# Mannheimer Transportunternehmen: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-betriebshaftpflicht-mannheimer-avb-bhv-transport.php
- Rechtlicher Träger: Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-betriebshaftpflicht-mannheimer-avb-bhv-transport.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen 2024 für die Betriebshaftpflichtversicherung von Transportunternehmen (HF 602)](https://makler.mannheimer.de/cms-media/g/makler_portal/betriebs_und_berufshaftpflicht/bedingungen/hf_602_0124.pdf), Fassung AVB BHV-Transport 24, Stand 01.01.2024

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Schadenereignis (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden) | laut Versicherungsschein | Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) begrenzt (siehe Versicherungsschein und seine Nachträge). | A1-5.1, Seite 20 |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung, z. B. zweifache Versicherungssumme je Versicherungsjahr) | ja | Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme(n) begrenzt. | A1-5.2, Seite 21 |
| Reine Vermögensschäden (Baustein in der Betriebshaftpflicht) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | A1-6.13.1, Seite 12 |
| Selbstbeteiligung Standard je Schadenereignis | ja | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers | A1-5.4, Seite 32 |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit; Auslandsschäden aus Tätigkeiten und Lieferungen) | ja | aus Arbeiten oder Leistungen im Inland oder Ausland (ausgenommen USA, US-Territorien oder Kanada). | A1-6.9.1 b), Seite 33 |
| Mitversicherte Personen (Inhaber, gesetzliche Vertreter, Betriebsangehörige, Leiharbeitnehmer, Praktikanten) | ja | in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederte Arbeitnehmer fremder Unternehmen, Praktikanten, Volontäre und Hospitanten; | A1-2.1.2, Seite 5 |
| Versichertes Risiko nach Betriebsbeschreibung, mitversicherte Nebentätigkeiten und Nebenbetriebe | ja | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten. | A1-1.1, Seite 5 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken | ja | Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. | A1-9.1, Seite 17 |
| Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorvertrag, Innovationsklausel (Leistungsupdate) | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche, Kosten zusätzlich zur Versicherungssumme | ja | Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssumme(n) angerechnet. | A1-5.5, Seite 6 |
| Mietsachschäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gebäuden und Räumen | ja | zu betrieblichen Zwecken gemieteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen und dergleichen). | A1-6.7.1 b), Seite 22 |
| Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Arbeitsgeräte, Maschinen) | ja | beweglichen Sachen Dritter, die der Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten im Rahmen des versicherten Risikos gemietet hat | A1-6.7.1 c), Seite 22 |
| Verlust fremder Schlüssel und Codekarten (Kosten für Schlossaustausch und Schließanlage) | ja | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen des Abhandenkommens fremder mechanischer oder elektronischer Schlüssel für Gebäude und Räume, | A1-6.4.1, Seite 7 |
| Tätigkeitsschäden (Bearbeitungsschäden) an fremden Sachen, an oder mit denen gearbeitet wird | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen. | A1-6.8.5, Seite 9 |
| Obhutsschäden an fremden Sachen in Verwahrung (z. B. Kundenfahrzeuge, Kommissionsware) | nein | Ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden am Transport-, Lager- und Logistikgut und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. | A1-7.37, Seite 17 |
| Be- und Entladeschäden an Fahrzeugen und Containern | ja | wegen Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern ausschließlich, falls diese durch oder beim Be- und Entladen entstanden sind. | A1-6.8.1 a), Seite 9 |
| Allmählichkeitsschäden (Temperatur, Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit, Niederschläge) | ja | Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). | A1-6.30, Seite 36 |
| Schäden an Erd- und Freileitungen sowie unterirdischen Anlagen | ja | wegen Tätigkeitsschäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- oder Oberleitungen. | A1-6.8.2, Seite 9 |
| Haftung aus der Beauftragung von Subunternehmern (Nachunternehmerrisiko) | ja | wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunternehmer). | A1-1.2, Seite 19 |
| Nicht zulassungspflichtige Arbeitsmaschinen und Stapler bis zur genannten Geschwindigkeit | ja | Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; | A1-6.5.1.1 c), Seite 22 |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Betriebsgrundstücke und teilweise Vermietung | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Überlassung dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten oder Teilen davon an Betriebsfremde. | A1-6.2.1, Seite 7 |
| Sachschäden an Eigentum der Betriebsangehörigen (Kleidung, Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände) | ja | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör) der Betriebsangehörigen und Besucher. | A1-6.4.2, Seite 7 |
| Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Betriebsveranstaltungen | ja | aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten. | A1-6.9.1 a), Seite 10 |
| Haftung aus elektronischem Datenaustausch und Internetnutzung (Datenlöschung, Schadsoftware) | ja | aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten | A1-6.14.2.1, Seite 41 |
| Vorübergehende Tätigkeiten und Montagen im Ausland, auch USA und Kanada | ja | aus Arbeiten oder Leistungen im Inland oder Ausland (ausgenommen USA, US-Territorien oder Kanada). | A1-6.9.1 b), Seite 33 |
| Produkthaftpflicht für Personen- und Sachschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse und erbrachte Arbeiten | ja | für Personen-, Sach- und sich daraus ergebende Vermögensschäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer | A3-1.1, Seite 31 |
| Erweiterte Produkthaftpflicht für Vermögensschäden (Baustein nach Produkthaftpflicht-Modell) | nicht geregelt |  |  |
| Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden | nicht geregelt |  |  |
| Aus- und Einbaukosten mangelhafter Erzeugnisse | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch mangelhafte hergestellte, gelieferte oder gewartete Maschinen (Maschinenklausel) | nicht geregelt |  |  |
| Prüf- und Sortierkosten | nicht geregelt |  |  |
| Rückrufkosten für Erzeugnisse | ja | ein Rückruf im Sinne von A4-3.1 durchgeführt wurde und der Versicherungsnehmer hierfür in Anspruch genommen wird. | A4-1.1, Seite 39 |
| Nachbesserungsbegleitschäden bei Handwerksleistungen (Kosten, um an die mangelhafte Stelle zu gelangen) | nicht geregelt |  |  |
| Erzeugnisse, die mit Wissen des Versicherungsnehmers in die USA oder nach Kanada gelangen | nein | Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren (bekannter indirekter Export). | A3-6.3.1, Seite 23 |
| Umwelthaftpflicht (Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, Anlagenrisiken) | ja | gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung für die gemäß A2-1.4 versicherten Risiken. | A2-1.1.1, Seite 18 |
| Umweltschadensversicherung nach Umweltschadensgesetz (Schäden an Boden, Gewässern, Arten) | ja | Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden | A2-1.2.1, Seite 18 |
| Gewässerschäden durch Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Kleingebinde, Heizöltank) | ja | Gesamtfassungsvermögen von 30 Tonnen, | A2-1.4 b), Seite 19 |
| Sanierung eigener Grundstücke und Gewässer nach einem Umweltschaden | ja | Umweltschäden auf eigenen Grundstücken und am Grundwasser | A2-13.1, Seite 3 |
| Privathaftpflicht des Inhabers und seiner Familie mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben bis zur genannten Bausumme | ja | des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten). | A1-6.2.2 a), Seite 21 |
| Betrieb von Photovoltaikanlagen einschließlich Einspeisung ins Netz | ja | des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb von Photovoltaik-/ Solarthermischen Anlagen und/oder Kraftwärmekopplungsanlagen auf Betriebsgrundstücken oder -gebäuden | A1-6.2.2 c), Seite 21 |
| Betrieb von Drohnen und Flugmodellen für betriebliche Zwecke | ja | mit einem zugelassenen Höchstgewicht beim Abflug bis zu 5 kg im Inland. | A1-6.28, Seite 14 |
| Ansprüche wegen Benachteiligung von Beschäftigten oder Bewerbern (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) | ja | wegen einer Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), | A5-1, Seite 42 |
| Haftung für Datenschutzverletzungen und Cyber-Drittschäden | ja | aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. | A1-6.14.1, Seite 12 |
| Kosten der Strafverteidigung (Straf-Rechtsschutz für Betriebsangehörige) | ja | Versicherungsschutz besteht auch beim Vorwurf vorsätzlichen Vergehens (erweiterter Strafrechtsschutz). | A1-4.3, Seite 20 |
| Forderungsausfall (Schutz bei zahlungsunfähigem Schädiger) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung für überlassene Arbeitskräfte und Arbeiten auf fremden Betriebsgeländen | ja | aus der erlaubten Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte gemäß §§ 1, 1b und 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), | A1-6.23, Seite 14 |
| Ausschluss von Erfüllungsansprüchen und Mängelbeseitigung am eigenen Werk | ja | auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; | A1-3.2 a), Seite 39 |
| Ausschluss bei bewusstem Abweichen von Gesetzen, Vorschriften oder Weisungen | ja | aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; | A1-6.13.1 l), Seite 11 |
| Ausschluss von Asbestschäden | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse, Glasfasern, Mineralfasern bzw. diese Stoffe enthaltende Stäube zurückzuführen sind. | A1-7.7, Seite 41 |
| Ausschluss von Schäden durch Gebrauch zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Benzinklausel) | ja | durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. | A1-7.14, Seite 16 |
| Ausschluss von Planungs-, Beratungs- und Gutachtertätigkeit (Berufshaftpflicht) | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Planungs- und Bauleitertätigkeiten, soweit die Bauvorhaben nicht vom Versicherungsnehmer ausgeführt werden. | A1-7.29, Seite 17 |
| Ausschluss von Strafschadenersatz, Bußgeldern und Vertragsstrafen | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. | A1-7.19, Seite 27 |
| Erhöhte Selbstbeteiligung für einzelne Bausteine (Tätigkeits-, Mietsach-, Leitungsschäden) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbemessung und Beitragsregulierung (Umsatz, Lohnsumme, Mitarbeiterzahl), Meldepflicht | ja | Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. | A(GB)-2.1, Seite 47 |
| Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung und Änderung der Betriebsart | ja | Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. | A1-9.1, Seite 29 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. | B3-3.2.2 a), Seite 51 |
| Nachhaftung nach Betriebsaufgabe oder Vertragsende (Schäden aus früheren Lieferungen und Arbeiten) | ja | gilt für die tatsächliche Laufzeit des beendeten Vertrags, maximal 10 Jahre vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; | A1-11 a), Seite 18 |
| Vertragsdauer und Kündigung (Laufzeit, Kündigung nach Schadenfall) | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. | B2-1.2, Seite 49 |
| RC de explotación (Haftung aus dem laufenden Betrieb im Sinn des spanischen Bedingungswerks) | nicht geregelt |  |  |
| RC patronal (Arbeitgeberhaftung gegenüber eigenen Beschäftigten bei Arbeitsunfällen) | nicht geregelt |  |  |
| Sublímite por víctima (Höchstbetrag je geschädigter Person) | nicht geregelt |  |  |
| RC locativa (Schäden am gemieteten Geschäftslokal) | nicht geregelt |  |  |
| RC de productos y post trabajos (Schäden nach Auslieferung oder Abschluss der Arbeiten) | nicht geregelt |  |  |
| Defensa jurídica y fianzas (Verteidigung und Kautionen im Zivil- und Strafverfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Delimitación temporal (Schadenereignis während der Laufzeit, Meldung bis wie lange nach Vertragsende) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen 2024 für die Betriebshaftpflichtversicherung von Transportunternehmen (HF 602)

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                                                                                                                                Mannheimer Versicherung AG


                                                                                                 Allgemeine Versicherungsbedingungen 2024 für die
                                                                                                 Betriebshaftpflichtversicherung von
                                                                                                 Transportunternehmen
                                                                                                 AVB BHV-Transport '24
                                                                                                 (Stand: 01.01.2024)
                                                                                                 HF_602_0124


Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung                                                         Inhaltsverzeichnis

                                                                                              Teil A
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der
Haftpflichtversicherung sowie den Abschnitt AZ mit optionalen Regelungen, die nur
gelten, wenn sie jeweils ausdrücklich vereinbart wurden.                                      Abschnitt A1 Betriebshaftpflichtrisiko

-    Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen betrieblichen Risiken               A1-1        Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, Betriebsstät-
     (Betriebshaftpflichtrisiko).                                                                         ten (versichertes Risiko)
-    Abschnitt A2 gilt für Schäden durch Umwelteinwirkungen und Schäden an der                A1-2        Regelungen zu mitversicherten Personen/Gesellschaften und zum
     Umwelt (Umweltrisiko).                                                                               Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer, mitversi-
-    Abschnitt A3 gilt für Risiken durch gelieferte Erzeugnisse, abgeschlossene                           cherten Personen und Repräsentanten)
     Arbeiten oder sonstige ausgeführte Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko).                A1-3        Versicherungsschutz, Versicherungsfall
-    Abschnitt A4 gilt für Vermögensschäden nach einem Rückruf (Rückrufkostenri-              A1-4        Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
     siko für Hersteller- und Handelsbetriebe – nur Fremdrückruf).                            A1-5        Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz-
-    Abschnitt A5 gilt für Ansprüche aus Benachteiligungen.                                               leistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteiligung)
                                                                                              A1-6        Besondere Regelungen für einzelne betriebliche Risiken (Versicherungs-
-    Optionale Regelungen:                                                                                schutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
     Abschnitt AZ gilt für ergänzende Klauseln und zusätzliche betriebliche Risiken –         A1-6.1      Sozial- und Sicherheitseinrichtungen
     soweit diese Regelungen im einzelnen ausdrücklich vereinbart wurden.                     A1-6.2      Haus- und Grundbesitz
                                                                                              A1-6.3      Vertraglich übernommene Haftpflicht, Freistellung sowie Verkaufs- und
Die Gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zur Beitragsbe-                               Lieferbedingungen
rechnung, zur Beitragsregulierung, zur Beitragsangleichung, zu Schiedsgerichtsver-            A1-6.4      Abhandenkommen von Sachen
einbarungen und zum Abtretungsverbot.                                                         A1-6.4.1    Mechanische und elektronische Schlüssel
                                                                                              A1-6.4.2    Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
                                                                                              A1-6.5      Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartei-            A1-6.5.1    Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
en.                                                                                           A1-6.5.2    Versicherungspflichtige selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler
                                                                                              A1-6.5.3    Gebrauch geliehener zulassungspflichtiger Personenkraftwagen und
-    Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.                            Krafträder bei Geschäftsreisen
-    Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung.                               A1-6.6      Nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden und sonstige Be-
-    Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                           oder Entladevorrichtungen
     und weitere Bestimmungen.                                                                A1-6.7      Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen (Miet-
                                                                                                          sachschäden)
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind – neben dem Antrag / dem Deckungs-                A1-6.8      Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
auftrag – der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge             A1-6.8.1    Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern –
einschließlich der "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligun-                        auch beim Rangieren von Kraftfahrzeugen
gen und Besonderen Vereinbarungen".                                                           A1-6.8.2    Tätigkeitsschäden an Leitungen
                                                                                              A1-6.8.3    Unterfangungen, Unterfahrungen
                                                                                              A1-6.8.4    Tätigkeitsschäden an Kraftfahrzeugen in Tankstellen-/Werkstattobhut
                                                                                                          sowie durch den Betrieb von stationären Waschanlagen
                                                                                              A1-6.8.5    Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen
                                                                                              A1-6.9      Schäden im Ausland
                                                                                              A1-6.10     Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
                                                                                              A1-6.11     Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
                                                                                              A1-6.12     Schäden durch Strahlen
                                                                                              A1-6.13     Vermögensschäden
                                                                                              A1-6.13.1   Vermögensschäden – Gegenstand und Ausschlüsse
                                                                                              A1-6.13.2   Energiemehraufwand
                                                                                              A1-6.13.3   Auslösen von Fehlalarm
                                                                                              A1-6.13.4   Entsorgungskosten
                                                                                              A1-6.13.5   Kosten für Gefahrgut-Risiken
                                                                                              A1-6.13.6   Kosten wegen Gefahrenstellen durch Umschlaggüter im Hafenbecken
                                                                                              A1-6.13.7   Altölentsorgungskosten
                                                                                              A1-6.14     Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch
                                                                                                          Übertragung elektronischer Daten
                                                                                              A1-6.14.1   Verletzung von Datenschutzgesetzen
                                                                                              A1-6.14.2   Übertragung elektronischer Daten
                                                                                              A1-6.14.3   Nicht versicherte Tätigkeiten oder Leistungen
                                                                                              A1-6.14.4   Serienschaden
                                                                                              A1-6.14.5   Schäden im Ausland
                                                                                              A1-6.15     Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen
                                                                                              A1-6.16     Mängelbeseitigungsnebenkosten
                                                                                              A1-6.17     Halten von Tieren
                                                                                              A1-6.18     Verlust von Flüssigkeiten oder Gasen (Medienverlust)
                                                                                              A1-6.19     Geothermie
                                                                                              A1-6.20     Abwasser- und Überschwemmungsschäden
                                                                                              A1-6.21     Sachschäden durch austretende Betriebsstoffe
                                                                                              A1-6.22     Haftpflichtansprüche Versicherter untereinander
                                                                                              A1-6.22.1   von versicherten Unternehmen untereinander
                                                                                              A1-6.22.2   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
                                                                                              A1-6.22.3   von mitversicherten natürlichen Personen untereinander
                                                                                              A1-6.23     Arbeitnehmerüberlassung


                                                                                        –1–

[Seite 2]
A1-6.24     Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage                          A2-4.2      Vollmacht des Versicherers
A1-6.25     Schiedsgerichtsverfahren und Verfahren nach dem Verbraucherstreitbei-      A2-4.3      Kosten in einem Strafverfahren
            legungsgesetz                                                              A2-4.4      Vollmacht des Versicherers in Rentenfällen
A1-6.26     Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz                               A2-5        Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz-
A1-6.26.1   Mehrleistung für Reparatur                                                             leistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteiligung)
A1-6.26.2   Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel                                     A2-5.1      Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung
A1-6.27     Neuwertentschädigung                                                       A2-5.2      Serien- und Kumulschaden
A1-6.28     Gebrauch einer Flugdrohne im Inland                                        A2-5.3      Selbstbeteiligung
A1-6.29     Container, Wechselpritschen und Aufsetztanks                               A2-5.4      Mehraufwand/Kosten bei Anerkenntnis, Befriedigung und Vergleich des
A1-6.30     Allmählichkeitsschäden                                                                 Versicherungsnehmers
A1-7        Allgemeine Ausschlüsse                                                     A2-5.5      Versicherungssummenüberschreitung
A1-7.1      Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                                         A2-5.6      Leistungsbegrenzung bei Rentenzahlungen
A1-7.2      Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Arbeiten oder         A2-6        Besondere Regelungen für einzelne betriebliche Risiken (Versicherungs-
            sonstigen Leistungen                                                                   schutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A1-7.3      Ansprüche der Versicherten untereinander                                   A2-6.1      Haus- und Grundbesitz
A1-7.4      Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen       A2-6.2      Vertraglich übernommene Haftpflicht, Freistellung sowie Verkaufs- und
            Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen                                       Lieferbedingungen
A1-7.5      Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag               A2-6.3      Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger,
A1-7.6      Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder                        nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden und sonstige Be-
            sonstigen Leistungen                                                                   oder Entladevorrichtungen
A1-7.7      Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube                              A2-6.3.1    Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-7.8      Gentechnik                                                                 A2-6.3.2    Nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden und sonstige Be-
A1-7.9      Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen                                          oder Entladevorrichtungen
A1-7.10     Anfeindung, Schikane, Belästigung oder sonstige Diskriminierungen          A2-6.4      Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen (Miet-
A1-7.11     Übertragung von Krankheiten                                                            sachschäden)
A1-7.12     Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau                                  A2-6.5      Schäden im Ausland
A1-7.13     Bergschäden, Bergbaubetrieb                                                A2-6.6      Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
A1-7.14     Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger                                     A2-6.7      Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
A1-7.15     Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze                                   A2-6.8      Schäden durch Strahlen
A1-7.16     Wasserfahrzeuge                                                            A2-6.9      Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
A1-7.17     Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb                                      A2-6.10     Geothermie
A1-7.18     Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt          A2-6.11     Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen
A1-7.19     Entschädigungen mit Strafcharakter                                         A2-6.12     Mängelbeseitigungsnebenkosten
A1-7.20     Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmungen            A2-6.13     Sachschäden durch austretende Betriebsstoffe
A1-7.21     Arzneimittel                                                               A2-6.14     Ansprüche Versicherter untereinander
A1-7.22     Sprengstoffe, Feuerwerke                                                   A2-6.14.1   von versicherten Unternehmen untereinander
A1-7.23     Brennbare und explosible Stoffe                                            A2-6.14.2   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
A1-7.24     Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen                                  A2-6.14.3   von mitversicherten natürlichen Personen untereinander
A1-7.25     Umweltrisiko                                                               A2-6.15     Arbeitnehmerüberlassung
A1-7.26     Produkthaftpflichtrisiko                                                   A2-6.16     Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage
A1-7.27     Kommissionsware                                                            A2-6.17     Schiedsgerichtsverfahren und Verfahren nach dem Verbraucherstreitbei-
A1-7.28     Grundwasser                                                                            legungsgesetz
A1-7.29     Planungs- und Bauleitungstätigkeit                                         A2-6.18     Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz
A1-7.30     Offshore-Risiken                                                           A2-6.18.1   Mehrleistung für Reparatur
A1-7.31     Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und                           A2-6.18.2   Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel
            -spendeeinrichtungen                                                       A2-6.19     Neuwertentschädigung
A1-7.32     Teilnahme an Rennen inklusive Training                                     A2-6.20     Halten von Tieren
A1-7.33     Halten von Kampfhunden                                                     A2-6.21     Container, Wechselpritschen und Aufsetztanks
A1-7.34     Bodenabfertigungsdienste                                                   A2-6.22     Allmählichkeitsschäden
A1-7.35     Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klär-             A2-7        Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
            schlamm                                                                    A2-8        Allgemeine Ausschlüsse
A1-7.36     Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatzprodukte       A2-8.1      Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schäden
A1-7.37     Transport-, Lager- und Logistikgut                                         A2-8.2      Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
A1-7.38     Viehtransporte, Schiffsumschlag                                                        Arbeiten oder sonstigen Leistungen
A1-8        Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterun-         A2-8.3      Ansprüche der Versicherten untereinander
            gen)                                                                       A2-8.4      Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen
A1-9        Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)                                       Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen
A1-10       Versehensklausel                                                           A2-8.5      Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
A1-11       Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung (Nachhaftung)                 A2-8.6      Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
                                                                                                   sonstigen Leistungen
                                                                                       A2-8.7      Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube
Abschnitt A2 Umweltrisiko (URV)                                                        A2-8.8      Genrisiken
                                                                                       A2-8.8.1    Gentechnik
A2-1        Versichertes Risiko, Versicherungsschutz                                   A2-8.8.2    Genetische Schäden
A2-1.1      Umwelthaftpflicht-Risiko                                                   A2-8.9      Übertragung von Krankheiten
A2-1.2      Umweltschadens-Risiko                                                      A2-8.10     Überschwemmungen
A2-1.3      Zuweisung                                                                  A2-8.11     Bergschäden, Bergbaubetrieb
A2-1.4      Versicherte Risiken                                                        A2-8.12     Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
            a) Kleingebinde                                                            A2-8.13     Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
            b) Mitversicherte Anlagen                                                  A2-8.14     Wasserfahrzeuge
            c) Umwelt-Produktrisiko                                                    A2-8.15     Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
            d) Probebetrieb                                                            A2-8.16     Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
            e) Allgemeines Umweltrisiko                                                A2-8.17     Entschädigungen mit Strafcharakter
            f)    – falls ausdrücklich vereinbart – Andere umweltrelevante Risiken     A2-8.18     Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmungen
A2-1.5      Transportvorgänge und mittelbares Abwasserrisiko                           A2-8.19     Sprengstoffe, Feuerwerke
A2-1.6      Subunternehmer                                                             A2-8.20     Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen
A2-1.7      Besonderer Ausschluss vertraglich übernommener Haftung/Zusagen             A2-8.21     Kleckerschäden
A2-2        Regelungen zu mitversicherten Personen/Gesellschaften und zum              A2-8.22     Normalbetrieb
            Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer, mitversi-       A2-8.23     Schäden vor Vertragsbeginn
            cherten Personen und Repräsentanten)                                       A2-8.24     Grundstücke des Versicherungsnehmers
A2-2.1      Versicherte Personen                                                       A2-8.24.1   Erwerb belasteter Grundstücke
A2-2.2      Entsprechende Anwendung der Vertragsbestimmungen auf mitversi-             A2-8.24.2   Schäden an Böden oder Gewässern
            cherte Personen                                                            A2-8.25     Abfälle
A2-2.3      Reichweite der Risikobegrenzungen und Ausschlüsse                          A2-8.25.1   Fehlerhafte Deklaration von Abfällen
A2-2.4      Erfüllung Obliegenheiten durch Versicherungsnehmer und mitversicherte      A2-8.25.2   Abfalldeponien
            Personen                                                                   A2-8.26     Grundwasser
A2-2.5      Repräsentanten                                                             A2-8.26.1   Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
A2-3        Versicherungsfall                                                          A2-8.26.2   Schäden am Grundwasser
A2-4        Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers                 A2-8.27     Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klär-
A2-4.1      Leistungen der Versicherung                                                            schlamm


                                                                                     –2–

[Seite 3]
A2-8.28     Entwicklungsrisiko                                                        A3-7.7     Gentechnik
A2-8.29     Kommissionsware                                                           A3-7.8     Rechtsmängel
A2-8.30     Planungs- und Bauleitungstätigkeit                                        A3-7.9     Anfeindung, Schikane, Belästigung oder sonstige Diskriminierungen
A2-8.31     Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau                                 A3-7.10    Überschwemmungen
A2-8.32     Offshore-Risiken                                                          A3-7.11    Bergschäden, Bergbaubetrieb
A2-8.33     Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und -spendeeinrichtungen     A3-7.12    Übertragung von Krankheiten
A2-8.34     Teilnahme an Rennen inklusive Training                                    A3-7.13    Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A2-8.35     Halten von Kampfhunden                                                    A3-7.14    Luft- und Raumfahrzeuge
A2-8.36     Bodenabfertigungsdienste                                                  A3-7.15    Wasserfahrzeuge
A2-8.37     Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatzprodukte      A3-7.16    Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
A2-8.38     Transport-, Lager- und Logistikgut                                        A3-7.17    Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
A2-8.39     Viehtransporte, Schiffsumschlag                                           A3-7.18    Entschädigungen mit Strafcharakter
A2-9        Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterun-        A3-7.19    Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmungen
            gen)                                                                      A3-7.20    Arzneimittel
A2-10       Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)                          A3-7.21    Sprengstoffe, Feuerwerke
A2-11       Nachhaftung                                                               A3-7.22    Brennbare und explosible Stoffe
A2-12       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer Gefahr          A3-7.23    Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen
            eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen                      A3-7.24    Umweltrisiko
A2-13       Zusatzbaustein 1 zum Umweltschadens-Risiko                                A3-7.25    Schäden im Zusammenhang mit dem Austausch, der Übermittlung und
A2-13.1     Umweltschäden auf eigenen Grundstücken und am Grundwasser                            der Bereitstellung elektronischer Daten
A2-13.2     Betriebsstörungserfordernis                                               A3-7.26    Transport-, Lager- und Logistikgut
A2-13.3     Ausschlüsse                                                               A3-7.27    Kommissionsware
A2-13.4     Versicherungssumme/Selbstbeteiligung                                      A3-7.28    Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatzprodukte
A2-14       – falls ausdrücklich vereinbart – Zusatzbaustein 2 zum Umweltscha-        A3-7.29    Planungs- und Bauleitungstätigkeit
            dens-Risiko                                                               A3-7.30    Offshore-Risiken
                                                                                      A3-7.31    Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und -spendeeinrichtungen
                                                                                      A3-7.32    Bodenabfertigungsdienste
Abschnitt A3 Produkthaftpflichtrisiko                                                 A3-7.33    Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klär-
                                                                                                 schlamm
A3-1        Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko                          A3-7.34    Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau
A3-2        Regelungen zu mitversicherten Personen/Gesellschaften und zum             A3-7.35    Grundwasser
            Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer, mitversi-      A3-7.36    Viehtransporte, Schiffsumschlag
            cherten Personen und Repräsentanten)                                      A3-8       Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterun-
A3-3        Versicherungsschutz, Versicherungsfall                                               gen)
A3-4        Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers                A3-9       Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A3-5        Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz-        A3-10      Versehensklausel
            leistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteiligung)                    A3-11      Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung (Nachhaftung)
A3-6        Versicherungsschutz für besondere Produkthaftpflichtrisiken, deren
            Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse
A3-6.1      Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)              Abschnitt A4 Rückrufkostenrisiko für Hersteller- und Handelsbetriebe – nur
A3-6.2      Vertraglich übernommene Haftpflicht                                       Fremdrückruf
A3-6.2.1    Vereinbarte Eigenschaften
A3-6.2.2    Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht                                       A4-1       Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko
A3-6.2.3    Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfristen                      A4-2       Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen
A3-6.2.4    Verkaufs- und Lieferbedingungen                                                      den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
A3-6.2.5    Freistellung                                                              A4-3       Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A3-6.2.6    Freistellung des Vertragspartners                                         A4-4       Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A3-6.2.7    Händlerkettenklausel                                                      A4-5       Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz-
A3-6.3      Schäden im Ausland                                                                   leistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A3-6.4      Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden                  A4-6       Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
A3-6.5      Schäden durch Strahlen                                                    A4-7       Schäden im Ausland
A3-6.6      Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger,     A4-8       Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
            nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden und sonstige Be-      A4-9       Allgemeine Ausschlüsse
            oder Entladevorrichtungen                                                 A4-9.1     Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schäden
A3-6.7      Geothermie                                                                A4-9.2     Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
A3-6.8      Vermögensschäden                                                                     Arbeiten und sonstigen Leistungen
A3-6.8.1    Energiemehraufwand                                                        A4-9.3     Ansprüche der Versicherten untereinander
A3-6.8.2    Auslösen von Fehlalarm                                                    A4-9.4     Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen
A3-6.8.3    Entsorgungskosten                                                                    Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen
A3-6.8.4    Kosten für Gefahrgut-Risiken                                              A4-9.5     Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonsti-
A3-6.8.5    Kosten wegen Gefahrenstellen durch Umschlaggüter im Hafenbecken                      gen Leistungen
A3-6.8.6    Altölentsorgungskosten                                                    A4-9.6     Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube
A3-6.9      Verlust von Flüssigkeiten und Gasen (Medienverlust)                       A4-9.7     Gentechnik
A3-6.10     Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen                           A4-9.8     Rechtsmängel
A3-6.11     Mängelbeseitigungsnebenkosten                                             A4-9.9     Anfeindung, Schikane, Belästigung oder sonstige Diskriminierungen
A3-6.12     Schiedsgerichtsverfahren und Verfahren nach dem Verbraucherstreitbei-     A4-9.10    Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
            legungsgesetz                                                             A4-9.11    Entschädigungen mit Strafcharakter
A3-6.13     Haftpflichtansprüche Versicherter untereinander                           A4-9.12    Schäden im Zusammenhang mit dem Austausch, der Übermittlung und
A3-6.13.1   von versicherten Unternehmen untereinander                                           der Bereitstellung elektronischer Daten
A3-6.13.2   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers                       A4-9.13    Erprobungsklausel
A3-6.13.3   von mitversicherten natürlichen Personen untereinander                    A4-9.14    Noch nicht ausgelieferte Erzeugnisse
A3-6.14     Arbeitnehmerüberlassung                                                   A4-9.15    Mut- bzw. böswillige Manipulationen
A3-6.15     Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage                         A4-9.16    Vertragliche Haftungserweiterungen
A3-6.16     Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften                           A4-9.17    Energiereiche ionisierende Strahlen
A3-6.17     Abwasserschäden                                                           A4-9.18    Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatzprodukte
A3-6.18     Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz                              A4-9.19    Blut und Blutprodukte
A3-6.18.1   Mehrleistung für Reparatur                                                A4-9.20    Offshore-Risiken
A3-6.18.2   Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel                                    A4-10      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterun-
A3-6.19     Neuwertentschädigung                                                                 gen)
A3-6.20     Allmählichkeitsschäden                                                    A4-11      Zeitliche Begrenzung
A3-7        Allgemeine Ausschlüsse                                                    A4-12      Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung (Nachhaftung)
A3-7.1      Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A3-7.2      Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
            Arbeiten oder sonstigen Leistungen                                        Abschnitt A5 Ansprüche aus Benachteiligungen
A3-7.3      Ansprüche der Versicherten untereinander
A3-7.4      Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen      A5-1       Versicherungsschutz, mitversicherte Personen, Benachteiligungsgründe
            Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen                          A5-2       Versicherungsfall (Claims-made-Prinzip)
A3-7.5      Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder           A5-3       Tochtergesellschaften
            sonstigen Leistungen                                                      A5-4       Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
A3-7.6      Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube                             A5-4.1     Benachteiligungen und Anspruchserhebung während der Vertragsdauer


                                                                                    –3–

[Seite 4]
A5-4.2     Rückwärtsdeckung für vorvertragliche Benachteiligungen
A5-4.3     Anspruchserhebungen nach Vertragsende (Nachmeldefrist)
A5-4.4     Meldung von Umständen (Notice of Circumstance)
A5-4.5     Insolvenz
A5-4.6     Liquidation und Neubeherrschung
A5-5       Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
A5-5.1     Leistungen der Versicherung
A5-5.2     Vollmacht des Versicherers
A5-5.3     Versicherungssumme, Höchstersatzleistung
A5-5.4     Selbstbeteiligung
A5-5.5     Serien- und Kumulschaden
A5-5.5.1   Serienschaden
A5-5.5.2   Kumulschaden
A5-5.6     Anerkenntnis, Befriedigung, Vergleich
A5-6       Ausschlüsse
A5-7       Rechte und Pflichten mitversicherter Personen/Tochtergesellschaften


Abschnitt AZ Optionale Regelungen für ergänzende Klauseln und zusätzliche
betriebliche Risiken
– soweit ausdrücklich vereinbart –

AZ-1       Ergänzende Klauseln für die Abschnitte A1 und A3
AZ-2       Veranstaltungen als Zusatzrisiko
AZ-3       Abbrennen eines Feuerwerks bei Veranstaltungen
AZ-4       Eigener Tribünenbau bei Veranstaltungen
AZ-5       Hüpfburg bei Veranstaltungen
AZ-6       Garderobenrisiko bei Veranstaltungen
AZ-7       Sondernutzung öffentlicher Flächen bei Veranstaltungen
AZ-8       Arbeitnehmerüberlassung
AZ-8.1     Arbeitnehmerüberlassung I – Sachschäden des Entleihers
AZ-8.2     Arbeitnehmerüberlassung II – Ansprüche Dritter – Differenzdeckung
           zugunsten Entleiher
AZ-8.3     Arbeitnehmerüberlassung III – Ansprüche Dritter – Subsidiärdeckung
AZ-9       Garagen- oder Parkplatzbetriebe und Parkhäuser – Vermietung von Kfz-
           Stellplätzen
AZ-10      Automatische Waschstraßen


Abschnitt A(GB) Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A

A(GB)-1    Beitragsberechnung
A(GB)-2    Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
           (Beitragsregulierung)
A(GB)-3    Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
A(GB)-4    Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)
A(GB)-5    Abtretungsverbot


Teil B Allgemeiner Teil


Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

B1-1       Beginn des Versicherungsschutzes
B1-2       Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Versicherungsjahr
B1-3       Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
           Nichtzahlung
B1-4       Folgebeitrag
B1-5       Lastschriftverfahren
B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung


Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung

B2-1       Dauer und Ende des Vertrags
B2-2       Kündigung nach Versicherungsfall
B2-3       Veräußerung und deren Rechtsfolgen


Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

B3-1       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis
           zum Vertragsschluss
B3-2       Änderungen des Vertrags
B3-3       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers


Abschnitt B4 Weitere Regelungen

B4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-2       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-3       Vollmacht des Versicherungsvertreters
B4-4       Verjährung
B4-5       Gerichtsstände, Verbraucherschlichtungsstelle
B4-6       Anzuwendendes Recht
B4-7       Sanktionsklausel
B4-8       Salvatorische Klausel


                                                                                       –4–

[Seite 5]
Teil A                                                                                              Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende
                                                                                                    Meldung nicht erfolgt, oder wenn innerhalb von 4 Monaten nach der
Abschnitt A1 Betriebshaftpflichtrisiko                                                              Meldung keine Einigung über den endgültigen Einschluss der neuen Ge-
                                                                                                    sellschaft erfolgt. Eventuell bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.
A1-1       Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten,
           Betriebsstätten (versichertes Risiko)                                                    Besteht für ein solches neues Unternehmen Versicherungsschutz bei ei-
                                                                                                    nem anderen Versicherer, besteht Versicherungsschutz über diesen Ver-
           Versichert ist                                                                           trag nur subsidiär.

