# Markel Pro Dienstleister: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-betriebshaftpflicht-markel-pro-dienstleister.php
- Rechtlicher Träger: Markel Insurance SE
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-betriebshaftpflicht-markel-pro-dienstleister.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Markel Pro Dienstleister Bedingungen (Vermögensschaden- und Betriebshaftpflicht)](https://content.markel.com/api/public/content/MARKEL-Haftpflicht-Pro-Dienstleister-Bedingungen-GER), Fassung Stand Version 1

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Schadenereignis (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden) | laut Versicherungsschein | gilt die Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden (und daraus resultierende Vermögensschäden) im Versicherungsschein. | B, Seite 14 |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung, z. B. zweifache Versicherungssumme je Versicherungsjahr) | ja | Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte Jahreshöchstleistung beschränkt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hierauf angerechnet. | H.11, Seite 31 |
| Reine Vermögensschäden (Baustein in der Betriebshaftpflicht) | ja | Ein Vermögensschaden ist ein Schaden, der weder Personenschaden | A.2.1, Seite 6 |
| Selbstbeteiligung Standard je Schadenereignis | ja | Es gilt der im Versicherungsschein genannte Selbstbehalt für Personen- und Sachschäden. | B, Seite 14 |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit; Auslandsschäden aus Tätigkeiten und Lieferungen) | ja | Für Personen-, Sach- und daraus resultierende Vermögensschäden besteht weltweiter Versicherungsschutz mit folgender Ausnahmeregelung für die USA. | D., Seite 21 |
| Mitversicherte Personen (Inhaber, gesetzliche Vertreter, Betriebsangehörige, Leiharbeitnehmer, Praktikanten) | ja | in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen, | C.1, Seite 19 |
| Versichertes Risiko nach Betriebsbeschreibung, mitversicherte Nebentätigkeiten und Nebenbetriebe | ja | Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen den im Versicherungsschein genannten und rechtlich zulässigen Tätigkeiten. | A.1.1, Seite 5 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken | ja | Entstehen nach Vertragsschluss neue Risiken durch Aufnahme einer weiteren beruflichen Tätigkeit in den nachfolgenden Bereichen, sind diese im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrags sofort versichert (Vorsorge-Versicherung). | A.1.2, Seite 5 |
| Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorvertrag, Innovationsklausel (Leistungsupdate) | ja | so gelten die Inhalte der neuen Versicherungsbedingungen, soweit sie zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert werden, | Allgemeine Regelungen B., Seite 35 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche, Kosten zusätzlich zur Versicherungssumme | ja | Die Leistungspflicht des Versicherers je Versicherungsfall ist für die Haftpflichtversicherung auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze begrenzt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hierauf nicht angerechnet. | H.8, Seite 31 |
| Mietsachschäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gebäuden und Räumen | ja | der Beschädigung oder Vernichtung von gemieteten, gepachteten, geliehenen oder geleasten Gebäuden und Räumlichkeiten (Mietsachschäden), | B.2.2, Seite 17 |
| Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Arbeitsgeräte, Maschinen) | ja, bis 50.000 € | sofern die Versicherten diese Sachen bis zu 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen haben (Obhutsschäden). Es gilt eine Entschädigungsgrenze von 50.000 € je Versicherungsfall und -jahr | B.2.2, Seite 17 |
| Verlust fremder Schlüssel und Codekarten (Kosten für Schlossaustausch und Schließanlage) | ja | des Abhandenkommens oder des Verlusts fremder Schlüssel oder fremder Code-Karten von Türen oder Schließanlagen, | B.2.2, Seite 17 |
| Tätigkeitsschäden (Bearbeitungsschäden) an fremden Sachen, an oder mit denen gearbeitet wird | ja | Tätigkeiten (zum Beispiel Bearbeitung, Reparatur oder Prüfung) an und mit fremden Sachen, | B.2.2, Seite 17 |
| Obhutsschäden an fremden Sachen in Verwahrung (z. B. Kundenfahrzeuge, Kommissionsware) | nein | oder diese Sachen Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind, | E.3.2, Seite 23 |
| Be- und Entladeschäden an Fahrzeugen und Containern | ja | des Be- und Entladens von Transportmitteln und Containern, | B.2.2, Seite 17 |
| Allmählichkeitsschäden (Temperatur, Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit, Niederschläge) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Erd- und Freileitungen sowie unterirdischen Anlagen | nicht geregelt |  |  |
| Haftung aus der Beauftragung von Subunternehmern (Nachunternehmerrisiko) | ja | Versicherungsschutz besteht auch für Haftpflichtansprüche Dritter gegen die Versicherten aus der Beauftragung fremder Unternehmen / Subunternehmen. | C.3, Seite 20 |
| Nicht zulassungspflichtige Arbeitsmaschinen und Stapler bis zur genannten Geschwindigkeit | ja | Kraftfahrzeugen aller Art mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km / h | B.2.2, Seite 16 |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Betriebsgrundstücke und teilweise Vermietung | ja | Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 250.000 €. | B.2.2, Seite 16 |
| Sachschäden an Eigentum der Betriebsangehörigen (Kleidung, Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände) | ja | der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von Sachen (nicht jedoch Geld, Wertpapiere, Urkunden, Schmuck, Wertsachen) von Betriebsangehörigen und Besuchern, | B.2.2, Seite 17 |
| Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Betriebsveranstaltungen | ja | der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen, | B.2.2, Seite 16 |
| Haftung aus elektronischem Datenaustausch und Internetnutzung (Datenlöschung, Schadsoftware) | ja | Als Vermögensschaden gilt auch der Verlust, die Veränderung oder Blockade elektronischer Daten. | A.2.2, Seite 6 |
| Vorübergehende Tätigkeiten und Montagen im Ausland, auch USA und Kanada | ja | Für Personen-, Sach- und daraus resultierende Vermögensschäden besteht weltweiter Versicherungsschutz mit folgender Ausnahmeregelung für die USA. | D., Seite 21 |
| Produkthaftpflicht für Personen- und Sachschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse und erbrachte Arbeiten | ja | den Handel mit Waren, | B.2.1, Seite 15 |
| Erweiterte Produkthaftpflicht für Vermögensschäden (Baustein nach Produkthaftpflicht-Modell) | nicht geregelt |  |  |
| Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden | nicht geregelt |  |  |
| Aus- und Einbaukosten mangelhafter Erzeugnisse | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch mangelhafte hergestellte, gelieferte oder gewartete Maschinen (Maschinenklausel) | nicht geregelt |  |  |
| Prüf- und Sortierkosten | nicht geregelt |  |  |
| Rückrufkosten für Erzeugnisse | nein | Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung stehenden Kosten. | E.1.16, Seite 22 |
| Nachbesserungsbegleitschäden bei Handwerksleistungen (Kosten, um an die mangelhafte Stelle zu gelangen) | nicht geregelt |  |  |
| Erzeugnisse, die mit Wissen des Versicherungsnehmers in die USA oder nach Kanada gelangen | ja | für indirekte Exporte von Produkten oder Dienstleistungen in die USA | D., Seite 21 |
| Umwelthaftpflicht (Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, Anlagenrisiken) | ja | Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese für Schäden durch Umwelteinwirkungen von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in Anspruch genommen werden. | B.2.3, Seite 17 |
| Umweltschadensversicherung nach Umweltschadensgesetz (Schäden an Boden, Gewässern, Arten) | ja | auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes für die Sanierung von Umweltschäden verantwortlich gemacht werden. | B.2.4.1, Seite 17 |
| Gewässerschäden durch Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Kleingebinde, Heizöltank) | ja | Heizöltanks mit bis zu 15.000 l / kg sind jedoch unabhängig von einer etwaigen Deklarationspflicht versichert, | E.4.4, Seite 24 |
| Sanierung eigener Grundstücke und Gewässer nach einem Umweltschaden | ja | Umweltschadenversicherung – Zusatzbaustein 1 | B.2.4.4, Seite 18 |
| Privathaftpflicht des Inhabers und seiner Familie mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben bis zur genannten Bausumme | ja | der Tätigkeit als Bauherr sowie wegen des Besitzes eines Baugrundstücks, | B.2.2, Seite 17 |
| Betrieb von Photovoltaikanlagen einschließlich Einspeisung ins Netz | ja | dem Betrieb von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen. | B.2.2, Seite 17 |
| Betrieb von Drohnen und Flugmodellen für betriebliche Zwecke | ja | Das Maximalgewicht der Modell-Luftfahrzeuge und / oder der Flugdrohnen inklusive der Kamera darf 5 kg nicht überschreiten. | B.2.2, Seite 17 |
| Ansprüche wegen Benachteiligung von Beschäftigten oder Bewerbern (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) | ja | wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, | A.3.6, Seite 7 |
| Haftung für Datenschutzverletzungen und Cyber-Drittschäden | ja | aufgrund der Verletzung von anwendbaren Datenschutzgesetzen | A.3.2, Seite 6 |
| Kosten der Strafverteidigung (Straf-Rechtsschutz für Betriebsangehörige) | ja, bis 300.000 € | Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz bei einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, | A.4.2, Seite 8 |
| Forderungsausfall (Schutz bei zahlungsunfähigem Schädiger) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung für überlassene Arbeitskräfte und Arbeiten auf fremden Betriebsgeländen | ja | in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen, | C.1, Seite 19 |
| Ausschluss von Erfüllungsansprüchen und Mängelbeseitigung am eigenen Werk | ja | Ansprüche auf Erbringung der geschuldeten Leistung, | E.1.2, Seite 21 |
| Ausschluss bei bewusstem Abweichen von Gesetzen, Vorschriften oder Weisungen | ja | Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, insbesondere wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers. | E.1.1, Seite 21 |
| Ausschluss von Asbestschäden | ja | Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind. | E.3.11, Seite 23 |
| Ausschluss von Schäden durch Gebrauch zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Benzinklausel) | ja | Ansprüche wegen des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugs, soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert sind, | E.3.4, Seite 23 |
| Ausschluss von Planungs-, Beratungs- und Gutachtertätigkeit (Berufshaftpflicht) | ja | Ansprüche wegen der Tätigkeit als Architekt oder Ingenieur gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, | E.1.14, Seite 22 |
| Ausschluss von Strafschadenersatz, Bußgeldern und Vertragsstrafen | ja | Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter (zum Beispiel punitive oder exemplary damages), sofern diese nicht explizit mitversichert gelten, | E.1.9, Seite 22 |
| Erhöhte Selbstbeteiligung für einzelne Bausteine (Tätigkeits-, Mietsach-, Leitungsschäden) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbemessung und Beitragsregulierung (Umsatz, Lohnsumme, Mitarbeiterzahl), Meldepflicht | ja | Nach Aufforderung durch den Versicherer hat der Versicherungsnehmer etwaige Änderungen der versicherten Risiken und des Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Textform | Allgemeine Regelungen A.4, Seite 35 |
| Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung und Änderung der Betriebsart | ja | Nach Aufforderung durch den Versicherer hat der Versicherungsnehmer etwaige Änderungen der versicherten Risiken | Allgemeine Regelungen A.4, Seite 35 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen: | I.1, Seite 32 |
| Nachhaftung nach Betriebsaufgabe oder Vertragsende (Schäden aus früheren Lieferungen und Arbeiten) | ja | Es besteht bedingungsgemäßer Versicherungsschutz auch für nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemeldete Fälle. | G.2, Seite 28 |
| Vertragsdauer und Kündigung (Laufzeit, Kündigung nach Schadenfall) | ja | Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode gekündigt wird. | Allgemeine Regelungen D.2, Seite 36 |
| RC de explotación (Haftung aus dem laufenden Betrieb im Sinn des spanischen Bedingungswerks) | nicht geregelt |  |  |
| RC patronal (Arbeitgeberhaftung gegenüber eigenen Beschäftigten bei Arbeitsunfällen) | nicht geregelt |  |  |
| Sublímite por víctima (Höchstbetrag je geschädigter Person) | nicht geregelt |  |  |
| RC locativa (Schäden am gemieteten Geschäftslokal) | nicht geregelt |  |  |
| RC de productos y post trabajos (Schäden nach Auslieferung oder Abschluss der Arbeiten) | nicht geregelt |  |  |
| Defensa jurídica y fianzas (Verteidigung und Kautionen im Zivil- und Strafverfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Delimitación temporal (Schadenereignis während der Laufzeit, Meldung bis wie lange nach Vertragsende) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Markel Pro Dienstleister Bedingungen (Vermögensschaden- und Betriebshaftpflicht)

```text
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Bedingungen


Pro Dienstleister

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                                                                            BEDINGUNGEN

Antrag zur Vermögensschaden- und Betriebshaftpflichtversicherung
für die Dienstleistungsbranche


                  Pro Dienstleister
                                Dieses Dokument beinhaltet


                               Versicherungs-   Informations-
                                bedingungen        pflichten


                                 Mitteilung      Allgemeine
                                gemäß § 19      Datenschutz-
                               Absatz 5 VVG       erklärung


                                                                                    Stand Version 1


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INHALTSVERZEICHNIS

Umfang des Versicherungsschutzes

A. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung                                            4
     1. Versicherter Tätigkeitsbereich                                                4
     2. Haftungsumfang                                                                 5
     3. Zusätzliche Deckungserweiterung zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung    5
     4. Aktive Rechtsschutzleistungen                                                 6
     5. Assistance-Leistungen                                                          7
     6. Zusatzbaustein für Eigenschadenversicherungen                                 9
     7. Zusatzbaustein für Cyber- & Daten-Eigenschadenversicherung                    11
     8. Zusatzbaustein für D&O-Außenhaftungsversicherung                              13


B.	Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung  /  	                       13
     Umweltschadenversicherung
     1. Haftungsumfang                                                                14
     2. Versicherte Risiken                                                           14

C. Versicherte                                                                        18
     1. Mitversicherte Personen                                                       18
     2. Neue Tochtergesellschaften                                                    18
     3. Subunternehmer                                                                19
     4. Repräsentanten                                                                19
     5. Tätigkeiten ausserhalb der Gesellschaft                                       19
     6. Arbeitsgemeinschaften                                                         20

D. Räumlicher Geltungsbereich                                                         20

E. Risikoausschlüsse                                                                  20
     1. Allgemeine Risikoausschlüsse                                                  20
     2. Spezielle Risikoausschlüsse der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung       21
     3. Spezielle Risikoausschlüsse der Betriebshaftpflichtversicherung               22
     4. Ausschlüsse in der Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversicherung           23
     5. Spezielle Ausschlüsse für die USA                                             25
     6. Ausschlüsse des Online-Forderungsmanagements                                  25

F. Versicherungsfall und Schadenfalldefinition                                        25

G. Versicherter Zeitraum                                                              27

H. Leistungen des Versicherers                                                        28

I.   Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls                              31
                                                                                                            Stand Version 1


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Allgemeine Regelungen

A. Beitragszahlung                                   33

B. Innovationsklausel für künftige Bedingungswerke   34

C. Anzeigepflichten vor Vertragsabschluss            34

D. Dauer des Versicherungsvertrags                   35

E. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand             36

F. Bestimmungen zu Sanktionen und Embargos           36

G. Ansprechpartner                                   37


                                                                           Stand Version 1


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A. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
    Für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gilt die Versicherungssumme für Vermögens­
    schäden im Versicherungsschein. Es gilt der im Versicherungsschein genannte Selbstbehalt für
    Vermögensschäden.


1. Versicherter Tätigkeitsbereich

1.1	Versichterter Tätigkeitsbereich in der Dienstleistungsbranche

    Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen den im Versicherungsschein
    genannten und rechtlich zulässigen Tätigkeiten.


1.2 Vorsorge-Versicherung für Dienstleistungen und eCommerce

    Entstehen nach Vertragsschluss neue Risiken durch Aufnahme einer weiteren beruflichen Tätigkeit
    in den nachfolgenden Bereichen, sind diese im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrags
    sofort versichert (Vorsorge-Versicherung).
