Bewirtung der Messegäste während dieser
         Veranstaltungen;

2.8      aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dgl.) auch außerhalb der Betriebsstätte(n),
         soweit zulässig oder erlaubt oder genehmigt;

2.9      aus betrieblichen Veranstaltungen (z.B. Betriebsfeiern und -ausflügen, „Tag der offenen Tür“ sowie aus der Durchführung von
         Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehungen). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Be­
         triebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder
         Unterlassungen handelt;

2.10     als Inhaber von Verkaufsstellen (auch Marktstand) oder eines Fachhandelsgeschäftes (auch Ausstellung) zum Zwecke des
         versicherten Betriebes. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht Betriebsfremder aus einem selbstständigen Nebenbe­
         trieb für den Versicherungsnehmer;

2.11     aus der Abgabe und der Auslieferung von Speisen und Getränken (auch Party-Service) und der Übernahme der Bewirtung bei
         Veranstaltungen außerhalb des Betriebes;

2.12     aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten;

2.13     aus dem Besitz und dem Betrieb von betriebseigenen Sport- und Freizeiteinrichtungen wie z.B. Schwimmbädern, Parkplätzen
         (bis zu 50 Parkplätzen – darüber hinaus nur sofern eine gesonderte Vereinbarung gegen Beitragszuschlag getroffen wird),
         Schießständen (sofern nicht genehmigungspflichtig), Solarien (bis 4 Geräte – darüber hinaus nur sofern eine gesonderte Verein­
         barung gegen Beitragszuschlag getroffen wird), Saunen, Kinderspielplätzen und -beaufsichtigung, Minigolfplätzen, Kegel-/Bow­
         lingbahnen (bis 4 Bahnen je Betrieb – darüber hinaus nur sofern eine gesonderte Vereinbarung gegen Beitragszuschlag getroffen
         wird) Sportanlagen (z.B. Tennisplätze, Fitnessräume (bis 20 Geräte – darüber hinaus nur sofern eine gesonderte Vereinbarung
         gegen Beitragszuschlag getroffen wird), Squash- und Badmintonplätze);

2.14     aus der Verabreichung von leichten Wellnessanwendungen (z.B. Massagen, kosmetischen Behandlungen, Ernährungsbera­
         tung, Yoga, Entspannung) durch den Versicherungsnehmer.
         Nicht versichert sind plastischästhetisch oder laserästhetische Behandlungen sowie Permanent Makeup-, Tätowier-, Enttäto­
         wier- oder Piercingarbeiten;

2.15     aus dem Verleih von Sportgeräten an Beherbergungsgäste;

2.16     aus dem Betrieb von Sälen für Veranstaltungen sowie Tanz- und Restaurationszelten auf dem Betriebsgrundstück;

2.17     aus der Durchführung eigener Veranstaltungen auf dem Betriebsgrundstück im Umfang eines normalen für Restaurations-
         und/oder Beherbergungsgäste bestehenden Rahmenprogramms;

2.18     aus dem erlaubten Besitz und dem zulässigen Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der Besitz und
         Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Eine bereits bestehende Jagdhaftpflicht-Versicherung
         geht dieser Deckung vor;

2.19     aus dem Handel und dem Vertrieb von Produkten im Internet;

2.20     aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (= Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf dem Be­
         triebsgrundstück

2.20.1   wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
         betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.20.2   wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen. Nicht versichert
         sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden,
         die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen.

2.21     aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Betriebsgrundstück. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden
         aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt.

2.22     aus dem Betrieb einer Kleinwindkraftanlage (Anlage bis zu einer Gesamtleistung von 100 kW) auf dem Betriebsgrundstück

2.22.1   wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
         betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.22.2   wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen;
         Nicht versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
         sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

2.23     aus dem Betrieb einer Tankstelle und/oder einer Kfz-Pflegestation für eigene Zwecke;


150                               Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gaststätten und Beherbergung) / Stand 01.2026

[Seite 151]
Zu Ziffer 2.1 bis 2.23 gilt:
              Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
              des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
              chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


3          Mitversicherte Personen
3.1        Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1.1      der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder
           Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt haben, in dieser Eigenschaft;

3.1.2      sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Personen (Mitarbeiter
           fremder Unternehmen, Leiharbeiter, Praktikanten, angestellte Betriebsärzte (auch bei Nothilfe außerhalb der betrieblichen Tä­
           tigkeit), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (gemäß § 22 SGB VII), Be­
           auftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dgl.) sowie freie Mitar­
           beiter aus ihrer Betätigung für den Versicherungsnehmer für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung
           verursachen. Eine für freie Mitarbeiter bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Deckung vor.

3.2        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
           des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
           chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

3.3        Mitversichert ist ferner die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschie­
           denen – ehemaligen – gesetzlichen Vertreter und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Ver­
           sicherungsnehmer, soweit der Versicherungsfall während der Laufzeit des Vertrages eingetreten ist.


4          Subunternehmerbeauftragung
4.1        Im Rahmen des Vertrages und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist mitversichert die gesetzliche
           Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen im
           Interesse des versicherten Betriebes.

4.2        Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.


5          Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich
           der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefer­
           gemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende
           Bestimmungen:

5.1        Die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers
           an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die Schaden verursachen­
           den Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Ist eine prozentuale Beteiligung
           nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.

5.2        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Ar­
           beitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden
           Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.

5.3        Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche
           der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.

5.4        Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 5.1 hinaus für
           den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt
           worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der
           dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erfor­
           derlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

5.5        Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 5.1 bis 5.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.


6          Nachhaftung
           Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Liefe­
           rungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie z.B. Änderung der Rechtsform, Kündigung durch einen Ver­
           tragspartner) beendet, besteht – mit Ausnahme der Umwelthaftpflicht-Versicherung – Versicherungsschutz im Rahmen der
           folgenden Vereinbarung:


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gaststätten und Beherbergung) / Stand 01.2026                                    151

[Seite 152]
        Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrages hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten
        oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jahren nach
        Vertragsaufhebung geboten.
        Unter diesen Versicherungsschutz fallende Versicherungsfälle gelten als am letzten Tag der Versicherungsperiode eingetreten.
        Für den Nachhaftungszeitraum steht die Deckungssumme in Höhe des unverbrauchten Teiles der Deckungssumme des Ver­
        sicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, zur Verfügung.
        Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung infolge Insolvenz wird Versicherungsschutz nur den in
        Teil A Ziffer 3 – Mitversicherte Personen – genannten Personen gewährt.


7       Schiedsgerichtsvereinbarungen
7.1     Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz
        nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

7.1.1   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum
        Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

7.1.2   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle
        eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht
        muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

7.1.3   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die, die Entscheidung tragenden,
        Rechtsnormen anzugeben.

7.2     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzei­
        gen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Ver­
        fahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennen­
        den Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


8       Versehensklausel
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicherten Be­
        triebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausge­
        schlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüg­
        lich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.


9       Kumulklausel
        Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
        – auf derselben Ursache beruhen oder
        – auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammen­
           hang besteht,
        für die Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im Rahmen dieses Vertrages
        als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages bei dem Versicherer, so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus
        diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten
        Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste
        Versicherungsfall eingetreten ist.


10      – gestrichen –


11      Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/ Sublimits
11.1    Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
        bilden jeweils die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssummen stehen für alle Versicherungsfälle ei­
        nes Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

11.2    Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/oder Selbstbehalte
        und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile vereinbart.

11.3    Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom Betrag
        her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


12      Prämienberechnungsgrundlage
        Sofern die Versicherungsprämie nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder nach der
        Anzahl der tätigen Personen berechnet wird, gelten folgende Regelungen.


152                             Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gaststätten und Beherbergung) / Stand 01.2026

[Seite 153]
12.1       Die Jahreslohn- und -gehaltssumme berechnet sich nach der LGS aller im Betrieb tätigen Personen einschließlich Entgelte für
           Leiharbeitnehmer(innen), wobei für Geschäftsführer, Inhaber oder Teilhaber jeweils mindestens eine fiktive LGS von 25.000 Euro
           anzusetzen ist, soweit nicht ein höheres Entgelt vereinbart ist.

12.2       Der Jahresumsatz berechnet sich aus allen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen, Leistungen, Arbeiten, dem Verkauf von Waren
           oder anderen Geschäften – abzüglich Mehrwertsteuer.

12.3       Die Anzahl der Personen berechnet sich nach der Anzahl der durchschnittlich im Versicherungsjahr im Betrieb tätigen Personen
           einschließlich Inhaber und/oder Geschäftsführer, wobei
           – vier (4) geringfügig Beschäftigte (= Pauschalbesteuerte, 520-Euro-Kräfte, Heimarbeiter)
           – zwei (2) Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende
           wie eine (1) Vollzeitkraft berechnet werden.


TEIL B
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1          Generelle Risikoausschlüsse
           Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
           gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbe­
           sondere Ansprüche

1.1        aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;

1.2        wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimit­
           tel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i.S. des AMG eine Deckungsvor­
           sorge zu treffen hat;

1.3        aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus
           Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4        aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nicht­
           selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5        wegen Bergschäden (i.S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestand­
           teilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und
           Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6        wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene­
           ralstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für
           Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7        auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8        nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des franzö­
           sischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9        aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10       wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11       aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
           ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
           hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.

1.12       gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts-
           oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;

1.13       wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den Betrieb
           von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14       wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15       aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeiten

1.16       aus der Herstellung von Tabak, Tabakwaren, E-Zigaretten und allen sonstigen Produkten, die in Deutschland unter das Tabaker­
           zeugnisgesetz (TabakerzG) fallen. Gleiches gilt für Handelsketten, die Produkte, die unter das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
           fallen, unter eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller);


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gaststätten und Beherbergung) / Stand 01.2026                                     153

[Seite 154]
1.17    aus dem Anbau oder der Herstellung von Cannabisprodukten. Gleiches gilt für Handelsketten, die Cannabisprodukte unter
        eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller) sowie sons­
        tige Händler und Verwender von Cannabis-Produkten. Cannabis-Produkt im Sinne der Bedingungen bezeichnet alle Stoffe,
        Waren oder Produkte, die aus Tetrahydrocannabinol (THC) oder einem anderen Cannabinoid bestehen oder einen solchen
        Stoff enthalten und deren THC-Gehalt mehr als 0,2 % beträgt (z.B. CBD-Öle, Hanfsamen) oder die Verwendung als Rausch­
        mittel nicht ausgeschlossen werden kann. Dies schließt sämtliche Stoffe ein, die THC oder ein anderes Cannabinoid enthalten,
        unabhängig davon, ob das jeweilige THC oder Cannabinoid natürlich oder synthetisch ist;

1.18    aus dem gemeinschaftlichem Cannabisanbau und der Weitergabe von Cannabis an Mitglieder für deren Eigenkonsum (Can­
        nabis-Anbauvereine, Cannabis Social Clubs);

1.19    aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle dieses
        Vertrages eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.20    aus Sprengungen;

1.21    aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfällen
        und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfällen und/oder Reststoffe auf
        dem Betriebsgelände handelt;

1.22    wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen sind. PFAS
        sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran gebundenes
        Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.

1.23    aus Schäden durch
        – Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
        – IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
        – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege
        und alle damit verbundenen Beratungsleistungen

1.24    aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
        – die Zugangsvermittlung ins Internet (z.B. Access Providing)
        – das Bereithalten fremder Inhalte (z.B. Host Providing)
        – das Bereithalten eigener Inhalte (z.B. Content Providing)
        – das Zur-Verfügung-Stellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Application
          Service Providing)
        – den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken

1.25    aus Schäden durch
        – Hardware-Handel, -Modifizierung (Nachrüstung), -Installation, -Wartung,
        – Herstellung
        – Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik und alle damit verbundenen Beratungsleistungen

1.26    aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbst fahrenden und nicht selbst fahrenden),
        Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur
        oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies gilt auch, wenn Kfz,
        Anhänger, Arbeitsmaschinen (selbst fahrende und nicht selbst fahrende), Arbeits- und Anbaugeräte oder damit fest verbun­
        dene Teile, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versi­
        cherungsnehmers befinden oder befunden haben, nur bedient werden.

1.27    Nicht versichert gilt die Vornahme von Geburtshilfe, d.h. die aktive Mitwirkung bei der Geburt, außer als Erste-Hilfe-Leistung.


2       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1     Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge
2.1.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Be­
        sitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.1.3   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
        schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4   Eine Tätigkeit der in Ziffer 1.1 und 1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch
        im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
        hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.


154                              Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gaststätten und Beherbergung) / Stand 01.2026

[Seite 155]
2.2        Luft-/Raumfahrzeuge
2.2.1      Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
           stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
           oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2      Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
           schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.2.3      Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
           – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum­
             fahrzeugen soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr­
             zeugen bestimmt waren,
           – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
             deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen
             und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


3          Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
           Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1        Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
           gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
           Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2        Bei Versicherungsfällen, die in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Der Versicherungsnehmer
           beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 10 %, mindestens 5.000 Euro höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Scha­
           densersatzleistungen.

3.3        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
           rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
           bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


TEIL C
Deckungserweiterungen
1          Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
1.1        Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
           rungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit Zubehör) der Betriebs­
           angehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern das Abhandenkommen die ursächlich
           zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbin­
           dung steht.

1.2        Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kost­
           barkeiten und andere Wertsachen.

1.3        Beherbergungsgäste gelten nicht als Besucher im Sinne dieser Bestimmung.

1.4        Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
           höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


2          Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
2.1        Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
           cherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln für Gebäude und Räume (auch Generalschlüssel bzw.
           Codekarten für eine Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben.
           Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Aus­
           wechslung von Schlössern und Schließanlagen (auch Neucodierung) sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Not­
           schloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels fest­
           gestellt wurde.

2.2        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs und/ oder Abhanden­
           kommen von Sachen in Räumen und Gebäuden) sowie Ansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie
           sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (z.B. Kfz.).

2.3        Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
           höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an
           jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gaststätten und Beherbergung) / Stand 01.2026                                    155

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3           Abwässersachschäden
            Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sach­
            schäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auf­
            treten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Ausgeschlossen bleiben
            jedoch Ansprüche aus Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich daraus
            ergebenden Vermögensschäden.


4           Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
4.1         Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.5 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter
            des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der ge­
            setzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.

4.2         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be­
            trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten­
            rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


5           Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander
5.1         Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 (2) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer unter­
            einander wegen Personen- und/ oder Sachschäden.

5.2         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be­
            trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten­
            rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


6           Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
6.1         Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter
            natürlicher Personen untereinander wegen

6.1.1       Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die Schaden verursachende
            Person beschäftigt ist;

6.1.2       Sachschäden, sofern diese mehr als 50 Euro je Versicherungsfall betragen;

6.1.3       Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Ziffer 14.1 Teil C dieses Vertrages, soweit
            es sich nicht um Ansprüche aus rein privaten Handlungen/Unterlassungen handelt.


7           Auslandsschäden
7.1         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
            vorkommender Versicherungsfälle

7.1.1       aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;

7.1.2       durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern
            lassen;

7.1.3       durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Schweiz geliefert hat,
            hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind;

Zu Ziffer 7.1.2 und 7.1.3:
              Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch
              den Versicherungsnehmer oder durch vom Versicherungsnehmer beauftragte Dritte (auch Export über Dritte) ersichtlich für
              eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht kein Versicherungsschutz.
              Ebenso nicht versichert ist die Inanspruchnahme für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsnie­
              derlassungen, Läger u. dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb des EWR
              und der Schweiz.

7.2         Eingeschlossen ist auch – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
            europäischen Ausland vorkommenden Versicherungsfälle aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch In­
            spektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland.

7.3         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Aus­
            land eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch gesetzliche
            Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers oder gegen Per­
            sonen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder einen Teiles desselben
            angestellt hat, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB);


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7.4         Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

7.5         Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten
            Ansprüchen gilt:
            Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens
            5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

7.6         Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
            rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
            bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


8           – gestrichen –


9           Internetnutzung
9.1         Versichertes Risiko
            Versichert ist, – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail
            oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

9.1.1       der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
            Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

9.1.2       der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und
            zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten
            zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/ korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

9.1.3       der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;

Für Ziffer 9.1.1 bis 9.1.3 gilt:
              Es obliegt dem Versicherungsnehmer, dass er auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicher­
              heitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem
              Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer
              diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

9.1.4       der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch
            aus der Verletzung von Urheberrechten;

9.1.5       der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

Für Ziffer 9.1.4 und 9.1.5 gilt:
              In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass
              einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlas­
              sung oder Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versi­
              cherungsnehmer.
              Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätes­
              tens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf
              Ziffer 25.5 AHB wird hingewiesen.

9.2         Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/ Anrechnung von Kosten
9.2.1       Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung
            für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

9.2.2       Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung für Schäden im Sinne der Ziffer 9.1.5 100.000 Euro.

9.2.3       Mehrere, während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende, Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im
            Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            – auf derselben Ursache,
            – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
            – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
            Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.

9.2.4       Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gaststätten und Beherbergung) / Stand 01.2026                                       157

[Seite 158]
9.3      Auslandsschäden
         Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit
         die versicherten Haftpflichtansprüche – abweichend von Ziffer 7 Teil C – Auslandsschäden – in europäischen Staaten und nach
         dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

9.4      Nicht versicherte Risiken
         Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
         – Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
         – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
         – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
         – Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
         – Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
         – Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
         – Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S. des SigG/ SigV;
         – Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht

9.5      Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
         Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziffer 7 AHB Ansprüche

9.5.1    die im Zusammenhang stehen mit
         – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
         – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können;

9.5.2    wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder mit Gesellschaftern des Versicherungsneh­
         mers durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

9.5.3    gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von
         gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
         durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


10       Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
10.1     Versichert ist – abweichend von Ziffer 2 Teil B – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch
         ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:

10.1.1   nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge­
         schwindigkeit;

10.1.2   Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

10.1.3   Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

10.1.4   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

10.1.5   Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

10.2     Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr­
         zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
         sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
         Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
         benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
         der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
         Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.


11       Mietsachschäden
11.1     Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des
         Versicherungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und
         an deren Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

11.2     Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser
11.2.1   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.14 (1) und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
         cherungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen
         (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Lei­
         tungswasser oder Abwasser.

11.2.2   Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
         begrenzt auf 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


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[Seite 159]
11.3       Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder Abwasser
11.3.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB– die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
           rungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht
           jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) durch sonstige Ursachen (nicht Leitungswasser oder Abwasser) und alle
           sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
           Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme je Versicherungsfall 100.000 Euro, begrenzt auf 200.000
           Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall
           mit 250 Euro.

11.4       Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten
11.4.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
           an nicht zulassungspflichtigen und/ oder nicht versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonsti­
           gen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die dem Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten im Rahmen
           des versicherten Risikos von auf der Baustelle tätigen Firmen sowie sonstigen Personen kurzfristig, maximal für die Dauer von 30
           Tagen vermietet, geliehen oder sonst wie überlassen wurden sowie aus sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

11.4.2     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen selbst
           fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die der Versi­
           cherungsnehmer von Vermietern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die
           Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

11.4.3     Im Rahmen der Versicherungssumme des Vertrages steht für Mietsachschäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht
           versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschi­
           nen und -geräten), eine Versicherungssumme von 50.000 Euro je Versicherungsfall, begrenzt auf 100.000 Euro je Versiche­
           rungsjahr, zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 500 Euro.

11.5       Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
11.5.1     Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
           nehmers wegen Schäden ausschließlich an vom Versicherungsnehmer für einzelne Tätigkeiten geliehenen, gemieteten oder
           überlassenen sonstigen beweglichen Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht zur Be- oder Verarbeitung übernommen wor­
           den sind.

11.5.2     Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit dieses Risiko nicht im Rahmen anderer Versicherungen des Versicherungsneh­
           mers versichert ist.

11.5.3     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an sonstigen beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer von Vermie­
           tern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die Gegenstand eines besonderen
           Verwahrungsvertrages sind.

11.5.4     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegen­
           ständen, Kraftfahrzeugen, bargeldlosen Zahlungsmitteln, Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, Urkunden, Schmucksachen und
           sonstigen Wertsachen;

11.5.5     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 50.000 Euro, be­
           grenzt auf 100.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei je­
           dem Versicherungsfall mit 500 Euro.

11.6       Für Ziffer 11.1 bis 11.5 gilt
           Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

11.6.1     der in Ziffer 7.4 genannten Personen;

11.6.2     von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungsnehmers;

11.6.3     von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

11.6.4     von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
           versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;

11.6.5     von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital mehr­
           heitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

11.6.6     aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

11.6.7     wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

11.6.8     wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

11.6.9     wegen Schäden infolge Transportes;

11.6.10    aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gaststätten und Beherbergung) / Stand 01.2026                                      159

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12         Strahlenschäden
12.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
12.1.1     dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

12.1.2     Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
           Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
           die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.

12.2       Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energie­
           reichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versi­
           cherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

12.2.1     Dies gilt nicht für Schäden,

12.2.1.1   die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

12.2.1.2   die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.

12.3       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
12.3.1     wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

12.3.2     wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissen­
           schaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisie­
           renden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

12.3.3     gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von, dem Strahlen­
           schutz dienenden, Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


13         Tätigkeitsschäden
13.1       Be- und Entladeschäden
13.1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der Be­
           schädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und alle sich
           daraus ergebenden Vermögensschäden.

13.1.2     Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben
           auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die
           Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

13.1.3     Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz, wenn

13.1.3.1   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

13.1.3.2   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
           gelieferte Sachen handelt und

13.1.3.3   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten über­
           nommen wird.

13.1.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

13.2       Leitungsschäden
13.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
           an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberlei­
           tungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

13.2.2     Für Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art besteht nur dann
           Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

13.2.2.1   Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen z.B. Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk, Tiefbauamt, Te­
           lekommunikationslinien-/-anlageneigentümer eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo an der Arbeitsstelle
           Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermittlungen den zuständigen
           Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.

13.2.2.2   Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermittlungen
           zu 13.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbescheinigung
           auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die „Anweisung zum
           Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbeiten anderer (Kabelschutz­
           anweisung)“ – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt werden.


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13.2.2.3   Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Sicherungs­
           maßnahmen treffen können.

13.2.2.4   Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

13.2.3     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
           Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

13.2.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

13.3       Sonstige Tätigkeitsschäden
13.3.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die
           an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen
           entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

13.3.1.1   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

13.3.1.2   dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen
           Tätigkeit benutzt hat,

13.3.1.3   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen in unmit­
           telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

13.3.2     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
           Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

13.3.3     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

13.3.3.1   Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen
           Zwecken auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden
           oder befunden haben;

13.3.3.2   Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

13.3.3.3   Beschädigungen von Leitungen i.S. der Ziffer 13.2 Teil C;

13.3.3.4   Schäden durch Unterfangungen oder Unterfahrungen;

13.3.4     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
           begrenzt auf 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an
           jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


14         Vermögensschäden
14.1       Vermögensschäden – Datenschutz
           Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögens­
           schäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten
           sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

14.2       Sonstige Vermögensschäden
14.2.1     Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden
           im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.

14.2.2     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

14.2.2.1   durch vom Versicherungsnehmer (oder im Auftrag des Versicherungsnehmers oder für Rechnung des Versicherungsnehmers
           von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

14.2.2.2   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

14.2.2.3   aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

14.2.2.4   aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

14.2.2.5   aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

14.2.2.6   aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor­
           gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

14.2.2.7   aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Über­
           mittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gaststätten und Beherbergung) / Stand 01.2026                                     161

[Seite 162]
14.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie
            des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

14.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

14.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
            Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

14.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf­
            traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

14.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

14.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Versiche­
            rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


15          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
15.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Lea­
            singnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Ver­
            mieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.

15.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen Haft­
            pflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


16          Verwahrungsrisiken bei Restaurationsbetrieben
16.1        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkom­
            men von Sachen, die der Versicherungsnehmer von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übernommen hat.

16.2        Ausgenommen hiervon sind Tiere, Kraftfahrzeuge aller Art mit Zubehör und Inhalt, Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher),
            Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.

16.3        Diese Versicherungssumme beträgt 10.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung für alle Schäden dar, die je Tag
            und Gast eintreten.

16.4        Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Fünffache der vereinbarten Versicherungs­
            summe.


17          Verwahrungsrisiken bei Beherbergungsbetrieben
17.1        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkom­
            men der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen (ausgenommen Tiere, Kfz aller Art mit Zubehör und Inhalt). Zu
            den eingebrachten Sachen gehören auch aufbewahrte Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde.

17.2        Im Versicherungsfall beträgt die Versicherungssumme je Gast das 100-fache des Beherbergungspreises je Tag und ist je Gast
            auf 3.500 Euro begrenzt.

17.3        Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt maximal 100.000 Euro.


18          Vorsorgeversicherung
            Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag verein­
            barten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


19          Ansprüche aus Benachteiligungen
19.1        Der Versicherungsschutz regelt sich ausschließlich nach den „Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von An­
            sprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)“, trägt dabei aber das Schicksal des Gesamtvertrages, insbeson­
            dere Beginn, Ablauf oder Kündigung des Vertrages.

19.2        Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr maximal
            100.000 Euro.

19.3        Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß Ziffer 4.6 AVB Benachteiligungen an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


162                                  Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gaststätten und Beherbergung) / Stand 01.2026

[Seite 163]
20         Private Risiken
           Mitversichert ist – im Rahmen der AHB und der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung für die privaten Haftpflich­
           trisiken (BBR Privat) – der unter Ziffer 1 genannte Personenkreis subsidiär in seiner Eigenschaft als Privatperson.


21         Umweltrisiko
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Umwelteinwirkungen gemäß den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
           bungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-
           Haftpflicht-Versicherung (BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress) und den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
           bungen für die Umweltschadensversicherung nach Teil 1 (BBR Umweltschaden) und den darin genannten Risikobegrenzungen.
           Darüber hinausgehender Versicherungsschutz, z.B. für umweltgefährliche Anlagen, besteht nur nach besonderer schriftlicher
           Vereinbarung.


22         Schäden an eingestellten Kraftfahrzeugen der Beherbergungsgäste
22.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 und in Ergänzung zu Ziffer 2.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
           rungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch;

22.1.1     der eingestellten Kraftfahrzeuge und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung);

22.1.2     des in den eingestellten Kraftfahrzeugen befindlichen und für den privaten Bedarf der Insassen bestimmten Reisegepäcks
           (ausgenommen sonstiger Inhalt und Ladung).

22.2       Die Versicherungssummen betragen je Versicherungsfall höchstens

22.2.1     gemäß 3.1.1 je Kraftfahrzeug 50.000 Euro;

22.2.2     gemäß 3.1.2 je Reisegepäck 5.000 Euro in einem Kraftfahrzeug und Tag.

22.3       Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt jeweils das Fünffache dieser Versicherungs­
           summen.

22.4       Versicherungsschutz besteht nur, solange sich das Kraftfahrzeug in verschließbaren Garagen, in Hofräumen oder auf umfrie­
           deten Einstellplätzen befindet.

22.5       Nicht versichert sind Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die das Kraftfahrzeug oder
           Reisegepäck entwendet oder unbefugt gebraucht haben.


23         Schäden beim Bewegen von Kraftfahrzeugen der Beherbergungsgäste
23.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschä­
           digung und Vernichtung von Kraftfahrzeugen der Beherbergungsgäste und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung)
           beim Bewegen dieser Kraftfahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück und/ oder beim Zubringen und Abholen dieser Kraftfahr­
           zeuge außerhalb des Betriebsgrundstücks.

23.2       Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall und Kraftfahrzeug höchstens 50.000 Euro, maximal das Fünffache je
           Versicherungsjahr.

23.3       Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
           und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
           Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

23.4       Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
           benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
           der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

23.5       Nicht versichert sind Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die das Kraftfahrzeug oder
           Reisegepäck, auch sonstiger Inhalt und Ladung, entwendet oder unbefugt gebraucht haben.


24         Kostenübernahme im Strafverfahren
           Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:

24.1       In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
           Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch
           die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

24.2       Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 25.3 AHB.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gaststätten und Beherbergung) / Stand 01.2026                                   163

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24.3    Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsank­
        tionen und dgl.), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


TEIL D
Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
        Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken, die auch ohne besondere Vereinbarung gelten:


1       Bahnhofsgaststätten und Bahnhofshotels
1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die von der Deutschen Bahn AG gemäß den Allgemeinen Vertragsbe­
        dingungen für Nebenbetriebe der DB (AVN) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts (nicht
        jedoch eine darüber hinaus zusätzlich vereinbarte Haftung).

1.2     Ausgeschlossen bleibt die Beschädigung der gepachteten Gegenstände (Ziffer 7.6 AHB).


TEIL E
Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen
        Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt, gelten folgende zusätzliche Deckungserweiterungen:


1       Höhere Ersatzleistung für Verwahrungsrisiken bei Beherbergungsbetrieben
        Abweichend von Ziffer 17.2 Teil C gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme.


2       Garderobenversicherung
2.1     Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Verlust, Verwechslung oder Beschädigung von
        Garderobestücken, die von Gästen in einer ständig bewachten, nur dem Garderobenpersonal zugänglichen Garderobe abge­
        geben worden sind, in der zuvor noch nicht verwendete Garderobenscheine ausgegeben werden. Als Garderobestücke gelten
        auch Taschen und Schirme.

2.2     Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche aus
2.2.1   Beschädigung oder Abhandenkommen von Geld, Wertsachen und solchen Gegenständen, die sich in den Garderobestücken
        befinden;

2.2.2   Schäden infolge Abhandenkommens des Garderobenscheines;

2.2.3   Verlust, Verwechslung oder Beschädigung von Garderobestücken, die bis zur Schließung der Garderobe oder Dienstbeendi­
        gung des Personals in der Garderobe nicht abgeholt wurden;

2.2.4   Schäden, die durch Kriegsereignisse, Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand, höhere Gewalt, Streik, innere Unruhen
        oder Plünderungen entstehen.

2.3     Die je Garderobenschein vereinbarte Summe stellt die Höchstersatzleistung für alle Garderobestücke dar, die auf einen Gar­
        derobenschein abgegeben worden sind. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das
        Zehnfache der vereinbarten Summe.

2.4     Die Höchstersatzleistung je Garderobenschein beträgt: siehe Versicherungsschein


TEIL F
Produktrisiko
1       Gegenstand der Versicherung
1.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere
        Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer
        – hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
        – erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
        verursacht wurden.
        Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr ge­
        bracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.


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1.2        Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden
           Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden
           sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern die Schäden nach
           Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind.
           Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von
           – Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie deren Ladung;
           – Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden
              oder befunden haben.


2          Versichertes Risiko
           Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den in der Betriebsbeschreibung genannten Produktions- und Tätigkeitsumfang.
           Im Rahmen dieses Risikos sind mitversichert Ansprüche wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunter­
           nehmer). Nicht versichert bleibt die Haftpflicht der Subunternehmer selbst und deren Betriebsangehörige.


3          Mitversicherte Personen
           Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 3 Teil A.


4          Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes
4.1        Personen- oder Sachschäden aufgrund von Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften
           Eingeschlossen sind – insoweit abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzan­
           sprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Ver­
           sicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Ar­
           beiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.2        Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden
4.2.1      Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.2.2 genannten Vermögensschäden im
           Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirt­
           schaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelie­
           ferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des
           Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der
           Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie
           Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
           Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende
           Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
           seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
           einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.2.2      Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.2.2.1    der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Ziffer 1 oder
           4.1 besteht;

4.2.2.2    anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften
           Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;

4.2.2.3    Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder für eine andere
           Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt
           für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Nachbearbeitung oder anderer
           Schadenbeseitigung) steht;

4.2.2.4    weiterer Vermögensnachteile (z.B. entgangenen Gewinnes), weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem Preisnachlass
           veräußert werden können (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht,
           in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung
           oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre;

4.2.2.5    der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den Produktionsausfall, der aus der
           Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Pro­
           duktionsausfall sind nicht versichert.

4.3        Weiterver- oder -bearbeitungsschäden
4.3.1      Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.3.2 genannten Vermögensschäden im
           Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse,
           ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser
           Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versiche­
           rungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten
           oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gaststätten und Beherbergung) / Stand 01.2026                                    165

[Seite 166]
          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende
          Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
          seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
          einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.3.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.3.2.1   Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgeltes für die mangel­
          haften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind;

4.3.2.2   Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten
          Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem
          Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten
          oder -bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;

4.3.2.3   weiterer Vermögensnachteile (z.B. entgangenen Gewinnes), weil die weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse nicht
          oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögens­
          nachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis
          steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung
          oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre.

4.4       Aus- und Einbaukosten
4.4.1     Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.4.2 und 4.4.3 genannten Vermögens­
          schäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbrin­
          gen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im
          Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
          Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer
          hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende
          Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
          seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
          einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.4.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.4.2.1   Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d.h. Kosten für das Ausbauen, Ab­
          nehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangel­
          freier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die
          Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.

4.4.2.2   Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfül­
          lungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versiche­
          rungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ur­
          sprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes
          versichert.

4.4.3     Ausschließlich für die in Ziffer 4.4.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziffer 4.4.1 – und insoweit abweichend von Ziffer 1.1
          und 1.2 AHB – Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseiti­
          gung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.

4.4.4     Kein Versicherungsschutz besteht, wenn:

4.4.4.1   der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine
          Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer be­
          weist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern ausschließlich aus der
          Herstellung oder Lieferung resultiert;

4.4.4.2   sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziffer 4.4.1 bis 4.4.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schie­
          nen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsneh­
          mer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen
          bestimmt waren;

4.4.4.3   Ziffer 6.2.8 eingreift.

4.5       Sonstige Erweiterungen des Versicherungsschutzes
          Nachfolgende Erweiterungen des Versicherungsschutzes gelten nur, sofern sie besonders beantragt werden und im Versiche­
          rungsschein genannt sind.

4.5.1     Abbedingung der kaufmännischen Prüf- und Rügepflichten
          Im Falle der rechtswirksamen Abbedingung des § 377 HGB oder entsprechender ausländischer oder internationaler Bestim­
          mungen besteht – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der


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[Seite 167]
           Auslieferung der Produkte ISO-zertifiziert war bzw. ein anderes, den branchenüblichen Standards entsprechendes Qualitäts­
           management hatte.

4.5.2      Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist
           Hat der Versicherungsnehmer bei einer gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist vertraglich eine Verlängerung dieser Frist
           auf bis zu 3 Jahre ab Ablieferung bzw. Abnahme zugestanden, besteht – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Versicherungsschutz.


5          Auslandsdeckung
           Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 7 Teil C.


6          Risikoabgrenzungen
6.1        Nicht versichert sind
6.1.1      Ansprüche, soweit diese nicht in Ziffer 4 ausdrücklich mitversichert sind,
           – auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
           – wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
           – wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge­
             schuldeten Erfolges;
           – auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
           – auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
           – wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
           Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;

6.1.2      im Rahmen der Versicherung gemäß Ziffer 4.2 ff. Ansprüche wegen Folgeschäden (z.B. Betriebsunterbrechung oder Produk­
           tionsausfall), soweit diese nicht in den Ziffer 4.2 ff. ausdrücklich mitversichert sind.

6.2        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:
6.2.1      Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen
           der Ziffer 4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrüber­
           gang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat;

6.2.2      Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z.B.
           Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen
           in Wettbewerb und Werbung);

6.2.3      Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziffer 7.8 AHB;

6.2.4      Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abwei­
           chen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag­
           gebers herbeigeführt haben;

6.2.5      Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den kon­
           kreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.
           Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszu­
           sammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;

6.2.6      Ansprüche aus:
           – Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder Raum­
             fahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte
             ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
           – Tätigkeiten, (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie
             Luft- oder Raumfahrzeugteilen

6.2.7      Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer
           oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Lei­
           tung stehen, geltend gemacht werden.

6.2.8      Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziffer 4.2.2.3, 4.3.2.2, 4.4 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten
           im Rahmen der Ziffer 4.2.2.4 und 4.3.2.3, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht wer­
           den. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein,
           die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung
           des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde
           Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen, die
           gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannten Maßnahmen durchführen zu lassen.

6.2.9      Ansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen
           sind. PFAS sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran
           gebundenes Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gaststätten und Beherbergung) / Stand 01.2026                                   167

[Seite 168]
7       Zeitliche Begrenzung, Vorumsätze
7.1     Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 4.2 ff. umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als drei
        Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten.

7.2     Für Ansprüche nach Ziffer 4.2 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses
        Versicherungsvertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz, sofern dies besonders beantragt wird und im Ver­
        sicherungsschein genannt ist.


8       Versicherungsfall, Serienschaden
8.1     Versicherungsfall ist das, während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene, Schadenereignis gemäß Ziffer 1.1 AHB. Bei
        Ziffer 4.4.3 ist es für den Versicherungsfall – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – unerheblich, dass es sich nicht um Haftpflichtan­
        sprüche handelt.

8.2     Der Versicherungsfall tritt ein bei:

8.2.1   Ziffer 4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse;

8.2.2   Ziffer 4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse;

8.2.3   Ziffer 4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse;

8.2.4   – gestrichen –

8.2.5   – gestrichen –

8.2.6   – gestrichen –

8.3     Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Versicherungsfälle
        – aus der gleichen Ursache, z.B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht
           zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder
        – aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,
        gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle
        eingetreten ist.
        Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.


9       Versicherungssumme, Maximierung und Selbstbehalt
9.1     Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die
        Versicherungssumme für Schäden nach den Ziffern 4.2 bis 4.4 ist begrenzt auf 200.000 Euro je Versicherungsfall und bildet
        zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle einer Serie.

9.2     Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Maximierung) ist begrenzt auf das Doppelte
        der in Ziffer 9.1 bzw. der im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen.

9.3     Im Falle eines Serienschadens im Sinne von Ziffer 8.3 beträgt der Selbstbehalt für alle Versicherungsfälle für Sach- und Ver­
        mögensschäden dieser Serie 10 %, mindestens 250 Euro, maximal 2.500 Euro.


10      Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken
10.1    Der Versicherungsnehmer hat
        – wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsumfanges gemäß Ziffer 3.1 (2) AHB,
        – Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer 3.1 (3) und 4 AHB)
        zwecks Vereinbarung neuer Prämien und Überprüfung der Bedingungen – abweichend von Ziffer 13.1 und 4.1 AHB – unverzüg­
        lich anzuzeigen.

10.2    Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die in Ziffer 9.3 genannten Selbstbehalte
        in Schadenfällen, die mit solchen Erhöhungen oder Erweiterungen oder mit neu entstandenen Risiken in Zusammenhang ste­
        hen, auf das Doppelte.

10.3    Für die Vorsorgeversicherung nach Ziffer 3.1 (3) und 4 AHB gelten die Bestimmungen der Ziffer 18 Teil C.


168                                Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gaststätten und Beherbergung) / Stand 01.2026

[Seite 169]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Bauherren-Haftpflichtversicherung von gewerblichen Risiken
(BBR Gewerbliche Bauherren)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A                                                                     4           Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen
Allgemeine Bestimmungen                                                                oder -geräten
1         Versichertes Risiko und übliche Nebenrisiken                     5           Senkungsschäden, Erdrutschungen
2         Wohnungseigentümergemeinschaften                                 6           Strahlenschäden
3         Schiedsgerichtsvereinbarungen                                    7           Tätigkeitsschäden
4         Versehensklausel                                                 7.1         Be- und Entladeschäden
5         Kumulklausel                                                     7.2         Leitungsschäden
6         Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/                  7.3         Unterfangungen, Unterfahrungen
          Sublimits                                                        7.4         Sonstige Tätigkeitsschäden
7         Prämienberechnung                                                8           Vermögensschäden
8         Vertragsdauer                                                    8.1         Vermögensschäden – Datenschutz
                                                                           8.2         Sonstige Vermögensschäden
TEIL B                                                                     9           Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen                                   10          Vorsorgeversicherung
                                                                           11          Kostenübernahme im Strafverfahren
1         Generelle Risikoausschlüsse
2         Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger,                           TEIL D
          Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge                         Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
2.1       Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge
2.2       Luft-/Raumfahrzeuge                                              Entfällt.
3         Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland
          geltend gemacht werden                                           TEIL E
                                                                           Besonders zu vereinbarende zusätzliche
TEIL C                                                                     Deckungserweiterungen
Deckungserweiterungen                                                      1           Eigene Bauausführung einschließlich
1         Abbruch- und Einreißarbeiten                                                 Nachbarschaftshilfe
2         Abwässersachschäden
3         Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,
          Kraftfahrzeug-Anhänger


TEIL A
Allgemeine Bestimmungen
1           Versichertes Risiko und übliche Nebenrisiken
1.1         Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und der nach­
            folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem im Versi­
            cherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten als Bauherr für
            gewerbliche Risiken, jedoch ohne eigene Bauplanung, Bauleitung und Bauausführung (einschließlich Nachbarschaftshilfe).

1.2         Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren
            Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn, ein­
            zelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.3         Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung einge­
            tretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die gegen den
            Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um vom Versicherungsnehmer
            ausgeübte Tätigkeiten, für die nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen werden kann.

1.4         Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
            nehmers als Haus- und Grundbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk.

1.5         Mitversichert ist hinsichtlich dieses Grundstückes auch die gesetzliche Haftpflicht
1.5.1       der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung des Grundstückes/Bauvorha­
            bens beauftragten Personen für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung
            erhoben werden;

1.5.2       des Versicherungsnehmers aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Bauherren) / Stand 01.2026                                               169

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1.5.3      des Versicherungsnehmers aus dem Besitz und der Verwendung von Gerüsten, Arbeits- und Hubbühnen, Kränen oder Winden.

Zu Ziffer 1.1 bis 1.5 gilt:
              Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
              des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
              chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


2          Wohnungseigentümergemeinschaften
           Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt außerdem:

2.1        Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

2.2        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.

2.3        Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Inte­
           resse und für Zwecke der Gemeinschaft.

2.4        Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 AHB
2.4.1      gesetzliche Haftpflichtansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;

2.4.2      gesetzliche Haftpflichtansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;

2.4.3      gegenseitige gesetzliche Haftpflichtansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der
           Gemeinschaft;

2.5        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum und alle sich daraus er­
           gebenden Vermögensschäden.


3          Schiedsgerichtsvereinbarungen
3.1        Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz
           nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

3.1.1      Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum
           Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

3.1.2      Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle
           eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht
           muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

3.1.3      Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die, die Entscheidung tragenden,
           Rechtsnormen anzugeben.

3.2        Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen
           und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren
           des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden
           Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


4          Versehensklausel
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicherten Be­
           triebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausge­
           schlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüg­
           lich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.


5          Kumulklausel
           Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
           – auf derselben Ursache beruhen oder
           – auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammen­
             hang besteht,
           für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im
           Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages bei dem Versicherer, so ist die Ersatzleis­
           tung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen Abschnit­
           ten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt ein­
           getreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


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[Seite 171]
6          Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/ Sublimits
6.1        Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
           bilden jeweils die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssummen stehen für alle Versicherungsfälle ei­
           nes Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

6.2        Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/ oder Selbstbehalte
           und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile vereinbart.

6.3        Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom Betrag
           her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


7          Prämienberechnung
           Die Versicherungsprämie berechnet sich nach der Bausumme. Hierzu zählen die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauaus­
           führung, die Kosten für die Aushebung von Grund und Boden (Grabearbeiten) sowie Aufwendungen für das Einbauen von
           Maschinen (nicht aber die Kosten der Maschinen selbst).


8          Vertragsdauer
           Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn.


TEIL B
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1          Generelle Risikoausschlüsse
           Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
           gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbe­
           sondere Ansprüche

1.1        aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;

1.2        wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimit­
           tel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i.S. des AMG eine Deckungsvor­
           sorge zu treffen hat;

1.3        aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus
           Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4        aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nicht­
           selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5        wegen Bergschäden (i.S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestand­
           teilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und
           Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6        wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene­
           ralstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für
           Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7        auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8        nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des franzö­
           sischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9        aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10       wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11       aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
           ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
           hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.

1.12       gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts-
           oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Bauherren) / Stand 01.2026                                         171

[Seite 172]
1.13    wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den Betrieb
        von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14    wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeiten;

1.16    aus der Herstellung von Tabak, Tabakwaren, E-Zigaretten und allen sonstigen Produkten, die in Deutschland unter das Tabaker­
        zeugnisgesetz (TabakerzG) fallen. Gleiches gilt für Handelsketten, die Produkte, die unter das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
        fallen, unter eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller);

1.17    aus dem Anbau oder der Herstellung von Cannabisprodukten. Gleiches gilt für Handelsketten, die Cannabisprodukte unter
        eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller) sowie sons­
        tige Händler und Verwender von Cannabis-Produkten. Cannabis-Produkt im Sinne der Bedingungen bezeichnet alle Stoffe,
        Waren oder Produkte, die aus Tetrahydrocannabinol (THC) oder einem anderen Cannabinoid bestehen oder einen solchen
        Stoff enthalten und deren THC-Gehalt mehr als 0,2 % beträgt (z.B. CBD-Öle, Hanfsamen) oder die Verwendung als Rausch­
        mittel nicht ausgeschlossen werden kann. Dies schließt sämtliche Stoffe ein, die THC oder ein anderes Cannabinoid enthalten,
        unabhängig davon, ob das jeweilige THC oder Cannabinoid natürlich oder synthetisch ist;

1.18    aus dem gemeinschaftlichem Cannabisanbau und der Weitergabe von Cannabis an Mitglieder für deren Eigenkonsum (Can­
        nabis-Anbauvereine, Cannabis Social Clubs);

1.19    aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle dieses
        Vertrages eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.20    aus Sprengungen;

1.21    aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfällen
        und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfällen und/oder Reststoffe auf
        dem Betriebsgelände handelt;

1.22    wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen sind. PFAS
        sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran gebundenes
        Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.

1.23    aus Schäden durch
        – Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
        – IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
        – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege
        und alle damit verbundenen Beratungsleistungen

1.24    aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
        – die Zugangsvermittlung ins Internet (z.B. Access Providing)
        – das Bereithalten fremder Inhalte (z.B. Host Providing)
        – das Bereithalten eigener Inhalte (z.B. Content Providing)
        – das Zur-Verfügung-Stellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Application
          Service Providing)
        – den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken

1.25    aus Schäden durch
        – Hardware-Handel, -Modifizierung (Nachrüstung), -Installation, -Wartung, -Herstellung
        – Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik und alle damit verbundenen Beratungsleistungen.

1.26    aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbst fahrenden und nicht selbst fahrenden),
        Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur
        oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies gilt auch, wenn Kfz,
        Anhänger, Arbeitsmaschinen (selbst fahrende und nicht selbst fahrende), Arbeits- und Anbaugeräte oder damit fest verbun­
        dene Teile, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versi­
        cherungsnehmers befinden oder befunden haben, nur bedient werden.

1.27    Nicht versichert gilt die Vornahme von Geburtshilfe, d.h. die aktive Mitwirkung bei der Geburt, außer als Erste-Hilfe-Leistung.


2       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1     Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge
2.1.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Be­
        sitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.


172                                     Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Bauherren) / Stand 01.2026

[Seite 173]
2.1.3      Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) kein Versiche­
           rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4      Eine Tätigkeit der in Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Ge­
           brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahr­
           zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

2.2        Luft-/Raumfahrzeuge
2.2.1      Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
           stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
           oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2      Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
           schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.2.3      Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
           – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum­
             fahrzeugen soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr­
             zeugen bestimmt waren,
           – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
             deren Teilen,
           und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich
           daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


3          Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
           Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1        Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
           gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
           Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2        Bei Versicherungsfällen, die in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des Ver­
           sicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro.
           Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

3.3        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
           rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
           bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


TEIL C
Deckungserweiterungen

1          Abbruch- und Einreißarbeiten
           Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten an
           Bauwerken oder Bäumen.
           Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt.


2          Abwässersachschäden
           Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sach­
           schäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auf­
           treten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Ausgeschlossen bleiben
           jedoch Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich da­
           raus ergebenden Vermögensschäden.


3          Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
3.1        Versichert ist – abweichend von Ziffer 2 Teil B – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch
           ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:

3.1.1      nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge­
           schwindigkeit;

3.1.2      Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Bauherren) / Stand 01.2026                                           173

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3.1.3    Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

3.1.4    selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

3.1.5    Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

3.2      Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr­
         zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
         sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
         Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
         benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
         der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
         Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.


4        Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten
4.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
         an nicht zulassungspflichtigen und/ oder nicht versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonsti­
         gen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die dem Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten im Rahmen
         des versicherten Risikos von auf der Baustelle tätigen Firmen sowie sonstigen Personen kurzfristig, maximal für die Dauer von 30
         Tagen vermietet, geliehen oder sonst wie überlassen wurden sowie aus sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

4.2      Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen selbst
         fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die der Versi­
         cherungsnehmer von Vermietern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die
         Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

4.3      Im Rahmen der Versicherungssumme des Vertrages steht für Mietsachschäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht
         versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschi­
         nen und -geräten), eine Versicherungssumme von 50.000 Euro je Versicherungsfall, begrenzt auf 100.000 Euro je Versiche­
         rungsjahr, zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 500 Euro.

4.4      Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
4.4.1    der in Ziffer 7.4 genannten Personen;

4.4.2    von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungsnehmers;

4.4.3    von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

4.4.4    von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
         versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;

4.4.5    von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital mehr­
         heitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

4.4.6    aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

4.4.7    wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

4.4.8    wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

4.4.9    wegen Schäden infolge Transportes;

4.4.10   aufgrund Schäden, die über den unmittelbaren Sachschaden hinausgehen, z.B. Nutzungsausfall;

4.4.11   aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


5        Senkungsschäden, Erdrutschungen
5.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14(2) und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh­
         mers wegen Sachschäden an einem Grundstück und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen, welche durch
         Senkungen von Grundstücken, Erdrutschungen oder Erschütterungen infolge Rammarbeiten entstehen, soweit es sich hierbei
         nicht um das Baugrundstück selbst handelt.

5.2      Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
         die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.


174                                      Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Bauherren) / Stand 01.2026

[Seite 175]
6          Strahlenschäden
6.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus

6.1.1      dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

6.1.2      Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
           Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
           die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.

6.2        Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energie­
           reichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versi­
           cherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

6.2.1      Dies gilt nicht für Schäden,

6.2.1.1    die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

6.2.1.2    die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerungen bedingt sind.

6.3        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
6.3.1      wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

6.3.2      wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissen­
           schaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisie­
           renden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

6.3.3      gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von, dem Strahlen­
           schutz dienenden, Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


7          Tätigkeitsschäden
7.1        Be- und Entladeschäden
7.1.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der Be­
           schädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und alle sich
           daraus ergebenden Vermögensschäden.

7.1.2      Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben
           auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die
           Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

7.1.3      Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz, wenn

7.1.3.1    die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

7.1.3.2    es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
           gelieferte Sachen handelt und

7.1.3.3    der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten über­
           nommen wird.

7.1.4      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

7.2        Leitungsschäden
7.2.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
           an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberlei­
           tungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

7.2.2      Für Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art besteht nur dann
           Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

7.2.2.1    Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen z.B. Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk, Tiefbauamt, Te­
           lekommunikationslinien-/-anlageneigentümer eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo an der Arbeitsstelle
           Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermittlungen den zuständigen
           Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.

7.2.2.2    Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermittlungen
           zu 18.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbescheinigung
           auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die „Anweisung zum
           Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbeiten anderer (Kabelschutz­
           anweisung)” – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt werden.

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Bauherren) / Stand 01.2026                                               175

[Seite 176]
7.2.2.3   Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Sicherungs­
          maßnahmen treffen können.

7.2.2.4   Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

7.2.3     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
          Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

7.2.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

7.3       Unterfangungen, Unterfahrungen
7.3.1     Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 7.14 und von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
          cherungsnehmers wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenen Grundstücken, Gebäuden, Gebäudetei­
          len und Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch
          Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.

7.3.2     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
          Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

7.3.3     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

7.4       Sonstige Tätigkeitsschäden
7.4.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die
          an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen
          entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

7.4.1.1   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

7.4.1.2   dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen
          Tätigkeit benutzt hat;

7.4.1.3   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmit­
          telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

7.4.2     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
          Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

7.4.3     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

7.4.3.1   Beschädigung von Sachen, die sich bei dem Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonsti­
          gen Zwecken auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden
          oder befunden haben;

7.4.3.2   Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

7.4.3.3   Beschädigungen von Leitungen gemäß Ziffer 7.2 Teil C;

7.4.3.4   Schäden durch Unterfangungen, Unterfahrungen gemäß Ziffer 7.3 Teil C

7.4.4     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
          begrenzt auf 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an
          jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


8         Vermögensschäden
8.1       Vermögensschäden – Datenschutz
          Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermö­
          gensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre­
          ten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

8.2       Sonstige Vermögensschäden
8.2.1     Eingeschlossen ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der
          Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.

8.2.2     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

8.2.2.1   durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
          Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;


176                                       Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Bauherren) / Stand 01.2026

[Seite 177]
8.2.2.2    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

8.2.2.3    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

8.2.2.4    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

8.2.2.5    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

8.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor­
           gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

8.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Über­
           mittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

8.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie
           des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

8.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

8.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
           Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

8.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf­
           traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

8.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

8.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Versiche­
           rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


9          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
9.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Lea­
           singnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Ver­
           mieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.

9.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen Haft­
           pflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


10         Vorsorgeversicherung
           Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag verein­
           barten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


11         Kostenübernahme im Strafverfahren
           Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:

11.1       In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
           Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch
           die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

11.2       Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 25.3 AHB.

11.3       Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsank­
           tionen und dgl.), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


TEIL D
Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
           Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken, die auch ohne besondere Vereinbarung gelten.

           Entfällt.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Bauherren) / Stand 01.2026                                         177

[Seite 178]
TEIL E
Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen
       Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt, gelten folgende zusätzliche Deckungserweiterungen:


1      Eigene Bauausführung einschließlich Nachbarschaftshilfe
1.1    Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Bauausführung in eigener Regie einschließ­
       lich Nachbarschaftshilfe.

1.2    Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden,
       die sie in Ausführung der Baueigenleistung verursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es
       sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche
       gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehö­
       rigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


178                                   Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Bauherren) / Stand 01.2026

[Seite 179]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haus- und
Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung von gewerblichen Risiken
(BBR Gewerblicher Haus- und Grundbesitz)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A                                                                   2.5         Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
Allgemeine Bestimmungen                                                  3           Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,
1         Versichertes Risiko und übliche Nebenrisiken                               Kraftfahrzeug-Anhänger
2         Wohnungseigentümergemeinschaften                               4           Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen
3         Schiedsgerichtsvereinbarungen                                              oder -geräten
4         Versehensklausel                                               5           Senkungsschäden, Erdrutschungen
5         Kumulklausel                                                   6           Strahlenschäden
6         Versicherungssummen/Maximierung/                               7           Tätigkeitsschäden
          Selbstbehalte/ Sublimits                                       7.1         Be- und Entladeschäden
                                                                         7.2         Leitungsschäden
TEIL B                                                                   7.3         Unterfangungen, Unterfahrungen
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen                                 7.4         Sonstige Tätigkeitsschäden
                                                                         8           Vermögensschäden
1         Generelle Risikoausschlüsse                                    8.1         Vermögensschäden – Datenschutz
2         Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger,                         8.2         Sonstige Vermögensschäden
          Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge                       9           Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
2.1       Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge                          10          Vorsorgeversicherung
2.2       Luft-/Raumfahrzeuge                                            11          Umweltrisiko
3         Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland                 12          Kostenübernahme im Strafverfahren
          geltend gemacht werden
                                                                         TEIL D
TEIL C                                                                   Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
Deckungserweiterungen
                                                                         Entfällt.
1         Abwässersachschäden
2         Internetnutzung                                                TEIL E
2.1       Versichertes Risiko                                            Besonders zu vereinbarende zusätzliche
2.2       Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/                   Deckungserweiterungen
          Anrechnung von Kosten
2.3       Auslandsschäden                                                Entfällt.
2.4       Nicht versicherte Risiken


TEIL A
Allgemeine Bestimmungen
1           Versichertes Risiko und übliche Nebenrisiken
1.1         Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und der nach­
            folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem im Versi­
            cherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten.

1.2         Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren
            Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn, ein­
            zelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.3         Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung einge­
            tretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die gegen den
            Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um vom Versicherungsnehmer
            ausgeübte Tätigkeiten, für die nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen werden kann.

1.4         Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
            nehmers

1.4.1       als Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer) von Gebäuden, Räumen, Grundstücken (auch
            Gen und Parkplätze) – nicht jedoch Luftlandeplätze –, sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung an
            Dritte. Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsneh­
            mer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und
            Schneeräumen auf Gehwegen).


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerblicher Haus- und Grundbesitz) / Stand 01.2026                                179

[Seite 180]
            Übt der Versicherungsnehmer auf dem im Versicherungsschein genannten Grundstück einen Beruf oder Betrieb aus, wird Ver­
            sicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine besondere Berufs- oder Betriebs­
            haftpflichtversicherung gewährt.

1.4.2       Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

1.4.2.1     als Bauherr von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) bis zu einer Bau­
            summe von insgesamt 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr. Wird der genannte Betrag überschritten, gelten die Bestimmungen
            der Ziffer 3 und 13 AHB;

1.4.2.2     als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

1.4.2.3     der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten
            Personen für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden;

1.4.2.4     des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.

1.4.2.5     aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten;

1.4.2.6     aus dem Besitz und der Verwendung von Gerüsten, Arbeits- und Hubbühnen, Kränen oder Winden;

1.4.2.7     aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (= Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf dem Ver­
            sicherungsgrundstück
1.4.2.7.1   wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
            betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;
1.4.2.7.2   wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen. Nicht versichert
            sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden,
            die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen.

1.4.2.8     aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Versicherungsgrundstück. Mitversichert ist gesetzliche Haftpflicht für Schä­
            den aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt.

1.4.2.9     aus dem Betrieb einer Kleinwindkraftanlage (Anlage bis zu einer Gesamtleistung von 100 kW) auf dem Betriebsgrundstück
1.4.2.9.1   wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
            betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;
1.4.2.9.2   wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen;
            Nicht versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
            sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

Zu Ziffer 1.4 gilt:
              Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
              des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
              chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


2           Wohnungseigentümergemeinschaften
            Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt außerdem:

2.1         Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

2.2         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.

2.3         Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Inte­
            resse und für Zwecke der Gemeinschaft.

2.4         Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 AHB

2.4.1       gesetzliche Haftpflichtansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;

2.4.2       gesetzliche Haftpflichtansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;

2.4.3       gegenseitige gesetzliche Haftpflichtansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der
            Gemeinschaft;

2.5         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum und alle sich daraus er­
            gebenden Vermögensschäden.


180                            Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerblicher Haus- und Grundbesitz) / Stand 01.2026

[Seite 181]
3          Schiedsgerichtsvereinbarungen
3.1        Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz
           nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

3.1.1      Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum
           Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

3.1.2      Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle
           eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht
           muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

3.1.3      Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden
           Rechtsnormen anzugeben.

3.2        Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzei­
           gen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Ver­
           fahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennen­
           den Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


4          Versehensklausel
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicherten Risi­
           kos liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlos­
           sen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die
           entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.


5          Kumulklausel
           Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
           – auf derselben Ursache beruhen oder
           – auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammen­
             hang besteht,
           für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im
           Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages bei dem Versicherer, so ist die Ersatzleis­
           tung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen Abschnit­
           ten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt ein­
           getreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


6          Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/ Sublimits
6.1        Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
           bilden jeweils die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssummen stehen für alle Versicherungsfälle ei­
           nes Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

6.2        Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/ oder Selbstbehalte
           und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile vereinbart.

6.3        Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom Betrag
           her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


TEIL B
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1          Generelle Risikoausschlüsse
           Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
           gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbe­
           sondere Ansprüche

1.1        aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;

1.2        wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimit­
           tel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i.S. des AMG eine Deckungsvor­
           sorge zu treffen hat;

1.3        aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus
           Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerblicher Haus- und Grundbesitz) / Stand 01.2026                              181

[Seite 182]
1.4    aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nicht­
       selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5    wegen Bergschäden (i.S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestand­
       teilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und
       Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6    wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene­
       ralstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für
       Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7    auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8    nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des franzö­
       sischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9    aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10   wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11   aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
       Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
       ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
       hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.

1.12   gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts-
       oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;

1.13   wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den Betrieb
       von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14   wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeiten;

1.16   aus der Herstellung von Tabak, Tabakwaren, E-Zigaretten und allen sonstigen Produkten, die in Deutschland unter das Tabaker­
       zeugnisgesetz (TabakerzG) fallen. Gleiches gilt für Handelsketten, die Produkte, die unter das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
       fallen, unter eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller);

1.17   aus dem Anbau oder der Herstellung von Cannabisprodukten. Gleiches gilt für Handelsketten, die Cannabisprodukte unter
       eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller) sowie sons­
       tige Händler und Verwender von Cannabis-Produkten. Cannabis-Produkt im Sinne der Bedingungen bezeichnet alle Stoffe,
       Waren oder Produkte, die aus Tetrahydrocannabinol (THC) oder einem anderen Cannabinoid bestehen oder einen solchen
       Stoff enthalten und deren THC-Gehalt mehr als 0,2 % beträgt (z.B. CBD-Öle, Hanfsamen) oder die Verwendung als Rausch­
       mittel nicht ausgeschlossen werden kann. Dies schließt sämtliche Stoffe ein, die THC oder ein anderes Cannabinoid enthalten,
       unabhängig davon, ob das jeweilige THC oder Cannabinoid natürlich oder synthetisch ist;

1.18   aus dem gemeinschaftlichem Cannabisanbau und der Weitergabe von Cannabis an Mitglieder für deren Eigenkonsum (Can­
       nabis-Anbauvereine, Cannabis Social Clubs);

1.19   aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle dieses
       Vertrages eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.20   aus Sprengungen;

1.21   aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfällen
       und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle und/oder Reststoffe auf dem
       Betriebsgelände handelt;

1.22   wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen sind. PFAS
       sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran gebundenes
       Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.

1.23   aus Schäden durch
       – Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
       – IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
       – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege
       und alle damit verbundenen Beratungsleistungen


182                       Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerblicher Haus- und Grundbesitz) / Stand 01.2026

[Seite 183]
1.24       aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
           – die Zugangsvermittlung ins Internet (z.B. Access Providing)
           – das Bereithalten fremder Inhalte (z.B. Host Providing)
           – das Bereithalten eigener Inhalte (z.B. Content Providing)
           – das Zur-Verfügung-Stellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Application
             Service Providing)
           – den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken

1.25       aus Schäden durch
           – Hardware-Handel, -Modifizierung (Nachrüstung), -Installation, -Wartung, -Herstellung
           – Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik und alle damit verbundenen Beratungsleistungen

1.26       aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbst fahrenden und nicht selbst fahrenden),
           Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur
           oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies gilt auch, wenn Kfz,
           Anhänger, Arbeitsmaschinen (selbst fahrende und nicht selbst fahrende), Arbeits- und Anbaugeräte oder damit fest verbun­
           dene Teile, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versi­
           cherungsnehmers befinden oder befunden haben, nur bedient werden.

1.27       Nicht versichert gilt die Vornahme von Geburtshilfe, d.h. die aktive Mitwirkung bei der Geburt, außer als Erste-Hilfe-Leistung.


2          Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1        Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge
2.1.1      Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
           stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2      Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
           stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Be­
           sitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.1.3      Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) kein Versiche­
           rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4      Eine Tätigkeit der in Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Ge­
           brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahr­
           zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

2.2        Luft-/Raumfahrzeuge
2.2.1      Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
           stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
           oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2      Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
           schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.2.3      Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
           – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum­
             fahrzeugen soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr­
             zeugen bestimmt waren,
           – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
             deren Teilen,
           und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich
           daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


3          Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
           Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1        Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
           gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
           Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2        Bei Versicherungsfällen, die in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des Ver­
           sicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro.
           Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

3.3        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
           rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
           bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerblicher Haus- und Grundbesitz) / Stand 01.2026                                183

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TEIL C
Deckungserweiterungen
1           Abwässersachschäden
            Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sach­
            schäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auf­
            treten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Ausgeschlossen bleiben
            jedoch Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich da­
            raus ergebenden Vermögensschäden.


2           Internetnutzung
2.1         Versichertes Risiko
            Versichert ist, – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail
            oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

2.1.1       der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
            Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

2.1.2       der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und
            zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten
            zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/ korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

2.1.3       der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;

Für Ziffer 2.1.1 bis 2.1.3 gilt:
              Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass die auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicher­
              heitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem
              Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer
              diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten);

2.1.4       der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch
            aus der Verletzung von Urheberrechten;

2.1.5       der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

Für Ziffer 2.1.4 und 2.1.5 gilt:
              In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass
              einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlas­
              sung oder Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versi­
              cherungsnehmer.
              Voraussetzung für die Leistung des Versicherers, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens
              fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer
              25.5 AHB wird hingewiesen.

2.2         Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/ Anrechnung von Kosten
2.2.1       Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung
            für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

2.2.2       Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung 100.000 Euro für Schäden im Sinne der Ziffer 2.1.5.

2.2.3       Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im
            Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            – auf derselben Ursache,
            – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
            – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB
              wird gestrichen.

2.2.4       Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

2.3         Auslandsschäden
            Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit
            die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht
            werden.


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2.4        Nicht versicherte Risiken
           Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
           – Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
           – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
           – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
           – Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
           – Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
           – Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
           – Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S. des SigG/ SigV;
           – Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bestehen.

2.5        Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
           Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziffer 7 AHB Ansprüche

2.5.1      die im Zusammenhang stehen mit
           – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
           – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können;

2.5.2      wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder dessen Gesellschaftern durch Kapital mehr­
           heitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

2.5.3      gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von
           gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
           durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


3          Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
3.1        Versichert ist – abweichend von Ziffer 2 Teil B – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch
           ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:

3.1.1      nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge­
           schwindigkeit;

3.1.2      Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

3.1.3      Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

3.1.4      selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

3.1.5      Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

3.2        Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr­
           zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
           sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
           Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
           benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
           der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
           Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.


4          Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten
4.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
           an nicht zulassungspflichtigen und/ oder nicht versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonsti­
           gen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die dem Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten im Rahmen
           des versicherten Risikos von auf der Baustelle tätigen Firmen sowie sonstigen Personen kurzfristig, maximal für die Dauer von 30
           Tagen vermietet, geliehen oder sonst wie überlassen wurden sowie aus sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

4.2        Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen selbst
           fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die der Versi­
           cherungsnehmer von Vermietern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die
           Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

4.3        Im Rahmen der Versicherungssumme des Vertrages steht für Mietsachschäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht
           versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschi­
           nen und -geräten), eine Versicherungssumme von 50.000 Euro je Versicherungsfall, begrenzt auf 100.000 Euro je Versiche­
           rungsjahr, zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 500 Euro.

4.4        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

4.4.1      der in Ziffer 7.4 genannten Personen;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerblicher Haus- und Grundbesitz) / Stand 01.2026                                185

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4.4.2     von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungsnehmers;

4.4.3     von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

4.4.4     von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
          versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;

4.4.5     von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital mehr­
          heitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

4.4.6     aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

4.4.7     wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

4.4.8     wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

4.4.9     wegen Schäden infolge Transportes;

4.4.10    aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


5         Senkungsschäden, Erdrutschungen
5.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14(2) und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh­
          mers wegen Sachschäden an einem Grundstück und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen, welche durch
          Senkungen von Grundstücken, Erdrutschungen oder Erschütterungen infolge Rammarbeiten entstehen, soweit es sich hierbei
          nicht um das Baugrundstück selbst handelt.

5.2       Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
          die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.


6         Strahlenschäden
6.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus

6.1.1     dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

6.1.2     Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
          die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.

6.2       Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energie­
          reichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versi­
          cherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

6.2.1     Dies gilt nicht für Schäden,

6.2.1.1   die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

6.2.1.2   die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerungen bedingt sind.

6.3       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
6.3.1     wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

6.3.2     wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissen­
          schaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisie­
          renden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

6.3.3     gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen­
          schutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


7         Tätigkeitsschäden
7.1       Be- und Entladeschäden
7.1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der Be­
          schädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und alle sich
          daraus ergebenden Vermögensschäden.


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7.1.2      Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben
           auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die
           Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

7.1.3      Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz, wenn

7.1.3.1    die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

7.1.3.2    es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
           gelieferte Sachen handelt und

7.1.3.3    der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten über­
           nommen wird.

7.1.4      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

7.2        Leitungsschäden
7.2.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
           an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberlei­
           tungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

7.2.2      Für Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art besteht nur dann
           Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

7.2.2.1    Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen z.B. Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk, Tiefbauamt, Te­
           lekommunikationslinien-/-anlageneigentümer eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo an der Arbeitsstelle
           Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermittlungen den zuständigen
           Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.

7.2.2.2    Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermittlungen
           zu 7.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbescheinigung aus­
           zuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die „Anweisung zum
           Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbeiten anderer (Kabelschutz­
           anweisung)” – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt werden.

7.2.2.3    Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Sicherungs­
           maßnahmen treffen können.

7.2.2.4    Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

7.2.3      Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
           Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

7.2.4      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

7.3        Unterfangungen, Unterfahrungen
7.3.1      Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 7.14 und von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
           cherungsnehmers wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenen Grundstücken, Gebäuden, Gebäudetei­
           len und Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch
           Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.

7.3.2      Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
           Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

7.3.3      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

7.4        Sonstige Tätigkeitsschäden
7.4.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die
           an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen
           entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

7.4.1.1    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

7.4.1.2    dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen
           Tätigkeit benutzt hat;

7.4.1.3    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmit­
           telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

7.4.2      Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
           Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerblicher Haus- und Grundbesitz) / Stand 01.2026                              187

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7.4.3      Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

7.4.3.1    Beschädigung von Sachen, die sich bei dem Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonsti­
           gen Zwecken auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden
           oder befunden haben;

7.4.3.2    Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

7.4.3.3    Beschädigungen von Leitungen gemäß Ziffer 7.2 Teil C

7.4.3.4    Schäden durch Unterfangungen, Unterfahrungen gemäß Ziffer 7.3 Teil C

7.4.4      Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
           begrenzt auf 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an
           jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


8          Vermögensschäden
8.1        Vermögensschäden – Datenschutz
           Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermö­
           gensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre­
           ten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

8.2        Sonstige Vermögensschäden
8.2.1      Eingeschlossen ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschä­
           den im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.

8.2.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

8.2.2.1    durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
           Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

8.2.2.2    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

8.2.2.3    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

8.2.2.4    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

8.2.2.5    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

8.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor­
           gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

8.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Über­
           mittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

8.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie
           des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

8.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

8.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
           Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

8.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf­
           traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

8.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

8.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Versiche­
           rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


9          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
9.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Lea­
           singnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Ver­
           mieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.

9.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen Haft­
           pflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


188                           Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerblicher Haus- und Grundbesitz) / Stand 01.2026

[Seite 189]
10         Vorsorgeversicherung
           Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag verein­
           barten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


11         Umweltrisiko
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Umwelteinwirkungen gemäß den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
           bungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-
           Haftpflicht-Versicherung (BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress) und den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
           bungen für die Umweltschadensversicherung nach Teil 1 (BBR Umweltschaden) und den darin genannten Risikobegrenzungen.
           Darüber hinausgehender Versicherungsschutz, z.B. für umweltgefährliche Anlagen, besteht nur nach besonderer schriftlicher
           Vereinbarung.


12         Kostenübernahme im Strafverfahren
           Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:

12.1       In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
           Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch
           die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

12.2       Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 25.3 AHB.

12.3       Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsank­
           tionen und dgl.), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


TEIL D
Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
           Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken, die auch ohne besondere Vereinbarung gelten.

           Entfällt.


TEIL E
Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen
           Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt, gelten folgende Deckungserweiterungen:

           Entfällt.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerblicher Haus- und Grundbesitz) / Stand 01.2026                          189

[Seite 190]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflicht-
versicherung von Betrieben der gewerblichen Tierhaltung, -zucht
(BBR Gewerbliche Tierhaltung)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A                                                                   7.1        Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder
Allgemeine Bestimmungen                                                             Geschäftsreisen
1         Versichertes Risiko                                            7.2        Mietsachschäden an Immobilien durch
2         Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken                                Leitungswasser oder Abwasser
3         Mitversicherte Personen                                        7.3        Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige
4         Subunternehmerbeauftragung                                                Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder
5         Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften                            Abwasser
          mit Insolvenzklausel                                           7.4        Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen
6         Nachhaftung                                                               oder -geräten
7         Schiedsgerichtsvereinbarungen                                  7.5        Mietsachschäden an sonstigen beweglichen
8         Versehensklausel                                                          Sachen
9         Kumulklausel                                                   7.6        Für Ziffer 15.1 bis 15.5 gilt
10        Konventionelles Produktrisiko                                  8          Strahlenschäden
11        Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/                9          Tätigkeitsschäden
          Sublimits                                                      9.1        Be- und Entladeschäden
12        Prämienberechnungsgrundlage                                    9.2        Leitungsschäden
                                                                         10         Vermögensschäden
TEIL B                                                                   10.1       Vermögensschäden – Datenschutz
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen                                 10.2       Sonstige Vermögensschäden
                                                                         11         Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
1         Generelle Risikoausschlüsse                                    12         Vorsorgeversicherung
2         Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger,                         13         Ansprüche aus Benachteiligungen
          Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge                       14         Private Risiken
2.1       Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge                          15         Umweltrisiko
2.2       Luft-/Raumfahrzeuge                                            16         Kostenübernahme im Strafverfahren
3         Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland
          geltend gemacht werden                                         TEIL D
                                                                         Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
TEIL C
Deckungserweiterungen                                                    1          Hundehandel, Hundezucht, Hundedressur
                                                                         2          Hundedressur, Tierpensionsbetriebe, Tierheim
1         Abhandenkommen von Sachen der                                  3          Bei Schafhalterei, Wanderschäferei, Schäferei
          Betriebsangehörigen und Besucher
2         Abwässersachschäden                                            TEIL E
3         Ansprüche mitversicherter Personen untereinander               Besonders zu vereinbarende Deckungserweiterungen
4         Auslandsschäden
5         Internetnutzung                                                1          Sonstige Tätigkeitsschäden
5.1       Versichertes Risiko                                            2          Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
5.2       Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/                   3          Bei Schafhalterei, Wanderschäferei, Schäferei,
          Anrechnung von Kosten                                                     Schafhaltung außerhalb der eigenen oder
5.3       Auslandsschäden                                                           gepachteten Betriebsflächen
5.4       Nicht versicherte Risiken                                      4          Bei Schafhalterei, Wanderschäferei, Schäferei,
5.5       Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen                                            Halten/Hüten von Hunden
6         Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,                  5          Schäden an Pensionstieren oder an zur Dressur
          Kraftfahrzeug-Anhänger                                                    übernommenen Tieren
7         Mietsachschäden                                                6          Halten von eigenen gewerblich genutzten Hunden


TEIL A
Allgemeine Bestimmungen
1           Versichertes Risiko
1.1         Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und der nach­
            folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem im Versi­
            cherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten
            bzw. aus der Ausübung aller der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeiten.

1.2         Nicht versichert sind, unbeschadet Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung), weitere in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gül­
            tigen Gewerbeerlaubnis aufgeführten Tätigkeiten. Mitversichert sind gemäß § 5 der Handwerksordnung auch Tätigkeiten in


190                                        Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Tierhaltung) / Stand 01.2026

[Seite 191]
           anderen handwerklichen Bereichen, sofern diese Tätigkeiten mit der Ausführung des übernommenen Auftrags in einem fach­
           lichen oder technischen Zusammenhang stehen.

1.3        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht unselbstständiger Niederlassungen und Betriebsstätten im Inland.

1.4        Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren
           Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn, ein­
           zelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.5        Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung einge­
           tretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die gegen den
           Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um Tätigkeiten des Versicherungs­
           nehmers, für die nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen werden können.


2          Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
           Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
           nehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, und zwar

2.1        als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer der Betriebsgebäude und -grundstücke (auch Garagen und
           Parkplätze) – nicht jedoch Luftlandeplätze –, sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von zum Be­
           triebsvermögen gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem
           Bruttojahresmietwert von 50.000 Euro;

2.2        als Weitervermieter von zu Betriebszwecken gemieteten bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlich­
           keiten (auch Garagen, Parkplätzen) an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 25.000 Euro;

Zu Ziffer 2.1 und 2.2 gilt:
              Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in
              den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräu­
              men auf Gehwegen).

2.3        Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

2.3.1      als Bauherr oder Unternehmer von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten)
           bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr;

2.3.2      als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

2.3.3      der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen
           für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden;

2.3.4      des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
           Werden die in Ziffer 2.1, 2.2 oder 2.3.1 genannten Beträge überschritten, gelten die Bestimmungen der Ziffer 3 und 13 AHB.

2.4        aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind, (z.B.
           Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten);

2.5        aus dem Vorhandensein und der Betätigung einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr sowie der Unterhaltung von Betriebssport­
           gemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist auch die persönliche ge­
           setzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen oder Unterlassungen
           rein privater Natur handelt und soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;

2.6        aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsmethoden, der
           Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Produktmustern sowie der Bewirtung der Messegäste während dieser
           Veranstaltungen;

2.7        aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dgl.) auch außerhalb der Betriebsstätte(n),
           soweit zulässig oder erlaubt oder genehmigt;

2.8        aus betrieblichen Veranstaltungen (z.B. Betriebsfeiern und -ausflügen, „Tag der offenen Tür“ sowie aus der Durchführung von
           Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehungen). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Be­
           triebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder
           Unterlassungen handelt;

2.9        als Inhaber von Verkaufsstellen (auch Marktstand) oder eines Fachhandelsgeschäftes (auch Ausstellung) zum Zwecke des
           versicherten Betriebes;

2.10       aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten;

2.11       aus der Auslieferung von Waren (auch Speisen und Getränke) sowie sonstigen sich aus dem versicherten Risiko ergebenden
           Tätigkeiten auf fremden Grundstücken;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Tierhaltung) / Stand 01.2026                                            191

[Seite 192]
2.12       aus dem erlaubten Besitz und dem zulässigen Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der Besitz und
           Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Eine bereits bestehende Jagdhaftpflicht-Versicherung
           geht dieser Deckung vor;

2.13       aus dem Handel und dem Vertrieb von Produkten im Internet;

2.14       aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (= Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf dem Be­
           triebsgrundstück

2.14.1     wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
           betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.14.2     wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen. Nicht versichert
           sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden,
           die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen.

2.15       aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Betriebsgrundstück. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden
           aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt;

2.16       aus dem Betrieb einer Kleinwindkraftanlage (Anlage bis zu einer Gesamtleistung von 100 kW) auf dem Betriebsgrundstück

2.16.1     wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
           betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.16.2     wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen;
           Nicht versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
           sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

2.17       aus Schäden durch gewollten und ungewollten Deckakt.

Zu Ziffer 2.1 bis 2.17 gilt:
              Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
              des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
              chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


3          Mitversicherte Personen
3.1        Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1.1      der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver­
           sicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;

3.1.2      sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Personen (Mitarbeiter
           fremder Unternehmen, Leiharbeiter, Praktikanten, angestellte Betriebsärzte (auch bei Nothilfe außerhalb der betrieblichen Tä­
           tigkeit), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (gemäß § 22 SGB VII), Be­
           auftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dgl.) sowie freie Mitar­
           beiter aus ihrer Betätigung für den Versicherungsnehmer für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung
           verursachen. Eine für freie Mitarbeiter bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Deckung vor.
           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
           des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
           chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

3.2        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
           des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
           chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

3.3        Mitversichert ist ferner die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschie­
           denen – ehemaligen – gesetzlichen Vertreter und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Ver­
           sicherungsnehmer, soweit der Versicherungsfall während der Laufzeit des Vertrages eingetreten ist.


4          Subunternehmerbeauftragung
4.1        Im Rahmen des Vertrages und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist die gesetzliche Haftpflicht
           des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen im Interesse
           des versicherten Betriebes mitversichert.

4.2        Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.


192                                       Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Tierhaltung) / Stand 01.2026

[Seite 193]
5          Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich
           der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefer­
           gemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende
           Bestimmungen:

5.1        Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungs­
           nehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die Schaden ver­
           ursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Ist eine prozentuale Be­
           teiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.

5.2        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Ar­
           beitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden
           Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.

5.3        Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche
           der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.

5.4        Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 5.1 hinaus für
           den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt
           worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der
           dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für den Versicherungsnehmer nach dem Ausscheiden des Partners
           und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

5.5        Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 5.1 bis 5.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.


6          Nachhaftung
           Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Liefe­
           rungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie z.B. Änderung der Rechtsform, Kündigung durch einen Ver­
           tragspartner) beendet, besteht – mit Ausnahme der Umwelthaftpflicht-Versicherung – Versicherungsschutz im Rahmen der
           folgenden Vereinbarung:
           Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrages hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten
           oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jahren nach
           Vertragsaufhebung geboten.
           Unter diesen Versicherungsschutz fallende Versicherungsfälle gelten als am letzten Tag der Versicherungsperiode eingetreten.
           Für den Nachhaftungszeitraum steht die Deckungssumme in Höhe des unverbrauchten Teiles der Deckungssumme des Ver­
           sicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, zur Verfügung.
           Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung infolge Insolvenz wird Versicherungsschutz nur den in
           Teil A Ziffer 3 – Mitversicherte Personen – genannten Personen gewährt.


7          Schiedsgerichtsvereinbarungen
7.1        Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz
           nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

7.1.1      Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum
           Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

7.1.2      Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle
           eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht
           muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

7.1.3      Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die, die Entscheidung tragenden,
           Rechtsnormen anzugeben.

7.2        Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzei­
           gen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Ver­
           fahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennen­
           den Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


8          Versehensklausel
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicherten Be­
           triebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausge­
           schlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüg­
           lich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Tierhaltung) / Stand 01.2026                                        193

[Seite 194]
9      Kumulklausel
       Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
       – auf derselben Ursache beruhen oder
       – auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammen­
         hang besteht,
       für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im
       Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages bei dem Versicherer, so ist die Ersatzleis­
       tung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen Abschnit­
       ten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt ein­
       getreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


10     Konventionelles Produktrisiko
       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und daraus
       entstandenen Vermögensschäden (nicht reine Vermögensschäden und auch nicht Schäden, die im Rahmen einer Erweiterten
       Produkthaftpflichtversicherung zu versichern sind), soweit diese Schäden durch vom Versicherungsnehmer
       – hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
       – erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
       verursacht wurden. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht wur­
       den, die Arbeiten abgeschlossen sind oder die Leistungen ausgeführt wurden.


11     Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/ Sublimits
11.1   Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
       bilden jeweils die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssummen stehen für alle Versicherungsfälle ei­
       nes Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

11.2   Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/ oder Selbstbehalte
       und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile vereinbart.

11.3   Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom Betrag
       her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


12     Prämienberechnungsgrundlage
       Sofern die Versicherungsprämie nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder nach der
       Anzahl der tätigen Personen berechnet wird, gelten folgende Regelungen.

12.1   Die Jahreslohn- und -gehaltssumme berechnet sich nach der LGS aller im Betrieb tätigen Personen einschließlich Entgelte für
       Leiharbeitnehmer(innen), wobei für Geschäftsführer, Inhaber oder Teilhaber jeweils mindestens eine fiktive LGS von 25.000 Euro
       anzusetzen ist, soweit nicht ein höheres Entgelt vereinbart ist.

12.2   Der Jahresumsatz berechnet sich aus allen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen, Leistungen, Arbeiten, dem Verkauf von Waren
       oder anderen Geschäften – abzüglich Mehrwertsteuer.

12.3   Die Anzahl der Personen berechnet sich nach der Anzahl der durchschnittlich im Versicherungsjahr im Betrieb tätigen Personen
       einschließlich Inhaber und/oder Geschäftsführer, wobei
       – vier (4) geringfügig Beschäftigte (= Pauschalbesteuerte, 520-Euro-Kräfte, Heimarbeiter)
       – zwei (2) Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende
       wie eine (1) Vollzeitkraft berechnet werden.


TEIL B
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1      Generelle Risikoausschlüsse
       Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
       gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbe­
       sondere Ansprüche

1.1    aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;

1.2    wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimit­
       tel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i.S. des AMG eine Deckungsvor­
       sorge zu treffen hat;


194                                   Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Tierhaltung) / Stand 01.2026

[Seite 195]
1.3        aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus
           Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4        aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nicht­
           selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5        wegen Bergschäden (i.S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestand­
           teilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und
           Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6        wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene­
           ralstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für
           Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7        auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8        nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des franzö­
           sischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9        aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10       wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11       aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
           ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
           hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.

1.12       gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts-
           oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;

1.13       wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den Betrieb
           von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14       wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15       aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeiten;

1.16       aus der Herstellung von Tabak, Tabakwaren, E-Zigaretten und allen sonstigen Produkten, die in Deutschland unter das Tabaker­
           zeugnisgesetz (TabakerzG) fallen. Gleiches gilt für Handelsketten, die Produkte, die unter das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
           fallen, unter eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller);

1.17       aus dem Anbau oder der Herstellung von Cannabisprodukten. Gleiches gilt für Handelsketten, die Cannabisprodukte unter
           eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller) sowie sons­
           tige Händler und Verwender von Cannabis-Produkten. Cannabis-Produkt im Sinne der Bedingungen bezeichnet alle Stoffe,
           Waren oder Produkte, die aus Tetrahydrocannabinol (THC) oder einem anderen Cannabinoid bestehen oder einen solchen
           Stoff enthalten und deren THC-Gehalt mehr als 0,2 % beträgt (z.B. CBD-Öle, Hanfsamen) oder die Verwendung als Rausch­
           mittel nicht ausgeschlossen werden kann. Dies schließt sämtliche Stoffe ein, die THC oder ein anderes Cannabinoid enthalten,
           unabhängig davon, ob das jeweilige THC oder Cannabinoid natürlich oder synthetisch ist;

1.18       aus dem gemeinschaftlichem Cannabisanbau und der Weitergabe von Cannabis an Mitglieder für deren Eigenkonsum (Can­
           nabis-Anbauvereine, Cannabis Social Clubs);

1.19       aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle dieses
           Vertrages eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.20       aus Sprengungen;

1.21       aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfällen
           und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfällen und/oder Reststoffe auf
           dem Betriebsgelände handelt;

1.22       wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen sind. PFAS
           sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran gebundenes
           Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.

1.23       aus Schäden durch
           – Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
           – IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
           – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Tierhaltung) / Stand 01.2026                                          195

[Seite 196]
1.24    aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
        – die Zugangsvermittlung ins Internet (z.B. Access Providing)
        – das Bereithalten fremder Inhalte (z.B. Host Providing)
        – das Bereithalten eigener Inhalte (z.B. Content Providing)
        – das Zur-Verfügung-Stellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Application
          Service Providing)
        – den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;

1.25    aus Schäden durch
        – Hardware-Handel, -Modifizierung (Nachrüstung), -Installation, -Wartung, -Herstellung
        – Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;

1.26    aus Flurschäden.

1.27    aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbst fahrenden und nicht selbst fahrenden),
        Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur
        oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies gilt auch, wenn Kfz,
        Anhänger, Arbeitsmaschinen (selbst fahrende und nicht selbst fahrende), Arbeits- und Anbaugeräte oder damit fest verbun­
        dene Teile, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versi­
        cherungsnehmers befinden oder befunden haben, nur bedient werden.

1.28    Nicht versichert gilt die Vornahme von Geburtshilfe, d.h. die aktive Mitwirkung bei der Geburt, außer als Erste-Hilfe-Leistung.


2       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1     Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge
2.1.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Be­
        sitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.1.3   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
        schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4   Eine Tätigkeit der in Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Ge­
        brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahr­
        zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

2.2     Luft-/Raumfahrzeuge
2.2.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
        oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
        schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.2.3   Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
        – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum­
          fahrzeugen soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr­
          zeugen bestimmt waren,
        – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
          deren Teilen,
        und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich
        daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


3       Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
        Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1     Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
        gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
        Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2     Bei Versicherungsfällen, die in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des Ver­
        sicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro.
        Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.


196                                     Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Tierhaltung) / Stand 01.2026

[Seite 197]
3.3         Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
            rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
            bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


TEIL C
Deckungserweiterungen
1           Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
1.1         Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
            cherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit Zubehör) der Be­
            triebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

1.2         Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kost­
            barkeiten und andere Wertsachen.

1.3         Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
            höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


2           Abwässersachschäden
            Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sach­
            schäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auf­
            treten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Ausgeschlossen bleiben
            Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich daraus er­
            gebenden Vermögensschäden.


3           Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
3.1         Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter na­
            türlicher Personen untereinander wegen

3.1.1       Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die Schaden verursachende
            Person beschäftigt ist;

3.1.2       Sachschäden, sofern diese mehr als 50 Euro je Versicherungsfall betragen

3.1.3       Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Ziffer 10.1 Teil C dieses Vertrages, soweit
            es sich nicht um Ansprüche aus rein privaten Handlungen/Unterlassungen handelt.


4           Auslandsschäden
4.1         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
            vorkommender Versicherungsfälle

4.1.1       aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;

4.1.2       durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern
            lassen;

4.1.3       durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Schweiz geliefert hat,
            hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind;

Zu Ziffer 4.1.2 und 4.1.3:
              Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch
              den Versicherungsnehmer oder durch vom Versicherungsnehmer beauftragte Dritte (auch Export über Dritte) ersichtlich für
              eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht kein Versicherungsschutz.
              Ebenso nicht versichert ist die Inanspruchnahme für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsnie­
              derlassungen, Lager und dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb des
              EWR und der Schweiz.

4.1.4       aus Anlass einer vorübergehenden gewerblichen Tätigkeit bis zu einem Jahr im europäischen Ausland. Dies gilt auch für die
            Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von mitversicherten Tieren.

4.2         Eingeschlossen ist auch – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
            europäischen Ausland vorkommender Versicherungsfälle aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspek­
            tion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Tierhaltung) / Stand 01.2026                                           197

[Seite 198]
4.3         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Aus­
            land eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtan­
            sprüche gegen den Versicherungsnehmer, den gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers oder gegen Personen, die der
            Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder einen Teiles desselben angestellt hat,
            aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB);

4.4         Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungs­
            summe angerechnet.
            Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des
            Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versi­
            cherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

4.5         Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten
            Ansprüchen gilt:
            Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens
            5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

4.6         Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
            rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
            bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


5           Internetnutzung
5.1         Versichertes Risiko
            Versichert ist, – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail
            oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

5.1.1       der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
            Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

5.1.2       der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und
            zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten
            zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/ korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

5.1.3       der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;

Für Ziffer 5.1.1 bis 5.1.3 gilt:
              Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicher­
              heitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem
              Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer
              diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

5.1.4       der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch
            aus der Verletzung von Urheberrechten;

5.1.5       der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

Für Ziffer 5.1.4 und 5.1.5 gilt:
              In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass
              einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlas­
              sung oder Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versi­
              cherungsnehmer.

5.2         Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/ Anrechnung von Kosten
5.2.1       Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung
            für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

5.2.2       Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung für Schäden im Sinne der Ziffer 5.1.5 100.000 Euro.

5.2.3       Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im
            Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            – auf derselben Ursache,
            – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
            – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB
              wird gestrichen.

5.2.4       Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.


198                                        Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Tierhaltung) / Stand 01.2026

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5.3        Auslandsschäden
           Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit
           die versicherten Haftpflichtansprüche – abweichend von Ziffer 4 Teil C – in europäischen Staaten und nach dem Recht euro­
           päischer Staaten geltend gemacht werden.

5.4        Nicht versicherte Risiken
           Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
           – Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
           – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
           – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
           – Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
           – Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
           – Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
           – Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S. des SigG/ SigV;
           – Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht.

5.5        Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
           Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziffer 7 AHB Ansprüche

5.5.1      die im Zusammenhang stehen mit
           – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
           – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen
           über Internet-Nutzer gesammelt werden können

5.5.2      wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehr­
           heitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

5.5.3      gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von
           gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
           durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


6          Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
6.1        Versichert ist – abweichend von Ziffer 2 Teil B – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch
           ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:

6.1.1      nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge­
           schwindigkeit;

6.1.2      Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

6.1.3      Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

6.1.4      selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

6.1.5      Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

6.2        Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr­
           zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
           sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
           Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
           benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
           der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
           Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.


7          Mietsachschäden
7.1        Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
           Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
           rungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und an deren
           Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

7.2        Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser
7.2.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.14 (1) und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
           cherungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen
           (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Lei­
           tungswasser oder Abwasser.

7.2.2      Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
           begrenzt auf 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Tierhaltung) / Stand 01.2026                                           199

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7.3      Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder Abwasser
7.3.1    Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB– die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
         rungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht
         jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) durch sonstige Ursachen (nicht Leitungswasser oder Abwasser) und alle
         sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
         Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme je Versicherungsfall 100.000 Euro, begrenzt auf 200.000 Euro
         für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit
         250 Euro.

7.4      Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten
7.4.1    Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
         an nicht zulassungspflichtigen und/ oder nicht versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonsti­
         gen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die dem Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten im Rahmen
         des versicherten Risikos von auf der Baustelle tätigen Firmen sowie sonstigen Personen kurzfristig, maximal für die Dauer von 30
         Tagen vermietet, geliehen oder sonst wie überlassen wurden sowie aus sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

7.4.2    Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen selbst
         fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die der Versi­
         cherungsnehmer von Vermietern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die
         Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

7.4.3    Im Rahmen der Versicherungssumme des Vertrages steht für Mietsachschäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht
         versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschi­
         nen und -geräten), eine Versicherungssumme von 50.000 Euro je Versicherungsfall, begrenzt auf 100.000 Euro je Versiche­
         rungsjahr, zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 500 Euro.

7.5      Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
7.5.1    Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
         nehmers wegen Schäden ausschließlich an vom Versicherungsnehmer für einzelne Tätigkeiten geliehenen, gemieteten oder
         überlassenen sonstigen beweglichen Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht zur Be- oder Verarbeitung übernommen wor­
         den sind.

7.5.2    Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit dieses Risiko nicht im Rahmen anderer Versicherungen des Versicherungsneh­
         mers versichert ist.

7.5.3    Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an sonstigen beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer von Vermie­
         tern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die Gegenstand eines besonderen
         Verwahrungsvertrages sind.

7.5.4    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegen­
         ständen, Kraftfahrzeugen, bargeldlosen Zahlungsmitteln, Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, Urkunden, Schmucksachen und
         sonstigen Wertsachen;

7.5.5    Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 50.000 Euro, be­
         grenzt auf 100.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei je­
         dem Versicherungsfall mit 500 Euro.

7.6      Für Ziffer 15.1 bis 15.5 gilt
         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

7.6.1    der in Ziffer 7.4 genannten Personen;

7.6.2    von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungsnehmers;

7.6.3    von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

7.6.4    von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
         versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;

7.6.5    von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital mehr­
         heitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

7.6.6    aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

7.6.7    wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

7.6.8    wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

7.6.9    wegen Schäden infolge Transportes;

7.6.10   aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


200                                     Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Tierhaltung) / Stand 01.2026

[Seite 201]
8          Strahlenschäden
8.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus

8.1.1      dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

8.1.2      Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
           Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
           die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.

8.2        Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energie­
           reichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versi­
           cherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

8.2.1      Dies gilt nicht für Schäden,

8.2.1.1    die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

8.2.1.2    die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.

8.3        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
8.3.1      wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

8.3.2      wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissen­
           schaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisie­
           renden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

8.3.3      gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von, dem Strahlen­
           schutz dienenden, Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


9          Tätigkeitsschäden
9.1        Be- und Entladeschäden
9.1.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der Be­
           schädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und alle sich
           daraus ergebenden Vermögensschäden.

9.1.2      Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben
           auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die
           Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

9.1.3      Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz, wenn

9.1.3.1    die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

9.1.3.2    es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
           gelieferte Sachen handelt und

9.1.3.3    der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten über­
           nommen wird.

9.1.4      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro

9.2        Leitungsschäden
9.2.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
           an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberlei­
           tungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

9.2.2      Für gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art be­
           steht nur dann Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

9.2.2.1    Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen z.B. Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk, Tiefbauamt, Te­
           lekommunikationslinien-/-anlageneigentümer eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo an der Arbeitsstelle
           Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermittlungen den zuständigen
           Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.

9.2.2.2    Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermittlungen
           zu 18.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbescheinigung
           auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die „Anweisung zum
           Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbeiten anderer (Kabelschutz­
           anweisung)” – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt werden.

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Tierhaltung) / Stand 01.2026                                             201

[Seite 202]
9.2.2.3     Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Sicherungs­
            maßnahmen treffen können.

9.2.2.4     Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

9.2.3       Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
            Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

9.2.4       Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


10          Vermögensschäden
10.1        Vermögensschäden – Datenschutz
            Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermö­
            gensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre­
            ten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

10.2        Sonstige Vermögensschäden
10.2.1      Eingeschlossen ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschä­
            den im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.

10.2.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

10.2.2.1    durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
            Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

10.2.2.2    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

10.2.2.3    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

10.2.2.4    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

10.2.2.5    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

10.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor­
            gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

10.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Über­
            mittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

10.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie
            des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

10.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

10.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
            Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

10.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf­
            traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

10.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

10.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Versiche­
            rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


11          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
11.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Lea­
            singnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Ver­
            mieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.

11.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen Haft­
            pflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


12          Vorsorgeversicherung
            Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag verein­
            barten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


202                                        Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Tierhaltung) / Stand 01.2026

[Seite 203]
13         Ansprüche aus Benachteiligungen
13.1       Der Versicherungsschutz regelt sich ausschließlich nach den „Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von An­
           sprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)“, trägt dabei aber das Schicksal des Gesamtvertrages, insbeson­
           dere Beginn, Ablauf oder Kündigung des Vertrages.

13.2       Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr maximal
           100.000 Euro.

13.3       Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß Ziffer 4.6 AVB Benachteiligungen an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


14         Private Risiken
           Mitversichert ist – im Rahmen der AHB und der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung für die privaten Haftpflich­
           trisiken (BBR Privat) – der unter Ziffer 1 genannte Personenkreis subsidiär in seiner Eigenschaft als Privatperson.


15         Umweltrisiko
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Umwelteinwirkungen gemäß den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
           bungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-
           Haftpflicht-Versicherung (BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress) und den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
           bungen für die Umweltschadensversicherung nach Teil 1 (BBR Umweltschaden) und den darin genannten Risikobegrenzungen.
           Darüber hinausgehender Versicherungsschutz, z.B. für umweltgefährliche Anlagen, besteht nur nach besonderer schriftlicher
           Vereinbarung.


16         Kostenübernahme im Strafverfahren
           Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:
16.1       In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
           Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch
           die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

16.2       Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 25.3 AHB.

16.3       Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsank­
           tionen und dgl.), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


TEIL D
Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
           Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken, die auch ohne besondere Vereinbarung gelten:


1          Hundehandel, Hundezucht, Hundedressur
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Figuranten (Scheinverbrechern).


2          Hundedressur, Tierpensionsbetriebe, Tierheim
2.1        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen oder Entlaufen der übernom­
           menen Tiere.

2.2        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche für Schäden an den übernommenen Tieren. Eine Mitversicherung dieses Risikos muss mit
           dem Versicherer besonders vereinbart werden.


3          Bei Schafhalterei, Wanderschäferei, Schäferei
3.1        Sofern im Rahmen von Ziffer 1 Teil A – versichertes Risiko – die Mitversicherung von Flurschäden vereinbart ist, gilt folgendes:
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Flurschäden anlässlich des Ausbrechens der Tiere aus
           dem Pferch. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus sonstigen Flurschäden.

3.2        Versichert ist die Tierhaltung auf eigenen oder gepachteten Betriebsflächen. Eine Tierhaltung außerhalb der eigenen oder ge­
           pachteten Betriebsflächen muss mit dem Versicherer besonders vereinbart werden.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Tierhaltung) / Stand 01.2026                                           203

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TEIL E
Besonders zu vereinbarende Deckungserweiterungen
        Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt, gelten folgende Deckungserweiterungen:


1       Sonstige Tätigkeitsschäden
1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die
        an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen
        entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

1.1.1   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

1.1.2   dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen
        Tätigkeit benutzt hat;

1.1.3   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmit­
        telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

1.2     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
        Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

1.3     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

1.3.1   Beschädigung von Sachen, die sich bei dem Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonsti­
        gen Zwecken auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden
        oder befunden haben; befinden, befunden haben oder die vom Versicherungsnehmer übernommen wurden;

1.3.2   Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

1.3.3   Beschädigungen von Leitungen i.S. der Ziffer 9.2 Teil C;

1.3.4   Schäden durch Unterfangungen oder Unterfahrungen;

1.4     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
        begrenzt auf 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an
        jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


2       Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
2.1     Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des
        Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln für Gebäude und Räume (auch Generalschlüssel
        bzw. Codekarten für eine Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben.
        Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Aus­
        wechslung von Schlössern und Schließanlagen (auch Neucodierung) sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Not­
        schloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels fest­
        gestellt wurde.

2.2     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs und/ oder Abhanden­
        kommen von Sachen in Räumen und Gebäuden). Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbel­
        schlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (z.B. Kfz.).

2.3     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
        höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an
        jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


3       Bei Schafhalterei, Wanderschäferei, Schäferei, Schafhaltung außerhalb der eigenen oder gepachteten
        Betriebsflächen
        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten oder Hüten von Schafen auch au­
        ßerhalb der eigenen oder gepachteten Betriebsflächen.


4       Bei Schafhalterei, Wanderschäferei, Schäferei, Halten/Hüten von Hunden
4.1     Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten oder Hüten von Hunden, ausgenom­
        men Kampfhunde oder gefährliche Hunde. Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflicht-Versi­
        cherung besteht, sind nicht mitversichert und nicht mitzuzählen.


204                                    Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Tierhaltung) / Stand 01.2026

[Seite 205]
4.2        Hinweis zu Kampfhunden/gefährlichen Hunden:
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
           ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
           hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.


5          Schäden an Pensionstieren oder an zur Dressur übernommenen Tieren
5.1        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an Pensionstieren oder zur Dressur
           übernommener Tiere anlässlich Unterstellung, Fütterung, Pflege, Weidegang der Tiere, nicht jedoch Ansprüche aus Schäden
           an Reittieren anlässlich des Reitens sowie Ansprüche aus Schäden an Zaum- und Sattelzeug und sonstigem Zubehör.

5.2        Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 10.000 Euro,
           höchstens 20.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem
           Versicherungsfall mit 10 % der Ersatzleistung, mindestens 250 Euro.


6          Halten von eigenen gewerblich genutzten Hunden
6.1        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten von eigenen zu gewerblichen Zwe­
           cken genutzten Hunden, ausgenommen Kampfhunde oder gefährliche Hunde.

6.2        Hinweis zu Kampfhunden/gefährlichen Hunden:
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
           ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
           hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Tierhaltung) / Stand 01.2026                                       205

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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Haftpflichtversicherung von Handels- und/oder Handwerksbetrieben
(BBR Handel und Handwerk)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A                                                                 15.4      Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen
Allgemeine Bestimmungen                                                          oder -geräten
1         Versichertes Risiko                                          15.5      Mietsachschäden an sonstigen beweglichen
2         Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken                             Sachen
3         Mitversicherte Personen                                      15.6      Für Ziffer 15.1 bis 15.5 gilt
4         Subunternehmerbeauftragung                                   16        Strahlenschäden
5         Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften               17        Tätigkeitsschäden
          mit Insolvenzklausel                                         17.1      Be- und Entladeschäden
6         Nachhaftung                                                  17.2      Leitungsschäden
7         Schiedsgerichtsvereinbarungen                                17.3      Sonstige Tätigkeitsschäden
8         Versehensklausel                                             18        Verkaufs- und Lieferbedingungen
9         Kumulklausel                                                 19        Vermögensschäden
10        – gestrichen –                                               19.1      Vermögensschäden – Datenschutz
11        Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/              19.2      Sonstige Vermögensschäden
          Sublimits                                                    20        Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
12        Prämienberechnungsgrundlage                                  21        Vorsorgeversicherung
                                                                       22        Ansprüche aus Benachteiligungen
TEIL B                                                                 23        Private Risiken
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen                               24        Umweltrisiko
                                                                       25        Ausstellen von Energieausweisen und
1         Generelle Risikoausschlüsse                                            Energieberatung
2         Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger,                       26        Vermögensschäden durch Arbeiten und Leistungen
          Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge                     27        Vermögensschäden aus nebenberuflichen Schieds-
2.1       Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge                                  und Gerichtsgutachtertätigkeiten
2.2       Luft-/Raumfahrzeuge                                          28        Auslösen von Fehlalarm
3         Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland               29        Aktive Werklohnklage
          geltend gemacht werden                                       30        Kostenübernahme im Strafverfahren
                                                                       31        Obhutsschäden aufgrund Verwahrungsvertrag
TEIL C                                                                 32        Nachbesserungsbegleitschäden
Deckungserweiterungen                                                  33        Schäden durch Asbest
1         Abbruch- und Einreißarbeiten                                 34        Erweiterte Tätigkeitsschäden
2         Abhandenkommen von Sachen der
          Betriebsangehörigen und Besucher                             TEIL D
3         Abhandenkommen von fremden Schlüsseln                        Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken, die auch ohne
4         Abwässersachschäden                                          besondere Vereinbarung gelten
5         Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des                     1         Hufbeschlag oder Hufpflege bei Schmieden
          Versicherungsnehmers                                         2         Gärtnereien, Baumschulen
6         Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander              3         Fleischbeschauer
7         Ansprüche mitversicherter Personen untereinander             4         Apotheken, Drogerien, Arzneimittelhandel
8         Auslandsschäden                                              5         Reinigungsbetriebe
9         Datenlöschkosten                                             6         Schädlingsbekämpfungsbetriebe,
10        – gestrichen –                                                         Desinfektionsbetriebe
11        Internetnutzung                                              7         Garagenbetriebe, Parkplätze, Parkhäuser
11.1      Versichertes Risiko                                          8         Landwirtschaftliche Lohn- und
11.2      Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/                           Lohnmaschinenbetriebe, landwirtschaftliche
          Anrechnung von Kosten                                                  Maschinengenossenschaften und -ringe
11.3      Auslandsschäden                                              9         Kosmetikbetriebe, Friseurbetriebe, Maniküre,
11.4      Nicht versicherte Risiken                                              Pediküre
11.5      Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen                               10        Hundesalon, Katzensalon
12        Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,                11        Auktionshaus, Galerie, Gemäldehandel,
          Kraftfahrzeug-Anhänger                                                 Ikonenhandel, Kunsthandel, Leihhaus, Pfandhaus
13        Mängelbeseitigungsnebenkosten                                12        Zeltverleihbetriebe
14        Medienverluste/Energiemehrkosten                             13        Händler, Hersteller und Verwender von
15        Mietsachschäden                                                        Cannabisprodukten
15.1      Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder
          Geschäftsreisen                                              TEIL E
15.2      Mietsachschäden an Immobilien durch                          Besonders zu vereinbarende zusätzliche
          Leitungswasser oder Abwasser                                 Deckungserweiterungen
15.3      Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige
          Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder
          Abwasser


206                                         Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026

[Seite 207]
1         Landwirtschaftliche Lohn- und                                  4.1        Personen- oder Sachschäden aufgrund von
          Lohnmaschinenbetriebe, landwirtschaftliche                                Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
          Maschinengenossenschaften und -ringe                                      Eigenschaften
2         Für Garagenbetriebe, Parkplatzbetriebe,                        4.2        Verbindungs-, Vermischungs-,
          Parkhausbetriebe                                                          Verarbeitungsschäden
3         Winterdienst, Straßen- und Bürgersteigreinigung                4.3        Weiterver- oder -bearbeitungsschäden
4         Postagentur                                                    4.4        Aus- und Einbaukosten
5         Schäden an den zur Behandlung übernommenen                     4.5        Sonstige Erweiterungen des Versicherungsschutzes
          Tieren                                                         5          Auslandsdeckung
                                                                         6          Risikoabgrenzungen
TEIL F                                                                   7          Zeitliche Begrenzung, Vorumsätze
Produktrisiko                                                            8          Versicherungsfall, Serienschaden
1         Gegenstand der Versicherung                                    9          Versicherungssumme, Maximierung und
2         Versichertes Risiko                                                       Selbstbehalt
3         Mitversicherte Personen                                        10         Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue
4         Abgrenzungen und Erweiterungen des                                        Risiken
          Versicherungsschutzes


TEIL A
Allgemeine Bestimmungen
1          Versichertes Risiko
1.1        Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und der nach­
           folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem im Versi­
           cherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten
           bzw. aus der Ausübung aller der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeiten.

1.2        Nicht versichert sind, unbeschadet Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung), weitere in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gül­
           tigen Gewerbeerlaubnis aufgeführten Tätigkeiten. Mitversichert sind gemäß § 5 der Handwerksordnung auch Tätigkeiten in
           anderen handwerklichen Bereichen, sofern diese Tätigkeiten mit der Ausführung des übernommenen Auftrags in einem fach­
           lichen oder technischen Zusammenhang stehen.

1.3        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht unselbstständiger Niederlassungen und Betriebsstätten im Inland.

1.4        Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren
           Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn, ein­
           zelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.5        Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung einge­
           tretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die gegen den
           Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um vom Versicherungsnehmer
           ausgeübte Tätigkeiten, für die nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen werden kann.


2          Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
           Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
           nehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, und zwar

2.1        als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer der Betriebsgebäude und -grundstücke (auch Garagen und
           Parkplätze) – nicht jedoch Luftlandeplätze –, sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von zum Be­
           triebsvermögen gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem
           Bruttojahresmietwert von 50.000 Euro;

2.2        als Weitervermieter von zu Betriebszwecken gemieteten bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlich­
           keiten (auch Garagen, Parkplätzen) an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 25.000 Euro;

Zu Ziffer 2.1 und 2.2 gilt:
              Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in
              den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräu­
              men auf Gehwegen).

2.3        Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht
2.3.1      als Bauherr oder Unternehmer von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten)
           bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr;

2.3.2      als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

2.3.3      der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen
           für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026                                           207

[Seite 208]
2.3.4    des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
         Werden die in Ziffer 2.1, 2.2 oder 2.3.1 genannten Beträge überschritten, gelten die Bestimmungen der Ziffer 3 und 13 AHB

2.4      aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind, (z.B.
         Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten);

2.5      aus dem Vorhandensein und der Betätigung einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr sowie der Unterhaltung von Betriebssport­
         gemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist auch die persönliche ge­
         setzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen oder Unterlassungen
         rein privater Natur handelt und soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;

2.6      als Tierhalter zu betrieblichen Zwecken unter Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft, so­
         fern er diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausführt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme
         als Halter von Hunden, die nach den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehal­
         ten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach­
         zuweisen ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls nicht auf die Inanspruchnahme aus dem Halten, Hüten und
         Verwenden von Pferden, Kleinpferden, Maultieren, Eseln, Ponys;

2.7      aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsmethoden so­
         wie der Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Produktmustern und der Bewirtung der Messegäste während
         dieser Veranstaltungen

2.8      aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dgl.) auch außerhalb der Betriebsstätte(n),
         soweit zulässig oder erlaubt oder genehmigt;

2.9      aus betrieblichen Veranstaltungen (z.B. Betriebsfeiern und -ausflügen, „Tag der offenen Tür“ sowie aus der Durchführung von
         Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehungen). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Be­
         triebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder
         Unterlassungen handelt;

2.10     als Inhaber von Verkaufsstellen (auch Marktstand) oder eines Fachhandelsgeschäftes (auch Ausstellung) zum Zwecke des
         versicherten Betriebes;

2.11     aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten;

2.12     aus der Auslieferung von Waren (auch Speisen und Getränke);

2.13     aus Montage-, Installations-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten auf fremden Grundstücken;

2.14     aus Schweiß-, Schneid- oder Brennarbeiten;

2.15     aus dem Besitz und der Verwendung von Gerüsten, Arbeits- und Hubbühnen, Kränen und Winden für Zwecke des versicherten
         Betriebes. Eingeschlossen ist das gelegentliche Verleihen oder die sonstige Überlassung der oben genannten Arbeitsgeräte
         anlässlich Arbeiten auf der gemeinsamen Baustelle, sofern sich diese Geräte im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden.
         Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der Personen, denen diese Sachen überlassen worden sind;

2.16     aus dem erlaubten Besitz und dem zulässigen Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der Besitz und
         Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Eine bereits bestehende Jagdhaftpflicht-Versicherung
         geht dieser Deckung vor;

2.17     aus dem Handel und dem Vertrieb von Produkten im Internet;

2.18     aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (= Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf dem Be­
         triebsgrundstück

2.18.1   wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
         betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.18.2   wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen;
         Nicht versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
         sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

2.19     aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Betriebsgrundstück. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden
         aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt;

2.20     aus dem Betrieb einer Kleinwindkraftanlage (Anlage bis zu einer Gesamtleistung von 100 kW) auf dem Betriebsgrundstück

2.20.1   wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
         betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;


208                                       Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026

[Seite 209]
2.20.2     wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen;
           Nicht versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
           sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

2.21       aus dem Betrieb einer Tankstelle und/oder einer Kfz-Pflegestation für eigene Zwecke;

2.22       aus der Planung von Anlagen, Anlageteilen und Bauleistungen, die ausschließlich vom Versicherungsnehmer selbst oder von
           ihm für die Ausführung dieser Bauleistung beauftragten Subunternehmer ausgeführt werden sowie der verantwortlichen Über­
           nahme der Bauleitung gemäß gültiger Landesbauordnung.
           Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden oder Mängel an diesen Anlagen, Anlageteilen und Bauleistungen sowie
           alle sich daraus ergebenden Folgeschäden.

Zu Ziffer 2.1 bis 2.22 gilt:
              Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
              des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
              chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


3          Mitversicherte Personen
3.1        Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1.1      der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver­
           sicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;

3.1.2      sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Personen (Mitarbeiter
           fremder Unternehmen, Leiharbeiter, Praktikanten, angestellte Betriebsärzte (auch bei Nothilfe außerhalb der betrieblichen Tä­
           tigkeit), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (gemäß § 22 SGB VII), Be­
           auftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dgl.) sowie freie Mitar­
           beiter aus ihrer Betätigung für den Versicherungsnehmer für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung
           verursachen. Eine für freie Mitarbeiter bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Deckung vor.

3.2        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
           des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
           chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

3.3        Mitversichert ist ferner die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen
           – ehemaligen – gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tä­
           tigkeit für den Versicherungsnehmer, soweit der Versicherungsfall während der Laufzeit des Vertrages eingetreten ist.


4          Subunternehmerbeauftragung
4.1        Im Rahmen des Vertrages und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist mitversichert die gesetzliche
           Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen im
           Interesse des versicherten Betriebes.

4.2        Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen


5          Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich der Haft­
           pflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
           gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende Bestimmungen:

5.1        Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungs­
           nehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die Schaden ver­
           ursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Ist eine prozentuale Be­
           teiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.

5.2        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Ar­
           beitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden
           Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.

5.3        Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche
           der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.

5.4        Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 5.1 hinaus für
           den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt
           worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der
           dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für den Versicherungsnehmer nach dem Ausscheiden des Partners
           und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026                                                   209

[Seite 210]
5.5     Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 5.1 bis 5.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.


6       Nachhaftung
        Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Liefe­
        rungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie z.B. Änderung der Rechtsform, Kündigung durch einen Ver­
        tragspartner) beendet, besteht – mit Ausnahme der Umwelthaftpflicht-Versicherung – Versicherungsschutz im Rahmen der
        folgenden Vereinbarung:
        Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrages hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten
        oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jahren nach
        Vertragsaufhebung geboten.
        Unter diesen Versicherungsschutz fallende Versicherungsfälle gelten als am letzten Tag der Versicherungsperiode eingetreten.
        Für den Nachhaftungszeitraum steht die Deckungssumme in Höhe des unverbrauchten Teiles der Deckungssumme des Ver­
        sicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, zur Verfügung.
        Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung infolge Insolvenz wird Versicherungsschutz nur den in
        Teil A Ziffer 3 – Mitversicherte Personen – genannten Personen gewährt.


7       Schiedsgerichtsvereinbarungen
7.1     Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz
        nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

7.1.1   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum
        Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

7.1.2   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle
        eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht
        muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

7.1.3   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die, die Entscheidung tragenden,
        Rechtsnormen anzugeben.

7.2     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzei­
        gen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Ver­
        fahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennen­
        den Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


8       Versehensklausel
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicherten Be­
        triebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausge­
        schlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüg­
        lich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.


9       Kumulklausel
        Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
        – auf derselben Ursache beruhen oder
        – auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammen­
          hang besteht,
        für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im
        Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages bei dem Versicherer, so ist die Ersatzleis­
        tung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen Abschnit­
        ten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt ein­
        getreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


10      – gestrichen –


11      Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/ Sublimits
11.1    Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
        bilden jeweils die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssummen stehen für alle Versicherungsfälle ei­
        nes Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

11.2    Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/ oder Selbstbehalte
        und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile vereinbart.


210                                      Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026

[Seite 211]
11.3       Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom Betrag
           her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


12         Prämienberechnungsgrundlage
           Sofern die Versicherungsprämie nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder nach der
           Anzahl der tätigen Personen berechnet wird, gelten folgende Regelungen.

12.1       Die Jahreslohn- und -gehaltssumme berechnet sich nach der LGS aller im Betrieb tätigen Personen einschließlich Entgelte für
           Leiharbeitnehmer(innen), wobei für Geschäftsführer, Inhaber oder Teilhaber jeweils mindestens eine fiktive LGS von 25.000 Euro
           anzusetzen ist, sofern nicht ein höheres Entgelt vereinbart ist.

12.2       Der Jahresumsatz berechnet sich aus allen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen, Leistungen, Arbeiten, dem Verkauf von Waren
           oder anderen Geschäften – abzüglich Mehrwertsteuer.

12.3       Die Anzahl der Personen berechnet sich nach der Anzahl der durchschnittlich im Versicherungsjahr im Betrieb tätigen Personen
           einschließlich Inhaber und/oder Geschäftsführer, wobei
           – vier (4) geringfügig Beschäftigte (= Pauschalbesteuerte, 520 Euro Kräfte, Heimarbeiter)
           – zwei (2) Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende
           wie eine (1) Vollzeitkraft berechnet werden.


TEIL B
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1          Generelle Risikoausschlüsse
           Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
           gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbe­
           sondere Ansprüche

1.1        aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;

1.2        wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimit­
           tel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i.S. des AMG eine Deckungsvor­
           sorge zu treffen haben;

1.3        aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus
           Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4        aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nicht­
           selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5        wegen Bergschäden (i.S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestand­
           teilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und
           Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6        wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene­
           ralstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für
           Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7        auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8        nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des franzö­
           sischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9        aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10       wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11       aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
           ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
           hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.

1.12       gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrift-
           oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;

1.13       wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den Betrieb
           von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026                                              211

[Seite 212]
1.14    wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeiten;

1.16    aus der Herstellung von Tabak, Tabakwaren, E-Zigaretten und allen sonstigen Produkten, die in Deutschland unter das Tabaker­
        zeugnisgesetz (TabakerzG) fallen. Gleiches gilt für Handelsketten, die Produkte, die unter das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
        fallen, unter eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller);

1.17    aus dem Anbau oder der Herstellung von Cannabisprodukten. Gleiches gilt für Handelsketten, die Cannabisprodukte unter
        eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller) sowie sons­
        tige Händler und Verwender von Cannabis-Produkten. Cannabis-Produkt im Sinne der Bedingungen bezeichnet alle Stoffe,
        Waren oder Produkte, die aus Tetrahydrocannabinol (THC) oder einem anderen Cannabinoid bestehen oder einen solchen
        Stoff enthalten und deren THC-Gehalt mehr als 0,2 % beträgt (z.B. CBD-Öle, Hanfsamen) oder die Verwendung als Rausch­
        mittel nicht ausgeschlossen werden kann. Dies schließt sämtliche Stoffe ein, die THC oder ein anderes Cannabinoid enthalten,
        unabhängig davon, ob das jeweilige THC oder Cannabinoid natürlich oder synthetisch ist;

1.18    aus dem gemeinschaftlichem Cannabisanbau und der Weitergabe von Cannabis an Mitglieder für deren Eigenkonsum (Can­
        nabis-Anbauvereine, Cannabis Social Clubs);

1.19    aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle dieses
        Vertrages eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.20    aus Sprengungen;

1.21    aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfällen
        und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfällen und/oder Reststoffe auf
        dem Betriebsgelände handelt;

1.22    wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen sind. PFAS
        sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran gebundenes
        Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.

1.23    aus Schäden durch
        – Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
        – IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
        – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege
        und alle damit verbundenen Beratungsleistungen

1.24    aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
        – die Zugangsvermittlung ins Internet (z.B. Access Providing)
        – das Bereithalten fremder Inhalte (z.B. Host Providing)
        – das Bereithalten eigener Inhalte (z.B. Content Providing)
        – das Zur-Verfügung-Stellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Application
          Service Providing)
        – den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken

1.25    aus Schäden durch
        – Hardware-Handel, -Modifizierung (Nachrüstung), -Installation, -Wartung,
        – Herstellung, - Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik
        und alle damit verbundenen Beratungsleistungen

1.26    aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbst fahrenden und nicht selbst fahrenden),
        Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur
        oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies gilt auch, wenn Kfz,
        Anhänger, Arbeitsmaschinen (selbst fahrende und nicht selbst fahrende), Arbeits- und Anbaugeräte oder damit fest verbun­
        dene Teile, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versi­
        cherungsnehmers befinden oder befunden haben, nur bedient werden.

1.27    im Zusammenhang mit der Planung, Erstellung (auch Bohrungen) oder dem Betrieb von Anlagen der Geothermie sowie Wind­
        kraft (on- und offshore).

1.28    Nicht versichert gilt die Vornahme von Geburtshilfe, d.h. die aktive Mitwirkung bei der Geburt, außer als Erste-Hilfe-Leistung.


2       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1     Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge
2.1.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.


212                                       Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026

[Seite 213]
2.1.2      Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
           stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Be­
           sitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.1.3      Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) kein Versiche­
           rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4      Eine Tätigkeit der in Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Ge­
           brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahr­
           zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

2.2        Luft-/Raumfahrzeuge
2.2.1      Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
           stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
           oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2      Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
           schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.2.3      Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
           – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum­
             fahrzeugen soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr­
             zeugen bestimmt waren,
           – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
             deren Teilen,
           und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich
           daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


3          Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
           Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1        Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
           gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
           Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2        Bei Versicherungsfällen, die in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des Ver­
           sicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro.
           Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

3.3        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
           rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
           bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


TEIL C
Deckungserweiterungen
1          Abbruch- und Einreißarbeiten
           Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten an
           Bauwerken oder Bäumen.
           Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt.


2          Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
2.1        Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
           rungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit Zubehör) der Betriebs­
           angehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern das Abhandenkommen die ursächlich
           zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbin­
           dung steht.

2.2        Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kost­
           barkeiten und andere Wertsachen.

2.3        Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
           höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026                                             213

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3       Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
3.1     Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
        cherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln für Gebäude und Räume (auch Generalschlüssel bzw.
        Codekarten für eine Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben.
        Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Aus­
        wechslung von Schlössern und Schließanlagen (auch Neucodierung) sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Not­
        schloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels fest­
        gestellt wurde.

3.2     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs und/ oder Abhanden­
        kommen von Sachen in Räumen und Gebäuden) sowie Ansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie
        sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (z.B. Kfz.).

3.3     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
        höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an
        jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


4       Abwässersachschäden
        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sach­
        schäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auf­
        treten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Ausgeschlossen bleiben
        jedoch Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich da­
        raus ergebenden Vermögensschäden.


5       Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
5.1     Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.5 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter
        des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der
        gesetzlicher Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.

5.2     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be­
        trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten­
        rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


6       Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander
6.1     Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 (2) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer unter­
        einander wegen Personen- und/ oder Sachschäden.

6.2     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be­
        trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten­
        rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


7       Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
7.1     Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter
        natürlicher Personen untereinander wegen

7.1.1   Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die Schaden verursachende
        Person beschäftigt ist;

7.1.2   Sachschäden, sofern diese mehr als 50 Euro je Versicherungsfall betragen;

7.1.3   Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Ziffer 19.1 Teil C dieses Vertrages, soweit
        es sich nicht um Haftpflichtansprüche aus rein privaten Handlungen/Unterlassungen handelt.


8       Auslandsschäden
8.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
        vorkommender Versicherungsfälle

8.1.1   aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;

8.1.2   durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer diese dorthin geliefert haben oder liefern
        haben lassen;


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8.1.3       durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Schweiz geliefert hat,
            hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind;

Zu Ziffer 8.1.2 und 8.1.3:
              Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch
              den Versicherungsnehmer oder vom Versicherungsnehmer beauftragte Dritte (auch Export über Dritte) ersichtlich für eine Lie­
              ferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht kein Versicherungsschutz.
              Ebenso nicht versichert ist die Inanspruchnahme für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsnie­
              derlassungen, Lager und dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb des
              EWR und der Schweiz.

8.2         Eingeschlossen ist auch – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
            europäischen Ausland vorkommender Versicherungsfälle aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspek­
            tion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland.

8.3         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Aus­
            land eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch gesetzliche
            Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers oder gegen Per­
            sonen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder einen Teiles desselben
            angestellt haben, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB);

8.4         Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

8.5         Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten
            Ansprüchen gilt: Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 10 % der Ersatzleistung, mindestens
            5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

8.6         Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
            rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
            bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


9           Datenlöschkosten
9.1         Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch versehentliche Daten­
            löschung, -beschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Daten die durch man­
            gelhaft ausgeführte Elektroinstallationen (nicht Wartung, Reparatur und Installation von Hard-/Software) entstanden sind und
            alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt

9.2         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Sach- und/ oder Vermögensschäden

9.2.1       an Kraft-, Luft-/Raum-, Schienen- und Wasserfahrzeugen;

9.2.2       durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung und/oder Schulung;

9.2.3       durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, ergänzte und/oder modifizierte Hard- und Software sowie Softwarepflege;

9.2.4       durch fehlerhafte Datenerfassung, -bearbeitung und/ oder -verarbeitung;

9.2.5       durch Software u. dgl. die geeignet ist, die bestehende Datenordnung zu zerstören oder negativ zu beeinflussen (z.B. „Soft­
            ware-Viren“, „Trojanische Pferde“ etc.);

9.2.6       sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden wie Betriebsstillstand, Produktionsausfall etc.;

9.3         Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden 1.000.000 Euro je Versicherungsfall,
            höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an
            jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


10          – gestrichen –


11          Internetnutzung
11.1        Versichertes Risiko
            Versichert ist, – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail
            oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

11.1.1      der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
            Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;


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11.1.2      der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und
            zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten
            zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/ korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

11.1.3      der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;

Für Ziffer 11.1.1 bis 11.1.3 gilt:
              Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass die auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicher­
              heitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem
              Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer
              diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten);

11.1.4      der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch
            aus der Verletzung von Urheberrechten;

11.1.5      der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

Für Ziffer 11.1.4 und 11.1.5 gilt:
              In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass
              einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlas­
              sung oder Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versi­
              cherungsnehmer.
              Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätes­
              tens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf
              Ziffer 25.5 AHB wird hingewiesen.

11.2        Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/ Anrechnung von Kosten

11.2.1      Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung
            für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

11.2.2      Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung 100.000 Euro für Schäden im Sinne der Ziffer 11.1.5.

11.2.3      Mehrere, während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende, Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im
            Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            – auf derselben Ursache,
            – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
            – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB
              wird gestrichen.

11.2.4      Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

11.3        Auslandsschäden
            Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit
            die versicherten gesetzlichen Haftpflichtansprüche – abweichend von Ziffer 8 Teil C – Auslandsschäden – in europäischen
            Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

11.4        Nicht versicherte Risiken
            Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
            – Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
            – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
            – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
            – Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
            – Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
            – Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
            – Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S. des SigG/ SigV;
            – Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bestehen.

11.5        Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
            Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziffer 7 AHB Ansprüche

11.5.1      die im Zusammenhang stehen mit
            – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
            – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können;

11.5.2      wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder den Gesellschaftern des Versicherungsneh­
            mers durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;


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11.5.3     gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von
           gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
           durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


12         Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
12.1       Versichert ist – abweichend von Ziffer 2 Teil B – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch
           ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:

12.1.1     nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge­
           schwindigkeit;

12.1.2     Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

12.1.3     Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

12.1.4     selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

12.1.5     Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

12.2       Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr­
           zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
           sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
           Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
           benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
           der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
           Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.


13         Mängelbeseitigungsnebenkosten
13.1       Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 1.2 AHB – die Kosten, die als Folge eines eingetretenen Sachschadens erforderlich
           sind, um die mangelhafte Werkleistung (Schadenursache) zum Zwecke der Mängelbeseitigung zugänglich zu machen und um
           den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Ersetzt werden ausschließlich diejenigen Kosten, die im unmittelbaren örtlichen
           Bereich der mangelhaften Werkleistung (Schadenursache) liegen.

13.2       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf den Ersatz von

13.2.1     Mängelbeseitigungsnebenkosten außerhalb des unmittelbaren örtlichen Bereiches der mangelhaften Werkleistung, insbeson­
           dere Such- und Freilegungskosten;

13.2.2     Kosten für die Beseitigung des Werkmangels an der Sache selbst;

13.2.3     Mängelbeseitigungsnebenkosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Sachschaden einge­
           treten ist.


14         Medienverluste/Energiemehrkosten
14.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 2.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen des Ver­
           lustes von Flüssigkeiten oder Gasen, soweit es sich um Verluste aus den vom Versicherungsnehmer erstellten, Instand gehal­
           tenen oder gewarteten Anlagen handelt, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten, siehe Ziffer 2.2 AHB. Ersetzt wird
           ausschließlich der Wert der verloren gegangenen Gase oder Flüssigkeiten, nicht jedoch Folgeschäden.

14.2       Abweichend von Ziffer 2.1 AHB sind mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von
           Ziffer 19.2 Teil C dieses Vertrages wegen erhöhten Energieverbrauchs und erhöhter Energiekosten aufgrund der vom Versi­
           cherungsnehmer mangelhaft durchgeführten Installationen. Ausgenommen sind Ansprüche infolge der Unwirksamkeit von
           Energiesparmaßnahmen.

14.3       Die Höchstersatzleistung beträgt, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, innerhalb der Versiche­
           rungssumme für Sachschäden 1.000.000 Euro je Versicherungsfall, höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines
           Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


15         Mietsachschäden
15.1       Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
           Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
           rungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und an deren
           Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026                                               217

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15.2     Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser

15.2.1   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.14 (1) und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
         cherungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen
         (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Lei­
         tungswasser oder Abwasser.

15.2.2   Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
         begrenzt auf 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

15.3     Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder Abwasser

15.3.1   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
         rungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht
         jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) durch sonstige Ursachen (nicht Leitungswasser oder Abwasser) und alle
         sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
         Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme je Versicherungsfall 100.000 Euro, begrenzt auf 200.000
         Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall
         mit 250 Euro.

15.4     Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten

15.4.1   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
         an nicht zulassungspflichtigen und/ oder nicht versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonsti­
         gen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die dem Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten im Rahmen
         des versicherten Risikos von auf der Baustelle tätigen Firmen sowie sonstigen Personen kurzfristig, maximal für die Dauer von 30
         Tagen vermietet, geliehen oder sonst wie überlassen wurden sowie aus sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

15.4.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen selbst
         fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die der Versi­
         cherungsnehmer von Vermietern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die
         Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

15.4.3   Im Rahmen der Versicherungssumme des Vertrages steht für Mietsachschäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht
         versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschi­
         nen und -geräten), eine Versicherungssumme von 50.000 Euro je Versicherungsfall, begrenzt auf 100.000 Euro je Versiche­
         rungsjahr, zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 500 Euro.

15.5     Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen

15.5.1   Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
         wegen Schäden ausschließlich an vom Versicherungsnehmer für einzelne Tätigkeiten geliehenen, gemieteten oder überlassenen
         sonstigen beweglichen Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht zur Be- oder Verarbeitung übernommen worden sind.

15.5.2   Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit dieses Risiko nicht im Rahmen anderer Versicherungen des Versicherungsneh­
         mers versichert ist.

15.5.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an sonstigen beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer von Vermie­
         tern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die Gegenstand eines besonderen
         Verwahrungsvertrages sind.

15.5.4   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegen­
         ständen, Kraftfahrzeugen, bargeldlosen Zahlungsmitteln, Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, Urkunden, Schmucksachen und
         sonstigen Wertsachen;

15.5.5   Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 50.000 Euro, be­
         grenzt auf 100.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei je­
         dem Versicherungsfall mit 500 Euro.

15.6     Für Ziffer 15.1 bis 15.5 gilt
         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

15.6.1   der in Ziffer 7.4 genannten Personen;

15.6.2   von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungsnehmers;

15.6.3   von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

15.6.4   von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
         versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;

15.6.5   von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital mehr­
         heitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

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15.6.6     aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

15.6.7     wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

15.6.8     wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

15.6.9     wegen Schäden infolge Transportes;

15.6.10    aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


16         Strahlenschäden
16.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus

16.1.1     dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

16.1.2     Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
           Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
           die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.

16.2       Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energie­
           reichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versi­
           cherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

16.2.1     Dies gilt nicht für Schäden,

16.2.1.1   die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

16.2.1.2   die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerungen bedingt sind.

16.3       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

16.3.1     wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

16.3.2     wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissen­
           schaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisie­
           renden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

16.3.3     gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen­
           schutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


17         Tätigkeitsschäden
17.1       Be- und Entladeschäden
17.1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der Be­
           schädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und alle sich
           daraus ergebenden Vermögensschäden.

17.1.2     Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn
           diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des
           Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder
           Lagerverträgen) sind.

17.1.3     Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz, wenn

17.1.3.1   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

17.1.3.2   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
           gelieferte Sachen handelt und

17.1.3.3   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten über­
           nommen wird.

17.1.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

17.2       Leitungsschäden
17.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
           an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberlei­
           tungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026                                                 219

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17.2.2     Für gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art be­
           steht nur dann Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

17.2.2.1   Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen z.B. Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk, Tiefbauamt, Te­
           lekommunikationslinien-/-anlageneigentümer eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo an der Arbeitsstelle
           Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermittlungen den zuständigen
           Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.

17.2.2.2   Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermittlungen
           zu 17.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbescheinigung
           auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die „Anweisung zum
           Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbeiten anderer (Kabelschutz­
           anweisung)” – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt werden.

17.2.2.3   Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Sicherungs­
           maßnahmen treffen können.

17.2.2.4   Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

17.2.3     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
           Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

17.2.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

17.3       Sonstige Tätigkeitsschäden

17.3.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die
           an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen
           entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

17.3.1.1   durch eine gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

17.3.1.2   dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen
           Tätigkeit benutzt hat;

17.3.1.3   durch eine gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im
           unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

17.3.2     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
           Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

17.3.3     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

17.3.3.1   Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen
           Zwecken auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden
           oder befunden haben;

17.3.3.2   Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

17.3.3.3   Beschädigungen von Leitungen i.S. der Ziffer 17.2 Teil C;

17.3.3.4   Schäden durch Unterfangungen oder Unterfahrungen;

17.3.4     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
           begrenzt auf 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an
           jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


18         Verkaufs- und Lieferbedingungen
           Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des
           Versicherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf einen Haftungsausschluss für weiterge­
           hende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und er nach den gesetzlichen Best­
           immungen zur Haftung verpflichtet ist.


19         Vermögensschäden
19.1       Vermögensschäden – Datenschutz
           Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögens­
           schäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten
           sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.


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[Seite 221]
19.2        Sonstige Vermögensschäden

19.2.1      Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden
            im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.

19.2.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

19.2.2.1    durch vom Versicherungsnehmer (oder im Auftrag des Versicherungsnehmers oder für seine Rechnung von Dritten) herge­
            stellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

19.2.2.2    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

19.2.2.3    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

19.2.2.4    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

19.2.2.5    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

19.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor­
            gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

19.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Über­
            mittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

19.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie
            des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

19.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

19.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
            Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

19.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf­
            traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

19.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

19.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Versiche­
            rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


20          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
20.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Lea­
            singnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Ver­
            mieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.

20.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen Haft­
            pflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


21          Vorsorgeversicherung
            Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag verein­
            barten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


22          Ansprüche aus Benachteiligungen
22.1        Der Versicherungsschutz regelt sich ausschließlich nach den „Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von An­
            sprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)“, trägt dabei aber das Schicksal des Gesamtvertrages, insbeson­
            dere Beginn, Ablauf oder Kündigung des Vertrages.

22.2        Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr maximal
            100.000 Euro.

22.3        Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß Ziffer 4.6 AVB Benachteiligungen an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


23          Private Risiken
            Mitversichert ist – im Rahmen der AHB und der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung für die privaten Haftpflich­
            trisiken (BBR Privat) – der unter Ziffer 1 genannte Personenkreis subsidiär in seiner Eigenschaft als Privatperson.


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[Seite 222]
24     Umweltrisiko
       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Umwelteinwirkungen gemäß den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
       bungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-
       Haftpflicht-Versicherung (BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress) und den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
       bungen für die Umweltschadensversicherung nach Teil 1 (BBR Umweltschaden) und den darin genannten Risikobegrenzungen.
       Darüber hinausgehender Versicherungsschutz, z.B. für umweltgefährliche Anlagen, besteht nur nach besonderer schriftlicher
       Vereinbarung.


25     Ausstellen von Energieausweisen und Energieberatung
25.1   Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
       a) dem Ausstellen von Energieausweisen für Gebäude einschließlich der Abgabe von Empfehlungen für die Verbesserung
           der Energieeffizienz (Modernisierungsempfehlungen);
       b) Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Gebäuden;
       c) Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie Warm­
           wasserversorgung in bestehenden Gebäuden, die beheizt oder gekühlt werden;
       d) Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit energetischen Inspektionen von in Gebäuden eingebauten Klimaan­
           lagen.
       Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer gemäß der Verordnung über energiesparen­
       den Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) oder sonstigen
       landesrechtlichen Bestimmungen berechtigt bzw. (staatlich) anerkannt bzw. zertifiziert ist, diese Leistungen zu erbringen.

25.2   Mitversichert sind – abweichend Teil C Ziffer 19.2.2.1 sowie Teil C Ziffer 19.2.2.2 – Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1
       AHB aus der Durchführung von Energieberatungsleistungen gemäß der EnEV, sofern es sich hierbei um die unter Nr. 1 genann­
       ten Leistungen handelt. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Unwirksamkeit der Empfehlungen für die Verbesserung der
       Energieeffizienz (z.B. nicht erreichte Energieersparung/ -reduzierung). Nicht versichert sind Ansprüche, wenn auf Basis eines
       sach- und fachgerecht ausgeführten Auftrages das Ergebnis der Arbeit nicht den Vorstellungen des Auftraggebers entspricht
       oder der mit der Arbeit verfolgte Zwecks infolge eines Ausführungsfehlers nicht oder nicht in vollem Umfang eintritt. Versichert
       bleiben jedoch Ansprüche wegen erhöhtem Energieverbrauch.
       Die Ersatzleistung beträgt höchstens 100.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versiche­
       rungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.