A1-1.1     im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht            A1-2.2   Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen
           des Versicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein und seinen                       sind auf die mitversicherten Personen/Gesellschaften entsprechend an-
           Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsver-                      zuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversi-
           hältnissen und Tätigkeiten.                                                              cherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Per-
                                                                                                    son/Gesellschaft entsteht.
           Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Betriebsstätten (z. B.
           Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager) innerhalb der Bun-           A1-2.3   Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen
           desrepublik Deutschland.                                                                 oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer
                                                                                                    mitversicherten Person/Gesellschaft vorliegen, entfällt der Versicherungs-
           Falls im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produkti-                  schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversi-
           ons- oder Vertriebsniederlassungen, Lager) versichert werden sollen, be-                 cherten Personen/Gesellschaften.
           darf es einer besonderen Vereinbarung.
                                                                                           A1-2.4   Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs-
A1-1.2     im Rahmen dieses Risikos die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-                  nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der
           nehmers wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte                           Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen/ Gesell-
           (Subunternehmer). Nicht versichert ist die Haftpflicht der Subunterneh-                  schaften verantwortlich.
           mer selbst und deren Betriebsangehörige.
                                                                                           A1-2.5   Soweit es nach dem Versicherungsvertrag auf das Verhalten, das
A1-1.3     im Rahmen dieses Risikos die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-                  Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder das Kennenmüssen des
           nehmers aus der Veranstaltung von innerbetrieblichen Schulungen, Be-                     Versicherungsnehmers ankommt, gelten als Repräsentanten des Versi-
           triebsfeiern, Betriebsausflügen und Betriebsbesichtigungen innerhalb                     cherungsnehmers folgende Personen:
           und außerhalb des Betriebsgeländes.
                                                                                                    a)   die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften);
A1-2       Regelungen zu mitversicherten Personen/Gesellschaften und zum
           Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer,                               b)   die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
           mitversicherten Personen und Repräsentanten)                                                  und Unternehmergesellschaften);

A1-2.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                                               c)   die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften);

A1-2.1.1   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher                          d)   die Gesellschafter (bei Offenen Handelsgesellschaften);
           Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Be-
           triebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, für Schäden, die sie in              e)   die Gesellschafter (bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts);
           Ausführung betrieblicher Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer ver-
           ursachen. Hierzu zählen auch angestellte Personen wie Fachkräfte für                     f)   die Inhaber (bei Einzelfirmen und eingetragenem Kaufmann).
           Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftrag-
           te (gemäß § 22 Sozialgesetzbuch VII) und Beauftragte für Immissions-                     Diese Vereinbarung gilt nicht für Obliegenheiten des Versicherungsneh-
           schutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz.                  mers gemäß B3-1 bis B3-3 (Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
                                                                                                    oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss, Änderungen des Ver-
A1-2.1.2   sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausfüh-                   trags, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers).
           rung betrieblicher Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer verursa-
           chen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden und alle                A1-3     Versicherungsschutz, Versicherungsfall
           sich daraus ergebenden Vermögensschäden, bei denen es sich um Ar-
           beitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers          A1-3.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
           gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche                      wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
           Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Aus-                     Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder
           übung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zu-                   sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
           gefügt werden.
                                                                                                                             gesetzlicher
           Zu den übrigen Betriebsangehörigen zählen beispielsweise auch                                             Haftpflichtbestimmungen
           -    Betriebsärzte und Sanitäter;                                                                          privatrechtlichen Inhalts
           -    in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederte Arbeit-
                nehmer fremder Unternehmen, Praktikanten, Volontäre und Hospi-                      von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
                tanten;
           -    durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung                     Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des
                oder sonstigen Betreuung der Betriebsgrundstücke beauftragte                        Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensver-
                Personen.                                                                           ursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.

A1-2.1.3   des Insolvenz- oder Zwangsverwalters für Schäden aus der Ausübung               A1-3.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um
           der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen be-                       gesetzliche Ansprüche handelt,
           trieblichen Tätigkeiten.
                                                                                                    a)   auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme,
           Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Eigene Haftpflichtversiche-                     Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
           rungen gehen dem Versicherungsschutz aus diesem Vertrag vor.
                                                                                                    b)   wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
A1-2.1.4   der in A1-2.1.1 bis A1-2.1.3 genannten Personen, wenn sie aus ihrer                           durchführen zu können;
           früheren Tätigkeit für den versicherten Betrieb in Anspruch genommen
           werden.                                                                                  c)   wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder
                                                                                                         wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten
A1-2.1.5   neu gegründeter oder mehrheitlich erworbener Gesellschaften ab                                Erfolges;
           Gründungs-/Übernahmedatum, jedoch unter der Voraussetzung, dass es
           sich um Gesellschaften im Inland handelt, der Betriebscharakter dieser                   d)   auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord-
           Gesellschaften (versichertes Risiko) dem des Versicherungsnehmers ent-                        nungsgemäße Vertragserfüllung;
           spricht und der Anteil des Versicherungsnehmers an diesen Gesellschaf-
           ten mindestens 50 % beträgt.                                                             e)   auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis-
                                                                                                         tung;
           Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den
           Neuerwerb dem Versicherer zum Ablauf des jeweiligen Versicherungs-                       f)   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistun-
           jahres anzuzeigen und die jeweiligen Werte zur Beitragsberechnung auf-                        gen.
           zugeben.


                                                                                         –5–

[Seite 6]
A1-3.3     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund             A1-5.3.2   Besteht für mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre-
           einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der ge-                       tende Versicherungsfälle, die
           setzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
                                                                                                      a)   auf derselben Ursache oder
A1-4       Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
                                                                                                      b)   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
A1-4.1     Der Versicherungsschutz umfasst                                                                 zeitlichem, Zusammenhang

           a)   die Prüfung der Haftpflichtfrage,                                                     beruhen,

           b)   die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und                                 für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschie-
                                                                                                      dener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im Rahmen dieses Ver-
           c)   die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Scha-                      trages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages oder ei-
                densersatzverpflichtungen.                                                            ner Umweltschadensversicherung bei der Mannheimer Versicherung AG
                                                                                                      (Kumulschaden), so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus diesen Ab-
           Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche-                     schnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in
           rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnis-                      diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen be-
           ses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versiche-                   grenzt.
           rer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
           Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben                             In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetre-
           oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der                       ten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.
           Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
                                                                                           A1-5.4     Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
           Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin-                      Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit ei-
           dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den                   nem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Be-
           Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten                            trag (Selbstbeteiligung). Siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungs-
           freizustellen.                                                                             summen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen".

A1-4.2     Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Scha-                      Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-
           dens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erschei-                           rungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteili-
           nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.                            gung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
                                                                                                      A1-5.1 bleibt unberührt.
           Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha-
           densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versiche-                       Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer
           rer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann                      auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur
           den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.                       Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.

A1-4.3     Wird in einem Straf-, Ermittlungs- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren            A1-5.5     Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
           wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungs-                        Versicherungssumme(n) angerechnet.
           schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestel-
           lung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versiche-           A1-5.6     Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-
           rer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gesetzliche                     rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskos-
           Vergütung oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des                       ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser An-
           Verteidigers sowie die Gerichtskosten.                                                     sprüche.

           Versicherungsschutz besteht auch beim Vorwurf vorsätzlichen Verge-              A1-5.7     Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu
           hens (erweiterter Strafrechtsschutz). Erfolgt eine rechtskräftige Verurtei-                leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssum-
           lung wegen Vorsatz, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend und                       me oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versi-
           der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die geleisteten Kosten zu                      cherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
           erstatten.                                                                                 so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssum-
                                                                                                      me bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer
           Ausgeschlossen sind eventuelle Kosten des Verteidigers sowie Gerichts-                     erstattet.
           kosten wegen eines Vorwurfs der Verletzung verkehrsrechtlicher Vor-
           schriften sowie Geldbußen (auch Ordnungs-/Zwangsgelder, Geldstrafen,                       Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift
           -sanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten.                       der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
                                                                                                      Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt
A1-4.4     Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das                        des Versicherungsfalls.
           Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for-
           dern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.                       Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh-
                                                                                                      mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital-
A1-5       Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres-                                     wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger
           höchstersatzleistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteili-                             Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
           gung)                                                                                      die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs-
                                                                                                      summe abgesetzt.
A1-5.1     Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs-
           fall auf die vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) begrenzt (siehe Versi-        A1-5.8     Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
           cherungsschein und seine Nachträge). Dies gilt auch dann, wenn sich                        spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten
           der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen                      des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der
           erstreckt.                                                                                 Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,
                                                                                                      Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
A1-5.2     Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
                                                                                           A1-6       Besondere Regelungen für einzelne betriebliche Risiken (Versi-
           Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versiche-                      cherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
           rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten
           Versicherungssumme(n) begrenzt.                                                            A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne betriebliche Risiken,
                                                                                                      deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonde-
A1-5.3     Serien- und Kumulschaden                                                                   ren Ausschlüsse.

A1-5.3.1   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende                               Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf
           Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der                   die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen An-
           im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn                    wendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allge-
           diese                                                                                      meine Ausschlüsse).

           a)   auf derselben Ursache oder                                                            Individuelle, abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind in der
                                                                                                      "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und
           b)   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und                        Besonderen Vereinbarungen" zu finden.
                zeitlichem, Zusammenhang
                                                                                           A1-6.1     Sozial- und Sicherheitseinrichtungen
           beruhen.


                                                                                         –6–

[Seite 7]
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus        A1-6.3.1    als Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher durch Vertrag über-
           seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die überwiegend für                     nommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen
           den versicherten Betrieb bestimmt sind (z. B. Betriebssportgemeinschaf-                    Vertragspartners (Vermieter, Leasinggeber, Verpächter, Verleiher) in die-
           ten, Kantinen, Erholungseinrichtungen, Kindertagesstätten) und seiner                      ser Eigenschaft aus Verstößen gegen die Verkehrssicherungspflicht.
           Werks- oder Betriebsfeuerwehr.
                                                                                          A1-6.3.2    durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körper-
           Versichert ist hierbei auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der                    schaften, öffentlich-rechtlicher Dienstleistungsbetriebe oder der Deut-
           Mitglieder der Betriebssportgemeinschaft aus der Betätigung für diese,                     sche Bahn AG von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter.
           soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen
           handelt.                                                                       A1-6.3.3    in Verkaufs- und Lieferbedingungen geregelte Haftung:

A1-6.2     Haus- und Grundbesitz                                                                      Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Vertragspartner
                                                                                                      Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers
           Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Risiken innerhalb der                       oder Qualitätssicherungsvereinbarungen rechtswirksam vereinbart sind,
           Bundesrepublik Deutschland.                                                                wird sich der Versicherer auf einen darin zugunsten des Versicherungs-
                                                                                                      nehmers enthaltenen Haftungsausschluss oder eine Haftungseinschrän-
A1-6.2.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als                    kung nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich
           Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nieß-                       wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflich-
           braucher) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die für                          tet wäre.
           den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsneh-
           mers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden.                                        Dies gilt auch bei individuell rechtswirksam vereinbarter Haftungsrege-
                                                                                                      lung vor Eintritt eines Versicherungsfalls.
           Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die
           dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften oblie-             A1-6.3.4    durch Vertrag übernommene Freistellung des Vertragspartners von
           gen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und                    Schadensersatzansprüchen Dritter, soweit und in dem Umfang, wie der
           Schneeräumen auf Gehwegen).                                                                Versicherungsnehmer für diese Schäden auf Grund gesetzlicher Haft-
                                                                                                      pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auch unmittelbar haftet.
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
           der Überlassung dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten oder           A1-6.4      Abhandenkommen von Sachen
           Teilen davon an Betriebsfremde.
                                                                                          A1-6.4.1    Mechanische und elektronische Schlüssel
A1-6.2.2   Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.2.1 genannten
           Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht                                               Versichert ist – in Erweiterung zu A1-3.1 – die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                                                      Versicherungsnehmers ausschließlich wegen des Abhandenkommens
           a)   des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-                        fremder mechanischer oder elektronischer Schlüssel für Gebäude und
                arbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbei-                       Räume, sofern sich diese Schlüssel rechtmäßig im Gewahrsam des Versi-
                ten).                                                                                 cherungsnehmers befunden haben.

           b)   des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2                     Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtan-
                Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Be-                      sprüche wegen der Kosten für das notwendige Auswechseln oder Pro-
                sitzwechsel bestand.                                                                  grammieren von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorüberge-
                                                                                                      hende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis
           c)   des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb von Photovoltaik-/ So-                       zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der Verlust des
                larthermischen Anlagen und/oder Kraftwärmekopplungsanlagen                            Schlüssels festgestellt wurde.
                auf Betriebsgrundstücken oder -gebäuden einschließlich
                                                                                                      Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                -     der Einspeisung von Elektrizität in das Netz des Energieversor-                 wegen Schäden an oder Abhandenkommen von Sachen, die als Folge
                      gungsunternehmens/Netzbetreibers. Nicht versichert ist die                      eines versicherten Schlüsselverlusts eingetreten sind.
                      Abgabe von Energie an Tarifkunden/Endverbraucher
                                                                                                      Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwen-
                und                                                                                   dung.

                -     der Abgabe von Wärme/Warmwasser an Mieter zu Wohn-                              Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe "Aufstel-
                      zwecken auf dem Betriebsgrundstück.                                             lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Beson-
                                                                                                      deren Vereinbarungen".
           d)   aller bei Vertragsschluss vorhandenen oder während der Vertrags-
                laufzeit hinzukommender inländischer Besitzgesellschaften des Ver-        A1-6.4.2    Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
                sicherungsnehmers in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des Haus-
                und Grundbesitzes ausschließlich wegen der Überlassung an den                         Versichert ist – in Erweiterung zu A1-3.1 – die gesetzliche Haftpflicht des
                Versicherungsnehmer.                                                                  Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (ein-
                                                                                                      schließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör) der Betriebs-
                Auf A1-6.22 (Ansprüche versicherter Unternehmen untereinander)                        angehörigen und Besucher. Auf diese Schäden finden die Bestimmun-
                wird hingewiesen.                                                                     gen über Sachschäden Anwendung.

                Versicherungsschutz besteht auch, wenn neben dem Versiche-                            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Abhan-
                rungsnehmer dessen Angehörige, gesetzlichen Vertreter, Gesell-                        denkommen von
                schafter oder Partner im Sinne von A1-7.4 beteiligt sind.                             a) Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln,
                                                                                                      b) Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern),
                Es besteht jedoch insgesamt kein Versicherungsschutz, wenn wei-                       c) Scheckheften,
                tere Personen an den Besitzgesellschaften beteiligt sind.                             d) Urkunden,
                                                                                                      e) Schmuck und
           e)   des Versicherungsnehmers aus der Abgabe von Ladestrom für                             f)  anderen Wertsachen.
                Kraftfahrzeuge und Fahrräder an Betriebsangehörige, Kunden und
                Besucher, sofern es sich hierbei lediglich um eine Nebenleistung          A1-6.5      Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
                zum versicherten Risiko handelt oder die Abgabe im Rahmen ge-
                setzlich vorgeschriebener Vorhaltepflichten erfolgt.                      A1-6.5.1    Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-
                                                                                                      Anhänger
           f)   des Versicherungsnehmers aus Besitz und Unterhaltung von Zapf-
                stellen, Tankanlagen und Kraftfahrzeug-Pflegestationen einschließ-        A1-6.5.1.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des
                lich stationärer Waschanlagen (nicht jedoch automatischer Wasch-                     Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließ-
                straßen), auch wenn diese Einrichtungen durch Betriebsangehörige                     lich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
                und gelegentlich durch Betriebsfremde in Anspruch genommen                           Kraftfahrzeug-Anhängern:
                werden.
                                                                                                      a)   nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraft-
A1-6.3     Vertraglich übernommene Haftpflicht, Freistellung sowie Ver-                                    fahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge-
           kaufs- und Lieferbedingungen                                                                    schwindigkeit;

           Versichert ist die vom Versicherungsnehmer                                                 b)   Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchst-
                                                                                                           geschwindigkeit;


                                                                                        –7–

[Seite 8]
            c)   Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge-                         Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des
                 schwindigkeit;                                                                       Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch von anlässlich von Geschäfts-
                                                                                                      reisen geliehenen, zulassungspflichtigen Personenkraftwagen und Kraft-
            d)   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bau-                      rädern, sofern Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
                 artbedingter Höchstgeschwindigkeit;                                                  erhoben werden und diese Fahrzeuge

            e)   Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder                      -    nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen sind und/oder
                 nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;                              -    nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen oder
                                                                                                      -    nicht von ihm geleast wurden.
            f)   autonom fahrende Kraftfahrzeuge gemäß b) – d).
                                                                                                      Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
A1-6.5.1.2 Die in A1-6.5.1.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berech-                         -    die Versicherungssumme der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung
           tigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr-                          nicht ausreicht oder
           zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen                           -    der Versicherungsnehmer durch eine bestehende Kraftfahrt-
           darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die                       Haftpflichtversicherung nicht geschützt wird oder
           Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.                          -    der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen
                                                                                                           vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche gemäß
            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen                              § 7 V (2) AKB) oder
            oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver-                  -    keine Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung besteht, obwohl der in An-
            sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug                          spruch genommene Versicherungsnehmer ohne Verschulden das
            nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis                         Bestehen einer solchen annehmen durfte oder
            hat.                                                                                      -    der Fahrer oder Halter des Personenkraftwagens oder Kraftrads ei-
                                                                                                           nen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den Versicherungs-
            Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt                         nehmer hat.
            B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
                                                                                                      Nicht versichert sind Schäden an den gebrauchten Fahrzeugen selbst.
            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                    Versichert sind jedoch Schäden durch versehentliche Betankung dieser
            aus der gelegentlichen Überlassung der versicherten Fahrzeuge an Be-                      Fahrzeuge mit ungeeignetem Kraftstoff.
            triebsfremde. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht derjenigen,
            denen die Fahrzeuge überlassen worden sind.                                               Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer ge-
                                                                                                      braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
A1-6.5.2    Versicherungspflichtige selbstfahrende Arbeitsmaschinen und                               und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
            Stapler                                                                                   rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht
                                                                                                      von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.
A1-6.5.2.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des
           Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch von versi-                           Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen
           cherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern                          oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver-
           ausschließlich innerhalb eigener oder fremder Betriebsgrundstücke bzw.                     sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug
           Baustellen. Versicherungsschutz besteht auch, wenn es sich bei diesen                      nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis
           Grundstücken um beschränkt-öffentliche Verkehrsflächen handelt.                            hat.

            In diesen Fällen gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 und in A1-9.3.                    Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
                                                                                                      B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
            Kein Versicherungsschutz besteht beim Gebrauch auf öffentlichen Stra-
            ßen und Wegen (Kennzeichenpflicht nach § 4 Abs. 2 Fahrzeug-                               Es gilt/gelten die Versicherungssumme(n) und die Jahreshöchstersatzleis-
            Zulassungsverordnung – FZV).                                                              tungen dieses Vertrages.

A1-6.5.2.2 Der Versicherungsschutz richtet sich nach den "Allgemeinen Bedingun-                       Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung für Betankungsschäden
           gen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) – Teile A.1, D und E" sowie den                   siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligun-
           "Ergänzenden Bedingungen für die Kfz-Umweltschadensversicherung                            gen und Besonderen Vereinbarungen".
           (Kfz-USV)" in der bei Versicherungsbeginn geltenden Fassung.
                                                                                           A1-6.6     Nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden und
            Der örtliche Geltungsbereich ergibt sich ausschließlich aus Teil A.1.4 der                sonstige Be- oder Entladevorrichtungen
            AKB.
                                                                                                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
            Diese Versicherung tritt jedoch nicht an die Stelle einer nach ausländi-                  gen Schäden durch nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Win-
            schem Recht vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.                                     den und sonstige Be- oder Entladevorrichtungen.

A1-6.5.2.3 Die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler dürfen – teilweise             A1-6.7     Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen
           abweichend von Teil D.1.1 der AKB – nur von einem berechtigten und                         (Mietsachschäden)
           geeigneten Fahrer gebraucht werden: Berechtigter Fahrer ist, wer das
           Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrau-                          Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer
           chen darf. Die nach A1-2 mitversicherten Personen gelten als berechtig-                    oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten, ge-
           te Fahrer, soweit sie das Fahrzeug mit einer gültigen und ausreichenden                    pachteten oder geliehenen Sachen und alle sich daraus ergebenden
           Fahrerlaubnis gebrauchen, in die Handhabung eingewiesen und mit                            Vermögensschäden.
           Fahrzeugen vergleichbarer Bauart und Größe vertraut sind.
                                                                                           A1-6.7.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            Beim Gebrauch fremder selbstfahrender Arbeitsmaschinen oder Stapler                       wegen Mietsachschäden ausschließlich an
            besteht der Versicherungsschutz subsidiär, d. h. Pflichtversicherungen
            des Fahrzeughalters gehen dieser Versicherung vor.                                        a)   anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen oder Teilnahme an Aus-
                                                                                                           stellungen und Messen gemieteten Gebäuden oder Räumen in Ge-
            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                         bäuden einschließlich Inventar (nicht jedoch an Maschinen, Produk-
            aus der gelegentlichen Überlassung der versicherten Fahrzeuge an Be-                           tionsanlagen und dergleichen).
            triebsfremde, nicht jedoch aus der entgeltlichen Überlassung oder der
            Vermietung dieser Fahrzeuge.                                                              b)   zu betrieblichen Zwecken gemieteten Gebäuden und/oder Räumen
                                                                                                           (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen und derglei-
            Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht derjenigen, denen die                         chen).
            Fahrzeuge überlassen worden sind.
                                                                                                           Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf gemietete Büro-,
A1-6.5.2.4 Es gilt/gelten die Versicherungssumme(n) und die Jahreshöchstersatzleis-                        Werkstatt- und Lagercontainer einschließlich deren wesentlichen
           tungen dieses Vertrages, mindestens jedoch die gesetzlich vorgeschrie-                          Bestandteilen (nicht jedoch Einrichtungen, Produktionsanlagen und
           benen Mindestversicherungssummen.                                                               dergleichen) sowie wesentliche Bestandteile des gemieteten
                                                                                                           Grundstücks (z. B. Einfriedungsmauern, Zäune).
            Die vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligungen finden entsprechende
            Anwendung.                                                                                     Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden am
                                                                                                           Grundstück selbst.
A1-6.5.3    Gebrauch geliehener zulassungspflichtiger Personenkraftwagen
            und Krafträder bei Geschäftsreisen                                                             Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel-
                                                                                                           lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und
                                                                                                           Besonderen Vereinbarungen".


                                                                                         –8–

[Seite 9]
           c)   beweglichen Sachen Dritter, die der Versicherungsnehmer aus An-                         Für Rangierschäden gilt: Versicherungssumme und/oder Selbstbe-
                lass von Arbeiten im Rahmen des versicherten Risikos gemietet hat                       teiligung siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen,
                oder die – abweichend von A1-7.5 – Gegenstand eines besonderen                          Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen".
                Verwahrungsvertrages sind.
                                                                                                        Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
                Teilweise abweichend von A1-7.14 umfasst der Versicherungs-                             werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und
                schutz auch Schäden an beweglichen Sachen, die zum Be- und Ent-                         Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
                laden von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen/Kraftfahrzeug-                       rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge
                Anhängern des Versicherungsnehmers eingesetzt werden.                                   nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.

                Diese Deckungserweiterung gilt nicht für Schäden an versiche-                           Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderli-
                rungspflichtigen Kraftfahrzeugen/Kraftfahrzeug-Anhängern, Was-                          chen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist ver-
                ser- und Luftfahrzeugen.                                                                pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer
                                                                                                        benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
                Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Andere Versicherun-
                gen zugunsten des Versicherungsnehmers (z. B. Geräte-, Maschi-                          Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten ver-
                nen- oder Elektronikversicherungen) gehen dieser Versicherung vor.                      letzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

                Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel-                           Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungs-
                lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und                           schutz, wenn diese beim Abheben von oder Heben auf Land- oder
                Besonderen Vereinbarungen".                                                             Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be-
                                                                                                        und Entladens entstanden sind. Dies gilt nicht, wenn die Container
A1-6.7.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – in Ergänzung von                               selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder
           A1-7.4 – auch Ansprüche                                                                      Lagerverträgen) sind.

           a)   von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehö-                          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                rigen gemäß A1-7.4 a) Absatz 2, wenn sie mit diesen in häuslicher                       Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.
                Gemeinschaft leben;
                                                                                                   b)   Für Schäden am Ladegut besteht – abweichend von a) und A1-7.37
           b)   von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen                        – insoweit Versicherungsschutz, als
                Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten
                Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat und deren An-                      -    die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
                gehörigen gemäß A1-7.4 a) Absatz 2, wenn sie mit diesen in häus-
                licher Gemeinschaft leben;                                                              -    es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw.
                                                                                                             von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Drit-
           c)   von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen                                 ten gelieferte Sachen handelt oder
                Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind und un-
                ter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;                               -    der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer
                                                                                                             bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
           d)   wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung                                  übernommen wurde.
                und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
                                                                                                        Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Andere Versicherun-
           e)   wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwas-                            gen zugunsten des Versicherungsnehmers (z. B. Transportversiche-
                serbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle                          rung) gehen dieser Versicherung vor.
                sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt
                nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser      A1-6.8.2   Tätigkeitsschäden an Leitungen
                oder Abwasser entstanden sind;
                                                                                                   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
           f)   wegen Schäden, die als zwangsläufige Folge einer betrieblichen Tä-                 gen Tätigkeitsschäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle,
                tigkeit eintreten;                                                                 Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- oder
                                                                                                   Oberleitungen.
           g)   wegen Schäden infolge Transports.
                                                                                        A1-6.8.3   Unterfangungen, Unterfahrungen
A1-6.8     Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
                                                                                                   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
           Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus                   gen Tätigkeitsschäden an zu unterfangenden oder unterfahrenden
           ergebenden Vermögensschäden durch eine betriebliche oder berufliche                     Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen.
           Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer
           oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers                    Der Umfang des Versicherungsschutzes für hieraus resultierende Schä-
                                                                                                   den durch Umwelteinwirkung oder Umweltschäden richtet sich aus-
           a)   an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Be-                   schließlich nach A2.
                förderung, Prüfung oder dergleichen),
                                                                                                   Dem Versicherungsnehmer obliegt es, den Zustand von zu unterfangen-
           b)   diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug,                     den und/oder zu unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden, Gebäude-
                Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen benutzt hat oder                teilen oder Anlagen vor Beginn der Arbeiten durch Zustandsbericht (ggf.
                                                                                                   auch durch Lichtbilder und dgl., falls erforderlich durch Beweissicherung)
           c)   Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbe-                    auf eigene Kosten feststellen zu lassen und aktenkundig zu machen.
                reich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätig-
                keit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen wor-                   Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B3-3.1 (Oblie-
                den, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden                   genheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls) und B3-3.3 (Rechtsfolgen
                vor.                                                                               bei Verletzung von Obliegenheiten).

           Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann                   Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
           vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätig-                  Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
           keit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind oder sich im                    Vereinbarungen".
           unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben. Büro- und Wohn-
           container gelten als unbewegliche Sachen.                                    A1-6.8.4   Tätigkeitsschäden an Kraftfahrzeugen in Tankstellen-/Werkstatt-
                                                                                                   obhut sowie durch den Betrieb von stationären Waschanlagen
A1-6.8.1   Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen sowie Contai-
           nern – auch beim Rangieren von Kraftfahrzeugen                                          Versichert ist die gesetzlich Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
                                                                                                   Tätigkeitsschäden an und Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen Drit-
           a)   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                ter und Betriebsangehöriger, die für Arbeiten im Rahmen des Tank- oder
                wegen Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen sowie                        Pflegedienstes, der Instandsetzung oder der Prüfung sowie für sonstige
                Containern ausschließlich, falls diese durch oder beim Be- und Ent-                Arbeiten übernommen wurden. Auf Schäden durch Abhandenkommen
                laden entstanden sind.                                                             finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.

                Versicherungsschutz besteht – insofern abweichend von A1-7.14 –         A1-6.8.4.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                auch dann, wenn die beschädigten Kraftfahrzeuge anlässlich des                     Schäden durch
                Rangierens zum Be- oder Entladen bewegt worden sind.


                                                                                      –9–

[Seite 10]
            -    Unfall, d. h. durch unmittelbar von außen her, plötzlich mit mecha-                    a)   aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel-
                 nischer Gewalt einwirkendes Ereignis;                                                       lungen, Kongressen, Messen und Märkten.
            -    Brand oder Explosion;
            -    Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch                          b)   aus Arbeiten oder Leistungen im Inland oder Ausland (ausgenom-
                 betriebsfremde Personen, Raub oder Unterschlagung;                                          men USA, US-Territorien oder Kanada).
            -    unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Über-
                 schwemmung auf das Fahrzeug;                                                                Die Mitversicherung der Arbeiten oder Leistungen im außereuropä-
            -    Zusammenstoß von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen mit                                    ischen Ausland (ausgenommen USA, US-Territorien oder Kanada)
                 Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes;                              setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer die
            -    Bruchschäden an der Verglasung von Kraftfahrzeugen und Schä-                                zur Beurteilung seiner Eintrittspflicht sowie die zur Schadenbearbei-
                 den an der Verkabelung durch Kurzschluss;                                                   tung nach Grund und Höhe erforderlichen Tatsachen und Unterla-
            -    Beschädigung oder Zerstörung der Reifen von Fahrzeugen, wenn                                gen in deutscher Sprache/Übersetzung auf seine Kosten beschafft.
                 die Beschädigung oder Zerstörung durch eines der vorgenannten
                 Ereignisse erfolgt und durch das Ereignis noch andere Schäden an                       c)   durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Ver-
                 dem Kraftfahrzeug verursacht werden.                                                        sicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indi-
                                                                                                             rekter Export).
A1-6.8.4.2 Eingeschlossen ist dabei auch – insofern abweichend von A1-7.14 – die
           gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung                               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in
           oder Vernichtung von Kraftfahrzeugen, die                                                         den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im
                                                                                                             Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder
            -    innerhalb des Betriebsgrundstücks bewegt,                                                   von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin be-
            -    außerhalb des Betriebsgrundstücks zugebracht bzw. abgeholt oder                             stimmt waren (bekannter indirekter Export).
            -    anlässlich einer Probefahrt (auch außerhalb des Betriebsgrund-
                 stücks) bewegt                                                                         d)   aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom
                                                                                                             Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der
            und dabei beschädigt werden.                                                                     Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit diese Ar-
                                                                                                             beitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des Sozial-
            Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer-                               gesetzbuchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Versi-
            den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen                             cherungsnehmer und für die in A1-2.1.1 genannten Personen.
            des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer
            ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem un-                   Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung
            berechtigten Fahrer gebraucht werden.
                                                                                                        1)   im Ausland belegener Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produkti-
            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen                                ons- oder Vertriebsniederlassungen, Lager).
            oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver-
            sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug                       2)   der Erweiterung des Arbeits- oder Leistungsrisikos auf USA, US-
            nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis                           Territorien oder Kanada.
            hat.
                                                                                                             Die Versicherung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer dem
            Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt                           Versicherer die zur Beurteilung seiner Eintrittspflicht sowie die zur
            B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).                                         Schadenbearbeitung nach Grund und Höhe erforderlichen Tatsa-
                                                                                                             chen und Unterlagen in deutscher Sprache/Übersetzung auf seine
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aller Personen,                            Kosten beschafft.
            die das Fahrzeug entwendet oder unberechtigt gebraucht haben.
            A1-2.3 findet keine Anwendung.                                                  A1-6.9.2    Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und
                                                                                                        außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
A1-6.8.4.3 Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung für Schäden an frem-                           Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge-
           den Kraftfahrzeugen siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungssum-                         richtskosten, werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die
           men, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen".                                     Versicherungssumme(n) angerechnet.

A1-6.8.5    Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen                                           A1-6.9.3    Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
                                                                                                        außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehö-
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-                     ren, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt
            gen Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen.                                                  als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh-
                                                                                                        rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
            Hierzu zählen auch Tätigkeitsschäden an
                                                                                            A1-6.9.4    Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien oder Kanada sowie
            -    Sachen, die sich aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zu Zwecken                       Ansprüchen, die dort geltend gemacht werden, siehe "Aufstellung der
                 der Bearbeitung in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden;                        Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
                                                                                                        Vereinbarungen".
            -    Dokumenten Dritter (z. B. Kaufverträge, Baupläne), die dem Versi-
                 cherungsnehmer zur Ausübung der versicherten Tätigkeit überlas-            A1-6.10     Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
                 sen wurden. In Erweiterung zu A1-3.1 besteht Versicherungsschutz
                 auch für das Abhandenkommen. Auf diese Schäden finden die                              Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland gel-
                 Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Versichert sind aus-                          tend gemacht werden, gelten A1-6.9.2 bis A1-6.9.4.
                 schließlich die Kosten, die dem Versicherungsnehmer für den Ersatz
                 oder die Wiederherstellung entstehen.                                      A1-6.11     Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Be-                             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
            schädigung                                                                                  der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Dies gilt auch,
                                                                                                        wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Lieferge-
            a)   von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder                         meinschaft selbst richtet.
                 -verarbeitung befinden oder befunden haben und alle sich daraus
                 ergebenden Vermögensschäden;                                               A1-6.11.1   Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnit-
            b)   von Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen sowie Kraftfahrzeug-                        ten aufgeteilt, besteht ausschließlich Versicherungsschutz für Schäden,
                 Anhängern.                                                                             die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm übernommenen
                                                                                                        Aufgabe verursacht hat.
            Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
            Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen                 A1-6.11.2   Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A1-6.11.1 aufgeteilt oder ist der
            Vereinbarungen".                                                                            schadenverursachende Partner nicht zu ermitteln, gilt:

A1-6.9      Schäden im Ausland                                                                          a)   Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote beschränkt, wel-
                                                                                                             che der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der
            Diese Deckung tritt nicht an die Stelle einer nach ausländischem Recht                           Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheb-
            vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.                                                        lich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen
                                                                                                             oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.)
A1-6.9.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                              angehören.
            wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich
                                                                                                        b)   Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der ver-
                                                                                                             einbarten Versicherungssumme(n) über A1-6.11.2 a) hinaus für den


                                                                                        – 10 –

[Seite 11]
                 Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren
                 eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist                        k)   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
                 und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrags kein                             gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Auf-
                 Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungs-                           sichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Auf-
                 nehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausschei-                              sichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
                 den des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinanderset-
                 zung ein Fehlbetrag verbleibt.                                                        l)   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
                                                                                                            Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftragge-
A1-6.11.3   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche                                           bers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

            a)   wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits-                       m)   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld,
                 gemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft be-                            Wertpapieren und Wertsachen;
                 schafften Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
                 schäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.                         n)   aus der verschuldensunabhängigen Haftung des Absenders in be-
                                                                                                            sonderen Fällen nach § 414 Handelsgesetzbuch (HGB).
            b)   der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander so-
                 wie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und            A1-6.13.2   Energiemehraufwand
                 umgekehrt.
                                                                                                       Versichert ist – abweichend von A1-6.13.1 a) – die gesetzliche Haft-
A1-6.11.4   Versicherungsschutz im Umfang von A1-6.11.1 bis A1-6.11.3 besteht                          pflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus einem
            auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.                                      erhöhten Energie- oder Wasserverbrauch oder erhöhten Energie- oder
                                                                                                       Wasserkosten aufgrund vom Versicherungsnehmer mangelhaft erbrach-
A1-6.12     Schäden durch Strahlen                                                                     ter Installations-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten sowie Zählerprüftä-
                                                                                                       tigkeiten.
A1-6.12.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang                          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche infolge der
            mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von ra-                   Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.
            dioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für
                                                                                           A1-6.13.3   Auslösen von Fehlalarm
            a)   den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
                                                                                                       Versichert ist – abweichend von A1-6.13.1 a) – die gesetzliche Haft-
            b)   den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und                            pflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden durch ver-
                 Störstrahlern;                                                                        sehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten für Wach-
                                                                                                       und Rettungsdienste, nicht jedoch Folgekosten wie z. B. durch Betriebs-
            c)   die Verwendung zu Untersuchungs-, Prüfungs-, Steuerungs-, Nivel-                      unterbrechung oder Produktionsausfall). Versicherungsschutz besteht –
                 lierungs-, Navigations-, Vermessungs- und ähnlichen Zwecken.                          abweichend von A1-3.1 – auch, wenn es sich um öffentlich-rechtliche
                                                                                                       Ansprüche handelt.
A1-6.12.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche
            aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst          A1-6.13.4   Entsorgungskosten
            von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördli-
            chen Verfügungen oder Anordnungen abweichen.                                               Versichert ist – abweichend von A1-6.13.1 a) – die gesetzliche Haft-
                                                                                                       pflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen Kosten für die
            A1-2.3 findet keine Anwendung.                                                             Vernichtung oder Beseitigung von Ladegut, das durch Verbindung oder
                                                                                                       Vermischung mit einer anderen im Transportraum (Kraftfahrzeug) be-
A1-6.13     Vermögensschäden                                                                           findlichen Substanz mangelhaft oder unbrauchbar geworden ist und
                                                                                                       deshalb vernichtet oder beseitigt wurde.
A1-6.13.1   Vermögensschäden – Gegenstand und Ausschlüsse
                                                                                                       Nicht versichert sind Frachtausfall und zusätzliche Transportkosten des
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-                    Versicherungsnehmers sowie gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schä-
            gen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-                           den an der Ladung selbst.
            schäden entstanden sind.
                                                                                                       Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Ver-                           Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
            mögensschäden                                                                              Vereinbarungen".

            a)   durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für            A1-6.13.5   Kosten für Gefahrgut-Risiken
                 seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen,
                 erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;                                          Versichert ist – abweichend von A1-3.1 und A1-6.13.1 a) – die gesetzli-
                                                                                                       che Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mehrkosten, die Drit-
            b)   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender                      ten aufgrund fehlerhafter oder unterlassener Beschriftung und/oder
                 oder gutachterlicher Tätigkeit;                                                       Markierung von Gefahrgutgütern sowie aufgrund fehlerhafter oder un-
                                                                                                       terlassener Eintragung in den Frachtpapieren entstehen.
            c)   aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich
                 verbundene Unternehmen;                                                               Versichert sind dabei ausschließlich Ansprüche wegen folgender Mehr-
                                                                                                       kosten:
            d)   aus Vermittlungsgeschäften aller Art;                                                 -    Liegekosten, Standkosten, Kosten durch Wartezeit,
                                                                                                       -    Umleitungskosten, Umstau- oder Umladekosten,
            e)   aus Auskunftserteilung, Übersetzung;                                                  -    Kosten durch behördliche Maßnahmen (nicht jedoch Bußgelder
                                                                                                            oder sonstige Abgaben mit Strafcharakter),
            f)   aus Reiseveranstaltung;                                                               -    Kosten durch Überschreitung von Lieferfristen.

            g)   aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder                     Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
                 ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen al-                      Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
                 ler Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschla-                         Vereinbarungen".
                 gung;
                                                                                           A1-6.13.6   Kosten wegen Gefahrenstellen durch Umschlaggüter im Hafenbe-
            h)   aus                                                                                   cken

                 -     Rationalisierung und Automatisierung,                                           Soweit durch Arbeiten des Versicherungsnehmers oder seiner Beauftrag-
                                                                                                       ten anlässlich des Umschlags von Gütern vom und zum Schiff Güter un-
                 -     Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,                   beaufsichtigt ins Hafenbecken gelangen und hierdurch eine allgemeine
                                                                                                       Gefahrenstelle oder eine Beeinträchtigung der Benutzung des Hafen-
                 -     Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;                   beckens entsteht, gelten folgende Regelungen:

            i)   aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten,          A1-6.13.6.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1-6.13.1 a) und A1-7.38 –
                 gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-                      die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                 oder Wettbewerbsrechts;
                                                                                                       a)   für das (auch vergebliche) Aufsuchen der Güter
            j)   aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan-
                 schlägen;                                                                             b)   für das Freilegen und Bergen der Güter aus Hafenbecken.