    ‒ Betrieb von Online-Shops,                        ‒ IT- und Telekommunikation,
    ‒ Betrieb von Internetplattformen und              ‒ Unternehmens- und Personalberatung,
      Apps,
                                                       ‒ Medien- und Werbeagentur,
    ‒ Immobilienmakler, Facility Manager,
                                                       ‒ Auswählbare Dienstleistungen gemäß
    ‒ Verlag, Rundfunk, Fernsehen,                       dem Produkt Pro Dienstleister.

    Der Versicherungsschutz bezieht sich in diesem Fall nur auf Vermögensschäden im Sinne der zu
    Grunde liegenden Versicherungsbedingungen.


    Der Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen:
    ‒ die Versicherten müssen jedes der oben           ‒ der Versicherer wird für das neue Risiko eine
      genannten neuen Risiken innerhalb eines            Zusatzklausel oder einen separaten Versi-
      Monats anzeigen, nachdem sie mit der               cherungsvertrag vereinbaren und einen
      Jahresrechnung zur Jahresmeldung aufge-            angemessen Beitrag verlangen. Einigen
      fordert werden,                                    sich die Vertragsparteien (Versicherer und
                                                         Versicherungsnehmer) innerhalb eines
    ‒ die Versicherten haben auch Versicherungs-
                                                         Monats nach Eingang der Mitteilung nicht
      schutz für versehentlich nicht gemeldete
                                                         über die zu Grunde liegenden Versiche-
      neu entstandene Risiken. Sie sind jedoch
                                                         rungsbedingungen und die Beitragshöhe,
      verpflichtet, sobald sie sich des Versäum-
                                                         entfällt der Versicherungsschutz für das
      nisses bewusst geworden sind, den
                                                         neue Risiko rückwirkend ab der Entstehung.
      Versicherer unverzüglich zu informieren.
      Unterlassen sie dies, entfällt der Versiche-
      rungsschutz für das neue Risiko rückwir-
      kend ab der Entstehung,


    In der Vorsorgeversicherung sind in jedem Fall folgende Risiken ausgeschlossen:
    ‒ Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten         ‒ alle Risiken, die einer Versicherungspflicht
      oder Führen eines Kraft-, Luft- oder               oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen
                                                                                                                          Stand Version 1


      Wasserfahrzeugs. Dies gilt, soweit diese           (zum Beispiel Pflichtversicherung für
      Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein-           Anwälte oder Immobilienkreditvermittler).
      oder Versicherungspflicht unterliegen,

    Die Ausschlüsse des Versicherungsvertrages gelten weiterhin auch für die neu hinzuge­kommenen
    Risiken.


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2. Haftungsumfang
2.1 Definition Vermögensschaden

    Ein Vermögensschaden ist ein Schaden, der weder Personenschaden (Tötung, Verletzung des
    Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschaden (Beschädigung,
    Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geld-
    werten Zeichen) ist, noch sich aus solch einem Schaden herleitet.


2.2 Erweiterter Vermögensschadenbegriff

    Als Vermögensschaden gilt auch der Verlust, die Veränderung oder Blockade elektronischer Daten.


2.3 Gesetzliche Haftung

    Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten
    aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögens­
    schaden in Anspruch genommen werden.


2.4 Öffentlich-rechtliche Haftung

    Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten
    aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts für einen
    Vermögens­schaden in Anspruch genommen werden.


2.5 Vertragliche Haftung

    Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter auf
    Schaden­ersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen Verschulden
    bei Vertragsverhandlung, der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer vertraglichen
    Leistungspflicht, der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht.


2.6 Verschuldensunabhängige Haftung

    Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter auf Scha-
    denersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn, wenn für das Abwei-
    chen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistungen (zum Beispiel
    im Rahmen von Service Level Agreements) verschuldensunabhängig gehaftet wird.


3.	Zusätzliche Deckungserweiterung zur
    Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
3.1 Verzugsschäden

    Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für
    Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen
    Gewinn aufgrund der Verzögerung einer Leistung.


3.2 Daten- und Cyber-Drittschäden
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    Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für
    Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen
    Gewinn wegen der Verletzung von Geheimhaltungspflichten, aufgrund der Verletzung von
    anwendbaren Datenschutzgesetzen (zum Beispiel Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in der
    jeweils gültigen Fassung, Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) oder vertragli-
    chen Bestimmungen, die ein den vorgenannten Gesetzen und Verordnungen oder vergleichbaren


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    ausländischen Rechtsnormen entsprechendes Schutzniveau vorsehen, die durch eine Cyber-
    rechtsverletzung in Form der Weitergabe eines sich selbst reproduzierenden schadhaften Codes
    (zum Beispiel Viren, Würmer, Trojanische Pferde) sowie durch den unbefugten Zugriff Dritter auf
    Daten bei der Internetbenutzung (zum Beispiel Informationspiraterie, Denial-of-Service-Angriff)
    verursacht oder mitverursacht werden.


3.3 Verletzung gewerblicher Schutzrechte, Veröffentlichungsrisiken

    Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für
    Ansprüche Dritter auf (immateriellen) Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder
    entgangenen Gewinn wegen der Verletzung von geistigen Eigentumsrechten und (gewerblichen)
    Schutzrechten wie zum Beispiel
    ‒ Marken-, Domain-, Lizenz- und Urheberrechte,
    ‒ Namens- und Persönlichkeitsrechte (einschließlich Schmerzensgeldansprüchen),
    ‒ Wettbewerbs- und Kartellrecht sowie unlautere Werbung,
    sowie wegen Ansprüchen aufgrund Veröffentlichungen (zum Beispiel auf Webseiten, in den sozialen
    Medien oder auf Blogs) im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen der Versicherten.


3.4 Verletzung von Patentrechten

    Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für
    Ansprüche Dritter auf (immateriellen) Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder
    entgangenen Gewinn wegen der Verletzung von Patentrechten im Zusammenhang mit der versi-
    cherten Tätigkeit.

    Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungs­
    summe für Vermögensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr. Es gilt die
    im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung für Vermögensschäden. Im Rahmen der
    Entschädigungsgrenze sind auch die bei der Abwehr des Anspruches entstehenden notwendigen
    außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten versichert.

3.5 Vertragsstrafen und pauschalierter Schadenersatz

    Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für Vertrags-
    strafen aufgrund der Verletzung von Geheimhaltungs-, Vertraulichkeits- oder Daten­     schutz­
    vereinbarungen beziehungsweise -erklärungen.

    Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Versicherten mit einem Auftraggeber für den Fall
    der Verursachung eines Schadens einen pauschalierten Schadenersatz vereinbart haben.

3.6 Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG)

    Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für Ansprüche
    Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn, die aus
    Anlass der versicherten beruflichen Tätigkeit der Versicherten wegen einer Diskriminierung oder
    wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem
    Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, geltend gemacht werden.


4. Aktive Rechtsschutzleistungen
                                                                                                                         Stand Version 1


    Für die folgenden Bestandteile (4.1 bis 4.3) der Rechtsschutzleistungen gilt eine Entschädigungs­
    grenze von 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr im Rahmen der Versicherungssumme für
    Vermögensschäden. Es gilt der im Versicherungsschein genannte Selbstbehalt für Vermögens-
    schäden.


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4.1 Vergütungsrechtsschutz

    Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für die gesetzlichen Prozess-
    kosten (Anwalts-, Gerichts-, Sachverständigen- und Zeugenkosten) bei der gerichtlichen Durch-
    setzung von fälligen und dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen Vergütungsansprüchen
    (Honorar- oder Werklohnforderung) der Versicherten gegen deren Auftraggeber, sofern der
    Anspruchssteller die Aufrechnung eigener Schadenersatzansprüche gegen die Vergütungsforde-
    rung der Versicherten erklärt und eine Vergütungsvereinbarung zwischen den Versicherten und
    dem Anspruchsteller nachgewiesen werden kann.


4.2 Strafrechtsschutz

    Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz bei einem Strafverfahren
    wegen eines Schadenereignisses, welches einen unter den Versicherungsschutz fallenden
    Haftpflicht­schaden zur Folge haben kann, für die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungs-
    mäßigen Kosten der Verteidigung. Darüber hinaus ersetzt der Versicherer gegebenenfalls auch
    die mit dem Verteidiger besonders vereinbarten höheren Kosten, sofern diese Kosten vor der
    Verteidigung vom Versicherer genehmigt wurden.


4.3 Insolvenzanfechtungsrechtsschutz

    Wird über das Vermögen eines Auftraggebers einer versicherten Gesellschaft das Insolvenz­
    verfahren eröffnet und ficht der Insolvenzverwalter in der Folge eine Honorar- oder Werklohn-
    zahlung an, die der Auftraggeber während der Laufzeit dieses Versicherungsvertrags an die versi-
    cherte Gesellschaft vorgenommen hat (Insolvenzanfechtung), ersetzt der Versicherer die nach
    vorheriger Abstimmung entstehenden Kosten einer rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit der
    Insolvenz­anfechtung sowie – falls erfolgversprechend – die Kosten eines rechtlichen Vorgehens
    gegen die Insolvenzanfechtung.


5. Assistance-Leistungen
    Im Rahmen dieser Deckungserweiterung stellt der Versicherer in Kooperation mit den genannten
    Assistance-Dienstleistern nachfolgende Assistance-Leistungen zur Verfügung.


5.1 Online-Forderungsmanagement  /  Bonitätsprüfung

    Online-Forderungsmanagement
    In Kooperation mit der ARAG SE stellt der Versicherer den Zugang zu einem Internetportal zur
    Verfügung, mit dessen Hilfe ein Inkassodienstleister mit der Einziehung von Zahlungsforde-
    rungen beauftragt werden kann, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    ‒ die Zahlungsforderung steht mit der versicherten Tätigkeit im Zusammenhang,
    ‒ die Zahlungsforderung wurde nicht durch rechtsgeschäftliche Abtretung erlangt,
    ‒ bei gerichtlicher Geltendmachung ist ein deutsches Gericht zuständig,
    ‒ die Einzelsumme liegt zwischen 25 € und höchstens 250.000 €,
    ‒ die Rechnungsstellung erfolgte längstens zwölf Monate vor Abschluss des Vertrags,
    ‒ die Zahlungsforderung ist unstrittig, das heißt der Schuldner erhebt keine materiell-rechtlichen
      Einwände gegen die Forderung und ist der Begleichung nicht nachgekommen.
                                                                                                                          Stand Version 1


    Der Inkassodienstleister erbringt die Leistungen eigenständig und rechtlich selbständig. Weder
    der Versicherer noch ARAG SE sind hierfür rechtlich verantwortlich.


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    Bonitätsprüfung
    Professionelle Auftragsanalyse bereits vor Annahme des Auftrags:
    ‒ Inanspruchnahme einer qualifizierten Auskunftei,
    ‒ wichtige Informationen über Unternehmen und deren Finanzstatus (Firmenvollauskunft,
      RiskCheck, ConCheck, BoniCheck zur Vermeidung von Zahlungsausfällen),
    ‒ vier Auskünfte kostenlos,
    ‒ weitere Bonitäts-Checks zu Sonderkonditionen.

    Zugang zum Forderungsmanagement, Inkassoservice, Bonitätsprüfung
    https: /  / markel.de / assistance /
    Die Registrierung erfolgt mit der im Versicherungsschein genannten Versicherungsscheinnummer.


5.2 Online-Rechtsservice

    In Kooperation mit der ARAG SE stellt der Versicherer rund 1.000 Musterschreiben und -verträge
    zum Downloaden aus verschiedensten Rechtsbereichen zur Verfügung, wie zum Beispiel:
    ‒ GbR-Vertrag,
    ‒ GmbH-Geschäftsführervertrag,
    ‒ Arbeitsverträge und Arbeitszeugnisse,
    ‒ Web-Impressum,
    ‒ Kaufverträge.

    Zugang zum Online-Rechtsservice
    https: /  / markel.de / assistance /
    Die Registrierung erfolgt mit der im Versicherungsschein genannten Versicherungsscheinnummer.


5.3 Cyber-Prävention Basis (Perseus-Basis)

    In Kooperation mit der Perseus Technologies GmbH stellt der Versicherer nachfolgende Trainings
    und Präventionsmaßnahmen zur Daten- und Cyber-Sicherheit zur Verfügung (Perseus-Basis):
    ‒ einmalige IT-Sicherheitsprüfung mit             ‒ Browser-Check,
      Wizard,
                                                      ‒ Passwort-Generator,
    ‒ Online-Schulung Cybersicherheit mit
                                                      ‒ einmalige simulierte Phishing-E-Mail,
      Prüfung und Zertifikat,
                                                      ‒ Kundenbereich mit Mitarbeiterstatistik
    ‒ Online-Schulung Datenschutz mit Prüfung
                                                        (bis zu 3 Mitarbeiter der Versicherten
      und Zertifikat,
                                                        können eingeladen werden).

    Zugang zu den Trainings- und Präventionsmaßnahmen zur Daten- und Cyber-Sicherheit
    https: /  / markel.de / assistance /
    Die Registrierung erfolgt mit der im Versicherungsschein genannten Versicherungsscheinnummer.
                                                                                                                      Stand Version 1


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6. Zusatzbaustein für Eigenschadenversicherung
   (sofern im Versicherungsschein vereinbart)

    Der Versicherer gewährt den Versicherten gegen Abtretung der ihnen zustehenden Haft­
    pflichtansprüche Versicherungsschutz im Rahmen der folgenden Bestandteile (6.1 bis 6.10) für
    Vermögens- oder Sachschäden, die sie selbst erleiden (Eigenschäden).

    Für die folgenden Bestandteile (6.1 bis 6.10) der Eigenschadenversicherung gelten die jeweils
    genannten Entschädigungsgrenzen im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden.
    Es gilt der im Versicherungsschein genannte Selbstbehalt für Vermögensschäden.

6.1 Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag

    Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz im Falle eines berechtigten Rück-
    tritts oder Teilrücktritts (nicht jedoch bei Kündigung des Projektvertrags) eines Auftraggebers
    vom Projektvertrag für vergebliche Aufwendungen (Sach- und Personalkosten einschließlich der
    Honorare von Selbstständigen und Freiberuflern) – nicht jedoch entgangenen Gewinn der Versi-
    cherten.

    Hierfür besteht ein Selbstbehalt in Höhe von 10 % der vergeblichen Aufwendungen, mindestens
    jedoch der im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbehalt.
    Rückwirkender Versicherungsschutz für bereits vor Versicherungsbeginn beziehungsweise vor
    Einschluss dieser Leistungserweiterung geschlossene Projektverträge besteht nicht.
    Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versiche­rungs­
    summe für Vermögensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr.

6.2 Reputationsschaden

    Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für die notwendigen Kosten
    eines externen PR-Beraters zur Verhinderung, Beseitigung oder Verminderung eines drohenden
    oder bereits eingetretenen Reputationsschadens, wenn dieser im Zusammenhang mit einem
    versicherten Schadenfall steht und die Einschaltung des Beraters sowie die damit verbundenen
    Kosten vor Einschaltung mit dem Versicherer in Textform abgestimmt waren.

    Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungs­
    summe für Vermögensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr.

6.3 Veränderung oder Blockierung der eigenen Webseite

    Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für die entstandenen notwen-
    digen Kosten der Versicherten durch die Veränderung oder Blockierung ihrer eigenen Webseite
    infolge unbefugter Eingriffe Dritter, sofern die Kosten dazu dienen, die Veränderung oder Blockie-
    rung rückgängig zu machen.

    Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungs­
    summe für Vermögensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr.

6.4 Verlust von Arbeitsdokumenten zur Auftragserledigung

    Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die Wiederbeschaffung oder -herstellung
    eigener (auch elektronischer) Dokumente, die eine versicherte Gesellschaft zur Auftragserledigung
    benötigt.
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    Für diese Deckungserweiterung gilt die Versicherungssumme für Vermögensschäden ohne
    Entschädigungsgrenze.


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6.5 Domainschutzversicherung

    Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz im Falle eines durch Dritte verur-
    sachten Verlustes der Domainnamenrechte beziehungsweise der Verfügungsgewalt über die
    eigene Homepage mit der Folge, dass die Domain für Dritte nicht mehr erreichbar ist oder von
    Versicherten nicht mehr beeinflusst beziehungsweise geändert werden kann. Der Versicherer
    ersetzt die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wiedererlangung des Domainnamens,
    dessen Verfügungsgewalt oder der erneuten Freischaltung der Domain zusätzlich entstehenden
    Kosten der Versicherten.

    Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungs­
    summe für Vermögensschäden von maximal 25.000 € je Versicherungsfall und -jahr.

6.6 Straf- und Bußgelder sowie Entschädigungen mit Strafcharakter

    Der Versicherer ersetzt Straf- und Bußgelder, die eine Datenschutzbehörde oder ein Gericht
    wegen einer Datenrechtsverletzung gegen einen Versicherten verhängt, soweit diese nach
    geltendem Recht versicherbar sind. Außerdem ersetzt der Versicherer Entschädigungen mit
    Strafcharakter (insbesondere punitive oder exemplary damages), die direkt oder indirekt gegen
    einen Versicherten verhängt werden und durch eine Datenrechtsverletzung ausgelöst wurden,
    soweit diese nach geltendem Recht versicherbar sind.

    Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungs­
    summe für Vermögensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr.

6.7 Vertrauensschaden durch Mitarbeiter

    Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für unmittelbar entstandene
    Vermögensschäden (zum Beispiel vermeidbare Mehraufwendungen), die durch mitversicherte
    Personen bei Gelegenheit einer dienstlichen Tätigkeit durch vorsätzliche Verwirklichung eines
    Vermögensdeliktes verursacht werden (zum Beispiel Unterschlagung von Geldern aus der
    Firmenkasse).

    Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungs­
    summe für Vermögensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr.

6.8 Betrug durch Dritte  /  Fake President  /  Phishing  /  Social Engineering

    Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für unmittelbar entstandene
    Vermögensschäden (zum Beispiel vermeidbare Mehraufwendungen), die durch Betrug, Urkun-
    denfälschung oder Urkundenunterdrückung Dritter in der Absicht verursacht werden, sich selbst
    oder einen anderen Dritten rechtswidrig zu bereichern.

    Versicherungsschutz wird zudem gewährt, wenn mitversicherte Personen, nicht jedoch
    Repräsentanten, arglistig von Dritten getäuscht und dadurch irrtümliche Zahlungstransaktionen
    oder Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen durchgeführt werden (Social Engineering /
    Fake-President-Schaden).
    Der Versicherer ersetzt die Höhe des Geldbetrages zur Wiederherstellung des Zustandes, wenn
    der Vertrauensschaden oder der Social-Engineering-Schaden nicht eingetreten wäre.
    Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungs­
    summe für Vermögensschäden von maximal 25.000 € je Versicherungsfall und -jahr.
                                                                                                                    Stand Version 1


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6.9	Ausfall von Mitarbeitern, insbesondere IT-Spezialisten in Schlüsselpositionen
    (Key-Man-Absicherung)
    Der Versicherer ersetzt den versicherten Gesellschaften gemäß den nachfolgenden Bestim-
    mungen diejenigen Kosten, die durch den Ausfall eines Mitarbeiters in Schlüsselposition, das
    heißt eines Repräsentanten oder eines IT-Spezialisten, der einen wesentlichen Einfluss auf den
    Erfolg der versicherten Tätigkeit oder einzelner IT-Projekte hat, entstehen.

    Ein versicherter Ausfall eines Mitarbeiters in Schlüsselposition liegt vor, wenn dieser seine Arbeit
    aufgrund eines der folgenden Umstände dauerhaft nicht erbringen kann:
    ‒ wirksame außerordentliche und fristlose Kündigung durch die versicherte Gesellschaft
      aufgrund massiven beruflichen Fehlverhaltens des Mitarbeiters,
    ‒ länger als sechs Wochen andauernde, von einem Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit oder
      Tod des Mitarbeiters.
    Ersetzt werden die folgenden zur Vermeidung eines versicherten Haftpflichtschadens notwen-
    digen Kosten im Zusammenhang mit einer Nachbesetzung des Mitarbeiters in Schlüsselposition,
    soweit diese vorab mit dem Versicherer abgestimmt wurden:
    ‒ Kosten der Personalberatung (einschließlich Headhunter-Kosten),
    ‒ Kosten für externe Kommunikation (einschließlich Kosten der Stellenausschreibung) sowie
    ‒ Personalmehrkosten für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, das heißt zusätzliche
      interne und externe Kosten zur Erfüllung der Aufgaben des ausgefallenen Mitarbeiters, abzüg-
      lich etwa ersparter Vergütungen.
    Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungs-
    summe für Vermögensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr.


6.10 Vermögenseigenschäden durch mitversicherte Personen

    Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für Vermögenseigenschäden, die
    diese im Rahmen der versicherten Tätigkeit durch Fahrlässigkeit mitversicherter Personen erlitten
    haben, soweit diese gegenüber den Versicherten haftpflichtig sind.

    Schäden, die einem Dritten entstanden sind, fallen nicht unter die Eigenschadendeckung, auch
    wenn die Versicherten hierfür zum Beispiel dem Dritten Schadenersatz zu leisten hatten und
    somit ihr eigenes Vermögen geschädigt wurde. Die Eigenschadendeckung stellt somit keine
    Haftpflichtversicherung für Haftpflichtgefahren gegenüber Dritten dar.
    Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungs­
    summe für Vermögensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr.


7. Zusatzbaustein für Cyber- & Daten-Eigenschadenversicherung
    (sofern im Versicherungsschein vereinbart)

    Für die folgenden Bestandteile (7.1 bis 7.2) der Cyber- & Daten-Eigenschadenversicherung gelten
    die jeweils genannten Entschädigungsgrenzen im Rahmen der Versicherungssumme für
    Vermögens­schäden.

    Es gilt ein Selbstbehalt in Höhe von 1.000 € je Schadenfall, sofern im Versicherungsschein nicht
    abweichend vereinbart.
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7.1 Cyber-Eigenschadenversicherung

    Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für die Beschädigung, Zerstörung,
    Änderung, Blockierung oder den Missbrauch
    ‒ der IT-Systeme (inklusive des Intranets, des Netzwerks, der Computersysteme von beauf-
      tragten Cloud- oder SaaS-Dienstleistern),
    ‒ der Programme oder
    ‒ der elektronischen Daten der Versicherten

    infolge eines unbefugten Eingriffs
    ‒ Dritter (zum Beispiel Hacker-Angriff) oder
    ‒ einer mitversicherten Person bei Gelegenheit einer dienstlichen Tätigkeit mit dem Ziel, die
      IT-  
         /  Computersysteme der Versicherten vorsätzlich zu schädigen (Vertrauensschaden an
      eigenen Computersystemen).

    Der Versicherer erstattet
    ‒ alle angemessenen und notwendigen Kosten, die den Versicherten für die Wiederherstellung
      oder die Reparatur der Webseite, des Intranets, des Netzwerks, der Computersysteme,
      der Programme oder von den Versicherten elektronisch aufbewahrten Daten entstehen.
      Notwendig sind Kosten, die dazu dienen, die Datenveränderung oder Blockierung abzuwenden,
      zu verkürzen oder in den ursprünglichen Zustand zurückzuführen,
    ‒ alle Aufwendungen, die im Betrieb der Versicherten normalerweise nicht entstehen und infolge
      der Unterbrechung zur Fortführung des Betriebs aufgewendet werden müssen (Mehrkosten).

    Mehrkosten können anfallen für die
    ‒ Nutzung fremder Anlagen, insbesondere IT-  /  Computersysteme,
    ‒ Inanspruchnahme von Fremddienstleistungen (zum Beispiel IT-Dienstleistungen, Büroservices,
      IT-Forensik),
    ‒ erforderlichen Maßnahmen zur Information des Kundenstammes.

    Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen.
    Für diesen Zusatzbaustein gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme
    für Vermögensschäden von maximal 100.000 € je Versicherungsfall und -jahr, sofern im Versiche-
    rungsschein nicht abweichend vereinbart.


7.2 Daten-Eigenschadenversicherung

    Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für Datenrechtsverletzungen
    infolge eines unbefugten Eingriffs Dritter (zum Beispiel Hacker-Angriff), wie
    ‒ die nicht autorisierte Aneignung (zum Beispiel durch Diebstahl von Datenträgern oder Geräten),
    ‒ der Zugriff auf und die Verwendung oder Offenlegung von personenbezogenen Daten, die den
      Versicherten im Rahmen der versicherten Tätigkeit zu Verfügung stehen.

    Der Versicherer erstattet die notwendigen und angemessenen Kosten für
    ‒ externe Computer-Forensik-Analysen zur Bestätigung der Datenrechtsverletzung sowie zur
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      Ermittlung der Ursache,
    ‒ die Identifizierung der betroffenen Personen,


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   ‒ Honorare externer Anwälte sowie sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Bestimmung
     der geltenden Melde- und Anzeigepflichten und der Erstellung und Verbreitung der Anzeigen
     und Meldungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben entstehen,
   ‒ die Information und Beratung von Dateninhabern (zum Beispiel durch ein Call-Center),
   ‒ die Bereitstellung von Kreditschutz- und Kreditüberwachungsdienstleistungen für betroffene
     Personen, soweit die Datenrechtsverletzung die Sozialversicherungsnummer, den Führerschein
     oder andere Ausweisdaten betrifft, mit deren Hilfe Bankkonten eröffnet oder Versicherungs­
     verträge geschlossen werden können oder entsprechende Dienstleistungen gesetzlich vorge-
     schrieben sind. Die Kosten werden maximal für die Dauer eines Jahres übernommen,
   ‒ Krisenmanagement- und Public-Relations-Maßnahmen, die der Minderung eines versicherten
     Schadens im Zusammenhang mit Datenrechtsverletzungen dienen und vom Versicherer geneh-
     migt wurden.
   Für diesen Zusatzbaustein gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme
   für Vermögensschäden von maximal 100.000 € je Versicherungsfall und -jahr, sofern im Versiche-
   rungsschein nicht abweichend vereinbart.


8. Zusatzsbaustein für D&O-Außenhaftungsversicherung
   (sofern im Versicherungsschein vereinbart)

   Für die D&O-Außenhaftungsversicherung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versi-
   cherungssumme für Vermögensschäden von maximal 100.000 € je Versicherungsfall und -jahr. Es
   gilt der im Versicherungsschein genannte Selbstbehalt für Vermögensschäden.

   Der Versicherer gewährt den nachfolgenden natürlichen Personen Versicherungsschutz für den
   Fall, dass sie wegen einer bei Ausübung ihrer organschaftlichen Tätigkeit bei versicherten
   Gesellschaften begangenen Pflichtverletzung für einen Vermögensschaden durch einen Dritten in
   Anspruch genommen werden:

   Gegenwärtige, bestellte oder stellvertretende
   ‒ Mitglieder der geschäftsführenden Organe (beispielsweise des Vorstandes, der Geschäftsführung,
     dem Board of Directors),
   ‒ Mitglieder der Kontrollorgane (beispielsweise des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats oder
     Kuratoriums).


B. Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung  /  
    Umweltschadenversicherung
   (sofern im Versicherungsschein vereinbart)

   Für die Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung  /  Umweltschadenversicherung
   gilt die Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden (und daraus resultierende Vermögens­
   schäden) im Versicherungsschein. Es gilt der im Versicherungsschein genannte Selbstbehalt für
   Personen- und Sachschäden.
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1. Haftungsumfang
1.1 Definition Personen- und Sachschaden

    Ein Personenschaden ist die Gesundheitsschädigung, Verletzung oder der Tod eines Menschen als
    Folge eines versicherten Schadenereignisses.

    Ein Sachschaden ist die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache als Folge einer Einwirkung auf
    diese, wobei die Brauchbarkeit der Sache zur Erfüllung ihres ursprünglichen Zwecks wirtschaftlich
    beeinträchtigt wird. Mitversichert sind auch Ansprüche wegen des Abhandenkommens von
    Sachen, soweit die Versicherten dafür haften.

1.2 Gesetzliche Haftung

    Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten
    aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Personen-,
    Sach- und daraus resultierenden Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden.


1.3 Öffentlich-rechtliche Haftung

    Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten
    aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts für einen
    Personen-, Sach- und daraus resultierenden Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden.


1.4 Vertragliche Haftung

    Dies gilt auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder
    entgangenen Gewinn wegen
    ‒ Verschuldens bei Vertragsverhandlungen,
    ‒ der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht,
    ‒ der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.


1.5 Verschuldensunabhängige Haftung

    Versicherungsschutz besteht darüber hinaus auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz,
    Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn, wenn für das Abweichen von der
    vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistungen (zum Beispiel im Rahmen
    von Service Level Agreements) verschuldensunabhängig gehaftet wird.


2. Versicherte Risiken
2.1 Produkt- und Dienstleistungshaftpflicht

    Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese aufgrund der versi-
    cherten Tätigkeit von Dritten wegen eines Personen-, Sach- oder eines daraus resultierenden
    Vermögensschadens, insbesondere im Zusammenhang mit folgenden Aktivitäten, verantwort-
    lich gemacht werden für:
    ‒ die Herstellung von Produkten,
    ‒ den Handel mit Waren,
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    ‒ Dienstleistungen wie zum Beispiel Beratung, Wartung.


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2.2 Betriebsstättenrisiko

    Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen der Unterhaltung eines Betriebes,
    insbesondere wegen
    ‒ der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen,
    ‒ der Organisation und Ausführung von Betriebsveranstaltungen, Seminaren oder Schulungen,
    ‒ der Organisation und Ausführung von Veranstaltungen für das eigene Unternehmen,
    ‒ der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen,
    ‒ der Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten der Versicherten als Eigen-
      tümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer ausschließlich für den versicherten
      Betrieb, für Wohnzwecke der versicherten Personen. Versichert sind hierbei Ansprüche aus
      der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die den Versicherten in den oben genannten
      Eigenschaften obliegen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
      Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze,
    ‒ der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von zum Betriebsvermögen der
      Versicherten gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räum-
      lichkeiten an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 250.000 €. Versichert sind hierbei
      Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die den Versicherten in den
      oben genannten Eigenschaften obliegen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung,
      Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze,
    ‒ des Haltens und des Gebrauchs von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen
      Kraftfahrzeugen aller Art mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km / h (Versicherungsschutz
      besteht nur, wenn der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt),
    ‒ des Gebrauchs gemieteter oder geliehener zulassungspflichtiger Personen-Kraftfahrzeuge
      und Anhänger ausschließlich bei Geschäftsreisen, Dienstreisen und Dienstfahrten im In- und
      Ausland (Non-Ownership-Deckung), wenn:
      - es gesetzliche Haftpflichtansprüche sind,
      - sie gegen die Versicherten gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf die Versicherten
        zugelassen ist und auch nicht Eigentum der Versicherten ist oder von ihnen geleast wurde,
      - sie gegen mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf die versicherten
        Gesellschaften noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch nicht
        Eigentum der versicherten Gesellschaften oder dieser mitversicherten Person ist oder von
        ihnen geleast wird.
      Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als keine ausreichende Deckung der vorbezeich-
      neten Ansprüche durch eine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht. Schäden an den Fahr-
      zeugen, deren Gebrauch die vorerwähnten Haftpflichtansprüche ausgelöst hat, bleiben vom
      Versicherungsschutz ausgeschlossen.

      Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des
      Verfügungsberechtigten genutzt wird und der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt.

      Es gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen je Schadenfall:
      - für Personenschäden 7.500.000 €,
      - für Sachschäden 1.220.000 €,
      - für Vermögensschäden 50.000 €.
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      In keinem Fall leistet der Versicherer je Schadenfall mehr als die oben genannten Versiche-
      rungssummen. Diese werden auf die Jahreshöchstleistung angerechnet.