25.3   Der Versicherungsschutz umfasst – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – Ansprüche wegen Mängeln oder Schäden am Objekt/Ob­
       jektteil, für welches der Versicherungsnehmer die Leistungen gemäß Nr.1 erbringt oder diese Verpflichtungen übernommen
       hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Als Objekt im Sinne des vorgenannten Absatzes gelten Gebäude-,
       Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie Warmwasserversorgung in bestehenden Gebäuden, in Gebäuden
       eingebaute Klimaanlagen sowie Teile hierfür.
       Die Ausschlussbestimmung der Ziffer 7.8 AHB bleibt bestehen.
       Die Ersatzleistung beträgt höchstens 100.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versiche­
       rungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. Die Selbstbeteiligung des Ver­
       sicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 250 Euro.
       Ausgeschlossen sind Ansprüche
       a) aus Verpflichtungen und Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf, noch sonst dem versicherten Risiko
            zuzurechnen sind.
            Übt der Versicherungsnehmer nicht versicherte Tätigkeiten aus oder gehen die von ihm übernommenen Verpflichtungen
            über die sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Tätigkeiten hinaus, besteht – abweichend von Ziffer 4 AHB – kein
            Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Mängeln oder Schäden am Objekt, für welches der Versicherungsnehmer
            diese Tätigkeiten erbringt oder diese Verpflichtungen übernommen hat, und allen sich daraus ergebenden Vermögens­
            schäden.
            Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer
            – Objekte ganz oder teilweise erstellt oder erstellen lässt (z.B. als Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer) oder
            – selbst Bauleistungen erbringt oder erbringen lässt (z.B. als Generalunternehmer, Unternehmer) oder
            – Baustoffe liefert oder liefern lässt (z.B. als Hersteller, Händler).
            Ansprüche sind auch dann nicht versichert, wenn diese genannten Voraussetzungen gegeben sind
            – in der Person eines Angehörigen des Versicherungsnehmers oder
            – in der Person eines Geschäftsführers, Gesellschafters oder Partners i.S. des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
                (PartGG) des Versicherungsnehmers oder deren Angehörigen oder
            – bei Unternehmen, die vom Versicherungsnehmer oder den in den vorgenannten Punkten genannten Personen geleitet
                werden, die ihnen gehören oder an denen sie beteiligt sind, auch wenn die Beteiligung an diesen Unternehmen über
                Dritte besteht oder bestand (indirekte Beteiligung) oder
            – bei juristischen oder natürlichen Personen, die am Versicherungsnehmer beteiligt sind.
            Eine Beteiligung im Sinne der vorgenannten Punkte liegt insbesondere bei wirtschaftlicher, personeller, rechtlicher
            und/oder finanzieller Verflechtung vor;
       b) im Zusammenhang mit planenden, bau- und/oder montageleitenden Tätigkeiten/Verpflichtungen;
       c) aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Nicht-Gebäuden und mit Energieeinsätzen für Produktionsprozesse in Gebäuden.


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26         Vermögensschäden durch Arbeiten und Leistungen
26.1       Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 19.2.2.1 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           der in Ziffer 26.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB, die durch vom Versicherungsnehmer erbrachte
           Arbeiten oder Leistungen entstehen.
           Auf die sonstigen Ausschlussbestimmungen für Vermögensschäden gemäß Ziffer 19.2.2 wird hingewiesen.
           Die Regelungen zu Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos gemäß Ziffer 3.1 und Ziffer 3.2 AHB finden für
           diese Deckungserweiterung keine Anwendung.

26.2       Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche Dritter wegen Kosten für eine wirtschaftlich zumutbare Evakuierung
           oder Räumung von deren Gebäuden und/oder Räumlichkeiten als Folge von durch den Versicherungsnehmer mangelhaft er­
           brachte Installationsarbeiten bei der Ausübung von sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Tätigkeiten einschließlich
           der den Dritten in diesem Zusammenhang unmittelbar entstandenen Kosten einer Betriebsunterbrechung (z.B. Produktions­
           ausfall). Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch die Betriebsunterbrechung sind nicht versichert.
           Sofern es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, besteht hierfür insoweit abweichend von Ziffer 1 AHB –
           ebenfalls Versicherungsschutz.
           Mitversichert sind
           a) Kosten für die Objektbewachung der evakuierten bzw. geräumten Gebäude/Räumlichkeiten durch Einsatz von zusätzli­
               chem Wachpersonal.
               Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch:
               – Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten und Überstundenzuschläge für das eingesetzte Bewachungspersonal;
               – Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten, Geräten und dgl. für erforderliche Absperrungen;
           b) Kosten für die Zwischenlagerung von beweglichen Sachen, die sich in den evakuierten bzw. geräumten Gebäuden/Räum­
               lichkeiten befunden haben einschließlich der Kosten für den direkten Transport vom Ort der Evakuierung bzw. Räumung
               zum Zwischenlager und zurück, für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Evakuierung
               bzw. Räumung.

26.3       Die Ersatzleistung beträgt höchstens 100.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versiche­
           rungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.


27         Vermögensschäden aus nebenberuflichen Schieds- und Gerichtsgutachtertätigkeiten
27.1       Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 19.2.2.2 – die gesetzliche Haftpflicht
           a) des Versicherungsnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
                des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat,
           b) der beim Versicherungsnehmer angestellten und verantwortlichen (Fach-) Bauleiter und Koordinatoren für Sicherheit und
                Gesundheitsschutz auf Baustellen,
           c) der beim Versicherungsnehmer angestellten und verantwortlichen Handwerksmeister
           für Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB aus der nebenberuflichen Tätigkeit als vereidigter und öffentlich bestellter
           Schieds- und/oder Gerichtsgutachter für die gutachterliche Beurteilung bestehender Verhältnisse im Zusammenhang mit der
           versicherten Betriebsart gemäß Betriebsbeschreibung.
           Zur gutachterlichen Beurteilung bestehender Verhältnisse gehören insbesondere Bewertungen, Beschaffenheits- und Eigen­
           schaftsuntersuchungen, Schadenermittlungen, gutachterliche Stellungnahmen zu behaupteten Mängeln und Fehlern sowie
           Beratungen, Vorschläge oder sonstige Folgerungen aus den erstatteten Gutachten seitens des Versicherungsnehmers oder
           der Personen, für die er einzutreten hat.
           Auf die sonstigen Ausschlussbestimmungen für Vermögensschäden gemäß Ziffer 19.2.2 wird hingewiesen.
           Die Regelungen zu Erhöhungen und Erweiterungen gemäß Ziffer 3.1 und 3.2 AHB finden insoweit keine Anwendung.

27.2       Die Ersatzleistung beträgt höchstens 100.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versiche­
           rungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.

27.3       Ausgeschlossen sind Ansprüche
           a) wegen Schäden und/oder Mängel an den begutachteten (Bau-)Objekten und deren Teilen sowie alle sich daraus erge­
               benden Vermögensschäden;
           b) wegen Vermögensschäden aus fehlerhaften Wertermittlungen wie z.B. Ermittlung des Wertes von Gebäuden oder Ge­
               bäudeteilen, von Grundstücken, von Rechten an Grundstücken sowie von Honoraren, es sei denn, es handelt sich um die
               Bewertung von Bauwerksschäden oder veranschlagten Bausummen,
           c) im Zusammenhang mit einer Pflichtversicherung, wenn für die Ausübung der gutachterlichen Tätigkeiten eine gesetzliche
               oder behördliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung besteht;
           d) wegen Vermögensschäden durch die fehlende oder fehlerhafte Beurteilung des Zustandes des Bodens, der Luft oder des
               Wassers (auch Grundwasser/Gewässer) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
           e) im Zusammenhang mit der Erstellung von Baugrundgutachten und Privatgutachten.

27.4       Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026                                            223

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28       Auslösen von Fehlalarm
         Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 19.2.2.1 – Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm für die
         daraus entstehenden unmittelbaren Kosten (z.B. Einsatzkosten für Rettungs-/Wach- und sonstige Dienste). Sofern es sich
         hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, besteht hierfür – insoweit abweichend von Ziffer 1 AHB – ebenfalls Versi­
         cherungsschutz.
         Die Ersatzleistung beträgt höchstens 5.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungs­
         jahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.


29       Aktive Werklohnklage
29.1     Der Versicherer trägt – insoweit ergänzend zu Ziffer 5 AHB – die gebührenordnungsgemäßen Kosten für die gerichtliche Durch­
         setzung von Werklohnforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit
         a) der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versiche­
             rungsschutz dieses Vertrages fallen würde (deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzan­
             sprüchen erklärt hat und
         b) es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen öffentlichen Auftraggeber (z.B. Städte, Kommunen, Gemeinden, Staat) han­
             delt und
         c) die Werklohnforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis, dass die Werklohnforderung unstrittig ist, hat der
             Versicherungsnehmer ein schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks einzureichen, für dessen Erbringung der Werklohn
             ganz oder anteilig einbehalten wurde. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder Gewähr­
             leistungsansprüche geltend macht.

29.2     Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die Werklohnforderung ganz oder
         teilweise aus anderen als unter Ziffer 1. a) genannten Gründen unbegründet ist.
         Hinsichtlich der Prozessführung gilt Ziffer 25 AHB entsprechend.

29.3     Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der ausgeurteilte Schadenersatzanspruch zur geltend gemachten
         Werklohnforderung steht.
         Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der
         Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.

29.4     Anspruch auf anteilige Kostenerstattung besteht nur unter der Voraussetzung, dass die einbehaltene Werklohnforderung,
         100.000 je Einzelwerk und 200.000 Euro für alle einbehaltenen Werklohnforderungen je Versicherungsjahr nicht übersteigen.
         Bei Überschreiten dieser Summen entfällt der Versicherungsschutz für die Kostenübernahme der Klage, die durch die Summe
         überschritten wird.
         Für Werklohnforderungen bis zu einem Betrag von 1.000 Euro besteht kein Versicherungsschutz.


30       Kostenübernahme im Strafverfahren
         Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:

30.1     In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
         Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch
         die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

30.2     Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 25.3 AHB.

30.3     Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsank­
         tionen und dgl.), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


31       Obhutsschäden aufgrund Verwahrungsvertrag
31.1     Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
         Schäden an fremden Sachen, die sich aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages in Obhut des Versicherungsnehmers
         befinden. Die Regelungen der Ziffern 1.2 und 7.8 AHB bleiben davon unberührt.

31.2     Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
31.2.1   wegen Abnutzung, Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung oder weil sich die fremde Sache zu Reparaturzwecken oder zur
         Lohnbearbeitung beim Versicherungsnehmer auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in
         seiner Verfügungsgewalt befindet oder befunden hat;

31.2.2   von natürlichen oder juristischen Personen, die mit dem Versicherungsnehmer kapital- und/oder personalmäßig verbunden
         sind oder bei denen es sich um Angehörige gemäß Ziffer 7.5 (1) AHB handelt. Dies gilt auch bei Mitversicherung rechtlich
         selbständiger Unternehmen;

31.2.3   wegen Schäden an Arbeitsmaschinen/-geräten und Kraftfahrzeugen;


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[Seite 225]
31.2.4     wegen Schäden an Wertsachen. Wertsachen sind: Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z.B. Chipkarte), Urkunden
           einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen,
           Sachen aus Gold, Silber oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins, Kunstgegenstände (z.B. Gemälde, Collagen,
           Zeichnungen, Graphiken und Plastiken), Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind).

31.3       Die Versicherungssumme beträgt 50.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden. Die
           Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 100.000 Euro. Die Selbstbeteiligung des
           Versicherungsnehmers je Versicherungsfall beträgt 250 Euro.


32         Nachbesserungsbegleitschäden
32.1       Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 1.2 AHB – gesetzliche Aufwendungs- und Schadenersatzansprüche
           Dritter wegen Kosten, die als Folge von Schäden und Mängeln an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder
           für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen im Zusammenhang mit Nachbesserungs­
           arbeiten entstehen.

32.2       Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 321 umfasst ausschließlich den Ersatz folgender Kosten:
           – Aufsuchen und Freilegen von Schäden und Mängeln gemäß Ziffer 32.1 (z.B. Grabearbeiten, Abreißen von Tapeten, Aufschla­
             gen von Wänden, Fliesen, Böden).
           – Wiederherstellen des Zustandes der freigelegten Stellen, der bestehen würde, wenn die unter Ziffer 6.1 genannten Schäden
             und Mängel nicht aufgetreten wären (z.B. Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier- und Fliesenlege­
             arbeiten).
           Mitversichert sind Schäden durch Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall.

32.3       Kein Versicherungsschutz besteht,
           – wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprünglich vom Ver­
             sicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht worden sind,
           – wenn der Nachbesserungsanspruch seitens des Auftraggebers nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 634a BGB bzw.
             § 13 Nummer 4 VOB/B geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn eine abweichende Verjährungsfrist mit dem Auf­
             traggeber vereinbart ist,
           – für sonstige Kosten, insbesondere für die Beseitigung unmittelbarer Schäden und Mängel an den hergestellten oder gelie­
             ferten Arbeiten oder Sachen,
           – für die Nachlieferung einschließlich Transportkosten.

32.4       Die Versicherungssumme beträgt 50.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden. Für
           Schäden durch Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall ist die Höchstersatzleistung auf 25.000 Euro je Versicherungs­
           fall im Rahmen dieser Versicherungssumme begrenzt.
           Diese Versicherungssumme steht für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

32.5       Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schaden 1.000 Euro selbst zu tragen.


33         Schäden durch Asbest
33.1       Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.10 (b) und Ziffer 7.11 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen-,
           Sach- und Vermögensschäden im Zusammenhang mit Asbest, asbesthaltigen Substanzen oder Erzeugnissen durch vom Versi­
           cherungsnehmer erbrachte, insbesondere gemäß Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS) bzw. Gefahrstoffverordnung
           (GefStoffV) erlaubte Arbeiten oder Leistungen bei der Ausübung seiner sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Tätig­
           keiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland – insoweit abweichend von Teil C Ziffer 8 – und alle sich daraus ergebenden
           Vermögensschäden.

33.2       Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 250.000 Euro und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungs­
           jahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Verfügung.
           Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
           gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
           Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

33.3       Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers in jedem Versicherungsfall beträgt 250 Euro.

33.4       Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind
           a) Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche­
               rungsnehmers, insbesondere im Sinne des SGB VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder handelt.
               Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des
               Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
           b) Regressansprüche der Sozialversicherungsträger insbesondere nach § 110 SGB VII oder gleichartiger Bestimmungen an­
               derer Länder gegen den Versicherungsnehmer bzw. gegen seine gesetzlichen Vertreter.
               Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Fachbauleiter und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheits­
               schutz auf Baustellen werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;
           c) Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr von Ansprüchen gemäß Absatz b).


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[Seite 226]
33.5     Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
         die Umwelthaftpflichtversicherung.


34       Erweiterte Tätigkeitsschäden
34.1     Teilweise abweichend von Ziffer 17.3.3.1 Teil C besteht auch Versicherungsschutz für Schäden an solchen fremden Sachen,
         die sich beim Versicherungsnehmer zur Reparatur befinden, befunden haben oder übernommen wurden.

34.2     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen
34.2.1   Schäden an Sachen, die sich zur Lohnbe- oder -verarbeitung oder aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages beim
         Versicherungsnehmer auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt
         befinden oder befunden haben;

34.2.2   Schäden an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeugen.

34.2.3   Schäden an Wertsachen. Wertsachen im Sinne dieser Bestimmung sind: Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken,
         Münzen, Medaillen, Sachen aus Gold, Silber oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins, Kunstgegenstände (z.B.
         Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken), Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind).

34.3     Die Versicherungssumme beträgt 10.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden. Die
         Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist begrenzt auf 20.000 Euro.
         Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers je Versicherungsfall beträgt 10 % der Entschädigungsleistung, mindestens
         250 Euro.


TEIL D
Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken, die auch ohne besondere Vereinbarung gelten
1        Hufbeschlag oder Hufpflege bei Schmieden
1.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
         an Tieren durch Hufbeschlag oder Hufpflege (z.B. Beschneiden des Horns) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä­
         den. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Heilbehandlungen von Tieren. Die Regelungen der Ziffer 1.2 und der Ziffer 7.8
         AHB bleiben bestehen.

1.2      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


2        Gärtnereien, Baumschulen
2.1      Nicht versichert sind bei der Anwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln Ansprüche

2.1.1    wegen Schäden am behandelten Gut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,

2.1.2    wegen Schäden durch bewusstes Abweichen von Gebrauchsanweisungen und behördlichen Vorschriften,

2.1.3    wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft.

2.2      Nicht versichert ist die Verwendung von fahrbaren Spritz- und Streugeräten außerhalb der Betriebsgrundstücke.


3        Fleischbeschauer
         Eingeschlossen sind bei Fleischbeschauern, abweichend von Ziffer 19.2 Teil C, Vermögensschäden infolge fahrlässig falscher
         Beurteilung oder Kennzeichnung von Fleisch.


4        Apotheken, Drogerien, Arzneimittelhandel
4.1      Im Rahmen der Mitversicherung von Vermögensschäden findet Teil C Ziffer 19.2.2.1 keine Anwendung.

4.2      Nicht versichert sind Ansprüche aus der Herstellung von Arzneimitteln für Fremdbetriebe.

4.3      Nicht versichert sind ferner Ansprüche aus Schäden durch das in Verkehr bringen von zulassungspflichtigen und unter eigenem
         Namen hergestellten Arzneimitteln, für die eine gesonderte Deckungsvorsorgeverpflichtung nach dem Arzneimittelgesetz
         (AMG) besteht.

4.4      Abweichend von Teil B Ziffer 1.17 ist die Herstellung von Medizinalcannabis bei Apotheken mitversichert, sofern keine Herstel­
         lungserlaubnis nach § 13 AMG erforderlich ist (z.B. bei individueller Herstellung für einzelne Patienten nach Rezept).


226                                       Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026

[Seite 227]
5          Reinigungsbetriebe
5.1        Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 10 % der Ersatzleistung, mindestens 250 Euro, höchs­
           tens 1.000 Euro.

5.2        Für Kanal- und/oder Rohrreinigungsbetriebe oder -arbeiten gilt im speziellen:
           Die Versicherungssumme für Leitungsschäden gemäß Ziffer 17.2 Teil C dieses Vertrages beträgt 100.000 Euro je Versiche­
           rungsfall und ist begrenzt auf 200.000 Euro je Versicherungsjahr.


6          Schädlingsbekämpfungsbetriebe, Desinfektionsbetriebe
6.1        Nicht versichert sind bei der Anwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln Ansprüche

6.1.1      wegen Schäden am behandelten Gut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,

6.1.2      wegen Schäden durch bewusstes Abweichen von Gebrauchsanweisungen und behördlichen Vorschriften,

6.1.3      wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft.


7          Garagenbetriebe, Parkplätze, Parkhäuser
7.1        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und Vermietung von Garagen und Einstellplät­
           zen für Kraftfahrzeuge in Gebäuden und auf umfriedeten Grundstücken.

7.2        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 und in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
           rungsnehmers wegen Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch von eingestellten fremden
           Kraftfahrzeugen und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) und aus dem Bewegen dieser Fahrzeuge auf dem
           Betriebsgrundstück (nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
           Die Regelungen der Ziffer 1.2 und der Ziffer 7.8 AHB bleiben bestehen. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse
           in Ziffer 3.1 (2) und in Ziffer 4.3 (1) AHB.

7.3        Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
           und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
           Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

7.4        Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist
           verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

7.5        Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen bei Schäden an Kraftfahrzeugen:
7.5.1      Die Höchstersatzleistung innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden beträgt je Kraftfahrzeug 50.000 Euro. Die Ge­
           samtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Fünffache der Versicherungssumme.

7.5.2      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 10 % der Ersatzleistung, mindestens 250 Euro, höchs­
           tens 1.000 Euro.

7.6        Nicht versichert sind Ansprüche
7.6.1      aus der Übernahme einer Fahrzeugbewachung i.S. der BewachungsVO,

7.6.2      aus Anlass von Reparaturen,

7.6.3      gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die das Fahrzeug entwendet oder unbefugt gebraucht haben.


8          Landwirtschaftliche Lohn- und Lohnmaschinenbetriebe, landwirtschaftliche Maschinengenossenschaften
           und -ringe
           Die Deckungserweiterung Kraftfahrzeuge, selbst fahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Anhänger gemäß Ziffer 12 Teil C gilt
           gestrichen.


9          Kosmetikbetriebe, Friseurbetriebe, Maniküre, Pediküre
9.1        Für Fingernagelstudio, Friseurbetriebe, Friseur, Kosmetiksalon, Maniküre gilt
9.1.1      Versichert sind alle Tätigkeiten und Behandlungen, die der Versicherungsnehmer auf Grund seiner Aus- und Fortbildung aus­
           üben darf.

9.1.2      Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Behandlung der Haut durch Permanent-
           Makeup.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026                                                   227

[Seite 228]
9.1.3   Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein genannt, gilt mitversichert die Vornahme von Laserepilationsbehand­
        lungen, Epilationsbehandlungen mittels Blitzlampe (IPL) sowie Fruchtsäurepeelings. Voraussetzung für den Versicherungs­
        schutz ist eine zusätzliche Qualifikation im Umgang und in der Anwendung des Lasergerätes bzw. der Behandlungsform sowie
        die Durchführung eines ausführlichen Aufklärungsgespräches mit dem Kunden, das mit Hilfe der zum Zeitpunkt der Aufklä­
        rung/Behandlung gültigen Aufklärungsbogen der Firmen „ProCompliance“ oder „DlOmed“ erfolgt und dokumentiert wird.

9.1.4   Für andere Behandlungen, die nicht der Pflege dienen bzw. Sonderausbildungen erfordern oder die Personen mit einer medi­
        zinischen Ausbildung oder Heilpraktikern vorbehalten sind (z.B. Faltenunterspritzungen, Injektionen von Botulinumtoxin etc.)
        besteht kein Versicherungsschutz. Ausgeschlossen bleiben ebenso Ansprüche aus der Durchführung von Tätowierungen und
        Enttätowierungen sowie Piercing.

9.2     Für Podologen gilt
9.2.1   Versichert sind alle Tätigkeiten und Behandlungen, die der Podologe auf Grund seiner Aus- und Fortbildung ausüben darf, auch
        die kleine Chirurgie, und zwar wie folgt:
        a) unter Verwendung von Salben, Medikamenten und notwendigen Verbänden
             – Nagelbehandlung (Nagelschneiden, Entfernen eingewachsener und kranker Nägel);
             – Hühneraugenbehandlung;
             – Warzenbehandlung;
             – Frostbeulenbehandlung;
        b) Fußbäder (Abgabe von Fußbädern im Zusammenhang mit der Fußpflege, einschließlich medizinischer Bäder und Packungen);
        c) Herstellung und Vertrieb von Gelenkstützen, Fußstützen, Fußbandagen;
        d) ärztlich verordnete Fußpflege laut Rezept;
        e) Vornahme von Fußreflexzonenmassage;
        f) Behandlung des diabetischen Fußes.

9.3     Für freiberuflich tätige Fußpfleger (ohne Ausbildung zum Podologen), Fußpflegestudio, Pediküre gilt
9.3.1   Versicherungsschutz gilt ausschließlich für die Pflege und Prophylaxe des gesunden Fußes, wie fachgerechtes Schneiden von
        Fußnägeln, Abtragen von Nagelverdickungen ohne pathologischen Befund, Sondieren von Nagelfalzen, Abtragen von Haut­
        verdickungen (Hornhaut) ohne pathologischen Befund, Unblutiges Entfernen von Hühneraugen, Anleitung zur präventiven
        Fußgymnastik, Durchführung präventiver Fußmassagen, Anleitung zur häuslichen Pflege der Füße durch den Kunden, Beratung
        bei der Auswahl von Pflegemitteln, dekorative Pflege der Füße

9.3.2   Nicht versichert gilt die medizinische Behandlung des kranken Fußes sowie alle Behandlungen, die grundsätzlich Podologen,
        Ärzten oder Heilpraktikern vorbehalten sind.

9.4     Gemeinsame Bestimmungen
        Mitversichert gilt der Verkauf von Kosmetikartikeln bis zu einem Umsatz von jährlich 30.000 Euro.


10      Hundesalon, Katzensalon
10.1    Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen oder Entlaufen der über­
        nommenen Tiere.

10.2    Ausgeschlossen bleiben Ansprüche, die aus der Behandlung der übernommenen Tiere resultieren. Eine Mitversicherung dieses
        Risikos muss mit dem Versicherer besonders vereinbart werden.


11      Auktionshaus, Galerie, Gemäldehandel, Ikonenhandel, Kunsthandel, Leihhaus, Pfandhaus
        Nicht versichert sind Ansprüche aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen fremder Sachen.


12      Zeltverleihbetriebe
12.1    Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch eigene Ausstattungs- und Ein­
        richtungsgegenstände, Restauration in eigener Regie sowie durch Auf- und Abbau durch eigenes Personal.

12.2    Nicht versichert sind Ansprüche als Veranstalter sowie die persönliche Haftpflicht der Entleiher/Mieter.


13      Händler, Hersteller und Verwender von Cannabisprodukten
13.1    Für den Handel, die Verwendung und die Herstellung von Cannabisprodukten gilt folgendes:
        Versichert sind ausschließlich Cannabis-Produkte, die aus Tetrahydrocannabinol (THC) oder einem anderen Cannabinoid be­
        stehen oder einen solchen Stoff enthalten und deren THC-Gehalt nicht mehr als 0,2 % beträgt (z.B. CBD-Öle, Hanfsamen),
        sofern diese nicht zu Rauschzwecken bestimmt sind. Dies schließt sämtliche Stoffe ein, die THC oder ein anderes Cannabinoid
        enthalten, unabhängig davon, ob das jeweilige THC oder Cannabinoid natürlich oder synthetisch ist. Auf den Ausschluss gemäß
        Teil B Ziffer 1.17 wird hingewiesen.


228                                      Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026

[Seite 229]
13.2       Gleiches gilt für Handelsketten, die Cannabisprodukte unter eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäi­
           schen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller).

13.3       Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden
           durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Be­
           dingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


TEIL E
Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen
           Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt, gelten folgende zusätzliche Deckungserweiterungen:


1          Landwirtschaftliche Lohn- und Lohnmaschinenbetriebe, landwirtschaftliche Maschinengenossenschaften
           und -ringe
1.1        Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 8 Teil D, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus dem
           Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen

1.1.1      Zugmaschinen und Raupenschleppern mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit

1.1.2      selbst fahrenden Arbeitsmaschinen (Mähdrescher, Motorsägen, Universalgeräte und sonstigen selbst fahrende Arbeitsma­
           schinen) mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit

1.2        Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr­
           zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
           sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
           Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
           benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
           der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
           Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.

1.3        Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden der Genossen/Gesellschafter und ihrer Angehörigen, denen Maschinen über­
           lassen sind.

1.4        Nicht versichert sind bei der Anwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln Ansprüche

1.4.1      wegen Schäden am behandelten Gut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,

1.4.2      wegen Schäden durch bewusstes Abweichen von Gebrauchsanweisungen und behördlichen Vorschriften,

1.4.3      wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft.


2          Für Garagenbetriebe, Parkplatzbetriebe, Parkhausbetriebe
           Beschädigung von Kraftfahrzeugen beim Bewegen außerhalb des Betriebsgrundstückes

2.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung
           und Vernichtung von fremden Kraftfahrzeugen und deren Zubehör (ausgenommen Wageninhalt und Ladung) beim Zubringen und
           Abholen dieser Kraftfahrzeuge außerhalb des Betriebsgrundstückes und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

2.2        Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
           und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
           Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

2.3        Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
           benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
           der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

2.4        Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen bei Schäden an Kraftfahrzeugen:
2.4.1      Die Höchstersatzleistung innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden beträgt je Kfz 50.000 Euro. Die Gesamtleistung
           für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Fünffache der Versicherungssumme.

2.4.2      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 10 % der Ersatzleistung, mindestens 250 Euro, höchs­
           tens 1.000 Euro.

2.5        Nicht versichert sind Ansprüche
2.5.1      aus der Übernahme einer Fahrzeugbewachung i.S. der BewachungsVO,


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026                                             229

[Seite 230]
2.5.2   aus Anlass von Reparaturen,

2.5.3   gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die das Fahrzeug entwendet oder unbefugt gebraucht haben.


3       Winterdienst, Straßen- und Bürgersteigreinigung
3.1     Eingeschlossen ist die im Rahmen eines Werkvertrages (nicht Miet-, Leasing- oder Pachtvertrag) übernommene gesetzliche
        Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners aus winterlichen Räum- und Streupflichten sowie Straßen-
        und Bürgersteigreinigungsarbeiten.

3.2     Ausgeschlossen sind sonstige Tätigkeitsschäden gemäß Ziffer 17.3 Teil C.


4       Postagentur
        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb einer Postagentur. Auf den Ab­
        schluss einer separaten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und den Wortlaut zur Mitversicherung von Vermögens­
        schäden (Ziffer 19.2 Teil C) wird besonders hingewiesen.


5       Schäden an den zur Behandlung übernommenen Tieren
        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an den zur Behandlung übernom­
        menen Tieren. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall
        10.000 Euro, begrenzt auf 20.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer betei­
        ligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


TEIL F
Produktrisiko
1       Gegenstand der Versicherung
1.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere
        Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer
        – hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
        – erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
        verursacht wurden.
        Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr ge­
        bracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.

1.2     Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden
        Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden
        sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern die Schäden nach
        Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind.
        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von
        – Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie deren Ladung;
        – Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden
           oder befunden haben.


2       Versichertes Risiko
        Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den in der Betriebsbeschreibung genannten Produktions- und Tätigkeitsumfang.
        Im Rahmen dieses Risikos sind mitversichert Ansprüche wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunter­
        nehmer). Nicht versichert bleibt die Haftpflicht der Subunternehmer selbst und deren Betriebsangehörige.


3       Mitversicherte Personen
        Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 3 Teil A.


4       Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes
4.1     Personen- oder Sachschäden aufgrund von Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften
        Eingeschlossen sind – insoweit abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzan­
        sprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Ver­
        sicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Ar­
        beiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.


230                                      Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026

[Seite 231]
4.2        Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden
4.2.1      Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.2.2 genannten Vermögensschäden im
           Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirt­
           schaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelie­
           ferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des
           Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der
           Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie
           Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
           Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende
           Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
           seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
           einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.2.2      Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.2.2.1    der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Ziffer 1 oder
           4.1 besteht;

4.2.2.2    anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften
           Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;

4.2.2.3    Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder für eine andere
           Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt
           für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Nachbearbeitung oder anderer
           Schadenbeseitigung) steht;

4.2.2.4    weiterer Vermögensnachteile (z.B. entgangenen Gewinnes), weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem Preisnachlass
           veräußert werden können (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht,
           in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung
           oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre;

4.2.2.5    der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den Produktionsausfall, der aus der
           Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Pro­
           duktionsausfall sind nicht versichert.

4.3        Weiterver- oder -bearbeitungsschäden
4.3.1      Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.3.2 genannten Vermögensschäden im
           Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse,
           ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser
           Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versiche­
           rungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten
           oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
           Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende
           Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
           seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
           einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.3.2      Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.3.2.1    Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgeltes für die mangel­
           haften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind;

4.3.2.2    Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten
           Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem
           Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten
           oder -bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;

4.3.2.3    weiterer Vermögensnachteile (z.B. entgangenen Gewinnes), weil die weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse nicht
           oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögens­
           nachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis
           steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung
           oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre.

4.4        Aus- und Einbaukosten
4.4.1      Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.4.2 und 4.4.3 genannten Vermögens­
           schäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbrin­
           gen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im
           Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
           Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer
           hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026                                             231

[Seite 232]
          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende
          Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
          seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
          einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.4.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.4.2.1   Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d.h. Kosten für das Ausbauen, Ab­
          nehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangel­
          freier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die
          Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.

4.4.2.2   Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfül­
          lungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versiche­
          rungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ur­
          sprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes
          versichert.

4.4.3     Ausschließlich für die in Ziffer 4.4.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziffer 4.4.1 – und insoweit abweichend von Ziffer 1.1
          und 1.2 AHB – Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseiti­
          gung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.

4.4.4     Kein Versicherungsschutz besteht, wenn:

4.4.4.1   der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine
          Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer be­
          weist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern ausschließlich aus der
          Herstellung oder Lieferung resultiert;

4.4.4.2   sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziffer 4.4.1 bis 4.4.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schie­
          nen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsneh­
          mer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen
          bestimmt waren;

4.4.4.3   Ziffer 6.2.8 eingreift.

4.5       Sonstige Erweiterungen des Versicherungsschutzes
          Nachfolgende Erweiterungen des Versicherungsschutzes gelten nur, sofern sie besonders beantragt werden und im Versiche­
          rungsschein genannt sind.

4.5.1     Abbedingung der kaufmännischen Prüf- und Rügepflichten
          Im Falle der rechtswirksamen Abbedingung des § 377 HGB oder entsprechender ausländischer oder internationaler Bestim­
          mungen besteht – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der
          Auslieferung der Produkte ISO-zertifiziert war bzw. ein anderes, den branchenüblichen Standards entsprechendes Qualitäts­
          management hatte.

4.5.2     Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist
          Hat der Versicherungsnehmer bei einer gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist vertraglich eine Verlängerung dieser Frist
          auf bis zu 3 Jahre ab Ablieferung bzw. Abnahme zugestanden, besteht – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Versicherungsschutz.


5         Auslandsdeckung
          Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 8 Teil C.


6         Risikoabgrenzungen
6.1       Nicht versichert sind
6.1.1     Ansprüche, soweit diese nicht in Ziffer 4 ausdrücklich mitversichert sind,
          – auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
          – wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
          – wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge­
            schuldeten Erfolges;
          – auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
          – auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
          – wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
          Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;

6.1.2     im Rahmen der Versicherung gemäß Ziffer 4.2 ff. Ansprüche wegen Folgeschäden (z.B. Betriebsunterbrechung oder Produk­
          tionsausfall), soweit diese nicht in den Ziffer 4.2 ff. ausdrücklich mitversichert sind.


232                                           Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026

[Seite 233]
6.2        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:
6.2.1      Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen
           der Ziffer 4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrüber­
           gang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat;

6.2.2      Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z.B.
           Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen
           in Wettbewerb und Werbung);

6.2.3      Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziffer 7.8 AHB;

6.2.4      Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abwei­
           chen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag­
           gebers herbeigeführt haben;

6.2.5      Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den kon­
           kreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.
           Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszu­
           sammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;

6.2.6      Ansprüche aus:
           – Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder Raum­
             fahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte
             ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
           – Tätigkeiten, (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie
             Luft- oder Raumfahrzeugteilen

6.2.7      Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer
           oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Lei­
           tung stehen, geltend gemacht werden.

6.2.8      Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziffer 4.2.2.3, 4.3.2.2, 4.4 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten
           im Rahmen der Ziffer 4.2.2.4 und 4.3.2.3, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht wer­
           den. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein,
           die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung
           des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde
           Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen, die
           gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannten Maßnahmen durchführen zu lassen.

6.2.9      Ansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen
           sind. PFAS sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran
           gebundenes Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.


7          Zeitliche Begrenzung, Vorumsätze
7.1        Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 4.2ff. umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als
           drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeoblie­
           genheiten.

7.2        Für Ansprüche nach Ziffer 4.2 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses
           Versicherungsvertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz, sofern dies besonders beantragt wird und im Ver­
           sicherungsschein genannt ist.


8          Versicherungsfall, Serienschaden
8.1        Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene Schadenereignis gemäß Ziffer 1.1 AHB. Bei Ziffer
           4.4.3 ist es für den Versicherungsfall – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – unerheblich, dass es sich nicht um Haftpflichtansprüche
           handelt.

8.2        Der Versicherungsfall tritt ein bei:

8.2.1      Ziffer 4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse;

8.2.2      Ziffer 4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse;

8.2.3      Ziffer 4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse;

8.2.4      – gestrichen –

8.2.5      – gestrichen –


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026                                               233

[Seite 234]
8.2.6   – gestrichen –

8.3     Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Versicherungsfälle
        – aus der gleichen Ursache, z.B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht
           zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder
        – aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,
        gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle
        eingetreten ist.
        Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.


9       Versicherungssumme, Maximierung und Selbstbehalt
9.1     Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die
        Versicherungssumme für Schäden nach den Ziffern 4.2 bis 4.4 ist begrenzt auf 200.000 Euro je Versicherungsfall und bildet
        zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle einer Serie.

9.2     Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Maximierung) ist begrenzt auf das Doppelte
        der in Ziffer 9.1 bzw. der im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen.

9.3     Im Falle eines Serienschadens im Sinne von Ziffer 8.3 beträgt der Selbstbehalt für alle Versicherungsfälle für Sach- und Ver­
        mögensschäden dieser Serie 10 %, mindestens 250 Euro, maximal 2.500 Euro.


10      Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken
10.1    Der Versicherungsnehmer hat
        – wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsumfanges gemäß Ziffer 3.1 (2) AHB,
        – Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer 3.1 (3) und 4 AHB)
        zwecks Vereinbarung neuer Prämien und Überprüfung der Bedingungen – abweichend von Ziffer 13.1 und 4.1 AHB – unverzüg­
        lich anzuzeigen.

10.2    Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die in Ziffer 9.3 genannten Selbstbehalte
        in Schadenfällen, die mit solchen Erhöhungen oder Erweiterungen oder mit neu entstandenen Risiken in Zusammenhang ste­
        hen, auf das Doppelte.

10.3    Für die Vorsorgeversicherung nach Ziffer 3.1 (3) und 4 AHB gelten die Bestimmungen der Ziffer 21 Teil C.


234                                      Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026

[Seite 235]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Haftpflichtversicherung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
(BBR Land- und Forstwirtschaft)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A                                                                   14          Tätigkeitsschäden
Allgemeine Bestimmungen                                                  14.1        Be- und Entladeschäden
1         Versichertes Risiko                                            14.2        Leitungsschäden
2         Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken                     15          Vermögensschäden
3         Mitversicherte Personen                                        15.1        Vermögensschäden – Datenschutz
4         Subunternehmerbeauftragung                                     15.2        Sonstige Vermögensschäden
5         Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften                 16          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
          mit Insolvenzklausel                                           17          Vorsorgeversicherung
6         Nachhaftung                                                    18          Ansprüche aus Benachteiligungen
7         Schiedsgerichtsvereinbarungen                                  19          Private Risiken
8         Versehensklausel                                               20          Umweltrisiko
9         Kumulklausel                                                   21          Kostenübernahme im Strafverfahren
10        – gestrichen –
11        Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/                TEIL D
          Sublimits                                                      Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
12        Prämienberechnungsgrundlage                                    Entfällt.

TEIL B                                                                   TEIL E
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen                                 Besonders zu vereinbarende zusätzliche
1         Generelle Risikoausschlüsse                                    Deckungserweiterungen
2         Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger,                         1           Sonstige Tätigkeitsschäden
          Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge                       2           Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
2.1       Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge                          3           Halten/Hüten von Hunden
2.2       Luft-/Raumfahrzeuge                                            4           Halten/Hüten/Verwendung von Pferden,
3         Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland                             Kleinpferden, Ponys, Maultieren, Eseln
          geltend gemacht werden                                         5           Schäden an Pensionstieren
                                                                         6           Reitlehrerrisiko
TEIL C                                                                   7           Verwendung von Kutschen und Planwagen
Deckungserweiterungen                                                    8           Nicht versicherungspflichtige Zugmaschinen,
1         Abbruch- und Einreißarbeiten                                               Raupenschlepper, selbst fahrende
2         Abhandenkommen von Sachen der                                              Arbeitsmaschinen zur Lohnarbeit oder zur
          Betriebsangehörigen und Besucher                                           Verwendung in einem gewerblichen Nebenbetrieb
3         Abwässersachschäden                                            9           Gewahrsamsschäden
4         Anbau von Nutzhanf                                             10          Schäden an eingestellten Fahrzeugen
5         Ansprüche mitversicherter Personen untereinander               11          Schäden beim Bewegen von eingestellten
6         Auslandsschäden                                                            Fahrzeugen auf dem Betriebsgrundstück
7         – gestrichen –                                                 12          Höhere Ersatzleistung für Verwahrungsrisiken bei
8         Ferien auf dem Bauernhof und Verwahrungsrisiko                             Beherbergungsbetrieben
          der Feriengäste
9         Internetnutzung                                                TEIL F
9.1       Versichertes Risiko                                            Produktrisiko
9.2       Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/                   1           Gegenstand der Versicherung
          Anrechnung von Kosten                                          2           Versichertes Risiko
9.3       Auslandsschäden                                                3           Mitversicherte Personen
9.4       Nicht versicherte Risiken                                      4           Abgrenzungen und Erweiterungen des
9.5       Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen                                             Versicherungsschutzes
10        Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,                  4.1         Personen- oder Sachschäden aufgrund von
          Kraftfahrzeug-Anhänger                                                     Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
11        Mietsachschäden                                                            Eigenschaften
11.1      Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder                    4.2         Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden
          Geschäftsreisen                                                4.3         Weiterver- oder -bearbeitungsschäden
11.2      Mietsachschäden an Immobilien durch                            4.4         Aus- und Einbaukosten
          Leitungswasser oder Abwasser                                   4.5         Sonstige Erweiterungen des Versicherungsschutzes
11.3      Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige                   5           Auslandsdeckung
          Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder                      6           Risikoabgrenzungen
          Abwasser                                                       7           Zeitliche Begrenzung, Vorumsätze
11.4      Mietsachschäden an beweglichen Sachen                          8           Versicherungsfall, Serienschaden
12        Schankwirtschaft im landwirtschaftlichen Betrieb               9           Versicherungssumme, Maximierung und Selbstbehalt
          und Verwahrungsrisiko der Restaurationsgäste                   10          Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue
13        Strahlenschäden                                                            Risiken


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Land- und Forstwirtschaft) / Stand 01.2026                                     235

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TEIL A
Allgemeine Bestimmungen
1          Versichertes Risiko
1.1        Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und der nach­
           folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem im Versi­
           cherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten
           bzw. aus der Ausübung aller der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeiten.

1.2        Nicht versichert sind, unbeschadet Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung), weitere in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gül­
           tigen Gewerbeerlaubnis aufgeführten Tätigkeiten. Mitversichert sind gemäß § 5 der Handwerksordnung auch Tätigkeiten in
           anderen handwerklichen Bereichen, sofern diese Tätigkeiten mit der Ausführung des übernommenen Auftrags in einem fach­
           lichen oder technischen Zusammenhang stehen.

1.3        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht unselbstständiger Niederlassungen und Betriebsstätten im Inland.

1.4        Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren
           Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn, ein­
           zelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.5        Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung einge­
           tretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die gegen den
           Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um Tätigkeiten des Versicherungs­
           nehmers, für die nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen werden kann.


2          Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
           Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
           nehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, und zwar

2.1        als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer der Betriebsgebäude und -grundstücke (auch Garagen und
           Parkplätze) – nicht jedoch Luftlandeplätze –, sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von zum Be­
           triebsvermögen gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem
           Bruttojahresmietwert von 50.000 Euro;

2.2        als Weitervermieter von zu Betriebszwecken gemieteten bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlich­
           keiten (auch Garagen, Parkplätzen) an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 25.000 Euro;

Zu Ziffer 2.1 und 2.2 gilt:
              Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in
              den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräu­
              men auf Gehwegen).

2.3        Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

2.3.1      als Bauherr oder Unternehmer von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten)
           bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr;

2.3.2      als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

2.3.3      der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen
           für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden;

2.3.4      des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
           Werden die in Ziffer 2.1, 2.2 oder 2.3.1 genannten Beträge überschritten, gelten die Bestimmungen der Ziffer 3 und 13 AHB.

2.4        aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind, (z.B.
           Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten);

2.5        aus der Unterhaltung von Betriebssportgemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mit­
           versichert ist auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um
           Handlungen oder Unterlassungen rein privater Natur handelt und soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;

2.6        aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsmethoden, der
           Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Produktmustern sowie der Bewirtung der Messegäste während dieser
           Veranstaltungen;

2.7        aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dgl.) auch außerhalb der Betriebsstätte(n),
           soweit zulässig oder erlaubt oder genehmigt;


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2.8         aus betrieblichen Veranstaltungen (z.B. Betriebsfeiern und -ausflügen, „Tag der offenen Tür“ sowie aus der Durchführung von
            Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehungen). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Be­
            triebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder
            Unterlassungen handelt;

2.9         als Inhaber von Verkaufsstellen (auch Marktstand) oder eines Fachhandelsgeschäftes (auch Ausstellung) zum Zwecke des
            versicherten Betriebes sowie aus dem Abernten von Produkten durch den Endverbraucher;

2.10        aus der Auslieferung von Waren (auch Speisen und Getränke);

2.11        aus dem Besitz und der Verwendung von eigenen und fremden nicht selbst fahrenden Maschinen oder Geräten im versicherten
            Betrieb, auch bei der Verwendung zur Lohnarbeit oder Verwendung in einem gewerblichen Nebenbetrieb.
            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Überlassung dieser Maschinen an betriebs­
            fremde Personen. Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht derjenigen Personen, denen die Maschinen überlassen
            worden sind;

2.12        aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Nutztieren (auch Zuchttieren) im versicherten Betrieb, einschließlich Schäden
            durch gewollten oder ungewollten Deckakt. Nicht versichert ist das Halten, Hüten und die Verwendung von Hunden, Pferden,
            Kleinpferden, Ponys, Maultieren, Eseln sowie Pensionstieren;

2.13        aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Zugtieren, die nicht ausschließlich für eigene land- und/oder forstwirtschaftliche
            Zwecke, sondern auch für Lohnfuhren oder im eigenen gewerblichen Betrieb (räumlich mit Land- und/oder Forstwirtschaft
            verbunden) verwendet werden. Nicht versichert ist das Halten, Hüten und die Verwendung von Pferden als Zugtier außerhalb
            des eigenen Betriebes;

2.14        aus dem Halten von Rot-, Reh-, Dam- und Schwarzwild in Gehegen;

2.15        aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln innerhalb des versicherten Betriebes.
            Nicht versichert sind Ansprüche
            – wegen Schäden am behandelten Gut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
            – wegen Schäden durch bewusstes Abweichen von Gebrauchsanweisungen und behördlichen Vorschriften,
            – wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;

2.16        aus der Futtermittelerzeugung, sofern dafür keine Gewerbeanmeldung erforderlich ist;

2.17        des nicht gewerbsmäßig tätigen Hüters von Tieren des versicherten Betriebes gemäß Ziffer 2.12 und 2.13

2.18        aus dem erlaubten Besitz und dem zulässigen Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der Besitz und
            Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Eine bereits bestehende Jagdhaftpflicht-Versicherung
            geht dieser Deckung vor;

2.19        aus dem Handel und dem Vertrieb von Produkten im Internet;

2.20        aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (= Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf dem Be­
            triebsgrundstück

2.20.1      wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
            betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.20.2      wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen. Nicht versichert
            sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden,
            die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen.

2.21        aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Betriebsgrundstück. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden
            aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt.

2.22        aus dem Betrieb einer Kleinwindkraftanlage (Anlage bis zu einer Gesamtleistung von 100 kW) auf dem Betriebsgrundstück

2.22.1      wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
            betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.22.2      wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen;
            Nicht versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
            sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

2.23        aus dem Betrieb einer Tankstelle und/oder einer Kfz-Pflegestation für eigene Zwecke;

Zu Ziffer 2.1 bis 2.23 gilt:
              Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
              des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
              chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


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3       Mitversicherte Personen
3.1     Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1.1   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver­
        sicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;

3.1.2   sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Personen (Mitarbeiter
        fremder Unternehmen, Leiharbeiter, Praktikanten, angestellte Betriebsärzte (auch bei Nothilfe außerhalb der betrieblichen Tä­
        tigkeit), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (gemäß § 22 SGB VII), Be­
        auftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dgl.) sowie freie Mitar­
        beiter aus ihrer Betätigung für den Versicherungsnehmer für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung
        verursachen. Eine für freie Mitarbeiter bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Deckung vor.

3.2     Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
        des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
        chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

3.3     Mitversichert ist ferner die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen
        – ehemaligen – gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tä­
        tigkeit für den Versicherungsnehmer, soweit der Versicherungsfall während der Laufzeit des Vertrages eingetreten ist.


4       Subunternehmerbeauftragung
4.1     Im Rahmen des Vertrages und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist mitversichert die gesetzliche
        Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen im
        Interesse des versicherten Betriebes

4.2     Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.


5       Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich
        der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefer­
        gemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende
        Bestimmungen:

5.1     Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungs­
        nehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die Schaden ver­
        ursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Ist eine prozentuale Be­
        teiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.

5.2     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Ar­
        beitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden
        Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.

5.3     Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche
        der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.

5.4     Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 5.1 hinaus für
        den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt
        worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der
        dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erfor­
        derlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

5.5     Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffer 5.1 bis 5.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.


6       Nachhaftung
        Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Liefe­
        rungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie z.B. Änderung der Rechtsform, Kündigung durch einen Ver­
        tragspartner) beendet, besteht – mit Ausnahme der Umwelthaftpflicht-Versicherung – Versicherungsschutz im Rahmen der
        folgenden Vereinbarung:
        Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrages hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten
        oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jahren nach
        Vertragsaufhebung geboten.
        Unter diesen Versicherungsschutz fallende Versicherungsfälle gelten als am letzten Tag der Versicherungsperiode eingetreten.
        Für den Nachhaftungszeitraum steht die Deckungssumme in Höhe des unverbrauchten Teiles der Deckungssumme des Ver­
        sicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, zur Verfügung.


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            Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung infolge Insolvenz wird Versicherungsschutz nur den in
            Teil A Ziffer 3 – Mitversicherte Personen – genannten Personen gewährt.


7           Schiedsgerichtsvereinbarungen
7.1         Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz
            nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

7.1.1       Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum
            Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

7.1.2       Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle
            eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht
            muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein

7.1.3       Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden
            Rechtsnormen anzugeben.

7.2         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzei­
            gen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Ver­
            fahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennen­
            den Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


8           Versehensklausel
            Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicherten Be­
            triebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausge­
            schlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüg­
            lich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.


9           Kumulklausel
            Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
            – auf derselben Ursache beruhen oder
            – auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammen­
              hang besteht,
            für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im
            Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages bei dem Versicherer, so ist die Ersatzleis­
            tung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen Abschnit­
            ten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt ein­
            getreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


10          – gestrichen –


11          Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/ Sublimits
11.1        Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
            bilden jeweils die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssummen stehen für alle Versicherungsfälle ei­
            nes Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

11.2        Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/ oder Selbstbehalte
            und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile vereinbart.

11.3        Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom Betrag
            her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


12          Prämienberechnungsgrundlage
            Sofern die Versicherungsprämie nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder nach der
            Anzahl der tätigen Personen berechnet wird, gelten folgende Regelungen.

12.1        Die Jahreslohn- und -gehaltssumme berechnet sich nach der LGS aller im Betrieb tätigen Personen einschließlich Entgelte für
            Leiharbeitnehmer(innen), wobei für Geschäftsführer, Inhaber oder Teilhaber jeweils mindestens eine fiktive LGS von 25.000 Euro
            anzusetzen ist, soweit nicht ein höheres Entgelt vereinbart ist.

12.2        Der Jahresumsatz berechnet sich aus allen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen, Leistungen, Arbeiten, dem Verkauf von Waren
            oder anderen Geschäften – abzüglich Mehrwertsteuer.


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12.3   Die Anzahl der Personen berechnet sich nach der Anzahl der durchschnittlich im Versicherungsjahr im Betrieb tätigen Personen
       einschließlich Inhaber und/oder Geschäftsführer, wobei
       – vier (4) geringfügig Beschäftigte (= Pauschalbesteuerte, 520-Euro-Kräfte, Heimarbeiter)
       – zwei (2) Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende
       wie eine (1) Vollzeitkraft berechnet werden.


TEIL B
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1      Generelle Risikoausschlüsse
       Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
       gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbe­
       sondere Ansprüche

1.1    aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;

1.2    wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimit­
       tel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i.S. des AMG eine Deckungsvor­
       sorge zu treffen hat;

1.3    aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus
       Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4    aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nicht­
       selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5    wegen Bergschäden (i.S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestand­
       teilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und
       Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6    wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene­
       ralstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für
       Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7    auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8    nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des franzö­
       sischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9    aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10   wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11   aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
       Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
       ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
       hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.

1.12   gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts-
       oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;

1.13   wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den Betrieb
       von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14   wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeiten;

1.16   aus der Herstellung von Tabak, Tabakwaren, E-Zigaretten und allen sonstigen Produkten, die in Deutschland unter das Tabaker­
       zeugnisgesetz (TabakerzG) fallen. Gleiches gilt für Handelsketten, die Produkte, die unter das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
       fallen, unter eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller);

1.17   aus dem Anbau oder der Herstellung von Cannabisprodukten. Gleiches gilt für Handelsketten, die Cannabisprodukte unter
       eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller) sowie sons­
       tige Händler und Verwender von Cannabis-Produkten. Cannabis-Produkt im Sinne der Bedingungen bezeichnet alle Stoffe,
       Waren oder Produkte, die aus Tetrahydrocannabinol (THC) oder einem anderen Cannabinoid bestehen oder einen solchen
       Stoff enthalten und deren THC-Gehalt mehr als 0,2 % beträgt (z.B. CBD-Öle, Hanfsamen) oder die Verwendung als Rausch­
       mittel nicht ausgeschlossen werden kann. Dies schließt sämtliche Stoffe ein, die THC oder ein anderes Cannabinoid enthalten,
       unabhängig davon, ob das jeweilige THC oder Cannabinoid natürlich oder synthetisch ist;


240                                  Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Land- und Forstwirtschaft) / Stand 01.2026

[Seite 241]
1.18        aus dem gemeinschaftlichem Cannabisanbau und der Weitergabe von Cannabis an Mitglieder für deren Eigenkonsum (Can­
            nabis-Anbauvereine, Cannabis Social Clubs);

1.19        aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle dieses
            Vertrages eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.20        aus Sprengungen;

1.21        aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfällen
            und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfällen und/oder Reststoffe auf
            dem Betriebsgelände handelt;

1.22        wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen sind. PFAS
            sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran gebundenes
            Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.

1.23        aus Schäden durch
            – Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
            – IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
            – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege
            und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;

1.24        aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
            – die Zugangsvermittlung ins Internet (z.B. Access Providing)
            – das Bereithalten fremder Inhalte (z.B. Host Providing)
            – das Bereithalten eigener Inhalte (z.B. Content Providing)
            – das Zur-Verfügung-Stellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Application
              Service Providing)
            – den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken

1.25        aus Schäden durch
            – Hardware-Handel, -Modifizierung (Nachrüstung), -Installation, -Wartung, -Herstellung
            – Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik
            und alle damit verbundenen Beratungsleistungen.

1.26        aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbst fahrenden und nicht selbst fahrenden),
            Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur
            oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies gilt auch, wenn Kfz,
            Anhänger, Arbeitsmaschinen (selbst fahrende und nicht selbst fahrende), Arbeits- und Anbaugeräte oder damit fest verbun­
            dene Teile, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versi­
            cherungsnehmers befinden oder befunden haben, nur bedient werden.

1.27        Nicht versichert gilt die Vornahme von Geburtshilfe, d.h. die aktive Mitwirkung bei der Geburt, außer als Erste-Hilfe-Leistung.


2           Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1         Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge
2.1.1       Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine vom Versiche­
            rungsnehmer bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2       Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine vom Versiche­
            rungsnehmer bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als
            Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.1.3       Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
            schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4       Eine Tätigkeit der in Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Ge­
            brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahr­
            zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

2.2         Luft-/Raumfahrzeuge
2.2.1       Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine vom Versiche­
            rungsnehmer bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die
            sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2       Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
            schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Land- und Forstwirtschaft) / Stand 01.2026                                          241

[Seite 242]
2.2.3   Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
        – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum­
          fahrzeugen soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr­
          zeugen bestimmt waren,
        – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
          deren Teilen,
        und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich
        daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


3       Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
        Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1     Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
        gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
        Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2     Bei Versicherungsfällen, die in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des Ver­
        sicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro.
        Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

3.3     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
        rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
        bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


TEIL C
Deckungserweiterungen
1       Abbruch- und Einreißarbeiten
        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten an
        Bauwerken oder Bäumen.
        Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt.


2       Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
2.1     Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
        rungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit Zubehör) der Betriebs­
        angehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern das Abhandenkommen die ursächlich
        zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbin­
        dung steht.

2.2     Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kost­
        barkeiten und andere Wertsachen.

2.3     Ferien- oder Beherbergungsgäste gelten nicht als Besucher im Sinne von Ziffer 2.1.

2.4     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
        höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


3       Abwässersachschäden
        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sach­
        schäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auf­
        treten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Ausgeschlossen bleiben
        jedoch Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich da­
        raus ergebenden Vermögensschäden.


4       Anbau von Nutzhanf
4.1     Teilweise abweichend von Ziffer 1.17 ist der erlaubte anzeigepflichtige Anbau, nicht jedoch der genehmigungspflichtige Anbau,
        von Nutzhanf mitversichert.

4.2     Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die gesetzlichen und behördlichen Vorschrif­
        ten zum Anbau von Nutzhanf einhält und dies entsprechend schriftlich dokumentiert ist.


242                                   Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Land- und Forstwirtschaft) / Stand 01.2026

[Seite 243]
5           Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
5.1         Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter
            natürlicher Personen untereinander wegen

5.1.1       Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die Schaden verursachende
            Person beschäftigt ist;

5.1.2       Sachschäden, sofern diese mehr als 50 Euro je Versicherungsfall betragen;

5.1.3       Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Ziffer 14.1 Teil C dieses Vertrages, soweit
            es sich nicht um Ansprüche aus rein privaten Handlungen/Unterlassungen handelt.


6           Auslandsschäden
6.1         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
            vorkommender Versicherungsfälle

6.1.1       aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;

6.1.2       durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern
            lassen;

6.1.3       durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Schweiz geliefert hat,
            hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind;

Zu Ziffer 6.1.2 und 6.1.3:
              Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch
              den Versicherungsnehmer oder durch von ihm beauftragte Dritte (auch Export über Dritte) ersichtlich für eine Lieferung in die
              USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht kein Versicherungsschutz.
              Ebenso nicht versichert ist die Inanspruchnahme für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsnie­
              derlassungen, Läger u. dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb des EWR
              und der Schweiz.

6.2         Eingeschlossen ist auch – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
            europäischen Ausland vorkommender Versicherungsfälle aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspek­
            tion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland.

6.3         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Aus­
            land eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch gesetzliche
            Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers oder gegen Per­
            sonen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder einen Teiles desselben
            angestellt hat, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB);

6.4         Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

6.5         Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten
            Ansprüchen gilt:
            Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens
            5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

6.6         Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
            rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
            bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


7           – gestrichen –


8           Ferien auf dem Bauernhof und Verwahrungsrisiko der Feriengäste
8.1         Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vermietung von bis zu 10 Zimmern und/oder
            Wohnungen an Feriengäste. Die Mitversicherung entfällt, wenn diese Anzahl überschritten wird. Es gelten dann die Bestim­
            mungen über die Vorsorge-Versicherung gemäß Ziffer 4 AHB.

8.2         Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkom­
            men der von den Feriengästen eingebrachten Sachen (ausgenommen Tiere, Kfz aller Art mit Zubehör und Inhalt). Zu den ein­
            gebrachten Sachen gehören auch aufbewahrte Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Land- und Forstwirtschaft) / Stand 01.2026                                         243

[Seite 244]
8.2.1       Im Versicherungsfall beträgt die Versicherungssumme je Gast das 100-fache des Beherbergungspreises je Tag und ist je Gast
            auf 3.500 Euro begrenzt.

8.2.2       Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt maximal 100.000 Euro.

8.3         Die in Teil A Ziffer 2.1 und 2.2 genannten Beträge gelten nicht für diese Deckungserweiterung.


9           Internetnutzung
9.1         Versichertes Risiko
            Versichert ist, – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail
            oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

9.1.1       der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
            Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

9.1.2       der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und
            zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten
            zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/ korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

9.1.3       der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;

Für Ziffer9.1.1 bis 9.1.3 gilt:
              Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicher­
              heitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem
              Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer
              diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

9.1.4       der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch
            aus der Verletzung von Urheberrechten;

9.1.5       der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

Für Ziffer 9.1.4 und 9.1.5 gilt:
              In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass
              einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlas­
              sung oder Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versi­
              cherungsnehmer.
              Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätes­
              tens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf
              Ziffer 25.5 AHB wird hingewiesen.

9.2         Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/ Anrechnung von Kosten
9.2.1       Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung
            für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

9.2.2       Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung für Schäden im Sinne der Ziffer 9.1.5 100.000 Euro.

9.2.3       Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im
            Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            – auf derselben Ursache,
            – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
            – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
            beruhen. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.

9.2.4       Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

9.3         Auslandsschäden
            Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit
            die versicherten Haftpflichtansprüche – abweichend von Ziffer 5 Teil C – in europäischen Staaten und nach dem Recht euro­
            päischer Staaten geltend gemacht werden.

9.4         Nicht versicherte Risiken
            Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
            – Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
            – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
            – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;


244                                       Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Land- und Forstwirtschaft) / Stand 01.2026

[Seite 245]
            – Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
            – Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
            – Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
            – Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S. des SigG/ SigV;
            – Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht

9.5         Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
            Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind – ergänzend zu Ziffer 7 AHB – Ansprüche

9.5.1       die im Zusammenhang stehen mit
            – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
            – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können

9.5.2       wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehr­
            heitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

9.5.3       gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von
            gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
            durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


10          Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
10.1        Versichert ist – abweichend von Ziffer 2 Teil B – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch
            ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:

10.1.1      nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge­
            schwindigkeit;

10.1.2      Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

10.1.3      Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

10.1.4      selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

10.1.5      Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

10.2        Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr­
            zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
            sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
            benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
            der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
            Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.


11          Mietsachschäden
11.1        Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
            Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
            nehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und an deren Aus­
            stattung entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

11.2        Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser
11.2.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6,7.14 (1) und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
            cherungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen
            (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Lei­
            tungswasser oder Abwasser.

11.2.2      Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
            begrenzt auf 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

11.3        Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder Abwasser
11.3.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
            nehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht je­
            doch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) durch sonstige Ursachen (nicht Leitungswasser oder Abwasser) und alle
            sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

11.3.2      Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme je Versicherungsfall 100.000 Euro, begrenzt auf 200.000 Euro
            für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit
            250 Euro.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Land- und Forstwirtschaft) / Stand 01.2026                                         245

[Seite 246]
11.4       Mietsachschäden an beweglichen Sachen
11.4.1     Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
           nehmers wegen Schäden ausschließlich an vom Versicherungsnehmer für einzelne Tätigkeiten geliehenen, gemieteten oder
           überlassenen beweglichen Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht zur Be- oder Verarbeitung übernommen worden sind.

11.4.2     Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit dieses Risiko nicht im Rahmen anderer Versicherungen des Versicherungsneh­
           mers versichert ist.

11.4.3     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an sonstigen beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer von Vermie­
           tern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die Gegenstand eines besonderen
           Verwahrungsvertrages sind.

11.4.4     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegen­
           ständen, nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern
           oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, Kraftfahrzeugen, bargeldlosen Zahlungsmitteln, Geld,
           Wertpapieren, Sparbüchern, Urkunden, Schmucksachen und sonstigen Wertsachen;

11.4.5     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 50.000 Euro, be­
           grenzt auf 100.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei je­
           dem Versicherungsfall mit 500 Euro.

Für Ziffer 11.1 bis 11.4 gilt:
              Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

11.5.1     der in Ziffer 7.4 genannten Personen;

11.5.2     von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungsnehmers;

11.5.3     von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

11.5.4     von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
           versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;

11.5.5     von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital mehr­
           heitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

11.5.6     aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

11.5.7     wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

11.5.8     wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

11.5.9     wegen Schäden infolge Transportes;

11.5.10    aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


12         Schankwirtschaft im landwirtschaftlichen Betrieb und Verwahrungsrisiko der Restaurationsgäste
12.1       Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb einer Schank-, Hecken- oder ähnli­
           chen Wirtschaft oder eines Hofcafés.

12.2       Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkom­
           men von Sachen, die der Versicherungsnehmer von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übernommen hat.

12.2.1     Ausgenommen hiervon sind Tiere, Kraftfahrzeuge aller Art mit Zubehör und Inhalt, Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher),
           Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.

12.2.2     Diese Versicherungssumme beträgt 10.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung für alle Schäden dar, die je Tag
           und Gast eintreten.

12.2.3     Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Fünffache der vereinbarten Versiche­
           rungssumme.


13         Strahlenschäden
13.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus

13.1.1     dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;


246                                      Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Land- und Forstwirtschaft) / Stand 01.2026

[Seite 247]
13.1.2      Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
            Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
            die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.

13.2        Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energie­
            reichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versi­
            cherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

13.2.1      Dies gilt nicht für Schäden,

13.2.1.1    die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

13.2.1.2    die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.

13.3        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

13.3.1      wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

13.3.2      wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissen­
            schaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisie­
            renden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

13.3.3      gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen­
            schutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


14          Tätigkeitsschäden
14.1        Be- und Entladeschäden
14.1.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der Be­
            schädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und alle sich
            daraus ergebenden Vermögensschäden.

14.1.2      Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben
            auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die
            Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

14.1.3      Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz, wenn

14.1.3.1    die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

14.1.3.2    es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
            gelieferte Sachen handelt und

14.1.3.3    der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten über­
            nommen wird.

14.1.4      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

14.2        Leitungsschäden
14.2.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
            an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberlei­
            tungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

14.2.2      Für Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art besteht nur dann
            Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

14.2.2.1    Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen z.B. Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk, Tiefbauamt, Te­
            lekommunikationslinien-/-anlageneigentümer eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo an der Arbeitsstelle
            Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermittlungen den zuständigen
            Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.

14.2.2.2    Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermittlungen
            zu 13.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbescheinigung
            auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die „Anweisung zum
            Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbeiten anderer (Kabelschutz­
            anweisung)” – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt werden.

14.2.2.3    Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Sicherungs­
            maßnahmen treffen können.

14.2.2.4    Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Land- und Forstwirtschaft) / Stand 01.2026                                        247

[Seite 248]
14.2.3      Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
            Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

14.2.4      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


15          Vermögensschäden
15.1        Vermögensschäden – Datenschutz
            Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermö­
            gensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre­
            ten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

15.2        Sonstige Vermögensschäden
15.2.1      Eingeschlossen ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschä­
            den im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.

15.2.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

15.2.2.1    durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
            Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

15.2.2.2    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

15.2.2.3    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

15.2.2.4    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

15.2.2.5    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

15.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor­
            gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

15.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Über­
            mittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

15.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie
            des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

15.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

15.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
            Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

15.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf­
            traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

15.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

15.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Versiche­
            rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


16          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
16.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Lea­
            singnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Ver­
            mieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.

16.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen Haft­
            pflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


17          Vorsorgeversicherung
            Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag verein­
            barten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


248                                       Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Land- und Forstwirtschaft) / Stand 01.2026

[Seite 249]
18          Ansprüche aus Benachteiligungen
18.1        Der Versicherungsschutz regelt sich ausschließlich nach den „Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von An­
            sprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)“, trägt dabei aber das Schicksal des Gesamtvertrages, insbeson­
            dere Beginn, Ablauf oder Kündigung des Vertrages.

18.2        Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr maximal
            100.000 Euro.

18.3        Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß Ziffer 4.6 AVB Benachteiligungen an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


19          Private Risiken
            Mitversichert ist – im Rahmen der AHB und der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung für die privaten Haftpflich­
            trisiken (BBR Privat) – der unter Ziffer 1 genannte Personenkreis subsidiär in seiner Eigenschaft als Privatperson.


20          Umweltrisiko
            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Umwelteinwirkungen gemäß den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
            bungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs-Haftpflichtver­
            sicherung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (BBR Umwelthaftpflicht-Basis LuF) und den Besondere Bedingungen und
            Risikobeschreibungen für die Umweltschadensversicherung nach Teil 1 (BBR Umweltschaden) und den darin genannten Risi­
            kobegrenzungen.
            Darüber hinausgehender Versicherungsschutz, z.B. für umweltgefährliche Anlagen, besteht nur nach besonderer schriftlicher
            Vereinbarung.


21          Kostenübernahme im Strafverfahren
            Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:

21.1        In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
            Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch
            die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

21.2        Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 25.3 AHB.

21.3        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsank­
            tionen und dgl.), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


TEIL D
Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
            Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken, die auch ohne besondere Vereinbarung gelten

            Entfällt.


TEIL E
Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen
            Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt, gelten folgende zusätzliche Deckungserweiterungen:


1           Sonstige Tätigkeitsschäden
1.1         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die
            an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen
            entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

1.1.1       durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

1.1.2       dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen
            Tätigkeit benutzt hat;

1.1.3       durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmit­
            telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Land- und Forstwirtschaft) / Stand 01.2026                                    249

[Seite 250]
1.2     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
        Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

1.3     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen
1.3.1   Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen
        Zwecken auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden
        oder befunden haben;

1.3.2   Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

1.3.3   Beschädigungen von Leitungen i.S. der Ziffer 13.2 Teil C;

1.3.4   Schäden durch Unterfangungen oder Unterfahrungen;

1.4     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
        begrenzt auf 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an
        jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


2       Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
2.1     Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des
        Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln für Gebäude und Räume (auch Generalschlüssel
        bzw. Codekarten für eine Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben.
        Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechs­
        lung von Schlössern und Schließanlagen (auch Neucodierung) sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und
        einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

2.2     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs und/ oder Abhanden­
        kommen von Sachen in Räumen und Gebäuden) sowie Ansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie
        sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (z.B. Kfz.).

2.3     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
        höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an
        jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


3       Halten/Hüten von Hunden
3.1     Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten und/oder Hüten von Hunden, aus­
        genommen Kampfhunde oder gefährliche Hunde. Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflicht-
        Versicherung besteht, sind nicht mitversichert und nicht mitzuzählen.

3.2     Hinweis zu Kampfhunden/gefährlichen Hunden:
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
        ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
        hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.


4       Halten/Hüten/Verwendung von Pferden, Kleinpferden, Ponys, Maultieren, Eseln
        Versichert ist ausschließlich die im Versicherungsschein bezeichnete Position unter Angabe der jeweiligen Anzahl aller Tiere.
        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten/Hüten von Pferden, Kleinpferden,
        Ponys, Maultieren, Eseln mit dem Verwendungszweck als

4.1     Reittier
4.1.1   für eigene Zwecke ohne Verleih oder Vermietung

4.1.2   für eigene Zwecke mit Verleih oder Vermietung an fremde Reittiernutzer

4.1.3   für eigene Zwecke mit Verleih oder Vermietung an fremde Reittiernutzer und zur Nutzung im Reitunterricht, jedoch ohne das
        Reitlehrerrisiko

4.2     Zuchttier – ohne Verleih oder Vermietung und ohne das Reitrisiko durch Betriebsfremde
4.2.1   Zucht-/Deckhengst

4.2.2   Zuchtstute

4.2.3   Aufzuchtspferd im 2. und 3. Lebensjahr

4.2.4   Fohlen im 1. Lebensjahr (neugeborene Fohlen sind ab der Geburt bis zur nächsten Hauptfälligkeit prämienfrei mitversichert)


250                                   Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Land- und Forstwirtschaft) / Stand 01.2026

[Seite 251]
4.3         Zugtier (auch Holzrückpferde, Fahrpferde) – ohne Reitrisiko
4.3.1       für eigene Zwecke ohne Verleih oder Vermietung

4.3.2       für eigene Zwecke mit Verleih oder Vermietung

4.4         Pensionstier – ohne Verleih oder Vermietung durch den Versicherungsnehmer
4.4.1       ohne Reitrisiko durch den Versicherungsnehmer (nicht Betriebsfremde)

4.4.2       mit Reitrisiko durch den Versicherungsnehmer (nicht Betriebsfremde)

4.5         Gnadenbrottier ohne Verleih oder Vermietung und ohne Reitrisiko durch Betriebsfremde

4.6         Nicht versichert sind Ansprüche aus dem Halten, Hüten und der Verwendung von Voltigier- und/oder Therapiepferden


5           Schäden an Pensionstieren
5.1         Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an Pensionstieren anlässlich Unter­
            stellung, Fütterung, Pflege, Weidegang der Tiere, nicht jedoch Schäden an den Tieren anlässlich des Reitens sowie Schäden
            an Zaum- und Sattelzeug und sonstigem Zubehör.

5.2         Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 10.000 Euro,
            höchstens 20.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem
            Versicherungsfall mit 10 % der Ersatzleistung, mindestens 250 Euro.


6           Reitlehrerrisiko
6.1         Eingeschlossen ist das Reitlehrerrisiko des Versicherungsnehmers und/oder des angestellten Reitlehrers, jedoch nur, sofern
            die Person über eine gültige Lizenz verfügt. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des haupt-/freiberuflichen Reitlehrers
            sowie des Reittherapeuten, Voltigierlehrers, Fahrlehrers und Bereiters.

6.2         Mitversichert ist
6.2.1       die Erteilung von Reitunterricht in Theorie und Praxis

6.2.2       die Aufsichtsführung über Reitschüler

6.2.3       die Leitung und/oder Beaufsichtigung von Ausritten im Rahmen des Reitunterrichtes

6.2.4       die Leitung und/oder Beaufsichtigung von Reitprüfungen

6.3         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
6.3.1       an Reitschüler, Prüflinge und sonstige Teilnehmer

6.3.2       aus Schäden an den berittenen oder den im Reitunterricht eingesetzten Pferden sowie Zaum- und Sattelzeug

6.3.3       aus Arbeitsunfällen


7           Verwendung von Kutschen und Planwagen
7.1         Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Veranstaltung und Durchführung von Kut­
            schen- und Planwagenfahrten in eigener Regie.

7.2         Mitversichert ist, sofern vereinbart, auch der Verleih oder die Vermietung von Kutschen und Planwagen. Ausgeschlossen bleibt
            die persönliche Haftpflicht des Entleihers oder Mieters.


8           Nicht versicherungspflichtige Zugmaschinen, Raupenschlepper, selbst fahrende Arbeitsmaschinen zur
            Lohnarbeit oder zur Verwendung in einem gewerblichen Nebenbetrieb
8.1         Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus dem Gebrauch von
            – nicht versicherungspflichtigen Zugmaschinen und Raupenschlepper mit nicht mehr als sechs Kilometer/Stunde bauartbe­
              dingter Höchstgeschwindigkeit
            – nicht versicherungspflichtige selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde bauartbedingter
              Höchstgeschwindigkeit (nicht jedoch Baumaschinen)
            zur Lohnarbeit oder zur Verwendung in einem gewerblichen Nebenbetrieb.

8.2         Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr­
            zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
            sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Land- und Forstwirtschaft) / Stand 01.2026                                              251

[Seite 252]
        Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
        benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
        der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
        Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.

8.3     Die von dieser Erweiterung betroffenen Fahrzeuge und Maschinen sind unter Angabe der Art und Menge einzeln zu deklarieren.


9       Gewahrsamsschäden
        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB und Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
        bei Beschädigung und Verlust von fremden Sachen – auch von nicht versicherungspflichtigen Zugmaschinen mit nicht mehr
        als sechs Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als
        20 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (nicht jedoch KFZ anderer Art und Baumaschinen) und alle sich
        daraus ergebenden Vermögensschäden – die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegen­
        stand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind, in folgendem Umfang:

9.1     Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer für den Versicherungsfall keinen Versicherungsschutz aus einer eventuell
        bestehenden Kraftfahrt-Haftpflicht-Versicherung beanspruchen kann.

9.2     Der Versicherungsschutz ist davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer die Sachen nur kurzfristig, längstens einen Mo­
        nat, zum Gebrauch im eigenen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des
        überbetrieblichen Maschineneinsatzes in Gewahrsam hat. Das Risiko der hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden
        Beförderung mit Kfz aller Art ist eingeschlossen.

9.3     Während des Fahrbetriebes beschränkt sich der Versicherungsschutz für Schäden an den benutzten fremden Zugmaschinen,
        selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und mit Kfz aller Art verbundenen Anhängern und Arbeitsgeräten auf solche Schäden, die
        auf ein Unfallereignis, auf Brand oder Explosion zurückzuführen sind.
        Unfallschäden im Sinne dieser Bestimmung sind solche Schäden, die auf ein unmittelbar von außen, plötzlich mit mechanischer
        Gewalt einwirkendes Ereignis zurückzuführen sind.

9.4     Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Bremsschäden im Sinne dieser Bestimmung sind nur
        solche Schäden, die unmittelbar durch den Bremsvorgang entstehen. Betriebsschäden im Sinne dieser Bestimmung sind alle
        Schäden, die durch falsche Bedienung unmittelbar an den fremden Zugmaschinen, Anhängern, selbst fahrenden Arbeitsma­
        schinen und mit Kfz verbundenen Anhängern entstanden sind. Reine Bruchschäden sind im Gegensatz zu einem Gewaltbruch
        solche Schäden, bei denen es sich um einen Ermüdungsbruch handelt.

9.5     Beschädigungen, die bei Feld- und ähnlichen Arbeiten durch die Bodenbearbeitung, insbesondere durch Steine oder sonstige
        Gegenstände auf oder im Boden entstehen, gelten als von der Versicherung ausgeschlossene Betriebsschäden.

9.6     Werden durch Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden Unfälle ausgelöst, so bleiben die Brems-, Betriebs- und reinen Bruch­
        schäden auch in diesen Fällen von der Versicherung ausgeschlossen, während die Unfallschäden (Folgeschäden) gedeckt sind.

9.7     Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr­
        zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
        sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
        Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
        benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
        der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
        Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.

9.8     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
9.8.1   am Inventar gepachteter Betriebe,

9.8.2   an in Weide genommenen Tieren,

9.8.3   an fremden Tieren anlässlich der Beförderung mit Kraftfahrzeugen,

9.8.4   an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen, es sei denn, dass das Miteigentum nur durch die
        Mitgliedschaft zu einer eingetragenen Genossenschaft begründet wird

9.8.5   und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

9.9     Ausgeschlossen sind über den Sachschaden hinausgehende Schadenersatzansprüche, insbesondere für Nutzungsverlust,
        ferner für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung der Sache sowie für die Erfüllung von Verträgen.

9.10    Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden 30.000 Euro, be­
        grenzt auf 1.500 Euro bei Abhandenkommen von Sachen (auch Tieren). Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines
        Versicherungsjahres beträgt das Zweifache dieser Versicherungssummen

9.11    Von jedem Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer 10 %, mindestens 250 Euro, höchstens 1.000 Euro selbst zu tragen.


252                                  Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Land- und Forstwirtschaft) / Stand 01.2026

[Seite 253]
10          Schäden an eingestellten Fahrzeugen
10.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 und in Ergänzung zu Ziffer 2.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
            rungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch der eingestellten
            Fahrzeuge (auch Boote, Wohnwagen, etc.) und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung).

10.2        Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall höchstens 15.000 Euro.

10.3        Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache dieser Versicherungssumme.

10.4        Versicherungsschutz besteht nur, solange sich das Fahrzeug in verschließbaren Garagen, in Hofräumen oder auf umfriedeten
            Einstellplätzen befindet.


11          Schäden beim Bewegen von eingestellten Fahrzeugen auf dem Betriebsgrundstück
11.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschä­
            digung und Vernichtung von eingestellten Fahrzeugen und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) beim Bewegen
            dieser Fahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück.

11.2        Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall und Fahrzeug höchstens 15.000 Euro, maximal das Zweifache je Versi­
            cherungsjahr.

11.3        Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
            und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
            Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen
            Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
            sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
            Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.


12          Höhere Ersatzleistung für Verwahrungsrisiken bei Beherbergungsbetrieben
            Abweichend von Ziffer 7.2.1 Teil C gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme.


TEIL F
Produktrisiko
1           Gegenstand der Versicherung
1.1         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere
            Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer
            – hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
            – erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
            verursacht wurden.
            Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr ge­
            bracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.

1.2         Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden
            Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden
            sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern die Schäden nach
            Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind.
            Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von
            – Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie deren Ladung;
            – Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden
               oder befunden haben.


2           Versichertes Risiko
            Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den in der Betriebsbeschreibung genannten Produktions- und Tätigkeitsumfang.
            Im Rahmen dieses Risikos sind mitversichert Ansprüche wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunter­
            nehmer). Nicht versichert bleibt die Haftpflicht der Subunternehmer selbst und deren Betriebsangehörige.


3           Mitversicherte Personen
            Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 3 Teil A.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Land- und Forstwirtschaft) / Stand 01.2026                                       253

[Seite 254]
4         Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes
4.1       Personen- oder Sachschäden aufgrund von Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften
          Eingeschlossen sind – insoweit abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzan­
          sprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Ver­
          sicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Ar­
          beiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.2       Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden
4.2.1     Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.2.2 genannten Vermögensschäden im
          Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirt­
          schaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelie­
          ferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des
          Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der
          Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie
          Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende
          Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
          seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
          einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.2.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.2.2.1   der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Ziffer 1 oder
          4.1 besteht;

4.2.2.2   anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften
          Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;

4.2.2.3   Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder für eine andere
          Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt
          für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Nachbearbeitung oder anderer
          Schadenbeseitigung) steht;

4.2.2.4   weiterer Vermögensnachteile (z.B. entgangenen Gewinnes), weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem Preisnachlass
          veräußert werden können (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht,
          in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung
          oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre;

4.2.2.5   der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den Produktionsausfall, der aus der
          Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Pro­
          duktionsausfall sind nicht versichert.

4.3       Weiterver- oder -bearbeitungsschäden
4.3.1     Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.3.2 genannten Vermögensschäden im
          Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse,
          ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser
          Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versiche­
          rungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten
          oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende
          Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
          seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
          einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.3.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.3.2.1   Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgeltes für die mangel­
          haften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind;

4.3.2.2   Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten
          Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem
          Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten
          oder –bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;

4.3.2.3   weiterer Vermögensnachteile (z.B. entgangenen Gewinnes), weil die weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse nicht
          oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögens­
          nachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis
          steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung
          oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre.


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[Seite 255]
4.4         Aus- und Einbaukosten
4.4.1       Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.4.2 und 4.4.3 genannten Vermögens­
            schäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter die durch den Einbau, das Anbrin­
            gen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im
            Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
            Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer
            hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
            Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende
            Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
            seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
            einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.4.2       Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.4.2.1     Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d.h. Kosten für das Ausbauen, Ab­
            nehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangel­
            freier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die
            Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.

4.4.2.2     Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfül­
            lungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versiche­
            rungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ur­
            sprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes
            versichert.

4.4.3       Ausschließlich für die in Ziffer 4.4.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziffer 4.4.1 – und insoweit abweichend von Ziffer
            1.1 und 1.2 AHB – Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Besei­
            tigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.

4.4.4       Kein Versicherungsschutz besteht, wenn:

4.4.4.1     der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine
            Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer be­
            weist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern ausschließlich aus der
            Herstellung oder Lieferung resultiert;

4.4.4.2     sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziffer 4.4.1 bis 4.4.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schie­
            nen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsneh­
            mer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen
            bestimmt waren;

4.4.4.3     Ziffer 6.2.8 eingreift.

4.5         Sonstige Erweiterungen des Versicherungsschutzes
            Nachfolgende Erweiterungen des Versicherungsschutzes gelten nur, sofern sie besonders beantragt werden und im Versiche­
            rungsschein genannt sind.

4.5.1       Abbedingung der kaufmännischen Prüf- und Rügepflichten
            Im Falle der rechtswirksamen Abbedingung des § 377 HGB oder entsprechender ausländischer oder internationaler Bestim­
            mungen besteht – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der
            Auslieferung der Produkte ISO-zertifiziert war bzw. ein anderes, den branchenüblichen Standards entsprechendes Qualitäts­
            management hatte.

4.5.2       Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist
            Hat der Versicherungsnehmer bei einer gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist vertraglich eine Verlängerung dieser Frist
            auf bis zu 3 Jahre ab Ablieferung bzw. Abnahme zugestanden, besteht – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Versicherungsschutz.


5           Auslandsdeckung
            Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 5 Teil C.


6           Risikoabgrenzungen
6.1         Nicht versichert sind
6.1.1       Ansprüche, soweit diese nicht in Ziffer 4 ausdrücklich mitversichert sind,
            – auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
            – wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
            – wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge­
              schuldeten Erfolges;
            – auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Land- und Forstwirtschaft) / Stand 01.2026                                              255

[Seite 256]
        – auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
        – wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
        Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;

6.1.2   im Rahmen der Versicherung gemäß Ziffer 4.2 ff. Ansprüche wegen Folgeschäden (z.B. Betriebsunterbrechung oder Produk­
        tionsausfall), soweit diese nicht in den Ziffern 4.2 ff. ausdrücklich mitversichert sind.

6.2     Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:
6.2.1   Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen
        der Ziffer 4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrüber­
        gang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat;

6.2.2   Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z.B.
        Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen
        in Wettbewerb und Werbung);

6.2.3   Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziffer 7.8 AHB;

6.2.4   Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abwei­
        chen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag­
        gebers herbeigeführt haben;

6.2.5   Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den kon­
        kreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.
        Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszu­
        sammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;

6.2.6   Ansprüche aus:
        – Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder Raum­
          fahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte
          ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
        – Tätigkeiten, (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie
          Luft- oder Raumfahrzeugteilen

6.2.7   Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer
        oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Lei­
        tung stehen, geltend gemacht werden.

6.2.8   Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziffer 4.2.2.3, 4.3.2.2, 4.4 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten
        im Rahmen der Ziffer 4.2.2.4 und 4.3.2.3, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht wer­
        den. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein,
        die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung
        des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde
        Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen, die
        gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannten Maßnahmen durchführen zu lassen.

6.2.9   Ansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen
        sind. PFAS sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran
        gebundenes Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.


7       Zeitliche Begrenzung, Vorumsätze
7.1     Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 4.2 ff. umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als
        drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeoblie­
        genheiten.

7.2     Für Ansprüche nach Ziffer 4.2 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses
        Versicherungsvertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz, sofern dies besonders beantragt wird und im Ver­
        sicherungsschein genannt ist.


8       Versicherungsfall, Serienschaden
8.1     Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene Schadenereignis gemäß Ziffer 1.1 AHB. Bei Ziffer
        4.4.3 ist es für den Versicherungsfall – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – unerheblich, dass es sich nicht um Haftpflichtansprüche
        handelt.

8.2     Der Versicherungsfall tritt ein bei:
8.2.1   Ziffer 4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse;

8.2.2   Ziffer 4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse;


256                                     Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Land- und Forstwirtschaft) / Stand 01.2026

[Seite 257]
8.2.3       Ziffer 4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse;

8.2.4       – gestrichen –

8.2.5       – gestrichen –

8.2.6       – gestrichen –

8.3         Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Versicherungsfälle
            – aus der gleichen Ursache, z.B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht
               zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder
            – aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,
            gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle
            eingetreten ist.
            Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.


9           Versicherungssumme, Maximierung und Selbstbehalt
9.1         Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die
            Versicherungssumme für Schäden nach den Ziffern 4.2 bis 4.4 ist begrenzt auf 200.000 Euro je Versicherungsfall und bildet
            zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle einer Serie.

9.2         Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Maximierung) ist begrenzt auf das Doppelte
            der in Ziffer 9.1 bzw. der im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen.

9.3         Im Falle eines Serienschadens im Sinne von Ziffer 8.3 beträgt der Selbstbehalt für alle Versicherungsfälle für Sach- und Ver­
            mögensschäden dieser Serie 10 %, mindestens 250 Euro, maximal 2.500 Euro.


10          Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken
10.1        Der Versicherungsnehmer hat
            – wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsumfanges gemäß Ziffer 3.1 (2) AHB,
            – Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer 3.1 (3) und 4 AHB)
            zwecks Vereinbarung neuer Prämien und Überprüfung der Bedingungen – abweichend von Ziffer 13.1 und 4.1 AHB – unverzüg­
            lich anzuzeigen.

10.2        Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die in Ziffer 9.3 genannten Selbstbehalte
            in Schadenfällen, die mit solchen Erhöhungen oder Erweiterungen oder mit neu entstandenen Risiken in Zusammenhang ste­
            hen, auf das Doppelte.

10.3        Für die Vorsorgeversicherung nach Ziffer 3.1 (3) und 4 AHB gelten die Bestimmungen der Ziffer 16 Teil C.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Land- und Forstwirtschaft) / Stand 01.2026                                         257

[Seite 258]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Haftpflichtversicherung von Vereinen (BBR Vereine)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A                                                                    8           Mietsachschäden
Allgemeine Bestimmungen                                                   8.1         Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder
1         Versichertes Risiko                                                         Geschäftsreisen
2         Vereinsübliche Nebenrisiken                                     8.2         Mietsachschäden an Immobilien durch
3         Mitversicherte Personen                                                     Leitungswasser oder Abwasser
4         Subunternehmerbeauftragung                                      8.3         Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige
5         Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften                              Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder
          mit Insolvenzklausel                                                        Abwasser
6         Nachhaftung                                                     8.4         Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten
7         Schiedsgerichtsvereinbarungen                                   8.5         Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
8         Versehensklausel                                                8.6         Für Ziffer 8.1 bis 8.5 gilt
9         Kumulklausel                                                    9           Strahlenschäden
10        Konventionelles Produktrisiko                                   10          Tätigkeitsschäden
11        Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/                 10.1        Be- und Entladeschäden
          Sublimits                                                       10.2        Leitungsschäden
12        Prämienberechnungsgrundlage                                     11          Vermögensschäden
                                                                          11.1        Vermögensschäden – Datenschutz
TEIL B                                                                    11.2        Sonstige Vermögensschäden
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen                                  12          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
                                                                          13          Vorsorgeversicherung
1         Generelle Risikoausschlüsse                                     14          Ansprüche aus Benachteiligungen
2         Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger,                          15          Umweltrisiko
          Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge                        16          Kostenübernahme im Strafverfahren
2.1       Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge
2.2       Luft-/Raumfahrzeuge                                             TEIL D
3         Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland                  Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
          geltend gemacht werden
                                                                          Entfällt.
TEIL C
Deckungserweiterungen                                                     TEIL E
                                                                          Besonders zu vereinbarende zusätzliche
1         Abhandenkommen von Sachen der                                   Deckungserweiterungen
          Betriebsangehörigen und Besucher
2         Abhandenkommen von fremden Schlüsseln                           1           Sonstige Tätigkeitsschäden
3         Abwässersachschäden                                             2           Halten/Hüten von vereinseigenen Hunden
4         Ansprüche mitversicherter Personen untereinander                3           Halten/Hüten/Verwendung von Pferden,
5         Auslandsschäden                                                             Kleinpferden, Ponys, Maultieren, Eseln
6         Internetnutzung                                                 4           Schäden an Pensionstieren
6.1       Versichertes Risiko                                             5           Reitlehrerrisiko
6.2       Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/                    6           Verwendung von Kutschen und Planwagen
          Anrechnung von Kosten                                           7           Motorboote und -jachten (auch mit Hilfs- oder
6.3       Auslandsschäden                                                             Außenbordmotor) sowie Segelboote und -jachten
6.4       Nicht versicherte Risiken                                                   (mit und ohne Hilfsmotor)
6.5       Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen                                  8           Veranstaltungen, die über den Rahmen
7         Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,                               gewöhnlicher Vereinsveranstaltungen hinausgehen
          Kraftfahrzeug-Anhänger


TEIL A
Allgemeine Bestimmungen
1           Versichertes Risiko
1.1         Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und der nach­
            folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem im Versi­
            cherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Vereinsbetrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tä­
            tigkeiten bzw. aus der Ausübung aller der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen Tätigkeiten.

1.2         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht unselbstständiger Niederlassungen und Vereinsstätten im Inland.

1.3         Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren
            Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn, ein­
            zelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.


258                                                        Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Vereine) / Stand 01.2026

[Seite 259]
1.4        Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung einge­
           tretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die gegen den
           Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um Tätigkeiten des Versicherungs­
           nehmers, für die nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen werden kann.


2          Vereinsübliche Nebenrisiken
           Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
           nehmers aus den für einen Verein üblichen Nebenrisiken, und zwar

2.1        als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Gebäuden und Grundstücken (auch Garagen und Park­
           plätze), die ausschließlich dem Vereinszweck dienen – nicht jedoch Luftlandeplätze –, sowie aus Vermietung, Verpachtung
           oder sonstiger Überlassung von zum Vereinsvermögen gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder
           Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 50.000 Euro;

2.2        als Weitervermieter von zu Vereinszwecken gemieteten bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlich­
           keiten (auch Garagen, Parkplätzen) an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 25.000 Euro;

Zu Ziffer 2.1 und 2.2 gilt:
              Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in
              den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräu­
              men auf Gehwegen).

2.3        Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht
2.3.1      als Bauherr oder Unternehmer von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten)
           bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr;

2.3.2      als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

2.3.3      der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen
           für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden;

2.3.4      des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
           Werden die in Ziffer 2.1, 2.2 oder 2.3.1 genannten Beträge überschritten, gelten die Bestimmungen der Ziffer 3 und 13 AHB.

2.4        aus den gewöhnlichen satzungsgemäßen oder sonst sich aus dem Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen – siehe aber
           Teil B Ziffer 1.23;

2.5        aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dgl.) auch außerhalb der Betriebsstätte(n),
           soweit zulässig oder erlaubt oder genehmigt;

2.6        aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen. Mitversichert sind die Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Pro­
           ben, Produktmustern sowie der Bewirtung der Gäste während dieser Veranstaltungen;

2.7        aus der Abgabe von Speisen und Getränken im Rahmen eines Vereinslokals in eigener Regie;

2.8        aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten;

2.9        aus dem Besitz und der Verwendung von vereinseigenen Kanus, Ruder-, Paddel- und Schlauchbooten ohne Hilfs- und Außen­
           bordmotor;

2.10       aus dem erlaubten Besitz und dem zulässigen Gebrauch von Schusswaffen und Munition und dem nach § 27 Waffengesetz
           erlaubten Betrieb einer Schießstätte. Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu straf­
           baren Handlungen;

2.11       bei Gebirgs- und Verschönerungsvereinen aus der Unterhaltung von Wegen, Aussichtstürmen und dgl.;

2.12       bei Kleintierzuchtvereinen (nicht Hunde oder Reittiere) aus der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht der Vereinsmitglieder als
           Halter dieser Tiere;

2.13       bei Reit- und Fahrvereinen auch aus der Durchführung von Reit- und Fahrveranstaltungen, Rennen, Turnieren, Wettreiten,
           Schlepp- und Schnitzeljagden und der dazu erforderlichen Übungen.
           Mitversichert ist hierbei die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Beteiligung an solchen vom Verein an­
           geordneten Veranstaltungen und Übungen, auch soweit sie dabei als Tierhalter in Anspruch genommen werden können.
           Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Verein oder die mitversicherten Personen
           – aus Unfällen der Reiter und/oder
           – aus Schäden an den Pferden (einschl. Zaum- und Sattelzeug), die an diesen Veranstaltungen und Übungen teilnehmen, und
             allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Vereine) / Stand 01.2026                                                           259

[Seite 260]
2.14       aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (= Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf dem Be­
           triebsgrundstück

2.14.1     wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
           betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.14.2     wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen. Nicht versichert
           sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden,
           die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen.

2.15       aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Betriebsgrundstück. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden
           aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt;

2.16       aus dem Betrieb einer Kleinwindkraftanlage (Anlage bis zu einer Gesamtleistung von 100 kW) auf dem Betriebsgrundstück

2.16.1     wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
           betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.16.2     wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen;
           Nicht versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
           sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

2.17       aus Schäden durch gewollten und ungewollten Deckakt.

Zu Ziffer 2.1 bis 2.17 gilt:
              Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
              des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
              chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


3          Mitversicherte Personen
           Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1        der Mitglieder des Vorstandes und der vom Versicherungsnehmer beauftragten Vereinsmitglieder in dieser Eigenschaft;

3.2        sämtlicher übriger Mitglieder aus der Betätigung im Interesse und für Zwecke des versicherten Vereins bei Vereinsveranstaltungen;

3.3        sämtlicher übrigen Angestellten und Arbeiter für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versi­
           cherungsnehmer verursachen.
           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
           des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
           chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


4          Subunternehmerbeauftragung
4.1        Im Rahmen des Vertrages und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist mitversichert die gesetzliche
           Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen im
           Interesse des versicherten Betriebes.

4.2        Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.


5          Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich
           der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefer­
           gemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende
           Bestimmungen:

5.1        Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungs­
           nehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die Schaden ver­
           ursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Ist eine prozentuale Be­
           teiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.

5.2        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Ar­
           beitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden
           Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.

5.3        Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche
           der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.


260                                                        Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Vereine) / Stand 01.2026

[Seite 261]
5.4        Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 5.1 hinaus für
           den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt
           worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der
           dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erfor­
           derlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

5.5        Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 5.1 bis 5.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.


6          Nachhaftung
           Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Liefe­
           rungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie z.B. Änderung der Rechtsform, Kündigung durch einen Ver­
           tragspartner) beendet, besteht – mit Ausnahme der Umwelthaftpflicht-Versicherung – Versicherungsschutz im Rahmen der
           folgenden Vereinbarung:
           Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrages hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten
           oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jahren nach
           Vertragsaufhebung geboten.
           Unter diesen Versicherungsschutz fallende Versicherungsfälle gelten als am letzten Tag der Versicherungsperiode eingetreten.
           Für den Nachhaftungszeitraum steht die Deckungssumme in Höhe des unverbrauchten Teiles der Deckungssumme des Ver­
           sicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, zur Verfügung.
           Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung infolge Insolvenz wird Versicherungsschutz nur den in
           Teil A Ziffer 3 – Mitversicherte Personen – genannten Personen gewährt.


7          Schiedsgerichtsvereinbarungen
7.1        Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz
           nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

7.1.1      Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum
           Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

7.1.2      Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle
           eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht
           muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

7.1.3      Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die, die Entscheidung tragenden,
           Rechtsnormen anzugeben.

7.2        Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzei­
           gen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Ver­
           fahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennen­
           den Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


8          Versehensklausel
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicherten Be­
           triebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausge­
           schlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüg­
           lich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.


9          Kumulklausel
           Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
           – auf derselben Ursache beruhen oder
           – auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammen­
             hang besteht,
           für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im
           Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages bei dem Versicherer, so ist die Ersatzleis­
           tung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen Abschnit­
           ten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt ein­
           getreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Vereine) / Stand 01.2026                                                        261

[Seite 262]
10     Konventionelles Produktrisiko
       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers für Personen, Sach- und daraus
       entstandenen Vermögensschäden (nicht reine Vermögensschäden und auch nicht Schäden, die im Rahmen einer Erweiterten
       Produkthaftpflichtversicherung zu versichern sind), soweit diese Schäden durch vom Versicherungsnehmer
       – hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
       – erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
       verursacht wurden.
       Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr ge­
       bracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.


11     Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/ Sublimits
11.1   Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
       bilden jeweils die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssummen stehen für alle Versicherungsfälle ei­
       nes Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

11.2   Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/ oder Selbstbehalte
       und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile vereinbart.

11.3   Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom Betrag
       her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


12     Prämienberechnungsgrundlage
       Sofern die Versicherungsprämie nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder nach der
       Anzahl der tätigen Personen berechnet wird, gelten folgende Regelungen.

12.1   Die Jahreslohn- und -gehaltssumme berechnet sich nach der LGS aller im Betrieb tätigen Personen einschließlich Entgelte für
       Leiharbeitnehmer(innen), wobei für Geschäftsführer, Inhaber oder Teilhaber jeweils mindestens eine fiktive LGS von 25.000 Euro
       anzusetzen ist, soweit nicht ein höheres Entgelt vereinbart ist.

12.2   Der Jahresumsatz berechnet sich aus allen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen, Leistungen, Arbeiten, dem Verkauf von Waren
       oder anderen Geschäften – abzüglich Mehrwertsteuer.

12.3   Die Anzahl der Personen berechnet sich nach der Anzahl der durchschnittlich im Versicherungsjahr im Betrieb tätigen Personen
       einschließlich Inhaber und/oder Geschäftsführer, wobei
       – vier (4) geringfügig Beschäftigte (= Pauschalbesteuerte, 520-Euro-Kräfte, Heimarbeiter)
       – zwei (2) Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende
       wie eine (1) Vollzeitkraft berechnet werden.


TEIL B
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1      Generelle Risikoausschlüsse
       Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
       gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbe­
       sondere Ansprüche

1.1    aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;

1.2    wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimit­
       tel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i.S. des AMG eine Deckungsvor­
       sorge zu treffen hat;

1.3    aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus
       Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4    aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nicht­
       selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5    wegen Bergschäden (i.S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestand­
       teilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und
       Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6    wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene­
       ralstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für
       Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

262                                                   Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Vereine) / Stand 01.2026

[Seite 263]
1.7        auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8        nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des franzö­
           sischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9        aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10       wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11       aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
           ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
           hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.

1.12       gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts-
           oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;

1.13       wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den Betrieb
           von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14       wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15       aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeiten;

1.16       aus der Herstellung von Tabak, Tabakwaren, E-Zigaretten und allen sonstigen Produkten, die in Deutschland unter das Tabaker­
           zeugnisgesetz (TabakerzG) fallen. Gleiches gilt für Handelsketten, die Produkte, die unter das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
           fallen, unter eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller);

1.17       aus dem Anbau oder der Herstellung von Cannabisprodukten. Gleiches gilt für Handelsketten, die Cannabisprodukte unter
           eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller) sowie sons­
           tige Händler und Verwender von Cannabis-Produkten. Cannabis-Produkt im Sinne der Bedingungen bezeichnet alle Stoffe,
           Waren oder Produkte, die aus Tetrahydrocannabinol (THC) oder einem anderen Cannabinoid bestehen oder einen solchen
           Stoff enthalten und deren THC-Gehalt mehr als 0,2 % beträgt (z.B. CBD-Öle, Hanfsamen) oder die Verwendung als Rausch­
           mittel nicht ausgeschlossen werden kann. Dies schließt sämtliche Stoffe ein, die THC oder ein anderes Cannabinoid enthalten,
           unabhängig davon, ob das jeweilige THC oder Cannabinoid natürlich oder synthetisch ist;

1.18       aus dem gemeinschaftlichem Cannabisanbau und der Weitergabe von Cannabis an Mitglieder für deren Eigenkonsum (Can­
           nabis-Anbauvereine, Cannabis Social Clubs);

1.19       aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle dieses
           Vertrages eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.20       aus Sprengungen;

1.21       aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfällen
           und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfällen und/oder Reststoffe auf
           dem Betriebsgelände handelt;

1.22       wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen sind. PFAS
           sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran gebundenes
           Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.

1.23       aus Schäden durch
           – Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
           – IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
           – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege
           und alle damit verbundenen Beratungsleistungen

1.24       aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
           – die Zugangsvermittlung ins Internet (z.B. Access Providing)
           – das Bereithalten fremder Inhalte (z.B. Host Providing)
           – das Bereithalten eigener Inhalte (z.B. Content Providing)
           – das Zur-Verfügung-Stellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Application
             Service Providing)
           – den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken

1.25       aus Schäden durch
           – Hardware-Handel, -Modifizierung (Nachrüstung), -Installation, -Wartung, -Herstellung
           – Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik und alle damit verbundenen Beratungsleistungen

1.26       aus der Organisation und/oder Durchführung von Veranstaltungen, die über den Rahmen gewöhnlicher Vereinsveranstaltungen
           hinausgehen, insbesondere solche, an denen Nicht-Vereinsmitglieder, Gäste oder Besucher teilnehmen und die außerhalb der


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Vereine) / Stand 01.2026                                                          263

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        eigenen Vereinsräumlichkeiten im öffentlichen Verkehrsraum stattfinden (z.B. Gau- und Bundesfeste, Ausstellungen, Luftfahrt­
        veranstaltungen, Schützenfeste, Umzüge, Wettbewerbe, Turniere);

1.27    aus dem Halten, Hüten und der Verwendung von Tieren, ausgenommen Kleintiere gemäß Ziffer 2 Teil A;

1.28    aus Tribünenbau;

1.29    aus dem Abbrennen von Feuerwerken aller Art sowie Großkaliber- und Böllerschießen;

1.30    aus der Unterhaltung von Eis- und Rodelbahnen;

1.31    aus der Veranstaltung von Skikursen, Skiausflügen, Skiführungstouren sowie von Ski-Abfahrts-, -Tor- oder -Sprungläufen;

1.32    aus einer wirtschaftlichen Betätigung im Sinne eines Gewerbebetriebes, ausgenommen dem Betrieb eines Vereinslokales in
        eigener Regie;

1.33    aus der Ausübung des Berufs von Vereinsmitgliedern, auch wenn diese im Auftrag oder Interesse des Vereins erfolgte;

1.34    aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln;

1.35    der Mitglieder aus Besitz bzw. Verwaltung und Bewirtschaftung der ihnen überlassenen Grundstücke;

1.36    aus dem Besitz und Betrieb von Kränen und Winden;

1.37    aus dem Besitz und Betrieb von Bergverkehrseinrichtungen;

1.38    aus dem Besitz und Betrieb von Halfpipes, Hüpfburgen, Geräten auf Kinderspielplätzen oder sonstigen Freizeitgeräten, die
        dem Schaustellergewerbe zuzurechnen sind;

1.39    aus dem Besitz und der Verwendung von Kutschen oder Planwagen;

1.40    aus dem Besitz und der Verwendung von Festzelten;

1.41    aus dem Besitz und Betrieb von Minigolf-Anlagen;

1.42    aus dem Besitz und Betrieb von Kegel- und Bowlingbahnen;

1.43    aus dem Besitz und der Verwendung von Motorbooten, Segelbooten oder Segelyachten mit oder ohne Motor;

1.44    aus dem Abbrennen von Feuern (z.B. Osterfeuer, Maifeuer, Sonnenwendfeuer) sowie der Maibaum- oder Weihnachtsbaumer­
        richtung;

1.45    des Reitlehrerrisikos, auch des angestellten Reitlehrers;

1.46    aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbst fahrenden und nicht selbst fahrenden),
        Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur
        oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben.

1.47    Nicht versichert gilt die Vornahme von Geburtshilfe, d.h. die aktive Mitwirkung bei der Geburt, außer als Erste-Hilfe-Leistung.


2       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1     Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge
2.1.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Be­
        sitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.1.3   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
        schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4   Eine Tätigkeit der in Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 genannten Personen an einem Kfz,
        Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
        Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

2.2     Luft-/Raumfahrzeuge
2.2.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
        oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

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2.2.2      Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
           schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.2.3      Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
           – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum­
             fahrzeugen soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr­
             zeugen bestimmt waren,
           – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
             deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen
             und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


3          Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
           Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1        Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
           gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
           Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2        Bei Versicherungsfällen, die in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des Ver­
           sicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro.
           Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

3.3        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
           rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
           bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


TEIL C
Deckungserweiterungen
1          Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
1.1        Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
           rungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit Zubehör) der Betriebs­
           angehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern das Abhandenkommen die ursächlich
           zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbin­
           dung steht.

1.2        Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kost­
           barkeiten und andere Wertsachen.

1.3        Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
           höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


2          Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
2.1        Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
           cherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln für Gebäude und Räume (auch Generalschlüssel bzw.
           Codekarten für eine Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben. Der Ver­
           sicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung
           von Schlössern und Schließanlagen (auch Neucodierung) sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und
           einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

2.2        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs und/ oder Abhanden­
           kommen von Sachen in Räumen und Gebäuden) sowie Ansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie
           sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (z.B. Kfz.).

2.3        Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
           höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an
           jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


3          Abwässersachschäden
3.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sach­
           schäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auf­
           treten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Ausgeschlossen bleiben
           jedoch Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich da­
           raus ergebenden Vermögensschäden.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Vereine) / Stand 01.2026                                                         265

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3.2         Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
            höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an
            jedem Versicherungsfall mit 10 % der Ersatzleistung, mindestens 500 Euro, höchstens 5.000 Euro.


4           Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
            Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter
            natürlicher Personen untereinander wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von
            Ziffer 11.1 Teil C dieses Vertrages, soweit es sich nicht um Ansprüche aus rein privaten Handlungen/Unterlassungen handelt.


5           Auslandsschäden
5.1         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
            vorkommender Versicherungsfälle

5.1.1       aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;

5.1.2       durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern
            lassen;

5.1.3       durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Schweiz geliefert hat,
            hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind;

Zu Ziffer 5.1.2 und 5.1.3:
              Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch
              den Versicherungsnehmer oder durch vom Versicherungsnehmer beauftragte Dritte (auch Export über Dritte) ersichtlich für
              eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht kein Versicherungsschutz.
              Ebenso nicht versichert ist die Inanspruchnahme für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsnie­
              derlassungen, Läger u. dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb des EWR
              und der Schweiz.

5.2         Eingeschlossen ist auch – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
            europäischen Ausland vorkommender Versicherungsfälle aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspek­
            tion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland.

5.3         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Aus­
            land eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch gesetzliche
            Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers oder gegen Per­
            sonen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder einen Teiles desselben
            angestellt hat, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB);

5.4         Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

5.5         Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten
            Ansprüchen gilt: Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung,
            mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

5.6         Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
            rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
            bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


6           Internetnutzung
6.1         Versichertes Risiko
            Versichert ist, – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail
            oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

6.1.1       der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
            Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

6.1.2       der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und
            zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten
            zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/ korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

6.1.3       der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;


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Für Ziffer 6.1.1 bis 6.1.3 gilt:
              Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicher­
              heitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem
              Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer
              diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

6.1.4       der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch
            aus der Verletzung von Urheberrechten;

6.1.5       der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

Für Ziffer 6.1.4 und 6.1.5 gilt:
              In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass
              einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlas­
              sung oder Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versi­
              cherungsnehmer.
              Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätes­
              tens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf
              Ziffer 25.5 AHB wird hingewiesen.

6.2         Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/ Anrechnung von Kosten

6.2.1       Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung
            für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

6.2.2       Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung für Schäden im Sinne der Ziffer 6.1.5 100.000 Euro.

6.2.3       Mehrere, während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende, Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im
            Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            – auf derselben Ursache,
            – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
            – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB
              wird gestrichen.

6.2.4       Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

6.3         Auslandsschäden
            Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit
            die versicherten Haftpflichtansprüche – abweichend von Ziffer 5 Teil C – in europäischen Staaten und nach dem Recht euro­
            päischer Staaten geltend gemacht werden.

6.4         Nicht versicherte Risiken
            Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
            – Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
            – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
            – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
            – Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
            – Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
            – Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
            – Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S. des SigG/ SigV;
            – Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht

6.5         Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
            Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziffer 7 AHB Ansprüche

6.5.1       die im Zusammenhang stehen mit
            – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
            – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen
            über Internet-Nutzer gesammelt werden können

6.5.2       wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehr­
            heitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

6.5.3       gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von
            gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
            durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


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7       Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
7.1     Versichert ist – abweichend von Ziffer 2 Teil B – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch
        ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:

7.1.1   nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge­
        schwindigkeit;

7.1.2   Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

7.1.3   Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

7.1.4   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

7.1.5   Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

7.2     Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr­
        zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
        sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
        Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
        benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
        der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
        Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.


8       Mietsachschäden
8.1     Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des
        Versicherungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und
        an deren Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

8.2     Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser
8.2.1   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.14 (1) und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
        cherungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen
        (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Lei­
        tungswasser oder Abwasser.

8.2.2   Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
        begrenzt auf 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

8.3     Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder Abwasser
8.3.1   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB– die gesetzliche Haftpflicht des
        Versicherungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räu­
        men (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) durch sonstige Ursachen (nicht Leitungswasser oder Abwas­
        ser) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
        Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme je Versicherungsfall 100.000 Euro, begrenzt auf 200.000 Euro
        für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit
        250 Euro.

8.4     Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten
8.4.1   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
        an nicht zulassungspflichtigen und/ oder nicht versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonsti­
        gen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die dem Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten im Rahmen
        des versicherten Risikos von auf der Baustelle tätigen Firmen sowie sonstigen Personen kurzfristig, maximal für die Dauer von 30
        Tagen vermietet, geliehen oder sonst wie überlassen wurden sowie aus sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

8.4.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen selbst
        fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die der Versi­
        cherungsnehmer von Vermietern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die
        Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

8.4.3   Im Rahmen der Versicherungssumme des Vertrages steht für Mietsachschäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht
        versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschi­
        nen und -geräten), eine Versicherungssumme von 50.000 Euro je Versicherungsfall, begrenzt auf 100.000 Euro je Versiche­
        rungsjahr, zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 500 Euro.

8.5     Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
8.5.1   Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
        wegen Schäden ausschließlich an vom Versicherungsnehmer für einzelne Tätigkeiten geliehenen, gemieteten oder überlassenen
        sonstigen beweglichen Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht zur Be- oder Verarbeitung übernommen worden sind.

268                                                      Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Vereine) / Stand 01.2026

[Seite 269]
8.5.2      Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit dieses Risiko nicht im Rahmen anderer Versicherungen des Versicherungsneh­
           mers versichert ist.

8.5.3      Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an sonstigen beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer von Vermie­
           tern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die Gegenstand eines besonderen
           Verwahrungsvertrages sind.

8.5.4      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegen­
           ständen, Kraftfahrzeugen, bargeldlosen Zahlungsmitteln, Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, Urkunden, Schmucksachen und
           sonstigen Wertsachen;

8.5.5      Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 50.000 Euro, be­
           grenzt auf 100.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei je­
           dem Versicherungsfall mit 500 Euro.

8.6        Für Ziffer 8.1 bis 8.5 gilt
           Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

8.6.1      der in Ziffer 7.4 genannten Personen;

8.6.2      von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungsnehmers;

8.6.3      von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

8.6.4      von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
           versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;

8.6.5      von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital mehr­
           heitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

8.6.6      aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

8.6.7      wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

8.6.8      wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

8.6.9      wegen Schäden infolge Transportes;

8.6.10     aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


9          Strahlenschäden
9.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus

9.1.1      dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

9.1.2      Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
           Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
           die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.

9.2        Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energie­
           reichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versi­
           cherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

9.2.1      Dies gilt nicht für Schäden,

9.2.1.1    die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

9.2.1.2    die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.

9.3        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
9.3.1      wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

9.3.2      wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissen­
           schaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisie­
           renden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

9.3.3      gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen­
           schutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Vereine) / Stand 01.2026                                                             269

[Seite 270]
10         Tätigkeitsschäden
10.1       Be- und Entladeschäden
10.1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der Be­
           schädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und alle sich
           daraus ergebenden Vermögensschäden.

10.1.2     Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben
           auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die
           Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

10.1.3     Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz, wenn

10.1.3.1   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

10.1.3.2   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
           gelieferte Sachen handelt und

10.1.3.3   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten über­
           nommen wird.

10.1.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

10.2       Leitungsschäden
10.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Erdleitungen (Kabel, un­
           terirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberleitungen und alle sich daraus
           ergebenden Vermögensschäden.

10.2.2     Für Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art besteht nur dann
           Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

10.2.2.1   Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen z.B. Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk, Tiefbauamt, Te­
           lekommunikationslinien-/-anlageneigentümer eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo an der Arbeitsstelle
           Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermittlungen den zuständigen
           Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.

10.2.2.2   Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermittlungen
           zu 10.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbescheinigung
           auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die „Anweisung zum
           Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbeiten anderer (Kabelschutz­
           anweisung)” – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt werden.

10.2.2.3   Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Sicherungs­
           maßnahmen treffen können.

10.2.2.4   Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

10.2.3     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
           Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

10.2.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


11         Vermögensschäden
11.1       Vermögensschäden – Datenschutz
           Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögens­
           schäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten
           sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

11.2       Sonstige Vermögensschäden
11.2.1     Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden
           im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.

11.2.2     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

11.2.2.1   durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
           Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

11.2.2.2   aus planender, beratender, bau- oder Montage leitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

11.2.2.3   aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

270                                                       Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Vereine) / Stand 01.2026

[Seite 271]
11.2.2.4    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

11.2.2.5    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

11.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor­
            gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

11.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Über­
            mittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

11.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie
            des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

11.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

11.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
            Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

11.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf­
            traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

11.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

11.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Versiche­
            rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


12          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
12.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Lea­
            singnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Ver­
            mieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.

12.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen Haft­
            pflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


13          Vorsorgeversicherung
            Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag verein­
            barten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


14          Ansprüche aus Benachteiligungen
14.1        Der Versicherungsschutz regelt sich ausschließlich nach den „Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von An­
            sprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)“, trägt dabei aber das Schicksal des Gesamtvertrages, insbeson­
            dere Beginn, Ablauf oder Kündigung des Vertrages.

14.2        Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr maximal
            100.000 Euro.

14.3        Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß Ziffer 4.6 AVB Benachteiligungen an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


15          Umweltrisiko
            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Umwelteinwirkungen gemäß den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
            bungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-
            Haftpflicht-Versicherung (BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress) und den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
            bungen für die Umweltschadensversicherung nach Teil 1 (BBR Umweltschaden) und den darin genanten Risikobegrenzungen.
            Darüber hinausgehender Versicherungsschutz, z.B. für umweltgefährliche Anlagen, besteht nur nach besonderer schriftlicher
            Vereinbarung.


16          Kostenübernahme im Strafverfahren
            Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:

16.1        In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
            Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch
            die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

16.2        Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 25.3 AHB.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Vereine) / Stand 01.2026                                                         271

[Seite 272]
16.3    Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsank­
        tionen und dgl.), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


TEIL D
Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
        Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken, die auch ohne besondere Vereinbarung gelten:

        Entfällt.


TEIL E
Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen
        Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt, gelten folgende zusätzliche Deckungserweiterungen:


1       Sonstige Tätigkeitsschäden
1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die
        an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen
        entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

1.1.1   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

1.1.2   dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen
        Tätigkeit benutzt hat,

1.1.3   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmit­
        telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

1.2     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
        Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

1.3     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen
1.3.1   Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen
        Zwecken auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden
        oder befunden haben;

1.3.2   Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

1.3.3   Beschädigungen von Leitungen i.S. der Ziffer 10.2;

1.3.4   Schäden durch Unterfangungen oder Unterfahrungen;

1.4     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
        begrenzt auf 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an
        jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


2       Halten/Hüten von vereinseigenen Hunden
2.1     Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten oder Hüten von vereinseigenen Hun­
        den, ausgenommen Kampfhunde oder gefährliche Hunde. Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz durch eine Jagd­
        haftpflicht-Versicherung besteht, sind nicht mitversichert und nicht mitzuzählen.

2.2     Hinweis zu Kampfhunden/gefährlichen Hunden:
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
        ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
        hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.


272                                                   Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Vereine) / Stand 01.2026

[Seite 273]
3          Halten/Hüten/Verwendung von Pferden, Kleinpferden, Ponys, Maultieren, Eseln
           Versichert ist ausschließlich die im Versicherungsschein bezeichnete Position unter Angabe der jeweiligen Anzahl aller Tiere.
           Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten oder Hüten von Pferden, Kleinpfer­
           den, Ponys, Maultieren, Eseln mit dem Verwendungszweck als

3.1        vereinseigene Reittiere,
3.1.1      für eigene Zwecke ohne Verleih oder Vermietung,

3.1.2      für eigene Zwecke mit Verleih oder Vermietung an fremde Reittiernutzer,

3.1.3      für eigene Zwecke mit Verleih oder Vermietung an fremde Reittiernutzer und zur Nutzung im Reitunterricht, jedoch ohne das
           Reitlehrerrisiko,

3.2        vereinseigenes Zuchttier – ohne Verleih oder Vermietung und ohne das Reitrisiko durch Betriebsfremde, und zwar als
3.2.1      Zucht-/Deckhengst,

3.2.2      Zuchtstute,

3.2.3      Aufzuchtspferd im 2. und 3. Lebensjahr,

3.2.4      Fohlen im 1. Lebensjahr (neugeborene Fohlen sind ab der Geburt bis zur nächsten Hauptfälligkeit prämienfrei mitversichert),

3.3        vereinseigenes Zugtier (auch Holzrückpferde, Fahrpferde) – ohne Reitrisiko,
3.3.1      für eigene Zwecke ohne Verleih oder Vermietung,

3.3.2      für eigene Zwecke mit Verleih oder Vermietung,

3.4        Pensionstier – ohne Verleih oder Vermietung durch den Versicherungsnehmer,
3.4.1      ohne Reitrisiko durch den Versicherungsnehmer (nicht Betriebsfremde),

3.4.2      mit Reitrisiko durch den Versicherungsnehmer (nicht Betriebsfremde),

3.5        Gnadenbrottier ohne Verleih oder Vermietung und ohne Reitrisiko durch Betriebsfremde.

3.6        Nicht versichert sind Ansprüche aus dem Halten, Hüten und der Verwendung von Voltigier- und/oder Therapiepferden


4          Schäden an Pensionstieren
4.1        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an Pensionstieren anlässlich Unter­
           stellung, Fütterung, Pflege, Weidegang der Tiere, nicht jedoch Schäden an den Tieren anlässlich des Reitens sowie Schäden
           an Zaum- und Sattelzeug und sonstigem Zubehör.

4.2        Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 10.000 Euro,
           höchstens 20.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem
           Versicherungsfall mit 10 % der Ersatzleistung, mindestens 250 Euro.


5          Reitlehrerrisiko
5.1        Eingeschlossen ist das Reitlehrerrisiko des Versicherungsnehmers und/oder des angestellten Reitlehrers, jedoch nur, sofern
           die Person über eine gültige Lizenz verfügt. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des haupt-/freiberuflichen Reitlehrers
           sowie des Reittherapeuten, Voltigierlehrers, Fahrlehrers und Bereiters.

5.2        Mitversichert ist
5.2.1      die Erteilung von Reitunterricht in Theorie und Praxis,

5.2.2      die Aufsichtsführung über Reitschüler,

5.2.3      die Leitung und/oder Beaufsichtigung von Ausritten im Rahmen des Reitunterrichtes,

5.2.4      die Leitung und/oder Beaufsichtigung von Reitprüfungen.

5.3        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
5.3.1      an Reitschüler, Prüflinge und sonstige Teilnehmer,

5.3.2      aus Schäden an den berittenen oder den im Reitunterricht eingesetzten Pferden sowie Zaum- und Sattelzeug,

5.3.3      aus Arbeitsunfällen.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Vereine) / Stand 01.2026                                                               273

[Seite 274]
6     Verwendung von Kutschen und Planwagen
6.1   Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Veranstaltung und Durchführung von Kut­
      schen- und Planwagenfahrten in eigener Regie.

6.2   Mitversichert ist, sofern vereinbart, auch der Verleih oder die Vermietung von Kutschen und Planwagen. Ausgeschlossen bleibt
      die persönliche Haftpflicht des Entleihers oder Mieters.


7     Motorboote und -jachten (auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor) sowie Segelboote und -jachten (mit und
      ohne Hilfsmotor)
7.1   Versichert ist – teilweise abweichend von Ziffer 2.1 Teil B dieses Vertrages – im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen die
      gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten, Besitz und Gebrauch von vereinseigenen Wassersport-
      Fahrzeugen, die
      – ausschließlich zu Vereinszwecken und/oder
      – zur gelegentlichen Vermietung – ohne Berufsbesatzung – an Vereinsmitglieder verwendet werden und deren Standort im
        Inland ist.

7.2   Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
      – des Schiffers (Kapitän) in dieser Eigenschaft;
      – der Schiffsmannschaft und sonstigen Angestellten und Arbeitern aus der Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für
        den Versicherungsnehmers;
      Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
      des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
      chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

7.3   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern.

7.4   Nicht versichert ist
      – die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirmdrachenfliegers;
      – die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang
        stehenden Übungsfahrten ereignen.
      Nicht versichert sind Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden
      durch bewusst gesetz-, vorschrift- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen.

7.5   Auslandsschäden
      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB und in Erweiterung zu Ziffer 5 Teil C – die gesetzliche Haftpflicht des
      Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle.
      Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersport-Fahrzeugs in einem ausländischen Hafen ist die etwa erforderliche
      Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers.

7.6   Führen ohne vorgeschriebene behördliche Erlaubnis
      Das Wassersportfahrzeug darf nur von einem berechtigten Führer gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das Was­
      sersportfahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflich­
      tet, dafür zu sorgen, dass das Wassersportfahrzeug nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht wird. Der Führer des
      Wassersportfahrzeugs darf das Wassersportfahrzeug nur mit der erforderlichen behördlichen Erlaubnis benutzen. Der Versi­
      cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wassersportfahrzeug nicht von einem Führer benutzt wird, der
      nicht die erforderliche behördliche Erlaubnis hat.


8     Veranstaltungen, die über den Rahmen gewöhnlicher Vereinsveranstaltungen hinausgehen
      Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den im Versicherungsschein beschriebenen Ver­
      anstaltungen.


274                                                 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Vereine) / Stand 01.2026

[Seite 275]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung
privater Haftpflichtrisiken im Rahmen der Betriebs- und Berufs-
Haftpflichtversicherung (BBR Privat)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


1           Versicherter Personenkreis
            Versicherungsnehmer und somit Versicherter im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist


1.1         bei Einzelunternehmungen der jeweilige Inhaber;


1.2         bei Personengesellschaften der jeweilige vollhaftende Teilhaber;


1.3         bei Kapitalgesellschaften (auch PLC und Ltd.) das jeweilige Vorstandsmitglied bzw. der jeweilige Geschäftsführer;


1.4         bei eingetragenen Genossenschaften das jeweilige Vorstandsmitglied;


1.5         bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der jeweilige Hofinhaber sowie der jeweilige Altenteiler/Altsitzer;


1.6         sofern besonders vereinbart, eine sonstige im Versicherungsschein namentlich (Vor-, Zuname) genannte Person;
            für die Dauer der Inhaberschaft der jeweiligen Position in dem Unternehmen/Betrieb. Der Versicherungsschutz erlischt mit dem
            Ausscheiden aus dem Unternehmen/Betrieb spätestens mit Beendigung der Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung. Die
            Bestimmungen zur Nachhaftungsversicherung gelten für die Versicherung nachfolgender privater Haftpflichtrisiken nicht.


2           Umfang der Versicherung
            Versichert ist – sofern kein anderweitiger Privat-Haftpflicht-Versicherungsvertrag besteht – die gesetzliche Haftpflicht des Ver­
            sicherungsnehmers/Versicherten aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines
            Betriebes oder Berufes. Nicht versichert ist die Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers aus
            (1) den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder
            (2) einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung.
            Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht der Versicherungsnehmer


2.1         als Familien- und Haushaltsvorstand
            (1) aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige;
            (2) aus der Betreuung sonstiger aufsichtsbedürftiger Familienangehöriger, die im Haushalt des Versicherungsnehmers leben.


2.2         als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;


2.3         als Inhaber (z.B. Eigentümer, Mieter)
            (1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferien­
                wohnung;
                Bei Sondereigentümern sind versichert gesetzliche Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer we­
                gen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigen­
                tumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum;
            (2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses;
            (3) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten
                Wohnwagens;
                sofern die Objekte (1) bis (3) vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der
                zugehörigen Photovoltaikanlagen, Garagen, Stellplätze, Gärten, Swimmingpools und Teiche sowie eines Schrebergartens;
            (4) einer in den EU-Staaten, der Schweiz, Norwegen oder der Türkei gelegenen Ferienwohnung und/ oder eines Ferienhau­
                ses, sofern sie vom Versicherungsnehmer selbst oder von mitversicherten Personen ausschließlich zu Wohnzwecken

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             verwendet werden. Ziffer 7.9 AHB ist insoweit aufgehoben. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Ver­
             pflichtung des Versicherers gilt in dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem inländischen Geldinstitut
             angewiesen ist.
        Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
        – aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauli­
          che Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);
        – als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten in und an der/dem Versicherungsnehmer bereits bewohnten Wohnung/Ein­
          familienhaus (Umbauten, Anbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von
          50.000 Euro je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestim­
          mungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB). Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden durch Verändern der
          Grundwasserverhältnisse.
        – als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
        – des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft;


2.4     als Radfahrer;


2.5     aus der Ausübung von Sport, ausgenommen sind eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraft­
        fahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training);


2.6     aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem zulässigen Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und
        Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen;


2.7     als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden,
        sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehal­
        ten werden.


2.8     Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
        (1) als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
        (2) als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
        (3) als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
        sofern dies gefälligkeitshalber und nur gelegentlich erfolgt und soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haft­
        pflichtversicherung besteht.
        Nicht versichert sind Ansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkeigentümer, es sei denn, es handelt sich um
        gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Personenschäden.


3       Mitversicherte Personen
3.1     Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
3.1.1   des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers

3.1.2   des in eheähnlicher, mit dem Versicherungsnehmers in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Partners (sonstiger Le­
        benspartner), soweit dieser an dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers gemeldet ist und beide unverheiratet sind;

3.1.3   der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflege­
        kinder) des Versicherungsnehmers, bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmit­
        telbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und
        unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang –, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung
        des Grundwehr-, Zivildienstes (einschl. des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) oder des freiwilligen sozialen Jahres vor,
        während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

3.1.4   aller weiteren mit dem Versicherungsnehmer dauernd in häuslicher Gemeinschaft (nicht in Einliegerwohnung) lebenden, allein
        stehenden, volljährigen Familienangehörigen, soweit diese an dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers gemeldet sind;

3.1.5   aller minderjährigen Personen, die sich vorübergehend – längstens ein Jahr – in dem Haushalt des Versicherungsnehmers
        aufhalten (z.B. Aupair, Austauschschüler), soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.


3.2     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der in dem Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber
        Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus
        und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
        des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt.


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[Seite 277]
3.3            Im Verhältnis der nicht verheirateten und nicht eingetragenen Lebenspartner zueinander gelten folgende Risikobegrenzungen:
               Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 7.4 AHB – auch Ansprüche der mitversicher­
               ten Personen gegen den Versicherungsnehmer. Eingeschlossen sind abweichend hiervon die übergangsfähigen Regressansprü­
               che von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privater Krankenversicherer, öffentlicher und privater Arbeitgeber.
               Die Mitversicherung des sonstigen Lebenspartners und seiner Kinder endet mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwi­
               schen dem Versicherungsnehmers und dem Lebenspartner.


4              Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
4.1            Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder
               Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.


4.2            Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
4.2.1          Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;

4.2.2          ferngelenkten Land- und Wassermodellfahrzeugen;

4.2.3          Wassersportfahrzeugen inkl. Windsurfbrettern, ausgenommen eigene oder fremde Segelboote und eigene oder fremde Was­
               sersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren – oder Treibsätzen.


4.3            Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
4.3.1          nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchst­
               geschwindigkeit;
               Nicht versichert ist jedoch der Gebrauch von Kraftfahrzeugen auf so genannten beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen. Hier­
               bei handelt es sich um Wege bzw. Grundstücke wie z.B. stillgelegte Sandgruben/Steinbrüche, die der Öffentlichkeit zugänglich
               sind. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Flächen
               verkehren, sind versicherungspflichtig mit der Folge, dass für sie eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe
               der „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)“ abgeschlossen werden muss. Dies gilt auch bei behördlich
               erteilter Ausnahme von der Zulassungspflicht.

4.3.2          Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;

4.3.3          selbst fahrenden, zu privaten Zwecken genutzten Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit;

4.3.4          Hierfür gilt:
               Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3 (2) und in Ziffer 4.3 (1) AHB.

4.3.5          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
               und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
               Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
               Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
               benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
               der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
               Ansonsten besteht kein Versicherungsschutz gemäß Ziffer 26 AHB.


5              Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
5.1            Eingeschlossen ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.15 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
               Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder
               mittels Datenträger, soweit es sich handelt um
               (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
                   Computerviren und/oder andere Schadprogramme;
               (2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten,
                   und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen, sowie
                   der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft er­
                   fasster Daten;
               (3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.


Für Ziffer 5.1 (1) bis 5.1 (3) gilt:
               Es obliegt dem Versicherungsnehmer, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicher­
               heitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem
               Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
               Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).


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5.2   Im Rahmen der im Versicherungsschein und in seinen Nachträgen ausgewiesenen Versicherungssummen beträgt die Versi­
      cherungssumme für diese Deckungserweiterung 1.000.000 Euro. Abweichend von Ziffer 6.2 AHB stellt diese zugleich die
      Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.


5.3   Versicherungsschutz besteht – insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland.


5.4   Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
      (1)   Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
      (2)   IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
      (3)   Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
      (4)   Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
      (5)   Betrieb von Datenbanken.


5.5   Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
      (1) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
          – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z.B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
          – Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z.B. Software-Viren, trojanische
            Pferde);
      (2) die in engem Zusammenhang stehen mit
          – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
          – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internetnutzer gesammelt werden sollen;
      (3) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit der Versicherungsnehmer oder diese den Schaden
          durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z.B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-
          Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt hat.


6     Auslandsdeckung
6.1   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden bei vorübergehendem Auslands­
      aufenthalt in EU-Staaten, der Schweiz und Norwegen.
      Im übrigen Ausland besteht Versicherungsschutz nur bei einem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr.


6.2   Mitversichert ist, über die Leistungen gemäß Ziffer 2.3 hinaus, die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung
      oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland (ohne Beschränkung) gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer
      2.3 (1) bis (3).


6.3   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
      rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag
      bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


7     Gewässerschäden
7.1   Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haft­
      pflicht des Versicherungsnehmers für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen
      oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
      Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von oberirdischen Anlagen (auch Kellertanks) zur Lagerung gewässer­
      schädlicher Stoffe von höchstens 2.000 l/kg, in Kleingebinden mit einem Einzelfassungsvermögen von maximal 50 l/kg je Ge­
      binde, die zu den versicherten Räumlichkeiten gehören oder dort lagern. Heizöl-, Gastanks können in Einzeltanks oder Batte­
      rietanks bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 2.000 l vorhanden sein. Wird dieses Gesamtfassungsvermögen
      überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB).
      Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für sonstige Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen oder aus der
      Verwendung dieser gelagerten Stoffe (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch gesonderten Vertrag gewährt).


7.2   Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Scha­
      dens für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden von dem Versicherer insoweit
      übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
      Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der allgemeinen Bedingungen für den Haftpflicht-Schutz (AHB).
      Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu erset­
      zen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Ver­
      sicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Maßnahmen Dritter zur Abwendung oder Minderung des Scha­
      dens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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7.3         Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden
            durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an diese gerichteten behörd­
            lichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.


7.4         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindlichen
            Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf
            Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich ele­
            mentare Naturkräfte ausgewirkt haben.


8           Schäden an gemieteten Räumen
8.1         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und
            sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden (nicht an Inventar und Mobiliar), Wochenendhaus im Inland
            (auch Ferienwohnung), einschließlich Gärten sowie Garagen.


8.2         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
            (1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
            (2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und
                allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
            (3) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
            (4) Schäden infolge von Schimmelbildung.


8.3         Ausgeschlossen sind ferner die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden
            Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.


8.4         Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall maximal 500.000 Euro, begrenzt auf das Zweifache für alle Versiche­
            rungsfälle eines Versicherungsjahres.


9           Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
            Für die Familie, den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner und/oder unverheirateten und nicht in einer
            eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versiche­
            rungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Der Versicherungs­
            schutz erlischt jedoch zu diesem Zeitpunkt.


10          Sachschäden durch häusliche Abwässer
            Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häus­
            liche Abwässer.


11          Einschluss von Allmählichkeitsschäden
            Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Tem­
            peratur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.).


12          Mitversicherung von Vermögensschäden
12.1        Eingeschlossen ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB
            wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.


12.2        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
            (1)   durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
                  (Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
            (2)   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
            (3)   aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
            (4)   aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
            (5)   aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
            (6)   aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungs­
                  vorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;


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           (7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
           (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
           (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
           (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemaliges oder gegenwärtiges Mitglied von Vorstand, Geschäftsführung,
                Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
           (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des
                Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
           (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
           (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).


12.3       Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Versiche­
           rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


13         Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden
           gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
13.1       Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt­
           schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages

13.1.1     die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder

13.1.2     die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.


13.2       Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung,
           Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
           Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versiche­
           rungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und
           Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).


13.3       Umweltschaden ist eine

13.3.1     Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,

13.3.2     Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,

13.3.3     Schädigung des Bodens.


13.4       Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen,
           gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz die­
           ses Vertrages erfasst sind.


13.5       Nicht versichert sind

13.5.1     Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die
           den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer
           gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.

13.5.2     Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden

13.5.2.1   die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.

13.5.2.2   für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung)
           Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.


13.6       Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der gemäß Ziffer 14 vereinbarten Versi­
           cherungssumme 3.000.000 Euro.


13.7       Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AHB im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelt­
           haftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer
           7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese
           Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.


280                                                         Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Privat) / Stand 01.2020

[Seite 281]
14          Versicherungssumme/Jahreshöchstleistung
            Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall pauschal für Personen-, Sach- Vermögensschäden 5.000.000 Euro. Sie
            bildet die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssumme steht für alle Versicherungsfälle eines Versi­
            cherungsjahres zweimal zur Verfügung.


15          Selbstbeteiligung
            Je Schadenfall gilt eine Selbstbeteiligung von 150 Euro vereinbart. Ausgeschlossen davon sind Personenschäden.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Privat) / Stand 01.2020                                                       281

[Seite 282]
Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Ansprüchen
aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


1           Gegenstand der Versicherung
1.1         Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass
            der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen In­
            halts wegen Benachteiligungen aus den in Ziffer 1.2 genannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden
            auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
            Mitversicherte Personen sind: Mitglieder des Aufsichtsrates, des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Versicherungs­
            nehmers oder seine leitenden Angestellten.
            Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen und beruflichen Tä­
            tigkeit. Für die mitversicherten Personen besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für
            den Versicherungsnehmer.


1.2         Gründe für eine Benachteiligung sind
            – die Rasse
            – die ethnische Herkunft
            – das Geschlecht
            – die Religion
            – die Weltanschauung
            – eine Behinderung
            – das Alter
            – oder die sexuelle Identität


1.3         Der Versicherungsschutz im Sinne von Ziffer 1 erstreckt sich auch auf Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers, so­
            weit sie ihren Firmensitz in Deutschland haben.
            Tochtergesellschaften im Sinne dieses Vertrages sind Unternehmen i.S.v. §§ 290 Abs. 2, 271 Abs. 1 HGB, bei denen dem Ver­
            sicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch
            – die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
            – das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichts-, des Verwaltungsrats oder eines sonstigen Leistungsorgans zu bestel­
               len oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder
            – das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages
               oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben.
            Soweit sich der Versicherungsschutz auf neu hinzukommende Tochtergesellschaften erstreckt, umfasst dieser nur solche Be­
            nachteiligungen, die nach dem Vollzug des Erwerbes begangen worden sind.