                                                                                       – 11 –

[Seite 12]
                                                                                                      Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger) ausschließ-
            Leistet der Versicherungsnehmer diese Arbeiten ganz oder teilweise                        lich aus
            selbst, werden die vom Versicherungsnehmer hierfür aufgewendeten
            Kosten den Kosten Dritter gleichgestellt.                                                 a)    der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verän-
                                                                                                            derung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Compu-
            Soweit für diese Kosten der Ersatz wegen Rettungskosten aus einer                               ter-Viren und/oder andere Schadprogramme;
            Transport-Versicherung beansprucht werden kann, geht diese vor.
                                                                                                      b)    der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichter-
A1-6.13.6.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die beschriebenen                           fassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und
            Arbeiten                                                                                        zwar wegen

            a) auf Weisung einer zuständigen Behörde                                                        -     sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht je-
            oder                                                                                                  doch weiterer Datenveränderungen sowie
            b) auf Verlangen des Versicherers ausgeführt werden. Dasselbe gilt,
                 wenn der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwen-                               -     der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.
                 dung oder Minderung der Entstehung einer Gefahrenstelle oder ei-                                 Erfassung / korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft er-
                 ner Beeinträchtigung der Benutzbarkeit des Hafenbeckens diese                                    fasster Daten;
                 Arbeiten für geboten halten durfte.
                                                                                                      c)    der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaus-
            Abweichend von A1-3.1 besteht Versicherungsschutz auch für Ansprü-                              tausch;
            che, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen gegen den Versi-
            cherungsnehmer erhoben werden.                                                            Für a) bis c) gilt:

A1-6.13.6.3 Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der                      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine
            Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen                           auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Si-
            Vereinbarungen".                                                                          cherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall)
                                                                                                      gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der
A1-6.13.7   Altölentsorgungskosten                                                                    Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte er-
                                                                                                      folgen.
            Versichert ist – abweichend von A1-6.13.1 a) – die gesetzliche Haft-
            pflicht des Versicherungsnehmers für die Mehrkosten eines Altölentsor-                    Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B3-3.3
            gungsunternehmens, weil Altöl als Sondermüll entsorgt werden muss.                        (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

            Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Ladung des                        d)    der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit
            Transportfahrzeugs durch vom Versicherungsnehmer geliefertes Altöl                              besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht
            kontaminiert wurde und deswegen die Wiederaufbereitung des Altöls                               jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Der Versicherer er-
            gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrWG/AbfG) oder ver-                              setzt auch
            gleichbarer ausländischer Bestimmungen nicht mehr zulässig ist.
                                                                                                            -     Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der
            Ersetzt werden nur die auf Grund gesetzlicher Vorschriften entstande-                                 Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versiche-
            nen Mehrkosten für die Entsorgung des Inhaltes des Transportfahrzeu-                                  rungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche
            ges (ohne das vom Versicherungsnehmer gelieferte Altöl) als Sonder-                                   auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
            müll.
                                                                                                            -     Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Wider-
            Mehrkosten im Sinne dieser Regelung sind ausschließlich                                               rufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
            -   Analysekosten,
            -   Transportkosten zur Sonderentsorgungsstelle und                                             Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel-
            -   Kosten für die durchzuführende Sonderentsorgung.                                            lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und
                                                                                                            Besonderen Vereinbarungen".
            Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
            Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen                           Für a) bis d) gilt:
            Vereinbarungen".
                                                                                                      Die Ausschlüsse in A1-7.9 und A1-7.26 finden insoweit keine Anwen-
A1-6.14     Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch                              dung.
            Übertragung elektronischer Daten
                                                                                          A1-6.14.2.2 Ausschlüsse
A1-6.14.1   Verletzung von Datenschutzgesetzen
                                                                                                      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
            gen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen-                            a)    Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit
            noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden –
            aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung perso-                            -     massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektro-
            nenbezogener Daten.                                                                                   nisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),

            Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren                            -     Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte
            ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammen-                                       Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden kön-
            hang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die                                   nen;
            Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Verän-
            derung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung                       b)    Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem
            durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstel-                           Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital
            lung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Lö-                             mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung
            schen oder die Vernichtung.                                                                     stehen, geltend gemacht werden;

            Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschä-                     c)    Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
            den, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden                                bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-
            sind, sowie wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versiche-                             schriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen
            rungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander. Der Aus-                               des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzun-
            schluss in A1-7.3 findet insoweit keine Anwendung.                                              gen herbeigeführt haben.

            Die Ausschlüsse in A1-7.9 und A1-7.26 finden keine Anwendung.                                   A1-2.3 findet keine Anwendung;

A1-6.14.2   Übertragung elektronischer Daten                                                          d)    Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch
                                                                                                            Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz
A1-6.14.2.1 Versicherte Schäden                                                                             hierfür richtet sich nach A1-6.14.1.

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-       A1-6.14.3   Nicht versicherte Tätigkeiten oder Leistungen
            gen Schäden – auch Tätigkeitsschäden und Vermögensschäden, die we-
            der durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind – aus                          Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder Leistun-
            dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer                     gen:


                                                                                      – 12 –

[Seite 13]
            a)   IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;                          Ebenfalls versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er
                                                                                                        nicht gewerbsmäßig tätig ist.
            b)   Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
                                                                                            A1-6.18     Verlust von Flüssigkeiten oder Gasen (Medienverlust)
            c)   Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung,
                 -pflege;                                                                               Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
                                                                                                        gen Austretens oder Verlust von Flüssigkeit oder Gasen aus der Herstel-
            d)   Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-                      lung, Lieferung, Montage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen,
                 Providing;                                                                             Rohrleitungen oder Behältern ausschließlich, soweit es sich um den Wie-
                                                                                                        derbeschaffungswert dieser Flüssigkeiten oder Gase handelt.
            e)   Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
                                                                                                        Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwen-
            f)   Betrieb von Telekommunikationsnetzen.                                                  dung.

A1-6.14.4   Serienschaden                                                                   A1-6.19     Geothermie

            Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versi-                         Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Unter-
            cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im                      grund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht
            Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn die-                   zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und
            se                                                                                          Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie
                                                                                                        mittels Bohrung.
            a)   auf derselben Ursache,
                                                                                            A1-6.19.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            b)   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und                         wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit
                 zeitlichem, Zusammenhang oder
                                                                                                        a)   Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe),
            c)   auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektroni-
                 scher Daten mit gleichen Mängeln                                                       b)   Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen.

            beruhen.                                                                                    Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder
                                                                                                        wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch
            A1-5.3 findet keine Anwendung.                                                              besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder seinen Nachträ-
                                                                                                        gen erweitert werden.
A1-6.14.5   Schäden im Ausland
                                                                                            A1-6.19.2   A1-7.13 (Bergschäden, Bergbaubetrieb) und A1-7.28 (Grundwasser)
            Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland aus-                          finden keine Anwendung.
            schließlich, soweit die Ansprüche in EWR-Staaten, der Schweiz, dem
            Vereinigten Königreich Großbritannien oder Nordirland und nach deren            A1-6.20     Abwasser- und Überschwemmungsschäden
            Recht geltend gemacht werden.
                                                                                                        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
            Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und au-                          gen Sachschäden
            ßergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten An-
            sprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge-                          -    durch Abwässer oder
            richtskosten, werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die
            Versicherungssumme angerechnet.                                                             -    die entstehen durch Überschwemmungen stehender oder fließen-
                                                                                                             der Gewässer.
            Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
            außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehö-               A1-6.21     Sachschäden durch austretende Betriebsstoffe
            ren, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt
            als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh-                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für
            rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.                                           Schäden an Sachen Dritter (z. B. Grundstücken), die entstehen durch
                                                                                                        plötzlich bestimmungswidrig austretende Betriebsstoffe aus den Tanks,
            A1-6.9 findet keine Anwendung.                                                              die fest mit den versicherten, nicht versicherungspflichtigen Arbeitsma-
                                                                                                        schinen und sonstigen Kraftfahrzeugen gemäß A1-6.5.1 verbunden
A1-6.14.6   Personenschäden sind im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versiche-                       sind.
            rungssumme für Personenschäden versichert. Versicherungssumme
            und/oder Selbstbeteiligung für andere Schäden siehe "Aufstellung der                        Für derartige Schäden besteht auch Versicherungsschutz, wenn sie auf-
            Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen                             grund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen gegen den Versicherungs-
            Vereinbarungen".                                                                            nehmer geltend gemacht werden – allerdings nur in dem Umfang bzw.
                                                                                                        der Höhe, wie sie ein Dritter aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim-
A1-6.15     Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen                                             mungen privatrechtlichen Inhalts hätte geltend machen können.

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-         A1-6.22     Haftpflichtansprüche Versicherter untereinander
            gen Schäden durch Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen.
                                                                                                        Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Sachschäden und alle sich
            daraus ergebenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst                      A1-6.22.1   von versicherten Unternehmen untereinander
            und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen.
                                                                                                        Versichert sind – abweichend von A1-7.3 b) und c) – gesetzliche Haft-
A1-6.16     Mängelbeseitigungsnebenkosten                                                               pflichtansprüche wegen Personen- und Sachschäden und alle sich dar-
                                                                                                        aus ergebenden Vermögensschäden der durch diesen Vertrag mitversi-
            Versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer wegen                               cherten rechtlich selbstständigen Unternehmen untereinander.
            Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Versi-
            chert sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die man-                     Ausgeschlossen bleiben
            gelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich                         -   Mietsachschäden,
            zu machen und um nach erfolgter Nachbesserung den vorherigen Zu-                            -   Ansprüche wegen Abhandenkommens mechanischer oder elektro-
            stand wiederherzustellen.                                                                       nischer Schlüssel.

            Kein Versicherungsschutz besteht insofern für Kosten, die aufgewendet           A1-6.22.2   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
            werden
            -    ausschließlich zur Nachbesserung, ohne dass ein Folgeschaden ein-                      Versichert sind – abweichend von A1-7.4 c) – gesetzliche Haftpflichtan-
                 getreten ist,                                                                          sprüche wegen Personen- und Sachschäden und alle sich daraus erge-
            oder                                                                                        benden Vermögensschäden der gesetzlichen Vertreter des Versiche-
            -    zur Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.                                rungsnehmers und ihrer Angehörigen.

A1-6.17     Halten von Tieren                                                                           Ausgeschlossen bleiben
                                                                                                        -   Ansprüche des Insolvenz-/Zwangsverwalter(s),
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus                     -   Mietsachschäden,
            dem Halten von Tieren für betriebliche Zwecke.                                              -   Ansprüche wegen Abhandenkommens mechanischer oder elektro-
                                                                                                            nischer Schlüssel.


                                                                                        – 13 –

[Seite 14]
                                                                                                          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung
A1-6.22.3   von mitversicherten natürlichen Personen untereinander                                        von Schiedsgerichtsverfahren anzuzeigen und dem Versicherer die Mit-
                                                                                                          wirkung im Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des
            Versichert sind – abweichend von A1-7.3 c) in Verbindung mit A1-7.4 –                         Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermögli-
            gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen                         chen.
            untereinander wegen
                                                                                                          Gleiches gilt für Verfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
            -    Ansprüchen des oder gegen den Insolvenz-/Zwangsverwalter(s);                             vor einer Verbraucherschlichtungsstelle, die einen unter den Versiche-
            -    Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-                               rungsschutz dieser Betriebs-Haftpflichtversicherung fallenden Haft-
                 schäden, bei denen es sich nicht um Arbeits-, Dienstunfälle oder                         pflichtanspruch zur Folge haben könnten.
                 Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers handelt, in
                 dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist;                         A1-6.26     Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz
            -    Sachschäden.
                                                                                                          Der Versicherer leistet im Rahmen der vertraglich vereinbarten Ersatzleis-
A1-6.23     Arbeitnehmerüberlassung                                                                       tungssummen – teilweise abweichend von A1-3.1 – auf schriftlichen
                                                                                                          Wunsch des Versicherungsnehmers für einen nachhaltigen Schadenser-
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus                       satz auch über den versicherten Zeitwert der beschädigten oder zerstör-
            der erlaubten Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte gemäß §§ 1, 1b                          ten Sache hinaus. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Schadensfall
            und 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), wenn wegen eines et-                              dem Grunde nach um einen versicherten Anspruch handelt.
            waigen Auswahlverschuldens Schadensersatzansprüche geltend ge-
            macht werden.                                                                                 Versicherungsschutz besteht wie folgt:

            Der Versicherungsschutz erlischt automatisch mit der Rücknahme oder               A1-6.26.1   Mehrleistung für Reparatur
            dem Widerruf der Erlaubnis (§§ 4 und 5 AÜG) durch die zuständige Be-
            hörde.                                                                                        Der Schadensersatz umfasst zusätzlich die Mehrleistung für die Durch-
                                                                                                          führung einer Reparatur, wenn die Kosten hierfür den versicherten Zeit-
            Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der überlasse-                   wert einer beschädigten Sache übersteigen (sogenannter Totalschaden).
            nen Arbeitnehmer.
                                                                                              A1-6.26.2   Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel
            Der Versicherer verzichtet in Fällen des Auswahlverschuldens auf einen
            Rückgriff gegenüber den Leiharbeitnehmern, sofern diese nicht vorsätz-                        Bei der Zerstörung einer Sache umfasst der Schadensersatz zusätzlich die
            lich gehandelt haben.                                                                         Mehrleistung für nachhaltige, umweltfreundliche Produkte gemäß der
                                                                                                          DIN EN ISO 14021, 14024 und 14025. Den Nachweis über die beste-
            Nicht versichert sind Ansprüche                                                               hende Umweltkennzeichnung erbringt der Anspruchsteller.
            -    wegen Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö-
                 gensschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufs-                A1-6.27     Neuwertentschädigung
                 krankheiten im Betrieb des Ver- oder Entleihers gemäß dem Sozial-
                 gesetzbuch VII handelt;                                                                  Der Versicherer leistet – teilweise abweichend von A1-3.1 – auf Wunsch
            -    wegen Schäden an Bauwerken, Anlagen oder Anlagenteilen, die                              des Versicherungsnehmers für versicherte Schäden an Sachen, die zum
                 von den überlassenen Arbeitnehmern geplant oder konstruiert                              Zeitpunkt der Beschädigung, der Zerstörung oder des Abhandenkom-
                 worden sind oder für die sie die Bauleitung ausüben;                                     mens nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum sind, auch über die ge-
            -    aus der Überlassung von Arbeitnehmern für medizinische Dienste                           setzliche Schadensersatzpflicht (Zeitwert) hinaus, Entschädigung bis zum
                 (Heil- und Heilhilfsberufe wie z. B. Ärzte, Gesundheits- und Kran-                       Neuwert.
                 kenpfleger);
            -    aus der Überlassung von Arbeitnehmern zur Lenkung, Überwa-                               Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, erfolgt eine Entschä-
                 chung oder Sicherung im Verkehrswesen (z. B. Lok- oder Schiffs-                          digung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
                 führer, Sicherheitsmitarbeiter, Fluglotsen, Bedienpersonal für Leit-
                 stände);                                                                                 Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
            -    aus der Überlassung von Arbeitnehmern zur Projektleitung und                             Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
                 -steuerung;                                                                              Vereinbarungen".
            -    wegen Schäden an Sachen, die über eine Frachtführer-, Speditions-
                 oder Lagerversicherung versicherbar sind.                                    A1-6.28     Gebrauch einer Flugdrohne im Inland

A1-6.24     Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage                                             Versichert ist – abweichend von A1-7.15 a) – die gesetzliche Haftpflicht
                                                                                                          des Versicherungsnehmers aus dem betrieblich veranlassten Gebrauch
            Versichert sind gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts sowie not-                          einer Flugdrohne ohne Verbrennungsmotor (unbemannte Flugsysteme /
            wendige Gerichtskosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werk-                            Unmanned Aerial Systems – UAS) mit einem zugelassenen Höchstge-
            lohn-, Kaufpreis- oder Mietentgeltforderungen des Versicherungsneh-                           wicht beim Abflug bis zu 5 kg im Inland.
            mers gegen seinen Vertragspartner, soweit
                                                                                                          Versicherungsschutz besteht auch, wenn ausschließlich der Versiche-
            a)   der Vertragspartner aufgrund eines behaupteten Haftpflichtan-                            rungsnehmer oder ein nach A1-2.1 Mitversicherter als Halter nach § 33
                 spruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen                       Luftverkehrsgesetz in Anspruch genommen wird.
                 würde, die Aufrechnung eigener Schadensersatzansprüche gegen
                 die Forderung erklärt hat und                                                            Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
                                                                                                          a) sich die Flugdrohne beim Eintritt des Versicherungsfalls in einem
            b)   die Forderung in voller Höhe berechtigt, d. h. unstreitig und fällig,                        Zustand befunden hat, der den gesetzlichen und behördlichen
                 ist. Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer.                                           Vorgaben einschließlich Auflagen über das Halten und den Betrieb
                                                                                                              von Flugdrohnen entsprochen hat, sowie die behördlichen Geneh-
            Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Haftpflichtanspruchs                           migungen, soweit erforderlich, erteilt waren,
            zur geltend gemachten Forderung.                                                              b) der Steuerer der Flugdrohne bei Eintritt des Versicherungsfalls min-
                                                                                                              destens 16 Jahre alt war, die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erfor-
            Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage entfällt rückwirkend,                            derlichen Berechtigungen und Befähigungen nachweisen kann und
            wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Forderung ganz oder                        c) der Schaden durch einen Unfall (d. h. durch ein unmittelbar von
            teilweise aus anderen Gründen unbegründet ist.                                                    außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereig-
                                                                                                              nis) beim Betrieb der Flugdrohne verursacht wurde.
            Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die
            Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versiche-                      Ausgeschlossen sind Ansprüche
            rer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.                                            a) aus der Verletzung von Persönlichkeits-, Urheber-, gewerblichen
                                                                                                              Schutz- oder Namensrechten;
            Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt A1-4.2 entsprechend.                            b) wegen Vermögensschäden.

A1-6.25     Schiedsgerichtsverfahren und Verfahren nach dem Verbraucher-                                  Ausschließlich im Rahmen und Umfang von A1-6.28 besteht auch Versi-
            streitbeilegungsgesetz                                                                        cherungsschutz für das Umwelthaftpflicht-Risiko (gemäß A2-1.1)
                                                                                                          und/oder das Produkthaftpflichtrisiko (gemäß A3).
            Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versi-
            cherungsschutz nicht, wenn sie nach den Regeln der internationalen In-                        Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
            dustrie- und Handelskammern Paris, Stockholm oder Zürich oder des                             Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
            deutschen schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne der §§ 1025 bis                            Vereinbarungen".
            1066 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgetragen werden.
                                                                                              A1-6.29     Container, Wechselpritschen und Aufsetztanks


                                                                                          – 14 –

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                                                                                                   f)   von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
          Besitz und Gebrauch von Containern, Wechselpritschen und Aufsetz-                        Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehöri-
          tanks, solange sie nicht mit einem versicherungs- und/oder zulassungs-                   gen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein-
          pflichtigen Kraftfahrzeug/Kraftfahrzeug-Anhänger verbunden sind.                         schaft leben.

A1-6.30   Allmählichkeitsschäden                                                         A1-7.5    Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus                  Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen
          Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung von Tempera-                     und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versi-
          tur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder Niederschlägen (Rauch, Ruß,                       cherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versi-
          Staub und dergleichen).                                                                  cherungsnehmers diese Sachen geleast, durch verbotene Eigenmacht er-
                                                                                                   langt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags
A1-7      Allgemeine Ausschlüsse                                                                   sind.

          Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich         A1-7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
          etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos-                    sonstigen Leistungen
          sen:
                                                                                                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-
A1-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                                                       nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
                                                                                                   Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie-
          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den                       genden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
          Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.                                                 Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften
                                                                                                   Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur
          A1-2.3 findet keine Anwendung.                                                           Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.

A1-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Arbeiten                            Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auf-
          oder sonstigen Leistungen                                                                trag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder
                                                                                                   Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über-
          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den                       nommen haben.
          Schaden dadurch verursachen, dass sie in Kenntnis von deren Mangel-
          haftigkeit oder Schädlichkeit Arbeiten oder sonstige Leistungen erbrin-        A1-7.7    Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube
          gen.
                                                                                                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest-
          A1-2.3 findet keine Anwendung.                                                           haltige Substanzen oder Erzeugnisse, Glasfasern, Mineralfasern bzw.
                                                                                                   diese Stoffe enthaltende Stäube zurückzuführen sind.
A1-7.3    Ansprüche der Versicherten untereinander
                                                                                         A1-7.8    Gentechnik
          Ausgeschlossen sind Ansprüche
                                                                                                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen
          a)   des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten                        sind auf
               Personen gegen die mitversicherten Personen,
                                                                                                   a)   gentechnische Arbeiten;
          b)   zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
               rungsvertrags,                                                                      b)   gentechnisch veränderte Organismen (GVO);

          c)   zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche-                      c)   Erzeugnisse, die
               rungsvertrags.                                                                           -    Bestandteile aus GVO enthalten,
                                                                                                        -    aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
          Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der vor-
          genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.           A1-7.9    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen

A1-7.4    Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers,                                  Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits-
          gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen                            oder Namensrechtsverletzungen.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer                    A1-7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung oder sonstige Diskriminierun-
                                                                                                   gen
          a)   aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher
               Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mit-                     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schi-
               versicherten Personen gehören;                                                      kane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierun-
                                                                                                   gen.
               Als Angehörige gelten
               -    Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts-          A1-7.11   Übertragung von Krankheiten
                    gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht
                    anderer Staaten,                                                               Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
               -    Eltern und Kinder,
               -    Adoptiveltern und -kinder,                                                     a)   Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
               -    Schwiegereltern und -kinder,                                                        schäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer natürlichen
               -    Stiefeltern und -kinder,                                                            versicherten Person resultieren, es sei denn, diese Person beweist,
               -    Großeltern und Enkel,                                                               dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
               -    Geschwister sowie
               -    Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn-                      A1-2.3 findet keine Anwendung.
                    liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und
                    Kinder miteinander verbunden sind).                                            b)   Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
                                                                                                        die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden,
          b)   von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versi-                       von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind, es sei
               cherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä-                           denn, der Versicherungsnehmer beweist, dass weder er noch eine
               hige oder betreute Person ist;                                                           mitversicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt
                                                                                                        hat.
          c)   von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer
               eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder        A1-7.12   Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau
               ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
                                                                                                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-
          d)   von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,                       oder Untergrundbahn-Bau (auch bei offener Bauweise) und alle sich da-
               wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,                       raus ergebenden Vermögensschäden.
               Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
                                                                                         A1-7.13   Bergschäden, Bergbaubetrieb
          e)   von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge-
               tragene Partnerschaftsgesellschaft ist;                                             Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen


                                                                                     – 15 –

[Seite 16]
          a)   Bergschäden im Sinne des § 114 des Bundesberggesetzes                     A1-7.20   Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmun-
               (BBergG), wenn hierdurch Grundstücke, deren Bestandteile und                        gen
               Zubehör beschädigt werden;
                                                                                                   Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den
          b)   Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch                         damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel
               schlagende Wetter, Wasser- oder Kohlensäureeinbrüche sowie                          1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen
               Kohlenstaubexplosionen.                                                             anderer Länder.

A1-7.14   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger                                         A1-7.21   Arzneimittel

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs-                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich
          nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder                    daraus ergebenden Vermögensschäden durch im Geltungsbereich des
          beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder                          Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel,
          Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.                                                     für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer
                                                                                                   Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.
          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahr-
          zeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser             A1-7.22   Sprengstoffe, Feuerwerke
          Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr-
          zeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verar-
                                                                                                   beitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
A1-7.15   Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze                                                 Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von
                                                                                                   Feuerwerken.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche
                                                                                         A1-7.23   Brennbare und explosible Stoffe
          a)   wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte
               Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch                  Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
               den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder                        Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen
               für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs                 Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht haben.
               in Anspruch genommen werden.
                                                                                                   A1-2.3 findet keine Anwendung.
          b)   wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen be-
               förderten Sachen, der Insassen und alle sich daraus ergebenden            A1-7.24   Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen
               Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-
               oder Raumfahrzeuge aus                                                              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich dar-
                                                                                                   aus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen bei
               -     der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung
                     von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder                      a)   Abbruch- und Einreißarbeiten:
                     Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von                       in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden
                     Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder                            Bauwerks entspricht;
                     Raumfahrzeugen bestimmt waren;
                                                                                                   b)   Sprengungen:
               -     Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung,                       an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von weniger als
                     Reparatur, Beförderung, Be- und Entladen) an Luft- oder                            150 m.
                     Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
                                                                                         A1-7.25   Umweltrisiko
          c)   gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter,
               Leasingnehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen.                                Ausgeschlossen sind

A1-7.16   Wasserfahrzeuge                                                                          a)   Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs-                           Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko).
          nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder
          beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursa-                     b)   Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umwelt-
          chen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in                       schäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-
          Anspruch genommen werden.                                                                     Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen
                                                                                                        Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch
          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasser-                             dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund
          fahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine                             gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf
          dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn                         Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten
          das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.                                     in Anspruch genommen wird.

A1-7.17   Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb                                                         Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko).

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Besitz oder Betrieb                           Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten,
          von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der                             die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer
          selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbe-                            auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden na-
          trieb.                                                                                        tionalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher Haft-
                                                                                                        pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versiche-
A1-7.18   Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere                                    rungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
          Gewalt
                                                                                         A1-7.26   Produkthaftpflichtrisiko
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
                                                                                                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, soweit diese durch
          -    auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen (inklusive                   vom Versicherungsnehmer
               Terrorakten), Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem
               Streik oder                                                                         -    hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,

          -    unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen                             -    erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen

          beruhen.                                                                                 verursacht wurden und der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den
                                                                                                   Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen aus-
          Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elemen-                    geführt hat.
          tare Naturkräfte ausgewirkt haben.
                                                                                                   Siehe hierzu Abschnitt A3 (Produkthaftpflichtrisiko) sowie die Regelung
A1-7.19   Entschädigungen mit Strafcharakter                                                       zum Umwelt-Produktrisiko in Abschnitt A2 (Umweltrisiko).

          Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter,            A1-7.27   Kommissionsware
          insbesondere punitive oder exemplary damages.
                                                                                                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kommissionsware
                                                                                                   und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


                                                                                     – 16 –

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                                                                                                        Ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Viehtransporten sowie
A1-7.28   Grundwasser                                                                                   direktem Umschlag vom und zum Schiff.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden infolge der Verände-                     A1-8     Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erwei-
          rung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.                            terungen)

A1-7.29   Planungs- und Bauleitungstätigkeit                                                            Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

          Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Planungs- und Bauleitertätigkeiten,                A1-8.1   aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
          soweit die Bauvorhaben nicht vom Versicherungsnehmer ausgeführt
          werden.                                                                                       Dies gilt nicht
                                                                                                        a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflich-
A1-7.30   Offshore-Risiken                                                                                   tigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen;
                                                                                                        b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor-
          Ausgeschlossen ist die Haftpflicht aus                                                             gepflicht unterliegen;
                                                                                                        c) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels
          a)   Besitz oder Betrieb von Offshore-Anlagen;                                                     Bohrung errichtet werden oder wurden.

          b)   Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, De-                A1-8.2   aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender
               montage, Wartung, Instandhaltung von Offshore-Anlagen oder                               oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer
               Teilen hierfür wie z. B. Offshore-Container sowie Wartungs-, Instal-                     berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von
               lations- oder sonstige Servicearbeiten im Zusammenhang mit Off-                          einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
               shore-Anlagen;                                                                           innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in wel-
                                                                                                        chem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
          c)   Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen,
               die ersichtlich für Offshore-Anlagen bestimmt sind.                             A1-9     Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

          Offshore-Anlagen sind im Meer / vor der Küste gelegene Risiken (z. B.                A1-9.1   Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des
          Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Off-                           Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versiche-
          shore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei mittlerem Hochwasser.                              rungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.

A1-7.31   Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und                                              Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versi-
          -spendeeinrichtungen                                                                          cherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Auf-
                                                                                                        forderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der
          Ausgeschlossen ist die Haftpflicht der Blut- und Blutproduktehersteller                       Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche-
          sowie Blutbanken und Blutspendeeinrichtungen.                                                 rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

A1-7.32   Teilnahme an Rennen inklusive Training                                                        Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde,
                                                                                                        so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden infolge Teilnahme an                              nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekom-
          Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie den Vorbereitungen hierzu                             men ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
          (Training) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
                                                                                                        Dies gilt nicht, wenn die Anzeige des neuen Risikos versehentlich unter-
A1-7.33   Halten von Kampfhunden                                                                        blieben war. Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, sobald er
                                                                                                        sich des Versäumnisses bewusst wird, unverzüglich die entsprechende
          Ausgeschlossen ist die Haftpflicht aus dem Halten von Kampfhunden.                            Anzeige zu erstatten.

          Als solche gelten: American Staffordshire Terrier, Argentinische Dogge,                       Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen
          Bandog, Bordeaux Dogge, Bull Terrier, Fila Brasileiro, Mastino Neapolita-                     Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags
          no, Mastif, Pit Bull, Rottweiler, Staffordshire Bull Terrier, Tosa Inu, Alano,                innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht
          American Bulldog, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und                              zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwir-
          Kreuzungen aus oder mit diesen Rassen.                                                        kend ab dessen Entstehung.

A1-7.34   Bodenabfertigungsdienste                                                             A1-9.2   Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, gilt/gelten für die Vor-
                                                                                                        sorgeversicherung im Rahmen des Vertrags die im Versicherungsschein
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Tätigkeiten, die der                          und seinen Nachträgen genannte(n) Versicherungssumme(n), jedoch mit
          Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen unterliegen.                         der Begrenzung gemäß "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen,
                                                                                                        Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen".
A1-7.35   Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
          Klärschlamm                                                                          A1-9.3   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
                                                                                                        a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-,
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch die Herstellung,                                 Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulas-
          Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gül-                               sungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
          le, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp-                          b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
          fungsmitteln und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.                                c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht un-
                                                                                                             terliegen;
          Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe                                                            d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im
          -    durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig                                Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern
               und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen,                                                    sind;
          -    durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder                                   e) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels
          -    in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versiche-                            Bohrung errichtet werden oder wurden.
               rungsnehmers stehen.
                                                                                               A1-10    Versehensklausel
A1-7.36   Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatz-
          produkte                                                                                      Unterbleibt versehentlich die Erfüllung einer vertraglichen Obliegenheit
                                                                                                        im Sinne von B3-3, so beeinträchtigt das die Leistungspflicht bei einem
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich                             Sachschaden bis zu einer in der "Aufstellung der Höchstersatzleistungs-
          daraus ergebenden Vermögensschäden aus der Herstellung, dem Ver-                              summen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen" ge-
          trieb oder der Abgabe von Tabak, Tabakteilprodukten, E-Zigaretten oder                        nannten Betrag je Versicherungsfall nicht, wenn der Versicherungsneh-
          Tabakzusatzprodukten wie z. B. Filter sowie Liquids (ausgenommen Ni-                          mer nach Erkennen die Anzeige unverzüglich nachgeholt bzw. die Ob-
          kotin als therapeutisches Mittel).                                                            liegenheit unverzüglich erfüllt hat.

A1-7.37   Transport-, Lager- und Logistikgut                                                   A1-11    Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung (Nachhaftung)

          Ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden am Trans-                        Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des vollständigen und dau-
          port-, Lager- und Logistikgut und alle sich daraus ergebenden Vermö-                          erhaften Wegfalls des versicherten Risikos wegen Betriebs-, Produktions-
          gensschäden.                                                                                  oder Liefereinstellung (nicht aus anderen Gründen, wie z. B. Änderung
                                                                                                        der Rechtsform, Zahlungsunfähigkeit, Kündigung durch einen der Ver-
A1-7.38   Viehtransporte, Schiffsumschlag                                                               tragspartner oder Verkauf des Betriebes) beendet, besteht für nach der


                                                                                           – 17 –

[Seite 18]
              Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Versicherungsfälle Versiche-                    a)   Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden;
              rungsschutz im Umfang des Vertrags, wie folgt:
                                                                                                        b)   Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-
              Der Versicherungsschutz                                                                        schäden entstanden sind, soweit es sich handelt um Schäden aus
              a) gilt für die tatsächliche Laufzeit des beendeten Vertrags, maximal                          der Verletzung
                   10 Jahre vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhält-
                   nisses an gerechnet;                                                                      -    von Aneignungsrechten,
              b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Be-
                   endigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs-                          -    des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe-
                   vertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahres-                                trieb,
                   höchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versiche-
                   rungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch                         -    von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen.
                   maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungs-
                   jahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.                                         Diese Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt.

              Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden          A2-1.1.2    Versichert sind Ausgleichsansprüche gemäß § 906 II BGB analog sowie
              so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung ein-                    Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 I BGB und Ansprüche nach § 14
              getreten.                                                                                 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG), soweit sie gesetzlichen
                                                                                                        Schadensersatzansprüchen gleichgestellt sind.

                                                                                            A2-1.1.3    Versichert sind auch Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
Abschnitt A2 Umweltrisiko (URV)                                                                         gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten gel-
                                                                                                        tend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-,
Der Versicherungsschutz umfasst Schäden durch Umwelteinwirkung (Um-                                     Zeugen- und Gerichtskosten.
welthaftpflicht-Risiko) sowie Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
(Umweltschadens-Risiko).                                                                    A2-1.2      Umweltschadens-Risiko

                                                                                            A2-1.2.1    Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des
Begriffsbestimmungen                                                                                    Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von
                                                                                                        Umweltschäden für die gemäß A2-1.4 versicherten Risiken.
Schaden durch Umwelteinwirkung
                                                                                            A2-1.2.2    Versichert sind im Umfang von A2-5.1 folgende Kosten einschließlich
Ein Schaden durch Umwelteinwirkung entsteht, wenn er durch Stoffe, Erschütterun-                        notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwal-
gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinun-                          tungsverfahrens- und Gerichtskosten:
gen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
                                                                                            A2-1.2.2.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen
                                                                                                       Lebensräumen oder Gewässern:
Umweltschaden
                                                                                                        a)   die Kosten für die "primäre Sanierung", das heißt für Sanierungs-
Ein Umweltschaden ist eine                                                                                   maßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen
                                                                                                             und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den
-      Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,                                        Ausgangszustand zurückversetzen;
-      Schädigung der Gewässer,
-      Schädigung des Bodens                                                                            b)   die Kosten für die "ergänzende Sanierung", das heißt für Sanie-
                                                                                                             rungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen
gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG).                                                                        und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen wer-
                                                                                                             den soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen
                                                                                                             Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen
Betriebsstörung                                                                                              und/oder Funktionen führt;

Eine Betriebsstörung ist eine plötzliche und unfallartige, während der Wirksamkeit                      c)   die Kosten für die "Ausgleichssanierung", das heißt für die Tätig-
des Versicherungsvertrags eingetretene Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes                              keiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Res-
des Versicherungsnehmers oder des Dritten.                                                                   sourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des
                                                                                                             Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sa-
                                                                                                             nierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche
Umwelt-Produktrisiko                                                                                         Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die
                                                                                                             geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre
Das Umwelt-Produktrisiko umfasst Schäden durch Umwelteinwirkung sowie Umwelt-                                ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche
schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer                                                          Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der
                                                                                                             primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht ent-
-      hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (Abfälle sind Erzeugnissen gleichge-                         faltet haben.
       stellt),
-      erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen                                                      Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
                                                                                                        Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
verursacht wurden und der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr                            Vereinbarungen".
gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.
                                                                                            A2-1.2.2.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens:

Gesetzliche Ansprüche/Pflichten                                                                         die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstel-
                                                                                                        len, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, einge-
Ist im Folgenden von gesetzlichen Ansprüchen die Rede, beziehen sich diese sowohl                       dämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter
auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts als auch auf öffentlich-                      Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen ge-
rechtliche Pflichten und Ansprüche nach dem USchadG.                                                    genwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches
                                                                                                        Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr dar-
Ist im Folgenden von gesetzlichen Pflichten die Rede, beziehen sich diese sowohl auf                    stellt.
gesetzliche Schadensersatzverpflichtungen privatrechtlichen Inhalts als auch auf
Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen nach dem USchadG.                             A2-1.2.3    Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                                                        von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kos-
                                                                                                        ten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in An-
A2-1          Versichertes Risiko, Versicherungsschutz                                                  spruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versi-
                                                                                                        cherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grund-
A2-1.1        Umwelthaftpflicht-Risiko                                                                  lage in Anspruch genommen wird.