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    ‒ des Einsatzes von Sicherheitskräften, Datenschutzbeauftragten, Betriebsärzten oder mit der
      Betreuung des Betriebsgrundstücks beauftragten Personen,
    ‒ der Unterhaltung von Gesundheits- oder Sozialeinrichtungen und Betriebssportgemein-
      schaften, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind,
    ‒ der Tätigkeit einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr,
    ‒ der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von Sachen (nicht jedoch Geld,
      Wertpapiere, Urkunden, Schmuck, Wertsachen) von Betriebsangehörigen und Besuchern,
    ‒ des Abhandenkommens oder des Verlusts fremder Schlüssel oder fremder Code-Karten von
      Türen oder Schließanlagen, wenn sich diese rechtmäßig im Besitz der Versicherten befinden
      (der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für notwendige Änderungen oder Erneuerungen
      der Schlösser, Schließanlagen, Schlüssel oder Code-Karten sowie vorübergehende Objektsi-
      cherungsmaßnahmen),
    ‒ der Tätigkeit als Bauherr sowie wegen des Besitzes eines Baugrundstücks, wenn Ansprüche
      wegen verletzter Verkehrssicherungspflichten erhoben werden,
    ‒ der Beschädigung oder Vernichtung von gemieteten, gepachteten, geliehenen oder geleasten
      Gebäuden und Räumlichkeiten (Mietsachschäden), soweit es sich nicht um ein versichertes
      Umweltrisiko handelt,
    ‒ des Be- und Entladens von Transportmitteln und Containern,
    ‒ Tätigkeiten (zum Beispiel Bearbeitung, Reparatur oder Prüfung) an und mit fremden Sachen,
    ‒ der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von fremden beweglichen Sachen
      und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern die Versicherten diese Sachen bis
      zu 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen haben (Obhutsschäden). Es gilt eine
      Entschädigungsgrenze von 50.000 € je Versicherungsfall und -jahr im Rahmen der Versiche-
      rungssumme für Personen- und Sachschäden,
    ‒ des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes von Modell-Luftfahrzeugen und  /  oder von Flugdrohnen
      zur Erstellung von Foto-, Wärmebild- und Videoaufnahmen für die Zwecke des Unternehmens.
      Das Maximalgewicht der Modell-Luftfahrzeuge und          /  
                                                                oder der Flugdrohnen inklusive der
      Kamera darf 5 kg nicht überschreiten. Eine regelmäßige Wartung der Modell-Luftfahrzeuge
      und  /  oder der Flugdrohnen, insbesondere die Behebung offensichtlicher Mängel, ist verpflichtend,
    ‒ dem Betrieb von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen.


2.3 Umwelthaftpflichtversicherung

    Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese für Schäden durch
    Umwelteinwirkungen von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in
    Anspruch genommen werden.

    Schäden durch Umwelteinwirkungen sind Schäden, bei denen sich Stoffe, Erschütterungen,
    Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe oder Wärme in Boden, Luft oder Wasser mit
    unterschiedlicher Geschwindigkeit, auch allmählich, ausbreiten.

2.4 Umweltschadenversicherung

2.4.1 Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese wegen gesetz­licher
       Pflichten öffentlich-rechtlichen Inhalts auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes für die
       Sanierung von Umweltschäden verantwortlich gemacht werden.
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    Ein Umweltschaden ist eine:
    ‒ Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume,
    ‒ Schädigung der Gewässer,
    ‒ Schädigung des Bodens.


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2.4.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die Versicherten von einer Behörde oder einem
       sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen  /  Pflichten der oben
       genannten Art in Anspruch genommen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Versi-
       cherten auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen
       werden.

    Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Ansprüche, die auch ohne das Bestehen
    des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004 / 35 / EG)
    basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflicht­ bestim­
    mungen privatrechtlichen Inhalts gegen die Versicherten geltend gemacht werden könnten.

2.4.3 D
       er Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
    a) Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern
    sie nicht unter Punkt E.4.2 bis E.4.5 dieser Bedingungen fallen,

    b) Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Punkt 2.4.3 c) dieser Bedingungen
    umfasst sind, nach Inverkehrbringen, Absatz, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage,
    Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Punkt E.4.2 bis E.4.5 dieser Bedingungen oder
    Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn die Versicherten nicht selbst
    Inhaber der Anlagen sind.
    Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer
    plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
    eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes der Versicherten oder eines Dritten
    sind (Betriebsstörung).
    c) Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von Punkt 2.4.3 b) dieser
    Bedingungen Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte
    Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen von Punkt 2.4.3 a) dieser Bedingungen für Umweltschäden
    durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne
    von Punkt 2.4.2 dieser Bedingungen. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und
    2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
    Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
    wenn der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
    Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).

2.4.4 Umweltschadenversicherung – Zusatzbaustein 1
    Es besteht auch Versicherungsschutz für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden
    gemäß Umweltschadensgesetz:
    ‒ an geschützten Arten oder natürlichen               gemietet, geleast, gepachtet oder
      Lebensräumen, die sich auf Grundstücken             geliehen ist oder war, soweit von diesem
      einschließlich Gewässern befinden, die              Boden Gefahren für die menschliche
      im Eigentum der Versicherten stehen,                Gesundheit ausgehen,
      standen oder von ihnen gemietet, geleast,
                                                       ‒ an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser),
      gepachtet oder geliehen sind oder waren,
                                                         die im Eigentum der Versicherten stehen,
    ‒ an Boden, der im Eigentum der Versi-               standen oder von ihnen gemietet, geleast,
      cherten steht, stand oder von ihnen                gepachtet oder geliehen sind oder waren.

    Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die von den Versicherten
    gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Punkt 2.4.2. Absatz 2 dieser
    Bedingungen dann keine Anwendung, wenn die Versicherten von einer Behörde in Anspruch
    genommen werden.
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   Das Gleiche gilt, wenn sie von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der
   Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher
   Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen werden.
   Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die Betriebsstätten der Versicherten. Für
   Betriebsstätten, die die Versicherten nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwerben oder
   in Besitz nehmen, wird kein Versicherungsschutz gewährt.


C. Versicherte
1. Mitversicherte Personen
   Versicherte im Sinne dieses Versicherungsvertrags sind versicherte Gesellschaften und mitversi-
   cherte Personen bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit.

   Versicherte Gesellschaften sind
   ‒ der Versicherungsnehmer,
   ‒ Tochtergesellschaften, Zweigstellen und Niederlassungen des Versicherungsnehmers im
     Inland sowie in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR),
   ‒ Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers außerhalb des EWR, soweit diese im
     Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind.

   Mitversicherte Personen sind die
   ‒ gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers,
   ‒ leitende und sonstige angestellte Mitarbeiter des Versicherungsnehmers, geringfügig Beschäf-
     tigte, ehrenamtliche Helfer, Auszubildende, Volontäre, Praktikanten und Werkstudenten,
   ‒ in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter von Zeitarbeitsunter-
     nehmen,
   ‒ in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten freien Mitarbeiter (natürliche
     Personen), soweit diese im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers tätig werden,
   ‒ Anteilsinhaber, Kommanditisten, Gesellschafter, Aufsichtsräte und Beiräte (natürliche
     Personen), soweit diese eine nach diesem Vertrag versicherte Tätigkeit im Namen und Auftrag
     des Versicherungsnehmers ausüben.


2. Neue Tochtergesellschaften
   Wird eine Gesellschaft durch Gründung oder Erwerb während der Vertragslaufzeit zu einer Toch-
   tergesellschaft, besteht für Versicherungsfälle nach dem Zeitpunkt der Gründung oder des
   Erwerbs automatisch Versicherungsschutz.
   Beläuft sich der Umsatz der neu gegründeten oder erworbenen Tochtergesellschaft zum Zeit-
   punkt der Wirksamkeit des Erwerbs auf mehr als 40 % der konsolidierten Umsatzsumme der
   bisherigen Versicherten, so besteht Versicherungsschutz nur vorbehaltlich der Einigung über eine
   Bedingungs- und Prämienanpassung.

   Beide Absätze beziehen sich nicht auf Gesellschaften außerhalb des EWR sowie auf
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   Versicherungsfälle,
   ‒ die auf Pflichtverletzungen beruhen, für die aus einem anderen Versicherungsvertrag
     Versicherungsschutz besteht oder
   ‒ die auf Pflichtverletzungen beruhen, welche einem Versicherten zum Zeitpunkt des Erwerbs
     oder der Gründung bekannt waren.


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3. Subunternehmer
   Versicherungsschutz besteht auch für Haftpflichtansprüche Dritter gegen die Versicherten aus
   der Beauftragung fremder Unternehmen  /  Subunternehmen.

   Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen  /  Subunternehmen und
   ihrer Mitarbeiter.


4. Repräsentanten
   Im Falle einer Verhaltenszurechnung gelten als Repräsentanten im Sinne des Vertrags:
   ‒ die Inhaber (bei Einzelfirmen),
   ‒ die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
   ‒ die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),
   ‒ die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),
   ‒ die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts),
   ‒ bei anderen Unternehmensformen (zum Beispiel Genossenschaften, Verbänden, Vereinen,
     Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften
     berufenen obersten Vertretungsorgane,
   ‒ die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften),
   ‒ bei ausländischen Firmen der dem Vorstehenden entsprechende Personenkreis.

   Soweit es auf das Verhalten, das Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder fahrlässig
   fehlende Kenntnis der versicherten Gesellschaften ankommt, ist nur das Verhalten, das
   Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder fahrlässig fehlende Kenntnis der Repräsen-
   tanten entscheidend.


5. Tätigkeiten außerhalb der Gesellschaft
   Versicherungsschutz besteht auch für versicherte Tätigkeiten, die vom Geschäftsführer der
   Gesellschaft als mitversicherte Person im eigenen Namen außerhalb der Gesellschaft ausgeübt
   werden. Die jeweiligen Jahreshonorare aus derartigen Aufträgen beziehungsweise Tätigkeiten
   sind mit denen der Gesellschaft zu verrechnen und zu melden.


6. Arbeitsgemeinschaften
   Versicherungsschutz besteht auch für die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften (ARGE). Dies gilt
   auch, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeitsgemeinschaft selbst richtet. Sind
   Aufgaben im Innenverhältnis aufgeteilt, besteht Versicherungsschutz für Schäden aus einer von
   den Versicherten übernommenen Aufgabe, ansonsten für den Teil der prozentualen Beteiligung
   der Versicherten an der Arbeitsgemeinschaft.
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D. Räumlicher Geltungsbereich
    Für Vermögensschäden besteht weltweiter Versicherungsschutz.
    Für Personen-, Sach- und daraus resultierende Vermögensschäden besteht weltweiter
    Versicherungsschutz mit folgender Ausnahmeregelung für die USA.
    Vor Gerichten der USA geltend gemachte oder auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten
    beruhende Personen-, Sach- und daraus resultierende Vermögensschäden, gilt Versicherungs-
    schutz nur in folgenden Fällen:
    ‒ bei der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen,
    ‒ bei der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen,
    ‒ für indirekte Exporte von Produkten oder Dienstleistungen in die USA (ein indirekter Export
      liegt dann vor, wenn Produkte oder Dienstleistungen in die USA gelangt sind, ohne dass die
      Versicherten dies veranlasst haben).

    Soweit es dem Versicherer aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, vertraglich geschuldete
    Leistungen im Ausland zu erbringen, sind diese Leistungen am Sitz der Versicherten gegenüber
    den Versicherten zu erbringen. Einen Anspruch auf Erbringung von Leistungen haben in diesem
    Fall nur die Versicherten selbst.


E. Risikoausschlüsse
1. Allgemeine Risikoausschlüsse
    Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:

1.1	Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, insbesondere wissentlichen Abweichens von
     Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers. Der Versicherer übernimmt jedoch die
     Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur Feststellung der vorsätzlichen Schadenverursachung
     oder wissentlichen Pflichtverletzung durch Urteil oder sonstige Tatsachenfeststellung eines
     Gerichts, Entscheidung eines Mediators, Anerkenntnis oder einer anderweitigen Vereinbarung. Im
     Falle der Feststellung sind die Versicherten zur Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer auf
     diesen Versicherungsfall erbrachten Leistungen verpflichtet,

1.2 Ansprüche auf Erbringung der geschuldeten Leistung,

1.3 Ansprüche auf Nacherfüllung, Nachbesserung oder Minderung,

1.4	Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung aufgrund wissentlicher fehler-
     hafter Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen
     Ressourcen,

1.5	Ansprüche auf Schadenersatz wegen eines berechtigten Rücktritts des Auftraggebers aufgrund
     wissentlicher fehlerhafter Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen
     oder personellen Ressourcen,

1.6	Ansprüche wegen Selbstvornahme durch den Anspruchsteller oder sonstige Dritte im Rahmen
     der Gewährleistung,

1.7	
    Ansprüche wegen Garantiezusagen und Erfolgszusagen (dies gilt nicht für Ansprüche auf
    Schaden­ersatz, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen,
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    Lieferungen oder Leistungen verschuldensunabhängig gehaftet werden muss),

1.8	Ansprüche aus Rücktritt oder Rückabwicklung vom Vertrag. Dies gilt nicht für den für den Rücktritt
     des Auftraggebers vom Projektvertrag gemäß A.6.1, sofern im Versicherungsschein vereinbart,


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1.9	Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter
     (zum Beispiel punitive oder exemplary damages), sofern diese nicht explizit mitversichert gelten,

1.10	 Ansprüche

    ‒ der mitversicherten Gesellschaften und der mitversicherten Personen gegeneinander. Dies
      gilt nicht für Vermögenseigenschäden durch mitversicherte Personen gemäß A.6.10, sofern im
      Versicherungsschein vereinbart,
    ‒ von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern der versicherten Gesellschaften, wenn
      diese eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen
      Rechts ist,
    ‒ von Liquidatoren, Zwangs- oder Insolvenzverwaltern der Versicherten. Dies gilt nicht für
      Ansprüche im Zusammenhang mit der D&O-Außenhaftungsversicherung gemäß A.8 (sofern
      im Versicherungsschein vereinbart),
    ‒ von Unternehmen, die mit den Versicherten oder seinen Gesellschaftern durch Mehrheits­
      beteiligung verbunden sind oder unter einheitlicher unternehmerischer Leitung stehen (dies
      gilt nicht für Personen- oder Sachschäden im Rahmen des Betriebsstättenrisikos, soweit es
      sich nicht um Mietsachschäden handelt),
1.11	
    Ansprüche wegen der organschaftlichen Tätigkeit, zum Beispiel als Geschäftsführungs-,
    Vorstands-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied öffentlicher oder privater Unternehmen, Vereine
    oder Verbände. Dies gilt nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der D&O-Außenhaftungsver-
    sicherung gemäß A.8 (sofern im Versicherungsschein vereinbart),

1.12	Ansprüche wegen Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder Deckungsvorsorge-
     pflicht besteht, sofern nicht anders im Versicherungsschein vereinbart,

1.13	Ansprüche wegen Schäden, die durch Androhung oder Anwendung von Gewalt, insbesondere
     Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus, verursacht oder vergrößert werden,

1.14	Ansprüche wegen der Tätigkeit als Architekt oder Ingenieur gemäß der Honorarordnung für
    Architekten und Ingenieure, insbesondere wegen Planung, Konstruktion oder Berechnung von
    Fabriken, Gebäuden, Maschinen und Anlagenkomponenten einschließlich der Bauüberwachung
    (Architekten- und Ingenieurrisiko),

1.15 Ansprüche wegen des Kaufs, Verkaufs oder Handelns jeder Art von Wertpapieren,

1.16 Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung stehenden Kosten.


2. Spezielle Risikoausschlüsse der
   Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
    Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
2.1 Ansprüche aus Emissions-Prospekthaftung,

2.2	Ansprüche wegen der Vermittlung oder des Verkaufs von Versicherungen und Kapitalanlage­
     produkten sowie wegen der Tätigkeit als Anlage-, Versicherungs- oder Vermögensberater,

2.3 Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, geldwerten Zeichen oder Wertsachen,

2.4	Ansprüche wegen der Verletzung von Patentrechten, die vor Gerichten der USA geltend gemacht
                                                                                                                       Stand Version 1


     werden oder auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen,

2.5 Ansprüche wegen Tätigkeiten, durch die Boden, Wasser oder Luft verändert werden,

2.6	Ansprüche wegen der Berechnung von Bauzeiten oder Lieferterminen oder aus der Überschreitung
     von Voranschlägen.