2           Versicherungsfall
            Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer oder eine
            mitversicherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch
            geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben
            wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen
            den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person zu haben.


3           Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
3.1         Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
            Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt
            sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an wel­
            chem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.


3.2         Insolvenz
            Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom Versicherungsschutz umfassten
            Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des


282       Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen) / Stand 01.2020

[Seite 283]
            betroffenen Unternehmens nur auf Haftpflichtansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Bean­
            tragung des Insolvenzverfahrens begangen worden sind.


4           Versicherungsumfang
4.1         Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die
            Freistellung des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
            Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen auf­
            grund Gesetzes, rechtkräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet sind und der Versi­
            cherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten
            Personen ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit
            der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
            Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen mit bindender Wirkung für
            den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen binnen zwei
            Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.


4.2         Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist eine Versicherungssumme von 100.000 Euro der Höchstbetrag für jeden
            Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen. Kosten gemäß
            Ziffer 4.4 sind darin inbegriffen.


4.3         Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
            geltend gemachte, Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller aufgrund einer Benachteiligung, welche durch den Versi­
            cherungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen begangen wurde, aufgrund mehrerer Benachteiligun­
            gen, welche durch den Versicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen begangen wurden, sofern
            diese Benachteiligungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeit­
            lichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall.
            Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem
            Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. Liegt die erste Benachteiligung zeitlich
            vor Beginn des Versicherungsvertrages, so gelten alle Benachteiligungen dieser Serie als nicht versichert.


4.4         Kosten sind insbesondere: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Min­
            derung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem
            Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.


4.5         Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Ver­
            gleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person scheitert, oder falls der Versicherer
            einen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für den von der
            Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, an Zinsen und Kosten nicht aufzu­
            kommen.


4.6         In jedem Versicherungsfall tragen der Versicherungsnehmer bzw. die in Anspruch genommenen mitversicherten Personen ei­
            nen Selbstbehalt von 250 Euro.


4.7         Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen sowie wegen anderer an die Stelle der
            Erfüllung tretender Ersatzleistungen.


5           Ausschlüsse
            Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche


5.1         gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen, soweit sie den Schaden vorsätzlich oder durch wis­
            sentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtver­
            letzung herbeigeführt haben; dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlungen oder
            Unterlassungen nicht angerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind;


5.2         die von den mitversicherten Personen gemäß Ziffer 1.1 geltend gemacht werden. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst
            oder seiner Angehörigen gegen die mitversicherten Personen sind von der Versicherung ausgeschlossen.
            Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partner­
            schaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder; Stiefel­
            tern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches,
            auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind;

Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen) / Stand 01.2020       283

[Seite 284]
5.3     welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen,
        die außerhalb Deutschlands gefällt wurden –; wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten;


5.4     jeglicher Art, die kollektiv erhoben werden, wie z.B. im Zusammenhang mit Streitgenossenschaften, Verbandsklagen oder die
        z.B. von Gewerkschaften oder Betriebsräten erhoben werden;


5.5     im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus dem kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht; ausge­
        schlossen sind auch Ansprüche im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen (z.B. Aussperrung, Streik);


5.6     auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder
        Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;


5.7     soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungs­
        nehmers hinausgehen;


5.8     wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungs­
        zahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personen­
        schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB
        VII handelt;


5.9     wegen Benachteiligungen, die vor dem Vollzug des Erwerbs/der Übernahme eines anderen Unternehmens durch den Versi­
        cherungsnehmer und/oder einer seiner Tochtergesellschaften begangen worden sind;


5.10    wegen Benachteiligungen, die nach dem Abschluss des der Veräußerung zugrunde liegenden Vertrages des Versicherungs­
        nehmers und/oder einer seiner Tochtergesellschaften durch ein anderes Unternehmen begangen worden sind;


5.11    wegen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vornahme von Maßnahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, die Aus­
        wirkungen auf die Betriebsstätte, wie z.B. baulichen Veränderungen, den Arbeitsplatz und/oder den Arbeitsprozess haben.


6       Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
6.1     Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrenerhebliche Umstände
        Der Versicherungsnehmer hat bis zur Angabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände
        anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind,
        den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als
        nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich
        sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder
        mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
        Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Um­
        stand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig
        verschwiegen.


6.2     Rücktritt
        Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versiche­
        rungsvertrag zurückzutreten.
        Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen
        oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
        Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versiche­
        rungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
        anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
        Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
        Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der
        Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versi­
        cherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
        Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
        Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Ver­
        tragszeit entspricht.


284    Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen) / Stand 01.2020

[Seite 285]
6.3         Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
            Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf
            grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform
            kündigen.
            Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch
            bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
            Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
            aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwir­
            kend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedin­
            gungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
            Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung
            für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
            Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen.
            Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 6.2 und 6.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
            Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht
            begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere
            Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
            Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffer 6.2 und 6.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn sie den nicht angezeigten
            Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.


6.4         Anfechtung
            Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung
            steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen
            Vertragszeit entspricht.


7           Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
7.1         Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
            Besonders Gefahr drohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener
            Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein
            Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders Gefahr drohend.


7.2         Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
7.2.1       Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies soll in Textform erfolgen.
            Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder ge­
            richtliches Verfahren eingestellt, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls
            unverzüglich anzuzeigen.
            Gegen einen Mahnbescheid muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung
            des Versicherers bedarf.

7.2.2       Der Versicherungsnehmer muss im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen.
            Weisungen des Versicherers sind dabei zu beachten, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versi­
            cherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstellen und sie bei der Schadenermittlung und -regulierung
            zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen
            mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.

7.2.3       Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens
            dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der
            Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
            Unterlagen zur Verfügung stellen.


8           Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
8.1         Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen
            hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen.
            Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung we­
            der auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.


8.2         Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
            Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des
            Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.


Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen) / Stand 01.2020       285

[Seite 286]
        Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls
        bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer
        durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
        Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungs­
        schutz bestehen.
        Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit
        weder für den Eintritt oder die Freistellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
        obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
        Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 8.1 zustehendes Kündi­
        gungsrecht ausübt.


9       Rechte und Pflichten mitversicherter Personen/Tochtergesellschaften, Abtretungsverbot
9.1     Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sind entsprechend auf die mitversicherten Personen und/oder
        Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers anwendbar. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht
        ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den mitversicherten Personen und/oder Tochtergesellschaften des
        Versicherungsnehmers für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.


9.2     Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch
        verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.


10      Beginn des Versicherungsschutzes/Beitrag und Versicherungsteuer
        Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer
        den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 11.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Ver­
        sicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.


11      Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
11.1    Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
        Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.


11.2    Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt,
        beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
        die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer
        nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn sie den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder
        durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam ge­
        macht hat.


11.3    Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zu­
        rücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer
        nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.


12      Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
12.1    Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
        Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt
        erfolgt.


12.2    Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er
        die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
        Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihr durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
        Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform
        eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die
        rückständigen Beiträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Ziffer 12.3
        und 12.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.


12.3    Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis
        zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 12.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.


286    Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen) / Stand 01.2020

[Seite 287]
12.4        Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag
            ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 12.2 Abs. 3
            darauf hingewiesen hat.
            Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag,
            besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind,
            besteht jedoch kein Versicherungsschutz.


13          Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
            Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag
            eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
            Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers von dem Versicherer nicht eingezogen werden, ist die
            Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des
            Versicherers erfolgt.
            Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer
            berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
            Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat,
            oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der
            Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur
            Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er von dem Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.


14          Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
            Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versiche­
            rungsnehmer mit der Zahlung der Rate in Verzug ist.
            Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.


15          Beitragsregulierung
15.1        Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber
            den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen.
            Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nach­
            zuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann diese vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe
            in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
            dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.


15.2        Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag berichtigt (Bei­
            tragsregulierung). Bei einer Erhöhung oder Erweiterung des Risikos erfolgt diese Berichtigung ab dem Zeitpunkt der Verände­
            rung, beim Wegfall versicherter Risiken ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei dem Versicherer. Der vertraglich
            vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.


15.3        Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben
            zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen.
            Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahl­
            ter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten
            Beitrages erfolgten.


15.4        Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlungen für mehrere Jahre.


16          Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
            Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht anders bestimmt ist, nur Anspruch
            auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.


17          Vertragsdauer, Kündigung
17.1        Dauer und Ende des Vertrages
17.1.1      Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

17.1.2      Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertrags­
            partner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.


Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen) / Stand 01.2020           287

[Seite 288]
17.1.3    Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass er einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe­
          nen Zeitpunkt.

17.1.4    Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf
          folgenden Jahres gekündigt werden, die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
          jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.


17.2      Kündigung nach Versicherungsfall
17.2.1    Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn von dem Versicherer eine Zahlung geleistet wurde oder dem Versi­
          cherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.
          Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Zahlung oder Rechtshängigkeit des
          Haftpflichtanspruchs oder der Leistungsverweigerung des Versicherers zugegangen sein.

17.2.2    Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach dem Zugang bei dem Versicherer wirksam. Der Versi­
          cherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der
          laufenden Versicherungsperiode wirksam wird.
          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.


17.3      Wenn das versicherte Risiko vollständig und dauernd wegfällt, erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos. Dem Versi­
          cherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt
          beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.


18        Verjährung, Klagefrist
18.1      Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen
          Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.


18.2      Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung
          bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.


19        Anzuwendendes Recht
          Für diesen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.


20        Zuständiges Gericht
20.1      Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz
          des Versicherers. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk
          der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnli­
          ches Aufenthalt hat.


20.2      Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht
          erhoben werden, dass für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts
          zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz
          oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge­
          sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist.


20.3      Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche
          Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers.


21        Anzeigen und Willenserklärung
21.1      Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
          Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.


21.2      Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung,
          die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Ver­
          sicherer bekannten Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die Anschriftenänderung bei regel­
          mäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des
          Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.


288      Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen) / Stand 01.2020

[Seite 289]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung
der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der
Betriebs- und Berufs-Haftpflicht-Versicherung
(BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


Soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die in dem Versicherungsvertrag ebenfalls vereinbarten Besonderen Bedin­
gungen und Risikobeschreibungen zur Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung auch für diesen Vertragsteil. Sind dort bereits Schäden
durch Umwelteinwirkung – abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB – eingeschlossen, gelten die nachfolgenden Bestimmungen nicht.


1           Gegenstand der Versicherung
1.1         Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB – im Rahmen und Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privat­
            rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Um­
            welteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer 2 fallen.


1.2         Schäden durch Feuer oder Explosion gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes.


1.3         Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am ein­
            gerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie
            Sachschäden behandelt.


1.4         Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen
            Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht
            oder eingeleitet zu sein.


1.5         Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass
            Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.


2           Risikobegrenzungen
            Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus


2.1         Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern,
            abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).


2.2         Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen).


2.3         Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder An­
            zeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen).


2.4         Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken
            auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird,
            durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).


2.5         Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen/Pflichtversicherung).


2.6         Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 oder
            Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 bestimmt sind.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress) / Stand 01.2020                          289

[Seite 290]
3       Erweiterungen des Versicherungsschutzes
3.1     Mitversichert sind – abweichend von Ziffer 2.1 – folgende Anlagen und/oder Risiken:
3.1.1   oberirdischer Heizöltank (auch mehrere zusammenhängende Behälter) zur Raumbeheizung bis zu einer Gesamtlagermenge
        von 10.000 Litern, sofern der Versicherungsnehmer Betreiber der Anlage ist;

3.1.2   umweltgefährdende Stoffe in Kleingebinden bis zu 240 l/kg pro Einzelbehälter und bis zu einer Gesamtlagermenge von 3.000 l/kg.
        Ausgeschlossen bleiben jedoch halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe;

3.1.3   Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen oder selbst fahrenden Arbeitsmaschi­
        nen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflicht erfasst sind;

3.1.4   Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z.B. Maschinen);


3.2     Mitversichert sind – abweichend von Ziffer 2.4 – folgende Anlagen: Betreiber oder Inhaber von insgesamt bis zu 5 Fett-, Öl-
        oder Benzinabscheidern;


3.3     Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 2.6 – die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demon­
        tage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis
        2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress).
        Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sogenannte „temporäre Inhabereigenschaft“ im Zu­
        sammenhang mit der Errichtung oder dem Probebetrieb einer Anlage gegeben ist und eine Endabnahme durch den Auftrag­
        geber, d.h. dem zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
        Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in Ziffer 5 genannten Voraussetzungen durch den Versi­
        cherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.


3.4     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten, gepachteten
        Gebäuden und/oder Räumlichkeiten – nicht jedoch an Grund und Boden – durch Brand und/oder Explosion und alle sich daraus
        ergebenden Vermögensschäden.


3.5     Die Bestimmungen der Ziffer 3.1 (3) und 4 AHB – Vorsorgeversicherung – finden für die Ziffer 2.1 bis 2.6 und 3.1 bis 3.2 keine
        Anwendung. Der Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
        Ziffer 3.1 (2) und 3.2 AHB – Erhöhungen und Erweiterungen – finden für die Ziffern 2.1 bis 2.6 und 3.1 bis 3.2 ebenfalls keine
        Anwendung; hiervon unberührt bleiben mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 3.1 bis 3.2 versi­
        cherten Risiken.


4       Versicherungsfall
        Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, Sachscha­
        dens oder eines gemäß Ziffer 1.3 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder
        den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei
        kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhe­
        bung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.


5       Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
5.1     Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
        – nach einer Störung des Betriebes oder
        – aufgrund behördlicher Anordnung
        Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar ein­
        tretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.3 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Be­
        triebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere
        Zeitpunkt ist.


5.2     Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen
        unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvor­
        nahme durch die Behörde ausgeführt werden.


5.3     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
5.3.1   dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzu­
        zeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv


290                       Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress) / Stand 01.2020

[Seite 291]
            geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen dem Versicherer frist­
            gemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder

5.3.2       sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.


5.4         Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für
            Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
            Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer be­
            rechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der
            Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvor­
            liegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
            Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Auf­
            wendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der
            Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.


5.5         Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem
            Gesamtbetrag von 10 % der Versicherungssumme gemäß Ziffer 7.1 je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung, pro
            Versicherungsjahr jedoch nur einmal, ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen jedoch 1.000 Euro selbst
            zu tragen.
            Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die von dem Versicherer ersetzten Aufwendun­
            gen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser
            Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versi­
            cherungsfälle tatsächlich gemindert hat. Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbe­
            halten gemäß Ziffer 5.5 und Ziffer 7.4 den höheren zu tragen.


5.6         Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 5.1 decken –
            zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder
            Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum
            oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.
            Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versi­
            cherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.3 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstü­
            cke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden
            müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.


6           Nicht versicherte Tatbestände
            Nicht versichert sind


6.1         Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Wasser gefährdenden Stof­
            fen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden
            oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen.


6.2         Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwir­
            kungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik
            zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeiten
            derartiger Schäden nicht erkennen musste.


6.3         Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.


6.4         Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte
            beantragt werden können.


6.5         Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhält­
            nisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren.


6.6         Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.


6.7         Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder
            sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Dies gilt
            nicht für Versicherungsschutz nach Ziffer 3.3.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress) / Stand 01.2020                           291

[Seite 292]
6.8    Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen.


6.9    Ansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen
       sind. PFAS sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran
       gebundenes Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.


6.10   Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen,
       dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
       oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.


6.11   Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen,
       dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien
       oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder not­
       wendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.


6.12   Ansprüche wegen Bergschäden (i.S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren
       Bestandteilen und Zubehör.


6.13   Ansprüche wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäure­
       einbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.


6.14   Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.


6.15   Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unru­
       hen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche
       gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.


6.16   Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
       Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
       Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
       stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder
       Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
       Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
       schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
       Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahr­
       zeug ist kein Gebrauch i.S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer dieses Fahrzeuges ist und
       wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
       Falls im Rahmen und Umfang des Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht.


6.17   Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
       Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-
       oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
       Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
       schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
       Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
       – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raum­
         fahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr­
         zeuge bestimmt waren,
       – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
         deren Teilen,
       und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen
       sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


6.18   Ansprüche wegen Schäden aus der Verwendung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz- und Dünge­
       mitteln.


6.19   Rückgriffsansprüche, die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schaden­
       ereignissen fallen.


292                     Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress) / Stand 01.2020

[Seite 293]
6.20        aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeiten.


7           Versicherungssummen/Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbehalt
7.1         Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
            Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle
            eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.


7.2         Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.


7.3         Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
            – dieselbe Umwelteinwirkung
            – mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen
            – mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein
              innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht
            gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall,
            der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.


7.4         Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung 500 Euro selbst zu tragen. Dies gilt
            nicht bei Schäden durch Brand oder Explosion.


8           Nachhaftung
8.1         Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündi­
            gung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder
            gemäß Ziffer 1.3 mitversicherte Vermögensschäden, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum
            Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, weiter mit folgender Maßgabe:

8.1.1       Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an
            gerechnet.

8.1.2       Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsver­
            hältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Ver­
            sicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.


8.2         Die Regelung der Ziffern 8.1, 8.1.1, 8.1.2 gelten für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhält­
            nisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos
            abzustellen ist.


9           Versicherungsfälle im Ausland
9.1         Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – auch im Ausland eintre­
            tende Versicherungsfälle,
            – die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer 3 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für
              Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 3 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
            – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen.


9.2         Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen – abweichend von
            Ziffer 7.9 AHB – auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle,

9.2.1       die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 3 zurückzuführen sind, wenn die
            Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;

9.2.2       die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 3 zurückzuführen
            sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;

9.2.3       die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstigen Tätigkeiten zurückzuführen sind, wenn
            diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.

Zu Ziffer 9.2.2 und 9.2.3:
             Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.B.
             Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress) / Stand 01.2020                              293

[Seite 294]
Zu Ziffer 9.2:
             Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen
             Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 5 werden
             nicht ersetzt.


9.3          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
9.3.1        aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit
             der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
             Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und gegen die gesetzlichen Vertreter
             des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder
             eines Teiles desselben angestellt hat, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterlie­
             gen (siehe Ziffer 7.9 AHB);

9.3.2        auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

9.3.3        nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des fran­
             zösischen Code Civil


9.4          Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
             gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
             Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.


9.5          Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten
             Ansprüchen, gilt:
             Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro,
             höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.


9.6          Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
             rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
             bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


10           Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
             Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

10.1         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
10.1.1       auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.

10.1.2       nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des fran­
             zösischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.


10.2         Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
             gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
             Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.


10.3         Bei Versicherungsfällen, die in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt:
             Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro,
             höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.


10.4         Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
             rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
             bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


294                            Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress) / Stand 01.2020

[Seite 295]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung
der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der
Betriebs-Haftpflichtversicherung für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe (BBR Umwelthaftpflicht-Basis LuF)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


Soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die in dem Versicherungsvertrag ebenfalls vereinbarten Besonderen Bedin­
gungen und Risikobeschreibungen zur Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung auch für diesen Vertragsteil. Sind dort bereits Schäden
durch Umwelteinwirkung – abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB – eingeschlossen, gelten die nachfolgenden Bestimmungen nicht.


1           Gegenstand der Versicherung
1.1         Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB – im Rahmen und Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privat­
            rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft
            oder Wasser (einschließlich Gewässer), wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder aus­
            gegangen ist, die unter Ziffer 2 fallen.


1.2         Schäden durch Feuer oder Explosion gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes.


1.3         Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am ein­
            gerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie
            Sachschäden behandelt.


1.4         Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen
            Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht
            oder eingeleitet zu sein.


1.5         Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden eines
            Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.


1.6         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Verwendung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Sickersäfte, Pflan­
            zenschutz- und Düngemitteln sowie Gärsubstraten und -resten.


2           Risikobegrenzung
            Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus


2.1         Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern,
            abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).


2.2         Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen).


2.3         Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder An­
            zeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen).


2.4         Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken
            auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird,
            durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).


2.5         Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen/Pflichtversicherung).


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Umwelthaftpflicht-Basis LuF) / Stand 01.2026                                    295

[Seite 296]
2.6      Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 oder
         Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 bestimmt sind.


3        Erweiterungen des Versicherungsschutzes
3.1      Abweichend von Ziffer 1 und 2 ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
3.1.1    aus der Lagerung von Sickersäften aus Silos sowie von Jauche und Gülle, wenn das Gesamtfassungsvermögen der vorhan­
         denen Behälter 1.000.000 Liter nicht übersteigt, sofern die Lagerung in geschlossenen Behältern oder geschlossenen Gruben
         – nicht jedoch in Lagunen – auf dem Betriebsgrundstück erfolgt und die Stoffe im versicherten land- und forstwirtschaftlichen
         Betrieb angefallen sind;

3.1.2    aus der Lagerung von festem Stalldung, sofern die Lagerung auf dem Betriebsgrundstück erfolgt und der Dung im versicherten
         land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen ist;

3.1.3    aus der Lagerung von Mineralölen und Biodiesel auf dem Betriebsgrundstück, sofern das Gesamtfassungsvermögen der vor­
         handenen Behälter 10.000 Liter nicht übersteigt und die Mineralöle und der Biodiesel überwiegend für den versicherten land-
         und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;

3.1.4    aus der Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln, soweit diese im Zusammenhang mit dem versicherten land- und
         forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die Anlage nicht nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmi­
         gungs- oder Anzeigepflicht unterliegt;

3.1.5    aus der Lagerung von bis zu 10.000 kg fester Düngemittel;

3.1.6    aus der Lagerung von bis zu 1.000 Liter flüssiger Düngemittel;

3.1.7    aus der Lagerung sonstiger umweltgefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgrundstück, sofern die Gesamtlagermenge 3.000 l/kg
         nicht übersteigt, das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 240 l/kg beträgt und diese Stoffe überwie­
         gend für den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind. Ausgeschlossen bleiben jedoch halogenierte
         und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe;

3.1.8    aus dem Verlust von Betriebsmitteln aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen oder selbst
         fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind;

3.1.9    aus dem Betrieb von Fett-, Öl- und Benzinabscheidern;

3.1.10   aus der Lagerung von Flüssiggasen in dafür vorgeschriebenen Behältnissen mit einem Einzelfassungsvermögen von maximal 3 t;


3.2      Die Bestimmungen der Ziffer 3.1 (3) und 4 AHB – Vorsorgeversicherung – finden für die Ziffer 2.1 bis 2.6 und 3.1.1 bis 3.1.10
         keine Anwendung. Der Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
         Ziffer 3.1 (2) und 3.2 AHB – Erhöhungen und Erweiterungen – finden für die Ziffern 2.1 bis 2.6 und 3.1.1 bis 3.1.10 ebenfalls keine
         Anwendung; hiervon unberührt bleiben mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 3.1.1 bis 3.1.10
         versicherten Risiken.


3.3      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten, gepachteten
         Gebäuden und/oder Räumlichkeiten – nicht jedoch an Grund und Boden – durch Brand und/oder Explosion und alle sich daraus
         ergebenden Vermögensschäden.


3.4      Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus der erlaubten Ausbringung der
         unter Ziffer 1.6 aufgeführten Substanzen, sofern diese durch ein plötzliches und unfallartiges Ereignis bestimmungswidrig und
         unbeabsichtigt in die Umwelt (Boden, Luft, Gewässer) gelangt sind und hierfür kein Versicherungsschutz über eine Kraftfahr­
         zeug-Haftpflichtversicherung besteht.


4        Versicherungsfall
         Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, Sachscha­
         dens oder eines gemäß Ziffer 1.3 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder
         den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei
         kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhe­
         bung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.


296                                   Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Umwelthaftpflicht-Basis LuF) / Stand 01.2026

[Seite 297]
5           Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
5.1         Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
            – nach einer Störung des Betriebes oder
            – aufgrund behördlicher Anordnung
            Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar ein­
            tretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.3 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Be­
            triebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere
            Zeitpunkt ist.


5.2         Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen
            unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvor­
            nahme durch die Behörde ausgeführt werden.


5.3         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
5.3.1       dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzu­
            zeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv
            geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers
            fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder

5.3.2       sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.


5.4         Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des
            für Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
            ersetzt.
            Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer be­
            rechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der
            Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvor­
            liegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
            Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Auf­
            wendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der
            Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.


5.5         Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Ge­
            samtbetrag von 10 % der Versicherungssumme gemäß Ziffer 7.1 je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung, pro Ver­
            sicherungsjahr jedoch nur einmal ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 1.000 Euro selbst zu tragen.
            Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die von dem Versicherer ersetzten Aufwendun­
            gen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser
            Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versi­
            cherungsfälle tatsächlich gemindert hat. Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbe­
            halten gemäß Ziffer 5.5 und Ziffer 7.4 den höheren zu tragen.


5.6         Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 5.1 decken –
            zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder
            Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum
            oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.
            Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versi­
            cherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.3 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstü­
            cke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden
            müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.


6           Nicht versicherte Tatbestände
            Nicht versichert sind


6.1         Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Wasser gefährdenden Stof­
            fen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden
            oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen;


6.2         Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwir­
            kungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Umwelthaftpflicht-Basis LuF) / Stand 01.2026                                    297

[Seite 298]
       zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeiten
       derartiger Schäden nicht erkennen musste.


6.3    Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind;


6.4    Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte
       beantragt werden können;


6.5    Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhält­
       nisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;


6.6    Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere Deponien und
       Kompostierungsanlagen;


6.7    Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder
       sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht);


6.8    Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle entstehen;


6.9    Ansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen
       sind. PFAS sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran
       gebundenes Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.


6.10   Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen,
       dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
       oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;


6.11   Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen,
       dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien
       oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder not­
       wendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;


6.12   Ansprüche wegen Bergschäden (i.S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren
       Bestandteilen und Zubehör;


6.13   Ansprüche wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäure­
       einbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;


6.14   Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;


6.15   Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unru­
       hen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche
       gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;


6.16   Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
       Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
       Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
       stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder
       Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
       Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
       schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
       Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahr­
       zeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer dieses Fahrzeuges ist
       und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
       Falls im Rahmen und Umfang des Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht.


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6.17        Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
            Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-
            oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
            Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
            schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
            Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
            – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raum­
              fahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr­
              zeuge bestimmt waren,
            – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
              deren Teilen,
            und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen
            sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


6.18        Rückgriffsansprüche, die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schaden­
            ereignissen fallen.


6.19        aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeiten.


7           Versicherungssummen/Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbehalt
7.1         Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
            Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle
            eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
            Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.


7.2         Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
            – dieselbe Umwelteinwirkung
            – mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen
            – mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein
               innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht
            gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungs­
            fälle als eingetreten gilt. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.


7.3         Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung 500 Euro selbst zu tragen. Dies gilt
            nicht bei Schäden durch Brand oder Explosion.


8           Nachhaftung
8.1         Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündi­
            gung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder
            gemäß Ziffer 1.3 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber
            zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
8.1.1       Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an
            gerechnet.

8.1.2       Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsver­
            hältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Ver­
            sicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.


8.2         Die Regelung der Ziffer 8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versicher­
            tes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.


9           Versicherungsfälle im Ausland
9.1         Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – auch im Ausland eintre­
            tende Versicherungsfälle,
            – die auf eine Umwelteinwirkung im Inland zurückzuführen sind
            – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Umwelthaftpflicht-Basis LuF) / Stand 01.2026                                           299

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9.2      Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
9.2.1    aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit
         der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
         Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und gegen die gesetzlichen Vertreter
         des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder
         eines Teiles desselben angestellt hat, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterlie­
         gen (siehe Ziffer 7.9 AHB);

9.2.2    auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

9.2.3    nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des fran­
         zösischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.


9.3      Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
         gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
         Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.


9.4      Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten
         Ansprüchen, gilt:
         Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens
         5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.


9.5      Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
         rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
         bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


10       Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
         Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:


10.1     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
10.1.1   auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

10.1.2   nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des fran­
         zösischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.


10.2     Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
         gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
         Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.


10.3     Bei Versicherungsfällen, die in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des
         Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000
         Euro. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.


10.4     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
         rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
         bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


300                                  Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Umwelthaftpflicht-Basis LuF) / Stand 01.2026

[Seite 301]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Umweltschadensversicherung (BBR Umweltschaden)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


Der Versicherungsschutz in der Umweltschadensversicherung besteht ausschließlich im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.


Teil 1
Grunddeckung
1           Gegenstand der Versicherung
1.1         Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz
            zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine
            – Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
            – Schädigung der Gewässer,
            – Schädigung des Bodens.
            Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf
            Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt
            es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch ge­
            nommen wird.
            Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die
            auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basie­
            render nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den
            Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über
            eine Betriebs- oder Berufs-Haftpflichtversicherung oder eine Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.

1.2         Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1.2.1       Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer 2.1 bis
            2.5 fallen, unabhängig davon, ob diese Risikobausteine vereinbart wurden oder nicht;

1.2.2       Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.2.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen;

1.2.3       Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 oder
            Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.

1.3         Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
1.3.1       der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver­
            sicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.

1.3.2       sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versiche­
            rungsnehmer verursachen.

1.4         Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
1.4.1       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht
            versicherungspflichtigen Fahrzeugen:

1.4.2       nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge­
            schwindigkeit;

1.4.3       Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

1.4.4       Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

1.4.5       selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

1.4.6       Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

1.4.7       Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr­
            zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
            sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Umweltschaden) / Stand 01.2026                                                     301

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        Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
        benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
        der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
        Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.

1.5     Abweichend von Ziffer 1.2.1 und 2.1 sowie 2.4 gelten folgende Anlagen mitversichert:
1.5.1   Umweltgefährdende Stoffe in Kleingebinden bis zu 240 l/kg pro Einzelbehälter und bis zu einer Gesamtlagermenge von 3.000 l/kg.
        Ausgeschlossen bleiben jedoch halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe;

1.5.2   Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen oder selbst fahrenden Arbeitsmaschinen;

1.5.3   Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z.B. Maschinen);

1.5.4   Inhaber oder Betreiber von insgesamt bis zu 5 Fett-, Öl- oder Benzinabscheidern;

1.5.5   oberirdischer Heizöltank (auch mehrere zusammenhängende Behälter) zur Raumbeheizung bis zu einer Gesamtlagermenge
        von 10.000 Litern, sofern der Versicherungsnehmer Betreiber der Anlage ist;


2       Risikobegrenzungen
        Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus

2.1     Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern,
        abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);

2.2     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen);

2.3     Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder An­
        zeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);

2.4     Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf
        ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch
        den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);

2.5     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen).


3       Betriebsstörung
3.1     Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen,
        während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Ver­
        sicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung).

3.2     Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziffer 1.2.2 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch
        hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der Ziffer 1.2.1 für Umweltschäden durch Lagerung, Verwen­
        dung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter i.S.v. Ziffer 1.2.2. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der
        Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser
        Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens
        der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).


4       Leistungen der Versicherung
4.1     Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme
        und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber
        der Behörde oder einem sonstigen Dritten.
        Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes,
        rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versiche­
        rer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versiche­
        rers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich be­
        standen hätte.
        Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer
        festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

4.2     Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihr zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme
        durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsneh­
        mers abzugeben.
        Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentra­
        gungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmäch­
        tigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.


302                                             Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Umweltschaden) / Stand 01.2026

[Seite 303]
4.3        Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz fal­
           lende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche­
           rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder
           die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.


5          Versicherte Kosten
           Versichert sind im Rahmen des in Ziffer 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger
           Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten

5.1        für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern

5.1.1      die Kosten für die „primäre Sanierung“, d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder
           beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;

5.1.2      die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder
           Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wie­
           derherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;

5.1.3      die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Res­
           sourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die
           primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf zurückzuführen
           sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/ oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen
           für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung
           ihre Wirkung nicht entfaltet haben.
           Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchster­
           satzleistungen bis zu einem Gesamtbetrag von 10 % der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt.

5.2        für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen,
           dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden
           unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nut­
           zung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.

5.3        Die unter Ziffer 5.1 und Ziffer 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers
           gemäß Ziffer 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert.


6          Erhöhungen und Erweiterungen
6.1        Für Risiken der Ziffer 2.1 bis 2.5 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungs­
           schutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 2.1 bis 2.5 versicherten Risiken.

6.2        Für Risiken gemäß Ziffer 1.2.1 bis 1.2.3 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versiche­
           rungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von ver­
           sicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungs­
           vorsorgepflicht unterliegen.

6.3        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Er­
           lass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtli­
           nie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand
           haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 25 kündigen.


7          Neue Risiken
7.1        Für Risiken gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, bedarf der Versicherungs­
           schutz besonderer Vereinbarung.

7.2        Für Risiken gemäß Ziffer 1.2.1 bis 1.2.3, die nach Abschluss des Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im
           Rahmen des Vertrages sofort bis zur Höhe gemäß Ziffer 7.2.3.

7.2.1      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats an­
           zuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko
           angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
           und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

7.2.2      Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die
           Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungs­
           schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

7.2.3      Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung i.S. von Ziffer 7.2.2 auf den Betrag von
           500.000 Euro (der Versicherungssumme) begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen
           festgesetzt sind.

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Umweltschaden) / Stand 01.2026                                                    303

[Seite 304]
7.2.4   Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffer 7.2.1 bis 7.2.3 gilt nicht für Risiken
        (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der
             Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
        (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
        (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
        (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern
             sind.


8       Versicherungsfall
        Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zustän­
        dige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten
        sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht
        zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.


9       Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
9.1     Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
        (1) für die Versicherung nach den Risikobausteinen 2.1 bis 2.5 nach einer Betriebsstörung;
        (2) für die Versicherung nach Risikobaustein 1.2.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
        (3) für die Versicherung nach Risikobaustein 1.2.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der Ziffer 3.2 auch
             ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung;
        (4) für die Versicherung nach Risikobaustein 1.2.1 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten – in den
             Fällen der Ziffer 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung;
        Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß (2) bis (4) – für Maßnahmen zur Ab­
        wendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder
        die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

9.2     Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen i.S. der Ziffer 9.1 werden unter den dort ge­
        nannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer
        oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.

9.3     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
9.3.1   dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzu­
        zeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv
        geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers
        fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder

9.3.2   sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

9.4     Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des
        für Aufwendungen gemäß Ziffer 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
        ersetzt.
        Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer be­
        rechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der
        Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvor­
        liegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
        Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Auf­
        wendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der
        Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

9.5     Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem
        Gesamtbetrag von 10 % der Versicherungssumme je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungs­
        jahr jedoch nur einmal, ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 1.000 Euro selbst zu tragen.
        Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die von dem Versicherer ersetzten Aufwendungen
        auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Auf­
        wendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versiche­
        rungsfälle tatsächlich gemindert hat.

9.6     Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i.S. von Ziffer 9.1 decken – zur
        Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch
        gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des
        Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat.
        Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten
        Umweltschadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers beein­
        trächtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.


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[Seite 305]
10         Nicht versicherte Tatbestände
           Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt:
           Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige
           Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässern haben oder eine Gefahr
           für die menschliche Gesundheit darstellen,

10.1       die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versiche­
           rungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht
           erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt;

10.2       am Grundwasser;

10.3       infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;

10.4       die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind;

10.5       die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt
           oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren;

10.6       die im Ausland eintreten;

10.7       die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab­
           laufen, verdampfen, verdunsten
           oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge
           auf einer Betriebsstörung beruhen;

10.8       die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;

10.9       durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzen­
           schutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereig­
           nisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abge­
           schwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen;

10.10      die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;

10.11      die unmittelbar oder mittelbar auf PFAS zurückzuführen sind. PFAS sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig
           fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran gebundenes Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.

10.12      die zurückzuführen sind auf
           (1) gentechnische Arbeiten,
           (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
           (3) Erzeugnisse, die
                – Bestandteile aus GVO enthalten
                – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden;

10.13      infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Ge­
           nehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür
           behördlich genehmigt ist;

10.14      aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen;

10.15      die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
           eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
           Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
           stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder
           Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
           Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
           schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
           Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahr­
           zeug ist kein Gebrauch i.S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn
           das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
           Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht.

10.16      die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
           eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in
           Anspruch genommen werden.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Umweltschaden) / Stand 01.2026                                                  305

[Seite 306]
        Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
        schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch
        Luft- oder Raumfahrzeuge aus
        – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raum­
          fahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr­
          zeuge bestimmt waren;
        – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
          deren Teilen.

10.17   soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten,
        die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer
        gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;

10.18   soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten,
        die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand
        der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen
        oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;

10.19   durch Bergbaubetrieb i.S. des BBergG;

10.20   die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem
        Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere
        Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

10.21   soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben;

10.22   soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie
        in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
        – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
        – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;

10.23   soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung
        des Versicherungsnehmers hinausgehen;

10.24   die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
        Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ge­
        handelt hat;

10.25   durch den Betrieb von Kernenergieanlagen.

10.26   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeiten


11      Versicherungssummen/Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbehalt
11.1    Die Versicherungssumme je Versicherungsfall für
        Schäden gemäß Ziffer 1.1 sowie die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Jahreshöchster­
        satzleistung) richtet sich nach den Angaben im Versicherungsschein.

11.2    Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be­
        grenzt, maximal jedoch 5.000.000 Euro.

11.3    Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle
        eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
        Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Ver­
        sicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige
        Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß Ziffer 5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
        Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
        – dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
        – mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
        – mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen Ur­
           sachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, oder
        – die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
        gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungs­
        fälle als eingetreten gilt.

11.4    Der Versicherungsnehmer beteiligt sich je Versicherungsfall an den gemäß Ziffer 5 versicherten Kosten mit 10 %, mindestens
        250 Euro, höchstens 2.500 Euro. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur
        Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.


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[Seite 307]
11.5       Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Ver­
           halten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
           Kosten gemäß Ziffer 5 und Zinsen nicht aufzukommen.


12         Nachhaftung
12.1       Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch
           Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden
           weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versiche­
           rungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
           – Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an
             gerechnet.
           – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsver­
             hältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des
             Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.

12.2       Die Regelung der Ziffer 12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versi­
           chertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.


13         Versicherungsfälle im Ausland
13.1       Versichert sind abweichend von Ziffer 10.6 im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaf­
           tungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
           – die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland i.S. der Ziffer 2.1 bis 2.5 und Ziffer 1.2.1 bis
             1.2.3 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten i.S. der Ziffer 1.2.2 und 1.2.3 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Er­
             zeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
           – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, wenn Versicherungsschutz gemäß
             Ziffer 1.2.1 vereinbart wurde.
           Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umset­
           zungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht
           überschreiten.

13.2       Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der
           EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,

13.2.1     die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen i.S. von Ziffer 1.2.3 oder Erzeugnisse i.S.v. Ziffer 1.2.2
           zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;

13.2.2     die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen i.S. von Ziffer 1.2.3 zurückzuführen
           sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;

13.2.3     die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.2.1 zurückzufüh­
           ren sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.

13.3       Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegener Anlagen oder Betriebsstätten, z.B. Produktions-
           oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.

13.4       Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
           rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
           bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


14         Kündigung nach Versicherungsfall
14.1       Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
           – von dem Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder
           – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung der
             Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird.
           Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Zahlung von Sanierungskosten oder
           der Zustellung der Klage zugegangen sein.

14.2       Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei dem Versicherer wirksam. Der Versi­
           cherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der
           laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
           Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.


15         Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
           Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften (s. Ziffer. 6.3) ist
           der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Umweltschaden) / Stand 01.2026                                                          307

[Seite 308]
       Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versi­
       cherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.


16     Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
16.1   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch
       wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden.

16.2   Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über:
       – seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde,
       – behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungs­
         nehmer,
       – die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder
         Sanierung eines Umweltschadens,
       – den Erlass eines Mahnbescheids,
       – eine gerichtliche Streitverkündung,
       – die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.

16.3   Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des
       Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und
       wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Um­
       stände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür
       angeforderten Schriftstücke übersandt werden.

16.4   Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen.

16.5   Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer
       fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

16.6   Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer
       dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer
       einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht so­
       wie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.


17     Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
17.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen
       hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen.
       Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung we­
       der auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

17.2   Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
       Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
       Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
       Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungs­
       falles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsneh­
       mer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
       Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungs­
       schutz bestehen.
       Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit
       weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
       obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
       Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer. 17.1 zustehendes Kündi­
       gungsrecht ausübt.


18     Mitversicherte Personen
18.1   Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für
       ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen der Ziffer 7 gelten nicht,
       wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.

18.2   Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den
       Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.


19     Geltende Bestimmungen aus den „Allgemeine Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB)“
       Folgende Bestimmungen der AHB gelten auch für die Umweltschadensversicherung:
       Ziffer 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 22, 23, 24, 28, 29, 30, 31, 32


308                                            Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Umweltschaden) / Stand 01.2026

[Seite 309]
Teil 2
Zusatzbaustein 1
1          Abweichend von Teil 1 Ziffer 10.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten
           oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
           – an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im
             Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder
             waren.
           – an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen
             ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.
             Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im Rahmen
             und Umfang dieses Vertrages und Teil 3 (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden.
           – an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge­
             mietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren.
           Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, ge­
           pachtet oder geliehen sind oder waren, findet Teil 1 Ziffer 1.1 letzter Absatz dann keine Anwendung, wenn der Versicherungs­
           nehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung
           der diesen auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim­
           mungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird.
           Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke.
           Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt,
           besteht abweichend von Teil 1 Ziffer 6 und Ziffer 7 kein Versicherungsschutz.

2          Abweichend von Teil 1 Ziffer 10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden
           gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser

3          Nicht versicherte Tatbestände
           Die in Teil 1 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Falls im Versicherungsschein oder
           seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt:
           Nicht versichert sind:

3.1        Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versicherungsnehmers
           stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschla­
           ges, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die
           Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder
           Vernichtung von Erdreich.
           Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über eine entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart
           werden.

3.2        Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen.

3.3        Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz
           beanspruchen kann.

4          Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt
           Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der gemäß Teil 1 Ziffer 11 vereinbarten Ver­
           sicherungssumme 1.000.000 Euro.
           Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Teil 1 Ziffer 5 versicherten Kosten 2.000 Euro selbst
           zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter
           Inanspruchnahme verpflichtet.


Teil 3
Zusatzbaustein 2
           Falls besonders vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, gilt:

1          Abweichend von Teil 1 Ziffer 10.1 und über den Umfang von Teil 2 (Zusatzbausteins 1) besteht im Rahmen und Umfang dieses
           Vertrages Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher
           Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingneh­
           mer, Pächter oder Entleiher des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.
           Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer plötzli­
           chen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemä­
           ßen Betriebes des Versicherungsnehmers sind. Teil 1 Ziffer 3.2 findet keine Anwendung.
           Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist oder war, findet Teil 1 Ziffer 1.1
           letzter Absatz keine Anwendung.
           Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Umweltschaden) / Stand 01.2026                                                   309

[Seite 310]
      Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt,
      besteht abweichend von Teil 1 Ziffer 6 und Ziffer 7 kein Versicherungsschutz.

2     Versicherte Kosten
      In Ergänzung zu Teil 1 Ziffer 5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann
      mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.
      Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstörung
      – aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
      – diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.

3     Nicht versicherte Tatbestände
3.1   Nicht versichert sind Kosten i.S.v. Ziffer. 2, soweit die Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Be­
      triebsstörung beim Dritten ist.

3.2   Die in Teil 1 und Teil 2 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.

4     Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt
      Versicherungsschutz besteht im Rahmen der unter Teil 2 (Zusatzbaustein 1) vereinbarten Versicherungssumme und der dort
      vereinbarten Selbstbeteiligung.


310                                         Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Umweltschaden) / Stand 01.2026

[Seite 311]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Rückrufkosten-Haftpflichtversicherung für Hersteller-
und Handelsbetriebe

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


1          Gegenstand des Versicherungsschutzes                                9          Selbstbehalt
2          Versicherungsfall                                                   10         Zeitliche Begrenzung
3          Umfang des Versicherungsschutzes                                    11         Auslandsrisiken
4          Versichertes Risiko                                                 12         Kumulklausel
5          Mitversicherte Personen                                             13         Vorsorgeversicherung
6          Risikobegrenzungen/Ausschlüsse                                      14         Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos
7          Versicherungssumme
8          Serienschaden


1            Gegenstand des Versicherungsschutzes
1.1          Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfol­
             genden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1
             AHB, die dadurch entstehen, dass
             – aufgrund festgestellter oder nach objektiven Tatsachen, insbesondere ausreichenden Stichprobenbefundes vermuteter
               Mängel von Erzeugnissen oder
             – aufgrund behördlicher Anordnung
             zur Vermeidung von Personenschäden ein Rückruf im Sinne von Ziffer 2 durchgeführt wurde und der Versicherungsnehmer
             hierfür in Anspruch genommen wird.

1.2          Erzeugnisse im Sinne dieser Bedingungen können sowohl vom Versicherungsnehmer hergestellte, gelieferte oder vertriebene
             Erzeugnisse als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten.

1.3          Der Versicherungsnehmer hat auch dann Versicherungsschutz, wenn er zur Erfüllung seiner gesetzlichen Rückrufverpflichtung
             unter vorgenannten Voraussetzungen selbst einen Rückruf im Sinne von Ziffer 2 durchführt und ihm hierdurch ein Vermögens­
             schaden entsteht.

1.4          Für Ansprüche wegen Personenschäden oder Sachschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden im Sinne
             von Ziffer 1.1 AHB besteht im Rahmen dieses Vertrages kein Versicherungsschutz.


2            Versicherungsfall
             Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – der während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgte Rückruf.
             Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung
             – des Versicherungsnehmers,
             – zuständiger Behörden oder
             – sonstiger Dritter
             an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisier­
             ter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen und die ggf. festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannte
             Maßnahmen durchführen zu lassen.
             Als Rückruf gilt auch die Warnung vor nicht sicheren Erzeugnissen, soweit auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zur Vermei­
             dung von Personenschäden eine Warnung ausreichend ist.


3            Umfang des Versicherungsschutzes
             Versichert sind ausschließlich die Kosten für die nachfolgend aufgeführten Gefahrabwendungsmaßnahmen, soweit sie im Rah­
             men eines Rückrufs notwendig sind. Kann die Gefahr durch verschiedene vom Versicherungsschutz umfasste Gefahrabwen­
             dungsmaßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten Gesamtkosten.
             Vom Versicherungsschutz umfasst sind die Kosten für:

3.1          die Benachrichtigung der Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, wozu
             auch die Kosten für Aufrufe über die Medien gehören;


Bes. Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Rückrufkosten-Haftpflichtversicherung für Hersteller- u. Handelsbetriebe / Stand 01.2026   311

[Seite 312]
3.2        das Vorsortieren der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse;


3.3        den Transport der Erzeugnisse zum Versicherungsnehmer oder zu autorisierten Stellen;


3.4        die Überprüfung der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse, wobei die Überprüfung der Feststellung dienen muss, welche der
           Erzeugnisse mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft und bei welchen dieser Erzeugnisse die gemäßer 3.5 bis 3.10 versi­
           cherten Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Zur Überprüfung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren,
           Aussortieren und Umpacken der Erzeugnisse. Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der vom Rückruf be­
           troffenen Erzeugnisse zzgl. der nach Ziffer 3.5 bis 3.10 gedeckten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven
           Tatsachen anzunehmenden Fehlerquote höher sind als die nach Ziffer 3.5 bis 3.10 gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen
           Mangelhaftigkeit aller vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse, so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Versiche­
           rungsleistungen nach Ziffer 3.5 bis 3.10. In diesen Fällen oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung
           des Produktes möglich ist, bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.
           Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre bei tatsächlicher Mangelhaf­
           tigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige Gefahrabwendungsmaßnahme nach Ziffer 3.6, so beschränkt sich
           der Versicherungsschutz ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach Ziffer 3.5 bis 3.10. Auch in diesen Fällen bedarf es
           keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. Entsprechendes gilt für den Fall,
           dass eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau von Einzelteilen der Erzeugnisse möglich ist und bei tatsächlicher
           Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Einzelteile die notwendige Gefahrabwendungsmaßnahme nach Ziffer 3.7 wäre.


3.5        eine ggf. erforderliche Zwischenlagerung der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse während eines Zeitraums bis zu 3 Monaten;


3.6        den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d.h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen,
           Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Er­
           zeugnisse. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeug­
           nisse oder mangelfreier Produkte Dritter;


3.7        den Austausch mangelhafter Einzelteile von Erzeugnissen, d.h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen
           mangelhafter Einzelteile und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Einzelteile. Vom Versicherungs-
           schutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Einzelteile.
           Für die Kosten des Austauschs mangelhafter Einzelteile besteht jedoch nur dann Versicherungsschutz, soweit sich die Gefahr
           nicht durch die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter kostengünstiger besei­
           tigen lässt;


3.8        die Reparatur mangelhafter Erzeugnisse sowie Ersatz- bzw. Nachrüstmaßnahmen, jedoch nur soweit sich die Gefahr nicht durch
           die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter kostengünstiger beseitigen lässt;


3.9        den Transport nach- oder neugelieferter mangelfreier Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 3.6 oder einzelner Ersatzteile im Sinne
           von Ziffer 3.7 oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher Kosten für den Transport an den Erfüllungsort der
           ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer
           bzw. Dritten zum Ort der Gefahrenabwehr geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lie­
           ferung des Versicherungsnehmers zum Ort der Gefahrenabwehr, sind nur die Kosten des Direkttransports versichert;


3.10       die Beseitigung bzw. Vernichtung der Erzeugnisse, soweit die Gefahr nicht auf andere Weise zu beseitigen ist;


3.11       die Ablauf- und Erfolgskontrolle.


4          Versichertes Risiko
           Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in der Risikobeschreibung gemäß Versicherungsschein aufgeführ­
           ten, vom Versicherungsnehmer hergestellten, gelieferten oder vertriebenen Erzeugnisse. Hiervon ausgenommen bleiben Kraft-,
           Luft-, Raum-, Wasser- und Schienenfahrzeuge sowie ersichtlich für Kraft-, Luft-, Raum-, Wasser- und Schienenfahrzeuge be­
           stimmte Teile und Zubehör.


312    Bes. Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Rückrufkosten-Haftpflichtversicherung für Hersteller- u. Handelsbetriebe / Stand 01.2026

[Seite 313]
5            Mitversicherte Personen
             Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht

5.1          der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver­
             sicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft und


5.2          der übrigen Betriebsangehörigen aus ihrer Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.


5.3          ausgeschiedener Betriebsangehöriger solange, wie dem Versicherungsnehmer selbst Versicherungsschutz zu gewähren ist.


6            Risikobegrenzungen/Ausschlüsse
             Nicht versichert sind Ansprüche

6.1          wegen Kosten durch Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt des Rückrufes noch nicht an den Endverbraucher oder Endverbraucher
             beliefernde Händler ausgeliefert bzw. abgegeben worden waren;


6.2          wegen Kosten durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht
             nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren;


6.3          gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Versicherungsfall durch bewusstes Abweichen
             von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, Anordnungen oder Warnungen sowie von schriftlichen Anweisungen oder
             Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben;


6.4          aus Rückrufen infolge behaupteter, angedrohter oder tatsächlicher mut- bzw. böswilliger Manipulation von Erzeugnissen;


6.5          aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen,


6.6          wegen anderer als der in Ziffer 3 genannten Kosten, insbesondere:
             – für die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse (auch einzelner Ersatzteile) einschließlich deren Transportkosten
               vom Versicherungsnehmer zum Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung;
             – aus Folgeschäden, wie z.B. aus Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall und entgangenem Gewinn;
             – Geldstrafen oder Bußgelder sowie Kosten für straf- und verwaltungsrechtliche Verfahren; das gilt nicht für Kosten eines
               verwaltungsrechtlichen Verfahrens, das auf Betreiben des Versicherers geführt wurde;
             – Entschädigungen mit Strafcharakter;


6.7          aus Rückrufen, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;


6.8          aus Rückrufen, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit Per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen
             (PFAS). PFAS sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran
             gebundenes Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.


6.9          aus Rückrufen, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B.
             Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).


6.10         aus Rückrufen, die zurückzuführen sind auf
             (1) gentechnische Arbeiten,
             (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
             (3) Erzeugnisse,
                 – die Bestandteile aus GVO enthalten,
                 – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.


Bes. Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Rückrufkosten-Haftpflichtversicherung für Hersteller- u. Handelsbetriebe / Stand 01.2026   313

[Seite 314]
7          Versicherungssumme
           Es gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Sie bildet die Höchstentschädigung je Versicherungsfall
           und steht für alle Versicherungsfälle eines jeden Versicherungsjahres einmal zur Verfügung.


8          Serienschaden
           Mehrere, während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende, Versicherungsfälle aus der gleichen Ursache, z.B. dem gleichen
           Konstruktions-, Fabrikations- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein
           innerer Zusammenhang, oder aus Lieferung solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind, gelten unabhängig
           von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste derartige Versicherungsfall eingetreten ist.
           Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.


9          Selbstbehalt
           Der Versicherungsnehmer hat sich bei jedem Versicherungsfall an den versicherten Kosten in Höhe des im Versicherungs­
           schein benannten Betrages selbst zu beteiligen.


10         Zeitliche Begrenzung
           Der Versicherungsschutz umfasst diejenigen während der Wirksamkeit der Versicherung eintretenden Versicherungsfälle, die
           innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nach der Auslieferung des Erzeugnisses durch den Versicherungsnehmer eintreten.
           Für Ansprüche wegen Kosten durch Erzeugnisse, die vor In-Kraft-Treten dieses Vertrages ausgeliefert wurden, besteht Versi­
           cherungsschutz nur bei besonderer Vereinbarung.


11         Auslandsrisiken
11.1       Abweichend von Ziffer 7.9 AHB bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie
           der Schweiz vorkommende Versicherungsfälle durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirt­
           schaftsraum (EWR) sowie die Schweiz geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind.


11.2       Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Versicherungsfall Erzeugnisse betrifft, die sich außerhalb des Europäischen Wirt­
           schaftsraums (EWR) sowie der Schweiz befinden.


11.3       Soweit der Versicherungsfall Erzeugnisse betrifft, die sich im Ausland befinden, werden die Aufwendungen des Versicherers
           für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet.
           Kosten im Sinne des Abs. 1 sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung
           oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reise­
           kosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers
           entstanden sind.


11.4       Bei im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen erfolgen die Leistungen des Versicherers in Euro. Soweit der Zahlungsort
           außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit
           dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut ange­
           wiesen ist.


12         Kumulklausel
           Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
           – auf derselben Ursache beruhen oder
           – auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammen­
             hang besteht,
           für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im
           Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages bei dem Versicherer, so ist die Ersatzleis­
           tung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen Abschnit­
           ten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt ein­
           getreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


314    Bes. Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Rückrufkosten-Haftpflichtversicherung für Hersteller- u. Handelsbetriebe / Stand 01.2026

[Seite 315]
13           Vorsorgeversicherung
             Die Bestimmungen der Ziffer 3.1 (3) und der Ziffer 4 AHB finden keine Anwendung.


14           Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos
14.1         Der Versicherungsnehmer hat wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsumfanges (Ziffer
             3.1 (2) AHB zwecks Vereinbarung neuer Prämien und Überprüfung der Bedingungen – abweichend von Ziffer 13.1, 4.1 AHB –
             unverzüglich anzuzeigen.


14.2         Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die genannten Selbstbehalte in Versiche­
             rungsfällen, die mit solchen Erhöhungen oder Erweiterungen oder mit neu entstandenen Risiken in Zusammenhang stehen, auf
             das Doppelte.


Bes. Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Rückrufkosten-Haftpflichtversicherung für Hersteller- u. Handelsbetriebe / Stand 01.2026   315

[Seite 316]
Versicherungsausweis zum ARAG Online-Forderungsmanagement


Die Interlloyd Versicherungs-AG hat mit der ARAG SE einen Gruppenversicherungsvertrag über das ARAG Online-Forderungsmanagement,
geschlossen.

Auf der Grundlage dieses Gruppenversicherungsvertrages stellt die ARAG SE den Versicherten, die bei der Interlloyd Versicherungs-AG
eine Business Secure Premium Haftpflichtversicherung nach den AHB 2012 abgeschlossen haben, ein Internetportal für die schnelle und
einfache Beauftragung eines Inkassodienstleisters mit der Einziehung von Zahlungsforderungen, die mit der im Versicherungsschein ge­
nannten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit des Versicherten im Zusammenhang stehen, nach Maß­
gabe der nachstehenden Bedingungen zur Verfügung. Für den Fall, dass die Forderung dann später strittig wird erhalten die Versicherten
Versicherungsschutz über das Forderungsmanagement Plus

Die Geltendmachung von Ansprüchen bedarf keiner vorherigen Zustimmung der Interlloyd Versicherungs-AG.
Der Versicherungsschutz endet automatisch mit Beendigung der Business Vorsorge Haftpflichtversicherung nach den AHB 2012.

Der Versicherungsschutz endet ebenfalls im Fall der Beendigung dieses Gruppenversicherungsvertrages zur nächsten jeweiligen Beitrags­
fälligkeit. In diesem Fall werden die Interlloyd Versicherungs-AG und die ARAG SE den Versicherten über den bevorstehenden Fortfall des
Versicherungsschutzes informieren.

Risikoträger des ARAG Online-Forderungsmanagement®:

ARAG SE, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h.c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Vors.), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 66846
USt-ID-Nr.: DE 119 355 995


Forderungsmanagement
§1           Gegenstand des Versicherungsschutzes
Die ARAG SE stellt Ihnen ein Internetportal zur Verfügung für die schnelle und einfache Beauftragung eines Inkassodienstleisters mit der
Einziehung von Zahlungsforderungen,
– die mit Ihrer im Versicherungsschein genannten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit bzw. mit der Ver­
  mietung/Verpachtung von Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten im Zusammenhang stehen,
– die Sie nicht kraft rechtsgeschäftlicher Abtretung erlangt haben und
– für die im Falle gerichtlicher Geltendmachung ein deutsches Gericht zuständig ist.


§2           Leistungsumfang
(1)   Die ARAG SE übernimmt, sofern nicht Versicherungsschutz durch eine anderweitige Rechtsschutz-Versicherung besteht, die Kosten
      für den Inkassodienstleister (Inkassokosten).
(2)   Ferner trägt sie, solange die Zahlungsforderung unstrittig ist, die Gerichtskosten für einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid sowie
      die Kosten der Zwangsvollstreckung für drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die der Inkassodienstleister verauslagt hat, soweit die
      Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
(3)   Neben den Inkassokosten erstattet die ARAG SE auch die notwendigen Auslagen des Inkassodienstleisters für Anfragen beim Einwohner­
      meldeamt.
(4)   Die Umsatzsteuer trägt die ARAG SE nur, soweit der Versicherte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
(5)   Für die Tätigkeit des Inkassodienstleisters ist die ARAG SE nicht verantwortlich.


§3           Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
Anspruch auf Versicherungsschutz besteht, wenn
a) die einzelne Zahlungsforderung mindestens 25 Euro und höchstens 250.000 Euro beträgt,
b) die Rechnungsstellung längstens zwölf Monate vor Abschluss des Haftpflichtversicherungsvertrags erfolgte und
c) solange die Zahlungsforderung unstrittig ist, das heißt solange der Schuldner keine materiellrechtlichen Einwände gegen die Forderung
    erhebt und
d) der Schuldner der Zahlungsforderung des Versicherten nicht nachgekommen ist.


316                                                         Versicherungsausweis zum ARAG Online-Forderungsmanagement / Stand 01.2020

[Seite 317]
§4         Was ist nicht versichert?
(1) Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht nicht,
    a) wenn die Forderung verjährt oder noch nicht fällig ist,
    b) wenn der Versicherte die Forderung kraft rechtsgeschäftlicher Abtretung erlangt hat
    c) wenn im Falle gerichtlicher Geltendmachung kein deutsches Gericht zuständig ist
    d) für die Beitreibung der Forderung im Ausland,
    e) wenn eine durch das Inkassounternehmen einzuholende Bonitätsauskunft über den Schuldner nicht positiv ausfällt und wenn
         (weitere) Beitreibungsbemühungen wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nach verständiger
         kaufmännischer Würdigung ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg sind,
    f) wenn die Forderungen in ursächlichem Zusammenhang stehen mit
         aa) Spiel- oder Wettverträgen
         bb) Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften
         cc) Gewinnzusagen
         dd) dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen.
(2) Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn der Versicherte den Inkassoauftrag an den Inkassodienstleister zurückzieht.
(3) Der Versicherungsschutz endet, wenn die Zahlungsforderung strittig wird. Die Kosten für das strittige Verfahren übernimmt die
    ARAG SE im Rahmen des Online-Forderungsmanagements nicht.


Versicherungsausweis zum ARAG Online-Forderungsmanagement / Stand 01.2020                                                      317

[Seite 318]
Versicherungsausweis zum ARAG JuraTel® – nur für IT-Dienstleister1


Die Interlloyd Versicherungs-AG hat mit der ARAG SE einen Gruppenversicherungsvertrag über das ARAG JuraTel®, geschlossen.

Auf der Grundlage dieses Gruppenversicherungsvertrages stellt die ARAG SE den Versicherten, die bei der Interlloyd Versicherungs-AG
eine Business Secure Premium Haftpflichtversicherung nach den AHB 2012 und BBR Büro und freie Berufe abgeschlossen haben, eine
Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch)
durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in allen Rechtsangelegenheiten zur Verfügung, auf die deutsches Recht anwend­
bar ist.

Die Geltendmachung von Ansprüchen bedarf keiner vorherigen Zustimmung der Interlloyd Versicherungs-AG.
Der Versicherungsschutz endet automatisch mit Beendigung der Business Vorsorge Haftpflichtversicherung nach den AHB 2012.

Der Versicherungsschutz endet ebenfalls im Fall der Beendigung dieses Gruppenversicherungsvertrages zur nächsten jeweiligen Beitrags­
fälligkeit. In diesem Fall werden die Interlloyd Versicherungs-AG und die ARAG SE den Versicherten über den bevorstehenden Fortfall des
Versicherungsschutzes informieren.

Risikoträger des ARAG JuraTel®

ARAG SE, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h.c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Vors.), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 66846
USt-ID-Nr.: DE 119 355 995


ARAG JuraTel®
§1            Gegenstand von ARAG JuraTel®
Die ARAG SE stellt Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen
ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in allen Rechtsangelegenheiten zur Verfügung, auf die
deutsches Recht anwendbar ist.

Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Landesrecht zur
Verfügung. Dies gilt zurzeit für folgende europäische Länder:

Belgien                                                 Polen
Dänemark                                                Portugal
Estland                                                 Rumänien
Frankreich                                              Schweden
Griechenland                                            Schweiz
Großbritannien                                          Serbien
Italien                                                 Slowakei
Kroatien                                                Spanien
Lettland                                                Tschechien
Litauen                                                 Türkei
Niederlande                                             Ungarn
Norwegen                                                sowie die USA.
Österreich


§2            Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses.


1 für die Versicherungsschutz nach Teil D der BBR Büro und Freie Berufe vereinbart ist.


318                                                                   Versicherungsausweis zum ARAG JuraTel® – nur für IT-Dienstleister / Stand 01.2020

[Seite 319]
§3           Leistungsumfang
Bei Eintritt des Versicherungsfalls im Inland übernimmt die ARAG SE folgende Kosten:

Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt (Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch
entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.)
Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die
gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Wir übernehmen auch die Reisekosten und Abwesenheitsgelder für einen Besuch des für Sie tätigen Rechtsanwalts bei Ihnen bis zu einer
Entfernung von 100 Kilometern, wenn der Besuch aufgrund besonderer Situationen erforderlich ist (Mobiler Anwalt: zum Beispiel bei Krank­
heit, Unfall, Unabkömmlichkeit in der Firma) Die Reisekosten und Abwesenheitsgelder erstatten die ARAG SE bis zur Höhe der Sätze, die
für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte gelten.

Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt?
Dann übernehmen wir weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den
Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Alternativ übernehmen wir in gleicher
Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für Sie tätigen Rechtsanwalts.

Dies gilt nur für die erste Instanz.

Ausnahme: Im Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz tragen wir diese weiteren Kosten nicht.

Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall Kosten von bis zu
250 Euro:
– Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
– er gibt Ihnen eine Auskunft oder
– er erarbeitet für Sie ein Gutachten.

im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro.


Versicherungsausweis zum ARAG JuraTel® – nur für IT-Dienstleister / Stand 01.2020                                                    319

[Seite 320]
320

[Seite 321]
Business Secure Premium
– Haftpflicht –
Versicherungsbedingungen

                    www.Interlloyd.de

[Seite 322]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB 2012)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


Umfang des Versicherungsschutzes                                         18        Kündigung nach Beitragsangleichung
1         Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall                 19        Kündigung nach Versicherungsfall
2         Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen                    20        Kündigung nach Veräußerung versicherter
3         Versichertes Risiko                                                      Unternehmen
4         Vorsorgeversicherung                                           21        Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung
5         Leistungen der Versicherung                                              oder Erlass von Rechtsvorschriften
6         Begrenzung der Leistungen                                      22        Mehrfachversicherung
7         Ausschlüsse
                                                                         Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung                         23       Vorvertragliche Anzeigepflichten des
8         Beginn des Versicherungsschutzes                                        Versicherungsnehmers
9         Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder             24       Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
          einmaliger Beitrag                                             25       Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
10        Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag            26       Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
11        Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-
          Lastschriftmandat                                              Weitere Bestimmungen
12        Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung                 27        Mitversicherte Person
13        Beitragsregulierung                                            28        Abtretungsverbot
14        Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                     29        Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
15        Beitragsangleichung                                            30        Verjährung
                                                                         31        Zuständiges Gericht
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung                                   32        Anzuwendendes Recht
16        Dauer und Ende des Vertrages                                   33        Repräsentanten
17        Wegfall des versicherten Risikos                               34        Vollmacht des Versicherungsmaklers


Umfang des Versicherungsschutzes
1           Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
1.1         Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines
            während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach-
            oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
            gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
            privatrechtlichen Inhalts
            von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
            Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt
            der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
            Versichert sind ebenfalls Ansprüche gemäß § 906 II 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie Beseitigungsansprüche gemäß
            § 1004 I 1 BGB und Ansprüche nach § 14 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BIm-SchG), soweit diese gesetzlichen Haftpflicht­
            ansprüchen gleichstehen, und es sich hierbei um unvorhergesehene Sachsubstanzschäden Dritter handelt.

1.2         Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
            (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung
            (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können
            (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
                geschuldeten Erfolges
            (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung
            (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung
            (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

1.3         Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf
            die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen
            Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
            Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika
            in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.


322                                          Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) / Stand 01.2020

[Seite 323]
2           Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen
            Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrecht­
            lichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen

2.1         Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;

2.2         Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.


3           Versichertes Risiko
3.1         Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
            (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers,
            (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt
                nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
                für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
            (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung)
                und die in Ziffer 4 näher geregelt sind.

3.2         Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Er­
            lass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 21 kündigen.


4           Vorsorgeversicherung

4.1         Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort
            versichert.
            (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats
                 anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die
                 rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
                 Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen,
                 dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die An­
                 zeigefrist noch nicht verstrichen war.
            (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über
                 die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versi­
                 cherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

4.2         Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1 (2) auf den Betrag
            von 3.000.000 Euro pauschal für Personen- und Sachschäden und 50.000 Euro für Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht
            im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.

4.3         Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
            (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der
                 Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von
                 Bahnen, von Theatern, Kino- und Filmunternehmungen, Zirkussen und Tribünen
            (2) aus der Herstellung, Bearbeitung, Lagerung, Beförderung, Verwendung von und Handel mit explosiven Stoffen, soweit
                 hierzu eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist
            (3) aus dem Führen, Hüten oder Halten von Hunden, die nach den Verordnungen oder Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes,
                 in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer
                 Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist. Als solche gelten insbesondere: Tosa-Inu, Bullmastiff, Dogo Argentino,
                 Bordeauxdogge, Kangal, Kaukasischer Ovtscharka, Mioritic, Tornak, Mastiff, Mastin Español, Rhodesian Ridgeback, Fila
                 Brasileiro, Mastino Napoletano, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Rottweiler, Bullterrier, Bandog, Pit­
                 bull-Terrier und Kreuzungen mit diesen Hunden;
            (4) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen
            (5) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern
                 sind.


5           Leistungen der Versicherung
5.1         Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
            die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
            Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Ur­
            teils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Aner­
            kenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen
            worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
            Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der
            Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.


Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) / Stand 01.2020                                              323

[Seite 324]
5.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweck­
      mäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
      Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer,
      ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf
      seine Kosten.

5.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflicht­
      anspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer ge­
      wünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
      höheren Kosten des Verteidigers.

5.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente
      zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.


6     Begrenzung der Leistungen
6.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be­
      grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

6.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle
      eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.

6.3   Mehrere, während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende, Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im
      Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
      – auf derselben Ursache,
      – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
      – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.

6.4   Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungs­
      schein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der
      Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.

6.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.

6.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versiche­
      rer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

6.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
      Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden
      Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
      Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
      Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der
      Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
      Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss,
      wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversi­
      cherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

6.8   Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich
      am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrauf­
      wand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


7     Ausschlüsse
      Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versiche­
      rung ausgeschlossen:

7.1   Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.

7.2   Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangel­
      haftigkeit oder Schädlichkeit
      – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
      – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.

7.3   Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versiche­
      rungsnehmers hinausgehen.

7.4   Haftpflichtansprüche
      (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversicherten,
      (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,
      (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.


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7.5         Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
            (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungs­
                vertrag mitversicherten Personen gehören;
                als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Part­
                nerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder,
                Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein fami­
                lienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind);
            (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt
                geschäftsfähige oder betreute Person ist;
            (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen
                Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
            (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine offene Handelsge­
                sellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
            (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
            (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.

Zu Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5:
             Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der
             dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

7.6         Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der
            Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie
            Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

7.7         Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
            (1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung,
                Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit,
                als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
            (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerbli­
                chen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbewegli­
                chen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung
                betroffen waren;
            (3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese
                Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der
                Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt
                der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.

Zu Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7:
             Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten,
             Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und
             zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.

7.8         Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
            sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus erge­
            benden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder
            in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
            Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die
            Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.

7.9         Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind
            jedoch mitversichert.

7.10
            a)   Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf
                 der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies
                 gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat­
                 rechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
                 Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgeset­
                 zes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits
                 aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend ge­
                 macht werden könnten.
                 Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.
            b)   Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
                 Dieser Ausschluss gilt nicht
                 (1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken
                       oder
                 (2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Ar­
                       beiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Pro­
                       dukthaftpflicht).


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[Seite 326]
           Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Liefe­
           rung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
           (1) Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu beför­
               dern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen),
           (2) Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen),
           (3) Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen,
           (4) Abwasseranlagen,
           oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.

7.11   Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.

7.12   Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ioni­
       sierenden Strahlen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

7.13   Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
       (1) gentechnische Arbeiten,
       (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
       (3) Erzeugnisse, die
           – Bestandteile aus GVO enthalten,
           – aus oder mithilfe von GVO hergestellt wurden.

7.14   Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
       (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,
       (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutsche,

7.15   Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, so­
       weit es sich um Schäden handelt aus
       (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
       (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
       (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
       (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.

7.16   Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

7.17   Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskrimi­
       nierungen.

7.18   Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultie­
       ren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen
       oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer be­
       weist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.


Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung
8      Beginn des Versicherungsschutzes
       Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer
       den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 9.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Ver­
       sicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.


9      Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
9.1    Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
       Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.

9.2    Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt,
       beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
       die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer
       nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder
       durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam ge­
       macht hat.

9.3    Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zu­
       rücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer
       nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.


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[Seite 327]
10          Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
10.1        Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
            Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt
            erfolgt.

10.2        Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er
            die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
            Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstanden Schadens zu verlangen.
            Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform
            eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die
            rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern
            10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.

10.3        Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt
            bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen
            wurde.

10.4        Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag
            ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3
            darauf hingewiesen hat.
            Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag,
            besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind,
            besteht jedoch kein Versicherungsschutz.


11          Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
            Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag
            eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
            Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die
            Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des
            Versicherers erfolgt.
            Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat,
            oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der
            Versicherer berechtigt, die Zahlung künftig außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur
            Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.


12          Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
            Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versiche­
            rungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
            Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.


13          Beitragsregulierung
13.1        Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber
            den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen.
            Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nach­
            zuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe
            in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
            dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.

13.2        Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeit­
            punkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des
            Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.
            Alle entsprechend Ziffer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindest­
            beitrags werden berücksichtigt.

13.3        Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben
            zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen.
            Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel ge­
            zahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des er­
            höhten Beitrages erfolgten.

13.4        Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.


Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) / Stand 01.2020                                           327

[Seite 328]
14     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
       Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur An­
       spruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.


15     Beitragsangleichung
15.1   Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme
       berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitrags­
       berechnung der Beitragsangleichung.

15.2   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich
       im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversiche­
       rung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz
       rundet er auf die nächstniedrigere durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell
       durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
       Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen
       geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.

15.3   Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den
       sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem
       Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
       Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren
       Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt hat, so darf der Versi­
       cherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach
       seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die
       sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.

15.4   Liegt die Veränderung nach Ziffer 15.2 oder 15.3 unter 5 %, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in
       den folgenden Jahren zu berücksichtigen.


Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung
16     Dauer und Ende des Vertrages
16.1   Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

16.2   Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertrags­
       partner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.

16.3   Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe­
       nen Zeitpunkt.

16.4   Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf
       folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
       jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.


17     Wegfall des versicherten Risikos
       Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Ver­
       sicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt
       beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.


18     Kündigung nach Beitragsangleichung
       Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungs­
       schutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
       des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam
       werden sollte.
       Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss
       dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
       Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.


328                                     Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) / Stand 01.2020

[Seite 329]
19          Kündigung nach Versicherungsfall
19.1        Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
            – vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde oder
            – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich
              zugestellt wird.
            Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung oder der Zu­
            stellung der Klage zugegangen sein.

19.2        Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche­
            rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der
            laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
            Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.


20          Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
20.1        Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser anstelle des Versi­
            cherungsnehmers in die, während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden, Rechte und
            Pflichten ein.
            Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses
            von einem Dritten übernommen wird.

20.2        Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
            – durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
            – durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungspe­
               riode
            in Textform gekündigt werden.

20.3        Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
            – der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten
              Kenntnis erlangt;
            – der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines
              Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.

20.4        Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis
            nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als
            Gesamtschuldner.

20.5        Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unver­
            züglich anzuzeigen.
            Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als
            einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den
            mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
            Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeit­
            punkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem
            Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
            Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem
            Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.


21          Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
            Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer
            berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht er­
            lischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhö­
            hung Kenntnis erlangt hat.


22          Mehrfachversicherung
22.1        Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.

22.2        Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Auf­
            hebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.

22.3        Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem
            er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung,
            mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.


Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) / Stand 01.2020                                          329

[Seite 330]
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
23     Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
23.1   Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
       Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände
       anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind,
       den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als
       nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
       Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag
       überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
       Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Um­
       stand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig
       verschwiegen.

23.2   Rücktritt
       (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versi­
           cherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil sich
           der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat.
       (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die un­
           richtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
           Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Ver­
           sicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn
           auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
       (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
           Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn
           der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
           Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht
           aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
           Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen
           Vertragszeit entspricht.

23.3   Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
       Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf
       grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform
       kündigen.
       Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch
       bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
       Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
       aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwir­
       kend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedin­
       gungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
       Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung
       für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
       Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen.
       Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend ma­
       chen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte
       Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich
       weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
       Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson­
       derte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
       Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
       Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

23.4   Anfechtung
       Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung
       steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Ver­
       tragszeit entspricht.


24     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
       Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener
       Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein
       Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend.


330                                    Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) / Stand 01.2020

[Seite 331]
25          Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
25.1        Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb
            einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.

25.2        Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des
            Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche
            und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle
            Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
            dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.

25.3        Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder ge­
            richtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls
            unverzüglich anzuzeigen.

25.4        Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer
            fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

25.5        Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens
            dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der
            Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
            Unterlagen zur Verfügung stellen.


26          Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
26.1        Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen
            hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen.
            Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung we­
            der auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

26.2        Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
            Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
            Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
            Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls
            bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer
            durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
            Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungs­
            schutz bestehen.
            Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegen­
            heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem
            Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig ver­
            letzt hat.
            Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein, ihm nach Ziffer 26.1 zustehendes, Kündi­
            gungsrecht ausübt.


Weitere Bestimmungen
27          Mitversicherte Person
27.1        Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst,
            sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die
            Vorsorgeversicherung (Ziffer 4) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.

27.2        Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den
            Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.


28          Abtretungsverbot
            Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch
            verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.


29          Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
29.1        Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden.

29.2        Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä­
            rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte


Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) / Stand 01.2020                                         331

[Seite 332]
       dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt
       entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.

29.3   Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge­
       werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entsprechende Anwendung.


30     Verjährung
30.1   Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen
       Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

30.2   Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung
       bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.


31     Zuständiges Gericht
31.1   Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz
       des Versicherers. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk
       der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnli­
       chen Aufenthalt hat.

31.2   Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht
       erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zu­
       ständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz
       oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge­
       sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.

31.3   Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche
       Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder
       seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.


32     Anzuwendendes Recht
       Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


33     Repräsentanten
       Sofern sich der Versicherungsnehmer das Verhalten von Repräsentanten zurechnen lassen muss, gelten als Repräsentanten
       des Versicherungsnehmers insbesondere:
       – die Mitglieder des Vorstands und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei Aktiengesellschaften),
       – die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
       – die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),
       – die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),
       – die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts),
       – die Inhaber (bei Einzelfirmen),
       – bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts,
         Kommunen), die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane,
       – der dementsprechende Personenkreis bei ausländischen Firmen.


34     Vollmacht des Versicherungsmaklers
34.1   Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsneh­
       mers entgegenzunehmen. Diese hat er unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.

34.2   Bei einer unverzüglichen Weiterleitung ist deren Zugang beim Makler rechtlich gleichbedeutend mit dem Zugang beim Versicherer.


332                                    Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) / Stand 01.2020

[Seite 333]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Haftpflichtversicherung von Betrieben des Baugewerbes
(BBR Baugewerbe)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A                                                                15.4        Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen
Allgemeine Bestimmungen                                                           oder -geräten
1         Versichertes Risikos                                        15.5        Mietsachschäden an sonstigen beweglichen
2         Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken                              Sachen
3         Mitversicherte Personen                                     15.6        Für Ziffer 15.1 bis 15.5 gilt
4         Subunternehmerbeauftragung                                  16          Senkungsschäden, Erdrutschungen
5         Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften              17          Strahlenschäden
          mit Insolvenzklausel                                        18          Tätigkeitsschäden
6         Nachhaftung                                                 18.1        Be- und Entladeschäden
7         Schiedsgerichtsvereinbarungen                               18.2        Leitungsschäden
8         Versehensklausel                                            18.3        Unterfangungen, Unterfahrungen
9         Kumulklausel                                                18.4        Sonstige Tätigkeitsschäden
10        – gestrichen –                                              18.5        Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem
11        Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/                         Versicherungsfall mit 250 Euro.
          Sublimits                                                   19          Verkaufs- und Lieferbedingungen
12        Prämienberechnungsgrundlagen                                20          Vermögensschäden
                                                                      20.1        Vermögensschäden – Datenschutz
TEIL B                                                                20.2        Sonstige Vermögensschäden
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen                              21          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
                                                                      22          Vorsorgeversicherung
1         Generelle Risikoausschlüsse                                 23          Ansprüche aus Benachteiligungen
2         Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger,                      24          Private Risiken
          Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge                    25          Umweltrisiko
2.1       Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge                       26          Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung
2.2       Luft-/Raumfahrzeuge                                         27          Ausstellen von Energieausweisen und
3         Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland                          Energieberatung
          geltend gemacht werden                                      28          Vermögensschäden durch Arbeiten und Leistungen
                                                                      29          Vermögensschäden aus nebenberuflichen Schieds-
TEIL C                                                                            und Gerichtsgutachtertätigkeiten
Deckungserweiterungen                                                 30          Auslösen von Fehlalarm
1         Abbruch- und Einreißarbeiten                                31          Aktive Werklohnklage
2         Abhandenkommen von Sachen der                               32          Kostenübernahme im Strafverfahren
          Betriebsangehörigen und Besucher                            33          Obhutsschäden aufgrund Verwahrungsvertrag
3         Abhandenkommen von fremden Schlüsseln                       34          Nachbesserungsbegleitschäden
4         Abwässersachschäden                                         35          Schäden durch Asbest
5         Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des                    36          Erweiterte Tätigkeitsschäden
          Versicherungsnehmers
6         Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander             TEIL D
7         Ansprüche mitversicherter Personen untereinander            Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken, die auch ohne
8         Auslandsschäden                                             besondere Vereinbarung gelten
9         Datenlöschkosten                                            1           Gartengestaltungsbetriebe, Garten- und
10        – gestrichen –                                                          Landschaftsbaubetriebe, Landschaftsgärtnereien
11        Internetnutzung
11.1      Versichertes Risiko                                         TEIL E
11.2      Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/                Besonders zu vereinbarende zusätzliche
          Anrechnung von Kosten                                       Deckungserweiterungen
11.3      Auslandsschäden
11.4      Nicht versicherte Risiken                                   1           Winterdienst, Straßen- und Bürgersteigreinigung
11.5      Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
12        Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,               TEIL F
          Kraftfahrzeug-Anhänger                                      Produktrisiko
13        Mängelbeseitigungsnebenkosten                               1           Gegenstand der Versicherung
14        Medienverluste/Energiemehrkosten                            2           Versichertes Risiko
15        Mietsachschäden                                             3           Mitversicherte Personen
15.1      Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder                 4           Abgrenzungen und Erweiterungen des
          Geschäftsreisen                                                         Versicherungsschutzes
15.2      Mietsachschäden an Immobilien durch                         4.1         Personen- oder Sachschäden aufgrund von
          Leitungswasser oder Abwasser                                            Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
15.3      Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige                            Eigenschaften
          Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder                   4.2         Verbindungs-, Vermischungs-,
          Abwasser                                                                Verarbeitungsschäden


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Baugewerbe) / Stand 01.2026                                                     333

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4.3       Weiterver- oder -bearbeitungsschäden                            4         Bedingungsgarantie GDV
4.4       Aus- und Einbaukosten                                           5         Bedingungsweiterentwicklung
4.5       Sonstige Erweiterungen des Versicherungsschutzes                6         Besitzstandsgarantie
5         Auslandsdeckung                                                 7         Öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche
6         Risikoabgrenzungen                                              8         Regressverzicht
7         Zeitliche Begrenzung, Vorumsätze                                9         Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
8         Versicherungsfall, Serienschaden                                9.1       Summendifferenzdeckung
9         Versicherungssumme, Maximierung und                             9.2       Konditionsdifferenzdeckung
          Selbstbehalt                                                    9.3       Anzeigepflicht und Selbstbeteiligung
10        Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/ neue                  9.4       Subsidiarität
          Risiken                                                         9.5       Vorzeitiges Ende der anderweitig bestehenden
                                                                                    Versicherung
TEIL G                                                                    9.6       Folgen nicht rechtzeitiger Anzeige oder
Zusätzliche Premium Deckungserweiterungen                                           gescheiterter Beitragsvereinbarung
1         Vollständigkeit der Betriebsbeschreibung und der                10        Allgemeine Geschäftsbedingungen
          mitversicherten Unternehmen                                     11        Freistellung des Zwischen-/Endherstellers
2         Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher
          Anzeigepflichtverletzung
3         Kürzung der Versicherungsleistung wegen grob
          fahrlässiger Obliegenheitsverletzung


TEIL A
Allgemeine Bestimmungen
1          Versichertes Risikos
1.1        Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und der nach­
           folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem im Versi­
           cherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten
           bzw. aus der Ausübung aller der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeiten.

1.2        Nicht versichert sind, unbeschadet Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung), weitere in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gül­
           tigen Gewerbeerlaubnis aufgeführten Tätigkeiten. Mitversichert sind gemäß § 5 der Handwerksordnung auch Tätigkeiten in
           anderen handwerklichen Bereichen, sofern diese Tätigkeiten mit der Ausführung des übernommenen Auftrags in einem fach­
           lichen oder technischen Zusammenhang stehen.

1.3        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht unselbstständiger Niederlassungen oder Betriebsstätten im Inland.

1.4        Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren
           Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn, ein­
           zelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.5        Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung einge­
           tretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die gegen den
           Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um ausgeübte Tätigkeiten, für die
           nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen werden kann.


2          Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
           Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
           nehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, und zwar:

2.1        als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer der Betriebsgebäude und -grundstücke (auch Garagen und
           Parkplätze) – nicht jedoch Luftlandeplätze –, sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von zum Be­
           triebsvermögen gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem
           Bruttojahresmietwert von 100.000 Euro;

2.2        als Weitervermieter von zu Betriebszwecken gemieteten bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlich­
           keiten (auch Garagen, Parkplätzen) an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 50.000 Euro;

Zu Ziffer 2.1 und 2.2:
              Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in
              den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräu­
              men auf Gehwegen).

2.3        Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

2.3.1      als Bauherr oder Unternehmer von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten)
           bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr;


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2.3.2      als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

2.3.3      der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen
           für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden;

2.3.4      des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
           Werden die in Ziffer 2.1, 2.2 oder 2.3.1 genannten Beträge überschritten, gelten die Bestimmungen der Ziffern 3 und 13 AHB.

2.4        aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind, (z.B.
           Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten);

2.5        aus dem Vorhandensein und der Betätigung einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr sowie der Unterhaltung von Betriebssport­
           gemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist auch die persönliche ge­
           setzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen oder Unterlassungen
           rein privater Natur handelt und soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;

2.6        als Tierhalter zu betrieblichen Zwecken unter Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft, so­
           fern er diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausführt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme
           als Halter von Hunden, die nach den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehal­
           ten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach­
           zuweisen ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls nicht auf die Inanspruchnahme aus dem Halten, Hüten und
           Verwenden von Pferden, Kleinpferden, Maultieren, Eseln, Ponys;

2.7        aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsmethoden so­
           wie der Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Produktmustern und der Bewirtung der Messegäste während
           dieser Veranstaltungen;

2.8        aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dgl.) auch außerhalb der Betriebsstätte(n)
           soweit zulässig oder erlaubt oder genehmigt;

2.9        aus betrieblichen Veranstaltungen (z.B. Betriebsfeiern und -ausflügen, „Tag der offenen Tür“ sowie aus der Durchführung von
           Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehung). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebs­
           angehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unter­
           lassungen handelt;

2.10       als Inhaber von Verkaufsstellen (auch Marktstand) oder eines Fachhandelsgeschäftes (auch Ausstellung) zum Zwecke des
           versicherten Betriebes;

2.11       aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten. Eingeschlossen ist das ge­
           legentliche Verleihen oder die sonstige Überlassung der oben genannten Arbeitsgeräte anlässlich Arbeiten auf der gemeinsa­
           men Baustelle, sofern sich diese Maschinen oder Geräte im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden. Nicht versichert
           ist die persönliche Haftpflicht der Personen, denen diese Sachen überlassen worden sind;

2.12       aus Montage-, Installations-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten auf fremden Grundstücken;

2.13       aus Schweiß-, Schneid- oder Brennarbeiten;

2.14       aus dem Besitz und der Verwendung von Gerüsten, Arbeits- und Hubbühnen, Kränen und Winden für Zwecke des versicherten
           Betriebes. Eingeschlossen ist das gelegentliche Verleihen oder die sonstige Überlassung der oben genannten Arbeitsgeräte
           anlässlich Arbeiten auf der gemeinsamen Baustelle, sofern sich diese Geräte im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden.
           Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der Personen, denen diese Sachen überlassen worden sind;

2.15       aus dem erlaubten Besitz und dem zulässigen Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der Besitz und
           Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Eine bereits bestehende Jagdhaftpflicht-Versicherung
           geht dieser Deckung vor;

2.16       aus dem Handel und dem Vertrieb von Produkten im Internet;

2.17       aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (=Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf dem Be­
           triebsgrundstück

2.17.1     wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
           betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.17.2     wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen. Nicht versichert
           sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden,
           die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen.

2.18       aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Betriebsgrundstück. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden
           aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt;

2.19       aus dem Betrieb einer Kleinwindkraftanlage (Anlage bis zu einer Gesamtleistung von 100 kW) auf dem Betriebsgrundstück


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Baugewerbe) / Stand 01.2026                                                       335

[Seite 336]
2.19.1     wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
           betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.19.2     wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen.
           Nicht versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
           sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

2.20       aus dem Betrieb einer Tankstelle und/oder einer Kfz-Pflegestation für eigene Zwecke,

2.21       aus der Planung von Anlagen, Anlageteilen und Bauleistungen, die ausschließlich vom Versicherungsnehmer selbst oder von
           ihm für die Ausführung dieser Bauleistung beauftragten Subunternehmer ausgeführt werden sowie der verantwortlichen Über­
           nahme der Bauleitung für die eigenen Bauausführungen gemäß gültiger Landesbauordnung.
           Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden oder Mängeln an diesen Anlagen, Anlageteilen und Bauleistungen sowie
           alle sich daraus ergebenden Folgeschäden.

Zu Ziffer 2.1 bis 2.21 gilt:
              Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
              des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
              chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


3          Mitversicherte Personen
3.1        Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1.1      der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver­
           sicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;

3.1.2      sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Personen (Mitarbeiter
           fremder Unternehmen, Leiharbeiter, Praktikanten, angestellte Betriebsärzte (auch bei Nothilfe außerhalb der betrieblichen Tä­
           tigkeit), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (gemäß § 22 SGB VII), Be­
           auftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dgl.) sowie freie Mitar­
           beiter aus ihrer Betätigung für den Versicherungsnehmer für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung
           verursachen. Eine für freie Mitarbeiter bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Deckung vor.

3.2        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
           des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
           chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

3.3        Mitversichert ist ferner die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschie­
           denen – ehemaligen – gesetzlichen Vertreter und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Ver­
           sicherungsnehmer, soweit der Versicherungsfall während der Laufzeit des Vertrages eingetreten ist.


4          Subunternehmerbeauftragung
4.1        Im Rahmen des Vertrages und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist die gesetzliche Haftpflicht
           des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen im Interesse
           des versicherten Betriebes mitversichert.

4.2        Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.


5          Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich
           der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefer­
           gemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende
           Bestimmungen:

5.1        Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungs­
           nehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die Schaden ver­
           ursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Ist eine prozentuale Be­
           teiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.

5.2        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Ar­
           beitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden
           Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.

5.3        Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche
           der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.


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[Seite 337]
5.4        Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 5.1 hinaus für
           den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt
           worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der
           dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für den Versicherungsnehmer nach dem Ausscheiden des Partners
           und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

5.5        Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 5.1 bis 5.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.


6          Nachhaftung
           Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Liefe­
           rungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie z.B. Änderung der Rechtsform, Kündigung durch einen Ver­
           tragspartner) beendet, besteht – mit Ausnahme der Umwelthaftpflicht-Versicherung – Versicherungsschutz im Rahmen der
           folgenden Vereinbarung:
           Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrages hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten
           oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jahren nach
           Vertragsaufhebung geboten.
           Unter diesen Versicherungsschutz fallende Versicherungsfälle gelten als am letzten Tag der Versicherungsperiode eingetreten.
           Für den Nachhaftungszeitraum steht die Deckungssumme in Höhe des unverbrauchten Teiles der Deckungssumme des Ver­
           sicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, zur Verfügung.
           Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung infolge Insolvenz wird Versicherungsschutz nur den in
           Teil A Ziffer 3 – Mitversicherte Personen – genannten Personen gewährt.


7          Schiedsgerichtsvereinbarungen
7.1        Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz
           nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

7.1.1      Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum
           Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

7.1.2      Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle
           eines Vergleichs, sofern die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Ab­
           schluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

7.1.3      Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die, die Entscheidung tragenden,
           Rechtsnormen anzugeben.

7.2        Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzei­
           gen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers am Ver­
           fahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennen­
           den Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


8          Versehensklausel
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicherten Be­
           triebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausge­
           schlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüg­
           lich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.


9          Kumulklausel
           Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
           – auf derselben Ursache beruhen oder
           – auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammen­
             hang besteht,
           für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im
           Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages beim Versicherer, so ist die Ersatzleistung
           des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen Abschnit­
           ten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt ein­
           getreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


10         – gestrichen –


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[Seite 338]
11     Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/ Sublimits
11.1   Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
       bilden jeweils die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssummen stehen für alle Versicherungsfälle ei­
       nes Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

11.2   Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/ oder Selbstbehalte
       und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile vereinbart.

11.3   Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom Betrag
       her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


12     Prämienberechnungsgrundlagen
       Sofern die Versicherungsprämie nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder nach der
       Anzahl der tätigen Personen berechnet wird, gelten folgende Regelungen.

12.1   Die Jahreslohn- und -gehaltssumme berechnet sich nach der LGS aller im Betrieb tätigen Personen einschließlich Entgelte für
       Leiharbeitnehmer(innen), wobei für Geschäftsführer, Inhaber oder Teilhaber jeweils mindestens eine fiktive LGS von 25.000 Euro
       anzusetzen ist, sofern nicht ein höheres Entgelt vereinbart ist.

12.2   Der Jahresumsatz berechnet sich aus allen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen, Leistungen, Arbeiten, dem Verkauf von Waren
       oder anderen Geschäften – abzüglich Mehrwertsteuer.

12.3   Die Anzahl der Personen berechnet sich nach der Anzahl der durchschnittlich im Versicherungsjahr im Betrieb tätigen Personen
       einschließlich Inhaber und/oder Geschäftsführer, wobei
       – vier (4) geringfügig Beschäftigte (= Pauschalbesteuerte, 520 Euro Kräfte, Heimarbeiter)
       – zwei (2) Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende
       wie eine (1) Vollzeitkraft berechnet werden.


TEIL B
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1      Generelle Risikoausschlüsse
       Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
       gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbe­
       sondere Ansprüche

1.1    aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;

1.2    wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimit­
       tel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i.S. des AMG eine Deckungsvor­
       sorge zu treffen hat;

1.3    aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus
       Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4    aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nicht­
       selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5    wegen Bergschäden (i.S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestand­
       teilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und
       Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6    wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene­
       ralstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für
       Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7    auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8    nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des franzö­
       sischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9    aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10   wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);


338                                              Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Baugewerbe) / Stand 01.2026

[Seite 339]
1.11       aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
           ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
           hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.

1.12       gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts-
           oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;

1.13       wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den Betrieb
           von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14       wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15       aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeiten; sofern nicht an anderer
           Stelle dieses Vertrages eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde.

1.16       aus der Herstellung von Tabak, Tabakwaren, E-Zigaretten und allen sonstigen Produkten, die in Deutschland unter das Tabaker­
           zeugnisgesetz (TabakerzG) fallen. Gleiches gilt für Handelsketten, die Produkte, die unter das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
           fallen, unter eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller);

1.17       aus dem Anbau oder der Herstellung von Cannabisprodukten. Gleiches gilt für Handelsketten, die Cannabisprodukte unter
           eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller) sowie sons­
           tige Händler und Verwender von Cannabis-Produkten. Cannabis-Produkt im Sinne der Bedingungen bezeichnet alle Stoffe,
           Waren oder Produkte, die aus Tetrahydrocannabinol (THC) oder einem anderen Cannabinoid bestehen oder einen solchen
           Stoff enthalten und deren THC-Gehalt mehr als 0,2 % beträgt (z.B. CBD-Öle, Hanfsamen) oder die Verwendung als Rausch­
           mittel nicht ausgeschlossen werden kann. Dies schließt sämtliche Stoffe ein, die THC oder ein anderes Cannabinoid enthalten,
           unabhängig davon, ob das jeweilige THC oder Cannabinoid natürlich oder synthetisch ist;

1.18       aus dem gemeinschaftlichem Cannabisanbau und der Weitergabe von Cannabis an Mitglieder für deren Eigenkonsum (Can­
           nabis-Anbauvereine, Cannabis Social Clubs);

1.19       aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle dieses
           Vertrages eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.20       aus Sprengungen;

1.21       aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfällen
           und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle und/oder Reststoffe auf dem
           Betriebsgelände handelt;

1.22       wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen sind. PFAS
           sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran gebundenes
           Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.

1.23       aus Schäden durch
           – Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
           – IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
           – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege
           und alle damit verbundenen Beratungsleistungen

1.24       aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
           – die Zugangsvermittlung ins Internet (z.B. Access Providing)
           – das Bereithalten fremder Inhalte (z.B. Host Providing)
           – das Bereithalten eigener Inhalte (z.B. Content Providing)
           – das Zur-Verfügung-Stellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Application
             Service Providing)
           – den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken

1.25       aus Schäden durch
           – Hardware-Handel, -Modifizierung (Nachrüstung), -Installation, -Wartung, -Herstellung
           – Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik und alle damit verbundenen Beratungsleistungen.

1.26       aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbst fahrenden und nicht selbst fahrenden),
           Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur
           oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies gilt auch, wenn Kfz,
           Anhänger, Arbeitsmaschinen (selbst fahrende und nicht selbst fahrende), Arbeits- und Anbaugeräte oder damit fest verbun­
           dene Teile, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versi­
           cherungsnehmers befinden oder befunden haben, nur bedient werden.

1.27       im Zusammenhang mit der Planung, Erstellung (auch Bohrungen) oder dem Betrieb von Anlagen der Geothermie sowie Wind­
           kraft (on- und offshore).


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Baugewerbe) / Stand 01.2026                                                       339

[Seite 340]
1.28    Nicht versichert gilt die Vornahme von Geburtshilfe, d.h. die aktive Mitwirkung bei der Geburt, außer als Erste-Hilfe-Leistung.


2       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1     Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge

2.1.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Be­
        sitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.1.3   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) kein Versiche­
        rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4   Eine Tätigkeit der in Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Ge­
        brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahr­
        zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

2.2     Luft-/Raumfahrzeuge

2.2.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
        oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
        schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.2.3   Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
        – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum­
          fahrzeugen soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr­
          zeugen bestimmt waren,
        – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
          deren Teilen,
        und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich
        daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


3       Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
        Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1     Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
        gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
        Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2     Bei Versicherungsfällen, die in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des Ver­
        sicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro.
        Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

3.3     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
        rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
        bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


TEIL C
Deckungserweiterungen
1       Abbruch- und Einreißarbeiten
        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten an
        Bauwerken oder Bäumen. Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt.


2       Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
2.1     Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des
        Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit Zubehör) der
        Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern das Abhandenkommen die


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[Seite 341]
           ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbe­
           dingter Verbindung steht.

2.2        Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kost­
           barkeiten und andere Wertsachen.

2.3        Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
           höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


3          Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
3.1        Eingeschlossen ist in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
           cherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, Codekarten und Transpondern.
           Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Aus­
           wechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Ob­
           jektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

3.2        Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

3.3        Für Folgeschäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, Codekarten und Transpondern besteht –abweichend
           von Ziffer 2.2 und Ziffer 7.6 AHB – ebenfalls Versicherungsschutz.

3.4        Die Höchstersatzleistung für Folgeschäden beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall
           50.000 Euro, höchstens 100.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt
           sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


4          Abwässersachschäden
           Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sach­
           schäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auf­
           treten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Ausgeschlossen bleiben
           jedoch Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich da­
           raus ergebenden Vermögensschäden.


5          Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
5.1        Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.5 (3) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des
           Versicherungsnehmers und deren Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der gesetz­
           licher Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.

5.2        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be­
           trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten­
           rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


6          Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander
6.1        Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 (2) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer unter­
           einander wegen Personen- und/ oder Sachschäden.

6.2        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be­
           trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten­
           rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


7          Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
7.1        Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter na­
           türlicher Personen untereinander wegen

7.1.1      Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die Schaden verursachende
           Person beschäftigt ist;

7.1.2      Sachschäden, sofern diese mehr als 50 Euro je Versicherungsfall betragen;

7.1.3      Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Teil C dieses Vertrages, soweit es sich nicht
           um Ansprüche aus rein privaten Handlungen/Unterlassungen handelt.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Baugewerbe) / Stand 01.2026                                                    341

[Seite 342]
8           Auslandsschäden
8.1         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
            vorkommender Versicherungsfälle

8.1.1       aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;

8.1.2       durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern
            lassen;

8.1.3       durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Schweiz geliefert hat,
            hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind;

Zu Ziffer 8.1.2 und 8.1.3:
              Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch
              den Versicherungsnehmer oder durch vom Versicherungsnehmer beauftragte Dritte (auch Export über Dritte) ersichtlich für
              eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht kein Versicherungsschutz.
              Ebenso nicht versichert ist die Inanspruchnahme für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsnie­
              derlassungen, Lager und dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb des
              EWR und der Schweiz.

8.2         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im euro­
            päischen Ausland vorkommenden Versicherungsfällen aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion
            und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz.

8.3         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Aus­
            land eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch gesetzliche
            Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers oder gegen Per­
            sonen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder einen Teiles desselben
            angestellt hat, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB);

8.4         Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

8.5         Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten
            Ansprüchen gilt:
            Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens
            5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

8.6         Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
            rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
            bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


9           Datenlöschkosten
9.1         Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch versehentliche Datenlö­
            schung, Datenbeschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Daten, die durch
            mangelhaft ausgeführte Elektroinstallationen (nicht Wartung, Reparatur und Installation von Hard-/Software) entstanden sind
            und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt.

9.2         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Sach- und/ oder Vermögensschäden

9.2.1       an Kraft-, Luft-/Raum-, Schienen- und Wasserfahrzeugen;

9.2.2       durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung und/oder Schulung;

9.2.3       durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, ergänzte und/oder modifizierte Hard- und Software sowie Softwarepflege;

9.2.4       durch fehlerhafte Datenerfassung, -bearbeitung und/ oder -verarbeitung;

9.2.5       durch Software u. dgl. die geeignet ist, die bestehende Datenordnung zu zerstören oder negativ zu beeinflussen (z.B. „Soft­
            ware-Viren“, „Trojanische Pferde“ etc.);

9.2.6       sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden wie Betriebsstillstand, Produktionsausfall etc.;

9.3         Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden 1.000.000 Euro je Versicherungsfall,
            höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zur. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich
            an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


10          – gestrichen –

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[Seite 343]
11          Internetnutzung
11.1        Versichertes Risiko
            Versichert ist, – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            für Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder
            mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

11.1.1      der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
            Computerviren und/oder andere Schadprogramme;

11.1.2      der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und
            zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten
            zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/ korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

11.1.3      der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;

Für Ziffer 11.1.1 bis 11.1.3 gilt:
              Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass die auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicher­
              heitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem
              Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer
              diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten);

11.1.4      der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch
            aus der Verletzung von Urheberrechten;

11.1.5      der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

Für Ziffer 11.1.4 und 11.1.5 gilt:
              In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass
              einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlas­
              sung oder Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versi­
              cherungsnehmer.
              Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätes­
              tens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf
              Ziffer 25.5 AHB wird hingewiesen.

11.2        Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/ Anrechnung von Kosten

11.2.1      Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung
            für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

11.2.2      Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung 100.000 Euro für Schäden im Sinne der Ziffer 11.1.5.

11.2.3      Mehrere, während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende, Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im
            Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            – auf derselben Ursache,
            – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitliche Zusammenhang oder
            – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB
              wird gestrichen.

11.2.4      Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

11.3        Auslandsschäden
            Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit
            die versicherten Haftpflichtansprüche – abweichend von Ziffer 8 Teil C – Auslandsschäden – in europäischen Staaten und nach
            dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

11.4        Nicht versicherte Risiken
            Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
            – Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
            – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
            – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
            – Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
            – Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
            – Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
            – Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S. des SigG/ SigV;
            – Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bestehen.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Baugewerbe) / Stand 01.2026                                                        343

[Seite 344]
11.5     Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
         Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziffer 7 AHB Ansprüche

11.5.1   die im Zusammenhang stehen mit
         – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
         – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können;

11.5.2   wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder dessen Gesellschaftern durch Kapital mehr­
         heitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

11.5.3   gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von
         gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
         durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


12       Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
12.1     Versichert ist – abweichend von Ziffer 2 Teil B – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch
         ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:

12.1.1   nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge­
         schwindigkeit;

12.1.2   Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

12.1.3   Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

12.1.4   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

12.1.5   Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

12.2     Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr­
         zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
         sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
         Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
         benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
         der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
         Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.


13       Mängelbeseitigungsnebenkosten
13.1     Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 1.2 AHB – die Kosten, die als Folge eines eingetretenen Sachschadens erforderlich
         sind, um die mangelhafte Werkleistung (Schadenursache) zum Zwecke der Mängelbeseitigung zugänglich zu machen und um
         den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Ersetzt werden ausschließlich diejenigen Kosten, die im unmittelbaren örtlichen
         Bereich der mangelhaften Werkleistung (Schadenursache) liegen.

13.2     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf den Ersatz von

13.2.1   Mängelbeseitigungsnebenkosten außerhalb des unmittelbaren örtlichen Bereiches der mangelhaften Werkleistung, insbeson­
         dere Such- und Freilegungskosten;

13.2.2   Kosten für die Beseitigung des Werkmangels an der Sache selbst;

13.2.3   Mängelbeseitigungsnebenkosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Sachschaden einge­
         treten ist.


14       Medienverluste/Energiemehrkosten
14.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 2.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen des Ver­
         lustes von Flüssigkeiten oder Gasen, soweit es sich um Verluste aus den vom Versicherungsnehmer erstellten, Instand gehal­
         tenen oder gewarteten Anlagen handelt, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Ersetzt wird ausschließlich der
         Wert der verloren gegangenen Gase oder Flüssigkeiten, nicht jedoch Folgeschäden.

14.2     Abweichend von Ziffer 2.1 AHB sind mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von
         Ziffer 20.2 Teil C dieses Vertrages wegen erhöhten Energieverbrauchs und erhöhter Energiekosten aufgrund der vom Versi­
         cherungsnehmer mangelhaft durchgeführten Installationen. Ausgenommen sind Ansprüche infolge der Unwirksamkeit von
         Energiesparmaßnahmen.

14.3     Die Höchstersatzleistung beträgt, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, innerhalb der Versiche­
         rungssumme für Sachschäden 1.000.000 Euro je Versicherungsfall, höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines
         Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


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[Seite 345]
15         Mietsachschäden
15.1       Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
           Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
           rungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und an deren
           Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

15.2       Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser
15.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.14 (1) und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
           cherungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen
           (nicht jedoch an Ausstattung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Lei­
           tungswasser oder Abwasser.

15.2.2     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 3.000.000 Euro,
           begrenzt auf 6.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

15.3       Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder Abwasser
15.3.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB– die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
           rungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht
           jedoch an Ausstattung, Produktionsanlagen und dgl.) durch sonstige Ursachen (nicht Leitungswasser oder Abwasser) und alle
           sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
           Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme je Versicherungsfall 250.000 Euro, begrenzt auf 500.000 Euro
           für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit
           250 Euro.

15.4       Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten
15.4.1
           a)   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen
                Schäden an nicht zulassungspflichtigen und/ oder nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,
                Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die dem Versicherungsnehmer aus Anlass
                von Arbeiten im Rahmen des versicherten Risikos von auf der Baustelle tätigen Firmen sowie sonstigen Personen kurzfris­
                tig, maximal für die Dauer von 30 Tagen vermietet, geliehen oder sonst wie überlassen wurden sowie aus sich daraus
                ergebenden Vermögensschäden.
           b)   Ebenfalls versichert ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen
                Schäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Stap­
                lern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die dem Versicherungsnehmer aus Anlass von
                Arbeiten im Rahmen des versicherten Risikos von außerhalb der Baustelle tätigen Firmen sowie sonstigen Personen kurz­
                fristig, maximal für die Dauer von 30 Tagen vermietet, geliehen oder sonst wie überlassen wurden, sowie aus sich daraus
                ergebenden Vermögensschäden.

15.4.2     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen selbst
           fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die der Versi­
           cherungsnehmer von Vermietern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die
           Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

15.4.3     Im Rahmen der Versicherungssumme des Vertrages steht für Mietsachschäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht
           versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschi­
           nen und -geräten gemäß Ziffer 15.4.1 a) eine Versicherungssumme von 250.000 Euro je Versicherungsfall, begrenzt auf
           500.000 Euro je Versicherungsjahr, zur Verfügung.
           Im Rahmen der Versicherungssumme des Vertrages steht für Mietsachschäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht
           versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen
           und -geräten gemäß Ziffer 15.4.1 b) eine Versicherungssumme von 50.000 Euro je Versicherungsfall, begrenzt auf 100.000 Euro
           je Versicherungsjahr, zur Verfügung.
           Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 500 Euro.

15.5       Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen

15.5.1     Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
           nehmers wegen Schäden ausschließlich an vom Versicherungsnehmer für einzelne Tätigkeiten geliehenen, gemieteten oder
           überlassenen sonstigen beweglichen Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht zur Be- oder Verarbeitung übernommen wor­
           den sind.

15.5.2     Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit dieses Risiko nicht im Rahmen anderer Versicherungen des Versicherungsneh­
           mers versichert ist.

15.5.3     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an sonstigen beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer von Vermie­
           tern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die Gegenstand eines besonderen
           Verwahrungsvertrages sind.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Baugewerbe) / Stand 01.2026                                                         345

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15.5.4     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegen­
           ständen, Kraftfahrzeugen, bargeldlosen Zahlungsmitteln, Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, Urkunden, Schmucksachen und
           sonstigen Wertsachen;

15.5.5     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 50.000 Euro, be­
           grenzt auf 100.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei je­
           dem Versicherungsfall mit 500 Euro.

15.6       Für Ziffer 15.1 bis 15.5 gilt
           Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

15.6.1     der in Ziffer 7.4 genannten Personen;

15.6.2     von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungsnehmers;

15.6.3     von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

15.6.4     von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
           versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;

15.6.5     von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital mehr­
           heitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

15.6.6     aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

15.6.7     wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

15.6.8     wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

15.6.9     wegen Schäden infolge Transportes;

15.6.10    aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


16         Senkungsschäden, Erdrutschungen
16.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14(2) und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh­
           mers wegen Sachschäden an einem Grundstück und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen, welche durch
           Senkungen von Grundstücken, Erdrutschungen oder Erschütterungen infolge Rammarbeiten entstehen, soweit es sich hierbei
           nicht um das Baugrundstück selbst handelt.

16.2       Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
           die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.


17         Strahlenschäden
17.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus

17.1.1     dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

17.1.2     Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
           Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
           die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.

17.2       Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energie­
           reichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versi­
           cherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

17.2.1     Dies gilt nicht für Schäden,

17.2.1.1   die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

17.2.1.2   die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerungen bedingt sind.

17.3       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

17.3.1     wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

17.3.2     wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissen­
           schaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisie­
           renden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;


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[Seite 347]
17.3.3     gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von, dem Strahlen­
           schutz dienenden, Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


18         Tätigkeitsschäden
18.1       Be- und Entladeschäden
18.1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der Be­
           schädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und alle sich
           daraus ergebenden Vermögensschäden.

18.1.2     Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben
           auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die
           Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

18.1.3     Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz, wenn

18.1.3.1   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

18.1.3.2   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
           gelieferte Sachen handelt und

18.1.3.3   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten über­
           nommen wird.

18.1.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

18.2       Leitungsschäden
18.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
           an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberlei­
           tungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

18.2.2     Für gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art be­
           steht nur dann Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

18.2.2.1   Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen z.B. Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk, Tiefbauamt, Te­
           lekommunikationslinien-/-anlageneigentümer eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo an der Arbeitsstelle
           Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermittlungen den zuständigen
           Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.

18.2.2.2   Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermittlungen
           zu 18.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbescheinigung
           auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die „Anweisung zum
           Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbeiten anderer (Kabelschutz­
           anweisung)“ – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt werden.

18.2.2.3   Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Sicherungs­
           maßnahmen treffen können.

18.2.2.4   Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

18.2.3     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
           Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

18.2.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

18.3       Unterfangungen, Unterfahrungen
18.3.1     Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 7.14 und von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
           cherungsnehmers wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenen Grundstücken, Gebäuden, Gebäudetei­
           len und Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch
           Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.

18.3.2     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
           Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

18.3.3     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

18.4       Sonstige Tätigkeitsschäden
18.4.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die
           an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen
           entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Baugewerbe) / Stand 01.2026                                                      347

[Seite 348]
18.4.1.1    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

18.4.1.2    dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen
            Tätigkeit benutzt hat;

18.4.1.3    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmit­
            telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

18.4.2      Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
            Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

18.4.3      Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

18.4.3.1    Beschädigung von Sachen, die sich bei dem Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonsti­
            gen Zwecken auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden
            oder befunden haben;

18.4.3.2    Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

18.4.3.3    Beschädigungen von Leitungen i.S. der Ziffer 18.2 Teil C;

18.4.3.4    Unterfangungen, Unterfahrungen i.S. der Ziffer 18.3 Teil C;

18.5        Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


19          Verkaufs- und Lieferbedingungen
            Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des
            Versicherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf einen Haftungsausschluss für weiterge­
            hende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und er nach den gesetzlichen Best­
            immungen zur Haftung verpflichtet ist.


20          Vermögensschäden
20.1        Vermögensschäden – Datenschutz
            Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögens­
            schäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten
            sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

20.2        Sonstige Vermögensschäden

20.2.1      Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden
            im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.

20.2.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

20.2.2.1    durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
            Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

20.2.2.2    aus planender, beratender, bau- oder Montage leitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

20.2.2.3    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

20.2.2.4    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

20.2.2.5    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

20.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor­
            gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

20.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Über­
            mittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

20.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie
            des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

20.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

20.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
            Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;


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[Seite 349]
20.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf­
            traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

20.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

20.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Versiche­
            rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


21          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
21.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Lea­
            singnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Ver­
            mieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.

21.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen Haft­
            pflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


22          Vorsorgeversicherung
            Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag verein­
            barten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


23          Ansprüche aus Benachteiligungen
23.1        Der Versicherungsschutz regelt sich ausschließlich nach den „Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von An­
            sprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)“, trägt dabei aber das Schicksal des Gesamtvertrages, insbeson­
            dere Beginn, Ablauf oder Kündigung des Vertrages.

23.2        Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr maximal
            250.000 Euro.

23.3        Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß Ziffer 4.6 AVB Benachteiligungen an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


24          Private Risiken
            Mitversichert ist – im Rahmen der AHB und der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung für die privaten Haftpflich­
            trisiken (BBR Privat) – der unter Ziffer 1 genannte Personenkreis subsidiär in seiner Eigenschaft als Privatperson.


25          Umweltrisiko
            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Umwelteinwirkungen gemäß den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
            bungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-
            Haftpflicht-Versicherung (BBR Umwelthaftpflicht-Basisund-Regress) und den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
            bungen für die Umweltschadensversicherung nach Teil 1 (BBR Umweltschaden) und den darin genannten Risikobegrenzungen.
            Darüber hinausgehender Versicherungsschutz, z.B. für umweltgefährliche Anlagen, besteht nur nach besonderer schriftlicher
            Vereinbarung.


26          Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung
26.1        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der erlaubten gewerbsmäßigen Überlassung von kauf­
            männischen und gewerblichen Arbeitnehmern (Leiharbeitnehmer) an Dritte im Rahmen des Gesetzes zur Regelung der ge­
            werbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG). Der Versicherungsschutz erlischt unbe­
            schadet sonstiger Fristen in jedem Fall mit der Rücknahme oder dem Widerruf (§§ 4 und 5 AÜG) der Erlaubnis.

26.2        Der Versicherungsschutz umfasst auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für den Fall, dass er wegen
            Personen- oder Sachschäden Dritter aus Auswahlverschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

26.3        Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der überlassenen Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Ausübung ihrer
            dienstlichen Verrichtungen für den Entleiher verursachen. Soweit Versicherungsschutz aufgrund einer Betriebs-Haftpflichtver­
            sicherung des Entleihers für den verursachten Schaden besteht, geht dieser vor.

26.4        Ausgeschlossen sind Ansprüche
            (1) wegen Schäden, die an Sachen entstehen, die vom Entleiher hergestellt oder geliefert wurden, einschließlich aller sich
                daraus ergebenden Vermögensschäden.
            (2) wegen Schäden, die von überlassenen Arbeitskräften an sonstigen Sachen verursacht werden, die im Eigentum oder Be­
                sitz des Entleihers stehen, es sei denn, es liegt ein Auswahlverschulden des Versicherungsnehmers vor.
            (3) wegen Schäden und Mängeln an Gebäuden, Maschinen oder Anlagen und deren Teilen infolge fehlerhafter Architekten-
                oder Ingenieurleistungen der überlassenen Arbeitskräfte.

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Baugewerbe) / Stand 01.2026                                                       349

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       (4) aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Entleihers gemäß dem
           SGB VII handelt.


27     Ausstellen von Energieausweisen und Energieberatung
27.1   Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
       a) dem Ausstellen von Energieausweisen für Gebäude einschließlich der Abgabe von Empfehlungen für die Verbesserung
           der Energieeffizienz (Modernisierungsempfehlungen);
       b) Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Gebäuden;
       c) Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie Warm­
           wasserversorgung in bestehenden Gebäuden, die beheizt oder gekühlt werden;
       d) Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit energetischen Inspektionen von in Gebäuden eingebauten Klimaan­
           lagen.
       Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer gemäß der Verordnung über energiesparen­
       den Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) oder sonstigen
       landesrechtlichen Bestimmungen berechtigt bzw. (staatlich) anerkannt bzw. zertifiziert ist, diese Leistungen zu erbringen.

27.2   Mitversichert sind – abweichend Teil C Ziffer 20.2.2.1 sowie Teil C Ziffer 20.2.2.2 – Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1
       AHB aus der Durchführung von Energieberatungsleistungen gemäß der EnEV, sofern es sich hierbei um die unter Nr. 1 genann­
       ten Leistungen handelt. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Unwirksamkeit der Empfehlungen für die Verbesserung der
       Energieeffizienz (z.B. nicht erreichte Energieersparung/-reduzierung).
       Nicht versichert sind Ansprüche, wenn auf Basis eines sach- und fachgerecht ausgeführten Auftrages das Ergebnis der Arbeit
       nicht den Vorstellungen des Auftraggebers entspricht oder der mit der Arbeit verfolgte Zweck infolge eines Ausführungsfehlers
       nicht oder nicht in vollem Umfang eintritt.
       Versichert bleiben jedoch Ansprüche wegen erhöhtem Energieverbrauch.
       Die Ersatzleistung beträgt höchstens 250.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versiche­
       rungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.

27.3   Der Versicherungsschutz umfasst – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – Ansprüche wegen Mängeln oder Schäden am Objekt/Ob­
       jektteil, für welches der Versicherungsnehmer die Leistungen gemäß Nr.1 erbringt oder diese Verpflichtungen übernommen
       hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Als Objekt im Sinne des vorgenannten Absatzes gelten Gebäude-,
       Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie Warmwasserversorgung in bestehenden Gebäuden, in Gebäuden
       eingebaute Klimaanlagen sowie Teile hierfür.
       Die Ausschlussbestimmung der Ziffer 7.8 AHB bleibt bestehen.
       Die Ersatzleistung beträgt höchstens 100.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versiche­
       rungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. Die Selbstbeteiligung des Ver­
       sicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 250 Euro.
       Ausgeschlossen sind Ansprüche
       a) aus Verpflichtungen und Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf, noch sonst dem versicherten Risiko
            zuzurechnen sind.
            Übt der Versicherungsnehmer nicht versicherte Tätigkeiten aus oder gehen die von ihm übernommenen Verpflichtungen
            über die sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Tätigkeiten hinaus, besteht – abweichend von Ziffer 4 AHB – kein
            Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Mängeln oder Schäden am Objekt, für welches der Versicherungsnehmer
            diese Tätigkeiten erbringt oder diese Verpflichtungen übernommen hat, und allen sich daraus ergebenden Vermögens­
            schäden.
            Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer
            – Objekte ganz oder teilweise erstellt oder erstellen lässt (z.B. als Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer) oder
            – selbst Bauleistungen erbringt oder erbringen lässt (z.B. als Generalunternehmer, Unternehmer) oder
            – Baustoffe liefert oder liefern lässt (z.B. als Hersteller, Händler).
            Ansprüche sind auch dann nicht versichert, wenn diese genannten Voraussetzungen gegeben sind
            – in der Person eines Angehörigen des Versicherungsnehmers oder
            – in der Person eines Geschäftsführers, Gesellschafters oder Partners i.S. d. Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
                (PartGG) des Versicherungsnehmers oder deren Angehörigen oder
            – bei Unternehmen, die vom Versicherungsnehmer oder den in den vorgenannten Punkten genannten Personen geleitet
                werden, die ihnen gehören oder an denen sie beteiligt sind, auch wenn die Beteiligung an diesen Unternehmen über
                Dritte besteht oder bestand (indirekte Beteiligung) oder
            – bei juristischen oder natürlichen Personen, die am Versicherungsnehmer beteiligt sind.
            Eine Beteiligung im Sinne der vorgenannten Punkte liegt insbesondere bei wirtschaftlicher, personeller, rechtlicher
            und/oder finanzieller Verflechtung vor;
       b) im Zusammenhang mit planenden, bau- und/oder montageleitenden Tätigkeiten/Verpflichtungen;
       c) aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Nicht-Gebäuden und mit Energieeinsätzen für Produktionsprozesse in Gebäuden.


28     Vermögensschäden durch Arbeiten und Leistungen
28.1   Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 20.2.2.1 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
       der in Ziffer 28.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB, die durch vom Versicherungsnehmer erbrachte
       Arbeiten oder Leistungen entstehen. Auf die sonstigen Ausschlussbestimmungen für Vermögensschäden gemäß Ziffer 20.2.2
       wird hingewiesen.


350                                              Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Baugewerbe) / Stand 01.2026

[Seite 351]
           Die Regelungen zu Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos gemäß Ziffer 3.1 und Ziffer 3.2 AHB finden für
           diese Deckungserweiterung keine Anwendung.

28.2       Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche Dritter wegen Kosten für eine wirtschaftlich zumutbare Evakuierung
           oder Räumung von deren Gebäuden und/oder Räumlichkeiten als Folge von durch den Versicherungsnehmer mangelhaft er­
           brachte Installationsarbeiten bei der Ausübung von sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Tätigkeiten einschließlich
           der den Dritten in diesem Zusammenhang unmittelbar entstandenen Kosten einer Betriebsunterbrechung (z.B. Produktions­
           ausfall). Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch die Betriebsunterbrechung sind nicht versichert.
           Sofern es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, besteht hierfür insoweit abweichend von Ziffer 1 AHB –
           ebenfalls Versicherungsschutz.
           Mitversichert sind
           a) Kosten für die Objektbewachung der evakuierten bzw. geräumten Gebäude/Räumlichkeiten durch Einsatz von zusätzli­
               chem Wachpersonal.
               Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch:
               – Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten und Überstundenzuschläge für das eingesetzte Bewachungspersonal;
               – Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten, Geräten und dgl. für erforderliche Absperrungen;
           b) Kosten für die Zwischenlagerung von beweglichen Sachen, die sich in den evakuierten bzw. geräumten Gebäuden/Räum­
               lichkeiten befunden haben, einschließlich der Kosten für den direkten Transport vom Ort der Evakuierung bzw. Räumung
               zum Zwischenlager und zurück, für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Evakuierung
               bzw. Räumung.

28.3       Die Ersatzleistung beträgt höchstens 100.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versiche­
           rungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.


29         Vermögensschäden aus nebenberuflichen Schieds- und Gerichtsgutachtertätigkeiten
29.1       Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 20.2.2.2 – die gesetzliche Haftpflicht
           a) des Versicherungsnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
                des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat,
           b) der beim Versicherungsnehmer angestellten und verantwortlichen (Fach-) Bauleiter und Koordinatoren für Sicherheit und
                Gesundheitsschutz auf Baustellen,
           c) der beim Versicherungsnehmer angestellten und verantwortlichen Handwerksmeister
           für Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB aus der nebenberuflichen Tätigkeit als vereidigter und öffentlich bestellter
           Schieds- und/oder Gerichtsgutachter für die gutachterliche Beurteilung bestehender Verhältnisse im Zusammenhang mit der
           versicherten Betriebsart gemäß Betriebsbeschreibung.
           Zur gutachterlichen Beurteilung bestehender Verhältnisse gehören insbesondere Bewertungen, Beschaffenheits- und Eigen­
           schaftsuntersuchungen, Schadenermittlungen, gutachterliche Stellungnahmen zu behaupteten Mängeln und Fehlern sowie
           Beratungen, Vorschläge oder sonstige Folgerungen aus den erstatteten Gutachten seitens des Versicherungsnehmers oder
           der Personen, für die er einzutreten hat.
           Auf die sonstigen Ausschlussbestimmungen für Vermögensschäden gemäß Ziffer 20.2.2 wird hingewiesen.
           Die Regelungen zu Erhöhungen und Erweiterungen gemäß Ziffer 3.1 und 3.2 AHB finden insoweit keine Anwendung.

29.2       Die Ersatzleistung beträgt höchstens 250.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versiche­
           rungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.

29.3       Ausgeschlossen sind Ansprüche
           a) wegen Schäden und/oder Mängeln an den begutachteten (Bau-)Objekten und deren Teilen sowie alle sich daraus erge­
               benden Vermögensschäden;
           b) wegen Vermögensschäden aus fehlerhaften Wertermittlungen wie z.B. Ermittlung des Wertes von Gebäuden oder Ge­
               bäudeteilen, von Grundstücken, von Rechten an Grundstücken sowie von Honoraren, es sei denn, es handelt sich um die
               Bewertung von Bauwerksschäden oder veranschlagten Bausummen,
           c) im Zusammenhang mit einer Pflichtversicherung, wenn für die Ausübung der gutachterlichen Tätigkeiten eine gesetzliche
               oder behördliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung besteht;
           d) wegen Vermögensschäden durch die fehlende oder fehlerhafte Beurteilung des Zustandes des Bodens, der Luft oder des
               Wassers (auch Grundwasser/Gewässer) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
           e) im Zusammenhang mit der Erstellung von Baugrundgutachten und Privatgutachten.

29.4       Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.


30         Auslösen von Fehlalarm
           Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 20.2.2.1 – Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm für die
           daraus entstehenden unmittelbaren Kosten (z.B. Einsatzkosten für Rettungs-/Wach- und sonstige Dienste). Sofern es sich
           hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, besteht hierfür – insoweit abweichend von Ziffer 1 AHB – ebenfalls Versi­
           cherungsschutz.
           Die Ersatzleistung beträgt höchstens 5.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungs­
           jahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Baugewerbe) / Stand 01.2026                                                     351

[Seite 352]
31       Aktive Werklohnklage
31.1     Der Versicherer trägt – insoweit ergänzend zu Ziffer 5 AHB – die gebührenordnungsgemäßen Kosten für die gerichtliche Durch­
         setzung von Werklohnforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit
         a) der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versiche­
             rungsschutz dieses Vertrages fallen würde (deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzan­
             sprüchen erklärt hat und
         b) es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen öffentlichen Auftraggeber (z.B. Städte, Kommunen, Gemeinden, Staat) han­
             delt und
         c) die Werklohnforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis, dass die Werklohnforderung unstrittig ist, hat der
             Versicherungsnehmer ein schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks einzureichen, für dessen Erbringung der Werklohn
             ganz oder anteilig einbehalten wurde.
         Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend macht.

31.2     Die anteilige Kostenübernahme entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die Werklohnforderung ganz
         oder teilweise aus anderen als unter Ziffer 1. a) genannten Gründen unbegründet ist.
         Hinsichtlich der Prozessführung gilt Ziffer 25 AHB entsprechend.

31.3     Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der ausgeurteilte Schadenersatzanspruch zur geltend gemachten
         Werklohnforderung steht.
         Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der
         Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.


32       Kostenübernahme im Strafverfahren
         Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:

32.1     In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
         Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch
         die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

32.2     Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 25.3 AHB.

32.3     Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsank­
         tionen und dgl.), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


33       Obhutsschäden aufgrund Verwahrungsvertrag
33.1     Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
         Schäden an fremden Sachen, die sich aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages in Obhut des Versicherungsnehmers
         befinden. Die Regelungen der Ziffern 1.2 und 7.8 AHB bleiben davon unberührt.

33.2     Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
33.2.1   wegen Abnutzung, Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung oder weil sich die fremde Sache zu Reparaturzwecken oder zur
         Lohnbearbeitung beim Versicherungsnehmer auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in
         seiner Verfügungsgewalt befindet oder befunden hat;

33.2.2   von natürlichen oder juristischen Personen, die mit dem Versicherungsnehmer kapital- und/oder personalmäßig verbunden
         sind oder bei denen es sich um Angehörige gemäß Ziffer 7.5 (1) AHB handelt. Dies gilt auch bei Mitversicherung rechtlich
         selbständiger Unternehmen;

33.2.3   wegen Schäden an Arbeitsmaschinen/-geräten und Kraftfahrzeugen;

33.2.4   wegen Schäden an Wertsachen. Wertsachen sind: Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z.B. Chipkarte), Urkunden
         einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen,
         Sachen aus Gold, Silber oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins, Kunstgegenstände (z.B. Gemälde, Collagen,
         Zeichnungen, Graphiken und Plastiken), Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind).

33.3     Die maximale Ersatzleistung beträgt 50.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden.
         Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 100.000 Euro. Die Selbstbeteiligung des
         Versicherungsnehmers je Versicherungsfall beträgt 250 Euro.


34       Nachbesserungsbegleitschäden
34.1     Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 1.2 AHB – gesetzliche Aufwendungs- und Schadenersatzansprüche
         Dritter wegen Kosten, die als Folge von Schäden und Mängeln an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder
         für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen im Zusammenhang mit Nachbesserungs­
         arbeiten entstehen.


352                                                 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Baugewerbe) / Stand 01.2026

[Seite 353]
34.2       Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 34.1 umfasst ausschließlich den Ersatz folgender Kosten:
           – Aufsuchen und Freilegen von Schäden und Mängeln gemäß Ziffer 34.1 (z.B. Grabearbeiten, Abreißen von Tapeten, Aufschla­
             gen von Wänden, Fliesen, Böden).
           – Wiederherstellen des Zustandes der freigelegten Stellen, der bestehen würde, wenn die unter Ziffer 34.1 genannten Schäden
             und Mängel nicht aufgetreten wären (z.B. Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier- und Fliesenlege­
             arbeiten).
           Mitversichert sind Schäden durch Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall.

34.3       Kein Versicherungsschutz besteht,
           – wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprünglich vom Ver­
             sicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht worden sind,
           – wenn der Nachbesserungsanspruch seitens des Auftraggebers nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 634a BGB bzw.
             § 13 Nummer 4 VOB/B geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn eine abweichende Verjährungsfrist mit dem Auf­
             traggeber vereinbart ist,
           – für sonstige Kosten, insbesondere für die Beseitigung unmittelbarer Schäden und Mängel an den hergestellten oder gelie­
             ferten Arbeiten oder Sachen,
           – für die Nachlieferung einschließlich Transportkosten.

34.4       Die Versicherungssumme beträgt 100.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden.
           Für Schäden durch Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall ist die Höchstersatzleistung auf 25.000 Euro je Versiche­
           rungsfall im Rahmen dieser Versicherungssumme begrenzt.
           Diese Versicherungssumme steht für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

34.5       Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schaden 250 Euro selbst zu tragen.


35         Schäden durch Asbest
35.1       Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.10 (b) und Ziffer 7.11 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen-,
           Sach- und Vermögensschäden im Zusammenhang mit Asbest, asbesthaltigen Substanzen oder Erzeugnissen durch vom Versi­
           cherungsnehmer erbrachte, insbesondere gemäß Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS) bzw. Gefahrstoffverordnung
           (GefStoffV) erlaubte Arbeiten oder Leistungen bei der Ausübung seiner sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Tätig­
           keiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland – insoweit abweichend von Teil C Ziffer 8 – und alle sich daraus ergebenden
           Vermögensschäden.

35.2       Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 250.000 Euro und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungs­
           jahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Verfügung.
           Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
           gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
           Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

35.3       Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers in jedem Versicherungsfall beträgt 250 Euro.

35.4       Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind
           a) Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche­
               rungsnehmers, insbesondere im Sinne des SGB VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder handelt.
               Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des
               Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
           b) Regressansprüche der Sozialversicherungsträger insbesondere nach § 110 SGB VII oder gleichartiger Bestimmungen an­
               derer Länder gegen den Versicherungsnehmer bzw. gegen seine gesetzlichen Vertreter.
               Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Fachbauleiter und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheits­
               schutz auf Baustellen werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;
           c) Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr von Ansprüchen gemäß Absatz b).

35.5       Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
           die Umwelthaftpflichtversicherung.


36         Erweiterte Tätigkeitsschäden
36.1       Teilweise abweichend von Ziffer 18.4.3.1 Teil C besteht auch Versicherungsschutz für Schäden an solchen fremden Sachen,
           die sich beim Versicherungsnehmer zur Reparatur befinden, befunden haben oder übernommen wurden.

36.2       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

36.2.1     Schäden an Sachen, die sich zur Lohnbe- oder -verarbeitung oder aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages beim
           Versicherungsnehmer auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt
           befinden oder befunden haben;

36.2.2     Schäden an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeugen.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Baugewerbe) / Stand 01.2026                                                     353

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36.2.3   Schäden an Wertsachen. Wertsachen im Sinne dieser Bestimmung sind: Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken,
         Münzen, Medaillen, Sachen aus Gold, Silber oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins, Kunstgegenstände (z.B.
         Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken), Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind).

36.3     Die Versicherungssumme beträgt 50.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden. Die
         Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist begrenzt auf 100.000 Euro.
         Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers je Versicherungsfall beträgt 10 % der Entschädigungsleistung, mindestens
         250 Euro.


TEIL D
Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken, die auch ohne besondere Vereinbarung gelten
1        Gartengestaltungsbetriebe, Garten- und Landschaftsbaubetriebe, Landschaftsgärtnereien
1.1      Nicht versichert sind bei der Anwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln Ansprüche

1.1.1    wegen Schäden am behandelten Gut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,

1.1.2    wegen Schäden durch bewusstes Abweichen von Gebrauchsanweisungen und behördlichen Vorschriften,

1.1.3    wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft.

1.2      Nicht versichert ist die Verwendung von fahrbaren Spritz- und Streugeräten insoweit auch abweichend von Ziffer 12 außerhalb
         der Betriebsgrundstücke.


TEIL E
Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen
         Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt, gelten folgende zusätzliche Deckungserweiterungen:


1        Winterdienst, Straßen- und Bürgersteigreinigung
1.1      Eingeschlossen ist die im Rahmen eines Werkvertrages (nicht Miet-, Leasing- oder Pachtvertrag) übernommene gesetzliche
         Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners aus winterlichen Räum- und Streupflichten sowie Straßen-
         und/oder Bürgersteigreinigungsarbeiten.

1.2      Ausgeschlossen sind sonstige Tätigkeitsschäden gemäß Ziffer 18.4 Teil C.


TEIL F
Produktrisiko
1        Gegenstand der Versicherung
1.1      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere
         Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer
         – hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
         – erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
         verursacht wurden.
         Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr ge­
         bracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.

1.2      Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden
         Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden
         sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern die Schäden nach
         Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind.
         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von
         – Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie deren Ladung;
         – Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden
            oder befunden haben.


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[Seite 355]
2          Versichertes Risiko
           Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den in der Betriebsbeschreibung genannten Produktions- und Tätigkeitsumfang.
           Im Rahmen dieses Risikos sind mitversichert Ansprüche wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunter­
           nehmer). Nicht versichert bleibt die Haftpflicht der Subunternehmer selbst und deren Betriebsangehörige.


3          Mitversicherte Personen
           Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 3 Teil A.


4          Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes
4.1        Personen- oder Sachschäden aufgrund von Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften
           Eingeschlossen sind – insoweit abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzan­
           sprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Ver­
           sicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Ar­
           beiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.2        Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden
4.2.1      Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.2.2 genannten Vermögensschäden im
           Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirt­
           schaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelie­
           ferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des
           Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der
           Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie
           Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
           Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende
           Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
           seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
           einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.2.2      Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.2.2.1    der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Ziffer 1 oder
           4.1 besteht;

4.2.2.2    anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften
           Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;

4.2.2.3    Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder für eine andere
           Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt
           für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Nachbearbeitung oder anderer
           Schadenbeseitigung) steht;

4.2.2.4    weiterer Vermögensnachteile (z.B. entgangenen Gewinnes), weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem Preisnachlass
           veräußert werden können (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht,
           in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung
           oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre;

4.2.2.5    der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den Produktionsausfall, der aus der
           Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Pro­
           duktionsausfall sind nicht versichert.

4.3        Weiterver- oder -bearbeitungsschäden
4.3.1      Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.3.2 genannten Vermögensschäden im
           Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse,
           ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser
           Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versiche­
           rungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten
           oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
           Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende
           Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
           seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
           einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.3.2      Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.3.2.1    Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgeltes für die mangel­
           haften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Baugewerbe) / Stand 01.2026                                                      355

[Seite 356]
4.3.2.2   Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten
          Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem
          Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten
          oder -bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;

4.3.2.3   weiterer Vermögensnachteile (z.B. entgangenen Gewinnes), weil die weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse nicht
          oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögens­
          nachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis
          steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung
          oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre.

4.4       Aus- und Einbaukosten
4.4.1     Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.4.2 und 4.4.3 genannten Vermögens­
          schäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbrin­
          gen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im
          Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
          Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer
          hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende
          Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
          seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
          einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.4.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.4.2.1   Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d.h. Kosten für das Ausbauen, Ab­
          nehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangel­
          freier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die
          Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.

4.4.2.2   Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfül­
          lungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versiche­
          rungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ur­
          sprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes
          versichert.

4.4.3     Ausschließlich für die in Ziffer 4.4.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziffer 4.4.1 – und insoweit abweichend von Ziffer 1.1
          und 1.2 AHB – Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseiti­
          gung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.

4.4.4     Kein Versicherungsschutz besteht, wenn:

4.4.4.1   der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine
          Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer be­
          weist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern ausschließlich aus der
          Herstellung oder Lieferung resultiert;

4.4.4.2   sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziffer 4.4.1 bis 4.4.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schie­
          nen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsneh­
          mer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen
          bestimmt waren;

4.4.4.3   Ziffer 6.2.8 eingreift.

4.5       Sonstige Erweiterungen des Versicherungsschutzes
          Nachfolgende Erweiterungen des Versicherungsschutzes gelten nur, sofern sie besonders beantragt werden und im Versiche­
          rungsschein genannt sind.

4.5.1     Abbedingung der kaufmännischen Prüf- und Rügepflichten
          Im Falle der rechtswirksamen Abbedingung des § 377 HGB oder entsprechender ausländischer oder internationaler Bestim­
          mungen besteht – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der
          Auslieferung der Produkte ISO-zertifiziert war bzw. ein anderes, den branchenüblichen Standards entsprechendes Qualitäts­
          management hatte.