A2-1.1.1      Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzli-         A2-1.3      Zuweisung
              che Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers we-
              gen Schäden durch Umwelteinwirkung für die gemäß A2-1.4 versicher-                        Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz sind im Umfang des Um-
              ten Risiken.                                                                              welthaftpflicht-Risikos versichert, soweit sie auch ohne das Bestehen des
                                                                                                        Umweltschadensgesetzes aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun-
              Versicherungsschutz besteht ausschließlich für                                            gen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
                                                                                                        gemacht werden könnten.


                                                                                        – 18 –

[Seite 19]
         Beruhen diese Ansprüche nicht auf einer Umwelteinwirkung, besteht                               -    Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmun-
         Versicherungsschutz ausschließlich im Umfang von A1 und A3.                                          gen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen,

         Dies gilt auch für Ansprüche nach anderen nationalen Umsetzungsge-                              -    das Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer
         setzen, die auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren.                               oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikali-
                                                                                                              sche, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers
A2-1.4   Versicherte Risiken                                                                                  verändert wird.

         Versichert sind die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen auf-                      Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann
         geführten Risiken und Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht aus-                        durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versi-
         schließlich für folgende Risiken:                                                          cherungsschein oder seinen Nachträgen wie folgt erweitert wer-
                                                                                                    den:
         a)   Kleingebinde
                                                                                                    f)   Andere umweltrelevante Risiken
              -    Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden
                   (Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen, etc.) mit einem Fassungs-                         Andere im Versicherungsschein und seinen Nachträgen aufgeführte
                   vermögen bis 1.000 Liter je Einzelgebinde und einer Gesamt-                           umweltrelevante Risiken, die nicht bereits nach a) bis e) versichert
                   lagermenge bis 5.000 Liter je Betriebsgrundstück. Hierzu zäh-                         sind.
                   len auch giftige, feuergefährliche oder explosible Stoffe und
                   Fabrikate.                                                            A2-1.5     Transportvorgänge und mittelbares Abwasserrisiko

              -    Kleingebinde, die der Versicherungsnehmer für fremde Auf-                        Versicherungsschutz gemäß A2-1.4 besteht auch, wenn
                   traggeber zwischenlagert, sofern die Gesamtlagermenge
                   50.000 Liter/Kilogramm insgesamt nicht übersteigt und das                        -    gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegen-
                   Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als                            ständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden,
                   250 Liter/Kilogramm beträgt.                                                          Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese
                                                                                                         eingebracht oder eingeleitet zu sein;
              Wird eine der vorgenannten Mengenschwellen überschritten, ent-
              fällt der Versicherungsschutz des betreffenden Risikos vollständig                    -    Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
              ab diesem Zeitpunkt und es bedarf einer besonderen Vereinbarung
              (siehe A2-1.4 f)).                                                         A2-1.6     Subunternehmer

         b)   Mitversicherte Anlagen                                                                Im Rahmen des versicherten Risikos sind mitversichert Ansprüche wegen
                                                                                                    Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunternehmer).
              -    Fett-, Benzin- und Ölabscheider,                                                 Nicht versichert sind gesetzliche Pflichten der Subunternehmer selbst
                                                                                                    und deren Betriebsangehörigen.
              -    Tanks zur Lagerung von Heizöl zum Eigenverbrauch bis zu ei-
                   nem Gesamtfassungsvermögen von 30 Tonnen,                             A2-1.7     Besonderer Ausschluss vertraglich übernommener Haf-
                                                                                                    tung/Zusagen
              -    Tanks, die fest mit den nach A2-6.3.1 versicherten nicht versi-
                   cherungspflichtigen Arbeitsmaschinen, Staplern und sonstigen                     Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten oder Ansprüche, soweit
                   Kraftfahrzeugen verbunden sind,                                                  sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über die ge-
                                                                                                    setzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen.
              -    Tanks zur Lagerung von Gas zum Eigenverbrauch bis zu einem
                   Gesamtfassungsvermögen von unter 3 Tonnen,                            A2-2       Regelungen zu mitversicherten Personen/Gesellschaften und zum
                                                                                                    Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer,
              -    Tanks zur Lagerung von Altöl bis zu einem Gesamtfassungs-                        mitversicherten Personen und Repräsentanten)
                   vermögen aller vorhandenen Behältnisse von 1 Tonne je Be-
                   triebsgrundstück,                                                     A2-2.1     Versicherte Personen

              -    zwischengelagerte nicht kontaminierte Abfälle in dafür zuge-                     Versichert sind gesetzliche Ansprüche gegen
                   lassenen und gesicherten Behältnissen/Containern, soweit die
                   Abfälle im Rahmen des versicherten Betriebs angefallen sind,          A2-2.1.1   die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher
                                                                                                    Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Be-
              -    mobile Tanks zur Lagerung von Heizöl, Benzin oder Diesel mit                     triebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, für Schäden, die sie in
                   einer Gesamtlagermenge bis 10.000 Liter je Baustelle oder Be-                    Ausführung betrieblicher Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer ver-
                   triebsstätte des Versicherungsnehmers,                                           ursachen. Hierzu zählen auch angestellte Personen wie Fachkräfte für
                                                                                                    Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftrag-
              -    Vorrichtungen zur Einleitung von Sanitärabwasser, unbehan-                       te (gemäß § 22 Sozialgesetzbuch VII) und Beauftragte für Immissions-
                   deltem Oberflächen- oder Niederschlagswasser in das öffentli-                    schutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz.
                   che Abwassernetz sowie
                                                                                         A2-2.1.2   sämtliche übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausfüh-
              -    aus der Versickerung und/oder der ortsnahen Einleitung von                       rung betrieblicher Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer verursa-
                   unbehandeltem Niederschlagswasser in ein oberirdisches Ge-                       chen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden und alle
                   wässer.                                                                          sich daraus ergebenden Vermögensschäden, bei denen es sich um Ar-
                                                                                                    beitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
              Wird eine der vorgenannten Mengenschwellen überschritten, ent-                        gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche
              fällt der Versicherungsschutz des betreffenden Risikos vollständig                    Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Aus-
              ab diesem Zeitpunkt und es bedarf einer besonderen Vereinbarung                       übung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zu-
              (siehe A2-1.4 f)).                                                                    gefügt werden.

         c)   Umwelt-Produktrisiko                                                                  Zu den übrigen Betriebsangehörigen zählen beispielsweise auch
                                                                                                    -    Betriebsärzte und Sanitäter;
         d)   Probebetrieb                                                                          -    in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederte Arbeit-
                                                                                                         nehmer fremder Unternehmen, Praktikanten, Volontäre und Hospi-
              Probebetrieb oder Inbetriebnahme von im Auftrag Dritter zu errich-                         tanten;
              tender oder zu wartender Anlagen, deren vorübergehender Inha-                         -    durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung
              ber der Versicherungsnehmer ist.                                                           oder sonstigen Betreuung der Betriebsgrundstücke beauftragte
                                                                                                         Personen.
         e)   Allgemeines Umweltrisiko
                                                                                         A2-2.1.3   den Insolvenz- oder Zwangsverwalter für Schäden aus der Ausübung der
              Sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen und Tätigkeiten des Versi-                    im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen betriebli-
              cherungsnehmers.                                                                      chen Tätigkeiten.

              Hiervon ausgenommen sind:                                                             Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Eigene Haftpflichtversiche-
                                                                                                    rungen gehen dem Versicherungsschutz aus diesem Vertrag vor.
              -    Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzu-
                   stellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern
                   oder wegzuleiten,


                                                                                     – 19 –

[Seite 20]
A2-2.1.4   die in A2-2.1.1 bis A2-2.1.3 genannten Personen, wenn sie aus ihrer                         punkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit
           früheren Tätigkeit für den versicherten Betrieb in Anspruch genommen                        zur Erhebung von gesetzlichen Ansprüchen erkennbar war.
           werden.
                                                                                            A2-4       Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A2-2.1.5   neu gegründete oder mehrheitlich erworbene Gesellschaften ab Grün-
           dungs-/Übernahmedatum, jedoch unter der Voraussetzung, dass es sich              A2-4.1     Leistungen der Versicherung
           um Gesellschaften im Inland handelt, der Betriebscharakter dieser Ge-
           sellschaften (versichertes Risiko) dem des Versicherungsnehmers ent-                        Der Versicherungsschutz umfasst
           spricht und der Anteil des Versicherungsnehmers an diesen Gesellschaf-
           ten mindestens 50 % beträgt.                                                                a)   die Prüfung der gesetzlichen Pflichten und Ansprüche,

           Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den                          b)   die Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche und
           Neuerwerb dem Versicherer zum Ablauf des jeweiligen Versicherungs-
           jahres anzuzeigen und die jeweiligen Werte zur Beitragsberechnung auf-                      c)   die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
           zugeben.
                                                                                                            -    Schadensersatzverpflichtungen (Umwelthaftpflicht-Risiko),
           Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende                            -    Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen (Umwelt-
           Meldung nicht erfolgt, oder wenn innerhalb von 4 Monaten nach der                                     schadens-Risiko).
           Meldung keine Einigung über den endgültigen Einschluss der neuen Ge-
           sellschaft erfolgt. Eventuell bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.                        Berechtigt sind Verpflichtungen dann, wenn der Versicherungs-
                                                                                                            nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnis-
           Besteht für ein solches neues Unternehmen Versicherungsschutz bei ei-                            ses oder Vergleichs zur Entschädigung, Sanierungs- und Kostentra-
           nem anderen Versicherer, besteht Versicherungsschutz über diesen Ver-                            gung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
           trag nur subsidiär.                                                                              Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer
                                                                                                            ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen
A2-2.2     Entsprechende Anwendung der Vertragsbestimmungen auf                                             worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
           mitversicherte Personen                                                                          auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.

           Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen                                  Ist die Verpflichtung mit bindender Wirkung für den Versicherer
           sind auf die mitversicherten Personen/Gesellschaften entsprechend an-                            festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen
           zuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversi-                           zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
           cherung (A2-10), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Per-
           son/Gesellschaft entsteht.                                                       A2-4.2     Vollmacht des Versicherers

A2-2.3     Reichweite der Risikobegrenzungen und Ausschlüsse                                           Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Scha-
                                                                                                       dens oder der Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche zweckmä-
           Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen                             ßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
           oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer                          abzugeben.
           mitversicherten Person/Gesellschaft vorliegen, entfällt der Versicherungs-
           schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversi-                        Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit oder Verwal-
           cherten Personen/Gesellschaften.                                                            tungsverfahren gegen den Versicherungsnehmer über Schadensersatz-
                                                                                                       ansprüche, Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen, ist der
A2-2.4     Erfüllung Obliegenheiten durch Versicherungsnehmer und mit-                                 Versicherer bevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er
           versicherte Personen                                                                        führt den Rechtsstreit oder das Verwaltungsverfahren im Namen des
                                                                                                       Versicherungsnehmers.
           Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs-
           nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der             A2-4.3     Kosten in einem Strafverfahren
           Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Perso-
           nen/Gesellschaften verantwortlich.                                                          Wird in einem Straf-, Ermittlungs- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren
                                                                                                       wegen
A2-2.5     Repräsentanten
                                                                                                       a)   eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungs-
           Soweit es nach dem Versicherungsvertrag auf das Verhalten, das Ver-                              schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann (Um-
           schulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder das Kennenmüssen des                                welthaftpflicht-Risiko),
           Versicherungsnehmers ankommt, gelten als Repräsentanten des Versi-
           cherungsnehmers folgende Personen:                                                          b)   eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Ver-
                                                                                                            sicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsver-
           a)   die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften);                                   pflichtung zur Folge haben kann (Umweltschadens-Risiko),

           b)   die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung                       die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem
                und Unternehmergesellschaften);                                                        Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die ge-
                                                                                                       setzliche Vergütung oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren
           c)   die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften);                                       Kosten des Verteidigers sowie die Gerichtskosten.

           d)   die Gesellschafter (bei Offenen Handelsgesellschaften);                                Versicherungsschutz besteht auch beim Vorwurf vorsätzlichen Verge-
                                                                                                       hens (erweiterter Strafrechtsschutz). Erfolgt eine rechtskräftige Verurtei-
           e)   die Gesellschafter (bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts);                       lung wegen Vorsatz, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend und
                                                                                                       der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die geleisteten Kosten zu
           f)   die Inhaber (bei Einzelfirmen und eingetragenem Kaufmann).                             erstatten.

           Diese Vereinbarung gilt nicht für Obliegenheiten des Versicherungsneh-                      Ausgeschlossen sind eventuelle Kosten des Verteidigers sowie Gerichts-
           mers gemäß B3-1 bis B3-3 (Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers                         kosten wegen eines Vorwurfs der Verletzung verkehrsrechtlicher Vor-
           oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss, Änderungen des Ver-                         schriften sowie Geldbußen (auch Ordnungs-/Zwangsgelder, Geldstrafen,
           trags, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers).                                            -sanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten.

A2-3       Versicherungsfall                                                                A2-4.4     Vollmacht des Versicherers in Rentenfällen

           Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des                               Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das
                                                                                                       Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for-
           -    Personen-, Sach- oder gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherten Vermö-                         dern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
                gensschadens (Umwelthaftpflicht-Risiko),
                                                                                            A2-5       Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres-
           -    Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko)                                                 höchstersatzleistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteili-
                                                                                                       gung)
           durch den Versicherungsnehmer, den Geschädigten, die zuständige Be-
           hörde oder einen sonstigen Dritten.                                              A2-5.1     Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung

           Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung              A2-5.1.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers gemäß A2-1.1 und A2-1.2
           eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeit-                      ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte(n) Versicherungs-
                                                                                                       summe(n) begrenzt (siehe Versicherungsschein und seine Nachträge).


                                                                                        – 20 –

[Seite 21]
           Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
           entschädigungspflichtige bzw. sanierungs- oder kostentragungspflichti-           A2-5.4     Mehraufwand/Kosten bei Anerkenntnis, Befriedigung und Ver-
           ge Personen erstreckt.                                                                      gleich des Versicherungsnehmers

A2-5.1.2   Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:                                                      Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs
                                                                                                       durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Ver-
           Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten gemäß A2-1.1.3 werden                          sicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weige-
           nicht auf die Versicherungssumme(n) angerechnet.                                            rung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Kosten
                                                                                                       gemäß A2-1.1.2 sowie A2-1.2.2 und Zinsen nicht aufzukommen.
           Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
                                                                                            A2-5.5     Versicherungssummenüberschreitung
           Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und au-
           ßergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten An-                         Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
           sprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge-
           richtskosten, werden als Leistungen auf die Versicherungssumme ange-                        Übersteigen die begründeten Ansprüche aus einem Versicherungsfall die
           rechnet.                                                                                    Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Ver-
                                                                                                       hältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
A2-5.1.3   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Leistungen des
           Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das       A2-5.6     Leistungsbegrenzung bei Rentenzahlungen
           Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme(n) begrenzt.
                                                                                                       Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu
A2-5.2     Serien- und Kumulschaden                                                                    leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssum-
                                                                                                       me oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versi-
A2-5.2.1   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende                                cherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
           Versicherungsfälle im Rahmen des versicherten Umweltrisikos durch                           so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssum-
                                                                                                       me bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer
           a)   dieselbe Umwelteinwirkung,                                                             erstattet.

           b)   mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Umwelt-                            Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift
                einwirkungen,                                                                          der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
                                                                                                       Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt
           c)   mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Um-                            des Versicherungsfalls.
                welteinwirkungen, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein inne-
                rer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang be-                          Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh-
                steht, oder                                                                            mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital-
                                                                                                       wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger
           d)   die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln,                                   Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
                                                                                                       die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs-
           gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungs-                   summe abgesetzt.
           fall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfäl-
           le als eingetreten gilt.                                                         A2-6       Besondere Regelungen für einzelne betriebliche Risiken (Versi-
                                                                                                       cherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A2-5.2.2   Besteht für mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung des
           Umweltrisikos eintretende Versicherungsfälle durch                                          A2-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne betriebliche Risiken,
                                                                                                       deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonde-
           a)   dieselbe Ursache,                                                                      ren Ausschlüsse. Versicherungsschutz für diese Risiken besteht aus-
                                                                                                       schließlich im Umfang der gemäß A2-1.4 versicherten Risiken.
           b)   mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Umwelt-
                einwirkungen,                                                                          Soweit A2-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf
                                                                                                       die in A2-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen An-
           c)   mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Um-                            wendung (z. B. A2-4 – Leistungen der Versicherung oder A2-8 – Allge-
                welteinwirkungen, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein inne-                        meine Ausschlüsse).
                rer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang be-
                steht, oder                                                                            Individuelle, abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind in der
                                                                                                       "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und
           d)   die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln,                                   Besonderen Vereinbarungen" zu finden.

           für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschie-              A2-6.1     Haus- und Grundbesitz
           dener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im Rahmen dieses Ver-
           trages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages oder ei-                    Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Risiken innerhalb der
           ner Umweltschadensversicherung bei der Mannheimer Versicherung AG                           Bundesrepublik Deutschland.
           (Kumulschaden), so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus diesen Ab-
           schnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in        A2-6.1.1   Versichert sind gesetzliche Pflichten des Versicherungsnehmers
           diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen be-
           grenzt.                                                                                     a)   als Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
                                                                                                            Nießbraucher) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten,
           In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetre-                          die für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versi-
           ten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.                                         cherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden.

A2-5.3     Selbstbeteiligung                                                                                Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten,
                                                                                                            die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaf-
           Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi-                        ten obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reini-
           cherungsfall                                                                                     gung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).

           -    für das Umwelthaftpflicht-Risiko an der Entschädigungsleistung des                     b)   aus der Überlassung dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlich-
                Versicherers,                                                                               keiten oder Teilen davon an Betriebsfremde.
           -    für das Umweltschadens-Risiko an den gemäß A2-1.2.2 versicher-
                ten Kosten                                                                  A2-6.1.2   Versichert sind für die in A2-6.1.1 genannten Risiken auch gesetzliche
                                                                                                       Pflichten
           mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten
           Betrag (Selbstbeteiligung). Siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungs-                   a)   des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-
           summen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen".                                      arbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbei-
                                                                                                            ten).
           Auch wenn die begründeten Ansprüche aus einem Versicherungsfall die
           Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag                       b)   des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2
           der begründeten Ansprüche abgezogen. A2-5.1 bleibt unberührt.                                    BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.

           Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer                         c)   des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb von Photovoltaik-/
           auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur                         Solarthermischen Anlagen und/oder Kraftwärmekopplungsanlagen
           Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.                                              auf Betriebsgrundstücken oder -gebäuden einschließlich


                                                                                        – 21 –

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                -     der Einspeisung von Elektrizität in das Netz des Energieversor-                       geschwindigkeit;
                      gungsunternehmens/Netzbetreibers; nicht versichert ist die
                      Abgabe von Energie an Tarifkunden/Endverbraucher                                 c)   Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge-
                                                                                                            schwindigkeit;
                und
                                                                                                       d)   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bau-
                -     der Abgabe von Wärme/Warmwasser an Mieter zu Wohn-                                    artbedingter Höchstgeschwindigkeit;
                      zwecken auf dem Betriebsgrundstück.
                                                                                                       e)   Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder
           d)   aller bei Vertragsschluss vorhandenen oder während der Vertrags-                            nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
                laufzeit hinzukommenden inländischen Besitzgesellschaften des
                Versicherungsnehmers in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des                           f)   autonom fahrende Kraftfahrzeuge gemäß b) bis d).
                Haus- und Grundbesitzes ausschließlich wegen der Überlassung an
                den Versicherungsnehmer.                                                               Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer ge-
                                                                                                       braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
                Auf A2-6.14.1 (Ansprüche von versicherten Unternehmen unterei-                         und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
                nander) wird hingewiesen.                                                              rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht
                                                                                                       von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.
                Versicherungsschutz besteht auch, wenn neben dem Versiche-
                rungsnehmer auch dessen Angehörige, gesetzlichen Vertreter, Ge-                        Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen
                sellschafter oder Partner im Sinne von A2-8.4 an diesen Besitzge-                      oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver-
                sellschaften beteiligt sind.                                                           sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug
                                                                                                       nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis
                Es besteht jedoch insgesamt kein Versicherungsschutz, wenn wei-                        hat.
                tere Personen an den Besitzgesellschaften beteiligt sind.
                                                                                                       Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
           e)   des Versicherungsnehmers aus der Abgabe von Ladestrom für                              B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
                Kraftfahrzeuge und Fahrräder an Betriebsangehörige, Kunden und
                Besucher, sofern es sich hierbei lediglich um eine Nebenleistung                       Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus
                zum versicherten Risiko handelt oder die Abgabe im Rahmen ge-                          der gelegentlichen Überlassung der versicherten Fahrzeuge an Betriebs-
                setzlich vorgeschriebener Vorhaltepflichten erfolgt.                                   fremde. Nicht versichert sind die Pflichten derjenigen, denen die Fahr-
                                                                                                       zeuge überlassen worden sind.
           f)   des Versicherungsnehmers aus Besitz und Unterhaltung von Zapf-
                stellen, Tankanlagen und Kraftfahrzeug-Pflegestationen einschließ-          A2-6.3.2   Nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden und
                lich stationärer Waschanlagen (nicht jedoch automatischer Wasch-                       sonstige Be- oder Entladevorrichtungen
                straßen), auch wenn diese Einrichtungen durch Betriebsangehörige
                und gelegentlich durch Betriebsfremde in Anspruch genommen                             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
                werden.                                                                                gen Schäden durch nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Win-
                                                                                                       den und sonstige Be- oder Entladevorrichtungen.
A2-6.2     Vertraglich übernommene Haftpflicht, Freistellung sowie Ver-
           kaufs- und Lieferbedingungen                                                     A2-6.4     Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen
                                                                                                       (Mietsachschäden)
           Versichert ist/sind die vom Versicherungsnehmer
                                                                                                       Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer
A2-6.2.1   als Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher durch Vertrag über-                       oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten, ge-
           nommene gesetzlichen Pflichten des jeweiligen Vertragspartners (Ver-                        pachteten oder geliehenen Sachen und alle sich daraus ergebenden
           mieter, Leasinggeber, Verpächter, Verleiher) in dieser Eigenschaft aus                      Vermögensschäden.
           Verstößen gegen die Verkehrssicherungspflicht;
                                                                                            A2-6.4.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A2-6.2.2   durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körper-                       wegen Mietsachschäden ausschließlich an
           schaften, öffentlich-rechtlicher Dienstleistungsbetriebe oder der Deut-
           sche Bahn AG von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter;                                a)   anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen oder Teilnahme an Aus-
                                                                                                            stellungen und Messen gemieteten Gebäuden oder Räumen in Ge-
A2-6.2.3   in Verkaufs- und Lieferbedingungen geregelte Haftung:                                            bäuden einschließlich Inventar (nicht jedoch an Maschinen, Produk-
                                                                                                            tionsanlagen und dergleichen).
           Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Vertragspartner
           Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers                         b)   zu betrieblichen Zwecken gemieteten Gebäuden und/oder Räumen
           oder Qualitätssicherungsvereinbarungen rechtswirksam vereinbart sind,                            (nicht jedoch an Grundstücken, Einrichtungen, Produktionsanlagen
           wird sich der Versicherer auf einen darin zugunsten des Versicherungs-                           und dergleichen).
           nehmers enthaltenen Haftungsausschluss oder eine Haftungseinschrän-
           kung nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich                               Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf gemietete Büro-,
           wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflich-                             Werkstatt- und Lagercontainer einschließlich deren wesentlichen
           tet wäre.                                                                                        Bestandteilen (nicht jedoch Einrichtungen, Produktionsanlagen und
                                                                                                            dergleichen) sowie wesentliche Bestandteile des gemieteten
           Dies gilt auch bei individuell rechtswirksam vereinbarter Haftungsrege-                          Grundstücks (z. B. Einfriedungsmauern, Zäune).
           lung vor Eintritt eines Versicherungsfalls.
                                                                                                            Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden am
A2-6.2.4   durch Vertrag übernommene Freistellung des Vertragspartners von                                  Grundstück selbst.
           Schadensersatzansprüchen Dritter, soweit und in dem Umfang, wie der
           Versicherungsnehmer für diese Schäden auf Grund gesetzlicher Haft-                               Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel-
           pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auch unmittelbar haftet.                           lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und
                                                                                                            Besonderen Vereinbarungen".
A2-6.3     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-
           Anhänger, nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden                               c)   beweglichen Sachen Dritter, die der Versicherungsnehmer aus An-
           und sonstige Be- oder Entladevorrichtungen                                                       lass von Arbeiten im Rahmen des versicherten Risikos gemietet hat
                                                                                                            oder die – abweichend von A2-8.5 – Gegenstand eines besonderen
A2-6.3.1   Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-                                     Verwahrungsvertrages sind.
           Anhänger
                                                                                                            Teilweise abweichend von A2-8.12 umfasst der Versicherungs-
           Versichert ist – abweichend von A2-8.12 – die gesetzliche Pflicht des                            schutz auch Schäden an beweglichen Sachen, die zum Be- und Ent-
           Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließ-                                laden von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen/Kraftfahrzeug-
           lich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und                            Anhängern des Versicherungsnehmers eingesetzt werden.
           Kraftfahrzeug-Anhängern:
                                                                                                            Diese Deckungserweiterung gilt nicht für Schäden an versiche-
           a)   nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraft-                             rungspflichtigen Kraftfahrzeugen/Kraftfahrzeug-Anhängern, Was-
                fahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge-                                  ser- und Luftfahrzeugen (vergleiche A2-8.12 – A2-8.14).
                schwindigkeit;


                                                                                        – 22 –

[Seite 23]
                Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Andere Versicherun-
                gen zugunsten des Versicherungsnehmers (z. B. Geräte-, Maschi-                         Falls im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produkti-
                nen- oder Elektronikversicherungen) gehen dieser Versicherung vor.                     ons- oder Vertriebsniederlassungen, Lager) versichert werden sollen, be-
                                                                                                       darf es einer besonderen Vereinbarung.
                Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel-
                lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und               A2-6.5.2   Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
                Besonderen Vereinbarungen".
                                                                                                       a)   Aufwendungen des Versicherers für Kosten nach A2-1.1.2 werden
A2-6.4.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – in Ergänzung von                                   – abweichend von A2-5.1.2 – als Leistungen auf die Versicherungs-
           A2-8.4 – auch Ansprüche                                                                          summe(n) angerechnet.

           a)   von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehö-                         b)   Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien oder Kanada
                rigen gemäß A2-8.4 a) Absatz 2, wenn sie mit diesen in häuslicher                           sowie Ansprüchen, die dort geltend gemacht werden, gilt:
                Gemeinschaft leben;
                                                                                                            Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel-
           b)   von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen                            lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und
                Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten                          Besonderen Vereinbarungen".
                Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat und deren An-
                gehörigen gemäß A2-8.4 a) Absatz 2, wenn sie mit diesen in häus-                            Bei der Selbstbeteiligung werden auch die Kosten nach A2-1.1.2
                licher Gemeinschaft leben;                                                                  berücksichtigt.

           c)   von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen                           c)   Die Mitversicherung von Ansprüchen gemäß A2-6.5.1 c) im außer-
                Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind und un-                           europäischen Ausland setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer
                ter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;                                   dem Versicherer die zur Beurteilung seiner Eintrittspflicht sowie die
                                                                                                            zur Schadenbearbeitung nach Grund und Höhe erforderlichen Tat-
           d)   wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung                                 sachen und Unterlagen in deutscher Sprache/Übersetzung auf seine
                und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;                                           Kosten beschafft.

           e)   wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwas-                A2-6.5.3   Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
                serbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle
                sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt                           Versicherungsschutz besteht ausschließlich im Geltungsbereich der EU-
                nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser                     Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG).
                oder Abwasser entstanden sind;
                                                                                                       Versichert sind jedoch – insoweit abweichend von A2-1.2.1 – auch
           f)   wegen Schäden, die als zwangsläufige Folge einer betrieblichen Tä-                     Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen ande-
                tigkeit eintreten;                                                                     rer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Um-
                                                                                                       fang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
           g)   wegen Schäden infolge Transports.
                                                                                            A2-6.5.4   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
A2-6.5     Schäden im Ausland                                                                          außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehö-
                                                                                                       ren, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt
           Diese Deckung tritt nicht an die Stelle einer nach ausländischem Recht                      als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh-
           vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.                                                   rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

A2-6.5.1   Versichert sind gesetzliche Pflichten oder Ansprüche wegen im Ausland            A2-6.6     Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
           eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
                                                                                                       Für gesetzliche Pflichten und Ansprüche aus inländischen Versicherungs-
           a)   auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätig-                      fällen, die im Ausland geltend gemacht werden, gelten A2-6.5.2 bis
                keit im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt nicht für die Herstel-                   A2-6.5.4.
                lung oder Lieferung von Erzeugnissen, die ins Ausland gelangen.
                Versicherungsschutz dafür besteht ausschließlich nach d) und e);            A2-6.7     Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften

           b)   aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel-                      Versichert sind gesetzliche Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
                lungen, Kongressen, Messen und Märkten gemäß A2-1.4 e) ent-                            aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Dies gilt auch,
                stehen;                                                                                wenn sich diese Ansprüche gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft
                                                                                                       selbst richten.
           c)   aus Arbeiten, Leistungen oder sonstigen Tätigkeiten gemäß
                A2-1.4 c) bis e) im europäischen Ausland entstehen oder auf diese           A2-6.7.1   Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnit-
                zurückzuführen sind;                                                                   ten aufgeteilt, besteht ausschließlich Versicherungsschutz für Schäden,
                                                                                                       die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm übernommenen
           d)   durch Erzeugnisse entstehen, die ins Ausland gelangt sind, ohne                        Aufgabe verursacht hat.
                dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern
                lassen (indirekter Export);                                                 A2-6.7.2   Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A2-6.7.1 aufgeteilt oder ist der
                                                                                                       schadenverursachende Partner nicht zu ermitteln, gilt:
           e)   durch Erzeugnisse entstehen, die der Versicherungsnehmer ins eu-
                ropäische Ausland geliefert hat oder hat liefern lassen (direkter Ex-                  a)   Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote beschränkt, wel-
                port);                                                                                      che der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der
                                                                                                            Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheb-
           Zu c) bis e):                                                                                    lich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen
                                                                                                            oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.)
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Versicherungsfälle in                             angehören.
           den USA, US-Territorien oder Kanada
                                                                                                       b)   Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der ver-
           -    aus Arbeiten, Leistungen oder sonstigen Tätigkeiten im Ausland;                             einbarten Versicherungssumme(n) über A2-6.7.2 a) hinaus für den
                                                                                                            Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren
           -    durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den                            eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist
                Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich                             und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrags kein
                für eine Lieferung dorthin bestimmt waren (bekannter indirekter                             Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungs-
                Export).                                                                                    nehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausschei-
                                                                                                            den des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinanderset-
           f)   aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom                             zung ein Fehlbetrag verbleibt.
                Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der
                Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit diese Ar-             A2-6.7.3   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
                beitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des Sozial-
                gesetzbuchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Versi-                   a)   wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits-
                cherungsnehmer und für die in A2-2.1.1 genannten Personen.                                  gemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft be-
                                                                                                            schafften Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
           Für Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsnie-                          schäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
           derlassungen, Lager) besteht Versicherungsschutz ausschließlich inner-
           halb der Bundesrepublik Deutschland.


                                                                                        – 23 –

[Seite 24]
            b)   der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander so-
                 wie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und                         Versichert sind gesetzliche Ansprüche wegen Sachschäden durch Sen-
                 umgekehrt.                                                                             kungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen.

A2-6.7.4    Versicherungsschutz im Umfang von A2-6.7.1 bis A2-6.7.3 besteht auch                        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind gesetzliche Pflichten und
            für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.                                            Ansprüche wegen Schäden am Baugrundstück selbst und/oder den da-
                                                                                                        rauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen.
A2-6.8      Schäden durch Strahlen
                                                                                            A2-6.12     Mängelbeseitigungsnebenkosten
A2-6.8.1    Versichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers wegen
            Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit                             Versichert sind gesetzliche Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
            energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioak-                   wegen Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten.
            tiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).                                                        Versichert sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die
                                                                                                        mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zu-
            Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies ausschließlich für                               gänglich zu machen und um nach erfolgter Nachbesserung den vorheri-
                                                                                                        gen Zustand wiederherzustellen.
            a)   den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
                                                                                                        Kein Versicherungsschutz besteht insofern für Kosten, die aufgewendet
            b)   den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und                             werden
                 Störstrahlern;                                                                         -    ausschließlich zur Nachbesserung, ohne dass ein Folgeschaden ein-
                                                                                                             getreten ist,
            c)   die Verwendung zu Untersuchungs-, Prüfungs-, Steuerungs-, Nivel-                       oder
                 lierungs-, Navigations-, Vermessungs- und ähnlichen Zwecken;                           -    zur Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.

            d)   vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder              A2-6.13     Sachschäden durch austretende Betriebsstoffe
                 sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit energiereichen io-
                 nisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den                          Versichert sind gesetzliche Ansprüche wegen Schäden an Sachen Dritter
                 Versicherungsnehmer ersichtlich war.                                                   (z. B. Grundstücken), die entstehen durch plötzlich bestimmungswidrig
                                                                                                        austretende Betriebsstoffe aus den Tanks, die fest mit den versicherten
                 Dies gilt nicht für Schäden,                                                           nicht versicherungspflichtigen Arbeitsmaschinen oder Staplern gemäß
                                                                                                        A2-6.3.1 verbunden sind.
                 -    die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von
                      einer solchen Anlage ausgehen;                                                    Für derartige Ansprüche besteht auch Versicherungsschutz, wenn sie
                 -    die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich                      aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen gegen den Versiche-
                      der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.                                rungsnehmer geltend gemacht werden – allerdings nur in dem Umfang
                                                                                                        bzw. der Höhe, wie sie ein Dritter aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe-
A2-6.8.2    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche                          stimmungen privatrechtlichen Inhalts hätte geltend machen können.
            aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst
            von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördli-              A2-6.14     Ansprüche Versicherter untereinander
            chen Verfügungen oder Anordnungen abweichen.
                                                                                                        Versichert sind gesetzliche Ansprüche
            A2-2.3 findet keine Anwendung.
                                                                                            A2-6.14.1   von versicherten Unternehmen untereinander
A2-6.9      Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
                                                                                                        Versichert sind – abweichend von A2-8.3 b) und c) – gesetzliche Haft-
            Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung ausschließlich inso-                   pflichtansprüche wegen Personen- und Sachschäden und alle sich dar-
            weit, als der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern ver-                           aus ergebenden Vermögensschäden der durch diesen Vertrag mitversi-
            traglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 Handels-                        cherten rechtlich selbstständigen Unternehmen untereinander.
            gesetzbuch (HGB), Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer an-
            wendbarer Bestimmungen verzichtet.                                                          Ausgeschlossen bleiben Mietsachschäden.

            Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit               A2-6.14.2   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
            seinen Abnehmern vereinbart, dass eine Eingangskontrolle in Form einer
            Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität                     Versichert sind – abweichend von A2-8.3 c) – gesetzliche Haftpflichtan-
            der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und erkannte Mängel un-                            sprüche wegen Personen- und Sachschäden und alle sich daraus erge-
            verzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen sowie un-                          benden Vermögensschäden der gesetzlichen Vertreter des Versiche-
            ter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit                           rungsnehmers und ihrer Angehörigen.
            branchenüblichem Standard (z. B. ISO 9000 ff.) beim Versicherungs-
            nehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist.                                  Ausgeschlossen bleiben
                                                                                                        -   Ansprüche des Insolvenz-/Zwangsverwalter(s),
A2-6.10     Geothermie                                                                                  -   Mietsachschäden.

            Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Unter-              A2-6.14.3   von mitversicherten natürlichen Personen untereinander
            grund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht
            zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und                            Versichert sind – abweichend von A2-8.3 c) in Verbindung mit A2-8.4 –
            Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie                            gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen
            mittels Bohrung.                                                                            untereinander wegen

A2-6.10.1   Versichert sind gesetzliche Pflichten des Versicherungsnehmers wegen                        -    Ansprüchen des oder gegen den Insolvenz-/Zwangsverwalter(s);
            Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit                                                  -    Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
                                                                                                             schäden, bei denen es sich nicht um Arbeits-, Dienstunfälle oder
            a)   Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).                            Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers handelt, in
                 Diese Anlagen fallen unter das Allgemeine Umweltrisiko gemäß                                dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist;
                 A2-1.4 e).                                                                             -    Sachschäden.

            b)   Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen.               A2-6.15     Arbeitnehmerüberlassung
                 Diese Risiken fallen unter das Umwelt-Produktrisiko gemäß
                 A2-1.4 c).                                                                             Versichert sind gesetzliche Ansprüche aus der erlaubten Überlassung von
                                                                                                        Arbeitnehmern an Dritte gemäß §§ 1, 1b und 2 AÜG (Arbeitnehmer-
            Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder                         überlassungsgesetz), wenn wegen eines etwaigen Auswahlverschuldens
            wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch                        Ansprüche geltend gemacht werden.
            besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder seinen Nachträ-
            gen erweitert werden.                                                                       Der Versicherungsschutz erlischt automatisch mit der Rücknahme oder
                                                                                                        dem Widerruf der Erlaubnis (§§ 4 und 5 AÜG) durch die zuständige Be-
A2-6.10.2   Die folgenden Ausschlüsse finden keine Anwendung:                                           hörde.
            a) A2-8.10 (Überschwemmungen),
            b) A2-8.11 (Bergschäden, Bergbaubetrieb),                                                   Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der überlasse-
            c) A2-8.26 (Grundwasser).                                                                   nen Arbeitnehmer.

A2-6.11     Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen


                                                                                        – 24 –

[Seite 25]
            Der Versicherer verzichtet in Fällen des Auswahlverschuldens auf einen                       Der Schadensersatz umfasst zusätzlich die Mehrleistung für die Durch-
            Rückgriff gegenüber den Leiharbeitnehmern, sofern diese nicht vorsätz-                       führung einer Reparatur, wenn die Kosten hierfür den versicherten Zeit-
            lich gehandelt haben.                                                                        wert einer beschädigten Sache übersteigen (sogenannter Totalschaden).

            Nicht versichert sind Ansprüche                                                  A2-6.18.2   Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel
            -    wegen Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö-
                 gensschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufs-                           Bei der Zerstörung einer Sache umfasst der Schadensersatz zusätzlich die
                 krankheiten im Betrieb des Ver- oder Entleihers gemäß dem Sozial-                       Mehrleistung für nachhaltige, umweltfreundliche Produkte gemäß der
                 gesetzbuch VII handelt;                                                                 DIN EN ISO 14021, 14024 und 14025. Den Nachweis über die beste-
            -    wegen Schäden an Bauwerken, Anlagen oder Anlagenteilen, die                             hende Umweltkennzeichnung erbringt der Anspruchsteller.
                 von den überlassenen Arbeitnehmern geplant oder konstruiert
                 worden sind oder für die sie die Bauleitung ausüben;                        A2-6.19     Neuwertentschädigung
            -    aus der Überlassung von Arbeitnehmern für medizinische Dienste
                 (Heil- und Heilhilfsberufe wie z. B. Ärzte, Gesundheits- und Kran-                      Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
                 kenpfleger);
            -    aus der Überlassung von Arbeitnehmern zur Lenkung, Überwa-                              Der Versicherer leistet – teilweise abweichend von A2-1.1 – auf Wunsch
                 chung oder Sicherung im Verkehrswesen (z. B. Lok- oder Schiffs-                         des Versicherungsnehmers für versicherte Schäden an Sachen, die zum
                 führer, Sicherheitsmitarbeiter, Fluglotsen, Bedienpersonal für Leit-                    Zeitpunkt der Beschädigung, der Zerstörung oder des Abhandenkom-
                 stände);                                                                                mens nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum sind, auch über die ge-
            -    aus der Überlassung von Arbeitnehmern zur Projektleitung und                            setzliche Schadensersatzpflicht (Zeitwert) hinaus, Entschädigung bis zum
                 -steuerung;                                                                             Neuwert.
            -    wegen Schäden an Sachen, die über eine Frachtführer-, Speditions-
                 oder Lagerversicherung versicherbar sind.                                               Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, erfolgt eine Entschä-
                                                                                                         digung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
A2-6.16     Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage
                                                                                                         Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
            Versichert sind gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts sowie not-                         Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
            wendige Gerichtskosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werk-                           Vereinbarungen".
            lohn-, Kaufpreis- oder Mietentgeltforderungen des Versicherungsneh-
            mers gegen seinen Vertragspartner, soweit                                        A2-6.20     Halten von Tieren

            a)   der Vertragspartner aufgrund eines behaupteten gesetzlichen An-                         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
                 spruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen                      dem Halten von Tieren für betriebliche Zwecke.
                 würde, die Aufrechnung eigener Schadensersatzansprüche gegen
                 die Forderung erklärt hat und                                                           Ebenfalls versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er
                                                                                                         nicht gewerbsmäßig tätig ist.
            b)   die Forderung in voller Höhe berechtigt, d. h. unstreitig und fällig,
                 ist. Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer.                          A2-6.21     Container, Wechselpritschen und Aufsetztanks

            Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Anspruchs zur geltend                     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
            gemachten Forderung.                                                                         Besitz und Gebrauch von Containern, Wechselpritschen und Aufsetz-
                                                                                                         tanks, solange sie nicht mit einem versicherungs- und/oder zulassungs-
            Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage entfällt rückwirkend,                       pflichtigen Kraftfahrzeug/Kraftfahrzeug-Anhänger verbunden sind.
            wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Forderung ganz oder
            teilweise aus anderen Gründen unbegründet ist.                                   A2-6.22     Allmählichkeitsschäden

            Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die                        Versichert sind gesetzliche Ansprüche aus Sachschäden, die entstehen
            Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versiche-                     durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Feuch-
            rer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.                                           tigkeit oder Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).

            Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt A2-4.2 entsprechend.               A2-7        Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

A2-6.17     Schiedsgerichtsverfahren und Verfahren nach dem Verbraucher-                     A2-7.1      Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls sind Aufwendungen
            streitbeilegungsgesetz                                                                       des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Min-
                                                                                                         derung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten
            Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
                                                                                                         -    Personen-, Sach- oder gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherten Vermö-
            Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versi-                           gensschadens (Umwelthaftpflicht-Risiko),
            cherungsschutz nicht, wenn sie nach den Regeln der internationalen In-
            dustrie- und Handelskammern Paris, Stockholm oder Zürich oder des                            -    Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko).
            deutschen schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne der §§ 1025 bis
            1066 ZPO ausgetragen werden.                                                     A2-7.2      Der Versicherer ersetzt Aufwendungen nach A2-7.1

            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung                     a)   nach einer Betriebsstörung;
            von Schiedsgerichtsverfahren anzuzeigen und dem Versicherer die Mit-
            wirkung im Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des                          b)   auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung aufgrund behördlicher
            Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermögli-                                Anordnung.
            chen.
                                                                                                         Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung
            Gleiches gilt für Verfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz                       müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich
            vor einer Verbraucherschlichtungsstelle, die einen unter den Versiche-                       der frühere Zeitpunkt ist.
            rungsschutz dieser Betriebs-Haftpflichtversicherung fallenden Haft-
            pflichtanspruch zur Folge haben könnten.                                         A2-7.3      Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Aufwendungen gemäß
                                                                                                         A2-7.1 und A2-7.2 von einem Dritten oder von einer Behörde im Wege
A2-6.18     Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz                                                 der Ersatzvornahme geleistet werden.

            Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:                                           A2-7.4      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,

            Der Versicherer leistet im Rahmen der vertraglich vereinbarten Ersatzleis-                   a)   dem Versicherer die Feststellung einer Betriebsstörung oder eine
            tungssummen – teilweise abweichend von A2-1.1 – auf schriftlichen                                 behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun,
            Wunsch des Versicherungsnehmers für einen nachhaltigen Schadenser-                                was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu be-
            satz auch über den versicherten Zeitwert der beschädigten oder zerstör-                           grenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadens-
            ten Sache hinaus. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Schadensfall                            eintritt zu verhindern oder den Schadensumfang zu mindern und
            dem Grunde nach um einen versicherten Anspruch handelt.                                           auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch oder die
                                                                                                              sonst erforderlichen Rechtsbehelfe gegen behördliche Anordnun-
            Versicherungsschutz besteht wie folgt:                                                            gen einzulegen oder

A2-6.18.1   Mehrleistung für Reparatur                                                                   b)   sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.


                                                                                         – 25 –

[Seite 26]
A2-7.5   Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-7.4 genannten Oblie-
         genheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendun-                         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
         gen gemäß A2-7 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen                            Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren
         und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.                                             Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit

         Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-7.4 genannten Oblie-                      -    Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
         genheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über
         die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausge-                            -    Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
         hende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Ver-
         sicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast                     A2-2.3 findet keine Anwendung.
         für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche-
         rungsnehmer.                                                                     A2-8.3   Ansprüche der Versicherten untereinander

         Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwa-                     Ausgeschlossen sind Ansprüche
         iger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin-
         ausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Ob-                      a)   des Versicherungsnehmers selbst oder der in A2-8.4 benannten
         liegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur-                      Personen gegen die mitversicherten Personen,
         sächlich ist.
                                                                                                   b)   zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
A2-7.6   Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der                           rungsvertrags,
         Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
         Vereinbarungen".                                                                          c)   zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche-
                                                                                                        rungsvertrags.
A2-7.7   Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie
         sich mit Aufwendungen im Sinne von A2-7.1 decken – zur Erhaltung,                         Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der vor-
         Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Be-                      genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
         triebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge-
         pachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für           A2-8.4   Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers,
         solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers                       gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen
         standen; auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder
         geliefert hat.                                                                            Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer

         Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minde-                          a)   aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher
         rung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Schadens, falls                        Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mit-
         nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des                            versicherten Personen gehören;
         Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende
         Wertverbesserungen sind abzuziehen.                                                            Als Angehörige gelten
                                                                                                        -    Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts-
A2-7.8   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Aufwendungen – auch soweit                                      gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht
         sie sich mit Aufwendungen im Sinne von A2-7.1 decken –, die im Zu-                                  anderer Staaten,
         sammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht                                  -    Eltern und Kinder,
         werden.                                                                                        -    Adoptiveltern und -kinder,
                                                                                                        -    Schwiegereltern und -kinder,
         Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung                          -    Stiefeltern und -kinder,
                                                                                                        -    Großeltern und Enkel,
         -    des Versicherungsnehmers,                                                                 -    Geschwister sowie
                                                                                                        -    Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn-
         -    zuständiger Behörden oder                                                                      liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und
                                                                                                             Kinder miteinander verbunden sind);
         -    sonstiger Dritter
                                                                                                   b)   von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versi-
         an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder                          cherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä-
         sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die an-                     hige oder betreute Person ist;
         gegebenen Mängel prüfen und die gegebenenfalls festgestellten Män-
         gel beheben oder andere namentlich benannte Maßnahmen durchfüh-                           c)   von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer
         ren zu lassen.                                                                                 eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder
                                                                                                        ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
A2-8     Allgemeine Ausschlüsse
                                                                                                   d)   von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,
         Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich                         wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
         etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos-                          Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
         sen:
                                                                                                   e)   von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge-
A2-8.1   Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte                                      tragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
         Schäden
                                                                                                   f)   von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
         Schaden                                                                                   Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehöri-
                                                                                                   gen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein-
         a)   vorsätzlich oder                                                                     schaft leben.

         b)   durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, Verordnungen oder an                A2-8.5   Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
              den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
              oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, oder                                  Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen
                                                                                                   und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versi-
         c)   durch bewusstes                                                                      cherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versi-
                                                                                                   cherungsnehmers diese Sachen geleast, durch verbotene Eigenmacht er-
              -    Nichtbefolgen der vom Hersteller gegebenen oder nach dem                        langt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags
                   Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Ge-                           sind.
                   brauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrol-
                   len, Inspektionen oder Wartungen oder                                  A2-8.6   Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
                                                                                                   sonstigen Leistungen
              -    Unterlassen notwendiger Reparaturen
                                                                                                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-
         herbeigeführt haben.                                                                      nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
                                                                                                   Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie-
         A2-2.3 findet keine Anwendung.                                                            genden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
                                                                                                   Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften
A2-8.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnis-                           Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur
         sen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen                                                   Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.


                                                                                      – 26 –

[Seite 27]
           Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auf-                        a)   wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte
           trag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder                          Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
           Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über-                        den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder
           nommen haben.                                                                                 für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges
                                                                                                         in Anspruch genommen werden.
A2-8.7     Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube
                                                                                                    b)   wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen be-
           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die auf                           förderten Sachen, der Insassen und alle sich daraus ergebenden
           Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse, Glasfasern, Mineral-                       Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-
           fasern bzw. diese Stoffe enthaltende Stäube zurückzuführen sind.                              oder Raumfahrzeuge aus

A2-8.8     Genrisiken                                                                                    -     der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung
                                                                                                               von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder
A2-8.8.1   Gentechnik                                                                                          Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von
                                                                                                               Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die zu-                                 Raumfahrzeuge bestimmt waren;
           rückzuführen sind auf
                                                                                                         -     Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung,
           a)   gentechnische Arbeiten,                                                                        Reparatur, Beförderung, Be- und Entladen) an Luft- oder
                                                                                                               Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
           b)   gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
                                                                                                    c)   gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter,
           c)   Erzeugnisse, die                                                                         Leasingnehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen.
                -    Bestandteile aus GVO enthalten
                -    aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.                   A2-8.14   Wasserfahrzeuge

A2-8.8.2   Genetische Schäden                                                                       Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die der
                                                                                                    Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
           Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:                                                   bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasser-
                                                                                                    fahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen genetischer Schäden.                                 Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.

A2-8.9     Übertragung von Krankheiten                                                              Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasser-
                                                                                                    fahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine
           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen                                       dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeuges ist und wenn
                                                                                                    das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
           a)   Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
                schäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer natürlichen        A2-8.15   Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
                versicherten Person resultieren, es sei denn, diese Person beweist,
                dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.                      Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus Be-
                                                                                                    sitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen
                A2-2.3 findet keine Anwendung.                                                      sowie aus der selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am
                                                                                                    Eisenbahnbetrieb.
           b)   Schäden, nicht jedoch Personenschäden, die durch Krankheit der
                dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder               A2-8.16   Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere
                veräußerten Tiere entstanden sind, es sei denn, der Versicherungs-                  Gewalt
                nehmer beweist, dass weder er noch eine mitversicherte Person
                vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.                                     Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die
                                                                                                    nachweislich
A2-8.10    Überschwemmungen
                                                                                                    -    auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen (inklusive
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich dar-                            Terrorakten), Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem
           aus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Über-                                 Streik oder
           schwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
                                                                                                    -    unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
A2-8.11    Bergschäden, Bergbaubetrieb
                                                                                                    beruhen.
           Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
                                                                                                    Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elemen-
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                                                      tare Naturkräfte ausgewirkt haben.

           a)   Bergschäden im Sinne des § 114 des Bundesberggesetzes                     A2-8.17   Entschädigungen mit Strafcharakter
                (BBergG), wenn hierdurch Grundstücke, deren Bestandteile und
                Zubehör beschädigt werden;                                                          Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter,
                                                                                                    insbesondere punitive oder exemplary damages.
           b)   Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch
                schlagende Wetter, Wasser- oder Kohlensäureeinbrüche sowie                A2-8.18   Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmun-
                Kohlenstaubexplosionen.                                                             gen

           Für das Umweltschadens-Risiko gilt:                                                      Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den
                                                                                                    damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel
           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch                         1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen
           Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.                                                      anderer Länder.

A2-8.12    Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger                                         A2-8.19   Sprengstoffe, Feuerwerke

           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die der                      Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
           Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
           bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahr-                    Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verar-
           zeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.                                         beitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
                                                                                                    Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von
           Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahr-                     Feuerwerken.
           zeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser
           Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr-          A2-8.20   Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen
           zeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
                                                                                                    Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich dar-
A2-8.13    Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze                                                 aus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen bei

           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche                                             a)   Abbruch- und Einreißarbeiten:


                                                                                      – 27 –

[Seite 28]
                 in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden
                 Bauwerks entspricht;                                                        A2-8.27   Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
                                                                                                       Klärschlamm
            b)   Sprengungen:
                 an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von weniger als                       Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
                 150 m.
                                                                                                       Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch die
A2-8.21     Kleckerschäden                                                                             Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm,
                                                                                                       Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schäd-
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die                            lingsbekämpfungsmitteln.
            dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stof-
            fen, diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,                     Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe
            verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewäs-                        -    durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig
            ser oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf                      und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen,
            einer Betriebsstörung beruhen.                                                             -    durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder
                                                                                                       -    in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versiche-
            Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies nur für wassergefährdende                            rungsnehmers stehen.
            Stoffe, die in den Boden oder ein Gewässer gelangen.
                                                                                             A2-8.28   Entwicklungsrisiko
A2-8.22     Normalbetrieb
                                                                                                       Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die
            durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf ge-                           Ausgeschlossen sind Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte
            nommene Umwelteinwirkungen entstehen.                                                      fehlerhafte Erzeugnisse, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr-
                                                                                                       bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
            Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt,                       nicht hätte erkannt werden können.
            dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadensursäch-
            lichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die            A2-8.29   Kommissionsware
            Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
                                                                                                       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kommissionsware
A2-8.23     Schäden vor Vertragsbeginn                                                                 und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die vor              A2-8.30   Planungs- und Bauleitungstätigkeit
            Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind.
                                                                                                       Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche aus Planungs- und Baulei-
A2-8.24     Grundstücke des Versicherungsnehmers                                                       tertätigkeiten, soweit die Bauvorhaben nicht vom Versicherungsnehmer
                                                                                                       ausgeführt werden.
            Grundstücke des Versicherungsnehmers sind solche, die
            -   in seinem Eigentum stehen oder standen,                                      A2-8.31   Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau
            -   von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder
            -   durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden.                                             Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche durch Stollen-, Tunnel-
                                                                                                       oder Untergrundbahn-Bau (auch bei offener Bauweise) und alle sich da-
A2-8.24.1   Erwerb belasteter Grundstücke                                                              raus ergebenden Vermögensschäden.

            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich             A2-8.32   Offshore-Risiken
            daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versi-
            cherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu                     Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche aus
            diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren.
                                                                                                       a)   Besitz oder Betrieb von Offshore-Anlagen;
A2-8.24.2   Schäden an Böden oder Gewässern
                                                                                                       b)   Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, De-
            Für das Umweltschadens-Risiko gilt:                                                             montage, Wartung, Instandhaltung von Offshore-Anlagen oder
                                                                                                            Teilen hierfür wie z. B. Offshore-Container sowie Wartungs-, Instal-
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden an Bö-                               lations- oder sonstige Servicearbeiten im Zusammenhang mit Off-
            den oder an Gewässern, die auf Grundstücken des Versicherungsneh-                               shore-Anlagen;
            mers eintreten.
                                                                                                       c)   Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen,
            Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder                        die ersichtlich für Offshore-Anlagen bestimmt sind.
            natürliche Lebensräume handelt.
                                                                                                       Offshore-Anlagen sind im Meer / vor der Küste gelegene Risiken (z. B.
A2-8.25     Abfälle                                                                                    Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Off-
                                                                                                       shore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei mittlerem Hochwasser.
A2-8.25.1   Fehlerhafte Deklaration von Abfällen
                                                                                             A2-8.33   Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und -spende-
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge                         einrichtungen
            Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen
            ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhaf-                     Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche der Blut- und Blutpro-
            ter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im er-                    duktehersteller sowie Blutbanken und Blutspendeeinrichtungen.
            forderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
                                                                                             A2-8.34   Teilnahme an Rennen inklusive Training
A2-8.25.2   Abfalldeponien
                                                                                                       Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche infolge Teilnahme an
            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus Ei-                         Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie den Vorbereitungen hierzu
            gentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endab-                      (Training).
            lagerung von Abfällen.
                                                                                             A2-8.35   Halten von Kampfhunden
A2-8.26     Grundwasser
                                                                                                       Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche aus dem Halten von
A2-8.26.1   Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers                                            Kampfhunden.

            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge                         Als solche gelten: American Staffordshire Terrier, Argentinische Dogge,
            der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließver-                     Bandog, Bordeaux Dogge, Bull Terrier, Fila Brasileiro, Mastino Neapolita-
            haltens.                                                                                   no, Mastif, Pit Bull, Rottweiler, Staffordshire Bull Terrier, Tosa Inu, Alano,
                                                                                                       American Bulldog, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und
A2-8.26.2   Schäden am Grundwasser                                                                     Kreuzungen aus oder mit diesen Rassen.

            Für das Umweltschadens-Risiko gilt:                                              A2-8.36   Bodenabfertigungsdienste

            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden am                              Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche aus Tätigkeiten, die der
            Grundwasser.                                                                               Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen unterliegen.


                                                                                         – 28 –

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A2-8.37     Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatz-                              Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
            produkte                                                                                   Vereinbarungen".

            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich                A2-10.3   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
            daraus ergebenden Vermögensschäden aus der Herstellung, dem Ver-                           a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-,
            trieb oder der Abgabe von Tabak, Tabakteilprodukten, E-Zigaretten oder                          Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulas-
            Tabakzusatzprodukten wie z. B. Filter sowie Liquids (ausgenommen Ni-                            sungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
            kotin als therapeutisches Mittel).                                                         b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
                                                                                                       c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht un-
A2-8.38     Transport-, Lager- und Logistikgut                                                              terliegen;
                                                                                                       d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im
            Ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden am Trans-                          Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern
            port-, Lager- und Logistikgut und alle sich daraus ergebenden Vermö-                            sind;
            gensschäden.                                                                               e) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels
                                                                                                            Bohrung errichtet werden oder wurden.
A2-8.39     Viehtransporte, Schiffsumschlag
                                                                                             A2-11     Nachhaftung
            Ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Viehtransporten sowie
            direktem Umschlag vom und zum Schiff.                                            A2-11.1   Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dau-
                                                                                                       ernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Ver-
Zu A2-8                                                                                                sicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungs-
                                                                                                       schutz für solche Schäden weiter, die während der Wirksamkeit der Ver-
Für das Umweltschadens-Risiko gilt:                                                                    sicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Ver-
                                                                                                       sicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender
Die Ausschlüsse in A2-8 gelten unabhängig davon, ob bereits erhebliche nachteilige                     Maßgabe:
Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen
oder Gewässer eingetreten sind oder bereits eine Gefahr für die menschliche Ge-                        Der Versicherungsschutz
sundheit besteht.                                                                                      a) gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
                                                                                                            Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
A2-9        Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erwei-                              b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Be-
            terungen)                                                                                       endigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs-
                                                                                                            vertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahres-
A2-9.1      Versichert sind Pflichten und Ansprüche aus Erhöhungen und Erweite-                             höchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versiche-
            rungen des versicherten Risikos. Für Risiken gemäß A2-1.4 a) und b) gilt                        rungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch
            dies ausschließlich für mengenmäßige Veränderungen von Stoffen in-                              maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungs-
            nerhalb der dort jeweils genannten Mengengrenzen.                                               jahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.

A2-9.2      Kein Versicherungsschutz besteht                                                           Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden
            a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflich-                       so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung ein-
                 tigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,                                            getreten.
            b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor-
                 gepflicht unterliegen sowie                                                 A2-11.2   A2-11.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
            c) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels                         Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit
                 Bohrung errichtet werden oder wurden.                                                 der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risi-
                                                                                                       kos abzustellen ist.
A2-9.3      Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versi-
            cherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechts-             A2-12     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer
            vorschriften, soweit diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder De-                  Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
            ckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.
                                                                                                       Für das Umweltschadens-Risiko gilt statt B3-3.2:
            Für das Umweltschadens-Risiko gilt dies nur, soweit es sich hierbei um
            Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie             A2-12.1   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis
            (2004/35/EG) handelt.                                                                      durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sa-
                                                                                                       nierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
            In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhält-
            nis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kün-           A2-12.2   Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils
            digungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem                        unverzüglich und umfassend zu informieren über:
            Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhö-
            hung Kenntnis erlangt hat.                                                                 a)   seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Informa-
                                                                                                            tion an die zuständige Behörde,
A2-9.4      Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur
            Gefahrerhöhung bleiben unberührt.                                                          b)   behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung
                                                                                                            eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer,
A2-10       Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
                                                                                                       c)   die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent-
A2-10.1     Im Umfang des bestehenden Vertrags sind Pflichten und Ansprüche aus                             standenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sa-
            Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen,                            nierung eines Umweltschadens,
            sofort versichert.
                                                                                                       d)   den Erlass eines Mahnbescheids,
            Dies gilt nicht für Risiken gemäß A2-1.4 f).
                                                                                                       e)   eine gerichtliche Streitverkündung,
            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versi-
            cherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Auf-                      f)   die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtli-
            forderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der                           chen Verfahrens.
            Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche-
            rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.                A2-12.3   Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung
                                                                                                       und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind
            Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde,                    zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er
            so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst                      hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberich-
            nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekom-                         te zu erstatten und ihn bei der Schadensermittlung und -regulierung zu
            men ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.                               unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die
                                                                                                       Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle da-
            Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen                     für angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
            Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags
            innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht             A2-12.4   Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind
            zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwir-                    unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen.
            kend ab dessen Entstehung.
                                                                                             A2-12.5   Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen-
                                                                                                       hang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß


                                                                                         – 29 –

[Seite 30]
          Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer                         Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über
          Weisung des Versicherers bedarf es nicht.                                                       eine entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart werden.

A2-12.6   Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen                          b)   Unterirdische Abwasseranlagen
          eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer
          die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Ver-                       Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die
          fahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des                              von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen.
          Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsan-
          walt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die an-                         Dies gilt nicht für versicherte Abscheider.
          geforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
                                                                                                     c)   Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen
A2-12.7   Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
          B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).                                        Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für
                                                                                                          die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsver-
A2-13     Zusatzbaustein 1 zum Umweltschadens-Risiko                                                      trag Ersatz beanspruchen kann.

A2-13.1   Umweltschäden auf eigenen Grundstücken und am Grundwasser                       A2-13.4    Versicherungssumme/Selbstbeteiligung

          Abweichend von A2-8.24.2 und A2-8.26.2 besteht im Rahmen und Um-                           Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
          fang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder An-                      Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
          sprüche wegen Umweltschäden                                                                Vereinbarungen".

          -    an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf           Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch beson-
               Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum            dere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder
               des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet,            seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
               geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren.
                                                                                          A2-14      Zusatzbaustein 2 zum Umweltschadens-Risiko (falls ausdrücklich
          -    an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand                       vereinbart)
               oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder
               war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Ge-              A2-14.1    Schädliche Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzge-
               sundheit ausgehen.                                                                    setz

               Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden                        Abweichend von A2-8.24.2 und über den Umfang von A2-13 (Zusatz-
               an diesen Böden kann Versicherungsschutz nach A2-14 (Zusatz-                          baustein 1) hinaus besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages
               baustein 2) vereinbart werden.                                                        Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur
                                                                                                     Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
          -    an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des                          Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer,
               Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, ge-                       Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens und Verursa-
               least, gepachtet oder geliehen sind oder waren.                                       cher des Schadens ist oder war.

          -    am Grundwasser.                                                                       Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder
                                                                                                     Entleiher des Bodens ist oder war, findet A2-1.3 keine Anwendung.
          Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt,
          die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder gelie-                       Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf Grundstücke, die
          hen sind oder waren, findet A2-1.3 dann keine Anwendung, wenn der                          bereits zum Beginn des Versicherungsverhältnisses im Eigentum oder Be-
          Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird.                           sitz des Versicherungsnehmers standen.
          Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der
          diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen                           Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versi-
          Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen                     cherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend
          Inhalts in Anspruch genommen wird.                                                         von A2-9 und A2-10 kein Versicherungsschutz.

          Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf Grundstücke, die                   Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Ge-
          bereits zum Beginn des Versicherungsverhältnisses im Eigentum oder Be-                     fahrerhöhung bleiben unberührt.
          sitz des Versicherungsnehmers standen.
                                                                                          A2-14.2    Betriebsstörungserfordernis
          Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versi-
          cherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend                     Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die Sanierung des Bodens
          von A2-9 und A2-10 kein Versicherungsschutz.                                               wegen schädlicher Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer
                                                                                                     Betriebsstörung sind.
          Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Ge-
          fahrerhöhung bleiben unberührt.                                                            A2-7.2 b) (Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne Vor-
                                                                                                     liegen einer Betriebsstörung) und A2-8.22 Abs. 2 (Normalbetrieb) finden
A2-13.2   Betriebsstörungserfordernis                                                                keine Anwendung.

          Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die un-           A2-14.3    Versicherte Kosten
          mittelbare Folge einer Betriebsstörung sind.
                                                                                                     In Ergänzung zu A2-1.2.2.2 sind die dort genannten Kosten für die Sa-
          A2-7.2 b) (Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne Vor-                      nierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit
          liegen einer Betriebsstörung) und A2-8.22 Abs. 2 (Normalbetrieb) finden                    von diesem Boden keine Gefahren für die menschliche Gesundheit aus-
          keine Anwendung.                                                                           gehen.

A2-13.3   Ausschlüsse                                                                                Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungs-
                                                                                                     nehmer nach einer Betriebsstörung
          Die in A2-1 bis A2-12 enthaltenen Ausschlüsse gelten auch für diesen
          Zusatzbaustein. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen                        -    aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
          nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt zusätzlich:
                                                                                                     -    diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet
          a)   Dekontaminationskosten                                                                     wurden.

               Ausgeschlossen sind Kosten aus der Dekontamination von Erdreich            A2-14.4    Ausschlüsse
               infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versiche-
               rungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, ge-                      Ausgeschlossen sind Kosten im Sinne von A2-14.3, soweit die Schädi-
               pachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes,                         gung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung
               Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines                   beim Dritten ist.
               Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die
               Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den                              Die in A2-1 bis A2-13 enthaltenen Ausschlüsse gelten auch für diesen
               Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder                        Zusatzbaustein.
               Vernichtung von Erdreich.
                                                                                          A2-14.5    Versicherungssumme/Selbstbeteiligung


                                                                                      – 30 –

[Seite 31]
           Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
           Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen                            Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende
           Vereinbarungen".                                                                           Meldung nicht erfolgt, oder wenn innerhalb von 4 Monaten nach der
                                                                                                      Meldung keine Einigung über den endgültigen Einschluss der neuen Ge-
                                                                                                      sellschaft erfolgt. Eventuell bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.

Abschnitt A3 Produkthaftpflichtrisiko                                                                 Besteht für ein solches neues Unternehmen Versicherungsschutz bei ei-
                                                                                                      nem anderen Versicherer, besteht Versicherungsschutz über diesen Ver-
Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versiche-                            trag nur subsidiär.
rungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abge-
schlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.                                                A3-2.2   Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen
                                                                                                      sind auf die mitversicherten Personen/Gesellschaften entsprechend an-
A3-1       Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko                                           zuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversi-
                                                                                                      cherung (A3-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Per-
A3-1.1     Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzli-                      son/Gesellschaft entsteht.
           che Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und sich
           daraus ergebende Vermögensschäden, soweit diese durch vom Versiche-               A3-2.3   Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen
           rungsnehmer                                                                                oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer
                                                                                                      mitversicherten Person/Gesellschaft vorliegen, entfällt der Versicherungs-
           -    hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,                                             schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversi-
                                                                                                      cherten Personen/Gesellschaften.
           -    erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
                                                                                             A3-2.4   Die Rechte aus diesem Versicherungsvertag darf nur der Versicherungs-
           verursacht wurden.                                                                         nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der
                                                                                                      Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Perso-
A3-1.2     Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den Produktions- und Tätig-                       nen/Gesellschaften verantwortlich.
           keitsumfang der Betriebsbeschreibung, die sich aus dem Versicherungs-
           schein oder seinen Nachträgen ergibt.                                             A3-2.5   Soweit es nach den Versicherungsbedingungen auf das Verhalten, das
                                                                                                      Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder das Kennenmüssen des
A3-1.3     Im Rahmen dieses Risikos sind mitversichert Ansprüche wegen Schäden                        Versicherungsnehmers ankommt, gelten als Repräsentanten des Versi-
           aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunternehmer). Nicht versi-                    cherungsnehmers folgende Personen:
           chert ist die Haftpflicht der Subunternehmer selbst und deren Betriebs-
           angehörige.                                                                                a)   die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften);

A3-2       Regelungen zu mitversicherten Personen/Gesellschaften und zum                              b)   die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
           Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer,                                      und Unternehmergesellschaften);
           mitversicherten Personen und Repräsentanten)
                                                                                                      c)   die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften);
A3-2.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                                                                                                      d)   die Gesellschafter (bei Offenen Handelsgesellschaften);
A3-2.1.1   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher
           Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Be-                     e)   die Gesellschafter (bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts);
           triebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, für Schäden, die sie in
           Ausführung betrieblicher Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer ver-                      f)   die Inhaber (bei Einzelfirmen und eingetragenem Kaufmann).
           ursachen. Hierzu zählen auch angestellte Personen wie Fachkräfte für
           Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftrag-                  Diese Vereinbarung gilt nicht für Obliegenheiten des Versicherungsneh-
           te (gemäß § 22 Sozialgesetzbuch VII) und Beauftragte für Immissions-                       mers gemäß B3-1 bis B3-3 (Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
           schutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz.                    oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss, Änderungen des Ver-
                                                                                                      trags, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers).
A3-2.1.2   sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausfüh-
           rung betrieblicher Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer verursa-               A3-3     Versicherungsschutz, Versicherungsfall
           chen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden und alle
           sich daraus ergebenden Vermögensschäden, bei denen es sich um Ar-                 A3-3.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
           beitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers                     wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
           gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche                        Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder
           Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Aus-                       sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
           übung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zu-
           gefügt werden.                                                                                                      gesetzlicher
                                                                                                                       Haftpflichtbestimmungen
           Zu den übrigen Betriebsangehörigen zählen beispielsweise auch                                                privatrechtlichen Inhalts
           -    Betriebsärzte und Sanitäter;
           -    in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederte Arbeit-                        von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
                nehmer fremder Unternehmen, Praktikanten, Volontäre und Hospi-
                tanten;                                                                               Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des
           -    durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung                       Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensver-
                oder sonstigen Betreuung der Betriebsgrundstücke beauftragte                          ursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.
                Personen.
                                                                                             A3-3.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit diese nicht in
A3-2.1.3   des Insolvenz- oder Zwangsverwalters für Schäden aus der Ausübung                          A3-6.2 ausdrücklich mitversichert sind, auch wenn es sich um gesetzli-
           der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen be-                         che Ansprüche handelt,
           trieblichen Tätigkeiten.
                                                                                                      a)   auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme,
           Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Eigene Haftpflichtversiche-                       Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
           rungen gehen dem Versicherungsschutz aus diesem Vertrag vor.                               b)   wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
                                                                                                           durchführen zu können;
A3-2.1.4   der in A3-2.1.1 bis A3-2.1.3 genannten Personen, wenn sie aus ihrer                        c)   wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder
           früheren Tätigkeit für den versicherten Betrieb in Anspruch genommen                            wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten
           werden.                                                                                         Erfolges;
                                                                                                      d)   auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord-
A3-2.1.5   neu gegründeter oder mehrheitlich erworbener Gesellschaften ab                                  nungsgemäße Vertragserfüllung;
           Gründungs-/Übernahmedatum, jedoch unter der Voraussetzung, dass es                         e)   auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis-
           sich um Gesellschaften im Inland handelt, der Betriebscharakter dieser                          tung;
           Gesellschaften (versichertes Risiko) dem des Versicherungsnehmers ent-                     f)   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistun-
           spricht und der Anteil des Versicherungsnehmers an diesen Gesellschaf-                          gen.
           ten mindestens 50 % beträgt.
                                                                                             A3-3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund
           Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den                         einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der ge-
           Neuerwerb dem Versicherer zum Ablauf des jeweiligen Versicherungs-                         setzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
           jahres anzuzeigen und die jeweiligen Werte zur Beitragsberechnung auf-
           zugeben.                                                                          A3-4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers


                                                                                         – 31 –

[Seite 32]
A3-4.1     Der Versicherungsschutz umfasst                                                               a)   aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-,
                                                                                                              Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwi-
           a)   die Prüfung der Haftpflichtfrage,                                                             schen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammen-
                                                                                                              hang, oder
           b)   die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
                                                                                                         b)   aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln
           c)   die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Scha-                              behaftet sind,
                densersatzverpflichtungen.
                                                                                                         für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschie-
           Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche-                        dener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im Rahmen dieses Ver-
           rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnis-                         trages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages oder ei-
           ses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versiche-                      ner Umweltschadensversicherung bei der Mannheimer Versicherung AG
           rer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom                            (Kumulschaden), so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus diesen Ab-
           Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben                                schnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in
           oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der                          diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen be-
           Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.                               grenzt.

           Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin-                         In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetre-
           dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den                      ten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.
           Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten
           freizustellen.                                                                    A3-5.4      Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
                                                                                                         Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit ei-
A3-4.2     Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Scha-                         nem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Be-
           dens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erschei-                              trag (Selbstbeteiligung). Siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungs-
           nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.                               summen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen".

           Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha-                          Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-
           densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versiche-                          rungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteili-
           rer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann                         gung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
           den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.                          A3-5.1 bleibt unberührt.