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3. Spezielle Risikoausschlüsse der Betriebshaftpflichtversicherung
    Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
3.1 Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen für Waffensysteme,

3.2	Schäden an fremden beweglichen Sachen und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
     wenn die Versicherten diese Sachen länger als 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet, geliehen
     oder durch verbotene Eigenmacht erlangt haben oder diese Sachen Gegenstand eines beson-
     deren Verwahrungsvertrags sind, soweit es sich nicht um Sachfolgeschäden im Zusammenhang
     mit Verfügbarkeiten von Rechenzentrumsdienstleistungen handelt,

3.3	Personenschäden aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten im Sinne des Sozialge-
     setzbuchs VII oder aufgrund von Dienstunfällen im Sinne beamtenrechtlicher Vorschriften, die
     Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden sowie Ansprüche wegen Arbeitsunfällen,
     Berufskrankheiten oder Dienstunfällen nach Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen.
     Abweichend hiervon besteht Versicherungsschutz bei Ansprüchen gegen die Versicherten, die
     auf dem Regresswege geltend gemacht werden,

3.4	Ansprüche wegen des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugs,
     soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert sind,

3.5	Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Planung, Konstruktion,
     Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen einschließlich der Steuerung und
     Überwachung des Luft- oder Raumverkehrs,

3.6	Ansprüche aus Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Planung, Konstruktion,
     Herstellung, Überwachung, Steuerung oder Lieferung von kerntechnischen oder atomaren
     Anlagen,

3.7 Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf

    ‒ gentechnische Arbeiten,
    ‒ gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
    ‒ Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder unter
      Verwendung von GVO hergestellt werden,
3.8	Ansprüche wegen Veranstaltungen jeder Art, die nicht für das eigene Unternehmen durchgeführt
     werden (Veranstalterhaftung für Dritte),

3.9	Ansprüche durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßige Beanspruchung sowie die Entschädigung
     von Einrichtungsgegenständen (zum Beispiel Küchengeräten, Möbeln, Heizungen) und Glas bei
     gemieteten, gepachteten, geleasten Gebäuden oder Räumlichkeiten (Mietsachschäden). Im
     Rahmen von Geschäftsreisen ist die Beschädigung von Einrichtungsgegenständen versichert,

3.10 
     Ansprüche wegen Produktfehlern (zum Beispiel Hardware, Software), die ausschließlich im
     Verantwortungsbereich eines Dritten (zum Beispiel Hersteller oder Lieferant) liegen. Dies gilt
     nur, soweit die Versicherten aufgrund individueller vertraglicher Vereinbarungen auf ihren
     Regressanspruch gegen diesen Dritten verzichtet haben,

3.11	Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbesthaltige Erzeug-
     nisse zurückzuführen sind.
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4. Ausschlüsse in der Umwelthaftpflicht- und
   Umweltschadenversicherung
    Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
4.1	Schäden durch Umwelteinwirkungen durch Anlagenrisiken aus der Lagerung von gewässerschäd-
     lichen Stoffen in Kleingebinden (zum Beispiel Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen) mit einem
     Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1.000 l / kg und einem Einzelfassungsvermögen von
     mehr als 100 l / kg je Behältnis sowie Heizöltanks von mehr als 15.000 l / kg,

4.2	
    Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen der Versicherten, die bestimmt sind,
    gewässer­schädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder
    wegzulegen (WHG-Anlagen), soweit das Anlagenrisiko nicht ausdrücklich mitversichert ist,

4.3	Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes
     (Anlagen nach Anhang 1 und Anhang 2 des UHG),

4.4	Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen der Versicherten, die nach dem Umwelt-
     schutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sons-
     tige deklarationspflichtige Anlagen), Heizöltanks mit bis zu 15.000 l / kg sind jedoch unabhängig
     von einer etwaigen Deklarationspflicht versichert,

4.5	
    Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Abwasseranlagen – ausgenommen häusliche
    Abwasser­anlagen – der Versicherten oder des Einbringens oder des Einleitens von Stoffen in ein
    Gewässer oder der Einwirkung auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
    biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko),

4.6	Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demon-
     tage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß oben stehender Punkte 4.1 bis 4.4 dieser
     Versicherungsbedingungen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind (Umwelt-
     Regress-Risiko), soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert sind,

4.7	Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
     wassergefährdenden Stoffen diese verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
     verdunsten oder in ähnlicher Weise in den Boden oder ein Gewässer gelangen (dies gilt nicht,
     soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen),

4.8	Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingte unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
     genommene Umwelteinwirkungen entstehen (dies gilt nicht, wenn die Versicherten den Nach-
     weis erbringen, dass sie nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen
     Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden
     nicht erkennen mussten),

4.9	Ansprüche wegen

    ‒ bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden,
    ‒ Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht
      oder hätte beantragt werden können,
    ‒ Schäden, die sich daraus ergeben, dass die Versicherten nach Beginn des Versicherungsver-
      hältnisses Grundstücke erwerben oder in Besitz nehmen, die zu diesem Zeitpunkt bereits von
      einer Umwelteinwirkung betroffen waren,
4.10	Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen
      zur Endablagerung von Abfällen,
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4.11	Ansprüche wegen Schäden, die durch von den Versicherten hergestellte oder gelieferte Abfälle
      nach der Auslieferung entstehen,

4.12	Ansprüche wegen Schäden in Folge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten
      Generation eintreten,


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4.13	Ansprüche wegen Schäden in Folge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
      seines Fließverhaltens,

4.14	Ansprüche im Zusammenhang mit Umweltschäden in den USA oder Kanada,

4.15	Ansprüche wegen Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits
      erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen
      Lebensräumen oder Gewässern haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen

    ‒ am Grundwasser,
    ‒ durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche,
      Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es
      sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig
      und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abge-
      schwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz der Versicherten
      stehen,
    ‒ die durch Krankheit der den Versicherten gehörenden, von ihnen gehaltenen oder veräußerten
      Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn die Versicherten beweisen, dass
      sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben,
    ‒ die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) der Versicherten eintreten, die im
      Eigentum der Versicherten stehen, standen oder von ihnen gemietet, geleast, gepachtet,
      geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich
      um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt,
    ‒ die außerhalb des Geltungsbereichs der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004 / 35 / EG) eintreten,
    ‒ soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über
      die gesetzliche Verpflichtung der Versicherten hinausgehen,
    ‒ soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch
      verursachten, dass sie bewusst von an den Versicherten gerichteten behördlichen Anord-
      nungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abwichen,
    ‒ soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch
      verursachten, dass sie es bewusst unterließen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem
      Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung,
      regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Repara-
      turen bewusst nicht ausführten,
    ‒ soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch
      verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
      - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
      - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben,
    ‒ infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür
      erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration
      oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist,
    ‒ Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum
      der Versicherten stehen, standen oder von ihnen gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen
      sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder
      Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Unter-
      suchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie
      und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich. Versicherungsschutz für derartige Kosten
                                                                                                                     Stand Version 1


      kann ausschließlich über eine entsprechende Sach-  /  Feuerversicherung vereinbart werden,
    ‒ die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen,
    ‒ für die Versicherten aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen können.


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5. Spezielle Ausschlüsse für die USA
    Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
5.1	Ansprüche wegen der Verletzung des Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act 18
     USC Sections 1961 ff. einschließlich der Änderungsvorschriften,

5.2	
    Ansprüche wegen der Verletzung des Employee Retirement Income Security Act of 1974
    einschließlich der Änderungsvorschriften sowie entsprechender Vorschriften anderer Gesetz­
    gebungsorgane (zum Beispiel der Bundesstaaten, Gemeinden, Städte),

5.3	Ansprüche wegen staatlicher Handlungen, Verwaltungsentscheidungen oder Untersuchungen
     durch Behörden in den USA.


6. Ausschlüsse des Online-Forderungsmanagements
    Anspruch auf Online-Forderungsmanagement besteht nicht,
    ‒ wenn die Forderung verjährt oder noch nicht fällig ist,
    ‒ für die Betreibung der Forderung im Ausland,
    ‒ wenn die Forderung in ursächlichem Zusammenhang steht mit Spiel- oder Wettverträgen,
      Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften, Gewinnzusagen, dem Erwerb, der
      Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen,
    ‒ wenn eine durch das Inkassounternehmen einzuholende Bonitätsauskunft über den Schuldner
      nicht positiv ausfällt und wenn (weitere) Beitreibungsbemühungen wegen der persönli­
      chen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nach verständiger kaufmännischer
      Würdigung ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg sind,
    ‒ wenn Sie den Inkassoauftrag an den Inkassodienstleister zurückziehen. In diesem Fall erlischt
      der Versicherungsschutz rückwirkend,
    ‒ mehr ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlungsforderung strittig wird. Die Kosten für das strittige
      Verfahren werden im Rahmen des Online-Forderungsmanagements nicht übernommen.


F. Versicherungsfall und Schadenfalldefinition
1.	Versicherungsfall in der Vermögensschadenhaftpflicht-,
    Eigenschaden- und D&O-Aussenhaftungsversicherung
    Als Versicherungsfall im Sinne der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gilt jedes Tun oder
    Unterlassen, das Haftpflichtansprüche gegen eine versicherte Person zur Folge haben könnte
    (Verstoß). Wird ein Schaden durch Unterlassen verursacht, gilt der Versicherungsfall im Zweifel
    als an dem Tag eingetreten, an dem spätestens hätte gehandelt werden müssen, um den Eintritt
    des Schadens abzuwenden.


2.	Versicherungsfall in der Betriebshaftpflicht- und
    Rechtsschutzversicherung
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    Der Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das die Schädigung des Dritten oder der Versicherten
    unmittelbar herbeiführt. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung kommt es nicht an.


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3.	Versicherungsfall in der Umwelthaftpflicht- und
    Umweltschadenversicherung
   Versicherungsfall ist die nachprüfbar erste Feststellung eines Schadens durch den Geschädigten,
   die zuständige Behörde, einen sonstigen Dritten oder die Versicherten. Es kommt nicht darauf an,
   ob zu diesem Zeitpunkt bereits die Ursache oder der Umfang des Schadens oder die Möglichkeit
   zur Erhebung von Ansprüchen oder die Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen
   erkennbar war.


4. Versicherungsfall in der Cyber- und Daten-Eigenschadenversicherung
   Der Versicherungsfall bei einem Cyber-Eigenschaden ist der erstmalige unbefugte Eingriff Dritter.
   Der Versicherungsfall bei einem Datenrechtseigenschaden ist die erstmalige widerrechtliche
   Aneignung, der Zugriff oder die Offenlegung personenbezogener Daten Dritter.


5. Versicherungsfall in der Eigenschadenversicherung
   bei Ausfall von Mitarbeitern oder IT-Spezialisten in
   Schlüsselpositionen / Key-Man-Absicherung
   Der Versicherungsfall im Sinne dieser Eigenschadendeckung ist die wirksame Kündigung des
   Arbeitsverhältnisses, die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung der dauerhaften Arbeitsun­
   fähigkeit oder das Versterben des Mitarbeiters in einer Schlüsselposition.


6. Serienschaden
   Mehrere im versicherten Zeitraum eintretende Versicherungsfälle, die auf derselben Ursache
   oder auf mehreren gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
   Zusammenhang beruhen, gelten – auch wenn sie in unterschiedlichen Versicherungsperioden
   oder in der Nachmeldefrist eintreten – als ein einziger Versicherungsfall, der zum Zeitpunkt als
   eingetreten gilt, in dem der erste der zusammengefassten Versicherungsfälle eingetreten ist.


7. Kumulklausel
   Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Versicherungssummen
   begrenzt, wenn für ein und denselben Verstoß oder für ein und dasselbe Schadenereignis Versi­
   cherungsschutz über mehrere Versicherungsverträge bei Markel Insurance SE oder mehrere
   Deckungserweiterungen und Zusatzbausteine dieses Versicherungsvertrags besteht. Eine Kumu­
   lierung der Versicherungssummen findet nicht statt.

   Sind für den Versicherungsfall oder Schaden in den betroffenen Versicherungsverträgen
   unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so kommt in einem Kumulfall nur der niedrigere der
   vereinbarten Selbstbehalte zur Anwendung.
                                                                                                                     Stand Version 1


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G. Versicherter Zeitraum
1. Vorwärtsversicherung, Subsidiarität und Ausschluss
   bekannter Pflichtverletzungen
   Der Versicherungsschutz umfasst alle während der Dauer des Versicherungsvertrags eintretenden
   Versicherungsfälle.
   Dies gilt nicht für Versicherungsfälle,
   ‒ für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht oder
   ‒ welche auf Umständen beruhen, die den Versicherten vor Abgabe der Vertragserklärung
     bekannt waren.


2. Unbegrenzte Nachmeldefrist
   Es besteht bedingungsgemäßer Versicherungsschutz auch für nach Beendigung des Versicher-
   ungs­verhältnisses gemeldete Fälle.


3. Subsidiäre Rückwärtsversicherung bei Bestehen eines Vorvertrags
   Der Versicherungsschutz umfasst auch vor Abschluss des Versicherungsvertrags eingetretene
   Versicherungsfälle, wenn der Vertrag unmittelbar an einen anderen Versicherungsvertrag glei-
   cher Art anschließt und der Versicherungsfall dort wegen Ablaufs einer Nachhaftungs- oder
   Nachmeldefrist nicht mehr gedeckt ist.

   Kein rückwirkender Versicherungsschutz besteht, wenn der Vorvertrag eine Nachhaftungs- oder
   Nachmeldefrist von weniger als zwei Jahren vorsieht, der Versicherungsfall dem Vorversicherer
   vor Ablauf der Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist hätte gemeldet werden können oder der
   Versicherungsfall der versicherten Gesellschaft oder der in Anspruch genommenen mitversicherten
   Person vor Abgabe der Vertragserklärung bekannt war.
   Es gelten die zu Beginn des ersten Versicherungsjahres vereinbarten Versicherungsbedingungen.


4. Rückwärtsversicherung ohne Bestehen eines Vorvertrags
   Wenn kein Vorversicherungsvertrag bestand, umfasst der Versicherungsschutz auch vor
   Abschluss des Versicherungsvertrags eingetretene Schadenereignisse, welche
   ‒ bis zu sechs Monate und
   ‒ bei Neugründungen  /  Start-ups (Gründung bis zu 12 Monate vor Vertragsbeginn) bis zu zwölf
     Monate vor Abschluss des Versicherungsvertrags eingetreten sind, falls für diese grundsätz-
     lich Versicherungsschutz bestehen würde. Dies gilt nicht, wenn die Schadenereignisse einem
     Versicherten vor Abgabe der Vertragserklärung bekannt waren.


   Es gelten die zu Beginn des ersten Versicherungsjahres vereinbarten Versicherungsbedingungen.
   Eine darüber hinausgehende Rückwärtsversicherung für vor Abschluss des Versicherungsver-
                                                                                                                   Stand Version 1


   trags eingetretene Versicherungsfälle besteht darüber hinaus nur bei ausdrücklicher Vereinba-
   rung im Versicherungsschein.


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   Bei der Vereinbarung rückwirkenden Versicherungsschutzes besteht kein Versicherungsschutz
   für Versicherungsfälle,
   ‒ für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht oder
   ‒ welche den Versicherten vor Abgabe der Vertragserklärung bekannt waren.


H. Leistungen des Versicherers
1. Versicherungsschutz
   Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die
   Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber
   nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters
   und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird.
   Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden.

   Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht
   oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der
   Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht
   oder dem Eigenschaden abgezogen.
   Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher
   Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von
   berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder
   einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die
   Erstattung der notwendigen Kosten.


2. Freistellung von Haftpflichtansprüchen und
   pauschalierter Schadenersatz
   Ist die Begründetheit des Haftpflichtanspruchs mit bindender Wirkung für den Versicherer fest-
   gestellt, so stellt der Versicherer den Versicherten von den dem Grunde und der Höhe nach fest-
   gestellten Schadenersatzansprüchen frei und weist den zu zahlenden Betrag spätestens inner-
   halb einer Woche nach Fälligkeit zur Auszahlung an.