4.5.2     Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist
          Hat der Versicherungsnehmer bei einer gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist vertraglich eine Verlängerung dieser Frist
          auf bis zu 3 Jahre ab Ablieferung bzw. Abnahme zugestanden, besteht – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Versicherungsschutz.


5         Auslandsdeckung
          Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 8 Teil C.


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[Seite 357]
6          Risikoabgrenzungen
6.1        Nicht versichert sind
6.1.1      Ansprüche, soweit diese nicht in Ziffer 4 ausdrücklich mitversichert sind,
           – auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
           – wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
           – wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge­
             schuldeten Erfolges;
           – auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
           – auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
           – wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
           Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;

6.1.2      im Rahmen der Versicherung gemäß Ziffer 4.2 ff. Ansprüche wegen Folgeschäden (z.B. Betriebsunterbrechung oder Produk­
           tionsausfall), soweit diese nicht in den Ziffern 4.2 ff. ausdrücklich mitversichert sind.

6.2        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:
6.2.1      Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen
           der Ziffer 4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrüber­
           gang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat;

6.2.2      Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z.B.
           Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen
           in Wettbewerb und Werbung);

6.2.3      Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziffer 7.8 AHB;

6.2.4      Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abwei­
           chen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag­
           gebers herbeigeführt haben;

6.2.5      Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den kon­
           kreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.
           Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszu­
           sammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;

6.2.6      Ansprüche aus:
           – Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder Raum­
             fahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte
             ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
           – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie
             Luft- oder Raumfahrzeugteilen

6.2.7      Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer
           oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Lei­
           tung stehen, geltend gemacht werden.

6.2.8      Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziffer 4.2.2.3, 4.3.2.2, 4.4 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten
           im Rahmen der Ziffern 4.2.2.4 und 4.3.2.3, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht wer­
           den. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein,
           die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung
           des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde
           Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen, die
           gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannten Maßnahmen durchführen zu lassen.

6.2.9      Ansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen
           sind. PFAS sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran
           gebundenes Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.


7          Zeitliche Begrenzung, Vorumsätze
7.1        Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 4.2 ff. umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als
           drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeoblie­
           genheiten.

7.2        Für Ansprüche nach Ziffer 4.2 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses
           Versicherungsvertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz, sofern dies besonders beantragt wird und im Ver­
           sicherungsschein genannt ist.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Baugewerbe) / Stand 01.2026                                                      357

[Seite 358]
8       Versicherungsfall, Serienschaden
8.1     Versicherungsfall ist das, während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene, Schadenereignis gemäß Ziffer 1.1 AHB. Bei
        Ziffer 4.4.3 ist es für den Versicherungsfall – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – unerheblich, dass es sich nicht um Haftpflichtan­
        sprüche handelt.

8.2     Der Versicherungsfall tritt ein bei:
8.2.1   Ziffer 4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse;

8.2.2   Ziffer 4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse;

8.2.3   Ziffer 4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse;

8.2.4   – gestrichen –

8.2.5   – gestrichen –

8.2.6   – gestrichen –

8.3     Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Versicherungsfälle
        – aus der gleichen Ursache, z.B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht
           zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder
        – aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,
        gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle
        eingetreten ist.
        Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.


9       Versicherungssumme, Maximierung und Selbstbehalt
9.1     Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die
        Versicherungssumme für Schäden nach den Ziffern 4.2 bis 4.4 ist begrenzt auf 200.000 Euro je Versicherungsfall und bildet
        zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle einer Serie.

9.2     Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Maximierung) ist begrenzt auf das Doppelte
        der in Ziffer 9.1 bzw. der im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen.

9.3     Im Falle eines Serienschadens im Sinne von Ziffer 8.3 beträgt der Selbstbehalt für alle Versicherungsfälle für Sach- und Ver­
        mögensschäden dieser Serie 10 %, mindestens 250 Euro, maximal 2.500 Euro.


10      Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/ neue Risiken
10.1    Der Versicherungsnehmer hat
        – wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsumfanges gemäß Ziffer 3.1 (2) AHB,
        – Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer 3.1 (3) und 4 AHB)
          zwecks Vereinbarung neuer Prämien und Überprüfung der Bedingungen – abweichend von Ziffer 13.1 und 4.1 AHB – unver­
          züglich anzuzeigen.

10.2    Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die in Ziffer 9.3 genannten Selbstbehalte
        in Schadenfällen, die mit solchen Erhöhungen oder Erweiterungen oder mit neu entstandenen Risiken in Zusammenhang ste­
        hen, auf das Doppelte.

10.3    Für die Vorsorgeversicherung nach Ziffer 3.1 (3) und 4 AHB gelten die Bestimmungen der Ziffer 22 Teil C.


TEIL G
Zusätzliche Premium Deckungserweiterungen
        Die nachfolgenden Klauseln finden keine Anwendung auf Versicherungsfälle zur Umwelt-Haftpflichtversicherung zur Rückruf­
        kosten-Haftpflichtversicherung, zur Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen und zur Umweltschadenversiche­
        rung (USV).


1       Vollständigkeit der Betriebsbeschreibung und der mitversicherten Unternehmen
        Wird anlässlich eines Schadensfalls festgestellt, dass die Betriebsbeschreibung fehlerhaft oder unvollständig ist und/oder mitzu­
        versichernde Unternehmen nicht benannt sind, ist eine rückwirkende Berichtigung möglich und Deckung zu gewähren, soweit
        – das Risiko im Rahmen der vereinbarten Bedingungen versichert gilt;
        – durch die Berichtigung üblicherweise keine Mehrprämie anfällt, bzw. auf diese konkret verzichtet wird und


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[Seite 359]
           – die Tätigkeit im Rahmen der Umsatz-, Lohnsummen- oder Mitarbeiteranzahlmeldung erfasst war und der Anteil aus der nicht
             benannten Tätigkeit 20 % der Gesamttätigkeit nicht überschreitet oder
           – personelle (auch familiäre) oder kapitalmäßige Verflechtungen zu den nicht benannten mitversicherten Unternehmen beste­
             hen (gegenseitige Ansprüche von Familienmitgliedern untereinander oder gegenseitige Ansprüche untereinander bei Kapi­
             talbeteiligungen bleiben ausgeschlossen).
           Nicht unter diese Regelung fallen alle Risiken, die die Interlloyd nicht zeichnet.
           Ausgeschlossen bleiben alle Tätigkeiten, die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausdrücklich ausgeschlossen sind.


2          Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung
           Der Versicherer verzichtet auf seine Rechte wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten, soweit
           diese länger als 3 Jahre zurückliegt und es sich um einen Bagatellschaden (50 % des Jahresbeitrages, höchstens 250 Euro)
           handelt.
           Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertrag rückwirkend entsprechend angepasst wird.


3          Kürzung der Versicherungsleistung wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung
           Der Versicherer verzichtet bei Versicherungsfällen bis zu 100.000 Euro auf eine Kürzung der Entschädigungsleistung. Bei Ver­
           sicherungsfällen über 100.000 Euro und bis max. 1 Mio. Euro wird die Entschädigungsleistung um max. 20 % gekürzt.
           Bei Versicherungsfällen über 1 Mio. Euro erfolgt die Kürzung gemäß der Regelung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).


4          Bedingungsgarantie GDV
           Weichen die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen am Schadenstag oder bei Vertragsabschluss von den
           vom GDV empfohlenen, zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab, wird der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers
           nach diesen Bedingungen regulieren, sofern der Versicherungsfall eine Schadenhöhe von 250.000 Euro nicht übersteigt.


5          Bedingungsweiterentwicklung
           Werden die zu Grunde gelegten Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers weiterentwi­
           ckelt, so kann der Versicherungsnehmer die Schadensregulierung nach den neuen Bedingungen verlangen. Dies gilt nicht, soweit
           dem Versicherungsnehmer eine Umstellung gegen Beitragszuschlag angeboten wurde und diese von ihm abgelehnt wurde.


6          Besitzstandsgarantie
           Sollte sich bei konkreten Versicherungsfällen herausstellen, dass die Vertragsbedingungen des unmittelbaren Vorvertrages
           beim gleichen oder einem anderen Versicherer für den Versicherungsnehmer günstiger sind, wird der Versicherer nach den
           Bedingungen des Vorvertrages regulieren. Dies gilt nicht für Regelungen zu Selbstbeteiligung, Versicherungssumme und Jah­
           reshöchstersatzleistungen sowie für Risiken, die gegen Mehrbeitrag bei Interlloyd hätten versichert werden können oder die
           von Interlloyd nachweislich nicht gezeichnet werden. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Vertragsunterlagen des
           Vorvertrages zur Verfügung zu stellen.
           Eine sich aus dieser Vereinbarung ergebende Ersatzleistung ist begrenzt auf 250.000 Euro je Versicherungsfall und Versiche­
           rungsjahr. Die Regelung gilt maximal für 5 Jahre ab Vertragsabschluss und längstens bis zu einer Neuordnung.
           Diese Vereinbarung ist nicht anwendbar für
           a) beantragte oder einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern nachweislich vereinbarte vertragliche Schlechterstellun­
                gen gegenüber dem Vorvertrag,
           b) Schäden/Kosten aus Ziffer 4.2 ff. der erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung, Cyberdeckungen, ausländischen Be­
                triebsstätten/Tochtergesellschaften, direkten Export nach USA, US-Territorien oder Kanada,
           c) Risiken, für die eine Versicherungspflicht vorgeschrieben ist.
           In jedem Fall bleiben von dieser Vereinbarung unberührt:
           a) die Ausschlüsse gemäß Ziffer 1.2 und 7 AHB, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist;
           b) die Ausschlüsse gemäß Teil B Ziffer 1 bis 3 der BBR.
           Bei Versicherungsfällen im Ausland oder Schäden, die nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, werden die Auf­
           wendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die vorgenannte Ersatzleistungssumme angerechnet. Es erfolgt
           eine Anrechnung auf Grundversicherungssumme(n) und Jahreshöchstersatzleistung.
           Die Höhe der Selbstbeteiligung(en) richtet sich ausschließlich nach diesem Vertrag.


7          Öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche
           Mitversichert gelten öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche im Rahmen und Umfang der zugrundeliegenden Versicherungs­
           bedingungen, soweit sie privatrechtlichen Haftpflichtansprüchen gleichstehen.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Baugewerbe) / Stand 01.2026                                                      359

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8     Regressverzicht
      Bei Versicherungsfällen, die einen Sachschaden mit einem Aufwand des Versicherers bis 2.000 Euro zum Gegenstand haben,
      wird auf einen Regress beim Verursacher verzichtet, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht und der Verursacher nicht
      vorsätzlich gehandelt hat.


9     Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
      Besteht während der Wirksamkeit des Vertrages anderweitig eine weitere Versicherung für dasselbe versicherte Risiko, wird ge­
      mäß den nachfolgenden Bestimmungen, längstens für 15 Monate eine Summen- und/ oder Konditionsdifferenzdeckung gewährt.

9.1   Summendifferenzdeckung
      Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit die Ersatzleistung für einen nach den Bestimmungen dieser Versicherung ver­
      sicherten Versicherungsfall die Höhe der Versicherungssumme der anderweitig bestehenden Versicherung überschreitet, und
      zwar für den darüber hinausgehenden Teil des Schadens bis zur Höhe der entsprechenden Entschädigungsgrenze bzw. Ver­
      sicherungssumme dieses Versicherungsvertrages (Summendifferenzdeckung).
      Die Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag beschränken sich auf den endgültigen Schaden nach Abzug von Regress­
      leistungen oder sonstigen Leistungen Dritter.

9.2   Konditionsdifferenzdeckung
      Sofern der Versicherungsumfang des vorliegenden Versicherungsvertrages weiter geht als die des bereits bestehenden Versiche­
      rungsvertrages, gilt der durch den vorliegenden Versicherungsvertrag gewährte Versicherungsschutz (Konditionsdifferenzdeckung).

9.3   Anzeigepflicht und Selbstbeteiligung
      Jeder Versicherungsfall, auch wenn er über eine anderweitig bestehende Versicherung gedeckt ist oder sein könnte, ist uns
      unverzüglich anzuzeigen.
      Die im vorliegenden Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung gilt auch für die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung.

9.4   Subsidiarität
      Ist ein anderweitig bestehender Versicherungsvertrag leistungsfrei, weil der Versicherungsnehmer den Beitrag nicht bezahlt oder Ob­
      liegenheiten verletzt hat, wird der Schadensersatzanspruch so behandelt, als ob aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag be­
      dingungsgemäß geleistet würde. Für diesen Teil des Schadenersatzanspruchs besteht kein Versicherungsschutz bei der Interlloyd.

9.5   Vorzeitiges Ende der anderweitig bestehenden Versicherung
      Endet die anderweitig bestehende Versicherung vor dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt oder wird sie vorzei­
      tig aufgehoben, besteht sofort Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrages.
      Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, dem Versicherer das Erlöschen der anderweitig bestehenden Versicherung
      innerhalb eines Monats anzuzeigen.

9.6   Folgen nicht rechtzeitiger Anzeige oder gescheiterter Beitragsvereinbarung
      Dem Versicherer steht ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Versicherungsschutzes ein Mehrbeitrag zu. Unterlässt der Ver­
      sicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer
      eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwir­
      kend vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige erstattet ist, so hat der Versicherungsneh­
      mer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem
      die Anzeigefrist nicht verstrichen war.


10    Allgemeine Geschäftsbedingungen
      Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versi­
      cherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer nicht auf den Haftungsausschluss für weiterge­
      hende Schäden berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen
      zur Haftung verpflichtet ist.


11    Freistellung des Zwischen-/Endherstellers
      Mitversichert ist die Freistellung der Abnehmer des Versicherungsnehmers wegen Ansprüchen für Schäden aufgrund verschul­
      densunabhängiger, gegenüber Dritten nicht abdingbarer Haftung, soweit der Versicherungsnehmer für diese Schäden auch
      unmittelbar haftet und die Freistellung nicht über seine interne Ausgleichspflicht nach § 5 ProdHG, § 426 BGB hinausgeht.
      Vorrausetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Abnehmer seinen Geschäftssitz im europäischen Wirtschaftsraum
      hat und die Waren im europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden.


360                                               Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Baugewerbe) / Stand 01.2026

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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflicht-
versicherung von produzierenden Betrieben, Handel, Handwerk und
Gewerbe (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A                                                                  18        Vermögensschäden
Allgemeine Bestimmungen                                                 18.1      Vermögensschäden-Datenschutz
1         Versichertes Risiko                                           18.2      Sonstige Vermögensschäden
2         Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken                    19        Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
3         Mitversicherte Personen                                       20        Vorsorgeversicherung
4         Subunternehmerbeauftragung                                    21        Ansprüche aus Benachteiligungen
5         Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften                22        Private Risiken
          mit Insolvenzklausel                                          23        Umweltrisiko
6         Nachhaftung                                                   24        Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung
7         Schiedsgerichtsvereinbarungen                                 25        Ausstellen von Energieausweisen und
8         Versehensklausel                                                        Energieberatung
9         Kumulklausel                                                  26        Vermögensschäden durch Arbeiten und Leistungen
10        Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/               27        Vermögensschäden aus nebenberuflichen Schieds-
          Sublimits                                                               und Gerichtsgutachtertätigkeiten
11        Prämienberechnungsgrundlage                                   28        Auslösen von Fehlalarm
                                                                        29        Aktive Werklohnklage
TEIL B                                                                  30        Kostenübernahme im Strafverfahren
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen                                31        Nachbesserungsbegleitschäden
                                                                        32        Obhutsschäden aufgrund Verwahrungsvertrag
1         Generelle Risikoausschlüsse                                   33        Erweiterte Tätigkeitsschäden
2         Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger,
          Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge                      TEIL D
2.1       Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge                         Produktrisiko
2.2       Luft-/Raumfahrzeuge
3         Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland                1         Gegenstand der Versicherung
          geltend gemacht werden                                        2         Versichertes Risiko
                                                                        3         Mitversicherte Personen
TEIL C                                                                  4         Abgrenzungen und Erweiterungen des
Deckungserweiterungen                                                             Versicherungsschutzes
                                                                        4.1       Personen- oder Sachschäden aufgrund von
1         Abbruch- und Einreißarbeiten                                            Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
2         Abhandenkommen von Sachen der                                           Eigenschaften
          Betriebsangehörigen und Besucher                              4.2       Verbindungs-, Vermischungs-,
3         Abhandenkommen von fremden Schlüsseln                                   Verarbeitungsschäden
4         Abwässersachschäden                                           4.3       Weiterver- oder -bearbeitungsschäden
5         Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des                      4.4       Aus- und Einbaukosten
          Versicherungsnehmers                                          4.5       Schäden durch mangelhafte Maschinen
6         Ansprüche mitversicherter Unternehmen                         4.6       Prüf- und Sortierkosten – sofern besonders
          untereinander                                                           beantragt und im Versicherungsschein genannt
7         Ansprüche mitversicherter Personen untereinander              4.7       Sonstige Erweiterungen des Versicherungsschutzes
8         Auslandsschäden                                               5         Auslandsdeckung
9         Datenlöschkosten                                              6         Risikoabgrenzungen
10        Internetnutzung                                               7         Zeitliche Begrenzung, Vorumsätze
10.1      Versichertes Risiko                                           8         Versicherungsfall, Serienschaden
10.2      Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/                  9         Versicherungssumme, Maximierung und
          Anrechnung von Kosten                                                   Selbstbehalt
10.3      Auslandsschäden                                               10        Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/ neue
10.4      Nicht versicherte Risiken                                               Risiken
10.5      Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
11        Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,                 TEIL E
          Kraftfahrzeug-Anhänger                                        Zusätzliche Premium Deckungserweiterungen
12        Mängelbeseitigungsnebenkosten
13        Medienverluste/Energiemehrkosten                              1         Vollständigkeit der Betriebsbeschreibung und der
14        Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder                             mitversicherten Unternehmen
          Geschäftsreisen                                               2         Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher
15        Senkungsschäden, Erdrutschungen                                         Anzeigepflichtverletzung
16        Strahlenschäden                                               3         Kürzung der Versicherungsleistung wegen grob
17        Tätigkeitsschäden                                                       fahrlässiger Obliegenheitsverletzung
17.1      Be- und Entladeschäden                                        4         Bedingungsgarantie GDV
17.2      Leitungsschäden                                               5         Bedingungsweiterentwicklung
17.3      Unterfangungen, Unterfahrungen                                6         Besitzstandsgarantie
17.4      Sonstige Tätigkeitsschäden                                    7         Öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026        361

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8         Regressverzicht                                                 9.6       Folgen nicht rechtzeitiger Anzeige oder
9         Summen- und Konditionsdifferenzdeckung                                    gescheiterter Beitragsvereinbarung
9.1       Summendifferenzdeckung                                          10        Allgemeine Geschäftsbedingungen
9.2       Konditionsdifferenzdeckung                                      11        Freistellung des Zwischen-/Endherstellers
9.3       Anzeigepflicht und Selbstbeteiligung
9.4       Subsidiarität
9.5       Vorzeitiges Ende der anderweitig bestehenden
          Versicherung


TEIL A
Allgemeine Bestimmungen
1          Versichertes Risiko
1.1        Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und der nach­
           folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem im Versi­
           cherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten
           bzw. aus der Ausübung aller der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeiten.

1.2        Nicht versichert sind, unbeschadet Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung), weitere in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gül­
           tigen Gewerbeerlaubnis aufgeführten Tätigkeiten. Mitversichert sind gemäß § 5 der Handwerksordnung auch Tätigkeiten in
           anderen handwerklichen Bereichen, sofern diese Tätigkeiten mit der Ausführung des übernommenen Auftrags in einem fach­
           lichen oder technischen Zusammenhang stehen.

1.3        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht unselbstständiger Niederlassungen oder Betriebsstätten im Inland.

1.4        Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren
           Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn, ein­
           zelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.5        Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung einge­
           tretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die gegen den
           Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um ausgeübte Tätigkeiten, für die
           nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen werden kann.


2          Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
           Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
           nehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, und zwar

2.1        als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer der Betriebsgebäude und -grundstücke (auch Garagen und
           Parkplätze) – nicht jedoch Luftlandeplätze –, sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von zum Be­
           triebsvermögen gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem
           Bruttojahresmietwert von 100.000 Euro;

2.2        als Weitervermieter von zu Betriebszwecken gemieteten bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlich­
           keiten (auch Garagen, Parkplätzen) an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 50.000 Euro;

Zu Ziffer 2.1. und 2.2:
              Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in
              den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräu­
              men auf Gehwegen).

2.3        Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

2.3.1      als Bauherr oder Unternehmer von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten)
           bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr;

2.3.2      als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

2.3.3      der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen
           für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden;

2.3.4      des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
           Werden die in Ziffer 2.1, 2.2 oder 2.3.1 genannten Beträge überschritten, gelten die Bestimmungen der Ziffern 3 und 13 AHB.

2.4        aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind, (z.B.
           Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten);


362         Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026

[Seite 363]
2.5        aus dem Vorhandensein und der Betätigung einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr sowie der Unterhaltung von Betriebssport­
           gemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist auch die persönliche ge­
           setzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen oder Unterlassungen
           rein privater Natur handelt und soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;

2.6        als Tierhalter zu betrieblichen Zwecken unter Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft, so­
           fern er diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausführt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme
           als Halter von Hunden, die nach den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehal­
           ten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach­
           zuweisen ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls nicht auf die Inanspruchnahme aus dem Halten, Hüten und
           Verwenden von Pferden, Kleinpferden, Maultieren, Eseln, Ponys;

2.7        aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsmethoden so­
           wie der Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Produktmustern und der Bewirtung der Messegäste während
           dieser Veranstaltungen;

2.8        aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dgl.) auch außerhalb der Betriebsstätte(n);
           soweit zulässig oder erlaubt oder genehmigt;

2.9        aus betrieblichen Veranstaltungen (z.B. Betriebsfeiern und -ausflügen, „Tag der offenen Tür“ sowie aus der Durchführung von
           Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehung). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebs­
           angehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unter­
           lassungen handelt;

2.10       als Inhaber von Verkaufsstellen (auch Marktstand) oder eines Fachhandelsgeschäftes (auch Ausstellung) zum Zwecke des
           versicherten Betriebes;

2.11       aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten. Eingeschlossen ist das ge­
           legentliche Verleihen oder die sonstige Überlassung der oben genannten Arbeitsgeräte anlässlich Arbeiten auf der gemeinsa­
           men Baustelle, sofern sich diese Maschinen oder Geräte im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden. Nicht versichert
           ist die persönliche Haftpflicht der Personen, denen diese Sachen überlassen worden sind;

2.12       aus Montage-, Installations-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten auf fremden Grundstücken;

2.13       aus Schweiß-, Schneid- oder Brennarbeiten;

2.14       aus dem Besitz und der Verwendung von Gerüsten, Arbeits- und Hubbühnen, Kränen und Winden für Zwecke des versicherten
           Betriebes. Eingeschlossen ist das gelegentliche Verleihen oder die sonstige Überlassung der oben genannten Arbeitsgeräte
           anlässlich Arbeiten auf der gemeinsamen Baustelle, sofern sich diese Geräte im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden.
           Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der Personen, denen diese Sachen überlassen worden sind;

2.15       aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von
           Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Eine bereits bestehende Jagdhaftpflicht-Versicherung geht dieser
           Deckung vor;

2.16       aus dem Handel und dem Vertrieb von Produkten im Internet;

2.17       aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (= Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf dem Be­
           triebsgrundstück

2.17.1     wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
           betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.17.2     wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen. Nicht versichert
           sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden,
           die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen.

2.18       aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Betriebsgrundstück. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden
           aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt;

2.19       aus dem Betrieb einer Kleinwindkraftanlage (Anlage bis zu einer Gesamtleistung von 100 kW) auf dem Betriebsgrundstück

2.19.1     wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
           betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.19.2     wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen;
           Nicht versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
           sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

2.20       aus dem Betrieb einer Tankstelle und/oder einer Kfz-Pflegestation für eigene Zwecke.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026             363

[Seite 364]
2.21       aus der Planung von Anlagen, Anlageteilen und Bauleistungen, die ausschließlich vom Versicherungsnehmer selbst oder von
           ihm für die Ausführung dieser Bauleistung beauftragten Subunternehmer ausgeführt werden sowie der verantwortlichen Über­
           nahme der Bauleitung gemäß gültiger Landesbauordnung.
           Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden oder Mängel an diesen Anlagen, Anlageteilen und Bauleistungen sowie
           alle sich daraus ergebenden Folgeschäden.

Zu Ziffer 2.1 bis 2.21 gilt:
              Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
              des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
              chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


3          Mitversicherte Personen
3.1        Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1.1      der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver­
           sicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;

3.1.2      sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Personen (Mitarbeiter
           fremder Unternehmen, Leiharbeiter, Praktikanten, angestellte Betriebsärzte (auch bei Nothilfe außerhalb der betrieblichen Tä­
           tigkeit), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (gemäß § 22 SGB VII), Be­
           auftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dgl.) sowie freie Mitar­
           beiter aus ihrer Betätigung für den Versicherungsnehmer für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung
           verursachen. Eine für freie Mitarbeiter bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Deckung vor.

3.2        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
           des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
           chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

3.3        Mitversichert ist ferner die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschie­
           denen – ehemaligen – gesetzlichen Vertreter und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Ver­
           sicherungsnehmer, soweit der Versicherungsfall während der Laufzeit des Vertrages eingetreten ist.


4          Subunternehmerbeauftragung
4.1        Im Rahmen des Vertrages und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist die gesetzliche Haftpflicht
           des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen im Interesse
           des versicherten Betriebes mitversichert.

4.2        Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.


5          Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich
           der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefer­
           gemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende
           Bestimmungen:

5.1        Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungs­
           nehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die Schaden ver­
           ursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Ist eine prozentuale Be­
           teiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.

5.2        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Ar­
           beitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden
           Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.

5.3        Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche
           der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.

5.4        Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 5.1 hinaus für
           den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt
           worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der
           dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für den Versicherungsnehmer nach dem Ausscheiden des Partners
           und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

5.5        Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 5.1 bis 5.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.


364         Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026

[Seite 365]
6          Nachhaftung
           Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Liefe­
           rungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie z.B. Änderung der Rechtsform, Kündigung durch einen Ver­
           tragspartner) beendet, besteht – mit Ausnahme der Umwelthaftpflicht-Versicherung – Versicherungsschutz im Rahmen der
           folgenden Vereinbarung:
           Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrages hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten
           oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jahren nach
           Vertragsaufhebung geboten.
           Unter diesen Versicherungsschutz fallende Versicherungsfälle gelten als am letzten Tag der Versicherungsperiode eingetreten.
           Für den Nachhaftungszeitraum steht die Deckungssumme in Höhe des unverbrauchten Teiles der Deckungssumme des Ver­
           sicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, zur Verfügung.
           Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung infolge Insolvenz wird Versicherungsschutz nur den in
           Teil A Ziffer 3 – Mitversicherte Personen – genannten Personen gewährt.


7          Schiedsgerichtsvereinbarungen
7.1        Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz
           nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

7.1.1      Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum
           Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

7.1.2      Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle
           eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht
           muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

7.1.3      Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die, die Entscheidung tragenden,
           Rechtsnormen anzugeben.

7.2        Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzei­
           gen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Ver­
           fahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennen­
           den Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


8          Versehensklausel
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich – unbeschadet Ziffer 10 Teil D – auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im
           Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages
           von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses be­
           wusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom
           Gefahreneintritt an zu entrichten.


9          Kumulklausel
           Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
           – auf derselben Ursache beruhen oder
           – auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammen­
             hang besteht,
           für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im
           Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages bei dem Versicherer, so ist die Ersatzleis­
           tung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen Abschnit­
           ten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt ein­
           getreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


10         Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/ Sublimits
10.1       Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
           bilden jeweils die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssummen stehen für alle Versicherungsfälle ei­
           nes Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

10.2       Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/ oder Selbstbehalte
           und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile vereinbart.

10.3       Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom Betrag
           her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026            365

[Seite 366]
11     Prämienberechnungsgrundlage
       Sofern der Versicherungsbeitrag nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder nach der
       Anzahl der tätigen Personen berechnet wird, gelten folgende Regelungen.

11.1   Die Jahreslohn- und -gehaltssumme berechnet sich nach der LGS aller im Betrieb tätigen Personen einschließlich Entgelte für
       Leiharbeitnehmer(innen), wobei für Geschäftsführer, Inhaber oder Teilhaber jeweils mindestens eine fiktive LGS von 25.000 Euro
       anzusetzen ist, sofern nicht ein höheres Entgelt vereinbart ist.

11.2   Der Jahresumsatz berechnet sich aus allen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen, Leistungen, Arbeiten, dem Verkauf von Waren
       oder anderen Geschäften – abzüglich Mehrwertsteuer.

11.3   Die Anzahl der Personen berechnet sich nach der Anzahl der durchschnittlich im Versicherungsjahr im Betrieb tätigen Personen
       einschließlich Inhaber und/oder Geschäftsführer, wobei
       – vier (4) geringfügig Beschäftigte (= Pauschalbesteuerte, 520 Euro Kräfte, Heimarbeiter)
       – zwei (2) Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende
       wie eine (1) Vollzeitkraft berechnet werden.


TEIL B
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1      Generelle Risikoausschlüsse
       Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
       gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbe­
       sondere Ansprüche

1.1    aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;

1.2    wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimit­
       tel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i.S. des AMG eine Deckungsvor­
       sorge zu treffen hat;

1.3    aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus
       Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4    aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nicht­
       selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5    wegen Bergschäden (i.S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestand­
       teilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und
       Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6    wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene­
       ralstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für
       Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7    auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8    nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des franzö­
       sischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9    aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10   wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11   aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
       Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
       ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
       hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.

1.12   gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrift-
       oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;

1.13   wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den Betrieb
       von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14   wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;


366     Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026

[Seite 367]
1.15       aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeiten, es sei denn, dass Versi­
           cherungsschutz über Ziffer 2.20Teil A besteht;

1.16       aus der Herstellung von Tabak, Tabakwaren, E-Zigaretten und allen sonstigen Produkten, die in Deutschland unter das Tabaker­
           zeugnisgesetz (TabakerzG) fallen. Gleiches gilt für Handelsketten, die Produkte, die unter das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
           fallen, unter eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller);

1.17       aus dem Anbau oder der Herstellung von Cannabisprodukten. Gleiches gilt für Handelsketten, die Cannabisprodukte unter eige­
           nem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller) sowie sonstige
           Händler und Verwender von Cannabis-Produkten. Cannabis-Produkt im Sinne der Bedingungen bezeichnet alle Stoffe, Waren
           oder Produkte, die aus Tetrahydrocannabinol (THC) oder einem anderen Cannabinoid bestehen oder einen solchen Stoff enthalten
           und deren THC-Gehalt mehr als 0,2 % beträgt (z.B. CBD-Öle, Hanfsamen) oder die Verwendung als Rauschmittel nicht ausge­
           schlossen werden kann. Dies schließt sämtliche Stoffe ein, die THC oder ein anderes Cannabinoid enthalten, unabhängig davon,
           ob das jeweilige THC oder Cannabinoid natürlich oder synthetisch ist

1.18       aus dem gemeinschaftlichem Cannabisanbau und der Weitergabe von Cannabis an Mitglieder für deren Eigenkonsum (Can­
           nabis-Anbauvereine, Cannabis Social Clubs);

1.19       aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle dieses
           Vertrages eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.20       aus Sprengungen;

1.21       aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfällen
           und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle und/oder Reststoffe auf dem
           Betriebsgelände handelt;

1.22       wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen sind. PFAS
           sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran gebundenes
           Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.

1.23       aus Schäden durch
           – Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
           – IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
           – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege
           und alle damit verbundenen Beratungsleistungen

1.24       aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
           – die Zugangsvermittlung ins Internet (z.B. Access Providing)
           – das Bereithalten fremder Inhalte (z.B. Host Providing)
           – das Bereithalten eigener Inhalte (z.B. Content Providing)
           – das Zur-Verfügung-Stellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Application
             Service Providing)
           – den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken

1.25       aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbst fahrenden und nicht selbst fahrenden),
           Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur
           oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies gilt auch, wenn Kfz,
           Anhänger, Arbeitsmaschinen (selbst fahrende und nicht selbst fahrende), Arbeits- und Anbaugeräte oder damit fest verbun­
           dene Teile, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versi­
           cherungsnehmers befinden oder befunden haben, nur bedient werden.

1.26       im Zusammenhang mit der Planung, Erstellung (auch Bohrungen) oder dem Betrieb von Anlagen der Geothermie sowie Wind­
           kraft (on- und offshore).

1.27       Nicht versichert gilt die Vornahme von Geburtshilfe, d.h. die aktive Mitwirkung bei der Geburt, außer als Erste-Hilfe-Leistung.


2          Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1        Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge
2.1.1      Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
           stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2      Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
           stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Be­
           sitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.1.3      Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) kein Versiche­
           rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026              367

[Seite 368]
2.1.4   Eine Tätigkeit der in Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Ge­
        brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahr­
        zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

2.2     Luft-/Raumfahrzeuge
2.2.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
        oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
        schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.2.3   Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
        – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum­
          fahrzeugen soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr­
          zeugen bestimmt waren,
        – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
          deren Teilen,
        und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich
        daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


3       Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
        Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
3.1     Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
        gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
        Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2     Bei Versicherungsfällen, die in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des Ver­
        sicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro.
        Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

3.3     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
        rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
        bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


TEIL C
Deckungserweiterungen
1       Abbruch- und Einreißarbeiten
        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten an
        Bauwerken oder Bäumen Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt.


2       Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
2.1     Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
        rungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit Zubehör) der Betriebs­
        angehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern das Abhandenkommen die ursächlich
        zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbin­
        dung steht.

2.2     Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kost­
        barkeiten und andere Wertsachen.

2.3     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme je Versicherungsfall 1.000.000 Euro, höchstens
        2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


3       Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
3.1     Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
        cherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, Codekarten und Transpondern.
        Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Aus­
        wechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Ob­
        jektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

3.2     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

368     Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026

[Seite 369]
3.3         Für Folgeschäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, Codekarten und Transpondern besteht abweichend
            von Ziffer 2.2 und Ziffer 7.6 AHB ebenfalls Versicherungsschutz.

3.4         Die Höchstersatzleistung für Folgeschäden beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall
            50.000 Euro, höchstens 100.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt
            sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


4           Abwässersachschäden
            Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sach­
            schäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auf­
            treten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Ausgeschlossen bleiben
            jedoch Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich da­
            raus ergebenden Vermögensschäden.


5           Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
5.1         Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.5 (3) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des
            Versicherungsnehmers und deren Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der gesetz­
            licher Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.

5.2         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be­
            trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten­
            rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


6           Ansprüche mitversicherter Unternehmen untereinander
6.1         Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 (2) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter Unternehmen
            untereinander wegen Personen- und/oder Sachschäden.

6.2         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be­
            trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten­
            rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
            Ausgeschlossen bleiben ferner Ansprüche wegen Produktvermögensschäden gemäß Teil D Ziffer 4.2 ff.


7           Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
7.1         Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter na­
            türlicher Personen untereinander wegen
7.1.1       Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die Schaden verursachende
            Person beschäftigt ist;

7.1.2       Sachschäden;

7.1.3       Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Ziffer 20.1 Teil C dieses Vertrages, soweit
            es sich nicht um Ansprüche aus rein privaten Handlungen/Unterlassungen handelt.


8           Auslandsschäden
8.1         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
            vorkommender Versicherungsfälle

8.1.1       aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;

8.1.2       durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern
            lassen;

8.1.3       durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Schweiz geliefert hat,
            hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind;

Zu Ziffer 8.1.2 und 8.1.3:
              Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch
              den Versicherungsnehmer oder durch vom Versicherungsnehmer beauftragte Dritte (auch Export über Dritte) ersichtlich für
              eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht kein Versicherungsschutz.
              Ebenso nicht versichert ist die Inanspruchnahme für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsnie­
              derlassungen, Lager und dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb des
              EWR und der Schweiz.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026              369

[Seite 370]
8.2        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Euro­
           päischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie der Schweiz vorkommenden Versicherungsfällen aus Bau-, Montage-, Reparatur- und
           Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland.

8.3        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Aus­
           land eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch gesetzliche
           Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers oder gegen Per­
           sonen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder einen Teiles desselben
           angestellt hat, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB);

8.4        Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
           gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
           Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

8.5        Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten
           Ansprüchen gilt:
           Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens
           5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

8.6        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
           rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
           bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


9          Datenlöschkosten
9.1        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch versehentliche Datenlö­
           schung, Datenbeschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Daten, die durch
           mangelhaft ausgeführte Elektroinstallationen (nicht Wartung, Reparatur und Installation von Hard-/Software) entstanden sind
           und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt.

9.2        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden
9.2.1      an Kraft-, Luft-/Raum-, Schienen- und Wasserfahrzeugen;

9.2.2      durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung und/oder Schulung;

9.2.3      durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, ergänzte und/oder modifizierte Hard- und Software sowie Softwarepflege;

9.2.4      durch fehlerhafte Datenerfassung, -bearbeitung und/ oder -verarbeitung;

9.2.5      durch Software u. dgl. die geeignet ist, die bestehende Datenordnung zu zerstören oder negativ zu beeinflussen (z.B. „Soft­
           ware-Viren“, „Trojanische Pferde“ etc.);

9.2.6      sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden wie Betriebsstillstand, Produktionsausfall etc.;

9.3        Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme 1.000.000 Euro je Versicherungsfall, höchstens
           2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zur.


10         Internetnutzung
10.1       Versichertes Risiko
           Versichert ist, – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           für Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder
           mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

10.1.1     der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
           Computerviren und/oder andere Schadprogramme;

10.1.2     der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und
           zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten
           zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/ korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

10.1.3     der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;

Für Ziffer 10.1.1 bis 10.1.3 gilt:
              Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass die auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicher­
              heitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem
              Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer
              diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten);


370         Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026

[Seite 371]
10.1.4      der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch
            aus der Verletzung von Urheberrechten;

10.1.5      der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

Für Ziffer 10.1.4 und 10.1.5 gilt:
              In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer
              einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder
              Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
              Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätes­
              tens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf
              Ziffer 25.5 AHB wird hingewiesen.

10.2        Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/ Anrechnung von Kosten

10.2.1      Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung
            für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

10.2.2      Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung 100.000 Euro für Schäden im Sinne der Ziffer 10.1.5.

10.2.3      Mehrere, während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende, Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im
            Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            – auf derselben Ursache,
            – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitliche Zusammenhang oder
            – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB
              wird gestrichen.

10.2.4      Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

10.3        Auslandsschäden
            Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit
            die versicherten Haftpflichtansprüche – abweichend von Ziffer 8 Teil C – Auslandsschäden – in europäischen Staaten und nach
            dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

10.4        Nicht versicherte Risiken
            Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
            – Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
            – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
            – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
            – ereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
            – Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
            – Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
            – Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S. des SigG/ SigV;
            – Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bestehen.

10.5        Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
            Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziffer 7 AHB Ansprüche

10.5.1      die im Zusammenhang stehen mit
            – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
            – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können;

10.5.2      wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder dessen Gesellschaftern durch Kapital mehr­
            heitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

10.5.3      gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von
            gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
            durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


11          Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
11.1        Versichert ist – abweichend von Ziffer 2 Teil B – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch
            ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:

11.1.1      nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge­
            schwindigkeit;

11.1.2      Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026                 371

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11.1.3   Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

11.1.4   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

11.1.5   Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

11.2     Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr­
         zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
         sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
         Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
         benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
         der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
         Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.


12       Mängelbeseitigungsnebenkosten
12.1     Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 1.2. AHB – die Kosten, die als Folge eines eingetretenen Sachschadens erforder­
         lich sind, um die mangelhafte Werkleistung (Schadenursache) zum Zwecke der Mängelbeseitigung zugänglich zu machen und
         um den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Ersetzt werden ausschließlich diejenigen Kosten, die im unmittelbaren örtli­
         chen Bereich der mangelhaften Werkleistung (Schadenursache) liegen.

12.2     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf den Ersatz von

12.2.1   Mängelbeseitigungsnebenkosten außerhalb des unmittelbaren örtlichen Bereiches der mangelhaften Werkleistung, insbeson­
         dere Such- und Freilegungskosten;

12.2.2   Kosten für die Beseitigung des Werkmangels an der Sache selbst;

12.2.3   Mängelbeseitigungsnebenkosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Sachschaden einge­
         treten ist.


13       Medienverluste/Energiemehrkosten
13.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 2.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen des Ver­
         lustes von Flüssigkeiten oder Gasen, soweit es sich um Verluste aus den vom Versicherungsnehmer erstellten, Instand gehal­
         tenen oder gewarteten Anlagen handelt, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Ersetzt wird ausschließlich der
         Wert der verloren gegangenen Gase oder Flüssigkeiten, nicht jedoch Folgeschäden.

13.2     Abweichend von Ziffer 2.1 AHB sind mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von
         Ziffer 18.2 Teil C dieses Vertrages wegen erhöhten Energieverbrauchs und erhöhter Energiekosten aufgrund der vom Versi­
         cherungsnehmer mangelhaft durchgeführten Installationen. Ausgenommen sind Ansprüche infolge der Unwirksamkeit von
         Energiesparmaßnahmen.

13.3     Die Höchstersatzleistung beträgt, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, innerhalb der Versicherungs­
         summe 1.000.000 Euro je Versicherungsfall, höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


14       Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
14.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
         rungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und an deren
         Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

14.2     Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser

14.2.1   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.14 (1) und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
         cherungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen
         (nicht jedoch an Ausstattung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Lei­
         tungswasser oder Abwasser.

14.2.2   Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 3.000.000 Euro,
         begrenzt auf 6.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

14.3     Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder Abwasser

14.3.1   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB– die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
         rungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht
         jedoch an Ausstattung, Produktionsanlagen und dgl.) durch sonstige Ursachen (nicht Leitungswasser oder Abwasser) und alle
         sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


372      Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026

[Seite 373]
           Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme je Versicherungsfall 250.000 Euro, begrenzt auf 500.000 Euro
           für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit
           250 Euro.

14.4       Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten

14.4.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
           an nicht zulassungspflichtigen und/ oder nicht versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonsti­
           gen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die dem Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten im Rahmen
           des versicherten Risikos von auf der Baustelle tätigen Firmen sowie sonstigen Personen kurzfristig, maximal für die Dauer von 30
           Tagen vermietet, geliehen oder sonst wie überlassen wurden sowie aus sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

14.4.2     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen selbst
           fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die der Versi­
           cherungsnehmer von Vermietern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die
           Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

14.4.3     Im Rahmen der Versicherungssumme des Vertrages steht für Mietsachschäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht
           versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschi­
           nen und -geräten eine Versicherungssumme von 50.000 Euro je Versicherungsfall, begrenzt auf 100.000 Euro je Versiche­
           rungsjahr, zur Verfügung.
           Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 500 Euro.

14.5       Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
14.5.1     Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
           nehmers wegen Schäden ausschließlich an vom Versicherungsnehmer für einzelne Tätigkeiten geliehenen, gemieteten oder
           überlassenen sonstigen beweglichen Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht zur Be- oder Verarbeitung übernommen wor­
           den sind.

14.5.2     Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit dieses Risiko nicht im Rahmen anderer Versicherungen des Versicherungsneh­
           mers versichert ist.

14.5.3     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an sonstigen beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer von Vermie­
           tern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die Gegenstand eines besonderen
           Verwahrungsvertrages sind.

14.5.4     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
           wegen Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegenständen, Kraftfahrzeugen, bargeldlosen Zahlungsmitteln, Geld, Wertpa­
           pieren, Sparbüchern, Urkunden, Schmucksachen und sonstigen Wertsachen;

14.5.5     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 50.000 Euro, be­
           grenzt auf 100.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei je­
           dem Versicherungsfall mit 500 Euro.

14.6       Für Ziffer 14.1 bis 14.5 gilt:
           Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

14.6.1     der in Ziffer 7.4 genannten Personen;

14.6.2     von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungsnehmers;

14.6.3     von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

14.6.4     von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
           versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;

14.6.5     von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital mehr­
           heitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

14.6.6     aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

14.6.7     wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

14.6.8     wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

14.6.9     wegen Schäden infolge Transportes;

14.6.10    aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026              373

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15         Senkungsschäden, Erdrutschungen
15.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14(2) und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh­
           mers wegen Sachschäden an einem Grundstück und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen, welche durch
           Senkungen von Grundstücken, Erdrutschungen oder Erschütterungen infolge Rammarbeiten entstehen, soweit es sich hierbei
           nicht um das Baugrundstück selbst handelt.

15.2       Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
           die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.


16         Strahlenschäden
16.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
           nehmers aus

16.1.1     dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

16.1.2     Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
           Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
           die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.

16.2       Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energie­
           reichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versi­
           cherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

16.2.1     Dies gilt nicht für Schäden,

16.2.1.1   die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

16.2.1.2   die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerungen bedingt sind.

16.3       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

16.3.1     wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

16.3.2     wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissen­
           schaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisie­
           renden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

16.3.3     gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von, dem Strahlen­
           schutz dienenden, Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


17         Tätigkeitsschäden
17.1       Be- und Entladeschäden
17.1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7.AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der Be­
           schädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und alle sich
           daraus ergebenden Vermögensschäden.

17.1.2     Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben
           auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die
           Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

17.1.3     Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz, wenn

17.1.3.1   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

17.1.3.2   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
           gelieferte Sachen handelt und

17.1.3.3   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten über­
           nommen wird.

17.1.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

17.2       Leitungsschäden
17.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
           an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberlei­
           tungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


374        Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026

[Seite 375]
17.2.2     Für gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art be­
           steht nur dann Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

17.2.2.1   Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen z.B. Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk, Tiefbauamt, Te­
           lekommunikationslinien-/-anlageneigentümer eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo an der Arbeitsstelle
           Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermittlungen den zuständigen
           Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.

17.2.2.2   Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermittlungen
           zu 17.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbescheinigung
           auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die „Anweisung zum
           Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbeiten anderer (Kabelschutz­
           anweisung)“ – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt werden.

17.2.2.3   Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Sicherungs­
           maßnahmen treffen können.

17.2.2.4   Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

17.2.3     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
           Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

17.2.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

17.3       Unterfangungen, Unterfahrungen
17.3.1     Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 7.14 und von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
           cherungsnehmers wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenen Grundstücken, Gebäuden, Gebäudetei­
           len und Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch
           Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.

17.3.2     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
           Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

17.3.3     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

17.4       Sonstige Tätigkeitsschäden
17.4.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die
           an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen
           entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

17.4.1.1   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

17.4.1.2   dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen
           Tätigkeit benutzt hat;

17.4.1.3   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmit­
           telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

17.4.2     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
           Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

17.4.3     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

17.4.3.1   Beschädigung von Sachen, die sich bei dem Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonsti­
           gen Zwecken auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden
           oder befunden haben;

17.4.3.2   Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

17.4.3.3   Beschädigungen von Leitungen i.S. der Ziffer 17.2 Teil C;

17.4.3.4   Schäden durch Unterfangungen, Unterfahrungen i.S. der Ziffer 17.3 Teil C;

17.4.5     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


18         Vermögensschäden
18.1       Vermögensschäden-Datenschutz
           Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögens­
           schäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten
           sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026            375

[Seite 376]
18.2        Sonstige Vermögensschäden
18.2.1      Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden
            im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.

18.2.2      Sofern nicht an anderer Stelle dieses Vertrages eine anderslautende Vereinbarung mit dem Versicherer geschlossen wurde,
            sind ausgeschlossen Ansprüche wegen Schäden

18.2.2.1    durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
            Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

18.2.2.2    aus planender, beratender, bau- oder Montage leitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

18.2.2.3    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

18.2.2.4    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

18.2.2.5    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

18.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor­
            gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

18.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Über­
            mittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

18.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie
            des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

18.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

18.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
            Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

18.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf­
            traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

18.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

18.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Versiche­
            rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


19          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
19.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Lea­
            singnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Ver­
            mieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.

19.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen Haft­
            pflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


20          Vorsorgeversicherung
            Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag verein­
            barten Versicherungssummen.


21          Ansprüche aus Benachteiligungen
21.1        Der Versicherungsschutz regelt sich ausschließlich nach den „Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von An­
            sprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)“, trägt dabei aber das Schicksal des Gesamtvertrages, insbeson­
            dere Beginn, Ablauf oder Kündigung des Vertrages.

21.2        Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr maxi­
            mal250.000 Euro.

21.3        Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß Ziffer 4.6 AVB Benachteiligungen an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


22          Private Risiken
            Mitversichert ist – im Rahmen der AHB und der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung für die privaten Haftpflich­
            trisiken (BBR Privat) – der unter Ziffer 1 genannte Personenkreis subsidiär in seiner Eigenschaft als Privatperson.


376         Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026

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23         Umweltrisiko
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Umwelteinwirkungen gemäß den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
           bungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs und Berufs-
           Haftpflicht-Versicherung (BBR Umwelthaftpflicht-Basisund-Regress) und den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
           bungen für die Umweltschadensversicherung nach Teil 1 (BBR Umweltschaden) und den darin genannten Risikobegrenzungen.
           Darüber hinausgehender Versicherungsschutz, z.B. für umweltgefährliche Anlagen, besteht nur nach besonderer schriftlicher
           Vereinbarung.


24         Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung
24.1       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der erlaubten gewerbsmäßigen Überlassung von kauf­
           männischen und gewerblichen Arbeitnehmern (Leiharbeitnehmer) an Dritte im Rahmen des Gesetzes zur Regelung der ge­
           werbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG). Der Versicherungsschutz erlischt unbe­
           schadet sonstiger Fristen in jedem Fall mit der Rücknahme oder dem Widerruf (§§ 4 und 5 AÜG) der Erlaubnis.

24.2       Der Versicherungsschutz umfasst auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für den Fall, dass er wegen
           Personen- oder Sachschäden Dritter aus Auswahlverschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

24.3       Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der überlassenen Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Ausübung ihrer
           dienstlichen Verrichtungen für den Entleiher verursachen.
           Soweit Versicherungsschutz aufgrund einer Betriebs-Haftpflichtversicherung des Entleihers für den verursachten Schaden
           besteht, geht dieser vor.

24.4       Ausgeschlossen sind Ansprüche
           (1) wegen Schäden, die an Sachen entstehen, die vom Entleiher hergestellt oder geliefert wurden, einschließlich aller sich
               daraus ergebenden Vermögensschäden.
           (2) wegen Schäden, die von überlassenen Arbeitskräften an sonstigen Sachen verursacht werden, die im Eigentum oder Be­
               sitz des Entleihers stehen, es sei denn, es liegt ein Auswahlverschulden des Versicherungsnehmers vor.
           (3) wegen Schäden und Mängeln an Gebäuden, Maschinen oder Anlagen und deren Teilen infolge fehlerhafter Architekten-
               oder Ingenieurleistungen der überlassenen Arbeitskräfte.
           (4) aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Entleihers gemäß dem
               SGB VII handelt.


25         Ausstellen von Energieausweisen und Energieberatung
25.1       Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
           a) dem Ausstellen von Energieausweisen für Gebäude einschließlich der Abgabe von Empfehlungen für die Verbesserung
               der Energieeffizienz (Modernisierungsempfehlungen);
           b) Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Gebäuden;
           c) Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie Warm­
               wasserversorgung in bestehenden Gebäuden, die beheizt oder gekühlt werden;
           d) Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit energetischen Inspektionen von in Gebäuden eingebauten Klimaan­
               lagen.
           Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer gemäß der Verordnung über energiesparen­
           den Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) oder sonstigen
           landesrechtlichen Bestimmungen berechtigt bzw. (staatlich) anerkannt bzw. zertifiziert ist, diese Leistungen zu erbringen.

25.2       Mitversichert sind – abweichend Teil C Ziffer 18.2.2.1 sowie Teil C Ziffer 18.2.2.2 – Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1
           AHB aus der Durchführung von Energieberatungsleistungen gemäß der EnEV, sofern es sich hierbei um die unter Nr. 1 genann­
           ten Leistungen handelt. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Unwirksamkeit der Empfehlungen für die Verbesserung der
           Energieeffizienz (z.B. nicht erreichte Energieersparung/-reduzierung). Nicht versichert sind Ansprüche, wenn auf Basis eines
           sach- und fachgerecht ausgeführten Auftrages das Ergebnis der Arbeit nicht den Vorstellungen des Auftraggebers entspricht
           oder der mit der Arbeit verfolgte Zweck infolge eines Ausführungsfehlers nicht oder nicht in vollem Umfang eintritt. Versichert
           bleiben jedoch Ansprüche wegen erhöhtem Energieverbrauch.
           Die Ersatzleistung beträgt höchstens 250.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versiche­
           rungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.

25.3       Der Versicherungsschutz umfasst – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – Ansprüche wegen Mängeln oder Schäden am Objekt/Ob­
           jektteil, für welches der Versicherungsnehmer die Leistungen gemäß Nr.1 erbringt oder diese Verpflichtungen übernommen
           hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Als Objekt im Sinne des vorgenannten Absatzes gelten Gebäude-,
           Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie Warmwasserversorgung in bestehenden Gebäuden, in Gebäuden
           eingebaute Klimaanlagen sowie Teile hierfür.
           Die Ausschlussbestimmung der Ziffer 7.8 AHB bleibt bestehen.
           Die Ersatzleistung beträgt höchstens 100.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versiche­
           rungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. Die Selbstbeteiligung des Ver­
           sicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 250 Euro.


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       Ausgeschlossen sind Ansprüche
       a) aus Verpflichtungen und Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf, noch sonst dem versicherten Risiko
           zuzurechnen sind.
           Übt der Versicherungsnehmer nicht versicherte Tätigkeiten aus oder gehen die von ihm übernommenen Verpflichtungen über
           die sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Tätigkeiten hinaus, besteht – abweichend von Ziffer 4 AHB – kein Versi­
           cherungsschutz für Ansprüche wegen Mängeln oder Schäden am Objekt, für welches der Versicherungsnehmer diese Tätig­
           keiten erbringt oder diese Verpflichtungen übernommen hat, und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
           Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer
           – Objekte ganz oder teilweise erstellt oder erstellen lässt (z.B. als Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer) oder
           – selbst Bauleistungen erbringt oder erbringen lässt (z.B. als Generalunternehmer, Unternehmer) oder
           – Baustoffe liefert oder liefern lässt (z.B. als Hersteller, Händler).
           Ansprüche sind auch dann nicht versichert, wenn diese genannten Voraussetzungen gegeben sind
           – in der Person eines Angehörigen des Versicherungsnehmers oder
           – in der Person eines Geschäftsführers, Gesellschafters oder Partners i.S. des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
             (PartGG) des Versicherungsnehmers oder deren Angehörigen oder
           – bei Unternehmen, die vom Versicherungsnehmer oder den in den vorgenannten Punkten genannten Personen geleitet
             werden, die ihnen gehören oder an denen sie beteiligt sind, auch wenn die Beteiligung an diesen Unternehmen über
             Dritte besteht oder bestand (indirekte Beteiligung) oder
           – bei juristischen oder natürlichen Personen, die am Versicherungsnehmer beteiligt sind.
           Eine Beteiligung im Sinne der vorgenannten Punkte liegt insbesondere bei wirtschaftlicher, personeller, rechtlicher
           und/oder finanzieller Verflechtung vor;
       b) im Zusammenhang mit planenden, bau- und/oder montageleitenden Tätigkeiten/Verpflichtungen;
       c) aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Nicht-Gebäuden und mit Energieeinsätzen für Produktionsprozesse in Gebäuden.


26     Vermögensschäden durch Arbeiten und Leistungen
26.1   Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 18.2.2.1 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
       der in Ziffer 26.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB, die durch vom Versicherungsnehmer erbrachte
       Arbeiten oder Leistungen entstehen.
       Auf die sonstigen Ausschlussbestimmungen für Vermögensschäden gemäß Ziffer 18.2.2 wird hingewiesen.
       Die Regelungen zu Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos gemäß Ziffer 3.1 und Ziffer 3.2 AHB finden für
       diese Deckungserweiterung keine Anwendung.

26.2   Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche Dritter wegen Kosten für eine wirtschaftlich zumutbare Evakuierung
       oder Räumung von deren Gebäuden und/oder Räumlichkeiten als Folge von durch den Versicherungsnehmer mangelhaft er­
       brachte Installationsarbeiten bei der Ausübung von sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Tätigkeiten einschließlich
       der den Dritten in diesem Zusammenhang unmittelbar entstandenen Kosten einer Betriebsunterbrechung (z.B. Produktions­
       ausfall). Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch die Betriebsunterbrechung sind nicht versichert.
       Sofern es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, besteht hierfür insoweit abweichend von Ziffer 1 AHB –
       ebenfalls Versicherungsschutz.
       Mitversichert sind
       a) Kosten für die Objektbewachung der evakuierten bzw. geräumten Gebäude/Räumlichkeiten durch Einsatz von zusätzli­
           chem Wachpersonal.
           Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch:
           – Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten und Überstundenzuschläge für das eingesetzte Bewachungspersonal;
           – Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten, Geräten und dgl. für erforderliche Absperrungen;
       b) Kosten für die Zwischenlagerung von beweglichen Sachen, die sich in den evakuierten bzw. geräumten Gebäuden/Räum­
           lichkeiten befunden haben, einschließlich der Kosten für den direkten Transport vom Ort der Evakuierung bzw. Räumung
           zum Zwischenlager und zurück, für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Evakuierung
           bzw. Räumung.

26.3   Die Ersatzleistung beträgt höchstens 100.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versiche­
       rungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.


27     Vermögensschäden aus nebenberuflichen Schieds- und Gerichtsgutachtertätigkeiten
27.1   Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 18.2.2.2 – die gesetzliche Haftpflicht
       a) des Versicherungsnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
            des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat,
       b) der beim Versicherungsnehmer angestellten und verantwortlichen (Fach-) Bauleiter und Koordinatoren für Sicherheit und
            Gesundheitsschutz auf Baustellen,
       c) der beim Versicherungsnehmer angestellten und verantwortlichen Handwerksmeister
       für Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB aus der nebenberuflichen Tätigkeit als vereidigter und öffentlich bestellter
       Schieds- und/oder Gerichtsgutachter für die gutachterliche Beurteilung bestehender Verhältnisse im Zusammenhang mit der
       versicherten Betriebsart gemäß Betriebsbeschreibung.
       Zur gutachterlichen Beurteilung bestehender Verhältnisse gehören insbesondere Bewertungen, Beschaffenheits- und Eigen­
       schaftsuntersuchungen, Schadenermittlungen, gutachterliche Stellungnahmen zu behaupteten Mängeln und Fehlern sowie


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           Beratungen, Vorschläge oder sonstige Folgerungen aus den erstatteten Gutachten seitens des Versicherungsnehmers oder
           der Personen, für die er einzutreten hat.
           Auf die sonstigen Ausschlussbestimmungen für Vermögensschäden gemäß Ziffer 18.2.2 wird hingewiesen.
           Die Regelungen zu Erhöhungen und Erweiterungen gemäß Ziffer 3.1 und 3.2 AHB finden insoweit keine Anwendung.

27.2       Die Ersatzleistung beträgt höchstens 250.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versiche­
           rungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.

27.3       Ausgeschlossen sind Ansprüche
           a) wegen Schäden und/oder Mängel an den begutachteten (Bau-)Objekten und deren Teilen sowie alle sich daraus erge­
               benden Vermögensschäden;
           b) wegen Vermögensschäden aus fehlerhaften Wertermittlungen wie z.B. Ermittlung des Wertes von Gebäuden oder Ge­
               bäudeteilen, von Grundstücken, von Rechten an Grundstücken sowie von Honoraren, es sei denn, es handelt sich um die
               Bewertung von Bauwerksschäden oder veranschlagten Bausummen,
           c) im Zusammenhang mit einer Pflichtversicherung, wenn für die Ausübung der gutachterlichen Tätigkeiten eine gesetzliche
               oder behördliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung besteht;
           d) wegen Vermögensschäden durch die fehlende oder fehlerhafte Beurteilung des Zustandes des Bodens, der Luft oder des
               Wassers (auch Grundwasser/Gewässer) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
           e) im Zusammenhang mit der Erstellung von Baugrundgutachten und Privatgutachten.

27.4       Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.


28         Auslösen von Fehlalarm
           Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 18.2.2.1 – Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm für die
           daraus entstehenden unmittelbaren Kosten (z.B. Einsatzkosten für Rettungs-/Wach- und sonstige Dienste). Sofern es sich
           hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, besteht hierfür – insoweit abweichend von Ziffer 1 AHB – ebenfalls Versi­
           cherungsschutz.
           Die Ersatzleistung beträgt höchstens 5.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungs­
           jahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.


29         Aktive Werklohnklage
29.1       Der Versicherer trägt – insoweit ergänzend zu Ziffer 5 AHB – die gebührenordnungsgemäßen Kosten für die gerichtliche Durch­
           setzung von Werklohnforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit
           a) der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versiche­
               rungsschutz dieses Vertrages fallen würde (deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzan­
               sprüchen erklärt hat und
           b) es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen öffentlichen Auftraggeber (z.B. Städte, Kommunen, Gemeinden, Staat) han­
               delt und
           c) die Werklohnforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis, dass die Werklohnforderung unstrittig ist, hat der
               Versicherungsnehmer ein schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks einzureichen, für dessen Erbringung der Werklohn
               ganz oder anteilig einbehalten wurde. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder Gewähr­
               leistungsansprüche geltend macht.

29.2       Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die Werklohnforderung ganz oder
           teilweise aus anderen als unter Ziffer 1. a) genannten Gründen unbegründet ist.
           Hinsichtlich der Prozessführung gilt Ziffer 25 AHB entsprechend.

29.3       Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der ausgeurteilte Schadenersatzanspruch zur geltend gemachten
           Werklohnforderung steht.
           Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der
           Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.

29.4       Für Werklohnforderungen bis zu einem Betrag von 1.000 Euro besteht kein Versicherungsschutz.


30         Kostenübernahme im Strafverfahren
           Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:

30.1       In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
           Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch
           die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

30.2       Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 25.3 AHB.

30.3       Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsank­
           tionen und dgl.), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


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31       Nachbesserungsbegleitschäden
31.1     Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 1.2 AHB – gesetzliche Aufwendungs- und Schadenersatzansprüche
         Dritter wegen Kosten, die als Folge von Schäden und Mängeln an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder
         für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen im Zusammenhang mit Nachbesserungs­
         arbeiten entstehen.

31.2     Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 31.1 umfasst ausschließlich den Ersatz folgender Kosten:
         – Aufsuchen und Freilegen von Schäden und Mängeln gemäß Ziffer 31.1 (z.B. Grabearbeiten, Abreißen von Tapeten, Aufschla­
           gen von Wänden, Fliesen, Böden).
         – Wiederherstellen des Zustandes der freigelegten Stellen, der bestehen würde, wenn die unter Ziffer 31.1. genannten Schäden
           und Mängel nicht aufgetreten wären (z.B. Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier- und Fliesenlege­
           arbeiten).
         Mitversichert sind Schäden durch Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall.

31.3     Kein Versicherungsschutz besteht,
         – wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprünglich vom Ver­
           sicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht worden sind,
         – wenn der Nachbesserungsanspruch seitens des Auftraggebers nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 634a BGB bzw.
           § 13 Nummer 4 VOB/B geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn eine abweichende Verjährungsfrist mit dem Auf­
           traggeber vereinbart ist,
         – für sonstige Kosten, insbesondere für die Beseitigung unmittelbarer Schäden und Mängel an den hergestellten oder gelie­
           ferten Arbeiten oder Sachen,
         – für die Nachlieferung einschließlich Transportkosten.

31.4     Die Versicherungssumme beträgt 100.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden.
         Für Schäden durch Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall ist die Höchstersatzleistung auf 25.000 Euro je Versiche­
         rungsfall im Rahmen dieser Versicherungssumme begrenzt.
         Diese Versicherungssumme steht für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

31.5     Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schaden 250 Euro selbst zu tragen.


32       Obhutsschäden aufgrund Verwahrungsvertrag
32.1     Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
         Schäden an fremden Sachen, die sich aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages in Obhut des Versicherungsnehmers
         befinden. Die Regelungen der Ziffern 1.2 und 7.8 AHB bleiben davon unberührt.

32.2     Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche

32.2.1   wegen Abnutzung, Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung oder weil sich die fremde Sache zu Reparaturzwecken oder zur
         Lohnbearbeitung beim Versicherungsnehmer auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in
         seiner Verfügungsgewalt befindet oder befunden hat;

32.2.2   von natürlichen oder juristischen Personen, die mit dem Versicherungsnehmer kapital- und/oder personalmäßig verbunden
         sind oder bei denen es sich um Angehörige gemäß Ziffer 7.5 (1) AHB handelt. Dies gilt auch bei Mitversicherung rechtlich
         selbständiger Unternehmen;

32.2.3   wegen Schäden an Arbeitsmaschinen/-geräten und Kraftfahrzeugen;

32.2.4   wegen Schäden an Wertsachen. Wertsachen sind: Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z.B. Chipkarte), Urkunden
         einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen,
         Sachen aus Gold, Silber oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins, Kunstgegenstände (z.B. Gemälde, Collagen,
         Zeichnungen, Graphiken und Plastiken), Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind).

32.3     Die Versicherungssumme beträgt 50.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden. Die
         Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 100.000 Euro. Die Selbstbeteiligung des
         Versicherungsnehmers je Versicherungsfall beträgt 250 Euro.


33       Erweiterte Tätigkeitsschäden
33.1     Teilweise abweichend von Ziffer 17.4.3.1 Teil C besteht auch Versicherungsschutz für Schäden an solchen fremden Sachen,
         die sich beim Versicherungsnehmer zur Reparatur befinden, befunden haben oder übernommen wurden.

33.2     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

33.2.1   Schäden an Sachen, die sich zur Lohnbe- oder -verarbeitung oder aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages beim
         Versicherungsnehmer auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt
         befinden oder befunden haben;

33.2.2   Schäden an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeugen.


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33.2.3     Schäden an Wertsachen. Wertsachen im Sinne dieser Bestimmung sind: Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken,
           Münzen, Medaillen, Sachen aus Gold, Silber oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins, Kunstgegenstände (z.B.
           Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken), Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind).

33.3       Die Versicherungssumme beträgt 50.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden. Die
           Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist begrenzt auf 100.000 Euro.
           Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers je Versicherungsfall beträgt 10 % der Entschädigungsleistung, mindestens
           250 Euro.


TEIL D
Produktrisiko
1          Gegenstand der Versicherung
1.1        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere
           Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer
           – hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
           – erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
           verursacht wurden.
           Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr ge­
           bracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.

1.2        Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden
           Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden
           sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern die Schäden nach
           Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind.
           Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von
           – Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie deren Ladung;
           – Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden
              oder befunden haben.


2          Versichertes Risiko
           Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den in der Betriebsbeschreibung genannten Produktions- und Tätigkeitsumfang.
           Im Rahmen dieses Risikos sind mitversichert Ansprüche wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunter­
           nehmer). Nicht versichert bleibt die Haftpflicht der Subunternehmer selbst und deren Betriebsangehörige.


3          Mitversicherte Personen
           Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 3 Teil A.


4          Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes
4.1        Personen- oder Sachschäden aufgrund von Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften
           Eingeschlossen sind – insoweit abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzan­
           sprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Ver­
           sicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Ar­
           beiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.2        Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden
4.2.1      Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.2.2 genannten Vermögensschäden im
           Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirt­
           schaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelie­
           ferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des
           Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der
           Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie
           Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
           Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende
           Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
           seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
           einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.2.2      Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.2.2.1    der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Ziffer 1 oder
           4.1 besteht;


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4.2.2.2   anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften
          Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;

4.2.2.3   Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder für eine andere
          Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt
          für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Nachbearbeitung oder anderer
          Schadenbeseitigung) steht;

4.2.2.4   weiterer Vermögensnachteile (z.B. entgangenen Gewinnes), weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem Preisnachlass
          veräußert werden können (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht,
          in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung
          oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre;

4.2.2.5   der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den Produktionsausfall, der aus der
          Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Pro­
          duktionsausfall sind nicht versichert.

4.3       Weiterver- oder -bearbeitungsschäden
4.3.1     Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.3.2 genannten Vermögensschäden im
          Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse,
          ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser
          Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versiche­
          rungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten
          oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende
          Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
          seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
          einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.3.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.3.2.1   Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgeltes für die mangel­
          haften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind;

4.3.2.2   Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten
          Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem
          Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten
          oder -bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;

4.3.2.3   weiterer Vermögensnachteile (z.B. entgangenen Gewinnes), weil die weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse nicht
          oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögens­
          nachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis
          steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung
          oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre.

4.4       Aus- und Einbaukosten
4.4.1     Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.4.2 und 4.4.3 genannten Vermögens­
          schäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbrin­
          gen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im
          Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
          Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer
          hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende
          Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
          seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
          einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.4.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.4.2.1   Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d.h. Kosten für das Ausbauen, Ab­
          nehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangel­
          freier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die
          Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.

4.4.2.2   Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort
          der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer
          bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Liefe­
          rung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert.

4.4.3     Ausschließlich für die in Ziffer 4.4.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziffer 4.4.1 – und insoweit abweichend von Ziffer
          1.1 und 1.2 AHB – Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Besei­
          tigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.

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4.4.4      Kein Versicherungsschutz besteht, wenn:

4.4.4.1    der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine
           Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer be­
           weist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern ausschließlich aus der
           Herstellung oder Lieferung resultiert;

4.4.4.2    sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziffer 4.4.1 bis 4.4.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schie­
           nen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsneh­
           mer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen
           bestimmt waren;

4.4.4.3    Ziffer 6.2.8 eingreift.
           Aus- und Einbaukosten beim Einzelteileaustausch und Reparaturkosten
           Sofern besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt, gilt:

4.4.5      In Erweiterung zu Ziffer 4.4.1– 4.4.3 besteht Versicherungsschutz auch für gesetzliche Ansprüche Dritter wegen:

4.4.5.1    Kosten für den Austausch mangelhafter Einzelteile von Erzeugnissen des Versicherungsnehmers, die in Gesamtprodukte Drit­
           ter eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen worden sind (mit Ausnahme der Kosten für die Nach- und Neulieferung
           mangelfreier Einzelteile);

4.4.5.2    Kosten der Reparatur mangelhafter Erzeugnisse des Versicherungsnehmers im eingebauten Zustand;

4.4.5.3    Kosten für andere Mangelbeseitigungsmaßnahmen an mangelhaften Erzeugnissen des Versicherungsnehmers, die in Gesamt­
           produkte Dritter eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen worden sind.
           Im Falle des Austausches mangelhafter Einzelteile im Sinne der Ziffer 4.4.5.1 besteht Versicherungsschutz auch für die Kosten
           des Transportes nach- oder neugelieferter Einzelteile mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung
           des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer zum Ort des Austausches
           geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort
           des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert.
           Die Ausschlüsse gemäß Ziffer 4.4.4 finden auch in Fällen der Ziffer 4.4.5 Anwendung.

4.4.6      Kann der Mangel des Gesamtproduktes durch verschiedene der in den Ziffer 4.4.2, 4.4.3 und 4.4.5 genannten Maßnahmen
           beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten Kosten. Im Falle einer Reparatur oder
           anderen Mangelbeseitigungsmaßnahmen im Sinne der Ziffer 4.4.5.2 und 4.4.5.3 ersetzt der Versicherer die daraus entstande­
           nen Kosten darüber hinaus in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum
           Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Reparatur oder anderer Mangelbeseitigungsmaßnahme) steht.

4.5        Schäden durch mangelhafte Maschinen
4.5.1      Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.5.2 genannten Vermögensschäden im
           Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer mangelhaft hergestellte,
           gelieferte, montierte oder gewartete Maschinen produziert, be- oder verarbeitet wurden. Mängel bei der Beratung über die An-
           oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten, gelieferten, montierten oder gewarteten Maschinen sowie
           Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
           Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende Scha­
           denersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem
           Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzu­
           stehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
           Sofern besonders beantragt gelten als Maschinen auch
           – Werkzeuge an Maschinen
           – Erzeugnisse der Steuer-, Mess- und Regeltechnik
           – Formen.

4.5.2      Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.5.2.1    der Beschädigung oder Vernichtung der mittels der Maschine hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte, soweit hierfür
           nicht bereits Versicherungsschutz nach Ziffer 1 oder 4.1 besteht;

4.5.2.2    anderer für die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der Produkte nutzlos aufgewendeter Kosten;

4.5.2.3    Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der mittels der Maschinen des Versiche­
           rungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte oder für eine andere Schadenbeseitigung;

4.5.2.4    weiterer Vermögensnachteile (z.B. entgangenen Gewinnes), weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers her­
           gestellten, be- oder verarbeiteten Produkte nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden konnten;

4.5.2.5    der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten infolge eines sich aus Mängeln der herge­
           stellten, be- oder verarbeitenden Produkte ergebenden Produktionsausfalles. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehen­
           den Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichert;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026           383

[Seite 384]
4.5.2.6   weiterer Vermögensnachteile, weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers mangelhaft hergestellten, be- oder
          verarbeiteten Produkte mit anderen Produkten verbunden, vermischt, verarbeitet (Ziffer 4.2) oder weiterverarbeitet oder -be­
          arbeitet (Ziffer 4.3), eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen (Ziffer 4.4) werden. Dieser Versicherungsschutz wird im
          Umfang der vorgenannten Ziffer 4.2 ff. gewährt.

4.6       Prüf- und Sortierkosten – sofern besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt
          Besteht Versicherungsschutz nach den vorangehenden Ziffer 4.2 ff., gilt:

4.6.1     Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.6.2 und 4.6.3 genannten Vermögens­
          schäden infolge der Überprüfung von Produkten der Dritten auf Mängel, wenn die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits
          festgestellt wurde und aufgrund ausreichenden Stichprobenbefundes oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Män­
          gel an gleichartigen Produkten zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen, welche der Produkte mit
          Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und bei welchen dieser Produkte die nach den Ziffer 4.2 ff. versicherten Maßnah­
          men zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im Sinne dieser Regelung sind solche, die aus oder mit Erzeugnissen
          des Versicherungsnehmers hergestellt, be- oder verarbeitet wurden.

4.6.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht. Zur
          Überprüfung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren zu überprüfender und Aussortieren von überprüften Produkten sowie
          das infolge der Überprüfung erforderliche Umpacken der betroffenen Produkte.

4.6.3     Ist jedoch zu erwarten,
          dass die Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht zzgl. der nach Ziffer 4.2 ff. gedeckten Kosten auf Basis der
          festgestellten oder nach objektiven Tatsachen anzunehmenden Fehlerquote höher sind, als die nach Ziffer 4.2 ff. gedeckten
          Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller Produkte mit Mangelverdacht, so beschränkt sich der Versicherungs­
          schutz auf die Versicherungsleistungen nach Ziffer 4.2 ff. In diesen Fällen oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit
          nur durch Zerstörung des Produktes möglich ist, bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsäch­
          lich Mängel aufweisen.
          Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre bei tatsächlicher Mangelhaf­
          tigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige Mangelbeseitigungsmaßnahme nach Ziffer 4.4, so beschränkt sich
          der Versicherungsschutz ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach Ziffer 4.4. Auch in diesen Fällen bedarf es keines
          Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.

4.6.4     Ausschließlich für die in Ziffer 4.6.2 und 4.6.3 genannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziffer 4.6.1 – und insoweit abwei­
          chend von Ziffer 1.1 und 1.2 AHB – Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neu­
          lieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer
          aufgewendet werden.

4.6.5     Auf Ziffer 6.2.8 wird hingewiesen.

4.7       Sonstige Erweiterungen des Versicherungsschutzes
          Nachfolgende Erweiterungen des Versicherungsschutzes gelten nur, sofern sie besonders beantragt werden und im Versiche­
          rungsschein genannt sind.

4.7.1     Abbedingung der kaufmännischen Prüf- und Rügepflichten
          Im Falle der rechtswirksamen Abbedingung des § 377 HGB oder entsprechender ausländischer oder internationaler Bestim­
          mungen besteht – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der
          Auslieferung der Produkte ISO-zertifiziert war bzw. ein anderes, den branchenüblichen Standards entsprechendes Qualitäts­
          management hatte.

4.7.2     Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist
          Hat der Versicherungsnehmer bei einer gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist vertraglich eine Verlängerung dieser Frist
          auf bis zu 3 Jahre ab Ablieferung bzw. Abnahme zugestanden, besteht – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Versicherungsschutz.

4.7.3     Verkaufs- und Lieferbedingungen
          Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des
          Versicherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – auf einen
          Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und
          er nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.

4.7.4     Haftungsfreistellungen
          Abweichend von Ziffer 7.3 AHB gelten im Rahmen und Umfang der Bedingungen dieses Vertrages gegen den Versicherungs­
          nehmer gerichtete gesetzliche und, sofern in diesem Vertrag vereinbart, vertragliche Schadenersatzansprüche mitversichert,
          die sich aus einer vom Versicherungsnehmer zugunsten seiner Abnehmer ausgesprochenen Freistellungserklärung ergeben.
          Voraussetzung ist, dass die Ansprüche aus der Herstellung und/oder Lieferung der Produkte des Versicherungsnehmers re­
          sultieren und auf einen Fehler zurückzuführen sind, der bereits zu dem Zeitpunkt vorhanden war, als das Produkt den Herr­
          schaftsbereich des Versicherungsnehmers verlassen hat.
          Liegt seitens des durch die Freistellungserklärung begünstigten Vertragspartners des Versicherungsnehmers ein Mitverschul­
          den/eine Mitverursachung vor, so besteht für die Freistellungserklärung nur in dem Umfang Versicherungsschutz, der dem
          Verschuldens-/Verursachungsanteil des Versicherungsnehmers entspricht, auch wenn in der Vereinbarung etwas anderes be­
          stimmt sein sollte.


384       Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026

[Seite 385]
4.7.5      Händlerkettenklausel
           Besteht zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer kein direktes Vertragsverhältnis, weil der Geschädigte
           die Produkte des Versicherungsnehmers über einen Händler bezogen hat und ist deshalb eine Haftung des Versicherungsneh­
           mers nicht gegeben, so wird sich der Versicherer – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – bei den gemäß Ziffern 4.2 ff versicherten
           Kosten dann nicht auf die sich hieraus ergebene fehlende Haftung des Versicherungsnehmers berufen, wenn
           – der Schaden nachweislich auf die fehlerhafte Leistung/das fehlerhafte Produkt des Versicherungsnehmers zurückzuführen
             ist und
           – der Versicherungsnehmer dies im konkreten Schadenfall ausdrücklich wünscht.

4.7.6      Regressverzicht
           Verzichtet der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles auf Rückgriffsansprüche gegen Dritte (auch mitversi­
           cherte Unternehmen), so beeinträchtigt dies den Versicherungsschutz – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – nicht.


5          Auslandsdeckung
           Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 8 Teil C.


6          Risikoabgrenzungen
6.1        Nicht versichert sind
6.1.1      Ansprüche, soweit diese nicht in Ziffer 4 ausdrücklich mitversichert sind,
           – auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
           – wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
           – wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge­
             schuldeten Erfolges;
           – auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
           – auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
           – wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
           Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;

6.1.2      im Rahmen der Versicherung gemäß Ziffer 4.2 ff. Ansprüche wegen Folgeschäden (z.B. Betriebsunterbrechung oder Produk­
           tionsausfall), soweit diese nicht in den Ziffern 4.2 ff. ausdrücklich mitversichert sind.

6.2        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:
6.2.1      Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen
           der Ziffer 4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrüber­
           gang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat;

6.2.2      Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z.B.
           Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen
           in Wettbewerb und Werbung);

6.2.3      Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziffer 7.8 AHB;

6.2.4      Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abwei­
           chen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag­
           gebers herbeigeführt haben;

6.2.5      Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den kon­
           kreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.
           Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszu­
           sammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;

6.2.6      Ansprüche aus:
           – Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder Raum­
             fahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte
             ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
           – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie
             Luft- oder Raumfahrzeugteilen

6.2.7      Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer
           oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Lei­
           tung stehen, geltend gemacht werden.

6.2.8      Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziffer 4.2.2.3, 4.3.2.2, 4.4 und – soweit vereinbart – Ziffer 4.6 sowie Ansprüche wegen Beseiti­
           gungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen der Ziffern 4.2.2.4 und 4.3.2.3, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Er­
           zeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers
           als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung
           beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endver-


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[Seite 386]
        braucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen
        Mängel prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannten Maßnahmen durchführen
        zu lassen.

6.2.9   Ansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen
        sind. PFAS sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran
        gebundenes Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.


7       Zeitliche Begrenzung, Vorumsätze
7.1     Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 4.2 ff. umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als
        drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeoblie­
        genheiten.

7.2     Für Ansprüche nach Ziffer 4.2 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses
        Versicherungsvertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz, sofern dies besonders beantragt wird und im Ver­
        sicherungsschein genannt ist.


8       Versicherungsfall, Serienschaden
8.1     Versicherungsfall ist das, während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene, Schadenereignis gemäß Ziffer 1.1 AHB. Bei
        Ziffer 4.4.3 und 4.6.4 ist es für den Versicherungsfall – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – unerheblich, dass es sich nicht um
        Haftpflichtansprüche handelt.

8.2     Der Versicherungsfall tritt ein bei:

8.2.1   Ziffer 4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse;

8.2.2   Ziffer 4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse;

8.2.3   Ziffer 4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse;

8.2.4   Ziffer 4.5.2.1 bis 4.5.2.5 im Zeitpunkt der Produktion, Be- oder Verarbeitung der in Ziffer 4.5 genannten Sachen;

8.2.5   Ziffer 4.5.2.6 in den für Ziffer 4.2 bis 4.4 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser Ziffern die Regelung gemäß
        Ziffer 4.5.2.6 in Zusammenhang steht;

8.2.6   Ziffer 4.6 in den für Ziffer 4.2 bis 4.5 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser Ziffern die in Ziffer 4.6 geregelte
        Überprüfung in Zusammenhang steht.

8.3     Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Versicherungsfälle
        – aus der gleichen Ursache, z.B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht
           zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder
        – aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,
        gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle
        eingetreten ist.
        Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.


9       Versicherungssumme, Maximierung und Selbstbehalt
9.1     Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

9.2     Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Maximierung) ist begrenzt auf das Doppelte
        der in Ziffer 9.1 (siehe Versicherungsschein) genannten Versicherungssummen.

9.3     Im Falle eines Serienschadens im Sinne von Ziffer 8.3 beträgt der Selbstbehalt für alle Versicherungsfälle für Sach- und Ver­
        mögensschäden dieser Serie 10 %, mindestens 250 Euro, maximal 2.500 Euro.


10      Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/ neue Risiken
10.1    Der Versicherungsnehmer hat
        – wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsumfanges Ziffer 3.1 (2) AHB,
        – Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer 3.1 (3) und 4 AHB)
        zwecks Vereinbarung neuer Prämien und Überprüfung der Bedingungen – abweichend von Ziffer 13.1 und 4.1 AHB – unverzüg­
        lich anzuzeigen.

10.2    Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die in Ziffer 9.3 genannten Selbstbehalte
        in Schadenfällen, die mit solchen Erhöhungen oder Erweiterungen oder mit neu entstandenen Risiken in Zusammenhang ste­
        hen, auf das Doppelte.


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[Seite 387]
10.3       Für die Vorsorgeversicherung nach Ziffer 3.1 (3) und 4 AHB gelten die Bestimmungen der Ziffer 20 Teil C.


TEIL E
Zusätzliche Premium Deckungserweiterungen
           Die nachfolgenden Klauseln finden keine Anwendung auf Versicherungsfälle zur Umwelt-Haftpflichtversicherung zur Rückruf­
           kosten-Haftpflichtversicherung, zur Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen und zur Umweltschadenversiche­
           rung (USV).


1          Vollständigkeit der Betriebsbeschreibung und der mitversicherten Unternehmen
           Wird anlässlich eines Schadensfalls festgestellt, dass die Betriebsbeschreibung fehlerhaft oder unvollständig ist und/oder mitzu­
           versichernde Unternehmen nicht benannt sind, ist eine rückwirkende Berichtigung möglich und Deckung zu gewähren, soweit
           – das Risiko im Rahmen der vereinbarten Bedingungen versichert gilt;
           – durch die Berichtigung üblicherweise keine Mehrprämie anfällt, bzw. auf diese konkret verzichtet wird und
           – die Tätigkeit im Rahmen der Umsatz-, Lohnsummen- oder Mitarbeiteranzahlmeldung erfasst war und der Anteil aus der nicht
             benannten Tätigkeit 20 % der Gesamttätigkeit nicht überschreitet oder
           – personelle (auch familiäre) oder kapitalmäßige Verflechtungen zu den nicht benannten mitversicherten Unternehmen beste­
             hen (gegenseitige Ansprüche von Familienmitgliedern untereinander oder gegenseitige Ansprüche untereinander bei Kapi­
             talbeteiligungen bleiben ausgeschlossen).
           Nicht unter diese Regelung fallen alle Risiken, die die Interlloyd nicht zeichnet.
           Ausgeschlossen bleiben alle Tätigkeiten, die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausdrücklich ausgeschlossen sind.


2          Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung
           Der Versicherer verzichtet auf seine Rechte wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten, so­
           weit diese länger als 3 Jahre zurückliegt und es sich um einen Bagatellschaden (50 % des Jahresbeitrages, höchstens 250 Euro)
           handelt.
           Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertrag rückwirkend entsprechend angepasst wird.


3          Kürzung der Versicherungsleistung wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung
           Der Versicherer verzichtet bei Versicherungsfällen bis zu 100.000 Euro auf eine Kürzung der Entschädigungsleistung. Bei Ver­
           sicherungsfällen über 100.000 Euro und bis max. 1 Mio. Euro wird die Entschädigungsleistung um max. 20 % gekürzt.
           Bei Versicherungsfällen über 1 Mio. Euro erfolgt die Kürzung gemäß der Regelung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).


4          Bedingungsgarantie GDV
           Weichen die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen am Schadenstag oder bei Vertragsabschluss von den
           vom GDV empfohlenen, zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab wird der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers
           nach diesen Bedingungen regulieren, sofern der Versicherungsfall eine Schadenhöhe von 250.000 Euro nicht übersteigt.


5          Bedingungsweiterentwicklung
           Werden die zu Grunde gelegten Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers weiterentwi­
           ckelt, so kann der Versicherungsnehmer die Schadensregulierung nach den neuen Bedingungen verlangen. Dies gilt nicht, soweit
           dem Versicherungsnehmer eine Umstellung gegen Beitragszuschlag angeboten wurde und diese von ihm abgelehnt wurde.


6          Besitzstandsgarantie
           Sollte sich bei konkreten Versicherungsfällen herausstellen, dass die Vertragsbedingungen des unmittelbaren Vorvertrages
           beim gleichen oder einem anderen Versicherer für den Versicherungsnehmer günstiger sind, wird der Versicherer nach den
           Bedingungen des Vorvertrages regulieren. Dies gilt nicht für Regelungen zu Selbstbeteiligung, Versicherungssumme und Jah­
           reshöchstersatzleistungen sowie für Risiken, die gegen Mehrbeitrag bei Interlloyd hätten versichert werden können oder die
           von Interlloyd nachweislich nicht gezeichnet werden. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Vertragsunterlagen des
           Vorvertrages zur Verfügung zu stellen.
           Eine sich aus dieser Vereinbarung ergebende Ersatzleistung ist begrenzt auf 250.000 Euro je Versicherungsfall und Versiche­
           rungsjahr. Die Regelung gilt maximal für 5 Jahre ab Vertragsabschluss und längstens bis zu einer Neuordnung.
           Diese Vereinbarung ist nicht anwendbar für
           a) beantragte oder einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern nachweislich vereinbarte vertragliche Schlechterstellun­
                gen gegenüber dem Vorvertrag,
           b) Schäden/Kosten aus Ziffer 4.2 ff. der erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung, Cyberdeckungen, ausländischen Be­
                triebsstätten/Tochtergesellschaften, direkten Export nach USA, US-Territorien oder Kanada,
           c) Risiken, für die eine Versicherungspflicht vorgeschrieben ist.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026               387

[Seite 388]
      In jedem Fall bleiben von dieser Vereinbarung unberührt:
      a) die Ausschlüsse gemäß Ziffer 1.2 und 7 AHB, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist;
      b) die Ausschlüsse gemäß Teil B Ziffer 1 bis 3 der BBR.
      Bei Versicherungsfällen im Ausland oder Schäden, die nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, werden die Auf­
      wendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die vorgenannte Ersatzleistungssumme angerechnet. Es erfolgt
      eine Anrechnung auf Grundversicherungssumme(n) und Jahreshöchstersatzleistung.
      Die Höhe der Selbstbeteiligung(en) richtet sich ausschließlich nach diesem Vertrag.


7     Öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche
      Mitversichert gelten öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche im Rahmen und Umfang der zugrundeliegenden Versicherungs­
      bedingungen, soweit sie privatrechtlichen Haftpflichtansprüchen gleichstehen.


8     Regressverzicht
      Bei Versicherungsfällen, die einen Sachschaden mit einem Aufwand des Versicherers bis 2.000 Euro zum Gegenstand haben,
      wird auf einen Regress beim Verursacher verzichtet, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht und der Verursacher nicht
      vorsätzlich gehandelt hat.


9     Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
      Besteht während der Wirksamkeit des Vertrages anderweitig eine weitere Versicherung für dasselbe versicherte Risiko, wird ge­
      mäß den nachfolgenden Bestimmungen, längstens für 15 Monate eine Summen- und/ oder Konditionsdifferenzdeckung gewährt.

9.1   Summendifferenzdeckung
      Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit die Ersatzleistung für einen nach den Bestimmungen dieser Versicherung ver­
      sicherten Versicherungsfall die Höhe der Versicherungssumme der anderweitig bestehenden Versicherung überschreitet, und
      zwar für den darüber hinausgehenden Teil des Schadens bis zur Höhe der entsprechenden Entschädigungsgrenze bzw. Ver­
      sicherungssumme dieses Versicherungsvertrages (Summendifferenzdeckung).
      Die Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag beschränken sich auf den endgültigen Schaden nach Abzug von Regress­
      leistungen oder sonstigen Leistungen Dritter.

9.2   Konditionsdifferenzdeckung
      Sofern der Versicherungsumfang des vorliegenden Versicherungsvertrages weitergeht als die des bereits bestehenden Versiche­
      rungsvertrages, gilt der durch den vorliegenden Versicherungsvertrag gewährte Versicherungsschutz (Konditonsdifferenzdeckung).

9.3   Anzeigepflicht und Selbstbeteiligung
      Jeder Versicherungsfall, auch wenn er über eine anderweitig bestehende Versicherung gedeckt ist oder sein könnte, ist uns
      unverzüglich anzuzeigen.
      Die im vorliegenden Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung gilt auch für die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung.

9.4   Subsidiarität
      Ist ein anderweitig bestehender Versicherungsvertrag leistungsfrei, weil der Versicherungsnehmer den Beitrag nicht bezahlt oder Ob­
      liegenheiten verletzt hat, wird der Schadensersatzanspruch so behandelt, als ob aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag be­
      dingungsgemäß geleistet würde. Für diesen Teil des Schadenersatzanspruchs besteht kein Versicherungsschutz bei der Interlloyd.

9.5   Vorzeitiges Ende der anderweitig bestehenden Versicherung
      Endet die anderweitig bestehende Versicherung vor dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt oder wird sie vorzei­
      tig aufgehoben, besteht sofort Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrages.
      Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, dem Versicherer das Erlöschen der anderweitig bestehenden Versicherung
      innerhalb eines Monats anzuzeigen.

9.6   Folgen nicht rechtzeitiger Anzeige oder gescheiterter Beitragsvereinbarung
      Dem Versicherer steht ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Versicherungsschutzes ein Mehrbeitrag zu. Unterlässt der Ver­
      sicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer
      eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwir­
      kend vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige erstattet ist, so hat der Versicherungsneh­
      mer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem
      die Anzeigefrist nicht verstrichen war.

10    Allgemeine Geschäftsbedingungen
      Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versi­
      cherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer nicht auf den Haftungsausschluss für weiterge­
      hende Schäden berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen
      zur Haftung verpflichtet ist.


388   Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026

[Seite 389]
11         Freistellung des Zwischen-/Endherstellers
           Mitversichert ist die Freistellung der Abnehmer des Versicherungsnehmers wegen Ansprüchen für Schäden aufgrund verschul­
           densunabhängiger, gegenüber Dritten nicht abdingbarer Haftung, soweit der Versicherungsnehmer für diese Schäden auch
           unmittelbar haftet und die Freistellung nicht über seine interne Ausgleichspflicht nach § 5 ProdHG, § 426 BGB hinausgeht.
           Vorrausetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Abnehmer seinen Geschäftssitz im europäischen Wirtschaftsraum
           hat und die Waren im europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe) / Stand 01.2026       389

[Seite 390]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Haftpflichtversicherung von Beförderungs- und Transportbetrieben
(BBR Beförderung und Transport)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A                                                                  10.5       Mietsachschäden an sonstigen beweglichen
Allgemeine Bestimmungen                                                            Sachen
1         Versichertes Risiko                                           10.6       Für Ziffer 10.1 bis 10.5 gilt
2         Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken                    11         Strahlenschäden
3         Mitversicherte Personen                                       12         Tätigkeitsschäden
4         Subunternehmerbeauftragung                                    12.1       Be- und Entladeschäden
5         Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften                12.2       Leitungsschäden
          mit Insolvenzklausel                                          12.3       Sonstige Tätigkeitsschäden
6         Nachhaftung                                                   12.4       Erweiterte Tätigkeitsschäden
7         Schiedsgerichtsvereinbarungen                                 13         Vermögensschäden
8         Versehensklausel                                              13.1       Vermögensschäden – Datenschutz
9         Kumulklausel                                                  13.2       Sonstige Vermögensschäden
10        Konventionelles Produktrisiko                                 14         Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
11        Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/               15         Vorsorgeversicherung
          Sublimits                                                     16         Ansprüche aus Benachteiligungen
12        Prämienberechnungsgrundlage                                   17         Private Risiken
                                                                        18         Umweltrisiko
TEIL B                                                                  19         Kostenübernahme im Strafverfahren
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
                                                                        Teil D
1         Generelle Risikoausschlüsse                                   Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken, die auch ohne
2         Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger,                        besondere Vereinbarung gelten
          Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1       Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge                         1          Ausschluss von Schäden an transportierten oder
2.2       Luft-/Raumfahrzeuge                                                      eingelagerten Sachen
3         Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland                2          Ausschluss von Schäden durch Abfälle, Lagerung
          geltend gemacht werden                                                   umweltgefährdender Stoffe, Containerdienst,
                                                                                   Gefahrguttransporte
TEIL C                                                                  3          Busunternehmen
Deckungserweiterungen
                                                                        TEIL E
1         Abhandenkommen von Sachen der                                 Zusätzliche Premium Deckungserweiterungen
          Betriebsangehörigen und Besucher
2         Abhandenkommen von fremden Schlüsseln                         1          Vollständigkeit der Betriebsbeschreibung und der
3         Abwässersachschäden                                                      mitversicherten Unternehmen
4         Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des                      2          Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher
          Versicherungsnehmers                                                     Anzeigepflichtverletzung
5         Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander               3          Kürzung der Versicherungsleistung wegen grob
6         Ansprüche mitversicherter Personen untereinander                         fahrlässiger Obliegenheitsverletzung
7         Auslandsschäden                                               4          Bedingungsgarantie GDV
8         Internetnutzung                                               5          Bedingungsweiterentwicklung
8.1       Versichertes Risiko                                           6          Besitzstandsgarantie
8.2       Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/                  7          Öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche
          Anrechnung von Kosten                                         8          Regressverzicht
8.3       Auslandsschäden                                               9          Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
8.4       Nicht versicherte Risiken                                     9.1        Summendifferenzdeckung
9         Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,                 9.2        Konditionsdifferenzdeckung
          Kraftfahrzeug-Anhänger                                        9.3        Anzeigepflicht und Selbstbeteiligung
10        Mietsachschäden                                               9.4        Subsidiarität
10.1      Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder                   9.5        Vorzeitiges Ende der anderweitig bestehenden
          Geschäftsreisen                                                          Versicherung
10.2      Mietsachschäden an Immobilien durch                           9.6        Folgen nicht rechtzeitiger Anzeige oder
          Leitungswasser oder Abwasser                                             gescheiterter Beitragsvereinbarung
10.3      Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige                  10         Allgemeine Geschäftsbedingungen
          Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder                     11         Freistellung des Zwischen-/Endherstellers
          Abwasser
10.4      Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen
          oder -geräten


390                                     Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Beförderung und Transport) / Stand 01.2026

[Seite 391]
TEIL A
Allgemeine Bestimmungen
1          Versichertes Risiko
1.1        Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und der nach­
           folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem im Versi­
           cherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten
           bzw. aus der Ausübung aller der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeiten.

1.2        Nicht versichert sind, unbeschadet Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung), weitere in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gül­
           tigen Gewerbeerlaubnis aufgeführten Tätigkeiten. Mitversichert sind gemäß § 5 der Handwerksordnung auch Tätigkeiten in
           anderen handwerklichen Bereichen, sofern diese Tätigkeiten mit der Ausführung des übernommenen Auftrags in einem fach­
           lichen oder technischen Zusammenhang stehen.

1.3        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht unselbstständiger Niederlassungen und Betriebsstätten im Inland.

1.4        Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren
           Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn, ein­
           zelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.5        Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung einge­
           tretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die gegen den
           Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um ausgeübte Tätigkeiten, für die
           nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen werden kann.


2          Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
           Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
           nehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, und zwar

2.1        als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer der Betriebsgebäude und -grundstücke (auch Garagen und
           Parkplätze) – nicht jedoch Luftlandeplätze –, sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von zum Be­
           triebsvermögen gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem
           Bruttojahresmietwert von 100.000 Euro;

2.2        als Weitervermieter von zu Betriebszwecken gemieteten bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlich­
           keiten (auch Garagen, Parkplätzen) an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 50.000 Euro;

Zu Ziffer 2.1 und 2.2 gilt:
              Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in
              den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräu­
              men auf Gehwegen).

2.3        Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

2.3.1      als Bauherr oder Unternehmer von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten)
           bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr;

2.3.2      als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

2.3.3      der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen
           für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden;

2.3.4      des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
           Werden die in Ziffer 2.1, 2.2 oder 2.3.1 genannten Beträge überschritten, gelten die Bestimmungen der Ziffern 3 und 13 AHB.

2.4        aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind, (z.B.
           Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten);

2.5        aus dem Vorhandensein und der Betätigung einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr sowie der Unterhaltung von Betriebssport­
           gemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist auch die persönliche ge­
           setzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen oder Unterlassungen
           rein privater Natur handelt und soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;

2.6        als Tierhalter zu betrieblichen Zwecken unter Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft, so­
           fern er diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausführt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme
           als Halter von Hunden, die nach den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehal­
           ten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach­
           zuweisen ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls nicht auf die Inanspruchnahme aus dem Halten, Hüten und
           Verwenden von Pferden, Kleinpferden, Maultieren, Eseln, Ponys;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Beförderung und Transport) / Stand 01.2026                                        391

[Seite 392]
2.7        aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsmethoden so­
           wie der Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Produktmustern und der Bewirtung der Messegäste während
           dieser Veranstaltungen;

2.8        aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dgl.) auch außerhalb der Betriebsstätte(n),
           soweit zulässig oder erlaubt oder genehmigt;

2.9        aus betrieblichen Veranstaltungen (z.B. Betriebsfeiern und -ausflügen, „Tag der offenen Tür“ sowie aus der Durchführung von
           Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehungen). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Be­
           triebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder
           Unterlassungen handelt;

2.10       als Inhaber von Verkaufsstellen (auch Marktstand) oder eines Fachhandelsgeschäftes (auch Ausstellung) zum Zwecke des
           versicherten Betriebes;

2.11       aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten;

2.12       aus der Auslieferung von Waren sowie sonstigen sich aus dem versicherten Risiko ergebenden Tätigkeiten auf fremden Grund­
           stücken;

2.13       aus dem erlaubten Besitz und dem zulässigen Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der Besitz und
           Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Eine bereits bestehende Jagdhaftpflicht-Versicherung
           geht dieser Deckung vor;

2.14       aus dem Handel und dem Vertrieb von Produkten im Internet;

2.15       aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (= Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf dem Be­
           triebsgrundstück

2.15.1     wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
           betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.15.2     wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen. Nicht versichert
           sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden,
           die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen.

2.16       aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Betriebsgrundstück. Mitversichert ist gesetzliche Haftpflicht für Schäden
           aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt;

2.17       aus dem Betrieb einer Tankstelle und/oder einer Kraftfahrzeug-Pflegestation oder Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstatt für eigene
           Zwecke. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen Reparatur fremder
           Fahrzeuge. Ausgeschlossen bleiben Schäden an diesen Fahrzeugen;

2.18       aus dem Betrieb einer Kleinwindkraftanlage (Anlage bis zu einer Gesamtleistung von 100 kW) auf dem Betriebsgrundstück

2.18.1     wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
           betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.18.2     wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen;
           Nicht versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
           sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

2.19       aus dem Besitz und der Verwendung von Gerüsten, Arbeits- und Hubbühnen, Kränen und Winden für Zwecke des versicherten
           Betriebes. Eingeschlossen ist das gelegentliche Verleihen oder die sonstige Überlassung der oben genannten Arbeitsgeräte
           anlässlich Arbeiten auf der gemeinsamen Baustelle, sofern sich diese Geräte im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden.
           Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der Personen, denen diese Sachen überlassen worden sind;

Zu Ziffer 2.1 bis 2.19 gilt:
              Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
              des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
              chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


3          Mitversicherte Personen
3.1        Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht
3.1.1      der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver­
           sicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;

3.1.2      sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Personen (Mitarbeiter
           fremder Unternehmen, Leiharbeiter, Praktikanten, angestellte Betriebsärzte (auch bei Nothilfe außerhalb der betrieblichen Tä­
           tigkeit), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (gemäß § 22 SGB VII),


392                                    Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Beförderung und Transport) / Stand 01.2026

[Seite 393]
           Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dgl.) sowie freie Mit­
           arbeiter aus ihrer Betätigung für den Versicherungsnehmer für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung
           verursachen. Eine für freie Mitarbeiter bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Deckung vor.

3.2        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
           des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
           chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

3.3        Mitversichert ist ferner die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschie­
           denen – ehemaligen – gesetzlichen Vertreter und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Ver­
           sicherungsnehmer, soweit der Versicherungsfall während der Laufzeit des Vertrages eingetreten ist.


4          Subunternehmerbeauftragung
4.1        Im Rahmen des Vertrages und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist die gesetzliche Haftpflicht
           des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen im Interesse
           des versicherten Betriebes mitversichert.

4.2        Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.


5          Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich
           der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefer­
           gemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende
           Bestimmungen:

5.1        Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungs­
           nehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die Schaden ver­
           ursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Ist eine prozentuale Be­
           teiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.

5.2        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Ar­
           beitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden
           Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.

5.3        Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche
           der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.

5.4        Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 5.1 hinaus für
           den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt
           worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der
           dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für den Versicherungsnehmer nach dem Ausscheiden des Partners
           und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

5.5        Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 5.1 bis 5.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.


6          Nachhaftung
           Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Liefe­
           rungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie z.B. Änderung der Rechtsform, Kündigung durch einen Ver­
           tragspartner) beendet, besteht – mit Ausnahme der Umwelthaftpflicht-Versicherung – Versicherungsschutz im Rahmen der
           folgenden Vereinbarung:
           Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrages hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten
           oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jahren nach
           Vertragsaufhebung geboten.
           Unter diesen Versicherungsschutz fallende Versicherungsfälle gelten als am letzten Tag der Versicherungsperiode eingetreten.
           Für den Nachhaftungszeitraum steht die Deckungssumme in Höhe des unverbrauchten Teiles der Deckungssumme des Ver­
           sicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, zur Verfügung.
           Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung infolge Insolvenz wird Versicherungsschutz nur den in
           Teil A Ziffer 3 – Mitversicherte Personen – genannten Personen gewährt.


7          Schiedsgerichtsvereinbarungen
7.1        Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz
           nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

7.1.1      Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum
           Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Beförderung und Transport) / Stand 01.2026                                      393

[Seite 394]
7.1.2   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle
        eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht
        muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

7.1.3   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die, die Entscheidung tragenden,
        Rechtsnormen anzugeben.

7.2     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzei­
        gen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Ver­
        fahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennen­
        den Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


8       Versehensklausel
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicherten Be­
        triebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausge­
        schlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüg­
        lich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.


9       Kumulklausel
        Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
        – auf derselben Ursache beruhen oder
        – auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammen­
          hang besteht,
        für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im
        Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages bei dem Versicherer, so ist die Ersatzleis­
        tung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen Abschnit­
        ten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt ein­
        getreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


10      Konventionelles Produktrisiko
        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und daraus
        entstandenen Vermögensschäden (nicht reine Vermögensschäden und auch nicht Schäden, die im Rahmen einer Erweiterten
        Produkthaftpflichtversicherung zu versichern sind), soweit diese Schäden durch vom Versicherungsnehmer
        – hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
        – erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
        verursacht wurden. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht wur­
        den, die Arbeiten abgeschlossen sind oder die Leistungen ausgeführt wurden.


11      Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/ Sublimits
11.1    Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
        bilden jeweils die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssummen stehen für alle Versicherungsfälle ei­
        nes Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

11.2    Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/ oder Selbstbehalte
        und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile vereinbart.

11.3    Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom Betrag
        her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


12      Prämienberechnungsgrundlage
        Sofern die Versicherungsprämie nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder nach der
        Anzahl der tätigen Personen berechnet wird, gelten folgende Regelungen.

12.1    Die Jahreslohn- und -gehaltssumme berechnet sich nach der LGS aller im Betrieb tätigen Personen einschließlich Entgelte für
        Leiharbeitnehmer(innen), wobei für Geschäftsführer, Inhaber oder Teilhaber jeweils mindestens eine fiktive LGS von 25.000 Euro
        anzusetzen ist, soweit nicht ein höheres Entgelt vereinbart ist.

12.2    Der Jahresumsatz berechnet sich aus allen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen, Leistungen, Arbeiten, dem Verkauf von Waren
        oder anderen Geschäften – abzüglich Mehrwertsteuer.


394                                 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Beförderung und Transport) / Stand 01.2026

[Seite 395]
12.3       Die Anzahl der Personen berechnet sich nach der Anzahl der durchschnittlich im Versicherungsjahr im Betrieb tätigen Personen
           einschließlich Inhaber und/oder Geschäftsführer, wobei
           – vier (4) geringfügig Beschäftigte (= Pauschalbesteuerte, 520-Euro-Kräfte, Heimarbeiter)
           – zwei (2) Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende
           wie eine (1) Vollzeitkraft berechnet werden.


TEIL B
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1          Generelle Risikoausschlüsse
           Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
           gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbe­
           sondere Ansprüche

1.1        aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;

1.2        wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimit­
           tel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i.S. des AMG eine Deckungsvor­
           sorge zu treffen hat;

1.3        aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus
           Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4        aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nicht­
           selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5        wegen Bergschäden (i.S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestand­
           teilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und
           Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6        wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene­
           ralstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für
           Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7        auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8        nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des franzö­
           sischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9        aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10       wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11       aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
           ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
           hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.

1.12       gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts-
           oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;

1.13       wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den Betrieb
           von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14       wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15       aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeiten;

1.16       aus der Herstellung von Tabak, Tabakwaren, E-Zigaretten und allen sonstigen Produkten, die in Deutschland unter das Tabaker­
           zeugnisgesetz (TabakerzG) fallen. Gleiches gilt für Handelsketten, die Produkte, die unter das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
           fallen, unter eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller);

1.17       aus dem Anbau oder der Herstellung von Cannabisprodukten. Gleiches gilt für Handelsketten, die Cannabisprodukte unter
           eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller) sowie sons­
           tige Händler und Verwender von Cannabis-Produkten. Cannabis-Produkt im Sinne der Bedingungen bezeichnet alle Stoffe,
           Waren oder Produkte, die aus Tetrahydrocannabinol (THC) oder einem anderen Cannabinoid bestehen oder einen solchen
           Stoff enthalten und deren THC-Gehalt mehr als 0,2 % beträgt (z.B. CBD-Öle, Hanfsamen) oder die Verwendung als Rausch­
           mittel nicht ausgeschlossen werden kann. Dies schließt sämtliche Stoffe ein, die THC oder ein anderes Cannabinoid enthalten,
           unabhängig davon, ob das jeweilige THC oder Cannabinoid natürlich oder synthetisch ist;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Beförderung und Transport) / Stand 01.2026                                        395

[Seite 396]
1.18    aus dem gemeinschaftlichem Cannabisanbau und der Weitergabe von Cannabis an Mitglieder für deren Eigenkonsum (Can­
        nabis-Anbauvereine, Cannabis Social Clubs);

1.19    aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle dieses
        Vertrages eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.20    aus Sprengungen;

1.21    aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfällen
        und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle und/oder Reststoffe auf dem
        Betriebsgelände handelt;

1.22    wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen sind. PFAS
        sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran gebundenes
        Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.

1.23    aus Schäden durch
        – Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
        – IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
        – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege und alle damit verbundenen Beratungsleistungen

1.24    aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
        – die Zugangsvermittlung ins Internet (z.B. Access Providing)
        – das Bereithalten fremder Inhalte (z.B. Host Providing)
        – das Bereithalten eigener Inhalte (z.B. Content Providing)
        – das Zur-Verfügung-Stellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Application
          Service Providing)
        – den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken

1.25    aus Schäden durch
        – Hardware-Handel, -Modifizierung (Nachrüstung), -Installation, -Wartung, -Herstellung
        – Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik
        und alle damit verbundenen Beratungsleistungen

1.26    aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbst fahrenden und nicht selbst fahrenden),
        Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur
        oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies gilt auch, wenn Kfz,
        Anhänger, Arbeitsmaschinen (selbst fahrende und nicht selbst fahrende), Arbeits- und Anbaugeräte oder damit fest verbun­
        dene Teile, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versi­
        cherungsnehmers befinden oder befunden haben, nur bedient werden.

1.27    Nicht versichert gilt die Vornahme von Geburtshilfe, d.h. die aktive Mitwirkung bei der Geburt, außer als Erste-Hilfe-Leistung.


2       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1     Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge
2.1.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Be­
        sitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.1.3   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) kein Versiche­
        rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4   Eine Tätigkeit der in Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Ge­
        brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahr­
        zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

2.2     Luft-/Raumfahrzeuge
2.2.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
        oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
        schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.


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[Seite 397]
2.2.3      Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
           – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum­
             fahrzeugen soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr­
             zeugen bestimmt waren,
           – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
             deren Teilen,
           und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich
           daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


3          Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
           Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1        Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
           gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
           Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2        Bei Versicherungsfällen, die in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des Ver­
           sicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro.
           Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

3.3        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
           rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
           bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


TEIL C
Deckungserweiterungen
1          Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
1.1        Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
           rungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit Zubehör) der Betriebs­
           angehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern das Abhandenkommen die ursächlich
           zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbin­
           dung steht.

1.2        Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kost­
           barkeiten und andere Wertsachen.

1.3        Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
           höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


2          Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
2.1        Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
           cherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, Codekarten und Transpondern.
           Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Aus­
           wechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Ob­
           jektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

2.2        Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

2.3        Für Folgeschäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, Codekarten und Transpondern besteht –abweichend
           von Ziffer 2.2 und Ziffer 7.6 AHB – ebenfalls Versicherungsschutz.

2.4        Die Höchstersatzleistung für Folgeschäden beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall
           50.000 Euro, höchstens 100.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt
           sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


3          Abwässersachschäden
           Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sach­
           schäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auf­
           treten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Ausgeschlossen bleiben
           Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich daraus er­
           gebenden Vermögensschäden.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Beförderung und Transport) / Stand 01.2026                                       397

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4           Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
4.1         Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.5 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter
            des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der ge­
            setzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.

4.2         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be­
            trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten­
            rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


5           Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander
5.1         Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 (2) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer unter­
            einander wegen Personen- und/ oder Sachschäden.

5.2         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be­
            trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten­
            rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


6           Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
6.1         Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter
            natürlicher Personen untereinander wegen

6.1.1       Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die Schaden verursachende
            Person beschäftigt ist;

6.1.2       Sachschäden, sofern diese mehr als 50 Euro je Versicherungsfall betragen;

6.1.3       Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Ziffer 13.1 Teil C dieses Vertrages, soweit
            es sich nicht um Ansprüche aus rein privaten Handlungen/Unterlassungen handelt.


7           Auslandsschäden
7.1         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
            vorkommender Versicherungsfälle

7.1.1       aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;

7.1.2       durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern
            lassen;

7.1.3       durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Schweiz geliefert hat,
            hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind;

Zu Ziffer 7.1.2 und 7.1.3:
              Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch
              den Versicherungsnehmer oder durch vom Versicherungsnehmer beauftragte Dritte (auch Export über Dritte) ersichtlich für
              eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht kein Versicherungsschutz.
              Ebenso nicht versichert ist die Inanspruchnahme für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsnie­
              derlassungen, Lager und dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb des
              EWR und der Schweiz.

7.2         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im euro­
            päischen Ausland vorkommenden Versicherungsfällen aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion
            und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland.

7.3         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
            Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch gesetz­
            liche Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers oder ge­
            gen Personen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder einen Teiles
            desselben angestellt hat, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen (siehe
            Ziffer 7.9 AHB);

7.4         Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

7.5         Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten
            Ansprüchen gilt:


398                                      Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Beförderung und Transport) / Stand 01.2026

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            Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens
            5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

7.6         Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
            rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
            bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


8           Internetnutzung
8.1         Versichertes Risiko
            Versichert ist, – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail
            oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

8.1.1       der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
            Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

8.1.2       der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und
            zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten
            zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/ korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

8.1.3       der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;

Für Ziffer 8.1.1 bis 8.1.3 gilt:
              Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass die auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicher­
              heitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem
              Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer
              diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten);

8.1.4       der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch
            aus der Verletzung von Urheberrechten;

8.1.5       der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

Für Ziffer 8.1.4 und 8.1.5 gilt:
              In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass
              einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlas­
              sung oder Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versi­
              cherungsnehmer.
              Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätes­
              tens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf
              Ziffer 25.5 AHB wird hingewiesen.

8.2         Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/ Anrechnung von Kosten
8.2.1       Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung
            für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

8.2.2       Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung für Schäden im Sinne der Ziffer 8.1.5 100.000 Euro.

8.2.3       Mehrere, während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle, gelten als ein Versicherungsfall, der im
            Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            – auf derselben Ursache,
            – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
            – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB
              wird gestrichen.

8.2.4       Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

8.3         Auslandsschäden
            Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit
            die versicherten Haftpflichtansprüche – abweichend von Ziffer 7 Teil C – in europäischen Staaten und nach dem Recht euro­
            päischer Staaten geltend gemacht werden.

8.4         Nicht versicherte Risiken
            Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
            – Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
            – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
            – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;


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         – Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
         – Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
         – Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
         – Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S. des SigG/ SigV;
         – Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht

8.5      Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
         Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind – ergänzend zu Ziffer 7 AHB – Ansprüche

8.5.1    die im Zusammenhang stehen mit
         – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
         – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können

8.5.2    wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder dessen Gesellschaftern durch Kapital mehr­
         heitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

8.5.3    gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von
         gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
         durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


9        Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
9.1      Versichert ist – abweichend von Ziffer 2 Teil B – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch
         ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:

9.1.1    nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge­
         schwindigkeit;

9.1.2    Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

9.1.3    Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

9.1.4    selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

9.1.5    Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

9.2      Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr­
         zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
         sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
         Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
         benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
         der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
         Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.


10       Mietsachschäden
10.1     Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
10.1.1   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
         rungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und an deren
         Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

10.2     Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser
10.2.1   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.14 (1) und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
         cherungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen
         (nicht jedoch an Ausstattung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Lei­
         tungswasser oder Abwasser.

10.2.2   Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 3.000.000 Euro,
         begrenzt auf 6.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

10.3     Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder Abwasser
10.3.1   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
         rungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht
         jedoch an Ausstattung, Produktionsanlagen und dgl.) durch sonstige Ursachen (nicht Leitungswasser oder Abwasser) und alle
         sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
         Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme je Versicherungsfall 250.000 Euro, begrenzt auf 500.000 Euro
         für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit
         250 Euro.


400                                   Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Beförderung und Transport) / Stand 01.2026

[Seite 401]
10.4       Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten
10.4.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
           an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonsti­
           gen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die dem Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten im Rahmen
           des versicherten Risikos von auf der Baustelle tätigen Firmen sowie sonstigen Personen kurzfristig, maximal für die Dauer von 30
           Tagen vermietet, geliehen oder sonst wie überlassen wurden sowie aus sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

10.4.2     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen selbst
           fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die der Versi­
           cherungsnehmer von Vermietern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die
           Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

10.4.3     Im Rahmen der Versicherungssumme des Vertrages steht für Mietsachschäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht
           versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschi­
           nen und -geräten eine Versicherungssumme von 50.000 Euro je Versicherungsfall, begrenzt auf 100.000 Euro je Versiche­
           rungsjahr, zur Verfügung.
           Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 500 Euro.

10.5       Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
10.5.1     Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
           nehmers wegen Schäden ausschließlich an vom Versicherungsnehmer für einzelne Tätigkeiten geliehenen, gemieteten oder
           überlassenen sonstigen beweglichen Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht zur Be- oder Verarbeitung übernommen wor­
           den sind.

10.5.2     Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit dieses Risiko nicht im Rahmen anderer Versicherungen des Versicherungsneh­
           mers versichert ist.

10.5.3     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an sonstigen beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer von Vermie­
           tern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die Gegenstand eines besonderen
           Verwahrungsvertrages sind.

10.5.4     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegen­
           ständen, Kraftfahrzeugen, bargeldlosen Zahlungsmitteln, Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, Urkunden, Schmucksachen und
           sonstigen Wertsachen.

10.5.5     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 50.000 Euro, be­
           grenzt auf 100.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei je­
           dem Versicherungsfall mit 500 Euro.

10.6       Für Ziffer 10.1 bis 10.5 gilt
           Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

10.6.1     der in Ziffer 7.4 genannten Personen;

10.6.2     von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungsnehmers;

10.6.3     von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

10.6.4     von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
           versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;

10.6.5     von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital mehr­
           heitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

10.6.6     aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

10.6.7     wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

10.6.8     wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

10.6.9     wegen Schäden infolge Transportes;

10.6.10    aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


11         Strahlenschäden
11.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus

11.1.1     dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Beförderung und Transport) / Stand 01.2026                                           401

[Seite 402]
11.1.2     Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
           Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
           die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.

11.2       Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energie­
           reichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versi­
           cherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

11.2.1     Dies gilt nicht für Schäden,

11.2.1.1   die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

11.2.1.2   die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.

11.3       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

11.3.1     wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

11.3.2     wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissen­
           schaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisie­
           renden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

11.3.3     gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von, dem Strahlen­
           schutz dienenden, Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


12         Tätigkeitsschäden
12.1       Be- und Entladeschäden
12.1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der Be­
           schädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und alle sich
           daraus ergebenden Vermögensschäden.

12.1.2     Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben
           auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die
           Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

12.1.3     Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz, wenn

12.1.3.1   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

12.1.3.2   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
           gelieferte Sachen handelt und

12.1.3.3   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten über­
           nommen wird.

12.1.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

12.2       Leitungsschäden
12.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
           an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberlei­
           tungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

12.2.2     Für gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art be­
           steht nur dann Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

12.2.2.1   Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen z.B. Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk, Tiefbauamt, Te­
           lekommunikationslinien-/-anlageneigentümer eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo an der Arbeitsstelle
           Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermittlungen den zuständigen
           Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.

12.2.2.2   Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermittlungen
           zu 12.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbescheinigung
           auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die „Anweisung zum
           Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbeiten anderer (Kabelschutz­
           anweisung)“ – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt werden.

12.2.2.3   Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Sicherungs­
           maßnahmen treffen können.

12.2.2.4   Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.


402                                       Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Beförderung und Transport) / Stand 01.2026

[Seite 403]
12.2.3     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
           Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

12.2.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

12.3       Sonstige Tätigkeitsschäden
12.3.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die
           an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen
           entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

12.3.1.1   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

12.3.1.2   dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen
           Tätigkeit benutzt hat;

12.3.1.3   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmit­
           telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

12.3.2     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
           Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

12.3.3     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

12.3.3.1   Beschädigung von Sachen, die sich bei dem Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonsti­
           gen Zwecken auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden
           oder befunden haben;

12.3.3.2   Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

12.3.3.3   Beschädigungen von Leitungen i.S. der Ziffer 18.2 Teil C;

12.3.3.4   Unterfangungen, Unterfahrungen i.S. der Ziffer 18.3 Teil C;

12.3.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

12.4       Erweiterte Tätigkeitsschäden
12.4.1     Teilweise abweichend von Ziffer 12.3.3.1 Teil C besteht auch Versicherungsschutz für Schäden an solchen fremden Sachen,
           die sich beim Versicherungsnehmer zur Reparatur befinden, befunden haben oder übernommen wurden.

12.4.2     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

12.4.2.1   Schäden an Sachen, die sich zur Lohnbe- oder -verarbeitung oder aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages beim
           Versicherungsnehmer auf seinem Grundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befin­
           den oder befunden haben.

12.4.2.2   Schäden an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeugen.

12.4.2.3   Schäden an Wertsachen. Wertsachen im Sinne dieser Bestimmung sind: Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken,
           Münzen, Medaillen, Sachen aus Gold, Silber oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins, Kunstgegenstände (z.B.
           Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken), Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind).

12.4.3     Die Versicherungssumme beträgt 50.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden. Die
           Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist begrenzt auf 100.000 Euro.
           Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers je Versicherungsfall beträgt 10 % der Entschädigungsleistung, mindestens
           250 Euro.


13         Vermögensschäden
13.1       Vermögensschäden – Datenschutz
           Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermö­
           gensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre­
           ten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

13.2       Sonstige Vermögensschäden
13.2.1     Eingeschlossen ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschä­
           den im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Beförderung und Transport) / Stand 01.2026                                   403

[Seite 404]
13.2.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

13.2.2.1    durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
            Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

13.2.2.2    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

13.2.2.3    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

13.2.2.4    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

13.2.2.5    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

13.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor­
            gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

13.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Über­
            mittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

13.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie
            des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

13.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

13.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
            Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

13.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf­
            traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

13.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

13.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Versiche­
            rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


14          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
14.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Lea­
            singnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Ver­
            mieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.

14.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen Haft­
            pflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


15          Vorsorgeversicherung
            Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag verein­
            barten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


16          Ansprüche aus Benachteiligungen
16.1        Der Versicherungsschutz regelt sich ausschließlich nach den „Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von An­
            sprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)“, trägt dabei aber das Schicksal des Gesamtvertrages, insbeson­
            dere Beginn, Ablauf oder Kündigung des Vertrages.

16.2        Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr maximal
            250.000 Euro.

16.3        Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß Ziffer 4.6 AVB Benachteiligungen an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


17          Private Risiken
            Mitversichert ist – im Rahmen der AHB und der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung für die privaten Haftpflich­
            trisiken (BBR Privat) – der unter Ziffer 1 genannte Personenkreis subsidiär in seiner Eigenschaft als Privatperson.


18          Umweltrisiko
            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Umwelteinwirkungen gemäß den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
            bungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-


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[Seite 405]
           Haftpflicht-Versicherung (BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress) und den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
           bungen für die Umweltschadensversicherung nach Teil 1 (BBR Umweltschaden) und den darin genannten Risikobegrenzungen.
           Darüber hinausgehender Versicherungsschutz, z.B. für umweltgefährliche Anlagen, besteht nur nach besonderer schriftlicher
           Vereinbarung.


19         Kostenübernahme im Strafverfahren
           Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:
19.1       In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
           Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch
           die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

19.2       Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 25.3 AHB.

19.3       Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsank­
           tionen und dgl.), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


Teil D
Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken, die auch ohne besondere Vereinbarung gelten
1          Ausschluss von Schäden an transportierten oder eingelagerten Sachen
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an transportierten oder eingelagerten Sachen.


2          Ausschluss von Schäden durch Abfälle, Lagerung umweltgefährdender Stoffe, Containerdienst,
           Gefahrguttransporte
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
2.1        aus dem Einsammeln, Sortieren, Lagern, Zwischenlagern oder Ablegen von Abfällen;

2.2        aus der Lagerung feuergefährlicher, explosiver, giftiger oder sonstiger umweltgefährdender Stoffe;

2.3        aus dem Betrieb eines Containerdienstes;

2.4        aus der Durchführung von Gefahrguttransporten.


3          Busunternehmen
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Fahrten im Linien-, Berufs- und Schülerpendelver­
           kehr sowie aus der Veranstaltung und Durchführung von Ausflugs-, Tages-, Kaffee- und ähnlichen Fahrten ohne zusätzliche
           Leistungen und ohne Sorge für Unterkunft der Teilnehmer. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftpflicht der Reiseteilnehmer.


TEIL E
Zusätzliche Premium Deckungserweiterungen
           Die nachfolgenden Klauseln finden keine Anwendung auf Versicherungsfälle zur Umwelt-Haftpflichtversicherung zur Rückruf­
           kosten-Haftpflichtversicherung, zur Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen und zur Umweltschadenversiche­
           rung (USV).


1          Vollständigkeit der Betriebsbeschreibung und der mitversicherten Unternehmen
           Wird anlässlich eines Schadensfalls festgestellt, dass die Betriebsbeschreibung fehlerhaft oder unvollständig ist und/oder mitzu­
           versichernde Unternehmen nicht benannt sind, ist eine rückwirkende Berichtigung möglich und Deckung zu gewähren, soweit
           – das Risiko im Rahmen der vereinbarten Bedingungen versichert gilt;
           – durch die Berichtigung üblicherweise keine Mehrprämie anfällt, bzw. auf diese konkret verzichtet wird und
           – die Tätigkeit im Rahmen der Umsatz-, Lohnsummen- oder Mitarbeiteranzahlmeldung erfasst war und der Anteil aus der nicht
             benannten Tätigkeit 20 % der Gesamttätigkeit nicht überschreitet oder
           – personelle (auch familiäre) oder kapitalmäßige Verflechtungen zu den nicht benannten mitversicherten Unternehmen beste­
             hen (gegenseitige Ansprüche von Familienmitgliedern untereinander oder gegenseitige Ansprüche untereinander bei Kapi­
             talbeteiligungen bleiben ausgeschlossen).
           Nicht unter diese Regelung fallen alle Risiken, die die Interlloyd nicht zeichnet.
           Ausgeschlossen bleiben alle Tätigkeiten, die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausdrücklich ausgeschlossen sind.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Beförderung und Transport) / Stand 01.2026                                          405

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2     Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung
      Der Versicherer verzichtet auf seine Rechte wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten, so­
      weit diese länger als 3 Jahre zurückliegt und es sich um einen Bagatellschaden (50 % des Jahresbeitrages, höchstens 250 Euro)
      handelt.
      Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertrag rückwirkend entsprechend angepasst wird.


3     Kürzung der Versicherungsleistung wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung
      Der Versicherer verzichtet bei Versicherungsfällen bis zu 100.000 Euro auf eine Kürzung der Entschädigungsleistung. Bei Ver­
      sicherungsfällen über 100.000 Euro und bis max. 1 Mio. Euro wird die Entschädigungsleistung um max. 20 % gekürzt.
      Bei Versicherungsfällen über 1 Mio. Euro erfolgt die Kürzung gemäß der Regelung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).


4     Bedingungsgarantie GDV
      Weichen die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen am Schadenstag oder bei Vertragsabschluss von den
      vom GDV empfohlenen, zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab wird der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers
      nach diesen Bedingungen regulieren, sofern der Versicherungsfall eine Schadenhöhe von 250.000 Euro nicht übersteigt.


5     Bedingungsweiterentwicklung
      Werden die zu Grunde gelegten Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers weiterentwi­
      ckelt, so kann der Versicherungsnehmer die Schadensregulierung nach den neuen Bedingungen verlangen. Dies gilt nicht, soweit
      dem Versicherungsnehmer eine Umstellung gegen Beitragszuschlag angeboten wurde und diese von ihm abgelehnt wurde.


6     Besitzstandsgarantie
      Sollte sich bei konkreten Versicherungsfällen herausstellen, dass die Vertragsbedingungen des unmittelbaren Vorvertrages
      beim gleichen oder einem anderen Versicherer für den Versicherungsnehmer günstiger sind, wird der Versicherer nach den
      Bedingungen des Vorvertrages regulieren. Dies gilt nicht für Regelungen zu Selbstbeteiligung, Versicherungssumme und Jah­
      reshöchstersatzleistungen sowie für Risiken, die gegen Mehrbeitrag bei Interlloyd hätten versichert werden können oder die
      von Interlloyd nachweislich nicht gezeichnet werden. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Vertragsunterlagen des
      Vorvertrages zur Verfügung zu stellen.
      Eine sich aus dieser Vereinbarung ergebende Ersatzleistung ist begrenzt auf 250.000 Euro je Versicherungsfall und Versiche­
      rungsjahr. Die Regelung gilt maximal für 5 Jahre ab Vertragsabschluss und längstens bis zu einer Neuordnung.
      Diese Vereinbarung ist nicht anwendbar für
      a) beantragte oder einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern nachweislich vereinbarte vertragliche Schlechterstellun­
           gen gegenüber dem Vorvertrag,
      b) Schäden/Kosten aus Ziffer 4.2 ff. der erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung, Cyberdeckungen, ausländischen Be­
           triebsstätten/Tochtergesellschaften, direkten Export nach USA, US-Territorien oder Kanada,
      c) Risiken, für die eine Versicherungspflicht vorgeschrieben ist.
      In jedem Fall bleiben von dieser Vereinbarung unberührt:
      a) die Ausschlüsse gemäß Ziffer 1.2 und 7 AHB, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist;
      b) die Ausschlüsse gemäß Teil B Ziffer 1 bis 3 der BBR.
      Bei Versicherungsfällen im Ausland oder Schäden, die nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, werden die Auf­
      wendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die vorgenannte Ersatzleistungssumme angerechnet. Es erfolgt
      eine Anrechnung auf Grundversicherungssumme(n) und Jahreshöchstersatzleistung.
      Die Höhe der Selbstbeteiligung(en) richtet sich ausschließlich nach diesem Vertrag.


7     Öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche
      Mitversichert gelten öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche im Rahmen und Umfang der zugrundeliegenden Versicherungs­
      bedingungen, soweit sie privatrechtlichen Haftpflichtansprüchen gleichstehen.


8     Regressverzicht
      Bei Versicherungsfällen, die einen Sachschaden mit einem Aufwand des Versicherers bis 2.000 Euro zum Gegenstand haben,
      wird auf einen Regress beim Verursacher verzichtet, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht und der Verursacher nicht
      vorsätzlich gehandelt hat.


9     Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
      Besteht während der Wirksamkeit des Vertrages anderweitig eine weitere Versicherung für dasselbe versicherte Risiko, wird ge­
      mäß den nachfolgenden Bestimmungen, längstens für 15 Monate eine Summen- und/ oder Konditionsdifferenzdeckung gewährt.


406                               Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Beförderung und Transport) / Stand 01.2026

[Seite 407]
9.1        Summendifferenzdeckung
           Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit die Ersatzleistung für einen nach den Bestimmungen dieser Versicherung ver­
           sicherten Versicherungsfall die Höhe der Versicherungssumme der anderweitig bestehenden Versicherung überschreitet, und
           zwar für den darüber hinausgehenden Teil des Schadens bis zur Höhe der entsprechenden Entschädigungsgrenze bzw. Ver­
           sicherungssumme dieses Versicherungsvertrages (Summendifferenzdeckung).
           Die Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag beschränken sich auf den endgültigen Schaden nach Abzug von Regress­
           leistungen oder sonstigen Leistungen Dritter.

9.2        Konditionsdifferenzdeckung
           Sofern der Versicherungsumfang des vorliegenden Versicherungsvertrages weitergeht als die des bereits bestehenden Versiche­
           rungsvertrages, gilt der durch den vorliegenden Versicherungsvertrag gewährte Versicherungsschutz (Konditionsdifferenzdeckung).

9.3        Anzeigepflicht und Selbstbeteiligung
           Jeder Versicherungsfall, auch wenn er über eine anderweitig bestehende Versicherung gedeckt ist oder sein könnte, ist uns
           unverzüglich anzuzeigen.
           Die im vorliegenden Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung gilt auch für die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung.

9.4        Subsidiarität
           Ist ein anderweitig bestehender Versicherungsvertrag leistungsfrei, weil der Versicherungsnehmer den Beitrag nicht bezahlt oder Ob­
           liegenheiten verletzt hat, wird der Schadensersatzanspruch so behandelt, als ob aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag be­
           dingungsgemäß geleistet würde. Für diesen Teil des Schadenersatzanspruchs besteht kein Versicherungsschutz bei der Interlloyd.

9.5        Vorzeitiges Ende der anderweitig bestehenden Versicherung
           Endet die anderweitig bestehende Versicherung vor dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt oder wird sie vorzei­
           tig aufgehoben, besteht sofort Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrages.
           Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, dem Versicherer das Erlöschen der anderweitig bestehenden Versicherung
           innerhalb eines Monats anzuzeigen.

9.6        Folgen nicht rechtzeitiger Anzeige oder gescheiterter Beitragsvereinbarung
           Dem Versicherer steht ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Versicherungsschutzes ein Mehrbeitrag zu. Unterlässt der Ver­
           sicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer
           eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwir­
           kend vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige erstattet ist, so hat der Versicherungsneh­
           mer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem
           die Anzeigefrist nicht verstrichen war.


10         Allgemeine Geschäftsbedingungen
           Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versi­
           cherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer nicht auf den Haftungsausschluss für weiterge­
           hende Schäden berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen
           zur Haftung verpflichtet ist.


11         Freistellung des Zwischen-/Endherstellers
           Mitversichert ist die Freistellung der Abnehmer des Versicherungsnehmers wegen Ansprüchen für Schäden aufgrund verschul­
           densunabhängiger, gegenüber Dritten nicht abdingbarer Haftung, soweit der Versicherungsnehmer für diese Schäden auch
           unmittelbar haftet und die Freistellung nicht über seine interne Ausgleichspflicht nach § 5 ProdHG, § 426 BGB hinausgeht.
           Vorrausetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Abnehmer seinen Geschäftssitz im europäischen Wirtschaftsraum
           hat und die Waren im europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Beförderung und Transport) / Stand 01.2026                                            407

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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Haftpflichtversicherung von Betrieben in den Bereichen Bildung,
Gesundheit und Soziales (BBR Bildung, Gesundheit, Soziales)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A                                                                   11         Strahlenschäden
Allgemeine Bestimmungen                                                  12         Tätigkeitsschäden
1         Versichertes Risiko                                            12.1       Be- und Entladeschäden
2         Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken                     12.2       Leitungsschäden
3         Mitversicherte Personen                                        12.3       Sonstige Tätigkeitsschäden
4         Subunternehmerbeauftragung                                     13         Vermögensschäden
5         Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften                 13.1       Vermögensschäden – Datenschutz
          mit Insolvenzklausel                                           13.2       Sonstige Vermögensschäden
6         Nachhaftung                                                    14         Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
7         Schiedsgerichtsvereinbarungen                                  15         Vorsorgeversicherung
8         Versehensklausel                                               16         Ansprüche aus Benachteiligungen
9         Kumulklausel                                                   17         Private Risiken
10        Konventionelles Produktrisiko                                  18         Umweltrisiko
11        Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/                19         Kostenübernahme im Strafverfahren
          Sublimits
12        Prämienberechnungsgrundlage                                    TEIL D
                                                                         Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
TEIL B                                                                   1          Alten-, Pflegeheime und sonstige stationäre Pflege-
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen                                            und Betreuungseinrichtungen
1         Generelle Risikoausschlüsse                                    2          Ambulante Krankenpflege und sonstige ambulante
2         Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger,                                    Pflegedienstbetriebe
          Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge                       3          Psychologe, Psychologischer Therapeut,
2.1       Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge                                     Psychotherapeut
2.2       Luft-/Raumfahrzeuge                                            4          Lehrer
3         Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland                 5          Für die sonstigen Wellness, Heil- und
          geltend gemacht werden                                                    Coachingberufe wie z.B. Coach, Lebensberater,
                                                                                    Yogalehrer, Reikimeister, Feng-Shuiberater gilt
TEIL C                                                                              folgendes vereinbart
Deckungserweiterungen                                                    6          Für Heilpraktiker gilt
1         Abhandenkommen von Sachen der                                  TEIL E
          Betriebsangehörigen und Besucher                               Besonders zu vereinbarende Deckungserweiterungen
2         Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
3         Abwässersachschäden                                            1          Halten/Hüten/Verwendung von Pferden,
4         Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des                                  Kleinpferden, Ponys, Maultieren, Eseln
          Versicherungsnehmers                                           2          Schäden an den zur Behandlung übernommenen
5         Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander                           Tieren
6         Ansprüche mitversicherter Personen untereinander               3          Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
7         Auslandsschäden                                                           zur Privathaftpflicht-Versicherung der Heimbewohner
8         Internetnutzung
8.1       Versichertes Risiko                                            TEIL F
8.2       Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/                   Zusätzliche Premium Deckungserweiterungen
          Anrechnung von Kosten                                          1          Vollständigkeit der Betriebsbeschreibung und der
8.3       Auslandsschäden                                                           mitversicherten Unternehmen
8.4       Nicht versicherte Risiken                                      2          Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher
8.5       Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen                                            Anzeigepflichtverletzung
9         Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,                  3          Kürzung der Versicherungsleistung wegen grob
          Kraftfahrzeug-Anhänger                                                    fahrlässiger Obliegenheitsverletzung
10        Mietsachschäden                                                4          Bedingungsgarantie GDV
10.1      Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder                    5          Bedingungsweiterentwicklung
          Geschäftsreisen                                                6          Besitzstandsgarantie
10.2      Mietsachschäden an Immobilien durch                            7          Öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche
          Leitungswasser oder Abwasser                                   8          Regressverzicht
10.3      Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige                   9          Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
          Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder                      9.1        Summendifferenzdeckung
          Abwasser                                                       9.2        Konditionsdifferenzdeckung
10.4      Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen                            9.3        Anzeigepflicht und Selbstbeteiligung
          oder -geräten                                                  9.4        Subsidiarität
10.5      Mietsachschäden an sonstigen beweglichen                       9.5        Vorzeitiges Ende der anderweitig bestehenden
          Sachen                                                                    Versicherung
10.6      Für Ziffer 10.1 bis 10.5 gilt


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[Seite 409]
9.6       Folgen nicht rechtzeitiger Anzeige oder                         11         Freistellung des Zwischen-/Endherstellers
          gescheiteter Beitragsvereinbarung
10        Allgemeine Geschäftsbedingungen


TEIL A
Allgemeine Bestimmungen
1           Versichertes Risiko
1.1         Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und der nach­
            folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem im Versi­
            cherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten
            bzw. aus der Ausübung aller der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeiten.