A3-4.3     Wird in einem Straf-, Ermittlungs- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren                          Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer
           wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungs-                           auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur
           schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestel-                        Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
           lung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versiche-
           rer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gesetzliche            A3-5.5      Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
           Vergütung oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des                          Versicherungssumme(n) angerechnet.
           Verteidigers sowie die Gerichtskosten.
                                                                                             A3-5.6      Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-
           Versicherungsschutz besteht auch beim Vorwurf vorsätzlichen Verge-                            rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskos-
           hens (erweiterter Strafrechtsschutz). Erfolgt eine rechtskräftige Verurtei-                   ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser An-
           lung wegen Vorsatz, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend und                          sprüche.
           der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die geleisteten Kosten zu
           erstatten.                                                                        A3-5.7      Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu
                                                                                                         leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssum-
           Ausgeschlossen sind eventuelle Kosten des Verteidigers sowie Gerichts-                        me oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versi-
           kosten wegen eines Vorwurfs der Verletzung verkehrsrechtlicher Vor-                           cherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
           schriften sowie Geldbußen (auch Ordnungs-/Zwangsgelder, Geldstrafen,                          so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssum-
           -sanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten.                          me bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer
                                                                                                         erstattet.
A3-4.4     Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das
           Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for-                          Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift
           dern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.                          der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
                                                                                                         Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt
A3-5       Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres-                                        des Versicherungsfalls.
           höchstersatzleistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteili-
           gung)                                                                                         Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh-
                                                                                                         mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital-
A3-5.1     Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs-                      wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger
           fall auf die vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) begrenzt (siehe Versi-                      Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
           cherungsschein und seine Nachträge). Dies gilt auch dann, wenn sich                           die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs-
           der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen                         summe abgesetzt.
           erstreckt.
                                                                                             A3-5.8      Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
A3-5.2     Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:                                            spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten
                                                                                                         des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der
           Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versiche-                         Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,
           rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten                       Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
           Versicherungssumme(n) begrenzt.
                                                                                             Zu A3-6 gilt:
A3-5.3     Serien- und Kumulschaden
                                                                                             A3-6 regelt den Versicherungsschutz für besondere Produkthaftpflichtrisiken, deren
A3-5.3.1   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende                      Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
           Versicherungsfälle
                                                                                             Soweit A3-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A3-6
           a)   aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-,             geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A3-4 –
                Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwi-           Leistung der Versicherung und A3-7 – Allgemeine Ausschlüsse).
                schen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammen-
                hang, oder                                                                   A3-6        Versicherungsschutz für besondere Produkthaftpflichtrisiken,
                                                                                                         deren Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse
           b)   aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln
                behaftet sind,                                                               A3-6.1      Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)

           gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt           A3-6.1.1    Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus
           eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist                       ergebenden Vermögensschäden durch eine betriebliche oder berufliche
           (Serienschaden).                                                                              Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer
                                                                                                         oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers
A3-5.3.2   Besteht für mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre-
           tende Versicherungsfälle


                                                                                         – 32 –

[Seite 33]
           a)   an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Be-
                förderung, Prüfung oder dergleichen),                                                   als eine vertragliche Freistellung des Vertragspartners von Schadenser-
                                                                                                        satzansprüchen Dritter soweit und in dem Umfang, wie der Versiche-
           b)   diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug,                          rungsnehmer für diese Schäden auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbe-
                Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen benutzt hat oder                     stimmungen privatrechtlichen Inhalts auch unmittelbar haftet, vereinbart
                                                                                                        wurde.
           c)   Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbe-
                reich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätig-            A3-6.2.7   Händlerkettenklausel
                keit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen wor-
                den, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden                        als zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer kein di-
                vor.                                                                                    rektes Vertragsverhältnis besteht, weil der Geschädigte die Produkte des
                                                                                                        Versicherungsnehmers über einen Händler bezogen hat, und deshalb ei-
           Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann                        ne Haftung des Versicherungsnehmers nicht gegeben ist.
           vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätig-
           keit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind oder sich im                         Der Versicherer wird sich in diesem Fall bei einem unter die Versicherung
           unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben. Büro- und Wohn-                             fallenden Haftpflichtanspruch nicht auf die sich hieraus ergebende feh-
           container gelten als unbewegliche Sachen.                                                    lende Haftung des Versicherungsnehmers berufen, wenn
                                                                                                        -     der Schaden nachweislich auf die fehlerhafte Leistung / das fehler-
A3-6.1.2   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                                hafte Produkt des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist und
           wegen Tätigkeitsschäden, die nach Abschluss der Arbeiten oder Aus-                           -     der Versicherungsnehmer dies im konkreten Schadensfall ausdrück-
           führung der sonstigen Leistungen eingetreten sind.                                                 lich wünscht.

           Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von                           A3-6.3     Schäden im Ausland

           a)   Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen sowie Kraftfahrzeug-                             Diese Deckung tritt nicht an die Stelle einer nach ausländischem Recht
                Anhängern, Containern sowie deren Ladung;                                               vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.
           b)   Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder
                -verarbeitung befinden oder befunden haben.                                  A3-6.3.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                                                        wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich
A3-6.1.3   Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
           Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen                              a)   aus Arbeiten oder Leistungen im Inland oder Ausland (ausgenom-
           Vereinbarungen".                                                                                  men USA, US-Territorien oder Kanada).

A3-6.2     Vertraglich übernommene Haftpflicht                                                               Die Mitversicherung dieses Risikos im außereuropäischen Ausland
                                                                                                             (ausgenommen USA, US-Territorien oder Kanada) setzt voraus,
           Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung ausschließlich inso-                         dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer die zur Beurteilung
           weit,                                                                                             seiner Eintrittspflicht sowie die zur Schadenbearbeitung nach
                                                                                                             Grund und Höhe erforderlichen Tatsachen und Unterlagen in deut-
A3-6.2.1   Vereinbarte Eigenschaften                                                                         scher Sprache/Übersetzung auf seine Kosten beschafft.

           als der Versicherungsnehmer für auf Sachmängeln beruhende Scha-                              b)   durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Ver-
           densersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang aufgrund einer                                 sicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indi-
           Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften sei-                                rekter Export).
           ner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhän-
           gig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.                           c)   durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland (aus-
                                                                                                             genommen USA, US-Territorien oder Kanada) geliefert hat oder hat
A3-6.2.2   Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht                                                               liefern lassen (direkter Export).

           als der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern vertraglich                           Zu a) bis c):
           auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art. 38, 39
           UN-Kaufrecht oder vergleichbarer anwendbarer Bestimmungen verzich-                           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in den
           tet.                                                                                         USA, US-Territorien oder Kanada durch

           Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit                            -   Arbeiten oder Leistungen
           seinen Abnehmern vereinbart, dass eine Eingangskontrolle in Form einer                       und
           Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität                      -   Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versi-
           der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und erkannte Mängel un-                                 cherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für ei-
           verzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen sowie un-                               ne Lieferung dorthin bestimmt waren (bekannter indirekter Export).
           ter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit
           branchenüblichem Standard (z. B. ISO 9000 ff.) beim Versicherungs-                           d)   aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom
           nehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist.                                        Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der
                                                                                                             Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, insoweit, als die-
A3-6.2.3   Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfristen                                              se Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des
                                                                                                             Sozialgesetzbuchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den
           als eine Verlängerung gesetzlicher Gewährleistungsfristen vereinbart                              Versicherungsnehmer und für die in A3-2.1.1 genannten Personen.
           wurde auf maximal 5 Jahre und 6 Monate nach Auslieferung oder nach
           Ausführung der Leistung durch den Versicherungsnehmer. Sind durch                            Falls im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produkti-
           Gesetz längere Gewährleistungsfristen bestimmt, gelten diese.                                ons- oder Vertriebsniederlassungen, Lager) versichert werden sollen, be-
                                                                                                        darf es einer besonderen Vereinbarung.
A3-6.2.4   Verkaufs- und Lieferbedingungen
                                                                                             A3-6.3.2   Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und
           als zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Vertragspartner All-                         außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
           gemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers                             Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge-
           oder Qualitätssicherungsvereinbarungen rechtswirksam vereinbart sind.                        richtskosten, werden – abweichend von A3-5.5 – als Leistungen auf die
           Der Versicherer wird sich auf einen darin zugunsten des Versicherungs-                       Versicherungssumme(n) angerechnet.
           nehmers enthaltenen Haftungsausschluss oder eine Haftungseinschrän-
           kung nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich                A3-6.3.3   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
           wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflich-                         außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehö-
           tet wäre.                                                                                    ren, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt
                                                                                                        als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh-
           Dies gilt auch bei individuell rechtswirksam vereinbarter Haftungsrege-                      rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
           lung vor Eintritt eines Versicherungsfalls.
                                                                                             A3-6.3.4   Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien oder Kanada sowie
A3-6.2.5   Freistellung                                                                                 Ansprüchen, die dort geltend gemacht werden, siehe "Aufstellung der
                                                                                                        Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
           als für öffentlich-rechtliche Körperschaften, öffentlich-rechtliche Dienst-                  Vereinbarungen".
           leistungsbetriebe oder die Deutsche Bahn AG eine Freistellung von ge-
           setzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter vereinbart wurde.                        A3-6.3.5   Ausdrücklicher Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht
                                                                                                        -   für die Erweiterung des Arbeits- oder Leistungsrisikos auf USA, US-
A3-6.2.6   Freistellung des Vertragspartners                                                                Territorien oder Kanada;


                                                                                         – 33 –

[Seite 34]
           -    für die Erweiterung des Exportrisikos auf USA, US-Territorien oder         A3-6.8.3    Entsorgungskosten
                Kanada.
           Die Versicherung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer dem Versi-                      Versichert ist – abweichend von A3-3.1 – die gesetzliche Haftpflicht des
           cherer die zur Beurteilung seiner Eintrittspflicht sowie die zur Schaden-                   Versicherungsnehmers ausschließlich wegen Kosten für die Vernichtung
           bearbeitung nach Grund und Höhe erforderlichen Tatsachen und Unter-                         oder Beseitigung von Ladegut, das durch Verbindung oder Vermischung
           lagen in deutscher Sprache/Übersetzung auf seine Kosten beschafft.                          mit einer anderen im Transportraum (Kraftfahrzeug) befindlichen Sub-
                                                                                                       stanz mangelhaft oder unbrauchbar geworden ist und deshalb vernich-
           Auch wenn eine Erweiterung auf diese Risiken vereinbart wird, besteht                       tet oder beseitigt wurde.
           kein rückwirkender Versicherungsschutz für bereits durch den Versiche-
           rungsnehmer (oder in seinem Auftrag)                                                        Nicht versichert sind Frachtausfall und zusätzliche Transportkosten des
           -    erbrachte Arbeiten oder Leistungen;                                                    Versicherungsnehmers sowie gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schä-
           -    gelieferte Erzeugnisse.                                                                den an der Ladung selbst.

A3-6.4     Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden                                    Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
                                                                                                       Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
           Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland gel-                     Vereinbarungen".
           tend gemacht werden, gelten A3-6.3.2 bis A3-6.3.5.
                                                                                           A3-6.8.4    Kosten für Gefahrgut-Risiken
A3-6.5     Schäden durch Strahlen
                                                                                                       Versichert ist – abweichend von A3-3.1 – die gesetzliche Haftpflicht des
A3-6.5.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                         Versicherungsnehmers wegen Mehrkosten, die Dritten aufgrund fehler-
           wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang                           hafter oder unterlassener Beschriftung und/oder Markierung von Ge-
           mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von ra-                    fahrgutgütern sowie aufgrund fehlerhafter oder unterlassener Eintra-
           dioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für vom Versi-                     gung in den Frachtpapieren entstehen.
           cherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistun-
           gen, die im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen                          Versichert sind dabei ausschließlich Ansprüche wegen folgender Mehr-
           verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersicht-                       kosten:
           lich war.                                                                                   -    Liegekosten, Standkosten, Kosten durch Wartezeit,
                                                                                                       -    Umleitungskosten, Umstau- oder Umladekosten,
A3-6.5.2   Dies gilt nicht für Schäden,                                                                -    Kosten durch behördliche Maßnahmen (nicht jedoch Bußgelder
           a) die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer                            oder sonstige Abgaben mit Strafcharakter),
                solchen Anlage ausgehen;                                                               -    Kosten durch Überschreitung von Lieferfristen.
           b) die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der
                damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.                                         Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
                                                                                                       Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
A3-6.6     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-                                Vereinbarungen".
           Anhänger, nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden
           und sonstige Be- oder Entladevorrichtungen                                      A3-6.8.5    Kosten wegen Gefahrenstellen durch Umschlaggüter im Hafenbe-
                                                                                                       cken
           Soweit Versicherungsschutz für nicht versicherungspflichtige Kraftfahr-
           zeuge/Kraftfahrzeug-Anhänger nach A1-6.5.1 und nichtselbstfahrende                          Soweit durch Arbeiten des Versicherungsnehmers oder seiner Beauftrag-
           Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden und sonstige Be- oder Entladevorrich-                       ten anlässlich des Umschlags von Gütern vom und zum Schiff Güter un-
           tungen nach A1-6.6 besteht, sind diese Risiken – insoweit abweichend                        beaufsichtigt ins Hafenbecken gelangen und hierdurch eine allgemeine
           von A3-7.13 – auch nach Abschnitt A3 versichert.                                            Gefahrenstelle oder eine Beeinträchtigung der Benutzung des Hafen-
                                                                                                       beckens entsteht, gelten folgende Regelungen:
A3-6.7     Geothermie
                                                                                           A3-6.8.5.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A3-3.1 und A3-7.36 – die
           Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Unter-                         gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           grund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht
           zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und                            a)   für das (auch vergebliche) Aufsuchen der Güter
           Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie
           mittels Bohrung.                                                                            b)   für das Freilegen und Bergen der Güter aus Hafenbecken.

A3-6.7.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                         Leistet der Versicherungsnehmer diese Arbeiten ganz oder teilweise
           wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit                                            selbst, werden die vom Versicherungsnehmer hierfür aufgewendeten
                                                                                                       Kosten den Kosten Dritter gleichgestellt.
           a)   Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe),
                                                                                                       Soweit für diese Kosten der Ersatz wegen Rettungskosten aus einer
           b)   Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen.                           Transport-Versicherung beansprucht werden kann, geht diese vor.

A3-6.7.2   Die folgenden Ausschlüsse finden keine Anwendung:                               A3-6.8.5.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die beschriebenen
                                                                                                      Arbeiten
           a)   A3-7.10 (Überschwemmungen)
                                                                                                       a) auf Weisung einer zuständigen Behörde
           b)   A3-7.11 (Bergschäden, Bergbaubetrieb).                                                 oder
                                                                                                       b) auf Verlangen des Versicherers ausgeführt werden. Dasselbe gilt,
A3-6.8     Vermögensschäden                                                                                 wenn der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwen-
                                                                                                            dung oder Minderung der Entstehung einer Gefahrenstelle oder ei-
A3-6.8.1   Energiemehraufwand                                                                               ner Beeinträchtigung der Benutzbarkeit des Hafenbeckens diese
                                                                                                            Arbeiten für geboten halten durfte.
           Versichert ist – abweichend von A3-3.1 – die gesetzliche Haftpflicht des
           Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Per-                           Abweichend von A3-3.1 besteht Versicherungsschutz auch für Ansprü-
           sonen- noch Sachschäden entstanden sind, aus einem erhöhten Energie-                        che, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen gegen den Versi-
           oder Wasserverbrauch oder erhöhten Energie- oder Wasserkosten auf-                          cherungsnehmer erhoben werden.
           grund vom Versicherungsnehmer mangelhaft erbrachter Installations-,
           Reparatur- oder Wartungsarbeiten sowie Zählerprüftätigkeiten.                   A3-6.8.5.3 Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
                                                                                                      Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche infolge der                          Vereinbarungen".
           Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.
                                                                                           A3-6.8.6    Altölentsorgungskosten
A3-6.8.2   Auslösen von Fehlalarm
                                                                                                       Versichert ist – abweichend von A3-3.1 – die gesetzliche Haftpflicht des
           Versichert ist – abweichend von A3-3.1 – die gesetzliche Haftpflicht des                    Versicherungsnehmers für die Mehrkosten eines Altölentsorgungsunter-
           Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden durch versehentlich                             nehmens, weil Altöl als Sondermüll entsorgt werden muss.
           ausgelösten Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten für Wach- und Ret-
           tungsdienste, nicht jedoch Folgekosten wie z. B. durch Betriebsunterbre-                    Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Ladung des
           chung oder Produktionsausfall). Versicherungsschutz besteht – abwei-                        Transportfahrzeugs durch vom Versicherungsnehmer geliefertes Altöl
           chend von A3-3.1 – auch, wenn es sich um öffentlich-rechtliche Ansprü-                      kontaminiert wurde und deswegen die Wiederaufbereitung des Altöls
           che handelt.                                                                                gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrWG/AbfG) oder ver-
                                                                                                       gleichbarer ausländischer Bestimmungen nicht mehr zulässig ist.


                                                                                       – 34 –

[Seite 35]
            Ersetzt werden nur die auf Grund gesetzlicher Vorschriften entstande-          A3-6.13.3   von mitversicherten natürlichen Personen untereinander
            nen Mehrkosten für die Entsorgung des Inhaltes des Transportfahrzeu-
            ges (ohne das vom Versicherungsnehmer gelieferte Altöl) als Sonder-                        Versichert sind – abweichend von A3-7.3 c) in Verbindung mit A3-7.4 –
            müll.                                                                                      gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen
                                                                                                       untereinander wegen
            Mehrkosten im Sinne dieser Regelung sind ausschließlich
            -   Analysekosten,                                                                         -    Ansprüchen des oder gegen den Insolvenz-/Zwangsverwalter(s);
            -   Transportkosten zur Sonderentsorgungsstelle und                                        -    Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
            -   Kosten für die durchzuführende Sonderentsorgung.                                            schäden, bei denen es sich nicht um Arbeits-, Dienstunfälle oder
                                                                                                            Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers handelt, in
            Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der                            dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist;
            Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen                            -    Sachschäden.
            Vereinbarungen".
                                                                                           A3-6.14     Arbeitnehmerüberlassung
A3-6.9      Verlust von Flüssigkeiten oder Gasen (Medienverlust)
                                                                                                       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-                    der erlaubten Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte gemäß §§ 1, 1b
            gen Austretens oder Verlust von Flüssigkeit oder Gasen aus der Herstel-                    und 2 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz), wenn wegen eines et-
            lung, Lieferung, Montage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen,                         waigen Auswahlverschuldens Schadensersatzansprüche geltend ge-
            Rohrleitungen oder Behältern ausschließlich, soweit es sich um den Wie-                    macht werden.
            derbeschaffungswert dieser Flüssigkeiten oder Gase handelt.
                                                                                                       Der Versicherungsschutz erlischt automatisch mit der Rücknahme oder
            Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwen-                          dem Widerruf der Erlaubnis (§§ 4 und 5 AÜG) durch die zuständige Be-
            dung.                                                                                      hörde.

A3-6.10     Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen                                            Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der überlasse-
                                                                                                       nen Arbeitnehmer.
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
            gen Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen.                                       Der Versicherer verzichtet in Fällen des Auswahlverschuldens auf einen
                                                                                                       Rückgriff gegenüber den Leiharbeitnehmern, sofern diese nicht vorsätz-
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Sachschäden und alle sich                      lich gehandelt haben.
            daraus ergebenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst
            und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen.                                    Nicht versichert sind Ansprüche
                                                                                                       -    wegen Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö-
A3-6.11     Mängelbeseitigungsnebenkosten                                                                   gensschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufs-
                                                                                                            krankheiten im Betrieb des Ver- oder Entleihers gemäß dem Sozial-
            Versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer wegen                                   gesetzbuch VII handelt;
            Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Versi-                     -    wegen Schäden an Bauwerken, Anlagen oder Anlagenteilen, die
            chert sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die man-                         von den überlassenen Arbeitnehmern geplant oder konstruiert
            gelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich                             worden sind oder für die sie die Bauleitung ausüben;
            zu machen und um nach erfolgter Nachbesserung den vorherigen Zu-                           -    aus der Überlassung von Arbeitnehmern für medizinische Dienste
            stand wiederherzustellen.                                                                       (Heil- und Heilhilfsberufe wie z. B. Ärzte, Gesundheits- und Kran-
                                                                                                            kenpfleger);
            Kein Versicherungsschutz besteht insofern für Kosten, die aufgewendet                      -    aus der Überlassung von Arbeitnehmern zur Lenkung, Überwa-
            werden                                                                                          chung oder Sicherung im Verkehrswesen (z. B. Lok- oder Schiffs-
            -    ausschließlich zur Nachbesserung, ohne dass ein Folgeschaden ein-                          führer, Sicherheitsmitarbeiter, Fluglotsen, Bedienpersonal für Leit-
                 getreten ist,                                                                              stände);
            oder                                                                                       -    aus der Überlassung von Arbeitnehmern zur Projektleitung und
            -    zur Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.                                    -steuerung;
                                                                                                       -    wegen Schäden an Sachen, die über eine Frachtführer-, Speditions-
A3-6.12     Schiedsgerichtsverfahren und Verfahren nach dem Verbraucher-                                    oder Lagerversicherung versicherbar sind.
            streitbeilegungsgesetz
                                                                                           A3-6.15     Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage
            Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versi-
            cherungsschutz nicht, wenn sie nach den Regeln der internationalen In-                     Versichert sind gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts sowie not-
            dustrie- und Handelskammern Paris, Stockholm oder Zürich oder des                          wendige Gerichtskosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werk-
            deutschen schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne der §§ 1025 bis                         lohn-, Kaufpreis- oder Mietentgeltforderungen des Versicherungsneh-
            1066 ZPO ausgetragen werden.                                                               mers gegen seinen Vertragspartner, soweit

            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung                   a)   der Vertragspartner aufgrund eines behaupteten Haftpflichtan-
            von Schiedsgerichtsverfahren anzuzeigen und dem Versicherer die Mit-                            spruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen
            wirkung im Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des                             würde, die Aufrechnung eigener Schadensersatzansprüche gegen
            Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermögli-                              die Forderung erklärt hat und
            chen.
                                                                                                       b)   die Forderung in voller Höhe berechtigt, d. h. unstreitig und fällig,
            Gleiches gilt für Verfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz                          ist. Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer.
            vor einer Verbraucherschlichtungsstelle, die einen unter den Versiche-
            rungsschutz dieser Betriebs-Haftpflichtversicherung fallenden Haft-                        Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Haftpflichtanspruchs
            pflichtanspruch zur Folge haben könnten.                                                   zur geltend gemachten Forderung.

A3-6.13     Haftpflichtansprüche Versicherter untereinander                                            Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage entfällt rückwirkend,
                                                                                                       wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Forderung ganz oder
            Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche                                           teilweise aus anderen Gründen unbegründet ist.

A3-6.13.1   von versicherten Unternehmen untereinander                                                 Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die
                                                                                                       Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versiche-
            Versichert sind – abweichend von A3-7.3 b) und c) – gesetzliche Haft-                      rer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.
            pflichtansprüche wegen Personen- und Sachschäden und alle sich dar-
            aus ergebenden Vermögensschäden der durch diesen Vertrag mitversi-                         Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt A3-4.2 entsprechend.
            cherten rechtlich selbstständigen Unternehmen untereinander.
                                                                                           A3-6.16     Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
A3-6.13.2   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
                                                                                                       Versichert sind gesetzliche Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
            Versichert sind – abweichend von A3-7.4 c) – gesetzliche Haftpflichtan-                    aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Dies gilt auch,
            sprüche wegen Personen- und Sachschäden und alle sich daraus erge-                         wenn sich diese Ansprüche gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft
            benden Vermögensschäden der gesetzlichen Vertreter des Versiche-                           selbst richten.
            rungsnehmers und ihrer Angehörigen.
                                                                                           A3-6.16.1   Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnit-
            Ausgeschlossen bleiben Ansprüche des Insolvenz-/Zwangsverwalter(s).                        ten aufgeteilt, besteht ausschließlich Versicherungsschutz für Schäden,


                                                                                       – 35 –

[Seite 36]
            die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm übernommenen                            Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich
            Aufgabe verursacht hat.                                                                   etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
                                                                                                      sen:
A3-6.16.2   Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A3-6.16.1 aufgeteilt oder ist der
            schadenverursachende Partner nicht zu ermitteln, gilt:                           A3-7.1   Vorsätzlich herbeigeführte Schäden

            a)   Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote beschränkt, wel-                Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
                 che der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der                     Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
                 Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheb-
                 lich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen                        A3-2.3 findet keine Anwendung.
                 oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.)
                 angehören.                                                                  A3-7.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnis-
                                                                                                      sen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen
            b)   Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der ver-
                 einbarten Versicherungssumme(n) über A3-6.16.2 a) hinaus für den                     Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
                 Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren                   Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren
                 eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist                       Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
                 und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrags kein
                 Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungs-                     a)   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
                 nehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausschei-
                 den des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinanderset-                      b)   Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
                 zung ein Fehlbetrag verbleibt.
                                                                                                      A3-2.3 findet keine Anwendung.
A3-6.16.3   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
                                                                                             A3-7.3   Ansprüche der Versicherten untereinander
            a)   wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits-
                 gemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft be-                      Ausgeschlossen sind Ansprüche
                 schafften Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
                 schäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.                        a)   des Versicherungsnehmers selbst oder der in A3-7.4 benannten
            b)   der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander so-                        Personen gegen die mitversicherten Personen,
                 wie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und
                 umgekehrt.                                                                           b)   zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
                                                                                                           rungsvertrags,
A3-6.16.4   Versicherungsschutz im Umfang von A3-6.16.1 bis A3-6.16.3 besteht
            auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.                                     c)   zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche-
                                                                                                           rungsvertrags.
A3-6.17     Abwasserschäden
                                                                                                      Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der vor-
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-                   genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
            gen Sachschäden durch Abwässer.
                                                                                             A3-7.4   Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers,
A3-6.18     Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz                                              gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen

            Der Versicherer leistet im Rahmen der vertraglich vereinbarten Ersatzleis-                Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
            tungssummen – teilweise abweichend von A3-3.1 – auf schriftlichen
            Wunsch des Versicherungsnehmers für einen nachhaltigen Schadenser-                        a)   aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher
            satz auch über den versicherten Zeitwert der beschädigten oder zerstör-                        Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mit-
            ten Sache hinaus. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Schadensfall                         versicherten Personen gehören;
            dem Grunde nach um einen versicherten Anspruch handelt.
                                                                                                           Als Angehörige gelten
            Versicherungsschutz besteht wie folgt:                                                         -    Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts-
                                                                                                                gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht
A3-6.18.1   Mehrleistung für Reparatur                                                                          anderer Staaten,
                                                                                                           -    Eltern und Kinder,
            Der Schadensersatz umfasst zusätzlich die Mehrleistung für die Durch-                          -    Adoptiveltern und -kinder,
            führung einer Reparatur, wenn die Kosten hierfür den versicherten Zeit-                        -    Schwiegereltern und -kinder,
            wert einer beschädigten Sache übersteigen (sogenannter Totalschaden).                          -    Stiefeltern und -kinder,
                                                                                                           -    Großeltern und Enkel,
A3-6.18.2   Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel                                                         -    Geschwister sowie
                                                                                                           -    Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn-
            Bei der Zerstörung einer Sache umfasst der Schadensersatz zusätzlich die                            liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und
            Mehrleistung für nachhaltige, umweltfreundliche Produkte gemäß der                                  Kinder miteinander verbunden sind).
            DIN EN ISO 14021, 14024 und 14025. Den Nachweis über die beste-
            hende Umweltkennzeichnung erbringt der Anspruchsteller.                                   b)   von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versi-
                                                                                                           cherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä-
A3-6.19     Neuwertentschädigung                                                                           hige oder betreute Person ist;

            Der Versicherer leistet – teilweise abweichend von A3-3.1 – auf Wunsch                    c)   von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer
            des Versicherungsnehmers für versicherte Schäden an Sachen, die zum                            eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder
            Zeitpunkt der Beschädigung, der Zerstörung oder des Abhandenkom-                               ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
            mens nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum sind, auch über die ge-
            setzliche Schadensersatzpflicht (Zeitwert) hinaus, Entschädigung bis zum                  d)   von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,
            Neuwert.                                                                                       wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
                                                                                                           Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
            Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, erfolgt eine Entschä-
            digung nach den gesetzlichen Bestimmungen.                                                e)   von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge-
                                                                                                           tragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
            Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
            Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen                           f)   von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
            Vereinbarungen".
                                                                                                      Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehöri-
A3-6.20     Allmählichkeitsschäden                                                                    gen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein-
                                                                                                      schaft leben.
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
            Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung von Tempera-             A3-7.5   Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
            tur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder Niederschlägen (Rauch, Ruß,                        sonstigen Leistungen
            Staub und dergleichen).
                                                                                                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-
A3-7        Allgemeine Ausschlüsse                                                                    nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
                                                                                                      Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie-


                                                                                         – 36 –

[Seite 37]
          genden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.                           Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr-
          Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften                        zeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
          Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur
          Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.                     A3-7.14   Luft- und Raumfahrzeuge

          Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auf-                          Ausgeschlossen sind Ansprüche
          trag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder
          Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über-                     a)   wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte
          nommen haben.                                                                                   Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
                                                                                                          den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder
A3-7.6    Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube                                                   für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs
                                                                                                          in Anspruch genommen werden.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest-
          haltige Substanzen oder Erzeugnisse, Glasfasern, Mineralfasern bzw.                        b)   wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen be-
          diese Stoffe enthaltende Stäube zurückzuführen sind.                                            förderten Sachen, der Insassen und alle sich daraus ergebenden
                                                                                                          Vermögensschäden.
A3-7.7    Gentechnik
                                                                                                     c)   wegen Schäden aus
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen
          sind auf                                                                                        -     der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung
                                                                                                                von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder
          a)   gentechnische Arbeiten,                                                                          Raumfahrzeugen, soweit die Teile im Zeitpunkt der Ausliefe-
                                                                                                                rung ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen
          b)   gentechnisch veränderte Organismen (GVO),                                                        oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt wa-
                                                                                                                ren,
          c)   Erzeugnisse, die
               -    Bestandteile aus GVO enthalten,                                                       -       Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überho-
               -    aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.                                            lung, Reparatur, Beförderung, Be- und Entladen) an Luft-
                                                                                                                  oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
A3-7.8    Rechtsmängel
                                                                                           A3-7.15   Wasserfahrzeuge
          Ausgeschlossen sind Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass ge-
          lieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs-
          (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutz-                       nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder
          rechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Namensrechten, Ver-                       beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursa-
          stößen in Wettbewerb und Werbung).                                                         chen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in
                                                                                                     Anspruch genommen werden.
A3-7.9    Anfeindung, Schikane, Belästigung oder sonstige Diskriminierun-
          gen                                                                                        Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasser-
                                                                                                     fahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schi-                          dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn
          kane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierun-                       das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
          gen.
                                                                                           A3-7.16   Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
A3-7.10   Überschwemmungen
                                                                                                     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Besitz oder Betrieb
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich dar-                         von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der
          aus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Über-                              selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbe-
          schwemmungen stehender oder fließender Gewässer.                                           trieb.

A3-7.11   Bergschäden, Bergbaubetrieb                                                      A3-7.17   Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere
                                                                                                     Gewalt
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                                                                                                     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
          a)   Bergschäden im Sinne des § 114 des Bundesberggesetzes
               (BBergG), wenn hierdurch Grundstücke, deren Bestandteile und                          -    auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen (inklusive
               Zubehör beschädigt werden,                                                                 Terrorakten), Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem
                                                                                                          Streik oder
          b)   Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch
               schlagende Wetter, Wasser- oder Kohlensäureeinbrüche sowie                            -    unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
               Kohlenstaubexplosionen.
                                                                                                     beruhen.
A3-7.12   Übertragung von Krankheiten
                                                                                                     Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elemen-
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                                                        tare Naturkräfte ausgewirkt haben.

          a)   Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-                  A3-7.18   Entschädigungen mit Strafcharakter
               schäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer natürlichen
               versicherten Person resultieren, es sei denn, diese Person beweist,                   Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter,
               dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.                        insbesondere punitive oder exemplary damages.

               A3-2.3 findet keine Anwendung.                                              A3-7.19   Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmun-
                                                                                                     gen
          b)   Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
               die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden,                           Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den
               von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind, es sei                     damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel
               denn, der Versicherungsnehmer beweist, dass weder er noch eine                        1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen
               mitversicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt                      anderer Länder.
               hat.
                                                                                           A3-7.20   Arzneimittel
A3-7.13   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
                                                                                                     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs-                        daraus ergebenden Vermögensschäden durch im Geltungsbereich des
          nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder                      Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel,
          beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder                            für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer
          Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.                                                       Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.

          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahr-             A3-7.21   Sprengstoffe, Feuerwerke
          zeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser


                                                                                       – 37 –

[Seite 38]
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verar-                      Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Planungs- und Bauleitertätigkeiten,
          beitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu                        soweit die Bauvorhaben nicht vom Versicherungsnehmer ausgeführt
          Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von                            werden.
          Feuerwerken.
                                                                                        A3-7.30    Offshore-Risiken
A3-7.22   Brennbare und explosible Stoffe
                                                                                                   Ausgeschlossen ist die Haftpflicht aus
          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
          Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen                   a)   Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, De-
          Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht haben.                              montage, Wartung, Instandhaltung von Offshore-Anlagen oder
                                                                                                        Teilen hierfür wie z. B. Offshore-Container sowie Wartungs-, Instal-
          A3-2.3 findet keine Anwendung.                                                                lations- oder sonstige Servicearbeiten im Zusammenhang mit Off-
                                                                                                        shore-Anlagen;
A3-7.23   Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen
                                                                                                   b)   Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen,
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich dar-                            die ersichtlich für Offshore-Anlagen bestimmt sind.
          aus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen bei
                                                                                                   Offshore-Anlagen sind im Meer / vor der Küste gelegene Risiken (z. B.
          a)   Abbruch- und Einreißarbeiten:                                                       Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Off-
               in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden                         shore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei mittlerem Hochwasser.
               Bauwerks entspricht;
                                                                                        A3-7.31    Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und
          b)   Sprengungen:                                                                        -spendeeinrichtungen
               an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von weniger als
               150 m.                                                                              Ausgeschlossen ist die Haftpflicht der Blut- und Blutproduktehersteller
                                                                                                   sowie Blutbanken und Blutspendeeinrichtungen.
A3-7.24   Umweltrisiko
                                                                                        A3-7.32    Bodenabfertigungsdienste
          Ausgeschlossen sind
                                                                                                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Tätigkeiten, die der
          a)   Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.                                     Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen unterliegen.

               Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko).                                          A3-7.33    Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
                                                                                                   Klärschlamm
          b)   Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umwelt-
               schäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch die Herstellung,
               Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen                        Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gül-
               Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch                           le, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp-
               dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund                       fungsmitteln und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
               gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf
               Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten                       Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe
               in Anspruch genommen wird.                                                          -    durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig
                                                                                                        und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen,
               Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko).                                                     -    durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder
                                                                                                   -    in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versiche-
               Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten,                       rungsnehmers stehen.
               die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer
               auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden na-         A3-7.34    Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau
               tionalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher Haft-
               pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versiche-                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-
               rungsnehmer geltend gemacht werden könnten.                                         oder Untergrundbahn-Bau (auch bei offener Bauweise) und alle sich da-
                                                                                                   raus ergebenden Vermögensschäden.
A3-7.25   Schäden im Zusammenhang mit dem Austausch, der Übermitt-
          lung und der Bereitstellung elektronischer Daten                              A3-7.35    Grundwasser

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch,                           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden infolge der Verände-
          der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es                  rung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
          sich handelt um Schäden aus
                                                                                        A3-7.36    Viehtransporte, Schiffsumschlag
          a)   Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände-
               rung von Daten,                                                                     Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Viehtransporten sowie direktem
                                                                                                   Umschlag vom und zum Schiff.
          b)   Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
                                                                                        A3-8       Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erwei-
          c)   Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,                              terungen)

          d)   Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.                                Versicherungsschutz besteht gemäß der Regelung in A1-8.

A3-7.26   Transport-, Lager- und Logistikgut                                            A3-9       Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden am Transport-, Lager-                        Versicherungsschutz besteht gemäß der Regelung in A1-9.
          und Logistikgut und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
                                                                                        A3-10      Versehensklausel
A3-7.27   Kommissionsware
                                                                                                   Versicherungsschutz besteht gemäß der Regelung in A1-10.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kommissionsware
          und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.                             A3-11      Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung (Nachhaftung)

A3-7.28   Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatz-                            Versicherungsschutz besteht gemäß der Regelung in A1-11.
          produkte

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich
          daraus ergebenden Vermögensschäden aus der Herstellung, dem Ver-              Abschnitt A4 Rückrufkostenrisiko für Hersteller- und Handelsbetriebe – nur
          trieb oder der Abgabe von Tabak, Tabakteilprodukten, E-Zigaretten oder        Fremdrückruf
          Tabakzusatzprodukten wie z. B. Filter sowie Liquids (ausgenommen Ni-
          kotin als therapeutisches Mittel).                                            A4-1       Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko

A3-7.29   Planungs- und Bauleitungstätigkeit                                            A4-1.1     Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzli-
                                                                                                   che Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Vermögensschäden, die
                                                                                                   dadurch entstehen, dass


                                                                                    – 38 –

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                                                                                                       e)   auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis-
           -    aufgrund festgestellter oder nach objektiven Tatsachen, insbeson-                           tung;
                dere ausreichenden Stichprobenbefundes vermuteter Mängel von                           f)   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistun-
                Erzeugnissen, oder                                                                          gen.