   Hat der Versicherte mit einem Auftraggeber für den Fall der Verursachung eines Schadens, für
   den grundsätzlich nach den vorliegenden Bedingungen Versicherungsschutz bestehen würde,
   einen pauschalierten Schadenersatz vereinbart, stellt der Versicherer den Versicherten auch von
   dem Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz frei, wenn die Begründetheit des Anspruchs
   dem Grunde nach mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt wurde. Ein pauschalierter
   Schadenersatz liegt vor, wenn zwischen einer versicherten Gesellschaft und dem Auftraggeber
   statt eines konkret zu berechnenden Schadens ein Pauschalbetrag vereinbart wird, der auf einer
   ernsthaften Schätzung des typischerweise zu erwartenden Schadens beruht, und somit die
   Pauschalierung lediglich der Beweiserleichterung dient und keine Straffunktion hat.
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3. Abwehr eines Haftpflichtanspruchs
   Der Versicherer übernimmt die Abwehr des Anspruchs und trägt die notwendigen außergericht-
   lichen und gerichtlichen Kosten. Davon umfasst sind auch die Kosten einer mit Zustimmung des
   Versicherers von den Versicherten betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebeninter-
   vention.
   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens oder Umweltdeliktes, der  /  das eine
   unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge
   haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für die Versicherten von dem Versicherer gewünscht
   oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm beson-
   ders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.


4. Einstweilige Verfügung, Unterlassung, Widerruf
   Der Versicherer übernimmt ferner notwendige außergerichtliche und gerichtliche Kosten der
   Abwehr eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Versi-
   cherten begehrt wird. Dies gilt auch für Verfügungen oder Klagen, die einen Anspruch auf Unter-
   lassung oder Widerruf zum Gegenstand haben und im Zusammenhang mit einem möglichen
   Versicherungsfall stehen.


5. Kosten
   Als Kosten gelten Anwalts-, Gutachter-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reise-, Schaden­
   minderungs- und Schadenregulierungskosten.
   Der Versicherer ersetzt die Kosten eines Versicherten zur – auch erfolglosen – Abwendung oder
   Minderung eines Versicherungsfalles, soweit der Versicherte sie den Umständen nach für geboten
   halten durfte.

   Als Kosten im Rahmen der Umweltschadenversicherung gelten darüber hinaus Verwaltungs­
   verfahrens- sowie Sanierungskosten. Sanierungskosten sind Kosten für die primäre Sanierung,
   die ergänzende Sanierung und Ausgleichssanierung. Für die Sanierung von Schädigungen des
   Bodens ersetzt der Versicherer die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest
   sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder
   vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt
   der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein
   erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
   Kosten, die nicht auf Weisung oder Veranlassung des Versicherers entstehen, insbesondere
   Kosten eines ohne Zustimmung des Versicherers beauftragten Rechtsanwalts, werden nicht
   erstattet. Ebenfalls nicht erstattet werden Kosten einer Streitverkündung gegen den Versicherer
   und Kosten, die den Versicherten für den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen
   Schriftwechsel entstehen.


6. Assistance-Leistungen
   Die Leistungen des Versicherers umfassen die Bereitstellung der in den Versicherungs­beding-
                                                                                                                    Stand Version 1


   ungen genannten Assistance-Leistungen.


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7. Sonstiges
   Darüber hinaus ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten eines Verfahrens, mit dem gegen
   eine gerichtliche Vorladung der Versicherten vorgegangen wird, soweit die Vorladung im Zusam-
   menhang mit einem versicherten Haftpflichtanspruch steht.


8. Leistungsobergrenzen je Versicherungsfall
   Die Leistungspflicht des Versicherers je Versicherungsfall ist für die Haftpflichtversicherung auf
   die vereinbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze begrenzt. Kosten oder ander-
   weitige Aufwendungen werden hierauf nicht angerechnet.


9. Kostenanrechnung USA
   Soweit Ansprüche vor Gerichten der USA geltend gemacht werden, werden die dadurch entste-
   henden Kosten auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze angerechnet.


10. Leistungsobergrenze je Deckungserweiterung und Zusatzbaustein
   Die Leistungspflicht des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die jeweils genannte Entschädi-
   gungsgrenze je Deckungserweiterung und je Zusatzbaustein begrenzt.


11. Leistungsobergrenzen je Versicherungsjahr  / Jahreshöchstleistung
   Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte Jahreshöchstleistung
   beschränkt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hierauf angerechnet.


12. Kostenerstattung bei Überschreitung einer Leistungsobergrenze
   Übersteigt der geltend gemachte Anspruch eine der Leistungsobergrenzen, trägt der Versicherer
   Kosten nur in dem Umfang, in welchem diese bei einem Anspruch in Höhe der jeweiligen
   Leistungsobergrenze entstanden wären.                                                                              Stand Version 1


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I. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
1. Anzeige bestimmter Umstände
   Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen:
   ‒ den Eintritt eines Versicherungsfalls, die Erhebung eines gegen ihn oder mitversicherte
     Personen gerichteten Haftpflichtanspruchs,
   ‒ gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichtete Gerichts- oder Ermittlungsverfahren,
     Mahnbescheide, Arreste, Strafbefehle, Streitverkündungen, einstweilige Verfügungen, selbst-
     ständige Beweisverfahren und Anträge auf Prozesskostenhilfe durch den Anspruchsteller,
   ‒ im Rahmen der Umwelthaftpflicht- oder Umweltschadenversicherung eine Störung des
     Betriebs, eine behördliche Anordnung oder behördliches Tätigwerden ihm gegenüber sowie ihm
     obliegende Informationspflichten gegenüber zuständigen Behörden.


2. Einlegung bestimmter Rechtsbehelfe
   Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat der
   Versicherungsnehmer, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch
   zu erheben oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einzulegen.


3. Handeln nach Weisungen des Versicherers
   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, soweit für ihn zumutbar, nach den Weisungen des
   Versicherers zu handeln, nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
   sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient. Er hat den Versicherer
   bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen,
   ausführlich und wahrheitsgemäß Bericht zu erstatten, alle Tatsachen, die den Versicherungsfall
   und die Schadenfolgen betreffen, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die
   Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden.


4. Überlassung der Verfahrensführung an den Versicherer
   Kommt es zu einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsstreit beziehungsweise Schieds-
   verfahren über einen Haftpflichtanspruch, hat der Versicherungsnehmer die Verfahrensführung
   dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Voll-
   macht zu erteilen und jede mögliche Auskunft zu geben.
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5. Beachtung der Regulierungsvollmacht des Versicherers
   Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr eines Haftpflichtan-
   spruchs ihm zweckmäßig erscheinenden außergerichtlichen und gerichtlichen Erklärungen im
   Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.


6. Folgen einer Obliegenheitsverletzung
   Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von
   der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich
   verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
   berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
   entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr-
   lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung
   verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung
   des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versi-
   cherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
   verletzt hat.
   Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers wird
   der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen
   Leistungsfreiheit in Textform hinweisen.


7. Obliegenheiten mitversicherter Personen
   Für mitversicherte Personen gelten die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und die
   Rechtsfolgen ihrer Verletzung entsprechend.


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ALLGEMEINE REGELUNGEN

A. Beitragszahlung
1. Erster oder einmaliger Versicherungsbeitrag
   Der einmalige oder erste Beitrag ist unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins zu
   zahlen. Ist der einmalige oder der erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt,
   ist der Versicherer zur Leistung nicht verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die
   Nichtzahlung nicht zu vertreten. Allerdings ist der Versicherer nur leistungsfrei, wenn der Versi-
   cherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen
   auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags
   aufmerksam gemacht hat.

   Solange der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt ist, ist der Versicherer zum
   Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung
   nicht zu vertreten.


2. Folgebeitrag zur Versicherung
   Die Folgebeiträge sind unverzüglich nach Erhalt der Beitragsrechnung zu zahlen. Wird ein Folge-
   beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, darf der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen
   Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
   Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und
   Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die mit dem Fristablauf verbunden
   sind. Bei zusammengefassten Verträgen wird der Versicherer die Beträge jeweils getrennt
   angeben. Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei
   Eintritt mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer
   von der Verpflichtung zur Leistung frei. Nach Fristablauf kann der Versicherer den Versicherungs-
   vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung
   der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Der Versicherer darf die Kündigung mit der Bestimmung
   der Zahlungsfrist so verbinden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungs-
   nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf wird der Versicherer den
   Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung wird unwirksam,
   wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder des Fristab-
   laufs die Zahlung leistet, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.


3. SEPA-Lastschriftverfahren
   Ist vereinbart, dass der Versicherer die Beiträge von einem Konto einzieht, gilt Folgendes:
   ‒ Kann eine Einziehung aus Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht frist-
     gerecht bewirkt werden, oder widerspricht der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einzie-
     hung, gilt der Beitrag als nicht rechtzeitig gezahlt.
   ‒ Scheitert die Einziehung eines Betrags aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu
     vertreten hat, gilt der Beitrag erst dann als nicht rechtzeitig gezahlt, wenn der Versicherungs­
     nehmer nach schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen zahlt. Zu
     weiteren Einziehungsversuchen ist der Versicherer nicht verpflichtet.
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4. Beitragsanpassung  /  Änderungsanzeige
   Nach Aufforderung durch den Versicherer hat der Versicherungsnehmer etwaige Änderungen der
   versicherten Risiken und des Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Textform aller
   Versicherten (zum Beispiel Versicherungsnehmer, Tochtergesellschaften) anzuzeigen
   (Änderungsanzeige). Hierzu übersendet der Versicherer dem Versicherungsnehmer zumindest
   jährlich einen Fragebogen, der innerhalb von drei Monaten zu beantworten und einzureichen ist.
   Die gemachten Angaben sind gegebenenfalls durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege
   nachzuweisen, wenn der Versicherer dies anfordert.
   Anhand der Änderungsanzeige erfolgt die Beitragsberechnung für die gesamte laufende
   Versicherungsperiode. Bei Änderungen der versicherten Risiken oder des Jahresumsatzes erfolgt
   eine Beitragsanpassung. Für frühere Versicherungsperioden wird keine Beitragsanpassung
   vorgenommen.
   Reicht der Versicherungsnehmer die Änderungsanzeige nicht rechtzeitig ein, kann der Versicherer
   eine Beitragsanpassung in der Weise vornehmen, dass der Beitrag nach der nächsthöheren
   Umsatzstaffel des Beitragstableaus des jeweils für den Versicherungsvertrag gültigen Antrags
   berechnet wird. Bei Umsätzen, die über den jeweiligen Antrag hinausgehen, wird bei der
   Berechnung eine Erhöhung des Jahresumsatzes von 20 % zugrunde gelegt.
   Wird die Änderungsanzeige innerhalb eines Monats nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung
   durch den Versicherungsnehmer nachgeholt, findet wiederum eine Beitragsanpassung
   ausschließlich nach den Angaben dieser Änderungsanzeige statt.


B. Innovationsklausel für künftige Bedingungswerke
   Werden die diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen
   durch zukünftige Versicherungsbedingungen ersetzt, so gelten die Inhalte der neuen Versiche-
   rungsbedingungen, soweit sie zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag
   geändert werden, ab dem Zeitpunkt des Erscheinens der neuen Bedingungen auch für den beste-
   henden Versicherungsvertrag. Neu hinzukommende Zusatzbausteine, die separat auf dem Antrag
   gewählt werden müssen und mit einer Mehrprämie verbunden sind, werden über diese Innovati-
   onsklausel nicht automatisch Bestandteil des Versicherungsvertrags.


C. Anzeigepflichten vor Vertragsabschluss
1. Anzeige gefahrerheblicher Umstände
   Bis zur Abgabe der Vertragserklärung durch den Versicherungsnehmer hat der Versicherungs-
   nehmer dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die für den Entschluss
   des Versicherers, diesen Vertrag zu schließen, erheblich sind. Erheblich sind die Gefahrumstände,
   nach denen der Versicherer den Versicherungsnehmer in Textform gefragt hat.


2. Folgen einer Pflichtverletzung
   Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Anzeige gefahr-
   erheblicher Umstände, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn
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   der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt
   hat. In diesem Fall hat der Versicherer aber das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
   von einem Monat zu kündigen.


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3. Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls
   Im Falle eines Rücktritts nach Eintritt des Versicherungsfalls ist der Versicherer nicht zur Leis-
   tung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand,
   der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung
   oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungs-
   nehmer seine Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.


4. Anzeigepflichten mitversicherter Personen
   Für mitversicherte Personen gelten die Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers und die
   Rechtsfolgen ihrer Verletzung entsprechend.


D. Dauer des Versicherungsvertrags
1. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
   Der Versicherungsschutz beginnt und endet zu dem im Versicherungsvertrag bezeichneten
   Zeitpunkt.


2. Vertragsverlängerung
   Der Versicherungsvertrag ist für die im Versicherungsschein bestimmte Dauer abgeschlossen. Der
   Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer
   Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode gekündigt wird.


3. Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalls
   Hat der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch des
   Versicherungsnehmers auf Freistellung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt, kann jede
   Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen. Dies gilt auch, wenn der Versicherer dem
   Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es zum Rechtsstreit über den Anspruch des Dritten
   kommen zu lassen.
   Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung oder Ablehnung des
   Freistellungsanspruchs oder seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen
   Urteils zulässig.
   Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer
   kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode
   kündigt.
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E. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
1. Anzuwendendes Recht
   Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anzuwenden.


2. Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer
   Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag können bei dem für seinen oder für
   den Geschäftssitz der vertragsverwaltenden Niederlassung örtlich zuständigen Gericht erhoben
   werden.
   Hat ein Versicherungsvertreter den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, ist für Klagen, die aus
   dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer erhoben werden auch das Gericht des Ortes
   zuständig, an dem der Vertreter zur Zeit der Vermittlung oder Schließung seine gewerbliche
   Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte.
   Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht
   örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
   Wohn- oder Geschäftssitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat.


3. Gerichtsstand für Klagen des Versicherers
   Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, in
   dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohn- oder Geschäfts­
   sitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat.


F. Bestimmungen zu Sanktionen und Embargos
   Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit
   und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren gesetzlichen Wirtschafts-,
   Handels-, oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Europäischen Union oder der
   Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
   Zu derartigen gesetzlichen Bestimmungen zählen insbesondere:
   ‒ Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG),
   ‒ Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV),
   ‒ Verordnungen der Europäischen Union wie zum Beispiel die Verordnung (EU) 961 / 2010,
   ‒ sonstige deutsche gesetzliche Bestimmungen,
   ‒ sonstige direkt anwendbare Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union.
   Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos, die
   durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder das Vereinigte Königreich erlassen wurden oder
   noch werden, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
   Deutschland entgegenstehen.
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G. Ansprechpartner
1. Versicherungsnehmer
   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder
   seines Namens unverzüglich mitzuteilen. An die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift des
   Versicherungsnehmers gerichtete Mitteilungen, insbesondere Willenserklärungen, gelten als in
   dem Zeitpunkt zugegangen, in dem sie dem Versicherungsnehmer ohne die Anschrifts- oder
   Namensänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wären.


2. Makler
   Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willens­
   erklärungen des Versicherungsnehmers, mitversicherter Personen und des Versicherers entge-
   genzunehmen.


3. Versicherer
   Markel Insurance SE
   Vertreten durch den Vorstand: Frederik Wulff, Dr. Ulfried Spessert, Matthias Schneider
   Sophienstraße 26
   80333 München


4. Beschwerden
   Beschwerden können an den Versicherer, dessen Vertragsverwaltung und die Bundesanstalt für
   Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108,
   53177 Bonn) gerichtet werden.


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                                                                                                                  PFLICHTEN


INFORMATIONSPFLICHTEN

über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht

1. Versicherer Ihres Vertrags
    Angaben zur Gesellschaft:
    Markel Insurance SE
    Sophienstraße 26
    80333 München
    Handelsregisternummer HRB 233618
    Vertreten durch den Vorstand: Frederik Wulff, Dr. Ulfried Spessert, Matthias Schneider


2. Die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
    Die Markel Insurance SE betreibt ihr Geschäft hauptsächlich im Bereich der gewerblichen
    Haftpflichtversicherung.