1.2         Nicht versichert sind, unbeschadet Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung), weitere in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gül­
            tigen Gewerbeerlaubnis aufgeführten Tätigkeiten. Mitversichert sind gemäß § 5 der Handwerksordnung auch Tätigkeiten in
            anderen handwerklichen Bereichen, sofern diese Tätigkeiten mit der Ausführung des übernommenen Auftrags in einem fach­
            lichen oder technischen Zusammenhang stehen.

1.3         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht unselbstständiger Niederlassungen und Betriebsstätten im Inland.

1.4         Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren
            Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn, ein­
            zelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.5         Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung einge­
            tretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die gegen den
            Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um Tätigkeiten des Versicherungs­
            nehmers, für die nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen werden können.


2           Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
            Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
            nehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, und zwar

2.1         als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer der Betriebsgebäude und -grundstücke (auch Garagen und
            Parkplätze) – nicht jedoch Luftlandeplätze –, sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von zum Be­
            triebsvermögen gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem
            Bruttojahresmietwert von 100.000 Euro;

2.2         als Weitervermieter von zu Betriebszwecken gemieteten bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlich­
            keiten (auch Garagen, Parkplätzen) an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 50.000 Euro;

Zu Ziffer 2.1 und 2.2 gilt:
              Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in
              den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräu­
              men auf Gehwegen).

2.3         Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

2.3.1       als Bauherr oder Unternehmer von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten)
            bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr;

2.3.2       als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

2.3.3       der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen
            für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden;

2.3.4       des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
            Werden die in Ziffer 2.1, 2.2 oder 2.3.1 genannten Beträge überschritten, gelten die Bestimmungen der Ziffern 3 und 13 AHB.

2.4         aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind, (z.B.
            Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten);

2.5         aus dem Vorhandensein und der Betätigung einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr sowie der Unterhaltung von Betriebssport­
            gemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist auch die persönliche ge­
            setzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen oder Unterlassungen
            rein privater Natur handelt und soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Bildung, Gesundheit, Soziales) / Stand 01.2026                                  409

[Seite 410]
2.6        als Tierhalter zu betrieblichen Zwecken unter Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft, so­
           fern er diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausführt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme
           als Halter von Hunden, die nach den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehal­
           ten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach­
           zuweisen ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls nicht auf die Inanspruchnahme aus dem Halten, Hüten und
           Verwenden von Pferden, Kleinpferden, Maultieren, Eseln, Ponys;

2.7        aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsmethoden, der
           Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Produktmustern sowie der Bewirtung der Messegäste während dieser
           Veranstaltungen;

2.8        aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dgl.) auch außerhalb der Betriebsstätte(n),
           soweit zulässig oder erlaubt oder genehmigt;

2.9        aus betrieblichen Veranstaltungen (z.B. Betriebsfeiern und -ausflügen, „Tag der offenen Tür“ sowie aus der Durchführung von
           Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehungen). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Be­
           triebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder
           Unterlassungen handelt;

2.10       als Inhaber von Verkaufsstellen (auch Marktstand) oder eines Fachhandelsgeschäftes (auch Ausstellung) zum Zwecke des
           versicherten Betriebes;

2.11       aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten;

2.12       aus der Auslieferung von Waren (auch Speisen und Getränke) sowie sonstigen sich aus dem versicherten Risiko ergebenden
           Tätigkeiten auf fremden Grundstücken;

2.13       aus Aufsichtsführung, Betreuung, Erziehung, Unterrichtserteilung sowie Schulveranstaltungen, die nicht über den allgemein
           üblichen Rahmen hinausgehen;

2.14       aus dem erlaubten Besitz und dem zulässigen Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der Besitz und
           Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Eine bereits bestehende Jagdhaftpflicht-Versicherung
           geht dieser Deckung vor;

2.15       aus dem Handel und dem Vertrieb von Produkten im Internet;

2.16       aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (= Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf dem Be­
           triebsgrundstück

2.16.1     wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
           betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.16.2     wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen. Nicht versichert
           sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden,
           die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen.

2.17       aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Betriebsgrundstück. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden
           aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt.

2.18       aus dem Betrieb einer Kleinwindkraftanlage (Anlage bis zu einer Gesamtleistung von 100 kW) auf dem Betriebsgrundstück

2.18.1     wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
           betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.18.2     wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen;
           Nicht versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
           sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

Zu Ziffer 2.1 bis 2.18 gilt:
              Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
              des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
              chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


3          Mitversicherte Personen
3.1        Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1.1      der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver­
           sicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;

3.1.2      sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Personen (Mitarbeiter
           fremder Unternehmen, Leiharbeiter, Praktikanten, angestellte Betriebsärzte (auch bei Nothilfe außerhalb der betrieblichen


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            Tätigkeit), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (gemäß § 22 SGB VII),
            Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dgl.) sowie freie Mit­
            arbeiter aus ihrer Betätigung für den Versicherungsnehmer für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung
            verursachen. Eine für freie Mitarbeiter bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Deckung vor.

3.2         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Dienst-, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
            im Schulbetrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
            beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt wer­
            den. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern,
            Lernenden und Studierenden.

3.3         Mitversichert ist ferner die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschie­
            denen – ehemaligen – gesetzlichen Vertreter und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Ver­
            sicherungsnehmer, soweit der Versicherungsfall während der Laufzeit des Vertrages eingetreten ist.

3.4         Für Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen gilt:
            Eingeschlossen ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder des Schulvorstandes und des Kuratoriums in dieser
            Eigenschaft sowie der Lehrer, Aufsichtspersonen und der sonstigen beschäftigten oder beauftragten Personen für Haftpflicht­
            ansprüche wegen Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verpflichtung verursachen.
            Ausgeschlossen ist die persönliche Haftpflicht der Schüler.


4           Subunternehmerbeauftragung
4.1         Im Rahmen des Vertrages und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist die gesetzliche Haftpflicht
            des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen im Interesse
            des versicherten Betriebes mitversichert.

4.2         Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.


5           Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich
            der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefer­
            gemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende
            Bestimmungen:

5.1         Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungs­
            nehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die Schaden ver­
            ursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Ist eine prozentuale Be­
            teiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.

5.2         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Ar­
            beitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden
            Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.

5.3         Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche
            der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.

5.4         Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 5.1 hinaus für
            den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt
            worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der
            dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erfor­
            derlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

5.5         Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 5.1 bis 5.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.


6           Nachhaftung
            Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Liefe­
            rungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie z.B. Änderung der Rechtsform, Kündigung durch einen Ver­
            tragspartner) beendet, besteht – mit Ausnahme der Umwelthaftpflicht-Versicherung – Versicherungsschutz im Rahmen der
            folgenden Vereinbarung:
            Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrages hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten
            oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jahren nach
            Vertragsaufhebung geboten.
            Unter diesen Versicherungsschutz fallende Versicherungsfälle gelten als am letzten Tag der Versicherungsperiode eingetreten.
            Für den Nachhaftungszeitraum steht die Deckungssumme in Höhe des unverbrauchten Teiles der Deckungssumme des Ver­
            sicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, zur Verfügung.
            Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung infolge Insolvenz wird Versicherungsschutz nur den in
            Teil A Ziffer 3 – Mitversicherte Personen – genannten Personen gewährt.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Bildung, Gesundheit, Soziales) / Stand 01.2026                                    411

[Seite 412]
7       Schiedsgerichtsvereinbarungen
7.1     Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz
        nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

7.1.1   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum
        Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

7.1.2   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle
        eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht
        muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

7.1.3   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die, die Entscheidung tragenden,
        Rechtsnormen anzugeben.

7.2     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzei­
        gen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Ver­
        fahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennen­
        den Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


8       Versehensklausel
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicherten Be­
        triebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausge­
        schlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüg­
        lich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.


9       Kumulklausel
        Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
        – auf derselben Ursache beruhen oder
        – auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammen­
          hang besteht,
        für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im
        Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages bei dem Versicherer, so ist die Ersatzleis­
        tung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen Abschnit­
        ten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt ein­
        getreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


10      Konventionelles Produktrisiko
        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und daraus
        entstandenen Vermögensschäden (nicht reine Vermögensschäden und auch nicht Schäden, die im Rahmen einer Erweiterten
        Produkthaftpflichtversicherung zu versichern sind), soweit diese Schäden durch vom Versicherungsnehmer
        – hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
        – erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
        verursacht wurden. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht wur­
        den, die Arbeiten abgeschlossen sind oder die Leistungen ausgeführt wurden.


11      Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/ Sublimits
11.1    Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für
        Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie bilden jeweils die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versiche­
        rungssummen stehen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

11.2    Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/ oder Selbstbehalte
        und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile vereinbart.

11.3    Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom Betrag
        her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


12      Prämienberechnungsgrundlage
        Sofern die Versicherungsprämie nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder nach der
        Anzahl der tätigen Personen berechnet wird, gelten folgende Regelungen.

12.1    Die Jahreslohn- und -gehaltssumme berechnet sich nach der LGS aller im Betrieb tätigen Personen einschließlich Entgelte für
        Leiharbeitnehmer(innen), wobei für Geschäftsführer, Inhaber oder Teilhaber jeweils mindestens eine fiktive LGS von 25.000 Euro
        anzusetzen ist, soweit nicht ein höheres Entgelt vereinbart ist.

412                               Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Bildung, Gesundheit, Soziales) / Stand 01.2026

[Seite 413]
12.2        Der Jahresumsatz berechnet sich aus allen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen, Leistungen, Arbeiten, dem Verkauf von Waren
            oder anderen Geschäften – abzüglich Mehrwertsteuer.

12.3        Die Anzahl der Personen berechnet sich nach der Anzahl der durchschnittlich im Versicherungsjahr im Betrieb tätigen Personen
            einschließlich Inhaber und/oder Geschäftsführer, wobei
            – vier (4) geringfügig Beschäftigte (= Pauschalbesteuerte, 520-Euro-Kräfte, Heimarbeiter)
            – zwei (2) Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende
            wie eine (1) Vollzeitkraft berechnet werden.


TEIL B
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1           Generelle Risikoausschlüsse
            Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
            gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbe­
            sondere Ansprüche

1.1         aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;

1.2         wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimit­
            tel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i.S. des AMG eine Deckungsvor­
            sorge zu treffen hat;

1.3         aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus
            Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4         aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nicht­
            selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5         wegen Bergschäden (i.S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestand­
            teilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und
            Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6         wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene­
            ralstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für
            Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7         auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8         nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des franzö­
            sischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9         aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10        wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11        aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
            Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
            ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
            hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.

1.12        gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts-
            oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;

1.13        wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den Betrieb
            von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14        wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15        aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeiten;

1.16        aus der Herstellung von Tabak, Tabakwaren, E-Zigaretten und allen sonstigen Produkten, die in Deutschland unter das Tabaker­
            zeugnisgesetz (TabakerzG) fallen. Gleiches gilt für Handelsketten, die Produkte, die unter das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
            fallen, unter eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller);

1.17        aus dem Anbau oder der Herstellung von Cannabisprodukten. Gleiches gilt für Handelsketten, die Cannabisprodukte unter
            eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller) sowie sons­
            tige Händler und Verwender von Cannabis-Produkten. Cannabis-Produkt im Sinne der Bedingungen bezeichnet alle Stoffe,
            Waren oder Produkte, die aus Tetrahydrocannabinol (THC) oder einem anderen Cannabinoid bestehen oder einen solchen


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Bildung, Gesundheit, Soziales) / Stand 01.2026                                     413

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        Stoff enthalten und deren THC-Gehalt mehr als 0,2 % beträgt (z.B. CBD-Öle, Hanfsamen) oder die Verwendung als Rausch­
        mittel nicht ausgeschlossen werden kann. Dies schließt sämtliche Stoffe ein, die THC oder ein anderes Cannabinoid enthalten,
        unabhängig davon, ob das jeweilige THC oder Cannabinoid natürlich oder synthetisch ist

1.18    aus dem gemeinschaftlichem Cannabisanbau und der Weitergabe von Cannabis an Mitglieder für deren Eigenkonsum (Can­
        nabis-Anbauvereine, Cannabis Social Clubs);

1.19    aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle dieses
        Vertrages eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.20    aus Sprengungen;

1.21    aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfällen
        und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle und/oder Reststoffe auf dem
        Betriebsgelände handelt;

1.22    wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen sind. PFAS
        sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran gebundenes
        Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.

1.23    aus Schäden durch
        – Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
        – IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
        – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege und alle damit verbundenen Beratungsleistungen

1.24    aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
        – die Zugangsvermittlung ins Internet (z.B. Access Providing)
        – das Bereithalten fremder Inhalte (z.B. Host Providing)
        – das Bereithalten eigener Inhalte (z.B. Content Providing)
        – das Zur-Verfügung-Stellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Application
          Service Providing)
        – den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken

1.25    aus Schäden durch
        – Hardware-Handel, -Modifizierung (Nachrüstung), -Installation, -Wartung, -Herstellung
        – Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik und alle damit verbundenen Beratungsleistungen.

1.26    aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit.

1.27    aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbst fahrenden und nicht selbst fahrenden),
        Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur
        oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies gilt auch, wenn Kfz,
        Anhänger, Arbeitsmaschinen (selbst fahrende und nicht selbst fahrende), Arbeits- und Anbaugeräte oder damit fest verbun­
        dene Teile, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versi­
        cherungsnehmers befinden oder befunden haben, nur bedient werden.

1.28    Nicht versichert gilt die Vornahme von Geburtshilfe, d.h. die aktive Mitwirkung bei der Geburt, außer als Erste-Hilfe-Leistung.


2       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1     Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge
2.1.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Be­
        sitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.1.3   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
        schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4   Eine Tätigkeit der in Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Ge­
        brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahr­
        zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

2.2     Luft-/Raumfahrzeuge
2.2.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
        oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.


414                                Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Bildung, Gesundheit, Soziales) / Stand 01.2026

[Seite 415]
2.2.2       Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
            schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.2.3       Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
            – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum­
              fahrzeugen soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr­
              zeugen bestimmt waren,
            – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
              deren Teilen,
            und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich
            daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


3           Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
            Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1         Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2         Bei Versicherungsfällen, die in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des Ver­
            sicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro.
            Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

3.3         Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
            rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
            bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


TEIL C
Deckungserweiterungen
1           Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
1.1         Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
            rungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit Zubehör) der Betriebs­
            angehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern das Abhandenkommen die ursächlich
            zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbin­
            dung steht.

1.2         Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kost­
            barkeiten und andere Wertsachen.

1.3         Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
            höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


2           Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
2.1         Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
            cherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, Codekarten und Transpondern.
            Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Aus­
            wechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Ob­
            jektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

2.2         Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

2.3         Für Folgeschäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, Codekarten und Transpondern besteht –abweichend
            von Ziffer 2.2 und Ziffer 7.6 AHB – ebenfalls Versicherungsschutz.

2.4         Die Höchstersatzleistung für Folgeschäden beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall
            50.000 Euro, höchstens 100.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt
            sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


3           Abwässersachschäden
            Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sach­
            schäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auf­
            treten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Ausgeschlossen bleiben


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Bildung, Gesundheit, Soziales) / Stand 01.2026                                    415

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            Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich daraus er­
            gebenden Vermögensschäden.


4           Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
4.1         Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.5 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter
            des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der ge­
            setzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.

4.2         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be­
            trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten­
            rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


5           Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander
5.1         Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 (2) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer unter­
            einander wegen Personen- und/ oder Sachschäden.

5.2         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be­
            trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten­
            rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


6           Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
6.1         Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter
            natürlicher Personen untereinander wegen

6.1.1       Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die Schaden verursachende
            Person beschäftigt ist;

6.1.2       Sachschäden, sofern diese mehr als 50 Euro je Versicherungsfall betragen;

6.1.3       Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Ziffer 13.1 Teil C dieses Vertrages, soweit
            es sich nicht um Ansprüche aus rein privaten Handlungen/Unterlassungen handelt.


7           Auslandsschäden
7.1         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
            vorkommender Versicherungsfälle

7.1.1       aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;

7.1.2       durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern
            lassen;

7.1.3       durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Schweiz geliefert hat,
            hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind;

Zu Ziffer 7.1.2 und 7.1.3:
              Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch
              den Versicherungsnehmer oder durch vom Versicherungsnehmer beauftragte Dritte (auch Export über Dritte) ersichtlich für
              eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht kein Versicherungsschutz.
              Ebenso nicht versichert ist die Inanspruchnahme für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsnie­
              derlassungen, Lager und dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb des
              EWR und der Schweiz.

7.2         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im euro­
            päischen Ausland vorkommenden Versicherungsfällen aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion
            und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland;

7.3         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Aus­
            land eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch gesetzliche
            Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers oder gegen Per­
            sonen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder einen Teiles desselben
            angestellt hat, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB);

7.4         Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.


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[Seite 417]
7.5         Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten
            Ansprüchen gilt:
            Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens
            5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

7.6         Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
            rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
            bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


8           Internetnutzung
8.1         Versichertes Risiko
            Versichert ist, – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail
            oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

8.1.1       der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
            Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

8.1.2       der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und
            zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten
            zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/ korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

8.1.3       der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;

Für Ziffer 8.1.1 bis 8.1.3 gilt:
              Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass die auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicher­
              heitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem
              Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer
              diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten);

8.1.4       der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch
            aus der Verletzung von Urheberrechten;

8.1.5       der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

Für Ziffer 8.1.4 und 8.1.5 gilt:
              In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass
              einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlas­
              sung oder Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versi­
              cherungsnehmer.
              Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätes­
              tens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf
              Ziffer 25.5 AHB wird hingewiesen.

8.2         Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/ Anrechnung von Kosten
8.2.1       Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung
            für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

8.2.2       Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung für Schäden im Sinne der Ziffer 8.1.5 100.000 Euro.

8.2.3       Mehrere, während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende, Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im
            Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            – auf derselben Ursache,
            – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
            – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB
              wird gestrichen.

8.2.4       Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

8.3         Auslandsschäden
            Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit
            die versicherten Haftpflichtansprüche – abweichend von Ziffer 7 Teil C – in europäischen Staaten und nach dem Recht euro­
            päischer Staaten geltend gemacht werden.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Bildung, Gesundheit, Soziales) / Stand 01.2026                                      417

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8.4      Nicht versicherte Risiken
         Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
         – Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
         – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
         – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
         – Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
         – Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
         – Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
         – Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S. des SigG/ SigV;
         – Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht

8.5      Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
         Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziffer 7 AHB Ansprüche

8.5.1    die im Zusammenhang stehen mit
         – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
         – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können

8.5.2    wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehr­
         heitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

8.5.3    gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von
         gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
         durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


9        Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
9.1      Versichert ist – abweichend von Ziffer 2 Teil B – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch
         ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:

9.1.1    nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge­
         schwindigkeit;

9.1.2    Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

9.1.3    Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

9.1.4    selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

9.1.5    Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

9.2      Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr­
         zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
         sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
         Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
         benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
         der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
         Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.


10       Mietsachschäden
10.1     Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
         rungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und an deren
         Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

10.2     Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser
10.2.1   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.14 (1) und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
         cherungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen
         (nicht jedoch an Ausstattung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Lei­
         tungswasser oder Abwasser.

10.2.2   Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 3.000.000 Euro,
         begrenzt auf 6.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

10.3     Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder Abwasser
10.3.1   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
         rungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht


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            jedoch an Ausstattung, Produktionsanlagen und dgl.) durch sonstige Ursachen (nicht Leitungswasser oder Abwasser) und alle
            sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
            Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme je Versicherungsfall 250.000 Euro, begrenzt auf 500.000 Euro
            für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit
            250 Euro.

10.4        Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten
10.4.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
            an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonsti­
            gen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die dem Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten im Rahmen
            des versicherten Risikos von auf der Baustelle tätigen Firmen sowie sonstigen Personen kurzfristig, maximal für die Dauer von 30
            Tagen vermietet, geliehen oder sonst wie überlassen wurden sowie aus sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

10.4.2      Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen selbst
            fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die der Versi­
            cherungsnehmer von Vermietern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die
            Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

10.4.3      Im Rahmen der Versicherungssumme des Vertrages steht für Mietsachschäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht
            versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschi­
            nen und -geräten eine Versicherungssumme von 50.000 Euro je Versicherungsfall, begrenzt auf 100.000 Euro je Versiche­
            rungsjahr, zur Verfügung.
            Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 500 Euro.

10.5        Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
10.5.1      Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh­
            mers wegen Schäden ausschließlich an vom Versicherungsnehmer für einzelne Tätigkeiten geliehenen, gemieteten oder überlas­
            senen sonstigen beweglichen Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht zur Be- oder Verarbeitung übernommen worden sind.

10.5.2      Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit dieses Risiko nicht im Rahmen anderer Versicherungen des Versicherungsneh­
            mers versichert ist.

10.5.3      Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an sonstigen beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer von Vermie­
            tern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die Gegenstand eines besonderen
            Verwahrungsvertrages sind.

10.5.4      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
            wegen Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegenständen, Kraftfahrzeugen, bargeldlosen Zahlungsmitteln, Geld, Wertpa­
            pieren, Sparbüchern, Urkunden, Schmucksachen und sonstigen Wertsachen.

10.5.5      Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 50.000 Euro, be­
            grenzt auf 100.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei je­
            dem Versicherungsfall mit 500 Euro.

10.6        Für Ziffer 10.1 bis 10.5 gilt
            Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

10.6.1      der in Ziffer 7.4 genannten Personen;

10.6.2      von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungsnehmers;

10.6.3      von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

10.6.4      von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
            versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;

10.6.5      von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital mehr­
            heitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

10.6.6      aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

10.6.7      wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

10.6.8      wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

10.6.9      wegen Schäden infolge Transportes;

10.6.10     aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Bildung, Gesundheit, Soziales) / Stand 01.2026                                        419

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11         Strahlenschäden
11.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus

11.1.1     dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

11.1.2     Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
           Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
           die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.

11.2       Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energie­
           reichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versi­
           cherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

11.2.1     Dies gilt nicht für Schäden,

11.2.1.1   die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

11.2.1.2   die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.

11.3       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
11.3.1     wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

11.3.2     wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissen­
           schaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisie­
           renden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

11.3.3     gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von, dem Strahlen­
           schutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


12         Tätigkeitsschäden
12.1       Be- und Entladeschäden
12.1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7.AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der Be­
           schädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und alle sich
           daraus ergebenden Vermögensschäden.

12.1.2     Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben
           auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die
           Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

12.1.3     Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz, wenn

12.1.3.1   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

12.1.3.2   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
           gelieferte Sachen handelt und

12.1.3.3   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten über­
           nommen wird.

12.1.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

12.2       Leitungsschäden
12.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
           an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberlei­
           tungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

12.2.2     Für Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art besteht nur dann
           Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

12.2.2.1   Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen z.B. Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk, Tiefbauamt, Te­
           lekommunikationslinien-/-anlageneigentümer eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo an der Arbeitsstelle
           Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermittlungen den zuständigen
           Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.

12.2.2.2   Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermittlungen
           zu 12.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbescheinigung
           auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die „Anweisung zum
           Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbeiten anderer (Kabelschutz­
           anweisung)“ – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt werden.

420                                   Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Bildung, Gesundheit, Soziales) / Stand 01.2026

[Seite 421]
12.2.2.3    Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Sicherungs­
            maßnahmen treffen können.

12.2.2.4    Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

12.2.3      Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
            Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

12.2.4      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

12.3        Sonstige Tätigkeitsschäden
12.3.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die
            an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen
            entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

12.3.1.1    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

12.3.1.2    dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen
            Tätigkeit benutzt hat;

12.3.1.3    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmit­
            telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

12.3.2      Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
            Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

12.3.3      Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

12.3.3.1    Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen
            Zwecken auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden
            oder befunden haben;

12.3.3.2    Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

12.3.3.3    Beschädigungen von Leitungen i.S. der Ziffer 12.2 Teil C;

12.3.3.4    Schäden durch Unterfangungen oder Unterfahrungen;

12.3.4      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


13          Vermögensschäden
13.1        Vermögensschäden – Datenschutz
            Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermö­
            gensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre­
            ten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

13.2        Sonstige Vermögensschäden
13.2.1      Eingeschlossen ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschä­
            den im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.

13.2.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

13.2.2.1    durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
            Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

13.2.2.2    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

13.2.2.3    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

13.2.2.4    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

13.2.2.5    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

13.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor­
            gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

13.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Über­
            mittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Bildung, Gesundheit, Soziales) / Stand 01.2026                                    421

[Seite 422]
13.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie
            des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

13.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

13.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
            Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

13.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf­
            traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

13.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

13.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Versiche­
            rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


14          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
14.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Lea­
            singnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Ver­
            mieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.

14.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen Haft­
            pflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


15          Vorsorgeversicherung
            Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag verein­
            barten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


16          Ansprüche aus Benachteiligungen
16.1        Der Versicherungsschutz regelt sich ausschließlich nach den „Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von An­
            sprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)“, trägt dabei aber das Schicksal des Gesamtvertrages, insbeson­
            dere Beginn, Ablauf oder Kündigung des Vertrages.

16.2        Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr maximal
            250.000 Euro.

16.3        Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß Ziffer 4.6 AVB Benachteiligungen an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


17          Private Risiken
            Mitversichert ist – im Rahmen der AHB und der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung für die privaten Haftpflich­
            trisiken (BBR Privat) – der unter Ziffer 1 genannte Personenkreis subsidiär in seiner Eigenschaft als Privatperson.


18          Umweltrisiko
            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Umwelteinwirkungen gemäß den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
            bungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-
            Haftpflicht-Versicherung (BBR Umwelthaftpflicht- und -Regress) und den Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
            für die Umweltschadensversicherung nach Teil 1 (BBR Umweltschaden) und den darin genannten Risikobegrenzungen.
            Darüber hinausgehender Versicherungsschutz, z.B. für umweltgefährliche Anlagen, besteht nur nach besonderer schriftlicher
            Vereinbarung.


19          Kostenübernahme im Strafverfahren
            Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:

19.1        In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
            Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch
            die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

19.2        Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 25.3 AHB.

19.3        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsank­
            tionen und dgl.), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


422                                   Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Bildung, Gesundheit, Soziales) / Stand 01.2026

[Seite 423]
TEIL D
Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
            Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken, die auch ohne besondere Vereinbarung gelten:


1           Alten-, Pflegeheime und sonstige stationäre Pflege- und Betreuungseinrichtungen
            Im Rahmen der oben genannten Tätigkeitsbeschreibung und in Erweiterung von Ziffer 2 Teil A ist mitversichert die gesetzliche
            Haftpflicht des Versicherungsnehmers

1.1         aus Heilbehandlungen nach ärztlichen Verordnungen oder Anweisungen (auch Erste-Hilfe-Leistungen). Nicht versichert sind
            Ansprüche aus ärztlichen Leistungen sowie die persönliche Haftpflicht des ärztlichen Personals;

1.2         aus dem Besitz und dem Betrieb von betriebseigenen Sport- und Freizeiteinrichtungen wie z.B. Schwimmbädern, Schießstän­
            den (sofern nicht genehmigungspflichtig), Solarien, Saunen, Kinderspielplätzen und -beaufsichtigung, Minigolfplätzen, Kegel­
            bahnen, Sportanlagen (z.B. Tennisplätze, Fitnessräume, Squash- und Badmintonplätze);

1.3         aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, die von den Bewohnern (nicht Besucher, Gäste, Perso­
            nal) eingebracht worden sind. Ausgenommen hiervon sind Tiere, Kraftfahrzeuge aller Art mit Zubehör und Inhalt, Geld, Wert­
            papiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.
            Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 3.500 Euro.


2           Ambulante Krankenpflege und sonstige ambulante Pflegedienstbetriebe
            Im Rahmen der oben genannten Tätigkeitsbeschreibung und in Erweiterung von Ziffer 2 Teil A ist mitversichert die gesetzliche
            Haftpflicht des Versicherungsnehmers

2.1         aus Heilbehandlungen nach ärztlicher Verordnungen oder Anweisungen (auch Erste-Hilfe-Leistungen). Nicht versichert sind
            Ansprüche aus ärztlichen Leistungen sowie die persönliche Haftpflicht des ärztlichen Personals;

2.2         aus sonstigen Pflegeleistungen, wie z.B. Essen auf Rädern, Krankentransporte, Fahrdienste für Kranken- und Pflegebedürftige,
            Bereitstellen von Pflegehilfsmitteln;

2.3         aus der Unterhaltung von maximal 5 Betten zur vorübergehenden Kurzzeitpflege von bis zu 7 Tagen.


3           Psychologe, Psychologischer Therapeut, Psychotherapeut
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der freiberuflichen Tätigkeit als Psychologe (Diplom-,
            M.Sc., B.Sc.) psychologischer Psychotherapeut (ohne ärztliche Ausbildung) und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut
            (ohne ärztliche Ausbildung).
            Das Vorliegen einer behördlichen Berufserlaubnis, die am Tage des Schadenereignisses noch bestanden haben muss, ist Vo­
            raussetzung für den Versicherungsschutz.
            Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Tätigkeiten, die zur Ausübung der ärztlichen Heilkunde gehören, insbesondere aus der
            Verabreichung von Injektionen und Medikamenten oder der Empfehlung zur Einnahme und dem Gebrauch von Präparaten und
            Medikamenten.


4           Lehrer
4.1         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus

4.1.1       der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen);

4.1.2       Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und damit verbunden Aufenthalten
            in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr. Eingeschlossen ist somit – ab­
            weichend von Ziffer 7.9 AHB und Ziffer 7 Teil C – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfäl­
            len. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der EU-Staaten liegt, gelten die Ver­
            pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der EU gelegenen Geldinstitut
            angewiesen ist;

4.1.3       der Erteilung von Nachhilfestunden;

4.1.4       der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist;

4.2         Ausgeschlossen sind bei beamteten Lehrern und angestellten Lehrern im öffentlichen Dienst Haftpflichtansprüche wegen
            Schäden am Eigentum der Schule oder Dienststelle oder an von Dritten für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellten Sachen
            und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Bildung, Gesundheit, Soziales) / Stand 01.2026                                    423

[Seite 424]
5       Für die sonstigen Wellness, Heil- und Coachingberufe wie z.B. Coach, Lebensberater, Yogalehrer,
        Reikimeister, Feng-Shuiberater gilt folgendes vereinbart
5.1     Versichert ist die selbständige oder freiberufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers aus der im Versicherungsschein be­
        schriebenen Tätigkeit mit den damit verbundenen Eigenschaften und Rechtsverhältnissen unter der Voraussetzung, dass der
        Versicherungsnehmer diese Tätigkeiten und Behandlungen aufgrund seiner Aus- und/oder Fortbildung sowie auf Basis der
        gesetzlichen Bestimmungen vornehmen darf.

5.2     Ausgeschlossen sind Ansprüche

5.2.1   aus Tätigkeiten, die zur Ausübung der Heilkunde gehören. Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tä­
        tigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im
        Dienste von anderen ausgeübt wird;

5.2.2   aus Schäden, die dadurch verursacht werden oder mitverursacht werden, dass nicht rechtzeitig an einen Arzt verwiesen wurde.


6       Für Heilpraktiker gilt
6.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätig­
        keiten, die sich im Zusammenhang als behördlich zugelassener Heilpraktiker ergeben.

6.2     Rein kosmetische Behandlungen, die aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden (z. B. Faltenunterspritzung, Fruchtsäu­
        repeelings etc.) und nicht der Wiederherstellung von körperlichen Funktionen, der Heilung einer Krankheit oder der Schmerz­
        linderung dienen, gelten nicht versichert. Versicherungsschutz hierfür besteht nur auf besonderen Antrag und wenn sie im
        Versicherungsschein dokumentiert sind.
        Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Durchführung eines ausführlichen Aufklärungsgespräches mit dem Kunden,
        das mit Hilfe der zum Zeitpunkt der Aufklärung/Behandlung gültigen Aufklärungsbogen der Firmen „ProCompliance“ oder „Dio­
        med“ erfolgt und dokumentiert wird.

6.3     Für „Heilpraktiker für Psychotherapie“ gilt:
        Nicht versichert sind Tätigkeiten, die außerhalb der psychotherapeutischen Behandlung liegen. Ausgeschlossen sind insbe­
        sondere Schäden

6.3.1   durch Tätigkeiten, die zur Ausübung der ärztlichen Heilkunde gehören;

6.3.2   insbesondere aus der Verabreichung von Injektionen und Medikamenten oder der Empfehlung zur Einnahme und dem Ge­
        brauch von Präparaten und Medikamenten.


TEIL E
Besonders zu vereinbarende Deckungserweiterungen
        Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt, gelten folgende Deckungserweiterungen:


1       Halten/Hüten/Verwendung von Pferden, Kleinpferden, Ponys, Maultieren, Eseln
        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten und Hüten von Pferden, Kleinpfer­
        den, Ponys, Maultieren, Eseln mit dem Verwendungszweck als

1.1     Reittier,
1.1.1   für eigene Zwecke ohne Verleih oder Vermietung,

1.1.2   für eigene Zwecke mit Verleih oder Vermietung an fremde Reittiernutzer,

1.1.3   für eigene Zwecke mit Verleih oder Vermietung an fremde Reittiernutzer und zur Nutzung im Reitunterricht, jedoch ohne das
        Reitlehrerrisiko.


2       Schäden an den zur Behandlung übernommenen Tieren
        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an den zur Behandlung übernom­
        menen Tieren. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall
        10.000 Euro, begrenzt auf 20.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer betei­
        ligt sich an jedem Versicherungsfall mit 10 % der Ersatzleistung, mindestens 50 Euro, höchstens 500 Euro.


424                               Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Bildung, Gesundheit, Soziales) / Stand 01.2026

[Seite 425]
3           Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflicht-Versicherung der Heimbewohner
            Umfang der Versicherung

3.1         Versichert ist – sofern kein anderweitiger Privathaftpflicht-Versicherungsvertrag besteht – die gesetzliche Haftpflicht privat­
            rechtlichen Inhalts aller Heimbewohner in ihrer Eigenschaft als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens, und zwar

3.1.1       als Mieter der im Heim bewohnten Wohnung/des im Heim bewohnten Zimmers;

3.1.2       als Radfahrer;

3.1.3       aus der Ausübung von Sport, ausgenommen sind eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraft­
            fahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training);

3.1.4       aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem zulässigen Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und
            Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen;

3.1.5       als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden,
            sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehal­
            ten werden;
            – als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde
            – als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde
            – als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
            sofern dies gefälligkeitshalber und nur gelegentlich erfolgt und soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haft­
            pflichtversicherung besteht.
            Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkeigentümer, es sei denn, es handelt
            sich um Personenschäden

3.1.6       Nicht versichert sind Ansprüche aus
            – den Gefahren eines Betriebes oder Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Ver­
              einigungen aller Art
            – einer ungewöhnlichen oder gefährlichen Beschäftigung.

3.2         Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
3.2.1       Nicht versichert ist die Haftpflicht als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraft­
            fahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.

3.2.2       Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von

3.2.2.1     Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;

3.2.2.2     ferngelenkten Land- und Wassermodellfahrzeugen;

3.2.2.3     Wassersportfahrzeugen inkl. Windsurfbrettern, ausgenommen eigene oder fremde Segelboote und eigene oder fremde Was­
            sersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren – oder Treibsätzen.

3.2.3       Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

3.2.3.1     Versichert ist – abweichend von Ziffer 2 Teil B – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch
            ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:
3.2.3.1.1   nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge­
            schwindigkeit;
3.2.3.1.2   Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
3.2.3.1.3   Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
3.2.3.1.4   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
3.2.3.1.5   Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
3.2.3.1.6   Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr­
            zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
            sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
            benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
            der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
            Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.


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3.3         Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
3.3.1       Eingeschlossen ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.15 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Austausch,
            der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es
            sich handelt um
            (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
                 Computerviren und/oder andere Schadprogramme;
            (2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten,
                 und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen, sowie
                 der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft er­
                 fasster Daten;
            (3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

Für Ziffer 3.3.1 (1) bis 3.3.1 (3) gilt:
             Es obliegt dem Versicherten, dass die auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaß­
             nahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der
             Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
             Verletzt der Versicherte diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

3.3.2       Im Rahmen der ausgewiesenen Versicherungssumme gemäß Ziffer 13 beträgt die Versicherungssumme für diesen Versiche­
            rungsschutz 1.000.000 Euro. Abweichend von Ziffer 6.2 AHB stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versiche­
            rungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

3.3.3       Versicherungsschutz besteht – insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland.

3.3.4       Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
            (1)    Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
            (2)    IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
            (3)    Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
            (4)    Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
            (5)    Betrieb von Datenbanken.

3.3.5       Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
            (1) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass bewusst
                – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/-Datennetze eingreifen (z.B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
                – Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z.B. Software-Viren, trojanische
                  Pferde);
            (2) die in engem Zusammenhang stehen mit
                – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
                – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internetnutzer gesammelt werden sollen;
            (3) gegen den Versicherten, soweit der Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschrif­
                ten (z.B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbei­
                geführt wurde.

3.4         Auslandsdeckung
3.4.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden bei vorübergehendem Auslands­
            aufenthalt in EU-Staaten, der Schweiz und Norwegen. Im übrigen Ausland besteht Versicherungsschutz nur bei einem Aus­
            landsaufenthalt bis zu einem Jahr.

3.4.2       Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
            rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag
            bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

3.5         Gewässerschäden – außer Anlagenrisiko
3.5.1       Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haft­
            pflicht für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaf­
            fenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von
            Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen oder aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe (Versicherungs­
            schutz hierfür wird ausschließlich durch gesonderten Vertrag gewährt).

3.5.2       Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherte im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für
            geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden von dem Versicherer insoweit über­
            nommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für
            Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Bedingungen für den Haftpflicht-Schutz (AHB).
            Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu erset­
            zen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Ver­
            sicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers/Versicherten oder Maßnahmen Dritter zur Abwendung oder Minderung
            des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.


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3.5.3       Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen die Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz
            dienenden Gesetzen, Verordnungen, an diese gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.

3.5.4       Der Ausschluss von Schäden durch Umwelteinwirkung gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB gilt gestrichen.

3.6         Schäden an gemieteten Räumen
3.6.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und
            sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden (nicht an Inventar und Mobiliar).

3.6.2       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
            (1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
            (2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und
                allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
            (3) Glasschäden, soweit sich Versicherungsnehmer/ Versicherter hiergegen besonders versichern kann;
            (4) Schäden infolge von Schimmelbildung.

3.6.3       Ausgeschlossen sind ferner die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden
            Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.

3.6.4       Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall maximal 1.000.000 Euro, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für
            alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres

3.7         Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepachteten beweglichen Sachen
3.7.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung und der Zerstörung
            von fremden beweglichen Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegen­
            stand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

3.7.2       Ausgeschlossen bleiben:
            (1) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Person dienen;
            (2) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßige Beanspruchung;
            (3) Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren;
            (4) Vermögensschäden;
            (5) Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen;
            (6) Verlust und Vernichtung von Sachen.

3.7.3       Die Selbstbeteiligung für Schäden an sonstigen geliehenen, gemieteten oder gepachteten Sachen gemäß Ziffer 5.7.1 beträgt
            je Versicherungsfall 500 Euro. Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall maximal 5.000 Euro.

3.7.4       Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der unter Ziffer 3.7.3 genannten
            Versicherungssumme.

3.8         Sachschäden durch häusliche Abwässer
            Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden durch häusliche
            Abwässer.

3.9         Einschluss von Allmählichkeitsschäden
            Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Tem­
            peratur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.).

3.10        Mitversicherung von Vermögensschäden
3.10.1      Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB
            wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.

3.10.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
            (1) durch vom Versicherungsnehmer/Versicherten (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte
                 oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
            (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
            (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
            (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
            (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
            (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungs­
                 vorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
            (7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
            (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
            (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
            (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemaliges oder gegenwärtiges Mitglied von Vorstand, Geschäftsführung,
                 Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;


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         (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des
              Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
         (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
         (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

3.10.3   Es gelten die Versicherungssummen gemäß Ziffer 13.

3.11     Abhandenkommen von fremden privaten Schlüsseln
         Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2 und abweichend von Ziffer 7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhan­
         denkommen von fremden privaten Schlüsseln und Codekarten (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage),
         die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzli­
         che Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für
         vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt,
         an welchem der Verlust des Schlüssels oder der Codekarte festgestellt wurde.
         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Folgeschäden wegen eines Schlüssel- oder Codekartenverlustes (z.B. wegen Ein­
         bruchs und/oder Abhandenkommen von Sachen in Räumen und Gebäuden).
         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln, Codekar­
         ten zu beweglichen Sachen.
         Die Höchstersatzleistung ist auf 25.000 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.

3.12     Gegenseitige Ansprüche
3.12.1   Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche
         – der versicherten Heimbewohner untereinander
         – des Versicherungsnehmers gegen die versicherten Heimbewohner
         wegen Personenschäden und/oder Sachschäden, sofern der Anspruch einen Betrag von 50 Euro übersteigt.

3.12.2   Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden, für die der Ersatz über eine bestehende Sach- oder Kaskoversicherung
         erlangt werden kann.

3.13     Versicherungssummen
3.13.1   Der Versicherer leistet im Versicherungsfall Entschädigung bis zu einer Versicherungssumme von 5.000.000 Euro pauschal für
         Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

3.13.2   Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt jeweils das Doppelte der vereinbarten Versi­
         cherungssumme.

3.14     Vertragsdauer, Erlöschen des Versicherungsschutzes
         Der Versicherungsschutz gilt während der Vertragslaufzeit nur für die Dauer der Zugehörigkeit als Heimbewohner.

3.15     Selbstbeteiligung im Versicherungsfall
         Der entschädigungspflichtige Betrag wird je Versicherungsfall um 100 Euro gekürzt.


TEIL F
Zusätzliche Premium Deckungserweiterungen
         Die nachfolgenden Klauseln finden keine Anwendung auf Versicherungsfälle zur Umwelt-Haftpflichtversicherung zur Rückruf­
         kosten-Haftpflichtversicherung, zur Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen und zur Umweltschadenversiche­
         rung (USV).


1        Vollständigkeit der Betriebsbeschreibung und der mitversicherten Unternehmen
         Wird anlässlich eines Schadensfalls festgestellt, dass die Betriebsbeschreibung fehlerhaft oder unvollständig ist und/oder mitzu­
         versichernde Unternehmen nicht benannt sind, ist eine rückwirkende Berichtigung möglich und Deckung zu gewähren, soweit
         – das Risiko im Rahmen der vereinbarten Bedingungen versichert gilt;
         – durch die Berichtigung üblicherweise keine Mehrprämie anfällt, bzw. auf diese konkret verzichtet wird und
         – die Tätigkeit im Rahmen der Umsatz-, Lohnsummen- oder Mitarbeiteranzahlmeldung erfasst war und der Anteil aus der nicht
           benannten Tätigkeit 20 % der Gesamttätigkeit nicht überschreitet oder
         – personelle (auch familiäre) oder kapitalmäßige Verflechtungen zu den nicht benannten mitversicherten Unternehmen beste­
           hen (gegenseitige Ansprüche von Familienmitgliedern untereinander oder gegenseitige Ansprüche untereinander bei Kapi­
           talbeteiligungen bleiben ausgeschlossen).
         Nicht unter diese Regelung fallen alle Risiken, die die Interlloyd nicht zeichnet.
         Ausgeschlossen bleiben alle Tätigkeiten, die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausdrücklich ausgeschlossen sind.


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[Seite 429]
2           Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung
            Der Versicherer verzichtet auf seine Rechte wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten, so­
            weit diese länger als 3 Jahre zurückliegt und es sich um einen Bagatellschaden (50 % des Jahresbeitrages, höchstens 250 Euro)
            handelt.
            Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertrag rückwirkend entsprechend angepasst wird.


3           Kürzung der Versicherungsleistung wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung
            Der Versicherer verzichtet bei Versicherungsfällen bis zu 100.000 Euro auf eine Kürzung der Entschädigungsleistung. Bei Ver­
            sicherungsfällen über 100.000 Euro und bis max. 1 Mio. Euro wird die Entschädigungsleistung um max. 20 % gekürzt.
            Bei Versicherungsfällen über 1 Mio. Euro erfolgt die Kürzung gemäß der Regelung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).


4           Bedingungsgarantie GDV
            Weichen die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen am Schadenstag oder bei Vertragsabschluss von den
            vom GDV empfohlenen, zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab wird der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers
            nach diesen Bedingungen regulieren, sofern der Versicherungsfall eine Schadenhöhe von 250.000 Euro nicht übersteigt.


5           Bedingungsweiterentwicklung
            Werden die zu Grunde gelegten Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers weiterentwi­
            ckelt, so kann der Versicherungsnehmer die Schadensregulierung nach den neuen Bedingungen verlangen. Dies gilt nicht, soweit
            dem Versicherungsnehmer eine Umstellung gegen Beitragszuschlag angeboten wurde und diese von ihm abgelehnt wurde.


6           Besitzstandsgarantie
            Sollte sich bei konkreten Versicherungsfällen herausstellen, dass die Vertragsbedingungen des unmittelbaren Vorvertrages
            beim gleichen oder einem anderen Versicherer für den Versicherungsnehmer günstiger sind, wird der Versicherer nach den
            Bedingungen des Vorvertrages regulieren. Dies gilt nicht für Regelungen zu Selbstbeteiligung, Versicherungssumme und Jah­
            reshöchstersatzleistungen sowie für Risiken, die gegen Mehrbeitrag bei Interlloyd hätten versichert werden können oder die
            von Interlloyd nachweislich nicht gezeichnet werden. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Vertragsunterlagen des
            Vorvertrages zur Verfügung zu stellen.
            Eine sich aus dieser Vereinbarung ergebende Ersatzleistung ist begrenzt auf 250.000 Euro je Versicherungsfall und Versiche­
            rungsjahr. Die Regelung gilt maximal für 5 Jahre ab Vertragsabschluss und längstens bis zu einer Neuordnung.
            Diese Vereinbarung ist nicht anwendbar für
            a) beantragte oder einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern nachweislich vereinbarte vertragliche Schlechterstellun­
                 gen gegenüber dem Vorvertrag,
            b) Schäden/Kosten aus Ziffer 4.2 ff. der erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung, Cyberdeckungen, ausländischen Be­
                 triebsstätten/Tochtergesellschaften, direkten Export nach USA, US-Territorien oder Kanada,
            c) Risiken, für die eine Versicherungspflicht vorgeschrieben ist.
            In jedem Fall bleiben von dieser Vereinbarung unberührt:
            a) die Ausschlüsse gemäß Ziffer 1.2 und 7 AHB, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist;
            b) die Ausschlüsse gemäß Teil B Ziffer 1 bis 3 der BBR.
            Bei Versicherungsfällen im Ausland oder Schäden, die nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, werden die Auf­
            wendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die vorgenannte Ersatzleistungssumme angerechnet. Es erfolgt
            eine Anrechnung auf Grundversicherungssumme(n) und Jahreshöchstersatzleistung.
            Die Höhe der Selbstbeteiligung(en) richtet sich ausschließlich nach diesem Vertrag.


7           Öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche
            Mitversichert gelten öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche im Rahmen und Umfang der zugrundeliegenden Versicherungs­
            bedingungen, soweit sie privatrechtlichen Haftpflichtansprüchen gleichstehen.


8           Regressverzicht
            Bei Versicherungsfällen, die einen Sachschaden mit einem Aufwand des Versicherers bis 2.000 Euro zum Gegenstand haben,
            wird auf einen Regress beim Verursacher verzichtet, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht und der Verursacher nicht
            vorsätzlich gehandelt hat.


9           Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
            Besteht während der Wirksamkeit des Vertrages anderweitig eine weitere Versicherung für dasselbe versicherte Risiko, wird ge­
            mäß den nachfolgenden Bestimmungen, längstens für 15 Monate eine Summen- und/ oder Konditionsdifferenzdeckung gewährt.


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9.1   Summendifferenzdeckung
      Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit die Ersatzleistung für einen nach den Bestimmungen dieser Versicherung ver­
      sicherten Versicherungsfall die Höhe der Versicherungssumme der anderweitig bestehenden Versicherung überschreitet, und
      zwar für den darüber hinausgehenden Teil des Schadens bis zur Höhe der entsprechenden Entschädigungsgrenze bzw. Ver­
      sicherungssumme dieses Versicherungsvertrages (Summendifferenzdeckung).
      Die Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag beschränken sich auf den endgültigen Schaden nach Abzug von Regress­
      leistungen oder sonstigen Leistungen Dritter.

9.2   Konditionsdifferenzdeckung
      Sofern der Versicherungsumfang des vorliegenden Versicherungsvertrages weitergeht als die des bereits bestehenden Versiche­
      rungsvertrages, gilt der durch den vorliegenden Versicherungsvertrag gewährte Versicherungsschutz (Konditionsdifferenzdeckung).

9.3   Anzeigepflicht und Selbstbeteiligung
      Jeder Versicherungsfall, auch wenn er über eine anderweitig bestehende Versicherung gedeckt ist oder sein könnte, ist uns
      unverzüglich anzuzeigen.
      Die im vorliegenden Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung gilt auch für die Summen- und Konditionsdifferenz­
      deckung.

9.4   Subsidiarität
      Ist ein anderweitig bestehender Versicherungsvertrag leistungsfrei, weil der Versicherungsnehmer den Beitrag nicht bezahlt oder Ob­
      liegenheiten verletzt hat, wird der Schadensersatzanspruch so behandelt, als ob aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag be­
      dingungsgemäß geleistet würde. Für diesen Teil des Schadenersatzanspruchs besteht kein Versicherungsschutz bei der Interlloyd.

9.5   Vorzeitiges Ende der anderweitig bestehenden Versicherung
      Endet die anderweitig bestehende Versicherung vor dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt oder wird sie vorzei­
      tig aufgehoben, besteht sofort Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrages.
      Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, dem Versicherer das Erlöschen der anderweitig bestehenden Versicherung
      innerhalb eines Monats anzuzeigen.

9.6   Folgen nicht rechtzeitiger Anzeige oder gescheiteter Beitragsvereinbarung
      Dem Versicherer steht ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Versicherungsschutzes ein Mehrbeitrag zu. Unterlässt der Ver­
      sicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer
      eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwir­
      kend vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige erstattet ist, so hat der Versicherungsneh­
      mer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem
      die Anzeigefrist nicht verstrichen war.


10    Allgemeine Geschäftsbedingungen
      Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versi­
      cherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer nicht auf den Haftungsausschluss für weiterge­
      hende Schäden berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen
      zur Haftung verpflichtet ist.


11    Freistellung des Zwischen-/Endherstellers
      Mitversichert ist die Freistellung der Abnehmer des Versicherungsnehmers wegen Ansprüchen für Schäden aufgrund verschul­
      densunabhängiger, gegenüber Dritten nicht abdingbarer Haftung, soweit der Versicherungsnehmer für diese Schäden auch
      unmittelbar haftet und die Freistellung nicht über seine interne Ausgleichspflicht nach § 5 ProdHG, § 426 BGB hinausgeht.
      Vorrausetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Abnehmer seinen Geschäftssitz im europäischen Wirtschaftsraum
      hat und die Waren im europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden.


430                              Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Bildung, Gesundheit, Soziales) / Stand 01.2026

[Seite 431]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Haftpflichtversicherung von Bürobetrieben und freien Berufen
(BBR Büro und freie Berufe)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A                                                                   10.4       Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen
Allgemeine Bestimmungen                                                             oder -geräten
1         Versichertes Risiko                                            10.5       Mietsachschäden an sonstigen beweglichen
2         Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken                                Sachen
3         Mitversicherte Personen                                        10.6       Für Ziffer 10.1 bis 10.5 gilt
4         Subunternehmerbeauftragung                                     11         Strahlenschäden
5         Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften                 12         Tätigkeitsschäden
          mit Insolvenzklausel                                           12.1       Be- und Entladeschäden
6         Nachhaftung                                                    12.2       Leitungsschäden
7         Schiedsgerichtsvereinbarungen                                  12.3       Sonstige Tätigkeitsschäden
8         Versehensklausel                                               13         Vermögensschäden
9         Kumulklausel                                                   13.1       Vermögensschäden – Datenschutz
10        Konventionelles Produktrisiko                                  13.2       Sonstige Vermögensschäden
11        Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/                14         Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
          Sublimits                                                      15         Vorsorgeversicherung
12        Prämienberechnungsgrundlage                                    16         Ansprüche aus Benachteiligungen
                                                                         17         Private Risiken
TEIL B                                                                   18         Umweltrisiko
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen                                 19         Kostenübernahme im Strafverfahren
1         Generelle Risikoausschlüsse                                    TEIL D
2         Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger,                         Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
          Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1       Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge                          1          IT-Dienstleister
2.2       Luft-/Raumfahrzeuge                                            1.1        Versichertes Risiko
3         Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland                 1.2        Auslandsschäden
          geltend gemacht werden                                         1.3        Versicherungssumme/ Selbstbehalt/ Serienschaden/
                                                                                    Anrechnung von Kosten
TEIL C                                                                   1.4        Nicht versicherte Risiken
Deckungserweiterungen
                                                                         TEIL E
1         Abhandenkommen von Sachen der                                  Zusätzliche Premium Deckungserweiterungen
          Betriebsangehörigen und Besucher
2         Abhandenkommen von fremden Schlüsseln                          1          Vollständigkeit der Betriebsbeschreibung und der
3         Abwässersachschäden                                                       mitversicherten Unternehmen
4         Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des                       2          Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher
          Versicherungsnehmers                                                      Anzeigepflichtverletzung
5         Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander                3          Kürzung der Versicherungsleistung wegen grob
6         Ansprüche mitversicherter Personen untereinander                          fahrlässiger Obliegenheitsverletzung
7         Auslandsschäden                                                4          Bedingungsgarantie GDV
8         Internetnutzung                                                5          Bedingungsweiterentwicklung
8.1       Versichertes Risiko                                            6          Besitzstandsgarantie
8.2       Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/                   7          Öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche
          Anrechnung von Kosten                                          8          Regressverzicht
8.3       Auslandsschäden                                                9          Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
8.4       Nicht versicherte Risiken                                      9.1        Summendifferenzdeckung
8.5       Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen                                 9.2        Konditionsdifferenzdeckung
9         Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,                  9.3        Anzeigepflicht und Selbstbeteiligung
          Kraftfahrzeug-Anhänger                                         9.4        Subsidiarität
10        Mietsachschäden                                                9.5        Vorzeitiges Ende der anderweitig bestehenden
10.1      Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder                               Versicherung
          Geschäftsreisen                                                9.6        Folgen nicht rechtzeitiger Anzeige oder
10.2      Mietsachschäden an Immobilien durch                                       gescheiterter Beitragsvereinbarung
          Leitungswasser oder Abwasser                                   10         Allgemeine Geschäftsbedingungen
10.3      Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige                   11         Freistellung des Zwischen-/Endherstellers
          Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder
          Abwasser


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Büro und freie Berufe) / Stand 01.2026                                         431

[Seite 432]
TEIL A
Allgemeine Bestimmungen
1          Versichertes Risiko
1.1        Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und der nach­
           folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem im Versi­
           cherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten
           bzw. aus der Ausübung aller der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeiten.

1.2        Nicht versichert sind, unbeschadet Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung), weitere in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gül­
           tigen Gewerbeerlaubnis aufgeführten Tätigkeiten. Mitversichert sind gemäß § 5 der Handwerksordnung auch Tätigkeiten in
           anderen handwerklichen Bereichen, sofern diese Tätigkeiten mit der Ausführung des übernommenen Auftrags in einem fach­
           lichen oder technischen Zusammenhang stehen.

1.3        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht unselbstständiger Niederlassungen und Betriebsstätten im Inland.

1.4        Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren
           Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn, ein­
           zelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.5        Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung einge­
           tretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die gegen den
           Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um Tätigkeiten des Versicherungs­
           nehmers, für die nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen werden können.


2          Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
           Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
           nehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, und zwar

2.1        als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer der Betriebsgebäude und -grundstücke (auch Garagen und
           Parkplätze) – nicht jedoch Luftlandeplätze –, sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von zum Be­
           triebsvermögen gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem
           Bruttojahresmietwert von100.000 Euro;

2.2        als Weitervermieter von zu Betriebszwecken gemieteten bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlich­
           keiten (auch Garagen, Parkplätzen) an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 50.000 Euro;

Zu Ziffer 2.1 und 2.2 gilt:
              Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in
              den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräu­
              men auf Gehwegen).

2.3        Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

2.3.1      als Bauherr oder Unternehmer von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten)
           bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr;

2.3.2      als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

2.3.3      der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen
           für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden;

2.3.4      des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
           Werden die in Ziffer 2.1, 2.2 oder 2.3.1 genannten Beträge überschritten, gelten die Bestimmungen der Ziffern 3 und 13 AHB.

2.4        aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind, (z.B.
           Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten);

2.5        aus dem Vorhandensein und der Betätigung einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr sowie der Unterhaltung von Betriebssport­
           gemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist auch die persönliche ge­
           setzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen oder Unterlassungen
           rein privater Natur handelt und soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;

2.6        als Tierhalter zu betrieblichen Zwecken unter Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft, so­
           fern er diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausführt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme
           als Halter von Hunden, die nach den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehal­
           ten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach­
           zuweisen ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls nicht auf die Inanspruchnahme aus dem Halten, Hüten und
           Verwenden von Pferden, Kleinpferden, Maultieren, Eseln, Ponys;


432                                          Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Büro und freie Berufe) / Stand 01.2026

[Seite 433]
2.7         aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsmethoden, der
            Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Produktmustern sowie der Bewirtung der Messegäste während dieser
            Veranstaltungen;

2.8         aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dgl.) auch außerhalb der Betriebsstätte(n),
            soweit zulässig oder erlaubt oder genehmigt;

2.9         aus betrieblichen Veranstaltungen (z.B. Betriebsfeiern und -ausflügen, „Tag der offenen Tür“ sowie aus der Durchführung von
            Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehungen). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Be­
            triebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder
            Unterlassungen handelt;

2.10        als Inhaber von Verkaufsstellen (auch Marktstand) oder eines Fachhandelsgeschäftes (auch Ausstellung) zum Zwecke des
            versicherten Betriebes;

2.11        aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten;

2.12        aus der Auslieferung von Waren (auch Speisen und Getränke) sowie sonstigen sich aus dem versicherten Risiko ergebenden
            Tätigkeiten auf fremden Grundstücken;

2.13        aus dem erlaubten Besitz und dem zulässigen Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der Besitz und
            Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Eine bereits bestehende Jagdhaftpflicht-Versicherung
            geht dieser Deckung vor;

2.14        aus dem Handel und dem Vertrieb von Produkten im Internet;

2.15        aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (= Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf dem Be­
            triebsgrundstück

2.15.1      wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
            betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.15.2      wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen. Nicht versichert
            sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden,
            die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen.

2.16        aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Betriebsgrundstück. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden
            aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt.

2.17        aus dem Betrieb einer Kleinwindkraftanlage (Anlage bis zu einer Gesamtleistung von 100 kW) auf dem Betriebsgrundstück

2.17.1      wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
            betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.17.2      wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen;
            Nicht versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
            sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

Zu Ziffer 2.1 bis 2.17 gilt:
              Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
              des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
              chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


3           Mitversicherte Personen
3.1         Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1.1       der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver­
            sicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;

3.1.2       sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Personen (Mitarbeiter
            fremder Unternehmen, Leiharbeiter, Praktikanten, angestellte Betriebsärzte (auch bei Nothilfe außerhalb der betrieblichen Tä­
            tigkeit), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (gemäß § 22 SGB VII), Be­
            auftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dgl.) sowie freie Mitar­
            beiter aus ihrer Betätigung für den Versicherungsnehmer für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung
            verursachen. Eine für freie Mitarbeiter bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Deckung vor.

3.2         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
            des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
            chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Büro und freie Berufe) / Stand 01.2026                                            433

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3.3     Mitversichert ist ferner die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen
        – ehemaligen – gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tä­
        tigkeit für den Versicherungsnehmer, soweit der Versicherungsfall während der Laufzeit des Vertrages eingetreten ist.


4       Subunternehmerbeauftragung
4.1     Im Rahmen des Vertrages und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist die gesetzliche Haftpflicht
        des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen im Interesse
        des versicherten Betriebes mitversichert.

4.2     Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.


5       Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich
        der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefer­
        gemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende
        Bestimmungen:

5.1     Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungs­
        nehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die Schaden ver­
        ursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Ist eine prozentuale Be­
        teiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.

5.2     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Ar­
        beitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden
        Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.

5.3     Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche
        der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.

5.4     Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 5.1 hinaus für
        den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt
        worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der
        dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erfor­
        derlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

5.5     Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 5.1 bis 5.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.


6       Nachhaftung
        Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Liefe­
        rungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie z.B. Änderung der Rechtsform, Kündigung durch einen Ver­
        tragspartner) beendet, besteht – mit Ausnahme der Umwelthaftpflicht-Versicherung – Versicherungsschutz im Rahmen der
        folgenden Vereinbarung:
        Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrages hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten
        oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jahren nach
        Vertragsaufhebung geboten.
        Unter diesen Versicherungsschutz fallende Versicherungsfälle gelten als am letzten Tag der Versicherungsperiode eingetreten.
        Für den Nachhaftungszeitraum steht die Deckungssumme in Höhe des unverbrauchten Teiles der Deckungssumme des Ver­
        sicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, zur Verfügung.
        Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung infolge Insolvenz wird Versicherungsschutz nur den in
        Teil A Ziffer 3 – Mitversicherte Personen – genannten Personen gewährt.


7       Schiedsgerichtsvereinbarungen
7.1     Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz
        nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

7.1.1   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum
        Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

7.1.2   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle
        eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht
        muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

7.1.3   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die, die Entscheidung tragenden,
        Rechtsnormen anzugeben.


434                                       Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Büro und freie Berufe) / Stand 01.2026

[Seite 435]
7.2         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzei­
            gen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Ver­
            fahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des von dem Versicherer zu benennenden
            Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


8           Versehensklausel
            Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicherten Be­
            triebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausge­
            schlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüg­
            lich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.


9           Kumulklausel
            Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
            – auf derselben Ursache beruhen oder
            – auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer,
            insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht,
            für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im
            Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages bei dem Versicherer, so ist die Ersatzleis­
            tung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen Abschnit­
            ten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt ein­
            getreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


10          Konventionelles Produktrisiko
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers für Personen, Sach- und daraus
            entstandenen Vermögensschäden (nicht reine Vermögensschäden und auch nicht Schäden, die im Rahmen einer Erweiterten
            Produkthaftpflichtversicherung zu versichern sind), soweit diese Schäden durch vom Versicherungsnehmer
            – hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
            – erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
            verursacht wurden. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in
            den Verkehr gebracht hat, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt wurden.


11          Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/ Sublimits
11.1        Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
            bilden jeweils die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssummen stehen für alle Versicherungsfälle ei­
            nes Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

11.2        Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/ oder Selbstbehalte
            und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile vereinbart.

11.3        Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom Betrag
            her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


12          Prämienberechnungsgrundlage
            Sofern die Versicherungsprämie nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder nach der
            Anzahl der tätigen Personen berechnet wird, gelten folgende Regelungen.

12.1        Die Jahreslohn- und -gehaltssumme berechnet sich nach der LGS aller im Betrieb tätigen Personen einschließlich Entgelte für
            Leiharbeitnehmer(innen), wobei für Geschäftsführer, Inhaber oder Teilhaber jeweils mindestens eine fiktive LGS von 25.000 Euro
            anzusetzen ist, soweit nicht ein höheres Entgelt vereinbart ist.

12.2        Der Jahresumsatz berechnet sich aus allen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen, Leistungen, Arbeiten, dem Verkauf von Waren
            oder anderen Geschäften – abzüglich Mehrwertsteuer.

12.3        Die Anzahl der Personen berechnet sich nach der Anzahl der durchschnittlich im Versicherungsjahr im Betrieb tätigen Personen
            einschließlich Inhaber und/oder Geschäftsführer, wobei
            – vier (4) geringfügig Beschäftigte (= Pauschalbesteuerte, 520-Euro-Kräfte, Heimarbeiter)
            – zwei (2) Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende
            wie eine (1) Vollzeitkraft berechnet werden.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Büro und freie Berufe) / Stand 01.2026                                            435

[Seite 436]
TEIL B
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1      Generelle Risikoausschlüsse
       Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
       gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbe­
       sondere Ansprüche

1.1    aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;

1.2    wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimit­
       tel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i.S. des AMG eine Deckungsvor­
       sorge zu treffen hat;

1.3    aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus
       Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4    aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nicht­
       selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5    wegen Bergschäden (i.S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestand­
       teilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und
       Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6    wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene­
       ralstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für
       Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7    auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8    nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des franzö­
       sischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9    aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10   wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11   aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
       Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
       ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
       hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.

1.12   gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts-
       oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;

1.13   wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den Betrieb
       von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14   wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeiten

1.16   aus der Herstellung von Tabak, Tabakwaren, E-Zigaretten und allen sonstigen Produkten, die in Deutschland unter das Tabaker­
       zeugnisgesetz (TabakerzG) fallen. Gleiches gilt für Handelsketten, die Produkte, die unter das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
       fallen, unter eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller);

1.17   aus dem Anbau oder der Herstellung von Cannabisprodukten. Gleiches gilt für Handelsketten, die Cannabisprodukte unter
       eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller) sowie sons­
       tige Händler und Verwender von Cannabis-Produkten. Cannabis-Produkt im Sinne der Bedingungen bezeichnet alle Stoffe,
       Waren oder Produkte, die aus Tetrahydrocannabinol (THC) oder einem anderen Cannabinoid bestehen oder einen solchen
       Stoff enthalten und deren THC-Gehalt mehr als 0,2 % beträgt (z.B. CBD-Öle, Hanfsamen) oder die Verwendung als Rausch­
       mittel nicht ausgeschlossen werden kann. Dies schließt sämtliche Stoffe ein, die THC oder ein anderes Cannabinoid enthalten,
       unabhängig davon, ob das jeweilige THC oder Cannabinoid natürlich oder synthetisch ist;

1.18   aus dem gemeinschaftlichem Cannabisanbau und der Weitergabe von Cannabis an Mitglieder für deren Eigenkonsum (Can­
       nabis-Anbauvereine, Cannabis Social Clubs);

1.19   aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle dieses
       Vertrages eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.20   aus Sprengungen;


436                                      Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Büro und freie Berufe) / Stand 01.2026

[Seite 437]
1.21        aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfällen
            und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle und/oder Reststoffe auf dem
            Betriebsgelände handelt;

1.22        wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen sind. PFAS
            sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran gebundenes
            Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.

1.23        aus Schäden durch
            – Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
            – IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
            – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege und alle damit verbundenen Beratungsleistungen
            Sofern IT-Dienstleistungen gemäß Teil D der Bedingungen mitversichert gelten, sind die dort versicherten Tätigkeiten und
            Leistungen bedingungsgemäß versicherte Tätigkeiten und Leistungen, für die der Ausschluss nicht gilt.
            Kein Versicherungsschutz besteht für IT-Dienstleistungen (und/oder Hard/Software) für oder im Zusammenhang mit
            – Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen;
            – Maschinen-, Anlagen oder Sicherheitssteuerungen (z.B. Steuer-, Mess- und Regeltechnik);
            – Logistik (z.B. Lagerverwaltung, Gepäckbeförderungssysteme an Flughäfen);
            – Medizinprodukte/Notfallsysteme, Medizin- und Labortechnik;
            – Abrechnungs- und Zahlungssysteme sowie Geld- und Wertpapiertransfer;
            – Anlagen, die unter das Haftpflichtgesetz fallen (z.B. Bahnbetriebe, Anlagen mit denen Elektrizität transportiert wird, etc.);
            – Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht besteht.

1.24        aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
            – die Zugangsvermittlung ins Internet (z.B. Access Providing)
            – das Bereithalten fremder Inhalte (z.B. Host Providing)
            – das Bereithalten eigener Inhalte (z.B. Content Providing)
            – das Zur-Verfügung-Stellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Application
              Service Providing)
            – den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken

1.25        aus Schäden durch
            – Hardware-Handel, -Modifizierung (Nachrüstung), -Installation, -Wartung, - Herstellung
            – Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik
            und alle damit verbundenen Beratungsleistungen
            Sofern IT-Dienstleistungen gemäß Teil D der Bedingungen mitversichert gelten, sind die dort versicherten Tätigkeiten und
            Leistungen bedingungsgemäß versicherte Tätigkeiten und Leistungen, für die der Ausschluss nicht gilt.
            Kein Versicherungsschutz besteht für IT-Dienstleistungen (und/oder Hard/Software) für oder im Zusammenhang mit
            – Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen;
            – Maschinen-, Anlagen oder Sicherheitssteuerungen (z.B. Steuer-, Mess- und Regeltechnik);
            – Logistik (z.B. Lagerverwaltung, Gepäckbeförderungssysteme an Flughäfen);
            – Medizinprodukte/Notfallsysteme, Medizin- und Labortechnik;
            – Abrechnungs- und Zahlungssysteme sowie Geld- und Wertpapiertransfer;
            – Anlagen, die unter das Haftpflichtgesetz fallen (z.B. Bahnbetriebe, Anlagen mit denen Elektrizität transportiert wird, etc.);
            – Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht besteht.

1.26        aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbst fahrenden und nicht selbst fahrenden),
            Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur
            oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies gilt auch, wenn Kfz,
            Anhänger, Arbeitsmaschinen (selbst fahrende und nicht selbst fahrende), Arbeits- und Anbaugeräte oder damit fest verbun­
            dene Teile, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versi­
            cherungsnehmers befinden oder befunden haben, nur bedient werden.

1.27        Nicht versichert gilt die Vornahme von Geburtshilfe, d.h. die aktive Mitwirkung bei der Geburt, außer als Erste-Hilfe-Leistung.


2           Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1         Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge
2.1.1       Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
            stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2       Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
            stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Be­
            sitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.1.3       Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
            schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Büro und freie Berufe) / Stand 01.2026                                              437

[Seite 438]
2.1.4   Eine Tätigkeit der in Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Ge­
        brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahr­
        zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

2.2     Luft-/Raumfahrzeuge
2.2.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
        oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
        schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.2.3   Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
        – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum­
          fahrzeugen soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr­
          zeugen bestimmt waren,
        – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
          deren Teilen,
        und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich
        daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


3       Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
        Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1     Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
        gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
        Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2     Bei Versicherungsfällen, die in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des Ver­
        sicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro.
        Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

3.3     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
        rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
        bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


TEIL C
Deckungserweiterungen
1       Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
1.1     Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
        rungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit Zubehör) der Betriebs­
        angehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern das Abhandenkommen die ursächlich
        zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbin­
        dung steht.

1.2     Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kost­
        barkeiten und andere Wertsachen.

1.3     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
        höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


2       Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
2.1     Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
        cherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, Codekarten und Transpondern.
        Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Aus­
        wechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Ob­
        jektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

2.2     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
        höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an
        jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

2.3     Für Folgeschäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, Codekarten und Transpondern besteht – abweichend
        von Ziffer 2.2 und Ziffer 7.6 AHB – ebenfalls Versicherungsschutz.


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2.4         Die Höchstersatzleistung für Folgeschäden beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall
            50.000 Euro, höchstens 100.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt
            sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


3           Abwässersachschäden
            Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers
            wegen Sachschäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Stra­
            ßenkanals auftreten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Ausge­
            schlossen bleiben jedoch Ansprüche aus Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen
            und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


4           Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
4.1         Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.5 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter
            des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der ge­
            setzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.

4.2         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be­
            trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten­
            rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


5           Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander
5.1         Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 (2) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer unter­
            einander wegen Personen- und/ oder Sachschäden.

5.2         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be­
            trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten­
            rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


6           Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
6.1         Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter
            natürlicher Personen untereinander wegen

6.1.1       Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die Schaden verursachende
            Person beschäftigt ist;

6.1.2       Sachschäden, sofern diese mehr als 50 Euro je Versicherungsfall betragen;

6.1.3       Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Ziffer 13.1 Teil C dieses Vertrages, soweit
            es sich nicht um Ansprüche aus rein privaten Handlungen/Unterlassungen handelt.


7           Auslandsschäden
7.1         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
            vorkommender Versicherungsfälle

7.1.1       aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;

7.1.2       durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern
            lassen;

7.1.3       durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Schweiz geliefert hat,
            hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind;

Zu Ziffer 7.1.2 und 7.1.3:
              Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch
              den Versicherungsnehmer oder durch von Versicherungsnehmer beauftragte Dritte (auch Export über Dritte) ersichtlich für
              eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht kein Versicherungsschutz.
              Ebenso nicht versichert ist die Inanspruchnahme für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsnie­
              derlassungen, Läger u. dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb des EWR
              und der Schweiz.

7.2         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im euro­
            päischen Ausland vorkommenden Versicherungsfälle aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion
            und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Büro und freie Berufe) / Stand 01.2026                                             439

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7.3         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
            Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch gesetz­
            liche Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers oder ge­
            gen Personen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder einen Teiles
            desselben angestellt haben, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen (siehe
            Ziffer 7.9 AHB);

7.4         Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

7.5         Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten
            Ansprüchen gilt: Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung,
            mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

7.6         Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
            rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
            bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


8           Internetnutzung
8.1         Versichertes Risiko
            Versichert ist, – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail
            oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

8.1.1       der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
            Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

8.1.2       der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und
            zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten
            zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/ korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

8.1.3       der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;

Für Ziffer 8.1.1 bis 8.1.3 gilt:
              Es obliegt dem Versicherungsnehmer, dass die auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicher­
              heitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem
              Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer
              diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

8.1.4       der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch
            aus der Verletzung von Urheberrechten;

8.1.5       der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

Für Ziffer 8.1.4 und 8.1.5 gilt:
              In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass
              einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlas­
              sung oder Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versi­
              cherungsnehmer.
              Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätes­
              tens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf
              Ziffer 25.5 AHB wird hingewiesen.

8.2         Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/ Anrechnung von Kosten
8.2.1       Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung
            für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

8.2.2       Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung für Schäden im Sinne der Ziffer 8.1.5 100.000 Euro.

8.2.3       Mehrere, während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende, Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im
            Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            – auf derselben Ursache,
            – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
            – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB
              wird gestrichen.

8.2.4       Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.


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8.3         Auslandsschäden
            Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit
            die versicherten Haftpflichtansprüche – abweichend von Ziffer 7 Teil C – in europäischen Staaten und nach dem Recht euro­
            päischer Staaten geltend gemacht werden.

8.4         Nicht versicherte Risiken
            Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
            – Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;
            – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;
            – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;
            – Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
            – Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
            – Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
            – Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S. des SigG/ SigV;
            – Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht
            Für IT-Dienstleister richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach Teil D der Bedingungen.

8.5         Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
            Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziffer 7 AHB Ansprüche

8.5.1       die im Zusammenhang stehen mit
            – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
            – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können

8.5.2       wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers
            durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

8.5.3       gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von
            gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
            durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


9           Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
9.1         Versichert ist – abweichend von Ziffer 2 Teil B – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch
            ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:

9.1.1       nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge­
            schwindigkeit;

9.1.2       Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

9.1.3       Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

9.1.4       selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

9.1.5       Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

9.2         Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr­
            zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
            sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
            benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
            der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
            Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.


10          Mietsachschäden
10.1        Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
            Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
            rungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und an deren
            Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

10.2        Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser
10.2.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.14 (1) und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
            cherungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen
            (nicht jedoch an Ausstattung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Lei­
            tungswasser oder Abwasser.


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10.2.2   Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 3.000.000 Euro,
         begrenzt auf 6.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

10.3     Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder Abwasser
10.3.1   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB– die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
         rungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht
         jedoch an Ausstattung, Produktionsanlagen und dgl.) durch sonstige Ursachen (nicht Leitungswasser oder Abwasser) und alle
         sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
         Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme je Versicherungsfall 250.000 Euro, begrenzt auf 500.000 Euro
         für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit
         250 Euro.

10.4     Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten
10.4.1   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
         an nicht zulassungspflichtigen und/ oder nicht versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonsti­
         gen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die dem Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten im Rahmen
         des versicherten Risikos von auf der Baustelle tätigen Firmen sowie sonstigen Personen kurzfristig, maximal für die Dauer von 30
         Tagen vermietet, geliehen oder sonst wie überlassen wurden sowie aus sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

10.4.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen selbst
         fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die der Versi­
         cherungsnehmer von Vermietern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die
         Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

10.4.3   Im Rahmen der Versicherungssumme des Vertrages steht für Mietsachschäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht
         versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen
         und -geräten eine Versicherungssumme von 50.000 Euro je Versicherungsfall, begrenzt auf 100.000 Euro je Versicherungsjahr,
         zur Verfügung.
         Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 500 Euro.

10.5     Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
10.5.1   Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
         nehmers wegen Schäden ausschließlich an vom Versicherungsnehmer für einzelne Tätigkeiten geliehenen, gemieteten oder
         überlassenen sonstigen beweglichen Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht zur Be- oder Verarbeitung übernommen wor­
         den sind.

10.5.2   Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit dieses Risiko nicht im Rahmen anderer Versicherungen des Versicherungsneh­
         mers versichert ist.

10.5.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an sonstigen beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer von Vermie­
         tern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die Gegenstand eines besonderen
         Verwahrungsvertrages sind.

10.5.4   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
         wegen Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegenständen, Kraftfahrzeugen, bargeldlosen Zahlungsmitteln, Geld, Wertpa­
         pieren, Sparbüchern, Urkunden, Schmucksachen und sonstigen Wertsachen;

10.5.5   Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 50.000 Euro, be­
         grenzt auf 100.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei je­
         dem Versicherungsfall mit 500 Euro.

10.6     Für Ziffer 10.1 bis 10.5 gilt
         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

10.6.1   der in Ziffer 7.4 genannten Personen;

10.6.2   von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungsnehmers;

10.6.3   von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

10.6.4   von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
         versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;

10.6.5   von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital mehr­
         heitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

10.6.6   aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

10.6.7   wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

10.6.8   wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

442                                         Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Büro und freie Berufe) / Stand 01.2026

[Seite 443]
10.6.9      wegen Schäden infolge Transportes;

10.6.10     aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


11          Strahlenschäden
11.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus

11.1.1      dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

11.1.2      Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
            Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
            die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.

11.2        Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energie­
            reichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versi­
            cherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

11.2.1      Dies gilt nicht für Schäden,

11.2.1.1    die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

11.2.1.2    die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.

11.3        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

11.3.1      wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

11.3.2      wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissen­
            schaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisie­
            renden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

11.3.3      jedem Versicherungsnehmer oder jedem Versicherten gegenüber, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von, dem
            Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


12          Tätigkeitsschäden
12.1        Be- und Entladeschäden
12.1.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7.AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der Be­
            schädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und alle sich
            daraus ergebenden Vermögensschäden.

12.1.2      Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben
            auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die
            Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

12.1.3      Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz, wenn

12.1.3.1    die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

12.1.3.2    es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
            gelieferte Sachen handelt und

12.1.3.3    der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten über­
            nommen wird.

12.1.4      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

12.2        Leitungsschäden
12.2.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
            an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberlei­
            tungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

12.2.2      Für Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art besteht nur dann
            Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

12.2.2.1    Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen z.B. Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk, Tiefbauamt, Te­
            lekommunikationslinien-/-anlageneigentümer eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo an der Arbeitsstelle
            Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermittlungen den zuständigen
            Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Büro und freie Berufe) / Stand 01.2026                                               443

[Seite 444]
12.2.2.2   Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermittlungen
           zu 18.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbescheinigung
           auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die „Anweisung zum
           Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbeiten anderer (Kabelschutz­
           anweisung)” – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt werden.

12.2.2.3   Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Sicherungs­
           maßnahmen treffen können.

12.2.2.4   Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

12.2.3     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
           Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

12.2.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

12.3       Sonstige Tätigkeitsschäden
12.3.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die
           an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen
           entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

12.3.1.1   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

12.3.1.2   dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen
           Tätigkeit benutzt hat;

12.3.1.3   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmit­
           telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

12.3.2     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
           Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

12.3.3     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

12.3.3.1   Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen
           Zwecken auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden
           oder befunden haben;

12.3.3.2   Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

12.3.3.3   Beschädigungen von Leitungen i.S. der Ziffer 12.2 Teil C;

12.3.3.4   Schäden durch Unterfangungen oder Unterfahrungen;

12.3.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


13         Vermögensschäden
13.1       Vermögensschäden – Datenschutz
           Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermö­
           gensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre­
           ten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

13.2       Sonstige Vermögensschäden
13.2.1     Eingeschlossen ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschä­
           den im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.

13.2.2     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

13.2.2.1   durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
           Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

13.2.2.2   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

13.2.2.3   aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

13.2.2.4   aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

13.2.2.5   aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;


444                                          Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Büro und freie Berufe) / Stand 01.2026

[Seite 445]
13.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor­
            gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

13.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Über­
            mittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

13.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie
            des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

13.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

13.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
            Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

13.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf­
            traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

13.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

13.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Versiche­
            rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


14          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
14.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Lea­
            singnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Ver­
            mieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.

14.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen Haft­
            pflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


15          Vorsorgeversicherung
            Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag verein­
            barten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


16          Ansprüche aus Benachteiligungen
16.1        Der Versicherungsschutz regelt sich ausschließlich nach den „Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von An­
            sprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)“, trägt dabei aber das Schicksal des Gesamtvertrages, insbeson­
            dere Beginn, Ablauf oder Kündigung des Vertrages.

16.2        Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr maximal
            100.000 Euro.

16.3        Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß Ziffer 4.6 AVB Benachteiligungen an jedem Versicherungsfall mit 1.000 Euro.


17          Private Risiken
            Mitversichert ist – im Rahmen der AHB und der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung für die privaten Haftpflich­
            trisiken (BBR Privat) – der unter Ziffer 1 genannte Personenkreis subsidiär in seiner Eigenschaft als Privatperson.


18          Umweltrisiko
            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Umwelteinwirkungen gemäß den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
            bungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-
            Haftpflicht-Versicherung (BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress) und den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
            bungen für die Umweltschadensversicherung nach Teil 1 (BBR Umweltschaden) und den darin genannten Risikobegrenzungen.
            Darüber hinausgehender Versicherungsschutz, z.B. für umweltgefährliche Anlagen, besteht nur nach besonderer schriftlicher
            Vereinbarung.


19          Kostenübernahme im Strafverfahren
            Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:

19.1        In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
            Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch
            die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Büro und freie Berufe) / Stand 01.2026                                          445

[Seite 446]
19.2    Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 25.3 AHB.

19.3    Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsank­
        tionen und dgl.), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


TEIL D
Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
1       IT-Dienstleister
        Für IT-Dienstleister besteht nachfolgender Versicherungsschutz. Für andere Betriebe, die (z.B. im Nebenbetrieb) IT-Dienstleis­
        tungen durchführen, besteht Versicherungsschutz nur nach besonderer Vereinbarung.

1.1     Versichertes Risiko
1.1.1   Eingeschlossen ist im Rahmen des Vertrages insbesondere auch der Ausschlüsse nach Ziffer 7 AHB sowie der Risikoaus­
        schlüsse und Risikobegrenzungen nach Teil B der BBR die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für nachstehend
        versicherte Tätigkeiten wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der
        Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, soweit diese nicht an anderer Stelle des Vertrages besonders geregelt sind.

1.1.2   Versichert ist – teilweise abweichend von 7.15 AHB sowie von 13.2.2.1 und 13.2.2.7 Teil C der BBR – die gesetzliche Haftpflicht
        des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, soweit diese aus IT-Dienstleistungen resultieren.

1.1.3   Versicherungsschutz besteht insoweit für
        – IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
        – Software-Installation, -Implementierung, -Pflege, -Erstellung, -Handel;
        – Netzwerkpflege, -installation, -integration, -planung sowie Handel mit Hardware;
        – Herstellung, Entwicklung, Gestaltung, Umsetzung und Pflege von Webseiten
        und alle damit verbundenen Beratungsleistungen.

1.1.4   Als Vermögensschäden gelten auch Schäden aus dem Verlust, der Veränderung oder der Blockade elektronischer Daten.

1.1.5   Abweichend von Ziffer 7.16 AHB und teilweise abweichend von Ziffer 13.2.2.8 Teil C der BBR ist die Verletzung von Persönlich­
        keits- und Namensrechten mitversichert. Insoweit besteht Versicherungsschutz auch für immaterielle Schäden. Ausgeschlos­
        sen bleiben Ansprüche aus der Verletzung von Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten sowie des Kartell- und Wettbe­
        werbsrecht.

1.1.6   In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass
        einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlas­
        sung oder Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versi­
        cherungsnehmer.
        Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätes­
        tens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf
        Ziffer 25.5 AHB wird hingewiesen.

1.2     Auslandsschäden
        1.2.1 Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur,
        soweit die versicherten Haftpflichtansprüche – abweichend von Ziffer 7 Teil C der BBR – in europäischen Staaten und nach
        dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

1.3     Versicherungssumme/ Selbstbehalt/ Serienschaden/ Anrechnung von Kosten
1.3.1   Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 300.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung
        für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

1.3.2   Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

1.3.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im
        Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
        – auf derselben Ursache,
        – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
        – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB
          wird gestrichen.

1.3.4   Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
        gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
        Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.


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[Seite 447]
1.4         Nicht versicherte Risiken
1.4.1       In Ergänzung zu Ziffer 7 AHB und Ziffer 13 Teil C der BBR besteht kein Versicherungsschutz wegen Schäden
            (1) durch Hard-/Software und/oder IT-Dienstleistungen für oder im Zusammenhang mit
                 – Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen
                 – Maschinen-, Anlagen oder Sicherheitssteuerungen (z.B. Steuer-, Mess- und Regeltechnik)
                 – Logistik (z.B. Lagerverwaltung, Gepäckbeförderungssysteme an Flughäfen)
                 – Medizinprodukte/Notfallsysteme, Medizin- und Labortechnik
                 – Abrechnungs- und Zahlungssysteme sowie Geld- und Wertpapiertransfer;
                 – Anlagen, die unter das Haftpflichtgesetz fallen (z.B. Bahnbetriebe, Anlagen mit denen Elektrizität transportiert wird, etc.);
                 – Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht besteht.
            (2) durch Hard-/Software (auch ergänzte oder veränderte), deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den angegebe­
                 nen bzw. beabsichtigten Verwendungszweck nicht durch die Regeln der Technik entsprechende Tests, die vom Versi­
                 cherungsnehmer nachzuweisen sind, ausreichend erprobt war. Hierzu zählt auch die Überprüfung auf Viren und dgl.;
            (3) die darauf zurückzuführen sind, dass die ausgeführte Arbeit den Vorstellungen des Auftraggebers nicht entspricht
                 und/oder wenn der mit der Veröffentlichung der Web-Seiten im Internet verfolgte Zweck nicht eintritt;
            (4) die darauf zurückzuführen sind, dass Web-Seiten oder sonstige zur Veröffentlichung bestimmte Inhalte nicht vom Auf­
                 traggeber zur Veröffentlichung im Internet freigegeben wurden;
            (5) durch das bewusst pflichtwidrige Unterlassen der Sicherung von Daten des Auftraggebers oder wegen Schäden, die da­
                 raus resultieren, dass geschuldete Hardware/Softwarewartung- und pflege vollständig unterlassen wurde;
            (6) die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbun­
                 den sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;
            (7) im Zusammenhang mit Rückrufen.


TEIL E
Zusätzliche Premium Deckungserweiterungen
            Die nachfolgenden Klauseln finden keine Anwendung auf Versicherungsfälle zur Umwelt-Haftpflichtversicherung zur Rückruf­
            kosten-Haftpflichtversicherung, zur Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen und zur Umweltschadenversiche­
            rung (USV).


1           Vollständigkeit der Betriebsbeschreibung und der mitversicherten Unternehmen
            Wird anlässlich eines Schadensfalls festgestellt, dass die Betriebsbeschreibung fehlerhaft oder unvollständig ist und/oder mitzu­
            versichernde Unternehmen nicht benannt sind, ist eine rückwirkende Berichtigung möglich und Deckung zu gewähren, soweit
            – das Risiko im Rahmen der vereinbarten Bedingungen versichert gilt;
            – durch die Berichtigung üblicherweise keine Mehrprämie anfällt, bzw. auf diese konkret verzichtet wird und
            – die Tätigkeit im Rahmen der Umsatz-, Lohnsummen- oder Mitarbeiteranzahlmeldung erfasst war und der Anteil aus der nicht
              benannten Tätigkeit 20 % der Gesamttätigkeit nicht überschreitet oder
            – personelle (auch familiäre) oder kapitalmäßige Verflechtungen zu den nicht benannten mitversicherten Unternehmen beste­
              hen (gegenseitige Ansprüche von Familienmitgliedern untereinander oder gegenseitige Ansprüche untereinander bei Kapi­
              talbeteiligungen bleiben ausgeschlossen).
            Nicht unter diese Regelung fallen alle Risiken, die die Interlloyd nicht zeichnet.
            Ausgeschlossen bleiben alle Tätigkeiten, die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausdrücklich ausgeschlossen sind.


2           Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung
            Der Versicherer verzichtet auf seine Rechte wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten, soweit
            diese länger als 3 Jahre zurückliegt und es sich um einen Bagatellschaden (50 % des Jahresbeitrages, höchstens 250 Euro) handelt.
            Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertrag rückwirkend entsprechend angepasst wird.


3           Kürzung der Versicherungsleistung wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung
            Der Versicherer verzichtet bei Versicherungsfällen bis zu 100.000 Euro auf eine Kürzung der Entschädigungsleistung. Bei Ver­
            sicherungsfällen über 100.000 Euro und bis max. 1 Mio. Euro wird die Entschädigungsleistung um max. 20 % gekürzt.
            Bei Versicherungsfällen über 1 Mio. Euro erfolgt die Kürzung gemäß der Regelung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).


4           Bedingungsgarantie GDV
            Weichen die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen am Schadenstag oder bei Vertragsabschluss von den
            vom GDV empfohlenen, zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab wird der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers
            nach diesen Bedingungen regulieren, sofern der Versicherungsfall eine Schadenhöhe von 250.000 Euro nicht übersteigt.


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[Seite 448]
5     Bedingungsweiterentwicklung
      Werden die zu Grunde gelegten Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers weiterentwi­
      ckelt, so kann der Versicherungsnehmer die Schadensregulierung nach den neuen Bedingungen verlangen. Dies gilt nicht, soweit
      dem Versicherungsnehmer eine Umstellung gegen Beitragszuschlag angeboten wurde und diese von ihm abgelehnt wurde.


6     Besitzstandsgarantie
      Sollte sich bei konkreten Versicherungsfällen herausstellen, dass die Vertragsbedingungen des unmittelbaren Vorvertrages
      beim gleichen oder einem anderen Versicherer für den Versicherungsnehmer günstiger sind, wird der Versicherer nach den
      Bedingungen des Vorvertrages regulieren. Dies gilt nicht für Regelungen zu Selbstbeteiligung, Versicherungssumme und Jah­
      reshöchstersatzleistungen sowie für Risiken, die gegen Mehrbeitrag bei Interlloyd hätten versichert werden können oder die
      von Interlloyd nachweislich nicht gezeichnet werden. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Vertragsunterlagen des
      Vorvertrages zur Verfügung zu stellen.
      Eine sich aus dieser Vereinbarung ergebende Ersatzleistung ist begrenzt auf 250.000 Euro je Versicherungsfall und Versiche­
      rungsjahr. Die Regelung gilt maximal für 5 Jahre ab Vertragsabschluss und längstens bis zu einer Neuordnung.
      Diese Vereinbarung ist nicht anwendbar für
      a) beantragte oder einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern nachweislich vereinbarte vertragliche Schlechterstellun­
           gen gegenüber dem Vorvertrag,
      b) Schäden/Kosten aus Ziffer 4.2 ff. der erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung, Cyberdeckungen, ausländischen Be­
           triebsstätten/Tochtergesellschaften, direkten Export nach USA, US-Territorien oder Kanada,
      c) Risiken, für die eine Versicherungspflicht vorgeschrieben ist.
      In jedem Fall bleiben von dieser Vereinbarung unberührt:
      a) die Ausschlüsse gemäß Ziffer 1.2 und 7 AHB, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist;
      b) die Ausschlüsse gemäß Teil B Ziffer 1 bis 3 der BBR.
      Bei Versicherungsfällen im Ausland oder Schäden, die nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, werden die Auf­
      wendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die vorgenannte Ersatzleistungssumme angerechnet. Es erfolgt
      eine Anrechnung auf Grundversicherungssumme(n) und Jahreshöchstersatzleistung.
      Die Höhe der Selbstbeteiligung(en) richtet sich ausschließlich nach diesem Vertrag.


7     Öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche
      Mitversichert gelten öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche im Rahmen und Umfang der zugrundeliegenden Versicherungs­
      bedingungen, soweit sie privatrechtlichen Haftpflichtansprüchen gleichstehen.


8     Regressverzicht
      Bei Versicherungsfällen, die einen Sachschaden mit einem Aufwand des Versicherers bis 2.000 Euro zum Gegenstand haben,
      wird auf einen Regress beim Verursacher verzichtet, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht und der Verursacher nicht
      vorsätzlich gehandelt hat.


9     Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
      Besteht während der Wirksamkeit des Vertrages anderweitig eine weitere Versicherung für dasselbe versicherte Risiko, wird ge­
      mäß den nachfolgenden Bestimmungen, längstens für 15 Monate eine Summen- und/ oder Konditionsdifferenzdeckung gewährt.

9.1   Summendifferenzdeckung
      Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit die Ersatzleistung für einen nach den Bestimmungen dieser Versicherung ver­
      sicherten Versicherungsfall die Höhe der Versicherungssumme der anderweitig bestehenden Versicherung überschreitet, und
      zwar für den darüber hinausgehenden Teil des Schadens bis zur Höhe der entsprechenden Entschädigungsgrenze bzw. Ver­
      sicherungssumme dieses Versicherungsvertrages (Summendifferenzdeckung).
      Die Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag beschränken sich auf den endgültigen Schaden nach Abzug von Regress­
      leistungen oder sonstigen Leistungen Dritter.

9.2   Konditionsdifferenzdeckung
      Sofern der Versicherungsumfang des vorliegenden Versicherungsvertrages weitergeht als die des bereits bestehenden Versiche­
      rungsvertrages, gilt der durch den vorliegenden Versicherungsvertrag gewährte Versicherungsschutz (Konditionsdifferenzdeckung).

9.3   Anzeigepflicht und Selbstbeteiligung
      Jeder Versicherungsfall, auch wenn er über eine anderweitig bestehende Versicherung gedeckt ist oder sein könnte, ist uns
      unverzüglich anzuzeigen.
      Die im vorliegenden Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung gilt auch für die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung.

9.4   Subsidiarität
      Ist ein anderweitig bestehender Versicherungsvertrag leistungsfrei, weil der Versicherungsnehmer den Beitrag nicht bezahlt oder Ob­
      liegenheiten verletzt hat, wird der Schadensersatzanspruch so behandelt, als ob aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag be­
      dingungsgemäß geleistet würde. Für diesen Teil des Schadenersatzanspruchs besteht kein Versicherungsschutz bei der Interlloyd.


448                                      Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Büro und freie Berufe) / Stand 01.2026

[Seite 449]
9.5         Vorzeitiges Ende der anderweitig bestehenden Versicherung
            Endet die anderweitig bestehende Versicherung vor dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt oder wird sie vorzei­
            tig aufgehoben, besteht sofort Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrages.
            Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, dem Versicherer das Erlöschen der anderweitig bestehenden Versicherung
            innerhalb eines Monats anzuzeigen.

9.6         Folgen nicht rechtzeitiger Anzeige oder gescheiterter Beitragsvereinbarung
            Dem Versicherer steht ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Versicherungsschutzes ein Mehrbeitrag zu. Unterlässt der Ver­
            sicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer
            eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwir­
            kend vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige erstattet ist, so hat der Versicherungsneh­
            mer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem
            die Anzeigefrist nicht verstrichen war.


10          Allgemeine Geschäftsbedingungen
            Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versi­
            cherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer nicht auf den Haftungsausschluss für weiterge­
            hende Schäden berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen
            zur Haftung verpflichtet ist.


11          Freistellung des Zwischen-/Endherstellers
            Mitversichert ist die Freistellung der Abnehmer des Versicherungsnehmers wegen Ansprüchen für Schäden aufgrund verschul­
            densunabhängiger, gegenüber Dritten nicht abdingbarer Haftung, soweit der Versicherungsnehmer für diese Schäden auch
            unmittelbar haftet und die Freistellung nicht über seine interne Ausgleichspflicht nach § 5 ProdHG, § 426 BGB hinausgeht.
            Vorrausetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Abnehmer seinen Geschäftssitz im europäischen Wirtschaftsraum
            hat und die Waren im europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Büro und freie Berufe) / Stand 01.2026                                               449

[Seite 450]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Haftpflichtversicherung von Freizeit-, Kultur- und Sportbetrieben
(BBR Freizeit, Kultur, Sport)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A                                                                     11.1       Be- und Entladeschäden
Allgemeine Bestimmungen                                                    11.2       Leitungsschäden
1         Versichertes Risiko                                              11.3       Sonstige Tätigkeitsschäden
2         Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken                       12         Vermögensschäden
3         Mitversicherte Personen                                          12.1       Vermögensschäden – Datenschutz
4         Subunternehmerbeauftragung                                       12.2       Sonstige Vermögensschäden
5         Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften                   13         Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
          mit Insolvenzklausel                                             14         Verwahrungsrisiken bei Restaurationsgästen
6         Nachhaftung                                                      15         Verwahrungsrisiken bei Beherbergungsgästen
7         Schiedsgerichtsvereinbarungen                                    16         Vorsorgeversicherung
8         Versehensklausel                                                 17         Ansprüche aus Benachteiligungen
9         Kumulklausel                                                     18         Private Risiken
10        Konventionelles Produktrisiko                                    19         Umweltrisiko
11        Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/                  20         Kostenübernahme im Strafverfahren
          Sublimits
12        Prämienberechnungsgrundlage                                      TEIL D
                                                                           Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
TEIL B                                                                     1          Wohnwagenpark, Campingplätze, Zeltplätze
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen                                   2          Solarium/Sonnenstudio
1         Generelle Risikoausschlüsse
2         Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger,                           TEIL E
          Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge                         Besonders zu vereinbarende Deckungserweiterungen
2.1       Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge                            1          Halten/Hüten von Hunden
2.2       Luft-/Raumfahrzeuge                                              2          Halten/Hüten/Verwendung von Pferden,
3         Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland                              Kleinpferden, Ponys, Maultieren, Eseln
          geltend gemacht werden                                           3          Schäden an Pensionstieren
                                                                           4          Reitlehrerrisiko
TEIL C                                                                     5          Verwendung von Kutschen und Planwagen
Deckungserweiterungen                                                      6          Motorboote und -jachten (auch mit Hilfs- oder
1         Abhandenkommen von Sachen der                                               Außenbordmotor), Segelboote und -jachten (mit
          Betriebsangehörigen und Besucher                                            und ohne Hilfsmotor), Windsurfbretter, Ruderboote,
2         Abhandenkommen von fremden Schlüsseln                                       Paddelboote, Kanus, Schlauchboote
3         Abwässersachschäden                                              7          Höhere Ersatzleistung für Verwahrungsrisiken bei
4         Ansprüche mitversicherter Personen untereinander                            Beherbergungsgästen
5         Auslandsschäden
6         Beherbergungsrisiko                                              TEIL F
7         Internetnutzung                                                  Zusätzliche Premium Deckungserweiterungen
7.1       Versichertes Risiko                                              1          Vollständigkeit der Betriebsbeschreibung und der
7.2       Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/                                mitversicherten Unternehmen
          Anrechnung von Kosten                                            2          Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher
7.3       Auslandsschäden                                                             Anzeigepflichtverletzung
7.4       Nicht versicherte Risiken                                        3          Kürzung der Versicherungsleistung wegen grob
7.5       Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen                                              fahrlässiger Obliegenheitsverletzung
8         Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,                    4          Bedingungsgarantie GDV
          Kraftfahrzeug-Anhänger                                           5          Bedingungsweiterentwicklung
9         Mietsachschäden                                                  6          Besitzstandsgarantie
9.1       Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder                      7          Öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche
          Geschäftsreisen                                                  8          Regressverzicht
9.2       Mietsachschäden an Immobilien durch                              9          Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
          Leitungswasser oder Abwasser                                     9.1        Summendifferenzdeckung
9.3       Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige                     9.2        Konditionsdifferenzdeckung
          Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder                        9.3        Anzeigepflicht und Selbstbeteiligung
          Abwasser                                                         9.4        Subsidiarität
9.4       Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen                              9.5        Vorzeitiges Ende der anderweitig bestehenden
          oder -geräten                                                               Versicherung
9.5       Mietsachschäden an sonstigen beweglichen                         9.6        Folgen nicht rechtzeitiger Anzeige oder
          Sachen                                                                      gescheiterter Beitragsvereinbarung
9.6       Für Ziffer 9.1 bis 9.5 gilt                                      10         Allgemeine Geschäftsbedingungen
10        Strahlenschäden                                                  11         Freistellung des Zwischen-/Endherstellers
11        Tätigkeitsschäden


450                                             Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Freizeit, Kultur, Sport) / Stand 01.2026

[Seite 451]
TEIL A
Allgemeine Bestimmungen
1           Versichertes Risiko
1.1         Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und der nach­
            folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem im Versi­
            cherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten
            bzw. aus der Ausübung aller der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeiten.

1.2         Nicht versichert sind, unbeschadet Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung), weitere in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gül­
            tigen Gewerbeerlaubnis aufgeführten und beschriebenen Tätigkeiten. Mitversichert sind gemäß § 5 der Handwerksordnung
            auch Tätigkeiten in anderen handwerklichen Bereichen, sofern diese Tätigkeiten mit der Ausführung des übernommenen Auf­
            trags in einem fachlichen oder technischen Zusammenhang stehen.

1.3         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht unselbstständiger Niederlassungen und Betriebsstätten im Inland.

1.4         Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren
            Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn, ein­
            zelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.5         Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung einge­
            tretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die gegen den
            Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um Erzeugnisse des Versicherungs­
            nehmers, für die nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen werden kann.


2           Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
            Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
            nehmers aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, und zwar

2.1         als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer der Betriebsgebäude und -grundstücke (auch Garagen und
            Parkplätze) – nicht jedoch Luftlandeplätze –, sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von zum Be­
            triebsvermögen gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem
            Bruttojahresmietwert von100.000 Euro

2.2         als Weitervermieter von zu Betriebszwecken gemieteten bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlich­
            keiten (auch Garagen, Parkplätzen) an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 50.000 Euro;

Zu Ziffer 2.1 und 2.2 gilt:
              Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in
              den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräu­
              men auf Gehwegen).

2.3         Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

2.3.1       als Bauherr oder Unternehmer von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten)
            bis zu einer Bausumme von 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr

2.3.2       als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

2.3.3       der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstückebeauftragten Personen
            für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden

2.3.4       des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
            Werden die in Ziffer 2.1, 2.2 oder 2.3.1 genannten Beträge überschritten, gelten die Bestimmungen der Ziffern 3 und 13 AHB.

2.4         aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind, (z.B.
            Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten);

2.5         aus dem Vorhandensein und Betätigung einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr sowie der Unterhaltung von Betriebssportge­
            meinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist auch die persönliche gesetz­
            liche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen oder Unterlassungen rein
            privater Natur handelt;

2.6         als Tierhalter zu betrieblichen Zwecken unter Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft, so­
            fern er diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausführt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme
            als Halter von Hunden, die nach den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehal­
            ten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach­
            zuweisen ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls nicht auf die Inanspruchnahme aus dem Halten, Hüten und
            Verwenden von Pferden, Kleinpferden, Maultieren, Eseln, Ponys;

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Freizeit, Kultur, Sport) / Stand 01.2026                                           451

[Seite 452]
2.7        aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsmethoden, der
           Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Produktmustern sowie der Bewirtung der Messegäste während dieser
           Veranstaltungen;

2.8        aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dgl.) auch außerhalb der Betriebsstätte(n),
           soweit zulässig oder erlaubt oder genehmigt;

2.9        aus betrieblichen Veranstaltungen (z.B. Betriebsfeiern und -ausflügen, „Tag der offenen Tür“ sowie aus der Durchführung von
           Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehungen). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Be­
           triebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder
           Unterlassungen handelt;

2.10       als Inhaber von Verkaufsstellen (auch Marktstand) oder eines Fachhandelsbetriebes (auch Ausstellung) zum Zwecke des ver­
           sicherten Betriebes. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht Betriebsfremder (auch Subunternehmer) aus einem selbst­
           ständigen Nebenbetrieb für den Versicherungsnehmer.

2.11       aus Restauration (Abgabe von Speisen und Getränke) in eigener Regie;

2.12       aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten;

2.13       aus dem Besitz und dem Betrieb von eigenen Sport- und Freizeiteinrichtungen wie z.B. Schwimmbädern, Solarien, Saunen,
           Kinderspielplätzen und -beaufsichtigung, Tennisplätzen, Fitnessräumen, Squash- und Badmintonplätzen, Sport- und Übungs­
           geräten;

2.14       aus der Verabreichung von leichten Wellnessanwendungen (z.B. Massagen, Maniküre, Pediküre. kosmetischen Behandlungen,
           Ernährungsberatung, Yoga, Entspannung) durch den Versicherungsnehmer. Nicht versichert sind plastischästhetisch oder la­
           serästhetische Behandlungen sowie Permanent Makeup-, Tätowier-, Enttätowier- oder Piercingarbeiten;

2.15       aus dem Verleih von Sportgeräten;

2.16       aus dem Betrieb von Sälen, Tanz- und Restaurationszelten für Veranstaltungen auf dem Betriebsgrundstück;

2.17       aus dem erlaubten Besitz und dem zulässigen Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der Besitz und
           Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen;

2.18       aus dem Handel und dem Vertrieb von Produkten im Internet;

2.19       aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (= Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf dem Be­
           triebsgrundstück

2.19.1     wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
           betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.19.2     wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen. Nicht versichert
           sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden,
           die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

2.20       aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Betriebsgrundstück. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden
           aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt;

2.21       aus dem Betrieb einer Kleinwindkraftanlage (Anlage bis zu einer Gesamtleistung von 100 kW) auf dem Betriebsgrundstück

2.21.1     wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
           betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.21.2     wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen;
           Nicht versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
           sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

2.22       aus Schäden durch gewollten und ungewollten Deckakt.

Zu Ziffer 2.1 bis 2.22 gilt:
              Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
              des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
              chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


3          Mitversicherte Personen
3.1        Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1.1      der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver­
           sicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;


452                                          Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Freizeit, Kultur, Sport) / Stand 01.2026

[Seite 453]
3.1.2       sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Personen (Mitarbeiter
            fremder Unternehmen, Leiharbeiter, Praktikanten, angestellte Betriebsärzte (auch bei Nothilfe außerhalb der betrieblichen Tä­
            tigkeit), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (gemäß § 22 SGB VII), Be­
            auftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dgl.) sowie freie Mitar­
            beiter aus ihrer Betätigung für den Versicherungsnehmer für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung
            verursachen. Eine für freie Mitarbeiter bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Deckung vor.

3.2         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
            des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
            chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

3.3         Mitversichert ist ferner die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschie­
            denen – ehemaligen – gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer
            früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.


4           Subunternehmerbeauftragung
4.1         Im Rahmen des Vertrages und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist mitversichert die gesetzliche
            Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen im
            Interesse des versicherten Betriebes.

4.2         Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.


5           Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich der Haft­
            pflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
            gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende Bestimmungen:

5.1         Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungs­
            nehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die Schaden ver­
            ursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören.

5.2         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Ar­
            beitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden
            Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.

5.3         Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche
            der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.

5.4         Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 5.1 hinaus für
            den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt
            worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der
            dem VN zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinan­
            dersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

5.5         Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 5.1 bis 5.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.


6           Nachhaftung
            Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Liefe­
            rungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie z.B. Änderung der Rechtsform, Kündigung durch einen Ver­
            tragspartner) beendet, besteht – mit Ausnahme der Umwelthaftpflicht-Versicherung – Versicherungsschutz im Rahmen der
            folgenden Vereinbarung:
            Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrages hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten
            oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jahren nach
            Vertragsaufhebung geboten.
            Unter diesen Versicherungsschutz fallende Versicherungsfälle gelten als am letzten Tag der Versicherungsperiode eingetreten.
            Für den Nachhaftungszeitraum steht die Deckungssumme in Höhe des unverbrauchten Teiles der Deckungssumme des Ver­
            sicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, zur Verfügung.
            Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung infolge Insolvenz wird Versicherungsschutz nur den in
            Teil A Ziffer 3 – Mitversicherte Personen – genannten Personen gewährt.


7           Schiedsgerichtsvereinbarungen
7.1         Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz
            nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

7.1.1       Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum
            Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Freizeit, Kultur, Sport) / Stand 01.2026                                               453

[Seite 454]
7.1.2   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle
        eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht
        muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

7.1.3   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die, die Entscheidung tragenden,
        Rechtsnormen anzugeben.

7.2     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzei­
        gen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Ver­
        fahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennen­
        den Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


8       Versehensklausel
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicherten Be­
        triebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausge­
        schlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüg­
        lich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.


9       Kumulklausel
        Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
        – auf derselben Ursache beruhen oder
        – auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammen­
          hang besteht,
        für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im
        Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages bei dem Versicherer, so ist die Ersatzleis­
        tung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen Abschnit­
        ten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt ein­
        getreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


10      Konventionelles Produktrisiko
        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers für Personen, Sach- und daraus
        entstandenen Vermögensschäden (nicht reine Vermögensschäden und auch nicht Schäden, die im Rahmen einer Erweiterten
        Produkthaftpflichtversicherung zu versichern sind), soweit diese Schäden durch vom Versicherungsnehmer
        – hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
        – erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
        verursacht wurden. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in
        den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.


11      Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/ Sublimits
11.1    Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
        bilden jeweils die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssummen stehen für alle Versicherungsfälle ei­
        nes Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

11.2    Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/ oder Selbstbehalte
        und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile vereinbart.

11.3    Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom Betrag
        her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


12      Prämienberechnungsgrundlage
        Sofern die Versicherungsprämie nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder nach der
        Anzahl der tätigen Personen berechnet wird, gelten folgende Regelungen.

12.1    Die Jahreslohn- und -gehaltssumme berechnet sich nach der LGS aller im Betrieb tätigen Personen einschließlich Entgelte für Leih­
        arbeitnehmer(innen), wobei für Geschäftsführer, Inhaber oder Teilhaber jeweils eine fiktive LGS von 25.000 Euro anzusetzen ist.

12.2    Der Jahresumsatz berechnet sich aus allen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen, Leistungen, Arbeiten, dem Verkauf von Waren
        oder anderen Geschäften – abzüglich Mehrwertsteuer.

12.3    Die Anzahl der Personen berechnet sich nach der Anzahl der durchschnittlich im Versicherungsjahr im Betrieb tätigen Person
        einschließlich Inhaber und/oder Geschäftsführer, wobei
        – vier (4) geringfügig Beschäftigte (= Pauschalbesteuerte, 520-Euro-Kräfte, Heimarbeiter)
        – zwei (2) Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende
        wie eine (1) Vollzeitkraft berechnet werden.

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[Seite 455]
TEIL B
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1           Generelle Risikoausschlüsse
            Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
            gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbe­
            sondere Ansprüche

1.1         aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;

1.2         wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimit­
            tel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i.S. des AMG eine Deckungsvor­
            sorge zu treffen hat;

1.3         aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus
            Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4         aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nicht­
            selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5         wegen Bergschäden (i.S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestand­
            teilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und
            Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6         wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene­
            ralstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für
            Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7         auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8         nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des franzö­
            sischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9         aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10        wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11        aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
            Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
            ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
            hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.

1.12        gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts-
            oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;

1.13        wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den Betrieb
            von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14        wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15        aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeiten;

1.16        aus der Herstellung von Tabak, Tabakwaren, E-Zigaretten und allen sonstigen Produkten, die in Deutschland unter das Tabaker­
            zeugnisgesetz (TabakerzG) fallen. Gleiches gilt für Handelsketten, die Produkte, die unter das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
            fallen, unter eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller);

1.17        aus dem Anbau oder der Herstellung von Cannabisprodukten. Gleiches gilt für Handelsketten, die Cannabisprodukte unter eige­
            nem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller) sowie sonstige
            Händler und Verwender von Cannabis-Produkten. Cannabis-Produkt im Sinne der Bedingungen bezeichnet alle Stoffe, Waren
            oder Produkte, die aus Tetrahydrocannabinol (THC) oder einem anderen Cannabinoid bestehen oder einen solchen Stoff ent­
            halten und deren THC-Gehalt mehr als 0,2 % beträgt (z.B. CBD-Öle, Hanfsamen) oder die Verwendung als Rauschmittel nicht
            ausgeschlossen werden kann. Dies schließt sämtliche Stoffe ein, die THC oder ein anderes Cannabinoid enthalten, unabhängig
            davon, ob das jeweilige THC oder Cannabinoid natürlich oder synthetisch ist;

1.18        aus dem gemeinschaftlichem Cannabisanbau und der Weitergabe von Cannabis an Mitglieder für deren Eigenkonsum (Can­
            nabis-Anbauvereine, Cannabis Social Clubs);

1.19        aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle dieses
            Vertrages eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.20        aus Sprengungen;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Freizeit, Kultur, Sport) / Stand 01.2026                                           455

[Seite 456]
1.21   aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfällen
       und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle und/oder Reststoffe auf dem
       Betriebsgelände handelt;

1.22   wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen sind. PFAS
       sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran gebundenes
       Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.

1.23   aus Schäden durch
       – Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
       – IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
       – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege
       und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;

1.24   aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
       – die Zugangsvermittlung ins Internet (z.B. Access Providing)
       – das Bereithalten fremder Inhalte (z.B. Host Providing)
       – das Bereithalten eigener Inhalte (z.B. Content Providing)
       – das Zur-Verfügung-Stellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Application
         Service Providing)
       – den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;

1.25   aus Schäden durch
       – Hardware-Handel, -Modifizierung (Nachrüstung), -Installation, -Wartung, - Herstellung
       – Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;

1.26   aus Veranstaltungen, die über den Rahmen des branchen- oder betriebsüblichen hinausgehen;

1.27   an Teilnehmer, Besucher, Zuschauer, Schüler

1.28   aus dem Halten, Hüten und der Verwendung von Tieren, ausgenommen derer nach Teil A Ziffer 2.6;

1.29   aus Tribünenbau;

1.30   aus dem Abbrennen von Feuerwerken aller Art sowie Großkaliber- und Böllerschießen;

1.31   aus der Unterhaltung von Eis- und Rodelbahnen;

1.32   aus der Veranstaltung von Skikursen, Skiausflügen, Skiführungstouren sowie von Ski-Abfahrt-, -Tor- oder -Sprungläufen;

1.33   aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln;

1.34   aus dem Besitz und Betrieb von Kränen und Winden;

1.35   aus dem Besitz und Betrieb von Bergverkehrseinrichtungen;

1.36   aus dem Besitz und Betrieb von Halfpipes, Hüpfburgen, Kletterwänden, Kinderspielgeräten oder sonstigen Freizeitgeräten,
       sofern die genannten Geräte im Rahmen eines Schaustellergewerbes betrieben werden;

1.37   aus dem Besitz und der Verwendung von Kutschen oder Planwagen;

1.38   aus dem Besitz und der Verwendung von Festzelten;

1.39   aus dem Besitz und Betrieb von Minigolf-Anlagen;

1.40   aus dem Besitz und Betrieb von Kegel- und Bowlingbahnen;

1.41   aus dem Besitz und der Verwendung von Wasserfahrzeugen;

1.42   aus dem Abbrennen von Feuern (z.B. Osterfeuer, Maifeuer, Sonnenwendfeuer) sowie der Maibaum- oder Weihnachtsbaum-
       errichtung;

1.43   aus dem Reitlehrerrisiko (auch Ansprüche an den angestellten Reitlehrer);

1.44   Bemerkung zu Ziffer 1.23 bis 1.40
       Der jeweilige Risikoausschluss gilt nicht, sofern im Einzelfall, insbesondere bei der Antragstellung, eine gesonderte Vereinba­
       rung mit dem Versicherer getroffen wird.

1.45   aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbst fahrenden und nicht selbst fahrenden), Ar­
       beits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder
       zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies gilt auch, wenn Kfz, Anhä­
       nger, Arbeitsmaschinen (selbst fahrende und nicht selbst fahrende), Arbeits- und Anbaugeräte oder damit fest verbundene Teile,


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[Seite 457]
            soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers
            befinden oder befunden haben, nur bedient werden.

1.46        Nicht versichert gilt die Vornahme von Geburtshilfe, d.h. die aktive Mitwirkung bei der Geburt, außer als Erste-Hilfe-Leistung.


2           Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1         Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge
2.1.1       Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
            stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2       Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
            stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Be­
            sitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.1.3       Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
            schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4       Eine Tätigkeit der in Ziffer 1.1 und 1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch
            im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
            hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

2.2         Luft-/Raumfahrzeuge
2.2.1       Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
            stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
            oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2       Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
            schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.2.3       Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
            – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum­
              fahrzeugen soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr­
              zeugen bestimmt waren,
            – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
              deren Teilen,
            und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich
            daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


3           Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
            Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1         Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2         Bei Versicherungsfällen, die in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des Ver­
            sicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro höchstens 50.000 Euro.
            Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

3.3         Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
            rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
            bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


TEIL C
Deckungserweiterungen
1           Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
1.1         Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
            cherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit Zubehör) der Be­
            triebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

1.2         Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kost­
            barkeiten und andere Wertsachen.


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1.3         Beherbergungsgäste gelten nicht als Besucher im Sinne dieser Bestimmung.

1.4         Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
            höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


2           Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
2.1         Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
            cherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, Codekarten und Transpondern.
            Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Aus­
            wechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Ob­
            jektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

2.2         Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

2.3         Für Folgeschäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, Codekarten und Transpondern besteht – abweichend
            von Ziffer 2.2 und Ziffer 7.6 AHB – ebenfalls Versicherungsschutz.

2.4         Die Höchstersatzleistung für Folgeschäden beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall
            50.000 Euro, höchstens 100.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt
            sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


3           Abwässersachschäden
            Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sach­
            schäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auf­
            treten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Ausgeschlossen bleiben
            jedoch Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich da­
            raus ergebenden Vermögensschäden.


4           Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
4.1         Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter
            natürlicher Personen untereinander wegen

4.1.1       Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die Schaden verursachende
            Person beschäftigt ist;

4.1.2       Sachschäden, sofern diese mehr als 50 Euro je Versicherungsfall betragen;

4.1.3       Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Ziffer 11.1 Teil C dieses Vertrages, soweit es
            sich nicht um Ansprüche aus rein privaten Handlungen/Unterlassungen handelt.


5           Auslandsschäden
5.1         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
            vorkommender Versicherungsfälle
5.1.1       aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;

5.1.2       durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen;

5.1.3       durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Schweiz geliefert hat,
            hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind;

Zu Ziffer 5.1.2 und 5.1.3:
              Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch
              den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte (auch Export über Dritte) ersichtlich für eine Lieferung in die USA,
              US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht kein Versicherungsschutz.
              Ebenso nicht versichert ist die Inanspruchnahme für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsnie­
              derlassungen, Läger u. dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb des EWR
              und der Schweiz.

5.2         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im euro­
            päischen Ausland vorkommender Versicherungsfälle aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion
            und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland.

5.3         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Aus­
            land eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch gesetzliche
            Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers oder gegen


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            Personen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder einen Teiles desselben
            angestellt hat, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB);

5.4         Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

5.5         Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten
            Ansprüchen gilt: Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung,
            mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

5.6         Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
            rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
            bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


6           Beherbergungsrisiko
6.1         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vermietung von Zimmern/ Apartments/Wohnun­
            gen an Beherbergungsgäste.

6.2         Die in Teil A Ziffer 2.1 und 2.2 genannten Beträge gelten nicht für diese Deckungserweiterung.


7           Internetnutzung
7.1         Versichertes Risiko
            Versichert ist, – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail
            oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

7.1.1       der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
            Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

7.1.2       der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und
            zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten
            zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/ korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

7.1.3       der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;

Für Ziffer 7.1.1 bis 7.1.3 gilt:
              Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicher­
              heitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem
              Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer
              diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

7.1.4       der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch
            aus der Verletzung von Urheberrechten;

7.1.5       der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

Für Ziffer 7.1.4 und 7.1.5 gilt:
              In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass
              einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlas­
              sung oder Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versi­
              cherungsnehmer.

7.2         Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/ Anrechnung von Kosten
7.2.1       Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung
            für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

7.2.2       Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung für Schäden im Sinne der Ziffer 6.1.5 100.000 Euro.

7.2.3       Mehrere, während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende, Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im
            Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            – auf derselben Ursache,
            – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
            – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB
              wird gestrichen.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Freizeit, Kultur, Sport) / Stand 01.2026                                           459

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7.2.4   Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
        gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
        Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

7.3     Auslandsschäden
        Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit
        die versicherten Haftpflichtansprüche – abweichend von Ziffer 4 Teil C – in europäischen Staaten und nach dem Recht euro­
        päischer Staaten geltend gemacht werden.

7.4     Nicht versicherte Risiken
        Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
        – Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
        – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
        – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
        – Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
        – Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
        – Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
        – Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S. des SigG/ SigV;
        – Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht

7.5     Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziffer 7 AHB Ansprüche

7.5.1   die im Zusammenhang stehen mit
        – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
        – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können

7.5.2   wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehr­
        heitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

7.5.3   gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von
        gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
        durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


8       Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
8.1     Versichert ist – abweichend von Ziffer 2 Teil B – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch
        ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:

8.1.1   nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge­
        schwindigkeit;

8.1.2   Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

8.1.3   Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

8.1.4   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

8.1.5   Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

8.2     Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr­
        zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
        sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
        Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
        benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
        der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
        Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.


9       Mietsachschäden
9.1     Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
9.1.1   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
        rungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und an deren
        Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

9.2     Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser
9.2.1   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.14 (1) und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
        cherungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen
        (nicht jedoch an Ausstattung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Lei­
        tungswasser oder Abwasser.

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9.2.2       Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 3.000.000 Euro,
            begrenzt auf 6.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

9.3         Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder Abwasser
9.3.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB– die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
            rungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht
            jedoch an Ausstattung, Produktionsanlagen und dgl.) durch sonstige Ursachen (nicht Leitungswasser oder Abwasser) und alle
            sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
            Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme je Versicherungsfall 250.000 Euro, begrenzt auf 500.000 Euro
            für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit
            250 Euro.

9.4         Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten
9.4.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
            an nicht zulassungspflichtigen und/ oder nicht versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonsti­
            gen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die dem Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten im Rahmen
            des versicherten Risikos von auf der Baustelle tätigen Firmen sowie sonstigen Personen kurzfristig, maximal für die Dauer von 30
            Tagen vermietet, geliehen oder sonst wie überlassen wurden sowie aus sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

9.4.2       Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen selbst
            fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die der Versi­
            cherungsnehmer von Vermietern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die
            Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

9.4.3       Im Rahmen der Versicherungssumme des Vertrages steht für Mietsachschäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht
            versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschi­
            nen und -geräten eine Versicherungssumme von 50.000 Euro je Versicherungsfall, begrenzt auf 100.000 Euro je Versiche­
            rungsjahr, zur Verfügung.
            Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 500 Euro.

9.5         Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
9.5.1       Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            wegen Schäden ausschließlich an vom Versicherungsnehmer für einzelne Tätigkeiten geliehenen, gemieteten oder überlassenen
            sonstigen beweglichen Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht zur Be- oder Verarbeitung übernommen worden sind.

9.5.2       Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit dieses Risiko nicht im Rahmen anderer Versicherungen des Versicherungsneh­
            mers versichert ist.

9.5.3       Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an sonstigen beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer von Vermie­
            tern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die Gegenstand eines besonderen
            Verwahrungsvertrages sind.

9.5.4       Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
            wegen Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegenständen, Kraftfahrzeugen, bargeldlosen Zahlungsmitteln, Geld, Wertpa­
            pieren, Sparbüchern, Urkunden, Schmucksachen und sonstigen Wertsachen;

9.5.5       Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 50.000 Euro, be­
            grenzt auf 100.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei je­
            dem Versicherungsfall mit 500 Euro.

9.6         Für Ziffer 9.1 bis 9.5 gilt
            Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

9.6.1       der in Ziffer 7.4 genannten Personen;

9.6.2       von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungsnehmers;

9.6.3       von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

9.6.4       von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
            versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;

9.6.5       von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital mehr­
            heitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

9.6.6       aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

9.6.7       wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

9.6.8       wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Freizeit, Kultur, Sport) / Stand 01.2026                                               461

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9.6.9      wegen Schäden infolge Transportes;

9.6.10     aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


10         Strahlenschäden
10.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus

10.1.1     dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

10.1.2     Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
           Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
           die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.

10.2       Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energie­
           reichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versi­
           cherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

10.2.1     Dies gilt nicht für Schäden,

10.2.1.1   die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

10.2.1.2   die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.

10.3       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

10.3.1     wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

10.3.2     wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissen­
           schaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energieeichen ionisie­
           renden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

10.3.3     gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von, dem Strahlen­
           schutz dienenden, Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


11         Tätigkeitsschäden
11.1       Be- und Entladeschäden
11.1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der Be­
           schädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich
           daraus ergebenden Vermögensschäden.

11.1.2     Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben
           auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die
           Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

11.1.3     Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz, wenn

11.1.3.1   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

11.1.3.2   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
           gelieferte Sachen handelt und

11.1.3.3   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten über­
           nommen wird.

11.1.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

11.2       Leitungsschäden
11.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
           an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberlei­
           tungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

11.2.2     Für Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art besteht nur dann
           Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

11.2.2.1   Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen z.B. Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk, Tiefbauamt, Te­
           lekommunikationslinien-/-anlageneigentümer eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo an der Arbeitsstelle
           Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermittlungen den zuständigen
           Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.


462                                           Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Freizeit, Kultur, Sport) / Stand 01.2026

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112.2.2     Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermittlungen
            zu 10.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbescheinigung
            auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die „Anweisung zum
            Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbeiten anderer (Kabelschutz­
            anweisung)” – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt werden.

11.2.2.3    Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Sicherungs­
            maßnahmen treffen können.

11.2.2.4    Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

11.2.3      Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
            Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

11.2.4      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 500 Euro.

11.3        Sonstige Tätigkeitsschäden
11.3.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die
            an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen
            entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

11.3.1.1    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

11.3.1.2    dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen
            Tätigkeit benutzt hat,

11.3.1.3    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen in unmit­
            telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

11.3.2      Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
            Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

11.3.3      Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

11.3.3.1    Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen
            Zwecken auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden
            oder befunden haben;

11.3.3.2    Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

11.3.3.3    Beschädigungen von Leitungen i.S. der Ziffer 10.2 Teil C;

11.3.3.4    Schäden durch Unterfangungen oder Unterfahrungen;

11.3.4      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


12          Vermögensschäden
12.1        Vermögensschäden – Datenschutz
            Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögens­
            schäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten
            sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

12.2        Sonstige Vermögensschäden
12.2.1      Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden
            im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.

12.2.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

12.2.2.1    durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
            Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

12.2.2.2    aus planender, beratender, bau- oder Montage leitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

12.2.2.3    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

12.2.2.4    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

12.2.2.5    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Freizeit, Kultur, Sport) / Stand 01.2026                                          463

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12.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor­
            gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

12.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Über­
            mittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

12.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie
            des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

12.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

12.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
            Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

12.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf­
            traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

12.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

12.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Versiche­
            rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


13          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
13.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Lea­
            singnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Ver­
            mieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.

13.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen Haft­
            pflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


14          Verwahrungsrisiken bei Restaurationsgästen
14.1        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen
            von Sachen, die der Versicherungsnehmer von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übernommen hat.

14.2        Ausgenommen hiervon sind Tiere, Kraftfahrzeuge aller Art mit Zubehör und Inhalt, Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher),
            Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.

14.3        Diese Versicherungssumme beträgt 10.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle dar,
            die je Tag und Gast eintreten.

14.4        Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Fünffache der vereinbarten Versiche­
            rungssumme.


15          Verwahrungsrisiken bei Beherbergungsgästen
15.1        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen
            der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen (ausgenommen Tiere, Kfz aller Art mit Zubehör und Inhalt). Zu den
            eingebrachten Sachen gehören auch aufbewahrte Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde.

15.2        Im Versicherungsfall beträgt die Versicherungssumme je Gast das 100-fache des Beherbergungspreises je Tag und ist je Gast
            auf 3.500 Euro begrenzt.

15.3        Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt maximal 100.000 Euro.


16          Vorsorgeversicherung
            Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag verein­
            barten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


17          Ansprüche aus Benachteiligungen
17.1        Der Versicherungsschutz regelt sich ausschließlich nach den „Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von An­
            sprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)“, trägt dabei aber das Schicksal des Gesamtvertrages, insbeson­
            dere Beginn, Ablauf oder Kündigung des Vertrages.

17.2        Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr maximal
            250.000 Euro.


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17.3        Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß Ziffer 4.6 AVB Benachteiligungen an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


18          Private Risiken
            Mitversichert ist – im Rahmen der AHB und der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung für die privaten Haftpflich­
            trisiken (BBR Privat) – der unter Ziffer 1 genannte Personenkreis subsidiär in seiner Eigenschaft als Privatperson.


19          Umweltrisiko
            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Umwelteinwirkungen gemäß den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
            bungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-
            Haftpflicht-Versicherung (BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress) und den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
            bungen für die Umweltschadensversicherung nach Teil 1 (BBR Umweltschaden) und den darin genannten Risikobegrenzungen.
            Darüber hinausgehender Versicherungsschutz, z.B. für umweltgefährliche Anlagen, besteht nur nach besonderer schriftlicher
            Vereinbarung.


20          Kostenübernahme im Strafverfahren
            Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:

20.1        In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
            Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch
            die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

20.2        Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 25.3 AHB.

20.3        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsank­
            tionen und dgl.), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


TEIL D
Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
            Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken, die auch ohne besondere Vereinbarung gelten:


1           Wohnwagenpark, Campingplätze, Zeltplätze
            Die in Teil A Ziffer 2.1 und 2.2 genannten Beträge gelten gestrichen. Auf die in Teil B, insbesondere Ziffer 1.23 bis 1.40, aufge­
            führten Risikoausschlüsse wird besonders hingewiesen.


2           Solarium/Sonnenstudio
            Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Herstellung chemischer, pharmazeutischer oder kosmetischer Produkte.


TEIL E
Besonders zu vereinbarende Deckungserweiterungen
            Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt, gelten folgende Deckungserweiterungen:


1           Halten/Hüten von Hunden
1.1         Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten oder Hüten von Hunden, ausgenom­
            men Kampfhunde oder gefährliche Hunde. Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflicht-Versi­
            cherung besteht, sind nicht mitversichert und nicht mitzuzählen.

1.2         Hinweis zu Kampfhunden/gefährliche Hunden:
            Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
            ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
            hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.


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2       Halten/Hüten/Verwendung von Pferden, Kleinpferden, Ponys, Maultieren, Eseln
        Versichert ist ausschließlich die im Versicherungsschein bezeichnete Position unter Angabe der jeweiligen Anzahl aller Tiere.
        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten/Hüten von Pferden, Kleinpferden,
        Ponys, Maultieren, Eseln mit dem Verwendungszweck als

2.1     Reittier,

2.1.1   für eigene Zwecke ohne Verleih oder Vermietung,

2.1.2   für eigene Zwecke mit Verleih oder Vermietung an fremde Reittiernutzer,

2.1.3   für eigene Zwecke mit Verleih oder Vermietung an fremde Reittiernutzer und zur Nutzung im Reitunterricht, jedoch ohne das
        Reitlehrerrisiko,

2.2     Zuchttier – ohne Verleih oder Vermietung und ohne das Reitrisiko durch Betriebsfremde, und zwar als

2.2.1   Zucht-/Deckhengst,

2.2.2   Zuchtstute,

2.2.3   Aufzuchtspferd im 2. und 3. Lebensjahr,

2.2.4   Fohlen im 1. Lebensjahr (neugeborene Fohlen sind ab der Geburt bis zur nächsten Hauptfälligkeit prämienfrei mitversichert),

2.3     Zugtier (auch Holzrückpferde, Fahrpferde) – ohne Reitrisiko,

2.3.1   für eigene Zwecke ohne Verleih oder Vermietung,

2.3.2   für eigene Zwecke mit Verleih oder Vermietung,

2.4     Pensionstier – ohne Verleih oder Vermietung durch den Versicherungsnehmer,

2.4.1   ohne Reitrisiko durch den Versicherungsnehmer (nicht Betriebsfremde),

2.4.2   mit Reitrisiko durch den Versicherungsnehmer (nicht Betriebsfremde),

2.5     Gnadenbrottier ohne Verleih oder Vermietung und ohne Reitrisiko durch Betriebsfremde.
        Versichert ist ausschließlich die im Versicherungsschein bezeichnete Position unter Angabe der jeweiligen Anzahl aller Tiere.
        Nicht versichert sind Ansprüche aus dem Halten, Hüten und der Verwendung von Voltigier- und/oder Therapiepferden.

2.6     Nicht versichert sind Ansprüche aus dem Halten, Hüten und der Verwendung von Voltigier- und/oder Therapiepferden


3       Schäden an Pensionstieren
3.1     Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an Pensionstieren anlässlich Unter­
        stellung, Fütterung, Pflege, Weidegang der Tiere, nicht jedoch Schäden an den Tieren anlässlich des Reitens sowie Schäden
        an Zaum- und Sattelzeug und sonstigem Zubehör.

3.2     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 10.000 Euro,
        höchstens 20.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem
        Versicherungsfall mit 10 % der Ersatzleistung, mindestens 250 Euro.


4       Reitlehrerrisiko
4.1     Eingeschlossen ist das Reitlehrerrisiko des Versicherungsnehmers und/oder des angestellten Reitlehrers, jedoch nur, sofern
        die Person über eine gültige Lizenz verfügt. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des haupt-/freiberuflichen Reitlehrers
        sowie des Reittherapeuten, Voltigierlehrers, Fahrlehrers und Bereiters.

4.2     Mitversichert ist

4.2.1   die Erteilung von Reitunterricht in Theorie und Praxis,

4.2.2   die Aufsichtsführung über Reitschüler,

4.2.3   die Leitung und/oder Beaufsichtigung von Ausritten im Rahmen des Reitunterrichtes,

4.2.4   die Leitung und/oder Beaufsichtigung von Reitprüfungen.


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4.3         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

4.3.1       an die Reitschüler, Prüflinge und sonstige Teilnehmer,

4.3.2       aus Schäden an den berittenen oder den im Reitunterricht eingesetzten Pferden sowie Zaum- und Sattelzeug,

4.3.3       aus Arbeitsunfällen.


5           Verwendung von Kutschen und Planwagen
5.1         Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Veranstaltung und Durchführung von Kut­
            schen- und Planwagenfahrten in eigener Regie.

5.2         Mitversichert ist, sofern vereinbart, auch der Verleih oder die Vermietung von Kutschen und Planwagen. Ausgeschlossen bleibt
            die persönliche Haftpflicht des Entleihers oder Mieters.


6           Motorboote und -jachten (auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor), Segelboote und -jachten (mit und ohne
            Hilfsmotor), Windsurfbretter, Ruderboote, Paddelboote, Kanus, Schlauchboote
6.1         Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 2.1 Teil B dieses Vertrages – auf Basis der nachfolgenden Bestimmungen die
            gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten, Besitz und Gebrauch von Wassersport-Fahrzeugen, die
            – im Rahmen eines Schulbetriebes und/oder
            – zur Vermietung i.S. eines gewerblichen Bootsverleihs – ohne Berufsbesatzung – verwendet werden und deren Standort im
              Inland ist.

6.2         Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
            – des verantwortlichen Führers
            – der sonst zur Bedienung des Fahrzeugs berechtigten Person;
            Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
            des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
            chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

6.3         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern.

6.4         Nicht versichert ist
            – die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirmdrachenfliegers;
            – die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang
              stehenden Übungsfahrten ereignen.
            Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
            Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen
            verursachen.

6.5         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
            vorkommender Versicherungsfälle.
            Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersport-Fahrzeugs in einem ausländischen Hafen ist die etwa erforderliche
            Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers.

6.6         Das Wassersportfahrzeug darf nur von einem berechtigten Führer gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das Was­
            sersportfahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflich­
            tet, dafür zu sorgen, dass das Wassersportfahrzeug nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht wird. Der Führer des
            Wassersportfahrzeugs darf das Wassersportfahrzeug nur mit der erforderlichen behördlichen Erlaubnis benutzen. Der Versi­
            cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wassersportfahrzeug nicht von einem Führer benutzt wird, der
            nicht die erforderliche behördliche Erlaubnis hat.


7           Höhere Ersatzleistung für Verwahrungsrisiken bei Beherbergungsgästen
            Abweichend von Teil C Ziffer 15.2 gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme.


TEIL F
Zusätzliche Premium Deckungserweiterungen
            Die nachfolgenden Klauseln finden keine Anwendung auf Versicherungsfälle zur Umwelt-Haftpflichtversicherung zur Rückruf­
            kosten-Haftpflichtversicherung, zur Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen und zur Umweltschadenversiche­
            rung (USV).