           -    aufgrund behördlicher Anordnung                                             A4-3.3     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund
                                                                                                       einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der ge-
           zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden ein Rückruf im Sinne                          setzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
           von A4-3.1 durchgeführt wurde und der Versicherungsnehmer hierfür in
           Anspruch genommen wird.                                                          A4-3.4     Umfang des Versicherungsschutzes

           Vermögensschäden sind Schäden, die weder durch Personen- noch                               Versichert sind ausschließlich die Kosten für die nachfolgend aufgeführ-
           durch Sachschäden entstanden sind.                                                          ten Gefahrabwendungsmaßnahmen, soweit sie im Rahmen eines Rück-
                                                                                                       rufs notwendig sind. Kann die Gefahr durch verschiedene vom Versiche-
A4-1.2     Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in der                          rungsschutz umfasste Gefahrabwendungsmaßnahmen beseitigt werden,
           Risikobeschreibung gemäß Versicherungsschein und seinen Nachträgen                          besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten
           aufgeführten, vom Versicherungsnehmer hergestellten, gelieferten oder                       Gesamtkosten.
           vertriebenen Erzeugnisse. Kein Versicherungsschutz besteht für Kraft-,
           Luft- und Raumfahrzeuge sowie ersichtlich für Kraft-, Luft- oder Raum-                      Vom Versicherungsschutz umfasst sind die Kosten für
           fahrzeuge bestimmte Teile, Zubehör und Einrichtungen.
                                                                                            A4-3.4.1   die Benachrichtigung der Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde
A4-1.3     Erzeugnisse im Sinne dieser Bedingungen können sowohl vom Versiche-                         Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, wozu auch die Kosten für
           rungsnehmer hergestellte, gelieferte oder vertriebene Erzeugnisse als                       Aufrufe über die Medien gehören;
           auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers
           enthalten.                                                                       A4-3.4.2   das Vorsortieren der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse;

A4-2       Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis                        A4-3.4.3   den Transport der Erzeugnisse zum Versicherungsnehmer oder zu
           zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversi-                                autorisierten Stellen;
           cherten Personen)
                                                                                            A4-3.4.4   die Überprüfung der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse, wobei die
A4-2.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                                                  Überprüfung der Feststellung dienen muss, welche der Erzeugnisse mit
                                                                                                       Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft und bei welchen dieser Erzeug-
A4-2.1.1   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher                             nisse die gemäß A4-3.4.5 bis A4-3.4.10 versicherten Maßnahmen zur
           Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Be-                      Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Zur Überprüfung gehört auch
           triebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.                  ein notwendiges Vorsortieren, Aussortieren und Umpacken der Erzeug-
                                                                                                       nisse.
A4-2.1.2   sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausfüh-
           rung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer ver-                      Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der vom Rück-
           ursachen.                                                                                   ruf betroffenen Erzeugnisse zuzüglich der nach A4-3.4.5 bis A4-3.4.10
                                                                                                       gedeckten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven Tat-
A4-2.2     Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen                             sachen anzunehmende Fehlerquote höher sind als die nach A4-3.4.5 bis
           sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden.                              A4-3.4.10 gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit
                                                                                                       aller vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse, so beschränkt sich der Versi-
A4-2.3     Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen                             cherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach A4-3.4.5 bis
           oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer                          A4-3.4.10. In diesen Fällen oder wenn eine Feststellung der Mangelhaf-
           mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz so-                      tigkeit nur durch Zerstörung des Produktes möglich ist, bedarf es keines
           wohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Per-                      Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel
           sonen.                                                                                      aufweisen.

A4-2.4     Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs-                      Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeug-
           nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der                        nisse möglich und wäre bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Aus-
           Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwort-                       tausch dieser Erzeugnisse die notwendige Gefahrabwendungsmaßnah-
           lich.                                                                                       me nach A4-3.4.6, so beschränkt sich der Versicherungsschutz ebenfalls
                                                                                                       auf die Versicherungsleistungen nach A4-3.4.5 bis A4-3.4.10. Auch in
A4-3       Versicherungsschutz, Versicherungsfall                                                      diesen Fällen bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Man-
                                                                                                       gelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. Entsprechendes gilt für den
A4-3.1     Versicherungsfall ist der während der Wirksamkeit der Versicherung                          Fall, dass eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau von
           erfolgte Fremdrückruf.                                                                      Einzelteilen der Erzeugnisse möglich ist und bei tatsächlicher Mangelhaf-
                                                                                                       tigkeit der Austausch dieser Einzelteile die notwendige Gefahrabwen-
           Fremdrückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforde-                     dungsmaßnahme nach A4-3.4.7 wäre.
           rung
                                                                                            A4-3.4.5   eine gegebenenfalls erforderliche Zwischenlagerung der vom Rückruf
           -    zuständiger Behörden oder                                                              betroffenen Erzeugnisse während eines Zeitraums von bis zu 3 Monaten;

           -    sonstiger Dritter                                                           A4-3.4.6   den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren
                                                                                                       Einzelteilen), d. h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder
           an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder                       Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Ver-
           sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die an-                  legen oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse. Vom Versicherungs-
           gegebenen Mängel prüfen und die gegebenenfalls festgestellten Män-                          schutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- oder Neuliefe-
           gel beheben oder andere namentlich benannte Maßnahmen durchfüh-                             rung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter;
           ren zu lassen.
                                                                                            A4-3.4.7   den Austausch mangelhafter Einzelteile von Erzeugnissen, d. h. Kosten
           Als Rückruf gilt auch die Warnung vor nicht sicheren Erzeugnissen, so-                      für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter
           weit auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zur Vermeidung von Perso-                       Einzelteile und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen
           nen- oder Sachschäden eine Warnung ausreichend ist.                                         mangelfreier Einzelteile. Vom Versicherungsschutz ausgenommen blei-
                                                                                                       ben die Kosten für die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Einzelteile.
A4-3.2     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit diese nicht in
           A4-3.4 ausdrücklich mitversichert sind, auch wenn es sich um gesetzli-                      Für die Kosten des Austauschs mangelhafter Einzelteile besteht jedoch
           che Ansprüche handelt,                                                                      nur dann Versicherungsschutz, soweit sich die Gefahr nicht durch die
                                                                                                       Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier
           a)   auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme,                        Produkte Dritter kostengünstiger beseitigen lässt;
                Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
           b)   wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung                  A4-3.4.8   die Reparatur mangelhafter Erzeugnisse sowie Ersatz- bzw. Nachrüst-
                durchführen zu können;                                                                 maßnahmen, jedoch nur soweit sich die Gefahr nicht durch die Nach-
           c)   wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder                           oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte
                wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten                        Dritter kostengünstiger beseitigen lässt;
                Erfolges;
           d)   auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord-                  A4-3.4.9   den Transport nach- oder neugelieferter mangelfreier Erzeugnisse im
                nungsgemäße Vertragserfüllung;                                                         Sinne von A4-3.4.6 oder einzelner Ersatzteile im Sinne von A4-3.4.7
                                                                                                       oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher Kosten für


                                                                                        – 39 –

[Seite 40]
            den Transport an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des
            Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom                    Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-
            Versicherungsnehmer bzw. Dritten zum Ort der Gefahrenabwehr gerin-                      rungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteili-
            ger als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen                 gung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
            Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort der Gefahrenabwehr, sind
            nur die Kosten des Direkttransports versichert;                                         A4-5.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde,
                                                                                                    bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili-
A4-3.4.10   die Beseitigung bzw. Vernichtung der Erzeugnisse, soweit die Gefahr                     gung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzan-
            nicht auf andere Weise zu beseitigen ist;                                               sprüche verpflichtet.

A4-3.4.11   die Ablauf- und Erfolgskontrolle.                                              A4-5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
                                                                                                    Versicherungssumme angerechnet.
A4-4        Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
                                                                                           A4-5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-
A4-4.1      Der Versicherungsschutz umfasst im Falle eines Rückrufs gemäß A4-1.1                    rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskos-
                                                                                                    ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser An-
            a)   die Prüfung der Haftpflichtfrage,                                                  sprüche.

            b)   die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und                     A4-5.7   Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
                                                                                                    spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten
            c)   die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Scha-                   des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der
                 densersatzverpflichtungen.                                                         Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,
                                                                                                    Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
            Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche-
            rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnis-          A4-6     Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
            ses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versiche-
            rer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom                      Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung ausschließlich inso-
            Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben                          weit, als der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern ver-
            oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der                    traglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art.
            Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.                         38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer anwendbarer Bestimmungen
                                                                                                    verzichtet.
            Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin-
            dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den                Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit
            Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten                         seinen Abnehmern vereinbart, dass eine Eingangskontrolle in Form einer
            freizustellen.                                                                          Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität
                                                                                                    der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und erkannte Mängel un-
A4-4.2      Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Scha-                   verzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen sowie un-
            dens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erschei-                        ter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit
            nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.                         branchenüblichem Standard (z. B. ISO 9000 ff.) beim Versicherungs-
                                                                                                    nehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist.
            Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha-
            densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versiche-           A4-7     Schäden im Ausland
            rer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann
            den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.           A4-7.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                                                    wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle
A4-4.3      Wird in einem Strafverfahren wegen eines Versicherungsfalls, der einen
            unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge                   -    durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland gelie-
            haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungs-                         fert hat oder dorthin hat liefern lassen;
            nehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der
            Versicherer die gesetzliche Vergütung oder die mit ihm besonders ver-                   -    oder wegen Erzeugnissen des Versicherungsnehmers, die ins Aus-
            einbarten höheren Kosten des Verteidigers.                                                   land gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer sie dorthin
                                                                                                         geliefert hat oder hat liefern lassen.
A4-5        Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres-
            höchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)                                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in den
                                                                                                    USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ih-
A4-5.1      Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs-                rer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauf-
            fall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.                                   tragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren.

            Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der           A4-7.2   Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und
            Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen                         außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
            Vereinbarungen".                                                                        Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge-
                                                                                                    richtskosten, werden – abweichend von A4-5.5 – als Leistungen auf die
A4-5.2      Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:                                      Versicherungssumme angerechnet.

            Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versiche-          A4-7.3   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
            rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Einfache der vereinbarten                  außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehö-
            Versicherungssumme begrenzt.                                                            ren, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt
                                                                                                    als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh-
A4-5.3      Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrags eintretende Versiche-                      rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
            rungsfälle
                                                                                           A4-8     Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
            a)   aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-,
                 Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwi-                 Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland gel-
                 schen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammen-                        tend gemacht werden, gelten A4-7.2 und A4-7.3.
                 hang, oder
                                                                                           A4-9     Allgemeine Ausschlüsse
            b)   aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln
                 behaftet sind,                                                                     Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich
                                                                                                    etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
            gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt                 sen:
            eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist.
                                                                                           A4-9.1   Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte
A4-5.4      Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem                      Schäden
            Versicherungsfall an den versicherten Kosten mit einem im Versiche-
            rungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteili-                  Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
            gung).                                                                                  Schaden

            Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der                    a)   vorsätzlich oder
            Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
            Vereinbarungen".


                                                                                       – 40 –

[Seite 41]
         b)   durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
              Vorschriften, Anordnungen oder Warnungen sowie von schriftli-               A4-9.8    Rechtsmängel
              chen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers
                                                                                                    Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen, die daraus hergeleitet
         herbeigeführt haben.                                                                       werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel
                                                                                                    behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerbli-
         A4-2.3 findet keine Anwendung.                                                             chen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Namens-
                                                                                                    rechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung).
A4-9.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnis-
         sen, Arbeiten und sonstigen Leistungen                                           A4-9.9    Anfeindung, Schikane, Belästigung oder sonstige Diskriminierun-
                                                                                                    gen
         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
         Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren                           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schi-
         Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit                                                        kane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierun-
                                                                                                    gen.
         a)   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
                                                                                          A4-9.10   Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere
         b)   Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.                                     Gewalt

         A4-2.3 findet keine Anwendung.                                                             Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich

A4-9.3   Ansprüche der Versicherten untereinander                                                   -    auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen (inklusive
                                                                                                         Terrorakten), Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem
         Ausgeschlossen sind Ansprüche                                                                   Streik oder

         a)   des Versicherungsnehmers selbst oder der in A4-9.4 benannten                          -    unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
              Personen gegen die mitversicherten Personen;
                                                                                                    beruhen.
         b)   zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
              rungsvertrags;                                                                        Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elemen-
                                                                                                    tare Naturkräfte ausgewirkt haben.
         c)   zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche-
              rungsvertrags.                                                              A4-9.11   Entschädigungen mit Strafcharakter

A4-9.4   Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers,                                    Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter,
         gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen                              insbesondere punitive oder exemplary damages.

         Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer                      A4-9.12   Schäden im Zusammenhang mit dem Austausch, der Übermitt-
                                                                                                    lung und der Bereitstellung elektronischer Daten
         a)   von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer
              eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder                    Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch,
              ein nicht rechtsfähiger Verein ist;                                                   der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es
                                                                                                    sich handelt um Schäden aus
         b)   von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,
              wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,                         a)   Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände-
              Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;                           rung von Daten;

         c)   von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge-                         b)   Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten;
              tragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
                                                                                                    c)   Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch;
         d)   von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
                                                                                                    d)   Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
         Die Ausschlüsse unter a) bis d) gelten auch für Ansprüche von Angehö-
         rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein-          A4-9.13   Erprobungsklausel
         schaft leben.
                                                                                                    Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Kosten durch Erzeugnisse, deren
A4-9.5   Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und                             Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwen-
         sonstigen Leistungen                                                                       dungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise
                                                                                                    ausreichend erprobt war.
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-
         nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen            A4-9.14   Noch nicht ausgelieferte Erzeugnisse
         Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie-
         genden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.                           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Kosten durch Erzeugnisse, die
         Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften                        zum Zeitpunkt des Rückrufes noch nicht an den Endverbraucher oder
         Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur                 Endverbraucher beliefernde Händler ausgeliefert bzw. abgegeben wor-
         Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.                               den waren.

         Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auf-                A4-9.15   Mut- bzw. böswillige Manipulationen
         trag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder
         Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über-                     Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen infolge behaupteter, an-
         nommen haben.                                                                              gedrohter oder tatsächlicher mut- bzw. böswilliger Manipulation von Er-
                                                                                                    zeugnissen.
A4-9.6   Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube
                                                                                          A4-9.16   Vertragliche Haftungserweiterungen
         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen, die auf Asbest, asbest-
         haltige Substanzen oder Erzeugnisse, Glasfasern, Mineralfasern bzw.                        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger
         diese Stoffe enthaltende Stäube zurückzuführen sind.                                       vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um die in
                                                                                                    A4-6 vereinbarten Haftungserweiterungen handelt.
A4-9.7   Gentechnik
                                                                                          A4-9.17   Energiereiche ionisierende Strahlen
         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen, die zurückzuführen sind
         auf                                                                                        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen, die in unmittelbarem
                                                                                                    oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisieren-
         a)   gentechnische Arbeiten;                                                               den Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrah-
                                                                                                    len).
         b)   gentechnisch veränderte Organismen (GVO);
                                                                                          A4-9.18   Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatz-
         c)   Erzeugnisse, die                                                                      produkte
              -    Bestandteile aus GVO enthalten,
              -    aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.


                                                                                      – 41 –

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           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen von Tabak, Tabakteilpro-                    nehmer oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-
           dukten, E-Zigaretten oder Tabakzusatzprodukten wie z. B. Filter sowie                   bestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer Verletzung einer
           Liquids (ausgenommen Nikotin als therapeutisches Mittel).                               Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung, insbesondere aus dem All-
                                                                                                   gemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), aus den in A5-1 Abs. 6 ge-
A4-9.19    Blut und Blutprodukte                                                                   nannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in
                                                                                                   Anspruch genommen werden. Vom Versicherungsschutz ebenfalls um-
           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen von Blut und Blutproduk-                    fasst sind Ansprüche auf Ersatz immaterieller Schäden wie z. B. aus § 15
           ten.                                                                                    Abs. 2 S.1 und § 21 Abs. 2 S.3 AGG.

A4-9.20    Offshore-Risiken                                                                        Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Ansprüche auf Erfüllung von
                                                                                                   Verträgen sowie wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er-
           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus                                                       satzleistungen.

           a)   Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, De-                   Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Tochtergesellschaften
                montage, Wartung, Instandhaltung von Offshore-Anlagen oder                         des Versicherungsnehmers, soweit sie ihren Firmensitz in Deutschland
                Teilen hierfür wie z. B. Offshore-Container sowie Wartungs-, Instal-               haben.
                lations- oder sonstige Servicearbeiten im Zusammenhang mit Off-
                shore-Anlagen;                                                                     Mitversicherte Personen sind: Mitglieder des Aufsichtsrates, des Vor-
                                                                                                   standes oder der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers oder sei-
           b)   Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen,                    ne leitenden Angestellten.
                die ersichtlich für Offshore-Anlagen bestimmt sind.
                                                                                                   Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz ausschließ-
           Offshore-Anlagen sind im Meer / vor der Küste gelegene Risiken (z. B.                   lich im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Für die mit-
           Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Off-                     versicherten Personen besteht Versicherungsschutz ausschließlich im
           shore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei mittlerem Hochwasser.                        Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.

A4-10      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erwei-                           Gründe für eine Benachteiligung sind
           terungen)
                                                                                                   -    die Rasse,
           Versicherungsschutz besteht auch                                                        -    die ethnische Herkunft,
                                                                                                   -    das Geschlecht,
A4-10.1    für Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.                             -    die Religion,
                                                                                                   -    die Weltanschauung,
           Dies gilt nicht für Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor-                -    eine Behinderung,
           gepflicht unterliegen.                                                                  -    das Alter,
                                                                                                   -    die sexuelle Identität.
A4-10.2    für Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender
           oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.                                            A5-2   Versicherungsfall (Claims-made-Prinzip)

           In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhält-              Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtan-
           nis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kün-                  spruchs gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Per-
           digungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem                     son während der Dauer des Versicherungsvertrages oder einer sich ggf.
           Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhö-                    hieran anschließenden Nachmeldefrist. Im Sinne dieses Vertrages ist ein
           hung Kenntnis erlangt hat.                                                              Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungs-
                                                                                                   nehmer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben
A4-10.3    Der Versicherungsnehmer hat wesentliche Erhöhungen oder Erweite-                        wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder der mitversicherten
           rungen des Produktions- oder Tätigkeitsumfangs zwecks Vereinbarung                      Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungs-
           neuer Prämien und Überprüfung der Bedingungen – abweichend von                          nehmer oder eine mitversicherte Person zu haben.
           A(GB)-2.1 (Beitragsregulierung) – unverzüglich anzuzeigen. Kommt der
           Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöht sich             A5-3   Tochtergesellschaften
           die in A4-5.4 genannte Selbstbeteiligung in Schadensfällen, die mit sol-
           chen Erhöhungen oder Erweiterungen in Zusammenhang stehen, auf                          Mitversichert sind Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers, für
           das Doppelte.                                                                           die im Rahmen des Versicherungsvertrags bereits Versicherungsschutz
                                                                                                   besteht, soweit sie ihren Firmensitz in Deutschland haben.
A4-11      Zeitliche Begrenzung
                                                                                                   Tochtergesellschaften im Sinne dieser Bedingungen sind Unternehmen
A4-11.1    Der Versicherungsschutz umfasst diejenigen während der Wirksamkeit                      im Sinne von §§ 290 Abs. 1, Abs. 2, 271 Abs. 1 HGB, bei denen der
           der Versicherung eintretenden Versicherungsfälle, die innerhalb eines                   Versicherungsnehmer unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden
           Zeitraums von 3 Jahren nach der Auslieferung des Erzeugnisses durch                     Einfluss ausüben kann, entweder durch
           den Versicherungsnehmer eintreten.
                                                                                                   -    die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
A4-11.2    Für Ansprüche wegen Kosten durch Erzeugnisse, die vor In-Kraft-Treten
           dieses Vertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz nur                   -    das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichts-, des Verwal-
           bei besonderer Vereinbarung.                                                                 tungsrats oder eines sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder
                                                                                                        abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder
A4-12      Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung (Nachhaftung)
                                                                                                   -    das Recht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit
           Versicherungsschutz kann gemäß der Regelung in A1-11 vereinbart                              diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder
           werden.                                                                                      auf Grund einer Bestimmung in der Satzung dieses Unternehmens
                                                                                                        zu bestimmen oder

                                                                                                   -    den Umstand, dass der Versicherungsnehmer bei wirtschaftlicher
Abschnitt A5 Ansprüche aus Benachteiligungen                                                            Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unter-
                                                                                                        nehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und ge-
Hinweis                                                                                                 nau definierten Ziels des Versicherungsnehmers dient (Zweckgesell-
                                                                                                        schaft).
Der Versicherungsschutz nach diesem Abschnitt basiert auf dem Anspruchs-
erhebungsprinzip (Claims-made-Prinzip), das heißt der Versicherungsfall ist                        Soweit sich der Versicherungsschutz auf neu erworbene und neu ge-
die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den                                 gründete Tochtergesellschaften erstreckt, umfasst dieser nur solche Be-
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer                              nachteiligungen, die nach dem Vollzug des Erwerbes oder der Grün-
des Versicherungsvertrages oder einer sich gegebenenfalls hieran anschlie-                         dung begangen worden sind.
ßenden Nachmeldefrist.
                                                                                                   Veräußert der Versicherungsnehmer eine Tochtergesellschaft, bezieht
Kosten (siehe A-5.5.3) werden auf die Versicherungssumme angerechnet.                              sich der Versicherungsschutz nur auf solche Benachteiligungen, die vor
                                                                                                   dem Abschluss des der Veräußerung zugrundeliegenden Vertrages be-
A5-1       Versicherungsschutz, mitversicherte Personen, Benachteiligungs-                         gangen worden sind.
           gründe
                                                                                            A5-4   Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
           Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicher-
           ten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungs-


                                                                                        – 42 –

[Seite 43]
A5-4.1   Benachteiligungen und Anspruchserhebung während der Ver-
         tragsdauer                                                                                    b)   die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und

         Versicherungsschutz besteht für alle während der Vertragsdauer eintre-                        c)   die Freistellung des Versicherungsnehmers und/oder der mitversi-
         tenden Versicherungsfälle wegen Benachteiligungen, die während der                                 cherten Personen von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
         Dauer des Versicherungsvertrages begangen wurden. Wird eine Benach-
         teiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als                  Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche-
         an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens                             rungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen aufgrund Gesetzes,
         hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens ab-                             rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädi-
         zuwenden.                                                                                     gung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. An-
                                                                                                       erkenntnisse und Vergleiche, die von dem Versicherungsnehmer
A5-4.2   Rückwärtsdeckung für vorvertragliche Benachteiligungen                                        und/oder den mitversicherten Personen ohne Zustimmung des Versiche-
                                                                                                       rers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer
         Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die                        nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich be-
         innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren vor Vertragsbeginn begangen                            standen hätte.
         wurden.
                                                                                                       Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers und/oder
         Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versiche-                        der mitversicherten Personen mit bindender Wirkung für den Versicherer
         rungsnehmer, eine Tochtergesellschaft oder eine mitversicherte Person                         festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer und/oder die
         bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages kannte. Als bekannt gilt ei-                      mitversicherten Personen binnen zwei Wochen vom Anspruch freizustel-
         ne Benachteiligung, wenn sie von dem Versicherungsnehmer, einer                               len.
         Tochtergesellschaft oder mitversicherten Personen als – wenn auch nur
         möglicherweise – objektiv fehlsam erkannt oder ihnen gegenüber, wenn               A5-5.2     Vollmacht des Versicherers
         auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist, auch wenn Scha-
         densersatzansprüche weder erhoben noch angedroht noch befürchtet                              Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Scha-
         worden sind.                                                                                  dens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erschei-
                                                                                                       nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers und/oder der
A5-4.3   Anspruchserhebungen nach Vertragsende (Nachmeldefrist)                                        mitversicherten Personen abzugeben.

         Der Versicherungsschutz umfasst – unbeschadet der Regelung gem.                               Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha-
         A5-3 Abs. 3 – auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteili-                           densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer und/oder mitver-
         gungen beruhen, die bis zum Ende des Versicherungsvertrages began-                            sicherte Personen, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt.
         gen und innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren nach Ende des Versiche-                        Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers und/oder
         rungsvertrages erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.                              der mitversicherten Personen.

         In den Fällen, in denen der Versicherungsvertrag wegen Zahlungsverzug              A5-5.3     Versicherungssumme, Höchstersatzleistung
         beendet worden ist, gilt die automatische Nachmeldefrist nicht.
                                                                                                       Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die vereinbarte Versi-
         Versicherungsschutz besteht für die Nachmeldefrist im Rahmen und                              cherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für al-
         nach Maßgabe der bei Ablauf der letzten Versicherungsperiode gelten-                          le während einer Versicherungsperiode eingetretenen Versicherungsfälle
         den Vertragsbestimmungen, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils                           zusammen. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen
         der Versicherungssumme der letzten Versicherungsperiode.                                      und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemach-
                                                                                                       ten Ansprüche (insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und
A5-4.4   Meldung von Umständen (Notice of Circumstance)                                                Gerichtskosten) werden auf die Versicherungssumme angerechnet.

         Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während                          Siehe hierzu "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbe-
         der Laufzeit des Vertrages konkrete Umstände in Textform zu melden,                           teiligungen und Besonderen Vereinbarungen".
         die eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers und/oder einer
         mitversicherten Person hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.               A5-5.4     Selbstbeteiligung

         Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, kann zudem eine                          In jedem Versicherungsfall trägt der Versicherungsnehmer den verein-
         Meldung solcher Umstände innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach En-                          barten Betrag selbst (Selbstbeteiligung).
         de des Vertrages erfolgen. Die Meldung von Umständen innerhalb dieser
         Frist von 30 Tagen nach Ende des Vertrages ist jedoch nicht möglich,                          Siehe hierzu "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbe-
         wenn der Versicherungsvertrag aufgrund Zahlungsverzugs beendet                                teiligungen und Besonderen Vereinbarungen".
         worden ist.
                                                                                            A5-5.5     Serien- und Kumulschaden
         Im Fall einer tatsächlichen späteren Inanspruchnahme, die aufgrund ei-
         nes gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 2 Jahren             A5-5.5.1   Serienschaden
         erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Mel-
         dung der Umstände erfolgt.                                                                    Unabhängig von den einzelnen Versicherungsperioden gelten mehrere
                                                                                                       während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend gemachte
         Maßgeblicher Zeitpunkt für die Meldung ist der Zugang beim Versiche-                          Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller
         rer.
                                                                                                       a)   aufgrund einer Benachteiligung, welche durch den Versicherungs-
A5-4.5   Insolvenz                                                                                          nehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Person(en) be-
                                                                                                            gangen wurde oder
         Wenn ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Versicherungsneh-
         mers oder einer Tochtergesellschaft gestellt wird, erstreckt sich der Ver-                    b)   aufgrund mehrerer Benachteiligungen, welche durch den Versiche-
         sicherungsschutz für das betroffene Unternehmen und dessen mitversi-                               rungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Per-
         cherte Personen nur auf Haftpflichtansprüche infolge von Benachteili-                              son(en) begangen wurden, sofern diese Benachteiligungen dem-
         gungen, die bis zum Zeitpunkt begangen worden sind, zu dem der In-                                 selben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtli-
         solvenzantrag gestellt wurde.                                                                      chem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen,

A5-4.6   Liquidation und Neubeherrschung                                                               als ein Versicherungsfall.

         Wird der Versicherungsnehmer selbst freiwillig liquidiert, endet der Ver-                     Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendma-
         sicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation automatisch.                                   chung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetre-
                                                                                                       ten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. Liegt
         Wird der Versicherungsnehmer in entsprechender Anwendung von A5-3                             die erste Benachteiligung zeitlich vor Beginn des Versicherungsvertrages,
         neu beherrscht, endet der Versicherungsschutz nicht automatisch mit                           so gelten alle Benachteiligungen dieser Serie als nicht versichert.
         Ablauf der Versicherungsperiode.
                                                                                            A5-5.5.2   Kumulschaden
A5-5     Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
                                                                                                       Besteht für mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung geltend
A5-5.1   Leistungen der Versicherung                                                                   gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller

         Der Versicherungsschutz umfasst                                                               a)   aufgrund einer Benachteiligung, welche durch den Versicherungs-
                                                                                                            nehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Person(en) be-
         a)   die Prüfung der Haftpflichtfrage,                                                             gangen wurde oder


                                                                                        – 43 –

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                                                                                                    Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sind ent-
         b)   aufgrund mehrerer Benachteiligungen, welche durch den Versiche-                       sprechend auf die mitversicherten Personen und/oder Tochtergesell-
              rungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Per-                            schaften des Versicherungsnehmers anzuwenden. Die Ausübung der
              son(en) begangen wurden, sofern diese Benachteiligungen dem-                          Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versiche-
              selben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtli-                        rungsnehmer zu. Er ist neben den mitversicherten Personen und/oder
              chem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen                            Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers für die Erfüllung der
                                                                                                    Obliegenheiten verantwortlich.
         Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertra-
         ges oder sowohl im Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen
         Haftpflichtversicherungsvertrages bei der Mannheimer Versicherung AG
         (Kumulschaden), so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus diesen Ab-       Abschnitt AZ Optionale Regelungen für ergänzende Klauseln und zusätzliche
         schnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in       betriebliche Risiken
         diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen be-               – soweit ausdrücklich vereinbart –
         grenzt.
                                                                                         Falls ein oder mehrere der folgenden Risiken zusätzlich versichert werden
         In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetre-         sollen, kann durch ausdrückliche Vereinbarung der Versicherungsschutz im
         ten, in dem der erste Anspruch geltend gemacht wurde.                           Versicherungsschein oder seinen Nachträgen erweitert werden. Soweit AZ
                                                                                         keine abweichenden Regelungen enthält, besteht Versicherungsschutz im
A5-5.6   Anerkenntnis, Befriedigung, Vergleich                                           Rahmen der Abschnitte A1 bis A5.

         Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspru-         AZ-1       Ergänzende Klauseln für die Abschnitte A1 und A3
         ches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten
         des Versicherungsnehmers und/oder einer mitversicherten Person schei-           AZ-1.1     Differenzdeckung
         tert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befrie-
         digung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für                   Soweit für das versicherte Risiko Versicherungsschutz aus einem anderen
         den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden                        Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers besteht, geht der Versi-
         Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.                            cherungsschutz aus dem anderen Vertrag dem Versicherungsschutz aus
                                                                                                    diesem Vertrag vor.
A5-6     Ausschlüsse
                                                                                                    Aus diesem Vertrag besteht hingegen Versicherungsschutz, soweit er
         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche                           über den des anderen Versicherungsvertrages hinausgeht (Differenzde-
                                                                                                    ckung).
A5-6.1   gegen den Versicherungsnehmer und/oder eine mitversicherte Person,
         soweit der in Anspruch Genommene den Schaden vorsätzlich oder                              Die Differenzdeckung gilt nicht
         durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Voll-                     a) für Selbstbeteiligungen, die in dem anderen Versicherungsvertrag
         macht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung                           vereinbart sind,
         herbeigeführt hat; dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversi-                          b) für Änderungen im Deckungsumfang des anderen Versicherungs-
         cherten Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht                                vertrages, die nach Antragsstellung zu diesem Vertrag erfolgt sind,
         zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind;                                     c) wenn der Versicherungsnehmer aus dem anderen Versicherungs-
                                                                                                         vertrag wegen Verzuges bei der Beitragszahlung oder Verletzung
A5-6.2   die von den mitversicherten Personen gemäß A5-1 geltend gemacht                                 von Obliegenheiten keinen Anspruch auf Leistung hat,
         werden. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder seiner Ange-                        d) wenn zu dem anderen Versicherungsvertrag die Versicherungs-
         hörigen gegen die mitversicherten Personen sind von der Versicherung                            summe(n) für ein Versicherungsjahr erschöpft sind und ein weiterer
         ausgeschlossen; als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sin-                          Versicherungsfall eintritt (also kein "Drop-down").
         ne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften
         nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und                       Die Differenzdeckung beginnt mit dem Eingang des Antrags beim Versi-
         -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern                  cherer, frühestens 15 Monate vor dem Beginn dieses Vertrages. Sie en-
         und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die                       det mit dem Ablauf des anderen Versicherungsvertrags. Die Differenzde-
         durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie                   ckung entfällt rückwirkend, wenn der Erstbeitrag (§ 37 VVG) zu diesem
         Eltern und Kinder miteinander verbunden sind);                                             Vertrag nicht rechtzeitig gezahlt wurde, der Vertrag durch Anfechtung
                                                                                                    oder Rücktritt (B3-1) endet.
A5-6.3   -    welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht
              werden – dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen, die                  Besondere Obliegenheit im Schadensfall:
              außerhalb Deutschlands gefällt wurden –;
         -    wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer                         Im Schadensfall hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die zu
              Staaten;                                                                              diesem Zeitpunkt gültigen Vertragsunterlagen des anderen Versiche-
                                                                                                    rungsvertrages zugänglich zu machen.
A5-6.4   die im Wege einer Verbandsklage (z. B. Musterfeststellungsklage), einer
         Streitgenossenschaft oder die von Gewerkschaften oder Betriebsräten                        Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit gilt B3-3.3 (Rechts-
         geltend gemacht werden;                                                                    folgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

A5-6.5   im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen                             In die Differenzdeckung fallende Versicherungsfälle werden so behan-
         aus dem kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht sowie mit Arbeitskampf-                      delt, als wären sie einen Tag nach dem Beginn dieses Versicherungsver-
         maßnahmen (z. B. Aussperrung, Streik);                                                     trags eingetreten.

A5-6.6   auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter sowie                         Die vertraglich vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) und Höchstersatz-
         Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versi-                        leistungssummen stehen während der Differenzdeckung nur einmal zur
         cherungsnehmer oder eine mitversicherte Person verhängt oder von                           Verfügung und werden auf das erste Versicherungsjahr angerechnet.
         ihnen übernommen worden sind;
                                                                                         AZ-1.2     Besserstellungen
A5-6.7   soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusagen über den
         Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinaus-            AZ-1.2.1   Besserstellung Markt
         gehen;
                                                                                                    Der Versicherer bietet Versicherungsschutz wegen gesetzlicher Haft-
A5-6.8   wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten,                              pflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Sachschäden und
         Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im                        – ergänzend zu A1-3.1 und A3-3.1 – aus Abhandenkommen von Sa-
         Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozi-                         chen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die nicht in
         alplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um                         diesem Vertrag eingeschlossen sind, aber zum Zeitpunkt des Versiche-
         Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-                      rungsfalls im Rahmen eines allgemein zugänglichen Haftpflichttarifs für
         mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt;                                               gewerbliche Risiken eines anderen in der Bundesrepublik Deutschland
                                                                                                    zugelassenen Versicherers ohne Beitragszuschlag mitversichert wären.
A5-6.9   Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vornahme von Maßnahmen                                Abweichende Versicherungs- oder Höchstersatzleistungssummen des
         aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, die Auswirkungen auf die Be-                        anderen Versicherers sind keine Besserstellung im Sinne dieser Klausel.
         triebsstätte, wie z. B. baulichen Veränderungen, den Arbeitsplatz
         und/oder den Arbeitsprozess haben.                                                         Eine Leistung aus dieser Vereinbarung erfolgt nur auf Antrag des Versi-
                                                                                                    cherungsnehmers und nach Vorlage eines Nachweises über die entspre-
A5-7     Rechte und Pflichten mitversicherter Personen/Tochtergesell-                               chenden Regelungen des anderen Versicherers.
         schaften


                                                                                     – 44 –

[Seite 45]
           Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der                       Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
           Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen                            Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
           Vereinbarungen".                                                                           Vereinbarungen".

AZ-1.2.2   Besserstellung Vorversicherung                                                    AZ-1.6   Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverlet-
                                                                                                      zung
           Stellt der Versicherungsnehmer nach einem Versicherungsfall fest, dass
           die Bedingungen seines Vorvertrages für das gleiche versicherte Risiko                     Wird anlässlich eines Versicherungsfalls festgestellt, dass eine vorvertrag-
           für ihn günstiger waren, kann er verlangen, dass der Versicherer für die-                  liche Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wurde, verzichtet der Versi-
           sen Versicherungsfall nach den Bedingungen des Vorvertrages Versiche-                      cherer – teilweise abweichend von B3-1.2.1 – unter folgenden Voraus-
           rungsschutz gewährt.                                                                       setzungen auf sein Recht, vom Vertrag zurückzutreten:

           Voraussetzungen dafür sind:                                                                a)   die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung liegt länger als drei
           a) Der Versicherungsfall tritt innerhalb von fünf Jahren nach Beginn                            Jahre zurück und
               dieses Vertrages ein und                                                               b)   der Schadensaufwand des Versicherers übersteigt den in der "Auf-
           b) der Versicherungsnehmer erbringt den Nachweis für die günstigere                             stellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen
               Regelung im Vorvertrag.                                                                     und Besonderen Vereinbarungen" genannten Betrag nicht.