    Versicherungsaufsicht für das deutsche Geschäft der Markel Insurance SE:
    BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
    Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn
    Telefon: +49 (0)228 4108 1394
    Telefax: +49 (0)228 4108 1550
    Website: www.bafin.de, E-Mail: poststelle@bafin.de


3.	Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung
    a) Es handelt sich um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Pro Dienstleister v1).
    Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein benannten Tätigkeiten. Soweit
    vereinbart, besteht über die Betriebshaftpflichtversicherung (Pro Dienstleister v1) darüber hinaus
    Versicherungsschutz für Personen und Sachschäden wegen Haftpflichtansprüchen aus der Unter-
    haltung eines Betriebs.

    b) Die Versicherungsleistung wird in Euro bis zur Höhe des ersatzpflichtigen Schadens, maximal
    den Entschädigungsgrenzen und der Versicherungssumme gemäß der Angaben in diesem Versi-
    cherungsschein, erbracht. Weitere Beschränkungen der Ersatzpflicht ergeben sich aus Pro Dienst-
    leister Abschnitt H Leistungen des Versicherers.


4.	Gesamtpreis
    Die Versicherungsprämie wird auf der Grundlage der uns überlassenen Risikoinformationen,
    insbesondere unter Berücksichtigung des Umsatzes des Versicherungsnehmers, der vereinbarten
    Versicherungssumme sowie des vereinbarten Selbstbehaltes berechnet. Der Jahresbruttobeitrag
    beinhaltet die jeweils gültige Versicherungssteuer.


     Versichertes Risiko     gemäß Versicherungsschein in Zusammenhang mit dem
                             Bedingungswerk
                                                                                                                         Stand Version 1


     Versicherungssumme      je nach gewählter und angegebener Höhe ... € für Vermögensschäden
                             (3-fach maximiert je Versicherungsjahr)
                             je nach gewählter und angegebener Höhe ... € für Personen- und
                             Sachschäden (3-fach maximiert je Versicherungsjahr)

     Selbstbehalt            je nach gewählter und angegebener Höhe ... €


                                                                                                         Seite 1 von 4

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                                                                                                              PFLICHTEN


   Beitragsberechnung

    Grundbeitrag       im Rahmen des Antrags: ... € nach Staffel des Beitragstableaus des
                       Antrags (in Abhängigkeit vom Jahresumsatz)
                       im Rahmen eines individuellen Angebotes: Umsatz ... € x anwendbarem
                       Beitragssatz ‰ gemäß Angebot beziehungsweise Versicherungsschein =
                       ... €

    gegebenenfalls     Versandnachlass                         -5€
    abzüglich          Laufzeitnachlass bei 3-jähriger
                       Laufzeit des Vertrags mit               - 10 %
                       automatischer Verlängerung

    gegebenenfalls     D&O-Außenhaftungs­versicherung          + … € in Abhängigkeit vom
    zuzüglich                                                  Nettojahreshonorarumsatz
    Zuschlag für       Cyber- und Daten-                       + … € in Abhängigkeit vom
    Zusatzbaustein     Eigenschadenversicherung                Nettojahreshonorarumsatz
                       Eigenschäden durch mitversicherte       + … € in Abhängigkeit vom
                       Personen / Key-Man                      Nettojahreshonorarumsatz

    gegebenenfalls     halbjährliche Zahlweise                 +3%
    zuzüglich          oder
    Zuschlag für
                       vierteljährliche Zahlweise              +5%


   Grundlagen des Berechnungsmodells für den Versicherungsbeitrag
   = Gesamtjahresnettobeitrag zuzüglich 19 % Versicherungssteuer


5. Zusätzliche Kosten
   Abgesehen von den in den Versicherungsbedingungen genannten, werden keine besonderen
   Gebühren erhoben oder Kosten verlangt. Falls besondere Kosten für Telekommunikations­
   gebühren anfallen, die über die normalen Telefonkosten hinausgehen, werden diese bei der jewei-
   ligen Nummer angegeben.


6. Zahlung und Zahlungsweise
   Der Beitrag ist in der Regel an den in der Beitragsrechnung ausgewiesenen Empfänger zu zahlen.
   Eventuell vereinbarte Teilzahlungen, Fristen und Fälligkeiten sind bitte der Rechnung zu
   entnehmen. Mit Zustimmung des Versicherungsnehmers kann der Versicherer den Versiche-
   rungsbeitrag auch direkt per SEPA-Lastschriftverfahren einziehen.


7. Gültigkeitsdauer des Angebots / Antrags
   Die Gültigkeitsdauer unseres Angebots beträgt zwei Monate ab Ausstellungsdatum.
   Unser Antrag gilt bis zwei Monate nach dem Erscheinen eines aktualisierten Antrags.
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                                                                                                               PFLICHTEN


8. Zustandekommen des Vertrags / Versicherungsbeginn
   Wenn der Versicherungsnehmer ein Angebot von dem Versicherer im Rahmen des so genannten
   Invitatio-Modells annehmen möchte, dann kann er dies durch seine Annahmeerklärung tun. Beim
   Invitatio-Modell stellt der Versicherungsnehmer eine unverbindliche Anfrage an den Versicherer,
   ihm ein Angebot zu unterbreiten. Der Versicherer erstellt auf Grundlage der zur Verfügung
   gestellten Angaben dann einen Vertragsvorschlag in Form eines verbindlichen Angebots. Der
   Versicherungsvertrag kommt dann mit Eingang der Annahmeerklärung des Versicherungsneh-
   mers bei dem Versicherer oder bei dem vom Versicherungsnehmer bevollmächtigten Versiche-
   rungsvermittler zustande. In der Regel liegt der Versicherungsbeginn des Vertrags frühestens an
   dem Tag des Ausstellungsdatums des Angebots oder kann innerhalb der oben angegebenen
   Gültigkeitsdauer des Angebots frei gewählt werden. Wenn nichts anderes vereinbart ist, fallen
   der Versicherungsbeginn und der Beginn des Versicherungsschutzes auf denselben Tag. Abwei-
   chend davon kann der Versicherungsnehmer oder der von ihm bevollmächtigte Vermittler auch
   einen anderen Versicherungsbeginn außerhalb der Gültigkeitsdauer des Angebots wählen. Dies
   ist jedoch nur möglich, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer diesen abweichenden
   Beginn in Textform bestätigt.
   Wenn der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer einen Versicherungsvertrag im Rahmen des
   so genannten Antrags schließen möchte, muss er einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung
   unter Angabe eines von ihm gewünschten Versicherungsbeginns stellen, frühestens jedoch
   gemäß den Regelungen des Antrags. In diesem Fall kommt der Vertrag mit Erhalt des
   Versicherungsscheines zustande. Der Versicherungsbeginn und der Beginn des
   Versicherungsschutzes fallen auf denselben Tag. In beiden oben genannten Verfahren ist die
   Gewährung des Versicherungsschutzes abhängig von der rechtzeitigen Zahlung der Erst- oder
   Folgeprämien. Die Fälligkeit der Prämienzahlung kann der Versicherungsnehmer den jeweiligen
   Rechnungen entnehmen.


9. Widerrufsbelehrung nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 VVG

       Widerrufsrecht
       Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in
       Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt am Tag, nachdem
       Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allge-
       meinen Versicherungsbedingungen sowie die Vertragsinformationen gemäß § 7 Absatz 2
       des Versicherungsvertragsgesetzes und diese Belehrung in Textform zugegangen
       sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
       Der Widerruf kann sowohl an den von Ihnen beauftragten Vermittler als auch direkt
       an uns, Markel Insurance SE, Sophienstraße 26, 80333 München, gerichtet werden.
       Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten:
       +49 89 20 50 94 - 099.


       Widerrufsfolgen
       Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten
       Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil
       Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbe-
       halten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Wider-
       rufsfrist beginnt. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versi-
                                                                                                                      Stand Version 1


       cherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangenen
       Leistungen zurückzugewähren. Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30
       Tage nach Zugang des Widerrufs.


                                                                                                      Seite 3 von 4

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                                                                                                               PFLICHTEN


        Besondere Hinweise
        Ihr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren
        ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt wurde, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
        haben. Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprüng­licher Versicherungsver-
        trag weiter. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von
        weniger als einem Monat und bei vorläufiger Deckung.


10. Laufzeit des Vertrags / Beendigung des Vertrags
   Die Laufzeit des Vertrags beträgt in der Regel 12 Monate, es sei denn, der Versicherungsnehmer
   hat ausdrücklich für die erste Vertragsperiode etwas anderes beantragt und der Versicherer hat
   diesem Antrag zugestimmt. Für eventuell folgende Vertragsperioden gilt dann die Regellaufzeit
   von 12 Monaten.

   Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht von einer
   der Parteien unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß der gesetzlichen Frist von einem
   Monat zum Ablauf der aktuellen Periode in Textform gekündigt wird. Daneben hat der
   Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den Vertrag nach Eintritt eines Versicherungsfalls
   gemäß Abschnitt D der Allgemeinen Regelungen der Pro Dienstleister v1 zu kündigen.


11. Anwendbares Recht / Vertragssprache / Gerichtsstand
   Dem Vertrag ‒ einschließlich der Verhandlungen vor Abschluss ‒ liegt deutsches Recht zugrunde.
   Vertragssprache ist in Deutsch. Ebenso erfolgt jede Kommunikation zwischen Ihnen und uns in
   Deutsch. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen Sie ist das Gericht des Ortes
   zuständig, an dem Sie Ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder in Ermangelung eines solchen Ihren
   gewöhnlichen Aufenthalt haben. Klagen gegen uns können Sie bei dem Gericht an Ihrem Wohn-
   oder Geschäftssitz oder Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt oder bei dem Gericht an unserem
   Geschäftssitz anhängig machen. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohn- oder Geschäfts-
   sitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
   Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum EWG ist, oder
   ist ihr Wohn- oder Geschäftssitz oder ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klage­
   erhebung nicht bekannt, ist das Gericht an unserem Geschäftssitz zuständig.


12. Beschwerden
   Bei Beschwerden können Sie sich an die für uns zuständige Aufsichtsbehörde wenden:
   BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
   Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn
   Telefon: +49 (0)228 4108 1394
   Telefax: +49 (0)228 4108 1550
   Website: www.bafin.de, E-Mail: poststelle@bafin.de
                                                                                                                      Stand Version 1


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                                                                                                                 GEMÄSS § 19
                                                                                                                 ABSATZ 5 VVG


MITTEILUNG GEMÄSS § 19 ABSATZ 5 VVG

Über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht

  Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
  Grundlage unseres Angebots sind die von Ihnen gemachten Angaben. Dafür ist es notwendig,
  dass Sie die Ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten beziehungs-
  weise beantwortet haben. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe
  Bedeutung beimessen.
  Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder
  unvollständige Angaben machen oder gemacht haben. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer
  Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.


Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen
Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerhebli-
chen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?


1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
    Verletzt der Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom
    Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass weder
    Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
    Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht hat der Versicherer kein Rücktrittsrecht,
    wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch
    zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
    Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklärt der Versicherer den Rücktritt
    nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleibt er dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn der
    Versicherungs­nehmer nachweist, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
    ‒ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
    ‒ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
    ursächlich war. Die Leistungspflicht des Versicherers entfällt jedoch, wenn der Versicherungs-
    nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
    Bei einem Rücktritt steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksam-
    werden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.


2. Kündigung
    Kann der Versicherer nicht vom Vertrag zurücktreten, weil der Versicherungsnehmer die vorver-
    tragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt hat, kann der Versi-
    cherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
                                                                                                                         Stand Version 1


    Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn dieser den Vertrag auch bei
    Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
    hätte.


                                                                                                         Seite 1 von 2

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                                                                                                                 GEMÄSS § 19
                                                                                                                 ABSATZ 5 VVG


3. Vertragsänderung
   Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der
   nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte,
   werden die anderen Bedingungen auf sein Verlangen Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungs-
   nehmer die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend
   Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden
   die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
   Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der Ver-
   sicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungs-
   nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Vertragsände-
   rung fristlos kündigen. Auf dieses Recht wird der Versicherer den Versicherungsnehmer in seiner
   Mitteilung hinweisen.


4. Ausübung der Rechte des Versicherers
   Der Versicherer kann seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur
   innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
   der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das vom Versicherer geltend gemachte
   Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung seiner Rechte hat der Versicherer die
   Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich
   weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
   Der Versicherer kann sich auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände-
   rung nicht berufen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrich-
   tigkeit der Anzeige kannte.
   Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung
   erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle,
   die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungs-
   nehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.


5. Stellvertretung durch eine andere Person
   Lässt sich der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person
   vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsände-
   rung und der Ausschlussfrist für die Ausübung der Rechte des Versicherers die Kenntnis und
   Arglist des Stellvertreters des Versicherungsnehmers als auch die eigene Kenntnis und Arglist
   des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass
   die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
   weder seinem Stellvertreter noch ihm selbst Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
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                                                                                                                 DATENSCHUTZ-
                                                                                                                  ERKLÄRUNG


ALLGEMEINE DATENSCHUTZERKLÄRUNG

Dies ist unsere allgemeine Datenschutzerklärung in der wir erläutern, wie wir personenbe­zogene
Daten nutzen, die wir über Personen erfassen. Für die Nutzung unserer Webseite haben wir
eine gesonderte Datenschutzerklärung, die Sie beim Besuch unserer Webseite unter
https://markel.de/datenschutzerklaerung aufrufen können.
Die Markel Insurance SE (nachfolgend „Markel“) legt besonderen Wert auf den Schutz Ihrer personen-
bezogenen Daten. Bevor Sie uns personenbezogene Daten über Dritte bereitstellen, informieren Sie
die jeweilige Person bitte – falls dies den Vertragszwecken nicht entgegen steht, oder diese erheblich
gefährdet – über diese Datenschutzerklärung und holen Sie (falls möglich) deren Erlaubnis für die
Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten an uns ein.


1. Begriffsbestimmungen
    Unsere Datenschutzerklärung beruht auf den Begrifflichkeiten, die durch den Europäischen Richt-
    linien- und Verordnungsgeber bei der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
    verwendet wurden. Unsere Datenschutzerklärung soll für unsere Kunden, Geschäftspartner und
    die Öffentlichkeit gut lesbar und verständlich sein. Um dies zu gewährleisten, möchten wir vorab
    die wichtigsten verwendeten Begrifflichkeiten erläutern.
    Wir verwenden in dieser Datenschutzerklärung unter anderem die folgenden Begriffe:

1.1 Personenbezogene Daten
    Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizier-
    bare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine
    natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer
    Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung
    oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologi-
    schen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser
    natürlichen Person sind, identifiziert werden kann (zum Beispiel Stamm-, Versicherungs- und
    Finanzdaten beziehungsweise Bankdaten).


1.2 Betroffene Person
    Betroffene Person ist jede identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, deren personen-
    bezogene Daten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden (zum Beispiel
    Makler, Versicherter, Anspruchsteller beziehungsweise Geschädigter).


1.3 Verarbeitung
    Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder
    jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben,
    das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung,
    das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung
    oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung,
    das Löschen oder die Vernichtung.


1.4 Einschränkung der Verarbeitung
    Einschränkung der Verarbeitung ist die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit
    dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken.
                                                                                                                          Stand Version 1.1


1.5 Profiling
    Profiling ist jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin
    besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche
    Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere, um Aspekte
    bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen,
    Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analy-
    sieren oder vorherzusagen.


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                                                                                                                   DATENSCHUTZ-
                                                                                                                    ERKLÄRUNG


1.6 Pseudonymisierung
    Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, auf welche die
    personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezi-
    fischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen
    gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen,
    die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifi-
    zierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.


1.7 Verantwortlicher oder für die Verarbeitung Verantwortlicher
    Verantwortlicher oder für die Verarbeitung Verantwortlicher ist die natürliche oder juristische
    Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die
    Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Sind die Zwecke
    und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorge-
    geben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner
    Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.