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Freizeit, Kultur, Sport) / Stand 01.2026                                           467

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1     Vollständigkeit der Betriebsbeschreibung und der mitversicherten Unternehmen
      Wird anlässlich eines Schadensfalls festgestellt, dass die Betriebsbeschreibung fehlerhaft oder unvollständig ist und/oder mitzu­
      versichernde Unternehmen nicht benannt sind, ist eine rückwirkende Berichtigung möglich und Deckung zu gewähren, soweit
      – das Risiko im Rahmen der vereinbarten Bedingungen versichert gilt;
      – durch die Berichtigung üblicherweise keine Mehrprämie anfällt, bzw. auf diese konkret verzichtet wird und
      – die Tätigkeit im Rahmen der Umsatz-, Lohnsummen- oder Mitarbeiteranzahlmeldung erfasst war und der Anteil aus der nicht
        benannten Tätigkeit 20 % der Gesamttätigkeit nicht überschreitet oder
      – personelle (auch familiäre) oder kapitalmäßige Verflechtungen zu den nicht benannten mitversicherten Unternehmen beste­
        hen (gegenseitige Ansprüche von Familienmitgliedern untereinander oder gegenseitige Ansprüche untereinander bei Kapi­
        talbeteiligungen bleiben ausgeschlossen).
      Ausgeschlossen bleiben alle Tätigkeiten, die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausdrücklich ausgeschlossen sind.
      Nicht unter diese Regelung fallen alle Risiken, die Interlloyd nicht zeichnet.


2     Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung
      Der Versicherer verzichtet auf seine Rechte wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten, soweit
      diese länger als 3 Jahre zurückliegt und es sich um einen Bagatellschaden (50 % des Jahresbeitrages, höchstens 250 Euro) handelt.
      Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertrag rückwirkend entsprechend angepasst wird.


3     Kürzung der Versicherungsleistung wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung
      Der Versicherer verzichtet bei Versicherungsfällen bis zu 100.000 Euro auf eine Kürzung der Entschädigungsleistung. Bei Ver­
      sicherungsfällen über 100.000 Euro und bis max. 1 Mio. Euro wird die Entschädigungsleistung um max. 20 % gekürzt.
      Bei Versicherungsfällen über 1 Mio. Euro erfolgt die Kürzung gemäß der Regelung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).


4     Bedingungsgarantie GDV
      Weichen die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen am Schadenstag oder bei Vertragsabschluss von den
      vom GDV empfohlenen, zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab wird der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers
      nach diesen Bedingungen regulieren, sofern der Versicherungsfall eine Schadenhöhe von 250.000 Euro nicht übersteigt.


5     Bedingungsweiterentwicklung
      Werden die zu Grunde gelegten Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers weiterentwi­
      ckelt, so kann der Versicherungsnehmer die Schadensregulierung nach den neuen Bedingungen verlangen. Dies gilt nicht, soweit
      dem Versicherungsnehmer eine Umstellung gegen Beitragszuschlag angeboten wurde und diese von ihm abgelehnt wurde.


6     Besitzstandsgarantie
      Sollte sich bei konkreten Versicherungsfällen herausstellen, dass die Vertragsbedingungen des unmittelbaren Vorvertrages
      beim gleichen oder einem anderen Versicherer für den Versicherungsnehmer günstiger sind, wird der Versicherer nach den
      Bedingungen des Vorvertrages regulieren. Dies gilt nicht für Regelungen zu Selbstbeteiligung, Versicherungssumme und Jah­
      reshöchstersatzleistungen sowie für Risiken, die gegen Mehrbeitrag bei Interlloyd hätten versichert werden können oder die
      von Interlloyd nachweislich nicht gezeichnet werden. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Vertragsunterlagen des
      Vorvertrages zur Verfügung zu stellen.
      Eine sich aus dieser Vereinbarung ergebende Ersatzleistung ist begrenzt auf 250.000 Euro je Versicherungsfall und Versiche­
      rungsjahr. Die Regelung gilt maximal für 5 Jahre ab Vertragsabschluss und längstens bis zu einer Neuordnung.
      Diese Vereinbarung ist nicht anwendbar für
      a) beantragte oder einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern nachweislich vereinbarte vertragliche Schlechterstellun­
           gen gegenüber dem Vorvertrag,
      b) Schäden/Kosten aus Ziffer 4.2 ff. der erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung, Cyberdeckungen, ausländischen Be­
           triebsstätten/Tochtergesellschaften, direkten Export nach USA, US-Territorien oder Kanada,
      c) Risiken, für die eine Versicherungspflicht vorgeschrieben ist.
      In jedem Fall bleiben von dieser Vereinbarung unberührt:
      a) die Ausschlüsse gemäß Ziffer 1.2 und 7 AHB, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist;
      b) die Ausschlüsse gemäß Teil B Ziffer 1 bis 3 der BBR.
      Bei Versicherungsfällen im Ausland oder Schäden, die nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, werden die Auf­
      wendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die vorgenannte Ersatzleistungssumme angerechnet. Es erfolgt
      eine Anrechnung auf Grundversicherungssumme(n) und Jahreshöchstersatzleistung.
      Die Höhe der Selbstbeteiligung(en) richtet sich ausschließlich nach diesem Vertrag.


7     Öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche
      Mitversichert gelten öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche im Rahmen und Umfang der zugrundeliegenden Versicherungs­
      bedingungen, soweit sie privatrechtlichen Haftpflichtansprüchen gleichstehen.


468                                      Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Freizeit, Kultur, Sport) / Stand 01.2026

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8           Regressverzicht
            Bei Versicherungsfällen, die einen Sachschaden mit einem Aufwand des Versicherers bis 2.000 Euro zum Gegenstand haben,
            wird auf einen Regress beim Verursacher verzichtet, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht und der Verursacher nicht
            vorsätzlich gehandelt hat.


9           Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
            Besteht während der Wirksamkeit des Vertrages anderweitig eine weitere Versicherung für dasselbe versicherte Risiko, wird ge­
            mäß den nachfolgenden Bestimmungen, längstens für 15 Monate eine Summen- und/ oder Konditionsdifferenzdeckung gewährt.

9.1         Summendifferenzdeckung
            Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit die Ersatzleistung für einen nach den Bestimmungen dieser Versicherung ver­
            sicherten Versicherungsfall die Höhe der Versicherungssumme der anderweitig bestehenden Versicherung überschreitet, und
            zwar für den darüber hinausgehenden Teil des Schadens bis zur Höhe der entsprechenden Entschädigungsgrenze bzw. Ver­
            sicherungssumme dieses Versicherungsvertrages (Summendifferenzdeckung).
            Die Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag beschränken sich auf den endgültigen Schaden nach Abzug von Regress­
            leistungen oder sonstigen Leistungen Dritter.

9.2         Konditionsdifferenzdeckung
            Sofern der Versicherungsumfang des vorliegenden Versicherungsvertrages weitergeht als die des bereits bestehenden Versiche­
            rungsvertrages, gilt der durch den vorliegenden Versicherungsvertrag gewährte Versicherungsschutz (Konditionsdifferenzdeckung).

9.3         Anzeigepflicht und Selbstbeteiligung
            Jeder Versicherungsfall, auch wenn er über eine anderweitig bestehende Versicherung gedeckt ist oder sein könnte, ist uns
            unverzüglich anzuzeigen.
            Die im vorliegenden Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung gilt auch für die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung.

9.4         Subsidiarität
            Ist ein anderweitig bestehender Versicherungsvertrag leistungsfrei, weil der Versicherungsnehmer den Beitrag nicht bezahlt oder Ob­
            liegenheiten verletzt hat, wird der Schadensersatzanspruch so behandelt, als ob aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag be­
            dingungsgemäß geleistet würde. Für diesen Teil des Schadenersatzanspruchs besteht kein Versicherungsschutz bei der Interlloyd.

9.5         Vorzeitiges Ende der anderweitig bestehenden Versicherung
            Endet die anderweitig bestehende Versicherung vor dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt oder wird sie vorzei­
            tig aufgehoben, besteht sofort Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrages.
            Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, dem Versicherer das Erlöschen der anderweitig bestehenden Versicherung
            innerhalb eines Monats anzuzeigen.

9.6         Folgen nicht rechtzeitiger Anzeige oder gescheiterter Beitragsvereinbarung
            Dem Versicherer steht ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Versicherungsschutzes ein Mehrbeitrag zu. Unterlässt der Ver­
            sicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer
            eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwir­
            kend vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige erstattet ist, so hat der Versicherungsneh­
            mer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem
            die Anzeigefrist nicht verstrichen war.


10          Allgemeine Geschäftsbedingungen
            Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versi­
            cherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer nicht auf den Haftungsausschluss für weiterge­
            hende Schäden berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen
            zur Haftung verpflichtet ist.


11          Freistellung des Zwischen-/Endherstellers
            Mitversichert ist die Freistellung der Abnehmer des Versicherungsnehmers wegen Ansprüchen für Schäden aufgrund verschul­
            densunabhängiger, gegenüber Dritten nicht abdingbarer Haftung, soweit der Versicherungsnehmer für diese Schäden auch
            unmittelbar haftet und die Freistellung nicht über seine interne Ausgleichspflicht nach § 5 ProdHG, § 426 BGB hinausgeht.
            Vorrausetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Abnehmer seinen Geschäftssitz im europäischen Wirtschaftsraum
            hat und die Waren im europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Freizeit, Kultur, Sport) / Stand 01.2026                                               469

[Seite 470]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Haftpflichtversicherung von Gaststätten und Beherbergungsbetrieben
(BBR Gaststätten und Beherbergung)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A                                                                 11.6       Für Ziffer 11.1 bis 11.5 gilt
Allgemeine Bestimmungen                                                12         Strahlenschäden
1         Versichertes Risiko                                          13         Tätigkeitsschäden
2         Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken                   13.1       Be- und Entladeschäden
3         Mitversicherte Personen                                      13.2       Leitungsschäden
4         Subunternehmerbeauftragung                                   13.3       Sonstige Tätigkeitsschäden
5         Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften               14         Vermögensschäden
          mit Insolvenzklausel                                         14.1       Vermögensschäden – Datenschutz
6         Nachhaftung                                                  14.2       Sonstige Vermögensschäden
7         Schiedsgerichtsvereinbarungen                                15         Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
8         Versehensklausel                                             16         Verwahrungsrisiken bei Restaurationsbetrieben
9         Kumulklausel                                                 17         Verwahrungsrisiken bei Beherbergungsbetrieben
10        – gestrichen –                                               18         Vorsorgeversicherung
11        Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/              19         Ansprüche aus Benachteiligungen
          Sublimits                                                    20         Private Risiken
12        Prämienberechnungsgrundlage                                  21         Umweltrisiko
                                                                       22         Schäden an eingestellten Kraftfahrzeugen der
TEIL B                                                                            Beherbergungsgäste
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen                               23         Schäden beim Bewegen von Kraftfahrzeugen der
                                                                                  Beherbergungsgäste
1         Generelle Risikoausschlüsse                                  24         Kostenübernahme im Strafverfahren
2         Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger,
          Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge                     TEIL D
2.1       Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge                        Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
2.2       Luft-/Raumfahrzeuge
3         Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland               1          Hotels und sonstige Beherbergungsbetriebe
          geltend gemacht werden                                       2          Bahnhofsgaststätten und Bahnhofshotels

TEIL C                                                                 TEIL E
Deckungserweiterungen                                                  Besonders zu vereinbarende zusätzliche
                                                                       Deckungserweiterungen
1         Abhandenkommen von Sachen der
          Betriebsangehörigen und Besucher                             1          Höhere Ersatzleistung für Verwahrungsrisiken bei
2         Abhandenkommen von fremden Schlüsseln                                   Beherbergungsbetrieben
3         Abwässersachschäden                                          2          Garderobenversicherung
4         Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des
          Versicherungsnehmers                                         TEIL F
5         Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander              Produktrisiko
6         Ansprüche mitversicherter Personen untereinander             1          Gegenstand der Versicherung
7         Auslandsschäden                                              2          Versichertes Risiko
8         – gestrichen –                                               3          Mitversicherte Personen
9         Internetnutzung                                              4          Abgrenzungen und Erweiterungen des
9.1       Versichertes Risiko                                                     Versicherungsschutzes
9.2       Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/                 4.1        Personen- oder Sachschäden aufgrund von
          Anrechnung von Kosten                                                   Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
9.3       Auslandsschäden                                                         Eigenschaften
9.4       Nicht versicherte Risiken                                    4.2        Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden
9.5       Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen                               4.3        Weiterver- oder -bearbeitungsschäden
10        Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,                4.4        Aus- und Einbaukosten
          Kraftfahrzeug-Anhänger                                       4.5        Sonstige Erweiterungen des Versicherungsschutzes
11        Mietsachschäden                                              5          Auslandsdeckung
11.1      Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder                  6          Risikoabgrenzungen
          Geschäftsreisen                                              7          Zeitliche Begrenzung, Vorumsätze
11.2      Mietsachschäden an Immobilien durch                          8          Versicherungsfall, Serienschaden
          Leitungswasser oder Abwasser                                 9          Versicherungssumme, Maximierung und Selbstbehalt
11.3      Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige                 10         Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue
          Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder                               Risiken
          Abwasser
11.4      Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen                          TEIL G
          oder -geräten                                                Zusätzliche Premium Deckungserweiterungen
11.5      Mietsachschäden an sonstigen beweglichen                     1          Vollständigkeit der Betriebsbeschreibung und der
          Sachen                                                                  mitversicherten Unternehmen

470                                 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gaststätten und Beherbergung) / Stand 01.2026

[Seite 471]
2         Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher                    9.2        Konditionsdifferenzdeckung
          Anzeigepflichtverletzung                                       9.3        Anzeigepflicht und Selbstbeteiligung
3         Kürzung der Versicherungsleistung wegen grob                   9.4        Subsidiarität
          fahrlässiger Obliegenheitsverletzung                           9.5        Vorzeitiges Ende der anderweitig bestehenden
4         Bedingungsgarantie GDV                                                    Versicherung
5         Bedingungsweiterentwicklung                                    9.6        Folgen nicht rechtzeitiger Anzeige oder
6         Besitzstandsgarantie                                                      gescheiterter Beitragsvereinbarung
7         Öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche                     10         Allgemeine Geschäftsbedingungen
8         Regressverzicht                                                11         Freistellung des Zwischen-/Endherstellers
9         Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
9.1       Summendifferenzdeckung


TEIL A
Allgemeine Bestimmungen
1          Versichertes Risiko
1.1        Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und der nach­
           folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem im Versi­
           cherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten
           bzw. aus der Ausübung aller der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeiten.

1.2        Nicht versichert sind, unbeschadet Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung), weitere in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gül­
           tigen Gewerbeerlaubnis aufgeführten Tätigkeiten. Mitversichert sind gemäß § 5 der Handwerksordnung auch Tätigkeiten in
           anderen handwerklichen Bereichen, sofern diese Tätigkeiten mit der Ausführung des übernommenen Auftrags in einem fach­
           lichen oder technischen Zusammenhang stehen.

1.3        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht unselbstständiger Niederlassungen und Betriebsstätten im Inland.

1.4        Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren
           Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn, ein­
           zelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.5        Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung einge­
           tretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die gegen den
           Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um Tätigkeiten des Versicherungs­
           nehmers, für die nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen werden kann.


2          Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
           Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
           nehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, und zwar

2.1        als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer der Betriebsgebäude und -grundstücke (auch Garagen und
           Parkplätze) – nicht jedoch Luftlandeplätze –, sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von zum Be­
           triebsvermögen gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem
           Bruttojahresmietwert von100.000 Euro;

2.2        als Weitervermieter von zu Betriebszwecken gemieteten bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlich­
           keiten (auch Garagen, Parkplätzen) an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 50.000 Euro;

Zu Ziffer 2.1 und 2.2 gilt:
              Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in
              den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräu­
              men auf Gehwegen).

2.3        Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

2.3.1      als Bauherr oder Unternehmer von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten)
           bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr;

2.3.2      als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

2.3.3      der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen
           für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden;

2.3.4      des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
           Werden die in Ziffer 2.1, 2.2 oder 2.3.1 genannten Beträge überschritten, gelten die Bestimmungen der Ziffern 3 und 13 AHB;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gaststätten und Beherbergung) / Stand 01.2026                                   471

[Seite 472]
2.4      aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind, (z.B.
         Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten);

2.5      aus dem Vorhandensein und der Betätigung einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr sowie der Unterhaltung von Betriebssport­
         gemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist auch die persönliche ge­
         setzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen oder Unterlassungen
         rein privater Natur handelt und soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;

2.6      als Tierhalter zu betrieblichen Zwecken unter Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft, so­
         fern er diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausführt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme
         als Halter von Hunden, die nach den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehal­
         ten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach­
         zuweisen ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls nicht auf die Inanspruchnahme aus dem Halten, Hüten und
         Verwenden von Pferden, Kleinpferden, Maultieren, Eseln, Ponys;

2.7      aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsmethoden, der
         Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Produktmustern sowie der Bewirtung der Messegäste während dieser
         Veranstaltungen;

2.8      aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dgl.) auch außerhalb der Betriebsstätte(n),
         soweit zulässig oder erlaubt oder genehmigt;

2.9      aus betrieblichen Veranstaltungen (z.B. Betriebsfeiern und -ausflügen, „Tag der offenen Tür“ sowie aus der Durchführung von
         Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehungen). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Be­
         triebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder
         Unterlassungen handelt;

2.10     als Inhaber von Verkaufsstellen (auch Marktstand) oder eines Fachhandelsgeschäftes (auch Ausstellung) zum Zwecke des
         versicherten Betriebes. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht Betriebsfremder aus einem selbstständigen Nebenbe­
         trieb für den Versicherungsnehmer;

2.11     aus der Abgabe und der Auslieferung von Speisen und Getränken (auch Party-Service) und der Übernahme der Bewirtung bei
         Veranstaltungen außerhalb des Betriebes;

2.12     aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten;

2.13     aus dem Besitz und dem Betrieb von betriebseigenen Sport- und Freizeiteinrichtungen wie z.B. Schwimmbädern, Parkplätzen
         (bis zu 50 Parkplätzen – darüber hinaus nur sofern eine gesonderte Vereinbarung gegen Beitragszuschlag getroffen wird),
         Schießständen (sofern nicht genehmigungspflichtig), Solarien (bis 4 Geräte – darüber hinaus nur sofern eine gesonderte Ver­
         einbarung gegen Beitragszuschlag getroffen wird), Saunen, Kinderspielplätzen und -beaufsichtigung, Minigolfplätzen, Kegel-/
         Bowlingbahnen (bis 4 Bahnen je Betrieb – darüber hinaus nur sofern eine gesonderte Vereinbarung gegen Beitragszuschlag
         getroffen wird) Sportanlagen (z.B. Tennisplätze, Fitnessräume (bis 20 Geräte – darüber hinaus nur sofern eine gesonderte
         Vereinbarung gegen Beitragszuschlag getroffen wird), Squash- und Badmintonplätze);

2.14     aus der Verabreichung von leichten Wellnessanwendungen (z.B. Massagen, kosmetischen Behandlungen, Ernährungsbera­
         tung, Yoga, Entspannung) durch den Versicherungsnehmer.
         Nicht versichert sind plastischästhetisch oder laserästhetische Behandlungen sowie Permanent Makeup-, Tätowier-, Enttäto­
         wier- oder Piercingarbeiten;

2.15     aus dem Verleih von Sportgeräten an Beherbergungsgäste;

2.16     aus dem Betrieb von Sälen für Veranstaltungen sowie Tanz- und Restaurationszelten auf dem Betriebsgrundstück;

2.17     aus der Durchführung eigener Veranstaltungen auf dem Betriebsgrundstück im Umfang eines normalen für Restaurations-
         und/oder Beherbergungsgäste bestehenden Rahmenprogramms;

2.18     aus dem erlaubten Besitz und dem zulässigen Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der Besitz und
         Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Eine bereits bestehende Jagdhaftpflicht-Versicherung
         geht dieser Deckung vor;

2.19     aus dem Handel und dem Vertrieb von Produkten im Internet;

2.20     aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (= Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf dem Be­
         triebsgrundstück

2.20.1   wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
         betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.20.2   wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen. Nicht versichert
         sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden,
         die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen.


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[Seite 473]
2.21       aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Betriebsgrundstück. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden
           aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt.

2.22       aus dem Betrieb einer Kleinwindkraftanlage (Anlage bis zu einer Gesamtleistung von 100 kW) auf dem Betriebsgrundstück

2.22.1     wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
           betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.22.2     wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen;
           Nicht versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
           sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

2.23       aus dem Betrieb einer Tankstelle und/oder einer Kfz-Pflegestation für eigene Zwecke;

Zu Ziffer 2.1 bis 2.23 gilt:
              Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
              des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
              chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


3          Mitversicherte Personen
3.1        Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1.1      der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder
           Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt haben, in dieser Eigenschaft;

3.1.2      sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Personen (Mitarbeiter
           fremder Unternehmen, Leiharbeiter, Praktikanten, angestellte Betriebsärzte (auch bei Nothilfe außerhalb der betrieblichen Tä­
           tigkeit), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (gemäß § 22 SGB VII), Be­
           auftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dgl.) sowie freie Mitar­
           beiter aus ihrer Betätigung für den Versicherungsnehmer für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung
           verursachen. Eine für freie Mitarbeiter bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Deckung vor.

3.2        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
           des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
           chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

3.3        Mitversichert ist ferner die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschie­
           denen – ehemaligen – gesetzlichen Vertreter und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Ver­
           sicherungsnehmer, soweit der Versicherungsfall während der Laufzeit des Vertrages eingetreten ist.


4          Subunternehmerbeauftragung
4.1        Im Rahmen des Vertrages und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist mitversichert die gesetzliche
           Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen im
           Interesse des versicherten Betriebes.

4.2        Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.


5          Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich
           der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefer­
           gemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende
           Bestimmungen:

5.1        Die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers
           an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die Schaden verursachen­
           den Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Ist eine prozentuale Beteiligung
           nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.

5.2        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Ar­
           beitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden
           Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.

5.3        Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche
           der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.

5.4        Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 5.1 hinaus für
           den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gaststätten und Beherbergung) / Stand 01.2026                                    473

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        worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der
        dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erfor­
        derlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

5.5     Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 5.1 bis 5.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.


6       Nachhaftung
        Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Liefe­
        rungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie z.B. Änderung der Rechtsform, Kündigung durch einen Ver­
        tragspartner) beendet, besteht – mit Ausnahme der Umwelthaftpflicht-Versicherung – Versicherungsschutz im Rahmen der
        folgenden Vereinbarung:
        Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrages hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten
        oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jahren nach
        Vertragsaufhebung geboten.
        Unter diesen Versicherungsschutz fallende Versicherungsfälle gelten als am letzten Tag der Versicherungsperiode eingetreten.
        Für den Nachhaftungszeitraum steht die Deckungssumme in Höhe des unverbrauchten Teiles der Deckungssumme des Ver­
        sicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, zur Verfügung.
        Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung infolge Insolvenz wird Versicherungsschutz nur den in
        Teil A Ziffer 3 – Mitversicherte Personen – genannten Personen gewährt.


7       Schiedsgerichtsvereinbarungen
7.1     Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz
        nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

7.1.1   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum
        Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

7.1.2   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle
        eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht
        muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

7.1.3   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die, die Entscheidung tragenden,
        Rechtsnormen anzugeben.

7.2     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzei­
        gen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Ver­
        fahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennen­
        den Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


8       Versehensklausel
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicherten Be­
        triebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausge­
        schlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüg­
        lich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.


9       Kumulklausel
        Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
        – auf derselben Ursache beruhen oder
        – auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammen­
           hang besteht,
        für die Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im Rahmen dieses Vertrages
        als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages bei dem Versicherer, so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus
        diesen Abschnitten/ Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen Abschnitten/Verträgen vereinbar­
        ten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der
        erste Versicherungsfall eingetreten ist.


10      – gestrichen –


11      Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/ Sublimits
11.1    Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
        bilden jeweils die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssummen stehen für alle Versicherungsfälle ei­
        nes Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.


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11.2       Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/ oder Selbstbehalte
           und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile vereinbart.

11.3       Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom Betrag
           her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


12         Prämienberechnungsgrundlage
           Sofern die Versicherungsprämie nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder nach der
           Anzahl der tätigen Personen berechnet wird, gelten folgende Regelungen.
12.1       Die Jahreslohn- und -gehaltssumme berechnet sich nach der LGS aller im Betrieb tätigen Personen einschließlich Entgelte für
           Leiharbeitnehmer(innen), wobei für Geschäftsführer, Inhaber oder Teilhaber jeweils mindestens eine fiktive LGS von 25.000 Euro
           anzusetzen ist, soweit nicht ein höheres Entgelt vereinbart ist.

12.2       Der Jahresumsatz berechnet sich aus allen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen, Leistungen, Arbeiten, dem Verkauf von Waren
           oder anderen Geschäften – abzüglich Mehrwertsteuer.

12.3       Die Anzahl der Personen berechnet sich nach der Anzahl der durchschnittlich im Versicherungsjahr im Betrieb tätigen Personen
           einschließlich Inhaber und/oder Geschäftsführer, wobei
           – vier (4) geringfügig Beschäftigte (= Pauschalbesteuerte, 520-Euro-Kräfte, Heimarbeiter)
           – zwei (2) Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende
           wie eine (1) Vollzeitkraft berechnet werden.


TEIL B
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1          Generelle Risikoausschlüsse
           Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
           gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbe­
           sondere Ansprüche

1.1        aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;

1.2        wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimit­
           tel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i.S. des AMG eine Deckungsvor­
           sorge zu treffen hat;

1.3        aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus
           Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4        aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nicht­
           selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5        wegen Bergschäden (i.S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestand­
           teilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und
           Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6        wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene­
           ralstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für
           Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7        auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8        nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des franzö­
           sischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9        aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10       wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11       aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
           ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
           hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.

1.12       gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts-
           oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gaststätten und Beherbergung) / Stand 01.2026                                    475

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1.13    wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den Betrieb
        von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14    wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeiten

1.16    aus der Herstellung von Tabak, Tabakwaren, E-Zigaretten und allen sonstigen Produkten, die in Deutschland unter das Tabaker­
        zeugnisgesetz (TabakerzG) fallen. Gleiches gilt für Handelsketten, die Produkte, die unter das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
        fallen, unter eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller);

1.17    aus dem Anbau oder der Herstellung von Cannabisprodukten. Gleiches gilt für Handelsketten, die Cannabisprodukte unter
        eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller) sowie sons­
        tige Händler und Verwender von Cannabis-Produkten. Cannabis-Produkt im Sinne der Bedingungen bezeichnet alle Stoffe,
        Waren oder Produkte, die aus Tetrahydrocannabinol (THC) oder einem anderen Cannabinoid bestehen oder einen solchen
        Stoff enthalten und deren THC-Gehalt mehr als 0,2 % beträgt (z.B. CBD-Öle, Hanfsamen) oder die Verwendung als Rausch­
        mittel nicht ausgeschlossen werden kann. Dies schließt sämtliche Stoffe ein, die THC oder ein anderes Cannabinoid enthalten,
        unabhängig davon, ob das jeweilige THC oder Cannabinoid natürlich oder synthetisch ist;

1.18    aus dem gemeinschaftlichem Cannabisanbau und der Weitergabe von Cannabis an Mitglieder für deren Eigenkonsum (Can­
        nabis-Anbauvereine, Cannabis Social Clubs);

1.19    aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle dieses
        Vertrages eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.20    aus Sprengungen;

1.21    aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfällen
        und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle und/oder Reststoffe auf dem
        Betriebsgelände handelt;

1.22    wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen sind. PFAS
        sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran gebundenes
        Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.

1.23    aus Schäden durch
        – Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
        – IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
        – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege
        und alle damit verbundenen Beratungsleistungen

1.24    aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
        – die Zugangsvermittlung ins Internet (z.B. Access Providing)
        – das Bereithalten fremder Inhalte (z.B. Host Providing)
        – das Bereithalten eigener Inhalte (z.B. Content Providing)
        – das Zur-Verfügung-Stellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Application
          Service Providing)
        – den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken

1.25    aus Schäden durch
        – Hardware-Handel, -Modifizierung (Nachrüstung), -Installation, -Wartung,
        – Herstellung
        – Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik und alle damit verbundenen Beratungsleistungen

1.26    aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbst fahrenden und nicht selbst fahrenden),
        Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur
        oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies gilt auch, wenn Kfz,
        Anhänger, Arbeitsmaschinen (selbst fahrende und nicht selbst fahrende), Arbeits- und Anbaugeräte oder damit fest verbun­
        dene Teile, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versi­
        cherungsnehmers befinden oder befunden haben, nur bedient werden.

1.27    Nicht versichert gilt die Vornahme von Geburtshilfe, d.h. die aktive Mitwirkung bei der Geburt, außer als Erste-Hilfe-Leistung.


2       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1     Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge
2.1.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.


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2.1.2      Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
           stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Be­
           sitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.1.3      Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
           schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4      Eine Tätigkeit der in Ziffer 1.1 und 1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch
           im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
           hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

2.2        Luft-/Raumfahrzeuge
2.2.1      Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
           stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
           oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2      Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
           schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.2.3      Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
           – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum­
             fahrzeugen soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr­
             zeugen bestimmt waren,
           – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
             deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen
             und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


3          Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
           Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1        Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
           gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
           Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2        Bei Versicherungsfällen, die in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Der Versicherungsnehmer
           beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 10 %, mindestens 5.000 Euro höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Scha­
           densersatzleistungen.

3.3        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
           rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
           bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


TEIL C
Deckungserweiterungen
1          Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
1.1        Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
           nehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit Zubehör) der Betriebsangehö­
           rigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern das Abhandenkommen die ursächlich zusammen­
           hängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht.

1.2        Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kost­
           barkeiten und andere Wertsachen.

1.3        Beherbergungsgäste gelten nicht als Besucher im Sinne dieser Bestimmung.

1.4        Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
           höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


2          Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
2.1        Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
           cherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, Codekarten und Transpondern.
           Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Aus­
           wechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Ob­
           jektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.


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2.2         Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

2.3         Für Folgeschäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, Codekarten und Transpondern besteht –abweichend
            von Ziffer 2.2 und Ziffer 7.6 AHB – ebenfalls Versicherungsschutz.

2.4         Die Höchstersatzleistung für Folgeschäden beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall
            50.000 Euro, höchstens 100.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt
            sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


3           Abwässersachschäden
            Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sach­
            schäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auf­
            treten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Ausgeschlossen bleiben
            jedoch Ansprüche aus Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich daraus
            ergebenden Vermögensschäden.


4           Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
4.1         Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.5 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter
            des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der ge­
            setzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.

4.2         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be­
            trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten­
            rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


5           Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander
5.1         Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 (2) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer unter­
            einander wegen Personen- und/ oder Sachschäden.

5.2         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be­
            trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten­
            rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


6           Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
6.1         Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter
            natürlicher Personen untereinander wegen

6.1.1       Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die Schaden verursachende
            Person beschäftigt ist;

6.1.2       Sachschäden, sofern diese mehr als 50 Euro je Versicherungsfall betragen;

6.1.3       Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Ziffer 14.1 Teil C dieses Vertrages, soweit
            es sich nicht um Ansprüche aus rein privaten Handlungen/Unterlassungen handelt.


7           Auslandsschäden
7.1         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
            vorkommender Versicherungsfälle

7.1.1       aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;

7.1.2       durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern
            lassen;

7.1.3       durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Schweiz geliefert hat,
            hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind;

Zu Ziffer 7.1.2 und 7.1.3:
              Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch
              den Versicherungsnehmer oder durch vom Versicherungsnehmer beauftragte Dritte (auch Export über Dritte) ersichtlich für
              eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht kein Versicherungsschutz.
              Ebenso nicht versichert ist die Inanspruchnahme für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsnie­
              derlassungen, Läger u. dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb des EWR
              und der Schweiz.


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7.2         Eingeschlossen ist auch – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
            europäischen Ausland vorkommenden Versicherungsfälle aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch In­
            spektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland.

7.3         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Aus­
            land eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch gesetzliche
            Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers oder gegen Per­
            sonen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder einen Teiles desselben
            angestellt hat, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB);

7.4         Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

7.5         Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten
            Ansprüchen gilt:
            Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens
            5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

7.6         Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
            rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
            bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


8           – gestrichen –


9           Internetnutzung
9.1         Versichertes Risiko
            Versichert ist, – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail
            oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

9.1.1       der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
            Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

9.1.2       der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und
            zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten
            zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/ korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

9.1.3       der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;

Für Ziffer 9.1.1 bis 9.1.3 gilt:
              Es obliegt dem Versicherungsnehmer, dass er auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicher­
              heitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem
              Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer
              diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

9.1.4       der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch
            aus der Verletzung von Urheberrechten;

9.1.5       der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

Für Ziffer 9.1.4 und 9.1.5 gilt:
              In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer
              einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder
              Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
              Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätes­
              tens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf
              Ziffer 25.5 AHB wird hingewiesen.

9.2         Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/ Anrechnung von Kosten
9.2.1       Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung
            für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

9.2.2       Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung für Schäden im Sinne der Ziffer 9.1.5 100.000 Euro.


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9.2.3    Mehrere, während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende, Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im
         Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
         – auf derselben Ursache,
         – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
         – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
         Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.

9.2.4    Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
         gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
         Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

9.3      Auslandsschäden
         Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit
         die versicherten Haftpflichtansprüche – abweichend von Ziffer 7 Teil C – Auslandsschäden – in europäischen Staaten und nach
         dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

9.4      Nicht versicherte Risiken
         Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
         – Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
         – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
         – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
         – Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
         – Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
         – Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
         – Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S. des SigG/ SigV;
         – Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht

9.5      Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
         Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziffer 7 AHB Ansprüche

9.5.1    die im Zusammenhang stehen mit
         – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
         – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können;

9.5.2    wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder mit Gesellschaftern des Versicherungsneh­
         mers durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

9.5.3    gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von
         gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
         durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


10       Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
10.1     Versichert ist – abweichend von Ziffer 2 Teil B – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch
         ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:

10.1.1   nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge­
         schwindigkeit;

10.1.2   Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

10.1.3   Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

10.1.4   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

10.1.5   Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

10.2     Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr­
         zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
         sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
         Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
         benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
         der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
         Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.


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11         Mietsachschäden
11.1       Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
           Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflichtpflicht des
           Versicherungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und
           an deren Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

11.2       Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser
11.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.14 (1) und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
           cherungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen
           (nicht jedoch an Ausstattung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Lei­
           tungswasser oder Abwasser.

11.2.2     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 3.000.000 Euro,
           begrenzt auf 6.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

11.3       Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder Abwasser
11.3.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB– die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
           rungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht
           jedoch an Ausstattung, Produktionsanlagen und dgl.) durch sonstige Ursachen (nicht Leitungswasser oder Abwasser) und alle
           sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
           Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme je Versicherungsfall 250.000 Euro, begrenzt auf 500.000
           Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall
           mit 250 Euro.

11.4       Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten
11.4.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
           an nicht zulassungspflichtigen und/ oder nicht versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonsti­
           gen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die dem Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten im Rahmen
           des versicherten Risikos von auf der Baustelle tätigen Firmen sowie sonstigen Personen kurzfristig, maximal für die Dauer von 30
           Tagen vermietet, geliehen oder sonst wie überlassen wurden sowie aus sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

11.4.2     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen selbst
           fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die der Versi­
           cherungsnehmer von Vermietern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die
           Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

11.4.3     Im Rahmen der Versicherungssumme des Vertrages steht für Mietsachschäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht
           versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschi­
           nen und -geräten eine Versicherungssumme von 50.000 Euro je Versicherungsfall, begrenzt auf 100.000 Euro je Versiche­
           rungsjahr, zur Verfügung.
           Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 500 Euro.

11.5       Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
11.5.1     Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           wegen Schäden ausschließlich an vom Versicherungsnehmer für einzelne Tätigkeiten geliehenen, gemieteten oder überlassenen
           sonstigen beweglichen Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht zur Be- oder Verarbeitung übernommen worden sind.

11.5.2     Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit dieses Risiko nicht im Rahmen anderer Versicherungen des Versicherungsneh­
           mers versichert ist.

11.5.3     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an sonstigen beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer von Vermie­
           tern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die Gegenstand eines besonderen
           Verwahrungsvertrages sind.

11.5.4     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
           wegen Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegenständen, Kraftfahrzeugen, bargeldlosen Zahlungsmitteln, Geld, Wertpa­
           pieren, Sparbüchern, Urkunden, Schmucksachen und sonstigen Wertsachen;

11.5.5     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 50.000 Euro, be­
           grenzt auf 100.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei je­
           dem Versicherungsfall mit 500 Euro.

11.6       Für Ziffer 11.1 bis 11.5 gilt
           Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

11.6.1     der in Ziffer 7.4 genannten Personen;

11.6.2     von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungsnehmers;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gaststätten und Beherbergung) / Stand 01.2026                                         481

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11.6.3     von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

11.6.4     von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
           versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;

11.6.5     von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital mehr­
           heitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

11.6.6     aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

11.6.7     wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

11.6.8     wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

11.6.9     wegen Schäden infolge Transportes;

11.6.10    aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


12         Strahlenschäden
12.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus

12.1.1     dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

12.1.2     Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
           Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
           die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.

12.2       Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energie­
           reichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versi­
           cherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

12.2.1     Dies gilt nicht für Schäden,

12.2.1.1   die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

12.2.1.2   die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.

12.3       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

12.3.1     wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

12.3.2     wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissen­
           schaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisie­
           renden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

12.3.3     gegenüber jedem Versicherungsnehmers oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von, dem Strah­
           lenschutz dienenden, Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


13         Tätigkeitsschäden
13.1       Be- und Entladeschäden
13.1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der Be­
           schädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und alle sich
           daraus ergebenden Vermögensschäden.

13.1.2     Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben
           auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die
           Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

13.1.3     Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz, wenn

13.1.3.1   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

13.1.3.2   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
           gelieferte Sachen handelt und

13.1.3.3   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten über­
           nommen wird.

13.1.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

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13.2       Leitungsschäden
13.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
           an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberlei­
           tungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

13.2.2     Für Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art besteht nur dann
           Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

13.2.2.1   Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen z.B. Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk, Tiefbauamt, Te­
           lekommunikationslinien-/-anlageneigentümer eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo an der Arbeitsstelle
           Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermittlungen den zuständigen
           Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.

13.2.2.2   Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermittlungen
           zu 13.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbescheinigung
           auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die „Anweisung zum
           Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbeiten anderer (Kabelschutz­
           anweisung)“ – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt werden.

13.2.2.3   Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Sicherungs­
           maßnahmen treffen können.

13.2.2.4   Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

13.2.3     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
           Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

13.2.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

13.3       Sonstige Tätigkeitsschäden
13.3.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die
           an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen
           entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

13.3.1.1   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

13.3.1.2   dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen
           Tätigkeit benutzt hat,

13.3.1.3   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen in unmit­
           telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

13.3.2     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
           Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

13.3.3     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

13.3.3.1   Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen
           Zwecken auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden
           oder befunden haben;

13.3.3.2   Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

13.3.3.3   Beschädigungen von Leitungen i.S. der Ziffer 13.2 Teil C;

13.3.3.4   Schäden durch Unterfangungen oder Unterfahrungen;

13.3.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


14         Vermögensschäden
14.1       Vermögensschäden – Datenschutz
14.1.1     Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögens­
           schäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten
           sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

14.2       Sonstige Vermögensschäden
14.2.1     Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden
           im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gaststätten und Beherbergung) / Stand 01.2026                                    483

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14.2.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

14.2.2.1    durch vom Versicherungsnehmer (oder im Auftrag des Versicherungsnehmers oder für Rechnung des Versicherungsnehmers
            von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

14.2.2.2    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

14.2.2.3    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

14.2.2.4    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

14.2.2.5    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

14.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor­
            gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

14.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Über­
            mittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

14.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie
            des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

14.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

14.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
            Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

14.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf­
            traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

14.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

14.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Versiche­
            rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


15          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
15.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Lea­
            singnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Ver­
            mieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.

15.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen Haft­
            pflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


16          Verwahrungsrisiken bei Restaurationsbetrieben
16.1        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkom­
            men von Sachen, die der Versicherungsnehmer von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übernommen hat.

16.2        Ausgenommen hiervon sind Tiere, Kraftfahrzeuge aller Art mit Zubehör und Inhalt, Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher),
            Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.

16.3        Diese Versicherungssumme beträgt 10.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung für alle Schäden dar, die je Tag
            und Gast eintreten.

16.4        Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Fünffache der vereinbarten Versiche­
            rungssumme.


17          Verwahrungsrisiken bei Beherbergungsbetrieben
17.1        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkom­
            men der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen (ausgenommen Tiere, Kfz aller Art mit Zubehör und Inhalt). Zu
            den eingebrachten Sachen gehören auch aufbewahrte Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde.

17.2        Im Versicherungsfall beträgt die Versicherungssumme je Gast das 100-fache des Beherbergungspreises je Tag und ist je Gast
            auf 3.500 Euro begrenzt.

17.3        Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt maximal 100.000 Euro.


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18         Vorsorgeversicherung
           Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag verein­
           barten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


19         Ansprüche aus Benachteiligungen
19.1       Der Versicherungsschutz regelt sich ausschließlich nach den „Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von An­
           sprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)“, trägt dabei aber das Schicksal des Gesamtvertrages, insbeson­
           dere Beginn, Ablauf oder Kündigung des Vertrages.

19.2       Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr maximal
           250.000 Euro.

19.3       Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß Ziffer 4.6 AVB Benachteiligungen an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


20         Private Risiken
           Mitversichert ist – im Rahmen der AHB und der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung für die privaten Haftpflich­
           trisiken (BBR Privat) – der unter Ziffer 1 genannte Personenkreis subsidiär in seiner Eigenschaft als Privatperson.


21         Umweltrisiko
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Umwelteinwirkungen gemäß den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
           bungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-
           Haftpflicht-Versicherung (BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress) und den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
           bungen für die Umweltschadensversicherung nach Teil 1 (BBR Umweltschaden) und den darin genannten Risikobegrenzungen.
           Darüber hinausgehender Versicherungsschutz, z.B. für umweltgefährliche Anlagen, besteht nur nach besonderer schriftlicher
           Vereinbarung.


22         Schäden an eingestellten Kraftfahrzeugen der Beherbergungsgäste
22.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 und in Ergänzung zu Ziffer 2.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
           rungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch;

22.1.1     der eingestellten Kraftfahrzeuge und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung);

22.1.2     des in den eingestellten Kraftfahrzeugen befindlichen und für den privaten Bedarf der Insassen bestimmten Reisegepäcks
           (ausgenommen sonstiger Inhalt und Ladung).

22.2       Die Versicherungssummen betragen je Versicherungsfall höchstens

22.2.1     gemäß 3.1.1 je Kraftfahrzeug 100.000 Euro;

22.2.2     gemäß 3.1.2 je Reisegepäck 5.000 Euro in einem Kraftfahrzeug und Tag.

22.3       Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt jeweils das Fünffache dieser Versicherungs­
           summen.

22.4       Versicherungsschutz besteht nur, solange sich das Kraftfahrzeug in verschließbaren Garagen, in Hofräumen oder auf umfrie­
           deten Einstellplätzen befindet.

22.5       Nicht versichert sind Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die das Kraftfahrzeug oder
           Reisegepäck entwendet oder unbefugt gebraucht haben.


23         Schäden beim Bewegen von Kraftfahrzeugen der Beherbergungsgäste
23.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschä­
           digung und Vernichtung von Kraftfahrzeugen der Beherbergungsgäste und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung)
           beim Bewegen dieser Kraftfahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück und/ oder beim Zubringen und Abholen dieser Kraftfahr­
           zeuge außerhalb des Betriebsgrundstücks.

23.2       Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall und Kraftfahrzeug höchstens 100.000 Euro, maximal das Fünffache je
           Versicherungsjahr.

23.3       Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
           und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
           Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.


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23.4   Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
       benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
       der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

23.5   Nicht versichert sind Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die das Kraftfahrzeug oder
       Reisegepäck, auch sonstiger Inhalt und Ladung, entwendet oder unbefugt gebraucht haben.


24     Kostenübernahme im Strafverfahren
       Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:

24.1   In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
       Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch
       die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

24.2   Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 25.3 AHB.

24.3   Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsank­
       tionen und dgl.), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


TEIL D
Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
       Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken, die auch ohne besondere Vereinbarung gelten:


1      Hotels und sonstige Beherbergungsbetriebe
1.1    Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden
       im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.

1.2    Versichert sind – abweichend von Ziffer 14.2.2.1 und 14.2.2.9 Teil C der Bedingungen
       a) Schäden durch verspätetes oder unterlassenes Wecken von Beherbergungsgästen;
       b) Schäden durch verspätete oder unterlassene Weitergabe von Telegrammen, Faxen o.ä. an Beherbergungsgäste;
       c) Schäden durch Falschbuchungen von Flugtickets, Bahnfahrkarten o.ä. für Beherbergungsgäste.

1.3    Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 250.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung
       für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. Es gilt eine Selbstbeteiligung von 250 Euro vereinbart.


2      Bahnhofsgaststätten und Bahnhofshotels
2.1    Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die von der Deutschen Bahn AG gemäß den Allgemeinen Vertragsbe­
       dingungen für Nebenbetriebe der DB (AVN) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts (nicht
       jedoch eine darüber hinaus zusätzlich vereinbarte Haftung).

2.2    Ausgeschlossen bleibt die Beschädigung der gepachteten Gegenstände (Ziffer 7.6 AHB).


TEIL E
Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen
       Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt, gelten folgende zusätzliche Deckungserweiterungen:


1      Höhere Ersatzleistung für Verwahrungsrisiken bei Beherbergungsbetrieben
       Abweichend von Ziffer 17.2 Teil C gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme.


2      Garderobenversicherung
2.1    Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Verlust, Verwechslung oder Beschädigung von
       Garderobestücken, die von Gästen in einer ständig bewachten, nur dem Garderobenpersonal zugänglichen Garderobe abge­
       geben worden sind, in der zuvor noch nicht verwendete Garderobenscheine ausgegeben werden. Als Garderobestücke gelten
       auch Taschen und Schirme.


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2.2        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche aus

2.2.1      Beschädigung oder Abhandenkommen von Geld, Wertsachen und solchen Gegenständen, die sich in den Garderobestücken
           befinden;

2.2.2      Schäden infolge Abhandenkommens des Garderobenscheines;

2.2.3      Verlust, Verwechslung oder Beschädigung von Garderobestücken, die bis zur Schließung der Garderobe oder Dienstbeendi­
           gung des Personals in der Garderobe nicht abgeholt wurden;

2.2.4      Schäden, die durch Kriegsereignisse, Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand, höhere Gewalt, Streik, innere Unruhen
           oder Plünderungen entstehen.

2.3        Die je Garderobenschein vereinbarte Summe stellt die Höchstersatzleistung für alle Garderobestücke dar, die auf einen Gar­
           derobenschein abgegeben worden sind. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das
           Zehnfache der vereinbarten Summe.

2.4        Die Höchstersatzleistung je Garderobenschein beträgt: siehe Versicherungsschein


TEIL F
Produktrisiko
1          Gegenstand der Versicherung
1.1        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere
           Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer
           – hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
           – erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
           verursacht wurden.
           Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr ge­
           bracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.

1.2        Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden
           Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden
           sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern die Schäden nach
           Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind.
           Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von
           – Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie deren Ladung;
           – Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden
              oder befunden haben.


2          Versichertes Risiko
           Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den in der Betriebsbeschreibung genannten Produktions- und Tätigkeitsumfang.
           Im Rahmen dieses Risikos sind mitversichert Ansprüche wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunter­
           nehmer). Nicht versichert bleibt die Haftpflicht der Subunternehmer selbst und deren Betriebsangehörige.


3          Mitversicherte Personen
           Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 3 Teil A.


4          Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes
4.1        Personen- oder Sachschäden aufgrund von Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften
           Eingeschlossen sind – insoweit abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzan­
           sprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Ver­
           sicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Ar­
           beiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.2        Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden
4.2.1      Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.2.2 genannten Vermögensschäden im
           Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirt­
           schaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelie­
           ferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des
           Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der


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          Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie
          Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende
          Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
          seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
          einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.2.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.2.2.1   der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Ziffer 1 oder
          4.1 besteht;

4.2.2.2   anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften
          Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;

4.2.2.3   Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder für eine andere
          Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt
          für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Nachbearbeitung oder anderer
          Schadenbeseitigung) steht;

4.2.2.4   weiterer Vermögensnachteile (z.B. entgangenen Gewinnes), weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem Preisnachlass
          veräußert werden können (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht,
          in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung
          oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre;

4.2.2.5   der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den Produktionsausfall, der aus der
          Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Pro­
          duktionsausfall sind nicht versichert.

4.3       Weiterver- oder -bearbeitungsschäden
4.3.1     Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.3.2 genannten Vermögensschäden im
          Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse,
          ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser
          Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versiche­
          rungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten
          oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende
          Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
          seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
          einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.3.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.3.2.1   Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgeltes für die mangel­
          haften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind;

4.3.2.2   Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten
          Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem
          Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten
          oder -bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;

4.3.2.3   weiterer Vermögensnachteile (z.B. entgangenen Gewinnes), weil die weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse nicht
          oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögens­
          nachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis
          steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung
          oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre.

4.4       Aus- und Einbaukosten
4.4.1     Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.4.2 und 4.4.3 genannten Vermögens­
          schäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbrin­
          gen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im
          Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
          Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer
          hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende
          Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
          seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
          einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.


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4.4.2      Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.4.2.1    Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d.h. Kosten für das Ausbauen, Ab­
           nehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangel­
           freier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die
           Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.

4.4.2.2    Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort
           der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer
           bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Liefe­
           rung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert.

4.4.3      Ausschließlich für die in Ziffer 4.4.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziffer 4.4.1 – und insoweit abweichend von Ziffer
           1.1 und 1.2 AHB – Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Besei­
           tigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.

4.4.4      Kein Versicherungsschutz besteht, wenn:

4.4.4.1    der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine
           Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer be­
           weist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern ausschließlich aus der
           Herstellung oder Lieferung resultiert;

4.4.4.2    sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziffer 4.4.1 bis 4.4.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schie­
           nen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsneh­
           mer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen
           bestimmt waren;

4.4.4.3    Ziffer 6.2.8 eingreift.

4.5        Sonstige Erweiterungen des Versicherungsschutzes
           Nachfolgende Erweiterungen des Versicherungsschutzes gelten nur, sofern sie besonders beantragt werden und im Versiche­
           rungsschein genannt sind.

4.5.1      Abbedingung der kaufmännischen Prüf- und Rügepflichten
           Im Falle der rechtswirksamen Abbedingung des § 377 HGB oder entsprechender ausländischer oder internationaler Bestim­
           mungen besteht – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der
           Auslieferung der Produkte ISO-zertifiziert war bzw. ein anderes, den branchenüblichen Standards entsprechendes Qualitäts­
           management hatte.

4.5.2      Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist
           Hat der Versicherungsnehmer bei einer gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist vertraglich eine Verlängerung dieser Frist
           auf bis zu 3 Jahre ab Ablieferung bzw. Abnahme zugestanden, besteht – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Versicherungsschutz.


5          Auslandsdeckung
           Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 7 Teil C.


6          Risikoabgrenzungen
6.1        Nicht versichert sind
6.1.1      Ansprüche, soweit diese nicht in Ziffer 4 ausdrücklich mitversichert sind,
           – auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
           – wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
           – wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge­
             schuldeten Erfolges;
           – auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
           – auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
           – wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
           Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;

6.1.2      im Rahmen der Versicherung gemäß Ziffer 4.2 ff. Ansprüche wegen Folgeschäden (z.B. Betriebsunterbrechung oder Produk­
           tionsausfall), soweit diese nicht in den Ziffern 4.2 ff. ausdrücklich mitversichert sind.

6.2        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:

6.2.1      Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen
           der Ziffer 4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrüber­
           gang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat;


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6.2.2   Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z.B.
        Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen
        in Wettbewerb und Werbung);

6.2.3   Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziffer 7.8 AHB;

6.2.4   Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abwei­
        chen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag­
        gebers herbeigeführt haben;

6.2.5   Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den kon­
        kreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.
        Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszu­
        sammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;

6.2.6   Ansprüche aus:
        – Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder
          Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauf­
          tragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt
          waren,
        – Tätigkeiten, (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie
          Luft- oder Raumfahrzeugteilen

6.2.7   Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer
        oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Lei­
        tung stehen, geltend gemacht werden.

6.2.8   Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziffer 4.2.2.3, 4.3.2.2, 4.4 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten
        im Rahmen der Ziffer 4.2.2.4 und 4.3.2.3, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht wer­
        den. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein,
        die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung
        des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde
        Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen, die
        gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannten Maßnahmen durchführen zu lassen.

6.2.9   Ansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen
        sind. PFAS sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran
        gebundenes Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.


7       Zeitliche Begrenzung, Vorumsätze
7.1     Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 4.2 ff. umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als
        drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeoblie­
        genheiten.

7.2     Für Ansprüche nach Ziffer 4.2 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses
        Versicherungsvertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz, sofern dies besonders beantragt wird und im Ver­
        sicherungsschein genannt ist.


8       Versicherungsfall, Serienschaden
8.1     Versicherungsfall ist das, während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene, Schadenereignis gemäß Ziffer 1.1 AHB. Bei
        Ziffer 4.4.3 ist es für den Versicherungsfall – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – unerheblich, dass es sich nicht um Haftpflichtan­
        sprüche handelt.

8.2     Der Versicherungsfall tritt ein bei:

8.2.1   Ziffer 4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse;

8.2.2   Ziffer 4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse;

8.2.3   Ziffer 4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse;

8.2.4   – gestrichen –

8.2.5   – gestrichen –

8.2.6   – gestrichen –


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8.3        Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Versicherungsfälle
           – aus der gleichen Ursache, z.B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht
              zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder
           – aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,
           gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle
           eingetreten ist.
           Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.


9          Versicherungssumme, Maximierung und Selbstbehalt
9.1        Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die
           Versicherungssumme für Schäden nach den Ziffern 4.2 bis 4.4 ist begrenzt auf 200.000 Euro je Versicherungsfall und bildet
           zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle einer Serie.

9.2        Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Maximierung) ist begrenzt auf das Doppelte
           der in Ziffer 9.1 bzw. der im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen.

9.3        Im Falle eines Serienschadens im Sinne von Ziffer 8.3 beträgt der Selbstbehalt für alle Versicherungsfälle für Sach- und Ver­
           mögensschäden dieser Serie 10 %, mindestens 250 Euro, maximal 2.500 Euro.


10         Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken
10.1       Der Versicherungsnehmer hat
           – wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsumfanges gemäß Ziffer 3.1 (2) AHB,
           – Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer 3.1 (3) und 4 AHB)
           zwecks Vereinbarung neuer Prämien und Überprüfung der Bedingungen – abweichend von Ziffer 13.1 und 4.1 AHB – unverzüg­
           lich anzuzeigen.

10.2       Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die in Ziffer 9.3 genannten Selbstbehalte
           in Schadenfällen, die mit solchen Erhöhungen oder Erweiterungen oder mit neu entstandenen Risiken in Zusammenhang ste­
           hen, auf das Doppelte.

10.3       Für die Vorsorgeversicherung nach Ziffer 3.1 (3) und 4 AHB gelten die Bestimmungen der Ziffer 18 Teil C.


TEIL G
Zusätzliche Premium Deckungserweiterungen
           Die nachfolgenden Klauseln finden keine Anwendung auf Versicherungsfälle zur Umwelt-Haftpflichtversicherung zur Rückrufkos­
           ten-Haftpflichtversicherung, zur Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen und zur Umweltschadenversicherung (USV).


1          Vollständigkeit der Betriebsbeschreibung und der mitversicherten Unternehmen
           Wird anlässlich eines Schadensfalls festgestellt, dass die Betriebsbeschreibung fehlerhaft oder unvollständig ist und/oder mitzu­
           versichernde Unternehmen nicht benannt sind, ist eine rückwirkende Berichtigung möglich und Deckung zu gewähren, soweit
           – das Risiko im Rahmen der vereinbarten Bedingungen versichert gilt;
           – durch die Berichtigung üblicherweise keine Mehrprämie anfällt, bzw. auf diese konkret verzichtet wird und
           – die Tätigkeit im Rahmen der Umsatz-, Lohnsummen- oder Mitarbeiteranzahlmeldung erfasst war und der Anteil aus der nicht
             benannten Tätigkeit 20 % der Gesamttätigkeit nicht überschreitet oder
           – personelle (auch familiäre) oder kapitalmäßige Verflechtungen zu den nicht benannten mitversicherten Unternehmen beste­
             hen (gegenseitige Ansprüche von Familienmitgliedern untereinander oder gegenseitige Ansprüche untereinander bei Kapi­
             talbeteiligungen bleiben ausgeschlossen).
           Nicht unter diese Regelung fallen alle Risiken, die die Interlloyd nicht zeichnet.
           Ausgeschlossen bleiben alle Tätigkeiten, die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausdrücklich ausgeschlossen sind.


2          Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung
           Der Versicherer verzichtet auf seine Rechte wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten, soweit
           diese länger als 3 Jahre zurückliegt und es sich um einen Bagatellschaden (50 % des Jahresbeitrages, höchstens 250 Euro) handelt.
           Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertrag rückwirkend entsprechend angepasst wird.


3          Kürzung der Versicherungsleistung wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung
           Der Versicherer verzichtet bei Versicherungsfällen bis zu 100.000 Euro auf eine Kürzung der Entschädigungsleistung. Bei Ver­
           sicherungsfällen über 100.000 Euro und bis max. 1 Mio. Euro wird die Entschädigungsleistung um max. 20 % gekürzt.
           Bei Versicherungsfällen über 1 Mio. Euro erfolgt die Kürzung gemäß der Regelung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gaststätten und Beherbergung) / Stand 01.2026                                       491

[Seite 492]
4     Bedingungsgarantie GDV
      Weichen die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen am Schadenstag oder bei Vertragsabschluss von den
      vom GDV empfohlenen, zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab wird der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers
      nach diesen Bedingungen regulieren, sofern der Versicherungsfall eine Schadenhöhe von 250.000 Euro nicht übersteigt.


5     Bedingungsweiterentwicklung
      Werden die zu Grunde gelegten Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers weiterentwi­
      ckelt, so kann der Versicherungsnehmer die Schadensregulierung nach den neuen Bedingungen verlangen. Dies gilt nicht, soweit
      dem Versicherungsnehmer eine Umstellung gegen Beitragszuschlag angeboten wurde und diese von ihm abgelehnt wurde.


6     Besitzstandsgarantie
      Sollte sich bei konkreten Versicherungsfällen herausstellen, dass die Vertragsbedingungen des unmittelbaren Vorvertrages
      beim gleichen oder einem anderen Versicherer für den Versicherungsnehmer günstiger sind, wird der Versicherer nach den
      Bedingungen des Vorvertrages regulieren. Dies gilt nicht für Regelungen zu Selbstbeteiligung, Versicherungssumme und Jah­
      reshöchstersatzleistungen sowie für Risiken, die gegen Mehrbeitrag bei Interlloyd hätten versichert werden können oder die
      von Interlloyd nachweislich nicht gezeichnet werden. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Vertragsunterlagen des
      Vorvertrages zur Verfügung zu stellen.
      Eine sich aus dieser Vereinbarung ergebende Ersatzleistung ist begrenzt auf 250.000 Euro je Versicherungsfall und Versiche­
      rungsjahr. Die Regelung gilt maximal für 5 Jahre ab Vertragsabschluss und längstens bis zu einer Neuordnung.
      Diese Vereinbarung ist nicht anwendbar für
      a) beantragte oder einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern nachweislich vereinbarte vertragliche Schlechterstellun­
           gen gegenüber dem Vorvertrag,
      b) Schäden/Kosten aus Ziffer 4.2 ff. der erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung, Cyberdeckungen, ausländischen Be­
           triebsstätten/Tochtergesellschaften, direkten Export nach USA, US-Territorien oder Kanada,
      c) Risiken, für die eine Versicherungspflicht vorgeschrieben ist.
      In jedem Fall bleiben von dieser Vereinbarung unberührt:
      a) die Ausschlüsse gemäß Ziffer 1.2 und 7 AHB, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist;
      b) die Ausschlüsse gemäß Teil B Ziffer 1 bis 3 der BBR.
      Bei Versicherungsfällen im Ausland oder Schäden, die nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, werden die Auf­
      wendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die vorgenannte Ersatzleistungssumme angerechnet. Es erfolgt
      eine Anrechnung auf Grundversicherungssumme(n) und Jahreshöchstersatzleistung.
      Die Höhe der Selbstbeteiligung(en) richtet sich ausschließlich nach diesem Vertrag.


7     Öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche
      Mitversichert gelten öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche im Rahmen und Umfang der zugrundeliegenden Versicherungs­
      bedingungen, soweit sie privatrechtlichen Haftpflichtansprüchen gleichstehen.


8     Regressverzicht
      Bei Versicherungsfällen, die einen Sachschaden mit einem Aufwand des Versicherers bis 2.000 Euro zum Gegenstand haben,
      wird auf einen Regress beim Verursacher verzichtet, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht und der Verursacher nicht
      vorsätzlich gehandelt hat.


9     Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
      Besteht während der Wirksamkeit des Vertrages anderweitig eine weitere Versicherung für dasselbe versicherte Risiko, wird ge­
      mäß den nachfolgenden Bestimmungen, längstens für 15 Monate eine Summen- und/ oder Konditionsdifferenzdeckung gewährt.

9.1   Summendifferenzdeckung
      Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit die Ersatzleistung für einen nach den Bestimmungen dieser Versicherung ver­
      sicherten Versicherungsfall die Höhe der Versicherungssumme der anderweitig bestehenden Versicherung überschreitet, und
      zwar für den darüber hinausgehenden Teil des Schadens bis zur Höhe der entsprechenden Entschädigungsgrenze bzw. Ver­
      sicherungssumme dieses Versicherungsvertrages (Summendifferenzdeckung).
      Die Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag beschränken sich auf den endgültigen Schaden nach Abzug von Regress­
      leistungen oder sonstigen Leistungen Dritter.

9.2   Konditionsdifferenzdeckung
      Sofern der Versicherungsumfang des vorliegenden Versicherungsvertrages weitergeht als die des bereits bestehenden Versi­
      cherungsvertrages, gilt der durch den vorliegenden Versicherungsvertrag gewährte Versicherungsschutz (Konditionsdifferenz­
      deckung).


492                            Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gaststätten und Beherbergung) / Stand 01.2026

[Seite 493]
9.3        Anzeigepflicht und Selbstbeteiligung
           Jeder Versicherungsfall, auch wenn er über eine anderweitig bestehende Versicherung gedeckt ist oder sein könnte, ist uns
           unverzüglich anzuzeigen.
           Die im vorliegenden Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung gilt auch für die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung.

9.4        Subsidiarität
           Ist ein anderweitig bestehender Versicherungsvertrag leistungsfrei, weil der Versicherungsnehmer den Beitrag nicht bezahlt oder Ob­
           liegenheiten verletzt hat, wird der Schadensersatzanspruch so behandelt, als ob aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag be­
           dingungsgemäß geleistet würde. Für diesen Teil des Schadenersatzanspruchs besteht kein Versicherungsschutz bei der Interlloyd.

9.5        Vorzeitiges Ende der anderweitig bestehenden Versicherung
           Endet die anderweitig bestehende Versicherung vor dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt oder wird sie vorzei­
           tig aufgehoben, besteht sofort Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrages.
           Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, dem Versicherer das Erlöschen der anderweitig bestehenden Versicherung
           innerhalb eines Monats anzuzeigen.

9.6        Folgen nicht rechtzeitiger Anzeige oder gescheiterter Beitragsvereinbarung
           Dem Versicherer steht ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Versicherungsschutzes ein Mehrbeitrag zu. Unterlässt der Ver­
           sicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer
           eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwir­
           kend vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige erstattet ist, so hat der Versicherungsneh­
           mer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem
           die Anzeigefrist nicht verstrichen war.


10         Allgemeine Geschäftsbedingungen
           Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versi­
           cherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer nicht auf den Haftungsausschluss für weiterge­
           hende Schäden berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen
           zur Haftung verpflichtet ist.


11         Freistellung des Zwischen-/Endherstellers
           Mitversichert ist die Freistellung der Abnehmer des Versicherungsnehmers wegen Ansprüchen für Schäden aufgrund verschul­
           densunabhängiger, gegenüber Dritten nicht abdingbarer Haftung, soweit der Versicherungsnehmer für diese Schäden auch
           unmittelbar haftet und die Freistellung nicht über seine interne Ausgleichspflicht nach § 5 ProdHG, § 426 BGB hinausgeht.
           Vorrausetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Abnehmer seinen Geschäftssitz im europäischen Wirtschaftsraum
           hat und die Waren im europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gaststätten und Beherbergung) / Stand 01.2026                                        493

[Seite 494]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Bauherren-Haftpflichtversicherung von gewerblichen Risiken
(BBR Gewerbliche Bauherren)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A                                                                     3           Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,
Allgemeine Bestimmungen                                                                Kraftfahrzeug-Anhänger
1         Versichertes Risiko und übliche Nebenrisiken                     4           Mietsachschäden
2         Wohnungseigentümergemeinschaften                                 5           Senkungsschäden, Erdrutschungen
3         Schiedsgerichtsvereinbarungen                                    6           Strahlenschäden
4         Versehensklausel                                                 7           Tätigkeitsschäden
5         Kumulklausel                                                     7.1         Be- und Entladeschäden
6         Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/                  7.2         Leitungsschäden
          Sublimits                                                        7.3         Unterfangungen, Unterfahrungen
7         Prämienberechnung                                                7.4         Sonstige Tätigkeitsschäden
8         Vertragsdauer                                                    8           Vermögensschäden
                                                                           8.1         Vermögensschäden – Datenschutz
TEIL B                                                                     8.2         Sonstige Vermögensschäden
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen                                   9           Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
                                                                           10          Vorsorgeversicherung
1         Generelle Risikoausschlüsse                                      11          Kostenübernahme im Strafverfahren
2         Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger,
          Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge                         TEIL D
2.1       Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge                            Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
2.2       Luft-/Raumfahrzeuge
3         Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland                   Entfällt.
          geltend gemacht werden
                                                                           TEIL E
TEIL C                                                                     Besonders zu vereinbarende zusätzliche
Deckungserweiterungen                                                      Deckungserweiterungen
1         Abbruch- und Einreißarbeiten                                     1           Eigene Bauausführung einschließlich
2         Abwässersachschäden                                                          Nachbarschaftshilfe


TEIL A
Allgemeine Bestimmungen
1           Versichertes Risiko und übliche Nebenrisiken
1.1         Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und der nach­
            folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem im Versi­
            cherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten als Bauherr für
            gewerbliche Risiken, jedoch ohne eigene Bauplanung, Bauleitung und Bauausführung (einschließlich Nachbarschaftshilfe).

1.2         Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren
            Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn, ein­
            zelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.3         Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung einge­
            tretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die gegen den
            Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um vom Versicherungsnehmer
            ausgeübte Tätigkeiten, für die nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen werden kann.

1.4         Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
            nehmers als Haus- und Grundbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk.

1.5         Mitversichert ist hinsichtlich dieses Grundstückes auch die gesetzliche Haftpflicht

1.5.1       der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung des Grundstückes/Bauvorha­
            bens beauftragten Personen für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung
            erhoben werden;

1.5.2       des Versicherungsnehmers aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten;


494                                         Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Bauherren) / Stand 01.2026

[Seite 495]
1.5.3      des Versicherungsnehmers aus dem Besitz und der Verwendung von Gerüsten, Arbeits- und Hubbühnen, Kränen oder Winden.

Zu Ziffer 1.1 bis 1.5 gilt:
              Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
              des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
              chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


2          Wohnungseigentümergemeinschaften
           Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt außerdem:

2.1        Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

2.2        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.

2.3        Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Inte­
           resse und für Zwecke der Gemeinschaft.

2.4        Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 AHB –

2.4.1      gesetzliche Haftpflichtansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;

2.4.2      gesetzliche Haftpflichtansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;

2.4.3      gegenseitige gesetzliche Haftpflichtansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der
           Gemeinschaft;

2.5        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum und alle sich daraus er­
           gebenden Vermögensschäden.


3          Schiedsgerichtsvereinbarungen
3.1        Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz
           nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

3.1.1      Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum
           Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

3.1.2      Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle
           eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht
           muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

3.1.3      Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden
           Rechtsnormen anzugeben.

3.2        Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen
           und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren
           des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden
           Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


4          Versehensklausel
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicherten Be­
           triebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausge­
           schlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüg­
           lich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.


5          Kumulklausel
           Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
           – auf derselben Ursache beruhen oder
           – auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammen­
             hang besteht,
           für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im
           Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages bei dem Versicherer, so ist die Ersatzleis­
           tung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen Abschnit­
           ten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt ein­
           getreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Bauherren) / Stand 01.2026                                          495

[Seite 496]
6      Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/ Sublimits
6.1    Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
       bilden jeweils die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssummen stehen für alle Versicherungsfälle ei­
       nes Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

6.2    Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/ oder Selbstbehalte
       und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile vereinbart.

6.3    Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom Betrag
       her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


7      Prämienberechnung
       Die Versicherungsprämie berechnet sich nach der Bausumme. Hierzu zählen die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauaus­
       führung, die Kosten für die Aushebung von Grund und Boden (Grabearbeiten) sowie Aufwendungen für das Einbauen von
       Maschinen (nicht aber die Kosten der Maschinen selbst).


8      Vertragsdauer
       Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn.


TEIL B
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1      Generelle Risikoausschlüsse
       Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
       gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbe­
       sondere Ansprüche

1.1    aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;

1.2    wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimit­
       tel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i.S. des AMG eine Deckungsvor­
       sorge zu treffen hat;

1.3    aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus
       Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4    aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nicht­
       selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5    wegen Bergschäden (i.S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestand­
       teilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und
       Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6    wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene­
       ralstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für
       Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7    auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8    nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des franzö­
       sischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9    aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10   wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11   aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
       Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
       ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
       hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.

1.12   gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts-
       oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;


496                                   Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Bauherren) / Stand 01.2026

[Seite 497]
1.13       wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den Betrieb
           von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14       wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15       aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeiten;

1.16       aus der Herstellung von Tabak, Tabakwaren, E-Zigaretten und allen sonstigen Produkten, die in Deutschland unter das Tabaker­
           zeugnisgesetz (TabakerzG) fallen. Gleiches gilt für Handelsketten, die Produkte, die unter das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
           fallen, unter eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller);

1.17       aus dem Anbau oder der Herstellung von Cannabisprodukten. Gleiches gilt für Handelsketten, die Cannabisprodukte unter
           eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller) sowie sons­
           tige Händler und Verwender von Cannabis-Produkten. Cannabis-Produkt im Sinne der Bedingungen bezeichnet alle Stoffe,
           Waren oder Produkte, die aus Tetrahydrocannabinol (THC) oder einem anderen Cannabinoid bestehen oder einen solchen
           Stoff enthalten und deren THC-Gehalt mehr als 0,2 % beträgt (z.B. CBD-Öle, Hanfsamen) oder die Verwendung als Rausch­
           mittel nicht ausgeschlossen werden kann. Dies schließt sämtliche Stoffe ein, die THC oder ein anderes Cannabinoid enthalten,
           unabhängig davon, ob das jeweilige THC oder Cannabinoid natürlich oder synthetisch ist;

1.18       aus dem gemeinschaftlichem Cannabisanbau und der Weitergabe von Cannabis an Mitglieder für deren Eigenkonsum (Can­
           nabis-Anbauvereine, Cannabis Social Clubs);

1.19       aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle dieses
           Vertrages eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.20       aus Sprengungen;

1.21       aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfällen
           und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle und/oder Reststoffe auf dem
           Betriebsgelände handelt;

1.22       wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen sind. PFAS
           sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran gebundenes
           Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten

1.23       aus Schäden durch
           – Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
           – IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
           – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege
           und alle damit verbundenen Beratungsleistungen

1.24       aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
           – die Zugangsvermittlung ins Internet (z.B. Access Providing)
           – das Bereithalten fremder Inhalte (z.B. Host Providing)
           – das Bereithalten eigener Inhalte (z.B. Content Providing)
           – das Zur-Verfügung-Stellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Application
             Service Providing)
           – den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken

1.25       aus Schäden durch
           – Hardware-Handel, -Modifizierung (Nachrüstung), -Installation, -Wartung, -Herstellung
           – Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik und alle damit verbundenen Beratungsleistungen.

1.26       aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbst fahrenden und nicht selbst fahrenden),
           Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur
           oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies gilt auch, wenn Kfz,
           Anhänger, Arbeitsmaschinen (selbst fahrende und nicht selbst fahrende), Arbeits- und Anbaugeräte oder damit fest verbun­
           dene Teile, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versi­
           cherungsnehmers befinden oder befunden haben, nur bedient werden.

1.27       Nicht versichert gilt die Vornahme von Geburtshilfe, d.h. die aktive Mitwirkung bei der Geburt, außer als Erste-Hilfe-Leistung.


2          Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1        Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge
2.1.1      Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
           stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2      Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
           stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Be­
           sitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Bauherren) / Stand 01.2026                                             497

[Seite 498]
2.1.3   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) kein Versiche­
        rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4   Eine Tätigkeit der in Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Ge­
        brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahr­
        zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

2.2     Luft-/Raumfahrzeuge
2.2.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
        oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
        schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.2.3   Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
        – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum­
          fahrzeugen soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr­
          zeugen bestimmt waren,
        – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
          deren Teilen,
        und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich
        daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


3       Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
        Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1     Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
        gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
        Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2     Bei Versicherungsfällen, die in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des Ver­
        sicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro.
        Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

3.3     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
        rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
        bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


TEIL C
Deckungserweiterungen
1       Abbruch- und Einreißarbeiten
        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten an
        Bauwerken oder Bäumen.
        Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt.


2       Abwässersachschäden
        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sach­
        schäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auf­
        treten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Ausgeschlossen bleiben
        jedoch Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich da­
        raus ergebenden Vermögensschäden.


3       Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
3.1     Versichert ist – abweichend von Ziffer 2 Teil B – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch
        ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:

3.1.1   nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge­
        schwindigkeit;

3.1.2   Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;


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[Seite 499]
3.1.3      Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

3.1.4      selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

3.1.5      Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

3.2        Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr­
           zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
           sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
           Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
           benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
           der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
           Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.


4          Mietsachschäden
4.1        Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten:
           Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
           an nicht zulassungspflichtigen und/ oder nicht versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonsti­
           gen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die dem Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten im Rahmen
           des versicherten Risikos von auf der Baustelle tätigen Firmen sowie sonstigen Personen kurzfristig, maximal für die Dauer von 30
           Tagen vermietet, geliehen oder sonst wie überlassen wurden sowie aus sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

4.2        Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen selbst
           fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die der Versi­
           cherungsnehmer von Vermietern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die
           Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

4.3        Im Rahmen der Versicherungssumme des Vertrages steht für Mietsachschäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht
           versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschi­
           nen und -geräten eine Versicherungssumme von 50.000 Euro je Versicherungsfall, begrenzt auf 100.000 Euro je Versiche­
           rungsjahr, zur Verfügung.
           Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 500 Euro.

4.4        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

4.4.1      der in Ziffer 7.4 genannten Personen;

4.4.2      von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungsnehmers;

4.4.3      von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

4.4.4      von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
           versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;

4.4.5      von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital mehr­
           heitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

4.4.6      aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

4.4.7      wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

4.4.8      wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

4.4.9      wegen Schäden infolge Transportes;

4.4.10     aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


5          Senkungsschäden, Erdrutschungen
5.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14(2) und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh­
           mers wegen Sachschäden an einem Grundstück und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen, welche durch
           Senkungen von Grundstücken, Erdrutschungen oder Erschütterungen infolge Rammarbeiten entstehen, soweit es sich hierbei
           nicht um das Baugrundstück selbst handelt.

5.2        Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
           die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Bauherren) / Stand 01.2026                                             499

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6         Strahlenschäden
6.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus

6.1.1     dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

6.1.2     Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
          die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.

6.2       Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energie­
          reichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versi­
          cherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

6.2.1     Dies gilt nicht für Schäden,

6.2.1.1   die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

6.2.1.2   die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerungen bedingt sind.

6.3       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

6.3.1     wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

6.3.2     wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissen­
          schaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisie­
          renden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

6.3.3     gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von, dem Strahlen­
          schutz dienenden, Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


7         Tätigkeitsschäden
7.1       Be- und Entladeschäden
7.1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der Be­
          schädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und alle sich
          daraus ergebenden Vermögensschäden.

7.1.2     Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben
          auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die
          Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

7.1.3     Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz, wenn

7.1.3.1   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

7.1.3.2   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
          gelieferte Sachen handelt und

7.1.3.3   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten über­
          nommen wird.

7.1.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

7.2       Leitungsschäden
7.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
          an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberlei­
          tungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

7.2.2     Für Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art besteht nur dann
          Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

7.2.2.1   Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen z.B. Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk, Tiefbauamt, Te­
          lekommunikationslinien-/-anlageneigentümer eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo an der Arbeitsstelle
          Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermittlungen den zuständigen
          Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.

7.2.2.2   Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermittlungen
          zu 18.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbescheinigung
          auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die „Anweisung zum


500                                        Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Bauherren) / Stand 01.2026

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           Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbeiten anderer (Kabelschutz­
           anweisung)” – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt werden.

7.2.2.3    Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Sicherungs­
           maßnahmen treffen können.

7.2.2.4    Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

7.2.3      Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
           Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

7.2.4      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

7.3        Unterfangungen, Unterfahrungen
7.3.1      Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 7.14 und von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
           cherungsnehmers wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenen Grundstücken, Gebäuden, Gebäudetei­
           len und Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch
           Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.

7.3.2      Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
           Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

7.3.3      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

7.4        Sonstige Tätigkeitsschäden
7.4.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die
           an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen
           entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

7.4.1.1    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

7.4.1.2    dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen
           Tätigkeit benutzt hat;

7.4.1.3    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmit­
           telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

7.4.2      Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
           Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

7.4.3      Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

7.4.3.1    Beschädigung von Sachen, die sich bei dem Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonsti­
           gen Zwecken auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden
           oder befunden haben;

7.4.3.2    Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

7.4.3.3    Beschädigungen von Leitungen gemäß Ziffer 7.2 Teil C;

7.4.3.4    Schäden durch Unterfangungen, Unterfahrungen gemäß Ziffer 7.3 Teil C

7.4.4      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


8          Vermögensschäden
8.1        Vermögensschäden – Datenschutz
           Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermö­
           gensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre­
           ten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

8.2        Sonstige Vermögensschäden
8.2.1      Eingeschlossen ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des
           Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der
           Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.

8.2.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

8.2.2.1    durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
           Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Bauherren) / Stand 01.2026                                           501

[Seite 502]
8.2.2.2    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

8.2.2.3    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

8.2.2.4    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

8.2.2.5    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

8.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor­
           gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

8.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Über­
           mittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

8.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie
           des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

8.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

8.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
           Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

8.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf­
           traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

8.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

8.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Versiche­
           rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


9          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
9.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Lea­
           singnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Ver­
           mieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.

9.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen Haft­
           pflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


10         Vorsorgeversicherung
           Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag verein­
           barten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


11         Kostenübernahme im Strafverfahren
           Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:

11.1       In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
           Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch
           die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

11.2       Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 25.3 AHB.

11.3       Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsank­
           tionen und dgl.), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


TEIL D
Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
           Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken, die auch ohne besondere Vereinbarung gelten:

           Entfällt.


502                                        Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Bauherren) / Stand 01.2026

[Seite 503]
TEIL E
Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen
           Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt, gelten folgende zusätzliche Deckungserweiterungen:


1          Eigene Bauausführung einschließlich Nachbarschaftshilfe
1.1        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Bauausführung in eigener Regie einschließ­
           lich Nachbarschaftshilfe.

1.2        Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden,
           die sie in Ausführung der Baueigenleistung verursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es
           sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche
           gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehö­
           rigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Bauherren) / Stand 01.2026                                         503

[Seite 504]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haus- und
Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung von gewerblichen Risiken
(BBR Gewerblicher Haus- und Grundbesitz)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A                                                                     2.5         Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
Allgemeine Bestimmungen                                                    3           Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,
1         Versichertes Risiko und übliche Nebenrisiken                                 Kraftfahrzeug-Anhänger
2         Wohnungseigentümergemeinschaften                                 4           Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen
3         Schiedsgerichtsvereinbarungen                                                oder -geräten
4         Versehensklausel                                                 5           Senkungsschäden, Erdrutschungen
5         Kumulklausel                                                     6           Strahlenschäden
6         Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/                  7           Tätigkeitsschäden
          Sublimits                                                        7.1         Be- und Entladeschäden
                                                                           7.2         Leitungsschäden
TEIL B                                                                     7.3         Unterfangungen, Unterfahrungen
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen                                   7.4         Sonstige Tätigkeitsschäden
                                                                           8           Vermögensschäden
1         Generelle Risikoausschlüsse                                      8.1         Vermögensschäden – Datenschutz
2         Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger,                           8.2         Sonstige Vermögensschäden
          Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge                         9           Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
2.1       Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge                            10          Vorsorgeversicherung
2.2       Luft-/Raumfahrzeuge                                              11          Umweltrisiko
3         Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland                   12          Kostenübernahme im Strafverfahren
          geltend gemacht werden
                                                                           TEIL D
TEIL C                                                                     Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
Deckungserweiterungen
                                                                           Entfällt.
1         Abwässersachschäden
2         Internetnutzung                                                  TEIL E
2.1       Versichertes Risiko                                              Besonders zu vereinbarende zusätzliche
2.2       Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/                     Deckungserweiterungen
          Anrechnung von Kosten
2.3       Auslandsschäden                                                  Entfällt.
2.4       Nicht versicherte Risiken


TEIL A
Allgemeine Bestimmungen
1           Versichertes Risiko und übliche Nebenrisiken
1.1         Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und der nach­
            folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem im Versi­
            cherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten.

1.2         Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren
            Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn, ein­
            zelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.3         Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung einge­
            tretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die gegen den
            Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um vom Versicherungsnehmer
            ausgeübte Tätigkeiten, für die nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen werden kann.

1.4         Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

1.4.1       als Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer) von Gebäuden, Räumen, Grundstücken (auch
            Gen und Parkplätze) – nicht jedoch Luftlandeplätze –, sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung an
            Dritte. Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsneh­
            mer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und
            Schneeräumen auf Gehwegen).
            Übt der Versicherungsnehmer auf dem im Versicherungsschein genannten Grundstück einen Beruf oder Betrieb aus, wird Ver­
            sicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine besondere Berufs- oder Betriebs­
            haftpflichtversicherung gewährt.

504                            Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerblicher Haus- und Grundbesitz) / Stand 01.2026

[Seite 505]
1.4.2       Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

1.4.2.1     als Bauherr von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) bis zu einer Bau­
            summe von insgesamt 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr. Wird der genannte Betrag überschritten, gelten die Bestimmungen
            der Ziffer 3 und 13 AHB;

1.4.2.2     als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

1.4.2.3     der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten
            Personen für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden;

1.4.2.4     des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.

1.4.2.5     aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten;

1.4.2.6     aus dem Besitz und der Verwendung von Gerüsten, Arbeits- und Hubbühnen, Kränen oder Winden;

1.4.2.7     aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (= Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf dem Ver­
            sicherungsgrundstück
1.4.2.7.1   wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
            betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;
1.4.2.7.2   wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen. Nicht versichert
            sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden,
            die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen.

1.4.2.8     aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Versicherungsgrundstück. Mitversichert ist gesetzliche Haftpflicht für Schä­
            den aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt.

1.4.2.9     aus dem Betrieb einer Kleinwindkraftanlage (Anlage bis zu einer Gesamtleistung von 100 kW) auf dem Betriebsgrundstück
1.4.2.9.1   wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
            betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;
1.4.2.9.2   wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen;
            Nicht versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
            sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;
            Zu Ziffer 1.4 gilt:
            Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
            des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
            chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


2           Wohnungseigentümergemeinschaften
            Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt außerdem:

2.1         Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

2.2         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.

2.3         Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Inte­
            resse und für Zwecke der Gemeinschaft.

2.4         Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 AHB

2.4.1       gesetzliche Haftpflichtansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;

2.4.2       gesetzliche Haftpflichtansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;

2.4.3       gegenseitige gesetzliche Haftpflichtansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der
            Gemeinschaft;

2.5         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum und alle sich daraus er­
            gebenden Vermögensschäden.


3           Schiedsgerichtsvereinbarungen
3.1         Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz
            nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

3.1.1       Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum
            Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerblicher Haus- und Grundbesitz) / Stand 01.2026                              505

[Seite 506]
3.1.2   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle
        eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht
        muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

3.1.3   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden
        Rechtsnormen anzugeben.

3.2     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzei­
        gen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Ver­
        fahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennen­
        den Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


4       Versehensklausel
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicherten Risi­
        kos liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlos­
        sen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die
        entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.


5       Kumulklausel
        Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
        – auf derselben Ursache beruhen oder
        – auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammen­
          hang besteht,
        für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im
        Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages bei dem Versicherer, so ist die Ersatzleis­
        tung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen Abschnit­
        ten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt ein­
        getreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


6       Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/ Sublimits
6.1     Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
        bilden jeweils die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssummen stehen für alle Versicherungsfälle ei­
        nes Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

6.2     Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/ oder Selbstbehalte
        und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile vereinbart.

6.3     Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom Betrag
        her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


TEIL B
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1       Generelle Risikoausschlüsse
        Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
        gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbe­
        sondere Ansprüche

1.1     aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;

1.2     wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimit­
        tel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i.S. des AMG eine Deckungsvor­
        sorge zu treffen hat;

1.3     aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus
        Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4     aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nicht­
        selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5     wegen Bergschäden (i.S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestand­
        teilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und
        Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;


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1.6        wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene­
           ralstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für
           Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7        auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8        nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des franzö­
           sischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9        aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10       wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11       aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
           ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
           hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.

1.12       gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts-
           oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;

1.13       wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den Betrieb
           von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14       wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15       aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeiten;

1.16       aus der Herstellung von Tabak, Tabakwaren, E-Zigaretten und allen sonstigen Produkten, die in Deutschland unter das Tabaker­
           zeugnisgesetz (TabakerzG) fallen. Gleiches gilt für Handelsketten, die Produkte, die unter das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
           fallen, unter eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller);

1.17       aus dem Anbau oder der Herstellung von Cannabisprodukten. Gleiches gilt für Handelsketten, die Cannabisprodukte unter
           eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller) sowie sons­
           tige Händler und Verwender von Cannabis-Produkten. Cannabis-Produkt im Sinne der Bedingungen bezeichnet alle Stoffe,
           Waren oder Produkte, die aus Tetrahydrocannabinol (THC) oder einem anderen Cannabinoid bestehen oder einen solchen
           Stoff enthalten und deren THC-Gehalt mehr als 0,2 % beträgt (z.B. CBD-Öle, Hanfsamen) oder die Verwendung als Rausch­
           mittel nicht ausgeschlossen werden kann. Dies schließt sämtliche Stoffe ein, die THC oder ein anderes Cannabinoid enthalten,
           unabhängig davon, ob das jeweilige THC oder Cannabinoid natürlich oder synthetisch ist;

1.18       aus dem gemeinschaftlichem Cannabisanbau und der Weitergabe von Cannabis an Mitglieder für deren Eigenkonsum (Can­
           nabis-Anbauvereine, Cannabis Social Clubs);

1.19       aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle dieses
           Vertrages eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.20       aus Sprengungen;

1.21       aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfällen
           und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle und/oder Reststoffe auf dem
           Betriebsgelände handelt;

1.22       wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen sind. PFAS
           sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran gebundenes
           Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.

1.23       aus Schäden durch
           – Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
           – IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
           – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege
           und alle damit verbundenen Beratungsleistungen

1.24       aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
           – die Zugangsvermittlung ins Internet (z.B. Access Providing)
           – das Bereithalten fremder Inhalte (z.B. Host Providing)
           – das Bereithalten eigener Inhalte (z.B. Content Providing)
           – das Zur-Verfügung-Stellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Application
             Service Providing)
           – den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken


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1.25    aus Schäden durch
        – Hardware-Handel, -Modifizierung (Nachrüstung), -Installation, -Wartung, -Herstellung
        – Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik und alle damit verbundenen Beratungsleistungen

1.26    aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbst fahrenden und nicht selbst fahrenden),
        Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur
        oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies gilt auch, wenn Kfz,
        Anhänger, Arbeitsmaschinen (selbst fahrende und nicht selbst fahrende), Arbeits- und Anbaugeräte oder damit fest verbun­
        dene Teile, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versi­
        cherungsnehmers befinden oder befunden haben, nur bedient werden.

1.27    Nicht versichert gilt die Vornahme von Geburtshilfe, d.h. die aktive Mitwirkung bei der Geburt, außer als Erste-Hilfe-Leistung.


2       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1     Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge
2.1.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Be­
        sitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.1.3   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) kein Versiche­
        rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4   Eine Tätigkeit der in Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Ge­
        brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahr­
        zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

2.2     Luft-/Raumfahrzeuge
2.2.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
        oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
        schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.2.3   Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
        – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum­
          fahrzeugen soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr­
          zeugen bestimmt waren,
        – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
          deren Teilen,
        und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich
        daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


3       Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
        Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
3.1     Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
        gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
        Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2     Bei Versicherungsfällen, die in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des Ver­
        sicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro.
        Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

3.3     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
        rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
        bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


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TEIL C
Deckungserweiterungen
1           Abwässersachschäden
            Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sach­
            schäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auf­
            treten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Ausgeschlossen bleiben
            jedoch Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich da­
            raus ergebenden Vermögensschäden.


2           Internetnutzung
2.1         Versichertes Risiko
            Versichert ist, – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail
            oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

2.1.1       der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
            Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

2.1.2       der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und
            zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten
            zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/ korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

2.1.3       der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;

Für Ziffer 2.1.1 bis 2.1.3 gilt:
              Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass die auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicher­
              heitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem
              Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer
              diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten);

2.1.4       der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch
            aus der Verletzung von Urheberrechten;

2.1.5       der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

Für Ziffer 2.1.4 und 2.1.5 gilt:
              In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass
              einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlas­
              sung oder Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versi­
              cherungsnehmer.
              Voraussetzung für die Leistung des Versicherers, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens
              fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer
              25.5 AHB wird hingewiesen.

2.2         Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/ Anrechnung von Kosten
2.2.1       Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung
            für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

2.2.2       Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung 100.000 Euro für Schäden im Sinne der Ziffer 2.1.5.

2.2.3       Mehrere, während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende, Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im
            Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            – auf derselben Ursache,
            – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitliche Zusammenhang oder
            – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB
              wird gestrichen.

2.2.4       Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

2.3         Auslandsschäden
            Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit
            die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht
            werden.


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2.4     Nicht versicherte Risiken
        Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
        – Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
        – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
        – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
        – Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
        – Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
        – Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
        – Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S. des SigG/ SigV;
        – Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bestehen.

2.5     Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziffer 7 AHB Ansprüche

2.5.1   die im Zusammenhang stehen mit
        – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
        – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können;

2.5.2   wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder dessen Gesellschaftern durch Kapital mehr­
        heitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

2.5.3   gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von
        gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
        durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


3       Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
3.1     Versichert ist – abweichend von Ziffer 2 Teil B – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch
        ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:

3.1.1   nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge­
        schwindigkeit;

3.1.2   Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

3.1.3   Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

3.1.4   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

3.1.5   Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

3.2     Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr­
        zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
        sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
        Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
        benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
        der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
        Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.


4       Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten
4.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
        an nicht zulassungspflichtigen und/ oder nicht versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder
        sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die dem Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten im
        Rahmen des versicherten Risikos von auf der Baustelle tätigen Firmen sowie sonstigen Personen kurzfristig, maximal für die
        Dauer von 30 Tagen vermietet, geliehen oder sonst wie überlassen wurden sowie aus sich daraus ergebenden Vermögens­
        schäden.

4.2     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen selbst
        fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die der Versi­
        cherungsnehmer von Vermietern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die
        Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

4.3     Im Rahmen der Versicherungssumme des Vertrages steht für Mietsachschäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht
        versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschi­
        nen und -geräten eine Versicherungssumme von 50.000 Euro je Versicherungsfall, begrenzt auf 100.000 Euro je Versiche­
        rungsjahr, zur Verfügung.
        Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 500 Euro.


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4.4        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
4.4.1      der in Ziffer 7.4 genannten Personen;

4.4.2      von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungsnehmers;

4.4.3      von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

4.4.4      von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
           versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;

4.4.5      von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital mehr­
           heitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

4.4.6      aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

4.4.7      wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

4.4.8      wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

4.4.9      wegen Schäden infolge Transportes;

4.4.10     aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


5          Senkungsschäden, Erdrutschungen
5.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14(2) und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh­
           mers wegen Sachschäden an einem Grundstück und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen, welche durch
           Senkungen von Grundstücken, Erdrutschungen oder Erschütterungen infolge Rammarbeiten entstehen, soweit es sich hierbei
           nicht um das Baugrundstück selbst handelt.

5.2        Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
           die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.


6          Strahlenschäden
6.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus

6.1.1      dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

6.1.2      Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
           Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
           die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.

6.2        Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energie­
           reichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versi­
           cherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

6.2.1      Dies gilt nicht für Schäden,

6.2.1.1    die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

6.2.1.2    die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerungen bedingt sind.

6.3        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
6.3.1      wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

6.3.2      wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissen­
           schaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisie­
           renden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

6.3.3      gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von, dem Strahlen­
           schutz dienenden, Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


7          Tätigkeitsschäden
7.1        Be- und Entladeschäden
7.1.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der Be­
           schädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und alle sich
           daraus ergebenden Vermögensschäden.

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerblicher Haus- und Grundbesitz) / Stand 01.2026                                   511

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7.1.2     Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben
          auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die
          Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

7.1.3     Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz, wenn

7.1.3.1   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

7.1.3.2   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
          gelieferte Sachen handelt und

7.1.3.3   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten über­
          nommen wird.

7.1.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

7.2       Leitungsschäden
7.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
          an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberlei­
          tungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

7.2.2     Für Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art besteht nur dann
          Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

7.2.2.1   Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen z.B. Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk, Tiefbauamt, Te­
          lekommunikationslinien-/-anlageneigentümer eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo an der Arbeitsstelle
          Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermittlungen den zuständigen
          Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.

7.2.2.2   Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermittlungen
          zu 7.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbescheinigung aus­
          zuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die „Anweisung zum
          Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbeiten anderer (Kabelschutz­
          anweisung)” – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt werden.

7.2.2.3   Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Sicherungs­
          maßnahmen treffen können.

7.2.2.4   Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

7.2.3     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
          Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

7.2.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

7.3       Unterfangungen, Unterfahrungen
7.3.1     Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 7.14 und von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
          cherungsnehmers wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenen Grundstücken, Gebäuden, Gebäudetei­
          len und Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch
          Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.

7.3.2     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
          Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

7.3.3     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

7.4       Sonstige Tätigkeitsschäden
7.4.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die
          an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen
          entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

7.4.1.1   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

7.4.1.2   dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen
          Tätigkeit benutzt hat;

7.4.1.3   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmit­
          telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

7.4.2     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
          Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.


512                          Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerblicher Haus- und Grundbesitz) / Stand 01.2026

[Seite 513]
7.4.3      Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

7.4.3.1    Beschädigung von Sachen, die sich bei dem Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonsti­
           gen Zwecken auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden
           oderbefunden haben;

7.4.3.2    Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

7.4.3.3    Beschädigungen von Leitungen gemäß Ziffer 7.2 Teil C

7.4.3.4    Schäden durch Unterfangungen, Unterfahrungen gemäß Ziffer 7.3 Teil C

7.4.4      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


8          Vermögensschäden
8.1        Vermögensschäden – Datenschutz
           Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermö­
           gensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre­
           ten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

8.2        Sonstige Vermögensschäden
8.2.1      Eingeschlossen ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschä­
           den im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.

8.2.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

8.2.2.1    durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
           Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

8.2.2.2    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

8.2.2.3    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

8.2.2.4    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

8.2.2.5    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

8.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor­
           gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

8.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Über­
           mittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

8.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie
           des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

8.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

8.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
           Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

8.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf­
           traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

8.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

8.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Versiche­
           rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


9          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
9.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Lea­
           singnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Ver­
           mieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.

9.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen Haft­
           pflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerblicher Haus- und Grundbesitz) / Stand 01.2026                            513

[Seite 514]
10     Vorsorgeversicherung
       Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag verein­
       barten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


11     Umweltrisiko
       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Umwelteinwirkungen gemäß den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
       bungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-
       Haftpflicht-Versicherung (BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress) und den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
       bungen für die Umweltschadensversicherung nach Teil 1 (BBR Umweltschaden) und den darin genannten Risikobegrenzungen.
       Darüber hinausgehender Versicherungsschutz, z.B. für umweltgefährliche Anlagen, besteht nur nach besonderer schriftlicher
       Vereinbarung.


12     Kostenübernahme im Strafverfahren
       Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:

12.1   In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
       Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch
       die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

12.2   Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 25.3 AHB.

12.3   Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsank­
       tionen und dgl.), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


TEIL D
Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
       Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken, die auch ohne besondere Vereinbarung gelten:

       Entfällt.


TEIL E
Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen
       Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt, gelten folgende Deckungserweiterungen:

       Entfällt.


514                       Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerblicher Haus- und Grundbesitz) / Stand 01.2026

[Seite 515]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflicht-
versicherung von Betrieben der gewerblichen Tierhaltung, -zucht
(BBR Gewerbliche Tierhaltung)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A                                                                  8.6        Für Ziffer 8.1 bis 8.5 gilt
Allgemeine Bestimmungen                                                 9          Strahlenschäden
1         Versichertes Risiko                                           10         Tätigkeitsschäden
2         Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken                    10.1       Be- und Entladeschäden
3         Mitversicherte Personen                                       10.2       Leitungsschäden
4         Subunternehmerbeauftragung                                    10.3       Sonstige Tätigkeitsschäden
5         Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften                11         Vermögensschäden
          mit Insolvenzklausel                                          11.1       Vermögensschäden – Datenschutz
6         Nachhaftung                                                   11.2       Sonstige Vermögensschäden
7         Schiedsgerichtsvereinbarungen                                 12         Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
8         Versehensklausel                                              13         Vorsorgeversicherung
9         Kumulklausel                                                  14         Ansprüche aus Benachteiligungen
10        Konventionelles Produktrisiko                                 15         Private Risiken
11        Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/               16         Umweltrisiko
          Sublimits                                                     17         Kostenübernahme im Strafverfahren
12        Prämienberechnungsgrundlage
                                                                        TEIL D
TEIL B                                                                  Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen                                1          Hundehandel, Hundezucht, Hundedressur
1         Generelle Risikoausschlüsse                                   2          Hundedressur, Tierpensionsbetriebe, Tierheim
2         Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger,                        3          Bei Schafhalterei, Wanderschäferei, Schäferei
          Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1       Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge                         TEIL E
2.2       Luft-/Raumfahrzeuge                                           Besonders zu vereinbarende Deckungserweiterungen
3         Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland                1          Bei Schafhalterei, Wanderschäferei, Schäferei
          geltend gemacht werden                                        2          Bei Schafhalterei, Wanderschäferei, Schäferei
                                                                        3          Schäden an Pensionstieren oder an zur Dressur
TEIL C                                                                             übernommenen Tieren
Deckungserweiterungen                                                   4          Halten von eigenen gewerblich genutzten Hunden
1         Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
2         Abhandenkommen von Sachen der                                 TEIL F
          Betriebsangehörigen und Besucher                              Zusätzliche Premium Deckungserweiterungen
3         Abwässersachschäden                                           1          Vollständigkeit der Betriebsbeschreibung und der
4         Ansprüche mitversicherter Personen untereinander                         mitversicherten Unternehmen
5         Auslandsschäden                                               2          Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher
6         Internetnutzung                                                          Anzeigepflichtverletzung
6.1       Versichertes Risiko                                           3          Kürzung der Versicherungsleistung wegen grob
6.2       Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/                             fahrlässiger Obliegenheitsverletzung
          Anrechnung von Kosten                                         4          Bedingungsgarantie GDV
6.3       Auslandsschäden                                               5          Bedingungsweiterentwicklung
6.4       Nicht versicherte Risiken                                     6          Besitzstandsgarantie
6.5       Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen                                7          Öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche
7         Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,                 8          Regressverzicht
          Kraftfahrzeug-Anhänger                                        9          Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
8         Mietsachschäden                                               9.1        Summendifferenzdeckung
8.1       Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder                   9.2        Konditionsdifferenzdeckung
          Geschäftsreisen                                               9.3        Anzeigepflicht und Selbstbeteiligung
8.2       Mietsachschäden an Immobilien durch                           9.4        Subsidiarität
          Leitungswasser oder Abwasser                                  9.5        Vorzeitiges Ende der anderweitig bestehenden
8.3       Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige                             Versicherung
          Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder                     9.6        Folgen nicht rechtzeitiger Anzeige oder
          Abwasser                                                                 gescheiterter Beitragsvereinbarung
8.4       Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen                           10         Allgemeine Geschäftsbedingungen
          oder -geräten                                                 11         Freistellung des Zwischen-/Endherstellers
8.5       Mietsachschäden an sonstigen beweglichen
          Sachen


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Tierhaltung) / Stand 01.2026                                         515

[Seite 516]
TEIL A
Allgemeine Bestimmungen
1          Versichertes Risiko
1.1        Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und der nach­
           folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem im Versi­
           cherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten
           bzw. aus der Ausübung aller der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeiten.

1.2        Nicht versichert sind, unbeschadet Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung), weitere in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gül­
           tigen Gewerbeerlaubnis aufgeführten Tätigkeiten. Mitversichert sind gemäß § 5 der Handwerksordnung auch Tätigkeiten in
           anderen handwerklichen Bereichen, sofern diese Tätigkeiten mit der Ausführung des übernommenen Auftrags in einem fach­
           lichen oder technischen Zusammenhang stehen.

1.3        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht unselbstständiger Niederlassungen und Betriebsstätten im Inland.

1.4        Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren
           Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn, ein­
           zelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.5        Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung einge­
           tretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die gegen den
           Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um Tätigkeiten des Versicherungs­
           nehmers, für die nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen werden können.


2          Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
           Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
           nehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, und zwar

2.1        als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer der Betriebsgebäude und -grundstücke (auch Garagen und
           Parkplätze) – nicht jedoch Luftlandeplätze –, sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von zum Be­
           triebsvermögen gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem
           Bruttojahresmietwert von 100.000 Euro;

2.2        als Weitervermieter von zu Betriebszwecken gemieteten bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlich­
           keiten (auch Garagen, Parkplätzen) an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 50.000 Euro;

Zu Ziffer 2.1 und 2.2 gilt:
              Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in
              den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräu­
              men auf Gehwegen).

2.3        Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

2.3.1      als Bauherr oder Unternehmer von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten)
           bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr;

2.3.2      als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

2.3.3      der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen
           für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden;

2.3.4      des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
           Werden die in Ziffer 2.1, 2.2 oder 2.3.1 genannten Beträge überschritten, gelten die Bestimmungen der Ziffern 3 und 13 AHB.

2.4        aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind, (z.B.
           Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten);

2.5        aus dem Vorhandensein und der Betätigung einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr sowie der Unterhaltung von Betriebssport­
           gemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist auch die persönliche ge­
           setzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen oder Unterlassungen
           rein privater Natur handelt und soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;

2.6        aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsmethoden, der
           Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Produktmustern sowie der Bewirtung der Messegäste während dieser
           Veranstaltungen;

2.7        aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dgl.) auch außerhalb der Betriebsstätte(n),
           soweit zulässig oder erlaubt oder genehmigt;


516                                       Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Tierhaltung) / Stand 01.2026

[Seite 517]
2.8        aus betrieblichen Veranstaltungen (z.B. Betriebsfeiern und -ausflügen, „Tag der offenen Tür“ sowie aus der Durchführung von
           Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehungen). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Be­
           triebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder
           Unterlassungen handelt;

2.9        als Inhaber von Verkaufsstellen (auch Marktstand) oder eines Fachhandelsgeschäftes (auch Ausstellung) zum Zwecke des
           versicherten Betriebes;

2.10       aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten;

2.11       aus der Auslieferung von Waren (auch Speisen und Getränke) sowie sonstigen sich aus dem versicherten Risiko ergebenden
           Tätigkeiten auf fremden Grundstücken;

2.12       aus dem erlaubten Besitz und dem zulässigen Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der Besitz und
           Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Eine bereits bestehende Jagdhaftpflicht-Versicherung
           geht dieser Deckung vor;

2.13       aus dem Handel und dem Vertrieb von Produkten im Internet;

2.14       aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (= Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf dem Be­
           triebsgrundstück

2.14.1     wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
           betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.14.2     wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen. Nicht versichert
           sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden,
           die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen.

2.15       aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Betriebsgrundstück. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden
           aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt;

2.16       aus dem Betrieb einer Kleinwindkraftanlage (Anlage bis zu einer Gesamtleistung von 100 kW) auf dem Betriebsgrundstück

2.16.1     wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
           betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.16.2     wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen;
           Nicht versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
           sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

2.17       aus Schäden durch gewollten und ungewollten Deckakt.

Zu Ziffer 2.1 bis 2.17 gilt:
              Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
              des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
              chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


3          Mitversicherte Personen
3.1        Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1.1      der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver­
           sicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;

3.1.2      sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Personen (Mitarbeiter
           fremder Unternehmen, Leiharbeiter, Praktikanten, angestellte Betriebsärzte (auch bei Nothilfe außerhalb der betrieblichen Tä­
           tigkeit), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (gemäß § 22 SGB VII), Be­
           auftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dgl.) sowie freie Mitar­
           beiter aus ihrer Betätigung für den Versicherungsnehmer für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung
           verursachen. Eine für freie Mitarbeiter bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Deckung vor.
           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
           des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
           chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

3.2        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
           des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
           chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

3.3        Mitversichert ist ferner die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschie­
           denen – ehemaligen – gesetzlichen Vertreter und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Ver­
           sicherungsnehmer, soweit der Versicherungsfall während der Laufzeit des Vertrages eingetreten ist.

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Tierhaltung) / Stand 01.2026                                         517

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4       Subunternehmerbeauftragung
4.1     Im Rahmen des Vertrages und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist die gesetzliche Haftpflicht
        des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen im Interesse
        des versicherten Betriebes mitversichert.

4.2     Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.


5       Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich
        der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefer­
        gemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende
        Bestimmungen:

5.1     Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungs­
        nehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die Schaden ver­
        ursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Ist eine prozentuale Be­
        teiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.

5.2     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Ar­
        beitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden
        Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.

5.3     Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche
        der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.

5.4     Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 5.1 hinaus für
        den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt
        worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der
        dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für den Versicherungsnehmer nach dem Ausscheiden des Partners
        und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

5.5     Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 5.1 bis 5.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.


6       Nachhaftung
        Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Liefe­
        rungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie z.B. Änderung der Rechtsform, Kündigung durch einen Ver­
        tragspartner) beendet, besteht – mit Ausnahme der Umwelthaftpflicht-Versicherung – Versicherungsschutz im Rahmen der
        folgenden Vereinbarung:
        Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrages hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten
        oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jahren nach
        Vertragsaufhebung geboten.
        Unter diesen Versicherungsschutz fallende Versicherungsfälle gelten als am letzten Tag der Versicherungsperiode eingetreten.
        Für den Nachhaftungszeitraum steht die Deckungssumme in Höhe des unverbrauchten Teiles der Deckungssumme des Ver­
        sicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, zur Verfügung.
        Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung infolge Insolvenz wird Versicherungsschutz nur den in
        Teil A Ziffer 3 – Mitversicherte Personen – genannten Personen gewährt.


7       Schiedsgerichtsvereinbarungen
7.1     Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz
        nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

7.1.1   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum
        Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

7.1.2   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle
        eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht
        muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

7.1.3   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden
        Rechtsnormen anzugeben.

7.2     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzei­
        gen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Ver­
        fahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennen­
        den Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


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[Seite 519]
8          Versehensklausel
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicherten Be­
           triebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausge­
           schlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüg­
           lich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.


9          Kumulklausel
           Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
           – auf derselben Ursache beruhen oder
           – auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammen­
             hang besteht,
           für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im
           Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages bei dem Versicherer, so ist die Ersatzleis­
           tung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen Abschnit­
           ten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt ein­
           getreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


10         Konventionelles Produktrisiko
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und daraus
           entstandenen Vermögensschäden (nicht reine Vermögensschäden und auch nicht Schäden, die im Rahmen einer Erweiterten
           Produkthaftpflichtversicherung zu versichern sind), soweit diese Schäden durch vom Versicherungsnehmer
           – hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
           – erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
           verursacht wurden. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht wur­
           den, die Arbeiten abgeschlossen sind oder die Leistungen ausgeführt wurden.


11         Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/ Sublimits
11.1       Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
           bilden jeweils die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssummen stehen für alle Versicherungsfälle ei­
           nes Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

11.2       Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/ oder Selbstbehalte
           und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile vereinbart.

11.3       Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom Betrag
           her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


12         Prämienberechnungsgrundlage
           Sofern die Versicherungsprämie nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder nach der
           Anzahl der tätigen Personen berechnet wird, gelten folgende Regelungen.

12.1       Die Jahreslohn- und -gehaltssumme berechnet sich nach der LGS aller im Betrieb tätigen Personen einschließlich Entgelte für
           Leiharbeitnehmer(innen), wobei für Geschäftsführer, Inhaber oder Teilhaber jeweils mindestens eine fiktive LGS von 25.000 Euro
           anzusetzen ist, soweit nicht ein höheres Entgelt vereinbart ist.

12.2       Der Jahresumsatz berechnet sich aus allen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen, Leistungen, Arbeiten, dem Verkauf von Waren
           oder anderen Geschäften – abzüglich Mehrwertsteuer.

12.3       Die Anzahl der Personen berechnet sich nach der Anzahl der durchschnittlich im Versicherungsjahr im Betrieb tätigen Personen
           einschließlich Inhaber und/oder Geschäftsführer, wobei
           – vier (4) geringfügig Beschäftigte (= Pauschalbesteuerte, 520-Euro-Kräfte, Heimarbeiter)
           – zwei (2) Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende
           wie eine (1) Vollzeitkraft berechnet werden.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Tierhaltung) / Stand 01.2026                                         519

[Seite 520]
TEIL B
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1      Generelle Risikoausschlüsse
       Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
       gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbe­
       sondere Ansprüche

1.1    aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;

1.2    wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimit­
       tel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i.S. des AMG eine Deckungsvor­
       sorge zu treffen hat;

1.3    aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus
       Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4    aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nicht­
       selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5    wegen Bergschäden (i.S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestand­
       teilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und
       Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6    wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene­
       ralstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für
       Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7    auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8    nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des franzö­
       sischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9    aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10   wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11   aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
       Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
       ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
       hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.

1.12   gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts-
       oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;

1.13   wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den Betrieb
       von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14   wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeiten;

1.16   aus der Herstellung von Tabak, Tabakwaren, E-Zigaretten und allen sonstigen Produkten, die in Deutschland unter das Tabaker­
       zeugnisgesetz (TabakerzG) fallen. Gleiches gilt für Handelsketten, die Produkte, die unter das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
       fallen, unter eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller);

1.17   aus dem Anbau oder der Herstellung von Cannabisprodukten. Gleiches gilt für Handelsketten, die Cannabisprodukte unter
       eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller) sowie sons­
       tige Händler und Verwender von Cannabis-Produkten. Cannabis-Produkt im Sinne der Bedingungen bezeichnet alle Stoffe,
       Waren oder Produkte, die aus Tetrahydrocannabinol (THC) oder einem anderen Cannabinoid bestehen oder einen solchen
       Stoff enthalten und deren THC-Gehalt mehr als 0,2 % beträgt (z.B. CBD-Öle, Hanfsamen) oder die Verwendung als Rausch­
       mittel nicht ausgeschlossen werden kann. Dies schließt sämtliche Stoffe ein, die THC oder ein anderes Cannabinoid enthalten,
       unabhängig davon, ob das jeweilige THC oder Cannabinoid natürlich oder synthetisch ist;

1.18   aus dem gemeinschaftlichem Cannabisanbau und der Weitergabe von Cannabis an Mitglieder für deren Eigenkonsum (Can­
       nabis-Anbauvereine, Cannabis Social Clubs);

1.19   aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle dieses
       Vertrages eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.20   aus Sprengungen;


520                                   Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Tierhaltung) / Stand 01.2026

[Seite 521]
1.21       aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfällen
           und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle und/oder Reststoffe auf dem
           Betriebsgelände handelt;

1.22       wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen sind. PFAS
           sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran gebundenes
           Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.

1.23       aus Schäden durch
           – Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
           – IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
           – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;

1.24       aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
           – die Zugangsvermittlung ins Internet (z.B. Access Providing)
           – das Bereithalten fremder Inhalte (z.B. Host Providing)
           – das Bereithalten eigener Inhalte (z.B. Content Providing)
           – das Zur-Verfügung-Stellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Application
             Service Providing)
           – den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;

1.25       aus Schäden durch
           – Hardware-Handel, -Modifizierung (Nachrüstung), -Installation, -Wartung, -Herstellung
           – Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;

1.26       aus Flurschäden.

1.27       aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbst fahrenden und nicht selbst fahrenden),
           Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur
           oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies gilt auch, wenn Kfz,
           Anhänger, Arbeitsmaschinen (selbst fahrende und nicht selbst fahrende), Arbeits- und Anbaugeräte oder damit fest verbun­
           dene Teile, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versi­
           cherungsnehmers befinden oder befunden haben, nur bedient werden.

1.28       Nicht versichert gilt die Vornahme von Geburtshilfe, d.h. die aktive Mitwirkung bei der Geburt, außer als Erste-Hilfe-Leistung.


2          Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1        Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge
2.1.1      Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
           stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2      Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
           stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Be­
           sitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.1.3      Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
           schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4      Eine Tätigkeit der in Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Ge­
           brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahr­
           zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

2.2        Luft-/Raumfahrzeuge
2.2.1      Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
           stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
           oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2      Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
           schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.2.3      Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
           – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum­
             fahrzeugen soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr­
             zeugen bestimmt waren,
           – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
             deren Teilen,
           und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich
           daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Tierhaltung) / Stand 01.2026                                           521

[Seite 522]
3       Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
        Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1     Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
        gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
        Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2     Bei Versicherungsfällen, die in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des Ver­
        sicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro.
        Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

3.3     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
        rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
        bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


TEIL C
Deckungserweiterungen
1       Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
1.1     Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
        cherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, Codekarten und Transpondern.
        Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Aus­
        wechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Ob­
        jektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

1.2     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

1.3     Für Folgeschäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, Codekarten und Transpondern besteht – abweichend
        von Ziffer 2.2 und Ziffer 7.6 AHB – ebenfalls Versicherungsschutz.

1.4     Die Höchstersatzleistung für Folgeschäden beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall
        50.000 Euro, höchstens 100.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt
        sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


2       Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
2.1     Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
        cherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit Zubehör) der Be­
        triebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

2.2     Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kost­
        barkeiten und andere Wertsachen.

2.3     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
        höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


3       Abwässersachschäden
        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sach­
        schäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auf­
        treten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Ausgeschlossen bleiben
        Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich daraus er­
        gebenden Vermögensschäden.


4       Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
4.1     Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter na­
        türlicher Personen untereinander wegen

4.1.1   Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die Schaden verursachende
        Person beschäftigt ist;

4.1.2   Sachschäden, sofern diese mehr als 50 Euro je Versicherungsfall betragen

4.1.3   Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Ziffer 10.1 Teil C dieses Vertrages, soweit
        es sich nicht um Ansprüche aus rein privaten Handlungen/Unterlassungen handelt.


522                                    Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Tierhaltung) / Stand 01.2026

[Seite 523]
5           Auslandsschäden
5.1         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
            vorkommender Versicherungsfälle

5.1.1       aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;

5.1.2       durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern
            lassen;

5.1.3       durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Schweiz geliefert hat,
            hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind;

Zu Ziffer 5.1.2 und 5.1.3:
              Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch
              den Versicherungsnehmer oder durch vom Versicherungsnehmer beauftragte Dritte (auch Export über Dritte) ersichtlich für
              eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht kein Versicherungsschutz.
              Ebenso nicht versichert ist die Inanspruchnahme für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsnie­
              derlassungen, Lager und dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb des
              EWR und der Schweiz.

5.1.4       aus Anlass einer vorübergehenden gewerblichen Tätigkeit bis zu einem Jahr im europäischen Ausland. Dies gilt auch für die
            Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von mitversicherten Tieren.

5.2         Eingeschlossen ist auch – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
            europäischen Ausland vorkommender Versicherungsfälle aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspek­
            tion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland.

5.3         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Aus­
            land eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtan­
            sprüche gegen den Versicherungsnehmer, den gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers oder gegen Personen, die der
            Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder einen Teiles desselben angestellt hat,
            aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB);

5.4         Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungs­
            summe angerechnet.
            Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des
            Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versi­
            cherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

5.5         Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten
            Ansprüchen gilt:
            Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens
            5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

5.6         Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
            rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
            bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


6           Internetnutzung
6.1         Versichertes Risiko
            Versichert ist, – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail
            oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

6.1.1       der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
            Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

6.1.2       der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und
            zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten
            zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/ korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

6.1.3       der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;

Für Ziffer 6.1.1 bis 6.1.3 gilt:
              Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicher­
              heitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem
              Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer
              diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Tierhaltung) / Stand 01.2026                                           523

[Seite 524]
6.1.4       der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch
            aus der Verletzung von Urheberrechten;

6.1.5       der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

Für Ziffer 6.1.4 und 6.1.5 gilt:
              In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass
              einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlas­
              sung oder Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versi­
              cherungsnehmer.

6.2         Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/ Anrechnung von Kosten
6.2.1       Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung
            für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

6.2.2       Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung für Schäden im Sinne der Ziffer 5.1.5 100.000 Euro.

6.2.3       Mehrere, während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende, Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im
            Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            – auf derselben Ursache,
            – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
            – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB
              wird gestrichen.

6.2.4       Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

6.3         Auslandsschäden
            Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit
            die versicherten Haftpflichtansprüche – abweichend von Ziffer 4 Teil C – in europäischen Staaten und nach dem Recht euro­
            päischer Staaten geltend gemacht werden.

6.4         Nicht versicherte Risiken
            Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
            – Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
            – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
            – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
            – Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
            – Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
            – Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
            – Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S. des SigG/ SigV;
            – Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht.

6.5         Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
            Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziffer 7 AHB Ansprüche

6.5.1       die im Zusammenhang stehen mit
            – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
            – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen
            über Internet-Nutzer gesammelt werden können

6.5.2       wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehr­
            heitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

6.5.3       gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von
            gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
            durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


7           Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
7.1         Versichert ist – abweichend von Ziffer 2 Teil B – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch
            ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:

7.1.1       nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge­
            schwindigkeit;

7.1.2       Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

7.1.3       Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;


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[Seite 525]
7.1.4      selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

7.1.5      Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

7.2        Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr­
           zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
           sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
           Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
           benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
           der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
           Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.


8          Mietsachschäden
8.1        Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
8.1.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
           rungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und an deren
           Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

8.2        Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser
8.2.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.14 (1) und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
           cherungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen
           (nicht jedoch an Ausstattung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Lei­
           tungswasser oder Abwasser.

8.2.2      Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 3.000.000 Euro,
           begrenzt auf 6.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

8.3        Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder Abwasser
8.3.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB– die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
           rungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht
           jedoch an Ausstattung, Produktionsanlagen und dgl.) durch sonstige Ursachen (nicht Leitungswasser oder Abwasser) und alle
           sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
           Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme je Versicherungsfall 250.000 Euro, begrenzt auf 500.000 Euro
           für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit
           250 Euro.

8.4        Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten
8.4.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
           an nicht zulassungspflichtigen und/ oder nicht versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonsti­
           gen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die dem Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten im Rahmen
           des versicherten Risikos von auf der Baustelle tätigen Firmen sowie sonstigen Personen kurzfristig, maximal für die Dauer von 30
           Tagen vermietet, geliehen oder sonst wie überlassen wurden sowie aus sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

8.4.2      Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen selbst
           fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die der Versi­
           cherungsnehmer von Vermietern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die
           Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

8.4.3      Im Rahmen der Versicherungssumme des Vertrages steht für Mietsachschäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht
           versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschi­
           nen und -geräten eine Versicherungssumme von 50.000 Euro je Versicherungsfall, begrenzt auf 100.000 Euro je Versiche­
           rungsjahr, zur Verfügung.
           Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 500 Euro.

8.5        Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
8.5.1      Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
           nehmers wegen Schäden ausschließlich an vom Versicherungsnehmer für einzelne Tätigkeiten geliehenen, gemieteten oder
           überlassenen sonstigen beweglichen Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht zur Be- oder Verarbeitung übernommen wor­
           den sind.

8.5.2      Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit dieses Risiko nicht im Rahmen anderer Versicherungen des Versicherungsneh­
           mers versichert ist.

8.5.3      Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an sonstigen beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer von Vermie­
           tern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die Gegenstand eines besonderen
           Verwahrungsvertrages sind.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Tierhaltung) / Stand 01.2026                                           525

[Seite 526]
8.5.4     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
          wegen Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegenständen, Kraftfahrzeugen, bargeldlosen Zahlungsmitteln, Geld, Wertpa­
          pieren, Sparbüchern, Urkunden, Schmucksachen und sonstigen Wertsachen;

8.5.5     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 50.000 Euro, be­
          grenzt auf 100.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei je­
          dem Versicherungsfall mit 500 Euro.

8.6       Für Ziffer 8.1 bis 8.5 gilt
          Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

8.6.1     der in Ziffer 7.4 genannten Personen;

8.6.2     von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungsnehmers;

8.6.3     von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

8.6.4     von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
          versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;

8.6.5     von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital mehr­
          heitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

8.6.6     aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

8.6.7     wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

8.6.8     wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

8.6.9     wegen Schäden infolge Transportes;

8.6.10    aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


9         Strahlenschäden
9.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus

9.1.1     dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

9.1.2     Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
          die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.

9.2       Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energie­
          reichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versi­
          cherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

9.2.1     Dies gilt nicht für Schäden,

9.2.1.1   die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

9.2.1.2   die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.

9.3       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

9.3.1     wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

9.3.2     wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissen­
          schaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisie­
          renden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

9.3.3     gegenüber jedem Versicherungsnehmers oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von, dem Strah­
          lenschutz dienenden, Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


10        Tätigkeitsschäden
10.1      Be- und Entladeschäden
10.1.1    Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der Be­
          schädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und alle sich
          daraus ergebenden Vermögensschäden.


526                                       Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Tierhaltung) / Stand 01.2026

[Seite 527]
10.1.2     Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben
           auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die
           Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

10.1.3     Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz, wenn

10.1.3.1   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

10.1.3.2   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
           gelieferte Sachen handelt und

10.1.3.3   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten über­
           nommen wird.

10.1.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

10.2       Leitungsschäden
10.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
           an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberlei­
           tungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

10.2.2     Für gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art be­
           steht nur dann Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

10.2.2.1   Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen z.B. Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk, Tiefbauamt, Te­
           lekommunikationslinien-/-anlageneigentümer eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo an der Arbeitsstelle
           Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermittlungen den zuständigen
           Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.

10.2.2.2   Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermittlungen
           zu 18.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbescheinigung
           auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die „Anweisung zum
           Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbeiten anderer (Kabelschutz­
           anweisung)” – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt werden.

10.2.2.3   Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Sicherungs­
           maßnahmen treffen können.

10.2.2.4   Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

10.2.3     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
           Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

10.2.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

10.3       Sonstige Tätigkeitsschäden
10.3.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die
           an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen
           entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

10.3.1.1   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

10.3.1.2   dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen
           Tätigkeit benutzt hat,

10.3.1.3   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen in unmit­
           telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

10.3.2     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
           Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

10.3.3     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

10.3.3.1   Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen
           Zwecken auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden
           oder befunden haben;

10.3.3.2   Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

10.3.3.3   Beschädigungen von Leitungen i.S. der Ziffer 10.2 Teil C;

10.3.3.4   Schäden durch Unterfangungen oder Unterfahrungen;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Tierhaltung) / Stand 01.2026                                         527

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10.3.4      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


11          Vermögensschäden
11.1        Vermögensschäden – Datenschutz
            Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermö­
            gensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre­
            ten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

11.2        Sonstige Vermögensschäden
11.2.1      Eingeschlossen ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschä­
            den im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.

11.2.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

11.2.2.1    durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
            Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

11.2.2.2    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

11.2.2.3    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

11.2.2.4    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

11.2.2.5    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

11.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor­
            gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

11.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Über­
            mittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

11.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie
            des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

11.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

11.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
            Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

11.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf­
            traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

11.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

11.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Versiche­
            rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


12          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
12.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Lea­
            singnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Ver­
            mieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.

12.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen Haft­
            pflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


13          Vorsorgeversicherung
            Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag verein­
            barten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


14          Ansprüche aus Benachteiligungen
14.1        Der Versicherungsschutz regelt sich ausschließlich nach den „Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von An­
            sprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)“, trägt dabei aber das Schicksal des Gesamtvertrages, insbeson­
            dere Beginn, Ablauf oder Kündigung des Vertrages.


528                                        Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Tierhaltung) / Stand 01.2026

[Seite 529]
14.2       Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr maximal
           250.000 Euro.

14.3       Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß Ziffer 4.6 AVB Benachteiligungen an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


15         Private Risiken
           Mitversichert ist – im Rahmen der AHB und der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung für die privaten Haftpflich­
           trisiken (BBR Privat) – der unter Ziffer 1 genannte Personenkreis subsidiär in seiner Eigenschaft als Privatperson.


16         Umweltrisiko
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Umwelteinwirkungen gemäß den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
           bungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-
           Haftpflicht-Versicherung (BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress) und den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
           bungen für die Umweltschadensversicherung nach Teil 1 (BBR Umweltschaden) und den darin genannten Risikobegrenzungen.
           Darüber hinausgehender Versicherungsschutz, z.B. für umweltgefährliche Anlagen, besteht nur nach besonderer schriftlicher
           Vereinbarung.


17         Kostenübernahme im Strafverfahren
           Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:
17.1       In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
           Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch
           die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

17.2       Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 25.3 AHB.

17.3       Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsank­
           tionen und dgl.), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


TEIL D
Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
           Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken, die auch ohne besondere Vereinbarung gelten:


1          Hundehandel, Hundezucht, Hundedressur
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Figuranten (Scheinverbrechern).


2          Hundedressur, Tierpensionsbetriebe, Tierheim
2.1        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen oder Entlaufen der übernom­
           menen Tiere.

2.2        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche für Schäden an den übernommenen Tieren. Eine Mitversicherung dieses Risikos muss mit
           dem Versicherer besonders vereinbart werden.


3          Bei Schafhalterei, Wanderschäferei, Schäferei
3.1        Sofern im Rahmen von Ziffer 1 Teil A – versichertes Risiko – die Mitversicherung von Flurschäden vereinbart ist, gilt folgendes:
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Flurschäden anlässlich des Ausbrechens der Tiere aus
           dem Pferch. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus sonstigen Flurschäden.

3.2        Versichert ist die Tierhaltung auf eigenen oder gepachteten Betriebsflächen. Eine Tierhaltung außerhalb der eigenen oder ge­
           pachteten Betriebsflächen muss mit dem Versicherer besonders vereinbart werden.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Tierhaltung) / Stand 01.2026                                           529

[Seite 530]
TEIL E
Besonders zu vereinbarende Deckungserweiterungen
       Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt, gelten folgende Deckungserweiterungen:


1      Bei Schafhalterei, Wanderschäferei, Schäferei
       Schafhaltung außerhalb der eigenen oder gepachteten Betriebsflächen
       Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten oder Hüten von Schafen auch au­
       ßerhalb der eigenen oder gepachteten Betriebsflächen.


2      Bei Schafhalterei, Wanderschäferei, Schäferei
       Halten/Hüten von Hunden

2.1    Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten oder Hüten von Hunden, ausgenom­
       men Kampfhunde oder gefährliche Hunde. Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflicht-Versi­
       cherung besteht, sind nicht mitversichert und nicht mitzuzählen.

2.2    Hinweis zu Kampfhunden/gefährlichen Hunden:
       Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
       ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
       hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.


3      Schäden an Pensionstieren oder an zur Dressur übernommenen Tieren
3.1    Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an Pensionstieren oder zur Dressur
       übernommener Tiere anlässlich Unterstellung, Fütterung, Pflege, Weidegang der Tiere, nicht jedoch Ansprüche aus Schäden
       an Reittieren anlässlich des Reitens sowie Ansprüche aus Schäden an Zaum- und Sattelzeug und sonstigem Zubehör.

3.2    Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 10.000 Euro,
       höchstens 20.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem
       Versicherungsfall mit 10 % der Ersatzleistung, mindestens 250 Euro.


4      Halten von eigenen gewerblich genutzten Hunden
4.1    Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten von eigenen zu gewerblichen Zwe­
       cken genutzten Hunden, ausgenommen Kampfhunde oder gefährliche Hunde.

4.2    Hinweis zu Kampfhunden/gefährlichen Hunden:
       Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
       ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
       hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.


TEIL F
Zusätzliche Premium Deckungserweiterungen
       Die nachfolgenden Klauseln finden keine Anwendung auf Versicherungsfälle zur Umwelt-Haftpflichtversicherung zur Rückruf­
       kosten-Haftpflichtversicherung, zur Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen und zur Umweltschadenversiche­
       rung (USV).


1      Vollständigkeit der Betriebsbeschreibung und der mitversicherten Unternehmen
       Wird anlässlich eines Schadensfalls festgestellt, dass die Betriebsbeschreibung fehlerhaft oder unvollständig ist und/oder mitzu­
       versichernde Unternehmen nicht benannt sind, ist eine rückwirkende Berichtigung möglich und Deckung zu gewähren, soweit
       – das Risiko im Rahmen der vereinbarten Bedingungen versichert gilt;
       – durch die Berichtigung üblicherweise keine Mehrprämie anfällt, bzw. auf diese konkret verzichtet wird und
       – die Tätigkeit im Rahmen der Umsatz-, Lohnsummen- oder Mitarbeiteranzahlmeldung erfasst war und der Anteil aus der nicht
         benannten Tätigkeit 20 % der Gesamttätigkeit nicht überschreitet oder
       – personelle (auch familiäre) oder kapitalmäßige Verflechtungen zu den nicht benannten mitversicherten Unternehmen beste­
         hen (gegenseitige Ansprüche von Familienmitgliedern untereinander oder gegenseitige Ansprüche untereinander bei Kapi­
         talbeteiligungen bleiben ausgeschlossen).
       Ausgeschlossen bleiben ausdrücklich dokumentiert nicht versicherte Tätigkeiten.
       Ausgeschlossen bleiben alle Tätigkeiten, die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausdrücklich ausgeschlossen sind.


530                                    Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Tierhaltung) / Stand 01.2026

[Seite 531]
2          Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung
           Der Versicherer verzichtet auf seine Rechte wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten, so­
           weit diese länger als 3 Jahre zurückliegt und es sich um einen Bagatellschaden (50 % des Jahresbeitrages, höchstens 250 Euro)
           handelt.
           Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertrag rückwirkend entsprechend angepasst wird.


3          Kürzung der Versicherungsleistung wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung
           Der Versicherer verzichtet bei Versicherungsfällen bis zu 100.000 Euro auf eine Kürzung der Entschädigungsleistung. Bei Ver­
           sicherungsfällen über 100.000 Euro und bis max. 1 Mio. Euro wird die Entschädigungsleistung um max. 20 % gekürzt.
           Bei Versicherungsfällen über 1 Mio. Euro erfolgt die Kürzung gemäß der Regelung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).


4          Bedingungsgarantie GDV
           Weichen die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen am Schadenstag oder bei Vertragsabschluss von den
           vom GDV empfohlenen, zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab wird der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers
           nach diesen Bedingungen regulieren, sofern der Versicherungsfall eine Schadenhöhe von 250.000 Euro nicht übersteigt.


5          Bedingungsweiterentwicklung
           Werden die zu Grunde gelegten Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers weiterentwi­
           ckelt, so kann der Versicherungsnehmer die Schadensregulierung nach den neuen Bedingungen verlangen. Dies gilt nicht, soweit
           dem Versicherungsnehmer eine Umstellung gegen Beitragszuschlag angeboten wurde und diese von ihm abgelehnt wurde.


6          Besitzstandsgarantie
           Sollte sich bei konkreten Versicherungsfällen herausstellen, dass die Vertragsbedingungen des unmittelbaren Vorvertrages
           beim gleichen oder einem anderen Versicherer für den Versicherungsnehmer günstiger sind, wird der Versicherer nach den
           Bedingungen des Vorvertrages regulieren. Dies gilt nicht für Regelungen zu Selbstbeteiligung, Versicherungssumme und Jah­
           reshöchstersatzleistungen sowie für Risiken, die gegen Mehrbeitrag bei Interlloyd hätten versichert werden können oder die
           von Interlloyd nachweislich nicht gezeichnet werden. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Vertragsunterlagen des
           Vorvertrages zur Verfügung zu stellen.
           Eine sich aus dieser Vereinbarung ergebende Ersatzleistung ist begrenzt auf 250.000 Euro je Versicherungsfall und Versiche­
           rungsjahr. Die Regelung gilt maximal für 5 Jahre ab Vertragsabschluss und längstens bis zu einer Neuordnung.
           Diese Vereinbarung ist nicht anwendbar für
           a) beantragte oder einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern nachweislich vereinbarte vertragliche Schlechterstellun­
                gen gegenüber dem Vorvertrag,
           b) Schäden/Kosten aus Ziffer 4.2 ff. der erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung, Cyberdeckungen, ausländischen Be­
                triebsstätten/Tochtergesellschaften, direkten Export nach USA, US-Territorien oder Kanada,
           c) Risiken, für die eine Versicherungspflicht vorgeschrieben ist.
           In jedem Fall bleiben von dieser Vereinbarung unberührt:
           a) die Ausschlüsse gemäß Ziffer 1.2 und 7 AHB, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist;
           b) die Ausschlüsse gemäß Teil B Ziffer 1 bis 3 der BBR.
           Bei Versicherungsfällen im Ausland oder Schäden, die nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, werden die Auf­
           wendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die vorgenannte Ersatzleistungssumme angerechnet. Es erfolgt
           eine Anrechnung auf Grundversicherungssumme(n) und Jahreshöchstersatzleistung.
           Die Höhe der Selbstbeteiligung(en) richtet sich ausschließlich nach diesem Vertrag.


7          Öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche
           Mitversichert gelten öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche im Rahmen und Umfang der zugrundeliegenden Versicherungs­
           bedingungen, soweit sie privatrechtlichen Haftpflichtansprüchen gleichstehen.


8          Regressverzicht
           Bei Versicherungsfällen, die einen Sachschaden mit einem Aufwand des Versicherers bis 2.000 Euro zum Gegenstand haben,
           wird auf einen Regress beim Verursacher verzichtet, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht und der Verursacher nicht
           vorsätzlich gehandelt hat.


9          Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
           Besteht während der Wirksamkeit des Vertrages anderweitig eine weitere Versicherung für dasselbe versicherte Risiko, wird ge­
           mäß den nachfolgenden Bestimmungen, längstens für 15 Monate eine Summen- und/ oder Konditionsdifferenzdeckung gewährt.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Tierhaltung) / Stand 01.2026                                        531

[Seite 532]
9.1   Summendifferenzdeckung
      Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit die Ersatzleistung für einen nach den Bestimmungen dieser Versicherung ver­
      sicherten Versicherungsfall die Höhe der Versicherungssumme der anderweitig bestehenden Versicherung überschreitet, und
      zwar für den darüber hinausgehenden Teil des Schadens bis zur Höhe der entsprechenden Entschädigungsgrenze bzw. Ver­
      sicherungssumme dieses Versicherungsvertrages (Summendifferenzdeckung).
      Die Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag beschränken sich auf den endgültigen Schaden nach Abzug von Regress­
      leistungen oder sonstigen Leistungen Dritter.

9.2   Konditionsdifferenzdeckung
      Sofern der Versicherungsumfang des vorliegenden Versicherungsvertrages weitergeht als die des bereits bestehenden Versiche­
      rungsvertrages, gilt der durch den vorliegenden Versicherungsvertrag gewährte Versicherungsschutz (Konditionsdifferenzdeckung).

9.3   Anzeigepflicht und Selbstbeteiligung
      Jeder Versicherungsfall, auch wenn er über eine anderweitig bestehende Versicherung gedeckt ist oder sein könnte, ist uns
      unverzüglich anzuzeigen.
      Die im vorliegenden Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung gilt auch für die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung.

9.4   Subsidiarität
      Ist ein anderweitig bestehender Versicherungsvertrag leistungsfrei, weil der Versicherungsnehmer den Beitrag nicht bezahlt oder Ob­
      liegenheiten verletzt hat, wird der Schadensersatzanspruch so behandelt, als ob aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag be­
      dingungsgemäß geleistet würde. Für diesen Teil des Schadenersatzanspruchs besteht kein Versicherungsschutz bei der Interlloyd.

9.5   Vorzeitiges Ende der anderweitig bestehenden Versicherung
      Endet die anderweitig bestehende Versicherung vor dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt oder wird sie vorzei­
      tig aufgehoben, besteht sofort Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrages.
      Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, dem Versicherer das Erlöschen der anderweitig bestehenden Versicherung
      innerhalb eines Monats anzuzeigen.

9.6   Folgen nicht rechtzeitiger Anzeige oder gescheiterter Beitragsvereinbarung
      Dem Versicherer steht ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Versicherungsschutzes ein Mehrbeitrag zu. Unterlässt der Ver­
      sicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer
      eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwir­
      kend vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige erstattet ist, so hat der Versicherungsneh­
      mer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem
      die Anzeigefrist nicht verstrichen war.


10    Allgemeine Geschäftsbedingungen
      Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versi­
      cherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer nicht auf den Haftungsausschluss für weiterge­
      hende Schäden berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen
      zur Haftung verpflichtet ist.