           Niedrigere Versicherungs- oder Höchstersatzleistungssummen in diesem                       Der Verzicht wirkt nur einmalig. Bei weiteren Versicherungsfällen oder
           Vertrag führen nicht zu einer Besserstellung im Sinne dieser Klausel.                      Anzeigepflichtverletzungen verzichtet der Versicherer nicht auf die Aus-
                                                                                                      übung seines Rücktrittsrechts.
           Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
           Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen                   AZ-1.7   Verzicht auf das außerordentliche Kündigungsrecht
           Vereinbarungen".
                                                                                                      Der Versicherer verzichtet nach dem ersten Versicherungsfall auf sein
AZ-1.2.3   Besondere Ausschlüsse                                                                      außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 92 Versicherungsvertrags-
                                                                                                      gesetz (VVG). Das Kündigungsrecht aus anderen Gründen bleibt unbe-
           Die Klauseln gelten nicht für                                                              rührt.
           a) beantragte oder einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern
                nachweislich vereinbarte vertragliche Schlechterstellungen,                  AZ-1.8   Regressverzicht bei Sachschäden
           b) Cyberdeckungen, ausländische Betriebsstätten/Tochter-
                gesellschaften, direkten oder bekannten indirekten Export nach                        Bei Versicherungsfällen, die einen Schadensaufwand des Versicherers bis
                USA, US-Territorien oder Kanada,                                                      zu dem in der "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbe-
           c) Sonder- und Maklerkonzepte,                                                             teiligungen und Besonderen Vereinbarungen" genannten Betrag je Ver-
           d) Risiken, für die eine Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht                       sicherungsfall zum Gegenstand haben, wird auf einen Regress beim
                vorgeschrieben ist.                                                                   Verursacher verzichtet, wenn:

           In jedem Fall bleiben von dieser Vereinbarung die Ausschlüsse gemäß                        a)   der Verursacher nicht vorsätzlich gehandelt hat und
           A1-7 und A3-7 unberührt.                                                                   b)   der Versicherungsnehmer dies wünscht.

AZ-1.3     Abweichungen zu den Verbandsbedingungen                                           AZ-2     Veranstaltungen als Zusatzrisiko

           Der Versicherer reguliert nach den vom Gesamtverband der Deutschen                AZ-2.1   Veranstalterrisiko
           Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen, wenn:
                                                                                                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in
           a)   die Bedingungen am Schadentag oder bei Vertragsabschluss von                          seiner Eigenschaft als Veranstalter der im Versicherungsschein und sei-
                den Verbandsbedingungen zum Nachteil des Versicherungsneh-                            nen Nachträgen näher beschriebenen Veranstaltung(en). Erforderliche
                mers abweichen und                                                                    Vor- und Nacharbeiten sind bis zu jeweils 14 Tagen versichert. Der Versi-
           b)   der Versicherungsnehmer diese Regulierung wünscht.                                    cherungsschutz beginnt jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem
                                                                                                      der Versicherungsschutz für die Veranstaltung(en) beantragt wurde.
           In jedem Fall bleiben von dieser Vereinbarung die Ausschlüsse gemäß
           A1-7 und A3-7 unberührt.                                                          AZ-2.2   Besondere Regelungen

AZ-1.4     Vollständigkeit der Betriebsbeschreibung und der mitversicherten                           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
           Unternehmen                                                                                a) der Beaufsichtigung und/oder Koordinierung fremder Unterneh-
                                                                                                           men bei der Ausführung von Arbeiten/Aufgaben im Interesse des
           Wird anlässlich eines Versicherungsfalls festgestellt, dass die Betriebsbe-                     Versicherungsnehmers;
           schreibung fehlerhaft oder unvollständig ist und/oder mitzuversichernde                    b) der Bereitstellung und Unterhaltung (Verkehrssicherung) des Ver-
           Unternehmen nicht benannt sind, ist eine rückwirkende Berichtigung                              anstaltungsortes;
           möglich und Deckung im Rahmen und Umfang des Vertrages zu gewäh-                           c) Aufbau, Unterhaltung und Abbau von Beleuchtungs- und Beschal-
           ren, soweit                                                                                     lungsanlagen und sonstiger technischer Hilfsmittel für die Veran-
                                                                                                           staltung(en);
           a)   das Risiko nicht einer Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht                    d) der Bereitstellung und Unterhaltung von sanitären Anlagen (z. B.
                unterliegt und                                                                             WC-Wagen);
           b)   das Risiko vom Versicherer grundsätzlich gezeichnet wird und                          e) Aufbau/Unterhaltung und Abbau von Hinweisschildern, Wegwei-
           c)   durch die Berichtigung kein Mehrbeitrag anfällt oder auf die Bei-                          sern, Werbetafeln, Transparenten, Plakaten usw., auch außerhalb
                tragserhebung wegen Geringfügigkeit verzichtet wird und                                    des Veranstaltungsortes;
           d)   die Tätigkeit im Rahmen der Meldung zur Umsatz-, Lohnsumme                            f)   der Durchführung eines Ordnungsdienstes, der Einlasskontrolle und
                oder Mitarbeiteranzahl erfasst war und der Anteil aus der nicht be-                        Sicherung der Veranstaltung(en) für den Teil, der vom Versiche-
                nannten Tätigkeit 20 % der Gesamttätigkeit nicht überschreitet                             rungsnehmer selbst durchgeführt wird;
                und/oder                                                                              g) Aufbau, Betrieb und Abbau von Zelten, Tribünen (ohne eigenen
           e)   personelle (auch familiäre) oder kapitalmäßige Verflechtungen zu                           Auf- und Abbau) und Podien, sofern sie baupolizeilich zugelassen
                den nicht benannten mitversicherten Unternehmen bestehen.                                  sind und abgenommen wurden;
                                                                                                      h) Aufbau, Betrieb und Abbau von Verkaufsständen oder -buden und
           Der Versicherungsnehmer hat die Notwendigkeit der Berichtigung vorzu-                           dergleichen, sofern diese in eigener Regie betrieben werden;
           tragen und glaubhaft nachzuweisen.                                                         i)   dem Betreiben eines VIP- und Pressebereiches;
                                                                                                      j)   der Zubereitung und Abgabe von Speisen und Getränken in eige-
           Ausdrücklich dokumentierte oder in Vertragsbedingungen enthaltene                               ner Regie.
           nicht versicherte Tätigkeiten und Unternehmen sowie Risikobegrenzun-
           gen/Ausschlüsse in den Abschnitten A1 und A3 bleiben erhalten.                    AZ-2.3   Besondere Ausschlüsse

AZ-1.5     Öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche                                                 Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf
                                                                                                      a) Demonstrationen, politische Veranstaltungen, Wahlkampfveranstal-
           Versichert sind – abweichend von A1-3.1 und A3-3.1 – öffentlich-                                tungen, Luftfahrtveranstaltungen sowie motorsportliche Veranstal-
           rechtliche Haftpflichtansprüche.                                                                tungen, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkei-
                                                                                                           ten ankommt;
           Diese Erweiterung findet keine Anwendung, soweit es sich um einen                          b) die gesetzliche Haftpflicht der Teilnehmer, Gäste, Besucher und Zu-
           Versicherungsfall zum Auslösen von Fehlalarm gemäß A1-6.13.3 oder                               schauer selbst;
           A3-6.8.2 handelt.                                                                          c) die gesetzliche Haftpflicht aus Personen- und Sachschäden der
                                                                                                           Teilnehmer oder Mitwirkenden aus der Durchführung von gefährli-


                                                                                         – 45 –

[Seite 46]
            chen Leistungen (z. B. Extremsportarten wie River-Rafting, Free-                     Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
            climbing, Fallschirmspringen oder Bungee-Jumping, Stunts oder                        Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
            Luftfahrten);                                                                        Vereinbarungen".
       d)   die Beschädigung oder den Verlust von Requisiten, Reisegepäck,
            Geldwerten, Uhren, Schmuck und sonstigen Wertgegenständen                   AZ-7     Sondernutzung öffentlicher Flächen bei Veranstaltungen
            und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
       e)   die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Werbeträgern                    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
            und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;                                    gen Schäden an öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Plätze,
       f)   die gesetzliche Haftpflicht wegen Beschädigung oder Abhanden-                        sonstige Grundstücke einschließlich der dazugehörenden Einrichtungen
            kommens ausgestellter Sachen und Tiere sowie von Ausstellungs-                       wie Verkehrszeichen, Leitplanken, Fangzäunen und anderen zugelasse-
            ständen und -einrichtungen und alle sich daraus ergebenden Ver-                      nen Leiteinrichtungen) durch eine gemäß § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-
            mögensschäden;                                                                       ordnung (StVO) behördlich erlaubte, ausschließlich veranstaltungsbe-
       g)   die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Zelten, die der                 dingte Sondernutzung und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
            Durchführung der Veranstaltung(en) oder deren Vor- oder Nachbe-                      schäden.
            reitung dienen, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä-
            den;                                                                                 Ausgeschlossen bleiben Schäden an unbefestigten Parkplätzen sowie öf-
       h)   Schäden der Reiter oder Fahrer und Insassen von Kraft-, Luft-, Was-                  fentlich-rechtliche Erstattungsansprüche.
            serfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern und alle sich daraus
            ergebenden Vermögensschäden;                                                         Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
       i)   Schäden an den zu der Veranstaltung verwendeten Kraft-, Luft-                        Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
            und Wasserfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, sonstigen Fahr-                       Vereinbarungen“.
            zeugen oder Schlitten (einschließlich Sattel- und Zaumzeug, Ge-
            schirre) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;                  AZ-8     Arbeitnehmerüberlassung

       sowie                                                                            AZ-8.1   Arbeitnehmerüberlassung I – Sachschäden des Entleihers
       j)    das Abbrennen eines Feuerwerks;
       k) eigenen Auf- und Abbau von Tribünen;                                                   Ergänzend zu A1-6.23, A2-6.15 sowie A3-6.14 ist die gesetzliche Haft-
       l)   den Betrieb einer Hüpfburg;                                                          pflicht der Leiharbeitnehmer wegen dem Entleiher selbst zugefügter
       m) die gesetzliche Haftpflicht aus der Bewachung jeglicher Art (z. B.                     Sachschäden versichert.
             Garderoben);
       n) die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Straßen, Wegen,                           A1-7.2, A2-8.2 und A3-7.2 werden dahingehend erweitert, dass die po-
             Plätzen und sonstigen Grundstücken sowie wegen aller sich daraus                    sitive Kenntnis von der Ungeeignetheit eines Leiharbeitnehmers für eine
             ergebenden Vermögensschäden;                                                        vom Entleiher angeforderte Arbeitsleistung dem Vorsatz gleichsteht.
       es sei denn, diese sind aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mitversi-
       chert.                                                                                    Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
                                                                                                 Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
AZ-3   Abbrennen eines Feuerwerks bei Veranstaltungen                                            Vereinbarungen".

       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus          AZ-8.2   Arbeitnehmerüberlassung II – Ansprüche Dritter – Differenz-
       dem polizeilich genehmigten Abbrennen eines Feuerwerks durch einen                        deckung zugunsten Entleiher
       berufsmäßigen Pyrotechniker.
                                                                                                 Ergänzend zu A1-6.23, A2-6.15, A3-6.14 sowie AZ-8.1 ist versichert die
       Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Pyrotech-                gesetzliche Haftpflicht der Leiharbeitnehmer für Haftpflichtansprüche
       nikers.                                                                                   Dritter (nicht des Entleihers) ausschließlich für Versicherungsfälle im In-
                                                                                                 land, soweit hierfür kein Versicherungsschutz über die Betriebs-
       Die Ausschlüsse in A1-7.22, A2-8.19 und A3-7.21 sind diesbezüglich                        Haftpflichtversicherung des Entleihers besteht, weil diese bedingungs-
       gestrichen.                                                                               gemäß oder hinsichtlich der Versicherungssumme nicht ausreicht.

AZ-4   Eigener Tribünenbau bei Veranstaltungen                                                   Versicherungsschutz besteht im Rahmen dieses Vertrages, soweit er über
                                                                                                 den Versicherungsvertrag des Entleihers hinausgeht (Differenzdeckung).
       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
       dem eigenen Auf- und Abbau von Tribünen.                                                  Besteht aus anderen als diesen ausdrücklich genannten Gründen kein
                                                                                                 Versicherungsschutz über die Betriebs-Haftpflichtversicherung des Ent-
AZ-5   Hüpfburg bei Veranstaltungen                                                              leihers oder besteht eine solche gar nicht, so entfällt auch im Rahmen
                                                                                                 dieses Vertrages der Versicherungsschutz.
       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
       dem Betrieb einer Hüpfburg.                                                      AZ-8.3   Arbeitnehmerüberlassung III – Ansprüche Dritter – Subsidiär-
                                                                                                 deckung
AZ-6   Garderobenrisiko bei Veranstaltungen
                                                                                                 Ergänzend zu A1-6.23, A2-6.15, A3-6.14, AZ-8.1 sowie AZ-8.2 ist versi-
       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus                   chert die gesetzliche Haftpflicht der Leiharbeitnehmer für Haftpflichtan-
       Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen von                           sprüche Dritter (nicht des Entleihers) ausschließlich für Versicherungsfälle
       Garderobestücken, die von Gästen in einer ständig bewachten, nur dem                      im Inland, soweit hierfür kein Versicherungsschutz über die Betriebs-
       Garderobenpersonal zugänglichen Garderobe abgegeben worden sind.                          Haftpflichtversicherung des Entleihers besteht.
       Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwen-
       dung. Die Regelung in A1-6.7.1 c) findet diesbezüglich keine Anwen-                       Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Andere Haftpflichtversi-
       dung.                                                                                     cherungen gehen dieser Versicherung vor.

       Als Garderobestücke gelten auch Taschen und Schirme.                             AZ-9     Garagen- oder Parkplatzbetriebe und Parkhäuser – Vermietung
                                                                                                 von Kfz-Stellplätzen
       Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungs-
       nehmer nummerierte Garderobenscheine/Garderobenmarken ausgibt.                            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
                                                                                                 Besitz und Vermietung von Stellplätzen bei Garagen- oder Parkplatzbe-
       Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche                          trieben und Parkhäusern für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-
       a) aus Beschädigung oder Abhandenkommen von Geld sowie bar-                               Anhänger ausschließlich in Gebäuden und auf umfriedeten Grundstü-
           geldlosen Zahlungsmitteln, Wertpapieren (einschließlich Sparbü-                       cken.
           chern), Scheckheften, Urkunden, Schmuck und anderen Wertsa-
           chen und solchen Gegenständen, die sich in den Garderobestücken              AZ-9.1   Besondere Regelungen
           befinden;
       b) aus Schäden infolge Abhandenkommens des Garderobenscheines /                           Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) in
           der Garderobenmarke;                                                                  A1-6.8 und A3-6.1 werden um folgende zusätzliche Regelung ergänzt:
       c) wegen Garderobestücken, die bis zur Schließung der Garderobe
           oder Dienstbeendigung des Personals in der Garderobe nicht abge-                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
           holt wurden.                                                                          gen Tätigkeitsschäden (siehe jedoch AZ-12.2 d)) an sowie Abhanden-
                                                                                                 kommen von fremden Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeug-Anhängern.
       Die Ausschlüsse in A1-7.5 und A2-8.5 von Ansprüchen wegen Schäden,
       die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind, finden                          Werden die Fahrzeuge hierbei bewegt, besteht Versicherungsschutz aus-
       keine Anwendung.                                                                          schließlich wegen Schäden, die auf dem Betriebsgrundstück am beweg-
                                                                                                 ten Fahrzeug eintreten.


                                                                                    – 46 –

[Seite 47]
          Die Ausschlüsse in A1-7.14 und A3-7.13 finden insoweit keine Anwen-
          dung.                                                                           Abschnitt A(GB) Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A

          Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht                A(GB)-1     Beitragsberechnung
          werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen
          des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer                         Die Berechnung des Beitrags erfolgt nach
          ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem un-
          berechtigten Fahrer gebraucht werden.                                           A(GB)-1.1   Zahl der tätigen Personen

          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen                       Maßgebend ist die Durchschnittszahl der im Versicherungsjahr tätigen
          Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür                     Personen. Hierzu rechnen neben dem Versicherungsnehmer alle im ver-
          zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die                     sicherten Betrieb regelmäßig oder vorübergehend tätigen Personen,
          erforderliche Fahrerlaubnis hat.                                                            auch Angehörige des Versicherungsnehmers, Zeit- und Teilzeitkräfte, Bü-
                                                                                                      rokräfte, Auszubildende, Reinigungspersonal usw.
          Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
          B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).                        A(GB)-1.2   Jahreslohn- und -gehaltssumme

          Auf die Schäden durch Abhandenkommen finden die Bestimmungen                                Maßgebend ist die Brutto-Jahreslohn- und -gehaltssumme des Versiche-
          über Sachschäden Anwendung.                                                                 rungsjahres gemäß Meldung zur Berufsgenossenschaft (auf volle Tau-
                                                                                                      send EUR aufgerundet).
AZ-9.2    Besondere Ausschlüsse
                                                                                                      In diese Summe sind einzurechnen
          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                                                 -     EUR 25.000,00 je nicht bei der Berufsgenossenschaft versicherter,
          a) Ansprüche wegen Schäden an sowie Abhandenkommen von Fahr-                                      mitarbeitender Inhaber, Teilhaber und geschäftsführender Gesell-
              zeuginhalt und -ladung,                                                                       schafter;
          b) Ansprüche aus der Übernahme einer Fahrzeugbewachung,                                     -     die auf Arbeitsgemeinschaften – Arge – entfallende anteilige Jah-
          c) Versicherungsansprüche aller Personen, die das Fahrzeug entwen-                                reslohn- und -gehaltssumme;
              det oder unberechtigt gebraucht haben. A1-2.3 und A3-2.3 finden                         -     das auf Leiharbeitnehmer entfallende Jahresentgelt.
              keine Anwendung,
          d) Ansprüche wegen Tätigkeitsschäden aus Anlass von Reparaturen                 A(GB)-1.3   Jahresumsatz
              oder anderen Serviceleistungen.
                                                                                                      Maßgebend ist der Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer) einschließlich
AZ-9.3    Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der                        des auf Arbeitsgemeinschaften – Arge – entfallenden anteiligen Jahres-
          Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen                             umsatzes des Versicherungsnehmers im Versicherungsjahr; auf volle
          Vereinbarungen".                                                                            Tausend EUR aufgerundet.

AZ-10     Automatische Waschstraßen                                                                   Die Meldung des Jahresumsatzes gilt als korrekt abgegeben, soweit
                                                                                                      -    Innenumsätze zwischen den mitversicherten Unternehmen oder
          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus                     -    ausschließlich Umsätze aus der versicherten Tätigkeit gemeldet
          dem Betrieb einer automatischen Waschstraße.                                                     wurden und Sondereinflüsse, wie z. B. der Verkauf von Anlagegü-
                                                                                                           tern
AZ-10.1   Besondere Regelungen                                                                        unberücksichtigt geblieben sind.

          Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) in                 A(GB)-1.4   sonstigen Kriterien
          A1-6.8 und A3-6.1 werden um folgende zusätzliche Regelung ergänzt:
                                                                                                      Maßgeblich ist die jeweils vereinbarte Beitragsberechnungsgrundlage.
          Tätigkeitsschäden an sowie Abhandenkommen von Kraftfahr-
          zeugen                                                                          A(GB)-2     Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den
                                                                                                      Beitrag (Beitragsregulierung)
          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
          gen Tätigkeitsschäden an sowie Abhandenkommen von fremden Kraft-                A(GB)-2.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und
          fahrzeugen (einschließlich Zubehör) anlässlich des Waschens und Bewe-                       welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren
          gens dieser Fahrzeuge ausschließlich auf dem Betriebsgrundstück.                            Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen
                                                                                                      Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb
          Die Ausschlüsse in A1-7.14 und A3-7.13 finden insoweit keine Anwen-                         eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf
          dung.                                                                                       Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum
                                                                                                      Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine
          Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht                            Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschie-
          werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen                     des verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
          des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer                         dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
          ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem un-
          berechtigten Fahrer gebraucht werden.                                           A(GB)-2.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder
                                                                                                      sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Verände-
          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen                       rung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken
          Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür                     jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versi-
          zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die                     cherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht
          erforderliche Fahrerlaubnis hat.                                                            unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versiche-
                                                                                                      rungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min-
          Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt                      destbeitrags werden berücksichtigt.
          B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
                                                                                          A(GB)-2.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann
          Auf die Schäden durch Abhandenkommen finden die Bestimmungen                                der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen wa-
          über Sachschäden Anwendung.                                                                 ren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rech-
                                                                                                      nung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich
AZ-10.2   Besondere Ausschlüsse                                                                       gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungs-
                                                                                                      nehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die An-
          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                                                 gaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des er-
          a) Ansprüche wegen Schäden an sowie Abhandenkommen von Fahr-                                höhten Beitrags erfolgten.
              zeuginhalt und -ladung;
          b) Versicherungsansprüche aller Personen, die das Fahrzeug entwen-              A(GB)-2.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versiche-
              det oder unberechtigt gebraucht haben. A1-2.3 und A3-3.3 finden                         rungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
              keine Anwendung;
          c) Ansprüche wegen Tätigkeitsschäden aus Anlass von Reparaturen                 A(GB)-3     Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsanglei-
              oder anderen Serviceleistungen.                                                         chung

AZ-10.3   Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung für Schäden an frem-              A(GB)-3.1   Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit
          den Kraftfahrzeugen siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungssum-                        die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden,
          men, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen".                                    findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen un-
                                                                                                      abhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.


                                                                                      – 47 –

[Seite 48]
A(GB)-3.2   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab          Teil B Allgemeiner Teil
            dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergange-
            nen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenszahlungen aller zum Be-          Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
            trieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer
            gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den              B1-1       Beginn des Versicherungsschutzes
            ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf
            teilbare ganze Zahl ab.                                                                   Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange-
                                                                                                      gebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Fol-
            Als Schadenszahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzel-                    gen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbei-
            nen Schadensfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund                       trags.
            und Höhe der Versicherungsleistungen.
                                                                                           B1-2       Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Versicherungsjahr
            Durchschnitt der Schadenszahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe
            der in diesem Jahr geleisteten Schadenszahlungen geteilt durch die An-         B1-2.1     Beitragszahlung
            zahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle.
                                                                                                      Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder
A(GB)-3.3   Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer                    durchlaufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich
            Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus                         oder als Einmalbeitrag.
            A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung).
            Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit             B1-2.2     Versicherungsperiode
            der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
                                                                                                      Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die ver-
            Hat sich der Durchschnitt der Schadenszahlungen des Versicherers in je-                   einbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Ver-
            dem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als                    tragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode
            denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach                        der Vertragsdauer.
            A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag
            nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner            B1-2.3     Versicherungsjahr
            Schadenszahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letz-
            ten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht über-                    Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertrags-
            schreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.                           dauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr ent-
                                                                                                      sprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum verein-
A(GB)-3.4   Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent,                      barten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
            entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den
            folgenden Jahren zu berücksichtigen.                                           B1-3       Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
                                                                                                      Zahlung oder Nichtzahlung
A(GB)-3.5   Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß
            A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes än-             B1-3.1     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
            dert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb
            eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger                   Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt
            Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Bei-                     des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versiche-
            tragserhöhung wirksam werden sollte.                                                      rungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines
                                                                                                      Widerrufrechts.
            Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das
            Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungs-                       Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags-
            nehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitrags-                         schluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertrags-
            erhöhung zugehen.                                                                         schluss zu zahlen.

            Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.                      Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1
                                                                                                      oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst,
A(GB)-4     Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflicht-                        nachdem die Zahlung veranlasst ist.
            risiken)
                                                                                                      Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers
A(GB)-4.1   Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versi-                   oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Bei-
            cherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das                      trag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu
            Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:                                 zahlen.

            -    Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern.           B1-3.2     Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
                 Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Rich-
                 teramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen                   Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 ge-
                 Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.                                 zahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der
                                                                                                      Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
            -    Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht
                 lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver-                    Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die
                 gleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren er-                      Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
                 möglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei
                 Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.                B1-3.3     Leistungsfreiheit des Versicherers

            -    Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In                    Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
                 seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechts-                        nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor
                 normen anzugeben.                                                                    Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
                                                                                                      verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch
A(GB)-4.2   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung                  gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder
            von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versi-                       durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
            cherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der                        Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
            Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges
            zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer                      Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die
            zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende                     Nichtzahlung zu vertreten hat.
            Mitwirkung einzuräumen.
                                                                                           B1-4       Folgebeitrag
            Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
            B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).                       B1-4.1     Fälligkeit

A(GB)-5     Abtretungsverbot                                                                          Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise je-
                                                                                                      weils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu
            Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne                   einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
            Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet wer-
            den. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.                             Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

                                                                                           B1-4.2     Verzug und Schadensersatz


                                                                                       – 48 –

[Seite 49]
         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungs-        B1-6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung
         nehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete                        und fehlendem versicherten Interesse
         Zahlung zu vertreten hat.
                                                                                          B1-6.2.1   Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb
         Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Ver-                     von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der
         zug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug ent-                   Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraus-
         standenen Schadens zu verlangen.                                                            setzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Wi-
                                                                                                     derrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Be-
B1-4.3   Mahnung                                                                                     trag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass
                                                                                                     der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
         Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Tele-                      Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer
         fax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen                     zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten
         (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang                          Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leis-
         der Zahlungsaufforderung betragen.                                                          tungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

         Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück-           B1-6.2.2   Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeige-
         ständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzel-                       pflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis
         nen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündi-                        zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
         gungsrecht) hinweist.
                                                                                                     Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet,
B1-4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung                                                              weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wor-
                                                                                                     den ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
         Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versi-
         cherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versi-         B1-6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers
         cherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten                     wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Bei-
         in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.                  trag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.

B1-4.5   Kündigung nach Mahnung                                                           B1-6.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung voll-
                                                                                                     ständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er
         Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge                        hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem
         in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetz-                      Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall
         ten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit                     des Interesses Kenntnis erlangt hat.
         sofortiger Wirkung kündigen.
                                                                                          B1-6.2.5   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet,
         Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden                           wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht be-
         werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versi-                         steht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künfti-
         cherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hie-                      ges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen
         rauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hin-                        ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Ge-
         zuweisen.                                                                                   schäftsgebühr verlangen.

B1-4.6   Zahlung des Beitrags nach Kündigung                                                         Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Ab-
                                                                                                     sicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
         Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Mo-                          verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall
         nats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der                         der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
         Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zah-                       begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
         lung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.

         Die Leistungsfreit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung be-
         stehen.                                                                          Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung

B1-5     Lastschriftverfahren                                                             B2-1       Dauer und Ende des Vertrags

B1-5.1   Pflichten des Versicherungsnehmers                                               B2-1.1     Vertragsdauer

         Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart wor-                    Der Vertrag ist für die jeweils vereinbarte Dauer abgeschlossen.
         den, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Bei-
         trags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.                        B2-1.2     Stillschweigende Verlängerung

         Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers                        Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
         vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann                          Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Ver-
         noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B.                       tragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Ver-
         E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Ver-                       tragslaufzeit eine Kündigung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
         sicherers erfolgt.                                                                          zugegangen ist.

B1-5.2   Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug                                               B2-1.3     Vertragsdauer von weniger als einem Jahr

         Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere                          Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag
         Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen                           zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
         werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-
         Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündi-       B2-1.4     Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
         gen.
                                                                                                     Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versiche-
         Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Ver-                      rungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes da-
         sicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zu-                         rauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer
         künftige Beiträge selbst zu übermitteln.                                                    spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres in Text-
                                                                                                     form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zugegangen sein.
         Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlage-
         nen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung                 B2-1.5     Wegfall des versicherten Interesses
         gestellt werden.
                                                                                                     Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung voll-
B1-6     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                                  ständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interes-
                                                                                                     ses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interes-
B1-6.1   Allgemeiner Grundsatz                                                                       ses Kenntnis erlangt.

         Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur der-           B2-2       Kündigung nach Versicherungsfall
         jenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Ver-
         sicherungsschutz bestanden hat.                                                  B2-2.1     Kündigungsrecht

                                                                                                     Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn


                                                                                      – 49 –

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                                                                                                     Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung
          a)   vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung                          dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach
               von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde,                               denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) ge-
          b)   der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Frei-                       fragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
               stellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder                                               Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht
          c)   dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten An-                        gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach
               spruch gerichtlich zugestellt wird.                                                   seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn
                                                                                                     von Satz 1 in Textform stellt.
          Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Tele-
          fax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ableh-                        Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-
          nung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.                                        schlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl
                                                                                                     die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die
B2-2.2    Kündigung durch Versicherungsnehmer                                                        Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.

          Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zu-                        Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht
          gang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch                         vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
          bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätes-                         weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder gro-
          tens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam                           be Fahrlässigkeit zur Last fällt.
          wird.
                                                                                          B3-1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B2-2.3    Kündigung durch Versicherer
                                                                                          B3-1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
          beim Versicherungsnehmer wirksam.                                                          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Ab-
                                                                                                     satz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rück-
B2-3      Veräußerung und deren Rechtsfolgen                                                         tritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.

B2-3.1    Übergang der Versicherung                                                                  Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche-
                                                                                                     rungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen
          Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versi-                    Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
          cherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus
          dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.                              Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung
                                                                                                     der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach-
          Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, ei-                       weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an-
          nes Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten                    gezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlos-
          übernommen wird.                                                                           sen hätte.

B2-3.2    Kündigung                                                                                  Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er
                                                                                                     den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsneh-
          Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versiche-                       mer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Um-
          rungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform                      stand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
          (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht                     noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursäch-
          erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Ver-                    lich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,
          sicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.                                               wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.

          Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger            B3-1.2.2   Kündigung
          Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in
          Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht in-                      Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Ab-
          nerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Er-                       satz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Ver-
          werbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Er-                        trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündi-
          langung der Kenntnis, ausgeübt wird.                                                       gungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nach-
                                                                                                     weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an-
B2-3.3    Beitrag                                                                                    gezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlos-
                                                                                                     sen hätte.
          Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamt-
          schuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufen-             B3-1.2.3   Vertragsänderung
          den Versicherungsperiode erfolgt.
                                                                                                     Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1
          Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer                        nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht
          allein für die Zahlung des Beitrags.                                                       angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingun-
                                                                                                     gen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen
B2-3.4    Anzeigepflichten                                                                           des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versi-
                                                                                                     cherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen
          Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber un-                       Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestand-
          verzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.                      teil.

          Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi-                   Die Vertragsänderung kann zum Wegfall des Versicherungsschutzes für
          cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach                     einen bereits eingetretenen oder zukünftigen Versicherungsfall führen.
          dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zuge-
          hen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit                        Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
          dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlos-                        10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den
          sen hätte.                                                                                 nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den
                                                                                                     Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi-
          Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräuße-                    cherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat
          rung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zu-                        der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht
          gehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet,                  hinzuweisen.
          wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für seine
          Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.                            B3-1.3     Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers

                                                                                                     Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
                                                                                                     muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten                                   Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.
                                                                                                     Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines
B3-1      Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertre-                              Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist be-
          ters bis zum Vertragsschluss                                                               ginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der
                                                                                                     Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm je-
B3-1.1    Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebli-                            weils geltend gemachte Recht begründen.
          che Umstände
                                                                                          B3-1.4     Hinweispflicht des Versicherers


                                                                                      – 50 –

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           Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
           stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer                              e)   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch ge-
           durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)                       richtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem
           auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.                                Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen
                                                                                                            des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungs-
B3-1.5     Ausschluss von Rechten des Versicherers                                                          nehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderli-
                                                                                                            chen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Ver-
           Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung                          fügung stellen.
           oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeig-
           ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.                     B3-3.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

B3-1.6     Anfechtung                                                                       B3-3.3.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder
                                                                                                       B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis-
           Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung                         tung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versi-
           anzufechten, bleibt bestehen.                                                               cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
                                                                                                       Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
B3-1.7     Erlöschen der Rechte des Versicherers
                                                                                            B3-3.3.2   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungs-
           Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Ver-                       falls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versi-
           tragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertrags-                           cherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
           schluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ab-                   Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-
           lauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der                  Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
           Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich
           oder arglistig verletzt hat.                                                     B3-3.3.3   Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs-
                                                                                                       nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt
B3-2       Änderungen des Vertrags                                                                     hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
                                                                                                       Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung
           Die vorstehenden Regelungen B3-1.1 bis B3-1.7 gelten bei Änderungen                         des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
           des Vertrags entsprechend hinsichtlich der Änderungen.                                      dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,
                                                                                                       wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
B3-3       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

B3-3.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
                                                                                            Abschnitt B4 Weitere Regelungen
B3-3.1.1   Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
           Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.           B4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
           Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseiti-
           gen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden ge-             B4-1.1     Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren
           führt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.                                  Versicherungsverträgen versichert ist.

B3-3.1.2   Kündigungsrecht                                                                  B4-1.2     Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der
                                                                                                       Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später
           Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine                      geschlossenen Vertrages verlangen.
           Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem
           Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Mo-         B4-1.3     Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es
           nats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag                       nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehr-
           fristlos kündigen.                                                                          fachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem
                                                                                                       Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem
           Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsneh-                        Versicherer zugeht.
           mer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob
           fahrlässig verletzt hat.                                                         B4-2       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung

B3-3.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls                      B4-2.1     Form, zuständige Stelle

           Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungs-                        Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
           falls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:                                                  Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Ver-
                                                                                                       sicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzu-
B3-3.2.1   Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Scha-                           geben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Ver-
           dens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des                             trag etwas anderes bestimmt ist.
           Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen
           – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände                       Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versiche-
           dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte                     rers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
           Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer                         zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege-
           nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.                                                    lungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben beste-
                                                                                                       hen.
B3-3.2.2   Zusätzlich zu B3-3.2.1 gilt:
                                                                                            B4-2.2     Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
           a)   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche
                anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche er-                           Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Ver-
                hoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versiche-                          sicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Ver-
                rungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.                               sicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines ein-
                                                                                                       geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
           b)   Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer ausführliche und                           Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zuge-
                wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der                           gangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht
                Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Um-                          angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
                stände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
                Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angefor-          B4-2.3     Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
                derten Schriftstücke übersandt werden.
                                                                                                       Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift sei-
           c)   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich gel-                       nes Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der
                tend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gericht-                      gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B4-2.2 entspre-
                lich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich                    chend Anwendung.
                anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer
                wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein                 B4-3       Vollmacht des Versicherungsvertreters
                Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
                                                                                            B4-3.1     Erklärungen des Versicherungsnehmers
           d)   Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal-
                tungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer                          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs-
                fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehel-                      nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
                fe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.


                                                                                        – 51 –

[Seite 52]
         a)   den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;                     Der Versicherer befolgt die ihm während der Dauer des Versicherungs-
                                                                                                vertrages durch deutsches Recht oder durch von deutschem Recht ak-
         b)   ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Be-                 zeptierten nationalen oder internationalen Sanktions- oder Embargobe-
              endigung;                                                                         stimmungen auferlegten Verpflichtungen.

         c)   Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages                    Es gilt die nachstehende Sanktionsklausel:
              und während des Versicherungsverhältnisses.
                                                                                                Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versi-
B4-3.2   Erklärungen des Versicherers                                                           cherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar-
                                                                                                teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer aus-               bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
         gefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versiche-                     Deutschland entgegenstehen.
         rungsnehmer zu übermitteln.
                                                                                                Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
B4-4     Verjährung                                                                             Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
                                                                                                Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
         Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.                   Deutschland entgegenstehen.
         Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der An-
         spruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründen-                    Bei Änderungen der Sach- und Rechtslage wird die Klausel vom Versi-
         den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die                      cherer entsprechend angepasst. Die jeweils aktuelle Fassung wird vom
         grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.                                 Versicherer im Internet auf seiner Homepage unter
                                                                                                www.mannheimer.de/webcode mit dem Webcode X080 0000 9912
         Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer an-                  veröffentlicht.
         gemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
         Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)         B4-8   Salvatorische Klausel
         mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht
         mit.                                                                                   Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, wird die
                                                                                                Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
         Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschrif-
         ten des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

B4-5     Gerichtsstände, Verbraucherschlichtungsstelle

B4-5.1   Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer

         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer be-
         stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers
         oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

         Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versiche-
         rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner
         Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol-
         chen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

         Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen
         Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermange-
         lung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind
         die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz
         hat.

B4-5.2   Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungs-
         nehmer

         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungs-
         nehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem
         Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers;
         fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.

         Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage-
         erhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
         Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
         nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
         zuständigen Niederlassung.

B4-5.3   Verbraucherschlichtungsstelle

         Der Versicherer hat sich zur Teilnahme an einem außergerichtlichen
         Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ver-
         pflichtet. Verbraucher können sich an folgende Schlichtungsstelle wen-
         den:

         Versicherungsombudsmann e. V.
         Postfach 080632
         10006 Berlin
         Tel.: 0800 3696000
         Fax: 0800 3699000
         E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

         Die Verfahrensordnung ist unter www.versicherungsombudsmann.de
         einsehbar.

         Die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle schließt die Möglichkeit ei-
         nes gerichtlichen Vorgehens gegen den Versicherer nicht aus.

B4-6     Anzuwendendes Recht

         Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

B4-7     Sanktionsklausel


                                                                                     – 52 –
```