1.8 Auftragsverarbeiter
    Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere
    Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.


1.9 Empfänger
    Empfänger ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle,
    der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen
    Dritten handelt oder nicht (zum Beispiel Vermittler, externe Dienstleister, Sachverständige).
    Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder
    dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch
    nicht als Empfänger.


1.10 Dritter
    Dritter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle außer
    der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die
    unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
    befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten.


1.11 Einwilligung
     Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter
     Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer
     sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt,
     dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.


2. Verantwortlicher
    Markel Insurance SE
    Sophienstr. 26
    80333 München
                                                                                                                           Stand Version 1.1


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                                                                                                              DATENSCHUTZ-
                                                                                                               ERKLÄRUNG


3. Name und Anschrift des Datenschutzbeauftragten
    Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen ist:
    ISiCO Datenschutz GmbH
    Am Hamburger Bahnhof 4
    10557 Berlin
    datenschutz@markel.de
    Jede betroffene Person kann sich jederzeit bei allen Fragen und Anregungen zum Datenschutz
    direkt an unseren Datenschutzbeauftragten wenden.


4. Datenverarbeitung
    Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig
    vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die
    von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen, haben Einfluss darauf, wie und ob wir
    personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten
    gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich
    unserer Dienstleistungen angefragt haben, oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer
    Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen
    wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O-Versicherung“ sind). Ebenso spei-
    chern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein
    Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der
    wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstüt-
    zung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten,
    die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter
    anderem folgende Arten personenbezogener Daten:


4.1 Kontaktangaben
    Name, Adresse, E-Mail und Telefonnummer


4.2 Allgemeine Informationen
    Geschlecht, Familienstand, Geburtsdatum und Geburtsort (je nach den Umständen)


4.3 Informationen zu Bildung und Beschäftigung
    Bildungsstand, Angaben des Arbeitgebers und bisherige Arbeitsstellen (zum Beispiel bei Bewer-
    bern), Fähigkeiten und Erfahrung, Berufszulassungen, Mitgliedschaften und Zugehörigkeiten


4.4 Versicherungs- und Forderungsinformationen
    Policen- und Forderungsnummern, Verhältnis zu Versicherungsnehmer, Versichertem, Anspruch-
    steller oder einer sonstigen relevanten Person, Datum und Ursache des Vermögensschadens,
    Verlusts oder Diebstahls, der Verletzung, Behinderung oder des Todes, Tätigkeitsberichte (zum
    Beispiel Fahrtaufzeichnungen) und sonstige Informationen, die für die Ausstellung der Versiche-
    rungspolice und die Prüfung und Begleichung von Forderungen relevant sind. Bei einer Haft-
    pflichtversicherung umfasst dies auch Angaben zu Streitigkeiten, Forderungen und Verfahren,
    die Sie betreffen.


4.5 Behördliche und sonstige offizielle Identifikationsnummern
                                                                                                                      Stand Version 1.1


    Sozialversicherungs- und nationale Versicherungsnummer, Reisepassnummer, Steueridentifi-
    kationsnummer, Führerscheinnummer oder eine sonstige behördlich ausgestellte Identifika-
    tionsnummer.


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                                                                                                                 ERKLÄRUNG


4.6 Finanzielle Informationen und Bankverbindung
    Zahlungskartennummer (Kredit- oder Debitkarte), Bankkontonummer oder eine sonstige Finanz-
    kontonummer und Bankverbindung, Kredithistorie, Kreditreferenzinformationen und Kreditwür-
    digkeit, Vermögen, Einkommen und sonstige finanzielle Informationen, Konto-Login-Informati-
    onen und Passworte für den Zugriff auf das Versicherungs-, Forderungs- und sonstige Konten
    und die Digitalen Dienste von Markel.


4.7 Sensible Informationen
    Informationen über Gesundheitsdaten oder sonstige sensible Informationen wie zum Beispiel
    religiöse Ansichten, ethnische Zugehörigkeit, politische Ansichten oder sexuelle Orientierung
    erheben und verarbeiten wir grundsätzlich nicht. Sollte dies ausnahmsweise dennoch einmal der
    Fall sein, holen wir uns vom Betroffenen zuvor eine ausdrückliche Einwilligung ein.
    Wir können jedoch ohne Ihre Einwilligung Informationen über Strafregistereintragungen oder
    Zivilprozesse einholen (zum Beispiel um Betrug zu verhindern, aufzudecken und zu ermitteln)
    und geben Informationen zur Aufdeckung, Ermittlung und Verhinderung von Straftaten, wie
    Betrug und Geldwäsche an die ermittelnden Behörden weiter.


4.8 Informationen,
    die uns die Bereitstellung unserer Produkte und Dienstleistungen ermöglichen wie zum Beispiel
    Standort und Bezeichnung von versichertem Eigentum (zum Beispiel Adresse einer Immobilie,
    Kfz-Kennzeichen oder Identifikationsnummer), Reisepläne, Alterskategorien der zu versi-
    chernden Personen, Angaben über die zu versichernden Risiken, Unfall- und Verlusthistorie und
    Verlustursache, Position als leitender Angestellter, Geschäftsführer oder Gesellschafter oder
    sonstige Eigentums- oder Geschäfts-führungsinteressen an einer Organisation, frühere Streitig-
    keiten, Zivil- oder Strafverfahren oder förmliche Untersuchungen, die Sie betreffen, und Informa-
    tionen über sonstige geführte Versicherungen.


4.9 Ergänzende Informationen aus anderen Quellen
    Wir und unsere Dienstleister können die von uns erhobenen personenbezogenen Daten durch
    Informationen aus anderen Quellen ergänzen (zum Beispiel allgemein verfügbare Informationen
    von Online-Diensten bei sozialen Medien und sonstige Informationsquellen, externe kommerzi-
    elle Informationsquellen und Informationen von unseren Konzernunternehmen und Geschäfts-
    partnern). Wir werden diese ergänzenden Informationen gemäß dem geltenden Recht nutzen
    (unter anderem werden wir auch Ihre Einwilligung einholen, wenn dies erforderlich ist).


5. Zweck der Datenverarbeitung
    Wir nutzen personenbezogene Daten, um unsere Geschäftstätigkeiten auszuführen.
    Die Zwecke, für die wir Ihre personenbezogenen Daten oder die von anderen Personen nutzen,
    sind je nach dem Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, wie der Art von Kommunikationen
    zwischen uns und der von uns erbrachten Dienstleistungen, unterschiedlich. Personenbezogene
    Daten werden für andere Zwecke genutzt, wenn Sie ein Versicherungsnehmer sind, als wenn Sie
    ein Versicherter oder ein Anspruchsteller aus einer Versicherungspolice, ein kommerzieller Versi-
    cherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in
    Beziehung stehen, sind.
                                                                                                                        Stand Version 1.1


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                                                                                                           DATENSCHUTZ-
                                                                                                            ERKLÄRUNG


Die wesentlichen Zwecke, für die wir personenbezogene Daten nutzen, sind:
‒ zur Prüfung eines aufgetretenen Schadenfalls. Zur Feststellung der Leistungspflicht müssen
  neben dem Schadenshergang, die Beziehungen des Versicherten zum Schaden sowie das
  Bestehen eines anderweitigen Versicherungsschutzes ermittelt werden,
‒ mit Ihnen und anderen Personen zu kommunizieren,
‒ Prüfungen durchzuführen und Entscheidungen zu treffen (automatisiert und nicht automati-
  siert, auch durch das Profiling von Personen) über: (i) die Bereitstellung und die Bedingungen
  einer Versicherung und (ii) die Begleichung von Forderungen und die Bereitstellung von Unter-
  stützung und sonstigen Dienstleistungen,
‒ Versicherungs-, Forderungs- und Unterstützungsdienstleistungen sowie sonstige Produkte
  und Dienstleistungen bereitzustellen, die wir anbieten, wie Prüfung, Verwaltung, Begleichung
  von Forderungen und Streitbeilegung,
‒ Ihre Teilnahmeberechtigung zu prüfen in Bezug auf Zahlungspläne und um Ihre Prämien und
  sonstigen Zahlungen zu bearbeiten,
‒ die Qualität unserer Produkte und Dienstleistungen zu verbessern, Mitarbeitertraining bereit­
  zustellen und die Informationssicherheit zu wahren (zum Beispiel können wir zu diesem
  Zweck Anrufe aufzeichnen und überwachen),
‒ Straftaten zu verhindern, aufzudecken und zu ermitteln, wie Betrug und Geldwäsche, und
  andere kommerzielle Risiken zu analysieren und zu verwalten,
‒ Forschung und Datenanalysen durchzuführen, wie eine Analyse unseres Kundenstamms
  und sonstiger Personen, deren personenbezogene Daten wir erheben, um Marktforschung
  durchzuführen, einschließlich Kundenzufriedenheitsumfragen, und die Risiken zu beurteilen,
  denen unser Unternehmen ausgesetzt ist, dies jeweils im Einklang mit dem geltenden Recht
  (einschließlich der Einholung von Einwilligungen, wenn dies erforderlich ist),
‒ gemäß Ihren angegebenen Präferenzen Marketinginformationen bereitzustellen (Marketingin-
  formationen können Produkte und Dienstleistungen betreffen, die anhand Ihrer angegebenen
  Präferenzen von unseren externen Partnern angeboten werden). Wir können gemäß Ihren
  Präferenzen Marketingaktivitäten mithilfe von E-Mails, SMS- und sonstigen Textnachrichten,
  per Post oder Telefon ausführen,
‒ Ihnen die Teilnahme an Wettbewerben, Preisausschreibungen und ähnlichen Werbeaktionen
  zu ermöglichen und diese Aktivitäten zu verwalten. Für diese Aktivitäten gelten zusätzliche
  Bedingungen, die weitere Informationen darüber enthalten, wie wir Ihre personenbezogenen
  Daten nutzen und offenlegen, wenn dies hilfreich ist, um Ihnen ein vollständiges Bild darüber
  wiederzugeben, wie wir personenbezogene Daten erheben und nutzen. Diese Informationen
  werden wir Ihnen rechtzeitig vor der Teilnahme an solchen Wettbewerben oder zum Beispiel
  Preisausschreibungen zur Verfügung stellen,
‒ Ihr Besuchererlebnis zu personalisieren, wenn Sie die Digitalen Dienste von Markel nutzen oder
  Websites Dritter besuchen, indem wir Ihnen auf Sie abgestimmte Informationen und Werbung
  anzeigen, Sie gegenüber jedem identifizieren, dem Sie über die Digitalen Dienste von Markel
  Nachrichten zusenden, und die Veröffentlichung in sozialen Medien erleichtern,
‒ unsere Geschäftstätigkeiten und unsere IT-Infrastruktur zu verwalten und dies im Einklang mit
  unseren internen Richtlinien und Verfahren, einschließlich derjenigen in Bezug auf Finanzen
  und Buchhaltung, Abrechnung und Inkasso, IT-Systembetrieb, Daten- und Website-Hosting,
  Datenanalysen, Unternehmensfortführung, Verwaltung von Unterlagen, Dokument- und
  Druckmanagement und Rechnungsprüfung,
                                                                                                                   Stand Version 1.1


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                                                                                                               DATENSCHUTZ-
                                                                                                                ERKLÄRUNG


   ‒ Beschwerden, Feedback und Anfragen zu bearbeiten und Anfragen bezüglich der Einsicht-
     nahme oder Korrektur von Daten oder der Ausübung sonstiger Rechte in Bezug auf personen-
     bezogene Daten zu bearbeiten,
   ‒ geltende Gesetze und regulatorische Verpflichtungen einzuhalten (einschließlich Gesetzen und
     Vorschriften außerhalb des Landes, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben), zum Beispiel Gesetze
     und Vorschriften in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche, Sanktionen und die Bekämp-
     fung von Terrorismus, um gerichtlichen Verfahren und gerichtlichen Anordnungen nachzu-
     kommen und um Aufforderungen öffentlicher und staatlicher Behörden (einschließlich solcher
     außerhalb des Landes, in dem sich Ihr Wohnsitz befindet) Folge zu leisten,
   ‒ gesetzliche Rechte zu begründen, durchzusetzen und zu verteidigen, um unsere Geschäfts-
     tätigkeiten und diejenigen unserer Konzernunternehmen und Geschäftspartner zu schützen,
     und um unsere und Ihre Rechte, Privatsphäre, Sicherheit und unser und Ihr Eigentum sowie
     die Rechte, Privatsphäre, Sicherheit und das Eigentum unserer Konzernunternehmen und
     Geschäftspartner oder sonstiger Personen oder Dritter zu schützen, um unsere Bedingungen
     durchzusetzen und um verfügbare Abhilfemaßnahmen zu verfolgen und unsere Schäden zu
     begrenzen.


6. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
   Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig, wenn es hierfür eine gesetzliche
   Grundlage gibt. Die DSGVO sieht in Art. 6 verschiedene Rechtsgrundlagen vor, die sich je nach der
   Art der erhobenen Daten und der Zweck deren Verarbeitung unterscheiden.
   Im Regelfall werden wir auf Basis von Art. 6 Abs. (1) lit. b) DSGVO personenbezogene Daten von
   Ihnen einholen und verarbeiten, um den Abschluss eines Versicherungsvertrags mit Ihnen vorzu-
   bereiten oder einen abgeschlossenen Versicherungsvertrag mit Ihnen abzuwickeln und / oder zu
   erfüllen. Wenn Sie uns die relevanten personenbezogenen Daten nicht bereitstellen, sind wir
   unter diesen Umständen möglicherweise nicht in der Lage, Ihnen unsere Produkte oder Dienst-
   leistungen bereitzustellen.
   Teilweise müssen wir personenbezogene Daten bei Ihnen einholen und verarbeiten, um geltenden
   gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Rechtsgrundlage hierfür bildet dann Art. 6 Abs. (1)
   lit. c) DSGVO.
   In besonderen Fällen ist eine Verarbeitung erhobener Daten auch dazu notwendig, unsere berech-
   tigten Interessen oder die eines Dritten zu wahren, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte
   und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegend dagegen sprechen. In diesem Fall
   erfolgt die Datenverarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. (1) lit. f) DSGVO.


7. Routinemäßige Löschung und Sperrung personenbezogener Daten
   Der für die Verarbeitung Verantwortliche verarbeitet und speichert personenbezogene Daten der
   betroffenen Person nur für den Zeitraum, der zur Erreichung des Speicherzwecks erforderlich ist,
   oder sofern dies durch den Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber oder einen anderen
   Gesetzgeber in Gesetzen oder Vorschriften, welchen der für die Verarbeitung Verantwortliche
   unterliegt, vorgesehen wurde. Darüber hinaus müssen Ihre personenbezogenen Daten für die Zeit
   aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden
   können (gesetzliche Verjährungsfrist von 3 oder bis zu 30 Jahren). Entsprechende Nachweis- und
   Aufbewahrungspflichten ergeben sich aus dem Handelsgesetzbuch sowie der Abgabenordnung.
                                                                                                                       Stand Version 1.1


   Die Speicherfristen betragen danach bis zu 10 Jahre.


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                                                                                                             DATENSCHUTZ-
                                                                                                              ERKLÄRUNG


   Entfällt der Speicherungszweck oder läuft eine vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungs-
   geber oder einem anderen zuständigen Gesetzgeber vorgeschriebene Speicherfrist aus, werden
   die personenbezogenen Daten routinemäßig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften
   gesperrt oder gelöscht.


8. Rechte der betroffenen Person
   Sie haben die Möglichkeit jederzeit von Ihren „Betroffenenrechten“ Gebrauch zu machen:
   ‒ Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO.
   ‒ Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO.
   ‒ Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO.
   ‒ Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO.
   ‒ Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 DSGVO.
   ‒ Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO.
   Sofern Sie von Ihren Rechten Gebrauch machen möchten, richten Sie Ihr Anliegen bitte per E-Mail
   an service@markel.de oder per Briefpost an die in Punkt 2 genannte Anschrift. Daneben haben
   Sie gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO ein Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. Weitere
   Informationen erhalten Sie bei der jeweils für Sie örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde.


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