11    Freistellung des Zwischen-/Endherstellers
      Mitversichert ist die Freistellung der Abnehmer des Versicherungsnehmers wegen Ansprüchen für Schäden aufgrund verschul­
      densunabhängiger, gegenüber Dritten nicht abdingbarer Haftung, soweit der Versicherungsnehmer für diese Schäden auch
      unmittelbar haftet und die Freistellung nicht über seine interne Ausgleichspflicht nach § 5 ProdHG, § 426 BGB hinausgeht.
      Vorrausetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Abnehmer seinen Geschäftssitz im europäischen Wirtschaftsraum
      hat und die Waren im europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden.


532                                   Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Gewerbliche Tierhaltung) / Stand 01.2026

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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Haftpflichtversicherung von Handels- und/oder Handwerksbetrieben
(BBR Handel und Handwerk)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A                                                                 15.4      Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen
Allgemeine Bestimmungen                                                          oder -geräten
1         Versichertes Risiko                                          15.5      Mietsachschäden an sonstigen beweglichen
2         Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken                             Sachen
3         Mitversicherte Personen                                      15.6      Für Ziffer 15.1 bis 15.5 gilt
4         Subunternehmerbeauftragung                                   16        Strahlenschäden
5         Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften               17        Tätigkeitsschäden
          mit Insolvenzklausel                                         17.1      Be- und Entladeschäden
6         Nachhaftung                                                  17.2      Leitungsschäden
7         Schiedsgerichtsvereinbarungen                                17.3      Sonstige Tätigkeitsschäden
8         Versehensklausel                                             18        Verkaufs- und Lieferbedingungen
9         Kumulklausel                                                 19        Vermögensschäden
10        – gestrichen –                                               19.1      Vermögensschäden – Datenschutz
11        Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/              19.2      Sonstige Vermögensschäden
          Sublimits                                                    20        Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
12        Prämienberechnungsgrundlage                                  21        Vorsorgeversicherung
                                                                       22        Ansprüche aus Benachteiligungen
TEIL B                                                                 23        Private Risiken
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen                               24        Umweltrisiko
                                                                       25        Ausstellen von Energieausweisen und
1         Generelle Risikoausschlüsse                                            Energieberatung
2         Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger,                       26        Vermögensschäden durch Arbeiten und Leistungen
          Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge                     27        Vermögensschäden aus nebenberuflichen Schieds-
2.1       Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge                                  und Gerichtsgutachtertätigkeiten
2.2       Luft-/Raumfahrzeuge                                          28        Auslösen von Fehlalarm
3         Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland               29        Aktive Werklohnklage
          geltend gemacht werden                                       30        Kostenübernahme im Strafverfahren
                                                                       31        Obhutsschäden aufgrund Verwahrungsvertrag
TEIL C                                                                 32        Nachbesserungsbegleitschäden
Deckungserweiterungen                                                  33        Schäden durch Asbest
1         Abbruch- und Einreißarbeiten                                 34        Erweiterte Tätigkeitsschäden
2         Abhandenkommen von Sachen der
          Betriebsangehörigen und Besucher                             TEIL D
3         Abhandenkommen von fremden Schlüsseln                        Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken, die auch ohne
4         Abwässersachschäden                                          besondere Vereinbarung gelten
5         Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des                     1         Hufbeschlag oder Hufpflege bei Schmieden
          Versicherungsnehmers                                         2         Gärtnereien, Baumschulen
6         Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander              3         Fleischbeschauer
7         Ansprüche mitversicherter Personen untereinander             4         Apotheken, Drogerien, Arzneimittelhandel
8         Auslandsschäden                                              5         Reinigungsbetriebe
9         Datenlöschkosten                                             6         Schädlingsbekämpfungsbetriebe,
10        – gestrichen –                                                         Desinfektionsbetriebe
11        Internetnutzung                                              7         Garagenbetriebe, Parkplätze, Parkhäuser
11.1      Versichertes Risiko                                          8         Landwirtschaftliche Lohn- und
11.2      Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/                           Lohnmaschinenbetriebe, landwirtschaftliche
          Anrechnung von Kosten                                                  Maschinengenossenschaften und -ringe
11.3      Auslandsschäden                                              9         Kosmetikbetriebe, Friseurbetriebe, Maniküre,
11.4      Nicht versicherte Risiken                                              Pediküre
11.5      Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen                               10        Hundesalon, Katzensalon
12        Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,                11        Auktionshaus, Galerie, Gemäldehandel,
          Kraftfahrzeug-Anhänger                                                 Ikonenhandel, Kunsthandel, Leihhaus, Pfandhaus
13        Mängelbeseitigungsnebenkosten                                12        Zeltverleihbetriebe
14        Medienverluste/Energiemehrkosten                             13        Händler, Hersteller und Verwender von
15        Mietsachschäden                                                        Cannabisprodukten
15.1      Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder
          Geschäftsreisen                                              TEIL E
15.2      Mietsachschäden an Immobilien durch                          Besonders zu vereinbarende zusätzliche
          Leitungswasser oder Abwasser                                 Deckungserweiterungen
15.3      Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige
          Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder
          Abwasser


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026                                      533

[Seite 534]
1         Landwirtschaftliche Lohn- und                                  9          Versicherungssumme, Maximierung und
          Lohnmaschinenbetriebe, landwirtschaftliche                                Selbstbehalt
          Maschinengenossenschaften und -ringe                           10         Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue
2         Für Garagenbetriebe, Parkplatzbetriebe,                                   Risiken
          Parkhausbetriebe
3         Winterdienst, Straßen- und Bürgersteigreinigung                TEIL G
4         Postagentur                                                    Zusätzliche Premium Deckungserweiterungen
5         Schäden an den zur Behandlung übernommenen                     1          Vollständigkeit der Betriebsbeschreibung und der
          Tieren                                                                    mitversicherten Unternehmen
                                                                         2          Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher
TEIL F                                                                              Anzeigepflichtverletzung
Produktrisiko                                                            3          Kürzung der Versicherungsleistung wegen grob
1         Gegenstand der Versicherung                                               fahrlässiger Obliegenheitsverletzung
2         Versichertes Risiko                                            4          Bedingungsgarantie GDV
3         Mitversicherte Personen                                        5          Bedingungsweiterentwicklung
4         Abgrenzungen und Erweiterungen des                             6          Besitzstandsgarantie
          Versicherungsschutzes                                          7          Öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche
4.1       Personen- oder Sachschäden aufgrund von                        8          Regressverzicht
          Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten                   9          Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
          Eigenschaften                                                  9.1        Summendifferenzdeckung
4.2       Verbindungs-, Vermischungs-,                                   9.2        Konditionsdifferenzdeckung
          Verarbeitungsschäden                                           9.3        Anzeigepflicht und Selbstbeteiligung
4.3       Weiterver- oder -bearbeitungsschäden                           9.4        Subsidiarität
4.4       Aus- und Einbaukosten                                          9.5        Vorzeitiges Ende der anderweitig bestehenden
4.5       Sonstige Erweiterungen des Versicherungsschutzes                          Versicherung
5         Auslandsdeckung                                                9.6        Folgen nicht rechtzeitiger Anzeige oder
6         Risikoabgrenzungen                                                        gescheiterter Beitragsvereinbarung
7         Zeitliche Begrenzung, Vorumsätze                               10         Allgemeine Geschäftsbedingungen
8         Versicherungsfall, Serienschaden                               11         Freistellung des Zwischen-/Endherstellers


TEIL A
Allgemeine Bestimmungen
1          Versichertes Risiko
1.1        Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und der nach­
           folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem im Versi­
           cherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten
           bzw. aus der Ausübung aller der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeiten.

1.2        Nicht versichert sind, unbeschadet Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung), weitere in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gül­
           tigen Gewerbeerlaubnis aufgeführten Tätigkeiten. Mitversichert sind gemäß § 5 der Handwerksordnung auch Tätigkeiten in
           anderen handwerklichen Bereichen, sofern diese Tätigkeiten mit der Ausführung des übernommenen Auftrags in einem fach­
           lichen oder technischen Zusammenhang stehen.

1.3        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht unselbstständiger Niederlassungen und Betriebsstätten im Inland.

1.4        Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren
           Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn, ein­
           zelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.5        Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung einge­
           tretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die gegen den
           Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um vom Versicherungsnehmer
           ausgeübte Tätigkeiten, für die nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen werden kann.


2          Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
           Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
           nehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, und zwar

2.1        als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer der Betriebsgebäude und -grundstücke (auch Garagen und
           Parkplätze) – nicht jedoch Luftlandeplätze –, sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von zum Be­
           triebsvermögen gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem
           Bruttojahresmietwert von 100.000 Euro;

2.2        als Weitervermieter von zu Betriebszwecken gemieteten bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlich­
           keiten (auch Garagen, Parkplätzen) an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 50.000 Euro;


534                                         Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026

[Seite 535]
Zu Ziffer 2.1 und 2.2 gilt:
              Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in
              den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräu­
              men auf Gehwegen).

2.3        Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

2.3.1      als Bauherr oder Unternehmer von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten)
           bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr;

2.3.2      als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

2.3.3      der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen
           für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden;

2.3.4      des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
           Werden die in Ziffer 2.1, 2.2 oder 2.3.1 genannten Beträge überschritten, gelten die Bestimmungen der Ziffern 3 und 13 AHB

2.4        aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind, (z.B.
           Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten);

2.5        aus dem Vorhandensein und der Betätigung einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr sowie der Unterhaltung von Betriebssport­
           gemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist auch die persönliche ge­
           setzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen oder Unterlassungen
           rein privater Natur handelt und soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;

2.6        als Tierhalter zu betrieblichen Zwecken unter Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft, so­
           fern er diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausführt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme
           als Halter von Hunden, die nach den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehal­
           ten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach­
           zuweisen ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls nicht auf die Inanspruchnahme aus dem Halten, Hüten und
           Verwenden von Pferden, Kleinpferden, Maultieren, Eseln, Ponys;

2.7        aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsmethoden so­
           wie der Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Produktmustern und der Bewirtung der Messegäste während
           dieser Veranstaltungen;

2.8        aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dgl.) auch außerhalb der Betriebsstätte(n),
           soweit zulässig oder erlaubt oder genehmigt;

2.9        aus betrieblichen Veranstaltungen (z.B. Betriebsfeiern und -ausflügen, „Tag der offenen Tür“ sowie aus der Durchführung von
           Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehungen). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Be­
           triebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder
           Unterlassungen handelt;

2.10       als Inhaber von Verkaufsstellen (auch Marktstand) oder eines Fachhandelsgeschäftes (auch Ausstellung) zum Zwecke des
           versicherten Betriebes;

2.11       aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten;

2.12       aus der Auslieferung von Waren (auch Speisen und Getränke);

2.13       aus Montage-, Installations-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten auf fremden Grundstücken;

2.14       aus Schweiß-, Schneid- oder Brennarbeiten;

2.15       aus dem Besitz und der Verwendung von Gerüsten, Arbeits- und Hubbühnen, Kränen und Winden für Zwecke des versicherten
           Betriebes. Eingeschlossen ist das gelegentliche Verleihen oder die sonstige Überlassung der oben genannten Arbeitsgeräte
           anlässlich Arbeiten auf der gemeinsamen Baustelle, sofern sich diese Geräte im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden.
           Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der Personen, denen diese Sachen überlassen worden sind;

2.16       aus dem erlaubten Besitz und dem zulässigen Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der Besitz und
           Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Eine bereits bestehende Jagdhaftpflicht-Versicherung
           geht dieser Deckung vor;

2.17       aus dem Handel und dem Vertrieb von Produkten im Internet;

2.18       aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (= Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf dem Be­
           triebsgrundstück

2.18.1     wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
           betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026                                              535

[Seite 536]
2.18.2     wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen;
           Nicht versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
           sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

2.19       aus dem Betrieb einer Kleinwindkraftanlage (Anlage bis zu einer Gesamtleistung von 100 kW) auf dem Betriebsgrundstück

2.19.1     wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
           betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.19.2     wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen;
           Nicht versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
           sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

2.20       aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Betriebsgrundstück. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden
           aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt;

2.21       aus dem Betrieb einer Tankstelle und/oder einer Kfz-Pflegestation für eigene Zwecke;

2.22       aus der Planung von Anlagen, Anlageteilen und Bauleistungen, die ausschließlich vom Versicherungsnehmer selbst oder von
           ihm für die Ausführung dieser Bauleistung beauftragten Subunternehmer ausgeführt werden sowie der verantwortlichen Über­
           nahme der Bauleitung gemäß gültiger Landesbauordnung.
           Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden oder Mängel an diesen Anlagen, Anlageteilen und Bauleistungen sowie
           alle sich daraus ergebenden Folgeschäden.

Zu Ziffer 2.1 bis 2.22 gilt:
              Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
              des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
              chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


3          Mitversicherte Personen
3.1        Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1.1      der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver­
           sicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;

3.1.2      sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Personen (Mitarbeiter
           fremder Unternehmen, Leiharbeiter, Praktikanten, angestellte Betriebsärzte (auch bei Nothilfe außerhalb der betrieblichen Tä­
           tigkeit), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (gemäß § 22 SGB VII), Be­
           auftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dgl.) sowie freie Mitar­
           beiter aus ihrer Betätigung für den Versicherungsnehmer für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung
           verursachen. Eine für freie Mitarbeiter bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Deckung vor.

3.2        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
           des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
           chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

3.3        Mitversichert ist ferner die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen
           – ehemaligen – gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tä­
           tigkeit für den Versicherungsnehmer, soweit der Versicherungsfall während der Laufzeit des Vertrages eingetreten ist.


4          Subunternehmerbeauftragung
4.1        Im Rahmen des Vertrages und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist mitversichert die gesetzliche
           Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen im
           Interesse des versicherten Betriebes.

4.2        Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen


5          Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich
           der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefer­
           gemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende
           Bestimmungen:

5.1        Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungs­
           nehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die Schaden ver­
           ursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Ist eine prozentuale Be­
           teiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.


536                                         Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026

[Seite 537]
5.2        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Ar­
           beitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden
           Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden

5.3        Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche
           der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.

5.4        Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 5.1 hinaus für
           den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt
           worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der
           dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für den Versicherungsnehmer nach dem Ausscheiden des Partners
           und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

5.5        Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 5.1 bis 5.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.


6          Nachhaftung
           Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Liefe­
           rungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie z.B. Änderung der Rechtsform, Kündigung durch einen Ver­
           tragspartner) beendet, besteht – mit Ausnahme der Umwelthaftpflicht-Versicherung – Versicherungsschutz im Rahmen der
           folgenden Vereinbarung:
           Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrages hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten
           oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jahren nach
           Vertragsaufhebung geboten.
           Unter diesen Versicherungsschutz fallende Versicherungsfälle gelten als am letzten Tag der Versicherungsperiode eingetreten.
           Für den Nachhaftungszeitraum steht die Deckungssumme in Höhe des unverbrauchten Teiles der Deckungssumme des Ver­
           sicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, zur Verfügung.
           Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung infolge Insolvenz wird Versicherungsschutz nur den in
           Teil A Ziffer 3 – Mitversicherte Personen – genannten Personen gewährt.


7          Schiedsgerichtsvereinbarungen
7.1        Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz
           nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

7.1.1      Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum
           Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

7.1.2      Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle
           eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht
           muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

7.1.3      Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die, die Entscheidung tragenden,
           Rechtsnormen anzugeben.

7.2        Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzei­
           gen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Ver­
           fahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennen­
           den Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


8          Versehensklausel
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicherten Be­
           triebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausge­
           schlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüg­
           lich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.


9          Kumulklausel
           Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
           – auf derselben Ursache beruhen oder
           – auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammen­
             hang besteht,
           für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im
           Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages bei dem Versicherer, so ist die Ersatzleis­
           tung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen Abschnit­
           ten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt ein­
           getreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026                                            537

[Seite 538]
10     – gestrichen –


11     Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/ Sublimits
11.1   Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
       bilden jeweils die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssummen stehen für alle Versicherungsfälle ei­
       nes Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

11.2   Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/ oder Selbstbehalte
       und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile vereinbart.

11.3   Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom Betrag
       her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


12     Prämienberechnungsgrundlage
       Sofern die Versicherungsprämie nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder nach der
       Anzahl der tätigen Personen berechnet wird, gelten folgende Regelungen.

12.1   Die Jahreslohn- und -gehaltssumme berechnet sich nach der LGS aller im Betrieb tätigen Personen einschließlich Entgelte für
       Leiharbeitnehmer(innen), wobei für Geschäftsführer, Inhaber oder Teilhaber jeweils mindestens eine fiktive LGS von 25.000 Euro
       anzusetzen ist, sofern nicht ein höheres Entgelt vereinbart ist.

12.2   Der Jahresumsatz berechnet sich aus allen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen, Leistungen, Arbeiten, dem Verkauf von Waren
       oder anderen Geschäften – abzüglich Mehrwertsteuer.

12.3   Die Anzahl der Personen berechnet sich nach der Anzahl der durchschnittlich im Versicherungsjahr im Betrieb tätigen Personen
       einschließlich Inhaber und/oder Geschäftsführer, wobei
       – vier (4) geringfügig Beschäftigte (= Pauschalbesteuerte, 520 Euro Kräfte, Heimarbeiter)
       – zwei (2) Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende
       wie eine (1) Vollzeitkraft berechnet werden.


TEIL B
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1      Generelle Risikoausschlüsse
       Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
       gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbe­
       sondere Ansprüche

1.1    aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;

1.2    wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimit­
       tel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i.S. des AMG eine Deckungsvor­
       sorge zu treffen haben;

1.3    aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus
       Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4    aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nicht­
       selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5    wegen Bergschäden (i.S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestand­
       teilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und
       Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6    wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene­
       ralstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für
       Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7    auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8    nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des franzö­
       sischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9    aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;


538                                     Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026

[Seite 539]
1.10       wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11       aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
           ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
           hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.

1.12       gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrift-
           oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;

1.13       wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den Betrieb
           von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14       wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15       aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeiten;

1.16       aus der Herstellung von Tabak, Tabakwaren, E-Zigaretten und allen sonstigen Produkten, die in Deutschland unter das Tabaker­
           zeugnisgesetz (TabakerzG) fallen. Gleiches gilt für Handelsketten, die Produkte, die unter das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
           fallen, unter eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller);

1.17       aus dem Anbau oder der Herstellung von Cannabisprodukten. Gleiches gilt für Handelsketten, die Cannabisprodukte unter
           eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller) sowie sons­
           tige Händler und Verwender von Cannabis-Produkten. Cannabis-Produkt im Sinne der Bedingungen bezeichnet alle Stoffe,
           Waren oder Produkte, die aus Tetrahydrocannabinol (THC) oder einem anderen Cannabinoid bestehen oder einen solchen
           Stoff enthalten und deren THC-Gehalt mehr als 0,2 % beträgt (z.B. CBD-Öle, Hanfsamen) oder die Verwendung als Rausch­
           mittel nicht ausgeschlossen werden kann. Dies schließt sämtliche Stoffe ein, die THC oder ein anderes Cannabinoid enthalten,
           unabhängig davon, ob das jeweilige THC oder Cannabinoid natürlich oder synthetisch ist;

1.18       aus dem gemeinschaftlichem Cannabisanbau und der Weitergabe von Cannabis an Mitglieder für deren Eigenkonsum (Can­
           nabis-Anbauvereine, Cannabis Social Clubs);

1.19       aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle dieses
           Vertrages eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.20       aus Sprengungen;

1.21       aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfällen
           und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle und/oder Reststoffe auf dem
           Betriebsgelände handelt;

1.22       wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen sind. PFAS
           sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran gebundenes
           Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.

1.23       aus Schäden durch
           – Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
           – IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
           – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege
           und alle damit verbundenen Beratungsleistungen

1.24       aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
           – die Zugangsvermittlung ins Internet (z.B. Access Providing)
           – das Bereithalten fremder Inhalte (z.B. Host Providing)
           – das Bereithalten eigener Inhalte (z.B. Content Providing)
           – das Zur-Verfügung-Stellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Application
             Service Providing)
           – den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken

1.25       aus Schäden durch
           – Hardware-Handel, -Modifizierung (Nachrüstung), -Installation, -Wartung,
           – Herstellung, - Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik
           und alle damit verbundenen Beratungsleistungen

1.26       aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbst fahrenden und nicht selbst fahrenden),
           Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur
           oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies gilt auch, wenn Kfz,
           Anhänger, Arbeitsmaschinen (selbst fahrende und nicht selbst fahrende), Arbeits- und Anbaugeräte oder damit fest verbun­
           dene Teile, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versi­
           cherungsnehmers befinden oder befunden haben, nur bedient werden.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026                                              539

[Seite 540]
1.27    im Zusammenhang mit der Planung, Erstellung (auch Bohrungen) oder dem Betrieb von Anlagen der Geothermie sowie Wind­
        kraft (on- und offshore).

1.28    Nicht versichert gilt die Vornahme von Geburtshilfe, d.h. die aktive Mitwirkung bei der Geburt, außer als Erste-Hilfe-Leistung.


2       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1     Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge

2.1.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Be­
        sitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.1.3   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) kein Versiche­
        rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4   Eine Tätigkeit der in Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Ge­
        brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahr­
        zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

2.2     Luft-/Raumfahrzeuge

2.2.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
        oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
        schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.2.3   Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
        – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum­
          fahrzeugen soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr­
          zeugen bestimmt waren,
        – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
          deren Teilen,
        und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich
        daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


3       Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
        Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1     Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
        gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
        Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2     Bei Versicherungsfällen, die in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des Ver­
        sicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro.
        Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

3.3     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
        rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
        bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


TEIL C
Deckungserweiterungen
1       Abbruch- und Einreißarbeiten
        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten an
        Bauwerken oder Bäumen. Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt.


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2          Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
2.1        Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
           rungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit Zubehör) der Betriebs­
           angehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern das Abhandenkommen die ursächlich
           zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbin­
           dung steht.

2.2        Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kost­
           barkeiten und andere Wertsachen.

2.3        Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
           höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


3          Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
3.1        Eingeschlossen ist in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
           rungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, Codekarten und Transpondern.
           Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Aus­
           wechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Ob­
           jektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

3.2        Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

3.3        Für Folgeschäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, Codekarten und Transpondern besteht abweichend
           von Ziffer 2.2 und Ziffer 7.6 AHB ebenfalls Versicherungsschutz.

3.4        Die Höchstersatzleistung für Folgeschäden beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall
           50.000 Euro, höchstens 100.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt
           sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


4          Abwässersachschäden
           Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sach­
           schäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auf­
           treten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Ausgeschlossen bleiben
           jedoch Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich da­
           raus ergebenden Vermögensschäden.


5          Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
5.1        Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.5 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter
           des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der
           gesetzlicher Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.

5.2        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be­
           trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten­
           rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


6          Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander
6.1        Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 (2) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer unter­
           einander wegen Personen- und/ oder Sachschäden.

6.2        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be­
           trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten­
           rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


7          Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
7.1        Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter
           natürlicher Personen untereinander wegen

7.1.1      Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die Schaden verursachende
           Person beschäftigt ist;

7.1.2      Sachschäden, sofern diese mehr als 50 Euro je Versicherungsfall betragen;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026                                             541

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7.1.3       Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Ziffer 19.1 Teil C dieses Vertrages, soweit
            es sich nicht um Haftpflichtansprüche aus rein privaten Handlungen/Unterlassungen handelt.


8           Auslandsschäden
8.1         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
            vorkommender Versicherungsfälle

8.1.1       aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;

8.1.2       durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer diese dorthin geliefert haben oder liefern
            haben lassen;

8.1.3       durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Schweiz geliefert hat,
            hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind;

Zu Ziffer 8.1.2 und 8.1.3:
              Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch
              den Versicherungsnehmer oder vom Versicherungsnehmer beauftragte Dritte (auch Export über Dritte) ersichtlich für eine Lie­
              ferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht kein Versicherungsschutz.
              Ebenso nicht versichert ist die Inanspruchnahme für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsnie­
              derlassungen, Lager und dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb des
              EWR und der Schweiz.

8.2         Eingeschlossen ist auch – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
            europäischen Ausland vorkommender Versicherungsfälle aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspek­
            tion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland.

8.3         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
            Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch gesetz­
            liche Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers oder ge­
            gen Personen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder einen Teiles
            desselben angestellt haben, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB unterliegen (siehe
            Ziffer 7.9 AHB);

8.4         Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

8.5         Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten
            Ansprüchen gilt: Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 10 % der Ersatzleistung, mindestens
            5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

8.6         Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
            rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
            bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


9           Datenlöschkosten
9.1         Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch versehentliche Daten­
            löschung, -beschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Daten die durch man­
            gelhaft ausgeführte Elektroinstallationen (nicht Wartung, Reparatur und Installation von Hard-/Software) entstanden sind und
            alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt

9.2         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Sach- und/ oder Vermögensschäden

9.2.1       an Kraft-, Luft-/Raum-, Schienen- und Wasserfahrzeugen;

9.2.2       durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung und/oder Schulung;

9.2.3       durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, ergänzte und/oder modifizierte Hard- und Software sowie Softwarepflege;

9.2.4       durch fehlerhafte Datenerfassung, -bearbeitung und/ oder -verarbeitung;

9.2.5       durch Software u. dgl. die geeignet ist, die bestehende Datenordnung zu zerstören oder negativ zu beeinflussen (z.B. „Soft­
            ware-Viren“, „Trojanische Pferde“ etc.);

9.2.6       sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden wie Betriebsstillstand, Produktionsausfall etc.;


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9.3         Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden 1.000.000 Euro je Versicherungsfall,
            höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an
            jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


10          – gestrichen –


11          Internetnutzung
11.1        Versichertes Risiko
            Versichert ist, – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail
            oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

11.1.1      der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
            Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

11.1.2      der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und
            zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten
            zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/ korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

11.1.3      der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;

Für Ziffer 11.1.1 bis 11.1.3 gilt:
              Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass die auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicher­
              heitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem
              Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer
              diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten);

11.1.4      der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch
            aus der Verletzung von Urheberrechten;

11.1.5      der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

Für Ziffer 11.1.4 und 11.1.5 gilt:
              In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass
              einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlas­
              sung oder Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versi­
              cherungsnehmer.
              Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätes­
              tens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf
              Ziffer 25.5 AHB wird hingewiesen.

11.2        Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/ Anrechnung von Kosten

11.2.1      Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung
            für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

11.2.2      Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung 100.000 Euro für Schäden im Sinne der Ziffer 11.1.5.

11.2.3      Mehrere, während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende, Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im
            Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            – auf derselben Ursache,
            – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
            – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB
              wird gestrichen.

11.2.4      Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

11.3        Auslandsschäden
            Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit
            die versicherten gesetzlichen Haftpflichtansprüche – abweichend von Ziffer 8 Teil C – Auslandsschäden – in europäischen
            Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

11.4        Nicht versicherte Risiken
            Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
            – Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
            – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
            – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026                                               543

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         – Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
         – Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
         – Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
         – Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S. des SigG/ SigV;
         – Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bestehen.

11.5     Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
         Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziffer 7 AHB Ansprüche
11.5.1   die im Zusammenhang stehen mit
         – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
         – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können;

11.5.2   wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder den Gesellschaftern des Versicherungsneh­
         mers durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

11.5.3   gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von
         gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
         durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


12       Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
12.1     Versichert ist – abweichend von Ziffer 2 Teil B – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch
         ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:

12.1.1   nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge­
         schwindigkeit;

12.1.2   Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

12.1.3   Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

12.1.4   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

12.1.5   Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

12.2     Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr­
         zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
         sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
         Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
         benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
         der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
         Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.


13       Mängelbeseitigungsnebenkosten
13.1     Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 1.2 AHB – die Kosten, die als Folge eines eingetretenen Sachschadens erforderlich
         sind, um die mangelhafte Werkleistung (Schadenursache) zum Zwecke der Mängelbeseitigung zugänglich zu machen und um
         den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Ersetzt werden ausschließlich diejenigen Kosten, die im unmittelbaren örtlichen
         Bereich der mangelhaften Werkleistung (Schadenursache) liegen.

13.2     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf den Ersatz von

13.2.1   Mängelbeseitigungsnebenkosten außerhalb des unmittelbaren örtlichen Bereiches der mangelhaften Werkleistung, insbeson­
         dere Such- und Freilegungskosten;

13.2.2   Kosten für die Beseitigung des Werkmangels an der Sache selbst;

13.2.3   Mängelbeseitigungsnebenkosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Sachschaden einge­
         treten ist.


14       Medienverluste/Energiemehrkosten
14.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 2.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen des Ver­
         lustes von Flüssigkeiten oder Gasen, soweit es sich um Verluste aus den vom Versicherungsnehmer erstellten, Instand gehal­
         tenen oder gewarteten Anlagen handelt, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten, siehe Ziffer 2.2 AHB. Ersetzt wird
         ausschließlich der Wert der verloren gegangenen Gase oder Flüssigkeiten, nicht jedoch Folgeschäden.

14.2     Abweichend von Ziffer 2.1 AHB sind mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer
         19.2 Teil C dieses Vertrages wegen erhöhten Energieverbrauchs und erhöhter Energiekosten aufgrund der vom Versicherungs-


544                                       Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026

[Seite 545]
           nehmer mangelhaft durchgeführten Installationen. Ausgenommen sind Ansprüche infolge der Unwirksamkeit von Energiespar­
           maßnahmen.

14.3       Die Höchstersatzleistung beträgt, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, innerhalb der Versiche­
           rungssumme für Sachschäden 1.000.000 Euro je Versicherungsfall, höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines
           Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


15         Mietsachschäden
15.1       Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen

15.1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
           rungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und an deren
           Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

15.2       Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser
15.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.14 (1) und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
           cherungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen
           (nicht jedoch an Ausstattung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Lei­
           tungswasser oder Abwasser.

15.2.2     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 3.000.000 Euro,
           begrenzt auf 6.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

15.3       Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder Abwasser
15.3.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB– die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
           rungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht
           jedoch an Ausstattung, Produktionsanlagen und dgl.) durch sonstige Ursachen (nicht Leitungswasser oder Abwasser) und alle
           sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
           Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme je Versicherungsfall 250.000 Euro, begrenzt auf
           500.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versi­
           cherungsfall mit 250 Euro.

15.4       Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten
15.4.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
           an nicht zulassungspflichtigen und/ oder nicht versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonsti­
           gen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die dem Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten im Rahmen
           des versicherten Risikos von auf der Baustelle tätigen Firmen sowie sonstigen Personen kurzfristig, maximal für die Dauer von 30
           Tagen vermietet, geliehen oder sonst wie überlassen wurden sowie aus sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

15.4.2     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen selbst
           fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die der Versi­
           cherungsnehmer von Vermietern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die
           Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

15.4.3     Im Rahmen der Versicherungssumme des Vertrages steht für Mietsachschäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht
           versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschi­
           nen und -geräten eine Versicherungssumme von 50.000 Euro je Versicherungsfall, begrenzt auf 100.000 Euro je Versiche­
           rungsjahr, zur Verfügung.
           Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 500 Euro.

15.5       Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
15.5.1     Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           wegen Schäden ausschließlich an vom Versicherungsnehmer für einzelne Tätigkeiten geliehenen, gemieteten oder überlassenen
           sonstigen beweglichen Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht zur Be- oder Verarbeitung übernommen worden sind.

15.5.2     Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit dieses Risiko nicht im Rahmen anderer Versicherungen des Versicherungsneh­
           mers versichert ist.

15.5.3     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an sonstigen beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer von Vermie­
           tern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die Gegenstand eines besonderen
           Verwahrungsvertrages sind.

15.5.4     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
           wegen Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegenständen, Kraftfahrzeugen, bargeldlosen Zahlungsmitteln, Geld, Wertpa­
           pieren, Sparbüchern, Urkunden, Schmucksachen und sonstigen Wertsachen;

15.5.5     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 50.000 Euro, be­
           grenzt auf 100.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei je­
           dem Versicherungsfall mit 500 Euro.

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026                                                  545

[Seite 546]
15.6       Für Ziffer 15.1 bis 15.5 gilt
           Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

15.6.1     der in Ziffer 7.4 genannten Personen;

15.6.2     von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungsnehmers;

15.6.3     von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

15.6.4     von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
           versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;

15.6.5     von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital mehr­
           heitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

15.6.6     aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

15.6.7     wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

15.6.8     wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

15.6.9     wegen Schäden infolge Transportes;

15.6.10    aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


16         Strahlenschäden
16.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus

16.1.1     dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

16.1.2     Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
           Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
           die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.

16.2       Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energie­
           reichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versi­
           cherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.
16.2.1     Dies gilt nicht für Schäden,

16.2.1.1   die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

16.2.1.2   die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerungen bedingt sind.

16.3       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
16.3.1     wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

16.3.2     wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissen­
           schaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisie­
           renden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

16.3.3     gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von, dem Strahlen­
           schutz dienenden, Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


17         Tätigkeitsschäden
17.1       Be- und Entladeschäden
17.1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der Be­
           schädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und alle sich
           daraus ergebenden Vermögensschäden.

17.1.2     Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn
           diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des
           Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder
           Lagerverträgen) sind.

17.1.3     Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz, wenn

17.1.3.1   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und


546                                          Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026

[Seite 547]
17.1.3.2   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
           gelieferte Sachen handelt und

17.1.3.3   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten über­
           nommen wird.

17.1.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

17.2       Leitungsschäden
17.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
           an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberlei­
           tungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

17.2.2     Für gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art be­
           steht nur dann Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

17.2.2.1   Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen z.B. Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk, Tiefbauamt, Te­
           lekommunikationslinien-/-anlageneigentümer eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo an der Arbeitsstelle
           Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermittlungen den zuständigen
           Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.

17.2.2.2   Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermittlungen
           zu 17.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbescheinigung
           auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die „Anweisung zum
           Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbeiten anderer (Kabelschutz­
           anweisung)” – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt werden.

17.2.2.3   Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Sicherungs­
           maßnahmen treffen können.

17.2.2.4   Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

17.2.3     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
           Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

17.2.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

17.3       Sonstige Tätigkeitsschäden
17.3.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die
           an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen
           entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

17.3.1.1   durch eine gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

17.3.1.2   dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen
           Tätigkeit benutzt hat;

17.3.1.3   durch eine gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im
           unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

17.3.2     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
           Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

17.3.3     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

17.3.3.1   Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen
           Zwecken auf seinem Grundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden oder be­
           funden haben.

17.3.3.2   Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

17.3.3.3   Beschädigungen von Leitungen i.S. der Ziffer 17.2 Teil C;

17.3.3.4   Schäden durch Unterfangungen oder Unterfahrungen;

17.3.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026                                             547

[Seite 548]
18          Verkaufs- und Lieferbedingungen
            Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des
            Versicherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf einen Haftungsausschluss für weiterge­
            hende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und er nach den gesetzlichen Best­
            immungen zur Haftung verpflichtet ist.


19          Vermögensschäden
19.1        Vermögensschäden – Datenschutz
            Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögens­
            schäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten
            sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

19.2        Sonstige Vermögensschäden
19.2.1      Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden
            im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.

19.2.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

19.2.2.1    durch vom Versicherungsnehmer (oder im Auftrag des Versicherungsnehmers oder für seine Rechnung von Dritten) herge­
            stellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

19.2.2.2    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

19.2.2.3    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

19.2.2.4    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

19.2.2.5    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

19.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor­
            gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

19.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Über­
            mittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

19.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie
            des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

19.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

19.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
            Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

19.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf­
            traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

19.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

19.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Versiche­
            rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


20          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
20.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Lea­
            singnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Ver­
            mieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.

20.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen Haft­
            pflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


21          Vorsorgeversicherung
            Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag verein­
            barten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


548                                          Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026

[Seite 549]
22         Ansprüche aus Benachteiligungen
22.1       Der Versicherungsschutz regelt sich ausschließlich nach den „Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von An­
           sprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)“, trägt dabei aber das Schicksal des Gesamtvertrages, insbeson­
           dere Beginn, Ablauf oder Kündigung des Vertrages.

22.2       Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr maximal
           250.000 Euro.

22.3       Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß Ziffer 4.6 AVB Benachteiligungen an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


23         Private Risiken
           Mitversichert ist – im Rahmen der AHB und der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung für die privaten Haftpflich­
           trisiken (BBR Privat) – der unter Ziffer 1 genannte Personenkreis subsidiär in seiner Eigenschaft als Privatperson.


24         Umweltrisiko
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Umwelteinwirkungen gemäß den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
           bungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-
           Haftpflicht-Versicherung (BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress) und den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
           bungen für die Umweltschadensversicherung nach Teil 1 (BBR Umweltschaden) und den darin genannten Risikobegrenzungen.
           Darüber hinausgehender Versicherungsschutz, z.B. für umweltgefährliche Anlagen, besteht nur nach besonderer schriftlicher
           Vereinbarung.


25         Ausstellen von Energieausweisen und Energieberatung
25.1       Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
           a) dem Ausstellen von Energieausweisen für Gebäude einschließlich der Abgabe von Empfehlungen für die Verbesserung
               der Energieeffizienz (Modernisierungsempfehlungen);
           b) Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Gebäuden;
           c) Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie Warm­
               wasserversorgung in bestehenden Gebäuden, die beheizt oder gekühlt werden;
           d) Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit energetischen Inspektionen von in Gebäuden eingebauten Klimaan­
               lagen.
           Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer gemäß der Verordnung über energiesparen­
           den Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) oder sonstigen
           landesrechtlichen Bestimmungen berechtigt bzw. (staatlich) anerkannt bzw. zertifiziert ist, diese Leistungen zu erbringen.

25.2       Mitversichert sind – abweichend Teil C Ziffer 19.2.2.1 sowie Teil C Ziffer 19.2.2.2 – Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1
           AHB aus der Durchführung von Energieberatungsleistungen gemäß der EnEV, sofern es sich hierbei um die unter Nr. 1 genann­
           ten Leistungen handelt. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Unwirksamkeit der Empfehlungen für die Verbesserung der
           Energieeffizienz (z.B. nicht erreichte Energieersparung/-reduzierung). Nicht versichert sind Ansprüche, wenn auf Basis eines
           sach- und fachgerecht ausgeführten Auftrages das Ergebnis der Arbeit nicht den Vorstellungen des Auftraggebers entspricht
           oder der mit der Arbeit verfolgte Zweck infolge eines Ausführungsfehlers nicht oder nicht in vollem Umfang eintritt. Versichert
           bleiben jedoch Ansprüche wegen erhöhtem Energieverbrauch.
           Die Ersatzleistung beträgt höchstens 250.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versiche­
           rungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.

25.3       Der Versicherungsschutz umfasst – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – Ansprüche wegen Mängeln oder Schäden am Objekt/Ob­
           jektteil, für welches der Versicherungsnehmer die Leistungen gemäß Nr.1 erbringt oder diese Verpflichtungen übernommen
           hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Als Objekt im Sinne des vorgenannten Absatzes gelten Gebäude-,
           Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie Warmwasserversorgung in bestehenden Gebäuden, in Gebäuden
           eingebaute Klimaanlagen sowie Teile hierfür.
           Die Ausschlussbestimmung der Ziffer 7.8 AHB bleibt bestehen.
           Die Ersatzleistung beträgt höchstens 100.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versiche­
           rungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. Die Selbstbeteiligung des Ver­
           sicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 250 Euro.
           Ausgeschlossen sind Ansprüche
           a) aus Verpflichtungen und Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf, noch sonst dem versicherten Risiko
                zuzurechnen sind.
                Übt der Versicherungsnehmer nicht versicherte Tätigkeiten aus oder gehen die von ihm übernommenen Verpflichtungen über
                die sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Tätigkeiten hinaus, besteht – abweichend von Ziffer 4 AHB – kein Versi­
                cherungsschutz für Ansprüche wegen Mängeln oder Schäden am Objekt, für welches der Versicherungsnehmer diese Tätig­
                keiten erbringt oder diese Verpflichtungen übernommen hat, und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
                Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer
                – Objekte ganz oder teilweise erstellt oder erstellen lässt (z.B. als Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer) oder
                – selbst Bauleistungen erbringt oder erbringen lässt (z.B. als Generalunternehmer, Unternehmer) oder
                – Baustoffe liefert oder liefern lässt (z.B. als Hersteller, Händler).

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026                                              549

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            Ansprüche sind auch dann nicht versichert, wenn diese genannten Voraussetzungen gegeben sind
            – in der Person eines Angehörigen des Versicherungsnehmers oder
            – in der Person eines Geschäftsführers, Gesellschafters oder Partners i.S. des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
              (PartGG) des Versicherungsnehmers oder deren Angehörigen oder
            – bei Unternehmen, die vom Versicherungsnehmer oder den in den vorgenannten Punkten genannten Personen geleitet
              werden, die ihnen gehören oder an denen sie beteiligt sind, auch wenn die Beteiligung an diesen Unternehmen über
              Dritte besteht oder bestand (indirekte Beteiligung) oder
            – bei juristischen oder natürlichen Personen, die am Versicherungsnehmer beteiligt sind.
            Eine Beteiligung im Sinne der vorgenannten Punkte liegt insbesondere bei wirtschaftlicher, personeller, rechtlicher
            und/oder finanzieller Verflechtung vor;
       b)   im Zusammenhang mit planenden, bau- und/oder montageleitenden Tätigkeiten/Verpflichtungen;
       c)   aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Nicht-Gebäuden und mit Energieeinsätzen für Produktionsprozesse in Gebäuden.


26     Vermögensschäden durch Arbeiten und Leistungen
26.1   Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 19.2.2.1 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
       der in Ziffer 26.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB, die durch vom Versicherungsnehmer erbrachte
       Arbeiten oder Leistungen entstehen.
       Auf die sonstigen Ausschlussbestimmungen für Vermögensschäden gemäß Ziffer 19.2.2 wird hingewiesen.
       Die Regelungen zu Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos gemäß Ziffer 3.1 und Ziffer 3.2 AHB finden für
       diese Deckungserweiterung keine Anwendung.

26.2   Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche Dritter wegen Kosten für eine wirtschaftlich zumutbare Evakuierung
       oder Räumung von deren Gebäuden und/oder Räumlichkeiten als Folge von durch den Versicherungsnehmer mangelhaft er­
       brachte Installationsarbeiten bei der Ausübung von sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Tätigkeiten einschließlich
       der den Dritten in diesem Zusammenhang unmittelbar entstandenen Kosten einer Betriebsunterbrechung (z.B. Produktions­
       ausfall). Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch die Betriebsunterbrechung sind nicht versichert.
       Sofern es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, besteht hierfür insoweit abweichend von Ziffer 1 AHB –
       ebenfalls Versicherungsschutz.
       Mitversichert sind
       a) Kosten für die Objektbewachung der evakuierten bzw. geräumten Gebäude/Räumlichkeiten durch Einsatz von zusätzli­
           chem Wachpersonal.
           Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch:
           – Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten und Überstundenzuschläge für das eingesetzte Bewachungspersonal;
           – Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten, Geräten und dgl. für erforderliche Absperrungen;
       b) Kosten für die Zwischenlagerung von beweglichen Sachen, die sich in den evakuierten bzw. geräumten Gebäuden/Räum­
           lichkeiten befunden haben, einschließlich der Kosten für den direkten Transport vom Ort der Evakuierung bzw. Räumung
           zum Zwischenlager und zurück, für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Evakuierung
           bzw. Räumung.

26.3   Die Ersatzleistung beträgt höchstens 100.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versiche­
       rungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.


27     Vermögensschäden aus nebenberuflichen Schieds- und Gerichtsgutachtertätigkeiten
27.1   Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 19.2.2.2 – die gesetzliche Haftpflicht
       a) des Versicherungsnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
            des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat,
       b) der beim Versicherungsnehmer angestellten und verantwortlichen (Fach-) Bauleiter und Koordinatoren für Sicherheit und
            Gesundheitsschutz auf Baustellen,
       c) der beim Versicherungsnehmer angestellten und verantwortlichen Handwerksmeister
       für Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB aus der nebenberuflichen Tätigkeit als vereidigter und öffentlich bestellter
       Schieds- und/oder Gerichtsgutachter für die gutachterliche Beurteilung bestehender Verhältnisse im Zusammenhang mit der
       versicherten Betriebsart gemäß Betriebsbeschreibung.
       Zur gutachterlichen Beurteilung bestehender Verhältnisse gehören insbesondere Bewertungen, Beschaffenheits- und Eigen­
       schaftsuntersuchungen, Schadenermittlungen, gutachterliche Stellungnahmen zu behaupteten Mängeln und Fehlern sowie
       Beratungen, Vorschläge oder sonstige Folgerungen aus den erstatteten Gutachten seitens des Versicherungsnehmers oder
       der Personen, für die er einzutreten hat.
       Auf die sonstigen Ausschlussbestimmungen für Vermögensschäden gemäß Ziffer 19.2.2 wird hingewiesen.
       Die Regelungen zu Erhöhungen und Erweiterungen gemäß Ziffer 3.1 und 3.2 AHB finden insoweit keine Anwendung.

27.2   Die Ersatzleistung beträgt höchstens 250.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versiche­
       rungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.


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[Seite 551]
27.3       Ausgeschlossen sind Ansprüche
           a) wegen Schäden und/oder Mängel an den begutachteten (Bau-)Objekten und deren Teilen sowie alle sich daraus erge­
               benden Vermögensschäden;
           b) wegen Vermögensschäden aus fehlerhaften Wertermittlungen wie z.B. Ermittlung des Wertes von Gebäuden oder Ge­
               bäudeteilen, von Grundstücken, von Rechten an Grundstücken sowie von Honoraren, es sei denn, es handelt sich um die
               Bewertung von Bauwerksschäden oder veranschlagten Bausummen,
           c) im Zusammenhang mit einer Pflichtversicherung, wenn für die Ausübung der gutachterlichen Tätigkeiten eine gesetzliche
               oder behördliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung besteht;
           d) wegen Vermögensschäden durch die fehlende oder fehlerhafte Beurteilung des Zustandes des Bodens, der Luft oder des
               Wassers (auch Grundwasser/Gewässer) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
           e) im Zusammenhang mit der Erstellung von Baugrundgutachten und Privatgutachten.

27.4       Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.


28         Auslösen von Fehlalarm
           Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 19.2.2.1 – Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm für die
           daraus entstehenden unmittelbaren Kosten (z.B. Einsatzkosten für Rettungs-/Wach- und sonstige Dienste). Sofern es sich
           hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, besteht hierfür – insoweit abweichend von Ziffer 1 AHB – ebenfalls Versi­
           cherungsschutz.
           Die Ersatzleistung beträgt höchstens 5.000 Euro je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungs­
           jahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.


29         Aktive Werklohnklage
29.1       Der Versicherer trägt – insoweit ergänzend zu Ziffer 5 AHB – die gebührenordnungsgemäßen Kosten für die gerichtliche Durch­
           setzung von Werklohnforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit
           a) der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versiche­
               rungsschutz dieses Vertrages fallen würde (deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzan­
               sprüchen erklärt hat und
           b) es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen öffentlichen Auftraggeber (z.B. Städte, Kommunen, Gemeinden, Staat) han­
               delt und
           c) die Werklohnforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis, dass die Werklohnforderung unstrittig ist, hat der
               Versicherungsnehmer ein schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks einzureichen, für dessen Erbringung der Werklohn
               ganz oder anteilig einbehalten wurde. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder Gewähr­
               leistungsansprüche geltend macht.

29.2       Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die Werklohnforderung ganz oder
           teilweise aus anderen als unter Ziffer 1. a) genannten Gründen unbegründet ist.
           Hinsichtlich der Prozessführung gilt Ziffer 25 AHB entsprechend.

29.3       Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der ausgeurteilte Schadenersatzanspruch zur geltend gemachten
           Werklohnforderung steht.
           Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der
           Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.

29.4       Für Werklohnforderungen bis zu einem Betrag von 1.000 Euro besteht kein Versicherungsschutz.


30         Kostenübernahme im Strafverfahren
           Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:

30.1       In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
           Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch
           die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

30.2       Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 25.3 AHB.

30.3       Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsank­
           tionen und dgl.), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


31         Obhutsschäden aufgrund Verwahrungsvertrag
31.1       Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
           Schäden an fremden Sachen, die sich aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages in Obhut des Versicherungsnehmers
           befinden. Die Regelungen der Ziffern 1.2 und 7.8 AHB bleiben davon unberührt.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026                                               551

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31.2     Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche

31.2.1   wegen Abnutzung, Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung oder weil sich die fremde Sache zu Reparaturzwecken oder zur
         Lohnbearbeitung beim Versicherungsnehmer auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines
         Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befindet oder befunden hat;

31.2.2   von natürlichen oder juristischen Personen, die mit dem Versicherungsnehmer kapital- und/oder personalmäßig verbunden
         sind oder bei denen es sich um Angehörige gemäß Ziffer 7.5 (1) AHB handelt. Dies gilt auch bei Mitversicherung rechtlich
         selbständiger Unternehmen;

31.2.3   wegen Schäden an Arbeitsmaschinen/-geräten und Kraftfahrzeugen;

31.2.4   wegen Schäden an Wertsachen. Wertsachen sind: Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z.B. Chipkarte), Urkunden
         einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen,
         Sachen aus Gold, Silber oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins, Kunstgegenstände (z.B. Gemälde, Collagen,
         Zeichnungen, Graphiken und Plastiken), Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind).

31.3     Die Versicherungssumme beträgt 50.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden. Die
         Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 100.000 Euro. Die Selbstbeteiligung des
         Versicherungsnehmers je Versicherungsfall beträgt 250 Euro.


32       Nachbesserungsbegleitschäden
32.1     Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 1.2 AHB – gesetzliche Aufwendungs- und Schadenersatzansprüche
         Dritter wegen Kosten, die als Folge von Schäden und Mängeln an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder
         für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen im Zusammenhang mit Nachbesserungs­
         arbeiten entstehen.

32.2     Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 32.1 umfasst ausschließlich den Ersatz folgender Kosten:
         – Aufsuchen und Freilegen von Schäden und Mängeln gemäß Ziffer 32.1 (z.B. Grabearbeiten, Abreißen von Tapeten, Aufschla­
           gen von Wänden, Fliesen, Böden).
         – Wiederherstellen des Zustandes der freigelegten Stellen, der bestehen würde, wenn die unter Ziffer 6.1 genannten Schäden
           und Mängel nicht aufgetreten wären (z.B. Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier- und Fliesenlege­
           arbeiten).
         Mitversichert sind Schäden durch Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall.

32.3     Kein Versicherungsschutz besteht,
         – wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprünglich vom Ver­
           sicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht worden sind,
         – wenn der Nachbesserungsanspruch seitens des Auftraggebers nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 634a BGB bzw.
           § 13 Nummer 4 VOB/B geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn eine abweichende Verjährungsfrist mit dem Auf­
           traggeber vereinbart ist,
         – für sonstige Kosten, insbesondere für die Beseitigung unmittelbarer Schäden und Mängel an den hergestellten oder gelie­
           ferten Arbeiten oder Sachen,
         – für die Nachlieferung einschließlich Transportkosten.

32.4     Die Versicherungssumme beträgt 100.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden.
         Für Schäden durch Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall ist die Höchstersatzleistung auf 25.000 Euro je Versiche­
         rungsfall im Rahmen dieser Versicherungssumme begrenzt.
         Diese Versicherungssumme steht für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

32.5     Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schaden 250 Euro selbst zu tragen.


33       Schäden durch Asbest
33.1     Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.10 (b) und Ziffer 7.11 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen-,
         Sach- und Vermögensschäden im Zusammenhang mit Asbest, asbesthaltigen Substanzen oder Erzeugnissen durch vom Versi­
         cherungsnehmer erbrachte, insbesondere gemäß Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS) bzw. Gefahrstoffverordnung
         (GefStoffV) erlaubte Arbeiten oder Leistungen bei der Ausübung seiner sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Tätig­
         keiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland – insoweit abweichend von Teil C Ziffer 8 – und alle sich daraus ergebenden
         Vermögensschäden.

33.2     Die Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall maximal 250.000 Euro und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungs­
         jahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Verfügung.
         Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
         gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
         Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

33.3     Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers in jedem Versicherungsfall beträgt 250 Euro.


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[Seite 553]
33.4       Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind
           a) Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche­
               rungsnehmers, insbesondere im Sinne des SGB VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder handelt.
               Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des
               Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
           b) Regressansprüche der Sozialversicherungsträger insbesondere nach § 110 SGB VII oder gleichartiger Bestimmungen an­
               derer Länder gegen den Versicherungsnehmer bzw. gegen seine gesetzlichen Vertreter.
               Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Fachbauleiter und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheits­
               schutz auf Baustellen werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;
           c) Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr von Ansprüchen gemäß Absatz b).

33.5       Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
           die Umwelthaftpflichtversicherung.


34         Erweiterte Tätigkeitsschäden
34.1       Teilweise abweichend von Ziffer 17.3.3.1 Teil C besteht auch Versicherungsschutz für Schäden an solchen fremden Sachen,
           die sich beim Versicherungsnehmer zur Reparatur befinden, befunden haben oder übernommen wurden.

34.2       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

34.2.1     Schäden an Sachen, die sich zur Lohnbe- oder -verarbeitung oder aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages beim
           Versicherungsnehmer auf seinem Grundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befin­
           den oder befunden haben.

34.2.2     Schäden an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeugen.

34.2.3     Schäden an Wertsachen. Wertsachen im Sinne dieser Bestimmung sind: Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken,
           Münzen, Medaillen, Sachen aus Gold, Silber oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins, Kunstgegenstände (z.B.
           Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken), Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind).

34.3       Die Versicherungssumme beträgt 50.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden. Die
           Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist begrenzt auf 100.000 Euro.
           Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers je Versicherungsfall beträgt 10 % der Entschädigungsleistung, mindestens
           250 Euro.


TEIL D
Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken, die auch ohne besondere Vereinbarung gelten
1          Hufbeschlag oder Hufpflege bei Schmieden
1.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
           an Tieren durch Hufbeschlag oder Hufpflege (z.B. Beschneiden des Horns) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä­
           den. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Heilbehandlungen von Tieren. Die Regelungen der Ziffer 1.2 und der Ziffer 7.8
           AHB bleiben bestehen.

1.2        Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


2          Gärtnereien, Baumschulen
2.1        Nicht versichert sind bei der Anwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln Ansprüche

2.1.1      wegen Schäden am behandelten Gut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,

2.1.2      wegen Schäden durch bewusstes Abweichen von Gebrauchsanweisungen und behördlichen Vorschriften,

2.1.3      wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft.

2.2        Nicht versichert ist die Verwendung von fahrbaren Spritz- und Streugeräten außerhalb der Betriebsgrundstücke.


3          Fleischbeschauer
           Eingeschlossen sind bei Fleischbeschauern, abweichend von Ziffer 19.2 Teil C, Vermögensschäden infolge fahrlässig falscher
           Beurteilung oder Kennzeichnung von Fleisch.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026                                            553

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4       Apotheken, Drogerien, Arzneimittelhandel
4.1     Im Rahmen der Mitversicherung von Vermögensschäden findet Teil C Ziffer 19.2.2.1 keine Anwendung.

4.2     Nicht versichert sind Ansprüche aus der Herstellung von Arzneimitteln für Fremdbetriebe.

4.3     Nicht versichert sind ferner Ansprüche aus Schäden durch das in Verkehr bringen von zulassungspflichtigen und unter eigenem
        Namen hergestellten Arzneimitteln, für die eine gesonderte Deckungsvorsorgeverpflichtung nach dem Arzneimittelgesetz
        (AMG) besteht.

4.4     Unterhaltsansprüche
        Für Haftpflichtansprüche, bei denen es sich um Unterhaltsansprüche gegen den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft
        als Apotheker wegen ungewollter Schwangerschaft aus fehlerhafter Abgabe von Anti-Konzeptiva handelt, besteht Versiche­
        rungsschutz im Rahmen des Vertrages und nach Maßgabe der vereinbarten Deckungssumme für Personenschäden.

4.5     Abweichend von Teil B Ziffer ist die Herstellung von Medizinalcannabis bei Apotheken mitversichert, sofern keine Herstellungs­
        erlaubnis nach § 13 AMG erforderlich ist (z.B. bei individueller Herstellung für einzelne Patienten nach Rezept).


5       Reinigungsbetriebe
5.1     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 10 % der Ersatzleistung, mindestens 250 Euro, höchs­
        tens 1.000 Euro.

5.2     Für Kanal- und/oder Rohrreinigungsbetriebe oder -arbeiten gilt im speziellen:
        Die Versicherungssumme für Leitungsschäden gemäß Ziffer 17.2 Teil C dieses Vertrages beträgt 100.000 Euro je Versiche­
        rungsfall und ist begrenzt auf 200.000 Euro je Versicherungsjahr.


6       Schädlingsbekämpfungsbetriebe, Desinfektionsbetriebe
6.1     Nicht versichert sind bei der Anwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln Ansprüche

6.1.1   wegen Schäden am behandelten Gut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,

6.1.2   wegen Schäden durch bewusstes Abweichen von Gebrauchsanweisungen und behördlichen Vorschriften,

6.1.3   wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft.


7       Garagenbetriebe, Parkplätze, Parkhäuser
7.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und Vermietung von Garagen und Einstellplät­
        zen für Kraftfahrzeuge in Gebäuden und auf umfriedeten Grundstücken.

7.2     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 und in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
        rungsnehmers wegen Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch von eingestellten fremden
        Kraftfahrzeugen und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) und aus dem Bewegen dieser Fahrzeuge auf dem
        Betriebsgrundstück (nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
        Die Regelungen der Ziffer 1.2 und der Ziffer 7.8 AHB bleiben bestehen. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse
        in Ziffer 3.1 (2) und in Ziffer 4.3 (1) AHB.

7.3     Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
        und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
        Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

7.4     Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist
        verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

7.5     Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen bei Schäden an Kraftfahrzeugen:
7.5.1   Die Höchstersatzleistung innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden beträgt je Kraftfahrzeug 50.000 Euro. Die Ge­
        samtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Fünffache der Versicherungssumme.

7.5.2   Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 10 % der Ersatzleistung, mindestens 250 Euro, höchs­
        tens 1.000 Euro.

7.6     Nicht versichert sind Ansprüche
7.6.1   aus der Übernahme einer Fahrzeugbewachung i.S. der BewachungsVO,

7.6.2   aus Anlass von Reparaturen,

7.6.3   gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die das Fahrzeug entwendet oder unbefugt gebraucht haben.


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8          Landwirtschaftliche Lohn- und Lohnmaschinenbetriebe, landwirtschaftliche Maschinengenossenschaften
           und -ringe
           Die Deckungserweiterung Kraftfahrzeuge, selbst fahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Anhänger gemäß Ziffer 12 Teil C gilt
           gestrichen.


9          Kosmetikbetriebe, Friseurbetriebe, Maniküre, Pediküre

9.1        Für Fingernagelstudio, Friseurbetriebe, Friseur, Kosmetiksalon, Maniküre gilt

9.1.1      Versichert sind alle Tätigkeiten und Behandlungen, die der Versicherungsnehmer auf Grund seiner Aus- und Fortbildung aus­
           üben darf.

9.1.2      Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Behandlung der Haut durch Permanent-
           Makeup.

9.1.3      Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein genannt, gilt mitversichert die Vornahme von Laserepilationsbehand­
           lungen, Epilationsbehandlungen mittels Blitzlampe (IPL) sowie Fruchtsäurepeelings. Voraussetzung für den Versicherungs-
           schutz ist eine zusätzliche Qualifikation im Umgang und in der Anwendung des Lasergerätes bzw. der Behandlungsform sowie
           die Durchführung eines ausführlichen Aufklärungsgespräches mit dem Kunden, das mit Hilfe der zum Zeitpunkt der Aufklä­
           rung/Behandlung gültigen Aufklärungsbogen der Firmen „ProCompliance“ oder „DlOmed“ erfolgt und dokumentiert wird.

9.1.4      Für andere Behandlungen, die nicht der Pflege dienen bzw. Sonderausbildungen erfordern oder die Personen mit einer medi­
           zinischen Ausbildung oder Heilpraktikern vorbehalten sind (z.B. Faltenunterspritzungen, Injektionen von Botulinumtoxin etc.)
           besteht kein Versicherungsschutz. Ausgeschlossen bleiben ebenso Ansprüche aus der Durchführung von Tätowierungen und
           Enttätowierungen sowie Piercing.

9.2        Für Podologen gilt
9.2.1      Versichert sind alle Tätigkeiten und Behandlungen, die der Podologe auf Grund seiner Aus- und Fortbildung ausüben darf, auch
           die kleine Chirurgie, und zwar wie folgt:
           a) unter Verwendung von Salben, Medikamenten und notwendigen Verbänden
                – Nagelbehandlung (Nagelschneiden, Entfernen eingewachsener und kranker Nägel);
                – Hühneraugenbehandlung;
                – Warzenbehandlung;
                – Frostbeulenbehandlung;
           b) Fußbäder (Abgabe von Fußbädern im Zusammenhang mit der Fußpflege, einschließlich medizinischer Bäder und Packungen);
           c) Herstellung und Vertrieb von Gelenkstützen, Fußstützen, Fußbandagen;
           d) ärztlich verordnete Fußpflege laut Rezept;
           e) Vornahme von Fußreflexzonenmassage;
           f) Behandlung des diabetischen Fußes.

9.3        Für freiberuflich tätige Fußpfleger (ohne Ausbildung zum Podologen), Fußpflegestudio, Pediküre gilt

9.3.1      Versicherungsschutz gilt ausschließlich für die Pflege und Prophylaxe des gesunden Fußes, wie fachgerechtes Schneiden von
           Fußnägeln, Abtragen von Nagelverdickungen ohne pathologischen Befund, Sondieren von Nagelfalzen, Abtragen von Haut­
           verdickungen (Hornhaut) ohne pathologischen Befund, Unblutiges Entfernen von Hühneraugen, Anleitung zur präventiven
           Fußgymnastik, Durchführung präventiver Fußmassagen, Anleitung zur häuslichen Pflege der Füße durch den Kunden, Beratung
           bei der Auswahl von Pflegemitteln, dekorative Pflege der Füße

9.3.2      Nicht versichert gilt die medizinische Behandlung des kranken Fußes sowie alle Behandlungen, die grundsätzlich Podologen,
           Ärzten oder Heilpraktikern vorbehalten sind.

9.4        Gemeinsame Bestimmungen
           Mitversichert gilt der Verkauf von Kosmetikartikeln bis zu einem Umsatz von jährlich 30.000 Euro.


10         Hundesalon, Katzensalon
10.1       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen oder Entlaufen der über­
           nommenen Tiere.

10.2       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche, die aus der Behandlung der übernommenen Tiere resultieren. Eine Mitversicherung dieses
           Risikos muss mit dem Versicherer besonders vereinbart werden.


11         Auktionshaus, Galerie, Gemäldehandel, Ikonenhandel, Kunsthandel, Leihhaus, Pfandhaus
           Nicht versichert sind Ansprüche aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen fremder Sachen.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026                                           555

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12      Zeltverleihbetriebe
12.1    Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch eigene Ausstattungs- und Ein­
        richtungsgegenstände, Restauration in eigener Regie sowie durch Auf- und Abbau durch eigenes Personal.

12.2    Nicht versichert sind Ansprüche als Veranstalter sowie die persönliche Haftpflicht der Entleiher/Mieter.


13      Händler, Hersteller und Verwender von Cannabisprodukten
13.1    Für den Handel, die Verwendung und die Herstellung von Cannabisprodukten gilt folgendes:
        Versichert sind ausschließlich Cannabis-Produkte, die aus Tetrahydrocannabinol (THC) oder einem anderen Cannabinoid be­
        stehen oder einen solchen Stoff enthalten und deren THC-Gehalt nicht mehr als 0,2 % beträgt (z.B. CBD-Öle, Hanfsamen),
        sofern diese nicht zu Rauschzwecken bestimmt sind. Dies schließt sämtliche Stoffe ein, die THC oder ein anderes Cannabinoid
        enthalten, unabhängig davon, ob das jeweilige THC oder Cannabinoid natürlich oder synthetisch ist. Auf den Ausschluss gemäß
        Teil B Ziffer 1.17 wird hingewiesen.

13.2    Gleiches gilt für Handelsketten, die Cannabisprodukte unter eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäi­
        schen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller).

13.3    Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden
        durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Be­
        dingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


TEIL E
Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen
        Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt, gelten folgende zusätzliche Deckungserweiterungen:


1       Landwirtschaftliche Lohn- und Lohnmaschinenbetriebe, landwirtschaftliche Maschinengenossenschaften
        und -ringe
1.1     Eingeschlossen ist, abweichend von Ziffer 8 Teil D, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus
        dem Gebrauch von

1.1.1   Zugmaschinen und Raupenschleppern mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit

1.1.2   selbst fahrenden Arbeitsmaschinen (Mähdrescher, Motorsägen, Universalgeräte und sonstige selbst fahrende Arbeitsmaschi­
        nen) mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit

1.2     Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
        und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
        Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
        Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
        benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
        der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

1.3     Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden der Genossen/Gesellschafter und ihrer Angehörigen, denen Maschinen über­
        lassen sind.

1.4     Nicht versichert sind bei der Anwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln Ansprüche

1.4.1   wegen Schäden am behandelten Gut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,

1.4.2   wegen Schäden durch bewusstes Abweichen von Gebrauchsanweisungen und behördlichen Vorschriften,

1.4.3   wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft.


2       Für Garagenbetriebe, Parkplatzbetriebe, Parkhausbetriebe
        Beschädigung von Kraftfahrzeugen beim Bewegen außerhalb des Betriebsgrundstückes

2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung
        und Vernichtung von fremden Kraftfahrzeugen und deren Zubehör (ausgenommen Wageninhalt und Ladung) beim Zubringen und
        Abholen dieser Kraftfahrzeuge außerhalb des Betriebsgrundstückes und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

2.2     Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
        und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
        Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.


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2.3        Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
           benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
           der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

2.4        Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen bei Schäden an Kraftfahrzeugen:
2.4.1      Die Höchstersatzleistung innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden beträgt je Kfz 50.000 Euro. Die Gesamtleistung
           für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Fünffache der Versicherungssumme.

2.4.2      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 10 % der Ersatzleistung, mindestens 250 Euro, höchs­
           tens 1.000 Euro.

2.5        Nicht versichert sind Ansprüche
2.5.1      aus der Übernahme einer Fahrzeugbewachung i.S. der BewachungsVO,

2.5.2      aus Anlass von Reparaturen,

2.5.3      gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die das Fahrzeug entwendet oder unbefugt gebraucht haben.


3          Winterdienst, Straßen- und Bürgersteigreinigung
3.1        Eingeschlossen ist die im Rahmen eines Werkvertrages (nicht Miet-, Leasing- oder Pachtvertrag) übernommene gesetzliche
           Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners aus winterlichen Räum- und Streupflichten sowie Straßen-
           und Bürgersteigreinigungsarbeiten.

3.2        Ausgeschlossen sind sonstige Tätigkeitsschäden gemäß Ziffer 17.3 Teil C.


4          Postagentur
           Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb einer Postagentur. Auf den Ab­
           schluss einer separaten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und den Wortlaut zur Mitversicherung von Vermögens­
           schäden (Ziffer 19.2 Teil C) wird besonders hingewiesen.


5          Schäden an den zur Behandlung übernommenen Tieren
           Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an den zur Behandlung übernom­
           menen Tieren. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall
           10.000 Euro, begrenzt auf 20.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer betei­
           ligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


TEIL F
Produktrisiko
1          Gegenstand der Versicherung
1.1        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere
           Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer
           – hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
           – erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
           verursacht wurden.
           Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr ge­
           bracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.

1.2        Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden
           Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden
           sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern die Schäden nach
           Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind.
           Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von
           – Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie deren Ladung;
           – Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden
              oder befunden haben.


2          Versichertes Risiko
           Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den in der Betriebsbeschreibung genannten Produktions- und Tätigkeitsumfang.
           Im Rahmen dieses Risikos sind mitversichert Ansprüche wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunter­
           nehmer). Nicht versichert bleibt die Haftpflicht der Subunternehmer selbst und deren Betriebsangehörige.

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026                                             557

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3         Mitversicherte Personen
          Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 3 Teil A.


4         Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes
4.1       Personen- oder Sachschäden aufgrund von Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften
          Eingeschlossen sind – insoweit abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzan­
          sprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Ver­
          sicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Ar­
          beiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.2       Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden
4.2.1     Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.2.2 genannten Vermögensschäden im
          Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirt­
          schaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelie­
          ferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des
          Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der
          Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie
          Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende
          Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
          seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
          einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.2.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.2.2.1   der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Ziffer 1 oder
          4.1 besteht;

4.2.2.2   anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften
          Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;

4.2.2.3   Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder für eine andere
          Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt
          für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Nachbearbeitung oder anderer
          Schadenbeseitigung) steht;

4.2.2.4   weiterer Vermögensnachteile (z.B. entgangenen Gewinnes), weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem Preisnachlass
          veräußert werden können (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht,
          in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung
          oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre;

4.2.2.5   der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den Produktionsausfall, der aus der
          Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Pro­
          duktionsausfall sind nicht versichert.

4.3       Weiterver- oder -bearbeitungsschäden
4.3.1     Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.3.2 genannten Vermögensschäden im
          Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse,
          ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser
          Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versiche­
          rungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten
          oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende
          Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
          seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
          einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.3.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.3.2.1   Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgeltes für die mangel­
          haften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind;

4.3.2.2   Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten
          oder -bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt
          diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der
          weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;

4.3.2.3   weiterer Vermögensnachteile (z.B. entgangenen Gewinnes), weil die weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse nicht
          oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögens-


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           nachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis
           steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung
           oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre.

4.4        Aus- und Einbaukosten
4.4.1      Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.4.2 und 4.4.3 genannten Vermögens­
           schäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbrin­
           gen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im
           Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
           Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer
           hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
           Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende
           Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
           seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
           einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.4.2      Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.4.2.1    Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d.h. Kosten für das Ausbauen, Ab­
           nehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangel­
           freier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die
           Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.

4.4.2.2    Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort
           der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer
           bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Liefe­
           rung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert.

4.4.3      Ausschließlich für die in Ziffer 4.4.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziffer 4.4.1 – und insoweit abweichend von Ziffer
           1.1 und 1.2 AHB – Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Besei­
           tigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.

4.4.4      Kein Versicherungsschutz besteht, wenn:

4.4.4.1    der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine
           Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer be­
           weist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern ausschließlich aus der
           Herstellung oder Lieferung resultiert;

4.4.4.2    sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziffer 4.4.1 bis 4.4.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schie­
           nen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsneh­
           mer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen
           bestimmt waren;

4.4.4.3    Ziffer 6.2.8 eingreift.

4.5        Sonstige Erweiterungen des Versicherungsschutzes
           Nachfolgende Erweiterungen des Versicherungsschutzes gelten nur, sofern sie besonders beantragt werden und im Versiche­
           rungsschein genannt sind.
4.5.1      Abbedingung der kaufmännischen Prüf- und Rügepflichten
           Im Falle der rechtswirksamen Abbedingung des § 377 HGB oder entsprechender ausländischer oder internationaler Bestim­
           mungen besteht – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der
           Auslieferung der Produkte ISO-zertifiziert war bzw. ein anderes, den branchenüblichen Standards entsprechendes Qualitäts­
           management hatte.

4.5.2      Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist
           Hat der Versicherungsnehmer bei einer gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist vertraglich eine Verlängerung dieser Frist
           auf bis zu 3 Jahre ab Ablieferung bzw. Abnahme zugestanden, besteht – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Versicherungsschutz.


5          Auslandsdeckung
           Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 8 Teil C.


6          Risikoabgrenzungen
6.1        Nicht versichert sind

6.1.1      Ansprüche, soweit diese nicht in Ziffer 4 ausdrücklich mitversichert sind,
           – auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
           – wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026                                                   559

[Seite 560]
        – wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge­
          schuldeten Erfolges;
        – auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
        – auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
        – wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
        Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;

6.1.2   im Rahmen der Versicherung gemäß Ziffer 4.2 ff. Ansprüche wegen Folgeschäden (z.B. Betriebsunterbrechung oder Produk­
        tionsausfall), soweit diese nicht in den Ziffern 4.2 ff. ausdrücklich mitversichert sind.

6.2     Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:
6.2.1   Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen
        der Ziffer 4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrüber­
        gang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat;

6.2.2   Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z.B.
        Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen
        in Wettbewerb und Werbung);

6.2.3   Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziffer 7.8 AHB;

6.2.4   Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abwei­
        chen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag­
        gebers herbeigeführt haben;

6.2.5   Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den kon­
        kreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.
        Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszu­
        sammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;

6.2.6   Ansprüche aus:
        – Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder
          Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauf­
          tragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt
          waren,
        – Tätigkeiten, (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie
          Luft- oder Raumfahrzeugteilen

6.2.7   Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer
        oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Lei­
        tung stehen, geltend gemacht werden.

6.2.8   Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziffer 4.2.2.3, 4.3.2.2, 4.4 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten
        im Rahmen der Ziffer 4.2.2.4 und 4.3.2.3, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht wer­
        den. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein,
        die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung
        des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde
        Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen, die
        gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannten Maßnahmen durchführen zu lassen.

6.2.9   Ansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen
        sind. PFAS sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran
        gebundenes Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.


7       Zeitliche Begrenzung, Vorumsätze
7.1     Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 4.2 ff. umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als
        drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeoblie­
        genheiten.

7.2     Für Ansprüche nach Ziffer 4.2 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses
        Versicherungsvertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz, sofern dies besonders beantragt wird und im Ver­
        sicherungsschein genannt ist.


8       Versicherungsfall, Serienschaden
8.1     Versicherungsfall ist das, während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene, Schadenereignis gemäß Ziffer 1.1 AHB. Bei
        Ziffer 4.4.3 ist es für den Versicherungsfall – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – unerheblich, dass es sich nicht um Haftpflichtan­
        sprüche handelt.


560                                       Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026

[Seite 561]
8.2        Der Versicherungsfall tritt ein bei:
8.2.1      Ziffer 4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse;

8.2.2      Ziffer 4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse;

8.2.3      Ziffer 4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse;

8.2.4      – gestrichen –

8.2.5      – gestrichen –

8.2.6      – gestrichen –

8.3        Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Versicherungsfälle
           – aus der gleichen Ursache, z.B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht
             zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder
           – aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,
           gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle
           eingetreten ist. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.


9          Versicherungssumme, Maximierung und Selbstbehalt
9.1        Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die
           Versicherungssumme für Schäden nach den Ziffern 4.2 bis 4.4 ist begrenzt auf 200.000 Euro je Versicherungsfall und bildet
           zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle einer Serie.

9.2        Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Maximierung) ist begrenzt auf das Doppelte
           der in Ziffer 9.1 bzw. der im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen.

9.3        Im Falle eines Serienschadens im Sinne von Ziffer 8.3 beträgt der Selbstbehalt für alle Versicherungsfälle für Sach- und Ver­
           mögensschäden dieser Serie 10 %, mindestens 250 Euro, maximal 2.500 Euro.


10         Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken
10.1       Der Versicherungsnehmer hat
           – wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsumfanges gemäß Ziffer 3.1 (2) AHB,
           – Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer 3.1 (3) und 4 AHB)
           zwecks Vereinbarung neuer Prämien und Überprüfung der Bedingungen – abweichend von Ziffer 13.1 und 4.1 AHB – unverzüg­
           lich anzuzeigen.

10.2       Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die in Ziffer 9.3 genannten Selbstbehalte
           in Schadenfällen, die mit solchen Erhöhungen oder Erweiterungen oder mit neu entstandenen Risiken in Zusammenhang ste­
           hen, auf das Doppelte.

10.3       Für die Vorsorgeversicherung nach Ziffer 3.1 (3) und 4 AHB gelten die Bestimmungen der Ziffer 21 Teil C.


TEIL G
Zusätzliche Premium Deckungserweiterungen
           Die nachfolgenden Klauseln finden keine Anwendung auf Versicherungsfälle zur Umwelt-Haftpflichtversicherung zur Rückrufkos­
           ten-Haftpflichtversicherung, zur Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen und zur Umweltschadenversicherung (USV).


1          Vollständigkeit der Betriebsbeschreibung und der mitversicherten Unternehmen
           Wird anlässlich eines Schadensfalls festgestellt, dass die Betriebsbeschreibung fehlerhaft oder unvollständig ist und/oder mitzu­
           versichernde Unternehmen nicht benannt sind, ist eine rückwirkende Berichtigung möglich und Deckung zu gewähren, soweit
           – das Risiko im Rahmen der vereinbarten Bedingungen versichert gilt;
           – durch die Berichtigung üblicherweise keine Mehrprämie anfällt, bzw. auf diese konkret verzichtet wird und
           – die Tätigkeit im Rahmen der Umsatz-, Lohnsummen- oder Mitarbeiteranzahlmeldung erfasst war und der Anteil aus der nicht
             benannten Tätigkeit 20 % der Gesamttätigkeit nicht überschreitet oder
           – personelle (auch familiäre) oder kapitalmäßige Verflechtungen zu den nicht benannten mitversicherten Unternehmen beste­
             hen (gegenseitige Ansprüche von Familienmitgliedern untereinander oder gegenseitige Ansprüche untereinander bei Kapi­
             talbeteiligungen bleiben ausgeschlossen).
           Nicht unter diese Regelung fallen alle Risiken, die die Interlloyd nicht zeichnet.
           Ausgeschlossen bleiben alle Tätigkeiten, die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausdrücklich ausgeschlossen sind.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026                                                561

[Seite 562]
2     Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung
      Der Versicherer verzichtet auf seine Rechte wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten, so­
      weit diese länger als 3 Jahre zurückliegt und es sich um einen Bagatellschaden (50 % des Jahresbeitrages, höchstens
      250 Euro) handelt.
      Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertrag rückwirkend entsprechend angepasst wird.


3     Kürzung der Versicherungsleistung wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung
      Der Versicherer verzichtet bei Versicherungsfällen bis zu 100.000 Euro auf eine Kürzung der Entschädigungsleistung. Bei Ver­
      sicherungsfällen über 100.000 Euro und bis max. 1 Mio. Euro wird die Entschädigungsleistung um max. 20 % gekürzt.
      Bei Versicherungsfällen über 1 Mio. Euro erfolgt die Kürzung gemäß der Regelung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).


4     Bedingungsgarantie GDV
      Weichen die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen am Schadenstag oder bei Vertragsabschluss von den
      vom GDV empfohlenen, zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab wird der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers
      nach diesen Bedingungen regulieren, sofern der Versicherungsfall eine Schadenhöhe von 250.000 Euro nicht übersteigt.


5     Bedingungsweiterentwicklung
      Werden die zu Grunde gelegten Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers weiterentwi­
      ckelt, so kann der Versicherungsnehmer die Schadensregulierung nach den neuen Bedingungen verlangen. Dies gilt nicht, soweit
      dem Versicherungsnehmer eine Umstellung gegen Beitragszuschlag angeboten wurde und diese von ihm abgelehnt wurde.


6     Besitzstandsgarantie
      Sollte sich bei konkreten Versicherungsfällen herausstellen, dass die Vertragsbedingungen des unmittelbaren Vorvertrages
      beim gleichen oder einem anderen Versicherer für den Versicherungsnehmer günstiger sind, wird der Versicherer nach den
      Bedingungen des Vorvertrages regulieren. Dies gilt nicht für Regelungen zu Selbstbeteiligung, Versicherungssumme und Jah­
      reshöchstersatzleistungen sowie für Risiken, die gegen Mehrbeitrag bei Interlloyd hätten versichert werden können oder die
      von Interlloyd nachweislich nicht gezeichnet werden. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Vertragsunterlagen des
      Vorvertrages zur Verfügung zu stellen.
      Eine sich aus dieser Vereinbarung ergebende Ersatzleistung ist begrenzt auf 250.000 Euro je Versicherungsfall und Versiche­
      rungsjahr. Die Regelung gilt maximal für 5 Jahre ab Vertragsabschluss und längstens bis zu einer Neuordnung.
      Diese Vereinbarung ist nicht anwendbar für
      a) beantragte oder einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern nachweislich vereinbarte vertragliche Schlechterstellun­
           gen gegenüber dem Vorvertrag,
      b) Schäden/Kosten aus Ziffer 4.2 ff. der erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung, Cyberdeckungen, ausländischen Be­
           triebsstätten/Tochtergesellschaften, direkten Export nach USA, US-Territorien oder Kanada,
      c) Risiken, für die eine Versicherungspflicht vorgeschrieben ist.
      In jedem Fall bleiben von dieser Vereinbarung unberührt:
      a) die Ausschlüsse gemäß Ziffer 1.2 und 7 AHB, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist;
      b) die Ausschlüsse gemäß Teil B Ziffer 1 bis 3 der BBR.
      Bei Versicherungsfällen im Ausland oder Schäden, die nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, werden die Auf­
      wendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die vorgenannte Ersatzleistungssumme angerechnet. Es erfolgt
      eine Anrechnung auf Grundversicherungssumme(n) und Jahreshöchstersatzleistung.
      Die Höhe der Selbstbeteiligung(en) richtet sich ausschließlich nach diesem Vertrag.


7     Öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche
      Mitversichert gelten öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche im Rahmen und Umfang der zugrundeliegenden Versicherungs­
      bedingungen, soweit sie privatrechtlichen Haftpflichtansprüchen Schadenersatzansprüchen gleichstehen.


8     Regressverzicht
      Bei Versicherungsfällen, die einen Sachschaden mit einem Aufwand des Versicherers bis 2.000 Euro zum Gegenstand haben,
      wird auf einen Regress beim Verursacher verzichtet, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht und der Verursacher nicht
      vorsätzlich gehandelt hat.


9     Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
      Besteht während der Wirksamkeit des Vertrages anderweitig eine Versicherung für dasselbe versicherte Risiko, wird gemäß
      den nachfolgenden Bestimmungen, längstens für 15 Monate eine Summen- und/oder Konditionsdifferenzdeckung gewährt.


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[Seite 563]
9.1        Summendifferenzdeckung
           Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit die Ersatzleistung für einen nach den Bestimmungen dieser Versicherung ver­
           sicherten Versicherungsfall die Höhe der Versicherungssumme der anderweitig bestehenden Versicherung überschreitet, und
           zwar für den darüber hinausgehenden Teil des Schadens bis zur Höhe der entsprechenden Entschädigungsgrenze bzw. Ver­
           sicherungssumme dieses Versicherungsvertrages (Summendifferenzdeckung).
           Die Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag beschränken sich auf den endgültigen Schaden nach Abzug von Regress­
           leistungen oder sonstigen Leistungen Dritter.

9.2        Konditionsdifferenzdeckung
           Sofern der Versicherungsumfang des vorliegenden Versicherungsvertrages weitergeht als die des bereits bestehenden Versiche­
           rungsvertrages, gilt der durch den vorliegenden Versicherungsvertrag gewährte Versicherungsschutz (Konditionsdifferenzdeckung).

9.3        Anzeigepflicht und Selbstbeteiligung
           Jeder Versicherungsfall, auch wenn er über eine anderweitig bestehende Versicherung gedeckt ist oder sein könnte, ist uns
           unverzüglich anzuzeigen. Die im vorliegenden Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung gilt auch für die Summen-
           und Konditionsdifferenzdeckung.

9.4        Subsidiarität
           Ist ein anderweitig bestehender Versicherungsvertrag leistungsfrei, weil der Versicherungsnehmer den Beitrag nicht bezahlt oder Ob­
           liegenheiten verletzt hat, wird der Schadensersatzanspruch so behandelt, als ob aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag be­
           dingungsgemäß geleistet würde. Für diesen Teil des Schadenersatzanspruchs besteht kein Versicherungsschutz bei der Interlloyd.

9.5        Vorzeitiges Ende der anderweitig bestehenden Versicherung
           Endet die anderweitig bestehende Versicherung vor dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt oder wird sie vorzei­
           tig aufgehoben, besteht sofort Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrages.
           Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, dem Versicherer das Erlöschen der anderweitig bestehenden Versicherung
           innerhalb eines Monats anzuzeigen.

9.6        Folgen nicht rechtzeitiger Anzeige oder gescheiterter Beitragsvereinbarung
           Dem Versicherer steht ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Versicherungsschutzes ein Mehrbeitrag zu. Unterlässt der Ver­
           sicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer
           eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwir­
           kend vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige erstattet ist, so hat der Versicherungsneh­
           mer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem
           die Anzeigefrist nicht verstrichen war.


10         Allgemeine Geschäftsbedingungen
           Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versi­
           cherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer nicht auf den Haftungsausschluss für weiterge­
           hende Schäden berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen
           zur Haftung verpflichtet ist.


11         Freistellung des Zwischen-/Endherstellers
           Mitversichert ist die Freistellung der Abnehmer des Versicherungsnehmers wegen Ansprüchen für Schäden aufgrund verschul­
           densunabhängiger, gegenüber Dritten nicht abdingbarer Haftung, soweit der Versicherungsnehmer für diese Schäden auch
           unmittelbar haftet und die Freistellung nicht über seine interne Ausgleichspflicht nach § 5 ProdHG, § 426 BGB hinausgeht.
           Vorrausetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Abnehmer seinen Geschäftssitz im europäischen Wirtschaftsraum
           hat und die Waren im europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Handel und Handwerk) / Stand 01.2026                                                  563

[Seite 564]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Haftpflichtversicherung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
(BBR Land- und Forstwirtschaft)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A                                                                  13          Strahlenschäden
Allgemeine Bestimmungen                                                 14          Tätigkeitsschäden
1         Versichertes Risiko                                           14.1        Be- und Entladeschäden
2         Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken                    14.2        Leitungsschäden
3         Mitversicherte Personen                                       14.3        Sonstige Tätigkeitsschäden
4         Subunternehmerbeauftragung                                    15          Vermögensschäden
5         Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften                15.1        Vermögensschäden – Datenschutz
          mit Insolvenzklausel                                          15.2        Sonstige Vermögensschäden
6         Nachhaftung                                                   16          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
7         Schiedsgerichtsvereinbarungen                                 17          Vorsorgeversicherung
8         Versehensklausel                                              18          Ansprüche aus Benachteiligungen
9         Kumulklausel                                                  19          Private Risiken
10        – gestrichen –                                                20          Umweltrisiko
11        Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/               21          Kostenübernahme im Strafverfahren
          Sublimits
12        Prämienberechnungsgrundlage                                   TEIL D
                                                                        Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
TEIL B                                                                  Entfällt.
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1         Generelle Risikoausschlüsse                                   TEIL E
2         Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger,                        Besonders zu vereinbarende zusätzliche
          Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge                      Deckungserweiterungen
2.1       Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge                         1           – gestrichen –
2.2       Luft-/Raumfahrzeuge                                           2           – gestrichen –
3         Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland                3           Halten/Hüten von Hunden
          geltend gemacht werden                                        4           Halten/Hüten/Verwendung von Pferden,
                                                                                    Kleinpferden, Ponys, Maultieren, Eseln
TEIL C                                                                  5           Schäden an Pensionstieren
Deckungserweiterungen                                                   6           Reitlehrerrisiko
1         Abbruch- und Einreißarbeiten                                  7           Verwendung von Kutschen und Planwagen
2         Abhandenkommen von Sachen der                                 8           Nicht versicherungspflichtige Zugmaschinen,
          Betriebsangehörigen und Besucher                                          Raupenschlepper, selbst fahrende
3         Abhandenkommen von fremden Schlüsseln                                     Arbeitsmaschinen zur Lohnarbeit oder zur
4         Anbau von Nutzhanf                                                        Verwendung in einem gewerblichen Nebenbetrieb
5         Abwässersachschäden                                           9           Gewahrsamsschäden
6         Ansprüche mitversicherter Personen untereinander              10          Schäden an eingestellten Fahrzeugen
7         Auslandsschäden                                               11          Schäden beim Bewegen von eingestellten
8         Ferien auf dem Bauernhof und Verwahrungsrisiko                            Fahrzeugen auf dem Betriebsgrundstück
          der Feriengäste                                               12          Höhere Ersatzleistung für Verwahrungsrisiken bei
9         Internetnutzung                                                           Beherbergungsbetrieben
9.1       Versichertes Risiko
9.2       Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/                  TEIL F
          Anrechnung von Kosten                                         Produktrisiko
9.3       Auslandsschäden                                               1           Gegenstand der Versicherung
9.4       Nicht versicherte Risiken                                     2           Versichertes Risiko
9.5       Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen                                3           Mitversicherte Personen
10        Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,                 4           Abgrenzungen und Erweiterungen des
          Kraftfahrzeug-Anhänger                                                    Versicherungsschutzes
11        Mietsachschäden                                               4.1         Personen- oder Sachschäden aufgrund von
11.1      Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder                               Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
          Geschäftsreisen                                                           Eigenschaften
11.2      Mietsachschäden an Immobilien durch                           4.2         Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden
          Leitungswasser oder Abwasser                                  4.3         Weiterver- oder -bearbeitungsschäden
11.3      Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige                  4.4         Aus- und Einbaukosten
          Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder                     4.5         Sonstige Erweiterungen des Versicherungsschutzes
          Abwasser                                                      5           Auslandsdeckung
11.4      Mietsachschäden an beweglichen Sachen                         6           Risikoabgrenzungen
11.5      Für Ziffer 11.1 bis 11.4 gilt                                 7           Zeitliche Begrenzung, Vorumsätze
12        Schankwirtschaft im landwirtschaftlichen Betrieb              8           Versicherungsfall, Serienschaden
          und Verwahrungsrisiko der Restaurationsgäste                  9           Versicherungssumme, Maximierung und Selbstbehalt


564                                      Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Land- und Forstwirtschaft) / Stand 01.2026

[Seite 565]
10        Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue                   7          Öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche
          Risiken                                                         8          Regressverzicht
                                                                          9          Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
TEIL G                                                                    9.1        Summendifferenzdeckung
Zusätzliche Premium Deckungserweiterungen                                 9.2        Konditionsdifferenzdeckung
1         Vollständigkeit der Betriebsbeschreibung und der                9.3        Anzeigepflicht und Selbstbeteiligung
          mitversicherten Unternehmen                                     9.4        Subsidiarität
2         Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher                     9.5        Vorzeitiges Ende der anderweitig bestehenden
          Anzeigepflichtverletzung                                                   Versicherung
3         Kürzung der Versicherungsleistung wegen grob                    9.6        Folgen nicht rechtzeitiger Anzeige oder
          fahrlässiger Obliegenheitsverletzung                                       gescheiterter Beitragsvereinbarung
4         Bedingungsgarantie GDV                                          10         Allgemeine Geschäftsbedingungen
5         Bedingungsweiterentwicklung                                     11         Freistellung des Zwischen-/Endherstellers
6         Besitzstandsgarantie


TEIL A
Allgemeine Bestimmungen
1           Versichertes Risiko
1.1         Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und der nach­
            folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem im Versi­
            cherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten
            bzw. aus der Ausübung aller der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeiten.

1.2         Nicht versichert sind, unbeschadet Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung), weitere in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gül­
            tigen Gewerbeerlaubnis aufgeführten Tätigkeiten. Mitversichert sind gemäß § 5 der Handwerksordnung auch Tätigkeiten in
            anderen handwerklichen Bereichen, sofern diese Tätigkeiten mit der Ausführung des übernommenen Auftrags in einem fach­
            lichen oder technischen Zusammenhang stehen.

1.3         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht unselbstständiger Niederlassungen und Betriebsstätten im Inland.

1.4         Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren
            Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn, ein­
            zelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.5         Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung einge­
            tretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die gegen den
            Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um Tätigkeiten des Versicherungs­
            nehmers, für die nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen werden kann.


2           Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken
            Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
            nehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, und zwar

2.1         als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer der Betriebsgebäude und -grundstücke (auch Garagen und
            Parkplätze) – nicht jedoch Luftlandeplätze –, sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von zum Be­
            triebsvermögen gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem
            Bruttojahresmietwert von 100.000 Euro;

2.2         als Weitervermieter von zu Betriebszwecken gemieteten bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlich­
            keiten (auch Garagen, Parkplätzen) an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 50.000 Euro;

Zu Ziffer 2.1 und 2.2 gilt:
              Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in
              den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräu­
              men auf Gehwegen).

2.3         Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

2.3.1       als Bauherr oder Unternehmer von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten)
            bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr;

2.3.2       als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

2.3.3       der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen
            für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden;

2.3.4       des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Land- und Forstwirtschaft) / Stand 01.2026                                      565

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         Werden die in Ziffer 2.1, 2.2 oder 2.3.1 genannten Beträge überschritten, gelten die Bestimmungen der Ziffern 3 und 13 AHB.

2.4      aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind, (z.B.
         Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten);

2.5      aus der Unterhaltung von Betriebssportgemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mit­
         versichert ist auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um
         Handlungen oder Unterlassungen rein privater Natur handelt und soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;

2.6      aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsmethoden, der
         Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Produktmustern sowie der Bewirtung der Messegäste während dieser
         Veranstaltungen;

2.7      aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dgl.) auch außerhalb der Betriebsstätte(n),
         soweit zulässig oder erlaubt oder genehmigt;

2.8      aus betrieblichen Veranstaltungen (z.B. Betriebsfeiern und -ausflügen, „Tag der offenen Tür“ sowie aus der Durchführung von
         Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehungen). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Be­
         triebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder
         Unterlassungen handelt;

2.9      als Inhaber von Verkaufsstellen (auch Marktstand) oder eines Fachhandelsgeschäftes (auch Ausstellung) zum Zwecke des
         versicherten Betriebes sowie aus dem Abernten von Produkten durch den Endverbraucher;

2.10     aus der Auslieferung von Waren (auch Speisen und Getränke);

2.11     aus dem Besitz und der Verwendung von eigenen und fremden nicht selbst fahrenden Maschinen oder Geräten im versicherten
         Betrieb, auch bei der Verwendung zur Lohnarbeit oder Verwendung in einem gewerblichen Nebenbetrieb.
         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Überlassung dieser Maschinen an betriebsfremde
         Personen. Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht derjenigen Personen, denen die Maschinen überlassen worden sind;

2.12     aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Nutztieren (auch Zuchttieren) im versicherten Betrieb, einschließlich Schäden
         durch gewollten oder ungewollten Deckakt. Nicht versichert ist das Halten, Hüten und die Verwendung von Hunden, Pferden,
         Kleinpferden, Ponys, Maultieren, Eseln sowie Pensionstieren;

2.13     aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Zugtieren, die nicht ausschließlich für eigene land- und/oder forstwirtschaftliche
         Zwecke, sondern auch für Lohnfuhren oder im eigenen gewerblichen Betrieb (räumlich mit Land- und/oder Forstwirtschaft
         verbunden) verwendet werden. Nicht versichert ist das Halten, Hüten und die Verwendung von Pferden als Zugtier außerhalb
         des eigenen Betriebes;

2.14     aus dem Halten von Rot-, Reh-, Dam- und Schwarzwild in Gehegen;

2.15     aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln innerhalb des versicherten Betriebes.
         Nicht versichert sind Ansprüche
         – wegen Schäden am behandelten Gut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
         – wegen Schäden durch bewusstes Abweichen von Gebrauchsanweisungen und behördlichen Vorschriften,
         – wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;

2.16     aus der Futtermittelerzeugung, sofern dafür keine Gewerbeanmeldung erforderlich ist;

2.17     des nicht gewerbsmäßig tätigen Hüters von Tieren des versicherten Betriebes gemäß Ziffer 2.12 und 2.13

2.18     aus dem erlaubten Besitz und dem zulässigen Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der Besitz und
         Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Eine bereits bestehende Jagdhaftpflicht-Versicherung
         geht dieser Deckung vor;

2.19     aus dem Handel und dem Vertrieb von Produkten im Internet;

2.20     aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf dem Be­
         triebsgrundstück

2.20.1   wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
         betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.20.2   wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen. Nicht versichert
         sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden,
         die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen.

2.21     aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Betriebsgrundstück. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden
         aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt.

2.22     aus dem Betrieb einer Kleinwindkraftanlage (Anlage bis zu einer Gesamtleistung von 100 kW) auf dem Betriebsgrundstück


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[Seite 567]
2.23        aus dem Betrieb einer Kleinwindkraftanlage (Anlage bis zu einer Gesamtleistung von 100 kW) auf dem Betriebsgrundstück

2.23.1      wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
            betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.23.2      wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen;
            Nicht versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
            sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

2.24        aus dem Betrieb einer Tankstelle und/oder einer Kfz-Pflegestation für eigene Zwecke;

Zu Ziffer 2.1 bis 2.24 gilt:
              Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
              des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
              chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


3           Mitversicherte Personen
3.1         Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1.1       der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver­
            sicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;

3.1.2       sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Personen (Mitarbeiter
            fremder Unternehmen, Leiharbeiter, Praktikanten, angestellte Betriebsärzte (auch bei Nothilfe außerhalb der betrieblichen Tä­
            tigkeit), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (gemäß § 22 SGB VII), Be­
            auftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dgl.) sowie freie Mitar­
            beiter aus ihrer Betätigung für den Versicherungsnehmer für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung
            verursachen. Eine für freie Mitarbeiter bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Deckung vor.

3.2         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
            des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
            chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

3.3         Mitversichert ist ferner die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen
            – ehemaligen – gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tä­
            tigkeit für den Versicherungsnehmer, soweit der Versicherungsfall während der Laufzeit des Vertrages eingetreten ist.


4           Subunternehmerbeauftragung
4.1         Im Rahmen des Vertrages und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist mitversichert die gesetzliche
            Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen im
            Interesse des versicherten Betriebes

4.2         Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.


5           Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich
            der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefer­
            gemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende
            Bestimmungen:

5.1         Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungs­
            nehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die Schaden ver­
            ursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Ist eine prozentuale Be­
            teiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.

5.2         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Ar­
            beitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden
            Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.

5.3         Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche
            der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.

5.4         Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 5.1 hinaus für
            den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt
            worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der
            dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erfor­
            derlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Land- und Forstwirtschaft) / Stand 01.2026                                        567

[Seite 568]
5.5     Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 5.1 bis 5.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.


6       Nachhaftung
        Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Liefe­
        rungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie z.B. Änderung der Rechtsform, Kündigung durch einen Ver­
        tragspartner) beendet, besteht – mit Ausnahme der Umwelthaftpflicht-Versicherung – Versicherungsschutz im Rahmen der
        folgenden Vereinbarung:
        Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrages hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten
        oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jahren nach
        Vertragsaufhebung geboten.
        Unter diesen Versicherungsschutz fallende Versicherungsfälle gelten als am letzten Tag der Versicherungsperiode eingetreten.
        Für den Nachhaftungszeitraum steht die Deckungssumme in Höhe des unverbrauchten Teiles der Deckungssumme des Ver­
        sicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, zur Verfügung.
        Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung infolge Insolvenz wird Versicherungsschutz nur den in
        Teil A Ziffer 3 – Mitversicherte Personen – genannten Personen gewährt.


7       Schiedsgerichtsvereinbarungen
7.1     Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz
        nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

7.1.1   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum
        Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

7.1.2   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle
        eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht
        muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein

7.1.3   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die, die Entscheidung tragenden,
        Rechtsnormen anzugeben.

7.2     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzei­
        gen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Ver­
        fahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennen­
        den Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


8       Versehensklausel
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicherten Be­
        triebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausge­
        schlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüg­
        lich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.


9       Kumulklausel
        Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
        – auf derselben Ursache beruhen oder
        – auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammen­
          hang besteht,
        für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im
        Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages bei dem Versicherer, so ist die Ersatzleis­
        tung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen Abschnit­
        ten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt ein­
        getreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


10      – gestrichen –


11      Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/ Sublimits
11.1    Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
        bilden jeweils die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssummen stehen für alle Versicherungsfälle ei­
        nes Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

11.2    Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/ oder Selbstbehalte
        und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile vereinbart.


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[Seite 569]
11.3        Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom Betrag
            her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


12          Prämienberechnungsgrundlage
            Sofern die Versicherungsprämie nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder nach der
            Anzahl der tätigen Personen berechnet wird, gelten folgende Regelungen.

12.1        Die Jahreslohn- und -gehaltssumme berechnet sich nach der LGS aller im Betrieb tätigen Personen einschließlich Entgelte für
            Leiharbeitnehmer(innen), wobei für Geschäftsführer, Inhaber oder Teilhaber jeweils mindestens eine fiktive LGS von 25.000 Euro
            anzusetzen ist, soweit nicht ein höheres Entgelt vereinbart ist.

12.2        Der Jahresumsatz berechnet sich aus allen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen, Leistungen, Arbeiten, dem Verkauf von Waren
            oder anderen Geschäften – abzüglich Mehrwertsteuer.

12.3        Die Anzahl der Personen berechnet sich nach der Anzahl der durchschnittlich im Versicherungsjahr im Betrieb tätigen Personen
            einschließlich Inhaber und/oder Geschäftsführer, wobei
            – vier (4) geringfügig Beschäftigte (Pauschalbesteuerte, 520-Euro-Kräfte, Heimarbeiter)
            – zwei (2) Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende
            wie eine (1) Vollzeitkraft berechnet werden.


TEIL B
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1           Generelle Risikoausschlüsse
            Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
            gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbe­
            sondere Ansprüche

1.1         aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;

1.2         wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimit­
            tel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i.S. des AMG eine Deckungsvor­
            sorge zu treffen hat;

1.3         aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus
            Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4         aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nicht­
            selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5         wegen Bergschäden (i.S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestand­
            teilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und
            Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6         wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene­
            ralstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für
            Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7         auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8         nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des franzö­
            sischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9         aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10        wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11        aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
            Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
            ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
            hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.

1.12        gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts-
            oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;

1.13        wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den Betrieb
            von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Land- und Forstwirtschaft) / Stand 01.2026                                        569

[Seite 570]
1.14    wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeiten;

1.16    aus der Herstellung von Tabak, Tabakwaren, E-Zigaretten und allen sonstigen Produkten, die in Deutschland unter das Tabaker­
        zeugnisgesetz (TabakerzG) fallen. Gleiches gilt für Handelsketten, die Produkte, die unter das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
        fallen, unter eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller);

1.17    aus dem Anbau oder der Herstellung von Cannabisprodukten. Gleiches gilt für Handelsketten, die Cannabisprodukte unter
        eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller) sowie sons­
        tige Händler und Verwender von Cannabis-Produkten. Cannabis-Produkt im Sinne der Bedingungen bezeichnet alle Stoffe,
        Waren oder Produkte, die aus Tetrahydrocannabinol (THC) oder einem anderen Cannabinoid bestehen oder einen solchen
        Stoff enthalten und deren THC-Gehalt mehr als 0,2 % beträgt (z.B. CBD-Öle, Hanfsamen) oder die Verwendung als Rausch­
        mittel nicht ausgeschlossen werden kann. Dies schließt sämtliche Stoffe ein, die THC oder ein anderes Cannabinoid enthalten,
        unabhängig davon, ob das jeweilige THC oder Cannabinoid natürlich oder synthetisch ist;

1.18    aus dem gemeinschaftlichem Cannabisanbau und der Weitergabe von Cannabis an Mitglieder für deren Eigenkonsum (Can­
        nabis-Anbauvereine, Cannabis Social Clubs);

1.19    aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle dieses
        Vertrages eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.20    aus Sprengungen;

1.21    aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfällen
        und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle und/oder Reststoffe auf dem
        Betriebsgelände handelt;

1.22    aus Schäden durch
        – Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
        – IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
        – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege
        und alle damit verbundenen Beratungsleistungen;

1.23    wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen sind. PFAS
        sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran gebundenes
        Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.

1.24    aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
        – die Zugangsvermittlung ins Internet (z.B. Access Providing)
        – das Bereithalten fremder Inhalte (z.B. Host Providing)
        – das Bereithalten eigener Inhalte (z.B. Content Providing)
        – das Zur-Verfügung-Stellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Application
          Service Providing)
        – den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken

1.25    aus Schäden durch
        – Hardware-Handel, -Modifizierung (Nachrüstung), -Installation, -Wartung, -Herstellung
        – Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik
        und alle damit verbundenen Beratungsleistungen.

1.26    aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbst fahrenden und nicht selbst fahrenden),
        Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur
        oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben. Dies gilt auch, wenn Kfz,
        Anhänger, Arbeitsmaschinen (selbst fahrende und nicht selbst fahrende), Arbeits- und Anbaugeräte oder damit fest verbun­
        dene Teile, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versi­
        cherungsnehmers befinden oder befunden haben, nur bedient werden.

1.27    Nicht versichert gilt die Vornahme von Geburtshilfe, d.h. die aktive Mitwirkung bei der Geburt, außer als Erste-Hilfe-Leistung.


2       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1     Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge
2.1.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine vom Versiche­
        rungsnehmer bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.

2.1.2   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine vom Versiche­
        rungsnehmer bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als
        Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.


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[Seite 571]
2.1.3       Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
            schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4       Eine Tätigkeit der in Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Ge­
            brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahr­
            zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

2.2         Luft-/Raumfahrzeuge
2.2.1       Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine vom Versiche­
            rungsnehmer bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die
            sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2       Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
            schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.2.3       Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
            – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum­
              fahrzeugen soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr­
              zeugen bestimmt waren,
            – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
              deren Teilen,
            und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich
            daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


3           Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
            Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1         Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2         Bei Versicherungsfällen, die in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des Ver­
            sicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro.
            Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

3.3         Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
            rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
            bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


TEIL C
Deckungserweiterungen
1           Abbruch- und Einreißarbeiten
            Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten an
            Bauwerken oder Bäumen. Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt.


2           Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
2.1         Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
            rungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit Zubehör) der Betriebs­
            angehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern das Abhandenkommen die ursächlich
            zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbin­
            dung steht.

2.2         Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kost­
            barkeiten und andere Wertsachen.

2.3         Ferien- oder Beherbergungsgäste gelten nicht als Besucher im Sinne von Ziffer 2.1.

2.4         Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
            höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Land- und Forstwirtschaft) / Stand 01.2026                                        571

[Seite 572]
3           Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
3.1         Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
            cherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, Codekarten und Transpondern.
            Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Aus­
            wechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Ob­
            jektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

3.2         Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

3.3         Für Folgeschäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, Codekarten und Transpondern besteht abweichend
            von Ziffer 2.2 und Ziffer 7.6 AHB ebenfalls Versicherungsschutz.

3.4         Die Höchstersatzleistung für Folgeschäden beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall
            50.000 Euro, höchstens 100.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt
            sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


4           Anbau von Nutzhanf
4.1         Teilweise abweichend von Ziffer 1.17 ist der erlaubte anzeigepflichtige Anbau, nicht jedoch der genehmigungspflichtige Anbau,
            von Nutzhanf mitversichert.

4.2         Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die gesetzlichen und behördlichen Vorschrif­
            ten zum Anbau von Nutzhanf einhält und dies entsprechend schriftlich dokumentiert ist.


5           Abwässersachschäden
            Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sach­
            schäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auf­
            treten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Ausgeschlossen bleiben
            jedoch Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich da­
            raus ergebenden Vermögensschäden.


6           Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
6.1         Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter
            natürlicher Personen untereinander wegen

6.1.1       Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die Schaden verursachende
            Person beschäftigt ist;

6.1.2       Sachschäden, sofern diese mehr als 50 Euro je Versicherungsfall betragen;

6.1.3       Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Ziffer 14.1 Teil C dieses Vertrages, soweit
            es sich nicht um Ansprüche aus rein privaten Handlungen/Unterlassungen handelt.


7           Auslandsschäden
7.1         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
            vorkommender Versicherungsfälle

7.1.1       aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;

7.1.2       durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern
            lassen;

7.1.3       durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Schweiz geliefert hat,
            hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind;

Zu Ziffer 7.1.2 und 7.1.3:
              Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch
              den Versicherungsnehmer oder durch von ihm beauftragte Dritte (auch Export über Dritte) ersichtlich für eine Lieferung in die
              USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht kein Versicherungsschutz.
              Ebenso nicht versichert ist die Inanspruchnahme für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsnie­
              derlassungen, Läger u. dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb des EWR
              und der Schweiz.

7.2         Eingeschlossen ist auch – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
            europäischen Ausland vorkommender Versicherungsfälle aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspek­
            tion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland.

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7.3         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Aus­
            land eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch gesetzliche
            Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers oder gegen Per­
            sonen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder einen Teiles desselben
            angestellt hat, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB);

7.4         Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

7.5         Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten
            Ansprüchen gilt:
            Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens
            5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

7.6         Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
            rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
            bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


8           Ferien auf dem Bauernhof und Verwahrungsrisiko der Feriengäste
8.1         Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vermietung von bis zu 10 Zimmern und/oder
            Wohnungen an Feriengäste. Die Mitversicherung entfällt, wenn diese Anzahl überschritten wird. Es gelten dann die Bestim­
            mungen über die Vorsorge-Versicherung gemäß Ziffer 4 AHB.

8.2         Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkom­
            men der von den Feriengästen eingebrachten Sachen (ausgenommen Tiere, Kfz aller Art mit Zubehör und Inhalt). Zu den ein­
            gebrachten Sachen gehören auch aufbewahrte Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde.

8.2.1       Im Versicherungsfall beträgt die Versicherungssumme je Gast das 100-fache des Beherbergungspreises je Tag und ist je Gast
            auf 3.500 Euro begrenzt.

8.2.2       Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt maximal 100.000 Euro.

8.3         Die in Teil A Ziffer 2.1 und 2.2 genannten Beträge gelten nicht für diese Deckungserweiterung.


9           Internetnutzung
9.1         Versichertes Risiko
            Versichert ist, – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail
            oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

9.1.1       der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
            Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

9.1.2       der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und
            zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten
            zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/ korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

9.1.3       der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;

Für Ziffer 9.1.1 bis9.1.3 gilt:
              Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicher­
              heitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem
              Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer
              diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

9.1.4       der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch
            aus der Verletzung von Urheberrechten;

9.1.5       der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

Für Ziffer 9.1.4 und 9.1.5 gilt:
              In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass
              einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlas­
              sung oder Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versi­
              cherungsnehmer.
              Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätes­
              tens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf
              Ziffer 25.5 AHB wird hingewiesen.

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Land- und Forstwirtschaft) / Stand 01.2026                                          573

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9.2      Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/ Anrechnung von Kosten
9.2.1    Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung
         für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

9.2.2    Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung für Schäden im Sinne der Ziffer 9.1.5 100.000 Euro.

9.2.3    Mehrere, während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende, Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im
         Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
         – auf derselben Ursache,
         – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
         – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
         beruhen. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.

9.2.4    Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
         gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
         Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

9.3      Auslandsschäden
         Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit
         die versicherten Haftpflichtansprüche – abweichend von Ziffer 5 Teil C – in europäischen Staaten und nach dem Recht euro­
         päischer Staaten geltend gemacht werden.

9.4      Nicht versicherte Risiken
         Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
         – Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
         – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
         – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
         – Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
         – Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
         – Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
         – Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S. des SigG/ SigV;
         – Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht

9.5      Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
         Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind – ergänzend zu Ziffer 7 AHB – Ansprüche

9.5.1    die im Zusammenhang stehen mit
         – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
         – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können

9.5.2    wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehr­
         heitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

9.5.3    gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von
         gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
         durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


10       Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
10.1     Versichert ist – abweichend von Ziffer 2 Teil B – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch
         ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:
10.1.1   nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge­
         schwindigkeit;

10.1.2   Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

10.1.3   Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

10.1.4   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

10.1.5   Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

10.2     Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr­
         zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
         sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
         Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
         benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
         der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
         Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.


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11          Mietsachschäden
11.1        Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
            Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
            rungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und an deren
            Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

11.2        Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser
11.2.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.14 (1) und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
            cherungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen
            (nicht jedoch an Ausstattung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Lei­
            tungswasser oder Abwasser.

11.2.2      Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 3.000.000 Euro,
            begrenzt auf 6.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

11.3        Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder Abwasser
11.3.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB– die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
            rungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht
            jedoch an Ausstattung, Produktionsanlagen und dgl.) durch sonstige Ursachen (nicht Leitungswasser oder Abwasser) und alle
            sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
            Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme je Versicherungsfall 250.000 Euro, begrenzt auf 500.000 Euro
            für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit
            250 Euro.

11.4        Mietsachschäden an beweglichen Sachen
11.4.1      Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
            nehmers wegen Schäden ausschließlich an vom Versicherungsnehmer für einzelne Tätigkeiten geliehenen, gemieteten oder
            überlassenen beweglichen Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht zur Be- oder Verarbeitung übernommen worden sind.

11.4.2      Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit dieses Risiko nicht im Rahmen anderer Versicherungen des Versicherungsneh­
            mers versichert ist.

11.4.3      Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an sonstigen beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer von Vermie­
            tern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die Gegenstand eines besonderen
            Verwahrungsvertrages sind.

11.4.4      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegen­
            ständen, nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern
            oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, Kraftfahrzeugen, bargeldlosen Zahlungsmitteln, Geld,
            Wertpapieren, Sparbüchern, Urkunden, Schmucksachen und sonstigen Wertsachen;

11.4.5      Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 50.000 Euro, be­
            grenzt auf 100.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei je­
            dem Versicherungsfall mit 500 Euro.

11.5        Für Ziffer 11.1 bis 11.4 gilt
            Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

11.5.1      der in Ziffer 7.4 genannten Personen;

11.5.2      von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungsnehmers;

11.5.3      von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

11.5.4      von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
            versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;

11.5.5      von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital mehr­
            heitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

11.5.6      aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

11.5.7      wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

11.5.8      wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

11.5.9      wegen Schäden infolge Transportes;

11.5.10     aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Land- und Forstwirtschaft) / Stand 01.2026                                          575

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12         Schankwirtschaft im landwirtschaftlichen Betrieb und Verwahrungsrisiko der Restaurationsgäste
12.1       Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb einer Schank-, Hecken- oder ähnli­
           chen Wirtschaft oder eines Hofcafés.

12.2       Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkom­
           men von Sachen, die der Versicherungsnehmer von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übernommen hat.

12.2.1     Ausgenommen hiervon sind Tiere, Kraftfahrzeuge aller Art mit Zubehör und Inhalt, Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher),
           Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.

12.2.2     Diese Versicherungssumme beträgt 10.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung für alle Schäden dar, die je Tag
           und Gast eintreten.

12.2.3     Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Fünffache der vereinbarten Versiche­
           rungssumme.


13         Strahlenschäden
13.1       Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus

13.1.1     dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

13.1.2     Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
           Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
           die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.

13.2       Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energie­
           reichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versi­
           cherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

13.2.1     Dies gilt nicht für Schäden,

13.2.1.1   die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

13.2.1.2   die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.

13.3       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
13.3.1     wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

13.3.2     wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissen­
           schaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisie­
           renden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

13.3.3     gegenüber jedem Versicherungsnehmers oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von, dem Strah­
           lenschutz dienenden, Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


14         Tätigkeitsschäden
14.1       Be- und Entladeschäden
14.1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der Be­
           schädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und alle sich
           daraus ergebenden Vermögensschäden.

14.1.2     Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben
           auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die
           Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

14.1.3     Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz, wenn

14.1.3.1   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

14.1.3.2   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
           gelieferte Sachen handelt und

14.1.3.3   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten über­
           nommen wird.

14.1.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


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[Seite 577]
14.2        Leitungsschäden
14.2.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
            an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberlei­
            tungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

14.2.2      Für Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art besteht nur dann
            Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

14.2.2.1    Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen z.B. Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk, Tiefbauamt, Te­
            lekommunikationslinien-/-anlageneigentümer eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo an der Arbeitsstelle
            Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermittlungen den zuständigen
            Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.

14.2.2.2    Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermittlungen
            zu 14.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbescheinigung
            auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die „Anweisung zum
            Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbeiten anderer (Kabelschutz­
            anweisung)” – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt werden.

14.2.2.3    Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Sicherungs­
            maßnahmen treffen können.

14.2.2.4    Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

14.2.3      Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
            Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

14.2.4      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

14.3        Sonstige Tätigkeitsschäden
14.3.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die
            an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen
            entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

14.3.1.1    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

14.3.1.2    dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen
            Tätigkeit benutzt hat;

14.3.1.3    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmit­
            telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

14.3.2      Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
            Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

14.3.3      Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

14.3.3.1    Beschädigung von Sachen, die sich bei dem Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonsti­
            gen Zwecken auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden
            oder befunden haben;

14.3.3.2    Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

14.3.3.3    Beschädigungen von Leitungen i.S. der Ziffer 13.2 Teil C;

14.3.3.4    Schäden durch Unterfangungen, Unterfahrungen i.S. der Ziffer 14.3 Teil C;

14.3.4      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


15          Vermögensschäden
15.1        Vermögensschäden – Datenschutz
            Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermö­
            gensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre­
            ten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

15.2        Sonstige Vermögensschäden
15.2.1      Eingeschlossen ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschä­
            den im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Land- und Forstwirtschaft) / Stand 01.2026                                        577

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15.2.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

15.2.2.1    durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
            Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

15.2.2.2    aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

15.2.2.3    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

15.2.2.4    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

15.2.2.5    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

15.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor­
            gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

15.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Über­
            mittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

15.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie
            des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

15.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

15.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
            Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

15.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf­
            traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

15.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

15.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Versiche­
            rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


16          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
16.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Lea­
            singnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Ver­
            mieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.

16.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen Haft­
            pflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


17          Vorsorgeversicherung
            Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag verein­
            barten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


18          Ansprüche aus Benachteiligungen
18.1        Der Versicherungsschutz regelt sich ausschließlich nach den „Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von An­
            sprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)“, trägt dabei aber das Schicksal des Gesamtvertrages, insbeson­
            dere Beginn, Ablauf oder Kündigung des Vertrages.

18.2        Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr maximal
            250.000 Euro.

18.3        Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß Ziffer 4.6 AVB Benachteiligungen an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


19          Private Risiken
            Mitversichert ist – im Rahmen der AHB und der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung für die privaten Haftpflich­
            trisiken (BBR Privat) – der unter Ziffer 1 genannte Personenkreis subsidiär in seiner Eigenschaft als Privatperson.


20          Umweltrisiko
            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Umwelteinwirkungen gemäß den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
            bungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs-Haftpflicht-


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            versicherung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (BBR Umwelthaftpflicht-Basis LuF) und den Besondere Bedingungen
            und Risikobeschreibungen für die Umweltschadensversicherung nach Teil 1 (BBR Umweltschaden) und den darin genannten
            Risikobegrenzungen.
            Darüber hinausgehender Versicherungsschutz, z.B. für umweltgefährliche Anlagen, besteht nur nach besonderer schriftlicher
            Vereinbarung.


21          Kostenübernahme im Strafverfahren
            Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:

21.1        In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
            Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch
            die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

21.2        Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 25.3 AHB.

21.3        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsank­
            tionen und dgl.), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


TEIL D
Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
            Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken, die auch ohne besondere Vereinbarung gelten:

            Entfällt.


TEIL E
Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen
            Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt, gelten folgende zusätzliche Deckungserweiterungen:


1           – gestrichen –


2           – gestrichen –


3           Halten/Hüten von Hunden
3.1         Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten und/oder Hüten von Hunden, aus­
            genommen Kampfhunde oder gefährliche Hunde. Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflicht-
            Versicherung besteht, sind nicht mitversichert und nicht mitzuzählen.

3.2         Hinweis zu Kampfhunden/gefährlichen Hunden:
            Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
            ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
            hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.


4           Halten/Hüten/Verwendung von Pferden, Kleinpferden, Ponys, Maultieren, Eseln
            Versichert ist ausschließlich die im Versicherungsschein bezeichnete Position unter Angabe der jeweiligen Anzahl aller Tiere.
            Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten/Hüten von Pferden, Kleinpferden,
            Ponys, Maultieren, Eseln mit dem Verwendungszweck als

4.1         Reittier
4.1.1       für eigene Zwecke ohne Verleih oder Vermietung
4.1.2       für eigene Zwecke mit Verleih oder Vermietung an fremde Reittiernutzer

4.1.3       für eigene Zwecke mit Verleih oder Vermietung an fremde Reittiernutzer und zur Nutzung im Reitunterricht, jedoch ohne das
            Reitlehrerrisiko


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Land- und Forstwirtschaft) / Stand 01.2026                                       579

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4.2     Zuchttier – ohne Verleih oder Vermietung und ohne das Reitrisiko durch Betriebsfremde
4.2.1   Zucht-/Deckhengst

4.2.2   Zuchtstute

4.2.3   Aufzuchtspferd im 2. und 3. Lebensjahr

4.2.4   Fohlen im 1. Lebensjahr (neugeborene Fohlen sind ab der Geburt bis zur nächsten Hauptfälligkeit prämienfrei mitversichert)

4.3     Zugtier (auch Holzrückpferde, Fahrpferde) – ohne Reitrisiko
4.3.1   für eigene Zwecke ohne Verleih oder Vermietung

4.3.2   für eigene Zwecke mit Verleih oder Vermietung

4.4     Pensionstier – ohne Verleih oder Vermietung durch den Versicherungsnehmer
4.4.1   ohne Reitrisiko durch den Versicherungsnehmer (nicht Betriebsfremde)

4.4.2   mit Reitrisiko durch den Versicherungsnehmer (nicht Betriebsfremde)

4.5     Gnadenbrottier ohne Verleih oder Vermietung und ohne Reitrisiko durch Betriebsfremde

4.6     Nicht versichert sind Ansprüche aus dem Halten, Hüten und der Verwendung von Voltigier- und/oder Therapiepferden


5       Schäden an Pensionstieren
5.1     Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an Pensionstieren anlässlich Unter­
        stellung, Fütterung, Pflege, Weidegang der Tiere, nicht jedoch Schäden an den Tieren anlässlich des Reitens sowie Schäden
        an Zaum- und Sattelzeug und sonstigem Zubehör.

5.2     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 10.000 Euro,
        höchstens 20.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem
        Versicherungsfall mit 10 % der Ersatzleistung, mindestens 250 Euro.


6       Reitlehrerrisiko
6.1     Eingeschlossen ist das Reitlehrerrisiko des Versicherungsnehmers und/oder des angestellten Reitlehrers, jedoch nur, sofern
        die Person über eine gültige Lizenz verfügt. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des haupt-/freiberuflichen Reitlehrers
        sowie des Reittherapeuten, Voltigierlehrers, Fahrlehrers und Bereiters.

6.2     Mitversichert ist
6.2.1   die Erteilung von Reitunterricht in Theorie und Praxis

6.2.2   die Aufsichtsführung über Reitschüler

6.2.3   die Leitung und/oder Beaufsichtigung von Ausritten im Rahmen des Reitunterrichtes

6.2.4   die Leitung und/oder Beaufsichtigung von Reitprüfungen

6.3     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
6.3.1   an Reitschüler, Prüflinge und sonstige Teilnehmer

6.3.2   aus Schäden an den berittenen oder den im Reitunterricht eingesetzten Pferden sowie Zaum- und Sattelzeug

6.3.3   aus Arbeitsunfällen


7       Verwendung von Kutschen und Planwagen
7.1     Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Veranstaltung und Durchführung von Kut­
        schen- und Planwagenfahrten in eigener Regie.

7.2     Mitversichert ist, sofern vereinbart, auch der Verleih oder die Vermietung von Kutschen und Planwagen. Ausgeschlossen bleibt
        die persönliche Haftpflicht des Entleihers oder Mieters.


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8           Nicht versicherungspflichtige Zugmaschinen, Raupenschlepper, selbst fahrende Arbeitsmaschinen zur
            Lohnarbeit oder zur Verwendung in einem gewerblichen Nebenbetrieb
8.1         Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus dem Gebrauch von
            – Zugmaschinen und Raupenschlepper mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
            – selbst fahrende Arbeitsmaschinen, nicht jedoch Baumaschinen, mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge­
              schwindigkeit
            zur Lohnarbeit oder zur Verwendung in einem gewerblichen Nebenbetrieb.

8.2         Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr­
            zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
            sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
            benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
            der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
            Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.

8.3         Die von dieser Erweiterung betroffenen Fahrzeuge und Maschinen sind unter Angabe der Art und Menge einzeln zu deklarieren.


9           Gewahrsamsschäden
            Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers bei
            Beschädigung und Verlust von fremden Sachen – auch von nicht zulassungspflichtigen Zugmaschinen mit einer nicht mehr als
            sechs Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit und selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20
            Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (nicht jedoch KFZ anderer Art und Baumaschinen) und alle sich da­
            raus ergebenden Vermögensschäden, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstand
            eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, in folgendem Umfang:
9.1         Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer für den Versicherungsfall keinen Versicherungsschutz aus einer eventuell
            bestehenden Kraftfahrt-Haftpflicht-Versicherung beanspruchen kann.

9.2         Der Versicherungsschutz ist davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer die Sachen nur kurzfristig, längstens einen Mo­
            nat, zum Gebrauch im eigenen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des
            überbetrieblichen Maschineneinsatzes in Gewahrsam hat. Das Risiko der hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden
            Beförderung mit Kfz aller Art ist eingeschlossen.

9.3         Während des Fahrbetriebes beschränkt sich der Versicherungsschutz für Schäden an den benutzten fremden Zugmaschinen,
            selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und mit Kfz aller Art verbundenen Anhängern und Arbeitsgeräten auf solche Schäden, die
            auf ein Unfallereignis, auf Brand oder Explosion zurückzuführen sind.
            Unfallschäden im Sinne dieser Bestimmung sind solche Schäden, die auf ein unmittelbar von außen, plötzlich mit mechanischer
            Gewalt einwirkendes Ereignis zurückzuführen sind.

9.4         Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Bremsschäden im Sinne dieser Bestimmung sind nur
            solche Schäden, die unmittelbar durch den Bremsvorgang entstehen. Betriebsschäden im Sinne dieser Bestimmung sind alle
            Schäden, die durch falsche Bedienung unmittelbar an den fremden Zugmaschinen, Anhängern, selbst fahrenden Arbeitsma­
            schinen und mit Kfz verbundenen Anhängern entstanden sind. Reine Bruchschäden sind im Gegensatz zu einem Gewaltbruch
            solche Schäden, bei denen es sich um einen Ermüdungsbruch handelt.

9.5         Beschädigungen, die bei Feld- und ähnlichen Arbeiten durch die Bodenbearbeitung, insbesondere durch Steine oder sonstige
            Gegenstände auf oder im Boden entstehen, gelten als von der Versicherung ausgeschlossene Betriebsschäden.

9.6         Werden durch Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden Unfälle ausgelöst, so bleiben die Brems-, Betriebs- und reinen Bruch­
            schäden auch in diesen Fällen von der Versicherung ausgeschlossen, während die Unfallschäden (Folgeschäden) gedeckt sind.

9.7         Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr­
            zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
            sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
            benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
            der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
            Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.

9.8         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
9.8.1       am Inventar gepachteter Betriebe,

9.8.2       an in Weide genommenen Tieren,

9.8.3       an fremden Tieren anlässlich der Beförderung mit Kraftfahrzeugen,

9.8.4       an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen, es sei denn, dass das Miteigentum nur durch die
            Mitgliedschaft zu einer eingetragenen Genossenschaft begründet wird


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Land- und Forstwirtschaft) / Stand 01.2026                                      581

[Seite 582]
9.8.5   und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

9.9     Ausgeschlossen sind über den Sachschaden hinausgehende Schadenersatzansprüche, insbesondere für Nutzungsverlust,
        ferner für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung der Sache sowie für die Erfüllung von Verträgen.

9.10    Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden 30.000 Euro, be­
        grenzt auf 1.500 Euro bei Abhandenkommen von Sachen (auch Tieren). Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines
        Versicherungsjahres beträgt das Zweifache dieser Versicherungssummen

9.11    Von jedem Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer 10 %, mindestens 250 Euro, höchstens 1.000 Euro selbst zu tragen.


10      Schäden an eingestellten Fahrzeugen
10.1    Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 und in Ergänzung zu Ziffer 2.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
        rungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch der eingestellten
        Fahrzeuge (auch Boote, Wohnwagen, etc.) und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung).

10.2    Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall höchstens 15.000 Euro.

10.3    Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache dieser Versicherungssumme.

10.4    Versicherungsschutz besteht nur, solange sich das Fahrzeug in verschließbaren Garagen, in Hofräumen oder auf umfriedeten
        Einstellplätzen befindet.


11      Schäden beim Bewegen von eingestellten Fahrzeugen auf dem Betriebsgrundstück
11.1    Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschä­
        digung und Vernichtung von eingestellten Fahrzeugen und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) beim Bewegen
        dieser Fahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück.

11.2    Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall und Fahrzeug höchstens 15.000 Euro, maximal das Zweifache je Versi­
        cherungsjahr.

11.3    Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
        und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
        Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

11.4    Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
        benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
        der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
        Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.


12      Höhere Ersatzleistung für Verwahrungsrisiken bei Beherbergungsbetrieben
        Abweichend von Ziffer 7.2.1 Teil C gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme.


TEIL F
Produktrisiko
1       Gegenstand der Versicherung
1.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere
        Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer
        – hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
        – erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
        verursacht wurden.
        Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr ge­
        bracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.

1.2     Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden
        Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden
        sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern die Schäden nach
        Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind.
        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von
        – Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie deren Ladung;
        – Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden
           oder befunden haben.


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2           Versichertes Risiko
            Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den in der Betriebsbeschreibung genannten Produktions- und Tätigkeitsumfang.
            Im Rahmen dieses Risikos sind mitversichert Ansprüche wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunter­
            nehmer). Nicht versichert bleibt die Haftpflicht der Subunternehmer selbst und deren Betriebsangehörige.


3           Mitversicherte Personen
            Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 3 Teil A.


4           Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes
4.1         Personen- oder Sachschäden aufgrund von Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften
            Eingeschlossen sind – insoweit abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzan­
            sprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Ver­
            sicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Ar­
            beiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.2         Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden
4.2.1       Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.2.2 genannten Vermögensschäden im
            Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirt­
            schaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelie­
            ferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des
            Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der
            Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie
            Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
            Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende
            Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
            seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
            einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.2.2       Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.2.2.1     der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Ziffer 1 oder
            4.1 besteht;

4.2.2.2     anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften
            Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;

4.2.2.3     Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder für eine andere
            Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt
            für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Nachbearbeitung oder anderer
            Schadenbeseitigung) steht;

4.2.2.4     weiterer Vermögensnachteile (z.B. entgangenen Gewinnes), weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem Preisnachlass
            veräußert werden können (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht,
            in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung
            oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre;

4.2.2.5     der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den Produktionsausfall, der aus der
            Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Pro­
            duktionsausfall sind nicht versichert.

4.3         Weiterver- oder -bearbeitungsschäden
4.3.1       Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.3.2 genannten Vermögensschäden im
            Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse,
            ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser
            Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versiche­
            rungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten
            oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
            Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende
            Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
            seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
            einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.3.2       Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.3.2.1     Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgeltes für die mangel­
            haften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Land- und Forstwirtschaft) / Stand 01.2026                                        583

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4.3.2.2   Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten
          Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem
          Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten
          oder –bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;

4.3.2.3   weiterer Vermögensnachteile (z.B. entgangenen Gewinnes), weil die weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse nicht
          oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögens­
          nachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis
          steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung
          oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre.

4.4       Aus- und Einbaukosten
4.4.1     Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.4.2 und 4.4.3 genannten Vermögens­
          schäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter die durch den Einbau, das Anbrin­
          gen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im
          Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
          Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer
          hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
          Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende
          Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
          seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
          einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.4.2     Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:

4.4.2.1   Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d.h. Kosten für das Ausbauen, Ab­
          nehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangel­
          freier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die
          Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.

4.4.2.2   Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort
          der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer
          bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Liefe­
          rung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert.

4.4.3     Ausschließlich für die in Ziffer 4.4.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziffer 4.4.1 – und insoweit abweichend von
          Ziffer 1.1 und 1.2 AHB – Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder
          zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet
          werden.

4.4.4     Kein Versicherungsschutz besteht, wenn:

4.4.4.1   der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine
          Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer be­
          weist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern ausschließlich aus der
          Herstellung oder Lieferung resultiert;

4.4.4.2   sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziffer 4.4.1 bis 4.4.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schie­
          nen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsneh­
          mer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen
          bestimmt waren;

4.4.4.3   Ziffer 6.2.8 eingreift.

4.5       Sonstige Erweiterungen des Versicherungsschutzes
          Nachfolgende Erweiterungen des Versicherungsschutzes gelten nur, sofern sie besonders beantragt werden und im Versiche­
          rungsschein genannt sind.

4.5.1     Abbedingung der kaufmännischen Prüf- und Rügepflichten
          Im Falle der rechtswirksamen Abbedingung des § 377 HGB oder entsprechender ausländischer oder internationaler Bestim­
          mungen besteht – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der
          Auslieferung der Produkte ISO-zertifiziert war bzw. ein anderes, den branchenüblichen Standards entsprechendes Qualitäts­
          management hatte.

4.5.2     Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist
          Hat der Versicherungsnehmer bei einer gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist vertraglich eine Verlängerung dieser Frist
          auf bis zu 3 Jahre ab Ablieferung bzw. Abnahme zugestanden, besteht – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Versicherungsschutz.


5         Auslandsdeckung
          Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 5 Teil C.


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6           Risikoabgrenzungen
6.1         Nicht versichert sind
6.1.1       Ansprüche, soweit diese nicht in Ziffer 4 ausdrücklich mitversichert sind,
            – auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
            – wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
            – wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge­
              schuldeten Erfolges;
            – auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
            – auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
            – wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
            Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;

6.1.2       im Rahmen der Versicherung gemäß Ziffer 4.2 ff. Ansprüche wegen Folgeschäden (z.B. Betriebsunterbrechung oder Produk­
            tionsausfall), soweit diese nicht in den Ziffern 4.2 ff. ausdrücklich mitversichert sind.

6.2         Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:
6.2.1       Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen
            der Ziffer 4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrüber­
            gang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat;

6.2.2       Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z.B.
            Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen
            in Wettbewerb und Werbung);

6.2.3       Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziffer 7.8 AHB;

6.2.4       Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abwei­
            chen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag­
            gebers herbeigeführt haben;

6.2.5       Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den kon­
            kreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.
            Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszu­
            sammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;

6.2.6       Ansprüche aus:
            – Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder Raum­
              fahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte
              ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
            – Tätigkeiten, (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie
              Luft- oder Raumfahrzeugteilen

6.2.7       Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer
            oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Lei­
            tung stehen, geltend gemacht werden.

6.2.8       Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziffer 4.2.2.3, 4.3.2.2, 4.4 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten
            im Rahmen der Ziffer 4.2.2.4 und 4.3.2.3, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht wer­
            den. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein,
            die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung
            des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde
            Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen, die
            gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannten Maßnahmen durchführen zu lassen.

6.2.9       Ansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen
            sind. PFAS sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran
            gebundenes Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.


7           Zeitliche Begrenzung, Vorumsätze
7.1         Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 4.2 ff. umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als
            drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeoblie­
            genheiten.

7.2         Für Ansprüche nach Ziffer 4.2 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses
            Versicherungsvertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz, sofern dies besonders beantragt wird und im Ver­
            sicherungsschein genannt ist.


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8       Versicherungsfall, Serienschaden
8.1     Versicherungsfall ist das, während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene, Schadenereignis gemäß Ziffer 1.1 AHB. Bei
        Ziffer 4.4.3 ist es für den Versicherungsfall – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – unerheblich, dass es sich nicht um Haftpflichtan­
        sprüche handelt.

8.2     Der Versicherungsfall tritt ein bei:
8.2.1   Ziffer 4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse;

8.2.2   Ziffer 4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse;

8.2.3   Ziffer 4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse;

8.2.4   – gestrichen –

8.2.5   – gestrichen –

8.2.6   – gestrichen –

8.3     Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Versicherungsfälle
        – aus der gleichen Ursache, z.B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht
           zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder
        – aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,
        gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle
        eingetreten ist.
        Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.


9       Versicherungssumme, Maximierung und Selbstbehalt
9.1     Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die
        Versicherungssumme für Schäden nach den Ziffern 4.2 bis 4.4 ist begrenzt auf 200.000 Euro je Versicherungsfall und bildet
        zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle einer Serie.

9.2     Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Maximierung) ist begrenzt auf das Doppelte
        der in Ziffer 9.1 bzw. der im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen.

9.3     Im Falle eines Serienschadens im Sinne von Ziffer 8.3 beträgt der Selbstbehalt für alle Versicherungsfälle für Sach- und Ver­
        mögensschäden dieser Serie 10 %, mindestens 250 Euro, maximal 2.500 Euro.


10      Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken
10.1    Der Versicherungsnehmer hat
        – wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsumfanges gemäß Ziffer 3.1 (2) AHB,
        – Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer 3.1 (3) und 4 AHB)
        zwecks Vereinbarung neuer Prämien und Überprüfung der Bedingungen – abweichend von Ziffer 13.1 und 4.1 AHB – unverzüg­
        lich anzuzeigen.

10.2    Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die in Ziffer 9.3 genannten Selbstbehalte
        in Schadenfällen, die mit solchen Erhöhungen oder Erweiterungen oder mit neu entstandenen Risiken in Zusammenhang ste­
        hen, auf das Doppelte.

10.3    Für die Vorsorgeversicherung nach Ziffer 3.1 (3) und 4 AHB gelten die Bestimmungen der Ziffer 16 Teil C.


TEIL G
Zusätzliche Premium Deckungserweiterungen
        Die nachfolgenden Klauseln finden keine Anwendung auf Versicherungsfälle zur Umwelt-Haftpflichtversicherung zur Rückruf­
        kosten-Haftpflichtversicherung, zur Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen und zur Umweltschadenversiche­
        rung (USV).


1       Vollständigkeit der Betriebsbeschreibung und der mitversicherten Unternehmen
        Wird anlässlich eines Schadensfalls festgestellt, dass die Betriebsbeschreibung fehlerhaft oder unvollständig ist und/oder mitzu­
        versichernde Unternehmen nicht benannt sind, ist eine rückwirkende Berichtigung möglich und Deckung zu gewähren, soweit
        – das Risiko im Rahmen der vereinbarten Bedingungen versichert gilt;
        – durch die Berichtigung üblicherweise keine Mehrprämie anfällt, bzw. auf diese konkret verzichtet wird und


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            – die Tätigkeit im Rahmen der Umsatz-, Lohnsummen- oder Mitarbeiteranzahlmeldung erfasst war und der Anteil aus der nicht
              benannten Tätigkeit 20 % der Gesamttätigkeit nicht überschreitet oder
            – personelle (auch familiäre) oder kapitalmäßige Verflechtungen zu den nicht benannten mitversicherten Unternehmen beste­
              hen (gegenseitige Ansprüche von Familienmitgliedern untereinander oder gegenseitige Ansprüche untereinander bei Kapi­
              talbeteiligungen bleiben ausgeschlossen).
            Ausgeschlossen bleiben ausdrücklich dokumentiert nicht versicherte Tätigkeiten.
            Ausgeschlossen bleiben alle Tätigkeiten, die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausdrücklich ausgeschlossen sind.


2           Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung
            Der Versicherer verzichtet auf seine Rechte wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten, so­
            weit diese länger als 3 Jahre zurückliegt und es sich um einen Bagatellschaden (50 % des Jahresbeitrages, höchstens 250 Euro)
            handelt.
            Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertrag rückwirkend entsprechend angepasst wird.


3           Kürzung der Versicherungsleistung wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung
            Der Versicherer verzichtet bei Versicherungsfällen bis zu 100.000 Euro auf eine Kürzung der Entschädigungsleistung. Bei Ver­
            sicherungsfällen über 100.000 Euro und bis max. 1 Mio. Euro wird die Entschädigungsleistung um max. 20 % gekürzt.
            Bei Versicherungsfällen über 1 Mio. Euro erfolgt die Kürzung gemäß der Regelung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).


4           Bedingungsgarantie GDV
            Weichen die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen am Schadenstag oder bei Vertragsabschluss von den
            vom GDV empfohlenen, zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab wird der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers
            nach diesen Bedingungen regulieren, sofern der Versicherungsfall eine Schadenhöhe von 250.000 Euro nicht übersteigt.


5           Bedingungsweiterentwicklung
            Werden die zu Grunde gelegten Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers weiterentwi­
            ckelt, so kann der Versicherungsnehmer die Schadensregulierung nach den neuen Bedingungen verlangen. Dies gilt nicht, soweit
            dem Versicherungsnehmer eine Umstellung gegen Beitragszuschlag angeboten wurde und diese von ihm abgelehnt wurde.


6           Besitzstandsgarantie
            Sollte sich bei konkreten Versicherungsfällen herausstellen, dass die Vertragsbedingungen des unmittelbaren Vorvertrages
            beim gleichen oder einem anderen Versicherer für den Versicherungsnehmer günstiger sind, wird der Versicherer nach den
            Bedingungen des Vorvertrages regulieren. Dies gilt nicht für Regelungen zu Selbstbeteiligung, Versicherungssumme und Jah­
            reshöchstersatzleistungen sowie für Risiken, die gegen Mehrbeitrag bei Interlloyd hätten versichert werden können oder die
            von Interlloyd nachweislich nicht gezeichnet werden. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Vertragsunterlagen des
            Vorvertrages zur Verfügung zu stellen.
            Eine sich aus dieser Vereinbarung ergebende Ersatzleistung ist begrenzt auf 250.000 Euro je Versicherungsfall und Versiche­
            rungsjahr. Die Regelung gilt maximal für 5 Jahre ab Vertragsabschluss und längstens bis zu einer Neuordnung.
            Diese Vereinbarung ist nicht anwendbar für
            a) beantragte oder einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern nachweislich vereinbarte vertragliche Schlechterstellun­
                 gen gegenüber dem Vorvertrag,
            b) Schäden/Kosten aus Ziffer 4.2 ff. der erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung, Cyberdeckungen, ausländischen Be­
                 triebsstätten/Tochtergesellschaften, direkten Export nach USA, US-Territorien oder Kanada,
            c) Risiken, für die eine Versicherungspflicht vorgeschrieben ist.
            In jedem Fall bleiben von dieser Vereinbarung unberührt:
            a) die Ausschlüsse gemäß Ziffer 1.2 und 7 AHB, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist;
            b) die Ausschlüsse gemäß Teil B Ziffer 1 bis 3 der BBR.
            Bei Versicherungsfällen im Ausland oder Schäden, die nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, werden die Auf­
            wendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die vorgenannte Ersatzleistungssumme angerechnet. Es erfolgt
            eine Anrechnung auf Grundversicherungssumme(n) und Jahreshöchstersatzleistung.
            Die Höhe der Selbstbeteiligung(en) richtet sich ausschließlich nach diesem Vertrag.


7           Öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche
            Mitversichert gelten öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche im Rahmen und Umfang der zugrundeliegenden Versicherungs­
            bedingungen, soweit sie privatrechtlichen Haftpflichtansprüchen gleichstehen.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Land- und Forstwirtschaft) / Stand 01.2026                                       587

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8     Regressverzicht
      Bei Versicherungsfällen, die einen Sachschaden mit einem Aufwand des Versicherers bis 2.000 Euro zum Gegenstand haben,
      wird auf einen Regress beim Verursacher verzichtet, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht und der Verursacher nicht
      vorsätzlich gehandelt hat.


9     Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
      Besteht während der Wirksamkeit des Vertrages anderweitig eine weitere Versicherung für dasselbe versicherte Risiko, wird ge­
      mäß den nachfolgenden Bestimmungen, längstens für 15 Monate eine Summen- und/oder Konditionsdifferenzdeckung gewährt.

9.1   Summendifferenzdeckung
      Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit die Ersatzleistung für einen nach den Bestimmungen dieser Versicherung ver­
      sicherten Versicherungsfall die Höhe der Versicherungssumme der anderweitig bestehenden Versicherung überschreitet, und
      zwar für den darüber hinausgehenden Teil des Schadens bis zur Höhe der entsprechenden Entschädigungsgrenze bzw. Ver­
      sicherungssumme dieses Versicherungsvertrages (Summendifferenzdeckung).
      Die Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag beschränken sich auf den endgültigen Schaden nach Abzug von Regress­
      leistungen oder sonstigen Leistungen Dritter.

9.2   Konditionsdifferenzdeckung
      Sofern der Versicherungsumfang des vorliegenden Versicherungsvertrages weitergeht als die des bereits bestehenden Versiche­
      rungsvertrages, gilt der durch den vorliegenden Versicherungsvertrag gewährte Versicherungsschutz (Konditionsdifferenzdeckung).

9.3   Anzeigepflicht und Selbstbeteiligung
      Jeder Versicherungsfall, auch wenn er über eine anderweitig bestehende Versicherung gedeckt ist oder sein könnte, ist uns
      unverzüglich anzuzeigen.
      Die im vorliegenden Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung gilt auch für die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung.

9.4   Subsidiarität
      Ist ein anderweitig bestehender Versicherungsvertrag leistungsfrei, weil der Versicherungsnehmer den Beitrag nicht bezahlt oder Ob­
      liegenheiten verletzt hat, wird der Schadensersatzanspruch so behandelt, als ob aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag be­
      dingungsgemäß geleistet würde. Für diesen Teil des Schadenersatzanspruchs besteht kein Versicherungsschutz bei der Interlloyd.

9.5   Vorzeitiges Ende der anderweitig bestehenden Versicherung
      Endet die anderweitig bestehende Versicherung vor dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt oder wird sie vorzei­
      tig aufgehoben, besteht sofort Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrages.
      Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, dem Versicherer das Erlöschen der anderweitig bestehenden Versicherung
      innerhalb eines Monats anzuzeigen.

9.6   Folgen nicht rechtzeitiger Anzeige oder gescheiterter Beitragsvereinbarung
      Dem Versicherer steht ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Versicherungsschutzes ein Mehrbeitrag zu. Unterlässt der Ver­
      sicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer
      eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwir­
      kend vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige erstattet ist, so hat der Versicherungsneh­
      mer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem
      die Anzeigefrist nicht verstrichen war.


10    Allgemeine Geschäftsbedingungen
      Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versi­
      cherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer nicht auf den Haftungsausschluss für weiterge­
      hende Schäden berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen
      zur Haftung verpflichtet ist.


11    Freistellung des Zwischen-/Endherstellers
      Mitversichert ist die Freistellung der Abnehmer des Versicherungsnehmers wegen Ansprüchen für Schäden aufgrund verschul­
      densunabhängiger, gegenüber Dritten nicht abdingbarer Haftung, soweit der Versicherungsnehmer für diese Schäden auch
      unmittelbar haftet und die Freistellung nicht über seine interne Ausgleichspflicht nach § 5 ProdHG, § 426 BGB hinausgeht.
      Vorrausetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Abnehmer seinen Geschäftssitz im europäischen Wirtschaftsraum
      hat und die Waren im europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden.


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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Haftpflichtversicherung von Vereinen (BBR Vereine)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


TEIL A                                                                  10          Tätigkeitsschäden
Allgemeine Bestimmungen                                                 10.1        Be- und Entladeschäden
1         Versichertes Risiko                                           10.2        Leitungsschäden
2         Vereinsübliche Nebenrisiken                                   10.3        Sonstige Tätigkeitsschäden
3         Mitversicherte Personen                                       11          Vermögensschäden
4         Subunternehmerbeauftragung                                    12          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
5         Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften                13          Vorsorgeversicherung
          mit Insolvenzklausel                                          14          Ansprüche aus Benachteiligungen
6         Nachhaftung                                                   15          Umweltrisiko
7         Schiedsgerichtsvereinbarungen                                 16          Kostenübernahme im Strafverfahren
8         Versehensklausel
9         Kumulklausel                                                  TEIL D
10        Konventionelles Produktrisiko                                 Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
11        Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/               Entfällt.
          Sublimits
12        Prämienberechnungsgrundlage                                   TEIL E
                                                                        Besonders zu vereinbarende zusätzliche
TEIL B                                                                  Deckungserweiterungen
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen                                1           – gestrichen –
1         Generelle Risikoausschlüsse                                   2           Halten/Hüten von vereinseigenen Hunden
2         Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger,                        3           Halten/Hüten/Verwendung von Pferden,
          Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge                                  Kleinpferden, Ponys, Maultieren, Eseln
2.1       Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge                         4           Schäden an Pensionstieren
2.2       Luft-/Raumfahrzeuge                                           5           Reitlehrerrisiko
3         Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland                6           Verwendung von Kutschen und Planwagen
          geltend gemacht werden                                        7           Motorboote und -jachten (auch mit Hilfs- oder
                                                                                    Außenbordmotor) sowie Segelboote und -jachten
TEIL C                                                                              (mit und ohne Hilfsmotor)
Deckungserweiterungen                                                   8           Veranstaltungen, die über den Rahmen
1         Abhandenkommen von Sachen der                                             gewöhnlicher Vereinsveranstaltungen hinausgehen
          Betriebsangehörigen und Besucher
2         Abhandenkommen von fremden Schlüsseln                         TEIL F
3         Abwässersachschäden                                           Zusätzliche Premium Deckungserweiterungen
4         Ansprüche mitversicherter Personen untereinander              1           Vollständigkeit der Betriebsbeschreibung und der
5         Auslandsschäden                                                           mitversicherten Unternehmen
6         Internetnutzung                                               2           Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher
6.1       Versichertes Risiko                                                       Anzeigepflichtverletzung
6.2       Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/                  3           Kürzung der Versicherungsleistung wegen grob
          Anrechnung von Kosten                                                     fahrlässiger Obliegenheitsverletzung
6.3       Auslandsschäden                                               4           Bedingungsgarantie GDV
6.4       Nicht versicherte Risiken                                     5           Bedingungsweiterentwicklung
6.5       Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen                                6           Besitzstandsgarantie
7         Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,                 7           Öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche
          Kraftfahrzeug-Anhänger                                        8           Regressverzicht
8         Mietsachschäden                                               9           Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
8.1       Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder                   9.1         Summendifferenzdeckung
          Geschäftsreisen                                               9.2         Konditionsdifferenzdeckung
8.2       Mietsachschäden an Immobilien durch                           9.3         Anzeigepflicht und Selbstbeteiligung
          Leitungswasser oder Abwasser                                  9.4         Subsidiarität
8.3       Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige                  9.5         Vorzeitiges Ende der anderweitig bestehenden
          Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder                                 Versicherung
          Abwasser                                                      9.6         Folgen nicht rechtzeitiger Anzeige oder
8.4       Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen                                       gescheiterter Beitragsvereinbarung
          oder -geräten                                                 10          Allgemeine Geschäftsbedingungen
8.5       Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen               11          Freistellung des Zwischen-/Endherstellers
8.6       Für Ziffer 8.1 bis 8.5 gilt
9         Strahlenschäden


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Vereine) / Stand 01.2026                                                       589

[Seite 590]
TEIL A
Allgemeine Bestimmungen
1          Versichertes Risiko
1.1        Versichert ist auf Grundlage der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ und der nach­
           folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem im Versi­
           cherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Vereinsbetrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tä­
           tigkeiten bzw. aus der Ausübung aller der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen Tätigkeiten.

1.2        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht unselbstständiger Niederlassungen und Vereinsstätten im Inland.

1.3        Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren
           Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn, ein­
           zelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.4        Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung einge­
           tretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die gegen den
           Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um Tätigkeiten des Versicherungs­
           nehmers, für die nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen werden kann.


2          Vereinsübliche Nebenrisiken
           Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
           nehmers aus den für einen Verein üblichen Nebenrisiken, und zwar

2.1        als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Gebäuden und Grundstücken (auch Garagen und Park­
           plätze), die ausschließlich dem Vereinszweck dienen – nicht jedoch Luftlandeplätze –, sowie aus Vermietung, Verpachtung
           oder sonstiger Überlassung von zum Vereinsvermögen gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder
           Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 100.000 Euro;

2.2        als Weitervermieter von zu Vereinszwecken gemieteten bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlich­
           keiten (auch Garagen, Parkplätzen) an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 50.000 Euro;

Zu Ziffer 2.1 und 2.2 gilt:
              Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in
              den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräu­
              men auf Gehwegen).

2.3        Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

2.3.1      als Bauherr oder Unternehmer von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten)
           bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 Euro je Versicherungsjahr;

2.3.2      als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

2.3.3      der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen
           für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden;

2.3.4      des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
           Werden die in Ziffer 2.1, 2.2 oder 2.3.1 genannten Beträge überschritten, gelten die Bestimmungen der Ziffern 3 und 13 AHB.

2.4        aus den gewöhnlichen satzungsgemäßen oder sonst sich aus dem Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen –siehe aber
           Teil B Ziffer 1.23;

2.5        aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dgl.) auch außerhalb der Betriebsstätte(n),
           soweit zulässig oder erlaubt oder genehmigt;

2.6        aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen. Mitversichert sind die Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Pro­
           ben, Produktmustern sowie der Bewirtung der Gäste während dieser Veranstaltungen;

2.7        aus der Abgabe von Speisen und Getränken im Rahmen eines Vereinslokals in eigener Regie;

2.8        aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten;

2.9        aus dem Besitz und der Verwendung von vereinseigenen Kanus, Ruder-, Paddel- und Schlauchbooten ohne Hilfs- und Außen­
           bordmotor;

2.10       aus dem erlaubten Besitz und dem zulässigen Gebrauch von Schusswaffen und Munition und dem nach § 27 Waffengesetz
           erlaubten Betrieb einer Schießstätte. Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu straf­
           baren Handlungen;


590                                                       Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Vereine) / Stand 01.2026

[Seite 591]
2.11       bei Gebirgs- und Verschönerungsvereinen aus der Unterhaltung von Wegen, Aussichtstürmen und dgl.;

2.12       bei Kleintierzuchtvereinen (nicht Hunde oder Reittiere) aus der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht der Vereinsmitglieder als
           Halter dieser Tiere;

2.13       bei Reit- und Fahrvereinen auch aus der Durchführung von Reit- und Fahrveranstaltungen, Rennen, Turnieren, Wettreiten,
           Schlepp- und Schnitzeljagden und der dazu erforderlichen Übungen.
           Mitversichert ist hierbei die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Beteiligung an solchen vom Verein an­
           geordneten Veranstaltungen und Übungen, auch soweit sie dabei als Tierhalter in Anspruch genommen werden können.
           Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Verein oder die mitversicherten Personen
           – aus Unfällen der Reiter und/oder
           – aus Schäden an den Pferden (einschl. Zaum- und Sattelzeug), die an diesen Veranstaltungen und Übungen teilnehmen, und
             allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden;

2.14       aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf dem Be­
           triebsgrundstück

2.14.1     wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
           betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.14.2     wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen. Nicht versichert
           sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden,
           die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen.

2.15       aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Betriebsgrundstück. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden
           aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt;

2.16       aus dem Betrieb einer Kleinwindkraftanlage (Anlage bis zu einer Gesamtleistung von 100 kW) auf dem Betriebsgrundstück

2.16.1     wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netz­
           betreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück;

2.16.2     wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen;
           Nicht versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
           sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen;

2.17       aus Schäden durch gewollten und ungewollten Deckakt.

Zu Ziffer 2.1 bis 2.17 gilt:
              Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
              des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
              chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


3          Mitversicherte Personen
           Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1        der Mitglieder des Vorstandes und der vom Versicherungsnehmer beauftragten Vereinsmitglieder in dieser Eigenschaft;

3.2        sämtlicher übriger Mitglieder aus der Betätigung im Interesse und für Zwecke des versicherten Vereins bei Vereinsveranstaltungen;

3.3        sämtlicher übrigen Angestellten und Arbeiter für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versi­
           cherungsnehmer verursachen.
           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
           des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
           chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


4          Subunternehmerbeauftragung
4.1        Im Rahmen des Vertrages und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist mitversichert die gesetzliche
           Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen im
           Interesse des versicherten Betriebes.

4.2        Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Vereine) / Stand 01.2026                                                            591

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5       Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel
        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich
        der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefer-
        gemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende
        Bestimmungen:

5.1     Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungs­
        nehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die Schaden ver­
        ursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Ist eine prozentuale Be­
        teiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.

5.2     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Ar­
        beitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden
        Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.

5.3     Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche
        der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.

5.4     Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 5.1 hinaus für
        den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt
        worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der
        dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erfor­
        derlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

5.5     Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 5.1 bis 5.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.


6       Nachhaftung
        Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Liefe­
        rungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie z.B. Änderung der Rechtsform, Kündigung durch einen Ver­
        tragspartner) beendet, besteht – mit Ausnahme der Umwelthaftpflicht-Versicherung – Versicherungsschutz im Rahmen der
        folgenden Vereinbarung:
        Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrages hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten
        oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jahren nach
        Vertragsaufhebung geboten.
        Unter diesen Versicherungsschutz fallende Versicherungsfälle gelten als am letzten Tag der Versicherungsperiode eingetreten.
        Für den Nachhaftungszeitraum steht die Deckungssumme in Höhe des unverbrauchten Teiles der Deckungssumme des Ver­
        sicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, zur Verfügung.
        Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung infolge Insolvenz wird Versicherungsschutz nur den in
        Teil A Ziffer 3 – Mitversicherte Personen – genannten Personen gewährt.


7       Schiedsgerichtsvereinbarungen
7.1     Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz
        nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

7.1.1   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum
        Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

7.1.2   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle
        eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht
        muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

7.1.3   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die, die Entscheidung tragenden,
        Rechtsnormen anzugeben.

7.2     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzei­
        gen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Ver­
        fahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennen­
        den Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


8       Versehensklausel
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicherten Be­
        triebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausge­
        schlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüg­
        lich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.


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[Seite 593]
9          Kumulklausel
           Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
           – auf derselben Ursache beruhen oder
           – auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammen­
             hang besteht,
           für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im
           Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages bei dem Versicherer, so ist die Ersatzleis­
           tung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen Abschnit­
           ten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt ein­
           getreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


10         Konventionelles Produktrisiko
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers für Personen, Sach- und daraus
           entstandenen Vermögensschäden (nicht reine Vermögensschäden und auch nicht Schäden, die im Rahmen einer Erweiterten
           Produkthaftpflichtversicherung zu versichern sind), soweit diese Schäden durch vom Versicherungsnehmer
           – hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
           – erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
           verursacht wurden.
           Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr ge­
           bracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.


11         Versicherungssummen/Maximierung/ Selbstbehalte/ Sublimits
11.1       Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie
           bilden jeweils die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssummen stehen für alle Versicherungsfälle ei­
           nes Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

11.2       Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/oder Selbstbehalte
           und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile vereinbart.

11.3       Kommen in einem Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen aus diesem Vertrag in Betracht, so wird nur die vom Betrag
           her höchste angerechnet. Die anderen Abzüge entfallen.


12         Prämienberechnungsgrundlage
           Sofern die Versicherungsprämie nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder nach der
           Anzahl der tätigen Personen berechnet wird, gelten folgende Regelungen.

12.1       Die Jahreslohn- und -gehaltssumme berechnet sich nach der LGS aller im Betrieb tätigen Personen einschließlich Entgelte für
           Leiharbeitnehmer(innen), wobei für Geschäftsführer, Inhaber oder Teilhaber jeweils mindestens eine fiktive LGS von 25.000 Euro
           anzusetzen ist, soweit nicht ein höheres Entgelt vereinbart ist.

12.2       Der Jahresumsatz berechnet sich aus allen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen, Leistungen, Arbeiten, dem Verkauf von Waren
           oder anderen Geschäften – abzüglich Mehrwertsteuer.

12.3       Die Anzahl der Personen berechnet sich nach der Anzahl der durchschnittlich im Versicherungsjahr im Betrieb tätigen Personen
           einschließlich Inhaber und/oder Geschäftsführer, wobei
           – vier (4) geringfügig Beschäftigte (Pauschalbesteuerte, 520-Euro-Kräfte, Heimarbeiter)
           – zwei (2) Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende
           wie eine (1) Vollzeitkraft berechnet werden.


TEIL B
Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen
1          Generelle Risikoausschlüsse
           Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
           gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbe­
           sondere Ansprüche

1.1        aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;

1.2        wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimit­
           tel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i.S. des AMG eine Deckungsvor­
           sorge zu treffen hat;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Vereine) / Stand 01.2026                                                         593

[Seite 594]
1.3    aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus
       Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

1.4    aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nicht­
       selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

1.5    wegen Bergschäden (i.S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestand­
       teilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und
       Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

1.6    wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene­
       ralstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für
       Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

1.7    auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

1.8    nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des franzö­
       sischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

1.9    aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

1.10   wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere);

1.11   aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde/gefährliche Hunde:
       Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
       ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
       hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.

1.12   gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts-
       oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;

1.13   wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den Betrieb
       von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen;

1.14   wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen;

1.15   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeiten;

1.16   aus der Herstellung von Tabak, Tabakwaren, E-Zigaretten und allen sonstigen Produkten, die in Deutschland unter das Tabaker­
       zeugnisgesetz (TabakerzG) fallen. Gleiches gilt für Handelsketten, die Produkte, die unter das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
       fallen, unter eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller);

1.17   aus dem Anbau oder der Herstellung von Cannabisprodukten. Gleiches gilt für Handelsketten, die Cannabisprodukte unter
       eigenem Namen vertreiben oder diese Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen (Quasihersteller) sowie sons­
       tige Händler und Verwender von Cannabis-Produkten. Cannabis-Produkt im Sinne der Bedingungen bezeichnet alle Stoffe,
       Waren oder Produkte, die aus Tetrahydrocannabinol (THC) oder einem anderen Cannabinoid bestehen oder einen solchen
       Stoff enthalten und deren THC-Gehalt mehr als 0,2 % beträgt (z.B. CBD-Öle, Hanfsamen) oder die Verwendung als Rausch­
       mittel nicht ausgeschlossen werden kann. Dies schließt sämtliche Stoffe ein, die THC oder ein anderes Cannabinoid enthalten,
       unabhängig davon, ob das jeweilige THC oder Cannabinoid natürlich oder synthetisch ist;

1.18   aus dem gemeinschaftlichem Cannabisanbau und der Weitergabe von Cannabis an Mitglieder für deren Eigenkonsum (Can­
       nabis-Anbauvereine, Cannabis Social Clubs);

1.19   aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle dieses
       Vertrages eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde;

1.20   aus Sprengungen;

1.21   aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfällen
       und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle und/oder Reststoffe auf dem
       Betriebsgelände handelt;

1.22   wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen sind. PFAS
       sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran gebundenes
       Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten

1.23   aus Schäden durch
       – Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege
       – IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
       – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege
       und alle damit verbundenen Beratungsleistungen


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[Seite 595]
1.24       aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für
           – die Zugangsvermittlung ins Internet (z.B. Access Providing)
           – das Bereithalten fremder Inhalte (z.B. Host Providing)
           – das Bereithalten eigener Inhalte (z.B. Content Providing)
           – das Zur-Verfügung-Stellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Application
             Service Providing)
           – den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken

1.25       aus Schäden durch
           – Hardware-Handel, -Modifizierung (Nachrüstung), -Installation, -Wartung, -Herstellung
           – Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik und alle damit verbundenen Beratungsleistungen

1.26       aus der Organisation und/oder Durchführung von Veranstaltungen, die über den Rahmen gewöhnlicher Vereinsveranstaltungen
           hinausgehen, insbesondere solche, an denen Nicht-Vereinsmitglieder, Gäste oder Besucher teilnehmen und die außerhalb der
           eigenen Vereinsräumlichkeiten im öffentlichen Verkehrsraum stattfinden (z.B. Gau- und Bundesfeste, Ausstellungen, Luftfahrt­
           veranstaltungen, Schützenfeste, Umzüge, Wettbewerbe, Turniere);

1.27       aus dem Halten, Hüten und der Verwendung von Tieren, ausgenommen Kleintiere gemäß Ziffer 2 Teil A;

1.28       aus Tribünenbau;

1.29       aus dem Abbrennen von Feuerwerken aller Art sowie Großkaliber- und Böllerschießen;

1.30       aus der Unterhaltung von Eis- und Rodelbahnen;

1.31       aus der Veranstaltung von Skikursen, Skiausflügen, Skiführungstouren sowie von Ski-Abfahrts-, -Tor- oder -Sprungläufen;

1.32       aus einer wirtschaftlichen Betätigung im Sinne eines Gewerbebetriebes, ausgenommen dem Betrieb eines Vereinslokales in
           eigener Regie;

1.33       aus der Ausübung des Berufs von Vereinsmitgliedern, auch wenn diese im Auftrag oder Interesse des Vereins erfolgte;

1.34       aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln;

1.35       der Mitglieder aus Besitz bzw. Verwaltung und Bewirtschaftung der ihnen überlassenen Grundstücke;

1.36       aus dem Besitz und Betrieb von Kränen und Winden;

1.37       aus dem Besitz und Betrieb von Bergverkehrseinrichtungen;

1.38       aus dem Besitz und Betrieb von Halfpipes, Hüpfburgen, Geräten auf Kinderspielplätzen oder sonstigen Freizeitgeräten, die
           dem Schaustellergewerbe zuzurechnen sind;

1.39       aus dem Besitz und der Verwendung von Kutschen oder Planwagen;

1.40       aus dem Besitz und der Verwendung von Festzelten;

1.41       aus dem Besitz und Betrieb von Minigolf-Anlagen;

1.42       aus dem Besitz und Betrieb von Kegel- und Bowlingbahnen;

1.43       aus dem Besitz und der Verwendung von Motorbooten, Segelbooten oder Segelyachten mit oder ohne Motor;

1.44       aus dem Abbrennen von Feuern (z.B. Osterfeuer, Maifeuer, Sonnenwendfeuer) sowie der Maibaum- oder Weihnachtsbaumer­
           richtung;

1.45       des Reitlehrerrisikos, auch des angestellten Reitlehrers;

1.46       aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbst fahrenden und nicht selbst fahrenden),
           Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur
           oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben.

1.47       Nicht versichert gilt die Vornahme von Geburtshilfe, d.h. die aktive Mitwirkung bei der Geburt, außer als Erste-Hilfe-Leistung.


2          Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge
2.1        Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge
2.1.1      Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
           stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Vereine) / Stand 01.2026                                                           595

[Seite 596]
2.1.2   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Be­
        sitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.1.3   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
        schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.1.4   Eine Tätigkeit der in Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 genannten Personen an einem Kfz,
        Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
        Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

2.2     Luft-/Raumfahrzeuge
2.2.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
        stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
        oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

2.2.2   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
        schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

2.2.3   Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
        – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum­
          fahrzeugen soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr­
          zeugen bestimmt waren,
        – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
          deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen
          und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


3       Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
        Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

3.1     Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
        gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
        Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.2     Bei Versicherungsfällen, die in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des Ver­
        sicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro.
        Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

3.3     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
        rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
        bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


TEIL C
Deckungserweiterungen
1       Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
1.1     Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
        rungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit Zubehör) der Betriebs­
        angehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern das Abhandenkommen die ursächlich
        zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbin­
        dung steht.

1.2     Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kost­
        barkeiten und andere Wertsachen.

1.3     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
        höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


2       Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
2.1     Eingeschlossen ist in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
        rungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, Codekarten und Transpondern.
        Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Aus­
        wechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Ob­
        jektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.


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2.2         Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

2.3         Für Folgeschäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, Codekarten und Transpondern besteht abweichend
            von Ziffer 2.2 und Ziffer 7.6 AHB ebenfalls Versicherungsschutz.

2.4         Die Höchstersatzleistung für Folgeschäden beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall
            50.000 Euro, höchstens 100.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt
            sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


3           Abwässersachschäden
3.1         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sach­
            schäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auf­
            treten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Ausgeschlossen bleiben
            jedoch Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich da­
            raus ergebenden Vermögensschäden.

3.2         Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000.000 Euro,
            höchstens 2.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an
            jedem Versicherungsfall mit 10 % der Ersatzleistung, mindestens 500 Euro, höchstens 5.000 Euro.


4           Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
            Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB – auch gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter
            natürlicher Personen untereinander wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von
            Ziffer 11.1 Teil C dieses Vertrages, soweit es sich nicht um Ansprüche aus rein privaten Handlungen/Unterlassungen handelt.


5           Auslandsschäden
5.1         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
            vorkommender Versicherungsfälle

5.1.1       aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;

5.1.2       durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern
            lassen;

5.1.3       durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Schweiz geliefert hat,
            hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind;

Zu Ziffer 5.1.2 und 5.1.3:
              Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch
              den Versicherungsnehmer oder durch vom Versicherungsnehmer beauftragte Dritte (auch Export über Dritte) ersichtlich für
              eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht kein Versicherungsschutz.
              Ebenso nicht versichert ist die Inanspruchnahme für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsnie­
              derlassungen, Läger u. dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb des EWR
              und der Schweiz.

5.2         Eingeschlossen ist auch – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
            europäischen Ausland vorkommender Versicherungsfälle aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspek­
            tion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland.

5.3         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
            Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch gesetz­
            liche Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers oder ge­
            gen Personen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder einen Teiles
            desselben angestellt hat, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen (siehe
            Ziffer 7.9 AHB);

5.4         Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
            gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
            Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

5.5         Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten
            Ansprüchen gilt: Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung,
            mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.

5.6         Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
            rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
            bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


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6          Internetnutzung
6.1        Versichertes Risiko
           Versichert ist, – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail
           oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

6.1.1      der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
           Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

6.1.2      der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und
           zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten
           zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/ korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

6.1.3      der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;

Für Ziffer 6.1.1 bis 6.1.3 gilt:
              Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicher­
              heitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem
              Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer
              diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

6.1.4      der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch
           aus der Verletzung von Urheberrechten;

6.1.5      der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.
           Für Ziffer 6.1.4 und 6.1.5 gilt:
           In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass
           einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlas­
           sung oder Widerruf handelt sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versi­
           cherungsnehmer.
           Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätes­
           tens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf
           Ziffer 25.5 AHB wird hingewiesen.

6.2        Versicherungssumme/ Sublimit/ Serienschaden/ Anrechnung von Kosten
6.2.1      Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 1.000.000 Euro und stellt zugleich die Höchstersatzleistung
           für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

6.2.2      Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung für Schäden im Sinne der Ziffer 6.1.5 100.000 Euro.

6.2.3      Mehrere, während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende, Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im
           Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
           – auf derselben Ursache,
           – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
           – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB
             wird gestrichen.

6.2.4      Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
           gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
           Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

6.3        Auslandsschäden
           Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit
           die versicherten Haftpflichtansprüche – abweichend von Ziffer 5 Teil C – in europäischen Staaten und nach dem Recht euro­
           päischer Staaten geltend gemacht werden.

6.4        Nicht versicherte Risiken
           Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
           – Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
           – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
           – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
           – Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
           – Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
           – Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
           – Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S. des SigG/ SigV;
           – Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht


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6.5        Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
           Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziffer 7 AHB Ansprüche

6.5.1      die im Zusammenhang stehen mit
           – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
           – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen
           über Internet-Nutzer gesammelt werden können

6.5.2      wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehr­
           heitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

6.5.3      gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von
           gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
           durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


7          Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
7.1        Versichert ist – abweichend von Ziffer 2 Teil B – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch
           ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:

7.1.1      nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge­
           schwindigkeit;

7.1.2      Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

7.1.3      Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

7.1.4      selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

7.1.5      Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

7.2        Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr­
           zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
           sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
           Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
           benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
           der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
           Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.


8          Mietsachschäden
8.1        Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen
           Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
           rungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und an deren
           Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

8.2        Mietsachschäden an Immobilien durch Leitungswasser oder Abwasser
8.2.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.14 (1) und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi­
           cherungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen
           (nicht jedoch an Ausstattung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Lei­
           tungswasser oder Abwasser.

8.2.2      Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 3.000.000 Euro,
           begrenzt auf 6.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

8.3        Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige Ursachen sofern nicht Leitungswasser oder Abwasser
8.3.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und teilweise von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
           rungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht
           jedoch an Ausstattung Produktionsanlagen und dgl.) durch sonstige Ursachen (nicht Leitungswasser oder Abwasser) und alle
           sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
           Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme je Versicherungsfall 250.000 Euro, begrenzt auf 500.000 Euro
           für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit
           250 Euro.

8.4        Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten
8.4.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
           an nicht zulassungspflichtigen und/ oder nicht versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonsti­
           gen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die dem Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten im Rahmen


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         des versicherten Risikos von auf der Baustelle tätigen Firmen sowie sonstigen Personen kurzfristig, maximal für die Dauer von 30
         Tagen vermietet, geliehen oder sonst wie überlassen wurden sowie aus sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

8.4.2    Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen selbst
         fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und -geräten, die der Versi­
         cherungsnehmer von Vermietern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die
         Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

8.4.3    Im Rahmen der Versicherungssumme des Vertrages steht für Mietsachschäden an nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht
         versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern oder sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschi­
         nen und -geräten eine Versicherungssumme von 50.000 Euro je Versicherungsfall, begrenzt auf 100.000 Euro je Versiche­
         rungsjahr, zur Verfügung.
         Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 500 Euro.

8.5      Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
8.5.1    Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.6, 7.7 und teilweise von 7.10 (b) AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
         wegen Schäden ausschließlich an vom Versicherungsnehmer für einzelne Tätigkeiten geliehenen, gemieteten oder überlassenen
         sonstigen beweglichen Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht zur Be- oder Verarbeitung übernommen worden sind.

8.5.2    Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit dieses Risiko nicht im Rahmen anderer Versicherungen des Versicherungsneh­
         mers versichert ist.

8.5.3    Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an sonstigen beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer von Vermie­
         tern – die dies gewerbsmäßig betreiben – geliehen, gemietet, geleast, gepachtet hat oder die Gegenstand eines besonderen
         Verwahrungsvertrages sind.

8.5.4    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
         wegen Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegenständen, Kraftfahrzeugen, bargeldlosen Zahlungsmitteln, Geld, Wertpa­
         pieren, Sparbüchern, Urkunden, Schmucksachen und sonstigen Wertsachen;

8.5.5    Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 50.000 Euro, be­
         grenzt auf 100.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei je­
         dem Versicherungsfall mit 500 Euro.

8.6      Für Ziffer 8.1 bis 8.5 gilt
         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

8.6.1    der in Ziffer 7.4 genannten Personen;

8.6.2    von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen sowie von Angehörigen des Versicherungsnehmers;

8.6.3    von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

8.6.4    von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
         versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;

8.6.5    von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Gesellschaftern des Versicherungsnehmers durch Kapital mehr­
         heitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;

8.6.6    aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;

8.6.7    wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

8.6.8    wegen Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann;

8.6.9    wegen Schäden infolge Transportes;

8.6.10   aufgrund Schäden infolge Schimmelbildung.


9        Strahlenschäden
9.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus

9.1.1    dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

9.1.2    Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
         Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über
         die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.


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9.2        Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energie­
           reichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versi­
           cherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

9.2.1      Dies gilt nicht für Schäden,

9.2.1.1    die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

9.2.1.2    die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.

9.3        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

9.3.1      wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

9.3.2      wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissen­
           schaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisie­
           renden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

9.3.3      gegenüber jedem Versicherungsnehmers oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von, dem Strah­
           lenschutz dienenden, Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


10         Tätigkeitsschäden
10.1       Be- und Entladeschäden
10.1.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der Be­
           schädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch oder beim Be- und Entladen und alle sich
           daraus ergebenden Vermögensschäden.

10.1.2     Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben
           auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die
           Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

10.1.3     Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz, wenn

10.1.3.1   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und

10.1.3.2   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
           gelieferte Sachen handelt und

10.1.3.3   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten über­
           nommen wird.

10.1.4     Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

10.2       Leitungsschäden
10.2.1     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Erdleitungen (Kabel, un­
           terirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberleitungen und alle sich daraus
           ergebenden Vermögensschäden.

10.2.2     Für Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art besteht nur dann
           Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:

10.2.2.1   Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen z.B. Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk, Tiefbauamt, Te­
           lekommunikationslinien-/-anlageneigentümer eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo an der Arbeitsstelle
           Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermittlungen den zuständigen
           Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.

10.2.2.2   Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Ermittlungen
           zu 10.2.2.1 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbescheinigung
           auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationslinien und -anlagen handelt, müssen außerdem die „Anweisung zum
           Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbeiten anderer (Kabelschutz­
           anweisung)” – Stand 09.02.2009 – oder an deren Stelle erlassene Anweisungen ausgehändigt werden.

10.2.2.3   Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Sicherungs­
           maßnahmen treffen können.

10.2.2.4   Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen.

10.2.3     Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
           Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Vereine) / Stand 01.2026                                                         601

[Seite 602]
10.2.4      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.

10.3        Sonstige Tätigkeitsschäden
10.3.1      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die
            an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen
            entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

10.3.1.1    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;

10.3.1.2    dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen
            Tätigkeit benutzt hat;

10.3.1.3    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmit­
            telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

10.3.2      Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
            Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

10.3.3      Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

10.3.3.1    Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen
            Zwecken auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden
            oder befunden haben;

10.3.3.2    Beschädigung von Fahrzeugen oder Containern einschließlich der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen;

10.3.3.3    Beschädigungen von Leitungen i.S. der Ziffer 10.2 Teil C;

10.3.3.4    Schäden durch Unterfangungen oder Unterfahrungen;

10.3.4      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


11          Vermögensschäden
11.1        Vermögensschäden – Datenschutz
            Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögens­
            schäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten
            sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

11.2        Sonstige Vermögensschäden
11.2.1      Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden
            im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.

11.2.2      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

11.2.2.1    durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
            Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

11.2.2.2    aus planender, beratender, bau- oder Montage leitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

11.2.2.3    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

11.2.2.4    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

11.2.2.5    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

11.2.2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor­
            gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

11.2.2.7    aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Über­
            mittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

11.2.2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie
            des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

11.2.2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

11.2.2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
            Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;


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[Seite 603]
11.2.2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf­
            traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

11.2.2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

11.3        Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Versiche­
            rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


12          Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
12.1        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Lea­
            singnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Ver­
            mieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.

12.2        Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von gesetzlichen Haft­
            pflichtansprüchen Dritter aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten.


13          Vorsorgeversicherung
            Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung die in diesem Vertrag verein­
            barten Versicherungssummen. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


14          Ansprüche aus Benachteiligungen
14.1        Der Versicherungsschutz regelt sich ausschließlich nach den „Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von An­
            sprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)“, trägt dabei aber das Schicksal des Gesamtvertrages, insbeson­
            dere Beginn, Ablauf oder Kündigung des Vertrages.

14.2        Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 4.2 AVB Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr maximal
            250.000 Euro.

14.3        Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß Ziffer 4.6 AVB Benachteiligungen an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro.


15          Umweltrisiko
            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Umwelteinwirkungen gemäß den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
            bungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-
            Haftpflicht-Versicherung (BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress) und den Besondere Bedingungen und Risikobeschrei­
            bungen für die Umweltschadensversicherung nach Teil 1 (BBR Umweltschaden) und den darin genannten Risikobegrenzungen.
            Darüber hinausgehender Versicherungsschutz, z.B. für umweltgefährliche Anlagen, besteht nur nach besonderer schriftlicher
            Vereinbarung.


16          Kostenübernahme im Strafverfahren
            Ergänzend zu Ziffer 5.3 AHB gilt:

16.1        In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
            Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch
            die mit ihm besonders vereinbarten höheren – Kosten der Rechtsverteidigung.

16.2        Es gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 25.3 AHB.

16.3        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsank­
            tionen und dgl.), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


TEIL D
Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken
            Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken, die auch ohne besondere Vereinbarung gelten:

            Entfällt.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Vereine) / Stand 01.2026                                                        603

[Seite 604]
TEIL E
Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen
        Falls besonders beantragt und im Versicherungsschein genannt, gelten folgende zusätzliche Deckungserweiterungen:


1       – gestrichen –


2       Halten/Hüten von vereinseigenen Hunden
2.1     Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten oder Hüten von vereinseigenen Hun­
        den, ausgenommen Kampfhunde oder gefährliche Hunde. Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz durch eine Jagd­
        haftpflicht-Versicherung besteht, sind nicht mitversichert und nicht mitzuzählen.

2.2     Hinweis zu Kampfhunden/gefährlichen Hunden:
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Ver­
        ordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampf­
        hunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.


3       Halten/Hüten/Verwendung von Pferden, Kleinpferden, Ponys, Maultieren, Eseln
        Versichert ist ausschließlich die im Versicherungsschein bezeichnete Position unter Angabe der jeweiligen Anzahl aller Tiere.
        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten oder Hüten von Pferden, Kleinpfer­
        den, Ponys, Maultieren, Eseln mit dem Verwendungszweck als

3.1     vereinseigene Reittiere,
3.1.1   für eigene Zwecke ohne Verleih oder Vermietung,

3.1.2   für eigene Zwecke mit Verleih oder Vermietung an fremde Reittiernutzer,

3.1.3   für eigene Zwecke mit Verleih oder Vermietung an fremde Reittiernutzer und zur Nutzung im Reitunterricht, jedoch ohne das
        Reitlehrerrisiko,

3.2     vereinseigenes Zuchttier – ohne Verleih oder Vermietung und ohne das Reitrisiko durch Betriebsfremde, und zwar als
3.2.1   Zucht-/Deckhengst,

3.2.2   Zuchtstute,

3.2.3   Aufzuchtspferd im 2. und 3. Lebensjahr,

3.2.4   Fohlen im 1. Lebensjahr (neugeborene Fohlen sind ab der Geburt bis zur nächsten Hauptfälligkeit prämienfrei mitversichert),

3.3     vereinseigenes Zugtier (auch Holzrückpferde, Fahrpferde) – ohne Reitrisiko,
3.3.1   für eigene Zwecke ohne Verleih oder Vermietung,

3.3.2   für eigene Zwecke mit Verleih oder Vermietung,

3.4     Pensionstier – ohne Verleih oder Vermietung durch den Versicherungsnehmer,
3.4.1   ohne Reitrisiko durch den Versicherungsnehmer (nicht Betriebsfremde),

3.4.2   mit Reitrisiko durch den Versicherungsnehmer (nicht Betriebsfremde),

3.5     Gnadenbrottier ohne Verleih oder Vermietung und ohne Reitrisiko durch Betriebsfremde.

3.6     Nicht versichert sind Ansprüche aus dem Halten, Hüten und der Verwendung von Voltigier- und/oder Therapiepferden


4       Schäden an Pensionstieren
4.1     Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an Pensionstieren anlässlich Unter­
        stellung, Fütterung, Pflege, Weidegang der Tiere, nicht jedoch Schäden an den Tieren anlässlich des Reitens sowie Schäden
        an Zaum- und Sattelzeug und sonstigem Zubehör.

4.2     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 10.000 Euro,
        höchstens 20.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem
        Versicherungsfall mit 10 % der Ersatzleistung, mindestens 250 Euro.


604                                                    Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Vereine) / Stand 01.2026

[Seite 605]
5          Reitlehrerrisiko
5.1        Eingeschlossen ist das Reitlehrerrisiko des Versicherungsnehmers und/oder des angestellten Reitlehrers, jedoch nur, sofern
           die Person über eine gültige Lizenz verfügt. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des haupt-/freiberuflichen Reitlehrers
           sowie des Reittherapeuten, Voltigierlehrers, Fahrlehrers und Bereiters.

5.2        Mitversichert ist

5.2.1      die Erteilung von Reitunterricht in Theorie und Praxis,

5.2.2      die Aufsichtsführung über Reitschüler,

5.2.3      die Leitung und/oder Beaufsichtigung von Ausritten im Rahmen des Reitunterrichtes,

5.2.4      die Leitung und/oder Beaufsichtigung von Reitprüfungen.

5.3        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

5.3.1      an Reitschüler, Prüflinge und sonstige Teilnehmer,

5.3.2      aus Schäden an den berittenen oder den im Reitunterricht eingesetzten Pferden sowie Zaum- und Sattelzeug,

5.3.3      aus Arbeitsunfällen.


6          Verwendung von Kutschen und Planwagen
6.1        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Veranstaltung und Durchführung von Kut­
           schen- und Planwagenfahrten in eigener Regie.

6.2        Mitversichert ist, sofern vereinbart, auch der Verleih oder die Vermietung von Kutschen und Planwagen. Ausgeschlossen bleibt
           die persönliche Haftpflicht des Entleihers oder Mieters.


7          Motorboote und -jachten (auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor) sowie Segelboote und -jachten (mit und
           ohne Hilfsmotor)
7.1        Versichert ist – teilweise abweichend von Ziffer 2.1 Teil B dieses Vertrages – im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen die
           gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten, Besitz und Gebrauch von vereinseigenen Wassersport-
           Fahrzeugen, die
           – ausschließlich zu Vereinszwecken und/oder
           – zur gelegentlichen Vermietung – ohne Berufsbesatzung – an Vereinsmitglieder verwendet werden und deren Standort im
             Inland ist.

7.2        Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
           – des Schiffers (Kapitän) in dieser Eigenschaft;
           – der Schiffsmannschaft und sonstigen Angestellten und Arbeitern aus der Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für
             den Versicherungsnehmers;
           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
           des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli­
           chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

7.3        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern.

7.4        Nicht versichert ist
           – die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirmdrachenfliegers;
           – die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang
             stehenden Übungsfahrten ereignen.
           Nicht versichert sind Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden
           durch bewusst gesetz-, vorschrift- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen.

7.5        Auslandsschäden
           Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB und in Erweiterung zu Ziffer 5 Teil C – die gesetzliche Haftpflicht des
           Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle.
           Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersport-Fahrzeugs in einem ausländischen Hafen ist die etwa erforderliche
           Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers.

7.6        Führen ohne vorgeschriebene behördliche Erlaubnis
           Das Wassersportfahrzeug darf nur von einem berechtigten Führer gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das Wasser­
           sportfahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
           dafür zu sorgen, dass das Wassersportfahrzeug nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht wird. Der Führer des Wasser­
           sportfahrzeugs darf das Wassersportfahrzeug nur mit der erforderlichen behördlichen Erlaubnis benutzen. Der Versicherungs-


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Vereine) / Stand 01.2026                                                               605

[Seite 606]
       nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wassersportfahrzeug nicht von einem Führer benutzt wird, der nicht die erfor­
       derliche behördliche Erlaubnis hat.


8      Veranstaltungen, die über den Rahmen gewöhnlicher Vereinsveranstaltungen hinausgehen
       Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den im Versicherungsschein beschriebenen Ver­
       anstaltungen.


TEIL F
Zusätzliche Premium Deckungserweiterungen
       Die nachfolgenden Klauseln finden keine Anwendung auf Versicherungsfälle zur Umwelt-Haftpflichtversicherung zur Rückruf­
       kosten-Haftpflichtversicherung, zur Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen und zur Umweltschadenversiche­
       rung (USV).


1      Vollständigkeit der Betriebsbeschreibung und der mitversicherten Unternehmen
       Wird anlässlich eines Schadensfalls festgestellt, dass die Betriebsbeschreibung fehlerhaft oder unvollständig ist und/oder mitzu­
       versichernde Unternehmen nicht benannt sind, ist eine rückwirkende Berichtigung möglich und Deckung zu gewähren, soweit
       – das Risiko im Rahmen der vereinbarten Bedingungen versichert gilt;
       – durch die Berichtigung üblicherweise keine Mehrprämie anfällt, bzw. auf diese konkret verzichtet wird und
       – die Tätigkeit im Rahmen der Umsatz-, Lohnsummen- oder Mitarbeiteranzahlmeldung erfasst war und der Anteil aus der nicht
         benannten Tätigkeit 20 % der Gesamttätigkeit nicht überschreitet oder
       – personelle (auch familiäre) oder kapitalmäßige Verflechtungen zu den nicht benannten mitversicherten Unternehmen beste­
         hen (gegenseitige Ansprüche von Familienmitgliedern untereinander oder gegenseitige Ansprüche untereinander bei Kapi­
         talbeteiligungen bleiben ausgeschlossen).
       Nicht unter diese Regelung fallen alle Risiken, die die Interlloyd nicht zeichnet.
       Ausgeschlossen bleiben alle Tätigkeiten, die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausdrücklich ausgeschlossen sind.
       Nicht unter diese Regelung fallen alle Risiken, die Interlloyd nicht zeichnet.


2      Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung
       Der Versicherer verzichtet auf seine Rechte wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten, so­
       weit diese länger als 3 Jahre zurückliegt und es sich um einen Bagatellschaden (50 % des Jahresbeitrages, höchstens 250 Euro)
       handelt.
       Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertrag rückwirkend entsprechend angepasst wird.


3      Kürzung der Versicherungsleistung wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung
       Der Versicherer verzichtet bei Versicherungsfällen bis zu 100.000 Euro auf eine Kürzung der Entschädigungsleistung. Bei Ver­
       sicherungsfällen über 100.000 Euro und bis max. 1 Mio. Euro wird die Entschädigungsleistung um max. 20 % gekürzt.
       Bei Versicherungsfällen über 1 Mio. Euro erfolgt die Kürzung gemäß der Regelung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).


4      Bedingungsgarantie GDV
       Weichen die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen am Schadenstag oder bei Vertragsabschluss von den
       vom GDV empfohlenen, zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab wird der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers
       nach diesen Bedingungen regulieren, sofern der Versicherungsfall eine Schadenhöhe von 250.000 Euro nicht übersteigt.


5      Bedingungsweiterentwicklung
       Werden die zu Grunde gelegten Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers weiterentwi­
       ckelt, so kann der Versicherungsnehmer die Schadensregulierung nach den neuen Bedingungen verlangen. Dies gilt nicht, soweit
       dem Versicherungsnehmer eine Umstellung gegen Beitragszuschlag angeboten wurde und diese von ihm abgelehnt wurde.


6      Besitzstandsgarantie
       Sollte sich bei konkreten Versicherungsfällen herausstellen, dass die Vertragsbedingungen des unmittelbaren Vorvertrages
       beim gleichen oder einem anderen Versicherer für den Versicherungsnehmer günstiger sind, wird der Versicherer nach den
       Bedingungen des Vorvertrages regulieren. Dies gilt nicht für Regelungen zu Selbstbeteiligung, Versicherungssumme und Jah­
       reshöchstersatzleistungen sowie für Risiken, die gegen Mehrbeitrag bei Interlloyd hätten versichert werden können oder die
       von Interlloyd nachweislich nicht gezeichnet werden. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Vertragsunterlagen des
       Vorvertrages zur Verfügung zu stellen.


606                                                    Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Vereine) / Stand 01.2026

[Seite 607]
           Eine sich aus dieser Vereinbarung ergebende Ersatzleistung ist begrenzt auf 250.000 Euro je Versicherungsfall und Versiche­
           rungsjahr. Die Regelung gilt maximal für 5 Jahre ab Vertragsabschluss und längstens bis zu einer Neuordnung.
           Diese Vereinbarung ist nicht anwendbar für
           a) beantragte oder einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern nachweislich vereinbarte vertragliche Schlechterstellungen
                gegenüber dem Vorvertrag,
           b) Schäden/Kosten aus Ziffer 4.2 ff. der erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung, Cyberdeckungen, ausländischen Be­
                triebsstätten/Tochtergesellschaften, direkten Export nach USA, US-Territorien oder Kanada,
           c) Risiken, für die eine Versicherungspflicht vorgeschrieben ist.

           In jedem Fall bleiben von dieser Vereinbarung unberührt:
           a) die Ausschlüsse gemäß Ziffer 1.2 und 7 AHB, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist;
           b) die Ausschlüsse gemäß Teil B Ziffer 1 bis 3 der BBR.
           Bei Versicherungsfällen im Ausland oder Schäden, die nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, werden die Auf­
           wendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die vorgenannte Ersatzleistungssumme angerechnet. Es erfolgt
           eine Anrechnung auf Grundversicherungssumme(n) und Jahreshöchstersatzleistung.
           Die Höhe der Selbstbeteiligung(en) richtet sich ausschließlich nach diesem Vertrag.


7          Öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche
           Mitversichert gelten öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche im Rahmen und Umfang der zugrundeliegenden Versicherungs­
           bedingungen, soweit sie privatrechtlichen Schadenersatzansprüchen gleichstehen.


8          Regressverzicht
           Bei Versicherungsfällen, die einen Sachschaden mit einem Aufwand des Versicherers bis 2.000 Euro zum Gegenstand haben,
           wird auf einen Regress beim Verursacher verzichtet, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht und der Verursacher nicht
           vorsätzlich gehandelt hat.


9          Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
           Besteht während der Wirksamkeit des Vertrages anderweitig eine weitere Versicherung für dasselbe versicherte Risiko, wird ge­
           mäß den nachfolgenden Bestimmungen, längstens für 15 Monate eine Summen- und/oder Konditionsdifferenzdeckung gewährt.

9.1        Summendifferenzdeckung
           Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit die Ersatzleistung für einen nach den Bestimmungen dieser Versicherung ver­
           sicherten Versicherungsfall die Höhe der Versicherungssumme der anderweitig bestehenden Versicherung überschreitet, und
           zwar für den darüber hinausgehenden Teil des Schadens bis zur Höhe der entsprechenden Entschädigungsgrenze bzw. Ver­
           sicherungssumme dieses Versicherungsvertrages (Summendifferenzdeckung).
           Die Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag beschränken sich auf den endgültigen Schaden nach Abzug von Regress­
           leistungen oder sonstigen Leistungen Dritter.

9.2        Konditionsdifferenzdeckung
           Sofern der Versicherungsumfang des vorliegenden Versicherungsvertrages weitergeht als die des bereits bestehenden Versiche­
           rungsvertrages, gilt der durch den vorliegenden Versicherungsvertrag gewährte Versicherungsschutz (Konditionsdifferenzdeckung).

9.3        Anzeigepflicht und Selbstbeteiligung
           Jeder Versicherungsfall, auch wenn er über eine anderweitig bestehende Versicherung gedeckt ist oder sein könnte, ist uns
           unverzüglich anzuzeigen.
           Die im vorliegenden Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung gilt auch für die Summen- und Konditionsdifferenz-
           deckung.

9.4        Subsidiarität
           Ist ein anderweitig bestehender Versicherungsvertrag leistungsfrei, weil der Versicherungsnehmer den Beitrag nicht bezahlt oder Ob­
           liegenheiten verletzt hat, wird der Schadensersatzanspruch so behandelt, als ob aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag be­
           dingungsgemäß geleistet würde. Für diesen Teil des Schadenersatzanspruchs besteht kein Versicherungsschutz bei der Interlloyd.

9.5        Vorzeitiges Ende der anderweitig bestehenden Versicherung
           Endet die anderweitig bestehende Versicherung vor dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt oder wird sie vorzei­
           tig aufgehoben, besteht sofort Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrages.
           Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, dem Versicherer das Erlöschen der anderweitig bestehenden Versicherung
           innerhalb eines Monats anzuzeigen.

9.6        Folgen nicht rechtzeitiger Anzeige oder gescheiterter Beitragsvereinbarung
           Dem Versicherer steht ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Versicherungsschutzes ein Mehrbeitrag zu. Unterlässt der Ver­
           sicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer
           eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwir­
           kend vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige erstattet ist, so hat der Versicherungs-


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Vereine) / Stand 01.2026                                                              607

[Seite 608]
      nehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in
      dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war.


10    Allgemeine Geschäftsbedingungen
      Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versi­
      cherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer nicht auf den Haftungsausschluss für weiterge­
      hende Schäden berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen
      zur Haftung verpflichtet ist.


11    Freistellung des Zwischen-/Endherstellers
      Mitversichert ist die Freistellung der Abnehmer des Versicherungsnehmers wegen Ansprüchen für Schäden aufgrund verschul­
      densunabhängiger, gegenüber Dritten nicht abdingbarer Haftung, soweit der Versicherungsnehmer für diese Schäden auch
      unmittelbar haftet und die Freistellung nicht über seine interne Ausgleichspflicht nach § 5 ProdHG, § 426 BGB hinausgeht.
      Vorrausetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Abnehmer seinen Geschäftssitz im europäischen Wirtschaftsraum
      hat und die Waren im europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden.


608                                                Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Vereine) / Stand 01.2026

[Seite 609]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung
privater Haftpflichtrisiken im Rahmen der Betriebs- und Berufs-
Haftpflichtversicherung (BBR Privat)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


1           Versicherter Personenkreis
            Versicherungsnehmer und somit Versicherter im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist

1.1         bei Einzelunternehmungen der jeweilige Inhaber;


1.2         bei Personengesellschaften der jeweilige vollhaftende Teilhaber;


1.3         bei Kapitalgesellschaften (auch PLC und Ltd.) das jeweilige Vorstandsmitglied bzw. der jeweilige Geschäftsführer;


1.4         bei eingetragenen Genossenschaften das jeweilige Vorstandsmitglied;


1.5         bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der jeweilige Hofinhaber sowie der jeweilige Altenteiler/Altsitzer;


1.6         sofern besonders vereinbart, eine sonstige im Versicherungsschein namentlich (Vor-, Zuname) genannte Person;
            für die Dauer der Inhaberschaft der jeweiligen Position in dem Unternehmen/Betrieb. Der Versicherungsschutz erlischt mit dem
            Ausscheiden aus dem Unternehmen/Betrieb spätestens mit Beendigung der Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung. Die
            Bestimmungen zur Nachhaftungsversicherung gelten für die Versicherung nachfolgender privater Haftpflichtrisiken nicht.


2           Umfang der Versicherung
            Versichert ist – sofern kein anderweitiger Privat-Haftpflicht-Versicherungsvertrag besteht – die gesetzliche Haftpflicht des Ver­
            sicherungsnehmers/Versicherten aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines
            Betriebes oder Berufes. Nicht versichert ist die Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers aus
            (1) den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder
            (2) einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung.
            Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht der Versicherungsnehmer


2.1         als Familien- und Haushaltsvorstand
            (1) aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige;
            (2) aus der Betreuung sonstiger aufsichtsbedürftiger Familienangehöriger, die im Haushalt des Versicherungsnehmers leben.


2.2         als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;


2.3         als Inhaber (z.B. Eigentümer, Mieter)
            (1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Feri­
                enwohnung;
                Bei Sondereigentümern sind versichert gesetzliche Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer we­
                gen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigen­
                tumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum;
            (2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses;
            (3) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten
                Wohnwagens;
                sofern die Objekte (1) bis (3) vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der
                zugehörigen Photovoltaikanlagen, Garagen, Stellplätze, Gärten, Swimmingpools und Teiche sowie eines Schrebergartens;
            (4) einer in den EU-Staaten, der Schweiz, Norwegen oder der Türkei gelegenen Ferienwohnung und/ oder eines Ferienhau­
                ses, sofern sie vom Versicherungsnehmer selbst oder von mitversicherten Personen ausschließlich zu Wohnzwecken

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Privat) / Stand 01.2020                                                              609

[Seite 610]
             verwendet werden. Ziffer 7.9 AHB ist insoweit aufgehoben. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Ver­
             pflichtung des Versicherers gilt in dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem inländischen Geldinstitut
             angewiesen ist.
        Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
        – aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauli­
          che Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);
        – als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten in und an der/dem Versicherungsnehmer bereits bewohnten Wohnung/Ein­
          familienhaus (Umbauten, Anbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von
          50.000 Euro je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestim­
          mungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB). Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden durch Verändern der
          Grundwasserverhältnisse.
        – als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
        – des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft;


2.4     als Radfahrer;


2.5     aus der Ausübung von Sport, ausgenommen sind eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraft­
        fahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training);


2.6     aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem zulässigen Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und
        Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen;


2.7     als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden,
        sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehal­
        ten werden.


2.8     Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
        (1) als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
        (2) als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
        (3) als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
        sofern dies gefälligkeitshalber und nur gelegentlich erfolgt und soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haft­
        pflichtversicherung besteht.
        Nicht versichert sind Ansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkeigentümer, es sei denn, es handelt sich um
        gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Personenschäden.


3       Mitversicherte Personen
3.1     Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
3.1.1   des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers

3.1.2   des in eheähnlicher, mit dem Versicherungsnehmers in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Partners (sonstiger Le­
        benspartner), soweit dieser an dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers gemeldet ist und beide unverheiratet sind;

3.1.3   der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflege­
        kinder) des Versicherungsnehmers, bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmit­
        telbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und
        unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang –nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung des
        Grundwehr-, Zivildienstes (einschl. des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, wäh­
        rend oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

3.1.4   aller weiteren mit dem Versicherungsnehmer dauernd in häuslicher Gemeinschaft (nicht in Einliegerwohnung) lebenden, allein
        stehenden, volljährigen Familienangehörigen, soweit diese an dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers gemeldet sind;

3.1.5   aller minderjährigen Personen, die sich vorübergehend – längstens ein Jahr – in dem Haushalt des Versicherungsnehmers
        aufhalten (z.B. Aupair, Austauschschüler), soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.


3.2     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der in dem Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber
        Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus
        und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
        des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt.


610                                                        Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Privat) / Stand 01.2020

[Seite 611]
3.3            Im Verhältnis der nicht verheirateten und nicht eingetragenen Lebenspartner zueinander gelten folgende Risikobegrenzungen:
               Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 7.4 AHB – auch Ansprüche der mitversicher­
               ten Personen gegen den Versicherungsnehmer. Eingeschlossen sind abweichend hiervon die übergangsfähigen Regressansprü­
               che von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privater Krankenversicherer, öffentlicher und privater Arbeitgeber.
               Die Mitversicherung des sonstigen Lebenspartners und seiner Kinder endet mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwi­
               schen dem Versicherungsnehmer und dem Lebenspartner.


4              Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
4.1            Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder
               Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.


4.2            Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von

4.2.1          Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;

4.2.2          ferngelenkten Land- und Wassermodellfahrzeugen;

4.2.3          Wassersportfahrzeugen inkl. Windsurfbrettern, ausgenommen eigene oder fremde Segelboote und eigene oder fremde Was­
               sersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren – oder Treibsätzen.


4.3            Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von

4.3.1          nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchst­
               geschwindigkeit;
               Nicht versichert ist jedoch der Gebrauch von Kraftfahrzeugen auf so genannten beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen. Hier­
               bei handelt es sich um Wege bzw. Grundstücke wie z.B. stillgelegte Sandgruben/Steinbrüche, die der Öffentlichkeit zugänglich
               sind. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Flächen
               verkehren, sind versicherungspflichtig mit der Folge, dass für sie eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe
               der „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)“ abgeschlossen werden muss. Dies gilt auch bei behördlich
               erteilter Ausnahme von der Zulassungspflicht.

4.3.2          Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;

4.3.3          selbst fahrenden, zu privaten Zwecken genutzten Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit;

4.3.4          Hierfür gilt:
               Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3 (2) und in Ziffer 4.3 (1) AHB.

4.3.5          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
               und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
               Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
               Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
               benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
               der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
               Ansonsten besteht kein Versicherungsschutz gemäß Ziffer 26 AHB.


5              Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
5.1            Eingeschlossen ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.15 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
               Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder
               mittels Datenträger, soweit es sich handelt um
               (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
                   Computerviren und/oder andere Schadprogramme;
               (2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten,
                   und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen, sowie
                   der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft er­
                   fasster Daten;
               (3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.


Für Ziffer 5.1 (1) bis 5.1 (3) gilt:
               Es obliegt dem Versicherungsnehmer, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicher­
               heitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem
               Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Privat) / Stand 01.2020                                                                611

[Seite 612]
      Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).


5.2   Im Rahmen der im Versicherungsschein und in seinen Nachträgen ausgewiesenen Versicherungssummen beträgt die Versi­
      cherungssumme für diese Deckungserweiterung 1.000.000 Euro. Abweichend von Ziffer 6.2 AHB stellt diese zugleich die
      Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.


5.3   Versicherungsschutz besteht – insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland.


5.4   Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
      (1)   Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
      (2)   IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
      (3)   Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
      (4)   Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
      (5)   Betrieb von Datenbanken.


5.5   Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
      (1) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
          – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z.B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
          – Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z.B. Software-Viren, trojanische
            Pferde);
      (2) die in engem Zusammenhang stehen mit
          – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
          – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internetnutzer gesammelt werden sollen;
      (3) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit der Versicherungsnehmer oder diese den Schaden
          durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z.B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-
          Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt hat.


6     Auslandsdeckung
6.1   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden bei vorübergehendem Auslands­
      aufenthalt in EU-Staaten, der Schweiz und Norwegen.
      Im übrigen Ausland besteht Versicherungsschutz nur bei einem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr.


6.2   Mitversichert ist, über die Leistungen gemäß Ziffer 2.3 hinaus, die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung
      oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland (ohne Beschränkung) gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer
      2.3 (1) bis (3).


6.3   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
      rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag
      bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


7     Gewässerschäden
7.1   Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haft­
      pflicht des Versicherungsnehmers für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen
      oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
      Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von oberirdischen Anlagen (auch Kellertanks) zur Lagerung gewässer­
      schädlicher Stoffe von höchstens 2.000 l/kg, in Kleingebinden mit einem Einzelfassungsvermögen von maximal 50 l/kg je Ge­
      binde, die zu den versicherten Räumlichkeiten gehören oder dort lagern. Heizöl-, Gastanks können in Einzeltanks oder Batte­
      rietanks bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 2.000 l vorhanden sein. Wird dieses Gesamtfassungsvermögen
      überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB).
      Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für sonstige Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen oder aus der
      Verwendung dieser gelagerten Stoffe (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch gesonderten Vertrag gewährt).


7.2   Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Scha­
      dens für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden von dem Versicherer insoweit
      übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
      Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der allgemeinen Bedingungen für den Haftpflicht-Schutz (AHB).


612                                                      Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Privat) / Stand 01.2020

[Seite 613]
            Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu erset­
            zen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Ver­
            sicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Maßnahmen Dritter zur Abwendung oder Minderung des Scha­
            dens gilt nicht als Weisung des Versicherers.


7.3         Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden
            durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an diese gerichteten behörd­
            lichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.


7.4         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindlichen
            Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf
            Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich ele­
            mentare Naturkräfte ausgewirkt haben.


8           Schäden an gemieteten Räumen
8.1         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und
            sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden (nicht an Inventar und Mobiliar), Wochenendhaus im Inland
            (auch Ferienwohnung), einschließlich Gärten sowie Garagen.


8.2         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
            (1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
            (2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und
                allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
            (3) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
            (4) Schäden infolge von Schimmelbildung.


8.3         Ausgeschlossen sind ferner die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden
            Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.


8.4         Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall maximal 500.000 Euro, begrenzt auf das Zweifache für alle Versiche­
            rungsfälle eines Versicherungsjahres.


9           Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
            Für die Familie, den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner und/oder unverheirateten und nicht in einer
            eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versiche­
            rungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Der Versicherungs­
            schutz erlischt jedoch zu diesem Zeitpunkt.


10          Sachschäden durch häusliche Abwässer
            Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häus­
            liche Abwässer.


11          Einschluss von Allmählichkeitsschäden
            Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Tem­
            peratur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.).


12          Mitversicherung von Vermögensschäden
12.1        Eingeschlossen ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB
            wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.


12.2        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
            (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
                (Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
            (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Privat) / Stand 01.2020                                                        613

[Seite 614]
           (3)  aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
           (4)  aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
           (5)  aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
           (6)  aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungs­
                vorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
           (7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
           (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
           (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
           (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemaliges oder gegenwärtiges Mitglied von Vorstand, Geschäftsführung,
                Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
           (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des
                Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
           (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
           (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).


12.3       Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Die Gesamtleistung für alle Versiche­
           rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.


13         Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden
           gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
13.1       Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt­
           schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages

13.1.1     die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder

13.1.2     die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.


13.2       Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung,
           Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
           Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versiche­
           rungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und
           Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).


13.3       Umweltschaden ist eine
13.3.1     Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,

13.3.2     Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,

13.3.3     Schädigung des Bodens.


13.4       Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen,
           gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz die­
           ses Vertrages erfasst sind.


13.5       Nicht versichert sind
13.5.1     Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die
           den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer
           gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.

13.5.2     Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden

13.5.2.1   die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.

13.5.2.2   für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung)
           Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.


13.6       Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der gemäß Ziffer 14 vereinbarten Versi­
           cherungssumme 3.000.000 Euro.


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[Seite 615]
13.7        Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AHB im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelt­
            haftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer
            7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese
            Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.


14          Versicherungssumme/Jahreshöchstleistung
            Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall pauschal für Personen-, Sach- Vermögensschäden 5.000.000 Euro. Sie
            bildet die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssumme steht für alle Versicherungsfälle eines Versi­
            cherungsjahres zweimal zur Verfügung.


15          Selbstbeteiligung
            Je Schadenfall gilt eine Selbstbeteiligung von 150 Euro vereinbart. Ausgeschlossen davon sind Personenschäden.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Privat) / Stand 01.2020                                                       615

[Seite 616]
Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Ansprüchen
aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


1           Gegenstand der Versicherung
1.1         Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass
            der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen In­
            halts wegen Benachteiligungen aus den in Ziffer 1.2 genannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden
            auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
            Mitversicherte Personen sind: Mitglieder des Aufsichtsrates, des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Versicherungs­
            nehmers oder seine leitenden Angestellten.
            Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen und beruflichen Tä­
            tigkeit. Für die mitversicherten Personen besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für
            den Versicherungsnehmer.


1.2         Gründe für eine Benachteiligung sind
            – die Rasse
            – die ethnische Herkunft
            – das Geschlecht
            – die Religion
            – die Weltanschauung
            – eine Behinderung
            – das Alter
            – oder die sexuelle Identität


1.3         Der Versicherungsschutz im Sinne von Ziffer 1 erstreckt sich auch auf Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers, so­
            weit sie ihren Firmensitz in Deutschland haben.
            Tochtergesellschaften im Sinne dieses Vertrages sind Unternehmen i.S.v. §§ 290 Abs. 2, 271 Abs. 1 HGB, bei denen dem Ver­
            sicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch
            – die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
            – das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichts-, des Verwaltungsrats oder eines sonstigen Leistungsorgans zu bestel­
               len oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder
            – das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages
               oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben.
            Soweit sich der Versicherungsschutz auf neu hinzukommende Tochtergesellschaften erstreckt, umfasst dieser nur solche Be­
            nachteiligungen, die nach dem Vollzug des Erwerbes begangen worden sind.


2           Versicherungsfall
            Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer oder eine
            mitversicherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch
            geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben
            wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen
            den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person zu haben.


3           Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
3.1         Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
            Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt
            sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an wel­
            chem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.


3.2         Insolvenz
            Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom Versicherungsschutz umfassten
            Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betrof-


616                                                Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (AVB Benachteiligungen) / Stand 01.2020

[Seite 617]
           fenen Unternehmens nur auf Haftpflichtansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung
           des Insolvenzverfahrens begangen worden sind.


4          Versicherungsumfang
4.1        Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die
           Freistellung des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
           Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen auf­
           grund Gesetzes, rechtkräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet sind und der Versi­
           cherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten
           Personen ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit
           der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
           Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen mit bindender Wirkung für
           den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen binnen zwei
           Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.


4.2        Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist eine Versicherungssumme von 250.000 Euro der Höchstbetrag für jeden
           Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen. Kosten gemäß
           Ziffer 4.4 sind darin inbegriffen.


4.3        Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
           geltend gemachte, Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller aufgrund einer Benachteiligung, welche durch den Versi­
           cherungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen begangen wurde, aufgrund mehrerer Benachteiligun­
           gen, welche durch den Versicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen begangen wurden, sofern
           diese Benachteiligungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeit­
           lichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall.
           Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem
           Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. Liegt die erste Benachteiligung zeitlich
           vor Beginn des Versicherungsvertrages, so gelten alle Benachteiligungen dieser Serie als nicht versichert.


4.4        Kosten sind insbesondere: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Min­
           derung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem
           Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.


4.5        Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich
           an dem Verhalten des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person scheitert, oder falls der Versicherer einen ver­
           tragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für den von der Weigerung
           bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, an Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


4.6        In jedem Versicherungsfall tragen der Versicherungsnehmer bzw. die in Anspruch genommenen mitversicherten Personen ei­
           nen Selbstbehalt von 250 Euro.


4.7        Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen sowie wegen anderer an die Stelle der
           Erfüllung tretender Ersatzleistungen.


5          Ausschlüsse
           Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche


5.1        gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen, soweit sie den Schaden vorsätzlich oder durch wis­
           sentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtver­
           letzung herbeigeführt haben; dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlungen oder
           Unterlassungen nicht angerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind;


5.2        die von den mitversicherten Personen gemäß Ziffer 1.1 geltend gemacht werden. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst
           oder seiner Angehörigen gegen die mitversicherten Personen sind von der Versicherung ausgeschlossen.
           Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partner­
           schaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder; Stiefel­
           tern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches,
           auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind;


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (AVB Benachteiligungen) / Stand 01.2020                                               617

[Seite 618]
5.3    welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen,
       die außerhalb Deutschlands gefällt wurden –; wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten;


5.4    jeglicher Art, die kollektiv erhoben werden, wie z.B. im Zusammenhang mit Streitgenossenschaften, Verbandsklagen oder die
       z.B. von Gewerkschaften oder Betriebsräten erhoben werden;


5.5    im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus dem kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht; ausge­
       schlossen sind auch Ansprüche im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen (z.B. Aussperrung, Streik);


5.6    auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder
       Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;


5.7    soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungs-
       nehmers hinausgehen;


5.8    wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungs-
       zahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personen­
       schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB
       VII handelt;


5.9    wegen Benachteiligungen, die vor dem Vollzug des Erwerbs/der Übernahme eines anderen Unternehmens durch den Versi­
       cherungsnehmer und/oder einer seiner Tochtergesellschaften begangen worden sind;


5.10   wegen Benachteiligungen, die nach dem Abschluss des der Veräußerung zugrunde liegenden Vertrages des Versicherungs-
       nehmers und/oder einer seiner Tochtergesellschaften durch ein anderes Unternehmen begangen worden sind;


5.11   wegen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vornahme von Maßnahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, die Aus­
       wirkungen auf die Betriebsstätte, wie z.B. bauliche Veränderungen, den Arbeitsplatz und/oder den Arbeitsprozess haben.


6      Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
6.1    Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrenerhebliche Umstände
       Der Versicherungsnehmer hat bis zur Angabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände
       anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind,
       den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als
       nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich
       sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder
       mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
       Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Um­
       stand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig
       verschwiegen.


6.2    Rücktritt
       Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versiche­
       rungsvertrag zurückzutreten.
       Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen
       oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
       Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versiche­
       rungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
       anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
       Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
       Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der
       Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versi­
       cherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
       Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
       Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Ver­
       tragszeit entspricht.


618                                         Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (AVB Benachteiligungen) / Stand 01.2020

[Seite 619]
6.3        Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
           Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf gro­
           ber Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform kündigen.
           Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch
           bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
           Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
           aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwir­
           kend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedin­
           gungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
           Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung
           für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
           Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen.
           Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 6.2 und 6.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
           Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht
           begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere
           Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
           Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffer 6.2 und 6.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
           Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.


6.4        Anfechtung
           Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung
           steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen
           Vertragszeit entspricht.


7          Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
7.1        Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
           Besonders Gefahr drohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener
           Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein
           Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders Gefahr drohend.


7.2        Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
7.2.1      Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies soll in Textform erfolgen.
           Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder ge­
           richtliches Verfahren eingestellt, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls
           unverzüglich anzuzeigen.
           Gegen einen Mahnbescheid muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung
           des Versicherers bedarf.

7.2.2      Der Versicherungsnehmer muss im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen.
           Weisungen des Versicherers sind dabei zu beachten, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versi­
           cherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstellen und sie bei der Schadenermittlung und -regulierung
           zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen
           mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.

7.2.3      Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens
           dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der
           Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
           Unterlagen zur Verfügung stellen.


8          Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
8.1        Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen
           hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen.
           Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung we­
           der auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.


8.2        Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
           Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des
           Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (AVB Benachteiligungen) / Stand 01.2020                                                  619

[Seite 620]
       Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls
       bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer
       durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
       Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungs­
       schutz bestehen.
       Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit
       weder für den Eintritt oder die Freistellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
       obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
       Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 8.1 zustehendes Kündi­
       gungsrecht ausübt.


9      Rechte und Pflichten mitversicherter Personen/Tochtergesellschaften, Abtretungsverbot
9.1    Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sind entsprechend auf die mitversicherten Personen und/oder
       Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers anwendbar. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht
       ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den mitversicherten Personen und/oder Tochtergesellschaften des
       Versicherungsnehmers für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.


9.2    Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch
       verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.


10     Beginn des Versicherungsschutzes/Beitrag und Versicherungssteuer
       Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer
       den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 11.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Ver­
       sicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.


11     Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
11.1   Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
       Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.


11.2   Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt,
       beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
       die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer
       nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn sie den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder
       durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam ge­
       macht hat.


11.3   Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zu­
       rücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer
       nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.


12     Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
12.1   Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
       Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt
       erfolgt.


12.2   Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er
       die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
       Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihr durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
       Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform
       eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die
       rückständigen Beiträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Ziffer 12.3
       und 12.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.


12.3   Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis
       zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 12.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.


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[Seite 621]
12.4       Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag
           ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 12.2 Abs. 3
           darauf hingewiesen hat.
           Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag,
           besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind,
           besteht jedoch kein Versicherungsschutz.


13         Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
           Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag
           eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
           Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers von dem Versicherer nicht eingezogen werden, ist die
           Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des
           Versicherers erfolgt.
           Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer
           berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
           Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat,
           oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der
           Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur
           Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er von dem Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.


14         Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
           Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versiche­
           rungsnehmer mit der Zahlung der Rate in Verzug ist.
           Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.


15         Beitragsregulierung
15.1       Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber
           den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen.
           Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nach­
           zuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe
           in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
           dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.


15.2       Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag berichtigt (Bei­
           tragsregulierung). Bei einer Erhöhung oder Erweiterung des Risikos erfolgt diese Berichtigung ab dem Zeitpunkt der Verände­
           rung, beim Wegfall versicherter Risiken ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei dem Versicherer. Der vertraglich
           vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.


15.3       Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben
           zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen.
           Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel ge­
           zahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des er­
           höhten Beitrages erfolgten.


15.4       Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlungen für mehrere Jahre.


16         Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
           Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht anders bestimmt ist, nur Anspruch
           auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.


17         Vertragsdauer, Kündigung
17.1       Dauer und Ende des Vertrages
17.1.1     Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

17.1.2     Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertrags­
           partner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (AVB Benachteiligungen) / Stand 01.2020                                                   621

[Seite 622]
17.1.3   Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass er einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe­
         nen Zeitpunkt.

17.1.4   Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf
         folgenden Jahres gekündigt werden, die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
         jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.


17.2     Kündigung nach Versicherungsfall
17.2.1   Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn von dem Versicherer eine Zahlung geleistet wurde oder dem Ver­
         sicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt
         wird.
         Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Zahlung oder Rechtshängigkeit des
         Haftpflichtanspruchs oder der Leistungsverweigerung des Versicherers zugegangen sein.

17.2.2   Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach dem Zugang bei dem Versicherer wirksam. Der Versi­
         cherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der
         laufenden Versicherungsperiode wirksam wird.
         Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.


17.3     Wenn das versicherte Risiko vollständig und dauernd wegfällt, erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos. Dem Versi­
         cherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt
         beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.


18       Verjährung, Klagefrist
18.1     Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen
         Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.


18.2     Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung
         bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.


19       Anzuwendendes Recht
         Für diesen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.


20       Zuständiges Gericht
20.1     Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz
         des Versicherers. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk
         der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnli­
         ches Aufenthalt hat.


20.2     Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht
         erhoben werden, dass für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts
         zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz
         oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge­
         sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist.


20.3     Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche
         Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers.


21       Anzeigen und Willenserklärung
21.1     Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
         Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.


21.2     Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung,
         die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Ver­
         sicherer bekannten Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die Anschriftenänderung bei regel­
         mäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des
         Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.

622                                           Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (AVB Benachteiligungen) / Stand 01.2020

[Seite 623]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung
der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der
Betriebs- und Berufs-Haftpflicht-Versicherung
(BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


Soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die in dem Versicherungsvertrag ebenfalls vereinbarten Besonderen Bedin­
gungen und Risikobeschreibungen zur Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung auch für diesen Vertragsteil. Sind dort bereits Schäden
durch Umwelteinwirkung – abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB – eingeschlossen, gelten die nachfolgenden Bestimmungen nicht.


1           Gegenstand der Versicherung
1.1         Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB – im Rahmen und Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privat­
            rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Um­
            welteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer 2 fallen.


1.2         Schäden durch Feuer oder Explosion gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes.


1.3         Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am ein­
            gerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie
            Sachschäden behandelt.


1.4         Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen
            Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht
            oder eingeleitet zu sein.


1.5         Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass
            Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.


2           Risikobegrenzungen
            Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus


2.1         Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern,
            abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).


2.2         Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen).


2.3         Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder An­
            zeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen).


2.4         Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken
            auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird,
            durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).


2.5         Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen/Pflichtversicherung).


2.6         Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 oder
            Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 bestimmt sind.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress) / Stand 01.2020                          623

[Seite 624]
3       Erweiterungen des Versicherungsschutzes
3.1     Mitversichert sind – abweichend von Ziffer 2.1 – folgende Anlagen und/oder Risiken:
3.1.1   oberirdischer Heizöltank (auch mehrere zusammenhängende Behälter) zur Raumbeheizung bis zu einer Gesamtlagermenge
        von 30.000 Litern, sofern der Versicherungsnehmer Betreiber der Anlage ist;

3.1.2   umweltgefährdende Stoffe in Kleingebinden bis zu 500 l/kg pro Einzelbehälter und bis zu einer Gesamtlagermenge von 5.000
        l/kg. Ausgeschlossen bleiben jedoch halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe;

3.1.3   Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen oder selbst fahrenden Arbeitsmaschi­
        nen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflicht erfasst sind;

3.1.4   Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z.B. Maschinen);


3.2     Mitversichert sind – abweichend von Ziffer 2.4 – folgende Anlagen: Betreiber oder Inhaber von insgesamt bis zu 5 Fett-, Öl-
        oder Benzinabscheidern;


3.3     Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 2.6 – die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demon­
        tage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis
        2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress).
        Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sogenannte „temporäre Inhabereigenschaft“ im Zu­
        sammenhang mit der Errichtung oder dem Probebetrieb einer Anlage gegeben ist und eine Endabnahme durch den Auftrag­
        geber, d.h. dem zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
        Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in Ziffer 5 genannten Voraussetzungen durch den Versi­
        cherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.


3.4     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten, gepachteten
        Gebäuden und/oder Räumlichkeiten – nicht jedoch an Grund und Boden – durch Brand und/oder Explosion und alle sich daraus
        ergebenden Vermögensschäden.


3.5     Die Bestimmungen der Ziffer 3.1 (3) und 4 AHB – Vorsorgeversicherung – finden für die Ziffer 2.1 bis 2.6 und 3.1 bis 3.2 keine
        Anwendung. Der Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
        Ziffer 3.1 (2) und 3.2 AHB – Erhöhungen und Erweiterungen – finden für die Ziffern 2.1 bis 2.6 und 3.1 bis 3.2 ebenfalls keine
        Anwendung; hiervon unberührt bleiben mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 3.1 bis 3.2 versi­
        cherten Risiken.


4       Versicherungsfall
        Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, Sachscha­
        dens oder eines gemäß Ziffer 1.3 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder
        den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei
        kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhe­
        bung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.


5       Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
5.1     Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
        – nach einer Störung des Betriebes oder
        – aufgrund behördlicher Anordnung
        Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar ein­
        tretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.3 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Be­
        triebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere
        Zeitpunkt ist.


5.2     Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen
        unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvor­
        nahme durch die Behörde ausgeführt werden.


624                       Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress) / Stand 01.2020

[Seite 625]
5.3         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,

5.3.1       dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzu­
            zeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv
            geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen dem Versicherer frist­
            gemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder

5.3.2       sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.


5.4         Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des
            für Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
            ersetzt.
            Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer be­
            rechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der
            Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvor­
            liegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
            Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Auf­
            wendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der
            Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.


5.5         Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem
            Gesamtbetrag von 1.000.000 Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur
            einmal, ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen jedoch 250 Euro selbst zu tragen.
            Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die von dem Versicherer ersetzten Aufwendun­
            gen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser
            Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versi­
            cherungsfälle tatsächlich gemindert hat. Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbe­
            halten gemäß Ziffer 5.5 und Ziffer 7.4 den höheren zu tragen.


5.6         Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen
            – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 5.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung,
            Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und
            dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.
            Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versi­
            cherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.3 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstü­
            cke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden
            müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.


6           Nicht versicherte Tatbestände
            Nicht versichert sind


6.1         Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Wasser gefährdenden Stof­
            fen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden
            oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen.


6.2         Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwir­
            kungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik
            zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeiten
            derartiger Schäden nicht erkennen musste.


6.3         Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.


6.4         Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte
            beantragt werden können.


6.5         Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhält­
            nisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren.


6.6         Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress) / Stand 01.2020                          625

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6.7    Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder
       sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Dies gilt
       nicht für Versicherungsschutz nach Ziffer 3.3.


6.8    Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen.


6.9    Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen,
       dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
       oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.


6.10   Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen,
       dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien
       oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder not­
       wendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.


6.11   Ansprüche wegen Bergschäden (i.S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren
       Bestandteilen und Zubehör.


6.12   Ansprüche wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäure­
       einbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.


6.13   Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.


6.14   Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unru­
       hen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche
       gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.


6.15   Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
       Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
       Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
       stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder
       Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
       Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
       schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
       Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahr­
       zeug ist kein Gebrauch i.S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer dieses Fahrzeuges ist und
       wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
       Falls im Rahmen und Umfang des Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht.


6.16   Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
       Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-
       oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
       Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
       schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
       Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
       – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raum­
         fahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr­
         zeuge bestimmt waren,
       – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
         deren Teilen,
       und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen
       sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


6.17   Ansprüche wegen Schäden aus der Verwendung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz- und Dünge­
       mitteln.


6.18   Rückgriffsansprüche, die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schaden­
       ereignissen fallen.


626                     Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress) / Stand 01.2020

[Seite 627]
6.19        aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeiten.


7           Versicherungssummen/Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbehalt
7.1         Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be­
            grenzt.


7.2         Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle
            eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
            Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.


7.3         Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
            – dieselbe Umwelteinwirkung
            – mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen
            – mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein
               innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht
            gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungs­
            fälle als eingetreten gilt. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.


7.4         Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung 500 Euro selbst zu tragen. Dies gilt
            nicht bei Schäden durch Brand oder Explosion.


8           Nachhaftung
8.1         Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündi­
            gung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder
            gemäß Ziffer 1.3 mitversicherte Vermögensschäden, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum
            Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, weiter mit folgender Maßgabe:

8.1.1       Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an
            gerechnet.

8.1.2       Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsver­
            hältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Ver­
            sicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.


8.2         Die Regelung der Ziffern 8.1, 8.1.1, 8.1.2 gelten für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhält­
            nisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos
            abzustellen ist.


9           Versicherungsfälle im Ausland
9.1         Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – auch im Ausland eintre­
            tende Versicherungsfälle,
            – die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer 3 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für
              Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 3 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
            – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen.


9.2         Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen
            – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle,

9.2.1       die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 3 zurückzuführen sind, wenn die
            Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;

9.2.2       die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 3 zurückzuführen
            sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;

9.2.3       die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstigen Tätigkeiten zurückzuführen sind, wenn
            diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress) / Stand 01.2020                              627

[Seite 628]
Zu Ziffer 9.2.2 und 9.2.3:
             Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.B.
             Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.


Zu Ziffer 9.2:
             Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen
             Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 5 werden
             nicht ersetzt.


9.3          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
9.3.1        aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit
             der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
             Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und gegen die gesetzlichen Vertreter
             des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder
             eines Teiles desselben angestellt hat, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterlie­
             gen (siehe Ziffer 7.9 AHB);

9.3.2        auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

9.3.3        nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des fran­
             zösischen Code Civil


9.4          Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
             gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
             Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.


9.5          Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten
             Ansprüchen, gilt:
             Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro,
             höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.


9.6          Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
             rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
             bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


10           Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
             Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:


10.1         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche

10.1.1       auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.

10.1.2       nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des fran­
             zösischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.


10.2         Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
             gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
             Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.


10.3         Bei Versicherungsfällen, die in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt:
             Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro,
             höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.


10.4         Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
             rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
             bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


628                            Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress) / Stand 01.2020

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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung
der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der
Betriebs-Haftpflichtversicherung für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe (BBR Umwelthaftpflicht-Basis LuF)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


Soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die in dem Versicherungsvertrag ebenfalls vereinbarten Besonderen Bedin­
gungen und Risikobeschreibungen zur Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung auch für diesen Vertragsteil. Sind dort bereits Schäden
durch Umwelteinwirkung – abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB – eingeschlossen, gelten die nachfolgenden Bestimmungen nicht.


1           Gegenstand der Versicherung
1.1         Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB – im Rahmen und Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privat­
            rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft
            oder Wasser (einschließlich Gewässer), wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder aus­
            gegangen ist, die unter Ziffer 2 fallen.


1.2         Schäden durch Feuer oder Explosion gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes.


1.3         Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am ein­
            gerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie
            Sachschäden behandelt.


1.4         Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen
            Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht
            oder eingeleitet zu sein.


1.5         Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden eines
            Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.


1.6         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Verwendung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Sickersäfte, Pflan­
            zenschutz- und Düngemitteln sowie Gärsubstraten und -resten.


2           Risikobegrenzung
            Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus


2.1         Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern,
            abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).


2.2         Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen).


2.3         Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder An­
            zeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen).


2.4         Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken
            auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird,
            durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).


2.5         Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen/Pflichtversicherung).


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Umwelthaftpflicht-Basis LuF) / Stand 01.2026                                    629

[Seite 630]
2.6      Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 oder
         Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 bestimmt sind.


3        Erweiterungen des Versicherungsschutzes
3.1      Abweichend von Ziffer 1 und 2 ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
3.1.1    aus der Lagerung von Sickersäften aus Silos sowie von Jauche und Gülle, wenn das Gesamtfassungsvermögen der vorhan­
         denen Behälter 1.000.000 Liter nicht übersteigt, sofern die Lagerung in geschlossenen Behältern oder geschlossenen Gruben
         – nicht jedoch in Lagunen – auf dem Betriebsgrundstück erfolgt und die Stoffe im versicherten land- und forstwirtschaftlichen
         Betrieb angefallen sind;

3.1.2    aus der Lagerung von festem Stalldung, sofern die Lagerung auf dem Betriebsgrundstück erfolgt und der Dung im versicherten
         land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen ist;

3.1.3    aus der Lagerung von Mineralölen und Biodiesel auf dem Betriebsgrundstück, sofern das Gesamtfassungsvermögen der vor­
         handenen Behälter 30.000 Liter nicht übersteigt und die Mineralöle und der Biodiesel überwiegend für den versicherten land-
         und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;

3.1.4    aus der Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln, soweit diese im Zusammenhang mit dem versicherten land- und
         forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die Anlage nicht nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmi­
         gungs- oder Anzeigepflicht unterliegt;

3.1.5    aus der Lagerung von bis zu 10.000 kg fester Düngemittel;

3.1.6    aus der Lagerung von bis zu 1.000 Liter flüssiger Düngemittel;

3.1.7    aus der Lagerung sonstiger umweltgefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgrundstück, sofern die Gesamtlagermenge 5000 l/kg
         nicht übersteigt, das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 500 l/kg beträgt und diese Stoffe überwie­
         gend für den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind. Ausgeschlossen bleiben jedoch halogenierte
         und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe;

3.1.8    aus dem Verlust von Betriebsmitteln aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen oder selbst
         fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind;

3.1.9    aus dem Betrieb von Fett-, Öl- und Benzinabscheidern;

3.1.10   aus der Lagerung von Flüssiggasen in dafür vorgeschriebenen Behältnissen mit einem Einzelfassungsvermögen von maximal 3 t;


3.2      Die Bestimmungen der Ziffer 3.1 (3) und 4 AHB – Vorsorgeversicherung – finden für die Ziffer 2.1 bis 2.6 und 3.1.1 bis 3.1.10
         keine Anwendung. Der Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
         Ziffer 3.1 (2) und 3.2 AHB – Erhöhungen und Erweiterungen – finden für die Ziffern 2.1 bis 2.6 und 3.1.1 bis 3.1.10 ebenfalls keine
         Anwendung; hiervon unberührt bleiben mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 3.1.1 bis 3.1.10
         versicherten Risiken.


3.3      Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten, gepachteten
         Gebäuden und/oder Räumlichkeiten – nicht jedoch an Grund und Boden – durch Brand und/oder Explosion und alle sich daraus
         ergebenden Vermögensschäden.


3.4      Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus der erlaubten Ausbringung der
         unter Ziffer 1.6 aufgeführten Substanzen, sofern diese durch ein plötzliches und unfallartiges Ereignis bestimmungswidrig und
         unbeabsichtigt in die Umwelt (Boden, Luft, Gewässer) gelangt sind und hierfür kein Versicherungsschutz über eine Kraftfahr­
         zeug-Haftpflichtversicherung besteht.


4        Versicherungsfall
         Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, Sachscha­
         dens oder eines gemäß Ziffer 1.3 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder
         den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei
         kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhe­
         bung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.


630                                   Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Umwelthaftpflicht-Basis LuF) / Stand 01.2026

[Seite 631]
5           Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
5.1         Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
            – nach einer Störung des Betriebes oder
            – aufgrund behördlicher Anordnung
            Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar ein­
            tretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.3 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Be­
            triebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere
            Zeitpunkt ist.


5.2         Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen
            unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvor­
            nahme durch die Behörde ausgeführt werden.


5.3         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,

5.3.1       dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzu­
            zeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv
            geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers
            fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder

5.3.2       sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.


5.4         Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für
            Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
            Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer be­
            rechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der
            Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvor­
            liegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
            Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Auf­
            wendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der
            Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.


5.5         Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem
            Gesamtbetrag von 1.000.000 Euro gemäß Ziffer 7.1 je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungs-
            jahr jedoch nur einmal ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 250 Euro selbst zu tragen.
            Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die von dem Versicherer ersetzten Aufwendun­
            gen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser
            Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versi­
            cherungsfälle tatsächlich gemindert hat. Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbe­
            halten gemäß Ziffer 5.5 und Ziffer 7.4 den höheren zu tragen.


5.6         Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen
            – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 5.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung,
            Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und
            dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.
            Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versi­
            cherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.3 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstü­
            cke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden
            müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.


6           Nicht versicherte Tatbestände
            Nicht versichert sind

6.1         Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Wasser gefährdenden Stof­
            fen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden
            oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen;


6.2         Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwir­
            kungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik
            zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeiten
            derartiger Schäden nicht erkennen musste.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Umwelthaftpflicht-Basis LuF) / Stand 01.2026                                     631

[Seite 632]
6.3    Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind;


6.4    Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte
       beantragt werden können;


6.5    Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhält­
       nisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;


6.6    Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere Deponien und
       Kompostierungsanlagen;


6.7    Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder
       sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht);


6.8    Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle entstehen;


6.9    Ansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen
       sind. PFAS sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran
       gebundenes Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.


6.10   Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen,
       dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
       oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;


6.11   Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen,
       dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien
       oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder not­
       wendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;


6.12   Ansprüche wegen Bergschäden (i.S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren
       Bestandteilen und Zubehör;


6.13   Ansprüche wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S.des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäure­
       einbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;


6.14   Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;


6.15   Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unru­
       hen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche
       gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;


6.16   Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
       Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
       Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
       stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder
       Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
       Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
       schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
       Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahr­
       zeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer dieses Fahrzeuges ist
       und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
       Falls im Rahmen und Umfang des Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht.


6.17   Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
       Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-
       oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.


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            Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
            schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
            Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
            – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raum­
              fahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr­
              zeuge bestimmt waren,
            – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
              deren Teilen,
            und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen
            sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.


6.18        Rückgriffsansprüche, die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schaden­
            ereignissen fallen.


6.19        aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeiten.


7           Versicherungssummen/Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbehalt
7.1         Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be­
            grenzt.


7.2         Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle
            eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.


7.3         Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.


7.4         Mehrere, während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende, Versicherungsfälle durch
            – dieselbe Umwelteinwirkung
            – mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen
            – mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein
               innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht
            gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungs­
            fälle als eingetreten gilt. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.


7.5         Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung 500 Euro selbst zu tragen. Dies gilt
            nicht bei Schäden durch Brand oder Explosion.


8           Nachhaftung
8.1         Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündi­
            gung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder
            gemäß Ziffer 1.3 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber
            zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:

8.1.1       Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an
            gerechnet.

8.1.2       Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsver­
            hältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Ver­
            sicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.


8.2         Die Regelung der Ziffer 8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versicher­
            tes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.


9           Versicherungsfälle im Ausland
9.1         Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – auch im Ausland eintre­
            tende Versicherungsfälle,
            – die auf eine Umwelteinwirkung im Inland zurückzuführen sind
            – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen.

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Umwelthaftpflicht-Basis LuF) / Stand 01.2026                                           633

[Seite 634]
9.2      Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche

9.2.1    aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit
         der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
         Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und gegen die gesetzlichen Vertreter
         des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder
         eines Teiles desselben angestellt hat, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterlie­
         gen (siehe Ziffer 7.9 AHB);

9.2.2    auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

9.2.3    nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des fran­
         zösischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.


9.3      Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
         gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
         Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.


9.4      Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten
         Ansprüchen, gilt:
         Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens
         5.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.


9.5      Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
         rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
         bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


10       Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
         Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

10.1     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche

10.1.1   auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

10.1.2   nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des fran­
         zösischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.


10.2     Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
         gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
         Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.


10.3     Bei Versicherungsfällen, die in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des
         Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens 5.000 Euro, höchstens 50.000
         Euro. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.


10.4     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
         rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
         bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


634                                  Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Umwelthaftpflicht-Basis LuF) / Stand 01.2026

[Seite 635]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Umweltschadensversicherung (BBR Umweltschaden)

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


Der Versicherungsschutz in der Umweltschadensversicherung besteht ausschließlich im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.


Teil 1
Grunddeckung
1           Gegenstand der Versicherung
1.1         Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz
            zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine
            – Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
            – Schädigung der Gewässer,
            – Schädigung des Bodens.
            Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf
            Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt
            es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch ge­
            nommen wird.
            Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die
            auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basie­
            render nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den
            Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über
            eine Betriebs- oder Berufs-Haftpflichtversicherung oder eine Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.

1.2         Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1.2.1       Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer 2.1 bis
            2.5 fallen, unabhängig davon, ob diese Risikobausteine vereinbart wurden oder nicht;

1.2.2       Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.2.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen;

1.2.3       Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 oder
            Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.

1.3         Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
1.3.1       der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver­
            sicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.

1.3.2       sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versiche­
            rungsnehmer verursachen.

1.4         Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
1.4.1       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht
            versicherungspflichtigen Fahrzeugen:

1.4.1.1     nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge­
            schwindigkeit;

1.4.1.2     Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

1.4.1.3     Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

1.4.1.4     selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

1.4.1.5     Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

1.4.2       Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr­
            zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
            sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Umweltschaden) / Stand 01.2026                                                     635

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        Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
        benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
        der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
        Auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer 26 AHB wird ausdrücklich hingewiesen.

1.5     Abweichend von Ziffer 1.2.1 und 2.1 sowie 2.4 gelten folgende Anlagen mitversichert:
1.5.1   Umweltgefährdende Stoffe in Kleingebinden bis zu 500 l/kg pro Einzelbehälter und bis zu einer Gesamtlagermenge von
        5.000 l/kg. Ausgeschlossen bleiben jedoch halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe;

1.5.2   Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen oder selbst fahrenden Arbeitsmaschinen;

1.5.3   Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z.B. Maschinen);

1.5.4   Inhaber oder Betreiber von insgesamt bis zu 5 Fett-, Öl- oder Benzinabscheidern;

1.5.5   oberirdischer Heizöltank (auch mehrere zusammenhängende Behälter) zur Raumbeheizung bis zu einer Gesamtlagermenge
        von 30.000 Litern, sofern der Versicherungsnehmer Betreiber der Anlage ist;


2       Risikobegrenzungen
        Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus
2.1     Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern,
        abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);

2.2     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen);

2.3     Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder An­
        zeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);

2.4     Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf
        ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch
        den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);

2.5     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen).


3       Betriebsstörung
3.1     Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen,
        während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen, Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Ver­
        sicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung).

3.2     Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziffer 1.2.2 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch
        hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der Ziffer 1.2.1 für Umweltschäden durch Lagerung, Verwen­
        dung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter i.S.v. Ziffer 1.2.2. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der
        Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser
        Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens
        der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).


4       Leistungen der Versicherung
4.1     Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme
        und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber
        der Behörde oder einem sonstigen Dritten.
        Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes,
        rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versiche­
        rer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versiche­
        rers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich be­
        standen hätte.
        Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer
        festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

4.2     Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihr zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme
        durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsneh­
        mers abzugeben.
        Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentra­
        gungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmäch­
        tigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.


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4.3        Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz fal­
           lende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche­
           rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder
           die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.


5          Versicherte Kosten
           Versichert sind im Rahmen des in Ziffer 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger
           Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten
5.1        für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern
5.1.1      die Kosten für die „primäre Sanierung“, d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder
           beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;

5.1.2      die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder
           Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wie­
           derherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;

5.1.3      die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Res­
           sourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die
           primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf zurückzuführen
           sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/ oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen
           für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung
           ihre Wirkung nicht entfaltet haben.
           Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchster­
           satzleistungen bis zu einem Gesamtbetrag von 10 % der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt.

5.2        für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen,
           dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden
           unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nut­
           zung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.

5.3        Die unter Ziffer 5.1 und Ziffer 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers
           gemäß Ziffer 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert.


6          Erhöhungen und Erweiterungen
6.1        Für Risiken der Ziffer 2.1 bis 2.5 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungs­
           schutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 2.1 bis 2.5 versicherten Risiken.

6.2        Für Risiken gemäß Ziffer 1.2.1 bis 1.2.3 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versiche­
           rungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von ver­
           sicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungs­
           vorsorgepflicht unterliegen.

6.3        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Er­
           lass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtli­
           nie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand
           haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 25 kündigen.


7          Neue Risiken
7.1        Für Risiken gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, bedarf der Versicherungs­
           schutz besonderer Vereinbarung.

7.2        Für Risiken gemäß Ziffer 1.2.1 bis 1.2.3, die nach Abschluss des Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im
           Rahmen des Vertrages sofort bis zur Höhe gemäß Ziffer 7.2.3.

7.2.1      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats an­
           zuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko
           angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
           und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

7.2.2      Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die
           Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungs­
           schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

7.2.3      Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung i.S. von Ziffer 7.2.2 auf den Betrag von
           500.000 Euro (der Versicherungssumme) begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen
           festgesetzt sind.


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7.2.4   Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffer 7.2.1 bis 7.2.3 gilt nicht für Risiken
        (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der
             Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
        (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
        (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
        (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern
             sind.


8       Versicherungsfall
        Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zustän­
        dige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten
        sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht
        zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.


9       Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
9.1     Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
        (1)    für die Versicherung nach den Risikobausteinen 2.1 bis 2.5 nach einer Betriebsstörung;
        (2)    für die Versicherung nach Risikobaustein 1.2.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
        (3)    für die Versicherung nach Risikobaustein 1.2.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der Ziffer 3.2 auch
        ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung;
        (4)    für die Versicherung nach Risikobaustein 1.2.1 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten – in
        den Fällen der Ziffer 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung;
        Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß (2) bis (4) – für Maßnahmen zur Ab­
        wendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder
        die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

9.2     Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen i.S. der Ziffer 9.1 werden unter den dort ge­
        nannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer
        oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.

9.3     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
9.3.1   dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzu­
        zeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv
        geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers
        fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder

9.3.2   sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

9.4     Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des
        für Aufwendungen gemäß Ziffer 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
        ersetzt.
        Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer be­
        rechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der
        Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvor­
        liegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
        Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Auf­
        wendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der
        Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

9.5     Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem
        Gesamtbetrag von 1.000.000 Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur
        einmal, ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 500 Euro selbst zu tragen.
        Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die von dem Versicherer ersetzten Aufwendungen
        auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Auf­
        wendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versiche­
        rungsfälle tatsächlich gemindert hat.

9.6     Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i.S. von Ziffer 9.1 decken – zur
        Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch
        gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des
        Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat.
        Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten
        Umweltschadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers beein­
        trächtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.


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10         Nicht versicherte Tatbestände
           Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt:
           Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige
           Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässern haben oder eine Gefahr
           für die menschliche Gesundheit darstellen,

10.1       die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versiche­
           rungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht
           erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt;

10.2       am Grundwasser;

10.3       infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;

10.4       die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind;

10.5       die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt
           oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren;

10.6       die im Ausland eintreten;

10.7       die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab­
           laufen, verdampfen, verdunsten
           oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge
           auf einer Betriebsstörung beruhen;

10.8       die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;

10.9       durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzen­
           schutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereig­
           nisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abge­
           schwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen;

10.10      die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;

10.11      die unmittelbar oder mittelbar auf PFAS zurückzuführen sind. PFAS sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig
           fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran gebundenes Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.

10.12      die zurückzuführen sind auf
           (1) gentechnische Arbeiten,
           (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
           (3) Erzeugnisse, die
                – Bestandteile aus GVO enthalten
                – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden;

10.13      infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Ge­
           nehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür
           behördlich genehmigt ist;

10.14      aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen;

10.15      die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
           eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
           Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen be­
           stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder
           Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
           Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
           schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
           Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahr­
           zeug ist kein Gebrauch i.S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn
           das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
           Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit
           nicht.

10.16      die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
           eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in
           Anspruch genommen werden.


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        Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs­
        schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch
        Luft- oder Raumfahrzeuge aus
        – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raum­
          fahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr­
          zeuge bestimmt waren;
        – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
          deren Teilen.

10.17   soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten,
        die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer
        gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;

10.18   soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten,
        die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand
        der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen
        oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;

10.19   durch Bergbaubetrieb i.S. des BBergG;

10.20   die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem
        Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere
        Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

10.21   soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben;

10.22   soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie
        in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
        – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
        – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;

10.23   soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung
        des Versicherungsnehmers hinausgehen;

10.24   die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
        Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ge­
        handelt hat;

10.25   durch den Betrieb von Kernenergieanlagen.

10.26   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeiten


11      Versicherungssummen/Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbehalt
11.1    Die Versicherungssumme je Versicherungsfall für Schäden gemäß Ziffer 1.1 sowie die Höchstersatzleistung für alle Versiche­
        rungsfälle eines Versicherungsjahres (Jahreshöchstersatzleistung) richtet sich nach den Angaben im Versicherungsschein.

11.2    Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be­
        grenzt, maximal jedoch 5.000.000 Euro.

11.3    Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle
        eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
        Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen er­
        streckt. Sämtliche Kosten gemäß Ziffer 5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
        Mehrere, während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende, Versicherungsfälle durch
        – dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
        – mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
        – mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen Ur­
           sachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, oder
        – die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
        gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungs­
        fälle als eingetreten gilt.

11.4    Der Versicherungsnehmer beteiligt sich je Versicherungsfall an den gemäß Ziffer 5 versicherten Kosten mit 10 %, mindestens
        250 Euro, höchstens 2.500 Euro. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur
        Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.

11.5    Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Ver­
        halten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
        Kosten gemäß Ziffer 5 und Zinsen nicht aufzukommen.


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[Seite 641]
12         Nachhaftung
12.1       Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch
           Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden
           weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versiche­
           rungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
           – Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an
             gerechnet.
           – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsver­
             hältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des
             Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.

12.2       Die Regelung der Ziffer 12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versi­
           chertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.


13         Versicherungsfälle im Ausland
13.1       Versichert sind abweichend von Ziffer 10.6 im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaf­
           tungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
           –       die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland i.S. der Ziffer 2.1 bis 2.5 und Ziffer 1.2.1
           bis 1.2.3 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten i.S. der Ziffer 1.2.2 und 1.2.3 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Er­
           zeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
           –       aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, wenn Versicherungsschutz
           gemäß Ziffer 1.2.1 vereinbart wurde.
           Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umset­
           zungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht
           überschreiten.

13.2       Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der
           EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,

13.2.1     die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen i.S. von Ziffer 1.2.3 oder Erzeugnisse i.S. von Ziffer
           1.2.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;

13.2.2     die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen i.S. von Ziffer 1.2.3 zurückzuführen
           sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;

13.2.3     die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.2.1 zurückzufüh­
           ren sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.

13.3       Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegener Anlagen oder Betriebsstätten, z.B. Produktions-
           oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.

13.4       Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
           rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
           bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


14         Kündigung nach Versicherungsfall
14.1       Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
           – von dem Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder
           – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung der
             Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird.
           Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Zahlung von Sanierungskosten oder
           der Zustellung der Klage zugegangen sein.

14.2       Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei dem Versicherer wirksam. Der Versi­
           cherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der
           laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
           Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.


15         Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
           Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften (s. Ziffer 6.3) ist
           der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündi­
           gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer
           von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Umweltschaden) / Stand 01.2026                                                            641

[Seite 642]
16     Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
16.1   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch
       wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden.

16.2   Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über:
       – seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde,
       – behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungs­
         nehmer,
       – die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder
         Sanierung eines Umweltschadens,
       – den Erlass eines Mahnbescheids,
       – eine gerichtliche Streitverkündung,
       – die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.

16.3   Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des
       Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und
       wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Um­
       stände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür
       angeforderten Schriftstücke übersandt werden.

16.4   Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen.

16.5   Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer
       fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

16.6   Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer
       dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer
       einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht so­
       wie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.


17     Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
17.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen
       hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen.
       Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung we­
       der auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

17.2   Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
       Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
       Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
       Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungs­
       falles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsneh­
       mer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
       Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungs­
       schutz bestehen.
       Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegen­
       heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem
       Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig ver­
       letzt hat.
       Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 17.1 zustehendes Kündi­
       gungsrecht ausübt.


18     Mitversicherte Personen
18.1   Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für
       ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen der Ziffer 7 gelten nicht,
       wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.

18.2   Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den
       Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.


19     Geltende Bestimmungen aus den „Allgemeine Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB)“
       Folgende Bestimmungen der AHB gelten auch für die Umweltschadensversicherung:
       Ziffer 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 22, 23, 24, 28, 29, 30, 31, 32


642                                           Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Umweltschaden) / Stand 01.2026

[Seite 643]
Teil 2
Zusatzbaustein 1
1          Abweichend von Teil 1 Ziffer 10.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten
           oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
           – an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im
             Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder
             waren.
           – an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen
             ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.
             Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im Rahmen
             und Umfang dieses Vertrages und Teil 3 (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden.
           – an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge­
             mietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren.
           Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, ge­
           pachtet oder geliehen sind oder waren, findet Teil 1 Ziffer 1.1 letzter Absatz dann keine Anwendung, wenn der Versicherungs­
           nehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung
           der diesen auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim­
           mungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird.
           Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke.
           Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt,
           besteht abweichend von Teil 1 Ziffer 6 und Ziffer 7 kein Versicherungsschutz.


2          Abweichend von Teil 1 Ziffer 10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden
           gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser


3          Nicht versicherte Tatbestände
           Die in Teil 1 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Falls im Versicherungsschein oder
           seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt:
           Nicht versichert sind:
3.1        Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versicherungsnehmers
           stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschla­
           ges, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die
           Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder
           Vernichtung von Erdreich.
           Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über eine entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart
           werden.

3.2        Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen.

3.3        Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz
           beanspruchen kann.


4          Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt
           Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der gemäß Teil 1 Ziffer 11 vereinbarten Ver­
           sicherungssumme 1.000.000 Euro.
           Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Teil 1 Ziffer 5 versicherten Kosten 500 Euro selbst
           zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter
           Inanspruchnahme verpflichtet.


Teil 3
Zusatzbaustein 2
           Falls besonders vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, gilt:

1          Abweichend von Teil 1 Ziffer 10.1 und über den Umfang von Teil 2 (Zusatzbausteins 1) besteht im Rahmen und Umfang dieses
           Vertrages Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher
           Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingneh­
           mer, Pächter oder Entleiher des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.
           Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer plötzli­
           chen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen, Störung des bestimmungsgemä­
           ßen Betriebes des Versicherungsnehmers sind. Teil 1 Ziffer 3.2 findet keine Anwendung.


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Umweltschaden) / Stand 01.2026                                                  643

[Seite 644]
      Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist oder war, findet Teil 1 Ziffer 1.1
      letzter Absatz keine Anwendung.
      Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke.
      Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt,
      besteht abweichend von Teil 1 Ziffer 6 und Ziffer 7 kein Versicherungsschutz.


2     Versicherte Kosten
      In Ergänzung zu Teil 1 Ziffer 5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann
      mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.
      Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstörung
      – aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
      – diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.


3     Nicht versicherte Tatbestände
3.1   Nicht versichert sind Kosten i.S. von Ziffer 2, soweit die Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Be­
      triebsstörung beim Dritten ist.

3.2   Die in Teil 1 und Teil 2 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.


4     Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt
      Versicherungsschutz besteht im Rahmen der unter Teil 2 (Zusatzbaustein 1) vereinbarten Versicherungssumme und der dort
      vereinbarten Selbstbeteiligung.


644                                          Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Umweltschaden) / Stand 01.2026

[Seite 645]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Rückrufkosten-Haftpflichtversicherung für Hersteller-
und Handelsbetriebe

– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


1          Gegenstand des Versicherungsschutzes                                 9          Selbstbehalt
2          Versicherungsfall                                                    10         Zeitliche Begrenzung
3          Umfang des Versicherungsschutzes                                     11         Auslandsrisiken
4          Versichertes Risiko                                                  12         Kumulklausel
5          Mitversicherte Personen                                              13         Vorsorgeversicherung
6          Risikobegrenzungen/Ausschlüsse                                       14         Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos
7          Versicherungssumme
8          Serienschaden


1            Gegenstand des Versicherungsschutzes
1.1          Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfol­
             genden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1
             AHB, die dadurch entstehen, dass
             – aufgrund festgestellter oder nach objektiven Tatsachen, insbesondere ausreichenden Stichprobenbefundes, vermuteter
               Mängel von Erzeugnissen oder
             – aufgrund behördlicher Anordnung
             zur Vermeidung von Personenschäden ein Rückruf im Sinne von Ziffer 2 durchgeführt wurde und der Versicherungsnehmer
             hierfür in Anspruch genommen wird.


1.2          Erzeugnisse im Sinne dieser Bedingungen können sowohl vom Versicherungsnehmer hergestellte, gelieferte oder vertriebene
             Erzeugnisse als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten.


1.3          Der Versicherungsnehmer hat auch dann Versicherungsschutz, wenn er zur Erfüllung seiner gesetzlichen Rückrufverpflichtung
             unter vorgenannten Voraussetzungen selbst einen Rückruf im Sinne von Ziffer 2 durchführt und ihm hierdurch ein Vermögens­
             schaden entsteht.


1.4          Für Ansprüche wegen Personenschäden oder Sachschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden im Sinne
             von Ziffer 1.1 AHB besteht im Rahmen dieses Vertrages kein Versicherungsschutz.


2            Versicherungsfall
             Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – der während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgte Rückruf.
             Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung
             – des Versicherungsnehmers,
             – zuständiger Behörden oder
             – sonstiger Dritter
             an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisier­
             ter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen und die ggf. festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannte
             Maßnahmen durchführen zu lassen.
             Als Rückruf gilt auch die Warnung vor nicht sicheren Erzeugnissen, soweit auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zur Vermei­
             dung von Personenschäden eine Warnung ausreichend ist.


3            Umfang des Versicherungsschutzes
             Versichert sind ausschließlich die Kosten für die nachfolgend aufgeführten Gefahrabwendungsmaßnahmen, soweit sie im Rah­
             men eines Rückrufs notwendig sind. Kann die Gefahr durch verschiedene vom Versicherungsschutz umfasste Gefahrabwen­
             dungsmaßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten Gesamtkosten.
             Vom Versicherungsschutz umfasst sind die Kosten für:


Bes. Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Rückrufkosten-Haftpflichtversicherung für Hersteller- u. Handelsbetriebe / Stand 01.2026   645

[Seite 646]
3.1      die Benachrichtigung der Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, wozu
         auch die Kosten für Aufrufe über die Medien gehören;


3.2      das Vorsortieren der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse;


3.3      den Transport der Erzeugnisse zum Versicherungsnehmer oder zu autorisierten Stellen;


3.4      die Überprüfung der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse, wobei die Überprüfung der Feststellung dienen muss, welche der
         Erzeugnisse mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft und bei welchen dieser Erzeugnisse die gemäß Ziffer 3.5 bis 3.10
         versicherten Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Zur Überprüfung gehört auch ein notwendiges Vorsor­
         tieren, Aussortieren und Umpacken der Erzeugnisse.
         Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse zzgl. der nach Ziffer 3.5 bis
         3.10 gedeckten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven Tatsachen anzunehmenden Fehlerquote höher sind
         als die nach Ziffer 3.5 bis 3.10 gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller vom Rückruf betroffenen
         Erzeugnisse, so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach Ziffer 3.5 bis 3.10. In diesen
         Fällen oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des Produktes möglich ist, bedarf es keines
         Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.
         Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre bei tatsächlicher Mangelhaf­
         tigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige Gefahrabwendungsmaßnahme nach Ziffer 3.6, so beschränkt sich
         der Versicherungsschutz ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach Ziffer 3.5 bis 3.10. Auch in diesen Fällen bedarf es
         keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. Entsprechendes gilt für den Fall,
         dass eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau von Einzelteilen der Erzeugnisse möglich ist und bei tatsächlicher
         Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Einzelteile die notwendige Gefahrabwendungsmaßnahme nach Ziffer 3.7 wäre.


3.5      eine ggf. erforderliche Zwischenlagerung der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse während eines Zeitraums bis zu 3 Monaten;


3.6      den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d.h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen,
         Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Er­
         zeugnisse. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeug­
         nisse oder mangelfreier Produkte Dritter;


3.7      den Austausch mangelhafter Einzelteile von Erzeugnissen, d.h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen
         mangelhafter Einzelteile und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Einzelteile. Vom Versicherungs-
         schutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Einzelteile.
         Für die Kosten des Austauschs mangelhafter Einzelteile besteht jedoch nur dann Versicherungsschutz, soweit sich die Gefahr
         nicht durch die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter kostengünstiger besei­
         tigen lässt;


3.8      die Reparatur mangelhafter Erzeugnisse sowie Ersatz- bzw. Nachrüstmaßnahmen, jedoch nur soweit sich die Gefahr nicht durch
         die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter kostengünstiger beseitigen lässt;


3.9      den Transport nach- oder neugelieferter mangelfreier Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 3.6 oder einzelner Ersatzteile im Sinne
         von Ziffer 3.7 oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher Kosten für den Transport an den Erfüllungsort der
         ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer
         bzw. Dritten zum Ort der Gefahrenabwehr geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lie­
         ferung des Versicherungsnehmers zum Ort der Gefahrenabwehr, sind nur die Kosten des Direkttransports versichert;


3.10     die Beseitigung bzw. Vernichtung der Erzeugnisse, soweit die Gefahr nicht auf andere Weise zu beseitigen ist;


3.11     die Ablauf- und Erfolgskontrolle.


4        Versichertes Risiko
         Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in der Risikobeschreibung gemäß Versicherungsschein aufgeführ­
         ten, vom Versicherungsnehmer hergestellten, gelieferten oder vertriebenen Erzeugnisse. Hiervon ausgenommen bleiben Kraft-,
         Luft-, Raum-, Wasser- und Schienenfahrzeuge sowie ersichtlich für Kraft-, Luft-, Raum-, Wasser- und Schienenfahrzeuge be­
         stimmte Teile und Zubehör.


646    Bes. Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Rückrufkosten-Haftpflichtversicherung für Hersteller- u. Handelsbetriebe / Stand 01.2026

[Seite 647]
5            Mitversicherte Personen
             Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht

5.1          der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver­
             sicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft und


5.2          der übrigen Betriebsangehörigen aus ihrer Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.


5.3          ausgeschiedener Betriebsangehöriger solange, wie dem Versicherungsnehmer selbst Versicherungsschutz zu gewähren ist.


6            Risikobegrenzungen/Ausschlüsse
             Nicht versichert sind Ansprüche

6.1          wegen Kosten durch Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt des Rückrufes noch nicht an den Endverbraucher oder Endverbraucher
             beliefernde Händler ausgeliefert bzw. abgegeben worden waren;


6.2          wegen Kosten durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht
             nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren;


6.3          gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Versicherungsfall durch bewusstes Abweichen
             von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, Anordnungen oder Warnungen sowie von schriftlichen Anweisungen oder
             Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben;


6.4          aus Rückrufen infolge behaupteter, angedrohter oder tatsächlicher mut- bzw. böswilliger Manipulation von Erzeugnissen;


6.5          aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen,


6.6          wegen anderer als der in Ziffer 3 genannten Kosten, insbesondere:
             – für die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse (auch einzelner Ersatzteile) einschließlich deren Transportkosten
               vom Versicherungsnehmer zum Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung;
             – aus Folgeschäden, wie z.B. aus Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall und entgangenem Gewinn;
             – Geldstrafen oder Bußgelder sowie Kosten für straf- und verwaltungsrechtliche Verfahren; das gilt nicht für Kosten eines
               verwaltungsrechtlichen Verfahrens, das auf Betreiben des Versicherers geführt wurde;
             – Entschädigungen mit Strafcharakter;


6.7          aus Rückrufen, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;


6.8          aus Rückrufen, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit Per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen
             (PFAS). PFAS sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran
             gebundenes Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.


6.9          aus Rückrufen, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B.
             Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).


6.10         aus Rückrufen, die zurückzuführen sind auf
             (1) gentechnische Arbeiten,
             (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
             (3) Erzeugnisse,
                 – die Bestandteile aus GVO enthalten,
                 – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.


Bes. Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Rückrufkosten-Haftpflichtversicherung für Hersteller- u. Handelsbetriebe / Stand 01.2026   647

[Seite 648]
7        Versicherungssumme
         Es gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Sie bildet die Höchstentschädigung je Versicherungsfall
         und steht für alle Versicherungsfälle eines jeden Versicherungsjahres einmal zur Verfügung.


8        Serienschaden
         Mehrere, während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende, Versicherungsfälle aus der gleichen Ursache, z.B. dem gleichen
         Konstruktions-, Fabrikations- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein
         innerer Zusammenhang, oder aus Lieferung solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind, gelten unabhängig
         von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste derartige Versicherungsfall eingetreten ist.
         Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.


9        Selbstbehalt
         Der Versicherungsnehmer hat sich bei jedem Versicherungsfall an den versicherten Kosten in Höhe des im Versicherungs­
         schein benannten Betrages selbst zu beteiligen.


10       Zeitliche Begrenzung
         Der Versicherungsschutz umfasst diejenigen während der Wirksamkeit der Versicherung eintretenden Versicherungsfälle, die
         innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nach der Auslieferung des Erzeugnisses durch den Versicherungsnehmer eintreten.
         Für Ansprüche wegen Kosten durch Erzeugnisse, die vor In-Kraft-Treten dieses Vertrages ausgeliefert wurden, besteht Versi­
         cherungsschutz nur bei besonderer Vereinbarung.


11       Auslandsrisiken
11.1     Abweichend von Ziffer 7.9 AHB bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie
         der Schweiz vorkommende Versicherungsfälle durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer in den Europäischen Wirt­
         schaftsraum (EWR) sowie die Schweiz geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind.


11.2     Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Versicherungsfall Erzeugnisse betrifft, die sich außerhalb des Europäischen Wirt­
         schaftsraums (EWR) sowie der Schweiz befinden.


11.3     Soweit der Versicherungsfall Erzeugnisse betrifft, die sich im Ausland befinden, werden die Aufwendungen des Versicherers
         für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet.
         Kosten im Sinne des Abs. 1 sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung
         oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reise­
         kosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers
         entstanden sind.


11.4     Bei im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen erfolgen die Leistungen des Versicherers in Euro. Soweit der Zahlungsort
         außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit
         dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut ange­
         wiesen ist.


12       Kumulklausel
         Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
         – auf derselben Ursache beruhen oder
         – auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammen­
           hang besteht,
         für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im
         Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages bei dem Versicherer, so ist die Ersatzleis­
         tung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen Abschnit­
         ten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt ein­
         getreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.


648    Bes. Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Rückrufkosten-Haftpflichtversicherung für Hersteller- u. Handelsbetriebe / Stand 01.2026

[Seite 649]
13           Vorsorgeversicherung
             Die Bestimmungen der Ziffer 3.1 (3) und der Ziffer 4 AHB finden keine Anwendung.


14           Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos
14.1         Der Versicherungsnehmer hat wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsumfanges (Ziffer
             3.1 (2) AHB zwecks Vereinbarung neuer Prämien und Überprüfung der Bedingungen) – abweichend von Ziffer 13.1, 4.1 AHB –
             unverzüglich anzuzeigen.


14.2         Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die genannten Selbstbehalte in Versiche­
             rungsfällen, die mit solchen Erhöhungen oder Erweiterungen oder mit neu entstandenen Risiken in Zusammenhang stehen, auf
             das Doppelte.


Bes. Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Rückrufkosten-Haftpflichtversicherung für Hersteller- u. Handelsbetriebe / Stand 01.2026   649

[Seite 650]
Versicherungsausweis zum ARAG Online-Forderungsmanagement,
Forderungsmanagement Plus und JuraTel®


Die Interlloyd Versicherungs-AG hat mit der ARAG SE einen Gruppenversicherungsvertrag über das ARAG Online-Forderungsmanagement,
Forderungsmanagement Plus und JuraTel® geschlossen.

Auf der Grundlage dieses Gruppenversicherungsvertrages stellt die ARAG SE den Versicherten, die bei der Interlloyd Versicherungs-AG
eine Business Secure Premium Haftpflichtversicherung nach den AHB 2012 abgeschlossen haben, ein Internetportal für die schnelle und
einfache Beauftragung eines Inkassodienstleisters mit der Einziehung von Zahlungsforderungen, die mit der im Versicherungsschein ge­
nannten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit des Versicherten im Zusammenhang stehen, nach Maß­
gabe der nachstehenden Bedingungen zur Verfügung. Für den Fall, dass die Forderung dann später strittig wird erhalten die Versicherten
Versicherungsschutz über das Forderungsmanagement Plus.

Die ARAG SE stellt den Versicherten zudem eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung
(einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in allen Rechtsangelegenheiten
zur Verfügung, auf die deutsches Recht anwendbar ist.
Die Geltendmachung von Ansprüchen bedarf keiner vorherigen Zustimmung der Interlloyd Versicherungs-AG.
Der Versicherungsschutz endet automatisch mit Beendigung der Business Vorsorge Haftpflichtversicherung nach den AHB 2012.

Der Versicherungsschutz endet ebenfalls im Fall der Beendigung dieses Gruppenversicherungsvertrages zur nächsten jeweiligen Beitrags­
fälligkeit. In diesem Fall werden die Interlloyd Versicherungs-AG und die ARAG SE den Versicherten über den bevorstehenden Fortfall des
Versicherungsschutzes informieren.

Risikoträger des ARAG Online-Forderungsmanagement, Forderungsmanagement Plus und JuraTel®

ARAG SE, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h.c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Vors.), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze,
Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 66846
USt-ID-Nr.: DE 119 355 995


Online - Forderungsmanagement
§1           Gegenstand des Versicherungsschutzes
Die ARAG SE stellt Ihnen ein Internetportal zur Verfügung für die schnelle und einfache Beauftragung eines Inkassodienstleisters mit der
Einziehung von Zahlungsforderungen,
– die mit Ihrer im Versicherungsschein genannten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit bzw. mit der Ver­
  mietung/Verpachtung von Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten im Zusammenhang stehen,
– die Sie nicht kraft rechtsgeschäftlicher Abtretung erlangt haben und
– für die im Falle gerichtlicher Geltendmachung ein deutsches Gericht zuständig ist.


§2           Leistungsumfang
(1)   Die ARAG SE übernimmt, sofern nicht Versicherungsschutz durch eine anderweitige Rechtsschutz-Versicherung besteht, die Kosten
      für den Inkassodienstleister (Inkassokosten).
(2)   Ferner trägt sie, solange die Zahlungsforderung unstrittig ist, die Gerichtskosten für einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid sowie
      die Kosten der Zwangsvollstreckung für drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die der Inkassodienstleister verauslagt hat, soweit die
      Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
(3)   Neben den Inkassokosten erstattet die ARAG SE auch die notwendigen Auslagen des Inkassodienstleisters für Anfragen beim Einwohner­
      meldeamt.
(4)   Die Umsatzsteuer trägt die ARAG SE nur, soweit der Versicherte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
(5)   Für die Tätigkeit des Inkassodienstleisters ist die ARAG SE nicht verantwortlich.


§3           Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
Anspruch auf Versicherungsschutz besteht, wenn
a) die einzelne Zahlungsforderung mindestens 25 Euro und höchstens 250.000 Euro beträgt,
b) die Rechnungsstellung längstens zwölf Monate vor Abschluss des Haftpflichtversicherungsvertrags erfolgte und
c) solange die Zahlungsforderung unstrittig ist, das heißt solange der Schuldner keine materiellrechtlichen Einwände gegen die Forderung
    erhebt und
d) der Schuldner der Zahlungsforderung des Versicherten nicht nachgekommen ist.

650                                                         Versicherungsausweis zum ARAG Online-Forderungsmanagement / Stand 01.2020

[Seite 651]
§4           Was ist nicht versichert?
(1) Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht nicht,
    a) wenn die Forderung verjährt oder noch nicht fällig ist,
    b) wenn der Versicherte die Forderung kraft rechtsgeschäftlicher Abtretung erlangt hat
    c) wenn im Falle gerichtlicher Geltendmachung kein deutsches Gericht zuständig ist
    d) für die Beitreibung der Forderung im Ausland,
    e) wenn eine durch das Inkassounternehmen einzuholende Bonitätsauskunft über den Schuldner nicht positiv ausfällt und wenn
         (weitere) Beitreibungsbemühungen wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nach verständiger
         kaufmännischer Würdigung ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg sind,
    f) wenn die Forderungen in ursächlichem Zusammenhang stehen mit
         aa) Spiel- oder Wettverträgen
         bb) Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften
         cc) Gewinnzusagen
         dd) dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen.
(2) Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn der Versicherte den Inkassoauftrag an den Inkassodienstleister zurückzieht.
(3) Der Versicherungsschutz endet, wenn die Zahlungsforderung strittig wird. Die Kosten für das strittige Verfahren übernimmt die
    ARAG SE im Rahmen des Online-Forderungsmanagements nicht.


Forderungsmanagement Plus
§1           Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
Für Zahlungsforderungen, die im Rahmen des ARAG Online-Forderungsmanagements erstmals bestritten werden, übernimmt die ARAG SE
die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt.
Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 5.000 Euro pro Vertragslaufzeit.
Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist.
Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn Ihrer Haftpflichtversicherung und vor dessen Ende eingetre­
ten ist.
Der Versicherungsfall ist:
a) der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften
     verstoßen hat oder verstoßen haben soll.

      Hierbei berücksichtigt die ARAG SE
      – alle Tatsachen (das heißt konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen),
      – mit denen Sie Ihr Rechtschutzbegehren begründen,
      – um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen.

      Für Forderungsmanagement Plus besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf einer Zeitraums von sechs Monaten nach
      Versicherungsbeginn (Wartezeit).

      Versicherungsschutz besteht ab einem Mindeststreitwert von 1.000 Euro. Errechnet sich der Wert des Streitgegenstands nach meh­
      reren Ansprüchen oder Teilansprüchen, die zu verschiedenen Zeitpunkten fällig werden, besteht Versicherungsschutz nur für die An­
      sprüche oder Teilansprüche, die den zuvor genannten Mindeststreitwert übersteigen.

      Die Selbstbeteiligung je Versicherungsfall beträgt 30 %.


§2           Leistungsumfang
Die ARAG SE erbringt und vermittelt Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahrnehmen können:
a) Nach Eintritt des Versicherungsfalls übernimmt die ARAG SE folgende Kosten:
     Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt (Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, trägt die ARAG
     SE die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels trägt die ARAG SE nicht.)
     Sie erstattet maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die
     gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
     Die ARAG SE übernimmt auch die Reisekosten und Abwesenheitsgelder für einen Besuch des für Sie tätigen Rechtsanwalts bei Ihnen
     bis zu einer Entfernung von 100 Kilometern, wenn der Besuch aufgrund besonderer Situationen erforderlich ist (Mobiler Anwalt: zum
     Beispiel bei Krankheit, Unfall, Unabkömmlichkeit in der Firma) Die Reisekosten und Abwesenheitsgelder erstattet die ARAG SE bis zur
     Höhe der Sätze, die für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte gelten.
     Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt?
     Dann übernimmt die ARAG SE weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts,
     der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Alternativ übernimmt
     die ARAG SE in gleicher Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für Sie tätigen Rechtsanwalts.
     Dies gilt nur für die erste Instanz.


Versicherungsausweis zum ARAG Online-Forderungsmanagement / Stand 01.2020                                                            651

[Seite 652]
b)  Die ARAG SE trägt
    – die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden,
    – die Kosten des Gerichtsvollziehers
c) Sie übernimmt die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, wenn Sie zur Erstattung dieser Verfahrenskosten aufgrund
    gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind.
d) Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden
    („Vollstreckungstitel“ sind unter anderem Vollstreckungsbescheid und Urteil);
e) Kosten, die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf gewerblich genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäu­
    deteile für eine erforderliche umweltbedingte Beseitigung und Entsorgung von Schadstoffen und Abfällen entstehen;
Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Treffen Ansprüche zusammen, für die teils Versicherungsschutz
besteht, teils nicht, trägt die ARAG SE nur den Teil der angefallenen Kosten, der dem Verhältnis des Wertes des gedeckten Teils zum
Gesamtstreitwert (Quote) entspricht.


§3          Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
(1) Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
     a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben.
     b) Nuklearschäden und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer medizinischen Behandlung.
     c) Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen (das sind Einwirkungen, wie z.B. Erschüt­
          terungen) an Grundstücken und Gebäuden.
          aa) dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll,
          bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem
               Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen,
          cc) der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses
               Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in
               Besitz nehmen.
          Auch bei der Finanzierung eines der unter d) genannten Vorhaben haben Sie keinen Rechtsschutz.
(2) Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall und der Gegner will Schadenersatz von
     Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung, sondern im Rahmen der Haftpflichtversicherung versichert.)
     Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung. (Beispiel: Der Vermieter des Mietfahrzeugs verlangt
     Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe. Dies ist aufgrund des Mietvertrags über den Vertrags-Rechtsschutz versichert.)
     Sie wollen Unterlassungsansprüche geltend machen oder abwehren.
     Ausnahme: Der Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grund­
     stücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
     a) Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (zum Beispiel das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben).
     b) Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Per­
          sonen (zum Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft).
     c) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmuster-
          und Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum.
     d) Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht.
     e) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapital-
          anlagen.
          Als Kapitalanlagen gelten nicht:
          – Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch;
          – Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder genutzt werden sollen;
          – sowie
            aa) Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- und Tagesgeldkonten,
            bb) Sparverträge,
            cc) Lebens- und Rentenversicherungen, auch fondgebundene Versicherungen dieser Art,
            dd) Geldanlagen aus vermögenswirksamen Leistungen oder in steuerlich geförderten Altersvorsorgeprodukten.
     f) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit
          – Spiel- oder Wettverträgen;
          – Gewinnzusagen.
     g) Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen.
     h) Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
          aa) vor Verfassungsgerichten oder
          bb) vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof).
     i) Jede Interessenwahrnehmung
          aa) im ursächlichen Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden
               soll (zum Beispiel: Zwangsversteigerung des Fahrzeugs als Folge Ihres Insolvenzantrags),
          bb) für Sie als Gläubiger in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines anderen; ausgenommen hiervon ist die Anmel­
               dung der Forderungen zur Insolvenztabelle.


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     j) Streitigkeiten
        – in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungsangelegenheiten sowie
        – in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
     k) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen
        Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen oder veranlasst wurden bezie­
        hungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen.
     l) Es bestehen Streitigkeiten
        – zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags
        – von Mitversicherten gegen Sie
        – von Mitversicherten untereinander
     m) Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) unter­
        einander, wenn diese Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Partnerschaft stehen. Dies gilt auch, wenn die Part­
        nerschaft beendet ist.
     n) Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versicherungsfall
        bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine Schadenersatzansprüche auf Sie.
        Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen. Dies ist nicht versichert.)
     o) Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. (Beispiel:
        Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem Autoverkäufer. Streitigkeiten aus dem Bürg­
        schaftsvertrag sind nicht versichert.)


ARAG JuraTel®
§1          Gegenstand von ARAG JuraTel®
Die ARAG SE stellt Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen
ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in allen Rechtsangelegenheiten zur Verfügung, auf die
deutsches Recht anwendbar ist.

Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Landesrecht zur
Verfügung. Dies gilt zurzeit für folgende europäische Länder:

Belgien                                        Polen
Dänemark                                       Portugal
Estland                                        Rumänien
Frankreich                                     Schweden
Griechenland                                   Schweiz
Großbritannien                                 Serbien
Italien                                        Slowakei
Kroatien                                       Spanien
Lettland                                       Tschechien
Litauen                                        Türkei
Niederlande                                    Ungarn
Norwegen                                       sowie die USA.
Österreich


§2          Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses.


§3          Leistungsumfang
Die ARAG SE übernimmt je telefonischer Erstberatung (Rat oder Auskunft) Rechtsanwaltskosten bis zu 250 Euro, für alle in einem Kalen­
derjahr angefallenen telefonischen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro.


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